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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Nordrhein-Westfalen => Thema gestartet von: art18GG am 24. November 2017, 14:35

Titel: Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem OVG in Münster
Beitrag von: art18GG am 24. November 2017, 14:35
Da in NRW in der Regel keine Berufungen mehr zugelassen werden, sondern nur noch Anträge auf Zulassung der Berufung möglich sind, hat mich ein Bekannter darauf hingewiesen, dass er den Anwaltzwang, der am OVG praktiziert wird, nicht mit den Grundsätzen einer ordentlichen Gerichtsbarkeit vereinbar hält. Er beabsichtigt deswegen mittlerweile sogar beim europäischen Gerichtshof für Menschenrecht wegen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3c EMRK (= jede Person hat das Recht sich selbst zu verteidigen) zu klagen, was uns jedoch auch generell zu folgender Verfahrenswegüberlegung vor Verwaltungsgerichten gebracht hat.

Erste Instanz vor einem VG in NRW:
Klagen gegen Festsetzungsbescheide des Rundfunkbeitrages werden hier mit sehr fragwürdigen Methoden einer Art Fastfood Justiz von Einzelrichtern zurückgewiesen. Eine Anwaltspflicht gibt es vor der ersten Instanz der Verwaltungsgerichte nicht. Daher sollte man nach Erhalt des Urteils auch unverzüglich einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim noch zuständigen VG (siehe Rechtsbehelf der Urteile) einreichen. Ein formloses selbst verfasstes Schreiben, in dem man mitteilt, dass man diesen Antrag zur Fristwahrung stellt, reicht aus, damit das VG die Gerichtsakte zum OVG nach Münster weiterleitet. Diese Aktion kostet im Übrigen nur eine 1/3 Gerichtsgebühr, da eine volle Gebühr nur fällig wird, wenn die Berufung zugelassen wird.

Zweite Instanz vor dem OVG in Münster:
Danach sollte man ernsthaft nach einem Anwalt suchen. Sofern man keinen Rechtsanwalt gefunden hat, der bereit war, einen im Rahmen einer einfachen BRAGO - Gebühr zu vertreten, kann man einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwaltes gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 78b ZPO stellen. Diesen Antrag sollte man innerhalb einer Monatsfrist (!!! das ist wichtig !!!) nach Erhalts des Urteils beim OVG stellen, da man bei Anträgen auf Beiordnungen von Anwälten mit allen möglichen und unmöglichen Gründen der Zurückweisung rechnen sollte. Man sollte in der Lage sein, seine eigenen Bemühungen zur Anwaltssuche nachzuweisen. In der Regel wird erwartet, dass man die Kontaktaufnahme mit mindestens drei Rechtsanwälten nachweisen kann. Der einfachste und schnellste Weg, dies nachzuweisen, ist in der Tat die Kontaktaufnahme mit Rechtsanwaltskanzleien über E-Mail, da die meisten Kanzleien über diesen Weg dann auch die Übernahme eines Mandates ablehnen. In seinen Schreiben sollte man ganz klar und deutlich darauf hinweisen, dass man Klagen will und keine Rechtsberatung sucht. Es ist hier übrigens sehr interessant, wie viele Anwälte dann schon eine Mandatsübernahme ablehnen, weil sie sich für keinen Klageanwalt halten.   
Nachdem man alldies beachtet hat, wird der Antrag auf Beiordnung eines Notanwaltes dennoch abgelehnt, da die Gerichte dann immer noch behaupten können, dass „die Rechtsverfolgung der Antragstellung auf Zulassung einer Berufung aussichtslos erscheint“, was natürlich auch stimmt, da es wohl noch nie vorgekommen ist, dass ein Antrag auf Zulassung einer Berufung stattgegeben wurde. (Was soll der Unsinn dann überhaupt für einen Zweck haben?). 

Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe:
Mit dem oben beschriebene Verfahrensweg hat man der Forderung nach einer Ausschöpfung des Rechtsweges vor den Fachgerichten (= Grundsatz der Subsidiarität) genüge getan, so dass dieser Punkt kein Hinderungsgrund für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde mehr darstellt. Vor dem Bundesverfassungsgericht besteht dann wieder kein Anwaltzwang, so dass man eine Beschwerde selber vortragen kann.
Titel: Re: Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem OVG in Münster
Beitrag von: art18GG am 27. November 2017, 15:48
Vielleicht sollte man auch über die Möglichkeit nachdenken, in andere Richtungen zu klagen, als die bisher bestehenden Klageschwerpunkte.
Generell sehe ich mittlerweile Verstöße gegen alle Grundrechte des Grundgesetzes (Art. 1-20) und nicht nur Verstöße gegen die Art. 2, 3 und 5 GG, die in den Leitklagen vor dem Bundesverfassungsgericht erwähnt werden. Einige Beispiel dazu:

Art. 11 GG i. V. m. Art. 16 GG
Der RBStV verstößt gegen Art. 11 Abs. 1 GG, weil er den Gegner der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nur die Möglichkeit lässt, in eine Wohnung zu ziehen, für die bereits ein Rundfunkbeitrag gezahlt wird, oder ins Ausland zu ziehen, um die Förderung der abgelehnten Medieneinrichtungen zu entgehen. Damit wird die Freizügigkeit der Gegner der Rundfunkanstalten in erheblichen Maße eingeschränkt, da diese Personen nicht mehr überall dort hinziehen können, wo sie wollen. Zudem hat nicht jeder die Möglichkeit in eine Wohnung zu ziehen, für die bereits ein Rundfunkbeitrag gezahlt wird. In solchen Fällen kommt der RBStV einer Ausbürgerung gleich, da der Umzug ins Ausland die einzige Möglichkeit der Befreiung wäre. Damit wird in solchen Fällen in aufzwingender Weise gegen Art. 16 Abs. 2 GG verstoßen, da diese Personen durch den RBStV zum Verlassen des Bundesgebietes gezwungen werden. 

Art. 7 Abs. 2 und 3 i. v. m. Art. 4 Abs. 1 (im Sinne der negativen Religionsfreiheit)
Der Medienkult wird durch den RBStV in den Rang einer Staatsreligion erhoben. Als Mensch, der nicht an die Allmacht der Klotze glaubt, werde ich durch den RBStV gezwungen, etwas durch einen Beitrag, der einer Kirchensteuer gleichkommt, zu unterstützen, deren gesellschaftliche Notwendigkeit für mich nicht ersichtlich ist. Natürlich gibt es Menschen, die an den Medienkult glauben, die dies nicht so sehen, wie der Gutachter der öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten Prof. Dr. Dres. h.c. Paul Kirchhof, der in seinem viel zitierten Gutachten bekennt, dass jeder „durch die medienbedingte oder mediengestützte Informationskultur mit begünstigt“ sei (vgl. ebda. S. 61). Derartigen Bekenntnisse kennt man auch von anderen religionsähnlichen Kulten, die wenig Respekt vor den Menschen haben, die nicht an ihren Kult glauben. Daher muss man die Androhung von Sanktionen wie die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen als ein klarer Verstoß gegen die negative Religionsfreiheit ansehen, da die Nicht-Anhänger dieses Kultes zur Partizipierung und zur Finanzierung einer weltanschaulichen Strömung gezwungen werden, deren Grundsätze sie nicht teilen. Denn es kann nicht erwartet werden, dass alle Bürger der Bundesrepublik Deutschland den Medienkult als Staatsreligion für alle anerkennen. Eine solche Anerkennung als Staatsreligion wird aber durch den RBStV proklamiert, wenn eine Zahlungspflicht des Rundfunkbeitrages auch für die Haushalte eingeführt wird, die sich durch die Nicht-Nutzung der Reliquien des Medienkultes (gemeint sind Geräte zum Empfang der Programme der Medieneinrichtungen) ganz klar gegen die Teilnahme an einer solchen neu eingeführten Form der Staatsreligion entschieden haben.   


Art. 5 Abs. 1 GG (Meinungsfreiheit) i. V. m. Art. 3 (Gleichheit vor dem Gesetz) und
Art. 9 Abs. 1 GG (im Sinne der negativen Vereinigungsfreiheit) i. v. m. Art. 14 Abs. 1
siehe hierzu:
Für EGMR wie EuGH ist eine Rundfunkgebühr eine Steuer
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22224.0.html
und 
Diskriminierung -> EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23478.msg150313.html#msg150313


Weitere Beispiele zu anderen Grundrechten auf Anfrage möglich. 
Titel: Re: Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem OVG in Münster
Beitrag von: gvw am 10. April 2018, 10:50
Ein fiktiver Bekannter erzählte neulich, dass er bei einem VG in NRW einen Schriftsatz zur Zulassung der Berufung, nach der 1. Instanz, eingereicht hätte. Er hatte 23 Anwälte angeschrieben und fein säuberlich dokumentiert, wann was von wem zurückkam, bzw. nix kam, was man ja auch als klar negativ bewerten kann. Des weiteren erzählte er, dass ein Advocat mit den Sätzen: Es wäre wohl in vielerlei Hinsicht von Interesse, aber ein solches Verfahren mit Klage beim OVG würde bei dem geringen Streitwert gerade mal 200 Euro bringen, dies wäre etwa das, was ein Anwalt in seiner Tätigkeit je Stunde erwirtschaften muss - und dass bestimmt kein Interesse besteht dies auf Honorar zu machen. Das würde Tausende verschlingen.

Also hatte der Bekannte ein Schriftsatz aufgesetzt um die Frist zu wahren... ähnlich
Antrag auf Zulassung der Berufung - ohne Anwalt (trotz Anwaltspflicht)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26638.0.html

...aber in der Rechtsantragsstelle des VG wollte man dies nicht direkt annehmen, weil es unzulässig wäre ohne Anwalt. Der Bekannte hat drauf gedrängt, es anzunehmen, was dann auch gemacht wurde.

Er wartet nun ab wie es weiter geht.
Titel: Re: Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem OVG in Münster
Beitrag von: PersonX am 10. April 2018, 11:21
Im Schreiben von A steht hoffentlich der Antrag auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten mit dabei und die Begründung ebenfalls sowie die dokumentierten Anlagen und das alles in der Frist.

Wenn das so ist, dann ist die Aussage dessen, welcher das als unzulässig erklären wollte, falsch.
Titel: Re: Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem OVG in Münster
Beitrag von: gvw am 10. April 2018, 11:32
Ja das hat er alles dabei gehabt... lt. Schema 1 !!! Und dennoch wollte der Hansel in der Rechtsantragsstelle es nicht annehmen, weil "unzulässig ohne Anwalt". Hat er aber dann doch, und den bestätigt. Eigentlich sollte der das ja selbst tippen, aber so hat der Bekannte dann zum Glück schon ein getipptes (zu1) dabei gehabt. Und alles in 3-facher Ausführung. 8)
Titel: Re: Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem OVG in Münster
Beitrag von: PersonX am 11. April 2018, 00:14
Liegt wahrscheinlich am Namen ;) Die Stelle heißt wohl Rechtsantragsstelle, denn Hilfe in Rechtsfragen machen Sie nicht - mit Verweis auf irgendein Verbot. Jeder, der da hin kommt, muss ungefähr wissen, was er will, sonst wird das nichts.

Im Fall von A wird sich sicherlich als nächstes das OVG melden und erklären, wie sie damit umgehen wollen. Dauer 1 bis 3 Wochen - wenn es länger dauert nicht ungeduldig werden, aber daran denken, dass noch eine weitere, ausführlichere Begründung erforderlich ist, aber für diese wird ja ein Anwalt/ Prozessbevollmächtigter benötigt, somit kann und muss A da sehr wahrscheinlich Fristverlängerung beantragen.

Sollte das OVG bereits den Antrag wie gestellt endgültig ablehnen, bleibt mit Kenntnis/Bekanntgabe ein Monat für eine (vollumfänglich begründete) Verfassungsbeschwerde, sofern kein anderes Rechtsmittel möglich ist.
Titel: Re: Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem OVG in Münster
Beitrag von: gvw am 13. April 2018, 09:20
Gestern hat das VG AC ein Schreiben geschickt, dass die Sache nach Münster gesendet wurde...!!!

Muss der Bekannte denn jetzt immer noch weiter nach Anwälten suchen?

Die Begründung muss ja jetzt auch in 1 Monat da in Münster eingehen.
Warum eigenlich nochmal alles begründen? Das hat der Bekannte doch schon alles beim VG getan in seiner Klage.
Die Begründung wird erstmal kurz ausfallen, da dies ja Sache des Anwalts sein sollte.
Titel: Re: Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem OVG in Münster
Beitrag von: art18GG am 24. Mai 2018, 12:52
Die Sache mit der Verweigerung der Beistellung eines Notanwaltes geht in der Kombination mit der Direktanmeldung noch weiter, wozu ich auf den folgenden Link verweise:

Klage vor EGMR gegen Direktanmeldung wegen Verstoß gegen Art. 6 und 13 EMRK
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27528.0.html
Titel: Re: Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem OVG in Münster
Beitrag von: gvw am 28. August 2018, 16:10
Heute kam ein Schreiben vom OVG Münster, dass die wollen, dass der fiktive Bekannte alles zurück nimmt, um Kosten zu sparen, sonst würde der Senat am 17.9 entscheiden.

Einen Notanwalt sehen sie wegen des BVerfG-Urteils für nicht notwendig, da die Sache mit dem Urteil aus Karlsruhe als rechtmässig erklärt wurde.

Und was macht der fiktive Bekannte nun?
Antworten oder den Senat entscheiden lassen?
Titel: Re: Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem OVG in Münster
Beitrag von: denyit am 28. August 2018, 16:50
Hat der fiktive Bekannte denn andere als die im Bruderurteil vorgebrachten Argumente in seiner Klageschrift?
Titel: Re: Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem OVG in Münster
Beitrag von: Bürger am 29. August 2018, 00:46
@gvw
Bitte noch den genauen Wortlaut hier als vollständiges, anonymisiertes fiktives Zitat nachliefern, da anderenfalls einiges nur Mutmaßung bleiben kann, es aber auf den Wortlaut mitunter sehr ankommt. Danke.


Die Frage, ob der fiktive Bekannte andere als die im Urteil des BVerfG vom 18.07.2018 vorgebrachten Gründe/ Argumente/ Begründungen hatte, kann eben mglw. nur ein versierter qualifizierter Rechtsbeistand beurteilen, nachdem dieser das "Urteil" des BVerfG eingehend untersucht hat... ;)

Die Problematik hier ist ähnlich derjenigen bzgl. erstinstanzlichem Verfahren diskutierten Problematik unter
VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28251.0.html
Beispiel-Gedanken
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28251.msg177876.html#msg177876
Beispiel-Schreiben "kurz" #1
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28251.msg178661.html#msg178661
Beispiel-Schreiben "kurz" #2
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28251.msg179612.html#msg179612


Darauf basierend könnte eine fiktive Person A, B oder C bzgl. ihres Antrags auf Zulassung der Berufung i.V.m. einem Antrag auf Beiordnung eines qualifizierten Rechtsbeistandes an ihr OVG/ VGH vielleicht etwas ähnliches geschrieben haben wie dies:
Zitat
Sehr geehrtes Gericht,

für eine Rücknahme meiner Anträge sehe ich derzeit noch keine Veranlassung.

Um dies jedoch tatsächlich beurteilen zu können, benötige ich eine kostenfreie, beglaubigte Ausfertigung der benannten Entscheidung sowie eine Information, wieviele Verfassungsbeschwerden mit welchen Sachverhalten noch anhängig sind und bitte um entsprechende kostenfreie Zusendung dieser Unterlagen/ Informationen.
Hilfsweise beantrage ich die kostenfreie Beiziehung der Akten der von Ihnen benannten Verfassungsbeschwerdeverfahren sowie der gewünschten Informationen über die noch anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahren.
 
Für die Auswertung des Urteils des BVerfG vom 18.07.2018 einschl. der erst beginnenden fachwissenschaftlichen Kommentierungen und darauf aufbauende Überprüfung der Aufrechterhaltung meiner Anträge benötige ich Zeit sowie zur Wahrung meines Rechtsschutzes und des Grundsatzes der Waffengleichheit den beantragten qualifizierten Rechtsbeistand.

Die Rechtsverfolgung auch angesichts des Urteils des BVerfG vom 18.07.2018 erscheint jedenfalls nicht von vornherein aussichtslos. Allerdings kann dies erst nach Sichtung und Auswertung des Urteils und der weiteren benötigten Informationen eingeschätzt werden. Allein hierfür ist schon ein qualifizierter Rechtsbeistand erforderlich. Rein vorsorglich stelle ich Antrag auf Fristverlängerung.

Mit freundlichen Grüßen
Titel: Re: Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem OVG in Münster
Beitrag von: gvw am 29. August 2018, 11:15
@Bürger

Der Senat weist den fiktiven Bekannten im Verfahren darauf hin:

Zitat
dass das BVerfG mit Urteil vom 18.7.2018 1 BVR 1675/16 (abrufbar im Netz) die Vereinbarkeit des Rundfunkbeitrages im privatem Bereich - mit Ausnahme der hier nicht einschlägigen Beitragspflicht für Zweitwohnungen - und der hierzu ergangenen einhelligen höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung auch des OVG NRW mit höherrangigem Recht festgestellt hat.

Damit dürfte die von Ihnen begehrte Beiordnung eines Notanwalts unabhängig von der Frage, ob die übrigen Voraussetzungen hierfür vorliegen, schon deshalb ausscheiden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung offenkundig aussichtslos ist.

Um Ihnen unnötige Kosten zu ersparen, regt der Senat an, den Antrag auf Zulassung der Berufung und Beiordnung eines Notanwaltes hierfür nunmehr zurückzunehmen. Sollte dies nicht geschehen, ist ab dem 17.9.18 mit einer Entscheidung des Senats zu rechnen.

Und DAS, wo der Bekannte noch bis zum 7.9 in Urlaub ist/hat...!!!
Titel: Re: Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem OVG in Münster
Beitrag von: NichtzahlerKa am 29. August 2018, 11:57
Person I würde in jedem Fall erst einmal weiter Zeit schinden. Schon wegen des nahenden EUGH. Die gewählte Methode ist richtig. Es kann ja gar nicht bekannt sein, was alles beim BVerfG vorgebracht wurde. Das steht ja nur in den Akten des BVerfG (Protokoll der Verhandlung). Ruhig zum Gericht auch konkret deren eigenem Schwachsinn freundlich Kontra geben:
Es wurde keineswegs "Die Vereinbarkeit des Rundfunkbeitrages im privatem Bereich [...] mit höherrangigem Recht festgestellt", sondern lediglich die Argumentation von vier Beschwerdeführern mehrheitlich abgewiesen."

Fiktive Person I würde beim BVerfG Akteneinsicht beantragen nach § 35b BVerfGG.

Dann dem Gericht schreiben, dass man Akteneinsicht beantragt hat und die Entscheidung einer Rücknahme erst nach Einsicht fällen kann (und die Anträge sonst so lange aufrecht erhält) und um konkrete Zeit bitten (z.B. Ende November).

Idealerweise weist man auf 1-2 Punkte in der eigenen Klage hin, die nicht vom BVerfG verhandelt wurden. Z.B. "Befreiung von der Beitragspflicht" und würde das gern nachprüfen und ansonsten eine mündliche Verhandlung zu diesen Themen wünschen.
Titel: Re: Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem OVG in Münster
Beitrag von: Bürger am 29. August 2018, 23:26
Der Senat weist den fiktiven Bekannten im Verfahren darauf hin:
Zitat
[...] Damit dürfte die von Ihnen begehrte Beiordnung eines Notanwalts unabhängig von der Frage, ob die übrigen Voraussetzungen hierfür vorliegen, schon deshalb ausscheiden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung offenkundig aussichtslos ist. [...]

Hierzu vielleicht noch ein lesenswerter, relativ aktueller Beschluss des
BVerwG zur Beiordnung im Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung
BVerwG 2 B 4.17, 28.03.2017
https://www.bverwg.de/280317B2B4.17.0
Zitat
2. Mit dem Erfordernis, dass die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht "aussichtslos" sein darf, stellt § 78b Abs. 1 ZPO für die Beiordnung eines Notanwalts einen - aus Sicht des Antragstellers - weniger strengen Maßstab auf als für die Gewährung von Prozesskostenhilfe mit dem Erfordernis der "hinreichenden Aussicht auf Erfolg" (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) verlangt wird.
Aussichtslosigkeit i.S.v. § 78b Abs. 1 ZPO besteht, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann. Für die Fallkonstellation einer beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde bedeutet dies, dass das Beschwerdegericht nach Lage der Akten prüft, ob ein Revisionszulassungsgrund ernsthaft in Betracht kommt. Dabei ist es nicht auf etwaiges Vorbringen des Antragstellers begrenzt.

Rechtsgrundlage
§ 78b Abs. 1 ZPO
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__78b.html
Zitat
§ 78b Notanwalt
(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.


Man würde insofern ggf. vertiefend und unter Bezug auf o.g. Entscheidung des
BVerwG 2 B 4.17, 28.03.2017, https://www.bverwg.de/280317B2B4.17.0
argumentieren, dass und weshalb
Zitat
die Rechtsverfolgung nicht "aussichtslos" ist und jedenfalls nicht ausgeschlossen ist, dass bei anwaltlicher Beratung durchaus ein günstiges Ergebnis erreicht werden kann - u.a., weil eben noch lange nicht alle Aspekte vom BVerfG behandelt worden sind und zudem das BVerfG auch schon in der Vergangenheit Entscheidungen oder Teile davon im Nachhinein revidiert*** oder auch relativiert hat.
...so oder so ähnlich vielleicht ;)

***revidierte Entscheidung gem. wikipedia angeblich z.B. zum "Halbteilungssatz" siehe u.a. unter
BVerfG-Verhaltensleitlinien > Gutachtertätigkeit ehemaliger BVerfG-Richter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28219.msg177692.html#msg177692
...würde man aber ggf. (noch) nicht konkret erwähnen, um sich nicht festlegen oder genaueres dazu recherchieren/ verifizieren zu müssen.
Titel: Re: Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem OVG in Münster
Beitrag von: NichtzahlerKa am 30. August 2018, 08:35
@Bürger das sind ja echte juristische Leckerbissen :police:
Dem wäre dann nur noch hinzuzufügen, dass die Verwaltungsgerichte bei den Zweitwohnungen allesamt geschlafen haben.

also könnte man fiktiv sowas einbringen wie
Zitat
Die Tatsachen, dass der ehemalige Pressesprecher der Kanzlerin den ARD-Vorsitz inne hat, die Rechnungshöfe den Rundfunkanstalten "sehr schlechte Wirtschaftlichkeit" attestieren, die Beitragshöhe von den Ministerpräsidenten selbst festgelegt wurde, die Rundfunkposten nicht nach Bestenauslese Vergeben werden, vom Bundesverfassungsgericht geforderten Karenzzeiten nicht existieren, die Staatsferne nicht gegeben ist, EU-Recht verletzt wird usw. usf. - kurzum: Eine unüberschaubare Mängelliste zum Rundfunksystem existiert, sind die Rechtsfolgen für den Laien unüberschaubar. Die Prüfung, ob ein Revisionszulassungsgrund ernsthaft in Betracht kommt, darf dabei nicht auf mein etwaiges Vorbringen begrenzt bleiben.

Obwohl der Rundfunkbeitrag nach Bundesverfassungsgericht "fundamentale verfassungsrechtliche Fragen" aufwarf, haben die Verwaltungsgerichte diese Fragen zuvor durchweg ignoriert. Kein einziges hat pflichtgemäß eine Vorlage für das Bundesverfassungsgericht erarbeitet. Tausende Zweitwohnsitzinhaber wurden in strapaziösen Verfahren benachteiligt. Ein Bürger ohne Anwalt wäre einer Wiederholung eines solchen Vorgangs für andere Rundfunkbeitragsaspakte offenkundig hilflos ausgeliefert. Die Rechtsverfolgung ist demnach nicht "aussichtslos" und es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass bei anwaltlicher Beratung durchaus ein günstiges Ergebnis erreicht werden kann - u.a., weil eben noch lange nicht alle Aspekte vom BVerfG behandelt worden sind.
Titel: Re: Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem OVG in Münster
Beitrag von: gvw am 09. September 2018, 11:12
Mein Bekannter wird ein Schreiben an das BVerfG und an das OVG Münster in etwa so schreiben...

...an das BVerfG
Zitat
hiermit beantrage ich Akteneinsicht nach § 35b BVerfGG zu den 4 Leitverfahren, aus denen das Urteil vom 18.07.2018 hervorgeht. Ich bitte um kostenfreie Zusendung.

Ich benötige die Einsicht  für mein Verfahren vor dem OVG Münster Aktenzeichen xyungelöst, um zu prüfen, inwieweit die Verfahren übereinstimmen bzw. ob meine Themen behandelt wurden.

Es gibt unklare Berichte im Internet darüber, dass das BVerfG in der Verhandlung um eine Fokussierung auf bestimmte Themen gebeten hat und andere Argumente ganz bewusst nicht verhandelt hat. Das ist jedoch nur den Protokollen der mündlichen Verhandlung und ggf. anderen Schriftsätzen zu entnehmen. Solch definitive Aussage, würde mir in meinem Verfahren sehr helfen.

Bitte teilen Sie mir die Anzahl der laufenden Verfassungsbeschwerden in Sachen Rundfunkbeitrag mit.

...und an das OVG Münster
Zitat
für eine Rücknahme meiner Anträge sehe ich derzeit noch keine Veranlassung.
 
Für die Auswertung des Urteils des BVerfG vom 18.07.2018 einschl. der erst beginnenden fachwissenschaftlichen Kommentierungen und darauf aufbauende Überprüfung der Aufrechterhaltung meiner Anträge benötige ich Zeit sowie zur Wahrung meines Rechtsschutzes und des Grundsatzes der Waffengleichheit den beantragten qualifizierten Rechtsbeistand.

Die Rechtsverfolgung, auch angesichts des Urteils des BVerfG vom 18.07.2018, erscheint jedenfalls nicht von vornherein aussichtslos, jedenfalls nicht ausgeschlossen ist, dass bei anwaltlicher Beratung durchaus ein günstiges Ergebnis erreicht werden kann - u.a. weil noch lange nicht alle Aspekte vom BVerfG behandelt worden sind und zudem das BVerfG auch schon in der Vergangenheit Entscheidungen oder Teile davon im Nachhinein revidiert oder auch relativiert hat.

Es wurde keineswegs "Die Vereinbarkeit des Rundfunkbeitrages im privaten Bereich [...] mit höherrangigem Recht festgestellt", sondern lediglich die Argumentation von vier Beschwerdeführern mehrheitlich abgewiesen. Stand Februar 2018 waren 160 Verfassungsbeschwerden beim BVerfG anhängig.

Allerdings kann dies erst nach Sichtung und Auswertung des Urteils und der weiteren benötigten Informationen eingeschätzt werden. Allein hierfür ist schon ein qualifizierter Rechtsbeistand erforderlich. Rein vorsorglich stelle ich Antrag auf Fristverlängerung bis mind. Ende 2018 / Anfang 2019.

Beim Bundesverfassungsgericht wird mit Schreiben vom 09.09.2018 Akteneinsicht zu den Verfahren nach § 35b BVerfGG beantragt; es gibt unklare Berichte im Internet darüber, dass das BVerfG in der Verhandlung um eine Fokussierung auf bestimmte Themen gebeten hat und andere Argumente ganz bewusst nicht verhandelt hat.
Titel: Re: Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem OVG in Münster
Beitrag von: art18GG am 10. September 2018, 14:02
@gvw
Gibt es hier eigentlich auch noch eine interessante Begründung oder geht es nur darum, die Entscheidung hinauszuzögern?

Generell habe ich oben bereits darauf hingewiesen, dass das Bundesverfassungsgericht lediglich die Art. 2, 3, 5, 6, 19, 20, 101 und 103 GG behandelt, wobei man nicht wirklich behaupten kann, dass das Bundesverfassungsgericht sich tatsächlich mit der vorgetragenen Rechtsproblematik in den den Urteilen vom 18. Juli 2018 beschäftigt hätte, so dass eigentlich noch sehr großer Argumentationsspielraum besteht.

Hinsichtlich des Art. 6 GG war die Argumentation von Prof. Dr. Koblenzer in dem Verfahren - 1 BvR 981/17 – beispielsweise auch sehr schwach:
Zitat
Mit einem personenbezogenen Beitrag würden hingegen zahlreiche Ermittlungsschwierigkeiten vermieden, die mit einem wohnungsbezogenen Beitrag einhergingen. Die wohnungsbezogene Erhebung könne auch nicht durch Art. 6 GG abgestützt werden. Dies verkenne den ebenfalls unter Art. 6 GG fallenden Schutz alleinerziehender Mütter und Väter, die als volle Beitragszahler vom wohnungsbezogenen Beitragsmodell benachteiligt würden (vgl. rn. 23).

So wie es das Bundesverfassungsgericht hier darstellt, wollte der Rechtsanwalt angeblich nur einen personenbezogenen, anstelle eines wohnungsbezogen Beitrags einführen. Daraus ergab sich dann wohl die Feststellung der Richter, dass der Gesetzgeber auch eine personenbezogenen Abgabe hätte einführen können. Es ging in der Auseinandersetzung mit diesem Artikel ganz offensichtlich nicht um die Frage, dass man Rundfunk und Fernsehen deshalb ablehnen kann, weil sie einen schädlichen Einfluss auf das Familienleben haben können.
Titel: Re: Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem OVG in Münster
Beitrag von: Bürger am 10. September 2018, 14:49
Gibt es hier eigentlich auch noch eine interessante Begründung oder geht es nur darum, die Entscheidung hinauszuzögern?
Es geht wohl - da man selbst keinen gefunden hat - insbesondere darum, einen qualifizierten Rechtsbeistand für das anwaltspflichtige Antragszulassungsverfahren beigeordnet zu bekommen, welcher dann die "interessante Begründung" rechtssicher verfassen möge ;)
Titel: Re: Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem OVG in Münster
Beitrag von: art18GG am 12. September 2018, 14:14
Dies scheint mir auch so sinnvoll zu sein, da mein Bekannter seinen Antrag auf Beiordnung eines Notanwaltes sehr umfangreich (über 20 Seiten) begründet hatte, ohne dass das OVG auf diese Begründung bei seiner Ablehnung eingegangen wäre. Es stellt sich dann nur die Frage, wie das Gericht eigentlich feststellen will, dass eine Klage keine Aussichten auf Erfolg hat, wenn es dem Antragsteller nicht erlaubt ist, in der Sache ohne Anwalt selbst vorzutragen. Dies ist schon ziemlich absurd.

Unser Rechtssystem scheint jedenfalls ziemlich krank zu sein. Zur weiteren Diskussion:
Die Doktrin der staatlichen Pressefreiheit in der deutschen Rechtsprechung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28411.msg178838.html 
Titel: Re: Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem OVG in Münster
Beitrag von: gvw am 19. September 2018, 16:37
Mein Bekannter hat schon Antwort aus Münster erhalten.
Ihm wird mitgeteilt, dass
Zitat
[...] der Senat aus den bereits mitgeteilten Gründen aus August auch unter Berücksichtigung Ihrer Ausführungen vom Sept. [Anm.: siehe oben hier im Thread] keine Veranlassung sieht, eine weitere Frist bis Ende 2018 Anfang 2019 einzuräumen. Aus Sicht des Senats hat das Bundesverfassungsgericht alle hier entscheidungserheblichen Fragen geklärt. Daher ist weiterhin beabsichtigt, im vorliegenden Verfahren ab 17.9 zu entscheiden.
Titel: Re: Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem OVG in Münster
Beitrag von: NichtzahlerKa am 19. September 2018, 17:11
[...] Bundesverfassungsgericht alle hier entscheidungserheblichen Fragen geklärt. Daher ist weiterhin beabsichtigt, im vorliegenden Verfahren ab 17.9 zu entscheiden.
Versteh ich den Sachverhalt richtig, dass entgegen geltendem Recht ein
Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung
§ 101 VwGO "Grundsatz der mündlichen Verhandlung"
https://dejure.org/gesetze/VwGO/101.html
etwas entschieden hat und nun auch keine Berufung zugelassen werden soll?
Titel: Re: Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem OVG in Münster
Beitrag von: gvw am 21. September 2018, 09:51
@Nichtzahlerka
Der bekannte ist beim OVG... und der Senat beabsichtigt, das zu entscheiden.

Er bekam heute auch Post aus Karlsruhe - vom BVerfG.

Zitat
soweit Sie in Ihrem genannten Schreiben um Akteineinseicht in die Verfassungsbeschwerden der 4 bekannten Verfahren (namentlich aufgeführt) bitten, ist darauf hinzuweisen, das nach §35b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BVerfGG einem nicht am Verfahren Beteiligten Auskunft aus oder Einsicht in die Akten nur gewährt werden kann, wenn hierfür ein berechtiges Intresse dargelegt wird.

Unter einem berechtigten Interesse im Sinne der vorg. Voschrift versteht man jedes dem Antragsteller selbst unmittelbar oder mittelbar zustehende ideele oder wirtschaftliche Interesse, das auf sachlichen Erwägungen beruht und mit der Rechtsordnung im Einklang steht.

Demgegenüber stehen die schutzwürdigen Interessen der Verfahrenbeteiligten an der Geheimhaltung der sachbezogenen Daten.

Diese Interessen sind jedes für sich und alle zusammen genommen gegen das berechtige Interesse des Antragstellers abzuwägen.

Dies macht deutlich, dass Akteneinsicht, die nach §35b Abs. 2 BVerfGG ohnehin nur ausnahmsweise in Frage kommt, im Interesse der Betroffenen (Verfahrensbeteiligten) regelmäßig nicht gewährt werden kann (vgl. Maunz/Schmitz-Bleibtreu/Klein/ Bethge, BVerfGG, §35b Rn.12).

Insoweit stehen daher Ihrem Akteneinsichtsantrag rechtliche Hindernisse entgegen, zumal sich den Gründen des Urteils des Ersten Senats vom 18.Juli 2018 die entsprechenden Inhalte der Verfassungsbeschwerden sowie die Argumente des Gerichts umfassend entnehmen lassen. Ferner werden Sie ergänzend darüber unterrichtet, dass im Rahmen einer bewilligten Akteneinsicht eine Versendung der Vefahrensakten grundsätzlich nicht möglich ist (§35b Abs.4 Satz1 BverfGG). Eine Akteneinsicht könnte daher grundsätzlich nur bei der zuständigen Geschäftsstelle des BVerfG innerhalb der allgemeinen Dienststunden erfolgen.

Es wird davon ausgegangen, dass sich ihr Akteneinsichtsgesucht bzw. Übersendungsbegehren mit den vorgenannten Ausführungen erledigt hat.

Abschließend wird mitgeteilt, dass bezgl. Thematik Rundfunkbeitrag hier derzeit
Stand 10.09.2018 171 Verfassungsbeschwerden anhängig sind.

Jetzt weiß der Bekannte gar nicht mehr weiter:
Nix gutes aus Münster - und nix gutes aus Karlsruhe.... UND nun...??
Titel: Re: Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem OVG in Münster
Beitrag von: gvw am 02. Oktober 2018, 11:29
Mein Bekannter hat heute wieder Post aus Münster bekommen: Ablehnung.

Er muss 53,50€ zahlen - einen Notanwalt gibt es nicht.
Das angefochtene Urteil ist nun rechtskräftig.

Also ist hier Ende - er wird wohl zahlen müssen, weil er nicht mehr weiter weiß...
Titel: Re: Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem OVG in Münster
Beitrag von: Bürger am 03. Oktober 2018, 02:00
Bislang hat die Ablehung eines Antrags auf Zulassung der Berufung - zumindest bei einem Streitwert bis 500€ - "nur" 35€ gekostet... ???

Zur weiteren Beurteilung und Wissensanreicherung wäre es hilfreich bzw. wichtig, die
- Entscheidung in der Hauptsache sowie auch die
- Ablehnung des Antrags auf Beiordnung eines Prozessbevolmächtigten
einschl. aller Rechtsbehelfsbelehrungen hier entsprechend anonymisiert hochzuladen.

Erst dann kann man dazu überhaupt diskutieren.

Danke.
Titel: Re: Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem OVG in Münster
Beitrag von: gvw am 03. Oktober 2018, 09:46
Anbei der - kombinierte - Ablehnungs-Beschluss des OVG über den
- Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts
  (Begründung: "Aussichtslosigkeit aufgrund BVerfG-Urteil vom 18.07.2018")
- (ohne Anwalt eingelegten) Antrag auf Zulassung der Berufung
Titel: Re: Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem OVG in Münster
Beitrag von: Besucher am 03. Oktober 2018, 13:49
Da wäre doch evtl. nochmal interessant zu erfahren...

Er muss 53,50€ zahlen - einen Notanwalt gibt es nicht.

...mit welcher gerichtsseitigen Begründung - damit man selbst also nicht den ganzen Thread durchackern muss - die Stellung des lt. Gesetzeslage ja zwingend erforderlichen Anwalts für den Antrag auf Berufungszulassung bzw. Berufung verweigert worden ist? Waren die als hinreichend einzustufenden, aber leider erfolglosen Bemühungen um einen in der Sache vertretenden Rechtsbeistand nachgewiesen?

Wenn eine GEZ-Bezirksleitung (Oberverwaltungsgericht) den Tatsachen entgegen, dass man keinen Anwalt finden konnte, das tatsächlich einfach so macht, könnte man nicht mal die Frage aufwerfen, auf welcher Rechtsgrundlage die Wahrnehmung der garantierten Rechte verweigert wird? Hier nur als Nebengleis: weshalb kann denn dann nicht auch einem Straftatsverdächtigen einfach gesagt werden: »Och, Sie haben kein Geld für einen Verteidiger und finden deshalb keinen? Dann haben Sie leider Pech gehabt...«?

Es gibt doch den berühmten Rechtsgrundsatz - zu dem sich auch dieser Rechtsstaat® bekennt, der da lautet: »Ultra posse nemo obligatur« (Unmögliches zu leisten, kann niemand verpflichtet werden) (1) bzw. »Ad impossibilia nemo tenetur« (Zu Unmöglichem kann niemand gezwungen werden) (2).

Diskussionspunkt: Könnte sich nicht auf der Grundlage von (1) / (2) ein Ansatzpunkt für eine Verfassungsbeschwerde ergeben oder später auch vor dem EGMR?

Vgl. bspw. zu den zitierten Grundsätzen: https://www.proverbia-iuris.de/ultra-posse-nemo-obligatur/. Dort wird zwar nur auf das bürgerliche Gesetzbuch (Schuldrecht) bzw. das Strafrecht als deren Realisierung verwiesen - aber ebenso, wie etwa bzgl. des allg. Diskriminierungsverbots an allererster Stelle der Staat selbst und staatliche Stellen darauf verpflichtet werden (während dem Vernehmen nach Akteure im allgemeinen (Geschäfts-) Leben erst in zweiter Linie und nicht in jedem Fall darauf verpflichtet seien) könnte dann nicht demgemäss gesagt werden:

Wenn schon im »normalen« (Geschäfts-)Leben diese Grundsätze gem. (1) bzw. (2) - und das auch noch kategorisch - gelten müssten, dass Unmögliches zu fordern rechtswidrig sei, dass dies dann erst recht (= »argumentum a fortiori«) für den Staat selber zu gelten habe? Jedenfalls, sofern »Rechtsstaat« tatsächlich mehr als ein Überbleibsel aus dem Zeitalter des Kalten Krieges & bloße ideologische Worthülse sein soll!?
Titel: Re: Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem OVG in Münster
Beitrag von: Kurt am 03. Oktober 2018, 14:12
Hallo zusammen,

an dieser Stelle möchte ich darauf hinwiesen dass ich hörte dass der "Antrag auf Zulassung der Berufung" am OVG Koblenz einen Bekannten 980 €*** kostete! (Anwaltskosten)

Weiterhin hörte ich dass der Antrag dann vom OVG Koblenz ablehnt wurde.

Gruß
Kurt


***Edit "Bürger":
Das dürfte dann aber eine über die für den betreffenden Streitwert gesetzlich vorgesehene Rechtsanwaltsvergütung hinausgehende individuelle Honorarvereinbarung gewesen sein.
Bei Streitwert bis 500€ kommen gem. den einschlägigen Prozesskostenrechnern wie u.a.
https://anwaltverein.de/de/service/prozesskostenrechner
eher (eigene) Anwaltskosten um die 175€ für die 2. Instanz incl. Terminsgebühr zustande - wofür sich "natürlich" kein Anwalt bereiterklärt - daher der Antrag auf Beiordnung ;) der aber über das hiesige Kern-Thema hinausgeht und besser in gut aufbereitetem Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff eigenständig diskutiert werden sollte.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem OVG in Münster
Beitrag von: Bürger am 03. Oktober 2018, 20:13
Anbei der - kombinierte - Ablehnungs-Beschluss des OVG über den
- Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts
  (Begründung: "Aussichtslosigkeit aufgrund BVerfG-Urteil vom 18.07.2018")
- (ohne Anwalt eingelegten) Antrag auf Zulassung der Berufung
Danke für den Beschluss.

Ok, die Verfahrenskosten von 53€ dürften sich durch den über 500€ liegenden Streitwert begründen.

Ungeachtet dessen erscheint die Entscheidung allerdings ziemlich rüde.

Eine "Aussichtslosigkeit" zu unterstellen, obwohl wie auch im Schreiben ans OVG erläutert
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25367.msg180310.html#msg180310
vom BVerfG noch nicht einmal ansatzweise alle nur denkbaren, über die rein abgabenrechtlichen hinausgehenden weiteren Gründe behandelt worden sind, und sich seitens OVG die Auffassung anzumaßen, dass das "Bundesverfassungsgericht alle hier entscheidungserheblichen Fragen geklärt" habe
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25367.msg180790.html#msg180790
erscheint hier als vorgreifliche, grobe Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör.

...und somit einer Verfassungsbeschwerde "würdig".

Wobei dann zu recherchieren und zu klären wäre, welche BVerfG-Entscheidungen zu dieser Problematik ggf. schon existieren sowie inwiefern nicht auch für die Verfassungsbeschwerde Antrag auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten gestellt werden könnte/ sollte.

Soviel erst einmal auf die Schnelle.

@gvw
Es könnte für die effiziente Diskussion hilfreich sein, den Beschluss auch als kopierbaren Text zu zitieren (etwas Fleißarbeit). Dabei sollte es reichen, von "[...] beschlossen: [...]" an zu zitieren. Danke.
Titel: Re: Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem OVG in Münster
Beitrag von: observer am 03. Oktober 2018, 21:31
Mich ärgern solche Beschlüsse maßlos und dabei geht es nicht um den Beschluss, sondern um die Art und Weise.
Es wird auf das "Bruder-Urteil" vom 18.07.2018 verwiesen und damit hat sich das für die Richter erledigt. Kein Kommentar dazu, dass noch ca. 170 Verfassungsbeschwerden in Karlsruhe ausstehen. Auch keinerlei Kommentar zum EuGH. Die Aussichtslosigkeit steht von vornerein in Stein gemeißelt, weil die Rechtsverdreher Kirchhof, Paulus und Co jegliche Realität zu Volk und Bürger verloren haben.
Titel: Re: Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem OVG in Münster
Beitrag von: gvw am 03. Oktober 2018, 21:46
Hemmt die Verfassungsbeschwerde denn das Urteil? Welches ja jetzt rechtskräftig ist?
Verfassungsbeschwerde ohne Anwaltliche Hilfe...das geht doch gar nicht oder?
Titel: Re: Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem OVG in Münster
Beitrag von: Bürger am 03. Oktober 2018, 21:57
Hemmt die Verfassungsbeschwerde denn das Urteil? Welches ja jetzt rechtskräftig ist?
Nein, Verfassungsbeschwerde hemmt nicht die (vorläufige) Rechtskraft des Urteils.
Nichtzulassungsbeschwerde (ans BVerfG?) müsste ggf. noch geprüft werden.

Verfassungsbeschwerde ohne Anwaltliche Hilfe...das geht doch gar nicht oder?
Doch, Verfassungsbeschwerde ohne anwaltliche Hilfe geht - wenn auch es nicht einfach sein dürfte.

Wichtig:
Nach Zustellung des Beschlusses muss die Verfassungsbeschwerde innerhalb eines Monats vollumfänglich begründet beim BVerfG eingehen.


Vorgehen und Inhalt sollten dann wohl aufgrund der über das hiesige Kern-Thema hinausgehenden eigenständigen Problematik in gut aufbereitetem gesonderten Thread behandelt werden - z.B.
"Verfassungsbeschw. gg. Ablehnung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts"



Soweit erst mal die wichtigsten Infos vorab.
Alles weitere in den kommenden Tagen und Wochen.

Ausgangspunkt für diesbezügliche Recherchen könnte u.a. sein
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Juni 2018
- 2 BvR 2380/17 - Rn. (1-4),
http://www.bverfg.de/e/rk20180628_2bvr238017.html
"Versagung von Prozesskostenhilfe im Verfassungsbeschwerdeverfahren mangels Erfolgsaussichten"

Hinweis: Mit Prozesskostenhilfe ist i.d.R. insbesondere auch das Anrecht auf Beiordnung verknüpft.
Sofern also Prozesskostenhilfe nicht versagt werden kann, weil mglw. doch keine kategorische Aussichtslosigkeit besteht, so dürfte wohl auch nicht die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten dem Grunde nach versagt werden, selbst wenn keine Prozesskostenhilfe beantragt/ beansprucht wird, jedoch ein Bevollmächtigter trotz im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren erfolgter Suche schlicht nicht gefunden wurde und dies auch glaubhaft belegt werden kann.

Insofern gilt es wohl insbesondere den Aspekt der angeblichen "Aussichtsklosigkeit" anzugreifen - vor allem vorgreiflich eines durch qualifizierten Rechtsbeistand erfolgten Vortrags.

Mögliche weitere Ausgangspunkte für entsprechende Recherche könnten sein
"BVerfG Beiordnung"
https://www.google.com/search?q=bverfg+beiordnung (https://www.google.com/search?q=bverfg+beiordnung)

"BVerfG OVG Beiordnung"
https://www.google.com/search?q=bverfg+ovg+beiordnung (https://www.google.com/search?q=bverfg+ovg+beiordnung)

"BVerfG OVG Beiordnung aussichtslos"
https://www.google.com/search?q=bverfg+ovg+beiordnung+aussichtslos (https://www.google.com/search?q=bverfg+ovg+beiordnung+aussichtslos)


Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.
Titel: Re: Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem OVG in Münster
Beitrag von: gvw am 05. Oktober 2018, 13:51
Hemmt die Verfassungsbeschwerde denn das Urteil? Welches ja jetzt rechtskräftig ist?
Nein, Verfassungsbeschwerde hemmt nicht die (vorläufige) Rechtskraft des Urteils.
Nichtzulassungsbeschwerde (ans BVerfG?) müsste ggf. noch geprüft werden.

Verfassungsbeschwerde ohne Anwaltliche Hilfe...das geht doch gar nicht oder?
Doch, Verfassungsbeschwerde ohne anwaltliche Hilfe geht - wenn auch es nicht einfach sein dürfte.

Ans BVerfG oder ans BVerwG als nächste Instanz zum OVG


Da wäre doch evtl. nochmal interessant zu erfahren...

Er muss 53,50€ zahlen - einen Notanwalt gibt es nicht.

...mit welcher gerichtsseitigen Begründung - damit man selbst also nicht den ganzen Thread durchackern muss - die Stellung des lt. Gesetzeslage ja zwingend erforderlichen Anwalts für den Antrag auf Berufungszulassung bzw. Berufung verweigert worden ist? Waren die als hinreichend einzustufenden, aber leider erfolglosen Bemühungen um einen in der Sache vertretenden Rechtsbeistand nachgewiesen?

Ja das wurde nachgewiesen. In Form einer Dokumentation zu den Anschreiben an Rechtsanwälte.


Eine Nachfrage bei einem Anwalt (Koxxxxxxer) in Sachen Verfassungsbeschwerde kam heute eine Absage das man sich mit dem Thema nicht mehr befassen möchte.

Jemand kontaktdaten von RA Boelck??? oder einem anderen Anwalt der helfen kann....???
Titel: Re: Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem OVG in Münster
Beitrag von: art18GG am 08. Oktober 2018, 14:42
Anbei der - kombinierte - Ablehnungs-Beschluss des OVG über den
- Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts
  (Begründung: "Aussichtslosigkeit aufgrund BVerfG-Urteil vom 18.07.2018")
- (ohne Anwalt eingelegten) Antrag auf Zulassung der Berufung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=25367.0;attach=22013

Das ist genau der absurde Sachverhalt, den mein Bekannter auch bemängelt hat.
Es wird zuerst festgestellt, dass die Klage keine Aussichten auf Erfolg hat, wozu man aber gar kein Recht hatte, sich ohne rechtlichen Vertreter zu äußern (Stellt der Antragstellen die Rundfunkbeitragspflicht tatsächlich nicht in Abrede?).
Dann wird festgestellt, dass der Notanwalt nicht beizuordnen ist, weil der Antrag auf Zulassung der Klage, zu dem man sich nicht äußern durfte, aussichtslos sei.
Der Antrag auf Zulassung der Klage wird dann oben drauf auch noch mit der Begründung verworfen, dass dieser nicht von einem zulässigen Rechtsvertreter eingereicht wurde.
 
In der Logik bezeichnet man eine solche Schlussfolgerung als Tautologie, was bedeutet, dass dieser Begründungsstrang immer funktioniert, um Anträge abzulehnen.

Sie sollten daher mal überlegen, ob Sie gegen den unanfechtbaren Beschluss der Zurückweisung des Notanwaltes nicht eine kurze Verfassungsbeschwerde einlegen sollten. Sie müssten in der deutschen Rechtsprechung dann das Äquivalente des Rechtes auf eigene Verteidigung aus Art. 6 Abs. 3c EMRK finden. 

Die Sache wäre letztendlich nicht gravierend, wenn es nur um die Durchsetzung der eigenen Rechtsinteressen gehen würde. Da es jedoch um die Rechtsinteressen des Beklagten geht, der nun mit massiven Vollstreckungsmaßnahmen drohen kann, ist die Sache gravierend, weshalb der Sachverhalt auch einen anderen Rechtscharakter hat, als bei anderen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten.

Im Falle einer Direktanmeldung kommt erschwerend hinzu, dass man bei einer Auskunftsverweigerung zu §9 RBStV bereits seinem Recht auf ein Verfahren vor einem Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entzogen wurde, da eine solche Verweigerung eigentlich mit einem Verwaltungszwangsverfahren hätte geahndet werden müssen, in dem man zumindest formal gesehen, die Möglichkeit gehabt hätte, sich zur Rechtmäßigkeit der Forderungen der Rundfunkbehörden zu äußern. Stattdessen folgen die Verwaltungsgericht hier der Eigengesetzgebung der Intendanten, die die Rundfunkbehörden vertreten. In Anlehnung an §80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wird zudem häufig die Rechtsauffassung vertreten, dass die Zahlung an den Beitragsservice der Behörde auch ohne eine rechtliche Anhörung erfolgen muss, womit suggeriert werden soll, dass die Beschreitung des Rechtsweges angeblich grundsätzlich aussichtslos sei.
Wofür brauchen wir dann eigentlich noch Gerichte, wenn sowieso von vornherein alles klar ist?

Schreiben an den Ministerpräsidenten Armin Laschet
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=25835.0     
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen zum Rundfunkbeitrag
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28412.0
Titel: Re: Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem OVG in Münster
Beitrag von: art18GG am 08. Oktober 2018, 15:10
Verfassungsbeschwerde ohne Anwaltliche Hilfe...das geht doch gar nicht oder?
Dies ist natürlich möglich. Etwa 50% der Verfassungsbeschwerden werden sogar ohne professionelle Hilfe eingelegt. Die Erfolgsaussichten sind in etwa genau so groß wie bei den Beschwerden, die mit der Hilfe von Anwälten eingelegt wurden. 
Siehe hierzu beispielsweise:
Zuck, Das Recht der Verfassungsbeschwerde, 5. Auflage 2017
https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata/komm/ZuckHdbVerfB_5/cont/ZuckHdbVerfB%2Ehtm
Titel: Re: Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem OVG in Münster
Beitrag von: art18GG am 22. Oktober 2018, 14:50
Durch die Zurückweisung der Beiordnung eines Notanwaltes wegen angeblicher Aussichtslosigkeit der Klage wird natürlich der Weg für eine Verfassungsbeschwerde frei gemacht, weil man damit dem Grundsatz der Subsidiarität (Rechtswegerschöpfung) genüge getan hat. Damit hat man die Möglichkeit vor dem Bundesverfassungsgericht zu klagen.

Neben diesem formal richtigen Weg der Verfassungsbeschwerde in der eigentlichen Sache wäre jedoch zu überlegen, ob nicht auch eine Beschwerde gegen den Beschluss der Zurückweisung der Beiordnung eines Notanwaltes in Betracht kommt, weil man sich durchaus die Frage stellen kann, ob mit der Rechtspraxis des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen dem Grundsatz der Subsidiarität wirklich genüge geleistet wurde. Eine Musterbeschwerde gegen einen solchen Beschluss habe ich auf Basis der hier veröffentlichen Dokumente von gvw mal formuliert. Diesen Beispieltext kann jeder, der meint, dass man gegen die fragwürdige Grundhaltung des OVG Münsters vorgehen sollte, als Vorlage für eine eigene Verfassungsbeschwerde verwenden. 
Zitat
An das
Bundesverfassungsgericht
Schlossbezirk 3
76131 Karlsruhe

Verfassungsbeschwerde


In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

von Max Muster, Muster Str. 10, xxxxx Aachen – Beschwerdeführer –

unmittelbar gegen

    • den Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes (OVG) für das Land Nordrhein-Westfallen vom xx. Oktober 2018 – AZ: 2 A xxx/xx – (Anlage A01), zugestellt per einfacher Post am xx.xx.2018.


erhebe ich im eigenen Namen Verfassungsbeschwerde gegen die genannte(n) Entscheidung(en) der Zurückweisung der Beiordnung eines Notanwaltes.

Gerügt werden die Verletzung der Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Zudem wird gebeten, den Art. 6 EMRK zu berücksichtigen, der in Abs. 3c das Recht sich selbst zu verteidigen oder das Recht der Verteidigung durch einen Verteidiger enthält.
 


A. Sachverhalt und Verfahrensgang

Nachdem der Beschwerdeführer … [bitte selbst kurz schildern] 

B: Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, da der Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen hat, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzungen zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. Der Beschluss des OVG ist unanfechtbar.

C: Begründung der Verfassungsbeschwerde

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfallen hat dem vom Beschwerdeführer eingereichten Antrag auf Beiordnung eines Notanwaltes nicht entsprochen, weil es die Auffassung vertritt, dass mit den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes vom 18. Juli 2018 -1 BvR 1675/16 u. a. -  alle relevanten Rechtsfragen zur Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrages geklärt seien.
Gleichzeitig wurde der vom Beschwerdeführer am xx.xx.xxxx eingereichte Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Aachen [Aktenzeichen] mit der Begründung zurückgewiesen, dass dieser Antrag nicht zulässig sei, weil er nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer eingereicht wurde.

Es bestehen jedoch ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des angegriffenen Beschlusses, da die Entscheidung des Oberlandesgerichtes in massiver Weise gegen inländisches und europäisches Recht verstößt. Der Beschluss verstößt gegen die Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG. Zudem wird gegen Art. 6 der Konventionen zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verstoßen. Hier ist insbesondere der Abs. 3c des seit dem Inkrafttretens des 14. Protokolls gültigen Fassungen der Artikel 6 EMRK zu berücksichtigen, da dieser bei der Nicht-Gewährung einer Verteidigung durch einen Anwalt zumindest das Recht auf Selbstverteidigung einräumt.

1. Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Beschlusses bestehen, da er gegen Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstößt, da dem Beschwerdeführer das Recht verwehrt wurde, den Rechtsweg gegen die Verletzung seiner Rechte durch die öffentliche Gewalt zu beschreiten, um insbesondere der Subsidiarität der Rechtswegerschöpfung genüge zu leisten.

a) Das Oberverwaltungsgericht verweist darauf, dass es alle relevanten Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem sehr umstrittenen Rundfunkbeitrag mit den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes vom 18. Juli 2018 für erledigt hält, worauf es den Beschwerdeführer in der Form eines vorurteilsbehafteten Schreibens  (vgl. Anlage A02) ohne Prüfung der tatsächlich Rechtslage sogar hingewiesen hat. Damit stellt es das Prinzip der Subsidiarität in Frage, dass den Beschwerdeführer dazu verpflichtet, den Rechtsweg zu erschöpfen, selbst dann wenn das entscheidende Gericht die Rechtsverfolgung für aussichtslos hält.

b) Mit der Behauptung, dass durch die jüngste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes alle Rechtsfrage bezüglich der Causa „Rundfunkbeitrag“ bzw. „RBStV“ geklärt seien, stellt das OVG das gesamte Rechtssystem in Frage, da es derartige grundsätzliche Entscheidungen, insbesondere wenn es sich um die erste Entscheidung zu einem neuen Gesetz handelt, gar nicht geben kann. Selbst bei Klagen gegen Gesetze, die auf einer gefestigten Rechtsprechung zurückgreifen können, sollte immer die Möglichkeiten bestehen, dass betroffene Bürger auf Grund von verändernden Umständen der Rechtsweg offensteht.

c) Das Oberverwaltungsgericht verwendet die Behauptung der angeblich grundsätzlichen Klärung der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrages als Vorwand, um damit die Beiordnung eines Notanwaltes abzuweisen und gleichzeitig den Antrag auf Zulassung der Berufung zu verwerfen. Da eine solche Argumentation immer (ohne Ausnahme) funktioniert, muss diese Form der Begründung als willkürlich angesehen werden. Sie dient damit auch nicht der Rechtspflege, da die gesetzlichen Reglungen zur Beiordnung eines Notanwaltes grundsätzlich außer Kraft gesetzt werden. Die entsprechenden Gesetze werden hierdurch für Null und Nichtig erklärt, wozu eine Verwaltungsgericht auf Grund von Art. 20 Abs. 3 GG eigentlich kein Recht hat.           

d) Erschwerend kommt hinzu, dass es bei der Rechtsverfolgung nicht um die eigenen Interessen des Beschwerdeführers geht, sondern um die Interessen des Beklagten, der den Beschwerdeführer nunmehr mit der Androhung von massiven Vollstreckungsmaßnahmen unter Druck setzen kann. Damit hat der Sachverhalt einen anderen Rechtscharakter als andere Verfahren vor Verwaltungsgerichten, da die Entscheidung gravierende Folgen für den Beschwerdeführer haben kann. Daher muss in der Sache nicht nur der Rechtsweg überprüft werden, sondern auch verfassungsrechtlich überprüft werden, ob dem Beschwerdeführer nicht sein Recht auf ein gerechtes Verfahren vor einem unparteiischen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entzogen wurde.

e) Auf Grund der Schwere der Konsequenzen von Vollstreckungsmaßnahmen ist es zudem fraglich, ob das OVG den Beschwerdeführer überhaupt zur Rücknahme des Antrages auf Klagezulassung befragen durfte, ohne dass er die Möglichkeit einer anwaltlichen Beratung hatte. Es ist ihm wegen der fehlenden Vertretung durch eine rechtskundige Person bereits untersagt gewesen, überhaupt etwas zur Sache sagen zu dürfen, wozu er hinsichtlich der formalen Zulassungskriterien als Laie ohnehin nicht viel beitragen hätte können. Es wäre unter den gegebenen Umständen auch nicht ratsam, dass der Beschwerdeführer etwas zur Sache ohne anwaltliche Prüfung sagt, da solche Äußerungen zu Fehlinterpretationen des Gerichtes führen können, die der Beschwerdeführer anschließend nicht mehr revidieren kann. Es muss daher grundsätzlich überprüft werden, ob der Anwaltzwang vor Oberverwaltungsgerichten in Verfahren mit schweren Konsequenzen nicht grundsätzlich zur Beiordnung eines Anwaltes führt, wenn eine Rechtsvertretung nicht selbst gefunden wird, sowie es in § 121 Abs. 1 bzw. 5 ZPO eigentlich vorgesehen ist.   

2. Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Beschlusses bestehen, da dem Beschwerdeführer in dem bisherigen Verfahrensweg, dass Recht auf eine faires Verfahren vor einem unparteiisch und unabhängigen Gericht verwehrt wurde, sowie es der Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonventionen vorsieht.

a) Der Beschwerdeführer hat im vorherigen Abschnitt bereits darauf hingewiesen, dass ihm das Recht auf ein faires Verfahren nicht gewährt wurde, da die Verfahrenspraxis des Oberhaltungsgerichtes für das Land Notrhein-Westfallen grundsätzlich keine Anträge auf Beiordnung von Notanwälten in Rechtsstreitigkeiten um den Rundfunkbeitrag stattzugeben, dazu führt, dass Gegner des Rundfunkbeitrages kein faires Verfahren erhalten.

b) Da Gegner des Rundfunkbeitrages von der Verwaltungsgerichtsbarkeit mittlerweile gleichwie wie Straftäter behandelt werden, sollten den Gegnern des Rundfunkbeitrages auch die gleichen Rechte zustehen, wie den Menschen, die nach dem Strafrecht verurteilt werden. Letztendlich müssen die Gegner des Rundfunkbeitrages auf Grund der Konfrontation mit Vollstreckungsmaßnahmen unter Umständen sogar schwerere Konsequenzen erdulden als manche Straftäter. Die Verwehrung der Verteidigung durch einen rechtlichen Beistand muss dann als schwere Verletzungen der Menschenrechtskonvent angesehen werden, wenn das Recht auf Beiordnung eines Notanwaltes grundsätzlich durch einen fragwürdigen Verfahrenshabitus faktisch nicht mehr besteht.

c) Unabhängig von der Frage, ob Gegner des Rundfunkbeitrages auf Grund der Konsequenzen aus Vollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich einen Anspruch auf Vertretung durch einen rechtlichen Beistand haben sollten, sollte ein Anwaltzwang nicht dazu führen, dass Gerichte diese Vorschrift für die Zurückweisung von Berufungen missbrauchen können. In solchen Situationen steht jedem von Verurteilung bedrohten Menschen nach Abs. 3c des Rechtes auf ein faires Verfahren dann zumindest die Möglichkeit offen, sich selbst zu verteidigen. Ein entsprechendes Recht wurde dem Beschwerdeführer in dem Verfahren vor dem OVG jedoch nicht gewährt.           
 
D: Annahmegründe der Verfassungsbeschwerde

Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung sind gegeben (§ 93 a BverfGG).

a) Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche Bedeutung zu. Diese ist nur gegeben, wenn die Verfassungsbeschwerde eine verfassungsrechtliche Frage aufwirft, die sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lässt und noch nicht durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung gelöst oder die durch die veränderten Verhältnisse erneut klärungsbedürftig geworden ist.

Diese Voraussetzungen sind gegeben, da der Beschwerdeführer in der Begründung seiner Verfassungsbeschwerde zahlreiche verfassungsrechtliche Fragen aufgeworfen hat, die über den entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer verfassungsrechtlichen Klärung bedürfen.

1. So wurde die verfassungsrechtliche Frage aufgeworfen, ob die Zurückweisung der Beiordnung eines Notanwaltes legitim ist, wenn zuvor alle formalen Kriterien für eine Antragsstellung erfüllt wurden. Ein Gleichstellung mit der Rechtsprechung zur Gewährung von Prozesskostenhilfe ist hier nicht angebracht, wie es das OVG andeutet, da der Antragssteller bei der Beiordnung eines Notanwaltes nicht vom Risiko der Auferlegung von Verfahrenskosten befreit ist.

2. So wurde die grundsätzlich Rechtsfrage aufgeworfen, ob die Zurückweisung der Rechtsverteidigung durch einen rechtlichen Beistand verfassungsgemäß ist, wenn die
Konsequenzen aus dieser Entscheidung schwerwiegendere Folgen haben können, als die Verurteilung nach dem Strafrecht. Es stellt sich zudem die Frage, ob nicht auch in verwaltungsrechtlichen Verfahren der § 121 ZPB Anwendung finden muss, wenn eine Anwaltspflicht besteht.

3. Weiterhin wurde die verfassungsrechtlich noch ungeklärte grundsätzliche Rechts-frage aufgeworfen, ob aufgrund des Selbstverteidigungsrechtes des Artikel 6 der Konventionen zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die auch Europäische Menschenrechtskonventionen genannt werden, dieses Recht nicht auch in der deutschen Rechtspraxis besteht, wenn die Beiordnung eines rechtlichen Vertreters durch ein Gericht verweigert wurde.

4. Weiterhin wurde die verfassungsrechtlich noch ungeklärte grundsätzliche Rechts-frage aufgeworfen, ob aus Gründen der Subsidiarität die Möglichkeit der Zulassung einer Berufung nicht grundsätzlich gegeben sein sollte. Ein Antrag auf Zulassung der Berufung scheint nach allem, was die Rechtspraxis aufzeigt, auch nicht wirklich der Rechtspflege zu dienen, sondern verhindert dieselbige vielmehr

b) Unabhängig von den unter a) aufgezeigten Voraussetzungen ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung der hier verletzten Grundrechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 b BVerfGG). Das ist der Fall, wenn die geltend gemachte Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten besonderes Gewicht hat oder den Beschwerdeführer in existentieller Weise betrifft.

Diese Voraussetzungen sind gegeben, wie die Begründungen zur Verfassungsbeschwerde aufzeigen.

1. Der Beschwerdeführer sieht die geltend gemachten Verletzungen von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten durch die Verfahrenspraxis des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfallen als derart gravierend an, dass er die verfassungsmäßigen Rechte der Menschen, die sich zum Widerstand gegen den Rundfunkbeitrag verpflichtet fühlen, nicht mehr gewährleistet sieht.

2. Auch bedroht die faktische Abschaffung der möglichen Beschreitung eines Rechtsweges durch angebliche Grundsatzurteile den Beschwerdeführer in existentieller Weise, da dem Beschwerdeführer nach einer solchen Rechtspraxis jegliche Möglichkeit genommen wird, sich mit rechtlichen Mitteln gegen Unrecht aus der Fehlinterpretationen solcher Urteile zur Wehr zu setzen. 

gezeichnet

Anlagen 2 oder mehr
Titel: Re: Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem OVG in Münster
Beitrag von: gvw am 06. November 2018, 16:19
Auf eine solche Verfassungsbeschwerde kam heute ein Brief vom BVerfG zurück.

Es wird die Unzulässigkeit wegen fehlender Substantiierung bzw. fehlende Aussicht auf Erfolg angedeutet, vorerst von einer richterlichen Entscheidung abgesehen und davon ausgegangen, dass - vorbehaltlich anderslautender Rückmeldung des Beschwerdeführers - an der Verfassungsbeschwerde nicht weiter festgehalten wird.


Edit "Bürger":
Ungekürztes Vollzitat des direkten Vorkokmmentars entfernt. Bitte keine ungekürzten Vollzitate direkter Vorkommentare - schon gar nicht solch umfangreicher, da dies vollkommen nunötig und der Übersicht abträglich ist.
Zudem Kurzbeschreibung beigefügt. Bitte auch nicht nur Bilder anhängen, sondern wenigstens auch kurz den Inhalt umreißen.
Nicht alle Forum-Teilnehmer haben Zeit, sich erst durch 3 Seiten Text durchzuwühlen.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem OVG in Münster
Beitrag von: art18GG am 08. November 2018, 12:55
Das ist ja schon fast wie bei den Infobriefen vom Beitragsservice. Die Textbausteine habe ich schon einmal gesehen. Man muss natürlich auf die Unterschiede hinweisen und vor allem die Behauptung zurückweisen, dass die Beschwerde angeblich nicht begründet sei.
Die Unterschiede zur bestehenden Rechtsprechung, auf die der Referent Bezug nimmt, bestehen vor allem darin, dass er auf die Rechtsprechung zur Gewährung von Prozesskostenhilfe verweist, um die es hier gar nicht geht. Es geht um die Beiordnung eines Notanwaltes. Da die Begründung des Referenten abwegig ist, kann man durchaus auf eine Entscheidung des Gerichtes bestehen.   => Aufnahme ins Verfahrensregister
Titel: Re: Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem OVG in Münster
Beitrag von: art18GG am 19. Dezember 2018, 14:09
Für Klageverfahren vor dem OVG Münster ist es natürlich sinnvoll, wenn man dort neue Argumente gegen den Rundfunkbeitrag vorbringt.
In #1 habe ich bereits darauf hingewiesen, dass ich Verletzungen aller Grundrechte (Art. 1-20 GG) durch den Rundfunkbeitrag sehe. Einer der Grundrechte, die vom Bundesverfassungsgericht in seinen Urteilen vom 18. Juli 2018 nicht berücksichtigt wurden, ist der Art. 1 des Grundgesetzes, in dem es um die Würde des Menschen, die Unverletzlichkeit und Unveräußerlichkeit der Menschenrechte sowie die Bindung der Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung an die Grundrechte geht. Dieser Artikel steht auch zu Recht an erster Stelle des Grundgesetzes, da von ihm aus der Weg direkt zu den Menschenrechtskonventionen führt; wie zum Beispiel dem Art. 3 EMRK, der die Menschen vor unmenschlichen oder erniedrigenden Strafen oder Behandlungen schützen soll.

Eine Verletzung des Art. 1 GG sehe ich schon deshalb gegeben, weil der RBStV zu einer Zwangsverpflichtung einer Beitragszahlung der Gegner von Rundfunk und Fernsehen führt, in der diese Menschen dazu gezwungen werden, in regelmäßigen Zeitabständen Geldbeträge an eine Institution zu überweisen, die von diesen Menschen verachtet und nicht gewollt wird. Eine solche Erniedrigung ist also nicht daran gebunden, dass sie durch eine einmalige Bezahlung abgegolten wäre, sondern wird zeitlebens fortgesetzt und müsste von den Betroffenen permanent erduldet werden. Dies ist eine menschenverachtende Situation, da man eine solche Zahlungsverpflichtung nicht mit anderen Zahlungsverpflichtungen, wie sie beispielsweise für die Erhebung von Steuern gilt, gleichsetzen kann.

Die Alternative zu einer solchen erzwungenen Beitragszahlung besteht aus meiner Sicht nur in der permanenten Erduldung von Vollstreckungsmaßnahmen, die genauso gegen Art. 1 GG verstößt wie die unter Gewaltandrohung erpresste Beitragszahlung. Da diese Vollstreckungsmaßnahmen dann als Strafe angesehen werde müssen, wäre die Angemessenheit dieser Strafe für die mutmaßliche Deliktbehauptung der so genannten „Gebührenflucht“ zu klären, die von den Justiziare der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten erfunden wurde, um den abnehmenden Einfluss dieser Staatssender auf die Bürger entgegenzuwirken. Letzteres kann man positiv oder negativ sehen, wobei dies eben nicht dazu führen darf, dass Demokratie und Rechtsstaatlichkeit auf der Strecke bleiben. Eine unnütze Institution, die es nötig hat, alten Menschen ihre wohlverdiente Rente zu pfänden und alleinerziehende Mütter mit Haftbefehlen einzuschüchtern, kann man auch nur verachten, weshalb eine grundsätzliche Ablehnung der Staatssender schon alleine aus diesem Grunde nicht schwer fällt.

Der RBStV als neuzeitliche Version der Verfolgung von Witwen und Waisen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23478.msg165281.html#msg165281
Zwangsvollstreckung - die Dritte - Stadt Gelsenkirchen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28769.0.html
Die Doktrin der staatlichen Pressefreiheit in der deutschen Rechtsprechung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28411.msg178838.html 
Titel: Re: Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem OVG in Münster
Beitrag von: gvw am 28. Januar 2019, 09:37
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung angenommen worden, jetzt ist alles unanfechtbar... > siehe unter
BVerfG und BVerwG Verfahrensübersicht in Tabellenform.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19081.0.html
Nr. 107 in der PDF der Auflistung der Verfassungsbeschwerden....

1 BvR 2593/18 wurde nicht zur Entscheidung angenommen.
Grundlos ...und unanfechtbar 14.01.2019

das wars dann wohl.... !!!

Macht weiter... ich bin raus... es sei denn es fallen weitere Vorschläge vom Himmel in PN...!!
Die Frau des geschädigten will Ratenzahlung vereinbaren...
Titel: Re: Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem OVG in Münster
Beitrag von: art18GG am 28. Januar 2019, 14:00
Generell haben wir in der Sache eine Rechtswegerschöpfung hinsichtlich der Frage nach Art. 6 EMRK, insbesondere Abs. 3c, der uns auch einen Gang zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erlauben würde. Unabhängig von der Frage, wie man ein solches Verfahren finanziert, sollte man sich im Klaren sein, dass solche Verfahren sehr nervenaufreibend und langwierig sind. Zudem ist es nicht so einfach in den Kammerbereich zu kommen, da diese Zuweisung in der Regel von der Entscheidung eines Einzelrichters abhängt, der sich häufig nur auf die Vorarbeiten seines Sachbearbeiters verlässt. Anders als das Bundesverfassungsgericht kennt der EGMR jedoch die Möglichkeit der Gewährung von Prozesskostenhilfe, insofern ist die Frage der Finanzierung aus meiner Sicht eher ein kleines Problem.
Sofern also jemand denselben Weg gegangen ist wie gvw und wirklich bereit ist, sich eine nervenaufreibende Klage vor dem EGMR gegen die Bundesrepublik Deutschland antun zu wollen, der kann sich gerne per PN bei mir melden. Wir überlegen dann gerne gemeinsam, wie wir in der Sache vorgehen.
Die ersten Verfahrensschritte können auch ohne rechtlichen Vertreter eingeleitet werden, worauf ich in einem anderen Thread schon einmal eingegangen bin:
Beschwerde am EGMR bei Nichtannahmebeschluss ohne Begründung durch BVerfG?   
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26901.msg172752.html#msg172752
Titel: Re: Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem OVG in Münster
Beitrag von: Besucher am 28. Januar 2019, 18:04
Ja, *genau so* wünschen die Herrschaften sich das natürlich auch...

...
Nr. 107 in der PDF der Auflistung der Verfassungsbeschwerden....

1 BvR 2593/18 wurde nicht zur Entscheidung angenommen.
Grundlos ...und unanfechtbar 14.01.2019

das wars dann wohl.... !!!

Macht weiter... ich bin raus... es sei denn es fallen weitere Vorschläge vom Himmel in PN...!!
...

Man sollte sich allerdings überlegen, ob man das so mit sich machen lassen will. Denn es ist ja beileibe nicht der einzige Fall, sowohl verweigerte Berufungszulassung betreffend wie den Tatbestand, dass das ehrenwerte Bundesverfassungsgericht mittlerweile gehäuft auf die beschriebene elegante Weise die Probleme des "öffentlich-rechtlichen" Rundfunks dieses Landes "löst". Möglicherweise denken die Herrschaften, sie hätten mit ihrem Schauverfahren vom 18.07.18 alle "Fragen beantwortet" und meinen, das dem dummen Bürger so und auf diese Tour verkaufen zu können. Das aber ist schlicht tatsachenwidrig und dürfte damit dicke Angriffspunkte gegen den deutschen Staat gem. Art. 6 EMRK (Recht auf faires Verfahren) bieten, je nach Einzelfall ja evtl. auch noch weitere. Dem Vernehmen nach trifft diese seit der 1995 erfolgten vollständigern Abschaffung des Begründungszwangs für das Bundesverfassungsgericht bei Nichtannahme von Verfassungsbeschwerden immer weiter Praxis des Bundesverfassungsgerichts (erinnert wohl eher an den Absolutismus denn alles andere) inzwischen sowieso zunehmend auf gehäuftes Stirnrunzeln beim EGMR, und dieses Problem, dem Bürger ohne Begründung sein Recht verweigern zu können, war bereits im Herbst letzten Jahre ist auch schon Gegenstand eines Antrags mit entsprechender Bundestagsdrucksache - leider aber von einer Partei eingebracht, die ggw. keine eigene Mehrheit dort hat.


Das oben Berichtete schreit auf dem Hintergrund jedenfalls geradezu danach, das Ganze genau dahin zu bringen, wo es gemäss Koll. Art18GG (vgl. #29: https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25367.msg187828.html#msg187828) hingehört. Denn wenn man das durchgehen lässt, kann man diesen angeblichen bzw. Scheiß-Rechtsstaat bald auch ganz in die Tonne trampeln - dann ist das Recht auch in diesem Land nicht das Papier wert, auf dem es steht bzw. nicht mehr als in jeder (angeblichen) Diktatur, auf die der Werte-Westen (besonders ja gerade auch dieses Land bzw. dessen Vertreter) in seiner Eitelkeit so gern mit dem Finger zu zeigen pflegt.

Ein fiktiver Besucher würde anregen wollen (und denkt auch über Verfahrenswege nach), die bisher ja lediglich die Verfahren aufzählende Liste von Verfassungsbeschwerden insofern auch im Sinne einer Gegenwehr gegen das Bundesverfassungsgericht auch mal praktisch aussagefähig zu machen, indem die jeweiligen Beschwerdevorträge dort in Kurzform bzw. als Link auf die vollständigen Beschwerden eingefügt werden, dito für die Verfahrensgegenstände der Vorinstanzen. Dann würde ggf. die aktuelle Tour des Bundesverfassungsgerichts an Beispielen wesentlich besser exemplarisch zu machen und garantiert einfacher, den Herrschaften vom Bundesverfassungsgericht auf die Schliche zu kommen. Was für EGMR-Verfahren ein nicht zu unterschätzender Vorteil sein dürfte - denn Je besser man die "Herrschaften" durchschaut (und je besser deren Tour öffentlich sichtbar gemacht werden kann), desto besser kann man auch argumentieren.
Titel: Re: Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem OVG in Münster
Beitrag von: art18GG am 18. September 2019, 13:48
[...] Anders als das Bundesverfassungsgericht kennt der EGMR jedoch die Möglichkeit der Gewährung von Prozesskostenhilfe [...]
Diesen Satz muss ich etwas korrigieren, da ich mittlerweile festgestellt habe, dass es durchaus möglich ist, für ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht Prozesskostenhilfe zu bekommen.

Da vor dem Bundesverfassungsgericht kein Anwaltzwang besteht und auch keine Gerichtsgebühren erhoben werden, bin ich irrtümlicherweise davon ausgegangen, dass es deshalb keine Prozesskostenhilfe geben kann. Auch suggeriert die obige Stellungnahme des Juristen aus dem Archiv des Bundesverfassungsgerichtes (siehe Schreiben in obiger Antwort https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25367.msg183562.html#msg183562), dass ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe eigentlich nicht möglich sei. Dennoch habe ich mittlerweile mehre Beschlüsse entdeckt, bei denen den antragsstellenden Juristen eine Deckung ihrer Kosten durch die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ihren Klienten zugesichert wurde. Im Einzellfall müsste man vielleicht klären, ob diese Rechtspraxis heute überhaupt noch existiert. Im Zusammenhang mit der Rundfunkgebühr habe ich jedenfalls folgende Verfahren gefunden:

BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. November 2011
- 1 BvR 3269/08 -, Rn. (1-21),

http://www.bverfg.de/e/rk20111130_1bvr326908.html

BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 09. November 2011
- 1 BvR 665/10 -, Rn. (1-18),

http://www.bverfg.de/e/rk20111109_1bvr066510.html
Titel: Re: Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem OVG in Münster
Beitrag von: Kant am 05. November 2019, 12:12
Denn wenn man das durchgehen lässt, kann man diesen angeblichen bzw. Scheiß-Rechtsstaat bald auch ganz in die Tonne trampeln - dann ist das Recht auch in diesem Land nicht das Papier wert, auf dem es steht bzw. nicht mehr als in jeder (angeblichen) Diktatur, auf die der Werte-Westen (besonders ja gerade auch dieses Land bzw. dessen Vertreter) in seiner Eitelkeit so gern mit dem Finger zu zeigen pflegt.

Ohne Dir zu nahe treten zu wollen, aber: Wach auf. Der sog. Rechtsstaat ist bereits "in der Tonne", sonst müsste man sich nicht in Form dieses Forums (das klasse ist) Lösungen überlegen um der Demokratie genüge zu tun.
Wenn das Urteil nicht gehemmt werden kann, bringen die oben beschriebenen Ansätze keinen Vorteil hinsichtlich des Zahlungszwangs nach abgelehnter Zulassung auf Berufung, oder gibt es andere Erfahrungen?
 
Eine fiktive Person I könnte vom OVG eines anderen Bundeslandes folgende Ablehnung erhalten haben (komprimiert):
Zitat von: OVG
Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts sind nicht erfüllt. Die Rechtsverfolgung des Klägers erscheint aussichtslos. [...] Aussichtslosigkeit im Sinne von § 78b Abs. 1 ZPO besteht, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (BVerwG, Beschluss vom 28. März 2017 - 2 B 4.17 -, juris Rn. 11). [...] Anhaltspunkte für das Vorliegen einer der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht ersichtlich. Insbesondere bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der beantragt worden war, die Festsetzungsbescheide des Beklagten vom xx.xx. und xx.xx. 20xx aufzuheben, zu Recht abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat entsprechend § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung. Die Rechtsauffassung der Vorinstanz entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§...).

Ich kann die Aussage von gvw, dass er "raus ist" daher sehr gut verstehen. Wichtig wäre hier ein konkreter Lösungsansatz, der das Urteil hemmt um nach Ablehnung der Zulassung auf Berufung weiterhin den Zahlzwang zu verzögern, denn nur das Ausbleiben der Gelder bringt letzten Endes einen Rundfunk mit Zwangsbeitrag zu Fall.
Titel: Re: Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem OVG in Münster
Beitrag von: art18GG am 08. November 2019, 13:50
Eine solch tautologische Begründung ebnet jedoch den Weg zu einer Verfassungsbeschwerde, da es dem Antragssteller selbst nicht erlaubt ist, in der der Sache etwas vorzutragen, kann das Oberverwaltungsgericht nicht wirklich behaupten, dass die Klage keine Aussichten auf Erfolg hätte. Damit kann das Gericht nicht wirklich beurteilen, ob ein Notanwalt in der Sache nicht doch etwas vorgetragen hätte, dass das Gericht in seiner Entscheidung zur Zulassung der Klage berücksichtigen hätte müssen. Kein unparteiisches und fair arbeitendes Gericht der Welt kann letztendlich in die Zukunft schauen. Das Gericht behauptet hier einfach etwas ins Blaue, ohne einen tatsächlichen Maßstab für seine Entscheidung anzugeben.
Dieser Habitus der grundsätzlichen Ablehnung auf Beiordnung eines Notanwaltes scheint es offensichtlich nicht nur in Nordrhein-Westfalen zu geben, weshalb die Sache aus meiner Sicht auch genauer untersucht werden sollte, da eine solche Grundhaltung nicht dazu führen darf, dass sie zur Ablehnung von unerwünschten Klagen missbraucht wird. Eine solche grundsätzliche Ablehnung auf Beiordnung eines Notanwaltes muss somit auf Grund der Gefahr des Missbrauches als unverhältnismäßig bezeichnet werden, da der Antragssteller schließlich bereit ist, die Kosten für die Beiordnung eines Anwaltes zu übernehmen.

Die Ansicht eines Oberverwaltungsgerichtes, dass die Klage auf Grund einer festgefahrenen Rechtsprechung keine Aussichten auf Erfolg hat, ist zudem aus Gründen des Rechtsgrundsatzes der Subsidiarität sehr fragwürdig, weil eine direkt Verfassungsbeschwerde in Deutschland kaum noch möglich ist. Gerade das Beispiel der ersten Verfassungsbeschwerde gegen den Rundfunkbeitrag aus den Jahren 2012 und 2013 zeigt auf, dass das Bundesverfassungsgericht Kläger gern auf den langen Weg durch die Instanzen vor Fachgerichten verweist. Dieser Rechtsweg muss jedoch tatsächlich bestehen, womit die aufgezeigte Grundhaltung der Oberverwaltungsgerichte aus Gründen der Subsidiarität zu Recht in Frage gestellt werden kann und muss. Ein solcher Verweis auf die Instanzen kann ansonsten zur Unterstellung führen, dass er lediglich zur Verzögerung einer Entscheidung in der Sache führen sollte, damit in der Sache vollendet Tatsachen geschaffen werden, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Genau dieses Verhalten kann man dem Bundesverfassungsgericht in der Sache „Rundfunkbeitrag“ durchaus vorwerfen.       

Im Falle der Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe ist es unabdingbar, dass in der Sache vorher ein Antrag auf Befreiung beim Betragsservice gestellt wurde und gegen die Ablehnung der Befreiung auch Widerspruch bei der zuständigen Rundfunkanstalt eingelegt wurde. Gegen die in diesen Ablehnungsbescheiden genannten Gründe kann dann vor dem Bundesverfassungsgericht vorgegangen werden. Es ist in diesem Zusammenhang durchaus eine Armutszeugnis für unseren Rechtsstaat, dass eine mittellose Studentin erst ein Crowdfunding bemühen musste, damit sie sich in unserem Rechtssystem überhaupt rechtliches Gehör verschaffen konnte. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe sollte so etwas eigentlich verhindern. Siehe hierzu weiter:

Studentin im Zweitstudium VGH München 7 BV 17.770 Wohngeld Härtefall
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31863.0.html

Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalls
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32431.0.html
Titel: Re: Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem OVG in Münster
Beitrag von: art18GG am 13. März 2020, 14:38
Da ich hinsichtlich der Stellung eines Antrages auf Prozesskostenhilfe eine Rückfrage per PN hatte, möchte ich hier noch einmal darauf hinweisen, dass mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.10.2019 (BVerwG 6 C 10.18) eine neue Rechtslage gilt. Darauf sollte bei der Antragstellung hingewiesen werden, da es ansonsten passieren kann, dass die Verwaltungsgerichte mit ihrer routinemäßigen Ablehnung von Anträgen auf Beiordnung eines Rechtsbeistandes wegen angeblicher Aussichtslosigkeit der Klage weiter machen. Im Vorverfahren sollte beim Beitragsservice und dem WDR die Rahmenbedingungen über die Stellung eines Befreiungsantrages geklärt werden.
Bundesverwaltungsgericht. Urteil vom 30.10.2019 - BVerwG 6 C 10.18
https://www.bverwg.de/301019U6C10.18.0   

Alle anderen, die zwar zahlungsfähig, aber nicht zahlungswillig sind, möchte ich an dieser Stelle dazu aufrufen auch weiter zu klagen, da es immer noch klärungsbedürftig ist, ob Gegner des Staatsfunkes und Konsumverweigerer von Rundfunk und Fernsehen zwangsweise zur Finanzierung der abgelehnten Einrichtung herangezogen werden dürfen. Auch hier sollte ein Befreiungsantrag beim Beitragsservice und dem WDR gestellte werden und das Verfahren vor dem OVG mit der Antragstellung auf Beiordnung eines Notanwaltes fortgesetzt werden, sofern nach Selbstbemühungen kein Anwalt gefunden wurde. Da es in diesem Bereich mittlerweile wieder viele anhängige Verfassungsbeschwerden in Karlsruhe gibt, kann auch hier die Beiordnung eines Notanwaltes nicht mit der Begründung der Aussichtslosigkeit der Klage zurückgewiesen werden. Für ein Aktenzeichen einer anhängigen Beschwerde siehe:
Verfassungsbeschwerde von Olaf Kretschmann (1 BvR 652/19)
http://rundfunkbeitrag.blogspot.com/2019/03/verfassungsbeschwerde-gegen-den.html   
Titel: Re: Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem OVG in Münster
Beitrag von: art18GG am 20. Dezember 2021, 15:17
Das OVG in Münster hat seine problematische (s. o.) Rechtsauffassung zur Beiordnung von Notanwälten mittlerweile veröffentlicht, weshalb man auf den folgenden Beschluss vielleicht bei einer Antragsstellung eingehen sollte, bevor man zum Bundesverfassungsgericht weiter geht:

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.02.2019 - 2 A 331/19
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2019/2_A_331_19_Beschluss_20190221.html
https://openjur.de/u/2147414.html

Zur Vorbereitung auf die Abarbeitung von Klagezulassungsanträgen im Telegrammstil ist es vielleicht auch hilfreich die folgende Entscheidung des OVG Münster zur Kenntnis zu nehmen:

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.09.2021 - 2 B 1276/21
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2021/2_B_1276_21_Beschluss_20210909.html
https://openjur.de/u/2345266.html
Titel: Re: Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem OVG in Münster
Beitrag von: art18GG am 04. März 2022, 17:12
Zu dem in diesem Thread aufgezeigten Problem der grundsätzlichen Ablehnung der Beiordnung von Notanwälten durch das OVG für das Land Nordrhein-Westfalen verweise ich mal auf die jüngste Erwähnung des Gerichtes in einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (Rn. 8 ) :
Zitat
In der in Bezug genommenen Prozesskostenhilfeentscheidung aus Mai 2015 hatte das Verwaltungsgericht die Ablehnung insbesondere damit begründet, dass der Beschwerdeführerin voraussichtlich kein Anspruch auf Befreiung wegen eines Härtefalls nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV zustehe. Die bloße Einkommensschwäche sei nicht geeignet, einen solchen Härtefall zu begründen.
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Januar 2022
- 1 BvR 1089/18 -, Rn. 1-31,

http://www.bverfg.de/e/rk20220119_1bvr108918.html

Auch wenn es in diesem Fall um die Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrages geht und nicht um die Ablehnung der Beiordnung eines Notanwaltes zeigt dieser Fall ebenfalls die Probleme auf, die wir in diesem Thread besprochen haben. Damit können wir die Aktenzeichen aus diesem Fallbeispiel
zu denen anderen Aktenzeichen hinzufügen, die wir bereits gesammelt haben, um die verfassungswidrige Vorgehensweise des OVG für das Land Nordrhein-Westfalen zu substanziieren.

Anm.:
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht bitte nicht hier diskutieren, sondern in dem bereits bestehenden Thema:
BVerfG 1 BvR 1089/18 - Beitragsservice/LRA zu Härtefallprüfung verpflichtet
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35953.0.html
Titel: Re: Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem OVG in Münster
Beitrag von: querkopf am 04. März 2022, 23:11
Zur Vorbereitung auf die Abarbeitung von Klagezulassungsanträgen im Telegrammstil ist es vielleicht auch hilfreich die folgende Entscheidung des OVG Münster zur Kenntnis zu nehmen:

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.09.2021 - 2 B 1276/21
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2021/2_B_1276_21_Beschluss_20210909.html
https://openjur.de/u/2345266.html

Es sei darauf hingewiesen, daß das OVG mit der o. a. Entscheidung offenbar den Pfad der Rechtsstaatlichkeit verlassen hat, denn es hat bereits mit der "Feststellung", daß Festsetzungsbescheide über Rundfunkbeiträge Leistungsbescheide seien, den erklärten Willen des Gesetzgebers, daß Festsetzungs- und Leistungsbescheid zwei rechtlich selbständige Verwaltungsakte sind und daß der Leistungsbescheid zwingende Vollstreckungsvoraussetzung ist, ersetzt und damit das Prinzip der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG) verletzt.

Bei Interesse kann ich gerne den mir vorliegenden Beschwerdeschriftsatz bereitstellen, so daß deutlich wird, daß das diese Entscheidung mit allen Mitteln Wege sucht, um die berechtigten Ansprüchen des Beschwerdeführers zurückzuweisen.
Titel: Re: Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem OVG in Münster
Beitrag von: werner12 am 19. August 2023, 14:31
Es sei darauf hingewiesen, daß das OVG mit der o. a. Entscheidung offenbar den Pfad der Rechtsstaatlichkeit verlassen hat, denn es hat bereits mit der "Feststellung", daß Festsetzungsbescheide über Rundfunkbeiträge Leistungsbescheide seien, den erklärten Willen des Gesetzgebers, daß Festsetzungs- und Leistungsbescheid zwei rechtlich selbständige Verwaltungsakte sind und daß der Leistungsbescheid zwingende Vollstreckungsvoraussetzung ist, ersetzt und damit das Prinzip der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG) verletzt.

Bei Interesse kann ich gerne den mir vorliegenden Beschwerdeschriftsatz bereitstellen, so daß deutlich wird, daß das diese Entscheidung mit allen Mitteln Wege sucht, um die berechtigten Ansprüchen des Beschwerdeführers zurückzuweisen.

Damit wäre ja auch die Möglichkeit "weg" sich gegen die Vollstreckung zu wehren, mit dem Argument des fehlenden Leistungsbescheides, oder verstehe ich da was falsch?

Edit "Bürger": Die Möglichkeit, Rechtsfehler einzuwenden besteht immer - und also auch noch im Vollstreckungsverfahren, in welchem dann der Charakter des Bescheides insbes. bzgl. nich-/vollstreckungsfähigen Inhalts besondere Verfahrensrelevanz bekommt. Bei der Anfechtung des Bescheides/ des "Beitrags" dem Grunde nach ist dies nur sekundär von Bedeutung. Insofern ist auch die - fehlerhafte - Rechtsauffassung in o.g. Urteil nur bedingt von Bedeutung. Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung. Hier bitte keine Vertiefung von eigenständigen Einzelfragen.