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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Hamburg => Thema gestartet von: patch66 am 29. Mai 2016, 17:52

Titel: Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft
Beitrag von: patch66 am 29. Mai 2016, 17:52
Moin zusammen,

kurz die Geschichte von Person M. aus einer großen deutschen Hansestadt,
die bisher nie bei der GEZ oder Folgeunternehmen angemeldet war und auch noch nie irgendeinen Rundfunkbeitrag oder ähnliches gezahlt hat.

- Seit Januar 2013 einiges an Infopost vom Betragsservice bekommen, welche ungeöffnet dem Recycling zugeführt wurden.
- März 2015 Ankündigung der Zwangsvollstreckung durch die Finanzbehörde der Stadt mit Forderungsaufstellung.
- Fristgerechter Widerspruch geschickt (Kein zugestellter Titel)
- Juli 2015 Antwort vom Justitiar auf den Widerspruch mit nettem Blahblah.
- Juli 2015 Antwort an den Justitiar mit Ergänzungen zum ersten Widerspruch
- - Keine Antwort vom Justitiar darauf bekommen
- September 2015 Schreiben "Vorbereitung der Vollstreckungsmaßnahmen" mit Auskunftsbogen und Forderungsaufstellung von Finanzbehörde (anderer Sachbearbeiter)
- Fristgerechter Widerspruch (gleiche Begründung, kein zugestellter Titel)
- - Keine Antwort erhalten
- Mai 2016 Zahlungsaufforderung und Ladung zum Termin (ca. in 3 Wochen ab heute) zur Abgabe der Vermögensauskunft mit Forderungsaufstellung, Rechtsbehelfsbelehrung
   und 7 Seiten zum Ausfüllen "Vermögensverzeichnis" von Finanzbehörde (wieder anderer Sachbearbeiter).
   Interessanterweise wurde vom Postboten kein Zustellungsdatum auf dem gelben Briefumschlag vermerkt!


M. plant jetzt selbstverständlich wieder einen fristgerechten Widerspruch.

Ein paar Fragen dazu:

1. Notieren sich die Postboten die Zustellung solcher Sendungen eigentlich selber auf einer Karte oder in ein "schlaues Buch" ? Oder könnte M. es riskieren, zu behaupten, dieses letzte Schreiben nicht bekommen zu haben ?

2. Sollte M. - da der Widerspruch gegen die Zahlungsaufforderung und gegen die Ladung keine aufschiebende Wirkung hat - jetzt schon Erinnerung gemäß §766 beim Vollstreckungsgericht einlegen, oder kommt nach verstreichen lassen des angegebenen Termins nochmal ein Schreiben der Behörde mit Ankündigung der Vollstreckung, der Haft, oder der Eintragung ins Schuldnerverzeichnis?

3. Wenn M. jetzt Erinnerung nach §766 einglegt, mit Aussetzung der Vollziehung und Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme, sollte er/sie/es auch einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung stellen, oder ist das automatisch in der Erinnerung mit drin?

4. Wie lange dauern in der Regel solche "Erinnerungs-Verfahren"? Tage? Wochen? Monate? Ist es ratsam dann auch gleich einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu stellen, oder kann man sich das für noch brenzligere Situationen aufheben?

5. Wenn M. eine Kopie der Erinnerung §766 zusammen mit dem Widerspruch an die Finanzbehörde schickt, halten die sich dann erstmal still, bis da eine Entscheidung vom Vollstreckungsgericht kommt, oder ziehen die ihr Ding durch ? Vorallem auch, wenn M. den Termin zur Abgabe nicht wahrnimmt?


Schöne Grüße von x aus y, der einen kennt, der einen Nachbarn von M. schonmal beim Friseur getroffen hat.
Titel: Re: Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft
Beitrag von: KnutK am 02. Juni 2016, 11:02
Wurde bei M. eigentlich auch gepfändet oder noch nicht?
Nach einer Ankündigung dauert es ja normalerweise nur noch einige Wochen bis zur tatsächlichen Pfändung.
Titel: Re: Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft
Beitrag von: patch66 am 02. Juni 2016, 11:14
Hallo KnutK,

nein, bei M. wurde noch nicht gepfändet. :)

Schöne Grüße.
Titel: Re: Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft
Beitrag von: KnutK am 02. Juni 2016, 11:16
OK! ;-)
Titel: Re: Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft
Beitrag von: patch66 am 02. Juni 2016, 11:41
Hier mal die Antwort an die Finanzbehörde, die M. heute rübergemailt hat. Als Einschreiben geht es natürlich heute auch noch raus, sagt M..

Erst wollte M. noch mit reinschreiben, dass, bei Ablehnung Erinnerung nach 766 und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung folgt,
aber das hebt sich M. jetzt doch für das nächste Schreiben auf (in der Hoffnung, dass noch eins kommt ;-))

Soweit erstmal...
Titel: Re: Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft
Beitrag von: seppl am 02. Juni 2016, 12:47
Das Schreiben wird abgelehnt werden. Es gibt keine Widerspruchsmöglichkeit gegenüber der Vollstreckungsstelle bei laufenden Vollstreckungen. Die Vollstreckungsstelle sollte freundlich, nicht fordernd, auf deutlich vorhandene Fehler im Vollstreckungsablauf hingewiesen werden. Der Vollstreckungsstelle steht es dann frei, zu beurteilen ob das Vollstreckungsersuchen so grobe Fehler hat, dass es zurückgewiesen werden muss.

Es liegt nicht im Aufgabenbereich des Vollstreckungsstelle, die Rechtmäßigkeit des Ersuchens zu prüfen. Dessen muss man sich bewusst sein.
Titel: Re: Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft
Beitrag von: pinguin am 02. Juni 2016, 17:14
Es liegt nicht im Aufgabenbereich des Vollstreckungsstelle, die Rechtmäßigkeit des Ersuchens zu prüfen.
Da setze ich ein Fragezeichen dahinter; die bei Umsetzung europäischen Rechts verbindlich einzuhaltende Charta der Grundrechte der Europäischen Union bestimmt in Artikel 41 das Recht auf eine gute Verwaltung. Insbesondere "unparteiisch" und "gerecht" müssen sämtliche Verwaltungsentscheidungen sein, bei gleichzeitiger Haftung gegenüber dem Bürger, der hier Anspruch auf Schadensersatz hat, wenn dem Bürger gegenüber durch nicht "unparteiisch" und "gerecht" zu nennendes Handeln einer Behörde finanzieller Schaden entsteht.
Titel: Re: Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft
Beitrag von: noGez99 am 02. Juni 2016, 19:04
Ich meine es steht in einem Gesetz, dass in jeder Stufe der Vollstreckung die Vorraussetzungen zu prufen sind.
(werde ich nochmal suchen, habe jetzt keine Zeit)
Titel: Re: Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft
Beitrag von: patch66 am 02. Juni 2016, 19:47
Vielen Dank erstmal, für eure Beiträge.
M bedankt sich auch höflich bei allen anderen Schreiberlingen in diesem Forum für viele gute Hinweise, Tipps und Anregungen. :)

seppl, Du hast schon Recht mit der Freundlichkeit, da dies aber schon der dritte Widerspruch M's ist, dachte sich M, dass es jetzt mal genug ist mit dem "freundlich Bitten".

Danke an den pinguin für den Verweis auf die Charta, mit diesem - bzw. synonymen - Wortlaut hat M. die noch nicht gekannt.

noGez99, das Gesetz würde nicht nur M. interessieren, da ja - wie in obigem Schreiben angemerkt ist - nach § 5 Abs. 2 Satz 2 HmbVwVG
die Vollstreckungsbehörde in Hamburg eben nicht dazu verpflichtet ist, die Vollstreckbarkeit eines Titels nachzuprüfen.
M hofft, Du findest das noch wieder.

Hat vielleicht jemand noch eine oder mehrere Anmerkungen zu den Fragen aus dem ersten Posting ? Speziell die Fragen 3 bis 5.

Schönen Abend euch...
Titel: Re: Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft
Beitrag von: cecil am 03. Juni 2016, 12:35
Zitat
3. Wenn M. jetzt Erinnerung nach §766 einglegt, mit Aussetzung der Vollziehung und Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme, sollte er/sie/es auch einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung stellen, oder ist das automatisch in der Erinnerung mit drin?

im Erinnerungsverfahren wird nur Aussetzung.... beantragt. Ja, Antrag gleich mitstellen (s. diverse Beispiele im Forum)?

Zitat
4. Wie lange dauern in der Regel solche "Erinnerungs-Verfahren"? Tage? Wochen? Monate? Ist es ratsam dann auch gleich einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu stellen, oder kann man sich das für noch brenzligere Situationen aufheben?

kann erfahrungsmäßig ziemlich schnell gehen, schon gehört: nur zwei Wochen. Danach wäre ggfs. noch „sofortige Beschwerde“ möglich... Altenativ/danach sofort ans Verwaltungsgericht wenden (etwas könnte der Erfolg dort scheinen)?

Zitat
5. Wenn M. eine Kopie der Erinnerung §766 zusammen mit dem Widerspruch an die Finanzbehörde schickt, halten die sich dann erstmal still, bis da eine Entscheidung vom Vollstreckungsgericht kommt, oder ziehen die ihr Ding durch ? Vorallem auch, wenn M. den Termin zur Abgabe nicht wahrnimmt?

Normalerweise wird anscheinend die Vollziehung gestoppt, da ja Aussetzung (s.o.) beantragt wurde. Kopie hinschicken, um Aufhebung des Termins und um Bestätigung bitten?

@kurtK
Ladung zum Termin stellt m. E. begonnene Vollstreckungsmaßnahme dar

Andere Frage:
Hat Person M erzählt, dass beim Einlegen von Widersprüchen bedacht wurde, gleichzeitig aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 4 VwGO zu stellen + diesen Antrag gut zu begründen? Falls so was versehentlich nicht geschah, könnte und sollte das – hört man – jederzeit nachgeholt werden... Infos hierzu im Forum zu finden („Suchfunktion“, z.B.: 'Aussetzungsantrag gut begründen', Beispiele in diversen Widersprüchen zu finden...).
sonst dürfte die RF/BS (Zustellung hin oder her) trotz Widerspruchs vollstrecken... glaube ich.

@nogez:
Zitat
Ich meine es steht in einem Gesetz, dass in jeder Stufe der Vollstreckung die Vorraussetzungen zu prufen sind. (werde ich nochmal suchen, habe jetzt keine Zeit)

hab das auch in Erinnerung. kann das sein, dass LG Tübingen solches erwähnte? Beschluss... oder sonst irgendein Urteil...  falls hier niemand weiterhelfen kann  :(  , würde ich diese Aussage dennoch mal verwenden...

@seppl
Zitat
Die Vollstreckungsstelle sollte freundlich, nicht fordernd, auf deutlich vorhandene Fehler im Vollstreckungsablauf hingewiesen werden.

das jedenfalls. und sich nicht abwimmeln lassen...
Titel: Re: Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft
Beitrag von: cecil am 03. Juni 2016, 12:57
Zitat
3. Wenn M. jetzt Erinnerung nach §766 einglegt, mit Aussetzung der Vollziehung und Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme, sollte er/sie/es auch einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung stellen, oder ist das automatisch in der Erinnerung mit drin?

im Erinnerungsverfahren wird nur Aussetzung.... beantragt. Ja, Antrag gleich mitstellen (s. diverse Beispiele im Forum)?

Zitat
4. Wie lange dauern in der Regel solche "Erinnerungs-Verfahren"? Tage? Wochen? Monate? Ist es ratsam dann auch gleich einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu stellen, oder kann man sich das für noch brenzligere Situationen aufheben?

kann erfahrungsmäßig ziemlich schnell gehen, schon gehört: nur zwei Wochen. Danach wäre ggfs. noch „sofortige Beschwerde“ möglich... Altenativ/danach sofort ans Verwaltungsgericht wenden (etwas sicherer könnte der Erfolg dort scheinen)?

Zitat
5. Wenn M. eine Kopie der Erinnerung §766 zusammen mit dem Widerspruch an die Finanzbehörde schickt, halten die sich dann erstmal still, bis da eine Entscheidung vom Vollstreckungsgericht kommt, oder ziehen die ihr Ding durch ? Vorallem auch, wenn M. den Termin zur Abgabe nicht wahrnimmt?

Normalerweise wird anscheinend die Vollziehung gestoppt, da ja Aussetzung (s.o.) beantragt wurde. Kopie hinschicken, um Aufhebung des Termins und um Bestätigung bitten?

@kurtK
Ladung zum Termin stellt m. E. begonnene Vollstreckungsmaßnahme dar

Andere Frage:
Hat Person M erzählt, dass beim Einlegen von Widersprüchen bedacht wurde, gleichzeitig aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 4 VwGO zu stellen + diesen Antrag gut zu begründen? Falls so was versehentlich nicht geschah, könnte und sollte das – hört man – jederzeit nachgeholt werden... Infos hierzu im Forum zu finden („Suchfunktion“, z.B.: 'Aussetzungsantrag gut begründen', Beispiele in diversen Widersprüchen zu finden...).
sonst dürfte die RF/BS (Zustellung hin oder her) trotz Widerspruchs vollstrecken... glaube ich.

@nogez:
Zitat
Ich meine es steht in einem Gesetz, dass in jeder Stufe der Vollstreckung die Vorraussetzungen zu prufen sind. (werde ich nochmal suchen, habe jetzt keine Zeit)

hab das auch in Erinnerung. kann das sein, dass LG Tübingen solches erwähnte? Beschluss... oder sonst irgendein Urteil...  falls hier niemand weiterhelfen kann  :-\  , würde ich diese Aussage dennoch mal verwenden...

@seppl
Zitat
Die Vollstreckungsstelle sollte freundlich, nicht fordernd, auf deutlich vorhandene Fehler im Vollstreckungsablauf hingewiesen werden.

das jedenfalls. und sich nicht abwimmeln lassen...
Titel: Re: Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft
Beitrag von: cecil am 03. Juni 2016, 16:56
zu deiner weiteren Frage:
Zitat
2. ... oder kommt nach verstreichen lassen des angegebenen Termins nochmal ein Schreiben der Behörde mit Ankündigung der Vollstreckung, der Haft, oder der Eintragung ins Schuldnerverzeichnis?

hab hierzu gerade noch was gefunden:

Zitat
§ 882c ZPO Eintragungsanordnung
(1) Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn
1.
der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist;


(2) Die Eintragungsordnung soll kurz begründet werden. Sie ist dem Schuldner zuzustellen, soweit sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben und in das Protokoll aufgenommen wird(§ 763).

falls das weiterhelfen sollte... Wie es dann in der Praxis konkret aussieht (Zustellung vor oder nach der Eintragung?), wage ich nicht einzuschätzen - ohne gewähr.

Ich würde mich in einem solchen Fall eher zügig um Vollstreckungsschutz kümmern. Wesentliche Nachteile sollte das nicht bringen.

zum Thema "Haft" findet sich auch was:

Zitat
Zivilprozessordnung, § 802g Erzwingungshaft
(1) Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht gegen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ohne Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl. In dem Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen. Einer Zustellung des Haftbefehls vor seine Vollziehung bedarf es nicht.

Für mich scheint das ganz danach klingen, als ob ein Schuldner nicht noch mal gewarnt würde. steht denn bzgl. Haftantrag vielleicht bereits etwas im Vollstreckungsersuchen..?


... und noch so ganz allgemein: die Gerichte sollen nicht allzu begeistert sein, wenn Verwaltungsakte oder Gerichtsschreiben oft nicht zugestellt werden oder verloren gehen...
Titel: Re: Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft
Beitrag von: patch66 am 03. Juni 2016, 19:52
Vielen Dank cecil, für Deine ausführlichen Antworten!
M hat sich soweit alles notiert.


Andere Frage:
Hat Person M erzählt, dass beim Einlegen von Widersprüchen bedacht wurde, gleichzeitig aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 4 VwGO zu stellen + diesen Antrag gut zu begründen? Falls so was versehentlich nicht geschah, könnte und sollte das – hört man – jederzeit nachgeholt werden... Infos hierzu im Forum zu finden („Suchfunktion“, z.B.: 'Aussetzungsantrag gut begründen', Beispiele in diversen Widersprüchen zu finden...).
sonst dürfte die RF/BS (Zustellung hin oder her) trotz Widerspruchs vollstrecken... glaube ich.

Aufschiebende Wirkung ist von M. bis jetzt noch nicht beantragt, das bringt ja auch nichts im Schreiben an die Finanzbehörde, oder ?
Müsste dann doch zusammen mit der Erinnerung nach 766 an das VG, denkt M..

Ich würde mich in einem solchen Fall eher zügig um Vollstreckungsschutz kümmern. Wesentliche Nachteile sollte das nicht bringen.

Da in der Belehrung des letzten Schreibens steht, dass
Zitat
"...die Möglichkeit besteht, die Eintragung ins SV vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 284 Abs. 9 AO vorliegen."
und, wie Du ja auch zitierst,
in diesem § eben auch : "Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet werden. Sie ist dem Vollstreckungsschuldner zuzustellen." steht,
plant M. im Falle des Falles auch da zu widersprechen und gegebenenfalls Eilantrag Rechtschutz zu stellen.
In der Hoffnung, dass halt die Eintragungsanordnung vor der Eintragung zugestellt wird.


zum Thema "Haft" findet sich auch was:

Zitat
Zivilprozessordnung, § 802g Erzwingungshaft
(1) Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht gegen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ohne Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl. In dem Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen. Einer Zustellung des Haftbefehls vor seine Vollziehung bedarf es nicht.

Für mich scheint das ganz danach klingen, als ob ein Schuldner nicht noch mal gewarnt würde. steht denn bzgl. Haftantrag vielleicht bereits etwas im Vollstreckungsersuchen..?

Belehrung im letzten Schreiben der Finanzbehörde sagt:
Zitat
"Wenn Sie... ohne Grund die Abgabe der Vermögensauskunft verweigern, kann gegen Sie die Anordnung der Haft zur Erzwingung der Abgabe beantragt werden."

Wenn man nicht einmal vorher gewarnt werden würde, wäre das ja mal richtig krass.
Bist beim Frühstück, stehen plötzlich die Uniformierten mit Handschellen vor der Tür... :o
Oder ist das Absicht, wegen möglicher Fluchtgefahr, bei Ankündigung der Haft ?
In StPO und OWiG findet M. nichts über Ankündigung, aber 802g ZPO sagt:
Zitat
...Dem Schuldner ist der Haftbefehl bei der Verhaftung in beglaubigter Abschrift zu übergeben.
Na, dann schauen wir doch mal...
Titel: Re: Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft
Beitrag von: cecil am 03. Juni 2016, 21:20
Zitat
- Seit Januar 2013 einiges an Infopost vom Betragsservice bekommen, welche ungeöffnet dem Recycling zugeführt wurden.
- März 2015 Ankündigung der Zwangsvollstreckung durch die Finanzbehörde der Stadt mit Forderungsaufstellung.
- Fristgerechter Widerspruch geschickt (Kein zugestellter Titel)
- Juli 2015 Antwort vom Justitiar auf den Widerspruch mit nettem Blahblah.
- Juli 2015 Antwort an den Justitiar mit Ergänzungen zum ersten Widerspruch
- - Keine Antwort vom Justitiar darauf bekommen

Zum besseren Verständnis:

Um was für Widersprüche, gesendet an welchen Adressaten, handelte es sich denn? Evtl. ungefährer Inhalt (nur kurz skizzieren)...? An RF/BS oder an Finanzbehörde?

Und was heißt in diesem Zusammenhang fristgerecht

Titel: Re: Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft
Beitrag von: cecil am 03. Juni 2016, 22:16
Zitat
...plant M. im Falle des Falles auch da zu widersprechen und gegebenenfalls Eilantrag Rechtschutz zu stellen. In der Hoffnung, dass halt die Eintragungsanordnung vor der Eintragung zugestellt wird.

ok. doch noch was gefunden:

Zitat
Zivilprozessordnung
§ 882d Vollziehung der Eintragungsanordnung
(1) Gegen die Eintragungsanordnung nach § 882c kann der Schuldner binnen zwei Wochen seit Bekanntgabe Widerspruch beim zuständigen Vollstreckungsgericht einlegen. Der Widerspruch hemmt nicht die Vollziehung. Nach Ablauf der Frist des Satzes 1 übermittelt der Gerichtsvollzieher die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1. Dieses veranlasst die Eintragung des Schuldners.

Ich denk mal, das die AO wird sich ebenfalls nach der ZPO richten.

Sollte also in Ordnung gehen?  ;)
Titel: Re: Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft
Beitrag von: PersonX am 03. Juni 2016, 22:21
Zitat
Der Widerspruch hemmt nicht die Vollziehung.

Deswegen auch dort den Antrag auf Aussetzung (des Vollzugs) stellen zusätzlich zum Widerspruch, dann muss dieser Antrag mit bearbeitet und auch beschieden werden.
Irgendwie sollte das verinnerlicht werden, ein Antrag auf Aussetzung ist so gesehen immer zu stellen, wenn irgendwo ein Widerspruch eingelegt wird, wenn der Widerspruch einen Verwaltungsakt betrifft.
Titel: Re: Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft
Beitrag von: cecil am 03. Juni 2016, 23:37
Ja, ich sehe das auch so. Deshalb denke ich, dass schon bei den ersten Widersprüchen (an den Justitiar des RF) die Aussetzung hätte beantragt werden sollen:

Zitat
Aufschiebende Wirkung ist von M. bis jetzt noch nicht beantragt, das bringt ja auch nichts im Schreiben an die Finanzbehörde, oder ?
M

ich denke mir das so:

RF möchte Rundfunkbeiträge. Man verschickt ergo Festsetzungsbescheid/e (zugestellt/oder auch nicht).
a)Wenn kein Widerspruch erhoben wird, wird Fsb. rechtskräftig, also vollstreckbar. Folge: Pfändung.
b) wenn Widerspruch erhoben wurde, wird Fsb. zwar nicht rechtskräftig, aber dennoch erstmal vollstreckbar, sofern nicht Aussetzung der Vollziehung gem. § 80 Abs. 4 VwGO beantragt wird (da nach § 80 Abs. 2 Widerspruch wegen Steuer/Beitragsschuld automatisch keine aufschiebende Wirkung hat).

Wir befinden uns im Verwaltungsverfahren und wenden uns mit einem Widerspruch und Aussetzungsanträgen hauptsächlich gegen die materielle Richtigkeit (also z.B. Grundgesetzverstöße) des RBStV bzw. der Rundfunkbeitragsforderung

soweit so gut. Jetzt kommt es darauf an. Gerichtsvollzieher/Stadtkasse o.ä. steht vor der Tür (Vollstreckungsverfahren). Dürfen die das? Antwort:
a) ja, wenn Fsb. rechtskräftig.
b) ja, wenn zwar W. eingelegt, aber Fsb. dennoch vollstreckbar.

Nur ein Aussetzungsantrag gem. § 80 Abs. 4 VwGO (einzulegen zusätzlich zum Widerspruch im Verwaltungsverfahren) hätte so eine Vollstreckbarkeit verhindern können.

Ist das geschehen? -
ja? gut, dann besteht Chance, die Vollstreckung zu verhindern.
nein? dann blöd, weil RF berechtigt zu vollstrecken.

=> Zu fragen ist also: Wurde im Verwaltungsverfahren bei Einlegen des Widerspruchs gleichzeitig der notwendig Aussetzungsantrag gestellt? Zu überlegen wäre weiterhin, ggfs. schleunigst solche Anträge (jeweils einen für jeden W.) nachzuholen. Gute Begründung mitliefern.

Wie?

evtl. hier Anregungen finden:

Ablaufschema/ Kurzübersicht - Anmeldung/ Bescheid/ Widerspruch/ Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg71809.html#msg71809

Muster-widersprüche, evtl. mit §80 VwGO-Anträgen hier
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18784.msg122745.html#msg122745

Hintergrundwissen zur Begründung von §80 VwGO-Anträgen ggfs.
Suchfunktion „Aussetzungsanträge gut begründen“


Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung im Widerspruchsverfahren gegen die Eintragungsanordnung (gem. § 882d Abs. 2 ZPO) muss nichts desto trotz ebenfalls gestellt werden. Denn dieser Aussetzungsantrag bezieht sich nur auf das Vollstreckungsverfahren, in dem allein die formalen Voraussetzungen der Vollziehung (z.B. Vorliegen eines rechtskräftigen Titels) zu prüfen sind, nicht jedoch die materiellen.

Zur Begründung dieses Widerspruchs- und Antragsverfahrens (Vollstreckungsverf/ZPO) wäre es richtig gut, auf die Aussetzungsanträge, die im Verwaltungsverfahren (VwGO) gestellt wurden, hinweisen zu können.

… wenn ich das richtig sehe.


Andererseits: keine Vollstreckung ohne rechtsfähigen Bescheid!

Hm. Was, wenn -wie vermutlich im vorliegenden Verfahren- im Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid nur/auch formelle Mängel (fehlende Zustellung) gerügt wurden...?


alles nur Meinung und gedanken – keine rechtsberatung
Titel: Re: Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft
Beitrag von: patch66 am 04. Juni 2016, 13:12
Zitat
- Seit Januar 2013 einiges an Infopost vom Betragsservice bekommen, welche ungeöffnet dem Recycling zugeführt wurden.
- März 2015 Ankündigung der Zwangsvollstreckung durch die Finanzbehörde der Stadt mit Forderungsaufstellung.
- Fristgerechter Widerspruch geschickt (Kein zugestellter Titel)
- Juli 2015 Antwort vom Justitiar auf den Widerspruch mit nettem Blahblah.
- Juli 2015 Antwort an den Justitiar mit Ergänzungen zum ersten Widerspruch
- - Keine Antwort vom Justitiar darauf bekommen

Zum besseren Verständnis:

Um was für Widersprüche, gesendet an welchen Adressaten, handelte es sich denn? Evtl. ungefährer Inhalt (nur kurz skizzieren)...? An RF/BS oder an Finanzbehörde?

Und was heißt in diesem Zusammenhang fristgerecht?

Fristgerecht bedeutet hier innerhalb von 2 Wochen, Adressat war die Finanzbehörde (der Sachbearbeiter, der auch das erste Schreiben der Finanzbehörde geschickt hat),
Inhalt des Schreibens (Widerspruchs) von M. war im Prinzip der gleiche Text wie oben verlinkt.
Der Justitiar hatte sinngemäß nur geantwortet, dass ein Widerspruch gegen eine Vollstreckungs-Ankündigung nichts bringt, weil eben nur Ankündigung und kein Bescheid.


ok. doch noch was gefunden:

Zitat
Zivilprozessordnung
§ 882d Vollziehung der Eintragungsanordnung
(1) Gegen die Eintragungsanordnung nach § 882c kann der Schuldner binnen zwei Wochen seit Bekanntgabe Widerspruch beim zuständigen Vollstreckungsgericht einlegen. Der Widerspruch hemmt nicht die Vollziehung. Nach Ablauf der Frist des Satzes 1 übermittelt der Gerichtsvollzieher die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1. Dieses veranlasst die Eintragung des Schuldners.

Ich denk mal, das die AO wird sich ebenfalls nach der ZPO richten.

Sollte also in Ordnung gehen?  ;)

Sehr gut, Vielen Dank von M. :)

Zu dem letzten Posting von cecil:
Wie schon geschrieben, hat M. bisher nur 3 Widersprüche an die Finanzbehörde/Justitiar verschickt,
da von dort bisher nur "Ankündigungen, Aufforderungen etc., aber keine rechtsgültigen Bescheide/Maßnahmen o.Ä. kamen.
Sollte von da demnächst etwas ersteres kommen, folgen natürlich gleich Antworten nach 766, 882, 80 etc. an Finanzbehörde und Vollstreckungsgericht
Da M. noch keinen Festsetzungsbescheid von BS erhalten hat, wurde auch der BS bisher von M. nicht angeschrieben.