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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Baden-Württemberg => Thema gestartet von: Shran am 30. Oktober 2018, 13:02

Titel: Gerichtsvollzieher droht mit Vollstreckung trotz offener Klage
Beitrag von: Shran am 30. Oktober 2018, 13:02
Vorgeschichte siehe unter
Klage - SWR - Zweiter Festsetzungsbescheid bei offener Klage vor VG 2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29042.0.html
worauf Schreiben an SWR + BS folgten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29042.msg182566.html#msg182566
in Anlehnung an die Beispiele weiter oben im gleichen Thread unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29042.msg182374.html#msg182374
und mit einem Teilerfolg bzgl. eines aktuellen Bescheides trotz Klage - siehe ebenfalls gleilcher Thread unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29042.msg183037.html#msg183037
wovon allerdings die trotz Klage fortdauernde Vollstreckung aus vorhergehenden Bescheiden leider nicht berührt ist...

- Anmeldung durch BS ca. 2014
1. Festsetzungsbescheid widersprochen
2. Klage seit 2016 vor dem VG
3. Klage an Einzelrichter und wieder zur Kammer 2018
4. 2. Festsetzungsbescheid eingetroffen widersprochen 2018
5. OGV sendet Vollstreckungssache 2018
6. OGV diskutiert nicht und wird vollstrecken 2018 (heute)


OGV will nun vollstrecken, keine Auskunft nach der Rechtmäßigkeit, welcher Bescheid (verm. ersterer) oder ähnliches, ergo folgt die Anordnung einer Vollstreckung, oder wie das heißt.
Der OGV sei kein Anwalt oder Berater, sehr genervt und unkooperativ.

Obwohl die Klage offen ist und trotz § 80 VwGO kann vollstreckt werden.
Ergo muss man sich fragen, ob das in BW noch nötig ist.

Öffentliche Abgaben gelten nicht als nicht-vollstreckbar, trotz Klage und Eilrechtschutz (wenn zu früh gestellt) wenn man Anträge dieser Art stellt.

Gericht sagt, die Klage sei offen und kann nicht abgeschlossen werden - aber es darf vollstreckt werden.

Der Beitrag sei ja immer noch rechtens.

Wozu klage ich denn bitte?  >:(

Ich muss nun das Amt kontaktieren, welches vollstrecken will und versuchen, mit der ZPO Zeit zu gewinnen.
Scheint ja in eingen Fällen funktioniert zu haben.

Zusätzlich beschwere ich mich über den OGV, weil dieser mir keine Fristverlängerung gab, obwohl er die Daten nicht vollständig hatte.

Die wollen der Person nun 460 € abzwacken !

Person wird sich wohl einen Anwalt suchen, um Rechtsberatung in der Sache zu erhalten.
Wird man eben arm bei der Sache.
Werde das bestmöglich dokumentieren.

Person will nicht zahlen und wird alle Register ziehen !!!  >:(

Over and out
und dabei hat X nicht mal zum Mittag gegessen.
__


Es wird wohl so laufen wie hier / ähnliche Themen:

Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
- https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24562.msg156075#msg156075

Rechtschutz § 123 VwGO gegen Zwangsvollstreckung Stadtkasse - WDR
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28311.msg178216.html#msg178216

Nach rechtskräftigem Urteil nun Vollstreckungsankündigung. Wie verhalten?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24293.msg154214.html#msg154214

Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg144140.html#msg144140


Edit "Markus KA":
Der Betreff wurde zur Präzisierung angepasst.
Titel: Re: Gerichtsvollzieher droht mit Vollstreckung trotz offener Klage
Beitrag von: Markus KA am 30. Oktober 2018, 16:00
Es könnte schon vorgekommen sein, dass ein Anwalt und größere finanzielle Ausgaben nicht unbedingt notwendig sind, um einer Vollstreckung mit rechtlichen Mitteln entgegen zu treten. Es könnte sich lediglich um etwas Schreibarbeit handeln.

Hierzu auch:

SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26074.msg164448.html#msg164448 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26074.msg164448.html#msg164448)

Mahngebühren des Rundfunks sind nicht vollstreckbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29014.msg182059.html#msg182059 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29014.msg182059.html#msg182059)

Vollstreckungsabwehrklage + V.-schutzantrag > einstw. Einstellg. Vollstr. AG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29103.msg182641.html#msg182641 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29103.msg182641.html#msg182641)

Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung des Südwestrundfunks
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28895.msg181429.html#msg181429 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28895.msg181429.html#msg181429)
Titel: Re: Gerichtsvollzieher droht mit Vollstreckung trotz offener Klage
Beitrag von: Leo am 30. Oktober 2018, 16:28
@Shran

Zum Thema Drohung, Drohwirkung etc. hatte ich hier schon mal etwas geschrieben:

Fachverband der Kommunalkassenverwalter Niedersachsen: Informationsveranstaltung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22243.msg142289.html#msg142289

Vielleicht hilft Dir das?
Titel: Re: Gerichtsvollzieher droht mit Vollstreckung trotz offener Klage
Beitrag von: Shran am 30. Oktober 2018, 21:40
Vielen Dank für die Anti-Drohgebärde.

Die Frage, ob eine Drohung eine Vollstreckung verhindern könnte, ist fraglich, aber sicher kann man damit Unbehagen ausdrücken.
Es ist ja von vorne bis hinten mit Drohung behaftet. Und da der Typ aus der Haut fuhr, weil er es Leid ist, dass man mit ihm reden will, fragt man sich, wer hier laut hätte werden müssen.
Denn die Kohle wird ja dem Kläger abgenommen.

Angst ist unbegründet. Nur wäre Wissen beruhigender und es wäre schade um das Geld, welches man zahlt, ohne je ÖRR geschaut zu haben bzw. schade um die ganze Zeit, die man aufbringen muss, um dann sowas zu erleben.

Es ist notwendig, hier zweiten Bescheid einzuflechten, da er die selbe Bahn nehmen könnte wie erster Bescheid (siehe dieses Thema) und dazu eine fiktive Antwort der Rechtsabteilung SWR vorliegt.

Zitat
Diese welche ein Fax sowie ein schriftlichen Widerspruch bekommen haben könnte gegen einen aktuellen zweiten Bescheid.
Situation lief auf eine Woche zusammen.

Es wäre möglich, dass der 2. Festsetzungsbescheid rechtzeitig widersprochen, eine technische Sperre erreicht, und keine weitere Mahnahmen erlassen werden und vorerst ruhende Position des Widerspruchverfahrens erreicht wurde. Für zweiten Bescheid.

Die anstehende Vollstreckung würde aber nicht unterlassen. (Anhang)


Anhänge
- Als erstes die Zwangssache womit das alles eingeleitet wurde im Anhang. (zwangssache.png)
- Die Antwort vom SWR auf den 2. Widerspruch zum zweiten Bescheid (swr-beitragsrecht 1 + 2.png)
Titel: Re: Gerichtsvollzieher droht mit Vollstreckung trotz offener Klage
Beitrag von: Bürger am 30. Oktober 2018, 23:31
Gemäß der Anmerkung unter
Klage - SWR - Zweiter Festsetzungsbescheid bei offener Klage vor VG 2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29042.msg183037.html#msg183037
[...] Mahnungen wurden eh noch keine gesehen. [...]
zum hiesigen Fall wäre bisher noch keine Mahnung - auch nicht zu dem oder den vollstreckungsgegenständlichem/n Bescheid/en zugegangen.

Ohne Mahnung würde eine elementare Vollstreckungsvoraussetzung fehlen...
...siehe u.a. unter

Verwaltungsverfahrensgesetz/Verwaltungsvollstreckungsgesetz Baden-Württemberg
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14127.0.html
[...]
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg
(Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz - LVwVG -)

http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwVG+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true
[...]

§ 14 LVwVG "Mahnung"
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwVG+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-VwVGBWpP14
Zitat
(1) Vor der Beitreibung ist der Pflichtige zu mahnen. Schriftliche Mahnungen sind verschlossen auszuhändigen oder zuzusenden.
(2) An die Zahlung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen kann durch ortsübliche Bekanntmachung gemahnt werden.
(3) Mit der Mahnung ist für die Zahlung eine Frist von mindestens einer Woche zu bestimmen.
(4) Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn dadurch der Zweck der Vollstreckung gefährdet würde oder wenn Zwangsgeld, Kosten der Vollstreckung sowie Nebenforderungen beigetrieben werden sollen.

Dass bereits mehrere Vollstreckungen durch Landesrundfunkanstalten aufgrund fehlender Mahnung/en unterlassen werden mussten, ist u.a. erwähnt unter
Zwangsvollstreckung ohne Mahnung möglich?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26165.msg164956.html#msg164956
OVG: bestrittene Mahnung nicht in Postabgang > vorl. Unterlassg. d. Vollstreckg.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18548.0.html
und durch mehrere Entscheidungen des Sächsischen OVG Bautzen belegt.

Möglicherweise lassen sich sogar ähnliche Entscheidungen auch in BaWü finden.
Da die Erfordernis der Mahnung jedoch in Baden-Württemberg wie auch in Sachsen gleichermaßen besteht, dürften die Entscheidungen des Sächsischen OVG Bautzen entsprechend übertragbar sein auch auf Baden-Württemberg.

Insoweit müsste nach diesseitigem Verständnis die Vollstreckung aus dem jetzigen Vollstreckungsersuchen allein schon wegen fehlender Mahnung unterlassen werden.
Dies könnte so ähnlich auch dem Gerichtsvollzieher unter Verweis auf § 14 LVwVG "Mahnung" mitgeteilt werden, so dass dieser es zur gerichtlichen Prüfung weitergeben bzw. die Vollstreckung an den SWR zurückgeben möge.

Sofern dann gesondert gemahnt würde, könnte man die Aufforderung zur Unterlassung etwaiger erneuter Vollstreckungsmaßnahmen ausdrücklich erneuern.

In diesem Zusammenhang siehe oben bereits erwähnte Links...
[...]
Mahngebühren des Rundfunks sind nicht vollstreckbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29014.msg182059.html#msg182059 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29014.msg182059.html#msg182059)

Vollstreckungsabwehrklage + V.-schutzantrag > einstw. Einstellg. Vollstr. AG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29103.msg182641.html#msg182641 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29103.msg182641.html#msg182641)
[...]
...wobei die nicht vollstreckbaren Mahngebühren erst einmal zweitrangig sein dürften, da es ja schon an einer schriftlichen Mahnung selbst mangelt.


Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.
Titel: Re: Gerichtsvollzieher droht mit Vollstreckung trotz offener Klage
Beitrag von: Markus KA am 31. Oktober 2018, 08:10
Die Frage, ob eine Drohung eine Vollstreckung verhindern könnte, ist fraglich, aber sicher kann man damit Unbehagen ausdrücken.

Es könnte in einem fiktiven Fall schon vorgekommen sein, dass eine Drohung, ganz gleich gegen wen, nicht unbedingt zum gewünschten Erfolg geführt hat und in den meisten Fällen reine Zeitverschwendung gewesen sein soll.

Sinnvoller könnte es gewesen sein, die betreffende Person lediglich auf einen Sachverhalt hingewiesen zu haben und ansonsten die Möglichkeit der Rechtsmittel, wie mehrfach im Forum hingewiesen, genutzt zu haben.
Titel: Re: Gerichtsvollzieher droht mit Vollstreckung trotz offener Klage
Beitrag von: Shran am 02. November 2018, 20:24
Next Step.

The Yellow Stinky - förmliche Zustellung.

Zahlen oder Vermögensauskunft innerhalb von 2 Wochen.

Summe hat sich geändert um exakt 7,71 € ?!

Der Brief war nicht verschlossen, JEDER hätte ohne den Brief zu beschädigen, den Inhalt lesen können !
Eine Seitenlasche war nicht "befestigt".

Entgegengenommen nicht persönlich, jedoch von X gegengezeichnet als entgegengenommen.

Und hier der Inhalt mit etwas sorgfältigerer Schwärzung als der letzte Upload und kleineren Files dank *.jpg.

Titel: Re: Gerichtsvollzieher droht mit Vollstreckung trotz offener Klage
Beitrag von: pinguin am 02. November 2018, 22:34
§ 154 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__154.html
https://www.gesetze-im-internet.de/gvg
Zitat
Die Dienst- und Geschäftsverhältnisse der mit den Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen zu betrauenden Beamten (Gerichtsvollzieher) werden bei dem Bundesgerichtshof durch den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, bei den Landesgerichten durch die Landesjustizverwaltung bestimmt.
Beamter?


Edit "Bürger":
Bitte nicht in nicht hilfreiches "Klein-Klein" ergehen - siehe u.a. unter
Sind Gerichtsvollzieher seit 2012 private Selbstständige ohne Befugnis oder stimmt das so nicht?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17486.msg123513.html#msg123513
Es geht weniger darum, als was der Gerichtsvollzieher sich selbst sieht oder von anderen gesehen wird, als vielmehr darum, was seine tatsächlichen (und im Forum zuhauf dokumentierten) Befugnisse und deren Folgen sind (hier u.a. Abnahme der Vermögensauskunft mit der Folge des Eintrags ins Schuldnerverzeichnis, sofern Vermögensauskunft nicht abgegeben wird) und wie dem in diesem fiktiven Fall möglichst effektiv (vorerst) Einhalt geboten werden kann.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Gerichtsvollzieher droht mit Vollstreckung trotz offener Klage
Beitrag von: Bürger am 03. November 2018, 03:08
Person A müsste sich nun wohl umgehend und rechtzeitig mehrere Wochen vor dem Termin zur Vermögensauskunft mit den oben
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29175.msg183044.html#msg183044
bereits erwähnten Schritten einer
Vollsteckungsabwehrklage (beim VG) - u.a./ insbesondere auch wg. fehlender Mahnung, sofern möglich
und in Verbindung mit einem
Vollstreckungsschutzantrag (beim AG)
befassen bzw. diese rechtzeitig mehrere Tage, besser mind. 1-2 Wochen vor Termin einlegen, damit das Gericht noch rechtzeitig den GV über die (einstweilige) Einstellung instruieren kann.

Mglw. könnte auch die Vollstreckungsabwehrklage beim AG eingereicht werden, mit dem Hinweis, im Falle der Nicht-Zuständigkeit das Verfahren gem.
§ 17a Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__17a.html
an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges zu verweisen und bis zur Entscheidung des als zuständig erklärten Gerichts über die Vollstreckungsabwehrklage und aufgrund des gleichsam eingereichten Vollstreckungsschutzantrags die "Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen".
Bei diversen Personen A-Z hat das mit der Verweisung AG > VG schon ein paar mal gut funktioniert - ein andermal aber auch nicht so gut.

Siehe nochmals unter
Vollstreckungsabwehrklage + V.-schutzantrag > einstw. Einstellg. Vollstr. AG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29103.0.html

in Verbindung mit
Zwangsvollstreckung ohne Mahnung möglich?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26165.msg164956.html#msg164956
OVG: bestrittene Mahnung nicht in Postabgang > vorl. Unterlassg. d. Vollstreckg.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18548.0.html

Der einfachen und schnellen Zuordnung wegen würde man bei Vollstreckungsabwehrklage und Vollstreckungsschutzantrag das Aktenzeichen des Gerichtsvollziehers angeben.

Dem Gerichtsvollzieher würde man in diesem Zuge ggf. Duplikate der Schreiben/ Anträge zur Kenntnis geben.
Adressat ist aber das jeweilige Gericht.

Die bereits und immer noch anhängige verwaltungsgerichtliche Anfechtungsklage ist in diesem Falle (leider) nicht ausreichend.
ARD-ZDF-GEZ zwingen einen mit der Vollstreckung trotz (Anfechtungs-)Klage zu weiteren (tlw. auch kostenpflichtigen) Rechtsmitteln gegen die Vollstreckung selbst.

Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.
Titel: Re: Gerichtsvollzieher droht mit Vollstreckung trotz offener Klage
Beitrag von: pinguin am 03. November 2018, 12:27
Edit "Bürger":
 als vielmehr darum, was seine tatsächlichen (und im Forum zuhauf dokumentierten) Befugnisse und deren Folgen sind (hier u.a. Abnahme der Vermögensauskunft mit der Folge des Eintrags ins Schuldnerverzeichnis, sofern Vermögensauskunft nicht abgegeben wird)
Ist mir klar, aber genau dafür muß man die Bundes- wie Landesgesetze durchwühlen; hier im Land steht selbst die Vollstreckung unter Richtervorbehalt. (§10, Abs. 1, Ziffern 1, 2, 6  - BbgGerOrgG).  In BW aber offenbar nicht.
Titel: Re: Gerichtsvollzieher droht mit Vollstreckung trotz offener Klage
Beitrag von: Shran am 04. November 2018, 19:22
Der völlig aus der Luft gegriffene, theoretische Ablauf in den folgenden Tagen:

Post an :
AMT
Zitat
- 769 ZPO - separate Post (Einstweilige Verfügung)
- 765 ZPO - Aussetzung der Vollstreckung, wegen Mängel (Vollstr.Schutz)
- 766 ZPO - Prüfung der Korrektheit (Vollstr.Schutz)
- 266 ZPO - Akteneinsicht
- Aufschlüsselung der Kosten
- Nicht-vollstreckung der Mahngebühren, falls in der Aufschlüsselung vorhanden
- Fehler in der Rechnung, korrekte Form
- Mängel an der eindeutigen Form der Sache, Gläubiger
- keine gütliche Einigung durch OGV wegen emotionaler Reaktion
- Verstoßen des OGV gegen § 5 LVwVG BaWü
- Äußerung/ Erklärung zum Briefgeheimnis wegen, offener förmlicher Zustellung, mögliche Manipulation
- Zahlungsbereitschaft wenn richterliche Beurteilung in der Gesamtsache als rechtens

- OGV
Zitat
- Persönliches, Dienstzeiten, emotional unproffesionelles Verhalten, nicht zu stande kommen einer gütlichen Erledigung,
- mögl. Regressnahme bei weiteren Fällen und durch ändern der polit. Vorzeichen
- Verstoßen gegen § 5 LVwVG BaWü

- VG
Zitat
- Hinweise der Vollstreckungssachen (Kopien) zur Information und als Beweisführung der Art der Erpressung der ÖRR/LRA/BS
- Andeutung von Fehlern und inkompetente Abhandlung für juristische Laien durch den jur. Akt (Schwere der Rechtsnutzung durch erkanntes Unrecht)
- Stellungnahme des Gläubigers
- Fehler in der Abhandlung
- Mögliche Aufnahme in die laufende Klage
Titel: Re: Gerichtsvollzieher droht mit Vollstreckung trotz offener Klage
Beitrag von: Shran am 07. Dezember 2018, 10:21
(Numerierung von oben nach unten chronologisch. Kann die Uploads leider nicht im Text positionieren, wäre n cooles Feature, geht aber nur mit externen Links,
nachbearbeitung nach Upload*)


Das unter dem SWR-Imperium geführte "BS" flaschenpostete dem säumigen Schurken einen Bescheid mit Kontoauflistungs-Scan der Katergorie "Hier guggste".
Gleichzeitig ein Dokument des Verwaltungsapparates dass man doch eine baldige Erledigung anstrebe, welches Dokument bisher nicht gescannt wurde.

- 1  Festsetzungsbescheid-Kontoauszug-10-2018

Fast zu gleicher Zeit materialiserte der erste Brief des Obervollstreckers mit Hinweis auf Handlung nach Zwangsvollstreckungsauftrag, vermutlich des SWR-Imeriums.
Man wolle mal schauen ob man Credits übrig habe.

- 2 Zwangsvoll-eins-ogv

Man Griff zum Kommunikator und erkundigte sich beim Obervollstrecker ob denn so ein Zwangsvollstreckungsauftrag des Imperiums vorliege und ob das auch alles korrekt sei.
Der Obervollstrecker erwiederte mit böshafter hallender Stimme, dass es im Leid sei diese Fragerei, er sei Vollstrecker ...strecker ...ecker und kein Beratungsroboter ...otter....otter - wie sie derzeit in den Ämtern ungenutzt rumstehen - und er gebe keine Auskunft, im Namen des Gottes der Vollstreckung. Somit viel die gütliche Einigung in eine Art schwarzes Loch.
Als bald ein weiteres Dokument materialisierte, in gelber Form, mit einer abweichenden inhaltlichen Information - der Betrag und die Vermögensauskunft würde verlangt. Man wolle die Credits,
nun wirds einem ganz heiß unten rum.

- 3 Merged gelber-brief-zwangsvoll-ogv-10-2018


Dieser Termin, der ladenden Charakter hatte, konnte wegen Zeitreise nicht wahrgenommen werden. Beim öffnen der Raumluke viel dem Schurken dann ein, man könnte ja per altmodischer Mail eine andere Zeitkonstellation benantragen. Negativ.
Die Zeit verran, und das Vollstrecker-Amt musste umgehend benachrichtigt werden. Widerspruch an den BS und das Imperium oder sowas, am besten per Fax und Post oder Hologram, das Zeitfenster ist klein. Zwei Sachen auf einmal Amt und die Post und Faxe an das Imperium

- 4 Fax-Post-widerspruch-10-2018

- 5 An-Amtsgericht-10-2018-wg-Zwangsvoll


Doch das Amt wusste nicht so recht wie ihnen geschiet und beendete fragend die Kommunikation mit einer fast rührenden Ratlosigkeit.

- 6 vom-amtsgericht-umwasgehts

Der nächste Schritt ist die Erklärung welches Rechtsbehelf man denn wolle.
Man ist ein großer Fan von Zeitverzerrungen.
Ein Schreiberling einer nahegelegenen Galaxie verfasste für wenige Credits dieses Dokument.

Zitat
Sehr geehrtes Amt,

Sie nehmen mit dem Schreiben vom xx.11.2018, AZ: xx, Bezug auf das Schreiben vom xx.11.2018 zum Verfahren x des OGV.

Die Frage ob beide Anträge möglich sind oder nicht hängt von welcher Fragestellung konkret ab?
Kann nicht beides durchgeführt werden?

Da ich als Laie kein Studium in Jura oder ähnliche Schulung zu Verwaltungsabläufen der Gerichte genossen habe, versuche ich mit anderen Worten folgendes zu erreichen.

Ich möchte in erster Linie von meinem Recht Gebrauch machen und nach den §§ der ZPO eine Prüfung der Sache einleiten, entweder durch mich selbst per Akteneinsicht, durch eine Aufschlüsselung der Kosten oder von Amtswegen, da ich davon ausgehe, dass das Amt/ der Gerichtsvollzieher unrechtmäßig vollstrecken würde, da von Amts-/ Behördenwegen keine Prüfung des Vollstreckungsantrags des Südwestrundfunks (Gläubiger) stattfindet, sonder nur ob dieser richtig ausgefüllt ist.

Ich möchte weiterhin erreichen, dass ich vor der angekündigten Vollstreckung aus x des OGV bzw. der Auskunft zu meinem Vermögen und der Eintragung ins Schuldnerverzeichnis geschützt bleibe, dieses Verfahren ausgesetzt oder verworfen wird, ferner als gar nicht vollstreckbar gilt, ergo als nichtig gilt, aus den aufgeführten nummerierten Gründen aus dem Dokument vom xx.11.2018 an das Amt.

Ich möchte also eine (bevorstehende) Amtshandlung verhindern, die auf dem Rechtsweg per förmlicher Zustellung bzw. vorab vom Gerichtsvollzieher, möglicherweise fehlerhaft ist. Das bezieht sich auf die beiden Dokumente „Zwangsvollstreckungssache“, vom x und förmlich vom x, die ich anzweifeln muss, weil diese offensichtlich nicht eindeutig sind und durch die Drohkulisse ich mich genötigt fühle Wege einzuleiten. Ich deutete darauf hin, dass der Zwangsvoll.Ablauf nicht zweifelsfrei ist.

Ich bin bis zur Klärung der Voraussetzungen weiterhin zahlungswillig, trotz dass der Herr Obergerichtsvollzieher A sich nicht erwartungsgemäß professionell mir gegenüber verhalten hat und deswegen keine gütliche Einigung stattfand, weswegen die Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet wurden. Ich fühle mich als Bürger samt meiner Rechte ungerecht behandelt. Die Beschwerde gegen Obergerichtsvollzieher A gilt als Information, inwiefern Sie dagegen vorgehen bleibt Ihnen überlassen, ferner dessen werde ich es weiter verwenden.

Versäumnisse:

ø Es wurde versäumte in adäquater Form eine gütliche Einigung in die Wege zu leiten.[/li][/list]
ø Es wurde versäumt, bis auf mein Handeln vom xx.11.2018, eine Aufschlüsselung der Kosten zu erstellen, aus denen eindeutig die Posten der Kostenaufstellung hervorgehen sowie die Ursache für die Betragsdifferenzen. Welche ich ja mit dem Schreiben vom xx.11.2018 eingefordert habe.
ø Es wurde versäumt den eindeutigen Gläubiger zu nennen der den Betrag erhalten will oder soll, denn zwar ist der Beistragsservice die mit dem Beitrag beauftragte Institution aber für die per Verwaltungsakt eingeforderten Schuldenbeträge nicht als rechtsfähig zu betrachten.

Ich schrieb:
Antrag auf Vollstreckungsschutz gemäß § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Prüfung der korrekten Vollstreckungsvoraussetzungen nach § 766 ZPO.

Das bedeutet, der Gerichtsvollzieher oder die vollstreckende Behörde oder das Amt oder ich Selbst soll/ möchte prüfen ob die Vollstreckungsabläufe als nicht vollstreckbar und daher als nichtig gelten, nach, im Schreiben vom xx.11.2018 und weiter aufgeführten nummerierten Gründen. Falls die Reihenfolge eine andere sein muss, kann ich einen Antrag separat stellen. Entweder der der Erinnerung/ Beschwerde oder der Gegenklage.

Die Frage sei hier, ist es eine Beschwerde oder eine Erinnerung nach § 766.
Eine Vollstreckungsgegenklage oder eine Drittwiderspruchsklage.
Es handelt sich ja bisher nur um den Termin zur Vermögensauskunft.
Titel: Re: Gerichtsvollzieher droht mit Vollstreckung trotz offener Klage
Beitrag von: gez_verachter am 07. Dezember 2018, 11:54
Fiktiver Galaxiereisender scheint nirgendwo nach 767 ZPO zu klagen, sondern beantragt nur Vollstreckungsschutz nach 765a ZPO.

Er sollte überlegen nach 767 ZPO zu klagen und bis zu dessen Entscheidung Vollstreckungsschutz nach 765 ZPO sowie die einstweilige Anordnung der Einstellung nach 769 ZPO beantragen.
Titel: Re: Gerichtsvollzieher droht mit Vollstreckung trotz offener Klage
Beitrag von: Shran am 07. Dezember 2018, 18:55
Richtig, der Rechtbehelf der Klage wurde kaum in Betracht gezogen oder deutlich gemacht. Man nahm an erwähnte Sache würde genügen.

Es ist keine bewusste Vollstreckungsabwehrklage.

Stattdessen wurde angenommen erwähnte Form führe erstmal zur Aufdröselung der Kosten, Gründe und Ursachen der Sache.

Wenn die Vollstreckungsabwehrklage dafür nötig ist, wird diese auch erstellt werden.

Amt oder Vollstrecker (der bekam ähnliche Post) scheinen nicht zu Arbeiten ohne den richtigen Befehl.

Der eindeutige Rechtsbehelf, nach dem das Amt anfängt die Zahnräder zum laufen zu bringen, fehlt.
Das hängt vielleicht nur an einem einzigen Wort.

Ab wann laufen die denn richtig?

Besagter Reisender steht ja nun etwas Ratlos im Weltraum. Sicher müsse er bald reagieren und zusätzlich 767 erwähnen.
Am Montag den 10.12 spätestens Dienstag 11.12 benötige man ein Schriftstück.
Bzw. das dann in konkreter Form ausführen. Eine Ankündigung könne man versuchen ohne zu vertiefen.
Die Fragen sind angerichtet. Das Ziel wurde erwähnt, vielleicht liegt es nur an der richtigen Form.

Zitat
§ 767 - Vollstreckungsabwehrklage

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

- Welches Urteil? Der OGV hat nur Post vom Imperium bekommen zur Vollstreckung. Rechtssuchutz vom VG wurde nicht gewährt, auch keine Aussetzung. Ergo wäre die Vollstreckung möglich...trotz Klage.
- Mündliche Verhandlung? Nie passiert!
- zu 3. Er müsse also die gesamte Klage bezüglich des Verwaltungsaktes in eine weitere Klage basteln, wodurch weitere Kosten entstehen.
das braucht aber Zeit


Wenn dem so wäre müsse galaktischer Laserschwert-Schurke konkret die Klage andeuten ohne diese konkret auszuführen wie man dies auch tat beim Anlauf auf das VG,
um ein Zeitfenster zu erschaffen.

Zitat
Hiermit reiche ich Klage nach 767 zur Zwangsvollsatreckungssache X ein...stelle antrag auf Aussetzung der Vollziehung...
Aus folgenden Gründen erhebe ich Anspruch auf 1,2,3,4,5, (siehe "An-Amtsgericht-10-2018-wg-Zwangsvoll")
+ Prüfung der Zwangsvollstreckungsanträge nach Zwangsvollstreckungsformularverordnung (ZVFV)* (*das ist neu und wurde gerade entdeckt).
Aus diesen Gründe weise ich die Abgabe zur Vermögensauskunft zurück bis zur Klärung der o.g. Sache
und der Sache (VG - Aktentzeichen: X) im allgemeinen, welche das VG behandelt und bisher nicht beurteilt hat.

-- >Dazu wird noch gelesen werden müssen.

Ansonsten wäre der Schurke mit dem nächsten Schritt, dem zweiten Termin zur Vermögensauskunft betraut,
der bei Verweigerung zur Beugehaft führen könnte.


Und dann wäre der schöne Schriftverkehr schon fast wieder vorbei, nach dem man Widerspruch gegen Haftbefehl eingeleitet hätte.

ZPO 766 i.v.m 732 wäre doch auch okay oder nicht?
Wiederum seien keine Säumnisse aus dem Akt des OGV ersichtlich wie das Amt mitteilte (6 - vom-amtsgericht-umwasgehts).

Es sei erwähnt dass der glaktische Held einfach etwas mehr über den Vorgang wissen möchte, eben das was in (5 - An-Amtsgericht-10-2018-wg-Zwangsvoll) erwähnt wurde.


Danke für die Mitarbeit.
LG und beam me up*


_____

Quelle zu Zwangsvollstreckungsformularverordnung (ZVFV)
https://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/prozessrecht/bgh-lockert-den-formularzwang-bei-der-zwangsvollstreckung_206_232024.html

Titel: Re: Gerichtsvollzieher droht mit Vollstreckung trotz offener Klage
Beitrag von: gez_verachter am 07. Dezember 2018, 22:38
Zitat
Es ist keine bewusste Vollstreckungsabwehrklage.

Das wird das Problem (auch des Gerichts) sein. Ohne Klage geht nix in die Gänge, einfach nur Vollstreckungsschutz beantragen und dann nichts mehr machen wird wohl nicht Funktionen.
Sternenreiter sollte definitiv Klagen.

Zitat
- Welches Urteil? Der OGV hat nur Post vom Imperium bekommen zur Vollstreckung. Rechtssuchutz vom VG wurde nicht gewährt, auch keine Aussetzung. Ergo wäre die Vollstreckung möglich...trotz Klage.
- Mündliche Verhandlung? Nie passiert!
- zu 3. Er müsse also die gesamte Klage bezüglich des Verwaltungsaktes in eine weitere Klage basteln, wodurch weitere Kosten entstehen.
das braucht aber Zeit

Sternenreiter sollte sich mit dem Ablauf einer Vollstreckung vertraut machen. Eine Vollstreckung benötigt einen vollstreckbaren Titel. Dieser wird meist durch ein Gerichtsurteil geschaffen. Im Behördenbereich geht dies jedoch auch ohne, dort reicht ein Verwaltungsakt, welcher dann als vollstreckbarer Titel fungiert.
Und hier ist anzusetzen:

Wenn nicht gemahnt wurde, ist das sehr schön, keine Vollstreckungsgrundlage:
https://dejure.org/gesetze/LVwVG/14.html

Kam doch eine Mahnung? Dann sind dort 4,00 EUR Mahngebühren aufgeführt. Die können jedoch nur mit einem Mahnbescheid vollstreckt werden. Diese "Mahnung" ist aber nicht als Mahnbescheid zu werten. Darauf baut auch eine andere Klage auf:
Klagebegründungen für die Vollstreckungsabwehrklage
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=29444.0

Schleswig-Holstein hat es auch bestätigt: (#)
Mahngebühren des Rundfunks sind nicht vollstreckbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=29014.0

Mahngebühren nicht vollstreckbar -> Vollstreckung muss aufgehoben werden.
Ein fiktiver Galaxyreiter hatte auch mal den Antrag beim VwG auf aufschiebende Wirkung der Vollstreckung für die Hauptsache beantragt. Abgelehnt - jedoch nicht für die 8,00 EUR Säuminszuschläge, diese sind laut Urteil nicht vollstreckbar. Im Regelfall sind diese in der Forderung der Vollstreckung auch mit enthalten. Vielleicht sollte unser Sternenreiter mal das Urteil raussuchen  (#)

Ferner geht es natürlich noch um die Diskussion, ob der eigentliche Festsetzungsbescheid eigentlich ein Verwaltungsakt darstellt und damit vollstreckt werden kann, da die LRA keine Behörde ist. Aber das ist eine andere Diskussion und wird entscheidend, wenn die LRA auf die Idee kommt, auf Grundlage des Festsetzungsbescheides ohne Mahngebühren (Oder mit Mahngebühren aber dann mit entsprechendem Mahnbescheid) zu vollstrecken - eins nach dem anderen ;-)

siehe hierzu auch:
Hat der Südwestrundfunk das Recht zur Selbsttitulierung?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24196.0

Oder auch der Thread:
Ist der Südwestrundfunk eine Behörde?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23269.0
Titel: Re: Gerichtsvollzieher droht mit Vollstreckung trotz offener Klage
Beitrag von: Shran am 08. Dezember 2018, 08:02
Danke dir,

Zeitreisender glaubt passende Threads
Vollstreckungsabwehrklage + V.-schutzantrag > einstw. Einstellg. Vollstr. AG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29103.msg182641.html
gefunden, dieser wo Zeitreisender zwei separat aber simultan Dokumente einreicht beim Amt mit eindeutigem Antrag. Oder auch das hier ist cool mit §123.
Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23634.msg154011.html#msg154011

Eben aber auch zusätzlich diese §§ welche schon erwähnt wurden wenn ich das richtig las.
Der wo einer davon eigentlich an das VG gehen sollte, dürfte. Es wird auch mitgeteilt welche Klage beim VG am laufen ist.

Also ich habe eine grobe Idee und werde mich ins Holodeck bequemen.

Man wollte ja kein Stress nur checken ob das alles okay ist.
Dass man so hopplahopp die Sachen fressen müsste ist echt krass.
Ich fordere Juraunterricht in Schulen !!

Deine Links schau ich mir natürlich mit Interesse an.  :laugh:
Titel: Re: Gerichtsvollzieher droht mit Vollstreckung trotz offener Klage
Beitrag von: gez_verachter am 08. Dezember 2018, 16:46
In wie fern hier die VwGO zu berücksichigtigen ist weiß ich nicht, eine fiktive Vollstreckung läuft ja ober das Amtsgericht, nicht das Verwaltungsgericht.

Warum reichst Sternenreisender eventuelle Anträge simultan aber getrennt ein, anstatt mit einem Schriftstück?
Titel: Re: Gerichtsvollzieher droht mit Vollstreckung trotz offener Klage
Beitrag von: Shran am 08. Dezember 2018, 17:41
Wie aus hochgeladenen Dokumenten ersichtlich wurde schon ZPO 765a und ZPO 766 auf einem Dokument eingereicht, worauf das Amt den Rechtsbehelf nicht erkennt und nicht wisse ob man beides zusammen behandeln könnte. Was ggf. auch nur an dem bestimmten Wort mangelt.

Nun wird die verlinkte Vorlage aus Kommentar #15 herangezogen und 765a und 767 separat eingereicht. Da 766 evtl. in einen der beiden Dokumente unterkommen kann.

Gerne würde man auch alles in ein Dokument fassen. Kann man also die Hilfestellung der Antwort aus
Vollstreckungsabwehrklage + V.-schutzantrag > einstw. Einstellg. Vollstr. AG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29103.msg182684.html#msg182684
in ein Dokument fassen?

Vielleicht reiche man jedes ZPO separat ein.

Den Vollstreckungschutz nach 765 a
Die Erinnerung nach 766
Vollstreckungsabwehrklage nach 767

Mal sehen was passiert. Die Separation entstand ja durch den Mangel der aufschiebenden Wirkung bei der Klage, wogegen der Voll-Schutz helfen solle.
Titel: Re: Gerichtsvollzieher droht mit Vollstreckung trotz offener Klage
Beitrag von: Shran am 09. Dezember 2018, 19:18
Es wird gerade darüber sinniert, innerer Dialog, was man,
in welchem speziellen Fall,
für eine Handlung vorantreibt.

Es bestehen Zweifel und Unstimmigkeiten.

Man müsste wissen welche Ansprüche man stellt in welcher Situation,
und wie man diese rechtskonform umsetzt.

Es geht um die direkte Kommunikation mit dem Amt.
Da die Fälle nicht immer gleich sind, solle man sich bemühen
hier eine etwas allgemeine Form zu finden.

Man erklärte sich jeweils immer zahlungswillig.

Situation:
Zitat
- In einem bestimmten Fall wurde die Zwangsvollstreckung von einem OGV zugesandt. Der OGV teilte als erstes mit, eine gütliche Einigung zu finden.
- Dieser Termin ist nicht wahrgenommen worden, es gab Probleme mit dem OGV einen neuen Termin zu bekommen, wegen Arbeitszeit und seiner Amtszeit und Kooperation
- Ohne eine Einigung für einen Termin stellt der OGV den gelben Brief zu zur Abgabe der Vermögensauskunft. Dies wäre ein Verstoß gegen "in jedem Fall eine Einigung zu finden".
- Darauf sei vom Schuldner ein Dokument ans Amt zugesandt worden. (Vollstreckungsschutz 765a ZPO und Erinnerung gegen Art und Weise 766 ZPO)
- Der Inhalt wurde nicht recht vom Amt verstanden, weil eine korrekt Form fehlt zu den Ansprüchen die man erklärte. Nun wolle man dass man sich ausdrücklich äußern solle.
Man möge den Rechtsbehelf deutlich nennen.

Der komplette Fall: - Vollstreckungsversuch trotz offener Klage -
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29175.0.html

Nun möchte ein Amt eine klare Form, einen Antrag oder ähnliches.
Was genau, darüber wird nun nachgedacht.
Was möchte man denn und wie erreicht man das?

Die Fragen der Sache sind:

Zitat
- > Sollte der OGV nicht eine weitere Terminierung finden zur gütlichen Erledigung nach 802a ZPO?
- > Schnipsel:
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/gottwaldmock-zwangsvollstreckung-zpo-802b-guetliche-6-kosten-gebuehren_idesk_PI17574_HI7427405.html
- > Der OGV als Schlüsselfigur, verweigerte die Kooperation, verpflichtende Aussagen und die Einhaltung nach ZPO eine gütliche Erledigung in jedem Fall zu bedenken. (§ 802b ZPO)
- > Dies möchte man unbedingt erwähnen und beanstanden
- > Man habe schließlich Mails geschrieben, und mit dem telefoniert doch der OGC war nicht zuerreichen

Es ist nicht bekannt ob Mahngebühren jemals bekommen wurden oder diese in dem Vollstreckungsauftrag stehen (wegen der Nichtvollstreckung dieser)
Zitat
- > Man befindet sich in einer "Unwissenheit" über die korrekte Form des Aktes, und möchte diese ja beseitigen
- > Mahngebühren nicht vollsteckbar - https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=29014.15

Im Hintergrund läuft eine offene Klage seit mindestens 2 Jahren.
Zitat
- > Nun eine weitere Klage gegen die Vollstreckung?
- > Es gibt keine aufschiebende Wirkung (s.u.)
- > Hätte diese Klage in einigen Bereichen RECHT oder wenigstens Zweifel wäre dann nicht u.U. die Vollstreckung nichtig?
- > kürzlich wolle man eine baldige Entscheidung herbeiführen.
- > Kann man die baldige Entscheidung des VG verwenden um die Vollstreckung zu verzögern?

Es bestehen Zweifel
Zitat
- > Wie beseitigt man die Zweifel und Fragen, mit einer Klage oder eher einer Erinnerung oder was anderes?
Hat eine Erinnerung nicht auch schützenden Charakter, dass nicht vollstreckt würde wenn die Fragen nicht geklärt wären?
- > Man möchte doch wissen ob alles korrekt ist da es oben offensichtlich Mängel gibt.
- > Nach § 829 a muss der Gerichtsvollzieher prüfen ob der Vollstreckungs-Antrag korrekt ist. Er dürfe dieses nicht ändern
- > Gläubigern ist zuzumuten, Vollstreckungsaufträgen eine Forderungsaufstellung beizufügen (AG Eschwege 1.8.05, 3 M 2568/05; §§ 367 BGB, §§ 753,788 Abs. 1 S. 1 ZPO).
Dies könnte man ja verlangen? Denn eine Aufstellung wäre sehr erwünscht.
- > Der OGV weigerte sich den Vollstreckungsantrag vorzulegen ( (§5 LVwVG)
-> Es gibt Beitrags-Differenzen auf den Dokumenten und man wisse nicht woher diese kommen.

Sollte man hier nun Klagen wenn man diese Zweifel hegt?

Außerdem haben Widerspruch und Klage keine Aufschiebende Wirkung (LVwVG §12 BW)
Wogegen der Antrag auf Vollstreckungsschutz gemäß § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO wirken kann.

Zitat
Ähnlich zu:
Vollstreckungsabwehrklage + V.-schutzantrag > einstw. Einstellg. Vollstr. AG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=29103.0


#.-#-.#-.#-.#-.



Man müsste viel lesen - Zeit drängt (4 Tage ab morgen):

Vollstreckungsauftrag - Formular:
https://justiz.de/formulare/zwi_bund/vollstreckunggerichtsvollzieher_GV6.pdf

Grundlagen:
http://www.kanzlei-prutsch.de/assets/zwangsvollstreckung_grundlagen_und-vertiefung.pdf

Voraussetzung der ZV
https://dejure.org/gesetze/ZPO/750.html

Die Rechtsbehelfe in der ZV:
https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/ordentliche_gerichte/Zivilgericht/Zwangsvollstreckung/Rechtsbehelfe_Zwangsvollstreckung/index.php#3

vollstreckungsschutzantrag nach 765a
https://zwangsversteigerungs-ratgeber.de/die-allzweckwaffe-der-zv-der-vollstreckungsschutzantrag-nach-%c2%a7-765a-zpo/

ZV-Auftrag
https://dejure.org/gesetze/LVwVG/5.html

Klage und Widerspruch
https://dejure.org/gesetze/LVwVG/12.html

Achtung Vollstreckungsgesetze sind Landesspezifisch.
Titel: Re: Gerichtsvollzieher droht mit Vollstreckung trotz offener Klage
Beitrag von: gez_verachter am 10. Dezember 2018, 21:54
Unser Sternenreisender sollte kurz durchatmen.

-> Die Hauptklage hat nichts mit einer Vollstreckungsklage zu tun. Vollkommen Wurscht, was da raus kommt - bei einer Vollstreckungsklage geht es rein darum, ob die Vollstreckung in ihrem rechtlichen Ablauf rechtens abgelaufen ist.
Und ausschließlich hier ist anzusetzen. Und das geschiet, so zumindest in Baden - Württemberg, über das Amtsgericht. Sternenreisender sollte den Vollzieherzwerg vergessen, wenn die Klage eingereicht ist, ihn einfach davon in Kenntnis setzen und fertig. Das Wesentliche ist ein Urteil zu erwirken, in dem die Vollstreckung abgewiesen wird. Irgendwelche Anträge mit Kosteneinsichten o.Ä. beim Vollzieherzwerg halte ich hier für Zeit und Arbeitsverschwendung.

Damit das Rad in Gang kommt, muss jedoch Klage eingereicht werden.

Ich verweise hier nochmal darauf, dass die Hauptklage vor dem VwG in diesem Fall keine Rolle spielt - hier geht es rein um den Ablauf der Vollstreckung.

Also, den Ablauf der Vollstreckung prüfen und bei einem Fehler in der Matrix zuschlagen! - Mahngebühren im Forderungsbetrag des OGV mit drin? -> Mahnbescheid ist Vollstreckungsvoraussetzung. Bei manchen kam nix, bei manchen eine "Mahnung", diese erfüllt jedoch nicht die Vorrausetzungen für eine Vollstreckung (Verwaltungsakt). Beispiele für die Formulierung könnte man ja in den Bereits von Dir erwähnten Threads finden.

Entscheident also: Klage nach §767 ZPO mit Antrag um einstweilige Anordnung der Aussetzung nach §769 ZPO bis zur Entscheidung dieser und evtl. zusätzlich noch Antrag auf Vollstreckungsschutz nach §765a ZPO.

Titel: Re: Gerichtsvollzieher droht mit Vollstreckung trotz offener Klage
Beitrag von: Shran am 11. Dezember 2018, 07:39
In der ZV-Sache steht was von 766 im Behelf und das habe er eigentlich vor...und wird gerade auch aufgesetzt.
Das muss am 13.12 raus.

Die Klage und die weiteren Kosten schrecken eher ab.
Die formlose Klage führt ja eh später zu sehr viel Schreibarbeit.
Ob die Zeit-fenster-erschaffung eine größere Auswirkung habe is eh unbekannt.

Daher besteht nur Angriffsversuch der Sache als Erinnerung.

Zeitreisender habe nix, außer den Betrag und den Gläübiger.


Sieht etwa so aus:
Zitat
Antrag auf Vollstreckungserinnerung

Hiermit stelle ich Antrag auf Erinnerung nach Art und Weise der Zwangsvollstreckung nach § 766 ZPO und beantrage
 
    • die Aussetzung/ Unterlassung der Abgabe der Vermögensauskunft
    • die Zwangsvollstreckung für nicht zulässig oder nichtig zu erklären
    • die Vorlage des Vollstreckungsauftrags der Gläubigerin dem Schuldner gegenüber
    • die Kostenaufschlüsselung des Gläubigers einzufordern und dem Schuldner vorzulegen
    • Vollstreckungsschutz nach § 765a
    • Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt den Vollstreckungsauftrag vom „Datum unbekannt“ an die Gläubigerin zurückzusenden
    • Entstehende Kosten der Gläubigerin aufzuerlegen


Begründung:

1.    Fehlende Vollstreckungsvoraussetzungen

Im vorliegenden Vollstreckungsverfahren mangelt es an den erforderlichen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Vollstreckung nach dem LVwVG und LvwfG.

    • Vor der Beitreibung wäre der Pflichtige zu mahnen. Dies ist bisher nicht geschehen.
      (§14 LvwVG)
    • Es wurde bisher nicht erwähnt was vollstreckt werden soll, außer einem Betrag, es ist nicht ersichtlich welche Art von Geldleistung geschuldet würde, ferner welchem ursprünglichen Zweck der zu schuldende Betrag diene
    • Es fehlt die Benennung des Bescheides, das Zustelldatum des Bescheides, bei faktisch mehreren Bescheiden, die eindeutige Bezeichnung des Bescheides aus dem vollstreckt werden soll
    • Es fehlt das Zustelldatum einer Mahnung, insofern in der Kostenaufstellung Mahngebühren verzeichnet wären

2.   Abweichungen von Beträgen

In den beiden Dokumenten „Zwangsvollstreckungssache“ des Obergerichtsvollziehers Xxx Yyy, vom 15.10.2018 und der förmlichen Zustellung vom 30.10.2018, sind Betragsdifferenzen entstanden die nicht nachvollziehbar und nicht aufgeschlüsselt sind. Man gehe davon aus es darf nur der Betrag vollstreckt werden, welcher in einem Bescheid steht.

3. Zwangsvollstreckungsformularverordnung

Es ist daher auch davon auszugehen, dass der Zwangsvollstreckungsauftrag formelle Fehler enthält. Es besteht der zwingende Verdacht der ggf. nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Forderungen des nach dem Festsetzungsbescheiden gerichteten Beträgen, aus einem Zwangsvollstreckungsauftrag der Gläubigerin., durch den faktischen Hinweis der Betragsdifferenzen aus den Dokumenten des Obergerichtsvollziehers Xxx Yyy.

4. Auskunftsverweigerung

Mit Telefonat vom 27.10.2018 wurde mir die Auskunft, durch den Obergerichtsvollzieher Xxx Yyy, verweigert ob notwendiger Zwangsvollstreckungsauftrag vorliege, der zur Zwangsvollstreckungsmaßnahme mittels Abgabe der Vermögensauskunft führen soll, was aus der Zwangsvollstreckungssache hervorgehen würde und diesen mir weiterhin auch vorzulegen. Nach § 5 VwvG ist der Vollstreckungsantrag auf Anfrage vorzuzeigen. Dies ist bisher nicht geschehen

5.   Gütliche Erledigung

Nach § 802b ZPO Abs. 1 soll in jeder Lage des Verfahrens der Gerichtsvollzieher auf eine gütliche Erledigung bedacht sein. Da eine erneute Terminierung bisher fehl schlug, trotz Telefonat und E-Mail Kontakt, wandte ich mich an das Amtsgericht mit Schreiben vom 13.11.2018. Ich erklärte mich Zahlungswillig wenn die Voraussetzungen mir ersichtlich korrekt sind und meinen Rechten entsprochen würde.

Mit der Verweigerung zu Nr.4 und fehlen der Information zu Nr. 5, der Schwierigkeit der Terminierungen, den mir fehlenden Informationen, der mangelnden Prüfung durch Amt und/oder Gerichtsvollzieher, fühle ich mich in meinem Recht eingeschränkt und beantrage somit bis zur Prüfung der Sache die Aussetzung der Amtshandlung der Vollstreckung.


Man würde sich ggf noch etwas kürzer fassen.
Man wisse noch nicht genau welche Anträge und Forderungen man wolle und anbringen möge.
Titel: Re: Gerichtsvollzieher droht mit Vollstreckung trotz offener Klage
Beitrag von: gez_verachter am 11. Dezember 2018, 10:39
Wenn ich das nochmal richtig ansehe, ist Paragraph 766 und damit die Erinnerung sogar der richtige Weg, da ein formell-rechtlicher Einwand und kein materiell-rechtlicher Vorliegt:


https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/11-zwangsvollstreckung-1-formelle-einwendungen_idesk_PI17574_HI7546040.html
Titel: Re: Gerichtsvollzieher droht mit Vollstreckung trotz offener Klage
Beitrag von: Shran am 11. Dezember 2018, 17:50
Zur Erinnerung einige Stichpunkte:

- Korrekt, es geht dabei um die formelle Sache nicht um die sachliche, also das vollstreckte Gut.

- „Die  Parteien  streiten  um  die  Rechtmäßigkeit  einer  Vollstreckungshandlung im Rahmen einer Vollstreckungserinnerung.“

- die  unterliegende  Partei  trägt  nach  § 766 Abs.1  ZPO  die  außergerichtlichen  Kosten;  bei  Unterliegen  des
Gläubigers bei einer Gläubigererinnerung hat er die Auslagen des Gerichts zu tragen

- Beschlüsse  sind wegen § 794  Abs.1  Nr.3  ZPO  vorläufig  vollstreckbar, weshalb eine Tenorierung dazu überflüssig ist

- Rechtsbehelfsfremde Einwände sind auszusortieren  (also  insbes.  Ein-wendungen  hinsichtlich  materiellen  Rechts,  was  aber  Frage  der Begründetheit ist; 
für die  Statthaftigkeit  genügt  allerdings,  dass  min. 1 formeller  Fehler  behauptet  wird)  und  die  Erinnerung  ist
gegenüber §§ 732, 768, 767, 771 ZPO abzugrenzen.
Titel: Re: Gerichtsvollzieher droht mit Vollstreckung trotz offener Klage
Beitrag von: gez_verachter am 11. Dezember 2018, 21:48


- Beschlüsse  sind wegen § 794  Abs.1  Nr.3  ZPO  vorläufig  vollstreckbar, weshalb eine Tenorierung dazu überflüssig ist



Besagter Punkt bezieht sich auf die Beschwerde, welche keine Erinnerung darstellt:

Zitat
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
Titel: Re: Gerichtsvollzieher droht mit Vollstreckung trotz offener Klage
Beitrag von: gez_verachter am 11. Dezember 2018, 22:15
X hat geträumt dies demnächst einzureichen:

Zitat
Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung gemäß § 766 ZPO


XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
- Antragsteller -

gegen

Südwestrundfunk, vertreten durch den Intendanten, Neckarstraße 230, 70190 Stuttgart
- Antragsgegnerin –

Es wird
1. gemäß § 766 ZPO beantragt, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären und die Zwangsmaßnahmen einzustellen.
2. gemäß § 732 Abs. 2 Satz 1 ZPO beantragt, die Zwangsvollstreckung im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung der Erinnerung einzustellen.
3. gemäß § 765a ZPO Vollstreckungsschutz beantragt.
4. beantragt, der Antragsgegnerin die Vollstreckungskosten aufzuerlegen.

Begründung:

Nach den §§ 1 ff. LVwVG ist es der Antragsgegnerin grundsätzlich möglich, von der Gläubigerin festgesetzte und angeforderte Kosten zu vollstrecken. Voraussetzung dafür ist gemäß § 13 Abs.1  LVwVG allerdings, dass ein Verwaltungsakt vorliegt, durch den der Schuldner – hier der Antragsteller – zur Leistung (Geldleistung) aufgefordert worden ist.

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 LVwVGKO und gemäß  § 14 Abs.1  LVwVG werden die Kosten für Amtshandlung im Vollstreckungsverfahren zusammen mit der Vornahme der Amtshandlung festgesetzt; die Mahngebühr ist in dem Mahnbescheid festzusetzen und gemäß § 2 Abs. 1 LVwZG zuzustellen. Nach den hier insoweit hinsichtlich der Vollstreckung von Mahngebühren in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlagen bedarf es demnach für die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung im Ergebnis eines Verwaltungsaktes, mit dem der Schuldner zur Leistung von Mahngebühren aufgefordert bzw. mit den Mahngebühren festgesetzt wurden.

Ein solcher Verwaltungsakt liegt hier nicht vor. Er ist besonders nicht in dem Mahnschreiben der Antragsgegnerin vom 02.10.2015 zu erkennen.

Ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Diese Voraussetzungen werden von dem Mahnschreiben der Antragsgegnerin vom 02.10.2015 nicht erfüllt.

Gegen die Qualifikation des Mahnschreibens vom 02.10.2015 als Verwaltungsakt spricht zunächst, dass dieses nicht – wie in Hinblick auf Bescheide, mit denen die Gläubigerin Rundfunkbeiträge festsetzt, üblich – die Gläubigerin selbst als Unterzeichnende nennt, sondern die Schlussformeln

„Mit freundlichen Grüßen – Ihr Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio“

beinhaltet.

Dies deutet darauf hin, dass hier der Beitragsservice, bei dem es sich um eine nicht rechtsfähige Verwaltungsstelle der Gläubigerin handelt (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 04.11.2016, Az.: 2S 548/16, juris Rn. 24 ff.), Absender des Schreibens ist.

Bei objektiver Betrachtung des Schreibens kann dieses daher nicht als Maßnahme einer Behörde, hier der Gläubigerin, die nach der Rechtsprechung die gemäß § 10 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrages i. V. m. dem Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16.12.2011 zum Erlass von Festsetzungsbescheiden zuständige Behörde ist, qualifiziert werden.

Auch der Umstand, dass das Mahnschreiben vom 02.10.2015 – im Gegensatz zu den Bescheiden, mit denen die Gläubigerin Rundfunkbeiträge festsetzt – weder als Bescheid bezeichnet, noch mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, spricht dafür, dass mit dem Mahnschreiben vom 02.10.2015 keine Regelung, mit dem Mahngebühren in Höhe von 4,00 EUR festgesetzt werden, getroffen werden sollte. Die am Ende des Mahnschreibens vom 02.10.2015 eingefügte Tabelle trifft ebenfalls keine eigene Regelung, sondern klärt lediglich über die Zusammensetzung des im Text des Schreibens vom 02.10.2015 genannten Betrages in Höhe von 602,46 EUR auf.
Der Antragsteller verweist dies bezüglich auch auf den Beschluss vom VwG Schleswig-Holstein vom 01.08.2018 (Az.: 4 B 46/18).

Ferner sind in dem vom Festsetzungsbescheid vom 01.04.2015 genannten Betrag in Höhe von 439,52 EUR 8,00 EUR enthalten. Diese sind jedoch nach Beschluss vom VwG Freiburg (Az.: XXXXX) auf Grundlage der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage (Az.: XXXXX) nicht vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung ist daher für unzulässig zu erklären und einzustellen.

Mit freundlichen Grüßen






- Antragsteller –

Anlagen:

-   Kopie Schreiben OGV XXXX vom 22.11.2018, erhalten am 03.12.2018
-   Kopie der „Mahnung“ der Antragsgegnerin vom 02.10.2015
-   Kopie des Festsetzungsbescheides der Antragsgegnerin vom 01.04.2015, erhalten am 13.04.2015
Titel: Re: Gerichtsvollzieher droht mit Vollstreckung trotz offener Klage
Beitrag von: Shran am 12. Dezember 2018, 21:38
Schöner Traum.
Man hat bisher eher vergeblich "Schleswig-Holstein vom 01.08.2018 (Az.: 4 B 46/18)" gesucht.

Man wäre gespannt auf das Reply.
Titel: Re: Gerichtsvollzieher droht mit Vollstreckung trotz offener Klage
Beitrag von: gez_verachter am 12. Dezember 2018, 22:24

Man hat bisher eher vergeblich "Schleswig-Holstein vom 01.08.2018 (Az.: 4 B 46/18)" gesucht.


Hä?  :o

Wenn ich nochmal träume, gebe ich bescheid :-)

Anm.Mod.seppl: 4 B 46/18: https://online-boykott.de/nachrichten/182-mahngebuehren-des-rundfunks-sind-nicht-vollstreckbar
bzw:
https://online-boykott.de/images/schlagzeilen/20181015-schleswig-holsteinisches-verwaltungsgericht/schleswig-holsteinisches-verwaltungsgericht.pdf
Titel: Re: Gerichtsvollzieher droht mit Vollstreckung trotz offener Klage
Beitrag von: Shran am 26. März 2019, 13:13
2 gelbe Briefe.
- vom GV - Schuf Eintrag info
- vom Amt - Zurückweisung der Erinnerung

Weiter gehts.

Nach dem die kostenpflichtige Erinnerung nach ZPO § 766 beim AMT eingereicht wurde, wurde nach fast 3 Monaten die Zurückweisung erhalten.
Es wird die Eintragung in die Schufa vorgenommen werden.

Das AMT hat folgendes erhalten und darunter die Einwende des Amtes:
*Einige Angaben sind zur Veranschaulichung und nicht 100% korrekt

Zitat
Antrag auf  Vollstreckungserinnerung

Hiermit stelle ich Antrag in der Zwangsvollstreckungssache auf Erinnerung nach Art und Weise der Zwangsvollstreckung nach § 766 ZPO und beantrage

    • die Aussetzung/ Unterlassung der Abgabe der Vermögensauskunft
    • die Zwangsvollstreckung für nicht zulässig oder nichtig zu erklären
    • die Vorlage des Vollstreckungsauftrags der Gläubigerin dem Schuldner gegenüber
    • die Kostenaufschlüsselung des Gläubigers einzufordern und dem Schuldner vorzulegen
    • den Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO
    • Entstehende Kosten der Gläubigerin aufzuerlegen

Zitat
AMT:
- Zahlungsaufforderung 10/2018, in Höhe von 400 € und gütliche Einigung/ Erledigung, wg.  Vollstr.-Ersuchen der Gläubigerin
- weiteres Schreiben 11/2018, in Höhe von 420 €, inkl. Hinweis auf Vermögensauskunft (Anm.Shran: der Termin fand nicht statt, neuer Termin bis jetzt noch keiner, trotz Bemühung)
- Alle 'Anträge seien nicht geeignet für eine un-zulässige Vollstr.-Maßnahme oder deren Aufhebung.
- Der Schuldner hat keine geeigneten Einwendungen gegen die zulässige Zwangsvollstreckung oder Maßnahmen vorgetragen
- Materielle Einwendungen sind nicht geltend zu machen (Anm. Shran: weil "Erinnerung" nach ZPO nicht das Materielle betrifft )
- Das Fehlen von Vollstr. Voraussetzungen sei nicht vorgebracht worden
- Die Abweichungen der Beiträge entstanden durch weitere Kosten (Anm. Shran: was man mir auch hätte kostenfrei mitteilen können, Siehe Nr. 2)
- telefonischen Auskünften sei der GV nicht verpflichtet (Nr.4 und Nr 5. es wurde versucht ein Termin zu machen und die Vorlage der Dokumente gefordert auch nicht telefonisch)
- Es sei nicht ersichtlich WELCHE Mahngebühren nicht vollstreckbar seien. (Das wurde nur vermutet, den Vollstr.Antrag vom SWR hat noch niemand gesehen, außer der GV)
- Der Vollstreckungsantrag wurde vom GV geprüft und sei zulässig.
- Mangels Begründetheit Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen. (§ 97 Abs. 1)
- Beschwerde binnen 2 Wochen möglich (hier bis 02 .04)

Was im Antrag beanstandet wurde:

Zitat
Begründung:

1.    Fehlende Vollstreckungsvoraussetzungen

Im vorliegenden Vollstreckungsverfahren mangelt es an den erforderlichen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Vollstreckung nach dem LVwVG und LvwfG.

    • Vor der Beitreibung wäre der Pflichtige zu mahnen. Dies ist bisher nicht geschehen.
      (§14 LvwVG)
    • Es wurde bisher nicht erwähnt was vollstreckt werden soll, außer einem Betrag, es ist nicht ersichtlich welche Art von Geldleistung geschuldet würde, ferner welchem ursprünglichen Zweck der       zu schuldende Betrag diene
    • Es fehlt die Benennung des Bescheides, das Zustelldatum des Bescheides, bei faktisch mehreren Bescheiden, die eindeutige Bezeichnung des Bescheides aus dem vollstreckt werden soll
    • Es fehlt das Zustelldatum einer Mahnung, insofern in der Kostenaufstellung Mahngebühren verzeichnet wären. Zustellung einer Mahnung wäre dann Zwangsvollstreckungsvoraussetzung.


Hier wird auf evtl. Mahngebühren hingewiesen, es wird bemängelt dass keine weitere Informationen in den Dokumenten zu sehen sind.
Es ist keine Mahnung eingegangen uin der Vollstreckungssache. Es war nur ein Versuch, Punkt 4in §14 LvwVG ungwiss.
Es muss also nicht der Bescheid erwähnt werden, welcher vollstreckt wird.
Wären Mahngebühren in dem Antrag des SWR, würde das Amt/ GV dann vollstrecken oder nicht?
Sollte man forciert den Vollstreckungtsantrag verlangen, ggf. auch vom SWR?
Wäre der korrekt was dann?

Zitat
2.   Abweichungen von Beträgen

In den beiden Dokumenten „Zwangsvollstreckungssache“ des Obergerichtsvollziehers XXX, vom xx.10.2018 und der förmlichen Zustellung vom xx.10.2018, sind Betragsdifferenzen entstanden die nicht nachvollziehbar und nicht aufgeschlüsselt sind. Man gehe davon aus, es darf nur der Betrag vollstreckt werden, welcher in einem Bescheid steht, welcher bisher nicht bekannt ist. Zusätzliche Kosten sollen aufgeschlüsselt werden.

Die Beiträge seien durch "weitere Kosten" gestiegen. Der GV hat sich nicht um eine Terminierung bemüht, der Schuldner schon, er wartet bis heute auf eine weitere Terminierung zur Vermögensauskunft und ggf. Zahlung der Beiträge wenn alles korrekt wäre. Alles fußt eigtl. auf § 802b die der GV nicht einhält.
Es fand keine Aufschlüsselung statt und es wurde nicht der Bescheid definiert welcher vollstreckt werden sollte.

Zitat
3.   Zwangsvollstreckungsformularverordnung

Es ist daher auch davon auszugehen, dass der Zwangsvollstreckungsauftrag formelle Fehler enthält. Es besteht weiterhin der zwingende Verdacht der ggf. nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Forderungen der nach dem Festsetzungsbescheiden gerichteten Beträgen, aus einem Zwangsvollstreckungsauftrag der Gläubigerin, durch den faktischen Hinweis der Betragsdifferenzen aus den Dokumenten des Obergerichtsvollziehers XXX.

Es wird in der Antwort vom Amt nicht darauf eingegangen. Nur dass der GV nach Prüfung des Antrag diesen für richtig hält.

Zitat
4.    Auskunftsverweigerung

Mit Telefonat vom xx.10.2018 wurde mir die Auskunft, durch den Obergerichtsvollzieher XXX, verweigert ob notwendiger Zwangsvollstreckungsauftrag vorliege, der zur Zwangsvollstreckungsmaßnahme mittels Abgabe der Vermögensauskunft führen soll, was aus der Zwangsvollstreckungssache hervorgehen würde und diesen mir weiterhin auch vorzulegen. Nach § 5 VwvG ist der Vollstreckungsantrag auf Anfrage vorzuzeigen. Dies ist bisher nicht geschehen.

Wenn das bisher nicht geschehen ist, was soll man denn da machen?
Er verstößt immer noch gegen §5 VwvG und § 802b ZPO.
Das Amt sagt aber NÖ. siehe nächsten Punkt der Bedenken.

Zitat
5.   Gütliche Erledigung

Nach § 802b ZPO Abs. 1 soll in jeder Lage des Verfahrens der Gerichtsvollzieher auf eine gütliche Erledigung bedacht sein. Da eine erneute Terminierung bisher fehl schlug, trotz Telefonat und E-Mail Kontakt meinerseits, ohne zustande gekommenen Termin, wandte ich mich an das Amtsgericht mit Schreiben vom xx.11.2018. Ich erklärte und erkläre mich weiterhin zahlungswillig, bei erneuter Anberaumung durch den Gerichtsvollzieher, wenn die genannten Voraussetzungen mir ersichtlich korrekt sind und meinen Rechten entsprochen würde oder diese geheilt würden. Die Nichtwahrnehmung des Termin kam durch die Dienstzeiten des Schuldners zustande, welche kurzfristig nicht änderbar sind und gesundheitlichen Schaden des Schuldners nach sich ziehen könnte, würde diese gewohnheitsrechtliche Ordnung gestört. Die Dienstzeiten des OGV xxx beziehen sich auf gerade mal 2 Tage für nicht mehr als 2 Stunden Zeitfenster zur Kontaktaufnahme. Dies ist unzumutbar und führte zur nicht gütlichen Erledigung. Das Engagement des Schuldners ist nachweisbar.

Man wird den GV versuchen nochmal zu erreichen und eine persönliche Vorstellung zu bekommen.
Was wenn man keinen Termin bekommt? Keine Antwort bekommt?
Soll man das Geld dem Amt oder dem GV geben?
Muss die gesundheitlichen Gründe vom Arzt bescheinigen lassen wenn ich den Temrin nicht wahr nahm?
Mal die Öffnungszeiten angesehen, was soll dass den?

Zitat
6.   Mahngebühren

Mahngebühren, welche in den Betrag einfließen würden, sind nicht vollstreckbar. Bei nicht Vollstreckbarkeit ist eine Abgabe der Vermögensauskunft/ die Vollstreckung nicht zu vollziehen.
(vgl. VG Slaswik-Holstiinj 4 B 46/18 )

Nochmal der Hinweis der Mahngebühren mit Verweis auf die Rechtsprechung.

Zitat
7.   Vollstreckungsantrag

Ich weise darauf hin, dass im Falle eines Vollstreckungsantrags, ausgehend vom ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, ebenso eine Vollstreckung nichtig wäre, da diese Institution keine rechtsfähige ist. Diese Annahme ist berechtigt da der Antrag auf Anfrage nicht vorgezeigt wurde (s.o. Nr. 4)

Durch diese Gründe fühle ich mich in meinen Rechten eingeschränkt und beantrage somit, bis zur Prüfung der Anträge, ferner bis zur Beurteilung der offenen Klage (VG xxx 2 K xx/16) vor dem Verwaltungsgericht in xxx, welche ebenso den Verwaltungsakt, woraus diese Zwangsvollstreckung resultieren könnte, aufgreift, die Aussetzung der Amtshandlung der Vollstreckung.

Nun läuft das alles vermutlich über SCHUFA-Eintrag.
Wie stehen die Chancen hier Einwende geltend zu machen und Beiträge, die Schwierigkeiten der Termine beim GV,
die Einsicht und Beanstandung von Fehlern rechtlich auszuhebeln?
Was wenn ich jetzt ganz schnell zahlen würde ohne zu wissen was genau?

Zitat
8.   Festsetzungsbescheid vom 02.10.2018

Mir wurde am xx.10.2018 ein weiterer Festsetzungsbescheid von der Gläubigerin vorgelegt. Dies eröffnet das Widerspruchsverfahren (Vorverfahren der gleichen Sache). Der Widerspruch des Festsetzungsbescheids wurde umgehend, nachweislich, fristgerecht eingereicht, aber noch nicht mittels Widerspruchsbescheid beantwortet. Dadurch beginnt nun das Vorverfahren in gleicher Sache, welches nicht abgeschlossen ist und daher keine Vollstreckungsvoraussetzung in gleicher Sache darstellt. Es ist möglich, dass im Widerspruchsverfahren zum aktuellen Festsetzungsbescheid von 2018 die Vollstreckung in der Sache nichtig wird oder der Klageweg vor dem Verwaltungsgericht, von diesem ein Rechtsschutz nach VwGO § 80 einräumt würde, durch die sich stetig ändernden juristischen Umstände. Es wird darauf hingewiesen, dass man in der Zwangsvollstreckungssache von keinem Gericht verurteilt wurde. Es wurde lediglich kein Rechtsschutz gewährt, was zwar die Zwangsvollstreckungssache einleiten lässt, aber durch den erneuten Festsetzungsbescheid das Vorverfahren eröffnet.

Diese mit dem Bescheid hat wohl keine Auswirkung auf irgendwas.
Nach dem letzten Bescheid wurde das Beitrags-Konto technisch gesperrt und Mahnungen ausgesetzt.

Sollte die Beschwerde versucht werden?

Shran
Titel: Re: Gerichtsvollzieher droht mit Vollstreckung trotz offener Klage
Beitrag von: gez_verachter am 26. März 2019, 13:57
Hey Shran,

du gibst Dir immer Mühe mit deinen Zitaten etc. - ich finde es jedoch extrem mühselig dies zu lesen.
Pack doch mal die komplette, fiktive, eingereichte Erinnerung rein (nicht gestückelt) und zusätzlich die komplette, fiktive, Antwort vom Amtsgericht.
Titel: Re: Gerichtsvollzieher droht mit Vollstreckung trotz offener Klage
Beitrag von: Shran am 26. März 2019, 18:45
Der GV meint in dem SCHUFA Schreiben man hätte den Termin zu Verm.ausk. versäumt ohne ausreichenden Grund.
Nun ja, ich habe geschlafen um meiner Gesundheit willen und nicht auf Arbeit Fehler zu machen.
Das weiß das Amt aber. Es wurde nicht drauf eingegnagen.
Ebenso, dass ich mich um Termine für ein Date bemüht habe, aber der GV mit seinen 4 Stunden in der Wochen nicht zu erreichen ist, wird nicht
berücksichtigt. Somit weiß ich aktuell nur 460 € für den SWR und sehr wahrscheinlich SCHUFA-Eintrag.

Kein Plan
- welcher Bescheid,
- ob Mahngebühren vielleicht doch drin sind,
- wie der Auftrag vom SWR aussieht.

###


Brief ans Amt
Erinnerung nach ZPO
(vollstreckung-12-2018...)

und vom Amt.
Zurückweisung mit Beschwerde möglichkeit.
(pdfsam_merge)
Titel: Re: Gerichtsvollzieher droht mit Vollstreckung trotz offener Klage
Beitrag von: Philosoph am 27. März 2019, 11:55
Hier könnte die Remontrationspflicht interessant sein:
Zitat
Hierunter wird die Pflicht des Beamten verstanden, Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen unverzüglich bei dem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte ist diese in § 63 BBG geregelt. Grundsätzlich trägt der Beamte die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlung. [...]

Quelle: https://www.dbb.de/lexikon/themenartikel/r/remonstrationspflicht.html

Die grundsätzlichen Regeln nach ZPO und Landes-Verfahrens-Vollstreckungsgesetz gelten ebenso für OGV. Auch hat der GV zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung überhaupt gegeben sind, d.h. er muß sichergehen, daß die zu vollstreckenden Bescheide tatsächlich existieren und zugestellt wurden. Es muß aber auch der "Schuldner" die Möglichkeit haben, das Vollstreckungsersuchen zu überprüfen, um nötigenfalls Einwendungen machen zu können.
Wenn dem "Schuldner" Informationen vorenthalten werden, verstößt das gegen das Recht auf ein faires Verfahren.
Titel: Re: Gerichtsvollzieher droht mit Vollstreckung trotz offener Klage
Beitrag von: Shran am 27. März 2019, 16:53
Es steht geschrieben, dass der GV den Antrag geprüft hätte und dieser korrekt sein, er sei zulässig und sei so behandelt worde.
(pdfSAM_merge.pdf)

Ich wüsste auch nicht ob ein weiter Brief mit einem "HINWEIS" zum Ablauf und der Rechtmäßigkeiten, den GV beeindrucken könnten.

Er wird sich denach nur strafbar machen wenn ich irgendwie herausbekomme das auf dem Antrag des SWR (Mahngebühr) steht.
Dann würde ich das natürlich einklagen und zurückfordern...der Weg ist ir aber bisher nicht geläufig und dunkel.
Titel: Re: Gerichtsvollzieher droht mit Vollstreckung trotz offener Klage
Beitrag von: gez_verachter am 27. März 2019, 22:12
Puh...

Ich träumte letzte Nacht, das ein fiktiver Galaxyreisender in einer fiktiven Situation folgendes überlegen würde:

Beim VwG Fr. liegt noch eine offene Anfechtungsklage vor. Wurde damals auch ein Antrag auf Vollstreckungsschutz gestellt, welcher abgelehnt wurde? Kann es sein, dass dort drin steht, dass der Antrag abgelehnt, die Säumniszuschläge jedoch nicht vollstreckbar seien? Bei meinem Galaxywanderer könnte es so gewesen sein. Darauf wurde bei einer fiktiven Erinnerung hingewiesen und das AG wollte auch dieses Urteil im Nachgang haben. Seit dem hat der Galaxyreiser Ruhe  (#)

Ferner würde er definitiv Beschwerde einlegen. Im Urteil des AG heißt es, die Mahngebühren, welche gerügt werden, sind nicht ersichtlich. Diese können nicht ersichtlich sein, da dem Schuldner keinerlei Kostenaufschlüsselung vorliegt, obwohl eben genau diese auch beantragt wurde! Dies würde der Galaxyreiser dem Gericht defintiv vortragen.

PS.: Mal wieder eine Schande für die gesamte Rechtsprechung. Wie manche, fiktive, (Unter)Menschen bei sowas noch ruhig schlafen können...
Titel: Re: Gerichtsvollzieher droht mit Vollstreckung trotz offener Klage
Beitrag von: Philosoph am 27. März 2019, 22:48
Er wird sich denach nur strafbar machen wenn ich irgendwie herausbekomme das auf dem Antrag des SWR (Mahngebühr) steht.
Dann würde ich das natürlich einklagen und zurückfordern...der Weg ist ir aber bisher nicht geläufig und dunkel.
Das ist aber doch gerade der Punkt: Dir müssen die Unterlagen so ausgehändigt werden, daß Du Dich von der Rechtmäßigkeit des Handelns und dem Vorliegen der Voraussetzungen auch überzeugen kannst. Diese Unterlagen muß er Dir zeigen.

§ 760 Satz 1 ZPO:

Zitat
"Jeder Person, die bei dem Vollstreckungsverfahren beteiligt ist, muss auf Begehren Einsicht der Akten
des Gerichtsvollziehers gestattet und Abschrift einzelner Aktenstücke erteilt werden."
Titel: Re: Gerichtsvollzieher droht mit Vollstreckung trotz offener Klage
Beitrag von: Shran am 27. März 2019, 23:08

Wurde damals auch ein Antrag auf Vollstreckungsschutz gestellt, welcher abgelehnt wurde? Kann es sein, dass dort drin steht, dass der Antrag abgelehnt, die Säumniszuschläge jedoch nicht vollstreckbar seien? Bei meinem Galaxywanderer könnte es so gewesen sein. Darauf wurde bei einer fiktiven Erinnerung hingewiesen und das AG wollte auch dieses Urteil im Nachgang haben. Seit dem hat der Galaxyreiser Ruhe  (#)

PS.: Mal wieder eine Schande für die gesamte Rechtsprechung. Wie manche, fiktive, (Unter)Menschen bei sowas noch ruhig schlafen können...

Damals wurde §80 VWGO (aufschiebende wirkung, aussetzung der vollstreckung) in die Klage gebastelt....aber das wurde kostenpflichtig abgeschmettert (wegen Abs.1 Satz 1).

Ein guter Punkt genau den Umstand in der Beschwerde festzuhalten, aber um das zahlen komme man wohl nicht rum, und was weg ist wird auch weg bleiben, denke ich....wenn nicht was juristisch sehr verwertbares passiert.

Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO wurde in der Erinnerung vermerkt.
In der Antwort wird darauf nicht eingegangen.

Das könnte man auch beschweren.
Titel: Re: Gerichtsvollzieher droht mit Vollstreckung trotz offener Klage
Beitrag von: Shran am 27. März 2019, 23:14
Er wird sich denach nur strafbar machen wenn ich irgendwie herausbekomme das auf dem Antrag des SWR (Mahngebühr) steht.
Dann würde ich das natürlich einklagen und zurückfordern...der Weg ist ir aber bisher nicht geläufig und dunkel.
Das ist aber doch gerade der Punkt: Dir müssen die Unterlagen so ausgehändigt werden, daß Du Dich von der Rechtmäßigkeit des Handelns und dem Vorliegen der Voraussetzungen auch überzeugen kannst. Diese Unterlagen muß er Dir zeigen.

Nun ja, aber ich hab noch nix.

Ergo kann ich nur einen:
- Antrag auf Akteneisicht
- und eine Beschwerde einreichen

Telefonisch wollte ich das schon sehen der GV, wollte und müsse ja nicht.
In der Erinnerung habe ich das klar erläutert (auskunftsverweigerung) und auch die § dazu genannt. Darauf wurde nicht eingegangen.

Alle Antrage seien nicht geeignet die ZV als unzulässig zu erklären.
Damit hat sich das erledigt und daher muss ich das wohl separiert einreichen,
auf das in der Antwort nicht eingegangen wurde.
Titel: Re: Gerichtsvollzieher droht mit Vollstreckung trotz offener Klage
Beitrag von: Shran am 27. März 2019, 23:29
Erster Schritt:

Zitat
Hiermit stelle ich Antrag auf Akteneinsicht nach §299 ZPO.

Es besteht dringender Verdacht der Zurückhaltung von Informationen die in diese Sache von essentieller juristischer Bedeutung für mich sein können. Wie in der  Erinnerung nach Art und Weise der Zwangsvollstreckung nach § 766 ZPO vom 10.12.2018, hingewiesen wurde bisher keine Kostenaufschlüsselung erhalten noch wurden die Vollstreckungsvoraussetzungen berücksichtigt oder der Vollstreckungsantrag der Gläubigerin vorgezeigt. Durch die Auskunftsverweigerung des OGV entsteht in meiner Rechtsauffassung ein bedeutender Nachteil der mit der Akteneinsicht geheilt werden kann.
Titel: Re: Gerichtsvollzieher droht mit Vollstreckung trotz offener Klage
Beitrag von: Philosoph am 27. März 2019, 23:57
Grundsätzlich gilt beim Umgang mit Verwaltung: Nicht (nur) telephonieren, sondern alles schriftlich machen. Nur so kann man beweisen, was kommuniziert wurde.

Da das Amtsgericht bei der Erinnerung nach § 766 ZPO nur die Formalia prüft, ist es erheblich zu wissen, worauf sich die Vollstreckung überhaupt bezieht. Es muß dem "Schuldner" das vollständige Vollstreckungsersuchen vorliegen.
Dazu, falls noch nicht bekannt, vielleicht mal in die Begründung der Stadt Zossen reinlesen, warum man dort keine Rundfunkbeiträge mehr vollstrecken will:
http://daten2.verwaltungsportal.de/dateien/seitengenerator/vollstreckung_forderungen_beitragsservice.pdf

Auch dieser Thread ist lesenswert:
HR/Kreiskasse (Hessen) > Vollstreckung (fehl. Bescheide/Mahnung) > Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30273.msg189595.html#msg189595
Titel: Re: Gerichtsvollzieher droht mit Vollstreckung trotz offener Klage
Beitrag von: gez_verachter am 28. März 2019, 13:07

Wurde damals auch ein Antrag auf Vollstreckungsschutz gestellt, welcher abgelehnt wurde? Kann es sein, dass dort drin steht, dass der Antrag abgelehnt, die Säumniszuschläge jedoch nicht vollstreckbar seien? Bei meinem Galaxywanderer könnte es so gewesen sein. Darauf wurde bei einer fiktiven Erinnerung hingewiesen und das AG wollte auch dieses Urteil im Nachgang haben. Seit dem hat der Galaxyreiser Ruhe  (#)

PS.: Mal wieder eine Schande für die gesamte Rechtsprechung. Wie manche, fiktive, (Unter)Menschen bei sowas noch ruhig schlafen können...

Damals wurde §80 VWGO (aufschiebende wirkung, aussetzung der vollstreckung) in die Klage gebastelt....aber das wurde kostenpflichtig abgeschmettert (wegen Abs.1 Satz 1).

Ein guter Punkt genau den Umstand in der Beschwerde festzuhalten, aber um das zahlen komme man wohl nicht rum, und was weg ist wird auch weg bleiben, denke ich....wenn nicht was juristisch sehr verwertbares passiert.

Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO wurde in der Erinnerung vermerkt.
In der Antwort wird darauf nicht eingegangen.

Das könnte man auch beschweren.

Wurde darin die nicht vollstreckbarkeit der Säumniszuschläge erwähnt?
Titel: Re: Gerichtsvollzieher droht mit Vollstreckung trotz offener Klage
Beitrag von: Shran am 30. März 2019, 00:38
Nein, davon wurde kein Wort geschrieben.
Man weiß nur von Mahngebühren die ohne Mahnung nicht vollstreckbar wären, wo man eben nicht weiß ob solche im Vollstreckungantrag des SWR stehen würden.

Sonst würde ich den
 
a.) Angreifen
b.) Dürfte der GV nicht vollstrecken (theoretisch, faktisch nicht eindeutig)

Wenn da nix weiter drin steht und auch die Kostenaufschlüsselung korrekt ist...

Wie ich schon schrieb:

Es sieht so aus als reiche der Antrag des SWR zum vollstrecken.
Es reicht ein Betrag auf die Briefe im gelben Gewandt zu schreiben und mit Haft oder Pfändung zu drohen.
Irgendwelche Ungereimtheiten werden nach der Möglichkeit der Erinnerung abgwiesen.
Haste kein Termin PECH, erreichste den GV nicht PECH, findest du das irgendwie unrechtmäßig, IST es nicht.
Muss der GV den Antrag des SWR zeigen? NÖ!
Muss er sich für eine gütliche Erledigung etwas mehr anstrengen? NÖ!
Titel: Re: Gerichtsvollzieher droht mit Vollstreckung trotz offener Klage
Beitrag von: gez_verachter am 30. März 2019, 19:01
Absoluter Hammer, was da wieder los ist.

Wenn du Dir den fiktiven Betrag anschaust - wie könnte er sich zusammen setzen?
Galaxyreisender hat auch so einen netten Brief vom GV damals erhalten, in dem nur eine Gesamtsumme (neben den Vollstreckungsgebühren) stand.
Diese konnte man aber leicht "nachvollziehen": Summe X - Summe des Festsetzungsbescheides = 4,00€. Die bekannten vier Euro Mahngebühren also.
Daher hat Galaxyreisender in seiner Erinnerung gleich Tatsachen geschaffen, und gar nicht erst nach einer Kostenaufschlüsselung gefragt, um zu sehen ob denn Mahngebühren enthalten sind:

"Nach den hier insoweit hinsichtlich der Vollstreckung von Mahngebühren in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlagen bedarf es demnach für die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung im Ergebnis eines Verwaltungsaktes [...]"

Bisher hat Galaxyreisender, wie gesagt, Ruhe.

Daher würde ich in einer fiktiven Beschwerde darauf bauen, das dort nicht vollstreckbare Mahngebühren enthalten sind - und gar nicht erst danach fragen  ;)

Bleib standhaft!

Cheers.
Titel: Re: Gerichtsvollzieher droht mit Vollstreckung trotz offener Klage
Beitrag von: Shran am 31. März 2019, 01:17
Ja gute idee sogesehen...müsste ich den Festsetzungsbescheid mal angucken.
Weiß aber nicht wie hoch die Kosten sind die dazu kommen, kann nur eben Differenz errechnen.
Titel: Re: Gerichtsvollzieher droht mit Vollstreckung trotz offener Klage
Beitrag von: Shran am 01. April 2019, 02:22
Brauch mal ganz schnell Rat

Es ist aufgefallen welcher der Vollstreckungsbescheid ist der vollstreckt werden soll.
Es ist der letzte zugesandte vom 02/10/2018.

Frage:


Kläger bekommt einen weiteren Bescheid am 02/10/2018 - 585,50€, darauf folgt am 15/10/2018
die erste ZV-Sache - 457,94
per förml.Zustell. vom OGV.
Bei zweiten Versuch 465,65 € (ein plus von 7,71).

Die gesamte Vollstreckung richtet sich jetzt nach dem letzten Bescheid vom 02/10/2018,
auf dem noch kein Widerspruchsbescheid ergangen ist, bei fristgerechtem Widerspruch.
Der Bescheid beinhaltet alle Beiträge ab 12/2015.

Vermutlich richtet sich die Kostenaufschlüsselung nach dem Bescheid, jedoch unterscheiden sich die Beiträge um
127,56.

Gleichzeitig ist somit die Forderung nicht korrekt.
Nach irgend einem Gesetz oder Rechtsprechung muss doch der Betrag korrekt sein?

Allerdings kann man aktuell den Bescheid nicht angreifen weil man kurz vor dem Schuldner.verzeichnis.eintrag steht,
sowie kein Widerspruchbescheid ergangen ist.

Mir bleibt nur eine Beschwerde am liebsten bei einer anderen Instanz (Landgericht).
Oder einstweilige Aussetzung die kaum Erfolg haben dürfte.

In wie weit kann man hier noch was angreifen?
Titel: Re: Gerichtsvollzieher droht mit Vollstreckung trotz offener Klage
Beitrag von: gez_verachter am 01. April 2019, 08:38
Grüß dich!

Das passt doch hinten und vorne nicht.

Ist auf dem GV - Schreiben ersichtlich, was die geforderte Summe und was die GV - Gebühren sind?
Wie viele Festsetzungsbescheide in welcher Höhe gab es?

Galaxyreisender erhielt auch einen zweiten Festsetzungsbescheid und kurz darauf ein GV - Schreiben. Dieses forderte jedoch den Betrag des ersten Festsetzungsbescheides ein.

Der Zweite ist ohne Widerspruchsbescheid (und bei fristgerecht eingelegtem Widerspruch) nicht vollstreckbar!
Titel: Re: Gerichtsvollzieher droht mit Vollstreckung trotz offener Klage
Beitrag von: Shran am 01. April 2019, 11:01
Hi,

man denke so um die 4-5 Bescheide (03/2015,11/2015,12/2015,10/2018)sind bisher ergangen...der Inhalt ist aktuell nicht bekannt.
Dr letzte enthält alls ab 12/2015.

SWR meint in dem Antwortbrief auf den Widerspruch zu 10/2018, es seien keine Gründe ersichtlich die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 10/2018 anders (vorläufiger Rechtschutz) zu bewerten. Der Widerspruch des Bescheids vom 10/2018 wird bestätigt. Die Aussetzung der Vollziehung wird abgelehnt.

Auf allen GV Schreiben steht nur ein Betrag.
Der eben auch variiert. Erst mit den Beschluss auf die Erinnerung erfuhr man, dass Differenzen durch Vollstr.Kosten entstünden und
die Vollstreckung sich auf den Bescheid von 10/2018 bezieht.

Titel: Re: Gerichtsvollzieher droht mit Vollstreckung trotz offener Klage
Beitrag von: gez_verachter am 01. April 2019, 13:07
Wie kann denn bitte der geforderte Betrag + Gerichtsvollzieher kosten geringer sein als der Betrag auf dem Festsetzungsbescheid - das geht nicht!

Das würde ich ganz fett als ersten Satz in die Beschwerde schreiben  :o
Titel: Re: Gerichtsvollzieher droht mit Vollstreckung trotz offener Klage
Beitrag von: Shran am 14. Mai 2019, 01:47
Wie kann denn bitte der geforderte Betrag + Gerichtsvollzieher kosten geringer sein als der Betrag auf dem Festsetzungsbescheid - das geht nicht!

Das würde ich ganz fett als ersten Satz in die Beschwerde schreiben  :o

Später dazu mehr.
___

Nun, der GV schrieb folgende Stellungnahme, bitte um Mithilfe.

Zitat
"Die Vollstreckung erfolgt auf Grund der Rechtsgrundlage:

Art.2 §2 Abs.3 Gesetz zum Neunten
Rundfunkänderungsstaatsvertrag
und zur Änderung medienrechtlicher
Vorschriften v. 14.02.2007;

LVwVG vom 12.03.1974, in der zur Zeit geltenden Fassung."

Ich finde leider nicht die geltende Fassung des 9. RästV für BaWü.
Denn in der genannten Fassung sind es noch Gebühren. Außerdem ist das der Änderungsstaatsvertrag,
welcher nur Änderungen beinhaltet? Oder bezieht der sich konkret auf den RBStV.
Außerdem, wieso heißt der immer noch Gebührenstaatsvertrag?

Zugleich habe ich erneut die Einsicht des Vollstreckungsauftrags gefordert.

___

Aktueller Stand wäre die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis, aber nach der Androhung habe ich nichts mehr gehört, es wurde nichts gepfändert oder bestätigt. Stehe ich jetzt schon drin?

zum Wohle*
Prost.
Titel: Re: Gerichtsvollzieher droht mit Vollstreckung trotz offener Klage
Beitrag von: Besucher am 14. Mai 2019, 09:53
Sieh' Dir dazu doch mal...

...
Nun, der GV schrieb folgende Stellungnahme, bitte um Mithilfe.
...
Ich finde leider nicht die geltende Fassung des 9. RästV für BaWü. ...

nachfolgende Links an:

1) https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP09/Drucksachen/4000/09_4595_D.pdf - Das dürfte der Vertragsentwurf mit Gesetzesegründung sein? Sehe mmtn. nicht das Meiste wegen der Sonne auf dem Bildschrim, sieht aber ziemlich danach aus (also der berühmte "Wille des Gesetzgebers", den insbesondere  der sgn. "Beitragsservice" & die "Anstalten" stets prophetisch zu kennen behaupten - ohne dass diese Herrschaften allerdings jemals einen Beweis dafür vorzulegen imstande wären)

2) https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP09/Drucksachen/5000/09_5047_D.pdf - Evtl. ergänzend als Hintergrundinformation v. Interesse als Beschlußvorlage

hth

Besucher
Titel: Re: Gerichtsvollzieher droht mit Vollstreckung trotz offener Klage
Beitrag von: pinguin am 14. Mai 2019, 12:43
Ist aber irgendwie falsch formuliert?

Zitat
Gesetz zum Neunten
Es würde also nicht der RäStV benötigt, sondern das Zustimmungsgesetz dazu?

Und diese Formulierung wäre wohl auch falsch?

Zitat
Art.2 §2 Abs.3
Unwahrscheinlich, daß Art. und § in einer Bestimmung gemeinsam benannt werden, außer eben in einem Änderungsgesetz, wo sich Art. auf, bspw., die Verfassung bezieht, und § auf den Pragraphen, unter dem dieser Art. in dem Änderungsgesetz mit dem geänderten, bzw. ergänzenden neuen Wortlaut benannt ist?
Titel: Re: Gerichtsvollzieher droht mit Vollstreckung trotz offener Klage
Beitrag von: Shran am 06. Juni 2019, 21:03
Hier nur ganz kurz:

"Bei Ablauf einer kleinen Frist werde man in ein Schuldnerverzeichnis eingetragen."

Ab da werden vermutlich weitere Vollstreckungsversuche starten.
Ob vorheriger Briefwechsel stattfinden würde kann man hier nicht sagen.
Titel: Re: Gerichtsvollzieher droht mit Vollstreckung trotz offener Klage
Beitrag von: Shran am 13. Juni 2019, 15:05
aktuell:

Im Namen des Volkes.

Streitwert 600

Beschluss vom VG Freiburg eingetroffen.
Titel: Re: Gerichtsvollzieher droht mit Vollstreckung trotz offener Klage
Beitrag von: Shran am 13. Juni 2019, 15:31
Vor dem Beschluss durch VG Freiburg wurde die Vollstreckung durch den SWR, über die Stadt/ den GV eingeleitet***.
Diese Einleitung endete mit der Schuldnerverzeichnis-Eintragung.

Nun ist der Beschluss zur VG-Klage angekommen.

Der Hauptfall - siehe Einstiegsbeitrag des hiesigen Threads unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29175.0.html

Was passiert denn jetzt?

- Beschwerdemöglichkeit gegen Streitwert §68 Abs. 1GKG möglich
- Berufung VGHof BW innerhalb einen Monats (in zwei Monaten die Begründungen). - Hier Prozessbevollmächtigter nötig. - Mehr Kosten werden vermutet.

Was davon ist sinnvoll und ist der Ablauf bisher angemessen?

***Edit "Markus KA":
Soweit bekannt, sendet in Baden-Württemberg der SWR sein Vollstreckungsersuchen im Rahmen der Amtshilfe direkt an den Gerichtsvollzieher. Eine Vollstreckung durch eine Stadtkasse erfolgt in Baden-Württemberg wohl nicht.

Titel: Re: Gerichtsvollzieher droht mit Vollstreckung trotz offener Klage
Beitrag von: ohmanoman am 13. Juni 2019, 15:35
Moin Moin Shran,

man, das geht noch.

Ohmanoman hat 5000,00 € Streitwert bekommen!

Ja,ja, hat das Volk so entschieden!

Ohmanoman

Edit "Markus KA":
Bitte das Thema Streitwert hier nicht weiter vertiefen, da möglicherweise eine genauer Vergleich beider Klagen erfolgen müsste. Üblicherweise könnte vorgekommen sein, dass bei einer Anfechtungsklage lediglich der im Festsetzungsbescheid festgesetzte Betrag als Streitwert festgesetzt worden ist. Könnte in einer Klage zudem die Prüfung der Beitragspflicht beantragt worden sein, dann könnte eine Feststellungsklage vorliegen, in der ein höherer Streitwert festgesetzt werden könnte.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.

Titel: Re: Gerichtsvollzieher droht mit Vollstreckung trotz offener Klage
Beitrag von: gez_verachter am 13. Juni 2019, 15:37
Was für ein Beschluss? Die letzten Beiträge, die nur aus Stichpunkten bestehen, verstehe ich nicht.
Titel: Re: Gerichtsvollzieher droht mit Vollstreckung trotz offener Klage
Beitrag von: Markus KA am 13. Juni 2019, 20:20
Nun ist der Beschluss zur VG-Klage angekommen...
Was passiert denn jetzt?

- Beschwerdemöglichkeit gegen Streitwert §68 Abs. 1GKG möglich
- Berufung VGHof BW innerhalb einen Monats (in zwei Monaten die Begründungen). - Hier Prozessbevollmächtigter nötig. - Mehr Kosten werden vermutet.

Was davon ist sinnvoll und ist der Ablauf bisher angemessen?
Diese Frage muss sich möglicherweise jeder selbst beantworten, ob hier der weitere Rechtsweg beschritten wird oder nicht.
Evtl. könnte hierzu auch hilfreich sein:
Antrag auf Zulassung der Berufung - ohne Anwalt (trotz Anwaltspflicht)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26638.msg167375.html#msg167375 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26638.msg167375.html#msg167375)
Titel: Re: Gerichtsvollzieher droht mit Vollstreckung trotz offener Klage
Beitrag von: Shran am 14. Juni 2019, 06:13
Danke Markus für den Link !!
Korrekt das ging direkt an den GV, danke für die Richtigstellung.

Man beachte den Unterschied von knapp 200 € zwischen der GV-Vollstreckungssache und dem gerichtlichen Streitwert.

Ob ich den GV fragen kann, lieber weniger zu begleichen und die Sache, vor der gerichtlichen Streitwertdebatte, zu begleichen, oder müsse man dann ggf. Nachzahlen?

Das würde ich ja gerne mal erfragen. Sieht auch als könne man sich das ausuchen. ;)

Ohmanoman...okay ähm...ich will das nicht bemessen oder bewerten, aber nun sehe ich die möglichen Ausmaße erneut.
Und dabei ist das nur n bisschen nerviger Rundfunk der uns schier arm werden lässt für nichtglotzen.

Nach "Abschluss" der Sache gehe ich dann eigene Wege, um denen das Handwerk zu legen.
Für mich ist die Sache klar, der rechtsweg ist ja soweit ausgeschlossen.
Titel: Re: Gerichtsvollzieher droht mit Vollstreckung trotz offener Klage
Beitrag von: gez_verachter am 14. Juni 2019, 08:40
Willst du die Begründung des Beschlusses mitteilen?
Titel: Re: Gerichtsvollzieher droht mit Vollstreckung trotz offener Klage
Beitrag von: pinguin am 14. Juni 2019, 10:33
***Edit "Markus KA":
Soweit bekannt, sendet in Baden-Württemberg der SWR sein Vollstreckungsersuchen im Rahmen der Amtshilfe direkt an den Gerichtsvollzieher. Eine Vollstreckung durch eine Stadtkasse erfolgt in Baden-Württemberg wohl nicht.

Ist das so? Wäre da nicht erstmal auch zu prüfen, ob der Gerichtsvollzieher überhaupt einem öffentlich-rechtlichen Wettbewerbsunternehmen Amtshilfe leisten darf?

Deshalb, um nicht zu wiederholen, Querverweis auf nachstehendes Thema:

Rf.Anstalt will Kostenpauschale nach abgelehntem Antrag auf Berufung (OVG)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31401.msg194414.html#msg194414

Edit "Markus KA":
Ergänzen zum Thema Wettbewerb auch:
Stellungnahme an AG nach eingereichter Erinnerung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31081.msg194430.html#msg194430
Titel: Re: Gerichtsvollzieher droht mit Vollstreckung trotz offener Klage
Beitrag von: Shran am 16. Juni 2019, 22:22
Willst du die Begründung des Beschlusses mitteilen?

Alles upzuloaden steht in Aussicht.
Aktuell keine Zeit und keine Motivation mich mit den Menschen zu beschäftigen.
Daher müssen tiefere Infos etwas warten.

Danke allen für die "Anteilnahme" und Mitarbeit.
MfG
Titel: Re: Gerichtsvollzieher droht mit Vollstreckung trotz offener Klage
Beitrag von: Markus KA am 21. Mai 2022, 11:35
Querverweis aus aktuellem Anlass:
SWR kann Rundfunkbeiträge in Baden-Württemberg zurzeit nicht eintreiben (05/2022)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36050.0