gez-boykott.de::Forum

"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Nordrhein-Westfalen => Thema gestartet von: Consystor am 20. März 2015, 13:14

Titel: Vorläufige Einstellung einer Zwangsvollstreckung für den Beitragsservice
Beitrag von: Consystor am 20. März 2015, 13:14
Hallo Leute,

ich habe von der Stadt Aachen kürzlich eine Vollstreckungsankündigung erhalten, wie beschrieben unter
Vollstreckungsankündigung trotz Widersprüchen > Anwalt gesucht (Raum Aachen)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13034.0
Um nichts falsch zu machen, habe ich Herrn Rechtsanwalt Bölck, von dem ich hier im Forum erfahren habe (danke nochmal Bürger!), damit beauftragt, dagegen vorzugehen.

Die Stadt Aachen hat die Vollstreckung nun vorläufig eingestellt und RA Bölck war so nett, den aktuellen Stand für Euch niederzuschreiben, den ich im Folgenden als Zitat veröffentliche. So ist dann auch gewährleistet, dass ich nichts falsch wiedergebe.  :)

Zitat
Die Stadt Aachen stellt eine Vollstreckung für die nichtrechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft „Beitragsservice“ vorläufig ein

Ein Bürger Aachens bekam von der Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde der Stadt Aachen eine Vollstreckungsankündigung.

In der Vollstreckungsankündigung ist kein rechtsfähiger Gläubiger einer eventuell bestehenden Geldforderung genannt. Es heißt darin nur: „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice für Rundfunk“. Auch ist in der Vollstreckungsankündigung kein Leistungsbescheid genannt, durch den der Bürger eventuell zur Leistung aufgefordert wurde.

Zu den Voraussetzungen, damit eine Vollstreckung im Verwaltungswege überhaupt begonnen werden darf, gehört es, dass dem Land NRW, den Gemeinden, den Gemeindeverbänden, den sonstigen unter Landesaufsicht stehenden Körperschaften sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts eine Geldforderung gegenüber jemandem zusteht. Es muss also einen Gläubiger geben, der rechtsfähig ist. Das Land, die Gemeinden, die Gemeindeverbände sowie die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts unter Landesaufsicht sind rechtsfähig - aber eben auch nur diese. Andere „Gebilde“ wie die nichtrechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft „Beitragsservice“ gehören nicht hierzu. Deshalb können solche „Gebilde“ mangels Rechtsfähigkeit nicht Gläubiger einer Geldforderung gegenüber jemandem sein.

Weitere Voraussetzung dafür, dass eine Vollstreckung im Verwaltungswege überhaupt begonnen werden darf, ist es, dass ein Leistungsbescheid existiert, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert wurde. Wenn aber schon in der Vollstreckungsankündigung gar kein Leistungsbescheid genannt ist, ergibt sich bereits hieraus, dass der Bürger niemals zur Leistung aufgefordert wurde.

In einer solchen Situation darf die Vollstreckung also gar nicht beginnen.

Dieses beachtete die Stadt Aachen jedoch nicht. Sie kündigte dem Bürger an, dass der Vollziehungsbeamte ihn aufsuchen werde; auch wies sie ihn auf die Möglichkeit der Lohn- / Gehaltspfändung sowie der Kontopfändung hin.

Wenn diese Ankündigung der Stadt Aachen tatsächlich realisiert werden würde, würde der Bürger eine rechtswidrige Beeinträchtigung erleiden, weil gegen ihn nicht vollstreckt werden darf.

Dafür, dass man solche rechtswidrigen Beeinträchtigungen verhindern kann, bevor sie überhaupt eintreten, indem bei einem Bürger gepfändet wird, obwohl nicht gepfändet werden darf, gibt es den öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch. Dieser steht dem Bürger gegenüber derjenigen Behörde zu, die ankündigt, ihm gegenüber tätig zu werden.

In dieser Situation wandte sich der Bürger an Rechtsanwalt Thorsten Bölck, der gegenüber der Stadt Aachen den öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch geltend machte. Dieses geschah am 17.2.2015. Mit Schreiben vom 17.3.2015 teilte die Stadt Aachen mit, dass sie die Vollstreckungsakte zur Prüfung und Entscheidungsfindung zurückgegeben habe; die Vollstreckung sei vorläufig eingestellt.

Beste Grüße
Titel: Re: Vorläufige Einstellung einer Zwangsvollstreckung für den Beitragsservice
Beitrag von: Viktor7 am 20. März 2015, 13:51
Danke für die wichtige Info.

Wer weiß - werden sich demnächst die öffentlich-rechtlichen Anstalten an das Gesetz halten und dem Bürger den ihm zustehenden Verwaltungsakt "Bescheid" mit einer Geldforderung für unerwünschte Option (ö.-r. ausgewählte  "Desinformationsbruchstücke" und "Unterhaltungbrei")  zusenden?
Titel: Re: Vorläufige Einstellung einer Zwangsvollstreckung für den Beitragsservice
Beitrag von: Consystor am 20. März 2015, 14:02
Noch eine Anmerkung:
Das Problem bei mir war nicht, dass ich zuvor etwa keinen Bescheid von der Rundfunkanstalt erhalten hätte.
Ich habe schon welche erhalten aber aus der Zwangsvollstreckungsankündigung war nicht ersichtlich, um welchen Bescheid es dem Beitragsservice geht, der noch nicht mal rechtsfähig ist, wie er hier (http://www.rundfunkbeitrag.de/impressum/index_ger.html) selbst schreibt.

Da könnte ja jeder kommen...  ;)
Titel: Re: Vorläufige Einstellung einer Zwangsvollstreckung für den Beitragsservice
Beitrag von: Mr.Frosty am 20. März 2015, 14:20
Glückwunsch, ich wünschte mir so sehr dass die Verwaltungs- und Amtsgerichte diese Tatsachen auch einsehen würden.
Ich warte noch auf meine Antwort zur Erinnerung laut §766 ZPO vom AG Stuttgart, welche ja leider negativ sein wird :(

btw. erste Post :P
Titel: Re: Vorläufige Einstellung einer Zwangsvollstreckung für den Beitragsservice
Beitrag von: Hailender am 20. März 2015, 15:25
Erst einmal meinen Glückwunsch zu dem Teilerfolg.

Nun habe ich eine Frage dazu.
Kann man diese Abwehrprozedur selber in Gang setzen und wenn ja wie?
Oder ist dazu ein Anwalt nötig?
Titel: Re: Vorläufige Einstellung einer Zwangsvollstreckung für den Beitragsservice
Beitrag von: Consystor am 20. März 2015, 17:44
Danke Euch für die Glückwünsche!

Ja es ist ein Teilerfolg, denn leider ist die Sache damit noch nicht abgeschlossen.

Die Stadt Aachen schrieb, dass die Vollstreckungsakte an den Gläubiger zurückgegeben wurde. Vielleicht handelt es sich bei "Gläubiger" nur um einen Fehler. Ansonsten müsste man davon ausgehen, dass die Stadt den Beitragsservice weiterhin als einen legitimen "Gläubiger" ansieht, obwohl dieser nicht rechtsfähig ist.
Da die Stadt keinen Grund für die Rückgabe der Akte nennt und die Vollstreckung auch nur vorläufig einstellt, kann man nur Vermutungen anstellen.

Die Frage, ob man den öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch auch ohne RA geltend machen kann, würde ich mit Ja beantworten. Soweit ich RA Bölck aber verstanden habe, ist dieser Anspruch allerdings in keinem Gesetz explizit geregelt und wurde von der Rechtsprechung entwickelt. Herr Bölck hatte in einem ähnlichen Fall auch schon eine kuriose Antwort einer Vollstreckungsbehörde, bei der sich der dortige Sachbearbeiter ziemlich inkompetent gezeigt haben soll. Ich denke deshalb, ohne einen RA im Briefkopf wird die Vollstreckungsbehörde das Schreiben einfach nicht beachten und die Vollstreckungsmaßnahmen u.U. durchführen.

Da ich dieses Risiko nicht eingehen wollte, habe ich lieber ~90€ investiert und werde nun versuchen, die RA-Kosten bei der Stadt geltend zu machen. Schließlich hat sie m.E. einen Fehler gemacht, doch darüber muss ich noch mit RA Bölck sprechen. Ich halte Euch auf dem Laufenden...
Titel: Re: Vorläufige Einstellung einer Zwangsvollstreckung für den Beitragsservice
Beitrag von: Hailender am 20. März 2015, 20:03
Ich halte Euch auf dem Laufenden...

...das wäre echt Super, denn ich stehe auch kurz vor diesem Ereignis (gefühlsmäßig - noch nichts konkretes).
Titel: Re: Vorläufige Einstellung einer Zwangsvollstreckung für den Beitragsservice
Beitrag von: dimon am 20. März 2015, 20:18
Danke für die Information.
Titel: Re: Vorläufige Einstellung einer Zwangsvollstreckung für den Beitragsservice
Beitrag von: Grinsekatze am 21. März 2015, 05:28
Anspruchsvoraussetzung des Unterlassungsanspruches
Der Tatbestand für einen Unterlassungsanspruch kann wie folgt umschrieben werden:
- vorhandener oder drohender hoheitlicher Eingriff
- eingetretene oder drohende Beeinträchtigung von Grundrechten
- Rechtswidrigkeit der Beeinträchtigung

Quelle:
http://www.rewi.hu-berlin.de/~luehmann/sthr/Unterlassungs-,%20Beseitigungs-%20und%20Herstellungsanspruch.htm#Tatbestand_Herstell
Edit "Bürger" 25.11.2019: Link augenscheinlich nicht mehr funktionierend

Titel: Re: Vorläufige Einstellung einer Zwangsvollstreckung für den Beitragsservice
Beitrag von: juss am 06. Mai 2015, 11:43
@Hailender,
das kommt darauf an, wie blöd man ist. Wenn du, wie in den Facebook Foren empfohlen schreibst: nach Paragraph soundso müssen amtliche Schreiben unterschrieben sein, geben die Mitarbeiter der Stadtkassen den Pfändungsauftrag an den GV weiter, oder rufen beim BS an, die dann sagen ´alles in Ordnung weiter machen´.
Wenn du aber persönlich argumentierst, brauchst du dir keine Sorgen zu machen, denn in dem Moment, wo die Stadtkassenangestellten persönlich betroffen sind, wollen sie mit dem Mist noch weniger zu tun haben, als ohnehin schon und schicken die Angelegenheit mit deinem Schreiben zurück an den BS.
so z.B.: Da ich abgesehen von den formellen Fehlern in ihrem Schreiben, die ich zusätzlich anführe (keine Beitragsbescheide erhalten, keine Rechtshilfeerklärung, keine Aufschlüsselung der Beträge) mir vorbehalte, falls diese Forderung ungerechtfertigt ist, den/die Forderungssteller/in zu verklagen, muss ich darauf bestehen, dass die Person, die, auch stellvertretend für eine andere, Geld von mir fordert, mit dem vollen Namen unterschreibt und dieser zusätzlich in lesbarer Form vorhanden ist.
Damit können sie dann schon was anfangen.
Du brauchst den Brief an die Stadtkasse auch nicht per Einschreiben zu verschicken, da bei der Post, wie von einigen Richtern in dieser Angelegenheit schon zu Recht festgestellt, keine schreiben verloren gehen. Die Schreiben gehen vielmehr beim BS verloren oder werden gar nicht verschickt. Auch ist belegt, dass Schreiben an den BS, die nicht per Einschreiben verschickt werden, nach deren Auskunft nicht angekommen sind.
Wenn du auf diese Art handelst, wirst du voraussichtlich nach einer Woche eine, jetzt voll unterschriebene,  Mitteilung von der Stadtkasse erhalten: Wir haben ihr Schreiben an den BS weiter geleitet.

eigene Erfahrung.

editiert weil: nun lesbar
Titel: Re: Vorläufige Einstellung einer Zwangsvollstreckung für den Beitragsservice
Beitrag von: MrTNo am 06. Mai 2015, 14:18
Mal eine Frage: Wie sieht es in NRW bei einem verlorenen Prozess in erster Instanz (Amtsgericht GE) aus? Da gibt es ja dann eigentlich ein Urteil...

Ist der WDR eine rechtsfähige Institution? Dürfte also die Vollstreckung starten, wenn der WDR als Gläubiger/in genannt ist?
Titel: Re: Vorläufige Einstellung einer Zwangsvollstreckung für den Beitragsservice
Beitrag von: 12121212 am 06. Mai 2015, 15:43
Zitat
[...] In dieser Situation wandte sich der Bürger an Rechtsanwalt Thorsten Bölck, der gegenüber der Stadt Aachen den öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch geltend machte. Dieses geschah am 17.2.2015. Mit Schreiben vom [...]

Kann das Schreiben hochgeladen werden ?
Titel: Re: Vorläufige Einstellung einer Zwangsvollstreckung für den Beitragsservice
Beitrag von: Consystor am 27. Mai 2015, 21:28
Hallo!

Die Frage ist nicht, ob es hochgeladen werden kann, sondern ob es das darf und ich habe RA Bölck nicht gefragt, denn es ist schließlich seine Arbeit und wenn er diese allen (BTW: es können auch Anwälte hier mitlesen) kostenlos zugänglich machen würde, wäre das wahrscheinlich nicht gut für sein Geschäft...  ;)

Viele Grüße
Titel: Re: Vorläufige Einstellung einer Zwangsvollstreckung für den Beitragsservice
Beitrag von: Housebrot am 27. Juni 2015, 12:04
Die Stadt Aachen hat die Vollstreckung nun vorläufig eingestellt und RA Bölck war so nett, den aktuellen Stand für Euch niederzuschreiben, den ich im Folgenden als Zitat veröffentliche. So ist dann auch gewährleistet, dass ich nichts falsch wiedergebe.  :)

Ich finde es beschämend, beängstigend und unverfrohen zugleich, dass eine Stadtverwaltung erst durch Zuhilfenahme eines Anwaltes anfängt, ihrer gesetzlichen Pflicht nachzukommen.

Scheinbar sind sämtliche Voraussetzungen der ZV gar nicht gegeben.

Wenn nun jemand nicht die Möglichkeit hat, sich an einen Anwalt zu wenden, wenn nun jemand nicht rechtskundigt ist, der muss es über sich ergehen lassen, eine rechtswidrigen Forderung nachzugeben.

Wie tief sind wir gesunken?

Es gehört zu den Uraufgaben eines Vollzugsbeamten, überhaupt die Voraussetzungen zu prüfen. Wenn das nicht einmal in der notwendigen Qualität erfolgt, können wir uns bald wirklich unter die Erde legen.

Wie sieht es eigentlich mit der strafrechtlichen Interpretation des Vorgangs aus? Ist da was angedacht?

Grüße
Adonis
Titel: Re: Vorläufige Einstellung einer Zwangsvollstreckung für den Beitragsservice
Beitrag von: Consystor am 28. Juni 2015, 13:05
Hallo Adonis,

also ich sehe die Vorgehensweise der Stadtkasse auch als einen Fehler an und habe am 13.05.2015 um eine Erstattung der mir entstandenen Rechtsanwaltsgebühren durch Geltendmachung meines Unterlassungsanspruchs mit Hilfe von RA Bölck gebeten. Da es in meinem Fall, anders als in anderen, relativ schnell und glatt ging, handelt es sich um einen Betrag von knapp 85€. Bisher hat die Stadtkasse nicht reagiert, weshalb ich meine Forderung am 23.06.2015 (diesmal mit Frist zum 08.07.2015) wiederholt habe.

Diese Forderung werde ich dann ggf. noch einmal wiederholen und die Geltendmachung der Erstattung mit Hilfe eines RAs ankündigen, was mit zusätzlichen Kosten einhergehen würde. Wenn das nicht fruchtet, werde ich mich von RA Bölck beraten lassen, ob eine gerichtliche Auseinandersetzung im meinem Fall ratsam ist. Glücklicherweise habe ich Leute hinter mir, die mir finanziell geholfen haben und welche, die das wollen, weshalb ich nicht das ganze finanzielle Risiko tragen muss.

BTW: Wenn ich falsch parke, also einen Fehler begehe, macht die Stadtkasse ihre Forderungen (Knöllchen) ja genauso geltend und seien es nur 35€.

Viele Grüße

PS:
Anbei noch mein Schreiben in anonymisierter Form.
Titel: Re: Vorläufige Einstellung einer Zwangsvollstreckung für den Beitragsservice
Beitrag von: marga am 28. Juni 2015, 13:35
Vielleicht mal das zuständige Verwaltungsverfahrensgesetz des jeweiligen Bundeslandes
Studieren und eventuell findet ja § 45 Heilung von Verfahrens- und Formfehler, Anwendung.

Als Beispiel siehe:
Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz (SVwVfG)
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8. Oktober 2003 (Amtsbl. S. 2874)
http://www.saarland.de/dokumente/res_wirtschaft/verwaltungsverfahrensgesetz.pdf

Zitat
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

Auch in Verbindung mit § 49a Erstattung, Verzinsung
Zitat
(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen
Titel: Re: Vorläufige Einstellung einer Zwangsvollstreckung für den Beitragsservice
Beitrag von: DiddiFisch am 28. Juni 2015, 16:30
Hallo Adonis,

also ich sehe die Vorgehensweise der Stadtkasse auch als einen Fehler an und habe am 13.05.2015 um eine Erstattung der mir entstandenen Rechtsanwaltsgebühren durch Geltendmachung meines Unterlassungsanspruchs mit Hilfe von RA Bölck gebeten. [..]

Ich finde dein Vorgehen absolut gut.

Denn es ist nicht nur der BS, bei dem man ansetzen muss. Die willigen Helfer müssen genauso von ihrem hohen Ross geholfen werden.

Würden mehr Menschen so reagieren wie du, kaum eine Stadtkasse würde sich noch der Gefahr aussetzen als Handlanger der GEZ verklagen zu lassen und die "Amtshilfeersuchen" des BS säckeweise wieder zurück schicken.
Titel: Re: Vorläufige Einstellung einer Zwangsvollstreckung für den Beitragsservice
Beitrag von: DirkB am 26. Juli 2015, 20:49
Hallo Consystor,

wie ist der Stand der Dinge bezüglich der Kostenerstattung für die RA Gebühren.  Ist die Stadtkasse aktiv geworden ?

PS: Bei mir wird es wohl in den nächsten Tagen auch losgehen. Ich wollte den gleiche Weg gehen wie Du und die RA Kosten erstatten lassen. :D

VG Dirk
Titel: Re: Vorläufige Einstellung einer Zwangsvollstreckung für den Beitragsservice
Beitrag von: lackaffe am 30. Juli 2015, 18:15
Beim nächsten Mal werde ich diesen Weg auch gehen.

Heute musste Person ABC erst die Stadkasse bezahlen, da sie keine Lust auf die Vollstreckungsmaßnahmen hat. Aber die Sache mit einem Anwalt zu regeln wird probiert. Zahlen wird Person ABC auch weiterhin nicht und wird dann wohl auch zukünftig von der Stadt hören.
Titel: Re: Vorläufige Einstellung einer Zwangsvollstreckung für den Beitragsservice
Beitrag von: Consystor am 23. September 2015, 11:28
Hallo zusammen,

es hat sich letzte Woche etwas getan und zwar hat die Stadtkasse Aachen die Angelegenheit (welche ja vorläufig eingestellt war) wiederaufgenommen.
Man hat mir nämlich einfach so (ohne Bezug auf die alte Vollstreckungsankündigung) eine neue Vollstreckungsankündigung geschickt (der geforderte Betrag ist der gleiche), in der nun nicht mehr der Beitragsservice als "Gläubiger" genannt wird, sondern die Landesrundfunkanstalt. Es wird aber weiterhin weder auf einen konkreten Bescheid Bezug genommen, noch wird mir anderweitig klar mitgeteilt, welche Forderung ich zu begleichen habe. RA Bölck hat meinen Unterlassungsanspruch deshalb erneut geltend gemacht.

Nun warte ich ab und sollte die Stadtkasse tatsächlich vollstrecken, werde ich juristisch dagegen vorgehen. Dazu bin ich dann ja auch gezwungen, sonst muss ich mit den rechtlichen und finanziellen Konsequenzen leben. Ich sehe es nun mal nicht ein, dass ich mich an das Gesetz halten muss, während andere eine Wischi-Waschi-Arbeit leisten. Und dann bleibt mir nur zu hoffen, dass das Gericht die Fehler des ganzen Systems mit dem Beitragsservice und den unbeantworteten Widersprüchen erkennt und angemessen handelt.

Viele Grüße
Titel: Re: Vorläufige Einstellung einer Zwangsvollstreckung für den Beitragsservice
Beitrag von: timskold1986 am 15. Dezember 2015, 17:15
Hat Person T das richtig verstanden, dass man bei der Vollstreckungsankündigung noch einige Zeit hat, den genannten Rechtsanwalt anzuschreiben, das ganze noch zu stoppen zu versuchen? Also die Konten waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht gepfändet?

Person T kennt nämlich wen, welcher bei 2 Banken Konten hat, und eine bank akzeptiert nicht (ohne weiteres) Ruhendstellungen von Pfändungen, weswegen die Pfändung auf jeden Fall vermieden werden sollte.
Titel: Re: Vorläufige Einstellung einer Zwangsvollstreckung für den Beitragsservice
Beitrag von: Consystor am 16. Dezember 2015, 09:22
Als die Vollstreckungsankündigung der Stadtkasse bei mir ankam, hatte ich eine Frist von nur noch etwa einer Woche, weil der Brief bei denen wohl noch ein paar Tage lag, bevor er abgeschickt wurde. Was einen guten Rechtsanwalt angeht, reicht ihm auch ein Tag und wenn nicht, kann dieser u.U. auch eine Fristverlängerung beantragen, was man natürlich vermeiden sollte. Man sollte also immer schnell handeln.

Das Problem ist aber, dass es trotzdem zu einer Pfändung kommen kann. Wenn ich mich noch richtig entsinne, hat mir RA Bölck von einem Fall erzählt, bei der eine Kontenpfändung stattgefunden hat, obwohl er den Unterlassungsanspruch geltend gemacht hatte. Das pfändende FA habe es bei telefonischer Rückfrage zwar als Fehler eingesehen und wollte das rückgängig machen aber was daraus geworden ist, weiß ich nicht. Wenn einem aber ein Schaden aufgrund einer unrechtmäßigen Pfändung entsteht, kann man die Vollstreckungsbehörde aber sicherlich auf Schadenersatz verklagen. Anstelle von T würde ich jedenfalls einen Anwalt aufsuchen, der einem auch dazu mehr sagen kann.

Viel Erfolg!
Titel: Re: Vorläufige Einstellung einer Zwangsvollstreckung für den Beitragsservice
Beitrag von: thesud7 am 11. Januar 2016, 15:55
Es gehört zu den Uraufgaben eines Vollzugsbeamten, überhaupt die Vorraussetzungen zu prüfen. Wenn das nicht einmal in der notwendigen Qualität erfolgt, können wir uns bald wirklich unter die Erde legen.

Kannst du uns diesbezüglich auf einen Gesetzesnachweis hinweisen, der das ausdrücklich wiedergibt oder impliziert?

Grüße
thesud7
Titel: Re: Vorläufige Einstellung einer Zwangsvollstreckung für den Beitragsservice
Beitrag von: 20MillionenEuroTäglich am 11. Januar 2016, 16:22
Es gehört zu den Uraufgaben eines Vollzugsbeamten, überhaupt die Vorraussetzungen zu prüfen. Wenn das nicht einmal in der notwendigen Qualität erfolgt, können wir uns bald wirklich unter die Erde legen.

Person J fürchtet, da müssen wir uns tatsächlich unter die Erde legen, denn eine Komponente dieser mafiösen Zwangsabzocke ist, das die "Vollstrecker" eben nicht prüfen müssen. So ist das bei pseudolegalisierenden Gesetzen, Unrecht wird per Gesetz möglich gemacht und von zu wenig Menschen hinterfragt (ist doch Gesetz), war schon vor rund 70 Jahren so...
Titel: Vorläufige Einstellung einer Zwangsvollstreckung für den Beitragsservice
Beitrag von: Unbreaking_News am 12. Januar 2016, 02:14
"Es gehört zu den Uraufgaben eines Vollzugsbeamten, überhaupt die Vorraussetzungen zu prüfen. Wenn das nicht einmal in der notwendigen Qualität erfolgt, können wir uns bald wirklich unter die Erde legen." ...

Hallo, die Lage ist zwar ungeheuerlich kompliziert, dennoch nicht aussichtslos.
Diversen Probleme mit den Vollzugsbehörden sind hier nur ein Aspekt der Masche, die offensichtlich so gewollt war.

Sämtliche Aufgaben einer Verwaltungsbehörde, und somit auch eines jeden Vollzugsbeamten sind im jeweiligen VwVfG festgelegt. Darunter sind die Ämter verpflichtet, den Sachverhalt zu ermitteln.
Nach § 24 Untersuchungsgrundsatz nach dem VwVfG des Landes (hier als Beispiel: NRW) sovie dem VwVfG des Bundes
Zitat
  (1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen
   und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.
  (2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
  (3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht
   deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
   https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=3120031009100236151#det307813
   http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__24.html

Die grundlegende Schwerigkeit, die den Gebrauch der VwVfGesetze verbietet liegt darin, dass wenn eine Ersuchende Behörde (hier eine Rundfunkanstalt) gleichzeitig von diesem Gesetz per Ausnahmeklausel ausgeschlossen ist (wie z. B. WDR vom VwVfG NRW), laut VwVfG NRW, Teil I, Abschnitt 1, § 1 Anwendungsbereich, sowie § 2 (Fn 14), Abs (1) Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Zitat
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften  sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und des Westdeutschen Rundfunks Köln.
   https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=3120031009100236151#det307784

ist im Rahmen und auf Grund des VwVfG der ersuchten Stelle essentiell unmöglich das Ersuchen abzuweisen, selbst wenn dieses Ersuchen alle Merkmale des Tatbestandes eines Amtsmissbrauchs mit Hilfe von arglistiger Täuschung erschöpft.

Der Grund dafür liegt einfach darin, dass die Bestimmungen eines VwVfG auf solche Fälle gar nicht ausgelegt sind.
Ergo, die VwVf Gesetze schutzen nicht vor solchen Delikten.

Die Problematik ist hier sehr Umfangreich und Komplex. Zu diesem Thema habe ich eine (allerdings umfangreiche) "Zusammenfassung", sowie ein (kurzer gehaltenes) "Fazit" verfasst.
Beide verweisen auf Mechanismen der Rechtsumgehung, Täuschung, etc. im Konzept des sog. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag", sowie sich daraus ergebende weitgehende rechtlichen Konsequenzen, inklusive das Berauben eines  sog. "Schuldner" von der ihm nach dem GG zustehenden Grundrechte.

Die Komplexität dieses Ungeheuers hier in einem Beitrag zu präsentieren, wäre eine echte Herausforderung. ...
Titel: Re: Vorläufige Einstellung einer Zwangsvollstreckung für den Beitragsservice
Beitrag von: No-tv am 01. März 2016, 17:47
Was mich daran interessiert wer kommt im Zweifel für die Gerichtskosten (VG) auf, wenn der Gegner sprich die Stadt oder Gemeinde den Fall für erledigt ansieht! Enstehen dann überhaupt kosten, außer die des Anwaltes!

Sollte man dann überhaupt sagen : " Ja, ich sehe die Sache auch fürs erste für erledigt an? "
Titel: Re: Vorläufige Einstellung einer Zwangsvollstreckung für den Beitragsservice
Beitrag von: Siyo am 04. April 2016, 14:26
Hi Consystor,

Wie ist der aktuelle Stand in deiner Angelegenheit? Hat auch der zweite Unterlassungsanspruch gefruchtet? Ich denke ebenfalls darüber nach mich durch RA Bölck vertreten zu lassen.
Titel: Re: Vorläufige Einstellung einer Zwangsvollstreckung für den Beitragsservice
Beitrag von: Consystor am 04. April 2016, 19:00
Hallo,

also seitdem RA Bölck den Unterlassungsanspruch gegenüber der Stadtkasse wiederholt hat, ist nichts weiter passiert. Die zweite Vollstreckungsankündigung seitens der Stadtkasse hat laut RA Bölck nämlich immer noch formale Fehler.

Seither habe ich keine Briefe vom Beitragsservice und keine Bescheide mehr von der Rundfunkanstalt erhalten. Wie es mit den anderen Fällen von RA Bölck aussieht, weiß ich nicht. Im Grunde handelt jeder Vollstreckungsbehörde anders. Solange mich die Stadtkasse in Ruhe lässt, warte ich nun ab. :)

Bisher sehe ich mich in einer guten Position, denn ich habe noch keinen € an die Rundfunkanstalt bezahlt.

Grüße
Titel: Re: Vorläufige Einstellung einer Zwangsvollstreckung für den Beitragsservice
Beitrag von: Consystor am 19. April 2016, 14:19
Hallo zusammen,

ich habe nun einen Widerspruchsbescheid erhalten, wie geschrieben unter

Widerspruchsbescheid nach erfolglosem Zwangsvollstreckungsauftrag
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18443.0.html
Titel: Re: Vorläufige Einstellung einer Zwangsvollstreckung für den Beitragsservice
Beitrag von: harry_download am 30. April 2016, 14:52
Hallo zusammen,

bei mir ist auch ein Vollstreckungsbescheid eingegangen. Habe erst mal beantragt, mir den Titel zuzusenden, der der Forderung zu Grunde liegt, da mir der Vorgang unbekannt ist. Habe bisher keine Schreiben rechtswirksam erhalten.

Dieser Bescheid war sogar schön unterschrieben von einem Vollstreckungsbeamten.

Harry Download
Titel: Re: Vorläufige Einstellung einer Zwangsvollstreckung für den Beitragsservice
Beitrag von: goldjack am 13. Dezember 2016, 18:56
Hallo Leute,
Person A's  Fall ist ähnlich wie der von Consystor. Gläubiger ist Beitragsservice. Ein Vollstrecker der Stadt Essen hatte sich angekündigt. A war nicht da.
Hat dann auch den RA Blöck einen Brief schreiben lassen (öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch).
Jetzt wartet A mal ab…
Bei Aktion kommt update.

Dank an Consystor  :)

Edit Uwe:
Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Ort C“ usw. benutzen.
Titel: Re: Vorläufige Einstellung einer Zwangsvollstreckung für den Beitragsservice
Beitrag von: wittenra am 14. Juni 2017, 10:27
Hallo, könnte mir eventuell jemand die Kontaktdaten von Herrn Blöck zukommen lassen?

Danke vielmals
Titel: Re: Vorläufige Einstellung einer Zwangsvollstreckung für den Beitragsservice
Beitrag von: Consystor am 14. Juni 2017, 21:35
Hallo!

Nichts zu danken!

Dies ist die letzte mir bekannte Adresse:
Rechtsanwalt Thorsten Bölck
Kanzlei Quickborn
Bahnhofstraße 11
25451 Quickborn
Telefon: 04106/82388
Telefax: 04106/2619

Viele Grüße
Titel: Re: Vorläufige Einstellung einer Zwangsvollstreckung für den Beitragsservice
Beitrag von: Shinobi am 01. Februar 2018, 16:41
Manche Vollstreckungsbeamte sind nicht aufgeklärt.
Ich habe am 22. Januar 2018 auch von der Gemeindekasse meiner Gemeinde einen Vollstreckungsbescheid bekommen und mir zwecks Klärung einen Termin geben lassen.
Die Verwaltungsbeamtin zeigt mir das Schreiben vom WDR.
Wie üblich, oben der WDR, links der Beitragsservice und das Ganze ohne Unterschrift.

Ich erklärte der Beamtin meine Situation und gab Einblick in die Arbeitsweise der "GEZ".
Erstaunt war sie, als das Impressum des Beitragsservice aufpoppte .. ("...wie, nicht rechtsfähig?").
Als ich ihr dann noch eine Strafandrohung zur Unterschrift vorlag, war der Bann gebrochen.
Ich denke, wir haben einen Mitstreiter mehr auf unserer Seite.

Die Dokumente sind auf meiner Seite unter dem Reiter "Der Fall" abgelegt.

Gruß Shinobi

Der Lauf meiner "Geschichte":
http://www.shinobi.mynetcologne.de/
Titel: Re: Vorläufige Einstellung einer Zwangsvollstreckung für den Beitragsservice
Beitrag von: gvw am 16. Februar 2018, 17:10
Wie sieht es denn in dem Fall in Aachen aus ???
Titel: Re: Vorläufige Einstellung einer Zwangsvollstreckung für den Beitragsservice
Beitrag von: McKaber am 26. April 2018, 14:48
Danke Shinobi für das zur Verfügungstellen der Dokumente. Mal sehen wann Person B das verwenden kann.
Ich würde allerdings vermuten die Vollstrecker in der Heimatstadt des WDR sind schon äusserst abgehärtet, die werden über so eine Strafandrohung wohl nur lachen?
Titel: Re: Vorläufige Einstellung einer Zwangsvollstreckung für den Beitragsservice
Beitrag von: drboe am 26. April 2018, 15:27
Zitat
Er steht in keinem Gesetz, und doch gibt es ihn: den öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch. Er gibt Bürgern die Möglichkeit, von der Verwaltung die Beendigung gegenwertiger oder das Unterlassen drohender Beeinträchtigungen verlangen und dies notfalls gerichtlich durchzusetzen.

https://www.lecturio.de/magazin/verwaltungsrecht-der-oeffentlich-rechtliche-unterlassungsanspruch/

http://www.rechtslexikon.net/d/abwehr-und-unterlassungsanspruch/abwehr-und-unterlassungsanspruch.htm
http://www.juraindividuell.de/artikel/staatshaftungsrecht-uebersicht/

Siehe auch Eingangsbeitrag dieses Threads.

M. Boettcher
Titel: Re: Vorläufige Einstellung einer Zwangsvollstreckung für den Beitragsservice
Beitrag von: McKaber am 21. November 2018, 10:48
Erst neulich wollte Person X den ÖR-Unterlassungsanspruch geltend machen, dem Gericht war dieser jedoch unbekannt. Es konnte lediglich Eilrechtsschutz gegen die Stadtkasse zur Abwendung der Zwangsvollstreckung eingereicht werden. Mit wenig Aussicht auf Erfolg, wie der Gerichtsschreiber verlauten lies.

Wer also hier hat schonmal einen wirksamen ÖR Unterlassungsanspruch erwirkt?
Und damit meine ich jetzt nicht RA Bölck vor dem Gericht in Aachen - wie beschrieben unter
Stadt Aachen stellt Vollstreckung vorläufig ein ("Unterlassungsanspruch")
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13567.0.html

Wie genau stellt man das an?
Titel: Re: Vorläufige Einstellung einer Zwangsvollstreckung für den Beitragsservice
Beitrag von: weba am 26. Februar 2020, 21:13
Gibt es ein Aktenzeichen zu dem Aachener Vorgang?