Außerdem sind Richter an Verwaltungsgerichten verpflichtet, sich eine Meinung unabhängig von den Eingaben der streitenden Parteien zu bilden.Dieser satz macht mir große sorgen. Wenn schon richter darüber entschieden haben wer bisher zahlen muss in solchen streitfragen, bezweifle ich dass zukünftige bearbeitende richter mehr hirn benutzen um für die abgezockten zu entscheiden als für die abzocker.
ZitatAußerdem sind Richter an Verwaltungsgerichten verpflichtet, sich eine Meinung unabhängig von den Eingaben der streitenden Parteien zu bilden.Dieser satz macht mir große sorgen. Wenn schon richter darüber entschieden haben wer bisher zahlen muss in solchen streitfragen, bezweifle ich dass zukünftige bearbeitende richter mehr hirn benutzen um für die abgezockten zu entscheiden als für die abzocker.
@gebührenigel: Gegen was willst Du klagen? Ich meine, auf welcher Basis (Rechtsgrundlage) verweigerst Du Zahlungen und riskierst eine Klage gegen einen Gebührenbescheid?Grundsätzlich gilt dass man für etwas zahlt dass man nicht (komplett) nutzt. Ich vergleiche das immer wieder mit einer Firma die 2 Dinge anbietet, Leistungspakete wenn man will. Man nutzt das kleine aber bezahlt das große. Andere Leute haben mit der Firma nicht mal was zu tun und müssen auch das große Paket bezahlen. So eine Firma verklagt man wegen Rechnungen ohne Vertragsabschluss, vllt sogar Betrug, Abzockerei, organisiertem Verbrechen...
Rundfunkgebühren sind keine "Gebühren" im Sinne des Wortes, sondern Abgaben. Und Abgaben sind Zahlungen ohne Anspruch einer Gegenleistung.Es sind Steuern, egal wie du es ab 2013 nennst. Merkst nicht wie die Wortmanipulation benutzt wird?
Merkst nicht wie die wortmanipulation benutzt wirdVielen Bürgern scheint das nicht klar zu sein. aber was will man machen,wenn dem Volk sowas als "legale" Abzocke einfach mal untergejubelt wird? Auf dass der Bürger einen weiteren Teil des schwer verdienten Geldes an den Staat abdrückt -und davon keinerlei Gegenleistung bekomt-!
@Gebührenigel: Wenn der Anwalt dem Richter nicht zu Beginn schlüssig darlegen kann warum die Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags gegen geltendes Recht verstößt macht sich der Richter nicht unbedingt diese Arbeit.
@Zasz: Rundfunkgebühren sind keine "Gebühren" im Sinne des Wortes, sondern Abgaben. Und Abgaben sind Zahlungen ohne Anspruch einer Gegenleistung.
… Der Rundfunkbeitrag ist zu zahlen, nicht weil der Zahlungspflichtige Hörfunk hört oder Fernsehen sieht, sondern weil öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten existieren, die - für wen auch immer - Programme anbieten.
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Woraus folgt aber nun angeblich die Zahlungsverpflichtung für eine Wohnung oder eine Betriebsstätte? Kirchhof begründet die Beitragslast „mit dem strukturellen Vorteil, den die Allgemeinheit und damit jedermann aus dem Wirken der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zieht“, und mit dem „individualnützigen Vorteil“, „durch deren Programme über eine stetige, individuell erschließbare Quelle der Information, der Unterhaltung, der kulturellen Anregung zu verfügen“. Schön gesagt - nur wo liegt insoweit der Unterschied zur Presse, für deren Finanzierung glücklicherweise noch niemand einen Presse-(Zwangs-)Beitrag gefordert hat?
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Damit tat Koch genau das, was qua Verfassung verhindert werden sollte: (Regierungs-)Parteipolitische Einflussnahme auf eine personelle Entscheidung, mit welcher offensichtlich die Unbotmäßigkeit eines unabhängigen Journalisten abgestraft werden sollte. Brenders Vorgänger Klaus Bresser nannte den Coup "organisierte Verfassungskriminalität". Der Deutsche Journalisten-Verband sieht hierin die Verhöhnung des staatsfernen Mediensystems.
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Auch aus Karlsruhe wird an Kochs verfassungsrechtlich bedenklichem Schachzug bemerkenswert offen Kritik geübt.
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Nun überlegt Professor Gersdorf, durch einen Akt zivilen Ungehorsams eine Klagemöglichkeit zu provozieren, in der er selbst die ihm am Herzen liegenden Fragen klären lassen könnte. Hierzu plant er, Widerspruch gegen die Zahlungaufforderung seiner GEZ-Gebühr einzulegen, da er nicht zur Zahlung verfassungswidrigen Rundfunks bereit sei. Das ZDF schulde eine staatsfreie Berichterstattung, die nach derzeitiger Zusammensetzung von Fernsehrat und Verwaltungsrat nicht gegeben sei. Da es hieran fehle, gäbe es auch keine Legitimation, die Bürger zwangsweise zur Finanzierung heranzuziehen.
Die GEZ müsste dann gegen den Professor einen vollstreckbaren Gebührenbescheid erlassen, gegen den Gersdorf wiederum Klage erheben könnte. Dann müsste das ZDF als einer der Auftraggeber der GEZ die Voraussetzungen für eine Rechtmäßigkeit der Forderung darlegen. Indirekt müsste also das ZDF das Verwaltungsgericht von seiner angeblichen Staatsferne als Voraussetzung für den Griff in den GEZ-Topf überzeugen. Kämen den Gerichten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gebührenbescheids, so könnte die Sache nach Artikel 100 GG dem Bundesverfassungsgericht zur konkreten Normenkontrolle vorgelegt werden. Andernfalls könnte der Professor bei einem letztinstanzlichen Urteil selbst Verfassungsbeschwerde erheben.
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In einem von Sixt beauftragten Gutachten kommt der Leipziger Staats- und Medienrechtsexperte Christoph Degenhardt zu dem Schluss, dass die geplante Reform nicht nur in Bezug auf Mietfahrzeuge, sondern vielmehr auf alle gewerblichen Kraftfahrzeuge in mehreren Punkten verfassungswidrig ist. Etwa deshalb, weil Nutzer von Mietfahrzeugen anders als Betriebsangehörige, die gemeinsam Radio hörten, keine „Empfangsgemeinschaft“ bildeten.
Zudem handele es sich um einen „Systembruch“, wenn die Gebühr künftig pro Haushalt erhoben werde, bei Mietfahrzeugen jedoch weiter pro Gerät kassiert würde. Dieser Teil der Reform, sagte Sixt in einem Interview auf wiwo.de, der Online-Ausgabe der WirtschaftsWoche, treffe nicht nur Autovermieter, „sondern jeden Handwerker, Rechtsanwalt und alle anderen Freiberufler, die ihr Fahrzeug dienstlich nutzen“. In Deutschland, so Sixt, gebe es offiziell rund 8,4 Millionen gewerblich genutzte Fahrzeuge.
Anhörung in Berlin an diesem Montag
Sixt hat das Gutachten, das der WirtschaftsWoche vorliegt, in den vergangenen Tagen an die Staatskanzleien verschickt. An diesem Montag findet in Berlin eine Anhörung zu der für Januar 2013 geplanten Umstellung der Rundfunkgebühr von einer Geräte- auf eine Haushaltsabgabe statt.
Galt ursprünglich, dass die Umstellung auf die neue Form der Erhebung „aufkommensneutral“ ausfallen solle, fürchtet Sixt ebenso wie zahlreiche Wirtschaftsverbände höhere Belastungen und deutliche Mehreinnahmen für die öffentlich-rechtlichen Sender. Zusammen mit der geplanten, nach Mitarbeitern gestaffelten Betriebsstättenabgabe, der Erhöhung der Mietwagengebühr sowie der zu erwartenden höheren Zahl von Beitragszahlern rechnet Sixt unterm Strich mit bis zu 1,6 Milliarden höheren Gebühreneinnahmen für ARD, ZDF und Deutsche Welle. 2009 kassierten die öffentlich-rechtlichen Sender 7,6 Milliarden Euro allein aus Gebühren.
So einfach ist das nicht. Spätestens ab dem Oberverwaltungsgericht braucht jeder einen Anwalt Man sollt sich keine Illusionen machen: Die ÖRR ziehen JEDES Verfahren bis zur letzten Instanz durch - wenn ihnen das Bundesverwaltungsgericht vorher keinen Strich durch die Rechnung gemacht hat.
Zudem gilt für die ÖRR: Je mehr Klagen, um so besser: Man sucht sich die einfachsten Klagen raus und zieht diese Verfahren bis zum Bundesverwaltungsgericht durch. Die unangenehmen Klagen lässt man wegen angeblicher Überlastung liegen. Der Herr Sixt wird wohl eine ganze Weile warten müssen, bis er endlich drankommt.
So einfach ist das nicht. Spätestens ab dem Oberverwaltungsgericht braucht jeder einen Anwalt Man sollt sich keine Illusionen machen: Die ÖRR ziehen JEDES Verfahren bis zur letzten Instanz durch - wenn ihnen das Bundesverwaltungsgericht vorher keinen Strich durch die Rechnung gemacht hat.
Zudem gilt für die ÖRR: Je mehr Klagen, um so besser: Man sucht sich die einfachsten Klagen raus und zieht diese Verfahren bis zum Bundesverwaltungsgericht durch. Die unangenehmen Klagen lässt man wegen angeblicher Überlastung liegen. Der Herr Sixt wird wohl eine ganze Weile warten müssen, bis er endlich drankommt.
Sehr geehrter Herr Tschuschke,
mit Spannung erwartet Ihre "Fangemeinde" (http://gez-boykott.de/Forum/index.php, https://www.facebook.com/GEZ.Boykott ) den Ausgang Ihrer Verfassungsbeschwerde vom 26.01.11. Können Sie uns etwas zu dem Stand des Verfahrens sagen?
Ich werde selbst den Eindruck nicht los, dass das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde aussitzen möchte.
Im Rahmen dieses Thema "SWR-Justitiar zum Klageweg gegen den Rundfunkbeitrag"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,3155.msg20240.html#msg20240
diskutieren wir im Moment, die juristischen Möglichkeiten gegen die Zwangsbeglückung vorzugehen.
Freundliche Grüße und die besten Wünsche
@gebuehren-igel
Die ÖRR kennen die Argumentation des Klägers vom Einspruch gegen den Gebührenbescheid schon vor der Klage. Man kann dann schon mal den Einspruchsbescheid hinauszögern Ich gehe mal davon aus, dass der Herr Sixt, (als Beispiel, wo die ÖRR wissen, was auf sie zukommt), so schnell nicht einmal einen Gebührenbescheid bekommt.
Die erfolgreichen Pole Position Kläger vom VR München hat man erfolgreich ausgebremst - zumindest hat man von ihnen nie mehr was gehört. Man darf sich nichts vormachen: Zumindest die Chefs in den juristischen Abteilungen der ÖRR sind definitiv Profis.. Wenn ein ÖRR - Justitiar meint, das mit der Klage sei alles easy, dann gehen bei mir alle Alarmglocken an.
...Die Verfassungsbeschwerde des Herrn Rechtsanwalts Tschuschke
Was den rechlichen Aspekt anbelangt, müsste man als Privatperson darlegen,
warum das Rundfunkbeitragsgesetz die persönlichen Rechte verletzt. Hier
zählt die Qualität mehr als die Quantität. Wenn man schlüssig darlegen
könnte, dass der Rundfunk im Internetzeitalter nicht mehr notwendig ist, dann halte ich es
für nicht ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber die Notbremse zieht.
Hier muss man aber aufpassen, dass einen die ÖRR nicht ausbremsen.
Viele zahlen heute Zwangsgebühren nur für die Möglichkeit die ö.-r. Sender zu sehen. Auch wenn sie diese gar nicht nutzen. Ist das mit den Grundrechten zu vereinbaren? Kann man nicht bereits jetzt dagegen vorgehen? Wenn ja, wieso macht das kaum jemand?
Viele zahlen heute Zwangsgebühren nur für die Möglichkeit die ö.-r. Sender zu sehen. Auch wenn sie diese gar nicht nutzen. Ist das mit den Grundrechten zu vereinbaren? Kann man nicht bereits jetzt dagegen vorgehen? Wenn ja, wieso macht das kaum jemand?
Läuft da nicht eine Verfassungsbeschwerde eines Anwalts? Darüber ist noch nicht beschlossen worden und andere Verfahren wurden eventuell ruhend gesellt.
" Die Beschwerdeführerin (Bf) wollte der Gebührenpflicht für die in ihrenDieser Fall scheint mir nicht allzu gut begründet worden zu sein, so dass es für die Bundesverfassungsrichter ein leichtes war, diesen mit der Aussage
Hotelzimmern aufgestellten Fernsehgeräte durch eine Verhinderung des
Empfangs von Programmen öffentlichrechtlicher Rundfunkanstalten
entgehen. Sie verlangte deshalb entsprechende technische Vorkehrungen
vom Süddeutschen Rundfunk (SDR). Der SDR lehnte dies ab, eine Klage
hiergegen blieb erfolglos.
Mit ihrer Vb rügte die Bf insbesondere eine Verletzung der
Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG), weil sie durch die
Gebührenpflicht im ungehinderten Zugang zu dem Informationsangebot
privater Veranstalter und ausländischer Programme beeinträchtigt werde.
Weiterhin rügte sie die Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1
GG) und der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG). "
"…1. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG enthält keine Garantie kostenloserabzuschmettern.
Informationen. Staatlich festgesetzte Entgelte für die Rundfunknutzung
könnten dieses Grundrecht nur dann verletzen, wenn sie darauf zielten
oder wegen ihrer Höhe objektiv dazu geeignet wären, nutzungswillige
Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten.
Dafür ist nicht das Mindeste ersichtlich…."
Bundesverfassungsgericht - Bindungswirkung und Gesetzeskraft http://de.wikipedia.org/wiki/Bundesverfassungsgericht
" Die formelle Bindungswirkung einer Entscheidung besteht nur im konkreten Fall (inter partes). Es besteht keine inhaltliche Bindung für andere Gerichte an die ausgeurteilte Rechtsmeinung des Gerichts. Diese haben keine Gesetzeskraft. Die Rechtsmeinung des Bundesverfassungsgerichts ist aber eine Richtschnur für die untergeordneten Gerichte, die meist auch befolgt wird. Abweichungen sind recht selten. Jedes Gericht kann aber in einem anderen gleich oder ähnlich gelagerten Fall einer anderen juristischen Meinung folgen, wenn es dies für richtig hält."
[Quelle: http://www.tschuschke.eu/gez/Verfassungsbeschwerde_GEZ.pdf - Seite 7 und 8]
...
2. Gerügt wird die Verletzung der negativen und der positiven Rundfunkfreiheit sowie der Informationsfreiheit
des Beschwerdeführers (Art. 5 Abs. 1 GG)
a) Eingriff
aa) Eingriff in die negative Rundfunkfreiheit
Rundfunkgebühren dürfen nur von Rundfunkteilnehmern erhoben werden, also solchen Bürgern, die
tatsächlich am Rundfunk teilnehmen. „Die Verfassung gewährleistet für jeden die Freiheit, sich für
oder gegen den Empfang von Fernseh- oder Hörfunksendungen zu entscheiden, das gewünschte
Fernseh- oder Hörfunkprogramm auszuwählen und die allgemein zugängliche Quelle Rundfunk zu
rezipieren (oder abzuschalten!)“ (Herrmann, Günter: „Rundfunkrecht - Fernsehen und Hörfunk mit
Neuen Medien“, 2. Auflage München 2004, §7, Rn 49). Dieses Recht, abzuschalten oder sich ganz
aus der Veranstaltung „Rundfunk“ zu verabschieden, darf nicht dadurch ausgehöhlt werden, dass
hierfür trotz genereller Nichtnutzung Gebühren erhoben werden. Andernfalls liegt ein Eingriff in die
negative Rundfunkfreiheit des Beschwerdeführers vor.
bb) Eingriff in die positive Rundfunkfreiheit
Die Erhebung von Rundfunkgebühren trotz Nichtnutzung des Rundfunks greift aber auch in die positiven
Rundfunkfreiheit des Beschwerdeführers ein. Zur positiven Rundfunkfreiheit gehört nicht nur, irgendwelche
Rundfunksendungen zu rezipieren, sondern auch, Rundfunksendungen bewusst auszuwählen
und durch die Entscheidung für oder gegen bestimmte Programme mittelbar auch Einfluss auf
die Gestaltung des Rundfunkprogramms zu nehmen, die schließlich vom Gebührenzahler finanziert
werden. Leider hat der deutsche Gesetzgeber anders als beispielsweise in den Niederlanden dem
einzelnen Rundfunkteilnehmer keine Möglichkeit eingeräumt, durch sein Empfangsverhalten die Programme
der öffentlich rechtlichen Sender mitzugestalten.
...
Nachdem der einzelne Rundfunkteilnehmer in Deutschland also keine Möglichkeit hat, auf das Programm
und die Verwendung seiner Gebühren in dieser oder ähnlicher Weise Einfluss zu nehmen,
muss ihm wenigstens die Möglichkeit bleiben, das Programmangebot des Rundfunks in seiner Gesamtheit
abzulehnen, in der Hoffnung, dass dies immer mehr Bürger tun und die Rundfunkanstalten
dann irgendwann ihr Programm entsprechend anders gestalten oder zumindest die Gebühren senken.
In der jetzigen Form ist nämlich dem Beschwerdeführer trotz einiger Lichtblicke das Fernseh- und
Rundfunkprogramm der öffentlich-rechtlichen und der privaten Rundfunkveranstalter zu schlecht und
den über die Gebühren geforderten „Preis“ nicht wert.
...
muss ihm wenigstens die Möglichkeit bleiben, das Programmangebot des Rundfunks in seiner GesamtheitDas hat man die ganze zeit so interpretiert, dass man alle geräte abschaffen muss um das system abzulehnen. Damit ist man aber wieder gezwungen die verlage als informationsquelle zu nutzen. Vorallem wenn man sich nur für das internet entschieden hatte vorher.
abzulehnen
...So interpretiere ich den bisherigen Rundfunkgebührenstaatsvertrag auch,
Das hat man die ganze zeit so interpretiert, dass man alle geräte abschaffen muss um das system abzulehnen. ...
Dieser Artikel wurde zur Löschung vorgeschlagen.
…Die Rezipientenfreiheit ist ein klassisches Abwehrrecht gegen den Staat, der die Information der Bürger weder lenken, noch behindern und auch nicht registrieren darf. …
Hiermit umgeht man auch geschickt den Willen des Wohnungsinhabers ob und wie er sich tatsächlich informieren will.Ich empfinde es weiterhin als rechtlich fragwürdig (grundrechtverletzung?) dass ich gezwungen werde informationen zu kaufen auch wenn ich mich nicht informieren will. Um auf das tolle 60cent pro tag argument zu kommen. Brötchen kosten lange keine 60cent mehr und die kann ich mir dann kaum noch leisten. Geht anderen geringverdienern genauso. Da aber politiker das sozialstaatspostulat kontrollieren, wird nichts demokratisches kommen.
Dadurch entfällt die beschriebene negative Rundfunkfreiheit "Rundfunkgebühren dürfen nur von Rundfunkteilnehmern erhoben werden, also solchen Bürgern, die tatsächlich am Rundfunk teilnehmen." da die Rundfunkgebühren tatsächlich nicht mehr existieren.Dem kann ich nicht zustimmen. Egal wie man es nennt, bürger bezahlen nach wie vor die ÖR. Nur der name ändert sich und die art wie abgerechnet sich. Das grundprinzip ist identisch. Die wahl der sendung oder einfluss auf das programm gab es noch nie.
Der Gesetzgeber will lediglich sicherstellen dass die Finanzierung des Rundfunks von jedem, der es sich leisten könnte (Wohnungsinhaber ohne Bezug von Sozialleistungen", mitgetragen wird.Der gesetzgeber stellt für den ÖR sicher dass jeder für den rundfunk zahlt, egal ob empfang oder nicht. Die abgeordneten in den rundfunkräten setzen sich dafür ein, nicht der eigentliche gesetzgeber der zur demokratie verpflichtet ist.
Die Argumentation bzgl. Verfassungsfeindlichkeit des Rundfunkbeitrags muss anders laufen.die verantwortlichen haben gute arbeit geleistet etwas übrig zu lassen dasss einen angriffspunkt darstellt. Ich sage dass bis 2013 gewartet werden muss um zu sehn wie weit die ÖR gehn um die gebühr einzufordern von jenen die sich weigern zu zahlen und ob klagen in welchem format ankommen. Die ersten urteile werden eine weile auf sich warten und es wäre sinnvoller die zeit vom 1.1. bis zum 1. urteil so zu füllen dass man das geld nicht zahlen muss ohne angst vor drohungen der ÖR zu haben.
die verantwortlichen haben gute arbeit geleistet etwas übrig zu lassen dasss einen angriffspunkt darstellt. Ich sage dass bis 2013 gewartet werden muss um zu sehn wie weit die ÖR gehn um die gebühr einzufordern von jenen die sich weigern zu zahlen und ob klagen in welchem format ankommen. Die ersten urteile werden eine weile auf sich warten und es wäre sinnvoller die zeit vom 1.1. bis zum 1. urteil so zu füllen dass man das geld nicht zahlen muss ohne angst vor drohungen der ÖR zu haben.
Natürlich zahlen die Bürger weiterhin für den ÖR. Und zwar in Form einer neuen Steuer / Abgabe.
Steuern sowie Abgaben sind leider nicht an unmittelbare Gegenleistungen gekoppelt und dienen (hier aufgaben- und zweckgebunden) der Deckung eines Finanzbedarfs.
Es wird die Rundfunkgebühr (angreifbar, da Gebühr eine Geldzahlung für eine bestimmte Nutzung impliziert) in eine Rundfunkabgabe (nicht angreifbar, da Nutzungsunabhängig) umgewandelt.
Und die Angriffspunkt(e) wären Deiner Meinung nach?In der Tat wurde hier ganz "gute" Arbeit geleistet.
aa) Eingriff in die negative Rundfunkfreiheit
Rundfunkbeiträge dürfen nur von Rundfunkbeitragsschuldnern erhoben werden, also solchen Bürgern, die tatsächlich am Rundfunk teilnehmen. „Die Verfassung gewährleistet für jeden die Freiheit, sich für oder gegen den Empfang von Fernseh- oder Hörfunksendungen zu entscheiden, das gewünschte Fernseh- oder Hörfunkprogramm auszuwählen und die allgemein zugängliche Quelle Rundfunk zu rezipieren (oder abzuschalten!)“ (Herrmann, Günter: „Rundfunkrecht - Fernsehen und Hörfunk mit Neuen Medien“, 2. Auflage München 2004, §7, Rn 49). Dieses Recht, abzuschalten oder sich ganz aus der Veranstaltung „Rundfunk“ zu verabschieden, darf nicht dadurch ausgehöhlt werden, dass hierfür trotz genereller Nichtnutzung Rundfunkbeiträge erhoben werden. Andernfalls liegt ein Eingriff in die negative Rundfunkfreiheit des Beschwerdeführers vor.
bb) Eingriff in die positive Rundfunkfreiheit
Die Erhebung von Rundfunkbeiträgen trotz Nichtnutzung des Rundfunks greift aber auch in die positiven Rundfunkfreiheit des Beschwerdeführers ein. Zur positiven Rundfunkfreiheit gehört nicht nur, irgendwelche Rundfunksendungen zu rezipieren, sondern auch, Rundfunksendungen bewusst auszuwählen und durch die Entscheidung für oder gegen bestimmte Programme mittelbar auch Einfluss auf die Gestaltung des Rundfunkprogramms zu nehmen, die schließlich vom Rundfunkbeitragsschuldner finanziert werden. Leider hat der deutsche Gesetzgeber anders als beispielsweise in den Niederlanden dem einzelnen Rundfunkbeitragsschuldner keine Möglichkeit eingeräumt, durch sein Empfangsverhalten die Programme der öffentlich rechtlichen Sender mitzugestalten.
...
Nachdem der einzelne Rundfunkbeitragsschuldner in Deutschland also keine Möglichkeit hat, auf das Programm und die Verwendung seiner Rundfunkbeiträge in dieser oder ähnlicher Weise Einfluss zu nehmen, muss ihm wenigstens die Möglichkeit bleiben, das Programmangebot des Rundfunks in seiner Gesamtheit abzulehnen, in der Hoffnung, dass dies immer mehr Bürger tun und die Rundfunkanstalten dann irgendwann ihr Programm entsprechend anders gestalten oder zumindest die Rundfunkbeiträge senken.
In der jetzigen Form ist nämlich dem Beschwerdeführer trotz einiger Lichtblicke das Fernseh- und Rundfunkprogramm der öffentlich-rechtlichen und der privaten Rundfunkveranstalter zu schlecht und den über die Rundfunkbeiträge geforderten „Preis“ nicht wert.
...
... Und zweitens müsste dann das Programm nicht weitgehend um die Unterhaltungsbestandteile erleichtert werden, weil nicht ganz zu sehen ist, inwieweit diese etwas für die Demokratie tun?Guter Einwand.
...
Woran kann überhaupt den Beitrag der Sender für die Demokratie festmachen?
...
Die Wahlfreiheit meines Achtens bleibt, sie ist nur noch drastischer: kein Haushalt, auswandern statt Geräte abschaffen.
Je mehr ich über diesen Unsinn nachdenke, um so mehr erscheint es mir, dass der Herr Kirchhof bei seinem Gutachten offenbar von allen guten Geistern verlassen wurde.
Der Verlust der BRD Grundrechte, ob verfassungskonform oder nicht, spielt als Kriterium für das Auswandern wohl kaum eine Rolle ;-)Die Wahlfreiheit meines Achtens bleibt, sie ist nur noch drastischer: kein Haushalt, auswandern statt Geräte abschaffen.
Auf den ersten Blick ein unsinniger Einwand, aber interessant darüber nachzudenken.:
1) Beim Auswandern verlässt man den Wirkungsbereich des Grundgesetzes, damit verliert man den Schutz seiner Grundrechte - die sind aber unmittelbar garantiert. Eine Option, die den Verlust der Grundrechte zur Folge hat, kann nicht verfassungskonform sein.
2) Kein Haushalt? Nach §3(1) RGebStV: ist eine Wohnung eine baulich abgeschlossene Raumeinheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist.
Nach §1 Abs. 1 GG steht mir das unmittelbare Recht zu, zu schlafen und dabei nicht zu frieren.
Das ist im Wirkungsbereich des Grundgesetzes (ohne größere gesundheitliche Risiken ganzjährig) nur mit einer Raumeinheit im Sinne des §3(1) RGebStV möglich. Zudem steht mit der Schutz meiner Privatsphäre zu. Im Art 13 Abs.1 GG wird ausdücklich die Wohnung genannt.
Daraus ergibt sich ein mehrfach vom Grundgesetz abgesichertes unmittelbares Recht, in einer Wohnung zu wohnen.
Personen ohne festen Wohnsitz können an der Veranstaltung Rundfunk teilnehmen, müssen aber nach dem neuen RGebStV keinen Rundfunkbeitrag (mehr) zahlen. Damit wird die Wahrnehmung eines (massiven) Grundrechtes mit einer zusätzlichen Gebühr belastet. Das kann nie und nimmer verfassungskonform sein.
Man kann natürlich einwenden, dass Müllgebühren auch eine Abgabe auf die Wohnung darstellen. Diese Gebühren stehen aber in unmittelbarem Zusammenhang zum Wohnen. Die mit den Gebühren verbundenen Leistungen sind immer eine notwendige Voraussetzung, damit ein längerer Aufenthalt in der Wohnung überhaupt möglich ist.
Je mehr ich über diesen Unsinn nachdenke, um so mehr erscheint es mir, dass der Herr Kirchhof bei seinem Gutachten offenbar von allen guten Geistern verlassen wurde.
1. Notwendigkeit des SystemumstiegsDiese Aussage finde ich in der Endfassung des Gutachtens nicht mehr wieder.
...
Es wurde ein Gutachten bei Herrn Prof. Kirchhof für das neue Beitragsmodell in Auftrag gegeben. Dieser hat in seinem Gutachten einige Grundvoraussetzungen für die Zustimmung zu diesem neuen Modell formuliert. Die werde ich gleich vortragen. Ich wüsste gerne von Ihnen, ob Sie der Meinung sind, dass künftige Kläger gegen das neue Beitragsmodell auf dieser Grundlage Erfolg haben könnten oder nicht.
Herr Prof. Kirchhof fordert in seinem Gutachten als Grundvoraussetzung für die Um-setzung, die mindestens schrittweise Werbe- und Sponsoringfreiheit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einzuführen. Meine Frage: Sehen Sie die Möglichkeit, das in absehbarer Zeit gegen null zu führen?
Er fordert die Übernahme der Kosten für die Beitragsbefreiung durch die Versicherungsträger. Das findet man nicht in dem neuen Staatsvertrag.
Er fordert, dass ein von Einschaltquoten unabhängiges Programm gemacht werden soll. Auch das findet man nicht als Auftrag.
Er fordert, den Beitrag für die Zweitwohnung abzuschaffen. Auch das findet man nicht in dem neuen Beitragsmodell.
Und er fordert, die Beitragsfreiheit zuzulassen, wenn nachweisbar Rundfunkangebote nicht empfangen werden können – konkret: dass man für eine Leistung, die man nicht in Anspruch nehmen will, auch nicht zahlen muss.
Meine Frage ist, ob Sie der Meinung sind, dass dieses neue Modell rechtssicher ist, und ob Kläger, die vielleicht dagegen klagen, damit nicht Erfolg haben.
Falls man ein paar lachende Gesichter sehen möchte, lohnt es sich ein paar Auswanderer danach zu fragen.
Auch die aktuelle Option der Abschaffung aller Rundfunkgeräte inkl. neuartiger RG, aufgrund zu hoher Rundfunkgebühren, bringt den Verlust der Grundrechte sich frei und ungehindert informieren zu können.
Personen ohne festen Wohnsitz können an der Veranstaltung Rundfunk teilnehmen, müssen aber nach dem neuen RGebStV keinen Rundfunkbeitrag (mehr) zahlen. Damit wird die Wahrnehmung eines (massiven) Grundrechtes mit einer zusätzlichen Gebühr belastet. Das kann nie und nimmer verfassungskonform sein.:D
Auswandern?? Russland, China, Nordkorea, Syrien - Naja. Australien kann ungesund sein. ...Sind das die Länder, wo die Deutschen mit Vorliebe auswandern? ;)
...Demgegenüber unterscheidet sich der Beitrag143 von der Gebühr dadurch, dass er nicht den Empfang, sondern das Angebot einer Leistung der öf-fentlichen Hand entgilt. Der Beitrag beteiligt den Interessenten an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung, die ihm individualisierbar zur Nut-zung zur Verfügung steht. Der Beitrag finanziert die Investition, deren Nutzer noch nicht individuell bestimmt sind, sondern in einer Gruppe vermutet werden.
...
[Auf Seite 43]
Zulässigkeit eines Beitrags
Ein Beitrag ist nur zulässig, wenn und soweit er als öffentlich-rechtlicher Vorteilsausgleich145 den Vermögenswert eines Vorzugsangebots abschöpft oder den Interessenten an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung beteiligt (a), ihm einen individualisierbaren Vorteil anbietet (b)146 oder von einer gruppenbezogenen Leistungspflicht entlastet (c). Ein Beitrags-schuldschuldverhältnis darf deshalb nur gegenüber demjenigen begrün-det werden, der ein vorgefundenes, objektives Interesse an der Errich-tung oder Nutzbarkeit einer öffentlichen Einrichtung besitzt.
...
Sehr geehrter Herr Tschuschke,
wir haben auf der Grundlage Ihrer Argumentation den Text (Seite 7 und 8 (aa) und bb)) aus http://www.tschuschke.eu/gez/Verfassungsbeschwerde_GEZ.pdf) geringfügig an die Begrifflichkeit des kommenden Fünfzehnten Rundfunkstaatsvertrages angepasst. Wir hoffen, dass Sie mit der Verwendung des Ausschnitts einverstanden sind.
Ihre Meinung und Einschätzung zum Erfolg dieser Argumentation gegen die neue Haushaltspauschale, wäre für viele von uns eine große Hilfe. Für ein paar Tipps und Ansatzmöglichkeiten gegen die neue Haushaltspauschale wären wir Ihnen sehr dankbar.ZitatZahlungseinstellung wegen der Verletzung der negativen und der positiven Rundfunkfreiheit sowie der Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG)
aa) Eingriff in die negative Rundfunkfreiheit
Rundfunkbeiträge dürfen nur von Rundfunkbeitragsschuldnern erhoben werden, also solchen Bürgern, die tatsächlich am Rundfunk teilnehmen. „Die Verfassung gewährleistet für jeden die Freiheit, sich für oder gegen den Empfang von Fernseh- oder Hörfunksendungen zu entscheiden, das gewünschte Fernseh- oder Hörfunkprogramm auszuwählen und die allgemein zugängliche Quelle Rundfunk zu rezipieren (oder abzuschalten!)“ (Herrmann, Günter: „Rundfunkrecht - Fernsehen und Hörfunk mit Neuen Medien“, 2. Auflage München 2004, §7, Rn 49). Dieses Recht, abzuschalten oder sich ganz aus der Veranstaltung „Rundfunk“ zu verabschieden, darf nicht dadurch ausgehöhlt werden, dass hierfür trotz genereller Nichtnutzung Rundfunkbeiträge erhoben werden. Andernfalls liegt ein Eingriff in die negative Rundfunkfreiheit des Beschwerdeführers vor.
bb) Eingriff in die positive Rundfunkfreiheit
Die Erhebung von Rundfunkbeiträgen trotz Nichtnutzung des Rundfunks greift aber auch in die positiven Rundfunkfreiheit des Beschwerdeführers ein. Zur positiven Rundfunkfreiheit gehört nicht nur, irgendwelche Rundfunksendungen zu rezipieren, sondern auch, Rundfunksendungen bewusst auszuwählen und durch die Entscheidung für oder gegen bestimmte Programme mittelbar auch Einfluss auf die Gestaltung des Rundfunkprogramms zu nehmen, die schließlich vom Rundfunkbeitragsschuldner finanziert werden. Leider hat der deutsche Gesetzgeber anders als beispielsweise in den Niederlanden dem einzelnen Rundfunkbeitragsschuldner keine Möglichkeit eingeräumt, durch sein Empfangsverhalten die Programme der öffentlich rechtlichen Sender mitzugestalten.
Nachdem der einzelne Rundfunkbeitragsschuldner in Deutschland also keine Möglichkeit hat, auf das Programm und die Verwendung seiner Rundfunkbeiträge in dieser oder ähnlicher Weise Einfluss zu nehmen, muss ihm wenigstens die Möglichkeit bleiben, das Programmangebot des Rundfunks in seiner Gesamtheit abzulehnen, in der Hoffnung, dass dies immer mehr Bürger tun und die Rundfunkanstalten dann irgendwann ihr Programm entsprechend anders gestalten oder zumindest die Rundfunkbeiträge senken.
In der jetzigen Form ist nämlich dem Beschwerdeführer trotz einiger Lichtblicke das Fernseh- und Rundfunkprogramm der öffentlich-rechtlichen und der privaten Rundfunkveranstalter zu schlecht und den über die Rundfunkbeiträge geforderten „Preis“ nicht wert.
Darf ich Ihre Antwort auf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php
und
https://www.facebook.com/GEZ.Boykott
veröffentlichen?
Dies würde vielen in der Bevölkerung Mut machen. Gefüllt sind es um die 80 bis 90 %, die in der von Ihnen argumentierten Weise über das Thema denken. Es gibt z.Z. aber nur ein paar hundert Personen die bereit sind, aktiv was zu unternehmen. Wir wollen, dass es mehr werden.
freundliche Grüße und die allerbesten Wünsche
--- Unterschrift ---
Der erste Schritt in diese Richtung, wäre die Umstellung der Zahlungsweise von Lastschrift auf die eigene Überweisung. Die GEZ hätte dadurch mehr Kosten (Briefe mit Zahlungsaufforderung), Nachfragen wenn die Zahlung ausbleibt. Die Vorgabe der Ministerpräsidenten an die GEZ, die Einnahmen um mindestens 1% zu steigern, wäre für sie unerreichbar.
Wenn allerdings nach sagen wir mal 8-12 Monaten eure Klage abgewiesen wird, müsst ihr den seit 01/2013 fälligen Betrag nachzahlen.
Sicher, man kann das Geld zurücklegen und dann nachreichen, aber wo soll der Sinn darin liegen?
Hoffnung ist nicht die Überzeugung, dass etwas gut ausgeht, sondern die Gewissheit, dass etwas Sinn hat,
egal wie es ausgeht.
(Vaclav Havel)
Das sehe ich nicht so. Wenn es mit der PC-Gebühr für alle Gewerbetreibenden geklappt hätte, wäre der Rundfunkbeitrag wohl nicht gekommen. So gesehen, geht es jetzt in die nächste Runde.Was macht Dich denn da so sicher?
@ViktorRené,
Noch gilt der alte Vertrag. Hier wird von einem erheblichen technischen Aufwand gesprochen, dieser liegt aber in diesem Fall nicht vor. Der Analogempfänger wird einfach durch einen Digitalempfänger ersetzt und alles andere bleibt. In diesem Sinne liegt kein erheblicher technischer Aufwand vor, leider, und der Geprellte darf munter weiter geprellt werden. ...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,3155.msg20692.html#msg20692und
"Das sehe ich nicht so. Wenn es mit der PC-Gebühr für alle Gewerbetreibenden geklappt hätte, wäre der Rundfunkbeitrag wohl nicht gekommen. So gesehen, geht es jetzt in die nächste Runde."
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,3155.msg20695.html#msg20695Das sehe ich nicht so. Wenn es mit der PC-Gebühr für alle Gewerbetreibenden geklappt hätte, wäre der Rundfunkbeitrag wohl nicht gekommen. So gesehen, geht es jetzt in die nächste Runde.Was macht Dich denn da so sicher?
Bei der Umstellung auf Digitale Sendungen fallen sehr viele Mio. geräteabhängige Zahler vorerst aus. Dies gebe sehr viele Prozesse wegen der vertretbaren Umrüstungkosten. Einen Haushalt haben aber fast alle.
Dies wird eher der wahre Grund für die Umstellung sein. Das Verrückte dabei ist, das kaum eine Zeitung die Umstellungsgründe verstanden hat.
Die Politiker nennen es die Sicherung der Finanzierung der ö.-r. Sender.
Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV)Ein Wechsel der Batterien in der Fernbedienung, stellt natürlich keinen größeren Aufwand dar. Das Abstellen der Geräte im Keller oder das Entfernen der Antenne stellen auch keinen besonderen zusätzlichen technischen Aufwand dar.
§1 Rundfunkempfangsgeräte, Rundfunkteilnehmer
…
(2) Rundfunkteilnehmer ist, wer ein Rundfunkempfangsgerät
zum Empfang bereithält. Ein Rundfunkempfangsgerät wird zum
Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen
technischen Aufwand Rundfunk, unabhängig von Art,
Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt
oder verschlüsselt, empfangen werden kann.
…
Anmerkung:
Was hier über Boykott geschrieben wird, scheint mir reichlich flach zu sein
und nicht hilfreich.
So kam es dazu:
Ich stand im Februar 2012 vor dem Verwaltungsgericht in München.
Der beisitzende Richter hat mich gefragt, wie die Rundfunkanstalten ihr Geld bekommen sollten, wenn nicht auf diesem gesetzlichen Weg....
Er warb um Verständnis für die GEZ/Rundfunkanstalten. ???
Niemandem bleibt Bildung verschlossen wenn es die örr nicht gibt. Niemand hat einen Nachteil wenn er anstelle der ARD-Nachrichten von nun an RTL-Nachrichten schauen muss. Man bekommt die gleichen Informationen, nur von den Privaten.Richtig. Die sache ist aber dass diejenigen hinter den kulissen wissen dass sie eigentlich überflüssig sind. Die ÖRR argumentieren mittlerweile schon dass sie konkurrenzfähig sein müssen. Wozu? Die privaten haben keinen programmauftrag. Also geht es nur ums geld. Ein intendant verdient über 200k € im jahr. Die bundeskanzlerin ein bisschen mehr. Gottschalk und jauch können sich heute was kaufen, z.b. google oder afrika.
Besonders Artikel 5 des Grundgesetzes könnte diesen Schmarotzern Probleme bereiten:
"(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. "
"...aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten." – Wenn jemand, der bisher weder Radio noch TV hat, die Tageszeitung als Informationsquelle nutzt, muss ab 2013 zusätzlich 18 EUR für Informationsquellen, die er weder bestellt noch nutzt ausgeben. Damit wird für viele das Budget für Information überschritten, was zur unmittelbare Folge hat, dass man z. B. sich die Tageszeitung nicht mehr leisten kann. Einerseits kann sich der betroffene nicht mehr aus (s)einer allgemein zugänglichen Quelle ungehindert unterrichten und anderseits wird er im gleichen Atemzug genötigt, die öffentlich-rechtlichen Medien als Informationsquelle zu nutzen.
Wie das mit dem GG zu vereinbaren ist, wird sich ab 2013 zeigen. Daher lohnt sich zu klagen, wie es hier beschrieben ist: http://online-boykott.de/?de/klagen-statt-zahlen
...
Wäre das nicht ein Ansatz?
... Dass die Auflagen der Zeitungen bereits seit Jahren rapide abnehmen, lässt sich statistisch nachweisen. Wenn jetzt mehr als zwei Millionen Leute auf einmal das Dreifache zahlen müssen, dann dürfte das den einen oder anderen Todesstoß für eine Zeitung geben.
…9180 Euro im JahrWas bleibt dann noch nach einer "hübschen" Miete von z.B. 400 - 500 EUR/Monat übrig? 18 EUR/Monat sind verdammt viel Geld.
Rund 14 Prozent der Erwerbstätigen – fast drei Prozent mehr als im Bundesdurchschnitt – sind in Berlin selbstständig. Nach nicht ganz zuverlässigen Meldungen an die Künstlersozialkasse beträgt das Jahreseinkommen freier Kulturschaffender 9180 Euro – das entspricht einem monatlichen Einkommen von 765 Euro. „Arm, aber sexy“ verkündet Bürgermeister Klaus Wowereit das Mantra des permanenten Überbrückungszustandes. …
18 Euro sind nicht genug, um den "Zugang" zu behindern.
Zu den 18 Euro: Klar kann das viel sein, wenn man knapp über dem Existenzminium ist. Aber das gilt dann eben nur für diese Leute und die könnten das als Kalgegrund nehmen. Allerdings gibt es halt nahe der gezogenen Grenze solche Fälle, von daher würd ich nicht allzuviel drauf setzen, dass man damit Erfolg haben kann.Es geht ums prinzip. Entweder verstösst es teilweise (und somit eigentlich ganz) gegen das grundgesetz und man hat somit erfolg oder es ist in ordnung. Es ist ganz einfach. Entweder hat man einen fernseher und zahlt oder man hat keinen und zahlt nicht. Fertig. Alles andere ist grund zum klagen.
Zur Info: Die Grafikquelle aus Does Eintrag wird bei mir durch Malwarebytes Anti-Malware als potenziell gefährliche Seite gesperrt. Kann falscher Alaram sein, nur dass sich niemand beschwert, falls er Trojaner auf seinem Rechner findet.Ist eine PNG-Datei auf xup.in
Es ist ganz einfach. Entweder hat man einen fernseher und zahlt oder man hat keinen und zahlt nicht.
@Rene
Sage Deiner Tochter und ihrem Freund, sie sollen einen Antrag auf Befreiung von der RF-Gebühr auf der Grundlage des §6 Abs. 3 RGebStV (Härtefall) stellen. Es gibt dazu Entscheidungen vom Bundesverfassungsgericht vom Nov. 2011.
Mehr als eine Ablehnung kann nicht kommen.
Mit einem Fernseher kann man
- geliehene oder eigene DVD's schauen,
- eine Set-Top-Box anschliessen, wie Apple sie auf den Markt bringen will, um Internet auf die Glotze zu zaubern,
- das Bild einer Überwachungskamera sehen,
- Privatfernsehen schauen.
Warum soll da jemand Gebühren zahlen müssen?
Die Härtefallregelung steht auch in dem neuen Vertrag.
Viktor, was den 2013 in Kraft tretenden Knebelvertrag betrifft, bin ich mit Dir einer Meinung. Aber bis wir dieses Machwerk wieder los sind, kann man ja versuchen die Härtefallregelung für sich zu nutzen.
Das Formular für den Befreiungsantrag (Stand 07/2011) weist auf diese Möglichkeit garnicht hin.
... Denn die Vorschrift des § 6 Abs. 3 RGebStV, der in besonderen
Härtefällen eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vorsieht,
schafft die Möglichkeit, auch diejenigen Empfänger von Arbeitslosengeld
II mit Zuschlag in dem Umfang, in dem die Rundfunkgebühren den Zuschlag
übersteigen, von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien, obwohl die
Voraussetzungen von § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV nicht vorliegen. Ebenso
erlaubt die Härtefallregelung diejenigen Personen teilweise von den
Rundfunkgebühren zu befreien, die zwar keine Sozialleistungen i. S. d.
Befreiungstatbestandes beziehen, deren Einkommen die Regelsätze aber nur
geringfügig übersteigt, so dass der übersteigende Betrag die
Rundfunkgebühren nicht abdeckt.
http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg11-084.html
Du meinst den §6 "Gebührenbefreiung natürlicher Personen", Abs. 3. Welche Härtefallregelung soll im vorliegenden Fall, für jemanden der arbeitet und mehr als ein paar EUR über den Sozialsätzen liegt, greifen?
Ja diese Stelle meine ich. Und die Härtefallregelung greift immer dann wenn nach Abzug der Gebühr vom Einkommen weniger als das Existenzminimum verbleibt.
In dem ab 2013 gültigen Vertrag ist es der §4 Abs. 6
Leider wird diese sogenannte Härtefallregelung nicht viel bringen. Denn ich hab das hier dazu (http://www.bverwg.de/media/archive/6470.pdf (http://www.bverwg.de/media/archive/6470.pdf)) gefunden und da steht drin, dass es den ÖRR nicht zuzumuten ist, bei Leuten unterm Existenzminimum nachzurechnen. Sind ja eh nur ein paar und außerdem sollen die sich gefälligst einen Hartz-IV-Bescheid o.ä. holen, wenn sie befreit werden wollen. Alles andere ist der "armen" GEZ ja nicht zuzumuten.
Eine Weigerung ist eine Ordnungswidrigkeit... Lach... Wie soll das gehen, wenn das OWiG aufgehoben ist. Veröffentlicht im Bundesgesetzblatt S.2614 im Art.57
Aufgehoben und ersetzt.
http://www.buzer.de/gesetz/5827/a80345.htm
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
neugefasst durch B. v. 19.02.1987 BGBl. I S. 602; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2353; Geltung ab 01.01.1975
FNA: 454-1; 4 Zivilrecht und Strafrecht 45 Strafrecht 454
Eine Handlung kann als Ordnungswidrigkeit nur geahndet werden, wenn die Möglichkeit der Ahndung gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde.Stimmt das?
Viele interessante Beiträge, und vielleicht habe ich ja das Wesentliche übersehen. Also: Was soll ein Boykott ab Januar 2013 bringen? Was eine Klage? Gibt es irgendeinen Zweifel, dass die Haushaltsabgabe kommen wird? Bitte nur ernsthafte Antworten, keine sinnlosen GEZ-Beschimpfungen oder Träumereien a la "es müssen eben alle boykottieren". Wir leben hier in Deutschland, das wird nicht passieren.Nein, es gibt keinen Zweifel, dass die Wohnungs-, Betriebsstätten- und Fahrzeugabgabe kommen wird. Zum Thema Boykott kann ich nichts sagen. Zur Klage: Es ist deine einzige Möglichkeit, deiner Rundfunkanstalt unmissverständlich mitzuteilen, dass du diesen so genannten Beitrag nicht gewillt bist kampflos hinzunehmen. Im Einzelfall wird es sicher auch durch erfolgreiche Klagen zur Korrektur einiger Merkwürdigkeiten des neuen Rechts kommen. Ob eine grundsätzliche Abwehr der Abgabe durch den Gang bis zum Verfassungsgericht möglich ist, ist nicht vorherzusagen. Die Chancen sind sicher minimal, aber es sind Chancen.
…
Auch der CSU-Abgeordnete Peter Gauweiler ließ gegen Mitternacht seine Verfassungsbeschwerde von einem Boten an der Pforte des Gerichts abgeben. Zudem wurde die Beschwerdeschrift des Vereins "Mehr Demokratie" eingereicht, der sich nach dessen Angaben rund 12.000 Bürger angeschlossen haben. Diese Klage wird von der früheren Justizministerin Herta Däubler-Gmelin (SPD) und dem Leipziger Staatsrechtler Christoph Degenhart vertreten. Die Eilverfahren dürften einige Wochen dauern. …
http://mobil.n-tv.de/politik/Das-letzte-Wort-hat-Karlsruhe-article6618556.html
Ich sehe die Einschränkung der Zuständigkeit des Prozessgerichts.OK, ich verstehe.
Zuständig sind zunächst die Verwaötungsgerichte, und zwar die Gerichte in deren örtliche Zuständigkeit der Kläger fällt.
D.h. nur Kläger aus einer Stadt / Landkreis könnten gemeinsam klagen.
Das macht Sinn bei Widerständen gegen geplante Ortsumgehungen, neue Baugebiete etc. (Zusammenfassung der regionalen Interessen), passt aber hier (bundesweite Streuung) nicht.
Artikel 5 GG
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2)…
Victor, das problem ist das argument der "solidarität" dass z.b. in der klage von studenten vor jahren gegen genau jene verwendet wurde. ...
Ich frage mich, wie sich die ÖRR und ihre Politiker nur auf ein solches Risiko einlassen konnten.
Das ist eine typische deutsche Rechtsprechung, die als Freibrief verstanden werden muss. Hier werden dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk keine wirklichen Grenzen aufgezeigt, sondern genau das Gegenteil: Er darf alles, von der Bildung bis hin zur reinen Unterhaltung und dieser nicht näher definierte "Auftrag" ist zudem "dynamisch" wie auch gegenständlich und zeitlich offen. Als ob das nicht genug wäre, wird ihm eine Bestands- und Entwicklungsgarantie gewährt, nach der er alle programmlichen und technischen Weiterentwicklungsmöglichkeiten offen stehen.
Was hältst Du von der Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Artikels 5 GG (1)?ZitatArtikel 5 GG
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2)…
Ansatz:
Eine freie ungehinderte Medienwahl zur Informationsbeschaffung (Unterrichtung), ohne Aushöhlung des Grundrechts durch Zwangszahlungen und damit einhergehender Zwangsumschichtung der Medienausgaben zugunsten der ö.-r. Sender, ist nicht gegeben. Es gibt Menschen, die sich gerne nur aus den Zeitungen und Büchern und/oder aus dem Internet informieren. Andere benutzen das TV Gerät als Monitor für Spielkonsolen oder zur Wiedergabe von DVD/Blu-ray Filmen.
Artikel 155
(1) Die Verteilung und Nutzung des Bodens wird von Staats wegen in einer Weise überwacht, die Mißbrauch verhütet und dem Ziele zustrebt, jedem Deutschen eine gesunde Wohnung und allen deutschen Familien, besonders den kinderreichen, eine ihren Bedürfnissen entsprechende Wohn- und Wirtschaftsheimstätte zu sichern. Kriegsteilnehmer sind bei dem zu schaffenden Heimstättenrecht besonders zu berücksichtigen.
...
Das hat doch mit dem Rundfunkbeitrag nichts zu tun. Der Beitrag wird grundsätzlich von jedem Wohnungsinhaber erhoben, unabhängig davon ob er Rundfunkempfangsgeräte besitzt oder nicht.Dann ist es eine steuer und soweit bekannt, darf der ÖR sich nicht durch steuern finanzieren. Da dass ganze nun schon ins gesetz fester eingebaut wird als der vorrangegangene staatsvertrag in verbindung mit den ganzen abgeordneten in den rundfunkräten, muss man dem ÖR vorwerfen, nicht mehr unabhängig, nicht mehr staatsfern und nicht mehr demokratisch zu sein. DAS sollte doch auch ein ansatzpunkt sein.
Das hat doch mit dem Rundfunkbeitrag nichts zu tun. Der Beitrag wird grundsätzlich von jedem Wohnungsinhaber erhoben, unabhängig davon ob er Rundfunkempfangsgeräte besitzt oder nicht.
Man könnte nur dahingehend argumentieren, dass jeder Wohnungsinhaber eine Zwangsabgabe leisten muss. Hier wird eher die Erfüllung des Schutzbedürfnisses der Menschen beeinträchtigt.
Selbstverständlich wird der Bezug einer Wohnung durch den Rundfunkbeitrag nicht unmöglich oder sonderlich erschwert. Sozial Schwache haben ja weiterhin die Möglichkeit einen Antrag auf Befreiung zu stellen.
"… Nach diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben ist die Bemessungs-grundlage des Rundfunkbeitrages so zu gestalten, dass die Ermittlung und die Erhebung des Beitrags möglichst wenig persönlichkeitsbezogene Daten erfasst, außerdem ein Betreten zumindest der Wohnungen erübrigt. Solange die Abgabe an Geräte anknüpft, müssen diese ermittelt, also das Nutzerverhalten der Gerätebesitzer erforscht und letztlich auch Kontrollen in Wohnungen durchgeführt werden. Nimmt der Gesetzgeber hingegen die Bemessungsgrundlage des Rundfunkbeitrags auf die vermutete Nutzung durch Haushalte und Gewerbebetriebe zurück, bleibt der Abgabentatbestand im Vorfeld individualisierenden Datenschutzes und des Schutzbereiches der unverletzlichen Wohnung.
Im Ergebnis verlangen somit die Erfordernisse einer einsichtigen, vollzugsfähigen, unausweichlichen, die Privatheit schonenden Abgabe eine Typisierung der Rundfunkabgabe, die den Nutzer der Rundfunkprogramme zur Finanzierung der Rundfunkanstalten – staats- und marktfern – heranzieht, dabei aber nicht die individuelle, tägliche Fernsehnutzung ermittelt, sondern die Bemessungsgrundlage auf die vermutete, übliche Nutzung ausrichtet."
"Staatlich festgesetzte Entgelte für die Rundfunknutzung könnten das Grundrecht unter diesen Umständen nur dann verletzen, wenn sie darauf zielten oder wegen ihrer Höhe objektiv dazu geeignet wären, nutzungswillige Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten." http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk19990906_1bvr101399.html
Artikel 25 GG
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.
Völkerrecht
Art. 19 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte http://www.admin.ch/ch/d/sr/i1/0.103.2.de.pdf
(1) Jedermann hat das Recht auf unbehinderte Meinungsfreiheit.
(2) Jedermann hat das Recht auf freie Meinungsäusserung; dieses Recht schliesst die Freiheit ein, ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere Mittel eigener Wahl sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben.
http://de.wikipedia.org/wiki/Rezipientenfreiheit
"Die Rezipientenfreiheit ist ein klassisches Abwehrrecht gegen den Staat, der die Information der Bürger weder lenken, noch behindern und auch nicht registrieren darf."
Wie geht man in Deutschland gegen Menschenrechtsverletzungen vor?
http://cne.fr33bas3.net/2010/11/wie-geht-man-in-deutschland-gegen-menschenrechtsverletzungen-vor/
...
Anders sieht es aus, wenn man sich auf das Völkerrecht beruft. Nach dem Grundgesetz Artikel 25 gibt uns das Völkerrecht unmittelbare Rechte. Dies bedeutet man muss diese Rechte nicht erst einklagen. Wer also einen Verstoß gegen das Völkerrecht vermutet, zeigt diesen bei der Staatsanwaltschaft an. Stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ohne Begründung ein, oder eröffnet nicht innerhalb von einem Jahr ein Verfahren, kann man sich direkt an den Internationale Strafgerichtshof wenden. Alles dies kostet einem nur die Portokosten für die Anzeige. Man sollte aber die Hilfe eines Rechtsbeitands in Anspruch nehmen, um die Anzeige richtig zu formulieren und keine Formfehler zu begehen. ...
§ 10 Berichterstattung, Informationssendungen, Meinungsumfragen
(1) Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen, auch beim Einsatz virtueller Elemente, zu entsprechen. Sie müssen unabhängig und sachlich sein. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen und unter Nennung des Verfassers als solche zu kennzeichnen.
(2) Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen, die von Rundfunkveranstaltern durchgeführt werden, ist ausdrücklich anzugeben, ob sie repräsentativ sind.
§ 11 Auftrag
(1) Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen. Die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten haben in ihren Angeboten einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Sie sollen hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. Ihre Angebote haben der Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Sie haben Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten. Auch Unterhaltung soll einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen.
(2) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben bei der Erfüllung ihres Auftrags die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote zu berücksichtigen.
Artikel 5 Grundgesetz...
(1) Jeder hat das Recht, … Eine Zensur findet nicht statt. …
Bundesverfassungsgerichtsgesetz § 90
http://dejure.org/gesetze/BVerfGG/90.html
(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.
(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.
(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.
Bundesverfassungsgerichtsgesetz § 93a
(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.
(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,
a) soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,
b) wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.
@ViktorDeswegen richtet sich die Verfassungsbeschwerde nicht gegen den monatlichen Beitrag von 17,98 €, sondern:
Ob die knapp 20 Euro im Monat als besonders schwerer Nachteil annerkannt werden, wage ich dann doch zu bezweifeln. Zudem müsste man den Rechtsweg - Gebührenbescheid, Klage durch alle Instanzen usw. ausschöpfen
...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,3155.msg22344.html#msg22344
Der Rundfunkbeitrag wie auch die Rundfunkgebühr verstoßen beide gegen den Artikel 5 GG (1),
die ungehinderte Unterrichtung aus allgemein zugänglichen Quellen
Unterstützung durch:
§ 93a (2) a) "Sie ist zur Entscheidung anzunehmen, soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,3155.msg22502.html#msg22502
...Auch ein guter Angriffspunkt.
Wo man gegen vorgehen könnte, wäre die Speicherung der persönlichen Daten bei der GEZ.
...
Deswegen richtet sich die Verfassungsbeschwerde nicht gegen den monatlichen Beitrag von 17,98 €, sondern:Zitathttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,3155.msg22344.html#msg22344
Der Rundfunkbeitrag wie auch die Rundfunkgebühr verstoßen beide gegen den Artikel 5 GG (1),
die ungehinderte Unterrichtung aus allgemein zugänglichen Quellen Unterstützung durch:
§ 93a (2) a) "Sie ist zur Entscheidung anzunehmen, soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,3155.msg22502.html#msg22502
Deine einzige Begründung sind die knapp 20 Euro, die dich möglicherweise von der Beschaffung anderer Informationsquellen abhalten. Das alleine dürfte nicht reichen.Ab welchem betrag für welche gesellschaftliche gruppe lohnt es sich denn deiner meinung nach?
Deswegen richtet sich die Verfassungsbeschwerde nicht gegen den monatlichen Beitrag von 17,98 €, sondern:Zitathttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,3155.msg22344.html#msg22344
Der Rundfunkbeitrag wie auch die Rundfunkgebühr verstoßen beide gegen den Artikel 5 GG (1),
die ungehinderte Unterrichtung aus allgemein zugänglichen Quellen Unterstützung durch:
§ 93a (2) a) "Sie ist zur Entscheidung anzunehmen, soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,3155.msg22502.html#msg22502
Ich glaube trotzdem nicht, dass du damit durchkommst.
Ich kann keine Behinderung beim Zugang zu den Informationsquellen erkennen. Art 5. GG besagt nicht, dass Informationsbeschaffung kostenlos ist.
Deine einzige Begründung sind die knapp 20 Euro, die dich möglicherweise von der Beschaffung anderer Informationsquellen abhalten. Das alleine dürfte nicht reichen.
Du kannst aber argumentieren, dass der landesweite Entzug der Kaufkraft die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der übrigen Informationsanbieter schwächt und damit die Meinungsvielfalt und damit der Art 5 GG bedroht wird.
Wenn du Glück hast, ist das im allgemeinen Interesse und die Klage wird zugelassen.
Alles dreht sich nur ums Geld für die ö.-r. Sender.Bisher wurden die ÖRR als notwendig erachtet. Also hatten sie Anspruch die Finanzierung.
"Staatlich festgesetzte Entgelte für die Rundfunknutzung könnten das Grundrecht unter diesen Umständen nur dann verletzen, wenn sie darauf zielten oder wegen ihrer Höhe objektiv dazu geeignet wären, nutzungswillige Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten."Das sind die 20 Euro
Ungehindertes Unterrichten heißt auch für jeden die Freiheit, sich für oder gegen den Empfang von Fernseh- oder Hörfunksendungen zu entscheiden, das gewünschte Fernseh- oder Hörfunkprogramm auszuwählen und die allgemein zugängliche Quelle Rundfunk zu empfangen (oder abzuschalten!)Das wäre eher Art 2 GG. Niemand kann dich zwingen etwas zu tun, was du nicht willst.
außerdem ein Betreten zumindest der Wohnungen erübrigtGerade nach diesem satz wäre es logisch sich mit den anbietern von fernsehn zu unterhalten und dort die registrierten kundenbestände zu übernehmen. Nebenbei dafür sorgen dass jede wohngegend die unabhängig von kabelbetreibern fernsehn kann, an einen anbieter gebunden wird. Somit würde man sicherstellen dass jeder der einen anschluss nutzt, auch dafür zahlt. Das gleiche könnte man auch für internet machen aber dann halte man sich an meine signatur unter diesem beitrag.
Das sind die 20 EuroEs sind 18€ -1cent, meilenweit von 20. ;D
Würde ich nur bei Punkt 2 zustimmen (Rundfunkgebühr).
Deswegen richtet sich die Verfassungsbeschwerde nicht gegen den monatlichen Beitrag von 17,98 €, sondern:Zitathttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,3155.msg22344.html#msg22344
Der Rundfunkbeitrag wie auch die Rundfunkgebühr verstoßen beide gegen den Artikel 5 GG (1),
die ungehinderte Unterrichtung aus allgemein zugänglichen Quellen
Unterstützung durch:
§ 93a (2) a) "Sie ist zur Entscheidung anzunehmen, soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,3155.msg22502.html#msg22502
Die von Dir zitierte Aussage "Alles dreht sich nur ums Geld für die ö.-r. Sender " bezieht sich auf den Satz davor.
@ViktorZitatAlles dreht sich nur ums Geld für die ö.-r. Sender.Bisher wurden die ÖRR als notwendig erachtet. Also hatten sie Anspruch die Finanzierung.
Im Text des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages findet sich dazu nur die dürftige Aussage, dass der Rundfunkbeitrag „der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks“ diene. Alles dreht sich nur ums Geld für die ö.-r. Sender.Dieser wiederum gibt den Inhalt des neuen Fünfzehnten Staatsvertrages (Artikel 1, § 1 Zweck des Rundfunkbeitrags) wieder. Die Annahme
Ich habe im Beispiel aufgezeigt, dass in einzelnen Fällen im Laufe des Lebens immense Kosten auf Grund der Zwangsrundfunkgebühren entstehen können. Dispozinsen liegen im Allgemeinen zwischen 8 und 14 %. Ich rechne nur im Schnitt mit 7%, um noch mehr Fälle zu haben, wo auch kurzfristig der Dispokredit nicht in Anspruch genommen wird.Zitat"Staatlich festgesetzte Entgelte für die Rundfunknutzung könnten das Grundrecht unter diesen Umständen nur dann verletzen, wenn sie darauf zielten oder wegen ihrer Höhe objektiv dazu geeignet wären, nutzungswillige Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten."Das sind die 20 Euro
Würde ich nur bei Punkt 2 zustimmen (Rundfunkgebühr).
Deswegen richtet sich die Verfassungsbeschwerde nicht gegen den monatlichen Beitrag von 17,98 €, sondern:Zitathttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,3155.msg22344.html#msg22344
Der Rundfunkbeitrag wie auch die Rundfunkgebühr verstoßen beide gegen den Artikel 5 GG (1),
die ungehinderte Unterrichtung aus allgemein zugänglichen Quellen
Unterstützung durch:
§ 93a (2) a) "Sie ist zur Entscheidung anzunehmen, soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,3155.msg22502.html#msg22502
Der Rundfunkbeitrag ist ja geräteunabhängig. Die zwangsweise Erhebung des Beitrags richtet sich jedoch gegen jeden Wohnungsinhaber, d.h. das Innehaben einer Wohnung wird sanktioniert (wie durch das Steuerrecht auch das Innehaben einer Arbeit >400 Euro).
@Kunibert
Wie wäre es, wenn Du dich um den Ansatz für eine Verfassungsbeschwerde auf Grund des Datenschutzes kümmerst und hier was reinstellen würdest?
"Freilich ist die generelle Nichtanerkennung von Ehegatten- Arbeitsverträgen das einfachste Mittel, mißbräuchliche Verträge ein für allemal zu verhindern. Es kann dahinstehen, ob dieser Gedanke der Praktikabilität -- deren große Bedeutung für das Steuerrecht nicht zu verkennen ist -- ausreichen würde, um das Übermaß der Mißbrauchsbekämpfung in § 8 Ziff. 5 GewStG vor dem einfachen Prinzip der Steuergerechtigkeit zu halten. Denn jedenfalls muß die Praktikabilität gegenüber der besonderen Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG zurücktreten, die hier den gesetzgeberischen Gestaltungsraum des Art. 3 Abs. 1 GG einschränkt. Der Vorrang verfassungsrechtlicher Wertentscheidungen verbietet es, Zweckmäßigkeitserwägungen unter Verletzung solcher Wertungen voranzustellen (BVerfGE 6, 55 [83])."
@Kunibert
Wie wäre es, wenn Du dich um den Ansatz für eine Verfassungsbeschwerde auf Grund des Datenschutzes kümmerst und hier was reinstellen würdest?
Die informelle Selbstbestimmung ist ein Grundrecht (siehe Volkszählungsurteil BVerfGE 65, 1 ). Einschränkungen der Grundrechte müssen notwendig und verhältnismässig sein.
Daraus folgt: Die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung der Daten bei der GEZ muss nicht nur notwendig sein, sie muss auch den Grundrechtseingriff rechtfertigen.
Der Grundrechtseingriff ist hier besonders schwerwiegend, weil der Gesetzgeber durch die spezielle Definition der Wohnung die Möglichkeit geschaffen hat, den Bewohner eines jeden einzelnen Zimmers zu erfassen. Damit lässt sich feststellen, wer mit wem in einer Wohnung wohnt. Im Gesetz sind Ehepartner und Kinder von der Gebührenpflicht ausgenommen (wobei Zweitwohnungen aber gebührenpflichtig bleiben). Diese Regelung wäre überflüssig, wenn die Wohnung an sich Gegenstand der Gebührenpflicht wäre. An der Absicht und am Willen des Gesetzgebers, diese Daten zu erheben kann es daher nicht den geringsten Zweifel geben.
Die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung der Daten von Bürgern, die nicht an der Veranstaltung Rundfunk teilnehmen wollen, ist eine Folge des Rundfunkbeitragesgesetzes. Damit stellt sich die Frage, ob der neue Rundfunkbeitrag notwendig ist.
Aus dem Gutachten von Kirchhof geht nicht hervor, warum eine Notwendigkeit für den Rundfunkbeitrag besteht. Es behandelt nicht einmal die Frage, ob der ÖRR im Internetzeitalter überhaupt noch notwendig ist.
Das Gutachten behandelt lediglich die Frage, ob eine andere Finanzierung für den ÖRR verfassungsrechtlich grundsätzlich möglich ist. Der Rundfunkbeitrag mag Vorteile für die ÖRR bringen. Ein Vorteil ist aber keine Notwendigkeit.
Das Gutachten von Kirchhof behandelt auch nicht die Frage, ob der Eingriff in den informelle Selbstbestimmung notwendig und angemessen ist, um eine bedarfsgerechte Finanzierung der ÖRR sicherzustellen.
Für die Notwendigkeit einer derartigen Massnahme gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Das Beitragsaufkommen ist seit Jahren auf exorbitant hohem Niveau stabil. Eine signifikante Flucht aus der Rundfunkgebühr ist trotz verstärkter Internetnutzung nicht zu erkennen.
Die Notwendigkeit des Rundfunkbeitrags damit zu begründen, dass sonst eine Anhebung der Beiträge erforderlich wäre, ist abwegig, weil es bedeutet, dass man diejenigen zu einer Abgabe heranzieht, die vom Rundfunk ausdrücklich keinen Gebrauch machen wollen. Das verstößt gegen das Äquivalenzprinzip, nach dem nur der zur Zahlung herangezogen werden darf, der die Angebote auch nutzen will. Nur die Vermutung einer Nutzung ist nicht ausreichend.
BVerfGE 13, 290 handelt zwar von steuerrechtliche Dingen, ist aber interessant, weil dem Gesetzgeber hier untersagt wird, Annahmen zu Ungunsten des Betroffenen zu treffen:Zitat"Freilich ist die generelle Nichtanerkennung von Ehegatten- Arbeitsverträgen das einfachste Mittel, mißbräuchliche Verträge ein für allemal zu verhindern. Es kann dahinstehen, ob dieser Gedanke der Praktikabilität -- deren große Bedeutung für das Steuerrecht nicht zu verkennen ist -- ausreichen würde, um das Übermaß der Mißbrauchsbekämpfung in § 8 Ziff. 5 GewStG vor dem einfachen Prinzip der Steuergerechtigkeit zu halten. Denn jedenfalls muß die Praktikabilität gegenüber der besonderen Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG zurücktreten, die hier den gesetzgeberischen Gestaltungsraum des Art. 3 Abs. 1 GG einschränkt. Der Vorrang verfassungsrechtlicher Wertentscheidungen verbietet es, Zweckmäßigkeitserwägungen unter Verletzung solcher Wertungen voranzustellen (BVerfGE 6, 55 [83])."
Zusammenfassen lässt sich sagen, dass selbst wenn man weiter von der Notwendigkeit des ÖRR ausgeht, keine Notwendigkeit eines (erheblichen) Eingriffs in die informelle Selbstbestimmung zu erkennen ist. Damit ist der Rundfunkbeitrag zumindest was die informelle Selbstbestimmung anbelangt, verfassungswidrig.
...Zitat"… Nach diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben ist die Bemessungs-grundlage des Rundfunkbeitrages so zu gestalten, dass die Ermittlung und die Erhebung des Beitrags möglichst wenig persönlichkeitsbezogene Daten erfasst, außerdem ein Betreten zumindest der Wohnungen erübrigt. Solange die Abgabe an Geräte anknüpft, müssen diese ermittelt, also das Nutzerverhalten der Gerätebesitzer erforscht und letztlich auch Kontrollen in Wohnungen durchgeführt werden. Nimmt der Gesetzgeber hingegen die Bemessungsgrundlage des Rundfunkbeitrags auf die vermutete Nutzung durch Haushalte und Gewerbebetriebe zurück, bleibt der Abgabentatbestand im Vorfeld individualisierenden Datenschutzes und des Schutzbereiches der unverletzlichen Wohnung....
Im Ergebnis verlangen somit die Erfordernisse einer einsichtigen, vollzugsfähigen, unausweichlichen, die Privatheit schonenden Abgabe eine Typisierung der Rundfunkabgabe, die den Nutzer der Rundfunkprogramme zur Finanzierung der Rundfunkanstalten – staats- und marktfern – heranzieht, dabei aber nicht die individuelle, tägliche Fernsehnutzung ermittelt, sondern die Bemessungsgrundlage auf die vermutete, übliche Nutzung ausrichtet."
Die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung der Daten von Bürgern, die nicht an der Veranstaltung Rundfunk teilnehmen wollen, ist eine Folge des Rundfunkbeitragesgesetzes.Das ist ein wunder Punkt, der durch ähnlich gelagerte Gerichtsentscheidung außerhalb des Rundfunks, untermauert werden sollte.
Wenn die Sache ein Erfolg werden soll, sammeln für einen guten Anwalt............wer macht mit? 8)
Wenn genug Interessenten zusammenkommen.............würde ich mich beteiligen. Finanziell überschaubar wäre das für jeden.
Aber, wieviele wären dabei? Vielleicht mal eine Liste machen?
Wegen einem punkt mache ich mir sorgen. Reine PC nutzer und 2013... können die sich überhaupt per klage wehren?
Ich hätte kein problem einen kleinen beitrag zu zahlen wenn ich ein radio oder fernseher nutzen würde aber bei nur einem pc der gezwungenermaßen herangezogen wird nur weil die ÖR ihre inhalte ins netz stellen, sehe ich nicht ein dafür zu zahlen.
Ich denke dann ist immer noch das beste argument dass eine zusätzliche steuer um medien zu finanzieren rechtswidrig ist.Wenn dem so ist, dann ist der sog. "Rundfunkbeitrag" rechtswidrig, denn dabei handelt es sich um eine Abgabe mit klarem Steuercharakter.
Ich denke dann ist immer noch das beste argument dass eine zusätzliche steuer um medien zu finanzieren rechtswidrig ist.Wenn dem so ist, dann ist der sog. "Rundfunkbeitrag" rechtswidrig, denn dabei handelt es sich um eine Abgabe mit klarem Steuercharakter.
Aber: Auf welcher Rechtsgrundlage basiert eigentlich Deine Annahme der Rechtswidrigkeit einer Rundfunksteuer?
§ 10 Berichterstattung, Informationssendungen, MeinungsumfragenDie Unabhängigkeit ist "angeblich" mit dem Steuerzwang für ÖRR nicht gegeben, hier meine ich schon mehrfach über diese Begründung in juristischen Texten gestolpert zu sein.
(1) Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen, auch beim Einsatz virtueller Elemente, zu entsprechen. Sie müssen unabhängig und sachlich sein.
…
http://www.telemedicus.info/uploads/Dokumente/RStV_13-RAeStV_Lesefassung.pdf
"Kopfsteuer (Haushalts-kopf-zwangs-ablenkungs-steuer), roheste und unvollkommenste Art der Personalsteuer, welche die Individuen ohne Unterschied und ohne Rücksicht auf die größere oder geringere Leistungsfähigkeit gleichmäßig trifft. Sie wurde namentlich unterworfenen Völkerschaften auferlegt und steht überhaupt in engem Zusammenhang mit der UNFREIHEIT."
...
Durch die Zwangsabgabe für die ö.-r. Sender kommen im Laufe des Lebens Zwangsumschichtungen der Medienausgaben in beachtlichen Höhen zustande.
Bei einer Überziehung des Kontos können in einzelnen Fällen im Laufe des Lebens folgende Kosten auf Grund der Zwangsrundfunkgebühren entstehen:
5% -> 78.355 €
6% -> 118.766 €
7% -> 182.180 €
(Beitragsdauer 60 Jahre, Zinsbuchung je 12 Monate, Monatlicher Beitrag 17,98 €)
...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,3155.msg22344.html#msg22344 -> SWR-Justitiar zum Klageweg gegen den Rundfunkbeitrag -> Ansatz für eine Verfassungsbeschwerde/Verfassungsklage
Dispo-Zinsen deutscher Banken viel zu hoch
http://www.tagesschau.de/wirtschaft/dispo106.html
…
Auch in der Vergangenheit waren mehrere Untersuchungen zu diesem Schluss gekommen. Im Moment kommt aber noch hinzu, dass die Banken selbst nahezu keine Zinsen zahlen müssen, wenn sie sich Geld leihen. Der Leitzins der Europäische Zentralbank (EZB) liegt bei historisch niedrigen 0,75 Prozent.
…
Laut einer Erhebung der Stiftung Warentest aus dem Herbst 2011 verlangen die deutschen Banken durchschnittlich 12,4 Prozent Zins für Dispokredite, Spitzenreiter war eine Bank mit 18,25 Prozent. Aktuell zahlen Kunden laut Warentest-Bankexpertin Stephanie Pallasch im Schnitt zwischen zehn und elf Prozent Dispozinsen. Nach ihrer Einschätzung müsste der Satz beim derzeitigen Zinsniveau aber "deutlich unter zehn Prozent" liegen.
…
Aber: Auf welcher Rechtsgrundlage basiert eigentlich Deine Annahme der Rechtswidrigkeit einer Rundfunksteuer?Medien dürfen in DE nicht durch steuern finanziert werden. Ich habe das in einem gesetzestext gelesen den ich aber leider nicht mehr wiederfinde. Deshalb wurde ja mit "gebühren" gearbeitet welche an die geräte gekoppelt sind.
Als Steuer wird eine Geldleistung ohne Anspruch auf individuelle Gegenleistung bezeichnet, die ein öffentlich-rechtliches Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen Personen auferlegt, die einen steuerlichen Tatbestand verwirklichen, wobei die Erzielung von Einnahmen wenigstens Nebenzweck sein sollte (Legaldefinition nach § 3 der deutschen Abgabenordnung). Damit sind Steuern eine öffentlich-rechtliche Abgabe, denen keine bestimmte staatliche Leistung (keine Pflicht zur Gegenleistung und keine Zweckbindung des Gemeinwesens) gegenübersteht und die zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs ohne Ansehen der Person alle zahlen müssen, die den Tatbestand der Steuerpflicht erfüllen. Abgaben im engeren Sinne müssen hingegen aufgabenbezogen und zweckgebunden verwendet werden.Das ist die definition für STAATLICHE steuern. Der ÖR muss unabhängig und staatsfern sein also darf eine solche steuer bzw ein "beitrag" nicht kommen.
„Steuer“ kommt aus dem Althochdeutschen stiura, was Stütze bedeutet und im Sinne von Unterstützung, Hilfe oder auch Beihilfe verwendet wurde. Aus den ursprünglich als Naturalabgaben in Form von Sach- oder Dienstleistungen (Frondiensten) erhobenen Steuern sind heute reine Geldleistungen geworden.Auch hier spricht man stets vom staat.
Steuern sind die Haupteinnahmequelle eines modernen Staates und das wichtigste Instrument zur Finanzierung seines territorial abgegrenzten Staatswesens und anderer (supranationaler) Aufgaben. Durch die finanziellen Auswirkungen auf alle Bürger und die komplexe Steuergesetzgebung sind Steuern und andere Abgaben ein fortdauernder politischer und gesellschaftlicher Streitpunkt.
Öffentliche AbgabeKeine worte nötig.
Unter Beitrag versteht man auch eine der vier Arten von öffentlichen Abgaben. Die anderen Arten sind Gebühren, Steuern und Sonderabgaben.
Beiträge werden für die Bereitstellung einer Leistung unabhängig von ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme erhoben.
Dagegen werden öffentlich-rechtliche Gebühren für die konkrete Inanspruchnahme einer Leistung erhoben, Steuern werden allein zur Erzielung von Einnahmen erhoben, ohne Anspruch auf eine Gegenleistung.
Beispiele für solche Beiträge sind der Erschließungsbeitrag und der Studienbeitrag (meist rechtlich ungenau als Studiengebühr bezeichnet).
Zunächst muss man die Bedeutung des ÖR definieren. In den Anfängen war seine zentrale Aufgabe, die Bevölkerung mit Informationen zu versorgen und im Krisenfall die Notstandsmaßnahmen zu koordinieren.
Nur daraus ergibt sich die Rechtfertigung für eine Finanzierung. Von Anfang an leider gesetzeswidrig, da öffentliche Aufgaben, und das ist zweifelsfrei eine öffentliche Aufgabe, zwangsweise über Steuern finanziert werden müssen.
Dafür sind Beiträge nicht tauglich, da sie keine gesicherte finanzielle Basis bieten können.......wenn niemand ein Rundfunkgerät kauft, woher soll dann das Geld kommen? ::)
Mittlerweile haben sich Massen von Parteimitliedern und abgehalfterte Politiker im ÖR niedergelassen, dass die Regierung ihre Genossen vor Ungemach schützen muss.
Direkte Kenntnis habe ich z.B. bei der Einstellungspraxis des NDR..........was Parteizugehörgkeitszwang betrifft.
Als Nichtbetroffener 8)
Das Problem also mit rechststaatlichen Mitteln nicht zu lösen, da der Staat mittlerweile wie die Mafia organisiert ist.
Ein Verfassungsrichter erstellt sogar ein Gutachten für ein rechtswidriger Gebührenmodell :-X, wobei es ihm nur darauf ankam, eine für Laien unverständliche Rechtfertigung hinzukriegen.
Man kann übrigens sich in Italien darüber informieren, betrachtet man mal das Vorgehen gegen die Mafia, ob ein Kampf gegen so ein System überhaupt erfolgreich sein kann.
Das BVerG arbeitet mittlerweile erfolgreich nach mit 2 Prinzipien, entweder Nichtanhme ohne Begründung oder durch die Unterstellung eines formalen Fehlers, alles einstimmig durch 3 Rotbäckchen zu beschliessen.
Den Satz, gern genommen, das Gericht sieht keine Verletzung des GG....., kann man in ungezählten Beschlüssen und Urteilen von deutschen Gerichten nachlesen.
Man soll die Hoffnung zwar nicht aufgeben, nur halte ich das Vertrauen in die deutsche Justiz für eine Illusion.....der man besser nicht erliegen sollte.
Ich werde die nächsten Tage einen Brief an die GEZ schreiben, das ich wohl auch bereit bin ins
Gefängnis zu gehen wenn die Politclowns mir nicht klar machen können, warum ich gezwungen werden soll
eine Leistung in Anspruch zu nehmen die ich nicht bestellt habe und welche ich nicht möchte.
Grund für den Wechsel von dem bisherigen Gebührensystem, das an die Anzahl der empfangsbereiten Endgeräte orientiert, zu einem Beitragssystem, dass an die Wohnung oder Betriebsstätte anknüpft, ist der technische Fortschritt. War es vor zwanzig Jahren noch möglich, Empfangsgeräte wir Radio oder Fernseher klar zu bestimmen, ist es heute möglich, auch mit einem Smartphone oder Computer Radio und Fernsehprogramme zu empfangen. Die Bestimmung eines gebührenpflichtigen Empfangsgerätes wird dadurch schwerer.
Ich werde die nächsten Tage einen Brief an die GEZ schreiben, das ich wohl auch bereit bin insDie gez ist nur das inkassounternehmen der rundfunkanstalten. Es wird also nichts bringen zu versuchen mit der gez über politik oder etwas anderes als gebührenabwicklung zu diskutieren. Wenn musst du deine schreiben an deine zuständige landesrundfunkanstalt richten.
Gefängnis zu gehen wenn die Politclowns mir nicht klar machen können, warum ich gezwungen werden soll
eine Leistung in Anspruch zu nehmen die ich nicht bestellt habe und welche ich nicht möchte.
Parteien, Verwaltung und Justiz hängen derart eng zusammen, dass man schon von Mafia ähnlichen Zuständen sprechen muss.Deshalb auch "gebührenmafia". 8)
Eine staatlich verordnete Zwangsabgabe auf teils unerwünschte und ungenutzte Fernsehprogramme aufgrund der einzigen Tatsache der eigenen Existenz (und eines Wohnsitzes) zu legitimieren, ist mit den Grundrechten der Demokratie nicht vereinbar.Kann man damit was anfangen?
Im Unterschied zur alten GEZ-Gebühr sind sie dann allerdings auch zahlungspflichtig, wenn sie im Haushalt noch nicht einmal ein geeignetes Empfangsgerät vorhalten. Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Sendersystems über eine reguläre Steuer wäre hingegen nicht möglich: Dem stehen nicht nur das Gebot der Staatsferne des Rundfunks entgegen, sondern auch die Wettbewerbsregeln der EU.Oder damit?
Eine steuerbasierte Finanzierung scheidet Kirchhof zufolge unter anderem aufgrund des Gebots der Staatsfreiheit des Rundfunks aus (Gutachten, S. 26).Nur wie kann man beweisen dass der kommende rundfunkbeitrag nur ein anderes wort für eine (medien/wohnungs) steuer ist?
...[Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Öffentlich-rechtlicher_Rundfunk (http://de.wikipedia.org/wiki/Öffentlich-rechtlicher_Rundfunk)]ZitatEine staatlich verordnete Zwangsabgabe auf teils unerwünschte und ungenutzte Fernsehprogramme aufgrund der einzigen Tatsache der eigenen Existenz (und eines Wohnsitzes) zu legitimieren, ist mit den Grundrechten der Demokratie nicht vereinbar....
Endlich bewiesen: Fernsehen macht dumm
http://www.netzwelt.de/news/72582-endlich-bewiesen-fernsehen-macht-dumm.html
Laut einer Untersuchung des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen (KFN) macht Fernsehen dumm - das ist wohl keine Neuigkeit, der Newswert liegt eher in der Tatsache, dass sich Intelligenz und Fernsehkonsum reziprok zueinander verhalten: Je höher der Fernseh-Konsum, desto dämlicher der Nachwuchs. Gewalt in Fernsehen und Videospielen soll obendrein die Lernfähigkeit von Kindern nachhaltig negativ beeinflussen: Jugendliche, die viel Gewalt konsumieren, sollen wesentlich häufiger Probleme mit fehlender Intelligenz haben als Gleichaltrige ohne Gewaltobsession.
aber die Menschen verhalten sich ruhig und nehmen es hin.Weil die meisten nichts davon mitbekommen. Sie lesen kaum an den richtigen stellen im internet oder sehen das überhaupt in den printmedien, ganz zu schweigen von den mangel an brauchbaren informationen im fernsehn. Woher sollen die menschen also wissen was so regiert wird wenn es totgeschwiegen wird? 85mil bürger zu informieren geht auch nicht allein von hier.
Endlich bewiesen: Fernsehen macht dummDer Ör hat bereits ganze arbeit geleistet den leuten die motivation oder den mut zum widerstand zu rauben.
Nur wie kann man beweisen dass der kommende rundfunkbeitrag nur ein anderes wort für eine (medien/wohnungs) steuer ist?
Unter Beitrag versteht man auch eine der vier Arten von öffentlichen Abgaben. Die anderen Arten sind Gebühren, Steuern und Sonderabgaben.Der beitrag soll sich daran orientieren dass es egal ist ob eine leistung in anspruch genommen wird oder nicht obwohl das ja für steuern gilt.
Beiträge werden für die Bereitstellung einer Leistung unabhängig von ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme erhoben.
Dagegen werden öffentlich-rechtliche Gebühren für die konkrete Inanspruchnahme einer Leistung erhoben, Steuern werden allein zur Erzielung von Einnahmen erhoben, ohne Anspruch auf eine Gegenleistung.
Das klingt schon logisch nur der "gesetzgeber" sieht das so:ZitatUnter Beitrag versteht man auch eine der vier Arten von öffentlichen Abgaben. Die anderen Arten sind Gebühren, Steuern und Sonderabgaben.Der beitrag soll sich daran orientieren dass es egal ist ob eine leistung in anspruch genommen wird oder nicht obwohl das ja für steuern gilt.
Beiträge werden für die Bereitstellung einer Leistung unabhängig von ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme erhoben.
Dagegen werden öffentlich-rechtliche Gebühren für die konkrete Inanspruchnahme einer Leistung erhoben, Steuern werden allein zur Erzielung von Einnahmen erhoben, ohne Anspruch auf eine Gegenleistung.
(...) Ich helfe gerne dabei, aber das tue ich mir aus zeitlichen, gesundheitlichen und finanziellen Gründen nicht an (...)
...
Sehr viel besser wäre es wenn ein oder mehrere Anwälte mit entsprechend fundiertem rechtlichen Fachwissen sich dieser Sache annehmen würden und eine (Sammel)Klage anstreben. Das würde der Großteil der Bevölkerung wesentlicher eher annehmen als diese "Einzelkämpfe".
Nur muss das mal öffentlich preisgegeben werden, ...
Die wichtigste Antwort: Was Klagen angeht, bleibt alles wie gehabt, also:
Zahlung einstellen, Mahnung kassieren und ignorieren und den Beitragsbescheid abwarten. Dabei können schon mal fast drei Monate ins Land ziehen. Hat man einen Bescheid, muss innerhalb von vier Wochen reagiert werden. Die Begründung für den Widerspruch ist dabei nebensächlich (spielt vor Gericht keine Rolle). Natürlich gehen die Anstalten davon aus, dass die neuen Gesetze ihre Richtigkeit haben. Wie lange es braucht bis man einen Widerspruchsbescheid in Händen hält, variiert je nach Anstalt. Das kann sich bis zu einem halben Jahr ziehen. Bisher war es so, dass zwischenzeitlich die GEZ ein Antwortschreiben auf den Widerspruch schickte, der allerdings kein Bescheid war und der Entmutigung dienen sollte. Wenn schließlich der Widerspruchsbescheid kommt, steht dort welches Verwaltungsgericht zuständig ist. Wieder sind 30 Tage nach Ankunft des Bescheids Zeit, um Klage mit Begründung einzureichen. Das geht auch ohne Anwalt, nur die Gerichtskosten müssen vorgestreckt werden. Darüber bekommt aber eine Nachricht. Normalerweise sind das 75 Euro, wenn man gleich im ersten Quartal 2013 die Zahlung aussetzt.
Man muss also viel Geduld haben, wenn man sich tatsächlich wehren will. Juristische Sachkenntnisse sind eher nicht so wichtig. Bis es so weit ist, dürften auch Vorlagen im Netz aufgetaucht sein. Außerdem sind Richter an Verwaltungsgerichten verpflichtet, sich eine Meinung unabhängig von den Eingaben der streitenden Parteien zu bilden. Das ganze Verfahren kann übrigens auch schriftlich abgewickelt werden. Entweder schlägt das Gericht dies von sich aus vor oder man kann es selber anregen.
Die wichtigste Antwort: Was Klagen angeht, bleibt alles wie gehabt, also:
Zahlung einstellen, Mahnung kassieren und ignorieren und den Beitragsbescheid abwarten. Dabei können schon mal fast drei Monate ins Land ziehen. Hat man einen Bescheid, muss innerhalb von vier Wochen reagiert werden. Die Begründung für den Widerspruch ist dabei nebensächlich (spielt vor Gericht keine Rolle). Natürlich gehen die Anstalten davon aus, dass die neuen Gesetze ihre Richtigkeit haben. Wie lange es braucht bis man einen Widerspruchsbescheid in Händen hält, variiert je nach Anstalt. Das kann sich bis zu einem halben Jahr ziehen. Bisher war es so, dass zwischenzeitlich die GEZ ein Antwortschreiben auf den Widerspruch schickte, der allerdings kein Bescheid war und der Entmutigung dienen sollte. Wenn schließlich der Widerspruchsbescheid kommt, steht dort welches Verwaltungsgericht zuständig ist. Wieder sind 30 Tage nach Ankunft des Bescheids Zeit, um Klage mit Begründung einzureichen. Das geht auch ohne Anwalt, nur die Gerichtskosten müssen vorgestreckt werden. Darüber bekommt aber eine Nachricht. Normalerweise sind das 75 Euro, wenn man gleich im ersten Quartal 2013 die Zahlung aussetzt.
Man muss also viel Geduld haben, wenn man sich tatsächlich wehren will. Juristische Sachkenntnisse sind eher nicht so wichtig. Bis es so weit ist, dürften auch Vorlagen im Netz aufgetaucht sein. Außerdem sind Richter an Verwaltungsgerichten verpflichtet, sich eine Meinung unabhängig von den Eingaben der streitenden Parteien zu bilden. Das ganze Verfahren kann übrigens auch schriftlich abgewickelt werden. Entweder schlägt das Gericht dies von sich aus vor oder man kann es selber anregen.
Also ich werde mich auch wehren, habe aber noch ein paar Fragen betr. der markierten Stellen im Text.
So wie ich das verstehe muss ich anfangs keine Begründung angeben ? Oder doch ?
(Wegen dem Text:"Nebensächlich ... spielt vor Gericht keine Rolle.")
Dann als nächstes MIT Begründung ?!
Was wären denn plausible & Gerichtsverwertbare Gründe ? Einige Beispiele würden da sicher helfen ...
Wenn es denn wirklich bei den 75-100€ bleibt bin ich dabei ! :)
Aber wie rechtlich "Wasserdicht" ist das ganze ?
Nicht das dann plötzlich Tausende Euros Gerichtskosten oder ähnliches auf einen herabregnen ... ::)
Sorry für die vielleicht etwas blöden Fragen aber ich bin, wie sicherlich der Großteil der Bevölkerung auch, juristisch nicht besonders bewandert ...
Gruß,
ViSa
Hallo Leute,
ich habe gestern mit meiner Freundin (studiert Jura und ist fast fertig) darüber gesprochen, und frage mich was der Klageweg im Endeffekt bringen soll.
So wie ich das verstehe:
- Aufmerksamkeit der Politik
- Zahlungsverweigerung
Wenn allerdings nach sagen wir mal 8-12 Monaten eure Klage abgewiesen wird, müsst ihr den seit 01/2013 fälligen Betrag nachzahlen.
Sicher, man kann das Geld zurücklegen und dann nachreichen, aber wo soll der Sinn darin liegen?
Aber wenn ein richtiger "Klage-Shitstorm" (z.B. 100.000 Kläger) auf die Gerichte herabregnet ist das natürlich eine ganz andere Liga mit entsprechender Tragweite.
Die Frage(n) die hier bereits auch schon gestellt wurde(n) läßt mich an dieser Aktion zweifeln:
Werden da überhaupt welche mitmachen ? Wenn ja wieviele ?
Wenn ich mir die Anzahl der Unterzeicher hier im Forum und bei AVAAZ ansehe hab ich da ehrlich gesagt kein gutes Gefühl ... :-\ ::)
Gruß,
ViSa
Als ich eben den neusten erstellten beitrag (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,1853.msg23636/topicseen.html#msg23636) durchlas, kam mir ein gedanke. Der TE dort merkt an dass er beim kauf nicht auf zusätzliche kosten hingewiesen wurde die durch das gerät entstehen. Ein verstecktes abo welche normalerweise als abzocke gewertet wird.
Kann man ab januar das nicht auch mit einer wohnung sagen? Ein vermieter informiert z.b. einen frisch 18jährigen nicht darüber dass er an die gez zahlen muss weil er nun hauptmieter seiner eigenen 4 wände ist. Auch hier kommt die rechnung erst hinterher.
Ich habe immer die wahl wofür ich mein geld ausgebe. Wenn ich die steuern nicht zahlen will, hole ich mir kein auto. Demokratisch in ordnung.
100.000 ist sicher keine Zahl, die erreichbar ist. Es wird immer viel gemeckert und gedroht, aber dann wirklich in den juristischen Sumpf zu ziehen, das machen nicht viele.
Ich denke, wenn es 1000 Klagen werden, dann wär das schon was und die Rundfunkanstalten dürften ihre Juristen im Schichtdienst rotieren lassen.
Also meine Nichte sitzt neben mir und ich hab ihr die Sache hier mal gezeigt. Aber mehr als ein müdes lächeln hatte sie nicht über.
Sie sagt das die GEZ über 50mio Kunden im Stamm hat, und es die GEZ locker verkraften kann wenn ein paar 1000 mal ein Jahr seine Beiträge nicht zahlt. Im gegenteil, sie bekommeja ihre Beiträge sowieso + die Mahngebühren.
Sie sagt wenn jetzt 20 Mio Menschen nicht zahlen würden, wäre es vielleicht Schmerzhaft. Aber ganz ehrlich, denkt ihr man bekommt Millionen Menschen unter einen Hut bzw. dazu bewegt mal 100€ zu Investieren nur um mal die GEZ zu ärgern ???
Und ich glaube auch das die GEZ bzw. die Sender, die ja Milliarden einnehmen im Jahr, das die auch mal ein paar Monate überbrücken können ohne Beiträge vom kleinen Mann.
Sie nannte mir ein Beispiel von einem Hotel welches über 100 Fernseher angemeldet hat, welches jetzt mit einem Rabatt ca 11000€ Gebühen zahlt.
Nächstes Jahr gibt es diesen Rabatt nicht mehr, und selbes Hotel muss jetzt 44000€ zahlen.
und alleine durch diese EINE Mehreinnahme könnten sie ja schon hunderte Privatkundendefizite ausgleichen.
Möchte mich auch mal zu dem Ansatz der Verfassungsbeschwerde äussern , wenn auch recht spät ;-)
Ich persönlich finde ihn sehr gut, und werde ihn auch in meiner Klage verwenden.
Es gibt durchaus genug Leute für die 17.98 Euro viel Geld sind im Monat, und die dadurch kein Geld mehr haben um sich ihre Informationen aus anderen Quellen zu besorgen.
Auch ich bin niemand der viel Geld verdient, und mir persönlich tun die knapp 18 Euro im Monat für eine Leistung die ich nicht möchte, und auch nicht bestellt habe sehr weh!
Deshalb eine großes dankeschön an dich Viktor für die Arbeit die du dir gemacht hast.
Ich werde wohl einer sein ,der einen Teil deines Postes als Begründung gegen diesen Mist ab 2013 vorlegen wird!
Wer also gerichtlich seine Selbstbestimmung durchsetzen möchte, muß auf den Gebührenbescheid reagieren und Widerspruch innerhalb von 4 Wochen einlegen.
Der Widerspruchsbescheid erfolgt gleichfalls innerhalb von 4 Wochen.Nach dem
Widerspruchsbescheid müssen angelaufene Gebührenforderungen beglichen werden!
Gegen diesen Widerspruchsbescheid, sofern darin auf Rundfunkgebührenpflicht bestanden wird, kann beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage eingereicht werden.
Während der Dauer der Klage bis zur Urteilsverkündung, ruhen die Mahnverfahren.
Bei Niederlage muß allerdings die Gesamtforderung beglichen werden, in weiser Voraussicht sollte man also das Geld für die Zwangsgebühr parat haben, da bei durchschnittlicher Dauer ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung bis zur Verkündung des Urteils leicht drei Jahre ins Land gehen können. Bei "Laufzeit von drei Jahren sammeln sich bei voller Gebühr so rund 600,- Euro zusammen, gegen die die Verwaltungsgerichtsgebühr von 75, - EUR relativ moderat ausfallen. Im Fall der Niederlage darf man auch noch den Anwalt des Gegners, (in Sachsen z.B. MDR) bezahlen! Dies gilt es gleichfalls zu berücksichtigen.
Für die erste Instanz benötigt man keinen Anwalt, für die höheren Instanzen Oberverwaltungsgericht, Bundesverwaltungsgericht ist eine Anwaltsvertretung zwingend erforderlich.
Ich würde tippen dass man erst einen anwalt bezahlen muss wenn die gegnerische seite einen beauftragen muss.
Ich würde tippen dass man erst einen anwalt bezahlen muss wenn die gegnerische seite einen beauftragen muss.
Ich hoffe, dass jemand, der sich gut auskennt, Stellung dazu nimmt.
Wie geht man in Deutschland gegen Menschenrechtsverletzungen vor?
http://cne.fr33bas3.net/2010/11/wie-geht-man-in-deutschland-gegen-menschenrechtsverletzungen-vor/
...
Anders sieht es aus, wenn man sich auf das Völkerrecht beruft. Nach dem Grundgesetz Artikel 25 gibt uns das Völkerrecht unmittelbare Rechte. Dies bedeutet man muss diese Rechte nicht erst einklagen. Wer also einen Verstoß gegen das Völkerrecht vermutet, zeigt diesen bei der Staatsanwaltschaft an. Stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ohne Begründung ein, oder eröffnet nicht innerhalb von einem Jahr ein Verfahren, kann man sich direkt an den Internationale Strafgerichtshof wenden. Alles dies kostet einem nur die Portokosten für die Anzeige. Man sollte aber die Hilfe eines Rechtsbeitands in Anspruch nehmen, um die Anzeige richtig zu formulieren und keine Formfehler zu begehen. ...
Irgendwie ist mir das mit der Klage immer noch nicht ganz klar.
Insbesondere der fett markierte Teil irritiert mich ... ::)
Zitat aus dem festgepinnten "Aktionen"-Thread:ZitatWer also gerichtlich seine Selbstbestimmung durchsetzen möchte, muß auf den Gebührenbescheid reagieren und Widerspruch innerhalb von 4 Wochen einlegen.
Der Widerspruchsbescheid erfolgt gleichfalls innerhalb von 4 Wochen.Nach dem
Widerspruchsbescheid müssen angelaufene Gebührenforderungen beglichen werden!
Gegen diesen Widerspruchsbescheid, sofern darin auf Rundfunkgebührenpflicht bestanden wird, kann beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage eingereicht werden.
Während der Dauer der Klage bis zur Urteilsverkündung, ruhen die Mahnverfahren.
Bei Niederlage muß allerdings die Gesamtforderung beglichen werden, in weiser Voraussicht sollte man also das Geld für die Zwangsgebühr parat haben, da bei durchschnittlicher Dauer ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung bis zur Verkündung des Urteils leicht drei Jahre ins Land gehen können. Bei "Laufzeit von drei Jahren sammeln sich bei voller Gebühr so rund 600,- Euro zusammen, gegen die die Verwaltungsgerichtsgebühr von 75, - EUR relativ moderat ausfallen. Im Fall der Niederlage darf man auch noch den Anwalt des Gegners, (in Sachsen z.B. MDR) bezahlen! Dies gilt es gleichfalls zu berücksichtigen.
Für die erste Instanz benötigt man keinen Anwalt, für die höheren Instanzen Oberverwaltungsgericht, Bundesverwaltungsgericht ist eine Anwaltsvertretung zwingend erforderlich.
Es ist mir durchaus klar das wenn die Klage tatsächlich 3 Jahre laufen sollte und ich verliere das ich dann die 3 Jahre nachzahlen muss + 75€ und evtl. Mahngebühren (Wie hoch sind die eigentlich ?)
Aber wenn mir das Honorar der gegnerischen Seite oder genauer dessen Anwalts aufgedrückt wird sprengt das mit Sicherheit mein Budget ... :(
Aus finanziellen Gründen und nichtvorhandensein einer RV kann ich nur max. in die erste Instanz gehen.
Wer kann hierzu RECHTLICH KORREKTE (!) Angaben machen ?.
Muß ich deren Anwalt in der ersten Instanz zahlen ?
Danke & Grüße,
ViSa
@gebühren-igel
Dann kann man von einem Streitwert von 53,94 EUR ausgehen, oder irre ich mich?
Ich habe folgenden Prozesskostenrechner im Internet gefunden:
http://www.anwalt-seiten.de/Prozesskostenrechner.php
Demnach kämen noch 91 EUR dazu, wenn der ÖRR einen Anwalt bemüht.
Kann das jemand bestätigen?
@gebühren-igel
Dann kann man von einem Streitwert von 53,94 EUR ausgehen, oder irre ich mich?
Ich habe folgenden Prozesskostenrechner im Internet gefunden:
http://www.anwalt-seiten.de/Prozesskostenrechner.php
Demnach kämen noch 91 EUR dazu, wenn der ÖRR einen Anwalt bemüht.
Kann das jemand bestätigen?
Hiho alle zusammen,
hab mir die letzen Tage mal alle Beitzräge hier durchgelesen weil auch ich mich über die geülante Änderung maßlos ärgere. Bis jetzt hab ich die fetzen der GEZ einfach Ignoriert, einfach nicht geantwortet. Ab 213 wird mir das Recht der Nichtnutzung verwehrt und mir der Dreck sozusagen aufgezwungen, und wenn es was gibt was ich hasse dann wenn man mir etwas aufzwingen will was ich entschieden ablehne.
Ein ganz wichtiger Punkt ist wie ich finde auch die Tatsache das der Rundfunkbeitrag den Weg zu anderen Informationsquellen zwar nicht unbedingt aktiv blokiert aber auf jedenfall einschränkt.
Ich muss zu mir Sagen das ich sehr wohl einen Fernseher habe, kein radio, einen Internetfähigen PC und ein Smartphon mit Internet.
Ich lehne die öffentlich Rechtlichen aber dennoch strickt ab, ich will diese sende nicht sehen und auch nicht Zahlen, sie bringen für mich keinen Nutzen da ich nur Private sender sehe und dies bewusst, die ÖR finden sich nicht in meiner Senderliste wieder.
Um wieder zurück auf die Einschrekungen zu kommen, ich bin Geringverdiener und kann mir durch mein Gehalt nicht alle Wünsche erfüllen die ich so habe und da nerven 18€?/Monat (für das teuerste und schlechteste Pay-TV das wir haben) für etwas was man nicht bestellt hat sehr, vor allem nervts mich weil ich ein ziemlich ausgeprägten Gerechtigkeitssinn habe, und er Rundfunkbeitrag ist nicht gerecht.
Ich finde mann muss um den Kampf gegen diesen Betrag zu gewinnen die Privaten Sender mit ins Boot holen, wenn die mal eine Klage anstreben würden weil der Wettbewerb verhindert wird hätte man große Verbündete die in einem dritten Bereich (Privatleute, Betriebstätten und Wettbewerber) tätig werden könnten.
In meinem Fall wäre das z.B. ich möchte demnächt einige Digitale Privatsender abbonieren (National Geo. Pro7 Fun, Hostorie, TNT Film, TNT Serie und noch einiger mehr. Das Paket soll mich zusätzlich zu den Kabelgebühren (ca 11 Euro) weitere 14€ im Monat kosten. Diesen preis würde ich dafür sogar Gern zahlen ABER mein angestrebtes Limit würde weit gesprengt werden wenn dazu noch diese 18€ für die deutsche Mafia fällig werden, dies widerrum bedeutet ich MUSS auf die, meine frei gewählten Sender verzichten um die ÖR zu Zahlen die ich nicht will und schon aus Protest nicht eisnchalten werde. Das hat direkten Einfluss auf den Wettbewerb und den Umsatz der privaten Sender.
Ich würde übrigens auch mit Spenden dazu Beitrag z.B. einen Anwalt zu Bezahlen für eine große Klage.
Grüße
Spiret -GEZ-ÖR-Gegner
Was mich ein bisschen stört ist das die ÖR ständig behaupten man finanziert mit dem Rundfunkbeitrag nicht nur die ÖR sondern den gesamten Rundfunk und die Privaten sollen angeblich auch davon provitieren. Hat dazu jemand mehr Informationen ?
Gruß
Spiret
Was mich ein bisschen stört ist das die ÖR ständig behaupten man finanziert mit dem Rundfunkbeitrag nicht nur die ÖR sondern den gesamten Rundfunk und die Privaten sollen angeblich auch davon provitieren. Hat dazu jemand mehr Informationen ?
Gruß
Spiret
Es gibt die Formulierung des Bundesverfassungsgerichts, dass mit der Rundfunkgebühr die "Gesamtveranstaltung Rundfunk" finanziert wird. Die Logik dahinter ist in etwa, dass es die Privaten gar nicht geben dürfte, wenn nicht der öff-r RUndfunk die Grundversorgung leistete. Der andere Punkt ist, dass Landesmedienanstalten, die den privaten Rundfunk kontrollieren und Lizenzen erteilen, auch von der Rundfunkgebühr finanziert werden.
hmmm....ich bleib dabei wenn ich die ÖR nicht nutzen möchte sollte ich auch nich zahlen müssen, aber wie kann man denn gegen diese logik vor Gericht ankommen?
Die Frage ist, ob man seine Geräte vor 2013 bei der GEZ abmelden muss
http://de.wikipedia.org/wiki/GleichheitssatzDort steht auch unter "Verfassungsrechtliche Rechtfertigung":
Grundrechte werden in Freiheitsrechte, Teilhabe- und Gleichheitsrechte eingeteilt. Letztere werden im Unterschied zu den Freiheitsrechten nicht in drei Schritten geprüft (Schutzbereich, Eingriff, Verfassungsrechtliche Rechtfertigung), sondern nur in zwei Schritten:
- Zunächst ist festzustellen, ob bei einem bestimmten Sachverhalt durch denselben Träger der öffentlichen Gewalt zwei miteinander vergleichbare Fälle ungleich (bzw. gleich) behandelt worden sind.
- Hierauf ist danach zu fragen, wie diese (Un-) Gleichbehandlung verfassungsrechtlich zu rechtfertigen sei.
In jedem Fall muss es einen „sachlichen Grund“ für die Ungleichbehandlung geben.Mir gefällt auch Ungleichbehandlung von Sachverhalten/ Willkürverbot
Bei der schlichten Ungleichbehandlung von Sachverhalten gilt das allgemeine Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG)Mir macht folgendes angst: Wirkungen des Verstoßes gegen ein Gleichheitsrecht
Der Staat darf nicht willkürlich wesentlich Gleiches ungleich bzw. wesentlich Ungleiches gleich behandeln. Es muss hierfür ein Differenzierungskriterium vorliegen. Dieses fehlt nach einer vielfach verwandten Formel der Rechtsprechung, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die staatliche Maßnahme nicht finden lässt.
Wirkung des Verstoßes gegen einen Gleichheitssatz ist grundsätzlich nicht die Nichtigkeit der betreffenden Rechtsnorm. Nur für die untergesetzliche Rechtsetzung besteht eine Verwerfungskompetenz bei den Fachgerichten, während förmliche Gesetze nur von dem Bundesverfassungsgericht aufgehoben werden können.
Das Bundesverfassungsgericht „kassiert“ ein Gesetz, das gegen Art. 3 GG verstößt, aber nicht, sondern es erklärt das betreffende Gesetz für mit Art. 3 GG unvereinbar und überlässt es nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung grundsätzlich dem Gesetzgeber, eine andere, verfassungsmäßige Regelung zu treffen. Dadurch respektiert das Gericht die Zwecksetzungskompetenz und die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers, die dem Gericht nicht zusteht. Das Gericht kann dem Gesetzgeber allerdings zur Neuregelung eine Frist setzen und für die Zwischenzeit eine Übergangsregelung setzen. Problem ist hierbei, wie eingehend die Vorgaben des Gerichts ausfallen dürfen (sog. judicial self-restraint). Die Unvereinbarkeit der Bestimmung wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Nur ganz ausnahmsweise ist das Bundesverfassungsgericht berechtigt, selbst eine Regelung anstelle der gesetzlichen Regelung zu setzen, nämlich wenn nur eine einzige Möglichkeit der Neuregelung in Betracht käme.
Ist doch Scheiß egal, ob man Geräte hat oder nicht. Man ist doch nicht verpflichtet, diese Idioten in die Wohnung zu lassen und noch ein Kaffeeklatsch vorm TV, PC oder sonst noch was, zu halten!
Hallo Frank,
danke für Deine Infos.
Wir von gez-boykott.de/online-boykott.de bleiben bei diesem Thema am Ball.
Ich persönlich bevorzuge die Strafanzeige (Völkerrecht Art. 19 (2)), die nach max. 12 Monaten vor dem Internationalen Strafgerichtshof enden kann. Soweit die Staatsanwaltschaft sich querstellt oder ein Jahr trödelt, kann man direkt an den Internationalen Strafgerichtshof gehen. Das heißt, man umgeht die von der Politik abhängigen deutschen Gerichte. Was gibt es denn Schöneres. Außerdem ist die Strafanzeige kostenlos.
Ich muss noch meinen Beitrag "Ansatz für eine Verfassungsbeschwerde/Verfassungsklage/Petition" komplett auf den Verstoß gegen das Völkerrecht (Art. 19 (2)) umschreiben, um die Anzeige im Januar 2013 auf den Weg zu bringen -> http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,3155.msg22344.html#msg22344
Es wäre schön wenn viele private Personen die Protest-Banner an ihren Balkonen, … anbringen würden. Wie aufwendig und kostspielig ist die Herstellung der Banner. Ich persönlich würde noch den Link der Unterschriftenaktion http://online-boykott.de/de/unterschriftenaktion und u.U. der Demo anbringen wollen.
Empfehlung:
Die Wahrheit über ARD - ZDF - GEZ - Rundfunkbeitrag ab 2013
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,3856.msg25424.html#msg25424
So können WIR auch Widerstand leisten:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,3875.0.html
schöne Grüße
Viktor Grund
Geräte habe ich auch, aber nicht um die ö.-r. orwellschen Parasiten zu sehen und zu hören. Ich will sie nicht. Ich will frei wählen
Habe heute die erste Rechnung über € 17,98 vom "Beitragsservice" für Januar 2013 bekommen.
Interessant: Keine Rechtsgrundlage angegeben (nur Hinweis, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gelte) und keine Rechtsbehelfsbelehrung (nur der Hinweis, nichtgezahlte Beiträge könnten im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.)
Und nun?
Abwarten, bis meine Landesrundfunkanstalt einen rechtsmittelfähigen Bescheid erlässt? Oder können die gleich vollstrecken?
Habe heute die erste Rechnung über € 17,98 vom "Beitragsservice" für Januar 2013 bekommen.
Interessant: Keine Rechtsgrundlage angegeben (nur Hinweis, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gelte) und keine Rechtsbehelfsbelehrung (nur der Hinweis, nichtgezahlte Beiträge könnten im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.)
Und nun?
Abwarten, bis meine Landesrundfunkanstalt einen rechtsmittelfähigen Bescheid erlässt? Oder können die gleich vollstrecken?
Hallo,
einige Fragen an die Wissenden auch in Hinblick auf Lincolns Text:
1. "Wie jeder sieht, ist der Weg klar und ohne Risiken. Man muss lediglich mit ca. 100 EUR Gesamtkosten rechnen. " sind das alle Kosten? Oder wie geht das 2014 weiter? 2015...?
2. "Abwarten, bis meine Landesrundfunkanstalt einen rechtsmittelfähigen Bescheid erlässt? Oder können die gleich vollstrecken?" Hat jemand eine Antwort darauf?
Zu 1: Der Kostenansatz bezieht sich auf die erste Instanz. Da der Streitwert bei dem strittigen Gebührenbescheid festkleben bleibt, erhöhen sich die Kosten nicht, wenn weitere Beträge offen bleiben. In der zweiten Instanz wird's dann teurer, falls man verliert, aber ich gehe davon aus, dass die meisten Verfahren auf Eis gelegt werden, um abzuwarten, was höhere Instanzen entscheiden. Dieses Auf-Eis-Legen kann man auch selbst formlos beantragen, z.B. mit Hinweis auf andere laufende Verfahren.Könnte das bedeuten, daß wenn eine höhere Instanz im Sinne des Partei- und Staatsfunks entscheidet, man gar keine Möglichkeit mehr hat, der Gebühr zu entgehen?
Könnte das bedeuten, daß wenn eine höhere Instanz im Sinne des Partei- und Staatsfunks entscheidet, man gar keine Möglichkeit mehr hat, der Gebühr zu entgehen?
Und was passiert nach dem auf Eis legen?
Gruß
Roman
Leider wäre dieses ganze Hickhack nicht nötig,wenn der Deutsche Bürger genug Rückgrat hätte und alle ,bei dieser Boykottaktion mitmachen würden.Ich will sehen wie du 80millionen mitbürger innerhalb von einem jahr so gut erreichst/informierst wie die tagesschau.
Leider geht es zu vielen noch zu gut und man lässt sich von dieser Abzockerlobby und unserer Politik,zu viel gefallen.
Hallo! :)
Bin auf Einladung wegen meiner juristischen Ausbildung hier ...
...
...
PS: Bitte nicht böse sein, wenn ich aus Zeitmangel seltener hier bin ...
Hallo! :)
Bin auf Einladung wegen meiner juristischen Ausbildung hier...bin keine Expertin zum Thema, aber trotzdem einfach mal ein paar Stichpunkte:
- meiner Meinung nach gibt es zwei Wege, um gegen die Rundfunkgebühr vorzugehen: auf dem Rechtsweg, oder indem Bürger und Presse die Sache zum Politikum machen...Nachteil des Rechtswegs: Gerichte sind aufgrund meiner persönlichen Erfahrung parteilich, wenn der Staat oder eine seiner Einrichtungen Verfahrensbeteiligte sind - und zwar zu Lasten des Bürgers; trotzdem wäre dies eine Chance für einen profilierten Anwalt, die Sache zusätzlich zum Politikum zu machen (und Eigenwerbung für sich selbst ;))
- grundsätzlich halte ich es für wenig realistisch, die Rundfunkgebühr völlig abgeschafft zu bekommen, lediglich könnte ich mir vorstellen, dass sie etwa durch eine Steuerfinanzierung ersetzt wird, denn dem ÖR Rundfunk de facto eine finanzielle Privilegierung gegenüber beispielsweise der Landesverteidigung zuzubilligen ist schon mehr als absurd; alle Haushaltsressorts müssen sich mit den Steuermitteln begnügen, die zur Verfügung stehen, nur der ÖR Rundfunk ist davon ausgenommen und erhält einen Festbetrag; die Gebühr an sich würde aus pragmatischen Gründen aber sicher niemals von Gerichten für rechtswidrig erklärt werden, denn dann käme eine Rückforderungswelle von Beiträgen auf die GEZ zu
- was mir sinnvoller erscheint, ist gegen die Einbeziehung alles Haushalte sowie die Höhe der Abgabe vorzugehen: ist die Rechtsgrundlage dafür rechtmäßig/verfassungsgemäß? kann es sein, dass trotz Einbeziehung demnächst aller Haushalte dennoch die volle Gebührenhöhe zu leisten ist (deutliche Mehreinnahmen)? ist der mit der Entrichtung der Gebühr verbundene Anspruch auf die Leistung (der "Genuss" des ÖR Rundfunks) nicht hinfällig, wenn überhaupt kein Empfangsgerät bereitgehalten wird? was gehört überhaupt zur Rundfunks-"Grundversorgung" (Stichwort: Millionengehälter von Moderatoren, Anzahl der Sender, teure Sportübertragungsrechte)?
Viele Grüße
Tina
PS: Bitte nicht böse sein, wenn ich aus Zeitmangel seltener hier bin...
Also wie fern muß man von der Realität sein um so ein Gesetz zu verabschieden und das für richtig zu befinden ????????????????
Leistungsbestimmung halte ich für wichtig, damit meine Zahlungen nicht zuerst mit Mahnkosten+Zinsen+ZwangsTV verrechnet werden (s. §§ 366, 367 BGB).Mahnkosten kommen dann auf die Fehlbeiträge ;)
Edit/Administrator
Hallo Peter50,
nur der erste Beitrag muss durch einen Code bestätigt werden, danach nicht mehr. Grund dafür sind Angriffe, die immer wieder versuchen, diese Seite zu torpedieren.
Von wem diese Angriffe wirklich gesteuert werden, können wir nur vermuten. Es sieht zum Teil recht professionell aus. Daher diese einmalige zusätzliche Hürde. Sorry!
Das ist ja der totale Scheiß hier, angemeldet und dann noch
mehrere Codes vor Veröffentlichung eingeben, die man kaum lesen kann,
oder die nicht gehen, wie: "Wie schmeckt Zucker" süß, oder etwa nicht!!?
Nee, da habe ich echt kein Nerv für.
Ich hatte vor Wochen schon einen Antrag auf Befreiung gestellt und meinen
Rentenbescheid beigelegt. Wurde abgelehnt, Begründung: Nachweis würde nicht
ausreichen und zudem hätte ich mich am Gemenwohl zu beteiligen.
Ich finde das alles einfach sehr unschön.
@schulli123: Zum Verfahrensweg siehe das erste Posting in diesem Thread.
Achtung der auf der verlinkten Seite beschriebene Rechtsweg ist so nicht richtig und das Risiko ist ebenfalls nicht richtig dargestellt!
Wer den Gerichtsweg beschreiten will, sollte noch folgendes wissen:
Zusammen mit dem Widerspruch (und später der Klage gegen den sicherlich kommenden Ablehnungsbescheid) ist die "...Aussetzung der sofortigen Vollziehung.." zu beantragen.
Denn allein der Widerspruch gegen den Gebührenbescheid entbindet nicht von der Zahlungspflicht. Im Gesetz nennt sich das so, dass der Widerspruch "keine aufschiebende Wirkung" hat und die GEZ somit trotz Widerspruch vollstrecken kann ( deshalb "sofortige Vollziehung" gemäß der Ausnahmeregelung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Über den Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung muß die GEZ entscheiden, bei Ablehnung muß zur Vermeidung der drohenden Zwangsvollstreckung ein entsprech. Antrag an das zuständ. Verwaltungsgericht gestellt werden - zulässig ohne RA.
Dieser Antrag lohnt sich aber nur, so lange die Zwangsvollstreckung noch nicht beendet ist.
Allerdings dürften die Erfolgsaussichten nicht besonders hoch sein, da hier vom Gericht nur ein Vergleich zwischen dem öffentlichen Interesse an der Zahlung und einer möglichen Rechtswidrigkeit des Gebührenbescheides vorgenommen wird.
Das macht aber nichts, weil es nur eine vorläufige Prüfung des Gerichtes ist und noch keine Entscheidung in der Hauptsache. Falls also doch gezahlt werden muß nur zur Vermeidung der ZwV, kann immer noch vor Gericht der Gebührenbescheid aufgehoben werden und das Geld muß von der GEZ zurückgezahlt werden.
Es gilt wie überall: Wer sich nicht wehrt, hat schon verloren.
Viel Erfolg uns allen.
PS: Wäre vielleicht hilfreich für alle Widerständler, wenn bekannte Aktenzeichen zentral angepinnt werden.
Die Verfahren, die ich kenne, werde ich hier vermerken:
http://www.natuerlich-klag-ich.de/laufendeverfahren.html (http://www.natuerlich-klag-ich.de/laufendeverfahren.html)
@Bürger
rfgz.de und rfbz.de macht mein Bruder Norbert.
Ich habe pc-gebuehr.de verbrochen, ebenso wie wohnungsabgabe.de / betriebsstaettenabgabe.de
Da ich als Rentnerin mit 504 € zu den Geringverdienern gehöre und kein TV besitze, gehöre ich zu den absoluten Verlierern dieser staatlich ausgedachten Abzocke.
Wenn ich mich aber auf den Klageweg einlasse, und letzendlich doch verliere, womöglich erst nach 3 Jahren, soll ich womöglich eine Riesensumme zurückzahlen, was dann?
Was mich persönlich aber interessiert, es ist ja keine Anwaltspflicht in der ersten Instanz, was wenn sich aber die GEZ hier einen Staranwalt nimmt, Muss dann so wie üblich der Verlierer die Kosten übernehmen?
Deshalb meine Frage, ist die Vorgehensweise auf http://www.online-boykott.de/de/nachrichten/46-klagen-anstatt-zahlen-ab-2013-fuer-kleines-geld noch korrekt, oder laufe ich Gefahr, dass ich am Schluss noch wesentlich mehr als die 100 Euro los bin?
Der Gegenwind,wird nicht nur in unserem Forum,für diese Abzockerei immer größer,in vielen Bereichen,regt sich der Widerstand.Da bin ich ja auch dabei ;)
Lasst es bleiben!!! Wenn es zum Klageverfahren kommt, dann verliert man mit sehr großer Wahrscheinlichkeit. Man hat dann die "vollstreckbare Forderung" als Schufaeintrag dastehen und ist auf mehrere Jahre hinaus nicht kreditwürdig.
Die im Bescheid festgesetzte Beitragsschuld sollte man aber einstweilen bezahlen, weil sonst eventuell Vollstreckungsmaßnahmen und ein Bußgeld drohen könnte.
Ich bin auch gegen die neue Gebührenordnung!
Allerdings fehlen mir auf "http://www.online-boykott.de/de/klagen-statt-zahlen" noch einige Details, damit ich mich einer Aussetzung von Zahlungen anschließe:
- Wie hoch sind die Mahngebühren bis zum Beitragsbescheid?
- Wenn ich mich gegen die Klage nach Beitrags- bzw. Widerspruchsbescheid entscheide
und die bisher nicht bezahlten Gebühren bezahle/überweise,
wird bzw. kann die GEZ dann auf die Mahngebühren bestehen?
Hat das schon jemand ausprobiert?
- Wie sehen Beitrags- bzw. Widerspruchsbescheid aus? Ich schalge vor Beispiele online zu stellen.
- Des Weiteren schlage ich vor Vordrucke für den Widerspruch
und die Reaktion auf Einschüchterungsbriefe der GEZ (nach dem Einspruch) zur Verfügung zu stellen.
Viel Erfolg!
Da ich nicht weiß, wo sonst hin damit, hier eine Info von
http://www.wohnungsabgabe.de/aktuelles2013.html#20130208 :
Der HR hat, nachdem ihm jemand die Pistole auf die Brust gesetzt hat, geschrieben, dass Zahlen unter Vorbehalt rechtlich wirkungslos ist. Aber: Stellt sich heraus, dass der RBSt nicht verfassungsgemäß ist, kann man seine Zahlungen zurückfordern nach § 10 Abs. 3 RBStV (Zahlungen ohne rechtlichen Grund). Die gute die Nachricht ist also: Jeder bekommt sein Geld zurück. Die schlechte: Das Bundesverfassungsgericht wird in Kenntnis dieser Regelung kaum ein Urteil sprechen, nachdem der öffentlich-rechtliche Rundfunk pleite ist.
Die Zahlung unter Vorbehalt sei nicht möglich, da der Zahlungspflicht durch ein Gesetz begründet istWenn dem so ist, müsste das dann nicht beweisen dass der ÖR nicht "staatsfern" handelt? Oder ist der staatsvertrag ausserhalb dieses "staatsfern" begriffes?
GEZ ... Sie haben keinerlei hoheitlichen (Sonder)rechte ... sie dürfen nicht mehr oder weniger wie jeder andere Bürger dieses Landes auch oder jedes andere Inkasso-Büro.
Das stimmt so nicht.
Spätestens, wenn der Gerichtsvollzieher ohne vorausgegangenen Mahnbescheid plötzlich vor deiner Türe steht, wirst du das begreifen.
Hallo ... was genau kann / darf die GEZ ?
Hab ich aus einem anderen Forum ...ZitatGEZ ... Sie haben keinerlei hoheitlichen (Sonder)rechte ... sie dürfen nicht mehr oder weniger wie jeder andere Bürger dieses Landes auch oder jedes andere Inkasso-Büro.
Antwort:ZitatDas stimmt so nicht.
Spätestens, wenn der Gerichtsvollzieher ohne vorausgegangenen Mahnbescheid plötzlich vor deiner Türe steht, wirst du das begreifen.
Kann das sein ? ::)
Gruß,
ViSa
Hallo,
die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Wenn ich dann die von der GEZ angedrohten 1000€Das ist nur eine einschüchterung. Bisher gibt es keinen bekannten fall dass irgendjemand diesen oder einen anderen "strafbetrag" zahlen musste. Die meisten inkassos machen das auf die selbe art nur mit schufa einträgen. Die meisten leute geben da sofort nach.
Aber das Risiko, auf den Gerichtskosten und den daraus resultierenden Strafzahlungen sitzen zu bleiben, ist mir noch etwas hoch.
ZitatWenn ich dann die von der GEZ angedrohten 1000€Das ist nur eine einschüchterung. Bisher gibt es keinen bekannten fall dass irgendjemand diesen oder einen anderen "strafbetrag" zahlen musste. Die meisten inkassos machen das auf die selbe art nur mit schufa einträgen. Die meisten leute geben da sofort nach.
Und ja, die konsequenz einer verlorenen klage ist die zahlung. Nur bis es dazu kommt, dauert es noch eine weile. Und das ist der eigentliche sinn der klage. Sobald die erste klage entschieden ist, können wir sehn wie die richter das sehen. Derzeit stehen die chancen 50 - 50 für dafür und dagegen.
Bevor der Vollstreckungstitel kommt, muss erst der Beitragsbescheid (=Verwaltungsakt) beim Beitragszahler eingehen. Dort stehen ja die Rechtbehelfsbelehrungen drauf.
Bevor der Vollstreckungstitel kommt, muss erst der Beitragsbescheid (=Verwaltungsakt) beim Beitragszahler eingehen. Dort stehen ja die Rechtbehelfsbelehrungen drauf.
Da bin ich mir nicht so sicher! Leider kenne ich mich in der Materie nicht gut aus: nie GEZahlt!
Bevor der Vollstreckungstitel kommt, muss erst der Beitragsbescheid (=Verwaltungsakt) beim Beitragszahler eingehen. Dort stehen ja die Rechtbehelfsbelehrungen drauf.
Da bin ich mir nicht so sicher! Leider kenne ich mich in der Materie nicht gut aus: nie GEZahlt!
Wenn du dich nicht auskennst, warum schreibst du dann was dazu? Natürlich muss erst der Bescheid kommen, bevor es einen Vollstreckungstitel geben kann, aber - und deshalb sei dir noch mal verziehen, denn das entspricht deinen Erfahrungen - der Widerspruch gegen den Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Man kann das beantragen, aber prinzipiell müsste man erst mal den strittigen Betrag zahlen. Trotzdem: Ohne Bescheid kein Vollstreckungstitel.
Das muss man dann sportlich sehen und als Hobby betrachten.Als Hobby quartalsweise an die GEZ überweisen und Gerichtskosten zahlen?
Pferde kosten auch jeden Monat eine Menge Geld. :P
Darum sollten wir die Idee einer gemeinsamen Streitkasse
bzw. Verein oder IG nicht ganz aus den Augen verlieren.
Nun stell dir vor, dass du alle drei Monaten einen neuen Bescheid bekommt, gegen den du Widerspruch einlegen kannst, den du aber weiter zahlen darfst. Und gegen jeden Bescheid müsste man gerichtlich vorgehen, damit der Bescheid nicht vollstreckbar wird. Da hat doch die GEZ ein leichtes Spiel: Bescheide erlassen! Zahlen muss man eh und zusätzlich zahlt man die Gerichtskosten etc und das Kostenrisiko wird von Jahr zu Jahr größer.
Nun stell dir vor, dass du alle drei Monaten einen neuen Bescheid bekommt, gegen den du Widerspruch einlegen kannst, den du aber weiter zahlen darfst. Und gegen jeden Bescheid müsste man gerichtlich vorgehen, damit der Bescheid nicht vollstreckbar wird. Da hat doch die GEZ ein leichtes Spiel: Bescheide erlassen! Zahlen muss man eh und zusätzlich zahlt man die Gerichtskosten etc und das Kostenrisiko wird von Jahr zu Jahr größer.
Aus meinem Erfahrungsschatzkästchen (vier Jahre nicht entschiedene Klage wegen PC-Gebühr): Erstens verfügt die GEZ/der BS nach meiner Erinnerung von sich aus einen Stopp des Mahnverfahrens für alle Folgemonate, wenn Widerspruch eingelegt wurde. Es kann vorkommen, dass man irgendwann doch mal einen Kontoauszug oder sogar eine Zahlungsaufforderung bekommt. Dann reicht es, auf die Klage hinzuweisen und sie verlängern die Aussetzung des Mahnverfahrens. Und selbst wenn sie tatsächlich so verfahren würden, wie du beschreibst, würden die zusätzlichen Quartale nur an das laufenden Verfahren angehängt. Die Gerichtskosten erhöhten sich erst, wenn ein Betrag über 300 Euro erreicht würde. Aber ich schätze, ein Richter wäre ganz schön genervt, wenn da alle drei Monate eine Klageerweiterung erzwungen würde. Und Richter nerven, das tun die Anstalten lieber nicht.
Also du hast gegen PC Gebühren geklagt und weitergezahlt?
Also du hast gegen PC Gebühren geklagt und weitergezahlt?
Nein, ich habe das strittige Quartal gezahlt, weil ich es nicht auf die summarische Prüfung bei einer einstweiligen Anordnung ankommen lassen wollte. Diesen Betrag habe ich dann zum Bestandteil der Klage gemacht. Alle weiteren Quartale hat die GEZ von sich aus nicht in Rechnung gestellt oder wie geschildert, wenn doch, dann reichte ein Hinweis auf die Klage. Nachdem der Prozess verloren war, musste ich natürlich alles nachzahlen. Zinsen wurden nicht erhoben.
Darf ich das mal kurz aus meiner Sicht zusammenfassen?
1) Man wartet den ersten Bescheid ab
2) dann Widerspruch
3) Klage vor Verwaltungsgericht
3a) gleichzeitig Antrag auf Aussetzung der Zahlung bei LRA, wenn Widerspruch, dann Klage beim Verwaltungsgericht, Antrag auf Aussetzung bis Ende des Verfahrens
oder
3b) den ersten Bescheid zahlen + Rückforderung Gegenstand der Klage machen
4) bei zukünftigen Zahlungsaufforderungen auf dem Verfahren hinweisen
5) bei verlorener Klage alles Zahlen
Dann fallen Zinsen und Mahngebühren nicht an?
Habe ich das richtig verstanden?
Eine Frage noch: in welchem Bundesland war das?
Darf ich das mal kurz aus meiner Sicht zusammenfassen?
1) Man wartet den ersten Bescheid ab
2) dann Widerspruch
3) Klage vor Verwaltungsgericht
3a) gleichzeitig Antrag auf Aussetzung der Zahlung bei LRA, wenn Widerspruch, dann Klage beim Verwaltungsgericht, Antrag auf Aussetzung bis Ende des Verfahrens
oder
3b) den ersten Bescheid zahlen + Rückforderung Gegenstand der Klage machen
4) bei zukünftigen Zahlungsaufforderungen auf dem Verfahren hinweisen
5) bei verlorener Klage alles Zahlen
Dann fallen Zinsen und Mahngebühren nicht an?
Habe ich das richtig verstanden?
Eine Frage noch: in welchem Bundesland war das?
Ja, so weit alles richtig, nur mit dem Bescheid legen die Anstalten noch eine Säumnisgebühr oder wie das hieß drauf. Das waren damals 5-6 Euro. Angeblich kann man die umgehen, wenn man schon auf eine Rechnung hin bei der zuständigen LRA die Rechtmäßigkeit bestreitet. Bis jetzt hab ich dazu noch keine Rechtsgrundlage zu Gesicht bekommen.
Ich sitze in NRW. Verloren habe ich, weil grundsätzlich die Gebühr für einen PC als rechtmäßig eingestuft wurde. Ich hatte geklagt, weil ich weder TV noch Radio hatte. TV schon lange nicht mehr. Radio ist im November 2004 rausgeflogen als Reaktion auf die Entscheidung der Ministerpräsidenten für die PC-Gebühr.
Vorschlag für ein Widerspruch-Schreiben:
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Ihrem Schreiben vom 22.04.2013 fordern Sie mich auf, einen Rundfunkbeitrag zu zahlen, der für "ein hochwertiges, unabhängiges und vielfältiges Programm rund um Politik, Wirtschaft, Kultur und Sport" bestimmt sei, das seitens ARD, ZDF und Deutschlandradio angeboten würde. Da ich dieses Programm persönlich nicht in Anspruch nehme, sehe ich keinen Grund, der in Ihrem o.g. Schreiben begründeten Beitragspflicht nachzukommen.
Die Nichtbefolgung einer solchen Beitragspflicht ist außerdem auch in dem Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG begründet.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Ihrem Schreiben vom 22.04.2013 fordern Sie mich auf, einen Rundfunkbeitrag zu zahlen, der für "ein hochwertiges, unabhängiges und vielfältiges Programm rund um Politik, Wirtschaft, Kultur und Sport" bestimmt sei, das seitens ARD, ZDF und Deutschlandradio angeboten würde. Da ich dieses Programm persönlich nicht in Anspruch nehme, sehe ich keinen Grund, der in Ihrem o.g. Schreiben begründeten Beitragspflicht nachzukommen.
Die Nichtbefolgung der Beitragspflicht ist in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz begründet.
Mit freundlichen Grüßen,
Ich habe auch Anfang 2013 die Einzugsermächtigung widerrufen.Die 8€ Säumniszuschlag deuten darauf hin, dass Du hier
Nun habe ich quasi die zweite Mahnung erhalten, mit EUR 8,- Säumniszuschlag.
Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge*
*Fundstellen lagen bei Drucklegung noch nicht vor
Die 8€ Säumniszuschlag deuten darauf hin, dass Du hier
- nicht lediglich eine "zweite Mahnung"
sondern offensichtlich den
- offiziellen "Gebühren-/ Beitragsbescheid" mit Rechtsbehelfsbelehrung (auf der Rückseite)
erhalten hast.
Eigentlich würde jetzt die Zeit der Taten gemäß der "Rechtsbehelfsbelehrung" beginnen - d.h. es müsste innerhalb 4 Wochen seitens des Empfängers reagiert werden, jedoch stellt sich die Frage, bei wem überall auf dem Bescheid (Rückseite, weit unten) auch ein Verweis dieser Art steht
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_5.html
Die Gerichtskosten müssen vorgelegt werden und sind abhängig vom festgesetzten Streitwert. Wird der Klage stattgegeben, werden in der Regel die Kosten von der Gegenseite zu erstatten sein. Wenn man mit der Klage unterliegt, kommen zu den eigenen Kosten noch die Kosten der Gegenseite hinzu.
http://natuerlich-klag-ich.de/klageweg.html
Frage 8: Worauf kann ich meine Klage begründen?
Durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag werden mehrere Grundrechte verletzt.
Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes schützt die allgemeine Handlungsfreiheit. Durch eine „Zwangsabgabe“ ist diese betroffen. Ein Eingriff muss dem sogenannten Übermaßverbot genügen, also verhältnismäßig sein[4]. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Rundfunkurteilen die Verpflichtung des Gesetzgebers betont, den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten einen Rahmen zur Sicherung ihres Finanzierungsaufwands zu gewähren[5]. Dadurch soll die Erfüllung des sogenannten Grundversorgungsauftrags gewährleistet werden. Damit ist jedoch nicht das gesamte Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gemeint, so wie es der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vorsieht. Es ist demzufolge unverhältnismäßig, auch Nichtrundfunknutzer in vollem Umfang zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks heranzuziehen.
Weiterhin kann ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes gerügt werden. Wesentlich Gleiches darf nicht ungleich und wesentlich Ungleiches darf nicht gleich behandelt werden[6]. Es besteht nun ein eklatanter Unterschied zwischen Personen, die keinerlei Empfangsgerät besitzen bzw. denen, die lediglich einen Smartphone oder einen internetfähigen Computer betreiben und denen, welche die gesamte Bandbreite des Rundfunks nutzen. Diese Unterschiede sind im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag an keiner Stelle berücksichtigt worden.
Des Weiteren kann ein Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bestehen[7]. Dieses ergibt sich aus Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz. Es ergibt sich ferner aus Artikel 8 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Diesen Bestimmungen widerspricht die Sammlung besonders geschützter Sozialdaten durch den 'Beitragsservice', einer nicht rechtsfähigen, datenschutzrechtlich nicht beaufsichtigten Institution.
Ein weiterer Punkt besteht in der Verletzung des ersten Artikels des Grundgesetzes, nämlich des Artikel 1 Absatz 1: "Die Würde des Menschen ist unantastbar". Menschenwürde im legalen Sinne bedeutet den Anspruch auf soziale Anerkennung[8]. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag geht an keiner Stelle darauf ein, dass es Menschen gibt, die Rundfunk nicht nutzen wollen. Vielmehr wird von einem unmittelbaren oder mittelbaren Nutzen ausgegangen, der für alle Bundesbürger gleichermaßen gelten soll. Dabei ist die Frage, ob Rundfunksendungen und speziell Fernsehen wirklich Bildungscharakter haben, eines der wichtigsten Themen der Medienkritik und Medientheorie[9]. Die Eventualität einer darauf begründeten Nichtrundfunknutzung wird vom Rundfunkbeitragsstaatsvertrag im wortwörtlichen Sinne desavouiert, was einer Verletzung der Menschenwürde gleichkommt.
Da die Rundfunkordnung verfassungsgemäß Ländersache ist, also keiner bundesweiten Gesetzgebung unterliegen darf, geht die von Ermano Geuer in Bayern eingereichte Popularklage vom Rundfunkbeitrag als einer Zwecksteuer aus, für welche die Bundesländer keine gesetzgebende Kompetenz besitzen; mehr dazu unter: http://www.juwiss.de/der-neue-rundfunkbeitrag-mit-problemen-behafte/
Ich bekam heute die "letzte Mahnung" (lol) mit dem Hinweis, dass bei anhaltendem
Zahlungsverzug ein kostenpflichtiger Bescheid ergeht.
nach Erhalt des Beitragsbescheides Widerspruch erheben – die Begründung spielt an dieser Stelle keine Rolle.
Moin und hallo,
ich bin ein neues Mitglied im Forum hier - aus Hamburg.
Und bin anhand der etwas unübersichtlichen Struktur hier im Forum nicht ganz sicher, wo ich jetzt meine Frage posten soll - deswegen noch einmal hier:
Seit 2 Wochen "schmort" jetzt schon der Gebühren-/Beitragsbescheid hier rum und ich bin noch unsicher, wie ich vorgehen soll. Auf der online-boykott-homepage hört sich das alles ganz einfach an:
Zitatnach Erhalt des Beitragsbescheides Widerspruch erheben – die Begründung spielt an dieser Stelle keine Rolle.
Nachdem ich aber hier einige Beiträge gelesen habe, bin ich doch sehr verunsichert:
- soll ich nun unter Vorbehalt die Forderung zahlen und auch weiter bezahlen und Widerspruch einlegen?
- Muss ich (wie in einem Musterschreiben der Anwaltskanzlei) eine einstweilige Verfügung beantragen um eine aufschiebende Wirkung zu erzielen?
- Oder soll ich einfach einen unbegründeten Widerspruch einlegen, obwohl auf der Rückseite des Schreibens u.a. steht: "Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden."
Für eure Anwort danke ich schon mal im Voraus!
Wie jeder sieht, ist der Weg klar und ohne Risiken. Man muss lediglich mit ca. 100 EUR Gesamtkosten rechnen. Wenn man die Fristen ausspielt, können bis zu zwölf Monate ins Land gehen, bis ein Gericht entschieden hat. Wenn sehr viele mitmachen, sogar noch länger. Man muss sich hier vor Augen führen, wie empfindlich das den öffentlich-rechtlichen Rundfunk trifft, wenn der Geldhahn plötzlich ein Jahr zugedreht bleibt oder nur tröpfelt!... und was kommt in der Realität danach? Das hört sich an, wie ein Kettenbrief - aber von Fakten keine Spur!
diese Deine Art,wie Du schreibst,kommt sicher nicht so gut an.
..... Ich geb Dir mal einen möglichen Weg vor,aber die Entscheidung,welchen Weg jeder Einzelne geht,muss man selbst treffen,denn eine Rechtsberatung gibt es hier nicht. ...
... Es gilt wie überall: Wer sich nicht wehrt, hat schon verloren.
Viel Erfolg
Hier noch etwas zum lesen:
http://www.wohnungsabgabe.de/klagegrundallgemein.html
ich wehre mich schon 66 Jahre,erst in der DDR,jetzt in der BRD,die nicht besser ist.
Desweiteren finde ich es eine Frechheit, das ich erst 6 Monate später informiert werde das ich ab dem 01.01.13 zahlen soll, Können die das einfach so machen?
@Auftakteule
Finde den Beitrag von diddi vom 19.04 leider nicht.
Warum wollen die wissen ob vor oder nach 2013 ?
Selbst wenn du angibst seit 2007 da zu wohnen (sofern du überhaupt Antwortest) was sollte passieren ?
Das sie dann seit 2007 die Gebühren nachfordern ? Dazu müssten Sie dir erstmal nachweisen das du in diesem Zeitraum überhaupt ein "Gerät zum Empfang bereitgehalten" hast ... dürfte schwierig werden.
Gruß,
ViSa
Person A wohnt schon mehrere Jahre in seiner Wohnung.
Die Zahlungsaufforderung beantworte A so, dass A erst ab Oktober dort wohnt.
Wenn das jetzt nicht durchgeht und man fordert rückwirkend die Beträge, dann kann A doch immer noch den Weg mit der Zahlungsverweigeruzng gehen und damit die kommenden Monate seine Zahlung einstellen oder?
Hallo Miteinander, stellt euch doch mal vor ein Vegetarier müsste eine Fleischsteuer zahlen...
So fühlt sich der Beitrag an bei mir, ich möchte auch was unternehmen und hab Widerspruch eingelegt, mit Erfolg.
Aber was nun... Klagen, mit welcher Begründung... Ich zahlte für einen PC und jetzt für 3, das ist Unfair...?
Was passiert eigentlich wenn man gar nicht mehr zahlt?
3 Mahnungen dann Inkasso, dann Zwangsvollstreckung, Schufa Eintrag, Gericht-Knast-Geldstrafe???
Kennt sich einer mit sowas aus???
Viele Grüsse
Toffersan bleibt dran...
OK danke. Ja, das würde schwierig werden.Ein einfaches Schreiben in dem sie ein verfassungswidriges Gesetz durchsetzen wollen muss m.E. nach keinesfalls beantwortet werden.
Aber antworten muß man ja auf diese Anforderung. Oder nicht?
Zur Stunde sterben Zivilisten auf den Strassen bei der Durchsetzung,Manchmal denke ich auch, wenn unsere Politiker so weitermachen, ist es hier bald soweit wie in diesen Ländern, wo Proteste niedergeschossen werden. Die haben in all den Jahren nicht begriffen, dass sich selbst der gutmütigste nicht alles gefallen lässt.
totalitäre Staatsführungen zu bremsen, unsere Forderungen können
noch unblutig vorgetragen werden, wo liegt also das Problem?
Hallo,
Von uns werden aktuell 269,70€ GEZ Gebühren gefordert.Das ist der Beitrag von Jan.2013 bis heute.Feb.2014.
Wir wollen nicht zahlen,wir wüssten auch nicht wofür,wir gucken kein Fernsehen.
Ich denke wir sollten uns zusammen finden undSammelklagen einreichen.Wir wären sofort dabei.MfG:Pokachonta
Die alten Leutchen, die es gewohnt sind, dass Politiker zwar lügen, aber dennoch für das Land sorgen, werden immer weniger. Die junge Generation, die mit niedergeschossenen Bürgerprotesten im Ausland aufwächst, braucht kein örR, sondern Internet und Multimedia.Nur die alten Leutchen der jetzigen Rentengeneration haben ihre Obrigkeitshörigkeit und GEZ-Akzeptanz noch fast vollständig an die nächste Generation ihrer Söhne und Töchter weiter vermittelt. Bei der großen Mehrheit der heute 40-50-jährigen ist das örR-BezahlThema leider auch noch ein Grund zum vorschnellen Abwinken und Ablehnen eines aufklärenden Gespräches. Das stelle ich immer wieder im Verwandten-und Bekanntenkreis sowie im Berufsleben fest. Erst ab deutlich unter 40 stößt man auf zunehmend mehr offene Ohren und Nachfragen dazu.
Manchmal denke ich auch, wenn unsere Politiker so weitermachen, ist es hier bald soweit wie in diesen Ländern, wo Proteste niedergeschossen werden.[...]
Der Klageweg greift die allgemeine Erhebung des Rundfunkbeitrags ja nicht eigentlich rechtlich an.Weshalb nicht?!?
Ich denke,es ist klar, dass am Ende eines Gerichtsverfahrens bei aktueller Gesetzeslage immer erfolgreich auf Vollstreckung geklagt werden kann.Wieso das?!?
- der Beitragsservice kann also nur immer Zahlungen einfordern, für den er einen Beitragsbescheid gestellt hat. Jeder dieser Bescheide generiert bei Einforderung durch Vollstreckung also eine eigene Klage. (oder einen Klagepunkt?)Die Klage würde wohl eher einfach "erweitert" werden.
Ich denke viele Bürger haben Angst vor dem Klageweg, weil sie die Folgen nicht absehen können und von den juristischen Drohungen irgendwann zurückschrecken.Diese Bürger sollten sich das hier vor Augen halten ;)
[...] Erstattung von Verfahrens- und Vollstreckungskosten anbieten, für alle Bürger, gegen die tasächlich geklagt wurde.Hier scheint es sich - warum auch immer - noch um ein Missverständnis oder eine etwas unglückliche Ausdrucksweise zu handeln: "für alle Bürger,