Ich würde mich riesig freuen, wenn der eine oder andere von Euch zu meiner moralischen Unterstützung dabei sein könnte.;) :)
Ich würde mich riesig freuen, wenn der eine oder andere von Euch zu meiner moralischen Unterstüzung dabei sein könnte.stammt von D., dem klugen, engagierten und redegewandten Aktivisten des Berliner Offenen Runden Tischs!
Meinungsfreiheit und Zahlungszwang, das passt einfach nicht zusammen. Ich zahle ja auch nicht dafür, dass ich keiner Kirche angehöre.Quelle: https://www.rundfunk-frei.de/rundfunk-frei_widerstand_deutschland.html
Im Namen des Volkes: Die Klage wird abgewiesen.
Redemanuskript hier veröffentlichen zu dürfen (?) / können.Ja!
Folgende Klagedokumente hat der Kläger zur Stützung seiner Klagebegründung im Verlaufe dieser Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht:
1.) Klageschrift (52 Seiten) vom 04.04.2016, nachfolgend „KS“ abgekürzt
2.) Stellungnahme 5 (4 Seiten) vom 25.04.2016, nachfolgend „SN“ abgekürzt
3.) Replik (3 Seiten) vom 16.05.2016, nachfolgende „RP“ abgekürzt
4.) 95 Thesen von Dieter Derbstig1 (48 Seiten) vom 13.08.2018, nachfolgend „TD“ abgekürzt.
...
1 https://www.youtube.com/watch?v=eZ9h982inS0
III – Der Vorteilscharakter des Öffentlich-Rechtlichen Rundfunks
Ohne wirklich einen neuen staatsvertraglichen Auftrag erhalten zu haben, hat auch die Vorteilsbegründung für den ÖRR in den letzten drei Jahren eine stürmische Entwicklung durchlaufen. Nach dem Motto: Wenn der eine Grund nicht reicht, tut’s vielleicht ein anderer.
Vor den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts wurde dem Empfang des ÖRR noch ein individueller Sondervorteil für jeden Nutzer beigemessen. Dieser Auffassung hat der Kläger in KS 131 – 215 mit zahlreichen Argumenten widersprochen.
In den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts wurde vorsichtiger nur noch von einem – immerhin noch – konkreten beziehungsweise individuellen Vorteil gesprochen, den der ÖRR für den Nutzer darstellt. Dem wurde in TD 15 – 25, 34 – 43, 55 – 65, in nachvollziehbarer Weise widersprochen.
Im RBU des BVerfG bleibt schließlich nur noch ein abstrakter und für alle Bürger gleicher Vorteil der Rundfunknutzungsmöglichkeit übrig, gegen den sich kein Bürger aufgrund der Ausstrahlung von
Diese Ausführungen zu der einschließlich des RBU sehr variablen Rundfunkrechtsprechung begründen, dass meinen in dieser mündlichen Verhandlung nunmehr vertieft oder ergänzt vorgetragenen Klagegründen und Argumenten rechtliches Gehör zu schenken ist, ohne dass sie als verspätet vorgetragen gelten dürfen. Denn das RBU war nicht in all seinen Facetten vorhersehbar und angesichts seines Umfangs auch nicht von heute auf morgen auswertbar
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstößt gegen die Unantastbarkeit der menschlichen Würde von Art. 1 GG, gegen Art. 1 GRC, gegen den die Menschenwürde achtenden Grundgedanken der EMRK sowie gegen das Verbot der Leibeigenschaft von Art. 5 (1) GRC und Art. 4 (1) EMRK.
Der Bürger kann sich im Wesentlichen nur durch drei Dinge aus der Beitragspflicht befreien:
i) indem er seine Wohnung aufgibt und obdachlos wird (Eingriff in Art. 2 (1) GG, Art. 2 (2)GG);
ii) indem er seinen Job kündigt, sein Hab und Gut verschenkt und Hartz IV erhält;
iii) indem er sich die Augen und das Gehör entfernen lässt.
Alle diese Verzichtsmaßnahmen haben für den Beitragspflichtigen einen weitaus größeren Nachteil als der Verzicht auf den Rundfunkempfang, wobei der Rundfunkfunkempfang der bei i) und ii) sowieso immer noch beitragsfrei möglich ist.
Es soll an dieser Stelle erwähnt werden, dass in den Ländern Österreich2 und Schweden3 die höchsten Gerichte geurteilt haben, dass bereits ein Rundfunkbeitrag auf einen Computer mit Internetanbindung ein unzulässiger Eingriff in die Handlungsfreiheit ist. Wie viel mehr muss also dieser Einwand für den Rundfunkbeitrag auf das Wohnen gelten (KS 33, 227; TD 58)?
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2 Österr. Verwaltungsgerichtshof, Zl. RO 2015/15/0015-3, 30. Juni 2015,
https://www.vwgh.gv.at/medien/mitteilungen/ro_2015150015.pdf?6rl093
3 Högsta förvaltningsdomstolen, Mål nr 7368-13, 13. Juni 2014,
http://www.hogstaforvaltningsdomstolen.se/Domstolar/regeringsratten/Avg%c3%b6randen/2014/Juni/7368-13.pdf
Der gemäß dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auszugleichende Vorteil ist unbewiesen und beruht allein auf dem Glauben des Staates, der sich anmaßt, eine Deutungshoheit zum Vorteil des Immaterialguts eines Rundfunkprogramms über seinen Bürger auszuüben.Mehr zum Lesen im Anhang ;)
Damit verstößt der RBStV gegen das Verbot der Benachteiligung eines Menschen wegen seines Glaubens von Art. 3 (3) GG, gegen die Freiheit des Glaubens und die Freiheit des weltanschaulichen Bekenntnisses von Art. 4 (1) sowie in analoger Weise gegen Art. 10 (1) GRC und Art. 9 EMRK.
Der angebliche Vorteil des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist eine Glaubens- oder Weltanschauungsfrage, weshalb diejenigen, die diesen Glauben oder die Weltanschauung nicht teilen, nicht zu einem Beitrag für diesen Glauben herangezogen werden dürfen. Der ÖRR wird durch den Staat zur Kirche der Staatsmeinung erhoben. Deren Glauben muss sich der Bürger nicht anschließen, auch nicht finanziell (KS 278 – 285).
Schließlich kann kann offen bleiben, ob die schriftsätzlich vorgetragenen und in der mündlichen Verhandlung weiter ausgeführten Überzeugungen des Klägers, der Vorteil des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei eine Glaubensfrage, als Weltanschauung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 GG zu verstehen ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. Februar 1992- 6 C 5.91 -, BVerwGE 89,368 = juris, Rn.20ff., OVG Rheinland Pfalz, Beschluss vom21. Dezember2018 - 7 A 10740/18 -, juris, Rdnr. '10). Selbst wenn man hier einen Eingriff in seine Freiheit des weltanschaulichen BekenntnissesQuelle: Urteilsbegründung im Anhang (Hervorhebungen nicht im Orginal)???
nach Art. 4 Abs. 1 GG annehmen sollte, ist seine Heranziehung zu einem Rundfunkbeitrag nicht verfassungswidrig. Zwar unterliegt das Grundrecht keinem Gesetzesvorbehalt. Grenzen können den Freiheiten des Art. 4 GG nach dem Grundsatz der Einheit der Verfassung jedoch durch andere Bestimmungen des Grundgesetzes gezogen werden. lnsbesondere findet die Freiheit des Bekenntnisses dort ihre Grenzen, wo die Ausübung dieses Grundrechts durch einen Grundrechtsträger auf die kollidierenden Grundrechte anderer trift (st. Rpsr. des BVerfG, u.a. Beschluss vom 16. Oktober 1979 - 1 BvR 647/70,1 BvR 7/74-, BVerfGE 52,223 = juris, Rn.65). ln diesem Sinne stellt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, der die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk, also die Rundfunkfreiheit, gewährleistet, kollidierendes Verfassungsrecht dar. Die Vielfalt an Meinungen lässt sich demnach aus der Verfassung selbst ableiten und genießt wie die Freiheit des weltanschaulichen Bekenntnisses in Art. 4 Abs. 1 GG ebenfalls verfassungsrechtlichen Schutz.
Der Beklagte hält des Grundrecht inne, das den Kläger zwingt.>:(