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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Baden-Württemberg => Thema gestartet von: 1001007355abc am 25. August 2019, 20:36

Titel: Falscher Betrag in der Zahlungsaufforderung des Gerichtsvollziehers?
Beitrag von: 1001007355abc am 25. August 2019, 20:36
Ein Hallo in die Württemberger Runde!

Folgender Fall angenommen:
 
"Person A" bekommt von "Gerichtsvollzieher B" eine "Zahlungsaufforderung" von 233,XX €.
Beiliegend das Vollstreckungsersuchen von "Rundfunk-Anstalt Z" an das Amtsgericht, mit einer Aufstellung der Rückständigen Forderung/ "Beizutreibender Betrag" von 185,XX €  incl. 2x  Säumniszuschlag und 1x Mahngebühr.
In diesem Vollstreckungsersuchen der "Rundfunk-Anstalt Z" wird noch eine Information aufgeführt, dass das Konto der "Person A" bis einschließlich 6.2019 einen Rückstand von 246 € aufweist.

"Person A", ein völliger Laie in Sachen Zwangsvollstreckung, ist völlig irritiert und fragt sich, wieso 233,XX € zahlen, wenn die Aufstellung der rückständigen Beiträge nur 185,XX € beträgt.

Klärende Fragen  an "Gerichtsvollzieher B" können nicht gestellt werden, da er Urlaub hat und dessen Schreiben unmittelbar davor zugestellt wurde. Der Urlaub dauert auch noch länger als die 14-tätige Zahlungsfrist.
Der Anrufbeantworter verweist in dringenden Fällen auf das Amtsgericht.

Wie sollte "Person A" reagieren? Ist die Zwangsvollstreckungssache überhaupt wirksam?

Ich hoffe, der Fall ist klar und deutlich vorgetragen.

Mit freundlichen Grüßen


Edit "Bürger":
Ursprünglicher nicht aussagekräftiger Betreff "Falscher Betrag in der Zahlungsaufforderung?" musste präzisiert werden.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Falscher Betrag in der Zahlungsaufforderung des Gerichtsvollziehers?
Beitrag von: GesamtSchuldner am 26. August 2019, 03:18
Zusätzlich zu den Forderungen die "Rundfunk-Anstalt Z" hat (vollstreckbar sind hier anscheinend  maximal 185,XX) müssten an "Gerichtsvollzieher B" noch dessen Gebühren bezahlt werden.

Gibt es denn keine Aufschlüsselung, wie sich die 233,XX zusammensetzen?
Titel: Re: Falscher Betrag in der Zahlungsaufforderung des Gerichtsvollziehers?
Beitrag von: 1001007355abc am 26. August 2019, 06:02
"Gerichtsvollzieher B" ist  sogar OGV.

Es sind weder Gebühren aufgeschlüsselt bzw. es ist nicht ersichtlich , aus was sich die Gesamtforderung zusammensetzt.
Zudem wurde keine Vorlage der abzugebenen Vermögensauskunft beigefügt.

Sind Fotos eines Schreibens erlaubt? Dann könnte ich heute Abend Fotos hochladen.
Titel: Re: Falscher Betrag in der Zahlungsaufforderung des Gerichtsvollziehers?
Beitrag von: PersonX am 26. August 2019, 09:30
Klingt so, als ob es noch keinen Termin gibt zur Abgabe der Vermögensauskunft. Wenn das der Fall ist, dann befindet sich A noch in der Phase der gütlichen Einigung mit Gerichtsvollzieher B. Dafür soll wahrscheinlich die Frist innerhalb des Urlaubs ablaufen. In dieser Phase wird erwartet, dass einfach gezahlt wird. Einwände wird er wohl nicht prüfen und wegen der Höhe muss sich A eh an den jeweiligen Gläubiger wenden.

Was A in dringenden Fällen vor dem Gericht klären kann, das sei herauszufinden, z.B. Klärung der Aufschlüsselung, inklusive Ausweisung der Aufschläge des Gerichtsvollziehers B. Wenn A das von Gericht einholt, dokumentiert das ebenfalls, falls das später wichtig wird, dass A in der Phase der gütlichen Einigung nicht untätig war, es jedoch Probleme mit den vorhanden Informationen gibt.

Grundsätzlich kann nur vollstreckt werden was auf einem Titel gefordert wird.
In der Verwaltungsvollstreckung soll der Bescheid den Titel darstellen und das Vollstreckungsersuchen "Titelersatz" sein, es soll die Stelle des Titels einnehmen.

Somit muss da alles draufstehen. Gewöhnlich ist eine Tabelle auf Seite 3, was genau vollstreckt werden soll. Falls Gerichtsvollzieher B diese Seite nicht mitgeliefert hat, fehlen A für die Prüfung die Möglichkeiten. Falls diese Tabelle vorhanden ist, dann ist die Tabelle in Summe plus die Kosten von Gerichtsvollzieher B das, was Gerichtsvollzieher B haben will.

Dass das Konto darüber hinaus noch eine Lücke hat, ist halt so und nichts mehr als eine Aussage. Gerichtsvollzieher B ist nicht dazu da, diese Lücke mitzuvollstrecken. Wenn also die Tabelle z.B. 185€ aufweist und der B 16€ für den Versuch der gütlichen Einigung und weitere Teilbeträge für Porto und Büroauslage aufschlägt, dann fordert er 185 + Aufschlag und der Wert kann irgendwo unterhalb des weiteren gesamt offenen Betrags für das Beitragskonto liegen.

Wenn es jedoch keine Forderungsaufstellung für die Zusatzkosten gibt, dann könnte das ein Mangel selbst sein. Dieser Frage kann A vor Gericht z.B. nachgehen.

Person A kann - solange noch kein Termin zur Vermögensauskunft terminiert ist - auch versuchen, die Phase der gütlichen Einigung zu gestalten durch Anfragen zur Verlängerung, falls A Rücksprache mit einem Gläubiger halten will. Der Gerichtsvollzieher B wird A nicht an solchen Rücksprachen hindern. Die Frage ist, ob er pausiert, bis die Rücksprache beendet ist.

Falls A nicht alleine wohnt, sollte Antrag auf Aufteilung der Schuld gestellt werden, denn das führt zu einem möglichen Vollstreckungshindernis.
Titel: Re: Falscher Betrag in der Zahlungsaufforderung des Gerichtsvollziehers?
Beitrag von: Mork vom Ork am 26. August 2019, 11:52
Wir in Bremen hatten auch den Fall, dass es eine Vollstreckungsankündigung für einen angeführten Beitragsbescheid gab, der angegebene Zeitraum und die Summe mit denen des Original-Bescheids nicht übereinstimmten.
Dies haben wir so bei der Vollstreckungsstelle vorgebracht und konnten erwirken, dass die Vollstreckung an den BS zurückgegeben wurde. In der Regel kommt dann erstmal nichts mehr, und es wird dann vermutlich später eine neue Vollstreckung angestoßen.

Wichtig ist es, diese Vollstreckungshindernisse zu erkennen und entsprechend den Vollstreckungsbehörden mitzuteilen.

Falsch ist es immer (in Bremen zumindest), einen Widerspruch gegen die Vollstreckung einzureichen, weil er dann bei der Widerspruchsstelle landet und mit Garantie abgelehnt wird. Mit den Vollstreckern selbst kann man reden.
Titel: Re: Falscher Betrag in der Zahlungsaufforderung des Gerichtsvollziehers?
Beitrag von: Schneider am 26. August 2019, 12:15
Vergleichbarer Fall im Staate BW:

Freundlicher Brief an den OGV mit Hinweis auf die sich widersprechenden Angaben des Beitragsservice und Bitte zur Rückgabe der Akte an den Beitragsservice zur dortigen internen Klärung des Sachverhaltes.

Seitdem nichts mehr vernommen seitens OGV.
Titel: Re: Falscher Betrag in der Zahlungsaufforderung des Gerichtsvollziehers?
Beitrag von: Kurt am 26. August 2019, 12:25
Vielleicht findet sich die Antwort hier?
Kostenordnungen zu den VwVG der Länder
http://www.saarheim.de/Gesetze_Laender/vwvg-kosto_laender.htm
Titel: Re: Falscher Betrag in der Zahlungsaufforderung des Gerichtsvollziehers?
Beitrag von: Markus KA am 26. August 2019, 12:25
"Person A", ein völliger Laie in Sachen Zwangsvollstreckung...

Das waren wir alle einmal, darum ist es umso wichtiger die hilfreichen Beiträge zum Thema Zwangsvollstreckung oder Vollstreckung, gerade im Umgang mit dem GV und dem SWR in Baden-Württemberg zu lesen. Man hat schließlich nicht nur Pflichten, sondern auch Rechte.

Die beginnen schon mit dem Recht auf Akteneinsicht beim GV und einer lückelosen Kostenaufstellung durch den GV (§ 3a und  9 GvKostG).

Es besteht ebenso die Möglichkeit der gerichtlichen Klärung des Sachverhaltes.

Weitere Hinweise hierzu bitte die Suche-Funktion verwenden und z.B.:

Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838)

Nach rechtskräftigem Urteil nun Vollstreckungsankündigung. Wie verhalten?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24293.msg154214.html#msg154214 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24293.msg154214.html#msg154214)

Eintragungsanordnung,Schuldnerverz.,Widerspruch/Aussetzungsantrag (§ 882d ZPO)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19204.msg124665.html#msg124665 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19204.msg124665.html#msg124665)


Pfändungsverfügung ohne Leistungsbescheid rechtswidrig (mit Download)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27736.msg174413.html#msg174413 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27736.msg174413.html#msg174413)

SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26074.msg164448.html#msg164448 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26074.msg164448.html#msg164448)

Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung des Südwestrundfunks
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28895.msg181429.html#msg181429 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28895.msg181429.html#msg181429)

Vollstreckungsabwehrklage + V.-schutzantrag > einstw. Einstellg. Vollstr. AG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29103.msg182641.html#msg182641 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29103.msg182641.html#msg182641)

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, es vollstreckt hier nicht die Kommune (Stadt- oder Gemeindekasse).
Titel: Re: Falscher Betrag in der Zahlungsaufforderung des Gerichtsvollziehers?
Beitrag von: Kurt am 26. August 2019, 12:57
Wäre jetzt nicht DER Zeitpunkt, einen GV darauf hinzuweisen, dass er etwas vollstrecken möchte, was ohne gültige Rechtsvorschrift vollautomatisch (und ohne Leistungsgebot) erlassen wurde?  >:D siehe u.a. unter
23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31934.0.html
Titel: Re: Falscher Betrag in der Zahlungsaufforderung des Gerichtsvollziehers?
Beitrag von: 1001007355abc am 26. August 2019, 20:36
Besten Dank für das reichliche Feedback.
Anbei das Schreiben von "Gerichtsvollzieher  B" an  "Person A" als Datei-Anhänge.

Wie man sieht, sind keine Gebühren  oder andere Kosten aufgeschlüsselt, welche diese Mehrkosten von knapp 50€ erklären können. "Person A" kann somit der Annahme sein, dass hier ein Fehler von "Gerichtsvollzieher B" unterlaufen ist und somit trotz Zahlungsbereitschaft, keine Zahlung geleistet werden kann.
Zudem fehlt die Kopie zum Antrag auf die Vermögensauskunft (der Form wegen).

Die 14tätige Zahlungsfrist läuft innerhalb des Urlaubs von "Gerichtsvollzieher B" ab, sodass ggf. mit Verhaftung von "Person A" gerechnet werden kann, siehe auch Schreiben Seite1.

"Person A" sollte sich  an das Amtsgericht wenden und den Fall schriftlich darlegen, mit Eingangsbestätigung der Kopie.
Dieses Schreiben wird zusätzlich bei Arbeitsantritt von Gerichtsvollzieher B, durch  "Person A"  ebenso  ausgehändigt.

Was meint Ihr zu dieser erstmal groben Beschreibung?
Titel: Re: Falscher Betrag in der Zahlungsaufforderung des Gerichtsvollziehers?
Beitrag von: cecil am 26. August 2019, 21:56
Evtl. mal Suchfunktion des Forums befragen. (Diese befindet sich rechts oben auf der Seite > FORENSUCHE > https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search)

Suchworte: "Kosten Vollstreckung" Benutzer: *philosoph.


Zeigt zumindest interessante Ergebnisse:

AG Ansbach: GV-Kosten nicht vollstreckbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22278.msg142325.html#msg142325

LG München > Beschwerde geg. Vollstreckung erfolgreich (fehlerhafter Betrag)

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16336.msg108087.html#msg108087

Positiver Beschluss LG München vom 6.10.2015 > fehlerhafte Vollstreckungskosten

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16434.msg108609.html#msg108609

Vielleicht ist etwas brauchbares dabei.


... Die 14tätige Zahlungsfrist läuft innerhalb des Urlaubs von "Gerichtsvollzieher B" ab, so dass ggf. mit Verhaftung von "Person A" gerechnet werden kann, siehe auch Schreiben Seite1. ...

Das glaube ich jetzt mal nicht, da so eine Verhaftung zuvor von jemandem konkret in die Wege geleitet werden müsste. Bevor aber der Anhang nicht sichtbar ist, kann man dazu nichts sagen.
Titel: Re: Falscher Betrag in der Zahlungsaufforderung des Gerichtsvollziehers?
Beitrag von: Bürger am 26. August 2019, 22:26
Hinweis zum Nebenaspekt, der hier wohl nicht mehr weiter erörtert zu werden braucht:
Zudem wurde keine Vorlage der abzugebenen Vermögensauskunft beigefügt.
Zudem fehlt die Kopie zum Antrag auf die Vermögensauskunft (der Form wegen).

Mit dem Wortlaut im Schreiben des GV (in obigem Anhang hervorgehoben auf Seite 1)
Zitat
Eine Kopie des Antrags auf Vermögensauskunft ist beigefügt.
dürfte nicht eine Vorlage der Vermögensauskunft oder deren Auskunftsbögen, sondern vielmehr das Vollstreckungsersuchen selbst bzw. der darin auf Seite 1 im 4. Absatz enthaltene Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft gemeint sein:
Zitat
Bei erfolgloser gütlicher Einigung wird hiermit beantragt, einen Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft [...]zu bestimmen und uns nach Abgabe der Auskunft eine entsprechende Abschrift [...] zu übersenden.

Bitte also besser Konzentration auf das Wesentliche ;)
Titel: Re: Falscher Betrag in der Zahlungsaufforderung des Gerichtsvollziehers?
Beitrag von: 1001007355abc am 26. August 2019, 22:52
@cecil,Markus KA Danke für die Links

So wie erlesen, müsste Person A eine Erinnerung bzw. Beschwerde vor Gericht einbringen, mit der Begründung:
Zitat
Ein Vollstreckungsauftrag muss bestimmt sein und Art, Höhe und Zusammensetzung sowie den Grund der Forderung erkennen lassen. Infolge der Abweichung der Beträge, die vom Gerichtsvollzieher in der Ladung genannt wurden zum Ausstandsverzeichnis, ist die notwendige Bestimmtheit der Streitgegenstände (§ 253 ZPO), wegen welcher vollstreckt werden soll bzw. tatsächlich vollstreckt wird, nicht gegeben

Quelle:
AG Ansbach: GV-Kosten nicht vollstreckbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22278.0

Was A in dringenden Fällen vor dem Gericht klären kann, das sei herauszufinden, z.B. Klärung der Aufschlüsselung, inklusive Ausweisung der Aufschläge des Gerichtsvollziehers B. Wenn A das von Gericht einholt, dokumentiert das ebenfalls, falls das später wichtig wird, dass A in der Phase der gütlichen Einigung nicht untätig war, es jedoch Probleme mit den vorhanden Informationen gibt.

Wenn es jedoch keine Forderungsaufstellung für die Zusatzkosten gibt, dann könnte das ein Mangel selbst sein. Dieser Frage kann A vor Gericht z.B. nachgehen.

@Bürger
Besten dank für die Aufklärung.
Hinweis zum Nebenaspekt, der hier wohl nicht mehr weiter erörtert zu werden braucht:
...
Titel: Re: Falscher Betrag in der Zahlungsaufforderung des Gerichtsvollziehers?
Beitrag von: Bürger am 26. August 2019, 23:31
Noch ein Hinweis - eher aus der Hüfte heraus:
Auch die Auflistung der Kosten des GV mögen ein Mangel sein, der die Vollstreckung evtl. etwas hemmt.
Es dürfte aber für den GV mglw. ein Leichtes sein, seine eigene Vollstreckung entsprechend mit der Aufschlüsselung ergänzt erneut auszustellen.
Der Aufschub wäre daher bei ausschließlichem Festhalten an den Vollstreckungskosten nicht von langer Dauer und würde für Person A mglw. in keinem Verhältnis dazu stehenden Aufwand/ Zeit/ Nerven bedeuten.

Es müsste daher wohl über die GV-Kosten hinausgehend mehr vorgebracht werden,
damit der Vorgang ggf. sogar an ARD-ZDF-GEZ zurück geht, was wahrlich nicht einfach ist.

Und dann wird es schnell umfangreicher - und sich wiederholend, denn die meisten Konstellationen sind im Forum bereits behandelt - siehe u.a. Links weiter oben in diesem Thread
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31949.msg196926.html#msg196926

Worin soll also konkret das weitere, eigenständige Ziel dieses Threads liegen?
Titel: Re: Falscher Betrag in der Zahlungsaufforderung des Gerichtsvollziehers?
Beitrag von: 1001007355abc am 27. August 2019, 06:21
Da hier Neuland für mich, ist es doch mE ein kleiner Anfangserfolg, mit Hilfe der User, ein wichtigews Argument für die Beschwerde erörtert zu haben.

Nüchtern betrachtet: Das Vorgehen von Gerichtsvollzieher B, kurz vor Urlaub die Sache in den Briefkasten von Person A zu werfen, ohne Chance auf Klärung der Sache innerhalb der Zahlungsfrist, nach dem Motto, zahl mal schön den Betrag, der quasi nach Willkür zusammengestellt wurde  und das auch noch unter Haftandrohung, ist schon ein übles Vorgehen.
Titel: Re: Falscher Betrag in der Zahlungsaufforderung des Gerichtsvollziehers?
Beitrag von: PersonX am 27. August 2019, 07:52
Für den Gerichtsvollzieher B ist es kein Neuland, sondern täglich Brot. Nicht der Betrag wurde willkürlich zusammen gestellt, denn das dürfte der GV in allen seinen Fällen nach dem gleichen Muster machen, sondern es ist eine Frechheit keine Kostenaufschlüsselung zu liefern. Denn ohne diese kann der A diese schlecht nachvollziehen und wegen dem Urlaub auch nicht bei der Quelle nachfragen. Ob das Verhalten willkürlich ist, wahrscheinlich nicht, denn es ist sicherlich nicht nur bei A so gelaufen. Es gibt eine Stelle, Beschwerdestelle, wo es möglich eine solche Beschwerde in leicht verständlichen Worten einzureichen und auf Zustände hinzuweisen, welche als nicht tragbar angesehen werden. Gegen den Kostenansatz vom GV gibt es die "Erinnerung", da schaut dann ein Richter drüber und streich Zeug raus, wenn der Kostenansatz falsch ist. Im Sachsenland gab es einen Fall da wurden 16,- € raus gestrichen, weil es keine Beauftragung für eine isolierte gütliche Einigung gab. Seither liegen die Kosten somit ungefähr bei 40,- €. Das Verfahren der Erinnerung hatte dann auch noch zwei Instanzen beschäftigt, weil irgendwie eine Stelle Einspruch gegen die erste Kosten Entscheidung des Gerichts eingelegt hatte und das war nicht der Betroffene. Naja wenn jemand einem GV etwas auf den Deckel geben will, er ist ein eigenständiger der Aufgaben abarbeitet, dann geht es halt nur über die Stellen, welche dafür vorgesehen sind, alles andere bliebe belanglos. Damit rechtlich alles okey ist, ist der GV gehalten einen Versuch der gütlichen Einigung zu versuchen ;-), mehr auch nicht. Das es etwas unglücklich ist, wenn die Zeitspanne dafür in den Urlaub fällt, dass kann Ihm direkt mitgeteilt werden, aber ob das etwas für andere Fälle ändert? Wahrscheinlich nicht, warum sollte das auch. Meiner Einschätzung nach hat sich für die Arbeitsweise von Gerichtsvollziehern vor der Änderung der Rundfunkgebühr hin zu einem Beitrag keine Person, die normal über die Runden gekommen ist, interessiert. Völliger Graubereich, jetzt nicht mehr Ganz, da kann jeder Betroffene etwas für sein weiteres Leben lernen. Wichtig ist Ruhe sowie Zeit nehmen und besonnen reagieren. Persönlich würde ich das Wort Willkür in einer Beschwerde nicht anbringen, sondern ehr beschreiben wie so ein Verhalten auf einen wirkt ;-), insbesondere, weil doch ein GV üblicherweise für ein Gericht tätig wird und dieses damit bildlich gesprochen mit "in ein Bild" rückt, das Fragen aufwirft. Z.B. ist das immer so, haben die keine Vorgaben, usw.. Die Armen haben noch keine Lobby könnte man denken. Dank dem Rundfunk gewinnt eine bürgerliche Schicht Einblick in ein System, welches so richtig auf den Prüfstand gehört, unser Rechtssystem mit dem angeschlossenen Vollzugssystem.
Titel: Re: Falscher Betrag in der Zahlungsaufforderung des Gerichtsvollziehers?
Beitrag von: Markus KA am 27. August 2019, 13:36
Möglicherweise ein Hinweis, dass in einem fiktiven Fall die Möglichkeit bestünde wegen fehlender Kostenaufstellung eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den GV beim Amtsgericht möglich wäre.
Titel: Re: Falscher Betrag in der Zahlungsaufforderung des Gerichtsvollziehers?
Beitrag von: Bürger am 27. August 2019, 14:24
Dennoch der Hinweis, dass in dieser Phase der "gütlichen Einigung" mit "Kanonen auf Spatzen zu schießen" eher kontraproduktiv sein könnte.

In dieser Phase ist das Verdeutlichen von Kooperation statt Konfrontation und aktives, sachliches Bemühen um Klärung statt Sturstellen vmtl. hilfreicher, um den im Raume stehenden Termin zur Vermögensauskunft vorerst längstmöglich verschoben bzw. hingehalten zu bekommen.

Der GV übt in dieser Phase noch ein Ermessen aus.
Dieses sollte man - zu den eigenen Gunsten - fördern.

Siehe hierzu u.a. auch unter
Sammelthread für Erfolgsmeldungen (allgemein)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19233.msg129387.html#msg129387
(Zwischen-)Erfolge bei Vollstreckungen
im Sinne eines
- vorläufigen außergerichtlichen(!)
Aufschubs des Termins zur Vermögensauskunft
(also vorerst ohne gerichtliche "Erinnerung gem. §766 ZPO")
[...]
Titel: Re: Falscher Betrag in der Zahlungsaufforderung des Gerichtsvollziehers?
Beitrag von: PersonX am 27. August 2019, 16:42
Man kann es auch so sehen, der GV ist weder Freund noch Feind des Bürgers. Ein GV ist die letzte Person in einer Kette, welche Aufträge abarbeitet. Durch die fehlende Kostenaufschlüsselung verursacht ein GV unter Umständen "regelmäßig" Arbeit bei Richtern. ;-)
Somit könnte es sein, dass ein GV, der keine Kostenaufstellungen schreibt, noch kein Freund von Richtern ist.
Titel: Re: Falscher Betrag in der Zahlungsaufforderung des Gerichtsvollziehers?
Beitrag von: U15000 am 27. August 2019, 17:46
Anmerkungen zum Gerichtsvollzieher.

Zitat
Abschnitt 6
    Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
        § 33 Grundpflichten
[...]
       Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern       Beamtenstatusgesetz - BeamtStG)
                § 33 Grundpflichten

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.

Siehe dazu die Publikationen für den öffentlichen Dienst:

Zitat
http://www.beamten-magazin.de/pflichten_des_beamten_beamten_magazin

Wenn dem so ist, dann hat der Gerichtsvollzieher als Beamter die Aufgabe:

Er muss/sie muss

Zitat
sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung aktiv eintreten,

Ich leite daraus ab, er muss/sie muss jeden Auftrag

Zitat
Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, die Anordnungen ihrer Vorgesetzten auszuführen. Allerdings muss die oder der Vorgesetzte örtlich und sachlich zu ständig und die Anordnung nicht erkennbar rechtswidrig sein.

auf Rechtmäßigkeit prüfen.

Wenn der Beamte seinen Gehorsamspflichten folgt, dann muss er sich regelmäßig fortbilden.

Damit wäre dann für das Erste die Voraussetzung gegeben, dass er er oder sie hoheitlich handeln darf.

In allen anderen Fällen ist der Gerichtsvollzieher/die Gerichtsvollzieherin ein stinknormaler Inkassoknecht.
Er(sie kann allenfalls den angeblichen Schuldner bitten ihm zur Weiterleitung an den angeblichen Gläubiger Geld zu überweisen.

Wenn der angeblichen Schuldner kein Geld überweist oder nicht bar bezahlt ist der Fall erledigt.

Zitat
OLG München, Beschluss vom 05.02.2013, 9 VA 17/12

Pressemitteilung des Oberlandesgerichts München dazu vom 06.02.2015

https://www.justiz.bayern.de/gericht/olg/m/presse/archiv/2013/03874/

Zitat:

    “Oberlandesgericht entscheidet gegen Gerichtsvollzieher
[...]
Diese Regelung enthalte eine abschließende Aufzählung der Personen und staatlichen Institutionen, bei denen dies möglich ist. Die Auffassung des Antragstellers, er sei als Beamter und Angehöriger des Amtsgerichts Bestandteil einer Behörde bzw. eines Gerichts im Sinne der genannten Vorschrift, treffe nicht zu.
Der Begriff “Gericht” in § 133 Abs. 2 Satz 2 GBO sei, so der Senat, im funktionellen Sinne zu verstehen. Nur den sachlich unabhängigen Justizorganen, die im Rahmen einer ihnen vom Gesetz zugewiesenen Befugnis tätig werden, könne die Genehmigung zum uneingeschränkten Grundbuchabrufverfahren erteilt werden.

Soweit mir bekannt ist, wurde dem "sogenannten" Gerichtsvollzieher auch keine Beleihung gesetzlich zuerkannt.

Für gesetzwidrige Handlungen trägt der "sogenannte" Gerichtsvollzieher die persönliche Verantwortung.
Titel: Re: Falscher Betrag in der Zahlungsaufforderung des Gerichtsvollziehers?
Beitrag von: Bürger am 27. August 2019, 17:50
Bitte hier keine weitere Vertiefung des Status der Gerichtsvollzieher - siehe hierzu u.a. unter
Sind Gerichtsvollzieher seit 2012 private Selbstständige ohne Befugnis oder stimmt das so nicht?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17486.msg123513.html#msg123513


In allen anderen Fällen ist der Gerichtsvollzieher/die Gerichtsvollzieherin ein stinknormaler Inkassoknecht.
Er(sie kann allenfalls den angeblichen Schuldner bitten ihm zur Weiterleitung an den angeblichen Gläubiger Geld zu überweisen.
Wenn der angeblichen Schuldner kein Geld überweist oder nicht bar bezahlt ist der Fall erledigt.
Im Falle der - beim "Rundfunkbeitrag" regelmäßig erfolgenden - Beauaftragung der Abnahme der Vermögensauskunft soll, darf und wird er auch diese abnehmen. Bei Nicht-Abgabe erfolgt Eintrag ins Schuldnerverzeichnis, welcher auch zur Kenntnis der Schufa gelangt - mit allen bekannten Folgen.
Bitte hier nicht beim Urschleim beginnen.
Titel: Re: Falscher Betrag in der Zahlungsaufforderung des Gerichtsvollziehers?
Beitrag von: 1001007355abc am 27. August 2019, 20:40
Da eine gütliche Erledigung mit Gerichtsvollzieher B innerhalb der Zahlungsfrist nicht zu bewerkstelligen ist, müsste Person A  eine Erinnerung vor dem AG (hier auch als Vollstreckungsgericht tätig) einlegen.

In dieser könnte zusätzlich auf 5 T 127/18 des LG Tübingen hingewiesen werden, dass mehrfache Säumniszuschläge und  Mahngebühr (RN8) nicht zu vollstrecken sind und somit das Vollstreckungsverfahren einzustellen ist.
Beschluss 5 T 127/18, LG Tübingen, 07.05.2019 - Vollstreckungvoraussetzungen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31919.0.html

Wie von Usern angesprochen, sollte A auf eine Beschwerde verzichten und sachliches Bemühen um Klärung an den Tag legen.
Soll also bedeuten, dass A den Gerichtsvollzieher B nach dessen Urlaub sofort über die eingelegte Erinnerung informiert?
Titel: Re: Falscher Betrag in der Zahlungsaufforderung des Gerichtsvollziehers?
Beitrag von: PersonX am 27. August 2019, 21:55
Wenn irgendwas zum Gericht gegeben wird, dann den GV darüber rechtzeitig mit Information versorgen. Sollte das zum Gericht vor Ende der Frist erfolgen, dann ebenfalls die Information zum GV. Dass der GV diese gegebenenfalls erst nach dem Urlaub zur Kenntnis nehmen können wird, das ist dann halt so. Gleiches würde gelten, wenn ein Versuch der Kontaktaufnahme mit einem vermeintlichen Gläubiger erfolgt.
Titel: Re: Falscher Betrag in der Zahlungsaufforderung des Gerichtsvollziehers?
Beitrag von: cecil am 27. August 2019, 22:17
In dieser könnte zusätzlich auf 5 T 127/18 des LG Tübingen hingewiesen werden, dass mehrfache Säumniszuschläge und  Mahngebühr (RN8) nicht zu vollstrecken sind und somit das Vollstreckungsverfahren einzustellen ist.
Beschluss 5 T 127/18, LG Tübingen, 07.05.2019 - Vollstreckungvoraussetzungen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31919.0.html
...

Vielleicht auch mal im Forum schlau machen, wie solche Erinnerungsschreiben ausschauen können.

Ich glaube nicht, dass es sinnstiftend ist, im Rahmen eines solchen Erinnerungsverfahrens mal eben so "Säumniszuschläge" zu thematisieren, denn es ist nicht Aufgabe einer Gerichtsvollzieher*in, die Berechtigung der Ansprüche zu prüfen. Dieses hätte eher vorher im Rahmen von rechtlichen Schritten gegen Festsetzungsbescheide stattfinden könnnen.

"Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung" (§ 766 ZPO) meint eher das Überprüfen im Rahmen der Tätigkeit eines Gerichtsvollzieher*in, ob die notwendigen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Die Kritik sollte sich also am ehesten gegen das Vollstreckungsersuchen (Absender? Zustellung notwendiger Bescheide? o.ä.) richten. (Dass man dann in diesem Zusammenhang die Säumnisgebühr mit erwähnen kann, steht auf einem anderen Blatt.)

Bitte bedenken, dass beim neuesten Beschluss des LG Tübingen (s.o.) das Thema "Zustellung" zentral ist.

Noch ein allgemeiner Hinweis:

Gesetzliche Grundlage des Handels einer Gerichtsvollzieher*in ist u.a. die GVGA - evtl. mal hineinsehen unter
Gerichtsvollzieher Geschäftsanweisung (GVGA) - Links und Fragen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14104.0.html
Titel: Re: Falscher Betrag in der Zahlungsaufforderung des Gerichtsvollziehers?
Beitrag von: 1001007355abc am 27. August 2019, 23:53
Wenn irgendwas zum Gericht gegeben wird, dann den GV darüber rechtzeitig mit Information versorgen. Sollte das zum Gericht vor Ende der Frist erfolgen, dann ebenfalls die Information zum GV. Dass der GV diese gegebenenfalls erst nach dem Urlaub zur Kenntnis nehmen können wird, das ist dann halt so. Gleiches würde gelten, wenn ein Versuch der Kontaktaufnahme mit einem vermeintlichen Gläubiger erfolgt.
Sehr gut, dann wäre dieser Punkt geklärt.

Vielleicht auch mal im Forum schlau machen, wie solche Erinnerungsschreiben ausschauen können.
[...]
"Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung" (§ 766 ZPO) meint eher das Überprüfen im Rahmen der Tätigkeit eines Gerichtsvollzieher*in, ob die notwendigen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Die Kritik sollte sich also am ehesten gegen das Vollstreckungsersuchen (Absender? Zustellung notwendiger Bescheide? o.ä.) richten. (Dass man dann in diesem Zusammenhang die Säumnisgebühr mit erwähnen kann, steht auf einem anderen Blatt.)

Bitte bedenken, dass beim neuesten Beschluss des LG Tübingen (s.o.) das Thema "Zustellung" zentral ist.

Noch ein allgemeiner Hinweis:

Gesetzliche Grundlage des Handels einer Gerichtsvollzieher*in ist u.a. die GVGA - evtl. mal hineinsehen unter
Gerichtsvollzieher Geschäftsanweisung (GVGA) - Links und Fragen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14104.0.html
In den nächsten Tagen wird am Text gearbeitet.

Gesetzt den Fall, "Person A" hätte keine Zustellung der "Titel" bildenden "Bescheide" bekommen, so fehlt eine der 3 Vollstreckungsvoraussetzungen, laut Beschluss vom LG Tübingen. Oder ist das falsch interpretiert? Falls nicht, sollte Person A zusätzlich Beschwerde beim Vollstreckungsgericht über die nicht erhaltenen Bescheide / Titel einlegen?
Titel: Re: Falscher Betrag in der Zahlungsaufforderung des Gerichtsvollziehers?
Beitrag von: pinguin am 27. August 2019, 23:55
denn es ist nicht Aufgabe einer Gerichtsvollzieher*in, die Berechtigung der Ansprüche zu prüfen.
Wäre die Frage, ob der GV als Teil der "ersuchten Behörde" anzusehen ist? Wenn "Ja", so siehe BFH VII B 151/85, wonach ja die "ersuchte Behörde" gegenüber dem Vollstreckungsschuldner in jedem Stadium der Vollstreckung zu prüfen hat, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Nur als Erinnerung auch daran, soll hier nicht weiter thematisiert werden.
Titel: Re: Falscher Betrag in der Zahlungsaufforderung des Gerichtsvollziehers?
Beitrag von: Bürger am 28. August 2019, 02:28
Noch ein bescheidener, fragmentarischer Hinweis:

Wenn der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht aufgehoben/ ausgesetzt wird, findet dieser statt und die quasi automatischen Folgen bei (beabsichtigter) Nichtabgabe sind oben kurz erwähnt. Daher ist eine rechtzeitige Aufhebung/ Aussetzung des Termins zur Abgabe der Vermögensauskunft wichtig!

Da der GV das ohne Gerichtsentscheidung nicht selbst tun kann oder wird, bedarf es einer Aussetzung durch das Gericht.

Damit diese noch rechtzeitig beim GV landet und dieser nicht schon den nächsten Schritt einleitet, bedarf es wohl mit der Erinnerung (welche für sich betrachtet mglw. noch nicht eine Aufhebung/ Aussetzung bewirkt) noch eines rechtzeitigen (mehrere Wochen!), ausdrücklichen und dringlichen Antrags, den Termin zur Vermögensauskunft aufzuheben/ auszusetzen bis zur abschließenden Entscheidung über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung.

Ahnliche Hinweise hatten Personen A-C mal bei einer Rechtsantragsstelle an einem lokalen Amtsgericht erhalten und daraufhin ihre fiktiven Anträge (neben den Begründungen) in etwa so formuliert:
Zitat
EILT! Bitte sofort vorlegen!
> Termin zur Vermögensauskunft ist am __.__.____!


Aktenzeichen Gerichtsvollzieher: ____________________

hier:
- Vollstreckungsschutzantrag / Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsersuchen vom __.__.____ von "[Name der Landesrundfunkanstalt auf dem Vollstreckungsersuchen]"

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich lege hiermit Rechtsmittel gegen o.g. Zwangsvollstreckung von "Rundfunkbeiträgen" und "Mahngebühren" ein mit dem Ziel der Einstellung / Rücknahme bzw. Aussetzung des Verfahrens.

Ich beantrage:

Der Termin zur Vermögensauskunft am __.__.____ wird dringend aufgehoben.

Die Vollstreckung aus o.g. "Vollstreckungsersuchen" wird eingestellt / zurückgenommen bzw. ausgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Dieser ist den Unterlagen zu entnehmen.

Begründung:

[...]

Wie oben bereits von "PersonX" erwähnt, würde man den GV zeitgleich in Kenntnis setzen - z.B. durch einen einfachen Zweizeiler mit Anhang einer Kopie des bei Gericht eingereichten Schreibens.
Titel: Re: Falscher Betrag in der Zahlungsaufforderung des Gerichtsvollziehers?
Beitrag von: PersonX am 28. August 2019, 08:45
Gesetzt den Fall, "Person A" hätte keine Zustellung der "Titel" bildenden "Bescheide" bekommen, so fehlt eine der 3 Vollstreckungsvoraussetzungen, laut Beschluss vom LG Tübingen. Oder ist das falsch interpretiert? Falls nicht, sollte Person A zusätzlich Beschwerde beim Vollstreckungsgericht über die nicht erhaltenen Bescheide / Titel einlegen?

Falls Person A einen "selektiven" Briefkasten besitzt oder das Wissen über den Verbleib von Briefen nicht im Machtbereich von A liegt und es keine Möglichkeit gibt, das zu prüfen und der Postbote Briefe auch zurück gegeben hat, davon A aber nichts weiß und auch kein Wissen darüber besteht, ob etwas auf dem Rückweg sich noch befindet oder bereits dauerhaft verloren ist, dann kann darüber nachgedacht werden. Es macht immer dann Sinn, wenn ein x beliebiges Schreiben tatsächlich nicht vorliegt. Jeder Brief an eine beliebige Adresse hat die gleiche Wahrscheinlich verloren zu gehen. Jedes mal aufs neue. Die Gegenseite wird dann erklären, dass weil ja viele Briefe verwendet wurden und diese nicht zurück gekommen seien, diese ja angekommen sein müssen. Das Problem dabei, die können bereits auf dem Rückweg verloren gehen. Bisher folgen Richter jedoch oft einer Logik, dass Briefe ja angekommen sein müssen, wegen der Vielzahl oder weil ein "Beweis" herbei konstruiert wird, welcher vom A verlangt, dass er belegt wie Ihn die Briefe nicht erreicht haben, er also Spekulation über etwas außerhalb seines Machtbereichs, der erst am Briefkasten beginnt, anzustellen. Begründet wird das zumeist mit dem Verweis auf ein Urteil, welches falsch zitiert wird und ursprünglich, das nur verlangte für Schreiben, welche später zugegangen sind. Und weil es den Richtern so gefällt suchen sie andere Möglichkeiten, dem Vortrag von A keinen Glauben zu schenken, falls sich eine Möglichkeit bietet, inhaltliches Wissen über den Inhalt des Briefes bei A zu vermuten. Die Mehrheit der Richter lebt außerhalb von Tübingen und besitzt eine Glaskugel ;), um Zweifel nicht zu haben.


Im Grunde hat A das wohl richtig verstanden. Das Problem sei, dass viele Richter dem Richter aus Tübingen Gedanklich nicht folgen wollen. Weil Sie das nicht wollen ist es vor anderen Gerichten steinig diesen Weg zu gehen, aber im Prinzip sollte das möglich sein.
----
Was da so alles passiert ist, kann für jedes Bundesland im Vollstreckungs Board seit 2015 gesehen werden.


Es braucht gewaltige Kraft und die richtigen Worte an der richtigen Stelle und auch die Kraft, dass über mehr als zwei Instanzen zu führen um eine einheitliche Rechtsprechung der drei großen zu erreichen.
Titel: Re: Falscher Betrag in der Zahlungsaufforderung des Gerichtsvollziehers?
Beitrag von: 1001007355abc am 28. August 2019, 22:10
Hier erstmal  eine fiktive Erinnerung , welche Person A einreichen könnte.
 
Zitat
An das

Amtsgericht

– Vollstreckungsgericht –

in _________________________

In der Zwangsvollstreckungssache

des _________________________

– Gläubiger und Erinnerungsgegner –

gegen

den

– Schuldner und Erinnerungsführer –


lege ich gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung

Erinnerung gemäß § 766 ZPO

ein.



Begründung: 
   
 Ein Vollstreckungsauftrag muss bestimmt sein und die  Zusammensetzung sowie den Grund der Forderung erkennen lassen. Infolge der Abweichung der Beträge, die vom Gerichtsvollzieher in der Ladung genannt wurden (XXX€) , zum beizutreibenden Betrag von XXX€, ist die notwendige Bestimmtheit der Streitgegenstände (§ 253 ZPO), wegen welcher vollstreckt werden soll bzw. tatsächlich vollstreckt wird, nicht gegeben.



Unterschrift                                                                Ort, Datum
Titel: Re: Falscher Betrag in der Zahlungsaufforderung des Gerichtsvollziehers?
Beitrag von: Bürger am 29. August 2019, 01:32
Wie gesagt stellt sich mir die Frage, welche ich allein nicht beantworten kann, ob nicht ergänzend zur Erinnerung auch oben angedeuteter Antrag auf Aufhebung/ Aussetzung des Termins zur Vermögensauskunft oder ein ähnlich gearteter Antrag gestellt werden sollte oder müsste, um zu verhindern, dass der Termin ungeachtet der vorgebrachten Ungereimtheiten stattfindet mit oben ebenfalls bereits beschriebenen allbekannten Folgen - denn mit der Erinnerung selbst ist der Termin ja sehr wahrscheinlich noch nicht (schon gar nicht "automatisch") aufgehoben oder ausgesetzt.
Titel: Re: Falscher Betrag in der Zahlungsaufforderung des Gerichtsvollziehers?
Beitrag von: cecil am 29. August 2019, 03:40
..., ob nicht ergänzend zur Erinnerung auch oben angedeuteter Antrag auf Aufhebung/ Aussetzung des Termins zur Vermögensauskunft oder ein ähnlich gearteter Antrag gestellt werden sollte ...

jou! Dat wurde so ähnlisch früher schon im Forum jesacht! Dat waren - vergleichsweise - etwas ältere Versionen, siehe:

Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11721.msg78996.html#msg78996

Edit "Markus KA":
Fiktive Vorlage wurde aus gegebenen Anlaß und entsprechend des vorliegenden Bundeslandes aktualisiert.
In einem fiktiven Fall könnte es vorgekommen sein, dass die Erinnerung zunächst ohne Begründung eingelegt worden ist.
Die Begründung oder Stellungnahme zum Vorgang könnte nach Eingangsbestätigung, Bekanntgabe des erforderlichen Aktenzeichens und nach Aufforderung zur Stellungnahme durch das Amtsgericht nachgereicht worden sein.


Zitat
Max Mustermann                  Musterstadt, den XX.XX.2019
Musterstrasse 10
88888 Musterstadt



Amtsgericht Musterstadt
Musterstrasse  1
88888 Musterstadt



In der Zwangsvollstreckungssache

Aktenzeichen Gerichtsvollzieherin/-vollzieher: XXXXXXX/19


Max Mustermann, Musterstrasse 10, 88888 Musterstadt

-Erinnerungsführer-

gegen

Südwestrundfunk, vertr. durch den Intendanten Prof. Dr. Kai Gniffke, Neckarstrasse 230, 70190 Stuttgart


-Erinnerungsgegnerin-


Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung gemäß § 766 Abs. 1 ZPO

Antrag auf einstweilige Anordnung zur Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 769 Abs. 1 ZPO


Es wird eingelegt die Erinnerung gegen die Vollstreckungshandlungen der Gerichtsvollzieherin/-vollziehers gemäß § 766 Abs. 1 ZPO und beantragt die einstweilige Anordnung zur Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 769 Abs. 1 ZPO.


Die einstweilige Einstellung ist gegeben, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen und die Vollziehung für den Abgaben- und Kostenpflichtigen, hier der Erinnerungsführer, eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.


Sollten die erforderlichen Unterlagen der Gerichtsvollzieherin/-vollziehers noch nicht dem Gericht vorliegen, wird um die Anforderung der Unterlagen bei der Gerichtsvollzieherin/-vollzieher gebeten.



Max Mustermann
- Erinnerungsführer -

Anlagen:

Kopie Vorladung Gerichtsvollzieherin/-vollzieher


Vergleiche bitte auch (für Bayern):
Erinnerungsschreiben (Bayern), Muster, Gerichtsvollzieher, Pfändung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15007.msg100114.html#msg100114

Letzteres Beispielschreiben hatte sich damals -ohne dass es vermerkt wurde- orientiert an dem damaligen Entwurf aus 
---> AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg102096.html#msg102096

Außerdem gab es (noch früher! ) den ersten Beispielbrief:
Zwangsvollstreckung Rechtsmittel Amtsgericht Vollstreckungsgericht Erinnerung §
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9121.msg63560.html#msg63560

Fundstelle auch:
Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838
(! über --> Schnelleinstieg/Suchfunktion !!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/board,67.0.html !
--> Ablaufschema/ Kurzübersicht - Anmeldung/ Bescheid/ Widerspruch/ Klage !
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.0.html
Titel: Re: Falscher Betrag in der Zahlungsaufforderung des Gerichtsvollziehers?
Beitrag von: 1001007355abc am 29. August 2019, 06:43
Die Hinweise werden  beachtet,  doch  dezeit steht noch eine bedeutende  Lesearbeit an. Besten Dank.
Titel: Re: Falscher Betrag in der Zahlungsaufforderung des Gerichtsvollziehers?
Beitrag von: 1001007355abc am 01. Oktober 2019, 18:01
So liebe Leute, Person A könnte eine Antwort mit folgenden Inhalt bekommen haben, siehe dazu Fotos.


Die eventuelle  Antwort beschäftigt sich nicht mit der fiktiven Erinnerung gegen die unterschiedlichen Forderungen des Vollstreckungsschreibens , sondern  mit den parallel dazu abgegebenen Antrag auf Vollstreckungsaussetztung, der  sich auf  Nichtrechtmäßigkeit der Vollstreckung von Säumniszuschlägen und Nichterhalt der Festsetztungsbescheide begründete.
Person A könnte sich dabei  auf den aktuellsten Tübinger Beschluss und auf  die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) Az. 9 C 19.15 Urteil vom 15.06.2016
Rn 17 berufen haben.

Allein die Begründung von Foto2: "Deshalb wird der Beschluss vom 5/2019 das Schicksal seiner Vorgänger teilen", könnte Slapstick -Charakter einnehmen.
Auf die Versäumniszuschläge wurde erst gar nicht eingegangen.

Könnte dieses eventuelle Schreiben ernst genommen werden oder könnte eine fiktive sofortige Beschwerde sinnvoll sein?   
Man beachte auch das eventuelle Schreiben des fiktiven Gläubigers an das AG.(die letzten2Fotos)
Titel: Re: Falscher Betrag in der Zahlungsaufforderung des Gerichtsvollziehers?
Beitrag von: PersonX am 01. Oktober 2019, 18:36
Zitat
Könnte dieses eventuelle Schreiben ernst genommen werden oder könnte eine fiktive sofortige Beschwerde sinnvoll sein?

Ernst kann so eine Begründung "wohl" nicht genommen werden. Diese lässt den grundsätzlichen Mangel erkennen, welcher seitens des Richters vorliegt oder? Denn er befasst sich "scheinbar" nicht mit den Argumenten, sondern erklärt, weil der BGH so entschieden habe wird der BGH auch weiter so entscheiden.Das ist schon krass. Kann wahr sein, hat aber hier gar keine Bedeutung.
Weil es auf genau diese Entscheidung des BGH hier doch gar nicht ankommt, weil bereits die Zustellung fehlt und nicht heilbar ist, dass will der Richter nicht sehen. -> Diese Argumente werden nicht wiederlegt. Auch dass der BGH das bisher noch nicht so entscheiden hat wird nicht thematisiert, sondern eine mutmaßliche Entscheidung postuliert, wenn der Richter sich so sicher ist, dann hätte er doch die Entscheidung vom BGH abwarten können oder dort selbst nachfragen ob seine Ansicht richtig ist.

Naja, aber wie will dazu eine Beschwerde aussehen, das hängt im Wesentlichen vom tatsächlichen Vortrag ab. Vermutlich muss genau diese Ignoranz angegriffen werden.
Titel: Re: Falscher Betrag in der Zahlungsaufforderung des Gerichtsvollziehers?
Beitrag von: 1001007355abc am 01. Oktober 2019, 22:51
Zumal in keinster Weise auf die Erinnerung in der Begründung eingegangen wurde,  quasi die Erinnerung ohne Begründung abgelehnt wurde.

Der Antrag auf Aussetztung müsste doch  separat behandelt werden, wurde hier aber mit einer fehlerhaften Begründung - es wurde in keinster Weise auf Vollstreckungsvorraussetzung  und Nichtrechtmässigkeit der Vollstreckung  von  Säumniszuschlägen-  als Erinnerungsabweisung ausgelegt.
Titel: Re: Falscher Betrag in der Zahlungsaufforderung des Gerichtsvollziehers?
Beitrag von: Markus KA am 02. Oktober 2019, 09:09
Person A könnte sich dabei  auf den aktuellsten Tübinger Beschluss und auf  die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) Az. 9 C 19.15 Urteil vom 15.06.2016
Rn 17 berufen haben.

Es könnte in einem fiktiven Fall vorgekommen sein, dass lediglich mit dem "sich berufen" auf irgendein Urteil Tür und Tor einer schnellen Reaktion oder Ablehnung geöffnet wird. Eine detaillierte und umfangreiche Übernahme der genannten Urteile in Textform in einer umfangreiche Begründung zusätzlich mit eigenen Worten wäre möglicherweise von Vorteil.

Es könnte in einem fiktiven Fall vorgekommen sein, dass zusätzlich zur umfangreichen Beschwerde (Gerichtskosten) auch eine umfangreichen Gehörsrüge (Gerichtskosten) eingreicht worden sein könnte, um deutlich auf den Sachverhalt aufmerksam zu machen.

Vorsorglich wird aus aktuellem Anlaß ergänzend auch auf weitere Beschwerdegründe hingewiesen:
Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32123.msg197844.html#msg197844 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32123.msg197844.html#msg197844)
Titel: Re: Falscher Betrag in der Zahlungsaufforderung des Gerichtsvollziehers?
Beitrag von: 1001007355abc am 04. Oktober 2019, 22:42
Besten Dank für die Antworten. Besonders  die künftige Änderung der Rundfunkstaatsvertrags ist ein interessanter Aspekt.

Ein fiktives Anschreiben könnte so aussehen:

Zitat
An das
Landgericht


über das

Amtsgericht
Az:
in

Sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO

In der Zwangsvollstreckungssache

des 
– Gläubiger –
gegen

– Schuldner –

wird hiermit gegen die Entscheidung des AG vom  , Az:
sofortige Beschwerde eingelegt. Der Beschluss wird zurückgewiesen.

Es wird beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und den Anträgen des Schuldners vom...   zu entsprechen:

1. die Vollstreckungsmaßnahme wird für unzulässig erklärt
2. die Zwangsvollstreckung wird eingestellt
3. das Vollstreckungsersuchen des/der Gläubiger/in vom …. wird als gegenstandslos     
    zurückgewiesen
4. die Kosten des Verfahrens trägt der/die Gläubiger/in.

Vorsorglich wird erneut
Widerspruch nach § 882d ZPO gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung
eingelegt und beantragt, die einstweilige Aussetzung gem. § 570 ZPO anzuordnen.

Begründung
Titel: Re: Falscher Betrag in der Zahlungsaufforderung des Gerichtsvollziehers?
Beitrag von: 1001007355abc am 08. Oktober 2019, 20:51
Könnte  Person A verarscht werden?

Vom OGV  könnte nun eine Gesamtforderung von 24X,XX einflattern, aus dem beizutreibenden Betrag von 18X,XX , erneut ohne Aufschlüsselung, wie sich die Gesamtforderung zusammensetzt.

Sofortige Beschwerde könnte mittlerweile von PersonA beim LG persönlich abgegeben worden sein.
Die fiktive Erinnerung  von Person A, welche aus der ersten Ladung resultiert sein könnte, welche sich eben genau auf diese Nichteindeutigkeit bezog , könnte ja , wie gesehen, abgelehnt worden sein, aber ohne, dass darauf in der Begründung des Beschlusses in irgendeiner Weise Bezug genommen wurde.