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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: pinguin am 02. Januar 2017, 22:54

Titel: jurist. Personen d. öffentl. Rechts > kein Anspruch auf Grundrechte Art 1-17 GG
Beitrag von: pinguin am 02. Januar 2017, 22:54
Juristische Personen des öffentlichen Rechts können die Grundrechte der Art 1 bis 17 GG nicht für sich beanspruchen...

...sagt das Bundesverfassungsgericht in seinem

Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 1 BvR 2142/11
www.bverfg.de/entscheidungen/rs20141216_1bvr214211
Zitat
Rn. 55
[...] Im Unterschied zu den Grundrechten aus Art. 1 bis 17 GG, die juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht beanspruchen können [...]

Der Pressemitteilung dazu ist ebenfalls zu entnehmen...

Unterlassen einer Richtervorlage aufgrund unvertretbarer verfassungskonformer Gesetzesauslegung verletzt die Garantie des gesetzlichen Richters
Pressemitteilung Nr. 5/2015 vom 27. Januar 2015
Beschluss vom 16. Dezember 2014
1 BvR 2142/11
http://www.bverfg.de/pressemitteilungen/bvg15-005
Zitat
Im Unterschied zu den Grundrechten aus Art. 1 bis Art. 17 GG, die juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht beanspruchen können

D.h., die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten können und dürfen sich als juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht auf Art 5 GG berufen.


Edit "Bürger":
Ursprünglicher, nicht aussgekräftiger Betreff "Juristische Personen des öffentlichen Rechts ..." musste angepasst sowie gem. Forum-Regeln (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5770.0.html) zur Verlinkung die entsprechenden Link- und Inhaltsangaben zum Verständnis ergänzt werden.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.
Titel: Re: jurist. Personen d. öffentl. Rechts > kein Anspruch auf Grundrechte Art 1-17 GG
Beitrag von: Bürger am 02. Januar 2017, 23:49
D.h., die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten können und dürfen sich als juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht auf Art 5 GG berufen.

...oder - im Umkehrschluss:
Sie dürften demnach nicht den Status einer "öffentlich-rechtlichen Anstalten" führen, um Art 5 GG beanspruchen zu dürfen...?

Interessante Formulierungen...
Titel: Re: jurist. Personen d. öffentl. Rechts > kein Anspruch auf Grundrechte Art 1-17 GG
Beitrag von: 907 am 03. Januar 2017, 00:51
es gibt noch Lehre vom „Doppelgrundrecht“

Individualgrundrecht und zugleich Kollektivgrundrecht
Titel: Re: jurist. Personen d. öffentl. Rechts > kein Anspruch auf Grundrechte Art 1-17 GG
Beitrag von: pinguin am 03. Januar 2017, 14:16
Warum sollte zwischen 2 Grundrechtsarten differenziert werden, wenn die Aussage des Bundesverfassungsgerichtes doch eindeutig ist und, wie zitiert, wortwörtlich so lautet?

Es ist doch eigentlich ganz klar, daß jene, die dem Bürger gegenüber Grundrechte einzuhalten haben, sich nicht selber auf eben diese Grundrechte berufen können? Würde doch daraus ein ständiger Interessenkonflikt entstehen, der den Intentionen des Grundrechtsgebers zuwider läuft?

Wenn eine Anstalt des öffentlichen Rechts eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, hat sie dem Bürger gegenüber alle Grundrechte strikt einzuhalten, was gemäß Bundesverfassungsgericht insbesondere für die Art 1 bis 17 GG gilt.

https://www.bundestag.de/gg
Zitat
Artikel 5

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Wir wissen nun also, daß eine juristische Person des öffentlichen Rechts Art 5 in seiner Gesamtheit nicht für sich anwenden und nicht zu eigenem Nutzen auslegen darf, ist Art 5 nun einmal Teil der Reihenfolge, die das Bundesverfassungsgericht als nichtanwendbar für juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Art 1 bis Art 17GG festgelegt hat.

Der Umkehrschluß lautet, wie Bürger bereits schreibt, daß jemand, der Art 5 für sich anwenden möchte, entweder eine natürliche Person oder eine juristische Person privaten Rechts sein muß, weil es nun einmal ausgeschlossen wurde, daß sich juristische Personen öffentlichen Rechts in eigener Sache darauf berufen dürfen.

Wird jemand hoheitlich tätig, also im Auftrag des Staates, damit ergo auch als Person öffentlichen Rechts, ist es ihm untersagt, die Art 1 bis 17GG zu eigenen Gunsten auszulegen.

Man könnte jetzt alle gerichtlichen Entscheidungen heraussuchen, die nach dem 16. Dezember 2014 dahingehend eine Passage enthalten, daß sich der ÖRR auf Art 5 berufen darf, denn das darf er eben nicht, unterstellt, er sei eine Person des öffentlichen Rechts.

Finden sich entsprechende Passagen, darf am nationalen Rechtssystem gezweifelt werden, wäre der Verfassungsbruch doch manifestiert.

Da gemäß Bundesverfassungsgerichtsgesetz, §31, die Entscheidungen für alle Länder, Behörden und Gerichte verbindlich sind, läge ein klarer Rechtsbruch seitens des Gesetzgebers, der dem ÖRR keine Grundrechte gewähren darf, sofern sie Art 1 bis 17GG betreffen***, und der damit befassten Gerichte vor. Es wäre nicht einmal nur einfachgesetzlicher Rechtsbruch, es wäre Verfassungsbruch.

*** Es wäre seitens des Gesetzgebers widersinnig, jemandem ein Grundrecht zu gewähren, das dieser für sich gar nicht anwenden darf.
Titel: Re: jurist. Personen d. öffentl. Rechts > kein Anspruch auf Grundrechte Art 1-17 GG
Beitrag von: Viktor7 am 03. Januar 2017, 19:15
In den BVerwG Rundfunk-Urteilen vom 18.03.2016 lesen wir:

Zitat
Rz15
Zum anderen wird das Beitragsaufkommen nicht in die Landeshaushalte eingestellt. Nach § 1 RBStV, §§ 12 und 40 RStV ist es weitestgehend dazu bestimmt, die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Nach § 13 Satz 1 RStV ist der Rundfunkbeitrag dessen vorrangige Finanzierungsquelle. Die Beitragserhebung soll dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk die finanziellen Mittel verschaffen, die er benötigt, um seinen durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vorgegebenen Programmauftrag zu erfüllen (vgl. unter 4.).
Dieser Zweckbindung entspricht, dass das Beitragsaufkommen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 RFinStV gedeckelt ist.
Nach Satz 2 sollen die Gesamterträge der Rundfunkanstalten aus Beiträgen und weiteren Einnahmen die zur Erfüllung des öffentlichen Auftrags notwendigen Ausgaben und Aufwendungen decken. Folgerichtig bestimmt Satz 3, dass Überschüsse am Ende der (zweijährigen) Bedarfsperiode vom Finanzbedarf für die folgende Beitragsperiode abgezogen werden.

Im Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG heißt es:
Zitat
"Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt."

Es wird nicht auf die finanziellen Mittel abgestellt. Der Rundfunk und Film dürfen senden wie sie lustig sind und dürfen lediglich nicht behindert werden. Von einer finanziellen Zwangsausstattung ist im Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht die Rede.

Dies untermauert das BVerfG in seinem zweiten Rundfunkurteil v. 27.07.1971, Az. 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 an dieser Stelle:
Zitat
Eine "normale" Belastung mit der Umsatzsteuer stellt für niemanden, auch nicht für die Rundfunk- und Fernsehanstalten, eine rechtlich unzulässige Beschränkung ihrer in Art. 5 GG garantierten Freiheit dar.

Die garantierte Freiheit ist das Senden ohne Zensur.

Die finanziellen Mittel sichert das BVerfG dem "Rundfunk" im gleichen Urteil durch diese Formulierung zu:

Zitat
Die Rundfunkfreiheit schütze auch die Mittel, insbesondere die den Rundfunkanstalten nach Landesrecht zur Verfügung gestellten Gelder.

Hier steht jedoch nicht, wer für die Mittel einstehen muss, ob Bund, Land oder wer auch immer. Das bleibt offen.

Diese Aussage

Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 1 BvR 2142/11
www.bverfg.de/entscheidungen/rs20141216_1bvr214211
Zitat
Rn. 55
[...] Im Unterschied zu den Grundrechten aus Art. 1 bis 17 GG, die juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht beanspruchen können [...]

dürfte das BVerfG nicht machen. Er würde sich damit wie gezeigt widersprechen. Es sei denn, die Rundfunkanstalten sind nicht juristische Personen des öffentlichen Rechts, wie pinguin begründet hat.


Genauso könnte man auch sagen, das BVerfG dürfte niemals den Schutz der finanziellen Mittel über das zweite Rundfunkurteil den Rundfunkanstalten geben. Das gibt der Artikel 5 GG aus sich heraus auch nicht her.

Das Ganze ist ein unklares Wischiwaschi und ein Schlängeln mit Widersprüchen, wodurch das Grundgesetz Stück für Stück ausgehebelt wird und den Eingriff des Volkes lt. Art. 20 GG Abs. 4 immer mehr legitimiert:
Zitat
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.


Es wird Zeit, dass das BVerfG für Klarheit in der Rundfunk-Rechtsprechung sorgt. Der aktuelle Zustand und die Nichtbeachtung der BVerfG Rechtsprechung durch das BVerwG (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20936.msg134892.html#msg134892) ist nicht mehr tragbar.
Titel: Re: jurist. Personen d. öffentl. Rechts > kein Anspruch auf Grundrechte Art 1-17 GG
Beitrag von: Roggi am 03. Januar 2017, 21:52
Jeder darf senden oder berichten, was immer er will, es darf nicht zensiert werden (damit ist jedoch auch keine Bestrafung für Falschmeldungen ausgeschlossen). Wenn die "Regierung" den öffrech aber dieses unglaubliche menschenverachtende Privileg zusichert, so viel Geld für seine "Sender" zu nehmen, wie immer es dem örR beliebt, und örR auch noch so dreist ist, dieses Geld mit Gewalt zu holen, dann ist das "Zensur reverse". Alles, was man unternimmt, um dem örR kein Geld geben zu müssen, wird vom örR als "Zensur" beschrien und bekämpft, gerade so, als wenn man Staatsfeind Nummer 1 wäre. Eine Mutter ist auch durch das Grundgesetz geschützt und kann keine finanziellen Forderungen in unbegrenzter Höhe stellen. Man kann sie nur unterstützen. So sollte es auch beim örR sein: örR müsste seine Forderungen stellen können, ohne das ganze Rechtssystem zu untergraben. Denn danach sieht es aus: das deutsche Rechtssystem wird massiv untergraben, um einem Rundfunkkonzern Privilegien zu gewähren, angeblich um die Demokratie zu schützen oder zu stärken. Je mehr örR gestärkt wird, um so schwächer wird die Demokratie und das Rechtssystem. Die Unterstützung durch Steuern würde weniger nach Grundrechtsverletzung aussehen und für mehr Akzeptanz sorgen als das derzeitige Sklaventum der Bürger. Auch Werbefinanzierung ist besser als Zwangsfinanzierung, denn mal ehrlich, örR würde dadurch nicht schlimmere Propaganda senden wie auch jetzt schon.
Genau genommen dürfte nach Art. 5 GG ein Journalist im örR frei sein, seine Berichte so zu senden, wie er es für richtig hält. Nun hat die Politik mit Hilfe des Bundesverfassungsgerichts aber direkt dem ganzen örR-Konzern dieses Privileg zugesichert, so dass ein Journalist dennoch nicht frei ist, seine Berichte so zu senden, wie er will. Denn darüber steht der Intendant als Zensierer, von der Politik abhängig, um weiterhin Privilegien zu erhalten. So wie die Politik abängig ist vom örR, denn sie brauchen wohlgesonnene Nachrichten über sich.
Wenn aber nicht erlaubt ist, dem örR diesen Anspruch nach Art. 5 GG zu gewähren, muss auch das vor dem Bundesverfassungsgericht geklärt werden, ein Verwaltungsgericht kann das nicht.
Es wurde auch schon höchstrichterlich entschieden, dass Rundfunk nicht kostenlos dem Bürger zur Verfügung gestellt werden muss. Nun muss er mit seiner Freiheit dafür bezahlen, dass er einen abhängigen Rundfunk hat.
Titel: Re: jurist. Personen d. öffentl. Rechts > kein Anspruch auf Grundrechte Art 1-17 GG
Beitrag von: Viktor7 am 03. Januar 2017, 23:18
Siehe auch hier:

Widersprüche bei der Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21512.0.html
Titel: Re: jurist. Personen d. öffentl. Rechts > kein Anspruch auf Grundrechte Art 1-17 GG
Beitrag von: MMichael am 09. Januar 2017, 09:02
Es wurde auch schon höchstrichterlich entschieden, dass Rundfunk nicht kostenlos dem Bürger zur Verfügung gestellt werden muss.

Bitte die Quelle?

Nun muss er mit seiner Freiheit dafür bezahlen, dass er einen abhängigen Rundfunk hat.
Mit dem RBStV soll also die Informationsfreiheit aus Art 5 GG dem Zwecke der Finanzierung der Rundfunkfreiheit (des öffentlichen Anstaltrundrunks) geopfert werden - oder?


Das Ganze ist ein unklares Wischiwaschi und ein Schlängeln mit Widersprüchen

Dazu hier:
Bundesverfassungsgericht widerspricht sich (zu Gunsten der Abgabe)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15218.msg101384.html#msg101384
(Danke, @MichaelEngel)

Und auch:
Rundfunkfreiheit - Kratzmann untersucht Art. 5 GG
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15767.msg129409.html#msg129409
 
Zitat
   Eine über ein halbes Jahrhundert lang entwickelte Judikatur des Bundesverfassungsgerichts hat die geschriebene Norm gleichsam überwältigt, und man darf wohl fragen, ob eine solche „Verwirklichung“ oder „Konkretisierung“ des Verfassungstextes (Fn 7: Dazu Konrad Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Neudr. der 20. Aufl. 1999, Rn. 45 f., 60 ff.) noch in seinen weiten Rahmen wenigstens hineinpasst. Spätestens mit der Einführung des nicht mehr zu umgehenden Haushaltszwangsbeitrages überschreitet das geltende Rundfunkrecht diesseitigen Erachtens diesen Rahmen.


Die Rundfunkfreiheit aus Art 5 GG hat sich (nach Auffassung der "herrschenden Meinung" bzw. durch die "ständige Rechtsprechung") im öffentlich-rechtlichen Anstaltsrundfunk materialisiert.
Und: Die Informationsfreiheit aus Art 5 GG wird mit dem RBStV zum Zwecke der Finanzierung der Rundfunkfreiheit geopfert / soll geopfert werden - oder?

s.a. "Was ist der "Kernbereich" des öffentlich-rechtlichen Rundfunks?"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21399.msg137369.html#msg137369
Zitat
Das Grundrecht nach Art 5 Absatz 1 Satz 2 GG, die Freiheit der Berichterstattung ist Verfassungsrecht.
Zitat
Mit diesem klassischen Auftrag (Information, Bildung, Kultur, Unterhaltung) und der Grundversorgung (die undefiniert bleibt) rechtfertigte das BVervG 1986 die Finanzierung durch Gebühren.

Später – 2007 – heisst es (stark selbstreferenzierend) in - 1 BvR 2270/05 - Rn. 115 http://www.bverfg.de/e/rs20070911_1bvr227005.html lapidar:
 
Zitat
  Die Rundfunkfreiheit dient der freien, individuellen und öffentlichen Meinungsbildung (vgl. BVerfGE 57, 295 <319>; 73, 118 <152>; 107, 299 <332>; 114, 371 <386 f.>; stRspr).
    Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet (vgl. BVerfGE 57, 295 <319>; 73, 118 <152 f.>; 90, 60 <88>; 114, 371 <387 ff.>).
    Die Ausgestaltung dieser Ordnung ist Aufgabe des Gesetzgebers, der dabei einen weiten Gestaltungsspielraum, auch für Differenzierungen insbesondere nach der Regelungsart und Regelungsdichte, vorfindet (vgl. BVerfGE 12, 205 <262 f.>; 57, 295 <321 f., 325 f.>; 83, 238 <296, 315 f.>; 90, 60 <94>; 114, 371 <387>).
    Dass gesetzliche Regelungen zur Ausgestaltung der Rundfunkordnung nicht durch den Wegfall der durch die Knappheit von Sendefrequenzen bedingten Sondersituation entbehrlich geworden sind, hat das Bundesverfassungsgericht schon früher betont (vgl. etwa BVerfGE 57, 295 <322>).
    Dies hat sich im Grundsatz durch die technologischen Neuerungen der letzten Jahre und die dadurch ermöglichte Vermehrung der Übertragungskapazitäten sowie die Entwicklung der Medienmärkte nicht geändert.

Bleibt echt spannend, was 2017 (zehn Jahre später) - im Angesicht der heute bekannten (und unbekannten) "technologischen Neuerungen" - das BVerfG sagen wird...
Titel: Re: jurist. Personen d. öffentl. Rechts > kein Anspruch auf Grundrechte Art 1-17 GG
Beitrag von: muuhhhlli am 09. Januar 2017, 09:10
Nur es bleibt die spannende Frage offen, ob von den Klägern beim Bundesverfassungsgericht alle diese Argumente vorgetragen werden und wie dann das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) diese Klagepunkte in einem neuen Urteil berücksichtigen wird?

Bei den Klagen gegen den RF-Beitrag bei den VG bis zum Bverwg wurde nur geprüft, ob die Wohnung und deshalb der Beitrag nach dem RBStV rechtmäßig ist. Dieses wurde sozusagen immer bejaht und die Klagen abgewiesen. Was jetzt den Verfassungsrechtlichen Anteil einer Klage betrifft müsste solche Argumente mitgeklagt worden sein, um diese Punkte sich jetzt das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) befasst und hoffentlich urteilt.
Titel: Re: jurist. Personen d. öffentl. Rechts > kein Anspruch auf Grundrechte Art 1-17 GG
Beitrag von: drboe am 09. Januar 2017, 13:08
Man sollte die Erwartungen an ein Urteil des BVerfG nicht zu hoch schrauben und sich auch auf Enttäuschungen einstellen. Man kann wohl als sicher davon ausgehen, dass die Verfassungsrichter mit einem Urteil nicht grundsätzlich die Finanzierung des ÖRR in Frage stellen oder gar beenden werden. D. h., auch am Tag nach dem Urteil wird es nicht nur weiter öffentlich-rechtlichen Rundfunk geben, er wird auch in Zukunft von den Bürgern finanziert werden müssen. Selbst wenn das Gericht feststellen sollte, dass Teile des sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrags verfassungswidrig sind, so wird es die Anwendung der entsprechenden Landesgesetze nicht unmittelbar stoppen, sondern eher eine Frist zur Beseitigung der kritisierten Punkte setzen. Solche Fristen können recht lang sein und dem Bürger einiges an Belastungen zumuten.

So wurde 2009 der Landtag in Schleswig-Holstein nach einem später als verfassungswidrig festgestellten Gesetz gewählt. Die Richter räumten eine Frist von 2 Jahren ein, so dass die Landesregierung insgesamt 60% der Legislaturperiode regieren konnte, obwohl ihre Mehrheit nicht der Verfassung entsprach.

Selbst wenn die Richter also z. B. feststellen würden, dass der sogn. Rundfunkbeitrags in Wahrheit eine Steuer auf wohnen bzw. wirtschaften ist, was automatisch die Verfassungswidrigkeit nach sich zöge, weil die Ministerpräsidenten der Länder gemäß der Finanzverfassung solche Steuer nicht beschliessen durften, wird wahrscheinlich erst einmal auf der verfassungswidrigen Basis weiter kassiert/finanziert werden, da ad hoc keine Alternative zur Verfügung steht. Das alte Gesetz zur Rundfunkgebühr wurde ja von den Ländern beendet. Das Ende der "Gebühr" zu beschließen war den Ministerpräsidenten natürlich erlaubt.

Interessant wäre, ob eine teilweise oder vollständige Verfassungswidrigkeit des "Rundfunkbeitragsstaatsvertrags" dazu führen würde, dass Kläger gegen den Beitragsbescheid "Beiträge" ab Widerspruch/Klage ggf. nicht zahlen müssten. Den ÖRR-Anstalten täte das nicht weh, sie nehmen ja seit vier Jahren deutlich mehr ein als vor der Reform; was auch, entgegen den Sprüchen der ÖRR-Macher, das Ziel der Änderung war. Für die Kläger wär das immerhin eine Genugtuung. Am Rande: der "Rundfunkbeitragsstaatsvertrags" enthält in §10(3) eine Formulierung, die es Beitragszahlern grundsätzlich ermöglich, zu unrecht kassierte Beiträge zurück zu fordern. Ob das wohl greifen würde, würde der Staatsvertrag als verfassungswidrig geurteilt? Dann wäre der ÖRR allerdings erledigt, wovon ich (s.o.) nicht ausgehe.

M. Boettcher



Edit "DumbTV":
Formatierung.

Vollzitat Vorkommentar entfernt. Bitte der Übersicht und besseren Erfassbarkeit keine solchen Vollzitate verwenden
Titel: Re: jurist. Personen d. öffentl. Rechts > kein Anspruch auf Grundrechte Art 1-17 GG
Beitrag von: Roggi am 09. Januar 2017, 21:27
Es wurde auch schon höchstrichterlich entschieden, dass Rundfunk nicht kostenlos dem Bürger zur Verfügung gestellt werden muss.

Bitte die Quelle?
Sorry, ist schon eine Weile her, als es hier im Forum diskutiert wurde. Es bezog sich auf folgendes:
- 1 BvR 1013/99 -
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk19990906_1bvr101399.html


Zitat von: - 1 BvR 1013/99 - Randnummer 11
b) Weder die angegriffenen Entscheidungen noch die ihnen zugrunde liegenden Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages verstoßen gegen die Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Diese Vorschrift gibt jedermann das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Abgesehen davon, daß es der Beschwerdeführerin nach ihrem eigenen Vorbringen nicht auf Information, sondern auf "Konsum, Vergnügen und Komfort" ankommt, behauptet sie auch nicht, an dem Empfang der von ihr bevorzugten Programme privater oder ausländischer Veranstalter gehindert zu sein. Sie macht vielmehr nur geltend, daß sie diese Programme nicht kostenlos empfangen könne. Eine Garantie kostenloser Information enthält Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG jedoch nicht. Staatlich festgesetzte Entgelte für die Rundfunknutzung könnten das Grundrecht unter diesen Umständen nur dann verletzen, wenn sie darauf zielten oder wegen ihrer Höhe objektiv dazu geeignet wären, nutzungswillige Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten. Dafür ist nicht das mindeste ersichtlich

Titel: Re: jurist. Personen d. öffentl. Rechts > kein Anspruch auf Grundrechte Art 1-17 GG
Beitrag von: pinguin am 10. Januar 2017, 00:06
Aus dem BVerfG-Zitat:
Zitat
Staatlich festgesetzte Entgelte für die Rundfunknutzung könnten das Grundrecht unter diesen Umständen nur dann verletzen, wenn sie darauf zielten oder wegen ihrer Höhe objektiv dazu geeignet wären, nutzungswillige Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten.
Es kommt auch hier also schon auf die Rundfunknutzung an.

Und dann heißt es ja sinngemäß;

Zitat
Staatlich festgesetzte Entgelte [...]könnten das Grundrecht [...] dann verletzen, wenn [...] nutzungswillige Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen
ferngehalten werden.

Bei niemandem darf ein vom Staat für die Rundfunknutzung verordnetes Entgelt dazu führen, daß die Information aus anderen Quellen nicht mehr möglich ist, weil man sich diese, bspw. nicht mehr zusätzlich leisten kann.
Titel: Re: jurist. Personen d. öffentl. Rechts > kein Anspruch auf Grundrechte Art 1-17 GG
Beitrag von: PersonX am 10. Januar 2017, 10:55
Bei niemandem darf ein vom Staat für die Rundfunknutzung verordnetes Entgelt dazu führen, daß die Information aus anderen Quellen nicht mehr möglich ist, weil man sich diese, bspw. nicht mehr zusätzlich leisten kann.

Das Thema, wo das z.B. diskutiert wurde ist:
"prohibitiver Charakter" des Rundfunkbeitrags
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11749.0.html


Edit "Bürger" @alle:
Vorsorglich die Bitte, konzentriert und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
jurist. Personen d. öffentl. Rechts > kein Anspruch auf Grundrechte Art 1-17 GG
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: jurist. Personen d. öffentl. Rechts > kein Anspruch auf Grundrechte Art 1-17 GG
Beitrag von: MMichael am 12. Januar 2017, 16:30
Es wurde auch schon höchstrichterlich entschieden, dass Rundfunk nicht kostenlos dem Bürger zur Verfügung gestellt werden muss.

Zitat von: - 1 BvR 1013/99 - Randnummer 11
Eine Garantie kostenloser Information enthält Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG jedoch nicht. ersichtlich
Nun, ich lese im höchstrichterlichen Beschluß Information, nicht Rundfunk. Es geht in dem zitierten Satz um Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 (Meinungs- und Informationsfreiheit) und nicht um die, der Meinungs- und Informationsfreiheit dienenden Medienfreiheit (Presse, Funk und Film) nach Art 5 Satz 2. Oder!?
Es ist ja auch klar, dass Artikel 5 GG mensch (nur) die Freiheit der Meinungsäußerung und -verbreitung sowie Informationsbeschaffung und -aufnahme zusichert und nicht die dabei entstehende Aufwandsentschädigung. ;)
Na, das wär's doch:
Zitat
Lt Artikel X GG hat der Staat die Flatrate X für jeden zu zahlen.
[/Ironie] ;)
Apropos Flatrate:
Wenn gilt:
Zitat
... Entgelte für die Rundfunknutzung könnten das Grundrecht ... verletzen, wenn sie ... wegen ihrer Höhe ... geeignet wären, nutzungswillige Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten.
und
ein "nutzungswilliger Interessent" (was ist eigentlich damit gemeint?) sich das Internet als DIE bestimmte Quelle von Informationen mit einer Flatrate für 17,50 Euro monatlich zugänglich macht,
so wäre jedenfalls genau die Zwangsabgabe auf die Wohnung zur Finanzierung des Rundfunks in Höhe von 17,50 Euro DAS Hindernis, die Einschränkung, die Grundrechtsverletzung. - Oder!? 
Zu dieser durch die Höhe geeigneten Einschränkung haben die Karlsruher Richter auch schon was geschrieben in 1 BvR 665/10 - Rn 16:
Zitat
Für die Intensität des Gleichheitsverstoßes ist insbesondere die Beitragsbelastung maßgeblich (vgl. BVerfGE 63, 119 <128>; 84, 348 <360>). Diese besteht höchstens in Höhe der Rundfunkgebühr, wird aber je nach Höhe des die Regelsätze übersteigenden Einkommens entsprechend geringer sein. Zwar ist dieser Betrag absolut nicht sehr hoch, er stellt aber eine intensive und wiederkehrende Belastung des Beschwerdeführers dar. Im Verhältnis zum Einkommen führt schon die Belastung mit den verhältnismäßig geringen Beträgen bis zur Höhe der Rundfunkgebühr zu einer Verringerung des Einkommens von bis zu 5 %. Denn der Beschwerdeführer hat für seine Lebensführung lediglich ein Einkommen aus Rente und Wohngeld zur Verfügung, das unter Berücksichtigung der Wohnungskosten seiner Höhe nach mit den Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vergleichbar ist, die nach der Definition in § 20 Abs. 1 SGB II dazu dienen, sowohl die physische als auch die soziale Seite des Existenzminimums sicherzustellen (vgl. BVerfGE 125, 175 <228> ). Zugleich ist das Interesse des Beschwerdeführers am Empfang von Rundfunksendungen durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG geschützt (vgl. BVerfGE 90, 27 <32> ).
Quelle: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 09. November 2011 - 1 BvR 665/10 - Rn. (1-18), http://www.bverfg.de/e/rk20111109_1bvr066510.html
s.a. Rundfunkbeitrag – wie viel Zinsen zahlst du?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21604.msg138413.html#msg138413
Titel: Re: jurist. Personen d. öffentl. Rechts > kein Anspruch auf Grundrechte Art 1-17 GG
Beitrag von: Roggi am 12. Januar 2017, 17:52
Da die Richter mal wieder etwas für ihre Rundfunkfreundlichen-Bürgerfeindlichen Urteile brauchten, ging es schon um Rundfunk, weil es so umgedeutet wurde. Genau so wenig, wie es keine Garantien für kostenlosen Rundfunk gibt, genau so wenig gibt es Garantien, dass jemand den Quatsch bezahlt, der da verzapft wird. Aber das wird freilich in Abrede gestellt.
Titel: Re: jurist. Personen d. öffentl. Rechts > kein Anspruch auf Grundrechte Art 1-17 GG
Beitrag von: MMichael am 17. Januar 2017, 14:58
Es ist doch eigentlich ganz klar, daß jene, die dem Bürger gegenüber Grundrechte einzuhalten haben, sich nicht selber auf eben diese Grundrechte berufen können?

"eigentlich"- das kleine Wörtchen!  oder auch: "Das ist doch klar wie Kloßbrühe!"
Zitat
umgangssprachlich, ironisch; Es gibt zwei Deutungen: Die erste bezieht sich auf den Begriff Kloster. Die Fastensuppe der Klöster galt früher als besonders gehaltlos und war durchsichtig (klar) bis auf den Tellergrund, eben: klar wie Klosterbrühe. Nach der anderen Deutung ist die Redensart von Anfang an scherzhaft gemeint und bezieht die Alltagserfahrung ein, dass die Brühe, in der Klöße gekocht werden, stets trübe ist.

Denn die Rn 55 gesagt zwar:
Zitat
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können sich juristische Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie an einem Rechtsstreit in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben beteiligt sind, auf die Rechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG berufen. Im Unterschied zu den Grundrechten aus Art. 1 bis 17 GG, die juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht beanspruchen können (dazu unten B. I. 1. b), enthalten Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG auch objektive Verfahrensgrundsätze, die für jedes gerichtliche Verfahren gelten und daher auch jedem zugutekommen müssen, der nach den maßgeblichen Verfahrensnormen parteifähig oder von dem Verfahren unmittelbar betroffen ist (vgl. BVerfGE 61, 82 <104> m.w.N.; auch BVerfGE 21, 362 <373>). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass die Funktion richterlicher Entscheidungen im Rechtsstaat nur dann gerechtfertigt ist, wenn sie unter Beachtung der Erfordernisse eines gehörigen Verfahrens gewonnen werden, die im Interesse gerechter richterlicher Urteilsfindung unverzichtbar sind (vgl. BVerfGE 61, 82 <105>).


Es wird also verwiesen auf die Erklärung unten B. I. 1. b = Rn 59:
Zitat
b) Der Beschwerdeführerin fehlt allerdings die Beschwerdefähigkeit, soweit sie mit Blick auf die Auslegung des einfachen Rechts durch den Bundesgerichtshof eine Verletzung der rechtsstaatlichen Gesetzesbindung der Gerichte (Art. 20 Abs. 3 GG) und des Grundsatzes der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) rügt, weil nicht nur Art. 14 Abs. 1 und 3 GG fehlerhaft abgegrenzt, sondern auch die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschritten seien. Dass die Anwendung und Auslegung der Gesetze durch die Gerichte den verfassungsrechtlichen Vorgaben insbesondere durch das Rechtsstaatsprinzip genügt, ist zwar über Art. 2 Abs. 1 GG auch zugunsten der Einzelnen gewährleistet (vgl. BVerfGE 132, 99 <127, Rn. 73>). Geltend gemacht wird damit aber die Verletzung eines materiellen Grundrechts (vgl. BVerfGE 75, 192 <200>), als dessen Träger der Staat und seine organisatorischen Untergliederungen - von einzelnen, hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen (vgl. etwa BVerfGE 107, 299 <309 f.> m.w.N.) - ausgeschlossen sind.

Es gibt also von dem Grundsätzlichen "einzelne Ausnahmen" staatliche Grundrechtsträger lt. BVerfGE 107, 299. - oder?
Und wer ist damit wohl gemein?

Na dann:
> BVerfGR 107, 299 hab ich leider noch nicht gefunden.  :(

Aber zum Antrag eine Krankenkasse (als mittelbare Staatsverwaltung) gibt es BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 01. Juli 2004 - 1 BvQ 20/04 - Rn. (1-7), http://www.bverfg.de/e/qk20040701_1bvq002004.html:
Zitat
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg, weil die Antragstellerin nicht Trägerin des Grundrechts der Meinungsfreiheit ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gelten die Grundrechte grundsätzlich nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit diese öffentliche Aufgaben wahrnehmen (vgl. BVerfGE 39, 302 <312 f.>; 68, 193 <205 ff.>; 75, 192 <197 ff.>). Die Antragstellerin ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. § 4 Abs. 1 SGB V). Sie hat die beanstandeten Äußerungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben gemacht (vgl. etwa § 14 f. SGB I). Für die Beschwerdeführerin gibt es - anders als für Universitäten und öffentlichrechtliche Rundfunkanstalten - keine besondere Zuordnung zu dem durch Grundrechte geschützten Lebensbereich (vgl. hierzu BVerfGE 31, 314 <322>; 107, 299 <309 f.>; BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 7. Juni 1991 - 1 BvR 1707/88 -).
??? :: )
Auch hier taucht BVerfGE 107, 299 auf  neben BVerfGE 31, 314 - 2. Rundfunkentscheidung http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv031314.html#322

Damit gilt wohl im (recht komplexierten) Verfassungsrechtsprechung (s.a. Kratzmann u.v.a.):
Es gibt - nach bisheriger Auffassung der Richter am Bundesverfassungsgericht - einzelne juristische Personen des öffentlichen Rechts (als mittelbare Staatsverwaltung), die Grundrechtsträger sind.

Hier mal noch ein RBB - "RückwärtsBeweisBeitrag" ;).
Zitat
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Februar 2000
- 1 BvR 491/93 - Rn. (1-35),
http://www.bverfg.de/e/rk20000218_1bvr049193.html
sagt in Rn 4:
Zitat
Den Verfassungsbeschwerden kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die von ihnen aufgeworfenen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt ( BVerfGE 59, 231 <256 ff.>). Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist auch nicht zur Durchsetzung des vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Grundrechts auf Rundfunkfreiheit angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerden haben keine hinreichende Aussicht auf Erfolg ( BVerfGE 90, 22 <26>).

und weiterhin in Rn 8 - 10:
Zitat
b) Prüfungsmaßstab ist das Grundrecht der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Beschwerdeführer kann als öffentlichrechtliche Rundfunkanstalt mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung dieses Grundrechts geltend machen ( BVerfGE 59, 231 <254>).

aa) Die sich aus der Rundfunkfreiheit ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen, die von den Gerichten auf dem Gebiet des Arbeitsrechts bei der Beurteilung der Rechtsbeziehungen zwischen Rundfunkmitarbeitern und Rundfunkanstalten zu beachten sind, hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 13. Januar 1982 ( BVerfGE 59, 231 <257 ff.>) entwickelt.

Danach umfasst der Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG das Recht der Rundfunkanstalten, frei von fremdem, insbesondere staatlichem Einfluss über die Auswahl, Einstellung und Beschäftigung derjenigen Mitarbeiter zu bestimmen, die an Hörfunk- und Fernsehsendungen inhaltlich gestaltend mitwirken. Die Rundfunkfreiheit in ihrer Bedeutung als Programmfreiheit gewährleistet, dass Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms Sache des Rundfunks bleiben und sich an publizistischen Kriterien ausrichten können. Unvereinbar mit der Rundfunkfreiheit sind nicht nur unmittelbare Einflussnahmen Dritter auf das Programm, sondern auch Einflüsse, welche die Programmfreiheit mittelbar beeinträchtigen können ( BVerfGE 90, 60 <87>).

Und so ist wohl angebracht, genauer zu lesen den Bezug, die BVerfGE 59, 231 (Beschluß zu Arbeitsrecht beim WDR) von 1982, http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv059231.html
Rn 2:
Zitat
Gegenstand der zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden ist die Frage, welche Bedeutung Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (Rundfunkfreiheit) für die Maßstäbe der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung zukommt, nach denen bislang als "freie Mitarbeiter" geführte Mitarbeiter einer Rundfunkanstalt als festangestellte Arbeitnehmer eingeordnet werden.

Und dann heißt es da in Rn 48:
Zitat
Die beschwerdeführende Rundfunkanstalt ist juristische Person des öffentlichen Rechts. Nach Art. 19 Abs. 3 GG gelten die Grundrechte auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Das ist bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht der Fall (BVerfGE 21, 362 [369 ff.]). Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn die juristische Person des öffentlichen Rechts unmittelbar dem durch ein Grundrecht geschützten Lebensbereich zuzuordnen ist (BVerfG, a.a.O. [373]). Demgemäß hat das Bundesverfassungsgericht anerkannt, daß die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung der Rundfunkfreiheit geltend machen können, weil ihr Status als vom Staat unabhängige, sich selbst verwaltende Anstalten des öffentlichen Rechts der Verwirklichung dieses Grundrechts dient (BVerfGE 31, 314 [322] - Umsatzsteuer).

Aha! Das ist sie, die "BVerfGE 21, 362 - Sozialversicherungsträger" vom 2. Mai 1967 (Am Tag nach dem Tag der Arbeit) ! Was war das für ein Jahr damals - vor genau 50 (in Worten: fuffzich) Jahren!? Auf http://chroniknet.de/extra/zeitgeschichte/das-jahr-1967/ erfahre ich, dass es 1967 war als Benno Ohnesorg (was für ein Name!) mit 27 Jahren und Ernesto Rafael Guevara de la Serna mit 39 Jahren ermordet wurden und ein 91-Jähriger starb, nach dem nun eine Ära benannt ist, von der niemand so genau weiß... Nun und wikipedia meint:
Zitat
Ohnesorgs Erschießung trug zur Ausbreitung und Radikalisierung der westdeutschen Studentenbewegung der 1960er Jahre bei. Sein Todestag gilt als Einschnitt der deutschen Nachkriegsgeschichte mit weitreichenden gesellschaftspolitischen Folgen.
Jaja, so nah liegen sie beieinander - Ende und Anfang - ein Kreis....
Apropos...

In BVerfGE 21, 362 - Rn 19 http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv021362.html#369 von 1967 heißt es deutlich:
Zitat
Die Beschwerdeführerin ist somit eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, die zum Bereich der sogenannten mittelbaren Staatsverwaltung gehört. Ihre Grundrechtsfähigkeit richtet sich daher nach Art. 19 Abs. 3 GG.

Die gesetzlichen Regelungen zu den sogenannten Landesrundfunkanstalten fußen bekanntlich auf Staatsverträgen (durch die Staatsverwaltung errichtet), die durch Parlamente in Gesetze transformiert und damit Staatsgewalt ausüben (lassen). Das Handeln der  sogenannten Landesrundfunkanstalten des öffentlichen Rechts ist mittelbare Staatsverwaltung (s.a. BVerfGE 21, 362 - Rn 19)

Somit bleibt die Frage: Wem nützt es, wenn das Grundrecht der Berichterstattung durch Rundfunk nach Artikel 5  Zwang gegen das Grundrecht der Informationsfreiheit nach Artikel 5 GG ausübt?
Die Rundfunkfreiheit aus Art 5 GG hat sich (nach Auffassung der "herrschenden Meinung" bzw. durch die "ständige Rechtsprechung") im öffentlich-rechtlichen Anstaltsrundfunk materialisiert.
Und: Die Informationsfreiheit aus Art 5 GG wird mit dem RBStV zum Zwecke der Finanzierung der Rundfunkfreiheit geopfert / soll geopfert werden - oder?
Bleibt echt spannend, was 2017 (zehn Jahre später) - im Angesicht der heute bekannten (und unbekannten) "technologischen Neuerungen" - das BVerfG sagen wird...

So, und nun bitte studieren wir weiter die BVerfGE 21, 362 Rn 20 ff. aus 1967 und auch noch mal die (bekannte 2. Rundfunkentscheidung aus 1971) "BVerfGE 31, 314 - Umsatzsteuer - " Rn 21 ff.
(Meine Herren! Dass ich das noch erleben darf!? Ein Jurastudium nebenbei...)

Und so gilt wohl richtiger Weise auch:
Man sollte die Erwartungen an ein Urteil des BVerfG nicht zu hoch schrauben
Titel: Re: jurist. Personen d. öffentl. Rechts > kein Anspruch auf Grundrechte Art 1-17 GG
Beitrag von: Maverick am 17. Januar 2017, 17:29
Es gibt also von dem Grundsätzlichen "einzelne Ausnahmen" staatliche Grundrechtsträger lt. BVerfGE 107, 299. - oder?
Und wer ist damit wohl gemein?

Na dann:
> BVerfGR 107, 299 hab ich leider noch nicht gefunden.  :(

Damit ist das Urteil vom 12. März 2003 - 1 BvR 330/96 gemeint, siehe die Angabe "Fundstelle" am rechten Rand auf der Urteilsseite: BVerfGE 107, 299 - 339

Zitat von: http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20030312_1bvr033096
33
Der Beschwerdeführer zu 1a kann als öffentlichrechtliche Rundfunkanstalt die von ihm gerügten Grundrechtsverletzungen mit der Verfassungsbeschwerde geltend machen.

34
1. Zwar sind die materiellen Grundrechte und der zu ihrer Verteidigung geschaffene Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde auf juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht anwendbar (vgl. BVerfGE 21, 362 <369>; 61, 82 <101>). Eine Ausnahme hat das Bundesverfassungsgericht jedoch für Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts im Hinblick auf die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Rundfunkfreiheit anerkannt (vgl. BVerfGE 31, 314 <322>; 59, 231 <254>; 78, 101 <102 f.>).

35
2. Der Beschwerdeführer zu 1a kann im vorliegenden Zusammenhang darüber hinaus den Schutz des Fernmeldegeheimnisses aus Art. 10 GG in Anspruch nehmen.

36
Die Grundrechtsberechtigung der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten folgt aus der Wahrnehmung des Grundrechts der Rundfunkfreiheit. Soweit aber ein die Ausübung der Rundfunkfreiheit unterstützendes Verhalten in einer anderen Grundrechtsnorm geschützt ist, erstreckt sich die Grundrechtsträgerschaft auch auf dieses Grundrecht
. Insofern hat das Bundesverfassungsgericht auf den funktionellen Zusammenhang zwischen dem Fernmeldegeheimnis und der Pressefreiheit bereits in seiner Entscheidung zu den Befugnissen des Bundesnachrichtendienstes zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs hingewiesen (BVerfGE 100, 313 <365>). Ein entsprechender Zusammenhang besteht zwischen dem Fernmeldegeheimnis und der Rundfunkfreiheit. Zur verfassungsrechtlich verbürgten Freiheit des Rundfunks gehört der Schutz der Informationsbeschaffung. Das Verhältnis der Vertraulichkeit zwischen dem Rundfunkveranstalter und seinen Informanten sowie die Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit sind im Interesse der Funktionsfähigkeit des Rundfunks grundsätzlich zu respektieren. Beschränkungen sind zwar nicht ausgeschlossen. Es ist staatlichen Stellen jedoch grundsätzlich verwehrt, sich Einblicke in die Vorgänge bei der Vorbereitung einer Sendung zu verschaffen (vgl. BVerfGE 66, 116 <133 f.>; 77, 65 <75>). Zum Schutz der Vertraulichkeit der Informationsbeschaffung und der Redaktionsarbeit können sich die im Bereich des Rundfunks tätigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts auch auf das Fernmeldegeheimnis berufen.

37
3. Der Beschwerdeführer zu 1a kann insoweit auch eine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG geltend machen. Das Bundesverfassungsgericht hat es bislang offen gelassen, ob juristischen Personen des öffentlichen Rechts die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG zugute kommt (vgl. BVerfGE 61, 82 <109>). Einer grundsätzlichen Klärung dieser Frage bedarf es auch vorliegend nicht. Jedenfalls soweit juristische Personen des öffentlichen Rechts sich auf materielle Grundrechte berufen können, steht ihnen auch der Schutz des Art. 19 Abs. 4 GG zu. Im Rechtsstaat des Grundgesetzes gehört zu einer grundrechtlichen Garantie die Möglichkeit einer gerichtlichen Kontrolle ihrer Einhaltung.

darin wird dann verweisen auf:
- erneut das 2.Rundfunkurteil BVerfGE 31, 314 <322>
- BVerfGE 59, 231 <254> - Freie Mitarbeiter (http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv059231.html#254) vom 13. Januar 1982, an der Stelle dann allerdings auch nur mit Verweis auf das 2.Rundfunkurteil
- BVerfGE 78, 101 <102f.> - Eigentumsrecht von Rundfunkanstalten (http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv078101.html#102) vom 23. März 1988, dann mit Verweis auf das 2.Rundfunkurteil und BVerfGE 59, 231 <254>   ::)

Zitat von: BVerfGE 59, 231 <254> - Freie Mitarbeiter
Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG rügt.
   47
I.    
Die beschwerdeführende Rundfunkanstalt ist juristische Person des öffentlichen Rechts. Nach Art. 19 Abs. 3 GG gelten die Grundrechte auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Das ist bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht der Fall (BVerfGE 21, 362 [369 ff.]). Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn die juristische Person des öffentlichen Rechts unmittelbar dem durch ein Grundrecht geschützten Lebensbereich zuzuordnen ist (BVerfG, a.a.O. [373]). Demgemäß hat das Bundesverfassungsgericht anerkannt, daß die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung der Rundfunkfreiheit geltend machen können, weil ihr Status als vom Staat unabhängige, sich selbst verwaltende Anstalten des öffentlichen Rechts der Verwirklichung dieses Grundrechts dient (BVerfGE 31, 314 [322] - Umsatzsteuer).
   48
Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus eine Verletzung der Grundrechte des Art. 9 Abs. 3 und des Art. 2 Abs. 1 GG geltend macht, sind die Verfassungsbeschwerden hingegen unzulässig; insoweit kommt eine Ausnahme von dem dargelegten Grundsatz nicht in Betracht. Dies gilt auch dann, wenn die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Arbeitgeber in Betracht gezogen wird, der zum Abschluß von Tarifverträgen berechtigt ist. Denn eine Ausdehnung der Grundrechtsfähigkeit auf juristische Personen des öffentlichen Rechts, welche nicht mehr von dem Zweck der Wahrung ihnen spezifisch zugeordneter Freiheitsbereiche umfaßt wird, wäre grundsätzlich mit dem primären Sinn der Grundrechte, den Schutz des Einzelnen vor Eingriffen der staatlichen Gewalt zu gewährleisten, nicht mehr vereinbar. Sie könnte dazu führen, daß die Grundrechte in ihr Gegenteil verkehrt werden, und zwar dann, wenn Grundrechtsschutz zugunsten der öffentlichen Hand zu einem Schutz gegen die Bürger zu werden droht, wie ihn in den vorliegenden Fällen der Beschwerdeführer begehrt, auch wenn die Verfassungsbeschwerden sich ihrer Form nach unmittelbar gegen gerichtliche Entscheidungen richten. Daran ändert es nichts, daß die Rundfunkanstalten im Interesse der Erfüllung ihrer Aufgaben staatlichem Einfluß weitgehend entzogen sind (vgl. BVerfGE 12, 205 [261] - Deutschland-Fernsehen): Diese "Staatsfreiheit" findet ihre Grundlage allein in der verfassungsverbürgten Freiheit des Rundfunks (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG). Eine Ausdehnung der Grundrechtsfähigkeit der Rundfunkanstalten auf andere Grundrechte läßt sich hieraus nicht ableiten.

Zitat von: BVerfGE 78, 101 <102f.> - Eigentumsrecht von Rundfunkanstalten
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
   2
1. Die Rüge der Beschwerdeführer, sie würden im Vergleich zu privaten Sendeunternehmen, welche die Vorschrift des § 87 Abs. 3 UrhG mit Erfolg bekämpfen könnten, ungleich behandelt, ist unzulässig, weil sich die Beschwerdeführer als juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht auf das Grundrecht des Art. 3 Abs. 1 GG berufen können (vgl. BVerfGE 75, 192 [200 f.]).
   3
2. Unzulässig ist des weiteren die Rüge, zum Kernbereich verfassungsrechtlicher Verbürgung gehöre auch das Recht, über die Verwertung der Sendungen, insbesondere die Aufzeichnung zum privaten Gebrauch zu bestimmen. Werde ihnen dieses Recht durch die Zulassung privater Speicherung entzogen, müsse dieser Verlust zumindest in der Gestalt einer Teilhabe am Vergütungsaufkommen des § 54 Abs. 1 UrhG ausgeglichen werden.
   4
Die Frage der Verwertung geistigen Eigentums gehört typischerweise zum Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG scheidet als Prüfnorm für verwertungsrechtliche Regelungen aus (BVerfGE 31, 229 [238 und 239]). Das gilt jedenfalls dann, wenn die Herstellung von Sendungen durch die angegriffene Regelung - wie hier - nicht unmöglich gemacht wird (BVerfGE, a.a.O., S. 240). Die Verletzung von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG können öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten indes nicht geltend machen. Ihnen kommt nur im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG Grundrechtsfähigkeit (Art. 19 Abs. 3 GG) zu (BVerfGE 31, 314 [322]; 59, 231 [254 f.]). Grundrechtsschutz genießen juristische Personen des öffentlichen Rechts insoweit, als sie von ihren Aufgaben her unmittelbar einem bestimmten grundrechtlich geschützten Lebensbereich zugeordnet sind (vgl. BVerfGE 75, 192 [196] m.w.N.). Die Tätigkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten dient der Gewährleistung freier, individueller und öffentlicher Meinungsbildung (BVerfGE 57, 295 [319]) und nimmt insoweit am Grundrechtsschutz des Art. 5 Abs. 1 GG teil. Dieser Bereich erstreckt sich von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Sendung (vgl. BVerfG, Beschluß vom 1. Oktober 1987 - 2 BvR 1434/86 - BVerfGE 77, 65 [74]) und umfaßt ferner die dazu erforderlichen Hilfstätigkeiten (vgl. BVerfG, Beschluß vom 13. Januar 1988 - 1 BvR 1548/82 - BVerfGE 77, 346 [354]). Die (Zweit-)Verwertungstätigkeit ist dagegen nicht mehr durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützt.

Soweit ich es überblicke fußt die Ausnahme ausschliesslich auf dem 2.Rundfunkurteil - in den Entscheidungen danach keine neuen Erkenntnisse nur Wiederholung.
Titel: Re: jurist. Personen d. öffentl. Rechts > kein Anspruch auf Grundrechte Art 1-17 GG
Beitrag von: pinguin am 17. Januar 2017, 17:55
Aber zum Antrag eine Krankenkasse (als mittelbare Staatsverwaltung) gibt es BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 01. Juli 2004 - 1 BvQ 20/04 - Rn. (1-7), http://www.bverfg.de/e/qk20040701_1bvq002004.html:
Zitat
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg, weil die Antragstellerin nicht Trägerin des Grundrechts der Meinungsfreiheit ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gelten die Grundrechte grundsätzlich nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit diese öffentliche Aufgaben wahrnehmen (vgl. BVerfGE 39, 302 <312 f.>; 68, 193 <205 ff.>; 75, 192 <197 ff.>). Die Antragstellerin ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. § 4 Abs. 1 SGB V). [...]
Den einen Punkt hebst Du hervor, den anderen übersiehst Du? (Siehe von mir in Rot Hervorgehobenes).

Also noch einmal; eine juristische Person des öffentlichen Rechts darf sich selbst nicht auf die Grundrechte berufen. Alleine der Staat darf derart handeln, daß er Bestimmungen trifft, die einer juristischen Person des öffentlichen Rechts Grundrechte gewährt. Diese juristische Person des öffentlichen Rechts hat aber keine Handhabe, die Gewährung dieser Grundrechte für sich einzufordern, wenn sie ihr bspw. von Gerichten während der Interaktion gegenüber dem Bürger verwehrt werden.

Die einer juristischen Person des öffentlichen Rechts vom Staat gewährten Grundrechte werden erst dann relevant, wenn sie gegenüber anderen juristischen Personen angewandt werden sollen.

Die einer juristischen Person des öffentlichen Rechts vom Staat gewährten Grundrechte sind nämlich gegenüber jenen Grundrechten, die der gleiche Staat seinen Bürgern gegenüber gewährt, stets nachrangig.

(Anders kann die Aussage des BVerfG gar nicht gedeutet werden).
Titel: Re: jurist. Personen d. öffentl. Rechts > kein Anspruch auf Grundrechte Art 1-17 GG
Beitrag von: MMichael am 17. Januar 2017, 19:27
Danke @Maverick und @pinguin!

 
Den einen Punkt hebst Du hervor, den anderen übersiehst Du?
Nö! - Ich sehe beides.
1.
Zitat
Demgemäß hat das Bundesverfassungsgericht anerkannt, daß die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung der Rundfunkfreiheit geltend machen können, weil ihr Status als vom Staat unabhängige, sich selbst verwaltende Anstalten des öffentlichen Rechts der Verwirklichung dieses Grundrechts dient .
Also kann eben doch "eine juristische Person des öffentlichen Rechts" (hier ZDF) sich auf Grundrechte berufen. Wobei dringlich die Einschränkung gilt:
2.
Zitat
Eine Ausdehnung der Grundrechtsfähigkeit der Rundfunkanstalten auf andere Grundrechte läßt sich hieraus nicht ableiten.

Und somit gilt: Den juristischen Personen des öffentlichen Rechts in Form der Rundfunkanstalten steht das Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 GG zu, um sich gegen staatliche Maßnahmen zu wehren, die geeignet sind, dieses Grundrecht einzuschränken.

Und, ja!
Diese juristische Person des öffentlichen Rechts hat aber keine Handhabe, die Gewährung dieser Grundrechte für sich einzufordern, wenn sie ihr bspw. von Gerichten während der Interaktion gegenüber dem Bürger verwehrt werden.

Und sind wir uns nicht einig darin, dass das Bundesverfassungsgericht durch seine Rundfunkrechtsprechung das Dilemma, in dem wir alle jetzt sind, selbst schuf!?

... es bleibt spannend ... ;)

Wichtig ist auch!
Man könnte jetzt alle gerichtlichen Entscheidungen heraussuchen, die nach dem 16. Dezember 2014 dahingehend eine Passage enthalten, daß sich der ÖRR auf Art 5 berufen darf, denn das darf er eben nicht, unterstellt, er sei eine Person des öffentlichen Rechts.
Nicht auch alle anderen Urteilsbegründungen zu Gunsten der Zwangsabgabe?

Zitat
Da gemäß Bundesverfassungsgerichtsgesetz, §31, die Entscheidungen für alle Länder, Behörden und Gerichte verbindlich sind
Titel: Re: jurist. Personen d. öffentl. Rechts > kein Anspruch auf Grundrechte Art 1-17 GG
Beitrag von: pinguin am 17. Januar 2017, 23:07
Und sind wir uns nicht einig darin, dass das Bundesverfassungsgericht durch seine Rundfunkrechtsprechung das Dilemma, in dem wir alle jetzt sind, selbst schuf!?
Nö; das BVerfG geht lediglich mit der Zeit und der sich innerhalb dieser Zeit ändernden Rahmenrechtslage um. Und wenn sich die Rahmenrechtslage ändert, ändert sich zwangsweise auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes; die aktive Einbindung der europäischen Rechtsetzung auch im Bereich der den Bürgern gegenüber gewährten Grundrechte, ist dabei nur ein wesentliches Element, das nicht unbeachtet bleiben darf. Es sei denn, daß die Mitgliedsländer der Europäischen Union hier wieder was anderes beschließen.

Und insofern passt die Entscheidung aus 2014, daß sich eine juristische Person des öffentlichen Rechts nicht auf die Grundrechte berufen darf, zur Entscheidung aus 2016, wonach europäisches Recht auch im Bereich des Verfassungsrechtes vorrangig anzuwenden ist.

Zwar hat sich das nationale Grundrecht nicht wesentlich geändert, doch wurden im Laufe der Jahre Artikel zum europäischen Rahmenrecht eingefügt und die europäischen Grundrechte manifestiert, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nachzulesen sind.

Die Grundrechte der Charta, die reine Bürgergrundrechte sind, ergänzen sich folglich mit den nationalen Grundrechten bzw. gehen sogar dem Bürger gegenüber darüber hinaus; (Art 5 GG versus Art 11 der Charta), diesen Umstand kann das Bundesverfassungsgericht zugunsten der Bürger nicht unbeachtet lassen.

Zitat
Nicht auch alle anderen Urteilsbegründungen zu Gunsten der Zwangsabgabe?
Wenn, dann bitteschön sowohl als auch; sofern man klar die zeitliche Reihenfolge der Entscheidungen beachtet und bis zur Klarstellung durch das BVerfG jüngere Entscheidungen gegenüber älteren bzw. erheblich älteren prioritär berücksichtigt.

Und auch in den erheblich älteren Entscheidungen wurde bspw. durchaus deutlich, daß ÖRR keinen Behördenstatus hat; es wurden ihnen nur national zum damaligen Zeitpunkt bestimmte Rechte gewährt, die aber im Laufe der gewandelten europäischen Bestimmungen für den heutigen Tag keine Gültigkeit mehr haben können.

Aus dem Zugeständnis an den ÖRR, sich auf Art 5 GG berufen zu können, um seine Angebote frei von staatslicher Willkür zu gestalten, folgt nicht, daß dessen Recht höher ist, als jenes Recht, das dem Bürger im Art 5 GG ebenfalls zugestanden wird.

Denn primär hat es das Grundrecht in Form des Grundgesetzes, um den Bürger gegenüber staatlicher Willkür zu schützen; insofern sind die im Grundgesetz genannten Bestimmungen wie auch die Bestimmungen der Charta primär Bürgergrundrechte. Daß das Grundgesetz daneben noch zahlreiche weitere Regelungen trifft, die in der Charta nicht zu finden sind, ist logische Konsequenz aus der Tatsache, daß die Bundesrepublik Deutschland auch nach Völkerrecht ein Bundesstaat, die Europäische Union aber "nur" ein Staatenbund ist, der sich zusammengefunden hat, um einen einheitlichen Binnenmarkt zu einheitlichen, für alle Akteure in diesem Binnenmarkt gültigen Kriterien zu entwickeln. Insofern kann es im Bereich der Europäischen Union "nur" Bürgergrundrechte geben, wird doch der Rest weiterhin national in den Mitgliedstaaten geregelt.

Auch das Bundesverfassungsgericht kann sich dem Umstand nicht verwehren, daß die Mitgliedsländer der Europäischen Union beschlossen haben, bestimmte Hoheitsbereiche in die Zuständigkeit des gemeinsamen Staatenbundes namens Europäische Union zugunsten eines einheitlichen europäischen Binnenmarktes zu verlagern; insbesondere fällt die alleinige Binnenmarkt-Regelungsbefugnis gemäß der Verträge in den Bereich der Union.

Dem nationalen Rundfunk verbleibt hier nur, sich den gewandelten europäischen Bestimmungen anzupassen und sich nach Privatrecht aufzustellen; wie es bei vielen Unternehmen in Staatsbesitz ja auch schon der Fall ist.
Titel: Re: jurist. Personen d. öffentl. Rechts > kein Anspruch auf Grundrechte Art 1-17 GG
Beitrag von: pinguin am 01. März 2017, 14:51
Gemäß dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichtes BVerfGE 78, 101 - Eigentumsrecht von Rundfunkanstalten http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv078101.html können sich auch nicht auf Art 1 bis 17 GG berufen.

Leitsatz
Zitat
Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten können eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht geltend machen.

Rn 3
Zitat
[...]weil sich die Beschwerdeführer als juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht auf das Grundrecht des Art. 3 Abs. 1 GG berufen können (vgl. BVerfGE 75, 192 [200 f.]).

Rn 5
Zitat
[...]Die Tätigkeit der öffentlich-rechtlichen RundBVerfGE 78, 101 (102)BVerfGE 78, 101 (103)funkanstalten dient der Gewährleistung freier, individueller und öffentlicher Meinungsbildung (BVerfGE 57, 295 [319]) und nimmt insoweit am Grundrechtsschutz des Art. 5 Abs. 1 GG teil. Dieser Bereich erstreckt sich von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Sendung (vgl. BVerfG, Beschluß vom 1. Oktober 1987 - 2 BvR 1434/86 - BVerfGE 77, 65 [74]) und umfaßt ferner die dazu erforderlichen Hilfstätigkeiten (vgl. BVerfG, Beschluß vom 13. Januar 1988 - 1 BvR 1548/82 - BVerfGE 77, 346 [354]). Die (Zweit-)Verwertungstätigkeit ist dagegen nicht mehr durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützt

Rn 7
Zitat
[...] Hingegen erstreckt sich der Grundrechtsschutz prinzipiell nicht auf einzelne Formen der Finanzierung. Entscheidend ist allein, daß die Finanzierung der Tätigkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten insgesamt hinreichend gesichert ist und daß den Anstalten auf diese Weise die Finanzierung derjenigen Programme ermöglicht wird, deren Veranstaltung ihren spezifischen Funktionen nicht nur entspricht, sondern auch zur Wahrnehmung dieser Funktionen erforderlich ist (BVerfGE 74, 297 [342]).

Auch hier wird dann eigentlich sichtbar, daß der dt. ÖRR zu nichts befugt ist und lediglich den Anspruch haben darf, seitens des Staates finanziell abgesichert zu werden, wobei der Rundfunk erstens nicht das Recht hat, eine bestimmte Art der Finanzierung für sich in Anspruch nehmen zu wollen, sondern darüberhinaus nicht berechtigt ist, mehr finanzielle Mittel zu fordern, als für das unbedingt nötige Maß erforderlich ist.

@MMichael
Zitat
Nicht auch alle anderen Urteilsbegründungen zu Gunsten der Zwangsabgabe?
Die obige Entscheidung, die nun hier bekannt gegeben wird, ist keine Entscheidung pro Zwangsgebühr, ja nicht einmal pro ÖRR, wurde deren Verfassungsbeschwerde doch nicht angenommen.
Titel: Re: jurist. Personen d. öffentl. Rechts > kein Anspruch auf Grundrechte Art 1-17 GG
Beitrag von: drboe am 03. März 2017, 18:22
Und sind wir uns nicht einig darin, dass das Bundesverfassungsgericht durch seine Rundfunkrechtsprechung das Dilemma, in dem wir alle jetzt sind, selbst schuf!?
Nö; das BVerfG geht lediglich mit der Zeit und der sich innerhalb dieser Zeit ändernden Rahmenrechtslage um. Und wenn sich die Rahmenrechtslage ändert, ändert sich zwangsweise auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes; die aktive Einbindung der europäischen Rechtsetzung auch im Bereich der den Bürgern gegenüber gewährten Grundrechte, ist dabei nur ein wesentliches Element, das nicht unbeachtet bleiben darf. Es sei denn, daß die Mitgliedsländer der Europäischen Union hier wieder was anderes beschließen.

Hm! Der Begriff der Grundversorgung ist doch ein Produkt der BVerfG Rechtsprechung. Diese bzw. deren ausufernde Interpretation, auch wieder mit Hilfe des BVerfG, hat doch wesentlichen Anteil an den wachsenden Begehrlichkeiten der ÖR-Anstalten und damit an der Belastung der Bürger. Insofern sehe ich das BVerfG weniger als Teil der Lösung, denn als Teil des Problems. Auch wenn du zu Recht darauf verweist, dass das BVerfG bereits festgestellt hat, dass die Rundfunkanstalten sich nicht auf alle Grundrechte berufen können, eigentlich wohl nur auf Art 5, so wird das ja in der Praxis kaum gelebt.  Wobei für mich aus Art. 5 (1) überhaupt nicht folgt, dass in Deutschland ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk zwingend stattfinden muss. Er kann, muss aber nicht. Wenn er aber etabliert ist, dann kann er sich für die Berichterstattung etc. auf Art 5 berufen, soweit staatliche Maßnahmen dieses Recht tangieren. Mehr steht da nicht und ein größeres Recht als ich hätten die eigentlich auch nicht. Faktisch wird über die Größe aber auch die Macht über die Interpretation dessen, was verfassungsrechtlich geboten ist, zu Gunsten der Anstalten verschoben. Was im Extremfall soweit geht, dass man ihnen Rechte, auch Grundrechte, zubilligt, die eigentlich uns Bürger schützen sollen. Letztlich auch Schutz gegen die staatlich etablierten und übermächtigen ÖR-Anstalten, die sich des Repertoires an Maßnehmen der staatlichen Verwaltung recht umfangreich bedienen können

M. Boettcher
Titel: Re: jurist. Personen d. öffentl. Rechts > kein Anspruch auf Grundrechte Art 1-17 GG
Beitrag von: pinguin am 07. Juli 2017, 08:01
Das Thema hole ich nochmals hoch, da es eine weitere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zu dieser Thematik hat.

BVerfG - 2 BvR 687/00 -
http://www.bverfg.de/e/rk20000927_2bvr068700.html

Rn 2
Zitat
[...]Die materiellen Grundrechte und der zu ihrer Verteidigung geschaffene Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen, grundsätzlich nicht anwendbar (BVerfGE 62, 354 <369>; 75, 192 <196>).[...]

Damit kann der ÖRR aus Art 5 GG für sich kein materielles Recht ableiten, wenn er sich zwecks Informationsfreiheit auf Art 5 GG beruft. Er ist damit nicht befugt, vom Bürger irgendwelche Mittel einzufordern.
Titel: Re: jurist. Personen d. öffentl. Rechts > kein Anspruch auf Grundrechte Art 1-17 GG
Beitrag von: azdb-opfer am 23. September 2017, 15:05
Ich habe zu diesem Thema noch etwas gefunden:

BVerfG, Beschluss vom 19.07.2016, AZ: 2 BvR 470/08
Beschluss: http://www.bverfg.de/e/rk20160719_2bvr047008.html (http://www.bverfg.de/e/rk20160719_2bvr047008.html)
Pressemitteilung:
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die diskriminierende Preisgestaltung durch ein kommunales Freizeitbad
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/bvg16-058.html (http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/bvg16-058.html)
Zitat
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Benachteiligung ausländischer Besucher eines kommunalen Freizeitbads gegenüber Einwohnern der das Bad in Privatrechtsform betreibenden Kommunen.
Zitat
26
(1) Art. 1 Abs. 3 GG ordnet die umfassende Grundrechtsbindung aller staatlichen Gewalt an. Die Grundrechte gelten nicht nur für bestimmte Bereiche, Funktionen oder Handlungsformen staatlicher Aufgabenwahrnehmung, sondern binden die staatliche Gewalt umfassend und insgesamt (BVerfGE 128, 226 <244>). Der Staat und andere Träger öffentlicher Gewalt können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zwar auch am Privatrechtsverkehr teilnehmen. Sie handeln dabei jedoch stets in Wahrnehmung ihres dem Gemeinwohl verpflichteten Auftrags (vgl. BVerfGE 128, 226 <244 f.>). Ihre unmittelbare Bindung an die Grundrechte hängt daher weder von der Organisationsform ab, in der sie dem Bürger gegenübertreten, noch von der Handlungsform.

27
(a) Die Wahl der Organisationsform hat keine Auswirkungen auf die Grundrechtsbindung des Staates oder anderer Träger öffentlicher Gewalt. [...]

28
Vor diesem Hintergrund können sich der Staat und andere Träger öffentlicher Gewalt grundsätzlich selbst nicht auf die Grundrechte berufen (vgl. BVerfGE 21, 362 <370>; 61, 82 <100 ff.>; 68, 193 <205 ff.>; 75, 192 <200>). [...]

29
(b) Die Grundrechtsbindung der öffentlichen Gewalt gilt auch unabhängig von den gewählten Handlungsformen und den Zwecken, zu denen sie tätig wird. Sobald der Staat oder andere Träger öffentlicher Gewalt eine Aufgabe an sich ziehen, sind sie bei deren Wahrnehmung an die Grundrechte gebunden. [...]

30
Unerheblich ist auch, ob die für den Staat oder andere Träger öffentlicher Gewalt handelnde Einheit „spezifische“ Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, ob sie erwerbswirtschaftlich oder zur reinen Bedarfsdeckung tätig wird („fiskalisches“ Handeln) und welchen sonstigen Zweck sie verfolgt. Der Vorstellung, die Grundrechtsbindung sei von der Natur des verfolgten Zwecks abhängig (vgl. Dürig/Scholz, in: Maunz/Dürig, GG, 73. Ergänzungslieferung 2014, Art. 3 Abs. 1 GG Rn. 475 ff.), liegt eine Dichotomie zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht zugrunde, die mit der verfassungsrechtlichen Grundentscheidung für eine umfassende Grundrechtsbindung aller staatlichen Gewalt (Art. 1 Abs. 3 GG) nicht vereinbar ist. Diese Bindung steht nicht unter einem Nützlichkeits- oder Funktionsvorbehalt (BVerfGE 128, 226 <245>). [...]

Der Beschluss ist vom 19.07.2016 und damit aktuelle Rechtsprechung. Mit der Rundfunkfreiheit (Artikel 5 GG) kann keine Finanzierungspflicht für den Wohnungsinhaber begründet werden.

Bedenklich finde ich, dass das BVerwG die o. g. Grundsätze des BVerfG in den Urteilen vom Januar 2017 nicht berücksichtigt hat.
Titel: Re: jurist. Personen d. öffentl. Rechts > kein Anspruch auf Grundrechte Art 1-17 GG
Beitrag von: pinguin am 05. Mai 2019, 22:14
Das Bundesverfassungsgericht bestätigt seine gefestigte Rechtsprechung und präzisiert diese:

Rn. 238
Zitat
cc) Inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts und juristische Personen des Privatrechts, die vollständig oder mehrheitlich vom Staat beherrscht werden, können sich nicht auf materielle Grundrechte berufen.

Rn. 239
Zitat
(1) Inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich nicht auf die materiellen Grundrechte berufen  [...] Das Fehlen ihrer Grundrechtsfähigkeit hat das Bundesverfassungsgericht auf eine Reihe verschiedener, sich zum Teil ergänzender Gründe gestützt. So könne der nach Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte gebundene Staat nicht gleichzeitig Adressat und Berechtigter von Grundrechten sein [...] Auch bei selbständigen öffentlich-rechtlichen Organisationseinheiten handele es sich, vom Menschen und Bürger als dem ursprünglichen Inhaber der Grundrechte her gesehen, jeweils nur um eine besondere Erscheinungsform der einheitlichen Staatsgewalt [...]
Hier könnte eine Rückfrage anstehen; hat es auch formelle Grundrechte, und können sich j. P. d. ö. R. darauf berufen?

Rn. 240
Zitat
Abweichendes gilt für jene juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die unmittelbar einem durch bestimmte Grundrechte geschützten Lebensbereich zugeordnet sind oder ihm kraft ihrer Eigenart von vornherein zugehören, wie Rundfunkanstalten, Universitäten und deren Fakultäten [...] oder Kirchen und sonstige öffentlich-rechtliche Weltanschauungsgemeinschaften [...]

Hier dann aber die Ergänzung mit Blick auf BGH KZR 31/14, Rn. 2, 29, 47, nach dem die dt. ÖRR Unternehmen im Sinne des Kartellrechts sind:.

Rn. 274
Zitat
[...]Denn die Wettbewerbsordnung des einfachen Rechts gilt grundsätzlich für alle Unternehmen gleichermaßen und in gleicher Auslegung.[...]

Rn. 241
Zitat
(2) Mit im Wesentlichen gleichen Erwägungen hat das Bundesverfassungsgericht auch juristischen Personen des Privatrechts, deren Anteile sich ausschließlich in den Händen des Staates befinden, die Grundrechtsfähigkeit im Hinblick auf materielle Grundrechte abgesprochen und sie der Grundrechtsbindung unterworfen, auch weil ansonsten die Frage der Grundrechtsfähigkeit der öffentlichen Hand in nicht geringem Umfang von der jeweiligen Organisationsform abhängig wäre [...]

Rn. 242
Zitat
(a) Für öffentliche Unternehmen in Privatrechtsform, die vollständig im Eigentum der öffentlichen Hand stehen, ist anerkannt, dass die Grundrechtsbindung nicht nur den oder die Träger des jeweiligen Unternehmens trifft, sondern das Unternehmen selbst. [...]
Das gilt dann beispielsweise für die Deutsche Bahn AG, die ja zu 100% im Besitz des Bundes ist. Siehe auch ab Rn. 261.

BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 07. November 2017
 - 2 BvE 2/11 - Rn. (1-372),

http://www.bverfg.de/e/es20171107_2bve000211.html (http://www.bverfg.de/e/es20171107_2bve000211.html)
Titel: Re: jurist. Personen d. öffentl. Rechts > kein Anspruch auf Grundrechte Art 1-17 GG
Beitrag von: pinguin am 03. Juni 2019, 16:43
Das BVerfG bestätigt, daß sich auch die. dt. ÖRR grundsätzlich nicht auf diese Grundrechte berufen können:

Zitat
Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten können eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht geltend machen.

Rn. 4
Zitat
[...]weil sich die Beschwerdeführer als juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht auf das Grundrecht des Art. 3 Abs. 1 GG berufen können (vgl. BVerfGE 75, 192 [200 f. (http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv075192.html#200)]).


BVerfGE 78, 101 - Eigentumsrecht von Rundfunkanstalten

Beschluß     
des Ersten Senats vom 23. März 1988     
-- 1 BvR 686/86 --

http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv078101.html (http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv078101.html)

In dieser Rechtssache
Zitat
über die Verfassungsbeschwerde
1. des Zweiten Deutschen Fernsehens, ;
2. des Bayerischen Rundfunks, ;
3. des Hessischen Rundfunks, ;
4. des Norddeutschen Rundfunks, ;
5. des Senders Radio Bremen, ;
6. des Saarländischen Rundfunks, ;
7. des Senders Freies Berlin, ;
8. des Süddeutschen Rundfunks, 1;
9. des Südwestfunks, ;
10. des Westdeutschen Rundfunks Köln,
, Anstalten des öffentlichen Rechts, jeweils vertreten durch den Intendanten,

wurde auch festgestellt, daß sich der besondere grundrechtliche Schutz des Art. 5 GG nur für die Erstverwertung gilt.

Rn. 5
Zitat
Die Frage der Verwertung geistigen Eigentums gehört typischerweise zum Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG scheidet als Prüfnorm für verwertungsrechtliche Regelungen aus (BVerfGE 31, 229 [238 und 239 (http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv031229.html#238)]). Das gilt jedenfalls dann, wenn die Herstellung von Sendungen durch die angegriffene Regelung - wie hier - nicht unmöglich gemacht wird (BVerfGE, a.a.O., S. 240). Die Verletzung von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG können öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten indes nicht geltend machen. Ihnen kommt nur im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG Grundrechtsfähigkeit (Art. 19 Abs. 3 GG) zu (BVerfGE 31, 314 [322 (http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv031314.html#322)]; 59, 231 [254 f. (http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv059231.html#254)]). Grundrechtsschutz genießen juristische Personen des öffentlichen Rechts insoweit, als sie von ihren Aufgaben her unmittelbar einem bestimmten grundrechtlich geschützten Lebensbereich zugeordnet sind (vgl. BVerfGE 75, 192 [196 (http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv075192.html#196)] m.w.N.). Die Tätigkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten dient der Gewährleistung freier, individueller und öffentlicher Meinungsbildung (BVerfGE 57, 295 [319 (http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv057295.html#319)]) und nimmt insoweit am Grundrechtsschutz des Art. 5 Abs. 1 GG teil. Dieser Bereich erstreckt sich von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Sendung (vgl. BVerfG, Beschluß vom 1. Oktober 1987 - 2 BvR 1434/86 - BVerfGE 77, 65 [74 (http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv077065.html#074)]) und umfaßt ferner die dazu erforderlichen Hilfstätigkeiten (vgl. BVerfG, Beschluß vom 13. Januar 1988 - 1 BvR 1548/82 - BVerfGE 77, 346 [354 (http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv077346.html#354)]). Die (Zweit-)Verwertungstätigkeit ist dagegen nicht mehr durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützt.

Interessant ist diese Entscheidung, die ja nicht einmal aus den Anfängen der Bundesrepublik Deutschland resultiert, daß eben jede Art der Zweitverwertung keinen grundrechtlichen Schutzstatus mehr hat.

Das ist insforn relevant, wenn der Staat seinem öffentlichen Rundfunk verbieten möchte, seine audio-visuellen Erzeugnisse zusätzlich am freien Markt verkaufen zu dürfen.

Darüberhinaus ist diese Entscheidung bedeutend, daß auch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten jedes Grundrecht dem Bürger gegenüber einzuhalten haben und nur bei Art. 5 diesem gegenüber gleichrangig sind, da sich auch der Bürger auf diesen selben Art. 5 GG berufen kann.
Titel: Re: jurist. Personen d. öffentl. Rechts > kein Anspruch auf Grundrechte Art 1-17 GG
Beitrag von: pinguin am 26. Mai 2020, 08:29
Folgende Aussage darf, sollte und muß präzisiert werden, sind die zwischenzeitlich erlangten Kenntnisse doch etwas umfangreicher geworden.

D.h., die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten können und dürfen sich als juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht auf Art 5 GG berufen.
Die ÖRR dürfen sich auf Art 5 GG stützen, aber nur auf den Teilbereich des Art 5 Abs 1 Satz 2 GG, zwecks Rundfunkfreiheit = Programmfreiheit, alle anderen hier im Thema genannten Grundrechte fürfen sie in eigener Sache nicht in Anspruch nehmen.

BVerfG 1 BvR 341/93 - ÖRR nur Anspruch auf Art 5 Abs 1 GG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33746.0

mit der Aussage

Rn. 33
Zitat
b) Beachtung verlangte hier allein das Grundrecht der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Andere Grundrechte wie etwa die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), die Eigentumsfreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG) und die wirtschaftliche Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) stehen der Beschwerdeführerin als Anstalt des öffentlichen Rechts nicht zu. [...]
Titel: Re: jurist. Personen d. öffentl. Rechts > kein Anspruch auf Grundrechte Art 1-17 GG
Beitrag von: pinguin am 09. Mai 2021, 04:58
Aus einer Pressemitteilung des BVerfG, in der es nicht um Rundfunk geht:

In Verfassungsbeschwerden von juristischen Personen des Privatrechts können Darlegungen zur Grundrechtsfähigkeit erforderlich sein
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2015/bvg15-093.html

Zitat
[...] Die Grundrechte dienen vorrangig dem Schutz der Freiheitssphäre des einzelnen Menschen als natürlicher Person gegen Eingriffe der staatlichen Gewalt. Die Grundrechtsfähigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich dann zu verneinen, wenn diese öffentliche Aufgaben wahrnimmt. Gleiches gilt für juristische Personen des Privatrechts, die von der öffentlichen Hand gehalten oder beherrscht werden (vgl. BVerfGE 128, 226).
Juristische Personen des Privatrechts haben keinen anderen Status, als juristische Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie selbst zum Staat gehören.

Wäre der Beitragsservice eine von den ÖRR geschaffene juristische Person des Privatrechts, (manche meinen ja, er sei eine GbR), dürfte er sich, weil zu den ÖRR gehörend, dennoch nicht auf Grundrechte berufen, sondern müsste diese anderen gegenüber selbst einhalten.
Titel: Re: jurist. Personen d. öffentl. Rechts > kein Anspruch auf Grundrechte Art 1-17 GG
Beitrag von: staatsfunk am 09. Mai 2021, 11:53
Auf der Schiene der Grundrechtsfähigkeit ist nichts zu erreichen, da es schon höchstrichterlich entschieden wurde.

Die Rundfunkanstalten haben das Recht bekommen, weil sie, wie die Universitäten, Grundrechte für uns Bürger verteidigen (2. Rundfunkentscheidung, Randnummer 22).

Meine Lösung besteht darin, diese von der Rundfunkanstalt verteidigtes Recht in Anspruch zu nehmen.

"Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank, dass Sie meine Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk verteidigen. Teilen Sie mir bitte die Voraussetzungen mit, nach denen ich die von mir mitfinanzierte Infrastruktur nutzen darf und meine Sendung darüber ausstrahlen darf."

Titel: Re: jurist. Personen d. öffentl. Rechts > kein Anspruch auf Grundrechte Art 1-17 GG
Beitrag von: pinguin am 09. Mai 2021, 14:47
Auf der Schiene der Grundrechtsfähigkeit ist nichts zu erreichen, da es schon höchstrichterlich entschieden wurde.
Diese Aussage ist so nicht richtig, denn es besteht nunmehr die Verpflichtung der Einhaltung der Unionsgrundrechte, und dazu hat das BVerfG keine Entscheidungsbefugnis.

Deutschland - Hessen
EuGH C-505/19 - Unionsgrundrecht steht auch im Strafrecht über Völkerrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35173.0

EuGH C-64/20 - Alle Träger öffentl. Gewalt verpflichtet, EU-Recht zu realisieren
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35037.0

Deutschland - Bayern
EuGH C-41/90 - Ö.-R.-Anstalt ist als Marktakteur ein Wettbewerbsunternehmen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35201.0

EuGH C-260/89 - Rundfunk - Keine Maßnahme rechtens, die Art 10 EMRK mißachtet
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35024.0