gez-boykott.de::Forum

Aktuelles => Aktuelles => Thema gestartet von: Kurt am 25. Oktober 2015, 23:09

Titel: "einmaliger" Meldedatenabgleich - Neuauflage zum 01.01.2018 geplant
Beitrag von: Kurt am 25. Oktober 2015, 23:09
Was ist eigentlich ein "einmaliger" Meldedatenabgleich ?  :o


3. Zur Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages

Mit der Einführung des geräteunabhängigen Rundfunkbeitrags ab dem 01.01.2013 haben die Länder vereinbart, das neue Finanzierungssystem einer Evaluierung zu unterziehen (Protokollerklärung zum 15. RÄStV).
Ziel der Maßnahme war es, eventuelle Änderungsbedarfe und Verbesserungsmöglichkeiten zu finden.
Im Ergebnis besteht nach Abschluss der Evaluierung kein grundlegender Reformbedarf, es sollen aber zur „Feinabstimmung“ und zur Herstellung einer noch höheren Beitragsgerechtigkeit, zur Verwaltungsvereinfachung und zur Vereinfachung der Datenerhebung und Beitragsvollstreckung einige kleinere Änderungen erfolgen. Die Länder erfüllen damit auch ihre Zusage, die durch das Beitragsmodell erzielten Mehreinnahmen für entsprechende Änderungen im System zu verwenden. Im Jahr 2014 ist der Beitrag nicht in der von der KEF empfohlenen Höhe gesenkt worden, um einen Teil der Mehreinnahmen für solche Korrekturen zu erhalten.
Die folgenden Änderungen werden vorgenommen:
...
f.
Die Befugnisse der Anstalten zum Adressankauf und zur Vermieterauskunft sollen zunächst weiterhin ausgesetzt bleiben, stattdessen wird zur Sicherung der Beitragsgerechtigkeit und stabiler Beitragseinnahmen ein weiterer vollständiger Meldedatenabgleich zum 01.01.2018 verankert. Hierdurch soll zugleich die künftige Notwendigkeit einer derartigen Maßnahme evaluiert werden.


Artikel 4 Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 15. bis 21. Dezember 2010 wird wie folgt geändert:

8.
§ 14 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 9 Satz 5 wird die Verweisung auf „§ 11 Abs. 5 Satz 2 und 3“ durch die Verweisung  auf „§ 11 Absatz 6 Satz 2 und 3“ ersetzt.
b)
Es wird folgender neuer Absatz 9a eingefügt:
„(9a) Zur Sicherstellung der Aktualität des Datenbestandes wird zum 1. Januar 2018 ein weiterer Abgleich entsprechend Absatz 9 durchgeführt.
Die Meldebehörden übermitteln die Daten bis längstens 31. Dezember 2018. Im Übrigen gelten Absatz 9 Satz 1 bis 4 und § 11 Absatz 6 Satz 2 und 3 entsprechend.
Der Abgleich wird nach seiner Durchführung evaluiert.
Die Landesrundfunkanstalten stellen den Ländern hierfür die erforderlichen Informationen zur Verfügung.“
c)
In Absatz 10 wird das Datum „31. Dezember 2014“ durch das Datum „31. Dezember 2020“ ersetzt und nach dem Wort „ankaufen“ wird der Satzteil „und von ihrem Recht auf Auskunft nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 keinen Gebrauch machen“ eingefügt.

Quelle: http://www.bremische-buergerschaft.de/drs_abo/2015-10-21_Drs-19-118_f61d6.pdf
abgerufen am 25.10.2015 gegen 22:45 CET



Das wird spannend:
EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=15947.0
Der Europäische Gerichtshof hat für Recht befunden, daß Bürger ein Recht darauf haben, vor einer beabsichtigten Übertragung von Daten von der datenübertragenden Verwaltungsbehörde informiert zu werden, wenn die datenentgegennehmende Verwaltungsbehörde diese Daten weiterverarbeiten möchte.

C-201/14
Link zur Preseemitteilung http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2015-10/cp150110de.pdf

Link zum Volltext http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=168943&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=188266

Zitat aus Pressemitteilung
Zitat
Werden personenbezogene Daten zwecks Verarbeitung zwischen zwei Verwaltungsbehörden eines Mitgliedstaats übermittelt, müssen die betroffenen Personen zuvor davon unterrichtet werden
Man darf also evtl. daraus schlußfolgern, daß eine Weiterverarbeitung dieser Daten ohne Vorabinformation der betroffenen Bürger geltendes Recht bricht.

Zwar wurde bei diesen Fragen zur Vorabentscheidung nur eine Frage als vom EuGH zu klärend eingestuft, doch führen die Erläuterungen dazu halt zu der vom EuGH letztlich getroffenen Aussage, das u.a. auch auf Urteile zum Östereichischen Rundfunk verweist.

Diese gilt es also im Zweifelsfalle zu sichten.


Gruß
Kurt
Titel: Re: "einmaliger" Meldedatenabgleich - Neuauflage zum 01.01.2018 geplant
Beitrag von: marga am 05. November 2015, 12:23
Neue Information gefunden für die rechtliche eventuelle rechtswidrige Bestandsdatenübermittlung der Meldebehörden an die Landesrundfunkanstalten
(LRAn sind keine staatlichen Verwaltungsbehörden, ebenso wenig wie der Beitragsservice)

Im Lieferkonzept:

Quelle: Forum

http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=6195.0;attach=1436

steht als Empfänger eindeutig die LRAn.

Der „ABLAGEORT“ der Datenübermittlung ist aber die „GEZ“  Druckdatum 22.03.2012.

Siehe Lieferkonzept!

Ab 01.01.2013 existiert die „GEZ“ nicht mehr. Die Datenübermittlung bzw. „ABLAGEORT“ „GEZ“ ist ab Dato der „BEITRAGSSERVICE“.

Nun meine Fragen:

Hier hat vielleicht der Gesetzgeber etwas vergessen in § 14 Abs. (1) Satz 1 RBStV zu definieren?

Gibt es Meinungen?
+++



Edit "DumbTV":
Formatierung korrigiert, "google freier" Link
Titel: Re: "einmaliger" Meldedatenabgleich - Neuauflage zum 01.01.2018 geplant
Beitrag von: Kurt am 05. November 2015, 13:02
Hier hat vielleicht der Gesetzgeber etwas vergessen in § 14 Abs. (1) Satz 1 RBStV zu definieren?
Du meinst doch § 14 Abs. (9) Satz 1 RBStV ?

Lieferkonzept Seite 4:
Zitat
1.4 Definitionen
Die GEZ ist alleinige beauftragte Stelle der Landesrundfunkanstalten für den Gebühren-/Beitragseinzug und der damit einhergehenden Datenverarbeitung.
Ab dem 01.01.2013 werden diese Aufgaben durch den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio als Nachfolgeorganisation der GEZ erfüllt.
Dies gilt auch für Erhalt und Verarbeitung der Bestandsdatenlieferung der Einwohnermeldebehörden gemäß §14 Abs. 9 RBStV.
Im Nachfolgenden wird zur besseren Lesbarkeit daher nur noch vom Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio gesprochen und nicht von den
„Landesrundfunkanstalten oder ihrer beauftragten Stelle“.

Soweit die "Definition" in einem nicht rechtsverbindlichen "Lieferkonzept"

Ja - Deine Fragen stellen sich!

Es wird nach wie vor gesucht WO niedergeschrieben, einsehbar, nachlesbar mit Angabe der (Firmen-)Bezeichnung und Adresse steht dass die "Nachfolgeorganisation der GEZ" >> der "Beitragsservice ARD ZDF und Deutschlandradio" diese "im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten" ist.

siehe hierzu meinen Beitrag:
Zusammenfassung der Verfehlungen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16160.msg107262.html

Gruß
Kurt
Titel: Re: "einmaliger" Meldedatenabgleich - Neuauflage zum 01.01.2018 geplant
Beitrag von: pinguin am 05. November 2015, 14:56
3.   Diese ca. 70 Millionen Datensätze nach automatisiertem Übermittlungs-  Abrufverfahren, (siehe Urteil des EuGH C-201/14), sind rechtlich nur zwischen „STAATLICHEN VERWALTUNGSBEHÖRDEN“ ohne vorherige Einwilligung des Betroffenen, möglich.
Einspruch; nicht möglich, wenn dem Bürger nicht die Gelegenheit gegeben worden ist, dieser Weitergabe vorher zu widersprechen. Eine Weitergabe ohne vorherige Genehmigung des Bürgers ist nur dann zulässig, wenn diese weitergegebenen personenbezogenen Daten von der die Daten annehmenden Stelle nicht verarbeitet werden.
Titel: Re: "einmaliger" Meldedatenabgleich - Neuauflage zum 01.01.2018 geplant
Beitrag von: marga am 05. November 2015, 16:42
3.   Diese ca. 70 Millionen Datensätze nach automatisiertem Übermittlungs-  Abrufverfahren, (siehe Urteil des EuGH C-201/14), sind rechtlich nur zwischen „STAATLICHEN VERWALTUNGSBEHÖRDEN“ ohne vorherige Einwilligung des Betroffenen, möglich.
Einspruch; nicht möglich, wenn dem Bürger nicht die Gelegenheit gegeben worden ist, dieser Weitergabe vorher zu widersprechen. Eine Weitergabe ohne vorherige Genehmigung des Bürgers ist nur dann zulässig, wenn diese weitergegebenen personenbezogenen Daten von der die Daten annehmenden Stelle nicht verarbeitet werden.

Korrektur!

Die Meinung, dass:

Zitat:

Diese ca. 70 Millionen Datensätze nach automatisiertem Übermittlungs-  Abrufverfahren, (siehe Urteil des EuGH C-201/14), sind rechtlich nur zwischen „STAATLICHEN VERWALTUNGSBEHÖRDEN“ ohne vorherige Einwilligung des Betroffenen, möglich.

Ist von mir falsch interpretiert worden.

Richtig sollte es so sein:

Automatismus der Datenübermittlung darf es nur innerhalb ein und derselben Behörde geben.“

Damit meinte ich die erstere Formulierung, dass dies bezogen der Betroffene nicht zustimmen muss, da es ja in derselben Behörde (nicht zwischen den Behörden)  stattfindet.

Bei § 14 im RBStV muss es natürlich auch § 14 Abs. (9) Satz 1 RBStV heißen.

Tut mir leid, für diese falsche Interpretation

LG, marga +++
Titel: Re: "einmaliger" Meldedatenabgleich - Neuauflage zum 01.01.2018 geplant
Beitrag von: Profät Di Abolo am 23. Januar 2017, 17:26
Rein fiktiv natürlich.

Zur zukünftigen "Kostenerstattung" § 14 Abs. 9 a RBStV.

Yoo Lupus! Pro Meldedatensatz, hmmm ... wir sagen mal 5.- Eus!

Nicht diese Centbeträge von 2013. Oder sogar nischt, wie in Berlin.

Begründung für Berlin:

Verwaltungsgebührenordnung (VGebO) vom 24. November 2009
http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwGebO+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true (http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwGebO+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true)

Zitat
§ 2 Persönliche Gebührenbefreiung
[...]
(2) Absatz 1 gilt nicht für
1. Sondervermögen und Betriebe, die einen Wirtschaftsplan aufstellen, sowie für gleichartige erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Einrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts,

Wirtschaftsplan? Yoo Lupus! Schau:

RBB-Staatsvertrag § 26 Wirtschaftsplan!!!!
https://www.rbb-online.de/unternehmen/der_rbb/struktur/grundlagen/rbb_staatsvertrag.file.html/140121-rbb_StV2013.pdf

Yoo Lupus! Schauste in die
Anlage "Gebührenverzeichnis" unter
3051 "Amtshandlungen nach dem BMG"
Zitat
bb) Automatisierte Erteilung von Melderegisterauskünften (§ 49 des Bundesmeldegesetzes), je Person - Gebühr EURO: 5

Ihr hängt doch voll und lasst euch ja "diesmal" nicht lumpen, oder?

Nicht 200 Eus pro tausend Einwohner. Nee! 5 Euronen pro Datensatz!

Lupus! Dann lass uns mal rechnen:

ca. 2,9 Millionen Datensätze x 5 = 14,5 Millionen Eus!!!!

Lupus! Alter! Geht doch mit dir! Beim letzten Mal in Berlin umsonst und 2018

14,5 Millionen Euronen

nur für Berlin, da kann Mensch nur sagen:

heimGEZahlt!!!

LG
aus allen gallischen Provinzen!

P.S.
Haste gedacht finden wa nich, waa Lupus!?!
Die gallische Lupe findet alles!!!!

Für Ihre Überweisung haben wir ein Zahlungsformular vorbereitet ...
 ;D ;D ;D
Titel: Re: "einmaliger" Meldedatenabgleich - Neuauflage zum 01.01.2018 geplant
Beitrag von: System Verweigerer am 14. Mai 2017, 10:31
Wie genau läuft dieser Datenabgleich ab?

Werden genau zum 1.1.2018 die jeweils gemeldete Anschrift sämtlicher in Deutschland gemeldeter Bürger auf einen Schlag übermittelt, oder läuft das über mehrere Wochen/Monate?
Sprich: Würde es genügen sich spätestens zum Dezember 2017 umzumelden und sagen wir Februar 2018 wieder zurück auf die tatsächliche Wohnanschrift?
Erhält der Abzockverein nur die aktuell gemeldete Anschrift oder auch weitere?

Ich weiß, es gibt noch die Möglichkeit, seiner Datenauskunft zu widersprechen nach EU-Recht. Glaube aber kaum, dass dies wirklich funktioniert und sich die Stadt daran hält.


Edit "Bürger":
Siehe auch tangierende Themen u.a. unter
Datenschutz stärken: Vorlage Auskunftsersuchen + Widerspruch Datenweitergabe
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16273.0.html
Widerspruch Datenweitergabe Einwohnermeldeamt > Ablehnung erhalten > Wie weiter?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21338.0.html
[Aktion] Datenschutzrechte gegenüber Rundfunkanstalt/Beitragsservice einfordern
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21571.0.html
Gesetzentwurf > Anpass. Datenschutzrecht an geänd. EU-Datenschutzrecht (02/2017)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21954.0.html
Titel: Re: "einmaliger" Meldedatenabgleich - Neuauflage zum 01.01.2018 geplant
Beitrag von: Profät Di Abolo am 14. Mai 2017, 10:55
Huhu @System Verweigerer, gallische Grüße.

Die Meldedaten aller Volljährigen werden zu einem bestimmten Stichtag bei den Meldbehörden der Länder in einer Selektionsdatei gespeichert und von der Nationalen Service Agentur (NSA BeitraXservus) nach und nach abgerufen.

Du kannst dich natürlich ummelden. Dann fliegt dein Meldedatensatz aufgrund der landesrechtlichen Ausführungsgesetze zum BMG (Bundesmeldegesetz) zur NSA.

Es ist also völlig egal was du machst. Einzige Möglichkeit wäre sich endgültig bei der Meldebehörde abzumelden, etwa wegen Auswanderung oder Obdachlosigkeit.

Willkommen bei Big Brother NSA is watching you!

 :'(
Titel: Re: "einmaliger" Meldedatenabgleich - Neuauflage zum 01.01.2018 geplant
Beitrag von: Wolfman am 14. Mai 2017, 11:33
Mal theoretisch nachgedacht: eine nicht geringe Anzahl Bürger spielt das Bäumchen wechsel dich Spiel.
A zieht in die Wohnung von B, der in C usw.
Das würde doch die Datensätze unbrauchbar machen,
Zumindest viel Sand in's Getriebe streuen oder?
Titel: Re: "einmaliger" Meldedatenabgleich - Neuauflage zum 01.01.2018 geplant
Beitrag von: motte am 14. Mai 2017, 12:46
Einzige Möglichkeit wäre sich endgültig bei der Meldebehörde abzumelden, etwa wegen Auswanderung oder Obdachlosigkeit.

Und wenn man sich, rein fiktiv natürlich, bei der Meldebehörde abmeldet,
wie ist das dann mit Mietvertrag und KFZ-Anmeldung?
Titel: Re: "einmaliger" Meldedatenabgleich - Neuauflage zum 01.01.2018 geplant
Beitrag von: René am 14. Mai 2017, 12:52
Postfach mieten... – rein fiktiv, latürnich  8)
Titel: Re: "einmaliger" Meldedatenabgleich - Neuauflage zum 01.01.2018 geplant
Beitrag von: Philosoph am 14. Mai 2017, 13:13
Ich glaube, ohne Gewähr!, man kann sich nicht einfach abmelden, sondern man kann sich nur ummelden. Also, wenn man z.B. ins Ausland oder in eine andere Wohnung zieht, kann man sich beim ersten Meldeamt ab- und muß sich dafür beim zweiten Meldeamt anmelden (§ 11 MRRG).
Inzwischen sind auch die Vermieter gehalten, bei der Meldepflicht mitzuwirken (§ 11 Abs. 3 MRRG).

Man kommt um die ganze Geschichte nur rum, wenn man sich nicht rechtstreu verhält, womit man eine Ordnungswidrigkeit (?) begeht.
Und das ist auch einer der Knackpunkte, aus meiner Sicht: Das MRRG, also die Meldepflicht, wird mißbraucht, um die Bürger in ihren Grundrechten zu verletzten, indem sie, ohne Gesetzesgrundlage (!) aufgrund einer Intendantenentscheidung, vom BS zwangsweise angemeldet werden. Das darf nicht sein in einem Rechtsstaat. 
Titel: Re: "einmaliger" Meldedatenabgleich - Neuauflage zum 01.01.2018 geplant
Beitrag von: Profät Di Abolo am 14. Mai 2017, 13:52
Seid wie gallischer Granit.

Macht es euch schön gemütlich und wartet ab!

 :)

Zitat
Bundesmeldegesetz (BMG)
§ 3 Speicherung von Daten
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Absatz 1 und 3 speichern die Meldebehörden folgende Daten sowie die zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:

1.
    Familienname,
2.
    frühere Namen,
3.
    Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
4.
    Doktorgrad,
5.
    Ordensname, Künstlername,
6.
    Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
7.
    Geschlecht,
8.
    keine Eintragung,
9.
    zum gesetzlichen Vertreter

    a)
        Familienname,
    b)
        Vornamen,
    c)
        Doktorgrad,
    d)
        Anschrift,
    e)
        Geburtsdatum,
    f)
        Geschlecht,
    g)
        Sterbedatum sowie
    h)
        Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52,

10.
    derzeitige Staatsangehörigkeiten,
11.
    rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
12.
    derzeitige Anschriften, frühere Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung und der letzten Nebenwohnungen außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat und die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat,
13.
    Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland,
14.
    Familienstand, bei Verheirateten oder Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen, zusätzlich Datum und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat,
15.
    zum Ehegatten oder Lebenspartner

    a)
        Familienname,
    b)
        Vornamen,
    c)
        Geburtsname,
    d)
        Doktorgrad,
    e)
        Geburtsdatum,
    f)
        Geschlecht,
    g)
        derzeitige Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde,
    h)
        Sterbedatum sowie
    i)
        Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52,

16.
    zu minderjährigen Kindern

    a)
        Familienname,
    b)
        Vornamen,
    c)
        Geburtsdatum,
    d)
        Geschlecht,
    e)
        Anschrift im Inland,
    f)
        Sterbedatum,
    g)
        Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52,

17.
    Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, vorläufigen Personalausweises oder Ersatz-Personalausweises, des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers sowie Sperrkennwort und Sperrsumme des Personalausweises,
17a.
    die Seriennummer des Ankunftsnachweises nach § 63a Absatz 1 Nummer 10 des Asylgesetzes mit Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer,
18.
    Auskunfts- und Übermittlungssperren,
19.
    Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.



VG Ansbach, Urteil v. 29.10.2015 – AN 6 K 15.00732, AN 6 K 15.01256
Verfassungsmäßigkeit der Rundfunkbeitragserhebung und Verhältnis von Landesrundfunkanstalt und Beitragsservice

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-43501?hl=true

Zitat
Der Anwendungsbereich des § 18 Abs. 2 MRRG könnte allenfalls insoweit eröffnet sein, als die Übermittlungspflicht nach § 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 7 RBStV nicht nur die gegenwärtige und letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen umfasst, sondern darüber hinaus auch alle vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung. Denn letztere sind in § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 MRRG nicht ausdrücklich genannt. Gesetzeswortlaut und -begründung (LT-Drs. 16/7001 S. 26 f.) sprechen allerdings dafür, dass sich § 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 7 RBStV klarstellend nur auf solche im Melderegister „vorhandenen“, also nicht etwa nachzuerhebenden Angaben bezieht, die als Bestandteil der Anschrift gespeichert sind, wie etwa Stockwerks- und Wohnungsnummern oder sonstige Zusatzangaben (vgl. Datenblatt 1210 f. des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil). Insoweit verbleibt es bei der Zulässigkeit der Datenübermittlung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 MRRG. Nur wenn es sich bei einem erweiterten Verständnis des § 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 7 RBStV bei den Angaben zur Lage der Wohnung um spezielle Daten oder Hinweise im Sinn des § 2 Abs. 1 oder 2 MRRG handeln sollte, wäre die Datenübermittlung insoweit nach § 18 Abs. 2 MRRG zu beurteilen. Für diesen Fall wäre sie nur dann zulässig, wenn die Landesrundfunkanstalt ohne Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung einer ihr durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgabe nicht in der Lage wäre und die Daten beim betroffenen Einwohner nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erheben könnte oder von einer Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, zu der die Daten erforderlich sind, abgesehen werden muss. Auch diese Voraussetzungen dürften mit Blick auf die gesetzlich begründete Aufgabe der Landesrundfunkanstalt, den Rundfunkbeitrag einzuziehen, erfüllt sein (Bull, Datenschutzrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Einführung eines Rundfunkbeitrags, September 2010, S. 36). Jedenfalls wäre auch bei einem solchen weiten Verständnis des § 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 7 RBStV die bundesrechtliche Vorschrift des § 18 Abs. 2 MRRG weder offenkundig noch schwerwiegend verletzt.“


Zitat

Bundesmeldegesetz (BMG)
§ 46 Gruppenauskunft
(1) Eine Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Personen (Gruppenauskunft) darf nur erteilt werden, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt. Für die Zusammensetzung der Personengruppe dürfen die folgenden Daten herangezogen werden:

1.
    Geburtsdatum,
2.
    Geschlecht,
3.
    derzeitige Staatsangehörigkeit,
4.
    derzeitige Anschriften,
5.
    Einzugsdatum und Auszugsdatum,
6.
    Familienstand mit der Angabe, ob ledig, verheiratet, geschieden, verwitwet, eine Lebenspartnerschaft führend, Lebenspartnerschaft aufgehoben oder Lebenspartner verstorben.

(2) Außer der Tatsache der Zugehörigkeit zu der Gruppe dürfen folgende Daten mitgeteilt werden:

1.
    Familienname,
2.
    Vornamen,
3.
    Doktorgrad,
4.
    Alter,
5.
    Geschlecht,
6.
    Staatsangehörigkeiten,
7.
    derzeitige Anschriften und
8.
    gesetzliche Vertreter mit Familienname und Vornamen sowie Anschrift.



Lage der Wohnung?  ;)

All­ge­mei­ne Ver­wal­tungs­vor­schrift zur Durch­füh­rung des Bun­des­mel­de­ge­set­zes

Download:

http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzestexte/Verwaltungsvorschriften/BMGVwV.html

Zitat
44.2 § 44 Absatz 2
Dieser Absatz regelt die Erteilung einer Melderegisterauskunft über eine Vielzahl von einzelnen Personen (Sammelauskunft), die gemäß Absatz 1 jeweils bestimmt sein müssen. Auskunftsersuchen nach Absatz 2 dürfen nicht wie bei einer Gruppenauskunft nach § 46 BMG auf nicht namentlich bezeichnete Personen bezogen sein.

Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden (Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung - 1. BMeldDÜV)

https://www.gesetze-im-internet.de/bmeldd_v_1_2015/BJNR194500014.html

Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes sowie zur Durchführung des automatisierten Abrufs von Daten durch das Bundesverwaltungsamt gemäß § 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative (Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung - 2. BMeldDÜV)

https://www.gesetze-im-internet.de/bmeldd_v_2_2015/BJNR195000014.html

Standard bei der Datenübertragung ist:

OSCI-XMeld

OSCI-XMeld ist der Name eines auf XML basierenden Fachstandards für den Austausch von Meldedaten. Er wurde unter Leitung der Koordinierungsstelle für IT-Standards (ehemals OSCI-Leitstelle) durch Experten aus der öffentlichen Verwaltung und von Verfahrensherstellern entwickelt. Er besteht aus einer Menge von XML-Schemata und einer umfangreichen Spezifikation zu deren Anwendung.

Link:

http://www1.osci.de/standards/xmeld-2817


Aktuell die Version 2.3 vom 31. Januar 2017, Link

http://www1.osci.de/standards/xmeld/xmeld_versionen/xmeld_2_3-15805


 :)

Zitat
§ 14 Abs. 9 und 9 a RBS TV

(9) Um einen einmaligen Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung zu ermöglichen, übermittelt jede Meldebehörde für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert innerhalb von längstens zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gegen Kostenerstattung einmalig in standardisierter Form die nachfolgenden Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt:

1.

    Familienname,
2.

    Vornamen unter Bezeichnung des Rufnamens,
3.

    frühere Namen,
4.

    Doktorgrad,
5.

    Familienstand,
6.

    Tag der Geburt,
7.

    gegenwärtige und letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung, und
8.

    Tag des Einzugs in die Wohnung.

Hat die zuständige Landesrundfunkanstalt nach dem Abgleich für eine Wohnung einen Beitragsschuldner festgestellt, hat sie die Daten der übrigen dort wohnenden Personen unverzüglich zu löschen, sobald das Beitragskonto ausgeglichen ist. Im Übrigen darf sie die Daten zur Feststellung eines Beitragsschuldners für eine Wohnung nutzen, für die bislang kein Beitragsschuldner festgestellt wurde; Satz 2 gilt entsprechend. Die Landesrundfunkanstalt darf die Daten auch zur Aktualisierung oder Ergänzung von bereits vorhandenen Teilnehmerdaten nutzen. § 11 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(9a) Zur Sicherstellung der Aktualität des Datenbestandes wird zum 1. Januar 2018 ein weiterer Abgleich entsprechend Absatz 9 durchgeführt. Die Meldebehörden übermitteln die Daten bis längstens 31. Dezember 2018. Im Übrigen gelten Absatz 9 Satz 1 bis 4 und § 11 Abs. 6 Satz 2 und 3 entsprechend. Der Abgleich wird nach seiner Durchführung evaluiert. Die Landesrundfunkanstalten stellen den Ländern hierfür die erforderlichen Informationen zur Verfügung.


Also rein fiktiv würde ich mal raten, bei der Meldebehörde, sofern eine Ummeldung erforderlich wird, keine Angaben zur Lage der Wohnung zu machen.

Tja, dumm gelaufen ARD und ZDF. Die Unfähigkeit der "staatsfernen BeitraXverwaltung" und der Dilettantismus der "Tagesschau" und des "Heute Journals" zeigte sich bereits beim "1. Meldedatenabgleich" oder besser der RBS-TV-Rasterfahndung.

Die Dämlichkeit ohne ein Wohnungsregister eine solche "heimliche Maßnahme" zum Aufspüren von "Schwarzbewohnern" durchfzuführen, endete in der Katastrophe der Mehrfachanmeldungen.

Also mein Tipp 2018/2019: Keine Angaben, keine Antwort beim Beitraxservus.

Warten bis zur Direktanmeldung und dann im Falle von Mehrfachanmeldungen die Datenschutzbeauftragten einschalten.
Die können dann zur "Evaluierung" ihren BeitraX leisten und die Dämlichkeit der ARD und des ZDF entlarven.

Damit wird dann auch die extreme "Schläue", die nicht vorhandenen Rechtskenntnisse und völlige Blindheit des BayVerfGH für Jedefrau und jedermann "ersichtlich".

Zitat
Die zu späte Verschaffung der erforderlichen Rechtskenntnisse berechtigt ein Gericht nicht, sehenden Auges falsche Entscheidungen zu treffen.

BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juli 2014 - 1 BvR 1925/13 - Rn. 14 letzter Satz
Tatsächlich anzunehmen ARD und ZDF wären "geeignet" und verfassungsrechtlich nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG "befugt", eine Rasterfahndung nach "Schwarzbewohnern" durchzuführen, ist völlig abwegig, ja eigentlich lächerlich.

Das öffentlich-rechtliche Fernsehen als NSA! Hahaha! Wie bekloppt muss Mensch sein um so was auch nur in "Erwägung" zu ziehen!

Falls wir § 14 Abs. 9 a RBS TV tatsächlich vorher nicht kippen können, lassen wir ARD und ZDF ebend volles "RBS-TV-Programm" auflaufen.

Haaaayyyyaaabusa! Wieder eine Banane geschält!

Ich habe nun den 95. Dan der Bananen-Kampf-Künste!

Damit bin ich befugt und befähigt den 2. Meldedatenabgleich, die bundesweite RBS-TV-Rasterfahndung, bereits vorher und jetzt zu "evaluieren":

untauglich, dillettantisch, verfassungswidrig und völlig bekloppt!


Yoo Lupus! Die Fallen sind vorbereitet!

 ... puttputtputt ...

komm römisches Hühnchen, sei unser Gast, bei der Rast in den Datenschutz-Knast.

 :)
Titel: Re: "einmaliger" Meldedatenabgleich - Neuauflage zum 01.01.2018 geplant
Beitrag von: noGez99 am 14. Mai 2017, 14:36
Nach dem EU-Recht, darf keine Datenweitergabe ohne Einwilligung des Betroffenen stattfinden, siehe Diskussion:

Datenschutz stärken: Vorlage Auskunftsersuchen + Widerspruch Datenweitergabe
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16273.0.html
sowie dortiges schönes Beispielschreiben unter:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16273.msg108901.html#msg108901

Darf jeder Beim EMA abgeben. Wäre eine schöne Aktion wenn das alle machen.
Titel: Re: "einmaliger" Meldedatenabgleich - Neuauflage zum 01.01.2018 geplant
Beitrag von: drboe am 14. Mai 2017, 14:51
Zitat
Was ist eigentlich ein "einmaliger" Meldedatenabgleich ?  :o

Das ist doch offensichtlich. Das Einmalige am "einmaligen Meldedatenabgleich" ist seine regelmäßige Wiederholbarkeit, die stete Fortsetzung über die Weiterleitung von Meldedaten an den BS und die Unverschämtheit, mit der der Zugriff auf die personengebundenen Daten aller volljährigen Bürger zu Gunsten der LRA gerechtfertigt und durchgeführt wird. Also, ich finde, das ist einmalig genug. Das BVerfG verweigerte einst dem Gesetzgeber den Aufbau eines bundesweiten Melderegisters, die Politgangster der Länder führten den dennoch ein, verpflichteten noch dazu Dritte wie z. B. Vermieter zu Blockwartdiensten und haben allen Ernstes den Nerv, von Demokratie-Förderung durch den ÖRR zu faseln. Mehr Doppeldenk geht vermutlich nicht.

M. Boettcher
Titel: Re: "einmaliger" Meldedatenabgleich - Neuauflage zum 01.01.2018 geplant
Beitrag von: H2O am 14. Mai 2017, 15:00
Ich frage mich gerade, für welchen Zweck man überhaupt diesen neuen Meldedatenabgleich benötigt? Tatsache ist doch, dass sobald sich irgendwelche personenbezogenen Meldedaten ändern, diese sofort automatisiert an den BS weitergeleitet oder abgeholt werden. Den Datenabgleich kann der BS doch zwischenzeitlich selber machen, da braucht es keines weiteren Meldedatenabgleichs. Der Grund ist wohl ein anderer.

So gehts: Bei einem Bekannten ist vor kurzem seine Lebensgefährtin eingezogen, die vorher im Ausland wohnte. Nach Anmeldung beim Einwohnermeldeamt vergingen nur 10 Tage, dann hatte sie schon ein Begrüßungsschreiben vom BS auf dem Tisch. Weitere 2 Wochen später bekam sie erneut Post und wurde gefragt, warum sie sich auf das erste Schreiben nicht gemeldet hätte.
Titel: Re: "einmaliger" Meldedatenabgleich - Neuauflage zum 01.01.2018 geplant
Beitrag von: Profät Di Abolo am 14. Mai 2017, 15:43
Tja, diese Frage sollte Mensch mal den Datenschutzbeauftragten und den Länderparlamenten stellen.

Offensichtlich haben die "Datenschutzbeauftragten der ARD und des BeitraXservus" dieses "kleine Detail" der heimlichen Vollüberwachung des Meldewesens "unterschlagen".

Ihre "Evaluierung" der 1. Rasterfahndung verläuft wie bei jeder "Evaluierung" von ARD und ZDF:

Mehr! Viel mehr! Noch sehr viel mehr!

Die römische Raupe Nimmersatt! Mehr Meldedaten! Mehr BeittraX! Mehr Sender! Mehr Grundversorgung! Mehr Rente! Mehr, mehr, mehr, mehr...

Wie beim Wetterbericht: Mehr Wolken!

Nicht zu verwechseln mit Meer Wolken.
Wolken am Meer. Die stürmisch aufziehen.
So wie die Wolken am Datenschutzhimmel.

ARD und ZDF haben halt nen kapitalen Fimmel
und wiehern neuerdings wie nen Amtsschimmel:

Määhhhrrr, määähhhrr, määäähhhrrr ...

 :)
Titel: Re: "einmaliger" Meldedatenabgleich - Neuauflage zum 01.01.2018 geplant
Beitrag von: motte am 14. Mai 2017, 16:22
Postfach mieten... – rein fiktiv, latürnich  8)

Hinkelsteinchef:
"Also rein fiktiv würde ich mal raten, bei der Meldebehörde, sofern eine Ummeldung erforderlich wird, keine Angaben zur Lage der Wohnung zu machen."

Es geht um einen Umzug von Bayern nach Sachsen. Seit über einem Jahr hab ich Ruhe vor der GEZ, sobald ich mich aber bei der Meldebehörde anmelde, kommt höchstwahrscheinlich gleich wieder Post.
Nächstes Jahr steht dann vermutlich ein Umzug ins Ausland an.
Titel: Re: "einmaliger" Meldedatenabgleich - Neuauflage zum 01.01.2018 geplant
Beitrag von: boykott2015 am 26. Juli 2017, 14:41
Vereinigung "ARD, ZDF, Deutschlandradio Beitragsservice" ist Mitglied/Teilnehmer der "XMeld-Community".

"ARD, ZDF, Deutschlandradio Beitragsservice" vertritt in der Community Collatz, Jürgen.

Leitfaden für das Zusammenwirken zwischen XMeld-Akteuren
Version 1.0 vom 06.März 2017

http://www1.osci.de/sixcms/media.php/13/20170306_Leitfaden_Zusammenwirken_XMeld-Akteure_V_1.pdf

Zitat
Demnach wird sich eine „XMeld-Community“ bilden, die Themen des XMeld-Datenaustauschs, die nicht in der üblichen XMeld-Gremien-Struktur zu berücksichtigen sind, erörtert und bearbeitet.
Titel: Re: "einmaliger" Meldedatenabgleich - Neuauflage zum 01.01.2018 geplant
Beitrag von: Philosoph am 26. Juli 2017, 15:22
Vielleicht wollen sie auch eine Ausreden haben, warum weiterhin mehr Mitarbeiter beim BS (der ja eine Abteilung der LRA ist  ???) beschäftigt sind, als ausgemacht. Wenn ein weiterer Meldedatenabgleich ansteht, dann bedeutet dies einen (verwaltungsvereinfachenden!!!!) Mehraufwand, für den man natürlich auch wieder mehr Angestellte braucht. Auch eine Form der Arbeitsbeschaffung.

Ansonsten müßten sie wirklich, wie schon angesprochen, ausreichend mit Meldedaten versorgt sein.

KEF-Bericht, April 2016
https://kef-online.de/fileadmin/KEF/Dateien/Berichte/20._Bericht.pdf
Zitat
(S. 321): Die Einführung des Beitragsmodells hat die Aufgaben des Gebühren- bzw. Beitragseinzugs erheblich verändert und wirkt fort. Die Umstellungsphase begann 2011. Auf die Rundfunkanstalten kam
die Aufgabe zu, rund 40 Mio. Teilnehmerkonten in einer vergleichsweise kurzen Zeitspanne auf
Beitragszahlerkonten umzustellen. Mit Jahresbeginn 2013 mussten die laufenden Erträge auf der
Basis neuer Anknüpfungspunkte erhoben werden. Der bisherige Beauftragtendienst der ARD-
Landesrundfunkanstalten, der das Vorhandensein von Geräten zu verifizieren hatte, sollte massiv
reduziert werden. Der Anknüpfungspunkt „Wohnung“ bzw. „Betriebsstätte“ bedarf einer derarti-
gen Erfassung nicht mehr. Der erhebliche Umstellungsaufwand war vom Zentralen Beitragsservice
zu bewältigen. Insbesondere der Sektor der Direktanmeldungen und der laufende Meldedatenab-
gleich erfordern einen zusätzlichen Personalaufwand.
Zitat
(S. 324): Beim Zentralen Beitragsservice sind 2016 65 Mitarbeiterkapazitäten mehr als noch im
19. Bericht geplant. Dies wird mit dem erhöhten Arbeitsaufwand im Regelbetrieb, in erster Linie
für den fortlaufenden Meldedatenabgleich sowie die gestiegenen beitragsrelevanten Sachverhalte
(43 Stellen) und dem Mehraufwand für die Direktanmeldungen (22 Stellen) begründet. Mit der An-
meldung zum 20. Bericht wird der gesamte Personalabbau beim Zentralen Beitragsservice zwischen
2012 und 2016 auf 229 Mitarbeiterkapazitäten beziffert.
[...]
Durch die Umstellung nahmen ab 2011 zunächst die Mitarbeiterkapazitäten beim Zentralen Bei-
tragsservice zu. Von 1.224 Mitarbeiterkapazitäten in 2012 soll auf 995 Mitarbeiterkapazitäten in
2016 reduziert werden. Angesichts eines weiteren für 2018 geplanten Meldedatenabgleichs geht
der Zentrale Beitragsservice aktuell davon aus, dass in 2017 bis 2020 eine weitere Aufwandsreduzie-
rung eher unwahrscheinlich ist.

Ich finde es auch recht befremdlich, daß die KEF einen weiteren Meldedatenabgleich "begrüßt":
Zitat
Gegenstand der Debatte waren in erster Linie die medienpolitischen Entscheidungen der Ministerpräsidentenkonferenz am 18. Juni 2015 und deren Auswirkungen auf das anstehende KEF-Verfahren. Begrüßt wurden die nach der Evaluierung des neuen Rundfunkbeitrags beschlossenen Feinjustierungen des Beitragssystems, darunter vor allem die Wiederholung des Abgleichs der Meldedaten. Dies führe langfristig zu mehr Beitragsgerechtigkeit und einer Stabilisierung der Einnahmen.
(Quelle: https://kef-online.de/de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilungen/news/detail/News/kef-feiert-40-jaehriges-bestehen/)
(Wie wird eigentlich "Beitragsgerechtigkeit" definiert? Mehr Beiträge von Nichtnutzern? Unglaublich gerecht!)

Krass finde ich auch, daß 3/4 der Mehreinnahmen aus Direktanmeldungen bezogen werden sollen:
Zitat
Diese Mehrerträge resultieren überwiegend aus dem einmaligen Meldedaten-abgleich und der Direktanmeldung durch den Beitragsservice. Direkt angemeldete Rundfunkteilnehmer haben in der Vergangenheit keine Rundfunkgebühren oder -beiträge gezahlt. Rund drei Viertel der Mehrerträge im Jahr 2014 kommen aus der Direktanmeldung.
(Quelle: Beitragsservice http://www.dein-beitrag-bewegt-was.de/presse/2015/Presseinformation_05_03_2015.html)

OT: Ich könnte schon wieder k****n!
Titel: Re: "einmaliger" Meldedatenabgleich - Neuauflage zum 01.01.2018 geplant
Beitrag von: muuhhhlli am 26. Juli 2017, 18:00
Vereinigung "ARD, ZDF, Deutschlandradio Beitragsservice" ist Mitglied/Teilnehmer der "XMeld-Community".

Und als nächstes kommt das bundesweite Bürgerportal. Wer sich dort anmeldet dem wird seine IP-Adresse gespeichert und das Bundeskriminalamt und die Polizeitbehörden (womöglich mit der Datenbank beim BS abgeglichen) greifen dort auf Daten zu und schon hat man den Feind der sich gegen eine staatliche Vorgehensweise beschwert. Kontrolle um jeden Preis.

Natürlich wird im Bürgerportal auf die Datenschutzbestimmungen verwiesen und man schwört, dass diese Eingehalten werden. Ja sicher doch!

Ja sicher doch, denn es gilt ja das Gesetz der Vorratsdatenseicherung und damit hat man wieder eine Ausrede zur Hand und die Gerichte bei einer Klage ein Argument.
Titel: Re: "einmaliger" Meldedatenabgleich - Neuauflage zum 01.01.2018 geplant
Beitrag von: Kurt am 26. Juli 2017, 18:08
Hallo zusammen,

könnten wir bitte wieder zum Thema zurückkehren: wie kann die Neuauflage zum 01.01.2018 eines erneuten "einmaligen" Meldedatenabgleichs gekippt/verhindert werden?

Gruß
Kurt
Titel: Re: "einmaliger" Meldedatenabgleich - Neuauflage zum 01.01.2018 geplant
Beitrag von: muuhhhlli am 26. Juli 2017, 18:18
Nein @ Kurt

das Thema heißt: "einmaliger" Meldedatenabgleich - Neuauflage zum 01.01.2018 geplant

Wenn Du das Thema gekippt/verhindert suchst dann ist das sicher in einem anderen Threat zu finden.
Titel: Re: "einmaliger" Meldedatenabgleich - Neuauflage zum 01.01.2018 geplant
Beitrag von: karlsruhe am 26. Juli 2017, 22:49
Köln erhält per "Standleitung" nonstop die aktuellsten Daten.

Deswegen ist dieser neue Passus Augenwischerei.

Zitat
„(9a) Zur Sicherstellung der Aktualität des Datenbestandes wird zum 1. Januar 2018 ein weiterer Abgleich entsprechend Absatz 9 durchgeführt.

Selbst wenn das Meldeamt noch garnichts von einem weiss, nur der Vermieter und man selber
weiss, dass dies nun Deine neue Adresse ist, kommt Post aus Köln.

Wie kann das sein?

Der neue Arbeitgeber gibt ja an die Rentenversicherungsanstalt und das Finanzamt "Mitgliedsnummer" und Adresse weiter.

Nicht in der Absicht, einem zu Schaden, sondern weil das so üblich ist.

Dort gibt es eine "Standleitung" nach Köln, Datenschutz lässt grüßen! >:(
Titel: Re: "einmaliger" Meldedatenabgleich - Neuauflage zum 01.01.2018 geplant
Beitrag von: muuhhhlli am 27. Juli 2017, 10:32
@ Karlsruhe,

jetzt wo Sie davon berichten, erinnere ich mich an meinen Wohnungswechsel im Jahre 2011, denn dort hatte ich mich über 6 Monate nicht angemeldet.

Doch die GEZ wusste meine Adresse und hatte mich mit Post schon zugemüllt.

Vom Bürgermeisteramt erhielt ich dann Post, ich hätte die Pflicht und müsste mich mit der neuen Adresse melden.

Im Gespräch mit der Bearbeiterin vom Amt konnte ich nicht in Erfahrung bringen, woher Sie die Wohnungsveränderung wusste.

Von meiner Vermieterin damals ganz sicher nicht. Der GEZ habe ich noch nie eine Wohnungsadressänderung mitgeteilt, die finden dich immer.

Also haben sie schon im Jahre 2011 auf externe Datenbanken, wie die der Krankenversicherung und Rentenanstalten zugegriffen.

Die Deutsche Post nimmt es mit Bürgerdaten ebenfalls nicht so genau. 2004 habe ich mir die Post in die Reha nachsenden lassen. Als ich zurück war bekam ich einen Anruf von meiner Kfz-Versicherung. Bin dann zum Versicherungsbüro gefahren, dann war in der Datenbank meine Adresse aus der Reha-Klinik eingetragen. Bei Nachforschungen stellte sich dann heraus, dass die Mitarbeiterin bei der Post im Formular an der falschen Stelle ein Kreuzchen angebracht hatte und auf diese veränderten Daten von der Deutschen Post hatten ein ganzer Pool von Versicherungen zugriff, sprich die Daten der Post und die Versicherungen haben damit Ihre Datenbanken mit abgeglichen. Soll ich euch den Fall hier einstellen, die Unterlagen liegen alle noch vor?

Da gab es dann eine Vorlage von mir beim Bundesdatenschutzbeauftragten und im Ende hat sich die Post entschuldigt und der Fall war für den Bundesdatenschutz auch vom Tisch. Es war eben ein Versehen.

Und jetzt wird mit der "XMeld-Community" noch ein Happening für Mitarbeiter der staatlichen Stellen.

Bezogen auf den Passus 9a), das wird nur damit auf Papier festgehalten, damit die Gerichte Bezugsargumente zur Verdeutlichung gegenüber dem Bürger haben.
Deshalb ist der Datenabgleich 01.01.2018 mit Augenwischerei noch kulant ausgedrückt, das ist die reinste Volksverdummung, selbst wenn es nach staatlicher Ordnung aussehen soll.
Titel: Re: "einmaliger" Meldedatenabgleich - Neuauflage zum 01.01.2018 geplant
Beitrag von: pinguin am 27. Juli 2017, 11:16
@muuhhhlli

Um so wichtiger ist es, die Entscheidung des EuGH genau nachzulesen und zur Hand zu haben!

EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=15947.0

Auf der Entscheidung des EuGH, die für obiges Thema Basis ist, läßt sich aufbauen, denn diese Entscheidung gehört mit Aktenzeichen in jede Klage eingebaut.
Titel: Re: "einmaliger" Meldedatenabgleich - Neuauflage zum 01.01.2018 geplant
Beitrag von: muuhhhlli am 27. Juli 2017, 12:02
Um so wichtiger ist es, die Entscheidung des EuGH genau nachzulesen und zur Hand zu haben!
Auf der Entscheidung des EuGH, die für obiges Thema Basis ist, läßt sich aufbauen, denn diese Entscheidung gehört mit Aktenzeichen in jede Klage eingebaut.

@ pinguin,

die Richter an den VG werden den Klagepunkt unkommentiert überlesen und nicht berücksichtigen.

man kann gegen die Datenschutzregeln nicht klagen. Jede Aufsicht des Datenschutzes ist über den zuständigen Datenschutzbeauftragten zu regeln.

Unternehmen = Datenschutzbeauftragten zu bestimmen der die Aufgabe wahr nimmt ---> kann kein Bußgeld verhängen wird seinen Chef nicht verraten > sonst AfA.
Staatliche Verwaltung = Datenschutzbeauftragten zu bestimmen der die Aufgabe wahr nimmt ---> kann kein Bußgeld verhängen wird seine Behörde nicht verraten die mit Meldedaten handelt.
Bürger im Bundesland = Landesdatenschutzbeauftragter zuständig in Landeslokalen privatrechtlichen und Firmenverstößen ---> kann Bußgeld verhängen, wird aber vorher Mahnen.
Bürger der Bundesrepublik = Bundesdatenschutzbeauftragter bei Bundesbehörden und Firmen die Bundesweit agieren Post/Bahn ---> kann Bußgeld verhängen, wird aber vorher Mahnen.
Rundfunk = Datenschutzbeauftragter der jeweiligen LRA und nimmt nur hier die Aufgabe wahr ---> kann kein Bußgeld verhängen, wird seinen Chef die LRA auch nicht verraten.
EU-Organisation = EU-Bundesdatenschutzbeauftragter ---> kann kein Bußgeld verhängen, wir seinen Chef die EU-Behörde nicht verraten.

OT
siehe dazu unter Google der Suchbegriff "Datenskandal" ---> niemand wurde bestraft
oder Google der Suchbegriff "Datenskandal Schweden" aktuell wurden Daten aus Behörden von Bürgern veruntreut.
Titel: Re: "einmaliger" Meldedatenabgleich - Neuauflage zum 01.01.2018 geplant
Beitrag von: marga am 27. Juli 2017, 12:36
die Richter an den VG werden den Klagepunkt unkommentiert überlesen und nicht berücksichtigen.

Eine fiktive Person kann die Aussage von @muuhhhlli bestätigen, derweil in den Klagen mit der Verwaltungsgerichtsbarkeit folgendes zitiert wurde:
Zitat
Zitat aus Urteil aus 2017:

Durch die Erhebung des Rundfunkbeitrages wird des Weiteren nicht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzt. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleiste die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.

Vg. VG des Saarlandes, Urteile vom 27.10.2016, a.a.O. und vom 27.11.2014, a.a.O.; BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 – 1 BvR 209/83 u.a. – zitiert nach juris.

Dieser Schutzbereich wird durch die Erhebung und Entrichtung eines wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrages gemäß § 2 As. 1 RBStV nicht berührt. Die Frage, ob das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch die der Erhebung vorgelagerte Übermittlung von Daten der Meldebehörden (vgl. § 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV) verletzt wird, berührt dagegen nicht die Beitragspflicht als solche. Selbst wenn die Regelungen zur Verwendung und Übermittlung personenbezogener Daten das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzen sollten, hätte dies nicht die Verfassungswidrigkeit der Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags selbst in § 2 Abs. 1 RBStV zur Folge.

Vgl. VG des Saarlandes, Urteile vom 27.10.2016, a.a.O und vom 27.112014, a.a.O.

Somit kann der Einwand des Klägers, dass die Direktanmeldung und Übermittlung von Daten der Meldebehörde nach § 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV und die Verwendung von personenbezogenen Daten im Sinne des § 11 RBStV gegen höherrangiges Recht verstoßen würden und daher rechtswidrig seien, nicht gehört werden.

Das Urteil wurde seitens der Verwaltungsgerichtsbarkeit in der juris-Datenbank nicht veröffentlicht.

Das Zitat daraus wurde von einer fiktiven Person der Userin @marga zur Verfügung gestellt.

Bild dir deine Meinung! +++  ::) :o
Titel: Re: "einmaliger" Meldedatenabgleich - Neuauflage zum 01.01.2018 geplant
Beitrag von: Nevrion am 28. Juli 2017, 11:23
Hmmm .... einmalig, aber zyklisch oder wie soll man das als Laie noch verstehen, wenn aus einem einmaligen Abgleich ein erneuter Abgleich wird? ;)

Interessant finde ich vor allem das Gedankenkonstrukt, dass wenn man sich streng am Europäischen Gerichtshof und dessen Urteil orientiert, ob der Meldedatenabgleich in Ordnung geht, wenn ich dann tatsächlich darüber von der Stadtverwaltung informiert werde. Es heißt ja lediglich:

Zitat
Werden personenbezogene Daten zwecks Verarbeitung zwischen zwei Verwaltungsbehörden eines Mitgliedstaats übermittelt, müssen die betroffenen Personen zuvor davon unterrichtet werden

Das alleine ermöglicht mir ja nicht mal einen Widerspruch. Ich bekomme also im Idealfall lediglich Bescheid, dass meine Daten weiter gegeben wurden sind, kann aber kein Veto dagegen einlegen. Wenn das so wäre, dann kann man sich die Information als solche wohl auch sparen.

Entscheidend wird sicher sein, ob man überhaupt die Möglichkeit hat, die Weitergabe an Nicht-Staatliche Organistationen etc. zu unterbinden. Und falls ja, falls es also trotzdem gemacht wird, in wie weit mir dann ein Schadensersatz zustünde ... oder idealerweise, ob der Beitragsservice auf Grundlage dieser unrechtmäßig erhaltenen Daten überhaupt Forderungen oder Mahnungen an mich stellen darf.
Titel: Re: "einmaliger" Meldedatenabgleich - Neuauflage zum 01.01.2018 geplant
Beitrag von: marga am 28. Juli 2017, 11:51
Es heißt ja lediglich:
Werden personenbezogene Daten zwecks Verarbeitung zwischen zwei Verwaltungsbehörden eines Mitgliedstaats übermittelt, müssen die betroffenen Personen zuvor davon unterrichtet werden.

Zur Aufklärung und Verinnerlichung:

§ 50 Abs. (2) Satz 1 BMG zitiert:
Zitat
(2) Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde Auskunft erteilen über
1. Familienname,
2. Vornamen,
3. Doktorgrad,
4. Anschrift sowie
5. Datum und Art des Jubiläums.
Auch hier weiterlesen:
"anlassbezogene Meldedatenübermittlung" und Meldepflicht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23608.msg150291.html#msg150291

Und nur wie zitiert: Verlangen … Rundfunk Auskunft über Alters- oder Ehejubiläen … hat die betroffene Person das Recht zu widersprechen. Für alles andere ist der Rundfunk laut BMG nicht befugt.

Hier § 50 Abs. (5) BMG:
Zitat
(5) Die betroffene Person hat das Recht, der Übermittlung ihrer Daten nach den Absätzen 1 bis 3 zu widersprechen; hierauf ist bei der Anmeldung nach § 17 Absatz 1 sowie einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.
Dies muss dann auch für den RBStV gelten, da dieser nur Landesrecht vertritt (§ 14 Abs. (9) Satz 1 RBStV i.V.m. § 11 RBStV)
Quelle:
https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__50.html (https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__50.html)
Bild dir deine Meinung! +++ ::)
Titel: Re: "einmaliger" Meldedatenabgleich - Neuauflage zum 01.01.2018 geplant
Beitrag von: marga am 28. Juli 2017, 12:31
In der Antwort #27 von @marga wird eine Stelle tituliert aus einem Urteil der Verwaltungsgerichtsbarkeit aus 2017. Hier wird folgendes zur Verinnerlichung behauptet:

Somit kann der Einwand des Klägers, dass die Direktanmeldung und Übermittlung von Daten der Meldebehörde nach § 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV und die Verwendung von personenbezogenen Daten im Sinne des § 11 RBStV gegen höherrangiges Recht verstoßen würden und daher rechtswidrig seien, nicht gehört werden.

Das VG behauptet hier, dass kein Verstoß gegen höherrangiges Recht vorliegt.
Betrachtet man(n) Frau nun den § 50 Abs. (2) BMG genauer, dann ist der Verstoß gegen höherrangiges Recht absolut eindeutig.
Im BMG wird außer den §§ 34,48, 50 BMG dem Rundfunk keinerlei Befugnis bzw. hoheitliches Recht eingeräumt gemäß § 14 Abs. (9) Satz 1 RBStV i.V.m. § 11 RBStV zu handeln.

Das Melderecht unterliegt dem Art. 73 Abs. (1) Nr. 3. GG
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_73.html  (https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_73.html)
+++  :o
Titel: Re: "einmaliger" Meldedatenabgleich - Neuauflage zum 01.01.2018 geplant
Beitrag von: dreamliner am 28. Juli 2017, 12:53
Hallo Mitstreiter,
also diese Thema wird bereits "öffentlich" diskutiert:

Aktuelles zur Rundfunkpolitik
Online-Konsultation zum Vorschlag der  Rundfunkkommission zur Anpassung rundfunkrechtlicher Staatsverträge an die Datenschutzgrundverordnung

http://www.bayern.de/staatsregierung/staatskanzlei/funktion-aufgaben-und-organisation/aktuelles-zur-rundfunkpolitik/ (http://www.bayern.de/staatsregierung/staatskanzlei/funktion-aufgaben-und-organisation/aktuelles-zur-rundfunkpolitik/)

http://www.bayern.de/wp-content//uploads/2017/06/erlaeuterungen-der-bayerischen-staatskanzlei-zur-synopse.pdf (http://www.bayern.de/wp-content//uploads/2017/06/erlaeuterungen-der-bayerischen-staatskanzlei-zur-synopse.pdf)

Zitat
Zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV)
Eine Anpassung der Vorschriften über den Meldedatenabgleich (insb. § 14 Abs. 9a RBStV) wird im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. e) DSGVO nicht für erforderlich gehalten:
Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und damit der Beitragseinzug ist eine Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt. Der Abgleich sollte zudem bereits vor dem 25. Mai 2018 soweit erfolgt sein, dass auf ihn die DSGVO nicht mehr anwendbar sein dürftem

Also man ist sich den neuen Richtlinien bewusst und diskutiert nun schon darüber, wie man dennoch den Abgleich dauerhaft Gesetzeskonform abwickeln kann...
Titel: Re: "einmaliger" Meldedatenabgleich - Neuauflage zum 01.01.2018 geplant
Beitrag von: marga am 28. Juli 2017, 13:00
Zitat
Der Abgleich sollte zudem bereits vor dem 25. Mai 2018 soweit erfolgt sein, dass auf ihn die DSGVO nicht mehr anwendbar sein dürfte
Also man ist sich den neuen Richtlinien bewusst und diskutiert nun schon darüber, wie man dennoch den Abgleich dauerhaft Gesetzeskonform abwickeln kann...

@dreamliner
Vielen Dank für den Fund!  >:D

Hier wird wieder extrem deutlich, dass der Rundfunk sich seines "reingefummelten automatisierten Meldedatenbestandsabzugs" im RBStV genau bewusst ist und versucht nochmal vor dem 25. Mai 2018 seinen Kopf aus der Schlinge zu ziehen. +++  >:D ;)
Titel: Re: "einmaliger" Meldedatenabgleich - Neuauflage zum 01.01.2018 geplant
Beitrag von: muuhhhlli am 28. Juli 2017, 14:20
@dreamliner
Vielen Dank für den Fund!  >:D
Hier wird wieder extrem deutlich, dass der Rundfunk sich seines "reingefummelten automatisierten Meldedatenbestandsabzugs" im RBStV genau bewusst ist und versucht nochmal vor dem 25. Mai 2018 seinen Kopf aus der Schlinge zu ziehen. +++  >:D ;)

Von der Einhaltung und der Anwendung der bestehenden Gesetze BMG u. BDSG und EU-Datenschutzrichtlinie hätte der Meldedatenabgleich zum 1.1.2013 niemals stattfinden dürfen. Einzig und alleine führte hier der RBStV § 14 Übergangsbestimmungen Abs. 9 in seiner Ausführung zum einmaligen Meldedatenabgleich.

Nur diese Begründung wurde bei den VG-Gerichten so gesehen auf die Bewertung nach dem RBStV angewendet. Auf BDSG und EU Richtlinie 94/95 wurde in den Urteilen von den Gerichten nie Bezuge genommen und diese wurden nie beachtet.

Nun haben wir eine neue EU-Datenschutzrichtlinie und eine DSGVO, hoffentlich hat es jetzt bei den Gerichten und den Landes-Parlamentarier geistig geklingelt, dass man so nicht mehr weiter über die persönlichen Daten des Bürgers bestimmen darf. Das ist Fakt.

Welche Lücken und Schlumpflöcher nun herangezogen werden um die Daten aus den Meldebehörden den LRA/BS zu übermitteln, wird spannend. Aber wie schon von @dreamliner geschrieben, kann doch ein neuer RBStV mit einem erneuten Datenabgleich nicht zur ständigen Einrichtung werden und das ist ja der Zweck des erneuten Datenabgleiches. Bürger und Menschen in diesem Land zu verfolgen um Ihnen zu Recht oder Unrecht Geld zu erpressen.

Da sehe ich schon gute Chance diesen Durchführungsakt der LRA mit einer einstweiligen Unterlassung beim höchsten Gericht mit Erfolg einzuklagen.

Denn eine Frage der Demokratie bleibt "Wo in der Gesetzespyramide ist der RBStV. in seiner Anwendung einzuordnen?"

Es kann ja nicht sein, dass RF-Anstalten ein Gesetz nur zu Ihrem finanziellen Vorteil schreiben, das über und außerhalb der Gesetzespyramide einschließlich über den EU-Richtlininen Anwendung findet. Dann kommt morgen eine Partei an die Regierung und verordnet ein Dekret.
Titel: Re: "einmaliger" Meldedatenabgleich - Neuauflage zum 01.01.2018 geplant
Beitrag von: marga am 28. Juli 2017, 14:21
In der Erläuterung der Bayrischen Staatskanzlei Stand 02.06.2017 wird auf Seite 8 folgendes zitiert:

Zitat der Bayrischen Staatskanzlei:
Zitat
Zu § 11 RBStV
Zu Abs. 1: Die Begriffe „Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung“ werden in der DSGVO alle vom Begriff der Verarbeitung erfasst, weshalb die Terminologie hier angepasst wird. Anstelle auf die Vorschriften für die Datenverarbeitung im Auftrag soll auf die zur Auftragsverarbeitung geltenden Vorschriften der DSGVO verwiesen werden, Art. 28 ff. DSGVO. 

Und weiter …
und das ist ein „Eingeständnis der Staatskanzlei“, dass die bisherigen Rechtsvorschriften von der Verwaltungsgerichtsbarkeit absichtlich und willkürlich gedeckt wurden und weiterhin gedeckt werden.

Zitat der Bayrischen Staatskanzlei:
Zitat
Zu Abs. 3: Im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1c) DSGVO benötigt man eine rechtliche Verpflichtung zur rechtmäßigen Verarbeitung, unter die auch die Übermittlung fällt. Die hier bisher ermöglichte Ermessensentscheidung reicht nicht aus, um eine rechtliche Verpflichtung zu begründen.
Zitat
Art. 6 der EU Datenschutzgrundverordnung:
Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
Quelle: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2016.119.01.0001.01.DEU&toc=OJ:L:2016:119:TOC (http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2016.119.01.0001.01.DEU&toc=OJ:L:2016:119:TOC)

Hier § 11 Abs. (3) RBStV:
Zitat
(3) Die zuständige Landesrundfunkanstalt darf von ihr gespeicherte personenbezogene Daten der Beitragsschuldner an andere Landesrundfunkanstalten auch im Rahmen eines automatisierten Abrufverfahrens übermitteln, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden oder der empfangenden Landesrundfunkanstalt beim Beitragseinzug erforderlich ist. Es ist aufzuzeichnen, an welche Stellen, wann und aus welchem Grund welche personenbezogenen Daten übermittelt worden sind.
Quelle: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=19124&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=380143 (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=19124&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=380143)

Im Klartext:
Zitat
Es fehlte bisher an einer rechtlichen Verpflichtung des „einmaligen automatisierten Meldedatenbestandsabzugs“ im RBStV, durch den Rundfunk. Es gab und gibt bisher nur sogen. „Ermessensentscheidungen“ der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Bild dir deine Meinung! +++  >:D ::)
Titel: Re: "einmaliger" Meldedatenabgleich - Neuauflage zum 01.01.2018 geplant
Beitrag von: muuhhhlli am 28. Juli 2017, 14:36
Wobei man sagen muss, der Unterschied zwischen personenbezogenen Daten und der Verarbeitung ist darin zu sehen, dass es nach dem BDSG zulässig war Adressen aus Listen zu verarbeiten. Das hat man früher zur Kundengewinnung bei Callcentern so gehand habt. Jetzt muss aber der Kunde zuerst eingewilligt haben, bevor ich Ihn mit einem Telefonanruf belästige. Deshalb hat der Gesetzgeber das anrufen von Privatpersonen für Werbezecke untersagt.

Und deshalb soll also jetzt das Wort Verarbeitung die Zulässigkeit erwirken.

Das ist aus meiner Sicht eingewaltiger Irrtum, denn es liegt ja noch immer keine Zustimmung des betroffenen Bürgers vor, wie es die neue EU-Datenschutzrichtlinie verlangt.

Ich kann ja nicht personenbezogenen Daten in der Gesamtheit aus einer Datenbank der Meldebehörde ziehen und dann sagen, jetzt ist es eine Liste und die darf ich als Meldebehörde ohne Zustimmung der Personen übertragen und jemand zur Verfügung stellen. So einfach geht das aus meiner Sicht nicht.

Denn wenn ich als Bürger mich in der Robinsonliste eintrage und ich bekomme trotzdem Werbepost, dann steht mir der Weg offen, mich an den Landesdatenschutzbeauftagten zu wenden. Und genau so verhält es sich beim RBStV und der DSGVO.
Titel: Re: "einmaliger" Meldedatenabgleich - Neuauflage zum 01.01.2018 geplant
Beitrag von: Besucher am 28. Juli 2017, 14:47
Die Antwort dürfte einstweilen ganz einfach sein...

...
Denn eine Frage der Demokratie bleibt "Wo in der Gesetzespyramide ist der RBStV. in seiner Anwendung einzuordnen?"

Oben, ganz oben - über allem, auch dem, was die EU an Gesetzen hat. Na ja - aber unter den deutschen Verwaltungsgerichten (& im Bedarfsfall dem BGH), natürlich :->.

Es kann ja nicht sein, dass RF-Anstalten ein Gesetz nur zu Ihrem finanziellen Vorteil schreiben, das über und außerhalb der Gesetzespyramide einschließlich über den EU-Richtlininen Anwendung findet. Dann kommt morgen eine Partei an die Regierung und verordnet ein Dekret.

Ist aber schon die ganze Zeit so, und nicht nur in bezug auf die Datenschutzbestimmungen, sondern auch bspw. angesichts des Tatbestands, mit welcher Unverfrorenheit unter krassester Missachtung aller grundgesetzlich relevanten Bestimmungen bislang Bedürftige abGEZockt werden - jedenfalls die, die sich nicht wehren - bzw. das zumindest versucht wird bei denen, die sich wehren. Aber solange die GroKo nicht das BVerfG »abwickelt«, besteht ja Hoffnung, dass die bereits anhängigen Verfassungsbeschwerden (wie auch die noch dazukommenden) auch noch abgearbeitet werden.

Und dass die GSG 9 in zwei Stunden bspw. gen Strasbourg in Marsch gesetzt bzw. allgemein im Machtbereich der EU-Bürokratie vor Ort sein könnte bzw. ein entsprechender Hinweis von Seiten zuständiger Stellen beim ÖRR, wird doch hoffentlich EuGh etc. pp. nicht grossartig beeindrucken :->>>.
Titel: Re: "einmaliger" Meldedatenabgleich - Neuauflage zum 01.01.2018 geplant
Beitrag von: wei am 31. Juli 2017, 17:56
Hallo Jungs und Mädels,

das Thema Datenschutz ist eh nur Makulatur,weil das BDSG vor paar Tagen geändert wurde und zwar dahingehend das der Bundesrat nebst Parlament ihre hoheitlichen Rechte an private Firmen zum Zwecke hoheitlich  in ihrem Auftrag zu wirken  übertragen werden kann.

Bundesgesetzblatt Jahrgang  2017,Teil I Nr 44, ausgegeben zu Bonn am 05.Juli 2017

dort kann sich also jeder zu Gemüte führen und beachten das die Landesgesetze zum Datenschutz dem BDSG unterliegt.

Hier taucht wieder die nächste Frage auf ,zb ob durch eine Abstimmung für eine Änderung überhaupt ein Mandat für die Übertragung von  Daten an private Firmen vorliegen kann, weil das Recht auf die eigenen Daten dann sofort im privaten Bereich einer Firma verschwinden die eben weil sie privat sind ,darüber keine Auskunft mehr geben brauchen.

Das heißt, dieses Problem ist neben den bereits ausführlich nicht geklärten Problemen ein weitaus schwierigeres Problem weil es das GG in voller Breite tangiert.
Titel: Re: "einmaliger" Meldedatenabgleich - Neuauflage zum 01.01.2018 geplant
Beitrag von: muuhhhlli am 31. Juli 2017, 20:17
Dass dieser Staat in seiner gesetzgebenden Funktion gestützt auf die machgeilen Politiker der Parteien in den 16 Landesparlamenten und im Bundestag in Berlin, einschließlich des Bundesrates und die EU mit dazu, nicht für uns Bürger und seine freiheitlichen demokratische Ordnung arbeiten, dürfte bekannt sein.

Man darf nicht denken, dass Gesetzesänderungen in dem Fall das BDSG so zu verstehen sind, es wird einfacher oder es werden Texte gekürzt bzw. gestrichen. NEIN es wird immer komplizierter und hinterlistiger, so dass jede Möglichkeit den Bürger zu benutzen und zu bestrafen in allen Ebenen des Lebens wirksam werden.

Mit den Daten des Bürgers werden heute Geschäfte gemacht, ob mit Einwilligung oder ohne spielt nicht die Rolle. Und die Datenkrake D-Staat einschließlich der EU, denen geht es nicht um Sicherheit, es geht nur um wirtschaftlichen Erfolg unter voller Kontrolle aller finanzieller Möglichkeiten des ruhigstellen jener Menschen, die nicht oder nicht mehr am Wirtschaftssystem teilhaben.

Wobei doch abzusehen ist, wie lange dieser Wohlstand noch auf welchem Niveau Bestand haben wird. Da können solche Dieselskandale oder die Rohstoffverknappung ganz schnell unannehmlichkeiten zur Folge haben. Nicht zuletzt können damit unsere Daten ganz schnell in die falschen Hände geraten. Genau das ist offentsichtlich im erneuten Meldedatenabgleich.

Uns wird vorgespielt, die Daten gehen an die jeweilige LRA und in Wirklichkeit landen die Daten per Standleitung beim BS in einem Rechenzentrum, einem nicht rechtfähigen Unternehmen, einer nicht definierten oder genannten Stelle, bei einem Inkassodienstleister in Köln. Dieser Dienstleister BS wiederum gibt jetzt zukünftig die Daten von Bürgern an dritte Inkassodienstleister weiter, weil diese Bürger nicht mit dem Datenhandel und diesem RF einverstanden sind, weil sie den Rundfunk und die aufgezwungene Datenwellen in Ihrer Wohnung nicht nutzen.

Glaub auch nur ein einziger Bürger der dieses Forum liest, dass die Daten bei einem dritten Inkassounternehmen, welches die Daten in Ihre Datenbanken eingepflegt, diese Daten nach Fallabarbeitung und Beendigung sicher gelöscht werden? Das verbieten doch die Finanzgesetze nach denen bei Umsatzdaten eine Aufbewahrungsfrist einzuhalten ist.

So eine Aussage wäre genau so verlogen, wie die der LRA und des BS jetzt schon in Ihren RBStV, dass nicht benötigte Daten nach 3 Jahren gelöscht werden oder wurden. Nichts wurde gelöscht, jetzt werden die Daten erneut abgeglichen und dann lässt sich die Veränderung verfolgen, wer z.B. in einer andere Straße/Ort gezogen ist und nicht angemeldet ist, wer z.B. geschieden ist, denn diese Person könnte jetzt mit einer neuen Wohnadresse auffällig werden und zur Zwangsgebühr herangezogen werden. Ob sich der Meldedatenabgleich noch stoppen lässt, bei so wenig öffentlichem Interesse?
Titel: Re: "einmaliger" Meldedatenabgleich - Neuauflage zum 01.01.2018 geplant
Beitrag von: muuhhhlli am 31. Juli 2017, 21:03
Wer sich in die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das neue Bundedatenschutzgesetz (BDSG) einlesen will findet beides zum Beispiel auf diese Seite mit etwas an Erklärung der Begrifflichkeiten.  https://dsgvo-gesetz.de/ (https://dsgvo-gesetz.de/)
Titel: Re: "einmaliger" Meldedatenabgleich - Neuauflage zum 01.01.2018 geplant
Beitrag von: wei am 31. Juli 2017, 21:16
nee muuhhhlli,
die erste Frage in diesem ganzen Komplex von Ungereimtheiten ist doch welche Rolle spielt die Bundesrepublik im Bezug auf ihren Staatsvertrag mit den Ländern.Die Frage ist äußerst wichtig da eine Bundesrepublik ohne Länder nix ist,kein Staat kein nix.Mit wem macht sie also einen Staatsvertrag----------aus der Sicht ist noch nichts geregelt auch wenn die Gerichte anderes behaupten ,so bleiben sie den Beweis schuldig.

die zweite Frage nach der Rechtsfähigkeit des BS. Im BGB sind alle Gesellschaften nur durch ihre gewählten Vertreter rechtsfähig.Im HGB heißt es ungefähr so  der Kaufmann tätigt seine Rechtsgeschäfte unter seinen Namen.Da wir jeden Tag Rechtsgeschäfte tätigen (beim Bäcker usw)  sind wir theoretisch alle Kaufmänner,in sofern ist ein angefochtenes Rechtsgeschäft wie kein Geschäft zu behandeln.Die große Frage die dabei auftritt ist, wer ist der Ansprechpartner sowohl beim BS und oder zb bei der Stadt die in ihrer Organisationsform ebenfalls umstritten tätig wird, der Firmensitz kann es praktisch nicht sein und irgendeine Zentrale auch nicht.Die Gesetzeslage als solche ist Politschrott

Titel: Re: "einmaliger" Meldedatenabgleich - Neuauflage zum 01.01.2018 geplant
Beitrag von: muuhhhlli am 31. Juli 2017, 21:57
Der Rundfunkstaatsvertrag so wie ich in der Wikipedia lese hat mit der Bundesrepublik Deutschland nichts zu tun.
https://de.wikipedia.org/wiki/Rundfunkstaatsvertrag (https://de.wikipedia.org/wiki/Rundfunkstaatsvertrag)
Dieser Staatsvertrag zwischen den 16 Bundesländern stellt nur eine Grundlage, eine einheitliche Regelung in der Bundesrepublik Deutschland dar.

Zitat
Die Frage ist doch, wer darf (von den Intendanten) alle lokalen Meldebehörden der Bundesrepublik Deutschland anweisen, Sie sollen auf Grundlage des RStV einem Vertrag zwischen den 16 Ländern und dem RBStV wiederum zu einem Termin 1.1.2018, dem RBStV den die jeweiligen Landesparlamente genehmigt haben, über das Bundesmeldegesetze (BMG) ein Gesetz für das die Bundesrepublik Deutschland die Hoheit verfügt, denn das ist die Grundlage für die lokalen Meldebehörden, mit den Bundeseinheitlichen Standard XMeld einer im RBStV der von den Landesparlamenten genehmigt wurde, aber Bundeseinheitlich Gültigkeit hat erlauben, unkontrolliert einen Datensatz aller in der Bundesrepublik Deutschland gemeldeten Personen über 18 Jahren, Daten nicht wie vorgesehen an eine Landesrundfunkanstalt zu übersenden, sondern an eine nicht genannte und nicht rechtsfähige Stelle (Beitragservice) bei dem der Bürger über keinem Widerspruchsrecht mehr verfügt, zu seinen persönlichen Daten wie es die EU-Datenschutz-Grundverordnung vorsieht.
oder hat jemand eine bessere Zusammenfassung?
Titel: Re: "einmaliger" Meldedatenabgleich - Neuauflage zum 01.01.2018 geplant
Beitrag von: wei am 31. Juli 2017, 22:14
nicht ganz, denn Bundesrecht geht vor Landesrecht und damit ist es ein Staatsvertrag.Das steht so auch dort
Titel: Re: "einmaliger" Meldedatenabgleich - Neuauflage zum 01.01.2018 geplant
Beitrag von: unGEZahlt am 02. August 2017, 10:49
Bisher haben wir zum zweiten einmaligen Meldedatenagleich  2018 noch keine Lieferaufteilung.

Beim ersten einmaligen Meldedatenabgleich 2013 gab es doch seinerzeit noch so eine Lieferaufteilung.

Quelle von: Tätigkeiten des BS - ja seit wann denn eigentlich?
( http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17630.msg115876.html#msg115876 )
Auszug "Lieferkonzept zur Bestandsdatenübermittlung der Meldebehörden an die LRAn":
( hier abzurufen: http://www1.osci.de/sixcms/media.php/13/Lieferkonzept%20mit%20Lieferaufteilung%20final.zip )

So wie ich das verstehe, müsste das bedeuten, dass der

zweite einmalige Meldedatenabgleich 2018

doch dann ebenfalls eine Lieferaufteilung haben muss,
oder?


Markus

Titel: Re: "einmaliger" Meldedatenabgleich - Neuauflage zum 01.01.2018 geplant
Beitrag von: marga am 02. August 2017, 11:18
So wie ich das verstehe, müsste das bedeuten, dass der zweite einmalige Meldedatenabgleich 2018 doch dann ebenfalls eine Lieferaufteilung haben muss, oder?

Bitte versuchen so was ähnliches im World Wide Web zu recherchieren, wie dieses hier vom 28. Februar 2013. Hier werden die Kosten für den Meldedatenabgleich veranschlagt.

Hier: Einmaliger Meldedatenabgleich für den neuen Rundfunkbeitrag Verfahren und Kostenerstattung.

Zitat
Gemäß § 14 Abs. 9 RBStV werden den Meldebehörden die Kosten der einmaligen Bestandsdatenübermittlung erstattet... 0,05 Euro je Einwohnerdatensatz ...

Quelle: Bayrischer Gemeindetag, Bayrischer Städtetag
http://www.bay-gemeindetag.de/kxw/common/file.aspx?data=WFznnm2A6DxJnv1wlSjJYQoBNDr4LohV7TUwX67ioDjlWBCwZ2vz6iYumX82xiVChK989AfvLXfzPIE4zb6YOk9Sfv7I9tOoIH4B/4rI+NcmmycEuSWTBg== (http://www.bay-gemeindetag.de/kxw/common/file.aspx?data=WFznnm2A6DxJnv1wlSjJYQoBNDr4LohV7TUwX67ioDjlWBCwZ2vz6iYumX82xiVChK989AfvLXfzPIE4zb6YOk9Sfv7I9tOoIH4B/4rI+NcmmycEuSWTBg==)
+++



Edit "DumbTV":
Angepasster googlefreier Link
Titel: Re: "einmaliger" Meldedatenabgleich - Neuauflage zum 01.01.2018 geplant
Beitrag von: Kurt am 02. August 2017, 11:22
ääähm..

"einfach" bei den "Koordinatoren" mal nachfragen? (verursacht Aufwände  >:D)

Datenschutzbeauftrage bei den LRA'n
Datenschutzbeauftrage der (Bundes-)länder
Stadt/Gemeinde
usw.

vielleicht erhellt sich ja dann der Vorgang - denn: die Verantwortlichen müssten eigentlich schon mittendrin in einer Planung/Konzepterstellung sein:

das "Dateneinfrieren" soll ja zum 01. Januar 2018 stattfinden - das ist so gesehen nicht mehr lange hin...

Gruß
Kurt
Titel: Re: "einmaliger" Meldedatenabgleich - Neuauflage zum 01.01.2018 geplant
Beitrag von: unGEZahlt am 02. August 2017, 13:07
....der zweite einmalige Meldedatenabgleich 2018
...ebenfalls eine Lieferaufteilung .....,
...?

.."einfach" bei den "Koordinatoren" mal nachfragen? (verursacht Aufwände  >:D)

Geht klar, Kurt.

Zur Lieferaufteilung 2018 rechne ich mir nur bei einer Person eine Auskunft aus.
Eben per E-Mail gesendet:

Zitat
Bitte um Auskunft z. Liefereinteilung Meldedatenabgleich 2018

Sehr geehrter Herr Dr. Eicher,

vielen Dank, dass Sie meine bisherigen Nachfragen zum Rundfunkbeitrag stets kompetent beantwortet haben.

Ich will Sie nicht lange aufhalten. Hiermit bitte ich um eine kurze Auskunft zum zweiten Meldedatenabgleich 2018.

Beim ersten Abgleich in 2013 gab es ja eine Liefereinteilung
( z. Bsp. http://www1.osci.de/sixcms/media.php/13/Lieferkonzept%20mit%20Lieferaufteilung%20final.zip ) .

Interessenhalber: Gibt es beim zweiten Abgleich 2018 auch wieder eine Lieferaufteilung?

Wenn ja, könnten Sie sie mir bitte übermitteln bzw. Auskunft über die Verfügbarkeit geben?

Gerne würde ich auch wieder, mit Nennung meines Klarnamens natürlich, Ihre Antwort einmalig bei
gez-boykott.de veröffentlichen.

Über eine Antwort würde ich mich wieder sehr freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Markus Korte

( Da Herr Dr. Eicher auf alle Anfragen stets geantwortet hat,
müsste Fortsetzung folgen. )
Titel: Re: "einmaliger" Meldedatenabgleich - Neuauflage zum 01.01.2018 geplant
Beitrag von: fox am 13. August 2017, 11:34
Es gibt ein Urteil vom BVerfG vom 15.12.1983 über den Meldedatenabgleich. Es war damals die Volkszählung.
https://openjur.de/u/268440.html

Hier steht unter Punkt 5:
Zitat
5. Die in § 9 Abs. 1 bis 3 VoZählG 1983 vorgesehenen Übermittlungsregelungen (unter anderem Melderegisterabgleich) verstoßen gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
Das was hier vom Beitragsservice bzw. ÖRR durchgeführt wird, ist eigentlich auch nichts anderes als eine Volkszählung, nur daß die Daten an eine "private" Behörde übermittelt werden.
Titel: Re: "einmaliger" Meldedatenabgleich - Neuauflage zum 01.01.2018 geplant
Beitrag von: unGEZahlt am 21. August 2017, 20:03
Die von mir, Markus Korte, gestellte Anfrage
zur Einteilung des zweiten Meldedatenabgleichs hat Herr Dr. Eicher beantwortet.

Am 10/8/17 schrieb der SWR-Justitiar eine Zwischennachricht
und
sendete heute nun die abschließende Antwort.

10/8/17
Zitat
Sehr geehrter Herr Korte,

bin zur Zeit im Ausland. Sie erhalten Antwort in der zweiten Augusthälfte. So viel vorab: Nach meiner Kenntnis werden die Daten diesmal in einer Tranche geliefert. Ich möchte aber sicher gehen und muss daher nachfragen.

Mit freundlichen Grüßen
Hermann Eicher

und 21/8/17
Zitat
Sehr geehrter Herr Korte,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 02. August 2017. Meine Zwischennachricht an Sie kann ich nun bestätigen. Zum Meldedatenabgleich 2018 werden die Datensätze in nur einer Tranche übermittelt. Die Aufteilung in mehrere Lieferungen ist nach einer Auswertung des vergangenen Abgleichs für die öffentliche Hand mit erheblichem Mehraufwand verbunden. Deshalb möchte man die zuständigen Stellen beim kommenden Meldedatenabgleich entlasten. Zudem verhindert dieses Vorgehen Ungenauigkeiten, die anderenfalls zwischen übermitteltem Stichtag und späterer Überprüfung auftreten können. Derzeit befindet sich das Lieferkonzept in der finalen Abstimmung.

Ich hoffe, diese Informationen beantworten Ihr Anliegen. Gerne können Sie meine Antwort auch veröffentlichen.

Mit freundlichen Grüßen

Hermann Eicher
Titel: Re: "einmaliger" Meldedatenabgleich - Neuauflage zum 01.01.2018 geplant
Beitrag von: Nevrion am 24. April 2018, 13:55
Was mich hier in der Gesamtheit des Threads noch wundert, dass niemand ernsthaft die doppelte Einmaligkeit des Meldedatenabgleichs angreift. Kann eine Änderung in einem Vertrag (Zwischen Land und Beitragsservice), so wie es ja angeblich gemacht wurde, erneut einen als bis dato einmaligen Datenabgleich beinhalten, wenn dieser schon 2013 gemacht wurde? Würde das nicht die Wertigkeit des Wortes einmalig entstellen und sind die somit zusammen getragenen Daten damit nicht illegal? Worauf sonst bezieht sich einmalig? Sobald man es auf einen längeren Zeitraum ausdehnt wird daraus ja automatisch regelmäßig.

Ich hatte es schon bei den Schweizer-Steuer-CDs, die der Staat eingekauft hatte um Steuersündern auf die Spur zu kommen einen faden Beigeschmack, aber der Beitragsservice ist keine Steuer und es wäre mal interessant zu wissen gewesen, ob auch hier der Zweck die Mittel heiligt, rechtlich gesehen. Soll heißen: Darf ein Unternehmen mit illegal erworbenen Daten finanzieren?
Titel: Re: "einmaliger" Meldedatenabgleich - Neuauflage zum 01.01.2018 geplant
Beitrag von: Peli am 24. April 2018, 14:19
@ Nevrion 

es ist hier (leider) wirklich wie im Märchen "des Kaisers neue Kleider". Obwohl der Kaiser nackt ist, finden alle seine Kleider toll. Obwohl ganz offensichtlich mit dem Rundfunkbeitrag auf so vielen Ebenen gegen geltendes Recht verstoßen wird, kann man kaum etwas dagegen tun, denn:

die gesamteVerwaltungsgerichtsbarkeit, der gesamte Öffentlich Rechtliche Rundfunk und alle Parteien (bis auf die AfD) stecken komplett unter einer Decke und profitieren finanziell, strukturell und machtpolitisch dermaßen davon, dass diejenigen, die etwas dagegen unternehmen könnten, es einfach nicht wollen, und die, die auf jeden Fall etwas dagegen unternehmen wollen, können nichts ausrichten.
Leider gibt es hier, außerhalb des Märchens, kein Kind, dass sagt, dass der Kaiser ja tatsächlich nackt ist. Ich habe auch so meine Zweifel, dass das Bundesverfassungsgericht dies tun wird...
Bleibt noch der EUGH .. mit etwas Glück sind die noch soweit von unseren "Rundfunkfreunden" hier in Deutschland entfernt, dass tatsächlich eine reale Untersuchung der ganz offensichtlichen Missstände und ein Urteil im Namen des Volkes erfolgt, das diesen Namen auch verdient.
Was den ÖRR betrifft, ist Deutschland schon seit ca. dreißig Jahren zur Bananenrepublik verkommen.

LG Peli
Titel: Re: "einmaliger" Meldedatenabgleich - Neuauflage zum 01.01.2018 geplant
Beitrag von: drboe am 24. April 2018, 16:52
Der bayerische Verfassungsgerichtshof hat sich beim ersten "einmaligen " Meldedatenabgleich in einer Entscheidung zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch Ermano Geuer  ziemlich ausführlich mit der Frage befasst. http://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/media/images/bayverfgh/8-vii-12_24-vii-12-e.a.entscheidung.pdf

Zusammengefasst lautet die Entscheidung ungefähr so: der Meldedatenabgleich ist zweckmäßig zur Identifikation von "Schwarzsehern", daher nützlich und unbedingt durchzuführen; Widerstand ist zweck- und sinnlos, zumal alle "flankierenden Maßnahmen" dem Schutz der Daten vor Missbrauch erlassen und wirksam sind. Oder ganz kurz: was der Staat will, bekommt er von uns auch! Basta!

Intellektuelle Klimmzüge zur Einmaligkeit sind aus dieser Sicht natürlich gar nicht notwendig. Das jemand, der weder Radio noch TV-Gerät sein Eigen nennt, kein "Schwarzseher" sein kann, ist in Bayern - aus Hamburger Sicht ja "Norditalien" - erkennbar noch nicht angekommen bzw. in Gerichtskreisen sogar völlig unbekannt. Es wäre ja auch blöd, wenn die treudoof CSU* wählenden Bürger sich der steten Verblödung durch die Wunderlampe entziehen würden. Wer das dennoch tut, muss wenigstens wie ein "Schwarzseher" behandelt werden.

M. Boettcher

* bei den anderen Parteien ist der Bürger natürlich genau so am A....
Titel: Re: "einmaliger" Meldedatenabgleich - Neuauflage zum 01.01.2018 geplant
Beitrag von: Nevrion am 25. April 2018, 12:02
@drboe

Äh, ich will ja nichts sagen, aber die Klage zielt ja gar nicht auf den Kontext ab, dass es einen Vertragsverstoß gibt, weil die Einmaligkeit des Ursprungsvertrags durch eine Vertragsänderung umgangen wird. Das heißt, die Grundlage warum dieser Datenabgleich zu unterlassen wäre, ist ja auch eine völlig andere. Wenn in einem Vertrag steht, das etwas einmalig geschieht, kann man rechlicht gesehen den Vertrag ja nicht einfach umschreiben und den selben Sachverhalt mit einmalig durchzuführend benennen, wenn dieser bereits einmalig stattgefunden hat.
Titel: Re: "einmaliger" Meldedatenabgleich - Neuauflage zum 01.01.2018 geplant
Beitrag von: drboe am 25. April 2018, 13:59
@Nevrion: man erneuert den Vertrag ständig mit leicht geändertem Inhalt. Und dann gilt halt der neue Vertrag, der flugs wieder als Gesetz publiziert wird. Es geht daher nicht um einen Vertragsverstoß, sondern eher darum, dass Verletzungen des Rechts auf "informationelle Selbstbestimmung" entweder völlig ignoriert wurden/werden, bzw. die behauptete Einmaligkeit als hinzunehmender Eingriff betrachtet wurde, da das höhere Rechtsgut - alle sollen zahlen! - dem Schutz der persönlichen Interessen übergeordnet wäre. Diese Argumentation fällt nun flach, weswegen ja auch Datenschutzbeauftragte der Länder die Etablierung einer Dauereinrichtung befürchten.

M. Boettcher
Titel: Re: "einmaliger" Meldedatenabgleich - Neuauflage zum 01.01.2018 geplant
Beitrag von: Nevrion am 25. April 2018, 14:47
@drboe

Auch wenn du da so lapidar drüber weg gehst, so will ich das noch mal hervor heben. Wenn in einen Vertrag eine Klausel steht, die ein einmaliges Ereignis beschreibt, kann es dann bei der Vertragserneuerung oder Vertragsänderung immer noch einmalig sein, wenn es bereits geschehen ist? Müsste es nicht wenigstens "erneuten einmaligen Datenabgleich" heißen, damit es keine Vertragsverletzung darstellt?

Man stelle sich vor, ein Fußballer bekommt eine Klausel beim Vertragsabschluss, dass er für sein erstes Spiel für den Verein über 90 Minuten einmalig 100.000 Euro Extra erhält. Nehmen wir an, er wird schnell zum Stammspieler und will dann nach einem Jahr mehr Geld. Würde bei einer Vertragsänderung - nicht Vertragsverlängerung - die Klausel erneut so eingetragen werden, dann könnte dies ja gar nicht mehr von Gültigkeit sein, weil er sein erstes Spiel ja bereits geleistet hätte.
Titel: Re: "einmaliger" Meldedatenabgleich - Neuauflage zum 01.01.2018 geplant
Beitrag von: drboe am 25. April 2018, 15:25
@Nevrion:

Zitat
Müsste es nicht wenigstens "erneuten einmaligen Datenabgleich" heißen, damit es keine Vertragsverletzung darstellt?

Das hat man getan. Seit dem 01.01.2017 ist die 19. Änderung von Rundfunkstaatsverträgen in Kraft. Darin heißt es zum §14 des sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, der unter 9. den Datenabgleich 2013 regelte:

Zitat
8. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 9 Satz 5 wird die Verweisung auf "§ 11 Abs. 5 Satz 2 und 3" durch
   die Verweisung auf "§ 11 Abs. 6 Satz 2 und 3" ersetzt.

b) Es wird folgender neuer Absatz 9a eingefügt:

   "(9a) Zur Sicherstellung der Aktualität des Datenbestandes wird zum 1. Januar
   2018 ein weiterer Abgleich entsprechend Absatz 9 durchgeführt. Die
   Meldebehörden übermitteln die Daten bis längstens 31. Dezember 2018. Im
   Übrigen gelten Absatz 9 Satz 1 bis 4 und § 11 Abs. 6 Satz 2 und 3 entsprechend.
   Der Abgleich wird nach seiner Durchführung evaluiert. Die Landesrundfunkanstalten
   stellen den Ländern hierfür die erforderlichen Informationen zur Verfügung."

c) In Absatz 10 wird das Datum "31. Dezember 2014" durch das Datum
   "31. Dezember 2020" ersetzt und nach dem Wort "ankaufen" wird der Satzteil
   "und von ihrem Recht auf Auskunft nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 keinen
   Gebrauch machen" eingefügt.

Beachte den farbig markierten Teil zur Nummer 9a also §14 (9a).

M. Boettcher
Titel: Re: "einmaliger" Meldedatenabgleich - Neuauflage zum 01.01.2018 geplant
Beitrag von: Nevrion am 25. April 2018, 15:48
Ok. Vielen Dank. Ich hatte bisher nur immer von einem einmaligen Datenabgleich gelesen und diese Stelle wohl nicht richtig wahr genommen. Macht es natürlich nicht weniger schlimm, aber zumindest rechtssicher.
Titel: Re: "einmaliger" Meldedatenabgleich - Neuauflage zum 01.01.2018 geplant
Beitrag von: art18GG am 25. April 2018, 17:04
Was geschieht eigentlich, wenn ich die Auskunftspflicht nach § 9 RBStV wieder schriftlich mit der Begründung ablehne, dass ich diese Anfrage nicht mit EU-Recht vereinbar halte?

Bekomme ich dann endlich mein „Verwaltungszwangsverfahren“ von dem in Abs. 1 Satz 7 zumindest im NRW-Text die Rede ist?

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=19124&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=380141

Diese Verweigerung müsste dann doch einen Rechtsweg gegen diesen Paragraphen ermöglichen, so dass man die Möglichkeit hat, dem Subsidiaritätsprinzip genüge zu leisten, damit man dann vor EuGH oder EGMR klagen kann, oder nicht?
Titel: Re: "einmaliger" Meldedatenabgleich - Neuauflage zum 01.01.2018 geplant
Beitrag von: Kurt am 11. Mai 2018, 10:48
Zitat
[..]
Bereits am 25. Oktober 2014 fand ein gesonderter Termin der Länder mit den Datenschutzbeauftragten der Länder statt, in dem erstmals die Frage eines weiteren vollständigen Meldedatenabgleichs erörtert wurde. Im Rahmen der förmlichen Anhörung zu den geplanten Änderungen am Rundfunkbeitragsstaatsvertrag folgte im Juli 2015 eine vierwöchige öffentliche Online-Anhörung, in deren Rahmen die geplanten Änderungen auf der Webseite der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz als des für den Bereich der Rundfunkpolitik federführenden Bundeslandes veröffentlicht wurden und allen Betroffenen und Interessierten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Abschließend fand am 5. August 2015 eine mündliche Anhörung statt, zu der auch die Datenschutzbeauftragten der Länder über den Berliner Datenschutzbeauftragten in seiner Funktion als Vorsitzender der AG Rundfunk der Datenschutzbeauftragten der Länder eingeladen wurden.
[..]
Quelle: Landtag von Baden-Württemberg, 16. Wahlperiode, Drucksache 16 / 2118 https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP16/Drucksachen/2000/16_2118_D.pdf

Man sollte es komplett lesen  :-X

Gruß
Kurt
Titel: Re: "einmaliger" Meldedatenabgleich - Neuauflage zum 01.01.2018 geplant
Beitrag von: Markus KA am 11. Mai 2018, 11:07
Auch interessant, wie die Landesdatenschutzbeauftragten der Länder abserviert wurden:

Zitat
"Hierbei gelangten die Länder allerdings zu einer anderen rechtlichen Beurteilung als die Landesdatenschutzbeauftragten."

Zitat
Seien schließlich Personen vom Meldedatenabgleich betroffen, die nicht der Beitragspflicht unterlägen oder später nicht als Beitragsschuldner herangezogen würden, so habe der Eingriff ihnen gegenüber geringes Gewicht.

Quelle: Landtag von Baden-Württemberg, 16. Wahlperiode, Drucksache 16 / 2118 S. 56 (S. 41)
https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP16/Drucksachen/2000/16_2118_D.pdf (https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP16/Drucksachen/2000/16_2118_D.pdf)

Die Wortwahl ist schon erkennbar: "kleines Übel" - "geringes Gewicht"...
Titel: Re: "einmaliger" Meldedatenabgleich - Neuauflage zum 01.01.2018 geplant
Beitrag von: Sylphe am 30. Mai 2018, 16:12
Zum Thema, einmaliger Meldedatenabgleich.

Das ist alles gequirrlter Blödsinn. In einer fiktiven Antwort des BR wird Person X klar mitgeteilt, dass die Umzugsdaten direkt nach der Meldung beim Einwohnermeldeamt an den Beitragsservice gesendet wurden. Diese Änderung wurde direkt auf das fiktive Beitragskonto übertragen. Person Y hat das gleiche erlebt nach dem Umzug und eine sofortige Mitteilung vom "Service" erhalten das alle Daten angekommen sind. Dieses Vorgehen lässt sich sicher auch in anderen Bundesländer nachvollziehen.

Was soll der Abgleich bringen, wenn der Beitragsservice eh schon alles über Änderungen weiß?
Titel: Re: "einmaliger" Meldedatenabgleich - Neuauflage zum 01.01.2018 geplant
Beitrag von: Tereza am 30. Mai 2018, 16:42
https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/informationen/informationen_zum_meldedatenabgleich/fragen__und_antworten_zum_meldedatenabgleich_2018/index_ger.html
Stand: 30.05.2018 16:37 Uhr
Zitat
Fragen und Antworten zum Meldedatenabgleich 2018

Der Beitrags­service gleicht 2018 auf gesetz­licher Grund­lage (§ 14 Abs. 9a Rund­funk­beitrags­staats­vertrag) seine Bestands­daten mit den Daten der Ein­wohner­melde­ämter zu allen voll­jährigen Bürgern ab. So soll geklärt werden, für welche Wohnungen bislang kein Rund­funk­beitrag entrichtet wird. Der Melde­daten­abgleich 2018 schließt an den Melde­daten­abgleich aus den Jahren 2013/2014 an und soll die Aktualität des Daten­bestandes im Beitrags­service sicher­stellen, damit sich auch weiter­hin alle Bürger an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rund­funks beteiligen.

Zitat
Was ist der Unterschied zwischen dem Meldedatenabgleich 2018 und der anlassbezogenen Meldedatenübermittlung?

Die Einwohner­melde­ämter über­mitteln zu bestimmten Anlässen Melde­daten an den Beitrags­service. Ein solcher Anlass kann beispiels­weise ein Umzug sein. Der Beitrags­service kann sich dann an diese Personen wenden, um zu er­fragen, ob für die ent­sprechende Wohnung Rund­funk­beitrag gezahlt werden muss. Anders als bei der anlass­bezogenen Melde­daten­über­mittlung werden beim Melde­daten­abgleich 2018 die Daten sämt­licher voll­jährigen, in Deutsch­land gemeldeten Personen über­mittelt, um deren Beitrags­pflicht zu klären.

Zitat
Ist der Meldedatenabgleich 2013/2014 gerichtlich überprüft worden?

Zum Melde­daten­abgleich 2013/2014 existiert eine Viel­zahl von Gerichts­entschei­dungen (beispiels­weise des Bayerischen Verfassungs­gerichts­hofs oder der Ober­verwaltungs­gerichte Nieder­sachsen und Berlin-Brandenburg). In diesen Entschei­dungen wurde die Recht­mäßig­keit des Ab­gleichs aus­drück­lich bestätigt. Ein Verfassungs­verstoß wurde angesichts der strikten Zweck­bindung für die erhaltenen Daten nicht fest­gestellt. Viel­mehr handelte es sich nach der Recht­sprechung um ein erforder­liches Mittel zur Her­stellung von Beitrags­gerechtig­keit, das einen ver­gleichs­weise geringen Ein­griff in die Privats­phäre des Einzelnen dar­stellt.
Kein Kommentar.
Zitat
Kann man der Datenübermittlung durch die Meldeämter widersprechen?

Der Melde­daten­abgleich 2018 wird auf gesetz­licher Grund­lage durch­geführt. Die Melde­behörden sind ver­pflichtet, die im Rund­funk­beitrags­staats­vertrag (§ 14 Abs. 9) definierten Daten aller voll­jährigen Personen zu über­mitteln. Ein Wider­spruch ist daher nicht mög­lich.
Titel: Re: "einmaliger" Meldedatenabgleich - Neuauflage zum 01.01.2018 geplant
Beitrag von: Bürger am 31. Dezember 2018, 02:39
Aus aktuellem Anlass sei ein Querverweis erlaubt auf eine Aktion der
Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) mit dem AK Zensus gegen die geplante
Zentral-Datei aller Menschen in Deutschland i.Z. der Zensus-Vorbereitung 2021

bis 13.1.19 > GFF Eilantrag gegen Zentral-Datei aller Bürger in Deutschland
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29683.0.html

Ähnlichkeiten mit den wiederholten "einmaligen" Meldedatenabgleichen aller volljährigen Bundesbürger für das Schattenmelderegister bei ARD-ZDF-GEZ sind rein zufällig... ::)
Titel: Re: "einmaliger" Meldedatenabgleich - Neuauflage zum 01.01.2018 geplant
Beitrag von: Bürger am 17. Juli 2020, 12:46
Querverweis aus aktuellem Anlass:
Regelungen z. Bestandsdatenauskunft verfassungswidr., 1 BvR 1873/13, 27.5.20
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33985.0