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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 01. Oktober 2015, 19:02

Titel: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
Beitrag von: pinguin am 01. Oktober 2015, 19:02
Der Europäische Gerichtshof hat für Recht befunden, daß Bürger ein Recht darauf haben, vor einer beabsichtigten Übertragung von Daten von der datenübertragenden Verwaltungsbehörde informiert zu werden, wenn die datenentgegennehmende Verwaltungsbehörde diese Daten weiterverarbeiten möchte.

C-201/14
Link zur Preseemitteilung
http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2015-10/cp150110de.pdf

Link zum Volltext
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=168943&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=188266

Zitat aus Pressemitteilung
Zitat
Werden personenbezogene Daten zwecks Verarbeitung zwischen zwei Verwaltungsbehörden eines Mitgliedstaats übermittelt, müssen die betroffenen Personen zuvor davon unterrichtet werden
Man darf also evtl. daraus schlußfolgern, daß eine Weiterverarbeitung dieser Daten ohne Vorabinformation der betroffenen Bürger geltendes Recht bricht.

Zwar wurde bei diesen Fragen zur Vorabentscheidung nur eine Frage als vom EuGH zu klärend eingestuft, doch führen die Erläuterungen dazu halt zu der vom EuGH letztlich getroffenen Aussage, das u.a. auch auf Urteile zum Östereichischen Rundfunk verweist.

Diese gilt es also im Zweifelsfalle zu sichten.


Edit "Bürger" 01.04.2021 - Nachtrag Volltext-Auszüge:

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)
1. Oktober 2015(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 95/46/EG – Verarbeitung personenbezogener Daten – Art. 10 und 11 – Unterrichtung der betroffenen Personen – Art. 13 – Ausnahmen und Beschränkungen – Übermittlung personenbezogener Steuerdaten durch eine Verwaltungsbehörde eines Mitgliedstaats zwecks Verarbeitung dieser Daten durch eine andere Verwaltungsbehörde“

In der Rechtssache C-201/14

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=168943&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=188266

Zitat
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

Die Art. 10, 11 und 13 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Maßnahmen wie den im Ausgangsverfahren streitigen entgegenstehen, die die Übermittlung personenbezogener Daten durch eine Verwaltungsbehörde eines Mitgliedstaats an eine andere Verwaltungsbehörde und ihre anschließende Verarbeitung erlauben, ohne dass die betroffenen Personen von der Übermittlung und der Verarbeitung unterrichtet wurden.

Rn. 29
Zitat
Hierzu ist auf der Grundlage der Angaben des vorlegenden Gerichts festzustellen, dass die Steuerdaten, die von der ANAF an die CNAS übermittelt wurden, personenbezogene Daten im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 95/46 sind, da es sich um „Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person“ handelt (Urteil Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, C-73/07, EU:C:2008:727, Rn. 35). Sowohl ihre Übermittlung durch die ANAF – der mit der Verwaltung der Datenbank, in der die Daten zusammengetragen sind, betrauten Stelle – als auch ihre anschließende Verarbeitung durch die CNAS weisen somit die Merkmale einer „Verarbeitung personenbezogener Daten“ im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie auf (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile Österreichischer Rundfunk u. a., C-465/00, C-138/01 und C-139/01, EU:C:2003:294, Rn. 64, und Huber, C-524/06, EU:C:2008:724, Rn. 43).

Rn. 30
Zitat
Gemäß den Bestimmungen des Kapitels II („Allgemeine Bedingungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten“) der Richtlinie 95/46 muss jede Verarbeitung personenbezogener Daten – vorbehaltlich der in Art. 13 zugelassenen Ausnahmen – den in Art. 6 der Richtlinie aufgestellten Grundsätzen in Bezug auf die Qualität der Daten  und einem der in Art. 7 der Richtlinie angeführten Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten genügen (Urteile Österreichischer Rundfunk u. a., C-465/00, C-138/01 und C-139/01, EU:C:2003:294, Rn. 65, Huber, C-524/06, EU:C:2008:724, Rn. 48, sowie ASNEF und FECEMD, C-468/10 und C-469/10, EU:C:2011:777, Rn. 26).

Rn. 31
Zitat
Darüber hinaus trifft den für die Verarbeitung der Daten Verantwortlichen oder seinen Vertreter eine Unterrichtungspflicht, deren Modalitäten, die in den Art. 10 und 11 der Richtlinie 95/46 festgelegt sind, sich danach unterscheiden, ob die betreffenden Daten bei der betroffenen Person erhoben wurden oder nicht; zudem lässt Art. 13 der Richtlinie Ausnahmen von dieser Unterrichtungspflicht zu.

Rn. 34
Zitat
Folglich verpflichtet das in Art. 6 der Richtlinie 95/46 vorgesehene Erfordernis der Verarbeitung personenbezogener Daten nach Treu und Glauben eine Verwaltungsbehörde, die betroffenen Personen davon zu unterrichten, dass die personenbezogenen Daten an eine andere Verwaltungsbehörde weitergeleitet werden, um von dieser in ihrer Eigenschaft als deren Empfänger verarbeitet zu werden.

Rn. 42
Zitat
Zweitens sieht Art. 11 der Richtlinie 95/46 in Abs. 1 vor, dass im Fall von Daten, die nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden, die betroffene Person vom für die Verarbeitung Verantwortlichen die in den Buchst. a bis c genannten Informationen erhält. Diese Informationen betreffen die Identität des für die Verarbeitung Verantwortlichen, die Zweckbestimmungen der Verarbeitung sowie weitere Informationen, die notwendig sind, um eine Verarbeitung der Daten nach Treu und Glauben zu gewährleisten. Zu den weiteren Informationen gehören nach dem ausdrücklichen Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie „die Datenkategorien, die verarbeitet werden“ sowie „das Bestehen von Auskunfts- und Berichtigungsrechten bezüglich sie betreffender Daten“.


Hinweis: Siehe nunmehr auch
Zusammenfassung des Themas: Datenschutz
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23670.0
Titel: Re: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
Beitrag von: La Volpe da Firenze am 01. Oktober 2015, 19:20
Zitat von ganz unten, unter Rn. 47:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

Die Art. 10, 11 und 13 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Maßnahmen wie den im Ausgangsverfahren streitigen entgegenstehen, die die Übermittlung personenbezogener Daten durch eine Verwaltungsbehörde eines Mitgliedstaats an eine andere Verwaltungsbehörde und ihre anschließende Verarbeitung erlauben, ohne dass die betroffenen Personen von der Übermittlung und der Verarbeitung unterrichtet wurden.
Titel: Re: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
Beitrag von: anne-mariechen am 01. Oktober 2015, 19:46
Der Europäische Gerichtshof hat für Recht befunden, daß Bürger ein Recht darauf haben, vor einer beabsichtigten Übertragung von Daten von der datenübertragenden Verwaltungsbehörde informiert zu werden, wenn die datenentgegennehmende Verwaltungsbehörde diese Daten weiterverarbeiten möchte.

C-201/14
Link zur Preseemitteilung http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2015-10/cp150110de.pdf

Link zum Volltext http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=168943&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=188266

Zitat aus Pressemitteilung
Zitat
Werden personenbezogene Daten zwecks Verarbeitung zwischen zwei Verwaltungsbehörden eines Mitgliedstaats übermittelt, müssen die betroffenen Personen zuvor davon unterrichtet werden
Man darf also evtl. daraus schlußfolgern, daß eine Weiterverarbeitung dieser Daten ohne Vorabinformation der betroffenen Bürger geltendes Recht bricht.

Zwar wurde bei diesen Fragen zur Vorabentscheidung nur eine Frage als vom EuGH zu klärend eingestuft, doch führen die Erläuterungen dazu halt zu der vom EuGH letztlich getroffenen Aussage, das u.a. auch auf Urteile zum Östereichischen Rundfunk verweist.

Diese gilt es also im Zweifelsfalle zu sichten.

Heißt ich könnte ein Datenschutzschreiben so erweitern, dass die derzeit in den Regelungen der Meldebehörde vorgesehen Datenübermittlung nicht stattfinden darf?
Titel: Re: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
Beitrag von: anne-mariechen am 01. Oktober 2015, 22:27
Es ist trotz allem erstaunlich, die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat in der Sitzung des Düsseldorfer Kreises vom 26./27.02.2013 eine Orientierungshilfe der zur Regelung in Art. 27 der Europäischen Datenschutzrichtlinie (95/46/EG) in nationales Recht umsetzt heraus gegeben. Hier der Link dazu http://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Orientierungshilfen/Artikel/Verhaltensregeln_38a_BDSG.pdf (http://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Orientierungshilfen/Artikel/Verhaltensregeln_38a_BDSG.pdf).

Verhaltensregeln nach § 38a BDSG

Verhaltensregeln dienen dem präventiven Datenschutz und der regulierten Selbstregulierung der Wirtschaft. Sie sollen gute Datenschutzpraxis vorgeben und für alle Beteiligten gegenüber den gesetzlichen Regelungen unter Berücksichtigung der praktischen Gegebenheiten bestimmter Wirtschaftsbereiche und bestimmter Formen personenbezogener Datenverarbeitung mehr Rechtssicherheit vermitteln. Um dieses Ziel zu erreichen, hat der Düsseldorfer Kreis eine Orientierungshilfe verabschiedet, in der beschrieben wird, was durch derartige Verhaltensregeln erreicht und welches Verfahren dafür beschritten werden kann und soll.

Ob dieses Urteil des EuGH vom 01.10.2015 Gültigkeit für eine Anstalt des öffentlichen Rechts hat? Das Urteil kann aber eine Grundlage zur Klagebegründung liefern, dass ein deutsches Gericht den Sachverhalt dem EuGH zur Prüfung vorlegt, so wie es auch vom rumänischen Gericht erfolgt ist. Vielleicht sollte man die Tel-Nr. aus der Pressemitteilung nutzen und hier auch einmal nachfragen.
Titel: Re: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
Beitrag von: pinguin am 01. Oktober 2015, 23:17
@La Volpe da Firenze

Du hattest nur einen Teil hervorgehoben und verzerrst dadurch den Sinn, warum?

Zitat
Die Art. 10, 11 und 13 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Maßnahmen wie den im Ausgangsverfahren streitigen entgegenstehen, die die Übermittlung personenbezogener Daten durch eine Verwaltungsbehörde eines Mitgliedstaats an eine andere Verwaltungsbehörde und ihre anschließende Verarbeitung erlauben, ohne dass die betroffenen Personen von der Übermittlung und der Verarbeitung unterrichtet wurden

Gemäß europäischem Recht muß der Bürger das Recht haben, der Weitergabe seiner Daten widersprechen zu können, geht auch aus dem Urteil hervor.

Aus Rz. 33
Zitat
[...] ist dieses Erfordernis einer Unterrichtung der von der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten betroffenen Personen umso wichtiger, als es die Voraussetzung dafür schafft, dass sie ihr [...] geregeltes Recht, der Verarbeitung der Daten zu widersprechen, ausüben können.

Es ist anzunehmen, daß bei einem grundsätzlich ausgesprochenen Widerspruch gar keine personenbezogenen Daten weitergegeben werden dürfen.

@anne-mariechen
Das Urteil wurde am 1. Oktober '15 veröffentlicht und konnte von dem von Dir genannten Bundesbeauftragten unmöglich berücksichtigt werden.

Zitat
Ob dieses Urteil des EuGH vom 01.10.2015 Gültigkeit für eine Anstalt des öffentlichen Rechts hat?
Ist diese Frage ernst gemeint?

Zitat
Pre?edintele Casei Na?ionale de Asigur?ri de S?n?tate,
-> Präsident der Nationalen Kasse der Krankenversicherungen

Zitat
Casa Na?ional? de Asigur?ri de S?n?tate,
-> Nationale Kasse der Krankenversicherungen

Zitat
Agen?ia Na?ional? de Administrare Fiscal? (ANAF
-> Nationale Agentur der Steuerverwaltung

Selbst wenn das Urteil nicht für BS und Co gilt, gilt es für alle Meldebehörden und jede x-beliebige andere staatliche Verwaltung, also für alle Behörden.

Edit: Leider werden die rumänischen Sonderzeichen nicht dargestellt.
Titel: Re: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
Beitrag von: donholiu am 02. Oktober 2015, 08:10
Hab ich das dann richtig Verstanden?!

Das Urteil macht für die meissten noch garkeinen Sinn, da es erst mit dem Richterspruch Wirkung erlangte.

Aber wenn ich jetzt Umziehen würde, dem BS die neue Anschrift nicht mitteilen tue, jedoch weiterhin Fanpost bekomme, dann könnte man die Post/Behörden/Meldeämter ect verklagen??? Ich gehe jetzt von dem Fall aus, dass man vorher NICHT Informiert wurde, dass die Daten Übermittelt werden solle...

Titel: Re: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
Beitrag von: anne-mariechen am 02. Oktober 2015, 10:29
Hab ich das dann richtig Verstanden?!

Das Urteil macht für die meissten noch garkeinen Sinn, da es erst mit dem Richterspruch Wirkung erlangte.

Aber wenn ich jetzt Umziehen würde, dem BS die neue Anschrift nicht mitteilen tue, jedoch weiterhin Fanpost bekomme, dann könnte man die Post/Behörden/Meldeämter ect verklagen??? Ich gehe jetzt von dem Fall aus, dass man vorher NICHT Informiert wurde, dass die Daten Übermittelt werden solle...

Na ja so einfach ist es erst ein Mal gar nicht. Wie überall in den Threats wird hier alles komprimiert und deshalb nicht ganz so korrekt dargestellt. Zu denen gehöre ich ebenfalls dazu .. leider.

Die Frage ist doch, ob jemand von seinem Recht nach der Richtlinie Richtlinie 95/46/EG und dem BDSG wahrgenommen hat, der Weitergabe seiner Daten vor einem eingetretenen Fall widersprochen hat. Ist das nicht der Fall hat man schon mal schlechte Karten.

Dann ist § 11 RBStV Verwendung personenbezogener Daten zu beachten. Da steht nämlich drin was die LRA und ob der Beitragservice das nun darf oder nicht er macht es auf dieser Grundlage, dass Daten mit den Meldebehörden abgeglichen werden.

Ein weitere Schwierigkeit bei einem Umzug und es kommen Schreiben von der LRA oder dem BS ist die Beweislast. Der Betroffene hat nach dem BDSG ein Recht auf Auskunft, auch woher diese Daten stammen, aber es steht nirgends, dass diese wahrheitsgetreu sein muss. In Sachen Datenschutz in Deutschland zu klagen, das ist wie im F1-Rennen gegen eine Wand zu fahren und dann ist zu beweisen ist ob diese Daten nun rechtmäßig erworben oder unrechtmäßig erworben wurden das interessiert keinen Staatsanwalt und keine Polizei, sofern es sich nur um Adressdaten handelt und nicht damit ein Strafdelikt verbunden ist. Ein Strafdelikt könnte noch auf die Person, welche eine Anzeige erstellt zurückfallen, sollte sich herausstellen man hat sich nicht innerhalb der Fristen bei einem Umzug rechtzeitig bei der Meldebehörde gemeldet.

Datenschutzverstöße können mit einem Bußgeld das die Datenschutzbehörde des Bundeslandes ausspricht geahndet werden.

Die Datenschutzbehörde des Bundeslandes pfändet dir kein Auto, die Pfänden dir nicht das Girokonto usw. und die werden sich auch nicht erlauben etwas gegen den Rundfunk zu tun, denn der Rundfunk hat laut Landesdatenschutzgesetz seinen eigenen Datenschutzbeauftragten zu benennen (Staatsfrei).

Deshalb hinterfrage ich mich, was habe ich für einen Rechtsanspruch, wenn ich einen Fall vor dem EuGH gewinne und dann muss ich doch wieder Länderbezogen meinen Rechtsanspruch hier in Deutschland einklagen z.B. die Daten wurden übertragen, ich muss zahlen und es geht um 500 Euro?
Selbst wenn einer Behörde nachweislich aufgefordert wird die Daten sind zu löschen. Gut dann werden die Daten auf Papier ausgedruckt und dann nachweislich gelöscht. Wenn 14 Tage später der Azubi die Daten wieder eintippen darf wen interessiert das sofern der Betroffenen nicht spätestens nach 1 Jahr wieder eine Anfrage zu Kontrolle stellt.

Will mein persönliches Beispiel einbringen wie pervers dieser Datenschutz ist. In einer Wirtschaftszeitschrift der lokalen Presse lag ein Werbeflyer bei. Günstige Klamotten ich bestellte ein Teil. Adresse der Firma in Berlin. Ware kam und nach 4 Wochen auch die Werbeschreiben von 5 Firmen auf das Bundesgebiet verstreut. Ich los mit meinem Datenschutzschreiben und um Auskunft gebeten. Tja die Daten kommen von einer Firma aus Frankreich. Super dacht ich schreib doch den Datenschutzbeauftragten an. Der meinte da Datenschutz Landesrecht ist und 5 Firmen in 5 Bundesländer betroffen sind muss ich mich bei Unregelmäßigkeiten an die Datenschutzbeauftragten dieser jeweiligen Bundesländer wenden. Den Irrsinn muss man sich mal vorstellen.

Gut ich schrieb die Firma in Frankreich an, Antwort die Adresse stamme von meinem Einkauf bei der Niederlassung in Berlin. Okay dacht ich jetzt habe ich die Burschen. Nein dort in Berlin war zwar eine Adresse, aber diese Niederlassung hatte keine Rechtsform sprich keinen Geschäftsführer. Alles weitere kann sich jeder denken. Mein Aufwand, meine Zeit und die v............e dazu. Und deshalb von Klagen sprechen ist ein Traum der schlaflosen Nächte.

@ donholiu
möchte nicht mit meinen Erfahrungen von der Einschätzung in deinen Fall, dich davon abhalten nicht dagegen vorzugehen. Kannst von mir die Vorlagen der Datenschutzbriefe haben. Wer Aktivist sein will muss etwas unternehmen. Nur praktische Aktivitäten bringen uns die Erfahrung und die Kenntnis und letztlich die anderen Ideen die genau so Recht sein können.
Titel: Re: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
Beitrag von: pinguin am 02. Oktober 2015, 12:27

Die Frage ist doch, ob jemand von seinem Recht nach der Richtlinie Richtlinie 95/46/EG und dem BDSG wahrgenommen hat, der Weitergabe seiner Daten vor einem eingetretenen Fall widersprochen hat.
Stop; bevor jemand widersprechen kann, muß er informiert werden. Für diese Information muß die Behörde von sich aus aktiv werden.

Zitat
Dann ist § 11 RBStV Verwendung personenbezogener Daten zu beachten. Da steht nämlich drin was die LRA und ob der Beitragservice das nun darf oder nicht er macht es auf dieser Grundlage, dass Daten mit den Meldebehörden abgeglichen werden.
Da ist gar nix zu beachten, wenn europäisches Recht etwas anderes festlegt.

Zitat
Deshalb hinterfrage ich mich, was habe ich für einen Rechtsanspruch, wenn ich einen Fall vor dem EuGH gewinne und dann muss ich doch wieder Länderbezogen meinen Rechtsanspruch hier in Deutschland einklagen z.B. die Daten wurden übertragen, ich muss zahlen und es geht um 500 Euro?
Eine vernunftbegabte nationale Institution wird es sich mehrfach überlegen, sich mit dem EuGH anzulegen; im Falle, daß der EuGH feststellt, daß sein Urteil mißachtet wird, erhalten die das Urteil mißachtenden Institutionen, Behörden, Unternehmen vom EuGH ohne weitere Zwischenschritte ein Bußgeld aufgedrückt, das der EuGH auch in Eigenverantwortung einzieht. Nur bei Bußgeldern gegen EU-Mitgliedsländer, also gegen ganze Nationalstaaten, hat die EU-Kommission hier ein Mitsprache- bzw. Vetorecht.

Es sei an dieser Stelle wiederholt, daß der EuGH primär Grundsatzurteile fällt.

Beispiele für die vom EuGH verhängten Zwangsgelder; die meisten Bußgelder selber verhängt hingegen die EU-Kommission:

C-367/14
Zitat
Italien wird wegen der verspäteten Rückforderung von Beihilfen, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 30 Mio. Euro und eines Zwangsgelds von 12 Mio. Euro pro Halbjahr der Verspätung verurteilt

C-653/13
Zitat
Wegen unzulänglicher Anwendung der Abfallrichtlinie in der Region Campania wird Italien zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 20 Mio. Euro und einem Zwangsgeld von 120 000 Euro für jeden Tag des Verzugs verurteilt

C-227/14 P
Zitat
Der Gerichtshof bestätigt die Geldbuße von 210 Millionen Euro, die gegen LG Display wegen ihrer Beteiligung an dem Kartell auf dem Markt für LCD-Panels verhängt wurde

C-231/14 P
Zitat
Der Gerichtshof bestätigt die Geldbuße in Höhe von 288 Mio. Euro, die gegen InnoLux wegen ihrer Beteiligung an dem Kartell auf dem Markt für LCD-Panels verhängt wurde

C-196/13
Zitat
Gegen Italien werden finanzielle Sanktionen verhängt, weil es ein Urteil des Gerichtshofs aus dem Jahr 2007 nicht durchgeführt hat, mit dem ein Verstoß gegen die Richtlinien über Abfälle festgestellt worden war.
Zusätzlich zu einem Pauschalbetrag in Höhe von 40 Millionen Euro verhängt der Gerichtshof gegen Italien für jedes Halbjahr, um das sich die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen verzögert, bis zur vollständigen Durchführung des Urteils von 2007 ein Zwangsgeld in Höhe von 42 800 000 Euro

C-243/13
Zitat
Gegen Schweden werden finanzielle Sanktionen verhängt, weil es ein Urteil des Gerichtshofs von 2012 nicht durchgeführt hat, mit dem festgestellt worden war, dass Schweden die Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung nicht ordnungsgemäß umgesetzt hatte
Der Gerichtshof verurteilt Schweden dazu, neben einem Pauschalbetrag von 2 Mio. Euro bis zur vollständigen Durchführung des heutigen Urteils ein Zwangsgeld in Höhe von 4000 Euro für jeden Tag zu zahlen, um den sich die Umsetzung der Maßnahmen verzögert, die zur Durchführung des ersten Urteils von 2012 erforderlich sind
Titel: Re: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
Beitrag von: anne-mariechen am 02. Oktober 2015, 13:52

Die Frage ist doch, ob jemand von seinem Recht nach der Richtlinie Richtlinie 95/46/EG und dem BDSG wahrgenommen hat, der Weitergabe seiner Daten vor einem eingetretenen Fall widersprochen hat.
Stop; bevor jemand widersprechen kann, muß er informiert werden. Für diese Information muß die Behörde von sich aus aktiv werden.

@ pinguin das stimmt nicht. Weise ich entschieden zurück. Für die im nächsten Jahr 2016 stattfindeten Landtagswahl in BW wurde im Gemeindeblatt ein klitze kleiner Hinweis veröffentlich, man könne gegen die Wahlwerbung Widerspruch einlegen. Man beachte ganz klar: Die Anwendung des Datenschutzes hierzu erfolgt im Umkehrschluss, grundsätzlich wird jede Adresse für Werbung verwendet so auch von den Ämtern, wenn das jemand nicht will dann muss er hierzu Widerspruch einlegen. Dieser Widerspruch gilt erst ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung. Wer hinter her kommt klotz in die Röhre.

Dieser Umkehrschluss ist genau jetzt im Datenschutz bei Werbung das Problem. Werde ich mit Werbung zugemüllt, dann kommt die Antwort vom Unternehmen ich könnte oder hätte mich ja in die Robinsonliste eintragen können. Inzwischen gibt es jedoch nicht nur 1 Robinsonliste sondern 2. Oder anderer Sachverhalt ich bestelle online und muss den Datenschutzbestimmungen zustimmen. Wenn dort drin steht ich stimme gleichzeitig zu, dass meine Adresse an andere Tochterunternehmen weiter gegeben werden darf habe ich doch schon wieder ein Problem. Alle Argumentieren so und nicht umgekehrt, dass eine Firma oder ein Amt eine Datei übermittelt und die vorher jeden einzelnen um Zustimmung erfrägt das gibt es nirgendwo. Selbst Behindertenwerkstätten betrieben Ihre Werbung so in dem Sie Daten von den Kirchen heranziehen und dann kommt zu Weihnachten der Bettelbrief. Die fragen dich nicht vorher und als ich nachhakte, dann kann ich ja zur Diözese gehen, dort wäre die Stelle des Datenschutzbeauftragten der Kirche. Mit Datenschutz kannst mich brauchen.


Dann ist § 11 RBStV Verwendung personenbezogener Daten zu beachten. Da steht nämlich drin was die LRA und ob der Beitragservice das nun darf oder nicht er macht es auf dieser Grundlage, dass Daten mit den Meldebehörden abgeglichen werden.
Da ist gar nix zu beachten, wenn europäisches Recht etwas anderes festlegt.

Deshalb hinterfrage ich mich, was habe ich für einen Rechtsanspruch, wenn ich einen Fall vor dem EuGH gewinne und dann muss ich doch wieder Länderbezogen meinen Rechtsanspruch hier in Deutschland einklagen z.B. die Daten wurden übertragen, ich muss zahlen und es geht um 500 Euro?
Eine vernunftbegabte nationale Institution wird es sich mehrfach überlegen, sich mit dem EuGH anzulegen; im Falle, daß der EuGH feststellt, daß sein Urteil mißachtet wird, erhalten die das Urteil mißachtenden Institutionen, Behörden, Unternehmen vom EuGH ohne weitere Zwischenschritte ein Bußgeld aufgedrückt, das der EuGH auch in Eigenverantwortung einzieht. Nur bei Bußgeldern gegen EU-Mitgliedsländer, also gegen ganze Nationalstaaten, hat die EU-Kommission hier ein Mitsprache- bzw. Vetorecht.

In einem italienischen Fall waren kürzlich um die 230 Mio. Euro als Bußgeld wegen Urteilsmißachtung fällig. Der Weg zum EuGH ist hier sehr kurz; nur zum Urteilsspruch ist er evtl. lang.

Es sei an dieser Stelle wiederholt, daß der EuGH primär Grundsatzurteile fällt.

@ pinguin ist das im Ernst deine Meinung, dass die EU oder das EuGH eine Gemeinde- oder Stadtverwaltung ein Bußgeld ausspricht und belegt und die Verwaltung damit bestraft. Gleichzeitig bestraft Sie ja den Bürger selbst. Die Regierungen der EU halten alle Ihr Haushaltsdefizit ein *lach*, ach ja die werden dann bestraft. Das Geld hat der Schäuble schon auf einer neuen Plastikkarte aufdrucken lassen. Weiteres Beispiel VW. Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen Johannes Remmel kam auf die Idee bezüglich der manipulieren Fahrzeuge diese würden nicht mehr den Feinstaubrichtlinien entsprechen und deshalb müsste die Fahrerlaubnis entzogen werden. Wen bitteschön trifft so eine Idee --->>> den Herr Remmel nicht, obwohl er doch wie soviele andere auch in seine Behörde gepennt haben.

Ist Dir schon jemals zu Ohren gekommen, dass unsere obersten Wettbewerbshüter das Bundeskartellamt eine Behörde bestraft hat? Na ja jetzt kommt wieder hier geht es um Preisabsprachen und unlauteren Wettbewerb. Und um was geht es beim Rundfunk, die sprechen sich doch genau so ab, über Beitragshöhe, Umsetzung in der Politik, bei den Gerichten wenn ich vergleichbare Urteilstexte lese, über Zwangsvollstreckung mit den GV und allen weiteren Beteiligten, nur die dürfen das.

EU-Recht hin oder her ... für mich ist die EU genau so eine V--------organisation wie unsere zuständige reg. oder sonstige Verwaltung, denen wird einfach zuviel sozusagen alle Macht einräumt. Und genau die Datenschutzrichtlinie 95/46/EG war der Wirtschaft ein Dorn im Auge bei Ihren Aktivitäten um Wettbewerb herzustellen. Warum wohl wurde zuletzt das BDSG 2009 novelliert.

@ pinguin bezogen auf den Satz, dass der EuGH primär Grundsatzurteile fällt mag das schön klingen. Soll doch bitte ein RF-Beitragsverweigerer richtig gut und sauber und ausführlich dieses Urteil vom 01.10.2015 zitieren und damit seine Klage begründen. Ich will sehen was das Ergebnis ist. Ich gehe davon aus es wurden von Dir auch die Urteile gelesen wie die Gerichte argumentiert haben wer die Zuständigkeit nach EU-Recht prüft. Die Richter selbst und nicht der Kläger mit seiner Klage in dem er auf ein höchstrichterliches Urteil verweist.

Außerdem ich gehe davon aus Dir sind die bisherigen Grundsatzentscheidungen die in dem Urteil Cluj jetzt genannt C-465/00, C-138/01 und C-139/01, EU:C:2003:294, Rn. 64, und Huber, C-524/06, EU:C:2008:724, Rn. 43). wurden bekannt, um was es bisher Inhaltlich dabei ging.
Es ist mir kein Urteil/Bezug oder weiterer Fall bekannt der direkt die Ausübung der Aufgaben der öffentlichen Verwaltung beim Datenschutz eingegrenzt.
Wenn die Behörde einen Fehler begeht, dann kann Sie den heilen.
Titel: Re: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
Beitrag von: pinguin am 02. Oktober 2015, 16:11
das stimmt nicht. Weise ich entschieden zurück.
Einspruch; daß sich viele um EU-Recht nur dann kümmern, wenn es ihnen gerade in den Kram paßt,
- ändert nix daran, daß die EU-Regeln so sind, wie vom EuGH nochmals dargelegt;
- ändert nix daran, daß kraft der EU-Verträge Europarecht auch national vorrangig anzuwenden ist;
- ändert nix daran, daß nationale Bestimmungen, die den europäischen Regeln entgegenstehen, nicht angewendet werden dürfen;
- ändert nix daran, daß ein Bürger grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz hat, der ihm durch die nationale Mißachtung europäischen Rechts entstanden ist;

Übrigens hat unser Bundesfinanzminister erst kürzlichst zugegeben, daß die Bundesrepublik Deutschland aufgrund ihrer EU-Mitgliedschaft nur teilsouverän ist. -> http://www.welt.de/politik/deutschland/article147115406/Wir-brauchen-ein-europaeisches-Asylrecht-schnell.html

Teilzitat:
Zitat
Schäuble: Für Berlin und Deutschland als Ganzes waren wir bis 1990 eben nicht zuständig. Aber sonst waren wir natürlich weitgehend souverän. Übrigens: Auch heute sind wir nicht hundertprozentig souverän, weil wir Teil der Europäischen Union sind. [...]

Selbst wenn europäische Mühlen langsam mahlen, so mahlen sie doch stetig und unaufhörlich.

Der Bürger hat zu jeder Zeit die Möglichkeit, gerade in Bezug auf den Rundfunk, sich an die höchsten Stellen zu wendet; freilich schließt dieses auch ein, dem EuGH eine Behörde zu präsentieren, (sofern es so sein sollte), die sich nicht an sein(e) Urteil(e) hält. Kraft EU-Recht gehen alle Urteile des EuGH in allgemeines EU-Recht über und werden damit letztens für alle bindend.

Was Du für Dich persönlich in Frage stellst, darfst Du für Dich alleine klären.
Titel: Re: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
Beitrag von: PersonX am 04. Oktober 2015, 11:37
Stichwort: Verwaltungsbehörde

Wenn Daten zu einer Verwaltungsbehörde übertragen werden, dann soll zuvor der Bürger informiert werden, damit dieser gegebenfalls die Weitergabe untersage. Soweit wurde es verstanden.

Im Fall der Übertragung der Daten Meldedatenabgleich Rundfunk:

Überträger: Meldebehörde
Emfänger:
folgende 3 Möglichkeiten
a) BS
b) BS als Teil einer jeweiligen zuständigen LRA
c) jeweilige zuständige LRA, welche die Daten direkt an BS weitergibt

Welche der 3 Möglichkeiten ist eine Verwaltungsbehörde?
Im Fall b und c, wo ist geregelt, welche LRA zuständig sei?
Titel: Re: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
Beitrag von: La Volpe da Firenze am 04. Oktober 2015, 12:05
@La Volpe da Firenze

Du hattest nur einen Teil hervorgehoben und verzerrst dadurch den Sinn, warum?
Danke für den Hinweis. Da hatte ich in der Eile wohl ein wichtiges Wörtchen übersehen.
Titel: Re: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
Beitrag von: Gast am 04. Oktober 2015, 12:34
Im Fall b und c, wo ist geregelt, welche LRA zuständig sei?

Diese ist eine sehr spannende Frage die auch andernorts gelegentlich schonmal auftauchte. Soweit ich das mitbekommen habe ist diese Frage noch ungeklärt.

Da diese Frage auch die grundsätzliche Frage aufwirft ob WDR, NDR, BR und wie sie alle heißen überhaupt kraft Gesetzes berechtigt sind für ihr Handeln ggü. dem Bürger, sollte man diese Frage vielleicht in einem gesonderten Thema behandeln, oder?  :police:
Titel: Re: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
Beitrag von: InesgegenGEZ am 04. Oktober 2015, 13:58
Stichwort: Verwaltungsbehörde

Wenn Daten zu einer Verwaltungsbehörde übertragen werden, dann soll zuvor der Bürger informiert werden, damit dieser gegebenfalls die Weitergabe untersage. Soweit wurde es verstanden.

Im Fall der Übertragung der Daten Meldedatenabgleich Rundfunk:

Überträger: Meldebehörde
Emfänger:
folgende 3 Möglichkeiten
a) BS
b) BS als Teil einer jeweiligen zuständigen LRA
c) jeweilige zuständige LRA, welche die Daten direkt an BS weitergibt

Welche der 3 Möglichkeiten ist eine Verwaltungsbehörde?
Im Fall b und c, wo ist geregelt, welche LRA zuständig sei?


Laut RBStV §11 (4) und §14 (9) werden die Daten nur an die zuständige LRA gegeben. Nach §11 (3) darf die zuständige LRA auch an andere LRA`s Daten übermitteln, wenn das für den Beitragseinzug förderlich ist. Allerdings müssen die LRA dies aufzeichnen, an welche Stellen, wann und aus welchem Grund welche personenbezogenen Daten übermittelt worden sind.

Also der BS darf keine Daten abfragen, allerdings behaupte ich, dass alleinig der BS die kompletten Daten abfragt und in Köln führt. Wozu er keine Berechtigung hat. Allerdings herrscht ja in den Behörden große Ahnungslosigkeit was den BS betrifft.

Allerdings sollte man §10 (7) nicht vergessen:  Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungs- gemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr.

Wo wir wieder bei der Frage sind - BS nicht rechtsfähig - Rechte und Pflichten wahrnehmen - zwei Punkte die sich ausschließen. Etwas was nicht rechtsfähig ist, kann keine Rechte anderer wahrnehmen. Letztlich bleibt auch die Frage, ob der §10 (7) überhaupt anwendbar ist. Wie kann ein bundesweit tätiger Beitragsservice aus Köln länderübergreifend für die betreffende Person zuständige LRA in Vertretung agieren? Ist doch immer Ländersache...
Titel: Re: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
Beitrag von: Kurt am 04. Oktober 2015, 14:39
Allerdings sollte man §10 (7) nicht vergessen:  Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungs- gemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr.

Wo wir wieder bei der Frage sind - BS nicht rechtsfähig - Rechte und Pflichten wahrnehmen - zwei Punkte die sich ausschließen. Etwas was nicht rechtsfähig ist, kann keine Rechte anderer wahrnehmen. Letztlich bleibt auch die Frage, ob der §10 (7) überhaupt anwendbar ist. Wie kann ein bundesweit tätiger Beitragsservice aus Köln länderübergreifend für die betreffende Person zuständige LRA in Vertretung agieren? Ist doch immer Ländersache...
und: wo die (offene) Frage hinzukommt wer denn überhaupt die "nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungs- gemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten" ist bzw. wo dies nachweislich rechtssicher schriftlich fixiert ist.
Zur Erinnerung: die GEZ war als ebendiese Stelle benannt; der BS ist es meines Wissens nach bis heute NICHT.

Gruß
Kurt
Titel: Re: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
Beitrag von: speedy777 am 08. Oktober 2015, 07:55
Einen schönen guten Morgen,


Person A denkt, dass in diesem Urteil, sofern man es auf unser "Problemkind" Beitragsservice anwenden kann sehr große Chancen für die Leute liegen, die vorhaben bald umzuziehn, oder sich in größeren Wohneinheiten organisieren (ich denke jeder weiß damit was Person A meint...) und sich nun bei der Meldebehörde melden wollen/müssen.

Ist es wirklich so, dass der BS die Daten nicht abfragen DARF? Wegen der fehlenden Rechtsfähigkeit? Wegen dem offiziell fehlenden Behördencharakter? Und an Verwakltungsbehörden dürfen die Daten nun auch nicht einfach so weitergegeben werden laut dem neuen Urteil? Hat Person A dies so richtig verstanden?

Sprich: Egal an wen der Beteiligten die Meldebehörde die daten weitergibt, sie dürfte dies an keine der genannten?

Ich denk dies sollte klipp und klar geklärt werden. Somit ist dann nämlich dem "Neu"-Terror des BS einige Hürden in den Weg gelegt worden...

Ich denke man sollte einen rechtlich geprüften Text verfassen und ihn bei der Ummeldung der Meldebehörde vorlegen mit der Forderung ihn bestätigt zurückzubekommen. Wird dann dagegen verstoßen, hat man zumindest mal etwas gegen die Machenschaften der Meldebehörden in der Hand!

Titel: Re: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
Beitrag von: Step108 am 08. Oktober 2015, 09:31
Mein Schreiben an die Gez.

                                                                                                           


An.: ARD,ZDF Beitragsservice

Widerspruch

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit widerspreche ich fristgerecht  ihrem Schreiben vom 01.05.2015(Eingang 07.05.2015).

1.   Ich habe bisher keinen Beitragsbescheid von ihnen erhalten und erwarte              daher eine Zustellung eines solchen. Ich bitte um  detaillierte Zusammensetzung der von ihnen gewünschten erpressbaren Summe, in Höhe von 502,96Eu.   
                                                                         
2.   Ich habe und ich werde auch in Zukunft kein Vertragskonto bei ihnen eröffnen. Etwaige von ihnen erpresste Forderungen werden von  mir nur mit Name und Anschrift ohne Anerkennung einer Rechtspflicht jedoch rechtsverbindlich unter Vorbehalt beglichen. Weiterhin möchte ich klarstellen das ich kein freiwilliges Mitglied bin und auch nicht gedenke ihre fragwürdigen Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen.
3.   Ich habe keine Ratenzahlung mit ihnen vereinbart. Dieses Angebot nehme ich jedoch gerne an und erwarte die Zusendung eines entsprechenden verbindlichen Ratenvertrages auf dem ich Dokumentenecht meine Unterschrift leisten kann.

4.   Bitte teilen Sie mir mit, wo ich  den erpressten Rundfunkbeitrag gegen Quittung bar bezahlen kann. Laut §14 Bundesbankgesetz sind „in Deutschland … auf Euro lautende Banknoten das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel“. Das bedeutet meines Wissens, dass Sie die Bezahlung einer Schuld mit diesem unbeschränkten gesetzlichen Zahlungsmittel nicht ablehnen dürfen. Sollten Sie stattdessen auf Begleichung per Banküberweisung oder Einzug von Giralgeld bestehen, bitte ich um Angabe der gesetzlichen Grundlage hierfür.

5.   Alternativ werde ich den von ihnen erpressten Betrag in Bar zur Abholung bereitstellen. Bitte vereinbaren sie hierzu einen Abholtermin mit mir, durch einen befugten sich ausweisenden Mitarbeiter.

Mit freundlichem Gruß



seit 5Monaten habe ich nunmehr nichts von der GEZ gehört.
Ich gehe davon aus das die Problematik für die Rundfunkanstalt in der nicht Anerkennung der Beitragsnummer und des Beitragskontos besteht. Man stelle sich vor jeder würde nur noch mit dem Namen und der Anschrift bezahlen.



Titel: Re: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
Beitrag von: PersonX am 08. Oktober 2015, 10:41
5 Monate sind jedoch in Anbetracht der Überlastung keine Zeit, es können schon bis zu 1,5 Jahr vergehen bevor da überhaupt eine sinnvolle Antwort, mal abgesehen von einer Eingangsbestätigung kommt.
Titel: Re: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
Beitrag von: Roggi am 08. Oktober 2015, 10:41
Gute Idee, gar keine Beitragsnummer mehr zu verwenden in allen Schreiben an BS oder LRA.

Das mit der gesetzlichen Grundlage wegen Bargeld braucht nicht als Frage formuliert werden. Barzahlung ist Bundesrecht, RBStV ist untergeordnetes Landesrecht. So einfach ist das, denn Landesrecht setzt kein Bundesrecht ausser Kraft. Also direkt anfragen, wann die Geldannahmestelle in seiner Ortschaft geöffnet hat.
Titel: Re: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
Beitrag von: marga am 08. Oktober 2015, 11:31

Gute Idee, gar keine Beitragsnummer mehr zu verwenden in allen Schreiben an BS oder LRA.

Das mit der gesetzlichen Grundlage wegen Bargeld braucht nicht als Frage formuliert werden. Barzahlung ist Bundesrecht, RBStV ist untergeordnetes Landesrecht. So einfach ist das, denn Landesrecht setzt kein Bundesrecht ausser Kraft. Also direkt anfragen, wann die Geldannahmestelle in seiner Ortschaft geöffnet hat.

Apropo Barzahlung: Kurzer Exkurs zu Dr. Norbert Häring:

Zitat:

Ferner schreibt Gramlich, dass die ausschließliche Gesetzgebung über das „Währungs-, Geld- und Münzwesen“  nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 4 GG dem Bund zustehe. Im Anwendungsbereich dieser Kompetenznorm hätten gemäß  Art. 71 die Länder nur dann eine Befugnis zu eigener Gesetzgebung, „wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetz ausdrücklich ermächtigt werden. Eine solche Regelung sei aber nicht ersichtlich.

Guggst Du  hier: Quelle: Handelsblatt vom 01.09.2015

Die entsprechende Passage in §9 Abs. 2 des Staatsvertrags:

Die zuständige Landesrundfunkanstalt wird ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens

1. der Anzeigepflicht,

2. zur Leistung des Rundfunkbeitrags, zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder zu deren Ermäßigung,

3. der Erfüllung von Auskunfts- und Nachweispflichten,

4. der Kontrolle der Beitragspflicht,

5. der Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen und

6. in den übrigen in diesem Staatsvertrag genannten Fällen

durch Satzung zu regeln.


http://norberthaering.de/de/27-german/news/462-gramlich#weiterlesen

+++
Titel: Re: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
Beitrag von: pinguin am 08. Oktober 2015, 14:17
@an alle

Bitte beim Thema bleiben; um Barzahlungen geht es hier nicht.

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Ist es wirklich so, dass der BS die Daten nicht abfragen DARF?
Umgekehrt wird ein Schuh daraus; die Meldebehörde oder jede andere Behörde darf die Daten nicht herausgeben. Was da jemand abfragt, spielt gar keine Rolle.

Präzisiert wird das noch im anderen Datenschutzurteil, C-262/14, wo es heißt:

Zitat
Richtlinie 95/46
[...]
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
a)      ‚personenbezogene Daten‘: alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person (‚betroffene Person‘); als bestimmbar wird eine Person angesehen, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu einer Kennnummer oder zu einem oder mehreren spezifischen Elementen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind;

b)      ‚Verarbeitung personenbezogener Daten‘ (‚Verarbeitung‘) jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Speichern, die Organisation, die Aufbewahrung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Benutzung, die Weitergabe durch Übermittlung, Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung, die Kombination oder die Verknüpfung sowie das Sperren, Löschen oder Vernichten;

d)      ‚für die Verarbeitung Verantwortlicher‘ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder jede andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Sind die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in einzelstaatlichen oder gemeinschaftlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt, so können der für die Verarbeitung Verantwortliche bzw. die spezifischen Kriterien für seine Benennung durch einzelstaatliche oder gemeinschaftliche Rechtsvorschriften bestimmt werden;

Weiter, hier geht es um die Ausnahmen, in denen personenbezogene Daten weitergeben werden dürfen:

Zitat
(1)      Abweichend von Artikel 25 sehen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich entgegenstehender Regelungen für bestimmte Fälle im innerstaatlichen Recht vor, dass eine Übermittlung oder eine Kategorie von Übermittlungen personenbezogener Daten in ein Drittland, das kein angemessenes Schutzniveau im Sinne des Artikels 25 Absatz 2 gewährleistet, vorgenommen werden kann, sofern

a)      die betroffene Person ohne jeden Zweifel ihre Einwilligung gegeben hat oder
b)      die Übermittlung für die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder zur Durchführung von vorvertraglichen Maßnahmen auf Antrag der betroffenen Person erforderlich ist oder
c)      die Übermittlung zum Abschluss oder zur Erfüllung eines Vertrags erforderlich ist, der im Interesse der betroffenen Person vom für die Verarbeitung Verantwortlichen mit einem Dritten geschlossen wurde oder geschlossen werden soll, oder
d)      die Übermittlung entweder für die Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen vor Gericht erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben ist oder
e)      die Übermittlung für die Wahrung lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person erforderlich ist oder
f)      die Übermittlung aus einem Register erfolgt, das gemäß den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Information der Öffentlichkeit bestimmt ist und entweder der gesamten Öffentlichkeit oder allen Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, zur Einsichtnahme offensteht, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einsichtnahme im Einzelfall gegeben sind.

Also;
- die betroffene Person, deren Daten weitergegeben werden, muß dem zugestimmt haben; oder
- hat bspw. wegen eines Vertragsabschlußes einen Auftrag dazu erteilt;
- oder es geht um die nationale Sicherheit.

In allen anderen Fällen darf eine Behörde personenbezogene Daten nicht herausgeben.
Titel: Re: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
Beitrag von: GEiZ ist geil am 08. Oktober 2015, 14:25
Zitat
d)      die Übermittlung entweder für die Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben ist

Laut unserer Richter ist doch der ÖRR ein wichtiges öffentliches Interesse, dient er doch dem Überleben unserer Gesellschaft (Ironie aus).
Titel: Re: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
Beitrag von: PersonX am 08. Oktober 2015, 15:58
@GEiZ ist geil

aus Sicht einer PersonX kommt kein Punkt nach Abs. (1) a bis f aus Antwort 20 in Frage denn
im Abs. (1) geht es um "Daten in ein Drittland"

Soweit kommt es noch, dass die LRA bzw. BS in ein Drittland ausgelagert wird.
Titel: Re: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
Beitrag von: GEiZ ist geil am 08. Oktober 2015, 16:07
Zitat
Soweit kommt es noch, dass die LRA bzw. BS in ein Drittland ausgelagert wird.

Entschuldigung, das "Drittland" habe ich überlesen. Wobei ich nichts dagegen hätte, den BS dorthin auszulagern wo der Pfeffer wächst.
Titel: Re: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
Beitrag von: Roggi am 08. Oktober 2015, 16:51
Das Problem der Datenübermittlung betrifft nicht diejenigen, die schon zu Gebührenzeiten dort angemeldet waren. Deren Daten liegen dem BS schon länger vor. Wer betroffen ist, kann versuchen, gegen die Datenübermittlung gerichtlich vorzugehen. Das wird eine zweite Klage, oder wie kann das gegen den RBStV verwendet werden?
Titel: Re: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
Beitrag von: pinguin am 08. Oktober 2015, 17:13
Laut unserer Richter ist doch der ÖRR ein wichtiges öffentliches Interesse, dient er doch dem Überleben unserer Gesellschaft (Ironie aus).
PersonX hat es bereits genannt;

Urteil EuGH C-362/14, (wie ich auf 262/14 komme, ist mir ein Rätsel), behandelt den Datenaustausch zwischen den Nationalstaaten bzw. zwischen einem EU-Land und einem Nicht-EU-Land;
- hier gelten schon enge Kriterien, damit ein Datenaustausch überhaupt rechtens ist;

Urteil EuGH C-201/14 behandelt den Datenaustausch zwischen Behörden ein und desselben EU-Nationalstaates;
- hier ist die Lage noch rigider, denn der Bürger muß der Datenweitergabe widersprechen können, und zwar bevor nur irgendeine Datenweitergabe erfolgt;
Titel: Re: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
Beitrag von: ChrisLPZ am 08. Oktober 2015, 17:34
Das Problem der Datenübermittlung betrifft nicht diejenigen, die schon zu Gebührenzeiten dort angemeldet waren. Deren Daten liegen dem BS schon länger vor. Wer betroffen ist, kann versuchen, gegen die Datenübermittlung gerichtlich vorzugehen. Das wird eine zweite Klage, oder wie kann das gegen den RBStV verwendet werden?

Gegen wen müsste denn dann evtl. geklagt werden? Kommune? Land? BS? LRA?

Urteil EuGH C-201/14 behandelt den Datenaustausch zwischen Behörden ein und desselben EU-Nationalstaates;
- hier ist die Lage noch rigider, denn der Bürger muß der Datenweitergabe widersprechen können, und zwar bevor nur irgendeine Datenweitergabe erfolgt;
Sehr interessant. Hier ein paar Infos zum Urtiel: http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/eugh-c-201-14-daten-austausch-behoerden-informationspflicht/ (http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/eugh-c-201-14-daten-austausch-behoerden-informationspflicht/)
Ein Vorabinformation der Datenübermittlung der Meldebehörde erfolgte bei einem Bekannten nach Umzug im Frühjahr letzten Jahres zumindest nicht.
Titel: Re: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
Beitrag von: pinguin am 08. Oktober 2015, 18:54
Gegen wen müsste denn dann evtl. geklagt werden? Kommune? Land? BS? LRA?
Lies Dir bitte das Urteil des EuGH C-201/14 ganz genau durch; die Antwort findest Du dann von ganz alleine heraus.

Zitat
Sehr interessant. Hier ein paar Infos zum Urtiel:[...]
Unabhängig von jenem, was hinter dem von Dir genannten Link steht, zählt der Wortlaut des Urteils.

Zitat
Ein Vorabinformation der Datenübermittlung der Meldebehörde erfolgte bei einem Bekannten nach Umzug im Frühjahr letzten Jahres zumindest nicht.
Dann hast Du mindestens damit eine Möglichkeit, jene datenweitergebende Behörde auf dieses aktuelle Urteil aufmerksam zu machen.
Titel: Re: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
Beitrag von: anne-mariechen am 08. Oktober 2015, 19:46
Die Sachlage bezüglich der EuGH Gerichtsentscheidungen zur Datenschutztichtlinie 95/46/EG ist aus der offiziellen Sichtweise bestimmt ein guter Ansatzpunkt gegen die derzeitige Anwendung des Datenschutzes auf Grundlage unseres BDSG in der öffentlichen Verwaltung um bei dem EuGH zu klagen.

Dafür gibt es Gründe.

-- Die bisherigen Urteile zur Richtlinie 95/46/EG stellen das Datenschutzrecht des Bürgers als hoches Gut dar.

-- Gleiches gilt für den Datenschutz im Datenverkehr von Personendaten zwischen den Ländern (siehe Urteil EU-USA)

-- Gegen Deutschland wurde bereits in der Rechtssache C?518/07 von der Europäische Kommission ein Verfahren eingeleitet.

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 95/46/EG – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und freier Datenverkehr – Art. 28 Abs. 1 – Nationale Kontrollstellen – Unabhängigkeit – Behördliche Aufsicht über diese Stellen“

Das Urteil begründet, dass die Datenschutzstellen für die Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten im nichtöffentlichen Bereich mit einer Unabhängigkeit ausgestattet sind, die es ihnen ermöglicht, ihre Aufgaben ohne äußere Einflussnahme wahrzunehmen.

Folglich verstößt ein Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen aus Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 95/46, wenn er die für die Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten durch nichtöffentliche Stellen und öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen zuständigen Kontrollstellen in den Bundesländern staatlicher Aufsicht unterstellt und damit das Erfordernis, dass diese Stellen ihre Aufgaben in völliger Unabhängigkeit wahrnehmen, falsch umsetzt.

Ob die in den LRA eingesetzten Datenschutzbeauftragten unabhängig sind ist schon mehr als zweifelhaft, wenn sich ein Dr. Herb vom SWR zum neuen RBStV positiv äußert, dass dieses Verfahren des Meldeabgleich rechtens ist. Es ist ja nicht bekannt, ob hier eine Genehmigung von seitens der EU eingeholt wurde, denn bei dem Meldedatenabgleich sind ganz sicher Personendaten von Personen anderer Staaten außer von Deutschland welche den ersten oder einen Zweitwohnsitz in Deutschland haben übertragen worden. So mit hätte aus meiner Sicht, der EU-Datenschutz befragt werden müssen.

Weiterer Angriffspunkt ist die Anwendung des Datenschutzes in den Behörden als Umkehrschluss. Heißt dem Bürger seine Daten werden immer für jeden Anspruch verarbeitet, solange kein Widerspruch vom Bürger vorliegt. In den Urteilen liesst sich das jedoch umgekehrt, die Behörde muss vorher die Einwilligung vom Bürger holen. Die Behörde darf nicht von sich aus den Vollzug der Datenweitergabe einleiten, ohne den Betroffenen gefragt zu haben. Bei der Übertragung im Einzelfall sicher fakt.

Nun gibt es immer noch diese Regelung der Verarbeitung aus einer Listendatei. Auf dieser Grundlage und der Meinung der LRA's, sie könnten in D ohne zu fragen zum Zwecke der Wahrnehmung Ihrer öffentlichen Aufgaben die Daten übertragen und abgleichen. Es gibt sicher Gründe dass der Rundfunk sich dieses nur einmal hat im Zuge der Zustimmung der Länderparlamente hat genehmigen lassen. Ein ständiger dauerhafter Abgleich verstößt, sowohl gegen das jetzt gültige BDSG als auch klar gegen die Richtlinie 95/46/EG.

Was mir jetzt noch zu denken gibt ist folgendes. Im den Popularklageverfahren vor den Bayerischen Verfassungsgerichtshof vom 18. April 2013 wurde mit gegen den einmaligen Meldedatenabgleich nach § 14 Abs. 9 RBStV geklagt.
In der Begründung der Richter des Bayerischen Verfassungsgerichtshof wurde zu keinen Zeitpunkt die rechtliche Zulassung nach der EU-Richtlinie 95/46/EG geprüft.

In der Pressemitteilung des Bay. VerfGH v. 22.04.2013 dazu

Bei dem Meldedatenabgleich handelt es sich um ein effizientes Kontrollinstrument, mit dem in der Umstellungsphase eine verlässliche und möglichst vollständige Erfassung der Rundfunkbeitragsschuldner im privaten Bereich in einem überschaubaren Zeitraum sichergestellt werden soll. Er dient damit der Vermeidung von Vollzugsdefiziten und einer größeren Beitragsgerechtigkeit.

Eine Aussetzung würde zumindest vorübergehend eine gleichmäßige Beitragserhebung in erheblicher Weise beeinträchtigen, und zwar sowohl im Freistaat Bayern selbst als auch im Verhältnis zu den übrigen Ländern mit Auswirkungen auf sämtliche den öffentlich-rechtlichen Rundfunk bildenden Anstalten und Körperschaften.

Demgegenüber haben die Nachteile, die den Betroffenen durch die Übermittlung der in § 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV genannten Daten an die Landesrundfunkanstalt entstehen, zurückzutreten. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang das Interesse, beitragsrelevante Sachverhalte nicht zu offenbaren und nicht als Beitragsschuldner identifiziert zu werden.

Die Nachteile, die mit der Datenübermittlung und -verarbeitung ohne Kenntnis und Einwilligung der Betroffenen und gegebenenfalls nachfolgenden Auskunftsverlangen seitens der Landesrundfunkanstalt verbunden sind, haben auch für diejenigen Personen, die später nicht als Beitragsschuldner herangezogen werden, eher geringes Gewicht.

Die Meldedaten, die von den Einwohnermeldeämtern nach dem abschließenden Katalog des § 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV zu übermitteln sind, decken sich im Wesentlichen mit denjenigen Daten, die nach § 8 Abs. 1, 4 und § 14 Abs. 1 RBStV von den Betroffenen anzuzeigen sind. Soweit sie darüber hinausreichen, wie die Übermittlung von Doktorgrad und Familienstand (§ 14 Abs. 9 Satz 1 Nrn. 4 und 5 RBStV), dienen sie der eindeutigen Identifikation und können die Zuordnung der Mitbewohner in einer Wohnung erleichtern.

Der vom Antragsteller beanstandeten Differenzierung zwischen Haupt- und Nebenwohnungen (§ 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 7 RBStV) kommt ebenfalls kein ausschlaggebendes Gewicht zu; deren Kenntnis mag zwar für den Beitragstatbestand des § 2 Abs. 1 RBStV („jede Wohnung“) unerheblich sein, sie erleichtert aber gegebenenfalls erforderliche Nachfragen beim Betroffenen und knüpft im Übrigen lediglich an die melderechtlich vorgegebenen Begrifflichkeiten beim Innehaben mehrerer Wohnungen an.

Weiter spricht gegen eine Aussetzung des Zustimmungsbeschlusses zu § 14 Abs. 9 RBStV, dass die von den Meldebehörden übermittelten Daten bei der Landesrundfunkanstalt (und der gemeinsamen Stelle im Sinn des § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV) durch eine strikte Zweckbindung und strenge Löschungspflichten abgesichert sind.

Also reiner Bezug der Durchführung zum Zweck nach den Vorgaben wie im RBStV benannt. Datenschutz und Persönlichkeitsrechte wurden einfach ignoriert nach dem Motto der Rundfunk darf alles, er ist ja angeblich neutral und hält sich an die Gesetze. JA an die, die er selbst für sich erstellt hat.

Ob jetzt die Sichtweise und die bisherigen Entscheidungen der Gerichte in Einklang mit den Anforderungen der Richtlinie 95/46/EG sind wurde nie geprüft. Gleiches gilt für die Anforderungen der Datenschutzpersönlichkeitsrechte wie sie vom EuGH dargelegt werden und schon deshalb ist es eine Klage zur Überprüfung begründet.

Natürlich und das muss man sich im klaren sein muss die Klage so ausgerichtet sein, dass sie bei der Einreichung zur Prüfung vor dem EuGH standhält so dass es zu einer Entscheidung kommen kann. Ob das ohne Anwaltliche Unterstützung umzusetzen ist? Was einfach negativ ist die langen Zeiten der Verfahrensdauer beim EuGH bis zu einer Entscheidung. Da wäre es sicherlich sinnvoll, wenn dann nicht nur eine Klage beim EuGH eingereicht wird.

Es wäre sicherlich interessant wie sich ein EuGH positioniert, wenn der Rundfunk seine ach so feine Unabhängigkeit verargumentieren möchte, wo er doch schon Verletzungen gegen EU-Richtlinien begangen hat.

Weitere Frage die sich stellt. Wenn ein Verfahren beim EuGH angenommen wird wie beurteilt das Bundesverfassungsgericht die Sachlage für eine Entscheidung Ihrerseits. Oder ist Rundfunkrecht doch nationales Recht?

Es ist sicherlich sinnvoll einen Widerspruch gegen die Datenweitergabe bei den Behörden einzulegen und die PRESSEMITTEILUNG Nr. 110/15 (2 Seiten) zum Urteil in der Rechtssache C-201/14 beizulegen. Man kann dann immer begründen ich habe Dich Behörde darauf hingewiesen und die Mitarbeiter kommen ins Grübel was jetzt tun, wenn das begründet vorliegt. http://www.curia.europa.eu/jcms/jcms/P_176091 (http://www.curia.europa.eu/jcms/jcms/P_176091) Gleiches gilt für ein Klage beim VG. Damit kann man belegen man habe das Gericht explizit informiert, dass es sich an die EU-Regeln zu halten hat und eine Anfrage zu Klärung zum laufenden Verfahren beim EuGH stellen sollte, so wie in der Rechtssache C-201/14 geschehen. Außerdem hätte Herr Ost einen regen Kundenkontakt mit den Behörden.
Titel: Re: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
Beitrag von: ChrisLPZ am 09. Oktober 2015, 19:11
Gegen wen müsste denn dann evtl. geklagt werden? Kommune? Land? BS? LRA?
Lies Dir bitte das Urteil des EuGH C-201/14 ganz genau durch; die Antwort findest Du dann von ganz alleine heraus.
Ist mir leider immer noch nicht klar, wie hier vorzugehen wäre (bin kein Jurist).
Im Urteil des EuGH wird als gegnerische Partei der Präsident der nationalen Kasse der Krankenversicherungen, die nationale Kasse der Krankenversicherungen und die nationale Agentur der Steuerverwaltung genannt.
Wäre hier der Rückschluss, dass eine Klage gegen LRA und Kommune erfolgen müsste? Ebenfalls beim VG?

Sehr interessant. Hier ein paar Infos zum Urtiel:[...]
Unabhängig von jenem, was hinter dem von Dir genannten Link steht, zählt der Wortlaut des Urteils.
Ist schon klar, um sich einen Überblick zu verschaffen aber sicher nützlich

Ein Vorabinformation der Datenübermittlung der Meldebehörde erfolgte bei einem Bekannten nach Umzug im Frühjahr letzten Jahres zumindest nicht.
Dann hast Du mindestens damit eine Möglichkeit, jene datenweitergebende Behörde auf dieses aktuelle Urteil aufmerksam zu machen.
Das habe ich vor.
Danke an anne-mariechen für die tolle Ausführung und den Link zur Pressemitteilung
Titel: Re: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
Beitrag von: anne-mariechen am 09. Oktober 2015, 21:38
Ist mir leider immer noch nicht klar, wie hier vorzugehen wäre (bin kein Jurist).
Im Urteil des EuGH wird als gegnerische Partei der Präsident der nationalen Kasse der Krankenversicherungen, die nationale Kasse der Krankenversicherungen und die nationale Agentur der Steuerverwaltung genannt.
Wäre hier der Rückschluss, dass eine Klage gegen LRA und Kommune erfolgen müsste? Ebenfalls beim VG?
Dann hast Du mindestens damit eine Möglichkeit, jene datenweitergebende Behörde auf dieses aktuelle Urteil aufmerksam zu machen.

Das habe ich vor.
Danke an anne-mariechen für die tolle Ausführung und den Link zur Pressemitteilung

@ ChrisLPZ
ich kenne jetzt nicht genau deine Intension. Das Datenschutzrecht ist kein einfaches Thema um gegen jemand einen rechtlichen Vorwurf zu erheben.
Bitte beachten, einerseits gibt es das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und dann gibt es in den jeweiligen Ländern die Landesdatenschutzgesetze.

Bitte die Abschitte und Unterabschnitte des BDSG bei der Bezugnennung von Paragrafen beachten. Ich will und darf ja keine Rechtsberatung geben.

Die einfachste Möglichkeit man nimmt seine Rechte wahr und schickt der Meldebehörde am Wohnort, Bürgeramt oder Rathaus eine Anfrage § 19 Auskunft an den Betroffenen (BDSG). Darin verlangt man umfänglich Auskunft zu seinen dort gespeicherten Daten. Desweiteren verlangt man Auskunft unter Nennung genauer Angaben, an wen die Daten bisher im Einzelnen und in Form einer Listendatei an Behördenstellen abgefragt oder weitergegeben wurden. Bitte keinen Bezug nennen, was man damit vor hat. Es geht einfach darum einen Ansatzpunkt zu finden ist irgendwo nicht rechtmäßig oder nachweislich einen Datenaustausch mit einer Behörde erfolgt und wann. Klagen richtet man immer an die verantwortliche Person der Behörde. Also GF der LRA usw.
Wenn in der Auskunft der Meldebehörde ein Hinweis steht, Daten wurden im Verfahren des Meldeabgleiches an den Beitragservice am xx.xx.xxxx übertragen und abgeglichen, könnte das der Aufhänger eines Klagepunktes sein.

Gleiche vorgehensweise übt man als normaler Bürger nach dem  BDSG bei der LRA aus. Ich würde nicht an den BS schreiben, sondern direkt an die LRA. Die LRA wird wohl die Anfrage an den BS weiterleiten. Bei der Auskunft wird man eine Liste der bisherigen Beitragszahlungen mit bekommen.
Hier ganz wichtig bei der Anfrage formulieren, welchen Umfang an Auskunft man verlangt. Die dürfen in Ihrer Antwort nicht ausweichen.

Unser BDSG in der jetztigen Fassung ist Bezogen auf das Urteil EuGH C-201/14 aus meiner Sicht so bestimmt grenzwertig. Deshalb lohnt sich mal die Paragrafen
§ 10 Einrichtung automatisierter Abrufverfahren
§ 11 Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag
§ 12 Anwendungsbereich
§ 13 Datenerhebung
§ 14 Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung
§ 15 Datenübermittlung an öffentliche Stellen
§ 16 Datenübermittlung an nicht-öffentliche Stellen
§ 18 Durchführung des Datenschutzes in der Bundesverwaltung
zu lesen.

Aber bitte nicht abschrecken lassen, denn es gilt heraus zu finden, was steht in der Leitlinie 95/46/EG, was in den Urteilen des EuGH und was steht im BDSG und was machen diese Behörden tatsächlich mit meinen Daten. Der Vorgang ergibt dann vielleicht Argmumente für eine Klage, dass man dem Gericht ganz klar sagen kann, hier ist ein Verstoß gegen die Richtlinie 95/46/EG und z.B. das Urteil EuGH C-201/14 das kann nur der EuGH prüfen. Wenn das Gericht wiederum keine Bewertung bezüglich einer Klärung durch die Anfrage an das EuGH sieht, hat man einen Grund die Klage selbst beim EuGH zu führen. Aber bitte beachten, das ist nicht vergleichbar mit einem Widerspruch wie im VG-Verfahren. Das ist meine bisherige Erkenntnis nach etwas einlesen.

Wer es noch besser machen will, richtet an den Landesdatenschutzbeauftragten eine Anfrage und bittet um eine Stellungnahme, da am 01.10.2015 bei EuGH ein Richtungsweisendes Urteil bekannt wurde, legt die Pressemitteilung bei und bittet denn Landesdatenschutzbeauftragten die Rechtlage in Verbindung mit dem BDSG nun bewerten.

Weigert sich jemand umfassend schriftlich Auskunft zu erteilen, wird er sofort dem Landesdatenschutzbeauftragten gemeldet, damit die dann die Auskunft einholen oder die Behörde zur Auskunft ermahnen. Grundsätzlich gilt im EU-Recht die Datenschutzbeauftragen in allen Stellen, wo sie installiert sind, müssen unabhängig sein. Nur der kleinste Hinweis dagegen, gibt Argumente dagegen vor zu gehen. So hat der EU-Gerichtshof Ungarn verklagt, weil nach einem Regierungswechsel der Regierungschef den Datenschutzbeauftragen einfach entlassen hat und die Aufgabe einer Person seines Vertrauens übertragen hat. Das ist nicht zulässig. Datenschutzbeauftragte haben eine Amtszeit, da kann man nicht jemand einfach rauswerfen.

Noch ein Tipp beim lesen des BDSG, hier wird immer die verantwortlichen Stelle genannt. Das ist immer die Person, welche persönliche Daten verarbeitet. Kann die Sekretärin sein, Maketingmitarbeiter, EDV usw.. Einfach mal reindenken versuchen. Wer erfolgreich klagen will muss arbeiten, vielleicht sind die Hinweise sinnvoll und helfen weiter.
Titel: Re: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
Beitrag von: LeckGEZ am 10. Oktober 2015, 18:59
Bisher habe ich immer strikt der Datenweitergabe unter allen Umständen beim Einwohnermeldeamt bei jedem Umzug widersprochen. Noch bevor ich sagte das ich mich an-/ummelden möchte. Nie hatte ich Probleme mit Datenzecken.

Jetzt mit diesem neuen interessanten EU-Urteil EuGH C-201/14 werde ich demnächst (neuer Umzug steht an...) wieder beim EWMA vorsprechen und schriftlich das Urteil und meinen Willen vorlegen und meinen strikten Wunsch äussern, nicht nur unter keinen Umständen meine Daten weiterzugeben, sondern meine An-/Ummeldung solange in Papierform zu wahren bis mir die Umsetzung des neuen EU-Urteils garantiert werden kann.

Ich mache es immer gern mündlich und schriftlich, nur um Missverständnissen vorzubeugen. Der Sachbearbeiter wird verunsichert sein, meine Anmeldung auf Papier aufnehmen, seinen Vorgesetzten informieren und der ihre ...  bis ich wieder ein Schriftstück der Behörde vorliegen habe.
Titel: Re: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
Beitrag von: nexus77 am 10. Oktober 2015, 19:06
Auch vor dem Urteil war Datenweitergabe schon "zweifelhaft" SOFERN man der Weitergabe widersprochen hat - das muss man nur wissen, sagen tun die einem das nicht freiwillig. Dazu gibt es ein Formblatt beim EWMA. Nur dieses umfasste augenscheinlich nichgt GEZ, denn von dort bekamen sie Mr. X´Daten. Eine Beschwerde per Anruf beim Amt brachte nur den lapidaren Kommentar "An die GEZ dürfen wir das weitergeben, das ist schon ok".

Ob er die Sache so auf sich beruhen lässt, überlegt X grade. X hat aber auch keine Lust und Zeit, sich mit diesem Amt, dem Straßenverkehrsamt (das von X 90,- für eigentlich nur einen Brief haben will) sowie der GEZ anzulegen. GEZ hat hier wohl Priorität.. :-\
Titel: Re: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
Beitrag von: nexus77 am 10. Oktober 2015, 19:14
X hatte aber schon das hier vorbereitet:

" Mitteilung von (1) auf mein Verlangen auf Auskunft woher Daten erlangt wurden und meine Forderung Löschung der Daten. Allerdings erhielt ich von (1) bis zum heutigen Tage keine Bestätigung der Löschung, daher scheint Tatbestand fortzubestehen. Anruf bei o.g. Amt mit der Frage, warum meine Daten weitergegeben wurden. Die Antwort beruhte aber auf einem Missverständnis der Mitarbeiterin, da diese meinte, Zitat "...das ist schon so in Ordnung, wir dürfen das an GEZ weitergeben..". 1. Ist es natürlich keinesfalls "in Ordnung" meine Daten an dubiose (Inkasso?) Firmen weiterzugeben, die sogar noch Straftaten begehen und 2. heisst das Unternehmen (1) gar nicht mehr "GEZ", sondern nun "Beitragsservice".So ist anzunehmen, dass eine unzureichende Schulung der Mitarbeiter vorliegt. Diese haben nicht mit bösem Willen gehandelt, daher möchte ich dieses Amt bzw. deren Mitarbeiter keinesfalls anschuldigen, aber es doch hier zu Ihrer Information aufführen.
Es wäre aber dringend angeraten, dem Amt eine Rüge zu senden und eine Verbesserung der Ausbildung der Mitarbeiter zu fordern......" Zitat von X Brief Ende.


Als weitere Info hatte ich das hier:

"Maßgebend für die rechtliche Beurteilung der Intensität eines Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist die Art der Beeinträchtigung. [...] Verdachtslose Eingriffe mit großer Streubreite, bei denen zahlreiche Personen in den Wirkungsbereich einer Maßnahme einbezogen werden, die in keiner Beziehung zu einem konkreten Fehlverhalten stehen und den Eingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben, weisen grundsätzlich eine hohe Eingriffsintensität auf [...]
"Die Entscheidung über die Grenzen der Freiheit des Bürgers darf nicht einseitig in das Ermessen der Verwaltung gestellt sein [...] dementsprechend soll der Grundsatz der Normenbestimmtheit und Normenklarheit sicherstellen, dass die gesetzesausführende Verwaltung für ihr Verhalten steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfindet und dass die Gerichte die Rechtskontrolle durchführen können [...]."


X wollte noch hinzufügen sowas wie...

....durch die illegale Weitergabe meiner Daten an die Fa. "BS" ist mir erheblicher Schaden in Form von Belästigung durch diese Firma entstanden. Ich bitte Sie daher mir mitzuteilen, wie Sie gedenken den Schaden, der durch Ihre Mitwirkung entstand, wieder gut zumachen...."

Titel: Re: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
Beitrag von: anne-mariechen am 10. Oktober 2015, 19:31
Auch vor dem Urteil war Datenweitergabe schon "zweifelhaft" SOFERN man der Weitergabe widersprochen hat - das muss man nur wissen, sagen tun die einem das nicht freiwillig. Dazu gibt es ein Formblatt beim EWMA. Nur dieses umfasste augenscheinlich nichgt GEZ, denn von dort bekamen sie Mr. X´Daten. Eine Beschwerde per Anruf beim Amt brachte nur den lapidaren Kommentar "An die GEZ dürfen wir das weitergeben, das ist schon ok".

Ob er die Sache so auf sich beruhen lässt, überlegt X grade. X hat aber auch keine Lust und Zeit, sich mit diesem Amt, dem Straßenverkehrsamt (das von X 90,- für eigentlich nur einen Brief haben will) sowie der GEZ anzulegen. GEZ hat hier wohl Priorität.. :-\

@ Alpha667

im BDSG steht klipp und klar drin die Datenschutzauskunft ist kostenlos auf anforderung des Betroffenen zu erstellen. Das gilt für alle Behörden, Firmen, Verwaltungen oder bei Kaffefahrtunternehmen egal wo. Wie das jeder macht bleibt doch jedem überlassen. Ich wollte nur Hinweise geben wie kann man es machen damit man nachweisliche Argumente sammelt für eine Klage. Wer die Urteile des EuGH liesst die sind anderst verfasst als unsere VG Beschlüsse der Gerichte. Deshalb ist immer die Frage wie gestalte ich das in der Klage aus. Mit nur einem Satz auf ein Urteil hinweisen ist meines erachtens zu wenig. Wer jedoch den Nachweis mit 3 Seiten begründet, das kann und darf kein Gericht übersehen. Der einfachste Weg wäre sozusagen schon hier ein Gericht zu bewegen dass es von sich aus den EuGH einschaltet so wie es in dem Verfahren vom 01.10.2015 geschehen ist.

Was unsere Verwaltungen machen sieht man wenn man mit der dem Hahn sucht nach Widerspruch Wahlwerbung, dann findet man vielerlei Vordrucke bei den Städte und Gemeinden. Die sind alle nicht einheitlich gestaltet und bei einigen wir sogar klar die Datenweitergabe an den BS in dem Widerspruch zugelassen. Wer so etwas findet hat aus meiner Sicht wirklich gute stichhaltige Argumente zum vortragen. Leute wir müssen weiterhin zusammen arbeiten mit Kommunikation.
Titel: Re: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
Beitrag von: nexus77 am 10. Oktober 2015, 21:44

im BDSG steht klipp und klar drin die Datenschutzauskunft ist kostenlos auf anforderung des Betroffenen zu erstellen. Das gilt für alle Behörden, Firmen, Verwaltungen oder bei Kaffefahrtunternehmen egal wo. Wie das jeder macht bleibt doch jedem überlassen. Ich wollte nur Hinweise geben wie kann man es machen damit man nachweisliche Argumente sammelt für eine Klage. Wer die Urteile des EuGH liesst die sind anderst verfasst als unsere VG Beschlüsse der Gerichte. Deshalb ist immer die Frage wie gestalte ich das in der Klage aus. Mit nur einem Satz auf ein Urteil hinweisen ist meines erachtens zu wenig. Wer jedoch den Nachweis mit 3 Seiten begründet, das kann und darf kein Gericht übersehen. Der einfachste Weg wäre sozusagen schon hier ein Gericht zu bewegen dass es von sich aus den EuGH einschaltet so wie es in dem Verfahren vom 01.10.2015 geschehen ist.

Was unsere Verwaltungen machen sieht man wenn man mit der dem Hahn sucht nach Widerspruch Wahlwerbung, dann findet man vielerlei Vordrucke bei den Städte und Gemeinden. Die sind alle nicht einheitlich gestaltet und bei einigen wir sogar klar die Datenweitergabe an den BS in dem Widerspruch zugelassen. Wer so etwas findet hat aus meiner Sicht wirklich gute stichhaltige Argumente zum vortragen. Leute wir müssen weiterhin zusammen arbeiten mit Kommunikation.

X hat die Auskunft ja bereits von der Fa. "BS" bekommen. Da steht drin wann und von wem die X´ Daten bekommen haben. Vom EWMA per sog. Datenabgleich.

Ob da auch "BS" als Option auf dem Formblatt war, weiß X nicht mehr, er hatte ALLES angekreuzt....
Titel: Re: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
Beitrag von: Kurt am 10. Oktober 2015, 21:50

X hat die Auskunft ja bereits von der Fa. "BS" bekommen. Da steht drin wann und von wem die X´ Daten bekommen haben. Vom EWMA per sog. Datenabgleich.

Ob da auch "BS" als Option auf dem Formblatt war, weiß X nicht mehr, er hatte ALLES angekreuzt....
"bekommen haben" oder "geholt haben" ?  8)

Gruß
Kurt

PS - zum Vergleich:
Mit Deinem Lütten ist ausgemacht dass er Sonntags von Dir 5 € Taschengeld bekommt.
Nun nimmt er sich die 5 € aus Deinem Geldbeutel.
Was würde bei euch passieren?
Titel: Re: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
Beitrag von: nexus77 am 10. Oktober 2015, 22:54


"bekommen haben" oder "geholt haben" ?  8)

Gruß
Kurt

PS - zum Vergleich:
Mit Deinem Lütten ist ausgemacht dass er Sonntags von Dir 5 € Taschengeld bekommt.
Nun nimmt er sich die 5 € aus Deinem Geldbeutel.
Was würde bei euch passieren?

Nun beides, die haben meine Daten geholt und bekommen. Das läuft aber automatisch ab. Genau wie bei ALG2 Empfängern, da wird auch mit allen möglichen
Stellen "abgeglichen" zB. Finanzamt, Rentenstellen etc usf

Und Taschengeld gibts nicht  >:D
Titel: Re: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
Beitrag von: ChrisLPZ am 11. Oktober 2015, 10:19
@anne-mariechen: erneut vielen Dank für Deine interessante Ausführungen und die Anregungen
(http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15947.msg106506.html#msg106506 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15947.msg106506.html#msg106506) und
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15947.msg106421.html#msg106421 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15947.msg106421.html#msg106421))

Ich habe einmal angefangen, mich etwas zu belesen.
Für eine Anfrage an das Meldeamt müsste man Bezug auf das Datenschutzgesetz des jeweiligen Bundeslandes nehmen (der diesbezügliche Paragraph (Auskunft an den Betroffenen) in den jeweiligen Landesgesetzen variiert. Es ist nicht immer §19, wie im Bundesdatenschutgesetz.

Links zu den Datenschutzgesetzen: https://www.datenschutz.de/recht/gesetze/ (https://www.datenschutz.de/recht/gesetze/)

Eine Anfrage an das Einwohnermeldeamt könnte dann wohl so aussehen:
"Hiermit beantrage ich gemäß §__  Landesdatenschutgesetz des Bundeslandes ___ Auskunft über die zu meiner Person gespeicherten Daten. Bitte teilen Sie mir mit, welche Daten Sie über mich speichern, (die Herkunft dieser Daten - ist wohl nicht notwendig, da selbst bei der Anmeldung angegeben), gegebenenfalls die Empfänger, an die diese Daten (trotz eingereichtem Widerspruchs zur Weitergabe) weitergegeben worden sind. Ich erwarte Ihre Antwort schriftlich bis zum _____ (2-3 Wochen Bearbeitungszeit)"
Titel: Re: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
Beitrag von: anne-mariechen am 11. Oktober 2015, 12:05
@anne-mariechen: erneut vielen Dank für Deine interessante Ausführungen und die Anregungen
(http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15947.msg106506.html#msg106506 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15947.msg106506.html#msg106506) und
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15947.msg106421.html#msg106421 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15947.msg106421.html#msg106421))

Ich habe einmal angefangen, mich etwas zu belesen.
Für eine Anfrage an das Meldeamt müsste man Bezug auf das Datenschutzgesetz des jeweiligen Bundeslandes nehmen (der diesbezügliche Paragraph (Auskunft an den Betroffenen) in den jeweiligen Landesgesetzen variiert. Es ist nicht immer §19, wie im Bundesdatenschutgesetz.

Links zu den Datenschutzgesetzen: https://www.datenschutz.de/recht/gesetze/ (https://www.datenschutz.de/recht/gesetze/)

Eine Anfrage an das Einwohnermeldeamt könnte dann wohl so aussehen:
"Hiermit beantrage ich gemäß §__  Landesdatenschutgesetz des Bundeslandes ___ Auskunft über die zu meiner Person gespeicherten Daten. Bitte teilen Sie mir mit, welche Daten Sie über mich speichern, (die Herkunft dieser Daten - ist wohl nicht notwendig, da selbst bei der Anmeldung angegeben), gegebenenfalls die Empfänger, an die diese Daten (trotz eingereichtem Widerspruchs zur Weitergabe) weitergegeben worden sind. Ich erwarte Ihre Antwort schriftlich bis zum _____ (2-3 Wochen Bearbeitungszeit)"

@ChrisLPZ
es ist richtig, dass es nicht immer § 19 ist. Wer Auskunft von Firmen möchte muss auf § 34 zurück greifen. Deshalb mein Hinweis auf die Unterabschnitte.
Noch etwas, wenn Paragrafen in einem Schreiben genannt werden und die sind nicht zutreffend und der Bearbeiter beim Adressat stellt das fest, dann könnte es darauf hindeuten der Anfragende hat weniger Kenntnis und dann wird man mit pauschalen Schreiben befriedigt.

Zu den Paragrafen folgendes. Grundsätzlich gilt Bundesrecht vor Landesrecht. Wenn es wie beim Datenschutz ein Bundesgesetz gibt BDSG und es gibt im Bundesland ein Landesdatenschutzgesetz, dann ist es verständlich dass diese Paragrafen nicht gleich sein können. Wäre ja doppelt gemobbelt. Aber sowohl im BDSG als auch im LDSG findet man die Rechte des Betroffenen unter § 5. Im einzelnen ist das im LDSG BW § 21 Auskunft, § 22 Berichtigung, § 23 Löschung, § 24 Sperrung, wobei klar in § 2 Anwendungsbereich formuliert ist
(1) Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts (öffentliche Stellen). Einzelne Vorschriften gelten auch für die Tätigkeit des Landesbeauftragten für den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich. Soweit besser verständlich?

Die Benennung des Datenschutzbeauftragen einer LRA ist im Landesdatenschutzgesetz geregelt. Kann man dort ganz sicher finden. Aber ich kann als Bürger trotzdem bei einer Auskunft mich auf das BDSG oder das LDSG berufen. Wichtig aber dann bitte die Paragrafen richtig nennen. Wir sind keine Juristen aber wir können müssen es trotzdem sein.

@ChrisLPZ
so kann man das Schreiben gestalten. Noch ein genauer Hinweis, ohne dass ich Rechtsberatung geben will. Vielleicht noch spezifischer rangehen, z.B. das Wort "umfassend" "vollständige" Auskunft. Wer hat meine Daten bisher angefragt, Auskunft bekommen, an wen Übermittelt unter Angabe des Grundes und der Vollständigen Adresse. Die müssen Ihr Hirn bewegen. Im Datenschutz geht es um Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung und der Betroffene hat bei unrechtmäßigem Erwerb ein recht auf LÖSCHEN. Geht natürlich bei der Meldebehörde nicht. Aber immer darauf achten, dass diese Betreffende Person die Auskunft geben muss, nicht ausweichen kann und man möglichst viel genau auf Papier zurück bekommt. Nicht denken das brauche ich nicht. Geh einfach auf die Seiten einer Verbraucherzentrale oder unter dem Hahn unter (Auskunft Datenschutzgesetz (Muster)) findet man Vorlagen, diese kann man dann auf Landesbehörden wie Stadt, Gemeinde anpassen. Seit 1993 ärgere ich mit dem Datenschutz herum. Man glaubt gar nicht wie man da oftmals abgewimmelt wird. Man muss konsequent sein, wir haben das Recht auf unserer Seite und wenn es nicht klappt, dann wird nach einer Ermahnung der LDS-Beauftrage zu Hilfe geholt.
Titel: Re: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
Beitrag von: pinguin am 11. Oktober 2015, 12:43
Das läuft aber automatisch ab. Genau wie bei ALG2 Empfängern, da wird auch mit allen möglichen Stellen "abgeglichen" zB. Finanzamt, Rentenstellen etc usf
Kollidiert auch mit dem EuGH-Urteil, denn Automatismus darf es hier nur innerhalb ein und derselben Behörde geben.
Titel: Re: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
Beitrag von: anne-mariechen am 11. Oktober 2015, 15:01
Das läuft aber automatisch ab. Genau wie bei ALG2 Empfängern, da wird auch mit allen möglichen Stellen "abgeglichen" zB. Finanzamt, Rentenstellen etc usf
Kollidiert auch mit dem EuGH-Urteil, denn Automatismus darf es hier nur innerhalb ein und derselben Behörde geben.

Wenn jemand mit einer Datenauskunft nachweisen kann, dass nach dem Meldedatenabgleich 2013/2014 ein weiteres mal seine Daten von der Meldebehörde mit einer LRA oder dem BS weitergegeben oder übertragen wurden, der müsste gute Chancen bei einer Klage vor Gericht haben, sofern er die Argumente stichhaltig vorträgt.

Alle bisherigen Urteile des EuGH waren nicht so eindeutig auf den Schutz der persönlichen Daten im einzelnen bei Behörden ausgelegt.

In D werden diese Datenabgleiche zwar auf Grund der Zulässigkeit nach dem BSDG durchgeführt, aber genau ob deshalb das BDSG nach dem Urteil EuGH C-201/14 in seiner jetzigen Fassung den Vorgaben des EuGH noch Stand hält, ist mehr als fraglich. Nichts unversucht lassen.
Titel: Re: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
Beitrag von: LeckGEZ am 11. Oktober 2015, 15:40
In D werden diese Datenabgleiche zwar auf Grund der Zulässigkeit nach dem BSDG durchgeführt, aber genau ob deshalb das BDSG nach dem Urteil EuGH C-201/14 in seiner jetzigen Fassung den Vorgaben des EuGH noch Stand hält, ist mehr als fraglich. Nichts unversucht lassen.

Man sollte sich hier nicht auf BS/LRA einschiessen. Das Leck ist das EWMA. Dort sollte man allumfassend (und regelmässig) Auskunft verlangen und gleichzeitig, falls noch nicht geschehen, jeglicher Datenübertragung ohne Ausnahme widersprechen. EuGH C-201/14 in Teilen ausdrucken, vorlegen und eine sofortige Auskunftssperre fordern.

Das Beste ist immer noch die Daten löschen zu lassen und nur in Papierform beim EWMA zu dulden. Wenn das EWMA nicht den Vorschriften vom EuGH C-201/14 nachkommen kann gibt es keine Alternative. Selbst wenn C-201/14 in nationales Recht überführt wird, ehe es umgesetzt wurde und die Software und Behördenprozesse angepasst sind, vergehen mindestens 5 Jahre!

Erst wenn BS/LRA einem am A... hat, das gleiche allumfassende Datenauskunftsersuchen bei der Zecke stellen und mit den Auskünften des EWMA und den gesetzlichen Fristen zur Löschung abgleichen.

Titel: Re: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
Beitrag von: anne-mariechen am 11. Oktober 2015, 18:00
In D werden diese Datenabgleiche zwar auf Grund der Zulässigkeit nach dem BSDG durchgeführt, aber genau ob deshalb das BDSG nach dem Urteil EuGH C-201/14 in seiner jetzigen Fassung den Vorgaben des EuGH noch Stand hält, ist mehr als fraglich. Nichts unversucht lassen.

Man sollte sich hier nicht auf BS/LRA einschiessen. Das Leck ist das EWMA. Dort sollte man allumfassend (und regelmässig) Auskunft verlangen und gleichzeitig, falls noch nicht geschehen, jeglicher Datenübertragung ohne Ausnahme widersprechen. EuGH C-201/14 in Teilen ausdrucken, vorlegen und eine sofortige Auskunftssperre fordern.

Es geht ja um die Frage Punkte, Argumente zu finden die man für eine Klage gegen die LRA verwenden könnte. Ansonsten sind deine Argumente vollkommenen richtig. Ich habe aber schon beschrieben, dass in den Städte und Gemeinden die Behörde auf Ihre Art, mit Ihren Formularen oder vielleicht gibt es keine Formulare den Datenschutz umsetzen. Und genau darin liegt ein Problem, weil die Texte auf den Vordrucken von der Behörde nach der Auslegung Ihrer Sichtweise aufbereitet wurden und die Rechtslage nach dem Urteil C-201/14 nicht berücksichtigen, weil die Behörde nach dem BDSG argumentiert.

Das Beste ist immer noch die Daten löschen zu lassen und nur in Papierform beim EWMA zu dulden.

Das geht nicht. Das würde staatliches Handeln ausschließen. Es wird Dir ja zuhause auch nicht untersagt mit deinem PC eine Adresse zu erfassen. Jeder darf Adressen erfassen, wenn es sich an die Regel des BDSG bei der Verarbeitung hält.

Wenn das EWMA nicht den Vorschriften vom EuGH C-201/14 nachkommen kann gibt es keine Alternative.

Die Alternative heißt letztendlich zu klagen. Wäre doch ein Erfolg, wenn man es im Zusammenhang mit dem RF-Beitrag vor das EuGH schaffen könnte.

Selbst wenn C-201/14 in nationales Recht überführt wird, ehe es umgesetzt wurde und die Software und Behördenprozesse angepasst sind, vergehen mindestens 5 Jahre!

Ob das Urteil C-201/14 einfluss hat, damit in D das BDSG angepasst wird hängt sicherlich auch von Klagen ab. Aber ohne Aufforderung wird das BDSG weiter angewendet sowohl beim Jugendamt oder der Müllabfuhr die sich immer und überall die Daten vom EWMA holen.

Erst wenn BS/LRA einem am A... hat, das gleiche allumfassende Datenauskunftsersuchen bei der Zecke stellen und mit den Auskünften des EWMA und den gesetzlichen Fristen zur Löschung abgleichen.

Keine Stelle der öffentlichen Verwaltung wird je eine Adresse löschen. Niemals, es sei denn ich kann nachweisen Sie haben diese unrechtmäßig erworben. Und jetzt kommt die Frage, laut RBStV wurde der Datenabgleich gemacht, aber nicht explizit mit der Firma ARD und ZDF Beitragservice sondern mit den LRA. Diese Firma BS handelt nur im Auftrag. In dem Fall müsste der BS im Auftrag einer LRA die Adresse löschen. Das gibt es nicht. Es gibt Datenschutzrechtliche Gründe, weil die LRA bzw. der BS durch den Meldeabgleich sozusagen bundesweit alle Bürger in einer Datei erfasst haben.

Deshalb steht im RBStV die Daten der Übertragung werden nach ich glaube 12 Monaten gelöscht. Das sind aber nur die Auslesedateien von den Meldebehörden sozusagen dann die Übertragungsdateien gemeint, welche nach dem übertragen in die Datenbank eingelesen wurde.

Jetzt geht es aber darum. In einer Wohnung wohnt 1 Ehepaar mit 3 volljährigen Kindern. Der Familienvorstand oder 1 Person bezahlt den RF-Beitrag. Bei der Datenübertragung wurden aber 5 Namen sozusagen vollständige Adressen übertragen. So wie ich in Erinnerung habe, müssten sofern die Fallage klar und geklärt ist wer in der Wohnung bezahlt, die 4 Namen/Adressen die den RF-Beitrag in der Wohnung nicht bezahlen gelöscht werden. Das kann ich nur mit einer Datenschutzanfrage feststellen.

Denn jetzt kommt das nächste datenschutzrechtliche Problem. Werden die 4 Namen/Adressen nicht gelöscht und von den 3 Kindern geht einer Studieren nach X und der andere heiratet. Jetzt verlangt das Gesetz man muss sich selbst freiwillig anmelden. Also der Student muss sich anmelden und die andere Person wohnt bei Ihrem Ehepartner und der bezahlt schon den Beitrag. Außer, dass der BS ja alles genau Wissen will und man diesen Ärger mit dem BS bekommt geht es darum, dass damit das Leben einer Person sozusagen vom den LRA/BS auf Schritt und Tritt verfolgt und kontrolliert wird. Leute das kann es nicht sein.

Also wer kontrolliert jetzt nachweislich, dass die 4 Adressen beim BS gelöscht wurden. Ich sage es ---> Niemand wenn ich nicht selbst dafür sorge.
Titel: Re: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
Beitrag von: LeckGEZ am 05. November 2015, 19:43
Das Beste ist immer noch die Daten löschen zu lassen und nur in Papierform beim EWMA zu dulden.

Das geht nicht. Das würde staatliches Handeln ausschließen. Es wird Dir ja zuhause auch nicht untersagt mit deinem PC eine Adresse zu erfassen. Jeder darf Adressen erfassen, wenn es sich an die Regel des BDSG bei der Verarbeitung hält.

Hier muss eine Abwägung stattfinden. Was wiegt mehr? Datenschutz oder fahrlässige Datenhaltung? Letztendlich läuft es in Sachen GEZ beim EMA so:
Ich: "Will mich ummelden. Aber ich will auch keine Datenweitergabe. Ich widerspreche ..."
MA: "Hier bitte das Formular ... Machen Sie Kreuze wo Sie nicht wünschen ...."
Ich: "Was ist mit GEZ?"
MA: "Das geht nicht. Die dürfen das."
Ich: "Ich will es aber nicht. Hier sind Gesetzestexte EU ... und Urteile EuGH ..."
MA: "OK, da muss ich erst nachfragen. Ich trage Ihre Daten ein, schicke noch nichts raus und frage meinen Chef..."

Was passiert wirklich?

Menschlich: MA befragt Chef, bekommt irgendeine Antwort und Dir sagt man lapidar "Tut mir Leid. Das ist wie gesagt nicht möglich. Alles rechtens."

Technisch: MA hat deine neuen Daten in den Computer eingegeben. Ein Trigger (ereignisgesteuerter Computerprozess im Hintergrund) speichert deine Datensatz-ID in einer Queue (Datei). Das Kind ist in den Brunnen gefallen. Diese Queue wird regelmässig von anderen Prozessen automatisch verarbeitet. Schon hier hat der/die MA keinen Einfluß mehr. MA glaubt noch im Guten zu handeln, doch hat er/sie keine Ahnung wie er Dich da wieder aus der Datenverarbeitung rausholt. Und bevor der MA Auskunft vom Chef erhält, ist dein Datensatz auf Reisen.

Hier kann der EMA gegensteuern indem nichts im Computer gespeichert wird oder die Adresse "bekannt am EMA" hinterlegt wird.

Wenn das EWMA nicht den Vorschriften vom EuGH C-201/14 nachkommen kann gibt es keine Alternative.

Die Alternative heißt letztendlich zu klagen. Wäre doch ein Erfolg, wenn man es im Zusammenhang mit dem RF-Beitrag vor das EuGH schaffen könnte.

Ja, doch zuerst gilt es deine Betroffenheit feststellen zu lassen. Dazu erst einmal ein Widerspruch formulieren und einen allumfassenden Datenauskunftsanspruch formulieren. Und zwar bevor das Kind in den Brunnen fällt beim EMA.

Vielleicht so: PDF Formular zum Widerspruch der Datenweitergabe und Auskunftsersuchen an das EMA vom 31. Oktober 2015 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=16273.0;attach=7486)

Also eine Art Bestandsaufnahme. Festhalten der Ist-Situation, Festhalten der eigenen Position und Wünsche, Festhalten der Antworten. Vermutlich wird die Antwort lapidar ausfallen. Nachhaken, Bundesdatenschutzbeauftragten einschalten. Hat man genug Informationen gesammelt kann man eine Klage einreichen. Diese zielt nicht auf den Gang durch die Instanzen, sondern es wird ein Feststellungsantrag in Bezug zur Bestandsaufnahme, meiner persönlichen Betroffenheit und der Diskrepanz zu EU Verordnungen und EuGH Rechtsprechung, in dem das Gericht angehalten wird genau diesen Vergleich zu ziehen, zu dem es verpflichtet ist. Sollte das in die Hose gehen, wartet man auf die schriftliche Rechtsprechung, rügt ein wenig und informiert das EuGH.
Titel: Re: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
Beitrag von: anne-mariechen am 06. November 2015, 09:12

Hier muss eine Abwägung stattfinden. Was wiegt mehr? Datenschutz oder fahrlässige Datenhaltung? Letztendlich läuft es in Sachen GEZ beim EMA so:
Ich: "Will mich ummelden. Aber ich will auch keine Datenweitergabe. Ich widerspreche ..."
MA: "Hier bitte das Formular ... Machen Sie Kreuze wo Sie nicht wünschen ...."
Ich: "Was ist mit GEZ?"
MA: "Das geht nicht. Die dürfen das."
Ich: "Ich will es aber nicht. Hier sind Gesetzestexte EU ... und Urteile EuGH ..."
MA: "OK, da muss ich erst nachfragen. Ich trage Ihre Daten ein, schicke noch nichts raus und frage meinen Chef..."

Was passiert wirklich?

Menschlich: MA befragt Chef, bekommt irgendeine Antwort und Dir sagt man lapidar "Tut mir Leid. Das ist wie gesagt nicht möglich. Alles rechtens."

Technisch: MA hat deine neuen Daten in den Computer eingegeben. Ein Trigger (ereignisgesteuerter Computerprozess im Hintergrund) speichert deine Datensatz-ID in einer Queue (Datei). Das Kind ist in den Brunnen gefallen. Diese Queue wird regelmässig von anderen Prozessen automatisch verarbeitet. Schon hier hat der/die MA keinen Einfluß mehr. MA glaubt noch im Guten zu handeln, doch hat er/sie keine Ahnung wie er Dich da wieder aus der Datenverarbeitung rausholt. Und bevor der MA Auskunft vom Chef erhält, ist dein Datensatz auf Reisen.

Hier kann der EMA gegensteuern indem nichts im Computer gespeichert wird oder die Adresse "bekannt am EMA" hinterlegt wird.

Die Alternative heißt letztendlich zu klagen. Wäre doch ein Erfolg, wenn man es im Zusammenhang mit dem RF-Beitrag vor das EuGH schaffen könnte.

Ja, doch zuerst gilt es deine Betroffenheit feststellen zu lassen. Dazu erst einmal ein Widerspruch formulieren und einen allumfassenden Datenauskunftsanspruch formulieren. Und zwar bevor das Kind in den Brunnen fällt beim EMA.

Vielleicht so: PDF Formular zum Widerspruch der Datenweitergabe und Auskunftsersuchen an das EMA vom 31. Oktober 2015 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=16273.0;attach=7486)

Also eine Art Bestandsaufnahme. Festhalten der Ist-Situation, Festhalten der eigenen Position und Wünsche, Festhalten der Antworten. Vermutlich wird die Antwort lapidar ausfallen. Nachhaken, Bundesdatenschutzbeauftragten einschalten. Hat man genug Informationen gesammelt kann man eine Klage einreichen. Diese zielt nicht auf den Gang durch die Instanzen, sondern es wird ein Feststellungsantrag in Bezug zur Bestandsaufnahme, meiner persönlichen Betroffenheit und der Diskrepanz zu EU Verordnungen und EuGH Rechtsprechung, in dem das Gericht angehalten wird genau diesen Vergleich zu ziehen, zu dem es verpflichtet ist. Sollte das in die Hose gehen, wartet man auf die schriftliche Rechtsprechung, rügt ein wenig und informiert das EuGH.

@ LeckGEZ
Deine Argumente und Darlegungen mögen plausibel klingen, aber schon im Ansatz mit den größten Fehlern behaftet. Ob ich da jetzt ein Formblatt ankreuze oder einen ellenlangen Brief schreibe den eh niemand liesst und versteht, weil der MA vom Amt eh auch ein fauler nicht Gesetzeskundiger Sack ist, kommt auf das gleiche heraus.

In meinem Briefformular und in den E-Mails wird die Datenschutzklausel auf der ersten Briefseite wie sogenannte AGB's ausgedruckt. Wenn das jemand interessiert lade ich gerne das Word Dokument hier hoch. Das sah vor dem Urteil des EuGH vom 01.10.2015 so aus

Der Verwendung, Speicherung, Weitergabe unserer persönlichen Daten wird nur unter Einhaltung der aktuellen Datenschutzgesetzgebung zugestimmt. Dies gilt ins besonders für Werbezwecke nur nach Genehmigung und Rücksprache mit dem Absender.

wurde nach dem Urteil des EuGH so abgeändert.

Der Verwendung, Speicherung, Weitergabe unserer persönlichen Daten/Sozialdaten wird nur unter Einhaltung der aktuellen gültigen Daten-schutzgesetzgebung und der EU-Richtlinie 95/46 EG zugestimmt. Dies gilt umfänglich für jeden Zweck der Nutzung, nur nach Zustimmung durch dem Absender. Ins besonders werden Behörden auf die bindende Einhaltung der Datenschutzentscheidung des EuGH vom 01.10.12015 hingewiesen.

Hintergrund: Man hat als Bürger in diesem Lande (angeblich) Rechte. Wie die auszulegen sind besagt das Gesetz. So weit so gut. Wie diese Gesetze angewendet werden, sagt der Sachbearbeiter (heute mit seiner EDV) und in jedem Fall gehört man hierzu als Person selbst mit dazu. (Ich interpretiere das Gesetz so und so .... und ich bestehe darauf.) Von der weiteren Vorgegensweise, die von der Gegenseite in einem fiktiven Fall tatsächlich angewendet wird spricht niemand.

Wenn ich nicht von vorne herein versuche die Lücke zu schließen um dem Mangel des Verstoßes auf die Spur zu kommen, was bitte nützt da letztlich eine Anfrage auf Datenschutzauskunft. Die schicken mir einen Wisch zurück und behaupten niemand wurden Daten weiter gegeben. Nur wenn ich über eine Anfrage bei Dritten heraus bekomme, wo meine Daten abgefragt oder wirklich herkommen, kann ich begründet den Verstoß anmahnen und auf meine Rechte einschließlich der Konsequenzen bestehen. Und so läuft das in der Realität ab.

Bekomme ich eine Werbebrief und darauf hin bitte ich um Auskunft woher meine Daten, dann nennen die mir einen Sachverhalt, es handelt sich um eine Werbeaktion die wir bei der Firma XY in Auftrag gegeben haben. Habe ich nun die Adresse, darf ich den nächsten Brief an diese Firma richten. Diese Firma wiederum sagt, sie habe die Adressen von der Firma AB gekauft. Jetzt kann ich Firma AB anschreiben, woher meine Adresse, ja die kommt von der Firma MN. Schreibe ich MN an, dann Antworten mir diese, die Adresse wurde aus einem öffentlichen Tel. oder sonst woher erfasst (Ich sage Lüge --- wo ist der Beweis). Tja und was ist nun die Moral von der Geschichte. Einzig und allein ich kann mit einer Bestätigung darauf bestehen meine Adresse zu löschen.

Habe ich nun einen Schuldigen gefunden oder die Firmen arbeiten nicht mit, verweigert die Auskunft, dann kann ich zum Landesdatenschutzbeauftragten und um Amthilfe bitten. Sind die 3 Firmen in 3 Bundesländer verstreut, dann muss ich 3 Landesdatenschutzbeauftragten anschreiben. Viel Spaß beim Datenschutz.

Wenn ich aber jetzt in meinen Briefen die Türe nicht mit einem Hinweisschild ausgestattet habe, dann kann jeder nach dem BDSG auf Grund des Kontaktes meine Adresse, weil ich Ihn angeschrieben habe erfassen. So leidig ist das Spiel. Es steht nicht in der EU-Richtlinie 95/46 EG es darf die Adresse aus einem Datenschutzbrief nicht erfasst werden. Nein die wird heute eingescannt. Erfassung ist interpretierbar. Deshalb mein Hinweis an Dich @LeckGEZ.

Außerdem um das mal klar zu stellen und das müsste Dir ja auf Grund der in diesem Forum aufgezeigten Fällen von Anfragen beim Bundesdatenschutzbeauftragten bekannt sein, dass sich von diesen Stellen niemand von einem Bürger oder dessen berechtigter Einzelmeinung auf der Nase herum tanzen lässt. Wenn Dir zu Recht oder unrecht Auskunft verweigert wird, bleibt nur der Weg zur höheren Stelle.

Alle Datenschützer werden sozusagen bestellt. Unterste Ebene, dein Chef kommt zu Dir und sagt, sie können doch Datenschutzbeauftragter in unserer Firma werden, damit er jemand in sein QM-Handbuch für die Zertifizierung rein schreiben kann. Der Dumme MA denkt nun gleich wieder an sein Geld. Dass er damit viel Arbeit, Zeit, Verantwortung (Ärger) übernimmt weis zwar der Chefe, aber zuerst mal nicht der MA. Der Chefe sagt ihm doch nicht, jetzt brauchen Sie an ihrem Arbeitsplatz nur noch zu 50% arbeiten, denn die anderen 50% ist für die neue Aufgabe im Datenschutz zu verwenden. Und was sagt das Gesetz ab welcher Personenzahl muss ein Datenschutzbeauftragter benannt sein. Ja die schlauen fragen die IHK und beauftragen eine externe Firma damit.

Dazu gilt es festzuhalten. In D gibt es keine Straftat im StGB wegen Datenschutzverstoß das vor einem Gericht landet. Das Aussprechen einer Strafe liegt bei den Landes- und Bundesdatenschutzbeauftragten Behörden und sonst nirgend wo. Das hat das Datenschutzverfahren der EU gegen Deutschland nicht bemängelt. Vielleicht ist Dir das nicht bekannt, dein Argument der Klage kann nur auf ein Verfahren beim EuGH gerichtet sein. Und die Mühlen der EU mahlen ja besonders wachsam und schreiten Konsequent ein (bei der Glühbirne und Gurke die krumm ist und keine 30 cm lang). Ja genau auch dann wenn es darum geht diesem wohlhabenden Staat Deutschland, dem dortigen Bürger das Geld aus der Sack zu ziehen und seine Rechte weit weit weg zu verlagern. Siehe Meldung von heute. "Kostenexplusion bei den Pension der EU". Ach übrigens deshalb einen Gruß an Pinguin. Datenschutz ist in D eine Luftnummer zur persönlichen Unterhaltung und zum Ärgernis derer die sich daran halten sollten. Das ändern hier im Forum 5 kundige und 25 Mitjubler auch nicht.
Titel: Re: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
Beitrag von: LeckGEZ am 06. November 2015, 11:55
Hallo anne-mariechen,

Danke für dein interessantes Feedback.
Sicherlich existieren in meinem Ansatz Fehler, je nach Sichtweise auch grössere Fehler. Doch bin ich der Ansicht, man sollte nicht versuchen es allen Recht zu machen, um irgendwelchen Vorschriften zu genügen. Ich denke der bedeutende Aspekt ist ganz simpler Art. Jeder muss aktiv werden und nach seinen Bedürfnissen handeln. Mag sein, das es ein mehr formvollendeten Weg gibt, jedoch glaube ich, es ist nur wichtig, seine Ansicht klar kundzutun und dazu zu schreiben was man von der anderen Seite erwartet und ggf. mögliche rechtliche Konsequenzen aufzeigt. Das ganze mag rechtlich stümperhaft aufgesetzt sein, doch wer bin ich? Ich schreibe als Bürger und teile meinen Willen mit. Es ist eine einfache Kommunikation. Die Antwort schreibt den Fortgang der Geschichte.

Ich halte es für eminent:

1. aktiv zu sein
2. seine eigenen Ansprüche festzuhalten
3. diese der Behörde mitzuteilen die es betrifft UND die den direkten Kontakt zum Bürger darstellt (kein Bingo-Zuständigkeitsspiel)
4. von meinem Widerspruchsrecht Gebrauch zu machen
5. von meinem Auskunftsanspruch Gebrauch zu machen
6. eine Frist zu setzen
7. einen Schadensanspruch zu formulieren, damit das Schreiben intern zusätzlich an die richtige Stelle weitergeleitet wird

Ja, das Spielchen über Ländergrenzen hinweg, "Woher hast Du es?" ist nicht lustig, doch wenn man dieses Spiel spielt hat man schon etwas falsch gemacht. Macht man an der Quelle von seinem Recht sehr deutlich Gebrauch, kann es kein Datenleck der Theorie nach geben. So kann man immer mit Sicherheit sagen, es ist illegal! Daher in Person C Auskunftsschreiben auch die Frage nach:

Zitat
* meinen bisherigen und zukünftigen Status zur Übermittlungssperre

Wer das ganze nachlesen möchte: PDF Formular zum Widerspruch der Datenweitergabe und Auskunftsersuchen an das EMA vom 31. Oktober 2015 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=16273.0;attach=7486)

Person C kennt den bisherigen Status. Dieser ist seit vielen Jahren festgelegt. Somit kann Person C es definitiv ausschliessen, wenn's das EMA nicht verbockt hat, daher ein Punkt:

Zitat
* das Protokoll aller bisherigen Datenanfragen/-übertragungen zu meiner Person, die seit dem 01.01.2013 bei meinen für mich zuständigen Einwohnermeldeamt eingegangen sind

um den Nachweis zu haben und schliesslich:

Zitat
* welche Arten von Datenübertragungen nicht protokolliert werden und deren gesetzliche Grundlage

Falls es doch Datenlecks unprotokollierter Art geben könnte.
Alle Antworten die Person C erhält bestimmen den Weg der Entscheidungsfindung.
Den Fortgang Person C's Bemühungen wird im Beitrag Datenschutz stärken und Auskunftsersuchen als Vorlage (http://"http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16273.msg107836.html#msg107836") festgehalten.

Titel: Re: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
Beitrag von: nexus77 am 06. November 2015, 15:23
Ein Mr.Z hat auch ans EMA geschrieben, er verlangt Löschung seiner Daten da sie dort nicht mehr sicher sind sowie eine Erklärung / Entschuldigung warum diese an eine dubiose Fa. "BS" in Köln weitergegeben wurden. Ohne diese Weitergabe wäre Z vermutlich gar kein Schaden entstanden (ausser "BS" hätte Daten anderweitig beschafft). D.h. EMA ein Mittäter sozusagen.
Titel: Re: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
Beitrag von: marga am 06. November 2015, 20:22
Im Fall b und c, wo ist geregelt, welche LRA zuständig sei?

Diese ist eine sehr spannende Frage die auch andernorts gelegentlich schonmal auftauchte. Soweit ich das mitbekommen habe ist diese Frage noch ungeklärt.

Da diese Frage auch die grundsätzliche Frage aufwirft ob WDR, NDR, BR und wie sie alle heißen überhaupt kraft Gesetzes berechtigt sind für ihr Handeln ggü. dem Bürger, sollte man diese Frage vielleicht in einem gesonderten Thema behandeln, oder?  :police:

Könnte so der einmalige Meldedatenabgleich erfolgt sein ?

Der interessante fiktive Transportweg der personenbezogenen Daten eines Bürgers „X“ von der EMA bis zum BS.

Wenn der Operator beim EMA (Einwohnermeldeamt) den Datenpulk erstellt hat und dann den Datensatz im OCI-Protokoll abschickt, kann er das nur tun, indem er mit seiner linken Maustaste auf dem Bildschirm auf den Button „LRA“, drauf klickt.

Wohin die Daten dann verschickt werden oder welche LRA die Datensätze weiter verarbeitet, entzieht sich dem Operator. Es könnte sein, dass die Datensätze im zentralen Melderegister der jeweiligen Datenverarbeitungszentrale/ZDV der Länder ankommen. Von dort werden diese dann vermutlich vom Zentralrechner des BS in Köln automatisiert abgezogen und in die Datenbank des BS Servers eingelesen, um dann wieder weiter verarbeitet zu werden.

Siehe LINK unten:

Zitat: Verfahrensbetreuung der ZDV

Quelle: ZDV Saarland vom 06.11.2015,

--- die Überwachung und Sicherstellung des Datenträgeraustauschs mit anderen Behörden, öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und Kreditinstituten ---

http://www.saarland.de/48887.htm

+++
Titel: Re: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
Beitrag von: boykott2015 am 06. November 2015, 22:55
LRA antwortete mit diesen Worten: "Das Einwohnermeldeamt hat uns mitgeteilt, dass Sie seit dem xx.xx.xxxx in der Wohnung xxx Str. xxx in Stadt XXX melderechtlich erfasst sind."
Das Einwohnermeldeamt schreibt Folgendes: "Am xx.xx.2013 war der Initialabzug der Melde-Daten nach Rundfunkbeitragsstaatsvertrag."

Die Daten abgezogen und mitgeteilt - verschiedene Vorgänge :)
Oder man hat zuerst mitgeteilt, dann wurden die Daten (zur Überprüfung) abgezogen? Oder umgekehrt?
Titel: Re: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
Beitrag von: marga am 07. November 2015, 10:42
LRA antwortete mit diesen Worten: "Das Einwohnermeldeamt hat uns mitgeteilt, dass Sie seit dem xx.xx.xxxx in der Wohnung xxx Str. xxx in Stadt XXX melderechtlich erfasst sind."
Das Einwohnermeldeamt schreibt Folgendes: "Am xx.xx.2013 war der Initialabzug der Melde-Daten nach Rundfunkbeitragsstaatsvertrag."

Die Daten abgezogen und mitgeteilt - verschiedene Vorgänge :)
Oder man hat zuerst mitgeteilt, dann wurden die Daten (zur Überprüfung) abgezogen? Oder umgekehrt?

Hier ist eine Beschreibung die man(n) Frau auch nennen könnte.

Zitat:

Durch den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) wurde dem Gemeinde- und Städtebund Thüringen mitgeteilt, dass der Stichtag für den Bestandsdatenabzug auf den 3. März 2013, 0:00 Uhr festgelegt wurde. Die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Einwohnerdaten sollen von den Meldebehörden „eingefroren“, gespeichert und an den ARD, ZDF, Deutschlandradio Beitragsservice (AZDBS) übermittelt werden.
Die tatsächliche Datenübermittlung der am 3. März 2013 gespeicherten Daten ist, nach einem vorher durch die Länder abgestimmten Lieferkonzept, für September 2014 vorgesehen. Aufgrund § 27 Absatz 5 Thüringer Meldegesetz ergeben sich allerdings für den Bereich der Thüringer Meldebehörden Besonderheiten. Nach dieser Vorschrift nutzen Thüringer Meldebehörden für die Kommunikation über XMeld und OSCI-Transport die sog. „Vermittlungsstelle für das Meldewesen“.
Die Aufgaben der Vermittlungsstelle nimmt das Thüringer Landesrechenzentrum (TLRZ) in
Erfurt wahr. Die Meldebehörden übermitteln täglich die in den jeweiligen Melderegistern vorgenommenen Änderungen an das TLRZ, sodass dort ein „Spiegelbild“ des jeweiligen Melderegisters vorhanden ist (sog. „Spiegelregister“).

Quelle: Geschäftsbericht des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
https://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=1&ved=0CCQQFjAAahUKEwjL6-Sk9v3IAhXG_g4KHa8kAcc&url=http%3A%2F%2Fwww.gstb-thueringen.de%2Fgstb%2Fcms_de.nsf%2F(%24UNID)%2F52C7C8ED2D2CF7A3C1257C8200529093%2F%24File%2FGesch%25C3%25A4ftsbericht_2012_2013&usg=AFQjCNHoVgWq7tRHRt2R7ef8pV08ZC4mCg&cad=rja

Es wird nicht übermittelt, sondern gespeichert und vorrätig gehalten in den jeweiligen Rechenzentren der Länder. Dann wird am Stichtag vielleicht vom Spiegel-Server der Datenpulk vom BSAZD (BeitragsserviceARDZDFDEUTSCHLANDRADIO) abgezogen.

+++
Titel: Re: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
Beitrag von: boykott2015 am 07. November 2015, 10:42
Situation in NRW

Zitat
Zum 1. Januar 2014 wurde außerdem ein landesweites Meldeportal zum Abruf von Meldedaten für Behörden eingerichtet.
Quelle (http://www.kommunen-in-nrw.de/en/mitgliederbereich/mitteilungen/detailansicht/dokument/aenderung-der-meldedatenuebermittlungsverordnung.html?cHash=943af0df823052518c52e827778bc883)

Meldeportal für Behörden
Zitat
Das von d-NRW – in Kooperation mit dem Kommunalen Rechenzentrum Niederrhein (krzn) und dem Kommunalen Rechenzentrum Minden-Ravensberg/Lippe (krz) – für das Land Nordrhein-Westfalen entwickelte Meldeportal für Behörden (MpB) ermöglicht es den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Behörden, in Sekundenschnelle sichere Melderegisterauskünfte automatisiert von den Meldestellen einzuholen.

Besonderheit in Nordrhein-Westfalen ist, dass kein zentrales Landesregister für Meldedaten besteht. Vielmehr werden die Daten ausschließlich bei den 396 Meldebehörden der Städte und Gemeinden in NRW vorgehalten. Der Service von d-NRW bündelt die kommunalen Angebote, d.h. elektronische Anfragen werden über das Meldeportal zielgerichtet an die jeweilige Kommune geleitet und automatisiert im System beantwortet. Die gesamte Kommunikation findet dabei im sicheren DOI-Netz statt.

Ein Fachanwender aus dem Justizressort gab d-NRW dieses Feedback zum Meldeportal:

„... aus der Praxis wollte ich Ihnen einfach mal mitteilen, dass das neue Meldeportal von unseren Beschäftigten in den Service-Einheiten sehr gut angenommen wird. Allgemeiner Tenor ist: Ein sehr praktikables Auskunftssystem mit schnellen und aussagekräftigen Ergebnissen. Auch die System- und Anwenderadministration ist problemlos zu erledigen. Kurz und gut – ein ausgezeichnetes Tool und damit ein mehr als adäquater Ersatz für eMAB … .“

Behörden und öffentliche Einrichtungen müssen sich für die Nutzung des Dienstes registrieren. Das Anmeldeformular für die Teilnahme als behördlicher Anfrager finden Sie hier (http://www.d-nrw.de/fileadmin/user_upload/d-NRW_Dateien/MeldeportalB/Anmeldeformular_Behoerden_MpB-2015.pdf).
Quelle (http://www.d-nrw.de/projekte-referenzen/meldewesen/meldeportal-behoerden.html)

Übrigens, ausgefüllter Anmeldeformular geht an:
d-NRW Besitz-GmbH & Co. KG
Rheinische Str. 1
44137 Dortmund
Titel: Re: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
Beitrag von: pinguin am 07. November 2015, 12:35
Die Meldebehörden übermitteln täglich die in den jeweiligen Melderegistern vorgenommenen Änderungen an das TLRZ, [...]
Gemäß EuGH evtl. zulässig, sofern die Daten vom TLRZ nicht weiterverarbeitet werden, da eine behördenübergreifende Weiterverarbeitung ja nur mit Genehmigung des Bürgers zulässig ist.

Zitat
[...] Dann wird am Stichtag vielleicht vom Spiegel-Server der Datenpulk vom BSAZD (BeitragsserviceARDZDFDEUTSCHLANDRADIO) abgezogen.
Gemäß EuGH unzulässig, da die Daten vom BS weiterverarbeitet werden; ebenfalls unzulässig, da der BS keine Behörde ist.

Es darf unterstellt werden, daß es erst recht der Genehmigung des Bürgers bedarf, wenn eine Behörde Daten an eine Nichtbehörde oder private Firma weitergeben will, wenn schon die Weitergabe an eine andere Behörde genehmigungspflichtig ist.
Titel: Re: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
Beitrag von: marga am 07. November 2015, 14:32
Zitat:
Gemäß EuGH unzulässig, da die Daten vom BS weiterverarbeitet werden; ebenfalls unzulässig, da der BS keine Behörde ist.

Hallo Pinguin,

deine Meinung könnte ja theoretisch vollkommen in Ordnung sein, aber wen kannst du denn dann in der „Praxis“ verklagen? Das EMA? Die Zentraledatenverarbeitungsvermittlungsstelle? Den Beitragsservice? (Schon mal garnicht) Die LRA? Den Gesetzgeber? Den Staat? Diese Konstellation der so genannten „Datenübermittlung des einmaligen Meldedatenabgleichs“  ist nach meiner Meinung rechtlich nicht angreifbar!

Meinungen???

+++
Titel: Re: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
Beitrag von: boykott2015 am 07. November 2015, 15:22
Situation in NRW
Meldedatenübermittlungsverordnung - MeldDÜV NRW (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=15277&menu=0&sg=2)

Zitat
§ 7 Datenübermittlungen an den Westdeutschen Rundfunk Köln (WDR)
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 675) dürfen die Meldebehörden dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio für den WDR folgende Daten über alle An- und Abmeldungen sowie Sterbefälle aller volljährigen Einwohnerinnen oder Einwohner übermitteln:

  • Familienname
  • frühere Namen
  • Vornamen
  • Doktorgrad
  • Geburtsdatum
  • derzeitige und frühere Anschriften
  • Tag des Ein- und Auszugs
  • Familienstand
  • bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes
  • Sterbetag

(2) Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio darf Daten nach Absatz 1 nur erheben, verarbeiten und nutzen, wenn und soweit dies für die Erfüllung der ihm nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Die übermittelten Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht benötigt werden oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht. Nicht geprüfte Daten sind spätestens zwölf Monate nach der Übermittlung zu löschen.
 
(3) Datensätze zu Personen mit Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes werden nicht übermittelt.

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
Zitat
§ 11 Verwendung personenbezogener Daten
(4) Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann im Wege des Ersuchens für Zwecke der Beitragserhebung sowie zur Feststellung, ob eine Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag besteht, personenbezogene Daten bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen ohne Kenntnis des Betroffenen erheben, verarbeiten oder nutzen. Voraussetzung dafür ist, dass

1. die Datenbestände dazu geeignet sind, Rückschlüsse auf die Beitragspflicht zuzulassen, insbesondere durch Abgleich mit dem Bestand der bei den Landesrundfunkanstalten gemeldeten Beitragsschuldner, und

2. sich die Daten auf Angaben beschränken, die der Anzeigepflicht nach § 8 unterliegen und kein erkennbarer Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung hat.

Die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung bei den Meldebehörden beschränkt sich auf die in § 14 Abs. 9 Nr. 1 bis 8 genannten Daten. Daten, die Rückschlüsse auf tatsächliche oder persönliche Verhältnisse liefern könnten, dürfen nicht an die übermittelnde Stelle rückübermittelt werden. Das Verfahren der regelmäßigen Datenübermittlung durch die Meldebehörden nach den Meldegesetzen oder Meldedatenübermittlungsverordnungen der Länder bleibt unberührt. Die Daten Betroffener, für die eine Auskunftssperre gespeichert ist, dürfen nicht übermittelt werden.
(5) Die Landesrundfunkanstalt darf die in Absatz 4 und in § 4 Abs. 7, § 8 Abs. 4 und 5 und § 9 Abs. 1 genannten Daten und sonstige freiwillig übermittelte Daten nur für die Erfüllung der ihr nach diesem Staatsvertrag obliegenden Aufgaben erheben, verarbeiten oder nutzen. Die erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht. Nicht überprüfte Daten sind spätestens nach zwölf Monaten zu löschen. Jeder Beitragsschuldner erhält eine Anmeldebestätigung mit den für die Beitragserhebung erforderlichen Daten.

Gedanken über die Verordnung:
1. Mit "dürfen" hat die Meldebehörde eine Erlaubnis. Verpflichten kann man sie nicht, sie "darf", nicht "soll".
"Zur Erfüllung der Aufgaben des Einzugs der Rundfunkbeiträge..." Aber nicht der Ermittlung des Beitragsschuldners. Der Schuldner soll also zu diesem Zeitpunkt feststehen.
2. Dem Beitragsservice wurden irgendwelche Aufgaben nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag übertragen. Die Daten sollen nur im Rahmen dieser Aufgaben überarbeitet werden. Dem Beitragsservice wurden aber gar keine Aufgaben nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag übertragen. Im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wird eine "Stelle" erwähnt. Diese Stelle hat keinen Namen. Namenlose. Hier hat jemand seine eigene Wünsche reingeschrieben.
Titel: Re: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
Beitrag von: Kurt am 07. November 2015, 16:01
...
"Zur Erfüllung der Aufgaben des Einzugs der Rundfunkbeiträge..." Aber nicht der Ermittlung des Beitragsschuldners. Der Schuldner soll also zu diesem Zeitpunkt feststehen....

Exakt.
Die Landesrundfunkanstalt. Und keinesfalls der BS.
Und dies - nämlich die Ermittlung des Beitragsschuldners - habe ich hier herausgearbeitet:
Direktanmeldung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15406.msg108494.html#msg108494

Gruß
Kurt


Titel: Re: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
Beitrag von: pinguin am 07. November 2015, 16:57
... aber wen kannst du denn dann in der „Praxis“ verklagen?
Jene, die zur konsequenten Einhaltung und Umsetzung von europäischem Recht verpflichtet sind.

Zitat
AEUV
[...]
Artikel 288

(ex-Artikel 249 EGV)
[...]
Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel.

Beschlüsse sind in allen ihren Teilen verbindlich. Sind sie an bestimmte Adressaten gerichtet, so sind sie nur für diese verbindlich.
Artikel 291

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle zur Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union erforderlichen Maßnahmen nach innerstaatlichem Recht.
[...]
Artikel 297

(ex-Artikel 254 EGV)
[...]
Die Gesetzgebungsakte werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie treten zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder anderenfalls am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
[...]

Artikel 3

(1) Die Union hat ausschließliche Zuständigkeit in folgenden Bereichen:
[...]
b) Festlegung der für das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Wettbewerbsregeln,
[...]
e) gemeinsame Handelspolitik.
[...]
Artikel 12

(ex-Artikel 153 Absatz 2 EGV)

Den Erfordernissen des Verbraucherschutzes wird bei der Festlegung und Durchführung der anderen Unionspolitiken und -maßnahmen Rechnung getragen.
[...]
Gemäß EUZBLG hat der Gesamtstaat die letztliche Verantwortung für die Umsetzung europäischen Rechts. Da eine Behörde aber den Gesamtstaat defaktisch regional vertritt, wäre jene Behörde zu verklagen, die europäisches Recht nicht anwendet? Der EuGH hat mehrfach in seinen Urteilen zur Aussage gebracht, daß nationales Recht nicht angewendet werden darf, wenn seine Anwendung die vorrangige Anwendung europäischen Rechts unmöglich werden lassen würde.

Datenschutz ist europäisches Recht; -> siehe diverse Artikel des AEUV, (bitte mal selber suchen); ->siehe EU-Charta der Grundrechte; -> unmittelbare Rechtsgültigkeit bei der Anwendung/Umsetzung von europäischem Recht;
Rundfunk ist europäisches Recht; -> siehe Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste; -> diese Richtlinie wurde nicht in nationales Recht umgesetzt; ->gemäß AEUV trat sie am 20. Tag nach Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft, da kein Datum des In-Kraft-Tretens in der Richtlinie selber benannt ist; -> bereits der 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag mißachtet europäisches Recht, da er nach In-Kraft-Treten dieser Richtlinie veröffentlicht worden ist; -> insofern ist hier die Verantwortlichkeit des Gesamtstaates gegeben, weil ein klarer Bruch der EU-Verträge gegeben ist.
Titel: Re: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
Beitrag von: Kurt am 30. Januar 2016, 23:31
Hallo zusammen,

die Pressemitteilung
Zitat
"Werden personenbezogene Daten zwecks Verarbeitung zwischen zwei Verwaltungsbehörden eines Mitgliedstaats übermittelt, müssen die betroffenen Personen zuvor davon unterrichtet werden"
ist etwas zu vollmundig und führt m. E. nach zu voreiligen, falschen Ansichten.

Seht es mir nach - aber ich komme zu dem Schluß dass diese u.a. Schlußfolgerung falsch ist.

Der Europäische Gerichtshof hat für Recht befunden, daß Bürger ein Recht darauf haben, vor einer beabsichtigten Übertragung von Daten von der datenübertragenden Verwaltungsbehörde informiert zu werden, wenn die datenentgegennehmende Verwaltungsbehörde diese Daten weiterverarbeiten möchte.

C-201/14
Link zur Preseemitteilung http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2015-10/cp150110de.pdf

Link zum Volltext http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=168943&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=188266

Zitat aus Pressemitteilung
Zitat
Werden personenbezogene Daten zwecks Verarbeitung zwischen zwei Verwaltungsbehörden eines Mitgliedstaats übermittelt, müssen die betroffenen Personen zuvor davon unterrichtet werden
Man darf also evtl. daraus schlußfolgern, daß eine Weiterverarbeitung dieser Daten ohne Vorabinformation der betroffenen Bürger geltendes Recht bricht.

Zwar wurde bei diesen Fragen zur Vorabentscheidung nur eine Frage als vom EuGH zu klärend eingestuft, doch führen die Erläuterungen dazu halt zu der vom EuGH letztlich getroffenen Aussage, das u.a. auch auf Urteile zum Östereichischen Rundfunk verweist.

Diese gilt es also im Zweifelsfalle zu sichten.


Warum bin ich der Ansicht dass o.a. nicht haltbar ist:

Das o.a. Urteil EuGH, 01.10.2015 - C-201/14 fusst auf der
"RICHTLINIE 95/46/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr" (http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A31995L0046)

Dort heisst es in ABSCHNITT IV "INFORMATION DER BETROFFENEN PERSON":
Zitat
ABSCHNITT IV INFORMATION DER BETROFFENEN PERSON
Artikel 11

Informationen für den Fall, daß die Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden

(1) Für den Fall, daß die Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden, sehen die Mitgliedstaaten vor, daß die betroffene Person bei Beginn der Speicherung der Daten bzw. im Fall einer beabsichtigten Weitergabe der Daten an Dritte spätestens bei der ersten Übermittlung vom für die Verarbeitung Verantwortlichen oder seinem Vertreter zumindest die nachstehenden Informationen erhält, sofern diese ihr noch nicht vorliegen:

a) Identität des für die Verarbeitung Verantwortlichen und gegebenenfalls seines Vertreters,

b) Zweckbestimmungen der Verarbeitung,

c) weitere Informationen, beispielsweise betreffend

- die Datenkategorien, die verarbeitet werden,

- die Empfänger oder Kategorien der Empfänger der Daten,

- das Bestehen von Auskunfts- und Berichtigungsrechten bezüglich sie betreffender Daten,

sofern sie unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände, unter denen die Daten erhoben werden, notwendig sind, um gegenüber der betroffenen Person eine Verarbeitung nach Treu und Glauben zu gewährleisten.

(2) Absatz 1 findet - insbesondere bei Verarbeitungen für Zwecke der Statistik oder der historischen oder wissenschaftlichen Forschung - keine Anwendung, wenn die Information der betroffenen Person unmöglich ist, unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder die Speicherung oder Weitergabe durch Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. In diesen Fällen sehen die Mitgliedstaaten geeignete Garantien vor.
Quelle: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A31995L0046

Schade...

Oder seht ihr das anders?

Gruß
Kurt
Titel: Re: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
Beitrag von: pinguin am 31. Januar 2016, 08:35
 @Kurt

Urteile des EuGH gehen direkt ins europäische Recht über.

Vieles, was jetzt in EU-Verordnungen und Richtlinien fixiert ist, ist auch Folge der Auslegungen durch den EuGH.

Ich darf hier auch daran erinnern, daß am neuen europäischen Datenschutzgrundrecht gearbeitet wird.

Gehe bitte davon aus, daß sich gemäß den EU-Verträgen, jedes nationale Gericht in der Sache an die Vorgaben des EuGH halten muß.

Es ist alleinige Sache des EuGH einen in einer EU-Verordnung oder Richtlinie fixierten Sachverhalt auf Grund des Abgleiches mit anderen Verordnungen oder Richtlinien strenger auszulegen, als es vom EU-Gesetzgeber vorgesehen ist.

Nicht ohne Grund wurde deshalb auch das Abkommen mit den USA vom EuGH gekippt.

Da es in dieser Sache nun ein Urteil des EuGH hat, ist dieses maßgebend.
Titel: Re: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
Beitrag von: marga am 31. Januar 2016, 10:56
Hallo Kurt,
Zitat von Dir:

(2) Absatz 1 findet - insbesondere bei Verarbeitungen für Zwecke der Statistik oder der historischen oder wissenschaftlichen Forschung - keine Anwendung, wenn die Information der betroffenen Person unmöglich ist, unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder die Speicherung oder Weitergabe durch Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. In diesen Fällen sehen die Mitgliedstaaten geeignete Garantien vor.

Nun mal bei genauer Betrachtung ist da die Regelung in Form von einem Wortlaut:

 „die Speicherung oder Weitergabe

Es werden hier vom BS aber die Daten verändert. d. h. „Weiterverarbeitung“. Somit wird der übermittelte Inhalt der personenbezogen Daten verändert. Es  erfolgt eine neue Stammdatendatei vom BS neu angelegt z. B. „Beginn einer Kontoführung“ .

Siehe hier:

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A31995L0046

(28) Die Verarbeitung personenbezogener Daten muß gegenüber den betroffenen Personen nach Treu und Glauben erfolgen. Sie hat den angestrebten Zweck zu entsprechen, dafür erheblich zu sein und nicht darüber hinauszugehen. Die Zwecke müssen eindeutig und rechtmäßig sein und bei der Datenerhebung festgelegt werden. Die Zweckbestimmungen der Weiterverarbeitung nach der Erhebung dürfen nicht mit den ursprünglich festgelegten Zwecken unvereinbar sein.

(30) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur dann rechtmäßig, wenn sie auf der Einwilligung der betroffenen Person beruht oder notwendig ist im Hinblick auf den Abschluß oder die Erfuellung eines für die betroffene Person bindenden Vertrags, zur Erfuellung einer gesetzlichen Verpflichtung, zur Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse, in Ausübung hoheitlicher Gewalt oder wenn sie im Interesse einer anderen Person erforderlich ist, vorausgesetzt, daß die Interessen oder die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen. Um den Ausgleich der in Frage stehenden Interessen unter Gewährleistung eines effektiven Wettbewerbs sicherzustellen, können die Mitgliedstaaten insbesondere die Bedingungen näher bestimmen, unter denen personenbezogene Daten bei rechtmäßigen Tätigkeiten im Rahmen laufender Geschäfte von Unternehmen und anderen Einrichtungen an Dritte weitergegeben werden können. Ebenso können sie die Bedingungen festlegen, unter denen personenbezogene Daten an Dritte zum Zweck der kommerziellen Werbung oder der Werbung von Wohltätigkeitsverbänden oder anderen Vereinigungen oder Stiftungen, z. B. mit politischer Ausrichtung, weitergegeben werden können, und zwar unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieser Richtlinie, nach denen betroffene Personen ohne Angabe von Gründen und ohne Kosten Widerspruch gegen die Verarbeitung von Daten, die sie betreffen, erheben können.
+++
Titel: Re: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
Beitrag von: LeckGEZ am 31. Januar 2016, 11:08

Zitat
(2) Absatz 1 findet - insbesondere bei Verarbeitungen für Zwecke der Statistik oder der historischen oder wissenschaftlichen Forschung - keine Anwendung, wenn die Information der betroffenen Person unmöglich ist, unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder die Speicherung oder Weitergabe durch Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. In diesen Fällen sehen die Mitgliedstaaten geeignete Garantien vor.

Schade...

Oder seht ihr das anders?

Ja sehe ich anders. Abschnitt 2 bezieht sich ausschließlich auf Zwecke der Statistik, der historischen und der wissenschaftlichen Forschung. Mit geeigneten Garantien ist die Anonymisierung der Datensätze gemeint und das muss in einem Gesetz festgeschrieben sein.

Alles andere wäre Humbug. Über Datenschutzbestimmungen das Haus vernageln zum Schutze der Integrität des Bürgers, aber die Schlüssel für jedermann an einem Nagel der Tür befestigen.

Spätestens jetzt weiss der BS es braucht eine Statistik-, eine historische und eine wissenschaftliche Forschungsabteilung. (-;

Titel: Re: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
Beitrag von: marga am 31. Januar 2016, 11:36

Hallo LeckGEZ,

Zitat von Dir:

Spätestens jetzt weiss der BS es braucht eine Statistik-, eine historische und eine wissenschaftliche Forschungsabteilung. (-;

Das könnte man(n) Frau auch anders deuten, da es im Gesetz kein Wortlaut über den BS gibt, bzw. die Übermittlung des Meldedatenabgleichs nur an die LRA erfolgen kann, das steht so im Gesetz, guggst du hier:


Zitat:

(5) Die Landesrundfunkanstalt darf die in Absatz 4 und in § 4 Abs. 7, § 8 Abs. 4 und 5 und § 9 Abs. 1 genannten Daten und sonstige freiwillig übermittelte Daten nur für die Erfüllung der ihr nach diesem Staatsvertrag obliegenden Aufgaben erheben, verarbeiten oder nutzen.

§ 11 Abs. (5) RBStV

und weiter:

(9) Um einen einmaligen Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung zu ermöglichen, übermittelt jede Meldebehörde für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert innerhalb von längstens zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gegen Kostenerstattung einmalig in standardisierter Form die nachfolgenden Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt:

§ 14 Abs. (9) RBStV

LINK:
http://sl.juris.de/sl/gesamt/RdFunkBeitrStVtr_SL.htm#RdFunkBeitrStVtr_SL_P14
+++
Titel: Re: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
Beitrag von: marga am 31. Januar 2016, 12:00

Und weiter:

Auch hier in § 11 Abs. (4) RBStV steht:

Zitat:

Die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung bei den Meldebehörden beschränkt sich auf die in § 14 Abs. 9 Nr. 1 bis 8 genannten Daten.

LINK http://sl.juris.de/sl/gesamt/RdFunkBeitrStVtr_SL.htm#RdFunkBeitrStVtr_SL_P14

Der BS verändert diese personenbezogenen Daten, wie bereits in Antwort „59“ beschrieben, was aber laut Gesetz nur die zuständige LRA darf.

siehe was in § 14 Abs. (9) Nr. 1 bis 8 genannten personenbezogenen Daten nur erfasst und verändert werden darf, hier steht nichts von „Beginn einer Kontoführung“ oder „ Direktanmeldung mit personenbezogenen Daten des Betroffenen mit Übermittlung der Datensätze durch EMA“ usw.

1.Familienname,
2.Vornamen unter Bezeichnung des Rufnamens,
3.frühere Namen,
4.Doktorgrad,
5.Familienstand,
6.Tag der Geburt,
7.gegenwärtige und letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung, und
8.Tag des Einzugs in die Wohnung.

Von dem erstellen einer neuen Stammdatendatei ist hier im Gesetz RBStV kein Wortlaut zu finden.

+++
Titel: Re: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
Beitrag von: marga am 31. Januar 2016, 13:05

Und weiter:

§ 11 Verwendung personenbezogener Daten RBStV Abs.

(4) Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann im Wege des Ersuchens für Zwecke der Beitragserhebung sowie zur Feststellung, ob eine Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag besteht, personenbezogene Daten bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen ohne Kenntnis des Betroffenen erheben, verarbeiten oder nutzen. Voraussetzung dafür ist, dass

1. die Datenbestände dazu geeignet sind, Rückschlüsse auf die Beitragspflicht zuzulassen, insbesondere durch Abgleich mit dem Bestand der bei den Landesrundfunkanstalten gemeldeten Beitragsschuldner, (...)

Auch hier könnte man(n) Frau meinen, der Wortlaut im Gesetz ist falsch zitiert:

(…) durch Abgleich mit dem Bestand der bei den Landesrundfunkanstalten gemeldeten Beitragsschuldner (…)

Bei der LRA sind doch gar keine „Beitragsschuldner“ gemeldet. Diese befinden sich doch in einer einzigen großen Stammdatendatei bei dem BS. Also wo befinden sich denn nun die personenbezogenen Daten der Beitragsschuldner? Beim BS oder bei der LRA? oder in der „Cloud“?

Auch ist § 11 Abs. (4) Satz 1 RBStV  nach EU-Recht 95/46 EG sowie Urteil EU Rechtssache C-201/14, anzuzweifeln.

(4) Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann im Wege des Ersuchens für Zwecke der Beitragserhebung sowie zur Feststellung, ob eine Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag besteht, personenbezogene Daten bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen ohne Kenntnis des Betroffenen erheben, verarbeiten oder nutzen.

Guggst Du hier:

http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2015-10/cp150110de.pdf

http://curia.europa.eu/juris/celex.jsf?celex=62014CJ0201&lang1=de&type=TXT&ancre=

 +++
Titel: Re: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
Beitrag von: linkER am 31. Januar 2016, 17:14
Spätestens jetzt weiss der BS es braucht eine Statistik-, eine historische und eine wissenschaftliche Forschungsabteilung. (-;

http://www.rundfunk-institut.uni-koeln.de/de/startseite/institut/ (http://www.rundfunk-institut.uni-koeln.de/de/startseite/institut/)

Tätigkeitsbericht vom Februar 2015:
http://www.rundfunk-institut.uni-koeln.de/sites/rundfunk/Arbeitspapiere/298.pdf (http://www.rundfunk-institut.uni-koeln.de/sites/rundfunk/Arbeitspapiere/298.pdf)

Das Institut für Rundfunkökonomie wurde 1990 gegründet.
Es beschäftigt sich mit betriebs- und volkswirtschaftlichen Fragestellungen des Rundfunks.
Hinzu kommen Aufgaben in der Verknüpfung von Theorie und Praxis.
Im wissenschaftlichem Beirat sitzen Praktiker aus der Medienwirtschaft.
Finanziert wird das Institut von einem Förderverein dem u.a. öffentlich-rechtliche  Rundfunkanstalten und Regulierungsbehörden angehören.
Der Tätigkeitsbericht ist ausführlich und erschreckend ehrlich.
Titel: Re: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
Beitrag von: marga am 28. April 2016, 11:42
EU-Parlament beschließt Datenschutzgrundverordnung vom 14.04.2016

Zitat:
“Die Bürger können selbst entscheiden, welche persönlichen Daten sie freigeben wollen. Den Unternehmen gibt das neue Gesetz klare Vorgaben, weil in der ganzen EU dieselben Regeln gelten. Bei Verstößen müssen Unternehmen bis zu vier Prozent des Jahresweltumsatzes zahlen. Das neue Gesetz schafft Vertrauen, Rechtssicherheit und einen faireren Wettbewerb”, so Albrecht weiter.

Nach vier Jahren der Diskussion tritt die Verordnung nun demnächst in Kraft. In gut zwei Jahren wird sie dann unmittelbar geltendes Recht in den 28 EU-Mitgliedsstaaten. Ziel ist in erster Linie der Schutz der Verbraucher. Firmen müssen bis dahin einiges tun, um die Vorgaben einhalten und die angedrohten, empfindlichen Strafen vermeiden zu können.

Link Zu: silicon.de und zu europarl.eu und zu swr.de

http://www.silicon.de/41623366/eu-parlament-beschliesst-datenschutzgrundverordnung/

und hier:

http://www.europarl.europa.eu/news/de/news-room/20160407IPR21776/Parlament-verabschiedet-EU-Datenschutzreform-%E2%80%93-EU-fit-f%C3%BCrs-digitale-Zeitalter

Zitat:
Sie löst dann in etwa zwei Jahren in den EU-Mitgliedsstaaten die aktuell geltende Richtlinie 95/46/EG aus dem Jahr 1995 ab. Verbrauchern werden dadurch bestimmte neue und an das Internetzeitalter angepasste Rechte zugestanden. Firmen müssen sich schon jetzt auf einen neuen Umgang mit persönlichen Daten vorbereiten

Link zu itespresso:

http://www.itespresso.de/2016/04/14/datenschutzgrundverordnung-durch-europaeisches-parlament-verabschiedet/

Der Link zur Veröffentlichung fehlt noch, vielleicht hat diesen jemand aus dem Forum?

und hier, speziell SWR als Unternehmen bezeichnet:

http://www.swr.de/unternehmen/-/id=3586/mmm7ol/

+++
Titel: Re: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
Beitrag von: ellifh am 28. April 2016, 11:52
Danke@marga, für den hochinteressante Information,

das wird den "Datenschutzbeauftragten" des BS aber GAR nicht gefallen.... >:D

Auch nicht in Hinblick auf die nächste geplante "Rasterfahndung"   |-
Titel: Re: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
Beitrag von: pepilo am 28. April 2016, 12:10
Auch von mir ein Dankeschön an @Marga.

Auch der RBB ist ein Unternehmen:
http://www.rbb-online.de/unternehmen/der_rbb/index.html

Das gilt mit Sicherheit für die meisten LRA.
Titel: Re: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
Beitrag von: marga am 28. April 2016, 12:53
Danke@marga, für den hochinteressante Information,
das wird den "Datenschutzbeauftragten" des BS aber GAR nicht gefallen.... >:D
Auch nicht in Hinblick auf die nächste geplante "Rasterfahndung"   |-

Hi @ellifh,

zu dem Thema "Datenschutzbeauftragte/r" schau dir das Video mal an:

Siehe audiovisuelles Video [~2:30min] auf youtube.com:
19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag 1. Lesung Gesetzentwurf 19 04 2016 69 Plenar mp4
Nochmaliger Meldedatenbagleich im 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag. FDP hat Bedenken und fordert eine weitere Anhörung im hessischen Landtag.
https://www.youtube.com/watch?v=DyWT99j77iE

Hier wird folgendes Zitiert:

Als weiteren aktuellen Beweis für den in den RBStV „hineingefummelten“ einmaligen Meldedatenabgleich durch den Landesgesetzgeber, kritisiert der Vorsitzende der FDP Fraktion im Hessischen Landtag am 19.04.2016 in der 69. Plenarlesung Herr Rentsch, dass im Entwurf des 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag eine nochmalige „neue extrem weitreichende Ermächtigungsgrundlage“ zur Datenerhebung und Datenverarbeitung des einmaligen Meldedatenabgleichs erfolgen soll und der Datenschutzbeauftragte des Landes Hessen sollte dazu gehört werden, wie dieser das nun wieder aufgetretene Thema sieht. Dieser Punkt wird von Herrn Rentsch als „ – ERNST ZU NEHMEN“ – tituliert. Beim ersten Schritt zum damaligen Entwurf des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrags zum einmaligen Meldedatenabgleich wurde der Gesetzgeber von den Datenschützern davor gewarnt. Diese Warnung der Datenschutzbeauftragten der Länder wurde grob willkürlich vom Landesgesetzgeber missachtet und trotzdem umgesetzt.

Hier wird unmißverständlich erklärt, dass die Datenschutzbeauftragten die Landesgesetzgeber G E W A R N T haben, den Entwurf des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertages so umzusetzen. Deiner Meinung nach "das wird den Datenschutzbeauftragten nicht gefallen" könnte man(n) Frau auch anders deuten, nach der Aussage vom Vorsitzenden der FDP Fraktion im Hessischen Landtag Herrn Florian Rentsch.

PS. Anmerkung:
@ellifh
Dem Datenschutzbeauftragten des "BS" kann natürlich durchaus das missfallen. Entscheident bei einer Anhörung im Landtag wird dieser nicht angehört, sondern nur die "Landesdatenschutzbeauftragten", die haben mit dem "BS" nichts zu tun (Im Landtag werden Landesgesetze verabschiedet, da ist der "BS" völlig indiskutabel).
+++

Titel: Re: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
Beitrag von: nexus77 am 28. April 2016, 14:09
Danke@marga, für den hochinteressante Information,

das wird den "Datenschutzbeauftragten" des BS aber GAR nicht gefallen.... >:D

Auch nicht in Hinblick auf die nächste geplante "Rasterfahndung"   |-

Wieso ? Anscheinend werden mit dem Gesetz doch Datenabgleiche in der ganzen EU erleichtert, bzw. Austausch derer... siehe aus dem EU Link:
Neue Regeln zu Datenübertragungen für reibungslose Polizeizusammenarbeit

Das Datenschutzpaket enthält auch eine Richtlinie über die Datenübertragungen zu polizeilichen und gerichtlichen Zwecken. Sie bezieht sich auf Datenübertragungen über die Grenzen innerhalb der EU hinweg und legt Mindeststandards für die Datenverarbeitung für polizeiliche Zwecke in jedem Mitgliedstaat fest.

Die neuen Regeln zielen auf den Schutz des Einzelnen ab, ob Opfer, Krimineller oder Zeuge, indem klare Rechte und Einschränkungen in Bezug auf Datenübertragungen zum Zweck der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung festgelegt werden, auch hinsichtlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Gleichzeitig soll eine glatte und effektive Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden erleichtert werden.

„Das Hauptproblem bei Terroranschlägen und anderen transnationalen Verbrechen ist, dass die Strafverfolgungsbehörden in den Mitgliedstaaten zögern, wertvolle Informationen auszutauschen", sagte die Berichterstatterin Marju Lauristin (S&D, EE). „Durch europäische Standards für den Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden wird diese Richtlinie zu einem leistungsfähigen und nützlichen Instrument, das die Behörden dabei unterstützen wird, persönliche Daten einfach und effizient auszutauschen. Gleichzeitig wird sie gewährleisten, dass das Grundrecht auf Schutz der Privatsphäre gewahrt wird“, fügte sie hinzu.
Titel: Re: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
Beitrag von: kolja am 28. April 2016, 15:44
Danke@marga, für den hochinteressante Information,

das wird den "Datenschutzbeauftragten" des BS aber GAR nicht gefallen.... >:D

Auch nicht in Hinblick auf die nächste geplante "Rasterfahndung"   |-

Wieso ? Anscheinend werden mit dem Gesetz doch Datenabgleiche in der ganzen EU erleichtert, bzw. Austausch derer... siehe aus dem EU Link:
Neue Regeln zu Datenübertragungen für reibungslose Polizeizusammenarbeit

Das Datenschutzpaket enthält auch eine Richtlinie über die Datenübertragungen zu polizeilichen und gerichtlichen Zwecken. Sie bezieht sich auf Datenübertragungen über die Grenzen innerhalb der EU hinweg und legt Mindeststandards für die Datenverarbeitung für polizeiliche Zwecke in jedem Mitgliedstaat fest.

Die neuen Regeln zielen auf den Schutz des Einzelnen ab, ob Opfer, Krimineller oder Zeuge, indem klare Rechte und Einschränkungen in Bezug auf Datenübertragungen zum Zweck der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung festgelegt werden, auch hinsichtlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Gleichzeitig soll eine glatte und effektive Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden erleichtert werden.

„Das Hauptproblem bei Terroranschlägen und anderen transnationalen Verbrechen ist, dass die Strafverfolgungsbehörden in den Mitgliedstaaten zögern, wertvolle Informationen auszutauschen", sagte die Berichterstatterin Marju Lauristin (S&D, EE). „Durch europäische Standards für den Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden wird diese Richtlinie zu einem leistungsfähigen und nützlichen Instrument, das die Behörden dabei unterstützen wird, persönliche Daten einfach und effizient auszutauschen. Gleichzeitig wird sie gewährleisten, dass das Grundrecht auf Schutz der Privatsphäre gewahrt wird“, fügte sie hinzu.

Dies sind doch zweckgebundene Daten?
Die LRA arbeiten publizistisch.

Oder verwechsel ich hier was?
Titel: Re: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
Beitrag von: ellifh am 28. April 2016, 18:24
Das Wort Rasterfahndung habe ich in Anlehnung an User Profät di Abolos Ausführungen ironisch verwendet.
Ich meinte damit den geplanten nächsten Datenabgleich der Rundfunkanstalten mithilfe der Einwohnermeldeämter. ;)
Titel: Re: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
Beitrag von: rave am 28. April 2016, 21:31
Zum bisherigen "Umgang" mit Datenschutzthemen findet man in den Tiefen des Internets:

http://www.lda.brandenburg.de/media_fast/4055/Stellungnahme_DSB.pdf

und auch

https://www.datenschutzzentrum.de/rundfunk/stellungnahme-15-rundfunkaenderungsstaatsvertrag.pdf

sowie noch vieles Weiteres zum Thema.

Ein Schreiben vom 17.05.2011 vom hessischen DSB habe ich noch gespeichert. Das finde ich im Inet nicht mehr.
Aber rechtzeitig gespeichert. Suche ich noch raus.

@marga:
Das sind die Hin- oder Beweise, dass die Datenschutzbeauftragten "gewarnt" haben.
M.E. "klagerelevant". Ich habe es drin.

VG rave

VG rave
Titel: Re: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
Beitrag von: Shran am 29. April 2016, 07:37
@marga:

Zitat
Beauftragt die Landesrundfunkanstalt Dritte mit
 Tätigkeiten bei der Durchführung
des  Beitragseinzugs  oder  der  Ermittlung  von  Beitrag
sschuldnern,  die  der  Anzeige-
pflicht nach § 8 Abs. 1 nicht oder nicht vollständi
g nachgekommen sind, so gelten für
die  Erhebung,  Verarbeitung  und  Nutzung  der  dafür  er
forderlichen  Daten  die  für  die
Datenverarbeitung im Auftrag anwendbaren Bestimmung
en.

Dritte ist hier der Beitragsservice, wenn auch nicht namentlich genannt. Daher auf jeden Fall bedenklich....
In § 11 Satz 2 wird auf § 10 Abs.7 verwiesen wo es heißt:
Zitat
Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach d
iesem Staatsvertrag zugewiese-
nen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und P
flichten ganz oder teilweise
durch  die  im  Rahmen  einer  nicht  rechtsfähigen  öffen
tlich-rechtlichen  Verwaltungs-
gemeinschaft  betriebene  Stelle  der  öffentlich-recht
lichen  Landesrundfunkanstalten
selbst  wahr.
  Die  Landesrundfunkanstalt  ist  ermächti
gt,  einzelne  Tätigkeiten  bei  der
Durchführung  des  Beitragseinzugs  und  der  Ermittlung
  von  Beitragsschuldnern  auf
Dritte  zu  übertragen
  und  das  Nähere  durch die  Satzu
ng  nach  § 9 Abs. 2  zu  regeln.
Die  Landesrundfunkanstalt  kann  eine  Übertragung  von
  Tätigkeiten  auf  Dritte  nach
Satz  2  ausschließen,  die  durch  Erfolgshonorare  oder
  auf  Provisionsbasis  vergütet
werden.

Datenschutz-rechtlich Bedenklich wäre noch:

Zitat
§11 Abs.4 # Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann im We
ge des Ersuchens für Zwecke
der  Beitragserhebung  sowie  zur  Feststellung,  ob  ein
e  Beitragspflicht  nach  diesem
Staatsvertrag  besteht,  personenbezogene  Daten  bei  ö
ffentlichen  und  nicht  öffentli-
chen Stellen ohne Kenntnis des Betroffenen erheben
,
 verarbeiten oder nutzen. Vor-
aussetzung dafür ist, dass
1.    die Datenbestände dazu geeignet sind, Rückschlüs
se auf die Beitragspflicht zu-
zulassen,  insbesondere  durch  Abgleich  mit  dem  Besta
nd  der  bei  den  Landes-
rundfunkanstalten gemeldeten Beitragsschuldner, und
2.    sich die Daten auf Angaben beschränken, die der
Anzeigepflicht nach § 8 unter-
liegen und kein erkennbarer Grund zu der Annahme be
steht
, dass der Betroffe-
ne ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss d
er Erhebung, Verarbeitung
oder Nutzung hat.

Das ist aus dem 15.RBStV.
Ergo ist das alles korrekt, zumindest kann man das juristisch so drehen dass es passt, die deutung ist hinreichend....
bezüglich der Datenbesorgung und übermittlung an Dritte, sowie die Einbindung von dritten im Auftrag der LRA arbeitenden Verwaltungsgemeinschaften (Beitragsservice)
wenn auch nicht namentlich genannt.
Titel: Re: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
Beitrag von: pinguin am 29. April 2016, 08:24
Das ist aus dem 15.RBStV.
Ergo ist das alles korrekt, zumindest kann man das juristisch so drehen dass es passt, die deutung ist hinreichend...
Korrekt ist da gar nix; selbst in Brandenburg hat es die Pflicht, den Bürger darüber zu informieren.
Titel: Re: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
Beitrag von: nexus77 am 29. April 2016, 14:58
Dies sind doch zweckgebundene Daten?
Die LRA arbeiten publizistisch.
Oder verwechsel ich hier was?

Imo hängt das mit den "Harmonisierungen" (oder man könnte auch sagen "Gleichschaltung") der Gesetze in der EU zusammen. Nun wird das natürlich alles als positiv von denen hingestellt. Die RFA geben sich doch als Behörden aus und werden anscheinend von der Justiz auch als solche angesehen. Das o.g. Gesetz könnte also bedeuten, dass Du zB. grenzüberschreitend nun verfolgt wirst (in unserem Falle der Nichtzahler). Denn es steht ja da erleichert Austausch von Daten innerhalb EU.  Einen Vorteil zu unseren Gunsten sehe ich da soweit eigentlich nicht.  Ausser Du musst informiert werden... aber wenn Du in zB. London in Erzwingungshaft sitzt wg. geschuldeten Rundfunkgebühren aus D, wird Dir diese Information aber wohl nicht mehr nützen.  ;) Um mal ein krasseres Szenario als Beispiel zu nennen...

"..... ach übrigens Häftling 0815.... hier ein Brief für Dich, von der deutschen Meldebehörde..mit der Info sie haben Deine Daten weitergegeben. Viel Spaß beim lesen...."
Titel: Re: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
Beitrag von: pinguin am 07. Juli 2017, 08:32
Es sei an dieser Stelle, auch damit es nicht verschwindet, an das nationale Datenschutz-Thema verlinkt:

Das BVerfG zum Datenschutz
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23646.0.html
Titel: Re: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
Beitrag von: Bürger am 09. Juli 2017, 16:26
Hinweis: Siehe nunmehr auch
[Übersicht] Datenschutz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23670.0.html
Titel: Re: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
Beitrag von: pinguin am 14. Juli 2017, 07:39
Ob es hier schon Thema war, weiß ich nicht, doch hat es seitens des EuGH ein Urteil mit datenschutzrechtlichem Inhalt wegen ungenügender, bzw. unkorrekter Umsetzung der Datenschutzrichtlinie; in der Klage zu dieser Entscheidung wurden seitens der EU-Kommission beanstandet, daß der Datenschutzbeauftragte staatlicher Kontrolle unterworfen sei, was mit EU-Recht nicht vereinbar ist.

Rechtssache C-518/07
Europäische Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=datenschutz&docid=79752&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=250792#ctx1


Leitsatz:
Zitat
Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr verstoßen, indem sie die für die Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten durch nichtöffentliche Stellen und öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen zuständigen Kontrollstellen in den Bundesländern staatlicher Aufsicht unterstellt und damit das Erfordernis, dass diese Stellen ihre Aufgaben „in völliger Unabhängigkeit“ wahrnehmen, falsch umgesetzt hat.

Rn. 25
Zitat
Die Gewährleistung der Unabhängigkeit der nationalen Kontrollstellen soll die wirksame und zuverlässige Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sicherstellen und ist im Licht dieses Zwecks auszulegen. Sie wurde eingeführt, um die von ihren Entscheidungen betroffenen Personen und Einrichtungen stärker zu schützen, und nicht, um diesen Kontrollstellen selbst oder ihren Bevollmächtigten eine besondere Stellung zu verleihen. Folglich müssen die Kontrollstellen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben objektiv und unparteiisch vorgehen. Hierzu müssen sie vor jeglicher Einflussnahme von außen einschließlich der unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme des Bundes oder der Länder sicher sein und nicht nur vor der Einflussnahme seitens der kontrollierten Einrichtungen.

Haben die Länder diese Entscheidung eingearbeitet?
Wie unabhängig sind die Datenschutzbeauftragten der Länder?
Titel: Re: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
Beitrag von: TVFranz am 26. Juli 2017, 10:02
Eine mir bekannte Person U, hatte bei Ihrem Umzug nach Brandenburg bei der Meldebehörde eine umfassende Auskunftsperre gewünscht.
Wie umfassend diese tatsächlich war, wurde 3 Wochen später deutlich. Die GEZ - Knechte meldeten sich nach Jahren des Friedens und der Ruhe und ließen fortan nicht mehr locker. Mittlerweile hat Person U ein Klageverfahren gegen den RBB laufen.
Ein abermaliger Besuch bei der Meldebehörde und kritisches Nachfragen wie so etwas sein könne, ergab Folgendes:

Trotz Auskunftssperre, würden Daten an GEZ und Müll-/Abwasserentsorger weitergegeben!

Person U übergab ihr daraufhin folgende Pressemitteilung des EU-Gerichtshofs, auf die sie hier im Forum gestoßen war:
https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2015-10/cp150110de.pdf
Diese stammt aus dem Jahre 2015

Die Dame war kooperativ und übergab Person U gleichzeitig folgendes Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Brandenburg vom Oktober 2016:
https://www.landesrecht.brandenburg.de/wsrp-portlet//wsrpconsumer/resourceproxy/wsrpconsumer/resourceproxy?wsrp_url=http%3A%2F%2F10.128.41.25%2Fdokumente%2FGVBl_II%2F2016%2F52%2FAendMeldDUEV1__an.pdf&wsrp_rewrite=false&namespace=N_elnorm95&portal_server_url=https%3A%2F%2Fwww.landesrecht.brandenburg.de%3A443%2Fwsrp-portlet%2F%2Fwsrpconsumer%2Fresourceproxy&cookie_key=v2_1119481_cookieHandle&p_p_id=elnorm95&p_p_lifecycle=2&p_p_url_type=2&p_p_state=normal&p_p_mode=view&p_p_cacheability=cacheLevelPage&p_p_col_id=column-1&p_p_col_count=1&p_p_url_type=&dt.window.newWindowState=&dt.window.newChannelMode=&wsrp-navigationalState=&wsrp-resourceID=&wsrp-resourceState=&wsrp-resourceCacheability=


Person U ist kein Rechtsexperte, weiß aber , daß EU - Recht dem Landesrecht übergeordnet ist.
Sie fragt sich daher, wie kann es sein, daß ein EU Recht von 2015, durch ein Landesrecht von 2016 eingeschränkt bzw. aufgehoben wird.
1. Ist dies einfach nur juristischer Murks, oder hat Person U etwas übersehen?

Person U konnte leider nicht alles lesen und aufnehmen, was hier im Forum über dieses Thema geschrieben wurde.
2. Sie stellt daher an rechtlich bewanderte Forumsmitglieder die Frage, läßt sich hier auf dem Klageweg etwas machen?
Möglicherweise eine zweite Klage, gegen Meldebehörde/Land Brandenburg.

Person U ist nachweislich Geringverdiener. Die erste Klage gegen den RBB war bisher kostenlos.
3. Wird es auch eine mögliche Zweite gegen das Land Brandenburg sein?
Titel: Re: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
Beitrag von: noGez99 am 26. Juli 2017, 11:01
Zitat
Person U ist nachweislich Geringverdiener. Die erste Klage gegen den RBB war bisher kostenlos.

Wenn Person A ein ablehnendes Urteil oder wenn ein Bescheid kommt kann Person A sofort Verfassungsbeschwerde einlegen:

Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.0.html

Aufgrund der Siegesserie der LRA gibt es eine "gefestigte Rechstsprechung" und Person A-Z kann gleich eine Verfassungsbeschwerde einlegen, ohne den Rechtsweg zu erschöpfen.

Achtung: die Verfassungsbeschwerde inklusiv Begründung muss innerhalb eines Monates eingelegt werde.
Also schon mal gleich mit dem Schreiben anfangen.
Titel: Re: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
Beitrag von: Nichtgucker am 26. Juli 2017, 11:13
@ TVFranz

Ohne mich vertieft mit der Angelegenheit auseinandergesetzt zu haben, entnehme ich der Mitteilung des EuGH aus 2015:

Zitat
Die Richtlinie verlangt ausdrücklich, dass eventuelle Beschränkungen der Informationspflicht durch Rechtsvorschriften vorgenommen werden.

Eben diese "Beschränkungen der Informationspflicht" scheint von der Änderungsverordnung (Rechtsvorschrift) über "regelmäßige Datenübermittlung der Meldebehörden" bzgl. "automatisierter Abruf von Meldedaten" aus 2016 auszugehen.
Titel: Re: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
Beitrag von: pinguin am 26. Juli 2017, 17:35
@Nichtgucker;
im Land Brandenburg scheint vieles nicht eu-konform zu sein; jüngst wurde ja erst das landeseigene Arbeitszeitgesetz quasi gekippt, da hier Dutzende von Feuerwehrleuten geklagt hatten, mussten sie wohl 56 Wh leisten, die eu-rechtlich aber gar nicht zulässig sind, weil mehr als 48Wh geht nicht. Jetzt sind die Kommunen am Rudern, die diese Mehrarbeit für mehrere Jahre nachbezahlen zu müssen.

Und noch immer scheint es nicht begriffen worden zu sein, daß nur innerhalb von Tarifverträgen von den Bestimmungen dieser EU-Arbeitszeitrichtlinie abgewichen werden darf, und es sind keinesfalles nur Beamte, die nicht tarifgebunden sind.

Insofern erstaunt es mich nicht, daß die Entscheidung des EuGH, um die es hier in diesem Thema geht, nicht begriffen wird.

Ach, übrigens, Art 23 GG verpflichtet alle im Lande zur loyalen Zusammenarbeit mit der EU. Insofern erstaunt es mich, daß sich manche offenbar entschieden haben, sich so aufzuführen, als wären sie gewöhnliche Verfassungsfeinde.
Titel: Re: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
Beitrag von: muuhhhlli am 26. Juli 2017, 18:15
Insofern erstaunt es mich nicht, daß die Entscheidung des EuGH, um die es hier in diesem Thema geht, nicht begriffen wird.
Von wem wird das nicht begriffen??? Man muss die Täter beim Namen nennen. Das sind doch die staatlichen Stellen die sich nicht an die Entscheidungen des EuGh halten.

Ach, übrigens, Art 23 GG verpflichtet alle im Lande zur loyalen Zusammenarbeit mit der EU. Insofern erstaunt es mich, daß sich manche offenbar entschieden haben, sich so aufzuführen, als wären sie gewöhnliche Verfassungsfeinde.

Auch hier gilt es die Verfassungsfeinde beim Namen zu nennen. Ich sage Dir aber, dass dieses staatliche vorgehen die Handschrift der EU trägt.

Wo sind die Kontrollmechanismen die vom Volke, vom Bürger, ob einzeln oder in Sammelklage an die EU herangetragen werden können?

Die EU ist doch nicht einmal in der Lage für klare Regeln zu sorgen, wenn Massenweise beschwerden eingereicht werden würden, weil man das nicht kann.

Wer Kohle (Euros) hat kann klagen, mit einem teuren Anwalt und dann 3 Jahre zuhause Daumen drehen oder seine Wohnung verlieren das interessiert die EU nicht.

Selbst wenn ich in diesem Forum angemeldet bin und mich klar zu Themen Stellung beziehe, bin ich noch lange kein Verfassungsfeind.

Das will ich mal klarstellen.
Titel: Re: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
Beitrag von: pinguin am 26. Juli 2017, 19:14
Von wem wird das nicht begriffen???
Von all' jenen, die sich noch nie wirklich damit befasst haben; und da ist es egal, auf welcher Seite diese stehen.

Zitat
Ich sage Dir aber, dass dieses staatliche vorgehen die Handschrift der EU trägt.
Nö.

Zitat
Wo sind die Kontrollmechanismen die vom Volke, vom Bürger, ob einzeln oder in Sammelklage an die EU herangetragen werden können?
Lies Dir die EU-Verträge doch selbst einmal aufmerksam! durch; dann weißt Du, was legal praktikabel ist.

Zitat
Die EU ist doch nicht einmal in der Lage für klare Regeln zu sorgen, wenn Massenweise beschwerden eingereicht werden würden, weil man das nicht kann.
Dann erkläre mir bitte, um mal beim Forenthema "Rundfunk" zu bleiben, wieso das die anderen EU-Länder bei den gleichen Regeln gebacken bekommen?
Titel: Re: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
Beitrag von: TVFranz am 27. Juli 2017, 07:51
@Nichtgucker und @nogez99
danke für Eure Hinweise, das war ganz erhellend für mich.

Bedeutet für mich: Immer schön das Kleingedruckte lesen, und so wird aus einer EU Richtlinie ein wachsweiches Nichts.

Die Direktklage am BverfG ist ein kleiner Lichtblick. Soviel schreiben muß ich garnicht mehr, da meine persönliche Betroffenheit bereits in Sätze gegossen ist und beim VwG liegt. Auch glaube ich nicht, daß es die Anzahl der Seiten macht, sondern das was auf dem Papier steht. Und dazu genügen manchmal wenige aussagekräftige Zeilen. :)

Darüber hinaus fände ich es gut, beim Thema zu bleiben und nicht in Privatfehden oder Rechthabereien abzugleiten. ;)
Titel: Re: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
Beitrag von: Besucher am 27. Juli 2017, 09:51
Stimmt...
...darüber hinaus fände ich es gut, beim Thema zu bleiben und nicht in Privatfehden oder Rechthabereien abzugleiten. ;)

Auch, wenn hier im Forum im Vergleich zu anderen derlei eher selten vorkommt - und gewisse Reibereien angesichts der ggw. Situation geringer Auslastung andererseits durchaus verständlich sind - gäbe es doch eigentlich genug Möglichkeiten, ungenutze Energien konstruktiv einzubringen. Wie wäre es bspw., sich an der Umsetzung seppl's schon vor längerer Zeit geäußerten Vorschlages mit dem Prozess-Zeugen-Vordruck zu beteiligen?
Siehe u.a. unter
Verhandlung VG Sigmaringen, Mi. 05.07.2017, 16:30
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23564.msg150661.html#msg150661
bzw. seppl's Originalposting
Vordruck: Publikumszeugen zum Ablauf der Gerichtsverhandlungen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22912.0.html

Zumal wenn irgendwann auf EU-Ebene gegen in Deutschland i. S. »Rundfunkbeitrag« gerichtlich betriebene (& ministeriell oder von anderen Akteuren veranlasste) Rechtswillkür geklagt werden muss, stünde da noch einiges an Arbeit an, gerade von Seiten all derer, die bereits ihre Erfahrungen mit mündlichen »Verhandlungen« machen durften.

Und auch anderes gibt es doch zu Hauf, was anstünde - etwa wie und anhand welcher bislang ungenutzer Schnittstellen die Basis der Öffentlichkeit deutlich zu verbreitern und damit die Anzahl im Bürgersinn Handelnder noch deutlich zu vergrößern wäre? Sowohl auf das aktuelle Skandalon »Rundfunkbeitrag« mit den ihm zugrundeliegenden Machwerken bezogen, aber inzwischen doch ebensogut auch auf den im Unter- bzw. Hintergrund liegenden Sch.....haufen, der in der weitgehenden politischen Steuerung der Justiz insgesamt in D besteht, und der offenbar die bislang gesehenen reihenweisen »Fehlurteile« überhaupt erst möglich zu machen scheint (vgl. etwa: www.gewaltenteilung.de)?

Man kann gewiß mit einiger Sicherheit davon ausgehen - wohl auch Dank zumindest eines Teils der medialen Berichterstattung - dass in ansehnlichen, wenn nicht sogar dem größten Teil der zahlenden Bevölkerung die aktiven Gegner des sogenannten »Rundfunkbeitrags« nach wie vor als »Exoten«, ggf. aber auch als »Querulanten« oder auch »Idioten« gelten. Was aber auch kein Wunder ist angesichts des gemäß entspr. Propaganda recht weit verbreiteten Glaubens, alles was mit dem »Rundfunkbeitrag« zu tun hat, sei doch wohl so was von juristisch wasserdicht, verfassungsgemäss (& verfassungsgemässer als die Verfassung selbst) etc. pp.

Dem über Multiplikationseffekte abzuhelfen, wäre Aufgabe und Möglichkeit gleichzeitig. So etwa, indem die bislang weitestgehend nur hier zur Sprache gebrachten Themen und Rechtskonstellationen (inkl. z. B. rechtswidriger Vollstreckungspraxen ggf. mit den ihnen zugrundeliegenden seltsamen BGH-Urteilen contra Tübingen bis hin zum epochalen Werk und Wirken des Profäten oder auch unseres pinguin) auch in allgemeinen Jura-Foren anhand entsprechender Beiträge zum Gegenstand der dortigen Diskussion gemacht und so einmal mehr in die Öffentlichkeit gebracht werden bzw. würden.

Die hohe Mitgliederzahl des Forums und dass viel darin gelesen wird, wie auch die als > 10% angenommene Zahl Beitragsverweigerer, ersparen es gewiss nicht darüber nachzudenken, wie ein breites bürgerliches Engagement zustandezubringen und in entsprechendes Handeln in großem Masstab umzusetzen wäre.
Titel: Re: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
Beitrag von: pinguin am 27. Juli 2017, 11:42
@Besucher & TVFranz

Reibereien wird es immer mal geben, alleine auch dadurch, daß es meistens keinem gelingt, immer die eigenen Gedanken druckreif und verständlich für andere 'rüberzubringen.

Die Länder der Bundesrepublik Deutschland wie auch andere Regionen in Europa sind zu klein, um EU-Recht zu ändern oder zu beeinflussen. Nur die Mitgliedsländer der EU haben auf EU-Ebene Mitsprache- und Bestimmungsrecht.

Länder und Regionen müssen den Weg via ihrer jeweiligen Zentralregierung gehen, um zu bewirken, daß ihre bspw. speziellen Interessen auf EU-Ebene überhaupt gehört werden. Und dieses funzt nur präventiv.

Ist die Entscheidung des EuGH da, ist der Käs' gegessen.

Man muß sich das auch mal vorstellen, daß die Länder incl. ÖRR und Co. ja nicht nur gegen EU-Recht verstoßen, sondern obendrein auch das BVerfG mißachten.

Der EuGH sagt auf Basis des EU-Datenschutzes, daß der Bürger das Recht haben muß, der Datenweitergabe vor der Datenweitergabe widersprechen zu können. Siehe die Entscheidung anfangs des Themas.

Das BVerfG sagt das gleiche in Übereinstimmung zum EU-Recht

Das BVerfG zum Datenschutz
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23646.0.html

und dann wird dort doch tatsächlich bezweifelt, daß es in allen Fällen so sei?

Glaubt wirklich einer von Euch, daß es das BVerfG in einer neuerlichen Entscheidung anders sehen würde? Noch dazu mit einer inzwischen erfolgten Vorgabe des EuGH, die ausdrücklich Behörden betrifft?
Titel: Re: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
Beitrag von: TVFranz am 28. Juli 2017, 09:52
@pinguin

Du scheinst ein EU Recht Verfechter und Kenner zu sein.  :)
Wenn das so ist, kannst Du mir vielleicht auch sagen, was von dem Passus aus der von mir verlinkten EU Richtlinie von 2015 zur Weitergabe von Bürgerdaten zu halten ist:
Zitat
Die Richtlinie verlangt ausdrücklich, dass eventuelle Beschränkungen der Informationspflicht durch Rechtsvorschriften vorgenommen werden.

Meiner Lesart nach, wird durch diesen Nebensatz, die allzu schöne EU-Verordnung durchsiebt und zum Abschuss freigegeben durch jeweilige einschränkende Länderverordnungen.
Willkommen in Europa, dem Kontinent der Kleinstaaterei!! :(
Titel: Re: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
Beitrag von: pinguin am 28. Juli 2017, 21:54
@TVFranz

EU-Parlament/EU-Kommission -> EU-Richtlinie/EU-Verordnung -> Klage -> Entscheidung des EuGH -> Bindungswirkung der Entscheidung des EuGH für alle in der ganzen EU

Heißt, hat es eine Entscheidung des EuGH direkt zu einer Richtlinie oder Verordnung oder zu einem mit ein oder mehreren europäischen Bestimmungen in Zusammenhang stehenden Sachverhalt, ist diese Entscheidung bei der Anwendung/Umsetzung der Bestimmungen mit zu berücksichtigen; ist doch in D im Grunde nicht anders.

Die nationalen wie europäischen Datenschutzbestimmungen sind also in Übereinstimmung zur Vorgabe des EuGH anzuwenden.

Nur der EuGH ist befugt, die Fülle der europäische Bestimmungen in Relation zueinander zu setzen und den Weg aufzuzeigen, wie sie anzuwenden sind.

Und demnach ist eine Behörde eben nicht befugt, mal eben personenbezogene Daten eines Bürgers an andere Behörden weiterzugeben, weil der Bürger im EU-Recht ein allgemeines Widerspruchsrecht hat.

Im nationalen Recht ist das auch so, nur daß es dort anderes genannt wird und den verfassungsrechtlichen Bereich der Gewährung effektiven Rechtsschutzes betrifft.
Titel: Re: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
Beitrag von: Bürger am 29. Juli 2017, 02:16
Hinweis:

Forum-Mitglied "dreamliner" hatte Informationen zu aktuellen (mittlerweile abgeschlossenen) Konsultationsverfahren zu Änderungen rundfunkrechtlicher Staatsverträge gefunden - u.a. auch zum Thema Datenschutz.

Aufgrund der übergeordneten Bedeutung wurde der Beitrag ausgegliedert und umfangreich angepasst/ ergänzt - siehe nunmehr unter
Änderg. rundfunkrechtl. Staatsverträge > Konsultationsverfahren 2.6.-7.7.17
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23860.0.html

Betreffende Auszüge daraus
Es gab vom 2.6.2017 bis zum 7.7.2017
Offene Konsultationsverfahren zu geplanten Änderungen in den rundfunkrechtlichen Staatsverträgen
geleitet durch die Landesregierung in Rheinland Pfalz
https://www.rlp.de/de/service/presse/einzelansicht/news/detail/News/offene-konsultationsverfahren-zu-geplanten-aenderungen-in-den-rundfunkrechtlichen-staatsvertraegen/
Zitat
[...]
Weitere Informationen zum Konsultationsverfahren zur Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung in den rundfunkrechtlichen Staatsverträgen sind auf der Website der Staatskanzlei Bayern unter folgender Adresse zu finden:
http://www.bayern.de/staatsregierung/staatskanzlei/funktion-aufgaben-und-organisation/aktuelles-zur-rundfunkpolitik/
[...]
 
Hintergrund:
[...]
Die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist ab dem 25. Mai 2018 in Deutschland unmittelbar geltendes Recht. Für die besonderen Zwecke journalistischer Arbeit sieht die DSGVO die Verpflichtung für die Mitgliedstaaten vor, bei der Anpassung des nationalen Rechts einen angemessenen Ausgleich der betroffenen Interessen vorzunehmen. Die Konsultation unter der Federführung der Staatskanzlei Bayern dient der Umsetzung der DSGVO in diesem Bereich.
[...]

Auf der betreffenden Seite
Aktuelles zur Rundfunkpolitik
Online-Konsultation zum Vorschlag der  Rundfunkkommission zur Anpassung rundfunkrechtlicher Staatsverträge an die Datenschutzgrundverordnung
http://www.bayern.de/staatsregierung/staatskanzlei/funktion-aufgaben-und-organisation/aktuelles-zur-rundfunkpolitik/

Findet sich dann u.a. eine Synopse mit Änderungsvorschlägen (PDF)
http://www.bayern.de/wp-content//uploads/2017/06/synopse-mit-aenderungsvorschlaegen.pdf
sowie auch diverse Stellungnahmen diverser Stellen.

Vielleich lässt sich aus all dem auch etwas informativ-konstruktives für das Kern-Thema des hiesigen Threads entnehmen, welches da lautet
EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
Beitrag von: TVFranz am 29. Juli 2017, 12:10
aus dem bisher Gesagten versuche ich mal eine Zwischenbilanz für Person U zu ziehen.

Zu Frage 1) Sehr wahrscheinlich handelt es sich um juristischen Murks, den das Land Brandenburg mit seiner Verordnung über die  Weitergabe von Bürgerdaten, ohne Information desselben, 2016 verabschiedet hat. Denn sie steht entgegen einer EU Verordnung von 2015, in der eine Information des Bürgers vorgeschrieben ist.

zu Frage 2) Habe ich nach wie vor keine Antwort. Nochmal: Person U ist juristischer Laie. Möchte aber alles in ihrer Macht stehende ausschöpfen um diesem Unrechtssystem das Handwerk zu legen. Ihr steht nur ein begrenztes Zeitpensum zur Verfügung, um Gesetzestexte zu sichten, zu verstehen und zur Wahrung ihrer Bürgerrechte heranzuziehen.   


Zu Frage 3) Habe ich nach wie vor keine Antwort. Zur Erinnerung Person U ist Geringverdiener.


Für klare, verständliche Beiträge bedanke ich mich  im Auftrag von Person U ;)

Titel: Re: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
Beitrag von: pinguin am 29. Juli 2017, 14:05
@TVFranz
Es kann auf 2) und 3) keine konkreten Antworten geben, könnten diese doch als Rechtsberatung gewertet werden, die es hier im Forum nicht gibt.


Edit "Bürger" u.a. @TVFranz:
Dies ist ein Thread zum Kern-Thema
EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
und kein Thread für Einzelfalldiskussionen, da dies der zielgerichteten Diskussion des Kern-Themas und der Übersicht abträglich ist - und der Einzelfalldiskussion ebenfalls nicht zuträglich.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
Beitrag von: pinguin am 27. November 2017, 13:36
Es hat eine neue Entscheidung des EuGH, die durchaus hier in dieses Thema passt. In dieser Entscheidung geht es um Steuerangelegenheiten.

Rechtssache C-73/16
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=195046&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=242076

Rn. 59
Zitat
Bei der Festlegung der Modalitäten gerichtlicher Rechtsbehelfe zum Schutz der durch die Richtlinie 95/46 eingeräumten Rechte müssen die Mitgliedstaaten demzufolge die Beachtung des in Art. 47 der Charta, der den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes bekräftigt, verankerten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 2016, Star Storage u. a., C-439/14 und C?488/14, EU:C:2016:688, Rn. 46, und vom 26. Juli 2017, Sacko, C-348/16, EU:C:2017:591, Rn. 31).
Ein Widerspruch bspw. darf den Zeitraum nicht antasten, innerhalb dessen auf Grund einer behördlichen Entscheidung Klage bei Gericht eingereicht werden kann und darf auch grundsätzlich den Weg zum Gericht nicht versperren.

Rn. 95
Zitat
Art. 12 der Richtlinie 95/46 gewährleistet jeder Person ein Recht auf Zugang zu erhobenen Daten, die sie betreffen. Zudem muss der für deren Verarbeitung Verantwortliche nach den Art. 10 und 11 der Richtlinie 95/46 den betroffenen Personen bestimmte Informationen über die Verarbeitung zur Verfügung stellen.

Rn. 96
Zitat
Zwar erlaubt es Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 95/46, den Umfang der in ihren Art. 10 bis 12 vorgesehenen Rechte zu beschränken, wenn dies insbesondere für die Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten oder ein wichtiges wirtschaftliches oder finanzielles Interesse eines Mitgliedstaats einschließlich Steuerangelegenheiten sowie die damit verbundenen Kontroll-, Überwachungs- und Ordnungsfunktionen notwendig ist. Allerdings verlangt diese Vorschrift ausdrücklich, dass derartige Beschränkungen durch Rechtsvorschriften vorgenommen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2015, Bara u. a., C-201/14, EU:C:2015:638, Rn. 39).
Diese hier hervorgehobene Entscheidung ist Basis für dieses Thema und im Eingangsbeitrag zu diesem Thema aufgeführt.

Beschränkungen von Grundrechten müssen durch Rechtsvorschriften vorgenommen werden und [...]

Eine Einschränkung des Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zur Meinungs- und Informationsfreiheit wie auch des Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention werden in keiner Rechtsvorschrift vorgesehen und sind bereits allein deswegen nicht statthaft.

Rn. 104
Zitat
Gemäß den Bestimmungen des Kapitels II („Allgemeine Bedingungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten“) der Richtlinie 95/46 muss jede Verarbeitung personenbezogener Daten – vorbehaltlich der in Art. 13 zugelassenen Ausnahmen – den in Art. 6 aufgestellten Grundsätzen in Bezug auf die Qualität der Daten und einem der in Art. 7 angeführten Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten genügen (vgl. Urteil vom 1. Oktober 2015, Bara u. a., C-201/14, EU:C:2015:638, Rn. 30).

Rn. 105
Zitat
Außerdem ergibt sich aus dem mit der Richtlinie 95/46 verfolgten Ziel, ein gleichwertiges Schutzniveau in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass ihr Art. 7 eine erschöpfende und abschließende Liste der Fälle vorsieht, in denen eine Verarbeitung personenbezogener Daten als zulässig angesehen werden kann (vgl. Urteil vom 24. November 2011, ASNEF und FECEMD, C-468/10 und C-469/10, EU:C:2011:777, Rn. 30).
Die Verarbeitung personenbezogener Daten darf nur in Übereinstimmung zu Art. 7 der Charta durchgeführt werden.
Titel: Re: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
Beitrag von: pinguin am 02. Februar 2018, 09:48
Es hat hier mal einen Schlußantrag, der sich auf den Datenschutz bezieht und hier mal  in diesem Thema benannt wird.

Rechtssache C-25/17
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=198949&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=43201

Es wird darin bekräftigt, daß die Ausnahmen in der noch gültigen Datenschutz-Richtlinie 95/46 abschließend und die Bestimmungen dieser Datenschutz-Richtlinie in allen anderen Fällen einzuhalten sind und es nicht notwendigerweise darauf ankommt, daß die Datenverarbeitung in einem tatsächlichen Zusammenhang mit dem freien Verkehr zwischen Mitgliedstaaten stehe; darin inclusive sowohl Fälle der automatisierten, als auch der nicht-automatisierten Datenverarbeitung.
Titel: Re: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
Beitrag von: nexus77 am 08. Februar 2018, 19:42
Nachdem fiktiver Herr X beim EMA letztes Jahr nochmal Widerspruch erhob, was abgelehnt wurde, hat er dann beim Datenschutz der Stadt, eine off. Beschwerde erhoben. Die Antwort erhielt er mittlerweile:

"...nach eingehender und abschließender Prüfung Ihres Anliegens in datenschutzrechtlicher Hinsicht teile ich Ihnen Folgendes mit:
 
Nach den einschlägigen Bestimmungen des Bundes- und Landesdatenschutzgesetzes ist eine Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche Stellen – wie auch an nicht-öffentliche Stellen(!) – grundsätzlich zulässig, wenn die Datenübermittlung
- zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben des Empfängers erforderlich ist und
- die Daten für diesen Zweck erhoben worden sind oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt.
 
Bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten handelt es sich um Anstalten des öffentlichen Rechts. Der Beitragsservice ist als öffentlich-rechtliche Gemeinschaftseinrichtung mit der Aufgabe des Einzugs der Rundfunkbeiträge betraut worden. Es spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, ob und inwieweit die Rundfunkanstalten möglicherweise „unternehmerisch“ tätig sind. Nach dem Rundfunkstaatsvertrag nehmen sie jedenfalls öffentliche Aufgaben wahr.
 
Unzweifelhaft benötigt der Beitragsservice die übermittelten Meldedaten, um seiner Aufgabe des Beitragseinzugs nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nachkommen zu können.
 
Freilich sind die Meldedaten durch die Meldebehörden nicht in erster Linie zu diesen Zwecken erhoben worden. Stattdessen ist die Datenübermittlung aber ausdrücklich durch entsprechende Rechtsvorschriften legitimiert, sodass die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Übermittlung  von Meldedaten durch die Meldebehörden an den Beitragsservice eindeutig vorliegen.
 
Diese Rechtsgrundlage findet sich zum einen in § 36 des Bundesmeldegesetzes (BMG), wonach regelmäßige Datenübermittlungen zulässig sind, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht bestimmt ist. Hier greift § 7 der Meldedatenübermittlungsverordnung (MeldDÜV NRW), wonach Daten über alle An- und Abmeldungen sowie Sterbefälle aller volljährigen Einwohnerinnen und Einwohner dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio für den WDR durch die Meldebehörden übermittelt werden dürfen. Eine diesbezügliche Widerspruchsmöglichkeit der Betroffenen sehen die gesetzlichen Vorschriften – anders als z. B. bei der Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften – nicht vor.
 
Demnach waren die Ihnen vom xxxder Stadt xxx mit Schreiben vom xxxx. und xxxxx erteilten Auskünfte zutreffend und werden von mir in vollem Umfang bestätigt..."

Sieht also schlecht aus, bzgl. "Datenschutz". Es scheint tatsächlich legitim zu sein, da das nun gründlich geprüft wurde. Kann man nichts machen, es wurde beim Herrn X schon zuvor in 2016 auch abgelehnt, was heißt es ist vergebliche Mühe.. auch bei anderen bekannten Fällen des X wurde alles abgelehnt.

Edit:
§ 36 Regelmäßige Datenübermittlungen

(1) Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen, die ohne Ersuchen in allgemein bestimmten Fällen regelmäßig wiederkehrend durchgeführt werden (regelmäßige Datenübermittlungen), sind zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht bestimmt ist, in dem Anlass und Zweck der Übermittlungen, der Datenempfänger und die zu übermittelnden Daten festgelegt sind.
Titel: Re: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
Beitrag von: pinguin am 08. Februar 2018, 21:10
Es spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, ob und inwieweit die Rundfunkanstalten möglicherweise „unternehmerisch“ tätig sind.
Das Bundesrecht sagt hier was anderes.

Zitat
Hier greift § 7 der Meldedatenübermittlungsverordnung (MeldDÜV NRW)
Die Länder sind zur Gesetzgebung im Bereich Meldewesen nicht befugt.

Zitat
Es scheint tatsächlich legitim zu sein, da das nun gründlich geprüft wurde.
Legitim ist da gar nichts.

Rn. 48
Zitat
Gemäß den Bestimmungen des Kapitels II der Richtlinie 95/46 („Allgemeine Bedingungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten“) muss jede Verarbeitung personenbezogener Daten – vorbehaltlich der in Art. 13 zugelassenen Ausnahmen – den in Art. 6 der Richtlinie aufgestellten Grundsätzen in Bezug auf die Qualität der Daten und einem der in Art. 7 der Richtlinie angeführten Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten genügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Mai 2003, Österreichischer Rundfunk u. a., C-465/00, C-138/01 und C-139/01, Slg. 2003, I-4989, Randnr. 65).

Rn. 49
Zitat
Insbesondere sieht Art. 7 Buchst. e der Richtlinie vor, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig ist, wenn sie „erforderlich für die Wahrnehmung einer Aufgabe [ist], die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt und dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Dritten, dem die Daten übermittelt werden, übertragen wurde“.

Rn. 51
Zitat
Dementsprechend ist entschieden worden, dass die Harmonisierung dieser einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nicht auf eine Mindestharmonisierung beschränkt ist, sondern zu einer grundsätzlich umfassenden Harmonisierung führt (vgl. Urteil vom 6. November 2003, Lindqvist, C-101/01, Slg. 2003, I-12971, Randnr. 96).

Rn. 52
Zitat
Angesichts des Zieles der Gewährleistung eines gleichwertigen Schutzniveaus in allen Mitgliedstaaten kann daher der Begriff der Erforderlichkeit im Sinne von Art. 7 Buchst. e der Richtlinie 95/46, mit dem gerade einer der Fälle abgegrenzt werden soll, in denen die Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig ist, in den einzelnen Mitgliedstaaten keinen variablen Inhalt haben. Es handelt sich somit um einen autonomen Begriff des Gemeinschaftsrechts, der so auszulegen ist, dass er in vollem Umfang dem Ziel dieser Richtlinie, so wie es in ihrem Art. 1 Abs. 1 definiert wird, entspricht.

Rechtssache C-524/06
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=76077&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=758622
Titel: Re: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
Beitrag von: nexus77 am 23. Februar 2018, 12:46
Was Herr Pinguin schreibt hält ein Herr X für Theorie.... es ist ihm kein Fall bekannt, dass es geklappt hätte mit o.g. Gesetzen der Datensammlungswut Einhalt zu gebieten. X scheiterte darin selber zweimal und muss es nun unter Zeitverschwendung verbuchen.
Titel: Re: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
Beitrag von: marga am 23. Februar 2018, 12:57
Was Herr Pinguin schreibt hält ein Herr X für Theorie.... es ist ihm kein Fall bekannt, dass es geklappt hätte mit o.g. Gesetzen der Datensammlungswut Einhalt zu gebieten.

Yep, eine fiktive Person kann dies auch bestätigen, nachdem das EMA auf den Artikel im GG angesprochen wurde und eine mündliche Verhandlung vor dem "Kreisrechtsausschuss" keinen Erfolg brachte.

Zitat
Art 73

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
1.
die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbe-völkerung;
2.
die Staatsangehörigkeit im Bunde;
3.
die Freizügigkeit, das Paßwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;

PS. Weiterlesen auch hier: « Antwort #53 am: 07. November 2015, 14:32 »

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15947.msg108802.html#msg108802

und hier: « Antwort #56 am: 07. November 2015, 16:57 »

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15947.msg108828.html#msg108828
 ::)
Titel: Re: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
Beitrag von: nexus77 am 23. Februar 2018, 13:53
Marga, kannst Du mehr berichten über: "Kreisrechtsausschuss" ?

Und ich stimme zu, habe beschlossen, Beiträge des Pinguins immer mit "a grain of salt" zu betrachten, da sie sehr theoretisch sind und nicht in der Praxis erfolgreich erprobt.

Im Gegensatz zu anderem Tipps zur "Vollstreckungsabwehr" zB. welche durchaus klappen...