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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Thüringen => Thema gestartet von: GuyA am 13. August 2016, 20:49

Titel: Vollstreckung zu erwarten (trotz Widerspruch) > welche Möglichkeiten?
Beitrag von: GuyA am 13. August 2016, 20:49
Hallo zusammen,

ich habe mal ein paar hypothetische Fragen und versuch es kurz zu machen.  (#)

Bisheriger Werdegang:

Der aktuelle Stand ist nun der:

bei Person A:

bei Person B:


Die große Frage ist jetzt: wie weiter?

Es geht aktuell um 777€ bei Person A (die 1k € packt er noch) und läppische 181€ bei Person B. Person A würde gern den Klageweg gehen. Nicht um gegen den Beitrag allgemein zu Klagen (dafür gibt es schon genug mutige Leute die das tun), sondern um die Bescheide aufheben zu lassen. Ein paar Gründe wären z.B. das die GEZ sich nicht an gängige Rechtsvorschriften hält, Briefe vordatiert, keine Widerspruchsbescheide schickt und die Leute einfach nur mit sinnlosem Printmüll zuballert.
Hat das schon mal jemand probiert? Wie sind die die Aussichten auf Erfolg und wie geht man sowas an? D.h. was ist die Begründung? Untätigkeitsklage aber auf Aufhebung statt auf Erstellung des Widerspruchsbescheids?

Ansonsten hofft Person A noch ein bisschen Zeit zu schinden denn er glaubt das mit Beginn des nächsten Jahres die Bescheid aus 2013 ihre Wirkung verlieren. Gibt es dazu schon Erkenntnisse?

Und die letzte Frage:
Sollten Person A und/oder B einknicken und etwas / alles bezahlen, aber dennoch nicht aufgeben wollen, wie teilt man der GEZ mit das wenn einer von 2 säumigen (die zusammenwohnen) bezahlt, dem anderen etwas erlassen werden soll?  ;D


Ich hoffe es ist alles verständlich.

Beste Grüße
GuyA

Der Kampf geht weiter :)


Edit "Bürger":
Ursprünglichen Betreff "Vollstreckung zu erwarten - welche Möglichkeiten gibt es?" der schnelleren Erfassbarkeit und zielgerichteteren Diskussion wegen präzisiert um den Zusatz "trotz Widerspruch", da sich das Vorgehen gegen eine Vollstreckung in diesem Fall unterscheidet von einer Vollstreckung ohne zugegangene Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEIDe.
Titel: Re: Vollstreckung zu erwarten - welche Möglichkeiten gibt es?
Beitrag von: Marcella am 13. August 2016, 23:22
Das hat Person A bereits einmal durch und seit dem immer weniger Angst vor dieser Vereinigung.

Das Vollstreckungsersuchen der Stadt bitte unbedingt hinsichtlich der diversen Gläubiger überprüfen. Was steht dort genau? Sind ALLE Gläubiger genannt? Wirklich???

Gemäß RBSTV gilt:
§ 10 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung

(1) Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag steht der Landesrundfunkanstalt und in dem im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag bestimmten Umfang dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF), dem Deutschlandradio sowie der Landesmedienanstalt zu, in deren Bereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners befindet oder das Kraftfahrzeug zugelassen ist.


Bei Person A stand nur EIN Gläubiger drin. Die Gläubigerangabe muss in einem Vollstreckungsersuchen vollständig sein.
Schreib einfach unzureichende Gläubigerbezeichnung und bitte auch schreiben, dass Beamte für ihre "Taten" vollumfänglich privat haften.

Falls Person A und B sich nicht trauen, dass durchzuhalten kann man alternativ einen Minibetrag von z.B. 0,30 Euro zahlen, am besten kurz nach Erhalt des Vollstreckungsersuchens. Und wenn man hin und wieder solche Minibeträge zahlt, hat die andere Seite nicht nur viel Arbeit....auch die ausgestellten Bescheide/Vollstreckungsersuchen können sie vergessen.

(Das weiss A nur, weil er vor vielen Jahren mal eine Stelle in der Debitorenbuchhaltung hatte und solche Fälle seine schwierigsten Kunden waren...)

Alles rein hypothetisch, versteht sich  ;)
Titel: Re: Vollstreckung zu erwarten (trotz Widerspruch) > welche Möglichkeiten?
Beitrag von: gerechte Lösung am 14. August 2016, 00:12
Falls Person A und B sich nicht trauen, dass durchzuhalten kann man alternativ einen Minibetrag von z.B. 0,30 Euro zahlen, am besten kurz nach Erhalt des Vollstreckungsersuchens. Und wenn man hin und wieder solche Minibeträge zahlt, hat die andere Seite nicht nur viel Arbeit....auch die ausgestellten Bescheide/Vollstreckungsersuchen können sie vergessen.

(Das weiss A nur, weil er vor vielen Jahren mal eine Stelle in der Debitorenbuchhaltung hatte und solche Fälle seine schwierigsten Kunden waren...)

Es interessiert den Computer nicht die Bohne, wieviel gezahlt wird. Ein Computer zählt 0,30 dazu oder auch jede beliebige andere Summe.
Der Maschine ist das vollkommen egal.
Die Schreiben werden vollautomatisch erstellt. Steht ja darunter: MASCHINELL ERSTELLT .
Dort sitzt niemand und kontrolliert das.
Titel: Re: Vollstreckung zu erwarten (trotz Widerspruch) > welche Möglichkeiten?
Beitrag von: Marcella am 14. August 2016, 00:40
Sobald auch nur ein Minibetrag auf eine Forderung gezahlt wird, ist das Vollstreckungsersuchen/der Bescheid nicht mehr korrekt. Mit der Zahlung von Minibeträgen kann man viel Spass machen...
Titel: Re: Vollstreckung zu erwarten (trotz Widerspruch) > welche Möglichkeiten?
Beitrag von: Shran am 14. August 2016, 02:23
Darauf würde ich nicht wetten, ist der Betrag nicht vollständig gilt er als unbezahlt. Sonst könnte ja jeder son Spaß haben.
Titel: Re: Vollstreckung zu erwarten (trotz Widerspruch) > welche Möglichkeiten?
Beitrag von: plempos am 14. August 2016, 09:49
Sonst könnte ja jeder son Spaß haben.

Andererseits stimmt das Vollstreckungsersuchen ja dann nicht mehr mit der geforderten Summe überein.
Titel: Re: Vollstreckung zu erwarten (trotz Widerspruch) > welche Möglichkeiten?
Beitrag von: DumbTV am 14. August 2016, 10:58
@GuyA

Zitat
Begründung: Urteile von Tübingen und Hannover

Auf welches Urteil aus Hannover beziehst Du Dich hier? Link und / oder Aktenzeichen vorhanden?

Titel: Re: Vollstreckung zu erwarten (trotz Widerspruch) > welche Möglichkeiten?
Beitrag von: GuyA am 14. August 2016, 11:15
Bei Person A stand nur EIN Gläubiger drin. Die Gläubigerangabe muss in einem Vollstreckungsersuchen vollständig sein.
Schreib einfach unzureichende Gläubigerbezeichnung und bitte auch schreiben, dass Beamte für ihre "Taten" vollumfänglich privat haften.

Ja diese Argumente standen alle in Person As Zurückweisung und werden auch noch mal so an die Stadt geschickt, wenn die Vollstreckung ankommt. Befürchtet wird nur: das interessiert die Stadt nicht die Bohne.


Ich zitiere mal den entscheidenden Absatz, aus dem Antwortschreiben der Stadt:

Zitat von: Antwortschreiben Stadt
Für den Fall der "Nichtanerkennung" des Mitteldeutschen Rundfunk (Gläubiger), vertreten durch den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, geben wir ihnen zur Kenntnis, dass diese Rechtsauffassung völlig abwegig und rechtsmissbräuchlich ist und deshalb mangels Rechtsschutzbedürfnis nicht beachtet werden kann.

Das heißt für mich sinngemäß: jedes Argument gegen den Beitragsservice ist (von vornherein) völlig abwegig und wir werden das nicht anerkennen.


Falls Person A und B sich nicht trauen, dass durchzuhalten kann man alternativ einen Minibetrag von z.B. 0,30 Euro zahlen, am besten kurz nach Erhalt des Vollstreckungsersuchens. Und wenn man hin und wieder solche Minibeträge zahlt, hat die andere Seite nicht nur viel Arbeit....auch die ausgestellten Bescheide/Vollstreckungsersuchen können sie vergessen.

Daran habe ich prinzipiell auch schon gedacht, aber ich fürchte auch darauf wird sich die Stadt nicht einlassen. Offene Forderungen sind und bleiben offene Forderungen. Natürlich gibt es bei hohen Schuldbeträgen sicher die Möglichkeit der Ratenzahlung, aber auch dafür wird es entsprechende "annehmbare Monatssätze" geben und die Stadt wird Zahlungen von 0,30€ eher nicht als "zahlungswillig" einschätzen.


Titel: Re: Vollstreckung zu erwarten (trotz Widerspruch) > welche Möglichkeiten?
Beitrag von: GuyA am 14. August 2016, 11:19
Zitat
Begründung: Urteile von Tübingen und Hannover
Auf welches Urteil aus Hannover beziehst Du Dich hier? Link und / oder Aktenzeichen vorhanden?

Ich stell dir am besten mal den gesamten Schriebs von A/B rein.
Ist aus dem zusammengeschrieben, was A/B so im Netz gefunden haben.


Zitat von: Zurückweisung der Vollstreckung
Betreff: Zurückweisung der angekündigten Zwangsvollstreckung

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit weise ich Ihre „Vollstreckungsankündigung“ datiert auf den 21.06.2016 zurück.

Ich möchte Sie darum bitten, mir das Vollstreckungsersuchen von „Mitteldeutscher Rundfunk“ oder / und „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ als Kopie auf dem postalischen Wege zuzusenden. Für mich ist es unklar, wer denn jetzt um das Amtshilfeersuchen gebeten hat. Das muss laut dem LG Tübingen – Beschluss vom 08.01.2015, 5 T 296/14 – eindeutig sein. „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ ist nach eigenen Angaben „nicht rechtsfähig.“ Es steht sogar in deren Impressum.

Als Vollstreckungsbehörde haben Sie vor jeder Vollstreckung zu prüfen, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Danach darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn:

1. gegen den Leistungsbescheid oder gegen die Vollstreckungsurkunde kein Rechtsbehelf
mit aufschiebender Wirkung eingelegt werden kann,

2. die Geldforderung fällig ist,

3. den Vollstreckungsschuldnern die Vollstreckung durch eine Mahnung angedroht worden
ist, und

4. die in der Mahnung bestimmte Zahlungsfrist verstrichen ist.

Die Ihnen zugesandten Vollstreckungsersuchen des Beitragsservice des Mitteldeutschen Rundfunks lassen es in Ermangelung notwendiger Angaben nicht zu, dass Sie als Vollstreckungsbehörde die Vollstreckungsvoraussetzungen pflichtgemäß prüfen können. Da dem Vollstreckungsersuchen der/die Leistungsbescheid(e) nicht beigefügt werden und auch keine konkreten Angaben zur Zustellung derselben gemacht werden, das/die Fälligkeitstdat(um/en) nicht benannt werden, die Mahnung(en) nicht beigefügt sind und auch die Zahlungsfrist(en) auf die Mahnung(en) nicht genannt werden, ist es Ihnen nicht möglich, die Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen.

Allein auf Grund der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit ist eine vollständige Prüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen nicht möglich, wenn dem Vollstreckungsersuchen die notwendigen Angaben fehlen. Diesbezüglich verweise ich auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes Hannover vom 29.03.2004 (6 A 844/02) wo es heißt:

„Die Vollstreckungsbehörde trägt die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe
des Leistungsbescheides. Die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit durch die um die
Vollstreckung ersuchende Stelle ersetzt den Beweis der wirksamen Bekanntgabe des
Leistungsbescheides nicht ... Wendet sich der Vollstreckungsschuldner im gerichtlichen
Verfahren gegenüber der Vollstreckungsbehörde gegen die von ihr getroffene
Vollstreckungsmaßnahme, kann er sich ihr gegenüber darauf berufen, ihm sei der
Leistungsbescheid nicht bekannt gegeben worden. Kann das Gericht die ordnungsgemäße Bekanntgabe des Leistungsbescheides tatsächlich nicht feststellen, geht dies zulasten der Vollstreckungsbehörde, die insoweit im Zweifel die materielle Beweislast trägt (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz VwVfG), auch wenn sie die Vollstreckung lediglich auf Ersuchen durchführt und die ersuchende Stelle ihr gegenüber die Vollstreckbarkeit des Leistungsbescheides bescheinigt hat. Denn mit der Bescheinigung der ersuchenden Stelle übernimmt diese lediglich im Innenverhältnis zur ersuchten Vollstreckungsbehörde die Verantwortung für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen. Im Verhältnis zwischen Vollstreckungsbehörde und Vollstreckungsschuldner kann sich dieser jedoch weiterhin auf das Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen berufen, zumal diese als die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, die einzig richtige Beklagte ... und von daher prozessual verantwortlich für das vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen ist (BFH, Beschluss vom 04.07.1986 – VII B 151/85 – NvWZ 1987, S. 535).“

Damit wird klar, dass Sie als Vollstreckungsbehörde gegenüber dem Vollstreckungs-schuldner – also mir - haften, wenn sie vor der Vollstreckung die o.g. Vollstreckungs- voraussetzungen nicht explizit prüfen und sich nur auf die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit verlassen und sich so dann herausstellt, dass eine Vollstreckung nicht hätte erfolgen dürfen. Ich selbst habe nie Leistungsbescheide des Beitragsservice  des  Mitteldeutschen Rundfunks zugestellt bekommen. Daher machen Sie sich haftbar, wenn Sie nur auf Grund des höchst unvollständigen Vollstreckungsersuchens Beitragsservice  des  Mitteldeutschen Rundfunks bei mir zur Vollstreckung erscheinen. Seien Sie sich gewiss, dass ich alle Leistungsbescheide des Beitragsservice des Mitteldeutschen Rundfunks einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen werde. Ich halte die Rundfunkgebühren für grundgesetz- und verfassungswidrig.

Daher haben Sie ab sofort, alle hinsichtlich der Vollstreckungsvoraussetzungen nicht prüfbaren Vollstreckungsersuchen an den Beitragsservice des Mitteldeutschen Rundfunk zurückzusenden. Etwaige Vollstreckungszwangsmaßnahmen dürften erst eingeleitet werden, wenn ein hinsichtlich der Vollstreckungsvoraussetzungen prüfbares Vollstreckungsersuchen vorliegt. Prüfbar ist ein Vollstreckungsersuchen wenn beglaubigte Abschriften (§ 33 VwVfG) des Leistungsbescheides und der Mahnung vorgelegt werden, diese die vorgeschriebenen Angaben enthalten (Fälligkeit, Fristsetzung), die Zustellung derselben durch Zustellungsvermerke oder Zustellungsurkunden nachgewiesen und glaubhaft gemacht werden sowie die Bestandskraft eingetreten ist.

Die etwaige Erschwernis – weitestgehend automatisierter – Verwaltungsvorgäng beim Mitteldeutschen Rundfunk / Beitragsservice ist kein hinreichender Grund, um die gesetzlichen Vorgaben zu vernachlässigen und widerrechtliche Verwaltungs- vollstreckungen zu veranlassen.

Mit freundlichen Grüßen
Titel: Re: Vollstreckung zu erwarten (trotz Widerspruch) > welche Möglichkeiten?
Beitrag von: DumbTV am 14. August 2016, 12:39
@GuyA

Zitat
Person A würde gern den Klageweg gehen.

Eine Klage gegen unzureichende Formalien ist wahrscheinlich wenig zielführend. Auch da das Tübinger Urteil ja nicht mehr ohne weiteres referenziert werden kann.

Eine Klage mit dem Ziel der Ruhendstellung könnte eine Variante sein. Üblicherweise wird bei einer Klage die Vollstreckung ausgesetzt. Einfach mal die Suchfunktion nutzen. Und so kann Zeit gewonnen werden...
Titel: Re: Vollstreckung zu erwarten (trotz Widerspruch) > welche Möglichkeiten?
Beitrag von: DumbTV am 14. August 2016, 12:47
Zitat
Als Vollstreckungsbehörde haben Sie vor jeder Vollstreckung zu prüfen, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Danach darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn:

1. gegen den Leistungsbescheid oder gegen die Vollstreckungsurkunde kein Rechtsbehelf
mit aufschiebender Wirkung
eingelegt werden kann,

@all

Ist ein Widerspruch incl. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung § 80 (4) nicht ein "Rechtsbehelf
mit aufschiebender Wirkung"?
Titel: Re: Vollstreckung zu erwarten (trotz Widerspruch) > welche Möglichkeiten?
Beitrag von: GuyA am 14. August 2016, 13:10
Eine Klage gegen unzureichende Formalien ist wahrscheinlich wenig zielführend. Auch da das Tübinger Urteil ja nicht mehr ohne weiteres referenziert werden kann.

Sorry ich musste erst den richtigen Begriff finden. Person A ging es um eine Anfechtungsklage, in der dann die bisherigen Bescheide aufgeführt und angefochten wären. Somit würde auf Aufhebung / Anfechtung geklagt werden, wegen Mängeln im Verfahren (Widersprüche nicht ausgestellt etc.).
Das war die bisherige Idee.

Edit: Ich hab gerade weitergelesen. Eine Anfechtungsklage geht gar nicht ohne Widerspruchsbescheid oder?  :-[
Titel: Re: Vollstreckung zu erwarten (trotz Widerspruch) > welche Möglichkeiten?
Beitrag von: Marcella am 14. August 2016, 13:55
@GuyA
Kannst Du bitte das Antwortschreiben der Stadt hochladen?
Ich meine das Schreiben mit dem Satz "Nichtanerkennung usw"
Titel: Re: Vollstreckung zu erwarten (trotz Widerspruch) > welche Möglichkeiten?
Beitrag von: DumbTV am 14. August 2016, 15:05
In einem anderen Fall war der folgende Satz in der Antwort der Vollstreckungsbehörde enthalten

Zitat
Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir auch künftige Schreiben und Mitteilungen, die sich auf die Rechtmäßigkeit der beizutreibenden Forderung oder die „Nichtanerkennung" von juristischen Personen des öffentlichen Rechts beziehen, nicht beachten und die Vollstreckung fortführen werden.

Hier die Fallbeschreibung:
Vollstreckung durch Finanzbehörde, Einwendungen ignoriert
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19876.0.html
Titel: Re: Vollstreckung zu erwarten (trotz Widerspruch) > welche Möglichkeiten?
Beitrag von: Marcella am 14. August 2016, 15:38
Person XY denkt, sie würde wie folgt antworten:

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

Mit diesem Schreiben mache ich meinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch geltend.
Ich beantrage, das von Ihnen geplante Vollstreckungsverfahren einzustellen.
Ihre sogenannte geplante Vollstreckung entbehrt der Rechtsgrundlage.
Sollten Sie es wagen und mich weiterhin in dieser erpresserischen Art und Weise bedrohen, mache ich Sie persönlich haftbar.
Hinsichtlich des Amtshilfeersuchens weisen Sie bitte in notariell beglaubigter Form nach, wofür, wie, wodurch und von wem Sie hier Rechte zur Vornahme hoheitlicher Handlungen übertragen bekommen haben wollen.

MfG
Unterschrift

Frage @GuyA: Handelt es sich um ein Amtshilfeersuchen oder hat diese Truppe*** sich was anderes ausgedacht?
Schau auch mal unter der Suchfunktion nach: Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch und Rechtsanwalt Bölck


***Edit "Bürger":
Wortwahl entschärft. Bitte auf die Wortwahl achten. Das Forum ist auch auf seine Außenwirkung bedacht.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.
Titel: Re: Vollstreckung zu erwarten (trotz Widerspruch) > welche Möglichkeiten?
Beitrag von: boykott2015 am 14. August 2016, 15:55
@DumbTV
Zitat
Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir auch künftige Schreiben und Mitteilungen, die sich auf die Rechtmäßigkeit der beizutreibenden Forderung oder die „Nichtanerkennung" von juristischen Personen des öffentlichen Rechts beziehen, nicht beachten und die Vollstreckung fortführen werden.

Person P könnte das einfach umgehen: keine Schreiben und Mitteilungen schicken, sondern Anträge stellen.
Z.B. Antrag auf Erstellung einer Bescheinigung/Bestätigung/Überprüfung usw.

@Marcella
Zitat
Ihre sogenannte geplante Vollstreckung entbehrt der Rechtsgrundlage.
Person P schickt keine eigene Behauptungen, sondern lässt bestätigen. Zum Beispiel: bestätigen Sie, dass alle Rechtsgrundlagen für geplante Vollstreckung existieren. Dass alle Vollstreckungsvoraussetzungen überprüft wurden.

Zitat
Sollten Sie es wagen und mich weiterhin in dieser erpresserischen Art und Weise bedrohen, mache ich Sie persönlich haftbar.
Person P denkt, dass es überflüssig ist und kann Folgen haben.
Titel: Re: Vollstreckung zu erwarten (trotz Widerspruch) > welche Möglichkeiten?
Beitrag von: Marcella am 14. August 2016, 16:10
@boykott2015

Danke! Falls Person XY sich nochmal wehren muss, verlangt sie selbstverständlich die Bestätigung für die Vollstreckungsvoraussetzungen. Das ist einfach noch besser so.
Titel: Re: Vollstreckung zu erwarten (trotz Widerspruch) > welche Möglichkeiten?
Beitrag von: Shran am 16. August 2016, 16:28
Sonst könnte ja jeder son Spaß haben.

Andererseits stimmt das Vollstreckungsersuchen ja dann nicht mehr mit der geforderten Summe überein.
Jaa, stimmt.  :angel:
Das würde bedeuten, man komme evtl. mit denen überein, dennoch, macht man das nicht lange mit.
Fehlt was ist man nachher gefordert die Summe zu begleichen, das macht man dann endgültig / ultimativ.
Titel: Re: Vollstreckung zu erwarten (trotz Widerspruch) > welche Möglichkeiten?
Beitrag von: GuyA am 16. August 2016, 20:34
Sorry das ich mich jetzt erst wieder melde, war im Stress.
Ich habe euch mal das Schreiben von der Stadt hochgeladen.

Sonst noch jemand gute Ideen wie Person A & B weiter vorgehen können?


Edit "Bürger":
Beitrag musste leider angepasst werden.
Bitte immer und überall die wichtigen Hinweise u.a. oben rechts im Forum beachten...
[...] Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Ort C“ usw. benutzen. [...] Alles hypothetisch beschreiben. [...]
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.
Titel: Re: Vollstreckung zu erwarten (trotz Widerspruch) > welche Möglichkeiten?
Beitrag von: Shran am 16. August 2016, 20:44
Ankündigung ist nur eine Information.

Prüfen ob das alles stimmt und wer der Gläubiger sein soll.
Der Stradt mitteilen wie ungerecht der Beitragsservice und die eintreibung ist dass Gerichtsverfahren laufen und man bis dahin abwarten müsste sonst wäre es möglich die Vollstreckung ungerechterweise durchzuführen.
Das würde zu einem Prozess führen.

Das heißt hier der Klageweg wird als nicht gegangen?
Weil sonst wird Klage eingereicht ab dem Widerspruchsbescheid, fristgerecht.

Das ist mit weiteren Kosten verbunden.

Benutze auch die Suche.
Titel: Re: Vollstreckung zu erwarten (trotz Widerspruch) > welche Möglichkeiten?
Beitrag von: Bürger am 17. August 2016, 00:54
Um mal wieder auf die Eingansfragen und damit den eigentlichen Kern dieses Threads zurückzukommen:

Erst mal "Glückwunsch", dass Personen A und B sich der Unrechtmäßigkeiten des sog. "Rundfunkbeitrags" anscheinend bewusst sind und sich dem Widerstand angeschlossen haben.
Mit dem Beschreiten des Rechtswegs (Widerspruch gegen die Bescheide) haben sie sich prinzipiell auch erst einmal ihre Rechte gewahrt - wenn auch den Fall etwas verkompliziert, da Personen A und B ja nicht beide, sondern für die gemeinsame Wohnung nur einer gesamtschuldnerisch beitragspflichtig wäre.

Sei's drum.

Es handelt sich hier also augenscheinlich um eine "Vollstreckung trotz Widerspruch".

Dieses Thema ist im Forum bereits mehrfach und ausführlich behandelt.

Bitte vor dem Erstellen neuer Beiträge immer erst ausgiebig die einschlägigen Threads sowie die Suchfunktion (http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) nutzen. Diese liefert mit Begriffen/ Kombinationen wie z.B. "Vollstreckung trotz Widerspruch"/ "Vollstreckung ohne WiderspruchsBESCHEID" o.ä. bereits ausreichend Ergebnisse - wie z.B. auch

Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid - wie vorgehen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15771.msg105401.html#msg105401

Ist eine Zwangsvollstreckung ohne Widerspruchsbescheid möglich?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10352.msg71600.html#msg71600

Brief vom Obergerichtsvollzieher/ Widerspruchsbescheid seit 6 Monaten ausstehend
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13473.0.html


Meist hilft es schon, einfach mal nachzuschauen, um welche Art von Schreiben es sich konkret handelt, d.h. wo dieses einzuordnen ist im
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
und was ggf. getan werden könnte.

Dort findet sich dann u.a. auch ansatzweise Optionen gegen eine Zwangsvollstreckung - abhängig von persönlichen Umständen und der Vorgeschichte unter:

Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838

Daraus geht u.a. auch hervor, dass es mitunter hilfreich sein könnte, ARD-ZDF-GEZ auch in diesem Stadium nochmals direkt anzuschreiben, den WiderspruchsBESCHEID und die Einstellung der "befremdlichen" Zwangsvollstreckung einzufordern - in diesem Zuge ggf. auch einen bislang vergessenen Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" nachzureichen usw.

Eine weitere Erkenntnis ist, dass Personen A & B mglw. besser daran täten, gegenüber der örtlichen Vollstreckungsstelle sachlich und kooperativ aufzutreten...
Bisher den Kopf in den Sand gesteckt und nun Mahnung erhalten? -> Keine Panik!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13314.msg128540.html#msg128540

Im Weiteren bitte unbedingt noch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html



Ansonsten hofft Person A noch ein bisschen Zeit zu schinden denn er glaubt das mit Beginn des nächsten Jahres die Bescheid aus 2013 ihre Wirkung verlieren. Gibt es dazu schon Erkenntnisse?
Dem dürfte nicht so sein, denn nach bisheriger Kenntnis dienen Bescheide ja gerade dazu, die Verjährung zu hemmen. Allenfalls können nächstes Jahr Forderungen aus 2013 verfallen, für die bis dahin noch kein Bescheid ausgestellt wurde. Ein vollstreckbarer Verwaltungsakt/ Bescheid hat aber nach bisherigem Kenntnisstand 30 Jahre Verjährungsfrist. Bitte Suchfunktion (http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) nutzen... und dieses Thema in hiesigem Thread bitte nicht weiter vertiefen.

Fragen der Rechtmäßigkeit der Forderung sind nicht Gegenstand des Vollstreckugnsverfahrens.
Davon zeugt auch das oben wiedergegebene fiktive Schreiben der Stadt.
Also: Gegenüber der Vollstreckungsstelle einen Gang zurückschalten und auf den Boden der Tatsachen zurückkommen. Es bringt nichts, sich die örtliche Vollstreckungsstelle zu Gegner zu machen.


PS:
Von zwischenzeitlichen (Teil-)Zahlungen - und seien es auch nur Cent-Beträge - sollte man ggf. besser Abstand nehmen, da insbesondere bei einer Zahlung via Bankkonto ARD-ZDF-GEZ genau diese Bankdaten bekannt werden. Im Falle einer - trotz aller Gegenwehr - ggf. fortgesetzten Vollstreckung oder auch zukünftigen Vollstreckungen von ARD-ZDF-GEZ hätten diese dann bereits die gewünschten Bankinformationen, womit eine Pfändung auch unterhalb von 500€ und ohne Drittauskünfte erheblich erleichtert wäre.



PPS:
Bezüglich des Klagewegs sollte man - insbesondere, wenn man nicht absolut sattelfest ist in verwaltungsverfahrensrechtlichen Dingen - von "Experimenten" wie im Eingangsbeitrag beschrieben wohl besser ebenfalls Abstand nehmen und sich ggf. besser auf die "klassischen" und im Forum bereits umfänglich behandelten Gründe beziehen.
Aus aktuellem Anlass der aufgrund der Bundesverwaltungsgerichts-Entscheidungen vom März und Juni 2016 von ARD-ZDF-GEZ augenscheinlich im Akkord ausgestellten WiderspruchsBESCHEIDe sowie auch von den Gerichten wieder aufgenommenen, bislang ruhendgestellten oder "liegengebliebenen" Verfahren siehe bitte u.a. auch unter
Klagegründe/ Argumente/ Vorgehen nach BVerwG März und Juni 2016 [Sammelthread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19787.0.html
Dies in hiesigem Thread aber bitte ebenfalls nicht thematisieren, da es vom Kern-Thema der "Vollstreckung trotz Widerspruch" abschweift und dies im Forum nicht vorgesehen ist.



PPPS:
Im Weiteren bliebe noch zu prüfen, wann/ wer von beiden und auf welchem Wege ARD-ZDF-GEZ mitteilt, dass für die Wohnung bereits ein Beitragskonto existiert und daher das zweite Beitragskonto zu stornieren ist. Doch auch dies sprengt den Rahmen des hiesigen Threads, verhindert eine zielgerichtete Diskussion und wäre daher hier ebenfalls nicht weiter zu diskutieren. Zudem bitte erst mit der Suchfunktion (http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) gleichartige oder ähnliche Konstellationen im Forum ausfindig machen. Falls keine geeigneten aufzufinden sind, dann eigenständiges Thema mit aussagekräftigem Betreff und präziser Fragestellung eröffnen.



Da Mehrfachdiskussionen bereits ausgiebig behandelter Themen aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht im Forum nicht vorgesehen sind, hier bitte keine weiteren allgemeinen Fragen/ Thesen/ Diskussionen, sondern allenfalls spezielle Fragen zu etwaigen Besonderheiten des hiesigen fiktiven Vollstreckungs-Falls trotz Widerspruch.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Vollstreckung zu erwarten (trotz Widerspruch) > welche Möglichkeiten?
Beitrag von: GuyA am 18. August 2016, 19:31
Ankündigung ist nur eine Information.
Schon klar, es ging ja auch nicht nur um den Brief.


Prüfen ob das alles stimmt und wer der Gläubiger sein soll.
Der Stradt mitteilen wie ungerecht der Beitragsservice und die eintreibung ist dass Gerichtsverfahren laufen und man bis dahin abwarten müsste sonst wäre es möglich die Vollstreckung ungerechterweise durchzuführen.
Das würde zu einem Prozess führen.
Wurde ja durch das Schreiben von Person A durchaus so rausgestellt. Hat aber nichts gebracht da die Stadt darauf nicht eingeht.


Das heißt hier der Klageweg wird als nicht gegangen?
Weil sonst wird Klage eingereicht ab dem Widerspruchsbescheid, fristgerecht.

Das ist mit weiteren Kosten verbunden.
Person A und B wollten sich nach viel Recherche einfach mal paar Hinweise holen. Ein Klage wäre nicht ausgeschlossen, wird aber als ziemlich letzte Option in Erwägung gezogen.
Titel: Re: Vollstreckung zu erwarten (trotz Widerspruch) > welche Möglichkeiten?
Beitrag von: GuyA am 18. August 2016, 19:44
Habe vielen Dank für deine Ausführungen Bürger. Auch wenn du das bestimmt schon X mal geschrieben hast, ist es sicherlich hilfreich für den fiktiven Fall. Auch ich habe bereits oft die Suche bemüht, aber was dieses Thema hier angeht, gibt es einfach verdammt viele und auch viele falsche Informationen. Manchmal sieht man auch den Wald vor lauter Bäumen nicht und deswegen bin ich sehr dankbar für deine Hinweise.

... wenn auch den Fall etwas verkompliziert, da Personen A und B ja nicht beide, sondern für die gemeinsame Wohnung nur einer gesamtschuldnerisch beitragspflichtig wäre.
Sehr guter Hinweis! Das wurde bisher komplett übersehen. Person B wird versuchen sich auf das Beitragskonto von Person A anzumelden.


Daraus geht u.a. auch hervor, dass es mitunter hilfreich sein könnte, ARD-ZDF-GEZ auch in diesem Stadium nochmals direkt anzuschreiben, den WiderspruchsBESCHEID und die Einstellung der "befremdlichen" Zwangsvollstreckung einzufordern - in diesem Zuge ggf. auch einen bislang vergessenen Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" nachzureichen usw.
Das haben Person A und B sofort getan, als die Vollstreckungsankündigung ankam. Es gab aber keine Reaktion seitens der GEZ.


Fragen der Rechtmäßigkeit der Forderung sind nicht Gegenstand des Vollstreckugnsverfahrens.
Davon zeugt auch das oben wiedergegebene fiktive Schreiben der Stadt.
Also: Gegenüber der Vollstreckungsstelle einen Gang zurückschalten und auf den Boden der Tatsachen zurückkommen. Es bringt nichts, sich die örtliche Vollstreckungsstelle zu Gegner zu machen.
Auch hier gibt es wieder sich wiedersprechende Aussagen. Einige haben mit einem Schreiben an die Vollstreckungsstelle, welches die Rechtmäßigkeit der Forderungen in Frage stellt, Erfolg gehabt. Auch finde ich dieses Vorgehen nicht unbedingt verkehrt. Sind wir mal ehrlich: die Forderungsaufstellung die von der GEZ ausgestellt und an die Städte gesendet wird, ist ein Witz. Das sollte keine Vollstreckungsstelle einfach so hinnehmen und man kann zumindest darauf aufmerksam machen, dass es so nicht geht.


PPS:
Bezüglich des Klagewegs sollte man - insbesondere, wenn man nicht absolut sattelfest ist in verwaltungsverfahrensrechtlichen Dingen - von "Experimenten" wie im Eingangsbeitrag beschrieben wohl besser ebenfalls Abstand nehmen und sich ggf. besser auf die "klassischen" und im Forum bereits umfänglich behandelten Gründe beziehen.
Aus aktuellem Anlass der aufgrund der Bundesverwaltungsgerichts-Entscheidungen vom März und Juni 2016 von ARD-ZDF-GEZ augenscheinlich im Akkord ausgestellten WiderspruchsBESCHEIDe sowie auch von den Gerichten wieder aufgenommenen, bislang ruhendgestellten oder "liegengebliebenen" Verfahren siehe bitte u.a. auch unter
Klagegründe/ Argumente/ Vorgehen nach BVerwG März und Juni 2016 [Sammelthread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19787.0.html
Dies in hiesigem Thread aber bitte ebenfalls nicht thematisieren, da es vom Kern-Thema der "Vollstreckung trotz Widerspruch" abschweift und dies im Forum nicht vorgesehen ist.

Es war ein langer (wenn auch bisher recht kleiner) Kampf für Person A. Glaube nicht das er in letzter Konsequenz vor der Klage zurückeschreckt. Wenn auch die Aussichten wenig erfolgsversprechend sein werden.
Titel: Re: Vollstreckung zu erwarten (trotz Widerspruch) > welche Möglichkeiten?
Beitrag von: sport1 am 19. August 2016, 11:42
Einen fiktive Person S ist in der gleichen Situation!
Sie macht es so, dass sie an die Stadtkasse zurückschreibt, dass in ihrem Haushalt 2 Rundfunknummern verteilt wurden und der Vollstreckung widerspricht.
Zitat
"Dies habe ich bereits in mehreren Widersprüchen dem Rundfunkbeitragsservice mitgeteilt."
Seitdem ist Ruhe :)