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Allgemeines => Archiv => Pressemeldungen November 2016 => Thema gestartet von: ChrisLPZ am 23. November 2016, 13:43

Titel: 630 Fragen - Alles, was die AfD immer schon mal über ARD und ZDF wissen wollte
Beitrag von: ChrisLPZ am 23. November 2016, 13:43
(http://up.picr.de/27071856mh.png)
Bildquelle: http://up.picr.de/27071856mh.png

ÜBERMEDIEN, 23.11.2016

630 Fragen
Alles, was die AfD immer schon mal über ARD und ZDF wissen wollte
von Boris Rosenkranz (freier Autor des Norddeutschen Rundfunks)

Zitat
Die AfD-Fraktion im Sächsischen Landtag sorgt gerade dafür, dass die Verwaltung des Freistaats eine Zeitlang beschäftigt sein wird. In einer Großen Anfrage hat die AfD der Landesregierung 630 Fragen und etliche Unterfragen zum Thema „öffentlich-rechtlicher Rundfunk“ gestellt.

Die Fraktion will unter anderem wissen,

- ob das System der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten „noch zeitgemäß“ ist
- wie die Staatsregierung zu der CSU-Forderung steht, ARD und ZDF zu fusionieren
- ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk der privaten Fernsehkonkurrenz noch standhält („wenn ja, wie und wodurch?)
- wie sich erklärt, dass es (angeblich) immer mehr Wiederholungen gibt
- warum der Schwerpunkt von neuen Programmen im Ersten, Zweiten und den Dritten Programme vor allem auf den Bereichen Politik und Gesellschaft liegt
- welche Bedeutung „Infografiken, Diagramme, Tabellen usw.“ in den Nachrichtensendungen spielen
- ob die Staatsregierung weiß, wie oft junge Menschen im Alter von 14 bis 29 Jahre Radio hören
- warum es ein MDR-Sinfonieorchester und einen MDR-Rundfunkchor gibt
[..]

[..] jedenfalls wurde die Große AfD-Anfrage vom Landtag bereits geprüft und der Staatsregierung zugestellt. Die ist nun verpflichtet, die Fragen „nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten“; ihr bleiben dafür maximal zehn Wochen. Üblich sei die hohe Anzahl an Fragen zwar nicht, sagt Ivo Klatte, Pressesprecher des Sächsischen Landtages, es gebe aber auch keine Beschränkungen.

Weiterlesen auf:
http://uebermedien.de/10010/alles-was-die-afd-immer-schon-mal-ueber-ard-und-zdf-wissen-wollte/ (http://uebermedien.de/10010/alles-was-die-afd-immer-schon-mal-ueber-ard-und-zdf-wissen-wollte/)

Dokument der Großen Anfrage der AFD an den Sächs. Landtag:
http://edas.landtag.sachsen.de/viewer.aspx?dok_nr=7087&dok_art=Drs&leg_per=6&pos_dok=0
Titel: Re: 630 Fragen - Alles, was die AfD immer schon mal über ARD und ZDF wissen wollte
Beitrag von: Kümmelkäse am 23. November 2016, 16:28
Interessante Lektüre. Da hat sich jemand sehr intensiv mit dem Thema auseinandergesetzt. Selbst für alte Forumshasen dürften da interessante Fragestellungen dabei sein. Leider ist für die überwiegende Mehrheit der Fragen die Landesregierung der falsche Ansprechpartner, da die LRA ja staatsfern ist und die Regierung vermutlich nicht über interne Angelegenheiten unterrichtet.
Auf jeden Fall bin ich sehr auf die Antworten gespannt.
Titel: Re: 630 Fragen - Alles, was die AfD immer schon mal über ARD und ZDF wissen wollte
Beitrag von: cook am 23. November 2016, 19:18
Die meisten der Fragen sollte (!) die Landesregierung beantworten können. Schließlich kommen die Vorschläge zu den Staatsverträgen ja von den Ministerpräsidenten, nicht wahr?. Der/die wird sich doch wohl vorher ein paar Gedanken gemacht haben, und mal nachgeprüft haben, ob das Geschwurbel der LRAs plausibel ist -- oder etwa nicht?

Ich freue mich jedenfalls schon auf die Antworten. Da wird sicher das ein oder andere verwertbar sein. Selbst ein allgemeines "keine Ahnung, wissen wir nicht" kann sehr hilfreich sein  >:D

Vielleicht fällt auch bei dem ein oder anderem Volksvertreter mal der Groschen.. Wobei es langsam etwas spät wird.. 
Titel: Re: 630 Fragen - Alles, was die AfD immer schon mal über ARD und ZDF wissen wollte
Beitrag von: Kurt am 23. November 2016, 21:48
Böse, böse....
 >:D
Zitat
411.
Ist der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice eine Behörde? (Bitte die Antwort begründen.)

[...]

448.
Wie erklärt die Staatsregierung, dass der Großteil der Beitragseinnahmen für die  Sicherung  der  Pensionen  der  Mitarbeiter  im  öffentlich-rechtlichen  Rundfunk
verwendet wird?

[...]


457.
Welche rechtliche Grundlage gibt es für die Zwangsanmeldungen?
Titel: Re: 630 Fragen - Alles, was die AfD immer schon mal über ARD und ZDF wissen wollte
Beitrag von: Shran am 23. November 2016, 22:18
Vorsicht nicht mit der AfD sympathisieren...Ruckzuck ist man Rechts oder gar Neonazi, Rechtsaußen, Reichsbürger oder Reichsbürgersympathisant unter Beobachtung des BND.
Nur weil die Fragen gut sind heißt das nicht, alles ist gut.
Titel: Re: 630 Fragen - Alles, was die AfD immer schon mal über ARD und ZDF wissen wollte
Beitrag von: SchwarzSurfer am 24. November 2016, 04:48
Sachsens Verwaltung wird eine Menge Spaß haben die Fragen zu beantworten, daher ist die AfD für mich eine vollwertige Spaßpartei, auch wenn viele über sie lästern ;)
Titel: Re: 630 Fragen - Alles, was die AfD immer schon mal über ARD und ZDF wissen wollte
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 24. November 2016, 09:09
Und bei all der sonstigen umstrittenen Programmatik, es ist die einzige "größere" Partei, die sich mit dem Rundfunkbeitrag konkret in Wahlprogramm und Grundsatzdebatte gegen den ÖRR positioniert hat, nicht ganz uneigennützig, das liegt auf der Hand - die Frage ist lediglich, ob diese Aversion gegen den ÖRR bestehen bleibt, wenn die ersten "Volksvertreter" der AFD in die Aufsichtsgremien einziehen und auch da fleißig abkassieren dürfen.
Titel: Re: 630 Fragen - Alles, was die AfD immer schon mal über ARD und ZDF wissen wollte
Beitrag von: ChrisLPZ am 24. November 2016, 10:12
Zitat
Paragraf 58 der Geschäftsordnung regelt die Beantwortung von Großen Anfragen wie folgt: "...die Große Anfrage wird zur Besprechung auf die Tagesordnung gesetzt, wenn dies von einer Fraktion oder von sieben Mitgliedern des Landtags innerhalb von drei Monaten, gerechnet vom Ausgabedatum der Drucksache, verlangt wird. In Punkt 3 heißt es: "Beantwortet die Staatsregierung die Große Anfrage nicht binnen zehn Wochen nach Absendedatum des Landtags, so wird die Große Anfrage auf Verlangen des Antragstellers, das binnen drei Wochen geltend gemacht werden kann, zur Besprechung auf die Tagesordnung der nächsten Plenarwoche gesetzt."
https://www.tag24.de/nachrichten/afd-stellt-630-fragen-zu-mdr-und-co-im-landtag-sachsen-petry-184549
Titel: Re: 630 Fragen - Alles, was die AfD immer schon mal über ARD und ZDF wissen wollte
Beitrag von: 907 am 24. November 2016, 14:49
Eine Frage fehlt.

631: Wurde das Rechtsverhältnis zwischen Anstalt und Benutzer freiwillig oder zwangsweise begründet?
Titel: Re: 630 Fragen - Alles, was die AfD immer schon mal über ARD und ZDF wissen wollte
Beitrag von: cook am 30. Januar 2017, 21:46
Die Antworten sind da!

Irgendwie habe ich dazu bislang nichts gehört und mal nachgeforscht. Siehe da, die Antworten der sächsichen Staatskanzlei wurden am 27.01. geliefert:

http://edas.landtag.sachsen.de/viewer.aspx?dok_nr=7087&dok_art=Drs&leg_per=6&pos_dok=&dok_id=235084

Wegen der Dateigröße (es sind 630 Antworten + Anlagen) gibt es drei PDF-Dateien!

Ob was Verwertbares dabei ist, kann ich noch nicht sagen. Erstmal lesen....  :)
Titel: Re: 630 Fragen - Alles, was die AfD immer schon mal über ARD und ZDF wissen wollte
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 31. Januar 2017, 08:53
Die Staatsregierung übt die Rechtsaufsicht aus, so so, das würde bedeuten, daß willkürliche Vollstreckungen von dieser zu verantworten wären - Danke für diesen Hinweis am Anfang!
Titel: Re: 630 Fragen - Alles, was die AfD immer schon mal über ARD und ZDF wissen wollte
Beitrag von: mistersh am 31. Januar 2017, 09:29
Tja schön das es Antworten gibt, aber leider nicht alle. Bei Frage 388 ist Ende.

Dabei wollte ich doch die Antworten zu Frage 411, 448, 457 mal so gerne lesen.
Vielleicht kommt der Rest ja noch.
Titel: Re: 630 Fragen - Alles, was die AfD immer schon mal über ARD und ZDF wissen wollte
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 31. Januar 2017, 09:36
Der Rest ist schon da, oben rechts ist die Auswahl von insgesamt 3 verfügbaren Dokumenten.
Titel: Re: 630 Fragen - Alles, was die AfD immer schon mal über ARD und ZDF wissen wollte
Beitrag von: Housebrot am 31. Januar 2017, 11:28
Der Rest ist schon da, oben rechts ist die Auswahl von insgesamt 3 verfügbaren Dokumenten.
Ich finde die folgende Frage und deren Beantwortung interessant:

Frage 377: Für welche Mitarbeiter bildet der MDR ,,Pensionsrückstellungen"?
Der MDR hat folgende Angaben geliefert:
Die Verpflichtung zur Rückstellungsbildung ergibt sich dem Grunde nach aus §§ 249 Handelsgesetzbuch (HGB). Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift sind für ungewisse Verbindlichkeiten Rückstellungen zu bilden. ....Text gelöscht...
Somit folgt aus §§ 249 HGB eine Passivierungspflicht für Pensionsrückstellungen. Die Passivierungspflicht gilt auch für unmittelbare Versorgungszusagen, die auf Basis von Einzelverträgen erteilt wurden.


Ich frage mich, warum sich eine Behörde oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts auf das HGB beruft..... Ich habe beim durchscannen des Gesetzes keine Übereinstimmung zu den Wörtern "Behörde" oder "Anstalt" gefunden. Das heißt, diese Begriffe tauchen dort nicht auf.... Warum soll ich eine Behörde oder eine AöRs auf das HGB berufen, wenn es dort augenscheinlich nicht auftaucht......

Es könnte sich meiner Meinung nach um einen Hinweis handeln, dass der MDR ein Unternehmen ist, und keine Behörde oder AöR.

Grüße
Adonis
Titel: Re: 630 Fragen - Alles, was die AfD immer schon mal über ARD und ZDF wissen wollte
Beitrag von: GEiZ ist geil am 31. Januar 2017, 11:59
@adonis

Eine Behörde bildet überhaupt keine Rückstellungen sondern bestreitet die Kosten aus dem laufenden Haushalt.
Titel: Re: 630 Fragen - Alles, was die AfD immer schon mal über ARD und ZDF wissen wollte
Beitrag von: marga am 31. Januar 2017, 12:00
Auch die Frage 519:
ln welcher Hinsicht bestehen datenschutzrechtliche Bedenken?
Antwort:
Die Verifikation des tatsächlichen Konsumverhaltens  jedes Bürgers  der Bundesrepublik
Deutschland findet ihre Grenzen  in dem aus Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG
herzuleitenden  Recht auf informationelle  Selbstbestimmung,  dass es dem einzelnen
Nutzer  linearer  oder nicht-linearer  Rundfunkangebote zugesteht,  grundsätzlich selbst
zu bestimmen, wann und in welchem  Umfang er persönliche Lebenssachverhalte
preisgeben  möchte.


Und Frage 520:
Lassen sich diese ausräumen? Wenn  ja, wie?
Antwort:
Die insoweit bestehenden datenschutzrechtlichen  Bedenken  lassen sich nicht
ausräumen.


Zitat
Diese Aussage ist ein Eingeständnis gegen den Verstoß des Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz GG. Klare Aussage die nur das Bundesverfassungsgericht letztendlich und explizit entscheiden kann.
+++
 :o >:( >:(
Titel: Re: 630 Fragen - Alles, was die AfD immer schon mal über ARD und ZDF wissen wollte
Beitrag von: Frühlingserwachen am 31. Januar 2017, 12:02
Frage 607: Wie hoch ist die Akzeptanz des Rundfunkbeitrags in der sächsischen
Bevölkerung?
Unter Berücksichtigung der Zuarbeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, kann
folgende Antwort gegeben werden:
44% der Menschen in Mitteldeutschland stimmen laut einer repräsentativen Umfrage
durch die GfK MCR im Auftrag des MDR im Herbst 2015 in hohem Maße zu, dass der
Rundfunkbeitrag ein unabhängiges und anspruchsvolles Medienangebot in
Deutschland sichere. Weitere 40% stimmen etwas zu. Das heißt 84% der Menschen in
Mitteldeutschland akzeptieren den Rundfunkbeitrag.

Also 44% stimmen in hohem Maße ( ist da ein Maß Bier gemeint) zu. Weitere 40% stimmen etwas zu.(Sind da die Beitragsverweigerer mit dabei? Und daraus werden dann 84% akzeptieren den Rundfunkbeitrag gemacht ::) Ich denke da haben einige zu tief ins Maß geschaut. Die totale Verarscherei >:(
Titel: Re: 630 Fragen - Alles, was die AfD immer schon mal über ARD und ZDF wissen wollte
Beitrag von: Housebrot am 31. Januar 2017, 12:05
@adonis
Eine Behörde bildet überhaupt keine Rückstellungen sondern bestreitet die Kosten aus dem laufenden Haushalt.
Danke !

Damit (mit der Beantwortung zu der Frage 377) ist der Beweis erbracht, dass es sich um ein Unternehmen handelt. Folglich ist es ja schon eine Fangfrage gewesen....

Grüße
Adnis
Titel: Re: 630 Fragen - Alles, was die AfD immer schon mal über ARD und ZDF wissen wollte
Beitrag von: fanatic am 31. Januar 2017, 12:14
Ist auch keine Behörde sondern eine Anstalt öffentlichen rechts ;)

Sie ist alles und nix.... Wie es halt gerade passt
Titel: Re: 630 Fragen - Alles, was die AfD immer schon mal über ARD und ZDF wissen wollte
Beitrag von: faust am 31. Januar 2017, 12:19
... ich glaube, das wird gut!

Diese Zahlen (377, 519, 520) haben wohl das Zeug dazu, Geschichte schreiben zu können !!!

MEHR  DAVON   !!!
Titel: Re: 630 Fragen - Alles, was die AfD immer schon mal über ARD und ZDF wissen wollte
Beitrag von: marga am 31. Januar 2017, 12:36
Auch die Frage 411:
lst der ARD ZDF Deutschlandradio  Beitragsservice  eine Behörde?
(Bitte die Antwort begründen.)
Antwort:
Gem. S 10 Abs. 7  RBSTV nimmt jede Landesrundfunkanstalt  die ihr nach dem
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag  zugewiesenen Aufgaben und die damit verbunden
Rechte und Pflichten  ganz oder teilweise  durch die im Rahmen  einer nichtrechtsfähigen
öffentlich-rechtlichen  Verwaltungsgemeinschaft  betriebenen  Stelle der  öffentlich-
rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst war. Bei der Tätigkeit des Beitragsservices
handelt es sich somit weiterhin um die originären  Aufgaben  der jeweiligen
Landesrundfunkanstalten,  die diese durch die gemeinsame  Stelle für ihren Bereich
selbst durchführt.


Zitat
Diese Aussage stellt keine Begründung dar und die Beantwortung, ob der BS eine Behörde ist, wird wiederum nicht definiert. Die Begründung findet dann jeweils in den Klageschriften der VG´s statt, dass der BS ein Teil der LRAn ist und die LRAn immer verantwortlich hinter dem BS stehen. Es gibt nur ein großes Problem dadurch. Der BS ist eine privatrechtlich gegründete Gesellschaft des bürgerlichen Rechts GbR. Die 3 persönlich haftenden Gesellschafter sind keine Landesrundfunkanstalt. Im Klartext kann also eine LRA nie verantwortlich zeichnen für den BS. Der BS ist im Kölner Gewerberegister als privatrechtlich organisierte Gesellschaft des bürgerlichen Rechts GbR eingetragen. Er ist also KEINE BEHÖRDE.
+++
 :) ;) :o
Titel: Re: 630 Fragen - Alles, was die AfD immer schon mal über ARD und ZDF wissen wollte
Beitrag von: KlarSchiff am 31. Januar 2017, 12:59
Auch die Frage 411:
lst der ARD ZDF Deutschlandradio  Beitragsservice  eine Behörde?

Es steht jedem frei bei "seiner" LRA mal anzurufen und sich mit dem Behördenleiter verbinden zu lassen. ;D

Wer die Frage aber verbindlich und gerichtsfest beantwortet haben möchte richtet die Frage  -Behörde oder nicht- direkt an die Intendanz der jeweiligen LRA. ;D
Titel: Re: 630 Fragen - Alles, was die AfD immer schon mal über ARD und ZDF wissen wollte
Beitrag von: Frühlingserwachen am 31. Januar 2017, 14:04
Meine Frage an die Indendanz über die Behördeneigenschaft des SWR geht heute raus.
Titel: Re: 630 Fragen - Alles, was die AfD immer schon mal über ARD und ZDF wissen wollte
Beitrag von: Markus KA am 31. Januar 2017, 15:41
Man kann sagen was man will, aber da hat jemand seine Hausaufgaben gemacht.
Man darf wohl annehmen, dass weitere Landtage und Kläger dem Beispiel folgen werden.
Wenn die Regierungen sich jetzt nicht sofort zusammensetzen, sich einig werden und den Zwangsrundfunkbeitrag kippen, müssen sie mit den Kosequenzen rechnen...
Ich habe das Gefühl, jetzt bricht die Welle los...es ist anGerichtet! 8)
Titel: Re: 630 Fragen - Alles, was die AfD immer schon mal über ARD und ZDF wissen wollte
Beitrag von: Blitzbirne am 31. Januar 2017, 15:52
Wichtig ist jetzt, die Printmedien auf die Antworten und die dahinter stehenden Resultate hinzuweisen. Das wird eine RIESEN WELLE. Zumal die Anfrage von den Medien groß aufgezogen und belächelt wurde, jetzt erkennt man die cleveren Absichten dahinter und so einige Medien dürften jetzt ziemlich blöd aus der Wäsche schauen, wenn man denen aufzeigt, dass sich die öR selbst gerichtet haben.
Titel: Re: 630 Fragen - Alles, was die AfD immer schon mal über ARD und ZDF wissen wollte
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 31. Januar 2017, 18:46
Auf jeden Fall neue Munition für Klagen!
Auch wenn ich dieser Partei keinerlei Sympathie entgegenbringen kann, dennoch ein DANKE!
Titel: Re: 630 Fragen - Alles, was die AfD immer schon mal über ARD und ZDF wissen wollte
Beitrag von: marga am 31. Januar 2017, 23:05
>>>>>>>>>>   ANFANG DER FIKTION 630 FRAGEN,

die Erschaffung einer eigenen Welt, zur Erzwingung der „DEMOKRATIEABGABE“ in einer fiktiven noch liberal demokratischen Gesellschaft!

Wie erschaffe ich ein ZWITTERWESEN zur Geißelung des Grundrechtsträgers, zum Wohle der liberal demokratischen Eliten, der Rundfunk-Mediengesellschaften und als Abfallprodukt daraus, ein bequemes Parkhaus für politische Parteien (Volksvertreter) in Form von sogen. Rundfunk- und Verwaltungsräten?

„Ein Kommentar, die ganz große Volksverdummung, welche 630 Fragen nach sich zieht?“

Mit der Frage 2 und der Beantwortung, ist alles was an Fragen folgt nach der Fiktion des Zwitterwesens als erledigt zu betrachten.

Verfassungsrechtliche Grundlagen

Frage 1: Welche Aufgabe hat der Rundfunk gemäß Art. 5 Abs. I GG?
Antwort: Der Rundfunk hat durch seine Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken.

Frage 2: Kann dieser Auftrag gemäß Art. 5 Abs. I GG nur vom öffentlich-rechtlichen Rundfunk wahrgenommen werden?
Antwort: Nein. Das Grundgesetz gibt keine Modelle für die Rundfunkordnung vor, sondern nur ein Ziel: die Freiheitlichkeit des Rundfunkwesens. Der Rundfunk muss seine Aufgabe, der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung zu dienen, erfüllen können. Diese Aufgabe ist modell unabhängig (vgl. BVerfGE 83, 316).

Als ein Beispiel für ein Bundesland ist folgender Kommentar hier vorzutragen:

Nach dem Saarländischen Mediengesetz Quelle: https://www.lmsaar.de/wp-content/uploads/2016/03/I_2_SMG.pdf (https://www.lmsaar.de/wp-content/uploads/2016/03/I_2_SMG.pdf) SMG in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2002 (Amtsbl. 2002 S. 498 ff., S.754) zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 1877 vom 10. Dezember 2015 (Amtsbl. I. 2015 S. 913):

Gemäß § 2 Abs. 1 Begriffsbestimmungen SMG,
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind Medien Presse, Rundfunk und Telemedien. (…)
(Kommentar: Der SR ist also Rundfunk und gleichzeitig eine rechtsfähige gemeinnützige Nichtbehörde gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG)

Gemäß § 22 Rechtsform, Sitz, Selbstverwaltung, Bestands- und Entwicklungsgarantie SMG,
(1) Der „Saarländische Rundfunk“ (SR) ist eine rechtsfähige gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Saarbrücken. Er hat im Rahmen dieses Gesetzes das Recht der Selbstverwaltung.
(2) Bestand und Entwicklung des Saarländischen Rundfunks werden gewährleistet. Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des SR ist unzulässig. (…)
(Kommentar: Also kann der SR als eine rechtsfähige gemeinnützige Nichtbehörde Vermögen anhäufen, das nicht gepfändet werden kann, was meint das Finanzministerium dazu?)

Gemäß § 42 Rechtsaufsicht SMG,
(1) In Fällen, in denen die Gesetze verletzt werden, kann die Landesregierung die Organe des SR im Wege der Rechtsaufsicht auf Maßnahmen oder Unterlassungen der Anstalt hinweisen.
(2) Wird diese Rechtsverletzung nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben, so weist
die Landesregierung den SR an, bestimmte Maßnahmen auf Kosten der Anstalt durchzuführen.
(Kommentar: Eine direkte unmittelbare Rechtsaufsicht für die rechtsfähige gemeinnützige Nichtbehörde SR existiert nicht, sondern die Landesregierung kann lediglich Hinweise erteilen, bei Verletzung von Gesetzen)

Gemäß § 12 SMG, Verantwortlichkeit,
(1) Anbieter von Medien haften im Rahmen der Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für Schäden, die Dritten durch Inhalt oder Gestaltung ihrer Sendungen, Druckwerke oder Telemedien entstehen. (…)
(Kommentar: Also Haftung der rechtfähigen gemeinnützigen Nichtbehörde nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch BGB und keine Staatshaftung nach Art. 33 Abs. 4,5 GG) https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_33.html (https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_33.html)

Gemäß § 32 Aufgaben SMG,
(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung der Intendantin oder des Intendanten, soweit sie nicht die inhaltliche Gestaltung des Programms betrifft.
(2) Der Verwaltungsrat hat ferner folgende Aufgaben:
1. den Abschluss des Dienstvertrages mit der Intendantin oder dem Intendanten,
2. die Vertretung des SR bei Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten mit der Intendantin oder dem Intendanten oder ihrer Stellvertreterin oder ihrem Stellvertreter oder seiner Stellvertreterin oder seinem Stellvertreter, (…)
(Kommentar: Der Intendant ist keiner Besoldungsgruppe zugeteilt und somit gemäß Art. 33 Abs. 4,5 GG nicht dem Berufsbeamtentum unterworfen. Auch steht er in keinem Dienst- und Treueverhältnis im öffentlichen Dienst. Auch hier wird unzweifelhaft deutlich, dass der SR eine rechtsfähige gemeinnützige Nichtbehörde darstellt, da der gerichtliche und außergerichtliche verantwortliche Intendant der rechtsfähigen gemeinnützigen Nichtbehörde, keine hoheitliche Tätigkeit ausüben darf und dazu auch von keiner Vorschrift bevollmächtigt wurde. Dagegen spricht aber das hier:
Im § 10 Abs. 5,6 RBStV Quelle: http://sl.juris.de/sl/gesamt/RdFunkBeitrStVtr_SL.htm#RdFunkBeitrStVtr_SL_P4 (http://sl.juris.de/sl/gesamt/RdFunkBeitrStVtr_SL.htm#RdFunkBeitrStVtr_SL_P4) wird vom Landesgesetzgeber einer rechtsfähigen gemeinnützigen Nichtbehörde, mit einem dem Art. 33 Abs. 4,5 GG entgegenstehenden Bevollmächtigung, eine angebliche hoheitliche Bevollmächtigung erteilt, die nur gemäß Art. 33 Abs. 4,5 GG verfassungsgemäß wäre, wenn Berufsbeamtentum erfüllt ist. Dies ist nicht der Fall).

Wie ist es möglich, dass eine Landesregierung solch ein Gesetz (RBStV) absegnete und nicht gemäß der dem Landtag angehörenden Berufsbeamten der Landesregierung den Art. 33 Abs. 4,5 GG zu übergehen?
Auch die Saarländische Verfassung wurde übergangen, in der es in §§ 71,92,112,113,114,115,116 Verfassung des Saarlandes (SVerf) klar definiert wird, das Berufsbeamtentum wird aufrecht erhalten.  Quelle: http://sl.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sl.juris.de/sl/gesamt/Verf_SL.htm (http://sl.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sl.juris.de/sl/gesamt/Verf_SL.htm) Gemäß § 56 Abs. 1 der Eidesformel des Saarländisches Beamtengesetz (SBG). Quelle: http://sl.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sl.juris.de/sl/gesamt/BG_SL_2009.htm (http://sl.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sl.juris.de/sl/gesamt/BG_SL_2009.htm)

Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes besteht aus 8 Mitgliedern. Diese Verfassungsrichter haben folgendes unter Beweis gestellt und veröffentlicht auf Seite 251 der Verfassung des Saarlandes, Kommentar, Herausgegeben von den Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes.
ZITAT:
(…) V. Garantie des Selbstverwaltungsrechts (Quelle: Saarländische Verfassung, SVerF)
Anders als bei den Rundfunkanstalten, die nach zutreffender Auffassung nicht der staatlichen Ebene zuzurechnen sind (vgl. dazu Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/-Stettner, Rundfunkstaatsvertrag, B 5, Vor § 11 Rdn. 3 ff.) stellen die Hochschulen Einrichtungen der mittelbaren Staatsverwaltung dar. Allerdings ist das Selbstverwaltungsrecht der Hochschulen ebenso wie dasjenige der Rundfunkanstalten Ausdruck des von den Hochschulen wahrgenommenen Grundrechts. Das Selbstverwal-tungsrecht der Hochschulen betrifft den gesamten Bereich von Forschung und Lehre Es ist Sache der Hochschulen, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Lehre durch entsprechende Studien- und Prüfungsordnungen auszugestalten. Im Hinblick auf die Forschungs- und Lehrfreiheit besitzen sie ein Selbstbestimmungsrecht in Personalfragen, eigene Entscheidungsspielräume über die Verwendung der Haushaltsmittel, können sich im gesetzlichen Rahmen eine geeignete Organisationsstruktur schaffen und haben Satzungsautonomie. (…)

Hier wurde ein Z W I T T E R W E S E N verfassungswidrig vom Landesgesetzgeber erschaffen, das wie ein Chamäleon nicht nur seine Farbe und Identität wechselt wie es diesem Wesen gerade gefällt, sondern der Grundrechtsträger wird als Beitragsschuldner zur Zahlungspflicht für das bewohnen einer Wohnung für den Empfang von elektromagnetischen Rundfunkwellen vom Chamäleon gesetzlich zu etwas gezwungen (von einer rechtsfähigen gemeinnützigen Nichtbehörde), was er aber nach Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht gezwungen werden kann. Das Bundesverfassungsgericht, welches für die Einhaltung des Bonner Grundgesetzes verantwortlich ist, wird sich dem Lebensraum des Chamäleons annehmen müssen und die „FARBENVIELFALT DES CHAMÄLEONS“ in ein ganz einfaches „GRAU“ neu bemalen müssen.
Die Verifikation des tatsächlichen Konsumverhaltens jedes Bürgers der Bundesrepublik Deutschland findet ihre Grenzen in dem aus Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG herzuleitenden Recht auf informationelle Selbstbestimmung, dass es dem einzelnen Nutzer linearer oder nichtlinearer Rundfunkangebote zugesteht, grundsätzlich selbst zu bestimmen, wann und in welchem Umfang er persönliche Lebenssachverhalte preisgeben möchte.
Weiterlesen: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21054.msg139842.html#msg139842

Und zum Abschluss noch eine Formulierung, welche mir von einer fiktiven Person zugetragen wurde:

Die Landesgesetzgebung hat gemäß Art. 1 Abs. 3 GG aus ihrer verfassungsmäßigen Pflicht, zumal unter Hinzunahme der Saarländischen Verfassung gemäß der doppelten Grundrechtsbindung von Art. 21 SVerf zu gewährleisten, dass der Bürger als Grundrechtsträger keine Finanzierungspflicht auf das Grundrecht gemäß Art. 5 Abs. 1 GG zu übernehmen hat, auch nicht bei aktiver oder auch bei passiver Ausübung seines Grundrechts. Der Art. 5 GG besitzt die Schutzpflicht und ein Abwehrrecht des Grundrechtsträgers vor Staatswillkür. Der Art. 5 GG darf vom Landesgesetzgeber nach dem Gesetzeswortlaut des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht gegen den Grundrechtsträger gemäß der Schutzpflicht dem Grundrechtsträger gegenüber, zur Finanzierung als Zahlungspflicht des Rundfunkbeitrages aufgrund des Innehaben einer Wohnung, herangezogen werden. Aus dem Grundgesetz heraus erwächst für den Landesgesetzgeber keine Quelle für Elektromagnetische Rundfunkwellen auszustrahlen, geschweige denn bereitzustellen. Die Gewährleistung findet ihre Anwendung im Gesetzeswortlaut jedoch lediglich nur für die Pressefreiheit bzw. für die Freiheit der Berichterstattung. Diese Gewährleistung als Schutzpflicht dem Grundrechtsträger gegenüber, im Satz 2 des Art. 5 GG, darf und kann nicht als Finanzierungspflicht verstanden und vom Landesgesetzgeber im Wortlaut missbraucht werden, gemäß dem Urteil des Ersten Senats vom 22. Februar 1994 des BVerfG (vgl. BVerfGE 90, 60 - 8. Rn. <151>). Zitat: (…) Zwar schreibt diese Norm eine bestimmte Finanzierungsregelung für den öffentlich rechtlichen Rundfunk nicht vor. (…) Das BVerfG spricht hier zwar auch von einer „erforderlichen Finanzierung“, die jetzige Finanzierung des RBStV ist jedoch mit dem verfassungswidrig ausgefertigten RBStV nicht zu vereinbaren.
Quelle: http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv090060.html (http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv090060.html)
Die bereits vielfältigen anhängigen Revisionen beim Bundesverfassungsgericht gegen den RBStV bestätigen dies.

ENDE DER FIKTION   <<<<<<<<<<
Titel: Re: 630 Fragen - Alles, was die AfD immer schon mal über ARD und ZDF wissen wollte
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 01. Februar 2017, 08:58
Tja, dann warten wir mal ab, was die anderen Bundesländer als Antworten auf den (ich denke mal bundesweit gleichen) Fragenkatalog von sich geben.
Titel: Re: 630 Fragen - Alles, was die AfD immer schon mal über ARD und ZDF wissen wollte
Beitrag von: Navigator am 01. Februar 2017, 14:12
Moin,

beim NDR sind die Paragraphen in der NDR-Satzung ein wenig anders.

Aber ich bin gespannt, was die niedersächsische Staatskanzlei antworten wird.

Viele Grüße
Navigator
Titel: Re: 630 Fragen - Alles, was die AfD immer schon mal über ARD und ZDF wissen wollte
Beitrag von: Kurt am 01. Februar 2017, 19:38
Hallo zusammen,

nach meinem Kenntnisstand:

Zitat
In einer Großen Anfrage hat die AfD der Sächsischen Landesregierung 630 Fragen und etliche Unterfragen zum Thema „öffentlich-rechtlicher Rundfunk“ gestellt.

Also können und werden aus anderen Bundesländern keine Antworten kommen  8)

Gruß
Kurt
Titel: Re: 630 Fragen - Alles, was die AfD immer schon mal über ARD und ZDF wissen wollte
Beitrag von: Knax am 01. Februar 2017, 20:20
Die Landesgesetzgebung hat gemäß Art. 1 Abs. 3 GG aus ihrer verfassungsmäßigen Pflicht, zumal unter Hinzunahme der Saarländischen Verfassung gemäß der doppelten Grundrechtsbindung von Art. 21 SVerf zu gewährleisten, dass der Bürger als Grundrechtsträger keine Finanzierungspflicht auf das Grundrecht gemäß Art. 5 Abs. 1 GG zu übernehmen hat, auch nicht bei aktiver oder auch bei passiver Ausübung seines Grundrechts. Der Art. 5 GG besitzt die Schutzpflicht und ein Abwehrrecht des Grundrechtsträgers vor Staatswillkür.

Ja, guter Punkt. Es sind die jeweiligen Bundesländer, die zur funktionsgerechten Finanzausstattung verpflichtet sind, weil die Rundfunkanstalten Einrichtungen der jeweiligen Bundesländer sind. Mit dieser Argumentation würde sich dann auch das Argument als falsch erweisen, dass die Allgemeinheit die Finanzierungsverantwortung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk trägt. Meine bisherige Sichtweise muss ich somit wahrscheinlich revidieren. Finanzierungsverantwortung tragen die jeweiligen Bundesländer, weil sie (aufgrund der aus Art. 5 GG abgeleiteten Bestands- und Entwicklungsgarantie) zur Finanzierung verpflichtet sind.

Für die Bundesländer stellt sich damit die Frage, wie sie die erforderlichen Mittel zur funktionsgerechten Finanzausstattung ihrer Einrichtung aufbringen. Vor diesem Hintergrund ist der Charakter der Abgabe zu beurteilen. Durch die Erhebung der Abgabe fließt diese rechtlich gesehen eigentlich zunächst dem Staat -und damit dessen Haushalt- zu. Dass die Abgabe allerdings direkt beim Beitragsservice landet, ist nichts anderes als ein abgekürzter Zahlungsweg.

Gläubiger der Abgabe ist unter diesen Voraussetzungen nicht die Rundfunkanstalt, sondern das jeweilige Bundesland.

Ganz konkret gewinnen diese Überlegungen in dem Moment Bedeutung, wenn es um die korrekte Bezeichnung des Gläubigers im Rahmen von Vollstreckungen geht.

Ich möchte daher hier die grundsätzliche Frage stellen:

Ist Gläubiger des Rundfunkbeitrags in Wahrheit (und entgegen des gesetzlichen Wortlauts) nicht die Rundfunkanstalt, sondern das jeweilige Bundesland?

Möglicherweise würde es sich lohnen, diese Diskussion in ein separates Thema auszugliedern.
Titel: Re: 630 Fragen - Alles, was die AfD immer schon mal über ARD und ZDF wissen wollte
Beitrag von: Markus KA am 01. Februar 2017, 20:22
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Zitat
Sicher gibt es wenig Anlass zur Annahme, dass die AfD-Anfrage eher am Identifizieren und womöglich Lösen-Wollen von Problemen rund um den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in der Digitalära interessiert war als einfach an Parteipolitik. Ähnlich hatte das Boris Rosenkranz seinerzeit für uebermedien.de aufgeschrieben. Aber die Fragen sind zum teil richtig, und die von der sächsischen Regierung gegebenen Antworten sind gut und offen. Es lohnt sich, diese 190 Seiten durchzulesen
https://www.evangelisch.de/blogs/altpapier/142009/01-02-2017?kamp=b-009#comments-list (https://www.evangelisch.de/blogs/altpapier/142009/01-02-2017?kamp=b-009#comments-list)