Die AfD-Fraktion im Sächsischen Landtag sorgt gerade dafür, dass die Verwaltung des Freistaats eine Zeitlang beschäftigt sein wird. In einer Großen Anfrage hat die AfD der Landesregierung 630 Fragen und etliche Unterfragen zum Thema „öffentlich-rechtlicher Rundfunk“ gestellt.
Die Fraktion will unter anderem wissen,
- ob das System der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten „noch zeitgemäß“ ist
- wie die Staatsregierung zu der CSU-Forderung steht, ARD und ZDF zu fusionieren
- ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk der privaten Fernsehkonkurrenz noch standhält („wenn ja, wie und wodurch?)
- wie sich erklärt, dass es (angeblich) immer mehr Wiederholungen gibt
- warum der Schwerpunkt von neuen Programmen im Ersten, Zweiten und den Dritten Programme vor allem auf den Bereichen Politik und Gesellschaft liegt
- welche Bedeutung „Infografiken, Diagramme, Tabellen usw.“ in den Nachrichtensendungen spielen
- ob die Staatsregierung weiß, wie oft junge Menschen im Alter von 14 bis 29 Jahre Radio hören
- warum es ein MDR-Sinfonieorchester und einen MDR-Rundfunkchor gibt
[..]
[..] jedenfalls wurde die Große AfD-Anfrage vom Landtag bereits geprüft und der Staatsregierung zugestellt. Die ist nun verpflichtet, die Fragen „nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten“; ihr bleiben dafür maximal zehn Wochen. Üblich sei die hohe Anzahl an Fragen zwar nicht, sagt Ivo Klatte, Pressesprecher des Sächsischen Landtages, es gebe aber auch keine Beschränkungen.
411.
Ist der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice eine Behörde? (Bitte die Antwort begründen.)
[...]
448.
Wie erklärt die Staatsregierung, dass der Großteil der Beitragseinnahmen für die Sicherung der Pensionen der Mitarbeiter im öffentlich-rechtlichen Rundfunk
verwendet wird?
[...]
457.
Welche rechtliche Grundlage gibt es für die Zwangsanmeldungen?
Paragraf 58 der Geschäftsordnung regelt die Beantwortung von Großen Anfragen wie folgt: "...die Große Anfrage wird zur Besprechung auf die Tagesordnung gesetzt, wenn dies von einer Fraktion oder von sieben Mitgliedern des Landtags innerhalb von drei Monaten, gerechnet vom Ausgabedatum der Drucksache, verlangt wird. In Punkt 3 heißt es: "Beantwortet die Staatsregierung die Große Anfrage nicht binnen zehn Wochen nach Absendedatum des Landtags, so wird die Große Anfrage auf Verlangen des Antragstellers, das binnen drei Wochen geltend gemacht werden kann, zur Besprechung auf die Tagesordnung der nächsten Plenarwoche gesetzt."https://www.tag24.de/nachrichten/afd-stellt-630-fragen-zu-mdr-und-co-im-landtag-sachsen-petry-184549
Der Rest ist schon da, oben rechts ist die Auswahl von insgesamt 3 verfügbaren Dokumenten.Ich finde die folgende Frage und deren Beantwortung interessant:
Diese Aussage ist ein Eingeständnis gegen den Verstoß des Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz GG. Klare Aussage die nur das Bundesverfassungsgericht letztendlich und explizit entscheiden kann.+++
@adonisDanke !
Eine Behörde bildet überhaupt keine Rückstellungen sondern bestreitet die Kosten aus dem laufenden Haushalt.
Diese Aussage stellt keine Begründung dar und die Beantwortung, ob der BS eine Behörde ist, wird wiederum nicht definiert. Die Begründung findet dann jeweils in den Klageschriften der VG´s statt, dass der BS ein Teil der LRAn ist und die LRAn immer verantwortlich hinter dem BS stehen. Es gibt nur ein großes Problem dadurch. Der BS ist eine privatrechtlich gegründete Gesellschaft des bürgerlichen Rechts GbR. Die 3 persönlich haftenden Gesellschafter sind keine Landesrundfunkanstalt. Im Klartext kann also eine LRA nie verantwortlich zeichnen für den BS. Der BS ist im Kölner Gewerberegister als privatrechtlich organisierte Gesellschaft des bürgerlichen Rechts GbR eingetragen. Er ist also KEINE BEHÖRDE.+++
Auch die Frage 411:
lst der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice eine Behörde?
In einer Großen Anfrage hat die AfD der Sächsischen Landesregierung 630 Fragen und etliche Unterfragen zum Thema „öffentlich-rechtlicher Rundfunk“ gestellt.
Die Landesgesetzgebung hat gemäß Art. 1 Abs. 3 GG aus ihrer verfassungsmäßigen Pflicht, zumal unter Hinzunahme der Saarländischen Verfassung gemäß der doppelten Grundrechtsbindung von Art. 21 SVerf zu gewährleisten, dass der Bürger als Grundrechtsträger keine Finanzierungspflicht auf das Grundrecht gemäß Art. 5 Abs. 1 GG zu übernehmen hat, auch nicht bei aktiver oder auch bei passiver Ausübung seines Grundrechts. Der Art. 5 GG besitzt die Schutzpflicht und ein Abwehrrecht des Grundrechtsträgers vor Staatswillkür.
Sicher gibt es wenig Anlass zur Annahme, dass die AfD-Anfrage eher am Identifizieren und womöglich Lösen-Wollen von Problemen rund um den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in der Digitalära interessiert war als einfach an Parteipolitik. Ähnlich hatte das Boris Rosenkranz seinerzeit für uebermedien.de aufgeschrieben. Aber die Fragen sind zum teil richtig, und die von der sächsischen Regierung gegebenen Antworten sind gut und offen. Es lohnt sich, diese 190 Seiten durchzulesenhttps://www.evangelisch.de/blogs/altpapier/142009/01-02-2017?kamp=b-009#comments-list (https://www.evangelisch.de/blogs/altpapier/142009/01-02-2017?kamp=b-009#comments-list)