Die Belastungsgleichheit ist auch deswegen verletzt, weil bei der Erhebung von Beiträgen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verlangt, "dass eine Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll" (1 BvR 668/10, 25.06.2014, Rn. 51). Dies erfüllt der "Rundfunkbeitrag" jedoch gerade nicht. Die Entscheidung des BVerfG bedeutet somit auch einen nicht nachvollziehbaren Bruch mit diesen sowie weiteren selbstaufgestellten Maßstäben und ist als Willkür einzustufen.
Der "Rundfunkbeitrag" differenziert nicht, er belastet die Allgemeinheit. Nichtinteressenten werden genauso belastet wie Interessenten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, obwohl die Sachverhalte unterschiedlich sind. Damit wird die Schutzfunktion der Finanzverfassung ausgehebelt, womit der Bürger Gefahr läuft, in Zukunft mit weiteren der Finanzverfassung widersprechenden nichtsteuerlichen Abgaben belastet zu werden.
Ein Sondervorteil erfordert per Definition eine Abgrenzbarkeit. Kann die Zahl der Beitragspflichtigen nicht mehr von der Allgemeinheit abgrenzbar sein, kann es sich bei der Abgabe auch nicht mehr um einen Beitrag handeln, da der Vorteil damit jedem unterstellt wird und kein speziell abzugeltender Sondervorteil mehr ist.
Durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags als Beitrag, obwohl es an einem konkreten Gegenleistungsverhältnis fehle, würde das Verhältnis zwischen Bürger und Staat verändert. Die wohnungsabhängige und damit nutzungsunabhängige Beitragspflicht nehme dem Bürger die Abmeldeoption. Zudem bestünde durch die Meldedatenabgleiche eine Vollerfassung der Bürger. Für einen Beitrag sei es maßgeblich, dass man durch sein Verhalten (z.B. Verzicht auf einen Vorteil) auch der Beitragspflicht entgehen könne. Dadurch, dass der Rundfunkbeitrag unabhängig vom tatsächlichen Nutzungsinteresse erhoben würde, sei jedoch diese Grenze überschritten.
Sehr geehrter Abgeordnete Mustermann,
ich wende mich heute an Sie, um die ungerechtfertigte Gleichbehandlung, finanzielle und psychologische Belästigung bis hin zu Verfolgung von Nichtinteressenten des ö.-r. Rundfunks anzusprechen und Sie, um die Unterstützung bei der Beseitigung des Unrechts zu bitten. Von denjenigen, die das Grundgesetz schützten sollen, wird das Grundgesetz verraten und die eigene Rechtsprechung bis zur Unkenntlichkeit ins Gegenteil verbogen. Das ist Willkür, direkt vor unseren Augen.
Die Übertreibungen bezüglich der Bedeutung des völlig austauschbaren ö.-r. Rundfunks entbehren jeder Grundlage. Dazu reicht der Blick auf die folgenden öffentlich zugänglichen Umfragen (kleine Auswahl), bei denen die ö.-r. Sender nicht manipulativ eingegriffen haben:
- SWR Umfrage vom 04.02.2013 (http://gez-boykott.de/ablage/temp/20181010-Umfragen/SWR-Umfrage.png)
- Handelsblatt, WELT, Focus, Stern, Bild, … (http://gez-boykott.de/ablage/temp/20181010-Umfragen/Umfragen.jpg)
- YouGov (http://gez-boykott.de/ablage/temp/20181010-Umfragen/2018-03-06 yougov.jpg)
Es wird für jeden schnell ersichtlich:
Die Gruppe der Nichtinteressenten des ö.-r. Rundfunks umfasst zig Mio. Bürger.
Diese Gruppe muss aufgrund der Belastungsgleichheit lt. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz und nach der Rechtsprechung des Bundeverfassungsgerichts entsprechend berücksichtigt werden. Sie darf mit einem Beitrag nicht belastet werden.
Die Belastungsgleichheit ist deswegen verletzt, weil bei der Erhebung von Beiträgen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verlangt, "dass eine Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll" (1 BvR 668/10, 25.06.2014, Rn. 51). Dies erfüllt der "Rundfunkbeitrag" jedoch gerade nicht. Die Entscheidung des BVerfG vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157) bedeutet somit auch einen nicht nachvollziehbaren Bruch mit diesen sowie weiteren selbstaufgestellten Maßstäben und ist als Willkür einzustufen.
Der "Rundfunkbeitrag" differenziert nicht, er belastet die Allgemeinheit. Nichtinteressenten werden genauso belastet wie Interessenten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, obwohl die Sachverhalte unterschiedlich sind. Damit wird die Schutzfunktion der Finanzverfassung ausgehebelt, womit der Bürger Gefahr läuft, in Zukunft mit weiteren der Finanzverfassung widersprechenden nichtsteuerlichen Abgaben belastet zu werden.
Das BVerfG vermischt im Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157) den allg. abstrakten Vorteil mit dem individuellen Sondervorteil. Ohne die Differenzierung nach einer Gruppe mit und ohne den individuellen Sondervorteil (Interessenten/ Nichtinteressenten des ö.-r. Rundfunks) existiert kein Beitrag im abgaberechtlichen Sinne.
Prof. Dr. Christian Waldhoff (Humboldt-Universität, Mitglied des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen) erklärte dazu während der Verhandlung vor dem BVerfG am 16.05.2018 sinngemäß (Protokoll zur mündlichen Verhandlung am BVerfG vom 16. Mai 2018 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27411.msg175437.html#msg175437)):
"Ein Sondervorteil erfordert per Definition eine Abgrenzbarkeit. Kann die Zahl der Beitragspflichtigen nicht mehr von der Allgemeinheit abgrenzbar sein, kann es sich bei der Abgabe auch nicht mehr um einen Beitrag handeln, da der Vorteil damit jedem unterstellt wird und kein speziell abzugeltender Sondervorteil mehr ist.
Mit dem "Rundfunkbeitrag" bestünde darum laut Aussage von Prof. Dr. Waldhoff "eindeutig eine Fehlfinanzierung".
Prof. Dr. Thiess Büttner, Lehrstuhlinhaber der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg und Vorsitzender des wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen, erklärte dazu während der Verhandlung vor dem BVerfG am 16.05.2018 sinngemäß (Protokoll zur mündlichen Verhandlung am BVerfG vom 16. Mai 2018 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27411.msg175437.html#msg175437)):
"Durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags als Beitrag, obwohl es an einem konkreten Gegenleistungsverhältnis fehle, würde das Verhältnis zwischen Bürger und Staat verändert. Die wohnungsabhängige und damit nutzungsunabhängige Beitragspflicht nehme dem Bürger die Abmeldeoption. Zudem bestünde durch die Meldedatenabgleiche eine Vollerfassung der Bürger. Für einen Beitrag sei es maßgeblich, dass man durch sein Verhalten (z.B. Verzicht auf einen Vorteil) auch der Beitragspflicht entgehen könne. Dadurch, dass der Rundfunkbeitrag unabhängig vom tatsächlichen Nutzungsinteresse erhoben würde, sei jedoch diese Grenze überschritten."
Die Willkürlichkeit und offensichtliche Unvernünftigkeit des BVerfG-Urteils vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157) wird beispielhaft deutlich an den Kriterien und Voraussetzungen für "Gegenleistung" und "Entgelt":
In seiner 2. Rundfunk-Entscheidung vom 27.07.1971, 2 BvF 1/68, Rz. 39 und 41 (http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv031314.html), hat das BVerfG erklärt, dass die an die jeweilige Landesrundfunkanstalt zu zahlende Abgabe (damals "Rundfunk-Gebühr", seit 2013 „Rundfunk-Beitrag“) "nicht Gegenleistung für eine Leistung" ist und auch "nicht als Entgelt für die durch den Rundfunk gebotenen Leistungen im Sinne eines Leistungsaustausches" betrachtet werden kann.
Was früher (vor dem 18. Juli 2018) keine Gegenleistung und kein Entgelt war, kann nicht plötzlich zur Gegenleistung mutieren, denn an den Kriterien hat sich nichts geändert. Ein "Beitrag" erfordert unbedingt eine "Gegenleistung", damit überhaupt ein "Beitrag" im abgabenrechtlichen Sinne vorliegt. Da das BVerfG einerseits eine "Gegenleistung" verneint, andererseits jedoch eine "Gegenleistung" bejaht, ist das Urteil willkürlich.
Das Bundesverfassungsgericht setzt sich anscheinend auch über den EuGH hinweg, wenn es nun plötzlich eine "Gegenleistung" bejaht, denn der EuGH erklärt im Urteil in der Rechtssache C-337/06 (Rz. 44 und 45) (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:62006CJ0337) zur damaligen deutschen Rundfunkgebühr ganz eindeutig, dass keine "Gegenleistung" i.S.d. Rechtsprechung des Gerichtshofs vorliegt, da "weder die Gebührenpflicht noch die Gebührenhöhe das Ergebnis einer Vereinbarung zwischen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und den Verbrauchern" sind. Dies trifft auch auf den "Rundfunkbeitrag" zu.
Würde sich an der entscheidenden Eigenschaft der Gegenleistung und des Entgelts beim ö.-r. Rundfunk tatsächlich was ändern, müsste spätestens das BVerfG eine Vorlage an den EUGH machen. Das BVerfG selbst will jedoch "kein Vorlagegericht" sein. Mehr Willkür in der Rechtsprechung ist kaum vorstellbar.
Ich bitte Sie eindringlich, die Willkür, ungerechtfertigte Gleichbehandlung, finanzielle und psychologische Belästigung bis hin zu Verfolgung von Nichtinteressenten des ö.-r. Rundfunks nicht zu tolerieren und mit Ihrer ganzen Kraft dagegen vorzugehen.
Bitte um ein Feedback, was Sie gegen die Missstände im Sinne der Mio. Nichtinteressenten unternehmen wollen?
Mit freundlichen Grüßen
…
Es ist höchste Zeit, den politischen Druck zu erhöhen und viele Landespolitiker mit dem Unrecht der ungerechtfertigten Gleichbehandlung von Nichtinteressenten des ö.-r. Rundfunks zu konfrontieren und die Beseitigung des Unrechts zu fordern.
Der Druck muss von uns allen kommen, auf die angeblich unabhängigen Richter und die Gerichte ist kein Verlass.
Greift zu Tastatur und lass den Bürgerwillen spüren!
Nutzt dafür die Seiten der Landtage (Beispiel Landtag NRW (https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/Webmaster/GB_I/I.1/Abgeordnete/abg_ausgabe.jsp?typ=alle)), abgeordnetenwatch.de (http://www.abgeordnetenwatch.de/), die Basis der Parteien vor Ort und andere Möglichkeiten die sich nur bieten. Fast jede Partei vor Ort hat entsprechenden Internetauftritt, der die Kommunikation ermöglicht.
Vorlage zur freien Verwendung:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29340.msg184907.html#msg184907 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29340.msg184907.html#msg184907)
Von Michael Hanfeld
faz.de, 24.11.2018
https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/die-medienpolitik-steuert-die-erhoehung-des-rundfunkbeitrags-an-15905881.html
Niemand hat die Absicht, den Rundfunkbeitrag zu erhöhen!
Die Bundesländer arbeiten an einer Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.
...
Da fällt am Ende dann nicht einmal auf, dass die Medienpolitik nicht nur vor und zurück, sondern im Kreis rudert.
Ein Beispiel dafür gibt die vor zwei Jahren gestartete Länderarbeitsgruppe zu „Auftrag und Strukturoptimierung“ der öffentlich-rechtlichen Sender. Sie kam erst in Schwung, als sich zunächst sechs, dann acht Länder im Sommer dieses Jahres das Zaudern der Landesregierung von Rheinland-Pfalz, die in der die Medienpolitik bearbeitenden Rundfunkkommission der Länder federführend ist, nicht länger mitansahen.
Die Willkürlichkeit und offensichtliche Unvernünftigkeit des BVerfG-Urteils vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157) wird beispielhaft deutlich an den Kriterien und Voraussetzungen für "Gegenleistung" und "Entgelt":
In seiner 2. Rundfunk-Entscheidung vom 27.07.1971, 2 BvF 1/68, Rz. 39 und 41 (http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv031314.html), hat das BVerfG erklärt, dass die an die jeweilige Landesrundfunkanstalt zu zahlende Abgabe (damals "Rundfunk-Gebühr", seit 2013 „Rundfunk-Beitrag“) "nicht Gegenleistung für eine Leistung" ist und auch "nicht als Entgelt für die durch den Rundfunk gebotenen Leistungen im Sinne eines Leistungsaustausches" betrachtet werden kann.
Was früher (vor dem 18. Juli 2018) keine Gegenleistung und kein Entgelt war, kann nicht plötzlich zur Gegenleistung mutieren, denn an den Kriterien hat sich nichts geändert. Ein "Beitrag" erfordert unbedingt eine "Gegenleistung", damit überhaupt ein "Beitrag" im abgabenrechtlichen Sinne vorliegt. Da das BVerfG einerseits eine "Gegenleistung" verneint, andererseits jedoch eine "Gegenleistung" bejaht, ist das Urteil willkürlich.
Das Bundesverfassungsgericht setzt sich anscheinend auch über den EuGH hinweg, wenn es nun plötzlich eine "Gegenleistung" bejaht, denn der EuGH erklärt im Urteil in der Rechtssache C-337/06 (Rz. 44 und 45) (http://curia.europa.eu/juris/celex.jsf?celex=62006CJ0337&lang1=de&type=TXT&ancre=) zur damaligen deutschen Rundfunkgebühr ganz eindeutig, dass keine "Gegenleistung" i.S.d. Rechtsprechung des Gerichtshofs vorliegt, da "weder die Gebührenpflicht noch die Gebührenhöhe das Ergebnis einer Vereinbarung zwischen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und den Verbrauchern" sind. Dies trifft auch auf den "Rundfunkbeitrag" zu.
Würde sich an der entscheidenden Eigenschaft der Gegenleistung und des Entgelts beim ö.-r. Rundfunk tatsächlich was ändern, müsste spätestens das BVerfG eine Vorlage an den EUGH machen. Das BVerfG selbst will jedoch "kein Vorlagegericht" sein. Mehr Willkür in der Rechtsprechung ist kaum vorstellbar.
Es geht gar nicht, daß die Länder die ihrer Landeshoheit unterworfenen Bürger verpflichten, einer nichtstaatlichen Organisation finanzielle Mittel zuleiten zu müssen, ohne daß diese Bürger selbst auf Grund ihrer individuellen Entscheidung die Leistungen der vom Staat begünstigten nichtstaatlichen Organisation nutzen.
Pst, pst, eh das kannst Du hier nicht so laut sagen, sonst bekommen das zu viele einfache Bürger mit und stellen deshalb noch die Zahlung ein. Das ist doch aber geheim, dass das so geht und sonst würden die Gerichte nicht so einen Zirkus machen, damit es nicht weiter bekannt wird.Warum die Gerichte machen doch gar keinen Zirkus mehr, die haben doch jetzt das Bruderurteil. >:D
Das BVerfG setzt sich hier also faktisch über eine das Bundesrecht betreffende Entscheidung des dafür einzig zuständigen höchsten europäischen Gerichtes hinweg?Stellt doch dies mal als Anfrage an das BVerfG ;D
Der "Rundfunkbeitrag" differenziert nicht, er belastet die Allgemeinheit. Nichtinteressenten werden genauso belastet wie Interessenten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, obwohl die Sachverhalte unterschiedlich sind. Damit wird die Schutzfunktion der Finanzverfassung ausgehebelt, womit der Bürger Gefahr läuft, in Zukunft mit weiteren der Finanzverfassung widersprechenden nichtsteuerlichen Abgaben belastet zu werden.
"für die potentielle Inanspruchnahme einer staatlichen Leistung oder Einrichtung...dass im Rahmen der Kostenbeteiligung, stets das öffentliche Interesse berücksichtigt werden muss. Es kommt also zusätzlich darauf an, dass dieses Interesse an dem gebotenen Vorteil einer ganzen Gruppe zukommt, nicht lediglich einem Individuum."
https://www.juraforum.de
- der Zwangsmitgliedschaft der IHK,oder anderen Bereichen der Finanzierung, auch für Teilbereich mit Ausschluss ähnlicher Dinge (Ausschluss von anderen Haustieren), ist ein weitgreifendes aber scheinbar notwendiges Grundsystem in unserer Gesellschaft. Bitte nicht lachen aber offensichtlich macht sich Engstirnigkeit bei solchen Entscheidungen breit. Scheinbar kann es keine Demokratie dieser jetzigen Form geben ohne diese gewissen Abschöpfungen gegen unseren Willen oder unser Interesse.
- Lohnsteuer,
- Mehrwertsteuer,
- Grundsteuer,
- Pflichtversicherungen,
- Hundesteuer
- Katzensteuer https://www.derwesten.de/incoming/katzensteuer-ist-thema-im-nrw-landtag-id5193360.html
- Pferdesteuer (gibts seit 2013 vereinzelt und diskriminiert angeblich Frauen)
Da in Ihrem Schreiben durch den Begriff `Rundfunkzwangsabgabe` Kritik am Rundfunkbeitrag vermutet wird, hat man erneut mich gebeten, Ihnen zu antworten. Ich bin Mitarbeiter der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen im Referat für Medien- und Presserecht.
In Ihrem aktuellen Schreiben finde ich keine neuen Argumente gegen den Rundfunkbeitrag. Ich verweise zu diesem Thema daher auf mein Schreiben an Sie vom 23. November 2017.
Antwort am 11.12.2018
Auf meine Anfrage an das Staatsministerium BW kam heute die Antwort.
...
Ich bitte Sie eindringlich die Willkür, ungerechtfertigte Gleichbehandlung, finanzielle und psychologische Belästigung bis hin zu Verfolgung von Nichtinteressenten des ö.-r. Rundfunks nicht zu tolerieren und mit Ihrer ganzen Kraft dagegen vorzugehen.
Bitte um ein Feedback, was Sie gegen die Missstände im Sinne der Mio. Nichtinteressenten unternehmen wollen?
Mit freundlichen Grüßen
…
Der Zweiundzwanzigste Rundfunkänderungsstaatsvertrag beachtet in seiner Gesamtheit und in seinen einzelnen Regelungen sowohl die Verfassungsrechtslage als auch die erwähnten unionsrechtlichen Maßgaben. Die Befriedigung der sozialen, kulturellen und demokratischen Bedürfnisse der Gesellschaft wird in Bezug auf das Telemediengebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch ein zeitgemäßes Leistungsangebot gesichert. Dies entspricht der verfassungsrechtlichen Bestands- und Entwicklungsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Sichergestellt wird durch den Zweiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag zugleich, dass die Rundfunkbeitragszahler auch weiterhin das vom Bundesverfassungsgericht für die Belastung mit dem Rundfunkbeitrag geforderte Äquivalent erhalten.
für die Belastung mit dem Rundfunkbeitrag geforderte Äquivalent erhalten.Der wahre Hohn >:(
Sehr geehrte Damen und Herren,
Zur 80. Plenarsitzung am 20.12.2018 möchte ich Ihnen zum Punkt 5
5. Erste Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung Gesetz zum Zweiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Drucksache 16/5311
eine mahnende Stimme aus dem Volk mitgeben, die authentisch und wahrhaftig ihnen mitteilt, dass die Dauererpressung des Zwangsrundfunkbeitrages so nicht weitergehen kann, und es zu einer gerechten Rundfunkbebeitragung auch für sozial schwache , Behinderte und Nichtnutzer des Öffentl.Rechtl.kommen muss. Ich bitte Sie, diesen Vorhalt in Ihrer Plenarsitzung zu berücksichtigen.
https://drive.google.com/file/d/1e_FXt1Y0UB9DkM7YHxqjsV8Bg94K6ACF/view?usp=sharing
Mit freundlichen Grüßen
Die Befriedigung der sozialen, kulturellen und demokratischen Bedürfnisse der Gesellschaft wird in Bezug auf das Telemediengebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch ein zeitgemäßes Leistungsangebot gesichert.Kein Kommentar ;D ;D ;D
20.12.2018 BW-Landtag Plenarsitzung
Livstream ab 9:30
Punkt 5 wurde nicht abgehandelt. […]
Ich rufe auf Punkt 5 der Tagesordnung:
Erste Beratung des Gesetzentwurfes der Landesregierung - Gesetz zum 22. Rundfunkänderungsstaatsvertrag Drucksache 1653/11.
Und da sind die Fraktionen zwischenzeitlich übereingekommen, dass wir hier auf die Aussprache verzichten ("ohhh-Raunen" und kaum verständliche Rufe aus dem Plenum) auch die Regierung verzichtet auf die Begündung des Gesetzentwurfes und ich darf Ihnen den Vorschlag machen, dass wir diesen Gesetzentwurf Drucksache 1653/11 zur weiteren Beratung an den ständigen Ausschuss überweisen. Ich habe da jetzt keinen Widerspruch gehört. Dann ist das so beschlossen und wir kommen gleich zu den nächsten Tagesordnungspunkten […]