Am 27.03. läd Richterin N. und ihre gesamte 8. Kammer nochmals zur Kammervorstellung um 16 Uhr ein.
Das Schauspiel besteht nur aus einem Akt. Der Kläger ist uns nicht bekannt.
Die erste Verhandlung beginnt um 14.45 Uhr,
zweite Verhandlung um 15.30 Uhr ,
dritte Verhandlung um 16.00 Uhr.
1. persönlicher Brief an Prof. Dr. Paulus
An das
Bundesverfassungsgericht Karlsruhe
1. Senat, bzw. z.Hd. Prof. Dr. Paulus
Schloßbezirk 3,
76131 Karlsruhe
Betreff: Ruhendstellen bzw. Aussetzung meiner Klage (Thema Rundfunkbeitrag) beim VG Karlsruhe (AZ 8 K 2778/16, Dienstag, 27.03.18, 15.30 Uhr)
Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Paulus,
in der Übersicht für das Jahr 2018 sind Sie als Berichterstatter in Punkt 16 zum Thema
Rundfunkbeitrag benannt. (über 150 Verfahren)
Im Jahr 2014 legte ich beim Verwaltungsgericht Karlsruhe mit diesem Thema Klage ein.
(Bin vor einem Jahr nach Hamburg gezogen, deshalb die Adresse)
Mit Ausfertigung vom 20.11.14 erließ vormals das VG Karlsruhe in meinem Falle den Beschluß,
...wird das Ruhen des Verfahrens…..angeordnet. (Berichterstatter: Richterin Neu)
Es wurde nach 3 Jahren allerdings wieder aufgerufen, um einer Verjährung entgegen zu wirken.
Die Notwendigkeit auf höchstrichterliche Entscheidung zu warten, hat sich dadurch aber nicht verändert.
Anfang Januar 2018 schrieb mich das VG Karlsruhe an, um mir mitzuteilen, dass sie
per Gerichtsbescheid entscheiden würden und ihre Tendenz dazu. Dabei bezog sich das
VG Karlsruhe auch auf Verfahren, die z.T. sogar als Leitverfahren jetzt beim Bundesverfassungsgericht liegen, also noch nicht abschließend geurteilt sind.
In 22 Seiten legte ich meine Sicht dar und bat auch um einen Aussetzung meiner Klage,
(Ergänzung: Ruhendstellen) bis eben beim Bundesverfassungsgericht entschieden wurde.
In den 22 Seiten waren auch Kopien einiger der Beschlüsse der Verwaltungsgerichte beigeheftet,die
die Aussetzungen befürworten:
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Verwaltungsgericht Göttingen, Verwaltungsgericht Hamburg, Verwaltungsgericht Darmstadt.
Von anderen Klägern, die auch beim VG Karlsruhe in selbiger Angelegenheit geklagt haben,
erfuhr ich, dass das VG Karlsruhe einer Aussetzung nicht nachkommen würde.
Da jedoch eine Aussetzung schon allein aus prozessökononischen Gründen, dringend angesagt
ist, denn alle Gründe liegen ja schon beim Bundesverfassungsgericht durch namhafte Beschwerde-
führer vor. U.a. mehrere von Prof. Dr. Koblenzer, Rechtsanwalt Bölck, Prof. Dr. Degenhart u.s.w.
Auch zeigt ja die Versendung des Fragenkatalogs am 31. August 2017 durch Prof. Dr. F. Kirchhof an 41 Adressaten, dass es einer höchstrichterlichen/bundesverfassungsrechtlichen Klärung bedarf.
Dieser ausführliche Fragenkatalog legt nahe, dass das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerden nicht von vornherein für offensichtlich aussichtslos – unzulässig oder unbegründet hält.
Ich hätte nun eine ganz dringende Bitte an Sie, Prof. Dr. Paulus:
Könnten Sie mir nicht einfach irgendwie eine Empfehlung für meine Klage Ende März beim
Verwaltungsgericht Karlsruhe ausstellen, in dem Sie sich einfach äußern bzgl. einer Aussetzung
meiner Klage zuzustimmen?
Alternativ, vielleicht einfach kurz Kontakt zu Frau Richterin Neu aufzunehmen und ihr
diese Empfehlung einer Aussetzung meiner Klage zuzustimmen, nahelegen.
Seit über 5 Jahren nagt diese Situation an meinem Leben.
Ich habe immer ehrlich dafür bezahlt, was ich konsumiert habe.
Jetzt konsumiere ich absolut nichts mehr und soll bezahlen?
Ich würde mich sehr freuen, wenn ich Unterstützung erfahren würde (s.o.)
Vielen Dank schon mal im voraus,
mit freundlichen Grüßen
Das BVerwG bezieht sich in seinen Urteilen seit 18.03.2016 auf "Rundfunkteilnehmer", für die die Rundfunkbeitragspflicht gilt. Das sind alle "Personen mit einer Rundfunkempfangsmöglichkeit", auf die sich die Beitragspflicht erstreckt. Die Rundfunkbeitragspflicht gemäß RBStV gilt also nicht pauschal für alle Wohnungsinhaber, sondern nur für alle Rundfunkteilnehmer, die gleichzeitig Wohnungsinhaber sind! Das Zitat des BVerwG Uteils ist in Zusammenhang zu sehen mit den darauf folgenden Zitaten aus BVerfG Entscheidungen.
Urteil: BVerwG 6 C 16.15.
Zitat
BVerwG 6 C 16.15
http://bundesverwaltungsgericht.de/de/170316U6C16.15.0
RN 17
Die notwendige Rechtfertigung der Rundfunkbeitragspflicht ergibt sich aus dem rundfunkspezifischen Finanzierungszweck des Beitragsaufkommens. Die Beitragserhebung stellt das angemessene Mittel dar, um den verfassungsunmittelbaren Anspruch der Rundfunkanstalten auf eine funktionsgerechte Finanzausstattung zu erfüllen. Zu diesem Zweck kann die Beitragspflicht ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten auf alle Rundfunkteilnehmer, d.h. auf Personen mit einer Rundfunkempfangsmöglichkeit, erstreckt werden (BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 1992 - 1 BvR 1586/89, 487/92 - BVerfGE 87, 181 <201>; Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 <90 f.>).
Das BVerwG zitiert BVerfG Entscheidungen, um die Rundfunkbeitragspflicht auf alle Rundfunkteilnehmer erstrecken zu können. Ein größerer Kreis von Beitragspflichtigen, der darüber hinaus auch die Nichtnutzer des öffentlich-rechtlichen Rundfunks umfasst, ist damit ausgeschlossen. Das BVerfG hat den Rundfunkteilnehmer so definiert:
Zitat
1 BvR 199/11 vom 22.08.2012
http://www.bverfg.de/e/rk20120822_1bvr019911.html
RN 16
Die Rundfunkgebühren für internetfähige PCs werden auf einer formell verfassungsmäßigen Grundlage erhoben. Zunächst hatten die Länder gemäß Art. 70 Abs. 1 GG die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung der Rundfunkgebühr. Bei der Rundfunkgebühr handelt es sich nicht um eine voraussetzungslose Steuer zur Finanzierung des Gemeinwesens, sondern um eine Vorzugslast. Denn sie ist für eine Begünstigung durch eine Leistung der Rundfunkanstalten zu zahlen, indem sie an den durch das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes begründeten Status als Rundfunkteilnehmer geknüpft wird (vgl. BVerfGE 90, 60 <91>; 119, 181 <219>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. September 1999 - 1 BvR 1013/99 -, NJW 2000, S. 649). Die Rundfunkgebühr ist außerdem dem der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegenden Bereich des Rundfunks (vgl. Art. 23 Abs. 6 Satz 1 GG, BVerfGE 90, 60 <105>; 92, 203 <238>; 121, 30 <46>) zuzuordnen.
Das BVerwG unterschlägt die notwendige besondere sachliche Rechtfertigung für die Rundfunkbeitragspflicht über deren reinen Finanzierungszweck hinaus, die das BVerfG für erforderlich hält:
Zitat
2 BvL 9/98 vom 19.03.2003
http://www.bverfg.de/e/ls20030319_2bvl000998.html
RN 50
(1) Zur Wahrung der Geltungskraft der Finanzverfassung bedürfen nichtsteuerliche Abgaben - über die Einnahmenerzielung hinaus oder an deren Stelle - einer besonderen sachlichen Rechtfertigung. Sie müssen sich zudem ihrer Art nach von der Steuer, die voraussetzungslos auferlegt und geschuldet wird, deutlich unterscheiden.
(Anmerkung und Frage, d.h. jetzt ist erst einmal nur dieser Betrag, wenn überhaupt, abzudrücken?Solange das Urteil nicht rechtskräftig ist, ist der Betrag genauso sehr oder genauso wenig "abzudrücken", wie auch schon bisher.
Was ist dann aber mit den insgesamt schon aufgelaufenen weiteren 1000 Euronen? Wie kommen
die nach dem Urteil ins Spiel, soll heißen, durch wenn und wie etc. werden die jetzt
gefordert und durchgesetzt? Auch diesen Betrag bis nach den Tagen beim Bundesverfassungsgericht
zurückhalten (siehe Rückabwicklung etc.))