The radio and TV charge paid under this new scheme has to be considered as tax payment according to ESA2010.
Wie man aus der Zitat entnehmen kann, wird in der europäischen Statistik nach ESA2010 der Rundfunkbeitrag als Steuerzahlung betrachtet.
Frage: betrachtet Statistisches Bundesamt den Rundfunkbeitrag auch als Steuerzahlung gemäß europäischen Vorgaben? Ich bitte um nähere Informationen.
Wie in der zitierten Quelle schon ausgeführt wurde, wird der Rundfunkbeitrag in den VGR (Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen) konzeptgemäß tatsächlich als "Steuer" gebucht.
Dies findet sich beispielsweise auch in WiSta 1/2017, S. 17
(https://www.destatis.de/DE/Publikationen/WirtschaftStatistik/2017/01/Wista_1_2017.pdf?__blob=publicationFile)
"Rundfunkbeitrag ab 2013
In Deutschland gibt es sowohl öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten als auch privatrechtliche Sender, die sich unterschiedlich finanzieren. Bis einschließlich 2012 finanzierten die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihr Programm auf Basis der Rundfunkgebühren (einschließlich TV-Gebühren), die sich am Vorhandensein von Fernseh- und Rundfunkgeräten in einem Haushalt oder Unternehmen orientierten. In den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen wurden diese Gebühren als Verkauf einer Dienstleistung und damit als Produktionswert der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gebucht. Auf der Verwendungsseite wurden sie als Käufe behandelt: Die von privaten Haushalten gezahlten Rundfunkgebühren waren Konsumausgaben der privaten Haushalte, die von Unternehmen gezahlten Rundfunkgebühren stellten Vorleistungskäufe dar.
Seit 2013 gilt eine neue Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auf Basis eines Rundfunkbeitrags. Für private Haushalte gilt, dass je Haushalt ein Rundfunkbeitrag gezahlt werden muss, unabhängig vom Vorhandensein der TV- und Rundfunkgeräte – also sogar, wenn kein Gerät vorhanden ist. Unternehmen und andere Institutionen zahlen den Rundfunkbeitrag je nach Anzahl der Betriebsstätten und der durchschnittlichen Anzahl der Beschäftigten je Betriebsstätte im Jahr. Da damit nicht mehr die Nutzung maßgebend ist, wird der Rundfunkbeitrag in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen als Steuer gebucht (sonstige direkte Steuern und Abgaben). Damit erzielen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten keine Umsätze aus Rundfunkleistungen mehr und werden zu Nichtmarktproduzenten, die sich überwiegend über öffentliche Abgaben finanzieren. Daher werden sie ab 2013 nicht mehr als Marktproduzenten im Sektor S11 „nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften“, sondern als „private Organisationen ohne Erwerbszweck“ im Sektor S15 klassifiziert. Ihr Produktionswert wird ab 2013 entstehungsseitig über die angefallenen Kosten ermittelt. Auf der Verwendungsseite des Bruttoinlandsprodukts erhöhen sich ab 2013 die Konsumausgaben der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck, während sich die Konsumausgaben der privaten Haushalte verringern.
Neben der Entstehungs- und Verwendungsseite des Bruttoinlandsprodukts ist auch die Verteilung betroffen: Der neue Rundfunkbeitrag wird ab 2013 in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen zunächst als Steuereinnahme des Staates gebucht und dann als Transfer des Staates an die Rundfunkanstalten dargestellt."
Antwort:ZitatWie in der zitierten Quelle schon ausgeführt wurde, wird der Rundfunkbeitrag in den VGR (Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen) konzeptgemäß tatsächlich als "Steuer" gebucht.
Dies findet sich beispielsweise auch in WiSta 1/2017, S. 17
(https://www.destatis.de/DE/Publikationen/WirtschaftStatistik/2017/01/Wista_1_2017.pdf?__blob=publicationFile)
[...]
Aktuelle Diskussion mit Eurostat
Die Vorschriften zur Sektorzuordnung werden aus verschiedenen Gründen regelmäßig von Eurostat weiterentwickelt. Derzeit steht die sektorale Zuordnung von öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten sowie Krankenhäusern im Fokus.
Anfang 2013 wurde die bisherige geräteabhängige Rundfunkgebühr durch einen Rundfunkbeitrag ersetzt, der für jede Wohnung pauschal zu entrichten ist. Aufgrund der Regeln in der Ausgabe 2016 des Handbuchs zum Defizit und Schuldenstand des Staates ist dieser Rundfunkbeitrag nicht mehr als Umsatz, sondern als Steuer einzustufen. Für die Jahre ab 2013 [15] wird daher der Rundfunkbeitrag in den VGR wie eine Steuer an den Staat behandelt. Infolgedessen werden die Rundfunk- und Fernsehanstalten zu Nichtmarktproduzenten, da sie sich nun nicht mehr überwiegend durch Umsätze finanzieren, sondern ihre Kosten mehrheitlich durch Transfers vom Staat decken. Nach Auffassung des Statistischen Bundesamtes sind die öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten selbst keine staatlich kontrollierten Einheiten, da die Entscheidungsgremien (Rundfunkrat) dieser Einheiten überwiegend nicht durch staatliche Stellen besetzt werden. Demnach sind die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht dem Sektor Staat zugeordnet, sondern den privaten Organisationen ohne Erwerbszweck. Es ist derzeit noch offen, ob diese Sichtweise von der EU-Kommission (Eurostat) geteilt wird. [...]
[15] Mit der Ratifizierung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags durch die 16 Bundesländer wurde der Rundfunkgebührenstaatsvertrag abgelöst und damit zum 1. Januar 2013 die Rundfunkgebühr durch den Rundfunkbeitrag ersetzt.
Mag mir 'mal jemand dieses "Geschwurbel" erklären? Was würde denn dann aus diesen komischen "Festsetzungsbescheiden" der LRAen, etc.?Alles, was ÖRR und deren Helfershelfer in Verwaltung und Gericht in Relation zu anderen Personen tun, entbehrt jeder rechtsstaatlichen Grundlage.
privaten Organisationenhaben ganz sicherlich keine hoheitlichen Befugnisse.
Ein aktuelles Beispiel ist die Behandlung des novellierten Rundfunkbeitrags. Dieser soll nach neuester Auslegung aufgrund des Zwangscharakters als Steuer behandelt werden (keine “Opt-out”-Option). Da Steuern aber nur an den Staat entrichtet werden können, werden gleichzeitig Transferleistungen an die Rundfunkanstalten unterstellt, die dann künftig als Nichtmarktproduzenten im Sektor Private Organisationen ohne Erwerbszweck nachgewiesen werden sollen. Bisher wurde der Rundfunkbeitrag als Entgelt (Verkauf) für bereitgestellte Dienstleistungen behandelt und die Anstalten folglich als Markproduzenten klassifiziert.keine “Opt-out”-Option [von engl. "opt out": sich heraushalten]
Die sonstigen direkten Steuern sind im ersten Halbjahr 2016 mit +0,2% leicht angestiegen. Darin ist ab 2013 nun der neu gestaltete Rundfunkbeitrag, den private Haushalte leisten, berücksichtigt; der Rundfunkbeitrag der Unternehmen wird als sonstige Produktionsabgabe behandelt.
Public TV and radio
In Germany, the public TV and radio stations are not considered to be controlled by general government since they are governed by councils of representatives of the “societally” relevant groups.
Until the end of the year 2012, all services were mainly financed through license fees paid by everybody who keeps a radio, TV set, PC or mobile phone with internet access “ready for use”. Therefore, the public TV and radio stations were classified as market producers in sector S.11.
Since 1 January 2013, the radio and TV license fee is replaced by a household fee according to the “Rundfunkbeitragsstaatsvertrag”. The household fee is to be paid by every household no matter if it keeps a receiving end. This new payment system requires a different treatment of the payments made by the households and corporations. The radio and TV charge paid under this new scheme has to be considered as tax payment according to ESA2010. Since the payments of households and corporations are not made to a government entity, the tax payment to government has to be imputed. It is counterbalanced by an imputed transfer to the radio and TV broadcasters (no government control) classified in sector S.15. Since the new “Rundfunkbeitrag” was subject to several legal proceedings and the possibility existed that the old system will return, the tax/transfer treatment has not been implemented yet. Since the legal procedures have been completed in 2014 and 2015 and the new system has been approved, the implementation of the tax/transfer solution will be introduced in 2016 backwards to 2013. In this context a reclassification of the radio and TV broadcasters from the non-financial corporations sector to the non-profit institutions serving households sector takes place.
Public TV and radio
Until to the end of the year 2012 In Germany the public TV and radio stations are not considered to be controlled by general government and therefore are classified in sector S.11. All services are mainly financed through license fees paid by everybody who keeps a radio, TV set, PC or mobile phone with internet access "ready for use", and are governed by councils of representatives of the “societally” relevant groups".
Since 1 January 2013 the radio and TV license fee is replaced by a household fee according to the Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. The household fee is to be paid by every household no matter if it keeps a receiving end. At present the recording of the household fee in NA is subject of discussions.
Der neue Rundfunkbeitrag wird ab 2013 in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen zunächst als Steuereinnahme des Staates gebucht und dann als Transfer des Staates an die Rundfunkanstalten dargestellt [1].
[...] Since the legal procedures have been completed in 2014 and 2015 and the new system has been approved, the implementation of the tax/transfer solution will be introduced in 2016 backwards to 2013. [...]Quelle: http://ec.europa.eu/eurostat/documents/1015035/7110762/DE-EDP-Inventory-201512.pdf (http://ec.europa.eu/eurostat/documents/1015035/7110762/DE-EDP-Inventory-201512.pdf)
...
Neben der Entstehungs- und Verwendungsseite des Bruttoinlandsprodukts ist auch die Verteilung betroffen: Der neue Rundfunkbeitrag wird ab 2013 in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen zunächst als Steuereinnahme des Staates gebucht und dann als Transfer des Staates an die Rundfunkanstalten dargestellt."
§ 1 Statistik für Bundeszwecke
Die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistik) hat im föderativ gegliederten Gesamtsystem der amtlichen Statistik die Aufgabe, laufend Daten über Massenerscheinungen zu erheben, zu sammeln, aufzubereiten, darzustellen und zu analysieren. Für sie gelten die Grundsätze der Neutralität, Objektivität und fachlichen Unabhängigkeit. Sie gewinnt die Daten unter Verwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Einsatz der jeweils sachgerechten Methoden und Informationstechniken. Durch die Ergebnisse der Bundesstatistik werden gesellschaftliche, wirtschaftliche und ökologische Zusammenhänge für Bund, Länder einschließlich Gemeinden und Gemeindeverbände, Gesellschaft, Wirtschaft, Wissenschaft und Forschung aufgeschlüsselt. Die Bundesstatistik ist Voraussetzung für eine am Sozialstaatsprinzip ausgerichtete Politik. Die für die Bundesstatistik erhobenen Einzelangaben dienen ausschließlich den durch dieses Gesetz oder eine andere eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift festgelegten Zwecken.
Sektor: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11)Im Sektor S.11 geht es um Waren und Dienstleistungen. Bei S.15 - Güter. Marktproduzent/Nichtmarktproduzent sticht sofort ins Auge.
- Produzententyp: Marktproduzent
- Haupttätigkeit: Marktbestimmte Produktion von Waren und nichtfinanziellen Dienstleistungen
Sektor: Private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.15)
- Produzententyp: Privater Nichtmarktproduzent
- Haupttätigkeit: Produktion und Bereitstellung nichtmarktbestimmter individualisierbarer Güter
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11)
Definition: Der Sektor nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) umfasst institutionelle Einheiten, die eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und als Marktproduzenten in der Haupttätigkeit Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren.
Folgende institutionelle Einheiten werden erfasst:
a) private und öffentliche Kapitalgesellschaften, die als Marktproduzenten hauptsächlich Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren;
b) Genossenschaften und Personengesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit, die als Marktproduzenten hauptsächlich Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren;
c) öffentliche Produzenten mit eigener Rechtspersönlichkeit, die als Marktproduzenten hauptsächlich Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren;
d) Organisationen ohne Erwerbszweck mit eigener Rechtspersönlichkeit im Dienst von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften, die als Marktproduzenten
hauptsächlich Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren;
e) Hauptverwaltungen, die eine Gruppe von Marktproduzenten kontrollieren, wobei die überwiegende Tätigkeit des Konzerns insgesamt — gemessen an der Wertschöpfung — in der Produktion von Waren und nichtfinanziellen Dienstleistungen besteht;
f) Zweckgesellschaften, deren Haupttätigkeit in der Lieferung von Waren oder in der Erbringung nichtfinanzieller Dienstleistungen besteht;
g) private und öffentliche Quasi-Kapitalgesellschaften, die als Marktproduzenten hauptsächlich Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren.
Private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.15)
Definition: Der Sektor private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.15) umfasst Organisationen ohne Erwerbszweck mit eigener Rechtspersönlichkeit, die als private Nichtmarktproduzenten privaten Haushalten dienen. Ihre Hauptmittel stammen aus freiwilligen Geld- oder Sachbeiträgen, die private Haushalte in ihrer Eigenschaft als Konsumenten leisten, aus Zahlungen des Staates sowie aus Vermögenseinkommen.
Zum Sektor private Organisationen ohne Erwerbszweck zählen die folgenden wichtigsten Arten privater Organisationen ohne Erwerbszweck, die nichtmarktbestimmte Waren und Dienstleistungen für private Haushalte bereitstellen, beispielsweise:
a) Gewerkschaften, Fachverbände und wissenschaftliche Gesellschaften, Verbraucherverbände, politische Parteien, Kirchen und Religionsgemeinschaften (einschließlich derjenigen, die vom Staat finanziert, jedoch nicht kontrolliert werden) sowie soziale und kulturelle Vereinigungen, Sport- und Freizeitvereine, und
b) Wohlfahrtsverbände sowie Hilfswerke und Entwicklungshilfeorganisationen, die sich aus freiwilligen Sach- oder Geldtransfers anderer institutioneller Einheiten finanzieren. Zum Sektor S.15 gehören auch Wohlfahrtsverbände sowie Hilfswerke und Entwicklungshilfeorganisationen im Dienst von gebietsfremden Einheiten,
nicht jedoch Organisationen, deren Mitglieder einen festen Anspruch auf bestimmte Waren und Dienstleistungen haben.
Der Sektor private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.15) umfasst Organisationen ohne Erwerbszweck mit eigener Rechtspersönlichkeit, die als private Nichtmarktproduzenten privaten Haushalten dienen.Das funktioniert bei den dt. ÖRR aber nicht.
Die private Organisation ohne Erwerbszweck wird in den Sektor private Organisationen ohne Erwerbszweck eingeordnet, wenn sie ein Nichtmarktproduzent ist, außer, wenn sie vom Staat kontrolliert wird. Wenn eine private Organisation ohne Erwerbszweck vom Staat kontrolliert wird, wird sie in den Sektor Staat einbezogen.
Eine nach öffentlichem Recht geschaffene Organisation wird aber vom EuGH dem Staat zugerechnetIn diesem Thread soll eher betrachtet werden, welche Änderungen ab 2013 stattgefunden haben. Und die waren so massiv, dass man LRAs in andere Sektoren schieben musste. Stichwort: Marktproduzent/Nichtmarktproduzent.
Auf meine Anfrage hat Statistisches Bundesamt geantwortet, dass Rundfunkbeitrag in der Bundesstatistik als Steuer gebucht wird.
WiSta 1/2017, S. 17
https://www.destatis.de/DE/Publikationen/WirtschaftStatistik/2017/01/Wista_1_2017.pdf?__blob=publicationFile
"Da damit nicht mehr die Nutzung maßgebend ist, wird der Rundfunkbeitrag in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen als Steuer gebucht (sonstige direkte Steuern und Abgaben)."
Wie ist die Situation in der NRW-Statistik? Wird in NRW-Statistik der Rundfunkbeitrag auch als Steuer gebucht?
Die Buchung der Rundfunkbeiträge erfolgt analog dem Vorgehen des Statistischen Bundesamtes auch in den Bundesländern seit 2013 als Steuern (sonstige direkte Steuern und Abgaben). Die Berechnung basiert auf den Daten des Bundesamtes. Die Aufteilung des Deutschlandwertes auf die Bundesländer erfolgt anhand von Daten der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten. Bei Anstalten, die nicht länderscharf abgebildet sind, erfolgt eine Aufteilung der Rundfunkbeiträge anhand der Zahl der Wohnhaushalte, die im Rahmen des Zensus 2011 ermittelt und fortgeschrieben wurden.
Diese Berechnungen werden vom Arbeitskreis "Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen der Länder" durchgeführt. Im Rahmen der Arbeitsteilung in diesem Arbeitskreis berechnet jedes Bundesland bestimmte Bereiche der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen nach einheitlichen Methoden für alle Bundesländer (sog. Koordinierungsaufgabe). Die "Sekundäre Einkommensverteilung", zu deren Umfang auch die Berechnung und Buchung der Rundfunkbeiträge gehört, wird zentral vom Bayerischen Landesamt für Statistik durchgeführt.
...Ich bin Anhänger der Idee des ÖR-Rundfunks,...Welche Idee ?
Private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.15)
Definition: Der Sektor private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.15) umfasst Organisationen ohne Erwerbszweck mit eigener Rechtspersönlichkeit, die als private Nichtmarktproduzenten privaten Haushalten dienen. Ihre Hauptmittel stammen aus freiwilligen Geld- oder Sachbeiträgen, die private Haushalte in ihrer Eigenschaft als Konsumenten leisten, aus Zahlungen des Staates sowie aus Vermögenseinkommen.
Pressemitteilung Nr. 21/2016 | Bundesverwaltungsgericht
https://www.bverwg.de/pm/2016/21
Die Kompetenzregelungen der Finanzverfassung des Grundgesetzes sind nicht anwendbar, weil es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer, sondern um eine rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe handelt. Der Rundfunkbeitrag wird nicht wie eine Steuer voraussetzungslos, sondern als Gegenleistung ...
Der Rundfunkbeitrag wird nicht wie eine Steuer voraussetzungslos, sondern als Gegenleistung ...
Ein aktuelles Beispiel ist die Behandlung des novellierten Rundfunkbeitrags. Dieser soll nach neuester Auslegung aufgrund des Zwangscharakters als Steuer behandelt werden (keine “Opt-out”-Option).
Ergo, die pauschale Aussage, Steuern hätten generell Zwangscharacter ist falsch.
Mit dem Argument, dass es positiv wäre, dass das eine Steuer ist, komme ich nicht zurecht. Dann wird das halt umgetauft und dann?
Also nach Deinem Wunsch soll festgestellt werden, ja es ist eine staatl. Abgabe und somit ist das Vorgehen der Vollstreckungsstellen korrekt ? Und ebenso, Vorgehen der EMA, die unsere Daten weitergeben....
Mit dem Argument, dass es positiv wäre, dass das eine Steuer ist, komme ich nicht zurecht. Dann wird das halt umgetauft und dann?
Also nach Deinem Wunsch soll festgestellt werden, ja es ist eine staatl. Abgabe und somit ist das Vorgehen der Vollstreckungsstellen korrekt ?Das Vorgehen der Vollstreckungsstellen kann nicht korrekt sein, weil ein öffentliches Wettbewerbsunternehmen keine hoheitlichen Befugnisse hat, somit keine Behörde darstellt und folglich auch nicht amtshilfeberechtigt ist.
Das Vorgehen der Vollstreckungsstellen kann nicht korrekt sein, weil ein öffentliches Wettbewerbsunternehmen keine hoheitlichen Befugnisse hat, somit keine Behörde darstellt und folglich auch nicht amtshilfeberechtigt ist.
@alpha667ZitatAlso nach Deinem Wunsch soll festgestellt werden, ja es ist eine staatl. Abgabe und somit ist das Vorgehen der Vollstreckungsstellen korrekt ?Das Vorgehen der Vollstreckungsstellen kann nicht korrekt sein, weil ein öffentliches Wettbewerbsunternehmen keine hoheitlichen Befugnisse hat, somit keine Behörde darstellt und folglich auch nicht amtshilfeberechtigt ist.
@pinguin: ich bin immer noch davon überzeugt, dass der sogn. Rundfunkbeitrag auch unter Berücksichtigung rein nationaler, deutscher Gesetze zu knacken ist. Und zwar genau deshalb, weil er eine Steuer ist.Er ist in ganz Europa eine Steuer, und kann national schon deswegen keinen Bestand haben, weil die Hoheit über Finanzmonopole beim Bund liegt.
Ich bin davon überzeugt, dass auch den Erfindern der Abgabe auf "wohnen" und den Sendern völlig klar ist, dass die Kritiker des sogn. Rundfunkbeitrags richtig liegen.Jedes Gesetz ist nur solange verfassungskonform, wie es in Übereinstimmung zur Verfassung angewendet wird; in Sachen Rundfunk ist dieses sowohl gegenüber Geringverdiener als auch gegenüber den Rundfunknichtnutzern nicht eingehalten worden ist. Auch wenn ich mich hier wiederhole; im gesamten Regelwerk steht nicht drin, daß jeder Wohnungsinhaber zahlpflichtig ist; zum Regelwerk zählt nämlich auch der eigentliche Rundfunkstaatsvertrag, dessen Inhalt dem Bürger gegenüber sträflich mißachtet wird.
Es vermutlich auch kein Zufall, dass man die geänderte Finanzierung nicht der EU vorgelegt hat. M. E. handelt es sich um bewussten Rechtsbruch.Es mag nur Zufall sein, daß die EU genau in den Jahren 2016/2017 Regeln aufgestellt hat, hinsichtlich Schadensersatz durch Mißbrauch marktbeherrschender Stellung, bzw. auch hinsichtlich Betrug an den finanziellen Interessen der Union, bzw. auch, daß Verstöße gegen die EU-Datenschutzgrundverordnung ab 2018 rückwirkend für 2 Jahre zu ahnden sind, (weil in 2016 in Kraft getreten), etc.
Denn Steuer ist nunmal eine staatliche Abgabe und staatliche Stellen dürften das dann auch einziehen / vollstrecken.Eine Steuer muß selbst verfassungsgemäßen Erfordernissen standhalten, wie eigentlich alle Abgaben; als "Steuer" dürfen die Länder das mangels Gesetzgebungskompetenz so nicht gestalten.
Ab dem Berichtsjahr 2015 werden die Rundfunkbeiträge nicht mehr den Umsätzen zugeordnet sondern den Subventionen.
Er umfasst die insgesamt in Rechnung gestellten Beträge, die den Verkäufen von Waren und Dienstleistungen an Dritte entsprechen, einschließlich Steuern und Abgaben (ohne Umsatzsteuer).
Laufende Zahlungen ohne Gegenleistung, die der Staat oder Institutionen der Europäischen Union an gebietsansässige Produzenten leisten, um den Umfang der Produktion dieser Einheiten, ihre Verkaufspreise oder die Entlohnung der Produktionsfaktoren zu beeinflussen.
Bund, Länder, Gemeinden und Sozialversicherung.
Zitatbitte nennen Sie den Sektor, in welchem die Stelle "Beitragsservice" statistisch erfasst wurde.
Antwort am 3.01.2018 von Information und Technik Nordrhein-WestfalenZitatDie statistische Einheit "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" ist im statistischen Unternehmensregister dem Wirtschaftszweig "82 Erbringung von wirtschaftlichen Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen a. n. g." zugeordnet.
82 Erbringung von wirtschaftlichen Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen a. n. g.
Diese Abteilung umfasst die Erbringung von Sekretariats- und Schreibdiensten als Tagesgeschäft sowie von laufenden routinemäßigen Dienstleistungen für Geschäftsvorgänge für andere im Lohnauftrag. Sie umfasst ferner den Betrieb von Copy-Shops und Call Centern, die Tätigkeit von Messe-, Ausstellungs- und Kongressveranstaltern. Inkassobüros und Auskunfteien, das Abfüll- und Verpackungsgewerbe sowie alle anderweitig nicht genannten Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen.
Die in dieser Abteilung eingeordneten Einheiten stellen nicht das Betriebspersonal für die Ausführung der gesamten Geschäftsvorgänge eines Unternehmens bereit.
Eine neue Statistik benötigt grundsätzlich eine Rechtsgrundlage – in der Regel ein Gesetz.
Welche Rechtsgrundlage hat die Erhebung der Daten zum Rundfunkbeitrag?
Wir verstehen Ihr Anliegen dahingehend, dass Sie nach der Rechtsgrundlage einer Statistik zu Rundfunkbeiträgen fragen. Hierzu teilen wir Ihnen mit, dass das Statistische Bundesamt keine Statistik zum Thema Rundfunkbeiträge erstellt und dementsprechend auch keine Daten zu Rundfunkbeiträgen erhebt. Eine Rechtsgrundlage, die eine Statistik zum Thema Rundfunkgebühren vorsieht, existiert somit auch nicht.
Die Statista GmbH, welche Statistiken zu Rundfunkgebühren auf ihren Internetseiten veröffentlicht, besitzt keine Zugehörigkeit zum Statistischen Bundesamt.
Die Beitragspflicht ergibt sich aus dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Die Bestimmung der Höhe der Beiträge und deren Verteilung sind im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV) geregelt. Zunächst ermittelt die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) den Betrag, welchen die Anstalten für den Bestandsschutz und die Fortentwicklung benötigen, welche laut Bundesverfassungsgericht garantiert werden sollen. Die Ministerpräsidentenkonferenz bestimmt daraufhin die Höhe der Beiträge.
Den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag finden Sie unter folgendem link:
https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e4794/Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.pdf
Den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag finden Sie hier:
http://www.ard.de/download/1899692/Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag__geaendert_duch_den_20__Rundfunkaenderungsstaatsvertrag__vom_8__bis_16__12__2016.pdf
Diese Informationen können Ihnen vielleicht bei der Beantwortung Ihrer Fragen behilflich sein.
vielen Dank für Ihrer Antwort, in der Sie schreiben, dass "das Statistische Bundesamt keine Statistik zum Thema Rundfunkbeiträge erstellt und dementsprechend auch keine Daten zu Rundfunkbeiträgen erhebt. Eine Rechtsgrundlage, die eine Statistik zum Thema Rundfunkgebühren vorsieht, existiert somit auch nicht."
Ihre Antwort irritiert mich.
Rundfunkbeitrag ist eine öffentliche Abgabe. Hat Statistisches Bundesamt nicht die Aufgabe, Statistik zu öffentlichen Abgaben zu sammeln?
Ich bitte um nähere Informationen. Warum gerade der Rundfunkbeitrag als öffentliche Abgabe von Staatsstatistik ausgenommen wurde.
Das Statistische Bundesamt hat nicht die Aufgabe, Statistiken zu öffentlichen Abgaben zu erstellen. Das Statistische Bundesamt entscheidet auch nicht selbst, welche Statistiken es erstellt.
Zu den Aufgaben des Statistischen Bundesamtes gehört die Bereitstellung objektiver, qualitativ hochwertiger und unabhängiger Informationen für Politik, Regierung, Verwaltung, Wirtschaft und Bürger.
Eine kurze Erläuterung der Aufgaben des Statistischen Bundesamtes finden Sie hier:
https://www.destatis.de/DE/UeberUns/UnsereAufgaben/Bundesstatistiken/Bundesstatistiken.html
Oder auch bei Wikipedia:
https://de.wikipedia.org/wiki/Statistisches_Bundesamt
Der Aufgabenbereich des Statistischen Bundesamtes ist im Bundesstatistikgesetz definiert, dort in § 3.
Jede Bundesstatistik bedarf zu ihrer Durchführung und Veröffentlichung einer Rechtsgrundlage, in der Regel ein Bundesgesetz oder eine Rechtsverordnung.
Das Bundesstatistikgesetz finden Sie hier; darin sind auch die Aufgaben des Statistischen Bundesamtes unter § 3 BstatG dargestellt:
https://www.destatis.de/DE/Methoden/Rechtsgrundlagen/Statistikbereiche/Inhalte/010_BStatG.pdf?__blob=publicationFile
Da es keine Rechtsgrundlage gibt, die pauschal die Erfassung von öffentlichen Abgaben vorsieht, ist die Nicht-Erfassung der Rundfunkbeitragsabgaben in der Bundesstatistik also keine Ausnahme.
Da es keine Rechtsgrundlage gibt, die pauschal die Erfassung von öffentlichen Abgaben vorsieht, ist die Nicht-Erfassung der Rundfunkbeitragsabgaben in der Bundesstatistik also keine Ausnahme.
Zu den Aufgaben des Statistischen Bundesamtes gehört die Bereitstellung objektiver, qualitativ hochwertiger und unabhängiger Informationen für Politik, Regierung, Verwaltung, Wirtschaft und Bürger.
Auf meine Anfrage hat Statistisches Bundesamt geantwortet, dass Rundfunkbeitrag in der Bundes- und Landesstatistik als Steuer gebucht wird.
WiSta 1/2017, S. 17
https://www.destatis.de/DE/Publikationen/WirtschaftStatistik/2017/01/Wista_1_2017.pdf?__blob=publicationFile
"Bis einschließlich 2012 finanzierten die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihr Programm auf Basis der Rundfunkgebühren. In den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen wurden diese Gebühren als Verkauf einer Dienstleistung und damit als Produktionswert der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gebucht. Auf der Verwendungsseite wurden sie als Käufe behandelt.
Seit 2013 gilt eine neue Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auf Basis eines Rundfunkbeitrags. Da damit nicht mehr die Nutzung maßgebend ist, wird der Rundfunkbeitrag in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen als Steuer gebucht. Der neue Rundfunkbeitrag wird ab 2013 in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen zunächst als Steuereinnahme des Staates gebucht und dann als Transfer des Staates an die Rundfunkanstalten dargestellt."
Wie berücksichtigt Bundesministerium der Finanzen in ihrer Arbeit diese Änderung seit 2013 in der offiziellen Statistik: Rundfunkgebühr bis 2012 = Kauf des privaten Haushalts, Rundfunkbeitrag ab 2013 = Steuereinnahme des Staates?
Seit 2013 wird der Rundfunkbeitrag in den Statistiken zu den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen als Steuereinnahme des Staates gebucht.
Im Rahmen der europäischen Haushaltsüberwachung erstellt das Bundesministerium der Finanzen jährlich im April den Bericht „Deutsches Stabilitätsprogramm“ und im Oktober den Bericht „Haushaltsplanung Deutschland“. Die darin veröffentlichen Daten basieren auf den Buchungsregeln der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. Die in diesen Berichten enthaltenen Daten in Bezug auf die Steuereinnahmen umfassen somit auch die Einnahmen aus dem Rundfunkbeitrag.
Betreff: Erfassung Rundfunkbeitrag (KitaBeiträge/Transferleistungen) in den VGR und Finanzstatistiken, Statistisches Bundesamt, GZ [...] / [...]Anmerkung: Kontaktdaten öffentlich auch einsehbar unter
Von: info@destatis.de
Vom: 8. Januar 2018 16:15
Statistisches Bundesamt
Zentraler Auskunftsdienst Tel. +49 (0) 611 75 2405
https://www.destatis.de/kontakt
Sehr geehrte ....,
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 3. Januar 2018. Hier unsere Stellungnahmen zu Ihren Fragen:
a) FRAGE: Gibt es weitere Beispiele, bei denen Beiträge, z.B. Kita-Beitrag, in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen als Steuer ausgewiesen werden? Wenn ja, bitte benennen und in Euro beziffern.
ANTWORT: Kita-Beiträge zählen nicht zu den Steuern, sondern zu den Verkäufen im Sinne der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. Bestimmte Verwaltungsgebühren fallen nach den Regeln des ESVG 2010 unter die Steuern.
b) FRAGE: Beinhalten die Transferleistungen weitere Kategorien, welche von den Bürgern der Bundesrepublik Deutschland selbst geleistet werden? z.B. Gebühren o.ä. Wenn ja, bitte benennen und in Euro beziffern.
ANTWORT: Der Rundbeitrag stellt eine Ausnahme dar entsprechend der Vorgaben des ESVG 2010. Ansonsten können Transferleistungen auch aus allgemeinen Steuermitteln finanziert werden.
c) FRAGE: Wie wird der Rundfunkbeitrag in den Landeshaushalten gebucht bzw. klassifiziert?
ANTWORT: Im Rahmen der Finanzstatistik liegen hierzu keine Daten vor. Die GEZ sammelt die Rundfunkbeiträge und leitet diese entsprechend an die Rundfunkanstalten weiter. Es handelt sich hierbei um Finanzströme, die nicht über die Haushalte laufen.
d) FRAGE: Gibt es schriftliche Ausführungen, Verordnungen, Erlasse etc., über die Buchung bzw. Klassifizierung der Rundfunkbeiträge im Haushaltsrecht? Wenn ja, sind diese auch öffentlich einsehbar. Bitte Homepages angeben.
ANTWORT: Hierzu liegen DESTATIS keine Daten vor. Wir empfehlen Ihnen eine Kontaktaufnahme mit dem Bundesministerium der Finanzen.
e) FRAGE: Bei welchen weiteren öffentlich-rechtliche Anstalten oder auch Körperschaften o.ä. ist in den letzten Jahren die Klassifizierung dahingegen geändert worden, dass sie nun als private Organisationen ohne Erwerbszweck klassifiziert sind und sich dadurch die Konsumausgaben der privaten Haushalte verringert haben?
ANTWORT: Uns sind keine weiteren öffentlich-rechtliche Anstalten oder auch Körperschaften bekannt.
Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Bitte nutzen Sie dafür unser Kontaktformular https://www.destatis.de/kontakt/
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
[...]
Auf meine Anfrage hat Statistisches Bundesamt folgendes geantwortet: "Hierzu teilen wir Ihnen mit, dass das Statistische Bundesamt keine Statistik zum Thema Rundfunkbeiträge erstellt und dementsprechend auch keine Daten zu Rundfunkbeiträgen erhebt. Eine Rechtsgrundlage, die eine Statistik zum Thema Rundfunkgebühren vorsieht, existiert somit auch nicht."
1. Auf Bundesebene existiert somit keine Rechtsgrundlage, die eine Statistik zum Thema Rundfunkgebühren / -beiträge vorsieht. Existiert eine solche Rechtsgrundlage auf Landesebene in NRW?
2. Welche Stelle in NRW wurde beauftragt, offizielle Statistik zu Rundfunkbeiträgen zu sammeln?
Weder auf Bundes-, noch auf Landesebene ist eine Rechtsgrundlage zur Führung einer Statistik zu Rundfunkbeiträgen gegeben. Entsprechend werden von der amtlichen Statistik keinerlei Daten erhoben, gepflegt oder verwaltet.
Eigentümerinnen der Daten zu Rundfunkbeiträgen sind die Landesrundfunkanstalten, wie z.B. der WDR, die diese Daten erheben, pflegen und verwalten (Vgl. § 8 und § 11 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag).
[…]
Antwort vom 05.02.2018ZitatWeder auf Bundes-, noch auf Landesebene ist eine Rechtsgrundlage zur Führung einer Statistik zu Rundfunkbeiträgen gegeben. Entsprechend werden von der amtlichen Statistik keinerlei Daten erhoben, gepflegt oder verwaltet.
Eigentümerinnen der Daten zu Rundfunkbeiträgen sind die Landesrundfunkanstalten, wie z.B. der WDR, die diese Daten erheben, pflegen und verwalten (Vgl. § 8 und § 11 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag).
Auf meine Anfrage hat Statistisches Bundesamt geantwortet, dass Rundfunkbeitrag in der Bundes- und Landesstatistik als Steuer gebucht wird.
WiSta 1/2017, S. 17
https://www.destatis.de/DE/Publikationen/WirtschaftStatistik/2017/01/Wista_1_2017.pdf?__blob=publicationFile
"Bis einschließlich 2012 finanzierten die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihr Programm auf Basis der Rundfunkgebühren. In den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen wurden diese Gebühren als Verkauf einer Dienstleistung und damit als Produktionswert der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gebucht. Auf der Verwendungsseite wurden sie als Käufe behandelt.
Seit 2013 gilt eine neue Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auf Basis eines Rundfunkbeitrags. Da damit nicht mehr die Nutzung maßgebend ist, wird der Rundfunkbeitrag in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen als Steuer gebucht. Der neue Rundfunkbeitrag wird ab 2013 in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen zunächst als Steuereinnahme des Staates gebucht und dann als Transfer des Staates an die Rundfunkanstalten dargestellt."
Ist diese Information bei Bundesverwaltungsgericht vorhanden? Falls ja, welche Stelle hat diese Information an Bundesverwaltungsgericht übermittelt?
Vorausschicken möchte ich Folgendes: Das Bundesverwaltungsgericht ist das oberste Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Das Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz – IFG), auf das Sie Ihre Informationsbitte ausdrücklich gründen, gilt für Behörden des Bundes. Auf Gerichte ist es nur insoweit anwendbar, als sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben – also insbesondere Aufgaben der Gerichtsverwaltung – wahrnehmen (§ 1 Absatz 1 Satz 2 IFG). Ihr Informationsanspruch kann deshalb nur insoweit bestehen, als er sich auf Informationen richtet, die das Gericht nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Rechtsprechungstätigkeit erreicht haben.
Zu Ihrer Frage: Sie selbst haben uns die genannten Informationen des Statistischen Bundesamtes übermittelt. Bevor wir Ihre E-Mail erhielten, lag uns diese Auskunft des Statistischen Bundesamtes nicht vor.
Da damit nicht mehr die Nutzung maßgebend ist, wird der Rundfunkbeitrag in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen als Steuer gebucht.
... wird der Rundfunkbeitrag ... als Steuer gebucht.Aus welchem Grund der Rundfunkbeitrag als Steuer gebucht wird, spielt erstmals keine Rolle. Hauptsache: der wird als Steuer gebucht.
"Seit 2013 gilt eine neue Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auf Basis eines Rundfunkbeitrags. Da damit nicht mehr die Nutzung maßgebend ist, wird der Rundfunkbeitrag in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen als Steuer gebucht."
Lag diese zitierte Information bei Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vor meiner Anfrage vor? Falls ja, welche Stelle hat diese Information an Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz übermittelt?
die Zeitschrift "Wirtschaft und Statistik" gehört zum Bestand der Bibliothek des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Die Aufnahme des vom Statistischen Bundesamt übersandten Hefts 1.2017 erfolgte am 17. Februar 2017.
Auf meine Anfrage hat deutsches Statistisches Bundesamt geantwortet, dass deutscher Rundfunkbeitrag in der EU-, Bundes- und Landesstatistik als Steuer gebucht wird.
WiSta 1/2017, S. 17
https://www.destatis.de/DE/Publikationen/WirtschaftStatistik/2017/01/Wista_1_2017.pdf?__blob=publicationFile
"Bis einschließlich 2012 finanzierten die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihr Programm auf Basis der Rundfunkgebühren. In den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen wurden diese Gebühren als Verkauf einer Dienstleistung und damit als Produktionswert der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gebucht. Auf der Verwendungsseite wurden sie als Käufe behandelt.
Seit 2013 gilt eine neue Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auf Basis eines Rundfunkbeitrags. Da damit nicht mehr die Nutzung maßgebend ist, wird der Rundfunkbeitrag in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen als Steuer gebucht. Der neue Rundfunkbeitrag wird ab 2013 in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen zunächst als Steuereinnahme des Staates gebucht und dann als Transfer des Staates an die Rundfunkanstalten dargestellt."
Ist diese Information bei der Europäischen Kommission vorhanden? Falls ja, welche Stelle hat diese Information an Europäische Kommission übermittelt? Und wann wurde diese Information an Europäische Kommission übermittelt?
Der Umstand, dass Rundfunkgebühren vor 2013 nicht als Steuer gebucht wurden, ist hier in der Generaldirektion Wettbewerb nicht bekannt gewesen; er hat aber bei der Erwägung, dass es sich hierbei in jedem Fall um eine staatliche Beihilfe handelt, auch keine Rolle gespielt.
Dass sie jetzt als Steuer gebucht werden, bestätigt nur die ursprüngliche Einschätzung der Kommission.
1.1.2013 wurde in Deutschland für alle eine öffentliche Abgabe "Rundfunkbeitrag" eingeführt.
Auf Nachfrage beim Statistischen Bundesamt wurde geantwortet, dass "Statistisches Bundesamt keine Statistik zum Thema Rundfunkbeiträge erstellt und dementsprechend auch keine Daten zu Rundfunkbeiträgen erhebt".
Außerdem wurde geantwortet: "Der neue Rundfunkbeitrag wird ab 2013 in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen zunächst als Steuereinnahme des Staates gebucht und dann als Transfer des Staates an die Rundfunkanstalten dargestellt."
Welche Stelle wurde seit 1.1.2013 beauftragt, die Rolle des Statistischen Bundesamts im Fall der eingeführten öffentlichen Abgabe "Rundfunkbeitrag" zu übernehmen und offizielle staatliche Statistik zu erheben? Vor allem im Lichte, dass der Rundfunkbeitrag in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen zunächst als Steuereinnahme des Staates gebucht wird und alle Steuereinnahmen des Staates in der offiziellen staatlichen Statistik zu erfassen sind.
zu Ihrer Frage vom 31. Januar 2018 -
„Welche Stelle wurde seit 1.1.2013 beauftragt, die Rolle des Statistischen Bundesamts im Fall der eingeführten öffentlichen Abgabe ,Rundfunkbeitrag‘ zu übernehmen und offizielle staatliche Statistik zu erheben ? “ -
liegen mir keine Informationen vor. Das Bundesministerium der Finanzen erhebt solche Statistiken nicht.
Ich rege an, sich an den „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ zu wenden (www.rundfunkbeitrag.de).
Kaufkraft der Lohnminute2016: pro Wohnung, vorher Rundfunkgebühr
Rundfunkbeitrag Menge 1991 2016 Preis Arbeitszeit Preis Arbeitszeit Euro Std. / Min. Euro Std. / Min. 1 Monat 9,71 0 / 57 17,50 1 / 1
Kaufkraft der Lohnminute1
[...]
1 Westdeutschland; Berechnungsbasis ist die Nettolohn- u. -gehaltssumme je geleistete Arbeitsstunde: 1960 = 1,29 Euro, 1991 = 10,23 Euro, 2016 = 17,33 Euro (Schätzung);
West | Ost | D | |||||
1991 | 2015 | 1991 | 2015 | 1991 | 2015 | ||
Einpersonen-Haushalte | 1032 | 1709 | 435 | 1352 | 934 | 1634 | |
40 Stunden p. Woche bzw. 21 Arbeits Tage a 8 h --> 168h | 6,14 | 10,17 | 2,59 | 8,05 | 5,56 | 9,73 |
Bruttomonatsverdienste der Arbeitnehmer 1 | |
1Ohne Sonderzahlungen; Vollzeitbeschäftigte; | |
2 Kredit- u. Versicherungsgewerbe |
. | Jahr | . | Produzierendes Gewerbe | . | Handel | . | Finanzdienstleister 2 |
West | Brutto | 70% als Netto | Brutto | 70% als Netto | Brutto | 70% als Netto | |
2015 | 3911 | 2737,7 | 3387 | 2370,9 | 4882 | 3417,4 | |
2016 | 3992 | 2794,4 | 4118 | 2882,6 | 4971 | 3479,7 | |
40h -> 21 Tage a 8h 168 | 2015 | 16,30 | 14,11 | 20,34 | |||
40h -> 21 Tage a 8h 168 | 2016 | 16,63 | 17,16 | 20,71 | |||
Ost | |||||||
2015 | 2775 | 1942,5 | 2478 | 1734,6 | 3803 | 2662,1 | |
2016 | 2846 | 1992,2 | 2855 | 1998,5 | 3921 | 2744,7 | |
40h -> 21 Tage a 8h 168 | 2015 | 11,56 | 10,33 | 15,85 | |||
40h -> 21 Tage a 8h 168 | 2016 | 11,86 | 11,90 | 16,34 |
Das in den VGR ausgewiesene Steueraufkommen umfasst neben den in der Finanzstatistik enthaltenen Steuerarten (ohne – wie später ausgeführt – die Erbschaftsteuer) steuerähnliche Abgaben.VGR - Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung
Letztere werden danach abgegrenzt, dass ihnen keine unmittelbare Gegenleistung an die Abgabepflichtigen gegenübersteht. Zu diesen „VGR-spezifischen“ Steuern zählen [...] der Rundfunkbeitrag4 (8,1 Mrd. €) [...] und weitere kleinere Posten5.
4 Der ursprünglich nach Geräten im Haushalt bemessene Rundfunkbeitrag wird seit 2013 von jedem Haushalt erhoben und seitdem in den VGR beim Steueraufkommen erfasst.
5 In den VGR nicht als Steuer gebucht wird die Kirchensteuer (Aufkommen zuletzt rund 11 Mrd. €). Sie wird auch n der vorliegenden Studie nicht zu den Steuern gerechnet, da die Zahlung insofern freiwillig ist, weil die Steuer nur von Kirchenmitgliedern entrichtet wird.
Unterteilt man die Haushalte weiter nach dem Familienstand, um homogene Vergleichsgruppen zu schaffen, so zeigt sich, dass sowohl bei Singles und Alleinerziehenden, wie auch bei Paaren mit und ohne Kindern die jeweils durchschnittlichen Einkommensbezieher bereits sehr nah an der stärksten Belastung durch Steuern und Abgaben sind. Zu beachten ist dabei, dass diese Berechnungen die tatsächliche Belastung eher unterschätzen dürften, da nicht alle Abgaben bestimmten Einkommensklassen zugerechnet werden können.
Auf meine Anfrage hat deutsches Statistisches Bundesamt geantwortet, dass deutscher Rundfunkbeitrag in der EU-, Bundes- und Landesstatistik als Steuer gebucht wird.
Welche Information hat Europäische Zentralbank dazu, bzw. wie wird der Rundfunkbeitrag bei der Europäischen Zentralbank behandelt?
The ECB only receives the data as reported by the German Statistical Office to Eurostat (total taxes broken down in two categories - on products and on services), thus if the German Statistical Office reported these amounts as taxes, we are also handling these figures as taxes.
- TV and radio licence fees
Prior to the visit, Eurostat requested a note describing the reform of the system of financing the German public broadcasters and its statistical implications. In the note provided, the Federal Statistical Office presented its methodological considerations pertinent to the case, and concluded that no change to the treatment of the payments and units involved was envisaged in the German national accounts.
Eurostat believed that the classification of the payment levied to finance public broadcasters in Germany (‘Rundfunkbeitrag’), and, consequently, of the broadcasters themselves, should be revisited. Under the new arrangement, all households and business had to contribute to financing of public broadcasters, irrespective of whether they were in fact owners of a TV or radio receiver. Hence, Eurostat found that it would not be correct to continue to record the charges in national accounts as a payment for a service. Given the unrequited and compulsory nature of the payments their classification as taxes seemed to better reflect their economic nature. As a consequence, the payments would not be included in the calculation of sales for the market/nonmarket test when deciding the sector classification of the broadcasters and the classification of the entity collecting the payments could also be affected.
In this context, Eurostat took note of the view of the Federal Statistical Office that government did not control the broadcasters. Therefore, the broadcasters could not be considered as public sector units, and be classified to the general government sector. For this reason, the option of classification of the payments to finance the broadcasters as taxes was discounted by the Federal Statistical Office, given that, under ESA, taxes constituted a type of revenue pertinent to government entities. The Federal Statistical Office recalled that the level of the charges in Germany was fixed not by government but by an external, independent body and that the scheme operated entirely independently of government.
Eurostat stated that given that the types of charges could be imposed only under legislation, government could be deemed to levy taxes earmarked for financing the operation of the broadcasters. Similar arrangements were encountered in other Member States, and in such cases government revenue and related expenditure were imputed by national statistical institutes, following the option of re-routing according to the ESA guidance on rearranged transactions. The approach did not impact on EDP deficit and debt measurement; notwithstanding, in Eurostat’s view, it ensured comparability of estimations of tax burden across the EU Member States.
The Federal Statistical Office explained that it was not clear whether the system would be retained in its existing form given the upcoming court cases challenging the obligation to pay the contribution. Moreover, in the opinion of the Federal Statistical Office, the transactions depicted in the national accounts should be recorded as they were perceived by parties to a transaction and should remain as close as possible to actual cash flows. In addition, in the view of the Federal Statistical Office, neither ESA95 nor ESA 2010 request an extensive use of the rearrangement of transactions. ESA 2010 paragraph 1.72 says that in principle transactions are recorded in the same way as they appear to the institutional units involved and only some transactions are rearranged, i.e. ESA is clear regarding the scale of carrying out the rearrangement of transactions. Finally, the Federal Statistical Office stated that the ESA guidance on rerouting was implemented in the German accounts only where some impacts on EDP deficit or debt arose from a given transaction.
[...] Wie berücksichtigt Bundesministerium für Arbeit und Soziales in ihrer Arbeit diese Änderung seit 2013 in der offiziellen Statistik: Rundfunkgebühr bis 2012 = Kauf des privaten Haushalts, Rundfunkbeitrag ab 2013 = Steuereinnahme des Staates?
In den vom BMAS veröffentlichten amtlichen Statistiken (offiziellen Statistiken) zum Bespiel für die Träger der Deutschen Rentenversicherung oder die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung werden Rundfunkgebühren als Erhebungs- oder Aufbereitungsmerkmale nicht berücksichtigt.
Im Rechnungswesen der Sozialversicherungsträger werden Rundfunkbeiträge berücksichtigt und zum Beispiel bei der Deutschen Rentenversicherung in der Kontenklasse 7 gebucht (vgl. hierzu: Kontenrahmen für die Träger der Deutschen Rentenversicherung).
Ich finde es schon merkwürdig,Ich nicht, denn sie haben ein Amt und keine Meinung. Man könnte auch den bekannten Spruch einsetzen, der da lautet: "Wessen Brot ich eß, dessen Lied ich sing'".
Steuern sind nach § 3 Abs. 1 AO Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlichen-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpftbraucht man allerdings in Verbindung zu EuGH C-337/06 nicht, um zu wissen, daß sowohl Rundfunkbeitrag als auch Rundfunkgebühr eine Steuer sind, weil im europäischen Recht alles eine Steuer ist, wo der Staat dem Bürger eine Leistung vorschreibt und es nicht auf das aktive Zutun des Bürgers ankommt, daß diese Zahlung als zusätzliche Zahlung infolge einer Handlung des Bürgers entsteht.
Selbst denken anscheinend nicht gern gesehen.Kommt darauf an, in welchem hierarchischen Level des Staates und seiner Wirtschaft Du eingebunden bist.
ARD gibt auf ihrer Internetseite folgende Information:
Verwendung der 17,50 Euro Rundfunkbeitrag
http://www.ard.de/home/die-ard/fakten/Verwendung_der_17_50_Euro_Rundfunkbeitrag/309602/index.html
"Auf Sperrkonten liegende, der ARD in der laufenden Beitragsperiode und damit den Jahren 2015/2016 nicht zur Verfügung stehende Mehrerträge durch den neuen Rundfunkbeitrag sind nicht berücksichtigt."
Rundfunkbeitrag wird von Beitragszahlern gesammelt. Ein Teil geht an Landesrundfunkanstalten, der andere Teil wandert auf Sperrkonten und steht dem deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht zur Verfügung. Wie werden diese Summen auf Sperrkonten in der Statistik behandelt?
Leider gibt es bei Eurostat diesbezüglich keine Informationen.
Rundfunkbeitrag gehört zum zu versteuerndes Einkommen und wird somit versteuert. D.h., der deutsche öffentlich-rechtlicher Rundfunk erzeugt bei allein wohnenden Person Mindestausgaben in dieser Höhe: 210 Euro Rundfunkbeiträge pro Jahr + Steuer auf diese Summe.
Die Länder haben die Abgabe "Rundfunkbeitrag" eingeführt und der Staat kassiert dann auch noch Steuer auf diese Abgabe.
Wie ist diese Situation in der Statistik abgebildet? Welche Informationen haben Sie zum Thema "Einkommensteuer auf Rundfunkbeitrag"?
Eurostat hat dazu keine Daten.
fließen ausschließlich den öffentlich- rechtlichen Sendeanstalten zuUnd wieder Fake News! Die Landesmedienanstalten werden auch (rechtswidrig) durch den Rundfunkbeitrag finanziert.
Hallo
habe heute die Antwort vom Bayerischen Landesamt für Steuern auf meine Rückfrage erhalten:
Noch als Nachtrag, möchten wir Ihnen die Steuereinnahmen aus dem VGR-Konzept, wo u. a. die Rundfunkgebühren (Ländersteuern) aufgeführt werden, übermitteln.
Beachten Sie bitte, dass die übersandte EXCEL-Tabelle aus mehreren Datenblättern (Staat, Bund, Länder und Gemeinde) besteht.
11 Steuereinnahmen des Staates nach Steuerarten 11.3 Länder insgesamt Mrd. € Gegenstand der Nachweisung 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Rundfunkgebühren von Unternehmen 0,707 0,766 0,748 0,741 0,735 Rundfunkgebühren von privaten Haushalten 6,975 7,558 7,383 7,318 7,258 ... Steuereinnahmen insgesamt 223,496 239,861 250,318 265,429 286,405 300,244
Erträge aus Rundfunkbeiträgen 7.681,2 Mio. €Daten aus der Tabelle: 0,707 (Unternehmen) + 6,975 (Haushalten) = 7,682 Mrd. €
Nach einer zunehmend kritischen Ertragsentwicklung in den Vorjahren haben sich die Rundfunkbeitragserträge nach der Umstellung auf die neue Rundfunkfinanzierung wieder positiv entwickelt. Die Gesamterträge sind von 7.492,5 Mio. € im Jahr 2012 um 188,7 Mio. € auf 7.681,2 Mio. € im Jahr 2013 gestiegen.
Da sich der Anknüpfungspunkt des Rundfunkbeitrags im Vergleich zur gerätebezogenen Rundfunkgebühr verändert hat, ist ein direkter Vergleich zu den im Vorjahr gemeldeten Sachverhalten nicht mehr möglich.
Diesbezüglich können wir Ihnen mitteilen, dass die Deutsche Bundesbank die von Ihnen übermittelten Ausführungen des Statistischen Bundesamtes zur Verbuchung des Rundfunkbeitrags als Steuer seit 2013 bestätigen kann und die Sachlage in den zitierten Textauszügen zutreffend beschrieben ist. Da der Rundfunkbeitrag als nichtfinanzielle Transaktion abgebildet wird, ist er vom Statistischen Bundesamt, und nicht der Deutschen Bundesbank, in der VGR zu verbuchen.
ARD gibt auf ihrer Internetseite folgende Information:
Verwendung der 17,50 Euro Rundfunkbeitrag
http://www.ard.de/home/die-ard/fakten/Verwendung_der_17_50_Euro_Rundfunkbeitrag/309602/index.html
"Auf Sperrkonten liegende, der ARD in der laufenden Beitragsperiode und damit den Jahren 2015/2016 nicht zur Verfügung stehende Mehrerträge durch den neuen Rundfunkbeitrag sind nicht berücksichtigt."
Rundfunkbeitrag wird von Beitragszahlern gesammelt. Ein Teil geht an Landesrundfunkanstalten, der andere Teil wandert auf Sperrkonten und steht dem deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht zur Verfügung. Wie werden diese Summen auf Sperrkonten in der Statistik behandelt?
In diesem Zusammenhang verweisen wir Sie an unseren IFG-Bescheid im Verfahren 187. In diesem heißt es:
dass das Statistische Bundesamt keine Statistik zum Thema Rundfunkbeiträge erstellt und dementsprechend auch keine Daten zu Rundfunkbeiträgen erhebt.
Zusätzlich verweisen wir auf unseren Bescheid im Verfahren 190, in dem wir ausführten, dass Nutzerzahlen (weder inländische noch ausländische) oder sonstige Informationen zu Beitragszahler-Gruppen von uns nicht erhoben werden.
Da uns keine Informationen zu Ihrer Frage vorliegen können wir Ihnen diese leider nicht beantworten.
Eurostat hat jüngst (im Juli dieses Jahres) entschieden, dass die öffentlichen Rundfunkanstalten in Deutschland dem institutionellen Sektor Staat zuzuordnen sind). Die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen werden die öffentlichen Rundfunkanstalten daher baldmöglichst, zur nächsten umfassenden Revision im Sommer 2019, dem Sektor Staat zuordnen.
Die zugrundeliegende Entscheidung von Eurostat finden Sie unter folgendem link:
http://ec.europa.eu/eurostat/documents/1015035/8683865/Advice-2018-DE-Sector-classification-of-the-DE-public-broadcasting-agencies.pdf/58f841a7-4681-4a18-9908-b672a663710b
Hier wird von Eurostat auch darauf hingewiesen werden, dass eine Finanzierung über Zwangsabgaben nicht automatisch zu einer Zuordnung zum Sektor Staat führen muss.
Das von Ihnen dargestellte Fazit, wonach ein einzelnes Kriterium (Grad der Finanzierung) für eine Sektorzuordnung ausreichen sollte, wird von Eurostat also nicht geteilt. Eurostat ist jedoch der Überzeugung, dass eine überwiegende Zahl von Indikatoren für eine Zuordnung der öffentlichen Rundfunkanstalten in Deutschland zum Sektor Staat spricht (siehe Seite 13 des Eurostat-Advice).
3. CONCLUSION
The TV user payments are taxes in national accounts. In Eurostat's view, this was already the case before the change in the system at the beginning of the year 2013.
Antwort vom Statistischen Bundesamt - 29.08.2018
Die zugrundeliegende Entscheidung von Eurostat finden Sie unter folgendem link:
http://ec.europa.eu/eurostat/documents/1015035/8683865/Advice-2018-DE-Sector-classification-of-the-DE-public-broadcasting-agencies.pdf/58f841a7-4681-4a18-9908-b672a663710b
Die Kommission zur Bestimmung des Finanzbedarfs der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (KEF)
Derzeit wird KEF von Destatis im Sektor Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) klassifiziert, der bedeutet, dass die Einheit eine institutionelle Einheit und ein Marktproduzent ist. Im Rahmen des EDP-Standard-Dialogbesuchs von 2018 nach Deutschland äußerte sich Eurostat Zweifel daran, dass die KEF eine institutionelle Einheit ist - dh eine echte Entscheidungsautonomie hat.
KEF hat 16 Mitglieder, alle delegiert von den Ministerpräsidenten der Länder. Es scheint, dass die Aktivität von Mitglied der KEF zu sein, ist nur eine Nebenaktivität der Mitglieder. Alle Mitglieder haben ein anderer Beruf; Die Kommission umfasst ua. Präsidenten der regionalen Rechnungshöfe oder Leiter von Universitätsabteilungen. Das Büro, einschließlich Logistik wie E-Mail-Server, von
KEF befindet sich in der Staatskanzlei von Rheinland-Pfalz. Eurostat bat um weitere Informationen Informationen über KEF in Bezug auf die Erfüllung der Kriterien für eine institutionelle Einheit.
Ungeachtet des Vorstehenden ist Eurostat der Auffassung, dass, selbst wenn man annimmt, dass die KEF die Merkmale einer institutionellen Einheit, sollte es dennoch in den allgemeinen eingestuft werden Regierungssektor, auf der Grundlage seiner Tätigkeit - das kann nicht als "Markt" betrachtet werden.
KEF wird durch den Staatsvertrag über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks geschaffen. Seine Aufgaben sind die Berechnung des Finanzierungsbedarfs der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und damit die Empfehlung der Höhe der Nutzungsentgelte sowie die Bewertung der Einhaltung der Artikel 1 Absatz 3 des Staatsvertrages über die Finanzierung durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hinsichtlich der Bestimmung, dass die Rundfunkanstalten nur dann Kredite aufnehmen dürfen, wenn sie mit Investitionen in die für die Erbringung der Rundfunkdienste erforderlichen Vermögenswerte verbunden sind.
......
Es scheint Eurostat zu sein, dass die Regierung eine Regulierungsaufgabe mit beigefügter Autorität delegiert hat über die Rundfunkanstalten zu KEF. Autorität über andere institutionelle Einheiten zu haben, ist Charakteristisch für echte "Regierungseinheiten" gemäß ESVG 2010. ESA 20.06 definiert echte "Regierungseinheiten" als Einheiten, die " juristische Personen, die durch politischen Prozess gegründet wurden, die legislative, gerichtliche oder exekutive Autorität über andere institutionelle Einheiten innerhalb eines gegebenen Bereich.
Außerdem wird KEF durch eine Steuer finanziert. Die Finanzierungsquelle sind die Benutzerzahlungen für die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten. Daher ist es auch ein Nichtmarktproduzent.
Mit Inkrafttreten des Rundfunkstaatsvertrags zum 1. Januar 2013 wurde der Rundfunkbeitrag (anstelle der Rundfunkgebühr) eingeführt. Damit ist die Zahlung von Rundfunkbeiträgen nicht mehr an den Besitz eines entsprechenden Gerätes, sondern an den Haushalt beziehungsweise die Betriebsstätte gekoppelt. Der Rundfunkbeitrag erfüllt im Sinne des ESVG 2010 – präzisiert durch die Vorschriften des Handbuchs zu Defizit und Schuldenstand 2016 (Manual on Government Deficit and Debt 2016) – den Tatbestand einer Steuer, da er je Haushalt beziehungsweise Unternehmen erhoben wird und somit nicht von der Höhe der Gegenleistung abhängt. Gemäß eines Hinweises (Advice) des Statistischen Amtes der Europäischen Union (Eurostat) aus dem Jahr 2018 handelt es sich auch bei der vor dem 1. Januar 2013 zu entrichtenden Rundfunkgebühr um eine Steuer im Sinne des ESVG 2010. Somit werden ab der VGR-Generalrevision 2019 die Rundfunkgebühr/der Rundfunkbeitrag ab dem Jahr 1991 im Staatskonto der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen als Steuern dargestellt.
Insgesamt beliefen sich die VGR-spezifischen Steuern im Jahr 2018 auf 11,8 Milliarden Euro. Nach dem Rundfunkbeitrag mit 7,9 Milliarden Euro bildeten die steuerähnlichen Einnahmen (1,6 Milliarden Euro) sowie die Emissionsberechtigungen (1,5 Milliarden Euro) die größten Positionen.
Der Rundfunkbeitrag ist im Staatskonto der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen als Steuer dargestellt.
Der in größeren Bundesländern gesammelte Rundfunkbeitrag bleibt allerdings nicht komplett im Bundesland, stattdessen wird ein Teil des Rundfunkbeitrags an 2 kleine Landesrundfunkanstalten überwiesen.
Information von ARD zum Finanzausgleich:
"Am 18. 9. 2013 wurde der Finanzausgleich neu geordnet. Die bislang bis Ende 2014 befristeten Kooperationsleistungen an Radio Bremen und den SR sollen überwiegend in Geldleistungen gewandelt und dauerhaft gewährt werden, insgesamt 16,4 Millionen Euro jährlich. Zusätzlich bekommen die beiden Sender freiwillige Finanzausgleichsleistungen von je 5 Millionen Euro jährlich für 2015 und 2016. Diese Unterstützung erbringen die fünf großen ARD-Sender BR, MDR, NDR, SWR und WDR gemeinsam."
Wie wird der Finanzausgleich (Rundfunkbeitrag) statistisch erfasst?
Sie haben zu Ihren Fragen zum den Rundfunkbeiträgen bereits am 21.12.22017 einen IFG-Bescheid (Az.: A-IR/1110100-IF30179) von uns erhalten. In diesem Bescheid haben wir Ihnen Folgendes erläutert. "Der neue Rundfunkbeitrag wird ab 2013 in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen zunächst als Steuereinnahme des Staates gebucht und dann als Transfer des Staates an die Rundfunkanstalten dargestellt."
Weiterhin haben Sie am 31.01.2018 einen weiteren IFG-Bescheid (Az.: A-IR/1110100-IF30187) erhalten, in dem wir Ihnen erläutert haben, "dass das Statistische Bundesamt keine Statistik zum Thema Rundfunkbeiträge erstellt und dementsprechend auch keine Daten zu Rundfunkbeiträgen erhebt. Eine Rechtsgrundlage, die eine Statistik zum Thema Rundfunkgebühren vorsieht, existiert somit auch nicht."
Diese Informationen sind weiterhin gültig. Wir können Ihnen nichts anderes zum Thema Rundfunkbeiträge mitteilen, da wir hierzu keine Daten erfassen.
FTE3. Die Statistik des Länder-Finanzausgleiches ist zu erweitern um die ARD-Transfers.
a) Der Bürger will es wissen:
von September 2020 an das Statistische Bundesamt
Quelle: https://fragdenstaat.de/a/196481
b1) Frage:
"Der Rundfunkbeitrag ist im Staatskonto der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen als Steuer dargestellt. Der in größeren Bundesländern gesammelte Rundfunkbeitrag bleibt allerdings nicht komplett im Bundesland, stattdessen wird ein Teil des Rundfunkbeitrags an 2 kleine Landesrundfunkanstalten überwiesen.
Information von ARD zum Finanzausgleich:
'Am 18. 9. 2013 wurde der Finanzausgleich neu geordnet. Die bislang bis Ende 2014 befristeten Kooperationsleistungen an Radio Bremen und den SR sollen überwiegend in Geldleistungen gewandelt und dauerhaft gewährt werden, insgesamt 16,4 Millionen Euro jährlich. Zusätzlich bekommen die beiden Sender freiwillige Finanzausgleichsleistungen von je 5 Millionen Euro jährlich für 2015 und 2016. Diese Unterstützung erbringen die fünf großen ARD-Sender BR, MDR, NDR, SWR und WDR gemeinsam.'
b2) Wie wird der Finanzausgleich (Rundfunkbeitrag) statistisch erfasst?" (Ende des Zitats der Frage.)
c) Die Antwort des Statistischen Bundesamts:
"Sie haben zu Ihren Fragen zum den Rundfunkbeiträgen bereits am 21.12.22017 einen IFG-Bescheid (Az.: A-IR/1110100-IF30179) von uns erhalten. In diesem Bescheid haben wir Ihnen Folgendes erläutert.
'Der neue Rundfunkbeitrag wird ab 2013 in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen zunächst als Steuereinnahme des Staates gebucht und dann als Transfer des Staates an die Rundfunkanstalten dargestellt.'
Weiterhin haben Sie am 31.01.2018 einen weiteren IFG-Bescheid (Az.: A-IR/1110100-IF30187) erhalten, in dem wir Ihnen erläutert haben, 'dass das Statistische Bundesamt keine Statistik zum Thema Rundfunkbeiträge erstellt und dementsprechend auch keine Daten zu Rundfunkbeiträgen erhebt. Eine Rechtsgrundlage, die eine Statistik zum Thema Rundfunkgebühren vorsieht, existiert somit auch nicht.'
Diese Informationen sind weiterhin gültig. Wir können Ihnen nichts anderes zum Thema Rundfunkbeiträge mitteilen, da wir hierzu keine Daten erfassen. " (Ende des Zitats der Antwort.)
d) Schlussfolgerungen: Finanzausgleich zu berichtigen?
(1) Die Rundfunkabgabe wird bundesrechtlich als Steuer angesehen - so jedenfalls beim Statistischen "Bundes"-Amt.
(2) Dennoch wird sie beim Finanzausgleich der Bundesländer nicht erfasst (also nicht angerechnet auf das parlamentarisch zugebilligte Volumen).
(3) Ist das Unterlassen von Anrechnung ein finanzieller Rechtsverstoß der Zuständigen der Landesregierungen??
Vorstehend ist der Beleg der Fehlerhaftigkeit der Berechnung des Finanzausgleiches? Müssten diese Beträge - wohl richtig gesehen immerhin knapp 30 Millionen Euro pro Jahr - nicht eingehen als anrechenbare Teile des Länderfinanzausgleiches?
Ein fehlendes Gesetz der statistischen Erfassung darf ja wohl nicht zur Unterbindung von buchhalterischer Erfassung führen?
Das Fehlen von amtlicher Statistik über etwas darf ja wohl nicht zur Überschreitung von parlamentarisch und damti verbindlich angeordneten Zahlungs-Obergrenzen führen?