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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Nordrhein-Westfalen => Thema gestartet von: FliegenderNL am 10. Juli 2018, 19:24

Titel: Pfändung Privat-PKW
Beitrag von: FliegenderNL am 10. Juli 2018, 19:24
Sehr geehrte Mitstreiter und Kämpfer,

Person A hat mir heute eine unglaubliche Geschichte erzählt. Person A ist in den wohlverdienten Feierabend gegangen und hat daheim angekommen festgestellt, dass der Privat-PKW weg ist und im Briefkasten ein Brief liegt.

Was hat Person A im Zusammenhang mit der GEZ bis dato gemacht:
- ... Person A hatte niemals Kontakt mit der GEZ
- ... hatte niemals Besuch von der Stadt
- ... hatte niemals einen "Gelben Brief" im Briefkasten
- ... hat niemals einen relevanten Brief von der GEZ erhalten und dementsprechend auch niemals reagiert
- ... hat den letzten Brief der zuständigen Stadtverwaltung am 01.03.2017 erhalten. Der Inhalt bezog sich auf eine Reaktion meinerseits an einem vorhärigen Brief der Stadt
- ... hat am 17.02.2017 einen Brief mit dem Betreff "Pfändungsankündigung" erhalten.
- ... hat von der Stadt niemals einen Brief mit einer "Rechtsbehelfsbelehrung" erhalten (außer der Aktuelle!)
- ... hat gegen die mögliche Vollstreckung wie folgt gegenüber der Stadt reagiert: Die Pfändung einstellen, Widerspruch nach §882d ZPO und §882e  ZPO
- ... hatte bis dato niemals Kontakt mit einem Gericht!

Was kann und muss Person A jetzt tun, damit das hart erarbeitete Auto wieder in seinem Besitz ist?

Vielen vielen Dank für eure Unterstützung!!!

Der Brief hatte folgenden Inhalt (siehe Anhang):


Anm. Mod. seppl: Es wird ein Nachweis benötigt, dass es sich hier um eine Pfändung aufgrund von nicht gezahlten Rundfunkbeiträgen handelt. Anderenfalls muss der Thread geschlossen werden.
Titel: Re: Pfändung Privat-PKW
Beitrag von: FliegenderNL am 11. Juli 2018, 19:39
Sehr geehrte Mitstreiter und Kämpfer,

anbei die Basis von Person A aus Dezember 2016.

Vielen Dank für eure Unterstützung!
Titel: Re: Pfändung Privat-PKW
Beitrag von: Bürger am 12. Juli 2018, 00:42
In der Rechtsbehelfsbelehrung stehen die möglichen Rechtsmittel, d.h. Widerspruch innerhalb eines Monats nach Zustellung/ Bekanntgabe.

Dies könnte Person A tun - ggf. zur Niederschrift bei dort ebenfalls besagter Stelle und ggf. vorerst unbegründet unter ausdrücklichem Vorbehalt einer ausführlichen Begründung in gesondertem Schriftsatz.

Bei Gelegenheit der persönlichen Niederschrift könnte Person A sich (und auch der Vollstreckungsstelle) ggf. auch noch mal einen Überblick verschaffen und somit ggf. schon erste Ungereimtheiten klären oder zumindest ansprechen (z.B. keine Schreiben von ARD-ZDF-GEZ bzgl. der vollstreckungsgegenständlichen Forderungen erhalten, etc.) und die spontanen Reaktionen darauf abwarten.

Zudem bitte auch ausgiebig die Forum-Suche (https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) zum Thema "Pfändung" nutzen.

Soweit auf die Schnelle.
Titel: Re: Pfändung Privat-PKW
Beitrag von: PersonX am 12. Juli 2018, 15:18
Auch hier gilt, Erinnerung einzulegen in der Art und Weise, dass die gesetzliche Grundlage zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen fehlt, wenn in der Vollstreckungsbestimmung von Rundfunkgebühr die Rede ist. Die zuständige Stelle sollte schnellstmöglich unter Ankündigung einer Schadenersatz-Forderung zur Herausgabe des PKW veranlasst werden. Siehe dazu mögliche Ähnlichkeiten in einem Fall des RA Bölck.

Am besten wird wohl sein, bei der zuständigen Stelle persönlich vorzusprechen und sich die gesetzliche Grundlage der Vollstreckung schwarz auf weiß zeigen zu lassen. Ist dort keine Rede von Beiträgen dann diese aus besagtem Grund anfechten. Was vollstreckt werden kann im Rahmen einer Verwaltungsvollstreckung, sollte das Gesetz zur selbigen regeln.
Titel: Re: Pfändung Privat-PKW
Beitrag von: nexus77 am 12. Juli 2018, 17:50
Auch hier gilt, Erinnerung einzulegen in der Art und Weise, dass die gesetzliche Grundlage zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen fehlt, wenn in der Vollstreckungsbestimmung von Rundfunkgebühr die Rede ist. Die zuständige Stelle sollte schnellstmöglich unter Ankündigung einer Schadenersatz-Forderung zur Herausgabe des PKW veranlasst werden. Siehe dazu mögliche Ähnlichkeiten in einem Fall des RA Bölck.

Wo steht denn in den Dokumenten was von Gebühr ?


Diese Pfändung, siehe auch meine, außer dass mein Wagen (zum Glück) "nur" gepfändet wurde. Er stand ja auch auf dem Parkplatz neben Haus, war dieser "auf öffentlichem Gelände" gepfändet worden? Sonst hätte er wohl nicht abgeschleppt werden dürfen. Oder?
Titel: Re: Pfändung Privat-PKW
Beitrag von: FliegenderNL am 12. Juli 2018, 20:57
Guten Abend!

Person A denkt aktuell darüber nach, die Forderung "unter Vorbehalt" zu leisten. Warum denkt Person A darüber nach? Person A verfolgt das Thema seit Juni 2013 und hat festgestellt, das dieses Rechtsmittel vor den Gerichten in Sachen "Erinnerung" quasi keinen Erfolg bring. Person A hat das Gefühl, das Kind (bzw Auto) ist bereits in den Brunnen gefallen und hat die Befürchtung, dass die Kosten im Zusammenhang mit der Fahrzeugpfändung weiter steigen aufgrund von Lagergebühren und co.
Das Fahrzeug stand an einer öffentlichen Straße.

Person A plant folgende Reaktionen parallel:
Ist das ein Plan?
Titel: Re: Pfändung Privat-PKW
Beitrag von: Sacred am 15. Juli 2018, 00:28
Die spannende Frage ist, ob die Pfändung verhältnismäßig ist - was bei nem KFZ ganz schnell nicht gegeben ist.
Es wäre nun also wichtig, ob hier A) mit nem KFZ der Lebensunterhalt erwirtschaftet wird, B) was der Vollstreckungsbeamte für nen Wert annimmt und wie hoch die Forderung ist.

Wird das Fahrzeug als Beispiel benötigt um auf Arbeit zu kommen und der Arbeitsplatz ist mit ÖR nicht oder kaum zu erreichen, dann fällt der schnell unter § 811 Unpfändbare Sachen ZPO. In so einem Fall kann man den Pfänder wiederum auf Schadensersatz klagen.

Ist der Wert des Fahrzeuges gering, sodass nen Verkauf noch nicht einmal die Pfändungskosten/Stellkosten/Versteigerungskosten rausholen kann, müsste die Pfändung ebenfalls unterbleiben. Hier muss man ggf. erst darauf hinweisen wie viel das Fahrzeug überhaupt noch Wert ist und was nen Verkauf bringen würde. Pfändung hätte nicht erfolgen dürften, dann könnte man wiederum auf Schadensersatz klagen.

Ist der Wert des Fahrzeuges weit höher als die Forderung, liegt ne Überpfändung vor welche ebenfalls nicht korrekt ist - diese wäre ebenfalls nur abzunicken wenn es verhältnismäßig wär. Dazu müsste nen Vollsteckungsbeamter aber erstmal die Wohnung besichtigen, um zu schauen, ob nicht andere Sachen mit Wert zusammengesammelt werden könnten. Pfändung hätte nicht erfolgen dürfen, dann könnte man wiederum auf Schadensersatz klagen.
Titel: Re: Pfändung Privat-PKW
Beitrag von: Markus KA am 15. Juli 2018, 11:37
[...] In so einem Fall kann man den Pfänder wiederum auf Schadensersatz klagen.[...]
Interessanter Hinweis, es könnte fiktive Fälle geben, in denen mit anwaltlicher Hilfe, die Stadtkassen auf einen möglichen Schadensersatzanspruch hingewiesen hat, weil keine Geldforderung i.S.v. § 1 (1) VwVG NRW existiert, da kein Gebührenentstehungstatbestand nach § 77 (2) S. 2 VwVG NRW i.V.m. § 8 VO VwVG NRW verwirklicht wurde. Die Tatsache, dass kein Gebührenentstehungstatbestand verwirklicht wurde, ergibt sich daraus, dass weder eine Vollstreckungsankündigung noch eine Tatsache bekannt ist, die zum Entstehen einer der in § 8 VO VwVG NRW genannten Gebühren führen könnte.
Titel: Re: Pfändung Privat-PKW
Beitrag von: Lev am 15. Juli 2018, 13:07
@ Markus KA #7

Würde M. mal erläutern, wann seiner Meinung nach ein Gebührenentstehungstatbestand entsteht?
(Unabhängig von dem Schadensersatzanspruch.)

Zitat
weil keine Geldforderung i.S.v. § 1 (1) VwVG NRW existiert, da kein Gebührenentstehungstatbestand nach § 77 (2) S. 2 VwVG NRW i.V.m. § 8 VO VwVG NRW verwirklicht wurde.

Danke!
Titel: Re: Pfändung Privat-PKW
Beitrag von: FliegenderNL am 15. Juli 2018, 16:14
Person A  geht  ebenfalls davon aus, dass die Pfändung des  PKW maßlos übertrieben und entsprechend unverhältnismäßig ist.
Das interessante an der Pfändung ist, dass der Wagen quasi exakt auf das 10-fache des Wertes geschätzt wurde, wie die Höhe der vermeintlichen Schuld ist. Das Fahrzeug ist aber tatsächlich MINDESTENS  15 mal mehr wert.  Eher sogar 20-fach. Je nach Marktlage.

Person A hat nun Erinnerung nach ZPO eingelegt mit. Unabhängig davon wird Person A den Beitrag wohl unter VORBEHALT bezahlen. Warum? A braucht das Auto.

Mit diesem ganzen Zirkus muss endlich Schluss sein! Es reicht jetzt!

Einen schönen Sonntag!!
Titel: Re: Pfändung Privat-PKW
Beitrag von: drboe am 15. Juli 2018, 17:08
Wer Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheids hat, muss einen formellen Rechtsbehelf einlegen. Ansonsten wird der Bescheid rechtswirksam und damit auch vollziehbar, und zwar auch dann, wenn die festgesetzte Abgabe eigentlich rechtswidrig ist.

Eine " Zahlung unter Vorbehalt" kann einen Rechtsbehelf nicht ersetzen. Ein entsprechender Vorbehalt  ist auch nicht als ein Verlangen einer (nochmaligen) Überprüfung des Abgabenbescheids zu betrachten. Eine Zahlung unter Vorbehalt ist nach ständiger Rechtsprechung kein Widerspruch und kann diesem nicht gleichgesetzt werden. Ohne ausdrücklichen Rechtsbehelf führt eine Zahlung unter Vorbehalt daher zur Erfüllung des gestellten Anspruchs. Der Zahlungsvorbehalt hindert vor allem nicht die Rechtskraft (= Unanfechtbarkeit) des Abgabenbescheids. Andererseits bleibt dem Abgabenpflichtigen bei einer vorbehaltslosen Zahlung und einem formellen Rechtsbehelf sein Rückzahlungsanspruch erhalten, wenn sich im Rechtsbehelfsverfahren die Rechtswidrigkeit des Abgabenbescheids herausstellt.

M. Boettcher
Titel: Re: Pfändung Privat-PKW
Beitrag von: tokiomotel am 15. Juli 2018, 20:29
Person A hat mir heute eine unglaubliche Geschichte erzählt. Person A ist in den wohlverdienten Feierabend gegangen und hat daheim angekommen festgestellt, dass der Privat-PKW weg ist und im Briefkasten ein Brief liegt.

Ist sich Person A denn so sicher, dass das Verschwinden des PKW auch tatsächlich etwas mit den Querelen gegenüber des Gerichtsvollziehers zu tun hat? Parkt der PKW immer am gleichen Ort oder wurde er das "Opfer" einer nicht all zu seltenen Verkehrsordnungswidrigkeit. Hat Person A denn schon recherchiert wo sein PKW verblieben ist und Kontakt mit dem GV oder der Stadt aufgenommen? Der Rückstand ist m.E. zu gering, dass man zu solch rabiaten Mitteln greift. Ein Pfändungsaufkleber oder eine Parkkralle wären doch wohl erst mal die angemessenere Option gewesen. Wer kommt denn dann nun für die Abschleppkosten und eventuelle Verwahrungskosten auf. Auf dieses unsichere Ding würde sich ein GV sicher nicht so schnell ohne weiteres einlassen. Viele Ungereimtheiten halt, Person A möge doch bitte etwas genauer erläutern, welche Aktivitäten er bisher unternommen hat.
Titel: Re: Pfändung Privat-PKW
Beitrag von: FliegenderNL am 15. Juli 2018, 22:23
Guten Abend!

Aufgrund der Tatsache, dass Person A Erinnerung nach ZPO eingelegt hat, sollten die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vollstreckung bekannt gegeben worden sein. Oder?
Die Fahrzeugpfändung steht definitiv im Zusammenhang mit der "GEZ". Das Aktenzeichen auf der Pfändungs-Niederschrift entspricht dem Aktenzeichen der Vollstreckungsankündigung.
Die Aktivitäten gegenüber der Stadt / Vollziehungsbeamten hat Person A im ersten Beitrag erläutert. Mehr ist eigentlich nicht passiert.
Eine Zahlung unter Vorbehalt kommt für Person A eigentlich nur aufgrund von möglichen Folgekosten in Frage....

Person A ist sich immer noch nicht ganz sicher, welchen Weg sie gehen soll...
Titel: Re: Pfändung Privat-PKW
Beitrag von: PersonX am 15. Juli 2018, 22:39
Zuerst prüfen, ob Rundfunkbeitrag überhaupt vollstreckbar ist.
Gesetz lesen und sich zeigen lassen, auf welcher gesetzlichen Grundlage die Vollstreckung durchgeführt wurde.
Ist die gesetzliche Grundlage nur ausgestellt auf "Rundfunkgebühren", dann die Stadt in die Verantwortung nehmen, wegen Vollstreckung ohne gesetzliche Grundlage, denn "Rundfunkgebühr" gab es nur bis Ende 2012.

Das wäre wohl zuerst zu prüfen.
Titel: Re: Pfändung Privat-PKW
Beitrag von: faust am 15. Juli 2018, 23:04
... hmmmpppfff ... das ist aber ein "dicker Fisch" !

Natürlich ist auch die folgenden Überlegung mit Extra - Aufwand verbunden und der Erfolg - wie so oft - fraglich, aber:

Hat Person A oder X vielleicht einen Journalisten im Bekanntenkreis, der der Sache ein wenig Öffentlichkeit und damit ein wenig Druck verschaffen könnte?
Titel: Re: Pfändung Privat-PKW
Beitrag von: Markus KA am 15. Juli 2018, 23:41
[...] Aufgrund der Tatsache, dass Person A Erinnerung nach ZPO eingelegt hat, sollten die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vollstreckung bekannt gegeben worden sein. Oder?[...]
Es könnte sein, dass solange Stadt oder Stadtkasse vollstrecken, eine Erinnerung beim Amtsgericht im fiktiven Fall nicht unbedingt greift, da im fiktiven Fall ausschließlich Verwaltungsbehörden agieren, somit wäre es möglicherweise sinnvoller, die vorliegende Vollstreckung durch das Verwaltungsgericht in Form eines Antrag auf vorläufigen Rechtschutz gemäß § 123 VwGO prüfen zu lassen und gleichzeitig eine Feststellungsklage einzureichen. In beiden Fällen ist der/die Beklagte die Stadt.

Hierzu auch:
Rechtschutz § 123 VwGO gegen Zwangsvollstreckung Stadtkasse - WDR
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28311.msg178216.html#msg178216
Titel: Re: Pfändung Privat-PKW
Beitrag von: Lev am 16. Juli 2018, 03:08
@ Markus KA #15

Mein guter M.,
in einer Vollstreckung bzw. Zwangsvollstreckung, wird der Rechtsweg am Amtsgericht (genauer am Vollstreckungsgericht) eröffnet.
D.h. das die fiktive Person A., mit der "Erinnerung bzw. der Beschwerde über die Art und Weise der Vollstreckung" schon den richtigen Rechtsbehelf gewählt hatte.   https://www.lecturio.de/magazin/rechtsbehelfe-zwangsvollstreckung/

______________________Warum?_____________________________________

Da die fiktive Person A nicht auf einen Bescheid reagiert hat (Passivität bzw. fehlende Kenntnis), lief das Vorverfahren an Ihm vorbei. Aufgrund dessen wurde das Vorverfahren beendet und folge dessen vorläufig unanfechtbar (drboe #10). D.h. der Verwaltungsverfahrensweg ist hier geschlossen und im Fall Rot, eben nicht mehr zuständig.

Hier das gegenteilige Zitat von Markus KA:
Zitat
...da im fiktiven Fall ausschließlich Verwaltungsbehörden agieren, somit wäre es möglicherweise sinnvoller, die vorliegende Vollstreckung durch das Verwaltungsgericht in Form eines Antrag auf vorläufigen Rechtschutz gemäß § 123 VwGO prüfen zu lassen und gleichzeitig eine Feststellungsklage einzureichen.

Nach geschlossenen Vorverfahren beginnt die Vollstreckung (bzw. Zwangsvollstreckung um die Behörden beim Wort zu nehmen). Für die Vollstreckung bzw. Zwangsvollstreckungsmaßnahme ist das Vollstreckungsgericht zuständig. Schon aus dem Grund, weil das Urteilen bzw. übertragen von Eigentum nicht zum Aufgabengebiet eines Richters am Verwaltungsgericht gehört. Es ist Aufgabe des Amtsrichters zu entscheiden, ob der Gerichtsvollzieher sich nun am Eigentum anderer vergreifen darf oder nicht.
https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/fachgerichte/Verwaltungsgericht/klageverfahren/vorverfahren_07/index.php

____________________Kurzum:________________________________

Wenn die Person A meint, dass irgendwas nicht stimmt mit der Art und Weise, wie diese Vollstreckung abläuft (Z.B. ein fehlender Bescheid, der die Wirksamkeit des Bescheides hemmen könnte und dadurch den Schuldner eben nicht ordentlich in Kenntnis setzte...), dann ist das Vollstreckungsgericht am Amtsgericht die richtige Anlaufstelle.  ;)

Mein guter M., wenn du etwas empfänglicher wärst, hätte ich mir die Schreiberei hier sparen können.  8) 
(Eine kleine PDF als Hilfe)

Lev

P.S. Ich würde weder den § 123 VwGO noch eine Feststellungsklage einleiten, da es in diesem Fall außer Kosten und Arbeit nichts bewirkt.
Titel: Re: Pfändung Privat-PKW
Beitrag von: Markus KA am 16. Juli 2018, 08:10
P.S. Ich würde weder den § 123 VwGO noch eine Feststellungsklage einleiten, da es in diesem Fall außer Kosten und Arbeit nichts bewirkt.

Jedem steht es frei, etwas einzuleiten oder nicht. Oft erkennt man erst "am Ende des Tages", ob es etwas gebracht hat oder nicht. Wie sagt man so schön: Von nichts kommt nichts!

Zu erwähnen wäre, die Vollstreckungsstelle in diesem fiktiven Fall ist nicht der Gerichtsvollzieher im Auftrag des Amtsgerichtes, sondern die Stadt (soweit ich das richtig verstanden habe). Zwischen Vollstreckungen, die durch die Stadt/Stadtkasse oder durch den Gerichtsvollzieher beim Amtsgericht vollzogen werden, könnte es Unterschiede in der Anwendung rechtlicher Mittel geben.

Natürlich ist es interessant zu erfahren, was aus dem rechtlichen Mittel der Erinnerung im vorliegenden fiktiven Fall entschieden worden sein könnte.

Ebenso zu erwähnen wäre, dass es von Vorteil sein könnte den Behördenleiter der Stadt, hier wohl den Bürgermeister über vorliegen Fall, die rechtswidrige Pfändung und möglichen Schaden zu informieren.

Und natürlich sollte nicht vergessen werden: Akteneinsicht, Akteneinsicht und nochmals Akteneinsicht!...man kann es nicht oft genug schreiben.  ;)

Von nichts kommt nichts! 8)
Titel: Re: Pfändung Privat-PKW
Beitrag von: Justizio am 16. Juli 2018, 18:17
Ohne die genauen Schreiben von Person A zu kennen:
Ich würde beim VG einen Antrag auf Eilrechtschutz stellen und dort feststellen lassen, ob die Beiträge überhaupt korrekt festgesetzt wurden (Bescheid, Rechtshilfebelehrung, gab es einen Widerspruch, sind die Pfändungspapiere korrekt, etc.)

Das VG prüft den Eilrechtschutz i.d.R. binnen weniger Tage.

Person A hat jetzt so lange durchgehalten; sie möge sich davon nicht unterkriegen lassen!

Siehe auch:
WDR Wuppertal Zwangsvollstreckung Haftbefehl Gerichtsvollzieher
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27230.msg171206.html#msg171206
Titel: Re: Pfändung Privat-PKW
Beitrag von: FliegenderNL am 16. Juli 2018, 21:45
Guten Abend!

Der Wahnsinn geht für Person A weiter. Heute kam ein weiterer Brief von der Stadt bzw. dem Vollziehungsbeamten. Der Titel des Briefes, welcher zum ersten Mal förmlich (Gelber Brief) zugestellt wurde, hat den Titel "Widerspruchsbescheid". Der Widerspruch von Person A ist zulässig, wurde aber abgelehnt! Das Fahrzeug wird noch diese Woche zwangsversteigert (also genau 7 Tage nach der Fahrzeugpfändung!). Der aktuelle Brief der Stadt hat wieder einen Rechtsbehelf angegeben. Zu den bereits ausufernden Kosten in Höhe von ca. 750 € (bei einer vermeintlichen Schuld in Höhe von ca. 530 €) kommen nun weitere 200 € für das Inserat.

Erinnerung wurde Samstag von Person A am AMTSGERICHT per Einschreiben mit Rückschein eingereicht.

Was kann Person A jetzt noch tuen?

Person A wiederholt sich gerne: der Wahnsinn muss ein Ende haben!
Titel: Re: Pfändung Privat-PKW
Beitrag von: Justizio am 16. Juli 2018, 22:05
Ich würde rein theoretisch Person A raten von Ihrem Recht in dem neusten Widerspruchsbescheid Gebrauch machen und Klage samt Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu stellen. Dabei ausdrücklich erwähnen, dass der Widerspruchsbescheid erst NACH der Pfändung zugestellt wurde.

Nachtrag: Handelt es sich um den Widerspruchsbescheid auf deinen Widerspruch zur Pfändung - oder zu einem GEZ Festsetzungbescheid?
Titel: Re: Pfändung Privat-PKW
Beitrag von: FliegenderNL am 16. Juli 2018, 22:10
Es handelt sich um ein Widerspruchsbescheid auf mein Widerspruch gegenüber der Stadt wegen der Pfändung!

Entstehen für Person A Kosten, wenn Eilrechtsschutz am Verwaltungsgericht beantragt wird?

Für Person A ergibt sich folgende bedrohliche Problematik: Ist das Auto im Laufe der Woche weg oder nicht? Kommt es jemals wieder? Hat Person A am Ende noch mehr Kosten an der Backe? Das Fahrzeug von Person A ist je nach Marktlage zwischen 15 und 20 mal mehr Wert als die eigentliche vermeintliche Schuld!
Titel: Re: Pfändung Privat-PKW
Beitrag von: Justizio am 16. Juli 2018, 22:17
Markus hat hier in seinem letzten Beitrag die notwendigen Schritte auch noch einmal gut zusammengefasst:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27230.msg171206.html#msg171206

Zu den Gebühren beim Eilrechtschutz am Verwaltungsgericht:
1,5 fache Gerichtsgebühr, welche bis 500 € Streitwert 35 € und bis 1000 € Streitwert bei 53 € für die 1 fache Gebühr liegt (Stand NRW)
In der Regel wird hier der halbe Streitwert als Grundlage genommen (= geringere Kosten für Person A)
Ob der Kläger oder Beklagte diese Gebühr zahlen muss wird nach Eilverfahrensende festgelegt.

Siehe auch:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=153177315226703282&sessionID=115886891327405884&chosenIndex=Dummy_nv_68&templateID=document&source=context&source=context&highlighting=off&xid=316250,199

Person X aus NRW befindet sich gerade in so einem Verfahren und streitet mit dem Gericht theoretisch darüber welche Partei die Kosten tragen wird.

Titel: Re: Pfändung Privat-PKW
Beitrag von: FliegenderNL am 16. Juli 2018, 22:59
Der beste Freund von Person A hat Person B erzählt, dass Person A eine Nacht darüber schlafen wird.
Person A wird wohl weiter kämpfen und das Verwaltungsgericht einschalten! Person A wird nicht aufgeben, auch dann nicht, wenn von den Behörden massiver Druck ausgeübt wird! Und das passiert hier gerade! Person A ist sich sicher, dass diese Unverhältnismäßigkeit ein Ende haben muss!
Titel: Re: Pfändung Privat-PKW
Beitrag von: faust am 16. Juli 2018, 23:18
... ich häng mich noch mal rein - mir ist bewusst, dass das Extra - Arbeit ist:

Ich finde, das, was hier abgeht, ist so  SPEKTAKULÄR  - das muss in die Öffentlichkeit/in eine Zeitung !!!
Titel: Re: Pfändung Privat-PKW
Beitrag von: Sacred am 16. Juli 2018, 23:43
Die Chance sollte man eigentlich noch nutzen .. jetzt so kurz vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts.
Bereitet jemand einen Text vor? .. dann kann man doch nochmal schön durch die Presse gehen.

"Beitragsservice lässt XYZ Tausend Euro Auto wegen XYZ Euro Forderung pfänden & zwangsversteigern."

Personal A wurde die Grundlage entzogen den Arbeitsplatz zu erreichen und droht die der existenzielle Absturz.

Bisschen reißerisch aufmachen, damit die Zeitungen Klicks haben.
Schon landet so nen Artikel überall - passend zum baldigen Urteil.
Titel: Re: Pfändung Privat-PKW
Beitrag von: Dauercamper am 17. Juli 2018, 00:32
Zitat
Zahlen oder laufen. Wie Rundfunkbeitragsgegner vom Beitragsservice Mürbe gemacht werden.

Es ist fast nicht zu glauben: Person X droht das KFZ versteigert zu werden, nur weil sich Person X weigert, fällige Rundfunkbeiträge zu zahlen.
Einen Tag vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe und ca. 2 Monate vor Verkündung der Entscheidung beim EuGH, wurde das KFZ von Person X vom Gerichtsvollzieher beschlagnahmt und soll innerhalb 7 Tagen versteigert werden, wie aus einem Schreiben des zuständigen Vollstreckungsgerichts in X-Stadt hervorgeht.
Anscheinend wird die Gangart der Behörden zunehmend ruppiger und der Beitragsservie, der für ARD, ZDF Deutschlandradio ausstehende Gebühren einfordern soll, wird zunehmend gnadenloser gegenüber notorischen Zahlungsverweigerern.
Während bei nicht-behördlichen Vollstreckungen die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben muss, zwischen ausstehenden Zahlungen einerseits und gepfändeten Gütern anderseits, scheint es beim Einfordern von Rundfunkgebühren keinerlei Verhältnismäßigkeit zu geben, auch wenn durch die Beschlagnahme des KFZ, der Verlust des Arbeitsplatzes droht.
Was sind das für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, die von Kleinstrentern, BaföG-Stundenten und Niedrigverdienern, monatliche Abgaben fordern, nur damit die Rundfunkanstalten ihrer maßlosen Gier weiter fröhnen können? Was ist das für ein Staat in dem wir leben, der immer mehr Abgaben erfindet, um die Leute doppelt- und dreifach abzukassieren ?  Die Ironie dabei: Der Solidaritätszuschlag, mit dem die Lasten der Deutschen Einheit finanziert wurde, steht aufgrund seiner Steuerähnlichkeit seit kurzem auch in der Kritik und wird wahrscheinlich verfassungswidrig sein.

Copyright ist bei mir  8)
Titel: Re: Pfändung Privat-PKW
Beitrag von: MMichael am 17. Juli 2018, 12:54
Ansonsten wird der Bescheid rechtswirksam und damit auch vollziehbar, und zwar auch dann, wenn die festgesetzte Abgabe eigentlich rechtswidrig ist.

Und nicht vergessen!!!
... und, wenn nächste Woche das Urteil verkündet wird, darf nicht vergessen werden, die Aufhebung der rechtswidrigen Bescheide zu beantragen!

Zitat
Die Richter erklärten zwar, dass das Heranziehen des Klägers zur Zahlung eines Beitrags für seinen alten Kanalanschluss nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts rechtswidrig war. Doch der Kläger sei gegen den Bescheid nicht vorgegangen, so dass dieser bestandskräftig wurde.
Quelle: https://www.neues-deutschland.de/artikel/1093793.kein-anspruch-auf-aufhebung-rechtswidriger-bescheide.html
... Das Urteil wird ja Morgen! verkündet... ;)
Zitat
BVerfG - Urteil Rundfunkbeitrag
Quelle: https://www.phoenix.de/sendungen/ereignisse/phoenix-vor-ort/bverfg---urteil-rundfunkbeitrag-a-313227.html
Titel: Re: Pfändung Privat-PKW
Beitrag von: Markus KA am 30. Juli 2018, 13:48
Aus aktuellem Anlass zur Ergänzung zu dem entsprechenden Thema, und möglicherweise hilfreiches Vorgehen wie bereits oben beschrieben:

Es könnte sein, dass solange Stadt oder Stadtkasse vollstrecken, eine Erinnerung beim Amtsgericht im fiktiven Fall nicht unbedingt greift, da im fiktiven Fall ausschließlich Verwaltungsbehörden agieren, [...]

Hierzu:
Rechtschutz § 123 VwGO gegen Zwangsvollstreckung Stadtkasse - WDR
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28311.msg178216.html#msg178216
Titel: Re: Pfändung Privat-PKW
Beitrag von: Dr. Oggelbecher am 02. Januar 2019, 17:06
Wie ist dieser Fall denn nun fiktiv ausgegangen? Ein Verstoß gegen das Übermaßverbot wurde hier durch die vollstreckende Behörde begangen, vielleicht ist das Opfer sogar arbeitslos geworden, und das bei der rechtswidrigen Zwangsvollstreckung einer nicht titulierten Forderung.
Titel: Re: Pfändung Privat-PKW
Beitrag von: Nichtgucker am 03. Januar 2019, 03:59
Die Frage der Verhältnismäßigkeit ist interessant.

Angesichts der Tatsache, dass statt der Sachpfändung des PKW's ansonsten zwecks Pfändung in das Vermögen eine entsprechende Auskunft einzuholen gewesen wäre und bei Verweigerung der Angaben die Erzwingungshaft gestanden hätte, erscheint mir die Pfändung des PKW's das mildere Mittel. Die Durchführung der Beugehaft wie z.B. im Falle der Sieglinde Baumann (MDR) oder des Peter Meyer (Radio Bremen) stieß auf große Resonaz in den Medien und auf das Unverständnis vieler Menschen.

Zur Erinnerung zwei Artikel aus 2016 und 2017 hierzu:

Rundfunkbeitrag nicht gezahlt: Frau seit Februar im Gefängnis
https://www.noz.de/deutschland-welt/gut-zu-wissen/artikel/693554/rundfunkbeitrag-nicht-gezahlt-frau-seit-februar-im-gefangnis   (https://www.noz.de/deutschland-welt/gut-zu-wissen/artikel/693554/rundfunkbeitrag-nicht-gezahlt-frau-seit-februar-im-gefangnis)



GEZ-Verweigerer: Künftig keine Beugehaft mehr?
https://www.contra-magazin.com/2017/07/gez-verweigerer-kuenftig-keine-beugehaft-mehr/ (https://www.contra-magazin.com/2017/07/gez-verweigerer-kuenftig-keine-beugehaft-mehr/)
Titel: Re: Pfändung Privat-PKW
Beitrag von: Bürger am 03. Januar 2019, 04:24
Aus meiner Sicht dürfte weder PKW-Pfändung noch Erzwingungshaft "verhältnismäßig" sein, wenn ARD-ZDF-GEZ es schließlich nur und ausschließlich ums Geld geht und aufgrund der stetig steigenden Zwangs-Schulden Beträge erreicht werden, bei denen ARD-ZDF-GEZ i.d.R. die gewünschten Vermögensauskünfte - unter Umgehung des Unwilligen - via "Drittauskünfte" einholen und dort (z.B. via Bank-)Pfändung verhältnismäßig "schonend" an das Geld kommen könnten, von dem sie meinen, dass es ihnen zustünde.
Aber was ist bei einer vielfachen, asozialen und grundrechtswidrigen Geldforderung schon "verhältnismäßig"... ???
PS: Wer prüft eigentlich bei PKW-Pfändung, ob der Betroffene nicht ggf. unterhalb der Pfändungsfreigrenze zu existieren versucht?!?
Titel: Re: Pfändung Privat-PKW
Beitrag von: pinguin am 03. Januar 2019, 16:04
PS: Wer prüft eigentlich bei PKW-Pfändung, ob der Betroffene nicht ggf. unterhalb der Pfändungsfreigrenze zu existieren versucht?!?
Was zur Pfändung ansteht, sollte eigentlich keine Rolle spielen? Die ersuchte Behörde hat dem Vollstreckungsschuldner gegenüber jedenfalls in jedem Stadium der Vollstreckung von Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Vollstreckung eingehalten sind. Sagt der BFH in einer hier im Forum schon benannten Entscheidung; welche das genau ist, müsste neu herausgesucht werden.

-> BFH VII B 151/85

siehe auch:

Urteil gesucht- Vollstreckbarkeit gegenüber dem Vollstreckungsorgan
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28772.msg184382.html#msg184382
Titel: Re: Pfändung Privat-PKW
Beitrag von: Dr. Oggelbecher am 04. Januar 2019, 16:33
[...]PKW-Pfändung[...]
Was zur Pfändung ansteht, sollte eigentlich keine Rolle spielen? [...]
Natürlich doch. Wer einen Kleinwagen für die tägliche Fahrr zur Arbeit benötigt, dem darf man ihn nicht wegnehmen.

Zitat von: Hömig/Wolff, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 11. Auflage 2016: Artikel 20 Abs. 3, Rn. 13
Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Mittel und Zweck kommt eine „die individuelle
Rechts- und Freiheitssphäre verteidigende Funktion zu“ (BVerfGE 81, 338). Er ergibt sich aus
dem Wesen der Grundrechte, die als Ausdruck des allg. Freiheitsanspruchs des Bürgers vom
Staat nur so weit beschränkt werden dürfen, wie es zum Schutze öffentl. Interessen
unerlässlich ist (BVerfGE 19, 348 f.; 77, 334; 113, 162). Daher bildet der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit bei Abwehrrechten eine Grenze für die Beschränkung von Grundrechten
auf Grund von Gesetzesvorbehalten oder kollidierendem Verfassungsrecht (s. ? vor Art. 1 Rn
15). Drei Teilgebote prägen den Grundsatz (BVerfGE 65, 54; 70, 286; 104, 347 ff.; BVerwGE
109, 191): das Gebot der Geeignetheit, das der Erforderlichkeit und das der Angemessenheit.
[...]
Das Gebot der
Angemessenheit, auch als Verhältnismäßigkeit ieS, Übermaßverbot (BVerfGE 67, 178; 90,
173; 105, 36; 113, 260) oder Zumutbarkeit bezeichnet, verlangt, dass der Eingriff in
angemessenem Verhältnis zu Gewicht und Bedeutung des Grundrechts (BVerfGE 67, 173)
und zu den der Allgemeinheit daraus erwachsenden Vorteilen (BVerfGE 76, 51) steht (s.
BVerfGE 65, 54; 83, 19; 102, 20). Notwendig ist danach eine Güterabwägung (BVerfGE 92,
327; 120, 241), bei der den gesetzgeberischen Wertentscheidungen erhebliches Gewicht
zukommt (BVerfGE 92, 350 ff./Sondervotum).
[...]

Obiges bezieht sich aber, so glaube ich, im wesentlichen auf Urteile über den Gesetzgeber. Ob es auch Entscheidungen zu Handlungen der Verwaltung gibt, müsste man durch Analyse der - recht vielen - o.g. BVerfG Entscheidungen studieren. Meiner Vermutung nach haben die in einem Gremium geheim gewählten Richter am BVerfG heimlich versprochen, Beschwerden gegen verfassungswidriges Verwaltungshandeln unbegründet abzuweisen. Es wird daher wohl wenig bis keine Urteile zur Verhältnismäßigkeit von Verwaltungshandeln geben. Ansonsten könnte ein Urteil nur lauten, dass jede Zwangsvollstreckung von Rundfunkbeiträgen immer unverhältnismäßig ist. Egal ob sich das Opfer freiwillig angemeldet hat (was seit 01.01.2013 nicht mehr der Fall sein kann), egal ob das Opfer es sich leisten kann oder nicht.
Titel: Re: Pfändung Privat-PKW
Beitrag von: pinguin am 04. Januar 2019, 20:52
Natürlich doch. Wer einen Kleinwagen für die tägliche Fahr zur Arbeit benötigt, dem darf man ihn nicht wegnehmen.
Weiß ich doch; aber letztlich gilt die Unpfändbarkeit für alle Sachen, die zur Erzielung des Einkommens nötig sind. Und insofern ist es egal, ob PKW, Schaf, Pferd oder Fischerboot; werden damit Einkünfte erzielt, unterfallen sie nicht der Pfändung.
Titel: Re: Pfändung Privat-PKW
Beitrag von: Nichtgucker am 04. Januar 2019, 23:48
Laut Thread-Titel geht es hier um einen "Privat-PKW", also nicht um Etwas, was zur Erzielung von Einkommen notwendig ist. Die Arbeitsstelle dürfte in den meisten Fällen auch mit anderen Verkehrsmitteln aufsuchbar sein (Bahn, Bus, Fahrrad usw.).

Anders würde es sich natürlich verhalten, wenn der Wagen selbst zwingend erforderlich* ist, um die Arbeit auszuüben wie z.B. bei einem Vertreter, der von Kunde zu Kunde fährt und eine Musterkollektion o.ä. dabei haben muss oder einem selbständigen Handwerker, der ohne seinen Kombi mit Werkzeug und Material keine Aufträge erledigen kann.

Wer also vom Beitragsservice verfolgt wird und dem die Vollstreckung angekündigt wurde, sollte sein Auto lieber so abstellen, dass es den Vollstreckern nicht gerade vor der Nase steht, wenn sie zum Hausbesuch antreten. Kein Gerichtsvollzieher wird lange in allen möglichen Nachbarstraßen nach dem PKW suchen ... ;)


*Edit "Bürger" - Anmerkung (falls nicht schon geschehen):
...mglw. auch bei Privat-PKW, wenn dieser z.B. aus gesundheitlichen Gründen unverzichtbar ist (z.B. Gehbehinderung o.ä.).
Zudem scheint bei Vollstreckung von "Rundfunkbeiträgen" durch Gerichtsvollzieher/ Amtsgericht regelmäßig keine PKW-Pfändung oder sonstige Sachpfändung (wie auch keine Haft) diskutabel zu sein. ARD-ZDF-GEZ wollen GELDGELDGELD und dieses ist mit "Drittauskünften"/ Vermögensaukunft via Dritte i.d.R. ab 500€ Vollsteckungssumme viel einfacher - siehe u.a. unter
neue Vollstreckungsersuchen > mit formalen Änderungen (Gläubigerkennung, etc.)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13065.0.html
Bei Vollstreckung durch Finanzbehörden/ Stadtkassen etc. scheint dies hingegen nach bisheriger Kenntnis mitunter individuell/ anders abzulaufen.
Titel: Re: Pfändung Privat-PKW
Beitrag von: Dr. Oggelbecher am 06. Januar 2019, 02:34
Laut Thread-Titel geht es hier um einen "Privat-PKW", also nicht um Etwas, was zur Erzielung von Einkommen notwendig ist. Die Arbeitsstelle dürfte in den meisten Fällen auch mit anderen Verkehrsmitteln aufsuchbar sein (Bahn, Bus, Fahrrad usw.).
Viele kaufen sich ein Auto auf Kredit, weil sie sonst nicht zur Arbeit kommen. Aber wenn es gepfändet wird, sollen plötzlich Bus, Bahn oder Fahrrad reichen? Es gibt Lebenssituationen, in denen man ohne Auto sofort arbeitslos wird, obwohl ÖPNV zur Verfügung steht. Dieser könnte nämlich eine Pendelzeit von 2 Stunden pro Richtung erhöhen auf 3-4 Stunden pro Richtung - also auf ein in jeder Hinsicht untragbares Maß (ich kenne jemanden, auf den das zutrifft).

Jedes Verständnis für das Handeln der Verwaltung in Sachen Rundfunkbeitrag ist völlig fehl am Platze. Ich finde es furchterregend, wie hier durch zielgerichtete Argumentation der Fall kleingeredet wird.
Titel: Re: Pfändung Privat-PKW
Beitrag von: Nichtgucker am 06. Januar 2019, 03:34
Jedes Verständnis für das Handeln der Verwaltung in Sachen Rundfunkbeitrag ist völlig fehl am Platze.

Die Verwaltung setzt nur das um, was zuvor der Gesetzgeber - d.h. die Parlamente - mehrheitlich beschlossen haben. In den Parlamenten sitzen Abgeordnete, die vom Volk gewählt wurden. Dass der ÖRR politisch darauf Einfluss nimmt, welche Parteien als sympathisch wahrgenommen werden sollen und welche als unsympathisch erscheinen sollen, ist zwar wahr, ändert aber nichts am grundlegenden Problem: Solange es den Rundfunkbeitragstaatsvertrag gibt, muss die Verwaltung an dessen Umsetzung mitwirken. Und den Rundfunkbeitragstaatsvertrag wird es solange geben, solange die Parteien an der Macht sind, die den Rundfunkbeitragstaatsvertrag tragen: 

Landesparlamente und Landesregierungen in Deutschland
http://www.election.de/cgi-bin/content.pl?url=/ltw_reg.html (http://www.election.de/cgi-bin/content.pl?url=/ltw_reg.html)


Zum Privat-PKW: Sollte ein privater PKW gepfändet werden, gegen dessen Pfändung besondere Gründe sprechen, sollten diese umgehend der Vollstreckungsstelle nachgewiesen werden, da dann von einer solchen Pfändung begründet in den Besonderheiten des Einzelfalles abgesehen werden kann. Die Vollstreckungsstelle wird dem Gläubiger mitteilen, warum ggf. eine Pfändung nicht erfolgen konnte, obwohl ein entsprechender Vermögenswert vorhanden und zugänglich war. Damit bleibt der Privat-PKW dann ungepfändet. Die Vollstreckungsstelle wird den Schuldner aber zur Abgabe einer Vermögensauskunft vorladen. Wird dieser Vorladung nicht Folge geleistet, wird u.U. ein Haftbefehl ausgestellt werden. Weigert sich der Schuldner nach einer etwaigen Festnahme weiterhin, eine Vermögensauskunft abzugeben, könnte Erzwingungshaft bis zu sechs Monaten folgen.
Titel: Re: Pfändung Privat-PKW
Beitrag von: U15000 am 06. Januar 2019, 08:17
Jedes Verständnis für das Handeln der Verwaltung in Sachen Rundfunkbeitrag ist völlig fehl am Platze.
Die Verwaltung setzt nur das um, was zuvor der Gesetzgeber - d.h. die Parlamente - mehrheitlich beschlossen haben. [...]

Für das grundlegende Verständnis des Grundgesetzes muss dieses verinnerlicht sein. Dem Bürger ist dies leider nicht so vermittelt worden, dass es dauerhaft in seinem Gedächtnis gespeichert ist. Stichwort "staatliches Bildungssystem". Die Protagonisten der Verwaltung haben einen Eid auf dieses Grundgesetz geschworen. Die Parlamentarier ebenso! Wie nennt man Gesetzesbrecher?
Ein früher Innenminister der BRD " „Die Beamten können nicht den ganzen Tag mit dem Grundgesetz unter dem Arm herumlaufen.“ aus wikipedia 6.Februar 2019

Link zu wikipedia https://de.wikipedia.org/wiki/Hermann_H%C3%B6cherl (https://de.wikipedia.org/wiki/Hermann_H%C3%B6cherl)

Das Volk muss seine Grundrechte einfordern, sonst zerbröseln diese.
Titel: Re: Pfändung Privat-PKW
Beitrag von: pinguin am 06. Januar 2019, 11:21
Jedes Verständnis für das Handeln der Verwaltung in Sachen Rundfunkbeitrag ist völlig fehl am Platze.
Das ist völlig richtig, aber Dein Wunsch in Punkto Pkw ist nicht gesetzlich fixiert, allenfalls allgemein aus Satz 5 herzuleiten, siehe Markierung in Rot.

Zitat
§ 811 Unpfändbare Sachen
(1) Folgende Sachen sind der Pfändung nicht unterworfen:

5.bei Personen, die aus ihrer körperlichen oder geistigen Arbeit oder sonstigen persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, die zur Fortsetzung dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände;

[...]

7.Dienstkleidungsstücke sowie Dienstausrüstungsgegenstände, soweit sie zum Gebrauch des Schuldners bestimmt sind, sowie bei Beamten, Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten und Hebammen die zur Ausübung des Berufes erforderlichen Gegenstände einschließlich angemessener Kleidung;

Zivilprozessordnung
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/BJNR005330950.html#BJNR005330950BJNG071306311

Gesichert und damit unpfändbar ist praktisch alles, was zur Durchführung des Jobs notwendig ist.

@Nichtgucker
Zitat
Wird dieser Vorladung nicht Folge geleistet, wird u.U. ein Haftbefehl ausgestellt werden. Weigert sich der Schuldner nach einer etwaigen Festnahme weiterhin, eine Vermögensauskunft abzugeben, könnte Erzwingungshaft bis zu sechs Monaten folgen.
Nur auf Antrag des Gläubigers!

Zitat
§ 802g Erzwingungshaft
 (1) Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht gegen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ohne Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl. [...]
Der GV darf von sich aus hier nicht tätig werden.

Darüberhinaus:
Zitat
§ 801 Landesrechtliche Vollstreckungstitel
 (1) Die Landesgesetzgebung ist nicht gehindert, auf Grund anderer als der in den §§ 704, 794 bezeichneten Schuldtitel die gerichtliche Zwangsvollstreckung zuzulassen und insoweit von diesem Gesetz abweichende Vorschriften über die Zwangsvollstreckung zu treffen.
(2) Aus landesrechtlichen Schuldtiteln im Sinne des Absatzes 1 kann im gesamten Bundesgebiet vollstreckt werden.
wären u. U. landesrechtliche Bestimmungen mit zu beachten? Wobei es hier eben um die gerichtliche Zwangsvollstreckung geht.

Interessant bei allem ist, daß es keine Unterscheidung zwischen "Vollstreckungsbeschluss" und "Vollstreckungsverfügung" hat, wie an anderer Stelle im Forum mal erklärt; es hat nur den "Vollstreckungsbescheid", der vom Vollstreckungsgericht ausgestellt wird.

Zitat
§ 704 Vollstreckbare Endurteile
 Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind.

Zitat
§ 750 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
 (1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.
Es würde mich nicht wundern, wenn alles, was in Sachen "Zwangsvollstreckung auf Grund rückständiger Rundfunkbeiträge" bislang geschehen ist, Unrecht wäre, eben aus Gründen der bundesrechtlich vorgegebenen Unternehmensgleichbehandlung und der Tatsache, daß die ÖRR "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts", (BGH KZR 31/14, Rn. 2 & Rn. 29), bzw. "nichtstaatliche Organisationen" gemäß EGMR Case of ÖRR Austria vs. Österreich sind.

Es wäre wirklich zu hinterfragen, ob die Stadtkassen, bspw., bei der Eintreibung einer nicht-eigenen Forderung so vorgehen dürfen, wie sie vorgehen, haben sie doch als ersuchte Behörde in jedem Stadium der Vollstreckung zu prüfen, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen gegenüber dem Schulder gewährleistet sind.

Gemäß ZPO braucht es jedenfalls einen gerichtlichen Titel als Voraussetzung der Zwangsvollstreckung.
Titel: Re: Pfändung Privat-PKW
Beitrag von: Nichtgucker am 06. Januar 2019, 18:10
Was Pinguin zur Erzwingungshaft schreibt, trifft zu. Im Ergebnis wurde aber genau diese Inhaftierung bereits mehrmals von jemanden beantragt. Im Gesetz steht nur, dass der Gläubiger dies beantragen muss. Oftmals haben wir beim Rundfunkbeitrag zwei Gläubiger: 1. Die Landesrundfunkanstalt als Forderungsgläubiger und 2. Die Stadtkasse als Vollstreckungsgläubiger. Landet dann jemand tatsächlich hinter Gittern, weil Haftbefehl beantragt wurde, stellt sich natürlich die Frage, wer von den beiden Gläubigern dafür verantwortlich ist. Manchmal platzt dem Vollstreckungsgläubiger der Kragen, weil die Landesrundfunkanstalt (als Forderungsgläubiger) mit der Vollstreckung nichts zu tun haben will ...

Siehe u.a. auch unter
Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27419.msg180864.html#msg180864
VOLLSTRECKUNG VON FORDERUNGEN DES BEITRAGSSERVICE
- Probleme und Lösungsansätze -
Andrea Hollstein, Kämmerin Stadt Zossen
Fachverband der Kämmerer im Land Brandenburg e. V.
Frühjahrstagung 18.04.2018 in Doberlug-Kirchhain
http://daten2.verwaltungsportal.de/dateien/seitengenerator/vollstreckung_forderungen_beitragsservice.pdf


Edit "Bürger":
Bitte hier im Thread keine weitere Vertiefung von Erzwingungshaft etc., sondern bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
Pfändung Privat-PKW
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Pfändung Privat-PKW
Beitrag von: pinguin am 15. Januar 2019, 22:25
@Nichtgucker

Es wird hier auf das neue Thema verwiesen

Vollstreckungsanweisung und Vollziehungsanordnung des Bundes
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29852.msg187006.html#msg187006

Die in diesem Thema verlinkte Vollstreckungsanweisung enthält einen Abschnitt über die Pfändung, deren Voraussetzung, dem, was der Vollstreckungsbeamte darf, und was nicht.

Diese Anweisung ist bindend.


Zitat
1.  Inhalt; Anwendungsbereich [1] (https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/84352_1/#data-fnote1)

(1) Die Vollziehungsanweisung ist für die Vollziehungsbeamten der Bundes- und Landesfinanzbehörden verbindlich.

[...]

33. Unpfändbare Sachen und Tiere [1] (https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/84352_33/#data-fnote1)

(1) Die folgenden Sachen darf der Vollziehungsbeamte nicht pfänden, und zwar auch dann nicht, wenn der Vollstreckungsschuldner der Pfändung zustimmt:[...]

Zitat
Manchmal platzt dem Vollstreckungsgläubiger der Kragen, weil die Landesrundfunkanstalt (als Forderungsgläubiger) mit der Vollstreckung nichts zu tun haben will ...
Nun, die "ersuchte Behörde" trägt  gegenüber dem Vollstreckungsschuldner gemäß BFH die volle Verantwortung für die Einhaltung der Rechtmäßigkeit der Vollstreckung in jedem Stadium des Vollstreckungsvorganges.

Von Amts wegen besteht Prüfpflicht, ob das, was die ersuchende Behörde möchte, mit dem lokal geltenden Recht vereinbar ist, denn auch dieses gehört zu den Vollstreckungsvoraussetzungen.

Wer in Wettbewerb steht, hat im Land Brandenburg in jedem Falle keine hoheitlichen Befugnisse, (BFH V R 32/97), und ist damit auch nicht amtshilfebefähigt.