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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Berlin => Thema gestartet von: mikeberlin am 07. Juli 2017, 07:06

Titel: § 4 Abs. 6 RBStV "besondere Härtefälle"
Beitrag von: mikeberlin am 07. Juli 2017, 07:06
Hallo,

in  § 4 Abs. 6 RBStV ist gesagt ...

(6) Unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien.

Es scheint jetzt endlich die erste gerichtliche Entscheidung ergangen zu sein, wo jemand basierend auf diese Ausnahmeregelung befreit worden ist.

VG Schwerin 6. Kammer, Urteil vom 30.11.2016 -  6 A 1100/14 - juris

Dies ist m.E. der entscheidende Satz dieser Entscheidung ...

Dementsprechend kann ein atypischer Fall nur dann angenommen werden, wenn zu der allgemeinen Einkommenssituation
noch besondere Lebensumstände hinzukommen (vgl. VG Schwerin, Urt. v. 19.10.2016
– 6 A 1685/14 –, juris Rn. 37). Dabei ist jeweils auch zu berücksichtigen, ob es mit Blick auf Art.
3 Abs. 1 GG geboten ist, den nicht durch § 4 Abs. 1 RBStV erfassten Sachverhalt als besonderen
Härtefall anzuerkennen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.11.2011, a.a.O., juris Rn. 11 ff.).

Armut unter Grundsicherung reicht nicht, sondern es müssen zusätzliche noch besondere außergewöhnliche Umstände dazukommen.


siehe Anlage

Titel: Re: § 4 Abs. 6 RBStV "besondere Härtefälle"
Beitrag von: Besucher am 09. Juli 2017, 09:34
Dem liegt aber auch wieder nur die »konservative« Auslegung der den direkten Nutzniessern...

...
Armut unter Grundsicherung reicht nicht, sondern es müssen zusätzliche noch besondere außergewöhnliche Umstände dazukommen.


siehe Anlage

...des RBStV zuzurechnenden Akteuren ÖRR / »Beitragsservice«  und der diesen ggü. liebedienernden Verwaltungsgerichten zugrunde. Insofern also nichts Neues, und von der Sorte gibt es bereits eine ganze Anzahl Urteile, die letztlich auch wieder nur Gefälligkeitsurteile mindestens in dem Sinne sind, dass es da wirklich nicht anders geht, als eine Befreiung auszusprechen. Alldem dürfte aber bereits http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg11-084.html
1 BvR 3269/08
1 BvR 665/10

entgegenstehen.

Abgesehen davon...

...dass RN. 23 schlicht falsch ist, dergemäss das BVerfG entschieden habe, dass (nur) eine geringfügige Überschreitung des Bedarfssatzes um weniger als die Höhe des sogenannten »Rundfunkbeitrags« mit daraus resultierendem Ablehnungsbescheid einen zusätzlichen Härtefall zu begründen imstande sei bzw. den Eindruck suggeriert, als sei das der Fall. In 1 BvR 2550/12 ist seitens des in RN. 23 zitierten BVerfG (wie auch in den Landtagsdrucksachen zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag aus 2010 wie etwa BY bzw. NRW) aber unmissverständlich festgehalten, dass besagter Tatbestand (wie auch im Härtefallparagraphen des aktuellen RBStV formuliert, aber bislang praktisch regelmässig sowohl von ÖRR / »Beitragsservice« wie den in deren Sinne »urteilenden« Verwaltungsgerichten vorsätzlich falsch ausgelegt) lediglich *ein* *Beispiel* für eine absolute Vielzahl denkbarer Härtefälle darstelle und auch genau so auszulegen sei (und nicht als Negativ-Fortsetzung der Liste aus 4, 6, 1 RBStV &  Ausschlusstatbestand jedweden anderen Härtefalles, wie Anstalten / Beitragsservice / diesen beispringende VG zu behaupten pflegen). So jedenfalls war es Besucher vor seinem Kasperlt... Verzeihung... Verwaltungsgericht mit seinem Dreizeiler-Urteil ergangen, wo derzeit noch der Antrag auf Berufungszulassung läuft, aber auch schon für den Bedarfsfall die entsprechende Verfassungsbeschwerde (u. a. wegen Art. 3 / 1 GG) in Vorbereitung ist.

...dass (so meint Besucher sich zu erinnern) z. B. lt. VG Berlin VK 27 35.13 dafür überhaupt die Rechtsgrundlage fehlt, jemanden zur Stellung eines HartzIV-Antrages zu verpflichten. Ferner und abgesehen davon, dass es (abseits ggf. der Verletzung v. Art. 3 / 1 GG) auch grundgesetzwidrig wäre, jemanden aus dem gesetzlich geschützten Existenzminimum überhaupt den sogenannten Rundfunkbeitrag bezahlen zu lassen. Ebendies war ja der Grund, weswegen HartzIV-Empfänger überhaupt von der Zahlungspflicht als zu befreien galten, nachdem der Kirchhof'sche Vorschlag - wie viele andere aus dessen Gutachten - verworfen worden war, statt einer Befreiung die Bedarfssätze aller Transferleistungsempfänger um den sogenannten »Rundfunkbeitrag« zu erhöhen und auf der Grundlage dann auch diese zahlen zu lassen. Die anderen Bedürftigen hatte »man« dann einfach »vergessen«, wobei allerdings m. E. die Annahme überhaupt nicht zwingend ist (vgl. bspw Landtagsdrucksache MMD15-1303.pdf v. 15/02/2011), dass dieses »Vergessen« a priori dem Gesetzgeber anzulasten sei. Dazu reicht es schon, wenn man sich ansieht, wie auch die einschlägig bekannten Verwaltungsgerichte mit ihrer Auslegung etwa auch des - jedenfalls für normal Lesefähige - unmissverständlich formulierten § 4, 6, 2 RBStV ins Gegenteil verkehren, was die sogenannten »Härtefälle« betrifft.

Die ansonsten festzustellende Grundgesetzwidrigkeit war es ja auch gewesen, dass die bislang zu Gebühren-Zeiten noch geltenden umfangreichen Befreiungsmöglichkeiten seinerzeit überhaupt erst eingeführt worden waren. Nachdem aber in den letzten Jahren auch dem letzten Deppen mit Regierungsmacht aufgefallen war, dass man mit den heutigen Bundesbürgern *alles* machen kann und ein Bundesinnenminister wie so ein Friedrich ungestraft öffentlich die Rechtsauffassung des BVerfG als »Privatmeinung« abqualifizieren kann wie vor gut 7 Jahren, waren diese dann einfach abgeschafft worden. Sich wohl schlicht darauf verlassend, dass das ja ohnehin wenn überhaupt nur den Betroffenen auffallen würde, die den A.... ja (vermeintlich) aber sowieso nicht hochkriegen, und die paar renitenten sich durch die Überzahl »williger« Verwaltungsgerichte schon mit den passenden Urteilen würden abspeisen lassen.
Titel: Re: § 4 Abs. 6 RBStV "besondere Härtefälle"
Beitrag von: Totalverweigerer am 09. Juli 2017, 10:01
Ich hatte im 06/2012 einen Härtefallantrag zur Befreiung gestellt und mich auf 3 Entscheidungen des BVerfG vom Nov. 2011 (1 BvR 3269/08, 1 BvR 656/10 und 1BvR 665/10) berufen. Der wurde abgelehnt. Dagegen hatte mein Anwalt Widerspruch eingelegt und dann gg. die Ablehnung des Widerspruchs geklagt. In der Klage hat er auch den erst 2013 in Kraft getretenen Rundfunkbeitrag einbezogen. In der Verhandlung im 11/2016 wurde die Klage abgewiesen. In der Urteilsbegründung steht, ich hätte ALG2 beantragen müssen, um mich von der Rundfunkgebühr bzw. vom Rundfunkzwangsbeitrag befreien zu lassen.
Titel: Re: § 4 Abs. 6 RBStV "besondere Härtefälle"
Beitrag von: Besucher am 09. Juli 2017, 10:05
Und...

...
 In der Urteilsbegründung steht, ich hätte ALG2 beantragen müssen, um mich von der Rundfunkgebühr bzw. vom Rundfunkzwangsbeitrag befreien zu lassen. [/size]

hast Du Dich damit abspeisen lassen? Hoffentlich nicht.
Titel: Re: § 4 Abs. 6 RBStV "besondere Härtefälle"
Beitrag von: Totalverweigerer am 09. Juli 2017, 10:13
hast Du Dich damit abspeisen lassen? Hoffentlich nicht.

Ich habe das Urteil erst im 05/2017 erhalten, abgeheftet und setze meine Zahlungsverweigerung fort.
Titel: Re: § 4 Abs. 6 RBStV "besondere Härtefälle"
Beitrag von: marga am 09. Juli 2017, 10:18
Ich hatte im 06/2012 einen Härtefallantrag zur Befreiung gestellt und mich auf 3 Entscheidungen des BVerfG vom Nov. 2011 (1 BvR 3269/08, 1 BvR 656/10 und 1BvR 665/10) berufen. Der wurde abgelehnt. Dagegen hatte mein Anwalt Widerspruch eingelegt und dann gg. die Ablehnung des Widerspruchs geklagt. In der Klage hat er auch den erst 2013 in Kraft getretenen Rundfunkbeitrag einbezogen. In der Verhandlung im 11/2016 wurde die Klage abgewiesen. In der Urteilsbegründung steht, ich hätte ALG2 beantragen müssen, um mich von der Rundfunkgebühr bzw. vom Rundfunkzwangsbeitrag befreien zu lassen.

Eine fiktive Person kann dazu folgendes Urteil anfügen:

Zitat
(…) Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung durchaus plausibel geschildert, dass ihn die zuständige Sozialbehörde mit Blick auf seine Einkommenssituation auf die Aussichtslosigkeit einer entsprechenden Antragstellung hingewiesen habe. Eine Verweigerung der Entgegennahme und/oder Bescheidung einer Antragstellung ist damit aber noch nicht dargetan. Vor dem Hintergrund der eindeutigen gesetzlichen Entgegennahmepflicht bestehen für eine derartige, mit den dargestellten maßgeblichen Grundsätzen des Sozialverwaltungsverfahrens nicht vereinbare Verwaltungspraxis der zuständigen Sozialbehörde auch keine Anhaltspunkte, zumal dem Kläger ausweislich der beigezogenen Leistungsakte des Kreissozialamts ... von diesem bereits im Rahmen seiner seinerzeitigen Antragstellung ohne weiteres ein entsprechendes Antragsformular zur Verfügung gestellt worden ist. Im Übrigen wäre es selbst im Fall einer Annahme- oder Entscheidungsverweigerung Sache des Klägers, in einem ihm hierfür zur Verfügung stehenden sozialgerichtlichen Verfahren die Entgegennahme eines entsprechenden Antrags durchzusetzen, und würde es jedenfalls nicht dem Beklagten bzw. seinem Beitragsservice obliegen, anstelle der zuständigen Sozialbehörde die maßgeblichen sozialrechtlichen Leistungsvoraussetzungen zu prüfen.

Entgegen der vom Kläger erneut vertretenen Auffassung sind auch die Voraussetzungen des Satzes 1 des § 4 Abs. 6 RBStV nicht gegeben, wonach die Landesrundfunkanstalt unbeschadet der Beitragsbefreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien hat. Zwar trifft es zu, dass Satz 2 der Vorschrift nur einen - nicht abschließenden - Anwendungsfall dieser Härteregelung darstellt, wie sich bereits aus dem Wort „insbesondere“ ergibt. Allein der - wiewohl hier durchaus nachvollziehbare - Hinweis auf die bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Klägers vermag indes einen derartigen Befreiungsanspruch nicht zu begründen. Eine vom gesetzlich geregelten Normalfall abweichende Sondersituation ist nämlich im Fall des Klägers trotz des Bezuges zweier niedriger Renten und auch unter Berücksichtigung der von ihm monatlich zu leistenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht gegeben. Der Normgeber des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages hat vielmehr die hier gegebene Fallkonstellation der „bloßen Einkommensschwäche" nicht ungeregelt gelassen, sondern ganz bewusst aus dem Katalog der Befreiungsgründe des § 4 Abs. 1 RBStV und auch aus dem Fall des § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV ausgeklammert. Allein die Tatsache, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum möglicherweise lediglich ein Einkommen erzielt haben mag, das dem in § 4 Abs. 1 RBStV benannten Personenkreis der Höhe nach üblicherweise zur Verfügung steht, begründet mithin im vorstehenden Zusammenhang regelmäßig ebenso wenig eine atypische Fallkonstellation im Sinne der Härtefallregelung, wie es bei anderweitigen Empfängern niedriger Einkommen (z.B. Empfängern niedriger ALG I-Leistungen oder von Krankengeld) der Fall ist. Durch § 4 Abs. 1 RBStV sollte für einkommensschwache Personen eine bescheidgebundene Befreiungsmöglichkeit eröffnet werden, wobei die Befreiungstatbestände abschließend und die Rundfunkanstalten bei ihrer Entscheidung an die entsprechenden Sozialleistungsbescheide gebunden sein sollten. Angesichts dieses Normzwecks, der in § 4 Abs. 1 RBStV klar zum Ausdruck kommt, kann die gewollte Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit regelmäßig nicht dadurch umgangen werden, dass einkommensschwache Personen, die keine der in § 4 Abs. 1 RBStV benannten Sozialleistungen erhalten, weil sie deren Voraussetzungen nicht (mehr) erfüllen oder diese Leistungen nicht in Anspruch nehmen (wollen), dem Härtefalltatbestand des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV zugeordnet werden. Denn andernfalls würde der klar zutage getretene Wille der Staatsvertragsschließenden bzw. des Landesgesetzgebers missachtet, nicht durch konkret benannte Bescheide belegte allgemeine Fälle des Bezuges geringer Einkommen nicht mehr zu berücksichtigen.

Vor diesem Hintergrund besteht auch keine Veranlassung für eine vom Kläger ausdrücklich angeregte Vorlage an das Bundesverfassungsgericht in Gestalt einer konkreten Normenkontrolle, Art. 100 Abs. 1 GG. Insbesondere ist die Kammer keineswegs von der Verfassungswidrigkeit der hier maßgeblichen rundfunkbeitragsrechtlichen Bestimmungen überzeugt, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt. (…)

Quelle: Datenbank juris
http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=5671 (http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=5671)
+++
 ::)
Titel: Re: § 4 Abs. 6 RBStV "besondere Härtefälle"
Beitrag von: Besucher am 09. Juli 2017, 10:48
Bei dem ganzen Sermon (des Gerichts natürlich :-))...
...

...fällt gewiss jedem sofort wieder das große Zauberwort »Verwaltungsvereinfachung« ein. Mal sehen, wann der erste Richter in diesem Land auf die Idee kommt, auf der Grundlage mal wieder ein Todesurteil zu verhängen :->.

Es gilt unter anderem aber immer noch Art 3 / 1 GG. Auch andere grundgesetzliche Vorschriften wie das der (verletzten) Informationsfreiheit, wenn sich ein am Existenzminimum lebender seine Zeitung nicht mehr leisten kann, weil er den ÖRR-Sch..... bezahlen muss bzw. müssen soll, dürften berührt sein. Und andere werden sich vmtl. noch finden.

Wenn einige Damen und Herrn Richter und die Herrschaften in den Anstalten aus dem Gesetzeskorpus dieses Landes die ihnen nicht passenden Seiten herausreissen oder schwärzen, mag das deren Privatvergnügen sein. Die dürfen auch gern ihr GG wegwerfen, wenn ihnen dessen Lesen zuviel Arbeit ist.

Es sollte aber nicht zugelassen werden, wenn gewisse Herrschaften in diesem Land das zum Massstab für die Allgemeinheit hochsterilisiert wissen wollen..
Titel: Re: § 4 Abs. 6 RBStV "besondere Härtefälle"
Beitrag von: mikeberlin am 03. August 2017, 07:46
Petitions zum § 4 Abs. 6 RdFunkBeitrStVtr

Hallo,

nach Sichtung der aktuellen Rechtsprechung des BVerfG, BVerwG, OVG etc. sehe ich kaum eine rechtliche Möglichkeit, um dem Rundfunkbeitrag zu entgehen. Meines Erachtens besteht kaum bzw. besser keine Hoffnung, dass z. B. das BVerfG den Rundfunkbeitrag doch noch  in Frage stellen könnte.

Die einzige persönliche bzw. individuelle  Möglichkeit, um dem Rundfunkbeitrag doch noch  zu entgehen, scheint mir der § 4 Abs. 6 RdFunkBeitrStVtr zu sein.

RiBSG a. D. Dirk H. Dau (Dau, jurisPR-SozR 13/2017 Anm. 4, 06.07.2017) schreibt in diesem Zusammenhang: …

Im Jahr 2015 haben ARD, ZDF und Deutschlandradio 8,1 Mrd. Euro Rundfunkbeiträge eingenommen. Einen großen Teil davon haben zwischen 1,75 und 2,7 Mio. Haushalte „verdeckt“ Armer (IAB-Forschungsbericht 5/2013, S. 11) gezahlt, also Personen, die ihren Anspruch auf Grundsicherung nicht geltend gemacht haben und deshalb von der Beitragspflicht nicht befreit waren. Eine weitere große Gruppe sind Studenten, die keine Leistungen nach dem BAföG (mehr) beziehen. Sie werden auch dann nicht von der Beitragspflicht befreit, wenn ihr Einkommen ihren grundsicherungsrechtlichen Bedarf unterschreitet.
(fett durch M.A.)

Offensichtlich müssen 1,75 und 2,7 Mio. Haushalte den Rundfunkbeitrag leisten, obwohl diese unter Grundsicherungsniveau leben. Viele dieser Haushalte dürften Wohngeld beziehen. Dadurch (nur Wohngeldbescheid)  sind diese Haushalte aber nicht vom Rundfunkbeitrag befreit.

Darüber hinaus stellt sich die verfassungsrechtliche Frage, ob es nicht zu einer Verletzung des Leistungsfähigkeitsprinzips kommt, wenn Haushalte, die durch ESt- Bescheide nachgewiesen unter Grundsicherung leben, trotzdem den Rundfunkbeitrag leisten müssen.

Ich habe deshalb eine Petition an den Deutschen Bundestag verfasst. Diese Schreiben ist ganz bewusst etwas "weinerlich" verfasst.

Noch nicht abgeschickt.

Über Kommentierungen würde ich mich freuen.

Michael
Titel: Re: § 4 Abs. 6 RBStV "besondere Härtefälle"
Beitrag von: noGez99 am 03. August 2017, 08:10
Ich persönlich glaube nicht dass Petitionen etwas verändern, das versandet einfache, aber ich will Dich nicht entmutigen, jede Tat zählt!

Aber kannst Du nicht eine Verfassungsbeschwerde daraus machen? Da sehe ich wesentlich mehr Chancen.
Eine Verfassungsbeschwerde kann man innerhalb eines Monats einreichen wenn man von einem "Akt der hoheitlichen Gewalt" betroffen ist. Da der Rechtsweg erschöpft ist, reicht dazu ein Bescheid/Widerspruchsbescheid aus, ein abweisendes Gerichtsurteil sowiso.
Also zu Beispiel erneut den Antrag auf Befreiung stellen, und auf die Ablehnung die Verfassungsbeschwerde einreichen.
Und, in Verbindung mit der Petition kann das auch Momentum erreichen. Jede Tat zählt!
Titel: Re: § 4 Abs. 6 RBStV "besondere Härtefälle"
Beitrag von: mikeberlin am 03. August 2017, 10:18
Zitat
"Aber kannst Du nicht eine Verfassungsbeschwerde daraus machen?"

Hallo,

natürlich glaube ich nicht daran, dass meine Petition gelesen werden wird.

Aber ich plane  eine (weitere) Verfassungsbeschwerde.

Um Zulässigkeit zu erreichen, muß der Rechtsweg ausgeschöpft sein, dazu gehört ggf. auch eine Petition (+ viele viele weitere informelle Rechtsbehelfe).

Mein VG - Verfahren (§ 4 Abs. 6   ) ist offen und zurzeit Ruhend gestellt.

Das OVG wird natürlich meinen Antrag auf PKH und den Antrag auf Zulassung der Berufung abweisen.

Dann wäre der Rechtsweg  (+ materielle Subsidiarität) erschöpft ...

Dann könnte  ich die Verfassungsbeschwerde auf den Weg bringen ...

Zulässig, aber nicht begründet wäre schon ein schöner Erfolg ....

Titel: Re: § 4 Abs. 6 RBStV "besondere Härtefälle"
Beitrag von: mikeberlin am 04. August 2017, 07:47
Anbei die zwei Texte / Quellen, auf die ich mich in meiner Petitions beziehe....

Anm.Mod. seppl: So wie ich das sehe, ist der Anhang hier bei Juris nicht frei erhältlich. Er kann daher nicht freigeschaltet werden!
Titel: Re: § 4 Abs. 6 RBStV "besondere Härtefälle"
Beitrag von: mikeberlin am 04. August 2017, 07:55
Simulationsrechnungen zum Ausmaß der Nicht-Inanspruchnahme von Leistungen der Grundsicherung

Dabei ist zu groß fürs Hochladen ...
http://doku.iab.de/forschungsbericht/2013/fb0513.pdf
Titel: Re: § 4 Abs. 6 RBStV "besondere Härtefälle"
Beitrag von: mikeberlin am 04. August 2017, 08:18
von der Rundfunkgebühr zur Fernsehsteuer Seite eins

Anm. Mod. seppl: Dieser und folgender Anhang sollte, falls keine Genehmigung des Autors vorliegt, sie zu kopieren, verlinkt werden. Daher werden beide vorerst nicht freigeschaltet.
Titel: Re: § 4 Abs. 6 RBStV "besondere Härtefälle"
Beitrag von: mikeberlin am 04. August 2017, 08:18
von der Rundfunkgebühr zur Fernsehsteuer Seite zwei
Titel: § 4 Abs. 6 RBStV "besondere Härtefälle"
Beitrag von: mikeberlin am 12. Mai 2018, 09:31
Hallo,

habe inzwischen meinen Prozess am VG - Berlin verloren.  >:(

Schade, habe aber einiges Neues gelernt und das Verfahren war überraschenderweise sogar "fair", dass heißt der Richter hat sich an die VwGO gehalten und hat sich sogar bemüht den Tatbestand (meine Lebenssituation) aufzuklären ...

Dies ist natürlich überraschend, sehr sehr ungewöhnlich ...

Leider habe ich es aus bestimmten  formal juristischen und  zeitlichen Gründen nicht geschafft meine VG - Klage über einen Antrag auf Berufung  etc. zu einer Verfassungsbeschwerde zu entwickeln ....

In diesem Zusammenhang habe ich eine nette Entscheidungen entdeckt . Diese Entscheidung zeigt m.E., dass es offensichtlich Leute gibt, die sich mit allen  Mitteln des Verfahrensrechts  gegen die Rundfunksteuer wehren.

Gerichtliche Entscheidungen  sind m.E. nicht urheberrechtlich geschützt, ggf. aber die  nur formatierte Version der Entscheidung von > juris <

Jetzt geht es in die zweite Runde (Vollstreckung)

Es wurde bereits durch eine Viellzahl von Bescheiden (FA und Wohngeldamt) und auch im VG - Verfahren bestätigt, dass ich unter Grundsicherung lebe. Diese beiden Bescheide reichten allerdings nicht aus, um eine Befreiung zu erreichen.

Im nun anstehenden Vorstreckungsverfahren kann dies aller eine Rolle spielen.

Grüße

MikeBerlin
Titel: Re: § 4 Abs. 6 RBStV "besondere Härtefälle"
Beitrag von: Besucher am 12. Mai 2018, 14:28
Dass der Richter "fair" war, ist ja gut & schön, und dass er sich bemüht habe, "deine Lebenssituation" aufzuklären. Fair und nett war lt. / vorletztes Jahr auch ein Kölner Richter, der obendrein maximal nett erklärt hatte, der Riesenvorteil des "Rundfunkbeitrages" bestehe ja darin, "dass nun keine Wohnungsdurchsuchungen und Vernehmungen von Nachbarn" [sic!, im Forum nachzulesen] mehr erforderlich seien.

"Fairness" sollte aktuell nicht allzusehr verwundern. Denn auch wenn gewisse Herrschaften in diesem Land praktisch machen können, was sie wollen - im Zweifel haben die sich ja höchstens "geirrt" - leisten die sich nicht mehr die maximale Dreistigkeit, allzu offensichtlich öffentlich auf diverse Rechtsstaatsgrundsätze zu scheissen, wie das bisher in der überwältigenden Zahl der Klagen gegen den sogenannten Rundfunkbeitrag geschehen ist.

Nachdem Du aber bereits auf die wesentlichen BVerfG-Entscheide hingewiesen hattest, war wohl klar, dass man Dich nicht als ganz dummen Jungen abfertigen konnte, darum musste man sich etwas mehr Mühe machen. Aber das schöne "Hase-und-Igel"-Spielchen mit dem Bürger geht natürlich weiter.

Insofern wäre zu diskutieren, ob das Verlieren des Prozesses wirklich überraschend zu nennen wäre - waren es bzgl. der drei genannten Verfahren doch auch "nur" vom BVerfG ausgesprochene Entscheide ohne allgemeine Bindungswirkung, nachdem die hochwohledlen Herrschaften von der GEZ die jeweilige persönliche Beschwernis der Beschwerdeführer mit der jew. in letzter Sekunde ausgeprochenen Befreiung "aus der Welt geschafft" hatten. Damit war klar, dass die A****g***** - von willigen (instruierten oder weil sie dann schneller zum Tennis konnten?) Verwaltungsrichtern den Steigbügel gehalten bekommend - weiter auf dem Gaul würden reiten können, was sie ja seit 2013 und auch aktuell in hunderten Fällen tun. Wenn man sich ferner 1BvR 2550/12 vergegenwärtig, wo das Bundesverfassungsgericht trotz ein-eindeutigen Wortlautes sogar hatte klarstellen müssen, wie §4,6,2 (RBStV) - die Inhaltlichkeit von Härtefall betreffend - zu lesen sei (und wie nicht), würde ich mich bzgl. der Urteile subalterner Verwaltungsgerichte über gar nichts wundern. Die wären sich zur Rettung des sogenannten Rundfunkbeitrags im Fall des Falles vmtl. nicht mal für die Ausrede zu schade, im Gesetz XXX habe ausgerechnet Seite 125 gefehlt (oder 125 / 126 hätten zusammengeklebt) - das hätten sie aber leider nicht bemerkt. Könnte nicht sogar - jedenfalls, wenn sich in einem fiktiven Fall ein Kläger bei offensichtlich vergleichbarer Sachlage ausdrücklich auf 1BvR 3269/08, 1BvR 656/10 & oder 1 BvR 665/10 bezogen hat - ein Antrag auf einstweilge Verfügung an das der Sage nach existierende BVerfG in Frage kommen?

Es wäre zu hoffen, auf solchen Hintergründen wäre auch die neuerliche Erhebung der passenden Verfassungsbeschwerden nicht vom Tisch, wenn die örtliche GEZ-Aussenstelle - das sg. Verwaltungsgericht - Beschwerden ablehnen & die GEZ-Bezirksleitung (das OVG) die Berufungszulassung verweigern sollte. Dreimal hatte sich das BVerfG mit den in letzter Sekunde ausgesprochenen Befreiungen von der GEZ ja vorführen lassen, wie man hört. Vllt. haben die dort irgendwann auf diese Art vom ÖRR veranstalteten Zirkus ja aber keine Lust mehr. Und gegen eine womögl. auf Zuruf seitens einer "Anstalt" verweigerte PKH könnte nach fiktiver Ausschöpfung des als Fata Morgana sich zeigenden Rechtsweges fiktiv auch eine Verfassungsbeschwerde denkbar sein. Der Vollständigkeit halber wäre auch noch zu fragen, ob (und mit welcher gesetzlichen Begründung denn bitte - wieder mal Verwaltungsvereinfachung®? - Damit kann man auch gleich das ganze Grundgesetz abschaffen :->>) es auch ein Bedürftiger "hinzunehmen habe" (lt. BVerwGericht), wenn dieser sich (unter Verweis auf die grundgesetzlich garantierte Freiheit der Wahl seiner Informationsquellen gem. Art 5 GG) keine Zeitung seiner Wahl mehr leisten kann, weil er entgegen des grundgesetzlichen Schutzes des Existenzminimums die ÖRR-Maschinerie finanzieren muss.

Die BVerfG-Entscheide, die in diesem Thread genannt worden waren, bestehen in jd. Fall nach wie vor. Ganz abgesehen davon, dass man ja durchaus auch auf die Idee bzgl. der Frage kommen könnte, weshalb denn in einem Land wie Österreich es möglich und naheliegend ist, dass dort Bedürftige auf Grundlage des Steuerbescheides zu befreien sind, in diesem Land aber (zudem auf hiesiges Recht bezogen als geübte gegenteilige Rechtspraxis der subalternen Verwaltungsgerichtsbarkeit eklatant contra Art 3/1 GG bzw. §12a SGBII für Bezieher bspw. von Wohngeld) nicht, was dann ggf. auch auf der europäischen Ebene (es werden ja schliesslich vom EuGH auch Rechtsvergleiche angestellt) thematisiert werden könnte. Könnte doch durchaus als Diskriminierung verstanden werden, auch wenn es eine wörtliche Entsprechung zu Art 3/1 GG auf europäischer Ebene nicht geben mag?

All' das natürlich wie immer als rein fiktive Gedankenspiele zu verstehen.
Titel: Re: § 4 Abs. 6 RBStV "besondere Härtefälle"
Beitrag von: Maximilian I. am 13. Mai 2018, 10:09
Hallo,

habe inzwischen meinen Prozess am VG - Berlin verloren.  >:(

Schade, habe aber einiges Neues gelernt und das Verfahren war überraschenderweise sogar "fair", dass heißt der Richter hat sich an die VwGO gehalten und hat sich sogar bemüht den Tatbestand (meine Lebenssituation) aufzuklären ...

Dies ist natürlich überraschend, sehr sehr ungewöhnlich ...

Leider habe ich es aus bestimmten  formal juristischen und  zeitlichen Gründen nicht geschafft meine VG - Klage über einen Antrag auf Berufung  etc. zu einer Verfassungsbeschwerde zu entwickeln ....

In diesem Zusammenhang habe ich eine nette Entscheidungen entdeckt . Diese Entscheidung zeigt m.E., dass es offensichtlich Leute gibt, die sich mit allen  Mitteln des Verfahrensrechts  gegen die Rundfunksteuer wehren.

Gerichtliche Entscheidungen  sind m.E. nicht urheberrechtlich geschützt, ggf. aber die  nur formatierte Version der Entscheidung von > juris <

Jetzt geht es in die zweite Runde (Vollstreckung)

Es wurde bereits durch eine Viellzahl von Bescheiden (FA und Wohngeldamt) und auch im VG - Verfahren bestätigt, dass ich unter Grundsicherung lebe. Diese beiden Bescheide reichten allerdings nicht aus, um eine Befreiung zu erreichen.

Im nun anstehenden Vorstreckungsverfahren kann dies aller eine Rolle spielen.

Grüße

MikeBerlin

Hallo,

wäre es möglich, das Urteil/den Beschluss hier ins Forum zustellen?

MfG
Titel: Re: § 4 Abs. 6 RBStV "besondere Härtefälle"
Beitrag von: mikeberlin am 13. Mai 2018, 10:56
Meines Erachtens fallen auch die von juris nur formatierten gerichtlichen Entscheidungen noch nicht in den Schutzbereich des Urheberrechts.

Wer kennt sich da aus ?????

Meine Entscheidung des VG - Berlin 2017 werde ich bei juris suchen und dann entweder die juris Version (die übersichtlicher ist) oder meine Version  hochladen.

keep on fighting with intelligence > juris <

MikeBerlin
Titel: Re: § 4 Abs. 6 RBStV "besondere Härtefälle"
Beitrag von: mikeberlin am 13. Mai 2018, 12:03
Hallo hallo,
 
nach dem verlorenen Prozess jetzt geht es jetzt in die zweite Runde .....
 
Natürlich werde ich nicht ohne "Kampf" mit allen möglichen Rechtsmitteln und (außerordentlichen) Rechtsbehelfen  zahlen.

Ich habe mich inzwischen  etwas auf das laufende Vollstreckungsverfahren vorbereitet und habe eine kleene Gliederung zum Thema erarbeitet (siehe Anlage)...

Der Staat will mein Geld! grrrr  >:(
Nein, nein, nein ...!!!!! >:D
Mein Geld bleibt mein Geld !!!!! :P
 
Es soll darum gehen, wie man sich clever wehren kann, wenn dieser Staat "mein" Geld haben will (z.B. ARD / ZDF Gebühren, überzahlte Sozialleistungen etc...)
 
Diese Fragestellung ist spätestens seit Bismark (ca. 1880) detailliert geregelt und es gibt viele viele nette rechtliche Möglichten sich "mit Händen und Füßen"  zu wehren ....
 
Vielleicht besteht hier Interesse an einem Erfahrungsaustausch ...  8)

keep on fighting with intelligence > juris>

MikeBerlin
Titel: Re: § 4 Abs. 6 RBStV "besondere Härtefälle"
Beitrag von: Janitoo am 15. Mai 2018, 01:11
Hi, kurz mal eine Frage in diesem Zusammenhang. Ich war bisher im Hartz und habe noch nie GEZ bezahlt und werde dies auch nicht tun. Nun hat sichs aber langsam mal ausgeharzt und deswegen meine Frage. Ich wohne bei meiner Mutter und arbeitet bei meinem Bruder, insofern ließe sich die Höhe der Miete und meines Lohnes vollkommen legal dahingehend anpassen dass ich genau die "richtige" Summe verdiene um als Härtefall durchzugehen. Gehe ich recht in der Annahme dass dies in Berlin mehr als 820€ und weniger als 837,50 sein müssen. Und das ich mir das vom Jobcenter per Ablehnungsbescheid bescheinigen lassen muss? Hat das schon mal jemand gemacht ?
Titel: Re: § 4 Abs. 6 RBStV "besondere Härtefälle"
Beitrag von: mikeberlin am 15. Mai 2018, 07:09
Hallo,

du scheinst den Regelungsinhalt des § 4 Abs. 6 RBStV nicht verstanden zu haben.

Selbst wenn du amtlich bestätigst am verhundern bist, auch dann musst du deinen Rundfunkbeitrag bezahlen.

Das heißt, auch amtlich bestätigte Armut  reicht nicht aus.

Auch ein Bescheid vom Wohngeldamt, indem ein Einkommen unter Grundsicherung bestätigt wird, reicht noch nicht.

Du brauchst zwingend  einen Bescheid über Grundsicherungsleistungen gemäß SGB II oder SGB XII. Nur dann wirst du von der Rundfunksteuer befreit ....

Auch ein Bescheid vom Finanzamt reicht nicht, auch wenn das FA den  derselbe Betrag errechnet wurde, wie im Aufstockerbescheid des JC.

Grüße

MikeBerlin

Titel: Re: § 4 Abs. 6 RBStV "besondere Härtefälle"
Beitrag von: mikeberlin am 15. Mai 2018, 07:33
Vielen Dank für deine ausführliche Antwort ...

Ich stimme dir weitestgehend zu ...

M.e. verletzen alle staatlichen Verwaltungen und auch die Gerichte systematisch das Verfahrensrecht und das Materielle Recht und insbesondere das Verfassungsrecht , insbesondere die Justizgrundrechte und das Verfahrensgrundrecht (rechtliches Gehör).

Wenn jemand beim JC eine Sekunde zu spät kommt, dann wird er massiv sanktioniert.
Wenn Richter (Verfassungs-) Recht beugen , dann hat dies keine Konsequenzen ....

Der Straftatbestand der Rechtsbeugung, insbesondere der bewussten (Vorsatz) Beugung von Verfahrensrecht durch Richter , wird strafrechtlich nicht verfolgt, obwohl es diesen Straftatbestand gibt.

Natürlich war ich nicht überrascht, dass ich den Prozess verloren habe, aber ich war 100 % überrascht, dass sich der Richter halbwegs an das Verfahrensrecht gehalten hat.

Die Tatsache, dass auch durch eine amtlich durch Wohngeldbescheid + FA - Bescheid empirisch festgestellte Armut unter Grundsicherung nicht ausreicht, um von der Rundfunksteuer befreit zu werden, sollte vom BVerfG + EGMR geprüft werden. Leider hatte ich nicht die Zeit, die finanziellen Möglichkeiten  und die Kraft, einen Antrag auf Zulassung der Berufung zu stellen.

Es bleibt dabei: Nach dem Klageverfahren, ist vor dem Klageverfahren .... >:(

MikeBerlin
Titel: Re: § 4 Abs. 6 RBStV "besondere Härtefälle"
Beitrag von: Maximilian I. am 15. Mai 2018, 08:27


.........................

Die Tatsache, dass auch durch eine amtlich durch Wohngeldbescheid + FA - Bescheid empirisch festgestellte Armut unter Grundsicherung nicht ausreicht, um von der Rundfunksteuer befreit zu werden, sollte vom BVerfG + EGMR geprüft werden. Leider hatte ich nicht die Zeit, die finanziellen Möglichkeiten  und die Kraft, einen Antrag auf Zulassung der Berufung zu stellen.

..................

MikeBerlin

Hallo,

ich bin der Ansicht, man sollte sich weder vom VG noch vom OVG abweisen oder unterkriegen lassen.

Insbesondere wenn ich das Gutachten von Prof. Paul Kirchhof lese, dass gerade Wohngeldempfänger berücksichtigt.

Laut dem Gutachten von Prof. Paul Kirchhof (wenn ich das Gutachten korrekt verstehe) sollte die "Regierung" das Wohngeld ab 2013 um den Betrag der Beitragsgebühren erhöhen, denn das Wohngeldgesetz gehört eindeutig zum SGB I.

Deshalb sollte man die Vogel-Strauss-Taktik ignorieren.

MfG

Titel: Re: § 4 Abs. 6 RBStV "besondere Härtefälle"
Beitrag von: mikeberlin am 15. Mai 2018, 08:45
"ich bin der Ansicht, man sollte sich weder vom VG noch vom OVG abweisen oder unterkriegen lassen. "
Keine Sorge, ich werde mich nicht runterkriegen lassen.

Nach dem VG - Urteil im September 2017 hatte ich leide keine Zeit etc. um einen Antrag auf Berufungszulassung + PKH für das OVG - BB Antrag zu formulieren. Schade .....

MikeBerlin
Titel: Re: § 4 Abs. 6 RBStV "besondere Härtefälle"
Beitrag von: pjotre am 15. Mai 2018, 10:35
Diskussionen sollten nicht immer neu beim Nullpunkt beginnen?
Die Rechtslage ist zweifelsfrei: Rund 4 Millionen Geringverdiener werden durch Rechtsquellen-Manipulation zu Unrecht zur Rundfunkabgabe gezwungen - mindestens ab 2013.
Es handelt sich nicht um Rechtsfragen, sondern um einen Justizskandal.
Das ist an mehreren Stellen im Forum verankert und mit Lektüre in anderen Threads des Forums vielleicht auch  immer neu erschlließbar.

Kampf gegen Jusitzskandal rechnet nicht zum anwaltlichen Ausbildungspensum.
Generell gilt: Die Erwartung, die Beauftragung eines Anwaltes genüge zum Erreichen von Recht, ist ein systematisch erzeugtes Anwalts-Eigenmarketing. Da Anwälte leider immer neu um neue Mandanten kämpfen müssen, müssen sie im Eigenmarketing ein Superman-Image gesellschaftlich verankern, das in einem Rechtssystem überhaupt nicht realisierbar ist.

Die Eigenschriftsätze der Bürger haben erst recht in der Regel verständlicherweise eine derart geringe juristische Verwertbarkeit, dass Richter zu Engeln und Wohltätern mutieren müssten, um sich da hindurch zu lesen. Da Richter ihr Aktenpensum weg erledigen müssen, vertrauen sie dann lieber dem falschen Text ihrer vertrauenswürdigen Volljuristen-Kollegen einer nun mal "öffentlich-rechtlichen" Institution, die ja einer Rechtstreue-Pflicht unterliegt: Die ARD-Juristen.

Nicht um Rechtsanalyse geht es, sondern um Rechtsdurchsetzung.
Die nötige und unanfechtbare rechtliche Analyse ist in Schriftsätzen eingebracht und verwertet. Jeder, der kürzlicher Einladung im Forum zu einem entsprechenden Verhandlungstermin (26. April) dank räumlicher Nähe folgen konnte, erhielt eine gedruckte Ausfertigung der insgesamt rund 120 Seiten. Dazu wurde hier im Forum eingeladen.
Mit Verwendungserlaubnis der Texte in eigener Streitsache.

Das Kernproblem liegt woanders:
Geringverdiener sind per Definition diejenigen, die kein Geld für einen Ausstreiter verfügbar haben, nicht einmal ein kleines Handgeld für engagierte Helfer.
Dies ließe sich allenfalls per Sammelaktion (Spendentopf) bewerkstelligen. Das klappt schon für anwaltliche Vertretung schwer bis gar nicht und ist hier im Forum wohl auch seit sehr langer Zeit nicht mehr erfolgt. Für Nichtanwälte erst recht nicht machbar.
Diejenigen, die es erstreiten können und dann eben anderen besser dafür geeigneten wissenschafltichen Professionen angehören, können leider nicht von Liebe und Luft und Dank ihren Lebensunterhalt abdecken. Die Aufhebung eines Justizskandals ist nicht einfach mal mit der linken Hand erreichbar. 

Bei der Geringverdiener-Problematik haben wir kein Rechtsproblem mehr - es ist alles aufbereitet -, sondern gegenwärtig nur noch ein "Stellvertreter-Krieg-Finanzierungs-Problem".
Eine Lösung dafür liegt zwischen schwer und unmöglich.

Tut mir leid, wenn die Realität nicht immer uns den Gefallen tut, den vorherrschenden einfach wirkenden Meinungen zu folgen.
Die Wahrheit hat zuweilen die schäbige Gewohnheit, recht komplex zu sein. Beispiel: Siehe die vorstehenden Zeilen.
Und die Realität hat zuweilen die schäbige Gewohnheit, keine einfachen Lösungen aufzuweisen. Siehe die vorstehenden Zeilen.

Titel: Re: § 4 Abs. 6 RBStV "besondere Härtefälle"
Beitrag von: mikeberlin am 16. Mai 2018, 07:53
Hello,

" Selbst wenn "nichts zu holen" wäre, würden die mit juristischem Widerstand verbundenen Aktivitäten Kräfte binden. "

genau...., richtig erkannt ....., super ....

auch darum geht es mir ...

Ich werde mich mit "Händen und Füßen", d. h.  mit allen denkbaren rechtsmitteln und rechtsbehelfen  im anstehenden Vollstreckungsverfahren wehren ...

ich werde diesbezüglich in der nächsten Woche einige hilffeiche Dokumente hochladen .....

Siehe in diesem Kontext  zum Beispiel:

"Zum anderen ist die Zunahme der Rechtsschutzbegehren darauf zurückzuführen, daß sich der Bürger nicht ohne weiteres mit staatlichen Eingriffsentscheidungen abfindet und deshalb verstärkt die Gerichte um ihre Kontrolle bittet." (erste Seite)
Quelle:
Bundestag - Drucksache 11 / 7030 vom 27.04.90 (siehe Internet)

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Viertes Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung — 4. VwGOÄndG —)

Um zu verhindern, dass sich der gebildete, eigenverantwortliche und aufgeklärte Bürger gegen den übergriffigen Staat wehren kann, werden alle Gerichtsverfahrensgesetze seit Jahren systematisch so verändert, dass der Kläger gegen den Staat kaum noch Rechtsmittel und Rechtsbehelfe zur Verfügung hat. Diese Unterwerfung des Bürgers ist politisch gewollt, meines Erachtens von allen Parteien.

Es geht mir bei meinem  Kampf gegen die "Rundfunksteuer" insbesondere auch darum, diesen übergriffigen Staat zu begrenzen ....

keep on fighting

MikeBerlin



Gesendet: Dienstag, 15. Mai 2018 um 10:07 Uhr
Von: "gez-boykott.de::Forum" <info@online-boykott.de>

Betreff: Neue Private Mitteilung: Härtefälle
Sie haben eine Private Mitteilung von maikl_nait im Forum gez-boykott.de::Forum erhalten.






Hallo!

Theorettisch auch schöne Grüße an fiktive Person!

Nun, nach einer Klage käme möglicherweise eine Vollstreckung. Sollte die fiktive Person unter der Pfändungsgrenze liegen (siehe Limits bei P-Konto?), und Sachpfändung nichts bringen, könnte eine Vollstreckung ggf "im Sande verlaufen".

Es gibt bei Vollstreckung ggf auch noch Möglichkeiten sich zu wehren.

Selbst wenn "nichts zu holen" wäre, würden die mit juristischem Widerstand verbundenen Aktivitäten Kräfte binden.

MfG
Michael
Titel: Re: § 4 Abs. 6 RBStV "besondere Härtefälle"
Beitrag von: muuhhhlli am 16. Mai 2018, 09:55
@ mikeberlin,

vielleicht ist Dir bei Youtube der Fall von Sven Amberg bekannt. Bei Ihm ist ja auch nix zu holen und der Beitragservice bleibt hart und erkennt seine Befreiung wegen Erwerbsminderungsrente nicht an.

§ 4 - Befreiungen von der Beitragspflicht, Ermäßigung

Abs. 1 - (1) Von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 werden auf Antrag folgende natürliche Personen befreit:

Nr. 2 - Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches),

Mehr dazu hier im Video https://www.youtube.com/watch?v=LBMuXMKoHPA (https://www.youtube.com/watch?v=LBMuXMKoHPA)

Ich finde sehr gut gemacht, sachlich dargelegt, auf den Punkt beschrieben, seine Idee des Vergleiches um die Altlasten los zu bekommen - klar kann so man machen - in einem Zivilprozess oder Strafverfahren bieten selbst Gerichte so eine Einigung an. Nur der Beitragservice bleibt hart, erkennt nicht mal seine eigenen Gesetze an (RBStV § 4 Abs.1 Nr.xx) und will die Menschen in diesem Land nicht nur einschüchtern, nein die wollen die Leute auf brutalste weise psychisch und moralisch ernierigen.

Der Fall zeigt wo es diesem ganzen System RF-Beitrag mangelt - dass es inzwischen rechtsstaatliche Auswüchse von brutaler unbegründeter staatlicher Gewalt gibt, die jedes Maß an Gleichbehandlung und das Grundgesetz mit Füßen getreten wird. Wer Geld hat kann sich freikaufen, wer kein Geld hat der wird mit allem Zwang ernierigt.
Titel: Re: § 4 Abs. 6 RBStV "besondere Härtefälle"
Beitrag von: muuhhhlli am 16. Mai 2018, 10:39
Das Kernproblem liegt woanders:
Geringverdiener sind per Definition diejenigen, die kein Geld für einen Ausstreiter verfügbar haben, nicht einmal ein kleines Handgeld für engagierte Helfer.

Bei der Geringverdiener-Problematik haben wir kein Rechtsproblem mehr - es ist alles aufbereitet -, sondern gegenwärtig nur noch ein "Stellvertreter-Krieg-Finanzierungs-Problem".
Eine Lösung dafür liegt zwischen schwer und unmöglich.

Der Staat hat aus diesem Problem der Geringverdiener und Hilfslosen eine Fundgrube von ebenfalls niedrigen und minderqualifizierten Arbeitsplätzen geschaffen, die zwischen Geringverdiener und Zeitarbeitsvertrag leben. Jobcenter-Mitarbeiter aus der Zeitarbeitsbranche befristet auf 2 Jahre und diese Personen stellen mir nach 40 Jahren Beruf und Erfahrung die Frage nach Erkrankung durch Medikamente https://www.fluorchinolone-forum.de/ (https://www.fluorchinolone-forum.de/), "Warum klappt das denn bei Ihnen mit der Arbeit nicht". Die ganze Zeitarbeitsbranche ist doch der pure Menschenhandel. Es geht nicht um Arbeitsplätze und Produktionsspitzen und all solche Ausreden.

Hier werden knallhart Geschäfte gemacht, immer zu Lasten derer die sich nicht wehren wollen, können und dürfen.
Und da macht die ganze Medienbrachen einschließlich des öffentlich rechtlichen Rundfunkes nicht nur alleine durch die Zwangsabgabe und die mediale Beeinflussung auf die Menschen ganz gewaltig mit.
Titel: Re: § 4 Abs. 6 RBStV "besondere Härtefälle"
Beitrag von: Tereza am 16. Mai 2018, 11:12
Und DIE (sog.) LINKE schläft:

https://www.linksfraktion.de/themen/a-z/detailansicht/beitragsservice/

Zitat
Beitragsservice
Themenpapiere der Fraktion (undatiert)
...
Die Fraktion DIE LINKE setzt sich für einen bürgerfreundlichen und bürgernahen öffentlich-rechtlichen Rundfunk ein. Dazu zählt auch Transparenz beim Beitragsservice, auch säumige Gebührenzahler dürfen nicht wie „Kriminelle“, sondern müssen wie Kundinnen und Kunden eines Dienstleisters behandelt werden.
Bereits zum 1. Januar 2013 wurde das gerätegebundene Gebührensystem auf einen pauschalen Haushaltsbeitrag umgestellt. Unsere Kritik von damals hat sich als berechtigt herausgestellt: Es kam zu einer Vielzahl sozialer Ungerechtigkeiten, die nunmehr dringend beseitigt werden müssen. Deshalb spricht sich DIE LINKE für eine neue Festlegung der sozialen Ausnahmetatbestände aus. Geringverdiener, Studierende und Bezieher von Niedrigrenten sollen deshalb ebenso wie Arbeitslose in Hartz IV mit Zuverdienst die Möglichkeit zur Befreiung erhalten. ... Der Nachteilsausgleich der Rundfunkbeitragsbefreiung für Menschen mit Behinderungen ist entsprechend der im Rundfunkgebührenstaatsvertrag enthaltenen Regelung wieder einzuführen.

Sind diesen Sprechblasen inzwischen Taten gefolgt?
Nö.


Titel: Re: § 4 Abs. 6 RBStV "besondere Härtefälle"
Beitrag von: Tereza am 16. Mai 2018, 11:37
§ 4 Abs. 6 RBStV "besondere Härtefälle": gefördert durch den RBB (siehe Anlage - nach Genehmigung):
Titel: Re: § 4 Abs. 6 RBStV "besondere Härtefälle"
Beitrag von: Besucher am 16. Mai 2018, 11:42
Und das, @ tereza, ist ja umso verwerflicher / interessanter / verwunderlicher, als die sattsam bekannten, jeweils zu Gunsten der Beschwerdeführer getroffenen BVerfG-Entscheide zum Thema "Geringverdiener"  i. weitesten Sinne (also 1BvR 3269/08, ~ 665/10, ~ 656/10 betr.) doch die berühmte "Steilvorlage" für die sich ehemals als so etwas wie "Anwälte der kleinen Leute" gebende Linkspartei abgegeben hätten, ihr Versprechen einzulösen.

Dem weiteren Vernehmen nach aber hatte sich eine rechtspolitische Sprecherin der Partei ggü. Hilfesuchenden aus dem Segment der Geringverdiener zu keiner Zeit *auch nur zu einer einzigen Silbe oder Zeile* einer Antwort bequemt.
Titel: Re: § 4 Abs. 6 RBStV "besondere Härtefälle"
Beitrag von: Tereza am 16. Mai 2018, 12:00
Zitat
hatte sich eine rechtspolitische Sprecherin der Partei ggü. Hilfesuchenden aus dem Segment der Geringverdiener zu keiner Zeit *auch nur zu einer einzigen Silbe oder Zeile* einer Antwort bequemt.
@Besucher
Kann Person "A", welche sich auch an u. a. diese Partei gewandt hatte, so bestätigen. Kein Bild, kein Ton.
Titel: Re: § 4 Abs. 6 RBStV "besondere Härtefälle"
Beitrag von: muuhhhlli am 16. Mai 2018, 12:28
Keine dieser Parteien kümmert sich inzwischen mehr um die Einhaltung zwischen den Bevölkerungssschichten.
Kein Politiker und keine Verwaltungsperson der seine Position inne hat (Postenschieber) kümmert sich um benachteiligte.

Den Gewerkschaften ist das Problem doch inzwischen genau so gleichgültig, denn ein Mitarbeiter beim Rundfunk 2.000,- Euro Verdienst der 1% Gewerkschaftsbeitrag monatlich in die Kasse der Gewerkschaaft bringt, ist doch mehr Wert als eine Putzfrau die nur auf 400,-€ Basis arbeitet. Und da das Problem sich inzwischen derart an der Zahl der Geringverdiener ausgebreitet hat, ist eine Gewerkschaft nicht mehr interessiert und in der Lage aus dem Beitrag des RF-Mitarbeiters, andere benachteiligte Menschen mitzufinanzieren. Denn bei der Abrechnung einer Klage sind die Kosten nicht abhängig vom Einkommen.

Ganz gleich im Sachverhalt ist es doch bei den Parteien wie die Linken, die doch auch ums Überleben kämpfen. Wenn 30-40% Nichtwähler an einer Wahl nicht teilnehmen, dann wirkt sich das durchaus auf die kleinen Parteien aus. Und das Wahlergebnis schlägt sich an den finanziellen Zuwendungen (Vergütungen/Wahlwerbung usw.) für die Parteien nieder.

Und bei den großen Parteien herrscht der Franktionszwang. Die CDU hat Ihren Kauder als Abgeordneten Einpeitscher der Ihnen in der Franktionssitzung klar sagt wie abzustimmen ist. Und genau auf diese Art und Weise kam der RBStV zustande, in dem die Nimmersatten RF-Bosse gemerkt haben wo die Lücken sind, wo man Einfluss nehmen muss und wie man das Volk verblöden kann. Das größte Übel aber ist und sind für mich die Gerichte einschließlich des BVerfG - sie hätten die Möglichkeit, auch gehabt hier korregierend einzugreifen.

Deshalb ich erwarte mir nichts vom BVerfG. Schon der Ablauf, dass nach 5 Jahren Klagen an den VG, Protest, Unmut in der Bevölkerung, Benachteiligung von Geringverdiener nur mal so ein Teil dieses RBStV verhandelt wird, ist doch ein Beleg für die Unfähigkeit des Gerichts. Politikern und RF-Anstalten können und dürfen sich nicht ständig mit dem Wort "Staatsferne" Machtinteressen und finanzielle Vorteile in allen Bereichen verschaffen und das in besonderem Maße an den finanziell schwächsten in der Gesellschaft.

Es kann nicht sein, egal was der RBStV ist "Härtefalle" definiert sind, welche dann wie vieles in diesem Staatsvertrag auf Grund von "Staatsferne" vom BS ausgelegt wird, wie es Ihnen gerade passt, so dass aber möglichst viele Beiträge auf der Habenseite des RF stehen, einschließlich der damit angehäuften Renten.
Titel: Re: § 4 Abs. 6 RBStV "besondere Härtefälle"
Beitrag von: mikeberlin am 03. März 2019, 15:38
Hallo allerseits,

sorry, ich habe es verpennt meine VG - Berlin Entscheidung (Urteil) hochzuladen.
Ich hab einfach zu viele Verfahren + Arbeit am Hals ....

Da das Hauptsacheverfahren inszwischen abgeschlossen ist, geht es nun in die nächste Runde bzw besser nächsten Runden  .... 8)

Vor dem Vollstreckungsverfahren kommt noch eine eigenständige Verfahrensart (Veränderung von Ansprüchen durch Stundung, Niederschlagung und Erlass) gemäß u.a. § 59 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BHO / LHO - Berlin.

Ich habe wiederholt Anträge basierend  auf § 59 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BHO / LHO - Berlin auf Niederschlagung und / oder Erlass gestellt. Dies scheint dem RBB recht unangenehm zu sein.  ;D

Deshalb verfolge ich dies extra weiter ....

Dieses eigenständige Verwaltungsverfahren zwischen  Abschluss des Hauptsacheverfahren und dem Vollstreckungsverfahren gemäß VwVG ist kaum bekannt (siehe Anlage)

Die Möglichkeit durch einen Antrag auf Veränderung von Ansprüchen durch Stundung, Niederschlagung und Erlass gegen Forderungen des Staates gegenber den  Bürgern vorzugehen,  ist kaum bekannt. Diese Möglichkeit gibt es im SGB IV , d. h. im Sozialrecht, in der AO und in der BHO / den LHO. Vermutlich noch in weiteren Verfahrensgesetzen ...

Es gibt bei juris zu diesem Themenkomplex nur 400 Treffer....

Wer hat Erfahrungen mit einen Antrag auf Veränderung von Ansprüchen durch Stundung, Niederschlagung und insbesondere Erlass im Kontext von Rundfunkbeitragsforderungen nach abgeschlossenen Hauptsacheverfahren ????

keep on fighting with juris ...

mikeberlin
Titel: Re: § 4 Abs. 6 RBStV "besondere Härtefälle"
Beitrag von: mikeberlin am 03. März 2019, 15:59
Hallo again ...

ich habe inzwischen zusätzlich eine Petition beim Abgeortnetenhaus Berlin eingereicht. Diese wurde (natürlich) abgewiesen.

Anbei mein Widerspruch gegen die Abweisung meiner Petition auf Reform des  § 4 Abs. 6 RBStV "besondere Härtefälle"

Es geht mir um eine Erweiterung des Ermäßigungstatbestandes um alle Bescheide (auch Wohngeld und ESt-Bescheide, nicht nur SGB II und SGB XII), in denen amtlich festgestellt wird, dass jemand unter Grundsicherungsniveau lebt.

Auch der Petitionsausschuss bringt die drei m.E. eigenständigen Verfahrensarten bzw. Problemkreise durcheinander:

1. Das Verwaltungsverfahren, das PKH - Antragsverfahren und das Hauptsacheverfahren
2. Meine wiederholten Anträge auf Niederschlagung und / oder Erlass der Forderung gemäß LHO
3. Das Vollstreckungsverfahren gemäß VwVG des Landes Berlin

keep on fighting with juris .. 8)

mikeberlin
Titel: Re: § 4 Abs. 6 RBStV "besondere Härtefälle"
Beitrag von: Janitoo am 21. Juni 2020, 21:20
Hi, da es demnächst aktuell wird: hier nochmal meine Frage: Wenn eine fiktive Person A zum Jobcenter geht und dort einen Antrag auf ALG II stellt, aber genau 10€ über dem ALG Satz liegt und das JC ihr einen Ablehnungsbescheid ausstellt > Kann Person A damit einen Antrag auf Befreiung stellen? Das wäre durch diesen Passus der Rundfunkbeitragseintreiber gedeckt:

Zitat
Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht – Ausnahmen

Sie erhalten keine der oben genannten Sozialleistungen, weil Ihre Einkünfte die Bedarfsgrenze überschreiten?
Dann können Sie eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als besonderer Härtefall beantragen. Voraussetzung: Ihr Einkommen überschreitet Ihren sozialen Bedarf um weniger als die Höhe des monatlichen Rundfunkbeitrags von 17,50 Euro.

Die folgende Möglichkeit scheint mir neu, früher stand an derselben Stelle nämlich, dass derjenige, der auf Sozialleistungen verzichten würde, damit auch keinerlei Befreiungsmöglichkeiten mehr hat:

Zitat
Sie verzichten auf eine der oben genannten Sozialleistungen, obwohl Sie einen Anspruch darauf haben?
Auch in diesem Fall können Sie eine Härtefallbefreiung beantragen.
Voraussetzung: Eine Sozialleistung wurde bewilligt und Sie haben bei der Sozialbehörde schriftlich darauf verzichtet (§ 46 Abs. 1 SGB I). Neben dem Befreiungsantrag benötigt der Beitragsservice den Bewilligungsbescheid der Sozialbehörde und die Verzichtserklärung.

Das klingt doch super oder?

Person A lebt von 400 Euro monatlich die sie von ihrer Mama bekommt - Person A stellt einen Antrag beim JC, die sagen: Hartz kriegste und Person A sagt: will ich nicht und verzichte schriftlich. Die Verzichtserklärung schickt A dann zusammen mit dem JC Schrieb an die Rundfunkstypen und wäre dann befreit - Richtig ?


Edit "Bürger": Beitrag ausnahmsweise umfangreich angepasst. Bitte die wichtigen Hinweise u.a. oben rechts im Forum lesen und Platzhalter "Person A" etc. verwenden, da im Forum keine Rechtsberatung gegeben wird. Bitte zukünftig konsequent selbst darauf achten - die Moderatoren haben keine Kapazitäten, das anzupassen.
Titel: Re: § 4 Abs. 6 RBStV "besondere Härtefälle"
Beitrag von: PersonX am 22. Juni 2020, 00:17
Ja, aber warum das Geld ablehnen, wenn es zu bekommen ist?


Zunächst einmal ist der persönliche "sozialen Bedarf" zu bestimmen, weil der ja abweichend sein kann von eines anderen sozialen Bedarf, erst dann sollte die Abweichung bestimmt werden.
Jeder hat ja so seinen Bedarf. Keiner ist gleich oder doch? Naja vielleicht macht es Klick.

Nein:
Beispiel:
Bettler, sozialer Bedarf?
Maurer, sozialer Bedarf?
Banker, sozialer Bedarf?
Bettler in Großstadt,  sozialer Bedarf?
Maurer wohnhaft in Nobelviertel einer Kleinstadt, sozialer Bedarf?
Banker wohnhaft in Luxuswohnungen einer Vorzeige Siedlung, sozialer Bedarf?

Wer braucht wie viel Einkommen um seinen sozialer Status und damit Bedarf zu decken, gewünschte Vergleiche machen das Leben leichter.

Wenn dem Banker die Hälfte von 17,50 am Einkommen für seinen sozialen Bedarf  fehlen, welchen er bräuchte um in der Vorzeige Siedlung zu leben, ist er dann ein Härtefall? Oder muss er dort jetzt weg ziehen. Sein bei der gleichen Bank angestellten Kollegen fehlt die Hälfte nicht, weil die Wohnung in der gleichen Vorzeige Siedlung genau um diesen Betrag günstiger ist. Kann er jetzt befreit werden?
Titel: Re: § 4 Abs. 6 RBStV "besondere Härtefälle"
Beitrag von: Janitoo am 22. Juni 2020, 01:10
Ja, aber warum das Geld ablehnen, wenn es zu bekommen ist?

Weil die fiktive Person A dann keine Rundfunkgebühr zahlen muß!
Denn lieber lebt die fiktive Person A von 100 € im Monat als nur einen Cent an die GEZ zu bezahlen. Die fiktive Person A könnte sich an dem Tag an dem sie das erste Mal Geld an die GEZ zahlen würde, nicht mehr im Spiegel ansehen!

denn:
Zitat
Was immer auch geschieht,
nie sollt ihr so tief sinken,
von dem Kakao, durch den man euch zieht,
auch noch zu trinken!

Erich Kästner


Irgendjemand in diesem Forum muss diesen Weg doch schon mal gegangen sein. Er scheint mir für einen Menschen der bereit ist am Existenzminimum zu leben, der aussichtsreichste zu sein.
Titel: Re: § 4 Abs. 6 RBStV "besondere Härtefälle"
Beitrag von: PersonX am 22. Juni 2020, 09:22
Das ist verständlich, aber mit Bezug von Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums besteht keine Abgabe an den Öffentlichen Rundfunk.
Aktuell ist es so, dass Personen, welche diese Leistungen erhalten sich schlicht befreien lassen können.
Gewöhnlich müsste der Staat für den Ausgleich sorgen, aber das erfolgt hier nicht. Der Öffentliche Rundfunk bekommt den Betrag für die Befreiten über eine "Erhöhung" des Rundfunkbeitrags, welche somit lediglich die zahlen, welche zahlen, obwohl das nicht Ihre Aufgabe wäre. Der Staat müsste ansich ein Budget beim Existenzminimum vorsehen, welches mit gedeckt also ausgezahlt werden würde. Dieser Teil müsste zudem zur freien Verfügung also Medienwahl nach Art. 5 GG umgesetzt sein. Aber das sind alles Punkte, welche nicht weiter in diesem Thema zu verfolgen seien.

PersonX akzeptiert eine solche Entscheidung, kein Geld zur Sicherung des Existenzminimums anzunehmen. Wenn es wie selbst beschrieben gemacht wird, sollte der Rundfunk kein Geld direkt bekommen.

Aber, dadurch dass der Teil aber auf andere Weise umgelegt wird, zahlen andere dann entsprechend etwas mehr.
Dieser Wert kann nur mittelbar bestimmt werden, beträgt aktuell wohl ungefähr 1,45 €, also in jedem Beitrag der gezahlt wird ist ein Stück Beitragsausfall enthalten. Die Höhe des Anteils schwankt mit der Anzahl der Befreiungen.

Theoretisch könnte der Rundfunkbeitrag um diesen Betrag abgesenkt werden, wenn der Staat die Leistungen an Bedürftige richtig bestimmen würde.

Konsequenterweise wäre es also möglich für eine Person, welche nicht will, das der Rundfunk direkt oder indirekt Geld bekommt dagegen nach Ihren Möglichkeiten vorzugehen. ;-)

Es kann auch gesagt werden, je kleiner die Menge der Beitragszahler, desto größer der Beitrag, eben wegen der Umverteilung. Gäbe es fiktiv nur noch eine Person, welche ausreichend Mittel hätte, sie würde für alle anderen mit zahlen, nach dem aktuellen Modell, wenn der angemeldete Bedarf gleich bleibt, wobei das ja keine Rolle spielt. Ähnlich verhält es sich vor 2013, da war der Rundfunk abhängig, wie in jeder Vergangenheit von der Anzahl, der Personen, welche ihn wollen. Jetzt soll der Rundfunk ja nicht mehr vom wollen abhängig sein, welch Rückschritt, mit besagten Konsequenzen für Personen, welche keine Leistung vom Staat haben wollen und ebenfalls den Konsequenzen für Personen, welche diesen Rundfunk schlicht ablehnen, nicht benötigen usw.. Der Staat sind in jedem Falle alle zusammen, ein Teil der Verwaltung hört nicht richtig zu. ;-) Ein Teil der Richtenden ist ab vom rechtlichen Verständnis des durchschnittlichen Bürgers.  Naja kommt Zeit, wird sich das ändern, eines ist klar in irgendeiner Form wird es weiter diese Art Rundfunk geben, die Frage ist, wie teuer und welcher Umfang. Wir -alle Bürger- als Staat haben es in der Hand, denn eine Verwaltung lässt sich tauschen. Solange das nicht erfolgt bleibt es wie es ist. Das liegt an eingefahrenen Strukturen usw..
Titel: Re: § 4 Abs. 6 RBStV "besondere Härtefälle"
Beitrag von: Markus KA am 22. Juni 2020, 11:30
Person A lebt von 400 Euro monatlich die sie von ihrer Mama bekommt - Person A stellt einen Antrag beim JC, die sagen: Hartz kriegste und Person A sagt: will ich nicht und verzichte schriftlich. Die Verzichtserklärung schickt A dann zusammen mit dem JC Schrieb an die Rundfunkstypen und wäre dann befreit - Richtig ?

Eine Verzichtserklärung könnte im vorliegenden fiktiven Fall nicht notwendig sein, lediglich ein Antrag auf Befreiung bei der LRA stellen und den Hartz IV-Bescheid des Jobcenters in Kopie.
Es könnte für die LRA bedeutungslos sein, ob Person A Hartz IV in Anspruch nimmt oder nicht.

Es könnte evtl. auch vorgekommen sein, dass Person A Hartz IV beantragt, aber einen "negativen" Bescheid (Ablehnung) vom Jobcenter erhalten hat. Auch mit diesem Bescheid und zusätzlichen Angaben zur persönlichen finanziellen Situation könnte Antrag auf Befreiung gestellt worden sein. Ganz besonders dann, wenn sich tatsächlich ein "besonderer Härtefall" ergeben hat (z.B. Krankheit oder Zuwachs).
Titel: Re: § 4 Abs. 6 RBStV "besondere Härtefälle"
Beitrag von: pjotre am 25. Juni 2020, 14:54
Eine Forumslogik ist das Diskutieren. Bei Rechtsfragen beginnt das möglicherweise immer neu beim Punkt Null "Adam und Eva" statt alles bisher Verfügbare einzubeziehen?


1. Es ist nach hier bestehender persönlicher Meinung (Meingungsfreiheit!) eine manipulative Rechtslüge der Gegenseite "ARD-Juristen",
 es bestünde eine "Bescheidpflicht".
------------------------------------------------------
- Gemeint:  für Geringverdiener
- wenn weniger Geld als die gängigen Beihilfenbezieher-Richtlinien vorsehen
- und bei fehlender Absicht des Geringverdieners, Behilfenbezieher zu werden.


2. Diese Behauptung der Bescheidpflicht ist schon seit 2011 eine eindeutge Rechtslüge:?
--------------------------------------
BVerfG 1 BvR 665/10
siehe dort insbesondere auch die Schlusssätze. Demnach genügt "Glaubhaftmachung".
Siehe auch Urteil vom 30.10.2019 - BVerwG 6 C 10.18
soweit richterlich formuliert (also Randziffern 1 bis 29).

Wenn wir hier ernsthaft über diese "Bescheid-Pflicht" diskutieren, sind wir unfreiwillig Helfer der Gegenseite: Wir entmutigen Geringverdiener, auf ihre Befreiungsrechte zu pochen.


2. Es bestehen Mustertexte und Arbeitshilfen,
----------------------------------------------------------
wo bewusst kein Forum ist, weil gez-boykott.de nun einmal unübertreffbar ist.
Sondern eine andere Logik: Alles bisher (auch im Forum) Erarbeitete ist in Form von Mustertexten und Anleitungen von Anwendern verfügbar und ist kostenlos verwendbar.
Beispiel:  http://uno7.org/pev-amt-de.htm
Da ist auch eine Lösung aufgeführt für die recht verschachtelte schwierige Kernaufgabe, zu ermitteltn, ob man mit dem eigenen Einkommen unterhalb der Beihilfengrenze liegt. Erstaunlicherweise kommt das für bis zu rund 1500 Euro brutto in Betracht und ist nur individuell ermittelbar. Das braucht man dann für den Härtefallantrag und dann ist allers erbracht, was im Gesetz steht. Eine Bescheidpflicht für beihilfenlose Geringverdiener steht definitiv nicht im Gesetz.

3. Wir werden keine Strafanzeigen (Falschinkasso?) machen wollen
----------------------------------------------------
gegenüber ARD-Mitarbeitern, die diese Rechtsferhler mangels Rechtskunde in "subjektivem Irrtum" überzeugt nachplappern. Aber im übrigen darf der Antragsteller das ganz klar aussprechen: Niemand darf diese Bescheidpflicht behaupten, weil sie nirgends im Gesetz steht.  Diese Falschbehauptung ist keineswegs harmlos und dies darf man die Bearbeiter wissen lassen...  dass es keineswegs harmlos ist, was sie da normalerweise tun.


4. Vorschlag: Nicht immer bei Adam und Eva beginnen,
---------------------------------------------------
sondern die Infoarbeit gegenseitig einbinden? Das wäre schön für mehr Durchsetzung unserer Rechte gegenüber dem "Imperium", wenn beide Seiten sich hiermit arrangieren könnten.   
Titel: Re: § 4 Abs. 6 RBStV "besondere Härtefälle"
Beitrag von: seppl am 25. Juni 2020, 21:06
Mein Gedankengang zu den bisherigen Ausführungen fängt bereits vor Adam und Eva an:

@pjotre nennt die "Bescheidpflicht" eine manipulative Rechtslüge der Gegenseite. Ich denke, eine Verwaltungseinheit kann naturgemäß tatsächlich nur mit Bescheiden oder Gutachten arbeiten.
Was nicht wirklich ausgearbeitet wurde, ist: Wer erstellt die Bescheide/Gutachten für "besondere Härtefälle"? Es gibt dafür keine offizielle Stelle, die eine sachbezogene und neutrale Bewertung abgeben kann. Deswegen wird gedacht, man befragt halt den Beitragsservice. Notfalls per Verwaltungsgericht.

Jeder Härtefallantrag, der ohne Bescheid oder Gutachteneingereicht wird, wird abgelehnt werden einfach so, aus formellen Gründen. So einfach ist das. Das Verwaltungsgericht, sofern man daraufhin klagt und die Sachverhalte, die man für wesentlich für eine Befreiung hält, vorträgt, fühlt sich dann genötigt, Sozialgericht zu spielen, allerdings ohne dessen Fähigkeiten bzw. Grundsätze. So werden eben auch hier Studenten, die am Hungertuch nagen, nicht als Härtefälle ausgewiesen.

Wer einen Härtefallantrag nach §4 Abs. 6 RBStV stellt, hat zu 99% schon verloren. Dies kann ich an meinem eigenen Fall erläutern:

Ich habe schon 2013 Widerspruch aus Gewissensgründen (nicht weiter ausgearbeitet) auf sämtliche Beitragsbescheide eingelegt. Bei der Verhandlung 2018 drängten mich Richter und Vertreter des NDR unisono darauf, einen Antrag auf Härtefall aus Gewissensgründen zu stellen. Dies lehnte ich strikt ab - der Beitragsservice ist eine Verwaltungsstelle und kein Gremium zur Gewissensprüfung. (Übrigens auch keine Stelle, die die Zahlungsfähigkeit bescheiden könnte) Zudem ist der Beitragsservice keine neutrale Institution. Ein solcher Antrag wurde nie gestellt! Kurz: Es fand trotzdem bis heute keine Vollstreckung statt, obwohl die Klage gerne vom NDR als von mir "verloren" bezeichnet wird.

Ich weiss jetzt nicht, wieviele Betroffene, die Härtefallanträge aus Gewissensgründen gestellt haben, bis heute nicht vollstreckt wurden (wenn sie nach Ablehnung nicht sowieso dann freiwillig gezahlt haben)

Der Beitragsservice ist einfach nicht die Stelle, die über Gewissen oder Zahlungsfähigkeit oder irgendetwas anderes ohne Nachweisbescheid entscheiden kann - es sei denn, man zwängt es ihnen mit einem Härtefallantrag nach §4 Abs. 6 RBStV auf...

- meine Auffassung / Beobachtung!
Titel: Re: § 4 Abs. 6 RBStV "besondere Härtefälle"
Beitrag von: pjotre am 25. Juni 2020, 21:38
 @Seppl trifft 100 % ins Schwarze:

Das Gesetz ist undurchführbar, soweit  es für Geringverdiener eine Härtefallorüfung vorsieht,
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obgleich der nötige Dateneinbringungs-Bedarf hierfür aus verfassungsrechtlichen Gründen von einer derartigen Halb-"Behörde" nicht erbeten werden darf.
Daraus folgert aber keine "Bescheidpflicht", da eine solche ohne Gesetzesgrundlage im deutschen Recthssystem nicht und nie bestehen kann, siehe in diesem Sinn auch und also wiederum die Schlusssätze in BVerfG 1 BvR 665/10.

Das steht dann so im Beispiellbrief für Bürger - und dass mangels einer schweigepflichtigen Prüfkommission allein durch den Anttrag bereits die Zahlungsprlicht auszusetzen ist, bis eine solche besteht. Die Prüfkommission wird nie kommen, weil viel teurer als die Rundfunkabgabe - und selbst samt Prüfkommission ist trotzdem noch das Problem der fehlenden Verhältnismä0igkeit.

Damit dies die Vollstreckung hoffentlich hemmen wird, müssen allerdings ein paar weitere Sachen subtil mit hinein in Sachen "Falschinkasso / strafbar / Beihilfe". Wie gut das immer geht, dafür gibt es trotzdem keiee Garantien.


Bezüglich der Gewissensgründe,
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die Aussicht auf Nichtvollstreckung ist interessant. Beim einzigen derartigen Fall, den ich kenne, wurde vollstreckt trotz zum Entscheid seit 1 Jahr anhängiger Verfassungsbeschwerde mit AZ "BvR", also vom BVerfG als "nicht sinnentbehrend" vorbewertet.
Titel: Re: § 4 Abs. 6 RBStV "besondere Härtefälle"
Beitrag von: seppl am 25. Juni 2020, 22:16
obgleich der nötige Dateneinbringungs-Bedarf hierfür aus verfassungsrechtlichen Gründen von einer derartigen Halb-"Behörde" nicht erbeten werden darf.

Steht denn das so in dem von Dir zitierten Urteil, dass man speziell dem Beitragsservice seinen Arme-Kirchenmaus-Status glaubhaft machen muss? Ich lese das nicht. Ich lese da nur eine allgemeine ungerichtete Aussage dazu.
Meiner Beobachtung nach werden die Daten nicht von der Behörde "erbeten" sondern von den Antragstellern freiwillig den Antrag begründend beigefügt.

die Aussicht auf Nichtvollstreckung ist interessant. Beim einzigen derartigen Fall, den ich kenne, wurde vollstreckt trotz zum Entscheid seit 1 Jahr anhängiger Verfassungsbeschwerde
Da dieser Fall den Beitragsservice mit seinem Antrag nach RBStV §4 Abs.6 als zuständige Stelle auserwählt hat, fehlt ihm nun das Argument, es hätte keine Stelle gegeben, die die Gewissensprüfung durchführen und bescheiden konnte, was dann als Vollstreckungshindernis gesehen werden könnte.
Titel: Re: § 4 Abs. 6 RBStV "besondere Härtefälle"
Beitrag von: pjotre am 25. Juni 2020, 23:11
Wer etwas im Gese4tz Vorgesehenes beantragt, unterliegt autoamtisch der Pflicht, die Voraussetzungen nachzuweisen. Das ist implizit für jede Antragstellung.

Ist das Gesetz schlecht gemacht - egal ob absichtlich - , so sagt es nichts über das Wie. Dann gilt automatisch das Prinzip des "nachvollziehbaren Nachweises" - bei "sozialem Härtefall" also Offenlegung der perslnlichen Finanzverhältnisse. Das aber darf nicht verlangt werden - das Verlangen wäre verfassungswidrig. 

Also beantragt man Befreiung, beantragt hierfür Prüfkommission - und stellt dem ARD-Betrieb anheim, das Vorliegen von zu viel Einkommen nachzuweisen, so lange die Prüfkomission nicht besteht (Umkehr der Beweislast - denn ARD ist ab Antragstellung "im Verzug").
Dazu wäre viel mehr zu erläutern - ist aber auf diversen Seiten am zuvor angegebenen Link ausgeführt.
Titel: Re: § 4 Abs. 6 RBStV "besondere Härtefälle"
Beitrag von: pinguin am 26. Juni 2020, 00:13
Ich denke, eine Verwaltungseinheit ....
des Staates? Und die haben die ÖRR nicht, weil die ÖRR gemäß EGMR "nicht-staatliche Organsiationen" sind; so jedenfalls

CASE OF ÖSTERREICHISCHER RUNDFUNK v. AUSTRIA
http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-78381

mit der Aussage

Zitat
53. In conclusion, the Court finds that the Austrian legislator has devised a framework which ensures the Austrian Broadcasting's editorial independence and its institutional autonomy. Consequently, the Austrian Broadcasting qualifies as a “non-governmental organisation” within the meaning of Article 34 of the Convention and is therefore entitled to lodge an application.

Für die dt. ÖRR gilt nichts anderes; oder?

Die alles durchziehende Problematik ist die Ignoranz des europäischen Rahmens.

Der Ansatz

Zitat
Mein Gedankengang zu den bisherigen Ausführungen fängt bereits vor Adam und Eva an:

ist schon der richtige Ansatz.
Titel: Re: § 4 Abs. 6 RBStV "besondere Härtefälle"
Beitrag von: seppl am 26. Juni 2020, 08:35
Ich denke, eine Verwaltungseinheit ....
des Staates?

Ob staatlich oder nichtstaatlich - egal. Eine Verwaltungseinheit verwaltet genau den Bereich für den sie gedacht ist - nichts weiter: Die Firmenverwaltung von Ferrero erstellt keine Gutachten über die Ernährungsqualität von Nutella und das Verkehrsamt bescheinigt einem nicht, dass man beim Autofahren eine Brille tragen muss. Auch die Bundeswehr hat damals nicht über meinen Ersatzdienstantrag entschieden....

- und der Beitragsservice entscheidet nicht, ob mein Gewissen akzeptabel ist oder nicht...

Ein Härtefallantrag könnte dann vielleicht so lauten:

Zitat
Antrag nach § 4 Abs. 6 RBStV.

Sehr geehrte Damen und Herren.

Hiermit stelle ich einen besonderen Härtefallantrag nach § 4 Abs.6 RBStV. Da Bescheidpflicht herrscht und dieser besondere Härtefall nicht unter § 4 Abs.1 Sätze 1 bis 10 aufgeführt wird, bitte ich um Mitteilung, welche offizielle Stelle zur Prüfung und Bescheidung dieser Fälle ermächtigt wurde.
Titel: Re: § 4 Abs. 6 RBStV "besondere Härtefälle"
Beitrag von: pinguin am 26. Juni 2020, 11:54
@seppl
Es ist unlösbar, wenn sich eine Verwaltungseinheit eines staatlichen Unternehmens um seine Unternehmensbelange kümmert und dabei die Dienste des Staates zu Lasten der Bürger heranzieht.

Genau dieses Szenario haben wir ja bei den ÖRR, und genau dieses Szenario haben Europa und Bund zumindest in der Theorie dadurch unterbunden, daß gewerblich und hoheitlich nicht in einer Struktur vereint sein dürfen und daß alle Unternehmen der gleich zu behandeln sind.

In der Praxis scheint es so zu sein, daß das selbst dem Bund am A vorbeigeht, denn der hat die Pflicht, für korrekte Einhaltung der Bundesgesetze zu sorgen.
Titel: Re: § 4 Abs. 6 RBStV "besondere Härtefälle"
Beitrag von: Profät Di Abolo am 26. Juni 2020, 13:00
Guten TagX,

dein Fall @seppl ist "speziell" und meine Glückwünsche dazu, dass du bislang von der VolXstreckung verschont geblieben bist.

Das ist hier ein Bärliner Fall, waa?

LSG Berlin-Brandenburg, 17.09.2015 - L 31 AS 574/15; Link:
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LSG%20Berlin-Brandenburg&Datum=17.09.2015&Aktenzeichen=L%2031%20AS%20574/15
Zitat
31
Darüber hinaus ist die Berufung auch unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch gegen den Beklagten auf die begehrte Bescheinigung, dass er aufgrund des freiwilligen Verzichts keine Leistungen nach dem SGB II bezieht, obwohl er die Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB II erfüllt, zu.

32
Wie das Sozialgericht Berlin im Gerichtsbescheid vom 13. Januar 2015 zutreffend ausführt, existiert eine spezialgesetzliche Anspruchsgrundlage für die vom Kläger begehrte Bescheinigung nicht.

33
Wie das Sozialgericht ebenfalls zutreffend ausführt, ist dann, wenn Hilfebedürftige Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 des SGB II empfangen, auf Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 RBStV eine bescheidgebundene Befreiung von der Beitragspflicht durch den RBB als der hierfür zuständigen Landesrundfunkanstalt (vgl. § 10 Abs. 1 RBStV) vorzunehmen. Aus der damit konstitutiven Wirkung der Bescheinigung bzw. des SGB II-Bescheides folgt damit auch ein Anspruch auf Ausstellung dieser Bescheinigung gegen den Beklagten. Der Kläger will jedoch (jedenfalls derzeit) keinen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II stellen, so dass er weder einen Anspruch auf Bescheidung des entsprechenden Antrags durch den Beklagten noch auf Ausstellung einer hieraus (etwaig folgenden) Befreiungsbescheinigung hat.

Hier noch der Link zur Rechtsprechungsdatenbank Berlin:
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/page/sammlung.psml/bs/10//

Einfach mal in der Suche, z.B. Befreiung Rundfunkbeitrag oder Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen
eingeben.

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren.
Hiermit stelle ich einen besonderen Härtefallantrag nach § 4 Abs.6 RBStV. Da Bescheidpflicht herrscht und dieser besondere Härtefall nicht unter § 4 Abs.1 Sätze 1 bis 10 aufgeführt wird, bitte ich um Mitteilung, welche offizielle Stelle zur Prüfung und Bescheidung dieser Fälle ermächtigt wurde.

Kann Mensch natürlich machen. Als Antwort kommt dann: der rbb.
 
Irgendwann rattert dann die vollautomatische VolXstreckungsmaschine mit "Amtshilfe der Berliner Finanzämter" für den rbb los. Befreiungsantrag beim Finanzamt? Jute Idee! Machste einmal, beim nächsten Mal kommt dann vom Finanzamt:
Zitat
Schreiben gleichen oder ähnlichen Inhalts legen wir zukünftig unbeantwortet zur Akte.

Vielleicht können wir uns ja auf folgendes fiktives Musterschreiben für die Bärliner PraXis einigen:

Zitat

"Lieber" rbb,

Sie begehren von mir einen Bescheid des zuständigen Amtes aus dem hervorgeht, dass die Vorrausetzungen für eine Befreiung von Rundfunkbeiträgen vorliegen.

Ich darf Sie auf den Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg, vom 17.09.2015 - L 31 AS 574/15 hinweisen. Danach steht mir ein gesetzlicher Anspruch auf Prüfung und Ausstellung einer Befreiungsbescheinigung bei der zuständigen Behörde nicht zu.

Ich rege daher an, dass Sie im Wege der Amtshilfe - ähnlich wie bei der Amtshilfe im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung ausstehender Rundfunkbeiträge durch die Berliner Finanzämter - die zuständige Behörde, um Prüfung Befreiung und Ausstellung der von Ihnen begehrten Bescheinigung ersuchen.

Optional:
Das gilt auch für Anträge nach § 4 Abs. 6 RBStV.

Welche zuständige Behörde meinen Gewissenkonflikt zu prüfen hat, ist mir nicht bekannt.
Der Papst?
Vielleicht können wir hier zu einer Einigung gelangen. Ich schlage vor, die Intendantin des rbb, sozusagen als Päpstin Berlins zur zuständigen Eminenz zu bestimmen und rege an, dass Sie einen entsprechenden Termin bei der Päpstin Schlesinger vereinbaren, damit diese meinen Gewissenskonflikt nachprüfen kann.

Nachfolgendes dann ggf. streichen.


Als Behörde des Landes Berlin liegt es sicher auch in Ihrem Interesse, dass das Land Berlin nicht von ausufernden Sozialausgaben betroffen ist. Von daher werden Sie es sicher gutheißen, dass ich Sozialleistungen nicht in Anspruch nehmen möchte.

Es ist nicht nötig, dass Sie mich wegen meiner finanzfreundlichen Haltung gegenüber dem Land Berlin lobpreisen und feiern.1

Vorsorglich beantrage ich vollumfänglichen VolXstreckungsschutz bis Ihnen die begehrte Bescheinigung der zuständigen Behörde zugegangen ist.

Um Zusendung einer Kopie Ihres Amtshilfeersuchens an die zuständige Behörde wird gebeten, damit ich mich terminlich auf die umfassende Prüfung vorbereiten kann.

Ich darf Ihnen noch die erfreuliche Mitteilung machen, dass ich Inhaber*in eines P-Schutzkontos bin.


Mit vorzüglicher Hochachtung

die Bärliner Bärin
der Bärliner Bär


1
Ick verneige mich erstmal vor allen, die staatliche Hilfe zum Lebensunterhalt nicht in Anspruch nehmen wollen und lobe euch für eure finanzfreundliche Einstellung. Es gibt sicher andere Sichtweisen, doch ihr habt euch entschieden und dafür gehört euch gedankt.

Das Lob anderer holen wir uns dann u.a. bei Müh dem Regierenden Bürgermeister von Bärlin im Rahmen einer Rechtsaufssichtsbeschwerde ab. Och ditt Abgeordnetenhaus darf die Bärliner_innen in derartigen Fällen für ihre finanzfreundliche Haltung loben. Gibt ja schließlich nen Petitionsausschuss. Der kann ja dann mal darüber nachdenken, wie "finanzfreundlich" die Eminenz des rbb gerade argumentiert, wenn sie "Sozialbescheide" verlangt, obwohl Menschen die staatliche Hilfe nicht in Anspruch nehmen wollen.

 :)

Ey DU! Ja jenau DU!
Bei
https://gez-boykott.de/Forum/index.php
hier werden Sie geholfen!

jibbet kostenlose fiktive Musterschreiben - och für die Gewissenprüfung bei der "zuständigen Eminenz"!
Titel: Re: § 4 Abs. 6 RBStV "besondere Härtefälle"
Beitrag von: seppl am 26. Juni 2020, 20:18
Ich fang nun mal woanders an: § 4 Abs. 6 RBStV:
Zitat
Unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien.

Das "hat zu befreien" bedeutet, sie muss befreien. Sie hat keinen Ermessensspielraum.
Kein Ermessensspielraum kann nun zweierlei bedeuten:
- Die LRA muss befreien, einfach wenn der Antrag gestellt wird. Eine Begründung zu bewerten und dann zu akzeptieren oder nicht zu akzeptieren würde "nach ermessen" bedeuten. Was ausgeschlossen ist.
oder
- Sie muss befreien, wenn bereits vorher bestimmte festgelegte Sachverhalte zutreffen. (z.B. Bescheide von Behörden vorgelegt werden müssen), was im Abs. 6 überhaupt nicht definiert ist. Genannt wird nur ein Beispiel, dass aber keine konkreten Maßstäbe angibt.

Es heisst aber auf jeden Fall eben nicht, dass die LRA selbst entscheiden kann, wann jemand zu zahlen hat und wann nicht.

Der rbb entscheidet daher eben nicht. Und wird das m.M.n. auch nie so formulieren.

Vielleicht kann man den Härtefallantrag ja auch noch deutlicher formulieren:
Zitat
Antrag nach § 4 Abs. 6 RBStV
Sehr geehrte Damen und Herren
Hiermit stelle ich einen besonderen Härtefallantrag nach § 4 Abs. 6 RBStV. Die Landesrundfunkanstalt hat demnach ohne Ermessensspielraum von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien. Weitere Bedingungen, Nachweise oder Begründungen werden für diesen besonderen Härtefall im RBStV nicht genannt und sind daher auch nicht notwendig.

Hört sich verrückt an, aber die Antwort darauf wäre spannend...
Titel: Re: § 4 Abs. 6 RBStV "besondere Härtefälle"
Beitrag von: pjotre am 28. Juni 2020, 10:46
Wichtigste zusätzliche Informationen hat dieser Thread erarbeitet. Dies wurde gerade intern in ein Briefbeispiel für Härtefallanträge eingefügt und ist demnächst generell verfügbar. (Link weiter oben, wiederhole ich nicht.)

Hier das, was dieser Thread Besonderes erbrachte:
-----------------------------------------------------
(1) Das Urteil LSG Berlin-Brancenburg,
siehe Beitrag 26. Juli 13h von @Profät di Abolo.

(2) Klarstellung: Das Gesetz ist undurchführbar bei "sozialem Härtefall": Es fehlt an einer "schweigepflichtigen PRüfkommission" - was kostenmäßig ausscheidet, weil im statistischen Mittel teurer als erreichbare Zusatzeinnahmen.

(3) ... und obendrein, selbst (2) wäre unzulässig, da unverhältnismäßiges staatliches Eindringen in Privates für ein Abgabenanliegen von nur rund 200 Euro jährlich.


Nach Nachweis dieser und anderer gesetzgeberischer Murksabeit beim "Beitrag"
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bei 16 Landesregierungen hat der angebliche "Architekt" des Aktuellen Beitragskonzeptes, Herr Dr. jur. E., beim SWR sein Armt vorzeitig niedergelegt (kurz vor Ablauf einer Fristsetzung für Rückzahlungs-Eintritt -  je rund 1500 Euro an rund 4 Millionen "soziale Härtefälle" u.a.m. - (Frist war 31. Januar 2020).
Quelle: @pjotre - wird wohl demnächst im Web publiziert.

Dr. E. - wie auch Prof Paul Kirchhof - beide sind nicht die "Architekten". Klage für Erzwingen der demokratiekonformen Offenlegung der wahren Entstehungsgeschichte ist anhängig seit 2019 gegen dei Staatskanzlei Rheinland-Pfalz: Artikel 20 GG - Demokratieprinzip.
Quelle: @pjotre  - wird wohl demnächst im Web publiziert.