...
Armut unter Grundsicherung reicht nicht, sondern es müssen zusätzliche noch besondere außergewöhnliche Umstände dazukommen.
siehe Anlage
...
In der Urteilsbegründung steht, ich hätte ALG2 beantragen müssen, um mich von der Rundfunkgebühr bzw. vom Rundfunkzwangsbeitrag befreien zu lassen. [/size]
hast Du Dich damit abspeisen lassen? Hoffentlich nicht.
Ich hatte im 06/2012 einen Härtefallantrag zur Befreiung gestellt und mich auf 3 Entscheidungen des BVerfG vom Nov. 2011 (1 BvR 3269/08, 1 BvR 656/10 und 1BvR 665/10) berufen. Der wurde abgelehnt. Dagegen hatte mein Anwalt Widerspruch eingelegt und dann gg. die Ablehnung des Widerspruchs geklagt. In der Klage hat er auch den erst 2013 in Kraft getretenen Rundfunkbeitrag einbezogen. In der Verhandlung im 11/2016 wurde die Klage abgewiesen. In der Urteilsbegründung steht, ich hätte ALG2 beantragen müssen, um mich von der Rundfunkgebühr bzw. vom Rundfunkzwangsbeitrag befreien zu lassen.
(…) Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung durchaus plausibel geschildert, dass ihn die zuständige Sozialbehörde mit Blick auf seine Einkommenssituation auf die Aussichtslosigkeit einer entsprechenden Antragstellung hingewiesen habe. Eine Verweigerung der Entgegennahme und/oder Bescheidung einer Antragstellung ist damit aber noch nicht dargetan. Vor dem Hintergrund der eindeutigen gesetzlichen Entgegennahmepflicht bestehen für eine derartige, mit den dargestellten maßgeblichen Grundsätzen des Sozialverwaltungsverfahrens nicht vereinbare Verwaltungspraxis der zuständigen Sozialbehörde auch keine Anhaltspunkte, zumal dem Kläger ausweislich der beigezogenen Leistungsakte des Kreissozialamts ... von diesem bereits im Rahmen seiner seinerzeitigen Antragstellung ohne weiteres ein entsprechendes Antragsformular zur Verfügung gestellt worden ist. Im Übrigen wäre es selbst im Fall einer Annahme- oder Entscheidungsverweigerung Sache des Klägers, in einem ihm hierfür zur Verfügung stehenden sozialgerichtlichen Verfahren die Entgegennahme eines entsprechenden Antrags durchzusetzen, und würde es jedenfalls nicht dem Beklagten bzw. seinem Beitragsservice obliegen, anstelle der zuständigen Sozialbehörde die maßgeblichen sozialrechtlichen Leistungsvoraussetzungen zu prüfen.
Entgegen der vom Kläger erneut vertretenen Auffassung sind auch die Voraussetzungen des Satzes 1 des § 4 Abs. 6 RBStV nicht gegeben, wonach die Landesrundfunkanstalt unbeschadet der Beitragsbefreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien hat. Zwar trifft es zu, dass Satz 2 der Vorschrift nur einen - nicht abschließenden - Anwendungsfall dieser Härteregelung darstellt, wie sich bereits aus dem Wort „insbesondere“ ergibt. Allein der - wiewohl hier durchaus nachvollziehbare - Hinweis auf die bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Klägers vermag indes einen derartigen Befreiungsanspruch nicht zu begründen. Eine vom gesetzlich geregelten Normalfall abweichende Sondersituation ist nämlich im Fall des Klägers trotz des Bezuges zweier niedriger Renten und auch unter Berücksichtigung der von ihm monatlich zu leistenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht gegeben. Der Normgeber des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages hat vielmehr die hier gegebene Fallkonstellation der „bloßen Einkommensschwäche" nicht ungeregelt gelassen, sondern ganz bewusst aus dem Katalog der Befreiungsgründe des § 4 Abs. 1 RBStV und auch aus dem Fall des § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV ausgeklammert. Allein die Tatsache, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum möglicherweise lediglich ein Einkommen erzielt haben mag, das dem in § 4 Abs. 1 RBStV benannten Personenkreis der Höhe nach üblicherweise zur Verfügung steht, begründet mithin im vorstehenden Zusammenhang regelmäßig ebenso wenig eine atypische Fallkonstellation im Sinne der Härtefallregelung, wie es bei anderweitigen Empfängern niedriger Einkommen (z.B. Empfängern niedriger ALG I-Leistungen oder von Krankengeld) der Fall ist. Durch § 4 Abs. 1 RBStV sollte für einkommensschwache Personen eine bescheidgebundene Befreiungsmöglichkeit eröffnet werden, wobei die Befreiungstatbestände abschließend und die Rundfunkanstalten bei ihrer Entscheidung an die entsprechenden Sozialleistungsbescheide gebunden sein sollten. Angesichts dieses Normzwecks, der in § 4 Abs. 1 RBStV klar zum Ausdruck kommt, kann die gewollte Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit regelmäßig nicht dadurch umgangen werden, dass einkommensschwache Personen, die keine der in § 4 Abs. 1 RBStV benannten Sozialleistungen erhalten, weil sie deren Voraussetzungen nicht (mehr) erfüllen oder diese Leistungen nicht in Anspruch nehmen (wollen), dem Härtefalltatbestand des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV zugeordnet werden. Denn andernfalls würde der klar zutage getretene Wille der Staatsvertragsschließenden bzw. des Landesgesetzgebers missachtet, nicht durch konkret benannte Bescheide belegte allgemeine Fälle des Bezuges geringer Einkommen nicht mehr zu berücksichtigen.
Vor diesem Hintergrund besteht auch keine Veranlassung für eine vom Kläger ausdrücklich angeregte Vorlage an das Bundesverfassungsgericht in Gestalt einer konkreten Normenkontrolle, Art. 100 Abs. 1 GG. Insbesondere ist die Kammer keineswegs von der Verfassungswidrigkeit der hier maßgeblichen rundfunkbeitragsrechtlichen Bestimmungen überzeugt, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt. (…)
...
"Aber kannst Du nicht eine Verfassungsbeschwerde daraus machen?"
Hallo,
habe inzwischen meinen Prozess am VG - Berlin verloren. >:(
Schade, habe aber einiges Neues gelernt und das Verfahren war überraschenderweise sogar "fair", dass heißt der Richter hat sich an die VwGO gehalten und hat sich sogar bemüht den Tatbestand (meine Lebenssituation) aufzuklären ...
Dies ist natürlich überraschend, sehr sehr ungewöhnlich ...
Leider habe ich es aus bestimmten formal juristischen und zeitlichen Gründen nicht geschafft meine VG - Klage über einen Antrag auf Berufung etc. zu einer Verfassungsbeschwerde zu entwickeln ....
In diesem Zusammenhang habe ich eine nette Entscheidungen entdeckt . Diese Entscheidung zeigt m.E., dass es offensichtlich Leute gibt, die sich mit allen Mitteln des Verfahrensrechts gegen die Rundfunksteuer wehren.
Gerichtliche Entscheidungen sind m.E. nicht urheberrechtlich geschützt, ggf. aber die nur formatierte Version der Entscheidung von > juris <
Jetzt geht es in die zweite Runde (Vollstreckung)
Es wurde bereits durch eine Viellzahl von Bescheiden (FA und Wohngeldamt) und auch im VG - Verfahren bestätigt, dass ich unter Grundsicherung lebe. Diese beiden Bescheide reichten allerdings nicht aus, um eine Befreiung zu erreichen.
Im nun anstehenden Vorstreckungsverfahren kann dies aller eine Rolle spielen.
Grüße
MikeBerlin
.........................
Die Tatsache, dass auch durch eine amtlich durch Wohngeldbescheid + FA - Bescheid empirisch festgestellte Armut unter Grundsicherung nicht ausreicht, um von der Rundfunksteuer befreit zu werden, sollte vom BVerfG + EGMR geprüft werden. Leider hatte ich nicht die Zeit, die finanziellen Möglichkeiten und die Kraft, einen Antrag auf Zulassung der Berufung zu stellen.
..................
MikeBerlin
"ich bin der Ansicht, man sollte sich weder vom VG noch vom OVG abweisen oder unterkriegen lassen. "Keine Sorge, ich werde mich nicht runterkriegen lassen.
Das Kernproblem liegt woanders:
Geringverdiener sind per Definition diejenigen, die kein Geld für einen Ausstreiter verfügbar haben, nicht einmal ein kleines Handgeld für engagierte Helfer.
Bei der Geringverdiener-Problematik haben wir kein Rechtsproblem mehr - es ist alles aufbereitet -, sondern gegenwärtig nur noch ein "Stellvertreter-Krieg-Finanzierungs-Problem".
Eine Lösung dafür liegt zwischen schwer und unmöglich.
Beitragsservice
Themenpapiere der Fraktion (undatiert)
...
Die Fraktion DIE LINKE setzt sich für einen bürgerfreundlichen und bürgernahen öffentlich-rechtlichen Rundfunk ein. Dazu zählt auch Transparenz beim Beitragsservice, auch säumige Gebührenzahler dürfen nicht wie „Kriminelle“, sondern müssen wie Kundinnen und Kunden eines Dienstleisters behandelt werden.
Bereits zum 1. Januar 2013 wurde das gerätegebundene Gebührensystem auf einen pauschalen Haushaltsbeitrag umgestellt. Unsere Kritik von damals hat sich als berechtigt herausgestellt: Es kam zu einer Vielzahl sozialer Ungerechtigkeiten, die nunmehr dringend beseitigt werden müssen. Deshalb spricht sich DIE LINKE für eine neue Festlegung der sozialen Ausnahmetatbestände aus. Geringverdiener, Studierende und Bezieher von Niedrigrenten sollen deshalb ebenso wie Arbeitslose in Hartz IV mit Zuverdienst die Möglichkeit zur Befreiung erhalten. ... Der Nachteilsausgleich der Rundfunkbeitragsbefreiung für Menschen mit Behinderungen ist entsprechend der im Rundfunkgebührenstaatsvertrag enthaltenen Regelung wieder einzuführen.
hatte sich eine rechtspolitische Sprecherin der Partei ggü. Hilfesuchenden aus dem Segment der Geringverdiener zu keiner Zeit *auch nur zu einer einzigen Silbe oder Zeile* einer Antwort bequemt.@Besucher
Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht – Ausnahmen
Sie erhalten keine der oben genannten Sozialleistungen, weil Ihre Einkünfte die Bedarfsgrenze überschreiten?
Dann können Sie eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als besonderer Härtefall beantragen. Voraussetzung: Ihr Einkommen überschreitet Ihren sozialen Bedarf um weniger als die Höhe des monatlichen Rundfunkbeitrags von 17,50 Euro.
Sie verzichten auf eine der oben genannten Sozialleistungen, obwohl Sie einen Anspruch darauf haben?
Auch in diesem Fall können Sie eine Härtefallbefreiung beantragen.
Voraussetzung: Eine Sozialleistung wurde bewilligt und Sie haben bei der Sozialbehörde schriftlich darauf verzichtet (§ 46 Abs. 1 SGB I). Neben dem Befreiungsantrag benötigt der Beitragsservice den Bewilligungsbescheid der Sozialbehörde und die Verzichtserklärung.
Ja, aber warum das Geld ablehnen, wenn es zu bekommen ist?
Was immer auch geschieht,
nie sollt ihr so tief sinken,
von dem Kakao, durch den man euch zieht,
auch noch zu trinken!
Erich Kästner
Person A lebt von 400 Euro monatlich die sie von ihrer Mama bekommt - Person A stellt einen Antrag beim JC, die sagen: Hartz kriegste und Person A sagt: will ich nicht und verzichte schriftlich. Die Verzichtserklärung schickt A dann zusammen mit dem JC Schrieb an die Rundfunkstypen und wäre dann befreit - Richtig ?
obgleich der nötige Dateneinbringungs-Bedarf hierfür aus verfassungsrechtlichen Gründen von einer derartigen Halb-"Behörde" nicht erbeten werden darf.
die Aussicht auf Nichtvollstreckung ist interessant. Beim einzigen derartigen Fall, den ich kenne, wurde vollstreckt trotz zum Entscheid seit 1 Jahr anhängiger VerfassungsbeschwerdeDa dieser Fall den Beitragsservice mit seinem Antrag nach RBStV §4 Abs.6 als zuständige Stelle auserwählt hat, fehlt ihm nun das Argument, es hätte keine Stelle gegeben, die die Gewissensprüfung durchführen und bescheiden konnte, was dann als Vollstreckungshindernis gesehen werden könnte.
Ich denke, eine Verwaltungseinheit ....des Staates? Und die haben die ÖRR nicht, weil die ÖRR gemäß EGMR "nicht-staatliche Organsiationen" sind; so jedenfalls
53. In conclusion, the Court finds that the Austrian legislator has devised a framework which ensures the Austrian Broadcasting's editorial independence and its institutional autonomy. Consequently, the Austrian Broadcasting qualifies as a “non-governmental organisation” within the meaning of Article 34 of the Convention and is therefore entitled to lodge an application.
Mein Gedankengang zu den bisherigen Ausführungen fängt bereits vor Adam und Eva an:
Ich denke, eine Verwaltungseinheit ....des Staates?
Antrag nach § 4 Abs. 6 RBStV.
Sehr geehrte Damen und Herren.
Hiermit stelle ich einen besonderen Härtefallantrag nach § 4 Abs.6 RBStV. Da Bescheidpflicht herrscht und dieser besondere Härtefall nicht unter § 4 Abs.1 Sätze 1 bis 10 aufgeführt wird, bitte ich um Mitteilung, welche offizielle Stelle zur Prüfung und Bescheidung dieser Fälle ermächtigt wurde.
31
Darüber hinaus ist die Berufung auch unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch gegen den Beklagten auf die begehrte Bescheinigung, dass er aufgrund des freiwilligen Verzichts keine Leistungen nach dem SGB II bezieht, obwohl er die Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB II erfüllt, zu.
32
Wie das Sozialgericht Berlin im Gerichtsbescheid vom 13. Januar 2015 zutreffend ausführt, existiert eine spezialgesetzliche Anspruchsgrundlage für die vom Kläger begehrte Bescheinigung nicht.
33
Wie das Sozialgericht ebenfalls zutreffend ausführt, ist dann, wenn Hilfebedürftige Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 des SGB II empfangen, auf Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 RBStV eine bescheidgebundene Befreiung von der Beitragspflicht durch den RBB als der hierfür zuständigen Landesrundfunkanstalt (vgl. § 10 Abs. 1 RBStV) vorzunehmen. Aus der damit konstitutiven Wirkung der Bescheinigung bzw. des SGB II-Bescheides folgt damit auch ein Anspruch auf Ausstellung dieser Bescheinigung gegen den Beklagten. Der Kläger will jedoch (jedenfalls derzeit) keinen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II stellen, so dass er weder einen Anspruch auf Bescheidung des entsprechenden Antrags durch den Beklagten noch auf Ausstellung einer hieraus (etwaig folgenden) Befreiungsbescheinigung hat.
Sehr geehrte Damen und Herren.
Hiermit stelle ich einen besonderen Härtefallantrag nach § 4 Abs.6 RBStV. Da Bescheidpflicht herrscht und dieser besondere Härtefall nicht unter § 4 Abs.1 Sätze 1 bis 10 aufgeführt wird, bitte ich um Mitteilung, welche offizielle Stelle zur Prüfung und Bescheidung dieser Fälle ermächtigt wurde.
Schreiben gleichen oder ähnlichen Inhalts legen wir zukünftig unbeantwortet zur Akte.
"Lieber" rbb,
Sie begehren von mir einen Bescheid des zuständigen Amtes aus dem hervorgeht, dass die Vorrausetzungen für eine Befreiung von Rundfunkbeiträgen vorliegen.
Ich darf Sie auf den Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg, vom 17.09.2015 - L 31 AS 574/15 hinweisen. Danach steht mir ein gesetzlicher Anspruch auf Prüfung und Ausstellung einer Befreiungsbescheinigung bei der zuständigen Behörde nicht zu.
Ich rege daher an, dass Sie im Wege der Amtshilfe - ähnlich wie bei der Amtshilfe im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung ausstehender Rundfunkbeiträge durch die Berliner Finanzämter - die zuständige Behörde, um Prüfung Befreiung und Ausstellung der von Ihnen begehrten Bescheinigung ersuchen.
Optional:
Das gilt auch für Anträge nach § 4 Abs. 6 RBStV.
Welche zuständige Behörde meinen Gewissenkonflikt zu prüfen hat, ist mir nicht bekannt.
Der Papst?
Vielleicht können wir hier zu einer Einigung gelangen. Ich schlage vor, die Intendantin des rbb, sozusagen als Päpstin Berlins zur zuständigen Eminenz zu bestimmen und rege an, dass Sie einen entsprechenden Termin bei der Päpstin Schlesinger vereinbaren, damit diese meinen Gewissenskonflikt nachprüfen kann.
Nachfolgendes dann ggf. streichen.
Als Behörde des Landes Berlin liegt es sicher auch in Ihrem Interesse, dass das Land Berlin nicht von ausufernden Sozialausgaben betroffen ist. Von daher werden Sie es sicher gutheißen, dass ich Sozialleistungen nicht in Anspruch nehmen möchte.
Es ist nicht nötig, dass Sie mich wegen meiner finanzfreundlichen Haltung gegenüber dem Land Berlin lobpreisen und feiern.1
Vorsorglich beantrage ich vollumfänglichen VolXstreckungsschutz bis Ihnen die begehrte Bescheinigung der zuständigen Behörde zugegangen ist.
Um Zusendung einer Kopie Ihres Amtshilfeersuchens an die zuständige Behörde wird gebeten, damit ich mich terminlich auf die umfassende Prüfung vorbereiten kann.
Ich darf Ihnen noch die erfreuliche Mitteilung machen, dass ich Inhaber*in eines P-Schutzkontos bin.
Mit vorzüglicher Hochachtung
die Bärliner Bärin
der Bärliner Bär
Unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien.
Antrag nach § 4 Abs. 6 RBStV
Sehr geehrte Damen und Herren
Hiermit stelle ich einen besonderen Härtefallantrag nach § 4 Abs. 6 RBStV. Die Landesrundfunkanstalt hat demnach ohne Ermessensspielraum von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien. Weitere Bedingungen, Nachweise oder Begründungen werden für diesen besonderen Härtefall im RBStV nicht genannt und sind daher auch nicht notwendig.