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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Baden-Württemberg => Thema gestartet von: Markus KA am 26. Januar 2018, 16:40

Titel: SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
Beitrag von: Markus KA am 26. Januar 2018, 16:40
Südwestrundfunk droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft

Das Unternehmen, der Radiosender und die Anstalt des öffentlichen Rechts, der Südwestrundfunk hat sich in Baden-Württemberg wohl zur Aufgabe gemacht, Bürgerinnen und Bürgern, gemäß Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg, mit der Zwangsvollstreckung, d.h. der Vermögensauskunft, mit einem Eintrag ins Schuldnerverzeichnis und Zwangshaft zu drohen.

Aus einer Zwangsabgabe wird die Zwangsvollstreckung und endet mit einer Zwangshaft.

Unter anderem heißt es gemäß § 7 Satz 1 VwVG-BW:
"Der Vollstreckungsbeamte ist bei Widerstand gegen eine Vollstreckungshandlung befugt, Gewalt anzuwenden."

Erst folgt eine Mahnung mit dem uns bekannten Satz:

„Was passiert, wenn Sie nicht zahlen? Ihnen drohen Vollstreckungsmaßnahmen wie die Abgabe einer Vermögensauskunft, Kontopfändung, Pfändung des Arbeitseinkommens, der Rente oder auch Ihrer Mietkaution.“

dann landet die Vorladung des Gerichtsvollziehers zur Vermögensauskunft im Briefkasten.

Nachdem der Südwestrundfunk bereits seinen Zwangsbeitragskritikern, wie dem Betreiber von GEZ-boykott.de René Ketterer mit der Zwangsvollstreckung gedroht hat, Dr. Sprißler Richter am LG Tübingen mit einem Befangenheitsantrag konfrontiert hat, nachdem dieser gesetzeskonform eine Vorlage beim EuGH nach Artikel 267 AEUV  eingereicht hat, schreckt das Unternehmen und Radiosender auch nicht davor zurück, gegen Verfassungsbeschwerdeführer beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe mit einer Zwangsvollstreckung vorzugehen.

Am 24.11.2017 wurde der Südwestrundfunk via Email durch den beauftragten Rechtsanwalt eines Verfassungsbeschwerdeführers darüber informiert, dass der Kläger die Verfassungsbeschwerde einlegen wird:
Zitat
"Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 23.11.2017.
Hierin wird erwähnt, dass der VGH Baden-Württemberg den Antrag auf Zulassung der Berufung  abgelehnt hat. Dieses ist zwar zutreffend. Jedoch hat Herr XXXX mich am 21.11.2017 beauftragt, gegen diesen Beschluss u. gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes die Verfassungsbeschwerde zu erheben. Das Baden-Württemberg  Zustimmungsgesetz zum RBStV ist verfassungswidrig. Aufgrund eines verfassungswidrigen Gesetzes kann von Herrn XXXX keine Zahlung gefordert werden."

Am 21.12.2017 wurde die Verfassungsbeschwerde vom Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe angenommen.

Am selben Tag, den 21.12.2017, wurde die Vorladung des Gerichtsvollziehers dem Verfassungsbeschwerdeführer zugestellt.

Man stellt sich die Frage:
Wie dringend benötigt der Südwestrundfunk den Zwangsbeitrag, dass er schon Verfassungsbeschwerdeführern beim Bundesverfassungsgericht (aktuell 150 Verfassungsbeschwerden gegen den Rundfunkbeitrag) mit Zwangsvollstreckung droht?

Entspricht es nicht den Werten des Südwestrundfunks, die Meinungsfreiheit, den Rechtsweg, die Justiz, die Verfassungsbeschwerde zu respektieren und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abzuwarten?

Oder gibt es beim Südwestrundfunk Befürchtungen, dass der Rundfunkbeitrag doch nicht recht- und verfassungsmäßig sein könnte?

Der Verfassungsbeschwerdeführer hat den Intendanten und gesetzlichen Vertreter des Südwestrundfunks Peter Boudgoust um Stellungnahme und Rücknahme des Vollstreckungsersuchens gebeten.

Der Verfassungsbeschwerdeführer hat zur Klärung des Sachverhaltes ein verwaltungsgerichtliches Verfahren, Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und Klage gegen den Südwestrundfunk beim Verwaltungsgericht Karlsruhe eingeleitet.
Titel: Re: SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
Beitrag von: noGez99 am 26. Januar 2018, 16:52
Und sowas ist eine gemeinnützige Anstalt, die für unsere Demokratie unabdingbar ist.
Mir scheint der SWR interpretiert das so, dass er möglicht gemein sein muss zum größtmöglichen Eigennutzen.
Sorry, das musste jetzt mal raus ...
Titel: Re: SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
Beitrag von: volkuhl am 26. Januar 2018, 17:53
...
Der Verfassungsbeschwerdeführer hat zur Klärung des Sachverhaltes ein verwaltungsgerichtliches Verfahren, Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und Klage, gegen den Südwestrundfunk beim Verwaltungsgericht Karlsruhe eingeleitet.

Einstweiligen Rechtsschutz beim BVerfG beantragen?

http://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Wichtige-Verfahrensarten/Einstweiliger-Rechtsschutz/einstweiliger-rechtschutz_node.html

Wozu der Umweg über das VG?
Titel: Re: SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
Beitrag von: cleverle2009 am 26. Januar 2018, 17:56
Südwestrundfunk droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft

Das Unternehmen, der Radiosender und die Anstalt des öffentlichen Rechts, der Südwestrundfunk hat sich in Baden-Württemberg wohl zur Aufgabe ....

§ 1 Zivilprozessordnung (ZPO) "Sachliche Zuständigkeit"
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__1.html
Zitat
Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.

§ 13 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__13.html
Zitat
Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder
die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von
Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.

15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag
§ 10 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-10
Zitat
[...]
(6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. [...]


Daher:
Nichts mit ZPO. Der Gerichtsvollzieher darf so nicht tätig werden. Die Rundfunkanstalt muss wie jeder andere angeblicher Gläubiger zu Gericht gehen und die behauptete Forderung gerichtlich einklagen.

Der Rundfunk und die damit verbundenen Gerichte flüchten sich mangels gültigen Rechts in die Zivilprozessordnung. Das bedeutet Anwendung falscher Gesetze.

§ 339 Strafgesetzbuch (StGB) "Rechtsbeugung"
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__339.html
Zitat
Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

Keine Rechtsberatung, nur meine Meinung:
Die Zivilprozessordnung darf hier lt. Gesetz nicht angewendet werden.

Der Gerichtsvollzieher bezieht sich auf
§ 802c Zivilprozessordnung (ZPO) "Vermögensauskunft des Schuldners"
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__802c.html
Zitat
(1) Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.
(2) Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben:

1. die entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat;
2. die unentgeltlichen Leistungen des Schuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes richteten.

Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.
(3) Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.

In §802c befindet sich keine Bestimmung, dass hier in der Verwaltungsvollstreckung Handlungsmöglichkeit enthalten ist.
Titel: Re: SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
Beitrag von: Tereza am 26. Januar 2018, 18:21
Gestolpert bin ich, Tereza (17), über folgenden Satz:
Zitat
Ebenso sind Angaben über einen evtl. Geburtsnamen, Geburtsdatum und Geburtsort erforderlich.
Ich übersetze mal:
Es sind also Angaben über
einen evtl. Geburtsnamen,
einen evtl. Geburtsdatum und
einen evtl. Geburtsort
erforderlich.
Frage in die Runde:
Hat nicht jeder, der schon länger hier lebt, grundsätzlich einen Geburtsnamen, einen Geburtstag (neudeutsch: einen Geburtsdatum) und einen Geburtsort? Und nicht nur eventuell?
Ist das nicht ein beanstandungswürdiger Formfehler in der "Vorladung zur Abgabe der Vermögensauskunft?
P. S. Den Reisepass würde ich vorsorglich schon mal wegwerfen.
Titel: Re: SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
Beitrag von: Buntschuh am 26. Januar 2018, 18:42
Moin,

mir ist gerade ähnliches passiert.

Kurzer Ablauf: Eilantrag und Klage gegen die Stadtkasse wegen der Zwangsvollstreckung. Parallel dazu Verfassungsbeschwerde wegen neuen Bescheiden.
WDR tritt Stadtkasse zu Hilfe (Beitritt zur Klage) - erklärt Kostenübernahme bei Beendigung des Eilantrages und nimmt Zwangsvollstreckung zurück. VG erzwingt meine Zustimmung zur Beendigung sonst würde ich alle Kosten tragen.
Aufgrund der Rücknahme der Zwangsvollstreckung Klage und Eilantrag beendet. Kosten der Klage werden mir aufgebrummt (Streitwert EUR 500,00) und für Eilantrag trägt der WDR.

Klage gegen die Bescheide läuft noch.
Titel: Re: SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
Beitrag von: drone am 26. Januar 2018, 18:54
Hierzu (betrifft das Vorfeld) die Frage eines "rechtlichen Laien":

Wie ist eigentlich im erwähnten VwVG von BW der
Zitat
§ 18 Art und Weise der Vollstreckung

Verwaltungsakte, die zu einer Handlung, ausgenommen einer Geldleistung, einer Duldung oder einer Unterlassung verpflichten, werden mit Zwangsmitteln vollstreckt.
genau zu verstehen?

Danach (VwVG BW) "droht" doch der ÖRR an, oder nicht?

Ergänzend (und rein informativ, was Zwangsmittel sind) dazu dann
Zitat
§ 19 Zwangsmittel

(1) Zwangsmittel sind
1. Zwangsgeld und Zwangshaft,
2. Ersatzvornahme,
3. unmittelbarer Zwang.

(2) [...]

(Ich versteh' den § 18 in diesem Zusammenhang nicht, und vielleicht hat ja jemand etwas Zeit zum Erklären....)
Titel: Re: SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
Beitrag von: drboe am 26. Januar 2018, 19:07
@cleverle2009:
Es sieht offenbar so aus, als wäre die ZPO aus dem VwVG "verlinkt". So verweist z. B. das VwVG des Bundes in die Abgabenordnung, die wiederum auf die Vorschriften der ZPO verweist. Wenn die Landesgesetze leidlich analog aufgebaut sind, kommt der GV. Ich kann mir nicht vorstellen, dass man aus dem Verwaltungsrecht heraus die Vollstreckung öffentlicher Geldforderungen "vergessen" hat. So blöd ist kein Finanzminister.

M. Boettcher
Titel: Re: SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
Beitrag von: drone am 26. Januar 2018, 19:39
Meine Meinung:
Die Zivilprozessordnung darf hier lt. Gesetz nicht angewendet werden.

Das VwVG BW sieht das nicht ganz so:
Zitat
§ 16 Vermögensauskunft

(1) Die Vollstreckungsbehörde kann die Vermögensauskunft von ihren eigenen Schuldnern abnehmen, soweit sich deren Wohnsitz, Sitz oder ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Vollstreckungsbehörde befindet. § 284 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 bis 11 der Abgabenordnung ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Für die Zuständigkeit zur Abnahme der Vermögensauskunft gilt § 27 Abs. 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

(3) Macht die Vollstreckungsbehörde von ihrer Befugnis nach Absatz 1 keinen Gebrauch, hat der Pflichtige auf Antrag der Vollstreckungsbehörde beim Gerichtsvollzieher beim Amtsgericht Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe des § 802c der Zivilprozessordnung zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Für das Verfahren vor den Amtsgerichten gelten die §§ 802c bis 802i, 802j Absatz 1 und 3 und §§ 882b bis 882d der Zivilprozessordnung entsprechend.
An die Stelle des Vollstreckungstitels tritt der schriftliche Antrag der Vollstreckungsbehörde; für den Antrag gilt § 15 a Abs. 4 entsprechend.

(4) Gegen Entscheidungen des Gerichtsvollziehers und des Amtsgerichts kann die Vollstreckungsbehörde die nach den Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung zulässigen Rechtsbehelfe einlegen.

Eventuell auch noch interessant ist dieser Absatz (4) des
Zitat
§ 15 a Beitreibung durch Gerichtsvollzieher

(1) Vollstreckungsbehörden können auch die Gerichtsvollzieher um Beitreibung ersuchen; dies gilt auch für Vollstreckungsbehörden im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die diesem Gesetz nicht unterliegen.

(2) Öffentliche Stellen können Vollstreckungsersuchen
1. von Vollstreckungsbehörden im Geltungsbereich des Grundgesetzes,
2. von Behörden außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes, die auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung um Beitreibung ersuchen, zur Erledigung an die Gerichtsvollzieher weiterleiten. Im Falle der Nummer 1 bedarf es hierzu der Einwilligung der Vollstreckungsbehörden. Wird die Einwilligung nicht erteilt, so braucht die ersuchte Behörde Vollstreckungshilfe nicht zu leisten.

(3) Wird die Beitreibung durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, finden die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung Anwendung. An die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels tritt das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde; einer Zustellung des Vollstreckungsersuchens bedarf es nicht. Wird die Beitreibung auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung durchgeführt, bestimmt sich nach dieser Vereinbarung, durch welche Unterlagen das Vorliegen der Voll-
streckungsvoraussetzungen nachgewiesen wird.

(4) Das Vollstreckungsersuchen nach Absatz 3 Satz 2 muß mindestens enthalten:
1. die Bezeichnung und das Dienstsiegel der Vollstreckungsbehörde sowie die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten,
2. die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unter Angabe der erlassenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens,
3. die Angabe des Grundes und der Höhe der Geldforderung,
4. die Angabe, daß der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist oder die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfällt,
5. die Bezeichnung der Person, gegen die sich die Vollstreckung richten soll,
6. die Angabe, wann der Pflichtige gemahnt worden ist oder aus welchem Grund die Mahnung unterblieben ist.

Bei einem Vollstreckungsersuchen, das mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt wird, können Dienstsiegel und Unterschrift fehlen.
Titel: Re: SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
Beitrag von: cleverle2009 am 26. Januar 2018, 19:44
@drboe

Jedes Gesetz hat seinen Anwendungsbereich und der ist jeweils im Gesetz selbst festgelegt.
Das hat der Gesetzgeber jeweils festgelegt. Dazu kommt die Bindung aller niedereren Gesetze an die Bindung des Grundgesetzes. Mir ist schon klar, dass die Justiz gerne auf das Recht des Richters, sich irren zu dürfen, hinweist.
Gesetzesänderungen sind der rechtsprechenden Gewalt nicht erlaubt. Gesetzesänderungen darf nur der Gesetzgeber und das schriftlich im vorgeschriebenen Verfahren vornehmen.
Sich von jedem Gesetz nur das herauszupicken, was den Damen und Herren gerade so passt, das geht gar nicht.
Auch die Abgabenordnung definiert exakt, wofür sie angewendet werden darf.

[...] dass man aus dem Verwaltungsrecht heraus die Vollstreckung öffentlicher Geldforderungen "vergessen" hat.
Vollstreckungen nach dem Verwaltungsrecht sind jeweils im Klageverfahren anzustoßen. Das ist durchaus begründet. Verwaltungen können durchaus auch andere Verwaltungen vollstrecken. Wenn der Staat dem Bürger in die Tasche greifen will, braucht es ein dafür geschaffenes Gesetz.

Siehe dazu das Achte Buch der ZPO und dort besonders
http://richter.lohkamp.info/pages/zivilprozessordnung/zpo-8.-buch/zwangsvollstreckung/allg.-verfahrensvor.php
http://richter.lohkamp.info/pages/zivilprozessordnung/zpo-8.-buch/zwangsvollstreckung/vollstreckungstitel.php

Wir leben nicht mehr im Feudalismus.
Titel: Re: SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
Beitrag von: faust am 26. Januar 2018, 19:59
... einem Bekannten von mir in Sachsen hat das mal ein mit Zwangsvollstreckungen befasster Fachmann  8) sinngemäß so erklärt:

ZPO und VwVG sind "nicht  sauber synchronisiert", damit wären die mit der Durchsetzung beauftragten auch nicht immer glücklich, aber das läge am Gesetzgeber  :police:.

Aber nun bitte erklärt mir mal: Wie klagt man gegen die Stadtkasse  (#) ?
Titel: Re: SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
Beitrag von: drboe am 26. Januar 2018, 20:13
@cleverle2009:
Wir leben nicht mehr im Feudalismus.
a) habe ich das nicht behauptet und b) könntest du dich in diesem Punkt irren.
Die "Demokratie" dieses Landes existiert nur auf Papier.

Dass in Gesetzen auf andere hingewiesen wird, ist beinahe die Regel und erfordert weder einen Irrtum des Richters noch dessen Versuch, geltendes Recht zu ändern. Es bedeutet in diesem Fall lediglich, dass die Vollstreckung von Geldforderungen aus verwaltungsrechlicher Sicht den in der ZPO niedergelegten Regeln entspricht, wobei ein Verwaltungsakt den Titel ersetzt. Und das wird sicher täglich zigfach gemacht, auch ganz abseits des ÖR-Rundfunks. Es gibt für den Staat schlicht bessere, etablierte und gesetzlich abgesicherte Möglichkeiten der Durchsetzung seiner Forderungen, als für Bürger. Wäre das nicht so, würde seit 1949 von jedem um jede Mark für den Staat mit allen juristischen Möglichkeiten gekämpft. Weder sind mir entsprechend hohe Fallzahlen noch Erfolge bekannt.
M. E. besteht lediglich die Chance, den ÖRR-Anstalten wegen der Wettbewerbssituation mit privaten Anbietern den Vorteil des staatlichen Beitreibens von Forderungen zu nehmen, wie es das BVerfG bereits bei der Bremer Landesbank mit nachvollziehbarer Argumentation gemacht hat. Mit dem dualen System musste dieser Vorteil m. E. fallen.

M. Boettcher
Titel: Re: SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
Beitrag von: Miki0815 am 26. Januar 2018, 22:04
@ cleverle2009
Ich hatte gestern schon geschrieben unter
Lohn-/Kontopfändung ohne Vermögensauskunft möglich ?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26043.msg164375.html#msg164375
Ich bin schon der Meinung, dass die ZPO gilt.
Als Beispiel mal das
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG)
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/2655-SaechsVwVG
[...]
- und jetzt der Sprung zur ZPO: § 14 Abs. 2 Satz 2: "Wird die Beitreibung durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung entsprechend ..."  8)

Ausgang ist das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Freistaates Sachsen, in diesem wird auf die ZPO verwiesen (s. Zitat). In einigen anderen Bundesländern lauten die Verwaltungsvollstreckungsgesetze wahrscheinl. ebenso (habs noch nicht nachgelesen, aber drone hats ja hier schon für BW zitiert). D.h., Vollstreckung nach dem Achten Buch der ZPO ist o.k. (wie sollte es auch anders laufen?).

Miki
Titel: Re: SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
Beitrag von: Leo am 26. Januar 2018, 23:44
Die 15-jährige Sarah muss sich in dem Fantasy-Abenteuer "Labyrinth" (Jim Henson, 1986) durch ein Labyrinth kämpfen, um ihren Halbbruder Toby zurückzubekommen, der von dem Koboldkönig entführt wurde. Der Zwerg Hoggle hilft ihr dabei.

In einem Teil des Labyrinths fangen die Wände an zu sprechen: "Geh nicht weiter", "Geh zurück, solange Du noch kannst" usw., und versuchen, Sarah einzuschüchtern.

Hoggle sagt zu ihr: "Achte nicht auf sie. Sie sind falscher Alarm. Du findest viele davon im Labyrinth, vor allem dann, wenn Du auf dem richtigen Weg bist."

schreckt das Unternehmen und Radiosender auch nicht davor zurück gegen Verfassungsbeschwerdeführer beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe mit einer Zwangsvollstreckung vorzugehen.

Hier die Originalzitate aus "Labyrinth":

Zitat
False Alarm 1: Don't go on.
False Alarm 2: Go back while you still can.
False Alarm 3: This is not the way.
False Alarm 4: Take heed, and go no further.
False Alarm 5: Beware, beware.
False Alarm 6: Soon it will be too late.
Hoggle: (to Sarah) Don't pay any attention to them. They're just False Alarms. You get a lot of them in the Labyrinth, especially when you're on the right track...
False Alarm 7: Oh, no you're not.
Hoggle: Oh, shut up!
False Alarm 7: Sorry, just doing my job.
[...]
Quelle:
http://www.moviequotedb.com/movies/labyrinth/quote_13240.html

Das youtube-Video ist leider nicht mehr vorhanden.

Viel Erfolg!
Titel: Re: SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
Beitrag von: cleverle2009 am 27. Januar 2018, 00:35
Zitat
Wir leben nicht mehr im Feudalismus.
a) habe ich das nicht behauptet und b) könntest du dich in diesem Punkt irren. Die "Demokratie" dieses Landes existiert nur auf Papier.
Mit dem Satz unter a) gehe ich mit Dir einig.

Unter
VG München, Beschluss v. 25.03.2015 – M 6a S 14.4770
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2015-N-51733
wird deutlich, dass der Verwaltungsrechtsweg falsch sei.
Das Amtsgericht sei zuständig, denn ein Vollstreckungsersuchen sei kein Verwaltungsakt:
Zitat
Titel:
Rundfunkbeitrag, Vollstreckung, Zwangsvollstreckung, Vollstreckungsabwehrklage
Normenketten:
ZPO § 767
VwGO §§ 40 I 1, 80 V, 117 III, 167 I, 168 I
VwZVG Art. 26 III, 27 I 1
GVG §§ 17a II 1 u. 3, 17b II
Leitsätze:
1. Für eine ausdrücklich als solche erhobene Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung durch einen Gerichtsvollzieher aus einem Ausstandsverzeichnis des Bayerischen Rundfunks über Rundfunkbeiträge ist der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet. Das gilt entsprechend für einen Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung. (amtlicher Leitsatz)
2. Gibt es bei einem anwaltlich nicht vertretenen juristischen Laien mehrere Möglichkeiten der Auslegung seiner Rechtsbehelfe, hat das Gericht im Lichte des Art. 19 Abs. 4 GG diejenige zu wählen, die zum Vorliegen eines jedenfalls zulässigen Rechtsbehelfs führt. (amtlicher Leitsatz)
[...]

Die Rechtslage ist äußerst diffus. Das Amtsgericht muss die Gültigkeit des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages prüfen.
So lese ich das in den Gesetzen.

Damit denke ich, ist es durchaus richtig von mir zu behaupten, der Rundfunk muss einen Titel durch einen Richter erwirken.

Dies wirft nun aber neue Fragen auf.

Die Zivilprozessordnung ist
Zitat
Gerichtsverfassungsgesetz
§ 13
Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder
die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von
Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.

Nichts davon trifft zu.

Der Landesgesetzgeber hat einen Gesetzbankert gezeugt.
Siehe nach bei
http://www.spiegel.de/fotostrecke/zitate-gehaessigkeiten-ueber-juristen-fotostrecke-103353-13.html

Mein Bekannter der den Rundfunkbeitrag seit 2013 nicht bezahlt und wegen des Eintrages in das Schuldnerregister gegen den Gerichtsvollzieher Klage beim Amtsgericht eingereicht hat, wird vom Amtsgericht schmoren gelassen. Die Klage ist seit 2016 in der Schwebe. Mein Bekannter vertraut aber auf das Grundgesetz, eine Verfristung oder Verjährung kann nicht eintreten, wegen der Ewigkeitsgarantie.
Die Schlussfolgerung meines Bekannten ist: Die Rechtslage ist unklar und der Amtsrichter will sich daran nicht die Finger verbrennen.


Hinweis/ Bitte @alle:
Leider wird dies bundesweit und selbst innerhalb ein und desselben Bundeslandes von verschiedenen Amts-, Land- und Verwaltungsgerichten und mitunter auch von ein und demselben Gericht selbst bei gleichartigen Fällen durchaus seeeehr unterschiedlich gesehen und gehandhabt - siehe u.a. auch unter
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.0.html
Hier bitte nicht in Länge das eigenständige und im Forum bereits behandelte Thema durchdeklinieren...
"Rundfunkbeitrag" > VERWALTUNGsvollstreckung statt gerichtlichem Mahnverfahren!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16142.0.html
...sondern bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
und gem. Einstiegsbeitrag insbesondere den Sonderfall der Vollstreckung eines bereits im Verfassungsbeschwerdeverfahren befindlichen Betroffenen zum Gegenstand hat.
Dass es sich bei den Verwaltungsverfahrens- und vollstreckungsgesetzen i.V.m. dem RBStV und deren gemeinsamer Anwendung um eine Verletzung des Grundsatzes der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung handeln dürfte, ist der Übersicht und zielgerichteten Diskussion wegen bitte ebenfalls an anderer Stelle eigenständig zu vertiefen.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
Beitrag von: Markus KA am 28. Januar 2018, 21:09
Der Verfassungsbeschwerdeführer hat zur Klärung des Sachverhaltes ein verwaltungsgerichtliches Verfahren, Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und Klage gegen den Südwestrundfunk beim Verwaltungsgericht Karlsruhe eingeleitet.

Der Verfassungsbeschwerdeführer hat bereits 2016 Widerspruch auf einen Festsetzungsbescheid eingelegt und bisher keinen Widerspruchsbescheid erhalten. Die eingereichte Klage könnte man auch als Untätigkeitsklage bezeichen, die keinen Widerspruchsbescheid erfordert. Genaue Hinweise und Begründungen wird der Kläger in seiner Klagebegründung (oftmals auch Klageschrift genannt) nachreichen.

Antrag auf Rechtsschutz
Zitat
Max Mustermann                     Stadt, den XX.XX.2018
Musterstrasse 11
11111 Stadt

Verwaltungsgericht Stadt
Musterstrasse 11
11111 Stadt

Antrag auf vorläufigen Rechtschutz gemäß § 123 VwGO

Max Mustermann, Musterstrasse 11, 11111 Stadt         
                                       -Antragsteller-
gegen

Südwestrundfunk, vertr. durch den Intendanten, Neckarstraße 230, 70190 Stuttgart

                                                   -Antragsgegner-

vorläufigen Rechtschutz gemäß § 123 VwGO,
wegen Rundfunkbeitrag,

Es wird beantragt,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die mit Vollstreckungsersuchen vom XX.XX.2018 eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen vorläufig bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache

- Klage vom heutigen Tag-

einzustellen.


gez. Antragsteller

Anlage:
Vorladung des Gerichtsvollziehers vom XX.XX.2018, erhalten am XX.XX.2018

Klage
Zitat
Max Mustermann                     Stadt, den XX.XX.2018
Musterstrasse 11
11111 Stadt

Verwaltungsgericht Stadt
Musterstrasse 11
11111 Stadt

Klage

In Sachen,

Max Mustermann, Musterstrasse 11, 11111 Stadt         
                                       -Kläger-
gegen

Südwestrundfunk, vertr. durch den Intendanten, Neckarstraße 230, 70190 Stuttgart

                                 -Beklagter-
Es wird beantragt,

den Beklagten zur Aufhebung
des Festsetzungsbescheides vom XX.XX.2016 (Eingang XX.XX.2016)
zu verurteilen.

Wegen der komplexen und umfangreichen Rechtslage erbittet der Kläger eine Frist von 8 Wochen für die Ausarbeitung seiner Klagebegründung.

gez. Kläger

Anlage:
Kopie Festsetzungsbescheid
Titel: Re: SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
Beitrag von: Markus KA am 31. Januar 2018, 19:14
Der Verfassungsbeschwerdeführer hat beim Bundesverfassungsgericht Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß § 32 BVerfGG gegen den Südwestrundfunk zur Aussetzung der Vollziehung gestellt.

Unter schwerbewaffneten, polizeilichem Begleitschutz geleiteten die Familien Heckler und Koch den Beschwerdeführer bis zum Briefkasten des Gerichtes und wieder zurück
Man könnte auch sagen, Es ist anGerichtet!!!  8)
Titel: Re: SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
Beitrag von: Markus KA am 08. Februar 2018, 12:19
Der Gerichtsvollzieher hat dem Verfassungsbeschwerdeführer auf Nachfrage das Vollstreckungsersuchen des Südwestrundfunks ausgehändigt.

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

trotz Festsetzung und Mahnung hat der/die oben genannte Beitragsschuldnerün) rückständige Rundfunkge-
bühren/Rundfunkbeiträge, Säumniszuschläge und Nebenforderungen von insgesamt XXXXX EUR nicht begli—
chen. Die "Aufstellung der rückständigen Forderungen" enthält die entsprechenden Daten. Die Vorausset—
zungen für die Zwangsvollstreckung sind erfüllt, insbesondere ist/sind der/die Bescheid(e) unanfechtbar ge—
worden bzw. hat ein Rechtsbehelf nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung.

Wir bitten Sie, die nachfolgend beantragten Vollstreckungsmaßnahmen gegen oben genanntem)
Beitragsschuldner(in) durchzuführen. Diese Ausfertigung ist vollstreckbar.

Es wird die gütliche Erledigung gemäß § 802b ZPO beantragt. Einer Zahlungsvereinbarung über maximal
12 Monate wird bereits jetzt zugestimmt.

Bei erfolgloser gütlicher Erledigung wird beantragt, einen Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft
gemäß § 802f Abs. 1 ZPO zu bestimmen und uns nach Abgabe der Auskunft eine entsprechende Abschrift
gemäß § 802f Abs. 6 ZPO zu übersenden.

Hat der/die Beitragsschuldnerin) die Vermögensauskunft innerhalb der Schutzfrist bereits abgegeben, bean-
tragen wir die Übersendung des Vermögensverzeichnisses gemäß §§ 802c, 802d und 802f ZPO.
Kommt der/die Beitragsschuldnerin) der Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nach und beträgt
die Forderung mindestens 500,00 EUR, beantragen wir, bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversiche—
rung und dem Bundeszentralamt für Steuern die in § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO bestimmten Daten
zu erheben bzw. abzurufen und zu übersenden.

Ist wegen einer Änderung der Anschrift des Schuldners/der Schuldnerin ein anderes Vollstreckungsorgan zu-
ständig, geben Sie dieses Ersuchen bitte mit einem entsprechenden Vermerk an die o. g. Postanschrift
zurück. Eine Aufenthaltsermittlung gemäß § 755 ZPO wird nicht beantragt.

Des Weiteren beantragen wir, die notwendigen Kosten dieser Zwangsvollstreckung einschließlich etwaiger
Kosten für die beantragte Datenerhebung bei den o. g. Stellen beizutreiben (§ 788 Abs. 1 ZPO).

Zu Ihrer Information:
Ein Zahlungseingang konnte bisher nicht festgestellt werden. Das Beitragskonto weist einschließlich XX.2017
einen Rückstand von XXXXX EUR auf. Die rückständigen Forderungen betreffen den privaten Bereich.

Rechtsgrundlage für das Ersuchen um Vollstreckung aus Bescheiden anderer Landesrundfunkanstalten ist
§ 10 Abs. 6 Satz 2, 2. Alt. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.

Überweisen Sie die eingezogenen Beträge bitte unter Angabe der Beitragsnummer XXX XXX XXX und des Da—
tums XX.XX.2017 auf unser VE Abwicklungskonto.
Gerne können Sie Ihre Kosten im SEPA-Basis—Lastschriftverfahren vom VE Abwicklungskonto einziehen.
Bitte leiten Sie die dazu notwendigen Schritte ein.

Besonders wichtig: Geben Sie beim Lastschrifteinzug bitte die o. g. Beitragsnummer, das Datum des Ersuchens, die DR-Nummer und den Namen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuidnerin an. Vielen Dank!

Mit freundlichen Grüßen

Südwestrundfunk
Der lntendant

Dieses Vollstreckungsersuchen ist von einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage gefertigt und ohne Unterschrift und Dienstsiegel wirksam."

Der Intendant des Südwestrundfunk hat am 24.01.2018 die Bitte um Stellungnahme und den Antrag auf Antrag auf Aussetzung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO erhalten. Eine Antwort des Intendanten steht noch aus.

Auch die Antworten der Gerichte stehen noch aus.
Titel: Re: SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
Beitrag von: Grit am 08. Februar 2018, 12:35
Die Anschreiben zu den Vollstreckungsersuchen scheinen sich von den anderen LRA nicht zu unterscheiden. Nicht einmal inhaltlich. Die Massenanschreiben zu den Vollstreckungsersuchen sind wortwörtlich bis auf den letzten Textbaustein allesamt gleich.

Kommt der/die Beitragsschuldnerin) der Pflicht zur Abgabeder Vermögensauskunft nicht nach und beträgt
die Forderung mindestens 500,00 EUR, beantragen wir, bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversiche—
rung und dem Bundeszentralamt für Steuern die in § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO bestimmten Daten
zu erheben bzw. abzurufen und zu übersenden.

Darf hier die Frage erlaubt sein, warum in diesen Vollstreckungsersuchen grundsätzlich die Datenerhebung bei der Rentenversicherung beantragt wird?  ::)

Edit "Markus KA":
Interessante Frage, zumal der Jahrgang des Verfassungsbeschwerdeführers nicht gerade auf baldige Rentenauszahlungen schließen lässt.

Titel: Re: SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
Beitrag von: noGez99 am 08. Februar 2018, 12:47
Nanu, keine Aufstellung der Bescheide, Mahnung, Forderung und Summe aller Forderungen?
Ich dachte die Auflistung jeder Forderung einschließlich Mahnung ist die Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der ZV?

Oder wurde das nicht gepostet?

Edit "Markus KA":
Die Anlage, mit der Aufzählung der Festsetzungsbescheide und Mahnungen, liegt dem Ersuchen bei, wurde aber nicht gepostet, da lediglich eine Aufzählung ohne weiterer wichtiger Informationen.

Titel: Re: SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
Beitrag von: PersonX am 08. Februar 2018, 12:50
Auch im Fall, dass es bekannt ist, nochmals aufmerksam gemacht durch ein Forenmitglied hier ein Querverweis zu


Thema: Inhaltliche Unbestimmtheit von Beitragsfestsetzungen

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14091.0.html (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14091.0.html)

VG: Beschluss: VG Gera, Beschluss vom 6. 5. 2004 - Az. 5 E 71/04


Zitat
[...]Der Festsetzungsbescheid ist ein feststellender Verwaltungsakt i. S. v.
§ 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO, da er feststellt, dass für das veranlagte Grundstück die sachliche
Beitragspflicht in Höhe von insgesamt 629,28 € entstanden ist. Über die Festsetzung hinaus
enthält er aber noch keine weitere Regelung, insbesondere hinsichtlich eines Leistungsgebotes
bzw. der Fälligkeit des Beitrages. Sein Regelungsgehalt geht über die Festsetzung nicht
hinaus. Damit beinhaltet der Festsetzungsbescheid auch keine Anforderung von öffentlichen
Abgaben und Kosten i. S. v. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, so dass die aufschiebende Wirkung des
Widerspruchs nicht entfällt. Denn Anforderung i. S. v. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht die
bloße Festsetzung, ohne dass ein Leistungs- oder Heranziehungsbescheid ergeht (vgl.
Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 2.
Auflage, § 80 Rn. 30). Ob der Widerspruch nun den Vollzug oder die Wirksamkeit des
angefochtenen Verwaltungsaktes hemmt, kann dahingestellt bleiben, da die Behörde
jedenfalls keine für den Antragsteller nachteiligen Folgen – rechtlicher oder tatsächlicher Art
– aus dem angefochtenen Bescheid ziehen darf (vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger
5 E 71/04 GE[...]


zu prüfen ist also, ob hier überhaupt vollstreckbare Leistungsbescheide vorliegen. Bzw. ist zu prüfen was die Bescheide feststellen und ob sie über die Feststellung hinausgehen.

vgl.


...

Es wird angeraten zu prüfen wer bei dieser Pfändung als Vollstreckungsbehörde auftritt und nachfolgendes zu sichten und gegebenenfalls bei weiteren Aktionen zu beachten.

...

... die Gegenseite ... ist ... einseitig der Meinung, dass sie aus diesen Bescheiden heraus vollstrecken kann.

Dem gilt es entgegenzuwirken, deshalb der nachfolgende Text.

Im Fall das es sich um Festsetzungsbescheide handelt, welche nur eine Schuld feststellen haben diese kein Leistungsgebot. Ein Leistungsgebot ist aber Voraussetzung für die Vollstreckung von öffentlichen Kosten und Abgaben. Deshalb braucht es einen Leistungsbescheid in welchem zur Zahlung ausdrücklich aufgefordert wird. Erst damit bekommt der Vollstreckungstitel überhaupt erst einen vollstreckbaren Inhalt. vgl.

--> Das wird im Forum bereits thematisiert.

Lindner "Verwaltungsvollstreckungsgesetz f. d. Freistaat Sachsen: Kommentar"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23748.msg151220.html#msg151220 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23748.msg151220.html#msg151220)

in der im Forum bekannten Streitschrift von Herrn Dr. iur. utr. Hennecke wird dazu ab Auflage 5 folgendes ausgeführt

in der Streitschrift Version 6 ab Seite 27 ff.
Zitat

5. Das Übermaß der Vollstreckung

...

Leistungsbescheide über öffentliche Abgaben sind nach allgemeinen Abgabenrecht Vollstreckungstitel; das heißt, die öffentliche Forderung kann mit Zwangsmaßnahmen beigetrieben werden. Voraussetzung ist jedoch, daß der Bürger auch ausdrücklich zur Zahlung aufgefordert wird (daher "Leistungsbescheid") und der Vollstreckungstitel damit überhaupt einen vollstreckbaren Inhalt hat. Die Rundfunkanstalten erlassen demgegenüber aber nur "Feststellungsbescheide" über eine bestimmte Summe und vermischen diese Bescheide mit weiteren, nicht ausdrücklich festgestellten Forderungen. Es bestehen daher, wie oben bereits erwähnt, erhebliche Zweifel, ob die "Feststellungsbescheide" einen vollstreckbaren Inhalt haben und damit überhaupt die Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung abgeben. Trotzdem setzen sich die Rundfunkanstalten über die Grundsätze des Vollstreckungsrechts hinweg, deuten die Feststellungsbescheide einseitig in vollstreckungsfähige Titel um und überfallen den Bürger, der sich dessen gar nicht versehen hatte, mit Vollstreckungsmaßnahmen. Es könnte hiergegen die "Erinnerung" gemäß § 766 Absatz 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) oder womöglich auch verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz im Wege einer Anfechtungsklage oder einer vorbeugenden Unterlassungsklage gegen die Vollstreckungsbehörde gegeben sein, die damit zu begründen wäre, daß ein vollstreckbarer Titel nicht vorliegt und daher Hoheitsgewalt ausgeübt wird, die keine Rechtsgrundlage hat. 19

[...]

19 Für das genaue Verfahren wären die Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder maßgeblich; vgl. § 169 VwGO. Über den Generalverweis von § 173 VwGO kann es auch zur Anwendung von § 766 ZPO kommen.

[...]

Das deckt sichin soweit mit den Angaben aus dem "Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen: Kommentar" von Tilo Lindner, 2011, Justiziar im Landratsamt Meißen
"Books on demand"
ISBN 9783842356795

Natürlich sollte das entsprechend der anderen Länder geprüft werden.
Titel: Re: SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
Beitrag von: ope23 am 08. Februar 2018, 12:52
Es wird auch hier nicht gesagt, warum die "Ausfertigung" (Moment mal!) "vollstreckbar" sein soll.

Zitiert wird nur die Stelle § 10 Abs. 6 Satz 2, 2. Alt. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.

Der ganze §10 Abs. 6 lautet (2. Alt[ernative] ist unterstrichen):
Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsver-
fahren vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitrags-
schuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können
von der zuständigen Landesrundfunkanstalt unmittelbar an die für den
Wohnsitz oder den Sitz des Beitragsschuldners zuständige Vollstrek-
kungsbehörde
gerichtet werden.


Der Beitragsservice macht sich also nen schlanken Fuß, indem er gar nicht sagt,
warum der Wisch vollstreckbar sein soll. Der Gerichtsvollzieher soll gutgläubig
drauf reinfallen. Mit der zitierten Rechtsstelle wird nur ein Adressat "berechnet".

Für die Vollstreckbarkeit wird nicht einmal der Satz 1 aus demselben Paragraphen
bemüht. Das Dokument benennt keinen gesetzlichen Rückhalt.

Dann noch zu "Ausfertigung". Oben rechts steht poppig "Für den/die Schuldner(in)".
Genau dieses gedruckte Original (eben "Ausfertigung") soll urkundlich etwas Vollstreckbares sein?
Der Schuldner vernichtet diese Ausfertigung einfach, und die Sache ist vom Tisch?

Für den Gerichtsvollzieher gibt es wahrscheinlich eine Ausfertigung, die sich möglicherweise
von der für den Schuldner unterscheidet. Im GV-Exemplar stehen mutmaßlich noch mehr
suggestive Sätze des Beitragsservices drin, die den armen Vollstreckungsbeamten in die Irre
führen sollen.

Ich würde sagen, selbst diese "Ausfertigung" ist ein ganz großer Fake. Der Rundfunk
und seine Schergen verleiten selbst dienstbare Beamte zu Straftaten.

Titel: Re: SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
Beitrag von: muuhhhlli am 08. Februar 2018, 13:11
Die Anschreiben zu den Vollstreckungsersuchen scheinen sich von den anderen LRA nicht zu unterscheiden. Nicht einmal inhaltlich. Die Massenanschreiben zu den Vollstreckungsersuchen sind wortwörtlich bis auf den letzten Textbaustein allesamt gleich.

Immer dran denken, die ganze Post ist eine Arbeit von der IBM-Softwaremaschine "GIM". Hier hat keine Prüfung von Personen stattgefunden, welche das Vollstreckungsersuchen per Behördlicher Kontrolle, Überprüfung und mit Augenschein ausgelöst haben.

Das auslösen des Vollstreckungsersuchen ist ein softwareprogrammiertes Verfahren und keine Einzelfallprüfung. Deshalb hält sich der Intendant der LRA heraus. Der Intendant würde oder könnte mit seinem Eingriff und persönlicher Post in so einem Fall den Programmablauf mit einer Aussage in Frage stellen, weil er den Programmablauf vom "GIM" nicht kennt.
Titel: Re: SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
Beitrag von: muuhhhlli am 08. Februar 2018, 13:24
Will für nichts und niemand Werbung machen. In Youtube findet sich ein Video mit neuerem Datum vom 27.01.2018 von einem Herrn Markus Hissler über seinen Fall.

GEZ Haftbefehl in Sw-Kopie ohne Richterliche Unterschrift - 27.01.2018
https://www.youtube.com/watch?v=sEjoZc1na14

Man muss sich mal den angedrohten Haftbefehl anschauen, den er in die Kamera zeigt, ab 9:30 min.. Es ist nicht zu glauben, was hier vor sich geht.
Titel: Re: SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
Beitrag von: Frühlingserwachen am 08. Februar 2018, 13:41
@ PersonX, Diese Entscheidung des VG Gera wurde in einigen Verhandlungen am VG Freiburg letztes Jahr zur Sprache gebracht. In einem Fall ging die Richterin im abweisenden Beschluss überhaupt nicht darauf ein, in zwei anderen Fällen wurde mit gleichlautender Textpassage geantwortet.

Vielleicht klappt dieser Einwand in Thüringen. Das VG Freiburg scheint das nicht zu interessieren:
Zitat
Ohne das es für die hier allein zu prüfende Frage der Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung als solcher darauf ankäme, weist das Gericht ergänzend darauf hin, dass der angefochtene Bescheid entgegen der Auffassung der Klägerin auch ein Leistungsgebot enthält. Denn diesem ist ohne Weiteres zu entnehmen, dass der Adressat den dort konkret bezifferten Geldbetrag zu zahlen hat. Etwas anderes folgt insbesondere nicht aus der von der Klägerin angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gera ( Beschluss vom 06.05.2004-5 E 71/04-), die eine gänzlich anders gelagerte Fallkonstellation einer getrennten Festsetzung und Erhebung von kommunalen Ausbaubeiträgen betrifft.
Titel: Re: SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
Beitrag von: Grit am 08. Februar 2018, 13:52
...und das Finanzgericht Berlin-Brandenburg urteilte 2017 bzgl. Leistungsgebot wie folgt:

Zitat
Die Festsetzungsbescheide enthielten jeweils auch Leistungsgebote i. S. d. § 254 Abs. 1 AO. Gegenstand der Festsetzungen (wie in § 11 Abs. 1 Satz 2 Rundfunkbeitragssatzung ausdrücklich normiert) und der Leistungsgebote waren auch die mitvollstreckten Säumniszuschläge; auch hier reicht die Wirksamkeit der Festsetzung aus, ohne dass es auf die Rechtmäßigkeit ankäme. Nach § 254 Abs. 2 Satz 2 AO durften auch die Vollstreckungskosten mitvollstreckt werden.
(Quelle privat)
Titel: Re: SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
Beitrag von: pinguin am 08. Februar 2018, 14:21
Und wieder wird verkannt, daß jemand, der in Wettbewerb steht, gar keine hoheitlichen Befugnisse mehr hat, insofern gar nicht zur Selbsttitulierung befugt sein kann.
Titel: Re: SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
Beitrag von: 118AO am 08. Februar 2018, 14:30
Seite 3 von 3 wäre interessant. Der BS, und von dem stammt dieses Schreiben unstrittig, verschickt gern unzureichende "Titel"angaben.

Edit "Markus KA":
Die Anlage, mit der Aufzählung der Festsetzungsbescheide und Mahnungen, liegt dem Ersuchen bei, wurde aber nicht gepostet, da lediglich eine Aufzählung ohne weiterer wichtiger Informationen.
Titel: Re: SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
Beitrag von: drboe am 08. Februar 2018, 14:36
...und das Finanzgericht Berlin-Brandenburg urteilte 2017 bzgl. Leistungsgebot wie folgt:

... auch hier reicht die Wirksamkeit der Festsetzung aus, ohne dass es auf die Rechtmäßigkeit ankäme. ...

Wow! Übersetzt heisst das, dass es nicht darauf ankommt, dass eine Handlung (zum Nachteil eines Bürgers) nach Recht und Gesetz richtig ist, solange sie wirksam ist. - Packe ich also die Uzzi fester und harke damit über die Strasse. Solange das wirksam ist, Tote und Verletzte, ist das OK. - Wozu sind Gerichte eigentlich gut, wenn sie Haudrauf-Methoden das Wort reden? Da ist Don Corleone deutlich berechenbarer und auf seine Art auch gerechter.

M. Boettcher

Edit "Markus KA":
Danke für die Hinweise Leistungsgebot, Selbsttitulierung und Festsetzungsbescheid.
An diesem Thema wird gearbeitet, wurde und wird im Forum hinreichend diskutiert, bitte hier nicht weiter vertiefen.

Titel: Re: SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
Beitrag von: Markus KA am 13. Februar 2018, 08:08
Der SWR hat auf die Anfrage des Verfassungsbeschwerdeführers geantwortet und sieht keinen Anlass zur Aussetzung des Vollstreckungsverfahrens. Ebenso ein interessanter Hinweis zum Thema Rückerstattung, die der aktuellen Darstellung des VG Karlsruhe (siehe Verhandlung 06.02.2018) widerspricht:

Zitat
Sehr geehrter Herr ...........,

der Intendant des SWR, Herr Peter Boudgoust, hat mich als zuständigen XXX gebeten, auf Ihr Schreiben vom XX.XX.2018 zu antworten.
 
Zunächst möchte ich sagen, dass ich es sehr bedauere, dass es zur Zwangsvollstreckung kommen musste, denn natürlich setzen wir Beitragsforderungen nicht gerne mit Hilfe von Vollstreckungsmaßnahmen um.

Ihre Klage vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe, Az. XK XXXX/XXX wurde jedoch mit Urteil vom XX.XX.2017 abgewiesen, genauso wie Ihr Antrag auf Berufung vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Az. X S XXXX/2017, Beschluss vom XX.XX.2017). Daher wurde die technische Sperre an Ihrem Beitragskonto mit Ende des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben und das gesetzlich vorgesehene Mahnverfahren wegen fortdauernder Nichtzahlung fortgesetzt. Damit ist das Vollstreckungsersuchen rechtmäßig ergangen. Auf den Fortgang der für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausgesetzten Vollstreckung wurden Sie in dem von Ihnen zitierten Schreiben vom XX.XX.2016 im Übrigen hingewiesen. Ich kann auch jetzt nur bestätigen, dass weder ein Widerspruch noch eine Klage eine aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Verpflichtung zur Zahlung des Rundfunkbeitrages haben.

Die Tatsache, dass Sie Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht erhoben haben, ändert daran ebenfalls nichts. In diesem Verfahren sind wir als SWR auch nicht Beklagter, sondern Sie wenden sich mit Ihrer Verfassungsbeschwerde gegen den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag als Gesetz und damit gegen den zuständigen Gesetzgeber.

Selbstverständlich kommt es zu einer Rückerstattung unrechtmäßig gezahlter Beiträge, sofern das Bundesverfassungsgericht den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für nichtig erklärt und Sie im Verfahren obsiegen.

Anlass zu einer weiteren Aussetzung des Vollstreckungsverfahrens gibt es zum jetzigen Zeitpunkt aber nicht, denn dies galt, wie dargestellt, nur im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, das mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu Ende gegangen ist.


...wenn es Ihnen gefallen hat, dann schalten Sie auch das nächste Mal wieder ein, wenn es heißt: "Die Pfändung mit der Maus".
Titel: Re: SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
Beitrag von: 118AO am 13. Februar 2018, 08:55
Bei aller Hoffnung in das BVerfG, das Sie den Fernsehvertrag für nichtig erklären, halte ich für ausgeschlossen.
Erfreulicherweise machen die RFA´s auch bei den Vollstreckungsersuchen derart viel falsch, dass auch da der Rechts- und Klageweg bestritten werden kann/sollte/muss

Das Schreiben hat der Betroffene bestimmt trotzdem zur Kenntnis ans BVerfG geschickt?!
Titel: Re: SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
Beitrag von: Markus KA am 14. Februar 2018, 16:59
Vorladung zur Abgabe der Vermögensauskunft

Der Verfassungsbeschwerdeführer ist der Vorladung des Gerichtsvollziehers zur Abgabe der Vermögensauskunft gefolgt und hat den Termin wahrgenommen.

Der Beschwerdeführer hat dem GV mitgeteilt, dass dem Südwestrundfunk die gesetzlichen Grundlagen zur Vollstreckung und zum Ersuchen der Vollstreckungshilfe fehlen.

Der Beschwerdeführer bestreitet die Auskunftverpflichtung und wird dies gemäß § 766 Abs. 1 ZPO begründen.

Der GV wies darauf hin, dass doch schon alles entschieden wäre und die Rechtsprechung sei eindeutig (Anmerkung Verfasser: irgendwoher kenn man diese Sprüche).

Der Beschwerdeführer hat die Zahlung und die Abgabe der Vermögensauskunft abgelehnt, mit dem zusätzlichen Hinweis, weitere rechtliche Schritte gegen die Zwangsvollstreckung einleiten zu wollen. Die Ablehnung und der zusätzliche Hinweis wurden protokolliert.

Weitere rechtliche Schritte gegen eine Zwangsvollstreckung, die da wären:

1. Erinnerung beim AG gegen die Vollstreckungshandlungen des Gerichtsvollziehers, § 766 Abs. 1 ZPO
2. Antrag beim AG auf Einstellung der Zwangsvollstreckung, §§ 766 Abs. 1, 732 Abs. 2 ZPO
3. Widerspruch beim AG gemäß § 882d Abs. 1 ZPO gegen die Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO
4. Antrag beim AG auf Aussetzung gemäß § 882d Abs. 2 ZPO gegen die Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO
5. Einreichen Vollstreckungsabwehrklage beim AG gemäß § 767 ZPO


Bereits vor dem Termin zur Vermögensauskunft hat der Verfassungsbeschwerdeführer:

1. Antrag auf vorläufigen Rechtschutz gemäß § 123 VwGO beim VG eingelegt.
2. Anfechtungsklage gegen den SWR beim VG eingereicht.
3. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß §80 Abs. 4 VwGO beim SWR gestellt


Titel: Re: SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
Beitrag von: kieselbert am 16. Februar 2018, 17:09
Weils so schön zum Thema passt und jeder Hinweis dankend aufgenommen wird:
Der Verfassungsbeschwerdeführer hat sich gesetzeskonform gegen alle Bescheide gewehrt und das "Kind" bis zum Verfassungsgericht geschaukelt und wartet auf die Verhandlung.
Der Beitragsservice führt die Zwangsvollstreckung weiter, der Verfassungsbeschwerdeführer hat den Termin zur Vermögensauskunft abgelehnt und Widerspruch gegen die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis beim Vollstreckungsgericht eingereicht. Das Vollstreckungsgericht hat daraufhin die Eintragung "einstweilen ausgesetzt". Jetzt leitet das Gericht folgendes Schreiben des Beitragsservice an den Beschwerdeführer weiter und bittet "um Kenntnis- und evtl. Stellungnahme" innerhalb einer Woche.

Sinngemäß steht auf Seite 2 ja: Es gibt keinen Zusammenhang zwischen der Verfassungsbeschwerde und der Vollstreckung. Selbst wenn das Verfassungsgericht zu dem Urteil kommt das der Rundfunkbeitrag verfassungswidrig ist, steht uns zumindest das Geld trotzdem zu (weil wir ja schon so weit gekommen sind). Da fehlen einem echt die Worte  :o.

Edit "Markus KA":
Anlage wurden anonymisiert  - hier Namen, Unterschriften und Rufnummer entfernt.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.


Titel: Re: SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
Beitrag von: Kurt am 16. Februar 2018, 23:57
Hallo zusammen,

ist das jetzt eine Premiere?

In o.a. Schreiben kommuniziert der nicht rechtsfähige "Beitragsservice von ARD ZDF Deutschlandradio" namens und im Auftrag vom Südwestrundfunk mit einem Amtsgericht!?

Ist das hinzunehmen? Ist das zulässig?

Gruß
Kurt
Titel: Re: SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
Beitrag von: Bürger am 17. Februar 2018, 01:57
Nein, das ist bei weitem keine "Premiere"... :-\ >:(
Es ist üblich (leider nicht "normal") dass i.Z. von Vollstreckungen die örtlichen Vollstreckungsstellen/ Vollstreckungsgerichte
- mit "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" kommunizieren,
- regelmäßig "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" anschreiben und diesen um Stellungnahmen bitten und
- "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" dem "gern" nachkommt.

Eine fiktive Person A könnte aus eben diesem Grunde i.Z. ihrer Rechtsmittel der örtlichen Vollstreckungsstelle/ dem örtlichen Vollstreckungsgericht folgende "ergänzenden Hinweise" mit auf den Weg gegeben haben ;)
Zitat
Ergänzende Hinweise:

Gestatten Sie mir abschließend der Vollständigkeit und Richtigstellung halber bitte noch folgende Hinweise verbunden mit der Bitte um ernsthafte Berücksichtigung.

Die dem Beschluss beigefügte "Stellungnahme" der Stelle "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" vom __.__.____ enthält zum einen grobe Unwahrheiten und Unterstellungen:
[individuelles Bspl.: Ich habe z.B. zu keinem Zeitpunkt bestritten, "Festsetzungsbescheide" erhalten zu haben - die diesbezüglichen Einlassungen sind demzufolge vollkommen irrelevant.
Ebenso steht geschrieben "Sie haben in o.g. Angelegenheit Rechtsmittel [...] eingelegt mit der Begründung, dass Ihrem Mandanten der vollstreckbare Titel nicht zugestellt wurde". Weder bin ich Anwalt noch Mandant. Das Schreiben ist erkennbar aus willkürlichen Textabschnittsbausteinen - mglw. gar automatisiert? - zusammengestellt.]


Zum anderen ist das Schreiben aus meiner Sicht grundsätzlich rechtsunverbindlich bzw. nichtig:
Eine konkrete Vertretungsbefugnis für "[Landesrundfunkanstalt]", vertreten durch den/die Intendant/in, geht aus dem Schreiben mit keinem Wort hervor - auch wäre eine solche Selbsternennung ohne beglaubigte Vertretungsnachweise schwerlich prüfbar.

Unterzeichnet ist mit "Ihr Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio" - nicht mit "[Landesrundfunkanstalt]", welche hier jedoch Prozessbeteiligte ist.

"[Landesrundfunkanstalt]" wird in Rechtsangelegenheiten ausschließlich durch die Intendantin vertreten oder durch von ihr bevollmächtigte Vertreter - nicht jedoch durch eine Stelle "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice".

[indiv. Beispiel: Eine Namensnennung der Verfasser oder des Verfassers oder der Verfasserin/nen erfolgt nicht.***

Eine Vertretungsbefugnis des oder der (nicht entzifferbaren) Unterzeichner/ Unterzeichners/ Unterzeichnerin/nen  geht nicht hervor -  auch dessen oder deren etwaige Selbsternennung wäre schwerlich prüfbar ohne konkrete Vertretungs-/ Vollmachtsnachweise, welche weder mir vorliegen noch dem Gericht vorliegen dürfte/n.

Allein schon aus diesen Gründen bestehen meinerseits erhebliche Zweifel bzgl. der Rechtmäßigkeit des Handelns vorgenannter Stellen.

Ich bitte um Vorlage der beglaubigten und nachprüfbaren Vertretungs-/ Vollmachtsnachweise.

"ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" ist eine weder im RBStV noch in der Satzung namentlich öffentlich bekanntgegebene und daher nicht nachprüfbare, nicht-rechtsfähige und daher auch nicht prozessfähige Einrichtung.

Einlassungen einer nicht prozessfähigen Stelle ohne Nachweis der Vertretungsbefugnis bzw. ohne Authorisierung und ohne Verifizierung der Stelle, welche angeblich vertreten werden soll, sind nicht entscheidungserheblich und können somit aus meiner Sicht auch nicht als Grundlage für eine gerichtliche Entscheidung herangezogen werden.

***Anm.: Im Beispiel der Person A war auf dem Schreiben tatsächlich nicht einmal der Name der oder des Verfasser/s bzw. Verfasserin/en angegeben, sondern lediglich ein Stempel "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" und "dahinter" zwei krakelige Unterschriften - aber keine gedruckten/ lesbaren Namen.
Einzige Schlamperei!
Titel: Re: SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
Beitrag von: Bürger am 17. Februar 2018, 02:05
Siehe nunmehr weitere Gedanken u.a. unter
Vollstr. trotz Verfass.-beschw. > Vollstreckungsabwehrklage VG + Erinn. AG ?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26395.0.html
Titel: Re: SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
Beitrag von: drboe am 17. Februar 2018, 11:31
Bemerkung am Rande: der zutreffende Hinweis darauf, dass der Beitragsservice ein juristischen Nichts ist und weder im konkreten Fall die gegnerische Landesrundrunkanstalt noch allgemein sämtliche LRA bzw. deren Intendanten vertreten kann, weil ihr bis zum Nachweis des Gegenteils die entsprechende Befugnis fehlt, zeigt auch, dass es wichtig ist schon seinen Widerspruch an die zuständige LRA zu richten und auch alle anderen Schreiben ausschließlich an diese zu senden. Eine Brieffreundschaft mit dem BS ist nicht zielführend. Wird ein Widerspruchsbescheid vom BS erstellt, so sollte man schon in der Klage Zweifel an der Befugnis des BS äußern rechtskräftige Bescheide auszustellen. Das wird Verwaltungsgerichte wohl nicht hindern dem BS weiterhin eine Bedeutung beizumessen, die dieser Schreibstube nicht zukommt, schafft aber weitere Gründe für Berufung und Revision. Zudem beschäftigt ein Angriff auf die Befugnisse des BS die Gerichte, die dann mindestens ihren Floskelgenerator anpassen müssen.

M. Boettcher
Titel: Re: SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
Beitrag von: kieselbert am 19. Februar 2018, 14:07
Gibt es jemanden, der etwas zum Thema "Einstweiliger Rechtsschutz" beim Verfassungsgericht sagen kann?

Die hätten für anhängige Verfahren ja die Möglichkeit per einstweiliger Anordnung die Zwangsvollstreckung auszusetzen.

Ein Anruf von Person P beim Verfassungsgericht führte zu der Aussage, dass dies gute Erfolgsaussichten hätte. Es müssen zwingende Gründe genannt werden, wobei die Zwangsvollstreckung mit deren "üblichen Ausgestaltung" bereits genügend Grunde benennt.

Frage: Hat das jemand mal gemacht in diesem Zusammenhang? Erfolg?
Titel: Re: SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
Beitrag von: Markus KA am 19. Februar 2018, 16:05
Der Verfassungsbeschwerdeführer hat beim Bundesverfassungsgericht Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß § 32 BVerfGG gegen den Südwestrundfunk zur Aussetzung der Vollziehung gestellt.

Möglicher Wortlaut siehe Anlage. Die Anlage ist keine Rechtsberatung.
Titel: Re: SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
Beitrag von: noGez99 am 19. Februar 2018, 17:23
Querverweis zur Muster-EA:

BVerfG Einstweilige Anordnung Muster-EA
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26112.msg164626.html#msg164626

Vielleicht diskutieren wir dort Fragen zur EA weiter dort und nicht hier wegen Thementreue ....
Titel: Re: SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
Beitrag von: Markus KA am 21. Februar 2018, 09:48
Der Verfassungsbeschwerdeführer hat beim Bundesverfassungsgericht Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß § 32 BVerfGG gegen den Südwestrundfunk zur Aussetzung der Vollziehung gestellt.

Nachdem der Verfassungsbeschwerdeführer 3 Wochen nach Zustellung seines Antrages beim BVerfG noch keine Antwort in jeglicher Form erhalten hat, hat er dem BVerfG seine Anfrage um Empfangsbestätigung seines Antrags zugestellt.

Titel: Re: SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
Beitrag von: Markus KA am 23. Februar 2018, 06:54
Der Verfassungsbeschwerdeführer hat die Eintragungsanordnung vom Gerichtsvollzieher im Auftrag des Südwestrundfunk erhalten (siehe Anlage).
Der Gerichtsvollzieher, im Auftrag des Südwestrundfunk, droht mit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis.

Gegen die Eintragungsanordnung hat der Verfassungsbeschwerdeführer die entsprechenden Schritte gemäß Rechtsmittelbelehrung eingeleitet:
1. Widerspruch beim AG gemäß § 882d Abs. 1 ZPO gegen die Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO
2. Antrag beim AG auf Aussetzung gemäß § 882d Abs. 2 ZPO gegen die Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO


Dazu wurden ebenso beim AG eingereicht:
1. Erinnerung gegen die Vollstreckungshandlungen des Gerichtsvollziehers, § 766 Abs. 1 ZPO
2. Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung, §§ 766 Abs. 1, 732 Abs. 2 ZPO
3. Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO


Klageschrift zur Vollstreckungsabwehrklage:

Zitat
In der Zwangsvollstreckungssache

Aktenzeichen X C XX/18


Max Mustermann, Musterstrasse 00, 76000 Musterstadt
-Kläger-
gegen

Gefängnisrundfunk, vertreten durch den Intendanten, Musterstraße 230,
7000 Mustergart
-Beklagter-


Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO

Es wird gemäß § 767 ZPO beantragt, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären und die Zwangsmaßnahmen einzustellen.


Wegen der komplexen und umfangreichen Rechtslage wird um eine angemessene Frist für die Ausarbeitung der Einwendungen erbeten.


Sollten die erforderlichen Unterlagen des Gerichtsvollziehers noch nicht bei Gericht eingetroffen sein, wird um die Anforderung beim Gerichtsvollzieher gebeten.



Antragsteller

Anlagen:

Kopie Vorladung Gerichtsvollzieher
Titel: Re: SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
Beitrag von: Markus KA am 01. März 2018, 10:52
Das Bundesverfassungsgericht hat geantwortet und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung abgelehnt:

Zitat
"..., weil der Beschwerdeführer deren Voraussetzungen nicht substantiiert dargelegt hat."
Titel: Re: SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
Beitrag von: cleverle2009 am 01. März 2018, 11:12
Weils so schön zum Thema passt und jeder Hinweis dankend aufgenommen wird:

...
Sinngemäß steht auf Seite 2 ja: Es gibt keinen Zusammenhang zwischen der Verfassungsbeschwerde und der Vollstreckung. Selbst wenn das Verfassungsgericht zu dem Urteil kommt das der Rundfunkbeitrag verfassungswidrig ist, steht uns zumindest das Geld trotzdem zu (weil wir ja schon so weit gekommen sind). Da fehlen einem echt die Worte  :o.

ein mir bekannter Mensch hat in einem ähnlich gelagerten Fall nach Eintrag ins Schuldneregister Klage beim Amtsgericht gegen den Gerichtsvollzieher eingereicht. Das war bereits 2016. Der Klage wurde bis heute nicht stattgegeben. Näheres gerne per PM.
Titel: Re: SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
Beitrag von: noGez99 am 01. März 2018, 13:45
Wurde/wird beim BVerfG nachgefragt, was an der Darlegung der Voraussetzung nicht genügend substantiiert ist?
Was braucht es mehr an Substantiierung für die Darlegung der ?

Was versteht das BVerfG unter Voraussetzung? Der Anlass des Antrags auf EA ist ja die ZV. Fehlt die Ablichtung der Vollstreckungsankündigung / Vollstreckunsauftrags?

Auf jeden Fall finde ich es armselig, wie das BVerfG sich hier aus der Verantwortung herauszieht. Es wird jahrelang sich vor der Entscheidung gedrückt, und jetzt mit scheinheiligen formalen Argumenten wieder vor einer Entscheidung gedrückt.
Aber wenn einer einen Eintrag über sein 3. Geschlecht im Register haben will, dann hat man Zeit sich darum zu kümmern.
Titel: Re: SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
Beitrag von: muuhhhlli am 01. März 2018, 14:04
Das Bundesverfassungsgericht hat geantwortet und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung abgelehnt:
Zitat
"..., weil der Beschwerdeführer deren Voraussetzungen nicht substantiiert dargelegt hat."

Bleibt die Frage, wie war es dargelegt und wie würde es ein Rechtsanwalt in seiner Beschwerdeführung dem Gericht darlegen.
http://www.dr-ackermann.de/klage.htm (http://www.dr-ackermann.de/klage.htm)
http://www.neue-justiz.nomos.de/fileadmin/neue-justiz/doc/Aufsatz_NJ_09_11.pdf (http://www.neue-justiz.nomos.de/fileadmin/neue-justiz/doc/Aufsatz_NJ_09_11.pdf)

oder es sieht doch viel mehr danach aus, dass diese und vergleichbare Entscheidungen des BVerfG mit der Ausrede eine Methode ist.

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/01/rk20180126_2bvr072516.html (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/01/rk20180126_2bvr072516.html)
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/09/rk20170908_1bvr098417.html (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/09/rk20170908_1bvr098417.html)
Titel: Re: SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
Beitrag von: faust am 12. März 2018, 17:52
@noGez99:

Ja selbstverständlich - wer sich so intensiv mit sich selbst beschäftigt, ist ja auch keine Gefahr für "das System".

@alle:

Was mir nicht wirklich klar ist:

Ist das wirklich alles - diese seine Blatt?
Keine weitere Begründung? Was hätte der Antragsteller darlegen sollen? - Ist es nicht Aufgabe des Gerichts, ebendas zu prüfen?

Eine (unrechtmäßige) Vollstreckung ist eine (unrechtmäßige) Vollstreckung ist eine (unrechtmäßige) Vollstreckung.
Titel: Re: SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
Beitrag von: Markus KA am 12. März 2018, 19:30
Ist das wirklich alles - diese seine Blatt?
Keine weitere Begründung? Was hätte der Antragsteller darlegen sollen?...
Leider ja, nur diese eine Entscheidung ohne Begründung.
Man könnte spekulieren und sagen, möglicherweise geht das Gericht davon aus, dass die Vollstreckung keine existenzielle Bedrohung für den Antragsteller darstellt, diese hätte er sonst darlegen sollen.
Aber Spekulationen bringen uns nicht weiter.
Titel: Re: SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
Beitrag von: Markus KA am 03. Mai 2018, 08:26
Update: Zwangsvollstreckung - Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung:

Nachdem der Verfassungsbeschwerdeführer nach dem Besuch beim Gerichtsvollzieher dem zuständigen Amtsgericht ein Antrag auf Aussetzung der Eintragung in das zentrale Schuldnerverzeichnis gestellt hat, folgte folgender Beschluss - "die Eintragung wird einstweilen ausgesetzt" -
Titel: Re: SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
Beitrag von: Markus KA am 03. Mai 2018, 08:49
Update: Zwangsvollstreckung - Erinnerung -

Nachdem der Verfassungsbeschwerdeführer nach dem Besuch beim Gerichtsvollzieher dem zuständigen Amtsgericht ein Antrag zur Erinnerung gestellt hat, folgte folgender Beschluss - "die Erinnerung wird zurückgewiesen" -

Begründung:

Die Erinnerung sei unzulässig.
Der Erinnerung fehle das Rechtschutzbedürfnis, da die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bereits vor dem Einreichen der Erinnerung vollzogen worden sei.

Tatsache aber ist, dass die Erinnerung vor Bekanntgabe der Eintragungsanordnung eingereicht wurde.
Zudem wurde die Eintragungsanordnung per Beschluss des Amtsgerichtes ausgesetzt.
Bis heute ist dem Verfassungsbeschwerdeführer keine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bekannt.

Natürlich wird der Verfassungsbeschwerdeführer Beschwerde gegen den vorliegenden Beschluss einlegen.
Titel: Re: SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
Beitrag von: Markus KA am 26. Mai 2018, 22:28
Update: Zwangsvollstreckung - Erinnerung -

Der Verfassungsbeschwerdeführer hat, innerhalb zwei Wochen (wie im Rechtsbehelf angegeben) Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichtes zur Erinnerung eingelegt:

Zitat
Max Mustermann                  Musterstadt, den XX.XX.2017
Musterstrasse 36
88888 Musterstadt



Amtsgericht Musterstadt
Musterstrasse  1
88888 Musterstadt



In der Zwangsvollstreckungssache

Aktenzeichen X M XXXX/17

Südwestrundfunk, vertreten durch den Intendanten,
Neckarstraße 230, 70190 Stuttgart
-Gläubigerin-

gegen

Max Mustermann, Musterstrasse 36, 88888 Musterstadt
-Schuldner-


Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichtes Musterstadt vom XX.XX.2017 (Az. X M XXXX/17)


Es wird eingelegt die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichtes Musterstadt vom XX.XX.2017 ein (erhalten am XX.XX.2017).

Es bestehen erhebliche Zweifel an der Vollstreckbarkeit des Vollstreckungsersuchens, insbesondere da die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nicht gegeben sind.


Antragsteller
Titel: Re: SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
Beitrag von: Markus KA am 26. Mai 2018, 23:05
Update: Zwangsvollstreckung - Erinnerung -

Das Amtsgericht hat auf die Beschwerde gegen den Beschluss zur Erinnerung reagiert und wird die Akten dem Landgericht vorlegen.

Titel: Re: SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
Beitrag von: Markus KA am 27. Mai 2018, 00:00
Update:  Zwangsvollstreckung - Widerspruch Eintragungsanordnung -

Zwangsvollstreckung - Beschluss Amtsgericht Eintragungsanordnung in das Schuldnerverzeichnis.
Auch gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer Beschwerde (siehe wie Erinnerung) einlegen.


Titel: Re: SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
Beitrag von: Markus KA am 27. Mai 2018, 00:14
Update:  Zwangsvollstreckung - Widerspruch Eintragungsanordnung -

Das Amtsgericht hat auch die Beschwerde auf den Beschluss zur Eintragungsanordnung an das Landgericht weitergeleitet.
Titel: Re: SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
Beitrag von: Markus KA am 27. Mai 2018, 23:59
Update: Vollstreckungsabwehrklage beim Amtsgericht

Der Verfassungsbeschwerdeführer hat vor einigen Wochen Vollstreckungsabwehrklage beim Amtsgericht eingereicht und umfangreich begründet.

Nun hat das Amtsgericht seinen ersten Beschluss gefasst:

Der Beklagte (hier SWR) soll sich dazu äußern.
Titel: Re: SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
Beitrag von: Markus KA am 12. Juni 2018, 11:14
Update:

Wie bereits berichtet, hat der Beschwerdeführer gegen die Entscheidungen des Amtsgerichtes beim Amtsgericht selbst Beschwerde eingelegt, diese wurde an das zuständige Landgericht weitergeleitet. Nun bittet das Landgericht den Beschwerdeführer um Stellungnahme, der der Beschwerdeführer selbstverständlich nachkommen wird.

Titel: Re: SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
Beitrag von: Dauercamper am 12. Juni 2018, 22:33
Und?

Dann soll er eine Begründung schreiben und die muss "aufschiebende Wirkung" entfalten.
Sonst laufen gegen ihn die Zwangsmaßnahmen weiter.

Begründungen wären z.B. die ausstehenden Verfahren vor dem BverfG und die Richtervorlage des LG Tübingen beim EuGH
-> muss aber nicht akzeptiert werden, kann aber

Genau so wie die fehlende Aufschlüsselung der Gesamtkosten, falls nur die Summe genannt wurde.
-> muss aber nicht akzeptiert werden, kann aber

Am Besten ist es ohnehin, wenn das ein versierter Rechtsanwalt macht  ;)
Titel: Re: SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
Beitrag von: samson_braun am 13. Juni 2018, 08:21
ich glaube schon, dass die Karlsruher "Widerstandszelle" mittlerweile juristisch genug gebildet ist, um hier ein entsprechendes Schreiben zu verfassen  (#)
Titel: Re: SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
Beitrag von: Markus KA am 14. Juni 2018, 16:51
Update: Verwaltungsgericht - Antrag auf Rechtschutz -

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Rechtschutz abgelehnt.
Titel: Re: SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
Beitrag von: drboe am 14. Juni 2018, 17:03
Interessant, mit welcher Hartnäckigkeit ein Gericht eine Sache wegen angeblicher Klarheit bezüglich der Voraussetzungen verfolgt, die nachweislich fraglich ist und über die derzeit entschieden wird. Eines muss man ihnen lassen: in konsequenter Inkonsequenz sind sie meisterlich.

War das nicht auch das Gericht, von dessen Mitgliedern eine Richterin von einer Erstattung gezahlter "Beiträge" fabulierte, sollte sich später die Verfassungswidrigkeit herausstellen?

M. Boettcher

Edit "Markus KA":
Aktuell kursieren zwei unterschiedliche Aussagen des Gerichtes zum Thema, Rückzahlungen im Falle der Verfassungswidrigkeit. Zur finalen Klärung könnte das Thema in den nächsten Verhandlungen angesprochen werden.

Titel: Re: SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
Beitrag von: Markus KA am 09. Juli 2018, 07:54
Update: Amtsgericht - Vollstreckungsabwehrklage -

Der SWR hat nun seine Stellungnahme zur Vollstreckungsabwehrklage abgeliefert.
Allerdings weist er darauf hin, dass ihm keine beglaubigte Abschrift der Klageschrift vorliegt.
Es bleibt zu hoffen, dass das Amtsgericht die Klageschrift an den SWR, als den Beklagten, noch senden wird.
Der Kläger wird im Einzelnen noch einmal darauf, auf die Urteilsverkündung des BVerfG und auf das laufende Verfahren gegen den Beklagten beim EuGH hinweisen.
Titel: Re: SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
Beitrag von: Miklap am 09. Juli 2018, 11:56
Achja.... keinen Suspensiveffekt?
Bedeutet: Man kann alles fordern oder noch besser: eine Verletzung der Grundrechte ist dabei sekundär... ??? 
Titel: Re: SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
Beitrag von: drone am 09. Juli 2018, 16:48
Und wieso "Suspensiveffekt"?
Geht's hier um einen "Spannungseffekt", oder ist nicht doch eher etwas im Sinne eine "Suspendierung" gemeint?
Deutsch wird auch hier zu einer nur noch sehr schwer zu verstehenden Sprache... ;-)
Titel: Re: SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
Beitrag von: drboe am 09. Juli 2018, 17:53
https://www.wissen.de/fremdwort/suspensiv

1 (bis auf weiteres) aufhebend
2 aufschiebend

Soll wohl heißen, dass mit dem Verfahren keine aufschiebende oder gar aufhebende Wirkung (der Vollstreckungsmaßnahmen) erreicht werden kann. Im Sinne von: egal was ihr sagt oder macht, wir ziehen unser Ding durch!

M. Boettcher
Titel: Re: SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
Beitrag von: synperiplanar am 10. Juli 2018, 15:37
Hi,
ich muss ja immer Schmunzeln, wenn ich die Texte vom Gericht oder von der RA lesen, so auch hier:

Die RA sagt ja als allererstes: Sie habe keine beglaubigte Abschrift der Klageschrift und koenne nur mutmaßen.

Jedoch unter II schreibt die RA, dass die Klage auf jeden Fall unbegruendet ist. Sorry aber haben die eine Glaskugel oder eine Zeitmaschiene?

In meinen Augen ist dieses Schreiben einfach nur zum verwerfen.

Lg Syn
Titel: Re: SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
Beitrag von: Markus KA am 27. Juli 2018, 10:44
Update: Landgericht Karlsruhe - Beschwerde gegen Beschluss des AG zur Erinnerung -

Die Einzelrichterin am Landgericht Karlsruhe hat die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichtes zur Erinnerung zurückgewiesen. Der Vorgabe und Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofes (BGH), eine Beschwerde vor der gesamten Kammer zu entscheiden, kam auch das Landgericht Karlsruhe nicht nach.

Bisher liegt keine Entscheidung des LG zur Beschwerde gegen den Beschluss des AG zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis vor.

Hierzu auch:

Einzelrichter am Landgericht Freiburg weist Beschwerde zurück - Willkür
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25872.msg163287.html#msg163287 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25872.msg163287.html#msg163287)

Einzelrichter am Landgericht Ravensburg weist Beschwerde zurück - Willkür
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25920.msg163540.html#msg163540 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25920.msg163540.html#msg163540)
Titel: Re: SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
Beitrag von: Markus KA am 01. August 2018, 18:52
Update: Vollstreckungsabwehrklage beim Amtsgericht - Verfügung des Amtsgerichtes

Nach nun 5 Monaten zweifelt das Amtsgericht, ob der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten überhaupt gegeben ist.
Die Klage sei auch offensichtlich unbegründet und es wird dem Kläger anheimgestellt die Klage zurückzunehmen.
Im Übrigen würde das BVerfG, laut Pressemitteilung, den Rundfunkbeitrag im wesentlichen mit dem Grundgesetz vereinbar halten. Wird die Klage nicht zurückgenommen, wird sie das Amtsgericht an das Verwaltungsgericht verweisen.
Titel: Re: SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
Beitrag von: faust am 01. August 2018, 22:42
... ich glaube, es gibt hier zwei Möglichkeiten:

1) (im Sinne eines meiner Vorredner):
Der Rechtsstaat ist uns einen Schritt voraus - er hat beschlossen kein Rechtsstaat mehr zu sein, er hat es uns nur noch nicht soo direkt gesagt  :police:

2) Sie wissen gerade auch nicht so recht weiter:
Fakt ist: Eine Vollstreckungsgegenklage gehört ans VG, und Fakt ist auch: Die Vollstr.gegenklage eines Bekannten  (#) von mir liegt seit knapp 9 (!!!) Monaten an einem sächsischen VG, ohne dass sich da irgendwas bewegen würde ...
Titel: Re: SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
Beitrag von: Markus KA am 02. August 2018, 09:29
Update: Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht

Anfrage des Verwaltungsgerichtes nach Einzelrichter, Gerichtsbescheid (Verfahren ohne mündlicher Verhandlung) und die Möglichkeit der Rücknahme der Klage mit einem bereits vorgefertigten Formular...Stellungnahme innerhalb 2 Wochen.

Das Gericht weist auf das Bruder-Urteil vom 18.07.18 am BVerfG hin. Der Verfassungsbeschwerdeführer wird wohl, angesichts der zeitintensiven Analyse der umfangreichen Urteilsbegründung des BVerfG, seiner fehlenden Sachkenntnis und Fachausbildung, seiner zeitlichen Einschränkung wegen Berufstätigkeit und Urlaubszeit, eine Fristverlängerung zur Stellungnahme um mindestens 8 Wochen beantragen.
Titel: Re: SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
Beitrag von: FKupp am 02. August 2018, 17:39
das grenzt schon an Nötigung (StGB § 240)
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen 
      Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei 
      Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu
      dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf 
      Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
      1. eine andere Person zu einer sexuellen Handlung nötigt,
      2. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
      3. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

Was muss eigentlich noch alles geschehen um die Gerichte sowie die Richter in diesem Lande zur Einsicht zu bringen, denn die Beschlüsse und Urteile grenzen an Volksverdummung.

Im Zuge der Auseinandersetzungen ist einigen Klägern mittlerweile klar geworden, dass die Klage(n) gar nicht wirklich gegen die ÖRR, sondern gegen die deutsche Gerichtsbarkeit geführt wird!
Titel: Re: SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
Beitrag von: Markus KA am 03. September 2018, 21:45
Update: Vollstreckungsabwehrklage beim Amtsgericht - Beschluss des Amtsgerichtes

Nach nun 6 Monaten hat das Amtsgericht in seinem finalen Urteil beschlossen, dass es für die vorliegende Vollstreckungsabwehr oder Vollstreckungsgegenklage nicht zuständig ist und verweist die Klage an das Verwaltungsgericht.
Titel: Re: SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
Beitrag von: GEiZ ist geil am 04. September 2018, 08:25
Der Richter am Amtsgericht drückt sich vor der Verantwortung. Anstatt wie der Tübinger Richter am LG Dr. Sprißler zu entscheiden, was eher seinem Empfinden entspräche, traut er sich das nicht und verweist ans VG.
Titel: Re: SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
Beitrag von: PersonX am 04. September 2018, 09:08
Nein, das ist nicht "drücken vor Verantwortung", sondern
"Verweisung" an das "zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges" gem.
§ 17a Abs. 2 GVG
https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__17a.html
Zitat
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges [...]
weil gedacht wird, dass "behördliches Handeln" vorliegt, respektive öffentliches Recht tangiert ist/ eine "öffentlich-rechtliche Streitigkeit" vorliegt, weil "etwas" im "öffentlichen Auftrag" erfolgt.

Dabei wäre zunächst zu prüfen, ob alleine ein "öffentlicher Auftrag" dazu führt, dass gedacht werden darf, es sei "behördliches Handeln".

Die Frage der Rechtsform ist bisher ungeklärt. Genau an dieser Stelle besteht schon das erste Problem, welches zwar der Richter in Tübingen hinterfragt, alle anderen Richter jedoch nicht. Würde das hinterfragt, bräche ein Kartenhaus zusammen.

Ist es erstmal am VG, erfolgt dort in diesem Punkt keine Prüfung. Es wird stur daran festgehalten, dass es "Anstalten des öffentlichen Rechts" seien. Dass jegliche Kontrolle oder Einbau in die restliche Verwaltung eines Bundeslandes fehlt bzw. nur eine Rechtsaufsicht, nicht aber eine Fach- und Dienstaufsicht besteht, wird nicht thematisiert.

Es wird zudem so getan, dass die "Selbstverwaltung" des Rundfunks einhergehe, mit "hoheitlichem Anspruch" über Unbeteiligte herfallen zu dürfen.

Genau da drückt aber der Schuh.
Irgendwie sind die Rundfunkanstalten nicht eingebaut in die mittelbare Verwaltung. Auf der anderen Seite wird behauptet, dass diese hoheitlich handeln, weil sie mittels "Auftrag" dazu "ermächtigt" seien.

Schaut eine Person jedoch in den Auftrag z.B. beim MDR im
§ 1 MDR-Staatsvertrag "Aufgabe und Rechtsform"
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/2509-StV-MDR#p1
Zitat
[...] zur Veranstaltung von Rundfunk in den Ländern Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen [...] errichtet.
so steht dort als Auftrag nicht "Verwaltung der Bevölkerung". Es gibt keinen "Auftrag" zum Geldeinzug.

Auf der anderen Seite darf der MDR Mittel gegenüber dem Land einklagen, und es wurde die Mittel-Zuweisung zulasten der Bürger als "Schickschuld" ausgestaltet.

Ein unbeteiligter Bürger "muss" also gar nichts.

Eine "Rundfunkanstalt" kann nun - wenn sie denkt, Mittel bekommen zu müssen - diese vom Land fordern.
Dazu muss sie natürlich die Höhe wissen - deshalb die Feststellung mittels Feststellungsbescheid, jedoch ist das kein "Verwaltungsakt" nach dem VwVfG - Stichwort
§9 "Begriff des Verwaltungsverfahrens"
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__9.html
und §22 "Beginn des Verfahrens"
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__22.html

Es fehlt die landeseigene Behörde, welche tatsächlich gegenüber allen Bürgern hoheitlich auftreten und das Geld einsammeltn darf. Die Länder haben das jedoch zur Verschleierung unterlassen einzurichten, denn dann würde zu offensichtlich, dass etwas ist, was gar nicht sein sollte.

Es bedarf einer vollständigen Neuordnung, um dieses Chaos zu beseitigen.

An dieser Stelle versagt jedoch das Bundesverfassungsgericht und wird das auch weiterhin tun.
Die VG, OVG und das Bundesverwaltungsgericht werden einen Teufel tun, etwas zu ändern.
Ergo wird die Verweisung an das VG jetzt zur Nagelprobe, wie der zugestandene Anspruch nunmehr am Ende auch mit "Waffengewalt" vollstreckt wird.
Ein schönes Deutschland haben wir jetzt, wo Grundrechte missachtet oder ins Gegenteil verkehrt werden.

Das Grundgesetz sieht keinen Rundfunk vor, welcher vom Staat abhängig ist - aber genau so einen Rundfunk haben wir, weil die Rundfunkanstalten vom Geld des Staates abhängig sind. Der Staat sollte nur den Rahmen organisieren, innerhalb dessen alle Bürger gleichberechtigt Rundfunk machen können. Das hat der Staat versäumt zu organisieren.


Edit "Bürger":
Erforderliche umfangreiche Anpassungen/ Gliederungen/ Rechtschreib-Korrekturen und Ergänzungen (u.a. Links/ Zitate der erwähnten Rechtsgrundlagen) vorgenommen.
Bitte zukünftig eigenverantwortlich darauf achten.
Dies soll keine Schikane sein, sondern der schnelleren Erfassbarkeit und damit zielgerichteteren Diskussion dienen.
Zudem bitte nicht weiter in allgemeine verwaltungsrechtliche Erörterungen ausschweifen, welche aufgrund ihrer Eigenständigkeit und Komplexität in gut aufbereitetem/n eigenständigem/n Thread/s mit aussagekräftigem Thread-Betreff erfolgen sollte, sondern hier bitte eng, konkret und konstruktiv zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
und den konkreten Vorgang einschl. der konkreten Dokumente zum Gegenstand hat.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.