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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Berlin => Thema gestartet von: TBS am 18. April 2017, 19:02

Titel: Antwort Senatskanzlei Berlin zu § 2 Abs. 4 VwVfG 2016
Beitrag von: TBS am 18. April 2017, 19:02
Hallo zusammen,

auf folgendes fiktives Schreiben einer fiktiven Person Z:

Zitat
beiliegende „Widerspruchsentscheidung“ des Rundfunks Berlin-Brandenburg (rbb) vom xx.xx.2017 (3 Seiten) übersende ich Ihnen in Ablichtung.
Zweifelsfrei ist der rbb keine Behörde, sowohl nach Auffassung der Senatskanzlei von Berlin (siehe Anhang: Schreiben vom xx.xx.2017), als auch nicht nach Gliederung der Berliner Verwaltung (Stand: 15.03.2016).
Aufgrund der Tatsache, dass eine gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts diese „Widerspruchsentscheidung“ erlassen hat und keine Behörde der Berliner Verwaltung, werde ich meine Klage zur Anfechtung dieses „Verwaltungsaktes“ gegen Ihre Behörde richten.
Einer Aussetzung der Vollsteckung wurde seitens der Anstalt rechtswidrig nicht stattgegeben, wodurch ich mich unmittelbarer Gefahr der Vollstreckung ausgesetzt sehe.
Zudem beantrage ich die Feststellung der Nichtigkeit dieses „Verwaltungsaktes“, da der rbb keine Behörde ist und deren Tätigkeit mittels § 2 Abs. 4 VwVfG BE 2016 explizit vom erwaltungsverfahrensgesetz ausgenommen ist.
Sie haben hiermit Gelegenheit, binnen 2 Wochen, die „Widerspruchsentscheidung“ des rbb aufzuheben.

brachte eine fiktive Brieftaube ein fiktives Schreiben der fiktiven Senatskanzlei Berlin:

Zitat
in Ihrem vorbezeichneten Schreiben vertreten Sie die Auffassung, die in Ihrer Rundfunkbeitragsangelegenheit unter dem xx.xx.2017 ergangene Widerspruchsentscheidung sei nichtig, da der Runkfunk Berlin-Brandenburg keine Behörde ist. Abgesehen davon sei Ihnen die beantrage Aussetzung der Vollziehung zu Unrecht nicht gewährt worden.

Ich bin gebeten worden, Ihnen zu antworten.                                                                                                                                                                                                                                                                                                   
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             
Die Umstellung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks von der Rundfunkgebühr auf den Rundfunkbeitrag hat keine Veränderung dabei gebracht, dass rückständige Zahlungsbeiträge durch Festsetzungsbescheide festgesetzt und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden. Die Rundfunkbeitragsschuld entsteht dabei
nicht erst durch ihre Geldendmachung oder Festsetzung, sondern nach der Regelung von § 7 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) kraft Gesetzes mit dem Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen KFZ.                                                                                                       
Erst für ihre zwangsweise Durchsetzung bedarf es nach § 10 Abs. 5 RBStV eines Festsetzungsbescheides.                                                                                                                                                                                                                                         
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             
Zuständig für die Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge ist die Landesrundfunkanstalt, der die jeweiligen Beiträge zustehen. Die materielle Berechtigung der Landesrundfunkanstalten zum Erlass von Beitragsbescheiden ergibt sich aus §§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 bis 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) sowie aus dem allgemeinen Rechts
grundsatz des Verwaltungsrechts, dass Organe der vollziehbaren Gewalt grundsätzlich befugt sind, zur hoheitlichen Erfüllung ihrer Aufgaben Verwaltungsakte zu erlassen. Bereits zum Rundfunkgebühreneinzug existiert eine ständige Rechtssprechung des Bunderverfassungsgerichts, wonach die Rundfunkanstalten beim Gebühreneinzug im öffentli
chen Bereich und damit hoheitlich tätig werden (BVerfGE 31, S. 314: 90, S. 60).                                                                                                                                                                                                                                                               
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             
Der RBB ist keine Behörde des Landes Berlin, also kein Teil der Berliner Landesverwaltung, sonder eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts auf Basis eines von Berlin und Brandenburg geschlossenen Staatsvertrages. Der RBB ist damit rechtlich selbstständig, auch hinsichtlich seiner Rechtsakte einschließlich deren Überprüfung
vor Gericht. Eine Aufhebung von Bescheiden des RBB durch eine Stelle der Landesverwaltung Berlins kommt somit nicht in Betracht. Das gilt auch für die Feststellung einer etwaigen Nichtigkeit; dafür steht Ihnen vielmehr der Verwaltungsrechtsweg zur Verfügung.                                                                           
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             
Zutreffend weisen Sie darauf hin, dass gemäß § 2 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 21. April 2016 das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht für den Erlass von Rundfunkbeitragsbescheiden ergibt sich aus dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (s. o.), der in Berlin durch das entsprechende Zustimmungsgesetz des
Abgeordnetenhauses als Landesrecht gilt.                                                                                                                                                                                                                                                                                                     
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             
Widerspruch und eine ggf. folgende Anfechtungsklage gegen Beitragsbescheide des öffentlichrechtlichen Rundkfunks haben keine aufschiebende Wirkung, d. h. sie berühren nicht die Verpflichtung, (zunächst zu zahlen (so wie u. a. auch bei Steuerbescheiden).
                                                                                                                                                                                                                                                           
Sie haben offenbar die Möglichkeit genutzt, einen Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung zu stellen. Bei öffentlichen Abgaben - wie dem Rundfunkbeitrag - ist der gesetzlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung ein grundsätzlicher Vorrang des Vollziehungsinteresses zu entnehmen.                                           
Als Regelbeispiel für eine dennoch erfolgende Aussetzung der Vollziehung nennt § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehende ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides (wofür sich hier nach Ihrem Vortrag keine Anhaltspunkte ergeben, s. o.) oder eine für den Betroffenen ergebende unbillige Härte. Letzteres stellt auf gravierende Fo
lgen wie etwa Insolvenz oder Existenzgefährdung ab. Um den möglichen finanziellen Nachteil, zunächst zahlen zu müssen und erst später als Ergebnis einer Rechtsstreits eine Erstattung zu erhalten, kann es nicht gehen, denn dies stellt den gesetzlichen Regelfall der sofortigen Vollziehung dar.

Ergänzend noch ein fiktiver Satz aus einem weiteren fiktiven Schreiben:

Zitat
Als Beklagter wurde entsprechend der im angegriffenen Widerspruchsbescheid vom xx 2017 enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung der Rundfunkt Berlin-Brandenburg erfasst.
Titel: Re: Antwort Senatskanzlei Berlin zu § 2 Abs. 4 VwVfG 2016
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 20. April 2017, 13:46
Hochoffiziell: Der RBB ist keine Behörde.
Komisch, daß dann das Finanzamt im Rahmen der Amtshilfe vollstrecken darf/kann.
Das schreit ja nach einem zweiten Brief mit einer dummen Nachfrage, so nach dem Motto: Sie haben mir ja so ausführlich erklärt, was es mit der Wohnungssteuer auf sich hat, aber daraus ergaben sich noch ein paar Fragen bezüglich der Folgelogik: Zwei Landesgesetze beißen sich (Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und Verwaltungsverfahrensgesetz), was gilt denn nun, und auf welcher Rechtsgrundlage wird denn das Finanzamt zur Beitreibung der RBB-Forderungen tätig?
Titel: Re: Antwort Senatskanzlei Berlin zu § 2 Abs. 4 VwVfG 2016
Beitrag von: Bürger am 20. April 2017, 13:51
weitere Anregung siehe u.a. auch unter ;)

Beabsichtigte Vertuschung in den formularbasierten Schreiben des Beitragsservice
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7419.msg145520.html#msg145520
29) Vertuschung von nach den Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsvollstreckungsgesetzen erforderlichem, jedoch augenscheinlich/ offenkundig nicht existierendem "Behördenleiter" und "Dienstsiegel"
[...]
Titel: Re: Antwort Senatskanzlei Berlin zu § 2 Abs. 4 VwVfG 2016
Beitrag von: Tereza am 20. April 2017, 14:06
"Die materielle Berechtigung ..." - ich hatte erst "Die materielle BeREICHerung" gelesen, wahrscheinlich bin ich nicht mehr objektiv.

"Spaß" beiseite

In der Antwort der Senatskanzlei an "TBS" wird doch wieder "Beitrag" mit "Steuer" vermengt und das ist einfach für mich nicht schlüssig: Beitragszahlungsverweigerungen "... berühren nicht die Verpflichtung, (zunächst zu zahlen (so wie u. a. auch bei Steuerbescheiden)..."

An "TBS": Ist eine Klage beim Berliner VG schon anhängig? Wenn ja, ich versuche, sämtliche Verhandlungstermine bezügl. "Rundfunkbeitrag"-RBB wahrzunehmen. Eigener Termin wurde noch nicht benannt, Klage habe ich aber dort schon abgeworfen.
Titel: Re: Antwort Senatskanzlei Berlin zu § 2 Abs. 4 VwVfG 2016
Beitrag von: TBS am 20. April 2017, 14:23
@Zeitungsbezahler und @Bürger, danke für die Anregungen.

@Tereza eine fiktive Klage wurde zunächst nur fristwahrend eingereicht.
Titel: Re: Antwort Senatskanzlei Berlin zu § 2 Abs. 4 VwVfG 2016
Beitrag von: Grit am 08. Juli 2017, 22:11
Damit es alle lesen:
Das Finanzgericht Berlin -Brandenburg in 03050 Cottbus äußert sich zur Behördeneigenschaft und Rechtsform des RBB wie folgt:

Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 7. Senat, 01.03.2017, 7 K 7188/16
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=STRE201770264&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint

Zitat
Rn 40
c) Eine Nichtigkeit der Festsetzungsbescheide ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin, dass der RBB keine Behörde sei. Zwar setzt § 249 AO für die Vollstreckung nach der AO einen Verwaltungsakt voraus, welcher nach allgemeinen Grundsätzen nur von einer Behörde erlassen werden kann (vgl. §§ 35 Satz 1 VwVfG, 118 Satz 1 AO). Dafür muss aber nur (ausdrücklich oder konkludent) erkennbar sein, dass die Behörde in Ausübung hoheitlicher Befugnisse handeln will; unerheblich ist, ob ihr diese Befugnisse tatsächlich zustehen. Unerheblich für die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts ist insbesondere, ob er von einer unwirksam gegründeten Behörde erlassen wurde oder die Bestellung des den Verwaltungsakt erlassenden Organs unwirksam war (Müller in Huck/Müller, VwVfG, 2. Auf!. 2016, § 35 VwVfG, Rn. 31 m. w. N.).

Siehe u.a. auch unter
Gericht: Offener Rundfunkbeitrag kann mit Steuer verrechnet werden
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22745.msg145373.html#msg145373


Edit "Bürger":
Quelle/ Link zum Zitat ergänzt. Bitte die Forum-Regeln (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5770.0.html) zum Zitieren/ Verlinken beachten und bei Zitaten immer auch die konkreten Quellen benennen und verlinken.
Danke für das Verständnis und die zukünftige Berücksichtigung.
Titel: Re: Antwort Senatskanzlei Berlin zu § 2 Abs. 4 VwVfG 2016
Beitrag von: PersonX am 08. Juli 2017, 23:23
@Grit Danke für den Fund ;-)

Man gründe also X nenne es Y und lasse es "Verwaltungsakte" erstellen. Diese sind dann wirksam.  ;-)
Nun ja nein, ohne ausreichende Rechtsgrundlage sind diese aus Sicht der PersonX bereits von Anfang an Nichtig.
Titel: Re: Antwort Senatskanzlei Berlin zu § 2 Abs. 4 VwVfG 2016
Beitrag von: pinguin am 09. Juli 2017, 00:23
Zitat
unerheblich ist, ob ihr diese Befugnisse tatsächlich zustehen. Unerheblich für die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts ist insbesondere, ob er von einer unwirksam gegründeten Behörde erlassen wurde oder die Bestellung des den Verwaltungsakt erlassenden Organs unwirksam war [/b](Müller in Huck/Müller, VwVfG, 2. Auf!. 2016, § 35 VwVfG, Rn. 31 m. w. N.).
Wieso sollte das unerheblich sein?

Es wird bezweifelt, daß eine Behörde, deren Gründung unwirksam ist, die damit also eine Nicht-Behörde ist, auch nur irgend einen hoheitlichen Akt wirksam tätigen darf.
Titel: Re: Antwort Senatskanzlei Berlin zu § 2 Abs. 4 VwVfG 2016
Beitrag von: Besucher am 09. Juli 2017, 08:43
Vielleicht gilt diese Annahme nur...

...
Es wird bezweifelt, daß eine Behörde, deren Gründung unwirksam ist, die damit also eine Nicht-Behörde ist, auch nur irgend einen hoheitlichen Akt wirksam tätigen darf.

...für Normalsterbliche, nicht aber für Staatsbedienstete, wie sie eben auch Richter darstellen.

Vgl.
Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg150594.html#msg150594
Titel: Re: Antwort Senatskanzlei Berlin zu § 2 Abs. 4 VwVfG 2016
Beitrag von: lex am 10. Juli 2017, 22:29
Zitat
Unerheblich für die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts ist insbesondere, ob er von einer unwirksam gegründeten Behörde erlassen wurde oder die Bestellung des den Verwaltungsakt erlassenden Organs unwirksam war (Müller in Huck/Müller, VwVfG, 2. Auf!. 2016, § 35 VwVfG, Rn. 31 m. w. N.).

dann ernenne ich mich mal selbst zur Behörde und verschicke Festsetzungsbescheide an den rbb?

"unwirksam gegründeten Behörde" -> jupp.. erfüllt
"die Bestellung des den Verwaltungsakt erlassenden Organs unwirksam war" -> jupp auch zutreffend
Titel: Re: Antwort Senatskanzlei Berlin zu § 2 Abs. 4 VwVfG 2016
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 11. Juli 2017, 08:26
Ich reite ja immer noch auf der "zuständigen Rundfunkanstalt" herum, auch im Klageverfahren, weil ja nirgends eine Zuständigkeit geregelt ist, weder in "Mehrländeranstalten" wie beim RBB, noch in auf ein jeweiliges Bundesland beschränktes Rundfunkanstaltenkonstrukt.

Zitat:"
Zuständig für die Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge ist die Landesrundfunkanstalt, der die jeweiligen Beiträge zustehen. Die materielle Berechtigung der Landesrundfunkanstalten zum Erlass von Beitragsbescheiden ergibt sich aus §§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 bis 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) sowie aus dem allgemeinen Rechts
grundsatz des Verwaltungsrechts, dass Organe der vollziehbaren Gewalt grundsätzlich befugt sind, zur hoheitlichen Erfüllung ihrer Aufgaben Verwaltungsakte zu erlassen
"
Und:"
Zutreffend weisen Sie darauf hin, dass gemäß § 2 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 21. April 2016 das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht für den Erlass von Rundfunkbeitragsbescheiden (?...) ergibt sich aus dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (s. o.), der in Berlin durch das entsprechende Zustimmungsgesetz des
Abgeordnetenhauses als Landesrecht gilt.
"
Da steht aber auch nur noch diesbezüglich, daß die "zuständige Rundfunkanstalt" was darf.

Soll doch mal der Frager nachhaken, woraus sich die Zuständigkeit eines RBB für den Bewohner einer Wohnung in Berlin oder Brandenburg ergibt...

Und falls der Frager einen Mitarbeiter im Finanzamt kennt, der könnte ja eine Vollstreckung einleiten, nachdem ein Mister X einen sinnlosen Laberkreis gegründet hat, an dem jeder teilnehmen kann, der mit X U-Bahn fährt und damit die Möglichkeit hätte, beim Labern mitzumachen, X ja sein Dasein finanzieren muß (BVG-Karte, Kaltgetränke, damit der Mund nicht austrocknet, Altersvorsorge), der Laberkreis das Angebot unterbreitet und damit einen strukturellen Vorteil für alle schafft. X braucht dann nur einen Beitragsbescheid an den RBB schicken und auf seine Widerspruchsmöglichkeit hinweisen, weil es ansonsten ein vollstreckbarer Titel wäre und der RBB ja vor dem Verwaltungsgericht klagen könne. Sowas würde normalerweise als Ulk schon vor dem Scannen in der Rundablage entsorgt (den Zustellnachweis kann sich X ja auch sparen, weil ja der Anscheinsbeweis gelten soll...), aber dann - ZACK! kommt der Finanzbeamte und will die Kohle für den Fantasieverwaltungsakt.

Wir sollten eine Satirezeitschrift für Juristen herausgeben...
Titel: Re: Antwort Senatskanzlei Berlin zu § 2 Abs. 4 VwVfG 2016
Beitrag von: pinguin am 11. Juli 2017, 10:01
Das Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Berlin gilt in seiner ganzen Gesamtheit nicht für den Rundfunk Berlin-Brandenburg.

Zitat
das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht für den Erlass von Rundfunkbeitragsbescheiden (?...)
Diese Aussage ist unkorrekt, da es ja nun einmal anders geschrieben steht.

Zitat
dem allgemeinen Rechtsgrundsatz des Verwaltungsrechts,
Der Widerspruch besteht darin, daß das Verwaltungsrecht ja für den RBB gar nicht anwendbar ist.

Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung
Vom 21. April 2016

http://gesetze.berlin.de/jportal/;jsessionid=1BDE28DE72BEF37E6338781A9FE73E68.jp17?quelle=jlink&query=VwVfG+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-VwVfGBE2016pP2

Zitat
§ 2
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
[...]
(4) Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Rundfunks Berlin-Brandenburg.
Da diese Aussage absolut ist, uneingeschränkt, gelten auch die Bestimmungen §§8, (Vollstreckung), und
10, (länderübergreifende Forderungspfändung), nicht für den RBB.

Oder kennt der Senat seine eigenen Gesetze nicht?
Titel: Re: Antwort Senatskanzlei Berlin zu § 2 Abs. 4 VwVfG 2016
Beitrag von: Grit am 11. Juli 2017, 13:27
Pinguin, man sucht sich eben aus, was am besten passt und wenns nicht passt, wirds eben passend gemacht. Inzwischen scheint es wohl zum guten oder eigenen Ton der Dienststuben und Gerichte zu gehören,  auf § 8 Abs. 1 Satz 1 VwVfG Berlin (VwVG)  - weiterführend auf §5 Art. 1  VwVG (AO) und § 4 Buchst. b VwVG (Vollstreckungs"behörden") - zu verweisen.

Recht wird eben so ausgelegt, wie man es gerade benötigt und vermeintlich nur noch zur willkürlichen Auslegung umgemünzt. Natürlich ist dies selbst schon ein krimineller Akt, aber den muss man eben erst einmal erkennen  ;)

Wie in der unteren Aussage des FG z.B. und weil alles so unfassbar klingt, rufen wir uns auch in diesem Thread nachfolgenden Kommentar in Erinnerung: 

(http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=22783.0;attach=12577;image)

(Quelle: privat/Urteil FG 2017 )
Titel: Re: Antwort Senatskanzlei Berlin zu § 2 Abs. 4 VwVfG 2016
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 11. Juli 2017, 14:11
Da kanste dir ooch den Könich wiederzurückwünschen, der konnte dir wenigstens noch begnadigen...
Titel: Re: Antwort Senatskanzlei Berlin zu § 2 Abs. 4 VwVfG 2016
Beitrag von: cecil am 11. Juli 2017, 21:01
Damit es alle lesen:
Das Finanzgericht Berlin -Brandenburg in 03050 Cottbus äußert sich zur Behördeneigenschaft und Rechtsform des RBB wie folgt:
..
Zitat
Rn 40
c) Eine Nichtigkeit der Festsetzungsbescheide ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin, dass der RBB keine Behörde sei. Zwar setzt § 249 AO für die Vollstreckung nach der AO einen Verwaltungsakt voraus, welcher nach allgemeinen Grundsätzen nur von einer Behörde erlassen werden kann (vgl. §§ 35 Satz 1 VwVfG, 118 Satz 1 AO). Dafür muss aber nur (ausdrücklich oder konkludent) erkennbar sein, dass die Behörde in Ausübung hoheitlicher Befugnisse handeln will; unerheblich ist, ob ihr diese Befugnisse tatsächlich zustehen. Unerheblich für die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts ist insbesondere, ob er von einer unwirksam gegründeten Behörde erlassen wurde oder die Bestellung des den Verwaltungsakt erlassenden Organs unwirksam war (Müller in Huck/Müller, VwVfG, 2. Auf!. 2016, § 35 VwVfG, Rn. 31 m. w. N.).

Originalzitat Müller in Huck/Müller gefunden. Es liefert Ansatzpunkte, siehe:

RBB Anwendungsbereich mit Beschluss vom FG 16.11.2016 (11 V 11240/16)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23150.msg150794.html#msg150794
Titel: Re: Antwort Senatskanzlei Berlin zu § 2 Abs. 4 VwVfG 2016
Beitrag von: Dr. Oggelbecher am 06. August 2017, 21:52
dann ernenne ich mich mal selbst zur Behörde und verschicke Festsetzungsbescheide an den rbb?
Für Bürger Hessens könnte das tatsächlich eine Alternative werden, da ja gemäß ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte alles eine Behörde ist, was gesetzliche Aufgaben wahrnimmt, und (!) nach Art. 147 hessischer Verfassung gilt:
Zitat
(1) Widerstand gegen verfassungswidrig ausgeübte öffentliche Gewalt ist jedermanns Recht und Pflicht.
Wer also als Hesse seiner gesetzlichen Widerstandspflicht nachkommt, kann sich damit selbst zu einer Behörde erheben. Selbsttitulierungsrecht versteht sich von selbst - vermutlich  :police:

Umgekehrt wird ja ein und dieselbe Unstalt (Beitragsservice) für alle Bundesländer gleichsam tätig - mein Gehalt wurde z.B. von einer Behörde in Rheinland-Pfalz von meinem Arbeitgeber in BaWü gepfändet für einen Zeitraum, in dem ich in Niedersachsen gewohnt habe, und das ganze zugunsten eines angeblichen Gläubigers mit Sitz in NRW, der aber nicht den NDR zu vertreten ersuchte.

Also müsste es doch ex falso quodlibet möglich sein, als Berliner die Verfassungsrechte hessischer Bürger anzunehmen >:D
Titel: Re: Antwort Senatskanzlei Berlin zu § 2 Abs. 4 VwVfG 2016
Beitrag von: maikl_nait am 27. August 2017, 16:56
Hallo!

Nachgerade staatsnegierend mutet die Aussage an:

Zitat
Die Rundfunkbeitragsschuld entsteht dabei nicht erst durch ihre Geldendmachung oder Festsetzung, sondern nach der Regelung von § 7 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) kraft Gesetzes mit dem Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen KFZ.

Die individuelle Schuld kann nicht per Gesetz entstehen -- es gibt auch im sonstigen deutschen Rechtswesen keine "selbstausführenden" Gesetze -- sondern immer nur kann ein Gesetz als Grundlage für einen Verwaltungsakt zur Festsetzung dienen.

MfG
Michael