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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: Gast am 10. Oktober 2015, 16:47

Titel: Wer oder was ist eine zuständige Landesrundfunkanstalt und wo ist dies geregelt?
Beitrag von: Gast am 10. Oktober 2015, 16:47
Hallo liebe Fories.  :)

Eine Frage mit grundsätzlicher Bedeutung zu diesem Thema scheint mir noch offen zu sein.

Im RBStV, der ja zu Ländergesetzen transformiert wurde blablabla... und damit für alle Bürgerinnen und Bürger aller Bundesländer gleichermaßen gilt blabla..., ist immerzu die Rede von einer "zuständigen Landesrundfunkanstalt".

Die große Preisfrage ist nun:

Wer oder was ist eine "zuständige Landesrundfunkanstalt" und wo ist dies für den Bürger oder die Bürgerin verbindlich durch ein Gesetz, eine Behördenliste, o. ä. geregelt?

Die Frage ist z. B. deshalb von grundsätzlicher Bedeutung, weil man erst wenn diese beantwortet ist auch weiß wo die Anzeigepflicht gem. §8 RBStV abzuleisten ist; oder damit man die Richtigkeit nachvollziehen kann wenn ein Wirtschaftssubjekt daherkommt und von sich behauptet die "zuständige Landesrundfunkanstalt" zu sein.

Ich würde die Diskutanten in diesem Thread bitten dicht an der Fragestellung zu bleiben und nicht mit z. B. Wikipedia-Links zu antworten, aus denen die Antwort nicht wirklich hervorgeht. Auch bitte keine Selbstverweise von Wirtschaftssubjekten, die meinen eine "zuständige Landesrundfunkanstalt" zu sein.

Danke. :)
Titel: Re: Wer oder was ist eine zuständige Landesrundfunkanstalt und wo ist dies geregelt?
Beitrag von: gerechte Lösung am 10. Oktober 2015, 21:57
Wir kennen ja 2-Länderanstalten, 3-Länderanstalt und 4-Länderanstalt.
Nun nimmt Mr. X an, dass sich da von den Verantwortlichen mal noch Niemand Gedanken dazu gemacht hat. Wieso auch, Hauptsache die Kasse klingelt.

Diese länderübergreifenden Dinge hängen wahrscheinlich ein wenig in der Luft.
Es sind ja mal so gesehen die Nichtzahler bei o.g. Anstalten, die in einem anderen Bundesland wohnen, verm. gegenüber den anderen benachteiligt?

Ob da jemals etwas Grundlegendes so richtig ordentlich gesetzlich geregelt worden ist, ist stark anzuzweifeln. Und wenn, dann immer zum Nachteil der Zahlgemeinde.
Titel: Re: Wer oder was ist eine zuständige Landesrundfunkanstalt und wo ist dies geregelt?
Beitrag von: Knax am 10. Oktober 2015, 22:33
Ich finde die Frage sehr berechtigt.

Hierzu ein Beispiel: In § 1 der Leistungssatzung des Hessischen Rundfunks heißt es:

Zitat von: §1 der Leistungssatzung des Hessischen Rundfunks
Diese Satzung gilt für alle Personen, die im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages Wohnungen (§3 RBStV), Betriebsstätten (§6 RBStV) oder Kraftfahrzeuge (§5 Abs.2 Satz 1 Nr.2 i.V.m. §6 Abs.2 Satz 3 RBStV) innehaben.

Die Formulierung "gilt für alle Personen" ist weitaus zu pauschal, denn, würde man die Regelung nach ihrem Wortlaut auslegen, so könnten aufgrund der Pauschalität beispielsweise auch Personen aus Bayern, Berlin oder Hamburg gemeint sein. Nun könnte man darin übereinstimmen, dass eine Auslegung am Wortlaut der Regelung zu unsinnigen Ergebnissen führe. Aber auch eine Auslegung am Sinn und Zweck führt nicht zu klaren Ergebnissen. Würde man die Regelung am Sinn und Zweck auslegen, könnte man zu der Auffassung gelangen, dass die Regelung "gilt für alle Personen" im Falle des Hessischen Rundfunks für "alle Personen mit Wohnsitz in Hessen" gilt. Nun kann meiner Ansicht nach jedoch die Satzung einer Anstalt des öffentlichen Rechts nicht gebietsbezogen für alle Personen mit Wohnsitz in Hessen gelten, weil ein solcher Geltungsbereich für eine Anstalt des öffentlichen Rechts schlichtweg rechtsmissbräuchlich ist. Meiner Ansicht nach ist ein solch umfassender gebietsbezogener Geltungsbereich nur bei Satzungen von Gebietskörperschaften zulässig, denn die Zwangsmitgliedschaft in einer Gebietskörperschaft wird an den Wohnsitz geknüpft, mithin gelten Satzungen von Gebietskörperschaften für alle, die ihren Wohnsitz innerhalb der Grenzen dieser Gebietskörperschaft haben.

Daraus wird deutlich, dass (im Falle des Hessischen Rundfunks) der Geltungsbereich die Leistungssatzung bis 31.12.2012 nutzerbezogen war, ab dem 01.01.2013 jedoch gebietsbezogen. Und genau an dieser Stelle ist nun die Frage zu stellen, welche Landesrundfunkanstalt für welches Gebiet zuständig ist, sofern die Satzung einer Anstalt des öffentlichen Rechts überhaupt zulässigerweise gebietsbezogen sein darf, und woraus sich dies für den Betroffenen erkennbar ergibt.
Titel: Re: Wer oder was ist eine zuständige Landesrundfunkanstalt und wo ist dies geregelt?
Beitrag von: gerechte Lösung am 10. Oktober 2015, 23:05
In dem Zusammenhang hat Mr. X mal nach seinem zuständigen Beitragsservice gesucht, das ist genauso wichtig wie die zuständige LRA, und ward sofort fündig.
Damit ist nicht der in Köln gemeint, den Mr. X strikt ablehnt, sondern der vor Ort, der zu seiner ureigenen LRA gehört.

Der zuständige Beitragsservice seiner LRA für Mr. X hat die Nummer .
Tel. 018 5999 555*       Tel.: 01806 999 555 55*
Fax 018 5999 5 999*     Fax.: 01806 999 555 05*
Das sind die zuständigen Nummern des BS der LRA nur für Mr. X.
Wenn Mr. X dort anruft, hat er sofort seinen eigenen Mitarbeiter dran. Was will man noch mehr?
ach so :  0185......0186...... Mehrwernummern!  ABGELEHNT, Welches Gesetz zwingt ihn?
ach so :  zufällig für alle gleiche Nummer !

Das ist doch die Verarsche des Jahrtausends. Wenns nicht so traurig wäre, könnte man sich totlachen.
Mr. X hatte bei der LRA angerufen und man hat ihn gesagt, dass es keine Ansprechstelle dort gibt.
Titel: Re: Wer oder was ist eine zuständige Landesrundfunkanstalt und wo ist dies geregelt?
Beitrag von: Gast am 11. Oktober 2015, 09:09
@gerechte Lösung:

Ich würde Dich bitten hier in dieser Diskussion Beitragsservice und etwaige Abteilungslandschaften von irgendwelchen Wirtschaftssubjekten völlig außen vor zu lassen. Da es für den Bürger und die Bürgerin bedeutungslos ist, wie die gesuchte "zuständige Landesrundfunkanstalt" sich intern zu organisieren vermag, sind für die Kernfrage interne Organisationsstrukturen nämlich ganz und gar ohne Belang.

Der zuständige Beitragsservice seiner LRA für Mr. X hat die Nummer

Wo wir erstmal wieder bei der Ausgangsfrage sind, welche noch nicht geklärt ist. Woher weiß also Mr. X wer oder was "seine LRA" aka "die zuständige LRA für Mr. X" ist?
Titel: Re: Wer oder was ist eine zuständige Landesrundfunkanstalt und wo ist dies geregelt?
Beitrag von: Gast am 11. Oktober 2015, 09:34
@ Knax:

Hier stellt sich die Frage, ob Satzungen irgendwelcher Wirtschaftssubjekte überhaupt Tragweite für den Bürger und die Bürgerin haben; also ob Bürger und Bürgerinnen irgendwelchen Satzungen überhaupt Beachtung schenken müssen? Es sind ja schließlich keine Gesetze.

Selbst wenn, tun sich hier gleich zwei spontane Fragen auf:

1) Es gibt im RBStV die sog. Satzungsermächtigung. Diese ist in § 9 Abs. 2 RBStV geregelt.

Zitat von: § 9 Abs. 2 RBStV
Die zuständige Landesrundfunkanstalt wird ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens

1.  der Anzeigepflicht,
2.  zur  Leistung  des  Rundfunkbeitrags, zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder zu deren Ermäßigung,
3.  der Erfüllung von Auskunfts- und Nachweispflichten,
4.  der Kontrolle der Beitragspflicht,
5.  der Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen und
6.  in den übrigen in diesem Staatsvertrag genannten Fällen

durch Satzung zu regeln. Die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde und ist in den amtlichen Verkündungsblättern der die Landesrundfunkanstalt tragenden Länder zu veröffentlichen. Die Satzungen der Landesrundfunkanstalten sollen übereinstimmen.

Hier ist aber das Problem, dass immer noch nicht klar ist, wer oder was überhaupt eine "zuständige Landesrundfunkanstalt" ist. Der erste Satz fängt schließlich nicht wie folgt an: "Die zuständige Landesrundfunkanstalt wird ermächtigt, die Selbsternennung und Einzelheiten des Verfahrens ..."

2) In den diversen Satzungen über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge von vermeintlichen LRAen sind trotzdem keine Adressen angegeben, sodass ein Bürger oder eine Bürgerin nochimmer nicht wüsste wer oder was eine "zuständige Landesrundfunkanstalt" ist.
Titel: Re: Wer oder was ist eine zuständige Landesrundfunkanstalt und wo ist dies geregelt?
Beitrag von: 907 am 11. Oktober 2015, 11:03
vielleicht ist es wie mit "Fehlende inhaltliche Bestimmtheit des räumlichen Geltungsbereichs der Satzung"
   
Zitat
Bei einer Verordnung oder Satzung, deren Zweck es ist, ein bestimmtes Gebiet allgemein oder einzelne natürliche Gegenstände innerhalb eines bestimmten Gebietes besonders unter Schutz zu stellen, ist die zweifelsfreie Bestimmbarkeit der Schutzgebietsgrenzen ein unabdingbares Wirksamkeitserfordernis.
Es ging um eine Baumschutzverordnung. Und da ergibt auch die Angabe des räumlichen Geltungsbereichs einen Sinn.

Der räumliche Geltungsbereich des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ergibt sich aus dem Hohheitsgebiet des Gesetzgebers. Man kann vielleicht auch aus § 10 Rundfunkbeitragsstaatsvertrags den Geltungsbereich und dafür zuständige Landesrundfunkanstalt ableiten.

Zitat
(1) Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag steht der Landesrundfunkanstalt und in dem im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag bestimmten Umfang dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF), dem Deutschlandradio sowie der Landesmedienanstalt zu, in deren Bereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners befindet oder das Kraftfahrzeug zugelassen ist.

(2) Der Rundfunkbeitrag ist an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld zu entrichten. Die Landesrundfunkanstalt führt die Anteile, die dem ZDF, dem Deutschlandradio und der Landesmedienanstalt zustehen, an diese ab.
 
(3) Soweit ein Rundfunkbeitrag ohne rechtlichen Grund entrichtet wurde, kann derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, von der durch die Zahlung bereicherten Landesrundfunkanstalt die Erstattung des entrichteten Betrages fordern. Er trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast. Der Erstattungsanspruch verjährt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung.
 
(4) Das ZDF, das Deutschlandradio und die Landesmedienanstalten tragen die auf sie entfallenden Anteile der Kosten des Beitragseinzugs und der nach Absatz 3 erstatteten Beträge.

(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.

(6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können von der zuständigen Landesrundfunkanstalt unmittelbar an die für den Wohnsitz oder den Sitz des Beitragsschuldners zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden.
Titel: Re: Wer oder was ist eine zuständige Landesrundfunkanstalt und wo ist dies geregelt?
Beitrag von: marga am 11. Oktober 2015, 11:43
Zitat von 907:

(…) Der räumliche Geltungsbereich des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ergibt sich aus dem Hohheitsgebiet des Gesetzgebers. Man kann vielleicht auch aus § 10 Rundfunkbeitragsstaatsvertrags den Geltungsbereich und dafür zuständige Landesrundfunkanstalt ableiten.(…)

Könnte vielleicht dieses Thema etwas dazu beitragen?

Betrifft die Landeszugehörigkeit eines Gebietes
nicht auch den dazugehörigen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für das jeweilige Bundesland? Danach
natürlich auch die jeweils zuständige LRA


Wann ist dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom Bundestag zugestimmt worden?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14119.msg94612.html#msg94612

z. B.

Nach Art. 29 GG Abs. acht letzter Satz bedarf ein Staatsvertrag der Zustimmung des Bundestages

So räumt Art. 29 Abs. 7 und 8 GG den Bundesländern die Möglichkeit ein, durch Staatsverträge die Landeszugehörigkeit eines Gebietes zu regeln. Darüber hinaus haben die Bundesländer in zahlreichen weiteren Bereichen Staatsverträge geschlossen. Zu nennen sind der Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag) und der Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland (Lotteriestaatsvertrag)

+++
Titel: Re: Wer oder was ist eine zuständige Landesrundfunkanstalt und wo ist dies geregelt?
Beitrag von: pinguin am 11. Oktober 2015, 12:16
Hier stellt sich die Frage, ob Satzungen irgendwelcher Wirtschaftssubjekte überhaupt Tragweite für den Bürger und die Bürgerin haben; also ob Bürger und Bürgerinnen irgendwelchen Satzungen überhaupt Beachtung schenken müssen?
Nö, wieso? Eine Satzung eines Vereines, o.ä., ist doch so ähnlich wie eine innerbetriebliche Verhaltensordnung strukturiert und entsprechend nur bspw. für die Betriebsangehörigen bzw. Mitglieder gültig, keinesfalles also für Bürger, die damit nix tzu tun haben?

Zitat
Es sind ja schließlich keine Gesetze.
Eben; und für den Bürger gelten nur allgemeine Gesetze/Verordnungen oder ein Vertrag, den er aus freien Stücken selber geschlossen hat. (Die an anderer Stelle schon diskutierte Zwangsmitgliedschaft in IHK und Co. beruht auf freier Berufswahl).

@gerechte Lösung
Zitat
ach so :  0185......0186...... Mehrwernummern!  ABGELEHNT, Welches Gesetz zwingt ihn?
Keines; ist aber punktuell bei echten Bundesbehörden auch so. Andererseits darf man hier vor jedem Herummotzen untersuchen, ob nicht der jeweilige Telefontarif günstiger ist, als jener Tarif, den man ob eines weiter entfernteren Ortes zahlen müsste?

Zitat
ach so :  zufällig für alle gleiche Nummer !
Was darauf schließen läßt, daß alles bei ein und derselben Stelle zusammenläuft, die aber unmöglich organisatorisch zu den unterschiedlichen LRA gehören kann.

Gerade das Verwenden einer derartigen Vorwahl erlaubt es ja, dem Bürger gegenüber den wahren Sachverhalt zu verschleiern, denn die tatsächliche Ortsvorwahl wäre hier viel weniger irreführend.
Titel: Re: Wer oder was ist eine zuständige Landesrundfunkanstalt und wo ist dies geregelt?
Beitrag von: anne-mariechen am 11. Oktober 2015, 12:36
Selbst wenn, tun sich hier gleich zwei spontane Fragen auf:

1) Es gibt im RBStV die sog. Satzungsermächtigung. Diese ist in § 9 Abs. 2 RBStV geregelt.

Der RF-Teilnehmer muss um den RBStV zu verstehen die Satzung kennen. Normenklarheit und Bestimmtheit ist ein juristischer Begriff nur was das Bundesverfassungsgericht dazu bisher gesprochen hat, erlaubt es uns nicht das in einer VG-Klage erfolgversprechend zu nutzen.


9 Abs. 2 RBStV]Die zuständige Landesrundfunkanstalt wird ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens
1.  der Anzeigepflicht,
2.  zur  Leistung  des  Rundfunkbeitrags, zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder zu deren Ermäßigung,
3.  der Erfüllung von Auskunfts- und Nachweispflichten,
4.  der Kontrolle der Beitragspflicht,
5.  der Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen und
6.  in den übrigen in diesem Staatsvertrag genannten Fällen
durch Satzung zu regeln. Die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde und ist in den amtlichen Verkündungsblättern der die Landesrundfunkanstalt tragenden Länder zu veröffentlichen. Die Satzungen der Landesrundfunkanstalten sollen übereinstimmen.

Hier ist aber das Problem, dass immer noch nicht klar ist, wer oder was überhaupt eine "zuständige Landesrundfunkanstalt" ist. Der erste Satz fängt schließlich nicht wie folgt an: "Die zuständige Landesrundfunkanstalt wird ermächtigt, die Selbsternennung und Einzelheiten des Verfahrens ..."

2) In den diversen Satzungen über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge von vermeintlichen LRAen sind trotzdem keine Adressen angegeben, sodass ein Bürger oder eine Bürgerin nochimmer nicht wüsste wer oder was eine "zuständige Landesrundfunkanstalt" ist.

Sehr gut Zusammengefasst und richtig, da gibt es noch viele weitere Beschreibungen in den RF-Gesetzen, nur die Frage bleibt, wie und wo können wir bei Richtern erfolgreich gehör finden.
Titel: Re: Wer oder was ist eine zuständige Landesrundfunkanstalt und wo ist dies geregelt?
Beitrag von: Bürger am 19. Februar 2016, 22:32
Wer oder was ist eine "zuständige Landesrundfunkanstalt" und wo ist dies für den Bürger oder die Bürgerin verbindlich durch ein Gesetz, eine Behördenliste, o. ä. geregelt?

Wenn auch spät, so hier doch die vermutliche Antwort auf die Frage.

Die jeweils zuständige "Landesrundfunkanstalt" sollte sich aus den
Zustimmungsgesetzen zu den Staatsverträgen der jeweiligen Rundfunkanstalten ergeben:

Beispiel
"MDR Staatsvertrag"
http://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/2509-StV_MDR#p1
Zitat
§ 1 Aufgabe und Rechtsform
(1) Die Rundfunkanstalt Mitteldeutscher Rundfunk (MDR) wird als gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zur Veranstaltung von Rundfunk in den Ländern Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen (Sendegebiet) mit Sitz in Leipzig errichtet.
(2) Der MDR hat das Recht der Selbstverwaltung.
(3) Eine Konkursfähigkeit des MDR besteht nicht.
Titel: Re: Wer oder was ist eine zuständige Landesrundfunkanstalt und wo ist dies geregelt?
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 20. Februar 2016, 14:31
Dazu ein paar Anmerkungen:

1) In diesen Staatsverträgen "über die Errichtung einer Rundfunkanstalt" steht kein Hinweis auf ein Alleinstellungsmerkmal, aus welchem hervorgehen würde, dass diese sog. Rundfunkanstalten die einzig und alleinigen Rundfunkanstalten darstellen. Damit ist nicht auszuschließen, dass Staatsverträge über die Errichtung weiterer sog. Rundfunkanstalten geschlossen werden könnten.

2) Von einer Zuständigkeit der "Rundfunkbeitrags"-Erhebung ist in diesen Staatsverträgen keine Rede. Es ist lediglich die Rede davon, dass diese sog. Rundfunkanstalten Rundfunkangebote herstellen und verbreiten sollen und wie dies zu funktionieren hat.

1+2) Summa summarum können aus den jeweiligen Zustimmungsgesetzen zu den genannten Staatsverträgen keine anderen Aufgaben abgeleitet werden, als jene, die im jeweiligen Staatsvertrag selbst stehen.

3) Fiktiv: Selbst wenn z. B. ein in einer Wohnung lebender Brandenburger auf die Idee kommen sollte, die Zuständigkeit im Sinne des RBStV's ergebe sich aus dem Zustimmungsgesetz zum RBB-Staatsvertrag, dann hätte er über die für sich scheinbar "zuständige Landesrundfunkanstalt" lediglich die Informationen: Name "Rundfunk Berlin-Brandenburg" und die zwei Sitze Potsdam und Berlin. Angenommen der fiktive Brandenburger hat noch keine Post von der ehrenwerten Gesellschaft erhalten. An wen genau sollte nun also ein Brief adressiert werden um z. B. der Anzeigepflicht aus § 8 (1) RBStV nachzukommen?



Der Gesetzgeber hat mbMn offengelassen wer eine "zuständige Landesrundfunkanstalt" im Sinne des RBStV's ist; bzw. noch nicht verkündet.

Dem RBStV liegt damit ein erheblicher Mangel an Normenklarheit zugrunde. Außerdem verstößt der RBStV gegen den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz.
Titel: Re: Wer oder was ist eine zuständige Landesrundfunkanstalt und wo ist dies geregelt?
Beitrag von: Kurt am 20. Februar 2016, 16:00
Zusammenfassung der Erkenntnisse dieses threads:

1) Dem RBStV liegt ein erheblicher Mangel an Normenklarheit zugrunde.
2) Der RBStV verstößt gegen den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz.

Im RBStV, der zu Ländergesetzen transformiert wurde und damit für alle Bürgerinnen und Bürger aller Bundesländer gleichermaßen gilt, ist immerzu die Rede von einer "zuständigen Landesrundfunkanstalt".

Wer oder was ist eine "zuständige Landesrundfunkanstalt" und wo ist dies für den Bürger oder die Bürgerin verbindlich durch ein Gesetz, eine Behördenliste, o. ä. geregelt?

Die Frage ist z. B. deshalb von grundsätzlicher Bedeutung, weil man erst wenn diese beantwortet ist auch weiß wo die Anzeigepflicht gem. §8 RBStV abzuleisten ist; oder damit man die Richtigkeit nachvollziehen kann wenn ein Wirtschaftssubjekt daherkommt und von sich behauptet die "zuständige Landesrundfunkanstalt" zu sein.

Die „jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt" sollte sich aus den Zustimmungsgesetzen zu den Staatsverträgen der jeweiligen Rundfunkanstalten ergeben:

1) In diesen Staatsverträgen "über die Errichtung einer Rundfunkanstalt" steht kein Hinweis auf ein Alleinstellungsmerkmal, aus welchem hervorgehen würde, dass diese sog. Rundfunkanstalten die einzig und alleinigen Rundfunkanstalten darstellen. Damit ist nicht auszuschließen, dass Staatsverträge über die Errichtung weiterer sog. Rundfunkanstalten geschlossen werden könnten.

2) Von einer Zuständigkeit der "Rundfunkbeitrags"-Erhebung ist in diesen Staatsverträgen keine Rede. Es ist lediglich die Rede davon, dass diese sog. Rundfunkanstalten Rundfunkangebote herstellen und verbreiten sollen und wie dies zu funktionieren hat.

Somit können aus den jeweiligen Zustimmungsgesetzen zu den genannten Staatsverträgen keine anderen Aufgaben abgeleitet werden, als jene, die im jeweiligen Staatsvertrag selbst stehen.

Gruß
Kurt
Titel: Re: Wer oder was ist eine zuständige Landesrundfunkanstalt und wo ist dies geregelt?
Beitrag von: marga am 20. Februar 2016, 17:38
Vielleicht gibt das Saarländische Personalvertretungsgesetz (SPersVG) bzw. das Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) Aufschluss darüber, dass die LRAn zu den Landesverwaltungen zu zählen sind?

Auch im BPersVG wird auf die Verwaltung hingewiesen, siehe § 95 Abs. (1)
Siehe Link zum BPersVG: https://www.gesetze-im-internet.de/bpersvg/BJNR006930974.html

Hier vielleicht eine Begründung aus dem SPersVG
§ 1 Abs. (1) und Abs. (2) Geltungsbereich SPersVG
(1) Personalvertretungen werden gebildet in den Verwaltungen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen.
(2) Als Verwaltungen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die Gerichte, Schulen, Hochschulen, Eigenbetriebe und der Saarländische Rundfunk.
§ 6 Dienststellen SPersVG
(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der in § 1 genannten Verwaltungen sowie die Gerichte.

3. Saarländischer Rundfunk
§ 110 Leiter der Diensstelle, Oberste Dienstbehörde, freie Mitarbeiter, Einigungsstelle. SPersVG
(1) Leiter der Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes ist der Intendant. Er kann sich durch seinen ständigen Vertreter, den Verwaltungsdirektor oder den Justitiar vertreten lassen.
(2) Die Aufgaben der obersten Dienstbehörde werden von einem Ausschuss wahrgenommen, der aus den Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden des Rundfunkrates und des Verwaltungsrates sowie aus dem Intendanten besteht. Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
(3) Als Angehörige der Dienststelle gelten auch die ständigen freien Mitarbeiter, für die Sozialversicherungsbeiträge geleistet werden. Sie gehören zur Gruppe der Arbeitnehmer.
(4) Abweichend von § 75 kann bei dem Vorsitzenden der Einigungsstelle bei der Rundfunkanstalt von der Befähigung zum Richteramt oder den geforderten Voraussetzungen nach § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes abgesehen werden.
Link zum SPersVG: http://sl.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sl.juris.de/sl/gesamt/PersVG_SL_1973.htm#PersVG_SL_1973_rahmen

Nach diesem SPersVG könnte man(n) Frau meinen, dass die LRA „Saarländischer Rundfunk“ eine Diensstelle/Verwaltung des Landes Saarland ist und damit „hoheitlich agieren“ kann, oder?
Meinungen???
+++
Titel: Re: Wer oder was ist eine zuständige Landesrundfunkanstalt und wo ist dies geregelt?
Beitrag von: pinguin am 20. Februar 2016, 18:20
Negativ.

Mitarbeiter einer Behörde oder Verwaltung, (eine staatliche Verwaltung IST eine Behörde), werden aus Steuermitteln bezahlt.

Gemäß bundesrechtlichem Körperschaftsteuergesetz darf eine Behörde keiner gewerblichen Tätigkeit nachgehen, auch nicht ansatzweise. Alle Einnahmen einer Behörde fließen in den Staatshaushalt, wie auch alle Ausgaben einer Behörde aus dem Staatshaushalt getätigt werden.

Die Steuerhoheit liegt alleine beim Bund. Die Länder dürfen keine Steuer beschließen, erheben, für sich behalten, die der Bund nicht abgesegnet hat.

Eine Rundfunkanstalt öffentlichen Rechts kann also gar keine staatliche Verwaltung sein, keine Behörde und auch kein Teil einer öffentlichen Verwaltung, weil der Rundfunkbeitrag ja nun einmal national keine Steuer ist? (Für die EU ist er eine Steuer, weil staatliche Beihilfe).
Titel: Re: Wer oder was ist eine zuständige Landesrundfunkanstalt und wo ist dies geregelt?
Beitrag von: marga am 20. Februar 2016, 19:37
Hallo Pinguin,

Negativ.
Mitarbeiter einer Behörde oder Verwaltung, (eine staatliche Verwaltung IST eine Behörde), werden aus Steuermitteln bezahlt.

Wie ist dann § 110 Abs. (3) SPersVG zu erklären?

(3) Als Angehörige der Dienststelle gelten auch die ständigen freien Mitarbeiter, für die Sozialversicherungsbeiträge geleistet werden. Sie gehören zur Gruppe der Arbeitnehmer.

In einer Behörde sind diese Personen doch auch beschäftigt?

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Titel: Re: Wer oder was ist eine zuständige Landesrundfunkanstalt und wo ist dies geregelt?
Beitrag von: rave am 20. Februar 2016, 20:44
Wenn man eine Datenschutz-Anfrage stellt (an LRA und oder BS) erhält man einen Datenauszug.
Dort steht unter "zuständige Rundfunkanstalt" ein Eintrag.

Muster unter:
Datenschutz: Anfrage an LRA Abt. Beitragsservice
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17426.msg115083.html#msg115083
Antwort #8 (pdf-Dok)

VG rave
Titel: Re: Wer oder was ist eine zuständige Landesrundfunkanstalt und wo ist dies geregelt?
Beitrag von: pinguin am 20. Februar 2016, 21:17
'N Abend Marga,

In einer Behörde sind diese Personen doch auch beschäftigt?
Ja, und werden von dieser Behörde aus welchen Mitteln bezahlt? Doch wohl aus dem gleichen Finanzbudget, aus dem die Beamten auch bezahlt werden?

mfg
pinguin
Titel: Re: Wer oder was ist eine zuständige Landesrundfunkanstalt und wo ist dies geregelt?
Beitrag von: Bürger am 06. März 2016, 22:00
...mal ein kurzer Zwischenstand:

Die in der "Rechtsbehelfsbelehrung“ der "FestsetzungsBESCHEIDe" aufgeführten
3 „Rechtsgrundlagen“

1) „Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV)“
http://www.ard.de/download/682716/15__Rundfunkaenderungs__staatsvertrag.pdf

2) „Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV)“
http://www.ard.de/home/intern/fakten/abc-der-ard/Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag____Rundfunkstaatsvertrag/487688/index.html

3) „Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge“
Beispiel MDR (jedoch vermutlich gleichlautend bei allen anderen "Landesrundfunkanstalten"(?)):
http://www.mdr.de/unternehmen/organisation/dokumente/download3230.html

lassen eine „Landesrundfunkanstalt“ oder gar "zuständige Landesrundfunkanstalt"
weder im Ansatz oder gar deutlich und unzweifelhaft erkennen oder benennen diese gar namentlich.


Fundstellen:

"zuständige Landesrundfunkanstalt"
9x RBStV (jedoch ohne konkretere Erkenntnis oder Verweise)
0x RFinStV
0x „Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge“


"Landesrundfunkanstalt"
10x RFinStV (jedoch ohne konkretere Erkenntnis oder Verweise)

1x „Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge“
Beispiel MDR (jedoch vermutlich gleichlautend bei allen anderen "Landesrundfunkanstalten"(?)):
http://www.mdr.de/unternehmen/organisation/dokumente/download3230.html
Zitat
§ 2 Gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten
Die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nimmt die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder teilweise für diese wahr. Sie wird dabei auch für das ZDF und das Deutschlandradio tätig.
(also auch hier in einem eher belanglosen Zusammenhang und jedenfalls ohne konkretere Erkenntnis oder Verweise)

Selbst wenn - obwohl in der "Rechtsbehelfsbelehrung" der "FestsetzungsBESCHEIDe" nicht als "Rechtsgrundlage" erwähnt(!) - ein Pfiffikus auf die Idee käme, z.B. in Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Thüringen mal in den "MDR-Staatsvertrag" zu schauen, so würde auch dort nicht explizit hervorgehen, dass mit diesem Staatsvertrag eine "Landesrundfunkanstalt" oder gar eine "zuständige Landesrundfunkanstalt" nach RBStV erschaffen sei:

1x MDR-Staatsvertrag (Beispiel)
http://www.mdr.de/presse/unternehmen/download1278.html
http://www.mdr.de/presse/unternehmen/download1278-downloadFile.pdf
Zitat
§ 3 Programme
(4) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben hat der MDR sendetechnisch und programmlich vergleichbare Entwicklungsmöglichkeiten wie andere Landesrundfunkanstalten.



Die Frage
"Wer oder was ist eine zuständige Landesrundfunkanstalt und wo ist dies geregelt?"
sollte also nunmehr bei jeder nur möglichen Gelegenheit in den Raum gestellt bzw. in der Kommunikation mit den diversen Stellen aufgeworfen werden - beispielsweise auch gern "an den Staat" gerichtet werden ;)

Anfrage: WER ist denn "die zuständige Landesrundfunkanstalt" nach dem RBStV ?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17710.0.html




Weitere tangierende Diskussionen u.a. unter

Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg116281.html#msg116281

Beitragsservice ist keine Behörde
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5506.msg116363.html#msg116363

Wer oder was ist der Beitragsservice und wo ist dies geregelt?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17801.0.html

Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" (14.11.2013, Volltext)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17447.0.html
Titel: Re: Wer oder was ist eine zuständige Landesrundfunkanstalt und wo ist dies geregelt?
Beitrag von: gerechte Lösung am 18. Juni 2016, 21:15
Lediglich mal so ein Gedanke.
Hier steht:
Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" (14.11.2013, Volltext)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17447.msg114738.html#msg114738

Zitat
Die öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten
Bayerischer Rundfunk
Hessischer Rundfunk
Mitteldeutscher Rundfunk
Norddeutscher Rundfunk
Radio Bremen
Rundfunk Berlin-Brandenburg
Saarländischer Rundfunk
Südwestrundfunk
Westdeutscher Rundfunk

Mr.X  interprediert Landesrundfunkanstalt mit -Rundfunkanstalt des Landes-, nämlich des Landes, wo ein Bürger gemeldet ist. Es heißt immer: RF ist Ländersache.
Wenn Rundfunk Ländersache sein soll, wieso geht es über Landesgrenzen hinweg?
Oben sehen wir 9 angebliche LRA. M.E. ist das nicht korrekt.
Mr.X nimmt aber an, dass es 16 sein müssten, so viele, wie auch an diesem sog. Staatsvertrag beteiligt gewesen sind.

Beispiel MDR.
Nach Mr.X ist das keine Landesanstalt sondern eine Dreiländeranstalt. Keine Landesrundfunkanstalt, sondern eine Dreiländerrundfunkanstalt.
Zusammenarbeit ist ja gut und schön, aber der Bürger muss in seinem Land von seiner Anstalt "betreut" werden. Intern ist das ja alles mal so akzeptabel, aber extern, dem Bürger gegenüber sollte schon die jeweilige Anstalt des entsprechenden Bundeslandes in Aktion treten, um das "Rechts"-Verhältnis zu wahren.
Der Sitz ist in Leipzig.
Was hat ein Bürger aus Sachsen-Anhalt oder Thüringen mit Leipzig zu tun? Ein direkter Bezug zur eigenen Anstalt des Landes wird verwischt.
Titel: Re: Wer oder was ist eine zuständige Landesrundfunkanstalt und wo ist dies geregelt?
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 15. Juli 2016, 09:59
Aus der Zusammentragung eurer Meinungen und Fakten kam mir folgende Idee:

Man bezweifle in der Verwaltungsgerichtsklage, daß die beklagte Rundfunkanstalt die richtige zuständige Rundfunkanstalt sei. Da nirgendwo geregelt sei, daß z.B. der RBB für alle Wohnungen/Bewohner in Berlin zuständig sei, fehlt ihm die formale Voraussetzung, Beitragsbescheide für Bewohner dieses Gebietes zu erlassen.

In diesem Faden wurde ja auch die theoretische Möglichkeit benannt, daß der Bayrische Rundfunk einen Beitrag für eine Berliner Wohnung festsetzen könnte...

Ich weiß, daß der WDR Festsetzungsbescheide an Berliner verschickt, die ihre Zweitwohnung in NRW haben.

Irgendwie sehen wir gewisse Dinge als selbstverständlich an, ohne sie zu hinterfragen, denn es wäre ja naheliegend, daß der Rundfunk B e r l i n - Brandenburg eben auch für Berlin zuständig sei, aber wenn es nirgendwo definiert ist...
Titel: Re: Wer oder was ist eine zuständige Landesrundfunkanstalt und wo ist dies geregelt?
Beitrag von: Bürger am 01. September 2016, 01:00
nochmaliger Diskussions-Anstoß aus aktuellem Anlasse ;)

Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19751.msg129783.html#msg129783
[...] über
Rundfunk Berlin-Brandenburg (wikipedia)
https://de.wikipedia.org/wiki/Rundfunk_Berlin-Brandenburg
ließ sich u.a. der "rbb-Staatsvertrag" finden:
Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom 25. Juni 2002
https://www.rbb-online.de/unternehmen/der_rbb/struktur/grundlagen/rbb_staatsvertrag.file.html/140121-rbb_StV2013.pdf

In der Gesetzessuche für Berlin kann man mit der Such-Kombination
"Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt"
3 Einträge finden
http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/to/page/bsbeprod.psml/js_peid/Trefferliste/media-type/html?action=portlets.jw.ResultListFormAction&tl=true&IGNORE=true&currentNavigationPosition=1&numberofresults=3&sortmethod=date&sortiern=OK

30.05.2003 GemRdFunkABBErInkrBek BE
Landesnorm Berlin | Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen ... | gültig ab: 11.06.2003

07.11.2002 GemRdFunkABBErG BE
Landesnorm Berlin | Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder ... | gültig ab: 16.11.2002

25.06.2002 GemRdFunkABBErStVtr BE
Landesnorm Berlin | Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und ... | gültig ab: 01.12.2002


In der (rechtlich wohl kaum bedeutsamen) "Präambel" zum Staatsvertrag heißt es salbungsvoll
Zitat
Präambel

Die Länder Berlin und Brandenburg sind übereingekommen, zur Versorgung ihrer Bevölkerung mit Rundfunk und Telemedien gemeinsam die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt Rundfunk Berlin-Brandenburg zu errichten, in der die beiden bestehenden Rundfunkanstalten Sender Freies  Berlin und Ostdeutscher Rundfunk Brandenburg zusammengeführt werden.
Sie wollen damit die freiheitlich demokratische Grundordnung stärken, in den beiden Ländern die kulturelle Vielfalt und Identität fördern und zum demokratischen Dialog und zur Sicherung der  Meinungsvielfalt beitragen.
Die Angebote des Rundfunk Berlin-Brandenburg sollen ihren Beitrag zur Herstellung der inneren Einheit, zur Verwirklichung eines vereinigten Europas und zum Zusammenwachsen mit den europäischen Nachbarregionen leisten. Diesem Anliegen ist in den Angeboten besonderes Gewicht beizumessen.
Die gemeinsame öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt leistet einen der Bedeutung der Region Berlin und Brandenburg entsprechenden Beitrag zum ARD-Gemeinschaftsangebot.

Im Paragraphen-Text selbst lautet es dann allenfalls noch so:

Zitat
§ 1 Name, Rechtsform, Bezeichnungen
(1) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg ist eine gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Anstalt hat im Rahmen dieses Staatsvertrags das Recht der Selbstverwaltung.
[...]

"Zuständigkeit"?
"Geltungsbereich"?

Fehlanzeige.

Außer der vagen Andeutung im Titel des Gesetzes
"Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg"
ist jedoch eine zweifelsfrei klarstellende Formulierung wie z.B.
"ist die zuständige Landesrundfunkanstalt für die Bundesländer Berlin und Brandenburg"
oder gar
"ist die zuständige Landesrundfunkanstalt nach Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für die Bundesländer Berlin und Brandenburg"
o.ä. wie auch in den Gesetzen über die anderen "Rundfunkanstalten" nicht ersichtlich.

Im MDR-Staatsvertrag
Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR)
http://www.mdr.de/presse/unternehmen/download1278.html
http://www.mdr.de/presse/unternehmen/download1278-downloadFile.pdf
stehen die Bundesländer, "in"(!) denen "Rundfunk" dieser Rundfunkanstalt "veranstaltet" wird, immerhin im Paragraphen-Text am Anfang
Zitat
§ 1 Aufgabe und Rechtsform
(1) Die Rundfunkanstalt Mitteldeutscher Rundfunk (MDR) wird als gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zur Veranstaltung von Rundfunk in den Ländern Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen (Sendegebiet) mit Sitz in Leipzig errichtet.

An wen sich dieser "veranstaltete Rundfunk" richtet bzw. wer mit diesem "veranstalteten Rundfunk" versorgt werden soll, ist dem wiederum nicht zu entnehmen - und bleibt somit also wohl der Phantasie überlassen.

Es ist so kafkaesk...
Titel: Re: Wer oder was ist eine zuständige Landesrundfunkanstalt und wo ist dies geregelt?
Beitrag von: gerechte Lösung am 01. September 2016, 22:11

"Zuständigkeit"?
"Geltungsbereich"?

Fehlanzeige.

Außer der vagen Andeutung im Titel des Gesetzes
"Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg"
ist jedoch eine zweifelsfrei klarstellende Formulierung wie z.B.
"ist die zuständige Landesrundfunkanstalt für die Bundesländer Berlin und Brandenburg"
oder gar
"ist die zuständige Landesrundfunkanstalt nach Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für die Bundesländer Berlin und Brandenburg"
o.ä. wie auch in den Gesetzen über die anderen "Rundfunkanstalten" nicht ersichtlich.


Im MDR-Staatsvertrag
Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR)
http://www.mdr.de/presse/unternehmen/download1278.html
http://www.mdr.de/presse/unternehmen/download1278-downloadFile.pdf
stehen die Bundesländer, "in"(!) denen "Rundfunk" dieser Rundfunkanstalt "veranstaltet" wird, immerhin im Paragraphen-Text am Anfang
Zitat
§ 1 Aufgabe und Rechtsform
(1) Die Rundfunkanstalt Mitteldeutscher Rundfunk (MDR) wird als gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zur Veranstaltung von Rundfunk in den Ländern Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen (Sendegebiet) mit Sitz in Leipzig errichtet.

An wen sich dieser "veranstaltete Rundfunk" richtet bzw. wer mit diesem "veranstalteten Rundfunk" versorgt werden soll, ist dem wiederum nicht zu entnehmen - und bleibt somit also wohl der Phantasie überlassen. ,


'Ironie:  Ein wenig Fantasie sollte der deutsche Michel schon aufbringen, um den ganzen missmatch zu verstehen.
Wer eben dazu nicht gewillt ist, hat die Finger vom ö.r.R. Staatsfunk zu lassen.'


Unter LRA versteht Mr.X die Anstalt eines Landes mit hoheitlichen Pflichten innerhalb des Landes.
Die LRA sendet für die Einwohner des jeweiligen Landes und gibt vorrangig gewisse Problemlösungen und Informationen dieser Einwohner wieder und nicht die von Einwohnern anderer Bundesländer.

Zweiländeranstalten und Dreiländeranstalten sind für Mr.X keine LRA im Sinne der exakten Definition. Das ist dann eine eigenständige Zuordnung.
Hoheitliche Rechte dürfen nur innerhalb des Hoheitsgebietes ausgeübt werden. Eine Region Mitteldeutschland als Land gibt es nicht. Die Behörden eines jeden Landes sind nur im eigenen Land zuständig. Länderübergreifend geht nicht.
Titel: Re: Wer oder was ist eine zuständige Landesrundfunkanstalt und wo ist dies geregelt?
Beitrag von: Bürger am 24. September 2016, 02:10
Hinweis:
Interessante Analysen und Diskussionen zum (Nicht-)Behördenstatus von ARD-ZDF-GEZ aktuell unter
LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20296.0.html
Titel: Re: Wer oder was ist eine zuständige Landesrundfunkanstalt und wo ist dies geregelt?
Beitrag von: Kurt am 20. August 2017, 12:28
Hallo zusammen,

bei fragdenstaat.de findet sich eine beantwortete Anfrage bzgl. Rheinland-Pfalz:

Wer ist die "zuständige Landesrundfunkanstalt" im Sinne des RBStV's und wo ist dies geregelt: > https://fragdenstaat.de/files/foi/49804/2190_160428101548_001_geschwaerzt.pdf
Quelle: https://fragdenstaat.de/anfrage/wer-ist-die-zustandige-landesrundfunkanstalt-im-sinne-des-rbstvs-und-wo-ist-dies-geregelt/

Ob dies so stimmt?

Gruß
Kurt
Titel: Re: Wer oder was ist eine zuständige Landesrundfunkanstalt und wo ist dies geregelt?
Beitrag von: cook am 20. August 2017, 14:55
Nicht sehr überzeugend. Gemeint war ja:
Wer ist zuständig für die Erhebung des "Beitrags"?
Und nicht: Wer darf alles Rundfunk veranstalten?

Titel: Re: Wer oder was ist eine zuständige Landesrundfunkanstalt und wo ist dies geregelt?
Beitrag von: maikl_nait am 21. August 2017, 03:59
Hallo!

Entschuldigung, ist vielleicht OT in diesem Thread -- dann sollten wir das gerne in anderem Thread vertiefen:

Beim RBB gibt es die "Selbstverwaltung" in §1 (1)

Im WDR-Gesetz (siehe recht.nrw.de) steht:

Zitat
§ 1 Name, Rechtsform, andere Rundfunkunternehmen

(1) Das Rundfunkunternehmen "Westdeutscher Rundfunk Köln" (WDR) ist eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Anstalt hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen. Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Anstalt ist unzulässig.

(2) Die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk durch andere Rundfunkunternehmen ist nur aufgrund eines Gesetzes zulässig.

Keine Verwaltungstätigkeit mit "Außenwirkung" - sondern Selbstverwaltung (verm. noch von früher: im Bereich der Geräte-Besitzer=Nutzer).

Die Wohnung ist nicht unmittelbar am technischen Prozess "Rundfunkempfang" beteiligt -- quasi wird damit der "Anknüpfungspunkt Wohnung" zum Paradebeispiel für "Außenwirkung".

Nach VwVfG NRW §9
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__9.html
Zitat
§ 9 Begriff des Verwaltungsverfahrens
Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein.
würde alle Verwaltungstätigkeit mit "Außenwirkung" unter das VwVfG fallen -- nur ist nach VwVfG §2 (1) der WDR vom VwVfG NRW ausgenommen.

Fehlt also an zwei Stellen die "Genehmigung" zu Verwaltungstätigkeit mit "Außenwirkung".

Nebenbei halte ich WDR-Gesetz §1 (2) für inkompatibel zu EU-Recht (audio-visuelle Medien-Dienstleistungen: Wettbewerb, Markt).

On-Topic: im WDR-Gesetz steht zwar auch etwas zum "Sendegebiet" (§3) -- ob aber das "Sendegebiet" als Definition für Zuständigkeit bei Beitragseinzug dienen kann? Ich bezweifle das mal...

MfG
Michael
Titel: Re: Wer oder was ist eine zuständige Landesrundfunkanstalt und wo ist dies geregelt?
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 21. August 2017, 10:44
bei fragdenstaat.de findet sich eine beantwortete Anfrage bzgl. Rheinland-Pfalz:
...
Ob dies so stimmt?

Der Lehrer würde jetzt sagen "Thema verfehlt", denn in dem bezeichneten Staatsvertrag findet sich mitnichten ein Hinweis auf die Zuständigkeit nach Rundfunkbeitragsstaatsvertag.

Und Sendegebiet ist ja auch nicht gerade eindeutig, wird per Kabel doch bundesweit, per Satellit europaweit das Programm verbreitet.

Wir haben also einen wunden Punkt herausgearbeitet, der in den Klagen Berücksichtigung finden muss.
Z hat dies in sämtlichen Klagen bemängelt und überlegt sich, ob er nicht auch diverse Befreiungsanträge in der ganzen Bundesrepublik verschickt.
Titel: Re: Wer oder was ist eine zuständige Landesrundfunkanstalt und wo ist dies geregelt?
Beitrag von: noGez99 am 13. September 2018, 18:10
Man könnte für das Beispiel SWR (Mehrländeranstalt) wie folgt argumentieren:

Normenunklar: Welches ist die zuständige Landesrundfunkanstalt?
Im RBStV der "zuständigen LRA" die Möglichkeit des Verwaltungsvollstreckungsverfahren eingeräumt wird,
§ 10 Abs. 6 RBStV
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-10
Zitat
(6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können von der zuständigen Landesrundfunkanstalt unmittelbar an die für den Wohnsitz oder den Sitz des Beitragsschuldners zuständige Vollstrekkungsbehörde gerichtet werden.

Der SWR ist aber vom Verwaltungsverfahrensgesetz ausdrücklich ausgenommen:
Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG)
§ 2 LVwVfG - "Ausnahmen vom Anwendungsbereich"
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwVfG+BW+%C2%A7+2&psml=bsbawueprod.psml&max=true
Zitat
(1) Dieses Gesetz gilt [...] nicht für die Tätigkeit des Südwestrundfunks.
Der Gesetzgeber hat explizit die gesamte Tätigkeit des Südwestrundfunks ausgenommen, folglich ist das der Wille des Gesetzgebers. Damit kann der SWR nicht über das LVwVfG Amtshilfe bei den Vollstreckungsorganen beantragen.

In dem Transformationsgesetz wurde nicht festgelegt, welches die "zuständige Landesrundfunkanstalt" ist, siehe:
Drucksache 15 / 693
Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften
https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP15/Drucksachen/0000/15_0693_D.pdf

Eine Anfrage bei FragDenStaat ergibt:
https://fragdenstaat.de/anfrage/wer-ist-die-zustandige-landesrundfunkanstalt-im-sinne-des-rbstvs-und-wo-ist-dies-geregelt/#nachricht-49804

dass dies im jeweiligen Staatsvertrag steht. Für das Beispiel SWR steht dort:
§ 1 Abs. 1 SWR-Staatsvertrag "Aufgabe und Rechtsform"
https://www.swr.de/unternehmen/gremien/rechtsgrundlagen-und-rechtsvorschriften/-/id=12338976/did=7721930/nid=12338976/1xh04bl/index.html
https://www.swr.de/-/id=12673462/property=download/nid=7687068/l3e12x/index.pdf
Zitat
(1) Der „Südwestrundfunk“ (SWR) ist eine gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zur Veranstaltung von Rundfunk in den Ländern Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz (Länder).

Dort wird nicht festgelegt, dass der SWR die "zuständige Landesrundfunkanstalt" ist, sondern nur, dass dem SWR erlaubt ist "Rundfunk zu veranstalten".

Da im RBStV der "zuständige Landesrundfunkanstalt" das Verwaltungsvollstreckungsverfahren eingeräumt wird, kann es sich beim SWR nicht um die "zuständige Landesrundfunkanstalt" handeln, da der SWR ja explizit vom LVwVfG ausgenommen ist.
Titel: Re: Wer oder was ist eine zuständige Landesrundfunkanstalt und wo ist dies geregelt?
Beitrag von: cook am 13. September 2018, 18:47
Das ist auch der Grund, warum keine LRA einen Bescheid erstellt (AöR vertreten durch den Intendanten).

Das Merkwürdige ist:

1) Dass es keiner der 16 Landesgesetzgeber rechtlich korrekt hinbekommen hat.

2) Immer stets das Gebilde "Beitragsservice ARD, ZDF, DLR" rechtlich relevante Schriftstücke versendet, ohne klar zu machen, wer genau handeln soll.

3) Bargeld nicht genommen wird, aber auch kein Konto einer LRA angegeben wird, auf das man zahlen soll (das mit der Zahlpflicht unmittelbar aufgrund Gesetzes ist schon deshalb quatsch, weil das Gesetz kein Konto nennt).

4) Wenn die LRAs privatrechtliche Verträge schließen, kriegen sie das mit der rechtlich korrekten Bezeichnung und Vertretung hin. Am fehlenden juristischen Wissen kann es also nicht liegen.

5) Dass der Beitragsservice eben nicht der Beitragsservice von "BR, HR, MDR, NDR, RBB, SWR, WDR" heißt, sondern ausgerechnet von Anstalten/Körperschaften, die nicht zum Einzug des Beitrags befugt sind.

6) Dass alle Verwaltungs- und Verfassungsgerichte stets im Sinne des ÖRR urteilen, egal wie unlogisch und widersinnig es ist.

Welche Schlüsse muss man daraus ziehen?
Titel: Re: Wer oder was ist eine zuständige Landesrundfunkanstalt und wo ist dies geregelt?
Beitrag von: Kurt am 13. September 2018, 20:07
Im RBStV der "zuständigen LRA" die Möglichkeit des Verwaltungsvollstreckungsverfahren eingeräumt wird,
§ 10 Abs. 6 RBStV
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-10
[...]

Der SWR ist aber vom Verwaltungsverfahrensgesetz ausdrücklich ausgenommen:
Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG)
§ 2 LVwVfG - "Ausnahmen vom Anwendungsbereich"
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwVfG+BW+%C2%A7+2&psml=bsbawueprod.psml&max=true
[...]

Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt.
Wie im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt wird, ist wiederum im jeweiligen Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (pro Bundesland) geregelt.

Es sind zwei verschiedene Gesetze:
- das Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG
- Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz - LVwVG

Gruß
Kurt
Titel: Re: Wer oder was ist eine zuständige Landesrundfunkanstalt und wo ist dies geregelt?
Beitrag von: pinguin am 14. September 2018, 06:15
@Kurt

Diese Thematik hatten wir schon; die Frage bleibt aber dann, ob das Verwaltungsvollstreckungsverfahren nicht ebenfalls ein Verwaltungsverfahren ist?

Braucht es nicht dann dafür eine allgemeine gesetzliche Regelung, daß auf Basis des Rechtes der Selbstverwaltung, die ja die LRA inne haben, auch auf das öffentliche Verwaltungsvollstreckungsrecht zugegriffen werden darf?

Nur kollidiert dieses dann nicht damit, dass "wer in Wettbewerb steht, keine hoheitlichen Befugnisse hat", (hierzu siehe BFH V R 32/97), letztlich also gar nicht auf Verwaltungsrecht zugreifen können darf?
Titel: Re: Wer oder was ist eine zuständige Landesrundfunkanstalt und wo ist dies geregelt?
Beitrag von: marga am 14. September 2018, 11:05
@Kurt
Diese Thematik hatten wir schon; die Frage bleibt aber dann, ob das Verwaltungsvollstreckungsverfahren nicht ebenfalls ein Verwaltungsverfahren ist?

Zur Klarstellung, ob die sogen. Landesrundfunkanstalt (hier in diesem Urteil der SR), zum SVwVerfG (Ausnahmen vom Anwendungsbereich) oder zum SVwVG hoheitliche Bescheide durch den BS erlassen und vollstrecken darf, durch die jeweilige zuständige Vollstreckungsbehörde.

Hier in Klartextausführung ein Auszug aus dem Urteil des VG Saarlouis mit AZ: 6 K 2061/15 vom 16.01.2017.
Das Urteil wurde nicht veröffentlicht.
Zitat
Die Festsetzungsbescheide vom 01.08.2015 und 01.09.2015 und der Widerspruchsbescheid vom 23.11.2015 lassen den Beitragsgläubiger noch ausreichend erkennen und genügen entgegen der Ansicht des Klägers insoweit den Anforderungen an die gebotene hinreichende inhaltliche Bestimmtheit von Verwaltungsakten.

Insofern ist allerdings zunächst davon auszugehen, dass das Gebot der hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit von Verwaltungsakten auch für die Verwaltungstätigkeit des beklagten Rundfunks zugrunde zu legen ist, obwohl das Saarländische Verwaltungsverfahrensgesetz nach dessen § 2 Abs. 1 insoweit nicht gilt; unbeschadet dessen kann die Vorschrift aber jedenfalls nach ihrem Rechtsgedanken herangezogen werden.
 
Die Festsetzungsbescheide vom 01.08.2015 und 01.09.2015 weisen im Briefkopf neben dem „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ deutlich auf den beklagten Rundfunk als Urheber des Bescheids hin und sind überdies mit „Saarländischer Rundfunk“ gezeichnet.
Der Widerspruchsbescheid vom 23.11.2015 trägt zwar lediglich den Briefkopf „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ sowie im Weiteren die Angabe „Abteilung Recht und Personal Herr M.“ usw. mit einer Kölner Postadresse.

Auch wenn dies in der Tat auf den ersten Blick missverständlich erscheinen mag, so macht jedoch bereits die nachfolgende Betreffzeile deutlich, dass es sich um einen „Widerspruchsbescheid des Saarländischen Rundfunks“ handelt;

weiterhin schließt der Widerspruchsbescheid mit der Formulierung „Mit freundlichen Grüßen Saarländischer Rundfunk“.

Zudem enthält die Rechtsbehelfsbelehrung einen Zusatz, in dem gebeten wird, „eine evtl. Klage gegen die zuständige Landesrundfunkanstalt: Saarländischer Rundfunk zu richten.

Damit wird bei der gebotenen Gesamtbetrachtung noch hinreichend deutlich, dass der Beklagte die rechtlich verantwortliche Körperschaft auch hinter dem Widerspruchsbescheid ist.

Vgl. nur Urteil der Kammer vom 25.01.2016, a.a.O. und vom 28.01.2015, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 11.06.2015 - I ZB 64/14 -, Rn. 23, zitiert nach juris

Die Festsetzungsbescheide vom 01.08.2015 und 01.09.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.11.2015 erweisen sich auch als materiell rechtmäßig.

PS. 3 Bilder vom Urteil anonymisiert by Filehorst.de

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Titel: Re: Wer oder was ist eine zuständige Landesrundfunkanstalt und wo ist dies geregelt?
Beitrag von: NichtzahlerKa am 14. September 2018, 11:39
Zitat
unbeschadet dessen kann die Vorschrift aber jedenfalls nach ihrem Rechtsgedanken herangezogen werden.
Das müsst ihr vor eure Landesverfassungsgerichte bringen. Immer um Vorlage bitte bei den VGs. Der Witz ist doch, dass das wir auch Rechte gegenüber dieser "Behörde" haben. Zum Beispiel auf Unbefangenheit. Diese Rechte stehen aber nicht im Gesetz, da die Behörde ja von dem Gesetz ausgeschlossen ist und dann immer nur punktuell "dem Rechtsgedanken nach" herangezogen wird. Das heißt man kennt seine Rechte nicht. Das verletzt die zwingend notwendige Rechtsklarheit dieses Gesetzes.


Edit "Bürger" @alle:
Bitte hier nicht in andere Nebenthemen abdriften, welche zudem schon andernorts im Forum behandelt sind.
Zur Ausnahme der Rundfunkanstalten von den Landes-/Verwaltungsverfahrensgesetz/en siehe u.a. unter
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20633.0.html
Hier bitte nur noch eng und zielgerichtet zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
Wer oder was ist eine zuständige Landesrundfunkanstalt und wo ist dies geregelt?
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Wer oder was ist eine zuständige Landesrundfunkanstalt und wo ist dies geregelt?
Beitrag von: Bürger am 26. November 2018, 01:52
Aus gegebenem Anlass einer wieder ausgegrabenen Anfrage anno 2016 hier ein mglw. nicht unwichtiger Querverweis auf eine Frage-Antwort-Dokumentation mit der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz unter

Anfrage: WER ist denn "die zuständige Landesrundfunkanstalt" nach dem RBStV?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17710.msg184508.html#msg184508

...kleiner Hinweis > die eiern herum - und antworten mal "A" und mal "B" ::)
Die konkrete Regelungsstelle scheint noch nicht gefunden...
...Suche läuft ...0%...
Titel: Re: Wer oder was ist eine zuständige Landesrundfunkanstalt und wo ist dies geregelt?
Beitrag von: boykott2015 am 26. November 2018, 15:21
Die Frage der Zuständigkeit ist nicht einfach.

§ 10 RBStV
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=19124&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=407052
Zitat
(2) Der Rundfunkbeitrag ist an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld zu entrichten. Die [hier fehlt das Wort zuständige, somit irgendeine!!!] Landesrundfunkanstalt führt die Anteile, die dem ZDF, dem Deutschlandradio und der Landesmedienanstalt zustehen, an diese ab.

(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung [...] des Beitragsschuldners befindet.

1. zuständig für rückständige Rundfunkbeiträge --> Zuständige Landesrundfunkanstalt ist zuständig für rückständige Rundfunkbeiträge.
2. zuständig auch!!! für Festsetzungsbescheide, somit können 2 Festsetzungsbescheide kommen, da für den Festsetzungsbescheid 2 zuständig sind --> Aber, stattdessen können Festsetzungsbescheide auch von der anderen Landesrundfunkanstalt kommen, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung des Beitragsschuldners befindet.

Man sieht, dass bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt der Bezug zur Wohnung fehlt. Bei der anderen Landesrundfunkanstalt, von der auch der Festsetzungsbescheid kommen kann, befindet sich die Wohnung im Anstaltsbereich, aber zur Zeit des Erlasses des Bescheides.
Titel: Re: Wer oder was ist eine zuständige Landesrundfunkanstalt und wo ist dies geregelt?
Beitrag von: drboe am 26. November 2018, 16:38
Ermittlung der zuständigen Landesrundfunkanstalt - ein Verfahren in 7 einfachen Schritten

1. sofern aktuell sogn. Rundfunkbeiträge gezahlt werden, diese Zahlungen einstellen
2. abwarten
3. es meldet sich schriftlich ein "Beitragsservice" mit einer Erinnerung zu fälligen "Rundfunkbeiträgen"
4. weiter abwarten
5. der "Beitragsservice" meldet sich erneut und droht mit der weiteren Erinnerung einen förmlichen Bescheid zu erstellen
6. weiter abwarten
7. der "Beitragsservice" macht seine Drohung aus 5. wahr und erstellt einen Bescheid. Auf diesem ist die Widerspruchsstelle
    vermerkt, die so als zuständige Landesrundfunkanstalt geoutet wird.

Weitere Schritte hängen von der persönlichen Leidens- und Vergnügungssüchtigkeit ab. Wenn das jeder Zwangszahler einmal im Jahr durchziehen würde, müsste der "Beitragsservice" künftig über 100 Mio Schreiben pro Jahr versenden.

M. Boettcher
Titel: Re: Wer oder was ist eine zuständige Landesrundfunkanstalt und wo ist dies geregelt?
Beitrag von: Knax am 26. November 2018, 16:40
Nächste Frage: Was ist der "Anstaltsbereich" und wo genau ist dieser definiert?
Titel: Re: Wer oder was ist eine zuständige Landesrundfunkanstalt und wo ist dies geregelt?
Beitrag von: PersonX am 26. November 2018, 18:19
Auf diesem [Anm.: "Festsetzungsbescheid"] ist die Widerspruchsstelle vermerkt, die so als zuständige Landesrundfunkanstalt geoutet wird.
Das könnte man so sehen, aber es gilt nicht, das so zu sehen, sondern es gilt diesen Sachverhalt zu prüfen.
Person A muss sich dazu vorstellen, dass sie "Post" bekommt, sagen wir der Einfachheit wegen.
Die Post kommt vermeintlich von einer Behörde "Böse", denn die Optik des Schreibens gibt das als Erkennungsmerkmal eindeutig her, denn da steht ganz unten "Mit freundlichen Grüßen Böse". Mit dem ganzen Rest kann eine Person A ja nichts anfangen. Kontaktdaten, Postanschrift, Rechtsform? Bereits am Namen "Böse" wird sofort deutlich, ah das könnte eine Behörde sein. Viele denken bei "Böse" jedoch an ein Unternehmen und prüfen gar nicht erst, ob eine Behörde mit gleichem Namen vorhanden ist.

Wie prüft nun eine Person A, ob es diese Behörde "Böse" überhaupt gibt?
Der erste Weg würde wohl sein, die zuständige Behörde zu suchen, welche über der vermeintlichen Behörde "Böse" angesiedelt sein sollte. Falls diese nicht gefunden wird, müsste ein Blick in irgendein Gesetz zum Verwaltungsaufbau fallen, um die entsprechenden Behörden zu finden. Damit wird es nun möglich, alle untergeordneten Behörden zu finden, somit auch irgendwann die gesuchte Behörde "Böse". Unter Umständen müssten dabei jedoch viele Behörden geprüft werden. Deshalb könnte es einfacher sein, sich alles, was von einer vermeintlichen Behörde kommt, entsprechend beglaubigen zu lassen ;) Schließlich sollten Behörden doch Dienstsiegel haben, um damit eine Beglaubigung amtlich zu bewerkstelligen. Die Optik des Siegels könnte ein weiterer Hinweis sein, wo zu suchen ist.

Möglich wäre wohl auch, die Hilfe anderer bereits bekannter und geprüfter Behörden in Anspruch zu nehmen, um diese Behörde "Böse" zu identifizieren. Sprich, es muss wohl möglich sein, die tatsächliche Kette herzustellen bis zu einer Stelle der bezeichneten Behörden im Gesetz zum Verwaltungsaufbau.
Erst wenn das Erfolg hat, kann auch die tatsächliche Zuständigkeit dieser Behörde "Böse" geprüft werden.

Was würde passieren, wenn "Böse" keine Behörde ist und nur so tut als ob?
Es könnte also sein, dass juristische Personen vortäuschen etwas zu sein, was sie nicht sind. Um das auszuschließen braucht es eine Möglichkeit, die Eigenschaft und auch die Zuständigkeit ohne die Mithilfe der vermeintlichen Behörde "Böse" in Anspruch zu nehmen.

Die Angabe einer Widerspruchstelle auf so einem Bescheid ist vorerst nur eine Behauptung.
Ein Nachweis für die tatsächliche Zuständigkeit fehlt jedoch.

-> Bereits hier kann es hilfreich sein, formal Widerspruch einzulegen, um keine rechtlichen Nachteil zu haben.

Person A stelle sich vor, sie bekommt Post von "Böser Helfer" es steht irgendwas von "Böse" nach "mit freundlichen Grüßen" und dass Widerspruch bei "Böse" erhoben werden könne.
Würde A einfach Geld überweisen, nur weil ein Schreiben einen Überweisungsschein enthält?
Würde A irgendwelche Sätze, welche für sie unter Umständen bedrohlich klingen, von Handlungen oder Unterlassungen abhalten?

Herzlichen Glückwunsch, falls A bereits Geld angewiesen haben sollte und sich erst danach eine eindeutig identifizierbare Behörde mit einer Forderung meldet, welche A bereits an "Böse" erledigt hat, ohne das überhaupt genauer zu prüfen.


Edit "Bürger":
Zu "Behörde" siehe und diskutiere bitte unter
Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.0.html
Bitte hier nicht ins Nebenthema "Behörde" abgleiten, sondern bitte eng am Thema der Regelung/ Nachprüfbarkeit der "zuständigen Landesrundfunkanstalt" bleiben.
Zum diesbeüglichen Frage-Antwort-Spiel mit einer gewissen Staatskanzlei siehe bitte unter
Anfrage: WER ist denn "die zuständige Landesrundfunkanstalt" nach dem RBStV?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17710.0.html
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Wer oder was ist eine zuständige Landesrundfunkanstalt und wo ist dies geregelt?
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 03. Januar 2019, 13:12
Z hat in seinen Klageschreiben explizit darauf hingewiesen, daß der Landesgesetzgeber ja statt "zuständiger Landesrundfunkanstalt" die konkret gemeinte hätte hereinschreiben können, wenn tatsächlich die behauptete gemeint worden wäre, genau aus diesem Grunde (es scheint also eine andere Rundfunkanstalt zu sein, als die "örtliche") fehlt es an der Zuständigkeit der "örtlichen RA", bzw. hätte diese hilfsweise zunächst ihre Zuständigkeit (per Verwaltungsakt?) anzeigen müssen.

Dies wäre die Voraussetzung für einen ordnungsgemäßen Verwaltungsakt, weshalb Z die nachfolgenden Verwaltungsakte als nichtig angreift.
Titel: Re: Wer oder was ist eine zuständige Landesrundfunkanstalt und wo ist dies geregelt?
Beitrag von: marga am 09. Januar 2019, 09:59
Zum aktuellen Anlass, hier eine Formulierung, wie sie besser nicht sein kann ...

Zitat
(...) So ist „das Behördendenken in den Funkhäusern“ weit verbreitet, „obwohl in keinem Rundfunkgesetz … steht, daß die Leute in den … Anstalten wie Finanzbeamte bezahlt, behandelt, befördert und beschützt werden sollten.
Das hat sich dank der weitsichtigen Hinterlist der … Parteien eingebürgert, und nun sind die Journalisten von ihren Gönnern so abhängig wie höhere Beamte und leiden auch so gleichgültig“, so Ex-Chefredakteur E. Elitz (Stuttgart).
Und Ex-WDR-Abteilungsleiter Berger:
„Die in Jahrzehnten gewachsene Beamtenmentalität mache es den meisten ARD-Redaktionen unmöglich, auf den Wettbewerb mit Sinn und Verstand zu reagieren“. (...)
  >:D

Weiterlesen hier:
Quelle: Rundfunk-Agenda 2020 Dossier "Rundfunk-Agenda 2020" (von Hans-Jürgen Kupka)
Konzept für eine Strukturreform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=29746.0;attach=22565