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Dies und Das! / Re: Durchsetz. d. Verbraucherr. via VDuG i.S.d. Rdf.-Nichtinteressenten möglich?
« Letzter Beitrag von Kurt am 10. März 2024, 19:08 »Im Sinne des VDuG gelten kleine Unternehmen mit nicht mehr als 10 Mitarbeitenden als Verbraucher, die sich ebenfalls auf dieses Gesetz stützen können und Verbandsklagen zum Schutze der Verbraucherrechte realisieren dürfen.
Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten (Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz - VDuG)
https://www.gesetze-im-internet.de/vdug/BJNR1100B0023.html
§ 1 VDuG - Verbandsklagen
https://www.gesetze-im-internet.de/vdug/__1.htmlZitat von: § 1 VDuG - Verbandsklagen(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Ansprüche und Rechtsverhältnisse einer Vielzahl von Verbrauchern gegen einen Unternehmer betreffen, können klageberechtigte Stellen folgende Verbandsklagen gegen Unternehmer erheben:[..]
1. Abhilfeklagen und
2. Musterfeststellungsklagen.
(2) Kleine Unternehmen gelten als Verbraucher im Sinne dieses Gesetzes. Kleine Unternehmen sind solche, die weniger als 10 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz oder Jahresbilanz 2 Millionen Euro nicht übersteigt.
Beispielhaft für alle anderen Landesrundfunkanstalten:
"Staatsvertrag über den Südwestrundfunk":
Zitat
§ 1 Aufgabe und RechtsformQuelle: https://www.swr.de/unternehmen/organisation/staatsvertrag-ueber-suedwestrundfunk-100.pdf
(1) Der „Südwestrundfunk“ (SWR) ist eine gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zur Veranstaltung von Rundfunk in den Ländern Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz (Länder).
Auszug aus "Gesetz zu dem Staatsvertrag über den Südwestrundfunk":
Zitat
§ 1 Aufgabe und RechtsformQuelle: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-SWRStVtrGBWpStVtr-P1
(1) Der "Südwestrundfunk" (SWR) wird als gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zur Veranstaltung von Rundfunk in den Ländern Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz (Länder) errichtet.
Weder durch ein (IMHO falsches) Zitieren des VDuG wird aus einer gesetzlich definierten "Anstalt des öffentlichen Rechts" ein "Unternehmer" der - gestützt auf VDuG - verklagt werden kann noch durch das immer wieder bemühte EMRK und/oder einen "EU-Ausflug".
Auch wird es diesem (phantasiertem) Verband schwerlich gelingen, in die "Liste nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes" noch in das "Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 4 der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom 4.12.2020, S. 1) eingetragen zu werden.
Es sei empfohlen sich zunächst mit "Abschnitt 1 Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen"
des "Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen" (UKlaG): https://www.gesetze-im-internet.de/uklag/ zu befassen.
Gruß
Kurt