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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Nordrhein-Westfalen => Thema gestartet von: Quantentunnel am 06. Juli 2017, 19:54

Titel: Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht
Beitrag von: Quantentunnel am 06. Juli 2017, 19:54
Eine rein fiktive Person N in der erdachten Stadt K sei in der folgenden hypothetischen Situation:

Seit 2013 diverse Schreiben, Mahnungen, Zwangsanmeldungen, etc  der GEZ-Nachfolge-Konstuktion Beitragsservice (BS) erhalten.
Person N hat diese alle ignoriert und nur auf Schreiben der „Festsetzungsbescheide“ mit Rechtsmittelbelehrung reagiert.
Und zwar indem Widersprüche an die zuständige Landesrundfunkanstalt (LRA) Westdeutscher Rundfunk (WDR) geschickt wurden.

Angenommener fiktiver Zeitablauf:

01-2013 bis 02-2015  Schreiben des BS ohne Reaktion der Person N darauf
03-2015 Festsetzungsbescheid  - Widerspruch an WDR (LRA) in 03-2015
04-2015 Festsetzungsbescheid  - Widerspruch an WDR (LRA) in 04-2015
08-2015 Festsetzungsbescheid  - Widerspruch an WDR (LRA) in 08-2015

über eine Gesamtsumme von 5xx,xx Euro für den Zeitraum 2013 bis Mitte 2015.

Danach weitere Bescheide und Widersprüche, die aber (derzeit) nicht Bestandteil des aktuell angedachten fiktiven Zwangsvollstreckungsverfahrens seien.

Die Widersprüche #1 bis #3 wurden Ende 03-2017 durch den WDR (LRA) in einem Aufwasch mit einem abgelehnten Widerspruchsbescheid abgewiesen.
(Man beachte: weit über 24 Monate nach Widerspruch #1 gegen die Hauptforderung von 4xx,xx Euro !!! , ca 12 Monate nach Widerspruch #2 und ca 8 Monate nach Widerspruch #3).

Person N hat darauf nicht mit Klage reagiert, da ein positives Verfahren vor Gericht(en) bisher nicht im Forum vermeldet werden konnte, bzw. Person N hofft innständig auf eine positive finale Entscheidung des BGHs im Laufe des Jahres, welche die Unrechtmäßigkeit der jetzigen Konstruktion BS-LRA und des Rundfunkbeitrages bestätigt.


nun zur aktuell angedachten, fiktiven Situation:

Aus dem oben geschilderten Verlauf resultierte dann die aktuelle Androhung des Zwangsvollstreckungsverfahrens Ende 05-2017 und erneuert in 06-2017.

Die Person N hat ausser dem unten angehängten Schreiben der Stadt K, trotz mehrfacher Anforderung, keine weiteren Unterlagen zum Verfahren,
insbesondere Akteneinsicht & Übersendung des Vollstreckungsersuchens und/oder -anordnung, erhalten.

Als Gläubiger wird in den Vollstreckungsandrohungen jeweils der Gläubiger „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ (BS) angegeben
und auch die Daten der oben genannten Feststellungsbescheide. Als Aktenzeichen ist eine fiktive Nummer des BS genannt,
welcher der Zwangsanmeldung in 2013 entspricht.

In drei folgenden Antwortschreiben (per Einschreiben und FAX) an die vollstreckende Stelle  „Stadt K - Abteilung Kämmerei / Vollstreckung“ wurde seitens Person N Widerspruch und Zurückweisung der Forderung des BS eingelegt bzw. gefordert.
U.a. mit der Begründung, dass der vermeintliche Gläubiger BS und auch die LRA (WDR) keine Behörden,
sondern wirtschaftlich handelnde Unternehmen sind und somit die Stadt K rechtswidrig ein Vollstreckungsverfahren im Rahmen der Amtshilfe für Behörden eingeleitet hat.

fiktives Zitat:
… mein Widerspruch und meine Forderung zur Einstellung des oben genannten Verwaltungszwangsverfahren:

Bezüglich Ihren beiden Schreiben bzw. Pfändungsankündigungen von xx.xx.2017 und xx.xx.2017, lehne ich die Zahlung ab und widerspreche der Rechtmäßigkeit der Pfändung.
Hierbei berufe ich mich neben den Ausführungen in meinen Schreiben … auch insbesondere auf den Beschluss des LG Tübingen vom 16.9.2016, 5 T 232/16,
sowie LG Tübingen Beschluss vom 9.12.2016, 5 T 280/16

… Stellen Sie umgehend dieses Verwaltungszwangsverfahren ein



Nun, in 07-2017 hat Person folgende Rückweisung der Stadt K mit den typischen, in diesem Forum bereits vielfach zitierten, Begründungen als Textbausteine bekommen.

Auf die zentrale Begründung kam nur folgende fiktive Stellungnahme zur Kenntnis:


„ich bitte um
(x) Kenntnisnahme

Verwaltungszwangsverfahren  Stadt K ./. Person N

Sehr geehrte Person N,

Ihre übernommenen Ausführungen aus dem Internet sind unzutreffend und darüberhinaus einseitig und unvollständig.

Bei den zu vollstreckenden Rundfunkbeiträgen handelt es sich um öffentlich- rechtliche Forderungen.

Die dem Westdeutschen Rundfunk Köln zustehenden Rundfunkbeiträge werden durch den "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" bei Nichtzahlung bis zur Fälligkeit mit Bescheid festgesetzt (vgl. § 10 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag).

Werden die Rundfunkbeiträge auch nach Mahnung nicht bezahlt, sind diese bei Zahlungspflichtigen in Kxxx auf der Grundlage eines Vollstreckungsersuchens des "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" von der Stadt Köln als gesetzlicher Vollstreckungsbehörde zwangsweise beizutreiben (vgl. § 10 Abs. 6 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und §§ 2, 4 Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW).

Das Bundesverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 18.03.2016 (BVerwG 6 C 6.16) die Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrages im privaten Bereich bestätigt. Der Bundesgerichtshof hat zudem mit Beschluss vom 11.06.2015 (Az. I ZB 64/14) höchstrichterlich entschieden, dass ein Vollstreckungsersuchen keinen besonderen Formvorschriften unterliegt.

Zur weiteren Vervollständigung teile ich Ihnen mit, dass der benannte Beschluss des LG Tübingen vom 16.09.2016 nicht rechtskräftig ist, da der Südwestrundfunk gegen die Entscheidung Rechtsbeschwerde beim BGH eingelegt hat. Eine Entscheidung des BGH steht derzeit noch aus. In der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die im Übrigen für Streitfragen im Zusammenhang mit den Rundfunkabgaben zuständig ist, ist seit vielen Jahren anerkannt, dass die von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten durchgeführte Praxis, insbesondere der Bekanntgabe von Festsetzungsbescheiden nicht zu beanstanden ist.

Nach § 7 Absatz 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW sind Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des den Anspruch vollziehenden Bescheids, hier des Bescheids über Rundfunkbeiträge, stets außerhalb des Zwangsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen. Ihnen stehen also die im Bescheid des "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" genannten Rechtsbehelfe zur Verfügung.

Ihre Einwendung gegen meine Vollstreckungsankündigung weise ich daher zurück. Der Termin wird nicht aufgehoben. Sollten Sie nicht angetroffen werden, werde ich weitere kostenpflichtige Zwangsmaßnahmen erteilen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

XXX “



Person N stellt sich nun u.a. folgende Fragen:

* Welche Vorgehensweise gegen die Stadt K würden andere fiktive Personen in diesem Fall weiter betreiben ?

* Bzw. gibt es Personen, die ähnliche Erfahrungen mit der Stadt K bzw anderen Städten in NRW gemacht haben
 und die über das weitere Verfahren bei diesen Person berichten können? 
(ja es gibt bereits andere Threads (u.a. http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17780.30.html  (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17780.30.html)in diesem Unterforum, aber teilweise verlassen die  diskutierenden Personen dort ohne konkrete Rückmeldung der „finalen“ Ergebnisse das Forum)

* Wie liesse sich die Akteneinsicht konkreter und erfolgsversprechend einfordern & mit welcher hypothetischen Argumentation ?

In der Hoffnung auf Rückmeldungen, bedankt sich Person N vorab für die nützlichen Antworten.

Schöne Grüsse aus der fiktiven Stadt K   :) 8)
Titel: Re: Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht
Beitrag von: maikl_nait am 08. Juli 2017, 00:03
Hallo!

Falls Person X noch im Bereich der Verwaltungsvollstreckung ist:

- Akteneinsicht hier nach VwGO

- der Ablehnungsbescheid vom xx.03.2017 ist kalendarisch über 12 Monate nach den Widersprüchen ergangen, die ursprünglichen mit Widerspruch angegriffenen Bescheide könnten

das könnte Gegenstand einer Untätigkeitsklage vor dem VG sein (siehe auch andere Postings von "Roggi" oder mir)

- der WDR könnte nach VwVG NRW $1 (2) (Verwaltungsvollstreckung) nicht berechtigt sein, für "im Wettbewerb erbrachte Leistungen" selber die Verwaltungsvollstreckung zu ersuchen

auch das könnte man bei einem Verfahren vor dem VG vorbringen (siehe auch andere Postings von "Roggi" oder mir)

Sollte die Stadt K schon mit Zwangsmaßnahmen drohen (wäre Person X also bereits im Bereich Zwangsvollstreckung, wegen Eingriff ins Eigentum "Pfändung" ZPO und damit Zivilrecht), könnte Person X sich an das AG wenden.

- Akteneinsicht hier nach ZPO

Person X könnte vor dem AG mit den Inhalten der Beschlüsse LG Tübingen (Zivilrecht) argumentieren, und zusätzlich wegen obiger Punkte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, um die obigen zwei Punkte in einer VG-Klage einzubringen.

PS: die Argumente von LG Tübingen sind im Bereich Zivil-Gerichtsbarkeit, und VGs/OVGs (Verwaltungs-Gerichtsbarkeit) können das weitgehend ignorieren.

MfG
Michael
Titel: Re: Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht
Beitrag von: Quantentunnel am 08. August 2017, 12:57
Vielen Dank für die Antwort & erst einmal Entschuldigung für die etwas verspätete Antwort.

Hier nun ein kleines fiktives Update zur aktuellen Situation:

Person N hat nach ca. 4 Wochen exakt das gleiche Schreiben der fiktiven Stadt K erhalten mit der gleichen Gläubiger-Bezeichnung "ARD ZDF D.Radio Beitragsservice" und der Ankündigung eines neuen Vor-Ort Termins.

In der Zwischenzeit wurde weder Akteneinsicht noch sonstige andere Information von der fiktiven Stadtkasse in K erhalten bzw. erteilt. Dafür aber der weitere Widersprucsbescheid über die Zeit von 2015-2017 von der LRA WDR. Also sollte dort bald auch eine analoge Situation ergeben, oder ändert einfach die Stadtkasse Ihre Forderungshöhe auf 10XX,YY Euro ?!? ... man wird es dann ggfs. auf deren Schreiben sehen.

Person N hat erstmal wiederum der LRA WDR eine Rückweisung hinsichtlich aller bisher erlassenden Feststellungsbescheide und Widerspruchsbescheide aufgrund der Argumentationen des LG Tübingen,etc per Einschreiben zukommen lassen, und die unverzügliche Rücknahme der eingeleiteten Vollstreckung gefordert, da weder der genannte Gläubiger (BS) noch die LRA WDR selbst eine Behörde ist die hoheitliche Befugnisse (Erlass von Bescheiden und Zwangsmassnahmen, etc).

Die Stadtkasse hat nun ebenfalls erneut die Rückweisung zur bereits nun zum 3.ten mal angekündigten Vollstreckung (1.Schreiben war wohl das 1.Informationsschreiben ohne Vor-Ort Termin) direkt an die im Betreff der Vollstreckungsankündigung genannten fiktiven Oberbürgermeister/Oberbürgermeisterin/OberbürgermeisterX (je nach Gender-konformen Gusto ;) ) der Stadt K erhalten mit der Beschwerde, dass die fiktive Person N bisher immer noch keine Akteneinsicht Ihrer untergebenen Angestellten erhalten hat, noch das Vollstreckungsersuchen des fiktiven Gläubigers (Beitragservice) oder die Vollstreckungsanordnung zu Gesicht bekommen hat. Daneben natürlich auf X Seiten die Argumentation der LG Tübingen Beschlüsse & Kopien der analogen Argumentation gegenüber der LRA WDR.

Die fiktiven Angestellten argumentieren ausschliesslich mit Textbausteinen ihres Gläubigers (BS) und fürchten anscheinend wie der Teufel das Weihwasser  >:D , die Akteneinsicht bzw. Herausgabe von verfahrensrelevanten Dokumenten.

... 'mal sehen wie es weiter geht.
Bis dahin, schöne Grüsse.

Titel: Re: Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht
Beitrag von: maikl_nait am 08. August 2017, 20:51
Hallo!

Person N sollte vielleicht mit einem Vollstreckungs-erfahrenen Anwalt sprechen.

Widersprüche bzw Erinnerungen fruchten möglicherweise nur bei bestimmten Punkten. Manchmal muß es ein Antrag oder eine Klage sein.

Vermutlich ist die Sache bei Person N schon bei der Zwangsvollstreckung angelangt. Hier sollte Person N direkt beim benannten Gerichtsvollzieher (oä) vorstellig werden, um -- freundlich aber bestimmt -- vor Ort Akteneinsicht zu nehmen (VwGO, ZPO, Paragraphen raussuchen). Dabei wird vielleicht auch kundig, ob es schon Zwangsvollstreckung ist. Bei diesem Besuch vielleicht einen Zeugen (oder den RA) mitnehmen, der ggf die Weigerung zur Gewährung von Akteneinsicht bestätigen könnte.

Bitte auch auf die Angaben zur Forderung achten. Manchmal steht falsch drin "privatrechtliche Forderung" (kenne einen Fall von "Inkasso" wegen Forderung aus "Vertragsgegenstand Nr XXX") -- zur Kenntnis (und Abschrift) nehmen, nichts sagen, nicht freuen! Dieser Punkt könnte von Person N beim AG vorgetragen werden, zusammen mit dem Gläubiger "BS" kann das die Forderung unvollstreckbar machen.

Verwaltungsvollstreckung -> VG, hier könnte Person N mit Untätigkeitsklage wegen Widerspruchsbescheid nach 24 Monaten bzw, mit Antrag wegen VwVG NRW §1 (2) keine eigenen Vollstreckungsersuchen für "im Wettbewerb erbrachte Leistungen" (das BVerwG hat extra festgestellt, daß der Beitrag Gegenleistung für die "Empfangsmöglichkeit" wäre -- mit dieser "Leistung" steht die LRA aber im Wettbewerb)

Zwangsvollstreckung nach ZPO -> AG, hier könnten die zwei obigen Argumente ebenfalls vorgetragen werden, dazu Amtshilfe VwVfG NRW §5 (1) "ersuchende Behörde" (davon ist der WDR nach VwVfG §2 (1) ausgenommen) und VwVfG §9 "Verwaltungstätigkeit mit Außenwirkung" (auch davon ist der WDR ausgenommen). Vielleicht kann "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" erreicht werden, um die zwei oberen Punkte beim VG zur Klage zu bringen.

Besonders aber lassen sich beim AG endlich die Argumente vom LG Tübingen vorbringen Az. 5T 280/16, 5T 232/16, 5T 102/16, 5T 162/15, 5T 296/14, 5T 81/14

Wichtig wäre, daß eine eventuell erforderliche Klage zügig eingereicht wird (das wahrt Fristen), eine Klagebegründung kann nachträglich erfolgen.

MfG
Michael
Titel: Re: Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht
Beitrag von: Quantentunnel am 10. August 2017, 20:23
Vermutlich ist die Sache bei Person N schon bei der Zwangsvollstreckung angelangt. Hier sollte Person N direkt beim benannten Gerichtsvollzieher (oä) vorstellig werden, um -- freundlich aber bestimmt -- vor Ort Akteneinsicht zu nehmen (VwGO, ZPO, Paragraphen raussuchen). Dabei wird vielleicht auch kundig, ob es schon Zwangsvollstreckung ist. Bei diesem Besuch vielleicht einen Zeugen (oder den RA) mitnehmen, der ggf die Weigerung zur Gewährung von Akteneinsicht bestätigen könnte.

Bitte auch auf die Angaben zur Forderung achten. Manchmal steht falsch drin "privatrechtliche Forderung" (kenne einen Fall von "Inkasso" wegen Forderung aus "Vertragsgegenstand Nr XXX") -- zur Kenntnis (und Abschrift) nehmen, nichts sagen, nicht freuen! Dieser Punkt könnte von Person N beim AG vorgetragen werden, zusammen mit dem Gläubiger "BS" kann das die Forderung unvollstreckbar machen.

Verwaltungsvollstreckung -> VG, hier könnte Person N mit Untätigkeitsklage wegen Widerspruchsbescheid nach 24 Monaten bzw, mit Antrag wegen VwVG NRW §1 (2) keine eigenen Vollstreckungsersuchen für "im Wettbewerb erbrachte Leistungen" (das BVerwG hat extra festgestellt, daß der Beitrag Gegenleistung für die "Empfangsmöglichkeit" wäre -- mit dieser "Leistung" steht die LRA aber im Wettbewerb)

Ob nun eine Vollstreckung läuft oder nicht, lässt sich wohl erst bei dem angekündigten Termin herausfinden ?!

Da aber Person N ausser den Vollstreckungs-Angestellten aus den Schreiben der Stadt-Kasse (Sind dies nun Angestellte oder Beamte ? ... ist bisher nach Aussen nicht ersichtlich) niemand bisher als "Gerichtsvollzieher" benannt wurde, hatte Person N in seinem oben erwähnten Schreiben an die im Betreff der Vollstreckungsankündigung genannten fiktiven Oberbürgermeister/Oberbürgermeisterin/OberbürgermeisterX den erneuten Antrag auf Akteneinsicht gestellt und die Zusendung der Vollstreckungsersuchen, ggfs. Vollstreckungsanordnungen und Leistungsbescheide, etc beantragt.

Bisher keine Reaktion des/der/? fiktiven Oberbürgermeister/Oberbürgermeisterin/OberbürgermeisterX hierauf !

Das weitere Verfahren läuft wohl im "Verfahrens-Vollstreckungs-Gesetz NRW" Rahmen ab.  Updates folgen sofern sich fiktiv etwas ändert bzw. weitere Schreiben/Aktionen seitens der Stadtkasse der Stadt K folgen

Danke für die Infos & Tips in der detaillierten Antwort.
Beste Grüsse von der fiktiven Person N
Titel: Re: Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht
Beitrag von: maikl_nait am 10. August 2017, 22:37
Hallo!

Theoretisch auch einen schönen Gruß an fiktive Person N!

Im Unterschied zum Rechtsweg (Bescheid -> Widerspruch -> Widerspruchsbescheid -> Klage) wird bei Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen möglicherweise nicht besonders auf Fristen hingewiesen -- die Verwaltung möchte ja nur das Beste für von Person N, Geld -- deshalb bietet sich an, nicht zu lange auf Antworten zu warten, sondern zügig zu handeln. Das heißt uU, selber zu jemandem hinzugehen -- der kann sich dann nicht mehr hinter dem Briefkasten der Stadtverwaltung verstecken.

Auf den "Vollstreckungs"-Schreiben an Person N könnte vielleicht ein Ansprechpartner / Gerichtsvollzieher / oder sonstiger "Zuständiger" zB mit Durchwahl oder E-Mail-Adresse zu finden sein. Den könnte Person N also mal heimaufsuchen, und freundlich um Akteneinsicht nach VwGO (§99 bzw §100) bzw ZPO (§760) fragen, wie schon geschrieben möglicherweise mit einem Zeugen.

Bitte nicht durcheinander mischen: es gibt VwVfG - Verwaltungsverfahrens-Gesetz (wie soll die Verwaltung handeln), und VwVG - Verwaltungsvollstreckungs-Gesetz (wie darf die Verwaltung eine Vollstreckung für öffentlich-rechtliche Forderungen betreiben).

MfG
Michael
Titel: Re: Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht
Beitrag von: Quantentunnel am 28. August 2017, 20:18
nach einiger Zeit ein neues, kleines Update:

Zum angegebenen Termin erschien der/die fiktive Vollstreckungsbeamte/-in der Stadkasse K an der Wohnadresse der Person N.
Unter anwesenden Zeugen der Person N wollte diese "Beamtin" dann die Vollstreckung durchführen und fragte ob Person N in Anwesenheit eines Zeugen Q die Wohnung betreten könne. Person N verneinte dies und forderte die Ansicht der Vollstreckungsanordnung bzw, Vollstreckungsersuchen des Gläubigers zu sehen. Zudem betonte Person N dass Sie bisher weder Akteneinsicht noch irgendetwas Anderes seitens der Vollstreckenden Behörde, Stadtkasse K, ausser dem Schreiben des Vorgesetzten des/der Vollstreckungsbeamten/-in erhalten habe (siehe oben  mit den Textbausteinen des BS).

Person N betonte, dass Sie gerne gewillt wäre zu zahlen, wenn Alles rechtlich sauber ablaufen würde, aber gerade in Hinsicht auf die weiterhin bis zur Revision beim BGH rechtlich geltenden Entscheidungen des LG Tübingen erhebliche, begründete Zweifel daran bestehen und dies auch im Schreiben an den/die Oberbürgermeister/-in der Stadt K zum Ausdruck gebracht wurden.

Der/Die Vollstreckungsbeamte/-in kannte diesen Brief, da dieser auch per FAX in Kopie an den/die Beamten/-in und auch an den vermeintlichen Gläubiger LRA WDR in Kopie zugestellt wurde.

Daraufhin meinte er/sie dass Person N ja nun vom Oberbügermeister/-in der Stadt K hören würde und setzte unverrichteter Dinge an zu verschwinden.

Person N gelang es aber aber noch einige Fragen zu stellen, um wenigstens weitere, spärliche Informationen zum laufenden Verfahren zu erhalten:

Q: Kann ich nun das Vollstreckungsersuchen bzw. die Vollsreckungsanordnung in Kopie erhalten bzw. sehen ?
A: Nein

Q: Wer ist denn überhaupt Gläubiger der Forderung?
A. Der Beitragsservice, wie im Schreiben der Vollstreckungsankündigung angegeben

Q: Wie ist denn Ihre rechtliche Stellung - Sind Sie Beamter/-in ?
A: Ja , Vollstreckungsbeamter/in der Stadt K

Q: Prüfen Sie denn nicht ob das Vollstreckungsersuchen auch von einer rechtsfähigen Behörde ausgestellt wurde? (Person N überreichte an dieser Stelle einen Ausdruck des aktuellen Impressums des BS ... mit dem markierten Passus "nicht rechtsfähig" BLABLA)
N: Nein, muss ich nicht & interessiert mich auch nicht.  (Personen N und Q: erstaunt und verwundert)

Q: Wie geht es denn nun weiter?
A: Sie hören dann von dem/der Oberbürgermeister/-in der Stadt K

Person N und Zeuge Q verabschiedeten dann freundlich den/die fiktive Vollstreckungs-Beamten/-in der fiktiven Stadt K



Eine Woche später kam dann die Eingangsbestätigung des/der Oberbürgermeisterin (in Vertretung) mit dem Hinweis, dass das vorgebrachte Anliegen nun intensiv geprüft werde und an das fiktiv zuständige Dezernat der Stadt K weitergeleitet worden ist, und abschliessend eine Stellungnahme erfolgen werde. Dies werde aber einige Zeit in Anspruch nehmen.


Weiter(e) fiktive Updates dann wieder bei Erhalt des avisierten Schreibens oder weiterer Vorkommnisse.

Beste Grüsse aus der Stadt K
Q wie quantentunnel

Titel: Re: Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht
Beitrag von: noGez99 am 28. August 2017, 21:03
Hat Q auch schon eine Verfassungsbeschwerde eingereicht?
Das ist bei jedem hoheitlichen Akt gegen Q möglich, innerhalb von einem Monat mit Begründung. Vorlagen gibts hier im Forum.
Titel: Re: Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht
Beitrag von: Quantentunnel am 28. August 2017, 21:09
Vielen Dank für den Hinweis bzgl. der Verfassungsbeschwerde. Person N ist ja fiktiv betroffen, da sich der BS willkürlich N als Zahlungspflichtige/-en ausgesucht hat. Q liest sich derzeit auch diesbezüglich im Forum ein und wird dann Person N dahingehend beratend zur Seite stehen.

Schönen Gruss
quantentunnel
Titel: Re: Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht
Beitrag von: Lev am 28. August 2017, 22:59
Hi  Quantentunnel,

Der Vollstreckungsbeamte (GV) an der Wohnadresse  ist nach kurzem Austausch wieder verschwunden. Ist das korrekt?
Und zum Offenbarungseid wurde noch nicht geladen. Ist das auch korrekt?

Deine Antwort ist wichtig um zu erfahren an welcher Stelle N ist in der Vollstreckung.
Eine kurze Antwort reicht mir.

Danke
Titel: Re: Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht
Beitrag von: Quantentunnel am 29. August 2017, 09:00
Hi  Quantentunnel,

Der Vollstreckungsbeamte (GV) an der Wohnadresse  ist nach kurzem Austausch wieder verschwunden. Ist das korrekt?
Das ist korrekt.

Aber als GV hat sich diese Person nicht vorgestellt, nur als Vollstreckungsbeamter/-in der Stadtkasse K (auf Nachfrage - siehe oben).
Soweit ist ja nicht mehr gekommen. da Sie nach nicht einmal einer Minute und Verweigerung des Wohnungszutrittes zur Inaugenscheinnahme von pfändbaren Gegenständen und in Kenntnis der Zurückweisung der unberechtigten Forderung direkt an die Person in dessen/deren Auftrag er/sie ja laut bisherigen Schreiben immer "im Auftrag" gehandelt bzw gedroht hatte, den Rückzug angetreten hatte.

Zitat
Und zum Offenbarungseid wurde noch nicht geladen. Ist das auch korrekt?


Wenn Du die Vermögensauskunft zur Ermittlung von Konten und anderer Reichtümer die evtl. gepfändet werden könnten, meinst. Ja das ist auch korrekt,  bisher ist hier auch keine Aufforderung eingegangen.

Da Person N sein/ihr Gehaltskonto bei der Sparkasse der Stadt K hat, befürchtet Person N, durchaus berechtigt in Anbetracht zahlreicher ähnlich gelagerter Fälle in diesem Unterforum, dass trotz andauernder Klärung der "Vollstreckungssache" beim Oberbürgermeister/-in der Stadt K evtl. auch hier rechtsunmässig vorab wie "angedroht" zwangsentreichert wird, quasi auf "kurzem Dienstweg" ??!??
Man wird sehen, aber bisher ist diesbezüglich nichts geschehen bzw. angekündigt.

Zitat
Deine Antwort ist wichtig um zu erfahren an welcher Stelle N ist in der Vollstreckung.
Eine kurze Antwort reicht mir.

Danke

Schönen Gruss
Titel: Re: Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht
Beitrag von: Lev am 29. August 2017, 11:27
Hi Quantentunnel

Vorab, ich gehe davon aus, das N aus K aus NRW ist. Doch wenn nicht, ist das was ich schreibe nicht ganz korrekt.

Wie N schon vermutet befindet er sich mitten in der V.ollstreckung (Beitreibung).
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=5144&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=391265

Was von N gestern beschrieben wurde, war der erste Termin des (Vb) oder häufig auch (GV).
In der Regel kommt er ohne Termin einfach vorbei und möchte Beitreiben. Diese V. läuft nach VwVG-NRW ab und es ist sozusagen die Bibel des GV.  Er arbeitet sich daran ab!
(VwVG = Verwaltungsvollstreckungsverfahren)
Wenn sich N also ordentlich wehren möchte, dann würde ich ihm raten sich daran zu orientieren.

Nun zurück zum ersten Termin. Man muss sich vom GV nicht so überrennen lassen und hat durchaus das recht einen ersten Termin zu vereinbaren. Wenn der Termin dann stattfindet versucht der GV beizutreiben. Im beschriebenen Fall von N blieb die V. fruchtlos.
(Fruchtlose V. bedeutet: Du hast nicht bezahlt und der Gläubiger wurde nicht befriedet.)

Über den ersten Termin gibt es wilde Theorien und Geschichten, auf die ich jetzt nicht eingehen will. Nur so viel er wird häufig missverstanden.
Wenn du den Link oben genau liest, findest du am Schluss folgende Zeile.
[Zitat:] "...an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels tritt der schriftliche Auftrag der Vollstreckungsbehörde."

Was das Zitat bedeutet möchte ich nicht erläutern. Ganz einfach deshalb nicht, weil zahlreiche Personen eine eigene Rechtsauffassung vertreten, was allerdings mit Verwaltungsgesetzen nur noch begrenzt richtig ist. Ich glaube aber, der Satz ist nicht so schwer zu verstehen.

Mit allem Respekt, was N da macht nenne ich Strampeln! Bitte nicht falsch verstehen. Ich glaube das N vermutlich das Herz am richtigen Fleck hat. Doch so kann man sich nicht durchsetzen.

Wenn N wissen möchte wie es weiter geht oder was noch möglich ist, dann schreib!

Lev


Die Rechtschreibung bitte ich zu Entschuldigen (LRS)
Titel: Re: Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht
Beitrag von: Quantentunnel am 29. August 2017, 12:36
Ja NRW ist hier im hypothetisch vorliegenden Fall korrekt  8).

Ja das "Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW), Bekanntmachung der Neufassung" https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?sg=0&menu=1&bes_id=5144&aufgehoben=N&anw_nr=2  ist Q und Person N bekannt und wurde bereits ausgedruckt und wird zwecks weiterem Vorgehen in der Sache zukünftig berücksichtigt.

Wie gesagt "strampeln" im Forum ja eine Menge Leute seit Jahren um diese offensichtlich bewusst extrem kompliziert konstruierten, rechtliche Konstrukte die den Rundfunkbeitrag  >:D umgeben und die Schaffung des BS im Umfeld der LRA. Gerade auch die Verortung im Verwaltungsrecht macht es für viele Leute nicht einfacher sich entsprechend zu wehren.

Manchmal kommt man sich hier wirklich wie im "Haus das Verückte macht" vor (Asterix erobert Rom - https://de.wikipedia.org/wiki/Asterix_erobert_Rom )  >:D :-* ::) :o (#) ... immer wieder schön sich die Szene im Film , ggfs auf youtube, anzusehen.



Edit "DumbTV":
Vollzitat Vorkommentar entfernt. Bitte für die Übersicht und besseren Erfassbarkeit keine solchen Vollzitate verwenden
Titel: Re: Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht
Beitrag von: Lev am 29. August 2017, 18:08
Gut...
Es ist nicht einfach, jemanden der mithilfe eines „Patchwork“ seine bisherigen Ansätze aus dem Netz gezogen hat, nun auf einen komplizierten Verwaltungsweg vorzubereiten. Das gilt für beide Seiten, denn der Kopf von N dürfte immer noch voll sein von diesem Wissen.

Dann mal ran. Es ist am besten dort anzusetzen, wo die Behörde aufgehört hat. Also beim ersten Termin des GV vor Ort in der Vollstreckung.

Da wir in einem Forum sind und auch anderen helfen wollen, gehen wir einfach mal davon aus, dass der Termin des GV noch bevor steht. Für dich bestünde der Unterschied darin es nachreichen zu lassen.

Der Termin des GV vor Ort dient in der Regel zwei Sachverhalten.
1. Dem beitreiben der Forderung und damit der Befriedung des Gläubigers
2. Der Überprüfung der Forderung, denn für N muss nachvollziehbar bleiben was passiert.

D. h. bei einer ö.r. Forderung fußt der Verwaltungsakt (VA) und damit auch die Vollstreckung, auf einem „vollstreckbaren Titel“. Was immer das bedeutet, soll jetzt mal außen vor bleiben.
Praktisch betrachtet handelt der GV aufgrund seines Vollstreckungsauftrags den er von der Behörde hat (Gläubiger). Also nicht dem Bürgermeister oder der Stadtkasse.

Damit wäre auch angesprochen, dass die Stadtkasse für Beschwerden im Moment, der falsche Ansprechpartner ist. Ich bin auch sehr sicher das die Stadtkasse vor Ort, N keine andere Auskunft erteilt hat als: „Bitte wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen an den Gläubiger. D. h. den BS oder WDR.“

Was kann man den nun Überprüfen, wenn der GV vor der Tür steht?
Wenn der GV vor der Tür steht, hat er also einen Auftrag. Diesen Vollstreckungsauftrag mal in Augenschein zu nehmen ist damit gemeint.
Es sollte sich dabei um eine ö.r Forderung und nicht um eine privatrechtliche Forderung handeln. Der Gläubiger sollte ordentlich aufgeführt sein und die Summe sollte sich decken mit dem Forderungsverlangen des Festsetzungsbescheides.

Wenn N also noch mal einen Blick auf diesen Vollstreckungsauftrag werfen will, dann rate ich Ihm den GV noch mal aufzusuchen. Ich möchte aber auch deutlich machen, dass ich mir im Fall von N davon nichts verspreche. Warum erkläre ich gerne ein anderes mal, aber Schlussendlich wird die Vollstreckung weiter laufen.   

Was  N noch machen kann, möchte ich an dieser Stelle mal offen lassen. Vielleicht haben andere ja auch einen Rat.

Qantentunnel ich habe dir eine Mitteilung gesendet. Ich hoffe es hilft dir etwas das Problem zu beleuchten.

Lev

 
Für meine Rechtschreibfehler bitte ich um Entschuldigung  (LRS)
Titel: Re: Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht
Beitrag von: Quantentunnel am 29. August 2017, 19:00


Der Termin des GV vor Ort dient in der Regel zwei Sachverhalten.
1. Dem beitreiben der Forderung und damit der Befriedung des Gläubigers
2. Der Überprüfung der Forderung, denn für N muss nachvollziehbar bleiben was passiert.


Das ist ja nun im hier vorliegenden Fall bis heute der Person N nicht eindeutig klar, da

1. Person N nur in den vorliegenden Schreiben, betitelt "Vollstreckungsankündigungen" als Gläubiger lediglich  "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" genannt wurde (welcher definitiv keine Behörde ist )
2. Die Person der Stadtkasse als Vollstreckungsbeamter/-in oder GV oder was auch immer, beim ersten Termin vor Ort der Person N und dem Zeugen Q diesen Vollstreckungsauftrag auch nach Anforderung nicht zeigen wollte nachdem ihm/ihr Zutritt zur Wohnung verwehrt wurde.
3. Der Person der Stadtkasse als Vollstreckungsbeamter/-in oder GV oder was auch immer, es vollkommen egal war ob er/sie zu Recht handelt und auch nicht einmal im Ansatz prüfen wollte/müsse ob der Vollstreckungsauftrag überhaupt von einer Behörde veranlasst wurde, da er/sie ja angeblich nur im Auftrag der Stadt K und somit des/der Oberbürgermeisters/-in handelt - wie auch in allen bisherigen Schreiben deutlich zu erkennen, da alle Schreiben den Briefkopf  Stadt K - Oberbürgermeister/-in tragen und  der/die Vollstreckungsbeamter/-in oder GV in dessen "Auftrag" handelt und die Schreiben immer genauso paragraphiert.

Zusammenfassend lässt sich im hier fiktiven Fall der Person N feststellen, dass für Person N bisher schlussendlich nichts nachvollziehbar seitens der Vollstreckungsseite noch vom vermeintlichen "Gläubiger" - denn der BS und auch die LRA WDR hüllen sich in absolutem Schweigen seit der Einleitung der Vollstreckung - ist.

Wie gesagt es bleibt weiterhin spannend.
Einen Schönen Abend auch allen anderen Mitleidensgenossen/-innen aus NRW im Forum.


p.s.: Danke an Lev für die allgemeinen Erläuterungen für den ersten Termin vor Ort des GV/VStr.-beamten/-in - vielleicht nützt es anderen Mitlesern/-innen oder zukünftigen Forummitgliedern beim ersten Kontakt mit Diesen. 

Titel: Re: Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht
Beitrag von: Lev am 30. August 2017, 13:11
Quantentunnel, so tiefgreifend möchte ich nicht auf die Antwort #14 eingehen.

Grundsätzlich habe ich für die Vorgehensweise des BS und auch für Geldeintreiber, nicht sehr viel übrig!     [Doppeldeutig gemeint] 
Praktisch betrachtet ist die Aufgabe beider beteiligten, mit dem erläutern und zustellen der  Rechtsfolgenbelehrung erfüllt.  Wie oder was die Belehrten darunter verstehen, möchte ich offen lassen...
Ich persönlich rate den Betroffenen, die einen GV vor der Tür stehen haben ruhig zu bleiben.
Es hat deutlich mehr Vorteile als Nachteile.

So dann hat L jetzt mal ne Frage an Quantentunnel.

Thema GEZ und Vollstreckung in NRW

Bei dem ersten Termin vor Ort in einer Vollstreckung, klingelt der GV und L macht ihm auf. Was ist die wichtigste Voraussetzung, wenn der GV jetzt Pfänden möchte, weil L die Zahlung verweigert?

Titel: Re: Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht
Beitrag von: cecil am 30. August 2017, 13:47
Hallo,

ohne mich jetzt ausführlich in den fiktiven Fall eingelesen zu haben, könnte das evtl. hilfreich sein? Siehe:

Vollstreckungsrechtliche Folgen eines fehlenden Leistungsgebotes im Bescheid
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18629.msg153549.html#msg153549

Wenn ich es richtig verstehe:  Nach § 1 Abs. 4 VwVG_NRW müsste eine schriftliche Einwendung gegen die beizutreibende Forderung die Einstellung der Vollstreckung bewirken? Oder funktioniert das erfahrungsgemäß in der Praxis nicht?

Wie wir von Lev wissen, ist auch § 1 Abs. 2 S. 3  VwVG.NRW sehr interessant...
Titel: Re: Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht
Beitrag von: Lev am 30. August 2017, 14:36
Hi cecil, schöner Versuch ...  :)
... aber wenn es mit der Antwort von #15 zu tun hat,
ist es leider falsch!

Es ist viel leichter
                             und könnte noch zu kontroversen Diskussionen führen.

Es hat weder mit dem §1 noch mit dem Abs. 4 dieses Paragraphen zu tun, aber kommt aus dem VwVG-NRW.
Und es ist i. d. R. gut wenn man es weiß!

Lev
Titel: Re: Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht
Beitrag von: Quantentunnel am 30. August 2017, 15:18
Hallo,

Wenn ich es richtig verstehe:  Nach § 1 Abs. 4 VwVG_NRW müsste eine schriftliche Einwendung gegen die beizutreibende Forderung die Einstellung der Vollstreckung bewirken? Oder funktioniert das erfahrungsgemäß in der Praxis nicht?

Wie wir von Lev wissen, ist auch § 1 Abs. 2 S. 3  VwVG.NRW sehr interessant...

Um das für andere Forumsnutzer einfacher darzustellen hier noch einmal die oben von Cecil & indirekt (?) Lev erwähnten Passagen aus Paragraph 1 des VwVG NRW:


https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=5144&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=391263

§ 1 (Fn 23)
Vollstreckbare Geldforderungen
(1) Geldforderungen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen unter Landesaufsicht stehenden Körperschaften sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die öffentlich-rechtlicher Natur sind oder deren Beitreibung nach Absatz 2 zugelassen ist, werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes im Verwaltungswege vollstreckt. Satz 1 gilt entsprechend für die Beitreibung von Forderungen öffentlich-rechtlicher Natur solcher Stellen und Personen, denen durch Gesetz hoheitliche Aufgaben übertragen sind.

(2) Das für Inneres zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung die Beitreibung wegen Geldforderungen des bürgerlichen Rechts des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, nach diesem Gesetz für zulässig erklären. Die Forderungen müssen entstanden sein aus:

a) der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen,
b) der Nutzung öffentlichen Vermögens oder dem Erwerb von Früchten des öffentlichen Vermögens oder
c) der Aufwendung öffentlicher Mittel für öffentlich geförderte, insbesondere soziale Zwecke.

Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen, und für öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditinstitute einschließlich der Sparkassen, es sei denn, sie werden im Auftrag des Landes einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes tätig und nehmen mit der zu erbringenden Leistung nicht am Wettbewerb teil.

(3) Die Beitreibung nach Absatz 2 ist nur zulässig, wenn die Forderungen gesetzlich feststehen oder in Verträgen nach Grund und Höhe vereinbart oder auf Erstattung verauslagter Beträge gerichtet sind. Die Zahlungsaufforderung tritt dabei an die Stelle des Leistungsbescheides.

(4) Die Beitreibung nach Absatz 2 ist einzustellen, sobald der Vollstreckungsschuldner bei der Vollstreckungsbehörde schriftlich oder zu Protokoll Einwendungen gegen die Forderung geltend macht. Der Vollstreckungsschuldner ist über dieses Recht zu belehren. Im Fall des § 5 muss diese Belehrung eine Woche vor Beginn der Ermittlungen erfolgen. Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Gläubiger nicht binnen eines Monats nach Geltendmachung der Einwendungen wegen seiner Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten Klage erhoben oder den Erlass eines Mahnbescheides beantragt hat oder der Gläubiger mit der Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist. Ist die Beitreibung eingestellt worden, so kann die Vollstreckung nur nach Maßgabe der Zivilprozessordnung fortgesetzt werden.


------------------------------

Hier im vorliegenden fiktiven Fall wurde
a. mehrfach schriftlich (per Einschreiben) bei der Vollstreckungsbehörde "Einwendungen gegen die Forderung geltend (ge)macht".
b. Der Vollstreckungschuldner wurde nicht über dieses Recht (a) belehrt.
c. Der Gläubiger hat weder geklagt noch einen Mahnbescheid vor einem "ordentlichen Gericht" eingelegt.


Das VwVG NRW  ist ja die Grundlage worauf sich die Vollstreckung durch Stadtkassen & Finanzämter in NRW beruht !?!
Titel: Re: Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht
Beitrag von: Lev am 30. August 2017, 15:35
Quantentunnel,
das war zwar gut gemeint, aber falsche Lösungen noch mal auszuschmücken ist unnötig.
(Hoffentlich sehen die Moderatoren das auch so!)

Ich gebe lieber die Antwort, bevor es noch ...

Auf die Frage:
"Bei dem ersten Termin vor Ort in einer Vollstreckung, klingelt der GV und L macht ihm auf. Was ist die wichtigste Voraussetzung, wenn der GV jetzt Pfänden möchte, weil L die Zahlung verweigert?"

Ist die Antwort:
Das Einverständnis von L

Es reicht zu sagen: Gehen Sie bitte!

 :o
Lev
Titel: Re: Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht
Beitrag von: Quantentunnel am 30. August 2017, 15:43
Auf die Frage:
"Bei dem ersten Termin vor Ort in einer Vollstreckung, klingelt der GV und L macht ihm auf. Was ist die wichtigste Voraussetzung, wenn der GV jetzt Pfänden möchte, weil L die Zahlung verweigert?"

Ist die Antwort:
Das Einverständnis von L

Es reicht zu sagen: Gehen Sie bitte!

Auf welchen §§ des VwVG NRW beruhend ??? ... weil in der Textsuche man das Wort "Einverständnis" im VwVG nicht findet. Ist wohl juristisch zu gut verklausuliert versteckt  (#) !?!

... na ja, man kann das Fehlen des Einverständnis der Vollstreckung ja durchaus durch das Einlegen von Einwendungen in Schriftform oder zu Protokoll vor Ort ausdrücken, oder ?!?

"Die Beitreibung nach Absatz 2 ist einzustellen, sobald der Vollstreckungsschuldner bei der Vollstreckungsbehörde schriftlich oder zu Protokoll Einwendungen gegen die Forderung geltend macht."
Titel: Re: Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht
Beitrag von: cecil am 30. August 2017, 15:47
Hi cecil, schöner Versuch ...  :)
... aber wenn es mit der Antwort von #15 zu tun hat,
ist es leider falsch!

Zitat
Es ist viel leichter
                             und könnte noch zu kontroversen Diskussionen führen.

Es hat weder mit dem §1 noch mit dem Abs. 4 dieses Paragraphen zu tun, aber kommt aus dem VwVG-NRW.
Und es ist i. d. R. gut wenn man es weiß!

Du begründest deine obige Aussage (betreffend Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. § 1 Abs. 4 VwVG_NRW?) nicht und sprichst unten in Rätseln, das ist für mich unbefriedigend, da ich dich bzw. die Rechtslage ( besser verstehen möchte. Deshalb bitte ich dich um Begründung (der obigen Aussage) und um Präzisierung (der zweiten Aussage).
Titel: Re: Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht
Beitrag von: Lev am 30. August 2017, 15:53
auf #20

Es ist eine Abfolge von Recht und Gesetz!  Es reicht nicht das Gesetz wortwörtlich zu lesen, man muss es auch Verstehen.

Und der, der meistens und am meisten davon versteht, ist der Richter!

Und da bin ich mir sehr sicher!

Lev

P.S. Wir können gerne darüber diskutieren und ob ich Recht habe oder nicht, ist sehr einfach herauszufinden.
Versucht es mal, wenn es so weit ist.
Titel: Re: Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht
Beitrag von: cecil am 30. August 2017, 15:57
Auf die Frage:
"Bei dem ersten Termin vor Ort in einer Vollstreckung, klingelt der GV und L macht ihm auf. Was ist die wichtigste Voraussetzung, wenn der GV jetzt Pfänden möchte, weil L die Zahlung verweigert?"

Ist die Antwort:
Das Einverständnis von L

Es reicht zu sagen: Gehen Sie bitte!

Auf welchen §§ des VwVG NRW beruhend ??? ... weil in der Textsuche man das Wort "Einverständnis" im VwVG nicht findet. Ist wohl juristisch zu gut verklausuliert versteckt  (#) !?!

Der Vollstreckungsbeamte benötigt vermutlich einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss? vgl. ZPO (Zivilprozessordnung).

Zitat
§ 758a (https://dejure.org/gesetze/ZPO/758a.html)
Richterliche Durchsuchungsanordnung; Vollstreckung zur Unzeit
(1) 1Die Wohnung des Schuldners darf ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht durchsucht werden, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. 2Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde.

@Lev

P.S. Wir könne gerne darüber diskutieren und ob ich Recht habe oder nicht ist sehr einfach herauszufinden.
Versucht es mal, wenn es so weit ist.

Verstehe ich dich richtig? Du möchtest nur mit "Quantentunnel" alleine diskutieren? Falls ich deine Anmerkung richtig verstanden habe, hier eine antwortende Anmerkung dazu: Dies ist ein offenes Forum mit offenen threads, in denen alle mitdiskutieren können...
Titel: Re: Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht
Beitrag von: Quantentunnel am 30. August 2017, 16:01
@cecil ... das steht so natürlich analog auch in dem VwVG NRW:

§ 14 (Fn 12)
Befugnisse des Vollziehungsbeamten

(1) Der Vollziehungsbeamte ist befugt, die Wohnung und die Behältnisse des Schuldners zu durchsuchen, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert.

(2) Er ist befugt, verschlossene Türen und Behältnisse öffnen zu lassen.

(3) Stößt der Vollziehungsbeamte bei Vollstreckungshandlungen nach Absatz 1 auf Widerstand, so kann er Gewalt anwenden und hierzu um Unterstützung der Polizei nachsuchen; er ist nicht berechtigt, bei der Ausübung unmittelbaren Zwangs (§ 62) ohne besondere gesetzliche Ermächtigung Waffengewalt anzuwenden.

(4) Die Wohnung des Schuldners darf ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht durchsucht werden, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde. Die Anordnung ist von der Vollstreckungsbehörde zu beantragen. Der Antrag ist zu begründen. Die Anordnung ist bei der Zwangsvollstreckung vorzuzeigen.
Titel: Re: Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht
Beitrag von: Lev am 30. August 2017, 16:27
#24
Q es ist absolut die richtige Richtung. Was noch eine Rolle dabei spielt ist das der GV und auch das Gericht natürlich unterscheidet zwischen Vollstreckung und Zwangsvollstreckung.
(Auch wenn es auf den Bescheiden häufig anders steht. Es dient in gewisser Weise den Rechsfolgen und wahrscheinlich nutzt es auch der Drohkulisse)

#23
Und cecil, Ich diskutiere gerne mit euch.  Wenn das missverstanden wurde dann möchte ich dafür um Verzeihung bitten.

Was die ZPO angeht, ist das was ich zu #24 geschrieben habe wesentlich wichtiger. Denn die ZPO spielt im Moment des ersten Besuchs, des GV vor Ort, noch keine wesentliche Rolle, sondern das VwVG-NRW.

Bedenkt, dass es hier um das aneignen von Eigentum geht und darüber schlussendlich zu entscheiden ist nicht mehr Aufgabe von Verwaltungsgerichten.
Titel: Re: Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht
Beitrag von: Adeline am 30. August 2017, 16:51
@Lev
Wunderbarer Weg, zu sagen:" Gehen Sie bitte!" Das sagen zu können, setzt aber erstaunliche Sicherheit voraus. Die hast du wahrscheinlich. Mir ist aufgefallen, dass unter deinem Namen zunächst "Jura ist sch..." stand, jetzt "Jura ist schön." "Man muss es verstehen." " Ein Richter versteht es.", sind weitere Aussagen von dir.
Schön, dass du zu uns gestoßen bist!  (Ich freue mich besonders darüber, weil ich aus NRW bin.) Schön, wenn du uns an deinem Wissen und Verstehen Anteil haben lässt. Aber hab Geduld mit uns.
Wenn ich mir vorstelle, da kommt der GV und ich sage ihm "Bitte gehen Sie."  Wie wird er reagieren? Wird er sich auf dem Absatz herumdrehen und gehen?
Titel: Re: Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht
Beitrag von: PersonX am 30. August 2017, 17:02
Zitat
Wird er sich auf dem Absatz herumdrehen und gehen?
Sehr wahrscheinlich "ja", und mit den Worten, dass er nun einen Beschluss von einem Richter holt, zusätzlich könnte er einen Schlüsseldienst ankündigen.
Titel: Re: Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht
Beitrag von: Lev am 30. August 2017, 17:03
#Adeline

Du schaust aber genau hin  ;)

Wenn der GV nicht gehen will. Dann öffnet eure Wohnungstür und sagt es Ihm sehr deutlich nochmal!

SIE GEHEN JETZT !

Aber auf keinen Fall anfassen !

Titel: Re: Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht
Beitrag von: Quantentunnel am 30. August 2017, 17:06
@Lev
Wenn ich mir vorstelle, da kommt der GV und ich sage ihm "Bitte gehen Sie."  Wie wird er reagieren? Wird er sich auf dem Absatz herumdrehen und gehen?

Das ist genau das was der/die Vollstreckungsbeamter/-in am Termin vor Ort gemacht hatte.

Nach der Begrüssung kam so etwas wie "Darf ich die Wohnung betreten?" ... darauf von Person N "Nein, warum ?"  - In diesem Augenblick wollte er/sie auch so wieder gehen und sich umdrehen. Wohl auch in Kenntnis darüber dass ein Einverständnis in die Vollstreckung nicht vorlag (diverse "Einwendungen" schriftlich an die a. Stadtkasse K bzw Stadt K in Vertretung des/der Oberbürgermeisters/-in).
Titel: Re: Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht
Beitrag von: cecil am 30. August 2017, 17:13
#24
Q es ist absolut die richtige Richtung. Was noch eine Rolle dabei spielt ist das der GV und auch das Gericht natürlich unterscheidet zwischen Vollstreckung und Zwangsvollstreckung.
(Auch wenn es auf den Bescheiden häufig anders steht. Es dient in gewisser Weise den Rechsfolgen und wahrscheinlich nutzt es auch der Drohkulisse)

"...unterscheidet zwischen Vollstreckung und Zwangsvollstreckung." Was heißt das? Meintest du "Vollziehung und Zwangsvollstreckung" ?

Zitat
#23
Und cecil, Ich diskutiere gerne mit euch.  Wenn das missverstanden wurde dann möchte ich dafür um Verzeihung bitten.

Dann ist ja gut. Denn ich habe auch diese Bemerkung nicht in diesem Sinne verstanden:

Quantentunnel,
das war zwar gut gemeint, aber falsche Lösungen noch mal auszuschmücken ist unnötig.
(Hoffentlich sehen die Moderatoren das auch so!)

Ich gebe lieber die Antwort, bevor es noch ...

Ich kann in dieser Äußerung keine inhaltliche Auseinandersetzung erkennen. Wenn meine Anregung nicht passgenau sein mag und jemanden beunruhigt, weil er Konzentration auf einen bestimmt Aspekt möchte - so bäte ich dennoch darum, nichts zu entgegnen oder aber seine entsprechende Gegenmeinung zu begründen oder einen weiterführenden Link zu setzen - und nicht irgendwie nebulös auf die Moderatoren zu verweisen.

Es herrscht im Forum bislang eine Atmosphäre der Sachlichkeit und gegenseitigen Wertschätzung, um die wir hier bemüht sind, auch wenn man im Einzelfall unterschiedlicher Meinung ist oder verschiedene Anschauung haben mag.

Und noch eine Bitte: Du verwendest z.B. #23, #24 als Zeichen dafür, auf welchen Beitrag du dich beziehst. Es ist übersichtlicher und sicherer, wie im Forum üblich, direkte Zitate zu verwenden, oder #Name (z.B. #lev, #adeline ...). Denn sollte ein Moderator einen vorigen Beitrag aus irgendeinem Grunde löschen, kommt deine ganze Argumentation durcheinander. Deshalb Namen oder besser noch die Zitierfunktion verwenden.
Titel: Re: Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht
Beitrag von: maikl_nait am 30. August 2017, 17:16
Hallo!

@cecil
Nach RBStV §10 (6) geht es zunächst mit Verwaltungsvollstreckung (VwGO) los - das ist was anderes als Zwangsvollstreckung (ZPO)

MfG
Michael
Titel: Re: Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht
Beitrag von: cecil am 30. August 2017, 17:22
@maikl_nait

ja, klar. Jedoch verweisen die meisten LVwVG auf die ZPO, die Regelungen basieren auf den selben Grundgedanken. Zwangsöffnung ist also, egal auf welcher Grundlage, nicht ohne richterlichen Beschluss denkbar. Ebenso gibt es Recht auf Akteneinsicht sowohl im Verwaltungsverfahrensrecht als auch in ZPO etc., meine ich.
Titel: Re: Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht
Beitrag von: maikl_nait am 30. August 2017, 17:52
Hallo!

@cecil
In NRW zumindest sind das punktuelle Verweise aus VwVG NRW auf ZPO (das unterscheidet sich natürlich von Bundesland zu Bundesland). Das gilt damit natürlich auch für die Zwangsmaßnahmen.

Akteneinsicht wäre VwGO §§99/100 / VwVfG NRW §29, bzw ZPO §760

MfG
Michael
Titel: Re: Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht
Beitrag von: Lev am 30. August 2017, 18:08
Mit allem Respekt Michael, aber der RBStV ist ein eigenständiges Gesetz. Selbst wenn das viele differenziert betrachten, hat es mit dem verwaltungstechnischen Vorgang des Vollstrecken nach VwVG nicht wirklich was zu tun.

Ich vermute das vermengen von zahlreichen Gesetzen ist eines der großes Problem, um  Themen wie diese verständlicher zu machen. Und in diesem Fall auch nicht notwendig, denn dieses Beitrag ist auch ohne RBStV gut zu verstehen.   

und cecil,
Zitat
"...unterscheidet zwischen Vollstreckung und Zwangsvollstreckung." Was heißt das? Meintest du "Vollziehung und Zwangsvollstreckung" ?

Nein, gemeint ist nicht eine Vollziehung.

In dem Fall von N, ist für eine 'Vollstreckung' sein  Einverständnis Voraussetzung. Und für eine 'Zwangsvollstreckung' müsste N diese Dulden. Ein Gericht könnte vorher aber auch nachher über die Rechtmäßigkeit der Zwangsvollstreckung entscheiden. Grundsätzlich wären wir bei einer 'ZV' einen Schritt weiter in der Vollstreckung.

[An dieser Stelle möchte ich darauf hinweisen, dass es sich um keine Rechtsberatung handelt.]

Titel: Re: Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht
Beitrag von: maikl_nait am 30. August 2017, 18:25
Hallo!

'tschuldigung, es ging auch mir um den Unterschied zwischen den beiden Vollstreckungen (Vw- / Zwangs-), zusätzlich wollte ich nur darauf hinweisen, daß sich die LRA nicht aussuchen kann, wo es losgeht. Ich hatte auch nicht angedeutet, daß der RBStV eine Rolle spielt während der Vollstreckung.

MfG
Michael
Titel: Re: Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht
Beitrag von: querkopf am 30. August 2017, 18:41
Über die Diskussion mit der Vollstreckungsbehörde oder der Rundfunkanstalt kommt man da nicht weiter, die ziehen ihr Ding durch ohne Rücksicht auf Verluste.

Das einzig wirksame Mittel ist die Unterlassungsklage gegen die Vollstreckungsbehörde der Stadt K vor dem Verwaltungsgericht.

Die Klage richtet sich gegen die Stadt K, Vertreten durch den / die Oberbürgermeister /-in

Klagegegenstand ist Unterlassung

Klageantrag ist, die Stadt K zu verurteilen, die gegen den Kläger betriebene Vollstreckung wegen Rundfunkbeiträgen im Auftrag der LRA zu unterlassen.

In der Klagebegründung kann man dann all die Gründe anbringen, die gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung sprechen - und derer gibt es viele, angefangen von der Nichtanwendbarkeit des VwVfG NRW und der Zugangsfiktion bis hin zu den fehlenden gesetzlichen Bestimmungen über das Rechtsbehelfsverfahren gegen Festsetzungsbescheide über Rundfunkbeiträge oder der fehlenden gesetzlichen bestimmung über die Vollstreckbarkeit oder die Notwendigkeit eines Widerspruchs bzw. der Klage gegen den Widerspruchsbescheid.

Ich ziehe das gerade als Ghostwriter für Freunde gegen die Stadt Wuppertal durch.

Eine Steilvorlage ist da natürlich der Vorlagebeschluß des LG Tübingen, den ich in eigener Sache und auf die NRW-Verhältnisse angepaßt als Teil meiner Klagebründung letzte Nacht auch beim VG Düsseldorf abgeliefert habe.

Diese angepaßte Version stelle ich hier zur Verfügung. Es ist jedoch darauf zu achten, daß bei Verwendung des Textes je nachdem ob es sich um einen Kläger oder eine Klägerin handelt die Worte "der Kläger", "des Klägers" etc. angepaßt werden müssen.

Und los gehts:

Zitat

I.

Es bestehen begründete Zweifel daran, daß die im Zusammenhang mit dem Rundfunkbeitrag anzuwendenden nationalen gesetzlichen Vorschriften mit dem EU-Recht vereinbar sind. Von der Vereinbarkeit der Norm mit Unionsrecht ist u. a. auch die Entscheidung in dem hier anhängigen Verfahren abhängig.

Das nationale Gesetz „Rundfunkbeitragsstaatsvertrag“ (RBStV) verstößt gegen Unionsrecht, weil der dort grundsätzlich von jedem in der Bundesrepublik Deutschland (hier: im Bundesland Nordrhein-Westfalen) lebenden Erwachsenen allein aufgrund des Umstandes, daß er in NRW eine Wohnung bewohnt, im Übrigen aber voraussetzungslos gesetzlich erhobene, bußgeldbewehrte Beitrag nahezu ungekürzt direkt an die öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten WDR, ZDF und Deutschlandradio fließt. Da es sich um einen voraussetzungslosen und unfreiwilligen Beitrag handelt, der auch nicht von Gegenleistungen des WDR, des ZDF und des Deutschlandradios abhängig ist, und deren Sendungen auch ohne Beitragszahlung empfangbar sind, kommt dieser Beitrag einer Steuer gleich und stellt, da nicht vertraglich, sondern gesetzlich verlangt, eine staatliche Beihilfe zugunsten der öffentlich-rechtlichen Sender WDR, ZDF und Deutschlandradio und zum Nachteil der konkurrierenden inländischen privat finanzierten Sender und ausländischen Sender aus der EU dar (vgl. EuG, Urteil vom 6.10.2009, T-21/06 = EuGH, Urteil vom 15.9.2011, C-544/09 P).

Die Einführung des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich nach §§ 2 ff. RBStV hätte der Zustimmung der Kommission der Europäischen Union bedurft. Nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 und 3 AEUV darf ein Mitgliedstaat eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe nicht einführen oder umgestalten, bevor die Kommission einen das Feststellungsverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV abschließenden Beschluß erlassen hat. Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch die Rundfunkgebühr hat Beihilfecharakter (Kommission, Entscheidung vom 24. April 2007 - K<2007> 1761). Eine genehmigungsbedürftige Umgestaltung im Sinne von Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV liegt vor, wenn die ursprüngliche Finanzierungsregelung durch spätere Änderungen in ihrem Kern, d.h. hinsichtlich der Art des Vorteils, der Finanzierungsquelle, des Ziels der Beihilfe, des Kreises oder der Tätigkeitsbereiche der Begünstigten betroffen ist (vgl. Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ABI. 2009 C 257 S. 1 Rn. 31 ). Die Umgestaltung von der früher geltenden Rundfunkgebühr zum gegenwärtigen Rundfunkbeitrag per 1.1.2013 ist auch erheblich. Die Gebühr war gerätebezogen. Der Beitrag ist personenbezögen. Insoweit führt das Bundesverwaltungsgericht aus: „Die Rundfunkempfangsmöglichkeit stellt einen personenbezogenen Vorteil dar (Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich- rechtlichen Rundfunks, Heidelberg, April 2010, S. 9 f.). Die Größe dieses Vorteils kann nicht bestimmt werden, weil sich die hierfür maßgebenden Hör- und Sehgewohnheiten der Beitragspflichtigen, d.h. der zeitliche Umfang ihres Rundfunkempfangs, nicht feststellen lassen.“ (BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6/15 BVerwGE 154, 275-296, juris-Rn. 45). Tatsächlich wäre sie bei verschlüsselter Ausstrahlung meßbar.

Jedenfalls kann eine Beihilfe, die die finanzielle Lage des begünstigten Unternehmens verbessert, ohne für die Erreichung der in Art. 87 Abs. 3 EG genannten Ziele erforderlich zu sein, nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden (EuGH, Urteil vom 15. September 2011 - C-544/09 P mit Verweis auf Urteile vom 17. September 1980, Philip Morris Holland/Kommission, 730/79, Slg. 1980, 2671, Randnr. 17, und vom 15. April 2008, Nuova Agricast, C-390/06, Slg. 2008, I-2577, Randnr. 68).

Während der EuGH 2007 noch zu den öffentlich-rechtlichen Sendern feststellen konnte: „Bei diesen Einrichtungen handelt es sich um rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts mit einem im öffentlichen Interesse liegenden Auftrag. Sie sind, vom Staat unabhängig, selbstverwaltet und so organisiert, daß ein Einfluß des Staates ausgeschlossen ist. Nach der Rechtsprechung der höchsten deutschen Gerichte sind diese Anstalten nicht Teil der staatlichen Organisation“. (EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 - C-337/06 -), handelt es sich bei diesen Sendern heute um Unternehmen, die personell aufs Engste mit den Repräsentanten der Exekutive und Legislative, Ministerialbeamten, Ministern und Abgeordneten verbunden sind. Abgeordnete haben Sitze im Rundfunkrat als Organ des Senders; der Sender tritt als Unternehmen auf, bezeichnet sich so im Internet selbst. Er erhält von Unternehmen auf dem Umweg über eine Tochter- GmbH (WDR mediagroup GmbH) gegenleistungslose Sponsorengelder, obwohl er als Behörde auftretend zugleich hoheitlich gegen dieses Unternehmen Beiträge geltend macht. Er bedient sich im Rahmen der Einführung neuer Techniken (DVB-T2) zusammen mit ausgewählten privaten Sendern eines gemeinsamen Monopol-Anbieters, ein anderes Mitglied der ARD, der auch der WDR angehört, der BR, gründet gemeinsam mit der Aufsichtsbehörde (Medienanstalt) eine neue GmbH, die über die ARD auch für den WDR tätig ist, parallel ihr Kabelnetz ausbaut und Millionen Mobilfunkkunden betreut. Auch in NRW gründet der „staatsferne“ WDR über Beteiligungen mit dem Land gemeinsame Unternehmen:2 Der WDR hält 100 % an der WDR mediagroup GmbH, er hält mit 40 % fast die Hälfte der Anteile der Film- und Medienstiftung NRW, neben dem Land mit weiteren 40% und dem ZDF und der RTL Television GmbH mit jeweils 10%. Im Aufsichtsrat der Film- und Medienstiftung NRW wiederum hat der Präsident der Landesmedienanstalt einen Sitz, neben Staatssekretären bzw. Vertretern des WDR und des ZDF.

Der Kläger beantragt

dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen und das Verfahren gem. § 94 VwGO bis zu einer Entscheidung des EUGH auszusetzen:

Ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) vom 15. Dezember 2010, veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW (GV. NRW.), Ausgabe 2011, Nr. 30 vom 16.12.2011, Seite 661 bis 682, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 3. Dezember 2015 (Gesetz vom 23. Februar 2016 - GBl. S. 126, 129), mit Unionsrecht unvereinbar, weil der dort grundsätzlich seit 1.1.2013 von jedem im deutschen Bundesland Nordrhein-Westfalen wohnenden Erwachsenen voraussetzungslos zugunsten der Sendeanstalten WDR, ZDF und Deutschlandradio erhobene Beitrag eine gegen Unionsrecht verstoßende bevorzugende Beihilfe zugunsten ausschließlich dieser öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten gegenüber privaten Rundfunkanstalten darstellt? Sind Art. 107/108 AEUV so auszulegen, daß das Gesetz betreffend den Rundfunkbeitrag der Zustimmung der Kommission bedurft hätte und mangels Zustimmung unwirksam ist?

II.

Das nationale Gesetz Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) ist nach Auffassung des Klägers unwirksam, weil der dort grundsätzlich von jedem in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Erwachsenen voraussetzungslos erhobene Beitrag eine gegen Unionsrecht verstoßende bevorzugende Beihilfe zur Ausgrenzung von Sendern aus EU-Staaten beinhaltet, da die Beiträge dazu verwendet werden, einen konkurrierenden Übertragungsweg zu errichten (DVB-T2 - Monopol), dessen Nutzung durch ausländische Sender nicht vorgesehen ist. Über die Verteilung der begrenzten terrestrischen Kanäle entscheiden die Landesmedienanstalten. Die zur Verfügung stehenden 40 Kanäle wurden auf öffentlich-rechtliche und einige private inländische Sender verteilt. Ausländische Sender können keine Frequenz mehr erhalten. Die Ausstrahlung erfolgt über ein privates Unternehmen, das die Funklizenzen erworben hat. Das Marketing erfolgt über eine offizielle Internetseite, betrieben von der Media Technik GmbH, einem Gemeinschaftsunternehmen des Bayerischen Rundfunks Anstalt des öffentlichen Rechts und der bayerischen Landesmedienanstalt. Beide finanzieren sich aus den verfahrensgegenständlichen Beiträgen, d.h. aus staatlichen Beihilfen. Die Finanzierung der Ausstrahlung erfolgt zu erheblichen Teilen aus diesen Beiträgen, ebenso die Vermarktung. In der Zusammenschau sind danach staatliche Beihilfen (in Form voraussetzungsloser unfreiwilliger Beiträge) Gegenstand der vorgelegten Norm, mittels derer ausländische Sender und weitere private Sender vollständig aus dem Bereich der terrestrischen Übertragung in Deutschland ausgeschlossen werden. Die Beiträge dienen zudem der Umsetzung einer nationalen Übertragungstechnik, die ausländische Technik vom Markt verdrängt.

Die von öffentlich-rechtlichen Anstalten (- der WDR ist wie der BR Mitglied der ARD -) getragene Marketinggesellschaft informiert über den Sachverhalt wie folgt:

„Der Übergang zu DVB-T2 HD beginnt in ausgewählten Ballungsräumen. In der ersten Stufe sind seit dem 31. Mai 2016 die sechs HD-Programme Das Erste, RTL, ProSieben, SAT.1, VOX und ZDF in diesen Regionen ohne zusätzliche Gebühren zu sehen. Wichtig hierfür sind jedoch von Beginn an geeignete Endgeräte.

Ab dem 29. März 2017 sind dann rund 40 Programme überwiegend hochauflösend in HD (1080p50) zu empfangen. Das werden jeweils rund zur Hälfte frei empfangbare öffentlich-rechtliche Programme und verschlüsselte private Programme auf der freenet TV-Plattform sein.

Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme sind frei und ohne laufende Zusatzkosten auf allen geeigneten Geräten zu empfangen.

Die Kosten für die terrestrische Verbreitung werden aus dem Rundfunkbeitrag gedeckt. Der größte Teil der HD-Programme privater Veranstalter sind ausschließlich im Programmpaket von freenet TV gegen eine Jahresgebühr von 69 Euro empfangbar. Weitere private Programme kommen hinzu.

Die zeitgleiche Ausstrahlung der Programme in Standardauflösung (SD) findet für keines der HD-Programme statt.

In weiteren Ausbaustufen im November 2017 und im März 2018 werden weitere Regionen mit dem vollen Programmangebot von rund 40 Programmen erschlossen. In einer späteren Ausbauphase wird der öffentlich-rechtliche Rundfunk zusätzliche Regionen bis Mitte 2019 auf DVB-T2 HD umstellen.“ (http://www.dvb-t2hd.de/programme)

Derzeit wird auf diese Weise die terrestrische Übertragung vom digitalen Standard DVB-T auf einen neuen Standard DVB-T2 umgestellt. Der Verbraucher benötigt weitgehend neue Geräte (Fernseher, Receiver), das Senderangebot ist auf ausgewählte öffentlich-rechtliche und private Sender beschränkt. Es gibt nur einen Betreiber der Sendeanlagen, eine Media Broadcasting GmbH im Anteilseigentum der freenet AG, die ihrerseits über 12.000 km Glasfaserkabel betreibt, Sendeinhalte produziert und Mio. Mobilfunkkunden betreut. Im Übrigen ist der Sachverhalt demjenigen vergleichbar, wie er im Urteil des EuGHs vom 15. September 2011 - C- 544/09 P - beschrieben wurde, mit dem technischen Unterschied, daß damals von analoger auf digitale Technik umgestellt wurde, jetzt von digitaler Technik auf neuere digitale Technik.

Bei der Einführung des neuen terrestrischen Übertragungswegs DVB-T2 bedienen sich die Rundfunkanstalten der Fa. Freenet. Zur Unterrichtung der Bevölkerung wurde, gemeinsam durch ARD, ZDF, RTL, Pro Sieben u.a. sowie durch die Landesmedienanstalten, die zugleich Aufsichtsbehörde der anderen Handelnden ist, ein offizielles Informationsportal im Internet 222.dvb-t2hd.de - geschaffen, für das eine „Bayerische Medien Technik GmbH“ verantwortlich zeichnet. Bei den Fragen und Antworten wird auch bestätigt, daß die Rundfunkanstalten sich mit Mitteln aus dem Rundfunkbeitrag beteiligen, faktisch die ganze Technik vorfinanzieren, da erst nach Einführung Abonnements der Privatsender für deren Angebote verfügbar sind. Die das Marketing für die neue Sendetechnik betreibende „Bayerische Medien Technik GmbH“ wiederum ist eine Tochter des öffentlich-rechtlichen „BR“ und seiner Aufsichtsbehörde „BLM“. Die Gläubigerin ist auch banktechnisch anhand der SEPA-Buchungsdaten nicht als Behörde erkennbar.

Bei dem Beitrag handelt es sich um eine typische Zwecksteuer. Sie wurde - um die gerätebezogene frühere Rundfunkgebühr durch den streitgegenständlichen Beitrag ersetzt und im Verbraucherbereich zu einer personenbezogenen Abgabe umgestaltet. Der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag hat damit maßgebende Faktoren verändert. Eine individuelle Gegenleistung liegt entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht vor; jeder Bürger der EU hat die Möglichkeit, Rundfunksendungen des WDR zu konsumieren, die dazu erforderliche Ausstattung in technischer Hinsicht dürfte, da die Empfangsmöglichkeiten alternativ bestehen, bei 100 % liegen, nachdem bereits die Mobiltelefonverbreitung bei um die 90 % liegt, alternativ aber auch jeder Internetanschluß, jede Satellitenschüssel und im Grenzgebiet jede DVB-Antenne ausreichend ist.

Das Argument der „staatsfernen Finanzierung“ ist nicht nachvollziehbar, da gerade das Parlament, zugleich Haushaltsgesetzgeber, das Gesetz betreffend die Rundfunkzahlungen der Verbraucher verabschiedet hat. Zur Finanzierung wird, so er nicht von einem anderen Beitragszahler in derselben Wohnung profitiert, die gesamte erwachsene Bevölkerung herangezogen, vergleichbar dem Steuerrecht. Die Erweiterung der Menge der Pflichtigen hat sich zudem, wie die Erträge aus den Rundfunkzahlungen zeigen, deutlich vergrößert, das Volumen hat sich um ca. 700 Millionen Euro pro Jahr gegenüber der früheren Rundfunkgebühr erweitert. Entsprechend dem Urteil des EuGH vom 13. Dezember 2007- C-337/06 liegt eine typische überwiegende Staatsfinanzierung vor; in Verbindung mit den Umständen, daß sie nahezu voraussetzungslos von jedem nicht obdachlosen Erwachsenen ohne Gegenleistung verlangt wird und teilweise sogar zur Finanzierung von Aufsichtsbehörden (Medienanstalt) verwendet wird, deren Aufgaben (Jugendschutz, Frequenzvergabe) staatlich sind, handelt es sich beim gegenwärtigen Beitragssystem um eine aus Steuern finanzierte unzulässige Beihilfe bei der Einführung neuer Techniken, wenn aus Rundfunkbeiträgen die Umstellung von DVB-T auf DVB-T2 finanziert wird und damit auch Auswirkungen auf private, wirtschaftlich tätige Sender verbunden und gewollt sind.

Daneben wird den öffentlich-rechtlichen Sendern durch die nationale Norm ein Bündel weiterer Vorteile gewährt:

•   Die Sender schaffen ihre Vollstreckungstitel gegen die Schuldner selbst (§ 10 Abs. 5, 6 RBStV).

•   Dem Schuldner ist das Leistungsbestimmungsrecht genommen, d.h. bei vorhandenen Rückständen kann er nicht bestimmen, daß eine Zahlung den laufenden Beitrag ausgleichen soll. Entgegen § 225 AO und entgegen § 366 BGB, der gegenüber Verbrauchern auch nicht ohne weiteres mittels einseitig vorformulierter Bedingungen disponibel ist, wird durch den Staatsvertrag in Verbindung mit der Satzung das Leistungsbestimmungsrecht des Schuldners vollständig und sogar für Zahlungen außerhalb der Vollstreckung aufgehoben. Kann er nicht alle Schulden bezahlen, entstehen laufend neue Schulden.

•   Zugunsten der Sender wird der Beginn der Beitragspflicht auf den Monatsbeginn vorverlegt, das Ende auf das Monatsende nach hinten verlegt.

Nach Ansicht des Klägers beinhalten diese Begünstigungen einen wirtschaftlichen Vorteil und aufgrund der nahezu ausnahmslos zu zahlenden Beträge zugleich eine Beihilfe.


Der Kläger beantragt
dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen und das Verfahren gem. § 94 VwGO bis zu einer Entscheidung des EUGH auszusetzen:

Ist Art. 107/108 AEUV so auszulegen, daß er die im nationalen Gesetz „RBStV“ festgesetzte Regelung erfaßt, nach der grundsätzlich von jedem in NRW wohnenden Erwachsenen voraussetzungslos ein Beitrag zugunsten ausschließlich behördlicher/öffentlich-rechtlicher Sender erhoben wird, weil dieser Beitrag eine gegen Unionsrecht verstoßende bevorzugende Beihilfe zur technischen Ausgrenzung von Sendern aus EU-Staaten beinhaltet, da die Beiträge dazu verwendet werden, einen konkurrierenden Übertragungsweg zu errichten (DVB-T2 - Monopol), dessen Nutzung durch ausländische Sender nicht vorgesehen ist? Ist Art. 107/108 AEUV so auszulegen, daß er auch nicht unmittelbare Geldzuwendungen, sondern auch andere wirtschaftlich relevante Privilegierungen (Titulierungsrecht, Befugnis zum Handeln sowohl als wirtschaftliches Unternehmen als auch als Behörde, Besserstellung bei der Berechnung der Schulden) erfaßt?

III.

Das sogenannte Selbsttitulierungsrecht hat das Bundesverfassungsgericht für öffentlich-rechtliche Landesbanken bereits als gleichheitswidrige Privilegierung, d.h. als Verfassungsverstoß, angesehen (Beschluß vom 18.12.2012, Az.1 BVL 8/11; 1 BVL 22/11). Die Selbsttitulierung ist schneller, einfacher und billiger als das gerichtliche Verfahren. Diese Vorteile gegenüber Wettbewerbern führen zu Nachteilen beim Verbraucher; gerichtlicher Rechtsschutz und richterliche Prüfung vor Titulierung und vor Vollstreckung werden im praktischen Alltag nahezu ausgeschlossen bzw. erheblich erschwert. Aus Sicht des Klägers handelt es sich um eine gleichheitswidrige Privilegierung öffentlich-rechtlicher Sender gegenüber konkurrierenden Privatsendern, die auch nicht für die Umsetzung des sogenannten dualen Rundfunksystems — das allerdings seit der Entwicklung des Begriffs dank Internet, Satelliten und Mobilfunk und damit verbundener unmittelbarer Konkurrenz von Sendern und Verlagen im Internet, so nicht mehr existiert — notwendig ist. Die Privilegierung bedeutet auch Reduzierung der Kosten für Beitreibung und Vollstreckung und stellt damit auch eine grundlos privilegierende Beihilfe dar.

Der nationale Gesetzgeber hat im Übrigen in § 2 Abs. 4 RBStV' die Diplomaten von der Beitragspflicht ausgenommen, was, da unter Bezugnahme auf das Wiener Übereinkommen geschehen, belegt, daß der Gesetzgeber den Beitrag als Steuer ansieht, woraus sich auch der Charakter einer staatlichen Beihilfe ergibt.

Der Kläger beantragt

dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen und das Verfahren gem. § 94 VwGO bis zu einer Entscheidung des EUGH auszusetzen:

Ist es mit dem Gleichbehandlungsgebot und dem Verbot privilegierender Beihilfen vereinbar, wenn aufgrund eines nationalen Gesetzes, ein deutscher Fernsehsender, der öffentlich - rechtlich organisiert und als Behörde auftritt, zugleich aber im Werbemarkt mit privaten Sendern konkurriert, dadurch gegenüber diesen privilegiert wird, daß er nicht wie die privaten Wettbewerber seine Forderungen gegenüber Zuschauern beim ordentlichen Gericht titulieren lassen muß, bevor er zwangsvollstrecken kann, sondern selbst ohne Gericht einen Titel schaffen darf, der gleichermaßen zur Zwangsvollstreckung berechtigt?

Titel: Re: Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht
Beitrag von: querkopf am 30. August 2017, 18:42
Zitat

IV.

Das nationale Gesetz „Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV)“, insbesondere §§ 2 und 3, ist nach Auffassung des Klägers mit Unionsrecht unvereinbar, weil der dort grundsätzlich von jedem in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Erwachsenen voraussetzungslos erhobene Beitrag die Informationsfreiheit beeinträchtigt. (Art. 10 EMRK, Art. 11 Charta der Grundrechte der Europäischen Union). Der verfahrensgegenständliche Beitrag ersetzte 2013 einen gerätebezogenen Beitrag, der am Besitz eines Radios, Fernsehgerätes oder Computers angeknüpft war. Der Beitrag dient auch heute noch nahezu vollständig der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Sender. Der Beitrag ist danach von seiner Motivation bewußt als Hürde vor der Inanspruchnahme jeglicher Art von Informationen auf den Übertragungswegen Satellit, Kabel, Mobilfunknetz und Internet aufgebaut und mit Bußgeld bewehrt. Die 2013 eingeführte Abhängigkeit von der Wohnung sollte nicht die Informationsfreiheit wiederherstellen, sondern die Möglichkeit, daß es einem Beauftragten der Sender nicht möglich war, den Besitz eines Gerätes nachzuweisen, aus dem Weg räumen. Wenn sich der Verbraucher für den Konsum des öffentlich- rechtlichen Programms entscheidet, bezahlt er an diesen Sender den Beitrag. Entscheidet er sich dagegen für kostenlose Information aus ausländischen oder privaten Sendern muß er ebenso den Beitrag für den öffentlich-rechtlichen Sender bezahlen, wie wenn er sich sogar für einen kostenpflichtigen Privatsender entscheidet.

Der Kläger beantragt

dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen und das Verfahren gem. § 94 VwGO bis zu einer Entscheidung des EUGH auszusetzen:

Ist es mit Art. 10 EMRK/Art. 11 GRCh (Informationsfreiheit) vereinbar, daß ein Mitgliedstaat in nationalem Gesetz vorsieht, daß ein Fernsehsender, der jedenfalls bei der Beitragserhebung als Behörde auftritt, einen Beitrag zur Finanzierung gerade dieses Senders von jedem im Sendegebiet wohnhaften Erwachsenen bußgeldbewehrt verlangen darf, unabhängig davon, ob er überhaupt ein Empfangsgerät besitzt oder nur andere, nämlich ausländische oder andere, private Sender nutzt?

V.

Das nationale Gesetz „Rundfunkbeitragsstaatsvertrag“ (RBStV), insbesondere §§ 2 und 3, ist nach Auffassung des Klägers mit Unionsrecht unvereinbar, weil der dort grundsätzlich von jedem in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Erwachsenen voraussetzungslos erhobene Beitrag

a)   die Niederlassungsfreiheit innerhalb der EU beeinträchtigt,

b)   das Gleichheitsgebot beeinträchtigt

c)   Frauen diskriminiert.

Die Sendungen der öffentlich-rechtlichen Anstalten sind via Internet und Satellit auch im EU-Ausland, nicht nur in der Bundesrepublik unabhängig von der Zahlung irgendwelcher Beiträge grundsätzlich frei und uncodiert empfangbar. Dies gilt beispielsweise auch in unmittelbaren Grenzgebieten (z.B. D-Lindau/A-Bregenz, D-Kehl/F- Strasbourg, D-Aachen/B-Maastricht).

Je nachdem, ob der EU-Bürger sich im einen Ort oder wenige Kilometer weiter im Ort des Nachbarlandes niederläßt, wird er mit dem voraussetzungslosen unfreiwilligen Beitrag belastet. Dieser beläuft sich — bezogen auf 50 Jahre Beitragszeit ab Volljährigkeit — derzeit auf ca. 10.000,00 € pro Person (entsprechend ca. 17,50 €/Monat). Dies erschwert die Entscheidung beispielsweise eines Niederländers, aus beruflichen Gründen während der Woche eine Zweitwohnung nahe einem Arbeitsplatz jenseits der deutsch-niederländischen Grenze und damit möglicherweise den Arbeitsplatz überhaupt zu wählen. Umgekehrt entfällt bei einem Deutschen, der seinen Wohnsitz von Aachen nach Maastricht verlegt, um dort zu arbeiten, bei unverändert gleicher Empfangsmöglichkeit der Beitrag. Damit wird die berufliche Niederlassungsfreiheit beeinträchtigt. Zudem verändert sich der faktisch pro Erwachsenen zu zahlende Beitrag für den persönlichen Vorteil der Empfangsmöglichkeit durch die Zahl der Wohnungsbewohner massiv.

Die vorgelegte Norm verstößt danach in vielfacher Hinsicht gegen das Gleichbehandlungsgebot.

Zunächst behandelt sie deutsche öffentlich-rechtliche Sender anders als im direkten Wettbewerb stehende deutsche private sowie sämtliche ausländischen Sender. Die Ungleichbehandlung schlägt sich nicht nur in der gesetzlich erzwungenen Beitragszahlung zugunsten dieser Sender nieder, sondern auch darin, daß diesen die Möglichkeit eingeräumt wird (§ 10) Forderungen gegen die Rundfunkkonsumenten selbst zu titulieren, ohne dafür ein Gericht in Anspruch nehmen zu müssen, und aus diesem selbst geschaffenen Schriftstück unmittelbar die Zwangsvollstreckung betreiben zu können, ohne daß zuvor die Möglichkeit für den Bürger besteht, die Forderung gerichtlich prüfen zu lassen. Der Konkurrent muß dagegen den regulären Rechtsweg beschreiten. Dabei wird der Bürger zugleich in seinen Rechten auf ein faires Verfahren beschnitten.

Sodann werden durch die Beitragsnorm ungleiche Sachverhalte bewußt gleichbehandelt:

Ein in einer Wohngemeinschaft mit 4 anderen Erwachsenen zusammenlebender Bürger bezahlt im Ergebnis nur 1/5 des Beitrags, den eine alleinerziehende Mutter zu bezahlen hat. Betroffen sind ca. 1,5 Mio. Alleinerziehende, von denen 90 % Frauen sind. Im Einzelfall werden dadurch zwar alleinerziehende Männer und Frauen gleichermaßen gegenüber Paaren und Gemeinschaften benachteiligt, in der Summe aber die Frauen in einer fast zehnmal so großen Zahl. Diese Ungleichbehandlung ist auch bekannt: „Wie unter 1. dargelegt, stellt der Wohnungsbezug Personen, die eine Wohnung zusammen mit anderen dem Grunde nach Beitragspflichtigen innehaben, besser als alleinwohnende Personen. Da mehrere Inhaber einer Wohnung als Gesamtschuldner haften, können sie die Beitragszahlungen nach ihren Vorstellungen unter sich aufteilen. Übernimmt einer von ihnen die Zahlungen in voller Höhe, haben die anderen den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit unentgeltlich. Es gilt die Faustregel, daß die Beitragsbelastung pro Person umso niedriger ist, je mehr beitragspflichtige Inhaber eine Wohnung hat.“ (BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6/15 BVerwGE 154, 275-296, Rn. 45) Der Umstand, daß Familien damit begünstigt werden, kann die Benachteiligung der Alleinerziehenden, vor allem ca. 1,4 Mio. Frauen, nicht rechtfertigen

Ein Arbeitnehmer, der während der Woche nach einem Arbeitsplatzwechsel am Arbeitsort zusätzlich eine Ein-Zimmer- Wohnung anmietet, zahlt doppelt so viele Beiträge wie der Arbeitnehmer, der mit seiner Familie am Arbeitsort leben und wohnen kann. (In Deutschland gibt es It. statistischem Bundesamt ca. 1 Mio. beruflich bedingter Zweitwohnungen). Ein Student zahlt, wenn er an einem Universitätsort im Elternhaus lebt, keinen Beitrag; muß er mangels Universität am Heimatort an einem anderen Ort ein Zimmer in einem Studentenwohnheim bewohnen, muß er einen Beitrag bezahlen. Zur Qualifizierung als Wohnung benötigt die Unterkunft nicht einmal eine Küche oder ein Bad, ausreichend ist ein Schlafraum. Studiert der Niederländer in Aachen und wohnt dort während des Semesters im Wohnheim, bezahlt er einen Beitrag, studiert der deutsche Student in Maastricht, darf er ohne Beitrag das gesamte Angebot der deutschen öffentlich-rechtlichen Sender in Anspruch nehmen.

Ein Deutscher mit Empfangsmöglichkeit, der ständig z.B. in Spanien lebt, zahlt keinen Beitrag, wohingegen der Spanier, der in Stuttgart ohne Radio / PC wohnt, beitragspflichtig ist.

Aus § 5 ff ergeben sich weitere marktrelevante Ungleichbehandlungen und Zugangshindernisse: Ein französischer Autohändler / Autovermieter, der seine Fahrzeuge in Straßburg anbietet oder vermietet, zahlt selbstverständlich trotz Empfangbarkeit der Sender in seinen Fahrzeugen keinen Beitrag. Will der Händler / Vermieter aber in Kehl eine Niederlassung gründen und dort Fahrzeuge zur Probefahrt bereithalten oder vermieten, hat er für jedes Fahrzeug einen Beitrag zu bezahlen.

Alternativen standen in mehrfacher Hinsicht bereit:

a)   Entwicklungsgarantie bedeutet angemessene Weiterentwicklung entsprechend gesellschaftlicher Veränderungen. Sie bedeutet nicht eine Ausweitung des Grundrechtschutzes auf immer neue Sender und Formate kraft eigener Autorität zu Lasten der Individualgrundrechtsträger. Damit sinkt der Finanzbedarf ebenso wie in weiterer Folge die Belastung der Bürger.

b)   Wer als Rundfunkanstalt unternehmerisch handelt (Gehälter, Gagen, Wettbewerb, Gewinnsendungen), kann auch darauf verwiesen werden, unternehmerisch Einnahmen zu erzeugen.

c)   Abrechnungs- und Sendetechnik sowie Codierungstechnik sind, wie bei privaten Sendern ersichtlich, so weiterentwickelt worden, daß technische Gründe einem öffentlich-rechtlichen Bezahlfernsehen nicht mehr entgegenstehen.

d)   Eine Finanzierung aus Haushaltsmitteln würde der Verfassung mehr entsprechen als eine grundrechtswidrige Beitragserhebung. Soweit dagegen der Einwand erhoben wird, es drohe dadurch ein Rückgang an unabhängiger Staatsferne, so muß auf die oben bereits wiedergegebene wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen Land und Sender hingewiesen werden. Der EuGH hat bereits 2007 die Ansicht vertreten, „daß eine überwiegende Finanzierung durch den Staat vorliegt, wenn öffentlich- rechtliche Rundfunkanstalten wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden überwiegend durch eine Gebühr finanziert werden, die von denjenigen zu zahlen ist, die ein Rundfunkgerät bereithalten, und die nach Regeln auferlegt, berechnet und erhoben wird, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen.“

Der Kläger beantragt

dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen und das Verfahren gem. § 94 VwGO bis zu einer Entscheidung des EUGH auszusetzen:

Ist das nationale Gesetz „Rundfunkbeitragsstaatsvertrag“ (RBStV), insbesondere §§ 2 und 3, mit dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot und Diskriminierungsverbot vereinbar, wenn der zur Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Fernsehsenders von jedem Bewohner voraussetzungslos zu zahlende Beitrag eine Alleinerziehende pro Kopf mit dem vielfachen dessen belastet, was ein Mitglied einer Wohngemeinschaft schuldet? Ist die Richtlinie 2004/113/EG so auszulegen, daß auch der streitgegenständliche Beitrag erfaßt wird und daß eine mittelbare Benachteiligung ausreicht, wenn aufgrund der realen Begebenheiten zu 90 % Frauen höher belastet werden?

Ist das nationale Gesetz „Rundfunkbeitragsstaatsvertrag“ (RBStV), insbesondere §§ 2 und 3, mit dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot und Diskriminierungsverbot vereinbar, wenn der zur Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Fernsehsenders von jedem Bewohner voraussetzungslos zu zahlende Beitrag bei Personen, die einen zweiten Wohnsitz aus beruflichen Gründen benötigen, doppelt so hoch ausfällt wie bei anderen Berufstätigen?

Ist das nationale Gesetz „Rundfunkbeitragsstaatsvertrag“ (RBStV), insbesondere §§ 2 und 3, mit dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot, dem unionsrechtlichen Diskriminierungsverbot und der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit vereinbar, wenn der zur Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Fernsehsenders von jedem Bewohner voraussetzungslos zu zahlende Beitrag bei Personen so ausgestaltet ist, daß ein Deutscher bei gleicher Empfangsmöglichkeit unmittelbar vor der Grenze zum EU-Nachbarstaat ausschließlich in Abhängigkeit von der Lage des Wohnsitzes den Beitrag schuldet, der Deutsche unmittelbar jenseits der Grenze aber keinen Beitrag schuldet, ebenso der ausländische EU-Bürger, der sich aus beruflichen Gründen unmittelbar jenseits einer EU-Binnengrenze niederlassen muß, mit dem Beitrag belastet wird, der EU-Bürger unmittelbar vor der Grenze jedoch nicht, auch wenn beide am Empfang des deutschen Senders nicht interessiert sind?

Titel: Re: Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht
Beitrag von: pinguin am 30. August 2017, 19:33
@querkopf
Zitat
daß ein Mitgliedstaat in nationalem Gesetz vorsieht,
Für meine Auffassung sachlich nicht ganz richtig.

Das Mitgliedsland der Europäischen Union ist die Bundesrepublik Deutschland als Ganzes; kein einzelnes Bundesland ist im eigenständigen Sinne Mitglied der EU.

Da Rundfunk Landesrecht ist, also Recht bspw. eines Bundeslandes der Bundesrepublik Deutschland, ist es nicht mit jenem Recht identisch, daß das Mitglied der Europäischen Union, die Bundesrepublik Deutschland, erläßt.

Die Bundesrepublik Deutschland ist zwar der Europäischen Union gegenüber als Mitglied voll verantwortlich, (was einzelne ihrer Regionen so "verbocken"), doch ändert das nicht am Rechtsverhältnis zwischen Bund, also dem Mitglied der EU, und den Ländern, die keine Mitglieder der EU sind.

aber der RBStV ist ein eigenständiges Gesetz.
Das wird bezweifelt.

Aber unabhängig davon setzt dieser weder das Bundesgrundrecht außer Kraft, noch Landesgrundrecht, noch Melde- wie Datenschutzrecht des Bundes und der Länder, und schon lange nicht Recht der Europäischen Union oder europäische Grundrechte, wie sie in der EMRK beschrieben sind.
Titel: Re: Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht
Beitrag von: querkopf am 30. August 2017, 19:38
Darüber bitte ich Dich, Dich mit Dr. Sprißler am LG Tübingen zu unterhalten. Ich habe nämlich seinen Text wortwörtlich übernommen und nur den Bezug zum SWR und auf BW-Recht auf den WDR und NRW-Recht angepaßt. Ansonsten ist das wortwörtlich der Beschluß des LG Tübingen, ich habe daran nichts verändert.
Titel: Re: Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht
Beitrag von: querkopf am 30. August 2017, 19:51
Ich bin mehrfach per PN gefragt worden, ob es nicht ausreichen würde, im Verfahren vor dem VG einen auf das laufende Verfahren EuGH C-492/17 zu verweisen und darauf basierend VwGO §94 die Aussetzung bis Entscheidung des EuGH zu beantragen.

Dies ist nicht sinnvoll, weil sich das Gericht und der WDR darauf berufen können, daß die Rechtslage in Baden-Württemberg nicht vergleichbar ist. Wenn aber die obigen Anträge und Begründungen schriftsätzlich beim Gericht vorgetragen werden, dann muß das Gericht diese Fragen dem EUGH vorlegen, denn andernfalls, so  die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verletzt das Gericht das Grundrecht des Klägers auf den gesetzlichen Richter.

Mehr dazu hier:

https://www.europalupe.eu/europarecht/vorlagepflicht-zum-eugh-der-eugh-als-gesetzlicher-richter-436507 (https://www.europalupe.eu/europarecht/vorlagepflicht-zum-eugh-der-eugh-als-gesetzlicher-richter-436507)

Es gibt noch einen anderen Grund, die Vorlage beim EUGH zu beantragen, nämlich die Verwendung des Logos des BS, das eine geschützte Unionsmarke ist. Näheres dazu findet man hier:

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19825.msg153671.html#msg153671 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19825.msg153671.html#msg153671)
Titel: Re: Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht
Beitrag von: pinguin am 30. August 2017, 19:54
Ich habe nämlich seinen Text wortwörtlich übernommen
Es ist immer kritisch, wenn man ungeprüft Werke eines anderen einfach übernimmt, (mal vom Urheberrechtsschutz abgesehen), weil niemand fehlerfrei ist und evtl. Fehler mitübernommen werden würden.

Die bloße Übernahme des Wortes eines anderen zeigt allerdings auch, (mir zumindest), daß sich der, der die Worte/Werke eines anderen einfach ungeprüft übernimmt, mit der Thematik selber nicht hinreichend auseinandergesetzt hat und evtl. weder willens noch befähigt ist, den von einem anderen verfassten Sachverhalt mit eigenen Worten darzustellen.

Natürlich kann man sich immer auf das nun beim EuGH vorliegende Verfahren berufen, das man als Zitat in sein eigenes Werk einbinden kann; man sollte sich aber hüten, ein fremdes Werk als eigenes auszugeben.
Titel: Re: Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht
Beitrag von: querkopf am 30. August 2017, 20:08
Auch wenn dies abseits des Themas liegt, muß ich anmerken, daß Du etwas arg leichtfertig mit persönlichen Unterstellungen und Verleumdungen umgehst.

Ich habe den Text in Gänze durchgearbeitet und mich sehr bewußt für die unveränderte Übernahme entschieden. Wenn du das Urheberrecht ansprichst, so ist dieses sicher nicht verletzt, da ich diesen Text nicht als den meinigen ausgegeben habe, sondern lediglich als bearbeitete Version des Originals.

was diesen Beitrag angeht:

@querkopf
Zitat
daß ein Mitgliedstaat in nationalem Gesetz vorsieht,
Für meine Auffassung sachlich nicht ganz richtig.

Das Mitgliedsland der Europäischen Union ist die Bundesrepublik Deutschland als Ganzes; kein einzelnes Bundesland ist im eigenständigen Sinne Mitglied der EU.

Da Rundfunk Landesrecht ist, also Recht bspw. eines Bundeslandes der Bundesrepublik Deutschland, ist es nicht mit jenem Recht identisch, daß das Mitglied der Europäischen Union, die Bundesrepublik Deutschland, erläßt.

Die Bundesrepublik Deutschland ist zwar der Europäischen Union gegenüber als Mitglied voll verantwortlich, (was einzelne ihrer Regionen so "verbocken"), doch ändert das nicht am Rechtsverhältnis zwischen Bund, also dem Mitglied der EU, und den Ländern, die keine Mitglieder der EU sind.

aber der RBStV ist ein eigenständiges Gesetz.
Das wird bezweifelt.

Aber unabhängig davon setzt dieser weder das Bundesgrundrecht außer Kraft, noch Landesgrundrecht, noch Melde- wie Datenschutzrecht des Bundes und der Länder, und schon lange nicht Recht der Europäischen Union oder europäische Grundrechte, wie sie in der EMRK beschrieben sind.

so ist der von Dir zitierte Satz nicht anzugreifen. Denn hier ist von einem nationalem, in dem EU-Mitgliedsstaat Bundesrepublik Deutschland gültigen Gesetz die Rede. Es spielt dabei keine Rolle, ob dieses Gesetz nur in einem Teil (Landesrecht) oder insgesamt (Bundesrecht) zur Anwendung kommt, denn nach außen hin, also gegenüber dem EUGH ist beides nationales, nur in einem Mitgliedsstaat gültiges Gesetz. Wenn Du den Original-Beschluß aufmerksam liest, dann wirst Du feststellen, daß auch das Zustimmungsgesetz in BW als nationales Gesetz bezeichnet wird, was im Hinblick auf das Verhältnis zur EU auch vollkommen richtig ist.
Titel: Re: Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht
Beitrag von: Shuzi am 30. August 2017, 20:15
[...]
Ich habe nämlich seinen Text wortwörtlich übernommen und nur den Bezug zum SWR und auf BW-Recht auf den WDR und NRW-Recht angepaßt.
[...]

Zwar wurden einige Passagen an die regionalen Gegebenheiten in NRW (Aachen, Maastricht) angepasst, aber nicht alle.

Zitat
Ein Deutscher mit Empfangsmöglichkeit, der ständig z.B. in Spanien lebt, zahlt keinen Beitrag, wohingegen der Spanier, der in Stuttgart ohne Radio / PC wohnt, beitragspflichtig ist.

Stuttgart passt nicht so ganz zu NRW

Zitat
Aus § 5 ff ergeben sich weitere marktrelevante Ungleichbehandlungen und Zugangshindernisse: Ein französischer Autohändler / Autovermieter, der seine Fahrzeuge in Straßburg anbietet oder vermietet, zahlt selbstverständlich trotz Empfangbarkeit der Sender in seinen Fahrzeugen keinen Beitrag. Will der Händler / Vermieter aber in Kehl eine Niederlassung gründen und dort Fahrzeuge zur Probefahrt bereithalten oder vermieten, hat er für jedes Fahrzeug einen Beitrag zu bezahlen

Auch beim französischen Autohändler aus Straßburg und der Niederlassung in Kehl fehlt die regionale Nähe zu NRW

Also besser noch mal überarbeiten bevor das so rausgeht  ;)
Titel: Re: Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht
Beitrag von: querkopf am 30. August 2017, 20:23
Ich habe die von Dir zitierten Beispiele sehr bewußt so in dem Text gelassen, da es hier nicht um BW-REcht geht, sondern lediglich um Beispiele für die Benachteiligung in Deutschland im Verhältnis zu den übrigen EU-Mitgliedsstaaten bzw. deren Einwohnern. Die Sichtweise des deutschen, bundeslandbezogenen, Landesrechts, spielt im Verhältnis zur EU und dem EU-Recht keine Rolle, lediglich das Verhältnis Deutschland - EU. Und deshalb sind diese Beispiele so richtig und auch in NRW anwendbar.

Du wirst feststellen, daß ich an anderen Stellen auch die Lokalitäten auf die Verhältnisse in NRW angepaßt habe.
Titel: Re: Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht
Beitrag von: Profät Di Abolo am 30. August 2017, 20:37
Nanu? Wo bin ich denn hier gelandet?

Ahhh! NRW! Hmmm ... aha! EuGH Vorlage! Hervorragend! Ick find ditt jutt!

Better noch leisten zusätzliche gallische Waffenhilfe! Ich lade mal ab.

Uiii! Sehr schwer dieser Hinkelstein!

Rein fiktiv:

Zitat

VI.

Der Kläger beantragt dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen und das Verfahren gem. § 94 VwGO bis zu einer Entscheidung des EUGH auszusetzen:

Liegt eine verbotene automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten Art. 15 Richtlinie 95/46/EG vor, die auf einem „Profiling“ nach folgenden Kriterien im Rahmen der Raster- / Programmfahndung § 14 Abs. 9 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV):

1.   über 18 Jahre

2.   Melderechtlich nach dem Bundesmeldegesetz (ohne Auskunftssperre  erfasst)

vor?

Der Kläger behauptet, dass eine Bewertung persönlicher Aspekte, die ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung, im Rahmen der Raster- / Programmfahndung § 14 Abs. 9 RBStV, die das Alter und den melderechtlichen erfassten Aufenthaltsort der rundfunkbeitragspflichtigen Person zugrunde legen, vorliegt.
   
Diese automatisierte Bewertung löst die Heranziehung zur „Rundfunkbeitragspflicht“ aus, die eine nachteilige rechtliche Wirkung für die Betroffenen (Beitragszahlung ohne Bereithalten eines Empfangsgerätes) entfaltet.

Das beauftragte / „beliehene“ zentrale Rechen- und Dienstleistungszentrum, Beitragsservice ARD / ZDF / Deutschlandradio des Mitgliedstaates (DE) nimmt die „verwaltungsrechtliche Bearbeitung“ von ca. 44,6 Millionen Beitragskonten mit 1046 Mitarbeiter und 17 Auszubildenden im Mitgliedstaat (DE) wahr.

Eine Zuordnung der einzelnen Meldedatensätze zu Wohnungen wird nicht vorgenommen. Damit wird zum Schutz der Verarbeitung personenbezogener Daten keine geeignete datenschutzfreundliche Voreinstellungen (data protection by default) vorgenommen. Diese fehlende Voreinstellung, nämlich die Zuordnung zu den Wohnungen und ausschließliche Verwendung des ersten Meldedatensatzes (Erstanmeldung in der jeweiligen Wohnung), hätte in den vorliegenden Lebenssachverhalten Doppelerfassungen verhindert.

Bei der in der Historie (Verfahrensdokumentation) bezeichneten Stelle „GIM“, handelt es um einen vollautomatischen Programmablauf, der ohne menschliches Mitwirken und Eingaben und damit ohne menschlichen Willen und Ermessensausübung, Einzelfallentscheidungen im „Massenverfahren abwickelt“. Der vollautomatische Programmablauf, die massenhafte „Abwicklung“ von „Amtshilfeersuchen / Vollstreckungsersuchen“ wird ebenfalls von diesem Computeralgorithmus vollautomatisch vorgenommen.

Das „vollautomatisierte Verwaltungsverfahren“ verwendet dabei sogennannte  „Sonderbriefe“ (z.B. 980220, 980221, 980222, 980523).

Ein sich ggf. anschließendes Datenverarbeitungsverfahren (Widerspruchsvorgänge) stellt eine mehr oder minder formale Bearbeitung, bei der der Mensch nachgeschaltet ist, dar. Dieser Mensch hat keine Befugnis und ausreichende Datengrundlage, um von der  vorherigen automatisierten Entscheidung abweichen zu können.

Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 trat Art. 20 des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens trat im Mitgliedstaat (DE) § 35 a VwVfG erst am 01. Januar 2017 in Kraft (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil 1 Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016, Seite 1679 - 1709).

Die Drucksache 18/8434 des Deutschen Bundestages – 18. Wahlperiode Seite 122-123 führt aus:
Zitat
Zu Artikel 20 – neu – (Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes)

Allgemeines

Zur Gewährleistung einer möglichst einheitlichen Fortentwicklung der drei Verfahrensordnungen AO, VwVfG und SGB X werden die neuen Instrumente „vollständig automatisierter Erlass von Verwaltungsakten“ und „Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten durch Datenabruf“ auch in das VwVfG eingeführt. Die neuen Regelungen im VwVfG stimmen weitestgehend mit denen in der AO überein. Abweichungen sind den unterschiedlichen Anwendungsbereichen und der Anpassung an den jeweils bestehenden Gesetzestext geschuldet.

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht zu § 35a – neu –)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Einfügung des § 35a VwVfG.

Zu Nummer 2 (§ 24 Absatz 1 Satz 3 – neu –)

Der Einsatz automatischer Einrichtungen beim Erlass von Verwaltungsakten dient der Verfahrensbeschleunigung und Kostenreduzierung, weil vor allem einfach strukturierte Verfahren mit geringerem Aufwand schnell erledigt werden können. Automatische Verfahren erfordern einen hohen Grad an Schematisierung. Individuelle Fallkonstellationen können von einem automatisierten Prüfraster nur berücksichtigt werden, wenn sie bei der Einrichtung des jeweiligen Systems antizipiert werden können. Das birgt die Gefahr, dass bei unvorhergesehenen Fallgestaltungen falsche Ergebnisse erzielt werden. Der Untersuchungsgrundsatz gilt aber auch beim Einsatz automatischer Einrichtungen. Die Regelung stellt klar, dass für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Betroffenen Berücksichtigung finden müssen. Zugleich stellt die Vorschrift die Effizienz des Einsatzes automatischer Einrichtungen dadurch sicher, dass nicht jedweder individuelle Vortrag zu einer Aussteuerung und Einzelfallprüfung führen muss. Bei individuellem Einzelvortrag muss demnach eine Aussteuerung und – je nach Relevanz für das Verfahren – eine weitere Bearbeitung außerhalb des automatisierten Verfahrens erfolgen oder es kann eine Rückführung in dieses erfolgen.

Zu Nummer 3 (§ 35a – neu –)

Seit langem setzt die Verwaltung in vielfältiger Weise automatische Einrichtungen als Hilfsmittel auch beim Erlass von Verwaltungsakten ein. Die Verwendung moderner Informationstechnik nimmt stetig zu; zugleich werden die verfügbaren Systeme immer leistungsfähiger, so dass inzwischen auch ein vollständig automatisierter Erlass von Verwaltungsakten technisch möglich und rechtlich vertretbar ist. Die Vorschrift stellt klar, dass es sich auch hierbei um Verwaltungsakte handelt, so dass die Vorschriften über Verwaltungsakte anwendbar sind. Daran könnten sonst Zweifel bestehen, da nach der Begriffsbestimmung in § 35 VwVfG die den Verwaltungsakt charakterisierende Entscheidung oder Feststellung regelmäßig die Willensbetätigung eines Menschen voraussetzt. Beim Einsatz vollautomatischer Systeme fehlt es aber an einer Willensbetätigung im jeweiligen Einzelfall, diese wird vielmehr bei der Programmierung des Systems gleichsam vorweggenommen. Trotz fortgeschrittener Technik kommt der vollautomatische Erlass von Verwaltungsakten nur in Frage, wenn das anzuwendende materielle Recht nach Subsumtion des jeweiligen Sachverhalts eine Entscheidung ohne Ausübung von Ermessen und keine Beurteilungsspielräume vorsieht. Die Ausübung von Ermessen setzt ebenso eine menschliche Willensbetätigung voraus wie die individuelle Beurteilung eines Sachverhalts. Der Gesetzesvorbehalt soll angesichts des weiten Anwendungsbereiches des VwVfG sicherstellen, dass nur geeignete Verfahren für eine vollständig automatisierte Bearbeitung zugelassen werden.

Das hier eingeführte „automatisierte Verwaltungsmassenverfahren“ wurde bereits am 01.01.2013 ohne verwaltungsrechtliche gesetzliche Grundlage geregelt.

Dies stellt einen Verstoß gegen Art. 15 der Richtlinie 95/46/EG sowie die nationale Regelung des Mitgliedstaates (DE) § 6 a BDSG dar, da eine gesetzliche Grundlage nicht vorlag.

Zitat
§ 6a BDSG Automatisierte Einzelentscheidung

(1) Entscheidungen, die für den Betroffenen eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder ihn erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gestützt werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen. Eine ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung gestützte Entscheidung liegt insbesondere dann vor, wenn keine inhaltliche Bewertung und darauf gestützte Entscheidung durch eine natürliche Person stattgefunden hat.

Hierzu führte der nationale Bundesgesetzgeber, Deutscher Bundestag Drucksache 16/10529 16. Wahlperiode, aus:

Zitat
Zu Nummer 4 (§ 6a)

Durch die Regelungen in § 6a werden die Vorgaben des Artikels 15 der Richtlinie umgesetzt. Nach geltendem § 6a sind Entscheidungen, die für den Betroffenen eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder ihn erheblich beeinträchtigen und die sich ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten stützen, verboten, solange nicht eine der Ausnahmen des Absatzes 2 vorliegt. Grundlage dieser Regelung ist Artikel 15 der Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten jeder Person das Recht einräumen, keiner für sie rechtliche Folgen nach sich ziehenden und keiner sie erheblich beeinträchtigenden Entscheidung unterworfen zu wer- den, die ausschließlich aufgrund einer automatisierten Verarbeitung von Daten zum Zwecke der Bewertung einzelner Aspekte ihrer Person ergeht, solange nicht eine der Ausnahmen des Absatzes 2 vorliegt. Durch den vorliegenden Gesetzentwurf soll § 6a Abs. 1 nunmehr ergänzt werden um einen neuen Satz 2, in dem der Begriff der ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung gestützten Entscheidung konkretisiert wird. Danach liegt eine solche Entscheidung insbesondere dann vor, wenn keine inhaltliche Bewertung und darauf gestützte Entscheidung durch eine natürliche Person stattgefunden hat.
Hierdurch wird klargestellt, dass die Vorgaben des § 6a nicht dadurch umgangen werden können, indem dem automatisierten Datenverarbeitungsverfahren noch eine mehr oder minder formale Bearbeitung durch einen Menschen nachgeschaltet wird, dieser Mensch aber gar keine Befugnis oder ausreichende Datengrundlage besitzt, um von der automatisierten Entscheidung abweichen zu können.
Diese Ergänzung entspricht Sinn und Zweck der Regelung in Artikel 15 der Richtlinie und hält sich demnach im vorgegebenen europarechtlichen Rahmen.
Zulässig sind Entscheidungen nach § 6a Abs. 1 gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 dann, wenn die Wahrung der berechtigten Interessen des Betroffenen durch geeignete Maßnahmen gewährleistet und dem Betroffenen von der verantwortlichen Stelle die Tatsache des Vorliegens einer Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 mitgeteilt wird. Entsprechend der Vorgaben der Richtlinie (vgl. Artikel 15 Abs. 2 Buchstabe a) gilt insofern als geeignete Maßnahme insbesondere die Möglichkeit des Betroffenen, seinen Standpunkt geltend zu machen. Da dies nur möglich ist, sofern dem Betroffenen zumindest die wesentlichen Gründe der Entscheidung bekannt sind, wird die Pflicht zur Mitteilung über das Vorliegen einer Entscheidung in § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ergänzt um die Pflicht, dem Betroffenen auf Verlangen die wesentlichen Gründe der Entscheidung mitzuteilen. Auch diese Ergänzung hält sich demnach in dem durch die Regelungen der Richtlinie vorgegebenen Rahmen.

Die automatisierten Einzelentscheidungen begründen die lebenslange „Wohnungssteuerpflicht“. Hinweise darauf, dass die „Entscheidung“ im Rahmen eines automatisierten EDV-Massenverfahrens erfolgte, sind den sogenannten „Direktanmeldungen“ nicht zu entnehmen (§ 6 a Abs. 2 Nr. 2 BDSG).

Damit wird Artikel 15 Richtlinie 95/46/EG verletzt.


Sooo, Rundfunkteilnehmerautomatenprogramm mittels Hinkelstein atomisiert!

Nächstes Jahr im Mai komm ich nochmal vorbei und lade die EU-DSGVO-Hinkelstein-Version ab.

Ggf. die §§ der Landesdatenschutzgesetze zusätzlich einfügen.

Mutt jetzt weiter zurück an die Havel, Oder und Spree und grüße euch alle in NRW!!!


 :)
Titel: Re: Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht
Beitrag von: noGez99 am 31. August 2017, 08:30
Was ist den:

Zitat
Das „vollautomatisierte Verwaltungsverfahren“ verwendet dabei sogennannte  „Sonderbriefe“ (z.B. 980220, 980221, 980222, 980523).
worauf beziehen sich diese Nummern?


und  weiss jemand was GIM genau heisst?

(Forumsuche und Googlesuche sind bei GIM kaputt: google findet nichts (!) obwohl GIM hier definitiv vorkommt: "site:www.gez-boykott.de GIM" )
Titel: Re: Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht
Beitrag von: pinguin am 31. August 2017, 09:29
und  weiss jemand was GIM genau heisst?
Der Urheber dieser Wortschöpfung, dieser teuflische Profät, wird diese Frage sicher gerne beantworten.
Titel: Re: Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht
Beitrag von: Profät Di Abolo am 31. August 2017, 13:31
Guten TagX, da bin ick wieder!

Erstmal: VIVA @querkopf! Ick find ditt jutt watt du hier fiktiv machst!

OT: GIM und Sonderbriefe

Verfahren in Vollstreckungssachen von Rundfunkgebühren durch ein Finanzamt im Wege einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung - Behandlung einer bereits vor Klageerhebung erledigten Anfechtungsklage als Fortsetzungsfeststellungsklage

Finanzgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat, Urteil vom 01.03.2017, 7 K 7188/16, Link:

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=STRE201770264&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint

Zitat
18

Nachdem der Berichterstatter darauf hingewiesen hat, dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügung nach Auskehrung des Betrages an den Rundfunk B… erledigt sei und daher nur noch eine Fortsetzungsfeststellungsklage in Betracht komme, bei der ein besonderes Fortsetzungsfeststellungsinteresse darzulegen sei, hat die Klägerin ergänzend vorgetragen, es sei zweifelhaft, ob das Vollstreckungsersuchen vom 03.01.2016 tatsächlich von der Intendantin des Rundfunk B… stamme, weil der 03.01.2016 ein Sonntag gewesen sei und weil es laut Behördenakte (am 02.01.2016) von der Stelle „GIM“ erstellt worden sei (in dem Vollstreckungsersuchen heißt es am Ende: „Mit freundlichen Grüßen, Rundfunk B…, die Intendantin. Dieses Vollstreckungsersuchen ist von einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage gefertigt und ohne Dienstsiegel und Unterschrift wirksam“). Es sei zudem fraglich, ob die das Vollstreckungsersuchen zeichnende Intendantin tatsächlich als Leiterin des Rundfunk B… im Bereich des mit erheblichen Grundrechtseingriffen verbundenen Rundfunkbeitragsrechts angesehen werden könne, weil ihr insoweit die demokratische Legitimation fehle. Zudem sei die Beweiskraft der übersandten Behördenakten, soweit sie in elektronischer Form geführt würden, nicht zu bejahen, weil die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht gewährleistet sei. Der Beitragsservice veranlasse massenhaft Zustellungen ohne Beachtung des Verwaltungszustellungsgesetzes – VwZG -. Es fehle an einem Urkundenbeweis für den jeweils zugestellten Bescheid. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags dürfe zudem aus verfassungsrechtlichen Gründen generell nicht den Rundfunkanstalten – für die der Grundsatz der Staatsferne gelte - übertragen werden, sondern müsse durch staatliche Behörden erfolgen. Zudem gelte für den Rundfunk B… das Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – C… - nicht; deshalb sei es unzulässig, dass der Rundfunk B… Verwaltungsakte erlasse. Gegen die Zulässigkeit des Erlasses von Leistungsbescheiden durch den Rundfunk B… spreche auch, dass er außerhalb des C… Verwaltungsaufbaus stehe. Der Widerspruchsbescheid vom 08.07.2016 sei rechtswidrig. Auch die Festsetzungsbescheide seien rechtswidrig; bei diesen fehle schon die nach § 37 Abs. 3 VwVfG vorgeschriebene Namenswiedergabe, sodass sie nichtig seien. Außerdem fehle es an einem Verwaltungsakt des Rundfunk B…, welcher den Übergang vom früheren Rundfunkgebührenmodell zum neuen Rundfunkbeitragsmodell zum 01.01.2013 regele.

Also rein fiktiv habe ich gehört, dass gegen dieses "Urteil" fiktive Verfassungsbeschwerde erhoben wurde.

Thema: Verfassungsbeschwerde Urteil FG Berlin-Brandenburg

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22684.0.html

"GIM" ist die "Stelle" die in der "Historie" (Verfahrensdokumentation) bei der "Abwicklung" der VolXstreckungsersuchen" bezeichnet (Spalte Übersicht: FB 330 - VE erstellt am XX.XX.201X) wird .

Hierzu siehe auch:

Thema: "Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19984.msg135016.html#msg135016

Was "GIM" nun tatsächlich heißt, wissen wir noch nicht. Bislang ist es uns noch nicht gelungen den RBB (in unseren fiktiven Fällen), die 1. und 27. Kammer des VG Berlin, das FG Berlin-Brandenburg oder die Datenschützer dazu zu bewegen, dass mal bekannt zu geben. Wir wissen nur eines:

G am Anfang in der Historie bedeutet GEZ
L am Anfang die Landesunfuganstalt.

Das ergab eine fernmündliche Anfrage beim Datenschutz des BeitraXservus. Was genau die "Abkürungen" bedeuten, wissen die da auch nicht.

Gemäß "Verfahrensverzeichnis BeitraXschuldner" (Herkunft: RBB Klageverfahren 27. Kammer VG Berlin) werden "Veränderungen" in einer "Historie" protokolliert um die "Authenzität" des "elektronischen Verwaltungsvorganges" zu "gewährleisten".

Siehe Anhang (GEZ-Verfahrensverzeichnis Seite 11).

Die sogenannten Sonderbriefe (Mailingaktion) eröffnen das automatische Verfahren.

Das geht aus der Historie hervor.

Siehe Anhang (Historie 1 / Sonderbrief / Historie 2).

Die Auswertung verschiedener Historien (Bereich RBB / MDR) belegt, dass die "VolXstreckungsersuchen" "vollautomatisch" wie auch die "Festsetzungbescheide" von "GIM" "abgewickelt" werden.

Im Bereich des NDR wird die Originalhistorie nicht zur Gerichtsakte gegeben, sondern als Art Tabelle "aufbereitet". Die "veranlassende Stelle" verschwindet dann.

Bei der Gelegenheit: VIVA FFNI!  :)

Die "natürlichen Sachbearbeiter" (vermutlich GS) beim BeitraXservus können vom "automatischen Verwaltungsverfahren" nicht abweichen. Das ergibt ebenfalls die Auswertung der Historie.

Zum Beispiel wird der "Vorgang" "gesperrt" und dann wieder "freigegeben". Der "Ablauf" läuft dann vollautomatisch weiter. So ist "GIM" auch für das "Standardschreiben Ratenzahlung" nach der VolXstreckung verantwortlich.

Ditt iss schon erstaunlich, dass zahlreiche Verfassungsbeschwerden beim BVerfG liegen und eigentlich im JAHR 5 niemand genau weiß was der BeitraXservus (also die Datenverarbeitungsanlage) tatsächlich macht.

Wichtig ist also sich nicht nur mit fiktiven rechtlichen Fragen zu befassen, sondern auch mit dem "tatsächlichem automatischen Verwaltungsverfahren".

Naja und dann natürlich auch öffentlich zum Widerstand dagegen aufzurufen!

Also:

An alle!

Keinen Cent für ARD und ZDF!

Ey DU da draußen! Jaaa jenau DU! DU mutt DICH nur entscheiden welchen WEG DU gehst!

Join the GEZ-Boykott-Forum!
Come to the bright side of life!

Hier jibbet unterschiedliche kostenlose fiktive Rechtsauffassungen für den GEZ-Boykott und fiktive Mustervorlagen!

Ick find ditt TOLL!!!

VIVA GEZ-Boykott-Forum!!!

So mutt weiter.

Denkt dran OT GIM und Sonderbriefe nicht weiter vertiefen. Sonst jibbet BLAUE KARTE!  ;)

VIVA Mods!

 :)

Titel: Re: Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht
Beitrag von: Lev am 01. September 2017, 01:58
Noch mal zurück zum Thema - "erster Termin vor Ort in einer Vollstreckung."

Habe ein Video gefunden (Fallbeispiel das deutlich mach was passieren kann).
https://youtu.be/_33E1InhoLw

Anmerkung:
Die Tonart des GV macht deutlich welcher Druck hier aufgebaut wird. Es gehört ganz sicher nicht zu den Instrumenten des VwVG sich derart in Szene zu setzten und beizutreiben.
Der Betroffene bleib erstaunlich ruhig und das war auch richtig so. Denn unabhängig von dem was er inhaltlich sagt, ist wichtiger was er macht.
 
Zur Erinnerung:
Zitat
Der Termin des GV vor Ort dient in der Regel zwei Sachverhalten.
1. Dem beitreiben der Forderung und damit der Befriedung des Gläubigers
2. Der Überprüfung der Forderung, denn für N muss nachvollziehbar bleiben was passiert.

D. h. bei einer ö.r. Forderung fußt der Verwaltungsakt (VA) und damit auch die Vollstreckung, auf einem „vollstreckbaren Titel“. Was immer das bedeutet, soll jetzt mal außen vor bleiben.
Praktisch betrachtet handelt der GV aufgrund seines Vollstreckungsauftrags den er von der Behörde hat (Gläubiger). Also nicht dem Bürgermeister oder der Stadtkasse.

Zitat
Auf die Frage:
"Bei dem ersten Termin vor Ort in einer Vollstreckung, klingelt der GV und L macht ihm auf. Was ist die wichtigste Voraussetzung, wenn der GV jetzt Pfänden möchte, weil L die Zahlung verweigert?"

Ist die Antwort:
Das Einverständnis von L

Es reicht zu sagen: Gehen Sie bitte!

Lev
Titel: Re: Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht
Beitrag von: querkopf am 01. September 2017, 10:50
Also zumindest in NRW ist es so, daß der GV seinen Auftrag nicht von der LRA bekommt, sondern von der Vollstreckungsbehörde, die wiederum üblicherweise die Stadtkasse / Gemeindekasse ist.

Die Vollstreckungsbehörde erteilt, wenn sie nicht selbst durch eigene Vollstreckungsbeamte tätig wird, den Auftrag an den GV, wobei dann nicht selten der Gläubiger der Forderung von der LRA zur Stadtkasse mutiert (mir ist hier ein konkreter Fall aus dem Kreis Aachen bekannt). Damit gäbe es schon mal einen Angriffspunkt, weil der Gläubiger nicht zutreffend bezeichnet ist.

Da nicht die LRA den Vollstreckungsauftrag erteilt hat, sondern die Vollstreckungsbehörde, muß sich eine gerichtliche Abwehrmaßnahme, also z. B. die Unterlassungsklage, immer gegen die Stadt bzw. Gemeinde richten, deren Verwaltung die Vollstreckungsbehörde angehört.
Titel: Re: Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht
Beitrag von: Lev am 01. September 2017, 16:15
Lieber querkopf,
schon mal auf die Anträge deiner Klage geschaut?  ???
Zitat
Der Kläger beantragt

dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen und das Verfahren gem. § 94 VwGO bis zu einer Entscheidung des EUGH auszusetzen:
Da du es ja schon überarbeitet hast, wirst du merken es ist immer der gleiche Antrag. Ist dir sicher schon aufgefallen.
Das dass alles irgendwie nichts mit dem was du erklärst zu tun hat ist die anscheinend noch nicht aufgefallen. Oder?
Zitat
Das einzig wirksame Mittel ist die Unterlassungsklage gegen die Vollstreckungsbehörde der Stadt K vor dem Verwaltungsgericht.

Die Klage richtet sich gegen die Stadt K, Vertreten durch den / die Oberbürgermeister /-in

Klagegegenstand ist Unterlassung

Klageantrag ist, die Stadt K zu verurteilen, die gegen den Kläger betriebene Vollstreckung wegen Rundfunkbeiträgen im Auftrag der LRA zu unterlassen.

Vielleicht solltest du noch mal genau hinschauen, wenn Pinguin schreibt:
Zitat
Es ist immer kritisch, wenn man ungeprüft Werke eines anderen einfach übernimmt, (mal vom Urheberrechtsschutz abgesehen)

Was Herr Dr. Sprißler mit dieser Antragstellung erreichen will, ist so schwer nicht zu verstehen. Mit einer Klage gegen die Stadt K oder deren Verurteilung,  hat das wenig  :-[  zu tun

Danke!

Lev

Titel: Re: Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht
Beitrag von: querkopf am 01. September 2017, 18:26
Wer meinen Text sorgfältig und mit Bedacht gelesen hat, konnte unschwer feststellen, daß sich die Klageanträge über zwei Absätze erstrecken und mitnichten identisch sind, auch wenn der den Antrag einleitende Satz immer der gleiche ist.

Auch das zweite Zitat ist aus dem Sachzusammenhang gerissen, denn hier ist unschwer anhand der Beitragsfolge dieses Themas nachvollziehbar, daß es an besagter Stelle um eine Möglichkeit ging, sich einer unmittelbar bevorstehenden Vollstreckung zu erwehren, nachdem die Vollstreckungsbehörde jegliche Einwände zurückgewiesen hat.

Das erschließt sich natürlich nur dem, der Texte sorgfältig lesen und vor allem verstehen kann und auch in der Lage ist, Sachzusammenhänge nachzuvollziehen.

Ich habe aber den Eindruck, daß es hier lediglich darum geht, im Schutz der Anonymität des Internets und hinter einem Pseudonym verborgen, abseits jeder sachlichen Diskussion unsachliche persönliche Angriffe gegen andere Forenmitgleider zu starten. Ich habe für ein derart pubertär-infantiles Verhalten wenig Verständnis.

Da mir aber  meine Zeit für diese Ränkespielchen zu kanpp bemessen und zu schade ist, berufe ich mich auf die Worte, die der letzte Sachsenkönig, Friedrich August III., bei seiner Abdankung geäußert haben soll  und werde mich aus der aktiven Mitarbeit in diesem Forum verabschieden.
Titel: Re: Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht
Beitrag von: FelsinderBrandung am 01. September 2017, 19:40
@ querkopf : ich frage mich, warum du das Forum nicht mehr aktiv nutzen möchtest?!
Nur weil jemand wie du m.E. richtig erkannt hast, sein 'pubertär-infantiles Verhalten' auslebt.
Davon würde ich mich nicht irritieren lassen.
Gruß Petra
Titel: Re: Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht
Beitrag von: pinguin am 01. September 2017, 19:49
@querkopf

Folgendes hast Du als Zitate in diesem Thema eingestellt:

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23634.msg153811.html#msg153811

Zitat
Der Kläger beantragt

dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen und das Verfahren gem. § 94 VwGO bis zu einer Entscheidung des EUGH auszusetzen:

Ist es mit Art. 10 EMRK/Art. 11 GRCh (Informationsfreiheit) vereinbar, daß ein Mitgliedstaat in nationalem Gesetz vorsieht, daß ein Fernsehsender, der jedenfalls bei der Beitragserhebung als Behörde auftritt, einen Beitrag zur Finanzierung gerade dieses Senders von jedem im Sendegebiet wohnhaften Erwachsenen bußgeldbewehrt verlangen darf, unabhängig davon, ob er überhaupt ein Empfangsgerät besitzt oder nur andere, nämlich ausländische oder andere, private Sender nutzt?

[...]

Zitat
Der Kläger beantragt

dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen und das Verfahren gem. § 94 VwGO bis zu einer Entscheidung des EUGH auszusetzen:

Ist das nationale Gesetz „Rundfunkbeitragsstaatsvertrag“ (RBStV), insbesondere §§ 2 und 3, mit dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot und Diskriminierungsverbot vereinbar, wenn der zur Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Fernsehsenders von jedem Bewohner voraussetzungslos zu zahlende Beitrag eine Alleinerziehende pro Kopf mit dem vielfachen dessen belastet, was ein Mitglied einer Wohngemeinschaft schuldet? Ist die Richtlinie 2004/113/EG so auszulegen, daß auch der streitgegenständliche Beitrag erfaßt wird und daß eine mittelbare Benachteiligung ausreicht, wenn aufgrund der realen Begebenheiten zu 90 % Frauen höher belastet werden?

Ist das nationale Gesetz „Rundfunkbeitragsstaatsvertrag“ (RBStV), insbesondere §§ 2 und 3, mit dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot und Diskriminierungsverbot vereinbar, wenn der zur Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Fernsehsenders von jedem Bewohner voraussetzungslos zu zahlende Beitrag bei Personen, die einen zweiten Wohnsitz aus beruflichen Gründen benötigen, doppelt so hoch ausfällt wie bei anderen Berufstätigen?

Ist das nationale Gesetz „Rundfunkbeitragsstaatsvertrag“ (RBStV), insbesondere §§ 2 und 3, mit dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot, dem unionsrechtlichen Diskriminierungsverbot und der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit vereinbar, wenn der zur Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Fernsehsenders von jedem Bewohner voraussetzungslos zu zahlende Beitrag bei Personen so ausgestaltet ist, daß ein Deutscher bei gleicher Empfangsmöglichkeit unmittelbar vor der Grenze zum EU-Nachbarstaat ausschließlich in Abhängigkeit von der Lage des Wohnsitzes den Beitrag schuldet, der Deutsche unmittelbar jenseits der Grenze aber keinen Beitrag schuldet, ebenso der ausländische EU-Bürger, der sich aus beruflichen Gründen unmittelbar jenseits einer EU-Binnengrenze niederlassen muß, mit dem Beitrag belastet wird, der EU-Bürger unmittelbar vor der Grenze jedoch nicht, auch wenn beide am Empfang des deutschen Senders nicht interessiert sind?

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23634.msg153810.html#msg153810

Zitat
Der Kläger beantragt

dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen und das Verfahren gem. § 94 VwGO bis zu einer Entscheidung des EUGH auszusetzen:

Ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) vom 15. Dezember 2010, veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW (GV. NRW.), Ausgabe 2011, Nr. 30 vom 16.12.2011, Seite 661 bis 682, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 3. Dezember 2015 (Gesetz vom 23. Februar 2016 - GBl. S. 126, 129), mit Unionsrecht unvereinbar, weil der dort grundsätzlich seit 1.1.2013 von jedem im deutschen Bundesland Nordrhein-Westfalen wohnenden Erwachsenen voraussetzungslos zugunsten der Sendeanstalten WDR, ZDF und Deutschlandradio erhobene Beitrag eine gegen Unionsrecht verstoßende bevorzugende Beihilfe zugunsten ausschließlich dieser öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten gegenüber privaten Rundfunkanstalten darstellt? Sind Art. 107/108 AEUV so auszulegen, daß das Gesetz betreffend den Rundfunkbeitrag der Zustimmung der Kommission bedurft hätte und mangels Zustimmung unwirksam ist?

[...]

Zitat
Der Kläger beantragt
dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen und das Verfahren gem. § 94 VwGO bis zu einer Entscheidung des EUGH auszusetzen:

Ist Art. 107/108 AEUV so auszulegen, daß er die im nationalen Gesetz „RBStV“ festgesetzte Regelung erfaßt, nach der grundsätzlich von jedem in NRW wohnenden Erwachsenen voraussetzungslos ein Beitrag zugunsten ausschließlich behördlicher/öffentlich-rechtlicher Sender erhoben wird, weil dieser Beitrag eine gegen Unionsrecht verstoßende bevorzugende Beihilfe zur technischen Ausgrenzung von Sendern aus EU-Staaten beinhaltet, da die Beiträge dazu verwendet werden, einen konkurrierenden Übertragungsweg zu errichten (DVB-T2 - Monopol), dessen Nutzung durch ausländische Sender nicht vorgesehen ist? Ist Art. 107/108 AEUV so auszulegen, daß er auch nicht unmittelbare Geldzuwendungen, sondern auch andere wirtschaftlich relevante Privilegierungen (Titulierungsrecht, Befugnis zum Handeln sowohl als wirtschaftliches Unternehmen als auch als Behörde, Besserstellung bei der Berechnung der Schulden) erfaßt?

[...]

Zitat
Der Kläger beantragt

dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen und das Verfahren gem. § 94 VwGO bis zu einer Entscheidung des EUGH auszusetzen:

Ist es mit dem Gleichbehandlungsgebot und dem Verbot privilegierender Beihilfen vereinbar, wenn aufgrund eines nationalen Gesetzes, ein deutscher Fernsehsender, der öffentlich - rechtlich organisiert und als Behörde auftritt, zugleich aber im Werbemarkt mit privaten Sendern konkurriert, dadurch gegenüber diesen privilegiert wird, daß er nicht wie die privaten Wettbewerber seine Forderungen gegenüber Zuschauern beim ordentlichen Gericht titulieren lassen muß, bevor er zwangsvollstrecken kann, sondern selbst ohne Gericht einen Titel schaffen darf, der gleichermaßen zur Zwangsvollstreckung berechtigt?

Was hilft das dem TE, wo es doch noch gar nicht um eine Klage geht?
Titel: Re: Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht
Beitrag von: Quantentunnel am 01. September 2017, 20:08


Was hilft das dem TE, wo es doch noch gar nicht um eine Klage geht?

Zunächst einmal VIELEN DANK für alle bisherigen zielführenden, aber auch teilweise etwas abschweifenden Ausführungen. Vielleicht später für den TE nutzbar oder auch aktuell für andere User die bereits einige Schritte weiter sind, interessant & nützlich !

@pinguin ... ja korrekt soweit ist Person N (als Threadersteller) in diesem "Faden" ja (noch) nicht. Aber schaden kann es auch nicht schonmal fiktive Argumentationen zusammenzutragen.
Titel: Re: Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht
Beitrag von: Lev am 01. September 2017, 21:01
Ich würde das Thema gerne wieder aufgreifen. Denn das Problem ist ja noch nicht gelöst

Und noch lieber würde ich gerne wissen ob N, den Punkt der Vollstreckung der bis hierhin beleuchtet wurde auch verstanden hat. Wenn was unklar ist, dann bitte Fragen.
Ansonsten würde ich von N mal gerne hören, was er denkt, wie es in der Vollstreckung (also nach dem ersten Termin des GV)  weiter läuft. Genauer noch, was nun folgt und wie das abläuft.

Danke

P.S. Jeder andere ist natürlich aufgerufen sich genauso einzubringen.
Titel: Re: Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht
Beitrag von: Quantentunnel am 01. September 2017, 21:54
@ Lev:  Da Person N weiterhin an das Gute in den Menschen glauben möchte, wovon Q aufgrund einer eingehenderer Recherche in diesem Forum in Zusammenhang mit den BS und auch schon früher in Zeiten der GEZ  >:D ;D nicht so Recht überzeugt ist, geht Person N bisher davon aus dass die Stadtkasse K ihre/seine Einwendungen nach genauer Prüfung zustimmt, insbesondere dass das Verfahren über die"Amtshilfe" der "Schwesterbehörde BS/LRA WDR" nach dem für die Vollstreckungsbhörde Stadtkasse K grundlegendem VwVG NRW $1 (4) einzustellen ist und an den "vermeintlichen Gläubiger" BS zurückzugeben ist.

Zitat
(4) Die Beitreibung nach Absatz 2 ist einzustellen, sobald der Vollstreckungsschuldner bei der Vollstreckungsbehörde schriftlich oder zu Protokoll Einwendungen gegen die Forderung geltend macht. Der Vollstreckungsschuldner ist über dieses Recht zu belehren. Im Fall des § 5 muss diese Belehrung eine Woche vor Beginn der Ermittlungen erfolgen. Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Gläubiger nicht binnen eines Monats nach Geltendmachung der Einwendungen wegen seiner Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten Klage erhoben oder den Erlass eines Mahnbescheides beantragt hat oder der Gläubiger mit der Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist. Ist die Beitreibung eingestellt worden, so kann die Vollstreckung nur nach Maßgabe der Zivilprozessordnung fortgesetzt werden.

Die fehlende Einwilligung zur Vollstreckung sollte ja mittlerweile deutlich gegenüber der Stadtkasse zum Ausdruck gekommen sein (in den Schreiben & auch beim 1.Termin vor Ort)


Da das wohl nicht in aller Regel so gehandhabt wird, wie zum Beispiel die im Forum beliebten fixierten Start-Fäden zu den möglichen Verläufen wiedergeben:

z.Bsp:  https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74837.html#msg74837

oder

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16655.0.html

Beliebte mögliche weitere Punkte sind ja die direkte Kontopfändung oder die Aufforderung zur Vermögensauskunft (sofern kein Konto oder andere "Reichtümer" (Auto, ...) zur Pfändung ermittelt werden können/konnten.


wird es wohl letztendlich auch auf eine Klage gegen die Stadt K vor dem Verwaltungsgericht zweck Einstellung der Vollstreckung hinauslaufen ?!!!

Q und sicherlich auch Person N wären natürlich auch an weiteren Erfahrungsberichten von Usern aus der Stadt K dankbar, wie es nach dem ersten Termin des Vollstreckungsbeamter der Stadt K weiterging (n.b. vielfach brechen vereinzelte Threads gerne mal ab, weil die fiktiven Personen dort oder die TE aufgegeben haben und sich dann plötzlich aus dem Forum zurückgezogen haben; Zum Beispiel: https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17780.0.html )

DANKE
vorab !
Titel: Re: Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht
Beitrag von: maikl_nait am 01. September 2017, 23:48
Hallo!

Die Einwendungen landen ja bei der Vollstreckungsbehörde, nicht bei einem Richter. Möglicherweise ist dort dann wichtig, was die Vollstreckungsbehörde als "Einwendungen" auffassen kann und/oder muß.

Zum VwVG NRW gibt es bspw auch noch VO VwVG NRW (Ausführungsverordnung)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000352 (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000352)
und VV VwVG NRW (Verwaltungsvorschriften)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000255 (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000255)

Dort werden "Vollstreckungsbehörde" und "Einwendungen" behandelt

MfG
Michael
Titel: Re: Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht
Beitrag von: Lev am 02. September 2017, 00:23
Q ich glaube zwar dich verstanden zu haben, aber leider gibt es da von deiner Seite noch ein  Missverständnis (ist nett gemeint!).
Im ersten Absatz von Antwort  #57 schreibst du:
Zitat
...geht Person N bisher davon aus dass die Stadtkasse K ihre/seine Einwendungen nach genauer Prüfung zustimmt, insbesondere dass das Verfahren über die"Amtshilfe" der "Schwesterbehörde BS/LRA WDR" nach dem für die Vollstreckungsbhörde Stadtkasse K grundlegendem VwVG NRW $1 (4) einzustellen ist und an den "vermeintlichen Gläubiger" BS zurückzugeben ist.
Ich würde den Punkt gerne mal etwas ausleuchten, den ich glaube da hat N noch eine Sache nicht ganz verstanden.

Der §1 Abs.4 des VwVG-NRW beschreibt das Widerspruchsverfahren.
+ Protokoll / Einwendungen -  ...ist der Widerspruch
+ Der V.schuldner ist zu belehren - ... ist die Rechtsfolgebelehrung im W.
+ ... es folgen die Fristen für das Verfahren
+ danach die möglichen Rechtsmittel des Verfahrens (Klage)
+ Für den Fall das du Recht bekommst (ist die Beitreibung einzustellen) D.h. es muss
   wahrscheinlich das AG über den Fall entscheiden (ZPO).

Das wahr nur zur Verdeutlichung des Abs.4 von §1. Und jetzt kommt das wichtige!
Du bist in der Vollstreckung und nicht mehr im Widerspruchsverfahren. D. h. selbst wenn du einwandfreie Gründe hättest würden Sie dir vorerst nicht mehr helfen. Denn der 1. Schritt der ö.r. Forderung ist schon beendet und damit für dich nun unanfechtbar geworden.

Titel: Re: Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht
Beitrag von: cecil am 02. September 2017, 12:23
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000255
Zitat
1.2.2.2
Die [a] Einwendungen des Vollstreckungsschuldners gegen die Forderung hat dieser schriftlich oder zur Niederschrift bei der Vollstreckungsbehörde einzulegen. Der Vollstreckungsbehörde steht keine Befugnis zu, die Berechtigung von Einwendungen, die sich gegen die Forderung richten, zu prüfen. Die pauschale Erklärung des Vollstreckungsschuldners, mit der Vollstreckung nicht einverstanden zu sein, führt nicht zur Einstellung des Verfahrens. Gleiches gilt für [b ] Einwände gegen die Voraussetzungen der Vollstreckung oder das Vorbringen nachträglicher Vollstreckungshindernisse, die sich nicht auf die Forderung beziehen, oder Einwände gegen die Art und Weise der Vollstreckungsdurchführung. Derartige Einwände sind als Widerspruch gegen die Vollstreckung auszulegen, dem gemäß § 8 AG VwGO NRW ** keine aufschiebende Wirkung zukommt. Über diesen Rechtsbehelf ist im Widerspruchsverfahren zu entscheiden.

Es könnte m.M.n. wichtig sein, klar zu unterscheiden zwischen [a] Einwendungen die Forderung betreffend und [b ] Einwendungen, die die Art und Weise der Vollstreckung betreffen. Mir ist auch nicht ganz klar, ob beide keine aufschiebende Wirkung haben (wozu sonst § 1 (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=5144&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=391263) Abs. 4 Satz 1 VwVGNRW?)

Zitat
(4) Die Beitreibung nach Absatz 2 ist einzustellen, sobald der Vollstreckungsschuldner bei der Vollstreckungsbehörde schriftlich oder zu Protokoll Einwendungen gegen die Forderung geltend macht.

Es ist m.M.n. ebenso wichtig den "Vollstreckungsbeamten" als solchen zu bezeichnen, wenn dieser von der Stadt oder dem Finanzamt kommt, und den "Gerichtsvollzieher" als solchen zu bezeichnen, wenn es sich um einen solchen handelt. Alles andere stiftet nachhaltige Verwirrung. Der TE hat eindeutig und mehrfach erklärt, dass es bisher kein GV, sondern ein Vollstreckungsbeamter war. Ich wäre dankbar, wenn wir uns hier um Klarheit und Genauigkeit bemühten, nachdem Jura nicht nur vielleicht schön, sondern vor allem auch eine Wissenschaft ist, die Genauigkeit erfordert...

Zitat
** § 8 (Fn 7) AG VwGO NRW
Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden und der Vollzugsbehörden (§§ 2 und 56 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen) (Fn 8 ) in der Verwaltungsvollstreckung richten, haben keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 4, 5, 7 und 8 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=1&menu=1&bes_id=3422&anw_nr=2&aufgehoben=J&det_id=233788 (neu: § 112 JustG NRW)
Titel: Re: Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht
Beitrag von: cecil am 02. September 2017, 12:27
@maikl_nait

Zum VwVG NRW gibt es bspw auch noch VO VwVG NRW (Ausführungsverordnung)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000352 (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000352)
und VV VwVG NRW (Verwaltungsvorschriften)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000255 (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000255)

Dort werden "Vollstreckungsbehörde" und "Einwendungen" behandelt

Danke für die Links. Es wäre gut, wenn diese ans Fixboard für NRW gelangten...


@querkopf
ich würde es bedauern, wenn du dich zurückzögest.
Titel: Re: Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht
Beitrag von: cecil am 02. September 2017, 12:58
... aber der weitere Widerspruchsbescheid über die Zeit von 2015-2017 von der LRA WDR. Also sollte dort bald auch eine analoge Situation ergeben, oder ändert einfach die Stadtkasse Ihre Forderungshöhe auf 10XX,YY Euro ?!? ... man wird es dann ggfs. auf deren Schreiben sehen.

Ich denke, der Beitragsservice (?) würde ein erneutes Vollstreckungsersuchen erstellen für jene neue Summe... Ich denke außerdem, es wäre zu überlegen, gegen einen solchen weiteren Bescheid noch rechtzeitig Klage zu erheben, bevor auch er rechtskräftig wird und zur Vollstreckung gelangt.

Noch eine Frage. Wenn der erste Widerspruchsbescheid (von Ende März 2017) rechtskräfig wurde, wie können dann gegenüber einer Vollstreckungsbehörde "Einwendungen die Forderung betreffend" geltend gemacht werden (gem. § 1 Abs. 4 Satz 1 VwVGNRW)? Geht es denn, innerhalb solcher "Einwendungen" die Rechtmäßigkeit der "Forderung" trotzdem überprüfen zu lassen? Mir scheint, eher nein... oder kann man es theoretisch versuchen und dadurch (höchstens) ein wenig Zeit gewinnen?... ?
Titel: Re: Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht
Beitrag von: Quantentunnel am 02. September 2017, 14:40
Vielen Dank @Cecil & @maikl_nait für die Konkretisierung bzgl "Einwendungen" gegen die Vollstreckung bei der Vollstreckungsbehörde.

Wie von cecil betont ist es notwendig zwischen dem Besuch des Vollstreckungsbeamten oder Gerichtsvollziehers im Einzelfall zu unterscheiden, je nachdem in welchem rechtlichen Prozess man sich nun befindet - a. Verwaltungsrecht (VwVG NRW) oder b. Zivilrecht (ZPO).


Zitat
Noch eine Frage. Wenn der erste Widerspruchsbescheid (von Ende März 2017) rechtskräfig wurde, wie können dann gegenüber einer Vollstreckungsbehörde "Einwendungen die Forderung betreffend" geltend gemacht werden (gem. § 1 Abs. 4 Satz 1 VwVGNRW)? Geht es denn, innerhalb solcher "Einwendungen" die Rechtmäßigkeit der "Forderung" trotzdem überprüfen zu lassen? Mir scheint, eher nein... oder kann man es theoretisch versuchen und dadurch (höchstens) ein wenig Zeit gewinnen?... ?

Interessant in diesem Zusammenhand ist zu beachten, dass in den bisher fiktiv vorliegenden Schreiben der Stadtkasse K, als Vollstreckungsbehörde keine Rechtsmittelbelehrung o. Ähnliches  im Sinne von §1 VwVG NRW Abs. (4) getätigt worden sind.

Weshalb und warum wird dies wohl nicht gemacht?!?

Zitat
(4) Die Beitreibung nach Absatz 2 ist einzustellen, sobald der Vollstreckungsschuldner bei der Vollstreckungsbehörde schriftlich oder zu Protokoll Einwendungen gegen die Forderung geltend macht. Der Vollstreckungsschuldner ist über dieses Recht zu belehren. Im Fall des § 5 muss diese Belehrung eine Woche vor Beginn der Ermittlungen erfolgen.


Ach ja in der "Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (Ausführungsverordnung VwVG - VO VwVG NRW) in §4 sind als Gläubiger benannt:

Zitat
§ 4
Gläubiger
Gläubiger im Sinne von § 2 dieser Verordnung sind
folgende Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, soweit sie im Lande Nordrhein-Westfalen ihren Sitz haben und der Landesaufsicht unterstehen, ferner folgende Personen, denen durch Gesetz hoheitliche Aufgaben übertragen sind und die der Landesaufsicht unterstehen:

1. Anstalten des öffentlichen Rechts im Sinne des § 114 a Gemeindeordnung,

2. Architektenkammer Nordrhein-Westfalen,

3. Gemeinsame Kommunalunternehmen im Sinne der §§ 27 und 28 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit,

4. Industrie- und Handelskammern,

5. Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen,

6. Kammern im Sinne von § 1 Heilberufsgesetz NRW,

7. Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen,

8. Kirchengemeinden und Verbände von Kirchengemeinden der Erzbistümer/Bistümer Köln, Paderborn, Aachen, Essen, Münster,

9. Kirchengemeinden und Verbände von Kirchengemeinden der Evangelischen Kirche im Lande Nordrhein-Westfalen,

10. Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen,

11. Landesunmittelbare Träger der gesetzlichen Rentenversicherung,

12. Landesunmittelbare Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand,

13. Landwirtschaftskammer,

14. Medizinische Dienste der Krankenversicherung,

15. Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure,

16. Orts-, Innungs- und Betriebskrankenkassen und deren Verbände,

17. Pflegekassen,

18. Steuerberaterkammern,

19. Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung Nordrhein-Westfalen,

20. Untersuchungsanstalten nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes,

21. Versorgungswerke der Kammern im Sinne von § 1 Heilberufsgesetz NRW,

22. Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen,

23. Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen,

24. Wasser- und Bodenverbände im Sinne von § 1 Wasserverbandsgesetz vom 12. Februar 1991,

25. Westdeutscher Rundfunk, Köln,

a) soweit es um die Beitreibung rückständiger Rundfunkgebühren geht,

b) für sonstige Forderungen.


Die Vollstreckung läuft fiktiv zur Zeit immer noch nur mit "Beitragsservice" als Gläubiger in der Forderungsbezeichnung für den Rundfunkbeitrag.

Der Unterschied zwischen Gebühr und Beitrag ist wohl auch interessant !?!

Titel: Re: Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht
Beitrag von: cecil am 02. September 2017, 15:36
Wie wäre es als weitere Vorgehensweise mit so etwas? Ich phantasiere jetzt mal (zur Diskussion):


- ein weiteres Schreiben an die Vollstreckungsbehörde richten, auf deren Antwort von 07/2017 Bezug nehmen
 
- erneut Akteneinsicht beantragen und um Mitteilung bitten, wie das konkret von statten gehen kann (alternativ um  Übersendung von Kopien bestimmter Schriftstücke bitten - und um Bescheidung dieses Antrages bitten)

(alternativ bzw. besser parallel: hingehen, Akten einsehen, Kopien aushändigen lassen)

- darauf hinweisen, dass die eigenen Einwendungen im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens zu laufen haben, welches trotz des letzten Schreibens der Vollstreckungsbehörde (07/2017) nicht abgeschlossen ist:

Zitat
1.2.2.2
Die [a] Einwendungen des Vollstreckungsschuldners gegen die Forderung hat dieser schriftlich oder zur Niederschrift bei der Vollstreckungsbehörde einzulegen. Der Vollstreckungsbehörde steht keine Befugnis zu, die Berechtigung von Einwendungen, die sich gegen die Forderung richten, zu prüfen. Die pauschale Erklärung des Vollstreckungsschuldners, mit der Vollstreckung nicht einverstanden zu sein, führt nicht zur Einstellung des Verfahrens. Gleiches gilt für [b ]Einwände gegen die Voraussetzungen der Vollstreckung oder das Vorbringen nachträglicher Vollstreckungshindernisse, die sich nicht auf die Forderung beziehen, oder Einwände gegen die Art und Weise der Vollstreckungsdurchführung. Derartige Einwände sind als Widerspruch gegen die Vollstreckung auszulegen, dem gemäß § 8 AG VwGO NRW keine aufschiebende Wirkung zukommt. Über diesen Rechtsbehelf ist im Widerspruchsverfahren zu entscheiden.

- gleichzeitig unbedingt weitere Widerspruchsbegründung einreichen, viele weitere Argumente vortragen, welche gegen die "Art und Weise der Vollstreckung" sprechen, weitere "nachträgliche Vollstreckungshindernisse" benennen.. (auch: fehlende Rechtsbehelfsbelehrung u.ä.)

- Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 80 Abs. 4 VwGO) stellen**

- um einen klagefähigen Widerspruchsbescheid bitten ! (damit Vollstreckungsabwehrklage möglich wird)

** oder (da konkret weitere Vollstreckung angedroht wurde) gleich: gerichtlichen Eilantrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO
(noch eher als eine einstweilige Anordnung § 123 VwGO?).

Im Antragsverfahren könnten ergänzend im Prinzip auch die Gründe vorgetragen werden, auf die @querkopf in seinem obigen Entwurf hinwies, der ja weitgehend den RBStV als Grundlage der Vollstreckung angriff und deshalb um gerichtliche Vorlage der Fragen an den EuGH ersuchte (á la Tübingen). (Besonders ergiebig evtl. der Hinweis, dass im Wettbewerb stehenden Körperschaften des öffentl. Rechtes kein Selbsttitulierungsrecht zustehen sollte... ? Auch: vollautomatische Erstellung von Vollstreckungsersuchen durch GIM oder wen immer... ?)

Letztlich hat @querkopf wohl recht, es kann für Person N nur auf eine gerichtliche Auseinandersetzung hinauslaufen (welche nicht die Forderung an sich, sondern die Vollstreckungsvoraussetzungen u. ä. zum Inhalt hat). Ich selbst würde mich eher früher als später an das Gericht wenden. Möglicherweise erklärt sich die Gegenpartei bereit, die Vollstreckung zwischenzeitig auszusetzen (ohne Anerkennung einer Rechtspflicht).


@querkopf
leider wurde auch mir nicht ersichtlich, wo in deinem obigen Entwurf zur Klagebegründung das LG-Tübingen zitiert wurde... kann sein, ich habe nicht richtig nachgesehen
Titel: Re: Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht
Beitrag von: cecil am 02. September 2017, 15:57
Ach ja in der "Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (Ausführungsverordnung VwVG - VO VwVG NRW) in §4 sind als Gläubiger benannt: ...

Vorsicht:


AG VwGO außer Kraft ab 01.01.2011 ?, s. http://nrw-baurecht.de/viewtopic.php?t=661
Bitte erstmal nochmal recherchieren.
Titel: Re: Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht
Beitrag von: Profät Di Abolo am 02. September 2017, 16:17

Mensch unterscheide Widerspruch im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (VwGO) und dem "Widerspruchsverfahren zu Festsetzungsbescheiden"!

Die fiktive praktische Erfahrung zeigt, dass Mensch auf die Bezeichnung eines Rechtsbehelfs im Rahmen der "VerwaltungsvolXstreckungsverfahren RBS TV" lange warten kann!  :'(

Das RBS TV - VolXstreckungsverfahren ist auf den faktischen Vollzug ausgerichtet. Abkassieren! Wie ist da völlig egal. Woher die Daten stammen (Bankkonto / Auto) auch. 

Eine fiktive "verwaltungsvollstreckungsrechtliche Abwehrklage" sei es gegen den "behördlichen Vollstreckungstitel" oder die "Vollstreckungsmaßnahme" richtet sich nach der VwGO "i.V.m." (je nach Bundesland und dortiger gesetzlicher landesspezifischer Regelungen der AO oder ZPO).

Ein "zivilrechtliches Verfahren" dürfte wohl der Zuweisung durch den Gesetzgeber (NRW) nicht entsprechen.

Bevor Mensch daher den Rechtweg beschreitet, sollte er sich vergewissern, welcher das wäre und ob ein Vorverfahren (Widerspruch §§ 68 VwGO) erforderlich ist.

Unerheblich ist dabei welches "Organ" handelt. Der Klagevortrag ist entscheidend.

Wer sich am "zivilen Rechtsweg" und der ZPO orientiert, hat ggf. später vor den Landesverfassungsgerichten, dem Bundesverfassungsgericht sowie dem EGMR Probleme hinsichtlich der Zulässigkeit einer Beschwerde, da der falsche Rechtsweg beschritten wurde.

Ein Blick in die Ausführungsgesetze der Länder zur VwGO ist daher unerlässlich.

Das "AG VwGO NRW" gibt es nicht mehr.

Es gab schon vor Jahren in den Bundesländern NRW und NI eine Justizreform, bei der unter anderem die "Sprungklage" (ursprünglich Finanzrechtsweg AO/FGO) in Verfahren nach der VwGO eingeführt wurden.

Hierzu ergänzend (Rundfunkgebühr; Abschaffung Vorverfahren §§ 68 VwGO NI; Bereich NDR; Anmerkung: Das Vorverfahren wurde wieder eingeführt.):

Zum Umfang und zur Wirksamkeit der Abschaffung des Widerspruchsverfahrens nach § 8a Nds AG VwGO i. d. F. von 2008.

Beschluss vom 14. Mai 2010 - Az. 11 LA 547/09, OVG Niedersachsen, Link:

https://openjur.de/u/325541.html

Eine Liste der Ausführungsgesetze der Bundesländer zur VwGO findet Mensch hier:

http://www.saarheim.de/Gesetze_Laender/agvwgo_laender.htm

Fraglich ist im fiktiven Fall hier, ob ein Vorfahren nach §§ 68 ff. VwGO durchzuführen ist oder

das ein Fall für eine "Sprungklage" nach der VwGO bei einem Verwaltungsgericht ist.

Zitat
§ 68 VwGO Vorverfahren (Anmerkung: Widerspruchsverfahren vor der Verwaltungsbehörde §§ 68 ff. VwGO)

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.    der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder

2.    der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW) vom 26.01.2010 (Anmerkung: u.a. Landesausführungsgesetz NRW zur VwGO)

Zitat
§ 110 Absehen vom Vorverfahren, Ausnahmen

(1) Vor Erhebung einer Anfechtungsklage bedarf es einer Nachprüfung in einem Vorverfahren abweichend von § 68 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht. Für die Verpflichtungsklage gilt abweichend von § 68 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung Satz 1 entsprechend.Für Verwaltungsakte, die auf Grund einer Rechtsgrundlage im Sinne von § 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) auch in Verbindung mit § 3 beziehungsweise auf Grund von § 4 des Straßenreinigungsgesetzes NRW vom 18. Dezember 1975 (GV. NRW. S. 706, ber. 1976 S. 12) erlassen werden oder deren Erlass abgelehnt wird, und für Verwaltungsakte im Bereich der von den Gemeinden zu erhebenden Realsteuern bedarf es einer Nachprüfung in einem Vorverfahren abweichend von § 68 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsordnung nicht, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung der Vornahme des Verwaltungsaktes während des Zeitraums vom 1. November 2007 bis 31. Dezember 2015 bekannt gegeben worden ist.

(2) Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 gilt nicht für den Erlass oder die Ablehnung der Vornahme von Verwaltungsakten,

1. hinsichtlich derer Bundesrecht oder das Recht der Europäischen Union die Durchführung eines Vorverfahrens vorschreiben,

2. denen die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung zugrunde liegt,

3. im Bereich des

a) Schulrechts, soweit sie von Schulen erlassen werden,

b) Ausbildungs-, Studien- und Graduiertenförderungsrechts, soweit sie von bei staatlichen Hochschulen oder bei Studentenwerken eingerichteten Ämtern für Ausbildungsförderung erlassen werden,

4. die vom Westdeutschen Rundfunk Köln oder dem „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ erlassen werden,

5. die von den Vollstreckungsbehörden nach § 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156, ber. 2005 S. 818) in der jeweils geltenden Fassung erlassen werden,

6. die auf Grund einer Rechtsgrundlage im Sinne von § 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), auch in Verbindung mit § 3 beziehungsweise auf Grund von § 4 des Straßenreinigungsgesetzes NRW vom 18. Dezember 1975 (GV. NRW. S. 706; ber. 1976 S. 12), in der jeweils geltenden Fassung erlassen werden,

7. im Bereich der von den Gemeinden zu erhebenden Realsteuern,

8. die nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446) in der jeweils geltenden Fassung erlassen werden,

9. die nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit den dazu ergangenen landesrechtlichen Regelungen erlassen werden,

10. die im Bereich des Pflegewohngeldrechts erlassen werden,

11. die im Bereich des Wohngeldrechts erlassen werden,

12. die auf Grund § 9 Absatz 1 Nummer 4, §§ 13 bis 15 oder § 18 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772) in der jeweils geltenden Fassung erlassen werden,

13. die im Anwendungsbereich des

a) Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426),

b) Verbraucherinformationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2166, 2725),

c) Tiergesundheitsgesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324),

d) Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82),

e) Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313),

in den jeweils geltenden Fassungen, erlassen werden.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bedarf es der Nachprüfung in einem Vorverfahren auch dann, wenn eine oberste Landesbehörde den Verwaltungsakt erlassen oder den Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt hat. Satz 1 gilt auch für Nebenbestimmungen sowie Vollstreckungs- und Kostenentscheidungen zu den genannten Verwaltungsakten.

(3) Absatz 1 Satz 1 findet keine Anwendung auf im Verwaltungsverfahren nicht beteiligte Dritte, die sich gegen den Erlass eines einen anderen begünstigenden Verwaltungsaktes wenden. Absatz 1 Satz 1 findet Anwendung,

1. wenn der Verwaltungsakt von einer Bezirksregierung erlassen worden ist, es sei denn, er ist auf dem Gebiet der Krankenhausplanung und -finanzierung ergangen,

2. bei Entscheidungen nach dem Arbeitsschutzgesetz und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen,

3. bei Entscheidungen nach der Gewerbeordnung und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen,

4. bei Entscheidungen nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen,

5. bei Entscheidungen nach dem Arbeitszeitgesetz und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen,

6. bei Entscheidungen nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit,

7. bei Entscheidungen der Bauaufsichtsbehörden und der Baugenehmigungsbehörden,

8. bei Entscheidungen nach dem Gaststättengesetz und der dazu ergangenen Rechtsverordnung.

(4) Soweit landesgesetzliche Bestimmungen die Durchführung eines Vorverfahrens in sonstigen Bereichen vorsehen, bleiben diese Bestimmungen unberührt.

Link Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW) vom 26.01.2010:

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=13584&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=378360

Zitat
§ 111 Widerspruchsbehörde

Soweit ein Vorverfahren nach § 110 durchzuführen ist, ist die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder dessen Vornahme abgelehnt hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig. In den Fällen des § 110 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 11 bis 13 findet § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung Anwendung. Unberührt bleiben Vorschriften, nach denen im Vorverfahren ein Ausschuss oder ein Beirat entscheidet.

§ 112 Wirkung von Rechtsbehelfen in der Verwaltungsvollstreckung

Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden und der Vollzugsbehörden (§§ 2 und 56 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen) in der Verwaltungsvollstreckung richten, haben keine aufschiebende Wirkung. § 80 Absatz 4, 5, 7 und 8 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

Danach ist also für den Fall der Anfechtungsklage bei der Vollstreckung von "Verwaltungsakten des WDR oder BeitraXservus" ein Vorverfahren durchzuführen.

Zur Frage: Feststellungsklage statt Leistungsklage?

Link Rechtslupe:

https://www.rechtslupe.de/arbeitsrecht/feststellungsklage-statt-leistungsklage-3123068

Zweifelfrei liegt hier ein Fall des fiktiven faktischen Vollzugs vor!

Fiktiver Antrag nach § 123 VwGO geboten?

Hören wir hierzu die online Juracademy, Link:

https://www.juracademy.de/verwaltungsprozessrecht/vorlaeufiger-rechtsschutz-123-vwgo.html

Vielen Daaaank virtuelle S.!

 :)
Titel: Re: Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht
Beitrag von: Quantentunnel am 02. September 2017, 16:18
Ach ja in der "Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (Ausführungsverordnung VwVG - VO VwVG NRW) in §4 sind als Gläubiger benannt: ...

Vorsicht:


AG VwGO außer Kraft ab 01.01.2011 ?, s. http://nrw-baurecht.de/viewtopic.php?t=661
Bitte erstmal nochmal recherchieren.

VO VwVG NRW ist aber nicht gleich AG VwGo NRW oder  .... leicht verwirrt ;)
Titel: Re: Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht
Beitrag von: Profät Di Abolo am 02. September 2017, 16:28
Jenau! Besonders vor dem Hintergrund der Antwort 60!  ;D

Zitat
§ 8 (Fn 7) AG VwGO NRW

Kann ja mal passieren. Wir sind ja hier keine Volljuristen.  ;)
Titel: Re: Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht
Beitrag von: cecil am 02. September 2017, 17:08
Ja, da habt ihr Recht. Den Unterschied zwischen "AG VwGO NRW" und "Ausführungsverordnung VwVG - VO VwVG NRW" habe ich gerade überlesen.

Vielleicht hätte ich mich etwas leichter getan, wenn ich mich mit "quantentunnels" Argument vertieft beschäftigt hätte, was voraussetzte, dass zu dem von ihm zitierten Gesetzesausschnitt eine Fundstelle verlinkt ist.  ;)

Danke an dich, profät, für die aufmerksame Mitwirkung und die ausführlichen Erklärungen  :) 


Und ich würde gerne wissen, wie du dies liest:

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000255
Zitat
1.2.2.2
Die [a] Einwendungen des Vollstreckungsschuldners gegen die Forderung hat dieser schriftlich oder zur Niederschrift bei der Vollstreckungsbehörde einzulegen. Der Vollstreckungsbehörde steht keine Befugnis zu, die Berechtigung von Einwendungen, die sich gegen die Forderung richten, zu prüfen. Die pauschale Erklärung des Vollstreckungsschuldners, mit der Vollstreckung nicht einverstanden zu sein, führt nicht zur Einstellung des Verfahrens. Gleiches gilt für [b ] Einwände gegen die Voraussetzungen der Vollstreckung oder das Vorbringen nachträglicher Vollstreckungshindernisse, die sich nicht auf die Forderung beziehen, oder Einwände gegen die Art und Weise der Vollstreckungsdurchführung. Derartige Einwände sind als Widerspruch gegen die Vollstreckung auszulegen, dem gemäß § 8 AG VwGO NRW ** keine aufschiebende Wirkung zukommt. Über diesen Rechtsbehelf ist im Widerspruchsverfahren zu entscheiden.

Bezieht sich die genannte Äußerung zum "Widerspruch" auf [a] und [b ] - oder sind die "Einwände" nur auf die "Einwände" unter [b ] bezogen?

Der Hintergrund meiner Frage ist dies:

Noch eine Frage. Wenn der erste Widerspruchsbescheid (von Ende März 2017) rechtskräfig wurde, wie können dann gegenüber einer Vollstreckungsbehörde "Einwendungen die Forderung betreffend" geltend gemacht werden (gem. § 1 Abs. 4 (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=5144&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=391263) Satz 1 VwVGNRW)? Geht es denn, innerhalb solcher "Einwendungen" die Rechtmäßigkeit der "Forderung" trotzdem überprüfen zu lassen? Mir scheint, eher nein... oder kann man es theoretisch versuchen und dadurch (höchstens) ein wenig Zeit gewinnen?... ?
Titel: Re: Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht
Beitrag von: pinguin am 02. September 2017, 18:56
Meine Deutung, auch wenn ich nicht der Profät bin.

1.) Die Vollstreckungsbehörde muß Einwendungen gegen eine Forderung als Widerspruch gegen diese Forderung anerkennen, muß diese Einwendungen in jedem Fall sorgfältig prüfen, denn sie darf nicht prüfen, ob diese Einwendungen zu recht erfolgen.

2.) Alles, was in 1.) steht, gilt entsprechend auch für Einwände hinsichtlich aller vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen; die Vollstreckungsbehörde muß diese Einwendungen in jedem Fall sorgfältig prüfen, denn sie darf nicht prüfen, ob diese Einwendungen zu recht erfolgen.

3.) Einwände zu den vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen müssen so gehandhabt werden, wie es in 1.) beschrieben ist, also als Widerspruch anerkannt werden.

4.) Für 1.), 2.) und 3.) ist im regulären Widerspruchsverfahren zu entscheiden.

5.) Jetzt sollte man schauen, wie das reguläre Widerspruchsverfahren im Bundesland geregelt ist.

6.) Zu berücksichtigen ist allerdings stets, ob Art 31 GG in Verbindung zu BVerfG 2 BvN 1/95 nicht anzuwenden ist. Das Land darf ergo nur auf der vom Bund zugewiesenen Spielwiese herumtoben.
Titel: Re: Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht
Beitrag von: Profät Di Abolo am 02. September 2017, 19:33
Ahhh! Herr Prof.EU Pinguin! Was auch in NRW!?! Gallische Grüße! Mensch kommt janz schön rum hier, beim Kampf gegen die GEZ! Waa?
 
Ingesamt hervorragend bundesweit mit EU-Recht heimGEZahlt, Herr Prof-EU Pinguin!

Dafür gallischen Dank! Ohh, ich schweife ab!

Zur "fiktiven" Sache:

Beides ist im Vorverfahren §§ 68 VwGO des Verwaltungsvollstreckungsverfahren zu behandeln. Dieser Widerspruch, also das Widerspruchsverfahren im Verwaltungsvollstreckungsverfahren, hat aber keine aufschiebende Wirkung.

Um nun eine "unmittelbare Wirkung" zu erzielen, ist zu prüfen ob § 123 VwGO die "zulässige Hinkelstein-Art" ist.

Diese Form der fiktiven "neuartigen VerwaltungsvolXstreckungsabwehrklage" würde dann auch den "VolXstreckungstitel" (in einigen Bundesländern ersetzt das "Vollstreckungsersuchen" den "Titel") der "Maschine" angreifen müssen.

Es wäre auch fiktiv möglich, bereits die "Mahnung" und die "Mahngebühr" des BeitraXservus als "Vollstreckungsanordnung" anzugreifen (Festsetzung Mahngebühr als "Verwaltungsakt" / Realakt). Das heißt, bevor es überhaupt zum "Vollstreckungsersuchen" kommt, läuft bereits die Klage. Aber das ist alles fiktiv und "hoch experimente?ll". Eigentlich nur für "diabolische Steinmetze" und "gallische Garden" empfehlenswert, denen es egal ist ob sie "kurzfristig obsiegen".

Die "gallischen Garden" spielen lieber auf Zeit und gallisches Golf, z.B. in der Hansestadt Bremen gegen neuartige fiktive "automatische Kombi-Festsetzungs-VolXstreckungs-Mahn-Bescheide". 

VIVA Hansestadt Bremen!

Ergänzende Hinweise:

Vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Leistungsbescheid.

Beschluss Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 3. Senat, vom 16.11.2011, 3 S 1317/11:

Zitat
1. Für einen Antrag, die Zwangsvollstreckung aus einem Leistungsbescheid vorläufig einzustellen, ist § 123 Abs. 1 VwGO die statthafte Antragsart.


http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE110003579&psml=bsbawueprod.psml&max=true&doc.part=L&doc.norm=all

So muss zurück an die Havel, Oder und Spree, gallische Grüße an  jaaanz NRW!

Nee, Lupus vom BeitraXservus! An dich nicht! Friss gallischen Granit!

 :)
Titel: Re: Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht
Beitrag von: Quantentunnel am 12. November 2017, 16:29
Nach mehr als 2 Monaten, nun ein kleines fiktives Update zum weiteren bisherigen fiktiv angenommenen Ablauf in 3 kleinen Postings:

1. Das Schreiben an den/die Oberbürgermeister/-in der Stadt Kxxxx wurde zunächst an das Dezernat Finanzen der fiktiven Stadt K weitergeleitet.

Nach einiger Zeit (4-6 Wochen) kam erwartungsgemäss aus der Abteilung Kämmerei-Vollstreckung in Auftrag des/der Oberbürgermeisters/-in der Stadt K folgendes fiktives Antwortschreiben:

Zitat

Zunächst möchte ich Sie darüber informieren, dass es sich bei den Ankündigungsscheiben von XXXXX um keine formalen (angreifbaren) Verwaltungsakte handelt und ein Widerspruch hierzu unzulässig ist.

… stelle ich fest, dass Sie beim zuletzt angekündigten Vollstreckungstermin (xx.xx.2017) durch XXXXX die Vollstreckung verweigert haben. Das Zwangsverfahren gegen Sie wird durch Einleitung weiterer kostenpflichtiger Maßnahmen somit fortgesetzt.

Ich verweise auf das Schreiben von xx.xx.2017, … , dass die gesetzlichen Vorraussetzungen zur Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen vorliegen (§6 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW). Ihre inhaltlichen Ausführungen bzw. Beanstandungen sind ausserhalb des Zwangsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsmitteln zu verfolgen (§ 7 VwVG).

Ihre Rechtsauffassung, wonach die von Ihnen erwähnten Gerichtsbeschlüsse des LG Tübingen bindend sein sollen, ist unzutreffend.

Zu der von Ihnen begehrten Akteneinsicht teile ich Ihnen mit, dass Sie diese (nach Terminabsprache mit …) wahrnehmen können.
Eine Übersendung von Vollstreckungsunterlagen kommt nicht in Betracht. … Ablichtungen der betreffenden Bescheide (können) nur beim Beitragsservice angefordert werden können.

….


Also nichts Neues - Als Information(en) für Person N verbleibt(en), ausser des vergeblichen Zeitaufwandes, die Information, dass weiterhin nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW vollstreckt wird.

der Punkt "Akteneinsicht" ist ja auch nicht weiter erhellend, da ja dort weiterhin nur der Beitragsservice (BS) als Gläubiger der Forderungen bezeichnet sein wird.
Und Ablichtungen vom BS zu erhalten, ist zwecklos, da dieser wohl diese und andere Anfragen (zukünftig) ignorieren würde ?!?
Person N verspricht sich daher nichts Neues und könnte sich den Aufwand eines Termins vor Ort erspart haben.

 Zum BS folgt nun Punkt 2.:

2. Die parallel gesandten fiktiven Zurückweisungen, etc wurden alle, wie erwartet, kurz und knapp vom Beitragsservice (BS) mit einem angenommenen Schreiben mit folgendem Wortlaut beantwortet:


Zitat
Wir werden weitere Schreiben zum gleichen Sachverhalt nicht mehr beantworten.


Das hat den BS natürlich nicht abgehalten weitere Zahlungsaufforderungen in Höhe von 10xx,xx Euro zusenden.

Zudem kam automatisiert ein neuer Feststellungsbescheid für Anfang/Mitte 20017, dem wiederum fristgerecht widersprochen wurde.
Titel: Re: Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht
Beitrag von: Quantentunnel am 12. November 2017, 21:55
und. 3.:

Hat im folgenden angedachten rein theoretischen Verlauf die Kämmerei der fiktiven Stadt K anschliessend gegen die Person N  bei dem Amtsgericht der Stadt K eine richterliche "Durchsuchungsanordnung zwecks Pfändung"   :police: und auch gegen die fiktive Person Q Ebensolche zwecks "Duldung der Durchsuchung zwecks Pfändung" beantragt.

Die Personen N & Q sind über die Einschränkung Ihrer grundgesetz-garantierten Grundrechte nicht sonderlich angetan und überlegen sich nun rein theoretisch welche Argumente Sie in der Einwendung an das Amtsgericht in diesem Verwaltungsvollstreckungsverfahren vorbringen könnten.

  ::) -  Bumerang  - :o

Der Bumerang von der fiktiven Person L aus dem theoretischen Gedankenspiel unter
Der Bumerangeffekt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25185.0.html
wäre schon einmal ein Anfang.

Welche sonstigen hilfreichen "Einwendungen" gegen diesen Antrag seitens der fiktiven Stadt K als Vollstreckungsbehörde wären hier theoretisch noch möglich & angebracht ?!?
Titel: Re: Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht
Beitrag von: Profät Di Abolo am 14. November 2017, 13:40
Guten TagX!

Watt? Antrag auf einen Durchsuchungsbeschluss? Dollet Ding! Hmmm ...

Wo iss er denn ... ahh hier:

BVerfG Beschluss 1 BvR 625/15 vom 16. Juli 2015
http://www.bverfg.de/e/rk20150716_1bvr062515.html

Zitat
15

a) Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen gerichtlichen Schutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8, 274 <326>; 67, 43 <58>; 104, 220 <231>; 129, 1 <20>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 2. Dezember 2014 - 1 BvR 3106/09 -, NJW 2015, S. 610; stRspr). Als öffentliche Gewalt im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG werden auch die Gerichte eingeordnet, wenn sie außerhalb ihrer spruchrichterlichen Tätigkeit aufgrund eines ausdrücklich normierten Richtervorbehalts tätig werden (vgl. BVerfGE 96, 27 <39 ff.>; 104, 220 <231 ff.>; 107, 395 <406>).

16

Das Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert jedem den Rechtsweg, der geltend macht, durch die öffentliche Gewalt in eigenen Rechten verletzt zu sein. Damit wird sowohl der Zugang zu den Gerichten als auch die Wirksamkeit des Rechtsschutzes gewährleistet. Der Bürger hat einen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle in allen ihm von der Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen (vgl. BVerfGE 40, 272 <275>; 113, 273 <310>; 129, 1 <20>). Das Rechtsmittelgericht darf ein in der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer „leer laufen“ lassen (vgl. BVerfGE 96, 27 <39>; 104, 220 <232>; 117, 244 <268>). Rechtsuchende müssen zudem erkennen können, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen rechtlichen Voraussetzungen es zulässig ist (vgl. BVerfGE 49, 148 <164>; 54, 277 <292 f.>; 87, 48 <65>; 107, 395 <416>; 108, 341 <349>). Im Zweifel verdient diejenige Interpretation eines Gesetzes den Vorzug, die Rechtsuchenden den Zugang zu den Gerichten eröffnet (vgl. BVerfGE 15, 275 <281 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 3606/13 -, NVwZ 2014, S. 785 <786>).

19

aa) Dass effektiver Rechtsschutz zumindest in der Form nachträglicher gerichtlicher Kontrolle gegen die Gestattung eines so gravierenden Grundrechtseingriffs, wie ihn die Durchsuchung von Geschäfts- und Wohnräumen darstellt, eröffnet sein muss, ist unabweisbar. Dies gilt besonders dann, wenn - wie hier - der Betroffene vor dem Erlass der Durchsuchungsanordnung nicht gehört wurde. Steht wie im Fall der richterlichen Durchsuchungsanordnung in Streit, welcher von mehreren nach der geltenden Rechtslage in Frage kommenden Rechtsbehelfen statthaft ist, ist dies zunächst eine Frage der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts (zum Meinungsstand vgl. etwa Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 73. Auflage 2015, § 758a Rn. 25; Brockmeyer, in: Klein, AO, 12. Auflage 2014, § 287 Rn. 16; Fritsch, in: Koenig, AO, 3. Auflage 2014, § 287 Rn. 34; Heßler, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2012, § 758a Rn. 71; Kindl, in: Saenger, ZPO, 6. Auflage 2015, § 758a Rn. 11 ff.; Kruse, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 287 AO, Rn. 31; Lackmann, in: Musielak/Voit, ZPO, 12. Auflage 2015, § 758a Rn. 16; Müller-Eiselt, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 287 AO, Rn. 60 f. <März 2009>; Münzberg, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage 2002, § 758a Rn. 33 f.; Seiler, in: Thomas/Putzo, ZPO, 36. Auflage 2015, § 758a Rn. 19; Sievers, in: Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 2. Auflage 2013, § 758a ZPO, Rn. 15; Stöber, in: Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 758a Rn. 36; Troidl, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, § 287 AO, Rn. 1; Ulrici, in: BeckOK ZPO, Stand: 1. März 2015, § 758a Rn. 12; Walker, in: Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 4. Auflage 2008, § 758a ZPO, Rn. 39). Das Landgericht hat jedoch die Bedeutung und Tragweite der Rechtsschutzgarantie verkannt, indem es den Bestimmungen über die Erinnerung (§ 766 ZPO) und die sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO) mit der Erwägung, weder der eine noch der andere Rechtsbehelf finde auf die Durchsuchungsanordnung als eine die Zwangsvollstreckung vorbereitende Maßnahme Anwendung, eine Deutung gegeben hat, die dem von einer Durchsuchungsanordnung Betroffenen jegliche Rechtsschutzmöglichkeit nimmt. Dass sowohl die Erinnerung als insbesondere auch die sofortige Beschwerde eine Auslegung zulassen, die in jedem von ihnen einen gegenüber der Durchsuchungsanordnung grundsätzlich statthaften Rechtsbehelf sieht, ergibt sich aus dem oben wiedergegebenen Meinungsstand zu dieser Frage.

Na Mensch, fiktive sofortige Beschwerde beim Landgericht.
Wird abgewiesen?
Rechtsweg erschöpft! Bupp! Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht!

Und noch der hier:

Zitat
Der  Formularzwang  nach § 758a Abs. 6 ZPO i.V.m. §§ 1, 3 ZVFV gilt nicht für Anträge auf Erlass  einer richterlichen Durchsuchungsanordnung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach § 287 Abs. 4 AO.

BGH Beschluss vom 20. März 2014 - VII ZB 64/13 - LG Dresden / AG Riesa
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=67526&pos=0&anz=1

Ich hoffe ditt hilf weiter.

 :)
Titel: Re: Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht
Beitrag von: Quantentunnel am 14. November 2017, 14:34
Danke für die Links Profät Di Abolo

Zitat
Dass effektiver Rechtsschutz zumindest in der Form nachträglicher gerichtlicher Kontrolle gegen die Gestattung eines so gravierenden Grundrechtseingriffs, wie ihn die Durchsuchung von Geschäfts- und Wohnräumen darstellt, eröffnet sein muss, ist unabweisbar. Dies gilt besonders dann, wenn - wie hier - der Betroffene vor dem Erlass der Durchsuchungsanordnung nicht gehört wurde.

Soweit ist es ja (noch) nicht, da das im Gedankenspiel angenommene angerufene Amtsgericht der fiktiven Stadt K die Person(en) N & Q ja zunächst angehören will/wollte, welche dann zur Fristwahrung Ihre detaillierten Einwendungen in der Sache mittels eines gefühlten ausgewachsenen Baumes in Form von Papier in Erwartung der Ablehnung des Antrages der Stadtkasse bzw. Kämmerei/Vollstreckung zugesandt haben könnten.
Titel: Re: Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht
Beitrag von: maikl_nait am 14. November 2017, 15:51
Hallo!

Zitat
...

Ich verweise auf das Schreiben von xx.xx.2017, … , dass die gesetzlichen Vorraussetzungen zur Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen vorliegen (§6 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW). Ihre inhaltlichen Ausführungen bzw. Beanstandungen sind ausserhalb des Zwangsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsmitteln zu verfolgen (§ 7 VwVG).

Ihre Rechtsauffassung, wonach die von Ihnen erwähnten Gerichtsbeschlüsse des LG Tübingen bindend sein sollen, ist unzutreffend.

….

Zudem kam automatisiert ein neuer Feststellungsbescheid für Anfang/Mitte 20017, dem wiederum fristgerecht widersprochen wurde.

Zunächst fiktiver Person viel Glück für den hypothetischen Schreibkram beim AG.

An "LG Tübingen nicht bindend" (LG=Zivilgerichtsbarkeit) könnte fiktive Person sehen, daß es sich wahrscheinlich noch um Verwaltungsvollstreckung handelt (Verwaltungsgerichtsbarkeit -> VG).

Es könnte zwar probiert werden, ob der letzte Widerspruch nicht als "wieder eröffnetes Vorverfahren VwGO §§68-75" die Vollstreckung beendet.

Es kann aber durchaus sein, daß gegen die Vollstreckung geklagt werden müßte. Achtung: es könnte Fristen zu beachten geben; sollte nicht zu 100% klar sein, welches Gericht hypothetisch zuständig wäre, könnte sogar bei VG und AG parallel eingereicht werden (die "überzähligen" Kosten wären bestimmt niedriger als der zu vollstreckende Betrag). Vielleicht läuft durch die Maßnahme mit Einbindung des AG schon eine solche Klagefrist.

Sollte diese Klage abgewiesen werden (vielleicht auch noch "Berufung nicht zugelassen"), könnte aufgrund nachgewiesener "persönlicher Betroffenheit" der Weg zu Verfassungsbeschwerde und Antrag auf Einstweilige Anordnung offen stehen.

Disclaimer: wie immer, bei riesigen Nebenwirkungen erschlagen Sie Arzt und Apotheker, fragen Sie einen Anwalt, vielleicht sogar vorher... -- dies kann nur eine Meinung sein und keine Rechtsberatung darstellen.  8)

MfG
Michael
Titel: Re: Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht
Beitrag von: Quantentunnel am 23. November 2017, 21:45
und. 3.:

  ::) -  Bumerang  - :o

Der Bumerang von der fiktiven Person L aus dem theoretischen Gedankenspiel unter
Der Bumerangeffekt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25185.0.html
wäre schon einmal ein Anfang.

Welche sonstigen hilfreichen "Einwendungen" gegen diesen Antrag seitens der fiktiven Stadt K als Vollstreckungsbehörde wären hier theoretisch noch möglich & angebracht ?!?
und von maikl_nait
Es könnte zwar probiert werden, ob der letzte Widerspruch nicht als "wieder eröffnetes Vorverfahren VwGO §§68-75" die Vollstreckung beendet.

Gehen wir nun im fiktiven Gedankenspiel einmal davon aus, dass die Person N , neben den Einwendungen an das Amtsgericht der Stadt K (s.oben) - auch die Stadtkasse bzw. Kämmerei auf das wieder eröffnete Vorverfahren nach VwGO §§68-75 ausdrücklich hingewiesen bzw in Kenntnis gesetzt hat und diese in folgenden oder ähnlichen Wortlaut geantwortet hätte:

" ...teile ich Ihnen letztmalig mit, dass sich an der Sach- und Rechtslage nichts geändert hat ... Da die in der Antragstellung auf Erteilung der richterlichen Durchsuchungsanordnung enthaltene Forderung weiterhin vollstreckbar ist, wird das Zwangsverfahren gegen Sie fortgesetzt. "

Ein Antwort/Reaktion des Amtsgerichtes der Stadt K auf die u.a auch mit "wieder eröffnete Vorverfahren nach VwGO §§68-75" und weiteren Details begründeten "Einwendungen" steht derzeit noch aus.


Zitat
"Es kann aber durchaus sein, daß gegen die Vollstreckung geklagt werden müßte"
-> ja so sieht es leider aus :(
Titel: Re: Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht
Beitrag von: drboe am 23. November 2017, 22:07
Zitat
An "LG Tübingen nicht bindend" (LG=Zivilgerichtsbarkeit) könnte fiktive Person sehen, daß es sich wahrscheinlich noch um Verwaltungsvollstreckung handelt (Verwaltungsgerichtsbarkeit -> VG).

Der Schluß ist gewagt. Tatsächlich sind Richter in der Entscheidungsfindung unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (GG 97 (1)). D. h., kein Gericht ist an Entscheidungen anderer Gerichte gebunden.
Titel: Re: Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht
Beitrag von: McKaber am 13. Februar 2018, 20:57
Ein fiktiver letzter Festsetzungsbescheid enthält diesen Textbaustein:

> Für Rückstände, die bereits mit vorangegangenen Bescheiden festgesetzt wurden, haben wir am xx.xx.201x die Zwangsvollstreckung eingeleitet.

Nach dem Lesen aller Beiträge hier hält sich der BS somit nicht an das Verwaltungsverfahrensgesetz und will einfach ein Stufe überspringen?
Titel: Re: Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht
Beitrag von: Quantentunnel am 13. Februar 2018, 21:08
@McKaber  der BS bzw. die LRA handelt  ja bekanntlich "fiktiv" gesehen ausserhalb jeder Rechtsprechung. Siehe alleine heutige Urteilsbegründung zum Bargeld-Zahlverfahren (andere Baustelle aber hier ein Link  https://www.n-tv.de/ratgeber/Kein-Recht-auf-Barzahlung-von-GEZ-Gebuehr-article20283839.html 

Um auf den vorliegen fiktiven Fall zurückzukommen:

Zitat
Ein Antwort/Reaktion des Amtsgerichtes der Stadt K auf die u.a auch mit "wieder eröffnete Vorverfahren nach VwGO §§68-75" und weiteren Details begründeten "Einwendungen" steht derzeit noch aus.

-> Bisher auch hier "fiktiv" betrachtet keine Reaktion  :(
Titel: Re: Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht
Beitrag von: McKaber am 13. Februar 2018, 22:38
Für diese eklatanten Rechtsverstöße müsste man doch jemanden auch persönlich haftbar machen können. Warum ist das nur so ein aussichtsloser Kampf?
Titel: Re: Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht
Beitrag von: Lev am 02. März 2018, 23:05
@McKaber

Zitat
Ein fiktiver letzter Festsetzungsbescheid enthält diesen Textbaustein:
> Für Rückstände, die bereits mit vorangegangenen Bescheiden festgesetzt wurden, haben wir am xx.xx.201x die Zwangsvollstreckung eingeleitet.
Nach dem Lesen aller Beiträge hier hält sich der BS somit nicht an das Verwaltungsverfahrensgesetz und will einfach ein Stufe überspringen?
...
Zitat
Für diese eklatanten Rechtsverstöße müsste man doch jemanden auch persönlich haftbar machen können. Warum ist das nur so ein aussichtsloser Kampf?

Gut beobachtet McK. Dein Einwand ist berechtigt. Dennoch wird niemand deswegen persönlich Haftbar gemacht.
Warum nicht?

Ein Bescheid dient dazu jemanden in Kenntnis zu setzten. In diesem Fall über einen Verwaltungsakt für eine ö.r. Forderung.
Normalerweise sollte man annehmen, dass es sich bei der Forderung von einer Behörde, die diesen VA erlassen hat, zumindest um eine Information handelt die verlässlich ist. Dies ist aber nicht unbedingt der Fall!

Jetzt wird es fies ...
Laut §43 VwVfG wird der VA wirksam, in dem der von ihm betroffen ihm bekannt gegeben wird. Klingt erstmal nicht so schlimm, wenn man den Nomos dahinter nicht kennt.
Ein Leitsatz für den §43 VwVfG lautet aber:
Zitat
Der VA muss wirksam sein!  Die Wirksamkeit ist dabei nicht an die Rechtmäßigkeit des VA geknüpft. Die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines VA ist keine feststehende Tatsache."

Mit anderen Worten: Der Bescheid ist nicht zwingend verlässlich. Man hat ja die Möglichkeit die tatsächliche Rechtmäßigkeit durch das Widerspruchsverfahren bzw. die Anfechtungsklage (§74 VwGO) zu überprüfen.   :(

L geht davon aus, dass Behörden die so was wissen, sehr gerne auch so was ausnutzen!   >:(

Lev
Titel: Re: Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht
Beitrag von: Quantentunnel am 18. Mai 2018, 16:47
Um den fiktiven Verlauf abzuschliessen, hat wohl nun ein Richter am Amtsgericht der fiktiven Stadt K den von der Stadtkasse der Stadt K beantragten Durchsuchungsbefehl zwecks Pfändung unterschrieben, so dass an einem schönen Vormittag Morgen 4 fiktive städtische Mitarbeiter, darunter ein Abteilungsleiter der Kämmerei/Vollstreckung Sturm läutend vor der Tür standen und vollstrecken wollten, den Beschluss vorzeigten (ein Abfotografieren aber verweigerten) und dies dann auch in Form eines kleinen Stapels vor Ort befindlicher Baumwollzetteln mit Aufdruck 50 Euro dann auch gegen Ausstellung eines Pfändungsprotokolles & Quittung auch taten.

Seitdem hat sich nach Ansicht des BS die Schuld nun um ca 55x,xx Euro verringert und dazu geführt weitere Infoschreiben des BS (Ratenzahlung, Zahlungserinnerungen etc.) über den noch ausstehenden Restbetrag zu veranlassen. 

'mal sehen was denn das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe bzw das EUGH in Laufe des Jahres sagen werden
 ... Daumen drücken , denn die Hoffnung stirbt zuletzt !


Titel: Re: Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht
Beitrag von: McKaber am 19. Mai 2018, 00:29
Bitter. Da hätte vielleicht ein öffentllich-rechtlicher Unterlassungsanspruch helfen können?
Titel: Re: Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht
Beitrag von: muuhhhlli am 19. Mai 2018, 06:10
Bitter. Da hätte vielleicht ein öffentllich-rechtlicher Unterlassungsanspruch helfen können?
Man braucht immer jemand selbst (z.B. RA) und auf der Entscheidungsseite (Richter) der das dann umsetzt.
Die ganze Summe RF-Beitrag ist insgesamt in jeder Stufe viel mehr, als das was vor Gericht in einem Verfahren geklärt wird.
Da bringt uns der EuGH oder Karlsruhe nicht weiter, solange diese RF-Grundlage besteht.
Titel: Re: Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht
Beitrag von: Quantentunnel am 19. Mai 2018, 09:46
Man braucht immer jemand selbst (z.B. RA) und auf der Entscheidungsseite (Richter) der das dann umsetzt.
Die ganze Summe RF-Beitrag ist insgesamt in jeder Stufe viel mehr, als das was vor Gericht in einem Verfahren geklärt wird.
Da bringt uns der EuGH oder Karlsruhe nicht weiter, solange diese RF-Grundlage besteht.

Wie gesagt auf die laufenden Verfahren EUGH und BVG und die wiederholte Eröffnung des Vorverfahrens durch immer neue Feststellungsbescheide (Bumerang-Effekt) wurde ja schriftlich in der Erwiderung zum Antrag des Durchsuchungsbeschlusses am fiktiven Amtsgericht K verwiesen ... aber letztendlich hat ein Richter dort dann doch unterschrieben.


Schadenersatzklage am LG ist nun zu 100%ig sicher sollte das BVG bzw EUGH positiv urteilen und den RF-Beitrag als verfassungs/rechtswidrig einzustufen ... ist halt die Frage ob gegen die LRA oder direkt gegen Stadt K & LRA... wir werden dann ja sehen. Zahlung erfolgte ja durch aufgebrachten Zwang der  Durchsuchung und "Pfändung" von Bargeld ... ist ja im Prinzip nichts anderes als eine Kontopfändung nur halt vor Ort. Warum auch immer die fiktive Stadt K auf die Idee gekommen ist dies so durchzuziehen. Eine Kontoabfrage hätte denen ja mind. ein entsprechend gut gefülltes Bankkonto angezeigt. Es gab ja in der fiktiven Stadt K ja bereits genug Fälle wo dieser Weg beschritten wurde.

Als abschliessende Info: Kosten des Ganzen Verfahrens ca 50 Euro ... Gebühren und Auslagen der Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde und des Amtsgerichtes , da ja ca 12 x 50 fiktive Eurozettel gepfändet wurden bei ca. 55x und ein paar Zerquetschen Forderung des BS/WDR

Schöne Pfingstgrüsse
Q
Titel: Re: Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht
Beitrag von: Quantentunnel am 20. Mai 2018, 12:13
Vielen Dank für das "Reparieren" des Threads bzw. letzten Beitrages (technischer Fehler) an die Moderation hier im Forum.

Als Anhang - s.oben - der geschwärzte, fiktive Antrag auf Durchsuchung bevor ein Richter ihn unterschrieben hätte können.

Schönen Pfingstsonntag noch
Q
Titel: Re: Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht
Beitrag von: McKaber am 22. Mai 2018, 23:53
Das ist schon ein starkes Stück was sich die fiktive Stadt K da leistet. Sie fühlt sich wohl sicher im Dunste der dort ansässigen fiktiven LRA.
Wie kann man die Durchsuchung noch abwenden?
Titel: Re: Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht
Beitrag von: Quantentunnel am 23. Mai 2018, 09:44
Das ist schon ein starkes Stück was sich die fiktive Stadt K da leistet. Sie fühlt sich wohl sicher im Dunste der dort ansässigen fiktiven LRA.
Wie kann man die Durchsuchung noch abwenden?

Um den fiktiven Verlauf abzuschliessen, hat wohl nun ein Richter am Amtsgericht der fiktiven Stadt K den von der Stadtkasse der Stadt K beantragten Durchsuchungsbefehl zwecks Pfändung unterschrieben, so dass an einem schönen Vormittag Morgen 4 fiktive städtische Mitarbeiter, darunter ein Abteilungsleiter der Kämmerei/Vollstreckung Sturm läutend vor der Tür standen und vollstrecken wollten, den Beschluss vorzeigten (ein Abfotografieren aber verweigerten) und dies dann auch in Form eines kleinen Stapels vor Ort befindlicher Baumwollzetteln mit Aufdruck 50 Euro dann auch gegen Ausstellung eines Pfändungsprotokolles & Quittung auch taten.

...

gar nicht, bereits geschehen ... siehe einige Posts hier rüber  >:D >:D
Titel: Re: Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht
Beitrag von: Peli am 24. Mai 2018, 01:15
So eine Sauerei! So etwas schreit nach Ra..*e. Würde ich denen mit ausreichend Abstand im warsten Sinne des Wortes heimzahlen. Übers Wahlkreuzchen + etwas einbehalten. Jedenfalls würde ich mir so etwas das ganze Leben merken und sehr nachtragend sein.

LG Peli
Titel: Re: Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht
Beitrag von: Shran am 08. Dezember 2018, 08:50
Weitermachen bis zum bitteren Ende, irgendwann steigt jeder mal aus, wir sind schließlich viele. :)
Titel: Re: Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht
Beitrag von: Quantentunnel am 08. Dezember 2018, 10:57
Weitermachen bis zum bitteren Ende, irgendwann steigt jeder mal aus, wir sind schließlich viele. :)


Seit dem die nicht ganz fiktive GEZ Nachfolgerorganisation BS den ersten Teil der fiktiven offenen Forderungen per Pfändung & Durchsuchungsbeschluss abgepresst hätte, wäre es erstmal seitdem ruhig geworden - Laufende fiktive neue Feststellungsbescheide, fiktive neue Widersprüche seitens Person N sind seitdem ins Land gezogen, aber keine fiktive ablehnende Widerspruchs"bescheide" einer fiktiven Landesrundfunkanstalt sind mehr seitdem eingegangen ... der laufende fiktive Betrieb des fiktiven nationalen Rundfunks ist ja nun vorerst durch das BGH Urteil bis aufs weitere gesichert.

Aber wie gesagt, die Sache wird sich wohl oder übel in gleicher oder abgewandelter Form wiederholen, sollte man wieder fiktiv Geld für den Weiterbetrieb des Rundfunks benötigen.

Schöne vorweihnachtliche Grüsse aus der fiktiven Stadt K am Rhein