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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Berlin => Thema gestartet von: Profät Di Abolo am 23. August 2016, 21:17

Titel: "Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG
Beitrag von: Profät Di Abolo am 23. August 2016, 21:17
Rein fiktiv.

Lupus, Lupus ... du bist doch nicht etwa bei deiner "Sommeroffensive" in einen gallischen "Hinterhalt" geraten?!? Nee, wa? Oder doch?

Phase I Operation:

Intifada gallica solea!

Zitat
Verwaltungsgericht Berlin

Kirchstr. 7
10557 Berlin


Klage

der
               Intifada gallica solea

gegen die Bundesrepublik Deutschland / das Land Berlin vertreten durch den:

         BeitraX Servus
         vertreten durch den Geschäftsführer
         Herrn Dr. Lupus
         Castra Colonia

gegen die rechtswidrig „erlassene maschinell automatisierte Vollstreckungsanordnung“ (§ 3 VwVG) vom 01.08.2016, zur

Beitragsnummer NiX ZahliX

zu angeblich ausstehenden „Rundfunkbeiträgen“ in Höhe von xxx Euro.

Ich beantrage:

1)
Den Streitwert vorläufig auf unter 500 Euro festzusetzen.

2)
Akteneinsicht nach Beiziehung und Eingang der „elektronischen Akte“ des Beklagten zur o.g. Beitragsnummer.

3)
Festzustellen, dass die „Vollstreckungsanordnung“ der nicht-rechtsfähigen gemeinsamen Stelle der „Landesrundfunkanstalten“ grob rechtswidrig ist und den Tatbestand der Amtsanmaßung § 132 StGB erfüllt.

Weitere Anträge erfolgen nach Akteneinsicht.

Die „Vollstreckungsanordnung“ ist im Original und in Ablichtung der Klage beigefügt.
Um Rücksendung des Originals wird nach Abschluss des Verfahrens gebeten.

1.   Zulässigkeit der Klage:

Unzweifelhaft handelt es sich bei dem Schreiben des Beklagten, der den Rechtscharakter einer „xxxxxx“ hat, wohl um eine „Vollstreckungsanordnung“ nach § 3 VwVG. In Anbetracht des bislang als äußerst grob rechtswidrig zu bezeichnenden Vorgehens dieses „Organs“, ist die Sprungklage wohl als zulässig zu bezeichnen, insbesondere weil der Beklagte ein gemeinsames Dienstleistungs- und Rechenzentrum der nationalen öffentlich-rechtlichen TV und Radiosender ARD, ZDF und Deutschlandradio ist und der Bundesgerichtshof dieses „Organ“ als eine örtliche ausgelagerte nicht partei- und prozessfähige gemeinsame Inkassostelle bezeichnet (Beschluss vom 11.06.2016; Az. I ZB 64/16; RdNr. 34 unten). Dieses „Organ“ gibt in seiner

„Ankündigung der Zwangsvollstreckung“

an:
Zitat
Nach Ablauf dieser Frist werden wir die Forderung dem zuständigen Vollstreckungsorgan zum Einzug übergeben und die Zwangsvollstreckung mit allem Nachdruck (Sach- und Lohnpfändung) betreiben.

Der Justizgewährungsanspruch gestattet es mir gegen dieses „Organ“ Klage zu erheben, insbesondere um schwere bevorstehende Straftaten, wie etwa Amtsanmaßung, Beihilfe zur Amtsanmaßung (Finanzamt als „Vollstreckungsbehörde“), ggf. Verletzung des Steuergeheimnisses sowie der Versuchten Anstiftung zur Rechtsbeugung etc. (an das Finanzgericht Berlin - Brandenburg abgegebene Verfahren xx K xxxx/16 [VG xx L xxx.16, VG xx K xxx.16] zu verhindern.
Zur Gewährleistung und Herstellung meiner Schutzrechte, insbesondere aber zur Aufrechterhaltung der verfassungsmäßigen Ordnung und des Rechtsstaatsprinzips, ist es daher erforderlich die xx. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichtes anzurufen.

2.   Einzelrichter

Einer Übertragung der Entscheidung auf den Einzelrichter stimme ich zu.

Die Anwendung der Verfassung von Berlin und der verwaltungsrechtlichen Gesetze und Vorschriften bereiten keinerlei Schwierigkeiten. Hierzu zählt insbesondere die höchstrichterliche Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin.


3.   Vorläufige Klagebegründung:

Um der Verfassungsmäßigen Ordnung und dem Rechtsstaatsprinzip nunmehr auch mit den Mitteln des Strafrechtes Geltung zu verschaffen, ist es erforderlich, die hier vorliegende „Vollstreckungsanordnung“ durch die „bewährte“ xx. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichtes verwaltungsrechtlich nachprüfen zu lassen, um im Anschluss über die Bundesanwaltschaft dem Grundgesetz Geltung zu verschaffen und persönliches Handeln natürlicher Personen, dass sich als strafrechtlich sanktioniertes Verhalten im „Namen“ der beteiligten Organe darstellt, durch die Einleitung entsprechender Ermittlungsverfahren strafrechtlich überprüfen zu lassen.

3.1.   „Prozessvertretung“

Vorab wird angeregt, der Beklagte möge doch, dem zweistufigen Verwaltungsaufbau des Landes Berlin entsprechend und insbesondere da er nicht „partei- und prozessfähig“ ist, die für ihn in diesem Lebenssachverhalt zuständige oberste Landesbehörde:

Den Regierenden Bürgermeister von Berlin
Senatskanzlei II B
Jüdenstr. 1
10178 Berlin

informieren und um seine „verwaltungsgerichtliche“ Vertretung bitten, da er „niedere Verwaltungsbehörde ohne eigene Rechte“ ist und auch nur als „einheitliche Stelle“ i.S.d. Abschnitts 1 a VwVfG ohne eigene Rechte handelt.

Auch erfolgt eine Ernennung oder Einstellung zum „behördlichen Mitarbeiter“ des Landes Berlin nicht, wie die xx. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichtes im Beschluss 27 L 64.13 vom 22.05.2013, RdNr. 9 meint, durch einen Beck’schen Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Auflage Hahn/Vesting (Hrsg.) i.V.m. den getroffenen Arbeitsverträgen, sondern durch die Verfassung von Berlin Art. 77.

Falls der Beklagte nun annimmt er „handele“ im „Auftrag“ der „Rundfunkbeitragsbehörde“ des Landes Berlin dem Rundfunk Berlin - Brandenburg und diese wäre seine „Prozessvertretung“ so irrt er, wie übrigens auch die xx. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichtes, denn die gemeinsame Lesung verschafft Klarheit:
Zitat
Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung
Vom 21. April 2016
VwVfG BE 2016; GVBl. 2016, 218

§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich

(4)
Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Rundfunks Berlin-Brandenburg.


Anders als die grob verfassungswidrige herrschende Rechtsauffassung nun meint, ist dem RBB verwaltungsrechtliches Handeln - wegen seiner Staatsferne - unmöglich.
Vorsorglich verweise ich auch auf das OVG Nordrhein-Westfalen Beschluss Az. 16 A 49/09 vom 14. Juli 2010, Urteil Az. 16 A 1873/12 vom 25. April 2013; sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss Az. 2 S 1431/08 vom 19. Juni 2008).

Auch verfügen weder der Beitragsservice noch der nationale TV-Sender RBB über „Bedienstete“ die eine demokratische personelle Legitimation der handelnden (Amts)walter innehaben  (VerfGH des Landes Berlin Urteil Az. 42/99 vom 21. Oktober 1999 Rdnr. 24 - Rdnr. 28).


3.2.   „Vollstreckungsanordnung“ § 3 Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz

Zitat
§ 8 Vollstreckung VwVfG BE 2016; GVBl. 2016, 218

(1)   Für das Vollstreckungsverfahren der Behörden Berlins gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25.November 2014 (BGBl. I S. 1770) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. § 11 Absatz 3 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die Höhe des Zwangsgeldes höchstens 50 000 Euro beträgt. § 7 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass für Maßnahmen im Straßenverkehr auch der Polizeipräsident in Berlin und die Bezirksämter von Berlin Vollzugsbehörden sind. § 19 Absatz 1 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass für Amtshandlungen im Zusammenhang mit Vollstreckungsmaßnahmen nach § 10 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren nach den Vorschriften des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), das zuletzt durch Artikel IV des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erhoben werden.

Zitat
§ 3 Vollstreckungsanordnung Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz

(1)   
Die Vollstreckung wird gegen den Vollstreckungsschuldner durch Vollstreckungsanordnung eingeleitet; eines vollstreckbaren Titels bedarf es nicht.
(2)
Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung sind:
a)   der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist;
b)   die Fälligkeit der Leistung;
c)   der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides
oder, wenn die Leistung erst danach fällig wird, der Ablauf einer Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit.
(3)
Vor Anordnung der Vollstreckung soll der Schuldner ferner mit einer Zahlungsfrist von einer weiteren Woche besonders gemahnt werden.
(4)
Die Vollstreckungsanordnung wird von der Behörde erlassen, die den Anspruch geltend machen darf.

Unzweifelhaft soll wohl dieses „Schreiben“ des Beklagten vom 01.08.2016 den Anschein eines Verwaltungsaktes erwecken. Dieser „Verwaltungsakt“ des Beklagten, einem „privaten Geschäftsbesorger“ des Landes Berlin, soll wohl eine „Vollstreckungsanordnung“ mit „integriertem Leistungsbescheid“ nach § 3 VwVG darstellen, die einen gerichtlichen Vollstreckungstitel §§ 704, 794 ZPO ersetzt.

Ein Leistungsbescheid sowie die Vollstreckungsanordnung müssen von einem dazu befugten Hoheitsträger erlassen worden sein.

Hieran scheitert dieses „Schreiben“, dass als Post-Spam oder Papier-Müll zu bezeichnen ist, selbst bei Heranziehung der äußerst fragwürdigen Rechtsprechung zum RBStV. Der Beklagte ist nichts weiter als eine örtlich ausgelagerte nicht partei- und prozessfähige gemeinsame Inkassostelle des nationalen öffentlich-rechtlichen TV. Für den Bereich des Bundeslandes Berlin entfaltet der RBStV oder ein Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht auch keine Behördeneigenschaft.

Dieses „Vorgehen“ und dieser „Verwaltungsakt“ lösen beim mir ein unmittelbares Rechtschutzbedürfnis aus.

Weiterer Sachvortrag und ergänzende Begründung der Klage erfolgen nach Akteneinsicht in die beigezogene „Verwaltungs-E-Akte“ des Beklagten.


Lupus! Huhuhu! Hallooo!

Willkommen in den östlichen gallischen Provinzen, Lupus!

Da wo dir gallische Holzsandalen zuwinken!
Titel: Re: "Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG
Beitrag von: PersonX am 27. August 2016, 21:44
Person x hat jetzt eine ganze Weile gelesen auch die weiteren Beiträge in den weiteren Themen und stellt sich die Frage ob es am Ende dann einen Sammelband geben wird. Respekt vor der Zeit, welche sicherlich notwendig war das bisherige zusammen zu schreiben und rauszusuchen. Wir drücken die Sandalen.
Titel: Re: "Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG
Beitrag von: Emge Phil am 27. August 2016, 22:26
E. P. möchte anmerken, dass die Vollstreckungsanordnung von der ersuchenden Behörde gegenüber der Vollstreckungsbehörde erlassen wird und nicht vom Vollstreckungsschuldner angegriffen werden kann (BFH, Beschl. v. 04.07.1986 - VII B 151/85, Rn. 12).

Auch sind Zahlungsaufforderungen ebenso wie Vollstreckungsankündigungen seitens der zuständigen Vollstreckungsbehörde (hierzu BSG, Beschl. v. 25.06.2015 - B 14 AS 38/14 R, Rn. 15, m. w. N.) keine Verwaltungsakte.
Titel: Re: "Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG
Beitrag von: Profät Di Abolo am 28. August 2016, 11:48
Guten TagX,

@PersonX, hihihi, vielleicht ne Loseblattsammlung. Diss sieht immer so aus als ... ist aber von mehreren.

@Emge Phil, danke für den Tipp.

Rein fiktiv:

Zeit mal darzustellen, um was es wirklich geht.

Zitat

3)
Festzustellen, dass die „Vollstreckungsanordnung“ der nicht-rechtsfähigen gemeinsamen Stelle der „Landesrundfunkanstalten“ grob rechtswidrig ist und den Tatbestand der Amtsanmaßung § 132 StGB erfüllt.


1.   Zulässigkeit der Klage:

Unzweifelhaft handelt es sich bei dem Schreiben des Beklagten, der den Rechtscharakter einer „xxxxxx“ hat, wohl um eine „Vollstreckungsanordnung“ nach § 3 VwVG. In Anbetracht des bislang als äußerst grob rechtswidrig zu bezeichnenden Vorgehens dieses „Organs“, ist die Sprungklage wohl als zulässig zu bezeichnen, insbesondere weil der Beklagte ein gemeinsames Dienstleistungs- und Rechenzentrum der nationalen öffentlich-rechtlichen TV und Radiosender ARD, ZDF und Deutschlandradio ist und der Bundesgerichtshof dieses „Organ“ als eine örtliche ausgelagerte nicht partei- und prozessfähige gemeinsame Inkassostelle bezeichnet (Beschluss vom 11.06.2016; Az. I ZB 64/16; RdNr. 34 unten). Dieses „Organ“ ...


Wir sind in diesem "Lebenssachverhalt" über den "Punkt" hinaus, an dem wir uns die "herrschende Rechtsauffassung des nationalen öffentlich - rechtlichen Fernsehens" weiter anhören und durchlesen. Es ist an der Zeit die einzelnen natürlichen handelnden Personen zur Rechenschaft zu ziehen.

http://www.amtspflichtverletzung.de/bgh/19820429bgh.htm

Das betrifft insbesondere auch eine Dame, die sich jetzt im Ruhestand befindet und deren "Lebenswerk" vor kurzem gewürdigt wurde. Dieses "Lebenswerk" gipfelt darin, dass ein nationaler staatsferner öffentlich - rechtlicher Fernsehsender zum "staatlichen Erfüllungsgehilfen" Wohnungs- und Meldewesenüberwachung mutierte.
Und auch Herr oder Frau "GIM" haben wir fiktiv "fokusiert". Herr oder Frau "GIM", die vermutlich mit einem "Arbeitsvertrag" des WDR ausgestattet sind, und als "Amtsträger" "Vollstreckungsanordnungen und auch die -ersuchen"  veranlassen (steht in eurer Verwaltungshistorie). Dabei tritt Herr oder Frau "GIM" auch als Intendantin des RBB auf. Daneben stehen diverse "echte" Amtsträger und sehen tatenlos zu bzw. decken das Verhalten. Nun, damit ist langsam aber sicher Schluss. Wer sich nämlich daran beteiligt, sei es durch aktives Tun oder durch Unterlassen, der begeht ebenfalls eine Amtspflichtvereltzung. Wenn also fiktiver Weise alle 3 Gewalten tatenlos zusehen, sind das auch natürliche Personen und Amtsträger. Diese haben eine Grantenstellung. Es wird wohl dann irgendwann Zeit sein, diese in den Fokus zu stellen und an IHREN persönlichen Geldbeutel ranzugehen. Denn als Beispiel:

THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT
3 K 972/07 We (wg. Benutzungsgebührenrecht/ Abwasserzweckverband)

http://www.thovg.thueringen.de/OVGThueringen/rechtsp.nsf/6c24af328dcfcb8cc1256ab9002dd3c7/4173ebc649a6b597c12577de0054dc7d/$FILE/09-4KO-00482-U-A.pdf (http://www.thovg.thueringen.de/OVGThueringen/rechtsp.nsf/6c24af328dcfcb8cc1256ab9002dd3c7/4173ebc649a6b597c12577de0054dc7d/$FILE/09-4KO-00482-U-A.pdf)

Wenn also ein "Organ" wie das Land Berlin, eine Verwaltungstätigkeit mit hoheitlichen Aufgaben wie etwa die "Rasterfahndung" nach "Schwarzbewohnern" zur Herstellung der "Beitragsgerechtigkeit" an ein "Organ" (Fernsehen RBB) abgibt, gibt das Land damit Aufgaben der Hauptverwaltung (Art. 67 VvB) an dieses "Organ" ab. Die Hauptverwaltung handelt durch "Amtsträger" Art. 77 VvB. Das "Organ" Land Berlin wäre daher gut beraten vorher zu prüfen, an welches "Organ" und damit welche handelnde Personen es z.B. die Überwachung des Meldewesens betraut. Wenn dann das "Organ" RBB, dass über keine "Amtsträger" nach Art. 77 VvB verfügt, nun seinerseits diese Aufgaben (Art. 67 VvB) an ein "nichtrechtsfähiges Organ" vollständig abgibt, dann delegiert es hoheitliches Handeln - wie hier vollständig - weiter und es verbleibt wohl nur ein "Hoheitstorso".

Zitat
Seite 13 s. Link OVG Thüringen

Diese Art der Aufgabenerledigung, mit der sich der Zweckverband seiner Handlungsfähigkeit
so weit entkleidete, dass ein bloßer Hoheitstorso verblieb, ist bei hoheitlichem
Tätigwerden mit der Rechtslage nicht vereinbar.

Ein "Hoheitstorso" eines "Organes" RBB für den das Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung nicht gilt. Diese "Organe" handeln alle durch natürliche Personen. Die "Sprungklage" dient nun dazu, festzustellen, dass die natürliche Person zu dieser

"Ankündigung der Zwangsvollstreckung"

hierzu nicht befugt war und dann dazu Herrn oder Frau "GIM" durch öffnen des Geldbeutels "GIM" in Regress zu nehmen. Denn "GIM" griff auf Datensätze zu, die zweckgebunden sind. Er oder sie erweckten dabei den Eindruck, sie handeln als "Organ" zur Beitreibung eines öffentlichen Beitrages. Hierzu waren die Datensätze auch vorgesehen. Nicht aber für den Zweck, dass Hinz und Kunz - mit wissen von Amtsträgern wie etwa Richtern oder Vollstreckungsbeamten - durch die Gegend laufen und den Eindruck erwecken, sie wären ein staatliches Organ das dazu berufen ist "Amtshilfe" einzufordern. Faktisch handelt hier fiktiv ein "Hilfssheriff" des Kindergartens aus der Nachbarschaft.

Hierzu ist es nun erforderlich, anhand der Verwaltungshistorie tatsächlich nachzuprüfen, wer dieses Schreiben veranlasst hat. Wie z.B. auch bei den Vollstreckungsersuchen:

(ein wenig nach oben scrollen)
Beschwerde an EU-Kommission wg. Verletzung des Datenschutzes
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18101.msg129474.html#msg129474

Dazu dient nun diese "Sprungklage". Denn beim Blick in die Verwaltungshistorie wird der fiktive Herr Dr. Wolf, nennen wir ihn mal fiktiv Lupus, feststellen, dass sich in dem "Verwaltungsvorgang" mehrere "Widersprüche" befinden, die das Beklagte Organ und zwar ausschließlich den Beitragsservice auffordern, den "Widerspruchsvorgang" an das Land Berlin abzugeben.

Letztmalig teilte dieses "Organ" als "dezentraler Beitragsservice" mit, dass er dies nicht veranlassen wird, sondern in Zukunft Schreiben gleichen Inhalts unbeantwortet zur Akte nimmt.

Selbstverständlich kann diese "Organ" diesen "Versuch" wagen.

Allerdings wird es diesmal unserseits nicht bei einer 4 Stelligen Schadensersatzforderung bleiben.

Die "abschreckende Wirkung" für dieses "Verhalten" der einzelnen "Organe" rechtfertigt aus unserer Sicht einen 5 stelligen Betrag. Insbesondere deshalb weil die Schutzrechte der Betroffenen im vorliegenden Sachverhalt in den letzten Monaten erheblich missachtet wurden.

Dieser Schadensersatz trifft das Land Berlin, vertreten durch den Regierenden Bürgermeister, Sen II B. Denn erschwerend tritt hinzu, dass die zuständige Senatskanzlei nachweislich vom rechtswidrigen Treiben der "Organe" mehrfach durch verschiedenene Betroffene (Gell? Habt ihr doch bekommen die Schreiben? Jaaa, ihr habt ja schließlich fleißig geantwortet.) informiert wurde.

Es ist danach Aufgabe des Landes Berlin als "Organ" sich diese Mittel, die für ev. Schadensersatz aufgewendet werden mussten, von den einzelnen "Verantwortlichen" beizutreiben.

Dieses Vorgehen der "Sprungklage" ist auch dem Grundsatz der "staatsferne" des nationalen öffentlichen - rechtlichen Fernsehens geschuldet und auch nur konsequent.

Denn wer in den Wald ruft:

Schreiben gleichen Inhalts legen wir zukünftig unbeantwortet zur Akte.

Muss sich dann nicht wundern, wenn der gallische Wald ebenso verfährt. Er kopiert die Schreiben der Bediensteten leitet sie nach Brüssel weiter.

Denn das "Beklagte Organ" ist ein Dienstleister. Aber das ist eine andere fikitve Geschichte.

 :)

Der gallische Walt muss auch nicht Untätigkeitsklage erheben, weil ein Widerspruchsvorgang nicht an das Land Berlin abgegeben wird.
Er wartet bis er direkt weiter beschwert ist.

Dann erklingt aus dem gallischen Wald das Motto des Imperiums:

Willst du nicht hören, so musst du zahlen.

Habt ihr (Imperium) ja die ganze Zeit in den gallischen Wald gerufen, gell?

Und so kann jetzt das Imperium einen großen Schluck seiner eigenen Medizin nehmen und das schließt die Herstelllung der völligen "STAATSFERNE" mit ein:

Meine Damen und Herren des nationalen öffentlich - rechtlichen TV und Radio, Sie dürfen nun die Wohnungen und Betriebsstätten des STAATSVOLKES verlassen. Auf Widersehen!

Weitere Klagen gegen den "RBB" wird es von uns nicht mehr geben. Das "Jus­ti­zi­a­riat" und die dort handelnden Personen haben den Rechtscharkter eines fiktiven Claus Kleber vom fiktiven Heute Journal inne. Fraglich ist dabei, ob sie im Bestiz eines Presseausweise sind.

Wir Klagen nur noch gegen Lupus im Castra Colonia und das Land Berlin. alles andere wäre STAATSFERN.

Diss ist aber auch ne andere Geschichte. Sorry Mods, ich weiß beim Thema bleiben 

:)
Titel: Re: "Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG
Beitrag von: pjotre am 31. August 2016, 12:49
Dank für diese Mammutarbeit an den "Prophet des Satans".
Eine Fundgrube der präzis verwertbaren rechtlichen Gesichtspunkte gegen einen Staat, der beim Rundfunkbeitrag wie ein verwöhntes kleines Kind von der rechten Bahn abgekommen ist und den wir Bürger mit strenger elterliche Liebe begleiten müssen auf dem Weg zurück zum Recht.
Titel: Re: "Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG
Beitrag von: Profät Di Abolo am 03. September 2016, 19:30
Guten TagX!

Fiktiv natürlich.

Ey, yoo, Legio XXVII. als nächstens kommt dann wohl der Befangenheitsantrag.

Zitat


VG XX K XXX.16

X / Land Berlin (DE) vertreten durch den Beitragsservice


Angeforderte Stellungnahme vom XX.08.2016


Sehr geehrter Richter X,

bezüglich Ihrer angeforderten Stellungnahme bitte ich um Fristverlängerung und werde nach Eingang Ihrer schriftlichen Stellungnahme, zu der Sie hiermit Gelegenheit binnen 10 Tagen erhalten, abschließenden Sachvortrag leisten.

1.
Ich bitte Sie mir mit gerichtlicher Stellungnahme schriftlich mitzuteilen, woraus Sie Ihre rechtliche Befugnis ableiten, den von mir mit Klageschrift vom XX. August 2016 bezeichneten Beklagten,

gegen die Bundesrepublik Deutschland / das Land Berlin vertreten durch den:

         BeitraX Servus
         vertreten durch den Geschäftsführer
         Herrn Dr. Lupus
         Castra Colonia

in die öffentlich-rechtliche Fernsehanstalt Rundfunk Berlin-Brandenburg abändern zu wollen.
Eine Vollmacht hierzu habe ich dem Gericht nicht erteilt. Ich muss daher davon ausgehen, dass Ihnen ein entsprechender Antrag des Beklagten vorliegt, den Sie wohl - aus einem Büroversehen - Ihrer Verfügung vom XX. August nicht beigefügt haben.

2.
Zutreffend verweisen Sie auf § 10 Abs. 7 RBStV wonach die Möglichkeit besteht, die Aufgaben ganz oder teilweise an eine gemeinsame Stelle abzugeben.

Im Rahmen diverser summarischer Prüfungen in Sachen RBStV gehe ich davon aus, dass Ihnen die Verwaltungsvereinbarung Beitragsservice bekannt ist. Die von Ihnen im Rubrum:

XX ./. Rundfunk Berlin-Brandenburg

bezeichnete nationale öffentlich-rechtliche Fernsehanstalt Rundfunk Berlin-Brandenburg hat die Aufgaben des RBStV vollständig an den Beklagten abgegeben. Dies ergibt sich, wie Ihnen bekannt ist, aus § 2 [hier: insbesondere d)] besagter Vereinbarung.

Hierzu merke ich bereits jetzt folgendes an:

Der von mir zutreffend bezeichnet Beklagte nimmt als einheitliche Stelle Abschnitt 1 a VwVfG Teilaufgaben zur staatlichen Finanzierung des nationalen öffentlichen - rechtlichen Rundfunks wahr. Er vertritt dabei einzeln die 16 Bundesländer und im vorliegenden Lebenssachverhalt das Bundesland Berlin. Ob der Beklagte tatsächlich wie gesetzlich durch § 10 Abs. 7 RBStV vorgeschrieben nicht rechtsfähig ist, kann derzeit dahingestellt bleiben, da er in den vorliegenden Sachverhalten rechtsfähig auftritt. Dies ergibt sich z.B. aus der Tatsache, dass der Beklagte, ein mich im Verfahren VG XX L XX.16 / VG XX K XX.16 (abgegeben an das Finanzgericht Berlin - Brandenburg XX K XXXX/16) betreffendes Vollstreckungsersuchen mit:

Rundfunk Berlin - Brandenburg
Die Intendantin

zeichnete.

Der RBB zeichnet im Schreiben des Beklagten vom XX.08.2016 auch nicht verantwortlich. Unerheblich dabei ist auch, ob der nationale öffentliche - rechtliche Fernsehsender RBB die Aufgaben vor der Schaffung der gemeinsamen Stelle Beitragsservice innehatte. Der RBB ist mit der Beauftragung des Beitragsservice, zur Wahrnehmung der Aufgaben im Bereich des Bundeslandes Berlin, als verbliebener Hoheitstorso zu bezeichnen, der mangels Gültigkeit des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung darüber hinaus auch nicht befugt ist verwaltungsrechtlich zu handeln.
Das Land Berlin hat die Aufgaben der Rundfunkbeitragsverwaltung vollständig an den Beklagten abgegeben.
Wie dessen Schreiben vom XX.08.2016 zu entnehmen ist, begehrt dieser nun XXX Euro von mir und droht ansonsten die Zwangsvollstreckung durch die Vollstreckungsorgane des Landes Berlin an.

3.
Mit der Klageschrift vom XX.08.2016 habe ich dem Beklagten nahegelegt, da er gesetzlich wohl als nicht „partei- und prozessfähig“ anzusehen wäre, die oberste Landesbehörde des Bundeslandes Berlin, für die er bei der Einziehung und im Rahmen der Bescheidung zu „Rundfunkbeiträgen“ tätig wird, um seine Vertretung zu bitten.
Wenn überhaupt eine Umdeutung des Beklagten durch das Gericht - ohne vorherige Stellungnahme des von mir bezeichneten Beklagten - zulässig wäre, so wäre dies wohl, der

Regierende Bürgermeister von Berlin
Senatskanzlei II B
Jüdenstr. 1
10178 Berlin

4.
Zweifelfrei befindet sich der Sitz meines Gewerbes in Berlin. Es handelt sich auch um eine „Beitragspflicht“ aufgrund einer landesgesetzlichen Bestimmung des Bundeslandes Berlin. Woraus Sie, Herr Richter X die Möglichkeit ableiten, den Rechtstreit an das Verwaltungsgericht Köln, Bundesland Nordrhein-Westfalen verweisen zu wollen, bitte ich in Ihrer Stellungnahme näher zu beleuchten. Eine solche Verweisung würde implizieren, dass es sich bei dem Beitragsservice um eine Bundesbehörde mit Sitz in Köln handelt.

Ich verweise auf die Bundestagsdrucksache 16/10493, Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG), Seite 18:

Soll das Verfahren über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden, so muss dafür eine Stelle bestimmt werden. Diese Festlegung kann jedoch nicht im Verwaltungsverfahrensgesetz erfolgen, sondern nur im Verwaltungsorganisationsrecht. Mit den Aufgaben der einheitlichen Stelle kann eine eigens dafür geschaffene Behörde betraut sein. Es können aber auch bestehende Behörden – etwa die für die betroffenen Verfahren hauptsächlich zuständige Genehmigungsbehörde – als einheitliche Stelle bestimmt werden. Das Verwaltungsverfahrensgesetz enthält insoweit keine Einschränkungen.

Ein Bundesgesetz zur Schaffung einer solchen „Rundfunkbeitragsbehörde“ ist mir nicht bekannt und wäre wohl auch grob verfassungswidrig, da der Rundfunk Aufgabe der Länder ist. Im vorliegenden Lebenssachverhalt des Bundeslandes Berlin.

Welche Aufgaben der Beklagte tatsächlich im Namen des Landes Berlin wahrnimmt, wird sich im Verlauf des Klageverfahrens zeigen. Ob dies im Einklag mit der landesgesetzlichen Bestimmung RBStV und vereinbar mit dem Staatsorganisations- und Verwaltungsrecht des Landes Berlin ist, wird das angerufene Berliner Verwaltungsgericht abschließend zu beurteilen haben und nicht ein Verwaltungsgericht in Köln.

5.
Einer Übertragung auf den Einzelrichter hatte ich bereits mit Klageschrift vom XX.08.2016 zugestimmt, wobei ich nunmehr erhebliche Zweifel daran hege, ob das so richtig war. Wenn der Vorsitzende der XX. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichtes bereits am Beklagten und dem Gerichtsstand scheitern, was erwartet mich dann erst bei einem anderen Richter der „bewährten“ XX. Kammer.

6.
Sollte dem Berliner Verwaltungsgericht keine Stellungnahme oder ein entsprechender Antrag, des von mir als Beklagten bezeichneten Beitragsservice vorgelegen haben, so bitte ich ferner bei der gerichtlichen Stellungnahme darzulegen, woraus das Berliner Verwaltungsgericht seine Befugnis ableitet, Partei i.S.d. des Beklagten zu ergreifen und meine Klage gegen einen nationalen staatsfernen öffentlich - rechtlichen Fernsehsender lenken will.


Mit freundlichen Grüßen




Ey! Yoo! Lupus! Let´s get ready to rumble!

... woraus Sie Ihre rechtliche Befugnis ableiten ... reguläre gallische Truppen, Lupus? In den östlichen gallischen Provinzen? Ham wa auch gehört!!!  ;D  ;D  ;D

 
Titel: Re: "Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG
Beitrag von: Profät Di Abolo am 14. September 2016, 12:07
Guten TagX

Rein fiktiv natürlich:

Nach erneuter "gerichtlicher" Aufforderung zur Stellungnahme
(das Gericht = Anwalt des Beklagten BeitraX Servus?):

Zitat

Angeforderte Stellungnahme vom XX.09.2016

Sehr geehrte ...

1.
Das Berliner Verwaltungsgericht ist zuständiges unabhängiges Gericht für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (§§ 1 sowie 2 VwGO).
Dem Geschäftsverteilungsplan des nach § 3 VwGO eingerichteten Berliner Verwaltungsgerichtes als Verwaltungsgericht des Bundeslandes Berlin (§ 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung [AGVwGO] vom 22. Februar 1977 eingerichteten) ist zu entnehmen, dass die 27. Kammer für:

Zitat
(0600)   Visumsrecht
(0600)   Ausländerrecht
(0240)   Presserecht
(0250)   Rundfunk-, Fernseh- und Medienrecht; Rundfunkbeitragsrecht einschließlich Rundfunkbeitragsbefreiung, soweit nicht die 8. Kammer zuständig ist
(0450)   Post-, Fernmelde- und Telekommunikationsrecht
(0260)   Recht der Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften (ohne Subventionen)
(1112)   Kirchensteuerrecht

zuständig ist. Generelle Klagen gegen den Rundfunk Berlin - Brandenburg sind im Geschäftsverteilungsplan des Berliner Verwaltungsgerichtes nicht aufgeführt.

2.
Bezüglich Ihrer angeforderten aktuellen Stellungnahme verweise ich auf meinen Schriftsatz vom XX.09.2016:

Zitat
4.
Zweifelfrei befindet sich der Sitz meines Gewerbes in Berlin. Es handelt sich auch um eine „Beitragspflicht“ aufgrund einer landesgesetzlichen Bestimmung des Bundeslandes Berlin. Woraus Sie, die Möglichkeit ableiten, den Rechtstreit an das Verwaltungsgericht Köln, Bundesland Nordrhein-Westfalen verweisen zu wollen, bitte ich in Ihrer Stellungnahme näher zu beleuchten. Eine solche Verweisung würde implizieren, dass es sich bei dem Beitragsservice um eine Bundesbehörde mit Sitz in Köln handelt.

Ich verweise auf die Bundestagsdrucksache 16/10493, Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG), Seite 18:

Soll das Verfahren über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden, so muss dafür eine Stelle bestimmt werden. Diese Festlegung kann jedoch nicht im Verwaltungsverfahrensgesetz erfolgen, sondern nur im Verwaltungsorganisationsrecht. Mit den Aufgaben der einheitlichen Stelle kann eine eigens dafür geschaffene Behörde betraut sein. Es können aber auch bestehende Behörden – etwa die für die betroffenen Verfahren hauptsächlich zuständige Genehmigungsbehörde – als einheitliche Stelle bestimmt werden. Das Verwaltungsverfahrensgesetz enthält insoweit keine Einschränkungen.

Ein Bundesgesetz zur Schaffung einer solchen „Rundfunkbeitragsbehörde“ ist mir nicht bekannt und wäre wohl auch grob verfassungswidrig, da der Rundfunk Aufgabe der Länder ist. Im vorliegenden Lebenssachverhalt des Bundeslandes Berlin.

Welche Aufgaben der Beklagte tatsächlich im Namen des Landes Berlin wahrnimmt, wird sich im Verlauf des Klageverfahrens zeigen. Ob dies im Einklag mit der landesgesetzlichen Bestimmung RBStV und vereinbar mit dem Staatsorganisations- und Verwaltungsrecht des Landes Berlin ist, wird das angerufene Berliner Verwaltungsgericht abschließend zu beurteilen haben und nicht ein Verwaltungsgericht in Köln.

Ergänzend führe ich wie gewünscht noch aus:

Rdnr. 13 zu § 52 VwGO Kopp / Schenke, Kommentar VwGO, 15. Auflage:
Zitat
Eine Ausnahme von der Regel, dass der Ort des Erlasses des VA maßgeblich ist, gilt nach Satz 2 und 3 für Verwaltungsakte von Behörden, deren Zuständigkeitsbereich sich auf mehrere Gerichtsbezirke erstreckt, sowie von sog. „gemeinsamen“ Länderbehörden, wie des gemeinsamen Prüfungsamtes der Länder Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein für das 2. juristische Staatsexamen. Dadurch soll eine Konzentration von Prozessen bei dem Gericht vermieden werden, dass sonst an dem Sitz einer Behörde mit weiträumigem Wirkungsbereich zuständig wäre. Die Regelung ist auch in Fällen anwendbar, in denen die Zuständigkeit der Behörde für mehrere Gerichtsbezirke auf einer behördlichen Zuständigkeitserklärung beruht…

Wie Ihnen bekannt ist, hat der nationale Fernsehsender Rundfunk Berlin - Brandenburg, die ihm verfassungswidrig vom Land Berlin, übertragenen Aufgaben des Rundfunkbeitragsrechtes an den Beklagten übertragen. Diese Übertragung erfolgte durch Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug im November 2013. Diese Übertragung durch Verwaltungsvereinbarung wurde dabei durch alle Intendantinnen und Intendanten der sog. Landesrundfunkanstalten vorgenommen. Der Beklagte nimmt daher als Dienstleistungs- und Rechenzentrum Aufgaben des Rundfunkbeitragsrechtes aller Bundesländer wahr.
Im Rahmen etwaiger Klagen gegen die vom Beklagten erlassene „Vollstreckungsanordnung“, die der Beklagte bundesweit „verfügt“, würde es in Anwendung des § 52 Nr. 5 VwGO zu einer erheblichen Konzentration bundesweiter Klagender vor dem Verwaltungsgericht Köln kommen.
Im vorliegenden Sachverhalt handelt es sich ferner um nach Berliner Landesrecht verfassungswidrig übertragener Verwaltungsaufgaben zum Rundfunkbeitrag und damit um Verwaltungsaufgaben des Rundfunkbeitragsrechtes  der Bundesländer Berlin (Zuständigkeit 27. Kammer) und Brandenburg. Die Nachprüfung des spezifischen Berliner Verfassungs- und Landesrechtes kann nicht Aufgabe des Kölner Verwaltungsgerichtes sein.
Die einheitliche Stelle (zentrales Dienstleistungs- und Rechenzentrum Beitragsservice) nimmt die verfassungswidrig übertragenen Aufgaben vollkommen selbstständig wahr. Hierbei werden Formulare, standardisierte Bescheide, standardisierte Vollstreckungsersuchen verfasst und versendet. Eine Beteiligung des Landes Berlin findet hierbei nicht statt. Weder der RBB noch die eigentlich zuständige Hauptverwaltung des Landes Berlin ist an diesem „Verwaltungsverfahren“ in irgendeiner Form beteiligt.
Gegen eine Verweisung an das Verwaltungsgericht Köln spricht ferner, dass der Beklagte, der auch die Widerspruchsentscheidungen zu „Feststellungsbescheiden“ selbstständig erlässt, für Klagen Betroffener das Berliner Verwaltungsgericht bezeichnet. Damit ist wohl auch der Beklagte selbst der Auffassung, dass das Berliner Verwaltungsgericht für Klagen Betroffener, die ihren Wohnsitz oder Sitz des Gewerbes in Berlin haben, zuständig ist.
Unerheblich dabei ist, ob der Beklagte in diesem Zusammenhang den Rundfunk Berlin - Brandenburg als die „öffentliche Stelle“ bezeichnet, gegen die eine Klage zu richten wäre. Im vorliegenden Sachverhalt ist mit der „Vollstreckungsanordnung“ der Beklagte als selbstständig handelndes „Organ“ auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts aufgetreten. Der Rundfunk Berlin - Brandenburg ist im vorliegenden Lebenssachverhalt dabei in keinster Weise in Erscheinung getreten.
Ferner dient der Rundfunkbeitrag, wie Ihnen bekannt sein dürfte, der Finanzierung des öffentlich - rechtlichen Rundfunks und soll ihm die staatlichen finanziellen Mittel verschaffen, die er benötigt, um seinen durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vorgegebenen Programmauftrag zu erfüllen. Der Rundfunkbeitrag ist eine nichtsteuerliche Abgabe, deren Erhebung von der Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Rundfunkrecht gedeckt ist.
Es handelt sich daher im vorliegenden Lebenssachverhalt um einen öffentlichen Beitrag nach dem Rundfunkrecht des Bundeslandes Berlin, woraus sich die sachliche und örtliche Zuständigkeit der 27. Kammer als gesetzlicher Richter zwingend ergibt.
Wie mit der Klageschrift vom XX.08.2016 dargelegt, begehrt das „Organ“ Beitragsservice Rundfunkbeiträge des Landes Berlin, für mein in Berlin ansässiges Gewerbe. Zu diesem Zwecke hat es wohl eine rechtswidrig „erlassene maschinell automatisierte Vollstreckungsanordnung“ (§ 3 VwVG) vom XX.08.2016, zur Beitragsnummer XXX erlassen.

Angeblich ausstehende Rundfunkbeiträge werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt (§ 10 abs. 6 RBStV).
Unzweifelhaft stammt die besagte Vollstreckungsanordnung vom XX.08.2016 vom Beklagten, der wohl annimmt er könne im Namen des Landes Berlin „behördlich“ tätig werden.
Dies verwaltungsgerichtlich nachzuprüfen ist Aufgabe des unabhängigen Verwaltungsgerichtes im Bundesland Berlin und gem. Geschäftsverteilungsplan damit Aufgabe der XX. Kammer, als unabhängiger gesetzlicher Richter (Art. 3 Abs. 1, Art. 79 und Art. 80 VvB sowie Art. 101 GG).

3.
Mit Schriftsatz vom XX.09.2016 unter:

Zitat
6.
Sollte dem Berliner Verwaltungsgericht keine Stellungnahme oder ein entsprechender Antrag, des von mir als Beklagten bezeichneten Beitragsservice vorgelegen haben, so bitte ich ferner bei der gerichtlichen Stellungnahme darzulegen, woraus das Berliner Verwaltungsgericht seine Befugnis ableitet, Partei i.S.d. des Beklagten zu ergreifen und meine Klage gegen einen nationalen staatsfernen öffentlich - rechtlichen Fernsehsender lenken will.

bat ich um Darlegung der Befugnis des angerufenen Verwaltungsgerichtes Partei i.S.d. Beklagten zu ergreifen. Hierzu enthält die Stellungnahme der XX. Kammer vom XX.09.2016 keine Angaben.
Ich bitte dem nunmehr nachzukommen und ergänzend mitzuteilen, weshalb die XX. Kammer Aufgaben der Klageerwiderung des Beklagten hinsichtlich der „örtlichen Zulässigkeit“ der Klage wahrnimmt.
Aufgabe des Verwaltungsgerichtes im jetzigen Stadium des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dürfte es doch wohl vielmehr sein, dem Beklagten die Klageschrift mit der Bitte um Klageerwiderung zuzusenden und die Übersendung der „behördlichen Akte“ anzuordnen. Weshalb ich hier bereits 2 Stellungnahmen anfertigen musste erschließt sich mir nicht. Ich gewinne immer mehr den Eindruck, dass der Beklagte „verwaltungsgerichtlich“ vertreten wird, während ich nicht anwaltlich vertreten bin und auch trotz intensiver Suche auch keinen Anwalt finde.

4.
Zur Vorbereitung der Beistellung eines Notanwaltes und damit Herstellung der Waffengleichheit, insbesondere da der Beklagte ja wohl „verwaltungsgerichtlich“ vertreten ist, übersende ich Ihnen bereits im jetzigen Stadium des Klageverfahrens diverse absagende E-Mails der von mir angeschriebenen Anwaltskanzleien.

Ey yoo Lupus! Beklagter! Willkommen in den östlichen gallischen Provinzen, Lupus!

Im Land der kleinen gallischen Zecken! Im Land der Fallen und Hinterhalte!

 ;D ;D ;D
Titel: Re: "Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG
Beitrag von: ellifh am 14. September 2016, 12:18
....Befugnis ableitet...geil... ;) :D :D

Jau, nu herrscht erstmal großes Kopfkratzen... >:D
Titel: Re: "Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG
Beitrag von: MMichael am 14. September 2016, 17:21
insbesondere da der Beklagte ja wohl „verwaltungsgerichtlich“ vertreten ist,
AUTSCH - das war frech! :o
Titel: Re: "Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG
Beitrag von: Profät Di Abolo am 17. September 2016, 00:29
Guten TagX

@ MMichael  ;D ;D ;D, da muss die XXVII. Legio durch! Die haben sich bis jetzt aufgeführt ... diss gegegegeht jar nich!
@ ellifh Jaaa! Den Satz haben wir geklaut! Diss klären wir später auf!

Rein fiktiv:

"GIM" hat nun einen seiner berüchtigten "Feststellungsbescheide" erlassen und darin nebenbei erwähnt, dass er die Zwangsvollstreckung eingeleitet hat.  ;D ;D ;D

Irgendwie hat "GIM" noch nicht mitbekommen, dass grad geklagt wird. Egal!

Hier der fiktive Widerspruch:


Zitat
Berlin (DE), den XX.09.2016




Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio

Freimersdorfer Weg 6,
DE-50829 Köln
Deutschland




Ihr Geschäftszeichen xxxxxx


Rechtsbehelf Art. 47 EuGRCh
„Widerspruch“ zum „Festsetzungsbescheid“ v. xx.09.2016


EU-Beschwerdeverfahren:
EU-Kommission      CHAP(2016)0xxxx
ECHR            1xxxx/16

Nationale Beschwerdeverfahren:
Verwaltungsgericht Berlin      VG xx L xxxx.16; VG xx K xxxx.16
Finanzgericht Berlin-Brandenburg   xx K xxxx/16
Verwaltungsgericht Berlin      VG xx K xxxx.16

DSB Berlin            xx.xxxx.x

Verletzung Richtlinie 95/46/EG
Verletzung Richtlinie 2004/18/EG


(1)   
Das nationale Dienstleistungs- und Rechenzentrum Beitragsservice ARD, ZDF und Deutschlandradio nimmt Dienstleistungs- und Rechenaufgaben der nationalen Region Berlin des Mitgliedstaates (DE) auf dem Gebiet der öffentlichen Verwaltung wahr. Im Rahmen der sogenannten In-House-Vergabe der Region Berlin des Mitgliedstaates (DE), erfolgt die Vergabe von Dienstleistungen für die öffentliche Verwaltung der Region Berlin grundsätzlich an das ITDZ-Berlin.
Mit Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug erfolgte die Beauftragung des Dienstleistungs- und Rechenzentrums, Beitragsservice ARD, ZDF und Deutschlandradio (nachfolgend als Beitragsservice bezeichnet), durch die sogenannten Landesrundfunkanstalten, nationale öffentlich - rechtliche Fernsehsender. Die nationalen öffentlichen - rechtlichen Fernsehsender verletzten im Rahmen der Vergabe der Dienst- und Rechenleistungen die seinerzeit gültige Richtline 2004/18/EG, indem sie ohne Zustimmung der staatlichen behördlichen Vergabestellen der jeweiligen Region (16 Bundesländer), ein Dienstleistungsunternehmen zur Wahrnehmung öffentlicher Verwaltungs- und Rechenaufgaben betrauten.

(2)
Das Dienstleistungsunternehmen Beitragsservice verfügt über keinerlei behördliche Amtsträger (Art. 77 Verfassung von Berlin) der Region Berlin des Mitgliedstaates (DE).

(3)
Im Rahmen der dienstleistenden Rechen- und Verwaltungstätigkeit im Auftrag der Region Berlin des Mitgliedstaates (DE) erlässt das Dienstleistungszentrum Beitragsservice im sogenannten Massenverfahren automatisiert „Feststellungsbescheide“ die von Subdienstleistungsdruckunternehmen gedruckt und versendet werden. Zentraler Druckdienstleister der Verwaltung Region Berlin des Mitgliedstaates (DE) ist das ITDZ Berlin.
Das elektronische Aktenverwaltungssystem ist nicht von der Region Berlin des Mitgliedstaates (DE) zertifiziert. Die nationalen gesetzlichen Bestimmungen und Strategien (Berliner E-Government-Strategie [BEGS]; Berliner E-Government Gesetz [EGovG Bln]) der Region Berlin des Mitgliedstaates (DE) werden missachtet. Das zentrale Dienstleistungsunternehmen Beitragsservice ist weder in die regionalen (16 Bundesländer) noch nationale E-Government - Strategie des Mitgliedstaates (DE) eingebunden.

(4)
Der nationale Dienstleister hat seinen Hauptsitz in Köln, Region Nordrhein-Westfalen, im Mitgliedstaat (DE) der Union. Er ist damit als europäischer Dienstleister verpflichtet Primär- und Sekundärrecht der Union, insbesondere die Schutzrechte der Unionsbürger, zu beachten.
Wie mit Beschwerde CHAP(2016)xxxxx dargelegt, verletzt das nationale zentrale Dienstleistungs- und Rechenzentrum massiv die Richtlinie 95/46/EG.

(5)
Mit dem elektronisch erstellten „Bescheid“ vom xx.09.2016 und durch einen privaten Subdruckdienstleister ausgedruckten Schreiben erweckt das zentrale Dienstleistungsunternehmen den Eindruck, es sei gesetzlich befugt „Bescheide“ nach dem nationalen Verwaltungsverfahrensgesetz zu erlassen.

(6)
Gegen diesen „Bescheid“ des nationalen Dienstleistungsunternehmen wird hiermit Rechtsbehelf nach Art. 47 EuGRCh erhoben, vorsorglich Widerspruch nach nationalem Recht des Mitgliedstaates (DE).

(7)
Das nationale Dienstleistungszentrum Beitragsservice des Mitgliedstaates (DE) wird hiermit aufgefordert bis zum

xx. Oktober 2016

einen vollständigen Ausdruck der Gesamtübersicht (sogenannte Historie) zum elektronischen Aktenverwaltungsverfahren Beitragsnummer xxx xxx xxx zu übersenden.

(VIII)
Das nationale Dienstleistungszentrum Beitragsservice des Mitgliedstaates (DE) wird hiermit aufgefordert bis zum

xx. Oktober 2016

Ablichtungen der jeweiligen geltenden Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug ab dem 01.01.2013 zu übersenden.

(9)
Das nationale Dienstleistungszentrum Beitragsservice des Mitgliedstaates (DE) wird hiermit aufgefordert bis zum

xx. Oktober 2016

schriftlich zu erklären, welche Notifizierungen seiner Tätigkeiten bei den behördlichen Stellen der Union und des Mitgliedstaates (DE) erfolgten sowie welche Zertifizierungen hinsichtlich des elektronischen Aktensystems vorgenommen wurden.

(10)
Das nationale Dienstleistungszentrum Beitragsservice des Mitgliedstaates (DE) wird hiermit aufgefordert bis zum

xx. Oktober 2016

schriftlich in Übersichtsform bekannt zu geben, welche interne „Dienstanweisungen“ im Bereich der elektronischen Rundfunkbeitragsverwaltung durch den zentralen Dienstleister Beitragsservice erlassen wurden.

(11)
Das nationale Dienstleistungszentrum Beitragsservice des Mitgliedstaates (DE) wird hiermit aufgefordert bis zum

xx. Oktober 2016

schriftlich, die Höhe des erzielten Jahresumsatzes für die Verwaltungstätigkeit in Form der Dienst- und Rechenleistungen bekannt zu geben. Die genaue Gesamthöhe der vergebenen Subdienstleistungen ist ebenfalls bekannt zu geben.


A.
Die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche, insbesondere auch zur Kompensation des immateriellen Schadens, erfolgt gesondert. Der zentrale Dienstleister wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Geräte- und Empfangsunabhängige Beitrag zu öffentlichen Rundfunkdienstleistungen für Unternehmen mit Sitz im Mitgliedstaat (DE) einen Wettbewerbsnachteil innerhalb der Union darstellt.

B.
Die Bediensteten des zentralen Dienstleistungszentrums Beitragsservice werden hiermit aufgefordert Primär- und Sekundärrecht der Union, insbesondere die Schutzrechte der Unionsbürger zu beachten.

C.
Das zentrale Dienstleistungszentrum Beitragsservice wird aufgefordert die behördliche staatliche Aufsicht der Region Berlin des Mitgliedstaates (DE), den

Regierenden Bürgermeister von Berlin
Senatskanzlei II B 1
Jüdenstr. 1
DE-10178 Berlin
Deutschland

über dieses Rechtsbehelfsverfahren Art. 47 EuGRCh zu informieren.

D.

Weiterer Sachvortrag erfolgt nach Eingang der angeforderten Nachweise.

Die Anforderung wird vorsorglich auch auf das nationale Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz – IFG) vom 15. Oktober 1999 gestützt.
Das nationale zentrale Dienstleistungs- und Rechenzentrum Beitragsservice ARD, ZDF und Deutschlandradio wird hiermit ausdrücklich auf die RICHTLINIE 2006/111/EG DER KOMMISSION vom 16. November 2006 hingewiesen.

E.
Sollte bis zum xx. Oktober 2016 keine schriftliche Mitteilung ergangen sein, erfolgt ohne weitere Ankündigung Beschwerde bei der EU-Kommission gegen das nationale Dienstleistungszentrum Beitragsservice des Mitgliedstaates (DE).



Ey yoo "GIM". Ditt iss Unionisch! Deine "Textbausteine" kannste da vergessen.
Deinen Arbeitsplatz übrigens auch. Der ist bald Geschichte! Unions-Geschichte!
Schmeiß dir ein paar Aspirin rein und .... genau lauf über:

An die Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und GEZ/Beitragsservice
Whistleblower/ Tippgeber werden - über Misstände bei ARD-ZDF-GEZ
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19977.0.html

Und damit sind wir dann jetzt wohl offiziell im EU-Vergaberecht. Jut das ditt VG Berlin davon noch nix weiß und noch über das VG Kölle nachdenkt!

Lupus, Lupus ... ditt sieht jar nich jut aus!

Schau mal in deine "elekto-Akten". Keine Antwort drin waa? Lass doch schnell ein "ARD-ZDF Gutachten" schreiben.

Auf der Mauer, auf der Lauer, ...  ;D ;D ;D
Titel: Re: "Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG
Beitrag von: ellifh am 17. September 2016, 08:32
...da freut sich doch die kleine Wanze auf den xx.Oktober 2016, sucht mal schnell was Papierkram zusammen... >:D >:D
Titel: Re: "Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG
Beitrag von: Profät Di Abolo am 05. November 2016, 15:29
Guten TagX!

Ahhh! Hier iss noch einiges zu berichten! Rein fiktiv natürlich.

Das Verfahren wurde fiktiv an das fiktive VG Köln verwiesen.

Naja. Darauf gab es die fiktive Anhörungsrüge:

Zitat
Werte xx. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichtes,

Ihren Beschluss vom xx. September nach vorheriger „telefonischer Anhörung durch Nachfragen“ einer Frau Y nehme ich zum Anlass auf folgendes hinzuweisen:

1.   Ein schriftliche Vollmacht zur Vertretung des Beklagten beim Berliner Verwaltungsgericht, die auf eine Frau Y lautet wurde mir nicht bekannt gegeben.

2.   Üblicherweise erfolgt nach „Einlassung“ des Beklagten eine erneute Einholung einer Stellungnahme des Klägers, damit dieser sich zur Rechtsauffassung des Beklagten äußern kann.

3.   Der richtige Beklagte ist das Land Berlin vertreten durch den Beitragsservice. Denn dieser zeichnet verantwortlich für das Berliner „verwaltungsrechtliche“ Handeln.

Ich erhebe daher hiermit frist- und formgerecht:

Anhörungsrüge § 152 a VwGO


1.   
Gemäß dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 4. Juli 2016, im Verfahren - 2 BvR 1552/14 - haben Beschwerdeführer nach dem abgeleiteten Grundsatz der Subsidiarität den Rechtsweg nicht nur formell zu erschöpfen, sondern darüber hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die geltend gemachten Grundrechtsverletzungen, in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen. Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer gehalten sein kann, eine Gehörsverletzung im fachgerichtlichen Verfahren auch dann mit einer Anhörungsrüge anzugreifen, wenn er mit der Verfassungsbeschwerde zwar keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG rügen will, die Erhebung der Anhörungsrüge aber zur Beseitigung anderweitiger Grundrechtsverletzungen führen könnte.

2.
Die fernmündliche Anhörung des Beklagten am xx.09.2016, wohl unmittelbar vor einer Entscheidung der xx. Kammer am gleichen Tage, führt nach sachlicher Bewertung dazu, dass mir, dem Kläger keine Möglichkeit eingeräumt wurde auf das „fernmündliche“ Vorbringen der „Prozessbevollmächtigten?“ des Beklagten zu reagieren. Die Einlassung der „Prozessbevollmächtigten?“ des Beklagten, „richtiger“ Beklagter sei der RBB und sie werde keine Stellungnahme vor der Verweisung der Klage an das VG Köln abgebeben, ist zweifelsfrei eine Stellungnahme.

3.
Woraus nun die „Prozessbevollmächtigte?“ des Beklagten ihre rechtliche Befugnis ableitet, ohne vorherige Konsultation des Landes Berlin und des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen, eine mit weitreichenden Konsequenzen behaftete  „fernmündliche Stellungnahme“ abgeben zu können, bedarf hier nur insofern nur folgender Anmerkungen:

Unzweifelhaft führt der Beklagte ein Berliner Landesgesetz aus. Er treibt die Rundfunkbeiträge für die nationalen öffentlichen - rechtlichen Fernsehsender bei. Zu denen zählt ebenfalls der Rundfunk Berlin - Brandenburg. Diese landesgesetzliche Regelung, der RBStV, dient der staatlichen Finanzierung des öffentlich - rechtlichen Rundfunks und somit auch des RBB. Der Beklagte nimmt daher für das Land Berlin zweifelsfrei eine „verwaltungsrechtliche Tätigkeit“ wahr. Damit handelt er als unmittelbare Staatsverwaltung des Landes Berlin auf dem Gebiet des öffentlichen Rechtes. Die unmittelbare Staatsverwaltung des Landes Berlin ist zweistufig. Dass nun „der Schwanz mit dem Hund wedelt“ ist vollkommen ausgeschlossen. Die „Prozessbevollmächtigte?“ des Beklagten scheint wohl der Rechtsauffassung zu sein, sie könne im Namen des Landes Berlin eine fernmündliche Einlassung, nämlich sich erst „einzulassen“ nachdem die Klage an das VG Köln verwiesen wurde, ohne Absprache mit dem Land Berlin treffen, ist ausgeschlossen. Klagen gegen einen Verwaltungsträger des Landes Berlin vor dem Verwaltungsgericht Köln stellen zweifelfrei ein Novum in der Berliner „Verwaltungsgerichtsgeschichte“ dar. Offensichtlich verkennt die „Prozessbevollmächtigte?“ wohl völlig ihre verwaltungsrechtliche Stellung im Gefüge der Verwaltung des Landes Berlin. Gem. Art. 59 Abs. 1 VvB dem Grundsatz des Verhältnisses zwischen Staat und Bürger hat der Gesetzgeber hier alle wesentlichen Entscheidungen getroffen. Er hat auch das Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung [AGVwGO] vom 22. Februar 1977 erlassen. Wie nun die „Prozessbevollmächtigte?“ und wohl auch die XX. Kammer, zu der völlig abwegigen Rechtsauffassung gelangen, das Verwaltungsgericht in Köln sei zuständiges Verwaltungsgericht für ein Klageverfahren gegen „Verwaltungshandeln“ des Landes Berlin, ist ein Umstand, den es mit dem Mittel der Anhörungsrüge näher zu beleuchten und nachzuprüfen gilt.

4.
Der Beschluss der XX. Kammer vom XX. September 2016 ist als Unanfechtbar gekennzeichnet, daraus folgt, dass es außer der Anhörungsrüge kein anderes Rechtsmittels gibt. Die Anhörungsrüge ist daher statthaft.

5.
Die angegriffene Entscheidung der XX. Kammer vom XX. September 2016 ist auch Entscheidungserheblich. Die „Verlagerung“ des verwaltungsgerichtlichen Sitzes für Klagen gegen das Land Berlin nach Köln ist als herausragend in der Berliner Verwaltungsrechtsgeschichte zu bezeichnen. Sie zwingt nämlich den in Berlin wohnhaften Kläger und auch die ggf. oberste Landesbehörde im Falle von Prozessterminen zu denen sie geladen werden, zu Fahrten vom Wohnsitz, Sitz der Behörde, quer durch die Republik nach Köln. Das Verwaltungsgericht Köln wird wiederum mit den Eigenarten des Verwaltungsaufbaus des Landes Berlin rechtlich konfrontiert. Bereits mit Stellungnahme vom XX.09.2016 legte ich dar:
Zitat
Die Nachprüfung des spezifischen Berliner Verfassungs- und Landesrechtes kann nicht Aufgabe des Kölner Verwaltungsgerichtes sein.

Das hielt weder die XX. Kammer noch die „Prozessbevollmächtigte?“ des Beklagten davon ab, eine Rechtsauffassung zu äußern und nunmehr auch mit historischem einmaligem Berliner verwaltungsgerichtlichem Beschluss schriftlich zu manifestieren, der das Verwaltungsgericht Köln zur „Außenstelle“ des Verwaltungsgerichtes Berlin „erhebt“. Die Übertragung von Aufgaben nach dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung [AGVwGO] an das Verwaltungsgericht Köln und die Unterstellung des Verwaltungsgerichtes Köln unter die Obhut des Justizsenators muss angemessen gewürdigt werden. Hierzu ist das Mittel der Anhörungsrüge bestens geeignet. Die Schaffung einer „Außenstelle“ des Berliner Verwaltungsgerichtes mit der Konsequenz, dass zukünftig eine „Karawane“ von Klägern und beigeladenen Landesvertretern Berlins durch die Republik zieht, ist rechtlich völlig unhaltbar.

6.
Auch die fernmündliche „Anhörung“ der „Prozessbevollmächtigten?“ des Beklagten wirft einige rechtliche Fragen auf, die es näher zu beleuchten gilt. Hat das Berliner Verwaltungsgericht in Gestalt der XX. Kammer hier vielleicht die telefonische verwaltungsgerichtliche Verhandlung ohne Ladung des Klägers erfunden? Der als Anlage beigefügte „Vermerk“ ist jedenfalls nicht geeignet zu widerlegen, dass auch die hier offensichtlich benachteiligten Bundesländer Berlin und Nordrhein-Westfalen zu der beabsichtigten Verlagerung des Gerichtssitzes von Berlin nach Köln gehört wurden.

7.
Es gehört zu den elementaren Rechtsgrundsätzen, dass der Berliner vor Eintritt der Durchführung staatlicher Vollstreckungsmaßnahmen des Landes Berlin, Zugang zu einem Berliner Gericht und damit auch Rechtsschutzmöglichkeit erhalten muss.
Die Handlungsform einer hoheitlich handelnden Berliner Behörde, in Gestalt der Androhung staatlicher Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die einen mich belastenden Akt staatlichen Handelns darstellen, ist der Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG). Die Ankündigung der Zwangsvollstreckung des Beklagten vom XX.08.2016 ist die einseitige, außenverbindliche Anordnung, auf dem Gebiet des öffentlichen Berliner Rechtes. Die Ankündigung der Zwangsvollstreckung regelt, wohl nach Auffassung des Beklagten „kraft hoheitlicher Gewalt“, den einzelnen gewerblichen Rundfunkbeitragsfall zu ausstehenden öffentlichen Rundfunkbeiträgen. Sie bestimmt erstmals einen vom gewerblichen Beitragsschuldner zu entrichten Betrag, legt den Zahlungstermin fest und teilt die Zahlungsdaten mit und droht die staatliche Zwangsvollstreckung für den Fall des Nichthandelns an. Damit sind exakt der Regelungsgehalt, für den die Handlungsform „Verwaltungsakt“ (§ 35 VwVfG), die verwaltungsrechtlich exklusiv gesetzlich vorgeschrieben ist, erfüllt. Dieses Verfahren setzt voraus, dass staatliche Beiträge durch vorangehende Bescheide einer Berliner Behörde erhoben werden.
Das anschließende Ersuchen der handelnden Berliner Behörde an eine Berliner Vollstreckungsbehörde ist hiervon zu unterscheiden.
Der Begriff der Behörde ist in allen gesetzlichen Vorschriften in einem einheitlichen Sinn aufzufassen, und zwar im Sinn des Staats- und Verwaltungsrechts (st. Rechtspr., vgl. BGH, Beschl. v. 12. Juli 1951, IV ZB 5/51, NJW 1951, 799; Beschl. v. 16. Oktober 1963, IV ZB 171/63, NJW 1964, 299). Danach ist eine Behörde eine in den Organismus der Staatsverwaltung eingeordnete, organisatorische Einheit von Personen und sächlichen Mitteln, die mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet dazu berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder von ihm geförderter Zwecke tätig zu sein (BGH, Beschl. v. 16. Oktober 1963, aaO; BVerfGE 10, 20, 48; BVerwG NJW 1991, 2980). Es muss sich um eine Stelle handeln, deren Bestand unabhängig ist von der Existenz, dem Wegfall, dem Wechsel der Beamten oder der physischen Person, der die Besorgung der in den Kreis des Amtes fallenden Geschäfte anvertraut ist. (BGH, Beschluss vom 30. März 2010 – V ZB 79/10 –, Rn. 8, juris). Typische Merkmale einer Behörde sind gesetzlich festgelegte Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten sowie die transparente Regelung wesentlicher Handlungsabläufe, Gestaltungsmöglichkeiten und Eingriffsbefugnisse durch Gesetz, Verordnung oder Satzung. Erforderlich ist zudem, dass das Handeln der Behörde als Verwaltungshandeln erkennbar ist, dass sich Behörde und Behördenmitarbeiter als solche erkennbar verhalten. Die formale Bezeichnung als Behörde reicht nicht zur Begründung einer materiellen Behördeneigenschaft, wenn alle rechtlichen Voraussetzungen und Vorgaben fehlen.

8.
Wie bereits mit der erhobenen Klage XX.08.2016 unter 3.1.   „Prozessvertretung“ dargestellt:
Zitat
Vorab wird angeregt, der Beklagte möge doch, dem zweistufigen Verwaltungsaufbau des Landes Berlin entsprechend und insbesondere da er nicht „partei- und prozessfähig“ ist, die für ihn in diesem Lebenssachverhalt zuständige oberste Landesbehörde:

Den Regierenden Bürgermeister von Berlin
Senatskanzlei II B
Jüdenstr. 1
10178 Berlin

informieren und um seine „verwaltungsgerichtliche“ Vertretung bitten, da er „niedere Verwaltungsbehörde ohne eigene Rechte“ ist und auch nur als „einheitliche Stelle“ i.S.d. Abschnitts 1 a VwVfG ohne eigene Rechte handelt.

Auch erfolgt eine Ernennung oder Einstellung zum „behördlichen Mitarbeiter“ des Landes Berlin nicht, wie die 27. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichtes im Beschluss 27 L 64.13 vom 22.05.2013, RdNr. 9 meint, durch einen Beck’schen Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Auflage Hahn/Vesting (Hrsg.) i.V.m. den getroffenen Arbeitsverträgen, sondern durch die Verfassung von Berlin Art. 77.

Falls der Beklagte nun annimmt er „handele“ im „Auftrag“ der „Rundfunkbeitragsbehörde“ des Landes Berlin dem Rundfunk Berlin - Brandenburg und diese wäre seine „Prozessvertretung“ so irrt er, wie übrigens auch die XX. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichtes, denn die gemeinsame Lesung verschafft Klarheit:

Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung
Vom 21. April 2016
VwVfG BE 2016; GVBl. 2016, 218

§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich

(4)   Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Rundfunks Berlin-Brandenburg.

ist dies zwingend geboten gewesen.

Hieran haben sich weder die XX. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichtes noch die „Prozessbevollmächtigte?“ des Beklagten orientiert, geschweige denn die Rechte des Landes Berlin bei ihren „Entscheidungen“ berücksichtigt.

9.
Danach ergibt sich zweifelsfrei, dass die Entscheidung des Berliner Verwaltungsgerichtes mit Beschluss vom XX. September 2016, VG XX K XXX.16 auf Fehler in der Anhörung sowohl meiner Person, als Kläger, als auch im Rahmen der „fernmündlichen Anhörung / verwaltungsgerichtlichen Verhandlung“ beruhen. Die vorliegende „Entscheidung“ des Berliner Verwaltungsgerichtes berührt darüber hinaus auch in Entscheidungserheblicher Weise die Rechte des Landes Berlin und des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen. Eine vorherige Konsultation / Anhörung des Justizsenators und Justizministers war hier zwingend geboten.

10.
Ich beantrage daher im Rahmen des Anhörungsrügen-Verfahrens:

1.
Die vorläufige Aussetzung des Beschlusses der XX. Kammer VG XX K XXX.16 vom XX. September 2016.

2.
Die schriftliche Anhörung des Berliner Senators für Justiz und Verbraucherschutz hinsichtlich der beabsichtigten Entscheidung des Berliner Verwaltungsgerichtes zur Verlagerung des Verwaltungsgerichtsitzes nach Köln, in Klageverfahren die auf dem Verwaltungshandeln des Beklagten und damit auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts des Landes Berlin basieren.

3.
Die schriftliche Anhörung des zuständigen Justizministers des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen hinsichtlich der beabsichtigten Entscheidung des Bundeslandes Berlins und des Beitragsservice, Frau Y, zur Verlagerung des Verwaltungsgerichtsitzes von Berlin nach Köln, in verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren die auf dem Verwaltungshandeln des Beitragsservice im Bereich des Bundeslandes Berlin und damit auch auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts des Landes Berlin basieren.

4.
Die schriftliche Anhörung der „Prozessbevollmächtigten?“ des Beklagten unter Beifügung einer ordnungsgemäßen Prozessvollmacht.

Abschließendes:

Da hier auch in die Rechte der Rechtsaufsicht und politischer Entscheidungsträger der Bundesländer Berlin und Nordrhein-Westfalen eingegriffen wird, ist deren Anhörung ebenfalls zwingend geboten.
Vorsorglich habe ich daher 4. Ausfertigungen dieser Anhörungsrüge mittels EDV-Datenverarbeitungsanlage erstellt, die allesamt eigenhändig Unterschrieben sind.

Ich weise vorsorglich auch darauf hin, dass dieses Mittel der Anhörungsrüge, sofern der Anschein der Untauglichkeit von der XX. Kammer erweckt wird, nicht das einzige Mittel sein wird, das ich einsetze.
Das Berliner Verwaltungsgericht sollte sich daher auch darauf besinnen, dass manche Entscheidung auch hinsichtlich ihrer „politischen Sinnhaftigkeit“ überprüfbar ist.
Eine Entscheidung hinsichtlich des Gerichtsstandes für Verwaltungsverfahren des Landes Berlin, im auch „justizpolitisch strategischem Sinn“, durch eine subalterne Verwaltungsgerichtskammer auf „fernmündlichen Zuruf“ einer Frau Y vom Beitragsservice zu treffen, ist äußerst gewagt.

Meine bisherigen Zweifel an der Unparteilichkeit der XX. Kammer werden durch ein solches Vorgehen nur bestärkt.

Ich behalte mir ausdrücklich weiteren Sachvortrag - insbesondere mit dem Mittel des Befangenheitsantrages - vor.

Auch behalte ich mir vor Verfassungsbeschwerde gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung der XX. Kammer, VG XX K XXX.16 vom XX. September 2016  zu erheben und zwar nicht in Nordrhein-Westfalen, sondern vor dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin.




Anhang der fiktive Beschluss nebst fiktivem "Vermerk".
Titel: Re: "Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG
Beitrag von: Profät Di Abolo am 05. November 2016, 15:51
Yoo! Die Anhörungsrüge wurde fiktiv "erfasst" siehe Anhang.

Dann meldete sich das  fiktive VG Köln und wollte eine fiktive Stellungnahme (siehe Anhang).

Die hat das fiktive VG Köln auch fiktiv bekommen:

Zitat

Verwaltungsgericht Köln



CHAP(2016)XXXX   Beschwerde Verfahren EU-Kommission

Mitgliedstaat (DE)

Nationale Region NRW:

VG Köln X K XXXX/16

sowie nationale Region BE:

VG Berlin   VG XX K XXX.16


XXX /   Bundesrepublik Deutschland (DE), Land Berlin  vertreten durch den Beitragsservice

Angeforderte Stellungnahme vom XX.09.2016 (Poststempel 06.10.16)

Sehr geehrte Frau Richterin X,

bezüglich Ihrer schriftlich geäußerten Bitte vom XX.09.2016 bei mir eingegangen am XX.10.2016 teile ich Ihnen mit:

nichts dergleichen werde ich tun, solange ich nicht Einsicht in den Ausdruck der „elektronische Akte“ (§§ 7 sowie 9 EGovG Bln GVBl. 2016, 282) des Beklagten erhalten habe.
Offensichtlich fühlt sich auch das Verwaltungsgericht Köln dazu berufen die Rolle des „Prozessbevollmächtigten“ des Beklagten einzunehmen. Dies ist mittlerweile die dritte Stellungnahme zu der ich verwaltungsgerichtlich gebeten wurde, während meine Klage vom XX.08.2016 durch die Republik „reist“ und der Beklagte fernmündlich „angehört“ wird.
Sie tragen nunmehr unverzüglich dafür Sorge, dass mir der gesamte bisherige verwaltungsgerichtliche Schriftverkehr mit dem Beklagten und insbesondere die Stellungnahmen des Beklagten sowie Klageabweisungsanträge bekannt gegeben werden.

1.
Sie teilen ferner unverzüglich spätestens jedoch

bis zum XX.10.2016

schriftlich mit, woraus das Verwaltungsgericht Köln seine örtliche Zuständigkeit ableitet. Dabei berücksichtigen Sie ferner die mit Anhörungsrüge vom XX.09.2016 (VG XX K XXX.16 R) von mir dargestellte Rechtslage, unter besonderer Berücksichtigung der Verfassung von Berlin und dem zweigeteiltem Verwaltungsaufbau des Bundeslandes Berlin.

2.
Sie teilen mir weiter unter Beifügung einer Ablichtung des Eingangsvermerkes mit, wann genau die Gerichtsakte des VG Berlin bei Ihnen eingegangen ist und wann der Beklagte verwaltungsgerichtlich aufgefordert wurde einen Ausdruck der „behördlichen“ elektronischen Akte vorzulegen.

3.
Sie nehmen hiermit zur Kenntnis, dass der „Vollstreckungsanordnung“ des Beklagten mittlerweile ein „Vollstreckungsersuchen“ beim Finanzamt X folgte.

Beweis:
Ablichtung Zahlungsaufforderung

Ihre geäußerte Rechtsauffassung (Der Beitragsservice vertritt weder die Bundesrepublik Deutschland noch das Land Berlin) vom XX.09.2016 impliziert, dass hier kein Handeln auf dem Gebiet des Verwaltungsrechtes vorliegt. Damit sind wohl die „Vollstreckungsanordnung“ sowie das „Vollstreckungsersuchen“ grob rechtswidrig.
Sie stellen nunmehr schriftlich dar, welches Gericht für die Anordnung einstweiligen Rechtschutzes gegen das grob rechtswidrige Vorgehen des Beklagten sachlich und örtlich zuständig ist.

4.
Das Verwaltungsgericht Köln, das Verwaltungsgericht Berlin sowie der Beklagte, werden hiermit aufgefordert das Primär und Sekundärrecht der Union, insbesondere meine Schutzrechte, zu beachten.

5.
Ich kündige bereits jetzt Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin an.


Anlagen:
Abschrift Anhörungsrüge VG Berlin v. XX.09.2016
Ablichtung Zahlungsaufforderung Finanzamt X


Naja und der Beklagte wurde fiktiv aufgefordert:

Zitat
Verwaltungsgericht Köln


CHAP(2016)XXXX   Beschwerde Verfahren EU-Kommission

Mitgliedstaat (DE)

Nationale Region NRW:

VG Köln X K XXXX/16

sowie nationale Region BE:

VG Berlin   VG XX K XXX.16


XXX /Bundesrepublik Deutschland (DE), Land Berlin vertreten durch den Beitragsservice

Aufforderung zur namentlichen Bekanntgabe des „Amtsträgers“
„Elektronische Akte“

1.
Der klagegegenständlichen „Vollstreckungsanordnung“ (§ 3 VwVG) des Beklagten vom XX.08.2016 zu angeblich ausstehenden Rundfunkbeiträgen folgte ein an die örtliche Vollstreckungsbehörde des Bundeslandes Berlin, dem Finanzamt X, gerichtetes „Vollstreckungsersuchen“.

Der Beklagte wird hiermit aufgefordert

bis zum XX.XX.2016

schriftlich bekanntzugeben, welcher Amtsträger für dieses „Vollstreckungsersuchen“ unter Bezeichnung des Namens, Dienst- bzw. Amtsbezeichnung, Dienststelle bzw. Dienstsitz verantwortlich zeichnet und wann diese natürliche Person durch den Senat von Berlin eingestellt bzw. ernannt wurde. Der Beklagte wird ausdrücklich auf Art. 77 der Verfassung des Bundeslandes Berlin hingewiesen.

2.
Der Beklagte wird hiermit aufgefordert dieses „Vollstreckungsersuchen“ als Ausdruck seines „elektronischen Aktensystems“ unter Beachtung des § 416 a ZPO zur Gerichtsakte zu geben.
Der Beklagte wird ferner aufgefordert einen Ausdruck der „Historien-Übersicht“, ebenfalls unter Beachtung des § 416 a ZPO, zur Gerichtsakte zu geben. Der Beklagte gibt hierzu ferner eine schriftliche Erklärung ab, auf welchem Blatt dieses „Urkundenbeweises“ und in welcher Zeile sich die EDV-Bearbeitungsvermerke, sowohl zur „Vollstreckungsanordnung“ als auch dem „Vollstreckungsersuchen“, befinden.

3.
Der Beklagte wird ferner aufgefordert

bis zum XX.XX.2016

bekanntzugeben, welche natürliche Person sich hinter der Abkürzung „GIM“ verbürgt und ob es sich dabei um die Intendantin des RBB Frau S. handelt.

4.
Der Beklagte wird ferner aufgefordert bekanntzugeben, wo sich meine Originalschriftsätze:

1)
vom XX.09.2016, Rechtsbehelf Art. 47 EuGRCh, „Widerspruch“ zum „Festsetzungsbescheid“ v. XX.09.2016,

2)
vom XX.04.2016 RECHTSAUFSICHTSBESCHWERDE sowie Widerspruch „Festsetzungsbescheid“ v. XX.04.2016 sowie

3)
vom XX.07.2016, Ihre „Widerspruchsentscheidung“ v. XX.06.2016, Aufforderung zur Abgabe des Widerspruchsvorganges an die Senatskanzlei des Regierenden Bürgermeister von Berlin, Ankündigung Untätigkeitsklage gegen den Beitragsservice,

nach dem Scanvorgang verblieben sind und welcher Form die Authentizität der Digitalisate sichergestellt wird (vgl. (BSI Technische Richtlinie 03138 Ersetzendes Scannen Version 1.0).

5.
Das Verwaltungsgericht Köln, das Verwaltungsgericht Berlin sowie der Beklagte, werden hiermit aufgefordert das Primär und Sekundärrecht der Union, insbesondere meine Schutzrechte, zu beachten.



Na Lupus? Ditt läuft, waa?  ;D ;D ;D ;D



Titel: Re: "Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG
Beitrag von: Profät Di Abolo am 09. November 2016, 09:28
Rein fiktiv.

Na Lupus? Wie läuft ditt so?

Yoo Lupus:

An die Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und GEZ/Beitragsservice
Whistleblower/ Tippgeber werden - über Misstände bei ARD-ZDF-GEZ
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19977.msg129230.html#msg129230


Im Anhang Post für Lupus über das VG Köln.

Fiktive Anm. muss natürlich heißen:

Freies Gallien östliche Provinzen Berlin-Brandenburg     ./.

Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Land Berlin vertreten durch den Beitragsservice vertreten durch den Lupus vertreten durch "GIM" ...

 ;D ;D ;D ;D


Yoo Lupus! "Liebe Grüße" aus Berlin - Brandenburg! Du "Bundesbehörde"!


 :)
Titel: Re: "Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG
Beitrag von: Profät Di Abolo am 13. November 2016, 14:17
Rein fiktiv:

Zum Nachweis, dass der "RBB" nur ein "Hoheitstorso" ist, empfiehlt es sich immer wieder die
"Bescheide", "Widerspruchsentscheidungen" etc. mit der "Historie" (Übersicht der "elektronischen Verwaltungsakte") abzugleichen.


Da komm dann "Sachen" zum Vorschein, waa Lupus?

Beim "Abgleichen" mittels Datum immer + - 3 Tage.

Häää? Jaaa! Der fiktive Kalender von Lupus tickt "anders". Da wird dann mal ein "Bescheid" am 20.01.2016 "verfügt". Der "Amtsträger" "verfügt" auch gleich den "privaten" Druck für den 22.01.2016.
Naja und auf dem "Bescheid" steht dann der 21.01.2016!!!!   :o

Wie z.B. bei der fikitiven "Widerspruchsentscheidung" (s. Anhang) des fiktiven "RBB":

Die stammt ja gar nicht vom "RBB"!

Nöö! Nix LS, LSM etc. (L = Landesrundfunkanstalt)

Die stammt ja von "GS" (G = GEZ).

Dollet Ding!

Tztztz.... RBB staatsferner Hoheitstorso! RBB staatsferner Hoheitstorso!

Hier nochmal der Link zum "Hoheitstorso Urteil":

THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT
3 K 972/07 We (wg. Benutzungsgebührenrecht/ Abwasserzweckverband)

http://www.thovg.thueringen.de/OVGThueringen/rechtsp.nsf/6c24af328dcfcb8cc1256ab9002dd3c7/4173ebc649a6b597c12577de0054dc7d/$FILE/09-4KO-00482-U-A.pdf (http://www.thovg.thueringen.de/OVGThueringen/rechtsp.nsf/6c24af328dcfcb8cc1256ab9002dd3c7/4173ebc649a6b597c12577de0054dc7d/$FILE/09-4KO-00482-U-A.pdf)
Titel: Re: "Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG
Beitrag von: Kurt am 13. November 2016, 15:02
Hier nochmal der Link zum "Hoheitstorso Urteil":

THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT
3 K 972/07 We (wg. Benutzungsgebührenrecht/ Abwasserzweckverband)

http://www.thovg.thueringen.de/OVGThueringen/rechtsp.nsf/6c24af328dcfcb8cc1256ab9002dd3c7/4173ebc649a6b597c12577de0054dc7d/$FILE/09-4KO-00482-U-A.pdf (http://www.thovg.thueringen.de/OVGThueringen/rechtsp.nsf/6c24af328dcfcb8cc1256ab9002dd3c7/4173ebc649a6b597c12577de0054dc7d/$FILE/09-4KO-00482-U-A.pdf)
TUSCH !!!

hier rein gar nicht fiktiv sondern aus dem prallen Verwaltungsleben:  >:D 8)

Zitat

Diese Art der Aufgabenerledigung, mit der sich der Zweckverband seiner Handlungsfähigkeit so weit entkleidete, dass ein bloßer Hoheitstorso verblieb, ist bei hoheitlichem Tätigwerden mit der Rechtslage nicht vereinbar. Dabei stellt sich vorliegend nicht die Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang ein kommunaler Verwaltungsträger allgemein berechtigt ist, sich zur Aufgabenwahrnehmung der Formen des Privatrechts zu bedienen oder eine Aufgabe durch eine fremde juristische Person des Privatrechts unter privatrechtlicher Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses durchzuführen.

Hier geht es nur darum, dass der Antragsgegner bei der Aufgabe der Abwasserbeseitigung nicht durch Dritte hoheitlich Abgaben durch Verwaltungsakt erheben lassen durfte. Grundsätzlich handeln Träger der öffentlichen Verwaltung nur durch ihre eigenen Organwalter oder Amtswalter (vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 15. Auflage 2004, § 21 Rdnr. 19 ff., 28 f.; vgl. auch § 12 Abs. 1 Nr. 4 ThürVwVfG).

Zuständigkeitsnormen bestimmen nicht nur formell, über welche Behörden einem Verwaltungsträger eine bestimmte Handlung zugerechnet werden soll. In den Zuständigkeitsnormen wird auch ausgedrückt, dass der Kompetenzinhaber selbst die ihm eingeräumten Kompetenzen ausüben soll, weil er dem Gesetzgeber nach seiner organisatorischen Stellung im Staatsgefüge, seiner Betrauung mit anderen Aufgaben, seiner personellen und sächlichen Ausstattung als geeignet erscheint, die zugewiesene Aufgabe wahrzunehmen (Stelkens, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 35 Rdnr. 59).

[...]

Behörden sind damit grundsätzlich zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Selbstorganschaft verpflichtet und nicht befugt, externen Stellen die Befugnis zum Erlass von  Verwaltungsakten zu erteilen (vgl. Stelkens, a. a. O.,  Rdnr. 59;  BayVGH München, Urteil  vom  17.02.1999, 4 B 96.1710,  NVwZ 1999,  S. 1122  [1124];  OVG Nds.,  Beschluss  vom  30.01.2009, 5 ME 395/08, NVwZ 2009, S. 670 f.).

[...]

Auch dann, wenn ein Verwaltungshelfer lediglich die Weisung oder Satzung des Hoheitsträgers umsetzt, unter bestimmten von ihm noch zu ermittelnden Voraussetzungen einen Abgabenbescheid zu erlassen, handelt doch er und nicht die Behörde nach außen als Entscheidungsträger (vgl. ebenfalls zu einem Abwassergebührenbescheid: BVerwG, Beschluss vom 30.08.2006, 10 B 38/06, zitiert nach Juris).

Von einer Hilfstätigkeit kann erst recht keine Rede sein, wenn darüber hinaus praktisch die gesamte öffentliche Aufgabe von einem privaten Dritten erfüllt wird (vgl. OVG SH, Urteil vom 4 KO 482/09 15.03.2006, 2 LB 9/05, NordÖR 2006, S. 263 ff.; VG Leipzig, Urteil vom 12.01.1998, 6 K 1284/96, LKV 1999, S. 241; SächsOVG, Beschluss vom 22.11.2002, 4 BS 341/02, SächsVBl. 2003, S. 65 [66]).

[...]

Doch ist es auch unter weitgehender Ausnutzung moderner Informationstechnologie weder zwingend noch erlaubt, das Verfahren beim Erlass eines Abgabenbescheids als ausschließlich technischen, von menschlicher Verantwortung entkoppelten Datenverarbeitungsprozess ablaufen zu lassen. Das Gesetz enthält Erleichterungen für formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassene Verwaltungsakte, indem Unterschrift und Namenswidergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten fehlen dürfen (§15 Abs. 1 Nr. 3 b ThürKAG i.V.m. §119 Abs. 3 Satz 2 AO, vgl. auch § 37 Abs. 5 Satz 1 VwVfG). Es gestattet aber nicht, dass ein solcher Bescheid nicht mehr in direkter Verantwortung eines Amtswalters „erlassen“ wird (vgl. Klein/Brockmeyer, Abgabenordnung, 7. Auflage 2000, § 119 Rdnr. 32; Pahlke/Koenig, AO, § 119 Rdnr. 38).
Titel: Re: "Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG
Beitrag von: GEiZ ist geil am 13. November 2016, 19:14
Ich wünsche mir, dass Ihr Recht habt. Der Unterschied ist, dass im Abwasserfall es sich um eine juristische Person des Privatrechts, eine GmbH, handelte. Die GmbH ist rechtsfähig. Der Belästigungsservice des Rundfunks hat überhaupt keine Rechtspersönlichkeit, ist, wie Professor Koblenzer sagt, ein rechtliches "Nichts". Was das letztendlich bedeutet weiß ich nicht.
Titel: Re: "Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG
Beitrag von: Profät Di Abolo am 16. November 2016, 10:55
Guten TagX.

Gallische Grüße @ GEiZ ist geil!

Was auch immer der BeitraXservus auf dem Papier ist, ist unerheblich wenn Mensch betrachtet wie er tatsächlich handelt. Und im besagten Urteil:

Zitat
Dabei stellt sich vorliegend nicht die Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang ein kommunaler Verwaltungsträger allgemein berechtigt ist, sich zur Aufgabenwahrnehmung der Formen des Privatrechts zu bedienen oder eine Aufgabe durch eine fremde juristische Person des Privatrechts unter privatrechtlicher Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses durchzuführen.

Analog stellt sich hier also nicht die Frage, ob der BeitraXservus rechtlich niemand ist, sondern ob der RBB ein staatsferner Hoheitstorso ist.

Wie dem auch sei, dein Wunsch wird hiermit fiktiv erfüllt:

Abra kadabra simsala bim dein Rundfunkbeitrag ist dahin!!!!!!

 ;D ;D ;D ;D

Und rein fiktiv, die Anhörungsrüge (s. oben) ist nicht statthaft!  :'(

Zitat
A.2.4.3.   Beschluss vom XX.10.2016 - VG XX K XXX.16 R -

Mit Beschluss vom wurde die Anhörungsrüge durch die XX. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin als unzulässig verworfen. Das Verwaltungsgericht Berlin führte hierzu aus:

Zitat
Gründe:

Die am X. Oktober erhobene Anhörungsrüge ist bereits unzulässig, sie ist überdies auch unbegründet.

Die gemäß § 152a Abs. 2 S. 1 und 4 VwGO innerhalb der Zweiwochenfrist schriftlich erhobene Anhörungsrüge richtet sich gegen die mit unanfechtbaren Beschluss (§ 83 S. 2 VwGO) des Gerichts vom 16. September erfolgte Verweisung des Rechtsstreites im Verfahren VG 27 K 424.16 an das Verwaltungsgericht Köln.

Die Anhörungsrüge ist unzulässig, denn sie ist nicht statthaft. Nach § 152a Abs. 1 S. 2 VwGO findet die Rüge gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung nicht statt. Der Beschluss vom XX. September 2016, mit dem der Rechtsstreit im Verfahren VG XX K XXX.16 an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen wurde, ist eine solche Zwischenentscheidung (vgl. jedoch zur Pflicht einen Gehörsverstoß bei einer Verweisungsentscheidung in angemessener Frist zu rügen: VG Hamburg, Urteil vom 03. April 2013 - 15 K 2113/09 - zit. juris, Rn. 19 ff. sowie zu der auch nach Einführung des Anhörungsrügengesetzes fortgeltenden Rechtsprechung zu Gehörsverstößen bei Verweisungsbeschlüssen: BT-Drs. 15/3706 S. 22, 16).

Die Anhörungsrüge hätte auch in der Sache keinen Erfolg, denn sie ist unbegründet. Das Gericht hat in der angegriffenen Entscheidung den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. (§ 152a Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Der Antragssteller ist mit gerichtlichem Schreiben vom 05. September 2016 über die beabsichtigte Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht Köln informiert worden und er hat dazu innerhalb der richterlichen Frist und vor der Beschlussfasssung Stellung genommen. Der Umstand, dass die Berichterstatterin den Antragsgegner zur beabsichtigten Verweisung fernmündlich anhörte, nachdem er sich innerhalb der ihm gesetzten Stellungnahmefrist nicht gemeldet hatte und dass der Antragsteller im Anschluss keine Gelegenheit erhielt, dazu vor der Beschlussfassung Stellung zu nehmen, verletzt das rechtliche Gehör des Antragstellers nicht.

Die vom Antragsteller begehrte vorläufige Aussetzung des Beschlusses der Kammer vom XX. September 2016 im Verfahren VG XX K XXX.16 kommt danach nicht in Betracht. Auch die begehrten schriftlichen Anhörungen des Senators für Justiz und Verbraucherschutz sowie des Ministers der Justiz des Landes Nordrhein Westfalen und damit zweier am Verfahren nicht Beteiligter, sind mit der Anhörungsrüge nicht zu erreichen.



Der Beschluss ist gemäß § 152a Abs. 4 S. 3 VwGO unanfechtbar.

Beweis:
      Ablichtung Beschluss vom XX.10.2016


Link VG Hamburg:

http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&doc.id=MWRE140000635&st=ent

RdNr. 21. Anm.: Anhörungsrüge war firstgerecht innerhalb der 2 Wochen erhoben.

Yooo, Lupus! A.2.4.3. !?!?!  ;D ;D ;D ;D Haaa!

Gallischer Granit! Unkaputtbar!!!!

Zitat
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin

Elßholzstr. 30 - 33
10781 Berlin



Verfassungsbeschwerde



des Antragssteller / Beschwerdeführers,

         Intifada gallica solea

gegen den unanfechtbaren Verweisungsbeschluss der XX. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom XX. September 2016 durch den

Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht X
den Richter am Verwaltungsgericht Y und
die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Z

in der Verwaltungsstreitsache,

VG XX K XXX.16

wegen Verletzung der Art. 15 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Art. 15 Abs. 4 Satz 1 und 2 Verfassung von Berlin (Entziehung des gesetzlichen Richters), Art. 10 der Verfassung von Berlin (Verletzung des Willkürverbotes), Art. 15 Abs. 4 Verfassung von Berlin (Rechtsweggarantie) sowie Art. 15 Abs. 1 Verfassung von Berlin (rechtliches Gehör).

durch Verweisung der Verwaltungsstreitsache

Intifada gallica solea

./.

das Land Berlin, vertreten durch den BeitraXservus

an das Verwaltungsgericht Köln (gem. § 83 Satz 1 VwGO), dortiges Aktenzeichen

               X K XXXX/16
               
A.   Antrag

Ich beantrage die Aufhebung des unanfechtbaren Verweisungsbeschluss der XX. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom XX. September 2016 durch den

Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht X,
den Richter am Verwaltungsgericht Y und
die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Z

in der Verwaltungsstreitsache,

VG XX K XXX.16

wegen Verletzung der Art. 15 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Art. 15 Abs. 4 Satz 1 und 2 Verfassung von Berlin (Entziehung des gesetzlichen Richters), Art. 10 der Verfassung von Berlin (Verletzung des Willkürverbotes), Art. 15 Abs. 4 Verfassung von Berlin (Rechtsweggarantie) sowie Art. 15 Abs. 1 Verfassung von Berlin (rechtliches Gehör)

und die Verweisung der Verwaltungsstreitsache

Intifada gallica solea

./.

das Land Berlin, vertreten durch den BeitraXservus

Aktenzeichen VG XX K XXX.XX

Verwaltungsgericht Köln (gem. § 83 Satz 1 VwGO), dortiges Aktenzeichen

               X K XXXX/16
               

an eine andere Kammer des Verwaltungsgericht Berlin.

Sowie die Aufhebung des Kostenbeschlusses der XX. Kammer durch

die Richterin am Verwaltungsgericht X,
den Richter am Verwaltungsgericht Y und
die Richterin am Verwaltungsgericht Z

zum
Beschluss vom XX.10.2016 - VG XX K XXX.16 R -

im Anhörungsrügeverfahren - VG XX K XX.16 R -.


Yoo! Lupus! Learning by doing! Just do it!

Zitat
A.
Antrag

A.1.
Beschwerdesachverhalt:

A.2.
Gang des Verfahrens

A.2.1.1.
Mein Widerspruch vom XX.04.2016

A.2.1.2.
„Widerspruchsbescheid“ des „Beitragsservice RBB“ vom XX.XX.2016

A.2.1.3.
Meine Aufforderung zur Abgabe des Widerspruchvorganges an das Land Berlin vom XX.XX.2016

A.2.1.4.
Ablehnung des RBB Beitragsservice vom XX.XX.2016

A.2.1.5.
Mahnung Beitragsservice vom XX.XX.2016

A.2.1.6.
Ankündigung der Zwangsvollstreckung Beitragsservice vom XX.XX.2016 (Vollstreckungsanordnung)

A.2.2.
Gang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens

A.2.2.1.
Klageerhebung Verwaltungsgericht Berlin

A.2.2.2.
Anforderung einer Stellungnahme des Verwaltungsgerichts Berlin vom XX.XX.2016, Aktenzeichen VG XX K XXX.16

A.2.2.3.
Meine Stellungnahme vom XX.XX.2016, VG XX K XXX.16

A.2.2.4.
Stellungnahme Verwaltungsgericht Berlin vom XX.XX.2016, Aktenzeichen VG XX K XXX.16

A.2.2.5.
Meine Stellungnahme vom XX.XX.2016, Aktenzeichen VG XX K XXX.16

A.2.2.6.
Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgericht Berlin vom XX.XX.2016, Aktenzeichen VG XX K XXX.16

A.2.3.
Gang des Verfahren Verwaltungsgericht Köln - X K XXXX/16 -

A.2.3.1
Exkurs Zahlungsaufforderung Finanzamt Treptow-Köpenick

A.2.3.2.
Schriftsatz v. XX.XX.2016, Mitteilung Aktenzeichen - X K XXXX/16 -;
Aufforderung zur Begründung der Zulässigkeit

A.2.3.3.
Meine Stellungnahme vom XX.XX.2016

A.2.3.3.
Meine Aufforderung an den Beklagten vom XX.XX.2016

A.2.3.4.
Verwaltungsgericht Köln Schriftsatz vom XX.XX.2016

A.2.4.
Anhörungsrügeverfahren VG XX K XXX.16 R

A.2.4.1.
Anhörungsrüge vom XX.XX.2016 Aktenzeichen VG XX K XXX.16 R

A.2.4.2.
Mitteilung Aktenzeichen VG XX K XXX.XX R

A.2.4.3.
Mitteilung Beiziehung Akte Verwaltungsgericht Köln

A.2.4.3.
Beschluss vom XX.10.2016 - VG XX K XXX.16 R -

A.3.
Verfassungsbeschwerde Bundesverfassungsgericht

A.4.
Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde

A.5.
Rechtswegerschöpfung

A.6.
Kosten

A.7.
Eintrag in des Verfahrensregister / gerichtliche Hinweise

B.
Begründung der Verfassungsbeschwerde

B.1.
Rechtschutzbedürfnis / gegenwärtig Beschwert

B.2.
Rechtsweggarantie / Akt der öffentlichen Gewalt, Art. 15 Abs. 4 Verfassung von Berlin

B.3.
Gesetzlicher Richter Art. 15 Abs. 5 Verfassung von Berlin
Verletzung des Willkürverbotes Art. 10 Verfassung von Berlin

B.4.
Verletzung rechtlichen Gehörs Art. 15 Abs. 1 Verfassung von Berlin

B.5.
Verfassungsrechtlich geschütztes gerichtliches Verfahren


Weeste beischeid Lupus! Östliche gallische Provinzen! Wo dir die gallischen Holzsandalen zuwinken! Wo dir anhaltender rechtlicher Widerstand begegnet! Lass es einfach!!!!

 ;D ;D ;D ;D

An die Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und GEZ/Beitragsservice
Whistleblower/ Tippgeber werden - über Misstände bei ARD-ZDF-GEZ

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19977.0.html
Titel: Re: "Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG
Beitrag von: Profät Di Abolo am 14. Dezember 2016, 19:21
Rein fiktiv.

Ahhh, Post aus Kölle!

Hää? RBB? (s. Anhang)  :o Hmmm ... Wie Sie wünschen!

Fiktive LG an die fiktiven Personen A N K und E.

Ihr in Kölle? Ups! Ein dickes:

HeimGEZahlt!

Zitat
VG Köln X K XXXX/16


GalliXNiX2ZahliX       /   

Bundesrepublik Deutschland (DE), Land Berlin vertreten durch den BeitraXservus



Rüge zum Schriftsatz der Presse / des Rundfunks vom XX.11.2016

Vorsorglicher Antrag auf Ausschluss des RBB (Organ der Presse / des Rundfunks) vom verwaltungsgerichtlichem Verfahren wegen Verstoßes gegen das Trennungsgebot Staat / Rundfunk.

Ich weise nochmals ausdrücklich darauf hin, dass der RBB keine Behörde, sondern Presse / Rundfunk Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist (u.a. § 2 Abs. 4 VwVfG BE 2016, § 23 PresseG BE).

Die Beteiligung eines Presse / Rundfunkorgans (Schriftsatz des RBB XX.11.2016, ohne Beiladungsbeschluss) als beklagte „Berliner Landesbehörde“ in einem Verwaltungsprozess ist grob verfassungswidrig.

Woraus der RBB seine rechtliche Befugnis ableitete, unaufgefordert einen „Verwaltungsvorgang“ „auflagengemäß“ zu übersenden, ist mir nicht ersichtlich.

Der beklagte Beitragsservice wird hiermit ausdrücklich aufgefordert, es zu unterlassen, als einheitliche Stelle i.S.d. Abschnitts 1a VwVfG auf die gemeinsame öffentlich - rechtliche Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg (Art. 96 VvB) Rundfunk Berlin - Brandenburg, einzuwirken.

Sofern der Beklagte sich darauf beruft, ihm wurden die ihm „zugewiesen“ Aufgaben vom RBB „übertragen“, so hat er seinen ihm rechtswidrig erteilten „verwaltungsbehördlichen Auftrag“ mindestens nach dem Trennungsgebot von Staat und Presse / Rundfunk zwingend auszuüben.
Wie mehrfach dargelegt, ist der Senat von Berlin oberste Landesbehörde für das Bundeslandes Berlin der beklagten „einheitlichen Verwaltungsstelle Beitragsservice der Bundesländer“.

Ich Rüge daher die Verletzung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Beteiligung eines Presse- / Rundfunkorgans (RBB) ohne Beiladungsbeschluss am Verfahren.

Hiermit beantrage ich vorsorglich den Rundfunk Berlin - Brandenburg vom Verfahren

VG Köln X K XXXX/16

auszuschließen.


Begründung:

Die Errichtung einer Eingriffsverwaltungsbehörde ist Staatsorganisationsrecht. Hierzu bedarf es einer gesetzlichen Grundlage. Dies betrifft bei der Errichtung von Behörden im Bereich der Eingriffsverwaltung, insbesondere deren Zuständigkeiten und Befugnisse. Werden gemeinsame Behörden mit dem Land Brandenburg errichtet, so ist stets ein Staatsvertrag notwendig, der der Zustimmung des Abgeordnetenhauses bedarf und Gesetzesrang hat (Art. 50 Abs. 1 VvB). Als Beispiele für die Errichtung durch Gesetz sind zu nennen Landesamt für Soziales und Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit im Errichtungsgesetz vom 12.11.1997, GVBl. S. 596, geändert 05.12.2003 GVBl. S. 574.
Mit Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg,  (Berlin GVBl. Nr. 34 vom 11.12.2013, S. 634) hat das Abgeordnetenhaus von Berlin einer Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG der Länder Berlin und Brandenburg zugestimmt.

Eine gemeinsame Eingriffsbehörde wurde somit nicht errichtet, sondern eine Rundfunkanstalt die als juristische Person Grundrechtsträger des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist und als solche in einer Gegenposition zum Land Berlin steht.

Aus dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag lässt sich nicht ableiten, wen das Abgeordnetenhaus von Berlin als Eingriffsbehörde „Landesrundfunkanstalt“ und damit Teil der unmittelbaren Staatsverwaltung bestimmt hat.

Die Beitragssatzung des RBB stellt ebenfalls keine ausreichende gesetzliche Grundlage dar, auf die sich das Land Berlin bei der Errichtung einer Eingriffsbehörde berufen kann, da diese lediglich mit rechtsaufsichtlicher Genehmigung des Regierenden Bürgermeisters erfolgte. Die „Umwandlung“ einer öffentlich - rechtlichen Rundfunkanstalt zur Eingriffsbehörde, der Datenerhebungsbefugnisse und staatliche Verwaltungsaufgaben zugewiesen wurde, ist ferner unvereinbar mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG sowie dem zweigeteiltem Verwaltungsaufbau des Landes und damit grob verfassungswidrig.

Der Rundfunk Berlin - Brandenburg ist Grundrechtsträger Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Das Grundgesetz gewährleistet in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 auch die Pressefreiheit. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich auch das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen hat, ist das Grundrecht der Pressefreiheit nicht nur als ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe zu verstehen; vielmehr ist durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG auch die "institutionelle Eigenständigkeit" der Presse gewährleistet (BVerwG, 13.12.1984 - 7 C 139/81 jeweils mit weiteren Nachweisen). Mit der Gewährleistung der Presse und Rundfunkfreiheit trägt das Grundgesetz der besonderen Bedeutung der Presse und des Rundfunks in einem freiheitlichen demokratischen Staatswesen Rechnung. Es schützt und sichert die Aufgabe der Presse und des Rundfunks, an dem Prozess der Bildung der öffentlichen Meinung teilzunehmen und dadurch an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. Das Grundrecht der Presse- und Rundfunkfreiheit ist daher staatsgerichtet. Das gilt nicht nur, soweit seine Funktion als Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe in Frage steht. Auch die Gewährleistung der institutionellen Eigenständigkeit der Presse und des Rundfunks sichert deren Rechtsstellung gegenüber dem Staat. Pflichten, die sich hieraus gegenüber der Presse und des Rundfunks ergeben, sind solche des Staates, also seiner Organe, Behörden, Dienststellen und Amtswalter, seien es solche der unmittelbaren oder der mittelbaren Staatsverwaltung. Rundfunkanstalten sind aber, auch wenn sie rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts sind, keine Anstalten, die der Ausübung staatlicher Verwaltung dienen. Ihre Tätigkeit, die Veranstaltung von Rundfunksendungen, ist nicht mittelbare Staatsverwaltung. Der Rundfunk nimmt bei der Veranstaltung von Rundfunkdarbietungen, ebenso wie die Presse bei ihrer Tätigkeit, eine öffentliche Aufgabe wahr, die nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG weder unmittelbar noch mittelbar Aufgabe des Staates sein kann. Gerade zum Zweck der Gewährleistung der Freiheit von staatlicher Einflussnahme schützt das Grundgesetz die Rundfunkfreiheit, und um die Verwirklichung des Grundrechts der Rundfunkfreiheit zu ermöglichen, sind die Rundfunkanstalten als vom Staat unabhängige, sich selbst verwaltende Anstalten des öffentlichen Rechts geschaffen und so organisiert worden, dass ein beherrschender Einfluss des Staates auf den Rundfunk ausgeschlossen ist (2. Rundfunkentscheidung).
Der Rundfunk steht als Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG mithin in einer Gegenposition zum Staat. Er ist um der Gewährleistung seiner eigenen Freiheit willen aus diesem ausgegliedert und kann insoweit nicht als Teil der staatlichen Organisation betrachtet werden.

Die Zuweisung einer staatlichen Verwaltungstätigkeit an die Presse / Rundfunk ist somit verfassungsrechtlich ausgeschlossen.

Die Unterwerfung aller Betriebs- und Wohnungsinhaber unter das „Selbstverwaltungsrecht“ des öffentlichen - rechtlichen Rundfunks ist ebenfalls verfassungsrechtlich vollkommen ausgeschlossen, da die Finanzierung des öffentlichen - rechtlichen Rundfunks eine staatliche Aufgabe ist und daher die Erhebung etwaiger Rundfunkbeiträge direkt durch den Staat zu erfolgen hat.



Noch Fragen, du Hoheitstorso?

Hier noch ein Link zum Thema:
Ein kommunaler Zweckverband kann die Erhebung kommunaler Abgaben ohne gesetzliche Grundlage nicht einer privaten Geschäftsbesorgungsgesellschaft überlassen (Bestätigung des Senatsurteils vom 14. Dezember 2009 - 4 KO 482/09 - und des Senatsbeschlusses vom 19.10.2009 - 4 EO 26/09 -).

OVG Thüringen, 23.02.2012 - 4 ZKO 711/11:

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OVG%20Th%FCringen&Datum=23.02.2012&Aktenzeichen=4%20ZKO%20711/11


Ey yoo Lupus!

LG
Aus allen gallischen Provinzen!

 :)

Rasterfahndung § 14 Abs. 9 a RBS TV 2018?

NiX2

Titel: Re: "Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG
Beitrag von: Profät Di Abolo am 05. Januar 2017, 20:32
Rein fiktiv die Bekanntgabe des Aktenzeichens zur Verfassungsbeschwerde:

VerfGH 162/16

Yoo Lupus! Die Einwahl ins Telefonnetz der Berliner Justiz lautet 030 9015-0 und nicht 0180 blabla...

Schau! Anhang!

LG
aus ganz Gallien!

:)
 
Titel: Re: "Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG
Beitrag von: GEiZ ist geil am 05. Januar 2017, 21:04
Yoo Lupus! Die Einwahl ins Telefonnetz der Berliner Justiz lautet 030 9015-0 und nicht 0180 blabla...

LG
aus ganz Gallien!

:)

Genial, viel Erfolg! Und ich dachte immer, der Wolf sei in ganz Deutschland ausgerottet. Errare humanum est.
Titel: Re: "Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG
Beitrag von: Profät Di Abolo am 06. Januar 2017, 01:45
Guten TagX!
@GEiZ ist geil daaanke!

Yoo Lupus:

Iacta alea est, per Lupus!

Der Würfel ist vom Wolf geworfen!

Tertio bello Gallico coepit!

Der dritte gallische Krieg hat begonnen!

Galliam vincere!

Gallien wird siegen!

Rein fiktiv die fiitive Klageerwiderung vom BeitraXservus ist da, s. Anhang.

Zur weiteren Vorbereitung eine kleine gallische Untersuchung zur Prozessfähikeit:

Zitat

Zitat
§ 51 ZPO Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung; Prozessführung

(1) Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.
(2) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden der Partei gleich.
(3) Hat eine nicht prozessfähige Partei, die eine volljährige natürliche Person ist, wirksam eine andere natürliche Person schriftlich mit ihrer gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt, so steht diese Person einem gesetzlichen Vertreter gleich, wenn die Bevollmächtigung geeignet ist, gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen.

C.H. Beck Kommentar ZPO, Thomas / Putzo, 36 Auflage 2015 „Der kleine mit der großen Sprengkraft“

zu § 51 Randnummer 1, Seite 123
Zitat
II. Prozessfähigkeit ist die die Fähigkeit Prozesshandlungen (Einl. III) selbst oder durch selbst bestellte Vertreter wirksam vorzunehmen oder entgegenzunehmen (RoSchwGottwald § 44 Rn 1). Das Gesetz nennt dies (Hs. 1) unvollkommen u. undeutlich, die Fähigkeit einer Partei vor Gericht zu stehen. …

Für den Streit über die Prozessfähigkeit ist die betroffene Partei als prozessfähig anzusehen (BGH FamRZ 12, 631).

zu § 51 Randnummer 7, Seite 124
Zitat
d) Juristische Personen des öffentlichen Rechts: nämlich Körperschaften Anstalten u. Stiftungen. Wer sie im Prozess gesetzlich vertritt, ergibt sich aus dem Gesetz, der VO od. Satzung, welche die juristische Person organisiert. Das ist insbes. für die Gebietskörperschaften (Gemeinden, Landkreise usw.) landesrechtlich verschieden, insbeso. durch die GemeindeO geregelt. Ist die juristische Person ihrerseits gesetzlicher Vertreter, handelt für sie der jeweils befugte Vertreter. Im Einzelfall ist die jeweilige Vertretungsbefugnis oft schwierig festzustellen. …

Zur Parteifähigkeit ARD; Urteil des BGH vom 30.04.2016 Aktenzeichen I ZR 13/14 „Tagesschau-App“

Leitsatz:
Zitat
a)   Die Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) ist in Rechtsstreitigkeiten, die die Erfüllung der den Rundfunkanstalten zugewiesenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben be-treffen (hier die Bereitstellung eines Telemedienangebots), nicht gemäß § 50 ZPO parteifähig.


16

1. Parteifähigkeit ist die Fähigkeit, in einem Rechtsstreit klagen (aktive Parteifähigkeit) oder verklagt werden (passive Parteifähigkeit) zu können. Die Parteifähigkeit zählt zu den Prozessvoraussetzungen, deren Mangel das Ge-richt grundsätzlich in jeder Verfahrenslage einschließlich der Revisionsinstanz gemäß § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen hat (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2004 - XI ZR 40/03, BGHZ 159, 94, 98). Fehlt die Parteifähigkeit zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, ist die Klage wegen Fehlens einer Sachurteilsvoraussetzung als unzulässig abzuweisen (Saenger/Bendtsen, ZPO, 6. Aufl., § 50 Rn. 12). Parteifähig ist gemäß § 50 Abs. 1 ZPO, wer rechtsfähig ist. Ferner kann ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, gemäß § 50 Abs. 2 ZPO klagen und verklagt werden.

17

2. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte zu 1 sei als eine im Rechtsverkehr unter einer eigenen Bezeichnung und einem eigenen Logo auftretende Gesellschaft bürgerlichen Rechts rechtsfähig und damit gemäß § 50 Abs. 1 ZPO parteifähig. Selbst wenn die Beklagte zu 1 keine eigene Rechtspersönlichkeit haben sollte, sei sie in entsprechender Anwendung von § 50 Abs. 2 ZPO parteifähig, weil sie auf der Grundlage ihrer Satzung über eine körperschaftliche Struktur verfüge, die der eines Vereins vergleichbar sei. Dem kann nicht zugestimmt werden.

18

a) Die Beklagte zu 1 ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, jedenfalls soweit sie die hier in Rede stehende „Tagesschau-App“ unter ihrer Bezeichnung und ihrem Logo im Rechtsverkehr anbietet, keine rechtsfähige und damit nach § 50 Abs. 1 ZPO parteifähige (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. zur Rechts- und Parteifähigkeit der (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 343 ff.). Vielmehr handelt es sich bei der Beklagten zu 1 insoweit um eine nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Gemeinschaftsform.

19

aa) Der Abschluss eines Vertrages, durch den sich die Beteiligten gegenseitig verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern (§ 705 BGB), lässt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts entstehen, wenn der Zusammenschluss keinen körperschaftlichen Charakter hat und die weiteren Voraussetzungen für eine andere Form der Personengesellschaft fehlen (BGH, Urteil vom 23. Februar 2012 - I ZR 6/11, BGHZ 193, 49 Rn. 19 - Kommunikationsdesigner; Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl., § 705 Rn. 1). Zwar können juristische Personen des öffentlichen Rechts eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden oder Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts werden (vgl. RG, Urteil vom 1. April 1940 - V ZR 174/39, RGZ 163, 142, 149; Staudinger/Habermeier, BGB, 2003, § 705 Rn. 25; MünchKomm.BGB/Ulmer/Schäfer, 6. Aufl., § 705 Rn. 76). Schließen sich juristische Personen des öffentlichen Rechts jedoch zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zusammen, der in der gemeinsamen Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe besteht, entsteht keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern eine öffentlich-rechtliche Gemeinschaftsform; ein solcher Zusammenschluss hat keinen bürgerlich-rechtlichen, sondern öffentlich-rechtlichen Charakter. So verhält es sich hier.

20

bb) Die Beklagte zu 1 ist ein Zusammenschluss juristischer Personen des öffentlichen Rechts, nämlich der Landesrundfunkanstalten und der Deutschen Welle, einer Anstalt des Bundesrechts (§ 1 Abs. 1 der Satzung der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland [ARD] vom 9./10. Juni 1950 in der Fassung vom 8. April 2014). Dieser Zusammenschluss dient der gemeinsamen Erfüllung der in § 2 der Satzung aufgezählten Aufgaben, namentlich der Bearbeitung gemeinsamer Fragen des Programms (§ 2 Abs. 1 Buchst. c der Satzung). Die Aufgabe der Herstellung und Verbreitung von Rundfunkprogrammen und Telemedien ist den Rundfunkanstalten durch den Rundfunkstaatsvertrag als öffentlich-rechtliche Aufgabe zugewiesen (vgl. zur Veranstaltung von Rundfunkprogrammen BFH, Urteil vom 6. Juli 1967 - V 76/64, BFHE 89, 164, 167). Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 RStV haben die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten den Auftrag, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen. Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind gemäß § 11a RStV Rundfunkprogramme und Telemedien.

21

Die Beklagte zu 1 ist daher, jedenfalls soweit sie den Rundfunkanstalten zugewiesene öffentlich-rechtliche Aufgaben - wie hier die Bereitstellung eines Telemedienangebots - erfüllt, keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (offengelassen von OLG Düsseldorf, ZUM-RD 2015, 166 Rn. 40; LG Köln, ZUM 2013, 502 Rn. 109 bis 111), sondern eine öffentlich-rechtliche Gemeinschaftsform ohne eigene Rechtspersönlichkeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 2005 - 6 PB 14/05, juris Rn. 5; OLG München, NJW-RR 1992, 1444, 1445; Herrmann/Lausen, Rundfunkrecht, 2. Aufl., § 16 Rn. 9; Binder, Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 11 RStV Rn. 61; Gersdorf, Rundfunkrecht, 2003, Teil 5 Rn. 349; ders. in Gersdorf/Paal, Informations- und Medienrecht, 2014, § 11b RStV Rn. 12; Hesse, Rundfunkrecht, 3. Aufl., Kapitel 4 Rn. 172; Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Kapitel 12 Rn. 321; Hahn in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl., Anhang zu §§ 11e, 11f RStV Rn. 36; Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, Kommentar zum Rundfunkstaatsvertrag, 50. AL November 2011, vor § 11 RStV Rn. 66; Seitz/Schmidt, Der Gegendarstellungsanspruch, 4. Aufl., Kapitel 9 Rn. 36; Fessmann, FuR 1980, 623 ff.; Steinwärder, Die Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, 1998, S. 318 ff.). Es liegt nahe, bei der Beklagten zu 1 - wie bei der gleichfalls von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten betriebenen Stelle zum Einzug des Rundfunkbeitrags (vgl. § 10 Abs. 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags) - von einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft auszugehen (vgl. Herrmann/Lausen, Rundfunkrecht, 2. Aufl., § 16 Rn. 10; Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Kapitel 12 Rn. 459; Seitz/Schmidt, Der Gegendarstellungsanspruch, 4. Aufl., Kapitel 9 Rn. 36), ohne dass die Frage hier abschließend entschieden zu wer-den braucht.

22

Die Rechts- und Parteifähigkeit der Beklagten zu 1 ist nicht in Anlehnung an die von der Rechtsprechung zur Rechts- und Parteifähigkeit der (Außen)Gesellschaft bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze zu bejahen. Das käme nur in Betracht, wenn die Struktur der Beklagten zu 1 der einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zumindest ebenbürtig und die Beklagte zu 1 rechtlich und organisatorisch verselbständigt sowie eigenständiger Träger von Rechten und Pflichten wäre (zur Rechts- und Parteifähigkeit der Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009 - III ZR 295/08, VersR 2010, 346 Rn. 10). Die Beklagte zu 1 ist aber kein eigenständiger Träger von Rechten und Pflichten. Soweit in der Rechtsprechung erwogen worden ist, die Beklagte zu 1 als Gesellschaft bürgerlichen Rechts anzusehen (vgl. OLG Dresden, ZUM-RD 2000, 540, 541; OLG Jena, ZUM-RD 2000, 542 f.; OLG München, NJW 2001, 613, 614), betrafen diese Entscheidungen nicht die Frage, ob die Beklagte zu 1 als Außengesellschaft bürgerlichen Rechtsrechts- und parteifähig ist. Vielmehr ging es in diesen Entscheidungen darum, ob die in der Beklagten zu 1 zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten hinsichtlich der Ausstrahlung eines Gemeinschaftsprogramms über Satellit einander die Zustimmung zur Ausstrahlung einer Gegendarstellung schulden, weil sie im Innenverhältnis wie Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu behandeln sind.

23

b) Die Beklagte zu 1 ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht deshalb in entsprechender Anwendung von § 50 Abs. 2 ZPO als parteifähig anzusehen, weil sie auf der Grundlage ihrer Satzung über eine körperschaftliche Struktur verfügt, die der eines Vereins vergleichbar ist. Die Zuerkennung der Parteifähigkeit an nicht rechtsfähige Vereine nach § 50 Abs. 2 ZPO beruht mittlerweile maßgeblich auf der Erwägung, dass auf nicht rechtsfähige Vereine gemäß § 54 Satz 1 BGB die Vorschriften über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts anwendbar sind und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs parteifähig ist (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen, BT-Drucks. 16/12813, S. 15; BGH, Urteil vom 2. Juli 2007 - II ZR 111/05, NJW 2008, 69, 73 f.). § 50 Abs. 2 ZPO kann daher nicht allein deshalb auf andere nicht rechtsfähige Zusammenschlüsse entsprechend angewendet werden, weil diese über eine vereinsähnliche Organisationsstruktur verfügen. Es gibt keine § 54 Satz 1 BGB entsprechende Regelung, wonach auf solche Zusammenschlüsse die Vorschriften über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts anwendbar sind.

Zitat
§ 62 VwGO

(1)   Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind
1.   die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen,
2.    die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind.
(2)   Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.
(3)   Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände.
(4)   §§ 53 bis 58 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.

C.H. Beck Kommentar VwGO, Kopp/Schenke, 15. Auflage 2007, zu § 62, Seite 757 Randnummer 14:
Zitat
Vereinigungen und Behörden (Abs. 3): Der Begriff der Vereinigung i.S.d. Abs. 3 ist weiter als der Begriff der Vereinigung in § 61 Nr. 2 (s. dazu 12 ff. zu § 61); er erfasst anders als dort auch juristische Personen des Privatrechts u. des öffentlichen Rechts, insb. auch den Staat, die Gemeinden u. die den juristischen Personen gleichgestellten Vereinigungen u. Einrichtungen (vgl. zu § 61), außerdem auch nicht-rechtsfähige Vereinigungen iSv § 61 Nr. 2 (Weides JUS 1992, 52 Fn. 2).

Abl. / S S85, 30/04/2016, 150920-2016-DE, 2016/S 085-150920:

Zitat
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber

Name, Adressen und Kontaktstelle(n)

Öffentlich-rechtliche Landesrundfunkanstalten der BRD, ZDF und Deutschlandradio vertreten durch den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio (im Weiteren „Beitragsservice“ genannt) Freimersdorfer Weg 6.

Aus datenschutzrechtlichen Gründen und zur Wahrung der hoheitlichen Zuständigkeit kann die nachstehende Dienstleistung nur durch ein Rechenzentrum der öffentlichen Hand der Bundesrepublik Deutschland angeboten werden.
Die öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland (ARD), das ZDF und das Deutschlandradio, vertreten durch die Geschäftsführung des Beitragsservice (nachfolgend „Beitragsservice“) beabsichtigen die Beschaffung von Dienstleistungen zur Kommunikation mit Vollstreckungsbehörden auf elektronischem und postalischem Weg, die nachfolgende Anforderungen erfüllen:



Soso, nicht "Prozessfähig"! Rechenzentrum der öffentlichen Hand der Bundesrepublik Deutschland.

Yoo Lupus! Hasta la vista! Sprich zu meiner Hand. Mein Kopf hört dir nicht mehr zu.

Du hast echt keine Ahnung was wir grad machen, waa?

 ;D ;D ;D ;D

Meißel, neue Meißel, Hinkelsteine, neue Hinkelsteine ...

Hmm ... 

Hammer, gallischer Hammer! Großer gallischer Hammer!

Yoo, Lupus

LG
aus allen gallischen Provinzen

Titel: Re: "Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG
Beitrag von: Profät Di Abolo am 11. Januar 2017, 17:21
Rein fiktiv natürlich.

Das fiktive Finanzamt AusGEZählt hat natürlich nebenbei die "Vollstreckung" weiter fortgeführt, die auf der fiktiven "Vollstreckungsanordnung" des BeitaXservus fußt.

Natürlich sah sich das fiktive Finanzamt AusGEZählt nicht veranlasst dem Begehren des GalliX Unkaputtix nach einer Übersendung einer Ablichtung des "Vollstreckungsersuchens" nachzukommen:

Thema:
Vollstreckungsersuchen Anforderung Ablichtung (Berlin)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19797.msg138030.html#msg138030

Egal! Untätigkeitsklage beim fiktiven VG Berlin nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz!

Siehe: Thema: Vollstreckungsersuchen Anforderung Ablichtung.

Nun kommen wir zum nächsten Schritt:

Zitat
Finanzgericht X

xxxx
xxxx



Eilt

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung



Ich, der Antragsteller

         Herr
         Gallix UnkaputtiX

beantrage einstweilen anzuordnen, im „Verwaltungsvollstreckungsverfahren“

xx/x/xxx/xx

des Landes Berlin vertreten durch die Vollstreckungsbehörde des,

Antragsgegners

         Finanzamt AusGEZählt,
         
         
         

die Herstellung einstweiligen gerichtlichen Rechtschutzes durch einstweilige finanzgerichtliche Anordnung der sofortigen Aussetzung der Vollziehung jeglicher Vollstreckungsmaßnahmen im Vollstreckungsverfahren XX/X/XXXX/16 zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis und zur Verhinderung drohender hoheitlicher Gewalt durch eine rechtswidrige Kontopfändung.





A.      Verfahrensgang:

A1.1.      Vollstreckungsanordnung

Mit „Vollstreckungsanordnung“ (§ 3 Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz) vom xx.xx.2016 kündigte der

         BeitraXservus
         vertreten durch
         Lupus
         Castra Colonia


die Zwangsvollstreckung durch das zuständige Organ an.

Beweis:
      Ablichtung „Vollstreckungsanordnung“ vom xx.xx.2016

A.1.2.      Klage VG Colonia Geschäftsnr. X K XXXX/16

Gegen die „Vollstreckungsanordnung“ erhob ich Klage gegen den Lupus vom BeitraXservus vor dem Verwaltungsgericht (VG XX K XXX.16). Mit Beschluss vom XX.XX.2016 wurde der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen. An diesen Beschluss ist das VG Colonia vorerst gebunden.

Beweis:
      Schriftsatz VG Colonia, - X K XXXX/16 - vom XX.XX.2016

A.2.1.      Zahlungsaufforderung Finanzamt AusGEZählt

Mit Zahlungsaufforderung vom XX.XX.2016 forderte mich das Finanzamt zur Zahlung von XX,XX Euro zu angeblich ausstehenden Rundfunkgebühren für die Monate 0X.15 bis 0X.16 auf. Das Schreiben enthielt keinerlei Rechtsbehelfsbelehrung.

Beweis:
      Zahlungsaufforderung vom XX.XX.2016

A.2.2.      Aufforderung zur Bekanntgabe des „Vollstreckungsersuchens“

Mit Schriftsätzen vom XX.XX.2016 sowie XX.XX.2016 wurde der Antragsgegner von mir aufgefordert das „Vollstreckungsersuchen“ in beglaubigter Ablichtung zu übersenden. Mit Schriftsatz vom XX.XX.2016 wurde die Untätigkeitsklage angekündigt.

A.2.2      Untätigkeitsklage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz

Mit Schriftsatz vom Schriftsatz vom XX.XX.2016 lehnte der Antragsgegner die Übersendung des „Vollstreckungsersuchens“ ab und führte hierzu aus:

Zitat
mit Ihrem Schreiben fordern Sie die Übersendung des o.g. Vollstreckungsersuchens des rbb.
Dazu Nehme ich wie folgt Stellung:

Wie Ihnen auch bereits mit Schreiben vom XX.XX.2015 (Anmerkung meinerseits: rechtswidriges Vollstreckungsverfahren; VG XX L XXX.16 sowie VG XX K XXX.16 verwiesen an das Finanzgericht Berlin Brandenburg Aktenzeichen XX K XXXXX/14) mitgeteilt wurde, ist bzw. bleibt für Einwände, die das Bestehen oder die Höhe der Rundfunkbeiträge betreffen, ausschließlich die ersuchende Stelle zuständig; Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen (§§ 250, 256 AO). Ihre Einwendungen sind daher beim rbb bzw. beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice geltend zu machen.

Sie können jederzeit zur weiteren Klärung Ihrer Angelegenheit an den rbb wenden. Ich bin befugt, Sie hierzu auf die Service - Telefonnummer 01806 - xxxxx hinzuweisen. Einen Ansprechpartner des rbb können Sie auch den Ihnen bekannt gegebenen Leistungsbescheiden und Mahnungen entnehmen.

Eine Übersendung des Vollstreckungsersuchens lehne ich aus den vorgenannten Gründen ab.

Beweis:
      Ablichtung Schriftsatz des Finanzamtes AusGEZählt vom
      XX.XX.2016 zugestellt am XX.XX.2017

Hiergegen erhob ich am XX.XX.2017 Untätigkeitsklage vor dem Verwaltungsgericht (Aktenzeichen wurde noch nicht bekanntgegeben und wird nachgereicht) und führte zur Begründung aus:

Zitat
Unzweifelhaft handelt es sich beim Finanzamt AusGEZählt um eine Behörde i.S.d. § 2 IFG. Dieser Behörde liegt auch zweifelsfrei ein Vollstreckungsersuchen vor, da sie mit Mahnung vom XX.XX.2016 tätig wurde und nochmals mit Schriftsatz vom XX.XX.2016 angab, die Vollstreckung fortzuführen. Dieses Vollstreckungsersuchen erfüllt auch die Kriterien des § 3 Abs. 2 IFG da es sich um eine Gedankenverkörperung in Form eines Schriftstückes handelt.

Von meinem Wahlrecht nach § 3 Abs. 1 IFG habe ich Gebrauch gemacht und eine beglaubigte Ablichtung dieses Schriftstückes angefordert.

Es liegt auch kein zureichender Grund für die Nichtbescheidung vor. Insbesondere sind die vom Finanzamt angeführten Gründe, mit der die Herausgabe des Schriftstückes verweigert wird, als vollkommen unsachlich zu bezeichnen. Der Verweis auf eine kostenpflichtige 01806 Rufnummer sowie Ausführungen hinsichtlich etwaiger Einwendungen in Bezug auf das Bestehen und die Höhe der Rundfunkbeiträge haben keinerlei Sinnzusammenhang zu meinen Anträgen nach dem IFG. Auch sind keinerlei sachliche Gründe erkennbar die einer Stattgabe meiner Anträge entgegenstehen. Das Vollstreckungsersuchen betrifft meine Person, es handelt sich daher um meine personenbezogenen Daten, die Vollstreckung ist anzukündigen, so dass eine „Gefährdung bei fortzeitiger Bekanntgabe“ ausscheidet.
Der Schutz behördlicher Entscheidungsprozesse scheidet ebenfalls aus. Die Entscheidung hinsichtlich der Vollstreckung wurde durch die „ersuchende Behörde“ bereits getroffen. Eine Sachentscheidung ist vom Finanzamt Treptow - Köpenick im Sinne der Informationsfreiheit nicht vorgenommen worden. Es erfolgte eine Formelhafte völlig sachzusammenhangslose Wiedergabe von Textbausteinen, die vermutlich aus dem Hause des BeitraXservus stammen.

Eine unverzügliche Bescheidung unter Bezeichnung eines Rechtsbehelfs nach § 68 ff. VwGO (§ 14 Abs. 3 IFG) ist somit nicht erfolgt.


B.      Begründung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen gerichtlichen Anordnung.

B.1.      Bezeichnung Rechtsbehelfs nach § 114 FGO

Mit Schriftsatz vom Schriftsatz vom XX.XX.2016 teilte der Antragsgegner weiter mit:

Zitat
Soweit sich Ihr Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung bezieht, verweise ich auf Möglichkeit der einstweiligen Anordnung gemäß § 114 FGO, einzureichen bei dem Finanzgericht X.
Der Antragsgegner führte ferner an:
Zitat
Da keine Zweifel an Rechtmäßigkeit der Maßnahme des Finanzamtes begründet worden sind, setze ich das Vollstreckungsverfahren fort. Zur Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen bitte ich um sofortige Zahlung des rückständigen Betrages auf eines der genannten Konten - ggf. auch gegenüber Vollziehungsbeamten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist eine möglichst effektive Interpretation des von den Antragstellern tatsächlich begehrten Rechtsschutzziels geboten (vgl. dazu BVerfG-Beschluss vom 24. September 2002, 2 BvR 857/02, Deutsches Verwaltungsblatt 2002, 1633, m.w.N.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es gerade in Bezug auf Anträge nach § 114 FGO - im Unterschied zu den Klageverfahren im Sinne von § 40 FGO, auf die die Vorschrift des § 67 FGO primär anwendbar ist - keine Fristen oder andere Vorbedingungen für die Initiation solcher Verfahren beim FG gibt. So setzt ein zulässiger Antrag nach § 114 FGO weder ein bereits anhängiges Hauptsacheverfahren beim FG noch auch nur ein bei der Finanzbehörde wenigstens eingeleitetes verwaltungsbehördliches Vorverfahren voraus.

Im vorliegenden Lebenssachverhalt findet derzeit der Rechtsstreit nachweislich außerhalb des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens nach der Abgabenordnung vor dem VG Colonia statt.


B.1.2      Begründete Tatsachen die eine Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen

Notwendige Grundlage für die Vollstreckung ist gemäß § 10 Abs. 5 und 6 RBStV ein Festsetzungsbescheid, der ohne Zustellungsmängel nach § 8 Verwaltungszustellungsgesetz zuzustellen ist und der mit Widerspruch angefochten werden kann. Verwaltungsakte können schon vor der Unanfechtbarkeit vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist. Danach kann der Rundfunkbeitrag nur vollstreckt werden, wenn ein wirksamer Verwaltungsakt vorliegt, mit dem eine bestimmte Leistung festgesetzt und gefordert wird. Ein Verwaltungsakt muss, um als Grundlage einer Vollstreckung geeignet zu sein, wirksam geworden sein § 124 Abs. 1 Satz 1 AO. Denn nur mit einem wirksamen Verwaltungsakt kann eine Leistung gefordert werden. Ein unwirksamer Verwaltungsakt entfaltet keine Rechtswirkungen, insbesondere nicht die, dass eine Leistung geschuldet wird, die vollstreckt werden könnte (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 22.10.2002 - VUU R 56/00 - Bundessteuerblatt II [BStBl. II] 2003, 109).
Das „behördliche Vollstreckungsverfahren“ richtet sich nach gemäß § 8 Abs. 1 des Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung, vom 21. April 2016 nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz. Danach geht dem „Vollstreckungsersuchen“ die das Vollstreckungsverfahren einleitende „behördliche Vollstreckungsanordnung“ gemäß § 3 VwVG voraus. Diese „Vollstreckungsanordnung“ wird derzeit von mir verwaltungsgerichtlich vor dem VG Köln angegriffen.

Offensichtlich wurde dem Antragsgegner bislang von der um „Amtshilfe ersuchenden Behörde“, dem BeitraXservus nicht mitgeteilt, dass Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit einer Klage vor dem VG Colonia verfolgt werden.  ;D ;D ;D

Gegen eine unmittelbar bevorstehende Kontopfändung durch den Antragssteller, der es zudem nachweislich ständig unterlässt Rechtsbehelfe zu bezeichnen (s. Verfahren Finanzgericht X Aktenzeichen XX K XXXXX/14) sowie andauernd grob willkürlich das Berliner Informationsfreiheitsgesetz missachtet, besteht ein unmittelbares Rechtschutzinteresse meinerseits.

Auch führen Kontenpfändungen typischerweise zu nachteiligen Auswirkungen auf die Kreditwürdigkeit, da sie bei der SCHUFA vermerkt werden, ebenso bei den Kreditinstituten, die Adressaten solcher Pfändungs- und Einziehungsverfügungen sind.

Danach besteht ein Anordnungsgrund nach § 114 Abs. 1 FGO, da durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes - nämlich die Durchführung der Vollstreckung - die Verwirklichung meiner Rechte vereitelt, mindestens aber wesentlich erschwert werden. Zur Abwendung dieser wesentlichen Nachteile und der Verhinderung drohender Gewalt sowie aus Gründen des effektiven gerichtlichen Rechtschutzes ist daher die einstweilige finanzgerichtliche Regelung durch das angerufene Finanzgericht Berlin - Brandenburg unausweichlich geboten.

Es wird daher um sofortigen gerichtlichen Rechtsschutz durch schriftlichen Beschluss ersucht.

Um gerichtliche Hinweise - da ich auch nicht steuerlich vertreten bin - wird gebeten.



Yoo Lupus:

Du:
1 x "Vollstreckungsanordnung BeitraXservus"

Wir:
1 x Verfassungsbeschwerde (Verweisung VG Berlin an das VG Köln),
1 x Klage vor dem VG Köln,
1 x Untätigkeitsklage vor dem VG Berlin (IFG Finanzamt),
1 x einstweiliger Rechtschutz bei FG Berlin - Brandenburg (§ 114 FGO Finanzamt)
1 x Anrufung Datenschutzbeauftragte Berlin (Verletzung IFG)

Yoo Lupus! Wir haben uns jetzt warm gemacht und sind befugt dir mitzuteilen, dass wir die rechtliche Generalmobilmachung der nördlichen, östlichen, westlichen und südlichen gallischen Provinzen ausrufen:

X3


Lupus! Schick mehr Legionen!!!!


 :)
 
Titel: Re: "Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG
Beitrag von: GEiZ ist geil am 11. Januar 2017, 19:18
"Obelix, du kannst doch nicht alleine gegen eine ganze Legion kämpfen."

"Wieso, ist das verboten?"

Viel Erfolg wünschen die Südgoten!
Titel: Re: "Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG
Beitrag von: Profät Di Abolo am 14. Januar 2017, 09:55
Guten TagX!

Wir grüßen die Südgoten! Ein 3 faches Hurra Südgoten! Hurra Südgoten! Hurra Südgoten!



Rein fiktiv.

Huhu! Lupus! Wir sind es! Die hartnäckigen gallischen Zecken. Du hör mal Lupus, sag mal kannste du dich im "Rahmen deiner sagenumwobenen Siegesserie" an einen Beschluss vom Amtsgericht Köpenick und Landgericht Berlin erinnern? Nee waa? Wir schon. Yoo Lupus! Nichtrechtsfähig, nicht prozess- und parteifähig, jaa? Na denn, pass mal auf:

ACHTUNG HINKELSTEIN!

Zitat

VG Köln X K XXXX/16


Gall Mei HiHa AG /   Bundesrepublik Deutschland (DE), Land Berlin vertreten
durch den Beitragsservice


Sehr geehrte X,

beiliegende Anträge und Schriftsätze vom gleichen Tage übersende ich Ihnen zur gefälligen Kenntnisnahme und weiteren Veranlassung.

Ich bitte darum, dass mir der richtige Verwaltungsvorgang zur Beitragsnummer XXX XXX XXX erneut zur Akteneinsicht beim Verwaltungsgericht Berlin zur Verfügung gestellt wird und bedanke mich zeitgleich für die bisher gewährte Akteneinsicht.

Die geäußerte Rechtsauffassung des Beklagten vom XX.XX.2016 weise ich vollumfänglich zurück. Um Übersendung einer Ablichtung der Prozessvollmacht der Geschäftsführung des Beitragsservice wird gebeten. Weiterer Sachvortrag erfolgt nach erneuter Akteneinsicht.


Mit freundlichen Grüßen

Anlage:   Antrag Beiziehung des richtigen Verwaltungsvorganges
      Beweisanträge 1 - 3 in zweifacher Ausfertigung


 :)

Zitat

VG Köln X K XXXX/16


Gall Mei HiHa AG /   Bundesrepublik Deutschland (DE), Land Berlin vertreten
durch den Beitragsservice


Antrag auf Beiziehung des richtigen Verwaltungsvorganges XXX XXX XXX und

Antrag auf erneute Akteneinsicht


Ich hatte zwischenzeitlich Gelegenheit, den an das Verwaltungsgericht Berlin übersandten Verwaltungsvorgang einzusehen. Hierzu nehme ich wie folgt Stellung:


1.   Rüge Beteiligung RBB / Übersendung des falschen Verwaltungsvorganges

Ich verweise ausdrücklich auf meinen vorsorglichen Antrag vom XX.XX.20XX auf Ausschluss des RBB vom Verfahren.

Der Beklagte wird hiermit aufgefordert unverzüglich schriftlich bekanntzugeben, wer in Person an das Justitiariat Rundfunk Berlin - Brandenburg - namentlich an Frau X, herantrat.

Beweis:
      Blatt XXX sowie XXX Verwaltungsvorgang XXX XXX XXX

X (RBB) hat, obwohl in diesem Klageverfahren in keinster Weise beteiligt, einen Verwaltungsvorgang dem diese Klage falsch zugeordnet wurde, den Verwaltungsvorgang:

Beitragsnummer (TNR) XXX XXX XXX

übersandt.

Mir lag somit der falsche Verwaltungsvorgang vor, der sich auf meinen Rundfunkbeitrag im privaten Bereich bezieht.


2.   Antrag

Ich beantrage hiermit die Beiziehung des Verwaltungsvorganges und die erneute Gewährung der Akteneinsicht in den Räumen des Verwaltungsgerichtes Berlin zur Beitragsnummer:

Intifada Gallica Solea
Gall Mei HaHa AG

XXX XXX XXX


 :)

Zitat

Hiermit stelle ich, der Kläger / Antragssteller folgenden

Beweisantrag 1

den vom nicht beteiligten Rundfunk Berlin - Brandenburg übersandten Verwaltungsvorgang zur Beitragsnummer

XXX XXX XXX

zu meinem, durch den nicht beigeladenen Rundfunk Berlin - Brandenburg rechtswidrig eingerichteten Rundfunkteilnehmerkonto (Direktanmeldung) im privaten Bereich, Gallix NiXzahliX, Am Hinkelsteinbruch 1, 00000 Freies Gallien als

bedingt geeigneten Urkundenbeweis

zuzulassen und zur Gerichtsakte beizuziehen.

Die Auswertung des vollständigen Ausdrucks der elektronischen Akte des Beitragsservice zur Beitragsnummer XXX XXX XXX, im Rahmen der Beweisaufnahme des vorgenannten Verwaltungsvorganges wird ergeben,

dass der Beklagte im Rahmen seiner elektronischen Aktenführung keine qualifizierte elektronische Signatur, analog § 371 a Abs. 3 ZPO verwendet, so dass analog zu § 416 a ZPO sowie § 33 Abs. 3 - 5 VwVfG der Aktenausdruck nur eingeschränkt als „Urkundenbeweis“ verwendet werden kann (nur in Verbindung mit dem Schriftsatz des RBB vom XX.XX.2016) und der Beklagte eine falsche Zuordnung von einzelnen Verwaltungs- und Klagevorgängen vornimmt, sowie

dass entgegen der Darstellung des Schriftsatzes des Beklagten vom XX.XX.2016 der ARD, ZDF und Deutschlandradio sehr wohl prozess- und parteifähig ist und die von ihm geltend gemachte Partei- und Prozessunfähigkeit in der Vergangenheit auch nicht anführte.

Beweis:
Blatt XX - XX Verwaltungsvorgang XXX XXX XXX
Beschluss Amtsgericht Köpenick - Vollstreckungsgericht -
Aktenzeichen XX M XXXX/XX
Bevollmächtigter: Beitragsservice ARD ZDF Deutschlandradio

sowie

Blatt XX - XX Verwaltungsakte XXX XXX XXX
Beschluss Landgericht Berlin
Geschäftsnummer   XX T XXX/XX
                  

Die vorgenannten Beschlüsse sind rechtskräftig. Aus diesen Beschlüssen geht ferner hervor, dass entgegen der Darstellung des Beklagten vom XX.XX.2016 im Bundesland Berlin nicht die Landesrundfunkanstalt Rundfunk Berlin - Brandenburg Gläubigerin im Zwangsvollstreckungsverfahren ist, sondern das Land Berlin und in dessen Vertretung der Beklagte als „Bevollmächtigter“ und „ersuchende Behörde“ (§ 250 Abgabenordnung) auftritt.

Eine weitere Auswertung des Verwaltungsvorganges wird zudem den Beweis erbringen, dass der Beklagte - namentlich XY - Abteilung Recht und Personal - ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, mit Schriftsatz vom XX.XX.2015, im Namen des Beklagten darauf verwies, dass „die Zwangsvollstreckung zu Recht erfolgt“.

Beweis:
         Blatt XX und XX (Duplikat) Verwaltungsvorgang XXX XXX XXX

sowie das der Beklagte selbst angibt die Zwangsvollstreckung einzuleiten.

Beweis:
         Blatt XXX Verwaltungsvorgang XXX XXX XXX

Die Auswertung des Verwaltungsvorganges wird auch ergeben, dass der Beklagte dabei, obwohl er die behördliche Zwangsvollstreckung einleitet, vortäuscht die Intendantin des Rundfunks Berlin - Brandenburg zeichne für die Vollstreckung verantwortlich und habe diese selbst angeordnet.

Beweis:
         Blatt XX - XX Verwaltungsakte XXX XXX XXX
         Vollstreckungsersuchen vom XX.XX.2015
         Schlusszeichnung:
         Rundfunk Berlin - Brandenburg
         Die Intendantin

Dazu wird die Auswertung des Verwaltungsvorganges auch die Tatsache feststellen, dass der Beklagte entgegen § 50 Abs. 1 Nr. 5 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung (GGO I), nicht „im Auftrag“ zeichnet sondern unter Verwendung der falschen Bezeichnung mit:

Rundfunk Berlin - Brandenburg
Die Intendantin

und unter Zufügung der Textzeile:

Dieses Vollstreckungsersuchen ist von einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage gefertigt und ohne Unterschrift und Dienstsiegel wirksam.

Die Auswertung des Verwaltungsvorganges wird ferner ergeben, dass der Beklagte zwischen Dez.2014 und Okt.2015 eine Umgestaltung der elektronisch erstellten Vollstreckungsersuchen vornahm und diese vor und am XX.12.2014 mit der Schlusszeichnung:

Mit freundlichen Grüßen
Rundfunk Berlin - Brandenburg


versehen waren.

Auch wird sich aus der Auswertung des Verwaltungsvorganges die Tatsache ergeben, dass die behördlichen Vollstreckungsstellen, die örtlichen Berliner Finanzämter, die „Amtshilfe“ tatsächlich für den Beklagten ausüben. Diese sich ergebende Tatsache wird dadurch belegt werden, dass die Finanzämter den Nichtvollzug der behördlichen Vollstreckung an die „ersuchende Behörde“ zurückreichen und zwar an den Beklagten.

Beweis:
   
Blatt XX - XX Verwaltungsvorgang XXX XXX XXX
Vollstreckungsverfahren XX/X/XXXX/14


Eine weitere Auswertung wird ferner ergeben, dass im Zuge der „Abänderung der Schlusszeichnung der Vollstreckungsersuchen (Dez.2014 - Okt.2015) die finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren an den Rundfunk Berlin - Brandenburg zurückgereicht wurden und über diesen an die tatsächlich handelnde und veranlasste öffentlich rechtlich Stelle, nämlich den Beklagten oder der ihm zuzuordnenden dezentralen Gliederungseinheit (siehe Beweisantrag 3) weitergereicht wird und so Eingang in die vom Beklagten geführten elektronischen Verwaltungsvorgänge findet.

Beweis:

Blatt XXX - XXX Verwaltungsvorgang XXX XXX XXX
Vollstreckungsverfahren XX/X/XXXX/XX
Beitragsnummer XXX XXX XXX,


Blatt XXX Verwaltungsvorgang XXX XXX XXX
Mitteilung an die dezentrale Gliederungseinheit des Beklagten, den
rbb-Beitragsservice

Blatt XXX - XXX Verwaltungsvorgang XXX XXX XXX
Kommunikation zwischen der örtlichen Vollstreckungsbehörde und der
dezentralen Gliederungseinheit des Beklagten dem rrb-Beitragsservice

Diese Beweistatsachen sind entscheidungserheblich und dienen der Sachaufklärung.

Sie zeigen auf, dass der Beklagte völlig außerhalb gesetzlicher Regelungen und auch verwaltungsrechtlicher Vorgaben ein elektronisches Aktensystem schuf und dieses nicht durch die zuständige Behörde / Senatsverwaltung des Bundeslandes Berlin zertifizieren ließ.

Es wird ferner aufgezeigt, dass diese Form der „elektronischen Aktenführung“ einschließlich des angewandten Verfahrens zum Scanprozess und das damit verbundene Herstellen der Akten-Digitalisate nicht die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Die vom Beklagten vorgenommenen Regelungen entsprechen nicht dem Rechtgebiet des modernen E-Government.

Auch wird aufgezeigt, dass darüber hinaus auch „Verwaltungsvorgänge“ sowie geschützte personenbezogene Daten (wie etwa geschützte Kontodaten; Daten die dem Steuergeheimnis § 30 AO unterliegen) unkontrolliert Eingang in Verwaltungsvorgänge finden und auch falsch zugeordnet werden.

Die Beweistatsachen zeigen auch auf, dass der tatsächlich Beklagte prozess- und parteifähig ist und sich tatsächlich i.S.d. Verwaltungsrechtes durch den Erlass und die Anordnung von Verwaltungsakten rechtserheblich verhält und Akte Hoheitlicher Gewalt anordnet. Dabei sucht er seine Beteiligung geschickt zu verschleiern, um seine gesetzeswidrige Beteiligung zu verdunkeln. Denn der Beklagte handelt nicht als nichtrechtsfähiges Rechenzentrum und Datenverwaltungsstelle sondern als eine reale zentrale Rundfunkbeitragsbehörde.


Anlage:   Ablichtung Schriftsatz des RBB vom XX.XX.2016 als bedingt tauglicher
Authentizitätsnachweis nebst gerichtlichen Anschreiben vom XX.XX.2016

 >:D

Zitat

Hiermit stelle ich, der Kläger / Antragssteller folgenden

Beweisantrag 2

Die Vorlage gerichtlicher beglaubigter Ausdrucke der Amtsblätter der Europäischen Union:

1.

Abl. / S S85, 30/04/2016, 150920-2016-DE
Deutschland-Köln: Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung, Verteidigung und Sozialversicherung 2016/S 085-150920, Vorinformation, Dienstleistungen
Hier:
Markterkundung „behördliche Vollstreckungsverfahren“,

2.

Abl. / S. S108, 06/06/2013; 185270-2013- DE; Bekanntmachung vergebener Dienstleistungsaufträge ohne vorherige Bekanntmachung, Richtlinie 2004/18/EG,
Hier:
Überlassung von Personal einschließlich Zeitarbeitskräfte,

3.

Abl. / S. S233, 03/12/2014; 410877-2014-DE; Bekanntmachung vergebener Dienstleistungsaufträge Richtlinie 2004/18/EG Drucksachen und zugehörige Erzeugnisse,
Hier: 
Vergabe der Produktion von jährlich ca. 83 000000 personalisierten Briefen an einen Auftragnehmer,

4.

Abl. / S. 81; 25/04/2013; 135789-2013 DE; Bekanntmachung vergebener Dienstleistungsaufträge Richtlinie 2004/18/EG;
Hier:
Bearbeitung von telefonischen Anfragen sowie einfachen und umfangreichen schriftlichen Vorgängen im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung,

abrufbar unter:

www.ted.europa.eu/TED/main/main/HomePage.do

zur Beiziehung als Urkundenbeweises - in Form beglaubigter Ablichtungen -zur Gerichtsakte.

Die Auswertung der vorgenannten Urkundenbeweise im Rahmen der Beweisaufnahme wird ergeben, dass der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice weder personell noch mit eigenen sachlichen Mitteln in der Lage ist, die ihm übertragenen „Verwaltungsaufgaben“ vollständig wahrzunehmen und sich daher einer Vielzahl privater „Verwaltungshelfer“ bedient.

Diese Beweistatsachen sind entscheidungserheblich und dienen der Sachaufklärung.

Sie führen im Endergebnis dazu, dass der Rundfunk Berlin - Brandenburg tatsächlich weder personell noch sachlich in der Lage ist, die Rundfunkbeitragsverwaltung selbst durchzuführen und auch der Beklagte, weder mit seiner zentralen noch dezentralen Organisationseinheit(en) nicht über ausreichende Sach- und Personalmittel verfügt und sich daher einer Vielzahl privater „Verwaltungshelfer“ bedient.

Darüber hinaus nimmt der Beklagte die Aufgaben einer zentralen Vergabestelle der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der Auftragsvergabe vor und handelt damit auch - entgegen seiner Darstellung vom XX.XX.2016 - zweifelfrei „prozess- und parteifähig“, insbesondere auch da er für eine derartige Vergabe öffentlicher Aufträge sowohl Geschäftsfähig als auch verwaltungsrechtlich befugt sein muss öffentliche rechtliche Verträge abzuschließen (Teil IV; Öffentlich rechtlicher Vertrag; §§ 54 - 62 VwVfG). Es wird damit aufgezeigt, dass der Beklagte nachweislich Dritte, auch Leiharbeitnehmer im Wege der Arbeitnehmerüberlassung, rechtswidrig einsetzt.

Ferner wird aufgezeigt, dass der Beklagte vollständig für die Kommunikation mit den behördlichen Vollstreckungsbehörden verantwortlich ist und beabsichtig, in erheblichen Umfang private Unternehmen (Outsourcing) am Verwaltungsvollstreckungsverfahren (Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz i.V.m. § 10 Abs. 6 RBStV) zukünftig zu beteiligen.

Dies zeigt eine verbotene Aufgabenübertragung auf private Dritte auf, die durch den Abschluss weitgehender Dienstleistungsverträge oder andere Vertragsgestaltungen auf das Ziel ausgerichtet ist, Art. 66 und Art. 77 der VvB von Berlin zu umgehen.


Anlage:   4 x Ablichtung abgerufene EU-Bekanntmachungen wie unter 1. - 4. bezeichnet.

Yoo Luuuupus! Nichtrechtsfähig ja? Wahrscheinlich immer nur dann wenn es dir grad passt.

Im Anhang die fiktiven Beschlüsse vom fiktiven Amtsgericht Köpenick und Landgericht Berlin.

Meißel, neue Meißel, Hinkelsteine, neu Hinkelsteine, gallische Hämmer, neue gallische Hämmer, galische Holzsandalen, neue gallische Holzsandalen.


Edit "Bürger":
Anonymisierung der Dokumente musste leider noch ergänzt werden.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente/ gewissenhafte Berücksichtigung.
Titel: Re: "Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG
Beitrag von: Profät Di Abolo am 14. Januar 2017, 10:08
Und rein fiktiv der Hoheitstorso Beweisantrag:

Zitat
Hiermit stelle ich, der Kläger / Antragssteller folgenden

Beweisantrag 3

Die Vorlage der geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen Beitragseinzug der Landesrundfunkanstalten durch den Beklagten, sowie deren Beiziehung als Urkundenbeweise - in Form beglaubigter Ablichtungen -zur Gerichtsakte,

Die Auswertung des vorgenannten Urkundenbeweises im Rahmen der Beweisaufnahme wird ergeben,

a)   dass der Beklagte außerhalb seiner gesetzlichen Regelungsbefugnis eine Verwaltungsvereinbarung mit den anderen Landesrundfunkanstalten traf,
b)   dass der Beklagte die Vergaberichtlinie 2004/18/EG verletzte,
c)   dass der Beklagte bewusst und gewollt gegen die Richtlinie 95/46/EG; Art. 15 verstieß indem er gesetzeswidrig ein „Massenverfahren“ als „Dienstleistung“ durchführt,
d)   dass der Beklagte, in grob unzulässiger Weise „in seinem Sinne“ auf die Rechtsprechung einwirken ließ und dabei die verwaltungsrechtlichen Regelungen des Abschnitt 1a VwVfG sowie wesentliche EU-Richtlinie 95/46/EG zum Datenschutz völlig unbeachtet ließ,
e)   dass dem Beklagten unzulässig „weitreichende Sonderrechte“ in Bezug,
–   auf die Klärung von Rechtsfragen § 8 a),
–   Empfehlungen von Gerichtsprozess-Strategien § 8 c)
–   auf die „Pflege“ einer Urteilsdatenbank und „positive“ Weitergabe von Urteilen § 8 d),
–   die Festlegung von Richtlinien für den Dezentralen Beitragsservice in den Landesrundfunkanstalten § 8 g),
–   durch Kommunikationsregelungen für die operative Umsetzung § 8 b) und e),

und

–   „Sonderaufgaben“ zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag

wahrnimmt, ohne die verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Regelungen des Bundesland Berlin zu beachten sowie

f)   die „Rundfunkbeitragserhebung“ der verfassungswidrigen Ertragssteigerung dient.

Darüber hinaus beteiligt der Beklagte auch das ZDF sowie das Deutschlandradio an der einheitlichen Stelle (Abschnitt 1a Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVfG] §§ 71 a - 71 e) in Gestalt seines zentralen Dienstleistungs- und Rechenzentrums und räumt den öffentlichen - rechtlichen Fernseh- und Hörfunkveranstalter Beteiligungsrechte ein (§§ 3 und 4 Verwaltungsrat, Fachgruppen Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug), obwohl weder das ZDF noch das Deutschlandradio Landesrundfunkanstalten sind. Die Auswertung des Urkundenbeweises wird ferner ergeben, dass in verfassungswidriger Weise Verwaltungsaufgaben des Landes Berlin an Organe übertragen wurden, die zweifelsfrei nicht der unmittelbaren Staatsverwaltung zuzuordnen sind und auch nicht über die nötige Sach- und Fachkompetenz verfügen. Diese Organe sind zweifelfrei nicht der Hauptverwaltung des Landes Berlin (Art. 66 VvB) zuzurechnen.

Die weitere Auswertung des Urkundenbeweises wird ferner ergeben, dass der Beklagte „die Rundfunkbeitragsverwaltung“ in eine zentrale (§ 2 Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug) und dezentrale Organisationeinheiten gliederte (§ 7 Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug) und der Beklagte nach § 2 Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug d)

Organisation und Abwicklung des Zahlungsverkehrs, insbesondere die Annahme des Rundfunkbeitrags und Kontrolle des Beitragseingangs sowie Einleitung von Maßnahmen zur Erlangung rückständiger Beitragsforderungen (Inkasso und Vollstreckung), soweit diese Beitreibungsmaßnahmen nicht von den Landesrundfunkanstalten einzeln oder durch einen externen Dienstleister durchgeführt werden

sowohl verwaltungsrechtlich als auch tatsächlich verantwortlich zeichnet.

Diese Beweistatsachen sind entscheidungserheblich und dienen der Sachaufklärung.

Sie zeigen auf, dass der Beklagte mit der vollständigen Übertragung dieser Aufgaben gemäß § 10 Abs. 7 RBStV an den ARD ZDF Deutschlandradio zentralen und dezentralen Beitragsservice, also der vollständigen Entledigung dieser Art der Verwaltungsaufgabenerledigung, sich sowohl die Hauptverwaltung des Landes Berlin (Art. 66 VvB), als auch der Rundfunk Berlin Brandenburg, von den Aufgaben der Rundfunkbeitragsverwaltung so weit „entkleideten“, dass auf dem Rundfunkbeitragsverwaltungsgebiet bloße „Hoheitstorsos“ (analog zur Rechtsprechung des BVerwG BVerwG 9 C 2.11 [Thüringer Oberverwaltungsgericht, OVG 4 KO 486/09) verblieben. Dies ist bei hoheitlichem Tätigwerden mit dem Recht und der Verfassung Berlins unvereinbar.

Im Rahmen der weiteren Auswertung wird festgestellt werden, dass der Beitragsservice nicht nur als einheitliche Stelle (Abschnitt 1 a VwVfG §§ 71 a  - e), als einheitlicher Ansprechpartner der Landesrundfunkanstalten dient, sondern eine eigene gesetzes- und verfassungswidrige weitreichende eigene Entscheidungszuständigkeit, noch dazu unter Beteiligung des ZDF und Deutschlandradios, besitzt.

Damit wurden sowohl die Durchführung, als auch der Ablauf und die Organisation des Rundfunkbeitragsverwaltungsverfahrens vollständig an den Beklagten delegiert, so dass das Land Berlin auf dem Gebiet der Rundfunkbeitragsverwaltung ein vollständig entkleideter Hoheitstorso ist und lediglich als „subalterner behördlicher Vollstreckungsgehilfe“ dem Beitragsservice dient.

Erschwerend tritt hinzu, dass mit einer weiteren Übertragung dieser Verwaltungstätigkeiten an private „Verwaltungshelfer“ eine „vollständige Atomisierung der Berliner Verwaltung“ einhergeht (vgl. RdNr. 7 zu § 2 Seite 74 Kommentar BDSG Gola / Schomerus, 11. Auflage).

Diese Beweistatsachen sind entscheidungserheblich und dienen der Sachaufklärung.

Sie führen im Endergebnis dazu, dass der RBB im Rahmen des hier klagegegenständlichen Verwaltungsvollstreckungsverfahren über keinerlei eigenes Personal verfügt und die Vollsteckungskosten dem Beklagten gemäß Anlage zur Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug (A. Kosten des zentralen Beitragsservice in Köln) auch zugerechnet werden. Es wird ferner aufgezeigt werden, dass das Land Berlin sich zur Erfüllung seiner hoheitlichen Aufgaben - der Verwaltungsvollstreckung einer öffentlich - rechtlichen Abgabe (Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz i.V.m. § 10 Abs. 6 RBStV) auch privatrechtlich organisierter Unternehmen bedient, die für mehrere Bundesländer tätig werden.

Der Beklagte, so wird aufgezeigt werden, hat lückenlos alle Aufgabenbereiche der Verwaltungsvollstreckung der Landesrundfunkanstalten übernommen und bearbeitet diese eigenständig. Insbesondere das hier streitgegenständliche Inkasso und Vollstreckungsverfahren fällt in den alleinigen Verantwortungsbereich des Beklagten. Es wird ferner aufgezeigt werden, dass von einer Hilfstätigkeit keine Rede sein kann, da praktisch die gesamte öffentliche Aufgabe der zwangsweisen Beitreibung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkabgabe, in Gestalt des Rundfunkbeitrages, vom Beklagten unter Beteiligung von privaten Dritten erfüllt wird.
Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass er als „nichtrechtsfähiger Geschäftsbesorger“ lediglich als Verwaltungshelfer oder verlängerter Arm des Rundfunks Berlin - Brandenburg tätig wird. Eine Verwaltungshilfe läge nur dann vor, wenn es sich um einzelne vorbereitende oder unterstützende Hilfstätigkeiten handelte. Der Beklagte tritt dazu auch im Außenverhältnis als selbständig handelnder Hoheitsträger in Erscheinung.

Hierzu bedarf es eines generellen Mandates, das - da eine ständige Aufgabenübertragung vorliegt, einer gesetzlichen Grundlage bedarf, weil die zugewiesene Aufgabe in Abweichung von der gesetzlich festgelegten Zuständigkeitsregelung der Hauptverwaltung (Art. 66 VvB) erledigt wird.

Zuständigkeitsnormen bestimmen nicht nur formell, über welche Behörden einem Verwaltungsträger eine bestimmte Handlung zugerechnet werden soll. In den Zuständigkeitsnormen wird auch ausgedrückt, dass der Kompetenzinhaber selbst die ihm eingeräumten Kompetenzen ausüben soll, weil er dem Gesetzgeber nach seiner organisatorischen Stellung im Staatsgefüge, seiner Betrauung mit anderen Aufgaben, seiner personellen und sächlichen Ausstattung als geeignet erscheint, die zugewiesene Aufgabe wahrzunehmen. Behörden sind damit grundsätzlich zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Selbstorganschaft verpflichtet und nicht befugt, externen Stellen die Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten zu erteilen.

Damit handelt nicht ein der Träger der öffentlichen Verwaltung des Landes Berlin durch eigene Organwalter oder Amtswalter.



Ablichtung:      Ablichtung Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug

Yoo Lupus!

LG
aus allen gallischen Provinzen und besonders von der Havel, oder und Spree.
Titel: Re: "Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG
Beitrag von: GEiZ ist geil am 14. Januar 2017, 12:26
Auri sacra fames!

Genial! Egal was das Gericht jetzt feststellt, Lupus hat verloren. So muss es kommen, wenn man mal das Eine und mal das Andere sein will, jenachdem was im Sinne der Raffgier gerade opportun ist.
Titel: Re: "Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG
Beitrag von: Knax am 14. Januar 2017, 20:50
Das muss man sich mal reinziehen:

In den Dokumenten von Profät Di Abolo wird der Beitragsservice als Bevollmächtigter bezeichnet. Hiermit wird deutlich gemacht, dass der Beitragsservice als rechtlich eigenständige Organisationsform betrachtet wird. Dies steht im Widerspruch zu der gebetsmühlenartigen Argumentation der Gerichte, der Beitragsservice sei "Teil der Rundfunkanstalt". Wenn doch der Beitragsservice "Teil der Rundfunkanstalt" (hier des RBB) ist, wieso ist der RBB dann nicht als Bevollmächtigter bezeichnet...?

Titel: Re: "Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG
Beitrag von: Profät Di Abolo am 24. Januar 2017, 11:02
Rein fiktiv,

kleine Zwischeninfo zur Vollstreckungsanordnung § 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz und dem Vollstreckungsersuchen § 250 AO.

Zitat
§ 8 VwVfG BE 2016 Vollstreckung

(2) Landesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die den Vollstreckungsbehörden des Landes Berlin im Sinne von § 4 Buchstabe b des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes Vollstreckungsanordnungen übermitteln, sind verpflichtet, für jede übermittelte Vollstreckungsanordnung einen Pauschalbetrag für den nicht durch vereinnahmte Gebühren und Auslagen gedeckten Verwaltungsaufwand (Vollstreckungspauschale) zu zahlen. Die Vollstreckungspauschale wird für ab dem 1. Januar 2016 übermittelte Vollstreckungsanordnungen erhoben.

Zitat
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)

§ 3 Vollstreckungsanordnung

(1) Die Vollstreckung wird gegen den Vollstreckungsschuldner durch Vollstreckungsanordnung eingeleitet; eines vollstreckbaren Titels bedarf es nicht.

(2) Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung sind:

a) der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist;
b) die Fälligkeit der Leistung;
c) der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder, wenn die Leistung erst danach fällig wird, der Ablauf einer Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit.

(3) Vor Anordnung der Vollstreckung soll der Schuldner ferner mit einer Zahlungsfrist von einer weiteren Woche besonders gemahnt werden.
(4) Die Vollstreckungsanordnung wird von der Behörde erlassen, die den Anspruch geltend machen darf.

Zitat
Abgabenordnung (AO)
§ 250 Vollstreckungsersuchen

(1) Soweit eine Vollstreckungsbehörde auf Ersuchen einer anderen Vollstreckungsbehörde Vollstreckungsmaßnahmen ausführt, tritt sie an die Stelle der anderen Vollstreckungsbehörde. Für die Vollstreckbarkeit des Anspruchs bleibt die ersuchende Vollstreckungsbehörde verantwortlich.
(2) Hält sich die ersuchte Vollstreckungsbehörde für unzuständig oder hält sie die Handlung, um die sie ersucht worden ist, für unzulässig, so teilt sie ihre Bedenken der ersuchenden Vollstreckungsbehörde mit. Besteht diese auf der Ausführung des Ersuchens und lehnt die ersuchte Vollstreckungsbehörde die Ausführung ab, so entscheidet die Aufsichtsbehörde der ersuchten Vollstreckungsbehörde.

Zur Vollstreckungsanordnung VG Berlin 26. Kammer Beschluss vom 20.02.2015 Aktenzeichen 26 L 35.15

Link:

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE150003020&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint


Zitat
6

a) Zwar teilt die Kammer angesichts der klaren und bestimmten Rückzahlungsaufforderung nicht die Auffassung der Antragstellerin, dass der Bescheid vom 15. Dezember 2010 keinen vollstreckungsfähigen Inhalt habe. Es ist aber bereits nicht erkennbar, dass eine Vollstreckungsanordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG) in Verbindung mit § 5a Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Berlin (VwVfG Berlin) vorliegt. Verwaltungsvorgänge, in denen eine solche Anordnung enthalten sein könnte, hat der Antragsgegner weder innerhalb der ihm hierfür gesetzten Frist noch danach übersandt. Auch aus den im vorliegenden gerichtlichen Verfahren eingereichten Schriftsätzen und Anlagen ist eine Vollstreckungsanordnung nicht ersichtlich. Sollte eine Vollstreckungsanordnung vorliegen, bestünden Bedenken, dass diese von der hierfür zuständigen Stelle erlassen wurde. Zuständig für den Erlass einer Vollstreckungsanordnung ist die Behörde, die die Forderung geltend machen darf (Troidl, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 10. Auflage, VwVG § 3 Rn. 10). Hier hätte daher der Regierende Bürgermeister von Berlin die Vollstreckungsanordnung erlassen müssen. Die als Anlage K 2 eingereichte Vollstreckungsankündigung benennt hingegen die Landeshauptkasse als ersuchende Stelle.

11

Die Entscheidung der Anordnungsbehörde, die Vollstreckung einzuleiten, steht in ihrem Ermessen (vgl. z. B. VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Januar 2015 – 13 L 2812/14 –, juris, Rn. 20 ff.; Troidl, in: Engelhardt u. a. VwVG/VwZG, 10. Aufl., § 3 Rn. 10), das entsprechend § 114 Satz 1 VwGO durch das Verwaltungsgericht daraufhin zu prüfen ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

12

aa) Hier ist bereits nicht erkennbar, dass der Antragsgegner das ihm zustehende Ermessen überhaupt ausgeübt hat, was einen Ermessensnichtgebrauch darstellt. Verwaltungsvorgänge, denen Ermessenserwägungen entnommen werden könnten, liegen hier nicht vor (siehe oben). Auch der Erwiderung im vorliegenden gerichtlichen Verfahren lässt sich nicht entnehmen, ob solche Erwägungen von der Anordnungsbehörde angestellt wurden. Abgesehen davon, dass die Antragserwiderung solche Erwägungen auch nicht selbst enthält, käme ein Nachschieben von Gründen entsprechend § 114 Satz 2 VwGO bei einem gänzlichen Ermessensausfall ohnehin nicht in Betracht.

Soso, zuständige Stelle, Ermessensentscheidung.

Na Mensch Lupus, jut das deine "Vollstreckungsankündigung / - anordnung" "Niemand (i.S.v. nichtrechtsfähig) BeitraXservice"  benennt!

Soso, der Ermessensnichtgebrauch des RBB. Vollständiger gänzlicher Ermessensausfall!

Bald vollständiger gänzlicher BeitraXausfall!!!!


Meißel, neue Meißel, Hinkelsteine, neue Hinkelsteine, Hämmer, neue Hämmer ...

 :)
Titel: Re: "Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG
Beitrag von: pinguin am 24. Januar 2017, 14:04
Zitat
4) Die Vollstreckungsanordnung wird von der Behörde erlassen, die den Anspruch geltend machen darf.
Der RBB ist aber keine Behörde (!), also auch niemand, der einen Anspruch geltend machen darf?
Titel: Re: "Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG
Beitrag von: Housebrot am 24. Januar 2017, 16:51
Zitat
4) Die Vollstreckungsanordnung wird von der Behörde erlassen, die den Anspruch geltend machen darf.
Der RBB ist aber keine Behörde (!), also auch niemand, der einen Anspruch geltend machen darf?
Die Stadtkassen sind aber Behörden, und die sind beauftrag worden.... Und die Pfänden ohne Rücksicht auf Beachtung der Rechtslage wie ein willfähriges Lamm ersteinmal munter drauf los.....

Grüße
Adonis
Titel: Re: "Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG
Beitrag von: pinguin am 24. Januar 2017, 21:38
Die Stadtkassen sind aber Behörden, und die sind beauftrag worden....
Von wem sind die Stadtkassen beauftragt, dem RBB Amtshilfe zu leisten, und wo steht das konkret?

Da der RBB keine Behörde ist, steht dem das Mittel der Amtshilfe gar nicht zu; seitens des RBB wäre es Amtsanmaßung, seitens der Stadtkasse Amtsmißbrauch, denn nur Behörden leisten einander Amtshilfe.
Titel: Re: "Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG
Beitrag von: Profät Di Abolo am 09. Februar 2017, 12:22
Guten TagX!

Fiktive Zwischeninfos:

Fiktive Untätigkeitsklage IFG (Nichtbekanntgabe Vollstreckungsersuchen):

Thema: Vollstreckungsersuchen Anforderung Ablichtung (Berlin)

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19797.msg138044.html#msg138044

Da wurde das gerichtliche Aktenzeichen und der vorläufige Streitwert (5000 Euronen) bekanntgegeben.

Fiktiver Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung § 114 FGO, Bekanntgabe Aktenzeichen.

Na und dann gab es noch Post vom VG Köln, zur beantragten Akteneinsicht (richtiger "Vorgang")

VIVA Colonia!

Yoo, sag mal Lupus, hat dir etwa das VG Berlin die Akte nach der ersten Akteneinsicht zugeschickt?
Die hätte doch an das VG Köln gehen müssen, oder?

VIVA Berolina!  Ditt iss Berlin! Die ewige Fluchhafen-Baustelle!

Und Lupus, wie fühlt Mensch sich so als "Beklagter Vetreter der Bundesrepublik Deutschland"?

Tzzztzzz! Bundeskörperschaft: Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Land Berlin

ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice

Ach und Lupus, als nächstes kommt dann die "Personalhoheit" deiner "Dienststelle" dran!!!

Bundesverwaltungsgericht Beschluss vom 10.11.2005, BVerwG 6 PB 14.05:

Link:

http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=101105B6PB14.05.0

Zitat
5

b) Die Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) scheidet dagegen als Arbeitgeberin der Ortskräfte offensichtlich aus. In Rechtsprechung und Literatur herrscht Einigkeit darüber, dass die ARD keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt (vgl. OLG München, Urteil vom 10. April 1992 - 21 U 1849/92 - NJW-RR 1992, 1444, 1445; Hartstein/Ring/Keile/ Dörr/Stettner, Rundfunkstaatsvertrag, B 5 Rn. 66 vor § 11 RFtV; Hesse, Rundfunkrecht, 3. Auflage 2003, S. 201; Springer, Die Reform der ARD, 2000, S. 47). Ob der Zusammenschluss als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder als nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verbandseinheit oder anders zu charakterisieren ist (vgl. dazu im Einzelnen Steinwärder, Die Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland, 1998, S. 297 ff.), kann auf sich beruhen. Jedenfalls geben weder die normativen Grundlagen für den Zusammenschluss (ARD-Staatsvertrag, Satzung der ARD) noch die diesbezüglichen Verwaltungsvereinbarungen (vgl. namentlich ARD-Fernsehvertrag, Verwaltungsvereinbarung "ARD aktuell") auch nur ansatzweise zu erkennen, dass die Landesrundfunkanstalten ihre Personalhoheit ganz oder teilweise an die ARD delegiert haben. Es bleibt daher dabei, dass die Landesrundfunkanstalten jeweils Arbeitgeber der Beschäftigten in den von ihnen verantworteten Arbeitsbereichen der ARD sind. Da der WDR im Rahmen der Arbeitsteilung innerhalb der ARD das Studio Brüssel betreut, ist er Arbeitgeber aller dort beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich der hier in Rede stehenden Ortskräfte. Im Anlassfall, der zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens führte, ist dies sogar durch die Aufmachung des Arbeitsvertrages und des Schriftverkehrs deutlich geworden, wie das Oberverwaltungsgericht überzeugend ausgeführt hat.

6

c) Scheidet die ARD als Arbeitgeber aus, so gilt dies erst recht für den Leiter des ARD-Studios Brüssel. Dieser ist leitender Angestellter des WDR und vertritt diesen in den Personalangelegenheiten nachgeordneter Dienstkräfte (§ 32 WDR-Satzung).

7

d) Das ARD-Studio Brüssel kann auch nicht etwa als Dienststelle angesehen werden, in welche die Ortskräfte eingegliedert sind. Dies verbietet § 1 Abs. 2 Halbsatz 2 NWPersVG. Danach bildet eine der Aufsicht des Landes unterstehende Anstalt des öffentlichen Rechts jeweils eine einzige Dienststelle. Ob Untergliederungen der Anstalt den materiellen Dienststellenbegriff erfüllen, ist anders als bei den in § 1 Abs. 2 Halbsatz 1 NWPersVG genannten Einheiten, insbesondere den staatlichen Stellen, nicht erheblich (vgl. LTDrucks 3/589 S. 41 zu § 7; Cecior/Vallendar/Lechtermann/ Klein, Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, § 1 Rn. 23 und 42). Das ARD-Studio Brüssel ist demnach personalvertretungsrechtlich ein unselbständiger Teil der Dienststelle WDR. Dies steht überdies in Einklang mit der rundfunkrechtlichen Regelung (§ 2 Abs. 2 WDRG i.V.m. § 2 Abs. 2 WDR-Satzung).


Na Mensch, haben wir ein Glück, dass du nur zu wenig Film hast, um deine "Standardbriefe" zu verfilmen und das du keine Filme oder Nachrichten drehst, sondern "Bescheide" erlässt, waa Lupus?

Yoo, Lupus, materieller Dienststellenbegriff. Denk mal drüber nach!  ;D

Ditt, sieht nich gut aus Lupus! Sag mal hat das Land Berlin eigentlich die Personalhoheit (Art. 77 VvB) an dich abgetreten?
Hmmm ... ach nee, die Frage muss ja lauten an den WDR, waa Lupus?

Bestell "GIM" liebe Grüße!!!!

Meißel, neue Meißel, Hinkelsteine, neue Hinkelsteine, Hämmer, neue gallische Hämmer!



 :)
Titel: Re: "Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG
Beitrag von: pinguin am 09. Februar 2017, 13:00
Schwarzarbeit aller BS-Mitarbeiter, die folglich ja alle Mitarbeiter ihrer LRA geblieben sind, wenn sie ohne Arbeitsvertrag mit einer anderen LRA für diese andere LRA tätig werden?

Es wurde schon einmal im Forum die Frage aufgestellt, mit wem die Mitarbeiter des BS eihren Arbeitsvertrag geschlossen haben.

Was für die ARD gilt, muß und sollte hier auch für den ebenso nicht-rechtsfähigen BS gelten.
Titel: Re: "Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG
Beitrag von: Profät Di Abolo am 09. Februar 2017, 13:29
Ahhh, Herr Prof.EU Pinguin, gallische Grüße.

Na ich würde mal sagen, die Beschäftigten des BeitraXservus, also die "amtlichen" oder "dienstlichen" oder .... naja, eben nicht die "privaten Verwaltungshelfer" oder "Leiharbeiter" sind ja ... hmmm ...
haben ihren Arbeitsvertrag mit dem WDR.

LAG Köln, Urteil Az. 11 Sa 751/14 vom 4. März 2015, Link:

https://openjur.de/u/852912.html

und werden teilweise oder überwiegend von Verdi, Senderverband WDR gewerkschaftlich vertreten, Link:

https://wdr.verdi.de/ueber-uns

Zitat
Der Senderverband WDR ist zuständig für alle ver.di-Mitglieder, die im Angestelltenverhältnis oder als freie MitarbeiterInnen arbeiten für

den Westdeutschen Rundfunk Köln einschließlich der Funkhäuser, Landesstudios und Büros in Nordrhein-Westfalen
die WDR mediagroup GmbH
die WDR mediagroup dialog GmbH
die WDR mediagroup licensing GmbH
die WDR mediagroup digital GmbH
PHOENIX – Ereignis und Dokumentationskanal

den ARD-ZDF-Deutschlandradio-Beitragsservice


Freie Mitarbeiter? 

Ey yoo freie Mitarbeiter WDR! Nehmt euch mal frei!!!! So bis zur Rente!!!

Hmmmm .... und die "BeitraXservus-Angestellten" die könnten eigentlich mal fiktiv unbefristet Streiken!!! So etwa 10 Jahre? Dauerhaft?

Ey yoo "GIM", dein "Hungerlohn" ist inakzeptabel!!!

Fordere Intendancer - Lohn!!!!

Du machst die ganze "Arbeit"! Und die Intendancers schwimmen in der Kohle!!!!

Jejejejejeht ja jar nich!

 :)
Titel: Re: "Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG
Beitrag von: pinguin am 09. Februar 2017, 16:33
haben ihren Arbeitsvertrag mit dem WDR.
Auf welcher arbeitsrechtlichen Basis würden die dann für die anderen LRA tätig?

Wenn es gemäß des von Dir verlinkten Urteils

Zitat
LAG Köln, Urteil Az. 11 Sa 751/14 vom 4. März 2015, Link:

https://openjur.de/u/852912.html

einen
Zitat
MTV WDR/GEZ
(siehe Rz. 6 der Entscheidung), gab, müsste es nicht nur einen Nachfolger "MTV WDR/BS" haben, sondern auch bspw. einen "MTV RBB/GEZ" bzw. "MTV RBB/BS"? Weil ja der RBB nun mal eine andere Organisation ist und die BS-Mitarbeiter/innen ja angeblich Mitarbeiter/innen des RBB sind, da ja der BS angeblich Teil der LRA ist?

"MTV" steht dabei für "Manteltarifvertrag". Und weil "MTV" "Manteltarifvertrag" heißt, sind die betreffenden Mitarbeiter/innen auch keine Beamten, da Beamte und Beamtinnen keinen Tarifvertrag haben.
Titel: Re: "Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG
Beitrag von: Profät Di Abolo am 11. Februar 2017, 10:56
Guten TagX!

Ahhh, Herr Prof.EU Pinguin, gallische Grüße.

Ditt iss egal, sind alle nicht "Art. 77 VvB".  ;D

Rein fiktiv zu unserem fiktiven Eilantrag § 114 FGO erhielten wir die "Stellungnahme" der Römisch Imperialen Finanz Kohorte (RIFKO) - siehe Anhang - leicht zu verwechseln mit RAFFKE. Hierauf fiktive "freigestellte Antwort":

Teil 1  von 2 RIFKO-Abwehr

Zitat

Stellungnahme zum Schriftsatz des Antragsgegners vom XX.XX.2017


1. Geltungsbereich Durchführung der Vollstreckung nach der Abgabenordnung  (Vollstreckungsanweisung - VollstrA) /

Bekanntgabe AO Kartei Berlin Vollstreckung zu § 309 und § 250 AO


Anmerkung: Agenten des gallischen Widerstandes ist es im Rahmen verdeckter heimlicher Gegenaufklärungsoperation gelungen, eine "interne Vorschrift" durch Auswertung von Papyrus-Schriftrollen der RIFKO´s  zu ermitteln. Die RIFKO´s beziehen sich hier aber auf die VollstrA des Bundes:

Link:

https://www.jurion.de/gesetze/vollstra



Zitat
Abschnitt 1 VollstrA – Anwendungsbereich

(1)   Die Vollstreckungsanweisung gilt für das Vollstreckungsverfahren der Bundes- und Landesfinanzbehörden. In gerichtlichen Vollstreckungsverfahren ist die Vollstreckungsanweisung nicht anzuwenden.
(2)   Die Vollstreckungsanweisung gilt namentlich für die Vollstreckung von

1.   Steuern einschließlich Zöllen und Abschöpfungen (§ 3 Abs. 1 AO) sowie Steuervergütungen,
2.   steuerlichen Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO)
3.   vom Vollstreckungsschuldner zurückzuzahlenden Beträgen, die ihm ohne rechtlichen Grund erstattet oder vergütet worden sind (§ 37 Abs. 2 AO),
4.   Geldbußen (§§ 377 bis 383, § 412 Abs. 2 AO),
5.   Ordnungsgeldern und
6.   Kosten des Bußgeldverfahrens (§ 412 Abs. 2 AO).

Für die Vollstreckung der in Satz 1 Nr. 4 bis 6 bezeichneten Geldleistungen gelten die Vorschriften der Vollstreckungsanweisung nur, soweit sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt (vgl. §§ 89 bis 104 OWiG i. V. m. § 412 Abs. 2 AO; Artikel 7, 8 und 9 Abs. 2 EGStGB).

(3)   Über die Ausführung der Vollstreckung durch Vollziehungsbeamte enthält die allgemeine Verwaltungsvorschrift für Vollziehungsbeamte der Finanzverwaltung (Vollziehungsanweisung) nähere Bestimmungen.

Der Antragsgegner wird im vorliegenden Sachverhalt als Vollstreckungsbehörde des Landes Berlin, Verwaltungsbezirkes X, nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Allgemeines Zuständigkeitsgesetz Berlin i.V.m. Nr. 5 Abs. 6 der Anlage Allgemeiner Zuständigkeitskatalog tätig. Danach ist die Beitreibung von Abgaben aller Art die Angelegenheit der Hauptverwaltung (Senatsverwaltungen). Nach § 8 Abs. 1 VwVfG BE gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Das Verwaltungszwangsverfahren richtet sich in Verfahren nach § 4 b VwVG (§ 8 Abs. 2 VwVfG BE) nach den Vorschriften der AO §§ 77, 249 bis 258, 260, 262 bis 267, 281 bis 317, 318 Abs. 1 bis 4, §§ 319 bis 327. Diese Vorschriften sind sinngemäß - also im Sinne eines behördlichen Verwaltungszwangsverfahrens  - anzuwenden (Unterscheide: finanzbehördlich von verwaltungsbehördlich).

Die VollstrA ist im vorliegenden Sachverhalt somit nicht anwendbar. Das Finanzamt X handelt durch seine Vollstreckungsabteilung nicht als Vollstreckungsabteilung der Finanzbehörden, sondern als Verwaltungsvollstreckungsbehörde des Landes Berlin, Verwaltungsbezirk X (Trennung der Verwaltungsräume).

Der Antragsgegner wird hiermit aufgefordert die AO Kartei Berlin zu § 309 und § 250 AO sowie etwaige zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen vorhandene dienstlichen Anweisung etc., dem Finanzgericht Berlin - Brandenburg und mir bekanntzugeben.


2.   Vorsorgliche Rüge Verletzung des Steuergeheimnis § 30 AO

Mit Schriftsatz vom XX.XX.2017 teilte der Antragsgegner auf Seite 2 unten mit:

Zitat
Dass die angedrohten Vollstreckungsmaßnahmen geeignet sind, die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Antragsstellers unmittelbar und ausschließlich bedrohen, ergibt sich jedenfalls nicht aus seinem Vortrag und seinen vorliegenden Einkommensverhältnissen.

Hieraus schließe ich, dass die durch das Bundesland Berlin bestimmte Verwaltungsvollstreckungsbehörde X auf nach § 30 AO geschützte Dateien des Finanzamtes X erneut rechtswidrig zugegriffen hat und damit bereits besondere nicht zulässige Ermittlungen vorgenommen hat. Ich verweise hierzu auf den Kommentar AO, C.H. Beck, Klein, 13. Auflage, Seite 1405

Zitat
RdNr. 14

11. Vollstreckung nichtsteuerlicher Forderungen. Wenn die VollstrBehörde der FinVerw Forderungen anderer Verwaltungsträger vollstrecken (zB die HZA Forderungen der Sozialbehörden, s. oben Rz 10, oder nach Landesrecht die FA die Forderungen anderer Behörden), dürfen sie nach § 249 II S. 2 auch unter das Steuergeheimnis fallende Kenntnisse verwenden, die sie für die Vollstr von StForderungen haben. Verwendet werden dürfen aber nur bereits bekannte Daten oder Daten, die für etwaige parallel zu vollstreckende StForderungen ermittelt werden. Besondere Ermittlungen nach §§ 85 ff. für die Vollstr. der nichtsteuerlichen Forderungen sind nicht zulässig. Ebenso dürfen die bekannten unter das Steuergeheimnis fallenden  Daten nicht an andere  als FinBeh für deren Zwecke weitergegeben werden, auch dann nicht, wenn diese nach den Vorschriften der AO vollstrecken.

Finanzbehördliche Vollstreckungsverfahren von Steuerforderungen wurden zu keinem Zeitpunkt gegen mich betrieben. Der Vollstreckungsabteilung des Finanzamtes X (als Steuervollsteckungsabteilung) hatte somit zu keinem Zeitpunkt Erkenntnisse (§ 30 AO) über mich. Zum Zwecke der Verwendung zur Vollstreckung von Steuerforderungen wurden der Verwaltungsvollstreckungsbehörde somit keine Daten die dem Steuergeheimnis  unterlagen übermittelt. Dies ist jedoch erforderlich, da eine Freigabe der dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten durch das Finanzamt erfolgen muss und damit eine Zweckänderung zum Zwecke der Verwendung dieser Daten im Rahmen der Vollstreckung von Steuerforderungen gesetzeskonform erfolgt.

Wie bereits im Verfahren XX K XXXX/16 von mir dargelegt ist es gängige grob gesetzeswidrige Praxis der Verwaltungsvollstreckungsbehörde des Landes Berlin Verwaltungsbezirk X auf die nach § 30 AO geschützten Steuerdateien des Finanzamtes X zuzugreifen und darüber hinaus diese Daten an die „ersuchende Stelle“ weiterzureichen. Nachweislich befinden sich meine geschützten Kontostammdaten die im Verfahren XX K XXXX/16 aus einer Datei nach § 30 AO stammen, im Aktensystem des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice.

Die gesamte behördliche Vollstreckungsakte, die der Antragsgegner über die ersuchende Stelle zurücksendet, wird vom ARD ZDF Deutschlandradio eingescannt und der jeweiligen Rundfunkbeitragsnummer zugeordnet.

Ich weise ferner auf die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für Vollziehungsbeamte der Finanzverwaltung (Vollziehungsanweisung-VollzA) Abschnitt 5 VollzA Steuergeheimnis hin:

Zitat
(1)   Nach § 30 der Abgabenordnung darf der Vollziehungsbeamte Verhältnisse eines anderen sowie Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihm dienstlich bekanntgeworden sind, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten. Diese Pflichten enden auch nicht, wenn der Vollziehungsbeamte aus dem Vollstreckungsdienst oder aus dem Dienst der Finanzverwaltung ausscheidet.
(2)   Die Verletzung des Steuergeheimnisses (Absatz 1) ist mit Strafe bedroht (§ 355 StGB).

Auch ist auf das im Bundesland Brandenburg geltende Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg).

Zitat
§ 21 VwVGBbg Vermögensermittlung
...
(2)   Der Vollstreckungsschuldner und andere Personen haben der Vollstreckungsbehörde die zur Feststellung eines für die Vollstreckung erheblichen Sachverhaltes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt auch für nicht rechtsfähige Vereinigungen, Vermögensmassen, Behörden und Betriebe gewerblicher Art der Körperschaften öffentlichen Rechts. Andere Personen als der Vollstreckungsschuldner sollen erst dann zur Auskunft aufgefordert werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch den Vollstreckungsschuldner nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht. In dem Auskunftsersuchen ist anzugeben, worüber die Auskünfte erteilt werden sollen. Auskunftsersuchen haben auf Verlangen der Auskunftspflichtigen schriftlich zu ergehen.

Anmerkung: nach Römischisch Imperialer Rechtsauffassung (RIRAFFA)  erfolgt hier in "unstatthafter Weise" die Vorbereitung eines weiteren gallischen Hinterhaltes!!!  ;D

Danach ist auch der Vollstreckungsschuldner erst zu Auskunft aufzufordern, bevor heimliche Ermittlungen (ohne Wissen des Betroffenen) eingeleitet werden. Die Vollstreckungsbehörden und deren Zuständigkeiten sind in § 17 VwVGBbg aufgeführt.
Angaben zu meinen Einkommensverhältnissen habe ich im vorliegenden Verfahren nicht gemacht.

3.   BGH I ZB 64/14 / Rechtsweg BFH

Der Antragsgegner verweist auf den Beschluss des BGH vom 11.06.2015 (BGH I ZB 64/14). Der Vorsteher des Finanzamtes X wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er einer Vollstreckungsbehörde des Bundeslandes Berlin und nicht des Bundeslandes Baden-Württemberg vorsteht. Ferner wird der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass der Rechtsweg - den er vorgegeben hat - über das Finanzgericht Berlin - Brandenburg beim Bundesfinanzhof endet und nicht vor dem Bundesgerichtshof.

Es bestehen im Bundesland Berlin und auch im Bundesland Baden - Württemberg erhebliche Zweifel an der Behördeneigenschaft der ersuchenden Stelle.

LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16:

Anmerkung Wiedergabe RdNr. 28

sowie  LG Tübingen, Beschluss vom 9.12.2016, 5 T 280/16

Anmerkung Wiedergabe RdNr. 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9

Hier ist erneut auf die Regelungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes im Bereich des Bundeslandes Brandenburg (VwVGBbg) zu verweisen.


Ende Teil 1  von 2 RIFKO-Abwehr

Ey yoo Lupus, sag mal du hast keine Legions-Reserven mehr, waa?

Während du "ausschreibst", steht der gallische Widerstand grad vor deiner "Burg" in Köln!!!

Viva Colonia! Viva VG Köln!

Yoo Lupus, da hilft dir auch die Ausschreibung für eine "Private Prätorianer Armee" nicht mehr.

Link EU-Ausschreibungen:

http://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:48189-2017:TEXT:DE:HTML&src=0

Zitat
Deutschland-Köln: Dienstleistungen von Detekteien und Sicherheitsdiensten
2017/S 027-048189
Soziale und andere besondere Dienstleistungen – öffentliche Aufträge

Auftragsbekanntmachung
Titel: Re: "Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG
Beitrag von: Profät Di Abolo am 11. Februar 2017, 11:30
Fiktiver Teil 2  von 2 RIFKO-Abwehr

Zitat
4.   Unbekannter Amtsträgers / unbekannte Dienststelle / Genehmigung zum Führen eines Dienstsiegels

Mit Schriftsatz vom XX.XX.2017 räumt der Antragsgegner nunmehr ein, ein „Amtshilfeersuchen“ der ersuchenden Stelle „ARD ZDF Deutschlandradio-Beitragsservice“ datiert vom XX.XX.2016 erhalten zu haben.

Welcher Amtsträger unter Bezeichnung des Namens und der Dienststelle um „Amtshilfe“ im vorliegenden Vollstreckungsverfahren ersuchte, bleibt weiter im Dunkeln und wird derzeit im Hauptsacheverfahren vor dem VG Köln ermittelt. Ferner ist unbekannt, welches Senatsmitglied (Senat von Berlin) der „ersuchenden Stelle“ die Führung eines Dienstsiegels gestattet hat.

In diesem Zusammenhang mache ich auf die Ausführungsvorschriften zum Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Berlin vom 12. Dezember 2007 (ABl. S. 3393) aufmerksam ( VII. Schutz der Hoheitszeichen Nr. 22).


5.   Statthafter Antrag § 114 FGO

Der Sinnzusammenhang des Schriftsatzes des Antragsgegners vom XX.XX.2017 zu meinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erschließt sich mir nicht.

Zitat
Ein Anordnungsanspruch ergibt sich aus § 258 AO im vorliegenden Fall nicht.

Es war der Antragsgegner der mit Schriftsatz vom Schriftsatz vom XX.XX.2016:

Zitat
Soweit sich Ihr Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung bezieht, verweise ich auf Möglichkeit der einstweiligen Anordnung gemäß § 114 FGO, einzureichen bei dem Finanzgericht Berlin - Brandenburg.

den Rechtsbehelf benannte.

Weshalb nun der Antragsteller, der diesen Rechtsbehelf - erst auf meine ausdrückliche Aufforderung - selbst bezeichnete, Ausführungen zur Statthaftigkeit es Antrages und zu § 258 AO macht, ergibt keinen Sinn.

Mit Schriftsatz vom XX.XX.2016 forderte ich den Antragsgegner - die Vollstreckungsbehörde des Landes Berlin - auf, dass Vollstreckungsersuchen in beglaubigter Ablichtung - der ersuchenden Stelle (Unterscheide: ersuchende Stelle von ersuchender Behörde) bekanntzugeben. Ich führte aus:

Zitat
Weiterer Sachvortrag erfolgt nach Bekanntgabe des „Vollstreckungsersuchens“ in Form der beglaubigten Ablichtung.

Einen Antrag auf Vollstreckungsaufschub o.ä. habe ich nicht gestellt. Hierzu kam es erst gar nicht, da der Antragegner die Übersendung einer Ablichtung des Vollstreckungsersuchens - ohne sachliche Gründe - verweigerte.
Auch ist hier ausdrücklich zu Rügen, dass die Vollstreckungsbehörde des Landes Berlin Verwaltungsbezirk X nicht einen einzigen Rechtsbehelf aus eigenem Antrieb heraus benennt und den rechtsuchenden Bürger völlig ignoriert und stattdessen heimliche Ermittlungen in den nach § 30 AO geschützten Dateien des Finanzamtes vornimmt.

Weder habe ich Ausführungen hinsichtlich der vom Antragsgegner bezeichneten „Festsetzungsbescheide“ noch Einwendungen gegen den RBStV erhoben. Unzweifelhaft wende ich mich gegen die Vollstreckung selbst.
Bis zum heutigen Tage hat der Antragsgegner das Vollstreckungsersuchen, nicht wie beantragt bekannt gegeben, so dass ich Klage (Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz) vor dem Berliner Verwaltungsgericht erhoben habe. Das Aktenzeichen lautet:

VG X K X.17

Der hier vorliegende Antrag nach § 114 FGO bezieht sich eindeutig und völlig ohne Zweifel auf die behördliche Vollstreckung und das - mir bislang unbekannt gebliebene -Vollstreckungsersuchen der ersuchenden Stelle.

Mein besonderes Rechtschutzinteresse habe ich mit Antrag vom XX.XX.2017 hinreichend dargelegt. Dass nun der Antragsgegner ein solches Rechtsschutzbedürfnis nicht annimmt, zeigt wohl eher seine „innere Einstellung“ zu Rechtsbehelfen, behördlicher Transparenz und der Annahme er sei eine heimlich operierende Ermittlungsbehörde.

Ich weise nochmals vorsorglich darauf hin, dass das Hauptsacheverfahren (Vollstreckungsanordnung) gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Land Berlin ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice derzeit vor dem VG Köln unter dem Aktenzeichen

X K XXXX/16

anhängig ist.

Eine Verpflichtungs-, Feststellungs- oder sonstige Leistungsklage ist derzeit auch unmöglich, da der Antragsgegner die hierzu erforderlichen Informationen hartnäckig verheimlicht und auch nur zufällig seine heimlichen Ermittlungen bekannt werden.


5.   Anordnungsgrund § 114 FGO

Bislang hat der Antragsgegner nicht das Geringste dazu beigetragen, dass Finanzgericht Berlin - Brandenburg über die Tatsachen zu informieren, die die „ersuchende Stelle“ betreffen. Der Antragsgegner hat offensichtlich ein Interesse daran, die Öffentlichkeit und auch das Finanzgericht Berlin - Brandenburg über die tatsächlichen Abläufe im „behördlichen Vollstreckungsverfahren zu Rundfunkbeiträgen“ zu informieren.
Im derzeit anhängigen Verfahren vor dem VG Köln Aktenzeichen - X K XXXX/16 wird nunmehr festgestellt werden, welcher „Amtsträger“ tatsächlich handelt und welche Zusammenhänge zu „privaten Verwaltungshelfern“ bestehen. Demnach beabsichtigt nämlich die „ersuchende Stelle“ die Kommunikation mit den staatlichen Vollstreckungsbehörden zu „privatisieren“.

Beweis:
Ablichtung Abl. / S S85, 30/04/2016, 150920-2016-DE
Deutschland-Köln: Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung, Verteidigung und Sozialversicherung 2016/S 085-150920, Vorinformation, Dienstleistungen
hier:
Markterkundung „behördliche Vollstreckungsverfahren“,

Die Gesamt-Amtsleitung des Finanzamtes X und der Verwaltungsvollstreckungsbehörde „sieht entweder weg“ oder wird bewusst von der „ersuchenden Stelle“ getäuscht. Es nämlich ist auch nicht auszuschließen, dass an den „Amtshilfeersuchen“ auch Leiharbeiter als „Veranlassende“ auftreten.

Beweis:

Ablichtung Abl. / S. S108, 06/06/2013; 185270-2013- DE; Bekanntmachung vergebener Dienstleistungsaufträge ohne vorherige Bekanntmachung, Richtlinie 2004/18/EG,
hier:
Überlassung von Personal einschließlich Zeitarbeitskräfte

Auch findet eine „Vorgangsbearbeitung“ in Call-Centern statt.

Beweis:

Ablichtung Abl. / S. 81; 25/04/2013; 135789-2013 DE; Bekanntmachung vergebener Dienstleistungsaufträge Richtlinie 2004/18/EG;
Hier: Bearbeitung von telefonischen Anfragen sowie einfachen und umfangreichen schriftlichen Vorgängen im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung,

Danach bestehen keinerlei Zweifel darüber, dass die „ersuchende Stelle“ im Rahmen des „hoheitlichen Vollstreckungsverfahrens“ auch Leiharbeiter und Callcenter zur „Vorgangsbearbeitung“ beauftragt.

In diesem Zusammenhang verweise ich auf das Urteil des BGH Az. III ZR 68/14 vom 9. Oktober 2014,

Anmerkung: Wiedergabe RdNr. 17, 19

hin.

Danach haftet der Antragsgegner als hier handelndes Organ des Bundeslandes Berlin auch für die „handelnden Werkzeuge oder verlängerten Arme“ im Rahmen des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens.

Auch verweise ich auf das Urteil BGH, 31.01.1991 - III ZR 184/89,

Anmerkung Wiedergabe RdNr. 18,

sowie das Urteil des BFH, 27.06.1986 - VI R 23/83,

Anmerkung Wiedergabe Leitsatz und RdNr. 9.

Hieraus ist zu folgern, dass die Fach- und Sachkunde der handelnden natürlichen Personen der „ersuchenden Stelle“, die im vorliegenden Verwaltungsvollstreckungsverfahren dem Antragsgegner zuzuordnen sind, nicht vorliegt. Es dürfte wohl außer Frage stehen, dass es zur Wahrnehmung der Aufgaben einer „ersuchenden Verwaltungsvollstreckungsbehörde“ i.S.d. RBStV ausgebildetes und durch Abschlussprüfung qualifiziertes Personal heranzuziehen ist.

Hier ist auf die Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Verwaltungsfachangestellten (AO VFA), vom 26. August 1999, der Senatsverwaltung des Inneres sowie auf Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz vom 27. Mai 2010 zu verweisen.

Im Rahmen der Prüfung des Anordnungsgrundes nach § 114 FGO, bei der es nur einer groben Prüfung bedarf, ist auch die Schlussfolgerung unausweichlich, dass der Antragsgegner „auf Zuruf“ des „RBB-Hoheitstorso“ (Thüringer OVG 4 KO 482/09 - Urteil des BVerwG 9 C 2.11 vom 23.08.2011, RdNr. 4) handelt, sondern sich unter die „Befehlsgewalt“ einer außerhalb parlamentarischer Verantwortung stehenden „ersuchenden Stelle“ gestellt hat.

VerfGH des Landes Berlin Urteil Az. 42/99 vom 21. Oktober 1999:

Zitat
25

aaa) Ausgehend vom Volk als Träger und Inhaber der Staatsgewalt folgt aus dem Demokratieprinzip nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben und die Ausübung staatlicher Befugnisse einer Legitimation bedürfen, die sich auf das Volk selbst zurückführen lässt (BVerfGE 93,37 <66 _. >m. w. N.). Die dazu in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und in der Literatur entwickelten unterschiedlichen Formen der institutionellen, funktionellen, sachlich-inhaltlichen und der personellen Legitimation haben Bedeutung nicht je für sich, sondern nur in ihrem Zusammenwirken; notwendig ist ein bestimmtes „Legitimationsniveau“, das bei den verschiedenen Erscheinungsformen von Staatsgewalt unterschiedlich ausgestaltet sein kann (vgl. BVerwGE 106, 64 <74>m. w. N). Im Bereich der Verwaltung ist die Ausübung von Staatsgewalt demokratisch legitimiert, wenn sich die Bestellung der Amtsträger - personelle Legitimation vermittelnd - auf das Staatsvolk zurückführen lässt und die Amtsträger im Auftrag und nach Weisung der Regierung - ohne Bindung an die Willensentschließung einer außerhalb parlamentarischer Verantwortung stehenden Stelle - handeln können (sachlich-inhaltliche Legitimation; vgl. BVerfGE 93, 37<67>).

Damit besteht ein zwingender Anordnungsgrund nach § 114 Abs. 1 FGO, zur vorübergehenden Beibehaltung des bestehenden Zustandes

- durch vorübergehende Aussetzung / Aufhebung der Vollstreckung -.

Damit wird drohende Gewalt auf „Ersuchen“ einer „Stelle“, die über keinerlei personell demokratisch legitimierte Amtsträger (Art. 77 VvB) verfügt, abgewendet und verhindert.
Mit der vorübergehenden Anordnung wird die verfassungsmäßige Ordnung, insbesondere die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung aufrechterhalten.

Der Antragsgegner wird damit verfassungskonform an den besonderen zweistufigen Verwaltungsaufbau des Landes Berlin - als nachgeordneter Teil der Hauptverwaltung - gebunden und nicht einer außerhalb der Rechtstaatsprinzips - unter vollständiger Missachtung des Justizgewährungsanspruches - stehenden Stelle unterworfen (ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice).

Dies ist im öffentlichen Interesse und auch im Interesse des Antragsgegners.

Die einstweilige Anordnung stellt auch wieder das notwendige Vertrauen in die Finanzamtsstrukturen des Landes Berlin und dem Steuergeheimnis her.

Um gerichtliche Hinweise - da ich auch nicht steuerlich vertreten bin - wird gebeten.


Ende fiktiver Teil 2  von 2 RIFKO-Abwehr

Sagt mal ARD ZDF und Deutschlandradio, ist euch der Docht aus der Kerze gefallen?

Seid ihr die RundfunkbeitraXkirche oder was?

LG
aus allen gallischen Provinzen!

 :)
Titel: Re: "Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG
Beitrag von: noGez99 am 11. Februar 2017, 14:31
+++ Super ++++                         Ich hol mir mal Popcorn !!!
Titel: Re: "Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG
Beitrag von: pinguin am 11. Februar 2017, 15:33
Bislang hat der Antragsgegner nicht das Geringste dazu beigetragen, dass Finanzgericht Berlin - Brandenburg über die Tatsachen zu informieren, die die „ersuchende Stelle“ betreffen. Der Antragsgegner hat offensichtlich ein Interesse daran, die Öffentlichkeit und auch das Finanzgericht Berlin - Brandenburg über die tatsächlichen Abläufe im „behördlichen Vollstreckungsverfahren zu Rundfunkbeiträgen“ zu informieren.
Bitte laß Korrekturlesen!

"Ein" oder "Kein"?

So, Zitat wie original:
Zitat
Der Antragsgegner hat offensichtlich ein Interesse daran, die Öffentlichkeit und auch das Finanzgericht Berlin - Brandenburg über die tatsächlichen Abläufe im „behördlichen Vollstreckungsverfahren zu Rundfunkbeiträgen“ zu informieren.

Oder so?
Zitat
Der Antragsgegner hat offensichtlich kein Interesse daran, die Öffentlichkeit und auch das Finanzgericht Berlin - Brandenburg über die tatsächlichen Abläufe im „behördlichen Vollstreckungsverfahren zu Rundfunkbeiträgen“ zu informieren.
Titel: Re: "Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG
Beitrag von: Profät Di Abolo am 11. Februar 2017, 17:15
Ahhh, Herr Prof.EU Pinguin! Gallischen Dank, Lektor!

Es muss heißen: kein

Vielen Dank fürs Korrekturlesen!

@noGez99  ;D ;D ;D ;D ;D ;D ;D ;D ;D ;D ;D ;D

Empfehle Familiengröße XXL! Ditt geht hier länger!

Waa Lupus,  nur langsam nähern wir uns "GIM" dem "heiligen Gral" der Intendancers!
Du "Bundesorgankörperschaft", Römisch Intendantisches Bistum Köln!
Titel: Re: "Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG
Beitrag von: MMichael am 12. Februar 2017, 03:27
Auch ist auf das im Bundesland Brandenburg geltende Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg).
Was bedeutet dieser Satz? Fehlt hier evtl. das Wörtchen "hinzuweisen"? So wie weiter unten?
Zitat
Hier ist erneut auf die Regelungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes im Bereich des Bundeslandes Brandenburg (VwVGBbg) zu verweisen.

Warum wird hier das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg) "herangezogen", wenn doch in Berlin geklagt wird, damit das Berliner Finanzgericht über Handlungen des Berliner FA und eines Berliner Amtsvollstreckers gegen einen Berliner Steuerzahler befindet?
Was habe ich hier verpasst?  ???
Titel: Re: "Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG
Beitrag von: MMichael am 12. Februar 2017, 03:52
Zitat
Im Rahmen der Prüfung des Anordnungsgrundes nach § 114 FGO, bei der es nur einer groben Prüfung bedarf, ist auch die Schlussfolgerung unausweichlich, dass der Antragsgegner „auf Zuruf“ des „RBB-Hoheitstorso“ (Thüringer OVG 4 KO 482/09 - Urteil des BVerwG 9 C 2.11 vom 23.08.2011, RdNr. 4) handelt, sondern sich unter die „Befehlsgewalt“ einer außerhalb parlamentarischer Verantwortung stehenden „ersuchenden Stelle“ gestellt hat.
Hinweis: Möglicherweise könnte es wohl heissn >:D:
Zitat
..., dass der Antragsgegner nicht (nur) einfach „auf Zuruf“ des „RBB-Hoheitstorso“ (Thüringer OVG 4 KO 482/09 - Urteil des BVerwG 9 C 2.11 vom 23.08.2011, RdNr. 4) handelt, sondern...
" - oder!?
 ;)
Titel: Re: "Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG
Beitrag von: Profät Di Abolo am 12. Februar 2017, 16:01
Guten TagX,

ahhh, der Preis wird heiß! Danke @MMichael!

Zum VwVGBbg, nöö nix verpasst. Das ist die Vorbereitung des Halbfinales. Anwendung des Berliner Verwaltungsvollstreckungsrechtes in Brandenburg.

Der BeitraXservice schiebt ja alles auf den Rundfunk Berlin - Brandenburg.

Jetzt stellt sich die Frage wer und was sind diese "gemeinsamen Einrichtungen"?

Link für Brandenburg

Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg

http://bravors.brandenburg.de/br2/sixcms/media.php/76/GVBl_I_09_2002.pdf


Zitat
§ 35 Anzuwendendes Recht

Für  die  Tätigkeit  des  Rundfunk  Berlin-Brandenburg  gilt,  so­ weit  dieser  Vertrag  nichts  Anderes  bestimmt,  das  Recht  des  Landes Berlin.

§ 36 Datenschutzrechtliche Regelungen

(1) Soweit  dieser  Staatsvertrag  nichts  Anderes  bestimmt,  sind die Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Da­ten des Landes Berlin anzuwenden.

Für den RBB gilt also das Recht des Landes Berlin und dieses "Gründungsgesetz" führt auch aus:

Zitat
§ 32 Satzungsrecht

(1) Der  Rundfunk  Berlin-Brandenburg  gibt  sich  eine  Satzung zur Regelung seiner innerbetrieblichen Verfassung und eine Fnanzordnung.  Er  kann  andere  Satzungen  im  Rahmen  seiner Aufgaben erlassen.
(2) Die Satzungen sind in den Amtsblättern Berlins und Bran­denburgs zu veröffentlichen.

So, die Satzung des RBB - also die normale - nicht die Satzung zur Leistung der Rundfunkbeiträge besagt:

Zitat
§ 20 Aufgaben
(1) Die  Intendantin/der  Intendant  leitet  den rbb selbständig  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  des rbb-Staatsvertrages und dieser Satzung.
(2) Die  Intendantin/der  Intendant  hat  die  erforderlichen  Beschlüsse  der  anderen  Organe  durch  rechtzeitige Vorlagen vorzubereiten.
(3) Die  Intendantin/der  Intendant  stellt  nach  Maßgabe  des  §  33 rbb-Staatsvertrag  mit  Zustimmung des Rundfunkrates ein Redakteurstatut auf. Sie/er beteiligt dabei die Redakteursvertretung.

Link:

https://www.rbb-online.de/unternehmen/der_rbb/struktur/grundlagen/satzung_des_rundfunk.file.html/rbb-Satzung-13022014.pdf

Wenn für den RBB das Recht des Landes Berlin gilt, wieso richtet "die Intendantin" (getarnter "GIM") dann - als gemeinsame ersuchende Vollstreckungsbehörde (BE / Bbg) - in Brandenburg ihre "Vollstreckungsersuchen" an "Stadtkassen" etc. und nicht an die örtlichen Finanzämter. Wieso beruft sich das Berliner Finanzamt auf die VollStrA des Bundes?

Link:
https://www.jurion.de/gesetze/vollstra/1

Was soll das "Vollstreckungsersuchen" im Sinne des § 20 der RBB-Satzung sein? Worauf stützt die Intendantin ihre rechliche Befugnis "Vollstreckungsersuchen" zu verfügen, wo sie doch nach dem RBB-Staatsvertrag oder der RBB-Satzung rein "fernsehrechtliche Aufgaben" hat?

Wer ist denn jetzt Landesrundfunkanstalt und "Behördenleitung" i.S.d. RBS TV in Berlin und in Brandenburg?

Frage ist auch, welches Bundesland handelt hier genau, also welches Bundesland erlässt die Akte hoheitlicher Gewalt?
Welchem Hoheitsträger sind sie zuzuordnen?

Zitat
31

Welchem Hoheitsträger die Ausübung öffentlicher, d. h. hoheitlicher Gewalt zuzuordnen ist, richtet sich im Bundesstaat grundsätzlich nach dem handelnden Organ. Landesgerichte üben daher - mit Ausnahmen etwa im Falle der Organleihe - Landesstaatsgewalt, Bundesgerichte grundsätzlich Bundesstaatsgewalt aus und dies unabhängig von dem jeweils zu entscheidenden Rechtsfall und dessen Wurzelung im Landes- oder Bundesrecht (vgl. BVerfGE 96, 345 <366>; Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG, 10. Aufl. 2004, Rn. 31 zu Art. 92 GG). Schwierigkeiten bei der Zuordnung des handelnden Organs zu einem bestimmten Hoheitsträger können entstehen, wenn es sich um das Tätigwerden länderübergreifender gemeinsamer Institutionen, Behörden oder - wie hier - Gerichte handelt. Grundsätzlich gibt es verschiedene Möglichkeiten, in welcher Weise eine solche Gemeinschaftseinrichtung strukturiert ist und Hoheitsbefugnisse im Verhältnis zu Dritten und damit öffentliche Gewalt wahrnimmt (vgl. die Zusammenstellung bei Pietzcker, in: Starck [Hrsg.], Zusammenarbeit der Gliedstaaten im Bundesstaat, S. 17 <52 ff.>; Hempel, Der demokratische Bundesstaat, 1969, S. 31 ff.). Dies kann etwa dadurch geschehen, dass ein Land (in der Regel das "Sitzland" der Einrichtung) die Aufgaben für alle Länder wahrnimmt und im Außenverhältnis allein verantwortlich ist (sog. institutionelle Beteiligungsverwaltung, vgl. Pietzcker a. a. O., S. 52; Bleckmann, Staatsrecht I - Staatsorganisationsrecht, 1993, S. 526; Beispiele hierfür sind die Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer, die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen in Dortmund, die Filmbewertungsstelle Wiesbaden - vgl. BVerwGE 23, 194 ff.); andere Möglichkeiten sind die Mehrländereinrichtung (ein Nebeneinander von mehreren Landeseinrichtungen, das nur dadurch eine gewisse faktische Einheit erlangt, dass es sich auf ein und denselben Bestand von sächlichen und persönlichen Mitteln bezieht; anwendbares Recht und Aufsicht bestimmen sich danach, für welches Land die Behörde handelt, und ihre Akte sind dem jeweiligen Land zuzurechnen, vgl. Pietzcker, a . a. O., S. 17 <53>) oder die echte Gemeinschaftseinrichtung, deren nach außen wirkende Hoheitsakte nicht die eines bestimmten Landes sind, sondern unmittelbar der - i. d. R. rechtsfähigen - Einrichtung zugerechnet werden (Beispiele: die gemeinsamen Rundfunkanstalten aller oder mehrerer Länder, vgl. Pietzcker, a . a. O., S. 17 <54>).

32

Für die Frage, welches Landesrecht, insbesondere welches Landesverfassungsrecht für das Handeln einer solchen echten Gemeinschaftseinrichtung maßgeblich oder ergänzend heranzuziehen ist, sind in erster Linie die ihrer Errichtung zugrunde liegenden Rechtsakte von Bedeutung. Fehlt eine Regelung, wird häufig wiederum auf das Sitzprinzip zurückgegriffen (Maßgeblichkeit des Rechts und der Verfassung des Sitzlands der Einrichtung; vgl. etwa BVerwGE 22, 299 <311>: ZDF-Entscheidung; kritisch dazu Grawert, Verwaltungsabkommen zwischen Bund und Ländern in der Bundesrepublik Deutschland, 1967, S. 258 Fn. 71; Kisker, Kooperation im Bundesstaat, 1981, S. 236 <268>).

33

Andere Autoren gehen davon aus, dass nach Errichtung echter Gemeinschaftseinrichtungen jedes daran beteiligte Land nur noch eingeschränkt, nämlich nur im Verbund mit den übrigen Trägern der Gemeinschaftseinrichtung die Verfügungsgewalt ausüben und entsprechende Hoheitsakte setzen kann. In diesem Zusammenhang wird teilweise von einer Gesamthandsgemeinschaft der beteiligten Länder gesprochen. Die "auf dritter Ebene" geschaffenen Rechtsgebilde und hoheitlich handelnden Gemeinschaftseinrichtungen könnten nicht dem Recht eines einzelnen Landes zugeordnet werden (vgl. Kisker, a. a. O, S. 234 <272 f.>; ähnlich Bachof/Kisker, Rechtsgutachten zur Verfassungsmäßigkeit des Staatsvertrages über die Errichtung der Anstalt "Zweites Deutsches Fernsehen", 1965, S. 24 f.).

40

Im Übrigen dürfte es trotz der in Art. 96 VvB grundsätzlich vorgesehenen Möglichkeit, mit anderen Ländern gemeinsame Behörden, Gerichte und Körperschaften zu bilden, verfassungsrechtlich nicht zulässig sein, dass Berlin im Wege staatsrechtlicher Vereinbarungen einen bedeutsamen Teil seiner ihm grundgesetzlich zustehenden Rechtsprechungskompetenz und die damit verbundene verfassungsrechtliche Verantwortung gegenüber seinen Bürgern preisgibt, was bei einer Übertragung auf ein von der VvB gänzlich abgekoppeltes "tertium" der Fall wäre (vgl. etwa Isensee a. a. O., S. 617: "Grundsatz der Unverfügbarkeit der Kompetenz"). Insoweit wären auch die damit verbundenen Folgen für den Bürger, nämlich Verlust seines landesverfassungsrechtlichen und -gerichtlichen Schutzes, zu berücksichtigen.

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 19.12.2006, Aktenzeichen 45/06

Link:
https://openjur.de/u/274327.html

So jetzt kann Mensch epochale Ausführungen zu Steuern, Abgaben, Verfassungsrecht und EU-Recht machen. Oder

er nimmt sich ne gallische Axt und holzt den Römisch Imperialen Wald ab, bis ein Baum stehen bleibt, auf dem "GIM" steht.

Und dann nimmt Mensch ne gallische Lupe und untersucht den "GIM - Baum".

Also:

Handelt das Land Berlin oder Brandenburg als "ersuchende Vollstreckungsbehörde" = Nööö, abgeholzt!

Handelt der RBB = Nööö, abgeholzt!

Handelt der BeitraXservice = Jaa, stehenlassen, gallische Lupe raus!

Irgendwem (Landesrundfunkanstalt) wurden "Hoheitsrechte" (verfassungswidrig -braucht uns erstmal nicht interessieren- durch die Länder Berlin und Brandenburg mittels RBS TV) übertragen.
Der "Hoheitsträger" (vermeintlich RBB) dachte sich: Iiiiihhhh ditt stinkt, weg damit und übertrug diese Rechte an den BeitraXservus mittels "Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug".

Violaaa! Ähh voila. Der "richtige Baum".

Jetzt wird nach der natürlichen Person "GIM" gesucht, die sich als "Intendantin des RBB" tarnt und Vollstreckungsanordnungen / -ersuchen an die ausführenden Vollstreckungsbehörden schickt.

Wir wollen wissen, ob die natürliche Person dazu befugt und auch hierfür ausgebildet ist.

Nicht das Leiharbeiter(innen) oder Call-Center einfach nach dem Motto "eene meene Muh, ein Vollstreckungsersuchen kriegst du" verfahren.

Das heißt wir sehen uns A wie handelnder "Amtsträger" und B wie handelnde "Behörde" gleich am Anfang der "Organ-Vollstreckungs-Kette" genauer an.

Hier geht es ja um Verwaltungsvollstreckungs-Inkasso.

Jetzt nimmt der BeitraXservice diese "Inkasso-Aufgabe" für alle 16 Bundesländer zur Eintreibung einer öffentlichen Abgabe wahr. Also in "Gesamtkörperschaft" der Bundesrepublik Deutschland. Der BeitraXservice ist ja "beliehener Hoheitsträger" aller 16 Bundesländer.

Er handelt dann noch zu einer länderspezifischen Abgabe des Landes Berlin.

Tja, Lupus, dumm gelaufen:

Die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Land Berlin

ARD ZDF Deutschlandradio BeitraXservice


Weil wir nun von "beiden" Seiten rangehen, also gegen die "ersuchende" und "vollstreckende" Stelle, wollen wir auf der anderen Seite (Vollstreckung) wissen, was ist:

Die AO Kartei Berlin Vollstreckung zu § 309 und § 250 AO?

Zur Ablenkung haben wir das "Vollstreckungsersuchen" in Ablichtung angefordert. War ja klar, dass wir das nicht bekommen werden. Unausweichlich folgte die Klage nach dem IFG. Das Finanzamt X hat nun schon gelernt: ahhh IFG! Nicht juut wenn Antrag behandeln wie: Rotz am Ärmel.

Es geht hier um formelle "verwaltungsvollstreckungsrechtliche Verfahrensweisen" und die Hintergründe. Unausweichlich und hartnäckig marschiert die gallische Lupe listig voran.

Dann wird sich noch die Frage stellen, ob der BeitraXservice als "Organ der Bundesländer Berlin und Brandenburg" tatsächlich für den RBB handeln kann und welches Recht dann anwendbar wäre.

Auch wird sich noch die Frage der "richterlichen Befangenheit kraft Gesetzes" stellen.

Yoo Lupus da  :o , waa?

Pass auf:

Zitat
§ 54 VwGO Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

Zitat
§ 41 Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes

Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:

...

6. in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt;

Das wird dann bei dem "Verweisungsbeschluss VG Berlin an VG Köln" (Verfassungsbeschwerde siehe oben) nochmal interessant.

Aber auch für "zweite Klagen" gegen "RBS TV-Widerspruchsentscheidungen" ist das brauchbar:

Yoo Lupus, wir machen dann z.B. geltend, der Richter XY war an der Entscheidung Z beteiligt, die den RBS TV als verfassungkonform einstuft. Damit ist die richterliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht mehr gewährleistet. Der Richter hat sich auch rechtlich bereits festgelegt. Das ist nicht hinnehmbar, insbesondere deshalb, da der Rundfunkbeitrag nicht Kraft Gesetz für den Wohnungsinhaber entsteht, sondern durch Veranlagungsbescheid.
Hiervon ist der Ausschluss eines Richters kraft Gesetzes zu unterscheiden  ;D ;D ;D

Lupus, neues Spiel, neues Glück!

Macht ja Sinn, dein "BeitraXrecht-System":

1. Festsetzungsbescheid, Widerspruch, Widerspruchsentscheid, 1. Klage = 1.Kammer
2. Festsetzungsbescheid, Widerspruch, Widerspruchsentscheid, 2. Klage = neue Kammer; 2.
3. Festsetzungsbescheid, Widerspruch, Widerspruchsentscheid, 3. Klage = neue Kammer; 3.
4. Festsetzungsbescheid, Widerspruch, Widerspruchsentscheid, 4. Klage = neue Kammer; 4.

....

Yoo Lupus, das ist so als ob Hannibal immer wieder über die Alpen zieht bis er Rom endlich erobert!

Schau dich um! Wir haben hunderte Lektoren!   :)

Hannibal Lektor wird kommen Lupus! Mit einer Klage, da fällt der Xten. Kammer die Kinnlade auf den Gerichtshammer!

Verdammt, jetzt wees Lupus bescheid!

So ein Mist! Es sei denn, es läuft schon eine Verfassungsbeschwerde beim Landesverfassungsgerichtshof des Landes Berlin. Nanu! Huch! Was das?

Thema:
VG Berlin: Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19865.msg134552.html#msg134552

Dollet Ding! VerfGH 148/16

Super! Huhu! @noGez99! Bring mal Popcorn mit!

 ;D

Daaanke! Krümmel! Mampf! Schmatz!
So´n Getränk wäre auch nicht schlecht!

LG aus dem Kino Lupus!

Läuft grad der Film "Hannibal Lektor! Der Xte Kläger der über die Alpen kam!"

 :)
Titel: Re: "Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG
Beitrag von: pinguin am 12. Februar 2017, 19:14
@ Profät Di Abolo

Zitat
Jetzt stellt sich die Frage wer und was sind diese "gemeinsamen Einrichtungen"?
Auch wenn Deine Frage so sicher nicht gemeint ist, die "gemeinsamen Einrichtungen" der Länder Brandenburg und Berlin sind auch hier zu entnehmen:

https://www.berlin-brandenburg.de/einrichtungen/

Es hat also für den Bereich Medien:
Rundfunk Berlin Brandenburg
Medienanstalt Berlin-Brandenburg
Medienboard

es hat für den Bereich Gerichte:
Oberverwaltungsgericht
Landesarbeitsgericht
Landessozialgericht
Zentrales Mahngericht
Finanzgericht Berlin-Brandenburg

Alle anderen Gerichte bspw. sind reine Gerichte des betreffenden Bundeslandes.

Die Zusammenarbeit der Länder Brandenburg und Berlin wird sich auch künftig trotz weiterhin bestehender Ländergrenzen verstärken. (Die Ländergrenzen sind nötig, damit Berlin nicht ausufert; so'n Moloch wie bspw. Mexiko City braucht hier niemand, und über Spandau und Köpenick hinausgehende Zwangseingemeindungen zugunsten Berlins fürderhin ausgeschlossen sind, beide wollten nämlich nicht nach Berlin).

Zitat
Für den RBB gilt also das Recht des Landes Berlin
In Berlin am maßgeblichen Sitz des Gerichtsstandes. Es ändert nichts daran, daß das Recht des Landes Berlin im Land Brandenburg keine Geltung hat, wie auch das Recht des Landes Brandenburg im Land Berlin unangewendet bleiben muß.

Zitat
Wieso beruft sich das Berliner Finanzamt auf die VollStrA des Bundes?
Weil das Land Berlin kein eigenes Verwaltungsvollstreckungsgesetz hat und es sowohl im Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes wie auch im Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Berlin entsprechend bestimmt ist.

Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung
Vom 21. April 2016

http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwVfG+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true

Zitat
§ 2
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
[...]
(4) Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Rundfunks Berlin-Brandenburg.

Zitat
§ 8
Vollstreckung

(1) r das Vollstreckungsverfahren der Behörden Berlins gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2014 (BGBl. I S. 1770) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.[...]

und

Bundesverwaltungsvollstreckungsgesetz
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvg/__21.html

Zitat
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe der §§ 13 und 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Lande Berlin.

Das "Problem" daran ist, daß der RBB das Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Berlin nicht anwenden darf, (siehe darüber); er wurde explizit ausgeschlossen.

Zitat
Wenn für den RBB das Recht des Landes Berlin gilt, wieso richtet "die Intendantin" (getarnter "GIM") dann - als gemeinsame ersuchende Vollstreckungsbehörde (BE / Bbg) - in Brandenburg ihre "Vollstreckungsersuchen" an "Stadtkassen" etc. und nicht an die örtlichen Finanzämter.
Weil das Land Brandenburg nach Recht und Gesetz handelt; das Recht des Landes Berlin, siehe weiter oben, für das Land Brandenburg keine Geltung hat, (nur der RBB ist dem Recht des Landes Berlin unterworfen, nicht die Finanzämter des Landes Brandenburg), und darüberhinaus für das Land Brandenburg die Verfassung des Landes Brandenburg maßgebend ist, die ihrerseits als unmittelbar geltendes Verfassungsrecht sowohl das allgemeine Völkerrecht als auch die europäische Menschenrechtskonvention einbezieht. Und Art. 10 der europäischen Menschenrechtskonvention bestimmt ausdrücklich, daß es keine behördlichen Eingriffe im Bereich der Meinungs- und Informationsfreiheit auf den Bürger geben darf.

Die Verfassung des Landes Brandenburg ist möglicherweise die fortschrittlichste Verfassung eines Staates mindestens in ganz Europa.

Selbst dann, wenn die EU mal krachen gehen sollte, ändert sich an der europäischen Menschenrechtskonvention nichts, ist die doch EU-unabhängig entstanden. Daß sie Teil der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist, ändert daran nichts.

Merke:
Es hat für den RBB kein gültiges, anwendbares Verwaltungsvollstreckungsrecht;
-> Gerichtsstand ist Berlin;
-> gemäß landesübergreifender vertraglicher Vereinbarung gilt für den RBB das Recht am Ort des Gerichtsstandes;
-> für Klagen gegen den RBB und all seiner bspw. ausgegliederten Teile gilt das Recht des Landes Berlin, weil mit dem Land Brandenburg so vereinbart;
-> der BS als Teil der LRA RBB darf gar keinen eigenen Gerichtsstand haben, weil auf Landesebene seitens des Gesetzgebers dessen Nichtrechtsfähigkeit festgelegt worden ist;
-> im Land Brandenburg gilt das Recht des Landes Berlin nicht;
-> im Land Berlin gilt das Recht des Landes Brandenburg nicht;
-> alle Behörden des Landes Berlin haben sich neben höherrangigem Bundes- und Europarecht alleine am Recht des Landes Berlin zu orientieren;
-> alle Behörden des Landes Brandenburg haben sich neben höherrangigem Bundes- und Europarecht alleine am Recht des Landes Brandenburg zu orientieren und sind überdies auf die Verfassung des Landes Brandenburg vereidigt, (ein Meineid taugt locker zum Verlust des Beamtenstatus);
-> die Behörden des Landes Brandenburg dürfen Amtshilfeersuchen des Landes Berlin oder anderer Bundesländer nicht stattgeben, wenn sie dabei gegen Rechtsakte des Landes Brandenburg, (wie es die Landesverfassung unstreitig ist), des Bundes oder der EU verstoßen würden.

Das Land Brandenburg bleibt unabhängig gegenwärtiger oder künftiger regionaler, nationaler, europäischer und globaler Entwicklung, so lange, wie es Bestand hat, einem demokratischen, multikulturellen, fortschrittlichen, stets grundrechteachtenden und friedvollen völkerverständigenden Status in all seiner Landesgesetzgebung verpflichtet.
Titel: Re: "Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG
Beitrag von: Profät Di Abolo am 13. Februar 2017, 02:03
Ahhh, Herr Prof.EU Pinguin. Vielen Dank für die Mitteilung Ihrer Rechtsauffassung, die hmmm ... nun ja von dem hier vorgetragenen erheblich abweicht.

Kleiner Hinweis: die Vollstreckungsanweisung ist kein Gesetz, sondern eine Weisung des Bundesfinanzministeriums an die Finanzbehörden.

Merke:
....
-> Gerichtsstand ist Berlin;
-> gemäß landesübergreifender vertraglicher Vereinbarung gilt für den RBB das Recht am Ort des Gerichtsstandes;
-> für Klagen gegen den RBB und all seiner bspw. ausgegliederten Teile gilt das Recht des Landes Berlin, weil mit dem Land Brandenburg so vereinbart;
-> der BS als Teil der LRA RBB darf gar keinen eigenen Gerichtsstand haben, weil auf Landesebene seitens des Gesetzgebers dessen Nichtrechtsfähigkeit festgelegt worden ist;
...


Gerne  "merkt" sich GalliXNiXZahliX ditt und wird vor dem VG Köln dementsprechend argumentieren.

"Es gilt das Recht des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen."

Hmmm ... nee ditt macht er mal lieber nich.

Ich versuch es noch einmal, geduldig wie ich bin:

Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom 14. Oktober 2002

Link:

http://bravors.brandenburg.de/gesetze/rbbstv_g_2002

Zitat
Artikel 3
In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 41 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu geben.

Potsdam, den 14. Oktober 2002

Der Präsident des Landtages Brandenburg
Dr. Herbert Knoblich


Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom 25. Juni 2002 (GVBl.I/02, [Nr. 9], S.138) Anmerkung GVBl Brandenburg

Link:

http://bravors.brandenburg.de/de/vertraege-237669

Zitat
§ 35 Anzuwendendes Recht

Für die Tätigkeit des Rundfunk Berlin-Brandenburg gilt, soweit dieser Vertrag nichts Anderes bestimmt, das Recht des Landes Berlin.

§ 36
Datenschutzrechtliche Regelungen

(1) Soweit dieser Staatsvertrag nichts Anderes bestimmt, sind die Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten des Landes Berlin anzuwenden.


Für die  um Amtshilfe "ersuchende Behörde", angeblich die Intendantin des RBB ("GIM") gilt also das Recht des Landes Berlin.

Hier geht es um eine VOLLSTRECKUNGSANORDNUNG und ein VOLLSTRECKUNGSERSUCHEN im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§ 10 Abs. 6 Satz 1 RBS TV).


Zitat
Abgabenordnung (AO) § 249 Vollstreckungsbehörden

(1) Die Finanzbehörden können Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, im Verwaltungsweg vollstrecken. Dies gilt auch für Steueranmeldungen (§ 168). Vollstreckungsbehörden sind die Finanzämter und die Hauptzollämter sowie die Landesfinanzbehörden, denen durch eine Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 des Finanzverwaltungsgesetzes die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich der Vollstreckung übertragen worden ist; § 328 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.

Zitat
§ 8 Vollstreckung Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 21. April 2016

Anmerkung: Berliner Recht, gültig für den RBB laut Landesgesetz Brandenburg: Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom 25. Juni 2002 (GVBl.I/02, [Nr. 9], S.138), Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt gegeben. In Potsdam, am 14. Oktober 2002 vom Präsidenten des Landtages Brandenburg Dr. Herbert Knoblich, siehe oben

(1) Für das Vollstreckungsverfahren der Behörden Berlins gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2014 (BGBl. I S. 1770) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. § 11 Absatz 3 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die Höhe des Zwangsgeldes höchstens 50 000 Euro beträgt.

Zitat

§ 3 Vollstreckungsanordnung Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)

Anmerkung: nicht die Vollstreckungsanweisung des Bundesfinanzministeriums

(1) Die Vollstreckung wird gegen den Vollstreckungsschuldner durch Vollstreckungsanordnung eingeleitet; eines vollstreckbaren Titels bedarf es nicht.
(2) Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung sind:

a)
    der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist;
b)
    die Fälligkeit der Leistung;
c)
    der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder, wenn die Leistung erst danach fällig wird, der Ablauf einer Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit.

(3) Vor Anordnung der Vollstreckung soll der Schuldner ferner mit einer Zahlungsfrist von einer weiteren Woche besonders gemahnt werden.
(4) Die Vollstreckungsanordnung wird von der Behörde erlassen, die den Anspruch geltend machen darf.

Schön das der Gesetzgeber des Bundeslandes Brandenburg die Nichtrechtsfähigkeit öffentlich-rechtlichen  Verwaltungsgemeinschaft betriebenen gemeinsamen  Stelle der  öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten festgeschrieben hat.

Zitat
Gemäß Artikel 1 § 9 Abs. 2 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 15. bis 21. Dezember  2010  (Rundfunkbeitragsstaatsvertrag  –   RBStV)  hat  der  Rundfunk  Berlin-
Brandenburg  durch  Beschluss des Rundfunkrates vom 1. November 2012 mit rechtsaufsichtlicher Genehmigung des Regierenden Bürgermeisters von Berlin vom 30. November 2012 folgende Satzung erlassen:

§ 2 Gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten

Die  im  Rahmen  einer  nicht  rechtsfähigen  öffentlich-rechtlichen  Verwaltungsgemeinschaft
betriebene gemeinsame  Stelle  der  öffentlich-rechtlichen  Landesrundfunkanstalten
nimmt die  der  Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder  teilweise für diese wahr. Sie wird dabei auch für das ZDF und das Deutschlandradio tätig.

Schön das der Rundfunkrat mit Genehmigung des Regierenden Bürgermeisters von Berlin die Nichtrechtsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen  Verwaltungsgemeinschaft betriebenen gemeinsamen  Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten per Satzung festgeschrieben hat.

Herr Prof.EU Pinguin der durch Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug "beliehene" BeitraXservus, ist tatsächlich rechtsfähig.
Dies ergibt sich nämlich aus seinem tatsächlichen Handeln und der besagten Verwaltungsvereinbarung und dem Regelungsinhalt. Unerheblich ist dabei, ob die Beteiligten oben drüber schrieben: nichtrechtsfähig.

Bereits vor geraumer Zeit hatte ich Sie auch um Hilfe gebeten. Als hier ehrenhalber ernannter  Prof.EU bat ich um Untersuchung der "In-House-Vergabe" und des EU-Vergaberechtes in Bezug auf den BeitraXservice. Dabei wäre Ihnen dann sicher aufgefallen, dass der BeitraXservice EU-weit ausschreibt und die Aufträge vergibt. Das hätten Ihnen dann zu denken geben müssen.

Tatsächlich ist der BeitraXservice nämlich eine KÖRPERSCHAFT und zwar der Landesrundfunkanstalten, des ZDF und Deutschlandradios.

NICHTRECHTSFÄHIGE Körperschaft ist z.B. die ARD.

Eine Körperschaft der Aufgaben der öffentlichen Verwaltung BUNDESWEIT übertragen wurden und die mit der VOLLSTRECKUNG VON ÖFFENTLICHEN ABGABEN beliehen wurde, ist zwangsläufig RECHTSFÄHIG.

Die Rechtsfähigkeit ergibt sich auch aus der Tatsache, dass diese Körperschaft bundesweit die Meldedaten erhebt, rastert und automatisiert Verarbeitet (Akte hoheitlicher Gewalt).

Zweifelsfrei wird diese Körperschaft auch nicht publizistisch tätig (na gut sie lässt viel drucken   ;D ).

Damit handelt sie als bundesweit tätige "Behörde" und zwar mit "eigenem" Personal und privaten Verwaltungshelfern. Weder sitzen in Köln Mitarbeiter des RBB noch des BR oder NDR! Allesamt sind nicht vom Senat von Berlin ernannt oder eingestellt (Art. 77 VvB).

Zeigen wird sich noch, ob der BeitraXservice ausschliesslich Mitarbeiter des WDR beschäftigt (Personalhoheit).

Das nun ARD ZDF oder Verwaltungsgerichte behaupten der BeitraXservice wäre nur "Teil der jeweiligen Landesrundfunkanstalt" ist falsch.
Der BeitraXservice regelt das gesamte Verfahren und erlässt die "Anweisungen" für seine dezentralen Gliederungseinheiten, z.B. den RBB-BeitraXservice.

Die Intendantin des RBB ist tatsächlich nur mit ihrem Justitiariat ein "ausgelagertes Anwaltsbüro" des BeitraXservice.

Der RBB ist im Verwaltungsgerichtsprozess wegen "Rundfunkbeiträgen" auch nicht RECHTSFÄHIG. GalliX klagt hier nämlich nicht gegen die Abendschau, weil um "Gage" gestritten wird, sondern gegen eine "Behörde" (§ 61 Nr. 3 VwGO). Hier nämlich gegen die BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND VERTRETEN DURCH LAND BERLIN ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice Köln, wegen der beabsichtigten Vollstreckung einer bundesweit erhobenen öffentlichen Abgabe.

Mit der Delegierung sämtlicher Aufgaben an den BeitraXservice per Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug hat sich der RBB nämlich tatsächlich selbst vor die Tür gesetzt und zwar mit voller ABSICHT.

Das ist auch der Grund, warum GalliX an das VG Köln verwiesen wurden! GalliX hat nämlich darauf bestanden, dass die Klage sich gegen den RECHTSFÄHIG handelnden BeitraXservice (Vollstreckungsanordnung) richtet.
Wäre da nix dran, hätte das fiktive VG Berlin, die Klage bereits als unzulässig abgewiesen.

Mensch kann sich natürlich gerne die Rechtsauffassung von ARD, ZDF und Deutschlandradio zu Eigen machen.

Hier wird aber gerade fikitv versucht die These zu beweisen, dass der BeitraXservice rechtsfähig ist und auch als solcher auftritt. Siehe oben.

Ganz offensichtlich Herr Prof.EU Pinguin fehlt Ihnen die "eigene fiktive praktische Erfahrung" im Rahmen der Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen. Ich hoffe es bleibt so.

Wäre der BeitraXservice eine reine Datenverarbeitungsstelle, also Speicherung der personenbezogenen Daten mit Einwilligung der Runkteilnehmerkontoinhaber und würde er mittels erteilter Einzugsermächtigungen für die jeweiligen Landesrundfunkanstalten die Beiträge mit Einwilligung der Bankkontoinhaber einziehen, dann wäre er nichtrechtsfähig.
Er ist nachweislich weit über eine derartige "Dienstleistung" hinaus tatsächlich tätig und auch beauftragt worden.

Es freut mich sehr, dass Sie die Verfassung des Landes Brandenburg für fortschrittlich halten.
Zu Ihren gesellschaftspolitischen Anmerkungen hinsichtlich Berlins, nun ja, was soll ich sagen? Nette Geschichte. Spandau und Köpenick wollten damals nicht. Und? Hat es was gebracht?

Yoo Lupus! Alter! Es bleibt dabei! Wir klagen weiter gegen dich!

Nimm doch die Ausführungen vom Prof.EU Pinguin und arbeite sie in deine Klageerwiderung ein.

Dann ham wa uns ditt sozusagen selbst heimGEZahlt!

 :o

Egal, wir liegen so weit in Führung, da können wir uns den Ball auch mal ins eigene Tor ballern!


 ;D ;D ;D ;D
Titel: Re: "Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG
Beitrag von: pinguin am 13. Februar 2017, 08:34
@Profät Di Abolo

Wo schrieb ich vom VG Köln? Wo von einer Vollstreckungsanweisung des Bundesfinanzministeriums?

In Bezug auf den BS kann ich nicht folgen.

Wenn (!) der BS Teil der LRA ist, kann er keinen höheren Status haben, als ihn die LRA selber hat. Der RBB ist gemäß Aussage des Berliner Senates keine Behörde; ich müsste jetzt suchen, um das Thema wiederzufinden, in dem diese Aussage publiziert worden ist. Damit ist absolut ausgeschlossen, daß der BS eine Behörde ist.

Überlesen?
Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvg/BJNR001570953.html#BJNR001570953BJNG000100319

Zitat
§ 5 Anzuwendende Vollstreckungsvorschriften
(1) Das Verwaltungszwangsverfahren und der Vollstreckungsschutz richten sich im Falle des § 4 nach den Vorschriften der Abgabenordnung (§§ 77, 249 bis 258, 260, 262 bis 267, 281 bis 317, 318 Abs. 1 bis 4, §§ 319 bis 327).
(2) Wird die Vollstreckung im Wege der Amtshilfe von Organen der Länder vorgenommen, so ist sie nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführen.

zu (1) [...] § 4 Vollstreckungsbehörden -> angepasst für das Land Berlin

Zitat
§ 4 Vollstreckungsbehörden

Vollstreckungsbehörden sind:

a)
    die von einer obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Innensenator bestimmten Behörden des betreffenden Verwaltungszweiges;
b)
    die Vollstreckungsbehörden der Landesfinanzverwaltung, wenn eine Bestimmung nach Buchstabe a nicht getroffen worden ist.
-> Der RBB ist keine Behörde.

Zu Satz (2) des §5:
Organe der Länder? Ist der RBB ein Organ des Landes Berlin oder des Landes Brandenburg? Ist der BS dieses? Es gelten für den RBB die landesrechtlichen Bestimmungen des Landes Berlin.

Satz (2) greift nicht, weil das Land Berlin keine für den RBB anwendbaren landesrechtlichen Vollstreckungsbestimmungen hat; denn jenes Gesetz, in dem das Land Berlin §§ über die Verwaltungsvollstreckung verfasst hat, ist das Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Berlin, dessen Anwendung durch den RBB in diesem Gesetz ausgeschlossen worden ist.

Würde als evtl. nur Satz (1) des §5 greifen?
Abgabeordnung http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/

Zitat
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Es ist nur vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union anwendbar.
Ist also für Gebühren und Beiträge gar nicht anwendbar.

OT:
Ach, übrigens, im Land Brandenburg ist es nicht statthaft, Beiträge für den laufenden Geschäftsbetrieb zu verwenden.

Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG)
https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212928
Zitat
§ 8
Beiträge
[...]
(2) Beiträge sind Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen im Sinne des § 4 Abs. 2 oder Teilen davon, jedoch ohne die laufende Unterhaltung und Instandsetzung, dienen.

Im Land Berlin heißt es anders:

Gesetz über Gebühren und Beiträge
http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=GebBtrG+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true

Zitat
§ 4
Beiträge

Beiträge werden zur Deckung der Kosten für die Herstellung und die Unterhaltung der durch ein öffentliches Interesse bedingten Anlagen von den Grundeigentümern und Gewerbetreibenden erhoben, denen durch die Veranstaltungen besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen.
Im Land Berlin zahlen also nur Grundeigentümer und Gewerbetreibende Beiträge, keinesfalles also der Bürger, der weder Grundeigentümer noch Gewerbetreibender ist.
-----------
Ich hör' hier fast auf, mag das Thema nicht shreddern.

Zitat
In-House-Vergabe
Rechtssachen C-340/04; C-324/07 u.a.m.

C-324/07
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=68431&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=253612

Zitat
„Öffentliche Aufträge – Vergabeverfahren – Öffentliche Dienstleistungskonzessionen – Konzession für den Betrieb eines gemeindlichen Kabelfernsehnetzes – Vergabe an eine interkommunale Genossenschaft durch eine Gemeinde – Transparenzpflicht – Voraussetzungen – Ausübung einer Kontrolle durch die konzessionserteilende Stelle über die konzessionsnehmende Einrichtung wie über ihre eigenen Dienststellen“

C-340/04
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=56810&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=253612

Zitat
„Richtlinie 93/36/EWG – Öffentliche Lieferaufträge – Vergabe ohne Ausschreibung – Auftragsvergabe an ein Unternehmen, an dem der öffentliche Auftraggeber beteiligt ist“

C-51/15
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=186497&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=253612

Zitat
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 4 Abs. 2 EUV – Achtung der nationalen Identität der Mitgliedstaaten, wie sie in ihren grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen einschließlich der lokalen und regionalen Selbstverwaltung zum Ausdruck kommt – Interne Organisation der Mitgliedstaaten – Gebietskörperschaften – Rechtsinstrument zur Gründung einer neuen Einrichtung des öffentlichen Rechts und zur Regelung der Übertragung von Befugnissen und Zuständigkeiten im Hinblick auf die Erfüllung öffentlicher Aufgaben – Öffentliche Aufträge – Richtlinie 2004/18/EG – Art. 1 Abs. 2 Buchst. a – Begriff ‚öffentlicher Auftrag‘“

C-160/08
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=84478&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=253612

Zitat
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Art. 43 EG und 49 EG – Richtlinien 92/50/EWG und 2004/18/EG – Öffentliche Rettungsdienste – Notfalltransport und qualifizierter Krankentransport – Transparenzgebot – Art. 45 EG – Tätigkeiten, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind – Art. 86 Abs. 2 EG – Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“

Zitat
RICHTLINIE 2014/24/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG
->http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1486972049758&uri=CELEX:32014L0024

Erwägungsgrund 23
Zitat
Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge über bestimmte audiovisuelle und Hörfunkmediendienste durch Mediendiensteanbieter sollten besondere kulturelle und gesellschaftspolitische Erwägungen berücksichtigt werden können, die die Anwendung von Vergabevorschriften unangemessen erscheinen lassen. Aus diesen Gründen sollte eine Ausnahme für die von den Mediendiensteanbietern selbst vergebenen öffentlichen Dienstleistungsaufträge vorgesehen werden, die den Ankauf, die Entwicklung, die Produktion oder die Koproduktion von sendefertigem Material sowie andere Vorbereitungsdienste zum Gegenstand haben, wie z. B. Dienste im Zusammenhang mit den für die Produktion von Sendungen erforderlichen Drehbüchern oder künstlerischen Leistungen. Es sollte ferner klargestellt werden, dass diese Ausnahme gleichermaßen für Rundfunk-Mediendienste wie für Abruf (on-demand) -dienste (nichtlineare Dienste) gelten sollte. Diese Ausnahme sollte jedoch nicht für die Bereitstellung des für die Produktion, die Koproduktion und die Ausstrahlung dieser Sendungen erforderlichen technischen Materials gelten.
Titel: Re: "Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG
Beitrag von: marga am 13. Februar 2017, 17:13
Tatsächlich ist der BeitraXservice nämlich eine KÖRPERSCHAFT und zwar der Landesrundfunkanstalten, des ZDF und Deutschlandradios.

NICHTRECHTSFÄHIGE Körperschaft ist z.B. die ARD.

Eine Körperschaft der Aufgaben der öffentlichen Verwaltung BUNDESWEIT übertragen wurden und die mit der VOLLSTRECKUNG VON ÖFFENTLIHEN ABGABEN beliehen wurde, ist zwangsläufig RECHTSFÄHIG.

Die Rechtsfähigkeit ergibt sich auch aus der Tatsache, dass diese Körperschaft bundesweit die Meldedaten erhebt, rastert und automatisiert Verarbeitet (Akte hoheitlicher Gewalt).

Zweifelsfrei wird diese Körperschaft auch nicht publizistisch tätig (na gut sie lässt viel drucken   ;D ).

Damit handelt sie als bundesweit tätige "Behörde" und zwar mit "eigenem" Personal und privaten Verwaltungshelfern. Weder sitzen in Köln Mitarbeiter des RBB noch des BR oder NDR! Allesamt sind nicht vom Senat von Berlin ernannt oder eingestellt (Art. 77 VvB).

@Profät Di Abolo
@pinguin
@all
Nach Recherche für die Rechtsfähigkeit des BS, ist eine fiktive Person auch der nun veröffentlichen These des werten „gallischen Mitstreiters“, folgender Meinung:

Im Firmenprofil wird die „nicht Rechtsfähigkeit“ angegeben. (Siehe unten Firmenprofil des BS). Die GbR unterliegt aber der „Rechtsfähigkeit“, da ZDF und Deutschlandradio als persönlich haftende Gesellschafter die 2 restlich verbleibenden Eigentümer sind und damit ist die Rechtsfähigkeit doch unmissverständlich geregelt oder was? ZDF und Deutschlandradio sind doch keine sog. „LRA“ oder doch?
Der BS ist eine privatrechtlich organisierte gegründete Gesellschaft des bürgerlichen Rechts GbR mit Sitz in Köln. Diese GbR hat 3 persönlich haftende Gesellschafter. Die „ARD ist nicht rechtsfähig“ und wird als „nicht rechtsfähiger Eigentümer“ der Aussage „nicht rechtsfähig“ gerecht. Aber da sind ja noch 2 andere Eigentümer. Die „sind rechtsfähig“. Somit wird die Aussage vom „gallischen Profäten“ wohl korrekt sein. (Siehe oben, Zitate des werten gallischen Profäten).
Das sog. Firmenprofil des BS:
Die Rechtsform des BS ist eine GbR / Arbeitsgemeinschaft mit Sitz in Köln.

Es folgt die Tätigkeitsbeschreibung und der Eingeschriebener Gegenstand:
*** Der BS ist ein Dienstleistungszentrum, das die 9, in der Arbeitsgemeinschaft des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten sowie das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) und das Deutschlandradio (DR) gemeinsam für die Abwicklung des Rundfunkgebühreneinzugs in Form einer öffentlich-rechtlichen, nicht rechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft betreiben. *** Grundlage ist die Verwaltungsvereinbarung die diese Anstalten miteinander geschlossen haben. Der Beitragsservice ist also weder eine Behörde, noch gehört sie zur Post oder ist eine sonstige eigenständige Organisation, sondern sie ist Teil der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Sie betreibt an obige Anschrift ein Rechenzentrum und ist mit dem Einzug der Gebühren für oben genannte Anstalten beauftragt. Eine Rechts- und Prozeßfähigkeit besteht nicht. (Eigen Kommentar: diese Aussage bezieht sich auf die nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung ARD und nicht auf den BS, weil der Betreiber die in I. genannte ARD ist, als sog. erster Gesellschafter der GbR.?)

Aufgaben des Beitragsservice sind: z.B. Pflege der Stammdaten für alle Rundfunkteilnehmer/ innen, Bearbeitung der Anträge natürlicher Personen auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpficht, Sollstellung der jeweils fälligen Rundfunkgebühren sowie Einziehen der Gelder über Banken und Sparkassen auf die Konten der Rundfunkanstalten, Zahlungsüberwachung, Arbeiten im Zusammenhang mit Gebührenerstattungen, Buchmäßige Erfassung und Abrechnung der Gebührenforderungen, -rückstände und -einnahmen bis zum Abschluss entsprechend den Grundsätzen des Aktienrechts sowie Abrechnung mit den Rundfunkanstalten Bestandsführung der Gebührenbefreiungen, Erstellung von Auswertungen verschiedenster Art für die Rundfunkanstalten, Durchführung von Maßnahmen des Cash-Marketings im Zusammenwirken mit den Rundfunkanstalten, Planung der Gebührenerträge für ARD, ZDF und Deutschlandradio für das laufende Jahr und Prognose für einen mittelfristigen Zeitraum in Abstimmung mit den Rundfunkanstalten. Geschäftsführer: Dr. Stefan Wolf.

Der / die Gesellschafter / Eigentümer sind wie folgt:
I. Arbeitsgemeinschaft der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten i.d. BRD, persönlich haftender Gesellschafter, Arnulfstr. 42, 80335 München, Bayern, Deutschland. (Nicht Rechtsfähig)
II. Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF), Anstalt des öffentlichen Rechts, persönlich haftender Gesellschafter, ZDF-Str. 1, 55127 Mainz, Rheinland-Pfalz, Deutschland. (Rechtsfähig)
III. Deutschlandradio (DRadio) Körperschaft des öffentlichen Rechts, persönlich haftender Gesellschafter, Raderberggürtel 40, 50968 Köln, Nordrhein-Westfalen, Deutschland. (Rechtsfähig)

Im Klartext:
Zitat: (…) nicht rechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft betreiben (…) *** siehe Markierung *** Also lesen wir daraus, dass die „Betreibende ARD“ nur die „nicht Rechtsfähigkeit“ inne hat. Und nicht wie bisher, wir der Annahme waren, dass der BS „nicht Rechtsfähig“ wäre. Die „nicht Rechtsfähigkeit“ bezieht sich auf einen der Eigentümer, nämlich die „nicht rechtsfähige Arbeitsgemeinschaft ARD“.
Es haftet für den BS „keine Landesrundfunkanstalt“. Die LRAn sind sowieso von der „Insolvenz ausgeschlossen“ (Staatshaftung). Lediglich die „Verwaltung für den sog. Beitragseinzug“ wurde vom jeweiligen Intendanten/in der LRAn unterschrieben in der „Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug“, die aber erst ab Oktober 2013 in Kraft getreten ist und nicht ab 01.01.2013 gesetzlichen Charakter einnehmen kann. Dies wird von den VG´s in den Klagebegründungen nicht gerügt und deutet damit auf eventuelle absichtliche Rechtsbeugung hin.

Meinungen? +++
Titel: Re: "Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG
Beitrag von: Profät Di Abolo am 13. Februar 2017, 18:24
Herr Prof.EU Pinguin, gallische Grüße.

Vielen Dank für die Hinweise zur In-House–Vergabe.
Vielleicht wäre über einen Moderator die Ausgliederung der entsprechenden Teile in einen separaten Thread sinnvoll? Da könnten wir dann auch die tatsächliche Rechtsfähigkeit der Zentralen Vergabestelle BeitraXservus beweisen.

@Marga ich grüße dich und LG von der FFBB.

Unsere Meinung: Voll rechtsfähig. Wir Klagen (siehe Verlauf) grad vor dem fiktiven VG Köln gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Land Berlin BeitraXservus.

Für das gallische Dorf:

Meine Damen und Herren ich grüße Sie!

Vielleicht nehmen Sie sich alle nochmal die Zeit und lesen sich in diesem Thread von Beginn an alles durch.
Es handelt sich hier um eine fiktive Klage gegen den BeitraXservus, mit dem Argument das dieser rechtsfähig ist und tatsächlich als „ersuchende Behörde“ in einem Verwaltungsvollstreckungsverfahren handelt.
Konsequent wird jede Beteiligung des fiktiven RBB unterbunden und unverzüglich gerügt.
Zur weiteren Vertiefung und dem nachvollziehen dieses fiktiven Klage-Experimentes empfehle ich außerdem:

Thema:
Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19751.0.html

Sie finden dort Erläuterungen zu den Hintergründen des zweistufigen Berliner Verwaltungsaufbaus, der "Aufgabenkollision", dem Beitragsrecht des Landes Berlin und zur Raster- / Programmfahndung. Ferner wird auch auf die alleinige Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Meldewesen eingegangen etc..

Bevor Sie alle einen Hirninfarkt erleiden, eine kleine „gallische Eselsbrücke“:
Sie trennen sich gedanklich vom Fernsehen und der Vorstellung der NDR, WDR, MDR, RBB usw. sind Behörden oder keine Behörden. Das Fernsehen existiert hier einfach nicht.

Sie ignorieren vorerst was da geschrieben, geurteilt und argumentiert wird.
Halten Sie sich an das tatsächliche durchgeführte Verfahren.

Sie nehmen einfach an, dass Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBS TV der zentrale BeitraXservus und dezentrale NDR, MDR, … RBB-BeitraXservus ist. Sie nehmen einfach an der BeitraXservus ist eine rechtswidrig errichtete Bundesbehörde mit dezentralen Gliederungseinheiten.

Hmm … noch einfacher:  Sie nehmen einfach an, eine Bande römischer Clowns hat den fiktiven Wohnungspolizeizoll –als Eingriffsbehörde - gegründet und römische Hilfsköche eingestellt.
Sammeln Sie dann die Beweise in Form von Tatsachen.

Erkennen Sie die diabolischen Möglichkeiten dieser fiktiven Theorie und richten Sie Ihr Augenmerk auf die eigentlich Verantwortlichen.

Sie werden dann sehr schnell feststellen, dass Lupus und alle 16 Bundesländer Blut schwitzen werden.

Rein fiktiv dürfen Sie natürlich auch nicht vergessen, dass die jeweiligen Rundfunkräte und die Intendancers „zugelassen“ haben, dass dem öffentlich-rechtlichen Fernsehen Verwaltungsaufgaben verfassungswidrig übertragen wurden.

Damit wurden die Landesrundfunkanstalten i.S.v. STAATSFERNEM Fernsehen zu Lakaien der Staatsverwaltung degradiert!


Gallische Grüße und ein fröhliches heimGEZahlt!
Titel: Re: "Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG
Beitrag von: pinguin am 13. Februar 2017, 18:55
@marga
Irgendwie geht die Rechnung nicht auf.

Wenn BS Teil einer jeden LRA ist, müssen doch die LRA selber am BS beteiligt sein; der Weg via nicht rechtsfähiger ARD zählt insofern nicht? Oder doch? Die ARD hat eigene Mitarbeiter, doch keine der jeweiligen LRA, die die ARD bilden? Was wollten die LRA im Bereich des BS auch bewirken, wenn sie den Weg via nicht rechtsfähiger ARD wählen?

Die von Dir genannte GbR hat kann aber keine hoheitlichen Befugnisse haben?
Titel: Re: "Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG
Beitrag von: marga am 13. Februar 2017, 19:05
@marga
Irgendwie geht die Rechnung nicht auf.
Die von Dir genannte GbR hat kann aber keine hoheitlichen Befugnisse haben?

Tja, das wird fiktiv versucht vom „gallischen Profäten“ zu beweisen, dass dieses doch rechtswidrig zutrifft. Wie der gallische Stratege schrieb:
Zitat
Bevor Sie alle einen Hirninfarkt erleiden, eine kleine „gallische Eselsbrücke“:
Sie trennen sich gedanklich vom Fernsehen und der Vorstellung der NDR, WDR, MDR, RBB usw. sind Behörden oder keine Behörden. Das Fernsehen existiert hier einfach nicht.

Sie ignorieren vorerst was da geschrieben, geurteilt und argumentiert wird.
Halten Sie sich an das tatsächliche durchgeführte Verfahren.


Sie nehmen einfach an, dass Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBS TV der zentrale BeitraXservus und dezentrale NDR, MDR, … RBB-BeitraXservus ist. Sie nehmen einfach an der BeitraXservus ist eine rechtswidrig errichtete Bundesbehörde mit dezentralen Gliederungseinheiten. +++
::) :o ::)
PS.
Zitat eines Richters der Verwaltungsgerichtsbarkeit als Begründung zur Ablehnung der Klage:
(...) Angesichts dessen bedurfte es auch nicht der vom Kläger angeregten Einholung eines Rechtsgutachtens des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes des Präsidenten des xxxxx Landtages, zumal die Frage der Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeitragssatzung allein der Beurteilung durch das Gericht unterliegt. (...)
Hier wird doch unmissverständlich abgeblockt, nachdem der Kläger mit Beweisantrag ein Rechtsgutachten verlangt?

PS. zum 2. mal.
Guggst du hier und weiterlesen: Zitat: >>> Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist auf dem Wege, ihre Vertrauenswürdigkeit und ihre Reputation zu verlieren. Der Rechtsstaat nimmt Schaden. <<<
Streitschrift von Dr. Frank Hennecke verfügbar
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22074.0.html
Titel: Re: "Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG
Beitrag von: Housebrot am 13. Februar 2017, 19:31
Zitat eines Richters der Verwaltungsgerichtsbarkeit als Begründung zur Ablehnung der Klage:
(...) Angesichts dessen bedurfte es auch nicht der vom Kläger angeregten Einholung eines Rechtsgutachtens des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes des Präsidenten des xxxxx Landtages, zumal die Frage der Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeitragssatzung allein der Beurteilung durch das Gericht unterliegt. (...)

AHA, ist das wirklich so ?

Darf ein Verwaltungsgericht tatsächlich die Frage der Rechtmässigkeit des Rudfunkbeitragssatzung beurteilen ? (nicht urteilen).

Ich dachte immer, ein Gericht (der unteren Ebene) beurteilt keine Satzung oder ein Gesetz, sondern wendet dieses an....

Grüße
Adonis
Titel: Re: "Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG
Beitrag von: marga am 13. Februar 2017, 19:43
AHA, ist das wirklich so ?
Darf ein Verwaltungsgericht tatsächlich die Frage der Rechtmässigkeit des Rudfunkbeitragssatzung beurteilen ? (nicht urteilen).

Das ist Tatsache, dass die Verwaltungsgerichtsbarkeit sich dieses Recht zur Urteilsbegründung herausnimmt. Ob sie es darf oder nicht, hat hier nicht zu interessieren. Du kannst ja gegen das Urteil Berufung einlegen. +++
Titel: Re: "Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG
Beitrag von: pinguin am 13. Februar 2017, 22:51
Tja, das wird fiktiv versucht vom „gallischen Profäten“ zu beweisen, dass dieses doch rechtswidrig zutrifft. Wie der gallische Stratege schrieb:
GbR -> Gesellschaft bürgerlichen Rechts -> Bürgerliches Gesetzbuch;

Es hat bspw. eine Infoseite zur GbR der Handelskammer Hamburg:

https://www.hk24.de/produktmarken/beratung-service/recht_und_steuern/steuerrecht/existenzgruender/gbr-gruendung-steuern/1157134

Demnach darf eine GbR kein eigenes Firmenzeichen führen, es sei denn, sie ist gewerblich tätig. Ist sie gewerblich tätig; -> siehe Körperschaftssteuergesetz -> Ein Betrieb gewerblicher Art, darf nicht auch ein Betrieb hoheitlicher Art sein. Stets sei darauf hingewiesen.
Titel: Re: "Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG
Beitrag von: pinguin am 14. Februar 2017, 00:01
@Profät Di Abolo

Lies Dir bitte ganz genau die weiter vorne erwähnte Entscheidung des EuGH zur Rechtssache C-51/15 durch; sie ist vom 21. Dezember 2016.

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=186497&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=253612

Eine Eigenständigkeit einer neuen öffentlichen Stelle ist nur dann gegeben, wenn ihr von jenen Stellen, die diese öffentlichen Aufgaben vorher durchgeführt haben, sämtliche Kompetenzen übertragen worden sind.

Siehe Rz. 55
Zitat
Eine solche die Erfüllung öffentlicher Aufgaben betreffende Kompetenzübertragung liegt jedoch nur vor, wenn die Übertragung sowohl die mit der übertragenen Kompetenz verbundenen Zuständigkeiten als auch die damit einhergehenden Befugnisse betrifft, so dass die neuerdings zuständige öffentliche Stelle über eine eigene Entscheidungsbefugnis und eine finanzielle Unabhängigkeit verfügt.
Nur wenn dem BS alle Zuständigkeiten und Befugnisse der LRA übertragen worden sind, darf er eigenständig handeln.
Titel: Re: "Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG
Beitrag von: Profät Di Abolo am 14. Februar 2017, 07:47
Ahhh, Herr Prof.EU Pinguin, gallische Grüße und gallischen Dank.

Nun treten wir alle gemeinsam zurück und betrachten den römischen Wald:

16 Bundesländer (Gebietskörperschaften).

Öffentliche staatliche Zwangsabgabe zur „römischen Abfallbeseitigung“.

Übertragung der Aufgaben zur Erhebung und Zwangseintreibung vom jeweiligen Bundesland an römisch regionale „Abfallanstalten“ (teilweise „Mehrländerabfallanstalt“). Die regionalen „Abfallanstalten“ wiederum übertragen die Aufgabe an einen bundesweit zuständigen römischen Gemeinschaftsabfallverband den BeitraXservus mit dezentralen Einheiten (an Vorgaben und Richtlinien des BeitraXservus gebunden gem. § 7 Nr. 4. Verwaltungsvereinbarung BeitraXeinzug)
Gemäß der  Verwaltungsvereinbarung BeitraXeinzug übertragen die regionalen Abfallanstalten auch noch Aufgaben die mit „Abfallbeseitigung“ nix zu tun haben:

§ 8 Verwaltungsvereinbarung BeitraXseinzug z.B.
- Pflege Urteilsdatenbank / Weitergabe postiver Entscheidungen,
- die Beobachtung des Social Web (NSA)
- Begleitforschung, die die Reaktionen auf den „AbfallbeitraX“ auswertet.

Dann noch die Aufgabe der zweimaligen bundesweiten Rasterfahndung.

Finanziert wird das Ganze durch die „Erträge der staatlichen Zwangsabgabe“ (Anlage Kosten des BeitraXeinzug Verwaltungsvereinbarung BeitraXeinzug).

Zusätzlich wird das ZDF und Deutschlandradio über den Verwaltungsrat beteiligt. Also keine reine Aufgabenwahrnehmung, sondern eine darüber hinausgehende Beteiligung z.B. am Erlass von Vorgaben und Richtlinien.

Zusammenfassend:
Vereinbarung (RBS TV) zwischen mehreren Gebietskörperschaften (16 Bundesländer), auf dessen Grundlage diese auch Satzungen (BeitraXsatzungen) erlassen. Dann die Gründung eines Zweckverbands des öffentlichen Rechts über öffentlich-rechtliche Anstalten. Übertragung – auch hoheitlicher - Befugnisse an diese neue öffentliche Einrichtung (BeitraXservus), die den Gebietskörperschaften (vgl. z.B. Zweitwohnsteuer) oblagen und fortan zu eigenen Aufgaben dieses Zweckverbands werden.

EU-Vergaberecht = keine Vergabe eines öffentlichen Auftrages

So, 16 Gebietskörperschaften, die Bundesländer, gründen über ein Konstrukt regionaler Anstalten
einen Zweckverband und übertragen diesem hoheitliche Befugnisse.

Fiktive Klage-Theorie = voll rechtsfähig

Jetzt wisst warum die Klage sich gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Land Berlin, BeitraXservus richtet.

Ursprünglich war geplant diese BeitraX-Verwaltungs-Aufgabe den Finanzämtern zu übertragen. In der Realität waren dann Bescheidungen etc. über die staatliche Verwaltung gelaufen. Das betrifft z.B. auch den Druck (Berlin: ITZD Eigenbetrieb = In-House-Vergabe).

Link ITDZ-Berlin:

https://www.itdz-berlin.de/

Rein fiktiv schreibt der BeitraXservus Verwaltungsaufgaben im Namen der 16 Länder aus wie den Druck und reißt damit z.B. die In-House-Vergabe Berlins.

Thema: öffentliche EU-Ausschreibungen von ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18090.msg118496.html#msg118496

Übrigens, wäre der BeitraXservus nichtrechtsfähig, also nimmt keine eigenen Aufgaben wahr, wäre es ein öffentlicher Auftrag. Ausschreibungspflichtig! Uiiiii!  :)

Na Mensch, da werden ja plötzlich aus einer gallischen Angriffswelle zwei!

Wie diabolisch ist das denn?

nichtrechtsfähig = wo ist die EU-Ausschreibung für die Aufgaben des BeitraXservice?

 
Meißel, gallische Meißel, Hinkelsteine, gallische Hinkelsteine, Hämmer, gallische Hämmer!

Hämmer, hämmer, hämmer ... diss wird ein besonders schönes Prachtexemplar ....

So, Schleife drum!

Yoo, Lupus! Expresslieferung! Friss den hier! Bupp!

LG
aus dem gallischen Dorf!

heimGEZahlt!
VIVA GEZ-Boykott-Forum!

 
:)
Titel: Re: "Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG
Beitrag von: pinguin am 14. Februar 2017, 15:34
 @Profät Di Abolo

Welche Zuständigkeiten und Befugnisse wurden dem Beitragsservice genau und von wem übertragen, und wären diese Stellen, die diese Befugnisse auf den Beitragsservice übertragen haben, überhaupt dazu befugt gewesen?

Seitens der jeweiligen Landesregierungen wurde "die gemeinsame Stelle" als nicht rechtsfähig definiert; die LRA sind aber rechtsfähig, insofern erfolgte auf den Beitragsservice keine Übertragung sämtlicher Befugnisse, wenn der Beitragsservice diese "gemeinsame Stelle" ist. -> Eigenständigkeit wäre damit nicht gegeben.

Die LRA sind bzw. waren neben der Produktion, dem Ausstrahlen von Fernsehsendungen, etc. auch zur Verwaltung ihrer eigenen Finanzmittel zuständig; dem Beitragsservice, so er diese "gemeinsame Stelle" ist, wurde keine derartige Zuständigkeit übertragen, weder produziert er Filme, noch strahlt er Sendungen aus. -> Die Eigenständigkeit wäre damit auch hier nicht gegeben.

Diese "gemeinsame Stelle" ist nicht einmal für die Verwaltung aller Finanzen einer LRA zuständig, sondern nur für einen ganz kleinen Teil davon.

Diese "gemeinsame Stelle" wurde von denen, die das dürfen, als nicht rechtsfähig definiert und als Teil der LRA, die Teile ihrer Finanzverwaltung an diese "gemeinsame Stelle" ausgegliedert hat.

Diese "gemeinsame Stelle" kann keine höheren Recht haben, als jene LRA, dessen Teil er ist; die LRA ist nicht der zuständige Gesetzgeber.

Da der Gesetzgeber die Nichtrechtsfähigkeit der "gemeinsamen Stelle" festgesetzt hat, ist dieses seitens der LRA doch gar nicht änderbar?

Die Landesgesetzgeber für die LRA RBB haben festgelegt, wo Gerichtsstand für den RBB ist und welches Recht für den RBB anzuwenden ist; gemäß der Aussage des für den RBB-Gerichtsstand zuständigen Bundeslandes Berlin ist der RBB keine Behörde.

-> Daraus folgt zwingend, daß auch diese "gemeinsame Stelle" in den Ländern Brandenburg und Berlin nicht behördlich aktiv sein darf, da eben die Rechtsfähigkeit der LRA nicht auf die "gemeinsame Stelle" mit übertragen worden ist. Der rechtliche Status orientiert sich also an dem Status jener LRA.

Für andere LRA anderer Bundesländer als Brandenburg und Berlin sieht das evtl. ja anders aus?

Andererseits, die Rundfunkstaatsverträge wurden von allen Landesregierungen unterzeichnet; in diesen Verträgen wurde festgehalten, daß die "gemeinsame Stelle" nicht rechtsfähig ist. Richtig? -> Siehe am Eingang des Beitrages; mangels der vollständigen Befugnisse der LRA auf die "gemeinsame Stelle" darf diese "gemeinsame Stelle" nicht eigenständig handeln.
Titel: Re: "Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG
Beitrag von: Profät Di Abolo am 15. Februar 2017, 01:17
Ahh Herr Prof.EU Pinguin, gallische Grüße.

Sie müssen mehr "simplifizieren".

Die einfache These stützt sich auf vollständiger Trennung der Fernsehenaufgaben von den Verwaltungsaufgaben Beitrag.

Wenn Sie diese Trennung nicht durchgängig vollziehen, erfolgt der Hirninfarkt.

Entscheidend ist, wie der BeitraXservus tatsächlich handelt.

Die Frage ist also nicht was der BeitraXservus "darf", sondern was er tatsächlich macht und für wen er tatsächlich handelt. Er handelt für die 16 Bundesländer und stellt die Finanzierung des öffentlich - rechtlichen Rundfunk sicher.

"Anknüpfungspunkt" ist die Wohnung, nicht der Fernseher. Der Fernseher interessiert nicht mehr.
Wären wir ein Reitervolk, wäre "Anknüpfungspunkt" das Pferd. Auch hier würde weder der Sattel noch der Fernseher eine Rolle spielen.

Es war äußerst dumm von den 16 Bundesländern, auf Zuruf des Fernsehers, den Fernseher auszuklammern. Es geht um einen öffentlichen Beitrag für eine Wohnung. Einen Beitrag den der Staat benötigt um den Fernseher zu finanzieren. Einen Beitrag fürs WOHNEN. Den wer erheben muss? Genau, der Staat! Vollstreckt der Staat oder der Fernseher? Genau, der Staat!

So simpel ist das.
 

Titel: Re: "Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG
Beitrag von: pinguin am 15. Februar 2017, 07:23
Entscheidend ist, wie der BeitraXservus tatsächlich handelt.
Negativ; entscheidend ist nicht, was er tut; entscheidend ist, was der Gesetzgeber entschieden hat, daß er tun darf. Unstrittig sollte man aber schon ermitteln, welche Dinge dieser "Service" tut, obwohl er sie nicht tun darf

Zum Vergaberecht hat es übrigens im Europathema noch die schon vor Monaten eingestellte Entscheidung EuGH C-337/06, die sich explizit mit dem dt. ÖRR befasst; primär ging es da zwar ums Vergaberecht, aber der EuGH kam bei seiner Entscheidungsfindung zur Erkenntnis kam, daß die damalige Gebühr eine Finanzierung durch den Staat darstellt.
Titel: Re: "Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG
Beitrag von: Profät Di Abolo am 15. Februar 2017, 08:51
Guten TagX!

Herr Prof.EU Pinguin, hervorragend. Finanzierung durch den Staat. Wunderbar. An der Spitze dieser BeitraXpyramide stehen der Regierende Bürgermeister von Berlin und der Ministerpräsident des Landes Brandenburg. Das staatliche Fundament dieser Römisch Imperialen Pyramide (RIPY) bilden die staatlichen Vollstreckungsbehörden.

Und für unser gallisches Publikum:

IT´S POPCORN TIME

:)

Rein fiktiv natürlich, der fiktive Beschluss zum Eilantrag des fiktiven Finanzgerichtes Berlin – Brandenburg  ist per Post gekommen (s. Anhang).

Wir werden fiktiv immer besser! Der Antrag war doch tatsächlich statthaft und naaa …

richtig wurde abgelehnt!

Laaaaooola!

a.   Ein Anordnungsanspruch ist nicht dargelegt und glaubhaft gemacht worden.

b.   Überdies hat der Antragsteller auch einen Anordnungsanspruch weder dargelegt noch  glaubhaft gemacht.


Jetzt wird sich das VG Köln sicher wundern, warum der Eilantrag auf sofortige Aussetzung der Vollziehung beim fiktiven Finanzgericht Berlin – Brandenburg erfolgte.

Fiktiver Spielstand:

1 x Verfassungsbeschwerde (Verweisung an das FG Köln)
1 x Klage VG Köln gegen den rechtsfähigen BeitraXservice
1 x Klage VG Berlin (Verletzung IFG)

Naja und dann noch LG an die fiktiven Personen A N K und E (fiktive Hintergründe jibet später)

:

1 x Römisch Imperialer Sieg vor dem fiktiven Finanzgericht Berlin Brandenburg


Hat der fiktive GalliXNixZahliX eigentlich schon erwähnt wie hoch die zu vollstreckende fiktive Forderung ist? Nöö, waa?

Fiktive 82,93 Euronen

Na Mensch Lupus! Da bekommt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ja eine völlig neue Bedeutung!

Yoo Lupus!

Frage: watt meinst du wie hoch der Kostenaufwand der Länder BE, BBg und NRW tatsächlich ist?

Laaaaaollaaa!

Das ist gallischer Widerstand!

Yoo Lupus, LG gallische Grüße an „GIM“.

… hämmer, hämmer, meißel, meißel … hmm, hier muss noch ein Flugstabilisator hin … hämmer, hämmer … den gallischen Granitstaub noch zusammenfegen …

Noch ein kleines Liedchen trillern ... an der Havel, Oder und Spree, ja da hämmert die FFBB ...

Ne runde Popcorn in die Futterlucke schmeißen, schmatz, krümmel ...

Und weiter jeedet ...

 :)
Titel: Re: "Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG
Beitrag von: Profät Di Abolo am 15. Februar 2017, 09:11
Mit einer Laaaooolllaaa für die Mods

und einem Danke!

Einem

VIVA - GEZ - BOYKOTT - FORUM!

Und den restlichen Anhängen.

Liebe Mods, falls ich beim Fiktivieren und Anonymimimisieren was übersehen habe, sorry, gallischer Granitstaub in den Augen.  :o :o :o

Fiktive Auswertung zum fiktiven Beschluss erfolgt später, für erste:

Beschluss enthält Hinweis auf Urteil des BFH vom 22.10.2002 - VII R 56/00 -

Link:
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BFH&Datum=22.10.2002&Aktenzeichen=VII%20R%2056%2F00

Zitat
BFH-Urteil vom 22.10.2002 (VII R 56/00) BStBl. 2003 II S. 109

1. Eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung, der ein mangels Bekanntgabe nicht wirksam gewordener Steuerbescheid und damit kein wirksamer Vollstreckungstitel und kein Leistungsgebot zugrunde liegt, ist (entgegen der früheren Rechtsprechung des Senats) nicht nichtig, sondern (anfechtbar) rechtswidrig.

2. Die in § 249 Abs. 1 und § 254 Abs. 1 AO 1977 genannten Vollstreckungsvoraussetzungen sind besondere, unabdingbare Statthaftigkeitsvoraussetzungen einer rechtmäßigen Vollstreckung, deren Fehlen bei Beginn der Vollstreckungshandlungen zu einem - auch durch Nachholung der Voraussetzungen während des Vollstreckungsverfahrens - nicht heilbaren Rechtsfehler und bei Anfechtung zur ersatzlosen Aufhebung der dennoch ausgebrachten Vollstreckungsmaßnahme führt.

AO 1977 § 124 Abs. 1, § 125 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 254 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 3. November 1998 1 K 93/94 (EFG 2000, 981)

.... hämmer, hämmer, meißel, meißel ...

 :)
Titel: Re: "Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG
Beitrag von: Maverick am 15. Februar 2017, 10:03
Folgt jetzt noch die Klageerhebung vor dem Finanzgericht zur Anfechtung der Vollstreckung, da die Vollstreckungsvoraussetzungen mit dem fehlenden Leistungsgebot nicht erfüllt sind?
Warum wurde im Anordnungsantrag nicht explizit auf dieses Fehlen hingewiesen? 

Seltsam bleibt natürlich, warum das Finanzgericht an der Stelle nicht schon von sich aus das fehlende Leistungsgebot erkennt.
Titel: Re: "Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG
Beitrag von: Profät Di Abolo am 15. Februar 2017, 10:38
Rein fiktiv natürlich:

Huhu @Maverick gallische Grüße, GalliXNiXZahliX wurde bislang das "Vollstreckungsersuchen" nicht bekanntgegeben (siehe Verlauf).

Und bevor das fiktive Finanzamt, dass jetzt übrigens Beklagter vor dem fiktiven VG Berlin ist, vollstreckte, hämmerte GallIXNiXZahliX einen Hinkelstein (siehe fiktiven Eilantrag weiter oben) und lieferte ihn per Hinkelsteinexpress in Cottbuss aus.
Wenn GalliXNiXZahliX natürlich jetzt genau dieses "behördliche Amtshilfeersuchen" und die "Dienststelle des GIM" kennt, dann wird er sicher noch den einen oder anderen Hinkelstein meißeln. 
Vorerst bleibt der geliebte Feind Lupus, fiktives rechtliches Hauptangriffsziel!

Rein fiktiv natürlich.

Huhu Lupus! Nochmal LG aus Berlin und Brandenburg!



:)

So muss jetzt ...

… hämmer, hämmer, meißel, meißel … Nanu? Wasss dasss?

nochmal rein fiktiv natürlich:

Zitat
Nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 FGO ist der Finanzrechtsweg gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Vollziehung von nicht in Abgabenangelegenheiten nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO ergangenen Verwaltungsakte, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbehörden oder Länderfinanzbehörden nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu vollziehen sind. Die Vorrausetzungen der zitierten Vorschrift liegen vor. Gegenstand des Rechtsstreits ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über die Vollziehung mehrerer Rundfunkbeitragssetzungsbescheide (nicht in Abgabenangelegenheiten nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO ergangene Verwaltungsakte) durch das beklagte Finanzamt xxxxxx (einer Landesfinanzbehörde) nach § 10 Abs. 6 RBStV, § 35 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg, § 5 a VwVfG Berlin (Anmerkung: alt) und § 5 im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach den Vorschriften der Abgabenordnung.

Anmerkung siehe Anhang.

Ahhh, ein Musterbeispiel Römisch Imperialer Rechtsprechung (RIRESP)!

Der Hinkelstein der da rauf sollte iss ja auch noch nicht fertig! … aber fast … na hier und da … hämmer, meißel, so Schleife drum ….

Sehr hübsch!

Zitat
Im Verwaltungsvollstreckungsverfahren zu Rundfunkbeitragsbescheiden gilt Berliner Recht nach § 10 Abs. 6 RBStV, § 35 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg.

Dollet Ding! Liefern wir den gleich aus … hmm … neee, erst noch den hier …. hämmer, hämmer,

meißel, meißel ….

Yoo Lupus, Ditt könn wir auch! Massenverfahren! Hinkelsteine, Hinkelsteine, Hinkelsteine ...


So ihr lieben Mods, jetzt mach wa mal alle Pause und gönnen uns alle Popcorn und bewundern unsere gallischen Hinkelsteine. Monumentale Zeichen des unbeugsamen Willens des gallischen Dorfes!

Boah, hübsch, waa?

So sieht gallischer Granit aus, Lupus! Popcorn Lupus? Ach, nee du hast ja keine Zähne mehr, weil du ständig auf gallischen Granit beißt!  ;D ;D ;D ;D

Huhu FFNI - gallische Grüße - ihr auch Pause!

 :)

Diss ist ein kostenloser fiktiver Service der niGEZ (nichtGEZfähig) GALL MEI HI HA AG!

Schmatz, krümmel, kau ....

Titel: Re: "Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG
Beitrag von: Profät Di Abolo am 18. Februar 2017, 13:26
Guten TagX!

Naa Lupus, wie liegt es sich so unter gallischem Granit?

Du hör mal Lupus, zu deinem Anschlusstreffer (FG Eilantrag), da reklamieren wir erstmal Foul.
Weeste die 60 Euronen haben waa auch noch.  ;D

Ick wees: ohh no! Noch ein Hinkelstein! Tja, da musste jetzte durch!

Immer schön Kosten produzieren und für Lohngerechtigkeit sorgen!

Vielleicht geben die Intendancers von ihren BeitraXgoldsäcken watt an die Gerichte ab?

Yoo und Lupus, der entführte Legionsadler der Legio XXVII ist ein "Opfer" der Flammen und gallischen Schmiedekunst geworden. Jejejeht jaa jarnich, sah ja aus wie ein Bananenadler!

Die kriegen den zurück, sobald sie Recht sprechen!

Naja und solange beanspruchen wir jetzt leihweise den Status einer gallischen Division des Lex Gallien!

Auf deine "Akte" sind wa schon jaaanz gespannt! Mal sehen watt die gallische Lupe diesmal findet!

LG
von der Havel, Oder und Spree

 :)
Titel: Re: "Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG
Beitrag von: Profät Di Abolo am 27. Februar 2017, 17:27
Guten TagX!

Huhu! Lupus! Wir ham da mal ne Frage. Du sag mal, kann Mensch dein "Produkt" echt verschenken?

Verkaufen geht auch? Okay, entsorgen war uns ja klar! Aber verschenken und verkaufen iss uns neu.

Und watt heißt eigentlich "unberechtigte Doppelführung" weil ...

Dollet Ding watt Mensch so in deinen "Verwaltungsvorgängen" (s. Anhang) findet!


Ey yoo Lupus! Hiermit kündigen wir alle dein "Produkt". Grund: ham waa entsorgt!

;D ;D ;D "BeitraX-Produkt-Entsorgungs-Verwaltung"!  ;D ;D ;D

LG
aus allen gallischen Provinzen

 :)
Titel: Re: "Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG
Beitrag von: GEiZ ist geil am 27. Februar 2017, 20:20
Dieses Popelformular ist wohl so alt und so überholt wie die Fernsehkasper selbst und bezieht sich auf die Rundfunkgebühr. Mit Produkt meinen die Spi..er nicht ihr wertloses Fernsehprodukt, sondern ein "Empfangsgerät", wahrscheinlich mit Röhren, Kurbel und Karbidbetrieb. Oder mit Hinkelsteinmonitor? In jedem Fall sehr alt.
Titel: Re: "Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG
Beitrag von: Profät Di Abolo am 02. März 2017, 21:05
Guten TagX!

Rein fiktiv natürlich!

@GEiZ ist geil, gallische Grüße. Diss "alte Produkt" nehm wa mal für Test-Recht-Zielübungen!  :)

Na Lupus! Hihihi!

Boing, boing, boing, boing, boing, boing.
Zisch, zisch, zisch, zisch, zisch, zisch.

Da kiekste waa? Gallischer Hinkelsteinmehrfachwerfer. Bupp! 6-fach-Test! Und ab gehn se!


Fiktiv Teil 1 von X (Anhörungsrüge/Gegenvorstellung)

Zitat
GalliXNiXZahliX   ./.   Land Berlin


Anhörungsrüge

Gegenvorstellung

zur Geltendmachung des Rechtsstaatsprinzips und der freiheitlich demokratischen Grundordnung


Ich kündige hiermit Verfassungsbeschwerde an, sofern das Finanzgericht X den angegriffen Beschluss xx V xxxxx/17 vom xx. Februar 2017 nicht aufhebt und einstweiligen gerichtlichen Rechtschutz durch sofortige Aussetzung der Vollziehung, im Vollstreckungsverfahren - AHE-Nr. xx/x/xxxx/16 - der Vollstreckungsbehörde des Landes Berlin, Finanzamt X, aufgrund eines „Amtshilfeersuchens“ des ARD ZDF Deutschlandradio BeitraXservus vom xx.09.2016, anordnet.



Zitat
Inhalt

1. Anhörungsrüge und Gegenvorstellung zur Geltendmachung der verfassungsmäßigen Ordnung, des Rechtsstaats- und Demokratieprinzips sowie Justizgewährungsanspruches

1.1. Anhörungsrüge zur Vorbereitung der Verfassungsbeschwerde vor der Rechtswegerschöpfung

1.2. Statthafte Gegenvorstellung wegen Verletzung des Rechtsstaatsprinzips und der freiheitlich demokratischen Grundordnung

1.3. Beschluss FG Berlin-Brandenburg - XX V XXXX/17 - vom XX.02.2017 zugestellt am XX.02.2017

2. Behauptete Verletzung von Grundrechten

2.1. Verletzung der freiheitlich demokratischen Grundordnung

2.2. Freiheitlicher Verfassungsstaat

2.3. Die Menschenwürde als oberster Wert des Grundgesetzes

2.4. Demokratieprinzip

2.5. Rechtsstaatlichkeit

2.6. Verletzung des Rechtsstaatsprinzips

2.6.1. Das Rechtsstaatsprinzip

2.6.2. Das Demokratieprinzip

2.6.3. Verfassungsrechtliches Trennungsgebot zwischen Presse / Rundfunk und dem Staat.

2.6.4. Rechtssicherheit und Normenklarheit

2.6.5. Das Gebot der prozessualen Waffengleichheit

2.6.6. Verletzung des Justizmonopols

2.6.6.1. Keine „Mehrländerbehörde“ / Akte hoheitlicher Gewalt

2.6.6.2. Keine Gültigkeit des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung

2.6.6.3. Gesetzmäßigkeit der Verwaltung / Justizgewährungsanspruch

3. Verletzung der verfassungsmäßigen Grundordnung


1.   Anhörungsrüge und Gegenvorstellung zur Geltendmachung der verfassungsmäßigen Ordnung, des Rechtsstaats- und Demokratieprinzips sowie Justizgewährungsanspruches


1.1.   Anhörungsrüge zur Vorbereitung der Verfassungsbeschwerde vor der Rechtswegerschöpfung

Gemäß Beschluss des BVerfG vom 4.07.2016, - 2 BvR 1552/14 -, haben Beschwerdeführer in Verfassungsbeschwerdeverfahren nach dem abgeleiteten Grundsatz der Subsidiarität den Rechtsweg nicht nur formell zu erschöpfen, sondern darüber hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die geltend gemachten Grundrechtsverletzungen, in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen. Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer gehalten sein kann, eine Gehörsverletzung im fachgerichtlichen Verfahren auch dann mit einer Anhörungsrüge anzugreifen, wenn er mit der Verfassungsbeschwerde zwar keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG rügen will, die Erhebung der Anhörungsrüge aber zur Beseitigung anderweitiger Grundrechtsverletzungen führen könnte.


1.2.   Statthafte Gegenvorstellung wegen Verletzung des Rechtsstaatsprinzips und der freiheitlich demokratischen Grundordnung

Gemäß Beschluss des BVerfG vom 14. September 2016 - 1 BvR 1335/13 - steigt die Prüfungsintensität in verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren mit der drohenden Rechtsverletzung. Droht dem Antragssteller bei Versagung des einstweiligen Rechtschutzes eine erhebliche. über Randbereiche hinausgehende Verletzung seiner Grundrechte, die durch die Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist - erforderlichenfalls unter eingehender Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs - einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren:

Zitat
18

2. Das Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert jedem den Rechtsweg, der geltend macht, durch die öffentliche Gewalt in eigenen Rechten verletzt zu sein. Damit wird sowohl der Zugang zu den Gerichten als auch die Wirksamkeit des Rechtsschutzes gewährleistet. Der Bürger hat einen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle in allen ihm von der Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen (vgl. BVerfGE 129, 1 <20>).

19

Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG kommt auch die Aufgabe zu, irreparable Entscheidungen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, soweit als möglich auszuschließen (vgl. BVerfGE 35, 263 <274>). Hieraus ergibt sich die verfassungsrechtliche Bedeutung des Suspensiveffekts. Ohne die aufschiebende Wirkung der Klage würde der Verwaltungsgerichtsschutz im Hinblick auf die notwendige Dauer der Verfahren häufig hinfällig, weil bei sofortiger Vollziehung des Verwaltungsakts regelmäßig vollendete Tatsachen geschaffen würden. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet allerdings nicht die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen im Verwaltungsprozess schlechthin. Überwiegende öffentliche Belange können es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten (vgl. BVerfGE 35, 382 <402>).

20

Grundsätzlich ist bei der Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eine summarische Prüfung verfassungsrechtlich unbedenklich; die notwendige Prüfungsintensität steigt jedoch mit der drohenden Rechtsverletzung, die bis dahin reichen kann, dass die Gerichte unter besonderen Umständen - wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen - dazu verpflichtet sein können, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (vgl. BVerfGE 79, 69 <74 f.>). Droht einem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist - erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs - einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (vgl. BVerfGE 79, 69 <75>; 94, 166 <216>). Denn in diesen Fällen kann das Fachgericht nur im einstweiligen Rechtsschutz eine endgültige Grundrechtsverletzung verhindern. Ausschließlich auf eine sorgfältige und hinreichend substantiierte Folgenabwägung kommt es nur an, soweit eine - nach vorstehenden Maßstäben durchzuführende - Rechtmäßigkeitsprüfung nicht möglich ist (so BVerfGE 110, 77, <87 f.> für das Versammlungsrecht).

Entsprechend der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg - OVG 5 RN 4.14, (OVG 5 N 2.14), Beschluss vom 03.01.2017:

Zitat
2

Der mit der Gegenvorstellung angegriffene Senatsbeschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Durch die damit einhergehende Rechtskraft ist zu Gunsten des obsiegenden Klägers eine Bindungswirkung eingetreten. Sie schützt diesen aus Gründen der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens davor, dass die ergangene Entscheidung ohne weiteres wieder in Frage gestellt werden kann und verhindert ferner im öffentlichen Interesse, dass der bereits entschiedene Streit immer wieder den Gerichten unterbreitet wird. Durch welche Rechtsbehelfe und unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung ausnahmsweise durchbrochen werden kann, hat deshalb auch aus Gründen der Rechtsmittelklarheit, die ebenfalls dem Gebot der Rechtssicherheit folgt, der Gesetzgeber zu entscheiden. Dieser hat neben dem - hier nicht interessierenden Institut der Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem Anhörungsrügengesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 3220) den Rechtsbehelf der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO geschaffen, der in den Fällen der Verletzung des rechtlichen Gehörs unter bestimmten Voraussetzungen die Fortsetzung eines abgeschlossenen Verfahrens ermöglicht. Dem lässt sich die gesetzgeberische Wertung entnehmen, dass es in anderen Fällen eines beanstandeten Verfahrensfehlers oder der angeblichen Unrichtigkeit der Entscheidung bei der eingetretenen Rechtskraft bleiben soll. Das schließt es aus, neben der Anhörungsrüge die gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung als weitere Möglichkeit zuzulassen, die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung zu durchbrechen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. Mai 2011 - BVerwG 6 KSt 1.11 -, juris Rn. 3 mit weiteren Nachweisen). Vor diesem Hintergrund kann auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Gegenvorstellung nur noch gegen eine abänderbare Entscheidung des Gerichts erhoben werden (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25. November 2008 - 1 BvR 848/07 -, juris Rn. 39). Der hier angefochtene Senatsbeschluss, mit dem der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 18. März 2011 abgelehnt worden ist, ist hingegen rechtskräftig und nicht mehr abänderbar.

3

Die gegenteilige Ansicht des Beklagten, dass die Gegenvorstellung statthaft sei    und „der Zielrichtung des hiermit erhobenen Rechtsbehelfs entspricht“, vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil sie sich auf die Rechtsprechung sowie die Kommentarliteratur vor Schaffung des Rechtsbehelfs der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO bezieht und damit von einer überholten Gesetzeslage ausgeht.

4
Unbeschadet dessen konnte auch nach der bis zu dem Inkrafttreten des § 152a VwGO geltenden Rechtslage eine unanfechtbare Entscheidung auf eine Gegenvorstellung hin nur dann geändert werden, wenn diese Entscheidung offensichtlich dem Gesetz widersprach, grobes prozessuales Unrecht enthielt, auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen beruhte oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrte (vgl. Bundessozialgericht, Beschluss vom 24. Juli 2006 - B 1 KR 6/06 BH -, juris Rn. 1, sowie Bundesfinanzhof, Beschluss vom 11. Februar 2011 - XI S 1/11 -, juris Rn. 3, jeweils mit weiteren Nachweisen). Davon kann hier mit Blick darauf, dass der Beklagte im Kern die Nichtberücksichtigung einer Änderung in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts moniert, nicht die Rede sein.

sowie des BFH Beschluss vom 11.2.2011, XI S 1/11:

Zitat
2   

a) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 25. November 2008 1 BvR 848/07, BVerfGE 122, 190) und des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Beschlüsse vom 1. Juli 2009 V S 10/07, BFHE 225, 310, BStBl II 2009, 824; vom 19. November 2009 III S 43/09, BFH/NV 2010, 453; vom 28. Mai 2010 III S 11/10, BFH/NV 2010, 1651; vom 14. Oktober 2010 X S 19/10, BFH/NV 2011, 62) kann eine Gegenvorstellung nur noch gegen eine abänderbare Entscheidung des Gerichts erhoben werden. Die Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde wird hingegen materiell rechtskräftig und ist daher nicht mehr änderbar.

3

b) Selbst wenn die Statthaftigkeit der Gegenvorstellung unterstellt würde, wäre sie nur dann zulässig, wenn substantiiert dargelegt würde, die angegriffene Entscheidung beruhe auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder sie entbehre jeder gesetzlichen Grundlage (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 13. Oktober 2005 IV S 10/05, BFHE 211, 13, BStBl II 2006, 76; in BFH/NV 2011, 62).

ist die Gegenvorstellung im Bereich abänderbarer Entscheidungen und unter substantiierter Darstellung der schwerwiegenden Grundrechtsverstöße statthaft.


1.3.   Beschluss FG X - XX V XXXX/17 - vom XX.02.2017 zugestellt am XX.02.2017

Mit Beschluss vom XX.02.2017 - XX V XXXX/17 - lehnte der X. Senates des Finanzgerichtes X den Antrag auf

Zitat
die Herstellung einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes durch einstweilige finanzgerichtliche Anordnung der sofortigen Aussetzung der Vollziehung jeglicher Vollstreckungsmaßnahmen im Vollstreckungsverfahren xx/x/xxxx/16 zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis und zur Verhinderung drohender hoheitlicher Gewalt durch eine rechtswidrige Kontopfändung.

gegen die beabsichtigte Zwangsvollstreckung von Rundfunkbeiträgen (nebst Säumniszuschlägen) in Höhe von insgesamt 82,93 Euro ab.

Zur Begründung führte das erkennende Finanzgericht X Seite (4 - 5) aus:

Zitat
dd. Der Antragsteller hat sich lediglich darauf berufen, gerichtlich gegen die Vollstreckungsanordnung des Beitragsservice vorgegangen zu sein. Allerdings hat der Antragssteller nicht vorgetragen, dass dieses Verfahren aufschiebende Wirkung entfaltet.
Aus dem Gericht vorliegenden Unterlagen ist lediglich erkennbar, dass ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln unter dem Az X K XXXX/16
Titel: Re: "Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG
Beitrag von: Profät Di Abolo am 02. März 2017, 21:23
Fiktiv Teil 2 von X (Anhörungsrüge/Gegenvorstellung)

Zitat

Zitat
5.   Anordnungsgrund § 114 FGO

Bislang hat der Antragsgegner nicht das Geringste dazu beigetragen, dass Finanzgericht X über die Tatsachen zu informieren, die die „ersuchende Stelle“ betreffen. Der Antragsgegner hat offensichtlich kein Interesse daran, die Öffentlichkeit und auch das Finanzgericht X über die tatsächlichen Abläufe im „behördlichen Vollstreckungsverfahren zu Rundfunkbeiträgen“ zu informieren.
Im derzeit anhängigen Verfahren vor dem VG X Aktenzeichen - x K xxxx/16 wird nunmehr festgestellt werden, welcher „Amtsträger“ tatsächlich handelt und welche Zusammenhänge zu „privaten Verwaltungshelfern“ bestehen. Demnach beabsichtigt nämlich die „ersuchende Stelle“ die Kommunikation mit den staatlichen Vollstreckungsbehörden zu „privatisieren“.

Beweis:
Ablichtung Abl. / S S85, 30/04/2016, 150920-2016-DE
Deutschland-Köln: Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung, Verteidigung und Sozialversicherung 2016/S 085-150920, Vorinformation, Dienstleistungen
hier:
Markterkundung „behördliche Vollstreckungsverfahren“,

Die Gesamt-Amtsleitung des Finanzamtes X und der Verwaltungsvollstreckungsbehörde „sieht entweder weg“ oder wird bewusst von der „ersuchenden Stelle“ getäuscht. Es nämlich ist auch nicht auszuschließen, dass an den „Amtshilfeersuchen“ auch Leiharbeiter als „Veranlassende“ auftreten.

Beweis:
Ablichtung Abl. / S. S108, 06/06/2013; 185270-2013- DE; Bekanntmachung vergebener Dienstleistungsaufträge ohne vorherige Bekanntmachung, Richtlinie 2004/18/EG,
hier:
Überlassung von Personal einschließlich Zeitarbeitskräfte

Auch findet eine „Vorgangsbearbeitung“ in Call-Centern statt.

Beweis:
Ablichtung Abl. / S. 81; 25/04/2013; 135789-2013 DE; Bekanntmachung vergebener Dienstleistungsaufträge Richtlinie 2004/18/EG;
Hier: Bearbeitung von telefonischen Anfragen sowie einfachen und umfangreichen schriftlichen Vorgängen im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung,

Danach bestehen keinerlei Zweifel darüber, dass die „ersuchende Stelle“ im Rahmen des „hoheitlichen Vollstreckungsverfahrens“ auch Leiharbeiter und Callcenter zur „Vorgangsbearbeitung“ beauftragt.



Hieraus ist zu folgern, dass die Fach- und Sachkunde der handelnden natürlichen Personen der „ersuchenden Stelle“, die im vorliegenden Verwaltungsvollstreckungsverfahren dem Antragsgegner zuzuordnen sind, nicht vorliegt. Es dürfte wohl außer Frage stehen, dass es zur Wahrnehmung der Aufgaben einer „ersuchenden Verwaltungsvollstreckungsbehörde“ i.S.d. RBStV ausgebildetes und durch Abschlussprüfung qualifiziertes Personal heranzuziehen ist.

Hier ist auf die Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Verwaltungsfachangestellten (AO VFA), vom 26. August 1999, der Senatsverwaltung des Inneres sowie auf Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz vom 27. Mai 2010 zu verweisen.

Im Rahmen der Prüfung des Anordnungsgrundes nach § 114 FGO, bei der es nur einer groben Prüfung bedarf, ist auch die Schlussfolgerung unausweichlich, dass der Antragsgegner „auf Zuruf“ des „RBB-Hoheitstorso“ (Thüringer OVG 4 KO 482/09). Hierzu Urteil des BVerwG 9 C 2.11 vom 23.08.2011:

Zitat
4

Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil er zwar formal den Zweckverband als erlassende Behörde ausweise, aber inhaltlich von dem privatrechtlich organisierten Geschäftsbesorger des Beklagten, der S. GmbH, erlassen worden sei. Die S. GmbH habe nahezu lückenlos alle Aufgabenbereiche des Beklagten, der über kein eigenes Personal verfüge, übernommen und eigenständig bearbeitet. Da sie im Außenverhältnis nicht als selbständig handelnder Hoheitsträger in Erscheinung getreten sei, sei sie jedoch nicht als Beliehene tätig geworden. Eine Beleihung wäre zudem unzulässig gewesen, weil die Aufgabe der Abwasserbeseitigung nach dem Thüringer Wassergesetz nur auf Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen werden könne. Auch für ein Mandat fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Eine Verwaltungshilfe scheide ebenfalls aus, da der Geschäftsbesorger nicht nur einzelne Hilfstätigkeiten, sondern die gesamte öffentliche Aufgabe übernommen habe. In der Mitteilung des Beklagten über die Abgabe des Widerspruchs an die Widerspruchsbehörde liege keine eigenständige Einzelfallregelung des Abgabenschuldverhältnisses. Der Erlass des Widerspruchsbescheids führe zu keiner anderen Beurteilung. Dieser könne zwar grundsätzlich gestaltbildend auf den Ausgangsbescheid einwirken. Es fehle aber schon an einer von der Ausgangsbehörde selbst getroffenen Regelung, die hätte bestätigt oder umgestaltet werden können. Im Widerspruchsbescheid erstmals einen Verwaltungsakt zu sehen, scheide auch deshalb aus, weil es sich bei der Erhebung von Wasser- und Abwassergebühren um eine Selbstverwaltungsangelegenheit handele, bei der die Aufsichtsbehörde auf die bloße Rechtsaufsicht beschränkt sei. Der Rechtsfehler, dass der Bescheid nicht durch den Beklagten erlassen worden sei, könne nicht durch Umdeutung ausgeräumt werden.

handelt, sondern sich unter die „Befehlsgewalt“ einer außerhalb parlamentarischer Verantwortung stehenden „ersuchenden Stelle“ gestellt hat.

Zitat
VerfGH des Landes Berlin Urteil Az. 42/99 vom 21. Oktober 1999:

25

aaa) Ausgehend vom Volk als Träger und Inhaber der Staatsgewalt folgt aus dem Demokratieprinzip nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben und die Ausübung staatlicher Befugnisse einer Legitimation bedürfen, die sich auf das Volk selbst zurückführen lässt (BVerfGE 93,37 <66 _. >m. w. N.). Die dazu in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und in der Literatur entwickelten unterschiedlichen Formen der institutionellen, funktionellen, sachlich-inhaltlichen und der personellen Legitimation haben Bedeutung nicht je für sich, sondern nur in ihrem Zusammenwirken; notwendig ist ein bestimmtes „Legitimationsniveau“, das bei den verschiedenen Erscheinungsformen von Staatsgewalt unterschiedlich ausgestaltet sein kann (vgl. BVerwGE 106, 64 <74>m. w. N). Im Bereich der Verwaltung ist die Ausübung von Staatsgewalt demokratisch legitimiert, wenn sich die Bestellung der Amtsträger - personelle Legitimation vermittelnd - auf das Staatsvolk zurückführen lässt und die Amtsträger im Auftrag und nach Weisung der Regierung - ohne Bindung an die Willensentschließung einer außerhalb parlamentarischer Verantwortung stehenden Stelle - handeln können (sachlich-inhaltliche Legitimation; vgl. BVerfGE 93, 37<67>).

Damit besteht ein zwingender Anordnungsgrund nach § 114 Abs. 1 FGO, zur vorübergehenden Beibehaltung des bestehenden Zustandes

- durch vorübergehende Aussetzung / Aufhebung der Vollstreckung -.

Damit wird drohende Gewalt auf „Ersuchen“ einer „Stelle“, die über keinerlei personell demokratisch legitimierte Amtsträger (Art. 77 VvB) verfügt, abgewendet und verhindert.
Mit der vorübergehenden Anordnung wird die verfassungsmäßige Ordnung, insbesondere die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung aufrechterhalten.

Der Antragsgegner wird damit verfassungskonform an den besonderen zweistufigen Verwaltungsaufbau des Landes Berlin - als nachgeordneter Teil der Hauptverwaltung - gebunden und nicht einer außerhalb der Rechtstaatsprinzips - unter vollständiger Missachtung des Justizgewährungsanspruches - stehenden Stelle unterworfen (ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice).

Dies ist im öffentlichen Interesse und auch im Interesse des Antragsgegners.

Die einstweilige Anordnung stellt auch wieder das notwendige Vertrauen in die Finanzamtsstrukturen des Landes Berlin und dem Steuergeheimnis her.

Danach standen Tatsachen im Raum, dass der Antragsgegner sich der Anordnung einer nicht verfassungsrechtlich personell legitimierten „Verwaltung“ unterworfen hat.

Die um Amtshilfe ersuchte Verwaltungsvollstreckungsbehörde, der Antragsgegner das Finanzamt X, hat weder das Vollstreckungsersuchen bekannt gegeben, noch aus eigenem Antrieb heraus Rechtsbehelfe bezeichnet. Danach war es mir im hier angegriffenen Verfahren nicht möglich, tatsächlich nachzuprüfen, von welchem Amtsträger die um Vollstreckung ersuchte Behörde, aufgefordert wurde Vollsteckungsmaßnahmen einzuleiten.

Das Rechtsstaatsprinzip und die freiheitlich demokratisch Grundordnung verlangen vom Staat, dass er dem Bürger unter Beachtung der Menschwürde im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Gewalt, begegnet.


2.   Behauptete Verletzung von Grundrechten

Ich mache eine unmittelbare Verletzung meiner sich aus der Verfassung von Berlin und dem Grundgesetz ergebenden Grundrechte geltend. In einer immer weiter fortschreitenden Digitalisierung der modernen Gesellschaft treten nunmehr Gefahren für die Grund- und Menschenrechte hinzu, denen die Gesetzgebung und Rechtsprechung angemessen begegnen muss.

Die Würde des Menschen steht im Mittelpunkt dieser Grundgedanken.

Das Handeln des staatlichen und staatsfernen Vollstreckungsapparates greift nicht nur - in den sich aus Art. 6 und 13 GG - ergebenden Schutzbereich - in Verbindung mit dem Recht auf Datenschutz Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG - der Privatheit der Wohnung sowie in die sich aus dem innehaben einer Wohnungen ergebenden Eigentumsrechte des Art. 14 Abs. 1 GG ein, es wird auch ein die Verfassung tragendes Prinzip verletzt:
Die Staatsferne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Dieses Prinzip gewährleistet seine Unabhängigkeit und dient dem Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung Art. 20 Abs. 3 GG. Aufgabe des Art. 5 Abs. 1 Satz GG ist es die verfassungsmäßige Ordnung vor grob rechtsstaatwidrigem Tun und Handeln zu schützen und sich nicht in herausragender Weise daran zu beteiligen.

Das Demokratieprinzip aus Art. 20 Abs. 2 GG verlangt ferner, dass das Finanzgericht X jegliche Handlungen nicht demokratisch legitimierter (Amts)träger, dass nachweislich in Schutzrechte eingreift, unterbindet.

Dem Landesgesetzgeber sind durch das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz materielle Grenzen gesetzt.

Der gesetzlich durch den RBB-Staatsvertrag zugewiesene Aufgabenbereich des RBB, entspricht zweifelsfrei nicht dem der Hauptverwaltung Art. 67 VvB. Auch sind die Mitarbeiter des RBB ohne jeden Zweifel nicht dem öffentlichen Dienst Art. 77 zuzurechnen.

Danach unterwirft mich der angegriffene Beschluss des Finanzgerichtes X mittelbar einer staatsfernen Vollstreckungsbehörde die außerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung handelt.

Ferner verletzt der angegriffene Beschluss den additiven Grundrechtsschutz.

Entsprechend der Leitsätze des BVerfG zum Urteil des Zweiten Senats vom 12. April 2005, - 2 BvR 581/01 -:

Zitat
Beim Einsatz moderner, insbesondere dem Betroffenen verborgener, Ermittlungsmethoden müssen die Strafverfolgungsbehörden mit Rücksicht auf das dem "additiven" Grundrechtseingriff innewohnende Gefährdungspotential besondere Anforderungen an das Verfahren beachten.

Wegen des schnellen und für den Grundrechtsschutz riskanten informationstechnischen Wandels muss der Gesetzgeber die technischen Entwicklungen aufmerksam beobachten und notfalls durch ergänzende Rechtssetzung korrigierend eingreifen. Dies betrifft auch die Frage, ob die bestehenden verfahrensrechtlichen Vorkehrungen angesichts zukünftiger Entwicklungen geeignet sind, den Grundrechtsschutz effektiv zu sichern und unkoordinierte Ermittlungsmaßnahmen verschiedener Behörden verlässlich zu verhindern.

Demnach sind der Zugriff und die Weitergabe von personenbezogenen Daten die dem Steuergeheimnis unterliegen Tür und Tor geöffnet worden. Dies steht nicht im Einklang mit dem datenschutzrechtlichen Trennungsgebot und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 33 VvB).

Ich mache auch eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit geltend (Art.7 VvB).

Neben den von mir vorgenannten Grundrechtsverletzungen mache ich ferner geltend, dass Art. 15 VvB durch das objektiv willkürliche bisherige Verhalten der angerufenen Gerichte verletzt wurde. Danach stellt die von mir angegriffene Entscheidung der angerufenen Finanzgerichtes X eine selbstständige Beschwer dar, die sich nicht mit denjenigen deckt, die Gegenstände des Hauptsacheverfahrens ist. Das trifft regelmäßig zu, wenn die Verletzungen von Grundrechten namentlich durch Entscheidungen im vorläufigen Rechtschutzverfahren gerügt werden.


2.1.   Verletzung der freiheitlich demokratischen Grundordnung

Der Begriff der „freiheitlichen demokratischen Grundordnung“ ist durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung konkretisiert worden. Der Regelungsgehalt kann nicht durch einen pauschalen Rückgriff auf Art. 79 Abs. 3 GG bestimmt werden, sondern bezieht sich auf die für den freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaat schlechthin unverzichtbaren Grundsätze (2.2). Dabei steht das Prinzip der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) im Vordergrund (2.3), das durch die Grundsätze der Demokratie (2.4) und der Rechtsstaatlichkeit (2.5) näher ausgestaltet wird.
Freiheitliche demokratische Grundordnung und verfassungsmäßige Ordnung sind mithin zu unterscheiden. Die freiheitliche demokratische Grundordnung beschränkt sich auf diejenigen Prinzipien, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit gewährleisten. Davon ausgehend hat das Bundesverfassungsgericht dieser Ordnung aus einer Gesamtinterpretation des Grundgesetzes und seiner Einordnung in die moderne Verfassungsgeschichte zunächst folgende acht Elemente zugeordnet: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition. Das Bundesverfassungsgericht hat im KPD-Urteil ferner als Teil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung die Vereinigungsfreiheit (vgl. BVerfGE 5, 85 <199>) sowie insbesondere den aus dem Mehrparteienprinzip fließenden Parlamentarismus (vgl. BVerfGE 5, 85 <230, 236>) bezeichnet. Daneben wird auf das Erfordernis freier Wahlen mit regelmäßiger Wiederholung in relativ kurzen Zeitabständen und die Anerkennung von Grundrechten verwiesen, wobei das Gericht die Menschenwürde als obersten und unantastbaren Wert in der freiheitlichen Demokratie besonders herausgestellt hat. In der Folgezeit hat das Bundesverfassungsgericht seine Rechtsprechung bestätigt (BVerfGE 44, 125 <145>) und den Katalog der Elemente, die die freiheitliche demokratische Grundordnung bilden, um das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (vgl. BVerfGE 7, 198 <208>), den freien und offenen Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes (vgl. BVerfGE 44, 125 <139>; siehe auch BVerfGE 20, 56 <97>; 107, 339 <360>), die Rundfunk-, Presse- und Informationsfreiheit (zusammenfassend BVerfGE 77, 65 <74> m.w.N.), das Bekenntnis zu religiöser und weltanschaulicher Neutralität (vgl. BVerfGE 27, 195 <201>) und die Religionsfreiheit (vgl. BVerfGE 137, 273 <303 Rn. 83>) ergänzt. Auch in diesem Zusammenhang hat es immer wieder auf die elementare Bedeutung des Art. 1 Abs. 1 GG hingewiesen (vgl. BVerfGE 12, 45 <53>; 27, 1 <6>; 35, 202 <225>; 45, 187 <229>; 49, 286 <298>; 87, 209 <228>).


Fiktiv Ende 2 von X (Anhörungsrüge/Gegenvorstellung)

Yoo Lupus, uiii! Ditt sieht nich jut aus!

Los Legio XII. wechselt die Seiten! Werdet reguläre gallische Truppen! So wie die legendäre gallische Division Tübingen! Na los traut euch!  :)
Titel: Re: "Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG
Beitrag von: Profät Di Abolo am 02. März 2017, 21:54
Fiktiv Teil 3 von X (Anhörungsrüge/Gegenvorstellung)

Wir haben doch heute gesehen, dass Teile von euch zur "Fahnenflucht" bereit sind!

Na los Legio XII.!

Come to the bright side of life!  :)

Zitat
2.2.   Freiheitlicher Verfassungsstaat

Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erfordert eine Konzentration auf zentrale Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind. Eine solche Fokussierung auf die zentralen, für die Demokratie unentbehrlichen Grundprinzipien kann nicht durch Rückgriff auf den in Art. 79 Abs. 3 GG bestimmten änderungsfesten Kern der Verfassung erreicht werden. Anders als Art. 108 HerrenChE – der Vorläufer von Art. 79 Abs. 3 GG – verbietet Art. 79 Abs. 3 GG in der vom Parlamentarischen Rat beschlossenen Fassung nicht nur Änderungen des Grundgesetzes, durch die die freiheitliche und demokratische Grundordnung beseitigt würde (vgl. Denninger, in: Benda/Maihofer/Vogel, Handbuch des Verfassungsrechts, 2. Aufl. 1994, § 16 Rn. 35 f.; Zacharias, in: Thiel, Wehrhafte Demokratie, 2003, S. 57 ff.). Der Regelungsgehalt des Art. 79 Abs. 3 GG geht über den für einen freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaat unverzichtbaren Mindestgehalt hinaus. Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zählen insbesondere nicht die von Art. 79 Abs. 3 GG umfassten Prinzipien der Republik und des Bundesstaats, da auch konstitutionelle Monarchien und Zentralstaaten dem Leitbild einer freiheitlichen Demokratie entsprechen können (vgl. Murswiek, Die verfassunggebende Gewalt nach dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 1978, S. 180; Meier, a.a.O., S. 317; Papier/Durner, AöR 128 <2003>, S. 340 <357>).


2.3.   Die Menschenwürde als oberster Wert des Grundgesetzes

Ihren Ausgangspunkt findet die freiheitliche demokratische Grundordnung in der Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG). Sie ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes als der oberste Wert des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 5, 85 <204>; 12, 45 <53>; 27, 1 <6>; 35, 202 <225>; 45, 187 <227>; 87, 209 <228>; 96, 375 <399>) anerkannt. Die Menschenwürde ist unverfügbar. Die Staatsgewalt hat sie in allen ihren Erscheinungsformen zu achten und zu schützen (vgl. BVerfGE 45, 187 <227>). Damit wird dem Staat und seiner Rechtsordnung jede Absolutheit und jeder „natürliche“ Vorrang genommen.
Die Garantie der Menschenwürde umfasst insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität sowie die elementare Rechtsgleichheit. Dem liegt eine Vorstellung vom Menschen zugrunde, die diesen als Person begreift, die in Freiheit über sich selbst bestimmen und ihr Schicksal eigenverantwortlich gestalten kann. Mit der Subjektqualität des Menschen ist ein sozialer Wert- und Achtungsanspruch verbunden, der es verbietet, den Menschen zum „bloßen Objekt“ staatlichen Handelns zu degradieren.
Auch wenn diese „Objektformel“ in ihrer Leistungskraft begrenzt sein mag, ist sie zur Identifizierung von Menschenwürdeverletzungen jedenfalls überall dort geeignet, wo die Subjektqualität des Menschen und der daraus folgende Achtungsanspruch grundsätzlich in Frage gestellt werden. Dies ist insbesondere bei jeder Vorstellung eines ursprünglichen und daher unbedingten Vorrangs eines Kollektivs gegenüber dem einzelnen Menschen der Fall. Die Würde des Menschen bleibt nur unangetastet, wenn der Einzelne als grundsätzlich frei, wenngleich stets sozialgebunden, und nicht umgekehrt als grundsätzlich unfrei und einer übergeordneten Instanz unterworfen behandelt wird. Die unbedingte Unterordnung einer Person unter ein Kollektiv, eine Ideologie oder eine Religion stellt eine Missachtung des Wertes dar, der jedem Menschen um seiner selbst willen, kraft seines Personseins zukommt. Sie verletzt seine Subjektqualität und stellt einen Eingriff in die Garantie der Menschenwürde dar, der fundamental gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verstößt.
Menschenwürde ist egalitär; sie gründet ausschließlich in der Zugehörigkeit zur menschlichen Gattung, unabhängig von Merkmalen wie Herkunft, Rasse, Lebensalter oder Geschlecht. Dem Achtungsanspruch des Einzelnen als Person ist die Anerkennung als gleichberechtigtes Mitglied in der rechtlich verfassten Gemeinschaft immanent. Mit der Menschenwürde sind daher ein rechtlich abgewerteter Status oder demütigende Ungleichbehandlungen nicht vereinbar. Dies gilt insbesondere, wenn derartige Ungleichbehandlungen gegen die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 GG verstoßen, die sich – ungeachtet der grundsätzlichen Frage nach dem Menschenwürdegehalt der Grundrechte (vgl. hierzu BVerfGE 107, 275 <284>) – jedenfalls als Konkretisierung der Menschenwürde darstellen. Antisemitische oder auf rassistische Diskriminierung zielende Konzepte sind damit nicht vereinbar und verstoßen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung.


2.4   Demokratieprinzip

Das Demokratieprinzip ist konstitutiver Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Demokratie ist die Herrschaftsform der Freien und Gleichen. Sie beruht auf der Idee der freien Selbstbestimmung aller Bürger. Das Grundgesetz geht insoweit vom Eigenwert und der Würde des zur Freiheit befähigten Menschen aus und verbürgt im Recht der Bürger, in Freiheit und Gleichheit durch Wahlen und Abstimmungen die sie betreffende öffentliche Gewalt personell und sachlich zu bestimmen, zugleich den menschenrechtlichen Kern des Demokratieprinzips.
Unverzichtbar für ein demokratisches System sind die Möglichkeit gleichberechtigter Teilnahme aller Bürgerinnen und Bürger am Prozess der politischen Willensbildung und die Rückbindung der Ausübung der Staatsgewalt an das Volk (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG). Wie diesen Anforderungen entsprochen wird, ist für die Frage der Vereinbarkeit eines politischen Konzepts mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht entscheidend. So vermag die Ablehnung des Parlamentarismus, wenn sie mit der Forderung nach dessen Ersetzung durch ein plebiszitäres System verbunden ist, den Vorwurf der Missachtung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht zu begründen. Anders verhält es sich jedoch im Fall eines Verächtlichmachens des Parlaments mit dem Ziel, ein Einparteiensystem zu etablieren.
In der Demokratie erfolgt die politische Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen und nicht umgekehrt. Die demokratischen Postulate der Freiheit und Gleichheit erfordern gleichberechtigte Mitwirkungsmöglichkeiten aller Bürger. Nur dann ist dem Erfordernis der Offenheit des Prozesses der politischen Willensbildung genügt. Damit sind Konzepte des dauerhaften oder vorübergehenden willkürlichen Ausschlusses Einzelner aus diesem Prozess nicht vereinbar. Die Instrumente zur Sicherung der Offenheit des Prozesses der politischen Willensbildung (Mehrparteiensystem, Chancengleichheit der Parteien, Recht auf Bildung und Ausübung einer Opposition) sind demgegenüber nachrangig.
Der Grundsatz der Volkssouveränität (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG) erfordert daneben, dass sich alle Akte der Ausübung der Staatsgewalt auf den Willen des Volkes zurückführen lassen. Soweit das Volk die Staatsgewalt nicht selbst durch Wahlen oder Abstimmungen ausübt, sondern dies besonderen Organen (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) übertragen ist, bedarf es eines hinreichend engen Legitimationszusammenhangs, der sicherstellt, dass das Volk einen effektiven Einfluss auf die Ausübung der Staatsgewalt durch diese Organe hat. Erforderlich ist eine ununterbrochene Legitimationskette vom Volk zu den mit staatlichen Aufgaben betrauten Organen und Amtswaltern. Auch insoweit kommt es im Rahmen des Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG vorrangig nicht auf die einzelnen Instrumente zur Sicherstellung des hinreichenden Legitimationszusammenhangs (Parlamentarismus, Verantwortlichkeit der Regierung, Gesetzes- und Weisungsgebundenheit der Verwaltung), sondern auf die grundsätzliche Beachtung des Prinzips der Volkssouveränität an.
Das Grundgesetz hat sich für das Modell der parlamentarisch-repräsentativen Demokratie entschieden, weshalb der Wahl des Parlaments bei der Herstellung des notwendigen Zurechnungszusammenhangs zwischen Volk und staatlicher Herrschaft besondere Bedeutung zukommt. Den Rahmen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verlässt demgemäß, wer den Parlamentarismus verächtlich macht, ohne aufzuzeigen, auf welchem anderen Weg dem Grundsatz der Volkssouveränität Rechnung getragen und die Offenheit des politischen Willensbildungsprozesses gewährleistet werden kann.


2.5.   Rechtsstaatlichkeit

Schließlich ist der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit unverzichtbarer Teil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG. Er zielt auf die Bindung und Begrenzung öffentlicher Gewalt zum Schutz individueller Freiheit und ist durch eine Vielzahl einzelner Elemente geprägt, die in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG nur teilweise normativ verankert sind. Für den Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sind dabei die Rechtsbindung der öffentlichen Gewalt (Art. 20 Abs. 3 GG) und die Kontrolle dieser Bindung durch unabhängige Gerichte bestimmend. Zugleich erfordert der Schutz der Freiheit des Einzelnen, dass die Anwendung physischer Gewalt den gebundenen und gerichtlicher Kontrolle unterliegenden staatlichen Organen vorbehalten ist. Das Gewaltmonopol des Staates ist deshalb ebenfalls als Teil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung anzusehen.

2.6.   Verletzung des Rechtsstaatsprinzips

Ich mache eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips geltend. Das Rechtsstaatsprinzip bietet die objektive Gewähr dafür, dass die Kernbereiche des Grundgesetzes und der Verfassung von Berlin unter dem unabdingbaren Schutz effektiver Staatsgewalt stehen,

2.6.1. Als diesem Bereich zuzuordnende Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips werden

durch:

2.6.2. das Demokratieprinzip,

2.6.3. Verfassungsrechtliches Trennungsgebot zwischen Presse / Rundfunk und dem Staat,

2.6.4. die Prinzipien von Rechtssicherheit und Normenklarheit,

2.6.5. das Gebot der prozessualen Waffengleichheit und diskriminierungsfreier Zugang zum Gericht,

gewährleistet.


2.6.1. Das Rechtsstaatsprinzip

Das Rechtsstaatsprinzip wird im Grundgesetz (so in Art. 23 Abs. 1 Satz 1 und 28 Abs. 1 Satz 1 GG) zwar nur an wenigen Stellen genannt und ergibt sich sinngemäß aus dem Vorspruch der Verfassung von Berlin. Gleichwohl ist es unbestrittener Bestandteil des änderungsfesten Verfassungskerns, weil die Verbürgungen vor allem von Art. 20 GG ohne das Rechtsstaatsprinzip gegenstandslos wären.

Das Rechtsstaatsprinzip ist unabdingbarer Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung, weil es – insbesondere vor dem Hintergrund der deutschen Geschichte – dem Einzelnen Sicherheit und Schutz vor staatlicher Willkür sowie die Verlässlichkeit der Rechtsordnung vermittelt.

Die rechtsstaatswidrige Beeinträchtigung einer Person ist daher einer der typischen Anknüpfungspunkte für verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz.
Dem Taschenkommentar 2. Auflage 2005,Verfassung von Berlin, , Driehaus Hrsg. Nomos Verlag. Vorspruch Rdnr. 7 ist zu entnehmen:

Zitat
Das - im Grundgesetz im Kern in Artikel 20 Absatz 3 angesiedelte Rechtsstaatsprinzip wird durch eine Reihe von Regelungen der Verfassung von Berlin maßgeblich mitgeprägt. Als solche Elemente des Rechtsstaatsprinzips, die diesem für ihren Geltungsbereich als Spezialreglungen vorgehen, sind etwa zu nennen:

Die Menschenwürdegarantie (Art. 6),

der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1),

das Verbot von Ausnahmegerichten und die Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 15 Abs. 5),

ferner die Gewaltenteilung (Art. 3 Abs. 1) und die Grundrechtsbindung (Art. 36 Abs. 1 VvB),

der Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes (Art. 59 Abs. 1 VvB, vgl. VerfGH , B. v, 15.11.01 - 95/00),

die Anforderungen an das Zustandekommen von Gesetzen (Art. 60 VvB) und an die Verordnungsermächtigung,

das Rechtssprechungsmonopol der Gerichte und die Unabhängigkeit der Richter (Art. 79 Abs. 1 VvB sowie die Zuständigkeiten des Verfassungsgerichtes (Art. 84 Abs. 2 VvB).

Unmittelbar aus dem Vorspruch herzuleiten und von der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt sind folgende rechtsstaatliche Einzelgehalte des Rechtsstaatsprinzips:

Gebot der materiellen Gerechtigkeit (u.a. E 20, 331) und der Rechtssicherheit mit Rückwirkungsverbot und Vertrauensschutz (VerfGH, B. v. 06.05.98 - 80/96) und der Bestimmtheit von Gesetzen (VerfGH, B. v. 25.3.99 - 35/97).

Die Vielschichtigkeit des Rechtsstaatsprinzips insgesamt in den Grundzügen nachzuzeichnen erweist sich für den vorliegenden Lebenssachverhalt als zu weitgehend. Stattdessen weise ich darauf hin, dass das Grundgesetz und die Verfassung von Berlin, sowohl von einem formellen als auch einem materiellen Verständnis der Rechtsstaatlichkeit ausgeht, aus dem sich zahlreiche, gleichermaßen von Art. 20 GG oder dem Vorspruch der Verfassung von Berlin umfasste Unterprinzipien ableiten lassen. Alle haben gemeinsam, dass sie den Staat auf zweierlei Weise verpflichten:

Der Staat hat seine Herrschaft innerhalb der einzelnen Prinzipiengrenzen einzuschränken, andererseits hat er effektive Staatsgewalt für die betroffenen Bereiche zu gewährleisten.

Zu der genannten Gewährleistungspflicht gehört, die Voraussetzungen des Rechtsstaats zu wahren und nicht aus der Hand zu geben. Aus dieser Vorbedingung rührt das verfassungsrechtlich Gebot, das sich Staat sich bestimmter Hoheitsrechte nicht entledigen darf, weil er dann die Voraussetzungen des Rechtsstaates gerade nicht mehr garantieren kann.

Daher ist auch die Übertragung staatlicher Hoheitsrechte (u.a. Art. 23 und 24 GG) nur unter rechtsstaatlichen Bedingungen möglich und darf nicht zur Veräußerung werden, sondern muss als ein Betrauen oder Zuweisen gestaltet sein. Für den Bereich des Bundeslandes Berlin ist im Sinne des Betrauens oder Zuweisens Artikel 96 VvB zu nennen und auf die Unterrichtungspflichten des Abgeordnetenhauses Art. 50 VvB hinzuweisen. Als tragendes Element ist dabei ferner der Vorbehalt des Gesetzes Art. 59 VvB zu nennen.
Dies verhindert jede Form rechtsstaatlicher Erosion und verhindert den Rückzug des Staates aus der Verantwortung, indem er staatliche Aufgaben an Private abgibt oder an Organe der Presse / Rundfunk (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG), die ausdrücklich von verfassungswegen nicht Teil des Staates sind, sondern in Gegenposition zu diesem stehen.
Der Staat steht gegenüber der Gesamtheit aller Grundrechtsträger in der Pflicht, die Mindestanforderungen des Rechtsstaatsprinzips für jeden Grundrechtsträger zu gewährleisten. Die objektiven Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips, die zugleich Bestandteil der unveränderlichen Verfassungsidentität sind, unabhängig von einer vordergründigen bloßen Bevorteilung einiger Grundrechtsträger. Gerade aber die hier vorliegende Begünstigung des öffentlichen - rechtlichen Rundfunks - durch an ihn Übertragene staatliche Hoheitsbefugnisse - hat hier erhebliche  rechtsstaatswidrige Auswirkungen auf das Gemeinwesen.
Die hier relevanten Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips sind von fundamentaler Bedeutung. Für die hier maßgeblichen Aspekte des Rechtsstaatsprinzips bedeutet dies, dass schon die mangelnde Gewährleistung rechtsstaatlicher Voraussetzungen zu einem rügefähigen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip selbst führt.


Ende fiktiver Teil 3 von X (Anhörungsrüge/Gegenvorstellung)

Daaaanke an die 7. gallische Division!

Reguläre gallische Truppen in den östlichen Provinzen!  :)

Thema:
FG Berlin-Brandenburg (7 V 7177/15) - Einstellung, fehlender Bekanntgabenachweis
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18702.0.html

Sag mal Lupus, wir haben gehört es gibt auch eine 15. gallische Division?  :)

Die Römische-VolltreckunX-Front bröckelt, waa?

Los Legio XII. wechselt die Seiten!

LG
von der Havel, Oder und Spree!

 :)
Titel: Re: "Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG
Beitrag von: Profät Di Abolo am 03. März 2017, 11:49
Rein fiktiv natürlich.

Fiktiv Teil 4 von X (Anhörungsrüge/Gegenvorstellung)

Und noch zur fiktiven Erklärung Legio = Legionen = Gerichte des römischen Unrechts!

Zitat
Der Staat ist damit nicht mehr in der Lage in den betroffenen Bereichen die rechtsstaatlichen Voraussetzungen zu garantieren. Damit ist das Rechtsstaatsprinzip in seinem Kern verletzt. Dies gilt für die Gewährung von Rechtssicherheit und Normenklarheit sowie für das Gebot der prozessualen Waffengleichheit, der Gewährung diskriminierungsfreien Zugangs zum Gericht, die Aufrechterhaltung des staatlichen Justizmonopols sowie die Gewährleistung des gesetzlichen Richters.


2.6.2. Das Demokratieprinzip

Sowohl der Rundfunk- als auch Verwaltungsrat stellen verfassungsrechtlich das dar, was Art. 5 Abs. 1 Satz 2 fordert: die STAATSFERNE.

VerfGH des Landes Berlin Urteil Az. 42/99 vom 21. Oktober 1999:

Zitat
24

Das Demokratieprinzip ist im Grundgesetz und in der Verfassung von Berlin als eines der grundlegenden Strukturprinzipien des Staates festgelegt. Wesentlicher Ausdruck dieses Prinzips ist, dass alle Staatsgewalt vom Volk ausgeht, vom Volk in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt wird (Art. 20 Abs. 2 GG). Diese Grundentscheidung ist nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG auch für die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern verbindlich. Für Berlin ist sie landesverfassungsrechtlich im Vorspruch sowie in Art. 2 und 3 Abs. 1 VvB verankert.

25

aaa) Ausgehend vom Volk als Träger und Inhaber der Staatsgewalt folgt aus dem Demokratieprinzip nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben und die Ausübung staatlicher Befugnisse einer Legitimation bedürfen, die sich auf das Volk selbst zurückführen lässt (BVerfGE 93,37 <66 _. >m. w. N.). Die dazu in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und in der Literatur entwickelten unterschiedlichen Formen der institutionellen, funktionellen, sachlich-inhaltlichen und der personellen Legitimation haben Bedeutung nicht je für sich, sondern nur in ihrem Zusammenwirken; notwendig ist ein bestimmtes „Legitimationsniveau“, das bei den verschiedenen Erscheinungsformen von Staatsgewalt unterschiedlich ausgestaltet sein kann (vgl. BVerwGE 106, 64 <74>m. w. N). Im Bereich der Verwaltung ist die Ausübung von Staatsgewalt demokratisch legitimiert, wenn sich die Bestellung der Amtsträger - personelle Legitimation vermittelnd - auf das Staatsvolk zurückführen lässt und die Amtsträger im Auftrag und nach Weisung der Regierung - ohne Bindung an die Willensentschließung einer außerhalb parlamentarischer Verantwortung stehenden Stelle - handeln können (sachlich-inhaltliche Legitimation; vgl. BVerfGE 93, 37<67>).

26

bbb) Uneingeschränkte personelle Legitimation besitzt ein Amtswalter dann, wenn er verfassungsgemäß sein Amt im Wege der Wahl durch das Volk oder das Parlament oder dadurch erhalten hat, dass er durch einen seinerseits personell legitimierten, unter Verantwortung gegenüber dem Parlament handelnden Amtsträger oder mit dessen Zustimmung bestellt worden ist (ununterbrochene Legitimationskette; BVerfGE 93, 37 <67>). Sieht das Gesetz ein Gremium als Kreationsorgan eines Amtsträgers vor, das nur teilweise aus personell legitimierten Amtsträgern zusammengesetzt ist, so erhält der zu bestellende Amtsträger volle demokratische Legitimation für sein Amt dadurch, dass die die Entscheidung tragende Mehrheit sich ihrerseits aus einer Mehrheit demokratisch legitimierter und parlamentarisch verantwortlich handelnder Mitglieder des Kreationsorgans ergibt. Die Zusammensetzung entscheidungsbefugter Kollegialorgane fordert nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mithin nicht, dass alle an der Entscheidung Beteiligten über individuelle demokratische Legitimation verfügen müssen (anders noch u. a. NRW VerfGH, Urteil vom 15. September 1986 - VerfGH 17/85 - NVwZ 1987, 211, 212). Entscheidend ist vielmehr, dass nicht nur die Mehrheit der Mitglieder demokratisch legitimiert ist, sondern überdies die konkrete Entscheidung von einer Mehrheit der so legitimierten Mitglieder getragen wird (Prinzip der doppelten Mehrheit; BVerfGE, 93, 37 <72>m. w. N.). Die Frage hinreichender personeller Legitimation stellt sich dabei nicht nur bei der Bestellung der Amtswalter; sie erstreckt sich vielmehr auch darauf, in welchem Umfang Kollegialorgane, die sich nur zum Teil aus demokratisch legitimierten Mitgliedern zusammensetzen, an Entscheidungen mitwirken können, die sich als Ausübung staatlicher Gewalt darstellen.
Auch insofern muss sichergestellt werden, dass die Entscheidungen jeweils von einer Mehrheit der uneingeschränkt demokratisch legitimierten Mitglieder getragen werden (vgl. BVerfGE 93, 37 <78>zu personalvertretungsrechtlichen Einigungsstellen).

27

Die neben der personellen Legitimation erforderliche sachlich-inhaltliche Legitimation wird im Bereich der Exekutive vorrangig durch Gesetzesbindung sowie durch demokratisch verantwortete Aufsicht über die Einhaltung dieser Bindung vermittelt (vgl. BVerwGE 106, 64 <81>).

28

ccc) Als Ausübung von Staatsgewalt, die der zuvor behandelten demokratischen Legitimation bedarf, stellt sich alles amtliche Handeln mit Entscheidungscharakter dar (BVerfGE 93, 37 <68>). Erfasst werden damit sowohl Entscheidungen, die unmittelbar nach außen wirken, als auch solche, die durch einen anderen Verwaltungsträger umgesetzt werden müssen, sofern dieser dazu rechtlich verpflichtet ist (vgl. BVerwGE 106, 64 <76>). Entscheidungscharakter kommt überdies der Wahrnehmung von Mitentscheidungsbefugnissen zu; dazu gehört namentlich die Erteilung von Weisungen, wenn ein anderer Verwaltungsträger bei der Ausübung seiner Entscheidungsbefugnisse von ihnen rechtlich abhängig ist.

Zweifelsfrei nimmt der RBB eine öffentliche Aufgabe im Rahmen der Dualen Rundfunkordnung wahr. Wesentliches Element hierbei ist die Staatsferne. Die sich aus dem RBStV ergebenden Aufgaben sind jedoch eine auf unmittelbare Staatsverwaltung ausgerichtete Verwaltungstätigkeit, die der Erhebung eines Rundfunkbeitrages / einer Wohnungssteuer dienen. Diese Tätigkeit der unmittelbaren Staatsverwaltung ist jedoch verfassungsrechtlich - nicht vom Träger der öffentlichen Gewalt - an den „Beitragsservice“ delegiert worden, sondern so gesehen von einer Vielzahl von Verbänden und Interessengemeinschaften (vgl. § 14 RBB-Staatsvertrag; Zusammensetzung Rundfunkrat), die sich durch das Gebot der Staatsferne auszuzeichnen haben:

BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 25. März 2014; - 1 BvF 1/11 -; - 1 BvF 4/11 -:

Zitat
1.

Die Zusammensetzung der Aufsichtsgremien der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG am Gebot der Vielfaltsicherung auszurichten. Danach sind Personen mit möglichst unterschiedlichen Perspektiven und Erfahrungshorizonten aus allen Bereichen des Gemeinwesens einzubeziehen.

a) Der Gesetzgeber hat dafür zu sorgen, dass bei der Bestellung der Mitglieder dieser Gremien möglichst unterschiedliche Gruppen und dabei neben großen, das öffentliche Leben bestimmenden Verbänden untereinander wechselnd auch kleinere Gruppierungen Berücksichtigung finden und auch nicht kohärent organisierte Perspektiven abgebildet werden.

b) Zur Vielfaltsicherung kann der Gesetzgeber neben Mitgliedern, die von gesellschaftlichen Gruppen entsandt werden, auch Angehörige der verschiedenen staatlichen Ebenen einbeziehen.

2.
Die Organisation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks muss als Ausdruck des Gebots der Vielfaltsicherung dem Gebot der Staatsferne genügen. Danach ist der Einfluss der staatlichen und staatsnahen Mitglieder in den Aufsichtsgremien konsequent zu begrenzen.

a) Der Anteil der staatlichen und staatsnahen Mitglieder darf insgesamt ein Drittel der gesetzlichen Mitglieder des jeweiligen Gremiums nicht übersteigen.

b) Für die weiteren Mitglieder ist die Zusammensetzung der Aufsichtsgremien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks konsequent staatsfern auszugestalten. Vertreter der Exekutive dürfen auf die Auswahl der staatsfernen Mitglieder keinen bestimmenden Einfluss haben; der Gesetzgeber hat für sie Inkompatibilitätsregelungen zu schaffen, die ihre Staatsferne in persönlicher Hinsicht gewährleisten.

Dementsprechend schließt § 14 Abs. 4 Nr. 1 RBB-StV, durch Wahlen legitimierte Parlamentarier nahezu, bis auf den Fall nach § 14 Abs. 4 Nr. 24 RBB-StV, aus:
Die Landesparlamente sind durch 3 Mitglieder die der Brandenburger Landtag und 4 Mitglieder, die vom Berliner Abgeordnetenhaus gewählt werden, vertreten. Dies ist ebenfalls Ausfluss der verfassungsrechtlich gebotenen staatsferne des Rundfunk Berlin-Brandenburgs.
Für den Bereich der Verwaltung gilt, dass die Ausübung der Staatsgewalt dann demokratisch legitimiert ist, wenn sich die Bestellung der Amtsträger - personelle Legitimation vermittelnd - auf das Staatsvolk zurückführen lässt. Die Amtsträger haben im Auftrag und nach Weisung der Regierung - ohne Bindung an die Willensentschließung einer außerhalb parlamentarischer Verantwortungen stehenden Stelle zu handeln (VerfGH des Landes Berlin Urteil Az. 42/99 vom 21. Oktober 1999).

Dies ist gerade im vorliegenden Lebenssachverhalt aber nicht der Fall. Der Rundfunkrat des RBB gliedert sich dem Gebot der Vielfaltsicherung entsprechend und steht außerhalb parlamentarischer Verantwortung. Damit entspricht der Rundfunkrat dem sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abzuleitendem Gebot der Staatsferne.
Dem RBB und damit der Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBStV ist durch fehlende demokratische Legitimation ein über die verfassungsrechtliche Kernaufgabe und dem Wirkungskreis hinausgehendes hoheitliches Handeln nicht möglich.

Unzweifelhaft stellen die ausufernde Datenerhebung, die Bescheidung von Rundfunkbeiträgen, die Rasterfahndung nach „Schwarzbewohnern“ und die Veranlagung durch „Direktanmeldung“ zu einer „Wohnsteuer“, Akte hoheitlicher Gewalt dar.
Der „Personalkörper des Beitragsservice“ nimmt diese Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts wahr. Gemäß Art. 77 der VvB erfolgen alle Einstellungen und Versetzungen des öffentlichen Dienstes durch den Senat. Dies ist Ausfluss des Demokratieprinzips und der institutionellen, funktionellen, sachlich-inhaltlichen und der personellen Legitimation.
Die Intendantin des RBB ist demokratisch nicht legitimiert außerhalb ihres eigentlichen Wirkungskreises hoheitlich zu handeln. Diese „Kette“ fehlender demokratischer Legitimation durchzieht alle Ebenen der Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBStV.

2.6.3. Verfassungsrechtliches Trennungsgebot zwischen Presse / Rundfunk und dem Staat.

Der Rundfunk Berlin - Brandenburg ist Grundrechtsträger Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Das Grundgesetz gewährleistet in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 auch die Pressefreiheit. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich auch das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen hat, ist das Grundrecht der Pressefreiheit nicht nur als ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe zu verstehen; vielmehr ist durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG auch die "institutionelle Eigenständigkeit" der Presse gewährleistet (BVerwG, 13.12.1984 - 7 C 139/81 jeweils mit weiteren Nachweisen). Mit der Gewährleistung der Pressefreiheit trägt das Grundgesetz der besonderen Bedeutung der Presse in einem freiheitlichen demokratischen Staatswesen Rechnung. Es schützt und sichert die Aufgabe der Presse, an dem Prozess der Bildung der öffentlichen Meinung teilzunehmen und dadurch an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. Das Grundrecht der Pressefreiheit ist daher staatsgerichtet. Das gilt nicht nur, soweit seine Funktion als Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe in Frage steht. Auch die Gewährleistung der institutionellen Eigenständigkeit der Presse sichert deren Rechtsstellung gegenüber dem Staat. Pflichten, die sich hieraus gegenüber der Presse ergeben, sind solche des Staates, also seiner Organe, Behörden, Dienststellen und Amtswalter, seien es solche der unmittelbaren oder der mittelbaren Staatsverwaltung. Rundfunkanstalten sind aber, auch wenn sie rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts sind, keine Anstalten, die der Ausübung staatlicher Verwaltung dienen. Ihre hier in Frage stehende Tätigkeit, die Veranstaltung von Rundfunksendungen, ist nicht mittelbare Staatsverwaltung. Der Rundfunk nimmt bei der Veranstaltung von Rundfunkdarbietungen, ebenso wie die Presse bei ihrer Tätigkeit, eine öffentliche Aufgabe wahr, die nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG weder unmittelbar noch mittelbar Aufgabe des Staates sein kann. Gerade zum Zweck der Gewährleistung der Freiheit von staatlicher Einflussnahme schützt das Grundgesetz die Rundfunkfreiheit, und um die Verwirklichung des Grundrechts der Rundfunkfreiheit zu ermöglichen, sind die Rundfunkanstalten als vom Staat unabhängige, sich selbstverwaltende Anstalten des öffentlichen Rechts geschaffen und so organisiert worden, dass ein beherrschender Einfluss des Staates auf den Rundfunk ausgeschlossen ist (2. Rundfunkentscheidung).
Der Rundfunk steht als Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG mithin in einer Gegenposition zum Staat. Er ist um der Gewährleistung seiner eigenen Freiheit willen aus diesem ausgegliedert und kann insoweit nicht als Teil der staatlichen Organisation betrachtet werden. Der RBB ist somit keine sich „selbstverwaltende Mehrländergemeinde“ (Art. 28 Abs. 2 GG) der Bundesländer Berlin und Brandenburg.


2.6.4. Rechtssicherheit und Normenklarheit

Die staatlich zu gewährleistende Rechtssicherheit umfasst sämtliche Aspekte des Rechtsstaatsprinzips, die mit der Verlässlichkeit der Rechtsordnung einhergehen.
Darunter fallen u.a. die Prinzipien von Normenklarheit, hinreichender Bestimmtheit und Vertrauensschutz. Dies erfordert u.a. dass Rechtsakte inhaltlich hinreichend klar gefasst sind und ihr Inhalt im Falle unbestimmter Rechtsbegriffe – wenn schon nicht bestimmt – jedenfalls mit hinreichender Sicherheit bestimmbar ist. Die vollständige Abgabe der Datenerhebungs- und Verarbeitungsbefugnisse an eine nicht näher bezeichnete „nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten“ ist als Normenunklar zu bezeichnen.

2.6.5. Das Gebot der prozessualen Waffengleichheit

Das Rechtsstaatsprinzip fordert ferner i.V.m. dem allgemeinen Gleichheitssatz aus eine jederzeit vorhandene prozessuale Waffengleichheit. Darunter ist zu verstehen, dass jedenfalls eine vergleichbare Kostensituation und eine vergleichbare Risikoverteilung zwischen Bürgern und Behörden herrschen müssen.
Als Teil des Rechtsstaatsprinzips kommt auch mit dem Gebot prozessualer Waffengleichheit die objektive Wertentscheidung des Grundgesetzgebers zum Ausdruck, dass keine Seite in einem Gerichtsverfahren privilegiert werden darf. Von prozessualer Waffengleichheit kann hier angesichts der chaotischen Zuständigkeitsregelungen keinesfalls mehr die Rede sein. Danach „rennt“ der um Rechtschutz suchende Mensch von einem Gericht zu nächsten und sieht sich verschiedenen Beklagten / Antragsgegner gegenüber. Im Hintergrund steht eine ARD und ZDF Lobby als Teil eines 8 Milliarden „Organs“, die über Mittel verfügt mit denen sie auf alle 3 Gewalten einwirken kann und auch in Sachen RBStV einwirkte.


Fiktiv Teil 4 von X (Anhörungsrüge/Gegenvorstellung)
Titel: Re: "Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG
Beitrag von: Profät Di Abolo am 03. März 2017, 12:12
Rein fiktiv natürlich.

Fiktiv Teil 5 von X (Anhörungsrüge/Gegenvorstellung)

Zitat
2.6.6. Verletzung des Justizmonopols

Das Berliner Landesrecht bestimmt, dass nach § 2 Abs. 4 VwVfG BE 2016 die Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes für die Tätigkeit des RBB ausgeschlossen ist. Der Landesgesetzgeber ist damit dem absoluten Trennungsgebot zwischen Staat und Presse / Rundfunk nachgekommen. Nach § 1 VwGO wird die Verwaltungsgerichtsbarkeit durch unabhängige von den Verwaltungsbehörden (Art. 66 ff., Abschnitt VI, Verwaltung, Verfassung von Berlin) getrennte Gerichte ausgeübt. Die Vorschrift legt somit - wie § 1 GVG für die ordentlichen Gerichte - für die Verwaltungsgerichtsbarkeit fest, dass es sich um eine echte Gerichtsbarkeit i.S.d. Artikel 78 ff., Abschnitt VII, Rechtspflege, Verfassung von Berlin sowie i.S.d. Artikel 92 ff. (Rechtsprechung) GG also um im verfassungsrechtlichen Sinne um rechtsprechende Gewalt handelt.

Dies gilt ebenso gemäß § 1 FGO für die Finanzgerichtsbarkeit.

Damit wird die Unabhängigkeit der Gerichte (Art. 20 Abs. 2 und 3, 92, 97, 101 GG) und insbesondere die Übereinstimmung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG) gewährleistet.

Die hier vorliegende „gerichtliche Gemengelage“ stellt sich auch als Verletzung des Justizmonopols dar.


2.6.6.1. Keine „Mehrländerbehörde“ / Akte hoheitlicher Gewalt

Dem X. Senat des Finanzgerichtes X muss bewusst sein, dass der RBB keine „Mehrländerbehörde“ ist, der hoheitliche Gewalt der Bundesländer Berlin und Brandenburg übertragen wurden.

Ein gemeinsames Finanzgericht zweier Bundesländer, dass sich über eine Übertragung von hoheitlichen Befugnissen zweier Bundesländer im klaren sein muss, hätte bereits seit geraumer Zeit erkennen müssen, dass die „Verwaltungsakte“ des RBB und der von ihm beauftragten gemeinsamen Stelle allesamt formell und materiell rechtswidrig sind.

Elementare Verfassungsgrundsätze der Bundesländer Berlin und Brandenburg werden nachweislich im Rahmen der Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen missachtet.
Die hasardeurhafte bundesweite Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte,   :) Oberverwaltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichtes haben dem Ansehen der Verwaltungsgerichtsbarkeit bereits schweren Schaden zugefügt. Dieser Schaden droht nunmehr auch die Finanzgerichtsbarkeit zu erfassen.

Der RBStV stellt die freiheitliche demokratische Grundordnung und die verfassungsmäßige Grundordnung nicht in Frage, er missachtet sie auf das Gröbste. Hier haben sich fremde Mächte über die Gesetzgebung, Verwaltung, Rechtsprechung und den öffentlich rechtlichen Rundfunk erhoben, die eine Gefahr für den Rechtsstaat darstellen und die verfassungsmäßige Ordnung bedrohen.

Ich weise daher auf das Höflichste, auf die verfassungskonformen Regelungen der Bundesländer Berlin und Brandenburg, zu den gemeinsamen Gerichten und für eine Verwaltungsbehörde auf Gesetz zu dem Landesplanungsvertrag vom 6. April 1995 hin.

Anmerkung: Link zum Gesetz

https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212619



Diesem Gesetz ist zu u.a. entnehmen, dass für die gemeinsame Behörde das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt. Ich erlaube mir hier auf Einzelnormen aufmerksam zu machen:

Zitat
Artikel 2 Gemeinsame Landesplanungsabteilung und ihre Aufgaben

Artikel 3 Gerichtliches Verfahren

Artikel 4 Organisation, Personal sowie Finanzierung bei der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung

Artikel 5 Leitung

(1) Die Besetzung der Stelle des Leiters oder der Leiterin der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung obliegt der Regierung des Landes Brandenburg auf Vorschlag des für Raumordnung zuständigen Mitglieds der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für Raumordnung zuständigen Mitglied des Senats von Berlin.
(2) Die Besetzung der Stelle des ständigen Vertreters oder der ständigen Vertreterin des Abteilungsleiters oder der Abteilungsleiterin obliegt dem Land Berlin auf Vorschlag des für Raumordnung zuständigen Mitglieds des Senats von Berlin im Einvernehmen mit dem für Raumordnung zuständigen Mitglied der Landesregierung Brandenburg.
(3) Die Rechte der jeweiligen Landesregierung bei Einstellungen und Versetzungen bleiben unberührt.


Dem Gesetz zu dem Landesplanungsvertrag steht der Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg gegenüber. Hier scheitert die „Behördeneigenschaft“ an einfachsten Regelungen wie z.B. § 35 RBB-StV und damit gemäß § 2 Abs. 4 VwVfG BE 2016 dem Ausschluss des RBB für seine Tätigkeit vom Verwaltungsverfahrensgesetz.

Auch die Aufgabenstellung des RBB gemäß:

Zitat
§ 3 Auftrag

(1)   Der Rundfunk Berlin-Brandenburg trägt durch die Herstellung und Verbreitung seiner Angebote zur freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung bei. Dabei stellt er sicher, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen in der Gesamtheit seiner Angebote ausgewogen und angemessen Ausdruck findet. Seine Angebote dienen der Information und Bildung sowie der Beratung und Unterhaltung und erfüllen den kulturellen Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Auch Unterhaltung soll einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen.
(2)    Der Rundfunk Berlin-Brandenburg hat in seinen Angeboten einen objektiven und umfassenden Überblick über das internationale, europäische, bundesweite sowie länder- und regionenbezogene Geschehen in allen wichtigen politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Fragen zu geben. Die Angebote des Rundfunk Berlin-Brandenburg tragen der regionalen Vielfalt der Länder Berlin und Brandenburg sowie der Sprache und Kultur des sorbischen (wendischen) Volkes Rechnung. Die Gliederung des Sendegebietes in Länder ist auch im gesamten Angebot angemessen zu berücksichtigen.
(3)    Durch seine Angebote trägt der Rundfunk Berlin-Brandenburg zur Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland und zur Förderung der gesamtgesellschaftlichen nationalen und europäischen Integration in Frieden und Freiheit und zu einer Verständigung unter den Völkern, insbesondere zum polnischen Nachbarland, bei.
(4)    Bei der Gestaltung seiner Angebote berücksichtigt der Rundfunk Berlin-Brandenburg alle gesellschaftlichen Gruppierungen, insbesondere die Anliegen von Menschen mit Behinderungen und die Anliegen der Familien und Kinder. Er trägt der Gleichberechtigung von Männern und Frauen Rechnung.
(5)    Alle Beiträge für Informationsangebote (Nachrichten, Berichte und Magazine) sind gewissenhaft zu recherchieren; sie müssen wahrheitsgetreu und sachlich sein. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. Die Redakteure und Redakteurinnen sind bei der Auswahl und Sendung der Nachrichten zur Objektivität und Überparteilichkeit verpflichtet. Kommentare sind deutlich von Nachrichten zu trennen und unter Nennung des Verfassers oder der Verfasserin als persönliche Stellungnahme zu kennzeichnen. Sie haben dem Gebot journalistischer Fairness zu entsprechen.
(6)   Der Rundfunk Berlin-Brandenburg ist verpflichtet, in Zielvorgaben zu konkretisieren, wie er seinen Auftrag erfüllen wird. Die Zielvorgaben werden alle zwei Jahre fortgeschrieben. Der Intendant oder die Intendantin berichtet jeweils nach zwei Jahren, wie die Zielvorgaben umgesetzt worden sind. Die Zielvorgaben und der Bericht werden veröffentlicht.
(7)   Zur Erfüllung des Auftrags sind angebotsgestaltende Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auch auf der Grundlage von freien Mitarbeiterverhältnissen oder befristeten Arbeitsverhältnissen heranzuziehen.

lässt zweifelsfrei erkennen, dass die gemeinsame Rundfunkanstalt RBB offensichtlich keine Behörde ist. Mir stellt sich daher auch die Frage, auf welcher Grundlage wohl ein gemeinsames Gericht oder eine gemeinsame Behörde zweier Bundesländer „freie Mitarbeiterverhältnisse“ schaffen würden. Auch ist mir unbegreiflich seit wann es in der Bundesrepublik Deutschland möglich ist die „Behördenleitung“ einer Behörde durch einen staatsfernen „Rat“ wählen zu lassen:

Zitat
§ 13 Aufgaben des Rundfunkrates

(2) Der Rundfunkrat hat ferner folgende Aufgaben:


2. Wahl und Abberufung des Intendanten oder der Intendantin

§ 12 Organe Unvereinbarkeit von Ämtern und Tätigkeiten

(1) Die Organe des Rundfunk Berlin-Brandenburg sind:
1. der Rundfunkrat,
2. der Verwaltungsrat,
3. der Intendant oder die Intendantin.
(4) Mitglieder des Rundfunkrates oder des Verwaltungsrates dürfen nicht
1.   Mitglieder des Europäischen Parlamentes, des Deutschen Bundestages oder einer gesetzgebenden Körperschaft eines Landes sein, ausgenommen sind die Mitglieder des Rundfunkrates nach § 14 Abs. 1 Nr. 24,
2.   der Europäischen Kommission, der Bundesregierung oder der Regierung eines deutschen Landes angehören,
3.   Wahlbeamte oder Wahlbeamtinnen sein, ausgenommen sind die Mitglieder des Rundfunkrates nach § 14 Abs. 1 Nr. 15 und 16,
4.   Beamte oder Beamtinnen sein, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können,
5.   Mitglieder eines Organs oder Beschäftigte einer Landesmedienanstalt sein,
6.   Mitglieder eines Organs oder Beschäftigte einer anderen Rundfunkanstalt oder -körperschaft sein,
7.   Inhaber oder Inhaberinnen, Gesellschafter oder Gesellschafterinnen, Mitglieder eines Aufsichtsgremiums, fest angestellte oder ständige freie Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen oder gesetzliche Vertreter oder Vertreterinnen eines Rundfunkveranstalters privaten Rechts sein,
8.   Beschäftigte oder ständige freie Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen des Rundfunk Berlin-Brandenburg sein, ausgenommen ist das vom Personalrat gewählte Mitglied des Verwaltungsrates nach § 19 Abs. 1,
9.   wirtschaftliche oder sonstige Interessen haben, die geeignet sind, die Erfüllung der Aufgaben als Mitglied des betreffenden Organs zu gefährden.

(5)   Kein Mitglied des Rundfunkrates oder des Verwaltungsrates darf unmittelbar oder mittelbar mit der Anstalt für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen, und zwar weder als Inhaber oder Inhaberin noch als Gesellschafter oder Gesellschafterin, Vorstandsmitglied, Angestellter oder Angestellte oder Vertreter oder Vertreterin eines Unternehmens.

Auch dem gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Auftrag der Intendantin lässt sich zweifelsfrei entnehmen, dass es sich bei der Intendantin des RBB nicht um eine „Behördenleitung“ handelt.

§ 21 Aufgaben des Intendanten oder der Intendantin

(1)   Der Intendant oder die Intendantin leitet den Rundfunk Berlin-Brandenburg in eigener Verantwortung unbeschadet der Rechte der anderen Organe.
(2)   Der Intendant oder die Intendantin vertritt den Rundfunk Berlin- Brandenburg gerichtlich und außergerichtlich.
(3)   Der Intendant oder die Intendantin entwirft die Zielvorgaben und erstellt den Bericht gemäß § 3 Abs. 6.
(4)   Der Intendant oder die Intendantin erstellt den Bericht nach § 31.

2.6.6.2. Keine Gültigkeit des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung

Mit Änderung des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung, GVBl. 2016, 218 und der damit verbundenen redaktionellen Überarbeitung des § 2 Abs. 4 VwVfG BE wird der Staatsferne für den RRB Geltung (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) verschafft:
Zitat
(4) Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Rundfunks Berlin- Brandenburg.
§ 2 Abs. 4 VwVfG Bln setzt maßgebliche Verfassungsgrundsätze zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk und dem zweistufigem Verwaltungsaufbau des Landes Berlin um. Der Grundsatz der staatsferne beinhaltet nämlich, dass der RBB und sein Vorgänger nicht zur mittelbaren oder unmittelbaren Landesverwaltung Berlins zählen.

Beschluss des BVerfG vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 918/10 -:
Zitat
44

Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet jedem allgemeine Handlungsfreiheit, soweit er nicht Rechte anderer verletzt und nicht gegen das Sittengesetz oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt; zu dieser gehört jede Rechtsnorm, die formell und materiell mit der Verfassung in Einklang steht (vgl. BVerfGE 6, 32 <37 f.>; 55, 159 <165>; 63, 88 <109>; 74, 129 <151 f.>; 80, 137 <152 f.>).
50   3. a) Nicht nur die Rechtsnormen selbst, sondern auch ihre Anwendung und Auslegung durch die Gerichte setzen der allgemeinen Handlungsfreiheit Grenzen. Die Anwendung freiheitsbeschränkender Gesetze durch die Gerichte steht ihrerseits nur solange mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Einklang, wie sie sich in den Grenzen vertretbarer Auslegung und zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung bewegt.

51

Die Auslegung des einfachen Rechts, die Wahl der hierbei anzuwendenden Methoden sowie seine Anwendung auf den Einzelfall sind Sache der dafür zuständigen Fachgerichte und vom Bundesverfassungsgericht nicht auf ihre Richtigkeit zu untersuchen. Nur wenn die Gerichte hierbei Verfassungsrecht verletzen, kann das Bundesverfassungsgericht auf eine Verfassungsbeschwerde hin eingreifen. Das ist nicht schon dann der Fall, wenn eine Entscheidung am einfachen Recht gemessen objektiv fehlerhaft ist (vgl. BverfGE 1, 418 <420>; 18, 85 <92 f.>; 113, 88 <103>). Setzt sich die Auslegung jedoch in krassen Widerspruch zu den zur Anwendung gebrachten Normen und werden damit ohne entsprechende Grundlage im geltenden Recht Ansprüche begründet oder Rechtspositionen verkürzt, die der Gesetzgeber unter Konkretisierung allgemeiner verfassungsrechtlicher Prinzipien gewährt hat, so beanspruchen die Gerichte Befugnisse, die von der Verfassung dem Gesetzgeber übertragen sind (vgl. BverfGE 49, 304 <320>; 69, 315 <372>; 71, 354 <362 f.>; 113, 88 <103>).



Ende fiktiver Teil 5 von X (Anhörungsrüge/Gegenvorstellung)

Und Irgendwo an der Havel, Oder und Spree stehen mehrere Menschen der FFBB.
Gallische Fernluppen werden gezückt und es wird sich vorsorglich gebückt.

Bumm! Bumm! Bumm! Bumm! Bumm!

5 Hinkelsteine schlagen irgendwo testweise ein. Nanu wo ist der Sechste denn hin?
Titel: Re: "Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG
Beitrag von: Profät Di Abolo am 03. März 2017, 12:24
Bumm! Da iss er ja!

Rein fiktiv natürlich.

Fiktiv Teil 6 von X (Anhörungsrüge/Gegenvorstellung)

Zitat

Zitat
52   

b) Art. 20 Abs. 2 GG verleiht dem Grundsatz der Gewaltenteilung Ausdruck. Auch wenn dieses Prinzip im Grundgesetz nicht im Sinne einer strikten Trennung der Funktionen und einer Monopolisierung jeder einzelnen bei einem bestimmten Organ ausgestaltet worden ist (vgl. BverfGE 9, 268 <279 f.>; 96, 375 <394>; 109, 190 <252>), schließt es doch aus, dass die Gerichte Befugnisse beanspruchen, die von der Verfassung dem Gesetzgeber übertragen worden sind, indem sie sich aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz begeben und damit der Bindung an Recht und Gesetz entziehen (vgl. BverfGE 96, 375 <394>; 109, 190 <252>; 113, 88 <103 f.>). Richterliche Rechtsfortbildung darf nicht dazu führen, dass der Richter seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzt (vgl. BverfGE 82, 6 <12>; BverfGK 8, 10 <14>).

53

Diese Verfassungsgrundsätze verbieten es dem Richter allerdings nicht, das Recht fortzuentwickeln. Angesichts des beschleunigten Wandels der gesellschaftlichen Verhältnisse und der begrenzten Reaktionsmöglichkeiten des Gesetzgebers sowie der offenen Formulierung zahlreicher Normen gehört die Anpassung des geltenden Rechts an veränderte Verhältnisse zu den Aufgaben der Dritten Gewalt (vgl. BverfGE 49, 304 <318>; 82, 6 <12>; 96, 375 <394>; 122, 248 <267>). Der Aufgabe und Befugnis zur „schöpferischen Rechtsfindung und Rechtsfortbildung“ sind mit Rücksicht auf den aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit unverzichtbaren Grundsatz der Gesetzesbindung der Rechtsprechung jedoch Grenzen gesetzt (vgl. BverfGE 34, 269 <288>; 49, 304 <318>; 57, 220 <248>; 74, 129 <152>). Der Richter darf sich nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes entziehen. Er muss die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren und den Willen des Gesetzgebers unter gewandelten Bedingungen möglichst zuverlässig zur Geltung bringen. Er hat hierbei den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung zu folgen (vgl. BverfGE 84, 212 <226>; 96, 375 <395>). Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder – bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke – stillschweigend gebilligt wird, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (vgl. BverfGE 118, 212 <243>).

54

Da die Rechtsfortbildung das einfache Recht betrifft, obliegt die Beantwortung der Frage, ob und in welchem Umfang gewandelte Verhältnisse neue rechtliche Antworten erfordern, wiederum den Fachgerichten. Das Bundesverfassungsgericht darf deren Würdigung daher grundsätzlich nicht durch seine eigene ersetzen (vgl. BverfGE 82, 6 <13>). Seine Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die rechtsfortbildende Auslegung durch die Fachgerichte die gesetzgeberische Grundentscheidung und dessen Ziele respektiert (vgl. BverfGE 78, 20 <24>; 111, 54 <82>) und ob sie den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung folgt (vgl. BverfGE 96, 375 <395>; 113, 88 <104>; 122, 248 <258>).

Die derzeitige Rechtsprechung steht im völligen Widerspruch zu dem elementaren Rechtssatz, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der absoluten STAATSFERNE unterliegen. Damit wurde dazu beigetragen, dass eine „staatferne Schattenverwaltung“ außerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung und außerhalb der mittelbaren und unmittelbaren Staatsverwaltung des Landes Berlin entstanden ist.

Der RBStV dient direkt der Bedienung eines Marktes „privater Verwaltungshelfer“ und eines „nicht rechtsfähigen Inkassokonstrukts“, dass gegen Bundesrecht Abschnitt 1 a, § 71 a - 71 e VwVfG verstößt und in grober Weise den zweistufigen Verwaltungsaufbau des Landes Berlin missachtet.

Unter dem Deckmantel des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erdreisten sich Teile des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sich als „Verwaltung“ aufzuspielen und sind dabei unmittelbar mit der Staatsverwaltung verbunden.
Einfachste Grundsätze, wie etwa die personelle demokratische Legitimation, des dem „staatsfernen“ RBB zuzuordnendem Kreis der handelnden Personen, einschließlich des ARD ZDF Deutschlandrio Beitragsservice nicht einmal die minimalsten Vorrausetzungen, die an eine Behörde zu stellen sind.
Die offensichtliche fehlerhafte Anwendung wesentlicher verfassungsrechtlicher Elemente führt bei verständiger Würdigung dazu, dass die beherrschenden wesentlichen Grundgedanken des Verfassungsrechtes in krassem Widerspruch zu der angegriffenen Entscheidung liegen.

Es drängt sich nicht nur der Schluss auf, dass die angegriffene Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht, die sachfremden Erwägungen liegen zweifelsfrei vor. Denn sachfremd sind Erwägungen insbesondere dann, wenn nicht einmal ansatzweise die (Amts)trägereigenschaften der Mitarbeiter der „ersuchenden Behörde“ nach gesetzlichem und verfassungsrechtlichem Landesrecht geprüft wird und wesentliche gesetzliche Vorschriften wie etwa das Allgemeine Zuständigkeitsgesetz, das Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung vollkommen unbeachtet bleiben.

2.6.6.3. Gesetzmäßigkeit der Verwaltung / Justizgewährungsanspruch

Das Finanzamt X ist an die Verfassungsgrundsätze der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sowie des Justizgewährungsanspruches gebunden.
Hierzu zählt zwingend die Bezeichnung etwaiger Rechtsbehelfe die den Rechtsweg einleiten. Der Antragsgegner hat sich erneut, wie in der Vergangenheit auch, in einer Weise verhalten, die weder mit der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, noch mit dem Justizgewährungsanspruch vereinbar sind. Die erneute Nichtbekanntgabe des Amtshilfeersuchens zeigt, dass der Antragsgegner weder die Bedeutung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, noch der verfassungsmäßigen Ordnung erfasst hat. Die Vollstreckungsabteilung des Finanzamtes X hat sich dem Willen einer außerhalb der Hauptverwaltung Art. 67 VvB stehenden „Behörde“, die über keinerlei Amtsträger verfügt (Art. 77 VvB) gebeugt.


3. Verletzung der verfassungsmäßigen Grundordnung

Urteil des BVerfG vom 16. Januar 1957 Az. 1 BvR 253/56, - BVerfGE 6, 32 - Elfes

Zitat
Demgegenüber hat das Grundgesetz eine wertgebundene Ordnung aufgerichtet, die die öffentliche Gewalt begrenzt. Durch diese Ordnung soll die Eigenständigkeit, die Selbstverantwortlichkeit und die Würde des Menschen in der staatlichen Gemeinschaft gesichert werden (BVerfGE 2, 1 <12 f.>; 5, 85 <204 _.>). Die obersten Prinzipien dieser Wertordnung sind gegen Verfassungsänderungen geschützt (Art. 1, 20, 79 Abs. 3 GG). Verfassungsdurchbrechungen sind ausgeschlossen; die Verfassungsgerichtsbarkeit überwacht die Bindung des Gesetzgebers an die Maßstäbe der Verfassung. Gesetze sind nicht schon dann - verfassungsmäßig -, wenn sie formell ordnungsmäßig ergangen sind. Sie müssen auch materiell in Einklang mit den obersten Grundwerten der freiheitlichen demokratischen Grundordnung als der verfassungsrechtlichen Wertordnung stehen, aber auch den ungeschriebenen elementaren Verfassungsgrundsätzen und den Grundentscheidungen des Grundgesetzes entsprechen, vornehmlich dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit und dem Sozialstaatsprinzip. Vor allem dürfen die Gesetze daher die Würde des Menschen nicht verletzen, die im Grundgesetz der oberste Wert ist, aber auch die geistige, politische und wirtschaftliche Freiheit des Menschen nicht so einschränken, dass sie in ihrem Wesensgehalt angetastet würde (Art. 19 Abs. 2, Art. 1 Abs. 3, Art. 2 Abs.1 GG). Hieraus ergibt sich, dass dem einzelnen Bürger eine Sphäre privater Lebensgestaltung verfassungskräftig vorbehalten ist, also ein letzter unantastbarer Bereich menschlicher Freiheit besteht, der der Einwirkung der gesamten öffentlichen Gewalt entzogen ist. Ein Gesetz, das in ihn eingreifen würde, könnte nie Bestandteil der -verfassungsmäßigen Ordnung- sein; es müsste durch das Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt werden.

Danach liegt eine finanzgerichtliche Entscheidung, mit dem angegriffen Beschluss des Finanzgerichtes X - X V XXXXX/17 - vom XX.02.2017 vor, der die verfassungsmäßige Grundordnung unberücksichtigt lässt. Damit werde ich unmittelbar einer staatlichen Vollstreckungsbehörde und mittelbar einer staatsfernen Verwaltung unterworfen, die grob willkürliche Vollstreckungsmaßnahmen anordnen bzw. durchführen.

Des Weiteren wurde der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in keinster Weise beachtet.


Ende fiktiver Teil 6 von 6 (Anhörungsrüge/Gegenvorstellung)

Hinkelstein, Hinkelstein, flieg fein. Flieg hoch und weit und schlag gut ein!


 :)
Titel: Re: "Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG
Beitrag von: Viktor7 am 03. März 2017, 19:22
Bravo!

Das sind ja modernste ferngelenkte Großkaliber-Hinkelsteine, die den Weg zur Freiheit bahnen.

Mögen die Legionen siegreich sein!  :)

Viele Grüße
Viktor
Titel: Re: "Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG
Beitrag von: Spark am 03. März 2017, 21:31
Grüße dem gallischen Profäten  :)
Zitat
Einfachste Grundsätze, wie etwa die personelle demokratische Legitimation, des dem „staatsfernen“ RBB zuzuordnendem Kreis der handelnden Personen, einschließlich des ARD ZDF Deutschlandradio  ;) Beitragsservice nicht einmal die minimalsten Vorrausetzungen, die an eine Behörde zu stellen sind.
Fehlt hier vielleicht das Wort "erfüllen" nach "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice"?

Zitat
Auch ist mir unbegreiflich seit wann es in der Bundesrepublik Deutschland möglich ist die „Behördenleitung“ einer Behörde durch einen staatsfernen „Rat“ wählen zu lassen:
klasse !!!
Titel: Re: "Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG
Beitrag von: Profät Di Abolo am 27. März 2017, 14:01
Guten TagX!

Yoo Lupus! Voll reingerannt! Hihihi.

Zitat
13

Wird die abschließende Entscheidung des Rechtsmittelgerichts - wie im hier betroffenen Ausgangsverfahren - allerdings durch ein oberstes Bundesgericht erlassen, ist gegen diese Entscheidung eine Landesverfassungsbeschwerde von vornherein unstatthaft. Daneben kommt eine erneute Landesverfassungsbeschwerde gegen die zugrundeliegende Entscheidung der Vorinstanz (hier des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg) nach Erschöpfung des Rechtswegs schon im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität regelmäßig nicht in Betracht. Dies gilt insbesondere auch, wenn das Rechtsmittel nicht prozessordnungsgemäß erhoben worden und damit der Rechtsweg in der Sache objektiv endgültig nicht erschöpft worden ist oder wenn und soweit das oberste Bundesgericht (hier: das Bundesverwaltungsgericht) die ablehnende Entscheidung der Vorinstanz sachlich geprüft und bestätigt hat. Denn auch jede Überprüfung einer von einem Bundesgericht kontrollierten und bestätigten Entscheidung stellt sich materiell als Kontrolle der Bundesstaatsgewalt dar und ist daher im Verfahren der Landesverfassungsbeschwerde unzulässig (Beschlüsse vom 25. März 1999 - VerfGH 35/97 - LVerfGE 10, 51 <56>, und 23. August 2004 - VerfGH 44/04 - NVwZ 2004, 1486; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1997 - 2 BvN 1/95 -, BVerfGE 96, 345 <371> = juris Rn. 85). Die erneute Befassung des Verfassungsgerichtshofes scheitert dann zwar nicht an der mangels festgestellter Rechtswegerschöpfung "offenen" Verfassungsbeschwerdefrist, aber an der mit der letztinstanzlichen Überprüfung durch das oberste Bundesgericht entfallenden Zuständigkeit als Landesverfassungsgericht.

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 14.05.2014, - 6/14 -

VerfGH Berlin: Wegen mangelnder Darlegung der Rechtswegserschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde - zu den Anforderungen einer ausnahmsweise zulässigen parallelen Einlegung von Nichtzulassungs- und Verfassungsbeschwerde

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KVRE003691415&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint

Ey yoo Legio VII. und XII. schön dass ihr die Revison zum BFH nicht zugelassen habt! Hihihi.
Nichtzulassungsbeschwerde? Ähhh? Nöö!

Aus 2 mach 3, mach 4, mach 5 ...
Wir sind mehr als du denkst Lupus! Bupp! Wir schießen plötzlich wie gallische Pilze aus dem Boden!

Und noch was: gallische Hinkelstein-Schub-Raketen fliegen Mach 10! Die Gallischen-Hyperschall-Raketen (GHR gesprochen GE HI RN)!

Hasta la vista BFH! VIVA VerfGH Berlin!

LG
von der FFBB!

 :)
Titel: Re: "Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG
Beitrag von: Profät Di Abolo am 15. April 2017, 17:52
Guten TagX!

Während Rom Ostern feiert, ertönen aus einem gallischen Steinbruch vertraute Laute:

... meißel, meißel, meißel, hämmer, hämmer, hämmer ...

Puuuh, fertisch! Ahhhh! Schau Lupus! Das gallische Perpetuum mobile!!!!!

Immer schön rechtlich in Bewegung bleiben! Hihi!

Nicht zu verwechseln mit dem römischem perpetuatio fori!!!

Rein fiktiv natürlich!

Uiiii Lupus, du wirst ja so blass!

Yeap Lupus! Schau hier z.B.:

Zitat
§ 83 VwGO
[Perpetuatio fori, Kognitionspflicht, Verweisung wegen sachlicher oder örtlicher Unzuständigkeit]

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

https://dejure.org/gesetze/VwGO/83.html

Und hier Lupus:

Zitat
§ 90 VwGO
[Rechtshängigkeit]

Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.

https://dejure.org/gesetze/VwGO/90.html

Zitat
§ 17 GVG

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

Zitat
§ 66 FGO

Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.

Streitgegenstand ist ... hmm ... z.B. die Verfassungswidrigkeit des RBS TV und die darauf beruhende Rechtswidrigkeit deiner Widerspruchentscheidung oder z.B. die Rechtswidrigkeit einer Vollstreckungsanordnung.

Tja Lupus, ditt heißt dann wohl, wenn die Klage bei einem Gericht erhoben wurde und der Streitgegenstand derselbe ist, jaa dann kannste nicht einfach in einem anderen Rechtsbehelf ein anderes Gericht nennen.

Naja und wenn jetzt z.B. die Klage zu einem "Festsetzungsbescheid" noch läuft, na dann kannste nicht einfach noch einen erlassen und im Widerspruchsentscheid die Klage "erneut anbieten".

Frohe Ostern Lupus! Hier dein gallisches Hinkelstein-Oster-Ei! Hahaha!



Hmmmm, ich hatte mich auch gefragt warum das Urteil der Legio VII., besser bekannt als das Urteil:

"GIM Der Hauptmann von Köpenick"

so ... hmmm ... "von römischer Schlaue" geprägt ist.

Zitat
28

1. Der Zulässigkeit steht zunächst zwar nicht entgegen, dass kein Einspruchsverfahren gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung durchgeführt worden ist, weil der Beklagte innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht gegenüber zustimmt hat, § 45 Abs. 1 Satz 1 FGO.

29

2. Der Zulässigkeit steht auch nicht die Versäumung der Klagefrist i. S. d. § 47 Abs. 1 Satz 1 FGO entgegen, weil die Pfändungs- und Einziehungsverfügung nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war (§ 55 Abs. 1 FGO) und die Klage innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe erhoben worden ist (§ 55 Abs. 2 FGO).
Anmerkung: Sprungklage FGO - ohne Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) -

https://dejure.org/gesetze/FGO/45.html

44

6. Zutreffend weist der Beklagte auch darauf hin, dass er im Rahmen des Vollstreckungsersuchens in eine Steuererstattungsforderung vollstrecken konnte, deren Schuldner die selbe Körperschaft ist, dessen Behörde er ist, und die auch von einer anderen Stelle der selben Behörde verwaltet wird. Denn der Rundfunk B… als ersuchende Behörde ist Gläubigerin der zu vollstreckenden Gebührenforderung geblieben (Werth in Klein, AO, 13. Aufl. 2016, § 250 AO, Rn. 7 m. w. N.), sodass eine Aufrechnung nicht in Betracht kam. Und § 181 BGB ist auf den Erlass von Verwaltungsakten grundsätzlich nicht übertragbar (Schubert in MüKoBGB, 7. Aufl. 2015, § 181 BGB, Rn. 18). Zudem fehlt es für die Anwendung von § 181 BGB an der Identität der handelnden Personen in der Amtshilfeersuchenstelle, welche die Pfändungs- und Einziehungsverfügung erlassen hat, und der für die Festsetzung und die Erhebung der Steuererstattungsforderung der Klägerin zuständigen Stellen.

Finanzgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat, Urteil vom 01.03.2017 - 7 K 7188/16 -

Soso, es fehlt für die Anwendung von § 181 BGB an der Identität der handelnden Personen in der Amtshilfeersuchenstelle. GIM der Unbekannte! Doch nur ein Programm?

HAL 9000? Im VolXmund "Zyklopen--Odysseus-Rasterfahndungs-Niemandprogramm" (ZORN) genannt? Das rote Kameraauge das dir aus dem Fernseher zuschaut?

https://de.wikipedia.org/wiki/HAL_9000

Oder konsumiert ihr römischen Rotwein in rauhen Mengen, so dass ihr euch alle beim BeitraXservus in einem Identitätsirrtum befindet? Verspeist ihr gar mexikanische Pilze?

Inhalts- und Erklärungsirrtum

http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2003/Vorlesung/inhirrt.htm

Zitat
Ein Unterfall des Inhaltsirrtums ist der so genannte "Identitätsirrtum". Von einem Identitätsirrtum spricht man, wenn sich eine Erklärung ihrem objektiven Erklärungsgehalt nach auf eine andere Person (error in persona) oder Sache (error in obiecto) bezieht, als der Erklärende meint. Ein typisches Beispiel hierfür ist, dass jemand einen bestimmten ihm persönlich bekannten Handwerksmeister beauftragen will, daraufhin im Telefonbuch auf dessen Namensvetter stößt, der das gleiche Handwerk betreibt, und schließlich der Büroangestellten des vermeintlich von ihm gewünschten Handwerkers den Auftrag erteilt.

Du meinst uns alle gar nicht, waa Lupus? Du denkst du lebst in der römischen MatriX!

Oder du denkst du drehst einen Film: "HAL 9000, 2020 Odysseus und die Zyklopen, Big Brother is watching you."

Huhu Lupus, neeeeee, ditt iss die Realität hier!!!!

Oder soll das heißen das die "handelnden natürlichen Personen" des BeitraXservus von § 839 BGB ausgenommen sind?

Zitat
§ 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung BGB

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Also nichtrechtsfähig heißt bestimmt nicht das du nur geschäftsunfähige Kinder einstellst.

Zitat
§ 104 Geschäftsunfähigkeit BGB

Geschäftsunfähig ist:

1.
wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,

2.
wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Also vielleicht doch mexikanische Pilze, die euch in einen "die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit" versetzen?

Lupus, Lupus was hast du nur getan. Es ist Ostern! Besinn dich!

Zeit für ein Gebet (kann nicht schaden):

Zitat
Ohhh Herr!  ::)

Ich danke dir für dieses sagenhafte und "schlaue" Urteil, des "obsiegenden" Roms.

Lass Lupus umgekehren auf seinem Weg der Verdammnis und des Identitätsirrtums.

Schenke ihm die Kraft den Versuchungen des  >:D zu widerstehen.

Wenn er sich allerdings weiter in einem Zustand krankhafter Störung befindet, so lass ihn, ohh  Herr, weiter in meine diabolischen Fallen rennen!

Ohh Herr und schütze GIM den Hauptmann von Köpenick, falls er 6 Jahre alt ist.

Schütze auch all die Kinder, die zu den Berliner Finanzämter mit einem selbstgebastelten Vollstreckungsersuchen zu ausstehendem Taschengeld rennen werden, denn sie befinden sich in einem Erklärungsirrtum.

Ohh ihr lieben Kinder, seid Mama und Papa nicht sauer!

In dieser dämlichen römischen Welt fällt es den Erwachsenen oft schwer in der Realität zu bleiben, wie ihr an Lupus und den Intendancers sehen könnt.

Ohh Herr, lass auch die Osterfeuer als Zeichen des GEZ-Widerstandes besonders hoch brennen.

Doch lass sie nicht Funken schlagen und behüte auch die vielen Feuerwehren!

Ohh Herr, lass auch die Sprinkleranlage beim BeitraXservus plötzlich wegen eines Fehlers im ZORN-Programm anspringen.

Ich danke dir, ohh Herr, dass du mir immer dein Gehör schenkst.

 ::)


So bin ich zu dir Lupus, ich schließ dich und deinen BeitraXservus in meine Gebete ein!

Bestell ihrer könglichen Hoheit, der Intendantin des RBB mit ihrem fiktiven "RBB-Dienstsiegel", gallische Grüße und

der RBS TV wird diabolisch ger(e)ächt werden!

VIVA GEZ-Boykott-Forum!



Frohe Ostern und zündet die Osterfeuer mit einem Exemplar des RBS TV an!

 :)

P.S.

Zitat
Ohh Herr stimme auch @Bürger milde, denn ich kann nicht anders!
Diese pateiischen Schiedsrichter verlangen nach einer gallischen Antwort!
https://www.youtube.com/watch?v=_FbaOsCItnU

Las mich nicht eine blaue Karte bekommen:

Hier bitte nicht weiter abschweifen, sondern eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema bleiben, welches da eigentlich lautet:
Die Dämlichkeit Roms!
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.

Ich danke auch dir, ohh @Bürger, für deine unendliche Geduld mit dem Profäten!
Titel: Re: "Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG
Beitrag von: pinguin am 15. April 2017, 20:59
Werter Profät,

meine höchste Wertschätzung für die zuweilen außerordentlich schräge Wortwahl; wir hatten das zwar schon, aber das hier zu lesen Bekommene ist ja noch schräger als alles bisherige Schräge zusammen.

Ja, tue Recht daran, sie alle in Deine feierlichen Gebete einzuschließen, denn sie sind wohl wahrlich nötig, denn niemals nahm ich an, daß Menschen des Denkens wirklich unfähig sind. Und so bete für all ihre armen, verstrauchelten und irrlichternden Seelen, auf daß sie nimmer den echten Weg zum Herren aller Herren verfehlen mögen, denn zu leicht gehen sie in der Annahme, ihr Irrweg sei der richtige.