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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Niedersachsen => Thema gestartet von: MArndt am 15. September 2017, 11:34

Titel: VwVG Inhaltliche Angaben eines Vollstreckungsauftrags
Beitrag von: MArndt am 15. September 2017, 11:34
Hallo an alle,

Person A ist auf der Suche für das Bundesland Niedersachsen nach einem § in dem geregelt ist, welche Angaben in einem Vollstreckungsauftrag enthalten sein müssen.

Für das Bundesland Sachsen-Anhalt ist das zum Beispiel im § 8 Abs. 6 geregelt. In der Nr. 4 wird die Bezeichnung der Person des Vollstreckungsgläubigers gefordert. Ist damit der Name des Mitarbeiters vom Beitragsservice gemeint oder ist auch der Beitragsservice als Person zu verstehen?

Gibt es so einen § auch für Niedersachsen, vielleicht in einem anderen Gesetz oder in einer Verordnung?
Warum ist die Gesetzgebung von Bundesland zu Bundesland so verschieden?

Ich bedanke mich schonmal für Eure Mithilfe.
Titel: Re: VwVG Inhaltliche Angaben eines Vollstreckungsauftrags
Beitrag von: Lev am 03. Oktober 2017, 16:01
Zitat
Warum ist die Gesetzgebung von Bundesland zu Bundesland so verschieden?
Person L versuchst mal...
Die Landesgesetzgebung ermöglicht den Länder individuelle auf bestimmte Regulierungen einzugehen. Z.B. dem Schulrecht, Glaubensfrage (Feiertagen), Steuern, oder auch Bußgeldern.
I. d. R. handelt es sich dabei um Verwaltungsrecht und ist Angelegenheit der Verwaltungsgerichtbarkeit.

Der RBStV, ist ein durch die Länderparlament eingebrachtes Gesetz, auch wenn das hier differenziert betrachtet wird. D.h. die Geldforderung des Gläubigers, orientiert sich an den Landesgesetzen der zuständigen Behörden vor Ort. Behörden vor Ort sind; z.B. Stadtkassen oder Finanzämter. Behörden können aber auch Einrichtungen sein (z.B. Körperschaften oder Anstalten) insofern die Landesgesetzgebung vor Ort dieses zulässt (im Sinne des Verwaltungsrechts).

Wenn es also um Geldforderungen geht, dann ist meistens in den VwVG`s (Verwaltungsvollstreckungsgesetz) der Bundesländer, in den ersten beiden Paragraphen verfasst, wer eine Behörden ist und wer nicht.
Zitat
Gibt es so einen § auch für Niedersachsen, vielleicht in einem anderen Gesetz oder in einer Verordnung?
Die Antwort findet A mit großer Wahrscheinlichkeit in den ersten 10 Paragraphen des Niedersächsichen - VwVG's!
Person L weiß zwar nicht warum A das so sehr interessiert, den i. d. R. geht es in A's Beispiel (§8 Abs.6 Nr.4) nur darum, dass im Vollstreckungsauftrag der Gläubiger genannt wird.   

(Der BS ist als Gläubiger aufgeführt!) Sollte das aber A's Einwand sein, dann bekommt A zwar recht aber die Vollstreckung läuft anschließend weiter. Denn der Gläubiger wird ganz einfach, aufgrund der Nachfrage des Gerichts korrigiert. Fertig!

Wenn A einen Fehler in dem Forderungsverlangen sucht, dann schau diese Zeilen mal lieber an.
Zitat
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Forderungen öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen, und für öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditinstitute einschließlich der Sparkassen.
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=150703874782421447&sessionID=14408761582134157809&templateID=document&source=lawnavi&chosenIndex=Dummy_nv_68&xid=185755,3

Antwort #3
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23577.msg154685.html#msg154685

Viel Erfolg!

Titel: Re: VwVG Inhaltliche Angaben eines Vollstreckungsauftrags
Beitrag von: pinguin am 03. Oktober 2017, 20:25
Warum ist die Gesetzgebung von Bundesland zu Bundesland so verschieden?
1.) Weil es das Grundgesetz des alle Länder einenden Bundes namens Bundesrepublik Deutschland zuläßt;
2.) um den Wettbewerb zwischen den einzelnen Regionen/Ländern der Bundesrepublik Deutschland zu unterstützen;
3.) weil es historisch schon immer so war und es der kleinste gemeinsame Nenner zwischen allen ist?

Das "Chaos" wird übrigens noch etwas größer, wenn man den Unterschied zwischen Bundesland und Freistaat, deren es ja 3 in der Bundesrepublik Deutschland hat, ergründet, sind die Freiheiten eines Freistaates, der ja auch nur ein Bundesland ist, noch etwas größer, als bei einem gewöhnlichen Bundesland, das kein Freistaat ist.