Kanzlei Sofan • Weilerburgstrasse 3 • 72072 Tübingen-Bühl
Herrn Dipl.-Ing.
Rene Ketterer Kleinsteuber
Egartenstraße 58
78647 Trossingen4. August 2017
Neuer Beschluss des Herrn Dr. Sprißler/5. Zivilkammer Landgericht Tübingen
Sehr geehrter Herr Ketterer Kleinsteuber,
in der Anlage übersende ich Ihnen eine Kopie des u. a. in meinem Verfahren „SWR ./. Sofan, Az. LG Tübingen, 5 T 246/17" kürzlich ergangenen Beschlusses vom 03.08.2017 sowie der vorangegangenen Verfügung vom 02.08 2017.
Gerne dürfen Sie diese Unterlagen auf Ihrer Homepage veröffentlichen, ich habe die Daten der anderen Beteiligten geschwärzt und erteile Ihnen was mich/meine Daten angeht gerne mein Einverständnis zur Veröffentlichung.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift
Layla Sofan Rechtsanwältin
Vorlage an den EuGH gem. Art. 267 AEUV, Az. C-492/17
zu unionsrechtlichen Fragestellungen wie u.a.
- Zustimmungsbedürftigkeit des Gesetzes durch die Kommission
- Verbot privilegierender Beihilfe
- unionsrechtlichem Gleichheitsgebot
- unionsrechtlichem Diskriminierungsverbot***
- unionsrechtlicher Niederlassungsfreiheit
sowie auch zu
- Art. 10 EMRK/Art. 4 GRCh (Informationsfreiheit)
bzgl. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag"/ RBStV sowie
Finanzierung und Organisation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland.
Verkündungsdatumbzw. auch im
13/12/2018
Landgericht Tübingen
5 T 121/17
5 T 20/17
5 T 141/17
5 T 122/17
5 T 280/16
5 T 246/17
Verfügung vom 2.8.2017
Die Entscheidung über eine denkbare Übertragung der Verfahren auf die Kammer zwecks Entscheidung der Kammer bleibt zum gegebenen Zeitpunkt vorbehalten. Die Entscheidung hängt maßgeblich von der Beantwortung europarechtlicher Vorfragen durch den EUGH ab, weshalb zunächst eine Vorlage an den EUGH nach Art. 267 AEUV durch den Einzelrichter erfolgt.
Dr. Sprißler
Richter am Landgericht
Aktenzeichen:
5 T 121/17 (5 M 4939/16 AG Reutlingen)
5 T 20/17 (2 M 1965/16 AG Tübingen)
5 T 141/17 (4 M 1907/16 AG Calw)
5 T 122/17 (2 M 2542/16 AG Tübingen)
5 T 246/17 (2 M 305/17 AG Tübingen)
5 T 280/16 (12 M 3294/16 AG Reutlingen)Landgericht Tübingen
Beschluss
In Sachen
Südwestrundfunk A.d.ö.R., vertreten durch d. Intendanten, Referat Beitragsrecht, Neckarstraße 230, 70190 Stuttgart, - Gläubigerin und Beschwerdeführerin in den Verfahren 5 T 20/17, 5 T 99/17 und 5 T 246/17, in den übrigen Verfahren Gläubigerin und Beschwerdegegnerin -
gegen
- (5 T 121/17)
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
- Schuldner und Beschwerdeführer - (Gl. Gz. 597 918 155 - Az. AG Reutlingen 5 M 4939/16)- (5 T 20/17)
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
- Schuldner und Beschwerdegegner - (GI. Gz.: 572 801 788 - AG Tübingen 2 M 1965/16)- (5 T 141/17)
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
- Schuldner und Beschwerdeführer - (Gl. Gz.: 316 949 708 - Az. AG Calw 4 M 1907/16)- (5 T 122/17)
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
- Schuldnerin und Beschwerdegegnerin - (Gl. Gz: 550 856 435, Az. AG
Tübingen 2 M 2542/16) —
Prozessbevollmächtigter:XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX- (5 T 246/17) Rechtsanwältin Layka Sofan, Weilerburgstraße 3, 72072 Tübingen, - Schuldnerin und Beschwerdegegnerin — (GI.Gg: 550 867 323, AG Tübingen 2 M 305/17)
- (5 T 280/16)
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
- Schuldner und Beschwerdeführer (GI. Gz.: 557 207 366 — Az. AG Reutlingen 12 M 3294/1.6)
wegen Zwangsvollstreckung
hat das Landgericht Tübingen - 5. Zivilkammer - am 3. August 2017 beschlossen:
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden nach Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
- Ist das nationale baden-württembergische Gesetz vom 18.10.2011 zur Geltung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RdFunkBeitrStVBW) vom 17. Dezember 2010, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 3. Dezember 2015 (Gesetz vom 23. Februar 2016 - GBI. S. 126, 129) mit Unionsrecht unvereinbar, weil der dort grundsätzlich seit 1.1.2013 von jedem im deutschen Bundesland Baden-Württemberg wohnenden Erwachsenen voraussetzungslos zugunsten der Sendeanstalten SWR und ZDF erhobene Beitrag eine gegen Unionsrecht verstoßende. bevorzugende Beihilfe zugunsten ausschließlich dieser öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten gegenüber privaten Rundfunkanstalten darstellt? Sind Art. 107/108 AEUV so auszulegen, dass das Gesetz betreffend den Rundfunkbeitrag der Zustimmung der Kommission bedurft hätte und mangels Zustimmung unwirksam ist?
- Ist Art. 107/108 AEUV so auszulegen, dass er die im nationalen Gesetz „RdFunkBeitrStVtrBVV" festgesetzte Regelung erfasst, nach der grundsätzlich von jedem in Baden-Württemberg wohnenden Erwachsenen voraussetzungslos ein Beitrag zugunsten ausschließlich behördlicher/öffentlich-rechtlicher Sender erhoben wird, weil dieser Beitrag eine gegen Unionsrecht verstoßende bevorzugende Beihilfe zur technischen Ausgrenzung von Sendern aus EU-Staaten beinhaltet, da die Beiträge dazu verwendet werden, einen konkurrierenden Übertragungsweg zu errichten (DVB-T2 - Monopol), dessen Nutzung durch ausländische Sender nicht vorgesehen ist? Ist Art. 107/108 AEUV so auszulegen, dass er auch nicht unmittelbare Geldzuwendungen, sondern auch andere wirtschaftlich relevante Privilegierungen (Titulierungsrecht, Befugnis zum Handeln sowohl als wirtschaftliches Unternehmen als auch als Behörde, Besserstellung bei der Berechnung der Schulden) erfasst?
- Ist es mit dem Gleichbehandlungsgebot und dem Verbot privilegierender Beihilfen vereinbar, wenn aufgrund eines nationalen, baden-württembergischen Gesetzes, ein deutscher Fernsehsender, der öffentlich — rechtlich organisiert und als Behörde ausgestaltet ist, zugleich aber im Werbemarkt mit privaten Sendern konkurriert, dadurch gegenüber diesen privilegiert wird, dass er nicht wie die privaten Wettbewerber seine Forderungen gegenüber Zuschauern beim ordentlichen Gericht titulieren lassen muss, bevor er zwangsvollstrecken kann, sondern selbst ohne Gericht einen Titel schaffen darf, der gleichermaßen zur Zwangsvollstreckung berechtigt?
- Ist es mit Art. 10 EMRK/Art. 4 GRCh (Informationsfreiheit) vereinbar, dass ein Mitgliedstaat in nationalem, baden-württembergischen Gesetz vorsieht, dass ein Fernsehsender, der als Behörde ausgestaltet ist, einen Beitrag zur Finanzierung gerade dieses Senders von jedem im Sendegebiet wohnhaften Erwachsenen bußgeldbewehrt verlangen darf, unabhängig davon, ob er überhaupt ein Empfangsgerät besitzt oder nur andere, nämlich ausländische oder andere, private Sender nutzt?
- Ist das nationale Gesetz „RdFunkBeitrStVtrBW", insbesondere §§ 2 und 3, mit dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot und Diskriminierungsverbot vereinbar, wenn der zur Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Fernsehsenders von jedem Bewohner voraussetzungslos zu zahlende Beitrag eine Alleinerziehende pro Kopf mit dem vielfachen dessen belastet, was ein Mitglied einer Wohngemeinschaft schuldet? Ist die Richtlinie 2004/113/EG so auszulegen, dass auch der streitgegenständliche Beitrag erfasst wird und dass eine mittelbare Benachteiligung ausreicht, wenn aufgrund der realen Begebenheiten zu 90 % Frauen höher belastet werden?
- Ist das nationale Gesetz „RdFunkBeitrStVtrBW", insbesondere §§ 2 und 3, mit dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot und Diskriminierungsverbot vereinbar, wenn der zur Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Fernsehsenders von jedem Bewohner voraussetzungslos zu zahlende Beitrag bei Personen, die einen zweiten Wohnsitz aus beruflichen Gründen benötigen, doppelt so hoch ausfällt wie bei anderen Berufstätigen?
- Ist das nationale Gesetz „RdFunkBeitrStVtrBW", insbesondere §§ 2 und 3, mit dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot, dem unionsrechtlichen Diskriminierungsverbot und der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit vereinbar, wenn der zur Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Fernsehsenders von jedem Bewohner voraussetzungslos zu zahlende Beitrag bei Personen so ausgestaltet ist, dass ein Deutscher bei gleicher Empfangsmöglichkeit unmittelbar vor der Grenze zum EU-Nachbarstaat ausschließlich in Abhängigkeit von der Lage des Wohnsitzes den Beitrag schuldet, der Deutsche unmittelbar jenseits der Grenze aber keinen Beitrag schuldet, ebenso der ausländische EU-Bürger, der sich aus beruflichen Gründen unmittelbar jenseits einer EU-Binnengrenze niederlassen muss, mit dem Beitrag belastet wird, der EU-Bürger unmittelbar vor der Grenze jedoch nicht, auch wenn beide am Empfang des deutschen Senders nicht interessiert sind?
Gründe:
Die Fragen betreffen die Vereinbarkeit einer nationalen Bestimmung mit dem Unionsrecht, richten sich aber nach der Auslegung des letzteren. In den vorliegenden Verfahren geht es primär um vollstreckungsrechtliche Fragen, insbesondere die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (Titel, Klausel, Zustellung). Die nationalen Bestimmungen sehen hier erhebliche Abweichungen im Bereich der Vollstreckungsmaßnahnien der Gläubigerin gegenüber Vollstreckungsmaßnahmen anderer, auch konkurrierender Gläubiger vor. Die nationalen vollstreckungsrechtlichen Inhalte sind im nationalen Gesetz zum „Rundfunkbeitrag" so eng mit materiellen Regelungen verbunden, dass sich das vorlegende Gericht gezwungen sieht, insgesamt das zugrundeliegende nationale Regelwerk zum „Rundfunkbeitrag" im Rahmen der Stellung der Vorlagefragen einzubeziehen.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
EMRK Art. 10
Freiheit der Meinungsäußerung
(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
(2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung
GRCh Art. 11
(1) „Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben."
Art. 107, 108 AEUV
Artikel 107
(1) Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.
(2) Mit dem Binnenmarkt vereinbar sind:
a) Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, wenn sie ohne Diskriminierung nach der Herkunft der Waren gewährt werden;
b) Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind;
c) Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie zum Ausgleich der durch die Teilung verursachten wirtschaftlichen Nachteile erforderlich sind. Der Rat kann fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss erlassen, mit dem dieser Buchstabe aufgehoben wird.
(3) Als mit dem Binnenmarkt vereinbar können angesehen werden:
a) Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, sowie der in Artikel 349 genannten Gebiete unter Berücksichtigung ihrer strukturellen, wirtschaftlichen und sozialen Lage;
b) Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats;
c) Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft;
d) Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes, soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Union nicht in einem Maß beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft;
e) sonstige Arten von Beihilfen, die der Rat durch einen Beschluss auf Vorschlag der Kommission bestimmt.
Artikel 108
(1) Die Kommission überprüft fortlaufend in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die in diesen bestehenden Beihilferegelungen. Sie schlägt ihnen die zweckdienlichen Maßnahmen vor, welche die fortschreitende Entwicklung und das Funktionieren des Binnenmarkts erfordern.
(2) Stellt die Kommission fest, nachdem sie den Beteiligten eine Frist zur Äußerung gesetzt hat, dass eine von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe mit dem Binnenmarkt nach Artikel 107 unvereinbar ist oder dass sie missbräuchlich angewandt wird, so beschließt sie, dass der betreffende Staat sie binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat.
Kommt der betreffende Staat diesem Beschluss innerhalb der festgesetzten Frist nicht nach, so kann die Kommission oder jeder betroffene Staat in Abweichung von den Artikeln 258 und 259 den Gerichtshof der Europäischen Union unmittelbar anrufen.
Der Rat kann einstimmig auf Antrag eines Mitgliedstaats beschließen, dass eine von diesem Staat gewährte oder geplante Beihilfe in Abweichung von Artikel 107 oder von den nach Artikel 109 erlassenen Verordnungen als mit dem Binnenmarkt vereinbar gilt, wenn außergewöhnliche Umstände einen solchen Beschluss rechtfertigen. Hat die Kommission bezüglich dieser Beihilfe das in Unterabsatz 1 dieses Absatzes vorgesehene Verfahren bereits eingeleitet, so bewirkt der Antrag des betreffenden Staates an den Rat die Aussetzung dieses Verfahrens, bis der Rat sich geäußert hat.
Äußert sich der Rat nicht binnen drei Monaten nach Antragstellung, so beschließt die Kommission.
(3) Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 107 mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat.
Richtlinie 2004/113/EG
(11) Diese Rechtsvorschriften sollten die Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen verhindern. Unter Gütern sollten Güter im Sinne der den freien Warenverkehr betreffenden Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verstanden werden. Unter Dienstleistungen sollten Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 dieses Vertrags verstanden werden.
(12) Um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts zu verhindern, sollte diese Richtlihie sowohl für unmittelbare als auch für mittelbare Diskriminierungen gelten. Eine unmittelbare Diskriminierung liegt nur dann vor, wenn eine Person aufgrund ihres Geschlechts in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt. Somit liegt beispielsweise bei auf körperliche Unterschiede bei Mann und Frau zurückzuführenden unterschiedlichen Gesundheitsdienstleistungen für Männer und Frauen keine Diskriminierung vor, weil es sich nicht um vergleichbare Situationen handelt.
(13) Das Diskriminierungsverbot sollte für Personen gelten, die Güter und Dienstleistungen liefern bzw. erbringen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen und die außerhalb des Bereichs des Privat- und Familienlebens und der in diesem Kontext stattfindenden Transaktionen angeboten werden. Nicht gelten sollte es dagegen für Medien- und Werbeinhalte sowie für das staatliche oder private Bildungswesen.
(14) Für jede Person gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit, der die freie Wahl des Vertragspartners für eine Transaktion einschließt. Eine Person, die Güter oder Dienstleistungen bereitstellt, kann eine Reihe von subjektiven Gründen für die Auswahl eines Vertragspartners haben.Diese Richtlinie sollte die freie Wahl des Vertragspartners durch eine Person solange nicht berühren, wie die Wahl des Vertragspartners nicht von dessen Geschlecht abhängig gemacht wird.
(15) Es bestehen bereits zahlreiche Rechtsinstrumente zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich Beschäftigung und Beruf. Diese Richtlinie sollte deshalb nicht für diesen Bereich gelten. Das Gleiche gilt für selbstständige Tätigkeiten, wenn sie von bestehenden Rechtsvorschriften erfasst werden. Diese Richtlinie sollte nur für private, freiwillige und von Beschäftigungsverhältnissen unabhängige Versicherungen und Rentensysteme gelten.
(16) Eine unterschiedliche Behandlung kann nur dann zulässig sein, wenn sie durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Ein legitimes Ziel kann beispielsweise sein: der Schutz von Opfern sexueller Gewalt (wie die Einrichtung einer Zufluchtsstätte für Personen gleichen Geschlechts), der Schutz der Privatsphäre und des sittlichen Empfindens (wie etwa bei der Vermietung von Wohnraum durch den Eigentümer in der Wohnstätte, in der er selbst wohnt), die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter oder der Interessen von Männern und Frauen (wie ehrenamtliche Einrichtungen, die nur den Angehörigen eines Geschlechts zugänglich sind), die Vereinsfreiheit (Mitgliedschaft in privaten Klubs die nur den Angehörigen eines Geschlechts zugänglich sind) und die Organisation sportlicher Tätigkeiten (z. B. Sportveranstaltungen, zu denen ausschließlich die Angehörigen eines Geschlechts zugelassen sind). Beschränkungen sollten jedoch im Einklang mit den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Kriterien angemessen und erforderlich sein.
Nationales Recht
Die nationale Norm, das baden-württembergische Gesetz vom 18.10.2011 zur Geltung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RdFunkBeitrStVBW) vom 17. Dezember 2010 zuletzt geändert durch Artikel 4 des Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 3. Dezember 2015 (Gesetz vom 23. Februar 2016 - GBI. S. 126, 129) hat folgenden Wortlaut:
§ 1 Zweck des Rundfunkbeitrags
Der Rundfunkbeitrag dient der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Absatz 1 des Rundfunkstaatsvertrages sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrages.
§ 2 Rundfunkbeitrag im privaten. Bereich
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
(2) 1Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. 2Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.
(3) 1Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung. 2Die Landesrundfunkanstalt kann von einem anderen als dem bisher in Anspruch genommenen Beitragsschuldner für eine Wohnung für zurückliegende Zeiträume keinen oder nur einen ermäßigten Beitrag erheben, wenn dieser das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung oder Ermäßigung gemäß § 4 Absatz 7 Satz 2 im Zeitpunkt der Inanspruchnahme nachweist.
(4) Ein Rundfunkbeitrag ist nicht zu entrichten von Beitragsschuldnern, die aufgrund Artikel 2 des Gesetzes vorn 6. August 1964 zu dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957) oder entsprechender Rechtsvorschriften Vorrechte genießen.
§ 3 Wohnung
(1) 1Wohnung ist unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die
1. zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und
2. durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann.
2Nicht ortsfeste Raumeinheiten gelten als Wohnung, wenn sie Wohnungen im Sinne des Melderechts sind. 3Nicht als Wohnung gelten Bauten nach § 3 des Bundeskleingartengesetzes.
(2) Nicht als Wohnung gelten Raumeinheiten in folgenden Betriebsstätten:
1. Raumeinheiten in Gemeinschaftsunterkünften, insbesondere Kasernen, Unterkünfte für Asylbewerber, Internate, ......
§ 9 Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung
...
(2) Die zuständige Landesrundfunkanstalt wird ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens
1. der Anzeigepflicht,
2. zur Leistung des Rundfunkbeitrags, zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder zu deren Ermäßigung,
3. der Erfüllung von Auskunfts- und Nachweispflichten,
4. der Kontrolle der Beitragspflicht,
5. der Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen und
6. in den übrigen in diesem Staatsvertrag genannten Fällen
durch Satzung zu regeln. Die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde und ist in den amtlichen Verkündungsblättern der die Landesrundfunkanstalt tragenden Länder zu veröffentlichen. Die Satzungen der Landesrundfunkanstalten sollen übereinstimmen.
(§ 13 der Satzung der Gläubigerin lautet wie folgt: § 13 Verrechnung: Zahlungen werdenjeweils mit der ältesten Rundfunkbeitragsschuld verrechnet. Ansprüche der Rundfunkanstalt 1. auf Erstattung von Vollstreckungskosten, 2. auf Erstattung von Kosten nach § 10 Abs. 3, 3. auf Erstattung von Kosten nach § 11 Abs. 2, 4. auf Mahngebühren, 5. auf Säumniszuschläge, 6. auf Zinsen werden jeweils dem Beitragszeitraum nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV zugeordnet und in der genannten Reihenfolge jeweils im Rang vor der jeweiligen Rundfunkbeitragsschuld verrechnet. Die Sätze 1 und 2 gelten auch dann, wenn der Beitragsschuldner eine andere Bestimmung trifft.)
§ 10 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
(1) Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag steht der Landesrundfunkanstalt und in dem im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag bestimmten Umfang dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF), dem Deutschlandradio sowie der Landesmedienanstalt zu, in deren Bereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners befindet oder das Kraftfahrzeug zugelassen ist.
(2) ...
(4) Das ZDF, das Deutschlandradio und die Landesmedienanstalten tragen die auf sie entfallenden Anteile der Kosten des Beitragseinzugs und der nach Absatz 3 erstatteten Beträge.
(5) 1Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. 2Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.
(6) 1Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. 2Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können von der nach Absatz 5 zuständigen Landesrundfunkanstalt oder von der Landesrundfunkanstalt, in deren Bereich sich die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz des Beitragsschuldners befindet, unmittelbar an die dort zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden.
(7) 1Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr. 2Die Landesrundfunkanstaft ist ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch die Satzung nach § 9 Absatz 2 zu regeln. 3Die Landesrundfunkanstalt kann eine Übertragung von Tätigkeiten auf Dritte nach Satz 2 ausschließen, die durch Erfolgshonorare oder auf Provisionsbasis vergütet werden.
Die in Bezug genommenen §§ 14 - 14 des zwischen deutschen Bundesländern geschlossenen Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrags) vom 31.8.1991 (GBI. 1991, S. 745), zuletzt geändert durch den 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 3.12.2015 (Gesetz vom 23.2.2016, GBI. 2016, S. 126) lauten wie folgt:
,,§ 12 Funktionsgerechte Finanzausstattung, Grundsatz des Finanzausgleichs
(1) Die Finanzausstattung hat den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in_die Lage zu versetzen, seine verfassungsmäßigen und gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen; sie hat insbesondere den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu gewährleisten.
(2) Der Finanzausgleich unter den Landesrundfunkanstalten ist Bestandteil des Finanzierungssystems der ARD; er stellt insbesondere eine funktionsgerechte Aufgabenerfüllung der Anstalten Saarländischer Rundfunk und Radio Bremen sicher. Der Umfang der Finanzausgleichsmasse und ihre Anpassung an den Rundfunkbeitrag bestimmen sich nach dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag.
§ 13 Finanzierung.
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert sich durch Rundfunkbeiträge, Einnahmen aus Rundfunkwerbung und sonstigen Einnahmen; vorrangige Finanzierungsquelle ist der Rundfunkbeitrag. Programme und Angebote im Rahmen seines Auftrags gegen besonderes Entgelt sind unzulässig; ausgenommen hiervon sind Begleitmaterialien. Einnahmen aus dem Angebot von Telefonmehrwertdiensten dürfen nicht erzielt werden.
§ 14 Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
(1) Der Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wird regelmäßig entsprechend den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, einschließlich der damit verbundenen Rationalisierungspotentiale, auf der Grundlage von Bedarfsanmeldungen der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und der Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" durch die unabhängige Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) geprüft und ermittelt.
(2) Bei der Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs sind insbesondere zugrunde zu legen
1. die wettbewerbsfähige Fortführung der bestehenden Rundfunkprogramme sowie die durch Staatsvertrag aller Länder zugelassenen Fernsehprogramme (bestandsbezogener Bedarf),
2. nach Landesrecht zulässige neue Rundfunkprogramme, die Teilhabe an den neuen rundfunktechnischen Möglichkeiten in der Herstellung und zur Verbreitung von Rundfunkprogrammen sowie die Möglichkeit der Veranstaltung neuer Formen von Rundfunk (Entwicklungsbedarf),
3. die allgemeine Kostenentwicklung und die besondere Kostenentwicklung im Medienbereich,
4. die Entwicklung der Beitragserträge, der Werbeerträge und der sonstigen Erträge,
5. die Anlage, Verzinsung und zweckbestimmte Verwendung der Überschüsse, die dadurch entstehen, dass die jährlichen Gesamterträge der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF oder des Deutschlandradios die Gesamtaufwendungen für die Erfüllung ihres Auftrags übersteigen.
(3) Bei der Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs soll ein hoher Grad der Objektivierbarkeit erreicht werden.
(4) Die Beitragsfestsetzung erfolgt durch Staatsvertrag."
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz - LVwVG -) Vorn 12. März 1974, (§ 15 LVwVG in der Fassung vom 01.07.2004)
§ 13 Art und Weise der Vollstreckung
(1) Verwaltungsakte, die zu einer Geldleistung verpflichten, werden durch Beitreibung vollstreckt.
(2) Kosten der Vollstreckung können mit der Hauptforderung beigetrieben werden, Nebenforderungen (Zinsen und Säumniszuschläge) dann, wenn der Pflichtige zuvor schriftlich auf die Verpflichtung zur Leistung der Nebenforderungen hingewiesen worden ist.
§ 14 Mahnung
(1) Vor der Beitreibung ist der Pflichtige zu mahnen. Schriftliche Mahnungen sind verschlossen auszuhändigen oder zuzusenden.
(2) An die Zahlung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen kann durch ortsübliche Bekanntmachung gemahnt werden.
(3) Mit der Mahnung ist für die Zahlung eine Frist von mindestens einer Woche zu bestimmen.
(4) Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn dadurch der Zweck der Vollstreckung gefährdet würde oder wenn Zwangsgeld, Kosten der Vollstreckung sowie Nebenforderungen beigetrieben werden sollen.
§ 15 Beitreibung
(1) Auf die Beitreibung sind § 249 Abs. 2, § 251 -Abs. 2 Satz 2, §§ 258, 260, 262 bis 264, 266, 267, 281 bis 283; § 285 Abs. 1, §§ 286, 292 bis 314, § 315 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, §§ 316 bis 327 der Abgabenordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Vollziehungsbeamten der Vollstreckungsbeamte tritt.
(2) Die Vollstreckungsbehörde kann die Pfändungsverfügung wegen einer Geldforderung auch dann selbst erlassen und ihre Zustellung im Wege der Postzustellung selbst bewirken, wenn der Pflichtige oder Drittschuldner außerhalb des Landes, jedoch innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, sofern das dort geltende Landesrecht dies zulässt. Die Vollstreckungsbehörde kann auch eine Vollstreckungsbehörde des Bezirks, in dem die Maßnahme durchgeführt werden soll, um die Zustellung der Pfändungsverfügung ersuchen.
(3) Vollstreckungsbehörden im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die diesem Gesetz nicht unterliegen, können gegen Pflichtige und Drittschuldner im Geltungsbereich dieses Gesetzes selbst Pfändungsverfügungen wegen Geldforderungen erlassen und ihre Zustellung im Wege der Postzustellung selbst bewirken.
(4) Für die Einziehungsverfügung gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
§ 15 a Beitreibung durch Gerichtsvollzieher
(1) Vollstreckungsbehörden können auch die Gerichtsvollzieher um Beitreibung ersuchen; dies gilt auch für Vollstreckungsbehörden im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die diesem Gesetz nicht unterliegen.
(2) Öffentliche Stellen können Vollstreckungsersuchen
1. von Vollstreckungsbehörden im Geltungsbereich des Grundgesetzes,
2. von Behörden außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes, die auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung um Beitreibung ersuchen, zur Erledigung an die Gerichtsvollzieher weiterleiten. Im Falle der Nummer 1 bedarf es hierzu der Einwilligung der Vollstreckungsbehörden. Wird die Einwilligung nicht erteilt, so braucht die ersuchte Behörde Vollstreckungshilfe nicht zu leisten.
(3) Wird die Beitreibung durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, finden die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung Anwendung. An die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels tritt das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde; einer Zustellung des Vollstreckungsersuchens bedarf es nicht. Wird die Beitreibung auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung durchgeführt, bestimmt sich nach dieser Vereinbarung, durch welche Unterlagen das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen nachgewiesen wird.
(4) Das Vollstreckungsersuchen nach Absatz 3 Satz 2 muss mindestens enthalten:
1. die Bezeichnung und das Dienstsiegel der Vollstreckungsbehörde sowie die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten,
2. die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unter Angabe der erlassenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens,
3. die Angabe des Grundes und der Höhe der Geldforderung,
4. die Angabe, dass der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist oder die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfällt,
5. die Bezeichnung der Person, gegen die sich die Vollstreckung richten soll,
6. die Angabe, wann der Pflichtige gemahnt worden ist oder aus welchem Grund die Mahnung unterblieben ist.
Bei einem Vollstreckungsersuchen, das mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt wird, können Dienstsiegel und Unterschrift fehlen.
(§ 15a LVwVG in der Fassung vom 18.12.1995)
Weitere Normen aus Abgabenordnung (AO) und Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB)
§ 225 AO (Reihenfolge der Tilgung)
(1) Schuldet ein Steuerpflichtiger mehrere Beträge und reicht bei freiwilliger Zahlung der gezahlte Betrag nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird die Schuld getilgt, die der Steuerpflichtige bei der Zahlung bestimmt.
(2) 1Trifft der Steuerpflichtige keine Bestimmung, so werden mit einer freiwilligen Zahlung, die nicht sämtliche Schulden deckt, zunächst die Geldbußen, sodann nacheinander die Zwangsgelder, die Steuerabzugsbeträge, die übrigen Steuern, die Kosten, die Verspätungszuschläge, die Zinsen und die Säumniszuschläge getilgt. 2Innerhalb dieser Reihenfolge sind die einzelnen Schulden nach ihrer Fälligkeit zu ordnen; bei gleichzeitig fällig gewordenen Beträgen und bei den Säumniszuschlägen bestimmt die Finanzbehörde die Reihenfolge der Tilgung.
(3) Wird die Zahlung im Verwaltungsweg erzwungen (§ 249) und reicht der verfügbare Betrag nicht zur Tilgung aller Schulden aus, derentwegen die Vollstreckung oder die Verwertung der Sicherheiten erfolgt ist, so bestimmt die Finanzbehörde die Reihenfolge der Tilgung.
§ 366 BGB (Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen)
(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.
(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.
II. Verfahren
Von der Vereinbarkeit der Norm mit Unionsrecht hängt die Entscheidung u.a. der beim Landgericht Tübingen anhängigen Verfahren des SWR Anstalt des öffentlichen Rechts gegen
(5 T 121/ 17)XXXXXXXXX— Schuldner und Beschwerdeführer —
(5 T 20/17)XXXXXXXXX—Schuldner und Beschwerdegegner —
(5 T 141/17)XXXXXXXXX—Schuldner und Beschwerdeführer —
(5 T 122/17)XXXXXXXXX—Schuldner und Beschwerdegegnerin —
(5 T 246/17) Rechtsanwältin Layla Sofan, — Schuldnerin und Beschwerdegegnerin —
(5 T 280/16)XXXXXXXXX— Schuldner und Beschwerdeführer —
ab. In allen Fällen hat der Südwestrundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts (SWR) mit einem von ihm selbst erstellten Vollstreckungsersuchen als Vollstreckungstitel 2016 die Zwangsvollstreckung ohne Befassung eines Gerichts aufgrund von 'ihm zuvor 2015 und 2016 selbst erstellter Beitragsfestsetzungsbescheide über regelmäßig mehrere Hundert Euro für Zeiträume zwischen Januar 2013 und Ende 2016 betrieben (beispielsweise 725,98 € incl. Mahngebühr und Säumniszuschlag). Begehrt wurde die Abgabe einer Vermögensauskunft und bei Nichtabgabe der Erklärung die zwangsweise Eintragung in das amtliche, beim Amtsgericht geführte „Schuldnerverzeichnis". Im VerfahrenXXXXXwurde wegen einer Forderungshöhe von über 500 € zusätzlich eine Behördenauskunft über alle Bankkonten im Wege der Zwangsvollstreckung begehrt. Das Amtsgericht hat die VerfahrenXXXXXund Sofan auf Rechtsmittel der jeweiligen Schuldner vorläufig eingestellt. In den anderen Verfahren hat das Amtsgericht das Rechtsmittel des Schuldners zurückgewiesen. Gegen diese amtsrichterlichen Entscheidungen haben die jeweils Beschwerten, d.h. in den VerfahrenXXXXXund Sofan die Gläubigerin, im Übrigen die Schuldner jeweils Beschwerde eingelegt, über die das Landgericht Tübingen auf der Basis der vorgelegten Norm entscheiden muss.
In einigen anderen, vergleichbaren Fällen sind derzeit noch Beschwerden beim BGH wegen vollstreckungsrechtlicher Details anhängig.
III. Die nationale Norm verletzt nach Auffassung des vorlegenden Gerichts Unionsrecht, wenn dieses wie in den Fragen dargestellt ausgelegt wird.
- Das nationale Gesetz „RdFunkBeitrStVtrBW" verstößt gegen Unionsrecht, weil der dort grundsätzlich von jedem in der Bundesrepublik Deutschland (hier: im Bundesland Baden-Württemberg) lebenden Erwachsenen allein aufgrund des Umstandes, dass er in Baden-Württemberg eine Wohnung bewohnt, im Übrigen aber voraussetzungslos gesetzlich erhobene, bußgeldbewehrte Beitrag nahezu ungekürzt direkt an die öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten SWR und ZDF fließt. Da es sich um einen voraussetzungslosen und unfreiwilligen Beitrag handelt, der auch nicht von Gegenleistungen des ZDF und des SWR abhängig ist, und deren Sendungen auch ohne Beitragszahlung empfangbar sind, kommt dieser Beitrag einer Steuer gleich und stellt, da nicht vertraglich, sondern gesetzlich verlangt, eine staatliche Beihilfe zugunsten der öffentlich-rechtlichen Sender SWR und ZDF und zum Nachteil der konkurrierenden inländischen privat- finanzierten Sender und ausländischen Sender aus der EU dar (vgl. EuG, Urteil vom 6.10.2009, T-21/06 = EuGH, Urteil vom 15.9.2011, C-544/09 P).
Die Einführung des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich nach §§ 2 ff. RBStV hätte der Zustimmung der Kommission der Europäischen Union bedurft. „Nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 und 3 AEUV darf ein Mitgliedstaat eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe nicht einführen oder umgestalten, bevor die Kommission einen das Feststellungsverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV abschließenden Beschluss erlassen hat. Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch die Rundfunkgebühr hat Beihilfecharakter (Kommission, Entscheidung vom 24. April 2007 - K<2007> 1761). Eine genehmigungsbedürftige Umgestaltung im Sinne von Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV liegt vor, wenn die ursprüngliche Finanzierungsregelung durch spätere Änderungen in ihrem Kern, d.h. hinsichtlich der Art des Vorteils, der Finanzierungsquelle, des Ziels der Beihilfe, des Kreises oder der Tätigkeitsbereiche der Begünstigten betroffen ist (vgl. Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ABI. 2009 C 257 S. 1 Rn. 31)."1 Die Umgestaltung vor der früher geltenden Rundfunkgebühr zum gegenwärtigen Rundfunkbeitrag per 1.1.2013 ist auch erheblich. Die Gebühr war gerätebezogen. Der Beitrag ist personenbezogen. Insoweit führt das Bundesverwaltungsgericht aus: „Die Rundfunkempfangsmöglichkeit stellt einen personenbezogenen Vorteil dar (Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Heidelberg, April 2010, S. 9 f.). Die Größe dieses Vorteils kann nicht bestimmt werden, weil sich die hierfür maßgebenden Hör- und Sehgewohnheiten der Beitragspflichtigen, d.h. der zeitliche Umfang ihres Rundfunkempfangs, nicht feststellen lassen." (BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 — 6 C 6/15 —, BVerwGE 154, 275-296, juris-Rn. 45). Tatsächlich wäre sie bei verschlüsselter Ausstrahlung messbar.
Jedenfalls kann eine Beihilfe, die die finanzielle Lage des begünstigten Unternehmens verbessert, ohne für die Erreichung der in Art. 87 Abs. 3 EG genannten Ziele erforderlich zu sein, nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden (EuGH, Urteil vom 15. September 2011 — C-544/09 P —, mit Verweis auf Urteile vom 17. September 1980, Philip Morris Holland/Kommission, 730/79, Sig. 1980, 2671, Randnr. 17, und vom 15. April 2008, Nuova Agricast, C-390/06, Sig. 2008, 1-2577, Randnr. 68).
Während der EuGH 2007 noch zu den öffentlich-rechtlichen Sendern feststellen konnte: „Bei diesen Einrichtungen handelt es sich um rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts mit einem im öffentlichen Interesse liegenden Auftrag. Sie sind vom Staat unabhängig, selbstverwaltet und so organisiert, dass ein Einfluss des Staates ausgeschlossen ist. Nach der Rechtsprechung der höchsten deutschen Gerichte sind diese Anstalten nicht Teil der staatlichen Organisation". (EuGH, Urteil vom. 13. Dezember 2007 — C-337/06 —), handelt es sich bei diesen Sendern heute um Unternehmen, die personell aufs Engste mit den Repräsentanten der Exekutive und Legislative, Ministerialbeamten, Ministern und Abgeordneten verbunden sind. Abgeordnete haben Sitze im Rundfunkrat als Organ des Senders; der Sender tritt als Unternehmen auf, bezeichnet sich so im Internet selbst. Er erhält von Unternehmen auf dem Umweg über eine Tochter-GmbH (SWR Media GmbH) gegenleistungslose Sponsorengelder, obwohl er als Behörde zugleich hoheitlich gegen dieses Unternehmen Beiträge geltend macht. Er bedient sich im Rahmen der Einführung neuer Techniken (DVB-T2) zusammen mit ausgewählten privaten Sendern eines gemeinsamen Monopol-Anbieters, ein anderes Mitglied der ARD, der auch der SWR angehört, der BR, gründet gemeinsam mit der Aufsichtsbehörde (Medienanstalt) eine neue GmbH, die über die ARD auch für den SWR tätig ist, parallel ihr Kabelnetz ausbaut und Millionen Mobilfunkkunden betreut. Auch in Baden-Württemberg gründen der „staatsferne" SWR über Beteiligungen mit dem Land gemeinsame Unternehmen:2 Der SWR hält 100 % an der SWR Media GmbH, die mit 49 % fast die Hälfte der Anteile der M f G Medien- und Filmgesellschaft hält, neben dem Land mit den restlichen 51 %. Im Aufsichtsrat der M f G wiederum hat der Präsident der Landesmedienanstalt LfK einen Sitz, neben Minister und Staatssekretär bzw. Vertretern des SWR.
1 BVerwG, Urteil vom 25.1.2017, Az. 6 C 7/16, Rn. 53 (juris)
2 vgl. Beteiligungsbericht 2015 SWR und Beteiligungsbericht 2015 des Landes Baden-Württemberg- Das nationale Gesetz „RdFunkBeitrStVtrBW" ist nach Auffassung des Gerichts unwirksam, weil der dort grundsätzlich von jedem in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Erwachsenen voraussetzungslos erhobene Beitrag eine gegen Unionsrecht verstoßende bevorzugende Beihilfe zur Ausgrenzung von Sendern aus EU-Staaten beinhaltet, da die Beiträge dazu verwendet werden, einen konkurrierenden Übertragungsweg zu errichten (DVB-T2 - Monopol), dessen Nutzung durch ausländische Sender nicht vorgesehen ist. Über die Verteilung der begrenzten terrestrischen Kanäle entscheiden die Landesmedienanstalten. Die zur Verfügung stehenden 40 Kanäle wurden auf öffentlich-rechtliche und einige private inländische Sender verteilt. Ausländische Sender können keine Frequenz mehr erhalten. Die Ausstrahlung erfolgt über ein privates Unternehmen, das die Funklizenzen erworben hat. Das Marketing erfolgt über eine offizielle Internetseite, betrieben von der Media Technik GmbH, einem Gemeinschaftsunternehmen des Bayerischen Rundfunks Anstalt des öffentlichen Rechts und der bayerischen Landesmedienanstalt. Beide finanzieren sich aus den verfahrensgegenständlichen Beiträgen, d.h. aus staatlichen Beihilfen. Die Finanzierung der Ausstrahlung erfolgt zu erheblichen Teilen aus diesen Beiträgen, ebenso die Vermarktung. In der Zusammenschau sind danach staatliche Beihilfen (in Form voraussetzungsloser unfreiwilliger Beiträge) Gegenstand der vorgelegten Norm, mittels derer ausländische Sender und weitere private Sender vollständig aus dem Bereich der terrestrischen Übertragung in Deutschland ausgeschlossen werden.3 Die Beiträge dienen zudem der Umsetzung einer nationalen Übertragungstechnik, die ausländische Technik vom Marktverdrängt.
Die von öffentlich-rechtlichen Anstalten (- der SWR ist wie der BR Mitglied der ARD -) getragene Marketinggesellschaft informiert über den Sachverhalt wie folgt:
„Der Übergang zu DVB-T2 HD beginnt in ausgewählten Ballungsräumen. In-der ersten Stufe sind seit dem 31. Mäi 2016 die sechs HD-Programme Das Erste, RTL, ProSieben, SAT1, VOX und ZDF in diesen Regionen ohne zusätzliche Gebühren zu sehen. Wichtig hierfür sind jedoch von Beginn an geeignete Endgeräte.
Ab dem 29. März 2017 sind dann rund 40 Programme überwiegend hochauflösend in HD (1080p50) zu empfangen. Das werden jeweils rund zur Hälfte frei empfangbare öffentlich-rechtliche-Programme und verschlüsselte private Programme auf der freenet TV-Plattform sein. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme sind frei und ohne laufende Zusatzkosten auf allen geeigneten Geräten zu empfangen. Die Kosten für die terrestrische Verbreitung werden aus dem Rundfunkbeitrag gedeckt. Der größte Teil der HD-Programme privater Veranstalter sind ausschließlich im Programmpaket von freenet TV gegen eine Jahresgebühr von 69 Euro empfangbar. Weitere private Programme kommen hinzu.
Die zeitgleiche Ausstrahlung der Programme in Standardauflösung (SD) findet für keines der HD-Programme statt.
In weiteren Ausbaustufen im November 2017 und im März 2018 werden weitere Regionen mit dem vollen Programmangebot von rund 40 Programmen erschlossen. In einer späteren Ausbauphase wird der öffentlich-rechtliche Rundfunk zusätzliche Regionen bis Mitte 2019 auf DVB-T2 HD umstellen." (http://www.dvb-t2hd.de/programme)
Derzeit wird auf diese Weise die terrestrische Übertragung vom digitalen Standard DVB-T auf einen neuen Standard DVB-T2 umgestellt. Der Verbraucher benötigt weitgehend neue Geräte4 (Fernseher, Receiver), das Senderangebot ist auf ausgewählte öffentlich-rechtliche und private Sender beschränkt. Es gibt nur einen Betreiber der Sendeanlagen5, eine Media Broadcasting GmbH im Anteilseigentum der freenet AG, die ihrerseits über 12 km Glasfaserkabel betreibt, Sendeinhalte produziert und Mio. Mobilfunkkunden betreut. Im Übrigen ist der Sachverhalt demjenigen vergleichbar, wie er im Urteil des EuGHs vom 15. September 2011 — C544/09 P — beschrieben wurde, mit dem technischen Unterschied, dass damals von analoger auf digitale Technik umgestellt wurde, jetzt von digitaler Technik auf neuere digitale Technik. Bei der Einführung des neuen terrestrischen Übertragungswegs DVB-T2 bedienen sich die Rundfunkanstalten der Fa. Freenet6. Zur Unterrichtung der Bevölkerung wurde, gemeinsam durch ARD, ZDF, RTL, Pro Sieben u.a. sowie durch die Landesmedienanstalten, die zugleich Aufsichtsbehörde der anderen Handelnden ist, ein offizielles Informationsportal im Internet 222.dvb-t2hd.de - geschaffen, für das eine „Bayerische Medien Technik GmbH" verantwortlich zeichnet.7 Bei den Fragen und Antworten wird auch bestätigt, dass die Rundfunkanstalten sich mit Mitteln aus dem Rundfunkbeitrag8 beteiligen, faktisch die ganze Technik vorfinanzieren, da erst nach Einführung Abonnements der Privatsender für deren Angebote verfügbar sind. Die das Marketing für die neue Sendetechnik betreibende „Bayerische Medien Technik GmbH" wiederum ist eine Tochter des öffentlich-rechtlichen „BR" und seiner Aufsichtsbehörde „BLM". Die Gläubigerin ist auch banktechnisch anhand der SEPA-Buchungsdaten nicht als Behörde erkennbar.
Bei dem Beitrag handelt es sich um eine typische Zwecksteuer. Sie wurde - um die gerätebezogene frühere Rundfunkgebühr durch den streitgegenständlichen Beitrag ersetzt und im Verbraucherbereich zu einer personenbezogenen Abgabe umgestaltet. Der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag hat damit maßgebende Faktoren verändert. Eine individuelle Gegenleistung liegt entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht vor; jeder Bürger der EU hat die Möglichkeit, Rundfunksendungen des SWR zu konsumieren, die dazu erforderliche Ausstattung in technischer Hinsicht dürfte, da die Empfangsmöglichkeiten alternativ bestehen, bei 100 % liegen, nachdem bereits die Mobiltelefonverbreitung bei um die 90 % liegt, alternativ aber auch jeder Internetanschluss, jede Satellitenschüssel und im Grenzgebiet jede DVB-Antenne ausreichend ist. Das Argument der „staatsfernen Finanzierung" ist nicht nachvollziehbar, da gerade das Parlament, zugleich Haushaltsgesetzgeber, das Gesetz betreffend die Rundfunkzahlungen der Verbraucher verabschiedet hat. Zur Finanzierung wird, so er nicht von einem anderen Beitragszahler in derselben Wohnung profitiert, die gesamte erwachsene Bevölkerung, vergleichbar dem Steuerrecht. Die Erweiterung der Menge der Pflichtigen hat sich zudem, wie die Erträge aus den Rundfunkzahlungen zeigen, deutlich vergrößert, das Volumen hat sich um ca. 700 Millionen Euro pro Jahr gegenüber der früheren Rundfunkgebühr erweitert. Entsprechend dem Urteil des EuGH vom 13. Dezember 2007 C-337/06 liegt eine typische übewiegende Staatsfinanzierung vor; in Verbindung mit den Umständen, dass sie nahezu voraussetzungslos von jedem nicht obdachlosen Erwachsenen ohne Gegenleistung verlangt wird und teilweise sogar zur Finanzierung von Aufsichtsbehörden (Medienanstalt) verwendet wird, deren Aufgaben (Jugendschutz, Frequenzvergabe) staatlich sind, handelt es sich beim gegenwärtigen Beitragssystem um eine aus Steuern finanzierte unzulässige Beihilfe bei der Einführung neuer Techniken, wenn aus Rundfunkbeiträgen die Umstellung von DVB-T auf DVB-T2 finanziert wird und damit auch Auswirkungen auf private, wirtschaftlich tätige Sender verbunden und gewollt sind.9
Daneben wird den öffentlich-rechtlichen Sendern durch die nationale Norm ein Bündel weiterer Vorteile gewährt:
- Die Sender schaffen ihre Vollstreckungstitel gegen die Schuldner selbst (§ 10 V, VI RdFunkBeitrStVBW)
- Dem Schuldner ist das Leistungsbestimmungsrecht genommen, d.h. bei vorhandenen Rückständen kann er nicht bestimmen, dass eine Zahlung den laufenden Beitrag ausgleichen soll. Entgegen § 225 AO und entgegen § 366 BGB, der gegenüber Verbrauchern auch nicht ohne weiteres mittels einseitig vorformulierter Bedingungen disponibel ist, wird durch den Staatsvertrag in Verbindung mit der Satzung das Leistungsbestimmungsrecht des Schuldners vollständig und sogar für Zahlungen außerhalb der Vollstreckung aufgehoben. Kann er nicht alle Schulden bezahlen, entstehen laufend neue Schulden.
- Zugunsten der Sender wird der Beginn der Beitragspflicht auf den Monatsbeginn vorverlegt, das Ende auf das Monatsende nach hinten verlegt.
Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts beinhalten diese Begünstigungen einen wirtschaftlichen Vorteil und aufgrund der nahezu ausnahmslos zu zahlenden Beträge zugleich eine Beihilfe.
3 Vgl. http://www.swr.de/-/id=18542444/property=download/nid=3786/ah8z0q/dvb-t2hdempfangsgebietebaden?wuerttemberg.pdf (http://www.swr.de/-/id=18542444/property=download/nid=3786/ah8z0q/dvb-t2hdempfangsgebietebaden?wuerttemberg.pdf)
4 „Der Testbetrieb des hochauflösenden terrestrischen Fernsehens nach dem neuen Standard DVB-T2 hat in einigen deutschen Ballungszentren bereits begonnen. Doch wer den falschen Fernseher kauft, sieht buchstäblich in die Röhre und kann das digitale Antennenfernsehen in Zukunft hierzulande nicht empfangen. Davor hat jetzt nochmals die Verbraucherzentrale Sachsen ausdrücklich gewarnt.
Hintergrund dieses Hinweises ist, dass DVB-T2 in Deutschland mit High Efficiency Video Coding (HEVC, H.265) ausgestrahlt wird und nicht über den bisher in anderen Ländern verwendeten Kompressionsstandard H.264 (MPEGe Die Codecs stimmen nicht überein, das neue System wird von den älteren Geräten nicht unterstützt."
(http://wwvv.pcwelt.de/news/Verbraucherzentrale-warnt-vor-DVB-T2-Fernsehern-aus-dem-Ausland-Terrestrisches-Fernsehen-9801270.html). Damit dienen die Beiträge der Schaffung eines Sonderwegs, der andere EU-Staaten ausgrenzen kann. (vgl. Am 8. Juni 2015 sind die Spezifikation und das Logo für Deutschland eingeführt worden.22 Die Verwendung setzt zwingend die Kompatibilität zum Codec H.265 und eine Decodierungsschnittstelle für die verschlüsselten Angebote der Privatsender voraus. Ab Frühjahr 2017 werden in Deutschland Set-Top-Boxen benötigt, um mit nicht DVB-T2-kompatiblen Geräten terrestrisches Fernsehen empfangen zu können.23 Die Festlegung auf den Codec H.265 stellt im europäischen Vergleich einen Sonderweg dar. In Millionen von Boxen und Fernsehern ist DVB-T2 mit H.264 bereits installiert. Frankreich und Österreich nutzen H.264 aus diesen Gründen. Mit dem effizienteren Codec H.265 können im Vergleich entweder etwa 20 % mehr oder höher auflösende Programme empfangen werden. Er ist mit Codec H.264 jedoch nicht kompatibel.24 = https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_L%C3%A4nder_mit_DVB-T-Betrieb#.C3.9Cbersichtstabelle_DVB-T2).
5 Die Ausstrahlung erfolgt teilweise über Sendeanlagen der öffentlich-rechtlichen, durch die streitgegenständlichen Beiträge finanzierten Sender, teilweise über Sender der Deutschen Funkturm GmbH, deren Anteile die Deutsche Telekom AG hält, deren Aktien sich zu etwa 1/3 im Eigentum der Bundesrepublik (mittelbar und unmittelbar) befindet.
6 www.freenet-group.de/unternehmen/konzernstruktur/index.html
7 www.dvb-t2hd.de
8 Die öffentlich-rechtlichen Sender sind frei und ohne laufende Zusatzkosten empfangbar. Die Kosten für die terrestrische Verbreitung werden aus dem Rundfunkbeitrag gedeckt. (www.dvb-t2hd.de/faq
9 www.dvb-t2hd.de/faq (Portal von ARD, ZDF u.a.)- Das sogenannte Selbsttitulierungsrecht haben nationale Gerichte10 für öffentlich-rechtliche Landesbanken bereits als gleichheitswidrige Privilegierung, d.h. als Verfassungsverstoß, angesehen. Die Selbsttitulierung ist schneller, einfacher und billiger als das gerichtliche Verfahren. Diese Vorteile gegenüber Wettbewerbern führen zu Nachteilen beim Verbraucher; gerichtlicher Rechtsschutz und richterliche Prüfung vor Titulierung und vor Vollstreckung werden im praktischen Alltag nahezu ausgeschlossen bzw. erheblich erschwert. Aus Sicht des vorlegenden Gerichts handelt es sich um eine gleichheitswidrige Privilegierung öffentlich-rechtlicher Sender gegenüber konkurrierenden Privatsendern, die auch nicht für die Umsetzung des sogenannten dualen Rundfunksystems — das allerdings seit der Entwicklung des Begriffs sich dank Internet, Satelliten und Mobilfunk und damit verbundener unmittelbarer Konkurrenz von Sendern und Verlagen im Internet, so nicht mehr existiert, notwendig ist. Die Privilegierung bedeutet auch Reduzierung der Kosten für Beitreibung und Vollstreckung und stellt damit auch eine grundlos privilegierende Beihilfe dar.
Der nationale Gesetzgeber hat im Übrigen in § 2 IV RdFunkBeitrStVtrBW - die Diplomaten von der Beitragspflicht ausgenommen, was, da unter Bezugnahme auf das Wiener Übereinkommen geschehen, belegt, dass der Gesetzgeber den Beitrag als Steuer ansieht, woraus sich auch der Charakter einer staatlichen Beihilfe ergibt.
10 z. B. Bundesverfassungsgericht, 1 BvL 8 und 22/11, Entscheidung vom 18.12.2012- Das nationale Gesetz „RdFunkBeitrStVtrBW", insbesondere §§ 2 und 3, ist nach Auffassung des Gerichts mit Unionsrecht unvereinbar, weil der dort grundsätzlich von jedem in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Erwachsenen voraussetzungslos erhobene Beitrag die Informationsfreiheit beeinträchtigt. (Art. 10 EMRK, Art. 4 Charta). Der verfahrensgegenständliche Beitrag ersetzte 2013 einen gerätebezogenen Beitrag, der am Besitz eines Radios, Fernsehgerätes oder Computers angeknüpft war. Der Beitrag dient auch heute noch nahezu vollständig der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Sender. Der Beitrag ist danach von seiner Motivation bewusst als Hürde vor der Inanspruchnahme jeglicher Art von Informationen auf den Übertragungswegen Satellit, Kabel, Mobilfunknetz und Internet aufgebaut und mit Bußgeld bewehrt. Die 2013 eingeführte Abhängigkeit von der Wohnung sollte nicht die Informationsfreiheit wiederherstellen, sondern die Möglichkeit, dass es einem Beauftragten der Sender nicht möglich war, den Besitz eines Gerätes nachzuweisen, aus dem Weg räumen. Wenn sich der Verbraucher für den Konsum des öffentlich-rechtlichen Programms entscheidet, bezahlt er an diesen Sender den Beitrag. Entscheidet er sich dagegen für kostenlose Information aus ausländischen oder privaten Sendern muss er ebenso den Beitrag für den öffentlich-rechtlichen Sender bezahlen, wie wenn er sich sogar für einen kostenpflichtigen Privatsender entscheidet.
- Das nationale Gesetz „RdFunkBeitrStVtrBW", insbesondere §§ 2 und 3, ist nach Auffassung des Gerichts mit Unionsrecht unvereinbar, weil der dort grundsätzlich von jedem in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Erwachsenen voraussetzungslos erhobene Beitrag
a) die Niederlassungsfreiheit innerhalb der EU beeinträchtigt,
b) das Gleichheitsgebot beeinträchtigt
c) Frauen diskriminiert.
Die Sendungen der öffentlich-rechtlichen Anstalten sind via Internet und Satellit auch im EU-Ausland, nicht nur in der Bundesrepublik unabhängig von der Zahlung irgendwelcher Beiträge grundsätzlich frei und umcodiert empfangbar. Dies gilt beispielweise auch in unmittelbaren Grenzgebieten (z.B. D-Lindau/A-Bregenz, D-Kehl/F-Strasbourg, D-Aachen/B-Maastricht).
Je nachdem, ob der EU Bürger sich im einen Ort oder wenige Kilometer weiter im Ort des Nachbarlandes niederlässt, wird er mit dem voraussetzungslosen unfreiwilligen Beitrag belastet. Dieser beläuft sich - bezogen auf 50 Jahre Beitragszeit ab Volljährigkeit - derzeit auf ca. 10.000,00 € pro Person (entsprechend ca. 17,50 €/Monat). Dies erschwert die Entscheidung beispielsweise eines Franzosen, aus beruflichen Gründen während der Woche eine Zweitwohnung nahe einem Arbeitsplatz jenseits der deutsch-französischen Grenze und damit möglicherweise den Arbeitsplatz überhaupt zu wählen. Umgekehrt entfällt bei einem Deutschen, der seinen Wohnsitz von Kehl nach Straßburg verlegt, um dort zu arbeiten, bei unverändert gleicher Empfangsmöglichkeit der Beifrag. Damit wird die berufliche Niederlassungsfreiheit beeinträchtigt. Zudem verändert sich der faktisch pro Erwachsenen zu zahlende Beitrag für den persönlichen Vorteil der Empfangsmöglichkeit durch die Zahl der Wohnungsbewohner massiv.
Die vorgelegte Norm verstößt danach in vielfacher Hinsicht gegen das Gleichbehandlungsgebot.
Zunächst behandelt sie deutsche öffentlich-rechtliche Sender anders als im direkten Wettbewerb11 stehende deutsche private sowie sämtliche ausländischen Sender. Die Ungleichbehandlung schlägt sich nicht nur in der gesetzlich erzwungenen Beitragszahlung zugunsten dieser Sender nieder, sondern auch darin, dass diesen die Möglichkeit eingeräumt wird (§ 10) Forderungen gegen die Rundfunkkonsumenten selbst zu titulieren, ohne dafür ein Gericht in Anspruch nehmen zu müssen, und aus diesem selbst geschaffenen Schriftstück unmittelbar die Zwangsvollstreckung betreiben zu können, ohne dass zuvor die Möglichkeit für den Bürger besteht, die Forderung gerichtlich prüfen zu lassen. Der Konkurrent muss dagegen den regulären Rechtsweg beschreiten. Dabei wird der Bürger zugleich in seinen Rechten auf ein faires Verfahren beschnitten.
Sodann werden durch die Beitragsnorm ungleiche Sachverhalte bewusst gleichbehandelt:
Ein in einer Wohngemeinschaft mit 4 anderen Erwachsenen zusammenlebender Bürger bezahlt im Ergebnis nur 1/5 des Beitrags, den eine alleinerziehende Mutter zu bezahlen hat. Betroffen sind ca. 1,5 Mio. Alleinerziehende, von denen 90 % Frauen sind.12 Im Einzelfall werden dadurch zwar alleinerziehende Männer und Frauen gleichermaßen gegenüber Paaren und Gemeinschaften benachteiligt, in der Summe aber die Frauen in einer fast zehnmal so großen Zahl. Diese Ungleichbehandlung ist auch bekannt: „Wie unter 1. dargelegt, stellt der Wohnungsbezug Personen, die eine Wohnung zusammen mit anderen dem Grunde nach Beitragspflichtigen innehaben, besser als alleinwohnende Personen. Da mehrere Inhaber einer Wohnung als Gesamtschuldner haften, können sie die Beitragbzahlungen nach ihren Vorstellungen unter sich aufteilen. Übernimmt einer von ihnen die Zahlungen in voller Höhe, haben die anderen den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit unentgeltlich. Es gilt die Faustregel, dass die Beitragsbelastung pro Person umso niedriger ist, je mehr beitragspflichtige Inhaber eine Wohnung hat." (BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 — 6 C 6/15 —, BVerwGE 154, 275-296, Rn. 45) Der Umstand, dass Familien damit begünstigt werden, kann die Benachteiligung der Alleinerziehenden, vor allem ca. 1,4 Mio. Frauen, nicht rechtfertigen
Ein Arbeitnehmer, der während der Woche nach einem Arbeitsplatzwechsel am Arbeitsort zusätzlich eine Ein-Zimmer-Wohnung anmietet, zahlt doppelt so viele Beiträge wie der Arbeitnehmer, der mit seiner Familie am Arbeitsort leben und wohnen kann. (In Deutschland gibt es lt. statistischem Bundesamt ca. 1 Mio. beruflich bedingter Zweitwohnungen). Ein Student zahlt, wenn er an einem Universitätsort im Elternhaus lebt, keine Beitrag; muss er mangels Universität am Heimatort an einem anderen Ort ein Zimmer in einem Studentenwohnheim bewohnen, muss er einen Beitrag bezahlen. Zur Qualifizierung als Wohnung benötigt die Unterkunft nicht einmal eine Küche oder ein Bad, ausreichend ist ein Schlafraum. Studiert der Franzose in Kehl und wohnt dort während des Semesters im Wohnheim, bezahlt er einen Beitrag, studiert der deutsche Student in Strasbourg, darf er ohne Beitrag das gesamte Angebot der deutschen öffentlich-rechtlichen Sender in Anspruch nehmen.
Ein Deutscher mit Empfangsmöglichkeit, der ständig z.B. in Spanien lebt, zahlt keinen Beitrag, wohingegen der Spanier, der in Stuttgart ohne Radio/TV/PC wohnt, beitragspflichtig ist.
Aus § 5 ff ergeben sich weitere marktrelevante Ungleichbehandlungen und Zugangshindernisse: Ein französischer Autohändler/Autovermieter, der seine Fahrzeuge in Straßburg anbietet oder vermietet, zahlt selbstverständlich trotz Empfangbarkeit der Sender in seinen Fahrzeugen keinen Beitrag. Will der Händler/Vermieter aber in Kehl eine Niederlassung gründen und dort Fahrzeuge zur Probefahrt bereithalten oder vermieten, hat er für jedes Fahrzeug einen Beitrag zu bezahlen. Alternativen standen in mehrfacher Hinsicht bereit:
a) Entwicklungsgarantie bedeutet angemessene Weiterentwicklung entsprechend gesellschaftlicher Veränderungen. Sie bedeutet nicht eine Ausweitung des Grundrechtschutzes auf immer neue Sender und Formate kraft eigener Autorität zu Lasten der Individualgrundrechtsträger. Damit sinkt der Finanzbedarf ebenso wie in weiterer Folge die Belastung der Bürger.
b) Wer als Rundfunkanstalt unternehmerisch handelt (Gehälter, Gagen, Wettbewerb, Gewinnsendungen), kann auch darauf verwiesen werden, unternehmerisch Einnahmen zu erzeugen.
c) Abrechnungs- und Sendetechnik sowie Codierungstechnik sind, wie bei privaten Sendern ersichtlich, so weiterentwickelt worden, dass technische Gründe einem öffentlich-rechtlichen Bezahlfernsehen nicht mehr entgegenstehen.
d) Eine Finanzierung aus Haushaltsmitteln würde der Verfassung mehr entsprechen als grundrechtswidrige Beitragserhebung. Soweit dagegen der Einwand erhoben wird, es drohe dadurch ein Rückgang an unabhängiger Staatsferne, so muss auf die oben bereits wiedergegebene wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen Land und Sender hingewiesen werden. Der EuGH hat bereits 2007 die Ansicht vertreten, „dass eine überwiegende Finanzierung durch den Staat vorliegt, wenn öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden überwiegend durch eine Gebühr finanziert werden, die von denjenigen zu zahlen ist, die ein Rundfunkgerät bereithalten, und die nach Regeln auferlegt, berechnet und erhoben wird, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen."13
11 Der SWR sieht sich auf seiner eigenen Internetseite nicht als Behörde, sondern als „SWR Unternehmen", das derzeit mit Beitragsmitteln die Umstrukturierung zu einem multimedialen Medienunternehrrien vorantreibt (http://www.swr.de/unternehmen/kommunikation/rundfunkrat-swr-haushalt-2017/-/id=10563098/did=18637384/nid=10563098/yush11/index.html)
12 Zahlenangaben aus: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Alleinerziehende in Deutschland, Monitor Familienforschung, Ausgabe 28, S. 6 ff
13 EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 — C-337/06 —, juris
Dr. Sprißler
Richter am Landgericht
4. Ist es mit Art. 10 EMRK/Art. 4 GRCh (Informationsfreiheit) [...]Art. 10 EMRK ist richtig; Art. 4 betrifft aber das Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung.
[...] weil der dort grundsätzlich von jedem in der Bunderepublik Deutschland lebenden Erwachsenen voraussetzungslos erhobene Beitrag die Informationsfreiheit beeinträchtigt. (Art. 10 EMRK, Art 4 Charta).
@muuhhhlli
Bei allem Respekt, aber Dein penetranter Pessimismus geht mir auf die Nerven, und manch anderem evtl. auch.
Datum vom 04.08.2017
https://www.google.de/search?q=eugh+vorlageverfahren+dauer&oq=eugh+vorlageverfahren+dauer&gs_l=psy-ab.12..0i71k1l4.0.0.0.1683.0.0.0.0.0.0.0.0..0.0....0...1..64.psy-ab..0.0.0.m93-Z6E8rUE
bitte wann ging die Vorlage an den EuGHSteht im anderen Thema:
Datum der Einreichung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks
11/08/2017
Achte auf Deine Gedanken, denn sie werden zu Deinen Worten.Quelle unbekannt
Achte auf Deine Worte, denn sie werden zu Deinen Taten.
Achte auf Deine Taten, denn sie werden zu Deinen Handlungen.
Achte auf Deine Handlungen, denn sie werden zu Deinen Gewohnheiten.
Achte auf Deine Gewohnheiten, denn sie werden zu Deinem Schicksal.
(...)
Ich sehe das mittlerweile als Hauptproblem: Über die Zeit ist der ÖRR so ein Geschwulst geworden mit Zahlungsverpflichtungen bis anno dazumal (Pensionszahlungen von ca. 4 Mrd. € p.a!) das es eigentlich to big to fail ist. Man nehme mal an der Zwangsbeitrag kippt hart, wieivele Menschen verlassen die Finanzierung sofort? Das war ja das eigentliche Problem, weshalb man auf den Zwangsbeitrag umgestellt hat.
(...)
Post, Telekom Bahn usw. wurden vor vielen Jahren privatisiert und sie gibt es noch. Warum soll das beim Rundfunk anders?Post, Telekom und Deutsche Bahn werden als Privatunternehmen weiterhin vom Staat subventioniert.
Post, Telekom Bahn usw. wurden vor vielen Jahren privatisiert und sie gibt es noch. Warum soll das beim Rundfunk anders?
Landgericht Tübingen+++
Doblerstr. 14
72074 Tübingen
27.12.2016
An die Richter der Urteile:
5 T 232/16 vom 16.09.16
5 T 280/16 vom 09.12.16
Sehr geehrte Damen und Herren Richter,
die angebliche „Unabhängigkeit“ der 3. Staatsgewalt in der BRD wird durch die erfolgten Beschlüsse, wie oben zitiert, nach meinem Rechtsemfinden, erstmals wahrgenommen.
Es existiert in mir ein großer Respekt vor der Richterebene des LG Tübingen, dass in unserem sog. „demokratischen Rechtsstaat“, doch noch die „geschichtlich beschriebenen Ausreißer“, in der richterlichen Rechtsprechung auf Grundlage der „unabhängigen 3. Staatsgewalt“ existieren. (…)
...
Der Tübinger Richter hat das einzig richtige getan, sich an das EuGH zu wenden, da die anderen Gerichte sich wegen des noch offenen Ausgangs durch das Bundesverfassungsgericht nicht trauen. Sehr interessant finde ich, das er den 'Diskriminierungstatbestand' mit hinein bringt bezugnehmend auf eine Alleinerziehende Person - und hier hatte ja das BVerwG in abwertender Art ihren Beitrag dazu geleistet.
...
Die Vorlage ist da und das ist das eigentlich wirklich gute an der Sache, dass ein Richter jetzt genug hat von den Auseinandersetzungen mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und dem unternehmerischen Behördenstatus der Landesrundfunkanstalten - hier der SWR.
(...)
Ich sehe das mittlerweile als Hauptproblem: Über die Zeit ist der ÖRR so ein Geschwulst geworden mit Zahlungsverpflichtungen bis anno dazumal (Pensionszahlungen von ca. 4 Mrd. € p.a!) das es eigentlich to big to fail ist. Man nehme mal an der Zwangsbeitrag kippt hart, wieivele Menschen verlassen die Finanzierung sofort? Das war ja das eigentliche Problem, weshalb man auf den Zwangsbeitrag umgestellt hat.
(...)
Post, Telekom Bahn usw. wurden vor vielen Jahren privatisiert und sie gibt es noch. Warum soll das beim Rundfunk anders?
Wenn der ÖRR in seiner jetzigen Form fällt und viele ihre Arbeitsstelle oder Pensionsansprüche deswegen verlieren, kann das im Einzelfall ein schwerer Schicksal sein. Aber das rechtfertigt die jetzige Ungerechtigkeit in keiner Weise. Ich soll weiterhin erpresst werden, damit andere ungerechtfertigt ihre Arbeitsstelle oder Pensionen behalten können?
Ich hoffe sehr, dass Herr Dr. Spißler und Frau Sofan uns am 9.9. in Tübingen besuchen. Ich werde beide anschreiben – mit der Post, ehemals ein Staatsunternehmen...
... ein schlechter Rundfunk, den ich nicht bezahlen muss, ist mir letztlich lieber als einer, für den ich bezahlen muss.Das Problem ist das wir momentan einen schlechten Rundfunk den wir alle bezahlen sollen haben.
Das EuGH könnte die Vorlage erst einmal ruhen lassen bis das BVerf gesprochen hat.Bitte? Der EuGH ist die höchste gerichtliche Instanz der EU und wartet ganz sicher keine nationalen Entscheidungen ab; umgekehrt wird der Schuh daraus, daß die nationalen Gerichte im Zweifelsfalle zu warten haben. Die nationalen Gerichte wiederum haben der Entscheidung/Vorentscheidung des EuGH Folge zu leisten.
Jetzt können alle Beteiligten (inkl. BVerfG) natürlich die Hände in den Schoß legen und einfach mal darauf warten, was der EuGH so von der Sache hält. Auch könnte das BVerfG alle Beschwerden abweisen und dann den Rf-Beitrag seinem EU-Schicksal überlassen.
Du meinst, weil es eine Vorlage an den EUGH gibt, kann das BVerfG sich vor der Klärung der Fragen drücken, die in über 100 Verfassungsbeschwerden gestellt werden? Das glaube ich nicht.
Stepstone, Stellenangebot WDR Volljurist, Befristeter Vertrag, erschienen vor einer Woche
http://www.stepstone.de/stellenangebote--VOLLJURIST-IN-Koeln-WDR-Westdeutscher-Rundfunk--4479767-inline.html?&cs=true&ssaPOP=1&ssaPOR=1
IHRE AUFGABEN
Eigenständige Bearbeitung von Rechtsangelegenheiten mit folgenden Schwerpunkten:
Europarecht, insbesondere europäisches Wettbewerbsrecht, Beihilferecht
Die Tätigkeit als Jurist/in beinhaltet:
Initiierung und Ausarbeitung von Stellungnahmen zu rechtlich und medienpolitisch relevanten Regulierungsvorhaben auf EU- oder internationaler Ebene für die Justiziarin im Rahmen der ARD-Federführung für Europarecht
Das BVerfG wäre sicher nicht gehindert auch die unions-rechtlichen Fragen zu betrachten und diesbezüglich zu einem Urteil zu kommen, das so auch der EUGH sprechen könnte.Das BVerfG wäre gehindert, eine Entscheidung zu europäischem Recht zu tätigen, ohne sich dabei auf eine bereits bestehende Entscheidung des EuGH stützen zu können, weil die alleinige Auslegungsbefugnis betreffs europäischem Recht beim EuGH liegt.
Nicht daß das Verfahren in irgendeinem dunklen Hinterzimmer spurlos verschwindet.Das ist beim EuGH höchst unwahrscheinlich; zumal es ja beim EuGH mit Az geführt wird.
Gegenstand
Niederlassungsfreiheit
Freier Dienstleistungsverkehr
Geistiges, gewerbliches und kommerzielles Eigentum
Rechtsangleichung
Gegenstand
Wettbewerb
NB: Der WDR sucht ja gerade einen EU-rechts-versierten Juristen:
Stepstone, Stellenangbeot WDR Volljurist, Befristeter Vertrag, erschienen vor einer Woche
http://www.stepstone.de/stellenangebote--VOLLJURIST-IN-Koeln-WDR-Westdeutscher-Rundfunk--4479767-inline.html?&cs=true&ssaPOP=1&ssaPOR=1
Wer sich berufen fühlt: bis heute kann man sich online bewerben (#)
ZitatIHRE AUFGABEN
Eigenständige Bearbeitung von Rechtsangelegenheiten mit folgenden Schwerpunkten:
Europarecht, insbesondere europäisches Wettbewerbsrecht, Beihilferecht
Die Tätigkeit als Jurist/in beinhaltet:
Initiierung und Ausarbeitung von Stellungnahmen zu rechtlich und medienpolitisch relevanten Regulierungsvorhaben auf EU- oder internationaler Ebene für die Justiziarin im Rahmen der ARD-Federführung für Europarecht
Vertretung des WDR in Verhandlungen vor Gericht
/ Wissenschaftliche Kompetenz, nachgewiesen beispielsweise durch eine Promotion oder vergleichbare Tätigkeiten
/ Verhandlungssichere Englisch- und Französischkenntnisse
/ Hohe analytische Kompetenz, ausgeprägtes strategisches Denken sowie ausgeprägte Entscheidungsfähigkeit und zielorientiertes Handeln, Durchsetzungsfähigkeit, Wahrnehmung der unternehmerischen Interessen und überdurchschnittliches Organisationsvermögen
/ Hohe Belastbarkeit, hohes Maß an Loyalität** und Integrität sowie flexibles Denken und Handeln
Reisebereitschaft
** ... hoffentlich nix für pinguin, oder? :laugh: ;)Garantiert nicht, *** die übrige Antwort wurde wieder gelöscht ***.
Das BVerfG wäre sicher nicht gehindert auch die unions-rechtlichen Fragen zu betrachten und diesbezüglich zu einem Urteil zu kommen, das so auch der EUGH sprechen könnte.Das BVerfG wäre gehindert, eine Entscheidung zu europäischem Recht zu tätigen, ohne sich dabei auf eine bereits bestehende Entscheidung des EuGH stützen zu können, weil die alleinige Auslegungsbefugnis betreffs europäischem Recht beim EuGH liegt.
Gut, dass der WDR diesen Spitzenjurist für ein befristetes Arbeitsverhältnis nicht bekommen wird.
Ob die sich jetzt wohl ärgern, das sie Herrn Dr. Eicher wieder für 5 Jahre gewählt haben? 8)
Gegenstand
Wettbewerb
- Staatliche Beihilfen
Grundsätze, Ziele und Aufgaben der Verträge
Urheberrechthttps://de.wikipedia.org/wiki/Publikation_von_Gerichtsentscheidungen#Urheberrecht
Gemäß § 5 Abs. 1 UrhG über Amtliche Werke genießen Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze keinen urheberrechtlichen Schutz.
Wie sieht so ein etwaiges Urteil des EUGH aus?Siehe EuGH C-337/06, welches durchaus mehrfach im Forum diskutiert worden ist:
Zu Anfängen der Zwangsbeitragsgegner wurde viel argumentiert: Rundfunkbeitrag ist eine Steuer. Die darf formal durch Landesrecht gar nicht beschlossen werden.Im EU-Recht ist das definitv eine Steuer, weil "aus staatlichen Mitteln" geleistet, da vom Staat ohne Zutun der Bürger den Bürgern auferlegt.
Wird aktuell immer noch der Weg, wie der Zwangsbeitrag zustande gekommen ist via 15. RÄndStV, vor dem EUGH beschritten?
Gibt es nun eigentlich Medien, die gegen den Rundfunkbeitrag vorgehen?Wohl eher indirekt, siehe Thema:
mittels europäischem Wettbewerbsrecht den Markt neu zu gestalten?!?Das primäre Interesse dürfte bei der Print-Presse liegen, die sich schon immer am Markt behaupten durfte.
Es wird ja nur geprüft, ob der Rundfunkbeitrag aktuellem Recht entspricht. Wir im Forum meinen: Nein. Aber weder vor dem EUGH noch vom BVerfG ist Gestaltungswille gefragt, sondern nur eine sachliche Analyse?Für das BVerfG hier keine Aussage.
Denn am besten wäre eine technische Lösung à la Verschlüsselung: Wer zahlt, kann schauen.Interessiert den EuGH nicht; er zeigt nur auf, was mit EU-Recht nicht vereinbar ist, -> und kassiert gerne, wenn er vom Klagegewinner darüber informiert wird, daß sich der Klageunterlegene nicht um seine Entscheidung schert.
... und im Gutachten der 32 Wirtschaftsweisen die Ankündigung stand, dass der Rundfunkbeitrag in dieser Form vor dem EuGH sehr wahrscheinlich keinen Bestand haben wird.
(...) Nur angedeutet werden kann der europarechtliche Rahmen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.
Der EuGH behandelt den Rundfunk als Dienstleistung i.S.v. Art. 56 AEUV, auf den die Wettbewerbsregeln für Unternehmen (Art. 101 ff. AEUV) grundsätzlich Anwendung finden. Die Gebührenfinanzierung löste daher seinerzeit einen Beihilfenstreit aus, der zwar beigelegt wurde, im Zuge der Reform des Finanzierungsmodells jedoch erneut aufflackern könnte.
Im Kern gelten die Sendungen des deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunks als „Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse“ (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 14 AEUV) und unterliegen dem von deutscher Seite durchgesetzten Amsterdamer Protokoll Nr. 29 von 1997, das feststellt, „dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in den Mitgliedstaaten unmittelbar mit demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen jeder Gesellschaft sowie mit den Erfordernissen verknüpft ist, den Pluralismus der Medien zu wahren“. (...)
Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaatenhttp://www.europarl.europa.eu/topics/treaty/pdf/amst-de.pdf (http://www.europarl.europa.eu/topics/treaty/pdf/amst-de.pdf)
(...) Die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft berühren nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu finanzieren, sofern die Finanzierung der Rundfunkanstalten dem öffentlich-rechtlichen Auftrag, wie er von den Mitgliedstaaten den Anstalten übertragen, festgelegt und ausgestaltet wird, dient und die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, wobei den Erfordernissen der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags Rechnung zu tragen ist.
Hier der Wortlaut aus dem Gutachten der 32 Professoren vom Oktober 2014 auf Seite 18/19:Zitat(...) ...
Im Kern gelten die Sendungen des deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunks als „Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse“ (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 14 AEUV) und unterliegen dem von deutscher Seite durchgesetzten Amsterdamer Protokoll Nr. 29 von 1997,...
Quelle: ... http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/2014-12-15-gutachten-medien.pdf?__blob=publicationFile&v=5
PS. Zu Amsterdamer Protokoll Nr. 29 von 1997 siehe hier:ZitatProtokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten:http://www.europarl.europa.eu/topics/treaty/pdf/amst-de.pdf (http://www.europarl.europa.eu/topics/treaty/pdf/amst-de.pdf)
(...) Die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft berühren nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, demn öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu finanzieren, sofern die Finanzierung der Rundfunkanstalten dem öffentlich-rechtlichen Auftrag, wie er von den Mitgliedstaaten den Anstalten übertragen, festgelegt und ausgestaltet wird, dient und die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, wobei den Erfordernissen der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags Rechnung zu tragen ist.
Ich finde das nicht sehr ermutigend...
1. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fordert für die Veranstaltung privater Rundfunksendungen eine gesetzliche Regelung, in der Vorkehrungen zur Gewährleistung der Freiheit des Rundfunks zu treffen sind. Diese Notwendigkeit besteht auch dann, wenn die durch Knappheit der Sendefrequenzen und den hohen finanziellen Aufwand für die Veranstaltung von Rundfunksendungen bedingte Sondersituation des Rundfunks im Zuge der modernen Entwicklung entfällt.
2. Zu den Fragen, welche der Gesetzgeber zu regeln hat, gehört die Entscheidung über die Grundlinien der Rundfunkordnung. Im Rahmen des zugrunde gelegten Ordnungsmodells hat der Gesetzgeber sicherzustellen, daß das Gesamtangebot der inländischen Programme der bestehenden Meinungsvielfalt im wesentlichen entspricht. Ferner hat er Leitungsgrundsätze verbindlich zu machen, die ein Mindestmaß an inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung gewährleisten. Er muß eine begrenzte Staatsaufsicht vorsehen, den Zugang zur Veranstaltung privater Rundfunksendungen regeln und, solange dieser nicht jedem Bewerber eröffnet werden kann, Auswahlregelungen treffen. Ob auch die Finanzierung privaten Rundfunks gesetzlicher Regelung bedarf, ist nicht zu entscheiden.BVerfGE 57, 295 (295)
BVerfGE 57, 295 (296)3. Die Bestimmungen, die das Gesetz über die Veranstaltung von Rundfunksendungen im Saarland für private Rundfunksendungen in deutscher Sprache getroffen hat, genügen in wesentlichen Teilen nicht diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen; sie sind daher nichtig.
[...]
Die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgte Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk sei in erster Linie als objektive Gewährleistung freien Rundfunks zu verstehen; das Grundrecht wende sich abwehrend gegen freiheitsbeschränkende Eingriffe des Staates, verpflichte diesen aber zugleich, die Freiheit des Rundfunks durch materiellrechtliche und organisatorische Vorkehrungen zu sichern. Die Rundfunkfreiheit, die gegenüber der Meinungsfreiheit und Informationsfreiheit selbständig sei, schütze die freie öffentliche Meinungsbildung und Willensbildung, soweit der Rundfunk an ihr teilhabe; sie ziele darauf ab, daß der Rundfunk staatsfrei und unabhängig bleibe und nicht durch politische, wirtschaftliche und publizistische Macht instrumentalisiert werde. ...
... und im Gutachten der 32 Wirtschaftsweisen die Ankündigung stand, dass der Rundfunkbeitrag in dieser Form vor dem EuGH sehr wahrscheinlich keinen Bestand haben wird.
Hier der Wortlaut aus dem Gutachten der 32 Professoren vom Oktober 2014 auf Seite 18/19:Zitat(...) Nur angedeutet werden kann der europarechtliche Rahmen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks....
...
und unterliegen dem von deutscher Seite durchgesetzten Amsterdamer Protokoll Nr. 29 von 1997, das feststellt, „dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in den Mitgliedstaaten unmittelbar mit demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen jeder Gesellschaft sowie mit den Erfordernissen verknüpft ist, den Pluralismus der Medien zu wahren“. (...)
PS.
Zu Amsterdamer Protokoll Nr. 29 von 1997 siehe hier:ZitatProtokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten
... wobei den Erfordernissen der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags Rechnung zu tragen ist.
(…)
d) Funktionsgerechte Finanzierung.
Ungeklärt ist die Frage, ob der Staat wegen der Gewährleistung der Freiheit von Forschung und Lehre und der daraus folgenden Schutzpflicht sowie der Einrichtungsgarantie gehalten ist, die Hochschulen funktionsgerecht zu finanzieren. In seiner Abhandlung über die rechtlichen Grundsätze der staatlichen Finanzierung von Universitäten weist f. Kirchhof (F. Kirchhof, JZ 98, 281 f.) auf einen insoweit bestehenden bemerkenswerten Widerspruch hin:
Während sich die Wissenschaftsfreiheit wegen ihrer vorbehaltlosen Gewährleistung nach Art. 5 Abs. 3 GG gegenüber der Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG als das „stärkere Grundrecht“ erweist, hat die hochschulpolitische Praxis im Verein mit der verwaltungsrechtlichen Judikatur dieses Stärkeverhältnis in sein Gegenteil verkehrt.
Nichts belegt dies so eindeutig wie der Umgang des Staates mit der Finanzausstattung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten einerseits und der Universitäten andererseits.
Den Rundfunkanstalten wird ein subjektiv-rechtlicher, mit der Verfassungsbeschwerde durchsetzbarer Anspruch auf funktionsgerechte Finanzierung aus der Rundfunkfreiheit zugebilligt (grundlegend BVerfGE 90, 60; BVerfG, NVwZ 2007, 1287 ff. = JuS 2008, 544 ff.).
Angesichts der strukturellen Parallelen, die zwischen der Rundfunkfreiheit und der Freiheit von Forschung und Lehre bestehen, muss den Hochschulen ebenso wie den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf funktionsangemessene Finanzierung zugestanden werden (eingehend dazu Dörr/S. Schiedermair, Die zukünftige Finanzierung der deutschen Universität, S. 62 ff.), auch wenn dieser in der Literatur teilweise verneint (Knemeyer in: Handbuch des Wissenschaftsrechts, Band 1, S. 250 f.), teilweise skeptisch beurteilt wird (F. Kirchhof, JZ 1998, 275, 281 f.).
Die Rundfunkanstalten und die Universitäten erfüllen, soweit es um den kulturstaatlichen Auftrag (vgl. dazu auch Kommentierung zu Art. 34) geht, vergleichbare Aufgaben.
Der kulturstaatliche Auftrag ist ein entscheidender Grund dafür, den Rundfunkanstalten die Programmautonomie und einen Anspruch auf funktionsgerechte Finanzausstattung zuzugestehen.
Deshalb ist auch die Deutsche Welle, die als Auslandssender zur demokratischen Funktion des Rundfunks allenfalls in geringem Maße beiträgt, wegen ihrer wichtigen kulturellen Bedeutung Trägerin dieses Anspruchs (Dörr/S. Schiedermair, Die Deutsche Welle, S. 58 ff.; Hartstein, Die Finanzierungsgarantie des Bundes für die Deutsche Welle, S. 63 ff.). (…)
(...) Die formale Organisation der Träger von Rundfunk- und Fernsehdarbietungen als öffentlich-rechtliche Anstalten kann - unbeschadet dessen, dass sie ausnahmsweise einmal an sehr peripheren materiell rechtlichen Punkten durchschlägt
(Kompetenz zum Erlass einer Satzung in § 3 Abs. 1 des Staatsvertrags über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens vom 31. Oktober 1968, ARD-Handbuch 1970, S. 299; Zuteilung von Sendezeiten an politische Parteien im Wahlkampf als mit Verfassungsbeschwerde angreifbarer Akt der öffentlichen Gewalt, BVerfGE 7, 99 [104]; 14, 121 [129 f.])
- nicht darüber hinweg täuschen, dass sie nach ihrem Aufbau, ihren Organen und der Abwicklung ihrer Geschäfte jedes spezifisch öffentlich-rechtlichen Elements ermangeln:
sie kennen nicht einmal Beamte oder öffentlich-rechtliche Bedienstete;
sie verfügen dem Staatsbürger gegenüber über keinerlei hoheitliche Gewalt;
ihre Aufgabe gehört nicht zu den dem Staat vorbehaltenen Aufgaben;
sie konkurrieren de constitutione lata potentiell mit privaten Trägern.
Sie gleichen also insoweit jedem beliebigen anderen Großunternehmen.
Vgl. BVerfGE 31, 314 - 2. Rundfunkentscheidung (Umsatzsteuer) Bundesverfassungsgericht Urteil vom 27. Juli 1971. (...)
Der Bürger unterhält keine Nutzungs- und Leistungsbeziehung gegenüber einer bestimmten Rundfunkanstalt, sondern wird losgelöst von einer Nutzungs- und Leistungsbeziehung zur Entrichtung einer Abgabe verpflichtet.
Wenn Du im weiteren von einer "Gegenleistung" sprichst handelt es sich m.E. um eine "potentielle Gegenleistung", zu deren Entgegennahme Du allerdings nicht verpflichtet bist oder wirst. Das ist (oberflächlich betrachtet) das zunächst perfide am "Beitrag".Es hat aber keine Gegenleistung, zumindest keine "spezifische" weder für den Bürger, noch für den Gesetzgeber; siehe EuGH ->
[...]und die Gebühr stellt keine Gegenleistung für die tatsächliche Inanspruchnahme der von den fraglichen Einrichtungen erbrachten Dienstleistungen dar.Selbst dann, wenn man Rundfunk tatsächlich in Anspruch nehmen würde, also konsumieren täte, wäre die damalige Gebühr nicht als Gegenleistung für die Inanspruchnahme anzusehen.
Die diesen Anstalten so zur Verfügung gestellten Mittel werden ohne spezifische Gegenleistung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs ausgezahlt (vgl. in diesem Sinne Urteil University of Cambridge, Randnrn. 23 bis 25). Diese Zahlungen hängen nämlich nicht von einer vertraglichen Gegenleistung ab, da weder die Gebührenpflicht noch die Gebührenhöhe das Ergebnis einer Vereinbarung zwischen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und den Verbrauchern sind. Diese sind allein wegen des Bereithaltens eines Empfangsgeräts zur Zahlung der Gebühr verpflichtet, selbst wenn sie die Leistungen dieser Anstalten niemals in Anspruch nehmen.
Das vorlegende Gericht stellt sich darüber hinaus die Frage, inwiefern für die Beantwortung der zweiten Vorlagefrage die vom Gerichtshof in Randnr. 21 des Urteils University of Cambridge vertretene Auffassung relevant ist, wonach die Finanzierungsweise einer Einrichtung zwar auf eine enge Verbindung dieser Einrichtung mit einem anderen öffentlichen Auftraggeber hindeuten kann, dieses Merkmal aber nicht schlechthin ausschlaggebend ist. Nicht alle Zahlungen eines öffentlichen Auftraggebers begründeten oder festigten eine besondere Unterordnung oder Verbindung. Nur Leistungen, die als Finanzhilfe ohne spezifische Gegenleistung die Tätigkeiten der betreffenden Einrichtung finanzierten oder unterstützten, könnten als „öffentliche Finanzierung“ eingestuft werden.
Auch der Staat erhält im vorliegenden Fall keine spezifische Gegenleistung, da die im Ausgangsfall in Rede stehende Finanzierung, wie das vorlegende Gericht zutreffend ausführt, dem Ausgleich der Lasten dient, die durch die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe entstehen, eine pluralistische und objektive Informationsversorgung der Bürger zu gewährleisten. Insoweit unterscheiden sich die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rundfunkanstalten nicht von einem anderen öffentlichen Dienstleister, der eine staatliche Finanzhilfe erhält, um seinen im öffentlichen Interesse liegenden Auftrag zu erfüllen.Hier werden die in der Klage benannten LRA sogar mit anderen öffentlichen Dienstleistern gleichgestellt.
Es hat aber keine Gegenleistung, zumindest keine "spezifische" weder für den Bürger, noch für den Gesetzgeber; siehe EuGH ->Das sehe ich genauso.
Rechtssache C-337/06
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=71713&doclang=DE
Aus Rn. 41Zitat[...]und die Gebühr stellt keine Gegenleistung für die tatsächliche Inanspruchnahme der von den fraglichen Einrichtungen erbrachten Dienstleistungen dar.Selbst dann, wenn man Rundfunk tatsächlich in Anspruch nehmen würde, also konsumieren täte, wäre die damalige Gebühr nicht als Gegenleistung für die Inanspruchnahme anzusehen.
Die Gebührenpflicht entsteht allein dadurch, dass ein Empfangsgerät(*) bereitgehalten wird, und die Gebühr stellt keine Gegenleistung für die tatsächliche Inanspruchnahme der von den fraglichen Einrichtungen erbrachten Dienstleistungen dar.(*) Mit der Änderung zum "Beitrag" in 2013 wurde dann auch die Wohnung als Anknüpfungspunkt gewählt.
Will man daher eine Abgabe einführen, die nicht an das Bereithalten von Rundfunksempfangsgeräten und damit an die Möglichkeit der Nutzung der öffentlich-rechtlichen Programme anknüpft, gleichwohl aber unmittelbar den Rundfunkanstalten zufließt, dürfte nur eine nicht-steuerliche Abgabe in Betracht kommen. (S. 42)Quelle: "Verfassungsrechtliche Fragen einer Reform der Rundfunkgebühr", Mai 2007 | Download: http://www.ard.de/download/398614/index.pdf | Siehe auch https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22822.msg145936.html#msg145936
Fussnote dazu: Für eine Einstufung als Beitrag dürfte die potentielle Gegenleistung zu schwach ausfallen.
Ich finde das Thema Gegenleistung und eure Beiträge sehr interessant.
Aber vieleicht könnten wir dazu einen neues Thema starten? ;)
Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft
Schlechte Zeiten für deutsche Rechtsverdreher!
(…) Während der EuGH 2007 noch zu den öffentlich-rechtlichen Sendern feststellen konnte: „Bei diesen Einrichtungen handelt es sich um rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts mit einem im öffentlichen Interesse liegenden Auftrag. Sie sind vom Staat unabhängig, selbstverwaltet und so organisiert, dass ein Einfluss des Staates ausgeschlossen ist.
Nach der Rechtsprechung der höchsten deutschen Gerichte sind diese Anstalten nicht Teil der staatlichen Organisation". (EuGH, Urteil vom. 13. Dezember 2007 — C-337/06 —), handelt es sich bei diesen Sendern heute um Unternehmen, die personell aufs Engste mit den Repräsentanten der Exekutive und Legislative, Ministerialbeamten, Ministern und Abgeordneten verbunden sind.
Abgeordnete haben Sitze im Rundfunkrat als Organ des Senders; der Sender tritt als Unternehmen auf, bezeichnet sich so im Internet -selbst.
Er 'erhält von Unternehmen auf dem Umweg über eine Tochter-GmbH (SWR Media GrribH) gegenleistungslose Sponsorengelder, obwohl er als Behörde zugleich hoheitlich gegen dieses Unternehmen Beiträge geltend macht.
Er bedient sich im Rahmen der Einführung neuer Techniken (DVB-T2) zusammen mit ausgewählten privaten Sendern eines gemeinsamen Monopol-Anbieters, ein anderes Mitglied der ARD, der auch der SWR angehört, der BR, gründet gemeinsam mit der Aufsichtsbehörde (Medienanstalt) eine neue GmbH, die über die ARD auch für den SWR tätig ist, parallel ihr Kabelnetz ausbaut und Millionen Mobilfunkkunden betreut.
Auch in Baden-Württemberg gründen der „staatsferne" SWR über Beteiligungen mit dem Land gemeinsame Unternehmen:
2 Der SWR hält 100 % an der SWR Media GmbH, die mit 49 % fast die Hälfte der Anteile der M f G Medien- und Filmgesellschaft hält, neben dem Land mit den restlichen 51 %.
Im Aufsichtsrat der M f G wiederum hat der Präsident der Landesmedienanstalt LfK einen Sitz, neben Minister und Staatssekretär bzw. Vertretern des SWR. (…)
[..] Darüber, welche Angebote die Öffentlich-Rechtlichen den Zuschauern machen, entscheidet in Deutschland die Politik – konkret die 16 Bundesländer. [...]
Ohne OT gehen zu wollen, doch:Das ist ein Punkt der bzgl. der Beitragsgegner viel zu wenig angegangen wird. Leider gibt es da auch rechtlich irgendwie keine Punkte.
Für all die Tochterfirmen und andere verdeckten Auslagerungen, politisch nicht-neutrale Mitglieder in Räten u.ä. ... gibt es dazu schon umfassende Zusammenstellungen, die auch andere LRA betreffen? z.B. den RBB?
Oder sollte ein Berliner VG in einer Klagebegründung auch Argumente betreffs anderer Bundesländer (ich hätte beinahe Herzogtümer geschrieben ;) ) akzeptieren? Es wurde hier ja schon die Quelle der behaupteten Gegenleistung in Frage gestellt, die ja auch überregional sein kann.
...
Momentan hat man ein Volumen von 8,5 Mrd. € p.a. aus denen ein Medienimperium finanziert wird - zweistellige Anzahl an TV Sendern, Radio obendrein ergibt fast 100 Sender, es gibt Produktions- & Vermarktungsfirmen, zahlreiche Gesellschaften, etc. etc.
Und da hoffe ich auf ein EUGH der hier eindeutig aufzeigt, das weder Verhältnismäßigkeit noch Wirtschaftlichkeit gegeben sind. Das sind nämlich zwei grundtugenden, die für fast jede rechtliche Sache zutreffen müssen.
Unter dem Deckmantel das es für den erhalt unseres Staates nötig ist, hat man ein enormes Medienimperium geschaffen, inzwischen zwangsfinanziert vom Bürger. Die dt. Gerichte haben diesen Punkt bisher sträflich ignoriert, leider lese ich an der Vorlage an den EUGH auch diesen Punkt nicht heraus.
...
Jawoll - »den Pluralismus der Medien zu wahren« und ....
...bzgl. der Sicherung der »demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse jeder Gesellschaft« - gerade da und besagtem Protokoll gemäß ist der ÖRR dieses Landes mit seinen Anstalten inzwischen ja ständig mit Vollgas & an vorderster Front dabei...
...
Insgesamt .. kann der Eindruck entstehen, als strebten der deutsche ÖRR (bzw. seine Anstalten mit ihren Insassen) die Metamorphose zu einem umfassenden Monopol (nämlich eines ökonomischen wie Meinungsmonopols) an.
Ob denn aber das allgemein als im Sinne des Erfinders liegend und den Erfordernissen der Auftragserfüllung eines ÖRR entsprechend betrachtet zu werden beanspruchen kann, ist nach Auffassung eines fiktiven Besuchers doch wohl *sehr* die Frage.
...
wäre die EugH-Vorlage als Grund geeignet, in einer Vollstreckunsgabwehrklage gegen ein rechtskräftiges Urteil vorgebracht zu werden?Derzeit wohl noch nicht, sofern man Wert darauf legt, direkt an den EuGH verlinken zu können.
Programmauftrages nach § 11 Abs. 2 und 3 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) die Pflicht, „im Interesse von Informationsfreiheit und Demokratie, ein vielfältiges, umfassendes und ausgewogenes mediales Angebot zu sichern.“ Dieser Programmauftrag, auch Bildungsauftrag genannt, stellt bei den öffentlichen Sendern die Gewährleistung einer unabhängigen Grundversorgung mit Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung dar. Nach § 11 Abs. 1 RStV hat der öffentlich-rechtliche Rundfunk durch die „Herstellung und Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken.“ Auch das Bundesverfassungsgericht hat zur so genannten Grundversorgung Stellung genommen. Grundversorgung bedeutet für das Gericht weder eine Mindestversorgung noch beschränkt sie sich auf den informierenden und bildenden Teil des Programms; sie ist vielmehr eine Versorgung mit Programmen, die dem klassischen Rundfunkauftrag entsprechen.[3] Die Grundversorgung umfasst dabei drei Elemente, nämlich die Versorgung der gesamten Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen, die Veranstaltung eines Vollprogramms und die Gewährleistung der Meinungsvielfalt innerhalb des Programms.[4] Grundversorgung sei ein „gleichmäßiges, möglichst alle interessierten Bürger erreichendes kontinuierliches Rundfunkprogramm zu sozialen Bedingungen“.[5] Eine überwiegende Werbefinanzierung des öffentlichen Rundfunks gefährde die Grundversorgung und sei damit verfassungswidrig.[6] Zumindest im öffentlichen Rundfunk können Programme deshalb von den Sendern nicht völlig autonom gestaltet werden, sondern sind unter Beachtung dieser gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben zusammenzustellen. Damit gibt es eine eingeschränkte Programmgestaltungsfreiheit bei öffentlichen Sendern. Private Sender indes unterliegen nicht diesen strengen Anforderungen und müssen lediglich ein Mindestmaß an inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung bieten.[7][8] Das Programm muss Meinungsvielfalt und Pluralität bei privaten Sendern sichern (§ 25 RStV), ein Programmbeirat hat die Organe eines Senders zu beraten (§ 32 RStV).
Aus wikipedia https://de.wikipedia.org/wiki/Grundversorgung
Kritiker des Rundfunkbeitrags bekommen Schützenhilfe aus Baden-Württemberg. Das Landgericht Tübingen macht den Zwangsbeitrag zur Europasache und legt dem Europäischen Gerichtshof einen Fragenkatalog zur Prüfung vor, der es in sich hat. [..]
§ 9 Aufteilung der MittelIn Absatz 1 steht, daß alle LRA am Rundfunkbeitrag beteiligt werden. Absatz 2 ist bzgl. des EU-Rechts interessant, da auch internationale Sender wie ARTE im deutschen Bereich aus Zwangsabgaben finanziert werden.
(1) Von dem Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag erhalten die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten einen Anteil von 72,0454 vom Hundert, das ZDF einen Anteil von 25,1813 vom Hundert und die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ einen Anteil von 2,7733 vom Hundert.
(2) So weit die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten oder das ZDF sich nicht an der nationalen Stelle des Europäischen Fernsehkulturkanals "ARTE" beteiligen, stehen der nationalen Stelle von ARTE für die Finanzierung dieses Programmvorhabens die auf diese Anstalten entfallenden Anteile an der Finanzierung unmittelbar aus dem Rundfunkbeitragsaufkommen zu. Der Anteil dieser Anstalten bemißt sich nach dem für sie in Ziffer 6.2 des Gesellschaftsvertrages der nationalen Stelle von ARTE in der Fassung vom 1. Dezember 1994 vorgesehenen Pflichtanteil für die Programmzulieferung. Dabei ist ein Finanzierungsbetrag von insgesamt 171,11 Mio. Euro jährlich zugrundezulegen. Die Mittel können in zwölf gleichen Teilbeträgen vierteljährlich, jeweils in der Mitte des Kalendervierteljahres abgerufen oder Teilbeträge auf einen der späteren Abruftermine übertragen werden.
782. Wie die überwiegende Zahl der Mitgliedstaaten besitzt auch Deutschland eine nationale Rundfunkordnung,
die einen öffentlich-rechtlichen Rundfunk und dessen öffentlich-rechtliche Finanzierung vorsieht. Diese Rundfunkfinanzierung steht in dem Verdacht, gegen das Beihilfeverbot nach Artikel 87 EGV zu verstoßen. Die
EU-Kommission untersuchte die Verbindungen zwischen den gebührenfinanzierten Sendern in Deutschland und ihren kommerziellen Tochterunternehmen. Die Kommission vermutete, dass die öffentlich-rechtlichen Anstalten
Kontrakte zu nicht marktgerechten Bedingungen abgeschlossen oder Verluste ihrer Tochtergesellschaften mit
den Einnahmen aus der Rundfunkgebühr ausgeglichen haben.
783. Nach den Konsultationen zwischen der EU-Kommission und deutschen Vertretern von Rundfunk und Politik
hat die Generaldirektion Wettbewerb der Bundesrepublik ihre vorläufigen Einschätzungen hinsichtlich der
Vereinbarkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkfinanzierung mit den Bestimmungen des Gemeinsamen Markts
mitgeteilt. Die Kritik richtete sich allerdings nicht gegen den klassischen Programmauftrag der Sendeanstalten, sondern im Wesentlichen gegen deren Engagement im Bereich der neuen Medien. Dennoch stellt die EU-Kommission
klar, dass es sich bei der Rundfunkgebühr um eine parafiskalische (https://de.wikipedia.org/wiki/Parafiskalische_Abgabe) Zwangsabgabe und somit um eine
staatliche Beihilfe handele.31 Ferner kommt die Generaldirektion Wettbewerb im Rahmen ihrer Ermittlungen zu
dem Schluss, dass die Finanzierungs- und Haftungsübernahme für die Sender durch den Staat eine bestehende
Beihilfe darstelle und die steuerliche Sonderbehandlung den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten finanzielle
Vorteile gewähre, die den Wettbewerb verfälschten und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigten. 32 Alles in allem sei das System zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht mit dem Prinzip des Gemeinsamen Markts vereinbar.33 Folglich bedürfen die deutschen Rundfunkgebühren einer besonderen Rechtfertigung und unterliegen der Kontrolle der EUKommission.
31 Vergleiche Schreiben der Generaldirektion Wettbewerb der Europäi- des Artikel 87 EGV erfüllen, muss ein spezifischesschen Kommission zur Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten
in Deutschland und zur Vereinbarkeit des bestehenden Systems mit dem Gemeinsamen Markt, in: epd medien, Nr. 21/2005,
Tz. 113 ff.
32 Ebenda, Tz. 144 ff.
33 Ebenda, Tz. 243.
[...]
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht vielmehr gemäß Artikel 5 GG eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates zur Finanzierung der Rundfunkanstalten.43
[...] Die Gebührenfinanzierung ist nichts weiter als ein Substitut für die Finanzierung aus
Steuermitteln; durch sie erspart sich der Fiskus eigene Aufwendungen. Sie ist daher ebenso wie die Subventionierung aus dem Staatshaushalt als Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Abs. 1 EGV (https://dejure.org/gesetze/AEUV) zu würdigen.[...]
43 BVerfGE 74, 297, 342; 87, 181, 202; 90, 60, 92.
Art. 107 (https://dejure.org/gesetze/AEUV/107.html) (ex-Artikel 87 EGV (https://dejure.org/gesetze/EG/87.html))
NB: Wenn es nach rechtsstaatlichen Prinzipien ginge, würde der BS von sich aus alle laufenden Verfahren ruhend stellen bzw. aussetzen und Neubescheidungen unter Vorbehalt erlassen, bis BVerfG und ggf. noch EuGH entschieden haben. Bringt ja auch nichts mehr. Es wird eh alles zurückzuzahlen sein. >:DWenn es nach rechtsstaatlichen Prinzipien ginge, hätten wir das Problem gar nicht.
Es wird eh alles zurückzuzahlen sein. >:D
Es wird eh alles zurückzuzahlen sein. >:DFragt sich nur wovon?
(Rechtssache C-357/16)
(1) (Vorlage zur Vorabentscheidung — Unlautere Geschäftspraktiken — Richtlinie 2005/29/EG — Anwendungsbereich — Inkassogesellschaft — Verbraucherkredit — Forderungsabtretung — Art des Rechtsverhältnisses zwischen der Gesellschaft und dem Schuldner — Art. 2 Buchst. c — Begriff „Produkt“ — Parallel zur Tätigkeit eines Gerichtsvollziehers durchgeführte Beitreibungsmaßnahmen)
Anmerkung/Frage:
Wurde eigentlich schon im öffentlich rechtlichen Rundfunk darüber berichtet?
Hinweis: Siehe u.a. auch neuer Artikel der WELT vom 08.09.2017 ausgelagert/ verlinkt unter
Deutscher Rundfunkbeitrag wird von EU-Gericht überprüft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24364.msg154566.html#msg154566
...
werden die Antworten nach Baden-Württemberg übermittelt, wo die Klage in Tübingen entschieden wird. Der EuGH fällt also selbst kein Urteil, sondern stellt nur seine Expertise zur Verfügung.
Angenommen der EuGH antwortet dem Landgericht Tübingen, dass er irgendwelche der angesprochenen Regelungen oder den ganzen Staatsvertrag für rechtswidrig hält, wie geht es dann weiter?
Sollte der EuGH die aktuelle Praxis der Vollstreckung nicht billigen, dann könnte es wohl dazu kommen, dass diese Vollstreckung eingestellt wird. Das Verfahren hätte damit Auswirkung auf weitere Vollstreckungsfälle.
Wenn dieser fiktive Fall eintreten würde, würde sich eine derartige Entscheidung auch auf vergangene Zwangsvollstreckungen auswirken?Es wird untersucht, ob ein bestimmtes Verhalten mit jenem Recht übereinstimmt, welches zum Zeitpunkt dieses Verhaltens gültiges Recht ist, bzw. war.
Rn. 31: 2. Mit der in dieser Weise durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geprägten Rechtsstellung öffentlichrechtlicher Rundfunkanstalten wäre ein Konkursverfahren nicht zu vereinbaren.
Rn. 32: a) Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Konkursverfahren rechtlich so ausgestaltet werden könnte, daß es den Anforderungen der Rundfunkfreiheit genügt. Das geltende Konkursrecht enthält jedenfalls keine hinreichenden Vorkehrungen zum Schutz der Rundfunkfreiheit. So wäre es durch die Konkursordnung gegenwärtig nicht ausgeschlossen, daß im Falle eines Konkurses über das Vermögen einer Rundfunkanstalt der Konkursverwalter kraft seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse (vgl. § 6 Konkursordnung) den finanziellen Rahmen des Programms der Rundfunkanstalt bestimmt oder beeinflußt. Das aber wäre mit der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Programmfreiheit im Sinne eines Verbots jeder fremden Einflußnahme auf Auswahl, Inhalt und Gestaltung der Programme nicht vereinbar. Die "binnenpluralistische" Struktur der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten, durch welche die Vielfalt des Programmangebots sowie ein Mindestmaß inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger AchBVerfGE 89, 144 (153)BVerfGE 89, 144 (154)tung gesichert wird (vgl. BVerfGE 57, 295 [325 f.]), wäre empfindlich gestört.
Rn. 33: Auf die (einfachrechtliche) Frage, ob die Durchführung eines Konkurses zwangsläufig zur Auflösung der öffentlichrechtlichen Körperschaft führt oder ob deren Existenz davon unberührt bleibt, kommt es danach nicht mehr an. Schon die Eröffnung eines Konkursverfahrens über das Vermögen einer öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalt ließe sich bei der derzeitigen Gestaltung des Konkursrechts mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vereinbaren.
Rn. 34: b) Wegen der die Länder treffenden finanziellen Gewährleistungspflicht für ihre Rundfunkanstalten besteht auch kein Bedürfnis, ein Konkursverfahren über das Vermögen der Rundfunkanstalten zuzulassen. Die Gewährleistungspflicht gebietet es dem Land, die Zahlungsunfähigkeit der Rundfunkanstalt abzuwenden. Notfalls muß das Land für Verbindlichkeiten der Rundfunkanstalt einstehen. Diese Einstandspflicht überfordert das betreffende Land nicht. Soweit die in Gesetz und Satzung getroffenen Vorkehrungen für eine geordnete Wirtschaftsführung der Rundfunkanstalt und der Einfluß des Landes in den Gremien der Anstalt sowie die - notwendigerweise eingeschränkte - Staatsaufsicht nicht ausreichen sollten, eine drohende Zahlungsunfähigkeit der Rundfunkanstalt abzuwenden, bleibt dem Land die Möglichkeit, durch Gesetz die Rundfunkanstalt organisatorisch zu verändern.
DFR: http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv089144.html
BVerwG, Urteil vom 17.08.1995, Az. 1 C 15/94Selbst wenn das BVerfG oder der EuGH schon anfang nächsten Jahres eine Entscheidung fällen würden, wären die Beiträge für 2013 verjährt und könnten nicht mehr zurückgefordert werden. Dazu kommt natürlich auch, daß die Rundfunkanstalten nicht konkursfähig sind, d.h. die Länder müßten dafür einstehen, d.h. der steuerpflichtige Bürger, dem die Beiträge vorher abgepresst wurden. Da beißt sich die Katze selbst in den Schwanz.
Rn. 15: Die Klägerin begehrt die Erstattung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung, die sie erbracht hat, obwohl sie mangels Konkursfähigkeit gemäß § 17 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz, BetrAVG) vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630), nicht beitragspflichtig war. Sie macht damit einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch geltend. Ein solcher Anspruch dient der Rückgängigmachung ohne Rechtsgrund erbrachter Leistungen oder sonstiger rechtsgrundloser Vermögensverschiebungen. Dieser sich aus der Forderung nach wiederherstellender Gerechtigkeit ergebende Rechtsgedanke hat sich im öffentlichen Recht in vielen Vorschriften niedergeschlagen, z. B. im Anwendungsbereich der Abgabenordnung in deren § 37. Wo eine ausdrückliche gesetzliche Regelung fehlt, greift der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ein (vgl. BVerwGE 71, 85 (88) [BVerwG 12.03.1985 - 7 C 48/82]). Er setzt in der hier gegebenen Fallkonstellation voraus, daß im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht worden sind. Dies entspricht den anspruchsbegründenden Voraussetzungen des § 37 AO. In Ermangelung einer Beitragspflicht nach § 10 BetrAVG hätte die Klägerin nur dann mit rechtlichem Grund geleistet, wenn sie auf der Grundlage wirksamer Verwaltungsakte zur Zahlung verpflichtet gewesen wäre (Urteil vom 12. Dezember 1967 - BVerwG 1 C 30.67 - DVBl. 1968, 918; Beschluß vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 7 B 143.86 - Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 61). Darin ist dem Berufungsgericht zuzustimmen. Die Beitragsrechnungen des Beklagten sind aber keine Verwaltungsakte. Die gegenteilige Auffassung des Oberverwaltungsgerichts verletzt revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO).
Rn. 16: Richtschnur für die Beantwortung der Frage, ob die ab 1977 ergangenen Beitragsrechnungen Verwaltungsakte sind, ist § 35 VwVfG. Danach ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Es muß sich um eine für den Betroffenen verbindliche, zur Rechtsbeständigkeit führende Regelung handeln. Ob eine Maßnahme einer Behörde oder wie hier eines beliehenen Unternehmers diese Merkmale erfüllt, ist nach ihrem objektiven Erklärungswert zu beurteilen. Maßgebend ist, wie der Empfänger sie unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen muß; Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung (Urteil vom 20. November 1990 - BVerwG 1 C 8.89 - Buchholz 402.24 § 9 AuslG Nr. 7 m. w. N.). Nach diesen Maßstäben können die Beitragsrechnungen des Beklagten nicht als Verwaltungsakte angesehen werden. Sie enthalten zwar Zahlungsaufforderungen, lassen aber nicht hinreichend erkennen, daß damit öffentlich-rechtliche Forderungen eines beliehenen Unternehmers hoheitlich durch Leistungsbescheid, also mit dem Anspruch auf Verbindlichkeit, geltend gemacht werden sollen. Nach Form und Inhalt stellen sie sich als schlichte Zahlungsaufforderungen dar und konnten von dem Empfänger als solche verstanden werden. Bereits die Bezeichnung als "Beitragsrechnung und -abrechnung" deutet darauf hin, daß kein Leistungsbescheid vorliegt, sondern schlicht zur Zahlung aufgefordert wird. Dieser Eindruck wird verdeutlicht durch die Anrede des Empfängers als "Mitglied", womit die privatrechtliche Rechtsbeziehung zu dem als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit verfaßten Träger der Insolvenzsicherung aufgegriffen wird, die für die Erhebung eines Beitrags nach § 10 Abs. 4 BetrAVG ohne Bedeutung ist. Hinzu kommt, daß eine Rechtsbehelfsbelehrung fehlt. Zwar muß das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung die Annahme eines Verwaltungsakts nicht ausschließen. Wenn aber ein mit Verwaltungsaufgaben beliehener Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit "Beitragsrechnungen" ohne Rechtsmittelbelehrungen erstellt, verstärkt dies den Eindruck, daß Leistungsbescheide nicht vorliegen. Der Hinweis der Formularschreiben auf § 6 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung (AIB) und § 10 Abs. 3 BetrAVG hebt durch die Inbezugnahme Allgemeiner Versicherungsbedingungen das Vorliegen einer schlichten Beitragsrechnung hervor. Wenn § 6 Abs. 4 AIB bestimmt, daß Rechnungen über Beiträge oder Vorschüsse Beitragsbescheide im Sinne von § 10 Abs. 4 BetrAVG sind, ändert dies an der vorstehenden Beurteilung nichts. Denn der Beklagte ist nicht befugt, seine Maßnahmen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen verbindlich als Verwaltungsakte zu definieren; vielmehr richtet es sich allein nach den dargestellten öffentlich-rechtlichen Maßstäben, ob Verwaltungsakte vorliegen. Der Hinweis auf § 10 Abs. 3 BetrAVG, der die Beitragsbemessungsgrundlage regelt, mag zwar die Einbeziehung der Beitragserhebung in das betriebsrentenrechtliche Finanzierungssystem erkennen lassen, besagt aber nichts darüber, wie im gegebenen Fall der Beitrag erhoben wird. Hinzu kommt, daß der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts selbst seine Beitragsrechnungen nicht als Grundlage der Vollstreckung ansieht, sondern bei Erforderlichkeit als solche bezeichnete Beitragsbescheide mit Rechtsbehelfsbelehrung erläßt. Diese Übung bestätigt, daß die Beitragsrechnungen als schlichte Zahlungsaufforderungen anzusehen sind.
Rn. 17: Fehlt es an wirksamen Beitragsbescheiden und an einer materiellrechtlichen Beitragspflicht, ist mit Zahlung der deshalb nicht geschuldeten Beiträge zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung ein öffentlichrechtlicher Erstattungsanspruch entstanden. Andererseits scheidet deshalb ein Anspruch auf ihre Aufhebung oder Rücknahme sowie auf Neubescheidung im Sinne des Hilfsantrags der Klägerin von vornherein aus.
Rn. 18: Erstattungsansprüche gegen den Träger der Insolvenzsicherung können verjähren. In der vorliegenden Fallgestaltung sind sie auf den Ausgleich einer ungerechtfertigten Bereicherung des Trägers der Insolvenzsicherung gerichtet, die dadurch entstanden ist, daß Beiträge zur Insolvenzsicherung erbracht wurden, obwohl eine Beitragspflicht nicht bestand. In dieser Fallgestaltung stellt sich der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch als Kehrseite des vermeintlichen Leistungsanspruchs dar (BVerwGE 84, 274 (276) [BVerwG 23.01.1990 - 8 C 37/88]; Urteil vom 30. April 1992 - BVerwG 5 C 29.88 - Buchholz 435.12 § 50 SGB X Nr. 5). Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung werden gemäß § 10 Abs. 1 BetrAVG aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung aufgebracht. Der erkennende Senat hat entschieden, daß Ansprüche auf Zahlung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung der Verjährung unterliegen und daß die regelmäßige Verjährungsfrist nicht durch Beitragsbescheide festgesetzter Ansprüche in entsprechender Anwendung des § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO vier Jahre beträgt (BVerwGE 97, 1 (7 ff.) [BVerwG 04.10.1994 - 1 C 41/92]). Auch Erstattungsansprüche wegen grundlos erbrachter Beiträge zur Insolvenzsicherung unterliegen in entsprechender Anwendung der §§ 228 ff. AO der Verjährung.
https://www.jurion.de/urteile/bverwg/1995-08-17/1-c-15_94/
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Ich persönlich glaube, daß man versuchen wird, sich mit allen Mitteln und Tricks vor der Rückzahlung zu schützen. Z.B. so:Zitat...
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Rn. 16: Richtschnur für die Beantwortung der Frage, ob die ab 1977 ergangenen Beitragsrechnungen Verwaltungsakte sind, ist § 35 VwVfG. Danach ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Es muß sich um eine für den Betroffenen verbindliche, zur Rechtsbeständigkeit führende Regelung handeln. Ob eine Maßnahme einer Behörde oder wie hier eines beliehenen Unternehmers diese Merkmale erfüllt, ist nach ihrem objektiven Erklärungswert zu beurteilen. Maßgebend ist, wie der Empfänger sie unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen muß; Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung (Urteil vom 20. November 1990 - BVerwG 1 C 8.89 - Buchholz 402.24 § 9 AuslG Nr. 7 m. w. N.). Nach diesen Maßstäben können die Beitragsrechnungen des Beklagten nicht als Verwaltungsakte angesehen werden. Sie enthalten zwar Zahlungsaufforderungen, lassen aber nicht hinreichend erkennen, daß damit öffentlich-rechtliche Forderungen eines beliehenen Unternehmers hoheitlich durch Leistungsbescheid, also mit dem Anspruch auf Verbindlichkeit, geltend gemacht werden sollen. Nach Form und Inhalt stellen sie sich als schlichte Zahlungsaufforderungen dar und konnten von dem Empfänger als solche verstanden werden. Bereits die Bezeichnung als "Beitragsrechnung und -abrechnung" deutet darauf hin, daß kein Leistungsbescheid vorliegt, sondern schlicht zur Zahlung aufgefordert wird. .
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Ich möchte nicht in der Haut der Richter stecken, die sich selbst durch ihre früheren Rechtsprechungen in einen Filz verheddert haben, den sie eigentlich komplett wegschneiden müßten.
[...]
Zum Aktenzeichen C-492/17 finden sich via dejure
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=EuGH&Datum=31.12.2222&Aktenzeichen=C-492%2F17
dann folgende - wegen der Neuheit bislang tlw. noch sehr rudimentäre - offizielle Infos beim EuGH zur
Rechtssache C-492/17
> Verfahrensdokumentation
http://curia.europa.eu/juris/fiche.jsf?id=C;492;17;RP;1;P;1;C2017/0492/P&lgrec=de&language=de
mit zwischenzeitlich jedoch ausführlicher Wiedergabe der
> Vorlagefragen/ Dokumente der Rechtssache
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Tübingen (Deutschland) eingereicht am 11. August 2017 - Südwestrundfunk gegen Tilo Rittinger, Patric Wolter, Harald Zastera, Dagmar Fahner, Layla Sofan, Marc Schulte
(Rechtssache C-492/17)
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=197111&pageIndex=0&doclang=DE
[...]
Edit "Bürger" 28.01.2018:
Ergänzung Links zu offiziellen Dokumenten auf "curia".
Datum der Sitzung
04/07/2018
Zwischeninfo aus aktuellem Anlass:
Datum der Urteilsverkündung am EuGH wurde für den 13/12/2018 anberaumt.
Siehe unter
InfoCuria - Rechtsprechung des Gerichtshofs
Rittinger u.a. - Rechtssache C-492/17
http://curia.europa.eu/juris/fiche.jsf?id=C;492;17;RP;1;P;1;C2017/0492/P&lgrec=de&language=deZitatVerkündungsdatumbzw. auch im
13/12/2018
EuGH-Gerichtskalender
https://curia.europa.eu/jcms/jcms/Jo1_6581/de/?dateDebut=13/12/2018&dateFin=13/12/2018
sowie nunmehr auch im Forum unter
EuGH Luxembourg: Urteil C-492/17, 13.12.2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29309.0.html