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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Berlin => Thema gestartet von: Rino am 24. Mai 2016, 21:14

Titel: FiAmt > BFH vs. OVG > substantiiertes Bestreiten des Zugangs mehrerer Schreiben
Beitrag von: Rino am 24. Mai 2016, 21:14
Guten Abend

Person A hat sich bis dato wehren können.
Nun aber hat Person A vom Finanzamt eine Zahlungsaufforderung bekommen, der er widersprochen hatte.

Nun hat Person A eine Antwort darauf erhalten und hat auch schon einen Text vorbereitet.
Er  braucht  aber mehr Input. Hat hier auch sehr viel gelesen aber es blockt jetzt nun irgendwie.

Zitat
Soweit Sie den Erhalt von Leistungsbescheiden bzw. Mahnungen bestreiten, ist ein substantiierter Vortrag zum vorgeblichen Nichterhalt erforderlich (vgl. Beschluss OVG Berlin-Brandenburg vom 23.06.2015). Das begründet sich aus der Vielzahl von Postsendungen des rbb an Ihre Person. Im Rahmen der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen werden bereits mehrere Zahlungserinnerungen, Festsetzungsbescheide und Mahnungen an die Rundfunkteilnehmer versandt, bevor es zu einem Vollstreckungsersuchen kommt.
Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 01.10.2014 (VG 27 K211.12) reicht das reine Bestreiten eines unterbliebenen Zugangs von Bescheiden bzw. Mahnungen regelmäßig nicht aus, wenn es sich um eine größere Zahl von Postsendungen handelte, die ohne erkennbaren Grund nicht zugegangen sein sollen.
Das Urteil des Bundesfinanzhof vom 04.07.1986 (VII B 151/85) ist daher vorliegend nicht vergleichbar mit dem des Verwaltungsgerichts Berlin. In diesem Verfahren wurde lediglich der Nichtzugang eines einzelnen Leistungsbescheides bestritten. Den Fällen des rbb liegt wie dargestellt jedoch ein anderer Sachverhalt zu Grunde. [...]

Hat jemand noch ein paar gute Ansätze, wie es hier weiter gehen kann bzw. was er machen sollte?

Danke im Voraus


Edit "Bürger":
Ursprünglicher Thread-Betreff "Finanzamt Lichtenberg" war nichtssagend und musste daher geändert werden.
Der Thread-Betreff soll zwecks Übersicht und zielgerichteter Diskussion die Kern-Problematik kurz aber verständlich zusammenfassen.
Zudem mussten die Anonymisierung der Dokumente ergänzt werden.
Bitte immer und überall den wichtigen Hinweis u.a. oben rechts im Forum beachten...
Wichtig für Sie:
Fragen so genau wie möglich stellen. Angaben über Namen, Orte und sonstige Daten vermeiden. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Firma B“, „Ort C“ usw. verwenden, um Ihr Anliegen hypothetisch zu beschreiben.

Zu anonyomisieren sind somit Unterschriften, Namen, Adressen, Tel/Fax/Email, Beitragsnummern usw.
Darüber hinaus wurde ein wesentlicher Auszug aus dem Dokument zitiert
Dem Forum und der Sache hilft es, wenn wesentliche Textauszüge schnell erfassbar und per Suchfunktion auffindbar sind. Bilddokumente alleine sind für eine schnelle und zielführende Diskussion leider nicht ausreichend.
Danke für das Verstdändnis und die zukünftige Berücksichtigung.
Titel: Re: FiAmt > BFH vs. OVG > substantiiertes Bestreiten des Zugangs mehrerer Schreiben
Beitrag von: Bürger am 28. Mai 2016, 18:15
Also mal abgesehen davon dass der Verfasser obigen Schreibens vom Finanzamt eine leichte Logik-Schwäche zu haben scheint (mglw. basierend auf vorformulierten Schreiben seitens des rbb, wie mit Vollstreckungen umzugehen sei?)

Zitat
Im Rahmen der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen werden bereits mehrere Zahlungserinnerungen, Festsetzungsbescheide und Mahnungen an die Rundfunkteilnehmer versandt, bevor es zu einem Vollstreckungsersuchen kommt.
Person A ist doch kein Rundfunk-"Teilnehmer", oder?
Das riecht mir nach Vorformulierung eines nicht ganz im Stoff stehenden rbb-Schreiberlings..
Abgesehen davon ist der Zugang oder Nicht-Zugang anderer Schreiben als jene des FestsetzungsBESCHEIDs und evtl. noch der Mahnungen nicht von Bedeutung für die Vollstreckbarkeit an sich.

Zitat
Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 01.10.2014 (VG 27 K211.12) reicht das reine Bestreiten eines unterbliebenen Zugangs von Bescheiden bzw. Mahnungen regelmäßig nicht aus, wenn es sich um eine größere Zahl von Postsendungen handelte, die ohne erkennbaren Grund nicht zugegangen sein sollen.
Das "reine Bestreiten eines unterbliebenen Zugangs" reicht also "regelmäßig nicht aus"... so, so ;)
Das tut ja wohl eher die Gegenseite, also der rbb, denn die "bestreiten" ja regelmäßig den "unterbliebenen Zugang" der FestsetzungsBESCHEIDe und Mahnungen usw.
Wenn es nicht noch mehr Verwirrung stiften würde, könnte man dies glatt als eigenes Argument verwerten ;)

Zitat
Das Urteil des Bundesfinanzhof vom 04.07.1986 (VII B 151/85) ist daher vorliegend nicht vergleichbar mit dem des Verwaltungsgerichts Berlin. In diesem Verfahren wurde lediglich der Nichtzugang eines einzelnen Leistungsbescheides bestritten.
Auch hier wieder: Der "Nichtzugang" wurde also "bestritten"...
Richtig dürfte sein: Der "Zugang" wurde "bestritten...  ::)

Zitat
Den Fällen des rbb liegt wie dargestellt jedoch ein anderer Sachverhalt zu Grunde. [...]
Auch dies riecht mir nach Vorformulierung eines rbb-Schreiberlings...


Aber zur Sache:

Es gibt außer dem BFH ja noch andere höherinstanzliche Entscheidungen, welche auch Bezug nehmen auf mehrere nicht zugegangene Sendungen...

Hochinstanzliche Urteile bzgl. Bestreiten/Nachweis der Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.0.html

Außerdem gibt es gerade für Berlin eine mglw. bindende Entscheidung des Finanzgerichts
FG Berlin-Brandenburg (7 V 7177/15) - Einstellung, fehlender Bekanntgabenachweis
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18702.0.html


Ungeachtet dessen kann es womöglich die Erfolgsaussichten steigern, wenn Person A sich auch direkt an ARD-ZDF-GEZ wendet, auf dass diese ihre Vollstreckungsmaßnahmen einstellen und vollumfänglich zurückziehen mögen, da eine Vollstreckung ohne Bescheid unzulässig ist... siehe Beispielschreiben unter
Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838
A) bei nicht (nachweislich) zugestelltem
(und demzufolge auch nicht widersprochenem)
Verwaltungsakt = "Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEID"
...dies dann ggf. noch "garniert" mit oben bereits verlinkter Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg.


Person A möge in jedem Fall sachlich bleiben...
...und bitte über den fiktiven Fortgang informieren.


PS: Solcherlei
Einzelvorgänge als Beschwerde an MinisterpräsidentInnen/Landtage/IntendantInnen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18157.0.html
damit die Verantwortlichen für diesen Bockmist tagtäglich konfrontiert und erinnert werden an die Folgen ihres Tuns.
Titel: Re: FiAmt > BFH vs. OVG > substantiiertes Bestreiten des Zugangs mehrerer Schreiben
Beitrag von: Bürger am 28. Mai 2016, 18:34
Was die Erwähnung des BGH-Beschlusses in obigem Schreiben des Finanzamts angeht:

Der BGH hat nicht entschieden, dass es zur Vollstreckung keines Verwaltungsakts bedarf!

Die "Beitragspflicht" mag zwar "per Gesetz" entstehen - nicht aber die "Zahlungspflicht"...
...und schon gar nicht die "Vollstreckbarkeit".
Die bloße Aufforderung der GEZ zur Zahlung ist kein Verwaltungsakt
http://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/gez-zahlungsaufforderung-verwaltungsakt

Ganz im Gegenteil:
Der BGH hat - sehr zutreffend - festgestellt, dass
"[...] zur Vollstreckung rückständiger [...] Beiträge [...] Bescheide erforderlich sind".

Siehe bitte u.a. auch unter
Anwendung des BGH-Beschlusses vom 11.6.15 bei Vollstreckung ohne Bescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15970.0.html
Titel: Re: FiAmt > BFH vs. OVG > substantiiertes Bestreiten des Zugangs mehrerer Schreiben
Beitrag von: Emge Phil am 28. Mai 2016, 20:00
BFH, Urt. v. 23.02.1994 - X R 27/92
https://www.jurion.de/Urteile/BFH/1994-02-23/X-R-27_92

Rn. 8
Zitat
Zur Begründung führte es aus, für den Nachweis des Zugangs gälten, wenn der Steuerpflichtige den Zugang überhaupt bestreite, die allgemeinen Beweisregeln. Nach § 122 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) trage die Behörde, auch wenn es um den Zugang mehrerer Bescheide gehe, für den Zugang jedes einzelnen Bescheides die Beweislast. Auch wenn, wie im Streitfall, an vier verschiedenen Zeitpunkten sechs zutreffend adressierte Bescheide abgesandt worden seien und deshalb eher unwahrscheinlich sei, daß von diesen Bescheiden keiner den Empfänger erreicht habe, verbiete sich die Anwendung des Anscheinsbeweises für den Nachweis des Zugangs bestimmter Schriftstücke.

Rn. 11f.
Zitat
Zutreffend geht das FG davon aus, daß die Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 AO 1977 bei Zweifeln über den Zugang der Steuerbescheide nicht gilt, und deshalb das FA den Zugang der Schriftstücke nachweisen muß.

(...)

Das FG hat sich für die Annahme, das FA habe den Zugang der streitigen Einkommensteuerbescheide nicht nachweisen können, auf die Aussage der Kläger sowie darauf gestützt, daß weder die Absendevermerke des Sachbearbeiters noch die Niederschriften über die beiden Pfändungsversuche am 13. März 1985 und am 8. Januar 1986 geeignet waren, Zweifel über den tatsächlichen Zugang der Steuerbescheide zu beseitigen. Insoweit zutreffend geht das FG davon aus, daß weder der Absendevermerk noch die Niederschrift über die Vollstreckungsversuche geeignet waren, Zweifel am Zugang der Einkommensteuerbescheide auszuräumen.

Zum Nichterhalt von Mahnschreiben vgl.

OVG: bestrittene Mahnung nicht in Postabgang > vorl. Unterlassg. d. Vollstreckg.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18548.msg123494.html#msg123494
Titel: Re: FiAmt > BFH vs. OVG > substantiiertes Bestreiten des Zugangs mehrerer Schreiben
Beitrag von: Knax am 28. Mai 2016, 20:35
BFH, Urt. v. 23.02.1994 - X R 27/92

Inhaltlich widerlegt der BFH in diesem Urteil das Argument "Die frühere Post ist ja schließlich auch ohne Probleme zugegangen, also kann das bei dem streitigen Verwaltungsakt ja gar nicht anders sein." in vollem Umfang. Es wäre daher wirklich interessant, es auf einen Rechtsstreit ankommen zu lassen, denn in diesem Fall steht der öffentlich-rechtliche Rundfunk auf verlorenem Posten. Auch die Strategie des schlichten Ignorierens seitens der Rechtsprechung wird hier ins Leere laufen. Rechtsbeugung wäre die einzige noch verbleibende Möglichkeit der Rechtsprechung, eine Entscheidung zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks herbeizuführen. Ich finde es geradezu widerwärtig, wie die Finanzverwaltung die Argumentationslinie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Kenntnis der Rechtsprechung des BFH schlichtweg übernimmt (denn man darf wohl davon ausgehen, dass die Finanzverwaltung die finanzgerichtliche Rechtsprechung kennt). Daran sieht man, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk auch bereits die Finanzverwaltung inflitriert hat.

Meiner Ansicht nach müsste in diesem Fall eine Feststellungsklage erhoben werden, in welcher beantragt wird festzustellen, dass ein Zugang nicht stattgefunden hat. Mit anderen Worten: Der Rechtsschein der Bekanntgabe müsste im Rahmen einer Feststellungsklage beseitigt werden.

***


***Edit "Bürger":
Abdriftende Passage/ Fragestellung zum Zwecke der zielgerichteten Diskussion entfernt.
Bitte nicht vom eigentlichen Kern-Problem des Eingangsbeitrags abschweifen.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: FiAmt > BFH vs. OVG > substantiiertes Bestreiten des Zugangs mehrerer Schreiben
Beitrag von: Bürger am 29. Mai 2016, 03:56
Ich würde wohl davon ausgehen, dass für das Finanzamt die Rechtsprechung des obersten Finanzgerichts Deutschlands, also des Bundesfinanzhofs bindend sein dürfte...
...und nicht etwa dieser höherinstanzlichen Bundesfinanzhof-Rechtsprechung entgegenstehende Entscheidungen von "niederinstanzlichen" Oberverwaltungs- oder Verwaltungsgerichten.

Oder...?
Titel: Re: FiAmt > BFH vs. OVG > substantiiertes Bestreiten des Zugangs mehrerer Schreiben
Beitrag von: Rino am 30. Mai 2016, 16:51
Guten Tag

Person A wird sich das geschriebene hier erstmal zu Gemüte führen und auf Basis des hier geschriebenen ein Schreiben formulieren und anschließend hier mal hochladen.
Person A bedankt sich aber jetzt schonmal für die Antworte.

Grüße
Titel: Re: FiAmt > BFH vs. OVG > substantiiertes Bestreiten des Zugangs mehrerer Schreiben
Beitrag von: Rino am 30. Mai 2016, 17:33
Person A hat nun etwas verfasst und bittet evlt mal jemanden darum es sich anzuschauen und zu bewerten.   :)

(http://www.fotos-hochladen.net/uploads/antwortschreibeufmz36a7eq.jpg)
Titel: Re: FiAmt > BFH vs. OVG > substantiiertes Bestreiten des Zugangs mehrerer Schreiben
Beitrag von: LeckGEZ am 30. Mai 2016, 18:15
Bitte Text einfügen. Dann lässt es sich einfacher auf einzelne Passagen beziehen. Nur Schreiben der anderen Seite anonymisiert als Grafik hochladen.

Es sind Rundfunkbeiträge und keine Rundfunkgebühren. Der Unterschied ist signifikant.

Mit der Rechtschreibfunktion die Tippfehler beseitigen.

Ich persönlich würde mich NIE mit dem nicht-rechtfähigen Beitragssservice schreiben. Immer mit der Landesrundfunkanstalt.

Rechtsmittelfähiger Bescheid bei einer Vollstreckung ist nicht vorgeschrieben. Sollte bei Bescheiden beiliegen und auch dort ist er nicht zwingend und würde bei Fehlern oder Fehlen nur zu einer einjährigen Widerspruchsfrist führen.
Titel: Re: FiAmt > BFH vs. OVG > substantiiertes Bestreiten des Zugangs mehrerer Schreiben
Beitrag von: PersonX am 30. Mai 2016, 19:59
Zudem prüfen, ob tatsächlich auch eine Mahnung zum zu vollstreckenden Bescheid, also tatsächlich bekannt gegeben wurde.

Gegebenenfalls sollte dabei zu überlegen sein, ob bestritten wird, dass es eine Mahnung gegeben hat.
Oder ob dieser Punkt für die Stufe 2 aufgehoben wird ;-).

Siehe zur weiteren Erläuterung hier

OVG: bestrittene Mahnung nicht in Postabgang > vorl. Unterlassg. d. Vollstreckg.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18548.msg123494.html#msg123494
Titel: Re: FiAmt > BFH vs. OVG > substantiiertes Bestreiten des Zugangs mehrerer Schreiben
Beitrag von: Rino am 30. Mai 2016, 20:32
Ok gut, dann wird der letze Absatz erstmal herausgenommen. Dann ist  Person A nun gespannt was dabei heraus kommt. Person A hält euch auf dem laufenden.
Bis morgen Früh können noch Änderungswünsche abgegeben werden  :laugh:
Titel: Re: FiAmt > BFH vs. OVG > substantiiertes Bestreiten des Zugangs mehrerer Schreiben
Beitrag von: 12121212 am 30. Mai 2016, 22:20
Es wird nicht bestritten belanglose Infobriefe erhalten zu haben. Es wird bestritten das der streitgegenständliche Verwaltungsakt ( Akte .. ) um den es hier konkret geht ( Vollstreckungsgrund...) von einer Rundfunkanstalt weder erstellt ,versand noch zugestellt wurde.
Titel: Re: FiAmt > BFH vs. OVG > substantiiertes Bestreiten des Zugangs mehrerer Schreiben
Beitrag von: Bürger am 30. Mai 2016, 23:54
Ich würde fiktiver Person A dringend empfehlen, nicht allzu sehr auf die Pauke zu hauen und Nebensächlichkeiten, steile Thesen, süffisante Anmerkungen, etc. einfach wegzulassen - da all dies einem "Einlenken" vermutlich nicht förderlich ist, sondern (bestenfalls) zu nebensächlichen Gegenargumentationen oder (schlimmstenfalls) zu einer "jetzt erst Recht"-Haltung auf Seiten des Fi-Amts sowie auch auf der Gegenseite führen könnte.

Noch einmal hier - wie auch schon woanders:
Es bringt nichts, sich die Vollstreckungsstelle zum Gegner zu machen.
Eher sollte man sich diese zum Verbündeten machen.

Person A sitzt am kürzeren Hebel - und sollte also nicht mit pseudo-Wissen, Anschuldigungen etc. um sich werfen, sondern sich auf das beziehen, was als ziemlich gesichert gelten kann - und das wären in aller erster Linie die BFH-Entscheidungen.
Siehe obige Links.

Wie LeckGEZ weiter oben bereits schrieb:
Solche selbstverfassten fiktiven Dokumente bitte als durchsuchbaren/ kopierbaren/ editierbaren TEXT einstellen - und nicht als Bild. Danke.
Titel: Re: FiAmt > BFH vs. OVG > substantiiertes Bestreiten des Zugangs mehrerer Schreiben
Beitrag von: PersonX am 30. Mai 2016, 23:55
Eine richtige Mahnung ist kein Infobrief, sondern gehört zu allgemeinen Voraussetzung der Vollstreckung, deshalb sollte diese vorhanden sein. Person X würde das als Eigenständigen Punkt betrachten. Folgt eine Person A dem Link zu dem anderen Thema kann gelesen werden, dass es der Gegenseite nicht gelungen ist, den Nachweis der Bekanntgabe der Mahnung zu erbringen. Die Vollstreckung deshalb wahrscheinlich bis zur richtigen Zustellung mit Bekanntgabe der Mahnung eingestellt wird. Es ist ja freibleibend gegen fehlenden Bescheid und fehlende Mahnung vorzugehen.
Titel: Re: FiAmt > BFH vs. OVG > substantiiertes Bestreiten des Zugangs mehrerer Schreiben
Beitrag von: Rino am 31. Mai 2016, 10:09
Person A versteht worauf "Bürger" hinaus will und es fällt ihm auch verdammt schwer, da ihm mittlerweile das Gesamte System bis zum Hals steht und er unbedingt Luft ablassen will.

Auch wenn es ihm schwer fällt wird der Text nochmal etwas entschärft.

Person A bediente sich größten Teils aus diesem Forum um das Schreiben in dieser Form zusammen zu stellen.

Bei nächsten mal wird der Text nicht als Bild hochgeladen. Danke
Titel: Re: FiAmt > BFH vs. OVG > substantiiertes Bestreiten des Zugangs mehrerer Schreiben
Beitrag von: Rino am 14. Juni 2016, 14:45
Hallo

Person A hat nun ein Schreiben vom Finanzamt bekommen Und zwar eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung.

Was genau kann Person damit nun anstellen, da im Schreiben steht:

Zitat
Sie werden gebeten binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Pfändungs und Einziehungsverfügung dem dem Finanzamt unter Angabe des Geschäftszeichens zu erklären (Drittschuldnererklärung)
- ob Person A bereit ist das anzuerkenne und Zahlung leisten wird
- ob andere Personen Ansprüche auf gepfändete Ansprüche erheben


(http://www.fotos-hochladen.net/uploads/bild30276fo58rli.jpg)

(http://www.fotos-hochladen.net/uploads/bild31keqn0shar9.jpg)  (http://www.fotos-hochladen.net/uploads/bild327tm1n0hd8w.jpg)

(http://www.fotos-hochladen.net/uploads/bild334b1702opvk.jpg)  (http://www.fotos-hochladen.net/uploads/bild345phdk6xl42.jpg)
Titel: Re: FiAmt > BFH vs. OVG > substantiiertes Bestreiten des Zugangs mehrerer Schreiben
Beitrag von: Bürger am 14. Juni 2016, 17:08
Nur auf die Schnelle:

Da sich das Finanzamt bislang augenscheinlich nicht dazu bemüßigt fühlt, den Vorgang aufgrund der BFH-Entscheidungen (siehe nochmals vorherige Kommentare) an ARD-ZDF-GEZ zurückzuGEBEN und nun schon das Pfändungsverfahren begonnen hat, könnte mglw. noch ein letzter "Kunstgriff" evtl. etwas helfen:

Ein Schreiben *direkt* an ARD-ZDF-GEZ - z.B. analog demjenigen unter

Ablauf +4a Reaktion auf Pfändung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74840.html#msg74840

...mit dem Ansinnen, dass nunmehr ARD-ZDF-GEZ ihr Vollsteckungsersuchen (und damit auch die Pfändungs- und Überweisungsverfügung) unverzüglich zurückNEHMEN, da anderenfalls Person A "mit allem Nachdruck und zu Kosten von ARD-ZDF-GEZ" auf dem "finanzgerichtlichen Wege ihr Recht erstreiten" wird - vgl. hierzu Aktenzeichen bereits erfolgreicher Verfahren am Finanzgericht Berlin in den Vorkommentaren...
Außerdem gibt es gerade für Berlin eine mglw. bindende Entscheidung des Finanzgerichts
FG Berlin-Brandenburg (7 V 7177/15) - Einstellung, fehlender Bekanntgabenachweis
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18702.0.html
Titel: Re: FiAmt > BFH vs. OVG > substantiiertes Bestreiten des Zugangs mehrerer Schreiben
Beitrag von: Rino am 15. Juni 2016, 11:40
Hallo

dann wird dies Person A nun tun und nochmals ein Schreiben aufsetzten an den BS.

Verwunderlich ist auch das im allerersten Schreibens des Finanzamts eine komplett Summe von 650,46€ zur Vollstreckung anstanden.

Nun sollen im letzten Schreiben nur 265,93€ Vollstreckt werden und 418,03€ sollen "freiweillig" innerhalb einer Woche gezahlt werden.

Da Person A ja nun eine Drittschuldner Erklärung abgeben muss binnen 2 Wochen, reicht es aus die Forderung als unbegründet zu deklarieren und daher nicht anzuerkennen und daher keine Zahlung zu leisten? Aus Mangel an nicht zugestellten Bescheiden Seitens des BS?
Titel: Re: FiAmt > BFH vs. OVG > substantiiertes Bestreiten des Zugangs mehrerer Schreiben
Beitrag von: Rino am 09. Juli 2016, 19:52
Hallo

es gibt wieder Neuigkeiten von Person A und es gibt viel zu lesen.
Die Schlinge wird enger.
Folgender Stand ist es nun. Vorab gesagt, Person A ist im übrigen Selbstständig.
Das Finanzamt hat ein Guthaben aus der Umsatzsteuer gepfändet. Daher der Hinweis der Selbstständigkeit.

Es kann doch wirklich nicht möglich sein. Person A hat zwar auch dagegen widersprochen aber erstmal ist es wohl weg. Also hat er  ja theoretisch ohne sein Zutun gezahlt. Im Anhang nun die letzten Schreiben der GEZ mit POST ZUSTELLUNGSURKUNDE !!!!! Damit wären das die ersten Schreiben die sie Nachweisen können. Jegliche andere Post kam immer ganz normal mit der Post ohne Nachweis.
Ich weiß es ist viel zu lesen aber vielleicht kann jemand hier ansetzen.
Titel: Re: FiAmt > BFH vs. OVG > substantiiertes Bestreiten des Zugangs mehrerer Schreiben
Beitrag von: KnutK am 09. Juli 2016, 21:05
Was auffällt ist,  dass sie sich zum Beispiel bei der Bekanntgabe der Festsetzungsbescheide auf das VwVfG der Länder (und des Bundes) berufen.
Das gilt gemäß §2 Ausnahmen des Anwendungsbereichs aber nicht für die Tätigkeit der Landesrundfukanstalt bzw.  dem BS, der in Auftrag handelt.

Die Bekanntgabe ist meines Erachtens nicht geregelt!
Im Rundfunkbeitragstaatsvertrag gibt es keinen Paragraphen und im Landes VwVfG sind sie eh außen vor.
Titel: Re: FiAmt > BFH vs. OVG > substantiiertes Bestreiten des Zugangs mehrerer Schreiben
Beitrag von: Bürger am 10. Juli 2016, 01:51
Hieran sieht man wieder, wie wichtig es ist, Sachverhalt/ Werdegang/ Umstände mit allen wesentlichen Details kurz aber verständlich zu beschreiben.

Aus dem Eingangsbeitrag ging nicht hervor, dass
- einem Bescheid widersprochen und
- einigen Bescheiden nicht widersprochen bzw. nur einige Bescheide mglw. nicht erhalten wurden, aber wohl der Zugang aller Bescheide bestritten wurde...?

Es wäre unlogisch, den Zugang widersprochener Bescheide zu "bestreiten", da diesen ja nur widersprochen werden konnte, wenn Person A diese erhalten hat.

Sofern Person A den Zugang der "vollstreckungsgegenständlichen" Bescheide bestritten hat, so wäre zu prüfen, ob auch der widerpsrochene Bescheid Gegenstand der Vollstreckung/ des Vollstreckungsersuchens ist...

Zitat
Auf den Festsetzungsbescheid vom 02.02.2015 reagierten Sie mit ihrem Widerspruchsschreiben vom [...]

Falls dieser in der Vollstreckung ebenfalls enthalten ist, so wäre dies ein *anderes* Thema, welches auch nicht hier in diesem Thread zu diskutieren wäre, denn in diesem Falle würde es sich dann um eine
"Vollstreckung trotz Widerspruch"/ "Vollstreckung ohne WiderspruchsBESCHEID" handeln.
(WiderspruchsBESCHEID mittlerweile ja aber erhalten)



Allerdings geht aus dem fiktiven Anschreiben bzw. auch aus dem (an ein und demselben Tag ebenfalls erstellten) fiktiven WiderspruchsBESCHEID hervor, dass also den beiden bzw. 3 letzten von nunmehr insgesamt 4(?) Bescheiden augenscheinlich nicht widersprochen wurde:
Zitat
Gegen die o.g. Festsetzungsbescheide haben Sie keinen Widerspruch eingelegt.

Zitat
Wir weisen Sie darauf hin, dass auch die in Kopie beigefügten Festsetzungsbescheide vom 02.03.2015 und vom 03.01.2016 nach unseren Unterlagen korrekt zugegangen sind.
Das ist mglw. nur eine kühne Behauptung - zumindest, falls sich diese - wie üblicherweise - lediglich auf einen Absendevermerk in der Historie begründet. Daraus kann zwar mglw. auf ein korrektes Versenden, noch lange aber nicht auf einen korrekten Zugang geschlossen werden - bzw. dieser schon gar nicht "nachgewiesen" werden.

Zitat
Die vom Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio versandten Bescheide werden in einem EDV-gesteuerten Massenverfahren erstellt. Nach den gesetzlichen Bestimmungen können Bescheide durch Zusendung eines einfachen verschlossenen Briefes übersandt werden.
...ja, das "können" sie - erschwert aber natürlicherweise die Nachweismöglichkeiten der "Behörde" über den tatsächlichen Zugang. Das Risiko trägt dabei die Behörde, die sich dieses vereinfachten Zustellungsmittels bedient. Siehe ständige Rechtsprechung des BFH wie in obigen Kommentateren bereits erwähnt.

Zitat
Der als einfacher Brief versandte Bescheid gilt nach den Landeszustellungsgesetzen am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugegangen.
Dies gilt aber nach den gleichen Landeszustellungsgesetzen i.d.R. eben NICHT, wenn der Bescheid "nicht [...] zugegangen" ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang nachzuweisen!

Beispiel für Berlin:
Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung
§ 41 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
http://www.berlin.de/imperia/md/content/buergeraemter/rechtsgrundlagen/verwaltungsverfahrensgesetz_berlin.pdf?start&ts=1166706293&file=verwaltungsverfahrensgesetz_berlin.pdf
Zitat
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt gilt bei der Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post, ein Verwaltungsakt, der elektronisch übermittelt wird, am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

PUNKT!

Es ist eine bodenlose Unverschämtheit, diesen Sachverhalt zu unterschlagen und zu suggerieren, dass allein mit dem Absenden eines "einfachen verschlossenen Briefes" bereits alles in Ordnung sei. Eine Schande!

Zitat
Die förmliche Zustellung von schriftlichen Verwaltungsakten ist nicht Voraussetzung für ihre Wirksamkeit.
Nein "förmlich" muss die Zustellung nicht erfolgen. Die Zustellung muss aber überhaupt erfolgen.
Erfolgt keine Zustellung, ist der Verwaltungsakt nicht bekanntgegeben - entfaltet er somit auch keinerlei Rechtswirkung und ist schon gar nicht vollstreckbar!
Auch hier gilt, wie oben bereits erwähnt:
Entscheidet sich die Behörde für die vereinfachte Zustellung, so trägt sie selbst das Risiko, im Zweifel den Nachweis der Zustellung nicht erbringen zu können.

Zitat
Da die an Ihre aktuelle und gleichbleibende Adresse versandten Festsetzungsbescheide nicht als "unzustellbar" zurückgesandt worden sind, besteht kein Zweifel, dass sie Ihnen zugegangen sind.
Das ist eine Logik, die ARD-ZDF-GEZ sich wünschen, ist aber kein Beleg.
Wie die ständige Rechtsprechung des BFH besagt, greift diese Logik nicht.

Siehe nochmals u.a. unter
hochinst. Urteile > Bestreiten/Nachweis Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.0.html
BFH
Az. X R 27/92
Urteil vom 23.02.1994
https://www.jurion.de/Urteile/BFH/1994-02-23/X-R-27_92

Rn. 8
Zitat
Zur Begründung führte es aus, für den Nachweis des Zugangs gälten, wenn der Steuerpflichtige den Zugang überhaupt bestreite, die allgemeinen Beweisregeln. Nach § 122 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) trage die Behörde, auch wenn es um den Zugang mehrerer Bescheide gehe, für den Zugang jedes einzelnen Bescheides die Beweislast. Auch wenn, wie im Streitfall, an vier verschiedenen Zeitpunkten sechs zutreffend adressierte Bescheide abgesandt worden seien und deshalb eher unwahrscheinlich sei, daß von diesen Bescheiden keiner den Empfänger erreicht habe, verbiete sich die Anwendung des Anscheinsbeweises für den Nachweis des Zugangs bestimmter Schriftstücke.


Im WiderspruchsBESCHEID steht nun:
Zitat
PS: Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass gegen die FestsetzungsBESCHEIDe des rbb vom 02.03.2015, vom 03.01.2016 und vom 01.04.2016 keinen Widerspruch einlegten und diese nunmehr bestandskräftig und vollziehbar sind.

Person A ja wohl schon mit ihrem ersten Widerspruch deutlich gemacht, dass sie sehr wohl weiß, dass jedem einzelnen Bescheid gem. Rechtsbehelfsbelehrung widersprochen werden müsste, will man nicht, dass diese jeweils bestandskräftig werden.
Insofern wäre es naheliegend, dass Person A auch den weiteren Bescheiden widersprochen hätte, sofern sie diese Bescheide überhaupt erhalten hätte, nicht wahr...? ;)

Person A sollte daher wohl nochmals gegen die Sichtweise von ARD-ZDF-GEZ argumentieren.
Den nunmehr zugestellten Bescheid-Kopien sollte Person A ggf. hilfsweise widersprechen, da diese nun augenscheinlich erstmalig bekanntgegeben wurden - wenn auch lediglich als Kopien, deren Rechtsverbindlichkeit im Widerspruch zumindest angezweifelt werden könnte.

Ansonsten gilt für die nicht zugestellten Bescheide auch weiterhin das oben bereits gepostete.


Für den WiderspruchsBESCHEID gilt nunmehr - unabhängig von dem ganzen Vollstreckungsprozedere und den noch einzulegenden Widersprüchen gegen die Bescheid-Kopien:
Sofern Person A nicht will, dass dieser WiderspruchsBESCHEID und somit der zugrundeliegende FestsetzungsBESCHEID rechtskräftig wird, müsste sie Rechtsmittel einlegen (i.d.R. Klage innerhalb eines Monats nach Zustellung/ Bekanntgabe). Dass hierfür vorerst ein weitestgehend unbegründeter KlageANTRAG ausreichen dürfte geht u.a. hervor aus
Ablauf 5a KLAGE ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74424.html#msg74424


Hinweis:
Hier bitte ausdrücklich nicht in vom Kern-Thema abschweifende Diskussionen über den restlichen Inhalt des WiderspruchsBESCHEIDs oder über den Klagevorgang ergehen, welche nichts gemein haben mit dem hiesigen Thema, das da lautet
FiAmt > BFH vs. OVG > substantiiertes Bestreiten des Zugangs mehrerer Schreiben
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: FiAmt > BFH vs. OVG > substantiiertes Bestreiten des Zugangs mehrerer Schreiben
Beitrag von: Kurt am 10. Juli 2016, 12:59
Hallo zusammen,

der Freund eines Bekannten bekam erzählt dass ein Cousin 7ten Grades die Tage so etwas vor einem Verwaltungsgericht erlebt haben könnte:

Da kamen zwei vom Kläger an den BS gerichtete Widerspruchsschreiben dort angeblich nicht an:
Zitat
Es wird festgestellt, dass Widersprüche im Nachgang zu den genannten Bescheiden nicht in der Verwaltungsakte sind.

Die Beklagtenvertreterin erklärt dazu, dass sie sich das nur so erklären könne, dass die Anschrift und die Beitragsnummer nicht benannt wurden und deshalb die Widerspruchsschreiben nicht zugeordnet werden konnten oder aber, dass diese auf dem Postwege verloren gingen.


Gruß
Kurt
Titel: Re: FiAmt > BFH vs. OVG > substantiiertes Bestreiten des Zugangs mehrerer Schreiben
Beitrag von: ellifh am 10. Juli 2016, 13:05
Zitat
Es wird festgestellt, dass Widersprüche im Nachgang zu den genannten Bescheiden nicht in der Verwaltungsakte sind.
Die Beklagtenvertreterin erklärt dazu, dass sie sich das nur so erklären könne, dass die Anschrift und die Beitragsnummer nicht benannt wurden und deshalb die Widerspruchsschreiben nicht zugeordnet werden konnten oder aber, dass diese auf dem Postwege verloren gingen.

Wie unverschämt denn noch??

Ausrede, verlass mich nicht.
Titel: Re: FiAmt > BFH vs. OVG > substantiiertes Bestreiten des Zugangs mehrerer Schreiben
Beitrag von: gerechte Lösung am 11. Juli 2016, 00:38
Der RBB ist sozusagen ARD ZDF und Deutschlandradio?
Zur ARD gehört die Deutsche Welle (siehe Impressum ARD), die schon mal staatlich ist und nicht öffentlich rechtlich. Damit wäre der RBB mit der DW verbandelt uns schon ist er nicht mehr öffentlich rechtlich. Zur ARD gehören alle anderen LRA, was bedeutet, der RBB steht für alle LRA und ZDF und DR??? Welch ein Hohn.
Und unter den 01806-er Mehrwert-Nummern sind call-centern erreichbar, die hat der BS an call-center vergeben?
Und  www. r u n d f u n k b e i t r a g . de ist die Website des RBB ???????

lachhaft, das ist ganz normal der BS, der sich als RBB hierbei tarnt.
Es kommt definitiv vom BS, wie gehabt und RBB ist mal ganz schnell hingeschrieben.
Ob nun auf dem Umschlag Köln oder Berlin steht, dürfte hinfällig sein. Auf den Umschlägen, die
aus Lütjensee vom Druckdienstleister kommen steht auch Köln drauf. (die Laufzeit dabei ist ca. 12 bis 14 Tage)
Alles die blanke Veräppelei, wie schon immer.
Veräppelei ist nicht nur das Markenzeichen eines nicht rechtsfähigen Vereins sondern wird auch im gesamten Umfeld gepflegt.
Titel: Re: FiAmt > BFH vs. OVG > substantiiertes Bestreiten des Zugangs mehrerer Schreiben
Beitrag von: mb1 am 11. Juli 2016, 03:40
Zitat von: ellifh
Wie unverschämt denn noch??
Nicht weniger unverschämt als jeder hier im Forum, der ebenfalls behauptet, ihm wäre kein Schreiben XYZ zugegangen. Natürlich hat man es in 99,99% der Fälle bekommen UND sogar gelesen.

Letzlich gilt für alle Beteiligten, dass die Zustellung eines Schreibens nachgewiesen werden können muss. Sonst behauptet man halt dreist das Gegenteil. Auch das gilt für alle Beteiligten.
Titel: Re: FiAmt > BFH vs. OVG > substantiiertes Bestreiten des Zugangs mehrerer Schreiben
Beitrag von: gerechte Lösung am 11. Juli 2016, 10:04
Bei der Suche nach der Tel.-Nr. .
https://www.google.de/#q=01806999555

Da steht nichts von RBB!
Alles Schwindel, alles Veräppelei vom Feinsten.
Titel: Re: FiAmt > BFH vs. OVG > substantiiertes Bestreiten des Zugangs mehrerer Schreiben
Beitrag von: cecil am 11. Juli 2016, 23:02
Zitat
@gerechte Lösung
ich verstehe deine Wut und Empörung - aber bitte, lass uns beim thema dieses (Sammel-)Threads bleiben


sorry, ich hab mit meiner Äußerung den thread verwechselt (nicht zuletzt wegen des dazu passenden Beitrags von Kurt) mit diesem sehr unterhaltsamen und interessanten thread:

Substantiierte Darlegungen bei Nichtzustellung von Bescheiden
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18542.msg121273.html#msg121273


Edit "Bürger":
Bitte @alle, hier nicht unnötig auszuschweifen und abzudriften in allgemeine Floskeln, sondern bitte ganz eng am so wichtigen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
FiAmt > BFH vs. OVG > substantiiertes Bestreiten des Zugangs mehrerer Schreiben
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: FiAmt > BFH vs. OVG > substantiiertes Bestreiten des Zugangs mehrerer Schreiben
Beitrag von: Bürger am 13. November 2016, 02:31
Siehe auch aktuell tangierendes und immer wiederkehrendes Thema

Bescheide angeblich "korrekt adressiert & nicht als unzustellbar zurückgesandt"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20955.0.html
Titel: Re: FiAmt > BFH vs. OVG > substantiiertes Bestreiten des Zugangs mehrerer Schreiben
Beitrag von: Bürger am 28. Dezember 2016, 22:44
Beachte aus immer wiederkehrendem Anlasse auch das unter
hochinst. Urteile > Bestreiten/Nachweis Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.0.html
neu hinzugefügte
BFH-Urteil von 1989 zur Nichtanwendbarkeit von Anscheinsbeweisen sowie der Unzumutbarkeit von Nachforschungen seitens des Adressaten zwecks "Glaubhaftmachung" des Nicht-Zugangs von Verwaltungsakten
Beachte jedoch auch, dass sich insbesondere die Amts-, Land- und Verwaltungsgerichte bislang augenscheinlich (noch?) nicht (alle) an diese höchstinstanzliche BFH-Rechtsprechung gebunden fühlen...
Titel: Re: FiAmt > BFH vs. OVG > substantiiertes Bestreiten des Zugangs mehrerer Schreiben
Beitrag von: Profät Di Abolo am 17. Januar 2017, 15:55
Guten TagX!

Rein fiktiv der "geheimnisvolle Beschluss" des OVG Berlin - Brandenburg vom 23.06.2015 ist:

OVG 11 S 45.14

Link:

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OVG%20Berlin-Brandenburg&Datum=23.06.2015&Aktenzeichen=11%20S%2045.14


Zitat
2
Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg, weil sie eine Änderung des angefochtenen Beschlusses im Ergebnis nicht rechtfertigt.

Zwar macht der Antragsgegner geltend, dass in der so genannten Historie des Beitragskontos, in der alle Vorgänge innerhalb des Beitragskontos vermerkt seien, elektronische Ab-Vermerke zu den streitgegenständlichen Bescheiden enthalten seien, was sich anhand eines beim Verwaltungsvorgang befindlichen Ausdrucks nachvollziehen lässt.

Gleichwohl greift die Zugangsvermutung des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG hier deshalb nicht, weil der Antragsteller Umstände dargelegt hat, die einen atypischen Geschehensablauf denkbar erscheinen lassen, weshalb es vorliegend auch keiner Stellungnahme bedarf, ob ein Ab-Vermerk in elektronischer Form grundsätzlich ausreicht.

Denn zum einen hat der Antragsteller darauf hingewiesen, dass der auf sämtlichen in Rede stehenden Bescheiden enthaltene Adresszusatz „Parterre rechts“ objektiv falsch oder für den Zusteller zumindest verwirrend sei. Dem ist der Antragsgegner mit seinem hypothetischen Hinweis, dass links der Haustür, des Flures und der Treppe durchaus zwei Wohnungen liegen könnten, von denen der Antragsteller die Rechte bewohne, nicht überzeugend entgegengetreten. Zum anderen hat der Antragsteller, wie auch schon erstinstanzlich, darauf hingewiesen, dass ihn auch sonst Postsendungen teilweise nicht erreichen würden, und zur Glaubhaftmachung entsprechende Schreiben eines Kreditinstituts vom 8. August und 15. September 2014 vorgelegt. Überdies ist auch der Versuch des Gerichts, dem Antragsteller die Beschwerdeschrift zuzustellen, zunächst gescheitert.

Zitat
Soweit Sie den Erhalt von Leistungsbescheiden bzw. Mahnungen bestreiten, ist ein substantiierter Vortrag zum vorgeblichen Nichterhalt erforderlich (vgl. Beschluss OVG Berlin-Brandenburg vom 23.06.2015).......

Haa! Lupus! Das Aktenzeichen reihenweise nicht angeben!

Anmerkung: Standardschreiben FA, ham wa auch ohne Aktenzeichen erhalten.

Woraus du hier deine Rechtsauffassung ableitest, wir müssten einen "substantiierten Vortrag" zum Nichterhalt leisten, erschließt sich mir nicht.

Deine "elektronischen Ab-Vermerke" sind ein Witz! Sonntag für Samstag "verfügt" und Montags "privat" gedruckt! Mittwochs von der Post abgeholt!?!   ;D ;D ;D ;D

Du kannst mal langsam über deinen fehlenden Zustellungswillen nachdenken.

BVerwG, 19.06.1963 - BVerwG V C 198.62

Zitat
Amtlicher Leitsatz:
Das Fehlen des Willens, eine Zustellungshandlung vorzunehmen, ist kein Zustellungsmangel;
das Vorhandensein dieses Willens ist unabdingbare Voraussetzung der Zustellung.


Link Urteil:

https://www.jurion.de/urteile/bverwg/1963-06-19/bverwg-v-c-19862

Soso mangelnder Zustellungswille!!!!.

Yoo Lupus! Dir mangelt es nicht am Willen, du bist untauglich! Ein verwaltungsrechtlicher Witz!!!

Deine "staatsferne BeitraXverwaltung" ist eine Verhöhnung jeder öffentlichen Verwaltung!!!!

Zitat
12
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Oberkreisdirektor, als er die Akten in dieser Sache dem Vertreter des Bundesinteresses zur Antragstellung nach § 56 AbgG übersandte, überhaupt nicht den Willen, diesem die im Jahre 1956 ergangene und vom Bundesrechnungshof beanstandete Entscheidung zuzustellen.

Der nach § 6 VwZG erforderliche Vermerk fehlte nicht, weil diese Formalität (versehentlich) nicht beachtet worden war. Er fehlte vielmehr, weil gar nicht zugestellt werden sollte; dem Vertreter des Bundesinteresses sollte nur Gelegenheit zur Stellungnahme und Antragstellung nach § 56 AbgG eingeräumt werden.

Die Zustellung ist eine Rechtshandlung und keine Tathandlung. Es kann daher nicht angenommen werden, daß § 9 VwZG (Anmerkung jetzt § 8 VwZG)auch auf solche Willensmängel Anwendung findet.

Kein Postausgangsbuch, kein Sachbearbeitervermerk, nada, nix.

Nur deine Historie, GIM und die "Privatdruckerei ".

Du willst also gar nicht förmlich zustellen! Lupus, Lupus, was hast du nur angerichtet!

Portosparen, waa? BeitraX-gewinn-maXimierung! Hast gedacht finden waa nicht, waa?

Die gallische Lupe findet alles! Alles!

Ohh Lupus, huhu, der du liegst unter einem Hochgebirge Hinkelsteine!

LG
aus allen gallischen Provinzen!

 :)
Titel: Re: FiAmt > BFH vs. OVG > substantiiertes Bestreiten des Zugangs mehrerer Schreiben
Beitrag von: 12121212 am 17. Januar 2017, 17:30
substantiierter Vortrag zum vorgeblichen Nichterhalt  ...( nicht so einfach den Richter zu überzeugen ... )

OVG 11 S 45.14
https://openjur.de/u/749172.html
Zitat
"Das schlichte Bestreiten des Betroffenen, der Verwaltungsakt sei ihm nicht zugegangen, reicht regelmäßig nicht aus, um die Zugangsvermutung des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG zu entkräften. Vielmehr muss der Adressat sein Vorbringen nach Lage des Einzelfalls derart substantiieren, dass zumindest ernsthafte Zweifel am Zugang begründet werden."

Ich habe Schreiben x / Verwaltungsakt y erhalten und darauf mit Rechtsmittel reagiert. Hätte ich den streitgegenständlichen Verwaltungsakt erhalten hätte ich mit Rechtsmittel reagiert .... konnte ich aber nicht ... da dieser offensichtlich weder erstellt, versand noch zugestellt wurde.
Die Beklagte bot auch keinen Beweis für die Erstellung oder den Versand des streitgegenständlichen Verwaltungsaktes an.
Titel: Re: FiAmt > BFH vs. OVG > substantiiertes Bestreiten des Zugangs mehrerer Schreiben
Beitrag von: Housebrot am 13. Februar 2017, 19:16
"Das schlichte Bestreiten des Betroffenen, der Verwaltungsakt sei ihm nicht zugegangen, reicht regelmäßig nicht aus, um die Zugangsvermutung des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG zu entkräften. Vielmehr muss der Adressat sein Vorbringen nach Lage des Einzelfalls derart substantiieren, dass zumindest ernsthafte Zweifel am Zugang begründet werden."

Nach meinem Dafürhalten muss ein Gericht aber bereits in der Prozessvorbereitung darauf hinweisen. Denn nur wenn ich als Partei weiß, dass ein schlichtes Bestreiten nicht ausreicht, kann ich mein Bestreiten durch Beweise untermauern.

Dieser Hinweis fehlt bei uns am Düsseldorfer VG regelmässig. Man könnte meinen, die Richter möchten dass die Klage aufgrunddessen abgewiesen werden kann.... Denn dann kann nicht mehr über den eigentlichen Sachverhalt gestritten werden, weil die angeblich verschickten, aber nie angekommenen Bescheide rechtskräftig geworden sind....

Ein Schelm wer böses dabei denkt....
Titel: Re: FiAmt > BFH vs. OVG > substantiiertes Bestreiten des Zugangs mehrerer Schreiben
Beitrag von: Bürger am 22. Mai 2017, 03:26
aktueller Querverweis:

Bundesverwaltungsgericht bestätigt die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum
Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsaktes durch Nichtwissen des Adressaten

BVerwG > Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsaktes durch Nichtwissen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23163.0.html
Titel: Re: FiAmt > BFH vs. OVG > substantiiertes Bestreiten des Zugangs mehrerer Schreiben
Beitrag von: Grit am 22. Mai 2017, 13:00
PersonX hat sich zu einem neuerlichen Beschluss des FG - welcher die Zugangsfiktion beinhaltet - sehr zutreffend geäußert - siehe unter
FG Berlin 11 V 11240/16 > substantiiert. Bestreit. d. Zugangs mehrerer Schreiben
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23188.0.html
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23188.msg147705.html#msg147705

Bislang galt In dubio pro reo, also dass man so lange als unschuldig galt, bis der Nachweis für eine erfolgreiche Zustellung auch ausreichend erfolgte, um rechtskräftige Beschlüsse zu sprechen. Statt dessen wird man nun abqualifiziert und mit Unterstellungen konfrontiert.

Liebe Grüße