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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: zugangskontrolle am 13. März 2019, 12:09

Titel: Verstößt der Rundfunkbeitrag gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit?
Beitrag von: zugangskontrolle am 13. März 2019, 12:09
Hallo,

in dem Karslruher Urteil
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157),

http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
wurde dem Rundfunkbeitrag ja alles möglich zugesprochen.

Ich bin jedoch verwundert, inwiefern der Beitrag nicht dem Grundsatz der Belastungsgleichheit widerspricht.

Je nachdem in welchem Bundesland ich mich aufhalte, kann ich mehr oder weniger Radio-Sender der Öffis empfangen. Für Berlin gibt es sogar gesonderte Regelungen
https://www.dabplus-radios.de/warum-kann-ich-einen-sender-wie-zum-beispiel-den-swr3-nicht-bundesweit-empfangen/

Meiner Meinung nach, wenn ich schon zum Zahlen gezwungen werde und mir unterstellt wird, dass ich Empfangsgeräte zum Empfang habe, dann sollte ich doch wenigsten in der Lage sein, etwas zu empfangen. Und mit etwas meine ich all das was ich auch bezahle. Oder wird mein Beitrag dem jeweiligen Bundesland gutgeschrieben und die anderen bekommen nichts?!!?

Ist das Grund genug, eine Verfassungsklage zu erheben?
Titel: Re: Verstößt der Rundfunkbeitrag gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit?
Beitrag von: donholiu am 13. März 2019, 12:36
Eine ähnliche Frage stellte ich mir auch.

Da der analoge Empfang nicht mehr möglich ist, ist man gezwungen, einen Reciver, DVBT-Antenne oder eine Smartcard zu kaufen, wo jenachdem monatliche Kosten entstehen.

Das ist meiner Meinung nach auch ein Verstoß gegen die Belastungsgleichheit.
Titel: Re: Verstößt der Rundfunkbeitrag gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit?
Beitrag von: zugangskontrolle am 13. März 2019, 12:54
Danke für deinen Beitrag! Mir geht es aber weniger um das Empfangsgerät als viel mehr um die Tatsache, dass regionale Angebote regional ausgestrahlt werden aber bundesweit abgerechnet wird und das mit einem pauschalen Beitrag.

In einem anderen Thread könnte man nun darüber streiten, dass der Kunde (Beitragszahler) indirekt gezwungen wird, seine Empfangsgeräte erneuern zu müssen, je nachdem wie die Öffis ihr Programm zur Verfügung stellen.
Titel: Re: Verstößt der Rundfunkbeitrag gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit?
Beitrag von: scottel am 13. März 2019, 13:51
Soweit mir in Erinnerung wird der Beitrag nicht an die Möglichkeit des Empfangs geknüpft.

Soll heißen:
Egal ob man empfangen kann oder nicht (aus welchen Gründen auch immer) - man muss immer zahlen.
Titel: Re: Verstößt der Rundfunkbeitrag gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit?
Beitrag von: zugangskontrolle am 13. März 2019, 14:05
Danke für deinen Beitrag! Ja, na ja. Wenn die Öffis einfach die Signalstärke runterdrehen und man nur drei Meter vom Mast entfernt etwas empfangen kann, ist das glaube ich nicht mehr in Ordnung. So ganz egal, ob man empfangen kann oder nicht, kann es ja auch nicht sein?!?

Es ist denen in der Tat egal, ob man ein Empfangsgerät hat oder nicht. Zahlen muss man. Aber wenn man ein Empfangsgerät hat und trotzdem nichts empfängt, ist das doch irgendwie am Sinn vorbei.


Edit "Bürger": Ungekürztes Vollzitat des direkten Vorkommentars entfernt.
Bitte darauf verzichten, da der Beitrag ja unmittelbar davorsteht.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Verstößt der Rundfunkbeitrag gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit?
Beitrag von: sky-gucker am 13. März 2019, 14:14
Es ist denen in der Tat egal, ob man ein Empfangsgerät hat oder nicht. Zahlen muss man. Aber wenn man ein Empfangsgerät hat und trotzdem nichts empfängt, ist das doch irgendwie am Sinn vorbei.

Was ist eigentlich ein Empfangsgerät??? Vielleicht sollte man mal im Gerichtssaal eine Vorführung der Lebenswirklichkeit machen...

Man nehme einen handelsüblichen Fernseher stelle diesen auf den Tisch und versuche etwas zu empfangen. Man wird feststellen, dass man 1. Strom benötigt. - es ist nirgends definiert, dass eine Wohnung einen Stromanschluss, oder Steckdosen haben muss.
2. wenn du Wohnung einen Kabelanschluss hat, wird es wohl gehen, hat sie diesen nicht, dann wird man a) eine Satellitenschüssel benötigen und außerdem b) einen Receiver
3. jetzt muss die Person auch noch den nötigen Sachverstand aufbringen müssen (wollen) um das ganze in Betrieb zu nehmen, sonst bleibt das Bild immer noch schwarz.

Jetzt wird das Gericht sagen - nimm halt n Radio - ok... gleiches Spiel: Radio kaufen - Strom? Fehlanzeige, hab ich nicht....


Und irgendwo in dem Bruderurteil steht, dass die Empfangsmöglichkeit (geräteunabhängig) grundsätzlich gegeben sein muss - wurde schon an anderen Stellen diskutiert "Wie kann eine Wohnung Rundfunk empfangen?"
Titel: Re: Verstößt der Rundfunkbeitrag gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit?
Beitrag von: zugangskontrolle am 13. März 2019, 14:15
Meiner Meinung nach, wenn ich schon zum Zahlen gezwungen werde und mir unterstellt wird, dass ich Empfangsgeräte zum Empfang habe, dann sollte ich doch wenigsten in der Lage sein, etwas zu empfangen. Und mit etwas meine ich all das was ich auch bezahle. Oder wird mein Beitrag dem jeweiligen Bundesland gutgeschrieben und die anderen bekommen nichts?!!?

In der Tat wird der Beitrag bei den Öffis unterteilt. Das steht im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag III. Abschnitt Anteil der Landesmedienanstalten § 10 Höhe des Anteils Abs. (1) ...Der verbleibende Betrag steht den einzelnen Landesmedienanstalten im Verhältnis des Aufkommens aus dem Rundfunkbeitrag in ihren Ländern zu.

Ok, dann wird das Geld bei denen aufgeteilt. Damit habe ich also pech, wenn ich in einem Bürgerarmen Bundesland lebe, da die Anstalten weniger bekommen, mir weniger anbieten können und ich dennoch den gleich Betrag wie alle anderen zahlen muss.

Dazu gab es mal einen Satz
Zitat
Wenn aber schon die bloße Teilhabe an demokratischen Prozessen bebeitragt wird, sind die Grenzen eines Beitrags überschritten. Dann stellt sich dieser nämlich im Ergebnis als eine Demokratieabgabe dar. Das Funktionieren des demokratischen Staatswesens ist aber als Gemeinlast aus Steuern zu finanzieren.
Quelle: >> Spendenaufruf - Verfassungsbeschwerde gegen den Rundfunkbeitrag <<
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19642.msg127778.html#msg127778
Titel: Re: Verstößt der Rundfunkbeitrag gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit?
Beitrag von: zugangskontrolle am 13. März 2019, 14:22
Es ist denen in der Tat egal ob man ein Empfangsgerät hat oder nicht. Zahlen muss man. Aber wenn man ein Empfangsgerät hat und trotzdem nichts empfängt, ist das doch irgendwie am Sinn vorbei.

Was ist eigentlich ein Empfangsgerät??? Vielleicht sollte man mal im Gerichtssaal eine Vorführung der Lebenswirklichkeit machen...

Man nehme einen handelsüblichen Fernseher stelle diesen auf den Tisch und versuche etwas zu empfangen. Man wird feststellen, dass man 1. Strom benötigt. - es ist nirgends definiert, dass eine Wohnung einen Stromanschluss, oder Steckdosen haben muss.
2. wenn du Wohnung einen Kabelanschluss hat, wird es wohl gehen, hat sie diesen nicht, dann wird man a) eine Satellitenschüssel benötigen und außerdem b) einen Receiver
3. jetzt muss die Person auch noch den nötigen Sachverstand aufbringen müssen (wollen) um das ganze in Betrieb zu nehmen, sonst bleibt das Bild immer noch schwarz.

Jetzt wird das Gericht sagen - nimm halt n Radio - ok... gleiches Spiel: Radio kaufen - Strom? Fehlanzeige, hab ich nicht....


Und irgendwo in dem Brüderurteil steht, dass die Empfangsmöglichkeit (geräteunabhängig) grundsätzlich gegeben sein muss - wurde schon an anderen Stellen diskutiert "Wie kann eine Wohnung Rundfunk empfangen?"

Danke für deinen Beitrag! Ja, ich bin auch der Meinung das Sachverstand nicht verallgemeinert werden darf. Die ältere Generation ist vermutlich stark benachteiligt was das Thema Internet angeht. Dennoch werden sie selbstverständlich zur Kasse gebeten und müssen für alles solidarisch bezahlen.

Aber darauf kommt es ja nicht wirklich mehr an. Zahlen müssen alle, ob sie ein Empfangsgerät haben oder bedienen können spielt keine Rolle.

Mir geht es um diesen einen Punkt. Ich habe ein Empfangsgerät und kann es auch bedienen aber ich bekomme weniger als andere zahlende Bürger, weil ich im "falschen" Bundesland lebe. Deswegen wiederspricht meiner Meinung nach der Beitrag dem Grundsatz der Belastungsgleichheit und ist somit verfassungswiedrig.
Titel: Re: Verstößt der Rundfunkbeitrag gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit?
Beitrag von: zugangskontrolle am 13. März 2019, 21:23
Tja, anhand der Anzahl an Antworten lässt sich wohl vermuten das entweder mein Thema nicht von Interesse ist oder einfach jeder seinen Beitrag zahlt...

Wie dem auch sei...

Im Grundgesetz Art 3 Abs (3) steht "Niemand darf wegen ... seiner Heimat ... benachteiligt werden. Wenn die regionalen Fernseh- und Rundfunksender nur regional ausgestrahlt werden, werde ich den anderen Bundesbürgern gegenüber benachteiligt, weil ich im falschen Bundesland lebe.

Hier ist eine Auflistung aller deutschen Hörfunksender aufgeteilt nach Bundesland (https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_deutscher_H%C3%B6rfunksender (https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_deutscher_H%C3%B6rfunksender))
Der HR hat 6 Radiosender während der BR 10 Radiosender hat. Wohne ich in der Nähe zum nächsten Bundesland bekomme ich im besten Falle noch mehr geboten im Vergleich zu jemandem der im hohen Norden dicht am Meer wohnt.

Ich kann ja in einem Land, das die Demokratie vorgaukelt versuchen zu klagen... Man muss schon ganz schön naiv sein, wenn man glaubt man kann den Medienmogulen 8 Mrd. Euro einfach wegnehmen. Zuerst müssen die öffis verkleinert werden, in dem man ihnen die Unterhaltungssparte entzieht. Die sollen sich auf Berichterstattung beschränken, dafür brauchen sie keine 8 Mrd. Euro. Wenn die öffis klein genug sind, hat irgendwann auch keiner der Medienmogule mehr ein Interesse daran sie zu verteidigen. Dann könnt ihr den Rundfunkbeitrag durch Eigeninitiative kippen.

Vielleicht liest einer mit einem ausreichenden Rechtsnetzwerk diese zwei Zeilen und beherzigt das bei seiner Strategie gegen die öffis.
Titel: Re: Verstößt der Rundfunkbeitrag gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit?
Beitrag von: tokiomotel am 13. März 2019, 21:55
Was willst du denn darauf bestehen an jedem Ort in Deutschland jeden existierenden örR-Hörfunksender empfangen zu können. Die meisten sind doch sowieso schon im Netz und über UKW geht das eh nicht mehr lange. Kann es sein, dass du hier dein Prinzipienpferd gesattelt hast um es tot zu reiten. Unter Verstoß gegen die Belastungsgleichheit verstehe ich eigentlich ganz andere kränkelnde Baustellen, da hat der Zwangsbeitrag schon genug Geschwüre ungleicher Belastung fabriziert..
Titel: Re: Verstößt der Rundfunkbeitrag gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit?
Beitrag von: NichtzahlerKa am 13. März 2019, 22:10
Ich beherzige die Strategie nächsten Monat bei Gericht und gebe Feedback dazu. Ich hab es auch so ähnlich in der Klage, nur nicht den Anknüpfungspunkt GG, der hier genannt ist.
Titel: Re: Verstößt der Rundfunkbeitrag gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit?
Beitrag von: zugangskontrolle am 13. März 2019, 22:15
Was willst du denn darauf bestehen an jedem Ort in Deutschland jeden existierenden örR-Hörfunksender empfangen zu können. Die meisten sind doch sowieso schon im Netz und über UKW geht das eh nicht mehr lange. Kann es sein, dass du hier dein Prinzipienpferd gesattelt hast um es tot zu reiten. Unter Verstoß gegen die Belastungsgleichheit verstehe ich eigentlich ganz andere kränkelnde Baustellen, da hat der Zwangsbeitrag schon genug Geschwüre ungleicher Belastung fabriziert..

Vielen Dank für deinen Beitrag! Es freut mich einen erfahrenen Kommentator zu sehen. Ich möchte den öffis unbequem sein und hoffe hier im Forum klare Antworten zu finden, damit ich etwas handfestes für eine Klage zusammenbekomme. Schwammige Kommentare kann ich mir selber zusammenreimen.

Mein Punkt der Benachteiligung in Abhängigkeit meiner Heimat -> Ich möchte wissen ob dem so ist oder nicht.

Zitat
Die meisten sind doch sowieso schon im Netz und über UKW geht das eh nicht mehr lange.
Was bedeutet das denn für den RStV §11c Abs (1) Die in der ARD zusammengeschlossenen ... bundesweit ausgerichtete Hörfunkprogramme finden nicht statt.
https://www.die-medienanstalten.de/fileadmin/user_upload/Rechtsgrundlagen/Gesetze_Staatsvertraege/Rundfunkstaatsvertrag_RStV.pdf (https://www.die-medienanstalten.de/fileadmin/user_upload/Rechtsgrundlagen/Gesetze_Staatsvertraege/Rundfunkstaatsvertrag_RStV.pdf)

Wenn die meisten schon im Netz sind (was sind denn die meisten?!?!) Ich nehmen mal an Hörfunksender. Verstoßen die nicht gegen ihre eigenen Paragraphen oder was meinen die dann mit dem Absatz oben? Wenn Sie dagegen verstoßen ist das für mich ein weiterer Klagepunkt.

Zitat
Kann es sein, dass du hier dein Prinzipienpferd gesattelt hast um es tot zu reiten.
Mein Prinzipienpferd heisst Transparenz. Es gibt zu viele Gesetze in Deutschland durch die keiner oder nur sehr wenige durchsteigen. Und zu diesem Übel gibt es zu viele unterschiedliche Auslegungen.

Wenn ich meinen Beitrag also nicht bezahlen möchte, wie soll ich gegen die öffis klagen wenn ich nichts handfestes mit einer eindeutigen Aussage habe? Daher reite ich auf meiner Aussage solange herum bis sie mir klar beantwortet werden kann. Ich gehe davon aus das mir ein Gericht eine klare Aussage anhand von irreführender Paragraphen gibt, die kann ich jedoch wieder anfechten, wenn ich andere Paragraphen finde die dagegen sprechen.
Titel: Re: Verstößt der Rundfunkbeitrag gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit?
Beitrag von: zugangskontrolle am 13. März 2019, 22:31
Ich beherzige die Strategie nächsten Monat bei Gericht und gebe Feedback dazu. Ich hab es auch so ähnlich in der Klage, nur nicht den Anknüpfungspunkt GG, der hier genannt ist.

Vielen Dank für Ihren Beitrag! Ich bin gespannt und hoffe die Information dazu auch hier zu finden. Ich bin der Meinung 8 Mrd. Euro lassen sich nicht durch ein Urteil wegklagen. Was passiert mit den ganzen Mitarbeitern, der ganzen Infrastruktur, etc. Das wird kein Richter und auch kein Politiker zulassen, egal gegen wieviele Gesetze die verstoßen.
Vergleichen wir das mal mit Kuchen essen. Den schluckt auch keiner auf einmal runter, es sei denn der ist sehr klein. Die öffis sind mindestens eine Hochzeitstorte, die muss man in kleinen Stücken essen und dann ist sie irgendwann weg.

Wenn ich klage, dann auch in kleinen Stücken an den richtigen Stellen. Die öffis sind nicht konkurenzfähig mit den privaten. Die Fussball WM Rechte haben sie schon ein paar mal gegen RTL verloren. Wenn sich Amazon, Netflix und co. in der Unterhaltungsbranche die Rechte an den sehenswerten Programmen organisieren, müssen die öffis viel Geld aufbringen, um mithalten zu können. Es kann nicht rechtens sein das aus öffentlichen Geldern derlei Wettbewerb finanziert wird. Daher müssen Klagen gegen die öffis in die Richtung zielen die Unterhaltungsbranche aus dem Programm zu nehmen. Da steckt das dicke Geld, wenn das privatisiert ist, ist der Beitrag keine 5 Euro mehr Wert.

Wer kennt sich jedoch aus um da passende Klagen zu finden?
Bereits 2014 wurde ein Gutachten für eine Reform der öffis vom Wissenschaftlichen Beirat beim Bundesministerium der Finanzen herausgebracht.
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/2014-12-15-gutachten-medien.pdf?__blob=publicationFile&v=5 (http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/2014-12-15-gutachten-medien.pdf?__blob=publicationFile&v=5)
Das sollte die Klagerichtung werden. Die Reform vorantreiben.
Titel: Re: Verstößt der Rundfunkbeitrag gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit?
Beitrag von: unGEZahlt am 13. März 2019, 22:41
Meiner Meinung nach, wenn ich schon zum Zahlen gezwungen werde und mir unterstellt wird das ich Empfangsgeräte zum Empfang habe, dann sollte ich doch wenigsten in der Lage sein etwas zu empfangen. Und mit etwas meine ich all das was ich auch bezahle.

Selbstverständlich gibt es bzgl. der Rundfunkbeitrags-Gegen"leistung" eine Belastungs-Ungerechtigkeit.
Klar. Da wird es doch hier nur Zustimmung geben.

Herr Dr. Eicher hat bereits erklärt, das die Anstaltsabhängige "Programmangebots"-Ungerechtigkeit -juristisch gesehen- gerechtfertigt sein soll.
Nicht nur das. Rundfunkbeitragszahlungs-Verurteilte hätten ja noch nicht einmal ein Recht auf eine bloße Übersicht der unterschiedlich ausfallenden Anstalts-"Programmangebote"!
( Quelle: -Gibt es Anspruch, Regionalradio von Berlin in NRW über Antenne zu empfangen?-, https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20771.msg139162.html#msg139162 )

Und mit wem sollte denn, -juristisch gesehen-, darüber diskutiert werden? 
Es ist doch die Frage, wer so viel Geld und Zeit dafür aufbringen kann. Es geht doch dann mindestens bis zur 5. Instanz (EGMR)!

Die Idee ist aber möglicherweise ja aber schon in derzeitigen Beschwerden mit eingearbeitet. Hat bestimmt der ein oder andere Beschwerdeführer schon mit reingenommen.
Möglicherweise gibt es dann hoffentlich bald auch mal eine EGMR-Prüfung der Rundfunkbeitrags-Belastungsungleichheit. Die dürften das auf keinen Fall zulassen (hoffe ich).

Markus
Titel: Re: Verstößt der Rundfunkbeitrag gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit?
Beitrag von: unGEZahlt am 14. März 2019, 00:53
Nochn Nachtrag zur Prüfung. In Form einer Frageformulierung, von der ich hoffe, dass sie die Belastungsungerechtigkeit möglichst genau beschreiben kann:

Zitat
Radio Bremen verfügt bspw. im Anstaltsvergleich über die wenigsten „angebotenen“ Sender.
Radio Bremen verfügt bspw. Anstaltsabweichend auch nicht über ein sonst übliches Behördenorchester.

Inwieweit ist es somit gerechtfertigt, dass Bremische Rundfunkbeitragszahlungs-Verurteilte für das im Anstalts-Vergleich quantitativ sehr geringe „Angebot“ von Radio Bremen genau so viel bezahlen müssen,
wie die außerhalb Bremens gemeldeten Zahlungsverurteilten,
denen ja ihrerseits von der jeweiligen Anstalt für den gleichen Betrag ein quantitativ ungleich größeres „Angebot“ zur Verfügung gestellt wird?

Markus
Titel: Re: Verstößt der Rundfunkbeitrag gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit?
Beitrag von: PersonX am 14. März 2019, 06:25



Die Antwort ist leicht, weil die Inhalte nicht Gegenstand einer Gegenleistung sind. Der Rundfunkbeitrag wird laut Bundesverfassungsgericht erhoben, dass die individualisierbare Möglichkeit, einen individuellen Nutzen "Vorteil"  aus selektiv, gefilterten und aufbereiteten Angeboten zu erhalten,
bereit gestellt werden kann. Das dürfte wohl auch noch zutreffend sein, wenn weniger Inhalt für gleiches Geld vorhanden ist. Zudem ist die LRA frei, darüber zu entscheiden, wie Sie einen Auftrag und zu welchen Kosten dieser erfüllt wird.
In der weiteren Vergangenheit wurde erklärt die Angebote sind kostenfrei, den Gebühren steht keine Gegenleistung gegenüber, sondern diese wären das Mittel zur Finanzierung. Beim Beitrag hat noch keiner erklärt, dass die tatsächlichen Inhalte die Gegenleistung sind. Erklärt wurde sinngemäß, dass der Beitragende die Möglichkeit erhält den Rundfunk in der beschriebenen Funktion zu nutzen, also das der Nutzer die Möglichkeit erhält seine eigene Medienbewertung aufzugeben und stattdessen/bzw. die Möglichkeit erhält auf diese aufbereiteten Sachen zuzugreifen bzw. auch nur die Möglichkeit erhält, seine freie Wahl und Bewertung, damit vergleichen zu können. Vgl. dazu die Aussagen zum Beitrag ca. Rn. 52 ff. , 60 ff. 85 ff., vom 18.07.18 Bundesverfassungsgericht Rundfunkurteil.


Es gibt keinen Anspruch auf eine bestimmte Menge. Oder anders formuliert, die eine Rundfunk Anstalt ist bei der Erfüllung weniger effektiv als eine andere. Bzw. bei der Nutzung der Mittel weniger effizient.


Auf der anderen Seite stehen X Beitragszahler einer Anstalt gegenüber, dass sind wahrscheinlich je Anstalt unterschiedliche viele, so dass es Anstalten gibt, welche aus der Summe der Beiträge, wenn es keinen Ausgleich zwischen Anstalten gebe, in Summe weniger Geld zur Verfügung hätten. Wolten diese Anstalten das gleiche Programm machen wie die großen, dann müsste der Beitrag ohne Finanzausgleich dort deutlich größer sein.
Wollte man das tatsächlich richtig vergleichen, dann müssten die Anstalten so räumlich aufgebaut werden, das gleiche Anzahlen an Beitragszahlern zu Grunde gelegt werden können. Sonst gilt wahrscheinlich Anstalten mit einem größeren Grundstock an Beitragszahlern schieben Mittel an kleinere. Bzw. effizientere ebenfalls an weniger effiziente. Das könnte sicherlich in einem doppelten Geldfluss Diagramm abgebildet werden, welches die Ausgaben in Bezug zur Anzahl der Beitragszahler setzt und gleichzeitig die Transferleistung mit aufzeigt.
Wahrscheinlich wird dann herauskommen, dass einige Anstalten wirtschaftlich besser da stehen als andere. Um das fiktiv zu vergleichen müssten die Kosten aller Anstalten auf ein normiertes Angebot umgerechnet werden. Ein fiktiver Finanzausgleich könnte dann auf ein normiertes Angebot erfolgen, so dass überall theoretisch vergleichbare quantitative Mengen möglich wären. Das es etwas dann nicht gäbe könnte somit an der Effektivität oder der tatsächlichen Nutzung der Mittel liegen.