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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Berlin => Thema gestartet von: Grit am 21. Mai 2017, 12:36

Titel: RBB Anwendungsbereich mit Beschluss vom FG 16.11.2016 (11 V 11240/16)
Beitrag von: Grit am 21. Mai 2017, 12:36
Hier erst einmal der Beschluss, um den es geht:
http://www.streifler.de/index2.php?artikel=13682


In dem Beschluss wird erörtert, dass sich die Vollstreckung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 VwVfG Berlin --> http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwVfG+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-VwVfGBE2016pP2 in Verbindung mit dem §5 VwVG und nach den Vorschriften der AO vollzieht.

Weiter oben in dem Beschluss wurde dazu das VwVG §5 (1) herangezogen, der in §5 (1) besagt, dass das  Verwaltungszwangsverfahren und der Vollstreckungsschutz richten sich im Falle des § 4 nach den Vorschriften der Abgabenordnung (§§ 77, 249 bis 258, 260, 262 bis 267, 281 bis 317, 318 Abs. 1 bis 4, §§ 319 bis 327). --> http://www.gesetze-im-internet.de/vwvg/__5.html

Der (2) im VwVG § 5 wurde in dem Beschluss überhaupt nicht erwähnt, in welchem es heißt:  "Wird die Vollstreckung im Wege der Amtshilfe von Organen der Länder vorgenommen, so ist sie nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführen"
Bedeutet §5 (2) nun nicht, dass nun das Verwaltungsgesetz Berlin vom 01.05.2016 , hier § 2 (4) greift: "Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Rundfunks Berlin-Brandenburg". -->  http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwVfG+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-VwVfGBE2016pP2

Ebenso ist in dem Beschluss festgehalten, dass es für das Finanzgericht unerheblich sei, ob das VwVfG Berlin auf das Handeln des RBB anwendbar ist, da im Streitfall eine Maßnahme des Finanzamtes, nicht eine solche des RBB, der Beurteilung unterliegt.

Wie ist dieser Satz zu verstehen?

Und sind öffentliche-rechtliche Forderungen auf Grundlage der AO legitim, da § 1 AO ausschliesslich die Beitreibung von Steuern regelt. In dem Beschluss heißt es aber ferner, dass es unerheblich sei, dass der Rundfunkbeitrag keine „Steuer“ sei, (da sich die Vollstreckung bereits nach § 8 Abs. 1 Satz 1 VwVfG Berlin in Verbindung mit § 5 VwVG nach den Vorschriften der AO vollzieht)  ???

Wie soll nun wieder dieser Satz gemeint sein?  ???
Titel: Re: RBB Anwendungsbereich mit Beschluss vom FG 16.11.2016 (11 V 11240/16)
Beitrag von: Grit am 08. Juli 2017, 21:42
Beitrag noch einmal hochschieb  ::)   bzgl. RBB Anwendungsbereich in § 2 Abs. 4 VwVfG BE

Das Finanzgericht Berlin schreibt in einem neuerlichem Urteil folgendes:
(Quelle: privat)
Zitat
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 VwVfG BE gilt für die Vollstreckungsverfahren der Behörden Berlins das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes - VwVG -. Dieses bestimmt in § 4 Buchst. b, dass Vollstreckungsbehörden vorbehaltlich einer anderweitigen Bestimmung die Bundesfinanzbehörden sind. Bei einer entsprechenden Anwendung des VwVG auf die Vollstreckung zugunsten von Landesbehörden treten an die Stelle der Bundesfinanzbehörden die Landesfinanzbebörden. Ferner werden nach § 8 Abs. 1 Satz 1 VwVfG BE, § 5 (1) VwVG auf das Verwaltungszwangsverfahren die o. g. Vorschriften der AO angewendet (FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.09.2015,7 V 7177/15, EFG 2016, 665 und Urteil vom 01.03.2017, 7 K 7188/16, juris)
vgl. FG Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 01.09.2015,7 V 7177/15
https://openjur.de/u/877990.html
Urteil vom 01.03.2017, 7 K 7188/16
https://www.jurion.de/urteile/fg-berlin-brandenburg/2017-03-01/7-k-7188_16/



Lt. dem RBStV ist der Rundfunk als LANDESRECHT definiert, weswegen auch Landesrecht anzuwenden ist; siehe VwVG §5 (2) , welches das FG in seinen Urteilen aber konsequent unerwähnt lässt.

Lt.  Art 31 GG bricht Bundesrecht Landesrecht und höherrangiges Recht gilt wiederum vor niederrangigem Recht. Also gilt BUNDESRECHT.

Bedeutet das nun, dass das VwVG §5 (2) und folglich  § 2 Abs. 4 VwVfG BE also bei Vollstreckungen gar nicht mehr zur Debatte stehen und zumindest deshalb das VwVG §5 (2) bei den Finanzgerichten keinerlei Erwähnung findet?  :o

Das Finanzgericht äußert sich zum § 2 Abs. 4 VwVfG BE auch noch wie folgt:
(Quelle: privat)
Zitat
Zwar bestimmt § 2 Abs. 4 VwVfG BE in der Fassung des Gesetzes vom 21. April 2016 (GVBI. Seite 218) nunmehr, dass das VwVfG nicht für die Tätigkeit des RBB. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die Bereichsausnahme von der Anwendung des VwVfG lediglich auf die inhaltliche Tätigkeit des Rundfunks im Hinblick auf dessen Selbstverwaltungsrecht und die gebotene Staatsferne bezieht und dementsprechend restriktiv auszulegen ist (vgl. für die entsprechende Vorschrift des saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes OVG Saarland, Beschluss vom 21.11.2016,1 D 291/16, juris, m.w.N.; zum Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetz VG Hamburg, Beschluss vom 05.02.1999, 5 VG 3508/98, juris-; Tucholke in Hahn/Vesting, § 10 RBStV, Rn. 33). Die hier schon äußerlich in der Form eines Verwaltungsakts vorgenommene Festsetzung der Rundfunkbeiträge betrifft die angesprochenen Bereiche inhaltlicher Tätigkeit des Rundfunks aber gerade nicht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.03.2017, 11 N 86.15, juris).

Was gilt denn nun?

Man weiß ja gar nicht mehr, auf welche Rechtsgrundlage man sich überhaupt noch beziehen kann.
Es gibt keinerlei Rechtssicherheiten mehr. :-\
Titel: Re: RBB Anwendungsbereich mit Beschluss vom FG 16.11.2016 (11 V 11240/16)
Beitrag von: Bürger am 09. Juli 2017, 00:45
Was gilt denn nun?
Man weiß ja gar nicht mehr, auf welche Rechtsgrundlage man sich überhaupt noch beziehen kann.
Es gibt keinerlei Rechtssicherheiten mehr. :-\

In der Tat - die "Verletzung der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung" scheint allgegenwärtig.

Siehe hierzu u.a. die tlw. stark divergierende
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20633.0.html


Zitat
[...] (vgl. für die entsprechende Vorschrift des saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes OVG Saarland, Beschluss vom 21.11.2016,1 D 291/16, juris, m.w.N.; zum Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetz VG Hamburg, Beschluss vom 05.02.1999, 5 VG 3508/98, juris-; Tucholke in Hahn/Vesting, § 10 RBStV, Rn. 33). [...]
zu "Tucholke" (Beitragsservice) im "Hahn(NDR)/Vesting" siehe u.a. unter
Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20125.0.html
bzgl. des skandalträchtigen "LobbyGesetzLobbyKomentarwerks" und dessen Verfasser und Herausgeber mitten aus den Reihen von ARD-ZDF-GEZ...

Letzteres hier bitte nicht weiter vertiefen, aber bei jeglichen Entscheidungen immer Augen auf bzgl. Erwähnungen des von ARD-ZDF-GEZ mitverfassten und mitherausgegebenen "Hahn/Vesting"!
Titel: Re: RBB Anwendungsbereich mit Beschluss vom FG 16.11.2016 (11 V 11240/16)
Beitrag von: Grit am 09. Juli 2017, 00:54
Das Finanzgericht  schreibt in seiner Rechtsmittelbelehrung:

Zitat
Die Revision ist nicht zugelassen worden. Die Nichtzulassung der Revision kann durch  B e s c h we r d e  angefochten werden [...] Bei der Einlegung und Begründung der Beschwerde vor dem Bundesfinanzhof muss sich jeder Beteiligte durch einen Steuerberater,' einen Steuerbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen [...]

Beim BVerfG Beschwerde zum Urteil eingelegt;
die Beschwerde wurde ohne Begründung NICHT zur Entscheidung angenommen.

Das wars also.
Titel: Re: RBB Anwendungsbereich mit Beschluss vom FG 16.11.2016 (11 V 11240/16)
Beitrag von: pinguin am 09. Juli 2017, 00:55
Es gibt keinerlei Rechtssicherheiten mehr. :-\
Bestehende Rechtsunsicherheit führt direkt zur Normenunklarheit und damit zu einer Norm, die nicht mit der Verfassung in Übereinstimmung steht.

Der Rundfunk ist gemäß BVerfG und Art 5 GG nur in der inhaltlichen Gestaltung seiner Publikationen frei; nicht im Drumherum.

Dieses
Zitat
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 VwVfG BE gilt für die Vollstreckungsverfahren der Behörden Berlins das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes - VwVG -.
kann das Land Berlin gar nicht wirksam bestimmen, wenn es nicht vom entsprechenden Bundesrecht vorgesehen ist.

Und, übrigens, Ersatzzwangshaft scheint danach nur über das Verwaltungsgericht zulässig zu sein, weil dieses ausdrücklich benannt wird.

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)
§ 16 Ersatzzwangshaft

http://www.gesetze-im-internet.de/vwvg/__16.html

Zitat
(1) Ist das Zwangsgeld uneinbringlich, so kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Vollzugsbehörde nach Anhörung des Pflichtigen durch Beschluß Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei Androhung des Zwangsgeldes hierauf hingewiesen worden ist. Das Grundrecht des Artikels 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
(2) Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag, höchstens zwei Wochen.
(3) Die Ersatzzwangshaft ist auf Antrag der Vollzugsbehörde von der Justizverwaltung nach den Bestimmungen der §§ 802g, 802h und 802j Abs. 2 der Zivilprozeßordnung zu vollstrecken.

Da wird Schadensersatz ohne Ende fällig; bei allen Rundfunkverweigerern, die ohne Einschaltung des Verwaltungsgerichtes wegen nicht geleisteter Rundfunkbeiträge inhaftiert worden sind.

Das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes enthält keine Berlinklausel; es enthält auch keinen eigenen Geltungsbereich, so daß als Basis das Verwaltungs-Verfahrensgesetz des Bundes Anwendung findet, welches seine Anwendung durch die Länder aber bekanntermaßen ausgeschlossen hat, wenn die Länder ein eigenes Verwaltungs-Verfahrensgesetz haben.

Berlin wird im Verwaltungs-Verfahrensgesetz des Bundes nur noch in der Stadtstaatenklausel namentlich genannt, die sich inhaltlich aber alleine auf §3 bezieht.

Edit:
Beim BVerfG Beschwerde zum Urteil eingelegt; die Beschwerde wurde ohne Begründung NICHT zur Entscheidung angenommen.
Das wars also.
Nö, aber Person A hat den Rechtsweg nicht eingehalten; die Beschwerde hätte sie gemäß Rechtsmittelbelehrung an den Bundesfinanzhof senden müssen.
Titel: Re: RBB Anwendungsbereich mit Beschluss vom FG 16.11.2016 (11 V 11240/16)
Beitrag von: Grit am 09. Juli 2017, 01:21
Nö, aber Person A hat den Rechtsweg nicht eingehalten; die Beschwerde hätte sie gemäß Rechtsmittelbelehrung an den Bundesfinanzhof senden müssen.

Die NZB geht nur mit Rechtsanwalt. Die Frist ist zwar noch nicht vorbei, das Urteil ist ganz frisch. Aber das Geld steht nicht zur Verfügung für einen Rechtsanwalt. Ist der BFH überhaupt zulässig? Der beschäftigt sich doch nur mit Zöllen und Steuern. Im Ergebnis beginnt der gemäß Art. 19 Abs. 4 GG vorbehaltlos garantierte Rechtsweg als Rechtsschutz gegen den Gesetzgeber gemäß Art. 17 GG  i.V.m. Art. 93 Abs. 1 Nr. 5 GG doch (erstinstanzlich) unmittelbar beim BVerfG und das BVerfG  ist als einziges Verfassungsorgan zur Entscheidung befugt und verpflichtet. Ja man ist auch einfach nur noch erschöpft, so viel Steine wie einem in den Weg gelegt werden.
Titel: Re: RBB Anwendungsbereich mit Beschluss vom FG 16.11.2016 (11 V 11240/16)
Beitrag von: Bürger am 09. Juli 2017, 01:27
Nur zur Relativierung...
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)
§ 16 Ersatzzwangshaft

http://www.gesetze-im-internet.de/vwvg/__16.html
Zitat
(1) Ist das Zwangsgeld uneinbringlich, so kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Vollzugsbehörde nach Anhörung des Pflichtigen durch Beschluß Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei Androhung des Zwangsgeldes hierauf hingewiesen worden ist. Das Grundrecht des Artikels 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
(2) Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag, höchstens zwei Wochen.
(3) Die Ersatzzwangshaft ist auf Antrag der Vollzugsbehörde von der Justizverwaltung nach den Bestimmungen der §§ 802g, 802h und 802j Abs. 2 der Zivilprozeßordnung zu vollstrecken.
Da wird Schadensersatz ohne Ende fällig; bei allen Rundfunkverweigerern, die ohne Einschaltung des Verwaltungsgerichtes wegen nicht geleisteter Rundfunkbeiträge inhaftiert worden sind.
[...]
@pinguin - bitte nicht ganz so vorschnell...
...sondern kühlen Kopf bewahren, den Wortlaut genau lesen und auch mal die Paragrafen davor und danach sichten ;)

Es geht dort im § 16 um "Ersatzzwangshaft" bei Uneinbringlichkeit des "Zwangsgeldes"...
...und mit "Zwangsgeld" dürfte hierbei nicht die Forderung des sog. "Rundfunkbeitrags" gemeint sein - siehe unter
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvg/
und dort dann speziell
§ 11 Zwangsgeld
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvg/__11.html

Dies hier bitte nicht weiter vertiefen, da vom eigentlichen Kern-Thema dieses Threads abschweifend, welches da lautet
RBB Anwendungsbereich mit Beschluss vom FG 16.11.2016 (11 V 11240/16)
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: RBB Anwendungsbereich mit Beschluss vom FG 16.11.2016 (11 V 11240/16)
Beitrag von: Grit am 09. Juli 2017, 11:53
Besten Dank für den Link zum Fachbuch "Hahn (NDR) / Vesting - Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht" . Sehr interessant, dass in einem Urteil, welches zum RBB-Anwendungsbereich in § 2 Abs. 4 VwVfG BE Stellung bezieht, auf ein Standartwerk verwiesen wird, welches in den diesbezüglichen wesentlichen Teilen ausschliesslich von Autoren verfasst wurde, die in einem direkten Arbeitsverhältnis mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk stehen. Da weiß man ja, worauf so ein Urteil dann hinauslaufen soll und warum der RBB-Anwendungsbereich als "restriktiv" auszulegen ist.


Was gilt aber nun für den RBB-Anwendungsbereich?

Das Finanzgericht bezieht sich auf VwVG §5 (1) - hier AO -  , lässt aber das VwVG §5 (2) weg, in welchen auf die landesrechtlichen Bestimmungen verwiesen wird und VwVG §4b (auf welches sich das Finanzgericht aber wieder bezieht) sagt ebenso aus, dass an Stelle der Bundesfinanzbehörden die Landesfinanzbebörden treten.

Gilt Art 31 GG, also dass das  Bundesrecht Landesrecht bricht, wäre doch § 2 Abs. 4 VwVfG BE eben nicht "restriktiv" auszulegen, da die Finanzämter gemäß § 17 Abs. 2 FVG (Finanzverwaltungsgesetz) als örtliche Landesbehörden aufgrund eigener Bundesgesetze nur für die Verwaltung von Steuern zuständig sind und von der sachlichen Zuständigkeit zur Einziehung des Rundfunkbeitrags auf der Grundlage der AO bereits von Gesetzes wegen für sämtliche Amtshilfe- und/oder Vollstreckungsersuchen des RBB und eben für Androhungen des Vollzugs von Zwangsvollstreckungen des Rundfunkbeitrags ausgeschlossen sind.

Genau das will § 2 Abs. 4 VwVfG BE doch ausdrücken, oder wie seht ihr das?  ::)
Titel: Re: RBB Anwendungsbereich mit Beschluss vom FG 16.11.2016 (11 V 11240/16)
Beitrag von: pinguin am 09. Juli 2017, 12:53
Gilt Art 31 GG, also dass das  Bundesrecht Landesrecht bricht,
Daß der gilt, braucht eigentlich nicht hinterfragt zu werden, siehe BverfG 2 BvN 1/95; dieser Art 31 GG ist absolut.

Die Frage ist aber, ob er zur Anwendung kommt, bzw. kommen darf, wenn die Länder bei Landesrecht einen Bereich lediglich nicht geregelt haben?

Er gilt ohne Frage, wenn die Länder in einem Bereich eine Regel aufgestellt haben, die vom Bundesrecht abweicht oder hätte nicht erstellt werden dürfen, weil den Ländern die Kompetenz dazu fehlt.

Wenn die Länder nun aber im Bereich des Landesrechts gar keine Regel aufgestellt haben, obwohl sie hätten eine aufstellen müssen, bzw. können? Darf dann automatisch Bundesrecht greifen?

Das Bundesverwaltungsrecht schließt seine Anwendung jedenfalls aus, wenn die Länder ein eigenes Landesverwaltungsrecht haben und Bundesrecht im Auftrag des Bundes durchführen. Nun kann dieses Bundesverwaltungsrecht erst recht dann nicht greifen, wenn die Länder Landesrecht ausführen und ein eigenes Landesverwaltungsrecht haben.

Evtl. ist auch dieses ein Aspekt, der vom BVerfG noch nicht abschließend behandelt wurde?

Rundfunk ist zwar Landesrecht, die auch den Rundfunk berührenden Randbereiche sind es allerdings nicht; Melderecht ist Bundesrecht, (gemäß GG sogar alleiniges), hier ist jede vom Bund abweichende Landesregel Makulatur; Datenschutz ist nicht nur Bundes- sondern sogar EU-Recht; auch hier ist jede abweichende Landesregel gegenstandslos.

Und bezüglich Datenschutz hat es ja nun wahrlich seitens EuGH und BVerfG eindeutige Aussagen; siehe zusammenfassend auch hier in dem zusammenfassenden Thema

[Übersicht] Datenschutz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23670.0.html

wo die anderen, den Bereich Datenschutz berührenden Themen benannt sind.

Im Bereich Rundfunk bleibt für das Landesrecht nur der Bereich der inhaltlichen Gestaltung der Sendungen ihres Rundfunks, bzw. die Organisierung der Struktur ihrer LRA.

Wobei der Landesrundfunk ja selbst inhaltlich nicht völlig frei ist, denn bestimmte einnahmeerzeugende Werbung bspw. zu Tabakerzeugnissen ist ihm per EU-Recht untersagt, (was aus Wettbewerbsgründen freilich für alle Rundfunkunternehmen gilt).
Titel: Re: RBB Anwendungsbereich mit Beschluss vom FG 16.11.2016 (11 V 11240/16)
Beitrag von: Grit am 09. Juli 2017, 13:21
Die Frage ist aber, ob er zur Anwendung kommt, bzw. kommen darf, wenn die Länder bei Landesrecht einen Bereich lediglich nicht geregelt haben?

Welcher Bereich ist hier gemeint?

Das Bundesverwaltungsrecht schließt seine Anwendung jedenfalls aus, wenn die Länder ein eigenes Landesverwaltungsrecht haben und Bundesrecht im Auftrag des Bundes durchführen. Nun kann dieses Bundesverwaltungsrecht erst recht dann nicht greifen, wenn die Länder Landesrecht ausführen.

Das VwVfG BE 2016 weist aber in § 8 Abs. 1 Satz 1 VwVfG auf das BVwVG hin, obwohl ja aber das VwVG §5 (2)  wieder auf § 2 Abs. 4 VwVfG BE verweisen dürfte, oder? Man wird richtig durcheinander gebracht.

Und das BVerfG äußert sich nicht, die Beschwerde wird unbegründet nicht zur Entscheidung angenommen.

Und das Finanzgericht verweist an den BFH, man dort aber nur einen Antrag zur  Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) mit einem Rechtsanwalt o.ä. einlegen kann.
Da nötige finanziellen Mittel dazu gar nicht zur Verfügung stehen und/oder auch berechtigte Zweifel bestehen, dass ein Rechtsanwalt auch für den Mandanten/also gegen den Rundfunkbeitrag arbeitet, dürfte hier ein Antrag auf eine NZB ebenso abgewürgt werden.

Was kann man also noch tun?
Titel: Re: RBB Anwendungsbereich mit Beschluss vom FG 16.11.2016 (11 V 11240/16)
Beitrag von: Totalverweigerer am 09. Juli 2017, 13:29
Was kann man also noch tun?

Eine Option, die immer geht ist die Zahlungsverweigerung des Rundfunkzwangsbeitrag. Aber diese Entscheidung muß jeder selbst treffen. Und ein P-Konto ist auch nützlich.
Titel: Re: RBB Anwendungsbereich mit Beschluss vom FG 16.11.2016 (11 V 11240/16)
Beitrag von: Grit am 09. Juli 2017, 13:38
Die Zahlungsverweigerung wird bereits ausgeübt, ist offensichtlich aber nun erschöpft, da Rechtsmittel aufgrund fehlender Finanzen (hier NZB beim BFH) nicht mehr eingelegt werden können und das BVerfG ebenso seinen Dienst zur Aufklärung verweigert.

P-Konto greift nicht, da Einkommen von Person A über dem Selbstbehalt liegt und/oder die Finanzämter in Berlin gerne auch an der Basis, also direkt beim Arbeitgeber pfänden, wenn auf den Konten nichts zu holen ist  :(
Titel: Re: RBB Anwendungsbereich mit Beschluss vom FG 16.11.2016 (11 V 11240/16)
Beitrag von: Totalverweigerer am 09. Juli 2017, 13:44
...die Finanzämter in Berlin gerne auch an der Basis, also direkt beim Arbeitgeber pdänden, wenn auf den Konten nichts zu holen ist  :(

Ich kenne die Höhe des Einkommens von Person A nicht aber ich gehe davon aus, daß sich die FA in Berlin auch an den Pfändungsfreibetrag (s. Pfändungstabelle) halten müssen.
Titel: Re: RBB Anwendungsbereich mit Beschluss vom FG 16.11.2016 (11 V 11240/16)
Beitrag von: Grit am 09. Juli 2017, 13:53
Sicher müssen sie das. Wenn das Einkommen aber nicht unter dem Selbstbehalt liegt, ist das Geld bereits weg, bevor es auf dem Konto landet.
Titel: Re: RBB Anwendungsbereich mit Beschluss vom FG 16.11.2016 (11 V 11240/16)
Beitrag von: Totalverweigerer am 09. Juli 2017, 14:07
Nach meinem Verständnis können die aber nur von dem Betrag, der über dem Freibetrag liegt pfänden? Und wenn sich Person A ihr/en Lohn/Gehalt vom AG bar bzw. als Verrechnungescheck auszahlen lässt?
Titel: Re: RBB Anwendungsbereich mit Beschluss vom FG 16.11.2016 (11 V 11240/16)
Beitrag von: pinguin am 09. Juli 2017, 14:18
Das VwVfG BE 2016 weist aber in § 8 Abs. 1 Satz 1 VwVfG auf das BVwVG hin, obwohl ja aber das VwVG §5 (2)  wieder auf § 2 Abs. 4 VwVfG BE verweisen dürfte, oder?
Das Land Berlin hat kein eigenes Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz.

Es gelten damit im Land Berlin die im Landesrecht anwendbaren Bestimmungen des zu Landesrecht transformierten Bundesgesetzes mit den zusätzlich im Verwaltungs-Verfahrensgesetz des Landes Berlin unter §8 niedergelegten Vollstreckungsbestimmungen.

§ 8 Abs. 1 Satz 1 VwVfG BE
Zitat
§ 8
Vollstreckung

(1) Für das Vollstreckungsverfahren der Behörden Berlins gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III [...] in der jeweils geltenden Fassung.

VwVG §5 (2)
Zitat
§ 5 Anzuwendende Vollstreckungsvorschriften
[...]
(2) Wird die Vollstreckung im Wege der Amtshilfe von Organen der Länder vorgenommen, so ist sie nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführen.

Eine landesrechtliche Bestimmung im Land Berlin ist, daß:

§ 2 Abs. 4 VwVfG BE
Zitat
§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
[...]
(4) Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Rundfunks Berlin-Brandenburg.

Der RBB darf damit nicht auf das Verwaltungs-Verfahrensgesetz des Landes Berlin zurückgreifen, aber auch nicht auf das des Bundes, weil das Land Berlin ein eigenes Landes-Verwaltungsverfahrensgesetz hat.

Dem RBB stehen damit nur jene Kriterien zur Verfügung, wie sie in den Rundfunkstaatsverträgen niedergelegt sind.

Es wird übrigens bezweifelt, daß der RBB ein Organ des Landes Berlin ist; er ist auch kein Organ des Landes Brandenburg; er ist eine Gemeinschaftseinrichtung beider Länder.

VwVG §5 (2)
Zitat
Amtshilfe von Organen der Länder
Titel: Re: RBB Anwendungsbereich mit Beschluss vom FG 16.11.2016 (11 V 11240/16)
Beitrag von: Grit am 09. Juli 2017, 14:23
@Totalverweigerer... also der AG von Person A macht so etwas nicht (Barauszahlungen/Verrechnungsscheck) und wie mir bekannt ist, halten sich die AG auch an die Drittschudnerklärung, schon allein wegen dem angedrohtem Bußgeld und um nicht selber in die Mühlen der Justiz zu geraten. Und wenn gepfändet wird, dann sicherlich auch immer das, was eben über dem Freibetrag liegt, natürlich. Es soll noch AN geben, die über dem Freibetrag verdienen...

Aber darum geht es hier ja in dem Thread gerade nicht, es geht um den RBB-Anwendungsbereich und darum, was man gegen Urteil des Finanzgerichts am besten noch tun kann und ob es noch Rechtsmittel gibt. Das Finanzgericht selber hat eine Revision gegen das Urteil  ja auch nicht zugelassen.   
Titel: Re: RBB Anwendungsbereich mit Beschluss vom FG 16.11.2016 (11 V 11240/16)
Beitrag von: Grit am 09. Juli 2017, 14:32
@pinguin....richtig!!!!! Ganz genau so sehe ich das auch. Besten Dank für deine Darlegungen  :)

Und was geschieht nun mit diesem Wissen, was das Finanzgericht verschleiert und das BVerfG in einer Beschwerde nicht zur Entscheidung annehmen will?

Warum müssen eigentlich ständig wir diesen Offenkundigkeiten hinterherrenen, von einem Gericht zum nächsten gereicht werden und dafür auch noch Rechtsanwälte einholen und diese teuer bezahlen?

Was stimmt hier nicht???
Titel: Re: RBB Anwendungsbereich mit Beschluss vom FG 16.11.2016 (11 V 11240/16)
Beitrag von: pinguin am 09. Juli 2017, 19:07
Und was geschieht nun mit diesem Wissen, was das Finanzgericht verschleiert und das BVerfG in einer Beschwerde nicht zur Entscheidung annehmen will? Was stimmt hier nicht???
Person A hat sich entgegen der Rechtsmittelbelehrung nicht an den Bundesfinanzhof gewandt.
Nur deshalb hat das BVerfG das nicht angenommen - wegen Nichtausschöpfung des Rechtsweges.

Etwas anderes wäre es gewesen, Person A hätte sich gleich an das BVerfG gewendet; gestützt auf jene Bereiche, wie sie im Forum bereits mannigfaltig als zulässige Variante der Direktbeschwerde diskutiert worden sind.
Titel: Re: RBB Anwendungsbereich mit Beschluss vom FG 16.11.2016 (11 V 11240/16)
Beitrag von: Grit am 09. Juli 2017, 20:00
Etwas anderes wäre es gewesen, Person A hätte sich gleich an das BVerfG gewendet; gestützt auf jene Bereiche, wie sie im Forum bereits mannigfaltig als zulässige Variante der Direktbeschwerde diskutiert worden sind.

Wurde doch. Siehe Art. 19 Abs. 4 GG zum vorbehaltlos garantiertem Rechtsweg als Rechtsschutz gegen den Gesetzgeber gemäß Art. 17 GG  i.V.m. Art. 93 Abs. 1 Nr. 5 GG. Das BVerfG hat aber auch hier die Beschwerde unbegründet nicht zur Entscheidung angenommen  :-[  Ziel war natürlich, so ein Urteil vom Finanzgericht zu vermeiden. Was hat ausserdem der BFH mit öffentlich-rechtlichen Forderungen aus Zwangsvollstreckungen zu tun, die zumal auf einem völlig falschen Rechtsweg  - aufgrund der Ablehnung durch das BVerfG  - beklagt werden mussten, um überhaupt gehört zu werden? Finanzgerichte sind nicht für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art zuständig.
Titel: Re: RBB Anwendungsbereich mit Beschluss vom FG 16.11.2016 (11 V 11240/16)
Beitrag von: pinguin am 09. Juli 2017, 21:05
Ganz wichtig übrigens noch, wenn auch wiederholt:

Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg
https://www.berlin-brandenburg.de/zusammenarbeit/dokumente-und-berichte/staatsvertraege/rundfunkstaatsvertrag/

Zitat
§ 35 Anzuwendendes Recht

(1) Für die Tätigkeit des Rundfunk Berlin-Brandenburg gilt, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, das Recht des Landes Berlin.

Der RBB darf gemäß RBB-Staatsvertrag nur auf Basis des Rechtes des Landes Berlin handeln, soweit nichts anderes von den Ländern Brandenburg und Berlin bestimmt ist.

Hier wäre nun zu prüfen, ob die Rundfunkstaatsverträge andere Bestimmungen enthalten.

In jedem Falle aber hat das Recht des Landes Berlin im Land Brandenburg keine Geltung, weil es schon alleine bundesverfassungsrechtlich nicht vorgesehen ist, daß das Recht des einen Landes auch in einem anderen Land gilt.

Da das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes auch für das Land Berlin als Landesrecht gilt, ist auch der RBB grundsätzlich diesem Gesetz unterworfen, obschon er ja das Verwaltungs-Verfahrensgesetz des Landes Berlin nicht anwenden darf.

Der RBB darf sich zwar also auf die Bestimmungen der Rundfunkverträge berufen, muß sich dabei aber an die Bestimmungen dies in Landesrecht überführten Bundes-Verwaltungs-Vollstreckungsrechtes halten.

Und damit sind wir dann auch bei der Abgabeordnung, weil:

Zitat
§ 5 Anzuwendende Vollstreckungsvorschriften
(1) Das Verwaltungszwangsverfahren und der Vollstreckungsschutz richten sich im Falle des § 4 nach den Vorschriften der Abgabenordnung (§§ 77, 249 bis 258, 260, 262 bis 267, 281 bis 317, 318 Abs. 1 bis 4, §§ 319 bis 327).

Zitat
§ 4 Vollstreckungsbehörden
Vollstreckungsbehörden sind:

a) die von einer obersten Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern bestimmten Behörden des betreffenden Verwaltungszweiges;
b) die Vollstreckungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung, wenn eine Bestimmung nach Buchstabe a nicht getroffen worden ist.
(Muß man nun freilich in das Recht des Landes Berlin umformulieren).

Der RBB ist in jedem Falle keine benannte Vollstreckungsbehörde; zumal es den Verwaltungszweig "Rundfunk" ja nun wahrlich nicht hat?

Abgabeordnung:
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/

§ 77 Duldungspflicht -> betrifft Steuern;

§§249 bis 258

§ 249
Zitat
Vollstreckungsbehörden sind die Finanzämter und die Hauptzollämter sowie die Landesfinanzbehörden,

§ 250 Vollstreckungsersuchen
Zitat
(1) Soweit eine Vollstreckungsbehörde auf Ersuchen einer anderen Vollstreckungsbehörde Vollstreckungsmaßnahmen ausführt, tritt sie an die Stelle der anderen Vollstreckungsbehörde. Für die Vollstreckbarkeit des Anspruchs bleibt die ersuchende Vollstreckungsbehörde verantwortlich.
Weder RBB noch BS sind definierte Vollstreckungsbehörden.

§252 Vollstreckungsgläubiger
Zitat
Im Vollstreckungsverfahren gilt die Körperschaft als Gläubigerin der zu vollstreckenden Ansprüche, der die Vollstreckungsbehörde angehört.
Weder RBB noch BS sind eine Körperschaft.

§ 253 Vollstreckungsschuldner
Zitat
Vollstreckungsschuldner ist derjenige, gegen den sich ein Vollstreckungsverfahren nach § 249 richtet.
-> Vollstreckungsbehörde -> Finanzamt und Co.

§§ 262 bis 267

§ 261 Niederschlagung
Zitat
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis dürfen niedergeschlagen werden, wenn zu erwarten ist, dass

2. die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zu dem zu erhebenden Betrag stehen werden.
Wie teuer ist die zwangsweise Beitreibung ausstehender Rundfunkbeiträge incl. etwaiger Zwangshaft? Ist sicher definitiv eine Verschleuderung öffentlicher Gelder.

§§ 281 bis 317
§ 284 Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners
[...]
Zitat
Zuständig für die Anordnung der Haft ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Vollstreckungsschuldner im Zeitpunkt der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat. Die §§ 802g bis 802j der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.

Zitat
§ 295 Unpfändbarkeit von Sachen
Die §§ 811 bis 812 und 813 Abs. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung sowie die Beschränkungen und Verbote, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften für die Pfändung von Sachen bestehen, gelten entsprechend. An die Stelle des Vollstreckungsgerichts tritt die Vollstreckungsbehörde.

§§ 319 bis 327

Zitat
§ 319 Unpfändbarkeit von Forderungen
Beschränkungen und Verbote, die nach §§ 850 bis 852 der Zivilprozessordnung und anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen, gelten sinngemäß.

Zivilprozessordnung:
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/

§§ 802g bis 802j der Zivilprozessordnung

§ 802g Erzwingungshaft
Zitat
(1) Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht [...]

§ 802h Unzulässigkeit der Haftvollstreckung
Bspw. aus gesundheitlichen Gründen des Vollstreckungsschuldners.

§§ 811 bis 812 und 813 Abs. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung

§ 811 Unpfändbare Sachen
Zitat
(1) Folgende Sachen sind der Pfändung nicht unterworfen:
-> jede Menge;

§ 811c Unpfändbarkeit von Haustieren
Zitat
(1) Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Erwerbszwecken gehalten werden, sind der Pfändung nicht unterworfen.

§ 812 Pfändung von Hausrat
Zitat
Gegenstände, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, sollen nicht gepfändet werden, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, dass durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.

§§ 850 bis 852 der Zivilprozessordnung

§ 850 Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen
Zitat
(1) Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, kann nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i gepfändet werden.

§ 850a Unpfändbare Bezüge
Zitat
Unpfändbar sind

1. zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens;
[...]
3. Aufwandsentschädigungen, [...], das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen,

§ 850c Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen
Zitat
(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als
930        Euro1) monatlich,
[...]
beträgt.

(2) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag, bis zu dessen Höhe es je nach der Zahl der Personen, denen der Schuldner Unterhalt gewährt, nach Absatz 1 unpfändbar ist, so ist es hinsichtlich des überschießenden Betrages zu einem Teil unpfändbar, und zwar in Höhe von drei Zehnteln, wenn der Schuldner keiner der in Absatz 1 genannten Personen Unterhalt gewährt, zwei weiteren Zehnteln für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und je einem weiteren Zehntel für die zweite bis fünfte Person. Der Teil des Arbeitseinkommens, der 2 851 Euro13) monatlich (658 Euro14) wöchentlich, 131,58 Euro15) täglich) übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.

Neue Freibeträge:
Zitat
für die Zeit ab 1.7.2017 vgl. Bek. v. 28.3.2017 I 750
(Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2017) +++)

Und die ist hier:
Bekanntmachung zu den §§ 850c und 850f der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2017)
https://www.gesetze-im-internet.de/pf_ndfreigrbek_2017/BJNR075000017.html

Zitat
1. Die unpfändbaren Beträge nach § 850c Absatz 1 und 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erhöhen sich zum 1. Juli 2017 in Absatz 1 Satz 1
von 1 073,88 auf 1 133,80 Euro monatlich,

§ 850e Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens
Zitat
Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens gilt Folgendes:

1. Nicht mitzurechnen sind die nach § 850a der Pfändung entzogenen Bezüge, ferner Beträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind.[...]

@grit
Zitat
Wurde doch.
Nein, wurde nicht.

Grundgesetz - https://www.bundestag.de/gg

Zitat
Artikel 2

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
Titel: Re: RBB Anwendungsbereich mit Beschluss vom FG 16.11.2016 (11 V 11240/16)
Beitrag von: Grit am 09. Juli 2017, 21:40
Wow, besten Dank pinguin und sehr hilfreich.  :)

@grit
Zitat
Wurde doch.
Nein, wurde nicht

Wat? Selbsverständlich wurden in der Verfassungsbeschwerde das Grundgesetz, also die Grundrechte und die grundrechtsgleichen Rechte herangezogen. Die Verfassungsbeschwerde war selbstverständlich auch sehr gut begründet; naja, muss ja, Art. 2 (1) hat natürlich auch nicht gefehlt. Keine Ahnung, wie "Nein, wurde nicht" gerade zu verstehen ist?

Gibts eigentlich die Möglichkeit, eine ganz normale Beschwerde gem. §13 EMRK an den BFH zu senden? Also es muss doch möglich sein, so etwas ohne Rechtsanwalt und diesem Antrag auf NZB tun zu dürfen. Wozu muss man sich überhaupt einen Rechtsanwalt dafür nehmen, zumal ja auch gar nicht sicher ist, ob der Antrag auf NZB überhaupt angenommen wird. So einen Antrag kann man doch auch ohne Rechtsanwalt verfassen. Unschön, dass alles so kompliziert gehalten wird  :-[
Titel: Re: RBB Anwendungsbereich mit Beschluss vom FG 16.11.2016 (11 V 11240/16)
Beitrag von: pinguin am 09. Juli 2017, 23:01
Ich korrigiere mich:

Zitat
Der RBB darf gemäß RBB-Staatsvertrag nur auf Basis des Rechtes des Landes Berlin handeln, soweit nichts anderes von den Ländern Brandenburg und Berlin bestimmt ist.

Hier wäre nun zu prüfen, ob die Rundfunkstaatsverträge andere Bestimmungen enthalten.
Es zählt für den RBB alleine der Wortlaut des RBB-Staatsvertrages; weil:

Zitat
soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt

und freilich bezieht sich diese Aussage im RBB-Staatsvertrag auf diesen RBB-Staatsvertrag.

In jedem Falle ist das Recht des Landes Brandenburg dem RBB damit entzogen.

Wenn also nachweislich aus einer seriösen Quelle feststeht, daß der RBB nach dem Recht des Landes Berlin keine Behörde ist, ist der Weg jedweder Amtshilfe zu; weil nur Behörden einander Amtshilfe leisten. Dann ist's seitens der einen Seite Amtsmißbrauch, seitens der anderen Amtsanmaßung.

Übrigens

Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg
https://www.berlin-brandenburg.de/zusammenarbeit/dokumente-und-berichte/staatsvertraege/rundfunkstaatsvertrag/

Zitat
§ 1 Name, Rechtsform, Bezeichnungen

(1) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg ist eine gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Anstalt hat im Rahmen dieses Staatsvertrags das Recht der Selbstverwaltung.

Dem RBB wurden in diesem Staatsvertrag keine hoheitlichen Befugnisse übertragen; er hat nur das Recht der Selbstverwaltung zugestanden bekommen. Er darf sich also im Innern selber organisieren; mehr nicht.
Titel: Re: RBB Anwendungsbereich mit Beschluss vom FG 16.11.2016 (11 V 11240/16)
Beitrag von: Grit am 11. Juli 2017, 03:05
Wenn also nachweislich aus einer seriösen Quelle feststeht, daß der RBB nach dem Recht des Landes Berlin keine Behörde ist, ist der Weg jedweder Amtshilfe zu;


Ist mit seriöser Quelle hier der RBB- Staatsvertrag gemeint? 

Man schaue auch mal rechts auf der Website und den dort angegebenen Kontaktdaten. Genau von dort wurde am 09.01.2017 auf eine eMail-Anfrage (eines Users hier im Forum)  ebenso und schriftlich bestätigt,  dass der RBB KEINE Behörde ist. Und was machen die Gerichte? Ignorieren das einfach und/oder basteln dann solch abstrusen Wortgeflechte zusammen:
Finanzgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat, Urteil vom 01.03.2017, Az. 7 K 7188/16
Zitat
Rn 40
c) Eine Nichtigkeit der Festsetzungsbescheide ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin, dass der RBB keine Behörde sei. Zwar setzt § 249 AO für die Vollstreckung nach der AO einen Verwaltungsakt voraus, welcher nach allgemeinen Grundsätzen nur von einer Behörde erlassen werden kann (vgl. §§ 35 Satz 1 VwVfG, 118 Satz 1 AO). Dafür muss aber nur (ausdrücklich oder konkludent) erkennbar sein, dass die Behörde in Ausübung hoheitlicher Befugnisse handeln will; unerheblich ist, ob ihr diese Befugnisse tatsächlich zustehen. Unerheblich für die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts ist insbesondere, ob er von einer unwirksam gegründeten Behörde erlassen wurde oder die Bestellung des den Verwaltungsakt erlassenden Organs unwirksam war (Müller in Huck/Müller, VwVfG, 2. Auf!. 2016, § 35 VwVfG, Rn. 31 m. w. N.).

Quelle:
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=STRE201770264&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint

Exakt gleicher Wortlaut - Copy and Paste -  in einem anderen Urteil mit anderem Az aus 2017 vom FG ebenso vorliegend / Quelle privat
Titel: Re: RBB Anwendungsbereich mit Beschluss vom FG 16.11.2016 (11 V 11240/16)
Beitrag von: pinguin am 11. Juli 2017, 07:50
Eigentlich ist das inzwischen schon egal; nach den auch in den Länder Brandenburg und Berlin geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundes, ist eine öffentliche Stelle, die in Wettbewerb zu anderen steht, datenschutzrechtlich als nicht-öffentlich zu behandeln.

Nachzulesen hier zu §34:

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes
(BMGVwV)

http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_28102015_VII22010414012.htm

Diskutiert bereits hier:

Das BVerfG zum Datenschutz
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23646.msg150710.html#msg150710

Hervorgehoben für dieses Thema:

Zitat
34 Zu § 34 Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen

34.0 Begriff der anderen öffentlichen Stelle
[...]
Soweit öffentliche Stellen als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, ist nicht § 34 BMG sondern § 44 BMG einschlägig.
[...]
Gleichstellung der am Wettbewerb teilnehmenden öffentlichen Stellen mit nicht-öffentlichen Stellen bei der Datenverarbeitung
[...]
zur Wahrung der Chancengleichheit im Wettbewerb geboten.
Titel: Re: RBB Anwendungsbereich mit Beschluss vom FG 16.11.2016 (11 V 11240/16)
Beitrag von: Grit am 11. Juli 2017, 09:34
pinguin,  hast du dich gerade im. Thread verirrt?  Es ging doch soeben um die seriöse Quelle, den RBB-Staatsvertrag und den Behördenstatus  ;D
Titel: Re: RBB Anwendungsbereich mit Beschluss vom FG 16.11.2016 (11 V 11240/16)
Beitrag von: pinguin am 11. Juli 2017, 09:51
pinguin,  hast du dich gerade im. Thread verirrt?
Nein; der Status "Behörde" kann bei einer öffentlichen Stelle, die im Wettbewerb zu anderen steht, keine Geltung haben, ist sie doch datenschutzrechtlich ihren nicht-öffentlichen Wettbewerbern gleichgestellt. D.h., sie darf nicht anders handeln, als es ihre Wettbewerber auch dürfen.

Zitat
Es ging doch soeben um die seriöse Quelle,
Ja, geht es noch; es war nur eine kleine themenübergreifende Abschweifung.

Zitat
Ist mit seriöser Quelle hier der RBB- Staatsvertrag gemeint?
Nö; die exklusive, schriftliche Aussage des Landes Berlin, also vom Senat, das der RBB keine Behörde ist. Nur eine derartige schriftliche Aussage wäre ja gerichtsfest?
Titel: Re: RBB Anwendungsbereich mit Beschluss vom FG 16.11.2016 (11 V 11240/16)
Beitrag von: cecil am 11. Juli 2017, 12:09
@grit
ironie ON

anscheinend gilt:

lex rundfunkiensis 
§ 1  "Behörde" darf
§ 2  sollte "Behörde" nicht dürfen, tritt automatisch § 1 in Kraft

OFF


@ pinguin
datenschutzrechtlich - aber auch verwaltungsverfahrensrechtlich? Der Behördenbegriff kann weit gefasst werden? d.h. er ist je nach Anlass und Bedarf dehnbar?... vgl.

"Behörde" verwaltungsorganisationsrechtlich/ verwaltungsverfahrensrechtlich
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23426.0.html
(scheint wie für den Rundfunk geschrieben...) und auch

Beitragsservice ist keine Behörde
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5506.msg142076.html#msg142076
Titel: Re: RBB Anwendungsbereich mit Beschluss vom FG 16.11.2016 (11 V 11240/16)
Beitrag von: Grit am 11. Juli 2017, 13:39
Nur eine derartige schriftliche Aussage wäre ja gerichtsfest?

Sollte man wohl annehmen, ist aber nicht so und die Beweise dafür liegen ja Dank diesem Forum nun mehr als genug vor. Recht wird in Sachen Rundfunkbeitrag nicht nur gebeugt, es wird sogar gebrochen.

@grit
ironie ON

anscheinend gilt:

lex rundfunkiensis 
§ 1  "Behörde" darf
§ 2  sollte "Behörde" nicht dürfen, tritt automatisch § 1 in Kraft

OFF


So ist es.  :-[   
Titel: Re: RBB Anwendungsbereich mit Beschluss vom FG 16.11.2016 (11 V 11240/16)
Beitrag von: cecil am 11. Juli 2017, 13:49
Recht wird in Sachen Rundfunkbeitrag nicht nur gebeugt, es wird sogar gebrochen.

... bzw. fortgeschrieben: Gesetzesdeutungen und -auslegungen scheinen sich dem Zweck entsprechend zu entwickeln.
Titel: Re: RBB Anwendungsbereich mit Beschluss vom FG 16.11.2016 (11 V 11240/16)
Beitrag von: cecil am 11. Juli 2017, 13:57
Zitat
...unerheblich ist, ob ihr diese Befugnisse tatsächlich zustehen. Unerheblich für die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts ist insbesondere, ob er von einer unwirksam gegründeten Behörde erlassen wurde oder die Bestellung des den Verwaltungsakt erlassenden Organs unwirksam war (Müller in Huck/Müller, VwVfG, 2. Auf!. 2016, § 35 VwVfG, Rn. 31 m. w. N.).

Vielleicht kann mal jdn. dort bei der Originalquelle "Müller" nachlesen, wer weiß, in welchem Kontext diese Passage steht...  ;)
Titel: Re: RBB Anwendungsbereich mit Beschluss vom FG 16.11.2016 (11 V 11240/16)
Beitrag von: pinguin am 11. Juli 2017, 19:58
datenschutzrechtlich - aber auch verwaltungsverfahrensrechtlich?
Welche Rolle spielt das noch?

Der Datenschutz ist neben dem verbürgten Grundrecht der prioritär einzuhaltende Rechtszweig; jedenfalls im Land Brandenburg, auch verwaltungsverfahrensrechtlich.

Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz - BbgDSG)
http://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgdsg

Zitat
§ 2
Anwendungsbereich
[...]
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen eines brandenburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden.

Letztlich greifen also alle datenschutzrechtlichen Bestimmungen, wie sie hier bereits diskutiert worden sind,

Zitat
Das BVerfG zum Datenschutz
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23646.msg150698.html#msg150698

vor allen verwaltungsrechtlichen; auch die

Zitat
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes
(BMGVwV)

http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_28102015_VII22010414012.htm

mit
Zitat
34 Zu § 34 Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen

34.0 Begriff der anderen öffentlichen Stelle

Zum Begriff der anderen öffentlichen Stelle verweist das BMG auf die Regelungen des § 2 Absatz 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Unter den Begriff der anderen öffentlichen Stelle fallen auch deutsche Botschaften, Konsulate und ständige Vertretungen. Soweit öffentliche Stellen als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, ist nicht § 34 BMG sondern § 44 BMG einschlägig. Dies ergibt sich mittelbar aus der Verweisung auf die Definition der öffentlichen Stelle nach dem BDSG und der dortigen Gleichstellung der am Wettbewerb teilnehmenden öffentlichen Stellen mit nicht-öffentlichen Stellen bei der Datenverarbeitung gemäß §§ 12 Absatz 1 und 27 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a BDSG und ist zur Wahrung der Chancengleichheit im Wettbewerb geboten.

weil

Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz - BbgDSG)
http://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgdsg

Zitat
§ 2
Anwendungsbereich
[...]
Im Übrigen sind mit Ausnahme der §§ 4d bis 4g und des § 38 die für nicht-öffentliche Stellen geltenden Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes einschließlich der Straf- und Bußgeldvorschriften anzuwenden.[...]

Hier nun wieder Rückverweisung auf:

Zitat
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes
(BMGVwV)

http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_28102015_VII22010414012.htm

mit
Zitat
34 Zu § 34 Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen

34.0 Begriff der anderen öffentlichen Stelle

Zum Begriff der anderen öffentlichen Stelle verweist das BMG auf die Regelungen des § 2 Absatz 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Unter den Begriff der anderen öffentlichen Stelle fallen auch deutsche Botschaften, Konsulate und ständige Vertretungen. Soweit öffentliche Stellen als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, ist nicht § 34 BMG sondern § 44 BMG einschlägig. Dies ergibt sich mittelbar aus der Verweisung auf die Definition der öffentlichen Stelle nach dem BDSG und der dortigen Gleichstellung der am Wettbewerb teilnehmenden öffentlichen Stellen mit nicht-öffentlichen Stellen bei der Datenverarbeitung gemäß §§ 12 Absatz 1 und 27 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a BDSG und ist zur Wahrung der Chancengleichheit im Wettbewerb geboten.

Mit der Chancengleichheit im Wettbewerb ist es aber nicht vereinbar, wenn die einen einfach auf das Budget der Bürger zugreifen dürfen, was den anderen verwehrt ist.

Nicht ohne Grund ist im europäischen Recht eine "Rundfunkgebühr" eine Steuer, denn freilich darf der Staat seinen Rundfunk unterstützen; der Bürger aber muß außerhalb des Steuerbereiches die freie Entscheidung darüber haben, welchem Unternehmen er seine Mittel zuträgt.
Titel: Re: RBB Anwendungsbereich mit Beschluss vom FG 16.11.2016 (11 V 11240/16)
Beitrag von: cecil am 11. Juli 2017, 20:49
Zitat
...unerheblich ist, ob ihr diese Befugnisse tatsächlich zustehen. Unerheblich für die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts ist insbesondere, ob er von einer unwirksam gegründeten Behörde erlassen wurde oder die Bestellung des den Verwaltungsakt erlassenden Organs unwirksam war (Müller in Huck/Müller, VwVfG, 2. Auf!. 2016, § 35 VwVfG, Rn. 31 m. w. N.).

Vielleicht kann mal jdn. dort bei der Originalquelle "Müller" nachlesen, wer weiß, in welchem Kontext diese Passage steht...   ;)

Forumsfremde Person M hat uns flugs das Originalzitat besorgt. Also ich finde ja schon, dass es von dem abweicht, was das Gericht uns als Zitat präsentiert...   ::)  ;)     

Lest selbst, hier der Originaltext bei Huck/Müller:

Zitat
Die hoheitliche Maßnahme muss von einer Behörde getroffen werden. Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (-> §1Rn. 27 ff.).
Es muss (ausdrücklich oder konkludent) erkennbar sein, dass die Behörde in Ausübung hoheitlicher Befugnisse handeln will; unerheblich ist, ob ihr diese Befugnisse tatsächlich zustehen. Wird der VA von einer unwirksam gegründeten Behörde erlassen, ist er zwar deshalb rechtswidrig, aber dennoch wirksam und verbindlich (BVerwG NVwZ 2003, 995, (996)). Gleiches gilt, wenn die Bestellung des den VA erlassenden Organs unwirksam ist (vgl, BVerwGE 108, 169 = NJW 1999, 2292). Ausreichend ist auch, wenn der Erlass des VA der nach außen in Erscheinung treten den Behörde zuzurechnen ist, auch wenn er tatsächlich von einem Privaten als Geschäftsbesorger verfasst wurde (BVerwG BeckRS 2011, 55447 Rn 9 = NVwZ2017  506)

Im Originalzitat geht es meiner vorsichtigen Einschätzung nach nur darum, dass ein rechtswidriger Bescheid (mit Widerspruch oder Klage) jedenfalls angefochten werden muss, auch wenn er unwirksam erstellt wurde. Ein solcher Bescheid scheint nicht nichtig von Anfang an zu sein, sondern wirksam, aber nichts desto trotz rechtswidrig + erfolgreich anfechtbar.

Kann man das so sehen? Ich bitte um Rückmeldung, ob ich die Begrifflichkeiten richtig verwendet und die Sache richtig verstanden habe.

Sind die Termini "Wirksamkeit" und "Nichtigkeit" eben Fachbegriffe, die man richtig verstehen und einordnen muss - oder hat das Gericht es vermieden, den Tatbestand der Rechtswidrigkeit des strittigen Bescheides gesondert zu erwähnen?

Sollten wir vielleicht daraus lernen, Bescheide, die von nicht authorisierten Stellen erlassen werden, nicht als nichtig zu bezeichnen, sondern sie als rechtswidrig anzufechten??
Titel: Re: RBB Anwendungsbereich mit Beschluss vom FG 16.11.2016 (11 V 11240/16)
Beitrag von: PersonX am 11. Juli 2017, 23:30
Zitat
Sollten wir vielleicht daraus lernen, Bescheide, die von nicht authorisierten Stellen erlassen werden, nicht als nichtig zu bezeichnen, sondern sie als rechtswidrig anzufechten??
Nein - wenn, dann bereits beides und zwar jeweils einzeln.

(Und man wird sehen, dass die Juristerei ein neues Wort hervorbringen wird, um den Schein von GÜLTIGKEIT zu wahren.)
Titel: Re: RBB Anwendungsbereich mit Beschluss vom FG 16.11.2016 (11 V 11240/16)
Beitrag von: Grit am 13. Juli 2017, 22:59
Was haltet ihr vom § 10 VwVfG BE 2016 (mit dem für Absatz 2 irreführenden Titel: Länderübergreifende Forderungspfändung)

Zitat
(2) Vollstreckungsbehörden im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die diesem Gesetz nicht unterliegen, können gegenüber Vollstreckungsschuldnerinnen oder Vollstreckungsschuldnern und Drittschuldnerinnen oder Drittschuldnern, die ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, Pfändungs- und Einziehungsverfügungen erlassen und durch die Post zustellen lassen.
http://gesetze.berlin.de/jportal/;jsessionid=57EEE5CBEA874D41406154E1CA9115C3.jp21?quelle=jlink&query=VwVfG+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-VwVfGBE2016pP9

Sagt doch aus, dass Finanzämter (als Vollstreckungsbehörden!) , die ja dem VwVfG BE 2016 nicht unterliegen, eben aufgrund ihrer eigenen Bundesgesetze, nämlich hier dem Gesetz über die Finanzverwaltung (FVG) sowie der Abgabenordnung (AO), handeln können, oder nicht?

Wie es sich mit der AO verhält, ist inzwischen Dank pinguin und den Verweisen gem.  § 8 Abs. 1 Satz 1 VwVfG BE --> VwVG --> VwVG §5 und 4b  geklärt.

Welche Bedeutung hat der § 10 VwVfG BE 2016 aber denn nun? Bedeutet der, dass dieser "nur" für den RBB in seinem Amtshilfersuchen an die Finanzämter obsolet ist, weil eben für den RBB dass LVwVfG nicht gilt? Oder anders: Die Finanzämter eben genau für den RBB keine Amtshilfe entgegennehmen dürfen; für alle anderen Drittschuldner aber schon? (siehe VwVG §5 (2) ---> der ja von den Finanzgerichten immer unerwähnt bleibt)

Ich steh gerad auf dem Schlauch....  :-[
Titel: Re: RBB Anwendungsbereich mit Beschluss vom FG 16.11.2016 (11 V 11240/16)
Beitrag von: pinguin am 13. Juli 2017, 23:51
Zitat
(2) Vollstreckungsbehörden im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die diesem Gesetz nicht unterliegen, können gegenüber Vollstreckungsschuldnerinnen oder Vollstreckungsschuldnern und Drittschuldnerinnen oder Drittschuldnern, die ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, Pfändungs- und Einziehungsverfügungen erlassen und durch die Post zustellen lassen.
http://gesetze.berlin.de/jportal/;jsessionid=57EEE5CBEA874D41406154E1CA9115C3.jp21?quelle=jlink&query=VwVfG+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-VwVfGBE2016pP9
Das wesentliche Merkmal wurde mal mit Rot hervorgehoben; diese "länderübergreifende Forderungspfändung" funktioniert nur in diese eine Richtung: Nichtberlin -> Berlin, denn nur die Bürger des Landes Berlin haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, des VwVfG BE 2016.

Welche Bedeutung hat der § 10 VwVfG BE 2016 aber denn nun? Bedeutet der, dass dieser "nur" für den RBB in seinem Amtshilfersuchen an die Finanzämter obsolet ist, weil eben für den RBB dass LVwVfG nicht gilt? Oder anders: Die Finanzämter eben genau für den RBB keine Amtshilfe entgegennehmen dürfen; für alle anderen Drittschuldner aber schon? (siehe VwVG §5 (2) ---> der ja von den Finanzgerichten immer unerwähnt bleibt)
Gemäß den Ausführungen des Bundesrechtes ist eine öffentliche Stelle, die in Wettbewerb zu anderen steht, datenschutzrechtlich als nicht-öffentlich zu behandeln.

Aus wettbewerbsrechtlichen Gründen darf eine derartige öffentliche Stelle keinen Vorteil gegenüber ihren Wettbewerbern haben.

Nun darf sich jeder die Frage beantworten, ob die Wettbewerber amtshilfebefähigt wären.
Titel: Re: RBB Anwendungsbereich mit Beschluss vom FG 16.11.2016 (11 V 11240/16)
Beitrag von: Grit am 14. Juli 2017, 11:41
Das wesentliche Merkmal wurde mal mit Rot hervorgehoben; diese "länderübergreifende Forderungspfändung" funktioniert nur in diese eine Richtung: Nichtberlin -> Berlin, denn nur die Bürger des Landes Berlin haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, des VwVfG BE 2016.

Ist es gerade richtig zu verstehen, dass die Finanzämter den § 10 VwVfG BE 2016 also nur in Berlin anwenden können, in Brandenburger aber nicht? Also sind die Pfändungen in Berlin seitens der Finanzämter legitim (und auch das Gesetz über die Finanzverwaltung (FVG) findet Anwendung)?

Gemäß den Ausführungen des Bundesrechtes ist eine öffentliche Stelle, die in Wettbewerb zu anderen steht, datenschutzrechtlich als nicht-öffentlich zu behandeln.

Aus wettbewerbsrechtlichen Gründen darf eine derartige öffentliche Stelle keinen Vorteil gegenüber ihren Wettbewerbern haben.

Nun darf sich jeder die Frage beantworten, ob die Wettbewerber amtshilfebefähigt wären.

Das verstehe ich jetzt nicht so richtig. Könnte man an dieser Stelle Wettbewerber mit (Berliner)-"Gläubiger" gleichsetzen, die ebenso ihre Amtshilfeersuchen (amtshilfebefähigt sei natürlich mal ausgeklammert) an die Berliner- Finanzämer richten? Eine Bevorzugung (hier durch den RBB) aber aus wettbewerblichen Gründen ausgeschlossen werden muss?
Titel: Re: RBB Anwendungsbereich mit Beschluss vom FG 16.11.2016 (11 V 11240/16)
Beitrag von: pinguin am 14. Juli 2017, 14:55
Also sind die Pfändungen in Berlin seitens der Finanzämter legitim (und auch das Gesetz über die Finanzverwaltung (FVG) findet Anwendung)?
Die Ausgangsproblematik in Sachen Rundfunk ist die bundesverfassungsgerichtliche Klärung der Legitimität der derzeitigen Rundfunkfinanzierung; ist diese in Relation zu den Rundfunknichtnutzern bzw. darüber hinaus illegitim, sind folglich auch darauf aufbauende Verwaltungsakte illegitim.

Zitat
Das verstehe ich jetzt nicht so richtig. Könnte man an dieser Stelle Wettbewerber mit (Berliner)-"Gläubiger" gleichsetzen, die ebenso ihre Amtshilfeersuchen (amtshilfebefähigt sei natürlich mal ausgeklammert) an die Berliner- Finanzämer richten? Eine Bevorzugung (hier durch den RBB) aber aus wettbewerblichen Gründen ausgeschlossen werden muss?
->

Wettbewerb
http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/wettbewerb.html
Titel: Re: RBB Anwendungsbereich mit Beschluss vom FG 16.11.2016 (11 V 11240/16)
Beitrag von: Grit am 14. Juli 2017, 17:59
Die Ausgangsproblematik in Sachen Rundfunk ist die bundesverfassungsgerichtliche Klärung der Legitimität der derzeitigen Rundfunkfinanzierung; ist diese in Relation zu den Rundfunknichtnutzern bzw. darüber hinaus illegitim, sind folglich auch darauf aufbauende Verwaltungsakte illegitim.

Ja sicher. Deshalb gibts ja ca. 5 Mill. Beitragsverweigerer, von denen  sich eben sehr viele auch auf die nichtigen Verwaltungsakte beziehen, was aber allerorts ungehört und unberücksichtigt bleibt. Worauf ich aber hinaus wollte war, ob dieser § 10 VwVfG BE 2016 denn jetzt an Vollstreckungen seitens der Finanzämter etwas ändert? Für was ist er also da? Eine Bedeutung diesbezüglich muss es doch geben. Ulkigerweise findet § 10 VwVfG BE 2016 aber auch nie Erwähnung in diversen Schreiben von Gericht oder dem Finanzämtern, es wird sich immer nur auf den  § 8 Abs. 1 Satz 1 VwVfG BE bezogen.

Es ist ein Ding, dass man nicht durchblickt und keine Klarheit hat. Genau so hätten die Verantwortlichen das ja auch gerne, aber mit Rechtssicherheit hat das alles wirklich nix mehr zu tun. Man soll Beiträge entrichten und die Gesetzgrundlage ist überhaupt nicht eindeutig und wird auf Nachfrage von den Verantwortlichen auch überhaupt nicht erklärt. Da heißt es dann lediglich, dass solche oder ähnliche Schreiben unbeantwortet zu den Akten gelegt werden und es wird einfach munter vollstreckt und Hab und Gut gestohlen. Das ist alles zutiefst verfassungswidrig.
Titel: Re: RBB Anwendungsbereich mit Beschluss vom FG 16.11.2016 (11 V 11240/16)
Beitrag von: pinguin am 14. Juli 2017, 22:05
Worauf ich aber hinaus wollte war, ob dieser § 10 VwVfG BE 2016 denn jetzt an Vollstreckungen seitens der Finanzämter etwas ändert? Für was ist er also da? Eine Bedeutung diesbezüglich muss es doch geben.
Da es in diesem Forum keine Rechtsberatungen hat, wird es folglich als Antwort auch weder ein "Ja", noch ein "Nein" geben können; es hilft nur das genaue Studium der relevanten Gesetze und das scheuklappenfreie Ziehen der richtigen Schlußfolgerungen.

Als erstes gilt es festzustellen, daß gemäß RBB-Staatsvertrag sowohl RBB wie auch der BS als Teil des RBB das Recht des Landes Berlin anwenden müssen. Das Recht des Landes Berlin wiederum untersagt es dem RBB, damit auch dem BS als Teil des RBB, Verwaltungsverfahren durchzuführen.

Ist ein Amtshilfeverfahren ein Verwaltungsverfahren, sind der RBB wie auch der BS als Teil des RBB nicht amtshilfebefähigt, weil sie Verwaltungsverfahren nicht durchführen dürfen.

Sowohl der RBB-Staatsvertrag benennt in Punkto des vom RBB anzuwendenden Rechtes keine Ausnahme, wie auch das Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Berlin keine Ausnahme vom Anwendungsverbot durch den RBB vorsieht; in beiden Fällen sind die vom Gesetzgeber getroffenen Bestimmungen absolut.

Auf welcher Basis sollte für das Finanzamt oder jede andere echte Behörde das Recht bestehen, sowohl dem RBB, einem Unternehmen, wie auch dem BS als Teil des RBB Amtshilfe leisten zu dürfen?

Der RBB darf, weil gemäß Rundfunkstaatsvertrag in Wettbewerb zu den anderen Rundfunkunternehmen stehend, und damit bundesdatenschutzrechtlich als "nicht-öffentlich" zu behandelnd, das, was jedes beliebige Unternehmen darf, und keinen Millimeter mehr.
Titel: Re: RBB Anwendungsbereich mit Beschluss vom FG 16.11.2016 (11 V 11240/16)
Beitrag von: Grit am 14. Juli 2017, 22:45
Danke pinguin für deine hilfreiche Antwort.

Da es in diesem Forum keine Rechtsberatungen hat, wird es folglich als Antwort auch weder ein "Ja", noch ein "Nein" geben können
Soll es auch nicht, keineswegs wollte ich so verstanden werden, dass ich hier Rechtsberatung einfordere.

Auf welcher Basis sollte für das Finanzamt oder jede andere echte Behörde das Recht bestehen, sowohl dem RBB, einem Unternehmen, wie auch dem BS als Teil des RBB Amtshilfe leisten zu dürfen?
Ja eben, sieht man ja in der Praxis, was hier passiert und wie tagtäglich Recht gebrochen wird.
Titel: Re: RBB Anwendungsbereich mit Beschluss vom FG 16.11.2016 (11 V 11240/16)
Beitrag von: cecil am 15. Juli 2017, 02:05
Zitat
Sollten wir vielleicht daraus lernen, Bescheide, die von nicht authorisierten Stellen erlassen werden, nicht als nichtig zu bezeichnen, sondern sie als rechtswidrig anzufechten??
Nein - ...

Ich meine, vielleicht doch. Jedenfalls wenn ich berücksichtige, was im folgenden Zitat steht. Danach sei ein Verwaltungsakt, der ohne Verwaltungsaktbefugnis ergangen ist, nicht nichtig, sondern rechtswidrig. Das bedeutet, so die Verfasser, mit Zustellung eines solchen Verwaltungsaktest werden Anfechtungsfristen in Gang gesetzt, die genutzt werden müssen, wenn die Rechtswidrigkeit aufgrund fehlender Verwaltungsaktbefugnis festgestellt und der VA aufgehoben werden soll.

Zitat
Der ohne Verwaltungsaktbefugnis erlassene Verwaltungsakt ist zunächst als Verwaltungsakt i.S.d. § 35 VwVfG (und der entsprechenden Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder) anzusehen; denn die dort enthaltene Legaldefinition macht das Vorliegen eines Verwaltungsakts nicht vom Vorliegen einer "Verwaltungsaktbefugnis" abhängig. Jedoch ist der Verwaltungsakt rechtswidrig. Dennoch kann er - wie jeder fehlerhafte Verwaltungsakt - mit seiner Bekanntgabe nach § 41, § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG (bzw. der entsprechenden Bestimmungen) wirksam werden. Eine zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes führende Nichtigkeit nach § 43 Abs. 3, § 44 VwVfG (bzw. der entsprechenden Bestimmungen) ist nicht gegeben, da das Fehlen der Verwaltungsaktbefugnis weder als besonders schwerer Fehler anzusehen ist (der Fehler unterscheidet sich seinem Gewicht nach nicht von sonstigen Verstößen gegen den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes) noch dieser Fehler offensichtlich bzw. offenkundig ist. Um den Fehler der fehlenden "Verwaltungsaktbefugnis" geltend zu machen, muss daher der Verwaltungsakt mit Widerspruch und Anfechtungsklage angefochten werden. Wird die Frist der § 70, § 74 VwGO versäumt, wird der Verwaltungsakt formell bestandskräftig und kann ggf. als Vollstreckungstitel nach Maßgabe der Verwaltungsvollstreckungsgesetze dienen. ... Einen wirklichen Schutz vor der rechtswidrigen Auferlegung der Anfechtungslast gewährt die Rechtsfigur der "Verwaltungsaktbefugnis" dem Betroffenen daher nicht; denn die Geltendmachung der rechtswidrigen Auferlegung der Anfechtungslast setzt die Anfechtung des Verwaltungsaktes voraus.
http://www.saarheim.de/Anmerkungen/vabefugnis.htm, unter Punkt II
Titel: Re: RBB Anwendungsbereich mit Beschluss vom FG 16.11.2016 (11 V 11240/16)
Beitrag von: pinguin am 15. Juli 2017, 09:03
Wie wäre dann die Aussage aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes zu deuten?

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__44.html

Zitat
§ 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

Wer nicht befugt ist, Verwaltungsakte zu erlassen, bspw. weil er Verwaltungsverfahren nicht anwenden darf, dann ist doch dessen Verwaltungsakt von Beginn an nichtig?

Oder auch

Zitat
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1. der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt
Der RBB müsste zwingend den Status "Behörde" haben, um überhaupt Verwaltungsakte erlassen zu dürfen.

Zitat
3. den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
[...]

Zitat
6. der gegen die guten Sitten verstößt.

Bspw.; Ist es mit den guten Sitten vereinbar, einem Rentner mit Minirente die letzten Paar Cent abzupressen?
Titel: Re: RBB Anwendungsbereich mit Beschluss vom FG 16.11.2016 (11 V 11240/16)
Beitrag von: cleverle2009 am 15. Juli 2017, 10:01
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Ausfertigungsdatum: 23.05.1949
Zitat
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Jedes Gesetz muss mit dem Grundgesetz übereinstimmen.

Art. 20 Abs. 3 GG wird als die „Kernvorschrift“ zum Rechtsstaatsprinzip angesehen.  Leitet  man  das  Rechtsstaatsprinzip  aus  dem Grundgesetz  ab,  so  ist  Art. 20 Abs. 3 GG
Zitat
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
stets als zentrale Norm zu nennen.

Diese Vorschriften sind durch die Ewigkeitsgarantie vor Änderungen geschützt.

Meine Beobachtung ergibt leider den Hass vieler unserer Bediensteten auf das Grundgesetz. Denen macht das Grundgesetz zu viele Schwierigkeiten bei der Anwendung von Gewalt.

Der Zwang, den kostenträchtigen Klageweg zu beschreiten, stellt per se schon eine Grundrechteverletzung dar.
Titel: Re: RBB Anwendungsbereich mit Beschluss vom FG 16.11.2016 (11 V 11240/16)
Beitrag von: Grit am 15. Juli 2017, 12:14
Wie wäre dann die Aussage aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes zu deuten?

Es wird ja gesagt, dass Bundesgesetz nur gilt, wenn es kein Landesgesetz gibt. Berlin hat aber eines und hier ist der RBB ganz klar ausgeschlossen.
Wenn § 44 VwVfG Nichtigkeit des Verwaltungsaktes zur Anwendung käme, wie sähe es dann aus mit: 

§ 58 VwVfG „(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.“ und
§ 59 VwVfG „(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt.“
BGB § 241a "Unbestellte Leistungen“.

Das Grundgesetz, unter anderem Art. 2 (1) GG "Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden" sowie Art. 20 (3) GG "Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden" finden zumindest keine Anwendung. Es interessiert die Dienststellen einfach nicht.

Meine Beobachtung ergibt leider den Hass vieler unserer Bediensteten auf das Grundgesetz. Denen macht das Grundgesetz zu viele Schwierigkeiten bei der Anwendung von Gewalt.

Der Zwang, den kostenträchtigen Klageweg zu beschreiten, stellt per se schon eine Grundrechteverletzung dar.

Ganz genau so sieht es aus.
Um sich den Rechtsansprüchen, auf die der "Beitragsverweigerer" nicht nur einen verfassungsrechtlich garantierten Anspruch hat, zu entziehen, reagieren alle zu bearbeitenden Dienststellen (einschliesslich der LRA!) ablehnend und entziehen sich der Verantwortung, die gebotene Auseinandersetzung mit der Gesetzeslage zu  begründen.
Die weitesgehenden "Ablehnungsschreiben" der Dienststellen mit vorgefertigten Textbausteinen, die keine konkreten Begründungen enthalten und das inflationäre Verwenden von unmaßgeblichen Kommentaren -  anstelle der Rechtsfindung auf der Basis von Wortlaut und Wortsinn des Gesetzes -  bringen es mit sich, dass man im Unklaren über die bestehende Rechtslage gelassen wird. Damit werden nicht nur die Gerichte ihrer Aufgabe zur Rechtspflege nicht mehr gerecht, sondern auch Willkürhandlungen zu Lasten eines jeden Grundrechtsträgers eröffnet.