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Im Sinne des VDuG gelten kleine Unternehmen mit nicht mehr als 10 Mitarbeitenden als Verbraucher, die sich ebenfalls auf dieses Gesetz stützen können und Verbandsklagen zum Schutze der Verbraucherrechte realisieren dürfen.

Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten (Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz - VDuG)
https://www.gesetze-im-internet.de/vdug/BJNR1100B0023.html
§ 1 VDuG - Verbandsklagen
https://www.gesetze-im-internet.de/vdug/__1.html
Zitat von: § 1 VDuG - Verbandsklagen
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Ansprüche und Rechtsverhältnisse einer Vielzahl von Verbrauchern gegen einen Unternehmer betreffen, können klageberechtigte Stellen folgende Verbandsklagen gegen Unternehmer erheben:
1. Abhilfeklagen und
2. Musterfeststellungsklagen.
(2) Kleine Unternehmen gelten als Verbraucher im Sinne dieses Gesetzes. Kleine Unternehmen sind solche, die weniger als 10 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz oder Jahresbilanz 2 Millionen Euro nicht übersteigt.
[..]

Beispielhaft für alle anderen Landesrundfunkanstalten:

"Staatsvertrag über den Südwestrundfunk":
Zitat
§ 1 Aufgabe und Rechtsform
(1) Der „Südwestrundfunk“ (SWR) ist eine gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zur Veranstaltung von Rundfunk in den Ländern Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz (Länder).
Quelle: https://www.swr.de/unternehmen/organisation/staatsvertrag-ueber-suedwestrundfunk-100.pdf

Auszug aus "Gesetz zu dem Staatsvertrag über den Südwestrundfunk":
Zitat
§ 1 Aufgabe und Rechtsform
(1) Der "Südwestrundfunk" (SWR) wird als gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zur Veranstaltung von Rundfunk in den Ländern Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz (Länder) errichtet.
Quelle: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-SWRStVtrGBWpStVtr-P1

Weder durch ein (IMHO falsches) Zitieren des VDuG wird aus einer gesetzlich definierten "Anstalt des öffentlichen Rechts" ein "Unternehmer" der - gestützt auf VDuG - verklagt werden kann noch durch das immer wieder bemühte EMRK und/oder einen "EU-Ausflug".
Auch wird es diesem (phantasiertem) Verband schwerlich gelingen, in die "Liste nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes" noch in das "Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 4 der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom 4.12.2020, S. 1) eingetragen zu werden.

Es sei empfohlen sich zunächst mit "Abschnitt 1     Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen"
des "Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen" (UKlaG): https://www.gesetze-im-internet.de/uklag/ zu befassen.



Gruß
Kurt
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Was also sind "Mittel zur Verbreitung der Informationen" im Sinne der Rechtsprechung des EGMR und EuGH zur Tragweite der in den Art 10 EMRK und Art 11 Charta enthaltenen Grundrechte?
Die Frage ist zu präzisieren und zu erweitern, denn aus einer der im verlinkten EGMR-Thema benannten EGMR-Entscheidung geht klar hervor, daß auch die Mittel sowohl für den Empfang, als auch für die Weitergabe geschützt sind.

EGMR -> Art 10 EMRK -> Grundrecht schützt alle Mittel z. Vertrieb d. Information
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37238.0

Zitat
CASE OF AUTRONIC AG v. SWITZERLAND
https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-57630

Zitat
47 [...] Darüber hinaus gilt Artikel 10 (Art. 10) nicht nur für den Inhalt der Informationen, sondern auch für die Mittel zur Übertragung oder zum Empfang, da jede Beschränkung der Mittel notwendigerweise in das Recht auf Empfang und Weitergabe von Informationen eingreift. [...]
Der Begriff "Mittel zur Verbreitung der Informationen" erfasst also "Mittel zur Übertragung der Informationen", "Mittel zum Empfang der Informationen", "Mittel zur Weitergabe der Informationen"

Die Begrifflichkeit "Mittel zum Empfang der Informationen" ist aber unstreitig Teil der Begrifflichkeit "Mittel zur Beschaffung der Informationen", die folglich ebenso durch das europäische Grundrecht geschützt sind.

Die Frage lautet also nun:

Was also sind "Mittel zur Weitergabe, zum Empfang, bzw., der Beschaffung und zur Verbreitung der Informationen" im Sinne der Rechtsprechung des EGMR und EuGH zur Tragweite der in den Art 10 EMRK und Art 11 Charta enthaltenen Grundrechte?
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Im Sinne des VDuG gelten kleine Unternehmen mit nicht mehr als 10 Mitarbeitenden als Verbraucher, die sich ebenfalls auf dieses Gesetz stützen können und Verbandsklagen zum Schutze der Verbraucherrechte realisieren dürfen.

Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten (Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz - VDuG)
https://www.gesetze-im-internet.de/vdug/BJNR1100B0023.html
§ 1 VDuG - Verbandsklagen
https://www.gesetze-im-internet.de/vdug/__1.html
Zitat von: § 1 VDuG - Verbandsklagen
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Ansprüche und Rechtsverhältnisse einer Vielzahl von Verbrauchern gegen einen Unternehmer betreffen, können klageberechtigte Stellen folgende Verbandsklagen gegen Unternehmer erheben:
1. Abhilfeklagen und
2. Musterfeststellungsklagen.
(2) Kleine Unternehmen gelten als Verbraucher im Sinne dieses Gesetzes. Kleine Unternehmen sind solche, die weniger als 10 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz oder Jahresbilanz 2 Millionen Euro nicht übersteigt.
§ 2 VDuG - Klageberechtigte Stellen
https://www.gesetze-im-internet.de/vdug/__2.html
Zitat von: § 2 VDuG - Klageberechtigte Stellen
(1) Klageberechtigte Stellen für Verbandsklagen sind
1. qualifizierte Verbraucherverbände, die
a) in der Liste nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind und
b) nicht mehr als 5 Prozent ihrer finanziellen Mittel durch Zuwendungen von Unternehmen beziehen, sowie
2. qualifizierte Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 4 der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom 4.12.2020, S. 1) eingetragen sind.
(2) Bestehen ernsthafte Zweifel daran, dass die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b vorliegt, so verlangt das Gericht vom Kläger die Offenlegung seiner finanziellen Mittel.
(3) Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen und andere Verbraucherverbände, die überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, die Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b erfüllen.

Ist schon mal versucht worden, einen entsprechenden Verbraucherschutzverband, gegebenenfalls mit Unterstützung aus einem anderen EU-Land, zu realisieren, der insbesondere die europäischen Grundrechte/Rechte aller Verbraucher/-innen in Medienbelangen vertritt, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR wie auch EuGH, wonach das europäische Grundrecht aus den Art 10 EMRK und Art 11 Charta, (jeweils zur Informations- und Meinungsfreiheit), nicht nur den Inhalt der Informationen schützt, sondern auch die Mittel zur Verbreitung der Informationen?

EGMR -> Art 10 EMRK -> Grundrecht schützt alle Mittel z. Vertrieb d. Information
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37238.0

EuGH C-401/19 - Mittel zum Vertrieb der Information durch Grundrecht geschützt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36779.0
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Widerspruchs-/Klagebegründungen / Re: WDR Klageerwiderung
« Letzter Beitrag von werner12 am 09. März 2024, 19:34 »
Kurze Frage:
Ist es ratsam auf eine Klageerwiderung zu reagieren? Oder ist das "unnötig"?


Edit "Bürger": Was man im Raume stehen lässt, gilt als nicht widersprochen. Insofern würde eine fiktive Person B eine Klageerwiderung von der Gegenseite immer erwidern und alles Wichtige zerlegen. Person B würde also ggü. dem Gericht die Klageerwiderung der Gegenseite zunächst zurückweisen und sich für diesbezüglichen sowie für insgesamt weiteren Vortrag einschl. damit verbundener Anfrage bei weiteren Stellen wie u.a. auch beim Landesdatenschutzbeauftragten/ Bundesdatenschutzbeauftragten/ EU-Datenschutzbeauftragten etc. als "nicht anwaltlich vertretener, vollberufstätiger Kläger" vom Gericht "stillschweigende Frist bis zum __.__.____" erbitten (als Datum würde Person B z.B. den letzten Tag eines Monats in etwa einem halben Jahr wählen). Person B würde dann selbstverständlich die selbstgesetzte Frist einhalten - und ggf. weitere stillschweigende Frist für noch weiteren Vortrag erbitten.

Zur Erwiderung gehört zudem Einsicht in die vollständigen ("Gesamtschuldner"-)Original-Akten zur in den "Festsetzungsbescheiden" unter "Kontoauszug" ausgewiesenen (Mehrpersonen-"Gesamtschuldner"-)Raumeinheit + ausführliche Rüge deren Mängel - siehe dazu u.a. unter
Akteneinsicht > Rundfunkanstalt, Gericht - allgem. Hinweise/ Erfahrungen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33523.0

Bitte eine Frage, ob es ratsam sei, etwas zu tun oder nicht, nicht in einem solchen Thread stellen, in welchem es um den Inhalt der Klageerwiderung geht - und bitte auch insbesondere nicht einen dafür nicht wirklich geeigneten Thread von vor über 10(!) Jahren ausgraben. Zur Vermeidung weiterer Abschweifungen wird dieser alte Thread vorerst geschlossen.

Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.
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Vielleicht sollte erstmal geklärt werden, wie der genaue Ablauf im Falle von säumigen Rundfunkgebühren vor 2013 war. Ich muß gestehen, dass ich darüber überhaupt keine Kenntnisse habe, weil ich damit niemals etwas zu tun hatte. Ich weiß nicht einmal wie ein damaliger Rundfunkgebührenbescheid überhaupt aussah oder wie er zustande gekommen ist. Geschweige denn, wie eine Forderung genau durchgesetzt wurde.

Aber spätestens seit dem 01.01.2013 müßte dieses Verpflichtungsgesetz auch auf die Rundfunkanstalten Anwendung finden.
(Zumindest für den Bereich des Beitragseinzugs.)

Was die Sache mit den Aufsichten betrifft, da muß man unbedingt den kleinen aber bedeutenden Unterschied zwischen einer Rechtsaufsicht und einer Fachaufsicht mit berücksichtigen.
Eine Rechtsaufsicht ist lediglich für den internen Verwaltungsbereich der Rundfunkanstalten zuständig.
Sobald es aber um hoheitliches Handeln mit Außenwirkung geht, ist eigentlich eine Fachaufsicht unabdingbar.
(Ich hatte das schon vor Jahren etwas genauer recherchiert, weil mich das immer ein wenig verwirrte. Es gibt auch eine Seite, wo das sehr gut und verständlich erläutert wird. Leider habe ich den Link dazu damals bei meinem Systemcrash verloren.)

@Kurt
Recht haste natürlich ;)
Eine etwas missglückte Formulierung von mir. Dieses nichtrechtsfähige Nichts in Köln verfügt selbstverständlich selber über keinerlei hoheitliche Befugnisse. Allerdings übt es trotzdem hoheitliche Maßnahmen im Namen der jeweiligen Rundfunkanstalt aus. ;)
Trotzdem bitte ich meine etwas missglückte Formulierung zu entschuldigen.
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Neu - ab Januar 2013:
Zitat
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV)
§ 10 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
(6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt.


Nur, daß dieses eben mit Bundesrecht kollidiert, denn Festsetzungsbescheide sind regelmäßig nicht vollstreckbar.

BFH VII B 151/85 - Ersuchte Vollstreckungsbehörde ist in (Mit)Haftung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36707.0

Zitat
BFH, 04.07.1986 - VII B 151/85
https://www.steuernetz.de/urteile/bfh/1986-07-04-vii-b-151_85

Zitat
8 [...]
 Eine Vollstreckungsmaßnahme ist aufzuheben, wenn es an einem wirksamen Leistungsbescheid fehlt (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 30. März 1976 VII R 94/75, BFHE 118, 533, BStBl II 1976, 581).

OT bitte hier nicht weiter diskutieren.
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[..]
Irgendwann Anfang der 70er Jahre, ich glaube 1973 war es, wurde dann die GEZ = Gebühren- Einzugs- Zentrale geschaffen und fortan mit dem Einzug der Rundfunkgebühren betraut. Aber die GEZ hatte keine hoheitlichen Befugnisse. Zumindest nicht gegen Nichtrundfunkteilnehmer.

2013 erfolgte der Umstieg auf den Rundfunkbeitrag. Die GEZ wurde aufgelöst und der Beitragsservice geschaffen. Und plötzlich wurde dieser sogar mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet, welche sich auch auf Nichtrundfunkteilnehmer erstrecken.
[..]

Weder eine Gebühreneinzugszentrale (GEZ) noch ein Beitragsservice hatten je "hoheitliche Rechte".
Diese waren und sind schon immer der Landesrundfunkanstalt (LRA) zugestanden.

Alt - bis Dezember 2012:
Zitat
Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV)
§ 7 Gebührengläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
(5) Die Rundfunkgebührenschuld wird durch die nach Absatz 1 zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren können anstelle der nach Absatz 1 zuständigen Landesrundfunkanstalt auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich der Rundfunkteilnehmer zur Zeit des Erlasses des Bescheides wohnt, sich ständig aufhält oder ständig ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält.
(6) Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Gebührenschuldner, die in anderen Ländern ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben, können von der Landesrundfunkanstalt, an die die Gebühr zu entrichten ist, unmittelbar an die für den Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden.

Neu - ab Januar 2013:
Zitat
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV)
§ 10 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.
(6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können von der nach Absatz 5 zuständigen Landesrundfunkanstalt oder von der Landesrundfunkanstalt, in deren Bereich sich die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz des Beitragsschuldners befindet, unmittelbar an die dort zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden.

Ende "off Topic"
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Ohne jetzt zu sehr abschweifen zu wollen, aber wo @Bürger gerade so schön die Antwort der Staatskanzlei NRW zitiert hat, wird hier ein gewaltiger Widerspruch mehr als offensichtlich.
Laut Antwort der Staatskanzlei ist es nach verfassungsrechtlicher Rechtsprechung anerkannt, dass die Rundfunkanstalten in Sachen Gebühren- und Beitragseinzug hoheitlich handeln dürfen1.
Merkwürdigerweise steht dem das Gebot der Staatsferne nicht im Weg.

Wenn es aber um eine eigentlich notwendige Fachaufsicht für diesen Bereich geht, dann wird wieder gesagt, das ginge nicht wegen dem Gebot der Staatsferne.

Sorry, aber das ergibt absolut keinen Sinn. Zumindest keinen vernünftig nachvollziehbaren. Und es würde mich nicht im Geringsten wundern, wenn bei einem Verweis auf das Verpflichtungsgesetz mit dem gleichen Argument geantwortet würde, dass das wegen dem Gebot der Staatsferne nicht ginge.


1Edit "Bürger": Das wäre - aber bitte nicht hier, sondern wenn, dann in gut aufbereitetem eigenständigen vorhandenen oder noch zu erstellenden Thread - zu vertiefen. Zu prüfen wäre, ob die Aussage der Staatskanzlei NRW überhaupt den Tatsachen entspricht. Zu prüfen wäre nämlich a) zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Umständen diesbezügliche Aussagen des BVerfG getätigt wurden (z.B. hoheitlich handeln ggü. Interessenten/ [Anstalts-]Teilnehmern zu Gebührenzeiten - oder hoheitlich handeln ggü. der Allgemeinheit aller bundesdeutschen Volljährigen seit 01.01.2013, d.h. auch ggü. Nicht-Interessenten/ Nicht-[Anstalts]-Teilnehmern) - und b) ob das BVerfG tatsächlich aussagt, dass die "Landesrundfunkanstalten" hoheitlich handeln "dürfen" - oder nur feststellt, dass sie beim (Gebühren-? Beitrags-?)Einzug hoheitlich "handeln" - ohne Aussage, ob sie das angesichts aller anderen Umstände und insbesondere seit dem 01.01.2013 ohne Widerspruch zur Rechtsordnung auch wirklich "dürfen" ;) Ich meine fast, nichts von "dürfen" gelesen zu haben, sondern schlicht, dass sie so "handeln". Aber wie gesagt - bitte nicht hier, sondern hier nur weiter zum hiesigen eigentlichen Kern-Thema, welches da lautet
Von wem wurden Intendant/innen d. ÖRR förmlich verpflichtet (nach VerpflG)?
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Es ist kaum anzunehmen, dass sich irgendeiner der, ich sag' mal, Erfinder des Rundfunkbeitrags überhaupt Gedanken über dieses Verpflichtungsgesetz gemacht hat.
Es besteht die sehr starke Vermutung, daß dieses Gesetz, jedenfalls in den 5 neuen Bundesländern, gar keiner im Fokus hatte, immerhin ist es von 1974 und nur 1x im selben Jahr 1974 geändert worden.

Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz)
https://www.gesetze-im-internet.de/verpflg/BJNR005470974.html

Zitat
"Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist"

Wenn die GEZ, wie im Vorpost zu lesen ist, in 1973 geschaffen wurde, könnte dieses Verpflichtgungsgesetz sogar eine Folge davon sein? Zeitlich würde es passen?
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Wie war es denn ursprünglich?
Die Rundfunkanstalten haben den gesetzlichen Auftrag Rundfunk zu veranstalten. Das ist keine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung.
Der Einzug der Rundfunkgebühren erfolgte durch die Deutsche Bundespost.

Irgendwann Anfang der 70er Jahre, ich glaube 1973 war es, wurde dann die GEZ = Gebühren- Einzugs- Zentrale geschaffen und fortan mit dem Einzug der Rundfunkgebühren betraut. Aber die GEZ hatte keine hoheitlichen Befugnisse. Zumindest nicht gegen Nichtrundfunkteilnehmer.

2013 erfolgte der Umstieg auf den Rundfunkbeitrag. Die GEZ wurde aufgelöst und der Beitragsservice geschaffen. Und plötzlich wurde dieser sogar mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet, welche sich auch auf Nichtrundfunkteilnehmer erstrecken.
Der rechtlich notwendige Rahmen dafür, wurde jedoch nicht geschaffen. Und seitdem gibt es ständige Kollisionen mit dem rechtlichen Rahmen, welche nicht selten auf sehr abenteuerliche Weise, ich sag' mal, ausgebügelt werden.

Es ist kaum anzunehmen, dass sich irgendeiner der, ich sag' mal, Erfinder des Rundfunkbeitrags überhaupt Gedanken über dieses Verpflichtungsgesetz gemacht hat.
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