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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: Viktor7 am 17. August 2017, 13:06

Titel: Härtefall für eine Verfassungsbeschwerde gesucht
Beitrag von: Viktor7 am 17. August 2017, 13:06
Härtefall für eine Verfassungsbeschwerde gesucht

Ich frage mich schon die ganze Zeit, warum wir im Forum noch keinen Härtefall bis zur Verfassungsbeschwerde forciert haben. Bekanntlich ist der Rechtsweg erschöpft:

Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.0.html

Damit ist die Beschleunigung des Verfahrens möglich. Eine gemeinsame Finanzierung und/oder Unterstützung müsste zu bewerkstelligen sein.

Fehlt es im Forum an geeigneten Kandidaten oder geeigneten Konstellationen?

Ein Fall mit Einkommen unterhalb der aktuellen Sozialhilfesätze ohne deren Bezug müsste doch zu finden sein. Eine Ablehnung der Anerkennung des Härtefalls durch die ehem. GEZ sollte idealerweise bereits vorliegen.

Bitte denkt an die Anonymisierung der Fälle.
Titel: Re: Härtefall für eine Verfassungsbeschwerde gesucht
Beitrag von: pinguin am 17. August 2017, 14:26
Haben die betreffenden Leute, die wegen diesem Unfug bereits nachweislich inhaftiert worden sind, keine Verfassungsbeschwerde eingereicht?
Titel: Re: Härtefall für eine Verfassungsbeschwerde gesucht
Beitrag von: Tereza am 17. August 2017, 14:49
Soweit mir bekannt, waren weder Sieglinde B., noch Heinrich D. oder Petra T. aufgrund eines abgelehnten Härtefallantrags inhaftiert worden. Oder bin ich da lückenhaft informiert?
Titel: Re: Härtefall für eine Verfassungsbeschwerde gesucht
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 17. August 2017, 15:08
Für diesen Zweck sollte eingehend der Beschluss des BVerfG's vom 30.11.2011 zu den Verfassungsbeschwerden 1 BvR 3269/08 sowie 1 BvR 656/10 studiert werden!

Link: http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2011/11/rk20111130_1bvr326908.html

Da zu erwarten ist, dass der sog. "örR" zu gegebener Zeit 'einlenken' wird indem eine rückwirkende Befreiung aus heiterem Himmel ausgefertigt (und damit eine Entscheidung in der Hauptsache verhindert) wird sobald eine derartige Verfassungsbeschwerde eingeht, ist dem Satz ...

Eine Ablehnung der Anerkennung des Härtefalls durch die ehem. GEZ sollte idealerweise bereits vorliegen.

... nicht ohne Weiteres zuzustimmen!

Zwei Vorschläge:

Es sollte vielleicht eher erst gar kein Härtefallantrag gestellt und stattdessen aufgezeigt werden, dass aufgrund obigen Beschlusses es nicht zielführend ist überhaupt einen Antrag auf einen sog. "Härtefall" zu stellen, wenn verfassungsrechtliche Bedenken bestehen.

Anderenfalls könnte - falls doch schon ein Härtefallantrag ablehnend beschieden wurde - der Härtefallantrag von der Antragsstellerin / vom Antragssteller ausdrücklich zurückgezogen werden, bevor Verfassungsbeschwerde eingereicht wird.

Wie immer hier im Forum - keine Rechtsberatung! Diese sollte sich aber in dieser Sache unbedingt von fachmännischer Seite eingeholt werden! Sehe gerade, dass im o. g. Beschluss der damals bevollmächtigte RA mit vollem Namen angegeben wurde. Vielleicht wäre dieser RA eine erste gute Anlaufstelle!
Titel: Re: Härtefall für eine Verfassungsbeschwerde gesucht
Beitrag von: pinguin am 17. August 2017, 15:11
@tereza

Ein "Härtefall" ist nicht vom "Härtefallantrag" abhängig, wird damit "nur" offiziell bestätigt.
Titel: Re: Härtefall für eine Verfassungsbeschwerde gesucht
Beitrag von: Markus KA am 17. August 2017, 15:44
In einem mir bekannten Fall wurde parallel zur Klage gegen die Festsetzungsbescheide ein Antrag auf Befreiung wegen Härtefall gemäß § 4  Abs. 6  RBStV bei der Rundfunkanstalt gestellt. Nach ca. einem Jahr kam die Ablehnung des Antrages mit der Möglichkeit des Widerspruches (Rechtsbehelfsbelehrung). Nachdem Widerspruch eingelegt wurde kam nach einem Jahr der Widerspruchsbescheid zur Ablehnung des Befreiungsantrages. Dieser Bescheid enthielt die Möglichkeit der Klage (Rechtsbehelfsbelehrung). Da aber bereits eine Klage anhängig war, wollte man nicht eine zweite Klage einreichen. Im Nachhinein hätte man dies möglicherweise trotzdem tun sollen. Normalerweise hätte dann das Gericht beide Klagen zusammengefasst.

Im Falle der Ablehnung der Klage zum Thema "Härtefall" durch das VG und OVG oder VGH, hätte man Verfassungsbeschwerde einreichen können. Unter anderem mit der Begründung, dass es keine rechtlich bindenden Vorgaben zur Einstufung eines Härtefalles gibt...etc.

Der Hinweis mit der Verfassungsbeschwerde ist interessant, nur wird es selten vorkommen, dass ein Kläger mit begründetem Befreiungsantrag wegen Härtefall, wohl keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Berufungsbeschwerde und Anwalt haben wird.

Aber man sollte es im Auge behalten. 8)
Titel: Re: Härtefall für eine Verfassungsbeschwerde gesucht
Beitrag von: Viktor7 am 17. August 2017, 16:19
Eine Ablehnung der Anerkennung des Härtefalls durch die ehem. GEZ sollte idealerweise bereits vorliegen.

... nicht ohne Weiteres zuzustimmen!

Warum? Wie lautet die Begründung?

Es geht darum, schneller am Ziel zu sein. Bis eine negative Entscheidung über die Anerkennung des Härtefalls hereinflattert vergehen auch schon ein paar Monate. Warum sollten wir das ganze hinauszögern?

Zwei Vorschläge:

Es sollte vielleicht eher erst gar kein Härtefallantrag gestellt und stattdessen aufgezeigt werden, dass aufgrund obigen Beschlusses es nicht zielführend ist überhaupt einen Antrag auf einen sog. "Härtefall" zu stellen, wenn verfassungsrechtliche Bedenken bestehen.

In der Vergangenheit sah das BVerfG als erforderlich an, einen Härtefallantrag zu stellen:

Re: Härtefall für eine Verfassungsbeschwerde  gesucht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24067.msg152927.html#msg152927 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24067.msg152927.html#msg152927)

Warum sollte man hier einen möglichen Fehler riskieren? Einen Härtefallantrag zu stellen, tut nicht sonderlich weh und erleichtert das Vorwärtskommen sehr.

Wenn wir schnell nach vorne kommen wollen, müssen wir unsere Kräfte bündeln und uns auf das schnelle Erreichen des Ziels fokussieren. Ansonsten verlieren wir uns unnötig in Nebensächlichkeiten und kommen nie an.

Titel: Re: Härtefall für eine Verfassungsbeschwerde gesucht
Beitrag von: Viktor7 am 17. August 2017, 16:22
Der Hinweis mit der Verfassungsbeschwerde ist interessant, nur wird es selten vorkommen, dass ein Kläger mit begründetem Befreiungsantrag wegen Härtefall, wohl keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Berufungsbeschwerde und Anwalt haben wird.

Genau das wollen wir doch ändern und nach Kräften unterstützen  ;)
Titel: Re: Härtefall für eine Verfassungsbeschwerde gesucht
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 17. August 2017, 17:17
@ Viktor: Zu Deiner Antwort # 6:

Hast Du Dich mit dem von mir verlinkten Beschluss zu 1 BvR 3269/08 und 1 BvR 656/10 befasst? Ja? Dann weißt Du ja wie der Hase läuft!

Was bringt es also, wenn man ganz genauso verfährt wie die damalige Beschwerdeführerin und damit riskiert, dass die Hauptsache im identischen Stil von "örR" abgewürgt wird? Nein, aus diesen 'prozessualen Trick', welchen "örR" damals angewandt hat, muss natürlich gelernt werden!

In der Vergangenheit sah das BVerfG als erforderlich an, einen Härtefallantrag zu stellen.

Seit November 2011 wissen wir aber (im Hinblick auf die Beschlüsse zu 1 BvR 665/10 (http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20111109_1bvr066510.html) und zu 1 BvR 3269/08 und 1 BvR 656/10 (http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2011/11/rk20111130_1bvr326908.html)), dass ein Vorgehen gegen einen abgelehnten Härtefallantrag aussichtslos erscheint, wenn man eine höchstrichterliche Entscheidung der Damen und Herren VerfassungsrichterInnen in der Hauptsache anstrebt!

Wie ich oben schon geschrieben habe muss das unbedingt einmal mit versierten Rechtsanwälten abgesprochen werden, ob ein Vorgehen gegen einen abgelehnten Härtefallantrag seit Nov 2011 überhaupt noch einen Pfifferling wert ist!!
Titel: Re: Härtefall für eine Verfassungsbeschwerde gesucht
Beitrag von: Viktor7 am 17. August 2017, 18:50
Hallo "Schluss-mit-lustig",

die Verfahren beziehen sich auf die alte Rundfunkgebühr. Die Verfassungsbeschwerden mündeten in der Befreiung der Beschwerdeführer und der Erstattung der notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren.

Bei beiden Beschlüssen ist die Rechtslage bezüglich der Rundfunkgebühr für das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt:

Zitat
Aufgrund der mit der Pauschalierung in § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV verbundenen Härten ist die Anwendung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages durch das Verwaltungs- und das Oberverwaltungsgericht nicht mehr mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, ohne dass der Rundfunkgebührenstaatsvertrag selbst verfassungswidrig wäre. Denn § 6 Abs. 3 RGebStV sieht unbeschadet der Fälle der Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV in besonderen Härtefällen eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vor

Quellen:
- 1 BvR 3269/08  und  1 BvR 656/10 -
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2011/11/rk20111130_1bvr326908.html
- 1 BvR 665/10 -
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20111109_1bvr066510.html

Das BVerfG deutet mehrfach das Unterlegen der Anstalten an. Nach Abwürgen klingen die Beschlüsse für mich nicht.

Es ist zwar anzunehmen, dass es bezüglich des Rundfunkbeitrags zum ähnlichen Beschluss kommen wird. Noch liegt so ein Beschluss für den Rundfunkbeitrag meines Wissens nicht vor.

Anscheinend sollte hier das sinnvolle Ziel sein, einige geeignete Verfassungsbeschwerden ohne Anwalt (weniger Kosten) in Bezug auf die genannten Verfahren mit Begründung zur Rechtswegerschöpfung (siehe Link im Eingangsbeitrag) für den Rundfunkbeitrag anzustreben. Kriegt das unsere Gemeinschaft hin?
Titel: Re: Härtefall für eine Verfassungsbeschwerde gesucht
Beitrag von: FelsinderBrandung am 17. August 2017, 18:57
Moin zusammen,

also ein mir bekannter Fall :
 Antrag auf Befreiung - Ablehnung
erneuter Antrag auf Befreiung bisher ohne Ablehnung
Widerspruch gegen zwei Festsetzungsbescheide mit erneutem Antrag auf Befreiung wegen besonderer Härte
Jene fiktive Person bezieht Rente wegen voller Erwerbsminderung und dies allein wäre schon Grund zur Befreiung, wurde natürlich abgewimmelt,
obwohl es im RBStV geregelt ist
§ 4 Befreiung...
2. Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes
Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches),
...
Jene Person wartet nun seit Februar 2017 auf den erneuten Ablehnungsbescheid, konnte noch keine Klage erheben mangels Bescheid.
Nach allem, was jene fiktive Person  inzwischen hier gelesen hat, hat sie sich überlegt, sobald die Ablehnung ins Haus flattert, direkt Verfassungsbeschwerde einzureichen.
Rechtsweg erschöpft, im betreffenden Bundesland gibt es auch schon Entscheidungen des VG zur Ablehnung von Härtefallen sowie Anträgen zu PKH.
Im Besonderen ist hier natürlich auf Art. 3 GG abzustellen.

Das die ÖRR im letzten Moment einlenkt hat jene Person auch schon  bei einem Bekannten erlebt:
ein Student mit Bezug von Bafög stellt einen Antrag mit den gewünschten Unterlagen , dieser wurde zunächst abgelehnt, weil dieses Schreiben beim BS angeblich nicht angekommen ist. Nach einem erneuten 'bitterbösem' Schreiben kam dann die Befreiung rückwirkend bis Ende 2015.

Sicher ist es nicht vorteilhaft, dieses 'Einlenken' zu riskieren, doch Menschen mit geringem Einkommen stehen nun mal 'mit dem Rücken an der Wand'. Und eine Befreiung ist ja auch nicht gleichbedeutend damit, nichts weiter unternehmen zu können, zumal diese Befreiung nur vorübergehend ist.
Nur so eine Idee, trotz Befreiung könnte man weiterhin klagen, da ÖRR ja zwingend staatsfern zu sein haben, was sie nicht sind, der Datenschutz etc.
Titel: Re: Härtefall für eine Verfassungsbeschwerde gesucht
Beitrag von: Philosoph am 17. August 2017, 19:04
Um noch einmal auf den Befreiungsantrag zu sprechen zu kommen:
Es geht aus § 4 RBStV gerade nicht hervor, daß Geringverdiener/Rentner/Studenten/Wohngeldempfänger unterhalb des Existenzminimums überhaupt eine Möglichkeit zur Befreiung haben, denn sie können gerade keinen Bescheid vorlegen bzw. weigern sich, sich dergestalt zu erniedrigen, daß sie vor Ämtern kriechen, obwohl sie überhaupt kein Geld vom Staat wollen.

Anders gesagt:
Die LRA weisen - trotz der Rechtsprechung des BVerfG vom November 2011 - nicht darauf hin, daß auch diejenigen die Bedingungen für eine Befreiung als "sozialer" bzw. vergleichbarer Härtefall erfüllen, wenn ihr Einkommen unterhalb des Existenzminimums liegt. (Würden die Landes VwVfG für die LRA gelten, dann würde hier die Auskunftspflicht verletzt - gut, daß die VwVfG nicht gilt.)

Das heißt:
Viele haben gar nicht erst einen Antrag gestellt, sondern den ersten Festsetzungsbesclheid abgewartet, Widerspruch eingelegt und auf ihre finanzielle Situation hingewiesen, und dann nach ablehnendem Widerspruchsbescheid Klage eingereicht.

Ein Fall, in dem gegen die Ablehnung eines Befreiungsantrages geklagt wurde, wurde im Forum dokumentiert unter
Verhandlung VG Ansbach, Do., 02.02.17, ab 10:30
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21805.msg142307.html#msg142307
(1. Verhandlung. Die Klägerin stellte bisher Antrag auf Berufung.)
Hier wurde das ganze Verfahren derart herausgezögert, daß die Klagerin erst am 2.2.2017 ihre mdl. Verhandlung hatte.

@FelsinderBrandung:
Fälle, bei denen die im RBStV genannten Bedingungen vorliegen, müssen früher oder später zugelassen werden, spricht: Die Befreiung wird dann plötzlich doch bewilligt, aber erst, nachdem Anträge nicht angekommen sind, irgendwie falsch ausgefüllt oder was auch immer der BS an Ausreden gerade auf Lager hat.

Problematisch sind aber gerade die Fälle, die aufgrund von Art. 3 Abs. 1 GG mit den Fällen vergleichbar sind, die nach § 4 RBStV zu befreien sind, aber dennoch nicht befreit werden. (Lassen wir mal die Idiotie dahingestellt, weshalb sich ein Nichtnutzer überhaupt befreien lassen muß.)

Was man bei einer Verfassungsbeschwerde wegen verweigerter Härtefallbefreiung betonen sollte, ist, daß die Entscheidungen des BVerfG sich noch auf Fälle bezogen, in denen die Kläger Rundfunkgeräte hatten. Inzwischen müssen aber gerade auch diejenigen bezahlen, die kein Rundfunkgerät und kein Geld haben. Sie "verzichten" also, sollen aber dennoch keine Möglichkeit haben, befreit zu werden. Das ist noch einmal übler als zu Zeiten der Rundfunk-Gebühr.
Titel: Re: Härtefall für eine Verfassungsbeschwerde gesucht
Beitrag von: Spark am 17. August 2017, 20:35
Ich verstehe den tieferen Sinn dieser Aktion nicht. Wem wäre denn damit geholfen?
Angenommen, es würde solch ein Fall bis vors Bundesverfassungsgericht gebracht und auch positiv beschieden werden. Einen Nutzen daraus hätte genau nur die Person, dessen Fall verhandelt wurde.

Wer ein so geringes Einkommen hat, daß er einen solchen Antrag stellen kann, der kann nicht einmal im Traum an eine Verfassungsbeschwerde denken. Vor dem Bundesverfassungsgericht braucht man ohne Anwalt erst gar nicht antanzen, es sei denn, derjenige wäre selber gelernter Jurist. Aber welcher Jurist bezieht schon ein so niedriges Einkommen um überhaupt so einen Antrag stellen zu können?

Und es gibt bestimmt zigtausende solcher Fälle. Die alle über das Forum zu "Sponsern" ist doch gar nicht möglich. Nebenbei ist es den Anstalten und auch Gerichten doch eh vollkommen egal, ob jemand über genügend Einkommen verfügt oder nicht. Zur Not kann derjenige ja Betteln gehen, hauptsache es wird bezahlt.

Tut mir leid, wenn das jetzt etwas negativ klingt, aber so ist nun mal die Realität in diesem Land.

Ein Härtefallantrag, notfalls mit Verfassungsbeschwerde wenn abgelehnt, würde aus meiner Sicht nur wegen den Grundrechtsverletzungen Sinn machen. Hier ganz besonders die Missachtung des Artikel 4 Abs. 1 i.V.m. Artikel 1 Abs. 1 GG.
Titel: Re: Härtefall für eine Verfassungsbeschwerde gesucht
Beitrag von: Profät Di Abolo am 17. August 2017, 20:47
Guten TagX!

Der BeitraXservus ist die ... piep ... zensiert NSA!
Datenerhebung angreifen! Da haben wir alle was von!

Besonders betont werden sollte nämlich, dass die an die "staatsferne 4. Verwaltungsrechtssäule (ohne Amtsträger)" Daten, die dem SOZIALGEHEIMNIS unterliegen, "übermittelt" werden sollen, damit die womöglich noch "durch automatische Einrichtungen" für einem nichtigen und unwirksamen Verwaltungsakt  benutzt werden (§ 35 a VwVfG) und in einer "elektronischen Akte landen" die gar keine gesetzlichen Anforderungen erfüllt.

Zitat
§ 35 SGB I Sozialgeheimnis
(1) Jeder hat Anspruch darauf, daß die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Abs. 1 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfaßt die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, daß die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer Angehörigen dürfen Personen, die Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, weder zugänglich sein noch von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden. Der Anspruch richtet sich auch gegen die Verbände der Leistungsträger, die Arbeitsgemeinschaften der Leistungsträger und ihrer Verbände, die Datenstelle der Rentenversicherung, die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, gemeinsame Servicestellen, Integrationsfachdienste, die Künstlersozialkasse, die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 66 des Zehnten Buches durchführen, die Versicherungsämter und Gemeindebehörden sowie die anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Abs. 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes), soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen und die Stellen, die Aufgaben nach § 67c Abs. 3 des Zehnten Buches wahrnehmen. Die Beschäftigten haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei den genannten Stellen das Sozialgeheimnis zu wahren.
(2) Eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten ist nur unter den Voraussetzungen des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches zulässig.
(3) Soweit eine Übermittlung nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateien und automatisiert erhobenen, verarbeiteten oder genutzten Sozialdaten.
(4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich.
(5) Sozialdaten Verstorbener dürfen nach Maßgabe des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches verarbeitet oder genutzt werden. Sie dürfen außerdem verarbeitet oder genutzt werden, wenn schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen dadurch nicht beeinträchtigt werden können.

Grob verfassungswidrig.

Härtefallantrag? NiX da! Sofort Klage und zeitgleich Verfassungsbeschwerde gegen § 14 Abs. 9 a RBS TV!
In der Verfassungsbeschwerde schön die "Gefahren der Digtialen Welt" darstellen und im Abschnitt "Additiver Grundrechtsschutz" auf die nachfolgenden "Datenerhebung Sozialgeheimnis" eingehen.

Für die, die schon betroffen sind, Sprungbeschwerde! Jump to the BVerfG.  ;)

Ansonsten: Keine Daten an den BeitraXservus! NiX! Gar niX! Völlig verweigern! Alles!

Yoo Lupus! Piff, paff, bumm.

Kannst dir deine "unwirksamen Realakte" alle als Klo-Rolle ausdrucken!

Grüß "GIM" den "Terminator von Köln" schön

von der Havel, Oder, Dahme, Spree, Elbe, Weser, vom Rhein, der Saar, der Donau ...

 :)

P.S.: Hab jehört, jibt wohl irgendwann eine kostenlose fiktive Hinkelstein-Vorlage hier im Forum.
Titel: Re: Härtefall für eine Verfassungsbeschwerde gesucht
Beitrag von: lieven am 17. August 2017, 21:19
@ Profät: Danke für diese Information – Du bist ein Juwel.

@ Spark: ich bin met eine Sache einverstanden: es klingt in der Tat ein wenig negativ. Ansonsten will ich Dir sagen, dass Einige, die es bis zum BverfG geschafft haben es ohne Rechtsanwalt gemacht haben.  Alles aber Alles kann nachgelesen worden mit eine motivierte positive Einstellung.  Wahrscheinlich glaubst Du mir nicht aber ich bin kein Wunderkind, ein Ausländer und fast keine Jura Vorkenntnisse und bin einer der bis jetzt 120 BverfG Beschwerdeführer. Was bringt diesen Härtefall:

Ich wünsche Dir viel Erfolg auf Deinem Weg – auch Du schaffst es
Titel: Re: Härtefall für eine Verfassungsbeschwerde gesucht
Beitrag von: Roggi am 17. August 2017, 22:13
Nur zur Info: Verfassungsbeschwerden sind kostenfrei, Anwaltzwang besteht nicht.

Weitere Infos hier:

http://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Wichtige-Verfahrensarten/Verfassungsbeschwerde/verfassungsbeschwerde_node.html
Titel: Re: Härtefall für eine Verfassungsbeschwerde gesucht
Beitrag von: Viktor7 am 17. August 2017, 22:14
Wir freuen uns über deine Teilnahme Profät Di Abolo an diesem Thema. Viele und auch ich geraten schon bei der Vorstellung einer fiktiven Hinkelstein-Vorlage in Verzückung.  :)

Diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Härtefällen zeigt, dass eine Befreiung von der Beitragspflicht vor dem Klageverfahren zu beantragen ist.
Warum sollte man das ignorieren und eine Abweisung riskieren?

Das Bundesverfassungsgericht schaltet dem verwaltungsrechtlichen Klageverfahren ein Härtefallverfahren gemäß § 4 Abs. 6 RBStV vor.
Zitat
1 BvR 2550/12 vom 12.12.2012
»Zudem ist er gehalten, zunächst die Befreiung von der Beitragspflicht zu beantragen. Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Satz 2 der Vorschrift nennt zwar ein Bespiel eines Härtefalls, enthält jedoch keine abschließende Aufzählung, so dass andere Härtefallgesichtspunkte ebenso geltend gemacht werden können. Es ist jedenfalls auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer mit einem solchem Härtefallantrag, bei dem er seine religiöse Einstellung und seine gesamten Lebensumstände darlegen könnte, eine Beitragsbefreiung erreichen kann«. (a.a.O. S. 4, 2. Absatz)
Titel: Re: Härtefall für eine Verfassungsbeschwerde gesucht
Beitrag von: marga am 17. August 2017, 22:57
Das Bundesverfassungsgericht schaltet dem verwaltungsrechtlichen Klageverfahren ein Härtefallverfahren gemäß § 4 Abs. 6 RBStV vor.
1 BvR 2550/12 vom 12.12.2012
»Zudem ist er gehalten, zunächst die Befreiung von der Beitragspflicht zu beantragen. Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien.

Im Klartext ist das vom BVerfG vorgeschaltete Verfahren ein „Rennen gegen die Wand“.

Die LRA muss außerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit den Härtefallantrag bearbeiten und entscheiden.
Das macht die LRA aber nicht.
Das sollen die Sozialämter machen. Das hat eine mir bekannte Person schon im Klageverfahren, das sich an den ablehnenden Widerspruchsbescheid vom Härtefallantrag anschließt, exerziert.
Aus dem Urteil:
Zitat
(…) Entgegen der vom Kläger erneut vertretenen Auffassung sind auch die Voraussetzungen des Satzes 1 des § 4 Abs. 6 RBStV nicht gegeben, wonach die Landesrundfunkanstalt unbeschadet der Beitragsbefreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien hat. Zwar trifft es zu, dass Satz 2 der Vorschrift nur einen - nicht abschließenden - Anwendungsfall dieser Härteregelung darstellt, wie sich bereits aus dem Wort „insbesondere“ ergibt. Allein der - wiewohl hier durchaus nachvollziehbare - Hinweis auf die bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Klägers vermag indes einen derartigen Befreiungsanspruch nicht zu begründen. Eine vom gesetzlich geregelten Normalfall abweichende Sondersituation ist nämlich im Fall des Klägers trotz des Bezuges zweier niedriger Renten und auch unter Berücksichtigung der von ihm monatlich zu leistenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht gegeben. Der Normgeber des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages hat vielmehr die hier gegebene Fallkonstellation der „bloßen Einkommensschwäche" nicht ungeregelt gelassen, sondern ganz bewusst aus dem Katalog der Befreiungsgründe des § 4 Abs. 1 RBStV und auch aus dem Fall des § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV ausgeklammert. (…)

Quelle juris Datenbank:
http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=5671 (http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=5671) +++  ::)
Titel: Re: Härtefall für eine Verfassungsbeschwerde gesucht
Beitrag von: Viktor7 am 17. August 2017, 23:44
Zitat
Quelle juris Datenbank:
http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=5671

Es sei daher erforderlich, zunächst einen Antrag auf eine Sozialleistung zu stellen. Die Entscheidung der Sozialbehörde bilde dann die Grundlage für die Entscheidung der Rundfunkanstalten über eine Beitragsbefreiung. Die Rundfunkanstalten seien hieran sowohl positiv als auch negativ gebunden. Den Rundfunkanstalten sei eine eigene Berechnung weder möglich noch solle eine solche nach dem Willen des Gesetzgebers von diesen vorgenommen werden, wie näher ausgeführt wird. Der Kläger habe lediglich eine Bescheinigung des Landkreises ... vom 11.06.2014 vorgelegt, nach der er keine Leistungen nach SGB XII von der dortigen Dienststelle erhalte und auch kein entsprechender Antrag vorliege. Hieran sei der Beklagte gebunden. Eine eigene Berechnung könne er nicht vornehmen.

Ob das, was das VG sagt, vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand hat, ist mehr als fraglich. Wir müssen uns hier auf die Verfassungsbeschwerde konzentrieren. Wie hier gezeigt:

Härtefall für eine Verfassungsbeschwerde gesucht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24067.msg152909.html#msg152909

waren die Entscheidungen des VG und OVG zu den Härtefällen nicht mehr mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
Titel: Re: Härtefall für eine Verfassungsbeschwerde gesucht
Beitrag von: Spark am 18. August 2017, 01:51
Nur zur Info: Verfassungsbeschwerden sind kostenfrei, Anwaltzwang besteht nicht.

Weitere Infos hier:

http://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Wichtige-Verfahrensarten/Verfassungsbeschwerde/verfassungsbeschwerde_node.html
Dieses ist mir durchaus bekannt. Ich bin zwar keine juristische Leuchte, aber so einige Sachen bleiben doch hängen. ;)
Allerdings weiß ich auch, daß man beim Bundesverfassungsgericht ganz bestimmte juristische Spielregeln einhalten muß und wenn man die nicht beherrscht, sieht es mau aus mit einer Beschwerde.


Das von @marga zitierte Urteil verdeutlicht sehr schön, was ich zuvor geschrieben habe, nur eben in der Sprache "Juristisch".
Der "Schwarze Peter" wird hier den Sozialbehörden zugeschoben, da angeblich nur diese die nötige Kompetenz besitzen über eine Befreiung in Form eines Bescheides "zu entscheiden".

Was hier aber noch viel schlimmer wiegt, ist die Tatsache, daß der Bürger geradezu genötigt wird, eine Sozialleistung zu beantragen, ob er das nun will oder nicht. Aber so wurde dieses abstruse Gesetz nun einmal konzipiert. Es wird einfach gesagt, daß die Rundfunkanstalten in einkommensabhängigen Fällen nicht selbst verpflichtet sind eine Prüfung vorzunehmen. Nein, sie lassen es einfach andere für sich prüfen und entscheiden dann. Das ist dann die berühmte Verwaltungsvereinfachung.
Vor diesem Hintergrund sind die ganzen ablehnenden Urteile bezüglich geringem Einkommen sogar verständlich. Wenn es nicht so traurig wäre, könnte man glatt darüber lachen.

Und mal ehrlich, eine negative Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts würden die Rundfunkanstalten niemals riskieren. Eher wird schnell ein taktischer Rückzieher gemacht. Das haben sie in der Vergangenheit schon oft genug praktiziert.
Titel: Re: Härtefall für eine Verfassungsbeschwerde gesucht
Beitrag von: volkuhl am 18. August 2017, 06:48
Allerdings weiß ich auch, daß man beim Bundesverfassungsgericht ganz bestimmte juristische Spielregeln einhalten muß und wenn man die nicht beherrscht, sieht es mau aus mit einer Beschwerde.

Welche Spielregeln sollen das genau sein?

Für eine Verfassungsbeschwerde benötigt man kein Jura-Studium!!!

Zitat
Die Verfassungsbeschwerde kann von jeder natürlichen oder juristischen Person mit der Behauptung erhoben werden, durch die deutsche öffentliche Gewalt in ihren Grundrechten (vgl. Art. 1 bis Art. 19 GG) oder bestimmten grundrechtsgleichen Rechten (Art. 20 Abs. 4, Art. 33, Art. 38, Art. 101, Art. 103, Art. 104 GG) verletzt zu sein.

Also: eigene Betroffenheit artikulieren und los...
Titel: Re: Härtefall für eine Verfassungsbeschwerde gesucht
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 18. August 2017, 07:34
Im Klartext ist das vom BVerfG vorgeschaltete Verfahren ein „Rennen gegen die Wand“.

Ganz recht! So und nicht anders muss man die Vorabentscheidung zum sog. 'Rundfunkbeitrag' 1 BvR 2550/12 vom 12.12.2012 bewerten wenn man die Trickserei von "örR" in den Härtefallverfahren zur 'Rundfunkgebühr' mit den Entscheidungen aus Nov 2011 (1 BvR 665/10 sowie 1 BvR 3269/08 + 1 BvR 656/10) im Hinterköpfchen hat. Das Bundesverfassungsgericht mit seinen stets gefälligen Entscheidungen für "örR" ist eben auch bekanntlich ein großes Teil des ganzen Problems.

[...] Wie hier gezeigt:

Härtefall für eine Verfassungsbeschwerde gesucht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24067.msg152909.html#msg152909

waren die Entscheidungen des VG und OVG zu den Härtefällen nicht mehr mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

Ganz recht! Und sie waren nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, weil die Damen und Herren VerwaltungsrichterInnen sich den Schuh des RGebStV's angezogen hatten - also die damals herangezogene Gesetzesgrundlage RGebStV offensichtlich gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstieß! Dies wurde aber vom BVerfG aufgrund der Trickserei von "örR" und damit einhergehender Erledigung in der jeweiligen Hauptsache nur oberflächlich bewertet, d. h. es kam zu keinem Grundsatzurteil zum damaligen RGebStV bzgl. sog. 'Härtefälle'! Es wurde sich dann schön von einem verfassungswidrigen Staatsvertrag zum nächsten gehangelt. Ob sich die Geschichte wiederholen wird?
Titel: Re: Härtefall für eine Verfassungsbeschwerde gesucht
Beitrag von: Viktor7 am 18. August 2017, 12:57
Bitte bei allen Posts  immer berücksichtigen:

Das BVerfG ist immer für eine Überraschung gut. Mit einer destruktiv-spekulativen Einstellung wäre jeder schlecht beraten gewesen, der auch schon in der Vergangenheit letztinstanzlich gewonnen hat...
Ich gebe auf...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11942.msg81265.html#msg81265

Ledigliche Äußerungen, Behauptungen o.ä., die nichts konstruktiv zum Thema beisteuern und den Thread verwässern, müssen wir uns daher vorbehalten ggf. zu löschen.

Viktor
Titel: Re: Härtefall für eine Verfassungsbeschwerde gesucht
Beitrag von: Spark am 18. August 2017, 18:14
Ich würde gerne noch anmerken, daß mein "Einwand" sich zwar negativ anhört, aber auch gleichzeitig auf die gängige Praxis der Gerichte und Anstalten in Bezug auf niedrige Einkommen hinweisen. Daher auch meine Eingangsfrage. Keinesfalls möchte ich diese Idee in irgendeiner Form schlecht machen. Sollte vielleicht dieser Eindruck entstanden sein, bitte ich dafür um Entschuldigung.

Bei einer solchen unterstützten Verfassungsbeschwerde sollte auf jeden Fall auch dieser menschenunwürdige Zwang eine Sozialleistung beantragen zu müssen - selbst gegen den eigenen Willen - fokusiert werden, auch in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 1 GG.
Titel: Re: Härtefall für eine Verfassungsbeschwerde gesucht
Beitrag von: cecil am 18. August 2017, 22:05
... Jene fiktive Person bezieht Rente wegen voller Erwerbsminderung und dies allein wäre schon Grund zur Befreiung, wurde natürlich abgewimmelt,
obwohl es im RBStV geregelt ist
§ 4 Befreiung...
2. Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes
Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches),

Um ein Missverständnis zu vermeiden: Befreit ist dem Wortlaut nach meiner Meinung nach nicht generell jemand, bei dem Erwerbsminderung besteht, sondern nur, wer Grundsicherung wegen Erwerbsminderung bezieht. Dies wurde schon mal diskutiert, bitte hier nachlesen:   

Vollstreckungsankündigung, obwohl Person A befreit werden müsste
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19479.msg126429.html#msg126429
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19479.msg126460.html#msg126460
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19479.msg126468.html#msg126468

Dieses Thema daher hier bitte nicht weiter vertiefen! 
Titel: Re: Härtefall für eine Verfassungsbeschwerde gesucht
Beitrag von: Viktor7 am 18. August 2017, 22:26
Bei einer solchen unterstützten Verfassungsbeschwerde sollte auf jeden Fall auch dieser menschenunwürdige Zwang eine Sozialleistung beantragen zu müssen - selbst gegen den eigenen Willen - fokusiert werden, auch in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 1 GG.

Das Aufdrängen des sozialen Netzes gegen den Willen, um nur dann Ruhe vor der finanziellen und seelischen Belästigung der Anstalten zu bekommen, ist ein absolutes Unding. Es verletzt die Menschenwürde in drastischer Weise. Es gehört definitiv in die VB rein.

Siehe auch hier:

Das traurige Leben von Detlef W. (73)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24091.msg153017.html#msg153017 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24091.msg153017.html#msg153017)

...
925.000 könnten eine Grundsicherung beantragen, tun es aber nicht "weil es so demütigend organisiert ist".

YouTube Video ...
Titel: Re: Härtefall für eine Verfassungsbeschwerde gesucht
Beitrag von: lieven am 26. August 2017, 13:51
Frau F, die ich persönlich gut kenne, hat beim SWR Intendanten am 14. August 2017 eine Befreiung wegen Härtefall beantragt.
Inhaltlich stand in Ihr Schreiben folgender Inhalt:

"......Da außerdem die Pflicht zum Sozialbescheid nicht im Gesetzt steht stelle ich hiermit ein Härtefallantrag zu Befreiung bei Niedrigeinkommen.
Ich berufe mich hierzu auf § 31 BverfGG und dem Entscheid BverfG 1 BVR 665/10.
In der Anlage schließe ich als Beweis mein niedrigen Einkommen die Schreiben meine Rentenanpassung 2016 und 2017 ein.......


Beigeschlossen waren die zwei Rentenanpassungen woraus ersichtlich war, dass Frau F ihr monatliches Netto-Einkommen bei  720€ (2015), 751€ (2016) und 764 (2017) lag bzw. liegt.

Am 26. August 2017 erhielt Frau F eine Antwort wovon die anonymisierte Kopie als Anlage hier beigefügt ist.

Titel: Re: Härtefall für eine Verfassungsbeschwerde gesucht
Beitrag von: Tereza am 26. August 2017, 16:46
Härtefall - und die Nötigung zur Sozialbescheidpflicht

Deutschland ist, wenn Du als Hartz IV-Empfänger oder Armutsrentner alles offenlegen musst, aber als Asylbewerber ohne Vermögensprüfung vom Zwangsbeitrag befreit wirst (https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/informationen/empfaenger_von_sozialleistungen/index_ger.html), und dazu noch nicht mal einen Pass http://www.augsburger-allgemeine.de/politik/80-Prozent-der-Fluechtlinge-kommen-ohne-Pass-nach-Deutschland-id38036332.html brauchst, um Dich zu identifizieren.

Deutschland ist, wenn Du wegen Nichtzahlung von GEZ-Gebühren in den Knast gehst, aber wegen zig-fachem Sozialbetrugs https://www.noz.de/deutschland-welt/niedersachsen/artikel/840817/sozialbetrug-durch-asylbewerber-kostet-niedersachsen-millionen; http://www.spiegel.de/politik/deutschland/anis-amri-fahnder-ermittelten-wegen-betrugs-gegen-berlin-attentaeter-a-1127862.html oder aber als vorbestrafter Sexualstraftäter http://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.mann-hat-im-strohgaeu-maedchen-missbraucht-sexualstraftaeter-erhaelt-bewaehrungsstrafe.7c710f11-317b-4687-8302-a24266152df9.html und Kinderschänder http://www.schwarzwaelder-bote.de/inhalt.rottweil-kind-mehrfach-missbraucht-bewaehrung-fuer-29-jaehrigen-sexualstraftaeter.e22b8b73-a78c-469b-9a56-c145267eaf2f.html auf freiem Fuß bist.


EDIT:

Bitte wegen Thementreue hier nicht weiter vertiefen!

Danke
Mod. Viktor
Titel: Re: Härtefall für eine Verfassungsbeschwerde gesucht
Beitrag von: harvey am 08. September 2017, 08:30
Ich habe jetzt eine Nachforderung über 420,- Euro für die letzten zwei Jahre bekommen (bin jetzt umgezogen), obwohl technisch gar keine Möglichkeit zum Fernsehempfang war, ausser über unity media, die ich natürlich nicht beauftragt hab, da mich Fernsehen etc. nicht interessiert. Laut Internetseite von Ard/zdf wäre Empfang bei meiner PLZ nur über Dachantenne möglich (DVBT2), die aber nicht existiert.
Satelliten-Schüsseln (Münster Innenstadt) gibt es in der ganzen Strasse nicht, vermutlich wegen verschandelung.
Ich habe den Verbrechern das vor zwei Jahren auch geschrieben, habe aber nur drei Aufforderungen bekommen und bin die letzen ca. 21 Monate in Ruhe gelassen worden. Nach meinem Umzug vor kurzem haben sie mir wieder geschrieben und sich entschuldigt, meine adresse wäre denen nicht bekannt gewesen, daher hätte ich in der Zwischenzeit keien Zahlungsaufforderung bekommen. Dabei hat sich an meiner adresse die letzten zwei Jahre gar nichts geändert. Ich habe auch ALG 2 bekommen seit einem Jahr, denen den Bescheid aber nich tgeschickt, weil die ja nicht mehr gefragt haben.
Mir geht es vor allem um die technische MÖglichkeit zum Fernsehempfang. Ich habe denen auch die vollmacht erteilt, bei unity media über mich nachzufragen. Es kann ja wohl nicht sein, dass man für Rundfunk bezahlen muss, wenn man technisch gar nicht in der Lage ist, das zu empfangen.
Jetzt ist mein Einkommen unter h4-niveau, ich habe aber keine Leistungen beantragt.
Titel: Re: Härtefall für eine Verfassungsbeschwerde gesucht
Beitrag von: Petra Zebra am 30. November 2017, 23:04
Hi, Person A erfüllt die Voraussetzungen. A und B leben zusammen und haben gemeinsam Kind C, Kind D hat A mitgebracht. Sie leben unter dem Existenzminimum und beantragen seit 2012 kein ALG II mehr. Die GEZ will A dazu zwingen, ALG II zu beantragen, nur so könne sie von der GEZ befreit werden. Person A ist mit ihren Nerven langsam am Ende... Person A zahlt übrigens GEZ für den Wohnsitz der Familie in MeckPom und einen gedrittelten Beitrag für ihre Praxis (in Sachsen). Die GEZ erklärt aber, die Praxis sei Nebenwohnung (da Person A dort auch übernachten muss) und verlangt zusätzlich GEZ für die Nebenwohnung und GEZ für die gleiche Räumlichkeit als Praxis!! Person A soll rückwirkend über 600 Euro bezahlen für die "Nebenwohnung", die Person A als ihren Betriebssitz sieht und dafür auch entsprechend GEZ gezahlt hat. Und nun?? Härtefallanträge gibt es ja nicht mehr?? Und ALG II kommt nicht in Frage. Und eine Bescheinigung, dass die Personen A,B,C und D weiter unter Existenzminimum leben, stellt die Agentur für Arbeit und Soziales in MeckPom nicht aus. Person A könne Antrag auf ALG II stellen und dann auf den Bezug verzichten... Person A fühlt sich verhöhnt! Person A bekommt übrigens auch keine Leistungen aus Bildung und Teilhabe für ihre Kinder, weil sie ja kein ALG II beantragt und auf Wohngeld keinen Anspruch hat, da keine Kosten für eine Wohnung bestehen.... Wer weiß weiter? LG
Titel: Re: Härtefall für eine Verfassungsbeschwerde gesucht
Beitrag von: mullhorst am 01. Dezember 2017, 01:30
Person Y ist erwerbsunfähig, alleinerziehend  und muss 2 Kinder (unter 18) alleine  "auf das spätere Leben vorbereiten".
Dazu gehört: Kids, wenn ihr 18 seid (oder 20) und zieht aus, habt eine eigene Wohnung seid ihr 17,56 jeden Monat los, auch wenn ihr kein Fernseh habt (oder guckt) Ich glaub die wollen mich jetzt schon Entmündigen >:D

Das war OT - aber  - Härtefall wäre aber gegeben - Klage wird angestrebt - jedoch immer noch kein "negativer" Widerspruchbescheid erhalten