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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Niedersachsen => Thema gestartet von: iamtino am 27. Oktober 2017, 10:16

Titel: Pfändungs- und Einziehungsverfügung durch Stadtkasse
Beitrag von: iamtino am 27. Oktober 2017, 10:16
Hallo ihr lieben,
nehmen wir mal an, die Person A hatte eine "Pfändungs- und Einziehungsverfügung" im Briefkasten über den fiktiven Betrag von 800 Euro
Die Person verdient aber nur mal angenommen 1500 Euro netto. Die Person muss ja noch seine Kosten (Miete, Strom, Telefon usw.) zahlen. wenn tatsächlich 800 Euro gepfändet würden, wäre der Person die Zahlung der Fixkosten so gut wie nicht mehr möglich.
Die Bankverbindung hat die Person der Stadtkasse natürlich nicht mitgeteilt. Dennoch hat die Kasse anscheinend die Bankverbindung bekommen. Was kann nun gemacht werden?
Titel: Re: Pfändungs- und Einziehungsverfügung durch Stadtkasse
Beitrag von: 118AO am 27. Oktober 2017, 11:24
Ohne den rechtlichen Sachstand zu kennen wäre die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos das Erste, das mir einfällt.
Titel: Re: Pfändungs- und Einziehungsverfügung durch Stadtkasse
Beitrag von: x123 am 27. Oktober 2017, 11:25
Von Personn A's 1500,- netto (alleinstehend) werden max. 256,34€ einbehalten.... der Rest ist pfändungsfrei.
(Natürlich pro Monat...)

Gruß
Titel: Re: Pfändungs- und Einziehungsverfügung durch Stadtkasse
Beitrag von: mistersh am 27. Oktober 2017, 12:13
Von Person A's 1500,- netto (alleinstehend) werden max. 256,34€ einbehalten.... der Rest ist pfändungsfrei.
(Natürlich pro Monat...)

Das mag vielleicht auf Pfändungsschutzkonto zutreffen aber nicht auf ein normales Konto.

Und aus Person M's Erfahrung heraus kann er nur sagen, wenn die Pfändungsverfügung im eigenen Briefkasten landet ist die mindestens am gleichen Tag oder früher schon bei der Bank.
Titel: Re: Pfändungs- und Einziehungsverfügung durch Stadtkasse
Beitrag von: x123 am 27. Oktober 2017, 17:36
Dann solltest Du mal mit deiner Bank reden und die Tabelle mitnehmen ..  ;)

Klar, wenn natürlich noch mehr Guthaben drauf ist, wird´s dementsprechend einbehalten.....
Titel: Re: Pfändungs- und Einziehungsverfügung durch Stadtkasse
Beitrag von: iamtino am 27. Oktober 2017, 17:56
ich finde dieses System einfach nur noch abartig..
Titel: Re: Pfändungs- und Einziehungsverfügung durch Stadtkasse
Beitrag von: pinguin am 27. Oktober 2017, 19:10
So einfach ist das nicht.

Enthält der Lohn Aufwandsentschädigungen bzw. vom Staat vorgeschriebene Erschwerniszulagen, erhöhen diese u. U. den nichtpfändbaren Betrag, da diese gemäß BAG u. U. unpfändbar sind.

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 23.8.2017, 10 AZR 859/16
ECLI:DE:BAG:2017:230817.U.10AZR859.16.0


Pfändbarkeit von Zulagen
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&Datum=2017-8&nr=19546&pos=0&anz=6

Zitat
1. Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind Erschwerniszulagen iSv. § 850a Nr. 3 ZPO und damit im Rahmen des Üblichen unpfändbar.
Titel: Re: Pfändungs- und Einziehungsverfügung durch Stadtkasse
Beitrag von: Uwe am 08. November 2017, 19:58
Das P-Konto als Pfändungsschutz bei Kontopfändung
Der Pfändungsschutz beim P-Konto

 
Der Kontopfändungsschutz beim P-Konto dient der Sicherung einer angemessenen Lebensführung des Schuldners und seiner Unterhaltsberechtigten. Automatisch besteht auf dem P-Konto ab dem 01. Juli 2017 zunächst ein Pfändungsschutz für Guthaben in Höhe des Grundfreibetrages von derzeit 1.133,80 Euro je Kalendermonat.

Quelle:
https://www.p-konto-info.de/
Titel: Re: Pfändungs- und Einziehungsverfügung durch Stadtkasse
Beitrag von: PersonX am 08. November 2017, 21:04
Jeder darf ein einziges P-Konto haben. Ein Giro Konto lässt sich innerhalb von 4 Wochen nach der Pfändungsverfügung in ein P-Konto umwandeln, so das zumindest der Grundbetrag sicher ist.
Ein Guthaben auf dem Konto, welches über der Grenze liegt wäre pfändbar.
Eine Erhöhung des Betrags ist möglich, wenn es Personen gibt, welche versorgt werden, z.B. eigene Kinder oder auch bei verpflichteten Unterhaltszahlungen.
Voraussetzung für die Umwandlung es darf kein Gemeinschaftskonto sein.


Person A könnte wenn Sie sich beeilt die Umwandlung noch prüfen und versuchen. Und zusätzlich den Geldeingang reduzieren, damit nicht mehr Geld im Monat eingeht als in der Freigrenze. Nicht verbrauchtes Guthaben ist wohl im nächsten Monat auch nicht sicher, wenn durch den Geldeingang der Betrag über die Freigrenze steigt. Zumindest hat PersonX das bisher so verstanden.

Nachteile könnten Kontoführungsgebühren, ein fehlender Dispo, weil P-Konto immer nur ein  Guthabenkonto, und der Verlust einer Kreditkarte sein. Genaueres kann die Bank erklären.
Titel: Re: Pfändungs- und Einziehungsverfügung durch Stadtkasse
Beitrag von: Frühlingserwachen am 19. September 2018, 14:39
Wenn der Pfändungs und Überweisungsbeschluss des GV bei der Bank eintrifft, und es besteht kein P-Konto wird das Konto insofern ein Guthaben besteht, sofort ausgekehrt, das Konto und sämtliche Karten gesperrt.

Sollte bei Pfändungs und Überweisungsbeschluss des GV ein P-Konto bestehen, hat der Kunde ( Schuldner) noch 28 Tage Zeit die Schulden zu bezahlen. Anschließend treten die P-Konto-Bedingungen in Kraft.

Wenn ein P-Konto besteht, und  kein Pfändungs und Überweisungsbeschluss bei der Bank eingeht, wird das Konto wie ein ganz normales Girokonto geführt. Allerdings fällt der Überziehungskredit weg. Es muss also immer im Plus sein.
Im Falle eines Pfändungs und Überweisungsbeschlusses erhält die Bank vom GV ein 9 Seitiges ausgefülltes Schreiben. Wie man es unten stehend einsehen kann.
https://justiz.de/formulare/zwi_bund/gewoehnliche_geldforderungen.pdf

Allgemeine Informationen zum Kontopfändungsschutz


Stand 1.Januar 2018
Titel: Re: Pfändungs- und Einziehungsverfügung durch Stadtkasse
Beitrag von: faust am 19. September 2018, 14:59
.. und was ist mit einer Vollstreckungsgegenklage? - Wurde über sowas schon mal nachgedacht, wurde dergleichen "angeschoben"?

Edit "Markus KA":
Bitte beachten, Vollstreckungsgegenklage betrifft eine Maßnahme im aktuten Fall einer Vollstreckung.
Für Informationen hierzu die Begriffe  "Vollstreckungsabwehrklage" oder "Vollstreckungsgegenklage" in der Suchefunktion nutzen.
Bitte hier das Thema beachten:
Pfändungs- und Einziehungsverfügung durch Stadtkasse
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.

Titel: Re: Pfändungs- und Einziehungsverfügung durch Stadtkasse
Beitrag von: Frühlingserwachen am 19. September 2018, 15:12
@faust
Hier geht es lediglich um die Pfändungsformalien bei der Bank in Verbindung mit einem Vollstreckungsersuchen des GV.
Vollstreckungsgegenklage gehört in einen anderen Thread.
Titel: Re: Pfändungs- und Einziehungsverfügung durch Stadtkasse
Beitrag von: Frühlingserwachen am 19. September 2018, 15:19
Was interessant ist. Auf welche Gesetze und Paragraphen beruft sich der Pfändungs und Überweisungsbeschluss den der GV der Bank aushändigt.
Dem wird gerade nachgehakt. Oder hat dies schon mal jemand erkundet ?

https://justiz.de/formulare/zwi_bund/gewoehnliche_geldforderungen.pdf
Titel: Re: Pfändungs- und Einziehungsverfügung durch Stadtkasse
Beitrag von: pinguin am 19. September 2018, 16:45
Was interessant ist.

https://justiz.de/formulare/zwi_bund/gewoehnliche_geldforderungen.pdf (https://justiz.de/formulare/zwi_bund/gewoehnliche_geldforderungen.pdf)
Gericht! Entweder Amtsgericht oder Vollstreckungsgericht.

Es bedarf also eines gerichtlichen Titels!

Damit ist auch jeder! Art von Selbsttitulierung der Riegel vorgeschoben!
Titel: Re: Pfändungs- und Einziehungsverfügung durch Stadtkasse
Beitrag von: Kurt am 19. September 2018, 21:06
Hallo zusammen,

hier werden zwei verschiedene Dinge durcheinandergebracht:

- Pfändungs- und Überweisungsbeschluss: Rechtsinstitut der Zwangsvollstreckung im Zivilprozessrecht. Er wird auf Antrag vom Amtsgericht als Vollstreckungsgericht erlassen.

- Pfändungs- und Einziehungsverfügung: Maßnahme der Zwangsvollstreckung auf dem Gebiet des Verwaltungs- oder Steuerrechts. Im öffentlichen Recht können Behörden für öffentlich-rechtliche Forderungen Pfändungs- und Einziehungsverfügungen selbst, d. h. ohne Anrufung des Gerichts erlassen."

Bei den Rundfunksachen handelt es sich um Pfändungs- und Einziehungsverfügungen.

Gruß
Kurt

Quellen:
https://de.wikipedia.org/wiki/Pf%C3%A4ndungs-_und_%C3%9Cberweisungsbeschluss
https://de.wikipedia.org/wiki/Pf%C3%A4ndungs-_und_Einziehungsverf%C3%BCgung
https://de.wikipedia.org/wiki/Kontopf%C3%A4ndung
usw.

Titel: Re: Pfändungs- und Einziehungsverfügung durch Stadtkasse
Beitrag von: Frühlingserwachen am 19. September 2018, 21:34
@Kurt

Zitat
Bei den Rundfunksachen handelt es sich um Pfändungs- und Einziehungsverfügungen.

Das hatte mir die Angestellte auf der Bank auch so erklärt.

Trotzdem wird auf Grundlage bestimmter §en dies durchgezogen. Und welche das sind, würde ich gerne wissen ::)
Titel: Re: Pfändungs- und Einziehungsverfügung durch Stadtkasse
Beitrag von: Kurt am 19. September 2018, 21:59
Hallo >Frühlingserwachen<

da kann ich nur auf wiki verweisen - da sind etliche Paragrapen aufgeführt:

Zitat
Die Kontopfändung ist eine Unterart der Zwangsvollstreckung in Forderungen und sonstige Vermögensrechte, die in den §§ 828 ff. ZPO abschließend geregelt ist. Soweit Konten bei Kreditinstituten pfändbare Teile aufweisen, können diese gepfändet werden durch

- einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (abgekürzt: PfÜB) gem. § 829 ZPO. Mit der Zustellung des PfÜB an die Bank wird die Kontopfändung rechtswirksam; oder

- behördliche Pfändungs- und Einziehungsverfügung (§ 281, § 282, § 309, § 314, § 315 AO). Mit der Zustellung der Einziehungsverfügung an die Bank wird die Pfändung bewirkt (§ 309 Abs. 2 AO).
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Kontopf%C3%A4ndung

Gruß
Kurt
Titel: Re: Pfändungs- und Einziehungsverfügung durch Stadtkasse
Beitrag von: Frühlingserwachen am 19. September 2018, 22:05
In dem Fall interessiert mich aber nicht wiki, sondern was im Original in den Pfändungsverfügungen drin steht.

Es mag ja sein, dass der eine oder andere Paragraph aus dem wiki da mitmischt, ich möchte es genau wissen.
Titel: Re: Pfändungs- und Einziehungsverfügung durch Stadtkasse
Beitrag von: Frühlingserwachen am 20. September 2018, 10:38
So sieht die Original Pfändungs- und Einziehungsverfügung der GV an die Banken und Sparkassen aus.

Die Banken prüfen da leider überhaupt nichts mehr, inwieweit Paragraphen fehlerhaft sind, oder generell fehlen.
Das der Schuldner nachweislich gemahnt wurde, wird schlichtwegs übergangen, und interessiert die nicht. Da ist meiner Überzeugung nach schon der erste gravierende Fehler in den Pfändungs- und Einziehungsverfügungen, und diese deshalb nichtig.
Allerdings sollte im Vorfeld das Vollstreckungsgericht und der GV auf diesen Mangel hingewiesen werden.
Wie gesagt, die Banken prüfen da nichts mehr. Dann bleibt nur noch, sich mit der Bank rumstreiten.

z.B
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg
(Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz - LVwVG -)
Vom 12. März 1974

§ 14
Mahnung

Zitat
(1) Vor der Beitreibung ist der Pflichtige zu mahnen. Schriftliche Mahnungen sind verschlossen auszuhändigen oder zuzusenden.

(2) An die Zahlung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen kann durch ortsübliche Bekanntmachung gemahnt werden.

(3) Mit der Mahnung ist für die Zahlung eine Frist von mindestens einer Woche zu bestimmen.

(4) Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn dadurch der Zweck der Vollstreckung gefährdet würde oder wenn Zwangsgeld, Kosten der Vollstreckung sowie Nebenforderungen beigetrieben werden sollen.

http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwVG+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-VwVGBWpP14

Es wird eine Mahngebühr in der Pfändungs- und Einziehungsverfügung erwähnt, auch wenn der angebliche Schuldner nie eine Mahnung erhalten hat.
Titel: Re: Pfändungs- und Einziehungsverfügung durch Stadtkasse
Beitrag von: pinguin am 20. September 2018, 11:41
Warum wird im Text des angehängten Bildes noch auf Dokumente über die Rundfunkgebühren verwiesen?
Titel: Re: Pfändungs- und Einziehungsverfügung durch Stadtkasse
Beitrag von: Markus KA am 20. September 2018, 12:16
Unter besonderen Umständen kann wohl die Kontopfändung auf Antrag durch das Vollstreckungsgericht aufgehoben werden (§ 769 Abs. 2 ZPO), diverse Vorlagen finde sich im Netz. Allerdings könnte es in einem fiktiven Fall so ergehen, dass der Schuldner über die behördliche Pfändungs- und Einziehungsverfügung an die Bank so kurzfristig darüber informiert wird, dass eine Reaktion in Form eines Antrages an das Vollstreckungsgericht nicht mehr möglich ist. Unklar ist, ob im Falle eines nachträglich bewilligten Antrags der bereits überwiesene Betrag wieder zurückgeholt werden kann.
Titel: Re: Pfändungs- und Einziehungsverfügung durch Stadtkasse
Beitrag von: Frühlingserwachen am 20. September 2018, 12:50
@pinguin

Weil solche Pfändungs- und Einziehungsverfügungen bis zu diesem Monat Sep.18 bei den Banken eingehen.
Titel: Re: Pfändungs- und Einziehungsverfügung durch Stadtkasse
Beitrag von: Frühlingserwachen am 20. September 2018, 13:01
@Markus KA

Zitat
Unklar ist, ob im Falle eines nachträglich bewilligten Antrags der bereits überwiesene Betrag wieder zurückgeholt werden kann.

Die ist ganz genau geregelt. Ab Eingang der Pfändungs- und Einziehungsverfügung muss die Bank den Schuldner darüber benachrichtigen. Ab dem Tag des Eingangs dieser, hat der Schuldner 28 Tage Schutzfrist. Das ist bundesweit so, und gilt mit oder ohne P-Konto.
Führt die Bank innerhalb dieser 28 Tage Geld ab, macht sie sich regresspflichtig, und ist haftbar.
Titel: Re: Pfändungs- und Einziehungsverfügung durch Stadtkasse
Beitrag von: pinguin am 20. September 2018, 15:47
hat der Schuldner 28 Tage Schutzfrist.
Und dann darf(?) die Bank dennoch das Konto blockieren?

Zitat
Weil solche Pfändungs- und Einziehungsverfügungen bis zu diesem Monat Sep.18 bei den Banken eingehen.
In welchem Gesetz ist hinterlegt, daß dieses so sein darf, daß man sich auf einen Altvertrag beruft, der die Neuzeit umfasst, die durch einen Neuvertrag geregelt wird?
Titel: Re: Pfändungs- und Einziehungsverfügung durch Stadtkasse
Beitrag von: sneaker am 20. September 2018, 15:55
Mein Wald und Wiesenkaff(NDS) hat die Bank angewiesen zu blockieren und mir vorsichtshalber erst eine Woche später Bescheid gegeben.
Die Bank informierte mich gar nicht - erst beim online Banking erschien ein pop up und Anruf beim Kundenberater erbrachte: Konto blockiert - kein rein und raus.
Und ich dachte - ich wäre KUNDE der Bank - nicht eine selbstherrliche Hure der GEZ (= Stadt)
Titel: Re: Pfändungs- und Einziehungsverfügung durch Stadtkasse
Beitrag von: Frühlingserwachen am 20. September 2018, 20:30
@pinguin

Zitat
In welchem Gesetz ist hinterlegt, daß dieses so sein darf, daß man sich auf einen Altvertrag beruft, der die Neuzeit umfasst, die durch einen Neuvertrag geregelt wird?

Da sind wir gerade dabei, das zu erforschen. Auf jeden Fall scheint hier einiges nicht mit rechten Dingen zuzugehen.
Der Willkür ist offensichtlich Tür und Tor geöffnet.
Titel: Re: Pfändungs- und Einziehungsverfügung durch Stadtkasse
Beitrag von: Frühlingserwachen am 21. September 2018, 10:18
@ sneaker

Zitat
Die Bank informierte mich gar nicht - erst beim online Banking erschien ein pop up und Anruf beim Kundenberater erbrachte: Konto blockiert - kein rein und raus.

Wie wär es, wenn Ihr euch mal etwas besser vorher infomiert ? Der Bank diesen Gesetzestext unter die Nase halten, und um Aufklärung ersuchen. Ansonsten wird Schadensersatz geltend gemacht.
Nicht alles einfach so hinnehmen  :police:

https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/

D.h 4 Wochen.(28 Tage) und am 29.Tag werden die Forderungen zur Auskehrung vorgesehen.

Titel: Re: Pfändungs- und Einziehungsverfügung durch Stadtkasse
Beitrag von: pinguin am 21. September 2018, 12:38
@Frühlingserwachen

Meine Frage ist damit aber nicht beantworte;

Zitat
Und dann darf(?) die Bank dennoch das Konto blockieren?

Zudem ist im angehängten Dokument ebenfalls von "Vollstreckungsgericht" die Rede.

Ich behaupte an dieser Stelle, daß alle Forderungen, sofern der Schuldner keine Folge leistet, nur via Amtsgericht/Vollstreckungsgericht geltend gemacht werden dürfen; auch im Falle sog. öffentlich-rechtlicher Forderungen.
Titel: Re: Pfändungs- und Einziehungsverfügung durch Stadtkasse
Beitrag von: Frühlingserwachen am 21. September 2018, 13:24
@pinguin

langsam, hier geht es um den Kommentar von sneaker, hatte ihn auch angsprochen.
Stück für Stück.
Titel: Re: Pfändungs- und Einziehungsverfügung durch Stadtkasse
Beitrag von: Profät Di Abolo am 21. September 2018, 13:31
Guten TagX,

hier ein paar Beschlüsse, vielleicht hilft ditt weiter:

Anforderungen an die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen mittels Pfändungs- und Einziehungsverfügung;
VG Schwerin 6. Kammer, Beschluss vom 20.10.2015, 6 B 1469/15 SN; Link:

http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?doc.id=MWRE150003544&st=ent&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint
Zitat
6
§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO sieht vor, dass das Gericht der Hauptsache in diesen Fällen auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen kann. Bei dem Antragsteller besteht auch weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis, obwohl bereits eine Kontopfändung stattgefunden hat. Dies hat nicht zwingend den Entfall des Rechtsschutzbedürfnisses und damit die Unzulässigkeit des Antrages bzw. die Erledigung in der Hauptsache zur Folge. Die Aussetzung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung führt bereits dazu, dass der Antragsgegner die Kontenpfändung aufzuheben und den an ihn überwiesenen Geldbetrag zurück zu überweisen hat. Eines zusätzlichen Vollzugsfolgenbeseitigungsantrages nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO bedarf es nicht notwendigerweise.

Bestimmtheitsanforderungen für Pfändungs- und Überweisungsverfügung
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 23.03.2017, Az. 4 B 38/17
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/2o3m/page/bsshoprod.psml;jsessionid=C7DDBE0C3F649416A2D2BE582B113E12.jp14?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=MWRE170005347%3Ajuris-r02&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1

Rundfunkbeitrag Vollstreckung Forderungspfändung Kontopfändung Tübingen
VG Gelsenkrichen, Beschlus vom 15.01.2016 Az. 14 L 2169/15
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2016/14_L_2169_15_Beschluss_20160115.html

Rechtslupe:
Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen mittels Pfändungs- und Einziehungsverfügung; Stand Dez. 2015
https://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/vollstreckung-von-rundfunkbeitraegen-mittels-pfaendungs-und-einziehungsverfuegung-3103360

Bei VolXstreckung durch Finanzämter:

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.09.2015 - 7 V 7177/15
https://openjur.de/u/877990.html
Zitat
Soweit der Rechtssuchende sich gegen die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen durch Berliner Finanzämter wendet, ist der Finanzrechtsweg gegeben. In Berlin sind die Finanzämter für die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen zuständig. Die angefochtene Vollstreckungsmaßnahme ist rechtswidrig, wenn zweifelhaft ist, ob der zugrunde liegende Bescheid über Rundfunkbeiträge bekanntgegeben wurde.

Tenor

Die Vollziehung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 27.07.2015 wird bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer abschließenden Entscheidung über den Einspruch vom 14.08.2015 aufgehoben.
Titel: Re: Pfändungs- und Einziehungsverfügung durch Stadtkasse
Beitrag von: Frühlingserwachen am 21. September 2018, 17:34
Interessant in diesem Zusammenhang auch die

Kommunal-Kassen-Zeitschrift
Fachzeitschrift für die kommunale Kassen- und Vollstreckungspraxis
Herausgeber: Fachverband der Kommunalkassenverwalter e.V.

Man kann dort ein Probeheft kostenlos bestellen. Hab ich mal angefordert:
https://www.reckinger.de/uploads/media/KKZ_09_2018_Inhaltsverzeichnis.pdf
https://www.reckinger.de/kasse-und-vollstreckung/zeitschriften/kommunal-kassen-zeitschrift/

Kommunal-Kassen-Zeitschrift
68. Jahrgang 2017
Inhaltsverzeichnis 2017
https://www.reckinger.de/uploads/media/KKZ_Jahresinhaltsverzeichnis_2017.pdf
Zitat
Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen
abweichende Tilgungsregelung 219
Argumentation der Schuldner 217
behördliche Dokumentation der Postaufgabe 232
Beitragsbefreiung 219
Bekanntgabe des Rundfunkbeitragsbescheides 232
Beitragsservice 112, 217
Beweisführung, indizien­ gestützte 112
Einstellung, vorläufige 112, 232
Forderungsrücknahme durch Beitragsservice 219
Gläubigerfiktion in Thüringen 221
Haftbefehl, Verhalten des Beitragsservices 220
Handlungsempfehlung für Vollstreckungsbehörden 218
Mahnung als Vollstreckungsvoraussetzung 232
Meldedatenabgleich 218
Minderung des Vollstreckungsbetrags 220
Modellwechsel zum Rundfunkbeitrag 218
Musterschreiben 221 f.
Nachweis über Zugang des Bescheids 112
Nichtigkeit 112
Personalbedarf 223
Rechtsschutz, vorläufiger 112, 232
Reichsbürger 218
Rückwirkende Befreiung 218
Schuldner 218
Tilgungsreihenfolge bei Zahlung an Beitragsservice 219
Tilgungsregelung 219
Urteil LG Tübingen 218
Verantwortung der Vollstreckungsbehörde 221
Vermögensauskunftsverfahren beim GV 221
Verrechnung nach § 13 219
Verwaltungsverfahrensgesetz 112
Vollstreckungsaufschub 220
Vollstreckungsersuchen aufgrund von Rundfunkbeiträgen 217
Vollstreckungshilfeersuchen 112
Vollstreckungsvoraussetzungen 112
Weigerung des Beitragsservice bezüglich Stundung 220
Wirksamkeit des Bescheids 112
Zugang des Bescheids 232
Zwischenbehördlicher Vorgang ohne Außenwirkung 112
Titel: Re: Pfändungs- und Einziehungsverfügung durch Stadtkasse
Beitrag von: Markus KA am 02. Oktober 2018, 17:00
In einem fiktiven Fall könnten ein Widerspruch gegen die Pfändungsverfügung einer Stadt oder Gemeinde und ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß §80 Abs. 4 VwGO bei der Stadt oder Gemeinde eingereicht worden sein.

Die Stadt oder Gemeinde sind Verwaltungsbehörden und in diesem fiktiven Fall wohl Vollstreckungsbehörden. Eine Pfändungsverfügung ist somit wohl ein Verwaltungsakt.

Die Stadt könnte mit einem Widerspruchsbescheid geantwortet haben, gegen diesen könnte der „Schuldner“ Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht eingereicht worden haben. Beklagter könnte in diesem fiktiven Fall die Stadt gewesen sein.

Die Stadt könnte nicht mit einem Widerspruchsbescheid geantwortet haben, dieser könnte nach 3 Monaten für den Kläger ("Schuldner") gemäß VwGO nicht mehr notwendig sein und der Kläger könnte die Untätigkeitsklage in Verbindung mit der Anfechtungsklage eingereicht haben.***

In einem dringenden fiktiven Fall könnte der "Schuldner" zusätzlich Antrag auf vorläufigen Rechtschutz gegen die Stadt gemäß § 123 VwGO beim VG gestellt haben, um eine vorläufige Einstellung der Pfändung zu erreichen.***

Es könnte in einem fiktiven Fall vorgekommen sein, dass der Arbeits- und Kostenaufwand der Stadt von der Vollstreckungsvergütung (ca. 30,- bis 40,- Euro) bei weitem nicht mehr gedeckt worden ist und sich somit ein Verlustgeschäft für die Stadt und seinen Bürgermeister (Behördenleiter) ergeben hat. So könnte die Stadt sich entschieden haben, sich nicht-lohnende Vollstreckungen und Pfändungsverfügungen einzustellen.

Alles rein fiktiv natürlich...  8)

Mögliche Anregungen siehe auch hierzu:

Pfändungsverfügung ohne Leistungsbescheid rechtswidrig (mit Download)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27736.msg174413.html#msg174413 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27736.msg174413.html#msg174413)

Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27419.msg172252.html#msg172252 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27419.msg172252.html#msg172252)

***Edit "Markus KA":
Beitrag musste leider angepasst werden.
Es könnte in einem fiktiven Fall von einem Verwaltungsgericht darauf hingewiesen worden sein, dass Rechtschutz gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 28. August 2018 - 2 S 1254/18 -, juris) zunächst in der Hauptsache mittels Widerspruch zu suchen ist; im Eilverfahren kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines solchen Widerspruchs gegen die gemäß § 12 LVwVG sofort vollziehbare Pfändungs- und Einziehungsverfügung begehrt werden. Vor diesem Hintergrund führt das Gericht das Eilverfahren bis auf Weiteres als ein solches nach § 80 Abs. 5 VwGO (und nicht: § 123 VwGO)

Titel: Re: Pfändungs- und Einziehungsverfügung durch Stadtkasse
Beitrag von: Frühlingserwachen am 21. November 2018, 12:44
@Pinguin

Zitat
@Frühlingserwachen

Meine Frage ist damit aber nicht beantworte;

Zitat

    Und dann darf(?) die Bank dennoch das Konto blockieren?


Zudem ist im angehängten Dokument ebenfalls von "Vollstreckungsgericht" die Rede.

Ich behaupte an dieser Stelle, daß alle Forderungen, sofern der Schuldner keine Folge leistet, nur via Amtsgericht/Vollstreckungsgericht geltend gemacht werden dürfen; auch im Falle sog. öffentlich-rechtlicher Forderungen.

Im vorliegenden Fall wurde bei der Bank nochmal nachgehakt.
Auf meine Frage warum hier noch auf alte Einziehungsverfügungen des SWR in dem noch von Rundfunkgebühren die Rede ist, Konten ausgekehrt werden, reagierte die Dame leicht genervt: dass müsse ich den SWR fragen, und übrigens würde ihr die Sache langsam zu heiß, sie könne da jetzt nicht mehr weiter disskutieren.
Tatsache scheint zu sein, dass der SWR sich ohne Unterschrift eines Vollstreckungsgerichtes sich als solches aufspielt, und die Banken ohne weiter nachzuprüfen, treu und brav alles ausführen.

Meine Güte Schwindel von hinten bis vorne.

Hat in diesem Thema schon mal jemand nachgeforscht.

@Pinguin, mehr kann ich leider zur Zeit dazu nicht sagen.
Titel: Re: Pfändungs- und Einziehungsverfügung durch Stadtkasse
Beitrag von: Markus KA am 21. November 2018, 13:17
Ein interner Vorgang einer Bank bei einer Pfändung scheint wohl zu sein, dass der geforderte Betrag "eingefroren" wird.
Liegt das Guthaben unter der geforderten Summe, dann wird das Konto gesperrt, bzw. das Restguthaben "eingefroren".
Liegt das Guthaben über der geforderten Summe, dann ist das Konto weiterhin verfügbar.
Liegt ein P-Konto vor, ist das Konto mit einem Guthaben bis ca. 1134,- Euro weiterhin verfügbar.
Titel: Re: Pfändungs- und Einziehungsverfügung durch Stadtkasse
Beitrag von: Markus KA am 27. April 2019, 19:32
Aus aktuellem Anlaß und Erfolgsmeldung ein Beispiel zum Thema Pfändung:
Targobank wegen unzulässiger Zahlung einer "NDR-Kontopfändung" verurteilt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30858.msg192516.html#msg192516 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30858.msg192516.html#msg192516)
Titel: Re: Pfändungs- und Einziehungsverfügung durch Stadtkasse
Beitrag von: Mataya am 28. April 2019, 13:34
In dem Fall interessiert mich aber nicht wiki, sondern was im Original in den Pfändungsverfügungen drin steht.
Es mag ja sein, dass der eine oder andere Paragraph aus dem wiki da mitmischt, ich möchte es genau wissen.
In einem Fall hier aus NRW berief sich die Vollstreckungsbehörde in der von ihr ausgestellten Forderungs- und Pfändungsverfügung auf §40 VwVG NRW:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=146966,43

In Niedersachsen ist es mit fast demselben Wortlaut §45 NVwVG:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=155645015566702370&sessionID=4022782912060502664&chosenIndex=Dummy_nv_68&templateID=document&source=context&source=context&highlighting=off&xid=147044,46
Zitat
§ 45 NVwVG – Pfändung einer Geldforderung

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde der Drittschuldnerin oder dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an die Vollstreckungsschuldnerin oder den Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten (Pfändungsverfügung).

(2) Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Pfändungsverfügung der Drittschuldnerin oder dem Drittschuldner zugestellt ist. Die an die Drittschuldnerin oder den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung bezeichnet den zu vollstreckenden Geldbetrag ohne Angabe des Schuldgrundes. Die Zustellung ist der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner mitzuteilen.

(3) Bei der Pfändung des Guthabens eines Kontos der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners bei einem Kreditinstitut gelten die §§ 833a und 850l der Zivilprozessordnung entsprechend. Abweichend von § 76 sind Anträge nach § 850l der Zivilprozessordnung bei dem nach § 828 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zuständigen Vollstreckungsgericht zu stellen.

(4) Die Vollstreckungsbehörde kann im gesamten Landesgebiet die Pfändungsverfügung ohne Rücksicht auf den Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners und der Drittschuldnerin oder des Drittschuldners selbst erlassen und ihre Zustellung selbst bewirken.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend, wenn

1. die Vollstreckungsbehörde ihren Sitz in einem anderen Land hat, oder

2. die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner oder die Drittschuldnerin oder der Drittschuldner den Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem anderen Land hat und das dort geltende Recht die Vollstreckung zulässt.

Zur nachfolgenden Unklarheit:
Ich behaupte an dieser Stelle, daß alle Forderungen, sofern der Schuldner keine Folge leistet, nur via Amtsgericht/Vollstreckungsgericht geltend gemacht werden dürfen; auch im Falle sog. öffentlich-rechtlicher Forderungen.
In NRW dürfen Forderungen (auch öffentlich-rechtlicher Natur) ohne richterlichen Beschluss von der Vollstreckungsbehörde geltend gemacht werden, siehe §40 VwVG NRW. Für Niedersachsen gilt dasselbe, siehe obiger §45 NVwVG, Absatz 4. Wie es in anderen Bundesländern aussieht, weiß ich nicht.