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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Saarland => Thema gestartet von: mistersh am 19. März 2017, 11:39
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Im fiktiven Fall der Person M hat diese Person einen Widerspruch gegen einen Festsetzungsbescheid eingelegt. An den Intendanten der zuständigen LRA SR. Ging an den Herrn wohl persönlich vorab per Fax und per Post hinterher.
Nun erhält Person M ein Schreiben einer Dame vom SR in dem mitgeteilt wurde dass das ganze an den SWR weiter gegeben wird weil der das für den SR macht. Okay soweit so gut.
Wenige Tage später trudelt auch schon Post vom SWR ein. Person M dachte schon der Rechtsmittelfähige Widerspruchsbescheid wäre da was sehr schnell gewesen wäre. Weniger als 1 Monat.
Doch dem war dann nicht so. Person M wurde im Schreiben des SWR mitgeteilt dass das ganze nach Köln geht weil die für so etwas zuständig sind.
Haben die jetzt somit selbst zugegeben dass keine LRA eigenverantwortlich Herr des Verfahrens ist?
Person M wartet jetzt natürlich auf Post aus Köln und wird dann mal schauen was aus den Schreiben schönes gezaubert werden kann.
Wenn Interesse besteht diese Schreiben zu lesen können diese natürlich nachgereicht werden.
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Person M möchte hier mal die genannten Schreiben zur Verfügung stellen.
Person M ist aufgefallen, dass der SWR im Schreiben sich auf ein Schreiben mit Datum bezieht, wo es definitiv gar kein Schreiben von Person M gibt. :o
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Guten TagX!
Nanu? Wo bin ich den schon wieder hingereist? Ahhh! Saarland! Gallische Grüße!
Wass diss hier?
Rein fiktiv natürlich.
Dollet Ding! Die Übertragung von "Hoheitsbefugnissen" vom SR über den SWR an den BeitraXservus.
Tzzz, tzzzz. So, so.
Kramm, kramm, kramm, (Der Profät sucht in seinem Hinkelsteinstreitwagen in der Bücherecke).
Da iss se ja! Verfassung des Saarlandes:
Artikel 76a
(2) Bei Vorhaben, die die Gesetzgebungszuständigkeiten der Länder wesentlich berühren, berücksichtigt die Landesregierung die Stellungnahmen des Landtages. Entsprechendes gilt bei der Übertragung von Hoheitsrechten der Länder auf die Europäische Union.
Artikel 112
Die Organisation der allgemeinen Staatsverwaltung und die Regelung der Zuständigkeiten erfolgen durch Gesetz. Die Einrichtung der Behörden im Einzelnen obliegt der Landesregierung und auf
Grund der von ihr erteilten Ermächtigung den einzelnen Ministern.
Artikel 113
Die Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben der Verwaltung obliegt den Beamten. In Ausnahmefällen ist die Übertragung solcher Aufgaben auf Angestellte zulässig.
Artikel 117
(1) Die Gemeinden sind die in den Staat eingeordneten Gemeinwesen der in örtlicher Gemeinschaft lebenden Menschen.
Artikel 118
Die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereichs
nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung.
Artikel 120
(1) Durch förmliches Gesetz können den Gemeinden und Gemeinde verbänden staatliche Aufgaben zur Durchführung übertragen werden. Dabei sind Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. Das Land sichert den Gemeinden und Gemeindeverbänden die zur Durchführung der
übertragenen Aufgaben erforderlichen Mittel.
(2) Gleiches gilt, wenn das Land die Erfüllung solcher Aufgaben, die es bisher
selbst wahrgenommen hat, den Gemeinden und Gemeindeverbänden gesetzlich zur Pflicht macht.
Uiii!
... meißel, meißel, meißel, hämmer, hämmer, hämmer ...
Abmahnung
Sehr geehrte Intendanz des RömischenSR,
woraus leiten Sie Ihre rechliche Befugnis ab, meinen an Sie - die Landesrundfunkanstalt des Saarlandes - gerichteten Widerspruch über den RömischenSWR an den BeitraXservus abzugeben?
Die Verfassung des Saarlandes lässt derartiges nicht zu. Die Abgabe von Hoheitsbefugnissen der Landesrundfunkanstalt des Saarlandes an den RömischenSWR dürfte wohl grob verfassungswidrig sein.
Offensichtlich haben Sie und der Landesgesetzgeber im Rahmen der Gesetzgebung zum RundfunkbeitraXstaatsvertrag Ihr aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ableitbares Recht zur Selbstverwaltung falsch verstanden.
Weder sind Sie eine Gemeinde des Saarlandes noch der Ministerpräsident.
Sie werden hiermit aufgefordert die Verfassung des Saarlandes zu beachten und meinen Widerspruch vom xx.xx.2017 klagefähig zu bescheiden.
Vorsorglich weise ich Sie auf Art. 113 der Verfassung des Saarlandes hin.
Ich rege ferner an, dass Sie nunmehr unverzüglich Klage gegen das Saarland erheben, da Ihnen zweifelsfrei Aufgaben der unmittelbaren Staatsverwaltung übertragen wurden.
Dies ist mit dem Grundsatz der Staatsferne unvereinbar. Sie sind ein kollektiver Grundrechtsträger und Organ nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.
Lassen Sie sich daher nicht zur FinanzbeitraXverwaltung des Saarlandes und Rasterfahndungsrundfunkbehörde (§ 14 Abs. 9 a RBS TV) degradieren.
Hasta la vista!
So fertisch! Schleife drum. Bitte sehr.
Yoo Lupus! Das können wir auch! Gallisches Tennis! Spielt ihr euch mal schön den Tennisball hin und her. Anmerkung: Lupus iss der Chef vom BeitraXservus
Wir hauen der "Ausgangsbehörde" dafür immer einen Hinkelstein an den Kopp!
So liebes freies Saarland, mutt weiter gehn Osten an die Havel, Oder und Spree.
LG
:)
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Vielen Dank an den Profäten.
Es ist die Überlegung, das ganze für ein eventuelles Verfahren vorm Verwaltungsgericht zu verwenden. Damit wird ja schließlich schwarz auf weiß mit buntem Logo bewiesen, dass der SR in diesem Fall gar nicht ersteller der FBs und auch nicht des Widerspruchsbescheides ist und das ganze somit doch alles nicht rechtens ist.
Theoretisch müsste dann für diesen Fall doch ein ähnliches Urteil wie von den netten Richtern in Tübingen bei raus kommen.
Selbst höhere Instanzen können das ganze doch dann nicht mehr vom Tisch wischen mit den Beweisen die hier Person M vorliegen.
Person M würde nämlich nur sehr ungern schon im Vorfeld den SR auf solch eklatante Fehler hinweisen.
Aber Person M wird sich das ganze noch einmal durch den Kopf gehen lassen ob im Vorfeld schon auf die Spatzen mit Kanonen geschossen wird.
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[...]
Person M würde nämlich nur sehr ungern schon im Vorfeld den SR auf solch eklatante Fehler hinweisen.
Dies ist mit dem Beitrag hier schon geschehen 8)
Gruß
Kurt
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Das ändert ja aber nichts daran das Person M das ganze in Papierform vorliegt.
Und ich bin mir nicht sicher ob der Intendant oder die Verwaltungs- und Betriebsdirektion des SR (von denen kam das Schreiben) hier wirklich mitlesen.
Der Intendant stellt sich einfach nur tot.
Reaktionszeit auf ein Schreiben im Dezember an den Intendanten war über 1 Monat und die Antwort kam damals auch vom SWR. ???
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Eine Meinung dazu: natürlich lesen die mit. Was denn sonst? Wie sollen die denn sonst Ihre "Lernschritte" vollziehen? :police:
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Und ich bin mir nicht sicher ob der Intendant oder die Verwaltungs- und Betriebsdirektion des SR (von denen kam das Schreiben) hier wirklich mitlesen.
Oh doch, siehe Thema:
Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" (14.11.2013, Volltext)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17447.msg114739.html#msg114739
Suchworte: d) Beobachtung des Social Web
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Vielen Dank an den Profäten.
Es ist die Überlegung, das ganze für ein eventuelles Verfahren vorm Verwaltungsgericht zu verwenden. Damit wird ja schließlich schwarz auf weiß mit buntem Logo bewiesen, dass der SR in diesem Fall gar nicht ersteller der FBs und auch nicht des Widerspruchsbescheides ist und das ganze somit doch alles nicht rechtens ist.
@mistersh
Nach den Erfahrungen bei der Verwaltungsgerichtsbarkeit beim VG und OVG des Saarlandes einer fiktiven Person wird die Verfassung des Saarlandes bei den Gerichtsentscheiden nicht herangezogen. Es gilt hier § 10 Abs. (5,6) RBStV https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=19124&aufgehoben=N#det380142 (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=19124&aufgehoben=N#det380142) und damit BASTA. >:( So wird geurteilt oder beschlossen.
Bitte auch dieses Thema beachten bei dem weiteren Vorgehen gegen die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Dürfen nur Beamte/Beamtinnen hoheitlich tätig werden?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21882.msg142337.html#msg142337
und hier:
Eine Medienanstalt ist eine Behörde, sagt der EuGH
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22235.msg142247.html#msg142247
lg, marga +++ :)
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Danke für die Infos bis hierher.
Mir fällt aber gerade dazu noch eine andere Thematik ein:
Thema Datenschutz in diesem Zusammenhang.
Warum bekommt der SWR, der hier einfach mal gar nicht zuständig ist, persönliche Daten von der zuständigen LRA (SR) zur Verfügung gestellt. Da werden doch einfach die Daten weiter verschachert ohne Einverständnis des Betroffenen.
Kann man auch hier eventuell entsprechend ansetzen beim Landesdatenschutzbeauftragten?
@marga:
Ja §10 Abs. 5 und 6 sind ja gut und schön, aber die besagen doch genau, dass die LRA dafür zuständig ist.
Ich erlaube mir mal die beiden Passagen zu zitieren:
(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz ( § 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.
(6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (Anmerkung: LRA ist im Saarland grundsätzlich davon ausgeschlossen!) vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können von der nach Absatz 5 zuständigen Landesrundfunkanstalt oder von der Landesrundfunkanstalt, in deren Bereich sich die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz des Beitragsschuldners befindet, unmittelbar an die dort zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden.
Abs. 5 sagt eigentlich alles wichtige aus: Zuständig LRA.
Abs. 6 besagt unterm Strich nichts anderes: Antrag auf Vollstreckungshilfe darf nur die zuständige LRA stellen.
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@marga:
Ja §10 Abs. 5 und 6 sind ja gut und schön, aber die Besagen doch genau, dass die LRA dafür zuständig ist.
Yepp, aaaaaaaaaaaaaaaaber, in den Gerichtsurteilen bzw. Beschlüssen der Verwaltungsgerichtsbarkeit in der BRD wird der "BS" immer wieder als sog. "Teil der Rundfunkanstalt" tituliert. Es wird hier ernsthaft fest und steif als Recht im Namen des Volkes gesprochen von den werten "unabhängigen Herren Richter". Da rennt der Grundrechtsträger gegen eine "Mauer".
Nur das BVerfG kann dies ändern, indem er Grundgesetz konform das ganze Konstrukt RBStV als Umverteilung des Einkommens der Bürger auf eine elitäre Gruppe auf den Prüfstand des GG stellt.
+++ 8) 8) 8)
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Ick Trottel hab jaanz vergessen warum ich meinen Hinkelsteinstreitwagen so weit gezogen hab.
Huhu! Saarland! Ich hab was aus der Ferne mitjebracht!
Zuständigkeiten verschieben? NulliX ProblemiX!
So abladen.
Uiii! Sehr schwer! Iss erstmal nur diss Inhaltsverzeichnis!
Passt ditt hier? Ja waa? Puhh! So bitte schön.
Hinkelstein-Schub-Rakete: "Sprungbeschwerde"
Rein fiktiv natürlich
Bundesverfassungsgericht
Schlossbezirk 3
76131 Karlsruhe
Verfassungsbeschwerde
Der Beschwerdeführer/in
wegen verfassungswidriger Akte hoheitlicher Gewalt durch
Anmerkung: Intendanz der jeweiligen Landesrundfunkanstalt
in Gestalt einer heimlichen Überwachung des Meldewesens mit sich anschließender „Direktanmeldung“ zu Rundfunkbeiträgen und damit Verletzung der Grundrechte auf:
informationelle Selbstbestimmung Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG,
dem aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und dem Schutz der Wohnung und der Familie Art. 6 und Art. 13 GG abzuleitendem Grundrecht auf Privatheit,
freie Entfaltung der Persönlichkeit sowie Handlungsfreiheit Art. 2 Abs. 1 GG,
staatsferne öffentliche - rechtliche Rundfunkanstalt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG i.V.m. Art. 8 kollektive Meinungsbildung,
Gewissensfreiheit Art. 4 GG,
Versammlungsfreiheit in geschlossenen Räumen Art. 8,
negative Vereinigungsfreiheit Art. 9 Abs. 1 GG,
des Eigentumsverhältnisses aus Mietsache Wohnung Art. 14,
sowie Verletzung des Gebotes auf rechtliches Gehör und Unabhängigkeit eines Gerichtes, Bundesland X
jeweiliges Verwaltungsgericht
durch das Urteil vom xx. xxxx 2017 - Aktenzeichen xxxxxxx – zugestellt am xx.xx.2017.
Ich mache ferner eine Verletzung der freiheitlich demokratischen Grundordnung und Verletzung des Rechtsstaatsprinzips geltend.
Antrag
A. Eintragung in das Allgemeine Register im Rahmen des Annahmeverfahrens.
A.1. Grundsatzannahme § 93 a Abs. 2 BVerfGG / gerichtliche Hinweise
Begründung Zulassung:
A.1.1. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichtes
A.1.2. Beschwerdeberechtigung / Beschwerdegegenstand / Beschwerdebefugnis
Ich bin eine natürliche Person, in Deutschland wohnhaft und unmittelbar gegenwärtig von Akten hoheitlicher Gewalt im Zusammenhang mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag betroffen, die mich in meinen Grundrechten unmittelbar verletzen. Mit den Grundrechtsverletzungen mache ich mittelbar eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips geltend.
Beschwerdegegenstände sind unter anderem:
- die heimliche Durchführung einer Überwachung des Melde- und Wohnungswesens (Raster- / Programmfahndung § 14 Abs. 9 RBStV) auf Grundlage der Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages sowie landesrechtlicher Bestimmungen zum Bundesmeldegesetz Anmerkung: jeweiliges Landesgesetz z.B. DVO MeldG zum Aufspüren sog. „Schwarzbewohner“,
– die Menschenwürde im „staatsfernen Rundfunkbeitragsmassenverfahren“,
– die Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen wegen „Wohnens“,
– die dauerhafte Zuordnung einer Beitragsnummer gemäß Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge [Rundfunkbeitragssatzung],
– die negative Vereinigungsfreiheit durch Einführung einer Zwangsmitgliedschaft „Wohnungsinhaber“ § 1 Rundfunkbeitragssatzung,
– das Recht sich in geschlossenen Räumen (Wohnung) zur politischen Meinungs- und Willensbildung ungehindert und anmeldefrei zu versammeln,
– Verletzung des Verfassungsprinzips der Staatsferne öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten,
– die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung,
– das Demokratieprinzip (personelle Legitimation vermittelnde Amtsträger),
– das Recht zur Auskunftsverweigerung im Falle drohender staatlicher Verfolgung (§ 55 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG [§ 12 RBStV Bußgeldtatbestand],
– der effektive Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) in Verbindung mit dem Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG),
– das Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG),
– das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG),
– unstatthafte Ausnahmegerichte (Art. 19 Abs. 4 i.V.m. Art. 101 Abs. 1 GG) und damit der Grundsatz des unabhängigen und unparteiischen gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 GG).
Die Verfassungsbeschwerde wird von mir selbst erhoben.
A.1.2.1 Beschwerdebefugnis Staatsferner öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten
A.2.1 Bisheriger Gang des Verfahrens
A.2.2 Drohende staatliche Verfolgung (Bußgeldtatbestand § 12 RBStV)
A.2.3 Verfestigte Rechtsprechung
A.2.4 Ergebnis Grundsatz der Subsidiarität
Der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde vor Erschöpfung des Rechtsweges gegen den fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag v. 15. 17. und 21. Dezember 2010 stand der Grundsatz der Subsidiarität entgegen:
BVerfGE 1 BvR 2550/12 v. 12.12.2012 (1. BVerfG-Rundfunkbeitragsbeschluss):
Im vorliegenden Fall kann der Beschwerdeführer die von ihm gerügten Grundrechtsverletzungen in zumutbarer Weise in verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren gegen die Beitragserhebung geltend machen. Ein solcher Rechtsbehelf wäre jedenfalls nicht von vorneherein aussichtslos.
Der in § 90 Abs. 2 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität erfordert, dass ein Beschwerdeführer vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzungen zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. Eine Verfassungsbeschwerde ist daher unzulässig, wenn und soweit in zumutbarer Weise Rechtsschutz durch die Anrufung der Fachgerichte erlangt werden kann.
Danach ist die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache geboten, wenn dort nach der Art des gerügten Grundrechtsverstoßes die Gelegenheit besteht, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn mit der Verfassungsbeschwerde Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf die Hauptsache beziehen. In diesem Fall scheidet die Verweisung auf den fachgerichtlichen Rechtsweg nur dann aus, wenn die Durchführung des Hauptsacheverfahrens unzumutbar ist. Letzteres ist der Fall, wenn der Hauptsacherechtsbehelf in der Fachgerichtsbarkeit von vornherein aussichtslos ist, oder wenn die tatsächliche oder einfachrechtliche Lage zur verfassungsrechtlichen Beurteilung ausreichend geklärt ist und die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 90 Abs. 2 BVerfGG vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung abgesehen werden kann.
Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass dem Verfassungsgericht infolge der fachgerichtlichen Vorprüfung der Beschwerdepunkte ein bereits eingehend geprüftes Tatsachenmaterial vorliegen soll und ihm auch die Fallanschauung sowie die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch die sachnäheren Fachgerichte vermittelt werden.
Die Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte besteht ausnahmsweise dann nicht, wenn die angegriffene Regelung den Beschwerdeführer zu Dispositionen zwingt, die später nicht mehr korrigiert werden können, oder wenn die Anrufung der Fachgerichte dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten ist, etwa weil das offensichtlich sinn- und aussichtslos wäre.
Dem Gesetzgeber muss Zeit gegeben werden, das mit der Neuregelung verfolgte Konzept auf seine Tauglichkeit und Angemessenheit hin zu beobachten. Er wird nur dann von Verfassungs wegen zu Korrekturen veranlasst sein, wenn sich hinreichend nachhaltig eine Unstimmigkeit des neuen Konzepts erweisen sollte, die mit ungerechtfertigten Eingriffen in verfassungsmäßige Rechte von Beteiligten einhergeht. Solche Erkenntnisse können sich im Hinblick auf die angegriffene Norm insbesondere aus der hierzu ergehenden Rechtsprechungspraxis ergeben (vgl. BVerfG - 1 BvR 2062/09 - Beschluss vom 20. Januar 2010 RdNr. 19 und RdNr. 20).
Danach habe ich bislang alles unternommen, um den Subsidiaritätsgrundsatz § 90 Abs. 2 BVerfGG nachzukommen.
Mir drohen bei weiterer Beschreitung des Rechtsweges schwere Nachteile, insbesondere dadurch, dass die angerufenen Gerichte sich parteiisch als „Anwälte des jeweilige LRA z.B. SWR“ verhalten und in erheblichem Umfang den Grundsatz der Waffengleichheit verletzen.
Die Revisionsverfahren des Bundesverwaltungsgerichtes BVerwG 6 C 6.15; BVerwG 6 C 7.15; BVerwG 6 C 8.15; BVerwG 6 C 22.15; BVerwG 6 C 23.15; BVerwG 6 C 26.15; BVerwG 6 C 31.15; BVerwG 6 C 33.15; BVerwG 6 C 21.15; BVerwG 6 C 25.15; BVerwG 6 C 27.15; BVerwG 6 C 28.15; BVerwG 6 C 29.15; BVerwG 6 C 32.15 u.a. zeigen auf, dass eine gefestigte jüngere und einheitliche auch höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt. Auch ist auf die Entscheidungen des BGH vom 11.06.2016 - I ZB 64/16 - sowie des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes, Urteil vom 11.05.2014, Vf, 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 zu verweisen. In meinem konkreten Einzelfall kann keine von dieser Rechtsprechung abweichende Erkenntnis bei weiterer Beschreitung des Rechtsweges erwartet werden.
Ferner liegt mit dem Urteil vom xx. xxxxx 2017 - Aktenzeichen xxxxx - eine selbstständige Beschwer vor, die sich nicht mit denjenigen deckt, die Gegenstand des Hauptsacheverfahrens ist.
Das trifft regelmäßig zu, wenn die Verletzung von Grundrechten namentlich durch Entscheidungen im Rechtschutzverfahren gerügt wird (vgl. zum inhaltsgleichen § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG BVerfGE 59, 63 <84>; 65, 227, <233>; 77, 381, <401 f.>; 80, 40, <45>).
Abweichend von derartigen Fällen (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) kann im Ergebnis von mir nicht verlangt werden, dass der Rechtsweg im weiteren gerichtlichen Verfahren erschöpft wird, wenn bereits feststeht, dass mit keinem anderen Ergebnis gerechnet werden muss. Im vorliegenden Lebenssachverhalt liegt auch eine zwingende verfassungsrechtliche Kontrolle wegen Verletzung des Willkürverbotes durch die angegriffene herrschende Rechtsauffassung der Gerichte vor.
Das Willkürverbot greift zwar nicht bei jedem Fehler in der Rechtsanwendung ein, sondern erst dann wenn die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Willkür liegt danach vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise verkannt wird. Sie ist auch gegeben, wenn ein Gericht von der höchstrichterlichen Auslegung einer Norm abweicht, ohne eine eingehende Auseinandersetzung mit der Rechtslage oder eine sonstige Rechtfertigung für die Abweichung erkennen zu lassen.
Danach haben die erkennenden Gerichte elementare Grundzüge des Grundgesetzes vollkommen bei ihren Entscheidungen unberücksichtigt gelassen. Hierzu zählt insbesondere die Staatsferne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Übertragung von Aufgaben, insbesondere die Durchführung einer bundesweiten Raster- / Programmfahndung § 14 Abs. 9 RBStV an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ist vollkommen unvereinbar mit seiner Staatsferne.
A.2.5 Frist und Form
B. Begründetheit
Ich mache geltend, dass die weitere Rechtswegerschöpfung wegen der verfestigten Rechtssprechung offenkundig aussichtslos ist. Ich habe bislang alles Erdenkliche unternommen um die einfach gesetzlichen Rechtsbehelfe wahrzunehmen.
Die Begründung der Verfassungsbeschwerde erfordert von mir eine substantiierte Auseinandersetzung mit dem zugrunde liegenden einfachen Recht und mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts.
B.1 Die Meldedaten-Rasterfahndung
B.1.1.1 „Lex Specialis“ § 14 Abs. 9 RBStV Rasterfahndung zur Ermittlung von „Wohnungs-Beitragsschuldner“ / „Schwarzbewohnern“
B.1.1.2 Operative Vorfeldmaßnahmen / Meldedatenübermittelnde Vorbereitungen zur Rasterfahndung § 14 Abs. 9 RBStV / Gruppenauskunft
B.1.1.3 „Gesetzlicher Grund“ / die Rasterfahndung zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung der „Schwarzbewohner“
B.1.1.4 Meldedatenübermittlung an die GEZ / den Beitragsservice
B.1.2 Personendatenspeicher i.S.d. RBStV
B.1.2.1 Exkurs Informationelles Trennungsprinzip
B.1.3.1 Digitale elektronische automatisierte personenbezogene Datenwohnungsdurchsuchung
B.1.3.2 Die Meldedatenbanken als „Hort“ Verdächtiger
B.1.3.3 Überwachung des Wohnungs- / Meldewesens / Fahndung nach „Schwarzbewohnern“
B.1.3.4 Ohne Kenntnis des Betroffenen; die Heimliche Vollüberwachung des Wohnungs- / Meldewesens
B.1.3.5 Ausforschung des innersten Lebensbezirkes der Familie
B.1.4.1 Informationelle Gewaltenteilung
B.1.4.2 Informationelle Zweckänderung
B.1.5.1 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
B.1.5.2 Legitimer Zweck
B.1.5.3 Geeignetheit der Maßnahme / Zweck Mittel Relation
B.1.5.4 Notwendigkeit / Erforderlichkeit der Maßnahme
B.1.5.4 Angemessenheit / Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn
B.1.5.5 Zwischenergebnis Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
B.1.6 Beitragsnummer / Zuteilung der „Identifikationsnummer“
B.1.7 Zugriffsberechtige / „Entkoppelung“ Art. 60 Verfassung des Landes Niedersachsens / privater Stellenpool
B.1.7 Verletzung des Datengeheimnis
B.1.8 Benachrichtigungspflicht
B.1.9 Zeugnis- / Auskunftsverweigerungsrecht
B.1.9.1 Fehlender Rechtsbehelf
B.1.9.2 Das EDV-gesteuertes automatisiertes Massenverfahren / Verbot automatisierter Einzelentscheidungen
B.2 Verletzung des Grundrechtes auf Privatheit
B.2.1 Der Schutzbereich des Art. 13 GG „umhegte Wohnung“ / moderne Form der Überwachung von Wohnungen Art. 13 Abs. 4 GG.
B.2.2 Die Wohnung als Versammlungsort
B.3 Huhu! Lupus! Denkste!
B.3.1 Huhu! Lupus! Denkste!
B.3.2 Huhu! Lupus! Denkste!
B.4.1 Huhu! Lupus! Denkste!
B.5.1 Verletzung der freiheitlich demokratischen Grundordnung
B.5.2 Freiheitlicher Verfassungsstaat
B.5.3 Die Menschenwürde als oberster Wert des Grundgesetzes
B.5.4 Demokratieprinzip
B.5.5 Verletzung des Demokratieprinzips Art. 20 Abs. 2 GG
B.5.6 Personelle Legitimation / das Volk als Träger und Inhaber der Staatsgewalt.
B.5.5 Rechtsstaatlichkeit
B.6 Verletzung des Rechtsstaatsprinzips
B.6.6.1 Das Rechtsstaatsprinzip
B.6.6.2 Das Demokratieprinzip
B.6.6.3 Verfassungsrechtliches Trennungsgebot zwischen Presse / Rundfunk und dem Staat.
B.6.6.3.1 Huhu! Lupus! Denkste!
B.6.6.4 Rechtssicherheit und Normenklarheit
B.6.6.5 Das Gebot der prozessualen Waffengleichheit
B.6.6.6 Verletzung des Justizmonopols
B.6.6.7 Das Gebot der prozessualen Waffengleichheit und diskriminierungsfreier Zugang zum Gericht
B.6.7.1 Huhu! Lupus! Denkste!
B.6.7.2 Huhu! Lupus! Denkste!
B.6.7.3 Juristischer Aktivismus / Judical Activism
B.7 Verletzung der verfassungsmäßigen Grundordnung
B.8 Verletzung des Bundesstaatsprinzip Art. 20 Abs. 1 GG /
Verletzung der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des
Bundes Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG
B.9 Verletzung der Gewissensfreiheit
Abschließendes
So ihr VG´s und OVG´s fresst gallischen Ganitstaub beim Hinkelstein-Schub-Raketen-Start!
Immer jut wenn die Klägerin / der Kläger mit nem "negativem" Urteil freudig rechnet.
Hurra! Verloren! Yppie!
Bupp! BVerfG zuständig! WRUMMMM! Lift off! Sprungbeschwerde!
Mutt jetzte wirklich schnell weiter!
Ach Lupus, sach mal kennste den schon? Digitale Privatheit OSCI-XMeld!
LG
:)
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@ hochgeschätzter Profät,
Sie werden doch nicht soviele Hinkelsteine auf das Saarland abladen wollen, wo doch dort am Sonntag gewählt wird.
Das kleine Land Saarland geht an dieser Last unter und der BetruXsservice in Kölle,
muss womöglich die letzen Zahlungswilligen aus dem Saarland in der Tiefe suchen.
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@ profät: Hut ab - selbst die Titanen müssen vor Neid erblassen. Wenn man Deine Anstrengungen ggü. unseren i. S. »Rundfunkbeitrag« selbstredend absolut 'unparteiischen'® Verwaltungsgerichten in toto betrachtet, kann man das nur wahrhaftig »titanisch« nennen...
Im Moment hat Besucher nun einstweilen eine kleinere Frage, & zwar bzgl. folgender Textsequenz:
...
Das Willkürverbot greift zwar nicht bei jedem Fehler in der Rechtsanwendung ein, sondern erst dann wenn die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Willkür liegt danach vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise verkannt wird. Sie ist auch gegeben, wenn ein Gericht von der höchstrichterlichen Auslegung einer Norm abweicht, ohne eine eingehende Auseinandersetzung mit der Rechtslage oder eine sonstige Rechtfertigung für die Abweichung erkennen zu lassen.
...
Dieser könnte entweder die Auswertung eines einschlägigen Rechtskommentars zugrundeliegen, oder diese zitiert bereits einen solchen. Eine - sofern möglich - diesbzgl. Quellenangabe könnte dem einen oder der anderen Sucharbeit sparen helfen & ggf. sehr hilfreich sein in seiner / ihrer Auseinandersetzung mit der mglw. einen oder anderen bei der Jurisdiktion angesiedelten »Filiale« des sogenannten »Beitragsservice« oder Anstalt Sendungsbewusster :->>>. Danke für die Mühe.
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Huhu @muuhhhlli, ich weiß immer auf die Kleinen! :'(
Keine Sorge das freie gallische Saarland geht nicht unter!
Die Hinkelstein-Schub-Rakete hat einen "Schwarzes-Rundfunk-Verfassungsloch" Zielsucher!
D.h. wenn die Hinkelstein-Schub-Rakete startet, sucht sie sich das nächste römische "Schwarze-Rundfunk-Verfassungsloch" und schlägt da ein! :)
Dann füllt sie das "Schwarze-Rundfunk-Verfassungsloch" mit gallischer Granit-Verfassungsmaterie auf.
Diss freie gallische Saarland geht also nicht im "Schwarzen-Rundfunk-Verfassungsloch" unter.
Dank der Hinkelstein-Schub-Rakete und der gallischen Verfassungsmaterie geht das freie gallische Saarland tatsächlich auf!
Es erhebt sich sozusagen über den Schwarzen-Römischen-Rundfunk!
Huhu @Besucher.
Also die Passage iss "Bundesverfassungsgerichtisch".
z.B. Bundesverfassungsgericht, Beschl. v. 15.03.1989, Az.: 1 BVR 1428/88 (BVerGE 80,48):
https://www.jurion.de/urteile/bverfg/1989-03-15/1-bvr-1428_88/
z.B. Bundesverfassungsgericht Beschl. v. 03.11.1992, Az.: 1 BvR 1243/88 (BVerfGE 87, 273)
[Gesetzesauslegung; Willkürverbot; Einfaches Recht]
https://www.jurion.de/urteile/bverfg/1992-11-03/1-bvr-1243_88/
und z.B. Bundesverfassungsgericht Beschl. vom 26.08.2014 - Az. 2 BvR 2400/13
https://openjur.de/u/730891.html
Dann jibbet noch:
Das Willkürverbot – ein allzeit einsatzbereites Mittel des BVerfG
http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2015_1_875.pdf
Und wie verpenne ich die STAATSFERNE, das Recht auf "beitraXsfreies" WOHNEN oder wie die GEZ über Nacht und durch schlafende Verwaltungsgerichte zur "Rasterfahndungs-Bundesbehörde" wurde:
Die zu späte Verschaffung der erforderlichen Rechtskenntnisse berechtigt ein Gericht nicht, sehenden Auges falsche Entscheidungen zu treffen.
Bundesverfassungsgericht, Beschl. v. 28.7.2014 – 1 BvR 1925/13
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2014/07/rk20140728_1bvr192513.html
So mutt weiter an die Havel, Oder und Spree.
:)
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Verfassungsbeschwerde
Die Begründung des erschöpften verwaltungsgerichtlichen Weges ist hervorragend und sollte im eigenständigen Thread z.B. mit dem Titel „Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerden folgen“ dargelegt werden.
Offensichtliche einschlägige Normen werden nicht berücksichtigt und der Inhalt einiger Normen in krasser Weise von den Verwaltungsgerichten verkannt. Eine von der aktuellen Rechtsprechung abweichende Erkenntnis ist bei der weiteren Beschreitung des Rechtsweges über VG, OVG und BVerwG nicht zu erwarten. Damit ist der Rechtsweg erschöpft und eine Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich geworden.
Bitte unbedingt einen eigenständigen Thread aufmachen.
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Man staune Person M hat heute Post aus Köln erhalten mit einem Klagefähigen Widerspruchsbescheid.
Das ging diesmal doch erstaunlich schnell.
Kein ganzer Monat ist vergangen.
Lustig ist, dass sich nicht einmal mehr die Mühe gemacht wird, es so aussehen zu lassen, als käme das ganze von der zuständigen LRA.
Schreiben folgt die Tage als Anhang.
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...Person M hat heute Post aus Köln erhalten mit einem Klagefähigen Widerspruchsbescheid.
[...]
Zugestellt !?!?! >:D
Gruß
Kurt
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Normale Post >:D
Und wieder eine Laufzeit von mehreren Tagen bis im Briefkasten
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Man staune Person M hat heute Post aus Köln erhalten mit einem Klagefähigen Widerspruchsbescheid.
[...]
Lustig ist das sich nicht einmal mehr die Mühe gemacht wird es so aussehen zu lassen als käme das ganze von der zuständigen LRA.
Wirre Konstellation hier :o
Wer ist denn nun der Gläubiger bzw. der demnächst Beklagte?
Der SR, der SWR, oder gar der BS?
Vor welchem VG darf denn Klage erhoben werden?
Sollte der demnächst Beklagte der BS sein, wird es schwierig den vor Gericht zu zerren, denn der ist ja nicht rechtsfähig.
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So um mal ein bisschen Licht ins Dunkle zu bringen ist hier der Widerspruchsbescheid.
@Shuzi:
Eigentlich wäre eine Klage gegen den SR vorzunehmen. Dem Schreiben nach aber gegen den SR mit Beauftragten des SWR?
Ist auf Seite 3 des Widerspruchbescheides zu lesen.
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Guten TagX,
Rein fiktiv natürlich.
Zur sog. "Instanzenverschiebung":
Bundesverwaltungsgericht Urt. v. 16.07.1968, Az.: BVerwG I C 81.67
https://www.jurion.de/urteile/bverwg/1968-07-16/bverwg-i-c-8167/?from=1%3A132703%2C0
BVerwG, 16.07.1968 - BVerwG I C 81.67
Leitsätze:
1.
Zur höheren Verwaltungsbehörde im Sinne des § 35 Abs. 7 GewO dürfen in den Bundesländern mit einer Mittelstufe der staatlichen Verwaltungsorganisation nur Behörden bestimmt werden, die Mittelinstanz sind.
2.
Die Gewerbeuntersagung einer sachlich unzuständigen unteren Verwaltungsbehörde wird nicht dadurch rechtmäßig, daß die für diese Maßnahme zuständige höhere Verwaltungsbehörde den Widerspruch gegen diesen Verwaltungsakt als unbegründet zurückweist.
RdNr.
16
Da der Beklagte zum Erlaß der Gewerbeuntersagung unzuständig war, ist seine Verfügung rechtswidrig. Der Verwaltungsakt ist unter Verletzung einer Regelung der sachlichen (funktionellen oder instanziellen) Zuständigkeit zustande gekommen. Obwohl die Voraussetzungen für eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO beim Kläger zweifelsfrei vorlagen, konnte daher der Zuständigkeitsmangel nicht als unbeachtlich behandelt und die Klage abgewiesen werden (vgl. dazu § 36 EVwVerfG 1963 und § 115 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein vom 18. April 1967 [GVOBl. S. 131]).
Diss heißt übersetzt, dass die "Behörde" für den Erlass der Widerspruchsentscheidung sachlich und örtlich zuständig ist, die gesetzlich bestimmt wurde.
Aufgrund des von äußerster Schläue geprägten Gesetzes RBS TV, welches ...
nun ja, hmmm, sehr unklar, verwirrend, ... NIEMAND bestimmt
(weil nichtrechtsfähig oder wenn Mensch will den Odysseus bestimmte:
NIEMAND hat mir das Auge ausgestochen!
Oder:
NIEMAND führte eine bundesweite Rasterfahndung durch!
Oder:
NIEMAND wars! Odysseus iss an allem schuld!)
ergibt sich daraus:
Wenn das Gesetz schon nicht namentlich die zuständige "Stelle" bezeichnet und auch die "Beitragssatzung" keine weiteren Angaben macht, so muss doch ein Mindestmaß an örtlicher und sachlicher Zuständigkeit eingehalten werden.
Die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens (Vorverfahren 68 ff. VwGO), insbesondere die Abgabe des Widerspruchs an eine örtlich nicht zuständige "Landesrundfunkanstalt (SWR)", die wiederum den Widerspruch an den BeitraXservice abgibt, führt zur ... ähhh ja ... völligen NICHTIGKEIT der Widerspruchsentscheidung der "erlassenden Stelle".
Diese schweren Mängel (400 000 000 Megatonnen gallischer Granit) sind nicht mehr heilbar.
In Abwägung der vorgenannten Gründe wird rein fiktiv empfohlen, so hörte ich in einem Fall meines gallischen Nachbarn, der wieder hörte ... die fiktive Klage gegen die örtlich Zuständige Landesrundfunkanstalt (SR), ohne zustätzliche Bezeichnung einer anderen Stelle, zu führen.
Soll sich der Intendancer des SR einen Kopp machen wen er "bevollmächtigt".
Daneben wird rein vorsorglich ein Antrag "Beiladung § 65 VwGO" der zuständigen Rechtsaufsicht empfohlen.
https://dejure.org/gesetze/VwGO/65.html
Also nicht die Staatskanzlei des Freistaates Bayern, Niedersachsens, oder Brandenburgs sondern die des Saarlandes.
Unzweifelhaft betroffen sind hier die Rechte des Saarlandes. Danach ist es vollkommen ausgeschlossen, dass die "Landesrundfunkanstalt des Saarlandes" einfach mal so Kompetenzen des Landes Saarland an andere Bundesländer abgibt.
Hmm ... es sei denn der Intendancer des Saarlandes ist auch der römische Kaiser des Saarlandes (Römischer STAATSFERNER Kaiser Prof. von Kleister: ich klebe am Staat!) Dann iss natürlich alles okay!
Huhu! Ihr römischen Rechtszyklopen! Hier unten!
Römische Rechtszyklopen: Wer seid ihr?
Wir: NIEMAND! Bupp!
Römische Rechtszyklopen: Aua! NIEMAND wirft uns Hinkelsteine ins Auge!
Wir: Genau! Macht euch niX draus! Ihr ward schon vorher Blind!
Huhu! Ihr römischen Rechtszyklopen:
Die endgültige Aufgabe des „polizeistaatlichen“ Begriffs vollzog sich mit der politischen Hinwendung zu mehr Rechtsstaatlichkeit; PrOVGE 9, 353 von 1882:
Denn der dem § 10 aaO entsprechende § 8 Tit. 5 Abth. III. Th. I des gedruckten Entwurfs eines allgemeinen Gesetzbuchs für die Preußischen Staaten hatte den Wortlaut:
„Jede Handlung, wodurch die gemeine Ruhe und Sicherheit oder der öffentliche Wohlstand gestört werden könnte, ist ein Gegenstand der Aufmerksamkeit und vorläufigen Untersuchung der Polizeigerichte“
und hat demnächst erst unter Ausscheidung der Worte: „der öffentliche Wohlstand“ die jetzige Fassung des § 10 aaO erhalten, nachdem dagegen monirt worden war.
Dieser Paragraph sollte, damit man der Polizei keine Gelegenheit gibt, ihre Gerichtsbarkeit ungebührlich zu erweitern, wozu sie ohnehin immer geneigt ist, wegbleiben, - ein Satz, an welchen die revisio monitorum die Bemerkung anknüpft:
"zu §§ 7, 8, 9 wird erinnert, daß diese Vorschriften teils zu allgemein und unbestimmt wären, theils die Gewalt der Polizei zu weit ausdehnten."
Nun würde es allerdings befremden müssen, wenn es überhaupt an allen Mitteln und Wegen fehlen sollte, unter Umständen auch da in das Eigentum zwangsweise beschränkend einzugreifen, wo nicht die Erhaltung der Ruhe, Sicherheit und Ordnung, nicht die Abwendung einer Gefahr, sondern nur eine Förderung des allgemeinen Wohls in Frage steht - eine Voraussetzung, wie sie hier ohne Weiteres als gegeben zugestanden werden mag. In der Tat aber fehlt es auch an solchen Mitteln nicht und fehlt es daran auch vorliegenden Falls nicht - sei es, daß der weit über den engeren Interessenkreis einer einzelnen Polizeibehörde hinausreichende, die ganze staatliche Gemeinschaft in sich begreifende Umfang der hier betheiligten Interessen als ein voll berechtigter Anlaß, den Weg der Spezialgesetzgebung zu beschreiten, oder auch, daß der Staat als „Unternehmer“ angesehen und dem zufolge der Weg des Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874 eingeschlagen wäre, auf welchem letzteren allgemein „aus Gründen des öffentlichen Wohles“ - also auch, um dieses positiv zu fördern - „für ein Unternehmen, dessen Ausführung die Ausübung des Enteignungsrechts erfordert“, dauernde Beschränkungen des Grundeigenthums durchgesetzt werden können, wenn freilich auch nur „gegen vollständige Entschädigung“.
ARD und ZDF: Rasterfahnder! Rundfunkpolizei! Polizeigerichte! Rasterfahnder! Rundfunkpolizei! Polizeigerichte!
VG´s, OVG´s und BverwG: Kreuzbergurteil 1882! Rechtsstaatlichkeit! Gewaltenteilung!
"Rundfunkpolizeistaat"?
Nöö!
Der Tag X wird kommen. Die "Kreuzbergerkenntnis" für euch RBS TV - Zyklopen ist unausweichlich!
LG
aus Gallien
:)
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So Person M will nun langsam anfangen die Klage einzureichen ist jedoch etwas unsicher was alles im Klageantrag rein muss.
Und als nächsten Schritt dann entsprechend die Klagebegründung vorbereiten zum entsprechenden Nachreichen.
Profät hat da schon sehr gute Starthilfe geleistet für den Klageantrag. Vielen Dank.
Person M würde aber gerne mal die Klage komplett auf europäischem Recht aufbauen und schauen was damit passiert, wenn nicht ansatzweise mal die üblichen ablehnenden Begründungen der VGs kopiert werden können.
Gibt es dazu vielleicht schon von Mitstreitern entsprechende Klagen die rein auf europäischem Recht aufbauen?
Macht es Sinn nur solche Klagepunkte zu nehmen oder muss da entsprechend deutschem Recht auch noch was anderes rein?
Person M dankt schon im Voraus den vielen fleißigen Helfern.
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Nach meinem Kenntnisstand muss sich vorrangig aufs deutsche Recht bezogen werden in Verbindung zum europäischen Recht.
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Guten TagX,
jaja, dass Thema EU-Recht und die Klagebefugnis vor dem EuGH, dass liebe Gold, die Anwaltssuche und der EuGH:
43
Insoweit ist, wie der Generalanwalt in den Nummern 50 bis 53 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, festzustellen, dass einer Auslegung des Rechtsschutzsystems nicht gefolgt werden kann, wie sie die Rechtsmittelführerin vertritt und nach der eine Direktklage mit dem Ziel der Nichtigerklärung beim Gemeinschaftsrichter möglich sein soll, soweit nach einer konkreten Prüfung der nationalen Verfahrensvorschriften durch diesen Richter dargetan werden kann, dass diese Vorschriften es dem Einzelnen nicht gestatten, eine Klage zu erheben, mit der er die Gültigkeit der streitigen Gemeinschaftshandlung in Frage stellen kann. Denn eine solche Regelung würde es in jedem Einzelfall erforderlich machen, dass
der Gemeinschaftsrichter das nationale Verfahrensrecht prüft und auslegt, was seine zuständigkeit im Rahmen der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Gemeinschaftshandlungen überschreiten würde.
44
Schließlich ist zu bemerken, dass nach dem durch den EG-Vertrag geschaffenen System der Rechtmäßigkeitskontrolle eine natürliche oder juristische Person nur dann Klage gegen eine Verordnung erheben kann, wenn sie nicht nur unmittelbar, sondern auch individuell betroffen ist. Diese Voraussetzung ist zwar im Licht des Grundsatzes eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes unter Berücksichtigung der verschiedenen Umstände, die einen Kläger individualisieren können, auszulegen (vgl. z. B. Urteil vom 2. Februar 1988 in den Rechtssachen 67/85, 68/85 und 70/85, Van der Kooy u. a./Kommission, Slg. 1988, 219, Randnr. 14, sowie Urteile Extramet Industrie/Rat, Randnr. 13, und Codorniu/Rat, Randnr. 19); doch kann eine solche Auslegung nicht, ohne dass die den Gemeinschaftsgerichten durch den Vertrag verliehenen Befugnisse überschritten würden, zum
Wegfall der fraglichen Voraussetzung, die ausdrücklich im EG-Vertrag vorgesehen ist, führen.
45
Auch wenn ein anderes System der Rechtmäßigkeitskontrolle der Gemeinschaftshandlungen allgemeiner Geltung als das durch den ursprünglichen Vertrag geschaffene, das in seinen Grundzügen nie geändert wurde, sicherlich vorstellbar ist, so wäre es doch Sache der Mitgliedstaaten, das derzeit geltende System gegebenenfalls gemäß Artikel 48 EU zu reformieren.
46
Demnach ist festzustellen, dass das Gericht keinen Rechtsfehler begangen hat, als es die Klage der Rechtsmittelführerin für unzulässig erklärte, ohne zu prüfen, ob im vorliegenden Fall ein Rechtsbehelf vor einem nationalen Gericht gegeben war, der die Prüfung der Gültigkeit der angefochtenen Verordnung ermöglicht hätte.
Urteil des Gerichtshofes vom 25. Juli 2002.
Unión de Pequeños Agricultores gegen Rat der Europäischen Union.
Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1638/98 - Gemeinsame Marktorganisation für Fette - Nichtigkeitsklage - Individuell betroffene Person - Effektiver gerichtlicher Rechtsschutz - Zulässigkeit.
Rechtssache C-50/00 P.
http://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-50/00
Juut, soviel zum EuGH und ich marschier mal alleeene ohne Anwalt los.
Beschwerden zum Datenschutz Rl 95/46/EG - ohne Anwalt und kostenlos - jibbet hier:
Thema: Beschwerde an EU-Kommission wg. Verletzung des Datenschutzes
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18101.0.html
Entweder per Post (very empfehlenswert) oder online an die EU-Kommission.
Naja und wenn die EU-Kommission nicht reagiert dann:
https://dejure.org/gesetze/AEUV/265.html
Dazu brauch wir dann aber nen Anwalt :'( .
Für die Kläger/ -innen very empfehlenswert der EGMR-Claim (unterscheide EuGH und EGMR [Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte]) in Kombi mit Rl 95/46/EG rein fiktiv natürlich:
gegen die erlassene Widerspruchentscheidung der
NSA, Nationalen Servus Agentur
v. xx.xx.2017 zugestellt am xx.xx.2017 wegen
Verletzung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 24 . Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr.
Rechtswegeröffnung EGMR:
I hereby claim the violations of the convention:
Ich mache folgende Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie deren Zusatzprotokolle geltend:
Art. 1 EMRK, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 EMRK i.V.m. Art. 8 EMRK, Art. 6 EMRK; Art. 8 EMRK, Art. 11 EMRK, Art. 13 EMRK; Art. 14 EMRK Art. 1 Zusatzprotokoll EMRK Schutz des Eigentums, Art. 2 EMRK 4. Zusatzprotokoll i.V.m. Art. 8 EMRK; Überwachung der Freizügigkeit/ des Meldewesens durch regelmäßige Meldedatenerhebung und Rasterung,
The principle of subsidiarity requires that national courts must have the opportunity to consider alleged violations.
Das Subsidiaritätsprinzip erfordert es, dass das nationale Gericht die Gelegenheit erhalten muss behauptete Verletzungen der ERMK zu berücksichtigen.
If the court does not provided an redress an application will be made to the ECHR.
Sollte das Gericht keine Abhilfe leisten, erhebe ich Beschwerde beim EGMR.
Dann noch nen Antrag auf Akteneinsicht in den "Verwaltungsvorgang BeitraXservus" rein und den Antrag zur vorläufigen Streitwertfestsetzung auf unter 500 Euronen.
Freundlich um ne lange Frist zur Begründung bitten und warten bis der "Verwaltungsvorgang" da iss.
So einen kleinen Einblick zur Individualbeschwerde EGMR - ohne Anwalt - jibbet hier:
https://www.jura.uni-frankfurt.de/60853269/INDIVIDUALBESCHWERD_EMRK.pdf
Dann noch allet in vom bisherigen Verfahren fleißig einscannen und in Reihenfolge abspeichern:
1#SchreibenLupusBSHuhu, zahlst du schon?
2#SchreibenLupusBSHuhu, wohnst du noch?
3#SchreibenLupusBSHuhu, bitte antworte doch.
...
Ne Liste mit Anwälten in deiner Nähe machen (E-Mail).
Yoo und sich dann ne Klagebegründung zusammenstellen und die Beweise für später sichern.
Fiktive Beweisanträge jibbet hier:
Thema: Beweisanträge zur Vorbereitung der Verhandlung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21566.msg138138.html#msg138138
Und falls Mensch a bissl Gold übrig hat, aufschiebende Wirkung der Klage beantragen.
Dann nimmt er den "einstweiligen abgelehnten gerichtlichen Rechtsschutz" zum Anlass zum Verfassungsgericht los zu marschieren, leider ohne Anwalt :'( , weil das OVG die Beistellung eines Notanwalt natürlich ablehnt :) :
Dazu jibbet fiktive Anhörungsrügen und Geschichten hier:
Thema: VG Berlin: Zulassungsantrag eines Kassationsverfahren
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19865.msg128563.html#msg128563
Diss natürlich allet rein fiktiv praxisorientiert für die kleine Gallerin und den kleinen Gallier, ohne Goldbarrentresor.
Ach und zur negativen Vereinigungsfreiheit jibbet hier noch wat:
Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und das deutsche Jagdrecht
https://www.bundestag.de/blob/423580/db611b3f6047363be617ce8ad756ed46/wd-3-078-08-pdf-data.pdf
Also merke: EU-Recht ist für den kleinen Menschen nicht gleich EU-Recht. EGMR-Beschwerde ohne Anwalt möglich, EuGH nicht und läuft auch nur über eine Untätigkeitsklage. Dazu erst bei der EU-Kommission beschweren.
Naja und wenn Mensch das Gericht zu einer Vorabentscheidung beim EuGH zwingen will, welche Druckmittel hat er da?
Jute Frage! Die Verfassungsbeschwerde?
;)
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Hallo mistersh,
ich habe einen bekannten der seine Klage rein auf EU Recht aufgebaut und dabei sogar so weit dabei gegangen ist, die Frage ob er einer Mündlichen oder Schriftlichen Verhandlung zustimme, mit der Begründung das kein Nationales Gericht, EU Recht auslegen darf, einfach nicht beantwortet hat, er ist gespannt ob das Gericht einfach eine Zustimmung zu einer Schriftlichen Verhandlung macht, ohne vorher zu einer Mündlichen geladen zu haben.
Sein Gedanke beim formulieren meiner Klage war, das er dem Gericht keinen Ansatzpunkt Deutsches Recht geben wollte, ala es wurde ja schon darüber geurteilt... :-)
Außerdem wollte er versuchen das Gericht zu einer Vorlage beim EuGH zu zwingen, sein eigentlicher Hintergrund war aber eigentlich nur Zeit zu Gewinn gewesen, denn er hoffte einfach das die sich dagegen Streuben beim EuGH vorzulegen und seine Klage auf ein Stapel lande, der ungern bearbeitet wird...
Bisher hatte er scheinbar Glück und sein Ziel wurde nicht verfehlt, Klage wurde Januar 2016 eingereicht, sein letzter Kontakt zum Gericht ist jetzt über 6 Monate her.
Aufgebaut ist Seine Klage wohl nur auf 2 Dinge:
1. die Zwangsanmeldung die klar gegen EU Datenschutz verstößt und damit alles andere auch nichtig macht und zur Konsequenz hat, das seine Daten sofort gelöscht werden müssen.
2. die Diskriminierung aller in Deutschland "Wohnender" EU Bürger, da er sich als EU Bürger betrachte und nicht als Deutschen, ganz im Sinne dessen, was ja mit der EU eigentlich am Ende erreicht werden soll, die EU wurde uns samt eigener Währung aufgezwungen, jetzt versucht er das auch durchzusetzen, erscheint mir eigentlich nur Konsequent zu ende gedacht... :-D
Um es dem RBB und dem Gericht nicht zu leicht zu machen, hat er vom RBB verlangt, offen zu legen nach welchen Kriterien die weltweite Ausstrahlung im Internet als Rundfunk anzusehen ist, wenn es doch nach Hörensagen, immer wieder Sendungen gibt, die "aus Rechtlichen Gründen" nicht im Internet gezeigt werden.
Mittlerweile hat er das Gericht jetzt schon 3 mal ! daran erinnert, das er diese Frage benötige um seine Klage auf Grund der Diskriminierung brauche zu belegen, doch bis heute schweigt sich der RBB aus und er ist sich wohl noch absolut unschlüssig, ob er dem Gericht auf die Füße treten sollte und druck machen...
Auch habe er es sich nicht nehmen lassen, das Gericht darauf hinzuweisen, das das Bundesverfassungsgericht erst wieder 2016 darauf hingewiesen hat, das vorrangig EU Recht anzuwenden ist.
Seine Klage ist ein Experiment, da alles andere sowieso nicht fruchtet, er bezweifle stark, das da schnell geurteilt wird, weil er glaubt nicht das so eine Klage vor´s Bundesverfassungsgericht gelangen soll, weil die müssten dann ja zwingend eine Vorlage beim EuGH machen.
Er denkt, das wird auf jeden Fall verhindert werden wollen.
Leider fehlen Ihm die Finanziellen Mittel, seine Klage so weit zu bringen, daher ist er recht froh das sie sich Zeit lassen.
Nun weiß er nur nicht, ob ihm das Gericht einfach Schriftlich eine Klageabweisung zuschickt, aber eigentlich hat er dazu nicht zugestimmt und auch keine Gelegenheit gehabt, seine Klage zu untermauern, weil der RBB nicht seine Frage beantwortet...
In seinen Augen wäre aber auch eine Klageabweisung ein "Urteil" das dem gericht ja eigendlich nicht zusteht, weil es kein EU Recht auslegen darf... :-)
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Nach meinem Kenntnisstand muss sich vorrangig aufs deutsche Recht bezogen werden in Verbindung zum europäischen Recht.
Ein früherer Kollege, der im Vertrieb arbeitete, hat einmal gesagt "Wir können den Marktführer nicht auf seinem Feld schlagen, aber wir können die Regeln ändern." So ist es auch hier. Da die Gerichte Urteile von der Stange liefern, lohnt es m. E. durchaus die bisher verfolgten Pfade zu verlassen und anders, auch radikal anders, zu argumentieren. Es kann sein, dass man damit auf die Nase fällt. Liefert man aber die x-te 0815-Klage, passiert das ja auch. Das Ziel der Sender ist die Zermürbung der Beitragsgegner auf sehr langer Strecke, wobei man sich selbst im Justizapparat und den Sendern aber möglichst wenig Arbeit machen will. Neue bzw. andere Argumente überdenken ist mühsam, man könnte Fehler machen, übergeordnetes Recht nicht vollständig verstanden haben, eine Lücke übersehen haben. Das kann die durchaus verunsichern und beschäftigen.
Wenn sich die ÖR wirklich sicher wären, dass der sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wasserdicht ist, warum haben sie dann nicht selbst dafür gesorgt, dass man zügig zum BVerfG kommt? Klarheit wäre dann doch in deren Interesse und hätte Zeit, Arbeit und Geld gespart. Wenn man es nötig hat statt dessen über Jahre massiven Druck aufzubauen, Leute mit Gefängnisdrohungen zu ängstigen usw., dann ist man ggf. nicht so zuversichtlich, wie man dem Publikum glauben machen möchte.
M. Boettcher
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... in diese Kiste passt m. E. auch das (Massen-) Phänomen der "Klageabweisung":
Ich werde ja nicht per se zur Zahlung verurteilt -> so weit möchte man sich wohl höherenorts :police: :police: :police: nicht die Finger schmutzig machen.
Man erkennt schlicht keinen Handlungsbedarf.
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Person M hatte die Tage eine Mail vom Anwalt erhalten.
Person M hatte bevor das Drama erneut anfing, mit Festsetzung und Widerspruch zuvor eine unzulässige Kontopfändung erfahren müssen.
Person M lies sich damals von einem hier bekannten Anwalt gegenüber der Stadt vertreten. Das geglaubte Ende vom Lied war: Geld vom Konto weg und ein Verweis der Stadtkasse, dass das ganze an den Kreisrechtsausschuss verwiesen wird. Schön dachte man da. Das war wohl alles bereits im Januar/Februar diesen Jahres. Seit dem kein Mucks mehr von der Stadtkasse oder sonst wem.
Nun hat der Anwalt eine Ladung bekommen zur "Verhandlung" vorm Kreisrechtsausschuss. Person M weiß derzeit noch nicht wie sie damit umgehen soll. Den Anwalt anreisen lassen, kommt nicht in Frage, da die Person darüber arm werden würde. (600km oder so)
Eine Anwesenheitspflicht gibt es wohl nicht. Die Frage ist, ob Person M selbst bei dem Termin aufschlagen sollte um sich selbst zu vertreten oder das ganze ohne Anwesenheit von irgendwem laufen lassen soll. Kostenfrei ist die Geschichte vorm Kreisrechtsausschuss wohl auch nicht, aber welche Gebühren dafür anfallen ist erst einmal nicht bekannt.
Das Verfahren ist Person X gegen der Bürgermeister der Stadt Y.
Hat schon jemand Erfahrung gesammelt mit Kreisrechtsauschüssen? Kann man sich da etwas erhoffen? Was wenn der Kreisrechtsausschuss tatsächlich feststellen sollte, dass die Pfändung ohne Grundlage und Legitimation stattgefunden hat? Bekommt Person M dann von der Stadt das Geld nebst Zinsen zurück?