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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Thema gestartet von: Markus KA am 21. November 2017, 16:55

Titel: Urteil des VGH Baden-Württemberg 2 S 114/17 Zugangsfiktion Bekanntgabefiktion
Beitrag von: Markus KA am 21. November 2017, 16:55
Das Urteil zum Thema Zugangsfiktion, Bekanntgabefiktion in Baden-Württemberg wurde am 18.11.2017 veröffentlicht:
VGH Baden-Württemberg Urteil vom 18.10.2017, 2 S 114/17
https://openjur.de/u/2249082.html
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE170008183&psml=bsbawueprod.psml&max=true
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=VGH+Baden-W%FCrttemberg&Art=en&sid=f8f7ee187e1271150a9e7a3d788afe58&nr=22878&pos=0&anz=1

Zitat
Leitsatz 3.

Es besteht zugunsten des Südwestrundfunks kein Anscheinsbeweis dafür, dass eine mit einem Postausgangsvermerk versehene und zur Post gegebene einfache Briefsendung beim Empfänger auch tatsächlich angekommen ist. Allerdings kann sich die Behauptung eines Klägers, ihm sei überhaupt kein Schriftstück der Behörde* zugegangen, je nach den besonderen Umständen des Einzelfalles als reine Schutzbehauptung erweisen mit der Konsequenz, dass der Zugang eines Schriftstücks im Wege des Indizienbeweises als bewirkt anzusehen ist.
*Anm.: SWR = "Behörde"?!??!???? :o ::)


Bitte in diesem Zusammenhang ebenfalls beachten:
hochinst. Urteile > Bestreiten/Nachweis Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13736.0
sowie auch
BVerwG > Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsaktes durch Nichtwissen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23163.0
sowie weiterer Werdegang des Verfahrens siehe u.a. unter
Nicht erhalt. Bescheide/ verjährte Gebühren/ Rechtsansicht VG Stgt, VGH Manh
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=25689.0
Titel: Re: Urteil des VGH Baden-Württemberg 2 S 114/17 Zugangsfiktion Bekanntgabefiktion
Beitrag von: PersonX am 21. November 2017, 17:11
Ab Rn 27 aa wird es kurz interessant, aber es sollten dann wohl die nachfolgenden Nummern 28 ff mit besonderem Augenmerk gelesen werden.

ein mögliches Fazit:

Für eine Person A, welche erklärt, dass Sie beliebige Schreiben nicht erhalten hat kann es sich somit als günstig erweisen, wenn diese Schreiben aus recht verschiedenen Gründen einfach tatsächlich zurück gehen und nachweisbar keine Möglichkeit der Kenntnisnahme für A möglich war.

Am sichersten dokumentiert von wild fremden Personen welche A nicht einmal kennt, welche diese Schreiben zufällig erhalten und auch tatsächlich zurückgeben. Wenn - diese Personen nett sind -, dem somit entgangenen Empfänger diese Rückgabe auch noch "rechtssicher" mitgeteilt würde. Frei nach dem Motto, es war nicht für mich, aber an Dich habe ich es auch nicht weitergegeben, dafür aber zurück.

Bzw. wäre eine Möglickeit, dass die Schreiben durch einen Dritten nachweisbar erst später zugehen. In dem Fall könnte ein Zeuge wichtig sein, gegebenfalls auch gleich der Überbringer.

---
Am einfachsten dürfte jedoch sein: Falls Post kommt > direkt reagieren.
Titel: Re: Urteil des VGH Baden-Württemberg 2 S 114/17 Zugangsfiktion Bekanntgabefiktion
Beitrag von: volkuhl am 21. November 2017, 17:38
Zitat
Leitsatz 3.

Es besteht zugunsten des Südwestrundfunks kein Anscheinsbeweis dafür, dass eine mit einem Postausgangsvermerk versehene und zur Post gegebene einfache Briefsendung beim Empfänger auch tatsächlich angekommen ist. Allerdings kann sich die Behauptung eines Klägers, ihm sei überhaupt kein Schriftstück der Behörde* zugegangen, je nach den besonderen Umständen des Einzelfalles als reine Schutzbehauptung erweisen mit der Konsequenz, dass der Zugang eines Schriftstücks im Wege des Indizienbeweises als bewirkt anzusehen ist.

Bedeutet auf deutsch: Der SWR kann zwar nicht beweisen, die Briefsendung verschickt zu haben, aber da der Empfänger die Möglichkeit der Lüge hat, gehen wir davon aus, dass die Zustellung erfolgt ist.

Zitat
...
je nach den besonderen Umständen des Einzelfalles
...

manifestiert die Willkür = wie's uns gerade passt.

Es ist wirklich unfassbar, was an deutschen Gerichten inzwischen geurteilt wird!
Titel: Re: Urteil des VGH Baden-Württemberg 2 S 114/17 Zugangsfiktion Bekanntgabefiktion
Beitrag von: drboe am 21. November 2017, 18:20
Ein Indizienbeweis wäre es, wenn man mittels einer Durchsuchung der Wohnung das fragliche Schreiben findet. Die Behauptung des Gerichts, dass es sich um eine Schutzbehauptung handelt, basiert auf Spekulation, weil keiner der nicht angekommenen Briefe zurück gekommen sei. Mir wurden u. a. von einem mehrfach mit Ansage versendeten Schreiben keines zugestellt, so dass ein Verwandter als Ersatzzusteller fungierte (es handelte sich um eine Einladung zu einem familiären Ereignis in einer anderen Stadt). Auch meine Verwandten haben kein einziges der identischen Einladungsschreiben zurück erhalten. Warum auch? Das wäre ja nur der Fall, wenn der Postbote den Empfänger nicht an der angegebenen Adresse findet. Ich wohne aber seit Jahrzehnten hier und die Adresse, das wurde mehrfach geprüft, war vom Absender stets korrekt aufgebracht und maschinenlesbar. Es ist auch nicht so, dass mich andere Schreiben desselben Senders nicht erreichen. Und wenn ich so etwas lese:

Zitat
Dafür spricht zunächst, dass kaum innerhalb des kurzen Zeitraums von einem Monat gleich zwei Postsendungen an den Kläger auf dem Postweg verschwunden oder verloren gegangen sein werden.

dann heisst das für mich lediglich, dass es dem Gericht an Lebenserfahrung fehlt. Die Feststellung

Zitat
Es ist auch nicht anzunehmen, dass die beiden Bescheide in den Briefkasten des Klägers deshalb nicht eingeworfen wurden, weil sich der Postzusteller wegen des „richtigen Briefkastens“ unsicher gewesen sein könnte.

ist völliger Unsinn. In dem Fall wäre das Schreiben an den Sender zurück gegangen, jedenfalls dann, wenn man unterstellt, dass die Post bzw. ihre Mitarbeiter ihre Arbeiten anständig erledigen. Genau daran kann man Zweifel haben. Nicht nur aus persönlicher Erfahrung, sondern auch, weil man immer wieder liest, dass Zusteller jahrelang Post in den eigenen Räumen lagern oder anderweitig entsorgen könnten. Man hört auch gelegentlich, dass Briefe verschwinden, die u. U. Geld oder Kreditkarten enthalten. Und das Pakete "vom Laster fallen können" ist einer der Binsenweisheiten, den man als Student in den Semesterferien lernen kann, wenn man in Speditionen oder dem Paketpostamt jobt. Natürlich sind es nicht nur die Mitarbeiter der Zustelldienste. So werden Laster auf Abstellplätzen und seit einigen Jahren auch in voller Fahrt leer geräumt.

Zitat
Nicht nachvollziehbar und ungereimt erscheint dem Senat ferner, dass der Kläger nicht nur die an seine J... Adresse gerichteten Schreiben des Beklagten, sondern auch dessen an die W... Straße ... in H... adressierte Schreiben (Mahnung vom 04.10.2013, Festsetzungsbescheid vom 01.11.2013) nicht erhalten haben will, wohingegen ihn das Schreiben der Gerichtsvollzieherin ... vom 20.11.2013 dort erreicht haben soll.

So, das kann das Gericht nicht nachvollziehen. Brot kann schimmeln, die können offenbar gar nichts. Insbesondere hapert es mit der Logik. Wenn ich bestimmte Briefe nicht erhalte, so heißt dies nicht, dass ich gar keine Sendungen bekomme. Und wenn mich Post aus Berlin oder München nicht erreicht, kann es dennoch sein, dass die Schreiben von der örtlichen Bank zugestellt werden. Zwar weigert sich die Post beharrlich an Montagen und Samstags Briefe etc. zuzustellen, aber das Meiste werde ich hoffentlich (noch) bekommen. Da ich nur selten klare Kenntnis von Verlusten habe, anders als im Fall oben beschrieben, kann ich über den Anteil allerdings nur sagen, dass er größer als Null und kleiner als 100% ist.

M. Boettcher
Titel: Re: Urteil des VGH Baden-Württemberg 2 S 114/17 Zugangsfiktion Bekanntgabefiktion
Beitrag von: GEiZ ist geil am 21. November 2017, 20:08
Was das Gericht hier veranstaltet hat, ist Kaffeesatzleserei der übelsten Art. Das hat doch mit logischer Beweisführung überhaupt nichts zu tun. Es werden einfach Tatsachen angenommen oder nicht angenommen, ohne dass irgendwer dafür eine nur halbwegs logische, wissenschaftlich nachvollziehbare(die Juristerei soll ja auch eine Wissenschaft sein, wenngleich keine Naturwissenschaft) Begründung liefern kann.
Wundert mich eigentlich nicht. Diejenigen meiner Klassenkameraden, die nach dem Abitur Jura studiert haben, waren in Mathematik alle so schlecht, dass sie noch nicht einmal verstanden haben, was ein Beweis überhaupt ist.
Es gibt auch Ausnahmen, ein mir bekannter Rechtsanwalt kann das. Die Jungs und Mädels am VGH BW nicht.
Titel: Re: Urteil des VGH Baden-Württemberg 2 S 114/17 Zugangsfiktion Bekanntgabefiktion
Beitrag von: Bürger am 21. November 2017, 22:09
[...]
Bitte in diesem Zusammenhang ebenfalls beachten:
hochinst. Urteile > Bestreiten/Nachweis Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.0.html
sowie auch
BVerwG > Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsaktes durch Nichtwissen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23163.0.html

...und in Bezug auf die von "drboe" treffend beschriebenen "sehr besonderen Umstände" siehe bitte haufenweise und tlw. haarsträubende Beispiele u.a. unter...
Substantiierte Darlegungen bei Nichtzustellung von Bescheiden
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18542.0.html
...welche selbstredend erst offenbar wurden, als sie offenbar wurden ::)

Dazu dann noch...
"ordnungsgemäße Absendevermerke" der Bescheide bei Bestreiten des Zugangs
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20320.0.html

...sowie auch zur Thematik nicht zurückgegangener Schreiben ::)
Bescheide angeblich "korrekt adressiert & nicht als unzustellbar zurückgesandt"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20955.0.html


Aber die Gerichte haben anscheinend einen Floh ins Ohr gesetzt bekommen, der sich als Ohrwurm entpuppt:
"Der Rundfunk, der Rundfunk hat immer Recht."
Titel: Re: Urteil des VGH Baden-Württemberg 2 S 114/17 Zugangsfiktion Bekanntgabefiktion
Beitrag von: PersonX am 22. November 2017, 00:34
"Der Rundfunk, der Rundfunk hat immer Recht."

Nein, der Rundfunk ist alternativlos, deshalb braucht er alternative Fakten und weil es so schön einfach ist, gewinnt vor Gericht nicht die Wahrheit, sondern eine Gechichte. Die tatsächliche Wahrheit ist für die Urteilsfindung gar nicht relevant, solange mit alternativen Fakten ein gewünschtes Ergebnis zustande gebracht werden kann. Hätten die Richter einen nachprüfbaren Nachweis der Bekanntgabe gefordert, wäre das nicht möglich gewesen - und Punkt. Das haben sie auch festgestellt, aber an dieser Stelle nicht aufgehört, sondern die Aussagen zum Nichterhalt usw. geprüft und sind dabei zu einer Erkenntnis gelangt, welche ohne einen Nachweis der tatsächlichen Bekanntgabe nicht zu prüfen ist. Diese Erkenntnis ist nichts weiter als die bisherige Behauptung - verkleidet in neue Worte und ganz wie der Vortrag des Gläubigers ohne Beweis, basierend auf Vermutungen und Annahmen. Solchen Richtern kann nur mit Fakten - also nachweisbaren Fakten - beigekommen werden.

Eines ist jedenfalls leicht - das Lesen, verstehen und entsprechend "richtig" handeln.

Die Frage, welche offensteht ist, ob der Kläger gegen das Urteil vorgehen wird?
Oder sich als Kläger jetzt anders verhalten wird, wenn mal wieder ein Bescheid nicht ankommt.

Es dürfte wohl immer der jeweilige Einzelfall eine Rolle spielen, aber es gilt: Jeder Brief darf einzeln verloren gehen. Briefe sind nicht verkettet und der Erhalt eines Briefes hat keinen Einfluss auf den Erhalt oder Nicht-Erhalt eines anderen Briefes. Das bedeutet: Aus dem einen Ereignis kann nicht auf das nächste geschlussfolgert werden. Das jedoch machen die Richter hier. Sie postulieren, dass die Briefe angekommen sein müssen. Ein Nachweis dafür wird jedoch nicht erbracht. Nach einer ähnlichen Logik würde eine PersonX jedesmal im Lotto gewinnen, unabhängig davon, ob der Tippschein abgegeben wurde.
Titel: Re: Urteil des VGH Baden-Württemberg 2 S 114/17 Zugangsfiktion Bekanntgabefiktion
Beitrag von: boykott2015 am 22. November 2017, 01:05
Person P denkt, dass dieses "Nichtankommen des Briefes" - die falsche Richtung ist. Vor allem aus der Tatsache, dass Briefe als SPAM versendet werden. Und so wird immer von der Gegenseite argumentiert, dass mindestens irgend ein Brief aus der Menge irgendwann mal ankommt.

Möglicherweise besser: Der Brief (sogar alle Briefe) könnte angekommen sein, aber solche Teile enthalten, die nur der Aussteller des Briefes weiß, aber nicht der Empfänger. Somit kann der Empfänger den Inhalt des Briefes gar nicht entziffern. Fazit: Inhalt wurde nicht bekanntgegeben. Hätte der Aussteller des Briefes den Willen, Inhalt bekanntzugeben, hätte er keine solche unbekannte Teile in seine Briefe reingetan.
Titel: Re: Urteil des VGH Baden-Württemberg 2 S 114/17 Zugangsfiktion Bekanntgabefiktion
Beitrag von: Markus KA am 22. November 2017, 13:21
Hinweis:
Rundfunkbeitrag: Wiesbaden bearbeitet im Jahr 7.000 Vollstreckungsbescheide
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24064.msg152841.html#msg152841 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24064.msg152841.html#msg152841)
Zitat
„Der Schriftverkehr in Sachen Rundfunkbeitrag wird insbesondere von Einwohnern mit Migrationshintergrund oftmals als Werbung angesehen und einfach weggeworfen“, schildert Plautz.
http://www.wiesbadener-kurier.de/lokales/wiesbaden/nachrichten-wiesbaden/rundfunkbeitrag-wiesbaden-bearbeitet-im-jahr-7000-vollstreckungsbescheide-gegen-saeumige-zahler_18113587.htm (http://www.wiesbadener-kurier.de/lokales/wiesbaden/nachrichten-wiesbaden/rundfunkbeitrag-wiesbaden-bearbeitet-im-jahr-7000-vollstreckungsbescheide-gegen-saeumige-zahler_18113587.htm)
Titel: Re: Urteil des VGH Baden-Württemberg 2 S 114/17 Zugangsfiktion Bekanntgabefiktion
Beitrag von: Markus KA am 22. November 2017, 16:26
Rn 4:
Zitat
"Zweifel an der ordnungsgemäßen Bekanntgabe der Bescheide unter der Anschrift G... Straße 15, ...
J... bestünden nicht, da es sich um die aktuelle Anschrift des Klägers gehandelt habe und keiner der Bescheide
von der Deutschen Post AG als unzustellbar zurückgekommen sei
."

Rn 7:
Zitat
Hinzu komme, dass keiner der Bescheide als unzustellbar an den Beklagten zurückgelangt sei.

Es kann wohl von Vorteil sein, wenn ein Bescheid als unzustellbar an die LRA oder BS zurückkommt.
Titel: Re: Urteil des VGH Baden-Württemberg 2 S 114/17 Zugangsfiktion Bekanntgabefiktion
Beitrag von: Bürger am 22. November 2017, 17:15
Es kann wohl von Vorteil sein, wenn ein Bescheid als unzustellbar an die LRA oder BS zurückkommt.

Wie u.a. dargelegt unter
Bescheide angeblich "korrekt adressiert & nicht als unzustellbar zurückgesandt"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20955.0.html

sind die Behauptungen, dass
- "keiner der Bescheide von der Deutschen Post AG als unzustellbar zurückgekommen" bzw.
- "keiner der Bescheide als unzustellbar an den Beklagten zurückgelangt" sei
nicht belegbar - und zwar genauso wenig, wie es belegbar ist, dass einem die Bescheide nicht zugegangen sind.

Es ist nicht einmal als "Indiz" ausreichend.

Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass dies lediglich eine "Schutzbehauptung" des Beklagten ist (also von ARD-ZDF-GEZ).
Wer will denn den Gegenbeweis antreten? ;)
Geht nicht - nicht ohne nachweisbaren Zugang der Rücksendung bei ARD-ZDF-GEZ - das wiederum wird ohne Zugang des Bescheides kaum möglich sein und würde sich auch widersprechen.

Es mag daher zwar wohl von Vorteil sein, wenn ein "Bescheid als unzustellbar an die LRA oder BS zurückkommt".
Diesbezügliche Nachweise hat der Betroffene jedoch nicht in der Hand - und könnten von der Gegenseite daher auch ohne Konsequenzen schlicht unterschlagen werden.
Etwas wohlwollender betrachtet: Die Sendung kann schließlich auch auf dem Rückweg verloren gehen, so dass ARD-ZDF-GEZ auch keine Kenntnis von der Rücksendung haben können, da diese nicht angekommen ist.

Mit der möglichen Rücksendung vervielfacht sich das Risiko eines (nicht nachvollziehbaren/ nicht nachweisbaren) Sendungsverlustes: Alle möglichen "sehr besonderen Umstände", die auf dem Hinweg eintreten können, können nun auch noch auf dem Rückweg eintreten.
Über die Umstände und den Verbleib zu orakeln verkommt hier zum Blick in eine vernebelte Glaskugel.

Man weiß es nicht.
Daher ist kein Verlass auf eine mglw. erfolgte Rücksendung.

Die Argumentationen der Gegenseite und des Gerichts bleiben jedenfalls nichts weiter als ein hohles Kartenhaus.
Nur muss das denen wahrscheinlich erst der BFH oder der gemeinsame Senat um die Ohren pfeffern.
Bleibt zu hoffen, dass irgendjemand mal bis dorthin vordringt mit diesem Problem.
Titel: Re: Urteil des VGH Baden-Württemberg 2 S 114/17 Zugangsfiktion Bekanntgabefiktion
Beitrag von: Grit am 22. November 2017, 20:38
Aus Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 18.10.2017, 2 S 114/17
Zitat
"Dem Empfänger sei es jedoch möglich und zumutbar, zu den übrigen Umständen im Zusammenhang mit dem Empfang von Post (z.B. Empfangseinrichtungen vor Ort, Sammlung oder Weitergabe der Post durch andere Personen, Möglichkeit der Fehlleitung, zwischenzeitlicher Umzug) in einer Weise vorzutragen, die geeignet sei, Zweifel am Zugang zu begründen."

Möglich und zumutbar wäre vor allem - damit die Gerichte vielleicht auch mal annähernd höchste Bundesrechtsprechungen zur Zugangsfiktion umsetzen - den LRA die entsprechende Zustellungsart aufzuerlegen, damit nicht ständig eine vollig irreversible Beweislastumkehr herangezogen wird. Aber dazu fehlt es den LRA ganz offensichtlich auch an dem nötigen Zustellungswillen, denn natürlich will man weiterhin sein kostengünstiges Massenzusendungsverfahren aufrecht erhalten. 
Titel: Re: Urteil des VGH Baden-Württemberg 2 S 114/17 Zugangsfiktion Bekanntgabefiktion
Beitrag von: Kurt am 22. November 2017, 21:01
hier aus der Tübinger Verfügung in lesbar (danke @seppl):

Zitat
Zur etwaigen Frage einer Bekanntgabe des Verwaltungsaktes und damit der Rechtsmittelfrist/Unanfechtbarkeit wird darauf hingewiesen, dass die vom BGH zitierte Rechtsansicht des BFH aus dem Jahr 1981 von diesem 1989 aufgegeben wurde und die obersten Verwaltungs-, Sozial-, und Finanzgerichte dem Anscheinsbeweis für einen Zugang nicht für statthaft erachten.
Titel: Re: Urteil des VGH Baden-Württemberg 2 S 114/17 Zugangsfiktion Bekanntgabefiktion
Beitrag von: Taj am 22. November 2017, 21:58
Zur Zustellungs,- Empfangs,- und Bekanntgabefiktion fällt mir ein:

Ein eingeschriebener Brief vom Verwaltungsgericht Bremen in Sachen Rundfunkbeitrag ist, da ich nicht zuhause war, bei der Post "niedergelegt" worden. Am nächsten Tag war er in der Filiale nicht mehr auffindbar. Der Zusteller wurde diesbezüglich interviewt, ein Nachforschungsauftrag gestellt, der Brief blieb verschwunden (nachweislich). Das VWG äußerte sich ungläubig, weil dies noch nie vorgekommen sei. Gnädigerweise schickten sie mir den Beschluss dann mit normaler Post nochmal zu....

Zur Wahrscheinlichkeit gehört auch, dass das Unwahrscheinliche eintritt.
Aristoteles
Titel: Re: Urteil des VGH Baden-Württemberg 2 S 114/17 Zugangsfiktion Bekanntgabefiktion
Beitrag von: maikl_nait am 22. November 2017, 22:53
Hallo!

Ich möchte hier nur kurz auf VwGO §73 (3) hinweisen:
Zitat
Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und
zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.

Es ist ohne Ausnahme zuzustellen. Eine Zugangsfiktion nach VwVfG bei einfachem Postversand ist demnach bei Widerspruchsbescheiden nicht anwendbar.

MfG
Michael


Edit "Bürger" - Hinweis:
Es geht hier NICHT um die Zustellpflicht von Widerspruchsbescheiden, sondern um die Zugangsfiktion/ Bekanntgabefiktion von den vorherigen "regulären" Bescheiden, für welche zwar auch Zustellungsregeln gelten (einfachste Form: per Einschreiben), die aber durch die Rundfunkanstalten in Form einer "Ersatzzustellung per einfachem Brief" erfolgen - und so auch erfolgen darf, nur dass die ständige Rechtsprechung des BFH genau dazu bereits eindeutige Ansagen getroffen hat:
Will die "Behörde" Streitigkeiten vermeiden, hat sie genau diese Möglichkeiten des Nachweises durch einfachste Zustellung (per Einschreiben).
Siehe hierzu bitte obige Links zu den gesammelten höchstinstanzlichen Urteilen - einschl. BVerwG!
Nutzt sie diese nicht, geht die Nichtnachweisbarkeit der Zustellung/ Bekanntgabe zu ihren Lasten.
Der Versender trägt das Risiko.
Das BVerwG hat diesbezüglich ja ebenfalls schon gesprochen. Siehe ebenfalls obige Links.
Nur dass diese sehr plausible Logik (wiedermal) nicht bis zu den Köpfen der (unterinstanzlichen) Verwaltungsrichter und des VGH durchzudringen scheint.
Man muss es ihnen wohl erst noch auf den Tisch nageln.
Es bleibt wie gesagt zu hoffen, dass der Betroffene bis zum BVerwG und notfalls weitergeht.
Bitte hier nicht die Zustellungspflicht von Widerspruchsbescheiden vertiefen - dies geschieht bereits an anderer Stelle im Forum.
Hier bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
Urteil des VGH Baden-Württemberg 2 S 114/17 Zugangsfiktion Bekanntgabefiktion
und insbesondere das besagte Urteil zum Gegenstand hat.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Urteil des VGH Baden-Württemberg 2 S 114/17 Zugangsfiktion Bekanntgabefiktion
Beitrag von: NichtzahlerKa am 23. November 2017, 14:00
Dem Gericht fehlt es bestimmt nicht an Lebenserfahrung, aber vielleicht an mathematischen Kenntnissen. Nehmen wir mal an. dass tatsächlich 99% der Briefe richtig zugestellt werden (und nicht zurückkommen (meine Lebenserfahrung)) . Dann müssten bei einer Million Beitragsbescheiden jedes Jahr 10000 nicht ankommen. Daraus resultieren natürlich tausende von Verwaltungsverfahren und die sollten möglichst alle zugunsten der Bürger entschieden werden. Die erstinstanzlichen Klagen gegen den Rundfunk dürften vielleicht 10000 pro Jahr sein. Selbst wenn nicht jeder, der keinen Bescheid bekommt, Klage erhebt, so dürfte doch ein nicht zu vernachlässigender Anteil der Klagen mit dieser Begründung tatsächlich berechtigt sein. Selbst wenn es nur 30% wären, wäre das viel zu viel um einfach in dubio pro Anstalt zu urteilen.
Titel: Re: Urteil des VGH Baden-Württemberg 2 S 114/17 Zugangsfiktion Bekanntgabefiktion
Beitrag von: Bürger am 23. November 2017, 14:33
Das schlimme ist ja, dass genau dies alles schon höchstinstanzlich durchgekaut ist - siehe u.a. unter
hochinst. Urteile > Bestreiten/Nachweis Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.msg123591.html#msg123591
BUNDESGERICHTSHOF (BGH)

BGH
Az. II ZR 132/56
Urteil vom 27.05.1957
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ%2024,%20308
Volltext
http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Rspr6871.php

BGHZ 24, 308
Zitat
Es sei schließlich ganz und gar typisch, dass Einschreibebriefe ihren Adressaten erreichen, und dennoch werde ein Anscheinsbeweis nicht zugelassen, weil es in 266 von 1 Million Fällen vorkomme, dass Einschreibesendungen verlorengingen (BGHZ 24, 308, 312 ff.). Der Anscheinsbeweis sei nicht schon dann geführt, wenn zwei verschiedene Möglichkeiten eines Geschehensablaufs in Betracht zu ziehen sind, von denen die eine wahrscheinlicher ist als die andere (ebenda)
[...]

...und hier geht es um Einschreibe(!)sendungen - nicht einmal um "einfache Briefsendungen".
Titel: Re: Urteil des VGH Baden-Württemberg 2 S 114/17 Zugangsfiktion Bekanntgabefiktio
Beitrag von: 118AO am 23. November 2017, 15:25
Ich verweise mal auf ein Schreiben des NDR
NDR bestreitet Zugang des Einspruchs trotz Versand per Einschreiben & Fax
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24592.0.html
Zitat
Nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte hat der Beitragsschuldner im Zweifel den Zugang des Widerspruchs nachzuweisen.
Vor diesem Hintergrund bitten wir Sie, uns diesen Nachweis bis zum [...] zu erbringen.

So können Sie zum Beispiel beim Versand zwischen einem Einschreiben mit Rückschein oder einem einfachen Einschreibebrief wählen. Bitte beachten Sie, dass wir bei einem enfachen Einschreiben zusätzlich einen Nachweis von der Post über den Empfänger der Sendung benötigen. [...]
(Beitrag 1, Bildmitte, der Absatz mit dem Falz)
(https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=24592.0;attach=18829;image)

Könnte man bei Bedarf mal dem Richter zeigen und fragen, ob es mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar ist, wenn das nur einseitig gilt.

Ich bin kein Hellseher, aber könnte mir vorstellen, dass die Tatsache, dass hier offensichtlich an 2 Adressen geschickt wurde und an beiden Adressen die gleichen Schreiben nicht angekommen sein sollen, den Ausschlag gegeben hat.
Im Normalfall (ein Schreiben ist nicht zugegangen) dürfte der erste Satz: Postausgangsvermerk reicht nicht als Zugangsbeweis. wohl weiterhin Gültigkeit haben.
Titel: Re: Urteil des VGH Baden-Württemberg 2 S 114/17 Zugangsfiktion Bekanntgabefiktion
Beitrag von: Markus KA am 23. November 2017, 15:33
Aus einem Schreiben des SWR zum
Ablauf der "Aufgabe bei der Post" durch den externen Druckdienstleister:
Zitat
"Die Bescheide werden von dem Druckdienstleister die PAV Card GmbH, Hamburger Straße 6, 22952 Lutjensee gedruckt und versendet. Monatlich werden ca. 1,0 Mio. Bescheide beim externen Druckdienstleister gefertigt.
Dort werden die fertigen Briefe (Bescheide) manuell in Briefbehälter (ca. 400 Briefe pro Behälter) gelegt.
Die Briefbehälter werden wiederum auf Paletten gestellt.
Nach erfolgreicher Vollständigkeitskontrolle werden die verpackten Paletten am gleichen Tag vom externen Druckdienstleister mit eigenem Lkw zum nächsten Briefzentrum der DP AG gefahren.
Hierbei ist es Ziel, die Briefe vor der Schlusszeit des Briefzentrums (19:00 Uhr) einzuliefern, um eine zügige Zustellung zu ermöglichen."

Gibt es statistisch belegte Zahlen, wieviele Briefe nicht ankommen?


Edit "Bürger" - Hinweis:
Die Ausführungen zum Druckvorgang und der "Aufgabe zur Post" finden sich in gleicher Form auch dokumentiert unter
Fragen an Rundfunkanstalt (u.a.) für Begründung der Rechtsmittel/Anträge
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21499.msg138939.html#msg138939
Titel: Re: Urteil des VGH Baden-Württemberg 2 S 114/17 Zugangsfiktion Bekanntgabefiktion
Beitrag von: Markus KA am 23. November 2017, 17:26
10.05.2017, 16:00 | 01:07 Min. | FOCUS Online/Wochit
ARD-Bericht enthüllt: Post verschlampt mehr Briefe, als sie sagt
http://www.focus.de/finanzen/videos/report-mainz-ard-bericht-enthuellt-post-verschlampt-mehr-briefe-als-sie-sagt_id_7113155.html (http://www.focus.de/finanzen/videos/report-mainz-ard-bericht-enthuellt-post-verschlampt-mehr-briefe-als-sie-sagt_id_7113155.html)

Zitat
Postkunden beschweren sich, dass Briefe immer seltener ankommen. Die Post verweist auf ihre gute Zustellquote von mehr als 90 Prozent. Doch ein ARD-Bericht nährt Zweifel an den Zahlen.

Zitat
Werktäglich bearbeiten wir bundesweit rund 59 Mio. Briefe.
Deutsche Post AG
https://www.deutschepost.de/de/q/qualitaet_gelb.html (https://www.deutschepost.de/de/q/qualitaet_gelb.html)

59 Mio. x 26 Werktage =
ca. 1500 Mio. Briefe pro Monat werden von der DP bearbeitet.
ca. 1 Mio Bescheide pro Monat werden von BS zur Post gegeben
Angenommen 1% der Briefe ( ca.15 Mio.) erreichen den Empfänger nicht,
dann erreichen nach meiner Berechnung entsprechend dem Verhältnis
ca. 10000 Bescheide pro Monat den Empfänger nicht ?
Titel: Re: Urteil des VGH Baden-Württemberg 2 S 114/17 Zugangsfiktion Bekanntgabefiktion
Beitrag von: 118AO am 23. November 2017, 17:48
Zitat
"Die Bescheide werden von dem Druckdienstleister die PAV Card GmbH, Hamburger Straße 6, 22952 Lutjensee gedruckt und versendet. Monatlich werden ca. 1,0 Mio. Bescheide beim externen Druckdienstleister gefertigt.
Dort werden die fertigen Briefe (Bescheide) manuell in Briefbehälter (ca. 400 Briefe pro Behälter) gelegt.
Die Briefbehälter werden wiederum auf Paletten gestellt.
Nach erfolgreicher Vollständigkeitskontrolle werden die verpackten Paletten am gleichen Tag vom externen Druckdienstleister mit eigenem Lkw zum nächsten Briefzentrum der DP AG gefahren.
Hierbei ist es Ziel, die Briefe vor der Schlusszeit des Briefzentrums (19:00 Uhr) einzuliefern, um eine zügige Zustellung zu ermöglichen."


Frage 1:
Was sagt der Datenschützer dazu, wenn 100.000fach vertrauliche Daten an externe Firmen gelangen? Sind die dortigen Arbeitnehmer in irgend einer Art besonders verpflichtet worden?

Frage 2:
Hat mal einer ein Protokoll zur erfolgten "Vollständigkeitskontrolle" angefordert?
Und wird auch die Vollzähligkeit kontrolliert oder nur Vollständigkeit?


Edit "Bürger": Zu Frage 1 siehe bitte u.a. auch unter
PAV Card GmbH/ P. Albrechts Verlag > Auftragsdatenverarbeitung? Datenschutz?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23290.0.html
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Titel: Re: Urteil des VGH Baden-Württemberg 2 S 114/17 Zugangsfiktion Bekanntgabefiktion
Beitrag von: tigga am 23. November 2017, 18:42
Frage 2:
Hat mal einer ein Protokoll zur erfolgten "Vollständigkeitskontrolle" angefordert?
Und wird auch die Vollzähligkeit kontrolliert oder nur Vollständigkeit?

... und wenn wir schon dabei sind, Sachen zu hinterfragen:

Wenn nur die Vollständigkeit geprüft wurde, ist auch dieser Druckdienstleister mit angeklagt?
Leider werden im Beitrag keine Namen genannt.

Mit erfundenen Briefen: Deutsche Post von Betrügern um nahezu dreistelligen Millionenbetrag gebracht (19.11.2017)
http://www.focus.de/finanzen/news/deutsche-post-um-millionen-betrogen-gross-angelegter-betrug-mit-erfundenen-briefen-millionenschaden-fuer-post_id_7865442.html

Vollständigkeit: Die Paletten/Briefbehälter sind vollzählig (1.000.000 Bescheide = 1.000.000 Briefe -> 400 Briefe / Behälter = 2.500 Behälter)
Vollzähligkeit: jeder einzelne Brief wurde entsprechend vermerkt und ist in Behälter xy zu finden
Titel: Re: Urteil des VGH Baden-Württemberg 2 S 114/17 Zugangsfiktion Bekanntgabefiktion
Beitrag von: Dr. Oggelbecher am 17. Januar 2019, 00:37
Leider ging dieses "interessante" Urteil früher an mir vorbei. Ich möchte nun die eigentliche Begründung des VGH BW dafür, dass Zustellfiktion effektiv doch gegeben sei, durch - immer wieder ungerne - Zitation meiner natürlich fiktiven Verfassungsbeschwerde beschreiben:
Zitat
[...]
Der öffentliche Rundfunk hat die öffentliche Ordnung außer Kraft gesetzt und sich als vierte, unverschränkte Staatsgewalt, die nicht vom Volke ausgeht, über die drei verfassungsmäßigen Staatsgewalten erhoben und kontrolliert diese [...].
[...]
Die gefestigt asoziale Rechtsprechung lebt dabei die logische Konsequenz „ex falso quodlibet“, welche entsprechend der Rückübersetzung aus dem englischen ("Principle of explosion") hier besser als Explosionsprinzip bezeichnet wird, weil dieser Begriff die Explosion staatlicher Eingriffsrechte aus dem initialen Widerspruch - dem Grundgedanken der staatsfernen Behörde - besser beschreibt. Diese gefestigte Rechtsprechung gleicht dem magischen Denken von Geisteskranken und ist nur darauf ausgerichtet, jeden Eingriff des Staates in das Leben der Menschen, der zugunsten des öffentlichen Rundfunks erfolgt, als rechtens auszulegen und lässt selbst Bundesrichter bis hin zu einer „Bezahlpflicht per Gesetz“ phantasieren, mit der sogar die Notwendigkeit, Verwaltungsakte überhaupt zuzustellen, weg-argumentiert werden kann (BGH I ZB 64/14).
[...]
Die meisten Richter sind nur noch ein Teil der durch den öffentlichen Rundfunk hypnotisierten Masse und dadurch selbstverständlich befangen, mithin also keine gesetzlichen Richter.
Die Rundfunkanstalten verlieren ja schon bei elektronischer Übermittlung an dem Beitragsservice die Zustellfiktion. Die zielgerichtete Argumentation lautet aber: es muss rechtens sein. Also sei der Beitragsservice Behörde.

Der Beitragsservice beauftragt die Firma "PAV Card GmbH". Zustellfiktion verwirkt. Aber es muss rechtens sein. Also sei PAV Card GmbH auch eine Behörde. Ihre LKWs seien hoheitliche LKWs, denn sie beinhalten vielleicht hoheitliche Körbe, die hoheitlich sind, weil sie vielleicht hoheitliche Briefe enthalten. Auch die Post AG ist nun wieder Behörde, genauso wie unsere Briefkästen, weil sie diese Briefe empfangen könnten.

Alles Schwachsinn und zielgerichtete Argumentation. Es entspricht der Abwehrfunktion der Grundrechte, dass die Behörde eben nicht genau die wichtigen Briefe gar nicht erst absenden muss und später trotzdem behaupten kann, diese hätten ja ankommen müssen, weil auch die unwichtigen Briefe angekommen sein. Es ist gerade der Grundgedanke der Abwehrfunktion der Grundrechte (und im übrigen Ausfluss von Art. 20(2+3) GG), dass Verwaltungsakte ordnungsgemäß bekanntgegeben werden müssen.

Das magische Denken von geisteskranken Richtern lautet in diesem Fall:
Zitat von: sinngemäß nach VGH BW
Hoheitsrechte vererben sich transitiv, solange sie Grundrechte eines Bürgers belasten.
Titel: Re: Urteil des VGH Baden-Württemberg 2 S 114/17 Zugangsfiktion Bekanntgabefiktion
Beitrag von: Markus KA am 17. Januar 2019, 10:26
Der Beitragsservice beauftragt die Firma "PAV Card GmbH". Zustellfiktion verwirkt. Aber es muss rechtens sein. Also sei PAV Card GmbH auch eine Behörde. Ihre LKWs seien hoheitliche LKWs, denn sie beinhalten vielleicht hoheitliche Körbe, die hoheitlich sind, weil sie vielleicht hoheitliche Briefe enthalten. Auch die Post AG ist nun wieder Behörde, genauso wie unsere Briefkästen, weil sie diese Briefe empfangen könnten.

In einem fiktiven Fall könnte die Frage gestellt worden sein, wer ist der behördliche Mitarbeiter bei der Firma "PAV Card GmbH" gewesen, der den Postausgangsvermerk dokumentiert und gemäß des gerühmten Qualitätsmanagement unterzeichnet haben muß? Es könnte in einem fiktiven gerichtlichen Verfahren die Vorlage dieses Dokumentes gefordert worden sein.
Titel: Re: Urteil des VGH Baden-Württemberg 2 S 114/17 Zugangsfiktion Bekanntgabefiktion
Beitrag von: PersonX am 17. Januar 2019, 10:57
Das magische Denken von geisteskranken Richtern lautet in diesem Fall:
Zitat von: sinngemäß nach VGH BW
Hoheitsrechte vererben sich transitiv, solange sie Grundrechte eines Bürgers belasten.
Hinweis: Der als Zitat stehende Satz "Hoheitsrechte vererben sich transitiv, solange sie Grundrechte eines Bürgers belasten." ist nicht wörtlich aus diesem Beschluss
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=VGH+Baden-W%FCrttemberg&Art=en&sid=f8f7ee187e1271150a9e7a3d788afe58&nr=22878&pos=0&anz=1 (http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=VGH+Baden-W%FCrttemberg&Art=en&sid=f8f7ee187e1271150a9e7a3d788afe58&nr=22878&pos=0&anz=1)
Titel: Re: Urteil des VGH Baden-Württemberg 2 S 114/17 Zugangsfiktion Bekanntgabefiktion
Beitrag von: marga am 17. Januar 2019, 12:53
[...] Es ist gerade der Grundgedanke der Abwehrfunktion der Grundrechte (und im übrigen Ausfluss von Art. 20(2+3) GG), dass Verwaltungsakte ordnungsgemäß bekanntgegeben werden müssen.

Hierzu folgendes werter user @Dr. Oggelbecher,

Urteil vom 16.1.2017 VG des Saarlandes, AZ. 6 K 2061/15 (Keine Veröffentlichung)

Zitat
Über sein bisheriges Vorbringen hinaus trägt er weiter vor, dass die Bescheide den Beitragsgläubiger nicht ausreichend erkennen lassen würden.
Auch seien die Festsetzungsbescheide vom 01.08.2015 und 01.09.2015 ihm gegenüber nicht wirksam, da eine förmliche Zustellung durch den Beklagten nicht erfolgt sei.
Insbesondere könne die Zugangsfiktion des § 41 Abs. 2 SVwVfG nicht eingreifen, da gemäß § 2 Abs. 1 SVwVfG das Saarländische Verwaltungsverfahrensgesetz nicht im Falle des Beklagten anwendbar sei.
Dem Beklagten fehle zudem die für den Erlass von Bescheiden erforderliche Behördeneigenschaft.

Im Klageverfahren AZ: 6 K 2061/15 mit Urteil des VG des Saarlandes vom 16.1.2017 wird wie folgt geurteilt:

Entscheidungsgründe

Zitat

Die vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführte Entscheidung des Landgerichts Tübingen vom 16.09.2016 - 5 T 232/16 -, der zufolge die Übergabe von Bescheiden der Rundfunkanstalt an die Post die Zugangsfiktion nicht begründe, weil die Postübergaberegelung (§ 41 VwVfG) nach dem Rundfunkbeitragsrecht des Landes Baden-Württemberg nicht anwendbar sei, führt schon deshalb nicht weiter, weil es fallbezogen nicht auf die Zugangsfiktion ankommt.
Soweit der Widerspruchsbescheid vom 23.11.2016 entgegen § 73 Abs. 3 VwGO nicht förmlich zugestellt worden ist, ist zu sehen, dass der Kläger auch den - der Klageschrift in Kopie beigefügten - Widerspruchsbescheid tatsächlich erhalten hat, so dass die Verletzung von Zustellungsvorschriften gemäß § 1 SVWZG i.V.m. § 8 VWZG geheilt ist.
Vgl. VG des Saarlandes. Urteil vom 01.12.2016, a.a.O.; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.11.2016 -1 D 337/16 -
Quelle: Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes
Sicherungskopie by filehorst.de  ;)
https://filehorst.de/download.php?file=cnqsyhgb (https://filehorst.de/download.php?file=cnqsyhgb)

Im Klartext:

Förmliche Zustellung für Widerspruchsbescheid gesetzlich nötig, aber nicht erforderlich, wenn Zugang nicht bestritten wird.  >:(

Edit "Markus KA":
Bitte das Thema „Zugangsfiktion Saarland“
in diesem Thema nicht weiter vertiefen, das da lautet:
„Urteil des VGH Baden-Württemberg 2 S 114/17 Zugangsfiktion Bekanntgabefiktion“.
Bitte beachten, jedes Bundesland hat seine eigenen Landesgesetze, die unterschiedlich sein können.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.


Titel: Re: Urteil des VGH Baden-Württemberg 2 S 114/17 Zugangsfiktion Bekanntgabefiktion
Beitrag von: Housebrot am 17. Januar 2019, 13:05
Förmliche Zustellung für Widerspruchsbescheid gesetzlich nötig, aber nicht erforderlich, wenn Zugang nicht bestritten wird.  >:(

Hallo Marga,

und das ist eigentlich auch richtig so.

Eine förmliche Zustellung weist dem Absender des Schriftstückes nach, wann der Empänger das Schriftstück erhalten hat. Das geht bei einem Brief, Einschreiben oder Einwurfeinschreiben nicht, da dort im Zweifelsfall nicht der Inhalt des Briefes, und damit das Schriftstück selbst nachgewiesen werden kann.

Wenn nun das Gesetz eine förmliche Zustellung vorsieht, dann mag das daran liegen, dass der Absender zu einem späteren Zeitpunkt nachweisen muss, was er wann zugestellt hat; schon allein aus dem Grund, weil daran Fristen (für Empfänger und Absender) gebunden sind.

Wenn jetzt, entgegen der gesetzlichen Vorschrift, nur per normaler Briefpost zugestellt wird (obwohl förmlich erforderlich), ist das zunächsteinmal ein Verschulden des Absenders, und er muss sich alle Nachteile daran anrechnen lassen.

Wenn jetzt aber der Empfänger angibt, dass per normaler Briefpost verschickte Schriftstück erhalten zu haben, ist eine förmliche Zustellung ja nicht mehr erforderlich, da der Absender jetzt den Nachweis des Zugangs des Schriftstückes hat.

Ich finde die Auslegung des Gerichtes in der Sache durchaus logisch, und kann sie daher auch nachvollziehen.

Grüße
Adonis
Titel: Re: Urteil des VGH Baden-Württemberg 2 S 114/17 Zugangsfiktion Bekanntgabefiktion
Beitrag von: Kurt am 17. Januar 2019, 13:54
[..] Wenn jetzt, entgegen der gesetzlichen Vorschrift, nur per normaler Briefpost zugestellt wird (obwohl förmlich erforderlich), ist das zunächsteinmal ein Verschulden des Absenders, und er muss sich alle Nachteile daran anrechnen lassen.

Wenn jetzt aber der Empfänger angibt, das per normaler Briefpost verschickte Schriftstück erhalten zu haben, ist eine förmliche Zustellung ja nicht mehr erforderlich, da der Absender jetzt den Nachweis des Zugangs des Schriftstückes hat.

Ich finde die Auslegung des Gerichtes in der Sache durchaus logisch, und kann sie daher auch nachvollziehen.

Bitte nicht das "Einwerfen, entgegennnehmen, in Empfang nehmen, aus dem Briefkasten holen" usw. eines per "normaler Briefpost" versandten Schreibens mit einer "Zustellung" - die im Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG bzw. LVwZG) detailliert beschrieben ist - verwechseln/durchmischen.

Schlussendlich geht es um die "Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes" und diese ist - je nach VA - eben entsprechend geregelt.

Wenn grüne Bescheide keine Bekanntgaberegelung erfahren, DÜRFEN sie auf alle Versand- oder ZUSTELLverfahren an den Bürger gebracht werden.

Wenn rote Bescheide aufgrund einer gesetzlichen Regelung ZUGESTELLT werden MÜSSEN, kann die "Behörde" nicht nach Gutdünken handeln.

Dann auch noch zu behaupten, die "Auslegung des Gerichtes in der Sache durchaus logisch, und kann sie daher auch nachvollziehen." setzt dem noch ein Krönchen auf.

Gruß
Kurt

PS. sorry - bin gerade auf 180

PPS
Quellen: Verwaltungszustellungsgesetz
https://dejure.org/gesetze/VwZG
LandesVerwaltungszustellungsgesetze bitte selbst googlen
Titel: Re: Urteil des VGH Baden-Württemberg 2 S 114/17 Zugangsfiktion Bekanntgabefiktion
Beitrag von: Markus KA am 22. Januar 2019, 11:01
Ein weiterer Hinweis, warum das vorliegende Urteil als äußerst fragwürdige Rechtsprechung bezeichnet werden kann.

Es wird oft auch in gerichtlichen Verfahren von Vertretern der LRA bestätigt, dass Bescheide aus Kostengründen als einfache Briefe verschickt werden.

Die LRA kann sich in einigen Bundesländern nicht auf die Bekanntgabefiktion berufen und geht mit ihrer kostensparenden Dialogpost das Risiko ein, dass:

1. der Verwaltungsakt Person A nicht erreicht und
2. auch kein Nachweis über den Inhalt der Dialogpost vorliegt


siehe hierzu § 182 ZPO Zustellungsurkunde
https://dejure.org/gesetze/ZPO/182.html (https://dejure.org/gesetze/ZPO/182.html)
Zitat
"Die Zustellungsurkunde muss enthalten:
6. die Bemerkung, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält, vermerkt ist,

Somit nimmt die LRA wissentlich und vorsätzlich einen möglichen Schaden für Person A in Kauf, obwohl in einigen Bundesländern die Bekanntgabe von Verwaltungsakten per Zustellungsurkunde gesetzlich geregelt ist.

Hierzu unverständlich sind Gerichtsentscheidungen, in denen Bürgerinnen und Bürger, die keinen Verhaltungsakt erhalten haben, trotz gesetzlicher Regelung eine Schutzbehauptung unterstellt wird.

Mehr noch, Person A und muss vor Gericht berechtigte Zweifel am Erhalt des Verwaltungsaktes vorbringen und diese nachweisen (Indizien), obwohl die Nachweispflicht für den Erhalt (Bekanntgabe) per Gesetz eindeutig bei der LRA liegt:

Zitat
Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen.
Quelle:
§ 4 Abs. 2 Satz 3
https://dejure.org/gesetze/VwZG/4.html (https://dejure.org/gesetze/VwZG/4.html)

Selbst wenn willkürlich gerichtlich entschieden wird, Person A habe die "einfache Briefsendung" der LRA erhalten (Anm:  wofür es keinen Nachweis gibt!), wird zusätzlich behauptet Person A hat auch das entsprechende Schriftstück erhalten, das in dem Briefumschlag gewesen sein soll (Anm: wofür es wiederum keinen Nachweis gibt!).

Nicht nur dass Bürgerinnen und Bürger unnötigerweise gezwungen werden sich vor Gericht rechtfertigen zu müssen, so müssen diese noch beweisen, dass sie die Briefsendungen der LRA nicht erhalten haben. Hierbei stellt sich die Frage, wie soll man etwas beweisen, was man nie erhalten hat?
Sind doch genau aus diesem Grund entprechende Zustellungsgesetze zur Bekanntgabe von Verwaltungsakten erlassen worden, an die sich auch eine LRA zu halten hat.
Titel: Re: Urteil des VGH Baden-Württemberg 2 S 114/17 Zugangsfiktion Bekanntgabefiktion
Beitrag von: marga am 22. Januar 2019, 11:19
(...)
Sind doch genau aus diesem Grund entprechende Zustellungsgesetze zur Bekanntgabe von Verwaltungsakten erlassen worden, an die sich auch eine LRA zu halten hat.

Ganz genau, das sah eine fiktive Person exakt sooooooo.

Aber da gibt es doch den § 8 VwZG, welcher das ganze Zustellungsgesetz außer Kraft setzt:

Zitat
§ 8 Heilung von Zustellungsmängeln

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, im Fall des § 5 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesendet hat.
Quelle: https://dejure.org/gesetze/VwZG/8.html (https://dejure.org/gesetze/VwZG/8.html)

Im Klartext:

Es werden die Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften von der jeweiligen Verwaltungsbehörde in Kauf genommen!  :o

Bild dir deine Meinung!

PS. Die Verwaltungsbehörde kann ja immer noch, sollte der mit normalem Brief zugestellte VA nicht rechtskräftig werden, dass ganze Prozedere dann mit "Postzustellungsurkunde" auf den Weg bringen.  ;)
Titel: Re: Urteil des VGH Baden-Württemberg 2 S 114/17 Zugangsfiktion Bekanntgabefiktion
Beitrag von: Markus KA am 22. Januar 2019, 13:30
Zitat
§ 8 Heilung von Zustellungsmängeln
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, im Fall des § 5 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesendet hat.
Quelle: https://dejure.org/gesetze/VwZG/8.html (https://dejure.org/gesetze/VwZG/8.html)

Im Klartext:

Es werden die Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften von der jeweiligen Verwaltungsbehörde in Kauf genommen!

Die Heilung erfolgt erst, wenn das Dokument dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist.

Soll heißen, wenn z.B. ***die LRA Person A nachträglich eine Kopie des Bescheides zustellt, wenn der Vertreter der LRA Person A in der mündlichen Verhandlung eine Kopie des Bescheides dem Kläger übergibt oder der Empfänger sendet eine Empfangsbekenntnis, erst dann gilt dieser Zeitpunkt als zugestellt.

Findet der Kläger einen nicht zugestellten und nicht bekanntgegebenen Bescheid während einer Akteneinsicht bei Gericht, gilt dieser Bescheid dadurch  NICHT automatische als zugestellt oder bekanntgegeben.

Bundesfinanzhof Urt. v. 04.10.1989, Az.: V R 39/84 Rn 22:
Zitat
Gemäß § 124 Abs. 1 AO 1977 ist für die Wirksamkeit eines Steuerbescheides die Bekanntgabe notwendige Voraussetzung. Die Bekanntgabe muß vom Willen der den Steuerbescheid erlassenden Behörde getragen werden. Ein ohne Bekanntgabewillen zur Kenntnis gebrachter Verwaltungsakt erlangt daher keine Wirksamkeit (BFH-Urteile vom 27. Juni 1986 VI R 23/83, BFHE 147, 205, BStBl II 1986, 832; vom 24. November 1988 V R 123/83, BFHE 155, 466, BStBl II 1989, 344). Der Bekanntgabewille fehlt, wenn die Übersendung eines Schriftstücks nicht zu dem Zweck erfolgt, die an eine Bekanntgabe geknüpften Rechtsfolgen herbeizuführen, sondern etwa nur der Information des Empfängers über den Inhalt eines bei den Akten befindlichen Schriftstücks dienen soll (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 11. März 1985 V OE 82/82, Entscheidungen der Verwaltungsgerichtshöfe - ESVGH - 35, 319; FG Düsseldorf, Urteil vom 11. September 1985 VIII 325/81 V, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1986, 55).
https://www.jurion.de/urteile/bfh/1989-10-04/v-r-39_84/ (https://www.jurion.de/urteile/bfh/1989-10-04/v-r-39_84/)

***Edit "Markus KA":
Beitrag musste leider mit der Angabe z.B. angepasst werden,  da es sich hier um Beispiele handelt.
Danke für das Verständnis.

Titel: Re: Urteil des VGH Baden-Württemberg 2 S 114/17 Zugangsfiktion Bekanntgabefiktion
Beitrag von: marga am 22. Januar 2019, 14:01
(...)
Soll heißen, wenn die LRA Person A nachträglich eine Kopie des Bescheides zustellt, wenn der Vertreter der LRA Person A in der mündlichen Verhandlung eine Kopie des Bescheides dem Kläger übergibt oder der Empfänger sendet eine Empfangsbekenntnis, erst dann gilt dieser Zeitpunkt als zugestellt. (...)

Im Falle des hier im RBStV vorgeschrieben Rechtszuges (Verwaltungsgerichtsbarkeit), tritt der "Vollstreckbare Titel" des Verwaltungsaktes (Festsetzungsbescheid) schon ab der 5. Woche nach Absendung bei der Verwaltungsbehörde in Kraft. Danach wird das Vollstreckungsersuchen eingeleitet vom BS. Sodann keine Rückmeldung vom Empfänger des VA´s erfolgt.

Warum bei der Ausführung wie im Zitat geschrieben, eine "mündliche Verhandlung beim VG" den Zustellungszeitpunkt regelt, erschließt sich einer fiktiven Person nicht!   ;)
Titel: Re: Urteil des VGH Baden-Württemberg 2 S 114/17 Zugangsfiktion Bekanntgabefiktion
Beitrag von: Markus KA am 22. Januar 2019, 16:03
Warum bei der Ausführung wie im Zitat geschrieben, eine "mündliche Verhandlung beim VG" den Zustellungszeitpunkt regelt, erschließt sich einer fiktiven Person nicht!   ;)

Die Angaben zur mündlichen Verhandlung etc. wurden lediglich als mögliche Beispiele dargestellt, bei denen eine mögliche erneute "heilende" Zustellung gemäß § 8 VwZG erfolgen kann.