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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Bayern => Thema gestartet von: Hora am 03. Juli 2015, 20:58

Titel: Erinnerung §766 ZPO zurückgewiesen - was nun?
Beitrag von: Hora am 03. Juli 2015, 20:58
Ein <3 lichstes SERVUS vorab

Aktuelle verbleibt noch eine Woche, um fristgerecht beim Amts- oder Landgericht Beschwerde gegen den Beschluss der Richterin bzgl. Zurückweisung der Erinnerung §766 ZPO einzulegen (Beschluss zugestellt zum 27.06.15).

Hintergrund (Fiktive Person A bestreitet gänzlich den Erhalt von jedweden Schriftstücken des BR bzw. c/o Beitragsservices):
1. Fiktive Person A erhält erste Zahlungsaufforderung von GV
2. Fiktive Person A erinnert GV via §766 ZPO
3. Fiktive Person A erhält von JHSekr`in/Urkundsbeamtin beim Amtsgericht Unterlagen zur Kenntnis, mit Hinweis auf Vorlage beim Beschwerdegericht
4. Fiktive Person A erhält Ausfertigung des Beschlusses (s.o.) von weiterer JHSekr`in/Urkundsbeamtin beim Amtsgericht - Zustellung 27.06.15
5. Fiktive Person A erhält erneute (zweite) Zahlungsaufforderung gleicher GV, wie zu 1. erwähnt - Tag der Zustellung: 29.06.2015

Anbei die ersten beiden von vier Seiten der Ausfertigung des Beschlusses, alsbald in folgender Antwort die letzten beiden Seiten.

Es sei eindringlichst und in allerhöflichster Form um Unterstützung gebeten, da alle bisher gesichteten Unterlagen, Richtsprüche, Vorgehensweisen auf derlei Portalen und Gruppen keine eindeutige Vorgehensweise erarbeiten und entwickeln lies. :(

Wie schon eingehend erwähnt, die Zeit der fristgerechten Beschwerde von vierzehn Tagen endet in einer Woche mit Eingang beim Amt, bzw. zwei Tage später bei der in 5. genannten GV.

Ich DANKE Euch vorab für Eure Zeit & Mühe sowie hoffe ich baldmöglichst im Münchner Raum einen "runden Tisch" zu besuchen  :angel:
Titel: Re: Erinnerung §766 ZPO zurückgewiesen - was nun?
Beitrag von: Hora am 03. Juli 2015, 21:08
Anbei die Seiten drei und vier der Ausfertigung des Beschlusses zu 4. (s.o.).
(Es sei darauf hingewiesen, dass die Richterin mit Nachnamen genannt ist, jedoch nicht unterschrieben hat, entgegen der Urkundsbeamtin, die ihre Unterschrift mit lesbarem Nachnamen geleistet hat, gleichwohl "nur" mit Nachnamen benannt ist.)
Titel: Re: Erinnerung §766 ZPO zurückgewiesen - was nun?
Beitrag von: Viktor7 am 04. Juli 2015, 23:00
Zitat
"Die Vollstreckungsanordnung des Bayerischen Rundfunks ersetzt insoweit die vorausgegangenen Festsetzungsbescheide. Grundlage der streitgegenständlichen Zwangsvollstreckung sind also nicht die Gebührenbescheide, sondern das Vollstreckungsersuchen des Gläubigers. Dieses tritt an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Bescheide ausweislich der vorgelegten Historienaufstellung des Gläubigers am … an den Schuldner versand wurden."

Gebührenbescheide? -> Seit dem 1.1.2013 gibt es keine Rundfunk-Gebühren.
"Versand wurden" -> Behaupten kann der BS vieles. Versand heißt noch lange nicht angekommen.

Der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes verlangt vor der Festsetzung von Kosten oder Säumniszuschlägen einen rechtsbehelfsfähigen Beitragsbescheid, da andernfalls der Rechtsweg erst nach Festsetzung von Rückständen/Zuschlägen eröffnet werden würde. Ohne einen als Verwaltungsakt ausgestalteten Beitragsbescheid fehlt die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung, ohne eine solche Pflicht besteht kein Rückstand, kann kein Rückstandsbescheid erlassen und erst recht kein Säumniszuschlag tituliert werden. Ohne einen nachweislich zugestellten Bescheid wird der Rechtsweg verwehrt.


Beschwerde soll möglich sein (S.4). Ideen?
Titel: Re: Erinnerung §766 ZPO zurückgewiesen - was nun?
Beitrag von: Bürger am 05. Juli 2015, 04:45
Auch hier... ;)
...vielleicht hilft dies schon mal weiter
Beschluss vom Amtsgericht > Erinnerung zurückgewiesen (Bayern)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13902.msg99227.html#msg99227

...vielleicht prinzipiell zweckdienlich ;)

Gar nicht so alter gerichtlicher Hinweis von Ende Mai 2015 eines fiktiven Amtsgerichts München - offensichtlich an die Gegenseite (oder die Gerichtsvollzieherin?) bzgl. der
Erfordernis des Nachweises der Zustellung der Vollstreckungsgrundlage/ des Titels/ des Festsetzungsbescheids:

Zitat
Es bestehen Zweifel am Vorliegen der formellen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen, insbesondere an der Wirksamkeit der Bekanntgabe des zugrundeliegenden Titels. Die Schuldnerin trägt vor, den der Zwangsvollstreckung zugrundeliegenden Festsetzungsbescheid nicht erhalten zu haben.

Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 BaVwZVG obliegt der Gläubigerin die Beweislast für den Zugang der Bescheide und geeignete Zustellnachweise müssten erbracht werden. Die Aufgabe der Bescheide zur Post per einfachem verschlossenen Brief und der vorgelegte Auszug aus der internen Historienaufstellung des Beitrgskontos genügen nach vorläufiger Ansicht nicht der Beweisführung. Denn hierdurch wird gegebenenfalls nur belegt, dass die Bescheide die Sphäre der Gläubigerin verlassen haben, jedoch nicht, dass sie bei der Schuldnerin tatsächlich bekannt wurden.

Das Gericht gewährt eine Stellungnahmefrist von 2 Wochen.


Edit "Bürger":
hier das AZ 1501M5722 zu diesem Beschluss Verfahren (Danke an user Dolphin)
Titel: Re: Erinnerung §766 ZPO zurückgewiesen - was nun?
Beitrag von: Hora am 05. Juli 2015, 12:36
---> Ist es in erster Linie vielleicht zweckdienlich(er) gar nicht auf den Inhalt einzugehen, respektive eine Beschwerde zu formulieren, da dadurch (durch die Hintertür) ausgelegt werden kann, dass die Schein-Ausfertigung rechtens und gesetzlich sei? <---

Sie kann es jedoch nicht, da fiktive Person A keine Ausfertigung angefordert hat und dies ausdrücklich in § 317 ZPO (Urteilszustellung und -ausfertigung) so festgelegt ist:

"(2) Ausfertigungen werden nur auf Antrag und nur in Papierform erteilt. Solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden. Die von einer Partei beantragte Ausfertigung eines Urteils erfolgt ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe; dies gilt nicht, wenn die Partei eine vollständige Ausfertigung beantragt."

Somit ist zu vermuten, dass Täuschung im Rechtsverkehr vorliegt und dies zur Strafanzeige führen kann, zumindest nach § 267 StGB (Urkundenfälschung) zu erwägen ist (dies steht jedoch aktuell -noch- nicht auf der Agenda für fiktive Person A):

"(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

---> Fiktive Person A stellt sich jedoch (noch) die Frage und bittet um Hinweise, ob ein Urteil insofern mit einem Beschluss gleichzusetzen ist, sodaß § 317 ZPO (Urteilszustellung und -ausfertigung) überhaupt greift, denn darin ist wohl "nur" die Rede von Ausfertigungen in Bezug auf Urteile (wie der Nennung des § schon zu entnehmen ist). <---
Folglich die Bitte um tatkräftige Hinweise in dieser Sache sowie um Antworten zu der Eingangsfrage, ob der inhaltliche Bezug zu Schein-Ausfertigung ausser Acht gelassen und das "Papier" aus genanten Gründen grundsätzlich zurückgewiesen werden sollte; mit finalem Hinweis auf allen Anschein nach fehlendem Ausfertigungsvermerk (mit Bitte um Berichtigung, wenn sich doch in den oben beigefügten Fotos ein solcher Vermerk versteckt und bisher evtl. überlesen wurde) der sogenannten Ausfertigung § 49 BeurkG (Form der Ausfertigung), welchen den möglichen Beschluss gleichermaßen als rechtsungültig, bzw. als nicht rechtskräftig erscheinen lässt:

"(1) Die Ausfertigung besteht in einer Abschrift der Urschrift, die mit dem Ausfertigungsvermerk versehen ist. Sie soll in der Überschrift als Ausfertigung bezeichnet sein.

(2) Der Ausfertigungsvermerk soll den Tag und den Ort der Erteilung angeben, die Person bezeichnen, der die Ausfertigung erteilt wird, und die Übereinstimmung der Ausfertigung mit der Urschrift bestätigen. Er muß unterschrieben und mit dem Siegel der erteilenden Stelle versehen sein.
"

"Übereintimmung" ist jedoch ungleich aufgedrucktem "Gleichlaut", denn dieses Wort existiert im deutschen Sprachgebrauch NICHT! Seht im Duden nach!!! --> als Ausfertigungsvermerk sollte stehen: „Für die Übereinstimmung mit der Urschrift“ <--jedoch ist dieser Vorschlag/Ansatz wohl nicht gesetzlich vorgeschrieben und wäre auch Bezug auf den Inhalt, sofern dies Teil der Zurückweisung wäre, was ja eingehend beschrieben und als nicht zweckdienlich für fiktive Person A zu disskutieren ist. Im Übrigen existiert auch das Wort "Ausfertigungsvermerk" nicht im Duden, das Gesetzt ist also schon fehlerhaft! Würde hier aber zu weit führen und sollte nur den trockenen Sachverhalt ein wenig auflockern ;)
Titel: Re: Erinnerung §766 ZPO zurückgewiesen - was nun?
Beitrag von: Hora am 05. Juli 2015, 17:10
Nachstehend der Entwurf fiktiver Person A an das Amtsgericht.
Da nicht ganz klar ist, wie es betitelt werden soll, könnte über der Anrede das Wort Zurückweisung denkbar sein.
Es wird um zielführende und sachkundige Kommentare/Hinweise gebeten, um das Schreiben so erfolgversprechend wie nur möglich zu gestalten:

---> "Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Schreiben vom 25.06.2015 erhielt ich bedruckte Papiere mit Angabe „XXX, JHSekr`in Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle“. Es handelt sich vermutlich um eine weibliche Person, die als Beamtin im mittleren oder gehobenen Dienstes beschrieben ist, gem. § 153 GVG:

(1) Bei jedem Gericht und jeder Staatsanwaltschaft wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird.

(2) Mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann betraut werden, wer einen Vorbereitungsdienst von zwei Jahren abgeleistet und die Prüfung für den mittleren Justizdienst oder für den mittleren Dienst bei der Arbeitsgerichtsbarkeit bestanden hat. Sechs Monate des Vorbereitungsdienstes sollen auf einen Fachlehrgang entfallen.

(3) Mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann auch betraut werden,

1. wer die Rechtspflegerprüfung oder die Prüfung für den gehobenen Dienst bei der Arbeitsgerichtsbarkeit bestanden hat,

2. wer nach den Vorschriften über den Laufbahnwechsel die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes erhalten hat,

3. wer als anderer Bewerber nach den landesrechtlichen Vorschriften in die Laufbahn des mittleren Justizdienstes übernommen worden ist.


Da eine Bestallungsurkunde bei der Berufung in ein öffentliches Amt erstellt wird, beantrage ich die Anfertigung einer Kopie der Bestallungsurkunde von (angenommener „Frau“) XXX sowie Zusendung dieser Kopie an meine Hausanschrift (siehe Briefkopf), um die Legitimation etwaiger Beamtin prüfen zu können. Sollte der Antrag verweigert werden oder die Urkundsbeamtin keine Beamtin sein (was verpflichtend auszuweisen ist), liegt der Verdacht auf Amtsanmaßung gem. § 132a StGB nahe, welche zur Strafanzeige führen kann:

(1) Wer unbefugt

1. inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt,

2. die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter führt,

3. die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder

4. inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Amtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amtskleidungen und Amtsabzeichen der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 4, allein oder in Verbindung mit Absatz 2 oder 3, bezieht, können eingezogen werden.


Dem Schreiben ist weiter zu entnehmen, dass bei Antwort um Angabe des Akten- / Geschäftszeichen XXX gebeten wird, dem ich hiermit nachkomme.

Ferner ist dem Schreiben zu entnehmen, dass es elektronisch erstellt und ohne Unterschrift gültig ist sowie unter freundlichen Grüßen „Auf Anordnung“. Dies wirkt für mich sehr irreführend, da aus diesen Angaben nicht eindeutig zu entnehmen ist, wer auf Anordnung handelt, bzw. was auf Anordnung geschieht.
Da etwaige Urkundsbeamtin kein Organ der Justizverwaltung ist, sondern der Rechtspflege, sind demzufolge ihre Entscheidungen auch nicht anfechtbar, sondern unterliegen der Kontrolle eines Richters, Staatsanwalts oder Rechtspflegers. Ich rufe also angesprochene Kontrolleure auf, angesprochener Irreführung, evtl. möglich täuschender Handlung Abhilfe zu leisten und beantrage mich schriftlich wissen zu lassen, welche Person mit „Auf Anordnung“ beschrieben ist, bzw. welche Maschine/Maschinentype elektrisch anordnet.

Weiter ist dem Schreiben zu entnehmen, „..anbei erhalten Sie eine Ausfertigung des Beschlusses vom 25.06.2015“. Da ich keine Ausfertigung beantragt habe, erheben sich Zweifel an der Echtheit sogenannter, gesetzlicher Ausfertigung, da § 317 ZPO eindeutig festlegt:

"(2) Ausfertigungen werden nur auf Antrag und nur in Papierform erteilt. Solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden. Die von einer Partei beantragte Ausfertigung eines Urteils erfolgt ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe; dies gilt nicht, wenn die Partei eine vollständige Ausfertigung beantragt."

Sofern die Echtheit einer Ausfertigung, da Erhalt durch Nicht-Antrag, bestritten und angezweifelt wird, ist gegenüber der Urschrift, bzw. Urkunde gleiches zu erwarten, zumindest zu vermuten und es liegt Täuschung im Rechtsverkehr nahe, welches zur Strafanzeige führen kann, da § 267 StGB eindeutig festlegt:

"(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

§ 271 StGB bekräftigt indes mittelbare Falschbeurkundung:

(1) Wer bewirkt, daß Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern, Dateien oder Registern als abgegeben oder geschehen beurkundet oder gespeichert werden, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von einer Person in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen Person abgegeben oder geschehen sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine falsche Beurkundung oder Datenspeicherung der in Absatz 1 bezeichneten Art zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern oder eine andere Person zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Der Versuch ist strafbar.


Es besteht also dringender Verdacht auf Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat und somit auf Verstoß gegen § 357 StGB, sofern sich herausstellt, dass etwaige Urkundsbeamtin XXX persönlich angeordnet, bzw. damit beauftragt wurde eine Ausfertigung zu erstellen, die nicht beantragt wurde, welches ebenfalls zur Strafanzeige führen kann:

(1) Ein Vorgesetzter, welcher seine Untergebenen zu einer rechtswidrigen Tat im Amt verleitet oder zu verleiten unternimmt oder eine solche rechtswidrige Tat seiner Untergebenen geschehen läßt, hat die für diese rechtswidrige Tat angedrohte Strafe verwirkt.

(2) Dieselbe Bestimmung findet auf einen Amtsträger Anwendung, welchem eine Aufsicht oder Kontrolle über die Dienstgeschäfte eines anderen Amtsträgers übertragen ist, sofern die von diesem letzteren Amtsträger begangene rechtswidrige Tat die zur Aufsicht oder Kontrolle gehörenden Geschäfte betrifft.


Gesamtheitlich betrachtet besteht folglich Verdacht auf die Bildung einer Bande ist nach deutschem Strafrecht eine Bezeichnung für mehrere zusammenwirkende Straftäter, folglich eine kriminelle Vereinigung und ich beantrage die Prüfung, inwieweit etwaige/r Richter/in (der/die den im Schreiben erwähnten Beschluss erließ) in Zusammenwirken mit etwaiger Urkundsbeamtin gegen (nachstehend) § 267 StGB verstoßen und bitte schriftlich auch über diesen Antrag in Kenntnis gesetzt zu werden (siehe Postadresse im Briefkopf):

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,

2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,

3. durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder

4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.


Abschließend sei erwähnt, dass auf den Inhalt sogenannter Ausfertigung kein Bezug genommen werden kann, da hinreichend begründet Zweifel an der Echtheit gesetzlicher Ausfertigung bestehen und es sei nochmals darauf hingewiesen, dass keine Ausfertigung meinerseits beantragt wurde.

Ich beantrage jedoch folglich Akteneinsicht zu den im Schreiben erwähnten Beschluss, um diesen auf Inhalt und Rechtsgültigkeit prüfen zu können. Sofern notwendig könnte erst danach etwaige Beschwerde gegen diesen eingelegt werden. Die Einhaltung etwaiger Fristen hierfür sind jedoch erst nach Einsicht der Akten denkbar, welche die oben aufgeführten Zweifel und vermuteten Straftaten weder schmälert noch ungeschehen machen sowie aufgeführte Anträge in voller Kraft bestehen bleiben.

Auf Ihre Antwort wartend verbleibe ich mit freundlichem Gruß

Unterschrift

xxx


PS. Dieses Schreiben ist nach § 126 BGB unterschrieben, ohne einen Vertrag einzugehen." <---


Titel: Re: Erinnerung §766 ZPO zurückgewiesen - was nun?
Beitrag von: Bürger am 05. Juli 2015, 19:36
Ganz kurz meine Meinung nach zugegebenermaßen nur oberflächlicher Sichtung dieses erschlagenden Wortschwalls mit zum Teil recht steilen Thesen, derer ich im Netz leider schon allzu viele gelesen habe:

Ich halte wenig bis gar nichts davon, sich als absoluter Verwaltungsrechts-Laie auf das Glatteis solch gewagter formaler Aspekte einzulassen.

Allein der Schlusssatz
"PS. Dieses Schreiben ist nach § 126 BGB unterschrieben, ohne einen Vertrag einzugehen."
deutet darauf hin, dass die Vorlagen dazu aus fragwürdigen Quellen entstammen könnten, die hier im Forum aus guten Gründen nicht erwünscht sind.

Mit der eindringlichen Bitte um Berücksichtigung insbesondere auch dieser ausgiebigen Ausführungen unter
Klarstellung zu irreführenden Videos bzgl. Gesetz/ Vertrag/ GV, etc.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10628.0.html


Sofern sich auf die Nicht-Existenz der Vollstreckungsgrundlage/ des Titels (Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEID) berufen wird, stehen die diesbezüglichen Infos bereits weiter oben als Anregung.

Ergänzend möge sich Person A bitte mit den einschlägigen und auf ähnliche (wenn nicht sogar ziemlich gleiche) Sachlagen beziehenden Thread befassen - so u.a.

AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.0.html
incl. BESCHWERDE gegen den ablehnenden Beschluss
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg92964.html#msg92964
über die
"Erinnerung gem. §766 ZPO gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung"
wegen fehlender Vollstreckungsgrundlage/ Bestreiten des Zugangs eines FestsetzungsBESCHEIDs
Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11721.msg78996.html#msg78996


...sowie auch mit diesen weiteren Infos unter

Beschlüsse/Urteile gegen ARD-ZDF-GEZ wg. Vollstreckungen [Sammel-Thread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13703.0.html

Hochinstanzliche Urteile bzgl. Bestreiten/Nachweis der Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.0.html

Mangelhafte Aufklärung über Rechtsmittel i. Z. der Zwangsvollstreckung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13099.0.html

Neue Vollstreckungsersuchen > mit formalen Änderungen (Gläubigerkennung, etc.)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13065.0.html

Infoblätter für Gerichte (BY): Zwangsvollstreckung/Tübingen/Festsetzungsbesch.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13418.0.html


ergänzend ggf. auch:
Erfahrung Zahlungsaufforderung - Beginn Zwangsvollstreckung in Berlin
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13893.0.html



Hochspekulative, weil laien-juristische "Tiefen-Analysen" analog der beiden Vorkommentare kann und wird das Forum und die Moderatorenschaft aber aus fachlichen, aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht nicht leisten/ nicht leisten können.

Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Erinnerung §766 ZPO zurückgewiesen - was nun?
Beitrag von: plempos am 05. Juli 2015, 20:16

Allein der Schlusssatz
"PS. Dieses Schreiben ist nach § 126 BGB unterschrieben, ohne einen Vertrag einzugehen."
deutet darauf hin, dass die Vorlagen dazu aus fragwürdigen Quellen entstammen könnten, die hier im Forum aus guten Gründen nicht erwünscht sind.

Ergänzend möge sich Person A bitte mit den einschlägigen und auf ähnliche (wenn nicht sogar ziemlich gleiche) Sachlagen beziehenden Thread befassen - so u.a.

Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.[/i][/color]


Ich meine hier irgendwo einen Beitrag (EU-Recht)  gelesen zu haben, das keinerlei Reaktion keinerlei Zustimmung bedeutet.

Sobald man aber hier Rechtsmittel (Widerspruch o.ä.) eingeht, wass passiert dann?
Nun, in unserem Lande läuft einiges falsch. :'(
Titel: Re: Erinnerung §766 ZPO zurückgewiesen - was nun?
Beitrag von: Hora am 05. Juli 2015, 20:26
Es wurden viele Dokumente gesichtet und sich keiner Vorlage bedient, das muss ausdrücklich festgestellt werden, ausgenommen die Zitate der Gesetzestexte - durchaus wurden Anregungen geschaffen und Thesen erstellt, derer um Prüfung im Entwurf meines Erachtens gefordert wird. Darin sollte kein schadhaftes Verhalten entdecken zu sein.
Inhaltlich nehme ich war, daß der abschließende Satz unter PS: irreführende Rückschlüsse ziehen lässt und nehme es als Anregung war ihn aus dem Entwurf zu streichen, was fiktive Person A vollziehen sollte.

Die grundsätzliche Frage bleibt dennoch bestehen, ob es zielführend ist, wie im Entwurf oben dargelegt, sich primär auf die Form zu beziehen, Zeit zu gewinnen, weiteres Wissen anzureichern, Akteneinsicht anzufordern und die Echtheit und Inhalt des Beschlusse zu prüfen, daraufhin erst eine Ausfertigung anzufodern um im Nachgang inhatlichen Bezug zu nehmen und ggf. Beschwerde einzureichen.

Gesetzlich ist klar vorgeschrieben, dass eine Ausfertigung angefordert werden muss, um sie zu erstellen.
Ist genannte Vorgehensweise tatsächlich verwerflich und Inhalt des Entwurfes ugs. gesagt SO daneben, ergo schlecht, unmoralisch und daher tadelnswert?

Im Übrigen teile ich zutiefst den Inhalt zu "Klarstellung zu irreführenden Videos bzgl. Gesetz/ Vertrag/ GV, etc." und nehme explizit Abstand genannter irreführender "Quellen"!!!
Titel: Re: Erinnerung §766 ZPO zurückgewiesen - was nun?
Beitrag von: PersonX am 05. Juli 2015, 21:41
Es gibt hinsichtlich der Form Beschluss und Urteile Unterschiede, in der Art, wie gegen diese vorgegangen wird.
Bei Beschluss -> Beschwerde, bei Urteil -> Berufung, es ist daher wahrscheinlich, dass es dann auch Unterschiede gibt in der Art, wie eine Person N über einen Beschluss informiert wird. Die obere Betrachtungsweise würde eine PersonX so in der Form maximal zweitrangig ausführen. Weil sollte dieses nicht zielführend sein, die Frist für eine Beschwerde abgelaufen sein könnte.

Beschluss
https://de.wikipedia.org/wiki/Beschluss_%28Gericht%29
Titel: Re: Erinnerung §766 ZPO zurückgewiesen - was nun?
Beitrag von: Viktor7 am 05. Juli 2015, 21:55
Nachdem ich und Bürger gute Ansätze für eine Beschwerde geliefert haben, wundert mich doch der eingeschlagene Weg, der komplett an der Idee vorbeigeht, belehrend Wirkt und der in meinen Augen noch weniger Erfolg verspricht. Mehr zu Sache wäre deutlich besser.
Titel: Re: Erinnerung §766 ZPO zurückgewiesen - was nun?
Beitrag von: Hora am 05. Juli 2015, 22:04
..das ist die große Frage, ob stillschweigend hingenommen wird, dass eine Ausfertigung ohne Antrag erstellt/verschickt wurde, um respektive ohne Akteneinsicht eine Beschwerde an das Amtsgericht zu formulieren, bei der ohne Einsicht des Beschlusses nicht Klarheit über deren Rechtsgültigkeit herrscht.. (?)

Dabei sei z.B. an die Unterschrift der/s Richters/in erinnert, die meines Erachtens mindestens jedoch auf dem Beschluss enthalten sein muss, damit dieser Rechtsgültigkeit erlangt.

Fiktive Person möchte gern Stellung nehmen und eine etwaige Beschwerde stellen, WENN Klarheit herrscht, WAS die Aktenlage/der Beschluss tatsächlich beinhaltet, möglicherweise gibt es keinen Beschluss, nur Ausfertigungen (?).

Denn meines Erachtens wird eine Rechtsgültigkeit der Ausfertigung stillschweigend hingenommen, wenn dagegen Beschwerde eingelegt wird, also sich auf den Inhalt des Beschlusses bezogen wird ohne diesen zu kennen und GENAU das sollte verhindert werden.

Gibt es Erfahrungen solchen Vorgehens? Wie sollte sich solches Schreiben an das Amtsgericht betiteln lassen, Zurückweisung oder Antwort oder vll gänzlich ohne Titel oder doch Beschwerde?

Ist es zielführender den bisher gängigsten Weg der Beschwerde zu wählen, indem sich auf den Inhalt bezogen wird und bisher kein gesamtheitlicher Erfolg verbucht scheint? Fragen über Fragen und die Zeit etwaiger Frist tickt und tickt :(
Titel: Re: Erinnerung §766 ZPO zurückgewiesen - was nun?
Beitrag von: PersonX am 05. Juli 2015, 22:10
..das ist die große Frage, ob stillschweigend hingenommen wird, dass eine Ausfertigung ohne Antrag erstellt/verschickt wurde, um respektive ohne Akteneinsicht eine Beschwerde an das Amtsgericht zu formulieren, bei der ohne Einsicht des Beschlusses nicht Klarheit über deren Rechtsgültigkeit herrscht.. (?)

Dabei sei z.B. an die Unterschrift der/s Richters/in erinnert, die meines Erachtens mindestens jedoch auf dem Beschluss enthalten sein muss, damit dieser Rechtsgültigkeit erlangt.

Fiktive Person möchte gern Stellung nehmen und eine etwaige Beschwerde stellen, WENN Klarheit herrscht, WAS die Aktenlage/der Beschluss tatsächlich beinhaltet, möglicherweise gibt es keinen Beschluss, nur Ausfertigungen (?).

Denn meines Erachtens wird eine Rechtsgültigkeit der Ausfertigung stillschweigend hingenommen, wenn dagegen Beschwerde eingelegt wird, also sich auf den Inhalt des Beschlusses bezogen wird ohne diesen zu kennen und GENAU das sollte verhindert werden.

Gibt es Erfahrungen solchen Vorgehens? Wie sollte sich solches Schreiben an das Amtsgericht betiteln lassen, Zurückweisung oder Antwort oder vll gänzlich ohne Titel oder doch Beschwerde?

Ist es zielführender den bisher gängigsten Weg der Beschwerde zu wählen, indem sich auf den Inhalt bezogen wird und bisher kein gesamtheitlicher Erfolg verbucht scheint? Fragen über Fragen und die Zeit etwaiger Frist tickt und tickt :(

Der Beschluss wird inhaltsgleich vorliegen, sollte das wirklich bezweifelt werden, ist es besser und schneller dazu vor Ort zu gehen und dort Einsicht zu nehmen.

Es kann also nur davor gewarnt werden, die Beschwerde nicht rechtzeitig einzureichen.
Die Akteneinsicht kann zusätzlich erfolgen.

Sollte bei Akteneinsicht später fest gestellt werden, dass der Beschluss doch nicht vorliegt, oder das dies Dame keine Beamtin ist, kann dieses mit einem Dienstaufsichtsverfahren sicherlich immer noch bedacht werden.
Sollte aber festgestellt werden bei diese Akteneinsicht, doch alles richtig, aber die Beschwerde nicht innerhalb der Frist vorliegen, dann bedeutet dass Pech gehabt.
Titel: Re: Erinnerung §766 ZPO zurückgewiesen - was nun?
Beitrag von: Viktor7 am 05. Juli 2015, 22:14
Kein Erfolg?

Bitte dies erneut lesen:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14891.msg99433.html#msg99433

Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 BaVwZVG obliegt ...
Titel: Re: Erinnerung §766 ZPO zurückgewiesen - was nun?
Beitrag von: Hora am 05. Juli 2015, 22:34
Bezüglich Frist: Wäre es denkbar sich am Ende des Entwurfes auf § 60 VwGO [Wiedereinsetzung in den vorigen Stand] zu berufen und darauf Antrag zu stellen?

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.


Übrigens Viktor7 § 17 Abs. 2 Satz 2 BaVwZVG finde ich GROßARTIG und begrüße diese Entscheidung mit begeistertem Applaus.
Noch hadert fiktive Person A, welcher Weg am zielführendsten ist..doch durch Beitrag von PersonX eröffnet sich die Variante direkt morgen Früh am Amtsgericht Einsicht in die Aktenlage zu verschaffen und das wird finalen Weg klären, ob Beschwerde oder Zurückweisung.

Die GV mit erneuter Aufforderung zur Zahlung unter 5. bei Threaderöffnung hat ja auch eine Frist von 14 Tagen gesetzt, kann diese erstmal ausser Acht gelassen werden, da sie über etwaige Beschwerde, bzw. Zurückweisung in der Sache von amtswegen informiert wird oder ist fiktiver Person A auch hierfür empfohlen zu schreiben?
Titel: Re: Erinnerung §766 ZPO zurückgewiesen - was nun?
Beitrag von: PersonX am 06. Juli 2015, 00:04
Das Amtsgericht wird sich natürlich freuen, wenn zukünftig alle Bürger zeitnah Ihr Recht auf Akteneinsicht vor Ort wahr nehmen werden. Es könnte jedoch passieren, dass diese die Personen jeweils auf einen Tag X (also nur mit Termin) vertrösten wollen. In Anbetracht des Zeitraums von ca. 30 Tagen, welcher maximal für einen Beschwerde frei bliebe, wäre so ein Termin natürlich nicht zielführend. So das eine jeweilige Person N dann vor Ort darauf bestehen müsste, dass die Einsichtnahme unverzüglich also sofort möglich sein soll.
Titel: Re: Erinnerung §766 ZPO zurückgewiesen - was nun?
Beitrag von: Hora am 06. Juli 2015, 14:50
Die vorige Entscheidung einer Zurückweisung ist für fiktive Person A dank vorstehender Beiträge abgewendet und übt sich mit erneutem Dank der diesem Forum zugrundeliegenden Schreiben und Hinweise an dem Beschwerdeschreiben.

Zentrale Frage: Welchem Gericht sollte die Beschwerde zugehen?

1. dem fiktiven Amtsgericht FFB, welches den Beschlus erließ, oder
2. dem fiktiven Landgericht in München

Beide Gerichte stellte der Beschluss offen.
Titel: Re: Erinnerung §766 ZPO zurückgewiesen - was nun?
Beitrag von: Hora am 06. Juli 2015, 15:39

Edit "Bürger":
hier das AZ 1501M5722 zu diesem Beschluss (Danke an user Dolphin)


--> Seid ihr Euch sicher (Bürger und Dolphin), dass das editierte Az. 1501M5722 zu diesem Beschluss die richtige Bezeichnung vorweist? Denn es lässt sich im Netz keine Quelle dazu finden und stellt für fiktive Person A in ihrer Beschwerdeschrift zum aktuellen Moment Unsicherheit dar, quellenloses Az. zu übernehmen :/ <---
Titel: Re: Erinnerung §766 ZPO zurückgewiesen - was nun?
Beitrag von: Hora am 06. Juli 2015, 18:38
Finaler Weg via Beschwerde beim Landgericht, sofern IHR lieben Helferleins nicht anders argumentiert (das Amtsgericht würde noch zur Disposition stehen, vom dem wurde allerdings der Beschluss erlassen)

Checkt doch mal beigefügtes PDF mit der bisher finalen Beschwerdefassung, morgen sollte sie sich im Postlauf befinden, um die Frist wahren zu können.

Regt an was das Zeug hält, damit wir auch in Bayern ein weiteres Zeichen setzen können, dem Beitragsservice, ÄH Beitragsservice Stück für Stück den Hahn abzudrehen.  :angel:
Titel: Re: Erinnerung §766 ZPO zurückgewiesen - was nun?
Beitrag von: Hora am 07. Juli 2015, 12:19
Ja wer hätte DAS gedacht, AKTENEINSICHT LOHNT SICH:

Nach Einsicht der Akten beim Amtsgericht, lässt sich feststellen, daß der vermeindlich rechtsgültige Beschluss mit einem klar erkennbaren HÄCKCHEN von der Richterin vermeindlich "unterschrieben" ist. Sowohl die Urkundsbeamtin als auch die Richterin bestätigten, daß ein HÄCKCHEN als Unterschrift rechtsgültig sei, überdies als Allgemeinwissen bekannt und es wurde darauf verwiesen, bei anderer Meinung Beschwerde einzulegen.
Das Auge des Gesetzes aka die Damen und Herren in grüner Uniform (zumindest -noch- in Bayern) aka die Polizisten/-innen wurden daraufhin "alarmiert" sowie bestimmend geäussert das Gebäude zu verlassen - auf die ergänzende Frage an die Richterin einen Termin zu bekommen wurde diese ausdrücklich verneint, sie hätte keine Sprechzeiten und sei kein Informationsbüro.

Beschwerde? Meines Erachtens doch wohl eher Anzeige, wegen Täuschung im Rechtsverkehr, Urkundenfälschung, etc..!!

Wie ist die Sachlage und wer kennt Rechtsbeistand, allgemein in die Runde gefragt??? (Rechtschutzversicherung nicht vorhanden)
Titel: Re: Erinnerung §766 ZPO zurückgewiesen - was nun?
Beitrag von: nieGEZahlt.82 am 07. Juli 2015, 13:07
Hat besagte Person sich eine Kopie o.ä. aushändigen lassen?
Titel: Re: Erinnerung §766 ZPO zurückgewiesen - was nun?
Beitrag von: Hora am 07. Juli 2015, 13:13
wurde wohl verweigert, da ausfertigung mit beschluss inhaltsgleich fiktiver person zugesandt wurde :(

kann eine kopie des beschlusses (ohne termin beim amt) vor ort für fiktive person ausgestellt werden zwingend eines § ???
Titel: Re: Erinnerung §766 ZPO zurückgewiesen - was nun?
Beitrag von: PersonX am 07. Juli 2015, 15:28
https://de.wikipedia.org/wiki/Unterschrift#Anforderungen_an_die_Lesbarkeit
Titel: Re: Erinnerung §766 ZPO zurückgewiesen - was nun?
Beitrag von: Dolphin am 07. Juli 2015, 16:18
Achtung, das Aktenzeichen hat nichts mit einem Beschluss sondern mit einem Schreiben vom LG zu tun. Brief wurde auch gepostet von Bürger. Hat wohl versehentlich "Beschluss" dazu geschrieben. Bitte mal auf die 1 Seite hier vom Thread gehen. Dort steht der Brief.
Titel: Re: Erinnerung §766 ZPO zurückgewiesen - was nun?
Beitrag von: Hora am 07. Juli 2015, 16:23
egal wie sie sich winden, sofern für richter das BGB gilt, dann wohl nur

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 126 Schriftform
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

---> in etwaigem Prozess müsste die Richterin also ein notariell beglaubigtes Handzeichen vorweisen können, oder steh ich auf dem schlauch?
Titel: Re: Erinnerung §766 ZPO zurückgewiesen - was nun?
Beitrag von: Hora am 07. Juli 2015, 16:33
Achtung, das Aktenzeichen hat nichts mit einem Beschluss sondern mit einem Schreiben vom LG zu tun. Brief wurde auch gepostet von Bürger. Hat wohl versehentlich "Beschluss" dazu geschrieben. Bitte mal auf die 1 Seite hier vom Thread gehen. Dort steht der Brief.

Du meinst wohl AG München..(?)...feststeht jedoch, dass dieses AZ mit dem Schreiben von fiktivem AG München übereinstimmt, bzw. der richterliche Hinweis des fiktiven Amtsgericht München mit dem AZ 1501M5722 eindeutig identifiziert werden kann???
Titel: Re: Erinnerung §766 ZPO zurückgewiesen - was nun?
Beitrag von: Dolphin am 07. Juli 2015, 16:46
äh ja sorry, die Beschwerde ging auch ans LG, geschrieben hat aber dann doch das AG
Titel: Re: Erinnerung §766 ZPO zurückgewiesen - was nun?
Beitrag von: cecil am 13. Juli 2015, 16:14
Hey,

ich habe in einem Erinnerungsschreiben, unter
Erinnerungsschreiben (Bayern), Muster, Gerichtsvollzieher, Pfändung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15007.msg100114.html#msg100114

noch weitere Argumente zusammengebastelt, die evtl. ergänzend auch für eine sofortige Beschwerde verwendet werden könnten,..

... sofern sie der kritischen Betrachtung durch die user standhalten...  ;)
Titel: Re: Erinnerung §766 ZPO zurückgewiesen - was nun?
Beitrag von: cecil am 13. Juli 2015, 23:23
auch bei mehrfachem Versuch, auf Seite 4 des Beschlusses, der an Hora ging (s. Anfang dieses threads), eine Unterschrift zu erkennen, bin ich irgendwie gescheitert... Ein umgedrehter Datumsstempel? eine Tipp-Ex-"Wolke"??..

Irgendwie kann ich Hora verstehen. Wenngleich es wohl eher guter professioneller anwaltlicher Kenntnisse bedarf, um gegen unfertige Ausfertigungen anzugehen...

Im übrigen sollte es doch möglich sein, zur Fristwahrung eine Beschwerde in Kurzfassung einzureichen und zu schreiben, eine vertiefte Begründung später nachfolgen  lassen zu wollen. Kann  aber sein, dass wesentliche Anträge sogleich zu stellen sind?

Und man kann sicherlich weitere Begründungsaspekte auch später erneut nachreichen - nehme ich mal an.
Titel: Re: Erinnerung §766 ZPO zurückgewiesen - was nun?
Beitrag von: Hora am 21. August 2015, 08:42
..so..aufgrund der an das LG MÜnchen ll gerichteten Beschwerde nun von diesem eine Verfügung zugestellt wurde, allgemein in die Runde gefragt (siehe Foto):

WAS NUN???
Titel: Re: Erinnerung §766 ZPO zurückgewiesen - was nun?
Beitrag von: 12121212 am 21. August 2015, 09:26
Bleibt rein fiktiv gesehen nur die "Vollstreckungsanordnung des Bayerischen Rundfunks" anzugreifen.

- Wurde nicht vom BR erstellt sondern von einem "Beitragsservice"
- Ist falsch weil.... genannte Bescheide existieren nicht (nicht erstellt, versand, zugestellt)
Ausstandsverzeichnis ist fehlerhaft... wird bestritten .... Beweis....
Titel: Re: Erinnerung §766 ZPO zurückgewiesen - was nun?
Beitrag von: Hora am 24. August 2015, 12:52
..gibt es konkrete Wegweiser wie mit dieser Verfügung umzugehen ist? (das eingereichter Beschwerde nach Erhalt der Verfügung vom LG München ll stattgegeben wird, ist wohl nicht zu erwarten..)

Bevor sich das LG Muc hinweislich noch bereichern möchte ("..aus Kostengründen.."), ist es evtl. ratsamer nachzugeben und

Bietet es sich hier ausschließlich an dem Beleidservice nun doch die Taschen zu füllen????
Titel: Re: Erinnerung §766 ZPO zurückgewiesen - was nun?
Beitrag von: Bürger am 24. August 2015, 15:02
...bitte etwas Geduld bis mind. heute Abend - komme erst dann dazu, evtl. aktuelle Erkenntnisse zum Besten zu geben.

Nur soviel vorab:

ARD-ZDF-GEZ scheinen sich auch in den Vollstreckungsfällen, in denen die Bekanntgabe des Bescheids bestritten wird , auf diverse Passagen des BGH-Beschlusses zu beziehen, die aber aus dem Zusammenhang gerissen sind - insbesondere gilt zu beachten, dass der BGH lediglich bezogen auf "Inhalt und Ausgestaltung" der Vollstreckungsersuchen und vorausgegangener(!) Bescheide einging - NICHT jedoch auf generell NICHT bekanntgegebene Bescheide.

Siehe vorläufig bitte auch die (allerdings auf Sachsen bezogenen) schon halbwegs aktualisierten Infos unter
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg102096.html#msg102096

Es dürfte regelmäßig auf die "allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen" der jeweiligen Vollstreckungsgesetze der Länder ankommen - dort insbesondere auf die Voraussetzung, dass der Bescheid *unanfechtbar* geworden sein muss. Ein nicht bekanntgegebener Bescheid kann jedoch nicht "unanfechtbar" geworden sein, denn durch fehlende Bekanntgabe existiert dieser ja faktisch nicht.

Ein Bescheid *ist* aber bekanntzugeben.
Ansonsten würde diese Interpretation es ermöglichen, allein aufgrund der Behauptung "die Bescheide sind unanfechtbar geworden" und allein auf Grundlage des Vollstreckungsersuchens zu vollstrecken.
Dies würde jedoch die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen umgehen.
Und genau dies kann nicht sein.

Und ja, die "Gebührenpflicht" ("Schuld") besteht zwar prinzipiell schon "per Gesetz",
jedoch noch nicht die tatsächliche Zahlungspflicht...
...auch dazu gibt es auch schon eine etwas ältere Wortmeldung von RA Sönke Nippel:
Die bloße Aufforderung der GEZ zur Zahlung ist kein Verwaltungsakt
http://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/gez-zahlungsaufforderung-verwaltungsakt/

So jedenfalls die vorläufige Argumentationslinie diverser fiktiver Betroffener...

...demnächst mehr ;)
Titel: Re: Erinnerung §766 ZPO zurückgewiesen - was nun?
Beitrag von: Hora am 24. August 2015, 22:40
jep Bürger, soweit bin ich (leider) schon im Bilde...hoffe "wir" finden noch was "auf die schnelle"..sonst wirds mit riesa und dem RA etwas dünn, aber seis drum..dann muss eben auf die verfügung noch mal ein hinweis folgen mit den gerade genannten themen :/ oder konntest du noch fündig werden?? (gibt es ein bayrisches äquvivalent zu  §§ 4, 14, 17 SächsVwVG?? - konnte bisher nicht fündig werden)

(gerne dürfen auch weitere zweckdienliche hilfen geteilt werden!! ;) )
Titel: Re: Erinnerung §766 ZPO zurückgewiesen - was nun?
Beitrag von: Bürger am 25. August 2015, 05:03
Es gibt neue fiktive Entwicklungen.

ARD-ZDF-GEZ scheinen derzeit insbesondere auch bei Vollstreckungsverfahren, in welchen die Existenz/ der Zugang/ die Bekanntgabe der dem Vollstreckungsersuchen angeblich zugrunde liegenden Bescheide = Verwaltungsakte bestritten wird, massiv auf den BGH-Beschluss zu verweisen... siehe u.a. auch unter (hisieger Thread = Bayern)
Erinnerung §766 ZPO zurückgewiesen - was nun?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14891.msg102948.html#msg102948
...der jedoch aus Sicht der Betroffenen in diesem Zusammenhang gegenstandslos ist.

Aber leset selbst... ;)
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg103193.html#msg103193
Verfügung > Stellungnahme "Gläubiger" > "Stellungnahme "Schuldner"...


bzgl. Bayern siehe bitte auch

Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14129.0.html#new

...äquivalent zu §2 SächsVwVG "Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen"
> Im Bayerischen VwZVG:
Art. 19 Voraussetzungen der Vollstreckung
Zitat
(1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden,
1. wenn sie nicht mehr mit einem förmlichen Rechtsbehelf angefochten werden können oder
2. wenn der förmliche Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat oder
3. wenn die sofortige Vollziehung angeordnet ist.

http://www.gesetze-bayern.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-VwZVGBYrahmen&psml=bsbayprod.psml&max=true&aiz=true

...die weiteren §§ bitte selbst recherchieren - ggf. weglassen?
Titel: Re: Erinnerung §766 ZPO zurückgewiesen - was nun?
Beitrag von: Camelion am 25. August 2015, 08:16
Die VwVG unterscheiden sich geringfügig.

Für den Fall Hessen findet der Betroffene folgende Situation vor:
Zunächst definiert §2 wann ein Verwaltungsakt vollsteckbar wird.
Zusätzlich legt §18 die Voraussetzungen fest.
Eine Zustellung des Verwaltungsaktes mindestens aber die Bekanntgabe des Bescheides setzt das Hessisches VwVG voraus.

Hessisches VwVG, (Stand 14.01.2009)
 § 2 Vollstreckbare Verwaltungsakte Verwaltungsakte können vollstreckt werden
  1.  wenn sie unanfechtbar geworden sind oder
  2.  wenn der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung haben würde.

§ 18 Voraussetzungen der Vollstreckung
  (1) Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, können unter den Voraussetzungen des § 2 vollstreckt werden, wenn
  1.  der Verwaltungsakt dem Pflichtigen zugestellt worden ist; in Abgabesachen genügt die Bekanntgabe des Bescheids,
  2.  die Geldleistung fällig ist,
  3.  dem Pflichtigen die Vollstreckung durch eine Mahnung angedroht worden ist, es sei denn, dass diese nach § 19 nicht erforderlich ist,
  4.  die in der Mahnung bestimmte Zahlungsfrist oder in den Fällen des § 19 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 1 eine Zahlungsfrist von einer Woche,
gerechnet vom Zeitpunkt der Fälligkeit, verstrichen ist.

http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/66w/page/bshesprod.psml?doc.hl=1&doc.id=VB-HE-GVBlI20092&documentnumber=1&numberofresults=4&showdoccase=1&doc.part=D&paramfromHL=true#focuspoint
Titel: Re: Erinnerung §766 ZPO zurückgewiesen - was nun?
Beitrag von: Hora am 25. August 2015, 18:35
So, vielen Dank für die Hilfestellungen, eine mögliche Zurückweisung der Verfügung des LG München II könnte fiktiv folgend lauten:

Zitat
xxx
xxx
xxx


Landgericht München II
Nymphenburger Straße 16
80335 München

xxx, den 24.08.2015


In der Zwangsvollstreckungssache des
– vermeintlichen Gläubigers “Bayerischer Rundfunk c/o ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice, 50656 Köln”

gegen den
– vermeintlichen Schuldner xxx
(im Folgenden auch Beschwerdeführer)

Az.: xxx bzw. xxx


weist der Beschwerdeführer die Verfügung des Landgerichts München II vom 10.08.2015 zurück und hält an der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 25.06.2015 wegen fehlender Vollstreckungsvoraussetzungen fest.

Der Beschluss wird zurückgewiesen.

Es wird beantragt:

Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen.

Die Eintragung ins zentrale Schuldnerverzeichnis ist unverzüglich aufzuheben.

Das Vollstreckungsersuchen des vermeintlichen Gläubigers vom 02.03.2015 ist als gegenstandslos zurückzuweisen aufgrund fehlender Vollstreckungsvoraussetzungen.


Begründung (additiv zu Beschwerde vom 06.07.2015):


Dem vermeintlichen Schuldner ist kein Verwaltungsakt bekannt gegeben worden.
Es existiert kein Verwaltungsakt.
Der vermeintliche Verwaltungsakt ist weder erstellt, noch versandt noch bekanntgegeben worden.

Das vermeintliche Vollstreckungsersuchen entbehrt somit jeglicher Grundlage.

Die Vollstreckung ist somit nicht zulässig, weil deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Ohne zulässige Vollstreckung besteht keine Verpflichtung zur Abgabe einer Vermögensauskunft.
Im Vollstreckungsverfahren sind durch das Vollstreckungsgericht die Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen - insbesondere nicht nur die Voraussetzungen nach Art. 19 BVwZVG:
Zitat

   "(1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden,
   1. wenn sie nicht mehr mit einem förmlichen Rechtsbehelf angefochten werden können    […]"

sondern auch besonders nach § 41 VwVfG:
Zitat

        "§ 41 VwVfG - Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
        (1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. [...]
        (2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als
        bekannt gegeben. [...] Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im
        Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen."

Ein Vollstreckungsersuchen kann nicht "an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels" treten, wenn die "vollstreckbare Ausfertigung des Schuldtitels" überhaupt nicht existiert.

Gegen einen nicht existenten Verwaltungsakt kann auch kein Rechtsbehelf gerichtet worden sein.
Schon gar nicht kann ein nicht existenter Verwaltungsakt "unanfechtbar" geworden sein.

Falls der vermeintliche Gläubiger lediglich zusichern oder zugesichert haben sollte, dass der oder die Verwaltungsakte erlassen worden seien oder/ und Auszüge aus seiner internen Historienaufstellung o.ä. vorzeigen sollte, so genügen diese Angaben nicht den Anforderungen der Nachweisführung über die Wirksamkeit der Bekanntgabe des zugrunde liegenden Verwaltungsakts. Damit ließe sich allenfalls ein fiktiver Bekanntgabezeitpunkt berechnen.

Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG gilt diese Berechnung jedoch "[...] nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht [...] zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen."

Zweifel bestehen jedoch schon dann, wenn der Adressat den Zugang - schlicht - bestreitet.

Die Beweislast für den Zugang der Bescheide liegt bei dem vermeintlichen Gläubiger.
Durch eine interne Historienaufstellung o.ä. würde allenfalls belegt, dass Bescheide die Sphäre des vermeintlichen Gläubigers verlassen haben könnten, jedoch nicht, dass diese dem vermeintlichen Schuldner tatsächlich bekannt gegeben wurden.

Dem vermeintlichen Schuldner ist hingegen kein Verwaltungsakt bekannt gegeben worden.
Es existiert kein Verwaltungsakt.
Der vermeintliche Verwaltungsakt ist weder erstellt, noch versandt noch bekanntgegeben worden.

Das vermeintliche Vollstreckungsersuchen entbehrt somit jeglicher Grundlage.

Die Vollstreckung ist somit nicht zulässig, weil deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Wie dem Beschwerdeführer ein vermeintlicher, jedoch augenscheinlich nicht existenter, d.h. nicht erstellter, nicht abgesendeter und auch nicht bekanntgegebener Verwaltungsakt "nicht erreicht" haben könnte, sieht sich dieser weder verpflichtet noch imstande, dies substanziiert zu belegen.

Statt dessen hat der vermeintliche Gläubiger bei weiterem Festhalten an den Vollstreckungsmaßnahmen nachzuweisen, dass die dem vermeintlichen Vollstreckungsersuchen zugrunde liegenden vermeintlichen Verwaltungsakte tatsächlich existieren, d.h.
- tatsächlich erstellt wurden und
- tatsächlich versandt wurden und auch
- tatsächlich bekanntgegeben wurden.

Bezugnehmend auf die richterliche Verfügung vom 10.08.2015, mit Verweis auf den Beschluss des BGH unter Az. I ZB 64/14, scheint der Wortlaut des BHG zum Inhalt des aktuellen Beschwerdeverfahrens aus dem Zusammenhang gerissen und ist nicht Gegenstand des aktuellen Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstand des aktuellen Beschwerdeverfahrens ist hingegen
- die grundsätzlich fehlende Existenz und Bekanntgabe der Verwaltungsakte, die dem Vollstreckungsersuchen angeblich zugrunde liegen,
- insofern das Fehlen allgemeiner Vollstreckungsvoraussetzungen und
- in Folge dazu die fehlende Verpflichtung zur Abgabe einer Vermögensauskunft.

Zur Erläuterung:

Folgte man der möglichen Interpretation des vermeintlichen Gläubigers, würde es der Wortlaut der o.g. BGH-Entscheidung:
Zitat

"Die rechtliche Überprüfung der [...] Wirksamkeit des Verwaltungsaktes durch den Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht findet nicht statt, weil Grundlage der beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahme nicht der Gebühren- und Beitragsbescheid, sondern das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde ist."

jedem vermeintlichen Gläubiger ermöglichen, Vollstreckungen lediglich auf Grundlage von Vollstreckungsersuchen ohne Verwaltungsakte zu vollziehen, allein basierend auf der schlichten Behauptung, dass die angeblich zugrunde liegenden Verwaltungsakte "unanfechtbar" geworden seien.

Dies steht deutlich in Widerspruch zu der Bestimmtheit und Form des Vollstreckungsersuchens im Sinne des § 37 des BVwVfG, da bei allen Verwaltungsvollstreckungsmaßnahmen die allgemeinen Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung nach Art. 19 Bayerisches VwZVG erfüllt sein müssen und sind deshalb immer zu prüfen.

Die schlichte Behauptung des vermeintlichen Gläubigers, dass die dem Vollstreckungsersuchen zugrunde liegenden Verwaltungsakte "unanfechtbar" geworden seien, erfüllt nicht die gesetzlich vorgeschrieben allgemeinen Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung gemäß Art. 19 Bayerisches VwZVG, demgemäß die Verwaltungsakte tatsächlich unanfechtbar geworden sein müssten, um vollstreckt werden zu können.

Ein Verwaltungsakt könnte allenfalls dann unanfechtbar werden, wenn dieser Verwaltungsakt überhaupt tatsächlich existiert, d.h. auch wirksam bekanntgegeben worden ist.
Somit sind sehr wohl das Vorliegen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vom Beschwerdegericht zu prüfen.

Wie auch in den bisherigen Schreiben des Beschwerdeführers einschl. der Beschwerde ausführlich dargelegt, hat der Beschwerdegegner im Zweifel - und diese bestehen im vorliegenden Beschwerdeverfahren - die allgemeinen Voraussetzungen der Vollstreckung, d.h. insbesondere die Existenz und die wirksame Bekanntgabe der vollstreckungsgegenständlichen vermeintlichen Verwaltungsakte/ Bescheide nachzuweisen.

________________________
xxx
xxx, den 24.08.2015

Was haltet ihr davon? Um entsprechend anpassen zu können, sind "schnelle" Antworten bevorzugt, da sich Morgen, Mittwoch, den 26.08.2015, die Zurückweisung im Postlauf befinden sollte...
Titel: Re: Erinnerung §766 ZPO zurückgewiesen - was nun?
Beitrag von: PersonX am 25. August 2015, 18:56
Wenn sich das Scheiben auf eine Verfügung beziehen sollte,
dann sollte die Zeile
"Der Beschluss wird zurückgewiesen."

Geändert werden, in die "Die Verfügung wird zurückgewiesen."
? oder warum wird der Beschluss, welcher? -> wenn die Verfügung direkt oben drüber zurück gewiesen, wird gemeint?
Titel: Re: Erinnerung §766 ZPO zurückgewiesen - was nun?
Beitrag von: Hora am 25. August 2015, 19:12
Danke für den Hinweis an PersonX, angesprochener Satz wurde entsprechend angepasst.

Finaler Schlusssatz zu o.g. Zurückweisung könnte fiktiv wie folgt lauten:


"Da dies bis dato seitensvermeintlichen Gläubigers  nicht vollzogen wurde, ist folglich die von GV xxx (Az. xxx) anberaumte Eintragung ins zentrale Schuldnerverzeichnis mit Schreiben vom 28.07.2015 unverzüglich aufzuheben, das Zwangsvollstreckungsverfahren einzustellen und das Zwangsvollstreckungsersuchen als gegenstandslos zurückzuweisen."
Titel: Re: Erinnerung §766 ZPO zurückgewiesen - was nun?
Beitrag von: Bürger am 25. August 2015, 19:30
So, vielen Dank für die Hilfestellungen, eine mögliche Zurückweisung der Verfügung des LG München II könnte fiktiv folgend lauten:

Zitat
[...]

Bezugnehmend auf die richterliche Verfügung vom 10.08.2015, mit Verweis auf den Beschluss des BGH unter Az. I ZB 64/14, scheint der Wortlaut des BHG zum Inhalt des aktuellen Beschwerdeverfahrens aus dem Zusammenhang gerissen und ist nicht Gegenstand des aktuellen Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstand des aktuellen Beschwerdeverfahrens ist hingegen
- die grundsätzlich fehlende Existenz und Bekanntgabe der Verwaltungsakte, die dem Vollstreckungsersuchen angeblich zugrunde liegen,
- insofern das Fehlen allgemeiner Vollstreckungsvoraussetzungen und
- in Folge dazu die fehlende Verpflichtung zur Abgabe einer Vermögensauskunft.

Zur Erläuterung:

Folgte man der möglichen Interpretation des vermeintlichen Gläubigers, würde es der Wortlaut der o.g. BGH-Entscheidung:
Zitat
"Die rechtliche Überprüfung der [...] Wirksamkeit des Verwaltungsaktes durch den Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht findet nicht statt, weil Grundlage der beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahme nicht der Gebühren- und Beitragsbescheid, sondern das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde ist."

jedem vermeintlichen Gläubiger ermöglichen, Vollstreckungen lediglich auf Grundlage von Vollstreckungsersuchen ohne Verwaltungsakte zu vollziehen, allein basierend auf der schlichten Behauptung, dass die angeblich zugrunde liegenden Verwaltungsakte "unanfechtbar" geworden seien. [...]

Sofern in diesem speziellen fiktiven Fall der Person A nicht eine der Verfügung zugrunde liegende tatsächliche Stellungnahme der Gegenseite vorliegt, sollten obige Ausführungen ggf. noch entsprechend angepasst werden..
...denn aus den Äußerungen in der gerichtlichen Verfügung ist nicht zu entnehmen, auf welche möglichen Passagen des BGH-Beschlusses sich diese beziehen - es kann nur gemutmaßt werden, dass obiges Zitat mglw. von der Gegenseite angeführt und weitestgehend ungeprüft vom Gericht übernommen wurde.
Das wäre nur noch ein wenig Umformulierungsarbeit...
Titel: Re: Erinnerung §766 ZPO zurückgewiesen - was nun?
Beitrag von: Hora am 25. August 2015, 21:38
Spitze Bürger..erneut vielen Dank für die Hinweise, entsprechend wurde angepasst und könnte für fiktiven Fall folgend lauten:

Zitat
Bezugnehmend auf die richterliche Verfügung vom 10.08.2015, mit Verweis auf den Beschluss des BGH unter Az. I ZB 64/14, scheint diese Deutung des BGH-Entscheids zum Inhalt des aktuellen Beschwerdeverfahrens aus dem Zusammenhang gerissen und ist nicht ausschließlicher Gegenstand des aktuellen Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstand des aktuellen Beschwerdeverfahrens ist ferner
- die grundsätzlich fehlende Existenz und Bekanntgabe der Verwaltungsakte, die dem Vollstreckungsersuchen angeblich zugrunde liegen,
- insofern das Fehlen allgemeiner Vollstreckungsvoraussetzungen und
- in Folge dazu die fehlende Verpflichtung zur Abgabe einer Vermögensauskunft.

Zur Erläuterung:

Folgte man einer möglichen Interpretation des BGH-Beschlusses aus der Sicht des vermeintlichen Gläubigers, wie auch die Deutung der richterlichen Verfügung zu verstehen ist, würde es der Wortlaut aus o.g. BGH-Entscheidung:
Zitat
"Die rechtliche Überprüfung der [...] Wirksamkeit des Verwaltungsaktes durch den Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht findet nicht statt, weil Grundlage der beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahme nicht der Gebühren- und Beitragsbescheid, sondern das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde ist."

jedem vermeintlichen Gläubiger ermöglichen, Vollstreckungen lediglich auf Grundlage von Vollstreckungsersuchen ohne Verwaltungsakte zu vollziehen, allein basierend auf der schlichten Behauptung, dass die angeblich zugrunde liegenden Verwaltungsakte "unanfechtbar" geworden seien.

Das sollte somit unverfänglicher formuliert sein, jedoch dennoch Teil der Zurückweisung ... einverstanden? :D
Titel: Re: Erinnerung §766 ZPO zurückgewiesen - was nun?
Beitrag von: Bürger am 25. August 2015, 23:55
...vielleicht noch diese kleine Korrektur (blau) zum Verständnis? ;)

Zitat
Folgte man einer möglichen Interpretation des BGH-Beschlusses aus der Sicht des vermeintlichen Gläubigers, wie auch die Deutung der richterlichen Verfügung zu verstehen ist, würde es der vermutlich gemeinte Wortlaut aus o.g. BGH-Entscheidung:
Zitat
"Die rechtliche Überprüfung der [...] Wirksamkeit des Verwaltungsaktes durch den Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht findet nicht statt, weil Grundlage der beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahme nicht der Gebühren- und Beitragsbescheid, sondern das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde ist."

jedem vermeintlichen verwaltungsrechtlichen Gläubiger ermöglichen, Vollstreckungen lediglich auf Grundlage von Vollstreckungsersuchen ohne Verwaltungsakte zu vollziehen, allein basierend auf der schlichten Behauptung, dass die angeblich zugrunde liegenden Verwaltungsakte "unanfechtbar" geworden seien.


Edit "Bürger" 19.11.2015
"[...] jedem vermeintlichen verwaltungsrechtlichen Gläubiger [...]"
Titel: Re: Erinnerung §766 ZPO zurückgewiesen - was nun?
Beitrag von: Hora am 25. August 2015, 23:59
Bürger ist SPITZE :) also ab dafür, rein fiktiv natürlich   8)
Titel: Re: Erinnerung §766 ZPO zurückgewiesen - was nun?
Beitrag von: Bürger am 11. September 2015, 16:24
Ergänzend sei hier noch verwiesen auf eine fiktive Verfügung des fiktiven LG München, in welcher dieses explizit
von der Gegenseite Nachweise über die Zustellung der Bescheide fordert

Beschluss AG (Erinnerung wg. fehlender Bescheide abgelehnt) > wie reagieren?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15704.msg104599.html#msg104599
Titel: Re: Erinnerung §766 ZPO zurückgewiesen - was nun?
Beitrag von: Bürger am 04. Oktober 2015, 08:29
Beachte auch aktuelle Erkenntnisse/ Analysen/ Hinweise unter

Anwendung des BGH-Beschlusses vom 11.6.15 bei Vollstreckung ohne Bescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15970.0.html
1) INTERPRETATIONEN des BGH-BESCHLUSSES (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15970.msg106086.html#msg106086)
2) ANALYSE der INTERPRETATIONEN des BGH-BESCHLUSSES (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15970.msg106087.html#msg106087)
3) GEGENREAKTION auf die INTERPRETATIONEN des BGH-BESCHLUSSES (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15970.msg106088.html#msg106088)

Die bisherigen Interpretationen seitens ARD-ZDF-GEZ
(und auch diverser Vollstreckungsstellen) des
BGH-Beschlusses vom 11. Juni 2015
(Aufhebung des LG Tübingen Beschlusses vom 19. Mai 2014) sind
nicht übertragbar auf Fälle, in denen die
Zustellung/ Bekanntgabe der vollstreckungsgegenständlichen
Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEIDe = Verwaltungsakte ("vollstreckbarer Titel")
bestritten wird !

Titel: Re: Erinnerung §766 ZPO zurückgewiesen - was nun?
Beitrag von: Dolphin am 20. April 2016, 08:09
was ist hier weiterhin passiert? gibt es neuigkeiten?