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Aktuelles => Aktuelles => Thema gestartet von: ZusatzrenteHaetteIchAuchG am 22. September 2016, 19:06

Titel: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: ZusatzrenteHaetteIchAuchG am 22. September 2016, 19:06
LG Tübingen Beschluß vom 16.9.2016, 5 T 232/16
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=21332

Zitat
Leitsätze

Die Übergabe des Schriftstücks an die Post erfüllt in Baden-Württemberg mangels Geltung des LVwVfG für die Rundfunkanstalten nicht die Voraussetzungen für die Zugangsvermutung und damit die Bekanntgabe des Bescheides zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge.

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Urach vom 11.7.2016 aufgehoben und die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsersuchen der Gläubigerin vom 4.3.2015 für unzulässig erklärt.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Wert: 572,96 EUR

Zitat
29    
a) Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es bei der Gläubigerin an der Behördeneigenschaft. Die Gläubigerin tritt nach außen in ihrem Erscheinungsbild nicht als Behörde auf, sondern als Unternehmen. Bereits die Homepage www.swr.de ist mit „Unternehmen“ überschrieben, von einer Behörde ist nicht die Rede. Die Rubrik „Der SWR“ führt als Menüpunkt „Unternehmen“, nicht "Behörde“ auf. Die Unterseite Unternehmen bzw. Organisation weist einen Geschäftsleiter und eine Geschäftsleitung aus, ein Management. Eine Behörde oder ein Behördenleiter sind nicht angegeben, statt dessen – behördenuntypisch – unternehmerische Beteiligungen.
30
   
b) Das wesentliche Handeln und Gestalten der Gläubigerin ist unternehmerisch.
31
   
c) Eine Bindung an behördentypische Ausgestaltungen (Geltung des Besoldungsrechts oder der Tarifverträge bzw. der Gehaltsstrukturen) für den öffentlichen Dienst) fehlt völlig. Die Bezüge des Intendanten übersteigen diejenigen von sämtlichen Behördenleitern, selbst diejenigen eines Ministerpräsidenten oder Kanzlers, erheblich. Ein eigener Tarifvertrag besteht.

....

37    
i) Gegen die Behördeneigenschaft spricht entscheidend auch die Ausgestaltung der Satzung der Gläubigerin, die weder gesetzlichen noch rechtsstaatlichen Voraussetzungen gerecht wird. In der Satzung (§ 13) wird geregelt, dass auch dem außerhalb der Vollstreckung leistenden Schuldner keinerlei Leistungsbestimmungsrecht zusteht. Für eine solche Regelung fehlt bereits die gesetzliche Ermächtigung in § 9 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. ...


Edit "Bürger":
Das LG Tübingen hat beschlossen: "Rechtsbeschwerde wird zugelassen".
Die Beschwerdefrist dürfte noch nicht abgelaufen sein.
Solange sollte der Beschluss auch noch nicht als "rechtsgültig" betrachtet werden.
Es gilt, aufmerksam zu beobachten, ob (wahrscheinlich?) und wann der Beklagte SWR (namentlich Herr Eicher?) dagegen Beschwerde beim BGH einlegen wird...

Siehe auch weitere tangierende Einzelthemen zum Beschluss des LG Tübingen u.a. unter

LG Tübingen 5 T 232/16 (16.09.2016) > Welche Folgen für andere Bundesländer?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20351.msg131657.html#msg131657

örR ohne Behördeneigenschaft > Was sind die möglichen Konsequenzen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20360.msg131661.html#msg131661

LG Tübingen 5 T 232/16 (16.09.16) > bereits vollstreckte Beträge zurückfordern?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20423.0.html

"gilt für [...] Behörden" > Satzbau Bundes-/Landes-VwVfG/VwVG variiert/irritiert
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20398.0.html



Aus aktuellem Anlass siehe bitte auch neueren Beschluss des LG Tübingen...

LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21363.0.html

...welches seine Haltung in der Sache professionell bekräftigt und argumentativ untersetzt - auch in Bezug auf eine zwischenzeitliche, nicht überzeugende Entscheidung des VGH Mannheim/ Baden-Württemberg - im Forum thematisiert u.a. unter
VGH Baden-Württemberg Urteil vom 4.11.2016 zu hoheitlicher Tätigkeit der LRA
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21313.0.html
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: PersonX am 22. September 2016, 19:24
PersonX ist beeindruckt bezüglich sehr vieler Aussagen in der Entscheidung.
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: Kurt am 22. September 2016, 19:47
(http://www.freegifs.de/gif/feuerwerk/feuerwerk00003.gif)

Quelle: http://www.freegifs.de/gif/feuerwerk/feuerwerk00003.gif


ein wahres Feuerwerk !

Es lebe das LG Tübingen !


Gruß
Kurt


Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: Maverick am 22. September 2016, 19:53
Der Hammer.

Dem SWR fehlt als Gläubigerin die materielle Behördeneigenschaft.

Ich muss den Beschluss nochmal lesen...  :)

Zitat
29    
a) Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es bei der Gläubigerin an der Behördeneigenschaft. Die Gläubigerin tritt nach außen in ihrem Erscheinungsbild nicht als Behörde auf, sondern als Unternehmen. Bereits die Homepage www.swr.de ist mit „Unternehmen“ überschrieben, von einer Behörde ist nicht die Rede. Die Rubrik „Der SWR“ führt als Menüpunkt „Unternehmen“, nicht "Behörde“ auf. Die Unterseite Unternehmen bzw. Organisation weist einen Geschäftsleiter und eine Geschäftsleitung aus, ein Management. Eine Behörde oder ein Behördenleiter sind nicht angegeben, statt dessen – behördenuntypisch – unternehmerische Beteiligungen.
30
   
b) Das wesentliche Handeln und Gestalten der Gläubigerin ist unternehmerisch.
31
   
c) Eine Bindung an behördentypische Ausgestaltungen (Geltung des Besoldungsrechts oder der Tarifverträge bzw. der Gehaltsstrukturen) für den öffentlichen Dienst) fehlt völlig. Die Bezüge des Intendanten übersteigen diejenigen von sämtlichen Behördenleitern, selbst diejenigen eines Ministerpräsidenten oder Kanzlers, erheblich. Ein eigener Tarifvertrag besteht.

....

37    
i) Gegen die Behördeneigenschaft spricht entscheidend auch die Ausgestaltung der Satzung der Gläubigerin, die weder gesetzlichen noch rechtsstaatlichen Voraussetzungen gerecht wird. In der Satzung (§ 13) wird geregelt, dass auch dem außerhalb der Vollstreckung leistenden Schuldner keinerlei Leistungsbestimmungsrecht zusteht. Für eine solche Regelung fehlt bereits die gesetzliche Ermächtigung in § 9 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. ...


Müßte als Folge daraus nicht auch die Amtshilfe der Städte (zunächste einmal in Ba-Wü) wegfallen?
Ich lasse die Frage mal stehen, antworte mir aber schon mal selber: in Ba-Wü gibt es keine Amtshilfe, sondern die Vollstreckung läuft über Amtsgericht und Gerichtsvollzieher.

Zitat
46
   
Das Gericht weicht in einzelnen Positionen von der vorherrschenden Meinung und Rechtsprechung ab. Die ist strukturbedingt „konstitutionell uneinheitlich" (BVerfG vom 03.11.1992 - 1 BvR 1243/88), einem ständigen Entwicklungsprozess unterworfen.

Bravo!!!
 
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: ellifh am 22. September 2016, 20:09
Herzlichen Glückwunsch zu diesem Erfolg und danke fürs Einstellen :laugh:
Die Tübinger packen es an, großartig!
Die Blase - wir sind eine Behörde - ist dann mal geplatzt. Endlich.

Das wird einen RATTENSCHWANZ NACH SICH ZIEHEN.

Hoffentlich stellen Sie dieses Urteil zusammen mit der bisherigen Sammlung an Urteilen auch auf ihre Internetseite >:D >:D
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: karlsruhe am 22. September 2016, 20:10
Bravo, ich liebe Tübingen. :)

Ob ich da hinziehen soll?

Wäre eine echte Überlegung wert. :) ;D ::)

Vielen lieben Dank fürs Einstellen :-*
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: Maverick am 22. September 2016, 20:18
Herzlichen Glückwunsch zu diesem Erfolg und danke fürs Einstellen :laugh:
Die Tübinger packen es an, großartig!
Die Blase - wir sind eine Behörde - ist dann mal geplatzt. Endlich.

Das wird einen RATTENSCHWANZ NACH SICH ZIEHEN.

Hoffentlich stellen Sie dieses Urteil zusammen mit der bisherigen Sammlung an Urteilen auch auf ihre Internetseite >:D >:D

Aber beachten: die Blase ist nicht bundesweit geplatzt.

Zitat
38
   
j) Ein Behördenhandeln ist auch im Vergleich mit anderen Sendern nicht ohne weiteres erkennbar. Nach außen hin tritt der „SWR“ bzw. treten die Landesrundfunkanstalten nicht anders auf als beispielsweise das ZDF oder RTL (alle mit Werbung, Vergütungen außerhalb der Besoldung im öff. Dienst, Programmstruktur). Dass in der Sendergruppe ARD, SWR, NDR, BR, ZDF, SAT1, 3SAT, RTL und arte sich zwar letztlich 7 öffentlich-rechtliche Sender, darunter nur 1 landesbezogene Landesrundfunkanstalt und 2 Mehr-Länder-Landesrundfunkanstalten, befinden, nur drei der genannten öffentlich rechtlichen Sender Behörden mit Beitragsfestsetzungsbefugnis sind und wiederum nur ein Teil davon zugleich – teilweise in Teilflächen des Sendegebiets - Vollstreckungsbehörde, kann schwerlich als offenkundig angesehen werden. Schließlich ist zu sehen, dass keineswegs zwingend die Landesrundfunkanstalt auch – wie in Baden-Württemberg - zugleich Vollstreckungsbehörde ist.

Müssen wir uns jetzt mal näher anschauen...
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: zwanglos am 22. September 2016, 20:23
Zitat
"1. Die Beschwerde erweist sich dennoch - auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.6.2015 (I ZB 64/14) - aus dort nicht problematisierten Erwägungen bzw. entgegen der dortigen Darlegung als begründet."

Bravo, endlich ein Gericht, dass den Mut aufbringt, selbständig zu denken. In einem anderem Verfahren an einem anderen Ort, bei dem ich kürzlich zugegen war hieß es sinngemäß "... dann würden wir uns ja gegen das äußern, was 100e VG gesagt haben ..."

Respekt, sehr geehrte Richter von Tübingen!
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: cook am 22. September 2016, 20:37
Ganz Gallien? Nein! Ein kleines Dorf in Baden-Württemberg...

Deutlichste Worte, eine Ohrfeige nach der anderen, hihi:

Zitat
Das gesamte deutsche Verwaltungsrecht geht selbstredend von der Notwendigkeit eines Leistungsbescheids aus,...

Zitat
Die einfache Aussage, der Rundfunkbeitrag beruhe auf Gesetz und entstehe kraft Gesetzes, weshalb es keines Beitragsbescheids brauche (BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 – 6 C 7/15 –, Rn. 54, juris) verkennt, dass a) nicht jeder Bürger betroffen ist (sonst wäre es eine Steuer),...

Zitat
33 e) Öffentlich-rechtliche Vergabevorschriften beim Einkauf von Senderechten oder Unterhaltungsmaterial werden nicht angewandt, die Bezahlung freier Mitarbeiter und fest angestellter Sprecher entspricht nicht ansatzweise dem öffentlichen Dienst.

34 f) Eine Behörde wird nie im Kernbereich ihrer Aufgaben gewerblich tätig, so aber die Gläubigerin (Werbezeitenverkauf). Einer Behörde ist die Annahme Gelder Dritter auch in Form von „Sponsoring“ oder Produktplatzierung streng untersagt. Als Trägerin der Informationsgrundrechte unterliegt die Gläubigerin der Pflicht zur staatsfernen, objektiven Berichterstattung, auch über wirtschaftliche Unternehmen. Als Beitragsgläubigerin macht sie gegenüber wirtschaftlichen Unternehmen erhebliche Zahlungsforderungen geltend und vollstreckt diese als „Behörde“. Es ist mit staatlicher Verwaltung unvereinbar, wenn – abgesehen von dem Interessenkonflikt bei der Berichterstattung – die Vollstreckungs“behörde“ auf dem Umweg über eine Tochter-GmbH (SWR M. GmbH) von Unternehmen als Beitragsschuldnern Geld für Werbung (oder für per staatsvertraglicher Definition als Nicht-Werbung bezeichnetes Sponsoring) nimmt.

37 i) Gegen die Behördeneigenschaft spricht entscheidend auch die Ausgestaltung der Satzung der Gläubigerin, die weder gesetzlichen noch rechtsstaatlichen Voraussetzungen gerecht wird.
...
 Mit der Behördeneigenschaft ist weder das Überschreiten der Satzungsermächtigung noch das Aushebeln rechtsstaatlich und grundrechtlich gebotener Tilgungsbestimmungsrechte vereinbar. Die fehlende – aber bei Behörden zwingende – Gesetzestreue zeigt sich zudem an der Aufforderung auf ihrer Beitragsseite, auch die Beiträge für Zeiten nach Insolvenzverfahrenseröffnung zu zahlen;

39 ... Rundfunkanstalten sind, auch wenn sie rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts sind, keine Anstalten, die der Ausübung staatlicher Verwaltung dienen (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1984 – 7 C 139/81 –, BVerwGE 70, 310-318, Rn. 28). Der Rundfunk steht selbst als Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG mithin in einer Gegenposition zum Staat ... Auch aus § 49 RStV ergibt sich, dass die Rundfunkanstalt keine Behörde ist, nachdem sie hier als denkbarer Täter von Ordnungswidrigkeiten angesprochen wird.

Und noch obendrauf:

Zitat
42 Auf die von Beschwerdeführern regelmäßig in den Raum gestellte Frage, ob der Landesgesetzgeber die Beitragskompetenz hatte, kommt es danach nicht mehr an, auch wenn dies entgegen vielfacher Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 18. März 2016 - 6 C 6.15 -, juris Rn. 12 ff. m. w. N.; sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 24. Juni 2016 – 3 A 384/15 –, Rn. 8, juris) durchaus fraglich erscheinen könnte. Bei dem Rundfunkbeitrag gemäß § 2 RBStV könnte es sich nämlich um eine Steuer handeln, womit dem Land die Gesetzgebungszuständigkeit fehlen würde. Tatsächlich könnte der Rundfunkbeitrag die Voraussetzungen einer Steuer erfüllen, da er faktisch voraussetzungslos erhoben wird. Sein Anknüpfungspunkt, das Tatbestandsmerkmal des Innehabens einer Wohnung, bedeutet bei nüchterner Betrachtung gerade die Heranziehung eines jeden Bürgers, nachdem ausweislich Zahlen der Bundeszentrale für politische Bildung (http://www.bpb.de/nachschlagen/zahlen-und-fakten/soziale-situation-in-deutschland/61797/wohnungslosigkeit) 2010 weniger als 0,03 % der Bevölkerung außerhalb einer Wohnung auf der Straße lebten (und dieser polizeiwidrige Zustand zudem zur Wohnungszuweisung führen kann). Gegen die Qualifizierung als Beitrag - für die Bereitstellung der bloßen Konsummöglichkeit - spricht zudem die Ausgestaltung in der Art, dass ein Mensch auch mehrfacher Beitragsschuldner - trotz in ihm veranlagter nur einmaliger Nutzungsmöglichkeit - sein kann.

Wenn nur alle Richter so viel von Verwaltungsprozessrecht verstehen würden, wie die 5. Zivilkammer des LG Tübingen... Aber da ist ja leider noch der BGH...

Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: ChrisLPZ am 22. September 2016, 20:56
Vielen Dank für's Einstellen.

Ein richtiges Feuerwerk der schallenden Ohrfeigen  ;D

Ob der BS jetzt wohl seine geplanten Schulungen für die GVs erst einmal verschieben muss?  ;) ;D >:D
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: karlsruhe am 22. September 2016, 21:02
Ob der BS jetzt wohl seine geplanten Schulungen für die GVs erst einmal verschieben muss?  ;) ;D >:D

Verschieben sicher nicht!!!!
Richtige Aufklärung ist sehr wohl wichtig.

Sie sollten auf jeden Fall bestimmte Programmpunkte anpassen.
Man sollte schon Up to date sein,  :) ;D ::)
 
Welcher Maulwurf/Wallraff hat es geschafft?

Bitte auch diesen Programmpunkt im Auge behalten ::)

Wir alle sind schon sehr gespannt.

Live-Ticker? :) ;D ::) (Natürlich geschützt, z.B. auf der Toilette, in der Zigarettenpause, Handy im Auto vergessen etc.)
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: ChrisLPZ am 22. September 2016, 21:09
Verschieben sicher nicht!!!!

Ach stimmt, die Tickets für die GV-Schulung à 120 Euro sind ja schon verkauft.
Zurückzahlen will man die Einnahmen bestimmt nicht ;)  >:D
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: Kurt am 22. September 2016, 21:19
@@@Bitte nicht diesen wichtigen thread verkaspern@@@ Danke für's Verständnis.


Bereits im Juli 2016 schlug das LG Tübingen diesen Weg ein:

LG Tübingen Beschluß vom 29.07.2016, 5 T 102/16

siehe: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=21317

Zitat
12
Das Verfahren setzt voraus, dass Bescheide einer Behörde zu vollstrecken sind, auf Ersuchen einer Vollstreckungsbehörde. Der Begriff der Behörde ist in allen gesetzlichen Vorschriften in einem einheitlichen Sinn aufzufassen,
[...]
Gemessen an diesen Maßstäben könnte es bei der Gläubigerin aus einer ganzen Reihe von Gründen (Auftreten als Unternehmen, keine öffentlich-rechtlich vorgegebene Entlohnung, Geschäftsleitung statt Behördenleiter, Annahme von Geldbeträgen (über Tochter GmbH SWR Media) einzelner Beitragspflichtiger (Unternehmen) für „Sponsoring“, die im Staatsvertrag gesetzlich vorgenommene Abgrenzung zu Behörden, §§ 9 a, 49 RStV) an der Behördeneigenschaft fehlen.

Jetzt - im September 2016 - kam es zu dem Schluss DASS die Behördeneigenschaft fehlt.

Weiter so LG Tübingen!!!


Gruß
Kurt

Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: Viktor7 am 22. September 2016, 21:27
Bravo LG Tübingen !!!

Bisher beinahe die einzigen Richter, die sich an das Gesetz in Bezug auf die Rundfunkabgabe halten und nicht wie die anderen Richter die Grundrechte und die Urteile des Bundesverfassungsgerichts verbiegen.


Die Mauer bröckelt immer schneller. Nicht  mehr lange und die Freiheit ist wieder zurück.

Siehe auch:
Ehem. Richter am BVerwG widerlegt absurde Argumente im Rundfunkurteil vom 18.03.2016
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20115.0.html
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: Maverick am 22. September 2016, 21:32
Zitat
37
i) Gegen die Behördeneigenschaft spricht entscheidend auch die Ausgestaltung der Satzung der Gläubigerin, die weder gesetzlichen noch rechtsstaatlichen Voraussetzungen gerecht wird. In der Satzung (§ 13) wird geregelt, dass auch dem außerhalb der Vollstreckung leistenden Schuldner keinerlei Leistungsbestimmungsrecht zusteht. Für eine solche Regelung fehlt bereits die gesetzliche Ermächtigung in § 9 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. ....

Hier ist die in Rn.37 des Beschlusses monierte
Satzung des Südwestrundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (PDF)
http://www.swr.de/-/id=11090026/property=download/nid=7687068/adt33f/verfahren_zur_leistung_der_rundfunkbeitraege.pdf

daraus:
Zitat
§13
Verrechnung
Zahlungen werden vorbehaltlich der Regelung in §17 Abs.4 jeweils mit der ältesten Rundfunkbeitragsschuld verrechnet. Ansprüche der Rundfunkanstalt
1. auf Erstattung von Vollstreckungskosten,
2. auf Erstattung von Kosten nach §10 Abs.3,
3. auf Erstattung von Kosten nach §11 Abs.2,
4. auf Mahngebühren,
5. auf Säumniszuschläge,
6. auf Zinsen
werden jeweils dem Beitragszeitraum nach §7 Abs.3 Satz 2 RBStV zugeordnet und in der genannten Reihenfolge jeweils im Rang vor der jeweiligen Rundfunkbeitragsschuld verrechnet.
Die Sätze 1 und 2 gelten auch dann, wenn der Beitragsschuldner eine andere Bestimmung trifft.


Der HR hat offenbar auf dem 1.Blick eine identische
Satzung
http://www.hr-online.de/servlet/de.hr.cms.servlet.File/rundfunkbeitragssatzung_2012?enc=d3M9aHJteXNxbCZibG9iSWQ9MjA4OTc1NjYmaWQ9NTM0NjY4MTkmZm9yY2VEb3dubG9hZD0x
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: Frühlingserwachen am 22. September 2016, 21:39
Das heist, die ganzen Festsetzungsbescheide zumindestens für Baden Würtemberg sind nichtig!!!!!

Fehlende Behördeneigenschaft, fehlendes Leistungsgebot.

Zahlt noch jemand GEZ?
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: Knax am 22. September 2016, 21:39
Zitat von: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16
Das Prinzip der Staats- und Verwaltungsferne der Senders und ein behördenmäßiger Beitragseinzugsbetrieb würde strukturelle und organisatorische Trennung des letzteren vom Sender erwarten lassen, verbunden mit Rechtsfähigkeitsausstattung und allen Essentialia einer Behörde.

Und welche Wirkungen gehen nun hiervon aus?

Wenn der SWR keine Behörde ist, dann darf er auch keine Verwaltungsakte, mithin keine Festsetzungsbescheide, erlassen. Wenn der SWR keine Behörde ist und dennoch Festsetzungsbescheide erlässt, dann ist die erlassende Behörde nicht erkennbar und die Festsetzungsbescheide sind mithin nichtig.

Man kann ja nicht sagen: "Festsetzungsbescheide darf der SWR erlassen, weil er eine Behörde ist, aber vollstrecken darf er nicht, weil er keine Behörde ist." Das wäre unsinnig.
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: Viktor7 am 22. September 2016, 21:42
Sehr guter Hinweis Knax - Danke.
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: karlsruhe am 22. September 2016, 21:52
Super,

dann schauen wir mal, wie wir hier in Ba-Wü weitermachen. Ist ja nun sehr interessant!!!

Bin auf jeden Fall für jedwede Mitgeherschaft dabei, einfach mal melden!!

Na das verspricht auf jeden Fall sehr spannend zu werden :) ;D ;D ;D ::)
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: Roggi am 22. September 2016, 22:22
Der HR hat offenbar auf dem 1.Blick eine identische Satzung (http://www.hr-online.de/servlet/de.hr.cms.servlet.File/rundfunkbeitragssatzung_2012?enc=d3M9aHJteXNxbCZibG9iSWQ9MjA4OTc1NjYmaWQ9NTM0NjY4MTkmZm9yY2VEb3dubG9hZD0x)
Die Satzungen der Landesrundfunkanstalten sind sich alle ähnlich.
Wichtig ist auch der Hinweis des Gerichts, dass für §13 der Satzung des SWR die gesetzliche Ermächtigung durch §9 RBStV  fehlt. Dann wäre die Satzung nichtig?
Das würde ja noch nicht den RBStV kippen, aber den Zwangsvollstreckungen müssten ordentlich zugestellte Leistungsbescheide vorausgehen. Die ganzen Gräueltaten gegen unbescholtene Bürger müssten erkennbar von den Landesrundfunkanstalten kommen, nicht mehr versteckt vom Beitragsservice. Dann wären die LRAs der Buhmann, nicht mehr wie früher GEZ und heutzutage BS.
Möglicherweise ist dieses Urteil auch die Kröte, die örR schlucken muss, um den Vorwurf abzuwenden, dass örR nicht genügend staatsfern ist.
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: che25 am 22. September 2016, 23:27
Wenn der SWR keine Behörde ist, dann darf er auch keine Verwaltungsakte, mithin keine Festsetzungsbescheide, erlassen.


Ich Denk mal Quer: Im deutschen Recht gibt es die Beleihung. Hoheitsrechte können auf private Unternehmen übertragen werden. Soll heißen, dass Privatunternehmen durchaus hoheitlich handeln können. Gegen diese Möglichkeit spricht, dass der öR keine hoheitliche Aufgabe ist, oder?
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: mb1 am 22. September 2016, 23:43
Zitat
38
   
j) Ein Behördenhandeln ist auch im Vergleich mit anderen Sendern nicht ohne weiteres erkennbar. Nach außen hin tritt der „SWR“ bzw. treten die Landesrundfunkanstalten nicht anders auf als beispielsweise das ZDF oder RTL (alle mit Werbung, Vergütungen außerhalb der Besoldung im öff. Dienst, Programmstruktur). Dass in der Sendergruppe ARD, SWR, NDR, BR, ZDF, SAT1, 3SAT, RTL und arte sich zwar letztlich 7 öffentlich-rechtliche Sender, darunter nur 1 landesbezogene Landesrundfunkanstalt und 2 Mehr-Länder-Landesrundfunkanstalten, befinden, nur drei der genannten öffentlich rechtlichen Sender Behörden mit Beitragsfestsetzungsbefugnis sind und wiederum nur ein Teil davon zugleich – teilweise in Teilflächen des Sendegebiets - Vollstreckungsbehörde, kann schwerlich als offenkundig angesehen werden. Schließlich ist zu sehen, dass keineswegs zwingend die Landesrundfunkanstalt auch – wie in Baden-Württemberg - zugleich Vollstreckungsbehörde ist.

Und wer ist nun Behörde und wer Behörde und Vollstreckungsbehörde?
Vermutlich der BR?
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: MichaelEngel am 22. September 2016, 23:52
Was sagt der Justiziar dieses Unternehmens, Dr. Hermann Eicher, darüber?
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: Knax am 23. September 2016, 00:29
Wichtig ist auch der Hinweis des Gerichts, dass für §13 der Satzung des SWR die gesetzliche Ermächtigung durch §9 RBStV  fehlt. Dann wäre die Satzung nichtig?

Meiner Ansicht nach wäre die Satzung nur in Bezug auf § 13 nichtig, nicht aber insgesamt.

Allerdings ist ja durchaus fraglich, ob sich der Geltungsbereich einer Satzung einer Anstalt des öffentlichen Rechts auf sämtliche Wohnungsinhaber erstrecken darf. Die Satzung erfasst damit sämtliche Personen, die melderechtlich im Anstaltsgebiet (wie auch immer dieses definiert sein mag) mit einer Wohnung gemeldet sind. Beispiel Hessen: Der Geltungsbereich der Leistungssatzung des HR erstreckt sich auf alle Personen, die melderechtlich im Bundesland Hessen mit einer Wohnung gemeldet sind. Aber: Die Bewohner des Landes Hessen sind gleichzeitig auch Zwangsmitglieder der Gebietskörperschaft "Land Hessen". Die Leistungssatzungen der Rundfunkanstalten entfalten insofern eine Gebietshoheit. Gebietshoheit ist das Recht, auf dem betreffenden Gebiet gegenüber denjenigen, die sich hier aufhalten, Akte der Staatsgewalt zu setzen. Die Anstalt des öffentlichen Rechts "Hessischer Rundfunk" maßt sich damit insofern an, eine Gebietskörperschaft zu sein. Darf also der Geltungsbereich einer Satzung einer Anstalt des öffentlichen Rechts dem Geltungsbereich einer Gebietskörperschaft entsprechen? (Nur mal so zum Drübernachdenken; ich will hier die Ausgangsdiskussion nicht unterbrechen.)
Titel: Re:LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: HamburgerJurist_vs_NDR am 23. September 2016, 03:12
Auch die Satzung des NDR über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge - veröffentlicht im Niedersächsischen Ministerialblatt (Nds. MBl.) Nr. 44 vom 05.12.2012, S. 1104-1106 - ist vom Wortlaut her identisch.

@Roggi, @ Knax
Im verwaltungsrechtlichen, juristischen Sinne wird wie folgt geprüft:

1. Rechtsgrundlage der Satzung
Die Satzungen müssen ihrerseits auf einer hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage beruhen, da sie eine belastende Regelung für den Adressaten enthält. In der Präambel der Satzungen des SWR, des HR sowie des NDR wird auf die Ermächtigungsgrundlage aus § 9 II RBStV hingewiesen und die Ausgestaltung der Satzung vorgegeben.

“Gemäß Artikel 1 § 9 Abs. 2 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 15. bis 21.12.2010 (Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV) hat der Norddeutsche Rundfunk (Rundfunkanstalt) mit Genehmigung des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg, der Regierung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, der Niedersächsischen Landesregierung und der Regierung des Landes Schleswig-Holstein folgende Satzung erlassen: [...]“ (Satzung des NDR über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 19.10.2012)

Es ist zurzeit nicht ersichtlich, dass die Norm des § 13 der Satzung des NDR verfassungswidrig wäre (vgl. Art. 105 IIa GG), solange kein bestandskräftiges Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vorliegt, dass den Rundfunkbeitrag als direkte Steuer klassifiziert.   

2. Voraussetzungen
Die Satzung muss ferner den formellen und materiellen Voraussetzungen entsprechen.
a.) Die Satzung wurde vom Norddeutschen Rundfunk (NDR) und damit von der zuständigen Landesrundfunkanstalt erlassen. Es ist davon auszugehen, dass Verfahren und Form der Satzungsgebung eingehalten wurden.
b.) Inhaltlich regelt die Satzung das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge. Dies stimmt insoweit mit den Vorschriften des RBStV überein.

3. Rechtsfolge
Der Norddeutsche Rundfunk (NDR) hatte somit das Ermessen, die Satzung zu erlassen. Dieses Ermessen ist jedoch durch höherrangiges Recht (hier: Rundfunkbeitragsstaatsvertrag) begrenzt. In Betracht kommt u.U. ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip (vgl. Art. 20 III GG).

Das LG Tübingen hat festgestellt, dass die Satzung des SWR über die inhaltlichen Vorgaben der Ermächtigungsgrundlage aus § 9 II RBStV deutlich hinausgeht. “In der Satzung (§ 13) wird geregelt, dass auch dem außerhalb der Vollstreckung leistenden Schuldner keinerlei Leistungsbestimmungsrecht zusteht. Für eine solche Regelung fehlt bereits die gesetzliche Ermächtigung in § 9 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Dort ist enumerativ bestimmt, was geregelt werden kann [...]“ (LG Tübingen, Beschluss vom 16.09.2016 - 5 T 232/16, Rn. 37).

Durch diese Ermessensüberschreitung verstößt die Satzung gegen das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 III GG. “[...] Die somit gegebene Nichtigkeit dieser Satzungsnorm führt zur Gesamtnichtigkeit der Satzung, [...] (vgl. zu diesem Kriterium BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 1997 - BVerwG 8 NB 2.96 - NJW 1998, 469).“ (BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 10 C 3.04).

Ergebnis:
Da ein Verwaltungsakt ohne wirksame Ermächtigungsgrundlage erlassen wird, ist er rechtswidrig und verletzt den “Beitragsschuldner“ in seinen Rechten (§ 113 I VwGO). Eine Klage ist somit hinreichend begründet. 


Der Beschluss des LG Tübingen ist zwar eine Einzelfallentscheidung und auf das Sendegebiet des SWR beschränkt. Es lässt sich analog auch für das Sendegebiet des NDR feststellen, dass das HmbVwVfG nicht auf die Tätigkeit des NDR anzuwenden ist (§ 2 I Satz 2 HmbVwVfG). Somit wäre der Beschluss des LG Tübingen auch auf die Freie und Hansestadt Hamburg übertragbar und kann für eine Argumentation herangezogen werden.

Der Beschluss enthält einen sehr deutlichen Fingerzweig in Richtung Karlsruhe und ist zudem eine schallende Ohrfeige für die Leipziger Richter des Bundesverwaltungsgerichts. Der Beschluss ist mutig und sensationell. Person M zollt der 5. Zivilkammer des LG Tübingen Respekt und Anerkennung für die realistische und zutreffende juristische Würdigung.

Da Rechtsbeschwerde zugelassen wurde, bleibt abzuwarten, WIE die Karlsruher Richter/ Richterinnen des BGH reagieren werden, ob sie den Beschluss abermals “kassieren“ werden oder ob sich der “Muff unter den Roben von 1.000 Jahren“ (Anm.: in Anlehnung an die 68er Studentenbewegung) realitäts- und zukunftsorientiert allmählich zu lichten beginnt und endlich Recht im Namen des Volkes gesprochen wird.   


Grüße aus Hamburg
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: Taj am 23. September 2016, 07:42
Jetzt mal nicht gleich durchdrehen  ;)

Aus dem Beschluss:
"Der Schuldner wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung auf vollstreckungsrechtlichen Gründen beruht und die materiellrechtliche Beitragspflicht - entsprechend ständiger verfassungs- und verwaltungsrichterlicher Rechtsprechung - davon nicht berührt wird."
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: karlsruhe am 23. September 2016, 07:53
Na dann, liebe mitlesende Vollstrecker in Ba-Wü

Wir werden wiederkommen und nochmal darauf persönlich/schriftlich hinweisen,
was ja vormals einfach ignoriert wurde, dass vor der Durchführung hätte geprüft
werden müssen, ob alles auch rechtens ist.

Mehr wie eindringlich darauf hinzuweisen, persönlich von Angesicht zu Angesicht,
mittels Erinnerung beim Amtsgericht, mittels Beschwerde beim Landgericht,
Eilrechtschutz beim Verwaltungsgericht, Strafantrag.....

Und trotzdem. ::)

Na dann, somit auch jeweils Kosten über Kosten (Berufsrisiko halt ::))
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: Hailender am 23. September 2016, 07:58
Leute macht Screenshots von den Impressen eurer zuständigen LRAs bevor sie dort etwas ändern!
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: Hailender am 23. September 2016, 08:12
Was sagt der Justiziar dieses Unternehmens, Dr. Hermann Eicher, darüber?

Das würde mich auch brennend interessieren.
Ist Herr Eicher nicht Mitglied dieses Forums?

Herr Dr. Eicher,
was sagen Sie dazu?
Sind Sie zu einer Stellungnahme hier im Forum bereit?
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: ellifh am 23. September 2016, 08:22
Leute macht Screenshots von den Impressen eurer zuständigen LRAs bevor sie dort etwas ändern!

Für NRW erledigt. Sollen wir die sammeln?
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: karlsruhe am 23. September 2016, 08:26
Leute macht Screenshots von den Impressen eurer zuständigen LRAs bevor sie dort etwas ändern!

Ein normaler Ausdruck als Kopie tut es doch auch :) ::)

Für den SWR erledigt. 8)
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: ellifh am 23. September 2016, 08:50
Was sagt der Justiziar dieses Unternehmens, Dr. Hermann Eicher, darüber?

Das würde mich auch brennend interessieren.
Ist Herr Eicher nicht Mitglied dieses Forums?

Herr Dr. Eicher,
was sagen Sie dazu?
Sind Sie zu einer Stellungnahme hier im Forum bereit?

Natürlich nicht, er hat jetzt wichtigeres zu tun >:D
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: GEiZ ist geil am 23. September 2016, 08:57
Jetzt mal nicht gleich durchdrehen  ;)

Aus dem Beschluss:
"Der Schuldner wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung auf vollstreckungsrechtlichen Gründen beruht und die materiellrechtliche Beitragspflicht - entsprechend ständiger verfassungs- und verwaltungsrichterlicher Rechtsprechung - davon nicht berührt wird."

Das muss man genauer betrachten. Das LG Tübingen hat die Behördeneigenschaft des SWR verneint. Somit darf der SWR überhaupt nicht mehr hoheitlich auftreten, also keine Bescheide erlassen. Da er es doch tut, könnte das doch als Amtsanmaßung und Urkundenfälschung strafrechtlich relevant sein, denke ich.
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: Markus KA am 23. September 2016, 09:27
Hab ich es eigentlich schon mal erwähnt? ;)
Das Schiff sinkt und die Felle schwimmen davon... 8)
Ihr Buhrows und Willes des ÖRR werdet bald um eure Pensionsansprüche kämpfen müssen, wie wir gegen eure Drohungen und Vollstreckungen. >:D

Ich weiss was ich dieses Wochenende zu tun bzw. zu schreiben habe...genau Ergänzung meiner Klagebegründung >:D
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: Maverick am 23. September 2016, 09:35
Ich kann diesen Absatz noch nicht so recht nachvollziehen:
Zitat
38
j) Ein Behördenhandeln ist auch im Vergleich mit anderen Sendern nicht ohne weiteres erkennbar. Nach außen hin tritt der „SWR“ bzw. treten die Landesrundfunkanstalten nicht anders auf als beispielsweise das ZDF oder RTL (alle mit Werbung, Vergütungen außerhalb der Besoldung im öff. Dienst, Programmstruktur). Dass in der Sendergruppe ARD, SWR, NDR, BR, ZDF, SAT1, 3SAT, RTL und arte sich zwar letztlich 7 öffentlich-rechtliche Sender, darunter nur 1 landesbezogene Landesrundfunkanstalt und 2 Mehr-Länder-Landesrundfunkanstalten, befinden, nur drei der genannten öffentlich rechtlichen Sender Behörden mit Beitragsfestsetzungsbefugnis sind und wiederum nur ein Teil davon zugleich – teilweise in Teilflächen des Sendegebiets - Vollstreckungsbehörde, kann schwerlich als offenkundig angesehen werden. Schließlich ist zu sehen, dass keineswegs zwingend die Landesrundfunkanstalt auch – wie in Baden-Württemberg - zugleich Vollstreckungsbehörde ist.

Warum werden dort explizit nur diese Sender/Anstalten aufgeführt? Also warum nicht (auch) WDR, MDR, HR, RBB, SR. Dafür aber die ARD ausdrücklich? Dafür aber 3Sat und arte?

Die landesbezogene LRA: sollte der BR sein.
2 Mehr-Länder-LRA: NDR (Niedersachen, Hamburg, Schleswig-Holstein) und SWR (Ba-Wü, Rheinland-Pfalz)

Wer sind die 3 öffentlich rechlichen Sender, die als Behörde mit Beitragsfestsetzungsbefugnis anzusehen sind? vermutlich BR, SWR, NDR. Wobei der SWR eben nur für die Teilfläche des Sendegebietes Rheinland-Pfalz zugleich Vollstreckungsbehörde ist?

Außerdem stolpere ich hierrüber:  ...und wiederum nur ein Teil davon zugleich - teilweise in Teilflächen des Sendegebietes - Vollstreckungsbehörde.

Wenn es nun einen Teil gibt, der teilweise in Teilflächen keine Vollstreckungsbehörde ist, dann folgt doch daraus, dass es einen anderen Teil geben sollte, der in der Gesamtfläche keine Vollstreckungsbeörde ist. Oder? Demnach müßte dann ja entweder der BR oder der NDR auch keine Vollstreckungsbehörde sein. Hm.
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: ZusatzrenteHaetteIchAuchG am 23. September 2016, 09:51
Im LVwVfG (Landesverwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg) steht im § 2 Abs. 1 "Ausnahmen vom Anwendungsbereich" folgendes geschrieben:
Zitat
(1) Dieses Gesetz GILT NICHT für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und NICHT für die Tätigkeit des Südwestrundfunks.

Gemäß BayVwVfG (Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz) gilt in Bayern analog dem LVwVfG folgendes (Andere Bundesländer ähnlich):
BayVwVfG Art. 2
Zitat
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz GILT NICHT für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgemeinschaften und der weltanschaulichen Gemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen. Das Gesetz gilt AUCH NICHT für die Anstalt des öffentlichen Rechts „Bayerischer Rundfunk“.
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: ellifh am 23. September 2016, 09:53
Für NRW:

§ 2 (Fn 14)
Zitat
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und des Westdeutschen Rundfunks Köln.
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: Uwe am 23. September 2016, 10:55
(http://www.nickles.de/lib/new_logo.gif)
Quelle Logo:http://www.nickles.de/lib/new_logo.gif
News: Richter teilen harte Schläge aus
ARD / ZDF: LG Tübingen erklärt Zwangsvollstreckung für unzulässig


Quelle: Nickles.de 23.09.2016


Zitat
Das Landgericht Tübingen hat dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit einem aktuellen Beschluss vom 16.9.2016 mehrere schwere Schläge versetzt. Grundsätzlich wurde eine Zwangsvollstreckung gegen einen Rundfunkbeitragsverweigerer als unzulässig erklärt.

Der sehr ausführliche Beschluss des Landgerichts Tübingen enthält viele deutliche Passagen, die den Rundfunkgegnern gewichtigen Stoff für weitere Klageverfahren liefern.

weiterlesen auf:
http://www.nickles.de/c/n/ard-zdf-lg-tuebingen-erklaert-zwangsvollstreckung-fuer-unzulaessig-11005.html
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: KnutK am 23. September 2016, 11:22
Moin!

Kann das Person K mal einer Folgendes erklären:

Der § 2 der Landes Verwaltungsverfahrensgesetze hat schon seit Jahren die Tätigkeiten der LRA ausgenommen. Sprich die Vollstreckung der Geldforderung und die Bekanntgabe der Verwaltungsakte (Festsetzungsbescheide) nach diesem Gesetz sind für die LRA nicht möglich.

Der BS hatte beim Bestreiten des Zuganges trotzdem immer folgendes mitteilt:

Zitat
"Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.".

Dieser Satz stammt aus dem § § 41Bekanntgabe des Verwaltungsaktes der Lands VwVfG.

Wieso wird erst jetzt festgestellt, dass die Vollstreckung der Geldforderung möglicherweise rechtswidrig sein könnte?

Das war doch schon jahrelang so und auch klar.

Und nochwas:
Die Bekanntgabe der Festsetzungsbescheide ist nicht geregelt, da die Landes VwVfG ja keine Anwendung finden und im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ein §, der die Bekanntgabe der FB regeln würde, fehlt.

Wieso fällt sowas keinem Richter und keinem Anwalt auf?
Das sind Tatsachen, die eine Vollstreckung gar nicht möglich machen.
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: MichaelEngel am 23. September 2016, 11:53
Dr. Eicher zeigt mit dem Zeigefinger gen Himmel und verweist (pauschal) auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

(So stelle ich mir seine Stellungnahme vor)
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: GEiZ ist geil am 23. September 2016, 11:57
Dann warten wir mal auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichts zum Rundfunk"beitrag". Ob man die Argumente des LG Tübingen einfach so übergehen kann?
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: Markus KA am 23. September 2016, 12:27
Der § 2 der Landes Verwaltungsverfahrensgesetze hat schon seit Jahren die Tätigkeiten der LRA ausgenommen. Sprich die Vollstreckung der Geldforderung und die Bekanntgabe der Verwaltungsakte (Festsetzungsbescheide) nach diesem Gesetz sind für die LRA nicht möglich.

Der BS hatte beim Bestreiten des Zuganges trotzdem immer folgendes mitteilt:

Zitat
"Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.".

Dieser Satz stammt aus dem § § 41Bekanntgabe des Verwaltungsaktes der Lands VwVfG.

Wieso wird erst jetzt festgestellt, dass die Vollstreckung der Geldforderung möglicherweise rechtswidrig sein könnte?

Das war doch schon jahrelang so und auch klar.

Und nochwas:
Die Bekanntgabe der Festsetzungsbescheide ist nicht geregelt, da die Landes VwVfG ja keine Anwendung finden und im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ein §, der die Bekanntgabe der FB regeln würde, fehlt.

Wieso fällt sowas keinem Richter und keinem Anwalt auf?
Das sind Tatsachen, die eine Vollstreckung gar nicht möglich machen.


Diese Frage habe ich mir auch gerade gestellt, es scheint wohl noch keinem aufgefallen zu sein.
Entweder wir haben etwas überlesen oder falsch verstanden. ???
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: KnutK am 23. September 2016, 12:52
Diese Tatsache hatte hier schon des Öfteren gepostet:
Wo ist der Zugang der Festsetzungsbescheide geregelt?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19342.0.html

Interessante Antwort auf einen Widerspruch - nächster Schritt?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17517.msg125154.html#msg125154

Fragen zum BS, Hamburg & NDR in Bezug auf Anwendbarkeit HmbVwVfG/ HmbVwV
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17273.0.html

Sehr komisch, dass dies keinem Anwalt aufgefallen ist... zumindest nicht öffentlich.

Naja, da es so offensichtlich ist, wäre dies als Begründung bei Widersprüchen ja ganz einfach, weshalb viele der Mandanten verloren gingen... ;-)
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: boykott2015 am 23. September 2016, 13:24
Zitat
"Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.".
[...]
Wieso fällt sowas keinem Richter und keinem Anwalt auf?
Das sind Tatsachen, die eine Vollstreckung gar nicht möglich machen.


Weil die Gerichte nur die Vollstreckung behandeln. Alles was davor vorgefallen ist, steht somit fest und wird von Gerichten als gegeben angesehen.

LG Tübingen Beschluß vom 16.9.2016, 5 T 232/16
Rz. 10

Zitat
Unter anderem durch Fehlen dieses Bescheids kommt es dazu, dass schuldnerseits regelmäßig materiellrechtliche Einwände im Vollstreckungsverfahren (unzulässig) vorgebracht werden.

Rz. 45
Zitat
Der Schuldner wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung auf vollstreckungsrechtlichen Gründen beruht und die materiellrechtliche Beitragspflicht - entsprechend ständiger verfassungs- und verwaltungsrichterlicher Rechtsprechung - davon nicht berührt wird.

Z.B. man wird für eine Wohnung doppelt abkassiert. Man erfährt es aber nur in einem Festsetzungsbescheid inkl. Säumnisgebühren. Das ist aber schon der Vollstreckungsvorgang, da die Zahlung schon "versäumt" wurde. Man ist gezwungen, gegen die Doppeltbelastung erst bei Vollstreckung vorzugehen. Das ist aber "unzulässig", da der Zug längst abgefahren ist.
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: MichaelEngel am 23. September 2016, 13:30
Sind Sparkassen (öffentlich rechtliche Kreditinstituten) Behörden?

Können sie Bescheide erlassen?

Können sie sich der Amtshilfe (z.B. des Finanzamtes) bedienen?

Soll ein Gericht es klären?
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: KnutK am 23. September 2016, 13:43
Zitat
"Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.".
[...]
Wieso fällt sowas keinem Richter und keinem Anwalt auf?
Das sind Tatsachen, die eine Vollstreckung gar nicht möglich machen.


Weil die Gerichte nur die Vollstreckung behandeln. Alles was davor vorgefallen ist, steht somit fest und wird von Gerichten als gegeben angesehen.

LG Tübingen Beschluß vom 16.9.2016, 5 T 232/16
Rz. 10

Zitat
Unter anderem durch Fehlen dieses Bescheids kommt es dazu, dass schuldnerseits regelmäßig materiellrechtliche Einwände im Vollstreckungsverfahren (unzulässig) vorgebracht werden.

Rz. 45
Zitat
Der Schuldner wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung auf vollstreckungsrechtlichen Gründen beruht und die materiellrechtliche Beitragspflicht - entsprechend ständiger verfassungs- und verwaltungsrichterlicher Rechtsprechung - davon nicht berührt wird.

Z.B. man wird für eine Wohnung doppelt abkassiert. Man erfährt es aber nur in einem Festsetzungsbescheid inkl. Säumnisgebühren. Das ist aber schon der Vollstreckungsvorgang, da die Zahlung schon "versäumt" wurde. Man ist gezwungen, gegen die Doppeltbelastung erst bei Vollstreckung vorzugehen. Das ist aber "unzulässig", da der Zug längst abgefahren ist.

Mag sein...

Trotzdem: Wenn die Vollstreckung gar nicht stattfinden darf, weil die Voraussetzungen fehlen, wieso wird dann trotzdem die Vollstreckung geprüft?
Dies ist m.E.n. sinnlos, weil die Vollstreckung gar nicht durchgeführt werden dürfte!

Naja, wie auch immer....

Person XYZ hat vor einigen Monaten, in einem anderen Bundesland, eine sehr ähnliche Klage eingereicht.
Mal schauen, was daraus wird.
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: cleverle2009 am 23. September 2016, 14:13
Sind Sparkassen (öffentlich rechtliche Kreditinstituten) Behörden?
Können sie Bescheide erlassen?
Können sie sich der Amtshilfe (z.B. des Finanzamtes) bedienen?
Soll ein Gericht es klären?

Bundesverfassungsgericht 2013
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2013/bvg13-004.html
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: MichaelEngel am 23. September 2016, 15:37
Bundesverfassungsgericht 2013
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2013/bvg13-004.html

Zitat
b) Es sind keine tragfähigen sachlichen Gründe erkennbar, die diese Ungleichbehandlung der begünstigten Kreditinstitute rechtfertigen könnten. Eine Rechtfertigung folgt weder aus der Beschränkung ihres Gewinnerzielungsinteresses durch öffentliche Belange noch aus ihrem öffentlichen Auftrag, alle Bevölkerungskreise und insbesondere den Mittelstand mit kreditwirtschaftlichen Leistungen zu versorgen.

Kann man das auf die öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten in Bezug auf private Rundfunkanstalten übertragen?
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: Belldriver am 23. September 2016, 21:17
Edit karlsruhe: bitte keine Threadüberschriften verändern

Na hoppla, das ist doch mal (wieder) etwas Schönes aus Tübingen. Vielleicht können wir ja mit einigen Argumenten aus diesem Beschluss unsere unrechtmäßige Eintragung ins Schuldnerverzeichnis rückgängig machen???
Etwas nachdenklich haben mich die Argumente zur fehlenden Behördeneigenschaft gemacht-soweit ich richtig informiert bin sind Gerichtsvollzieher auch selbstständig(Unternehmen?) für das Amtsgericht tätig. Nun ja, mal abwarten.
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: Viktor7 am 23. September 2016, 21:36
LG Tübingen Beschluß vom 16.9.2016, 5 T 232/16
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=21332

Behörde oder Unternehmen?

Zitat
Rz. 7:
… Konkret fehlt es primär an der Erfüllung der vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen der Zustellung der Bescheide (- nachfolgend Zf. 6 -), im Übrigen auch an der Behördeneigenschaft im Sinne des Vollstreckungsrechts (- nachfolgend Zf. 7 -).

Zitat
Rz. 14:
Die Gläubigerin handelt im Übrigen, worauf noch einzugehen sein wird. wie vorstehend beschrieben, wie ein Unternehmen und gerade nicht wie eine Behörde.

Zitat
Rz. 29:
a) Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es bei der Gläubigerin an der Behördeneigenschaft. Die Gläubigerin tritt nach außen in ihrem Erscheinungsbild nicht als Behörde auf, sondern als Unternehmen. Bereits die Homepage www.swr.de ist mit „Unternehmen“ überschrieben, von einer Behörde ist nicht die Rede. Die Rubrik „Der SWR“ führt als Menüpunkt „Unternehmen“, nicht "Behörde“ auf. Die Unterseite Unternehmen bzw. Organisation weist einen Geschäftsleiter und eine Geschäftsleitung aus, ein Management. Eine Behörde oder ein Behördenleiter sind nicht angegeben, statt dessen – behördenuntypisch – unternehmerische Beteiligungen.

Zitat
Rz. 30:
b) Das wesentliche Handeln und Gestalten der Gläubigerin ist unternehmerisch.

Zitat
Rz. 31
c) Eine Bindung an behördentypische Ausgestaltungen (Geltung des Besoldungsrechts oder der Tarifverträge bzw. der Gehaltsstrukturen) für den öffentlichen Dienst) fehlt völlig. Die Bezüge des Intendanten übersteigen diejenigen von sämtlichen Behördenleitern, selbst diejenigen eines Ministerpräsidenten oder Kanzlers, erheblich. Ein eigener Tarifvertrag besteht.

Zitat
Rz. 32
d) Die Tätigkeit wird nicht vom öffentlichen Dienst im Sinne von Art. 71 LV ausgeübt

Recht haben sie, die ehrenwerten Richter des LG Tübingen.

Behörden sehen so nicht aus! Lauter kleine geldhungrige GmbHs.


(http://www.abload.de/img/rundfunkbeitrag_beteit4z6g.jpg)
Original-Bild-Quelle:
rundfunkbeitrag.blogspot.de, 07.09.2013
Fünfter offener Brief an die Intendantin des rbb, Frau Dagmar Reim
Widerspruch gegen den zweiten Gebühren-/Beitragsbescheid

http://rundfunkbeitrag.blogspot.com/2013/09/funfter-offener-brief-die-intendantin.html
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: Hailender am 23. September 2016, 23:10
Hier der Aufbau einer weiteren "Behörde" (Tarnbezeichnung: Anstalt des öffentlichen Rechts)

(http://www.hss-cyb.org/gez/Beteiligungen-des-MDR.png)

Zusammengefasst lassen sich die Ziele der MDR-Beteiligungspolitik wie folgt darstellen:
– Umsetzung der Vorgaben des MDR-Staatsvertrages (http://www.hss-cyb.org/gez/MDR-Staatsvertrag.pdf) und des § 16 RStV (http://www.hss-cyb.org/gez/2016-1_Rundfunkstaatsvertrag.pdf),
– Konzentration des MDR auf Auftrag und Inhalte als Kernaufgabe, während Produktions-
   und Dienstleistungen kostengünstig und flexibel über Töchter und Drittfirmen
   bezogen werden
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: Shuzi am 23. September 2016, 23:23
Behörden sehen so nicht aus! Lauter kleine geldhungrige GmbHs.

Schicke Grafik!

Das Ding da in der Mitte mit den meisten Assoziationen verfügt offenbar über Eigenkapital, was ja völlig untypisch für Untermehmen ist  ;)

Siehe auch:
Verluste der Rundfunkanstalten in den Jahreabschlüssen 2015
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20306.msg131171.html#msg131171
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: Knax am 24. September 2016, 01:10
Behörden sehen so nicht aus! Lauter kleine geldhungrige GmbHs.

Richtig. Die Rundfunkanstalten sind ja Selbstverwaltungskörperschaften in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist eine besondere Ausprägung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts. Aufgrund der hier dargestellten Beteiligungsstrukturen an privatwirtschaftlichen Unternehmen in enormem Ausmaß stellt sich die Frage, ob insofern nicht ein Rechtsformenmissbrauch stattfindet.

Weichen die Rundfunkanstalten in tatsächlicher Hinsicht so weit vom Leitbild einer Anstalt des öffentlichen Rechts ab, dass die verwendete Rechtsform nur noch eine Worthülse ist?

Eine Behörde ist eine hoheitliche Organisationsform. Beteiligungen an privatwirtschaftlichen Unternehmen sind untypisch für die hoheitliche Organisationsform einer Behörde. Eine Lösung dieses Konfliktes gelingt nur dann, wenn man den Sendebetrieb und die Behördentätigkeit gedanklich voneinander trennt, obwohl beide innerhalb der gleichen Organisationsform "Anstalt des öffentlichen Rechts" stattfinden. Insofern wäre es schon folgerichtig, dass man den Sendebetrieb von der Behördentätigkeit organisatorisch trennt. Und genau das wird ja im Tübinger Beschluss auch angesprochen.
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: Bürger am 24. September 2016, 01:28
Insofern wäre es schon folgerichtig, dass man den Sendebetrieb von der Behördentätigkeit organisatorisch trennt.
Und genau das wird ja im Tübinger Beschluss auch angesprochen.
So könnte man es in der Tat verstehen...
...und das LG Tübingen scheint bundesweit offenkundig das einzige Gericht zu sein, mit Richtern, die ihrem Amtsermittlungsgrundsatz auch tatsächlich engagiert nachkommen.
Meiner Anerkennung dürfen sie (Sie) gewiss sein.


Ursprünglich gab es ja wohl einmal solch eine Trennung von "Sendebetrieb" und "Abgabeneinzug"...
...zumindest wohl solange die "Deutsche Bundespost" als damalige "Behörde" den Abgabeneinzug betrieb:
Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg116973.html#msg116973
...nun war ja bis zu einem gewissen Zeitpunkt die "Deutsche Bundespost" für den Gebühreneinzug zuständig.

Die "Deutsche Bundespost" war dazumal noch offizielle "Behörde"
https://de.wikipedia.org/wiki/Deutsche_Bundespost#Geschichte
Zitat
Bis 1989 war die Deutsche Bundespost eine Behörde [...]
womit eine erst einmal plausibel erscheinende Trennung von
- ("staatsferner") "Rundfunk-Leistung" durch die Rundfunk-Anstalten einerseits und
- ("hoheitlichem") "Finanzierungseinzug" durch die Bundespost-Behörde andererseits
gegeben gewesen sein könnte.

1973 (Gründung der "GEZ") bzw.
1976 (Arbeitsaufnahme der "GEZ")
erfolgte jedoch die
Umstellung des "Finanzierungseinzugs" von der
- "Deutschen Bundespost" ("Behörde")
auf die
- "Gebühreneinzugszentrale" (interne "Gemeinschaftseinrichtung"/"Verwaltungsgemeinschaft")
[...]
Spätestens damit nahm das Unheil wohl seinen Lauf...
...hat sich über die Jahrzehnte verselbständigt und ist mit dem
Paradigmenwechsel einer "Allgemein-Abgabe" nunmehr ins diametrale Gegenteil dessen verkehrt, was es ursprünglich einmal sein sollte.

Lügen können manchmal augenscheinlich ganz schön lange Beine bekommen... ::) :-\
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: GEiZ ist geil am 24. September 2016, 08:58
Oje, jetzt muss das auch noch in die Klage. Sobald der Widerspruchsbescheid da ist, gehts los  >:D
Person Z wird jetzt wohl Jura studieren...

Von welcher Behörde soll denn dieser Bescheid kommen?
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: marga am 24. September 2016, 09:04
Für NRW:
§ 2 (Fn 14)
Zitat
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und des Westdeutschen Rundfunks Köln.

Ein kurzer „EXKURS“ ins Jahr 2010
Dieser Satz ist im Urteil des VG Saarlouis nachzulesen:
(…) obgleich das Saarländische Verwaltungsverfahrensgesetz nach § 2 Abs. 1 SVwVfG für die Tätigkeit des Saarländischen Rundfunks nicht gilt. (…)
und weiter:
(…) den Schutz des Kernbereichs der Rundfunkfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu gewährleisten (…)

Im Klartext also:

Tätigkeit der LRA gilt nicht, aaaaaaaaaaber dann folgt dieser Satz:

>>> den Schutz des Kernbereichs der Rundfunkfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu gewährleisten<<<

Hier wurde mal wieder der Begriff der „Rundfunkfreiheit“ nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG missbraucht, genauso wie der Begriff der „Behördentätigkeit“ was das LG Tübingen mit seinem Beschluss vom 16.09.2016, 5 T 232/16 auch angreift.

Siehe hier:
VG Saarlouis Urteil vom 16.12.2010, 3 K 2162/09
Anspruch auf Rücknahme eines Bescheides, mit dem eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht abgelehnt worden ist
http://www.jusmeum.de/urteil/vg_saarlouis/63e8650c062c500a038b485df84d92123f4c513b958b0dc0ee0d94af7ccc60ca
Zitat
Leitsätze
Zitat:
(…) Wird die Rechtswidrigkeit eines Bescheides über die Ablehnung einer Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht geltend gemacht, ist für die Entscheidung über die Rücknahme des betreffenden Bescheides § 48 SVwVfG einschlägig, obgleich das Saarländische Verwaltungsverfahrensgesetz nach § 2 Abs. 1 SVwVfG für die Tätigkeit des Saarländischen Rundfunks nicht gilt, da der Saarländische Rundfunk - wie auch andere öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten - bei der Heranziehung der Rundfunkteilnehmer zu Rundfunkgebühren eine nicht vom Normzweck des § 2 Abs. 1 SVwVfG erfasste originäre Verwaltungstätigkeit ausübt. (…)

(…) § 48 SVwVfG ist anwendbar, obgleich nach § 2 Abs. 1 SVwVfG das Saarländische Verwaltungsverfahrensgesetz für die Tätigkeit des Beklagten nicht gilt. § 2 Abs. 1 SVwVfG bedarf insoweit nach seinem Sinn und Zweck, den Schutz des Kernbereichs der Rundfunkfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu gewährleisten, einer einschränkenden Auslegung, da der Beklagte bei der Heranziehung der Rundfunkteilnehmer zu Rundfunkgebühren nicht in diesem vor staatlichem Einfluss zu schützenden Kernbereich der Rundfunkfreiheit tätig wird, sondern eine originäre Verwaltungstätigkeit ausübt (…)

++
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: marga am 24. September 2016, 10:44
(…) § 48 SVwVfG ist anwendbar, obgleich nach § 2 Abs. 1 SVwVfG das Saarländische Verwaltungsverfahrensgesetz für die Tätigkeit des Beklagten nicht gilt. § 2 Abs. 1 SVwVfG bedarf insoweit nach seinem Sinn und Zweck, den Schutz des Kernbereichs der Rundfunkfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu gewährleisten, einer einschränkenden Auslegung, da der Beklagte bei der Heranziehung der Rundfunkteilnehmer zu Rundfunkgebühren nicht in diesem vor staatlichem Einfluss zu schützenden Kernbereich der Rundfunkfreiheit tätig wird, sondern eine originäre Verwaltungstätigkeit ausübt (…)

Nochmals Klartext:
also:
1.   Die LRA wird im Kernbereich vor staatlichem Einfluss geschützt.
2.   Als originäre Verwaltungstätigkeit wird das Verwaltungsverfahrensgesetz (hier das SVwVfG) herangezogen.
3.   Die LRA übt also gleichzeitig mehrere Funktionen in ihrem „Rechts-Charakter“ aus.
4.   Das LG Tübingen greift dies mit seinem Beschluss an.

Siehe hier:
34 f) Eine Behörde wird nie im Kernbereich ihrer Aufgaben gewerblich tätig, so aber die Gläubigerin (Werbezeitenverkauf). Einer Behörde ist die Annahme Gelder Dritter auch in Form von „Sponsoring“ oder Produktplatzierung streng untersagt. Als Trägerin der Informationsgrundrechte unterliegt die Gläubigerin der Pflicht zur staatsfernen, objektiven Berichterstattung, auch über wirtschaftliche Unternehmen. Als Beitragsgläubigerin macht sie gegenüber wirtschaftlichen Unternehmen erhebliche Zahlungsforderungen geltend und vollstreckt diese als „Behörde“. Es ist mit staatlicher Verwaltung unvereinbar, wenn – abgesehen von dem Interessenkonflikt bei der Berichterstattung – die Vollstreckungs“behörde“ auf dem Umweg über eine Tochter-GmbH (SWR M. GmbH) von Unternehmen als Beitragsschuldnern Geld für Werbung (oder für per staatsvertraglicher Definition als Nicht-Werbung bezeichnetes Sponsoring) nimmt.

Quelle:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=21332
+++
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: Viktor7 am 24. September 2016, 11:11
Wenn sich der Ausschluss in § 2 "Ausnahmen vom Anwendungsbereich" des VwVfG des jeweiligen Landes nur auf den Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG bezieht, in dem die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk in größtmöglicher Ferne und Unabhängigkeit vom Staat zu gewährleistet ist und die Heranziehung zu den Rundfunkbeiträgen nicht zu dem Kernbereich der Rundfunkfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gehört, dann hätten wir einen
Gesetzes-Dschungel statt Normenklarheit im Fall der ARD und des ZDF
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15632.0.html
Wegen der Normenklarheit muss der Ausschluss im VwVfG oder im anderen Gesetz erwähnt werden. Den gibt es aber nicht.

Folgen wir der Logik weiter:

Wenn es um Rundfunkbeiträge geht, gilt lt. einem Urteil und entgegen der Normenklarheit das VwVfG des jeweiligen Landes für die Erhebung der Abgabe (ein Beitrag ist der Rundfunkbeitrag im abgaberechtlichen Sinne nicht). Damit gelten dann auch diese beiden Normen:

Zitat
§ 58 Abs 1 VwVfG: Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15632.msg104063.html#msg104063), der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.
§ 59 Abs 1 VwVfG:
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt.

weil der Rundfunkbeitrageinzug auf Grund des öffentlich-rechtlichen Vertrages (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15632.msg104063.html#msg104063) in die finanziellen Selbstbestimmungsrechte (Medienfinanzierung eigener Wahl, willentliche Zustimmung) der Bürger eingreift. So sehen es auch die EU Richtlinien, die im Forum an anderer Stelle vertieft wurden.

In beiden Fällen, für den Rundfunkbeitrageinzug und für den Eingriff in die finanziellen Selbstbestimmungsrechte durch den Rundfunkbeitrageinzug, müssen für die Anstalten nach dieser Logik des aufweichenden Urteils diese Normen des VwVfG gelten. Damit gilt über den § 59 Abs 1 VwVfG des jeweiligen Landes auch der BGB § 241a "Unbestellte Leistungen" http://dejure.org/gesetze/BGB/241a.html

Wie schon vorhin gezeigt, sind die Anstalten unternehmerisch tätig, es fehlt ihnen an der Behördeneigenschaft im Sinne des Vollstreckungsrechts:

LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20296.msg131168.html#msg131168
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: Uwe am 24. September 2016, 15:02
Zitat
@@@Bitte nicht diesen wichtigen thread verkaspern@@@ Danke für's Verständnis.
Bitte beachten!


Edit "Bürger" - Hinweis:
Neben der fehlenden Staatsferne bei der hier thematisierten VERWALTUNGstätigkeit des Beitragseinzugs gibt es auch noch die fehlende Staatsferne bei der RUNDFUNKtätigkeit... welche aber im Sinne der zielgerichteten Diskussion bitte nicht in hiesigem Thread thematisiert werden sollte, sondern bereits thematisiert ist u.a. unter
Gremien: Verwaltungsräte ...Legislative, Judikative - und dunkle Abgründe
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9610.0.html
Hier bitte zielgerichtet weiterdiskutieren am Kern-Thema des hiesigen Threads, welches da lautet
LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: Bürger am 24. September 2016, 18:55
Anfragen wie diese sollten vermehrt getätigt werden.
Sie bekommen unter dem Licht des LG Tübingen Beschlusses eine neue Wichtigkeit...

FDP-Anfrage: zur gesetzlichen Grundlage der Stadt als Vollstreckungsbehörde für BS
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19934.0.html

FDP-Anfrage: Fungierte die Stadtverwaltung als Vollstreckungsbehörde für die GEZ
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18265.0.html
Zitat
[...]
4. Auf welcher gesetzlichen Grundlage fungierte die Stadt als Vollstreckungsbehörde für die GEZ bzw. den Beitragsservice von ARD/ZDF/Deutschlandradio?
(gemeint ist nicht der Rundfunkstaatsvertrag)
Gibt es hierzu schon Erkenntnisse/ Antworten?
Insbesondere die letzte Frage erhält neues Gewicht u.a. in Anbetracht der aktuellen Entscheidungen des LG Tübingen...
[...]
...mit interessanten Analysen und Diskussionen zum (Nicht-)Behördenstatus von ARD-ZDF-GEZ.

Edit "Hailender" - Fehlerteufelchen beseitigt
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: Kurt am 24. September 2016, 20:59
Auch hier ein Hinweis eines Mitstreiters aus Schleswig-Holstein beim heuteigen Infotag in Karlsruhe. Dieser informierte uns, dass seine Gemeinde in Schleswig-Holstein den NDR als Behörde NICHT anerkennt und Vollstreckungsanfragen weder bearbeitet und noch durchführt. Es scheint wohl in Deutschland doch noch volksnahe Gemeinden zu geben, für die die Kosten und Aufwand von Vollstreckungen zu hoch sind, die Vollstreckung für eine LRA unbegründet ist und den Behördenstatus einer LRA in Frage stellen bzw. aberkennen.

Quelle:
Fragen zum BS, Hamburg & NDR in Bezug auf Anwendbarkeit HmbVwVfG/ HmbVwV
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17273.msg131255.html#msg131255

@Markus KA:
bitte - wenn möglich - Details in Erfahrung bringen;
halte diese o.a. Information für eminent wichtig!

edit um 21:00
wurde unter
Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg131256.html#msg131256
schon besprochen - gut !!!!!

Gruß
Kurt
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: GEiZ ist geil am 24. September 2016, 21:08
Das VG Schleswig Holstein hat schon lange der GEZ-Willkür getrotzt:

Beschluss VG Schleswig Holstein, Az. 4 B 3/15, 05.02.2015
http://www.file-upload.net/download-10303694/Beschluss-VG-Schleswig-Holstein.pdf.html

(vorläufige Einstellung der Vollstreckung wegen fehlenden Zugangsnachweises/ fehlendem Aufgabevermerk zur Post)

Edit "Bürger":
Infos zum Link ergänzt sowie zum Verständnis Inhalte nachgetragen.
Bitte nicht einfach wild Links in eine Diskussion einstreuen, ohne näher auf die Hintergründe einzugehen.
Bei näherer Betrachtung hat das VG S.-H. zwar für eine vorläufige(!) Aussetzung der Vollstreckung entschieden - dies jedoch basierend auf allgemeinen verwaltungsrechtlichen Gründen.
Dies ist bereits an anderer Stelle im Forum thematisiert - so insbesondere auch unter
hochinst. Urteile > Bestreiten/Nachweis Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.0.html
bzw. auch unter
Beschlüsse/ Urteile GEGEN ARD-ZDF-GEZ wg. Vollstreckungen [Sammel-Thread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13703.0.html
(wo das gleiche Aktenzeichen bereits mit aufgeführt ist) und hat mit der von LG Tübingen aufgeworfenen ganz grundsätzlichen Infragestellung der Vollstreckungs-Befugnis nicht viel zu tun.
Dies daher hier bitte nicht weiter vertiefen, sondern bitte zielgerichtet eng am Kern-Thema diskutieren, welches hier lautet
LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Das Forum ist auf die Unterstützung und Disziplin seiner Mitglieder angewiesen.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: ZusatzrenteHaetteIchAuchG am 26. September 2016, 12:08
Dass eine LRA KEINE Behörde ist kann u.a. auch wie folgt am Beispiel von "Bayerischer Rundfunk"dargelegt werden:

UPIK-D-U-N-S Nr.: 321905317, Tätigkeit (SIC): 4832 (Radiosendestation), Quelle: www.upik.de
Zitat: Die UPIK®-Plattform dient als eindeutiges, einheitliches und firmenübergreifendes Identifizierungssystem. Dabei bildet die D&B D-U-N-S® Nummer den Schlüssel zur weltweit eindeutigen Zuordnung von Geschäftspartnern über UPIK®. "

Im SIC-Bereich von 80-99 sind alle Ämter, Behörden und Verbände aufgeführt:
Eine Landesrundfunkanstallt als Behörde oder Amt usw.  kann hier nicht gefunden werden :-)
Tja, warum wohl nicht!? Weil sie einfach keine Behörde ist!
Nicht einmal ist sie im SIC-Bereich – 86 für "...gemeinnützige Organisationen" zu finden

Sie ist dagegen eindeutig unter SIC 40-49 "Transport und Logistik" zu finden (-48 Fernmeldeeinrichtungen)

Auch mit dem Bildungswesen im SIC-Bereich –82 haben die LRA absolut NICHTS zutun. :-)

Quelle: https://www.upik.de/61f2f34f91abd3e4f4fd4042602730f0/en/upik_template.cgi?s=info_sic&f=SIC_CODE
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: cleverle2009 am 26. September 2016, 13:11
Eine interessante Urteilsbesprechung habe ich gefunden

https://www.jurablogs.com/go/lg-tuebingen-beschluss-vom-16-punkt-09-punkt-2016-5-t-232-strich-16 (https://www.jurablogs.com/go/lg-tuebingen-beschluss-vom-16-punkt-09-punkt-2016-5-t-232-strich-16)

Die Bewertung des dortigen Admins

Zitat
Es handelt sich – wie wir es von der fünften Tübinger Zivilkammer gewohnt sind – um eine neuerliche juristische Widerstandstat. Sie ist sehr gut begründet und zumindest im Ergebnis nachvollziehbar. Dass sich der BGH von den dargebrachten Argumenten überzeugen lassen wird und den Rundfunkbeitrag formell oder gar materiell kippt, wird man aber nicht erwarten dürfen.

Ich denke wir dürfen gespannt sein, wie die von einer kleinen Politikerschar ausgewählten Bundesverfassungsrichter sich um die Grundrechte herumwinden werden.
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: gebVwg am 26. September 2016, 17:57
Das Urteil stimmt zuversichtlich und motiviert zum weiteren Widerstand! Person A hat die Diskussion mit grosser Aufmerksamkeit gelesen und fragt sich, wie dieses Urteil praktisch in seinem konkreten Fall angewendet könnte, der in seiner Form momentan sicherlich vielen Einzelfällen entspricht. Person A wurde von der Stadtkasse zur Zahlung aufgefordert, hat bis dahin jedem Bescheid widersprochen inkl. Antrag zur Aussetzung der Vollziehung ohne jedoch einen Widerspurchbescheid erhalten zu haben. BS ließ Fristen zur Zustellung des Widerspruchbescheids bzw. Rücknahme des Vollstreckungsverfahrens verstreichen und die Stadtkasse ist nicht Willens weiter zu warten bzw. verweist auf den WDR, da nur er das Vollstreckungsersuchen zurückziehen könne - siehe unter
Vollstreckung Kassen-/Steueramt (trotz Widerspruch) > Urlaub/ Fristbedrängnis
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19998.0.html
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19998.msg130587.html#msg130587

Kann dieses Urteil nun die Stadtkasse zur Rückgabe des Vollstreckungsersuchens an den WDR bewegen? Denn, nach diesem Urteil dürfte auch auch dem WDR die Behördeneigenschaft fehlen und die Stadt folgerichtig eigentlich nicht vollstrecken. Oder ist Person A ein logischer Fehler unterlaufen?
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: KnutK am 26. September 2016, 18:16
Leider hat Deine Person A (bestimmt aufgrund dieses Forums hier) artig und fristgerecht widersprochen.
Leider sind das alles Beweise dafür, dass Person A den Müll vom BS erhalten hat.
Die Klage hat der Kläger gewonnen, weil er keine Schreiben vom BS erhalten habe.
Die Begründung bezüglich Behörde oder nicht ist vielleicht für die Bekanntgabe wichtig.
Die Briefe Deiner Person A wurden aber bekanntgegeben.... Pech gehabt.
Das Einzige was tatsächlich helfen könnte ist, dass die Behörde im Rahmen der Amtshilfe tatsächlich nicht Hilfe leisten darf, weil der BS ja keine Behörde ist.


Edit "Bürger":
Thread musste moderiert und um abschweifende Diskussionen bereinigt werden.
Hier bitte tangierende Themen nicht weiter vertiefen, sondern bitte zielgerichtet eng am Kern-Thema diskutieren, welches hier lautet
LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Das Forum ist auf die Unterstützung und Disziplin seiner Mitglieder angewiesen.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: Markus KA am 27. September 2016, 08:58
Die Klage hat der Kläger gewonnen, weil er keine Schreiben vom BS erhalten habe.

Am Rande bemerkt: die beschriebene Methode kann funktionieren, muss aber nicht. Mitstreiter in Ba-Wü, die diese Methode wissentlich oder unwissentlich verfolgt haben, wünschen sich heute, sie hätten den Bescheiden im klassischen Verfahren (wie im Forum beschrieben) widersprochen.

Auf Grund des aktuellen Urteils aus Tübingen hat Person M beim VG Karlsruhe Antrag auf Prüfung der Zuständigkeit gestellt.

http://www.vgkarlsruhe.de/pb/,Lde/1220668
Zitat
Unter "Verwaltungsgerichtsbarkeit" versteht man die Ausübung Recht sprechender Gewalt in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten...
Welches Gericht für Ihren Fall zuständig ist, muss in jedem Einzelfall geprüft werden. Dabei wird untersucht, ob die Verwaltungsgerichtsbarkeit überhaupt zuständig ist und - sollte dies der Fall sein - welches Verwaltungsgericht örtlich und sachlich zuständig ist. Ist dies erfolgt, ergibt sich aus dem Geschäftsverteilungsplan des örtlich und sachlich zuständigen Verwaltungsgerichts, welcher Spruchkörper (Kammer, Senat) für Ihr Verfahren zuständig ist.
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: Housebrot am 27. September 2016, 09:17
LG Tübingen Beschluß vom 16.9.2016, 5 T 232/16
Quelle: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=21332

Zitat
Leitsätze
Die Übergabe des Schriftstücks an die Post erfüllt in Baden-Württemberg mangels Geltung des LVwVfG für die Rundfunkanstalten nicht die Voraussetzungen für die Zugangsvermutung und damit die Bekanntgabe des Bescheides zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge.
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Urach vom 11.7.2016 aufgehoben und die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsersuchen der Gläubigerin vom 4.3.2015 für unzulässig erklärt.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Wert: 572,96 EUR
Zitat
29    
a) Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es bei der Gläubigerin an der Behördeneigenschaft. Die Gläubigerin tritt nach außen in ihrem Erscheinungsbild nicht als Behörde auf, sondern als Unternehmen. Bereits die Homepage www.swr.de ist mit „Unternehmen“ überschrieben, von einer Behörde ist nicht die Rede. Die Rubrik „Der SWR“ führt als Menüpunkt „Unternehmen“, nicht "Behörde“ auf. Die Unterseite Unternehmen bzw. Organisation weist einen Geschäftsleiter und eine Geschäftsleitung aus, ein Management. Eine Behörde oder ein Behördenleiter sind nicht angegeben, statt dessen – behördenuntypisch – unternehmerische Beteiligungen.
b) Das wesentliche Handeln und Gestalten der Gläubigerin ist unternehmerisch.
c) Eine Bindung an behördentypische Ausgestaltungen (Geltung des Besoldungsrechts oder der Tarifverträge bzw. der Gehaltsstrukturen) für den öffentlichen Dienst) fehlt völlig. Die Bezüge des Intendanten übersteigen diejenigen von sämtlichen Behördenleitern, selbst diejenigen eines Ministerpräsidenten oder Kanzlers, erheblich. Ein eigener Tarifvertrag besteht.
i) Gegen die Behördeneigenschaft spricht entscheidend auch die Ausgestaltung der Satzung der Gläubigerin, die weder gesetzlichen noch rechtsstaatlichen Voraussetzungen gerecht wird. In der Satzung (§ 13) wird geregelt, dass auch dem außerhalb der Vollstreckung leistenden Schuldner keinerlei Leistungsbestimmungsrecht zusteht. Für eine solche Regelung fehlt bereits die gesetzliche Ermächtigung in § 9 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. ...

Wenn einer "öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt" der "Behördenstatus" nicht anerkannt wird, und vieles dafür spricht, dass diese in Wirklichkeit "knallharte" Unternehmen sind, die wie (fast)
jedes Unternehmen an einer Gewinnmaximierung interessiert sind, warum sind dann Verwaltungsgerichte für diese Konstrukte zur Klärung eines strittigen Sachverhaltes anzurufen, und nicht,
wie es üblich ist (Verbraucher ./. Unternehmen) die Zivilgerichte ?

Vielleicht sollte man es einfach mal darauf ankommen lassen, und gegen eine Sendeanstalt vor einem Zivilgericht vorgehen, und diesen "Bescheid", den dieses Wirtschaftsunternehmen meint,
"erlassen" zu dürfen, mal angreifen ?

Ich wäre durchaus daran interssiert, das mal in NRW (gegen den WDR) durchzuführen.

Der Streitwert hält sich ja meistens in Grenzen (54 Euro maximal)......

Gibt es Mitstreiter, die es gerne mal darauf anlegen würden ? Man könnte dann z.B. auch massenhaft Klagen einreichen..... Bei dem Streitwert sind die Kosten überschaubar...

Grüße
Adonis
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 27. September 2016, 10:52
Wenn einer "öffentlich rechtlichen Rundfunkanstallt" der "Behördenstatus" nicht anerkannt wird, und vieles dafür spricht, dass diese in Wirklichkeit "knallharte" Unternehmen sind, die wie (fast)
jedes Unternehmen an einer Gewinnmaximierung interessiert sind, [...]

Man muss zwischen Verwalter (Vorstand) und Eigentümer unterscheiden. Oft ist es bei Unternehmen so, dass die Interessen der Verwalter vor den Interessen der Eigentümer gehen. Im Fall des öffentlich rechtlichen Rundfunks ist dies extrem. Der Eigentümer, das Volk, muss dem Verwalter Tribut zahlen, der Verwalter hat seine (Rundfunk)Freiheit, der Eigentümer hat seine entsprechenden Freiheiten nicht.
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.16, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: koybott am 27. September 2016, 15:07
Wenn einer "öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt" der "Behördenstatus" nicht anerkannt wird, und vieles dafür spricht, dass diese in Wirklichkeit "knallharte" Unternehmen sind, die wie (fast)
jedes Unternehmen an einer Gewinnmaximierung interessiert sind, warum  sind dann Verwaltungsgerichte für diese Konstrukte zur Klärung eines strittigen Sachverhaltes anzurufen, und nicht,
wie es üblich ist (Verbraucher ./. Unternehmen) die Zivilgerichte ?

Vielleicht sollte man es einfach mal darauf ankommen lassen, und gegen eine Sendeanstalt vor einem Zivilgericht vorgehen, und diesen "Bescheid", den dieses Wirtschaftsunternehmen meint,
"erlassen" zu dürfen, mal angreifen ?

Ich wäre durchaus daran interssiert, das mal in NRW (gegen den WDR) durchzuführen.

Der Streitwert hält sich ja meistens in Grenzen (54 Euro maximal)......

Gibt es Mitstreiter, die es gerne mal darauf anlegen würden ? Man könnte dann z.B. auch massenhaft Klagen einreichen..... Bei dem Streitwert sind die Kosten überschaubar...

Grüße
Adonis

Dazu ggf. interessant:
Zitat
I. Zunächst muss man sich vor Augen führen, warum es die §§ 23ff
EGGVG überhaupt gibt.
1) Die Funktion der §§ 23ff EGGVG besteht darin, unter Ausschluss
der Verwaltungsgerichtsbarkeit den ordentlichen Rechtsweg zu eröff-
nen.2 Bei gewissem Verwaltungshandeln sollen aufgrund der Sachnähe
die ordentlichen Gerichte entscheiden.3
2) Sie konkretisieren den Grundsatz des Art. 19 Abs. 4 GG4 und dienen
der Gewähr von lückenlosem Rechtsschutz. Diesen Zweck zu kennen,
ist für die Auslegung der §§ 23ff EGGVG sehr wichtig. Das zuständige
OLG (§ 25 Abs. 1 EGGVG) muss deswegen etwa den angefochtenen
Justizverwaltungsakt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht voll
nachprüfen, da nur so der Garantie des Art. 19 Abs. 4 GG Genüge getan
wird.5

2 KK-StPO/Mayer, § 23 EGGVG, Rn.1.
3 Kissel/Mayer, § 23 EGGVG, Rn.6.
4 BGH, NJW 1994, 1951.
5 Vgl. grundlegend hierzu BVerfG, NJW 1970, 853.
https://www.iurratio.de/wp-content/uploads/2016/06/Iurratio-2-2016-WEB.pdf, S. 46 ff
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: Hailender am 27. September 2016, 15:47
Hierbei geht es um Justizverwaltungsakte.
Oder habe ich da etwas falsch verstanden?
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: Roggi am 27. September 2016, 16:06
Auf der Seite www.wdr.de ist von Unternehmen die Rede. In der Rubrik
Unternehmen kann das Profil und die Organisation eingesehen werden
http://www1.wdr.de/unternehmen/der-wdr/profil/organisation/index.html

Laut WDR-Gesetz sind Beteiligungen an Unternehmen erlaubt:
http://www1.wdr.de/unternehmen/der-wdr/profil/rechtsgrundlagen_gesetz100.pdf

Der WDR darf sich laut §1 selbst verwalten, was aber bedeutet, dass nur eine eingeschränkte Aufsicht stattfindet.

Zitat
§ 45 Beteiligung an Unternehmen
(1) An einem Unternehmen, das einen gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Zweck zum Gegenstand hat, darf sich der WDR unmittelbar oder mittelbar beteiligen, wenn
1. dies im sachlichen Zusammenhang mit seinen gesetzlichen Aufgaben steht,
2. das Unternehmen die Rechtsform einer juristischen Person besitzt,
3. die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Unternehmens einen Aufsichtsrat oder ein entsprechendes Organ vorsieht.

Auch auf den anderen Seiten des WDR findet sich kein Hinweis auf Behördeneigenschaften, nur Hinweise auf das Unternehmen werden verlinkt.
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: Peli am 27. September 2016, 16:28
Sollte es tatsächlich gelingen, hier von der Verwaltungsgerichtsbarkeit zur bürgerlichen Gerichtsbarkeit umschwenken zu können, hätte diese einige Vorteile, zum Beispiel dass nicht mehr einfach die Finanzämter oder Gemeinden in die Vollstreckung eingebunden werden können. Die Kosten für die Verfahren würden dann aber auch gewaltig in die Höhe gehen, da dann alles nach Streitwert abgerechnet wird. Dies sollte man nicht unterschätzen.

Was das Urteil des LG Tübingen anbelangt, wird die Gegenseite sicher in Kürze vor dem OLG dagegen vorgehen. Man sollte sich daher nicht zu früh freuen. Als ein Sieg darf es natürlich schon gewertet werden.

Richtig interessant wird es dann, wenn die Finanzbehörden und die Kommunen sich nicht mehr für die Vollstreckung im Zuge der "Amtshilfe" zuständig sehen. Dann haben die Landesrundfunkanstalten nämlich echte Probleme.

LG Peli
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: Roggi am 27. September 2016, 18:07
Wenn SWR gegen das Urteil angehen will, muss er beweisen, dass er Behörde ist. Damit wäre bewiesen, dass er nicht staatsfern ist, womit sich neue, größere Probleme für SWR ergeben. Die schlucken gerade diese Kröte, um das größere Übel abzuwenden.
Somit kann nun mit diesem Urteil gearbeitet werden. Wir kämpfen gegen örR, einen Konzern, der politisch gestützt wird. Der bürgerliche Gesetze ignoriert und Europarecht missachtet. Vielleicht haben die Verwaltungsgerichte deshalb so absurd geurteilt, weil sie sowieso nicht zuständig waren. Das Problem bei einer Klage ist oft, dass das Falsche oder der Falsche beklagt wird. Das wird erst am Ende mit dem Urteil festgestellt.
Somit kann es passieren, dass das Bundesverfassungsgericht feststellt, dass die Verwaltungsgerichte nicht zuständig sind und man von vorn beginnen muss mit seiner Klage: neue Argumente, neue Gerichte. Ein Urteil gibt es dann nicht, also hat dann der staatliche Raubzug gegen den Bürger für einige Jahre weiter seine (un)rechtliche Grundlage. Die Resourcen der meisten Widerständler sind bis dahin größtenteils aufgebraucht.
Der Plan der örR dürfte aufgehen, die Urteile so lange wie möglich rauszuzögern. Die Gesetze werden danach angepasst, so dass es dann noch weniger Möglichkeiten gibt, sich zu wehren. Die Schwachstellen des RBStVs wurden mit jedem Klageargument aufgezeigt. Man braucht zukünftig keinen Kirchhof mehr kaufen, keine Politiker bestechen oder Richter erpressen, um einen neuen RBStV grundgesetzeskonform zu entwerfen.
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: Kümmelkäse am 27. September 2016, 18:28
Und genau deshalb hilft nur möglichst breit aufgestellter ziviler Ungehorsam. Einfach nicht zahlen, und jedem der damit auf einen zukommmt mit einer ordentlichen Portion Verachtung strafen. Seinen Unmut laut kundtun... Die Konspiration auf Seiten des Staates und des Geldes ist so gross, dass es kaum Sinn macht dagegen vorzugehen. Genau dass ist ja auch das Kalkül. Auch sehe ich kaum etwas an dem Urteil, das uns nützen könnte. Der Beitragservice schickt halt in kürze alles wichtige per Einschreiben. Auch der glückliche Kläger wird letztlich noch gepfändet, aber das nächste mal halt "richtig".
Ich glaube dass man sich beim Klagen eher auf andere Argumente stützen sollte, als den Behördenstatus der Anstalten.
Wichiger erscheint mir die soziale Unausgewogenheit und vor allem die völlig sachfremde Anknüpfung an Wohnraum, anstatt an irgendetwas, was den Rundfunk auch nutzen kann. Zum Beispiel ein Mensch.:)
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 27. September 2016, 18:42
Aus:

https://www.jurablogs.com/go/lg-tuebingen-beschluss-vom-16-punkt-09-punkt-2016-5-t-232-strich-16 (https://www.jurablogs.com/go/lg-tuebingen-beschluss-vom-16-punkt-09-punkt-2016-5-t-232-strich-16)

Zitat
Es handelt sich – wie wir es von der fünften Tübinger Zivilkammer gewohnt sind – um eine neuerliche juristische Widerstandstat. Sie ist sehr gut begründet und zumindest im Ergebnis nachvollziehbar. Dass sich der BGH von den dargebrachten Argumenten überzeugen lassen wird und den Rundfunkbeitrag formell oder gar materiell kippt, wird man aber nicht erwarten dürfen.

Warum aber der letzte Satz?

Eine Antwort: weil die Rundfunkanstalten viel Geld bekommen und man ihnen es nicht mehr entziehen kann.

Aber warum? Und warum wiegt das mehr als die Grundrechte der Bürger?

Die Grundrechte werden eigentlich geleugnet, die offensichtliche Verletzung wird nicht anerkannt, und so werden Präzedenzfälle geschafft. Diese Demokratieabgabe korrompiert den Rechtsstaat.
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: Kümmelkäse am 27. September 2016, 18:57
Ich glaube eher, dass die Politik den freien Rundfunk korumpiert hat. Ist nicht auszuschliessen, dass auch dieses Urteil aus Tübingen zur Inszenierung gehört. Letztlich widerspricht der ÖR in seiner jetzigen Form dem Grundgesetz, da er ja nicht frei ist, sondern von der Politik gelenkt und finanziert. Der Verrat liegt ja bei denen, die dem Gesetz zugestimmt haben und bei den Richtern die dem entsprechen. Das Urteil stellt ja auch nicht fest, dass der Beitrag an sich unrechtmässig wäre. Das wäre aber das, worauf wir alle warten.
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: Hailender am 27. September 2016, 19:03
Zivi­ler Unge­hor­sam wird zur hei­li­gen Pflicht, wenn der Staat den Boden des Rechts ver­las­sen hat.
(Mahatma Gandhi)

Einfach für alle.
Einfach nicht zahlen!
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: GEiZ ist geil am 27. September 2016, 21:42
Was das Urteil des LG Tübingen anbelangt, wird die Gegenseite sicher in Kürze vor dem OLG dagegen vorgehen. Man sollte sich daher nicht zu früh freuen. Als ein Sieg darf es natürlich schon gewertet werden.

Die Rechtsbeschwerde geht hier direkt an den Bundesgerichtshof, es gibt keine OLG Entscheidung dazwischen.
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 27. September 2016, 22:04
Die Rechtsbeschwerde geht hier direkt an den Bundesgerichtshof, es gibt keine OLG Entscheidung dazwischen.

Hoffentlich gibt es die Beschwerde. Gibt es Kontakt mit dem potentiellen Beschwerdeführer?

Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: Bürger am 27. September 2016, 22:18
Der potenzielle "Beschwerdeführer" wäre hier ja der SWR... ;)
...denn dieser war ja beim LG Tübingen haushoch unterlegen ;D ;D

Vielleicht weiß ja Herr Eicher mehr dazu? ;)
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: GEiZ ist geil am 27. September 2016, 22:19
Das Urteil stellt ja auch nicht fest, dass der Beitrag an sich unrechtmässig wäre. Das wäre aber das, worauf wir alle warten.

Das LG Tübingen kann  nicht entgegen allen anderen Entscheidungen den Beitrag als solchen als verfassungswidrig qualifizieren. Der Richter tut was er kann, sehen wir weiter. Der BGH wird jede Menge Arbeit damit haben, diesen Beschluß mit wischi-waschi Behauptungen zu kassieren.
Titel: Re:LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: Kurt am 28. September 2016, 14:20
Hallo zusammen,

wer weiß denn ob und wie man an den im Tübinger Beschluss zitierten "Beschluss des Amtsgerichts Bad Urach vom 11.7.2016" kommt?

Hätte Interesse daran diesen zu lesen...

Gruß
Kurt
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: Hailender am 28. September 2016, 14:22
Die Rechtsbeschwerde geht hier direkt an den Bundesgerichtshof, es gibt keine OLG Entscheidung dazwischen.

Dies kann ich bestätigen, denn diese Aussage habe ich von einem Rechtsgelehrten (Anwalt für Verwaltungsrecht) auch bekommen.
Er hat mir allerdings wenig Hoffnung auf weiteren Erfolg gemacht. Das Gespräch war sehr ernüchternd. Leider...
Titel: Re:LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: Hailender am 28. September 2016, 14:31
wer weiß denn ob und wie man an den im Tübinger Beschluss zitierten "Beschluss des Amtsgerichts Bad Urach vom 11.7.2016" kommt?

Hätte Interesse daran diesen zu lesen...

In der Rechtsprechungsdatenbank stehen die als veröffentlichungswürdig erachteten  Entscheidungen der Gerichte und Staatsanwaltschaften in Baden-Württemberg grundsätzlich nur für den privaten Gebrauch zur Verfügung.

Siehe hier --> http://www.amtsgericht-bad-urach.de/pb/,Lde/Startseite/Entscheidungen
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: ph am 28. September 2016, 17:29
Mal angenommen, Person X hat einen Schufaeintrag - innerhalb einer vergangenen Zwangsvollstreckungsmaßnahme - erhalten, weil diese die Vermögensauskunft verweigerte.

Ist dieses Urteil somit Rückwirkend anwendbar? Kann es als Argumentationsgrundlage verwendet werden, damit der Schufaeintrag gelöscht wird?
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: ohmanoman am 28. September 2016, 17:33
Die Rechtsbeschwerde geht hier direkt an den Bundesgerichtshof, es gibt keine OLG Entscheidung dazwischen.

Dies kann ich bestätigen, denn diese Aussage habe ich von einem Rechtsgelehrten (Anwalt für Verwaltungsrecht) auch bekommen.
Er hat mir allerdings wenig Hoffnung auf weiteren Erfolg gemacht. Das Gespräch war sehr ernüchternd. Leider...

@Hailender:
Kannst du uns an deiner Nüchternheit teil haben?  ;) ::)
Danke  8)
Gruß
Ohmanoman
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: Dinosaurus am 28. September 2016, 18:54
Der Beschluss ist mir auch schon einige Tage bekannt und kommt genau zur richtigen Zeit.  8) Wie gewisse GV´s über die Tübinger Richter denken, konnte ich bei meinem heutigen Gespräch zwecks gütlicher Erledigung selbst feststellen. Als ich der GV´in entgegnete, daß ich mich mit Verbrecherorganisationen niemals gütlich einigen würde und mir weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen angedroht wurden, konnte ich einfach nicht anders als zu sagen: "Zum Glück gibt es in diesem Land noch Richter am LG Tübingen, die pro Verweigerer entscheiden würden. Worauf sie lapidar und sinngemäß antwortete: "Ach, diese kleinen Richter haben doch eh nichts zu melden!!! Das würde schon lange im Internet, Facebook und Co. umherschwirren.

Den Beschluß werde ich der Erinnerung einfach beifügen und wenn sie es immer noch nicht begreifen will, dann soll sie eben den Haftbefehl beantragen.  ;D ;D ;D

Es findet sich immer ein Gesprächspartner mit mehr Hirnmasse!  ;)
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: ChrisLPZ am 28. September 2016, 19:38
"Zum Glück gibt es in diesem Land noch Richter am LG Tübingen, die pro Verweigerer entscheiden würden. Worauf sie lapidar und sinngemäß antwortete: "Ach, diese kleinen Richter haben doch eh nichts zu melden!!!

So etwas wird den GV(innen) wohl bei den Fortbildungsseminaren des Beitragsservice eingetrichtert.

Siehe
Seminare für Vollziehungsbeamte
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11390.msg77092.html#msg77092
und
hr/BS-Seminar: Grundlagen, aktuelle Entwicklungen und Vollstreckung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20233.0.html

Einfach schockierend  :(
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: Hailender am 28. September 2016, 19:48
@Hailender:
Kannst du uns an deiner Nüchternheit teil haben?  ;) ::)

Aber sehr gerne doch und ich fasse das fast 2 stündige Gespräch in ein paar Worten zusammen.

Von der Politik und den Gerichten haben wir nichts zu erwarten.
Das einzigste was hilft ist nicht zahlen solange wie möglich und auf die Straße gehen.
Am Montag, den 03.10.2016 machen wir in Karlsruhe den Anfang dafür.

Leider, eine andere Chance haben wir nicht wenn wir etwas erreichen wollen.
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: ohmanoman am 28. September 2016, 22:05
Danke Hailender!

Wer keine Erwartung hat, kann auch nicht enttäuscht werden!
 ;)
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: Bürger am 28. September 2016, 22:12
"Zum Glück gibt es in diesem Land noch Richter am LG Tübingen, die pro Verweigerer entscheiden würden. Worauf sie lapidar und sinngemäß antwortete: "Ach, diese kleinen Richter haben doch eh nichts zu melden!!!
So etwas wird den GV(innen) wohl bei den Fortbildungsseminaren des Beitragsservice eingetrichtert.
Siehe
Seminare für Vollziehungsbeamte
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11390.msg77092.html#msg77092
und
hr/BS-Seminar: Grundlagen, aktuelle Entwicklungen und Vollstreckung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20233.0.html
Einfach schockierend  :(

sowie auch unter
Infoblätter für Gerichte (BY): Zwangsvollstreckung/Tübingen/Festsetzungsbesch.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13418.0.html
und
BS instruiert Gerichte und GV: BGH-Beschluss legitimiere Vollstreckungspraxis
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15958.0.html

Insbesondere letzteres dürfte maßgeblich sein für vorbeschriebene Reaktionen "kleiner GV'lerinnen", die noch weniger zu melden haben als ein LG Tübingen ;)
Solche GV'lerinnen können die Bedeutung nicht einschätzen - befassen sich nicht ansatzweise so tiefgründig wie unsereiner mit der Thematik und erkennen auch nicht, dass der neue Beschluss mit dem einzigen(!) bislang vom BGH offiziell "kassierten" Beschluss nur bedingt etwas zu tun hat, d.h. die bisherige BGH-Entscheidung nicht übertragbar ist auf die aktuelle Entscheidung des LG Tübingen.
Aber die mundgerecht aufbereiteten Infoblätter von ARD-ZDF-GEZ einfach so nachplappern ist ja auch viel einfacher, als sich mal selbst mit der Materie zu befassen.

Und auch die Einschätzung einzelner Rechtsanwälte sollte in dieser Angelegenheit nicht weiter Betrübnis erregen. Noch ist nicht aller Tage Abend ;) Was Unrecht ist, wird auch durch Richterspruch nicht "Recht".
Selbstverständlich gilt bis zu den höchstrichterlichen Verfahren weiterhin den Druck auf allen Ebenen aufrecht zu erhalten bzw. gar noch zu intensivieren - finanziell, politisch-aufklärerisch - und ja, auch weiterhin juristisch, denn jedes neue Verfahren fördert weitere Details zu diesem unhaltbaren System zu Tage.

"Wir haben keine Chance - also nutzen wir sie..." ;) ;D

Sei's drum...

Hier bitte wieder mehr zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: Lalka_1964 am 29. September 2016, 11:02
Hallo zusammen,
es ist einfach zu sagen - einfach nicht zahlen - ich habe nichts gez-ahlt, mich gewehrt, das FA wurde um Amtshilfe zwei mal gebeten, ich habe Einspruch eingelegt, fadenscheinige Antworten bekommen, die Folge war - mein Bankkonto wurde gepfändet, Beiträge für 2013 und 2014 einfach eingezogen Punkt. Kriege ich nach dem Urteil mein Geld zurück? Eigentlich trifft es auf mich zu >:D

Viele Grüße und nicht aufgeben!
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: Roggi am 29. September 2016, 11:13
Es dürfte unwahrscheinlich sein, dass aufgrund des Urteils Rückzahlungen an frühere Schuldner erfolgen müssen. Laufende Klagen und Verfahren haben da eher Chancen, von diesem Urteil zu profitieren.

Der Widerstand besteht leider hauptsächlich aus vielen Rückschlägen, besonders wenn Zwangsvollstreckungen betrieben werden. Dass die Gerichte dermaßen örR-Abhängig sind, war nicht abzusehen. Dennoch ist jede Zahlungsverweigerung und jede Klage wichtig. Sonst hätten wir bald wieder eine Diktatur und der Bürger wäre ein rechtloser Sklave des Systems.
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: KnutK am 29. September 2016, 11:56
Person XYZ hat vor Monaten eine sehr ähnliche Klage in einem anderen Bundesland eingereicht. Sollte gegen denn Kläger entschieden werden, wie kann man dann diesen hier besprochenen Beschluss für sich als Argument nutzen?
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: Markus KA am 29. September 2016, 11:57
In juristischen Fachkreisen gilt die Begründung der Tübinger Richter auch für einen BGH schwer widerlegbar.
Es ist mir noch nicht bekannt, dass der SWR schon in Revision gegangen ist.

Kann es sein, dass eine Revision des Tübinger Urteiles durch den SWR als einer der größten Fehler deutscher  Rundfunkgeschichte und Zwangsrundfunkbeitragsgeschichte eingehen könnte?

Eine Revision würde die Bekanntheit des Tübinger Urteils deutlich erhöhen. Wird das BGH KEINE Rechtsfehler finden, dann hat der ÖRR sehr schlechte Karten und der Bürger weiss was er zu tun hat. Eine, für den ÖRR , katastrophale Kettenreaktion wird in Gang gesetzt.

Erfolgt keine Revision, könnte sich die Situation vor 2013 einstellen. Nichtnutzer in Ba.-Wü. werden nicht weiter verfolgt (da Unkosten zu hoch) und die Zahler überweisen fleißig weiter. Ein kleiner Schwund für den SWR, aber es stellt sich eine gewisse Ruhe ein und die Gehälter (Renten) der Mitarbeiter wären erstmal gesichtert?

Eine Revision könnte das schnelle AUS für den ÖRR bedeuten.
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: GEiZ ist geil am 29. September 2016, 12:15
Wenn der SWR tatsächlich keine Rechtsbeschwerde einlegt, erkennt er an, dass er keine Behörde ist. Dann müssten alle anderen Gerichte in BW ebenfalls die Behördeneigenschaft verneinen. Andere Bundesländer werden sich anschließen. Das werden die Fernsehkasper nicht wollen.
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: Markus KA am 29. September 2016, 13:07
Das werden die Fernsehkasper nicht wollen.

Eine Pleite vor dem BGH wird der SWR auch nicht wollen. Selbst wenn der BGH einen "möglichen" Rechtsfehler im Tübinger Urteil finden würde, wird dies dem "gesellschaftlichen Frieden" nicht förderlich sein. Dieses Urteil wird auf jeden Fall in den Medien landen und Reaktionen bei der Bevölkerung auslösen. Das Tübinger Urteil wird bis heute von den meisten Medien nicht erwähnt.
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: Hailender am 29. September 2016, 13:08
Kann es sein, dass eine Revision des Tübinger Urteiles durch den SWR als einer der größten Fehler deutscher  Rundfunkgeschichte und Zwangsrundfunkbeitragsgeschichte eingehen könnte?

Das wäre zu schön um wahr zu sein.
Aber wie ich schon sagte - Die Hoffnung stirbt zuletzt.

Eine Pleite vor dem BGH wird der SWR auch nicht wollen. Selbst wenn der BGH einen "möglichen" Rechtsfehler im Tübinger Urteil finden würde, wird dies dem "gesellschaftlichen Frieden" nicht förderlich sein. Dieses Urteil wird auf jeden Fall in den Medien landen und Reaktionen bei der Bevölkerung auslösen. Das Tübinger Urteil wird bis heute von den meisten Medien nicht erwähnt.

Warum eigentlich? Haben die nicht die Pflicht uns unabhängig zu informieren.

In den Medien ist es noch nicht bekannt, aber auf den Stadtkassen/Vollstreckungsstellen schon.
Dies kann ich aus erster Hand bestätigen, denn ich war heute in meiner Sache dort und habe es angebracht.
Man hat nur mitleidig darüber gelacht, aber den Ausdruck den ich mit hatte wollte man gern behalten.  >:(  :o
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: GEiZ ist geil am 29. September 2016, 13:15
Zitat
Dieses Urteil wird auf jeden Fall in den Medien landen und Reaktionen bei der Bevölkerung auslösen.

Hoffentlich! Dann hätte sich die lobenswerte Arbeit des ehrenwerten Tübinger Richters gelohnt!
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: Markus KA am 29. September 2016, 13:18
Kann es sein, dass eine Revision des Tübinger Urteiles durch den SWR als einer der größten Fehler deutscher  Rundfunkgeschichte und Zwangsrundfunkbeitragsgeschichte eingehen könnte?

Das wäre zu schön um wahr zu sein.
Aber wie ich schon sagte - Die Hoffnung stirbt zuletzt.

Du, alle weiteren Moderatoren und Administratoren habt  meinen vollen Respekt und Dank, dass Ihr nie die Hoffnung aufgegeben und uns diese Hilfe und Plattform ermöglicht habt...ich kann mich nur immer wiederholen...Danke Danke Danke!!!
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: Bürger am 29. September 2016, 13:31
Wenn der SWR tatsächlich keine Rechtsbeschwerde einlegt, erkennt er an, dass er keine Behörde ist. Dann müssten alle anderen Gerichte in BW ebenfalls die Behördeneigenschaft verneinen. Andere Bundesländer werden sich anschließen. Das werden die Fernsehkasper nicht wollen.

SWR - namentlich Herr Dr. Eicher ;) - hat bereits (nicht nur einmal?) "anerkannt", keine Behörde zu sein... ;)
FDP-Anfrage: Fungierte die Stadtverwaltung als Vollstreckungsbehörde für die GEZ
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18265.msg119775.html#msg119775
So auch die Aussage des Justiziar des SWR, Dr. Hermann Eicher:
Zitat
"Zudem stellen weder die öffentlich-rechtlichen Sender noch die GEZ eine Behörde dar."
Nachzulesen unter Punkt 3
http://www.ard.de/home/intern/presse/pressearchiv/252836/index.html

Man könnte geradezu meinen, das LG Tübingen hätte die Ausführungen Herrn Dr. Eichers nur folgerichtig noch einmal gerichtlich untersetzt ;)

Insofern bekommt die Aussage mit dem Beschluss des LG Tübingen eine neue Dimension...


PS: Wer Gelegenheit hat, besser mal screenshots von der Seite machen ;)
Man kann ja nie wissen...



Edit "Bürger":
Hier - zu verschiedenen Zeitpunkten - die Archivierung der vorbenannten Seite mit der Aussage Eichers ;)
https://web.archive.org/web/*/http://www.ard.de/home/intern/presse/pressearchiv/252836/index.html
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: Hailender am 29. September 2016, 13:58
PS: Wer Gelegenheit hat, besser mal screenshots von der Seite machen ;)
Man kann ja nie wissen...

Hier können sie ab sofort dauerhaft abgerufen werden.

Screenshot 01 (http://www.hss-cyb.org/gez/Screenshot-Eicher-Artikel-2012_01.JPG)
Screenshot 02 (http://www.hss-cyb.org/gez/Screenshot-Eicher-Artikel-2012_02.JPG)
Screenshot 03 (http://www.hss-cyb.org/gez/Screenshot-Eicher-Artikel-2012_03.JPG)
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: Markus KA am 29. September 2016, 14:02
Warum eigentlich? Haben die nicht die Pflicht uns unabhängig zu informieren.

Vieleicht ist den Medien die mögliche Wirkung des Tübinger Urteils bewußt, wenn die Bevölkerung darüber informiert werden würde? Da wird lieber schnell auf Brot und Spiele z.B. Fussball...ach ich vergaß die Krimis... umgeschaltet.. ;)
Auch die private Medien haben ein Herz für Ihre Kollegen im öffentlich-rechtlichen Sender, das kann man ihnen auch nicht verübeln, sind ja schließlich die Kollegen  ;)
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 29. September 2016, 14:15
https://www.jurablogs.com/go/lg-tuebingen-beschluss-vom-16-punkt-09-punkt-2016-5-t-232-strich-16
Zitat
Es handelt sich – wie wir es von der fünften Tübinger Zivilkammer gewohnt sind – um eine neuerliche juristische Widerstandstat. Sie ist sehr gut begründet und zumindest im Ergebnis nachvollziehbar. Dass sich der BGH von den dargebrachten Argumenten überzeugen lassen wird und den Rundfunkbeitrag formell oder gar materiell kippt, wird man aber nicht erwarten dürfen.
Warum aber der letzte Satz?

Eine mögliche Antwort:

Weil sie sonst nicht nur das erwünschte Geld nicht bekommen, sondern auch die Streitkosten der vielen Klagen zahlen müssen.

Die Frage ist ernst:

Warum gewinnt immer die Rundfunkanstalt? Warum wird das für so selbstverständlich gehalten, dass wir vom Urteil aus Tübingen überrascht sind?
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: ohmanoman am 29. September 2016, 14:55
Wie alt sind die Richter der fünften Tübinger Zivilkammer? Gehen die demnächt in den Ruhestand? ;)
Oder, werden nur die von den Verwaltungsgerichte bedacht? ::)

Vielleicht sollten wir uns die Namen der Richter merken! Wer weiß, wo wir die wieder finden, wenn überhaupt!  8) 8) 8) 8) 8) 8) 8)
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: rhadamanthys am 29. September 2016, 15:12
Behörden sehen so nicht aus! Lauter kleine geldhungrige GmbHs.

...Eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist eine besondere Ausprägung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts.

Weichen die Rundfunkanstalten in tatsächlicher Hinsicht so weit vom Leitbild einer Anstalt des öffentlichen Rechts ab, dass die verwendete Rechtsform nur noch eine Worthülse ist?


Anstalt des öffentlichen Rechts

Mit öffentlichen Aufgaben betraute Institution, ... meist staatliche oder kommunale Aufgaben.


https://de.wikipedia.org/wiki/Anstalt_des_%C3%B6ffentlichen_Rechts

Sport, Comedy, Heimatlieder senden, Tatort .... ist doch nicht staatliche Aufgabe. - Dann wären es ja Staatssender. - Aber wo ist dann die Staatsferne, als "Anstalt des öffentlichen Rechts?
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: Roggi am 29. September 2016, 15:30
Staatliche Aufgabe, um Rundfunk zu gewährleisten. Das muss keine Behörde erledigen, das muss kein Staatssender sein. Dass es sich faktisch dahin entwickelt hat, müsste nur bewiesen werden. Seltsamerweise reicht als Beweis noch nicht mal das ZDF-Urteil (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2014/03/fs20140325_1bvf000111.html) aus dem Jahr 2014 dafür aus.
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: rhadamanthys am 29. September 2016, 15:34
Nochmals Klartext:
also:
1.   Die LRA wird im Kernbereich vor staatlichem Einfluss geschützt.

Wie das, wenn es eine "Anstalt des öffentlichen Rechts" ist? Ihre Tätigkeit ist doch "staatliche Aufgaben" zu erledigen.

https://de.wikipedia.org/wiki/Anstalt_des_%C3%B6ffentlichen_Rechts


Zitat
Hessischer Rundfunk
Impressum
 
Hessischer Rundfunk
Anstalt des öffentlichen Rechts
Bertramstraße 8
D-60320 Frankfurt
Telefon: +49 (0)69 155 1
E-Mail: hzs@hr.de
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus
Beitrag von: Emge Phil am 29. September 2016, 17:00
Rz. 45
Zitat
Der Schuldner wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung auf vollstreckungsrechtlichen Gründen beruht und die materiellrechtliche Beitragspflicht - entsprechend ständiger verfassungs- und verwaltungsrichterlicher Rechtsprechung - davon nicht berührt wird.

Wenn die Behördeneigenschaft fehlt, dürften nicht einmal überhaupt nur Festsetzungsbescheide als Verwaltungsakte erlassen werden, so dass die Beitragspflicht theoretisch zwar besteht, aber de facto nicht durchgesetzt werden kann.


Edit "Bürger":
Weitere Diskussion zu diesem speziellen, eigenständigen Thema ausgelagert unter
"gilt für [...] Behörden" > Satzbau Bundes-/Landes-VwVfG/VwVG variiert/irritiert
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20398.0.html

Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 29. September 2016, 17:16
Wenn die Behördeneigenschaft fehlt, dürften nicht einmal überhaupt nur Festsetzungsbescheide als Verwaltungsakte erlassen werden, so dass die Beitragspflicht theoretisch zwar besteht, aber de facto nicht durchgesetzt werden kann.

Da es unmöglich sein darf, dass die Rundfunkanstalt ohne Geld da bleibt, wird der BGH sie zu Behörde und ihre Bescheide für wirksam erklären. Grund: der Wille des Gesetzgebers (und der Rundfunkanstalten). Was das Volk will, ist egal.
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: Bürger am 02. Oktober 2016, 00:51
Thread musste leider schon wieder sehr umfangreich und aufwändig moderiert werden, da mehrere Nebendiskussionen geführt wurden, die zwecks zielgerichteter Diskussion besser in separaten Threads geführt werden sollten, da sie hier immer wieder vom Kern-Thema des Threads abschweifen, welches da lautet
LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Auch Einzelfalldiskussionen sind hier im Thread unangebracht.
Bitte alle etwas Disziplin wahren. Das Forum ist auf die Unterstützung aller angewiesen.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.


tangierende Einzelthemen zum Beschluss des LG Tübingen nunmehr u.a. unter

LG Tübingen 5 T 232/16 (16.09.2016) > Welche Folgen für andere Bundesländer?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20351.msg131657.html#msg131657

örR ohne Behördeneigenschaft > Was sind die möglichen Konsequenzen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20360.msg131661.html#msg131661

"gilt für [...] Behörden" > Satzbau Bundes-/Landes-VwVfG/VwVG variiert/irritiert
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20398.0.html
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: Markus KA am 02. Oktober 2016, 11:07
Das LG Tübingen hat in seiner Begründung das Auftreten des SWR als Unternehmen eindeutig beschrieben und damit bewiesen, dass der SWR KEINE Behörde ist. Es ist schwerlich vorstellbar, dass im Falle einer Revision der BGH diese eindeutigen Beweise widerlegen oder Rechtsfehler finden wird. Es ist auch schwerlich vorstellbar, dass Kläger, Bevölkerung oder das LG Tübingen es akzeptieren würden, wenn der BGH die aufgeführten Beweise ignorieren würde.

Man darf gespannt sein... 8)
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 02. Oktober 2016, 17:24
Das LG Tübingen hat in seiner Begründung das Auftreten des SWR als Unternehmen eindeutig beschrieben und damit bewiesen, dass der SWR KEINE Behörde ist. [...]

Ja, sicher, ...

Es ist schwerlich vorstellbar, dass im Falle einer Revision der BGH diese eindeutigen Beweise widerlegen oder Rechtsfehler finden wird. Es ist auch schwerlich vorstellbar, dass Kläger, Bevölkerung oder das LG Tübingen es akzeptieren würden, wenn der BGH die aufgeführten Beweise ignorieren würde.

... aber andererseits haben wir woanders gelesen, dass es schwerlich vorstellbar ist, dass der BGH im Sinne der Rechte der Bürger entscheiden wird. Wir sind ja an Gerichtsentscheidungen, auch höchstrichterliche, gewöhnt, die wir deutlich als Unrecht erkennen. Warum sollte der BGH dieser ständigen Erfahrung von uns widersprechen?
Titel: Re:LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: tokiomotel am 02. Oktober 2016, 18:16
Weil wir viel zu geduldige dumme Esel sind und uns immer wieder aufs neue naiv vertrösten lassen.
Von den Gerichten wird bis aufs äußerste Zeit geschunden, wir werden wie dumme Bittsteller abgespeist und von Instanz zu Instanz an der Nase herum geführt.
Hier bedarf es vor allem einer wirksameren Widerstands- und Demokultur, einem weit hörbarem Paukenschlag.
Mit der zarten Wattebausch-Plakatmethode ist bei so gewaltig entgegen stehender einseitig finanzieller Medienmacht leider kein vernünftiger Blumentopf zu gewinnen.
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: Kümmelkäse am 03. Oktober 2016, 09:08
Wenn man das Urteil aus Tübingen tatsächlich als Beweis für die fehlenden Behördeneigenschaften gelten lässt, dann müsste doch bzgl. der Vollstreckungsersuchen etc. der § 271 StgB zur Anwendung kommen können. Eine Amtsanmassung seitens der LRA´s und des BS läge dann ja auf jeden Fall vor.
Zitat:
Zitat
§ 271
Mittelbare Falschbeurkundung

(1) Wer bewirkt, daß Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern, Dateien oder Registern als abgegeben oder geschehen beurkundet oder gespeichert werden, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von einer Person in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen Person abgegeben oder geschehen sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine falsche Beurkundung oder Datenspeicherung der in Absatz 1 bezeichneten Art zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern oder eine andere Person zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Der Versuch ist strafbar.
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: KnutK am 03. Oktober 2016, 09:32
Da das System politisch in seiner aktuellen Form gewillt ist, wird eh nichts hinsichtlich einer eventuellen Straftat geschehen. Andererseits könnte eh nicht bewiesen werden, dass hier vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt wurde.
Wenn die Intendanten verantwortlich dafür sind, können sie behaupten, dass sie von nichts wussten und im besten Wissen und Gewissen gehandelt hatten.
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: azdb-opfer am 03. Oktober 2016, 10:20
Da das System politisch in seiner aktuellen Form gewillt ist, wird eh nichts hinsichtlich einer eventuellen Straftat geschehen. Andererseits könnte eh nicht bewiesen werden, dass hier vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt wurde.

Da die Intendanten die "Direktanmeldung" selbst beschlossen haben, ist die vorsätzliche Handlung unwiderlegbar bewiesen. Deshalb sind sie auch für alle Folgen dieser Handlung verantwortlich.

Mit der Behauptung, "nach besten Wissen und Gewissen" gehandelt zu haben, können die sich nicht herausreden.
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext...
Beitrag von: ope23 am 03. Oktober 2016, 17:54
Hallo Leute,

ich war bislang stiller Mitleser und ärgere meine LRA mit Briefen, um so meine bisher gezahlten Beiträge wenigstens zu verbrennen (ich gehöre nicht zur Fraktion, die den öR rundwegs ablehnt, ich bitte um Nachsicht). Jetzt habe ich mich frisch angemeldet, um mich mitzuteilen. :-)

Ich habe erst heute wg Aktionstag wieder mal einen Blick ins Forum getan.

-> Ich bin total baff über die Entscheidung des LG. 
Es sind genau die Ausführungen in Abschnitt III Zf. 4 (Rn 4-16), was mich an der verwaltungsrechtlichen(??) Art, wie die Beiträge eingetrieben werden, massiv gestört hat. Noch nicht mal diskutiert, ob man von mir, der so gut wie nie Radio hört noch TV guckt, Geld abnehmen darf.


Witzig, wie das LG dann in Rn 17 in Richtung "Unternehmereigenschaft" abbiegt. Wahnsinn. 

Ich lese dann mal die Forumsbeiträge nochmals von vorn durch...

Für mich heute ein toller Tag. :-)
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: Marcella am 04. Oktober 2016, 14:24
Was ist mit all den Urteilen, die von Verwaltungsgerichten in Sache Rundfunkbeitrag gefällt wurden? Diese Gerichte waren wegen fehlender Behördeneigenschaft gar nicht zuständig oder sehe ich das falsch?
Mag unser Forumsmitglied der SWR-Justiziar Herr Dr. Hermann Eicher sich mal äussern?
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: Herold69 am 04. Oktober 2016, 15:54
@Marcella: Soweit ich das verstehe, muss es sich nicht unbedingt um eine Behörde handeln; es kann auch um öffentlich-rechtliche Institutionen gehen.
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: Hailender am 04. Oktober 2016, 18:54
Was ist mit all den Urteilen, die von Verwaltungsgerichten in Sache Rundfunkbeitrag gefällt wurden? Diese Gerichte waren wegen fehlender Behördeneigenschaft gar nicht zuständig oder sehe ich das falsch?
Mag unser Forumsmitglied der SWR-Justiziar Herr Dr. Hermann Eicher sich mal äussern?

Der wird sich schwer hüten hier dazu auch nur den kleinsten Pieps zu äußern.
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: GEiZ ist geil am 04. Oktober 2016, 19:10
Was ist mit all den Urteilen, die von Verwaltungsgerichten in Sache Rundfunkbeitrag gefällt wurden? Diese Gerichte waren wegen fehlender Behördeneigenschaft gar nicht zuständig oder sehe ich das falsch?
Mag unser Forumsmitglied der SWR-Justiziar Herr Dr. Hermann Eicher sich mal äussern?

Der wird sich schwer hüten hier dazu auch nur den kleinsten Pieps zu äußern.

Ich weiß nicht was ihr habt, Herr Eicher hat sich doch schon abschließend über die Behördeneigenschaft der Rundfunkanstalten geäußert:

Zitat
Zudem stellen weder die öffentlich-rechtlichen Sender noch die GEZ eine Behörde dar.

Die gesamte "Klarstellung" des Herrn Eicher auf der Seite der ARD:

http://www.ard.de/home/intern/presse/pressearchiv/252836/index.html

Der weiß doch genau, wer er(nicht) ist.

So ist das mit den Profis im Verwaltungsrecht und allen anderen Arbeitsscheuen. Wer gar nichts kann sucht sich nen Job beim Rundfunk. Und der, der das richtige Parteibuch und Vettern dort hat, bekommt die Ruhestelle. "Wir sind eine Familie....." hat nicht die Cosa Nostra erfunden.


Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: nexus77 am 05. Oktober 2016, 18:19
Warum eigentlich? Haben die nicht die Pflicht uns unabhängig zu informieren.
In den Medien ist es noch nicht bekannt, aber auf den Stadtkassen/Vollstreckungsstellen schon.

NEIN, die sog."Medien" haben gar keine Pflichten (ausser Gewinn zu machen), es sind alles Firmen. Ich weiß nicht, woher dieser Irrglaube von "Pflicht" und "unabhängigen Medien" etc. immer noch herkommt.... Der Spiegel oder WDR, es sind beides Unternehmen, die können senden und schreiben was sie wollen (nur wenn es nachweisbare Lügen sind oder Beleidigungen von Personen, da ist dann die Grenze natürlich). Wenn Dir nicht passt, was Spiegel (zB.  oder Zeit o. GMX news etc.) schreibt oder nicht schreibt, dann muss man den Konsum davon einstellen und denen keine Unterstützung zukommen lassen... Dasselbe ist für TV,Radio der Fall - mit dem Unterschied, dass man trotzdem zahlen soll dort  >:( (natürlich ungesetzlich)

Siehe diese beiden screenshots: a) Spiegel  b) WDR  (beides Firmen die Gewinn machen und ihre Geschäftsführer,Manager möglichste hohe Gehälter einsacken wollen)
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: GEiZ ist geil am 05. Oktober 2016, 20:35
Zitat
NEIN, die sog."Medien" haben gar keine Pflichten (ausser Gewinn zu machen)

Falsch, die dürfen eben keinen Gerwinn machen, deshalb bezahlen sie dem Intendanten und dem Fußvolk astronomische Gehälter um zu vermeiden Gewinn zu machen. Wenn das nicht reicht, wird eine Tochterfirma gegründet, dort wird ein Vetter als Geschäftsführer beschäftigt und der bekommt ein Generaldirektorenpräsidentengehalt. So geht Mafia heute.
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: nexus77 am 05. Oktober 2016, 20:43
Ein paar Uploader auf Youtube (ich verlinke die hier nicht, da glaube nicht gewünscht), haben auch Verbindungen ins Ausland (Schweiz etc.) festgestellt. U.a. soll der S. Wolf und eine Tussi, die bei BS für Datenschutz zuständig sein soll, auch in merkwürdigen anderen Firmen - und Verbandskonstrukten involviert sein....kann ja jeder selber bei Youtube suchen oder googlen :)

Siehe auch als Beispiel dieser Verein:
http://www.ebu.ch/about/members

Oder vergl. in USA:
https://www.nab.org/
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: GEiZ ist geil am 05. Oktober 2016, 20:59
Und da gibt es doch tatsächlich noch Richter, die von Demokratieabgabe und Grundversorgung sprechen. Ich dachte, ein Richter muss die allgemeine Hochschulreife haben und ein abgeschlossenes Hochschulstudium? Damit würde er die Sachverhalte durchschauen. Dann kann es ja nur noch Bestechung sein.
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: nexus77 am 05. Oktober 2016, 21:08
Die meisten Richter, Anwälte und Beamte (wie auch Staatsanwälte, welche natürlich alles abweisen, was gg. die TV Schergen gerichtet ist, wie ich persönlich es auch erlebte) profitieren vom System, deshalb werden sie es möglichst lange erhalten wollen bzw. ausbauen zu deren Vorteil. Das gilt auch zB. für überbordende Steuergesetze, ohne diese bräuchte man keine Steuerberater, diese profiteren also auch vom System. (ok, OT ja, aber vergleichbar zugegeben)
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: Maverick am 05. Oktober 2016, 21:35
Ein paar Uploader auf Youtube (ich verlinke die hier nicht, da glaube nicht gewünscht), haben auch Verbindungen ins Ausland (Schweiz etc.) festgestellt. U.a. soll der S. Wolf und eine Tussi, die bei BS für Datenschutz zuständig sein soll, auch in merkwürdigen anderen Firmen - und Verbandskonstrukten involviert sein....kann ja jeder selber bei Youtube suchen oder googlen :)

Siehe auch als Beispiel dieser Verein:
http://www.ebu.ch/about/members

Oder vergl. in USA:
https://www.nab.org/

Schon besser, dass du den Link nicht eingestellt hast. Ist ja reinste Comedy, was die sächsischen Zwillinge darbieten.

Diese "merkwürdigen Firmen" sind letzlich die europäischen Pendants des Beitragsserivce und diese haben einen Dachverband, der seinen Sitz am Sitz des schweizer Beitragsserivce hat. Die Mitglieder entsenden dann Vertreter in den Dachverband und wählen draus einen Präsidenten. Vertreter des Beitragsservice sind momentan eben der Geschäftführer Wolf und die Datenschutzbeauftragte. Ist bspw. wie ber der UEFA, wo ja auch Vertreter der jeweiligen europäischen Fussballverbände sitzen.  Und dann wird auch meinetwegen der aktuelle DFB-Präsident als Mitglied der UEFA-Executive bezeichnet.
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: Kurt am 05. Oktober 2016, 23:20
Sorry Leute - sollen wir einen (Stammtisch-)Chat aufmachen ?

Bitte "back to Topic"

Danke für's Verständnis.

Gruß
Kurt
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: Markus KA am 06. Oktober 2016, 09:04
Gibt es schon Informationen, ob der SWR bereits die Revision eingelegt hat?
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: Markus KA am 06. Oktober 2016, 10:34
Gibt es schon Informationen, ob der SWR bereits die Revision eingelegt hat?

§ 548
Revisionsfrist

Die Frist für die Einlegung der Revision (Revisionsfrist) beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Berufungsurteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

https://dejure.org/gesetze/ZPO/548.html (https://dejure.org/gesetze/ZPO/548.html)

Man darf gespannt sein... 8)
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: GEiZ ist geil am 06. Oktober 2016, 10:35
Gibt es schon Informationen, ob der SWR bereits die Revision eingelegt hat?

Der Tübinger Beschluss ist so umfangreich begründet dass die Rechtsbeschwerde kein leichter Standardtextbausteinbrief wird. Ich gehe davon aus, dass der SWR fristwahrend Rechtsbeschwerde ohne Begründung einlegt und sich eine ewig lange Zeit für die Begründung "erbettelt".
Wenn der SWR keine Behörde ist, darf er sich nicht mehr selbst vor Gericht vertreten und braucht einen externen Anwalt.
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: Markus KA am 07. Oktober 2016, 08:34
Jetzt muss ich doch mal das Forum befragen:

Wenn z.B. in Ba-Wü das Verwaltungsverfahrensgesetz für den SWR nicht gilt:

gemäß § 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und nicht für die Tätigkeit des Südwestrundfunks.

Durch welches Recht sieht sich das Verwaltungsgericht für Klagen gegen den SWR zuständig?

Gibt es jemanden hier im Forum, der "sein" VG zum Thema Zuständigkeit für Streitigkeiten gegen LRA bzw. SWR befragt hat?
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: Marcella am 07. Oktober 2016, 09:23
@Markus KA: Die Frage der Zuständigkeit von Verwaltungsgerichten wegen des fehlenden Behördenstatus hatte ich auch schon gestellt.
Dann kam der Hinweis Verwaltungsgerichte seien für Öffentlich-Rechtliche Institutionen zuständig...
Aus der Homepage des WDR geht ganz klar hervor, dass es sich um ein Unternehmen handelt!
Aus meiner Sicht sind die Urteile von Verwaltungsgerichten schlicht und ergreifend ungültig wegen Unzuständigkeit der Verwaltungsgerichte.

Bei welchem Gericht müssen basierend auf dem Tübinger Beschluß 5 T 232/16 die gesamten weiteren Rechtsbrüche und Straftaten wie Amtsanmaßung, Täuschung im Rechtsverkehr, sämtliche Verstöße gegen das Grundgesetz, Verstoß gegen die Normenklarheit eingeklagt / eingefordert werden?
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: Dandelion am 07. Oktober 2016, 13:22
Die Rundfunk- und Fernsehanstalten handeln unter anderem mit Werbezeiten, die sie meistbietend verkaufen.

Hier könnte das HGB, also das Handelsgesetzbuch greifen.

Aber der örr scheut das Handelsgesetz, denn der Bürger befindet sich unter dem Einfluß dieses Paragraphenwerks auf Augenhöhe mit dem Vertragspartner-im Klartext hieße das, daß jeder Bürger einen Vertrag nach dem HGB mit dem örr über die Abnahme von Sendungen abschließen müßte.
Ein wie auch immer gearteter Zwang oder Druck durch die Sendeanstalten könnte also nur bei Vorliegen eines von beiden Seiten unterschriebenen Vertrages ausgeübt werden, wenn der Vertragspartner säumig ist.
Wer aber nichts unterschrieben hat, kann zu nichts gedrängt oder gar gezwungen werden.
Die Verwaltungsgerichte haben in diesem Kontext nichts zu suchen, da keine Verwaltungsbelange vorliegen.

Dan de Lion
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: volkuhl am 07. Oktober 2016, 13:32
...
Aber der örr scheut das Handelsgesetz,
...

Zitat von: Radio Bremen Gesetz
§ 21
Jahresabschluss und Rechnungsprüfung
(1) 
Die Intendantin oder der Intendant hat nach
Abschluss des Geschäftsjahres den Jahresabschluss,
den Lagebericht, den Konzernabschluss und den
Konzernlagebericht zu erstellen.
 Der Konzernlagebericht
hat einen umfassenden Einblick in die Vermögens- und
Ertragsverhältnisse der Anstalt einschließlich ihrer
Beziehungen zu Unternehmen, an denen es unmittelbar
oder mittelbar beteiligt ist, zu vermitteln.
(2) 
Der Jahresabschluss und der Konzernabschluss
sind nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches
für große Kapitalgesellschaften aufzustellen
und vor
der Feststellung durch einen vom Verwaltungsrat
im Einvernehmen mit dem Rechnungshof der Freien
Hansestadt Bremen beauftragten Wirtschaftsprüfer
zu prüfen.
 Der Abschlussprüfer ist auch mit den
Feststellungen und Berichten nach § 53 des Haushalts-
grundsätzegesetzes zu beauftragen
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: GEiZ ist geil am 07. Oktober 2016, 14:04
Kennt jemand eine Behörde, die einen Jahresabschluß nach HGB aufstellt? Ich nicht. Der ehrenwerte Tübinger Richter auch nicht.
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: azdb-opfer am 07. Oktober 2016, 22:28
@Markus KA: Die Frage der Zuständigkeit von Verwaltungsgerichten wegen des fehlenden Behördenstatus hatte ich auch schon gestellt.
Dann kam der Hinweis Verwaltungsgerichte seien für Öffentlich-Rechtliche Institutionen zuständig...

... wenn diese Institution kein Wirtschaftsunternehmen ist. Da NDR und RB (andere auch?) sich als Konzern bezeichnen, Konzernbilanzen/-abschlüsse vorlegen und wie (vom Bürger zwangssubventionierte) privatrechtliche Wirtschaftsunternehmen handeln, könnte das VG unzuständig sein.

Ich würde die Klage trotzdem immer beim VG einreichen und in einem (gut begründeten) Zusatzantrag beim VG eine Zuständigkeitsüberprüfung beantragen. Auf keinen Fall würde ich die Klage direkt beim Amts-/Landgericht einreichen und auf die Anfechtungsklage beim VG verzichten.
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: azdb-opfer am 08. Oktober 2016, 13:27
Leider ist ein wichtiges Thema von User Knax untergegangen:

Leisten die Städte und Gemeinden tatsächlich Amtshilfe?
Die jeweils per Gesetz oder Verordnung bestimmte Vollstreckungsbehörde ist die Vollstreckungsstelle der Rundfunkanstalt, sie leistet insoweit keine Amtshilfe.
[...]
(Quelle: Tucholke in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, § 10 RBStV, Rn. 48, 3. Aufl. 2012)
[...]
Gehen wir nun einfach mal davon aus, dass diese Ausführungen stimmen. Dies würde dann bedeuten, dass es keine Unterscheidung zwischen Anordnungsbehörde und Ausführungsbehörde gibt, sondern dass die per Gesetz bestimmte Vollstreckungsbehörde die Vollstreckungsstelle der Rundfunkanstalt ist, d.h. die Vollstreckungsstellen der Städte/Gemeinden/Finanzämter sind gleichzeitig Vollstreckungsstellen der Rundfunkanstalt.

Wenn die Landesrundfunkanstalt (gemäß Tübingen-Urteil) keine Behörde ist, darf die Vollstreckungsstelle (als Teil der LRA) ihre eigenen Hoheitsrechte bei der Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen nicht ausüben, denn sie ist in diesen Fällen ebenfalls keine Behörde.

Ich bin gespannt, wie das Finanzamt reagiert, wenn man bei der Zwangsvollstreckung den Behördenstatus anzweifelt.
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: Maverick am 08. Oktober 2016, 15:08
Ich hatte den ursprünglichen Beitrag von Knax nicht gelesen, war aber vor einem Jahr auch schon mal auf eine entsprechende Formulierung im Schreiben einer Stadtkasse gestoßen, der diese Annahme untermauert. Meine Vermutung über den Grund ging aber damals dann in eine andere (falsche) Richtung:

Vollstreckungsersuchen der LRA an die Stadt nicht immer Vollstreckungshilfe?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15281.0.html

In diesen Schreiben
(http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=14953.0;attach=6539;image)  (http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=14953.0;attach=6541;image)

unter
Zwangsvollstr./Erinnerg. > ausgesetzt > Stellungnahme BS > nun Vermögensauskunft
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14953.msg101153.html#msg101153

heißt es:
Zitat
"Wir sind nicht im Rahmen der Vollsteckungshilfe für den HR tätig. Vielmehr hat der HR den Magistrat der Stadt Frankfurt als gesetzlich bestimmte Vollstreckungsbehörde mit der Einziehung...beauftragt."
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: azdb-opfer am 08. Oktober 2016, 15:30
Zitat
"Wir sind nicht im Rahmen der Vollsteckungshilfe für den HR tätig. Vielmehr hat der HR den Magistrat der Stadt Frankfurt als gesetzlich bestimmte Vollstreckungsbehörde mit der Einziehung...beauftragt."

Als Teil der LRA ist der Magistrat nach dem Tübingen-Urteil zum zahnlosen Tiger geworden. Frau Tucholke hat ja den Magistrat (als Vollstreckungsstelle) rechtlich und organisatorisch in den HR integriert. Beide haben nach dem Tübingen-Urteil den Behördenstatus verloren.
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: Boston am 08. Oktober 2016, 20:43
Guten Abend, ich habe jetzt nicht alle Posts zu dem Thema gelesen, freue mich aber mit Euch !


Spontan fällt mir dazu ein:

Könnte man die Jungs nicht dran kriegen wegen Amtsanmassung ?

§ 132 StGB

Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


VG Boston

Edit Uwe:
Bitte nicht den Thread Titel ändern!
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: BMF2209 am 08. Oktober 2016, 20:53
Als Teil der LRA ist der Magistrat nach dem Tübingen-Urteil zum zahnlosen Tiger geworden. Frau Tucholke hat ja den Magistrat (als Vollstreckungsstelle) rechtlich und organisatorisch in den HR integriert. Beide haben nach dem Tübingen-Urteil den Behördenstatus verloren.

Wenn mich nicht alles täuscht, bezieht sich sich das Urteil von Tübingen nur auf das Bundesland Baden-Würtemberg. Da Rundfunk Ländersache ist, bzw. der HR in Hessen zu Hause ist, dürfte das Urteil diesbezüglich nicht greifen...

Ich lasse mich aber, falls ich falsch liege, gerne korrigieren...
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: azdb-opfer am 08. Oktober 2016, 21:07
Wenn mich nicht alles täuscht, bezieht sich sich das Urteil von Tübingen nur auf das Bundesland Baden-Würtemberg. Da Rundfunk Ländersache ist, bzw. der HR in Hessen zu Hause ist, dürfte das Urteil diesbezüglich nicht greifen...

Ich lasse mich aber, falls ich falsch liege, gerne korrigieren...

Das stimmt, aber die (sehr gute) Urteilsbegründung sollte auch auf andere Länder übertragbar sein: Rundfunkanstalten sind keine Behörden.

Bis zum ersten BVerwG-Urteil haben sich die Rundfunkanstalten/Gerichte auch länderübergreifend auf die Entscheidungen in anderen Bundesländern gestützt. Der NDR macht das z.B immer noch.

Wenn die Rundfunkanstalten/Gerichte länderübergreifend begründen, darf der Bürger das nicht? Hat der Staat Sonderrechte?
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: Kurt am 08. Oktober 2016, 21:31
...es kann auch nicht sein dass

in Bundesland 1 eine LRA eine Behörde ist/sein soll
in Bundesland 2 eine LRA keine Behörde ist/sein soll
in Bundesland 3 eine LRA keine Behörde ist/sein soll
in Bundesland 4 eine LRA eine Behörde ist/sein soll
in Bundesland 5 eine LRA eine Behörde ist/sein soll
usw. ...

Gruß
Kurt
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: Viktor7 am 08. Oktober 2016, 23:10
In diesem Sinne:

Die Verwaltungsakte einiger Anstalten haben keine wirksame rechtliche Grundlage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20469.0.html
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: NichtzahlerKa am 11. Oktober 2016, 23:43
Nirgends können die sich noch als Behörde ausgeben, viele Argumente gelten Bundesweit! Das hat aber nicht nur Auswirkungen auf die Vollstreckung, sondern auch schon auf die Zustellung der Bescheide. Diese muss (außer wenn die Rundfunkanstalt explizit im LVwVfG erwähnt ist) zwingend nach mindestens BGB 132 erfolgen. Die müssen nach meiner Einschätzung in den meisten Bundesländern für JEDE BESCHEIDZUSTELLUNG EINEN GERICHTSVOLLZIEHER vorbeischicken, SONST zählt der NICHT als ZUGEGANGEN, richtig?

Tja Stromerzeuger drehen einfach den Saft ab, wenn man nicht zahlt  :laugh:
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: GEiZ ist geil am 12. Oktober 2016, 06:30
Tja Stromerzeuger drehen einfach den Saft ab, wenn man nicht zahlt  :laugh:

Den Stromversorger kann man auch frei wählen und selbst bestimmen ob und wie viel man konsumiert und bezahlt!
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: Kümmelkäse am 12. Oktober 2016, 11:38
Ein Nachteil des Urteils könnte sein, dass man sich in Zukunft nicht mehr auf das durch EU-Recht untersagte "behördliche" Eingreifen in die Informationsfreiheit berufen kann.
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: Roggi am 12. Oktober 2016, 11:49
Das behördliche Eingreifen ist schon dadurch gegeben, dass der Staat uns zwingt, dieses Unternehmen überflüssigerweise zu finanzieren. Durch die ganzen Mängel, die diesem System innewohnen, wird das gesamte Unrecht und auch die Grundrechtverstösse erkennbar. Behördliches Eingreifen auf allen Ebenen, wer will das abstreiten?
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: GEiZ ist geil am 12. Oktober 2016, 12:26
Ein Nachteil des Urteils könnte sein, dass man sich in Zukunft nicht mehr auf das durch EU-Recht untersagte "behördliche" Eingreifen in die Informationsfreiheit berufen kann.

Nein, das Eingreifen eines "Unternehmens" in die Informationsfreiheit ist ohnehin untersagt.


Edit "Bürger" @alle:
Hier bitte nicht weiter allgemeine Nebendiskussionen vertiefen, sondern eng am Kern-Thema bleiben, welches da lautet
LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: MMichael am 13. Oktober 2016, 15:04
Jaja, der Behördenstatus und die Landesgesetze zum Verwaltungsverfahren und die ausdrückliche Ausnahmen einzelner Fernsehsender von einigen Landesverwaltungsverfahren und die ausdrückliche Geltung der Verwaltungsverfahrensgesetzte für Behörden, die staatliche Verwaltung (auch gern mal öffentliche genannt) und der bundesweite staatsferne Anstaltsrundfunk nach Artikel 5 GG ... jaja ... wer verantwortet was und was hat Geltung und wem nutzt es? Alles eine Frage der Auslegung? oder!?

Nun:
Schon die GEZ meinte ja 2011:
Zitat
, dass gemäß § 2 Abs. 1 VwVfG NW das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht für das Verfahren der GEZ gelte.
Quelle: https://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/rundfunkgebuehren-geltung-vwvfg-erstattung-kosten-rechtsanwaltes/
Und eine Gericht in Münster hat das Gesetz dann ausgelegt und meinte, dass das nicht ganz so genau gemeint sein könnte:
Zitat
Urteil des OVG Münster vom 29. April 2008 (Aktenzeichen 19 A 368/08)
Zitat
§ 2 Abs. 1 VwVfG NRW bedarf nach seinem Sinn und Zweck, ... jedenfalls für den Bereich der Heranziehung zu Rundfunkgebühren einer einschränkenden Auslegung; denn in diesem übt der Beklagte originäre Verwaltungstätigkeit aus; diese gehört nicht zu dem Kernbereich der Rundfunkfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, in dem die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk in größtmöglicher Ferne und Unabhängigkeit vom Staat gewährleistet ist.
!??

Und: Das LG Tübingen spricht nun von der fehlenden Behördeneigenschaft der Anstalt SWR. Klar! Das gilt für alle (öffentichen "Grundbedürfnis-"( :o?) ) Rundfunksenderanstalten der ARD ZDF DLF DW  in der ganzen Bundesrepublik. Sie sind alle keine staatlichen Behörden - im "eigentlichen Sinne".
Allerdings wurde nun den sogenannten "zuständigen Landesrundfunkanstallten" (vermutlich einem Teil der o. g. Rundfunksenderanstalten der ARD ZDF DLF DW)  mit dem verfassungswidrigen Gesetz RBStV die staatliche Aufgabe der Finanzierung des Anstaltrundfunks  übertragen. Wer jetzt genau wofür zuständig ist, kann der durchschnittliche, Gesetze lesende Bürger der Bundesrepublik Deutschland nicht ergründen. Dazu bedarf es der Auslegung durch - ihr ahnt es schon - Juristen der staatlichen Verwaltung in Gerichtsgebäuden.
Übrigens: Zuständigkeiten!
Wenn jetzt z. B. im Verwaltungsverfahrensgesetz für das Bundesland Berlin (http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwVfG+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-VwVfGBE2016pP2) in § 2 steht:
Zitat
(4) Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Rundfunks Berlin-Brandenburg.

Warum steht das da?
Warum ist der Rundfunk Berlin-Brandenburg im Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212926 nicht ausgenommen? Sollte es hier etwa um den Dienstsitz der Intendantin gehen? Der ist in Berlin.
Egal!
Was allerdings nicht egal zu sein scheint ist, in beiden Gesetzen steht:
Zitat
§ 1
Anwendungsbereich

(1) Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
Und das ist die Anstalt von Frau Schlesinger (vormals Reim) nicht!

Preisfrage: Warum darf z. B. das Rundfunkunternehmen Rundfunk Berlin-Brandenburg das Berliner Finanzamt oder Brandenburger Kommunalverwaltungen mit der Eintreibung der Zwangsabgabe durch staatliche Gewaltandrohung beauftragen, wenn diese gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts keine staatliche Behörde ist?

Wer in der Nähe Remscheid gegen die Willkür kämpft, könnte ggf. in Herr Nippel seinen Anwalt finden.
Zitat
Die Ausführungen des LG Tübingen sprechen dem Verfasser „aus dem Herzen“. Auch wenn mancher Streit mit der ehemaligen GEZ und dem jetzigen Beitragsservice unnötig und auch von unangebrachten Emotionen geprägt zu sein scheint, so können doch der Medienmacht nicht die elementarsten verwaltungsverfahrensrechtlichen rechtsstaatlichen Grundregeln geopfert werden.
Quelle: https://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/vollstreckungsersuchen-rundfunkbeitraege/
 
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: nexus77 am 17. Oktober 2016, 16:58
Diese "merkwürdigen Firmen" sind letzlich die europäischen Pendants des Beitragsserivce und diese haben einen Dachverband, der seinen Sitz am Sitz des schweizer Beitragsserivce hat. Die Mitglieder entsenden dann Vertreter in den Dachverband und wählen draus einen Präsidenten. Vertreter des Beitragsservice sind momentan eben der Geschäftführer Wolf und die Datenschutzbeauftragte. Ist bspw. wie ber der UEFA, wo ja auch Vertreter der jeweiligen europäischen Fussballverbände sitzen.  Und dann wird auch meinetwegen der aktuelle DFB-Präsident als Mitglied der UEFA-Executive bezeichnet.

Naja, das sind aber auch keine Behörden diese Verbände, war es nicht eine GmbH diese eine Schweizer Organisation ? Muss ich nochmal nachschauen...und die UEFA, was soll der Vergleich, die kassieren ja nicht von uns "Beiträge" weil wir Fußball schauen KÖNNTEN....


Übrigens @ alle: bitte mal in diesen Thread schauen:
Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg132936.html#msg132936

Dort habe ich ein Urteil des Sozialgerichtes zitiert, welches anscheinend entschieden hat, dass Unternehmen Behörden sein können, bzw. es Mischformen gibt!
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: Bürger am 18. Oktober 2016, 03:24
Nicht wissend, wann genau der Beschluss des LG Tübingen vom 16.09.2016 dem SWR zugegangen ist - aber die vom LG Tübingen nach §574 ZPO zugelassene Rechtsbeschwerde
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=21332
Zitat
VI.
44 Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, § 574 II Nr. 2 ZPO. [...]
und damit verbundene Frist von einem Monat nähert sich ja vermutlich so langsam ihrem Ende...
§ 575 Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__575.html
Zitat
(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. [...]

Weiß also schon jemand mehr darüber,
- ob ggf. bereits Rechtsbeschwerde eingelegt wurde oder
- ob überhaupt beabsichtigt ist, diese einzulegen?



Edit "Bürger":
Thread musste zwischenzeitlich moderiert und um abschweifende Einzelfall-Diskussionen bereinigt werden.
Hier bitte tangierende Themen nicht weiter vertiefen, sondern bitte zielgerichtet eng am Kern-Thema diskutieren, welches hier lautet
LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Tangierende Diskussionen siehe bitte Eingangsbeitrag.
Das Forum ist auf die Unterstützung und Disziplin seiner Mitglieder angewiesen.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: Kümmelkäse am 18. Oktober 2016, 19:21
Person 0815 könnte mal da nachschauen:
https://de.wikipedia.org/wiki/Einwendung
Ich würde mich für die Rechtsvernichtende Einwendung entscheiden. In der Art, dass die Bescheide und die Amtshilfe zur Vollstreckung laut Tübinger Urteil auf der falschen Annahme Beruhen, die LRA´s oder der BS seien Behörden. Letztlich beruhen die Bescheide auf einer Amtsanmassung bzw. Täuschung im Rechtsverkehr.
Es gibt da aber noch andere Möglichkeiten. Siehe Link.
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: Markus KA am 18. Oktober 2016, 20:53
Weiß also schon jemand mehr darüber,
- ob ggf. bereits Rechtsbeschwerde eingelegt wurde oder
- ob überhaupt beabsichtigt ist, diese einzulegen?


Laut Wiki ist die Revision beim iudex a quo, also bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, einzulegen.

Möglicherweise ist das LG Tübingen gerne bereit auf eine Anfrage bezüglich eingelegter Revision zu antworten.

Laufen eigentlich schon irgendwo irgendwelche Wetten, ob der SWR Revision einlegt oder nicht? (#)

Man darf gespannt sein... 8)
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: Hailender am 19. Oktober 2016, 09:58
Also ich habe soeben beim LG Tübingen angerufen und folgende Auskunft zum/r Urteil/Entscheidung 5 T 232/16 erhalten:

Zitat
Es wurden Rechtsmittel eingelegt und die
Akte wurde an den BGH gesendet/weitergereicht.
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: Markus KA am 19. Oktober 2016, 12:25
Zitat
Es wurden Rechtsmittel eingelegt und die
Akte wurde an den BGH gesendet/weitergereicht.

*mist*...die Wette hätte ich verloren   ;)
Gut dann werden wir mal die "frohe" Nachricht unseren Mitbürgern verkünden, damit jeder über die Machenschaften des SWR informiert ist.

Man darf gespannt sein... 8)
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: Peli am 19. Oktober 2016, 19:49
Das war doch sonnenklar, dass hier Beschwerde gegen das Urteil eingelegt wird!

Von Folgendem könnt Ihr ebenfalls schon einmal ausgehen: Hinter den Kulissen wird jetzt kräftig abgeklopft, wer wo wie auf Seite des Rundunks steht und hier "helfend" eingreifen könnte. Man trifft sich bereits in den Hinterzimmern der Politik.
Die Wahrscheinlichkeit, dass es in einer Verhandlung wieder so eine "schwammige Soße" an Urteilsbegründung gibt, wie beim BVG ist leider sehr sehr hoch, da die überall mittlerweile ihre Finger drin haben.
Es geht hier (nur) um einen knallharten Verteilungskampf über 8 Milliarden Euro jährlich. Für diese Summe sind da einige bereit, es mit dem Recht nicht ganz so genau zu nehmen.

LG Peli
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: Kümmelkäse am 19. Oktober 2016, 20:48
Interessant, wie weit die Gier bereit ist zu gehen. Sie müssten doch nur wie von Herrn Kirchhoff empfohlen (warum sind die Gerichte eigentlich nicht an dieses Gutachten und entsprechende Aussagen des BverfG gebunden?) die Möglichkeit einräumen sich von der Beitragspflicht zu befreien, wenn man die ÖR nicht nutzen will oder kann, oder auch einfach nur zu arm ist den Beitrag zu berappen (ohne aber gleich Hartz4 beantragen zu müssen). Es geht ja nicht (mir zumindest nicht) ums Ganze. Wegen mir darf jeder glotzen soviel er will, aber für seine Sucht aufkommen muss er schon selbst. Würden sie uns also einfach gehen lassen, würden sie vermutlich auf maximal 200 Mio Beitragseinnahmen verzichten und würden nicht Gefahr laufen, dass sich an so einer Kleinigkeit ein Volksaufstand endzündet. Bei der aktuellen Lage an der Vollstreckungsfront ist es doch nur noch eine Frage der Zeit bis ein Vollstreckungsbeamter von einem Beitragsschuldner erschlagen wird, oder ähnlich schlimme Dinge passieren. Dann werden sie uns alle in einen Topf werfen, Rundfunkverweigerer, Querulanten, Reichsbürger, Die, das sind die die unser System zum Einsturz bringen wollen, und seht, die schrecken auch vor Gewalt nicht zurück.
Und diese ganzen Horrorvisionen könne man sich sparen, wenn die da oben einfach wieder auf die Linie des Grundgesetzes einschwenken würden. Sie müssten ja lediglich auf weniger mehr verzichten. Aber den Kommentaren des Herrn Eicher kann man ja regelmässig entnehmen, dass es ihm eben vorrangig um mehr mehr geht. Die Beitragseinnahmen MÜSSEN steigen, und wenn ich über Leichen gehen muss.
Danke Herr Eicher für dieses tolle Stück Kapitalismuslehre, das sie uns mit ihrer Revision geben.
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: Kurt am 19. Oktober 2016, 20:57
"back to Topic!" - bitte!

Gruß
kurt
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: Kümmelkäse am 19. Oktober 2016, 21:20
Der Richter spricht im Urteil an, dass die Satzung des SWR gesetzliche Vorgaben nicht erfüllen würde.
Zitat
37
i) Gegen die Behördeneigenschaft spricht entscheidend auch die Ausgestaltung der Satzung der Gläubigerin, die weder gesetzlichen noch rechtsstaatlichen Voraussetzungen gerecht wird
Er geht zwar im folgenden auf einige Dinge ein, aber die Satzung des MDR ist scheinbar anders gestrickt, so das ich die rechtlichen Unregelmässigkeiten nicht direkt vergleichen kann.

Die Frage ist, was es für rechtliche Konsequenzen für eine LRA haben kann, wenn sie auf einer "verfassungswidrigen" Satzung aufbaut, und wie man diese Konsequenzen heraufbeschwören könnte.


Edit "Bürger":
Auch hier - diese Frage geht über das eigentliche Kern-Thema des Threads hinaus
LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
und wäre wenn, dann in einem eigenständigen, gut aufbereiteten Thread gesondert zu behandeln, hier aber bitte nicht weiter zu vertiefen - zwecks Wahrung der Übersicht und zielgerichteten Diskussion.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: Roggi am 19. Oktober 2016, 23:14
In dem Klageverfahren geht es um eine Zwangsvollstreckung. Das will der SWR sicherlich durchziehen und geht deshalb in Revision. Wie dabei die Behördeneigenschaft oder Amtshilfe thematisiert werden, bleibt abzuwarten.
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: Bürger am 19. Oktober 2016, 23:25
Es geht hier dem SWR (und seinen "Leidensgenossen") wohl vor allem darum, eine mögliche Rechtskraft dieses einschlagenden Beschlusses so lange wie nur möglich hinauszuzögern - ggf. über den BGH hinaus, falls dieser in dieser Angelegenheit erneut so lax "Recht" spricht, wie schon in der Vergangenheit - und der Kläger dann noch entscheiden müsste, ob er gegen eine solche Entscheidung eine Verfassungsbeschwerde einlegen würde. Die Verfahrensdauern kennen wir ja mittlerweile...
Ansonsten würden sich ja schon jetzt abertausende (mglw. erfolgreich) darauf berufen können. So können ARD-ZDF-GEZ in der ihnen ganz eigenen kaltschnäuzig-subversiven Art in ihren Info-Blättern an die Vollstreckungsstellen sagen:
"...ist ja noch nicht rechtskräftig"


Da es hier nun den weiteren Fortgang abzuwarten gilt, sollten wir zumindest hier in diesem Thread nicht länger über Motive usw. räsonieren, sondern unbeeindruckt weiter am Kern-Thema dieses Threads arbeiten, welches da lautet
LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Danke für das Verständnis, die Wahrung der Disziplin und die Berücksichtigung.
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: Bürger am 23. Oktober 2016, 20:54
Da das LG Tübingen mit dem Verweis auf die Sichtweise des VGH BaWü bzgl. der Ausnahme der Rundfunkanstalt(en) vom VwVfG (BaWü und analog auch andere Bundesländer) eine so "schöne" Vorlage gegeben hat:

Siehe nunmehr auch aktuelle Zusammenfassung/ Übersicht/ Erkenntnisse/ Diskussion u.a. unter

Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20633.0.html
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: Markus KA am 28. Oktober 2016, 17:21
Beitrag des ÖRR zum Tübinger Urteil:

Zitat
Rundfunkbeitrag erledigt! – Ach nee, doch nicht…

http://www.dein-beitrag-bewegt-was.de/artikel/2016/Beschluss_LG_Tuebingen.html (http://www.dein-beitrag-bewegt-was.de/artikel/2016/Beschluss_LG_Tuebingen.html)

Man beachte den Schlusssatz:

Zitat
In diesem Sinne: Nach dem Beschluss ist vor dem Beschluss. Bis zum nächsten Mal!

Man darf gespannt sein... 8)

Titel: Re:LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: unGEZahlt am 28. Oktober 2016, 17:32
http://www.dein-beitrag-bewegt-was.de/artikel/2016/Beschluss_LG_Tuebingen.html (http://www.dein-beitrag-bewegt-was.de/artikel/2016/Beschluss_LG_Tuebingen.html)

Das liest sich für mich so:

Das ist wohl nun schon die offizielle Ankündigung
dass der bereits schon einmal korrupt gewordene BGH also erneut Rechtsbeugung begehen wird
und den Beschluss 5 T 232/16 aufhebt.

Möglicherweise brauchen die vom BGH dieses angekündigte "Urteil" nicht mal selbst zu schreiben.
Es ist vielleicht schon längst fertig!

Markus
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: Shuzi am 28. Oktober 2016, 20:16
Beitrag des ÖRR zum Tübinger Urteil:
Zitat
Rundfunkbeitrag erledigt! – Ach nee, doch nicht…
http://www.dein-beitrag-bewegt-was.de/artikel/2016/Beschluss_LG_Tuebingen.html (http://www.dein-beitrag-bewegt-was.de/artikel/2016/Beschluss_LG_Tuebingen.html)
[...]

Zitat daraus:
Zitat
Das Gericht erklärte lediglich die Vollstreckung im konkreten Fall für unzulässig, weil nicht alle Vollstreckungsvoraussetzungen vorgelegen hätten, z. B. fehle dem SWR angeblich die für die Vollstreckung erforderliche "Behördeneigenschaft". Aber bereits 2015 hat der Bundesgerichtshof einen ähnlichen Beschluss des LG Tübingen aufgehoben und die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungen des SWR ausdrücklich bestätigt.

Wenn ich mich recht erinnere war es ein Urteil und dabei ging es um Mängel im Vorgehen bzw. bei der Systematik hinsichtlich des Verwaltungsaktes (z.B. fehlender Grundlagenbescheid). In dem nun vorliegenden Beschluss steht weniger der Verwaltungsakt an sich im Vordergrund, sondern der Behördenstatus einer LRA als Grundlage um überhaupt Verwaltungsakte erlassen zu dürfen. Das ist ein ganz anderes Kaliber und hat eine weitaus grössere Tragweite. Da wird sich der BGH um einiges weiter strecken und winden müssen, um das halbwegs glaubwürdig zu kassieren, denn mit den bisher vorliegenden Textbausteinen wird das wahrscheinlich nicht mal so eben machbar sein.

Wir wünschen viel Spass beim Verrenken und eine nachhaltige Zerrung.  8)
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: Hailender am 28. Oktober 2016, 20:37
http://www.dein-beitrag-bewegt-was.de/artikel/2016/Beschluss_LG_Tuebingen.html (http://www.dein-beitrag-bewegt-was.de/artikel/2016/Beschluss_LG_Tuebingen.html)

So viele Logos von Sendern im Header - wer hört oder sieht die eigentlich alle?
Braucht man eigentlich so viele für eine Grundversorgung?

Zum unteren Teil gibt es kaum etwas hinzuzufügen - außer "Es gibt doch noch Richter in Deutschland die Mut zur Wahrheit haben!"
Weiter so und nicht locker lassen.
Wir schaffen das!
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus
Beitrag von: Knax am 28. Oktober 2016, 21:16
Auf der Unterseite "Über uns" heißt es:

Zitat
Wir sind die GSEA Beitragskommunikation von ARD, ZDF und Deutschlandradio und für die externe Kommunikation rund um den Rundfunkbeitrag zuständig.

Man sieht: Der öffentlich-rechtliche Rundfunk als Staat im Staate hat sogar eine eigene Propaganda-Abteilung, die vollkommen unverhohlen gegen jegliche Beitragskritiker schießt, sei es gegen das LG Tübingen, sei es gegen die von Norbert Häring in die Diskussion gebrachte Bargeldzahlungsmöglichkeit.

Mir fällt dazu nur ein Wort ein:

WIDERWÄRTIG!

Ich bitte um Entschuldigung, wenn mein Beitrag das Diskussionsthema nicht (vollständig) fördert.
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: JulianW am 29. Oktober 2016, 08:34
Auch wenn das vor Gericht kaum Relevanz haben wird, der verlinkte Artikel auf www.dein-beitrag-bewegt-was.de zeigt doch recht deutlich, daß dem ÖR journalistische und/oder unabhängige Qualitäten völlig abgehen, wenn es um "die eigene Sache" geht.

Zitat
„Der Rundfunkbeitrag ist erledigt“ und „Das Ende der GEZ“ frohlocken die Beitragsgegner und GEZ-Boykotteure im Netz und freuen sich über die vermeintlich bahnbrechende Rechtsprechung des LG Tübingen.

Laut ÖR und Beitragsservice gibt es doch nur eine kaum wahrzunehmende Minderheit an Beitragsgegnern und GEZ-Boykotteuren.

Zitat
Dabei geht es hier gar nicht konkret um den Rundfunkbeitrag oder seine Rechtmäßigkeit selbst, sondern um die Art und Weise, wie der SWR die Beitragsforderungen vollstreckt.

Naja, das hat ja auch niemand behauptet. MIr würde es ja sehr gut gefallen, wenn da stehen würde "Wir haben erfahren, daß unsere Art, Vollstreckungen durchzuführen, nicht rechtmäßig ist".
Wenn ich wegen zu schnellem Fahren angehalten werde kann ich mich dem Polizisten gegenüber ja auch nicht damit rausreden, daß ich meine Steuererklärung rechtzeitig gemacht habe.

Zitat
Aber da beim Rundfunkbeitrag gern mal pauschalisiert wird,

Vor allem der ÖR pauschaliert gerne.
Es gehört schon viel Überheblichkeit dazu, sich als Opfer von Pauschalierungen darzustellen, kurz nachdem man ein Urteil in einen völlig anderen (und nicht zutreffenden) Kontext stellt.
Zitat
Solche Informationen verbreiten sich natürlich auch besser, obwohl viele Medien den Beschluss sachlich eingeordnet haben.

Das ist jetzt nur noch so eine Nebelwand.
Wer sind denn "viele Medien"? Ja, ich sehe viele Medien, die das ganze "sachlich" eingeordnet haben. Aber die sagen meistens, daß das Vorgehen eben nicht in Ordnung war. Und die sagen nciht so wirklich das, was der ÖR da gerne raushören würde.

Zitat
Aber was heißt das jetzt genau? Muss ich jetzt keinen Rundfunkbeitrag mehr zahlen, so wie es zuletzt in vielen Social Media-Kanälen und Blogs zu lesen war?

Zwar habe ich nicht danach gesucht, aber ich habe keinen einzigen Blog gelesen, in dem es hieß, man müsse keinen Rundfunkbeitrag mehr bezahlen.

Zitat
Das Gericht erklärte lediglich die Vollstreckung im konkreten Fall für unzulässig, weil nicht alle Vollstreckungsvoraussetzungen vorgelegen hätten, z. B. fehle dem SWR angeblich die für die Vollstreckung erforderliche "Behördeneigenschaft".

"nicht alle Vollstreckungsvoraussetzungen"?
"es fehle dem SWR angeblich die für die Vollstreckung erforderliche Behördeneigenschaft"?

Und ich bin nur deswegen nicht Bundeskanzler, weil bei der letzten Bundestagswahl zu viele der Wahlzettel meiner Anhänger für ungültig erklärt wurden.
Ach ja, und weil der Kanzler nicht direkt gewählt wird.
Und außerdem ... egal. Wer mir die Kanzlerschaft absprechen will ist halt nur ein Querulant!

Zitat
Aber bereits 2015 hat der Bundesgerichtshof einen ähnlichen Beschluss des LG Tübingen aufgehoben und die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungen des SWR ausdrücklich bestätigt.

Was bitte war an dem Beschluß "Ähnlich"?

Zitat
In diesem Sinne: Nach dem Beschluss ist vor dem Beschluss. Bis zum nächsten Mal!

Das ist wohl der wahrste Abschlußsatz: Bis das ganze Ding endlich mal kippt, weil sich die Gerichte irgendwann nicht mehr weiter aus dem Fenster lehnen können ohne runterzufallen, wird es wohl einen Beschluß nach dem anderen geben. Am Montag wird der Fall Norbert Häring in Frankfurt verhandelt, öffentliche Sitzung, ich werde vielleicht hingehen. Kommt jemand von Euch?

Zu guter letzt ... vielleicht hilft uns der Slogan von occupy Wall Street zur Motivation ein wenig:
We are the 99%

In diesem Sinne, Julian!


Edit "Bürger" @alle:
Bitte nicht weiter vom Kern-Thema dieses Threads abdriften, welches da lautet
LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: Bürger am 27. November 2016, 18:06
Siehe aktuelle Reaktionen/ Argumentationen der Rundfunkanstalten bzgl. des LG Tübingen Beschlusses...

Tübinger Beschluss 16.09.16, 1. Reaktion des SWR
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20795.0.html

Tübinger Beschluss 16.09.16 > Reaktion des MDR
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21100.0.html


Die Reaktionen bitte in dortigen Threads vertiefen.
Hier bitte weiter beim Kern-Thema des hiesigen Threads bleiben, welches da lautet
LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: ChrisLPZ am 14. Dezember 2016, 16:50
Siehe auch aktuelles Urteil des VGH Baden-Württemberg zum Tübinger Beschluss:

VGH Baden-Württemberg Urteil vom 4.11.2016 zu hoheitlicher Tätigkeit der LRA
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21313.0.html
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: robby.w am 15. Dezember 2016, 21:05
Hallo Mitstreiter,

Person A ist aus Bayern ob hier das Tübinger Urteil von Vorteil ist weiß A nicht so ganz... Hat alles versucht aber GV, Amtsgericht, Landgericht haben immer nur Beschlüsse GEGEN Person A gefällt... Nun wurden Person A über 700,-€ vom Konto gepfändet...

Person A sieht nur noch die Möglichkeit über einen Anwalt hier was zu erreichen...

Wer kann A sagen welcher Anwalt die Klägerin in Tübingen vertreten hat..?
A ist für alle Tipps dankbar

Gruß Robby

Edit Uwe:
Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Ort C“ usw. benutzen
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: Ariolc am 15. Dezember 2016, 23:14
Bin hier in Bayern und werde für meine Zweitwohnung in Aachen seit 2013 von Sascha Giller, PWB Rechtsanwälte vertreten.

http://pwbanwaltjena.de/aktuelle-stellenangebote/veranstaltung-detail/?tx_ttnews%5Btt_news%5D=561&newsid=561&cHash=6cb99bd44944bec630172f7f9a6ab254

Jedes Schreiben von der GEZ (ca. 20) als Scann an meinen Anwalt geschickt.
ca. 50€ Anwaltsgebühr und 100€ fürs Gericht bezahlt. Rest zahlt meine Rechtschutz ((Advokat) ist aber nicht zu empfehlen).
Bisher wurde alles abgeblockt. Ich hoffe es bleibt so.
Muß mich um fast gar nichts kümmern. Einfach die Schreiben scannen, dann per Mail an die Kanzlei, fertig.



PS. Habe ein Sparkonto auf das ich jeden Monat 17,50€ überweise, falls ich doch noch zahlen muß.
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: Bürger am 16. Dezember 2016, 23:30
Wer kann A sagen welcher Anwalt die Klägerin in Tübingen vertreten hat..?

Vielleicht einfach mal direkt Kontakt aufnehmen mit dem LG Tübingen...?
Sofern es ggf. eine Verhandlung gegeben hat, wäre diese vermutlich öffentlich gewesen - insofern Klägervertretung wohl auch nicht geheim. Gleiches gilt mglw. auch, selbst wenn es keine öffentliche Verhandlung gab. Einfach mal fragen.
Wobei es nicht ausgeschlossen wäre, dass der Kläger gar keine Vertretung hatte.
Das LG Tübingen scheint ja das einzige weit und breit zu sein, welches einem gerichtlichen Amtsermittlungsgrundsatz überhaupt - und hier auch noch sehr engagiert - nachkommt.
Es muss also nicht unbedingt am Anwalt liegen - der könnte bei anderen Landgerichten mit der gleichen Argumentation unterliegen.


Hier im Thread bitte keien Einzelfalldiskussionen sondern bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema, welches da lautet
LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: ChrisLPZ am 17. Dezember 2016, 16:26
Siehe auch neueren Beschluss des LG Tübingen:
LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21363.0.html
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus
Beitrag von: alexparty am 11. Januar 2017, 22:39
Ich verstehe die Abgabenordnung als Bundesrecht und Grundlage des Handelns der Vollstreckungsbehörden so:

Im § 249 bis § 251 ist festgelegt, dass eine Vollstreckungsbehörde für eine andere Vollstreckungsbehörde tätig werden darf.
Im § 249 sind die Vollstreckungsbehörden namentlich genannt. TV Sender sind nicht eine der dort genannten Stellen. Eine Vollstreckung auf diesem Wege ist an diesem Punkt also regelmäßig gescheitert.
Die Beantwortung einer entsprechenden Anfrage an die Senatsverwaltung für Finanzen (Berlin) als Vorgesetzte Behörde steht noch aus.

In den Landesverfassungen ist festgelegt, wer die örtliche Verwaltung wahrnimmt. TV Sender sind es nicht. Wer nicht Teil der Verwaltung ist, der kann auch keine Verwaltungsakte, die Grundlage einer Verwaltungsvollstreckung, erlassen. Da ein Verwaltungsakt ein Hoheitsakt ist, benötigt man zum erlassen von Verwaltungsakten Hoheitsrechte (Die Behörden als Organ des Staates haben). An wen diese übertragen werden dürfen ist im Art 24 GG geregelt. TV Sender sind es nicht.
Ich verstehe das so, dass die Behörden den TV Sendern ihre Hoheitsrechte als Dienstleistung zur Verfügung stellen.

Ich stelle sogar in Frage, ob auf Grund der vorgegebenen Staatsferne, überhaut die Rechtsform einer Anstalt zulässig ist.
Ich stelle auch die Gewaltenteilung in Frage, da die TV Sender als Anstalten durch ihre Satzungen objektives Recht schaffen, Bescheide erlassen und diese ohne Richter vollstrecken (aus [gewolltem] Mangel an Vollstreckungsabteilung lassen) Sie vereinen alle 3 Gewalten (Rechtsprechung, ausführende Gewalt und Gesetzgebung) in sich.
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: gez_verachter am 12. Januar 2017, 18:50
Hallo Zusammen,

ich habe mal eine kurze Verständnisfrage:
Die erste Instanz der Klage ist doch beim Verwaltungsgericht einzureichen, die zweite Instanz wäre doch dann das Oberverwaltungsgericht.

Warum ist hier ein Landgericht am "Werk"?  :o

Gruß
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: PersonX am 12. Januar 2017, 18:58
Zitat
Warum ist hier ein Landgericht am "Werk"?

Weil hier Erinnerung oder Klage gegen eine Vollstreckung (ohne zugestellten/ bekanntgegebenen Bescheid) vor einem Amtsgericht eingelegt wurde.
Das Amtsgericht hat dazu bisher nicht seine Unzuständigkeit erklärt und so verläuft der Fall vom Amtsgericht zum Landgericht.
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: gez_verachter am 12. Januar 2017, 20:07
Achso, ok.
Das wunderte mich eben deshalb, weil im fiktiven Widerspruchsbescheid erwähnt wurde, wo Person A Klage einreichen muss (nett von der GEZ, oder?  (#) )
Und das war eben ein Verwaltungsgericht und kein Amtsgericht.
Gruß
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: MMichael am 13. Januar 2017, 11:29
REIN FIKTIV:
[]mensch aus tübingen könnte es aber auch mal am amtsgericht versuchen - oder?

der grund: die rechtsmittelbelehrung sei fehlerhaft, da das unternehmen radiosender und eine firma aus köln geld von mensch für eine sogenannte gegenleistung (möglichkeit des rundfunkteilnahme)  verlangt, ohne eine aufforderung der lieferung durch mensch erhalten zu haben. auch behauptet die firma aus köln und der radiosender staatliche handlungen auszuüben, was durch nichtwissen bestritten werde. soweit der radiosender und die firma aus köln als staatliche radiosender ihre finanzierung betreiben wollen, wäre dies steuereintreibung im bundesrecht, denn staatliches radiosenden wird durch steuern finanziert, wie die deutsche welle. [/quote]
Behörde? wo?
Oder -  so?

KEINE RECHTSBERATUNG!
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: Linksabbieger am 13. Januar 2017, 11:47
die rechtsmittelbelehrung sei fehlerhaft, da das unternehmen radiosender und eine firma aus köln geld von mensch für eine sogenannte gegenleistung (möglichkeit des rundfunkteilnahme) verlangt, ohne eine aufforderung der lieferung durch mensch erhalten zu haben.

Also in fiktiven Festsetzungsbescheiden ist an keiner Stelle erkenntlich wofür genau eine wie auch immer geartete Institution Geld fordert.
In fiktiven Widerspruchsbescheiden taucht dann plötzlich eine noch viel fiktivere Gegenleistung auf. ???
Hat schonmal jemand die Gegenleistung tatsächlich erhalten? Dann zurückgeben, weil nicht gewünscht und außerdem mit deutlichen Qualitätsmängeln behaftet! 8)

nich mit mir
meint
der
Linksabbieger


Edit "Bürger" @alle:
Bitte nicht in Nebenthemen abdriften sondern eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: Markus KA am 08. August 2017, 12:59
Der BGH hat den Beschluss des LG Tübingen 5 T 232/16 vom 16.9.2016 an das LG Tübingen zurückverwiesen.
Hierzu BGH-Beschluss I ZB 87/16 vom 14. Juni 2017
Zitat
Die Sache  wird  zur  erneuten  Entscheidung,  auch  über  die  Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen.
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=79170&pos=11&anz=586 (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=79170&pos=11&anz=586)
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: Philosoph am 08. August 2017, 14:42
Vielen Dank für die Info!

Der Beschluss verweist auf Seite 6 auf den Beschluss des BGH vom 27. April 2017, Az. I ZB 91/16

Hier (https://fragdenstaat.de/anfrage/beschluss-i-zb-9116/) ist auf eine Nachfrage zur Veröffentlichung dieses Beschlusses nachzulesen:
Zitat
Datum: 2. August 2017 11:31
Sehr geehrt Antragsteller/in
für Ihre E-Mail danke ich Ihnen. Der Beschluss im Verfahren I ZB 91/16 liegt noch nicht vor. Sobald er vorliegen wird, können Sie ihn auf unserer Homepage unter "Entscheidungen" abrufen. Dies ist kostenfrei. Sollten Sie einen Abdruck von mir wünschen, würden Schreibgebühren gem. dem Justizverwaltungskostengesetz entstehen, das als Spezialgesetz den von Ihnen aufgezählten Vorschriften vorgeht. Mit freundlichen Grüßen
Sagt mal, spinne ich? Wie kann auf einen Beschluss verwiesen werden, der nicht vorliegt? Ist hierin etwas anderes zu sehen als der Versuch, den Bürgern den Zugang zur Rechtsprechung zu verweigern?

Im Übrigen finde ich es außerordentlich interessant, daß die Gesetze bzgl. der Vollstreckungsvoraussetzungen plötzlich nicht mehr gelten sollen. Mit welchem Gesetz wurden sie denn aufgehoben? Wie kann es sein, daß ein Gesetz für den einen gilt und für den anderen nicht? Und das auch noch im Widerspruch zur eigenen Rechtsprechung und der des BVerwG?
 
vgl. hochinst. Urteile > Bestreiten/Nachweis Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.msg92306.html#msg92306

Sorry, der BGH-Beschluss läßt mich (wieder einmal) fassungslos zurück und untermauert die immer stärker werdenden Zweifel an unserem Rechtssystem.

Und im Übrigen stimmt der im vorherigen Beitrag verlinkte Beschluss zu einem Großteil überein mit dem
Beschluss des BGH vom 14.06.2017, Az. I ZB 95/16
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=79000&pos=0&anz=1
gegen den Beschluss des LG Tübingen vom 16.09.2016
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=21332

gegen den Beschluss des LG Tübingen, 20.09.2016 - 5 T 98/16***


Edit "Bürger": Korrektur
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: Markus KA am 08. August 2017, 15:13
Bitte nicht weiter vertiefen, wir werden beobachten wie das LG Tübingen hierzu Klartext spricht.

Nur zur kurzen Erklärung von kompetenter Person XY, warum der ein oder ander Beschluss noch nicht öffentlich ist:
Zitat
...es kann sein, dass zwei Beschlüsse am selben Tag beraten werden und so aufeinander Bezug nehmen können, die Ausformulierung des einen aber längere Zeit in Anspruch nimmt als die des anderen...

Lassen wir mal so stehen und konzentrieren uns wieder auf Tübingen 8)
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: samson_braun am 08. August 2017, 15:17
Nur mal so am Rande:
Welche Möglichkeiten hätte Tübingen jetzt noch?
Einfach beim  vorherigen Beschluss bleiben?
Oder wie geht das jetzt weiter?
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: GEiZ ist geil am 08. August 2017, 15:25
Die Sache ist nur deshalb zurückverwiesen worden, weil der Einzelrichter nicht entscheiden durfte. Das Andere sind nur Hinweise. Die Tübinger Argumente gingen ja noch viel weiter. Es bleibt spannend.
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: pinguin am 08. August 2017, 15:37
Wurde dieser Beschluss letztens nicht schon einmal hier diskutiert?

Welche Möglichkeiten hätte Tübingen jetzt noch? Einfach beim vorherigen Beschluss bleiben? Oder wie geht das jetzt weiter?
Siehe Rn 9 des Beschlusses.

Zitat
[...]Der angefochtene Beschluss des Einzelrichters ist aufzuheben, weil er unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist (Art. 101 Abs. 1Satz 2 GG).
Der Beschluss stellt keine Entscheidung über den Inhalt dar.

Einzelrichter sind nicht befugt über Belange von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden; siehe Rn 10 des Beschlusses.

Zitat
a)
Der Einzelrichter durfte über die Beschwerde nicht selbst entscheiden, sondern   hätte das Verfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß  §568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. Dem originären Einzelrichter nach § 568 ZPO ist die Entscheidung  von  Rechtssachen grundsätzlicher Bedeutung schlechthin versagt (st. Rspr.; vgl. BGHZ 154, 200, 202; BGH, Beschluss vom 16. Mai 2012 - IZB 65/11, NJW 2012,   3518 Rn. 4; Beschluss vom 7. Januar 2016 - IZB 110/14, NJW 2016, 645 Rn. 10; Beschluss vom 21. Juli 2016 - IZB 121/15, juris Rn. 5). [...]

Hinweis; GEIZ ist geil war schneller.
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: samson_braun am 08. August 2017, 16:49
Heißt also, wenn die Kammer wieder so entscheidet, gehts vors Verfassungsgericht?
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: PersonX am 08. August 2017, 16:55
Nein, dann muss der SWR anders rügen und der BGH anders begründen.
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: cook am 08. August 2017, 19:34
Nur zur Vollständigkeit: es gibt offenbar min. 2 Parallel-Verfahren:

AG Rottenburg am Neckar, Entscheidung vom 10.03.2016 - M 159/16
LG Tübingen, Entscheidung vom 20.09.2016 - 5 T 98/16
BGH, Beschluss vom 14.06.2017 - I ZB 95/16


AG Bad Urach, Entscheidung vom 11.07.2016 - 1 M 563/16
LG Tübingen, Entscheidung vom 16.09.2016 - 5 T 232/16
BGH, Beschluss vom 14.06.2017 - I ZB 87/16
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: cecil am 08. August 2017, 20:01
Wurde dieser Beschluss letztens nicht schon einmal hier diskutiert?

so ähnlich: 

Entscheidung LG Tübingen vom 20.09.2016, 5 T 98/16 vom BGH zurückverwiesen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23810.msg151510.html#msg151510

(zum Herunterladen des Urteils dort das Aktenzeichen unter "2017" selbst eingeben...)
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: cecil am 08. August 2017, 20:19
Und hier wie dort:

Zitat
Rn-10    a) Der Einzelrichter durfte über die Beschwerde nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. Dem originären Einzelrichter nach § 568 ZPO ist die Entscheidung von Rechtssachen grundsätzlicher Bedeutung schlechthin versagt (st. Rspr.; vgl. BGHZ 154, 200, 202;...

klingt so etwas dann nicht irgendwie auch ermutigend...?  ;)
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: GEiZ ist geil am 09. August 2017, 22:18
klingt so etwas dann nicht irgendwie auch ermutigend...?  ;)

Nein, nicht unbedingt. Der Einzelrichter hat begründet, warum er entscheiden darf:

LG Tübingen Beschluß vom 16.9.2016, 5 T 232/16
Zitat
44
   
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, § 574 II Nr. 2 ZPO. Durch die Zulassung wird die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (Bundesgerichtshof/Bundesfinanzhof) zur Frage des primären Leistungsbescheids ebenso ermöglicht wie zur Frage des Umfangs und der Anwendbarkeit nicht normierter Regeln im Verwaltungsverfahrensrecht. Einer vorherigen Kammerübertragung bedurfte es entgegen der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts nicht. Der Gesetzgeber hat für die Zulassungsentscheidung ausdrücklich ein weiteres Merkmal (Einheitlichkeit) unter einer weiteren Ziffer aufgenommen, das er bewusst nicht bei den Kammervoraussetzungen aufgeführt hat. Der Einzelrichter hat diese gesetzgeberische Entscheidung zu beachten; wenn der Gesetzgeber die Einheitlichkeit nur als Unterfall der Grundsätzlichkeit hätte versanden wissen wollen, wäre es ein Leichtes gewesen, dieses Verständnis dadurch zu bekunden, dass entweder statt einer weiteren Ziffer in § 574 ZPO ein „insbesonders“ oder eine „beispielsweise“ verwendet worden wäre oder umgekehrt auch in § 568 ZPO eine weitere Ziffer zur Einheitlichkeit aufgenommen worden wäre. Beides hat der Gesetzgeber nicht getan. In der Gesetzesbegründung ist vielmehr dargestellt, dass entweder die grundsätzliche Bedeutung oder die Einheitlichkeit oder die Rechtsfortbildung betroffen sein muss (BT Drucks. 14/4722 S. 104) und eine Deckungsgleichheit der Kriterien nicht zwingend gegeben sein muss (BT Drucksache 14/4722 S. 105). Die gesetzgeberische Differenzierung macht auch Sinn: Die Problematik der Einheitlichkeit besteht bereits vor der neu vom Beschwerdegericht zu treffenden Entscheidung und wird auch durch dessen Entscheidung nicht beeinflusst, da die Einheitlichkeit – wie hier – das Vorhandensein unterschiedlicher obergerichtlicher Entscheidungen unterstellt, an denen weder der Einzelrichter noch die Kammer etwas zu ändern vermag. Insoweit ist es nachvollziehbar, dass dieser weitere Zulassungsgrund bewusst auch dem Einzelrichter offen stehen sollte.
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: pinguin am 09. August 2017, 23:08
Der BGH sieht in der Sache hier aber eine grundsätzliche Bedeutung? Das ist nun die Vorgabe des BGH.
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: Markus KA am 10. August 2017, 12:18
Auf meine Anfrage beim LG Tübingen:
Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren, 
aus dem heute veröffentlichten Beschluss des Bundesgerichtshofes I ZB 87/16 vom 14. Juni 2014 entnehme ich, dass das Urteil des Landgerichtes Tübingen vom 16.09.2016  - 5 T 232/16  - zurückverwiesen wurde.
Der BGH fordert in seinem Beschluss eine Verhandlung vor der gesamten Kammer des Landgerichtes Tübingen.
Meine Frage zur bevorstehenden Verhandlung wäre, ist diese Verhandlung möglicherweise öffentlich und gib es schon einen Verhandlungstermin?
antwortet das LG Tübingen:
Zitat
Sehr geehrter Herr XY,
in o.g. Sache wird Bezug nehmend auf Ihre Anfrage vom XX.XX.2017 mitgeteilt, dass in Beschwerdeverfahren schriftlich entschieden wird und der Fall an den Einzelrichter zurückverwiesen wurde. Die im Beschluss zur Begründung zitierte BGH-Entscheidung vom April 2017 liegt bisher nicht vor. Die Verfahren in diesem Referat werden bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dort anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahren ausgesetzt.
Mit freundlichem Gruß
Auf richterliche Anordnung

BGH, Entscheidung vom 14.06.2017 - I ZB 87/16 -
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=d2d210270d23c772010ae635a7778787&nr=79170&pos=0&anz=1
Vorinstanzen
AG Bad Urach, Entscheidung vom 11.07.2016 - 1 M 563/16 -
LG Tübingen, Entscheidung vom 16.09.2016 - 5 T 232/16 -
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: PersonX am 10. August 2017, 13:49
Danke fürs Einstellen.

Damit dürften jetzt viele oder doch fast alle auf Karlsruhe warten. Bleibt zu hoffen, dass eine dortige Entscheidung sich noch deutlich beschleunigt, damit die offenen Zustände sowie damit einhergehenden Belastungen der Bürger, Gerichtvollzieher, Verwaltungsstellen, Gerichte usw. ein Ende finden könnte.

Aus irgendeinem Grund gibt es immer noch Richter der unteren Verwaltungsgerichte, welche Verhandlung durchführen, ohne zu realisieren, dass damit die Last nach oben steigt - ebenso steigt damit der gesamt Volkswirtschaftliche Schaden, Mehrbelastung durch Kosten und Verschwendung von Mitteln, von der Zeit einmal abgesehen. Es dürfte nur eine Frage der Zeit sein, bis Richter sich mit Schadenersatzforderungen auseinanderzusetzen haben.

Damit bleiben Vollstreckungen in Tübingen jetzt bis zu einer Entscheidung in Karlsruhe liegen? Wenn das richtig ist, sollten tatsächlich alle Bürger im Einzugsgebiet des LG Tübingen die Zahlung einstellen. Das Risiko, eine erfolgreiche Vollstreckung zu erleiden, sinkt doch gerade dramatisch.

Wahrscheinlich sollte der tatsächliche Grund für die Aussetzung der Verfahren noch erfragt werden.
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: René am 10. August 2017, 13:54
Damit bleiben Vollstreckungen in Tübingen jetzt bis zu einer Entscheidung in Karlsruhe liegen?
Wenn das richtig ist, sollten tatsächlich alle Bürger im Einzugsgebiet des LG Tübingen die Zahlung einstellen. Das Risiko, eine erfolgreiche Vollstreckung zu erleiden, sinkt doch gerade dramatisch.
Und wie sollte genau die Begründung heißen?
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: mits am 11. August 2017, 09:58
Anbei der BGH Beschluss I ZB 91/16 vom 27.04.2017, frisch von der BGH Homepage.

Vorinstanzen
AG Tübingen, Entscheidung vom 14.07.2016 - 2 M 176/16 -
LG Tübingen, Entscheidung vom 20.09.2016 - 5 T 143/16 -

Quelle:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=f940f78fbb1dcb0ddd07da9b321ce8a8&nr=79197&pos=0&anz=1
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus SWR
Beitrag von: unGEZahlt am 11. August 2017, 10:17
Vollständigkeitshalber:

Selbstverständlich wird auf der Beitragss.-Seite nun der rechtsbeugende BGH bejubelt.

Und gleichzeitig Richtung Landgericht Beleidigungen ("..objektive Willkür..") ausgestoßen.

Quelle:
Beitragss.-Pressemitteilung :"Vollstreckungsverfahren rechtmäßig - Bundesgerichtshof hebt erneut Entscheidungen des LG Tübingen auf"
https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e5277/20170804_Pressemeldung_BGH-Beschluss_LG_Tbingen_final.pdf


Markus
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: mistersh am 11. August 2017, 10:26
Habe ich an den Beschlüssen des BGH etwas falsch verstanden?

Zitat
Damit sind alle bislang eingeleiteten Rechtsbeschwerdeverfahren zu Entscheidungen des Landgerichts Tübingen abgeschlossen und zugunsten des SWR entschieden.

Auszug aus der Pressemitteilung des BS.

Ich habe den BGH so verstanden, dass das Verfahren wieder zurück ans LG Tübingen geht und dort neu entschieden werden muss und zwar vor der Kammer und nicht vom Einzelrichter.

Oder hat der BGH tatsächlich das Urteil komplett kassiert und ich hab es verpasst?
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus SWR
Beitrag von: Besucher am 11. August 2017, 10:28
Sollte das tatsächlich so sein...

Vollständigkeitshalber:

Selbstverständlich wird auf der Beitragss.-Seite nun der rechtsbeugende BGH bejubelt.

Und gleichzeitig Richtung Landgericht Beleidigungen ("..objektive Willkür..") ausgestoßen.
...

...wäre das nicht vielleicht eine kurze Notiz an das LG Tübingen wert? Ob die das ggf. selber mitkriegen, wäre ja durchaus fraglich zu nennen. Kann's selber momentan nicht machen, irgendjemand hat auf dem mir zugänglichen Rechner doch glatt u. a. den Aufruf der Internet-Präsenz des sogenannten »Beitragsservice« gesperrt (verschiedene andere selbstredend auch) ...

PS: Natürlich kommt auch dem sogenannten »Beitragsservice« das Recht auf freie Meinungsäußerung zu. Das hat aber ggf. auch für diesen Grenzen. Und wenn diese überschritten werden sollten, sollte dieser Verein das genauso zu spüren bekommen, wie die GEZ es früher an anderen durchexerziert hatte.
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus
Beitrag von: Knax am 11. August 2017, 11:00
Zitat
Der Einzelrichter durfte über die Beschwerde nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. [...] Die Nichtübertragung des Verfahrens auf die voll besetzte Kammer erfüllte die Voraussetzungen der objektiven Willkür.

War ja klar. Wenn es für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk mal nachteilig sein sollte, haben die Sachen plötzlich grundsätzliche Bedeutung. Wenn sich aber der normale Bürger gegen den Rundfunkbeitrag wehren will, hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung und kann von Einzelrichtern entschieden werden.

Wie viel deutlicher kann Günstlingsrechtsprechung eigentlich noch sein?!
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: boykott2015 am 11. August 2017, 11:30
Aus dem BGH Beschluss I ZB 91/16

Rz. 31
Zitat
b) Aus dem im Streitfall maßgeblichen Regelungszusammenhang und der ausdrücklich vom Gesetz vorgenommenen Begriffsbestimmung ergibt sich zweifelsfrei, dass der Gläubiger Vollstreckungsbehörde im Sinne von § 15a Abs. 3 und 4 LVwVG BW ist.

BGH kennt wohl die Realität nicht. LRAs machen alle Vorgänge des Rundfunkbeitragsrechts im Rudel unter einer gemeinsamen Dach-Marke zusammen. Das Auftreten unter einer Marke wird im Rundfunkrecht als kommerzielle Tätigkeit geführt.

Person P hat bei seiner LRA Fragen zu Festsetzungsbescheid gestellt. Die LRA hat genau aus obengenannten Gründen (Erstellung der Festsetzungbescheide im Rudel --> man braucht Erlaubnis der anderen LRAs zur Datenweitergabe; und Auftreten unter einer gemeinsamen Dach-Marke --> Geschäftsgeheimnis) abgelehnt.

Fazit: noch so ein Beschluss, wo sich die Richter lächerlich machen.
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: Mork vom Ork am 11. August 2017, 11:39
Zitat
Damit sind alle bislang eingeleiteten Rechtsbeschwerdeverfahren zu Entscheidungen des Landgerichts Tübingen abgeschlossen und zugunsten des SWR entschieden.
Auszug aus der Pressemitteilung des BS.

Was ist denn eigentlich aus der Entscheidung "LG Tübingen vom 09.12.2016 - 5 T 280/16 -" geworden - ist die auch vom BGH kassiert worden?

Gruß
Mork vom Ork
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: seppl am 11. August 2017, 13:36
Es gibt 2 Versionen der Pressemitteilung:

https://www.rundfunkbeitrag.de/presse_und_aktuelles/pressearchiv/index_ger.html (11.08.2017 13:39)

gespeichert mit updatescan vor 3 Tagen:
Zitat
Vollstreckungs­verfahren rechtmäßig – Bundes­gerichtshof hebt erneut Entscheidung des LG Tübingen auf
21. Juli 2017
Der Bundes­gerichtshof hat erneut eine Entscheidung des Landgerichts Tübingen zur vermeintlichen Rechts­widrigkeit eines Vollstreckungs­ersuchens des Südwest­rundfunks aufgehoben. Wiederholt ist das oberste deutsche Gericht für Zivilsachen damit der Rechts­auffassung eines Einzel­richters am LG Tübingen entgegen­getreten.
(s. Abbildung "alteseite")

Heute heißt es:
Zitat
Vollstreckungs­verfahren rechtmäßig – Bundes­gerichtshof hebt erneut Entscheidungen des LG Tübingen auf
4. August 2017
Der Bundesgerichtshof hat erneut mehrere Entscheidungen des Landgerichts Tübingen zur vermeintlichen Rechtswidrigkeit eines Vollstreckungsersuchens des Südwestrundfunks aufgehoben. Damit sind alle bislang eingeleiteten Rechtsbeschwerdeverfahren zu Entscheidungen des Landgerichts Tübingen abgeschlossen und zugunsten des SWR entschieden.
(s. Abbildung "neueseite)

Aktualisierung "neueseite": Im Web jetzt zu finden unter
Presse
https://www.rundfunkbeitrag.de/presse_und_aktuelles/presse/index_ger.html (17.02.2018)
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: PersonX am 11. August 2017, 14:32
Damit bleiben Vollstreckungen in Tübingen jetzt bis zu einer Entscheidung in Karlsruhe liegen?
Wenn das richtig ist, sollten tatsächlich alle Bürger im Einzugsgebiet des LG Tübingen die Zahlung einstellen. Das Risiko, eine erfolgreiche Vollstreckung zu erleiden, sinkt doch gerade dramatisch.
Und wie sollte genau die Begründung heißen?
Wenn die Vollstreckungsverfahren ausgesetzt werden bis das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, gewinnt jede Person A Zeit. Zudem kann das Bundesverfassungsgericht doch nicht gegen sich selbst entscheiden. Im 7 Rundfunkurteil wurde dargestellt, dass eine Inanspruchnahme Dritter, also Geräteloser nur unter besonderen Umständen geboten sei. Eine Verwaltungsvereinfachung zu Lasten der Dritten ist sicherlich kein solcher Fall. Der Herr Kirchhof hat das natürlich gesehen ;) und in dem Privat-Gutachten formuliert - er ist ja nicht weggekommen vom Gerät, sondern hin zu einer Möglichkeit, dass im Fall keine Rundfunknutzung möglich sei, dieses irgendwie zu berücksichtigen sei. Dabei hat er sich vielleicht umständlich ausgedrückt und auch für die Politik den Bezug zum 7. Rundfunkurteil vergessen, kann ja mal passieren. Die Umsetzung hat sich nicht an das Gutachten gehalten, und nun gibt es eine Abgabe ohne Gerätebesitz aufs reine Wohnen - mithin auf ein Grundbedürfnis. Wer keine Geräte hat, darf zur Finanzierung nur unter besonderen Umständen herangezogen werden. Solche Umstände wurden bei der Umstellung jedoch gar nicht begründet. Es bleibt also spannend, wie das Bundesverfassungsgericht sich dazu positionieren wird.

Edit "Bürger":
Siehe zwischenzeitliche "Positionierung" des BVerfG unter
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157)
http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
bzw. im Forum u.a. unter
Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28119.0.html
Hier im Thread jedoch bitte ausschließlich, eng und zielgerichtet zu dessen eigentlichem Kern-Thema, welches da lautet
LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
und insbesondere die im Einstiegsbeitrag erwähnte Entscheidung des LG Tübingen zum Gegenstand hat.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Beitrag von: Bürger am 19. August 2018, 22:06
Aus gegebenem Anlass hier ein Querverweis auf die tangierende Diskussion unter
Behörde? Ausführ. v. Landesrecht/ Legitimationszusammenh./ Selbsttitulierg.?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28486.0.html



Edit "Bürger":
Diskussion driftet seit einigen Konmmentaren vom ursprünglichen und eigentlichen Kern-Thema dieses Threads ab, muss daher moderiert und der Thread zu diesem Zweck vorerst geschlossen werden.
Bitte nicht von einer Anmerkung zur nächsten hopsen und am Ende über alles und jedes diskutieren, sondern bei jedem Kommentar eigenverantwortlich prüfen, ob dieser noch zum eigentlichen Kern-Thema des Threads passt, welches hier lautet
LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Die Moderatoren haben nicht die Kapazitäten, soetwas dann im Nachgang mühsam auseinanderzudröseln.
Danke für das Verständnis, Selbstdisziplin und zukünftige konsequente Berücksichtigung.