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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: shinin am 08. Dezember 2013, 14:51

Titel: GEZ reagiert nicht auf Widerspruch, Zahlungen unter Vorbehalt gestoppt
Beitrag von: shinin am 08. Dezember 2013, 14:51
Hallo zusammen,

Person A bräuchte mal eure Einschätzung. Angenommen Person A hat sich Anfang 2013 bei der GEZ angemeldet und seitdem (auch auf Anraten eines Anwalts) nach dem Gebührenbescheid nur unter Vorbehalt gezahlt. Den Gerichtsvollzieher wollte Person A nicht vor der Tür stehen haben.

Person A hätte dann fristgerecht Widerspruch eingelegt im Juni. Der Widerspruchsbescheid wäre aber immer noch nicht eingegangen und auch auf eine Erinnerung würde seitens GEZ nicht reagiert. Die Zahlungen unter Vorbehalt an die GEZ hätte Person A dann einfach mal zur Mitte des letzten Quartals gestoppt.

Was könnte Person A jetzt noch tun? Person A würde auch ein Link helfen, aber A denkt die meisten haben sich nicht angemeldet und erst gar nicht unter Vorbehalt gezahlt..
Titel: Re: GEZ reagiert nicht auf Widerspruch, Zahlungen unter Vorbehalt gestoppt
Beitrag von: Bürger am 08. Dezember 2013, 15:22
Hallo zusammen,

Person A bräuchte mal eure Einschätzung. Angenommen Person A hat sich Anfang 2013 bei der GEZ angemeldet und seitdem (auch auf Anraten eines Anwalts) nach dem Gebührenbescheid nur unter Vorbehalt gezahlt. Den Gerichtsvollzieher wollte Person A nicht vor der Tür stehen haben.

Person A hätte dann fristgerecht Widerspruch eingelegt im Juni. Der Widerspruchsbescheid wäre aber immer noch nicht eingegangen und auch auf eine Erinnerung würde seitens GEZ nicht reagiert. Die Zahlungen unter Vorbehalt an die GEZ hätte Person A dann einfach mal zur Mitte des letzten Quartals gestoppt.

Was könnte Person A jetzt noch tun? Person A würde auch ein Link helfen, aber A denkt die meisten haben sich nicht angemeldet und erst gar nicht unter Vorbehalt gezahlt..

"Zahlung unter Vorbehalt" ist allenfalls *vor* dem "Verwaltungsakt" des sogenannten "BeitragsBESCHEIDs" möglich - da das dann lt. Aussage von akademie.de noch unter Zivilrecht fällt.

Ab "BeitragsBESCHEID" gilt lt. akademie.de jedoch Verwaltungsrecht - d.h. ab da sei eine "Zahlung unter Vorbehalt" ohnehin nicht mehr möglich.

Quelle akademie.de
http://www.akademie.de/wissen/faq-vorbehalt-rundfunkbeitrag#headline-faq-gez-4

"Zahlung unter Vorbehalt" ist aber ohnehin nicht zu empfehlen:

"Zahlung unter Vorbehalt" = *zahnloser Tiger* > Erstattung fragwürdig!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7599.msg55428.html#msg55428



Sollten ARD-ZDF-GEZ innerhalb 3 Monate nach Bekanntgabe des
Widerspruchs gegen den BeitragsBESCHEID allenfalls mit weiteren BlaBla-Schreiben, nicht jedoch mit einem
rechtsmittelfähigen WiderspruchsBESCHEID incl. Rechtsbehelfsbelehrung
reagiert haben, dann eröffnet sich wohl nach allgemeiner Kenntnislage die Möglichkeit der

UNTÄTIGKEITSKLAGE
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6786.0.html

Druck! Druck! DRUCK!!!
Von *ALLEN* Seiten - über *ALLE* Wege - auf *ALLEN* Ebenen!


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Aufklärung *jetzt*!
Widerstand *jetzt*!
DEMOKRATIE - *JETZT*!!

"Wer in der Demokratie schläft, wacht in der Diktatur auf..."
Titel: Re: GEZ reagiert nicht auf Widerspruch, Zahlungen unter Vorbehalt gestoppt
Beitrag von: shinin am 08. Dezember 2013, 15:31
Danke für die Antwort, dann hätte in dem Fall Person A ja leider komplett falsch gehandelt. Trotzdem ist dann die Untätigkeitsklage ein guter Weg dem Laden noch mehr Stress zu bereiten.
Titel: Re: GEZ reagiert nicht auf Widerspruch, Zahlungen unter Vorbehalt gestoppt
Beitrag von: Bürger am 08. Dezember 2013, 15:45
Danke für die Antwort, dann hätte in dem Fall Person A ja leider komplett falsch gehandelt. Trotzdem ist dann die Untätigkeitsklage ein guter Weg dem Laden noch mehr Stress zu bereiten.

Nur bedingt "falsch gehandelt":
Denn mit dem WIDERSPRUCH sind ja die Rechtsmittel schon eingelegt.
Da ein Widerspruch prinzipiell keine aufschiebende Wirkung hat, wäre prinzipiell also ohnehin zu zahlen - diese Zahlungen würden dann aber wohl bei erfolgreichem Rechtsweg auch tatsächlich zurückerstattet.

Um das alles jedoch zu vermeiden, habe ich gleichzeitig mit dem
- Widerspruch gegen den BeitragsBESCHEID auch
- Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" gestellt.

Dass dieser Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" trotz bisher eingegangenem abschlägigen WiderpsruchsBESCHEIDs überhaupt noch nicht entschieden wurde, bei mir also mind. 50-100 € im Raum stehen, die ich noch nicht gezahlt habe und dennoch immernoch keine "Vollstreckung" droht, ist eine andere Geschichte... :)

Sollte die "Vollstreckung" unmittelbar drohen (z.B. nach MahnBESCHEID?), hätte ich immer noch die Möglichkeit, beim Verwaltungsgericht Antrag auf Eilrechtsschutz zu stellen...

Ich bleibe entspannt...
...und das darfst Du auch ;)
Titel: Re: GEZ reagiert nicht auf Widerspruch, Zahlungen unter Vorbehalt gestoppt
Beitrag von: shinin am 08. Januar 2014, 16:30
Danke nochmals für deine Antwort! Wenn Person A also jetzt im Januar noch eine Zahlungserinnerung erhalten hätte - statt dem Widerspruchsbescheid und seit Oktober auch keine Beiträge mehr zahlt, bleibt ja dann nur die Untätigkeitsklage. Vielleicht vorher noch ein Erinnerungsschreiben, dass der Widerspruchsbescheid immer noch fehlt...  >:D
Titel: Re: GEZ reagiert nicht auf Widerspruch, Zahlungen unter Vorbehalt gestoppt
Beitrag von: shinin am 09. März 2014, 18:12
Hallo zusammen,

der Widerspruchsbescheid ist nun endlich bei Person A eingegangen. In dem mehrseitigen Schreiben wird breit ausgeführt, dass es sich bei der GEZ-Gebühr nicht um eine Steuer handele, es folgen diverse Paragraphen usw.

Wie gehe ich jetzt am besten vor? Person A hat jetzt schon durch das Unterforum Klagebegründungen geschaut, aber muss ehrlich sagen dass ihr die Zeit dazu einfach fehlt alles durchzulesen und selbst zu formulieren.

Gibt es eine Klagebegründung, die trifft und sich nicht so leicht "ausstechen" lässt? Im Widerspruch von Person A wurden diverse Gründe angeführt:

Zum einen handelt es sich bei den „Beiträgen“ um eine sogenannte Zwecksteuer (Geldleistungen, die der Allgemeinheit auferlegt werden, ohne dass diese dafür eine konkrete Gegenleistung erhält“), wozu die Bundesländer keine Kompetenz besitzen (vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Aktenzeichen Vf. 8-VII-12).

Dies lässt sich dadurch belegen, dass es keine Unterschiede mehr macht, ob die Leistung tatsächlich in Anspruch genommen wird. Zum anderen wird jeder Haushalt nunmehr gleich besteuert, unabhängig davon, ob und wie viele Geräte er tatsächlich zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk bereithält.

Dieses verstößt gegen den Gleichheitssatz nach Artikel 3 des Grundgesetzes, wonach Haushalte gänzlich ohne Rundfunkempfangsmöglichkeit gleich besteuert werden sollen wie andere mit vielen Geräten.

Titel: Re: GEZ reagiert nicht auf Widerspruch, Zahlungen unter Vorbehalt gestoppt
Beitrag von: ThinkPad am 18. März 2014, 22:49
Person A hat Widerspruch gegen Beitragsbescheid eingelegt. Kurz darauf kam folgende Antwort vom Beitragsservice.
Wie soll Person A auf solche Schreiben reagieren? Wie ist Eure Meinung bezüglich des Schreibens?

Zitat
"Sehr geehrter ...

Sie sind der Meinung, dass der Beitrag gegen das Grundgesetz verstößt.

Nach Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz hat jeder das Recht, sich aus allgemeinen zugänglichen quellen zu unterrichten. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags stellt keinen Eingriff in dieses Grundrecht dar, da den Beitragsschuldnern keine Informationen aufgedrängt werden. Der Rundfunkbeitrag knüpft vielmehr an die Möglichkeit zum Empfang unterschiedlichster Rundfunksendungen an und verpflichtet daher nicht zur Nutzung von bestimmten Informationen.

Die Änderung der Rundfunkfinanzierung ist mit der Zustimmung aller Länderparlamente gesetzlich geregelt worden. Damit ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag seit 01.01.2013 geltendes Recht.

Es besteht eine unbedingte gesetzliche Pflicht zur Zahlung der geschuldeten Rundfunkbeiträge (§§2 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Selbst bei einem Widerspruch und einer Klage sind die Beiträge weiterhin zu zahlen. Beide Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung (§80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung).

Soweit die Rechtsgrundlagen für Ihre Rundfunkbeitragspflicht durch eine rechtskräftige höchstrichterliche Entscheidung entfallen, werden wir Ihre geleisteten Rundfunkbeiträge auf Antrag im Rahmen der dreijährigen Verjährung erstatten ($10 Abs. 3 Satz 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in Verbindung mit $ 195 BGB)."
Titel: Re: GEZ reagiert nicht auf Widerspruch, Zahlungen unter Vorbehalt gestoppt
Beitrag von: Roggi am 18. März 2014, 23:43
Das steht in keinem Paragraphen! Der Satz ist gelogen!
Zitat
Der Rundfunkbeitrag knüpft vielmehr an die Möglichkeit zum Empfang unterschiedlichster Rundfunksendungen an und verpflichtet daher nicht zur Nutzung von bestimmten Informationen.
§1 RBStV sagt etwas anderes:
Zitat
§ 1 Zweck des Rundfunkbeitrags
Der Rundfunkbeitrag dient der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrages.
Dieser Satz ist Schwachsinn:
Zitat
Die Änderung der Rundfunkfinanzierung ist mit der Zustimmung aller Länderparlamente gesetzlich geregelt worden. Damit ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag seit 01.01.2013 geltendes Recht.
Es wurde schon folgendes dazu von Copenfan geschrieben:
Zitat
Der Hinweis von Ihnen, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag durch die Ratifizierung in den Länderparlamenten zu geltendem Landesrecht geworden ist, hat keinerlei Aussagekraft bezüglich der Verfassungswidrigkeit der Rechtsgrundlage für die Erhebung der Beiträge.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5311.msg50669.html#msg50669

Der nächste Satz ist eine Frechheit, Nötigung, Falschinformation und ebenfalls gelogen!
Zitat
Es besteht eine unbedingte gesetzliche Pflicht zur Zahlung
Dazu würde ich schreiben:
Es besteht eine unbedingte moralische Verpflichtung, diesen demokratiefeindlichen Zwangsbeitrag zu stoppen.
So sehen die Paragraphen wirklich aus:
Zitat
§2 RBStV (1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
§5 RBStV (1) Im nicht privaten Bereich ist für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag nach Maßgabe der folgenden Staffelung zu entrichten.
Was die aufschiebende Wirkung betrifft:
Auf jeden Fall Zahlung verweigern, ob aufschiebende Wirkung nach §80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung stattgegeben wird, entscheidet das zuständige Gericht, kommt auf die Begründung an, manchmal wurde dem stattgegeben.

Folgendes darf demzufolge stark angezweifelt werden, wer dreimal lügt:
Zitat
werden wir Ihre geleisteten Rundfunkbeiträge auf Antrag im Rahmen der dreijährigen Verjährung erstatten
Titel: Re: GEZ reagiert nicht auf Widerspruch, Zahlungen unter Vorbehalt gestoppt
Beitrag von: shinin am 27. Juli 2014, 15:40
Hallo zusammen,

was wäre, wenn ich Post vom Gericht bekommen würde, in dem jetzt die Richterin fragt, ob das Verfahren noch fortgeführt werden soll? Es würde auf zwei Urteile verwiesen, die die Erhebung des Rundfunkbeitrages im privaten Bereich für jede Wohnung als mit den jeweiligen Landesverfassungen vereinbar ansehen (VGH Rheinland-Pfalz B 35/12 + Bayerische VGH Vf. 8-VII-12).

Klingt für mich nach "Wenn das Verfahren fortgeführt werden soll, lehnen wir es einfach mit Verweis auf die beiden Urteile ab" - was meint ihr?  :'(
Titel: Re: GEZ reagiert nicht auf Widerspruch, Zahlungen unter Vorbehalt gestoppt
Beitrag von: mickschecker am 27. Juli 2014, 16:02
Diese beiden Urteile beschwören nur die halbe Wahrheit und sind daher noch lange nicht der Weisheit letzter Schluss.
Die Gerichte berufen sich jetzt gern auf diese Urteile der Schande , in der Hoffnung sich nicht auch noch mit diesem unangenehmen heiklen Thema beschäftigen zu müssen.
Es sind noch nicht alle relevanten Argumente , insbesondere die in Bezug auf das Grundgesetz , in gebührendem Maß zur Geltung gekommen.
Titel: Re: GEZ reagiert nicht auf Widerspruch, Zahlungen unter Vorbehalt gestoppt
Beitrag von: GM73 am 27. Juli 2014, 17:36
Hervorragend!

Zitat:
Nach Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz ... und verpflichtet daher nicht zur Nutzung von bestimmten Informationen.

Im Klartext:
-> Ich brauch ja nicht einschalten
-> Möchte ich auch nicht!
-> Ergo, es fehlt der besondere Vorteil, den ein BEITRAG charakterisierend haben muss!
Titel: Re: GEZ reagiert nicht auf Widerspruch, Zahlungen unter Vorbehalt gestoppt
Beitrag von: Roggi am 28. Juli 2014, 22:33
So wenig, wie man gezwungen wird, örR zu nutzen, so wenig hindert man örR daran, seinen Sendeauftrag zu erfüllen, wenn man nicht zahlt. Die Rundfunkgebühr wurde durch den Rundfunkbeitrag abgelöst, damit es gerechter wird den Rundfunkteilnehmern gegenüber, falls jemand Scharzseher war. Das forderte Artikel 3 GG (Gleichheitssatz). Wer nun aber kein Schwarzseher ist, sondern Rundfunkverweigerer, für den ist es nun ungerechter als nach der alten Gebührenregelung. Er subventioniert die Rundfunkteilnehmer und hat jetzt Nachteile, wie zuvor die Rundfunkgebührenzahler. Also ist der Artikel 3 GG (Gleichheitsatz) noch schlimmer verletzt als zu Gebührenzeiten. Andere Artikel GG werden ebenfalls verletzt. Weiterklagen bis vor das Bundesverfassungsgericht, dort wird Recht gesprochen für den Bürger, unabhängig von Politik und Filz und Amigos. Kostenlos und ohne Anwaltspflicht.