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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: Maverick am 21. März 2016, 09:57

Titel: Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
Beitrag von: Maverick am 21. März 2016, 09:57
Mal eine Frage in die Runde, wäre es u.U. strategisch sinnvoll auf einen nicht förmlich zugestellten Widerspruchsbescheid gar nicht zu reagieren?

Das VG Saalouis kommt ja in einem aktuellen Urteil zur Auffassung:
"Da sich die Klagefrist des § 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO an der Zustellung des Widerspruchsbescheids orientiert, eine solche hier jedoch gar nicht erfolgt ist, hat eine Klagefrist für den Kläger trotz tatsächlichen Erhalts des Widerspruchsbescheids nicht zu laufen begonnen."
siehe:
Klagefristbeginn: Rundfunkbeitragswiderspruchsbescheide sind _zuzustellen_!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17456.0.html

D.h. (so mein Verständnis) ich kann jederzeit zu einem späteren Zeitpunkt fristgerecht Klage gegen den Widerspruchsbescheid einreichen.

Da wir uns ja alle lieber erst "übermorgen" als "morgen" unsere Niederlage vor dem VG abholen, wäre nun meine Überlegung, weitere Schritte der LRA/des Beitragsservice einfach abzuwarten und wenn dann in ein paar Wochen/Monaten erneut versucht wird per Zwangsvollstreckung die per erteiltem Widerspruchsbescheid nun angeblich bestandskräftig gewordenen Festsetzungsbescheide einzutreiben, erst dann die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vor dem VG einzureichen.

Nutzen: Zeitgewinn und zusätzlicher Aufwand für LRA/Beitragsservice
Risiko:  das wäre die Frage, die wir hier klären müssten. Gibt es ein "Risiko" bei diesem Vorgehen?
Titel: Re: Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
Beitrag von: PersonX am 21. März 2016, 10:34
Zitat
Gibt es ein "Risiko" bei diesem Vorgehen?

Ja, denn ein anderes VG könnte zu einer anderen Auslegung gelangen obwohl das nicht möglich sein sollte.

Aber Recht ist etwas ganz eigenartiges scheinbar Formbares. Es kommt auf die Begründung an.
Diese muss so gesehen Wasserfest sein und jeder andere Richter muss ohne Spielraum zur gleichen Entscheidung bei gleicher Faktenlage kommen.

Ist das nicht gegeben, dann besteht das Risiko, dass ein Richter eine andere "Meinung" hat. Das Problem dabei, das Recht wird nicht angewendet sondern ausgelegt. Auslegung ist der Feind in einem Rechtsstaat, denn es sollte eineindeutig bestimmt sein, dann gäbe es keine Auslegung.

Wenn es keine Auslegung gibt oder eine solche möglich ist, dann gäbe es kein Risiko.

Also müsste das VG Urteil geprüft werden, ob es eineindeutig ist. Ist es das nicht, dann ist es auslegbar.
Titel: Re: Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 21. März 2016, 11:43
Ich halte die Option für stressig, denn es droht ja als nächstes die Vollstreckungsprozedur von der Rundfunkanstalt, die einem viel Arbeit bereitet, insbesondere was den Rechtsschutz angeht oder wie in Berlin zu beobachten, mal einfach das Finanzamt die Konten dichtmacht.
Daher ist die Klageeinreichung "einfacher", weil damit auch der Verzicht auf die Vollstreckung von Seiten der RA eingeräumt wird.
Und mit dem Zaubersatz "ich behalte mit weiteren Sachvortrag ausdrücklich vor" kann jedes einem neu eingefallene Argument nachgereicht werden.
Titel: Re: Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
Beitrag von: Matze4711 am 22. März 2016, 11:54
Hallo Maverik,

ich könnte letzte Woche auch einen Widerspruchsbescheid (nach Aufforderung meiner Stadt/Vollstreckungsbehörde, die die Unzulässigkeit der Vollstreckung sah) vom HR per normaler Postzustellung bekommen haben.

Es wurde auf alle Widersprüche (deren fünf, seit 01/2013) eingegangen. Der Aussetzung auf Vollziehung wurde stattgegegben und eine Rechtsbehelfbelehrung war auch dabei (ob diese formal korrekt ist, kann ich nicht beurteilen).

Ich stelle mir nun auch die Frage welche Risiken es haben könnte, die 4 Wochen Frist verstreichen zu lassen.
Titel: Re: Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 22. März 2016, 13:57
Wenn der häsische Rundfunk einen Widerspruchsbescheid schickt, der wahrscheinlich zum Inhalt hat, daß man kurz vor Ostern noch zahlen soll und der häsische Rundfunk einem zuvor schon an die Eier wollte, so wird er wahrscheinlich nach Ablauf der Klagefrist erneut vollstrecken wollen, diesmal dann aber formal korrekt.
Um den Eierdieb abzuwehren bedarf es also der Klage, die kann zur Fristwahrung ja auch ersteinmal ohne weitere Begründung abgeschickt werden.
Titel: Re: Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
Beitrag von: Matze4711 am 22. März 2016, 14:34
Da ein Widersprüchsbescheid verschickt wurde, könnte tatsächlich nochmal versucht werden zu vollstrecken (auch wenn der Aussetzung stattgegeben wurde). Da der Bescheid aber nicht zugestellt wurde, könnte man Zeit schinden.

Aber ehrlich...ich habe keine Lust auf das ganze Rumgeeire. Nach Ostern hat der HR eine weitere Klage am Hals.
Titel: Re: Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
Beitrag von: Maverick am 22. März 2016, 14:35
Ok, Einwände von @personX und @Zeitungsbezahler müssen beachtet werden.

Also sollte man zunächst differenzieren. Betrachtet werden Fälle in denen die Vollstreckung durch das städtische Kassen- und Steueramt als Vollstreckungsbehörde ausgeführt werden.
Und wir unterstellen, dass der Aussetzung der Vollziehung im Widerspruchsbescheid stattgegeben wurde.

Ich habe mir nun nochmal das Urteil aus Saarlouis zur Hand genommen. Es wird in der Begründung auf 2 Urteile verweisen:  VG München, U.v. 10.4.2012 – M 6b K 11.1831 und VG Augsburg, Urteil v. 30.08.2013 – Au 7 K 13.824  (http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2013-N-22997?hl=true)

Zitat von: VG Augsburg, Urteil v. 30.08.2013 – Au 7 K 13.824
29
1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie nicht verfristet.
30
Der Kläger hat den Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2012 nach seinen eigenen Angaben zwar bereits am 29. Oktober 2012 erhalten (s. Schreiben des Klägers vom 7.12.2012, Bl. 310 der Akte des Beklagten, nachfolgend: A.d.B.). Die einmonatige Klagefrist gemäß § 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat jedoch zu diesem Zeitpunkt (29.10.2012) mangels Zustellung des Widerspruchsbescheids nicht zu laufen begonnen (§ 57 Abs. 1 VwGO).
31
Gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO sind Widerspruchsbescheide zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird nach § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG). Vorliegend erfolgte jedoch eine formgerechte Zustellung nach den §§ 2 ff. VwZG nicht. Aus der Akte des Beklagten ergibt sich lediglich, dass der Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2012 am 26. Oktober 2012 abgeschickt worden ist (vgl. den Stempel mit Namenszeichen auf einem Ausdruck der ersten Seite des Widerspruchsbescheids, Bl. 300 der A.d.B.), also als einfacher Brief zur Post gegeben wurde.
32
Mit dem tatsächlichen Erhalt des Widerspruchbescheids ist eine Heilung von Zustellungsmängeln gemäß § 8 VwZG nicht eingetreten. Denn eine Heilung von Zustellungsmängeln nach § 8 VwZG erfolgt nur dann, wenn sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen lässt oder die Zustellung unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften erfolgt ist. Beides ist jedoch dann nicht gegeben, wenn es bereits an einem Zustellungswillen mangelt. Eine Zustellung, gleich welcher Art, ist nicht verfügt worden und war ganz offensichtlich auch nicht beabsichtigt. Da sich die Klagefrist des § 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO an der Zustellung des Widerspruchsbescheids orientiert, eine solche hier jedoch gar nicht erfolgt ist, hat eine Klagefrist für den Kläger trotz tatsächlichen Erhalts des Widerspruchsbescheids nicht zu laufen begonnen (vgl. auch VG München, U.v. 10.4.2012 – M 6b K 11.1831 – juris).

Es dreht sich also in den 3 Urteilen um den Zustellungswillen. Ohne Zustellungswillen, keine Zustellungsmängel, die theoretisch nach §8 VwZG geheilt werden könnten, denn ohne Zustellungswillen erfolgte juristisch betrachtet überhaupt keine Zustellung. Über den Hinweis im Urteil aus Saalouis zu Sadler, VwVG/VwZG bin ich dort dann auf einen entsprechenden  Kommentar zum Zustellungswillen (https://books.google.de/books?id=ba6EBAAAQBAJ&pg=PA620&lpg=PA620&dq=zustellungswille&source=bl&ots=wIQWGCxgM1&sig=1IBUlBT7rL9FJsl-02hzDPnxUWo&hl=de&sa=X&ved=0ahUKEwjZ-KvuxdHLAhWBvBQKHRItC4QQ6AEIMzAF#v=onepage&q=zustellungswille&f=false) gestoßen:

Zitat
28
Keine Heilungsmöglichkeit bei fehlen der Zustellung. Im Gegensatz zum vorbesprochenem Fehler bei Ausführung der Zustellung ist ein Fehlen der Zustellung nicht heilbar. ... Denn eine fehlende Zustellung ist keine Zustellung im Sinne des Gesetzes. Sie ist also nicht wirksam. Dafür kann es verschieden Gründe geben.
29
Beispiele:
a) Unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung ist der Wille der Behörde, sie wirklich vorzunehmen. Der notwendige Zustellungswille ist die Bestätigung dafür, dass die Zustellung eine  Rechtshandlung ist. Sie ist keine Tathandlung. Der Zustellungsakt ist nur die Voraussetzung für die Rechtswirkung der Zustellung. ...
... Infolgedessen kann ein fehlender Zustellungswille auch kein Zustellungsmangel sein...

Leider fehlt dann in Google Books die folgende Seite im Stadler mit weiteren Beispielen.

Juristisch ist es offenbar eindeutig (soweit man das sagen kann), wie die Urteile belegen.

Allerdings hab ich dennoch Verständnisschwierigkeiten:
warum ist eine Zustellung per normaler Post in diesem Fall juristisch betrachte überhaupt keine Zustellung? Eine fehlerhafte Zustellung wäre hingegen ja nachvollziehbar.
Ok, die juristische Antwort lautet, weil es am Zustellungswillen mangelt.

Aber warum mangelt es offensichtlich am Zustellungswillen? Auch hier würde ich der LRA eigentlich unterstellen, dass sie möchten/wollen, dass man den Widerspruchsbescheid bekommt.

@Zeitungsbezahler
steht außer Frage, dass die LRA nach Ablauf der Klagefrist wieder auf der Matte steht. Und die Klage ohne weitere Begründung sollte man natürlich versandbereit haben, es geht nur um Steine in den Weg legen.
Titel: Re: Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
Beitrag von: Kurt am 22. März 2016, 14:41
...
Allerdings hab ich dennoch Verständnisschwierigkeiten:
warum ist eine Zustellung per normaler Post in diesem Fall juristisch betrachte überhaupt keine Zustellung? ...

Weil im Verwaltungszustellungsgesetz genau beschrieben ist wie zuzustellen ist: http://dejure.org/gesetze/VwZG

...und da ist halt "dummerweise" eine Zustellung per normaler Post > richtig: Versand per normaler Post nicht vorgesehen.
Titel: Re: Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
Beitrag von: Maverick am 22. März 2016, 14:50
Kurt, ja im Prinzip richtig. Aber auf der anderen Seite doch nicht so einfach. Denn die Mängel in der Zustellung könnten ja alle nach §8 VwZG geheilt werden - theoretisch.

Es dreht sich um den Zustellungswillen, so wie ich das sehe.
Titel: Re: Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
Beitrag von: Kurt am 22. März 2016, 15:13
Zitat
Es dreht sich um den Zustellungswillen

Richtig. Und dieser war mit dem Versand des Widerspruchbescheides - also der Aufgabe zur "normalen Post" - nicht vorhanden und somit nicht heilbar:

Zitat
Auch mit dem tatsächlichen Erhalt des Widerspruchsbescheids ist eine Heilung von Zustellungsmängeln gemäß § 8 VwZG nicht eingetreten.
Eine Heilung von Zustellungsmängeln nach § 8 VwZG erfolgt nur dann, wenn sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen lässt oder die Zustellung unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften erfolgt ist.
Beides ist jedoch dann nicht gegeben, wenn es bereits an einem Zustellungswillen mangelt.
Vorliegend ist eine Zustellung, gleich welcher Art, nicht verfügt worden und war ganz offensichtlich auch nicht beabsichtigt.
Titel: Re: Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
Beitrag von: Karl Martell am 22. März 2016, 17:15
Ein paar Gedanken zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.

Wenn Anna Katharina Terschüren mit ihrer Auffassung Recht hat, daß


"der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) mit den § 10 Vollstreckung und
§ 12 Ordnungswidrigkeiten unter anderem in Art. 14, und Art. 2 (2) Grundgesetz für die
 Bundesrepublik Deutschland (GG) eingreift und somit hier die Einhaltung der Zitierpflicht des Art. 14 und des Art. 2 (2) GG zwingend erforderlich ist," dann ist der RBStV grundgesetzwidrig.

 "Im RBStV sind keine Grundrechtseinschränkung der Art. 14 und Art. 2 GG aufgeführt. Damit weist der RBStV einen unheilbaren Gültigkeitsmangel (Art. 19 Abs. 1 Satz 2) auf...

...Die Verletzung des Zitiergebots bewirkt die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes (vgl. BVerfGE 5, 13 <15 f.>).“

Gesetze, die die zwingenden Gültigkeitsvorschriften des Artikel 19 Abs. 1 GG nicht erfüllen, sind und bleiben in jeder Phase ihrer Existenz ungültig und somit nichtig. Verwaltungsakte, die auf ungültigen und somit nichtigen Gesetzen beruhen, sind ebenfalls nichtig.

Gerichtsentscheidungen, denen ungültige Gesetze zugrunde liegen, sind ebenfalls nichtig. Nichtige Verwaltungsakte und / oder nichtige Gerichtsentscheidungen entfalten keine Bindewirkung gegenüber ihrem Adressaten...;"

dann war es sinnlos, vor einem Verwaltungsgericht zu klagen, denn für Verfassungsklagen sind Verwaltungsgerichte nicht zuständig.

Weiter: Warum scheut der Beitragsservice davor zurück, sich als Behörde auszuweisen?
Das habe ich in 2 Schreiben verlangt. Diese Schreiben sind ignoriert worden.

Der ÖRR kann auf Grund der gebotenen Staatsferne keine Behörde sein.
Sein Appendix, der Beitragsservice antwortete nicht auf die Nachfragen, wann und wo seine Beleihung mit der Behördeneigenschaft erfolgt ist. Das gibt zu denken! Denn die Behörden-eigenschaft muß für den Bürger offensichtlich sein durch die vorgeschriebene Gestaltung ihrer angedrohten Maßnahmen.

Ich muß deshalb davon ausgehen, daß eine solche Beleihung nicht erfolgt ist, die eine zwingende Voraussetzung für die Versendung von Leistungsbescheiden ist.

Wer hat schon einmal einen Leistungsbescheid vom Beitragssevice bekommen? Ich jedenfalls nicht. Ein Leistungsbescheid ist aber zwingende Voraussetzung, wenn eine Behörde den Bürger zur Kasse bitten will.

Da der Beitragsservice keine Behörde ist, ist mit dem Versenden von Drohungen des Inkasso usw. der Straftatbestand der Amtsanmaßung erfüllt.

Wer setzt fort?

Grüße in die Runde

Karl
Titel: Re: Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
Beitrag von: Maverick am 23. März 2016, 09:44
Zitat
Es dreht sich um den Zustellungswillen

Richtig. Und dieser war mit dem Versand des Widerspruchbescheides - also der Aufgabe zur "normalen Post" - nicht vorhanden und somit nicht heilbar:

Zitat
Auch mit dem tatsächlichen Erhalt des Widerspruchsbescheids ist eine Heilung von Zustellungsmängeln gemäß § 8 VwZG nicht eingetreten.
Eine Heilung von Zustellungsmängeln nach § 8 VwZG erfolgt nur dann, wenn sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen lässt oder die Zustellung unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften erfolgt ist.
Beides ist jedoch dann nicht gegeben, wenn es bereits an einem Zustellungswillen mangelt.
Vorliegend ist eine Zustellung, gleich welcher Art, nicht verfügt worden und war ganz offensichtlich auch nicht beabsichtigt.

Die Frage, die ich mir stelle: warum erkennen die Juristen hier keinen Zustellungswillen?

Wird ein Festsetzungsbescheid versendet, gilt dieser am 3.Werktag nach Aufgabe zur (normalen) Post als zugestellt  bzw. gilt als in dem Zeitpunkt  zugestellt, "in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist." Zustellungswillen offenbar gegen. Zustellungsmängel werden geheilt.

Jetzt habe ich die exakt gleichen Abläufe, aber einen Widerspruchsbescheid. Und da liegt dann auf einmal juristisch betrachtet keine Zustellung vor, da kein Zustellungswille vorhanden war. Daher keine Heilung der Zustellmängel möglich.

Mir ist im Prinzip klar, dass ich mich von der Bedeutung "Zustellungswillen" im worteigenen Sinne lösen muss, denn den Willen der anderen Partei etwas zukommen/zustellen zu lassen, würde ich eigentlich in beiden Fällen als gleich einschätzen.

Aber warum nun in Fall 1 Zustellungswillen vorhanden und in Fall 2 nicht vorhanden? Vielleicht kann das jemand juristisch erklären.
Titel: Re: Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
Beitrag von: Kurt am 23. März 2016, 17:09
Du drehst Dich im Kreis.

Bitte nicht "Zugang", "zustellen" und "bekannt geben" verwechseln:

Fall 1: Bei einem Bescheid (Verwaltungsakt) ist es nicht zwingend erforderlich dass er "zugestellt" wird.
Er kann  mit normaler Briefpost verschickt werden und gilt dann ab dem 3ten Tag nach Aufgabe zur Post als "bekannt gegeben*".
Allerdings muss die absendende Behörde im Zweifel den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachweisen.
(*Anm. auch wenn man etwas was man aus dem Briefkasten fischt landläufig als "zugestellt" bezeichnet)

Fall 2: ist eben nicht exakt der gleiche Fall. Hier kommt nämlich folgender Ablauf in's Rollen:

§ 68 [Vorverfahren]
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen.
§ 69 [Widerspruch]
Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs.
§ 70 [Form und Frist des Widerspruchs]
(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
...
§ 73 [Widerspruchsbescheid bei Nichtabhilfe]

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt
   1.    die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
   2.    wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
   3.    in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.

Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, daß die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

**************************************************************************

Der "Zustellungswille" ist nachweislich nicht gegeben wenn solch ein Schreiben (Widerspruchsbescheid) "normal" kuvertiert und versendet wird.
Ein Zustellungswille wäre ersichtlich wenn alle Widerspruchsbescheide aussortiert und nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes behandelt werden würden.
Dies ist offensichtlich (bei allen LRA's) nicht der Fall.

Gruß
Kurt

Titel: Re: Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
Beitrag von: 20MillionenEuroTäglich am 23. März 2016, 17:40
Und bei Einschreiben?


Edit "Bürger":
Vollzitat des direkten Vorkommentars entfernt. Bitte keine ungekürzten Vollzitate direkter Vorkommentare, da dies vollkommen unnötig ist, das Forum verstopft und der Übersicht schadet.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.
Titel: Re: Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
Beitrag von: Kurt am 23. März 2016, 18:14
Wie wäre die Lage bei nicht zugestellten Einschreiben mit Rückschein (z.B. Benachrichtigungskarte nicht erhalten, Krankheit, Urlaub,...) und ein Widerspruchsbescheid unzugestellt zurückgeht?

keine Ahnung - hier das was die Post dazu ausspuckt:

Zitat
Empfänger, Ehegatten, Empfangsbevollmächtigte und Postempfangsbeauftragte können die Annahme eines Einschreiben verweigern. Ersatzempfänger sind dazu nicht berechtigt.

In diesen Fällen wird die Sendung als Einschreiben an den Absender zurückgesandt. Rückscheine werden nicht zurückgesandt.
Quelle: http://www.deutschepost.de/de/e/einschreiben/haeufige-fragen.html
Titel: Re: Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
Beitrag von: Maverick am 24. März 2016, 10:20
@Kurt
Danke für die Erläuterung.

@20MillionenEuroTäglich
Einschreiben mit Rückschein würde §4 VwZG erfüllen, wenn es zugestellt wird. Das ist hier ja offenbar nicht der Fall, da der Widerspruchsbescheid nach der Lagerfrist von der Post aus unzugestellt zurückgeht.

Zitat von: http://www.juraforum.de/forum/t/einschreiben-wird-vom-schuldner-nicht-abgeholt.315084/
"Nach Ansicht des BGH (vgl. BGH, Urteil vom 26.11.1997, Az. VIII ZR 22/97, Fundstelle: NJW 1998, 976) stellt die einfache Benachrichtigung von der Hinterlegung des Einschreibebriefes beim Postamt keinen wirksamen Zugang dar, weil die Erklärung noch nicht in den Machtbereich des Empfängers geraten ist."

Wäre es abweichend ein Einwurfeinschreiben gewesen, hätte der Widerspruchsbescheid zwar den Empfänger erreicht, aber es läge keine Zustellung gemäß VwZG vor. Macht also dann keinen Unterschied zu einem Versand als "normalen" Brief.

Hier gibt es nochmal eine Aufstellung verschiedener Zustellungsarten und der damit verbundenen Schwierigkeiten aus der Sicht eines Gläubigers: http://www.juraforum.de/forum/t/einschreiben-wird-vom-schuldner-nicht-abgeholt.315084/

Was wir hier gelernt haben: die Zusendung eines Widerspruchsbescheids (abweichend zB. von einem Festsetzungsbescheid) unterliegt einem Zustellungsverfahren. Dies ist im VwZG geregelt.
Titel: Re: Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
Beitrag von: denyit am 20. Februar 2017, 12:25
Hallo,

das Thema ist, soweit ich es sehe, ja weiterhin aktuell, siehe u.a. unter
Widerspruchsbescheid ... nach 14 Monaten erhalten
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21941.0.html

In den zitierten Urteilen wurde zwar festgestellt, dass die Klagefrist nicht mit der Zustellung des Widerspruchsbescheids zu laufen begann; die Anfechtungsklagen selbst (gegen den "Inhalt" des Widerspruchsbescheids) wurden aber abgewiesen.

Wenn man nun im Glauben darauf mit einer Klage abwartet, dann ist es blöd, wenn der BS trotzdem vollstreckt und man sich mit der Vollstreckung rumärgern muss (selbst wenn man im Nachhinein recht bekommt).

Also stelle ich die hypothetische Frage, wie man am besten die "fehlende formgerechte Zustellung" gerichtlich feststellt, ohne jedoch den Widerspruchsbescheid inhaltlich anzufechten, und ohne die Klagefrist (falls das Gericht der Argumentation des fehlenden Zustellungswillens nicht folgt) verstreichen zu lassen?

Was meint ihr?
Titel: Re:Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d.Widerspruchsbescheid
Beitrag von: Kurt am 20. Februar 2017, 12:50
Untätigkeitsklage? Man wartet sehnsüchtig auf den Widerspruchsbescheid - aber der kommt und kommt nicht.  8)
Mit der Untätigkeitsklage klagt man dies an/ein. Darauf muss ja die Gegenseite reagieren - wie auch immer 8) >:D
Sie wird behaupten den Widerspruchsbescheid erstellt und abgeschickt zu haben!!?
Tja - Pech: beim Empfänger kam (noch) nichts an!?
Und so bringt man die in Erklärungsnotstand > Zustellungswille blabla...  :D ;)

siehe: Verwaltungsgerichtsordnung > § 75 VwGO > Untätigkeitsklage > https://dejure.org/gesetze/VwGO/75.html

bzw.: https://de.wikipedia.org/wiki/Unt%C3%A4tigkeitsklage

Gruß
Kurt
Titel: Re: Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
Beitrag von: denyit am 20. Februar 2017, 17:58
Das klingt interessant. :-) Mit welchen Kosten wäre denn sowas voraussichtlich verbunden?

Leider löst die Untätigkeitsklage nicht das Problem der Einhaltung der Klagefrist -- falls das Gericht der Argumentation des fehlenden Zustellungswillens nicht folgt. Und ich bin ja ehrlich und gebe den Empfang des Schreibens mit dem "Widerspruchsbescheid" zu.
Titel: Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
Beitrag von: Kurt am 20. Februar 2017, 18:07
nur kurz - meine Meinung(en):

1) die Untätigkeitsklage löst das Klagefristproblem (so sie zum richtigen Zeitpunkt entspr. vorgetragen wird  8) ) -> sie verschiebt es in die Zukunft: die LRA wird wohl darauf einen entspr. Widerspruchsbescheid zustellen
2) das Gericht hat m.E. nach gar keine andere Wahl als den fehlenden Zustellungswillens zu bestätigen - natürlich nur wenn Person X "nichts" erhalten hast
3) dann kann sich Person X dies sparen  ;)
Titel: Re: Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
Beitrag von: denyit am 20. Februar 2017, 18:53
Ja, wenn X aber das Schreiben erhalten hat und ehrlich ist, was dann? X hat übrigens nur noch ein paar Tage Zeit. :-(

Hat jemand eine Idee wie es mit einer negativen Feststellungsklage aussieht?

Mir ist klar, dass das den Widerspruchsbescheid lediglich verzögern kann. Ich hätte allerdings gerne den "Bonus", dass der Beitragsservice etwas "falsch" gemacht hat, und dies nicht in einer verlorenen Anfechtungsklage untergeht.

Imho sind die Chancen auf rechtlichen Weg etwas zu erreichen bestenfalls minimal. Was bleibt ist Wähler und Politiker für das "Problem" zu sensibilisieren, so dass sich auf legislativen Weg etwas ändert.
Titel: Re: Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
Beitrag von: Markus KA am 20. Februar 2017, 19:39
DIE ZEIT IST REIF!
Jeder der jetzt einen Widerspruchsbescheid erhalten hat sollte die Möglichkeit nutzen und jetzt seine Klage einreichen!
Die Mitstreiterinnen und Mitstreiter, die schon seit über drei Monaten auf ihren Widerspruchsbescheid warten sollten diesen mit einer 2-Wochenfrist anmahnen und nach dieser Frist Untätigkeitklage einreichen.
Titel: Re: Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
Beitrag von: denyit am 21. Februar 2017, 23:25
BTT. X hat folgende Klage w.g. fehlender Form des Widerspruchsbescheids vorbereitet, für diejenigen die es interessiert.

Begründung 1 ist nicht wirklich stichhaltig. Begründung 2 folgt VG Augsburg, Urteil vom 30.08.2013, Au 7 K 13.824.

Zitat
Verwaltungsgericht Minden
Königswall 8
32423 Minden

Klage
In Sachen xxx
— Kläger —
gegen den Westdeutscher Rundfunk Köln, Appellhofplatz 1, 50667 Köln
— Beklagter —
beantragt der Kläger
1. die Zurückweisung des nicht-formgerechten Widerspruchsbescheids vom xx.xx.2017,
2. eine Fristverlängerung für das Einreichen einer Anfechtungsklage bis zur Entscheidung.

Sachverhalt
Der Beklagte hat Festsetzungbescheide mit Datum vom xx.xx.2015 (Eingang xx.xx.2015), xx.xx.2015 (Eingang xx.xx.2015) und xx.xx.2015 (Eingang xx.xx.2015) erlassen. Der  Kläger hat den Festsetzungsbescheiden mit Schreiben vom xx.xx.2015, xx.xx.2015 und xx.xx.2015, adressiert an den Beklagten, widersprochen.
Die Widersprüche des Klägers vom xx.xx.2015 und xx.xx.2015 wurden vom „ARD ZDF  Deutsch­land­radio Beitragsservice, 50556 Köln“ mit Schreiben vom xx.xx.2015 beantwortet und als „geklärt“ bezeichnet. (Anlage 1)
Alle drei Widersprüche des Klägers wurden vom „ARD, ZDF und Deutschlandradio Beitrags­service, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln“ (im Folgenden Beitragsservice) mit Schreiben vom xx.xx.2017 (Eingang xx.xx.2017) per Widerspruchsbescheid zurückgewiesen. Der Beitragsservice stellte den Widerspruchsbescheid per Deutsche Post als einfachen Brief zu. (Anlage 2)

Begründung
1 Der Beitragsservice ist nicht berechtigt einen Widerspruchsbescheid zu erlassen.
a Eine Einordnung des Beitragsservice in das organisationsrechtliche Rechtsformengefüge  erweist sich als schwierig: Einerseits ist der Beitrags­service keine juristische Person, weil ihm kein Gesetz die Rechtsfähigkeit verleiht. Andererseits spiegelt der Aufbau des Beitragsservice den charakteristischen inneren Aufbau kommunaler Zweckverbände wider, die ihrerseits aber auf­grund entsprechender gesetzlicher Grundlagen juristische Personen des öffentlichen Rechts sind.
b Der „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ ist gemäß Selbstdarstellung (Impressum auf www.rundfunkbeitrag.de) eine öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung der in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunk­anstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammen­geschlossenen Landesrund­funkan­stalten, des ZDF und des Deutsch­land­radio zum Zwecke des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitrags­staatsvertrag.
c Laut § 10 Abs.7 Satz 1 RBStV nimmt jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach dem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungs­gemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr.
d Laut der Verwaltungsvereinbarung „Beitragseinzug“ § 1 vom 14.11.2013 erheben die Rundfunk­anstalten durch den „Beitragsservice ARD, ZDF und Deutschlandradio“ entsprechend den gesetz­lichen Regelungen im eigenen Namen und für eigene Rechnung den Rundfunkbeitrag, den die Beitragsschuldner an die Landesrundfunkanstalten zu leisten haben. Der Beitragsservice besteht aus der Gemeinschaft­seinrichtung Zentraler Beitragsservice in Köln-Bocklemünd, einer Gemein­schafts­einrichtung Beitrags­kommunikation/Marketing, einer Gemeinschaftseinrichtung Beitrags­recht sowie den de­zen­tralen Einheiten bei den Landesrundfunkanstalten. In § 2 wird ausgeführt: Die Rundfunkanstalten betreiben den „Zentralen Beitragsservice ARD, ZDF Deutschlandradio" mit Sitz in Köln-Bocklemünd für die Abwicklung des Beitragseinzugs als gemeinsames Rechen- und Dienstleistungszentrum im Rahmen einer nicht-rechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft.
e Ein Widerspruchsbescheid als Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG) wird durch eine Behörde (§ 1 Abs.4 VwVfG) erlassen. Bei dem Beitragsservice handelt es sich aber offensichtlich um keine Behörde. Folglich kann der der Beitragsservice auch keinen Widerspruch per Wider­spruchs­bescheid zurückweisen.
f Die Landesrundfunkanstalt kann bei der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio als nichtrechtsfähige Verwaltungsstelle einschalten. Für die Durchführung dieser Aufgabe bleibt die Rundfunkanstalt aber selbst zuständig und verantwortlich. (VGH Baden-Württemberg Urteil vom 4.11.2016, 2 S 548/16)
g Der Widerspruchsbescheid wurde durch den Beitragsservice und nicht durch den Beklagten erlassen. Zwar heißt es wörtlich: „Widerspruchsbescheid des Westdeutschen Rundfunks Köln“; dominiert wird das Schreiben jedoch durch prominente Darstellung von Logo, Anschrift, Abteilung und Kontaktdaten des Beitrags­service. Selbst die Schlussformel: „Mit freundlichen Grüßen West­deutscher Rundfunk Köln“ wird durch Unterzeichnung der im Briefkopf bezeichneten Mitarbeiterin des Beitragsservice konterkariert. Ein Vertreter des Beklagten ist nicht genannt. Dass der Beitrags­service als ausstellende Stelle des Wider­spruchsbescheids agiert wird durch sein Antwort­schreiben vom xx.xx.2015 auf die Widersprüche des Klägers vom xx.xx.2015 und xx.xx.2015 auf die ersten beiden Festsetzungsbescheide unterstrichen.
h Der Beitragsservice hat den Bescheid nicht im Namen des Beklagten verfasst. Zwar soll gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV jede Landesrundfunkanstalt Tätigkeiten übertragen können, allerdings fehlt im konkreten Fall die Bezeichnung des Beitragsservices. Der „ARD, ZDF und Deutschland­radio Beitrags­service, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln“ wird auch nicht in der Verwaltungs­vereinbarung „Beitragseinzug“ genannt.

2 Der Widerspruchsbescheid wurde nicht zugestellt. (vgl. VG München, Urteil vom 10.04.2012, M 6b K 11.1831; VG Augsburg, Urteil vom 30.08.2013, Au 7 K 13.824; vgl. Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, § 8 VwZG, Rz. 3)
a Ein verwaltungsrechtlicher Widerspruchsbescheid ist gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO zuzu­stel­len. Zugestellt wird nach § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG).
b Vorliegend erfolgte jedoch keine formgerechte Zustellung nach den §§ 2 ff. VwZG. Ausnahmen sind auch in sog. Massenverwaltungsverfahren wie der Rundfunkbeitragserhebung gesetzlich nicht vorgesehen. Ein bewusstes Absehen des Beklagten von der ihm obliegenden Zustellungspflicht wäre mit seiner Bindung an Recht und Gesetz nach Art. 20 Abs. 3 GG nicht zu vereinbaren.
c Auch mit dem tatsächlichen Erhalt des Widerspruchsbescheids ist eine Heilung von Zustellungsmängeln gemäß § 8 VwZG nicht eingetreten: Eine Heilung von Zustellungsmängeln nach § 8 VwZG erfolgt nur dann, wenn sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen lässt oder die Zustellung unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften erfolgt ist. Beides ist jedoch dann nicht gegeben, wenn es bereits an einem Zustellungswillen mangelt. Eine Zustellung, gleich welcher Art, ist nicht verfügt worden und war daher auch nicht beabsichtigt.

Ort, Datum, Unterschrift

Anlagen:
1. Kopie des Schreibens vom xx.xx.2015
2. Kopie des Schreibens vom xx.xx.2017
Titel: Re: Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
Beitrag von: Kurt am 21. Februar 2017, 23:36
bei g) fehlt

Beweis: Briefumschlag des Widerspruchsbescheid

daraus ist ersichtlich dass der Widerspruchsbescheid - ebenso wie die anderen Schreiben - nicht von der LRA abc in nnnn  xyz sondern vom Betrüberservice, 50556 Köln kuvertiert und als normaler Brief verschickt wurde.

weiterer Beweis: ein Briefumschlag von der LRA abc in nnnn  xyz
********************

oder so ähnlich

Gruß
Kurt
Titel: Re: Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
Beitrag von: denyit am 22. Februar 2017, 09:26
Ja, macht X. Danke für den Hinweis!
Titel: Re: Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
Beitrag von: denyit am 01. März 2017, 18:34
Antwort vom VG kam postwendend:

Zitat
Das Gericht sieht Ihr Schreiben bereits als Anfechtungsklage gegen die Festsetzungsbescheide des Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom xx.xx.2017 an.

Da bin ich ja gespannt wie die (unterstellte) nicht-formale Zustellung des Widerspruchsbescheids als Anfechtungsklage gegen die Festsetzungsbescheide ausgelegt werden soll. ;-)

Zitat
[Seite 1]

Sehr geehrte/r xxx,

in der Verwaltungsrechtssache 11 K 1638/17

xxx
gegen
Westdeutscher Rundfunk Köln

ist die Klageschrift vom 22.02.2017 am 23.02.2017 eingegangen.

Das Gericht sieht Ihr Schreiben vom 22.02.2017 bereits als Anfechtungsklage gegen die Festsetzungsbescheide des Beklagten vom xx.xx.2015, xx.xx.2015 und xx.xx.2015 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom xx.xx.2017 an. Der gesonderten Erhebung einer Anfechtungsklage bedarf es nicht.

Ihren Schriftsätzen, die Sie bei Gericht einreichen, sollen Abschriften der Schriftsätze und deren Anlagen nur für die nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten beigefügt werden. An anwaltlich vertretene Beteiligte und Behörden leitet das Gericht Schriftsätze und Anlagen durch Telekopie oder elektronisch weiter. Lediglich solchen Unterlagen in Papierform, die entweder besonders umfangreich sind oder sich nicht ohne Qualitätsverlust per Telekopie übermitteln lassen, soll auch künftig die für alle übrigen Beteiligten erforderliche Zahl von Abschriften beigefügt werden.

Es ist der in der Anlage beigefügte vorläufige Streitwertbeschluss ergangen.

[Seite 2]

Sie werden darauf hingewiesen, dass die Kammer den Rechtsstreit in der Regel einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen soll, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (5 6 Abs. 1 VwGO). Dies kann auch ohne Zustimmung bzw. gegen den Willen der Beteiligten erfolgen. Es wird gebeten mitzuteilen, ob einer Entscheidung des Rechtsstreits durch den Berichterstatter zugestimmt wird (@ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO).

Sie werden darauf hingewiesen, dass personenbezogene Daten gespeichert werden, soweit sie zur EDV-mäßigen Bearbeitung des vorliegenden Verfahrens erforderlich sind.

Mit freundlichen Grüßen

Die Vorsitzende der 11. Kammer

i.V.

xxx

Richter am Verwaltungsgericht

[Seite 3]

VERWALTUNGSGERICHT MINDEN

Beschluss

***

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

xxx

gegen

den Westdeutschen Rundfunk Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts,
Appellhofplatz 1, 50667 Köln, Gz.:xxx xxx xxx,
Beklagten,

wegen Rundfunk- und Fernsehgebührenrechts

hat die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden am 23, Februar 2017 durch den Richter am Verwaltungsgericht xxx als Berichterstatter beschlossen:

Der Streitwert wird vorläufig auf xxx,xx € festgesetzt (@ 52 Abs. 3 GKG).

Der Beschluss ist unanfechtbar (@ 63 Abs. 1 Satz 2 GKG).

xxx


***Edit "Bürger":
Aktenzeichen anonymisiert, da nicht nachprüfbar, ob öffentlich.
Bitte die Forum-Regeln zur Anonymisierung konsequent und gewissenhaft beachten.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
Beitrag von: gvw am 10. März 2017, 10:20
Mein Bekannter hat ebenfalls eine Klage ans VG Aachen geschrieben... Sein Schreiben sah in etwa so aus...

Zitat
Klage

In Sachen Rundfunkbeitrag

Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

— Kläger —

gegen

Westdeutscher Rundfunk Köln, Appellhofplatz 1, 50667 Köln

— Beklagter —

beantragt der Kläger

1. die Zurückweisung des nicht-formgerechten Widerspruchsbescheids vom 01.02.2017 (Eingang 04.02.2017),
2. eine Fristverlängerung für das Einreichen der Anfechtungsklage bis zur Entscheidung unter dem Vorbehalt einer ausführlichen Begründung in einem gesonderten Schriftsatz
3. dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
4. die Aussetzung der Vollziehung nach §80 Abs. 5 VwGO, bis über die Klage
gerichtlich entschieden wurde.

Sachverhalt

Der Beklagte hat Beitragsbescheide mit Datum vom
01.12.2013 (Eingang 04.12.2015), 03.01.2014 (Eingang 11.01.2014),
02.05.2014 (Eingang 13.05.2015), 01.08.2014 (Eingang 14.08.2014),
Festsetzungsbescheide mit Datum vom 01.11.2014 (Eingang 13.11.2014), 02.07.2015 (Eingang 11.07.2015), 01.08.2015 (Eingang 12.08.2015), und  02.10.2015 (Eingang 14.10.2015) erlassen
.
Der Kläger hat den Beitrags.-und Festsetzungsbescheiden mit Schreiben vom 16.12.2013, 23.01.2014, 30.05.2014, 05.09.2014, 06.12.2014, 06.08.2015, 07.09.2015 und 09.11.2015 adressiert an den Beklagten, widersprochen.

Alle acht Widersprüche des Klägers wurden vom „ARD, ZDF und Deutschlandradio Beitragsservice, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln“ (im Folgenden Beitragsservice) mit Schreiben vom 01.02.2017 (Eingang 04.02.2017) per Widerspruchsbescheid zurückgewiesen.
Der Beitragsservice stellte den Widerspruchsbescheid per Deutsche Post als einfa-chen Brief zu. (Anlage 2)

Begründung
1 Der Beitragsservice ist nicht berechtigt einen Widerspruchsbescheid zu erlassen.
a Eine Einordnung des Beitragsservice in das organisationsrechtliche Rechtsfor-mengefüge erweist sich als schwierig: Einerseits ist der Beitragsservice keine juristi-sche Person, weil ihm kein Gesetz die Rechtsfähigkeit verleiht. Andererseits spiegelt der Aufbau des Beitragsservice den charakteristischen inneren Aufbau kommunaler Zweckverbände wider, die ihrerseits aber aufgrund entsprechender gesetzlicher Grundlagen juristische Personen des öffentlichen Rechts sind.
b Der „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ ist gemäß Selbstdarstellung (Impressum auf www.rundfunkbeitrag.de (http://www.rundfunkbeitrag.de)) eine öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfä-hige Gemeinschaftseinrichtung der in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusam-men¬geschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradio zum Zwecke des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitrags-staatsvertrag.
c Laut §10 Abs.7 Satz 1 RBStV nimmt jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach dem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffent-lich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr.
d Laut der Verwaltungsvereinbarung „Beitragseinzug“ § 1 vom 14.11.2013 erheben die Rundfunkanstalten durch den „Beitragsservice ARD, ZDF und Deutschlandradio“ entsprechend den gesetzlichen Regelungen im eigenen Namen und für eigene Rechnung den Rundfunkbeitrag, den die Beitragsschuldner an die Landesrundfunkanstalten zu leisten haben. Der Beitragsservice besteht aus der Gemeinschaft¬seinrichtung Zentraler Beitragsservice in Köln-Bocklemünd, einer Gemeinschafts¬einrichtung Beitragskommunikation/Marketing, einer Gemeinschaftseinrichtung Beitragsrecht sowie den dezentralen Einheiten bei den Landesrundfunkanstalten. In § 2 wird ausgeführt: Die Rundfunkanstalten betreiben den „Zentralen Beitragsservice ARD, ZDF Deutschlandradio" mit Sitz in Köln-Bocklemünd für die Abwicklung des Beitragseinzugs als gemeinsames Rechen- und Dienstleistungszentrum im Rahmen einer nicht-rechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft.
e Ein Widerspruchsbescheid als Verwaltungsakt (§35 VwVfG) wird durch eine Be-hörde (§1 Abs.4 VwVfG) erlassen. Bei dem Beitragsservice handelt es sich aber of-fensichtlich um keine Behörde. Folglich kann der der Beitragsservice auch keinen Widerspruch per Widerspruchsbescheid zurückweisen.

f Die Landesrundfunkanstalt kann bei der Festsetzung rückständiger Rundfunkbei-träge den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio als nichtrechtsfähi-ge Verwaltungsstelle einschalten. Für die Durchführung dieser Aufgabe bleibt die Rundfunkanstalt aber selbst zuständig und verantwortlich. (VGH Baden-Württemberg Urteil vom 4.11.2016, 2 S 548/16)

g Die Beitrags.-und Festsetzungsbescheide und der Widerspruchsbescheid wurden durch den Beitragsservice und nicht durch den Beklagten erlassen.

Zwar heißt es wörtlich: Beitrag- und Festsetzung.- bzw. „Widerspruchsbescheid des Westdeutschen Rundfunks Köln“; dominiert wird das Schreiben jedoch durch prominente Darstellung von Logo, Anschrift, Abteilung und Kontaktdaten des Beitragsservice. Selbst die Schlussformel: „Mit freundlichen Grüßen Westdeutscher Rundfunk Köln“ wird durch Unterzeichnung der im Briefkopf bezeichneten Mitarbeiterin des Beitragsservice konterkariert. Ein Vertreter des Beklagten ist nicht genannt.

Beweis: Kopie Briefumschlag des Widerspruchsbescheid

Daraus ist ersichtlich dass der Widerspruchsbescheid ebenso wie die anderen Schreiben - nicht von der LRA Westdeutscher Rundfunk Köln, Apellhofplatz1, 50667 Köln sondern vom Betragsservice, 50556 Köln kuvertiert und als normaler Brief verschickt wurde.
h Der Beitragsservice hat den Bescheid nicht im Namen des Beklagten verfasst. Zwar soll gemäß §10 Abs.7 Satz 1 RBStV jede Landesrundfunkanstalt Tätigkeiten übertragen können, allerdings fehlt im konkreten Fall die Bezeichnung des Beitragsservices. Der „ARD, ZDF und Deutschlandradio Beitragsservice, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln“ wird auch nicht in der Verwaltungsvereinbarung „Beitragseinzug“ genannt.
2 Der Widerspruchsbescheid wurde nicht zugestellt. (vgl. VG München, Urteil vom 10.04.2012, M 6b K 11.1831; VG Augsburg, Urteil vom 30.08.2013, Au 7 K 13.824; vgl. Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, § 8 VwZG, Rz. 3)
a Ein verwaltungsrechtlicher Widerspruchsbescheid ist gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO zuzu¬stel¬len. Zugestellt wird nach § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG).
b Vorliegend erfolgte jedoch keine formgerechte Zustellung nach den §§ 2 ff. VwZG. Ausnahmen sind auch in sog. Massenverwaltungsverfahren wie der Rundfunkbeitragserhebung gesetzlich nicht vorgesehen. Ein bewusstes Absehen des Beklagten von der ihm obliegenden Zustellungspflicht wäre mit seiner Bindung an Recht und Gesetz nach Art. 20 Abs. 3 GG nicht zu vereinbaren.
c Auch mit dem tatsächlichen Erhalt des Widerspruchsbescheids ist eine Heilung von Zustellungsmängeln gemäß § 8 VwZG nicht eingetreten: Eine Heilung von Zu-stellungsmängeln nach § 8 VwZG erfolgt nur dann, wenn sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen lässt oder die Zustellung unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften erfolgt ist. Beides ist jedoch dann nicht gegeben, wenn es bereits an einem Zustellungswillen mangelt. Eine Zustellung, gleich welcher Art, ist nicht verfügt worden und war daher auch nicht beabsichtigt.
Diese Klage wurde ohne juristischen Beistand formuliert. Sich daraus ergebende Formfehler bitte ich zu entschuldigen, bzw. bitte um entsprechenden Hinweis, wo eine Korrektur erforderlich ist.
Die Klageerhebung erfolgt zunächst fristwahrend. Eine ausführliche
Klagebegründung mit Tatsachen- und Rechtsvortrag behalte ich mir
ausdrücklich vor.
Für eine ausführliche Klagebegründung bitte ich das Gericht um Gewährung einer
angemessene Frist von mindestens 8-10 Wochen, da ich in Vollzeit berufstätig bin. Ich bitte um kurzen Hinweis, bis zu welchem Termin dem Gericht die ausführliche
Klagebegründung vorliegen muss.
Aufgrund der Komplexität der zu entscheidenden Rechtsfragen bitte ich um eine
Entscheidung durch die gesamte Kammer.

Titel: Re: Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
Beitrag von: gvw am 10. März 2017, 10:31
Die Antwort kam mit 2 Aktenzeichen die in etwa so ausgesehen haben...

x K xxxx / 17
x L xxx / 17

(x = Zahlen )

Muss der Bekannte hier noch etwas beachten ?
Kopien der Widersprüche und Beitragsbescheide werden die Tage geschickt !
Titel: Re: Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
Beitrag von: gvw am 10. März 2017, 11:16
Seite 2...

Unterschrift...fehlanzeige  :(
Titel: Re: Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
Beitrag von: gvw am 12. März 2017, 13:35
Keiner eine Idee was der bekannte machen könnte?

Also zu erstmal Kopien der bescheide schicken..
Titel: Re: Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
Beitrag von: Markus KA am 12. März 2017, 14:04
Also zu erstmal Kopien der bescheide schicken..
so isses... 8)
Verwunderlich ist nur, dass keine Frist zur Abgabe des Antrages und der Klagebegründung angegeben ist, oder wurden diese etwa schon abgegeben?
Titel: Re: Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
Beitrag von: gvw am 12. März 2017, 16:35
Ja, so wie es weiter oben hier zu sehen ist, hatte der Bekannte hier die Klage eingereicht. 
Ich denke, er sollte noch paar Argumente nachschieben und die Begründungen erweitern. Die stützen sich ja auf die gelaufenen Verfahren. Aber dass beim Bundesverfassungsgericht welche anhängig sind, sagen die nicht.
Der Bekannte hofft, nix falsch gemacht zu haben.
Titel: Re: Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
Beitrag von: Markus KA am 12. März 2017, 17:24
Ich denke er sollte noch paar Argumente nach schieben und die Begründungen erweitern.
Unbedingt, bis der Bekannte zu einer fiktiven mündlichen Verhandlung eingeladen wird, kann er jeden Tag neue Gründe nachschieben. Viel Material bieten das Forum, Tübinger Urteil und diverse Verfassungsbeschwerden. Es soll  ja später keine Richterin, kein Richter und keine Rundfunkanstalt behaupten können, man hätte sie darüber nicht informiert.  8)
Titel: Re: Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
Beitrag von: gvw am 14. März 2017, 15:04
Der Bekannte hat mal kurz darauf geantwortet... er will mal nicht direkt zu viel schreiben. Er hat schließlich 14 Monate auf den Widerspruchsbescheid gewartet.

Seine Antwort sah in etwa so aus...

Zitat
anbei übersende ich Ihnen die angefochtenen Ausgangsbescheide und Widersprüche in Kopie zu.
Für den Zeitraum ab 01.10.2015 wurden keine weiteren Beitragsbescheide erlassen. So dass der Kläger davon ausging, die Sache wäre nun erledigt.

Bescheide gemäß §126 BGB sind mit Siegel, Name und Unterschrift zu versehen,
um überhaupt rechtswirksam sein zu können. Der Widerspruchsbescheid, datiert auf den 01.02.2017 ist angeblich von der Beklagten erlassen worden, ist aber namentlich und unter Anschrift von Mitarbeitern des ARD ZDF Deutschlandradio-Beitragsservice erstellt und versendet worden. Da es sich beim ARD ZDF Deutschlandradio-Beitragsservice um eine nicht rechtsfähige Organisation handelt, kann diese eben keine rechtmäßigen Widerspruchsbescheide erlassen, was sicherlich auch der Grund für das fehlende Siegel und das Fehlende Logo der Landesrundfunkanstalt ist.

Die Klageerhebung erfolgte zunächst nur fristwahrend. Eine ausführliche Klagebegründung mit Tatsachen- und Rechtsvortrag behalte ich mir Weiterhin ausdrücklich vor.

Für eine ausführliche Klagebegründung bitte ich das Gericht um Gewährung einer angemessene Frist von mindestens 8-10 Wochen, da ich in Vollzeit berufstätig bin. Ich bitte um kurzen Hinweis, bis zu welchem Termin dem Gericht die ausführliche Klagebegründung vorliegen muss.

Aufgrund der Komplexität der zu entscheidenden Rechtsfragen bitte ich um eine Entscheidung durch die gesamte Kammer.
Titel: Re: Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
Beitrag von: gvw am 17. März 2017, 10:11
Der Bekannte hats ein wenig verkürzt abgesendet...

Zitat
[...] anbei übersende ich Ihnen die Angefochtenen Ausgangsbescheide und Widersprüche in Kopie zu.
Für den Zeitraum ab 01.10.2015 wurden keine weiteren Beitragsbescheide erlassen. So dass der Kläger, da von ausging, die Sache wäre nun erledigt.

Die Klageerhebung erfolgte zunächst nur fristwahrend. Eine ausführliche Klagebegründung mit Tatsachen- und Rechtsvortrag behalte ich mir weiterhin ausdrücklich vor.

Für eine ausführliche Klagebegründung bitte ich das Gericht um Gewährung einer angemessene Frist von mindestens 8-10 Wochen, da ich in Vollzeit berufstätig bin. Ich bitte um kurzen Hinweis, bis zu welchem Termin dem Gericht die ausführliche Klagebegründung vorliegen muss.

Aufgrund der Komplexität der zu entscheidenden Rechtsfragen bitte ich um eine
Entscheidung durch die gesamte Kammer.
Titel: Re: Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
Beitrag von: PersonX am 17. März 2017, 10:30
Die Frist ist für dieses Thema viel zu kurz, weil der Kläger sich ja in 25 Jahre Vergangenheit einarbeiten sollte und b gleichzeitig auch noch die europaweite Gesetzgebung und Rechtsprechung dazu auswerten und prüfen will. Deutlich wird das auch dadurch, dass jetzt bereits das fünfte Jahr seit der Änderung läuft und noch kein vom Rundfunk unabhängiges Gericht diesen geprüft hat. Das zu verstehen muss verstanden werden, also wie Gerichte mit Richtern besetzt werden. Wer verstanden hat, dass die Richter nicht unabhängig sein können, wird erkennen, dass eben diese Stelle (Regierung) auch mitverantwortlich für die Änderung im Rundfunk ist. Das erste Gericht, welches eine unabhängige Prüfung durchführen könnte, ist ein Gericht, welches keiner unmittelbaren deutschen Verwaltung untergeordnet ist und dadurch durch diese nicht beeinflusst werden kann.
Titel: Re: Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
Beitrag von: gvw am 25. März 2017, 10:53
Der Bekannte hat die gekürzte Version ans VG gesendet und folgende Antwort erhalten.

Der Bekannte soll bitte im
Zitat
Verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen Westdeutscher Rundfunk die Begründung des Eilantrages binnen 3 Wochen einreichen

Und nächstes Schreiben
Zitat
die Begründung der Klage binnen 6 Wochen

Kann das dem Bekannten mal einer verdummdeutschen?

Machen die jetzt 2 Verfahren, wegen den Kosten?
Oder muss der Bekannte was beachten?
Titel: Re: Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
Beitrag von: PersonX am 26. März 2017, 01:48
Nein, es werden nicht zwei wegen der Kosten gemacht, sondern
- ein Verfahren für die Hauptsache und
- ein Verfahren für vorläufigen Rechtsschutz mit dem zu begründenden Eilantrag.

Natürlich werden für jedes Verfahren Kosten erhoben. Diese werden bei Nichtzahlung wahrscheinlich ebenso vollstreckt. Möglicherweise nach einer Verordnung, welche ursprünglich in einer Zeit erlassen wurde wo das Parlament nicht verfassungsmäßig und somit nicht verfassungskonform besetzt war. Das würde aber in einem anderen Thema zu besprechen sein.

Person A muss in der ersten Klageschrift irgendwas stehend haben was zur Beurteilung führte, dass Person A vorläufigen Rechtsschutz verlange.
Titel: Re: Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
Beitrag von: gvw am 26. März 2017, 07:08
Was der Bekannte geschrieben hatte, steht weiter oben. Aber ich denke, dass eine gewisse Person den Rechtsschutz nicht braucht, da zur Zeit ja nicht vollstreckt wird, also keine Vollstreckung ansteht. Wird der Bekannte wohl zurückziehen.
Titel: Re: Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
Beitrag von: Bürger am 27. März 2017, 01:00
Wird der Bekannte wohl zurückziehen.
Eilantrag "zurückziehen"?

Bitte Suchfunktion (http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) des Forums nutzen mit Begriffen/ Kombinationen wie "erledigt erklären", "zurückziehen".
Da gibt es Unterschiede, die sich auf die Kosten auswirken.


All dies hier aber bitte nicht weiter vertiefen, sondern ab hier bitte wieder zurück zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
Beitrag von: gvw am 27. März 2017, 21:04
Dem Bekannten wurde im Widerspruchsbescheid der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, der ja in jedem Widerspruch gestellt wurde abgelehnt. So das ja evtl. bald Vollstreckungen anstehen könnten? Solange der WDR das Aussetzen der Vollstreckungen noch nicht angekündigt hat. Der WDR wurde ja binnen 2 wochen gebeten stellung zu nehmen. Also wäre es nicht sinnvoller der Bekannte wartet mit der Erledigung und oder Begründung noch ab?

Titel: Re: Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
Beitrag von: gvw am 29. März 2017, 08:41
Gestern bekam der Bekannte Post vom VG ...

mit einer Antwort vom WDR zur kenntnisnahme.

Die Antragsgegnerin hat erklärt, die Vollziehung der Bescheide bis zu Entscheidung im Hauptsacheverfahren auszusetzen. Damit haben Sie Ihr Rechtschutzziel im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erreicht. Damit das Verfahren abgeschlossen werden kann, müssen Sie das Verfahren aber noch für erledigt erklären. Dies könnten Sie tun, indem Sie einen Brief an das Gericht senden, in dem Sie erklären: " Ich erkläre das Verfahren in der Hauptsache für erledigt."
Ich bitte um Beantwortung dieser Verfügung binnen 2 Wochen. Sollten Sie das Verfahren nicht für erledigt erklären, dürfte Ihr Antrag von der wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abzulehnen sein.


( aber erledigt in der Haptsache? )


Jetzt noch der Brief vom WDR... Mit WDR Briefkopft vom Justiziariat ( Roxxxx Boxxxxn)

in dem Verfahren xLXXX beantragt die Beglakte die, den Antrag abzulehnen.
Folgender Sachverhalt zugrunde.
Im Rahmen des einmaligen Meldedatenabgleichs teilte die Einwohnermeldebhörde mit, dass der kläger seit 05.2013 unter der Anschrift xxxx Str. in 41X XxxxxXX angemeldet ist. Der Kläger wurde mit Schreiben vom 03.06.13 über die Beitragspflicht pro Wohnung informiert, und um Anmeldung gebeten. Am 09.6. meldete der Kläger die Wohung ab 05.2013 an. ( nein habe nur geschrieben das ich da wohne, das anmelden habe ich ausgelassen, fälschlicher Weise geantwortet..)
Die Anmeldung wurde mit Schreiben vom 19.06.2013 bestätigt. Das Beitragskonto wurde nach einer entsprechenden Mitteilung der Einwohnermelderbehörde ab 11.2016 auf die Anschrift xxxblablabla geändert. (Obwohl dies bei der Anmeldung ausdrücklich verbotern wurde, also wurde das Rechtswidrig beschafft. Verstoß gegen Datenschutz)

Da der Kläger nicht zahlte, ergingen die nachfolgend aufgelisteten Festsetzungbescheide. ( Fesetzungsbescheid hiessen die ja vorher nie, sondern Beitragsbescheid, soviel Zeit muss sein...)
Bescheid vom 01.12.203 für 05.2013-09.2013 zzgl. SZ
Bescheid vom 03.01.204 für 10.2013-12.2013 Zzgl. SZ
Bescheid vom 02.05.2014 für 01.2014-03.2014 Zzgl. Sz
Bescheid vom 01.08.2014 für 04.2014- 06.2014 zzgl. SZ
Bescheid vom 01.11.2014 für 07.2014-09.2014 zzgl. SZ
Bescheid vom 02.07.2015 für  10.2014 -12.2014 zzgl. SZ
Bescheid vom 01.08.2015 für 01.2015- 06.2015 zzgl. SZ
Bescheid vom 02.10.2015 für 07.2015-09.2015 zzgl. SZ

Gegen Sämtliche Festsetzungbescheide legte der Kläger fristgerecht Widerspruch ein und beantragte zugleich die Aussetzung der Vollziehung.

Auf Grund einer fehlerhaften Sachbearbeitung erging aber lange Zeit kein Widerspruchsbeschieid. ( is klar...und Beitragsbescheide kamen auch keine mehr.)
Stattdessen wurde entgegen den üblichen Vorgehenswiese des Beklagten die Vollstreckung regelmässig aus bestandskräftigen Festsetzungbescheiden zu betreiben, ein Vollstreckungsersuchen an die Stadtkasse Hüxxxxen gerichtet. Dieses wurde von der Stadt Hüxxxxn zwischenzeitlich unerledigt zurückgesandt ( is klar, weil ich da vorstellig geworden bin, und mit den einschlägigen mitteln gedroht habe. )
Der Beklagte sagt angesichtes des nun vorliegenden verwaltungsrechtlichen Verfahrens zu, die Vollziehung des streitgegenständlichen Festsetzungsbescheide bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens auszusetzen.

Alle Widersprüche des Klägers wurden mit Bescheid vom 01.02.2017 als unbegründet zurückgewiesen.

Der Antrag des Klägers auf Aussetzung der Vollziehung dürfte sich aufgrund der Erklärung des Beklagten erledigt haben. Einer zu erwartenden Erledigungserklärung schliesst der Beklagte sich bereits jetzt an.

In dem Verfahren 8Kxxxx beantragt der Beklagte die Klage abzuweisen.

Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Die angefochtenen Fesetzungsbescheide des Beklgten in Gestalt des Widerspruchsbescheides sind rechtmässig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten.

Der Kläger ist als Inhaber einer Wohung verpflichtet den Rundfunkbeitrag zu zahlen, §2 Abs. 1 RBStV. Auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid wird verwiesen. Die Einwendungen des Kläger sind allesamt nicht geeignet, die Beitragsflicht entfallen zu lassen.
Die vom Kläger geltend gemachten Bedenken gegenüber dem Handeln des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio führen nicht zu einer formellen Unwirksamkeit des streitgegenständlichen Bescheide.
Einer Übertragung auf den Einzelrichter wird zugestimmt.

Westdeutscher Rundfung Köln

2 Unterschriften i.V. Gekrikelt=unleserlich


(Exa-Mxxx Mxxxxx)        (Rxxxxd Bxxxx) 
Titel: Re: Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
Beitrag von: Roggi am 29. März 2017, 12:57
Deine Klage hat zwei Aktenzeichen bekommen. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung  hat ein eigenes Aktenzeichen  bekommen, dafür fallen 35 Euro Gerichtskosten an, es ist auch eine Hauptsache. Erledigt erklären oder Antrag zurück nehmen ist ein?  Unterschied, man kann die 35 Euro sparen, bitte Suchfunktion nutzen.
Das Hauptverfahren läuft aber trotzdem weiter, bitte das Aktenzeichen beachten.
Titel: Re: Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
Beitrag von: denyit am 05. April 2017, 09:27
BTT

Letzte Woche kam für dPX (die Person X) die Klageerwiderung des WDR.

Da das Gericht die Klage als Anfechtung des Widerspruchsbescheids interpretiert hat, und die Klageerwiderung auch auf eine Anfechtung hinausläuft, wird dPX jetzt wohl deutlich machen müssen, dass es sich nicht um eine Anfechtungsklage handelt.

Statt dessen wurde in der Klage der Zugang bestritten und die Anfertigung durch den BS als unzulässig betrachtet.

Ein netter Bonus ist zumindest, dass der Justiziar des WDR in der Klageerwiderung selbst schreibt, dass der Bescheid nicht zugestellt wurde.

Zitat
Soweit der Kläger geltend macht, der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio sei nicht berechtigt, einen Widerspruchsbescheid zu erlassen, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vom Kläger selbst zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 06.11.2016 (Az. 2 S 548/16) verwiesen, der ausgeführt hat, dass das Tätigwerden des Beitragsservice für die Landesrundfunkanstalt im Rahmen der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen - gleiches gilt folgerichtig auch für das sich an die Festsetzung selbst anschließende Widerspruchsverfahren - keinen Bedenken begegnet.

Auch dass der Widerspruchsbescheid nicht zugestellt wurde, führt nicht zu dessen Rechtswidrigkeit oder gar zur Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Festsetzungsbescheide. Vielmehr wird lediglich die Klagefrist nicht in Gang gesetzt. An der rechtzeitigen Klageerhebung bestehen hier aber ohnehin keine Zweifel.

Titel: Re: Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
Beitrag von: denyit am 05. April 2017, 12:43
Wen es interessiert, hier die voraussichtliche Erwiderung dPX...

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Verfahren xxx gegen den Westdeutschen Rundfunk finden Sie anbei meine Stellungsnahme zur Klageerwiderung vom xx.xx.2017. Zuvor möchte ich allerdings auf das Schreiben des Gerichts eingehen.
I
Das Gericht schreibt am xx.xx.2017, dass es die Klage als „Anfechtungsklage“ des Klägers gegen die Festsetzungsbescheide des Beklagten betrachtet.
In der Klage wurde jedoch die „Zurückweisung“ des nicht-formgerechten Widerspruchsbescheids beantragt. Dort wurde ausgeführt, dass (1) die Erstellung und Versendung des Widerspruchs­bescheids durch den „Beitragsservice“ unzulässig ist, und (2) gar keine Zustellung erfolgte.
Ich bitte um einen Hinweis durch das Gericht ob es sich tatsächlich um eine „Anfechtungsklage“ handelt, da der Kläger bereits die Gültigkeit des Schreibens und dessen Zugang bestreitet, welche aber gerade die Grundlage für eine „Anfechtung“ bilden würde. Wie würde das Gericht die Prüfung vornehmen wenn auf Untätigkeit geklagt würde?
II
Im folgenden wird der „Beitragsservice“ in Anführungszeichen gesetzt da er unter wechselnden Namen und Anschriften auftritt.
III
Auch auf die Gefahr von Wiederholung weise ich nochmals darauf hin, dass der „Beitragsservice“ in seinen Schreiben nicht als „Bestandteil“ des Westdeutschen Rundfunks auftritt, sondern als selbständige Organisation mit verwaltungsrechtlichen Kompetenzen (siehe Schreiben des „Beitragsservice“ in der Anlage der Klageschrift).
Selbst wenn der „Beitragsservice“ nicht in solch prominenter Weise auftreten würde, sondern lediglich im Innenverhältnis als sogenannte Verwaltungsgemeinschaft, so fehlt es der Legitimation. Regelungen für den Beitragsservice finden sich weder im Staatsvertrag noch in der Verwaltungs­vereinbarung. Einen Nachweis bleibt der Beklagte schuldig.
Im Übrigen erschließt es sich auch grundsätzlich nicht, warum der „Beitragsservice“ überhaupt im Außenverhältnis auftritt, wenn es sich doch lediglich um eine Verwaltungsgemeinschaft handelt.
IV
Der Beklagte zitiert in seiner Klageerwiderung den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, welcher der Tätigkeit des „Beitragsservice“ für die Landesrundfunkanstalt im Rahmen der Fest­setzung von Rundfunkbeiträgen ohne Bedenken begegnet. Der Beklagte schreibt weiter: „gleiches gilt folge­richtig auch für das sich an die Festsetzung selbst anschließende Wider­spruchs­ver­fahren“.
Dazu soll hier festgestellt werden, dass die Festsetzungsbescheide maschinell erstellt wurden. Aus technischer Sicht werden lediglich Datenbankeinträge vom Computer summiert und in einem Serienbrief eingefügt. Es handelt sich um ein vollautomatisches IT-Verfahren. Dies spiegelt sich u.a. im Schlusssatz der Bescheide wider: „Dieser Bescheid ist maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.“
Wenn nun der Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg der Auslagerung eines  voll­auto­matischen IT-Prozess ohne Bedenken begegnet, dann ist es reine Spekulation des Beklagten, dass dies „folgerichtig“ für das Widerspruchsverfahren gilt, welches zweifellos kein automatisierter IT-Prozess ist, sondern statt dessen einer umfänglichen Prüfung durch einen Experten bedarf.
V
Der Kläger teilt mit, dass Einwände gegen eine Übertragung des Rechtsstreits auf einen Einzelrichter bestehen. Das Urteil hat grundsätzliche Bedeutung da eine Vielzahl ähnlicher Schreiben versendet wurden.
In Hinsicht auf die Verfahrensgebühr bittet der Kläger das Gericht zu berücksichtigen, dass es sich lediglich um eine Formfrage handelt und dass der Beklagte in seiner Erwiderung bereits mitteilte, dass der Widerspruchsbescheid nicht zugestellt wurde.
Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Mit freundlichen Grüßen,
Titel: Re: Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
Beitrag von: denyit am 05. April 2017, 14:54
mündl. Verhandlung VG Bremen 18.11.2016 9:00 Uhr
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20596.msg136738.html#msg136738

Gerade einen (sehr eindeutigen) Fall von "Formfehler" gefunden:

Zitat
- Spezialproblem in diesem Fall:
   - Zweifel, ob der Widerspruchsbescheid von Radio Bremen ist
   - dieses Exemplar:
      - im Auftrag unterschrieben
      - in der Rechtsmittelbelehrung fehlt Radio Bremen
      - am Ende wird der NDR aufgeführt
   - Nichtigkeit des Bescheids wegen fehlender Ersichtlichkeit der Behörde wird von Gerichtsseite festgestellt

Und weiter:

Zitat
Die Richterin erklärt dem Kläger wie die Sachlage sich jetzt verhält:
- es gibt zwei Varianten:
   - 1. Variante: der Widerspruchsbescheid wird aufgehoben und die Klage als gewonnen beendet. Der Bescheid besteht weiterhin, auch wenn der
   Widerspruchsbescheid nichtig ist.
   - 2. Variante:
      - Umwandlung der Klage in eine Untätigkeitsklage
      - Erstellung eines neuen Widerspruchsbescheids von der Beklagtenseite
      - Fortsetzung des Verfahrens

Titel: Re: Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
Beitrag von: brverweigerer am 28. April 2017, 16:50
Hallo zusammen, im Auftrag eines Bekannten habe ich eine Frage an die Experten im Forum: 

Es könnte sich folgender Sachverhalt zugetragen haben:

- der Bekannte wohnt in einer WG, an ihn wurden seit ca. 1,5 Jahren drei "Festsetzungsbescheide" des HR geschickt.
- davon wurde den letzten zwei fristgerecht mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung widersprochen
- vor ca. 4 Wochen lag ein per normaler Post eingeworfenes, als "Widerspruchsbescheid" bezeichnetes 4seitiges Schriftstück mit teils völlig aus der Luft gegriffenen Textbausteinen im Briefkasten
- vor ca. zwei Wochen hat der Bekannte per Brief an den HR seiner Verwunderung Ausdruck verliehen, warum er auch nach mindestens 6 Monaten keinen Abhilfe- oder Widerspruchsbescheid erhalten hat, einen solchen angemahnt, und seine Anfrage mit dem Hinweis versehen, andernfalls direkt Klage zu erheben.
- aktuell liegt keinerlei Reaktion des HR vor.
- um die Gefahr der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen abzuwenden, möchte der Bekannte jetzt Klage gegen den HR erheben.

Die Frage ist nun, ob das AG oder das VG der korrekte Adressat der Klage gegen das Unternehmen "Hessischer Rundfunk" ist?

Gibt es da Erfahrungen? Beim Verfassen der Klageschrift ist diese Frage deutlich geworden, da es sich 1.) um einen verfassungsrechtlichen Streitfall handelt, und 2) der HR keine Behörde ist, ergo das VG nicht zuständig ist. In den "Festsetzungsbescheiden" ist kein zuständiges Gericht angegeben.

Vielen Dank für alle Tipps!
Titel: Re: Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
Beitrag von: Neocortex am 28. April 2017, 19:17
Sollte dem Bekannten ein "Widerspruchsbescheid" vorliegen, müsste dieser auch eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, aus welcher das zuständige Gericht für eine Anfechtungsklage hervorgehen würde. Normalerweise sollte das ein Verwaltungsgericht sein.
Falls ein Widerspruchsbescheid mit normaler Post zugestellt wurde, handelt es sich um einen Zustellungsmangel. Die Rechtssprechung geht dabei wohl nicht von einer Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes aus, aber die Rechtsbehelfsfristen beginnen dann erst ab dessen Kenntnis zu laufen (§ 8 VwZG (http://www.gesetze-im-internet.de/vwzg_2005/__8.html)).
Die Behördeneigenschaft ist ein Kernproblem. Auch im § 2 (1) HVwVfG (http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=146148,3) sind die Tätigkeiten des HR ausgenommen. Zur Rechtsgrundlage der "Verwaltungsakte" gibt es keine bundesweit einheitliche Rechtsprechung. Hierzu gibt es bereits eine Menge Beiträge im Forum, z.B. unter
Rechtsprechung zur Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten vom Landes-VwVfG
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20633.0.html
Titel: Re: Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
Beitrag von: brverweigerer am 28. April 2017, 21:38
Dem Bekannten liegt kein Widerspruchsbescheid vor, da ein solcher nicht zugestellt wurde. Nach aktuellem Plan würde er daher Klage beim AG gegen das Unternehmen HR erheben und beantragen, den Beklagten zu verurteilen, die als "Festsetzungsbescheide" bezeichneten Schriftstücke für ungültig zu erklären. Grund: Sie wurden ohne Rechtsgrundlage erstellt, außerdem kann die "Rundfunkbeitragssatzung" des Beklagten mangels Anstaltsnutzungsverhältnis keine Bindungswirkung für unbeteiligte Bürger entfalten.

Hat jemand Erfahrungen, wie Amtsgerichte sich in solchen Fällen verhalten? Oder sollte der Bekannte doch den "klassischen" Weg über das VG gehen?
Titel: Re: Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
Beitrag von: PersonX am 28. April 2017, 23:58
PersonX würde keine vorschnelle Klage eröffnen. In der Vergangenheit wurde behauptet daß die Klagen vor dem Verwaltungsgericht zu führen sind. Als Grund wird dafür herangezogen, dass der Bürger gegen eine Sache vorgeht, welche durch einen öffentlichen Auftrag ausgelöst wird. Den Auftrag hat das Land erteilt. Mit Gründung der LRA. Einfach dazu prüfen, wann die LRA per Gesetzt (Staatsvertrag) gegründet wurde und was Ihre Aufgaben sein sollen.

Verwaltungsakte sind vor dem VG anfechtbar. Ob die Schreiben der LRA (Beitragsservice) Verwaltungsakte im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzt sind oder Verwaltungsakte nach einer anderen Rechtsquelle oder keine Verwaltungsakte sind kann natürlich vor einem VG geprüft werden. Ebenso kann die Zuständigkeit des VG dort überprüft werden.

PersonX würde nur dann Klage erheben, wenn der Widerspruchsbescheid vorliegend ist und das Widerspruchsverfahren nicht optional ist.

Es gibt Bundesländer da ist das Widerspruchsverfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetzt nur optional z.B. in Bayern dort sollte die Klage auch ohne Widerspruchsbescheid nach der Frist der ersten Rechtsbelehrung erfolgen. Gibt diese keine Frist an oder ist diese Rechtsbelehrung fehlerhaft dann gilt Jahresfrist. PersonX würde somit in Bayern einen Widerspruch zwar schreiben und unabhängig davon ob der Widerspruchsbescheid dann da ist oder nicht innerhalb von einem Jahr nach Bekanntgabe eines Festsetzungsbescheids Klage erheben.
Titel: Re: Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
Beitrag von: denyit am 29. April 2017, 10:10
Hallo brverweigerer,

nur zur Klarstellung:

Es gab ein Schreiben "Widerspruchsbescheid" mit Rechtsbehelfsbelehrung.
Es wird allerdings die "förmliche Zustellung" angezweifelt.

Richtig?

Nach aktuellem Plan würde er daher Klage beim AG gegen das Unternehmen HR erheben und beantragen, den Beklagten zu verurteilen, die als "Festsetzungsbescheide" bezeichneten Schriftstücke für ungültig zu erklären. Grund: Sie wurden ohne Rechtsgrundlage erstellt, außerdem kann die "Rundfunkbeitragssatzung" des Beklagten mangels Anstaltsnutzungsverhältnis keine Bindungswirkung für unbeteiligte Bürger entfalten.

Interessant. Das würde dann wohl auf Feststellung hinauslaufen, ob LRA Beitragsbescheide erlassen darf oder nicht.
Titel: Re: Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
Beitrag von: brverweigerer am 29. April 2017, 11:01
@denyit,

richtig. Eine förmliche Zustellung hat nicht stattgefunden, deswegen wird das Schreiben durch den Bekannten als nicht existent betrachtet. Da nun kein zuständiges Gericht angegeben ist, tut der unbedarfte Bekannte das, was für ihn als Laien am nächsten liegt: Er klagt zivilrechtlich gegen das ihn belästigende Unternehmen.
Soweit das AG dann die Auffassung vertreten sollte, es handele sich beim HR nicht um ein solches und es sei daher unzuständig, müsste es das ja irgendwie begründen können und die Klage ggf. an das VG verweisen?

Titel: Re: Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
Beitrag von: gvw am 01. Mai 2017, 23:51
Mein Bekannter hat wieder Post vom VG.
Titel: Re: Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
Beitrag von: gvw am 01. Mai 2017, 23:52
Verdutzt, dasd das VG den WDR als Behörde bezeichnet.

Ebenso, wollen die nicht verstehen, dass die Briefe nicht eindeutig sind...

Titel: Re: Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
Beitrag von: gvw am 03. Mai 2017, 17:32
Die resonanz auf eingestellte Post war hier im Forum schon mal stärker.

Mein Bekannter weiss nicht recht wie er darauf reagieren soll.
Titel: Re: Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
Beitrag von: brverweigerer am 03. Mai 2017, 19:14
Zitat
Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen [...]

Hat der Bekannte das Verfahren für erledigt erklärt? Das liest sich für mich so, als hätte der Kläger selbst eine Erledigungserklärung abgegeben, oder der des Beklagten zugestimmt. Das Gericht entscheidet über die Kosten dann soweit ich weiß danach, wer "wahrscheinlich" die Kosten zu tragen gehabt hätte, also in Rundfunkangelegenheiten grundsätzlich der Kläger... >:(

Titel: Re: Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
Beitrag von: gvw am 03. Mai 2017, 20:23
Ja das hatte der Bekannte auf Anraten des Gerichts und des WDR für erledigt erklärt, da der WDR freiwillig eingelenkt hatte.

Kaum sitzt der bekannte an der ausarbeitung der klage, steht im Netz das der Beitrag steigen soll. Die kriegen den Hals nicht voll.
Titel: Re: Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
Beitrag von: brverweigerer am 03. Mai 2017, 21:00
...da der WDR freiwillig eingelenkt hatte.

In welchen Punkten "eingelenkt"? Dann müsste er ja die Kosten tragen?
Titel: Re: Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
Beitrag von: gvw am 03. Mai 2017, 21:10
Ja der WDR...SIEHE weiter oben,

hat den Antrag abgelehnt, aber aufgrund des nun verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Vollziehung der streitgegenständlichen Festsetzungbescheide bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens ausgesetzt.
Titel: Re: Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
Beitrag von: denyit am 03. Mai 2017, 21:11
Ja das hatte der Bekannte auf Anraten des Gerichts und des WDR für erledigt erklärt, da der WDR freiwillig eingelenkt hatte.

Das Verfahren ist hier aufgeteilt in "Rechtschutz" und "Anfechtung".

Den Rechtschutz hat dein Bekannter für erledigt erklärt. (Guck mal Suchfunktion "zurückziehen" vs "erledigt erklären" wie Bürger weiter oben in diesem Thread schon geschrieben hat
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18017.msg144238.html#msg144238
Danach wird entschieden wer das Verfahren für den Rechtschutz zahlt. Nun ist die Entscheidung gefallen: Dein Bekannter zahlt für das Verfahren, nicht der WDR.

Mit der Anfechtungsklage geht es davon unabhängig ganz normal weiter.
Titel: Re: Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
Beitrag von: gvw am 03. Mai 2017, 21:31
Ja das stimmt. Das hatte der Bekannte dann wohl falsch verstanden mit dem erledigt erklären. Solltn 35 euro sein... Besser wie 2x Beitrag zahlen.

Die Anfechtung erarbeitet der Bekannte gerade... Obwohl das so komplex ist... Er ist mächtig am Ende..!!
Titel: Re: Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
Beitrag von: denyit am 03. Mai 2017, 21:40
Kann ich nachvollziehen. Bin auch nur in diesem Thread hier unterwegs, weil ich auf "Formfehler" geklagt habe. Wenn es dann zur Anfechtungsklage kommt, hoffe ich, dass es ein bisschen mehr Struktur im Forum gibt, so dass man auch sinnvoll Suchen kann, aktuelle Argumente findet und sich ggf. mit anderen Klägern abstimmt
(mal schauen ob das Wiki kommt:
Wiki zum Thema "Rundfunkbeitrag" erstellen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22734.0.html)
Titel: Re: Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
Beitrag von: gvw am 12. Mai 2017, 11:02
Gestern kam die Rechnung vom Eilantrag. 52,50 Euro !!!

Klagebegründung mit 60 Seiten ist raus... Nun abwarten...!!
Titel: Re: Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
Beitrag von: brverweigerer am 05. Juni 2017, 14:56
Bei meinem Bekannten B aus dem schönen Hessen sieht es jetzt so aus:
Das Amtsgericht hat nach Eingang der Klageschrift um Stellungnahme gebeten, warum es zuständig sei, und nicht das VG. B hat dazu Stellung genommen und ausgeführt, dass das VG nicht zuständig sein kann weil HR keine Behörde, und außerdem verfassungsrechtlicher Streitfall.

Jetzt ist ein Brief vom AG gekommen mit der Streitwertfestsetzung, aber kein "Annahmebeschluss" o. ä.
Die Frage ist nun: Bedeutet das, dass die Klage angenommen wurde?

Hat hier jemand schonmal ein Verfahren gegen die GEZ vor einem Amtsgericht geführt?
Danke für alle Tips!
Titel: Re: Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
Beitrag von: PersonX am 05. Juni 2017, 15:19
Zitat
Die Frage ist nun: Bedeutet das, dass die Klage angenommen wurde?
Selbst, wenn diese angenommen wurde bedeutet das nicht, dass A mit seiner Aussage zur Zuständigkeit richtig liegt. Es kann passieren, dass zum Streitwert X noch ein Beschluss kommt in welchem durch einen Richter am AG ausgeführt wird, dass sich das AG nicht zuständig sieht, aber natürlich die Kosten für diese Information geltend machen wird.

Die Streitwertfestsetzung ist zunächst dazu da, die vorläufigen Gerichtskosten zu bestimmen.

Es könnte auch noch sein, dass der Richter die Gegenseite um Informationen bittet.

Wenn Person A Pech hat, ist - sofern schon eine Frist zur Klagemöglichkeit vor dem VG läuft - diese abgelaufen bevor beim AG ein endgültiger Schritt passiert. Falls keine Frist gestartet ist, läuft auch keine ab. Vorsicht sollte geboten sein, falls bekannt würde, dass A über Wissen aus einem mit Bekanntgabemängeln behafteten Widerspruchsbescheid verfügt, und damit von einer wenn auch zufälligen Bekanntgabe des selbigen ausgegangen werden kann.
Titel: Re: Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
Beitrag von: brverweigerer am 05. Juni 2017, 15:50
Ok, danke für den Hinweis!
Nach Einreichung der Klage am AG kam per Zustellung ein Widerspruchsbescheid, mit Rechtsbehelfsbelehrung VG. Dessen Klagefrist läuft bald ab. Sollte B das AG darauf hinweisen, und evtl. zugleich fristwarend Klage am VG erheben mit der Bitte die Annahme abzuwarten bis das AG entschieden hat?
Titel: Re: Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
Beitrag von: PersonX am 05. Juni 2017, 16:11
Zitat
mit der Bitte die Annahme abzuwarten bis das AG entschieden hat?
Wohl ehr nicht mit einer Bitte die Annahme auszusetzen oder abzuwarten, sondern die nun mehr hilfsweise Klage zur Vermeidung von Rechtsnachteilen mit einer kurzen Begründung versehen, ebenso mit dem Hinweis auf eine ausführliche folgende Begründung. Den Punkt zur Zuständigkeit auch umfassend in dieser Klage aufnehmen und diesbezüglich eine Aussetzung beantragen mit Verweis auf das laufende Verfahren am AG. Vielleicht möchten sich die Richter bezüglich der Zuständigkeit auch abstimmen. Person A sollte wissen, dass für die Klage vor dem VG ebenso Kosten erhoben werden, jedoch tragen VG aktuell nicht zur Lösung des Problems bei. Es könnte als ausgewiesen aussichtslos bezeichnet werden, dort zu klagen, zumindest wenn die Erwartung besteht, dort in erster Instanz Recht zu bekommen. Ziel kann es also sein, das Verfahren auszusetzen bis irgendwo eine günstige Entscheidung vorliegt oder das Verfahren selber zeitlich aktiv mit zu gestalten.
Dafür könnte natürlich ein ausgiebiger Schriftwechsel zwischen A dem AG und dem VG hilfreich sein. Das Bundesverfassungsgericht wird wohl nicht vor Herbstanfang eine Entscheidung fällen. Es gilt also, Zeit zu finden.
Titel: Re: Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
Beitrag von: Kurt am 05. Juni 2017, 18:47
[...]
Das Bundesverfassungsgericht wird wohl nicht vor Herbstanfang eine Entscheidung fällen. Es gilt also Zeit zu finden.

Llt. Aussage des VG Karlsruhe am 30.05.2017 (die haben beim Bundesverfassungsgericht nachgefragt) wird das Bundesverfassungsgericht in 2017 keine Entscheidung fällen! Frühestens 2018.

Gruß
Kurt
Titel: Re: Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
Beitrag von: PersonX am 05. Juni 2017, 20:38
Zitat
Frühestens 2018.
Hoffentlich finden wenigstens die ersten mündlichen Verhandlungen noch vor der Wahl statt und hoffentlich gibt es dazu dann auch noch Informationen. Falls unklar sei was gemeint ist, es wurde in Berlin am Infotag dazu berichtet. Steht also auch im Transcript.
Titel: Re: Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
Beitrag von: Kurt am 05. Juni 2017, 21:15
Sorry - habe mich wohl falsch ausgedrückt: soweit mir in Erinnerung sagte die Richterin des VG Karlsruhe dass das Bundesverfassungsgericht dieses Jahr nicht (mehr) verhandeln werde; frühestens 2018.

(Markus KA, karlsruhe...ihr wart ja auch dort: was sagte sie konkret?)

Gruß
Kurt
Titel: Re: Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
Beitrag von: Markus KA am 05. Juni 2017, 21:36
Vorsicht passt jetzt nicht unbedingt zum Thema.
Die Richterin, Dr. Hennecke und Kläger diskutierten über die Aussetzung des Verfahrens und mögliche Reaktionen aus dem Bundesverfassungsgericht. Dr. Hennecke hat bisher keine Reaktionen vom Bundesverfassungsgericht auf seine Verfassungsbeschwerde erhalten. Der Richterin sind keine neuen Informationen über das weitere Verfahren der Verfassungsbeschwerden bekannt, weil keine Kommunikation zwischen VG und BVerfG stattfindet. Da der Richterin keine Entscheidungstermine  bekannt sind und diese möglicherweise auch im nächsten Jahr sein könnten, kommt für sie eine Aussetzung des Verfahrens leider nicht in Frage.

Weitere Infos siehe:
Verhandlung VG Karlsruhe, Di. 30.05.17, 10 Uhr
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22367.0.html (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22367.0.html)

Wieder zurück zum Thema:
Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?

Titel: Re: Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
Beitrag von: Markus KA am 07. Juni 2017, 09:42
Ich muss mich korrigieren, es wurde von der Richterin erklärt, dass sie beim Bundesverfassungsgericht nachgefragt haben soll und nach ihrer Information wird das Bundesverfassungsgericht angeblich nicht vor März 2018 zu einer Entscheidung kommen.

Edit "Bürger":
Die Aussagen decken sich weitestgehend:
Verhandlung 2017 - ggf. Spätsommer.
Entscheidung 2018 - ggf. Frühjahr.
...und entspräche damit auch dem ähnlichen Ablauf beim ZDF-Staatsvertrag:
Erst Verhandlung. Entscheidungsverkündung ca. halbes Jahr später.
Bitte hier nicht weiter vertiefen.
Titel: Re: Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
Beitrag von: denyit am 12. Juni 2017, 10:23
DPX (die Person X) hat inzwischen Post bekommen.

Zur Erinnerung

Es geht um die "nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids" plus Absendung durch den BS. (Link (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18017.msg141750.html#msg141750)) Beantragt wurde:

Zitat
1. die Zurückweisung des nicht-formgerechten Widerspruchsbescheids,
2. eine Fristverlängerung für das Einreichen einer Anfechtungsklage bis zur Entscheidung.
Im Eingang hat das Gericht festgestellt, dass es sich um eine "Anfechtungsklage" handelt (Link (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18017.msg142416.html#msg142416)).

Zitat
Das Gericht sieht Ihr Schreiben vom 22.02.2017 bereits als Anfechtungsklage gegen die Festsetzungsbescheide des Beklagten vom xx.xx.2015, xx.xx.2015 und xx.xx.2015 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom xx.xx.2017 an. Der gesonderten Erhebung einer Anfechtungsklage bedarf es nicht.
Das passt DPX allerdings nicht in den Kram, da ja nicht gegen den Beitragsbescheid vorgegangen werden soll, sondern gegen die Form des Widerspruchbescheids. Demenstprechend hat DPX das Gericht um einen Hinweis gebeten. (Link (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18017.msg144773.html#msg144773))

Zitat
Ich bitte um einen Hinweis durch das Gericht ob es sich tatsächlich um eine „Anfechtungsklage“ handelt, da der Kläger bereits die Gültigkeit des Schreibens und dessen Zugang bestreitet, welche aber gerade die Grundlage für eine „Anfechtung“ bilden würde. Wie würde das Gericht die Prüfung vornehmen wenn auf Untätigkeit geklagt würde?
Da keine Reaktion erfolge hat DPX letzte Woche nochmal erinnert. Die Antwort:
Zitat
Sehr geehrte...,

in der Verwaltungsrechtssache ...

...
gegen
Westdeutscher Rundfunk Köln

wird bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom ... mitgeteilt, dass das Gericht bereits mit Eingangsverfügung vom ... deutlich gemacht hat, wie es die vorliegende Klage versteht.

Eine „Zurückweisung“ eines Widerspruchsbescheides ist rechtlich nicht möglich. Das Gericht kann diesen nur wegen Rechtswidrigkeit aufheben (@ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Etwaige Zustellungsmängel führen nicht zur Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts, sondern haben allenfalls Auswirkungen auf den Ablauf der Klagefrist, die vorliegend aber eingehalten wurde.

Zustellungsmängel berühren ebenfalls nicht die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes, sofern davon auszugehen ist, dass dieser seinen Adressaten tatsächlich erreicht hat und die Behörde sich des Verwaltungsakts auch mit Bekanntgabewillen entäußert hat. Auch hiervon ist vorliegend auszugehen.

Beantragt werden kann daher auch in diesem Verfahren nur die Aufhebung eines Verwaltungsakts. Die isolierte Anfechtung nur des Widerspruchsbescheides vom ... dürfte darüber hinaus unzulässig sein, weil Sie durch diesen nicht erstmalig beschwert werden (5 79 Abs. 1 VwGO).

Das Gericht wird Ihre Klage daher weiterhin - in Ihrem wohlverstandenen Interesse - so auffassen, wie in der Eingangsverfügung vom ... dargestellt. Sollten Sie ausdrücklich andere Anträge stellen wollen‚ besteht hierzu Gelegenheit

bis zum ... (Eingang bei Gericht).

Binnen gleicher Frist kann auch noch zur Sach- und Rechtslage vorgetragen werden. Danach muss mit gerichtlicher Entscheidung gerechnet werden.

Mit freundlichen Grüßen
...
Richter am Verwaltungsgericht

Es bleibt also bei der Anfechtungsklage, wo die Argumentation der nicht-förmlichen Zustellung ins Leer läuft. Die Austellung durch den BS wird wohl auch wenig bringen. Genau das möchte DPX aber vor Gericht diskutieren: Inwieweit darf der BS involviert werden?!

Hat jemand Erfahrung mit negativen Feststellungsklagen vor dem VG? Ansonsten bleibt DPX nur die Änderung des Antrags auf Untätigkeit.

Freue mich auf Feedback!

Titel: Re: Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
Beitrag von: denyit am 15. Juni 2017, 11:10
Keine Meinungen?

Zitat von: Gericht
Eine „Zurückweisung“ eines Widerspruchsbescheides ist rechtlich nicht möglich. Das Gericht kann diesen nur wegen Rechtswidrigkeit aufheben (@ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Etwaige Zustellungsmängel führen nicht zur Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts, sondern haben allenfalls Auswirkungen auf den Ablauf der Klagefrist, die vorliegend aber eingehalten wurde.

Das Gericht unterschlägt, dass es auch eine formelle Rechtswidrigkeit gibt (Wikipedia (https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtswidrigkeit)) die zur Nichtigkeit führen kann. Wobei diese nur bei schweren Fehlern greift (was hier wohl nicht der Fall ist, da die LRA vom BS zumindest benannt wurde).

Das Gericht erwähnt nicht die Möglichkeit der Feststellungsklage (§ 43 VwGO). Diese richtet sich gegen Verwaltungsakte.

Bilden Beitrags- und Widerspruchsbescheid zusammen immer einen Verwaltungsakt? Sieht so aus, oder? Dann würden für Feststellung die gleichen Regeln wie für Anfechtung gelten!?

Zitat von: Gericht
Beantragt werden kann daher auch in diesem Verfahren nur die Aufhebung eines Verwaltungsakts. Die isolierte Anfechtung nur des Widerspruchsbescheides vom ... dürfte darüber hinaus unzulässig sein, weil Sie durch diesen nicht erstmalig beschwert werden (5 79 Abs. 1 VwGO).

Interessant zum  § 79 Abs. 1 (juracademy (https://www.juracademy.de/verwaltungsprozessrecht/verwaltungsgerichtliche-klage/2-teil-verwaltungsgerichtliche-klage/b-zulaessigkeit/iii-statthafte-klageart/1-anfechtungsklage.html)):
Zitat
Durch diese Regelung des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO werden der Ausgangs- und der Widerspruchsbescheid zu einer prozessualen Einheit miteinander verschmolzen. Dies macht Sinn, da bei Aufhebung allein des Widerspruchsbescheids der Ausgangsbescheid – und damit die in diesem enthaltene Belastung – wieder aufleben würde. Folge dieser „Verschmelzung“ von Ausgangs- und Widerspruchsbescheid ist, dass eine Anfechtungsklage dann keinen Erfolg hat, wenn der im Ausgangsbescheid enthaltene rechtliche Fehler durch den Widerspruchsbescheid behoben wurde bzw. umgekehrt eine Anfechtungsklage dann erfolgreich ist, wenn der Ausgangsbescheid zwar noch rechtmäßig war, nunmehr aber der Widerspruchsbescheid einen relevanten Rechtsfehler enthält.
Die Frage ist damit: Was ist ein relevanter Rechtsfehler im WB? Gehört die (unterstellte) Anfertigung durch den BS dazu?

Grundsätzlich möchte ich mir den Weg der Anfechtung für später offen halten und jetzt lediglich den Widerspruchsbescheid zum Gegenstand der Klage machen.

Die Möglichkeit der Untätigkeitsklage wird vom Gericht leider nicht diskutiert. Im Forum findet man zur Problematik BS oder LRA das hier (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20121.msg130118.html#msg130118). Ich hoffe, dass eine Untätigkeitsklage nicht so einfach zurückgewiesen wird.

Freue mich auf Rückmeldungen!
Titel: Re: Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
Beitrag von: noGez99 am 05. Juli 2017, 19:33
Schau mal bei
Widerspruchsbescheid: Fehlerhafte Zustellung?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13628.msg116182.html#msg116182

Für die Verwendung vor Gericht:

Zitat
Der Beklagte muss seiner Bindung an Recht und Gesetz nach Art. 20 Abs. 3 GG nachkommen:

Gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO sind Widerspruchsbescheide zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen.
Zugestellt wird nach § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG).
Vorliegend erfolgte jedoch eine formgerechte Zustellung nach den §§ 2 ff. VwZG nicht.

Der streitgegenständliche Widerspruchsbescheid vom TT.MM.JJJJ wurde nicht zugestellt.

Das Schriftstück wurde augenscheinlich von „ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice“ kuvertiert; der Versandumschlag mittels Frankiermaschine von „ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice“ mit x,xx EUR und Datum TT.MM.JJJJ bedruckt und als einfacher Brief an die „Deutsche Post“ zur Versendung gegeben.
Beweis: Versandumschlag des streitgegenständlichen Widerspruchbescheides.

Auch mit dem tatsächlichen Erhalt des Widerspruchsbescheids ist eine Heilung von Zustellungsmängeln gemäß § 8 VwZG nicht eingetreten.
Eine Heilung von Zustellungsmängeln nach § 8 VwZG erfolgt nur dann, wenn sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen lässt oder die Zustellung unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften erfolgt ist.
Beides ist jedoch dann nicht gegeben, wenn es bereits an einem Zustellungswillen mangelt. Vorliegend ist eine Zustellung, gleich welcher Art, nicht verfügt worden und war ganz offensichtlich auch nicht beabsichtigt.

Somit gilt der streitgegenständliche Widerspruchsbescheid vom TT.MM.JJJJ als nicht zugestellt.
Titel: Re: Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
Beitrag von: denyit am 06. Juli 2017, 09:31
Ja. Das steht bereits hier im Thread. Praktisch hat es anscheinend nur Auswirkung auf die Klagefrist (siehe Richtermeinung oben).

DPX hat nun beantragt, dass der Beklagte gem. § 42 i.V.m. § 75 VwGO verpflichtet wird, einen gültigen Widerspruchsbescheid zu erlassen. Es ist allerdings unklar, ob man die LRA dazu tatsächlich verpflichten kann, da alternativ der Weg der Anfechtungsklage offensteht (drei Monate nach Widerspruch ohne Bescheid) und der Verwaltungsakt mit Ausfertigung des Beitragsbescheids bereits vorliegt.

Mal schauen was das Gericht entscheidet.
Titel: Re: Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
Beitrag von: denyit am 17. Februar 2018, 15:17
Es ist gekommen wie vermutet:

Verwaltungsakt ist "nach außen" wirksam.
Verpflichtung zur "förmlichen" Zustellung geht nicht.
Die (bekannte) Konsequenz ist die Auswirkung auf die Klagefrist.

Die Argumentation im Urteil, dass die LRA ausreichend erkennbar ist, kann man sich vielleicht nochmal genauer angucken. Auf die Frage nach der Identifikation des im RBStV genannten "Beitragsservice" (mit den unter versch. Bezeichnungen tatsächlich auftretenden Beitragsservices) ist der Richter nicht eingegangen.

Zitat
Beglaubigte Abschrift

VERWALTUNGSGERICHT MINDEN

IM NAMEN DES VOLKES

U R T E I L

11 K 1638/17

In dem Verwaltungsrechtsstreit

des ***
Klägers,

gegen

den Westdeutschen Rundfunk Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts,

Appellhofplatz 1, 50667 Köln, Gz.: ***,

Beklagten,

wegen Erhebung von Rundfunkbeiträgen
hier: Erlass eines Widerspruchsbescheides

hat die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden
ohne mündliche Verhandlung am 14. Februar 2018
durch
den Richter am Verwaltungsgericht *** als Einzelrichter

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

T a t b e st a n d :

Der Kläger ist Inhaber einer Wohnung in ***. Der Beklagte nimmt ihn zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen in Anspruch.

Mit Bescheiden vom ***, *** und *** setzte der Beklagte gegen den Kläger Rundfunkbeiträge insgesamt für den Zeitraum vom *** bis zum *** zuzüglich jeweils eines Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 € fest.
Die Gesamtsumme der gegen den Kläger hierdurch festgesetzten Beträge beläuft sich auf 614,46 €.

Gegen die Festsetzungsbescheide legte der Kläger jeweils rechtzeitig mit Schreiben vom ***, *** und *** Widerspruch ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom ***, der am *** per einfachem Brief an den Kläger versendet worden ist, wies der Beklagte die Widersprüche zurück.

Der Kläger hat am *** Klage erhoben, mit der er der Sache nach den Erlass eines seiner Auffassung nach „gültigen“ Widerspruchsbescheides begehrt. Er ist der Ansicht, der Widerspruchsbescheid vom *** sei rechtlich nicht wirksam, da er zum einen nicht in der korrekten Art und Weise förmlich zugestellt worden sei und zum anderen nicht vom Beklagten, sondern vom „ARD, ZDF, Deutschlandradio Beitragsservice“ erlassen worden sei. Der Beitragsservice sei keine juristische Person und nicht berechtigt, rechtlich wirksame Widerspruchsbescheide zu erlassen. Es sei ferner nicht zulässig, dass die handelnden Personen diesen mit dem Zusatz „im Auftrag“ unterschrieben hätten.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

„den Beklagten zu verpflichten, einen gültigen Widerspruchsbescheid zu erlassen.".

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Er nimmt im Wesentlichen auf sein Vorbringen im Widerspruchsbescheid Bezug und vertritt darüber hinaus die Auffassung, dass Zustellungsmängel die Wirksamkeit des Widerspruchsbescheides im Übrigen nicht berührten, sondern lediglich Auswirkungen auf den Ablauf der Klagefrist hätten.

Die Kammer hat das vorliegende Verfahren mit Beschluss vom 19.05.2017 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Das Gericht hat den Kläger mit Verfügungen vom 23.02.2017 und 07.06.2017 darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, seine Klage in seinem wohlverstandenen Interesse als Anfechtungsklage gegen die Festsetzungsbescheide in Gestalt des Widerspruchsbescheides zu verstehen. Der Kläger hat mit Schreiben vom 22.06.2017 seine bisherige Rechtsauffassung bekräftigt und ausdrücklich beantragt, dass der Beklagte „verpflichtet wird einen gültigen Widerspruchsbescheid zu erlassen“.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Kammer konnte gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne vorherige Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben.

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig.

Unabhängig von der Frage, ob § 73 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder § 75 VwGO dem Kläger überhaupt ein subjektives Recht auf Erlass eines Widerspruchsbescheides vermitteln kann,

- vgl. dies generell ablehnend: BVerwG, Beschluss vom 30.08.1962 - III B 88.61 -, juris; BayVGH, Urteil vom 22.10.1975 - 181 IV 74 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.1993 - 3 S 1120/92 -, juris Rn. 27; jedenfalls ablehnend für den Fall, dass (wie vorliegend) kein behördlicher Ermessensspielraum besteht: BVerwG, Beschluss vom 28.04.1997 - 6 B 6.97 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.04.2017 - 4 L 226/16 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 12.09.2000 - 22 A 5440/99 -, juris; Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth, VwGO, 6. Aufl. 2014, @ 73 Rn. 1 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, 5 75 Rn. 1a -

oder der Kläger im Falle des Ausbleibens einer Widerspruchsentscheidung lediglich eine über § 75 VwGO zulässige Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben kann, ist die vorliegende Klage jedenfalls mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil dem Kläger ein in rechtlicher Hinsicht wirksamer Widerspruchsbescheid seitens des Beklagten bereits erteilt worden ist.

Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom *** stellt einen wirksamen Widerspruchsbescheid dar, der das nach §§ 68 ff. VwGO vor Erhebung einer Anfechtungsklage erforderliche Vorverfahren in rechtswirksamer Weise beendet hat.

Zwar ist der Widerspruchsbescheid nach § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und - daran fehlt es hier - zuzustellen. Der Widerspruchsbescheid wird allerdings - wie jeder andere Verwaltungsakt auch - schon mit jeder Form der Bekanntgabe rechtlich existent (sog. äußere Wirksamkeit).

Vgl. Kopp/Schenke, aaO, § 73 Rn. 22.

Eine Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides vom *** mit Bekanntgabewillen seitens des Beklagten, also mit dem Willen, sich des Bescheides bewusst in Richtung auf den Empfänger zu entäußern, um die in ihm vorgesehenen Rechtsfolgen zu erzielen, hat vorliegend stattgefunden. Die Versendung an den Kläger per einfachem Brief reichte hierfür aus.

Entgegen der Auffassung des Klägers spielt der bewusste Verzicht des Beklagten auf die förmliche Zustellung von Widerspruchsbescheiden daher für die Frage der rechtlichen Wirksamkeit derselben keine Rolle, solange die Bescheide den Empfänger - wie vorliegend - auch tatsächlich erreichen. Der bewusste Verzicht auf eine förmliche Zustellung hat allerdings - damit hat es dann aber auch sein Bewenden - Auswirkungen auf die Frage der Einhaltung der Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kammer ist aus zahlreichen rundfunkbeitragsrechtlichen Verfahren bekannt, dass der Beklagte aus Gründen der einfacheren postalischen Handhabung von der förmlichen Zustellung von Widerspruchsbescheiden jedenfalls in den Fällen anwaltlich nicht vertretener natürlicher Personen generell absieht. Der Beklagte entäußert sich in diesen Fällen - wie auch im vorliegenden Fall - seiner Widerspruchsentscheidung zwar mit Bekanntgabewillen, aber gerade ohne Zustellungswillen. Die Heilung eines solchen Zustellungsmangels ist nicht möglich. Scheitert die förmliche Zustellung am mangelnden Zustellungswillen, wird der Ablauf der Klagefrist in § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht ausgelöst.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.06.1963 - V C 198.62 -, juris; VG Aachen, Urteil vom 19.09.2016 - 8 K 1897/14 -, juris; VG Saarland, Urteil vom 23.12.2015 -- 6 K 43/15 -, juris; VG München, Urteil vom 26.09.2012 - M 6b K12.2311 -, juris; Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u.a., a.a.0.‚ § 73 Rn. 31; Kopp/Schenke, a.a.0.‚ § 73 Rn. 22.

Der Widerspruchsbescheid vom *** ist auch nicht deshalb nichtig und damit rechtlich unwirksam, weil er die ausstellende Behörde nicht erkennen lässt (§ 44 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG). Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich dem Widerspruchsbescheid mit hinreichender Bestimmtheit entnehmen, dass er von der beklagten Rundfunkanstalt und nicht vom „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ erlassen worden ist. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Beklagte in der Betreffzeile des Bescheides eindeutig genannt ist und diesen auch mit seiner Bezeichnung im Verfügungstext nach der Grußformel beendet. Hieran ändert auch die zusätzliche Nennung des „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ mit einer entsprechenden Kontaktadressen für Nachfragen nichts. Denn in § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ist ausdrücklich bestimmt, dass jede Landesrundfunkanstalt - und damit auch der Beklagte - die ihr zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahrnimmt. Das bedeutet, dass trotz dieser Bündelung von verwaltender und unterstützender Zuarbeit in einer gemeinsamen Stelle jede einzelne Landesrundfunkanstalt zuständig und verantwortlich bleibt. Die gemeinsame Stelle - der „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ - ist damit letztlich Teil des Beklagten.

Vgl. VGH Bayern, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VIl-12, Vf. 24-Vll-12 -, juris, dort Rn. 147; VG Freiburg, Urteil vom 24.06.2015 - 2 K 588/14 -, juris, dort Rn. 18; VG Minden, Urteile vom 11.06.2015 - 11 K 1696/14 -, vom 01.12.2015 - 11 K 2422/15 - und Gerichtsbescheid vom 22.09.2015 - 11 K 2564/14 -, jew. n.v.; OVG NRW, Beschluss vom 30.04.2009 - 8 E 1377/08 -, juris (noch zur GEZ).

Der Widerspruchsbescheid genügt auch den Anforderungen nach § 37 Abs. 2 und Abs. 3 VwVfG. Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 VwVfG kann ein Verwaltungsakt schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG muss ein schriftlicher Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Vorliegend enthält der Widerspruchsbescheid die Namenswiedergabe von zwei Beauftragten. Ein maschinenschriftlicher Aufdruck reicht für die Namenswiedergabe aus.

Vgl. Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 1. Aufl. 2016, § 37 Rn. 13; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 37 Rn. 35, jew. m.w.N.

Der Zusatz „Im Auftrag“ macht dabei deutlich, dass es sich bei den Unterzeichnern nicht um den Behördenleiter oder seine Vertreter, sondern um nach der behördeninternen Organisation zeichnungsbefugte Mitarbeiter handelt. Dies reicht aus, um den Anforderungen des § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG zu genügen. Dass die interne Zuständigkeitsregelung nach außen bekannt gemacht wird, ist nicht erforderlich.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 03.10.1988 - 16A437/88 -, juris; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 37 Rn. 34.

Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 22.06.2017 ausdrücklich bekräftigt hat, dass seine Klage auf Erlass eines Widerspruchsbescheides gerichtet bleiben soll, kann das Gericht nach 5 88 VwGO nicht über das ausdrücklich so formulierte, unzulässige Klagebegehren hinausgehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO iVm. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und Satz 2, 709 Satz 2 ZPO.


Rechtsmittelbelehrung:

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Minden (Königswall 8, 32423 Minden oder Postfach 32 40, 32389 Minden) schriftlich oder durch Ubertragung eines elektronischen Dokuments nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in der Fassung des Gesetzes vom 10.10.2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.07.2017 (BGBl. I S. 2745), und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERW) vom 24.11.2017 (BGBl. I S. 3803) beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO in der Fassung des Gesetzes vom 10.10.2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.07.2017 (BGBl. I S. 2745), und der ERW vom 24.11.2017 (BGBl. I S. 3803) einzureichen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

***

Ferner ergeht folgender

B e s c h l u s s :

Der Streitwert wird gem. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf 614,46 € festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Minden (Königswall 8, 32423 Minden oder Postfach 32 40, 32389 Minden) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder durch Übertragung eines elektronischen Dokuments nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in der Fassung des Gesetzes vom 10.10.2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.07.2017 (BGBl. I S. 2745), und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERW) vom 24.11.2017 (BGBl. I S. 3803) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor
Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.

***
Titel: Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
Beitrag von: Kurt am 27. Februar 2018, 15:00
Hallo,

nur kurz:
Person A hätte den Widerspruchsbescheid halt nicht erhalten dürfen  8)

Gruß
Kurt

PS:
...soll Leute geben die gerade in ähnlicher Situation sind; die werden sich jedoch (nochmals) hüten, die Existenz eines per einfachen Briefs zugegangenen Widerspruchsbescheids zu bestätigen  8) >:D
Titel: Re: Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
Beitrag von: maikl_nait am 28. Februar 2018, 11:23
Grüazi!

"Theoretisch" auch schöne Grüße an denyit und an fiktive Person "der Kläger".

Es könnte sein, daß das Gericht hier nur über den Antrag "gültiger WSB" entschieden hat (der Kläger hatte seinen Antrag bekräftigt, als das Gericht dem entgegen auf Anfechtungsklage umstellen wollte). Das Gericht bezieht sich in seiner Begründung ausschließlich auf diesen Antrag.

Das Gericht bestätigt dem Kläger die Gültigkeit eines empfangenen WSB, aber auch, daß mit fehlender Zustellung die Frist für die Anfechtungsklage aus VwGO §§68-75 nicht so läuft, wie bei Zustellung.

Möglicherweise ist die Anfechtungsklage hypothetisch noch einreichbar -- die "normale" Frist zur Klageerhebung ist sicherlich abgelaufen, aber mangels Zustellungswillen der "Behörde" gilt die "normale" Frist ja nicht.

Disclaimer: wie immer, bei riesigen Nebenwirkungen erschlagen Sie Arzt und Apotheker, fragen Sie einen Anwalt, vielleicht sogar vorher... -- dies kann nur eine Meinung sein und keine Rechtsberatung darstellen.  8)

Hop Schwyz!
Michael
Titel: Re: Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
Beitrag von: Lev am 28. Februar 2018, 11:55
Der ökonomische Ansatz von Kurt, reicht manchen anscheinend nicht aus.
Es führt aber eher zum Erfolg.

Lev
Titel: Re: Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
Beitrag von: denyit am 28. Februar 2018, 12:13
Person A hätte den Widerspruchsbescheid halt nicht erhalten dürfen  8)
Ich war u.a. an den rechtlichen Auswirkung interessiert, die ein nicht zugestellter Widerspruchsbescheid hat (neben der Klagefrist). So eine  Klage ist günstiger als ein RA. ;-)

Möglicherweise ist die Anfechtungsklage hypothetisch noch einreichbar
Ist auf dem Postweg. Bin gespannt ob die angenommen wird.

Der ökonomische Ansatz von Kurt, reicht manchen anscheinend nicht aus.
Es führt aber eher zum Erfolg.
Zu welchen "Erfolg"? Den Widerspruchsbescheid ignorieren (weil nicht zugestellt) und hoffen dass sich der BS nie wieder meldet? Hat das schon Mal geklappt?
Titel: Re: Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
Beitrag von: Bürger am 28. Februar 2018, 18:25
Der ökonomische Ansatz von Kurt, reicht manchen anscheinend nicht aus.
Es führt aber eher zum Erfolg.
Zu welchen "Erfolg"? Den Widerspruchsbescheid ignorieren (weil nicht zugestellt) und hoffen dass sich der BS nie wieder meldet? Hat das schon Mal geklappt?

Vorsicht, hier beim bewussten Ignorieren zugegangener, aber nicht förmlich zugestellter Widerspruchsbescheiden "Erfolge" zu verheißen!

@alle - und der Wichtigkeit wegen hier auch als Vollzitat
Widerspruchsbescheid vom RBB bekommen, wie weiter?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23771.msg151344.html#msg151344
[...] falls dies ein "normaler Brief" war hat Person A keine Monatsfrist einzuhalten:
Widerspruchsbescheide müssen zugestellt werden, nur dann beginnt die Frist zu laufen!

Achtung! Bitte vor dem Schaden klug sein!
Diesen Hinweisen kann nicht uneingeschränkt zugestimmt werden!

Die langjährige Erfahrung lehrt:

a) Wird - vollkommen unabhängig von der Art der "Zustellung" - innerhalb des Monats nach Zugang Klage eingelegt, so stehen die Chancen gut, dass ARD-ZDF-GEZ das jeweilige Beitragskonto mit einer "technischen Sperre" versehen und - unabhängig davon, ob ein etwaig gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt wurde - die Vollziehung stillschweigend aussetzen bis zum Ende des Verfahrens.

b) Wird - vollkommen unabhängig von der Art der "Zustellung" - innerhalb des Monats nach Zugang keine Klage eingelegt, so stehen die Chancen "gut", dass ARD-ZDF-GEZ danach binnen Wochen eine Mahnung senden und sich damit der Vorgang schon auf der Schiene der Vollstreckung befindet - und das ist wahrhaftig kein Zuckerschlecken, sondern ein Spießrutenlauf ohne Ende mit regelmäßig zweiwöchigen Fristsetzungen und äußerst ungewissem bzw. i.d.R. negativem Ausgang wie Eintrag ins Schuldnerverzeichnis und ggf. Pfändung.

Merke:
Wenn die Vollstreckung einmal eingeleitet ist, wird diese von ARD-ZDF-GEZ nach bisheriger Erfahrung - i.d.R. mit Rückendeckung durch die örtlichen Vollstreckungsstellen und Vollstreckungsgerichte - emotions- und gnadenlos durchgezogen.

Ob das jeweils zuständige Verwaltungsgericht "Recht und Gesetz" folgt und die Klagefrist als nicht begonnen erachtet, wenn der Widerspruchsbescheid nicht förmlich zugestellt sondern nur mit normaler Briefpost zugesendet wird, steht ebenso in den Sternen.
Im dümmsten Fall schwächt man seine eigene Rechtsposition auf unnötige Art und Weise, wenn man nach Erhalt des Widerspruchsbescheides nicht innerhalb der angegebenen Frist die Rechtsmittel einlegt.

Wie oben durch "DumbTV" bereits geschildert, ist die fristgerechte Einreichung eines weitestgehend unbegründeten KlageANTRAGs kein Hexenwerk - siehe u.a. unter
Ablauf 5a KLAGE ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74424.html#msg74424

Alles andere folgt dann "gemächlich" und mit deutlich stärkerer Rechtsposition.

Daher ACHTUNG!
Wer leichtsinnig und ohne jegliche Not die Überschreitung der Klagefrist und somit den Vollstreckungsvorgang bewusst riskiert, wird im Forum keine Unterstützung finden, da wir für solche unnötigen Hochrisiko-Spiele keinerlei Kapazitäten haben.

Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.

Alle Angaben ohne Gewähr! Keine Rechtsberatung!


Da Mehrfachdiskussionen bereits ausgiebig behandelter Themen aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht im Forum nicht vorgesehen sind, bleibt dieser Thread geschlossen.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.

Titel: Re: Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
Beitrag von: Lev am 28. Februar 2018, 19:49
@ Bürger,

einen Bescheid unter bestimmten Voraussetzungen nicht zu bekommen, ist alternativ betrachtet besser, als ihn zu beklagen. Dies ist gängige Praxis.
Darüber hinaus bedeutet "nicht bekommen" was anderes als "ignorieren", erst recht wenn diese Ignoranz vom Kläger zum Hauptgegenstand der Auseinandersetzung gemacht wird.

Zitat
Das Gericht hat den Kläger mit Verfügungen vom 23.02.2017 und 07.06.2017 darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, seine Klage in seinem wohlverstandenen Interesse als Anfechtungsklage gegen die Festsetzungsbescheide in Gestalt des Widerspruchsbescheides zu verstehen. Der Kläger hat mit Schreiben vom 22.06.2017 seine bisherige Rechtsauffassung bekräftigt und ausdrücklich beantragt, dass der Beklagte „verpflichtet wird einen gültigen Widerspruchsbescheid zu erlassen“.

Über das Wort Erfolg (von mir) kann man streiten. Es gibt sicher eine bessere Wortwahl. Aber das Kommentar von Kurt ...
Zitat
Person A hätte den Widerspruchsbescheid halt nicht erhalten dürfen  8)
... war angemessen. (Gerade weil es gängige Praxis ist!)

Lev
Titel: Re: Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
Beitrag von: denyit am 28. Februar 2018, 22:21
einen Bescheid unter bestimmten Voraussetzungen nicht zu bekommen, ist alternativ betrachtet besser, als ihn zu beklagen. Dies ist gängige Praxis.

Sorry, das ergibt keinen Sinn.

Zur Erinnerung: Es geht hier um  das "Strategische Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids".
Titel: Re: Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
Beitrag von: Kurt am 28. Februar 2018, 22:59
denyit,

das ergibt durchaus Sinn.

Lev hat es verstanden  ;)

Kann es leider hier nicht kundtun/erklären  8)

Gruß
Kurt
Titel: Re: Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
Beitrag von: Markus KA am 01. März 2018, 09:07
Hinweis:

Ganz gleich, ob ein Bescheid nicht zugestellt oder ignoriert wurde, man muss immer mit gewissen Konsequenzen (z.B. Zwangsvollstreckung) rechnen und wissen, wie man dagegen (leider arbeits- und zeitintensiv) vorgehen kann. Dies ist nur Personen zu empfehlen, die sich bereits einige Jahre intensiv mit dem Thema beschäftigt haben oder eine Person kennen, die sich damit auskennt (z.B. Runder Tisch).

Für den Boykott-"Neuling" und beschäftigten Bürger ist als Einstieg in die Boykott-"Karriere", bis heute, die "klassische Methode" entsprechend den Rechtsbehelfsbelehrungen der Bescheide zu empfehlen.


Titel: Re: Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
Beitrag von: Lev am 01. März 2018, 13:49
@denyit
einen Bescheid unter bestimmten Voraussetzungen nicht zu bekommen, ist alternativ betrachtet besser, als ihn zu beklagen. Dies ist gängige Praxis.

Sorry, das ergibt keinen Sinn.

Zur Erinnerung: Es geht hier um  das "Strategische Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids".

Ohh doch, es ergibt Sinn  :) 
... wenn das Zustellen bedeutender ist!  Das formell rechtliche (förmliche) soll zwar sicherstellen das zugestellt wurde, es dient aber auch dem Gericht dabei, herauszufinden ob sich bemüht wurde den Betroffenen in Kenntnis zu setzen (also Bescheid zu geben).  Und genau darum geht es: Hat Person A Kenntnis über den Bescheid oder nicht? 

Lev
Titel: Re: Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
Beitrag von: denyit am 02. März 2018, 11:30
einen Bescheid unter bestimmten Voraussetzungen nicht zu bekommen, ist alternativ betrachtet besser, als ihn zu beklagen. Dies ist gängige Praxis.

In dem Thread hier ging es inhaltlich darum, was man machen kann, wenn man einen Widerspruchsbescheid bereits erhalten hat.

Die Option, das Schreiben nicht erhalten zu haben, gibt es dann nicht. Die implizit suggerierte Verleugnung des Erhalts (bspw. in einer späteren Aussage) wäre eine bewusste Lüge.

Mir ist auch nicht klar welcher Teil "gängige Praxis" ist.

Kurzum: Ich verstehe den Sinn nicht.

Interessant sind Fälle, bei denen der Widerspruchsbescheid tatsächlich nicht eingeht. Sollte die LRA vollstrecken, gibt der fehlende Zustellungswillen dem Widerspruchsführer also möglicherweise Mittel in die Hand, gegen die Vollstreckungs vorzugehen. Ich nehme an, dass es dazu bereits eine Diskussion im Forum gibt? Dann setze doch hier im Thread einen entsprechenden Link.
Titel: Re: Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
Beitrag von: Lev am 02. März 2018, 11:49
Mein guter denyit,
wenn du lieber das formelle Recht einklagst (VwGO), dann wünsch ich dir damit in Zukunft viel Erfolg.
Grundsätzlich schreibe ich hier um zu helfen, wenn dir das keine Hilfe war, dann möchte ich mich dafür entschuldigen.

Zu...
Zitat
Die Option, das Schreiben nicht erhalten zu haben, gibt es dann nicht. Die implizit suggerierte Verleugnung des Erhalts (bspw. in einer späteren Aussage) wäre eine bewusste Lüge.
... betrachte es als Analyse!
Denn was der Konjunktiv ist, werde ich dir ganz sicher nicht erklären.

Lev
Titel: Re: Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
Beitrag von: denyit am 13. März 2018, 18:51
Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG muss ein schriftlicher Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Vorliegend enthält der Widerspruchsbescheid die Namenswiedergabe von zwei Beauftragten. Ein maschinenschriftlicher Aufdruck reicht für die Namenswiedergabe aus.

Vgl. Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 1. Aufl. 2016, § 37 Rn. 13; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 37 Rn. 35, jew. m.w.N.

Der Zusatz „Im Auftrag“ macht dabei deutlich, dass es sich bei den Unterzeichnern nicht um den Behördenleiter oder seine Vertreter, sondern um nach der behördeninternen Organisation zeichnungsbefugte Mitarbeiter handelt. Dies reicht aus, um den Anforderungen des § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG zu genügen. Dass die interne Zuständigkeitsregelung nach außen bekannt gemacht wird, ist nicht erforderlich.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 03.10.1988 - 16A437/88 -, juris; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 37 Rn. 34.

Ich kann die fett dargestellten Quellen nicht Online finden. Hat jemand von euch vielleicht Zugriff darauf?

Das wäre möglicherweise auch im Zusammenhang mit
Auskunftsbegehr ü. Kreis d. Bevollmächtigten d. LRA & Umfang d. Vollmachten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26720.0.html
interessant.