Gibt es ein "Risiko" bei diesem Vorgehen?
29
1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie nicht verfristet.
30
Der Kläger hat den Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2012 nach seinen eigenen Angaben zwar bereits am 29. Oktober 2012 erhalten (s. Schreiben des Klägers vom 7.12.2012, Bl. 310 der Akte des Beklagten, nachfolgend: A.d.B.). Die einmonatige Klagefrist gemäß § 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat jedoch zu diesem Zeitpunkt (29.10.2012) mangels Zustellung des Widerspruchsbescheids nicht zu laufen begonnen (§ 57 Abs. 1 VwGO).
31
Gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO sind Widerspruchsbescheide zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird nach § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG). Vorliegend erfolgte jedoch eine formgerechte Zustellung nach den §§ 2 ff. VwZG nicht. Aus der Akte des Beklagten ergibt sich lediglich, dass der Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2012 am 26. Oktober 2012 abgeschickt worden ist (vgl. den Stempel mit Namenszeichen auf einem Ausdruck der ersten Seite des Widerspruchsbescheids, Bl. 300 der A.d.B.), also als einfacher Brief zur Post gegeben wurde.
32
Mit dem tatsächlichen Erhalt des Widerspruchbescheids ist eine Heilung von Zustellungsmängeln gemäß § 8 VwZG nicht eingetreten. Denn eine Heilung von Zustellungsmängeln nach § 8 VwZG erfolgt nur dann, wenn sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen lässt oder die Zustellung unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften erfolgt ist. Beides ist jedoch dann nicht gegeben, wenn es bereits an einem Zustellungswillen mangelt. Eine Zustellung, gleich welcher Art, ist nicht verfügt worden und war ganz offensichtlich auch nicht beabsichtigt. Da sich die Klagefrist des § 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO an der Zustellung des Widerspruchsbescheids orientiert, eine solche hier jedoch gar nicht erfolgt ist, hat eine Klagefrist für den Kläger trotz tatsächlichen Erhalts des Widerspruchsbescheids nicht zu laufen begonnen (vgl. auch VG München, U.v. 10.4.2012 – M 6b K 11.1831 – juris).
28
Keine Heilungsmöglichkeit bei fehlen der Zustellung. Im Gegensatz zum vorbesprochenem Fehler bei Ausführung der Zustellung ist ein Fehlen der Zustellung nicht heilbar. ... Denn eine fehlende Zustellung ist keine Zustellung im Sinne des Gesetzes. Sie ist also nicht wirksam. Dafür kann es verschieden Gründe geben.
29
Beispiele:
a) Unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung ist der Wille der Behörde, sie wirklich vorzunehmen. Der notwendige Zustellungswille ist die Bestätigung dafür, dass die Zustellung eine Rechtshandlung ist. Sie ist keine Tathandlung. Der Zustellungsakt ist nur die Voraussetzung für die Rechtswirkung der Zustellung. ...
... Infolgedessen kann ein fehlender Zustellungswille auch kein Zustellungsmangel sein...
...
Allerdings hab ich dennoch Verständnisschwierigkeiten:
warum ist eine Zustellung per normaler Post in diesem Fall juristisch betrachte überhaupt keine Zustellung? ...
Es dreht sich um den Zustellungswillen
Auch mit dem tatsächlichen Erhalt des Widerspruchsbescheids ist eine Heilung von Zustellungsmängeln gemäß § 8 VwZG nicht eingetreten.
Eine Heilung von Zustellungsmängeln nach § 8 VwZG erfolgt nur dann, wenn sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen lässt oder die Zustellung unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften erfolgt ist.
Beides ist jedoch dann nicht gegeben, wenn es bereits an einem Zustellungswillen mangelt.
Vorliegend ist eine Zustellung, gleich welcher Art, nicht verfügt worden und war ganz offensichtlich auch nicht beabsichtigt.
ZitatEs dreht sich um den Zustellungswillen
Richtig. Und dieser war mit dem Versand des Widerspruchbescheides - also der Aufgabe zur "normalen Post" - nicht vorhanden und somit nicht heilbar:ZitatAuch mit dem tatsächlichen Erhalt des Widerspruchsbescheids ist eine Heilung von Zustellungsmängeln gemäß § 8 VwZG nicht eingetreten.
Eine Heilung von Zustellungsmängeln nach § 8 VwZG erfolgt nur dann, wenn sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen lässt oder die Zustellung unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften erfolgt ist.
Beides ist jedoch dann nicht gegeben, wenn es bereits an einem Zustellungswillen mangelt.
Vorliegend ist eine Zustellung, gleich welcher Art, nicht verfügt worden und war ganz offensichtlich auch nicht beabsichtigt.
Wie wäre die Lage bei nicht zugestellten Einschreiben mit Rückschein (z.B. Benachrichtigungskarte nicht erhalten, Krankheit, Urlaub,...) und ein Widerspruchsbescheid unzugestellt zurückgeht?
Empfänger, Ehegatten, Empfangsbevollmächtigte und Postempfangsbeauftragte können die Annahme eines Einschreiben verweigern. Ersatzempfänger sind dazu nicht berechtigt.Quelle: http://www.deutschepost.de/de/e/einschreiben/haeufige-fragen.html
In diesen Fällen wird die Sendung als Einschreiben an den Absender zurückgesandt. Rückscheine werden nicht zurückgesandt.
"Nach Ansicht des BGH (vgl. BGH, Urteil vom 26.11.1997, Az. VIII ZR 22/97, Fundstelle: NJW 1998, 976) stellt die einfache Benachrichtigung von der Hinterlegung des Einschreibebriefes beim Postamt keinen wirksamen Zugang dar, weil die Erklärung noch nicht in den Machtbereich des Empfängers geraten ist."
Verwaltungsgericht Minden
Königswall 8
32423 Minden
Klage
In Sachen xxx
— Kläger —
gegen den Westdeutscher Rundfunk Köln, Appellhofplatz 1, 50667 Köln
— Beklagter —
beantragt der Kläger
1. die Zurückweisung des nicht-formgerechten Widerspruchsbescheids vom xx.xx.2017,
2. eine Fristverlängerung für das Einreichen einer Anfechtungsklage bis zur Entscheidung.
Sachverhalt
Der Beklagte hat Festsetzungbescheide mit Datum vom xx.xx.2015 (Eingang xx.xx.2015), xx.xx.2015 (Eingang xx.xx.2015) und xx.xx.2015 (Eingang xx.xx.2015) erlassen. Der Kläger hat den Festsetzungsbescheiden mit Schreiben vom xx.xx.2015, xx.xx.2015 und xx.xx.2015, adressiert an den Beklagten, widersprochen.
Die Widersprüche des Klägers vom xx.xx.2015 und xx.xx.2015 wurden vom „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, 50556 Köln“ mit Schreiben vom xx.xx.2015 beantwortet und als „geklärt“ bezeichnet. (Anlage 1)
Alle drei Widersprüche des Klägers wurden vom „ARD, ZDF und Deutschlandradio Beitragsservice, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln“ (im Folgenden Beitragsservice) mit Schreiben vom xx.xx.2017 (Eingang xx.xx.2017) per Widerspruchsbescheid zurückgewiesen. Der Beitragsservice stellte den Widerspruchsbescheid per Deutsche Post als einfachen Brief zu. (Anlage 2)
Begründung
1 Der Beitragsservice ist nicht berechtigt einen Widerspruchsbescheid zu erlassen.
a Eine Einordnung des Beitragsservice in das organisationsrechtliche Rechtsformengefüge erweist sich als schwierig: Einerseits ist der Beitragsservice keine juristische Person, weil ihm kein Gesetz die Rechtsfähigkeit verleiht. Andererseits spiegelt der Aufbau des Beitragsservice den charakteristischen inneren Aufbau kommunaler Zweckverbände wider, die ihrerseits aber aufgrund entsprechender gesetzlicher Grundlagen juristische Personen des öffentlichen Rechts sind.
b Der „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ ist gemäß Selbstdarstellung (Impressum auf www.rundfunkbeitrag.de) eine öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung der in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradio zum Zwecke des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.
c Laut § 10 Abs.7 Satz 1 RBStV nimmt jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach dem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr.
d Laut der Verwaltungsvereinbarung „Beitragseinzug“ § 1 vom 14.11.2013 erheben die Rundfunkanstalten durch den „Beitragsservice ARD, ZDF und Deutschlandradio“ entsprechend den gesetzlichen Regelungen im eigenen Namen und für eigene Rechnung den Rundfunkbeitrag, den die Beitragsschuldner an die Landesrundfunkanstalten zu leisten haben. Der Beitragsservice besteht aus der Gemeinschaftseinrichtung Zentraler Beitragsservice in Köln-Bocklemünd, einer Gemeinschaftseinrichtung Beitragskommunikation/Marketing, einer Gemeinschaftseinrichtung Beitragsrecht sowie den dezentralen Einheiten bei den Landesrundfunkanstalten. In § 2 wird ausgeführt: Die Rundfunkanstalten betreiben den „Zentralen Beitragsservice ARD, ZDF Deutschlandradio" mit Sitz in Köln-Bocklemünd für die Abwicklung des Beitragseinzugs als gemeinsames Rechen- und Dienstleistungszentrum im Rahmen einer nicht-rechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft.
e Ein Widerspruchsbescheid als Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG) wird durch eine Behörde (§ 1 Abs.4 VwVfG) erlassen. Bei dem Beitragsservice handelt es sich aber offensichtlich um keine Behörde. Folglich kann der der Beitragsservice auch keinen Widerspruch per Widerspruchsbescheid zurückweisen.
f Die Landesrundfunkanstalt kann bei der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio als nichtrechtsfähige Verwaltungsstelle einschalten. Für die Durchführung dieser Aufgabe bleibt die Rundfunkanstalt aber selbst zuständig und verantwortlich. (VGH Baden-Württemberg Urteil vom 4.11.2016, 2 S 548/16)
g Der Widerspruchsbescheid wurde durch den Beitragsservice und nicht durch den Beklagten erlassen. Zwar heißt es wörtlich: „Widerspruchsbescheid des Westdeutschen Rundfunks Köln“; dominiert wird das Schreiben jedoch durch prominente Darstellung von Logo, Anschrift, Abteilung und Kontaktdaten des Beitragsservice. Selbst die Schlussformel: „Mit freundlichen Grüßen Westdeutscher Rundfunk Köln“ wird durch Unterzeichnung der im Briefkopf bezeichneten Mitarbeiterin des Beitragsservice konterkariert. Ein Vertreter des Beklagten ist nicht genannt. Dass der Beitragsservice als ausstellende Stelle des Widerspruchsbescheids agiert wird durch sein Antwortschreiben vom xx.xx.2015 auf die Widersprüche des Klägers vom xx.xx.2015 und xx.xx.2015 auf die ersten beiden Festsetzungsbescheide unterstrichen.
h Der Beitragsservice hat den Bescheid nicht im Namen des Beklagten verfasst. Zwar soll gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV jede Landesrundfunkanstalt Tätigkeiten übertragen können, allerdings fehlt im konkreten Fall die Bezeichnung des Beitragsservices. Der „ARD, ZDF und Deutschlandradio Beitragsservice, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln“ wird auch nicht in der Verwaltungsvereinbarung „Beitragseinzug“ genannt.
2 Der Widerspruchsbescheid wurde nicht zugestellt. (vgl. VG München, Urteil vom 10.04.2012, M 6b K 11.1831; VG Augsburg, Urteil vom 30.08.2013, Au 7 K 13.824; vgl. Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, § 8 VwZG, Rz. 3)
a Ein verwaltungsrechtlicher Widerspruchsbescheid ist gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO zuzustellen. Zugestellt wird nach § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG).
b Vorliegend erfolgte jedoch keine formgerechte Zustellung nach den §§ 2 ff. VwZG. Ausnahmen sind auch in sog. Massenverwaltungsverfahren wie der Rundfunkbeitragserhebung gesetzlich nicht vorgesehen. Ein bewusstes Absehen des Beklagten von der ihm obliegenden Zustellungspflicht wäre mit seiner Bindung an Recht und Gesetz nach Art. 20 Abs. 3 GG nicht zu vereinbaren.
c Auch mit dem tatsächlichen Erhalt des Widerspruchsbescheids ist eine Heilung von Zustellungsmängeln gemäß § 8 VwZG nicht eingetreten: Eine Heilung von Zustellungsmängeln nach § 8 VwZG erfolgt nur dann, wenn sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen lässt oder die Zustellung unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften erfolgt ist. Beides ist jedoch dann nicht gegeben, wenn es bereits an einem Zustellungswillen mangelt. Eine Zustellung, gleich welcher Art, ist nicht verfügt worden und war daher auch nicht beabsichtigt.
Ort, Datum, Unterschrift
Anlagen:
1. Kopie des Schreibens vom xx.xx.2015
2. Kopie des Schreibens vom xx.xx.2017
Das Gericht sieht Ihr Schreiben bereits als Anfechtungsklage gegen die Festsetzungsbescheide des Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom xx.xx.2017 an.
[Seite 1]
Sehr geehrte/r xxx,
in der Verwaltungsrechtssache 11 K 1638/17
xxx
gegen
Westdeutscher Rundfunk Köln
ist die Klageschrift vom 22.02.2017 am 23.02.2017 eingegangen.
Das Gericht sieht Ihr Schreiben vom 22.02.2017 bereits als Anfechtungsklage gegen die Festsetzungsbescheide des Beklagten vom xx.xx.2015, xx.xx.2015 und xx.xx.2015 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom xx.xx.2017 an. Der gesonderten Erhebung einer Anfechtungsklage bedarf es nicht.
Ihren Schriftsätzen, die Sie bei Gericht einreichen, sollen Abschriften der Schriftsätze und deren Anlagen nur für die nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten beigefügt werden. An anwaltlich vertretene Beteiligte und Behörden leitet das Gericht Schriftsätze und Anlagen durch Telekopie oder elektronisch weiter. Lediglich solchen Unterlagen in Papierform, die entweder besonders umfangreich sind oder sich nicht ohne Qualitätsverlust per Telekopie übermitteln lassen, soll auch künftig die für alle übrigen Beteiligten erforderliche Zahl von Abschriften beigefügt werden.
Es ist der in der Anlage beigefügte vorläufige Streitwertbeschluss ergangen.
[Seite 2]
Sie werden darauf hingewiesen, dass die Kammer den Rechtsstreit in der Regel einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen soll, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (5 6 Abs. 1 VwGO). Dies kann auch ohne Zustimmung bzw. gegen den Willen der Beteiligten erfolgen. Es wird gebeten mitzuteilen, ob einer Entscheidung des Rechtsstreits durch den Berichterstatter zugestimmt wird (@ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO).
Sie werden darauf hingewiesen, dass personenbezogene Daten gespeichert werden, soweit sie zur EDV-mäßigen Bearbeitung des vorliegenden Verfahrens erforderlich sind.
Mit freundlichen Grüßen
Die Vorsitzende der 11. Kammer
i.V.
xxx
Richter am Verwaltungsgericht
[Seite 3]
VERWALTUNGSGERICHT MINDEN
Beschluss
***
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
xxx
gegen
den Westdeutschen Rundfunk Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts,
Appellhofplatz 1, 50667 Köln, Gz.:xxx xxx xxx,
Beklagten,
wegen Rundfunk- und Fernsehgebührenrechts
hat die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden am 23, Februar 2017 durch den Richter am Verwaltungsgericht xxx als Berichterstatter beschlossen:
Der Streitwert wird vorläufig auf xxx,xx € festgesetzt (@ 52 Abs. 3 GKG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (@ 63 Abs. 1 Satz 2 GKG).
xxx
Klage
In Sachen Rundfunkbeitrag
Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
— Kläger —
gegen
Westdeutscher Rundfunk Köln, Appellhofplatz 1, 50667 Köln
— Beklagter —
beantragt der Kläger
1. die Zurückweisung des nicht-formgerechten Widerspruchsbescheids vom 01.02.2017 (Eingang 04.02.2017),
2. eine Fristverlängerung für das Einreichen der Anfechtungsklage bis zur Entscheidung unter dem Vorbehalt einer ausführlichen Begründung in einem gesonderten Schriftsatz
3. dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
4. die Aussetzung der Vollziehung nach §80 Abs. 5 VwGO, bis über die Klage
gerichtlich entschieden wurde.
Sachverhalt
Der Beklagte hat Beitragsbescheide mit Datum vom
01.12.2013 (Eingang 04.12.2015), 03.01.2014 (Eingang 11.01.2014),
02.05.2014 (Eingang 13.05.2015), 01.08.2014 (Eingang 14.08.2014),
Festsetzungsbescheide mit Datum vom 01.11.2014 (Eingang 13.11.2014), 02.07.2015 (Eingang 11.07.2015), 01.08.2015 (Eingang 12.08.2015), und 02.10.2015 (Eingang 14.10.2015) erlassen
.
Der Kläger hat den Beitrags.-und Festsetzungsbescheiden mit Schreiben vom 16.12.2013, 23.01.2014, 30.05.2014, 05.09.2014, 06.12.2014, 06.08.2015, 07.09.2015 und 09.11.2015 adressiert an den Beklagten, widersprochen.
Alle acht Widersprüche des Klägers wurden vom „ARD, ZDF und Deutschlandradio Beitragsservice, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln“ (im Folgenden Beitragsservice) mit Schreiben vom 01.02.2017 (Eingang 04.02.2017) per Widerspruchsbescheid zurückgewiesen.
Der Beitragsservice stellte den Widerspruchsbescheid per Deutsche Post als einfa-chen Brief zu. (Anlage 2)
Begründung
1 Der Beitragsservice ist nicht berechtigt einen Widerspruchsbescheid zu erlassen.
a Eine Einordnung des Beitragsservice in das organisationsrechtliche Rechtsfor-mengefüge erweist sich als schwierig: Einerseits ist der Beitragsservice keine juristi-sche Person, weil ihm kein Gesetz die Rechtsfähigkeit verleiht. Andererseits spiegelt der Aufbau des Beitragsservice den charakteristischen inneren Aufbau kommunaler Zweckverbände wider, die ihrerseits aber aufgrund entsprechender gesetzlicher Grundlagen juristische Personen des öffentlichen Rechts sind.
b Der „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ ist gemäß Selbstdarstellung (Impressum auf www.rundfunkbeitrag.de (http://www.rundfunkbeitrag.de)) eine öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfä-hige Gemeinschaftseinrichtung der in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusam-men¬geschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradio zum Zwecke des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitrags-staatsvertrag.
c Laut §10 Abs.7 Satz 1 RBStV nimmt jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach dem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffent-lich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr.
d Laut der Verwaltungsvereinbarung „Beitragseinzug“ § 1 vom 14.11.2013 erheben die Rundfunkanstalten durch den „Beitragsservice ARD, ZDF und Deutschlandradio“ entsprechend den gesetzlichen Regelungen im eigenen Namen und für eigene Rechnung den Rundfunkbeitrag, den die Beitragsschuldner an die Landesrundfunkanstalten zu leisten haben. Der Beitragsservice besteht aus der Gemeinschaft¬seinrichtung Zentraler Beitragsservice in Köln-Bocklemünd, einer Gemeinschafts¬einrichtung Beitragskommunikation/Marketing, einer Gemeinschaftseinrichtung Beitragsrecht sowie den dezentralen Einheiten bei den Landesrundfunkanstalten. In § 2 wird ausgeführt: Die Rundfunkanstalten betreiben den „Zentralen Beitragsservice ARD, ZDF Deutschlandradio" mit Sitz in Köln-Bocklemünd für die Abwicklung des Beitragseinzugs als gemeinsames Rechen- und Dienstleistungszentrum im Rahmen einer nicht-rechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft.
e Ein Widerspruchsbescheid als Verwaltungsakt (§35 VwVfG) wird durch eine Be-hörde (§1 Abs.4 VwVfG) erlassen. Bei dem Beitragsservice handelt es sich aber of-fensichtlich um keine Behörde. Folglich kann der der Beitragsservice auch keinen Widerspruch per Widerspruchsbescheid zurückweisen.
f Die Landesrundfunkanstalt kann bei der Festsetzung rückständiger Rundfunkbei-träge den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio als nichtrechtsfähi-ge Verwaltungsstelle einschalten. Für die Durchführung dieser Aufgabe bleibt die Rundfunkanstalt aber selbst zuständig und verantwortlich. (VGH Baden-Württemberg Urteil vom 4.11.2016, 2 S 548/16)
g Die Beitrags.-und Festsetzungsbescheide und der Widerspruchsbescheid wurden durch den Beitragsservice und nicht durch den Beklagten erlassen.
Zwar heißt es wörtlich: Beitrag- und Festsetzung.- bzw. „Widerspruchsbescheid des Westdeutschen Rundfunks Köln“; dominiert wird das Schreiben jedoch durch prominente Darstellung von Logo, Anschrift, Abteilung und Kontaktdaten des Beitragsservice. Selbst die Schlussformel: „Mit freundlichen Grüßen Westdeutscher Rundfunk Köln“ wird durch Unterzeichnung der im Briefkopf bezeichneten Mitarbeiterin des Beitragsservice konterkariert. Ein Vertreter des Beklagten ist nicht genannt.
Beweis: Kopie Briefumschlag des Widerspruchsbescheid
Daraus ist ersichtlich dass der Widerspruchsbescheid ebenso wie die anderen Schreiben - nicht von der LRA Westdeutscher Rundfunk Köln, Apellhofplatz1, 50667 Köln sondern vom Betragsservice, 50556 Köln kuvertiert und als normaler Brief verschickt wurde.
h Der Beitragsservice hat den Bescheid nicht im Namen des Beklagten verfasst. Zwar soll gemäß §10 Abs.7 Satz 1 RBStV jede Landesrundfunkanstalt Tätigkeiten übertragen können, allerdings fehlt im konkreten Fall die Bezeichnung des Beitragsservices. Der „ARD, ZDF und Deutschlandradio Beitragsservice, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln“ wird auch nicht in der Verwaltungsvereinbarung „Beitragseinzug“ genannt.
2 Der Widerspruchsbescheid wurde nicht zugestellt. (vgl. VG München, Urteil vom 10.04.2012, M 6b K 11.1831; VG Augsburg, Urteil vom 30.08.2013, Au 7 K 13.824; vgl. Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, § 8 VwZG, Rz. 3)
a Ein verwaltungsrechtlicher Widerspruchsbescheid ist gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO zuzu¬stel¬len. Zugestellt wird nach § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG).
b Vorliegend erfolgte jedoch keine formgerechte Zustellung nach den §§ 2 ff. VwZG. Ausnahmen sind auch in sog. Massenverwaltungsverfahren wie der Rundfunkbeitragserhebung gesetzlich nicht vorgesehen. Ein bewusstes Absehen des Beklagten von der ihm obliegenden Zustellungspflicht wäre mit seiner Bindung an Recht und Gesetz nach Art. 20 Abs. 3 GG nicht zu vereinbaren.
c Auch mit dem tatsächlichen Erhalt des Widerspruchsbescheids ist eine Heilung von Zustellungsmängeln gemäß § 8 VwZG nicht eingetreten: Eine Heilung von Zu-stellungsmängeln nach § 8 VwZG erfolgt nur dann, wenn sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen lässt oder die Zustellung unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften erfolgt ist. Beides ist jedoch dann nicht gegeben, wenn es bereits an einem Zustellungswillen mangelt. Eine Zustellung, gleich welcher Art, ist nicht verfügt worden und war daher auch nicht beabsichtigt.
Diese Klage wurde ohne juristischen Beistand formuliert. Sich daraus ergebende Formfehler bitte ich zu entschuldigen, bzw. bitte um entsprechenden Hinweis, wo eine Korrektur erforderlich ist.
Die Klageerhebung erfolgt zunächst fristwahrend. Eine ausführliche
Klagebegründung mit Tatsachen- und Rechtsvortrag behalte ich mir
ausdrücklich vor.
Für eine ausführliche Klagebegründung bitte ich das Gericht um Gewährung einer
angemessene Frist von mindestens 8-10 Wochen, da ich in Vollzeit berufstätig bin. Ich bitte um kurzen Hinweis, bis zu welchem Termin dem Gericht die ausführliche
Klagebegründung vorliegen muss.
Aufgrund der Komplexität der zu entscheidenden Rechtsfragen bitte ich um eine
Entscheidung durch die gesamte Kammer.
Also zu erstmal Kopien der bescheide schicken..so isses... 8)
Ich denke er sollte noch paar Argumente nach schieben und die Begründungen erweitern.Unbedingt, bis der Bekannte zu einer fiktiven mündlichen Verhandlung eingeladen wird, kann er jeden Tag neue Gründe nachschieben. Viel Material bieten das Forum, Tübinger Urteil und diverse Verfassungsbeschwerden. Es soll ja später keine Richterin, kein Richter und keine Rundfunkanstalt behaupten können, man hätte sie darüber nicht informiert. 8)
anbei übersende ich Ihnen die angefochtenen Ausgangsbescheide und Widersprüche in Kopie zu.
Für den Zeitraum ab 01.10.2015 wurden keine weiteren Beitragsbescheide erlassen. So dass der Kläger davon ausging, die Sache wäre nun erledigt.
Bescheide gemäß §126 BGB sind mit Siegel, Name und Unterschrift zu versehen,
um überhaupt rechtswirksam sein zu können. Der Widerspruchsbescheid, datiert auf den 01.02.2017 ist angeblich von der Beklagten erlassen worden, ist aber namentlich und unter Anschrift von Mitarbeitern des ARD ZDF Deutschlandradio-Beitragsservice erstellt und versendet worden. Da es sich beim ARD ZDF Deutschlandradio-Beitragsservice um eine nicht rechtsfähige Organisation handelt, kann diese eben keine rechtmäßigen Widerspruchsbescheide erlassen, was sicherlich auch der Grund für das fehlende Siegel und das Fehlende Logo der Landesrundfunkanstalt ist.
Die Klageerhebung erfolgte zunächst nur fristwahrend. Eine ausführliche Klagebegründung mit Tatsachen- und Rechtsvortrag behalte ich mir Weiterhin ausdrücklich vor.
Für eine ausführliche Klagebegründung bitte ich das Gericht um Gewährung einer angemessene Frist von mindestens 8-10 Wochen, da ich in Vollzeit berufstätig bin. Ich bitte um kurzen Hinweis, bis zu welchem Termin dem Gericht die ausführliche Klagebegründung vorliegen muss.
Aufgrund der Komplexität der zu entscheidenden Rechtsfragen bitte ich um eine Entscheidung durch die gesamte Kammer.
[...] anbei übersende ich Ihnen die Angefochtenen Ausgangsbescheide und Widersprüche in Kopie zu.
Für den Zeitraum ab 01.10.2015 wurden keine weiteren Beitragsbescheide erlassen. So dass der Kläger, da von ausging, die Sache wäre nun erledigt.
Die Klageerhebung erfolgte zunächst nur fristwahrend. Eine ausführliche Klagebegründung mit Tatsachen- und Rechtsvortrag behalte ich mir weiterhin ausdrücklich vor.
Für eine ausführliche Klagebegründung bitte ich das Gericht um Gewährung einer angemessene Frist von mindestens 8-10 Wochen, da ich in Vollzeit berufstätig bin. Ich bitte um kurzen Hinweis, bis zu welchem Termin dem Gericht die ausführliche Klagebegründung vorliegen muss.
Aufgrund der Komplexität der zu entscheidenden Rechtsfragen bitte ich um eine
Entscheidung durch die gesamte Kammer.
Verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen Westdeutscher Rundfunk die Begründung des Eilantrages binnen 3 Wochen einreichen
die Begründung der Klage binnen 6 Wochen
Wird der Bekannte wohl zurückziehen.Eilantrag "zurückziehen"?
Soweit der Kläger geltend macht, der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio sei nicht berechtigt, einen Widerspruchsbescheid zu erlassen, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vom Kläger selbst zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 06.11.2016 (Az. 2 S 548/16) verwiesen, der ausgeführt hat, dass das Tätigwerden des Beitragsservice für die Landesrundfunkanstalt im Rahmen der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen - gleiches gilt folgerichtig auch für das sich an die Festsetzung selbst anschließende Widerspruchsverfahren - keinen Bedenken begegnet.
Auch dass der Widerspruchsbescheid nicht zugestellt wurde, führt nicht zu dessen Rechtswidrigkeit oder gar zur Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Festsetzungsbescheide. Vielmehr wird lediglich die Klagefrist nicht in Gang gesetzt. An der rechtzeitigen Klageerhebung bestehen hier aber ohnehin keine Zweifel.
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Verfahren xxx gegen den Westdeutschen Rundfunk finden Sie anbei meine Stellungsnahme zur Klageerwiderung vom xx.xx.2017. Zuvor möchte ich allerdings auf das Schreiben des Gerichts eingehen.
I
Das Gericht schreibt am xx.xx.2017, dass es die Klage als „Anfechtungsklage“ des Klägers gegen die Festsetzungsbescheide des Beklagten betrachtet.
In der Klage wurde jedoch die „Zurückweisung“ des nicht-formgerechten Widerspruchsbescheids beantragt. Dort wurde ausgeführt, dass (1) die Erstellung und Versendung des Widerspruchsbescheids durch den „Beitragsservice“ unzulässig ist, und (2) gar keine Zustellung erfolgte.
Ich bitte um einen Hinweis durch das Gericht ob es sich tatsächlich um eine „Anfechtungsklage“ handelt, da der Kläger bereits die Gültigkeit des Schreibens und dessen Zugang bestreitet, welche aber gerade die Grundlage für eine „Anfechtung“ bilden würde. Wie würde das Gericht die Prüfung vornehmen wenn auf Untätigkeit geklagt würde?
II
Im folgenden wird der „Beitragsservice“ in Anführungszeichen gesetzt da er unter wechselnden Namen und Anschriften auftritt.
III
Auch auf die Gefahr von Wiederholung weise ich nochmals darauf hin, dass der „Beitragsservice“ in seinen Schreiben nicht als „Bestandteil“ des Westdeutschen Rundfunks auftritt, sondern als selbständige Organisation mit verwaltungsrechtlichen Kompetenzen (siehe Schreiben des „Beitragsservice“ in der Anlage der Klageschrift).
Selbst wenn der „Beitragsservice“ nicht in solch prominenter Weise auftreten würde, sondern lediglich im Innenverhältnis als sogenannte Verwaltungsgemeinschaft, so fehlt es der Legitimation. Regelungen für den Beitragsservice finden sich weder im Staatsvertrag noch in der Verwaltungsvereinbarung. Einen Nachweis bleibt der Beklagte schuldig.
Im Übrigen erschließt es sich auch grundsätzlich nicht, warum der „Beitragsservice“ überhaupt im Außenverhältnis auftritt, wenn es sich doch lediglich um eine Verwaltungsgemeinschaft handelt.
IV
Der Beklagte zitiert in seiner Klageerwiderung den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, welcher der Tätigkeit des „Beitragsservice“ für die Landesrundfunkanstalt im Rahmen der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen ohne Bedenken begegnet. Der Beklagte schreibt weiter: „gleiches gilt folgerichtig auch für das sich an die Festsetzung selbst anschließende Widerspruchsverfahren“.
Dazu soll hier festgestellt werden, dass die Festsetzungsbescheide maschinell erstellt wurden. Aus technischer Sicht werden lediglich Datenbankeinträge vom Computer summiert und in einem Serienbrief eingefügt. Es handelt sich um ein vollautomatisches IT-Verfahren. Dies spiegelt sich u.a. im Schlusssatz der Bescheide wider: „Dieser Bescheid ist maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.“
Wenn nun der Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg der Auslagerung eines vollautomatischen IT-Prozess ohne Bedenken begegnet, dann ist es reine Spekulation des Beklagten, dass dies „folgerichtig“ für das Widerspruchsverfahren gilt, welches zweifellos kein automatisierter IT-Prozess ist, sondern statt dessen einer umfänglichen Prüfung durch einen Experten bedarf.
V
Der Kläger teilt mit, dass Einwände gegen eine Übertragung des Rechtsstreits auf einen Einzelrichter bestehen. Das Urteil hat grundsätzliche Bedeutung da eine Vielzahl ähnlicher Schreiben versendet wurden.
In Hinsicht auf die Verfahrensgebühr bittet der Kläger das Gericht zu berücksichtigen, dass es sich lediglich um eine Formfrage handelt und dass der Beklagte in seiner Erwiderung bereits mitteilte, dass der Widerspruchsbescheid nicht zugestellt wurde.
Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Mit freundlichen Grüßen,
- Spezialproblem in diesem Fall:
- Zweifel, ob der Widerspruchsbescheid von Radio Bremen ist
- dieses Exemplar:
- im Auftrag unterschrieben
- in der Rechtsmittelbelehrung fehlt Radio Bremen
- am Ende wird der NDR aufgeführt
- Nichtigkeit des Bescheids wegen fehlender Ersichtlichkeit der Behörde wird von Gerichtsseite festgestellt
Die Richterin erklärt dem Kläger wie die Sachlage sich jetzt verhält:
- es gibt zwei Varianten:
- 1. Variante: der Widerspruchsbescheid wird aufgehoben und die Klage als gewonnen beendet. Der Bescheid besteht weiterhin, auch wenn der
Widerspruchsbescheid nichtig ist.
- 2. Variante:
- Umwandlung der Klage in eine Untätigkeitsklage
- Erstellung eines neuen Widerspruchsbescheids von der Beklagtenseite
- Fortsetzung des Verfahrens
Nach aktuellem Plan würde er daher Klage beim AG gegen das Unternehmen HR erheben und beantragen, den Beklagten zu verurteilen, die als "Festsetzungsbescheide" bezeichneten Schriftstücke für ungültig zu erklären. Grund: Sie wurden ohne Rechtsgrundlage erstellt, außerdem kann die "Rundfunkbeitragssatzung" des Beklagten mangels Anstaltsnutzungsverhältnis keine Bindungswirkung für unbeteiligte Bürger entfalten.
Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen [...]
...da der WDR freiwillig eingelenkt hatte.
Ja das hatte der Bekannte auf Anraten des Gerichts und des WDR für erledigt erklärt, da der WDR freiwillig eingelenkt hatte.
Die Frage ist nun: Bedeutet das, dass die Klage angenommen wurde?Selbst, wenn diese angenommen wurde bedeutet das nicht, dass A mit seiner Aussage zur Zuständigkeit richtig liegt. Es kann passieren, dass zum Streitwert X noch ein Beschluss kommt in welchem durch einen Richter am AG ausgeführt wird, dass sich das AG nicht zuständig sieht, aber natürlich die Kosten für diese Information geltend machen wird.
mit der Bitte die Annahme abzuwarten bis das AG entschieden hat?Wohl ehr nicht mit einer Bitte die Annahme auszusetzen oder abzuwarten, sondern die nun mehr hilfsweise Klage zur Vermeidung von Rechtsnachteilen mit einer kurzen Begründung versehen, ebenso mit dem Hinweis auf eine ausführliche folgende Begründung. Den Punkt zur Zuständigkeit auch umfassend in dieser Klage aufnehmen und diesbezüglich eine Aussetzung beantragen mit Verweis auf das laufende Verfahren am AG. Vielleicht möchten sich die Richter bezüglich der Zuständigkeit auch abstimmen. Person A sollte wissen, dass für die Klage vor dem VG ebenso Kosten erhoben werden, jedoch tragen VG aktuell nicht zur Lösung des Problems bei. Es könnte als ausgewiesen aussichtslos bezeichnet werden, dort zu klagen, zumindest wenn die Erwartung besteht, dort in erster Instanz Recht zu bekommen. Ziel kann es also sein, das Verfahren auszusetzen bis irgendwo eine günstige Entscheidung vorliegt oder das Verfahren selber zeitlich aktiv mit zu gestalten.
[...]
Das Bundesverfassungsgericht wird wohl nicht vor Herbstanfang eine Entscheidung fällen. Es gilt also Zeit zu finden.
Frühestens 2018.Hoffentlich finden wenigstens die ersten mündlichen Verhandlungen noch vor der Wahl statt und hoffentlich gibt es dazu dann auch noch Informationen. Falls unklar sei was gemeint ist, es wurde in Berlin am Infotag dazu berichtet. Steht also auch im Transcript.
1. die Zurückweisung des nicht-formgerechten Widerspruchsbescheids,Im Eingang hat das Gericht festgestellt, dass es sich um eine "Anfechtungsklage" handelt (Link (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18017.msg142416.html#msg142416)).
2. eine Fristverlängerung für das Einreichen einer Anfechtungsklage bis zur Entscheidung.
Das Gericht sieht Ihr Schreiben vom 22.02.2017 bereits als Anfechtungsklage gegen die Festsetzungsbescheide des Beklagten vom xx.xx.2015, xx.xx.2015 und xx.xx.2015 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom xx.xx.2017 an. Der gesonderten Erhebung einer Anfechtungsklage bedarf es nicht.Das passt DPX allerdings nicht in den Kram, da ja nicht gegen den Beitragsbescheid vorgegangen werden soll, sondern gegen die Form des Widerspruchbescheids. Demenstprechend hat DPX das Gericht um einen Hinweis gebeten. (Link (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18017.msg144773.html#msg144773))
Ich bitte um einen Hinweis durch das Gericht ob es sich tatsächlich um eine „Anfechtungsklage“ handelt, da der Kläger bereits die Gültigkeit des Schreibens und dessen Zugang bestreitet, welche aber gerade die Grundlage für eine „Anfechtung“ bilden würde. Wie würde das Gericht die Prüfung vornehmen wenn auf Untätigkeit geklagt würde?Da keine Reaktion erfolge hat DPX letzte Woche nochmal erinnert. Die Antwort:
Sehr geehrte...,
in der Verwaltungsrechtssache ...
...
gegen
Westdeutscher Rundfunk Köln
wird bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom ... mitgeteilt, dass das Gericht bereits mit Eingangsverfügung vom ... deutlich gemacht hat, wie es die vorliegende Klage versteht.
Eine „Zurückweisung“ eines Widerspruchsbescheides ist rechtlich nicht möglich. Das Gericht kann diesen nur wegen Rechtswidrigkeit aufheben (@ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Etwaige Zustellungsmängel führen nicht zur Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts, sondern haben allenfalls Auswirkungen auf den Ablauf der Klagefrist, die vorliegend aber eingehalten wurde.
Zustellungsmängel berühren ebenfalls nicht die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes, sofern davon auszugehen ist, dass dieser seinen Adressaten tatsächlich erreicht hat und die Behörde sich des Verwaltungsakts auch mit Bekanntgabewillen entäußert hat. Auch hiervon ist vorliegend auszugehen.
Beantragt werden kann daher auch in diesem Verfahren nur die Aufhebung eines Verwaltungsakts. Die isolierte Anfechtung nur des Widerspruchsbescheides vom ... dürfte darüber hinaus unzulässig sein, weil Sie durch diesen nicht erstmalig beschwert werden (5 79 Abs. 1 VwGO).
Das Gericht wird Ihre Klage daher weiterhin - in Ihrem wohlverstandenen Interesse - so auffassen, wie in der Eingangsverfügung vom ... dargestellt. Sollten Sie ausdrücklich andere Anträge stellen wollen‚ besteht hierzu Gelegenheit
bis zum ... (Eingang bei Gericht).
Binnen gleicher Frist kann auch noch zur Sach- und Rechtslage vorgetragen werden. Danach muss mit gerichtlicher Entscheidung gerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
...
Richter am Verwaltungsgericht
Eine „Zurückweisung“ eines Widerspruchsbescheides ist rechtlich nicht möglich. Das Gericht kann diesen nur wegen Rechtswidrigkeit aufheben (@ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Etwaige Zustellungsmängel führen nicht zur Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts, sondern haben allenfalls Auswirkungen auf den Ablauf der Klagefrist, die vorliegend aber eingehalten wurde.
Beantragt werden kann daher auch in diesem Verfahren nur die Aufhebung eines Verwaltungsakts. Die isolierte Anfechtung nur des Widerspruchsbescheides vom ... dürfte darüber hinaus unzulässig sein, weil Sie durch diesen nicht erstmalig beschwert werden (5 79 Abs. 1 VwGO).
Durch diese Regelung des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO werden der Ausgangs- und der Widerspruchsbescheid zu einer prozessualen Einheit miteinander verschmolzen. Dies macht Sinn, da bei Aufhebung allein des Widerspruchsbescheids der Ausgangsbescheid – und damit die in diesem enthaltene Belastung – wieder aufleben würde. Folge dieser „Verschmelzung“ von Ausgangs- und Widerspruchsbescheid ist, dass eine Anfechtungsklage dann keinen Erfolg hat, wenn der im Ausgangsbescheid enthaltene rechtliche Fehler durch den Widerspruchsbescheid behoben wurde bzw. umgekehrt eine Anfechtungsklage dann erfolgreich ist, wenn der Ausgangsbescheid zwar noch rechtmäßig war, nunmehr aber der Widerspruchsbescheid einen relevanten Rechtsfehler enthält.Die Frage ist damit: Was ist ein relevanter Rechtsfehler im WB? Gehört die (unterstellte) Anfertigung durch den BS dazu?
Der Beklagte muss seiner Bindung an Recht und Gesetz nach Art. 20 Abs. 3 GG nachkommen:
Gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO sind Widerspruchsbescheide zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen.
Zugestellt wird nach § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG).
Vorliegend erfolgte jedoch eine formgerechte Zustellung nach den §§ 2 ff. VwZG nicht.
Der streitgegenständliche Widerspruchsbescheid vom TT.MM.JJJJ wurde nicht zugestellt.
Das Schriftstück wurde augenscheinlich von „ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice“ kuvertiert; der Versandumschlag mittels Frankiermaschine von „ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice“ mit x,xx EUR und Datum TT.MM.JJJJ bedruckt und als einfacher Brief an die „Deutsche Post“ zur Versendung gegeben.
Beweis: Versandumschlag des streitgegenständlichen Widerspruchbescheides.
Auch mit dem tatsächlichen Erhalt des Widerspruchsbescheids ist eine Heilung von Zustellungsmängeln gemäß § 8 VwZG nicht eingetreten.
Eine Heilung von Zustellungsmängeln nach § 8 VwZG erfolgt nur dann, wenn sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen lässt oder die Zustellung unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften erfolgt ist.
Beides ist jedoch dann nicht gegeben, wenn es bereits an einem Zustellungswillen mangelt. Vorliegend ist eine Zustellung, gleich welcher Art, nicht verfügt worden und war ganz offensichtlich auch nicht beabsichtigt.
Somit gilt der streitgegenständliche Widerspruchsbescheid vom TT.MM.JJJJ als nicht zugestellt.
Beglaubigte Abschrift
VERWALTUNGSGERICHT MINDEN
IM NAMEN DES VOLKES
U R T E I L
11 K 1638/17
In dem Verwaltungsrechtsstreit
des ***
Klägers,
gegen
den Westdeutschen Rundfunk Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts,
Appellhofplatz 1, 50667 Köln, Gz.: ***,
Beklagten,
wegen Erhebung von Rundfunkbeiträgen
hier: Erlass eines Widerspruchsbescheides
hat die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden
ohne mündliche Verhandlung am 14. Februar 2018
durch
den Richter am Verwaltungsgericht *** als Einzelrichter
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e st a n d :
Der Kläger ist Inhaber einer Wohnung in ***. Der Beklagte nimmt ihn zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen in Anspruch.
Mit Bescheiden vom ***, *** und *** setzte der Beklagte gegen den Kläger Rundfunkbeiträge insgesamt für den Zeitraum vom *** bis zum *** zuzüglich jeweils eines Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 € fest.
Die Gesamtsumme der gegen den Kläger hierdurch festgesetzten Beträge beläuft sich auf 614,46 €.
Gegen die Festsetzungsbescheide legte der Kläger jeweils rechtzeitig mit Schreiben vom ***, *** und *** Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom ***, der am *** per einfachem Brief an den Kläger versendet worden ist, wies der Beklagte die Widersprüche zurück.
Der Kläger hat am *** Klage erhoben, mit der er der Sache nach den Erlass eines seiner Auffassung nach „gültigen“ Widerspruchsbescheides begehrt. Er ist der Ansicht, der Widerspruchsbescheid vom *** sei rechtlich nicht wirksam, da er zum einen nicht in der korrekten Art und Weise förmlich zugestellt worden sei und zum anderen nicht vom Beklagten, sondern vom „ARD, ZDF, Deutschlandradio Beitragsservice“ erlassen worden sei. Der Beitragsservice sei keine juristische Person und nicht berechtigt, rechtlich wirksame Widerspruchsbescheide zu erlassen. Es sei ferner nicht zulässig, dass die handelnden Personen diesen mit dem Zusatz „im Auftrag“ unterschrieben hätten.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
„den Beklagten zu verpflichten, einen gültigen Widerspruchsbescheid zu erlassen.".
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Er nimmt im Wesentlichen auf sein Vorbringen im Widerspruchsbescheid Bezug und vertritt darüber hinaus die Auffassung, dass Zustellungsmängel die Wirksamkeit des Widerspruchsbescheides im Übrigen nicht berührten, sondern lediglich Auswirkungen auf den Ablauf der Klagefrist hätten.
Die Kammer hat das vorliegende Verfahren mit Beschluss vom 19.05.2017 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Das Gericht hat den Kläger mit Verfügungen vom 23.02.2017 und 07.06.2017 darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, seine Klage in seinem wohlverstandenen Interesse als Anfechtungsklage gegen die Festsetzungsbescheide in Gestalt des Widerspruchsbescheides zu verstehen. Der Kläger hat mit Schreiben vom 22.06.2017 seine bisherige Rechtsauffassung bekräftigt und ausdrücklich beantragt, dass der Beklagte „verpflichtet wird einen gültigen Widerspruchsbescheid zu erlassen“.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne vorherige Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben.
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig.
Unabhängig von der Frage, ob § 73 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder § 75 VwGO dem Kläger überhaupt ein subjektives Recht auf Erlass eines Widerspruchsbescheides vermitteln kann,
- vgl. dies generell ablehnend: BVerwG, Beschluss vom 30.08.1962 - III B 88.61 -, juris; BayVGH, Urteil vom 22.10.1975 - 181 IV 74 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.1993 - 3 S 1120/92 -, juris Rn. 27; jedenfalls ablehnend für den Fall, dass (wie vorliegend) kein behördlicher Ermessensspielraum besteht: BVerwG, Beschluss vom 28.04.1997 - 6 B 6.97 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.04.2017 - 4 L 226/16 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 12.09.2000 - 22 A 5440/99 -, juris; Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth, VwGO, 6. Aufl. 2014, @ 73 Rn. 1 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, 5 75 Rn. 1a -
oder der Kläger im Falle des Ausbleibens einer Widerspruchsentscheidung lediglich eine über § 75 VwGO zulässige Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben kann, ist die vorliegende Klage jedenfalls mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil dem Kläger ein in rechtlicher Hinsicht wirksamer Widerspruchsbescheid seitens des Beklagten bereits erteilt worden ist.
Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom *** stellt einen wirksamen Widerspruchsbescheid dar, der das nach §§ 68 ff. VwGO vor Erhebung einer Anfechtungsklage erforderliche Vorverfahren in rechtswirksamer Weise beendet hat.
Zwar ist der Widerspruchsbescheid nach § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und - daran fehlt es hier - zuzustellen. Der Widerspruchsbescheid wird allerdings - wie jeder andere Verwaltungsakt auch - schon mit jeder Form der Bekanntgabe rechtlich existent (sog. äußere Wirksamkeit).
Vgl. Kopp/Schenke, aaO, § 73 Rn. 22.
Eine Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides vom *** mit Bekanntgabewillen seitens des Beklagten, also mit dem Willen, sich des Bescheides bewusst in Richtung auf den Empfänger zu entäußern, um die in ihm vorgesehenen Rechtsfolgen zu erzielen, hat vorliegend stattgefunden. Die Versendung an den Kläger per einfachem Brief reichte hierfür aus.
Entgegen der Auffassung des Klägers spielt der bewusste Verzicht des Beklagten auf die förmliche Zustellung von Widerspruchsbescheiden daher für die Frage der rechtlichen Wirksamkeit derselben keine Rolle, solange die Bescheide den Empfänger - wie vorliegend - auch tatsächlich erreichen. Der bewusste Verzicht auf eine förmliche Zustellung hat allerdings - damit hat es dann aber auch sein Bewenden - Auswirkungen auf die Frage der Einhaltung der Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kammer ist aus zahlreichen rundfunkbeitragsrechtlichen Verfahren bekannt, dass der Beklagte aus Gründen der einfacheren postalischen Handhabung von der förmlichen Zustellung von Widerspruchsbescheiden jedenfalls in den Fällen anwaltlich nicht vertretener natürlicher Personen generell absieht. Der Beklagte entäußert sich in diesen Fällen - wie auch im vorliegenden Fall - seiner Widerspruchsentscheidung zwar mit Bekanntgabewillen, aber gerade ohne Zustellungswillen. Die Heilung eines solchen Zustellungsmangels ist nicht möglich. Scheitert die förmliche Zustellung am mangelnden Zustellungswillen, wird der Ablauf der Klagefrist in § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht ausgelöst.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.06.1963 - V C 198.62 -, juris; VG Aachen, Urteil vom 19.09.2016 - 8 K 1897/14 -, juris; VG Saarland, Urteil vom 23.12.2015 -- 6 K 43/15 -, juris; VG München, Urteil vom 26.09.2012 - M 6b K12.2311 -, juris; Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u.a., a.a.0.‚ § 73 Rn. 31; Kopp/Schenke, a.a.0.‚ § 73 Rn. 22.
Der Widerspruchsbescheid vom *** ist auch nicht deshalb nichtig und damit rechtlich unwirksam, weil er die ausstellende Behörde nicht erkennen lässt (§ 44 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG). Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich dem Widerspruchsbescheid mit hinreichender Bestimmtheit entnehmen, dass er von der beklagten Rundfunkanstalt und nicht vom „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ erlassen worden ist. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Beklagte in der Betreffzeile des Bescheides eindeutig genannt ist und diesen auch mit seiner Bezeichnung im Verfügungstext nach der Grußformel beendet. Hieran ändert auch die zusätzliche Nennung des „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ mit einer entsprechenden Kontaktadressen für Nachfragen nichts. Denn in § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ist ausdrücklich bestimmt, dass jede Landesrundfunkanstalt - und damit auch der Beklagte - die ihr zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahrnimmt. Das bedeutet, dass trotz dieser Bündelung von verwaltender und unterstützender Zuarbeit in einer gemeinsamen Stelle jede einzelne Landesrundfunkanstalt zuständig und verantwortlich bleibt. Die gemeinsame Stelle - der „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ - ist damit letztlich Teil des Beklagten.
Vgl. VGH Bayern, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VIl-12, Vf. 24-Vll-12 -, juris, dort Rn. 147; VG Freiburg, Urteil vom 24.06.2015 - 2 K 588/14 -, juris, dort Rn. 18; VG Minden, Urteile vom 11.06.2015 - 11 K 1696/14 -, vom 01.12.2015 - 11 K 2422/15 - und Gerichtsbescheid vom 22.09.2015 - 11 K 2564/14 -, jew. n.v.; OVG NRW, Beschluss vom 30.04.2009 - 8 E 1377/08 -, juris (noch zur GEZ).
Der Widerspruchsbescheid genügt auch den Anforderungen nach § 37 Abs. 2 und Abs. 3 VwVfG. Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 VwVfG kann ein Verwaltungsakt schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG muss ein schriftlicher Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Vorliegend enthält der Widerspruchsbescheid die Namenswiedergabe von zwei Beauftragten. Ein maschinenschriftlicher Aufdruck reicht für die Namenswiedergabe aus.
Vgl. Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 1. Aufl. 2016, § 37 Rn. 13; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 37 Rn. 35, jew. m.w.N.
Der Zusatz „Im Auftrag“ macht dabei deutlich, dass es sich bei den Unterzeichnern nicht um den Behördenleiter oder seine Vertreter, sondern um nach der behördeninternen Organisation zeichnungsbefugte Mitarbeiter handelt. Dies reicht aus, um den Anforderungen des § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG zu genügen. Dass die interne Zuständigkeitsregelung nach außen bekannt gemacht wird, ist nicht erforderlich.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 03.10.1988 - 16A437/88 -, juris; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 37 Rn. 34.
Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 22.06.2017 ausdrücklich bekräftigt hat, dass seine Klage auf Erlass eines Widerspruchsbescheides gerichtet bleiben soll, kann das Gericht nach 5 88 VwGO nicht über das ausdrücklich so formulierte, unzulässige Klagebegehren hinausgehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO iVm. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und Satz 2, 709 Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Minden (Königswall 8, 32423 Minden oder Postfach 32 40, 32389 Minden) schriftlich oder durch Ubertragung eines elektronischen Dokuments nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in der Fassung des Gesetzes vom 10.10.2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.07.2017 (BGBl. I S. 2745), und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERW) vom 24.11.2017 (BGBl. I S. 3803) beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO in der Fassung des Gesetzes vom 10.10.2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.07.2017 (BGBl. I S. 2745), und der ERW vom 24.11.2017 (BGBl. I S. 3803) einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
***
Ferner ergeht folgender
B e s c h l u s s :
Der Streitwert wird gem. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf 614,46 € festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Minden (Königswall 8, 32423 Minden oder Postfach 32 40, 32389 Minden) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder durch Übertragung eines elektronischen Dokuments nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in der Fassung des Gesetzes vom 10.10.2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.07.2017 (BGBl. I S. 2745), und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERW) vom 24.11.2017 (BGBl. I S. 3803) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor
Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
***
Person A hätte den Widerspruchsbescheid halt nicht erhalten dürfen 8)Ich war u.a. an den rechtlichen Auswirkung interessiert, die ein nicht zugestellter Widerspruchsbescheid hat (neben der Klagefrist). So eine Klage ist günstiger als ein RA. ;-)
Möglicherweise ist die Anfechtungsklage hypothetisch noch einreichbarIst auf dem Postweg. Bin gespannt ob die angenommen wird.
Der ökonomische Ansatz von Kurt, reicht manchen anscheinend nicht aus.Zu welchen "Erfolg"? Den Widerspruchsbescheid ignorieren (weil nicht zugestellt) und hoffen dass sich der BS nie wieder meldet? Hat das schon Mal geklappt?
Es führt aber eher zum Erfolg.
Der ökonomische Ansatz von Kurt, reicht manchen anscheinend nicht aus.Zu welchen "Erfolg"? Den Widerspruchsbescheid ignorieren (weil nicht zugestellt) und hoffen dass sich der BS nie wieder meldet? Hat das schon Mal geklappt?
Es führt aber eher zumErfolg.
[...] falls dies ein "normaler Brief" war hat Person A keine Monatsfrist einzuhalten:
Widerspruchsbescheide müssen zugestellt werden, nur dann beginnt die Frist zu laufen!
Achtung! Bitte vor dem Schaden klug sein!
Diesen Hinweisen kann nicht uneingeschränkt zugestimmt werden!
Die langjährige Erfahrung lehrt:
a) Wird - vollkommen unabhängig von der Art der "Zustellung" - innerhalb des Monats nach Zugang Klage eingelegt, so stehen die Chancen gut, dass ARD-ZDF-GEZ das jeweilige Beitragskonto mit einer "technischen Sperre" versehen und - unabhängig davon, ob ein etwaig gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt wurde - die Vollziehung stillschweigend aussetzen bis zum Ende des Verfahrens.
b) Wird - vollkommen unabhängig von der Art der "Zustellung" - innerhalb des Monats nach Zugang keine Klage eingelegt, so stehen die Chancen "gut", dass ARD-ZDF-GEZ danach binnen Wochen eine Mahnung senden und sich damit der Vorgang schon auf der Schiene der Vollstreckung befindet - und das ist wahrhaftig kein Zuckerschlecken, sondern ein Spießrutenlauf ohne Ende mit regelmäßig zweiwöchigen Fristsetzungen und äußerst ungewissem bzw. i.d.R. negativem Ausgang wie Eintrag ins Schuldnerverzeichnis und ggf. Pfändung.
Merke:
Wenn die Vollstreckung einmal eingeleitet ist, wird diese von ARD-ZDF-GEZ nach bisheriger Erfahrung - i.d.R. mit Rückendeckung durch die örtlichen Vollstreckungsstellen und Vollstreckungsgerichte - emotions- und gnadenlos durchgezogen.
Ob das jeweils zuständige Verwaltungsgericht "Recht und Gesetz" folgt und die Klagefrist als nicht begonnen erachtet, wenn der Widerspruchsbescheid nicht förmlich zugestellt sondern nur mit normaler Briefpost zugesendet wird, steht ebenso in den Sternen.
Im dümmsten Fall schwächt man seine eigene Rechtsposition auf unnötige Art und Weise, wenn man nach Erhalt des Widerspruchsbescheides nicht innerhalb der angegebenen Frist die Rechtsmittel einlegt.
Wie oben durch "DumbTV" bereits geschildert, ist die fristgerechte Einreichung eines weitestgehend unbegründeten KlageANTRAGs kein Hexenwerk - siehe u.a. unter
Ablauf 5a KLAGE ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74424.html#msg74424
Alles andere folgt dann "gemächlich" und mit deutlich stärkerer Rechtsposition.
Daher ACHTUNG!
Wer leichtsinnig und ohne jegliche Not die Überschreitung der Klagefrist und somit den Vollstreckungsvorgang bewusst riskiert, wird im Forum keine Unterstützung finden, da wir für solche unnötigen Hochrisiko-Spiele keinerlei Kapazitäten haben.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Alle Angaben ohne Gewähr! Keine Rechtsberatung!
Da Mehrfachdiskussionen bereits ausgiebig behandelter Themen aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht im Forum nicht vorgesehen sind, bleibt dieser Thread geschlossen.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Das Gericht hat den Kläger mit Verfügungen vom 23.02.2017 und 07.06.2017 darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, seine Klage in seinem wohlverstandenen Interesse als Anfechtungsklage gegen die Festsetzungsbescheide in Gestalt des Widerspruchsbescheides zu verstehen. Der Kläger hat mit Schreiben vom 22.06.2017 seine bisherige Rechtsauffassung bekräftigt und ausdrücklich beantragt, dass der Beklagte „verpflichtet wird einen gültigen Widerspruchsbescheid zu erlassen“.
Person A hätte den Widerspruchsbescheid halt nicht erhalten dürfen 8)... war angemessen. (Gerade weil es gängige Praxis ist!)
einen Bescheid unter bestimmten Voraussetzungen nicht zu bekommen, ist alternativ betrachtet besser, als ihn zu beklagen. Dies ist gängige Praxis.
einen Bescheid unter bestimmten Voraussetzungen nicht zu bekommen, ist alternativ betrachtet besser, als ihn zu beklagen. Dies ist gängige Praxis.
Sorry, das ergibt keinen Sinn.
Zur Erinnerung: Es geht hier um das "Strategische Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids".
einen Bescheid unter bestimmten Voraussetzungen nicht zu bekommen, ist alternativ betrachtet besser, als ihn zu beklagen. Dies ist gängige Praxis.
Die Option, das Schreiben nicht erhalten zu haben, gibt es dann nicht. Die implizit suggerierte Verleugnung des Erhalts (bspw. in einer späteren Aussage) wäre eine bewusste Lüge.... betrachte es als Analyse!
Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG muss ein schriftlicher Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Vorliegend enthält der Widerspruchsbescheid die Namenswiedergabe von zwei Beauftragten. Ein maschinenschriftlicher Aufdruck reicht für die Namenswiedergabe aus.
Vgl. Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 1. Aufl. 2016, § 37 Rn. 13; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 37 Rn. 35, jew. m.w.N.
Der Zusatz „Im Auftrag“ macht dabei deutlich, dass es sich bei den Unterzeichnern nicht um den Behördenleiter oder seine Vertreter, sondern um nach der behördeninternen Organisation zeichnungsbefugte Mitarbeiter handelt. Dies reicht aus, um den Anforderungen des § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG zu genügen. Dass die interne Zuständigkeitsregelung nach außen bekannt gemacht wird, ist nicht erforderlich.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 03.10.1988 - 16A437/88 -, juris; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 37 Rn. 34.