Indes findet § 94 VwGO vorliegend - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - keine unmittelbare Anwendung, da diese Norm ein (vorgreifliches) Rechtsverhältnis voraussetzt. Die Frage der Gültigkeit einer Rechtsnorm ist jedoch nach allgemeiner Auffassung kein Rechtsverhältnis im Sinne von § 94 VwGO (vgl. etwa: BVerwG, Beschluss vom 30. November 1995 - Az.: 4 B 248.95 -, Buchholz 310 § 138 Ziffer 6 VwGO Nr. 30; Beschluss vom 6. Dezember 1999 - Az.: 3 B 55.99 -, Buchholz 310 § 94 VwGO Nr. 13 [jeweils m. w. N.]).
Zwar vermag die Anhängigkeit einer Verfassungsbeschwerde oder einer Richtervorlage beim Bundesverfassungsgericht oder eine Vorlage bei dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) die Aussetzung eines (Parallel-)Verfahrens analog § 94 VwGO zu rechtfertigen (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 1993 - Az.: 11 B 81.92 -, Buchholz 310, § 94 VwGO Nr. 7; Beschluss vom 10. November 2000 - Az.: 3 C 3.00 -, BVerwGE 112, 166; Beschluss vom 4. Mai 2005 - Az.: 4 C 6.04 -, BVerwGE 123, 322; Beschluss vom 15. März 2007 - Az.: 6 C 20.06 -, zitiert nach juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Mai 1998 - Az.: 14 S 812/98 -, zitiert nach juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10. September 2001 - Az.: 2 O 89/01 -, zitiert nach juris). Die dem zugrunde liegenden Erwägungen beruhen vor allem darauf, dass die erneute Anrufung des Bundesverfassungsgerichtes oder des EuGH diese Gerichte zusätzlich belasten würde, ohne dass davon irgendein zusätzlicher Erkenntniswert zu erwarten wäre. Ferner bestände die Gefahr, dass sich durch ein weiteres Vorlageverfahren die Beantwortung der entscheidungserheblichen verfassungs- oder gemeinschaftsrechtlichen Fragen hinauszögern könnte. Diese Erwägungen treffen weitgehend auch auf vergleichbare landesverfassungsgerichtliche Streitigkeiten oder auf Normenkontrollverfahren im Sinne von § 47 VwGO zu.
Um solche Fallgestaltungen geht es vorliegend jedoch gerade nicht. Vielmehr stellt sich in dem hier maßgeblichen Streitfalle lediglich dieselbe verfassungsrechtliche Frage wie in dem bei dem Bundesverwaltungsgericht anhängigen Revisionsverfahren zum Az. 2 C 23.07 (vorangegangen: Urteil des beschließenden Senates vom 25. April 2007 - Az.: 1 L 453/05 -, veröffentlicht bei juris).
§ 94 VwGO ist indes nicht analog anwendbar, wenn in einem anderen Verfahren - wie hier - lediglich über dieselbe Rechtsfrage oder die Auslegung derselben Rechtsnorm zu entscheiden ist (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 31. März 2005 - Az.: 4 O 97/05 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Mai 1998 - Az.: 14 S 812/98 -, zitiert nach juris; BayVGH, Beschlüsse vom 4. Juni 1991 - Az.: 8 C 91.1185 - und vom 18. Juli 1996 - Az.: 4 C 96.1848 -, jeweils zitiert nach juris; a. A. wohl OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11. Juni 1998 - Az.: 4 O 1330/98 -, zitiert nach juris). Gründe der Verfahrensökonomie mögen zwar auch in Fällen dieser Art für eine Aussetzung des Verfahrens sprechen. Eine zu weit verstandene Aussetzung würde jedoch zum einen die Grundkonzeption der Norm aus dem Auge verlieren. Danach soll nämlich die vorgreifliche Entscheidung, die Grundlage der Aussetzung ist, unmittelbar für die Entscheidung des aussetzenden Gerichtes rechtliche Auswirkungen haben, was jedoch bei einem Verfahren der hier in Frage stehenden Art, bei dem lediglich die gleiche oder eine vergleichbare Rechtsfrage Gegenstand des anhängigen Verwaltungsstreitverfahrens ist, gerade nicht zutrifft. Zum anderen setzt eine Analogie eine Regelungslücke voraus. Insoweit kann nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben, dass durch die Aussetzungsmöglichkeit des § 93a VwGO bei sog. Massenverfahren in einer besonderen Verfahrenskonstellation, in der früher eine entsprechende Anwendung von § 94 VwGO praktiziert wurde, dem Gericht nunmehr die Möglichkeit eingeräumt wurde, dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie in der durch das Gesetz geregelten spezifischen Weise Rechnung zu tragen. Damit wäre eine unbegrenzte Analogie mit Rücksicht auf die Verfahrensökonomie kaum vereinbar (OVG LSA, Beschluss vom 31. März 2005, a. a. O.; ebenso: BayVGH, a. a. O.).
Im Regelfall verpflichtet § 234 Abs. 3 EG das nationale Gericht, den Europäischen Gerichtshof zur Klärung einer entscheidungserheblichen und zweifelhaften Frage des Gemeinschaftsrechts anzurufen. In diesem Falle ist der Rechtsstreit jedoch ohne Vorlage an den Gerichtshof in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO auszusetzen.
Im Einklang mit der Praxis anderer oberster Bundesgerichte (vgl. BFH, Beschluss vom 14. Oktober 1998 - VII R 56.97 - BFH/NV 1999, 840 zu § 74 FGO; BAG, Urteil vom 24. September 1996 - 3 AZR 698.95 - n.v., m.w.N. zu § 148 ZPO; vgl. auch BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 - VII ZR 408.97 - BGHR ZPO § 148 - EuGH-Verfahren 1) hält es der Senat unter den hier gegebenen Umständen für zulässig und sachgerecht, den Rechtsstreit auszusetzen, ohne zugleich eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs einzuholen. Die im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblichen gemeinschaftsrechtlichen Fragen sind nämlich bereits Gegenstand des beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Vertragsverletzungsverfahrens. Die erneute Anrufung in einem Vorlageverfahren würde zum Einen den Gerichtshof zusätzlich belasten, ohne dass davon irgendein zusätzlicher Erkenntniswert zu erwarten wäre; weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht verlässt das vorliegende Verfahren den Rahmen, der Gegenstand des Vertragsverletzungsverfahrens ist. Zum Anderen bestünde die Gefahr, dass sich durch ein weiteres Vorlageverfahren die Beantwortung der entscheidungserheblichen gemeinschaftsrechtlichen Fragen sogar hinauszögern könnte. Unter diesen Umständen verbietet der Grundsatz der Prozessökonomie im jetzigen Zeitpunkt die Anrufung des Europäischen Gerichtshofs durch den Senat.
Auch stellt sich für Person EVH immer noch die Frage, ob sie die Klage einfach zurückziehen soll? Dies sollte ja grundsätzlich jederzeit möglich sein?
Und ob es möglich ist im Anschluss wieder einen Widerspruch / eine Klage zu erheben (Zeitgewinnung).
Denn nach Einschätzung von Person EVH ist es relativ klar, dass nach jetzt aktueller Rechtssprechung und unter Berücksichtigung der Urteile vom Bundesveraltungsgericht vom März (6 C 6 15) etc. am VG unterliegen wird. Zwar öffnet das den weiteren Klageweg, aber Person EVH sieht sich dazu nicht in der Lage.
... tendiert Person EVH eher dazu die Klage zurückzuziehen. Leider fehlt Person EVH das Spielgeld für weitere Instanzen. ...Ich könnte mir vorstellen, dass eine fiktive Person F dagegen keine Lust hätte seine 13.000 € (oder je nach Alter und Lebenserwartung auch evtl. "nur noch" 6.000 € bis 8.500 €) "Spielgeld" für rechswidrige und überhöhte lebenslänglich zu zahlende Rundfunkbeiträge zu verwenden, und gerade deshalb das "Spiel" bis zum Ende durchziehen würde.
... müssten Beklagte und Gericht schriftlich garantieren, dass Person EVH bereits bezahlte Beiträge im Falle einer zukünftigen Rechtsänderung unabhängig von aktueller oder zukünftiger gesetzlicher Regelung garantiert (und verzinst) zurückerstattet bekommt. ...Ich könnte mir vorstellen, dass eine fiktive Person F der Meinung wäre, dass man eine solche Zusage beim bisherigen beobachteten Verhalten von den Rundfunkanstalten erstens nicht bekommen würde, und wenn doch dass die wegen irgendwelcher fadenscheinigen Begründungen diese nicht eingehalten würde. Wovon sollten die das denn dann auch überhaupt zurückzahlen, wenn kein angeblich "Beitragspflichtiger" mehr Beiträge zahlen "müsste"...!?
Soweit Person EVH es verstanden hat, hätte Person EVH jederzeit die Möglichkeit nach Artikel 93 Absatz 1 Nr. 4a GG eine Verfassungsbeschwerde einzureichen, wenn sich Person EVH in einem ihrer Grundrechte i.S. von Artikeln 1 bis 19 des Grundgesetzes sowie bestimmter grundrechtsgleicher Rechte beschnitten wird. Dies erfordert kein vorausgegangenes Gerichtsurteil.
Die Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte besteht ausnahmsweise dann nicht, wenn die angegriffene Regelung den Beschwerdeführer zu Dispositionen zwingt, die später nicht mehr korrigiert werden können (vgl. BVerfGE 43, 291 <387>; 60, 360 <372>), oder wenn die Anrufung der Fachgerichte dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten ist, etwa weil das offensichtlich sinn- und aussichtslos wäre (vgl. BVerfGE 55, 154 <157>; 65, 1 <38>; 102, 197 <208>).
Im vorliegenden Fall kann der Beschwerdeführer die von ihm gerügten Grundrechtsverletzungen in zumutbarer Weise in verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren gegen die Beitragserhebung geltend machen. Ein solcher Rechtsbehelf wäre jedenfalls nicht von vorneherein aussichtslos.
Die Frage ist nun, wie man dem Gericht am besten vermittelt das man es ernst meint. "Verfassungsklage androhen"? Aus Sicht von Person EVH hängt es vom Ermessen des Gerichtes ab ob sie Person EVH ernst nimmt und daher die Verhandlung aussetzt.
Die Landesrundfunkanstalt muss der Aussetzung auch noch zustimmen.Warum? Ich sehe das anders. Wo steht das?
Wenn die Zustimmung vom Beklagten fehlt, wird das Gericht das Verfahren nicht aussetzen.
§ 94 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung)Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
Aussetzung der Verhandlung
Die dem zugrunde liegenden Erwägungen beruhen vor allem darauf, dass die erneute Anrufung des Bundesverfassungsgerichtes oder des EuGH diese Gerichte zusätzlich belasten würde, ohne dass davon irgendein zusätzlicher Erkenntniswert zu erwarten wäre. Ferner bestände die Gefahr, dass sich durch ein weiteres Vorlageverfahren die Beantwortung der entscheidungserheblichen verfassungs- oder gemeinschaftsrechtlichen Fragen hinauszögern könnte.
... Leider fehlt Person EVH das Spielgeld für weitere Instanzen. ...
Aus Sicht von Person EVH bedeutet dies, dass erst eine Androhung oder Einleitung einer gleichartigen Verfassungsbeschwerde das Gericht dazu bewegen kann das Verfahren auszusetzen.
Person EVH empfiehlt daher allen, bei denen ein Verfahren im Raum steht im Vorfeld rechtzeitig eine gleichartige Verfassungsklage zu maxkraft24 in Erwägung zu ziehen. Diese muss bis zum Termin ein Aktenzeichen haben. Dann könnte man unter Argumentation von Person Emge Phil / § 94 VwGO auf ein Aussetzen des Verfahrens pochen.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art. 100
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen...
Oder ist die "Vorlage beim BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG" (die "Verfassungsklage") etwas anderes als die "Verfassungsbeschwerde"?
Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG hat ein Gericht das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn es ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. [...]
In Deutschland üben das Bundesverfassungsgericht und die Landesverfassungsgerichte die Verfassungsgerichtsbarkeit aus. Die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und die Fachgerichte legen den Verfassungsgerichten eine Gesetzesnorm bei Zweifeln an deren Verfassungsmäßigkeit vor (sog. Richtervorlage).[2] [...]
[...]
vgl. Aussage Ermano Geuers zu den unterinstanzlichen Urteilen am Beispiel des Urteils des VG Bremen
FAZ.net, 06.02.2014
Rundfunkbeitrag - Wir zahlen alle zweimal
Der Passauer Jurist Ermano Geuer klagt vor dem Bayerischen Verfassungsgericht gegen den Rundfunkbeitrag.
Am 25. März wird verhandelt. Glaubt er wirklich, dass ARD und ZDF Probleme kriegen? Ein Gespräch.
http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/rundfunkbeitrag-wir-zahlen-alle-zweimal-12786767.htmlZitatFAZ:Das Verwaltungsgericht Bremen hat gerade festgestellt, der Rundfunkbeitrag werde zu Recht erhoben. Grundsatz: Jeder empfängt Rundfunk, in der Wohnung oder im Betrieb, deshalb kann der Staat einen Beitrag erheben: keine Steuer.[...]
Ermano Geuer: Das mag das Verwaltungsgericht Bremen so sehen, ändert aber meiner Meinung nach nichts an den Erfolgsaussichten der Klage. Man muss sich das Ganze auch aus der Sicht des Praktikers ansehen. Wenn das VG Bremen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Abgabe gehabt hätte, dann hätte es - da es dann die Regelung nicht einfach verwerfen darf - die Regelung dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorlegen müssen.
Eine solche Vorlage ist an sehr strenge Voraussetzungen geknüpft und erfordert vom Gericht einen stark erhöhten Begründungsaufwand. Zugleich hat das VG Bremen ja den Rechtsweg an das Oberverwaltungsgericht Bremen zugelassen.
Wäre die Sache ganz klar, hätte es dieses nicht gemacht.
Es ist also alles offen.
Es handelt sich um eine juristische Einzelmeinung.
Also, während des laufenden Verfahrens eine Vorlage beim BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG (die "Verfassungsklage") beim Verwaltungsgericht beantragen? Mit Bezug auf das bereits vorhandene Aktenzeichen des laufenden Verfahrens oder als eigenständiges Verfahren?
Allerdings dürfte eine solche
- "Richtervorlage" und damit eine
- "Aussetzung des Verfahrens nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG"
nach all den bisherigen Erkenntnissen äußerst unwahrscheinlich sein, da eine solche Richtervorlage augenscheinlich sehr strengen Anforderungen genügen muss und für die Richter immensen Aufwand bedeutet.
Es geht hier ausdrücklich um eine Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO und wie man diese Aussetzung am besten vor Gericht durchsetzen kann.
Ein Hinweis auf die Verfassungsbeschwerde von maxkraft24 ist aus Sicht von Person EVH dafür nicht ausreichend. Siehe Beitrag von Person Emge Phil vom 19. August 2016, 07:29.Die dem zugrunde liegenden Erwägungen beruhen vor allem darauf, dass die erneute Anrufung des Bundesverfassungsgerichtes oder des EuGH diese Gerichte zusätzlich belasten würde, ohne dass davon irgendein zusätzlicher Erkenntniswert zu erwarten wäre. Ferner bestände die Gefahr, dass sich durch ein weiteres Vorlageverfahren die Beantwortung der entscheidungserheblichen verfassungs- oder gemeinschaftsrechtlichen Fragen hinauszögern könnte.
Aus Sicht von Person EVH bedeutet dies, dass erst eine Androhung oder Einleitung einer gleichartigen Verfassungsbeschwerde das Gericht dazu bewegen kann das Verfahren auszusetzen. Und noch besser wäre, wenn mehrere Personen eine gleichartige Verfassungsbeschwerde einreichen.
Interpretiert Person EVH dies richtig?
Nach § 94 VwGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Die Vorschrift kann entsprechend angewandt werden, wenn Gegenstand des anderen anhängigen Rechtsstreits zwar kein konkretes Rechtsverhältnis, aber die Gültigkeit einer für die Entscheidung des aussetzenden Gerichts erheblichen Norm des Bundes- oder Landesrechts im Wege der abstrakten oder konkreten Normenkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht oder ein Landesverfassungsgericht ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2014 – 1 E 175/14 -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Dezember 2008 – 1 O 153/08 -, juris, Rdnr. 4; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Mai 1998 – 14 S 812/98 -, VBlBW 1998, 348 (349); Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsprozessordnung, Stand April 2013, § 94, Rdnr. 50 und 52.
In diesen Fällen rechtfertigen die der Regelung des § 94 VwGO zugrundeliegenden Grundsätze der Verfahrensökonomie und der Vermeidung einander widersprechender gerichtlicher Entscheidungen seine entsprechende Anwendung, weil die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Landesverfassungsgerichts das aussetzende Gericht bindet (vgl. § 31 BVerfGG, § 26 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (Verfassungsgerichtshofgesetz – VGHG NRW)).
Die nationalen Gerichte sind von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen, wenn die Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV vorliegen. Sie verletzen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), wenn die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist.
Es ist nicht beabsichtigt, das Verfahren auszusetzen. [...] VG Münster
[...] über die das Oberverwaltungsgericht für das Land NRW in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. [...]Bedeutet m.E:
[...] Die Beschwerde ist durch einen Bevollmächtigten einzureichen. [...]Bedeutet m.E.:
Die - der Zulassung nicht bedürftige (vgl. § 146 Abs. 4 VwGO) - Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen (§ 147 Abs. 1 S. 1 VwGO). Beim Verwaltungsgericht, bei dem die Beschwerde demnach einzulegen ist, besteht kein Zwang, sich von einem Rechtsanwalt oder einem sonst in § 67 Abs. 1 VwGO genannten Bevollmächtigten vertreten zu lassen (§ 67 Abs. 2 VwGO). Der Kläger bedurfte somit im vorliegenden Verfahren für die Einlegung seiner Beschwerde beim Verwaltungsgericht Freiburg nicht der Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder einen Hochschullehrer.
Die vom Kläger zulässigerweise eingelegte Beschwerde wird auch nicht etwa wegen fehlender Postulationsfähigkeit des Antragstellers im Beschwerdeverfahren (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.2.1997 - 1 S 202/97 -, NVwZ 1997, 693) unzulässig.
Zwar bestimmt § 67 Abs. 1 S. 1 VwGO, daß sich vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen muß. Dies gilt jedoch nicht für die Fortführung von Beschwerden, die beim Verwaltungsgericht einzulegen sind (§ 147 Abs. 1 VwGO). Über die Zulässigkeit und Begründetheit dieser Beschwerden entscheidet zunächst das Verwaltungsgericht bzw. der Vorsitzende oder der Berichterstatter und sie wird erst dann dem Oberverwaltungsgericht vorgelegt, wenn ihr nicht abgeholfen wurde (§ 148 Abs. 1 2. Halbs. VwGO). Das Verwaltungsgericht trifft demnach im Falle der Abhilfe eine endgültige Entscheidung über die eingelegte Beschwerde. Hilft es der Beschwerde dagegen nicht ab und leitet es sie an das Oberverwaltungsgericht weiter, so bedarf es für dessen Entscheidung über ihre Zulässigkeit und Begründetheit keines erneuten und damit dem Vertretungszwang unterworfenen Antrags; das Oberverwaltungsgericht entscheidet vielmehr über den beim Verwaltungsgericht gestellten Beschwerdeantrag.
Auch die Systematik der Regelung über den Vertretungszwang verbietet es, zulassungsfreie Beschwerden dem Anwaltszwang zu unterwerfen. Die Regelung in § 67 Abs. 1 S. 2 VwGO dehnt den Vertretungszwang auf die beim Verwaltungsgericht zu stellenden Anträge auf Zulassung der Berufung und der Beschwerde aus. Diese Regelung wäre überflüssig und liefe ins Leere, wenn bereits nach § 67 Abs. 1 S. 1 VwGO "für jedes Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht", soweit über einen Antrag zu entscheiden ist, für den Antragsteller Vertretungszwang bestünde. Notwendig ist diese Bestimmung jedoch, weil vor dem Verwaltungsgericht kein Vertretungszwang besteht, der Antrag auf Zulassung der Berufung oder der Beschwerde aber zwingend dort zu stellen ist und demnach ohne die Regelung des § 67 Abs. 1 S. 2 VwGO solche Zulassungsanträge vertretungsfrei gestellt werden könnten.
Der Wortlaut und die Systematik des Gesetzes führen daher dazu, daß zulassungsfreie Rechtsmittel keinem Vertretungszwang unterliegen. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Der Vertretungszwang ist unter anderem die Konsequenz aus der Einführung der Zulassungsberufung und der Zulassungsbeschwerde; zulassungsfreie Rechtsmittel soll er nicht erfassen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 9.5.1997 - 9 S 999/97 - m.w.N.).
Der hier vertretenen Auslegung des § 67 Abs. 1 S. 1 VwGO steht schließlich nicht entgegen, daß die Beschwerdefrist auch gewahrt ist, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Beschwerdegericht eingeht (§ 147 Abs. 2 VwGO). Damit wird lediglich eine Regelung über die Fristwahrung getroffen. Im übrigen verbleibt es aber dabei, daß das Verwaltungsgericht zunächst über diese Beschwerde, die an das Verwaltungsgericht zurückzugeben ist, im Wege des Abhilfeverfahrens zu entscheiden hat, die Beschwerde also an das Verwaltungsgericht gerichtet ist.
"Es wird um Mitteilung gebeten, ob ebenfalls das Ruhen des Verfahrens beantragt wird."Überraschend deswegen, weil aus den Schriftsätzen des Beklagten kein Antrag auf Ruhen des Verfahrens ersichtlich ist. Der Kläger hat wohl den Vorschlag des Gerichtes genutzt und Antrag auf Ruhen des Verfahrens gestellt.