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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Thüringen => Thema gestartet von: Maikef am 01. April 2018, 09:40

Titel: Vollstreckung Stadtkasse Erfurt Thüringen Anwaltsempfehlung
Beitrag von: Maikef am 01. April 2018, 09:40
Hallo Ich suche eine Anwaltsempfehlung in Erfurt Thüringen.
Vollstreckungstermin steht. Viele Zahlungsaufforderungen sind unbegründet, habe dies auch der Stadtkasse mitgeteilt sowie der GEZ. Denen scheint es egal zu sein.


Edit "Markus KA": Betreff wurde ausführlicher angepasst.
Titel: Re: Vollstreckung Stadtkasse Erfurt Thüringen Anwaltsempfehlung
Beitrag von: Markus KA am 01. April 2018, 15:42
Auch hier wieder der Hinweis:

Die Kontaktaufnahme zum nicht-rechtsfähigen Beitragsservice, ehemals GEZ, ist nicht zu empfehlen.
Erster Ansprechpartner ist immer die zuständige und verantwortliche Landesrundfunkanstalt.
Titel: Re: Vollstreckung Stadtkasse Erfurt Thüringen Anwaltsempfehlung
Beitrag von: faust am 01. April 2018, 15:50
... auch wenn die Nerven bereits blank liegen mögen: RUHE BEWAHREN  8) !!!

Der Begriff "Vollstreckungstermin" ist leider nicht präzise.
Scannen und (anonymisiertes) Veröffentlichen des betreffenden Schreibens hier im Forum wäre hilfreich.

Fragen zur Sache:

+ Wer ist Absender  :police: des die Vollstreckung betreffenden Schreibens?

+ Gibt es bereits einen Termin zur "Abgabe der Vermögensauskunft"?

oder

+ Handelt es sich nur einen "letzten Termin zur Zahlung", bevor eine "Abgabe der Vermögensauskunft" in Betracht gezogen/angedroht  >:D wird?

Das alles ist wichtig, denn das alles hat einen unterschiedlichen Zeithorizont und unterschiedliche Folgen - dann geht das möglicherweise auch ohne Anwalt.

WICHTIG:

Wenn irgend möglich - Kontakt zu einem lokalen "Runden Tisch" aufnehmen ...

Titel: Re: Vollstreckung Stadtkasse Erfurt Thüringen Anwaltsempfehlung
Beitrag von: Maikef am 03. April 2018, 14:49
Dokumente zum Fall:

Die Stadtkasse hat den Beitrag herunter gerechnet nach Eingabe von Person A aber meiner Meinung nach nicht alles was A beanstandet hat.

Durch die fehlenden Festsetzungsbescheide kann Person A nichts überprüfen. A hat keine neuen Festsetzungsbescheide bekommen. Ein Posten haben die runter gerechnet aus Bequemlichkeit den großen Posten natürlich nicht. Person A bezahlt doch keine Gebühren und Säumniszuschläge für falsche Bescheide.
Titel: Re: Vollstreckung Stadtkasse Erfurt Thüringen Anwaltsempfehlung
Beitrag von: faust am 03. April 2018, 15:50
hmmm ... das ist leider so gut anonymisiert, dass man etwas wichtiges nicht erkennen kann:

BIS WANN wäre denn die Zahlung zu leisten gewesen?

Nächste Frage(n):

+ Ist das tatsächlich die offizielle Vollstreckungsankündigung  :police:? Gab es da vorher kein weiteres Schreiben?
+ Gab es Mahnungen nach den Bescheiden?
+ Wie sahen die Schreiben gegen die Forderung aus (ggf. Scan)?
+ Es wurde noch nichts in Sachen "Erinnerung" am Vollstreckungsgericht unternommen? 

Die schriftliche Bestätigung der Tatsache, dass auch in Thüringen ein  elektronisches Massenverfahren angewendet wird, dürfte ganz besonders  EINEN unter den hier ganz gewiss Mitlesenden ganz besonders erfreuen - nicht wahr  >:D >:D >:D ???
Titel: Re: Vollstreckung Stadtkasse Erfurt Thüringen Anwaltsempfehlung
Beitrag von: Maikef am 03. April 2018, 20:57
oben die ersten beiden Bilder von Stadtverwaltung vom 23.05.17
der Rest ist Chronologisch.
Das 3. Letzte Bild ist das Schreiben von letzter Woche
Die zwei letzten Bilder hier sind eine nachträgliche Befreiung, nach mehrmaligen hin schicken.


Titel: Re: Vollstreckung Stadtkasse Erfurt Thüringen Anwaltsempfehlung
Beitrag von: faust am 04. April 2018, 21:26
... yeah ... Chaos  (#)

Erst im selbstverursachten Chaos fühlen deutsche Behörden  8) 8) 8) sich richtig wohl.

In erster Lesung würde man wohl sagen:

Wer eine gültige Befreiung hat, der kann den Gerichtsvollzieher zunächst einen guten Mann  :police: sein lassen, denn da ist ja wohl (so bitter das im Einzelfall sein mag, wenn das Geld vorne und hinten nicht langt) eh "nix zu holen"  :'( .

Aber wer sucht, der findet - mal schauen, was sich zwischen den Zeilen  der Behörde  noch so alles findet ...

Zusatzfrage: Wovon hätte eine mittellose (... ich weiss, der Begriff passt nicht ganz) Person A, F oder Z einen Anwalt  8) bezahlen wollen?
Titel: Re: Vollstreckung Stadtkasse Erfurt Thüringen Anwaltsempfehlung
Beitrag von: Markus KA am 05. April 2018, 06:10
Liegt in einem fiktiven Fall Person A ein Schreiben einer Stadtkasse mit folgenden Inhalt vor:

Zitat
Terminsetzung zum Vollstreckungsauftrag

...
In diesem Fall oder einem tatsächlich verweigerten Zutritt wird unverzüglich und ohne weitere Ankündigung beim Amtsgericht Erfurt eine richterliche Durchsuchungsanordnung beantragt und die zwangsweise Türöffnung vorgenommen bzw. beim Gerichtsvollzieher die Vermögensauskunft beantragt (§ 24 Abs. 2 und § 41 Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz, ThürVwZVG)

Möglichwerweise wäre in einem ersten Schritt die zuständige Landesrundfunkanstalt (und nicht der BS) darüber zu informieren bzw. sich darüber zu beschweren.

Wie könnten rein fiktiv der nächste Schritt bzw. die nächsten Schritte von Person A entsprechend der hiesigen Vollstreckungsgesetzgebung aussehen?
Titel: Re: Vollstreckung Stadtkasse Erfurt Thüringen Anwaltsempfehlung
Beitrag von: Maikef am 05. April 2018, 11:10
Ihre E-Mail an den MDR Publikumsservice haben wir erhalten und zuständigkeitshalber an den Beitragsservice unserer Rundfunkanstalt übermittelt. Nachfolgend die Eingangsbestätigung Ihrer Zuschrift:
 
„Vielen Dank für Ihre E-Mail, die wir an die zuständige Stelle weitergeleitet haben. Dort wird Ihre Nachricht schnellstmöglich bearbeitet.
 
Der Beitragsservice beantwortet nur E-Mails von namentlich erkennbaren Absendern.
 
Bitte beachten Sie, dass eine Auskunft oder Bearbeitung nur erfolgen kann, wenn Sie uns die Teilnehmer- bzw. Beitragsnummer und/oder Anschrift angeben.
 
ACHTUNG! Diese E-Mail wird automatisch versandt.
 
Ihr Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio“
 
Titel: Re: Vollstreckung Stadtkasse Erfurt Thüringen Anwaltsempfehlung
Beitrag von: Markus KA am 05. April 2018, 15:49
Ihre E-Mail an den MDR Publikumsservice haben wir erhalten und zuständigkeitshalber an den Beitragsservice unserer Rundfunkanstalt übermittelt. Nachfolgend die Eingangsbestätigung Ihrer Zuschrift...

Wie bereits erwähnt, der Beitragsservice wäre nicht die erste Adresse, auch der MDR Publikumsservice ist wohl nicht die beste Adresse, da es hier namentlich das Publikum anspricht, was wir ja nicht sind und es sich dann doch mehr um Fragen der Programmgestaltung kümmert.

Auch eine Email an die verantwortliche Rundfunkanstalt ist nicht besonders vorteilhaft, ein Brief könnte sinnvoller sein.

Die entsprechende Postanschrift für eine schriftliche (per Brief mit Einschreiben) Beschwerde könnte aus dem Impressum der Internetseite entnommen werden.
Titel: Re: Vollstreckung Stadtkasse Erfurt Thüringen Anwaltsempfehlung
Beitrag von: Markus KA am 07. April 2018, 08:00
Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG) § 24 Abs. 2:
Zitat
"Wohnungen, Geschäfts- und Betriebsräume kann er (Vollziehungsbeamte) ohne Einwilligung des Vollstreckungsschuldners nur auf richterliche Anordnung durchsuchen. Die Anordnung trifft das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Durchsuchung vorgenommen werden soll. Eine Durchsuchung ist ohne richterliche Anordnung zulässig, wenn die dadurch eintretende Verzögerung den Zweck der Vollstreckung gefährden würde."

Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG) § 41:
Zitat

"(1) Nach Erteilung eines Auftrags nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung durch die Vollstreckungsbehörde hat der Vollstreckungsschuldner dem Gerichtsvollzieher eine Vermögensauskunft zu erteilen. Für den Inhalt der Vermögensauskunft gilt § 802c der Zivilprozessordnung entsprechend. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er anstatt seines Geburtsnamens, -datums und -ortes seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.

(2) Aufgrund eines Antrags nach § 807 Abs. 1 der Zivilprozessordnung durch die Vollstreckungsbehörde kann der Gerichtsvollzieher die Vermögensauskunft sofort abnehmen, wenn

1.    der Vollstreckungsschuldner die Durchsuchung (§ 24) verweigert hat, oder
2.    ein Pfändungsversuch ergeben hat, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers führen wird.

(3) Für das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 sind die §§ 802c bis 802l, 807 sowie 882b bis 882e der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(4) Lehnt der Gerichtsvollzieher den Vollstreckungsauftrag der Vollstreckungsbehörde ab, ist dagegen die Erinnerung nach der Zivilprozessordnung gegeben. Gegen die Ablehnung des Haftbefehls ist die sofortige Beschwerde nach der Zivilprozessordnung gegeben.

http://landesrecht.thueringen.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwZVG+TH&psml=bsthueprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-VwZVGTH2009rahmen (http://landesrecht.thueringen.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwZVG+TH&psml=bsthueprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-VwZVGTH2009rahmen)

Es könnte in dem fiktiven Fall interessant sein, ob von der Stadtkasse bereits Antrag auf richterliche Durchsuchungsanordnung gestellt wurde.
Titel: Re: Vollstreckung Stadtkasse Erfurt Thüringen Anwaltsempfehlung
Beitrag von: gerechte Lösung am 07. April 2018, 13:23
Ihre E-Mail an den MDR Publikumsservice haben wir erhalten und zuständigkeitshalber an den Beitragsservice unserer Rundfunkanstalt übermittelt.
 
Ihr Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio
Der Widerspruch besteht darin, dass behauptet wird :
" zuständigkeitshalber an den Beitragsservice unserer Rundfunkanstalt "

der " Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio " aber in Köln sitzt und für alle zuständig ist.
Was hat der Thüringer mit ARD, ZDF und DR zu tun?
Dem Thüringer steht zu: Seine LRA, aber nicht ARD, ZDF und DR.

Große Frage wäre: Wer ist denn eigentlich : unserer Rundfunkanstalt ?
Es hätte drin stehen müssen: z.B. an den Thüringer Rundfunk?

Ist es der MDR oder der Thüringer Rundfunk? Wer ist die Landes-RA?

Edit "Markus KA":
Bitte das Thema „Wer ist die Landes-RA?“
in diesem Thema nicht weiter vertiefen, das da lautet:
„Vollstreckung Stadtkasse Erfurt Thüringen Anwaltsempfehlung“.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.

Titel: Re: Vollstreckung Stadtkasse Erfurt Thüringen Anwaltsempfehlung
Beitrag von: Markus KA am 08. April 2018, 04:59
Nach dem Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG) § 24 Abs. 2 kann wohl die Stadtkasse mit einer richterlichen Anordnung, die aber beantragt werden muss, eine Durchsuchung durchführen.

Stellt sich die fiktive Frage, ob sich die Stadtkasse diese Mühen (Besuch, Antrag und Durchsuchung) machen würde.

Sobald die Zwangsvollstreckung an Amtsgericht und Gerichtsvollzieher übergeben wurden, besteht die Möglichkeit dem Forum bekannte rechtliche Mittel bei Zwangsvollstreckungen einzusetzen.
Titel: Re: Vollstreckung Stadtkasse Erfurt Thüringen Anwaltsempfehlung
Beitrag von: Maikef am 10. April 2018, 11:01
gestern hat mein Anwalt nun Schreiben an Stadtkasse und den BS fertig gemacht.

Heute waren 2 Leute da und wollten Vollstrecken, habe gesagt einer kann gerne rein kommen. Die haben dann gesagt nur zu zweit. und das zählt als Zutritt verweigert. Sind dann wieder gegangen
Titel: Re: Vollstreckung Stadtkasse Erfurt Thüringen Anwaltsempfehlung
Beitrag von: McKaber am 11. April 2018, 12:12
Sobald die Zwangsvollstreckung an Amtsgericht und Gerichtsvollzieher übergeben wurden, besteht die Möglichkeit dem Forum bekannte rechtliche Mittel bei Zwangsvollstreckungen einzusetzen.

Um welche Mittel handelt es sich dabei? Mir ist die Hinterlegung der geforderten Summe beim Amtsgericht zur Abwendung der Vollstreckungsmaßnahme bekannte. Diese wird jedoch nicht von allen Amtsgerichten akzeptiert!
Titel: Re: Vollstreckung Stadtkasse Erfurt Thüringen Anwaltsempfehlung
Beitrag von: Markus KA am 11. April 2018, 15:44
In einem fiktiven Fall könnten folgende mögliche Schritte eingeleitet werden:

1. Erinnerung beim AG gegen die Vollstreckungshandlungen des Gerichtsvollziehers, § 766 Abs. 1 ZPO

2. Antrag beim AG auf Einstellung der Zwangsvollstreckung, §§ 766 Abs. 1, 732 Abs. 2 ZPO

3. Widerspruch beim AG gemäß § 882d Abs. 1 ZPO gegen die Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO

4. Antrag beim AG auf Aussetzung gemäß § 882d Abs. 2 ZPO gegen die Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO

5. Einreichen Vollstreckungsabwehrklage beim AG gemäß § 767 ZPO

6. Antrag auf vorläufigen Rechtschutz gemäß § 123 VwGO beim VG

7. Einreichen Anfechtungsklage gegen die zuständige Rundfunkanstalt beim VG

Hierzu auch:
SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26074.msg164448.html#msg164448 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26074.msg164448.html#msg164448)

Für weitere Informationen zum Thema Zwangsvollstreckung oder Vollstreckung die Suche-Funktion nutzen.
Titel: Re: Vollstreckung Stadtkasse Erfurt Thüringen Anwaltsempfehlung
Beitrag von: Jarumasta am 11. April 2018, 19:30
Wenn Person A mit Person B verheiratet ist, Person A aber über kein Konto verfügt jedoch zur Vermögensauskunft geht, muss Person A das Konto vom Person B angeben?
Ist kein Gemeinschaftskonto. Das Konto läuft nur über Person B

Greift da nicht der Datenschutz oder kann der Gerichtsvolzieher Person A zwingen das Konto vom Person B anzugeben? Person A hat ein minigehalt das auf Person B Konto überwiesen wird.
Titel: Re: Vollstreckung Stadtkasse Erfurt Thüringen Anwaltsempfehlung
Beitrag von: Markus KA am 12. April 2018, 04:42
Im fiktiven Fall einer möglichen Vermögensauskunft wird der Schuldner formal zu nichts gezwungen. Man wird zur Vermögensauskunft eingeladen und lediglich aufgefordert Angaben zu machen, wenn man möchte.

Der Gerichtsvollzieher hat leider entsprechende Möglichkeiten (z.B. Drittauskünfte), um bei Bedarf mögliche Bankkonten ausfindig zu machen.
Titel: Re: Vollstreckung Stadtkasse Erfurt Thüringen Anwaltsempfehlung
Beitrag von: PersonX am 12. April 2018, 10:12
Zitat
Der Gerichtsvollzieher hat leider entsprechende Möglichkeiten (z.B. Drittauskünfte), um bei Bedarf mögliche Bankkonten ausfindig zu machen.

Aber erst wenn dazu im Vollstreckungsauftrag eine Aufforderung steht.
Diese Abfrage liefert zudem nur Konten, wo Inhaber oder Verfügungsberechtigung vorhanden ist.

Diese Abfrage kann nicht das Konto liefern einer Person B, wenn Person A keine Verfügungsberechtigung hat , das Konto auch kein Gemeinschaftskonto ist.

In einem Fall wurde bekannt, dass Konten des Arbeitgebers bekannt wurden, wo der Betroffene die Möglichkeit hatte mittels Karte zu verfügen. Dieses Konto war aber einer Pfändung nicht zugänglich, wenn diese nicht an den Inhaber gerichtet ist. Jeder Betroffene kann diese Sachen bei der Bank oder bei einer beliebigen Bank nachfragen, also durch welche genaue Möglichkeit einer Pfändung das Konto betroffen werden kann.

Z.B. Kontopfändung gegen den Inhaber, da müsste es möglich sein.
Z.B. Kontopfändung gegen Person N, aber nicht Inhaber, dass müsste die Bank ablehnen.

Das bedeutet jedoch nicht dass es völlig unmöglich ist, notwendig würde dann aber eine Pfändung bei Dritten, aber an dieser Stelle kann der Dritte wieder ein Wort mitreden.

Dritte müssen aber erstmal ermittelt werden. Dritte können sein Arbeitgeber oder beliebige Personen, wo der Betroffene Außenstände hat.


Das wird auch ein Punkt bei einer Vermögensauskunft sein, also die Frage nach Vermögen, welches sich nicht auf dem eigenen Konto befindet. Ganz so wie die Frage nach einem Auto und weiteren Wertgegenständen.

Sollte ein GV, z.B. in einer Wohnung tatsächlich pfändbare Sachen finden, wo er aber nicht erkennen kann ob die dem Betroffenen gehören oder nicht und keiner da ist, welcher sofort Einspruch erhebt, kann es passieren, dass diese gepfändet würden. Der betroffene Dritte hat dann die Rennerei, weil er dagegen dann Einspruch erheben muss.

Aber zuvor sollen Betroffene prüfen ob die Sachen, welche in der Wohnung stehen überhaupt Pfändbar sind. Es gibt dazu ja Regeln, ein Überpfändungsverbot usw.... Auch diverse Autos dürften nur im Rahmen einer Austauschpfändung gepfändet werden, im Zweifel ist ein Gutachten über den tatsächlich Wert erforderlich um nachzuweisen, dass die Schätzung des GV falsch war. Zudem muss der gepfändete Gegenstand den Wert der Pfändung und die Kosten erlösen, dabei gilt das Gebot das es keine Kahlpfändung gibt, also nicht plötzlich die Wohnung leer ist. Viele Gebrauchsgegenstände sind bereits deshalb nicht pfändbar, weil Wert zu gering.

Und wichtig immer schön höfflich mit dem GV umgehen, denn er ist nicht das Problem.
Das Problem ist meistens, dass eine zeitnahe Reaktion auf bestimmte Post, sofern erhalten, nicht erfolgte.


 
Titel: Re: Vollstreckung Stadtkasse Erfurt Thüringen Anwaltsempfehlung
Beitrag von: Maikef am 02. Juli 2018, 11:44
Die schriftliche Bestätigung der Tatsache, dass auch in Thüringen ein  elektronisches Massenverfahren angewendet wird, dürfte ganz besonders  EINEN unter den hier ganz gewiss Mitlesenden ganz besonders erfreuen - nicht wahr  >:D >:D >:D ???

Ist das ein Angriffspunkt?

Habe wieder News muss aber erst die Papiere Anonymisieren
Titel: Re: Vollstreckung Stadtkasse Erfurt Thüringen Anwaltsempfehlung
Beitrag von: Markus KA am 02. Juli 2018, 13:47
In einem fiktiven Fall könnte bereits ein Antrag auf Akteneinsicht bei der Stadtkasse der erste Schritt sein, um den Sachverhalt einer unrechtmäßigen Vollstreckung zu klären. Bei der Akteneinsicht könnte auf mögliche Fehler des Vollstreckungsersuchen hingewiesen werden.
Titel: Re: Vollstreckung Stadtkasse Erfurt Thüringen Anwaltsempfehlung
Beitrag von: nexus77 am 02. Juli 2018, 15:13
Person X hatte auch vor "seiner Pfändung" einen Antrag auf Akteneinsicht gestellt, das wurde aber augenscheinlich ignoriert.
Titel: Re: Vollstreckung Stadtkasse Erfurt Thüringen Anwaltsempfehlung
Beitrag von: Markus KA am 02. Juli 2018, 16:20
Eine Pfändung erscheint wohl im Moment als der Abschluss einer Vollstreckung. Es könnte von Vorteil sein, wenn man schon zu Beginn einer Zwangsvollstreckung seine rechtlichen Mittel einsetzt. Geschieht dies zu spät, dann liest man in Gerichtsbeschlüssen oftmals:
Zitat
"Dem Antrag fehlt somit das Rechtsschutzbedürfnis."

Möglicherweise kann es auch von Vorteil sein, den Behördenleiter der Stadtkasse ( Oberbürgermeister) auf die rechtswidrige Zwangsvollstreckung und ihre angedrohten Maßnahmen hinzuweisen. Im Falle ihrer Durchführung wären sie eine rechtswidrige Beeinträchtigung des Schuldners. Der Schuldner kann nicht prüfen, ob die Voraussetzungen der Vollstreckung gegeben sind, weil keine erlassende Behörde und kein Leistungsbescheid angegeben sind....u.v.m.

In einem fiktiven Fall könnte man möglicherweise, um etwas Schwung in die Sache hineinzubekommen und den Sachverhalt gerichtlich prüfen zu lassen, noch einen Antrag auf vorläufigen Rechtschutz gemäß § 123 VwGO beim VG gegen die Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde stellen. Auch im Laufe des Rechtschutzverfahrens sollte man die Akteneinsicht möglicherweise nicht aus dem Auge verlieren.

Im Zusammenhang mit dem Antrag auf Rechtschutz könnte im fiktiven Fall auch gleich eine Vollstreckungsabwehrklage gegen den Verwaltungsakt der Stadtkasse in der Hauptsache eingereicht werden...und hierbei ist die Möglichkeit einer Schadensersatzklage noch gar nicht berücksichtigt.  8)

Bedenkt man die geringe Aufwandsentschädigung für die Stadtkasse und mit welchem Aufwand die rechtswidrige Zwangsvollstreckung durchgeführt werden muss, stellt sich bereits in einigen Städten die Frage, ob weiterhin eine Zwangsvollstreckung  zum verfassungswidrigen Rundfunkzwangsbeitrag durchgeführt werden kann, bzw soll, da der Stadtkasse ein Minusgeschäft und evtl. nervige Bürgeranfragen an den Oberbürgermeister zur Anzahl durchgeführter Zwangsvollstreckungen drohen, wenn die Bürger plötzlich auf die Idee kommen ihre Rechte einzusetzen.

Irgendwie Schade, dass es in BaWü keine Stadtkassen gibt, nicht einmal fiktive.  ;)
Titel: Re: Vollstreckung Stadtkasse Erfurt Thüringen Anwaltsempfehlung
Beitrag von: LECTOR am 03. Juli 2018, 20:52
Akteneinsicht scheint erstmal der erste Schritt zu sein, um seine rechtlichen Interessen geltend zu machen - vielleicht am besten mit einem Anwalt.

Man kann sich für die Akteneinsicht auf § 29, Absatz 1 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) berufen:

Zitat
§ 29 Akteneinsicht durch Beteiligte

(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Soweit nach den §§ 17 und 18 eine Vertretung stattfindet, haben nur die Vertreter Anspruch auf Akteneinsicht.
Quelle: http://landesrecht.thueringen.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwVfG+TH&psml=bsthueprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-VwVfGTH2014pP29