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Neueste Beiträge

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Ist das das letzte Aufbäumen eines "beitragsfinanzierten", untergehenden öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit seinen fragwürdigen Grundsätzen, um die Akzeptanztrommel für einen Zwangsbeitrag noch einmal zu schlagen?

meinungsvielfalt.jetzt, April 2024
Manifest für einen neuen öffentlich-rechtlichen Rundfunk
https://meinungsvielfalt.jetzt/manifest.html
Manifest für einen neuen öffentlich-rechtlichen Rundfunk (PDF, 6 Seiten, ~200kB - siehe auch Anhang)
https://meinungsvielfalt.jetzt/manifest.html?file=files/pdf/Manifest%20fu%CC%88r%20einen%20neuen%20o%CC%88ffentlich-rechtlichen%20Rundfunk%20in%20Deutschland%20-%20meinungsvielfalt.jetzt.pdf&cid=690
Zitat von: meinungsvielfalt.jetzt, April 2024, Manifest für einen neuen öffentlich-rechtlichen Rundfunk
[...]
UNSERE GRUNDSÄTZE

• Meinungs- und Informationsvielfalt
• Ausgewogenheit und Fairness
• Transparenz und Unabhängigkeit
• Förderung von Kultur und Bildung

• Bürgerbeteiligung
• beitragsfinanziert


[...]

Wo beginnt und wo enden Meinungs- und Informationsvielfalt?
Wo beginnt und wo enden Ausgewogenheit und Fairness?
Wo beginnt und wo enden Transparenz und Unabhängigkeit?
Wo beginnt und wo enden Förderung von Kultur und Bildung?

Und dies alles natürlich ZWANGS-beitragsfinanziert!
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web.de, 05.04.2024
Medien
ARD und ZDF widersprechen Manifest mit Rundfunk-Kritik
Ein "Manifest" kursiert im Netz, in dem Mitarbeiter einen neuen öffentlich-rechtlichen Rundfunk fordert. Jetzt kommt Gegenwind von den Redakteursvertretungen.
https://web.de/magazine/panorama/ard-zdf-widersprechen-manifest-rundfunk-kritik-39512608
Zitat
[...] Dass ein Dokument wie das sogenannte Manifest erscheine, sei Ausdruck der Tatsache, dass in den ARD Medienhäusern Meinungsvielfalt und Meinungsfreiheit herrschten.
:o ???
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Solange er kein Diplomat ist (vgl. RBStV), dürfte wohl keine andere Befreiung nur aufgrund seiner Umstände als ausländischer Beamter möglich sein.
Dieser ausländische Beamtenstatus dürfte in Deutschland vermutlich gar keine Rolle spielen?

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Solange er kein Diplomat ist (vgl. RBStV), dürfte wohl keine andere Befreiung nur aufgrund seiner Umstände als ausländischer Beamter möglich sein.

Viel lieber sollte er vielleicht mal auf offizieller Ebene die hiesige Problematik aller volljährigen Wohnungsbewohner einschl. der international wohl einzigartigen Datensammelwut und geradezu obszöner Ausforschung persönlicher Lebensverhältnisse durch Wettbewerbsunternehmen und Rundfunksender-Tendenzbetriebe nach Art. 5 GG/ Art. 10 EMRK auf die Agenda setzen ;)

Die Frage könnte/ sollte mglw. auch - in ähnlicher Weise und ohne Angabe konkreter persönlicher Daten der betroffenen Person! - an die zuständige Staatskanzlei gerichtet und deren Reaktion dann gleich hier anonymisiert zur Kenntnis gegeben werden - siehe dazu u.a. auch
Einzelvorgänge als Beschwerde an MinisterpräsidentInnen/Landtage/IntendantInnen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18157.0

Das Forum kann jedenfalls keine verbindliche Auskunft dazu geben, wie der Gesetzgeber sich das vorgestellt hat.
Das sollen die Verantwortlichen für diesen Bockmist bitte gern selbst erklären ;)
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Pressemeldungen April 2024 / ARD & ZDF: Öffnung der TV-Archive ist überfällig
« Letzter Beitrag von pinguin am 04. April 2024, 18:06 »
Vorabhinweis:
Dieser Artikel bezieht sich auch auf dieses "Manifest" - siehe unter
meinungsvielfalt.jetzt - "Manifest für einen neuen öff.-rechtl. Rundfunk" (04/2024)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37874.0
geht in der Historie aber auf einen Sachverhalt der "Welt" ein, die den ÖRR direkt berührt



WELT, 04.04.2024
Meinung - Öffentlich-rechtlicher Rundfunk
Warum die Öffnung der TV-Archive von ARD und ZDF überfällig ist
Das „Manifest für einen neuen öffentlich-rechtlichen Rundfunk“ fordert neben vielen anderen Veränderungen, dass die Anstalten ihre Sendungsarchive „frei zugänglich“ machen. Das wäre für die Zeitgeschichte ein wichtiger Fortschritt.
Von Sven Felix Kellerhoff, Leitender Redakteur Geschichte
https://www.welt.de/geschichte/article250869204/ARD-ZDF-Warum-die-Oeffnung-der-TV-Archive-ueberfaellig-ist.html

Zitat von: WELT, 04.04.2024, Meinung - Öff.-rechtl. Rundfunk - Warum die Öffnung der TV-Archive von ARD und ZDF überfällig ist
[...]

Als WELT erstmals 2007/08 intensiv am Thema Fluchttunnel nach dem Mauerbau um West-Berlin 1961 arbeitete (und im Folgenden zahlreiche Berichte dazu veröffentlichte), antwortete der RBB als Verwalter des Archivs der damaligen (West-) „Berliner Abendschau“ auf eine Anfrage, es gäbe keine Mitschnitte bestimmter, genau bezeichneter Sendungen, in denen Fluchthelfer und Flüchtlinge interviewt worden waren.

Als wenige Monate später das ZDF gestützt auf WELT-Recherchen eine TV-Dokumentation produzierte, gab es diese Mitschnitte auf einmal nicht nur, sie wurden dem Mainzer Sender auch problemlos zur Verfügung gestellt.

[...]

Wurde schon geklärt, ob öffentliche Medien andere Medien ungleich behandeln dürfen?
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Eine Übersicht von verschiedenen Quellen
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der einfachen Manifest-Wiedergabe gibt es an der nachstehend bezeichneten Fundstelle. Hierbei ist unserem Forum der Bürgerrechtler der erste Platz eingeräumt:
"Vorab von Deutschlands mit Abstand wichtigster Bürgerrechtler-Plattform  für diese Thematik"


Sodann wird umfangreich erarbeitet, was uns mit dem Manifesst gemeinsam ist,
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aber auch, was gegenüber diesem Manifest trennt. Denn es geht im Manifest nicht darum, das System der Zwangsabgabe aufzuheben, sondern,  es durch wichtige Verbesserungen der Sender-Qualität zu einer Dauereinrichtung werden zu lassen. Sind alle hier begeistert?


Fundstelle - Suchen nach:  *Schlachtbericht"
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(inklusive Stern) im Browserfenster für:
https://infos7.org/eede/
oder besser in Buchbreite lesbar hier:
- Mittelspalte, oben, klicken auf "mehr" -
https://infos7.org/pde/ppe-aaa-de.htm#PPE-ZZPPE-MOB-200
Ist im Kapitel ARD und hat die Überschrift:
Zitat
"Kriegsschauplatz: Reform- *Schlachtbericht ARD, ZDF usw. April 2024: Mitarbeiter- Reform-Manifest. Unterdessen simulieren die Kaviar-Kapitalisten der Sender seit 20 Jahren immer neue Reform-Illusionen: Sozialismus wie im Lehrbuch. Nur Zwangsabgabe-Ende schafft Reform? Dafür immer effizienter wirkt die RATIO Bürgerrechtler Kooperation. (2024-04-03)


Es erfolgt dort eine ausführliche rechtliche Analyse
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und eine Meinung über Durchführbarkeit oder teils Aussichtslosigkeit.
Für uns nichts Neues, wir müssen weiter unseren gewohnten Streit führen gegen diesen ziemlich größten (von der Menge her) verknüpften Politik- und Justizskandal seit Bestehen der Bundesrepublik:
Die "Mediensteuer" als anti-soziale verfassungswidrige Kopfsteuer,
getarnt als "super-gerechter Beitrag für das Gute der Erdenzivilisation".


Das Recht ist auf unserer Seite,
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aber das Machtkartell rund um 8 Milliarden Euro, die jährlich vom Himmel fallen für die Auserwählten des Herrn, ist gegen uns.
Wir haben über die Jahre gelernt, wie und wo wir die Daumenschrauben ansetzen müssen. Der RBB war Story Nr. 1, gerade in Arbeit ist eine Story Nr. 2.
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Nachtrag

BVerfG 2 BvR 1605/21 - Zum Begriff "Entzug des gesetzlichen Richters" (2023-04-20)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37876.0
ergänzt 2024-04-04

Edit "Bürger": Erledigt.
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Vorabhinweis:
Die Entscheidung des BVerfG ist in Bezug auf die Begrifflichkeit "Entzug des gesetzlichen Richters" eine erfolgreiche Beschwerde; Gegenstand ist Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

Wenn eine Sache einem Einzelrichter übertragen ist, darf die Kammer diese Sache nicht einfach an sich ziehen. Im gegenteiligen Fall könnte das genauso gelten? Ist eine Sache der Kammer übertragen, darf nicht einfach der Einzelrichter zuständig sein?

Aus dem Wortlaut in Rn. 53 ist ersichtlich, daß für die "Zuständigkeit" allein der Wortlaut im Gesetz zählt, wenn der, der lt. Gesetz zuständig ist, seine Zuständigkeit nicht selbst auf den lt. Gesetz Nichtzuständigen übertragen hat, falls das Gesetz diese Möglichkeit der Übertragung vorsieht.

BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. April 2023
- 2 BvR 1605/21 -, Rn. 1-60,

https://www.bverfg.de/e/rk20230420_2bvr160521.html

Zitat
50
a) Für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG genügt nicht schon jede irrtümliche Überschreitung der den Fachgerichten gezogenen Grenzen (vgl. BVerfGE 87, 282 <284> m.w.N.; 138, 64 <87 Rn. 71>). Durch einen schlichten error in procedendo wird niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen (vgl. BVerfGE 3, 359 <365>; 138, 64 <87 Rn. 71>). Eine Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters kommt aber in Betracht, wenn das Fachgericht Bedeutung und Tragweite der Gewährleistung aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat (vgl. BVerfGE 82, 286 <299>; 87, 282 <284 f.>; 131, 268 <312>; 138, 64 <87 Rn. 71>) oder wenn die maßgeblichen Verfahrensnormen in objektiv willkürlicher Weise fehlerhaft angewandt wurden (vgl. BVerfGE 42, 237 <241>; 76, 93 <96>; 79, 292 <301>; 138, 64 <87 Rn. 71>).

Zitat
51
b) So liegen die Dinge hier. Das Beschwerdegericht entscheidet gemäß § 568 Satz 1 ZPO durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Hier hat über den Antrag auf Vergütung in erster Instanz mit Beschluss vom 13. Juni 2019 der Rechtspfleger entschieden. In einem solchen Fall ist die Kammer nur dann zur Entscheidung über die Beschwerde berufen, wenn der originär zuständige Einzelrichter durch eine gesonderte Entscheidung das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung überträgt (§ 568 Satz 2 ZPO). Dies setzt einen entsprechenden Beschluss des Einzelrichters voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2017 - IX ZB 84/16 -, juris, Rn. 10 f.; Beschluss vom 12. September 2019 - IX ZB 2/19 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 21. April 2021 - VII ZB 40/20 -, juris, Rn. 8 f.).

Zitat
52
An einem solchen Übertragungsbeschluss des Einzelrichters fehlt es hier. Stattdessen hat die hierzu gesetzlich nicht berufene Kammer in dem angefochtenen Beschluss vom 26. Juni 2020 das Verfahren an sich gezogen und zugleich mit Beschluss vom selben Tag in der Sache entschieden. Die Kammer ist aber – abgesehen von Fällen, in denen die Zuständigkeit des Einzelrichters zweifelhaft ist (vgl. § 348 Abs. 2 ZPO, vgl. BGHZ 156, 147 <152>) – von Gesetzes wegen daran gehindert, selbst über die Übertragung eines in die originäre Zuständigkeit des Einzelrichters fallenden Beschwerdeverfahrens auf die Kammer zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2017 - IX ZB 84/16 -, juris, Rn. 10 f.; Beschluss vom 12. September 2019 - IX ZB 2/19 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 21. April 2021 - VII ZB 40/20 -, juris, Rn. 8 f.). Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdekammer daher nicht etwa lediglich § 568 ZPO in seinen Voraussetzungen falsch ausgelegt, sondern durch den Übertragungsbeschluss eine Entscheidung getroffen, die nach dem klaren, keinen Spielraum gewährenden und keine Zweifel aufkommen lassenden Wortlaut des Gesetzes nicht vorgesehen war. Damit hat die Kammer das Gebot des gesetzlichen Richters grundlegend verkannt. Die Übertragung des Verfahrens auf die Beschwerdekammer durch die Kammer selbst erfüllt daher die Voraussetzungen der objektiven Willkür. Sie ist offensichtlich unvertretbar, so dass Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt ist (vgl. BVerfGE 3, 359 <364>; 29, 45 <48 f.>; 29, 166 <172 f.>; 76, 93 <96>; 87, 282 <285>; 96, 68 <77>).

Zitat
53
c) Dem Beschwerdeführer kann nicht unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Subsidiarität, der in § 90 Abs. 2 BVerfGG seine gesetzliche Ausprägung erfahren hat (vgl. BVerfGE 107, 395 <414>), entgegengehalten werden, dass er den von der Kammer getroffenen Übertragungsbeschluss nicht im Rahmen einer Anhörungsrüge beanstandet hat. Ungeachtet der Frage, ob mit § 321a ZPO überhaupt die Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte als Art. 103 Abs. 1 GG geltend gemacht werden kann (offen gelassen in BVerfGK 15, 591 <593>; dagegen BGH, Beschluss vom 27. April 2017 - I ZB 34/15 -, juris, Rn. 5; Urteil vom 14. April 2016 - IX ZR 197/15 -, juris, Rn. 13 f. m.w.N.; Urteil vom 4. März 2011 - V ZR 123/10 -, juris, Rn. 6), stand der Kammer, die als iudex a quo für die Entscheidung über eine Anhörungsrüge zuständig gewesen wäre, keine prozessuale Möglichkeit zur Verfügung, den Zuständigkeitsmangel nachträglich zu beseitigen.

Es sei hier daran erinnert, daß in allen Angelegenheit den Rechts der Europäischen Union allein der EuGH gesetzlicher Richter ist.

BVerfG 2 BvR 222/11 - Erfolgr. VB wg. Nichtvorlage an d. EuGH
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34847.0

Zitat
Rn. 53

   
Zitat
aa) Der Gerichtshof der Europäischen Union ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV sind die nationalen Gerichte von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof anzurufen (vgl. BVerfGE 82, 159 <192 f.>; stRspr). [...] Durch die zurückgenommene verfassungsrechtliche Prüfung behalten die Fachgerichte bei der Auslegung und Anwendung von Unionsrecht einen Spielraum eigener Einschätzung und Beurteilung. [...] Das Bundesverfassungsgericht wacht allein über die Einhaltung der Grenzen dieses Spielraums (vgl. BVerfGE 126, 286 <316> m.w.N.; 135, 155 <232 Rn. 180>; 147, 364 <380 Rn. 40>).
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Edit "Bürger" @alle:
Bitte hier nicht alle möglichen Pressemeldungen zu dieser aktuell in ziemlich allen Medien kursierenden Meldung - es sei denn, die jeweilige Meldung ergibt über die Erwähnung des "Manifests" hinaus wesentliche neue Aspekte/ Erkenntnisse. Diese dann aber bitte auch entsprechend herausarbeiten. Wichtiger erscheint hingegen, das Manifest selbst zu durchleuchten. Danke.
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Pressemeldungen September 2022 / Re: Wo bleibt die Rebellion im Funkhaus?
« Letzter Beitrag von Bürger am 04. April 2024, 15:17 »
Querverweis aus aktuellem Anlass bzgl. o.g. Seite "meinungsvielfalt.jetzt"...
meinungsvielfalt.jetzt - "Manifest für einen neuen öff.-rechtl. Rundfunk" (04/2024)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37874.0
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