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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 07. Januar 2019, 14:29

Titel: Schutzbereich des Art. 2 GG eröffnet, wenn Art. 10 EMRK missachtet wird?
Beitrag von: pinguin am 07. Januar 2019, 14:29
Um nicht das Thema von User Lev zu shreddern, hat es hier nun ein Thema, das seine Thematik, wie sie in diesem, seinem Thema dargestellt wird,

"Hail Mary"- Eingriff zur Unterwerfung untergräbt den Schutzbereich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29265.msg186454.html#msg186454

mit der Thematik um den Art. 10 EMRK, wie sie das folgende Thema aufgreift,

Über den Artikel 10 der Europäische Menschenrechtskonvention
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.0.html

schlicht verbindet.

Zur Wiederholung und zum besseren Verständnis sei hier dargetan:

Art. 10 EMRK lautet:
Zitat

Artikel 10 – Freiheit der Meinungsäußerung
   1 Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.

   2 Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.


Art. 2 GG lautet:

Zitat
Art 2
  (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.


Wir betrachten mal kurz den europäischen Hintergrund.

Es ist sicherlich unstreitig, (?), daß ein Eingriff in diesen Art. 10 EMRK auch einen Eingriff in Art. 2 GG beinhaltet, hilfsweise übrigens auch in den einen oder anderen Artikel einer Landesverfassung, wie bspw. den Art. 10 der Verfassung des Landes Brandenburg? Erst recht, wenn diese Eingriffe in den Art. 10 EMRK entgegen dem Abs. 2 des Art. 10 EMRK nicht in einer demokratischen Gesellschaft für die dort genannten Gründe zulässig sind?

Bitte ignorieren wir nicht, daß der Rundfunkbeitrag national nicht schlechthin eine sog. Verzugslast darstellt, sondern eben auch der Bereich Medien betroffen ist, (weil Rundfunk nunmal ein Teilbereich der Medien ist), wo jeder Eingriff des Staates dem Abs. 2 des Art. 10 EMRK zu entsprechen hat, andernfalls vor dem EGMR keinen Bestand haben würde.

Siehe dafür auch die 2 EGMR-Entscheidungen:

Zitat
Zitat
95.  Such interference will infringe the Convention if it does not meet the requirements of paragraph 2 of Article 10. It must therefore be determined whether it was “prescribed by law”, pursued one or more of the legitimate aims set out in that paragraph and was “necessary in a democratic society” to achieve those aims.

CASE OF RTBF v. BELGIUM
http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-104265 (http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-104265)


EGMR: Einschränkung Art. 10 EMRK gesetzlich notwendig, um legal zu sein
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29386.msg184532.html#msg184532 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29386.msg184532.html#msg184532)

Zitat
53.  In conclusion, the Court finds that the Austrian legislator has devised a framework which ensures the Austrian Broadcasting's editorial independence and its institutional autonomy.  Consequently, the Austrian Broadcasting qualifies as a “non-governmental organisation” within the meaning of Article 34 of the Convention and is therefore entitled to lodge an application.


CASE OF ÖSTERREICHISCHER RUNDFUNK v. AUSTRIA

http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-78381 (http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-78381)

EGMR: ÖRR Österr. vs. Austria > ö.r. Rdf-Anstalt = nichtstaatl. Organisation
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29378.msg184505.html#msg184505 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29378.msg184505.html#msg184505)

Nun nehmen wir noch Kurs auf das neue Thema


Grundsätze der Effektivität und Äquivalenz -> EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29762.msg186475.html#msg186475 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29762.msg186475.html#msg186475)

und könnten erkennen, daß einerseits die Europäische Union in 2014 der EMRK beigetreten ist und ferner, daß der Gerichtshof, also der EuGH, bekräftigt,

Zitat
so dass mit den Grundrechten unvereinbare Maßnahmen in der Union nicht zulässig sind


daß in der Union nichts Bestand hat, was sich über die EMRK hinwegsetzt.

Da die Bundesrepublik Deutschland nicht nur Mitglied des Europarates ist, weswegen die EMRK Bundesrecht ist, sondern auch Mitglied der Europäischen Union, gilt es für die Bundesländer, wie auch den Bund selbst, beide Rechtsbereiche parallel einzuhalten.

Wird die EMRK mißachtet, ist nicht nur Bundesrecht mißachtet, nicht nur europäisches Basisrecht, sondern darüberhinaus auch Recht der Europäischen Union.

Zurück zum nationalen Recht:

Nochmals zu Art. 2 GG

Ist ein Eingriff in Abs. 1 überhaupt zulässig?

Bei Abs. 2 steht ja

Zitat
In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.


Meint dieses nun tatsächlich nur dieses,

Zitat
Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich.
,

oder soll es auch den Abs. 1 umfassen, obwohl es nicht bei diesem steht und es auch keinen Abs. 3 hat, der den Eingriff per Gesetz ein beide Abs. vorsieht?

Könnte es also nicht tatsächlich sein, daß ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit gar nicht zulässig ist?

Wäre es wirklich streitig, die Aussage inhaltlich treffen zu können, daß eine staatliche Einflußnahme auf das individuelle Medienverhalten der Bürger zugunsten einer "non-governmental organisation", (wie sie ja alle Medienunternehmen sind), in den von Art. 2 GG geschützten Bereich eingreift, wenn dieser Eingriff nicht mit den Ausführungen des EGMR zur alleinigen Zulässigkeit bei Entsprechung zum Abs. 2 des Art. 10 EMRK übereinstimmt?

Wichtig für Rundfunknichtnutzer und alle anderen, die eigentlich nicht beitragspflichtig wären, ist der Schadensersatzanspruch gegenüber dem Staat, wenn sich das letztinstanzliche Gericht über das europäische Recht hinwegsetzt und Aussagen tätigt, die mit diesem nicht vereinbar sind.

Ferner wird dann an dieser Stelle daran erinnert, daß der Bund kraft GG sämtliche finanziellen Lasten an die Länder durchreicht, wenn die Länder die Mißachtung europäischen Rechts zu verantworten haben.
Titel: Re: Schutzbereich des Art. 2 GG eröffnet, wenn Art. 10 EMRK missachtet wird?
Beitrag von: marga am 07. Januar 2019, 15:12
(...) Art. 2 GG lautet:
[/size]
Zitat
Art 2
  (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(...)
Könnte es also nicht tatsächlich sein, daß ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit gar nicht zulässig ist?

Wäre es wirklich streitig, die Aussage inhaltlich treffen zu können, daß eine staatliche Einflußnahme auf das individuelle Medienverhalten der Bürger zugunsten einer "non-governmental organisation", (wie sie ja alle Medienunternehmen sind), in den von Art. 2 GG geschützten Bereich eingreift, wenn dieser Eingriff nicht mit den Ausführungen des EGMR zur alleinigen Zulässigkeit bei Entsprechung zum Abs. 2 des Art. 10 EMRK übereinstimmt?
Genau diese wurde bereits im Jahre 2015 im Urteil der Klage AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes abgeurteilt.

Folgende Begründung im Klageantrag der Klägerin gegen den SR (LRA des Saarlandes) lieferte eine fiktive Person, die vom VG des Saarlandes abgeschmettert wurde.
Die Ausführungen nach Eu-Recht werter user @pinguin, sind für die Deutsche Verwaltungsgerichtsbarkeit reine „MAKULATUR“.

Zitat
(…) Überdies stelle eine Zwangsanmeldung bzw. Direktanmeldung einen Verwaltungsakt dar, der vorher hätte beschieden werden müssen.
Auch sei nach § 14 Abs. 9 RBStV für den automatisierten Abruf seiner personenbezogenen Daten nicht der Beitragsservice des Beklagten zuständig.
So habe der Beitragsservice des Beklagten zum Zeitpunkt des automatisierten Datenabrufs am 03.03.2013 noch gar nicht existiert.
Darüber hinaus sei eine Anmeldebestätigung des Beklagten im Sinne des § 11 Abs. 5 RBStV ihm - dem Kläger - nicht zugegangen.
Durch die Regelungen der §§ 10, 11 und 12 RBStV sei seine Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG, seine allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG, sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und das Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt. (...)

Hier die Urteilsbegründung der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Saarlandes:
Zitat
(...)
ln der Erhebung des Rundfunkbeitrags liegt keine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG.  :o
Zwar greift die Beitragspflicht nach § 2 ff. RBStV in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit der Beitragsschuldner ein.
Die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG ist allerdings nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet. :o
Hierzu zählt die gesamte mit dem Grundgesetz, insbesondere mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang stehende Rechtsordnung.
:o
Die Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV steht indes mit dem Grundgesetz in Einklang.
Wie die Kammer bereits in ihren grundlegenden Urteilen vom 27.11.2014, 6 K 2134/13, und vom 27.10.2016, 6 K 104/15, entschieden hat, bestehen an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 2 Abs. 1 RBStV keine durchgreifenden Bedenken.
Vgl. BVenNG, Urteile vom 18.03.2016 - 6 C 6/15 - und vom 15.06.2016 - 6 C 41/15, 6 C 47/15, 6 C 35/15, 6 C 37/15, 6 C 48/15, 6 C 34/15, 6 C 40/15, 6 C 51/15 -, jeweils zitiert nach juris; VG des Saarlandes, Urteile vom 27.10.2016 - 6 K 104/15 -; vom 25.01.2016, a.a.O.; vom 27.11.2014 - 6 K 2134/13 -, und vom 28.01.2015, a.a.0.; OVG des Saarlandes, Urteile vom 06.10.2016 -1A408/14 - und vom 07.11.2016 -1 A 25/15 –
Quelle: filehorst.de
https://filehorst.de/d/cnqsyhgb (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)
Fiktive Abschrift Urteil vom 16.1.2017 AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes
Titel: Re: Schutzbereich des Art. 2 GG eröffnet, wenn Art. 10 EMRK missachtet wird?
Beitrag von: Spark am 07. Januar 2019, 15:57
Hier die Urteilsbegründung der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Saarlandes:
Die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG ist allerdings nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet.
Hierzu zählt die gesamte mit dem Grundgesetz, insbesondere mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang stehende Rechtsordnung.
Die Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV steht indes mit dem Grundgesetz in Einklang.
Sorry, wenn das jetzt nicht zum eigentlichen Thema passt, aber...

Zu Zeiten der Rundfunkgebühr gab es noch ein Mindestmaß an Verhältnismäßigkeit was den Einfluß auf den Abgabentatbestand betraf.
Seit 2013 gibt es nur noch drei Möglichkeiten den Abgabentatbestand nicht zu verwirklichen:

1) Aufgabe der Wohnung und Umzug unter eine Brücke, sprich, Obdachlosigkeit.
2) Aufgabe der Wohnung und verlassen des Landes.
3) Aufgabe der Wohnung durch Beendigung der biologischen Existenz.

Alle drei Möglichkeiten stellen eine Unverhältnismäßigkeit dar und verletzen den Bürger in seinem Recht aus Artikel 2 Abs. 1 GG i.V.m. Artikel 1 Abs. 1 GG.
Hierin liegt ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Verhältnismäßigkeitsprinzips und somit des Rechtsstaatsprinzips nach Artikel 20 Abs. 3 GG.

Nochmals sorry für diese Abweichung vom Thema, aber ich konnte nicht anders.
Titel: Re: Schutzbereich des Art. 2 GG eröffnet, wenn Art. 10 EMRK missachtet wird?
Beitrag von: pinguin am 07. Januar 2019, 18:19
Genau diese wurde bereits im Jahre 2015 im Urteil der Klage AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes abgeurteilt.
Stimmt doch gar nicht; wo in dem von Dir zitierten Urteil kommt denn der EGMR wie die EMRK vor?

Bitte bleib bei dem für dieses Thema maßgeblichen Zusammenhang zwischen Art. 10 EMRK, hilfsweise Art. 11 Charta und Art. 2 GG.

Nur diesen Zusammenhang gilt es in diesem Thema zu betrachten.

Es könnte nämlich sehrwohl sein, daß irgendwann der Bund in Haftung genommen wird, denn gemäß Art. 1 EMRK ist er dafür verantwortlich, daß diese EMRK in seinem Einflußbereich eingehalten wird.

Zitat
Artikel 1 – Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte
Die Hohen Vertragsparteien sichern allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen die in Abschnitt I bestimmten Rechte und Freiheiten zu.
Nun, ja, "Hohe Vertragspartei" ist die Bundesrepublik Deutschland. 
Titel: Re: Schutzbereich des Art. 2 GG eröffnet, wenn Art. 10 EMRK missachtet wird?
Beitrag von: marga am 07. Januar 2019, 18:48
(...) wo in dem von Dir zitierten Urteil kommt denn der EGMR wie die EMRK vor?

Wenn man(n) Frau genauer liest, könnte es den Schein haben, dass zwar der EGMR sowie die EMRK nicht tituliert wird, aber es geht doch darum, wie von dir zitiert:

Zitat
(...) Könnte es also nicht tatsächlich sein, daß ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit gar nicht zulässig ist? (...)

Die Handlungsfreiheit betrifft doch auch das GG, den Zusammenhang hat doch user @pinguin erläutert?
Damit wird doch zwangsläufig der Art. 2 Abs. (1) GG von dir zusammengelegt mit EGMR sowie mit EMRK? Oder ist eine fiktive Person im "falschen Film"?  ;)

Die gesprochenen Urteile der Deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit beziehen sich auch auf Art. 2 GG und werden mit fadenscheinigen Begründungen abgeschmettert. Die interessiert das ganze Eu-Recht überhaupt nicht.  >:(
Titel: Re: Schutzbereich des Art. 2 GG eröffnet, wenn Art. 10 EMRK missachtet wird?
Beitrag von: pinguin am 07. Januar 2019, 20:48
Die Handlungsfreiheit betrifft doch auch das GG, den Zusammenhang hat doch user @pinguin erläutert?
Es geht um den Zusammenhang, und da bedarf es zwingend des Vorbringens des Art. 10 EMRK mit seiner zentralen Aussage "without interference by public authority" !

Zitat
Damit wird doch zwangsläufig der Art. 2 Abs. (1) GG von dir zusammengelegt mit EGMR sowie mit EMRK?
"Zwangsläufig" ist nur jener Teil, den der/die Kläger/in auch tatsächlich vorbringt.

Es ist im Bereich "Medien" nicht zwingend hilfreich, sich nur auf Art. 2 GG zu versteifen, wenn es doch ein wirkungsvolles Intrument mit Art. 10 EMRK hat, das regelmäßig auf Seiten all jener Personen steht, die sich selbst auf diese EMRK stützen dürfen?

Zitat
Oder ist eine fiktive Person im "falschen Film"?  ;)
Ohne aktive Verbindung zwischen Art. 2 GG und Art. 10 EMRK lautet die Antwort: "Ja".

Zitat
Die interessiert das ganze Eu-Recht überhaupt nicht.  >:(
Die EMRK ist eine vom Bund gesetzte Norm und erst seit 2014 auch Recht der EU.

Es braucht sich niemand auf das Recht der EU stützen, wenn er sich auf die EMRK insgesamt, wie auf Art. 10 EMRK insbesondere, stützt, weil sie Bundesrecht ist; siehe die letzte Publizierung im Bundesgesetzblatt in 2010.

Es steht hier also ein Artikel des Grundgesetzes, (Art. 2 GG), neben einem Artikel des einfachen Bundesrechtes, (Art. 10 EMRK), und wird zusammen betrachtet.

Ist es Euch allen wirklich nicht klar, hilfsweise, nahezubringen, daß sich die staatlichen Stellen der Länder über sämtliches ihnen vorgesetzte Recht hinwegsetzen, wenn sie die Bestimmungen der EMRK mißachten? Bundesrecht, EU-Recht, Europarecht.

Und, nein, die einzelne ÖRR-Anstalt ist nicht Gesprächspartner, weil sie sich selbst auf die EMRK stützen darf und es von keinem Gleichberechtigten a la EMRK erwartet werden kann, daß er gegenüber einem anderen Gleichberechtigten a la EMRK Rechte einhält.

Gesprächspartner sind einzig die Behörden der Länder, die sich als Behörde nicht in eigener Sache auf die EMRK stützen dürfen, weil sie diese gegenüber allen anderen Personen schlicht zu gewährleisten haben; mindestens deshalb, weil sie bindendes Bundesrecht ist, das jedes Landesrecht bricht, welches sich außerhalb der vom Bund gesetzten Norm bewegt.

Jetzt verstanden?
Titel: Re: Schutzbereich des Art. 2 GG eröffnet, wenn Art. 10 EMRK missachtet wird?
Beitrag von: Nichtgucker am 08. Januar 2019, 02:06
Zitat
Artikel 10 – Freiheit der Meinungsäußerung

Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.

Wie kann hieraus eine Rechtswidrigkeit des Rundfunkbeitragstaatsvertrages abgeleitet werden ? Es wird ja niemand zum Konsum des ÖRR gezwungen, sondern nur Geld an ihn abzuliefern.
Titel: Re: Schutzbereich des Art. 2 GG eröffnet, wenn Art. 10 EMRK missachtet wird?
Beitrag von: noGez99 am 08. Januar 2019, 08:21
@Nichtgucker, ich antworte mal für Pinguin, wenn ich das richtig verstanden habe

Rundfunkbeitragstaatsvertrag ist Länderrecht, und Du musst nicht darlegen warum er rechtswidrig ist.
Es geht so:

- Du bezahlst nicht
- Die Zwangsvollstreckung (ZV) wird eingeleitet
- Du berufst Dich auf Artikel 10 – Freiheit der Meinungsäußerung  "ohne behördliche Eingriffe"
Die ZV ist eindeutig ein behördlicher Eingriff, und da EMRK als Bundesrecht vorrangig vor Landesrecht anzuwenden ist, ist der RBSTV nicht anzuwenden.

Praktisch ist die Zahlungspflicht aus dem RBSTV damit natürlich Makulatur, aber der einzelne Bürger muss dem RBSTV keine Rechtwidrigkeit nachweisen.
Titel: Re: Schutzbereich des Art. 2 GG eröffnet, wenn Art. 10 EMRK missachtet wird?
Beitrag von: marga am 08. Januar 2019, 10:14
(...) Praktisch ist die Zahlungspflicht aus dem RBSTV damit natürlich Makulatur, aber der einzelne Bürger muss dem RBSTV keine Rechtwidrigkeit nachweisen.

Werter user @ noGEZ99,

zu den von Dir aufgezählten Punkten folgendes:

Zitat
- Du bezahlst nicht
==> Es ergeht für den Nichtzahler ein sogen. Festsetzungsbescheid.
Nach Eintreten der Rechtskraft dieses sogen. „Bescheids“, welcher von der Verwaltungsgerichtsbarkeit als Verwaltungsakt anerkannt wird, wird der aufgelaufene und zukünftig zu zahlende Zwangsrundfunkbeitrag nach dem jeweiligen „Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz“ an eine behördliche Vollstreckungsstelle abgegeben vom BS der jeweiligen LRA des Bundeslandes.
Bei den Kommunen sind es die Vollstreckungsstellen der jeweiligen nach Landesrecht zuständigen Vollstreckungsbehörden.
Bei den Länderstadtstaaten sind es die Finanzämter. Rechtsgrundlage dafür ist § 10 Abs. (6) RBStV in Verbindung mit dem jeweiligen Verwaltungsvollstreckungsgesetz.
Quelle RBStV: http://sl.juris.de/sl/gesamt/RdFunkBeitrStVtr_SL.htm#RdFunkBeitrStVtr_SL_P10 (http://sl.juris.de/sl/gesamt/RdFunkBeitrStVtr_SL.htm#RdFunkBeitrStVtr_SL_P10)

- Die Zwangsvollstreckung wird eingeleitet
==> Entweder vollstreckt der GV der Kommune oder der Vollziehungsbeamte des Finanzamtes.

- Du berufst dich auf Artikel 10, Freiheit der Meinungsäußerung "ohne behördliche Eingriffe"
==> Sollte in dieses von Dir angestrebte Verfahren kein RA deines Vertrauens seitdem Beginn des „Nichtzahlens des Zwangsrundfunkbeitrages“ kostenpflichtig beauftragt mit „Mandatsbevollmächtigung“ sein, ist das Ende vom Lied eine, wie hier im Forum sehr oft zitierte und auch vollzogene Praktik, der Vollstreckungsstellen, die „Androhung einer Erzwingungshaft für den Nichtzahler.
Es sind extrem wenige Nichtzahler, die dieses Lied gesungen haben. Eine fiktive Person meint sich zu erinnern, man(n) Frau kann es an einer Hand abzählen.

Von einer Makulatur der Zahlungspflicht aus dem RBStV zu schreiben, bei Anwendung des Artikel 10 EMRK als Vorrang vor Bundesrecht, interessiert absolut keinen Gerichtsvollzieher der Kommune, bzw. den Vollziehungsbeamten vom Finanzamt.  >:(

PS.
Anfrage an fragdenstaat.de vom 24.03.2017, Zwangsvollstreckungen in Sachen Rundfunkbeitrag
Quelle: https://fragdenstaat.de/anfrage/zwangsvollstreckungen-in-sachen-rundfunkbeitrag-bei-der-gemeindeverwaltung-nalbach-in-66809-nalbach/ (https://fragdenstaat.de/anfrage/zwangsvollstreckungen-in-sachen-rundfunkbeitrag-bei-der-gemeindeverwaltung-nalbach-in-66809-nalbach/)
Titel: Re: Schutzbereich des Art. 2 GG eröffnet, wenn Art. 10 EMRK missachtet wird?
Beitrag von: marx am 08. Januar 2019, 12:00
Zitat
Artikel 10 – Freiheit der Meinungsäußerung

Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.

Wie kann hieraus eine Rechtswidrigkeit des Rundfunkbeitragstaatsvertrages abgeleitet werden ? Es wird ja niemand zum Konsum des ÖRR gezwungen, sondern nur Geld an ihn abzuliefern.

Kurz:

Deine Handlungsfreiheit wird beschränkt - im Bereich der Meinungsfreiheit.

Du sollst Mittel aufwenden, um die Meinungs- bzw. Rundfunkfreiheit anderer zu ermöglichen. Das sind Mittel, welche Du anders verwenden möchtest, zum Beispiel um an ein journalistisches Projekt zu spenden, das Korruption bei den öffentlich-rechtlichen Anstalten aufdeckt.

Titel: Re: Schutzbereich des Art. 2 GG eröffnet, wenn Art. 10 EMRK missachtet wird?
Beitrag von: marga am 08. Januar 2019, 12:14
(...) Jetzt verstanden?

Klare Sache, NEIN!

Guggst du hier:

Zitat
(...)
Dass die Gläubigerin eine Behörde wäre, ergebe sich zudem aus § 1 LVwVfG.
Dass § 2 LVwVfG klar ausspricht, dass dieses Gesetz für den SWR nicht gilt, stehe dem nicht entgegen.
Man habe damit nur vermeiden wollen, dass die Anwendung rheinland-pfälzischen Rechts neben baden-württembergischen Recht „Schwierigkeiten“ bereite.
Damit steht die grundgesetzliche fixierte föderale Struktur der Bundesrepublik in Frage;
die Bindung an unterschiedliche Landesgesetze ist Ausfluss davon. (...)
Quelle: LG Tübingen Beschluß vom 9.12.2016, 5 T 280/16,
Verwaltungsvollstreckung: Behördeneigenschaft des Südwestrundfunks als Voraussetzung der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=21647 (http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=21647)

Wenn ein Richter eines Deutschen Landgerichts die Behördentätigkeit des SWR anzweifelt, dann muß der Eu-GH Klarheit schaffen, was mit Urteil vom 13.12.2018 AZ. C 492/17, geschehen ist.  >:(
Vorlage zur Vorabentscheidung – Staatliche Beihilfen – Art. 107 Abs. 1 AEUV – Art. 108 Abs. 3 AEUV – Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten – Finanzierung – Regelung eines Mitgliedstaats, nach der alle Erwachsenen, die Inhaber einer Wohnung im Inland sind, zur Entrichtung eines Beitrags an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verpflichtet sind.
Quelle: http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=F2E201BD2356CF6142B8FE3266B7FC97?text=&docid=208961&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=5952528 (http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=F2E201BD2356CF6142B8FE3266B7FC97?text=&docid=208961&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=5952528)

PS.
Zitat
(...) 2. Die Art. 107 und 108 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren, die öffentlich-rechtlichen Sendern vom allgemeinen Recht abweichende Befugnisse einräumt, die es ihnen erlauben, die Zwangsvollstreckung von Forderungen aus rückständigen Rundfunkbeiträgen selbst zu betreiben, nicht entgegenstehen.
>:(
Quelle: http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=F2E201BD2356CF6142B8FE3266B7FC97?text=&docid=208961&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=5952528 (http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=F2E201BD2356CF6142B8FE3266B7FC97?text=&docid=208961&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=5952528)

Kommentar einer fiktiven Person

Die LRAn sind keine Behörden aufgrund abweichender Befugnisse. Damit entfällt der ganze EMRK-Kram ("without interference by public authority")  >:(
Titel: Re: Schutzbereich des Art. 2 GG eröffnet, wenn Art. 10 EMRK missachtet wird?
Beitrag von: pinguin am 08. Januar 2019, 14:36
Wie kann hieraus eine Rechtswidrigkeit des Rundfunkbeitragstaatsvertrages abgeleitet werden ?
Darum geht es doch auch gar nicht!

User Marx hat es dagegen völlig richtig erfasst, wenn er schreibt:

Zitat
Deine Handlungsfreiheit wird beschränkt - im Bereich der Meinungsfreiheit.
Wobei es korrekterweise heißen müsste: "Meinungs- und Informationsfreiheit"

@marga
Zitat
bei Anwendung des Artikel 10 EMRK als Vorrang vor Bundesrecht, interessiert absolut keinen Gerichtsvollzieher der Kommune, bzw. den Vollziehungsbeamten vom Finanzamt.
Art. 10 EMRK ist Bundesrecht und selbst verständlich auch für alle GV bindend.

Bitte lese doch einfach mal in meiner Signatur, daß bereits das BVerfG so entschieden hat.

Nochmal: die EMRK ist eine vom Bund gesetzte Norm!

Zitat
Wenn ein Richter eines Deutschen Landgerichts die Behördentätigkeit des SWR anzweifelt, dann muß der Eu-GH Klarheit schaffen, was mit Urteil vom 13.12.2018 AZ. C 492/17, geschehen ist.
Klarheit besteht da gar keine, weil, wenn der EuGH entschieden hätte, daß der SWR eine Behörde sei, stünde dem EGMR Case of ÖRR Austria vs. Österreich entgegen, wonach ein ÖRR eine nichtstaatliche Organisation darstellt.

Geklärt ist gar nix; es wurde vom EuGH allenfalls herausgestellt, daß eu-beihilferechtlich alles klar geht. Mit dem Bereich der Abgabe, also mit der Relation Staat zu Bürger, bzw. Bürger zu ÖRR, hat diese Entscheidung mangels passender Kläger nix zu tun. Geklärt ist also nur die Relation Staat zu ÖRR.

Zitat
Die LRAn sind keine Behörden aufgrund abweichender Befugnisse. Damit entfällt der ganze EMRK-Kram ("without interference by public authority") 
Nö, der entfällt gar nicht, weil sich jede Behörde daran zu halten hat, auch Dein VG oder Deine Stadtkasse, die beide hier selbst keine Einflußnahme in Dein Medienverhalten vornehmen dürfen.

Was Ihr Euch immer auf die LRA versteift ist mir unbegreiflich.
Titel: Re: Schutzbereich des Art. 2 GG eröffnet, wenn Art. 10 EMRK missachtet wird?
Beitrag von: marga am 08. Januar 2019, 15:07
Werter user @pinguin,
mal zum Sachverhalt zurückkehrend.
Selbst wenn eine fiktive Person behauptet:

(...) Geklärt ist gar nix; es wurde vom EuGH allenfalls herausgestellt, daß eu-beihilferechtlich alles klar geht. Mit dem Bereich der Abgabe, also mit der Relation Staat zu Bürger, bzw. Bürger zu ÖRR, hat diese Entscheidung mangels passender Kläger nix zu tun. Geklärt ist also nur die Relation Staat zu ÖRR.

und weiter:

Was Ihr Euch immer auf die LRA versteift ist mir unbegreiflich.

Dann muss dem user dieses Forums, der mit klarem Verstand ausgeprägt ist, aufleuchten, dass werter user @pinguin keine Gerichtsurteile akzeptiert.
Er möge deshalb bitte wegen der Nichtakzeptanz selbst den von ihm beschriebenen Weg gehen und selbst Klage erheben, derweil nicht gegen die LRAn.
Wer ist der „Gegner“ in diesem Forum?
Es ist die LRA und sonst niemand.  ;)
Titel: Re: Schutzbereich des Art. 2 GG eröffnet, wenn Art. 10 EMRK missachtet wird?
Beitrag von: pinguin am 08. Januar 2019, 17:13
Selbst wenn eine fiktive Person behauptet:
Das ist nur keine Behauptung; lies Dich doch einfach in diese EuGH-Entscheidung ein.

Zitat
Dann muss dem user dieses Forums, der mit klarem Verstand ausgeprägt ist, aufleuchten, dass werter user @pinguin keine Gerichtsurteile akzeptiert.
Wer ist es, der keine Gerichtsurteile akzeptiert? Wer ist es denn, der sich über BVerfG - 2 BvR 1481/04 - Rn. 30 zur Einhaltepflicht der EMRK hinwegsetzt? Bin ich das, oder sind es nicht eher die Gerichte und Behörden?

Zitat
Wer ist der „Gegner“ in diesem Forum?
All jene, die sich über Grundrechte hinwegsetzen, obwohl sie diese, bspw. von Amts wegen, einzuhalten haben.

Die LRA ist mein Gegner jedenfalls nicht; man kann nämlich nicht sinnvoll jemanden haftbar machen, der sich in eigener Sache auf das gleiche Recht stützen darf. Haftbar ist jener, der Recht unparteiisch zu gewährleisten hat, dieses aber parteiisch und einseitig praktiziert.

Was meinst Du, warum ausgerechnet in 2010 die EMRK erneut im Bundesgesetzblatt publiziert worden ist? Ein Fingerzeig seitens der Bundesregierung, daß die Länder bei ihrer in 2010 begonnenen, bzw. da bereits andauernden Rundfunkfinanzierungsneugestaltung nicht völlig frei in der Ausgestaltung sind.

Was meinst Du, warum alleine eine Schickschuld seitens des Gesetzgebers definiert worden ist und weder ein Holrecht durch die LRA noch eine Direktanmeldung durch die LRA verankert worden sind?

Ganz genau aus dem Grund, weil es dem Staat gemäß Art. 10 EMRK, (Bundesrecht), verwehrt ist, in die Meinungs- und Informationsfreiheit all jener Personen einzugreifen, die sich gemäß Art. 34 EMRK, (Bundesrecht), auf die EMRK, (Bundesrecht), stützen dürfen und es hierzu bereits Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes hat, siehe eben jene BVerfG - 2 BvR 1481/04 - Rn. 30, wonach es zur Bindung an Recht und Gesetz gemäß Art. 20 GG gehört, die EMRK, (weil Bundesrecht), einzuhalten.

Nehmen wir als Fallkonstellation, daß Du Dich selbst für Rundfunk als Dein Informationsmedium entschieden hast; die im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag definierte Schickschuld, die quasi beinhaltet, eine in Anspruch genommene Dienstleistung zu finanzieren, würde hier keinen Eingriff in Art. 10 EMRK darstellen und auch nicht in Art. 2 GG, weil Du Dich für Rundfunk entschieden hast und es nur rechtens sein kann, diesen dann auch zu bezahlen.

Nehmen wir hier als Fallkonstellation, daß Du Dich nicht für Rundfunk als Dein Informationsmedium  entschieden hast; die im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag definierte Schickschuld würde hier bedeuten, eine nicht in Anspruch genommene Dienstleistung finanzieren zu müssen. Hier würde es freilich einen Eingriff in Art. 10 EMRK darstellen und auch Art. 2 GG berühren, wenn Dich der Staat dazu nötigen würde, den Rundfunk zu finanzieren, weil Dir diese Mittel dann garantiert für Medien Deiner Wahl fehlen und insofern Deine Handlungsfreiheit beeinträchtigt ist.

Wenn sich Dein VG über die EMRK, (Bundesrecht), hinwegsetzt, handelt es außerhalb der bundesrepublikanisch verankerten Bindung an Recht und Gesetz, (Art. 20 GG), und damit insgesamt außerhalb des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. (BVerfG - 2 BvR 1481/04)

Und, nein, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag steht dem Grundgesetz nicht entgegen, wie neuerlich vom BVerfG entschieden worden ist; dem Grundgesetz steht allerdings entgegen, wenn die EMRK, (Bundesrecht), nicht eingehalten wird.

Die Behörden und Gerichte der Länder wie des Bundes sind verpflichtet, bei all ihrem Tun stets einen konventionsgemäßen Zustand zu gewährleisten. (BVerfG - 2 BvR 1481/04)

Und nun frage ich Dich und alle anderen User allen Ernstes, was daran konventionsgemäß sein soll, wenn ein Rundfunknichtnutzer zur Finanzierung des Rundfunks herangezogen wird?

Art. 10 EMRK, (Bundesrecht), zur Informations- und Meinungsfreiheit:
"without interference by public authority"

Der Part mit rundfunknutzenden Geringverdienern, die von der Zahlung des Rundfunkbeitrages eigentlich allesamt befreit gehören, ist noch mal ein ganz anderer und gehört hier nicht behandelt.
Titel: Re: Schutzbereich des Art. 2 GG eröffnet, wenn Art. 10 EMRK missachtet wird?
Beitrag von: marga am 08. Januar 2019, 17:51
(...) Art. 10 EMRK, (Bundesrecht), zur Informations- und Meinungsfreiheit:
"without interference by public authority"

Genau das ist es doch, „ohne behördliche Einmischung“, die LRA ist keine Behörde und mischt sich deshalb ein, in die Zwangsvollstreckungen und in die Gesetzesentwürfe der Landesregierungen, weil sie das darf und es wird von der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Deutschland akzeptiert, wegen vom allgemeinen Recht abweichender Befugnis (allgemeines Recht ist doch deine EMRK, ist doch Bundesrecht, ist doch Landesrecht etc.). Wäre die LRA eine Behörde, dann kann ich diesen Spruch verstehen ("without interference by public authority"), weil dann die LRA dies alles nicht dürfte.
User @marga ist im völlig falschen Film!  ;)
User @marga klingt sich aus, aus dieser „Unendlichen Geschichte“  ::)
Titel: Re: Schutzbereich des Art. 2 GG eröffnet, wenn Art. 10 EMRK missachtet wird?
Beitrag von: pinguin am 08. Januar 2019, 19:45
Wäre die LRA eine Behörde, dann kann ich diesen Spruch verstehen ("without interference by public authority"), weil dann die LRA dies alles nicht dürfte.
Und wieso willst Du nicht verstehen, daß die Behörden a la Stadtkasse dies auch nicht dürfen? Auch sie dürfen keine Einflußnahme in das Medienverhalten der Personen vornehmen! Und genau das tun sie aber, wenn sie Rundfunknichtnutzer zur Zahlung nötigen!
Titel: Re: Schutzbereich des Art. 2 GG eröffnet, wenn Art. 10 EMRK missachtet wird?
Beitrag von: Lev am 08. Januar 2019, 20:33
@ P
Wäre die LRA eine Behörde, dann kann ich diesen Spruch verstehen ("without interference by public authority"), weil dann die LRA dies alles nicht dürfte.
Und wieso willst Du nicht verstehen, daß die Behörden a la Stadtkasse dies auch nicht dürfen? Auch sie dürfen keine Einflußnahme in das Medienverhalten der Personen vornehmen! Und genau das tun sie aber, wenn sie Rundfunknichtnutzer zur Zahlung nötigen!

Das ist deine Auffassung und sie ist einmal mehr falsch! Die Stadtkasse leistet tatsächlich Amtshilfe im Rahmen der Vollstreckung. D.h. die Stadtkasse schreitet erst ein, wenn der Materiell-rechtliche Teil des Verfahrens geschlossen wurde (also unanfechtbar geworden ist). Sie haben somit weder Einfluss auf das "Medienverhalten" wie du schreibst, noch auf den Rundfunk. Sie treiben ausschließlich bei.

Im Übrigen hat N. die Materie verstanden!  Ich würde mir wünschen du könntest das auch, aber das Leben ist bekanntlich kein Ponyhof. 
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29764.msg186542.html#msg186542

Lev
Titel: Re: Schutzbereich des Art. 2 GG eröffnet, wenn Art. 10 EMRK missachtet wird?
Beitrag von: pinguin am 08. Januar 2019, 21:38
Die Stadtkasse leistet tatsächlich Amtshilfe im Rahmen der Vollstreckung.
Amtshilfe für ein Unternehmen in Wettbewerb? (BGH KZR 31/14, Rn. 2 & 29), Amtshilfe für eine nichtstaatliche Organisation? (EGMR Case of ÖRR Austria vs. Österreich).

Und, noch einmal, es geht nicht um eine evtl. Rechtswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages.

User Marx hat es richtig verstanden.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29764.msg186550.html#msg186550 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29764.msg186550.html#msg186550)
Titel: Re: Schutzbereich des Art. 2 GG eröffnet, wenn Art. 10 EMRK missachtet wird?
Beitrag von: PersonX am 08. Januar 2019, 21:52
PersonX liegt ein Beschluss vor, in welchem ein Richter kraft Richterrecht erklärt, MDR sei eine Behörde. Das Verfahren liegt zwar nun beim OVG, aber dort war die Beurteilung bislang ähnlich. Der MDR - kraft Richter als Behörde tituliert - greift sehr wohl nicht in mein Medienverhalten ein. Der Eingriff erfolgt bereits durch das Parlament, als es das Zustimmungsgesetz beschlossen hat.

Nun verklage mal ein Parlament ;)

Der Anwalt, befragt, wann man gegen ein Gesetz vorgehen kann:
Wenn man davon betroffen ist, sonst nur im ersten Jahr.
So gesehen ist jedes Gesetz angreifbar.

Das Problem bisher:
Die Richter wollen nicht so richtig, denn sie prüfen nur anhand des Gesetzes, aber wollen anscheinend das Gesetz selbst nicht prüfen. Sie schauen schlicht weg. Damit das Gesetz formal bereits nicht falsch wird, können/ dürfen keine Einschränkungen erkannt werden, weil wenn es welche gäbe, das Gesetz diese bezeichnen muss. Deswegen wird alles verbogen.
Die Gesetze enthalten keine Auflistung der Einschränkungen.

Wichtig für das Verstehen:
Die Einschränkung muss nicht im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag stehen sondern im Gesetz, dem Zustimmungs- oder Transformationsgesetz oder sogar bereits im Gesetz zum ersten Rundfunkstaatsvertrag.

Und zweitens muss diese Einschränkung auch noch zulässig sein.

Nun hat das Bundesverfassungsgericht ein paar Sachen geprüft und für okey erklärt und hier und dort keine Einschränkung sehen wollen. Erklärtes Ziel kann nur gewesen sein:
Weil sonst die Gesetze zur Zustimmung bereits formal falsch sind.

Und jetzt schaut mal auf die alten Beschlüsse zum prohibitiven Charakter - siehe u.a. auch unter
"prohibitiver Charakter" des Rundfunkbeitrags
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11749.0.html
und der Feststellung des Bundesverwaltungsgericht und der aktuellen Entscheidung von 18.07.2018 des Bundesverfassungsgerichts.

Aktuell reicht der Beitrag von der Höhe aus, von anderen Angeboten abgehalten zu werden, insbesondere wenn keine Rundfunknutzung angestrebt ist. Der Beitrag hat sogar das erklärte Ziel dazu, weil er unausweichlich ist. Nichtnutzung ist kein Härtefall. Auf die aktuelle Höhe des Beitrags kommt es deshalb nicht mehr an. Bereits ein Cent reicht so gesehen aus, damit eine Zeitung oder Buch - schlimmer noch: Essen - nicht mehr bezahlbar ist. Das haben die Richter bisher einfach nicht sehen wollen. Sie schauen ja so offensichtlich weg.

Naja was soll man also machen ;)

Sittenwidrigkeit anzeigen - immer und immer wieder, denn es kommt dabei nicht auf das Normverständnis der Richters an, sondern auf das der gewöhnlichen durchschnittlich Verständigen.
Titel: Re: Schutzbereich des Art. 2 GG eröffnet, wenn Art. 10 EMRK missachtet wird?
Beitrag von: marga am 09. Januar 2019, 10:00
Zum aktuellen Anlass, hier eine Formulierung, wie sie besser nicht sein kann ...

Zitat
(...) So ist „das Behördendenken in den Funkhäusern“ weit verbreitet, „obwohl in keinem Rundfunkgesetz … steht, daß die Leute in den … Anstalten wie Finanzbeamte bezahlt, behandelt, befördert und beschützt werden sollten.
Das hat sich dank der weitsichtigen Hinterlist der … Parteien eingebürgert, und nun sind die Journalisten von ihren Gönnern so abhängig wie höhere Beamte und leiden auch so gleichgültig“, so Ex-Chefredakteur E. Elitz (Stuttgart).
Und Ex-WDR-Abteilungsleiter Berger:
„Die in Jahrzehnten gewachsene Beamtenmentalität mache es den meisten ARD-Redaktionen unmöglich, auf den Wettbewerb mit Sinn und Verstand zu reagieren“. (...)
  >:D

Weiterlesen unter
Dossier "Rundfunk-Agenda 2020" (von Hans-Jürgen Kupka)
Konzept für eine Strukturreform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29746.0.html
Titel: Re: Schutzbereich des Art. 2 GG eröffnet, wenn Art. 10 EMRK missachtet wird?
Beitrag von: Dr. Oggelbecher am 13. Januar 2019, 22:45
Auf Seite 1 wird Art. 20 GG zumindest angeschnitten.

Zum Thema "Schutzbereich es Art. 2 GG" möchte ich zitieren aus
Behörde? Ausführ. v. Landesrecht/ Legitimationszusammenh./ Selbsttitulierg.?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28486.msg179381.html#msg179381
Zitat von: Hömig/Wolff, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 11. Auflage 2016: Artikel 20, Rn. 1
Staatsakte, die gegen die Prinzipien des Art. 20 GG verstoßen, stellen zugleich einen Verstoß gegen Art. 2(1) GG dar, da sie – als nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung gehörend – die freie Entfaltung der Persönlichkeit nicht wirksam beschränken können (vgl. BverfGE 6, 41 ; 20, 154 f.).
Europarecht ist nachrangig gegenüber dem Verfassungsrecht.

Ich hoffe, ich bin mit diesem Beitrag nicht zu weit weg vom Thema!
Titel: Re: Schutzbereich des Art. 2 GG eröffnet, wenn Art. 10 EMRK missachtet wird?
Beitrag von: pinguin am 14. Januar 2019, 00:49
Europarecht ist nachrangig gegenüber dem Verfassungsrecht.
Das ist nicht ganz richtig; steht das Recht der Europäischen Union nationalem Recht entgegen, führt dieses zur Nichtanwendbarkeit des nationalen Rechts.

In Bestätigung dazu sowohl der EuGH C?234/17, Rn. 37 "so dass mit den Grundrechten unvereinbare Maßnahmen in der Union nicht zulässig sind", als auch das BVerfG 2 BvR 859/15, Rn. 57 "Anwendungsvorrang des Unionsrechts".

Was jetzt die Verträge des Europarates anbelangt, die sind, soweit ratifiziert, nationales Recht, also Bundesrecht.

Was glaubst Du, warum das BVerfG die obige Rechtsache mit der EZB dem EuGH vorgelegt hat?
Titel: Re: Schutzbereich des Art. 2 GG eröffnet, wenn Art. 10 EMRK missachtet wird?
Beitrag von: Dr. Oggelbecher am 16. Januar 2019, 21:16
Was glaubst Du, warum das BVerfG die obige Rechtsache mit der EZB dem EuGH vorgelegt hat?
Im Zweifelsfall, weil es selbst nicht mehr weiß, was es tut :P

Aber die Frage im Thema lautet ja, ob Schutzbereich Verfassungsrecht eröffnet, wenn Europarecht missachtet. Wenn Verfassungs- (nicht Bundes-)Recht nachrangig gegenüber dem Europarecht wäre, müsste man diese Frage doch gar nicht stellen. Ich meine auch, dass das Subsidiaritätsprinzip verlangt, dass die Mitgliedsstaaten das Europarecht in Bundesrecht übernehmen (d.h., etwas dafür tun müssen). Zuletzt wäre ja Art. 1 GG verletzt, wenn (vermeintlich) höherrangiges Europarecht verlangen könnte, dass Grundrechte z.B. unverhältnismäßig eingeschränkt werden. Wenn EU-Recht den höchsten Rang bekommen soll, müsste die BRD schon aufgelöst werden und der EU-Supersaat mit seiner eigenen Verfassung her und wir können dem Gleichheitsprinzip der Demokratie lebewohl sagen.

Was? Die großen Parteien sind schon dabei? Ich bin ja schon ruhig  >:D
Titel: Re: Schutzbereich des Art. 2 GG eröffnet, wenn Art. 10 EMRK missachtet wird?
Beitrag von: pinguin am 16. Januar 2019, 21:54
@ Dr. Oggelbecher

Allen Ernstes, ließt Du, was geschrieben wird? Die EMRK ist Bundesrecht; letztmalig in 2010 im Bundesgesetzblatt publiziert.
(Die Forensuche nach dem Link sollte erfolgreich sein).

Es stehen in diesem Thema hier also 2 Bestimmungen des Bundes nebeneinander; die eine Bestimmung, (Art. 5 GG), als Grundrecht, die zweite Bestimmung, (Art.10 EMRK), als eine mit dem Wortlaut "without interference by public authority" dieses Grundrecht spezifizierende Bestimmung.

Daß die EMRK ihren Ursprung im Europarecht hat, (die Bindungswirkung entspringt dem int. Völkerrecht), ist kein Gegenstand dieses Themas.
Titel: Re: Schutzbereich des Art. 2 GG eröffnet, wenn Art. 10 EMRK missachtet wird?
Beitrag von: pinguin am 20. Januar 2019, 00:42
Das Bundesverfassungsgericht bestätigt mit seiner damaligen Entscheidung, daß ein Eingriff in den Art. 5, Abs. 1 GG den Schutzbereich des Art. 2 GG eröffnet, schreibt es doch:

BVerfGE 27, 71 - Leipziger Volkszeitung
Beschluß des Ersten Senats vom 3. Oktober 1969 - 1 BvR 46/65 -
***
https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv027071.html
Vollzitat Rn. 28
Zitat
Für die in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Informationsfreiheit sind danach zwei Komponenten wesensbestimmend. Einmal ist es der Bezug zum demokratischen Prinzip des Art. 20 Abs. 1 GG: Ein demokratischer Staat kann nicht ohne freie und möglichst gut informierte öffentliche Meinung bestehen. Daneben weist die Informationsfreiheit eine individualrechtliche, aus Art. 1, Art. 2 Abs. 1 GG hergeleitete Komponente auf. Es gehört zu den elementaren Bedürfnissen des Menschen, sich aus möglichst vielen Quellen zu unterrichten, das eigene Wissen zu erweitern und sich so als Persönlichkeit zu entfalten. Zudem ist in der modernen Industriegesellschaft der Besitz von Informationen von wesentlicher Bedeutung für die soziale Stellung des Einzelnen. Das Grundrecht der Informationsfreiheit ist wie das Grundrecht der freien Meinungsäußerung eine der wichtigsten Voraussetzungen der freiheitlichen Demokratie (vgl. BVerfGE 7, 198 [208 (http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv007198.html#208)]). Erst mit seiner Hilfe wird der Bürger in den Stand gesetzt, sich selbst die notwendigen Voraussetzungen zur Ausübung seiner persönlichen und politischen Aufgaben zu verschaffen, um im demokratischen Sinne verantwortlich handeln zu können. Mit zunehmender Informiertheit erkennt der Bürger Wechselwirkungen in der Politik und ihre Bedeutung für seine Existenz und kann daraus Folgerungen ziehen; seine Freiheit zur Mitverantwortung und zur Kritik wächst. Nicht zuletzt können die Informationen den Einzelnen befähigen, die Meinungen anderer kennenzulernen, sie gegeneinander abzuwägen, damit Vorurteile zu beseitigen und Verständnis für Andersdenkende zu wecken.

Daneben wäre sogar zu erkennen, daß selbst Art.1 GG betroffen ist, wenn es jemandem defaktisch verwehrt wird, seine individuellen aus Art. 5 GG abgeleiteten Rechte realisieren zu können, in dem ihm/ihr die Mittel dazu seitens des Staates entzogen werden.

Erwähnt sei auch, daß diese Entscheidung in Rn. 29ff. aus Art. 10 EMRK zitiert.

Im Lichte der hier nun zitierten Entscheidung kann die im Titel formulierte Frage bejaht werden.


***Edit "Bürger": Der Wichtigkeit und mehrfachen Erwähnung im Forum wegen, wurde zur Leipziger-Volkszeitung-Entscheidung des BVerfG ein eigenständiger Thread eröffnet - siehe und diskutiere unter
BVerfG, Leipziger-Volkszeitung-Entscheid.: Informations-/Rezipientenfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36695.0
Titel: Re: Schutzbereich des Art. 2 GG eröffnet, wenn Art. 10 EMRK missachtet wird?
Beitrag von: Lev am 20. Januar 2019, 12:03
@ P
Zitat
Das Bundesverfassungsgericht bestätigt mit seiner damaligen Entscheidung, daß ein Eingriff in den Art. 5, Abs. 1 GG den Schutzbereich des Art. 2 GG eröffnet,
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29764.msg187298.html#msg187298

Es tut mir leid, aber das steht da nicht!
Im Übrigen, ist  vom Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG die Rede.

Lev
Titel: Re: Schutzbereich des Art. 2 GG eröffnet, wenn Art. 10 EMRK missachtet wird?
Beitrag von: pinguin am 20. Januar 2019, 17:13
Es tut mir leid, aber das steht da nicht!
Doch, das steht dort.

Alleine der Satz

Zitat
Daneben weist die Informationsfreiheit eine individualrechtliche, aus Art. 1, Art. 2 Abs. 1 GG hergeleitete Komponente auf.

stellt die beharrlich von Dir geleugnete Verbindung des Art. 5 GG zum Art. 2 GG her, und darüberhinaus auch zum Art. 1 GG, von dessen Einhaltepflicht übrigens im ganzen Bundesgebiet kein staatlicher Mitarbeiter je befreit werden kann.

Siehe hierzu:

Zitat
§ 36 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit
(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.
(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn die Bedenken fortbestehen, an die nächst höhere Vorgesetzte oder den nächst höheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen oder Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.
(3) Wird von den Beamtinnen oder Beamten die sofortige Ausführung der Anordnung verlangt, weil Gefahr im Verzug besteht und die Entscheidung der oder des höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend. Die Anordnung ist durch die anordnende oder den anordnenden Vorgesetzten schriftlich zu bestätigen, wenn die Beamtin oder der Beamte dies unverzüglich nach Ausführung der Anordnung verlangt.

Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG)
https://www.gesetze-im-internet.de/beamtstg/BJNR101000008.html (https://www.gesetze-im-internet.de/beamtstg/BJNR101000008.html)

Bei "die Würde des Menschen" sind wir bei Art. 1 GG, der da lautet:

Zitat
Art 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/BJNR000010949.html (https://www.gesetze-im-internet.de/gg/BJNR000010949.html)

Und da sind wir dann auch schon wieder bei Art. 5 GG, einem der Artikel des Grundgesetzes, der eine Fülle an formulierten Grundrechten enthält, jedenfalls für alle, die sich darauf stützen dürfen.

Der von User Lev eingebrachte Hinweis, daß das Bundesverfassungsgericht nur von Art. 5, Abs. 1 Satz 1 GG schreibt, ist für dieses Thema hier überhaupt nicht hinderlich, steht doch definiert:

Zitat
Art 5
 (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.
Und genau auf dieses Wörtchen mit roter Hervorhebung kommt es an:

u n g e h i n d e r t

Es bleibt daher bei meiner Aussage, daß jeder Rundfunknichtnutzer daran gehindert wird, seine finanziellen Mittel für Medien seiner Wahl aufzuwenden, wenn er diese nach dem Gutdünken des Staates trotz ausdrücklicher Rundfunkabstinenz für den vom Staat präferierten Rundfunk aufzuwenden hat.
Titel: Re: Schutzbereich des Art. 2 GG eröffnet, wenn Art. 10 EMRK missachtet wird?
Beitrag von: marga am 20. Januar 2019, 17:37

u n g e h i n d e r t


Eine fiktive Person meint dazu, dass dieses "ungehindert" sich als "physikalisch", also "körperlich", herausstellte, derweil das BVerfG dies nicht als "kostenlos" tituliert und damit meint, dass die ÖRR finanziert werden müssen. Hab das Urteil nicht parat, aber vielleicht kann es jemand einstellen.  ;)


Titel: Re: Schutzbereich des Art. 2 GG eröffnet, wenn Art. 10 EMRK missachtet wird?
Beitrag von: PersonX am 20. Januar 2019, 18:04

Gemeint ist dieses?
https://openjur.de/u/180844.html

In dem Urteil -https://openjur.de/u/593021.html  - ging es darum, dass die Klägerin diesen Rundfunk kostenlos wollte, darum geht es hier aber nicht. Es geht darum um ungehindert seine Wahl aus zu üben, dass die Wahl dabei auf Angebote fällt, welche Kosten verursachen steht der freien Wahl dann entgegen, wenn die finanziellen Mittel fehlen oder die Angebote fehlen in Folge von Verdrängung.


"physikalisch", also "körperlich"-> Bargeld, PersonX fehlen 7x Stück a 2 Euro, 1x 1 Stück a 1 Euro und 1x 1 Stück a 50 Cent monatlich.
Das sind doch physikalische Körper oder nicht?
Titel: Re: Schutzbereich des Art. 2 GG eröffnet, wenn Art. 10 EMRK missachtet wird?
Beitrag von: gez-negativ am 20. Januar 2019, 22:13
@pinguin,

Du hast das Thema sehr schön herausgearbeitet. Ich denke, ich kann dir folgen. Ich bin da ganz deiner Meinung. Es ist für mich stimmig.

Das eigentliche Problem ergibt sich daraus, dass, wie du schreibst, die Gerichtsbarkeit und die staatlichen Stellen sich nicht an geltendes Recht halten. Die, die zur Einhaltung des GG und Art. 10 EMRK verpflichtet sind, treten es mit Füßen.
Es wird z.T. auf Zuruf gearbeitet, wie im Fall der Meldedaten.
Die Frage ist, wie man diese Willkür, die seit 2013 in Punkto Rundfunk gelebt wird, beseitigen kann?
Titel: Re: Schutzbereich des Art. 2 GG eröffnet, wenn Art. 10 EMRK missachtet wird?
Beitrag von: pinguin am 21. Januar 2019, 09:43
Das eigentliche Problem ergibt sich daraus, dass, wie du schreibst, die Gerichtsbarkeit und die staatlichen Stellen sich nicht an geltendes Recht halten.
Das ist nur die halbe Wahrheit; die andere läßt sich hieraus

Re: Über den Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.msg141434.html#msg141434 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.msg141434.html#msg141434)

in dieser dort zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, (2 BvR 2169/13), bricht Art. 5 Abs. 1 EMRK via Art. 31 GG den §28 Abs. 1 Nr. 1 des Polizeigesetzes des Landes Baden-Württemberg, weil grundsätzlich bereits einfaches Bundesrecht jede Art von Landesrecht bricht, welches sich außerhalb der vom Bund gesetzten Norm bewegt. (Siehe hierzu auch BVerfG 2 BvN 1/95).

Und insbesodnere Rn. 62 der ebenfalls zitierten Entscheidung des BVerfG, (2 BvR 1481/04), läßt doch eigentlich überhaupt keine Fragen offen?

Zitat
[...] Das Grundgesetz weist mit Art. 1 Abs. 2 GG dem Kernbestand an internationalen Menschenrechten einen besonderen Schutz zu. Dieser ist in Verbindung mit Art. 59 Abs. 2 GG die Grundlage für die verfassungsrechtliche Pflicht, auch bei der Anwendung der deutschen Grundrechte die Europäische Menschenrechtskonvention in ihrer konkreten Ausgestaltung als Auslegungshilfe heranzuziehen (vgl. BVerfGE 74, 358 <370>). Solange im Rahmen geltender methodischer Standards Auslegungs- und Abwägungsspielräume eröffnet sind, trifft deutsche Gerichte die Pflicht, der konventionsgemäßen Auslegung den Vorrang zu geben. [...]

Heißt letztlich doch ganz konkret; wer sich nicht daran hält, obwohl er dazu verpflichtet ist, ist schlicht ein Gegner der bundesrepublikanischen Rechtsordnung?

Zitat
Die Frage ist, wie man diese Willkür, die seit 2013 in Punkto Rundfunk gelebt wird, beseitigen kann?
U. U. darf, kann und muß auch der Bund als Vertragspartner des Europarates in seinem Verantwortungsbereich einen konventionsgemäßen Zustand gewährleisten, denn genau dazu ist der Bund als "Hohe Vertragspartei" kraft Art. 1 EMRK verpflichtet:

Zitat
Artikel 1 – Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte
Die Hohen Vertragsparteien sichern allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen die in Abschnitt I bestimmten Rechte und Freiheiten zu.
Man kann den Bund hier also ohne weiteres voll in Verantwortung nehmen; dieser Art. 1, (ein Schelm, wer böses dabei denkt), ist der einzige Artikel der Konvention, der, mangels Hervorhebung, gern überlesen wird. Auch mir ist der nicht sofort aufgefallen.
Titel: Re: Schutzbereich des Art. 2 GG eröffnet, wenn Art. 10 EMRK missachtet wird?
Beitrag von: Lev am 21. Januar 2019, 16:57
@ P  - # 24, 25, 26
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29764.msg187298.html#msg187298

______________________________Um was es geht...__________________________________________________________
P war der Auffassung, dass das Vollzitat in RN: 28 folgende Erkenntnis liefert.
Das Bundesverfassungsgericht bestätigt mit seiner damaligen Entscheidung, daß ein Eingriff in den Art. 5, Abs. 1 GG den Schutzbereich des Art. 2 GG eröffnet, schreibt es doch:        >>>  dann folgte das Vollzitat RN:28

Lev war anderer Meinung!
Es tut mir leid, aber das steht da nicht!


_______________________Nun das Vollzitat RN:28_______________________________________________________________
Zitat
Für die in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Informationsfreiheit sind danach zwei Komponenten wesensbestimmend. Einmal ist es der Bezug zum demokratischen Prinzip des Art. 20 Abs. 1 GG: Ein demokratischer Staat kann nicht ohne freie und möglichst gut informierte öffentliche Meinung bestehen. Daneben weist die Informationsfreiheit eine individualrechtliche, aus Art. 1, Art. 2 Abs. 1 GG hergeleitete Komponente auf. Es gehört zu den elementaren Bedürfnissen des Menschen, sich aus möglichst vielen Quellen zu unterrichten, das eigene Wissen zu erweitern und sich so als Persönlichkeit zu entfalten. Zudem ist in der modernen Industriegesellschaft der Besitz von Informationen von wesentlicher Bedeutung für die soziale Stellung des Einzelnen. Das Grundrecht der Informationsfreiheit ist wie das Grundrecht der freien Meinungsäußerung eine der wichtigsten Voraussetzungen der freiheitlichen Demokratie (vgl. BVerfGE 7, 198 [208]). Erst mit seiner Hilfe wird der Bürger in den Stand gesetzt, sich selbst die notwendigen Voraussetzungen zur Ausübung seiner persönlichen und politischen Aufgaben zu verschaffen, um im demokratischen Sinne verantwortlich handeln zu können. Mit zunehmender Informiertheit erkennt der Bürger Wechselwirkungen in der Politik und ihre Bedeutung für seine Existenz und kann daraus Folgerungen ziehen; seine Freiheit zur Mitverantwortung und zur Kritik wächst. Nicht zuletzt können die Informationen den Einzelnen befähigen, die Meinungen anderer kennenzulernen, sie gegeneinander abzuwägen, damit Vorurteile zu beseitigen und Verständnis für Andersdenkende zu wecken.
BVerfGE 27, 71 - Leipziger Volkszeitung
Beschluß des Ersten Senats vom 3. Oktober 1969 - 1 BvR 46/65 -
***
https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv027071.html


___________________________Frage dazu:_______________________________________________________________

Wo in diesem Vollzitat, bzw. dem Urteil wird bestätigt, dass der Schutzbereich des Art. 2 GG eröffnet wird?   

Nirgendwo... Danke!   :)



____________________________________________________________________________________________________
____________________________________________________________________________________________________
____________________________Lev hat den Eindruck,,,_____________________________________________________
dass P aus allem möglichen Erkenntnis zieht, selbst aus Umständen, die gar nicht vorhanden sind.   


_______________________Ein Beispiel für nicht vorhandene Umstände:________________________________________

Das Grundgesetz Art. 5 Abs. 1 Satz 1
Zitat
Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.

P. stellt hier anschließend fest:       
Und genau auf dieses Wörtchen mit roter Hervorhebung kommt es an:

u n g e h i n d e r t

Es bleibt daher bei meiner Aussage, daß jeder Rundfunknichtnutzer daran gehindert wird, seine finanziellen Mittel für Medien seiner Wahl aufzuwenden, wenn er diese nach dem Gutdünken des Staates trotz ausdrücklicher Rundfunkabstinenz für den vom Staat präferierten Rundfunk aufzuwenden hat.


___________________________Frage zu dem Wörtchen "ungehindert"_________________________________________________________________________

- Wer hindert dich deine Meinung in Wort und Schrift frei zu äußern?
- Wer hindert dich an der Verbreitung dieser deiner Meinung?
- Und wer verhindert, dich aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten?

__________________________Die Antwort ist nicht schwer...________________________________________________________________________
>>> Niemand! <<<   All das steht dir frei und niemand hindert dich. Das beste Beispiel ist dieses Forum.  ???

...

Urteil vom 18.7.2018 dazu:   https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html
Zitat
RN: 25 
Zudem rügt der Beschwerdeführer zu IV) einen Verstoß der Rundfunkbeitragspflicht gegen die negative Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG. Das Grundrecht der Informationsfreiheit gewährleiste in seiner negativen Dimension, sich aufgedrängten Informationen verschließen zu können und gerade nicht informieren zu müssen. Der Einzelne habe den Rundfunkbeitrag jedoch unabhängig von seiner Entscheidung zu zahlen, sich dem Rundfunk zu entziehen.

...
RN: 135
1. Das aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG folgende Grundrecht der Informationsfreiheit schützt den Zugang zu allgemein zugänglichen Informationsquellen (vgl. BVerfGE 103, 44 <60>; 145, 365 <372 Rn. 20>) und zugleich die eigene Entscheidung darüber, sich aus solchen Quellen zu informieren (vgl. BVerfGE 15, 288 <295>). Der Aspekt des Auswählenkönnens ist der Grundtatbestand jeder Information (vgl. BVerfGE 27, 71 <83>). Ob das Grundrecht der Informationsfreiheit darüber hinaus auch gleichrangig im Sinne einer negativen Komponente davor schützt, sich gegen den eigenen Willen Informationen aufdrängen zu lassen (in diese Richtung BVerfGE 44, 197 <203 f.>), oder ob insoweit der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG einschlägig ist (vgl. zusammenfassend Fikentscher/Möllers, NJW 1998, S. 1337 <1340> m.w.N.), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn die Rundfunkbeitragspflicht begründet keinen Zwang zur Konfrontation mit den über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk verbreiteten Informationen, so dass es jedenfalls an einem Eingriff fehlt. Es wird weder unmittelbar noch mittelbar Zwang ausgeübt, die Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten anzusehen oder anzuhören (vgl. zur Rundfunkgebühr auch BVerwGE 108, 108 <117>).

Lev


***Edit "Bürger": Der Wichtigkeit und mehrfachen Erwähnung im Forum wegen, wurde zur Leipziger-Volkszeitung-Entscheidung des BVerfG ein eigenständiger Thread eröffnet - siehe und diskutiere unter
BVerfG, Leipziger-Volkszeitung-Entscheid.: Informations-/Rezipientenfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36695.0
Titel: Re: Schutzbereich des Art. 2 GG eröffnet, wenn Art. 10 EMRK missachtet wird?
Beitrag von: marga am 21. Januar 2019, 17:21
Gemeint ist dieses?
https://openjur.de/u/180844.html

In dem Urteil -https://openjur.de/u/593021.html  - ging es darum, dass die Klägerin diesen Rundfunk kostenlos wollte, darum geht es hier aber nicht.

"physikalisch", also "körperlich"-> Bargeld, PersonX fehlen 7x Stück a 2 Euro, 1x 1 Stück a 1 Euro und 1x 1 Stück a 50 Cent monatlich.
Das sind doch physikalische Körper oder nicht?

Werter user @PersonX,

physikalisch bezieht sich auf das "Handeln" (körperlich) einer fiktiven Person.
Es geht definitiv hier nicht um "Bargeld". Sondern genau richtig, wie beschrieben um die gewährleistete Informationsfreiheit der Meinungen.
Diese Meinungen unterliegen der ungehinderten Unterrichtung, nicht das "Bargeld".  ;)
Titel: Re: Schutzbereich des Art. 2 GG eröffnet, wenn Art. 10 EMRK missachtet wird?
Beitrag von: marx am 21. Januar 2019, 17:21
- Wer hindert dich deine Meinung in Wort und Schrift frei zu äußern?
- Wer hindert dich an der Verbreitung dieser deiner Meinung?
- Und wer verhindert, dich aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten?

Stell Dir vor, ich habe Geld zur Verfügung:  einen bestimmten Betrag. Das ist ja eine individuelle Sache.

Von diesem Geld, so plane ich, möchte ich bestimmte Meinungen befördern, mich zu bestimmten Themen informieren.

 Allgemein zugänglich bedeutet nicht kostenlos. Die Form der Einschränkung kann eine Hinderung darstellen.

Zitat
[...] 1337 <1340> m.w.N.), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn die Rundfunkbeitragspflicht begründet keinen Zwang zur Konfrontation mit den über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk verbreiteten Informationen, so dass es jedenfalls an einem Eingriff fehlt.

Hier geht das Gericht fehl.

Der Zwang zur Finanzierung dieses Mediums löst bei mir (und anderen) einen Gewissenskonflikt aus. Daran erkennt man, dass der Finanzierungszwang bei einigen Menschen einen Zwang zur Konfrontation mit den über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk verbreiteten Informationen auslöst.

Hier sind individuelle Rechte betroffen.
Titel: Re: Schutzbereich des Art. 2 GG eröffnet, wenn Art. 10 EMRK missachtet wird?
Beitrag von: Besucher am 21. Januar 2019, 18:34
Hierzu möchte ein fiktiver Besucher....

...
Zitat
[...] 1337 <1340> m.w.N.), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn die Rundfunkbeitragspflicht begründet keinen Zwang zur Konfrontation mit den über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk verbreiteten Informationen, so dass es jedenfalls an einem Eingriff fehlt.

Hier geht das Gericht fehl.
...
Hier sind individuelle Rechte betroffen.

...einfach die dazu entspr. Passage aus der Schrift v. Dr. Frank Hennecke (Hennecke, Dr. iur. utr. Frank: "Der Zwangsrundfunk
oder Warum die neue Rundfunkabgabe rechts- und verfassungswidrig ist. Eine Streitschrift, 6., überarb. Aufl., Ludwigshf. a. Rh. 2018)", S. 61) zitieren, die da lautet:

Zitat
...
Diese Freiheit bedeutet selbstverständlich auch, daß der Bürger seine finanziellen Prioritäten im Hinblick auf den Erwerb von Informationsquellen frei setzen kann. Demgegenüber präjudiziert die Zwangsabgabe zur Rundfunkfinanzierung die Entscheidung des Bürgers für die bestimmte Informationsquelle „Öffentlich-Rechtlicher Rundfunk“: Wenn man denn schon zahlen muß, nutzt man auch das Angebot. Der Öffentlich-Rechtliche Rundfunk wird damit gegenüber anderen Informationsquellen und Meinungsbildnern privilegiert. Der Bürger wird gezwungen, den Öffentlich-Rechtlichen Rundfunk zu finanzieren; es wird ihm aber die Freiheit genommen, dessen Programmangebot mit der Folge einer Kostenentlastung abzulehnen. Die Zwangsabgabe entzieht dem Wohnungsinhaber und damit einem Privathaushalt die finanziellen Mittel, die ihm sonst für ein Informations- und Unterhaltungsmittel freier Wahl zur Verfügung stünden. Gerade prekäre Haushalte, sofern sie nicht von der Abgabe befreit sind, sind hiervon spürbar betroffen; die freie Wahl wird ihnen durch vorrangigen Zwangsentzug der Finanzmittel zugunsten des Öffentlich-Rechtlichen Rundfunks unmöglich gemacht. Nur Zyniker oder Bundesrichter mit R6-Gehalt mögen die monatliche Rundfunkabgabe für eine vernachlässigbare Größe im privaten Haushaltsbudget halten. Jede finanzielle Belastung beschränkt die Freiheit.

   Von der Rundfunkabgabe geht somit eine Lenkungswirkung zugunsten des Öffentlich-Rechtlichen Rundfunks aus. Eine staatliche Lenkung der Informationsbeschaffung des Bürgers ist mit dem Grundrecht auf freie Wahl der Informationsquellen nicht vereinbar.
...

Das Bundesverfassungsgericht geht nicht fehl, sondern - zugunsten der rein formalrechtlichen Sichtweise und auch insoweit ganz im Sinne des "Zurechtbiegens" von Begriffen und Sachverhalten gem. Dr. Kay Winkler (www.telemedicus.info/article/3311-Zurueck-ins-Funkhaus.html) im Interesse bzw. als elementare Voraussetzung eines derart gefassten, politisch motivierten und gewünschten Urteils - es unterschlägt schlicht die wesentliche materielle Dimension des Sachzusammenhangs der Zahlungspflicht des Bürgers für den "öffentlich-rechtlichen" Rundfunk, der doch angeblich ungeachtet seiner Zahlungspflicht die Freiheit der Wahl habe, wie er sie auch ohne die Zahlpflicht hätte. Rechtsverdreherei - das können eben nicht nur deutsche Verwaltungsgerichte.
Titel: Re: Schutzbereich des Art. 2 GG eröffnet, wenn Art. 10 EMRK missachtet wird?
Beitrag von: pinguin am 21. Januar 2019, 20:27
Ich frage mich, warum es einigen Usern nicht nahezubringen ist, daß der finanzielle Einsatz für unerwünschte, nicht bestellte, vom Staat aber offenbar präferierte Informationsmedien die einzelne Person daran hindert, diese genau gleichen finanziellen Mittel einem oder mehreren Informationsmedien der eigenen Wahl zuleiten zu können?

Was ist nicht an "without interference by public authority" zu verstehen?

Der Staat, egal ob als Gesetzgeber oder lokale Behörde, nimmt Einfluß in die Informationsfreiheit der einzelnen Person, (Art. 5 GG / Art. 10 EMRK), begrenzt damit deren Handlungsfreiheit, (Art. 2 GG), begrent deren freie Entfaltung der Persönlichkeit, (bspw. Art. 10 Landesverfassung Brandenburg), wenn diese Person genötigt wird, die eigenen finanziellen Mittel für Informationsmedien aufwenden zu müssen, die sie selbst nie weder beziehen, noch konsumieren würde und diese finanziellen Mittel darüberhinaus dafür fehlen, Informationsmedien der eigenen Wahl zu bestellen, zu konsumieren, etc.

Und gerade im Bereich der Printmedien sind die realen Kosten für Abo und Co. nicht eben niedrig.

Es geht nicht primär darum, daß oder ob der Staat u. U. eine bestimmte Information bewusst und vorsätzlich vorenthält, sondern um den für die einzelne Person stets möglichen Bezug des Informationsmediums der eigenen Wahl, für den sich diese Person entscheidet, in dem jene Information vorhanden ist, deren Kenntnisnahme diese Person wünscht.
Titel: Re: Schutzbereich des Art. 2 GG eröffnet, wenn Art. 10 EMRK missachtet wird?
Beitrag von: Dr. Oggelbecher am 21. Januar 2019, 21:52
Ich frage mich, warum es einigen Usern nicht nahezubringen ist, daß der finanzielle Einsatz für unerwünschte, nicht bestellte, vom Staat aber offenbar präferierte Informationsmedien die einzelne Person daran hindert, diese genau gleichen finanziellen Mittel einem oder mehreren Informationsmedien der eigenen Wahl zuleiten zu können?
Das liegt vielleicht. an staatlich unterbewusst verordneter, zielgerichteter Argumentation  >:D

Man betrachte z.B. die Nachricht vom 10.06.2010:
Zitat
Neue GEZ-Haushaltsabgabe - Pate für eine Nahverkehr-Haushaltsabgabe?

Gestern verabschiedeten die Ministerpräsidenten der Länder eine Veränderung des Gebühreneinzugs für Rundfunkteilnehmer: Ab 2013 wird eine so genannte "Haushaltsabgabe" Pflicht, d.h. die Deutschen zahlen nicht mehr pro Rundfunkempfänger, sondern pro Haushalt eine Pflichtabgabe fürs öffentlich-rechtliche Fernsehen, egal ob sie es nutzen oder nicht.
[...]
https://www.bahninfo.de/artikel/9258/neue-gez-haushaltsabgabe-pate-fuer-eine-nahverkehr-haushaltsabgabe (https://www.bahninfo.de/artikel/9258/neue-gez-haushaltsabgabe-pate-fuer-eine-nahverkehr-haushaltsabgabe)
Der weitere Text bezieht sich auf eine Übertragung des Modells auf den ÖPNV. Was folgt als erster Kommentar?
Zitat von: 1. Kommentar im dortigen Forum
Ich würde diese Idee sehr begrüßen, damit würde die Umwelt deutlich entlastet werden. Schließlich würden diverse PKW-Nutzer dann vernünftigerweise auf ihren fahrbaren Untersatz verzichten und umsteigen.
[...]
Damals war das Verständnis für das allgemeine Persönlichkeitsrecht eben noch ein anderes. Die Zwangsabgabe erzielt die gewünschte Wirkung.
Titel: Re: Schutzbereich des Art. 2 GG eröffnet, wenn Art. 10 EMRK missachtet wird?
Beitrag von: Spark am 22. Januar 2019, 01:47
Was bedeutet das Wort "ungehindert" in Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG oder wie ist dessen Interpretation richtig einzuordnen? Ich denke, die Antwort auf diese Frage ist von elementarer Bedeutung.

Wenn man der Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes und auch der von @Lev folgt, dann bedeutet es, daß der Staat den Zugang zu allgemein zugänglichen Quellen nicht einschränken oder verbieten darf. Das kommt auch in der Entscheidung zur Leipziger Volkszeitung*** voll zur Geltung.
Wenn man es aus der Perspektive betrachtet, dann stellt der Rundfunkbeitrag in dem Sinne keine Hinderung dar, denn der Zugang zu anderen Quellen wird ja nicht auf staatliche Anordnung hin eingeschränkt oder gar verboten. Folglich sieht das Bundesverfassungsgericht hier auch keinen Eingriff in das Grundrecht der Informationsfreiheit.

Auf der anderen Seite haben wir den Artikel 10 EMRK, welcher eine Störung, Einmischung oder Beeinträchtigung der Informationsfreiheit durch staatliche Stellen verbietet.
Man kann vielleicht noch argumentieren, daß vom Rundfunkbeitrag keine Hinderung ausgeht, aber eine Einmischung in die Informationsfreiheit von staatlicher Seite aus läßt sich gemäß Artikel 10 der EMRK nicht mehr verneinen.

Dann haben wir noch gemäß Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Leipziger Volkszeitung*** mit Leitsatz 3 den Schutz des aktiven Handelns der Informationsverschaffung.

Was gehört und fällt nun unter das aktive Handeln der Informationsverschaffung?

An erster Stelle steht ein Willensakt sich eine bestimmte Informationsquelle zugänglich zu machen. (Mich interessiert Zeitung xx, also fasse ich den Entschluß mir diese Zeitung zu besorgen.) D.h., dem aktiven Handeln muß ein Willensakt vorausgehen. Ist dieser Willensakt nicht vorhanden, kann und wird es auch nicht zu einem aktiven Handeln kommen. (Eine Zeitung, die mich nicht anspricht oder interessiert werde ich mir auch nicht besorgen.)

Die Entrichtung des Rundfunkbeitrages stellt einen Akt des aktiven Handelns zur Informationsverschaffung dar. Geht diesem Akt ein autonomer Willensakt voraus?
Oder handelt es sich hierbei vielmehr um ein fremdbestimmtes aktives Handeln der Informationsverschaffung?
Ist diese Fremdbestimmung wirklich vereinbar mit dem Grundrecht der Informationsfreiheit, wenn eine entscheidende Komponente, der autonome Willensakt, ausgeklammert wird?

Beim Rundfunkbeitrag handelt es sich um einen staatlich verordneten Akt des aktiven Handelns zur Informationsverschaffung.


***Edit "Bürger": Der Wichtigkeit und mehrfachen Erwähnung im Forum wegen, wurde zur Leipziger-Volkszeitung-Entscheidung des BVerfG ein eigenständiger Thread eröffnet - siehe und diskutiere unter
BVerfG, Leipziger-Volkszeitung-Entscheid.: Informations-/Rezipientenfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36695.0
Titel: Re: Schutzbereich des Art. 2 GG eröffnet, wenn Art. 10 EMRK missachtet wird?
Beitrag von: pinguin am 22. Januar 2019, 10:27
Der weitere Text bezieht sich auf eine Übertragung des Modells auf den ÖPNV.
Ist OT, soll hier auch nicht diskutiert werden, aber Luxembourg geht den entgegengesetzten Weg und stellt den ÖPNV zur kostenfreien Nutzung.

@Spark

Wir schauen mal, was Wiki unter dem Begriff "Einfluß" versteht:

Zitat
Einfluss ist die potenzielle oder effektive Wirkung eines Subjekts oder einer Interessengruppe (https://de.wikipedia.org/wiki/Interessengruppe) auf eine Zielperson oder -gruppe. Zu unterscheiden ist zwischen Einfluss haben (passiv, evtl. unbewusst) und Einfluss ausüben (aktiv, bewusst).[...]

Einfluss
https://de.wikipedia.org/wiki/Einfluss (https://de.wikipedia.org/wiki/Einfluss)

Eine Einflußnahme/interference wäre identisch mit dem "Einfluß ausüben", also dem aktiven, bewussten Handeln einer Person/Personengruppe gegenüber einer anderen Person/Personengruppe, um ein Handeln/eine Handlung zu erreichen, welche/s diese Person/Personengruppe von selbst nicht realisieren würde.

Nun bewegen wir uns im Bereich Informationsmedien, dem in Europa wie in Deutschland besonders geschützten Bereich, in dem es kraft Art. 10 EMRK, (Bundesrecht), keine staatliche Einflußnahme geben darf.

Dem Staat und seinen Handelnden ist es im Geltungsbereich der Art. 5 GG, Art.10 EMRK, wie auch Art. 11 Charta verwehrt, auf Personen/Personengruppen derart einzuwirken, daß diese ein vom Staat und seinen Handelnden gewolltes Verhalten zeigen.

Bitte immer verinnerlichen, daß diese EMRK, damit auch der Art. 10, Bundesrecht ist; diesen Art. 10 EMRK nochmals als Vollzitat; bitte berücksichtige auch die Hervorhebung in Absatz 2.

Zitat
Artikel 10 – Freiheit der Meinungsäußerung
   1 Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen  und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
   2[ Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.


Eingriffe in den Art. 10 EMRK müssen in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein.

Wie mag es wohl um die Demokratie bestellt sein, wenn Personen/Personengruppen gezwungen werden, nicht bestellte/nicht konsumierte Informationsmedien zu finanzieren, die sie bei freier Willensentscheidung nie finanzieren würden?


Zitat
Artikel 17 – Verbot des Missbrauchs der Rechte
Diese Konvention ist nicht so auszulegen, als begründe sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, die darauf abzielt, die in der Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten abzuschaffen oder sie stärker einzuschränken, als es in der Konvention vorgesehen ist.

Artikel 18 – Begrenzung der Rechtseinschränkungen
Die nach dieser Konvention zulässigen Einschränkungen der genannten Rechte und Freiheiten dürfen nur zu den vorgesehenen Zwecken erfolgen.
Nochmals; wir sind im Bundesrecht.

Und jetzt überlege, ob die Konvention derartige Handlungen vorsieht, wie sie der Staat und seine Handelnden gegenüber Rundfunknichtnutzern, bzw. Rundfunkbeitragsverweigeren praktizieren?

Und jetzt überlege ferner, ob die Konvention es vorsieht, daß der Staat und seine Handelnden ein vom Staat präferiertes Informationsmedium allen Wohnenden zur Finanzierung vorgeben darf?

"without interference by public authority" - "ohne Einflußnahme durch öffentliche Authorität".

Und damit sind wir bei Art. 2 GG, wie das BVerfG ja selber in seiner Entscheidung zur "Leipziger Volkszeitung" feststellt; zudem wird in dieser Entscheidung auch auf Art.10 EMRK verwiesen:

BVerfGE 27, 71 - Leipziger Volkszeitung
Beschluß des Ersten Senats vom 3. Oktober 1969 - 1 BvR 46/65 -
***
https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv027071.html
Rn. 28

Zitat
Daneben weist die Informationsfreiheit eine individualrechtliche, aus Art. 1, Art. 2 Abs. 1 GG hergeleitete Komponente auf.

Bitte nicht länger ignorieren.

BVerfGE 27, 71 - Leipziger Volkszeitung
Beschluß des Ersten Senats vom 3. Oktober 1969 - 1 BvR 46/65 -
***
https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv027071.html
Rn. 33

Zitat
b) Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt nicht nur ein aktives Handeln zur Informationsverschaffung,
"Nicht nur", aber in jedem Falle dieses.

Sich nur auf Art. 2 GG zu stützen, geht fehl:

Aus Rn. 13 - BVerfGE 11, 234 - Jugendgefährdende Schriften
Zitat
[...]Der Einzelne kann sich gegenüber Eingriffen der öffentlichen Gewalt in seine Freiheit auf Art. 2 Abs. 1 GG nur insoweit berufen, als diese sich nicht auf einen Lebensbereich bezieht, der durch besondere Grundrechtsbestimmungen geschützt ist (BVerfGE 6, 32 [37 (http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv006032.html#037)]).[...]


Gemäß dieser letzteren Entscheidung ist Art. 5 GG immer höherwertiger als Art. 2 GG:

Aus Rn. 13 - BVerfGE 11, 234 - Jugendgefährdende Schriften
Zitat
Die besondere Grundrechtsbestimmung, hinter die in diesem Zusammenhang das allgemeine Persönlichkeitsrecht inhaltlich zurücktritt, ist der Art. 5 GG.


Weiter aus einer anderen Entscheidung:

Aus Rn. 32 - BVerfGE 6, 32 - Elfes

Zitat
[...]Gesetze sind nicht schon dann "verfassungsmäßig", wenn sie formell ordnungsmäßig ergangen sind. Sie müssen auch materiell in Einklang mit den obersten Grundwerten der freiheitlichen demokratischen Grundordnung als der verfassungsrechtlichen Wertordnung stehen, aber auch den ungeschriebenen elementaren Verfassungsgrundsätzen und den Grundentscheidungen des Grundgesetzes entsprechen, vornehmlich dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit und dem Sozialstaatsprinzip. Vor allem dürfen die Gesetze daher die Würde des Menschen nicht verletzen, die im Grundgesetz der oberste Wert ist, aber auch die geistige, politische und wirtschaftliche Freiheit des Menschen nicht so einschränken, daß sie in ihrem Wesensgehalt angetastet würde (Art. 19 Abs. 2, Art. 1 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1 GG). Hieraus ergibt sich, daß dem einzelnen Bürger eine Sphäre privater Lebensgestaltung verfassungskräftig vorbehalten ist, also ein letzter unantastbarer Bereich menschlicher Freiheit besteht, der der Einwirkung der gesamten öffentlichen Gewalt entzogen ist. Ein Gesetz, das in ihn eingreifen würde, könnte nie Bestandteil der "verfassungsmäßigen Ordnung" sein; es müßte durch das Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt werden.


***Edit "Bürger": Der Wichtigkeit und mehrfachen Erwähnung im Forum wegen, wurde zur Leipziger-Volkszeitung-Entscheidung des BVerfG ein eigenständiger Thread eröffnet - siehe und diskutiere unter
BVerfG, Leipziger-Volkszeitung-Entscheid.: Informations-/Rezipientenfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36695.0
Titel: Re: Schutzbereich des Art. 2 GG eröffnet, wenn Art. 10 EMRK missachtet wird?
Beitrag von: marga am 22. Januar 2019, 10:34
Der Schutzbereich des Art. 2 GG i.V.m. Art. 10 EMRK wird dadurch ausgehebelt, dass die Rundfunker sich selbst und ihren Eigentümer, als "Staatsfern" im Volk etabliert haben.
Damit genießen die Rundfunker selbst, die in Anspruchnahme des GG und des Art. 10 EMRK.
Die in Anspruchnahme des GG ist damit eine "Augenwischerei" die es gilt, weiter zu verbreiten, mit allem was an Öffentlichkeitsarbeit zur Verfügung steht.

(...)
Beim Rundfunkbeitrag handelt es sich um einen staatlich verordneten Akt des aktiven Handelns zur Informationsverschaffung.
Hervorhebung nicht im Original!

Fast jede Landesregierung in der BRD hat sozusagen, ihre eigene Landesrundfunkanstalt LRA als sogen. selbständige Einheit (Unternehmen) und ist der Eigentümer.
Zitat
Die Landesrundfunkanstalt LRA, ein Unternehmen der Landesregierung?
Quelle: https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28457.msg179194.html#msg179194

Es ist der gesetzliche Wille der jeweiligen Landesregierung, den Bürger unter Androhung von "Erzwingungshaft", zu zwingen, das eigene gegründete Unternehmen (LRA, deshalb auch die Bezeichnung: Landesrundfunkanstalt), mit einem Zwangsrundfunkbeitrag seitdem 01.01.2013 zu finanzieren.

Wer Widerstand zum Zwangsrundfunkbeitrag offenlegt, soll dann den teuren Rechtsweg beschreiten (bis hin zum BVerfG, Eu-GH, EMRK etc).
Es muss jedem Kläger, welcher gegen den RBStV Klage erhebt, vollkommen klar sein, dass die Klage letztlich gegen die Landesregierung erfolgt, die hinter diesem "Subversiven System RBStV" steht.

Die Erfolgsaussichten der bereits getätigten Klagen (RBStV) sind jedem Foristen hier genügend bekannt.
Die Landesrundfunkanstalt (LRA) ist der Staat (Landesregierung).
Beweis hier:
Zitat
§ 22 SMG – Rechtsform, Sitz, Selbstverwaltung, Bestands- und Entwicklungsgarantie
(1) Der "Saarländische Rundfunk" (SR) ist eine rechtsfähige gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Saarbrücken. Er hat im Rahmen dieses Gesetzes das Recht der Selbstverwaltung.
(2) Bestand und Entwicklung des SR werden gewährleistet. Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des SR ist unzulässig.
Quelle:http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=150748400965229857&sessionID=114969018322650462&templateID=document&source=document&chosenIndex=Dummy_nv_68&xid=186198,1&task=chose_fliesstext#gesetz_fliesstext_186198,1 (http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=150748400965229857&sessionID=114969018322650462&templateID=document&source=document&chosenIndex=Dummy_nv_68&xid=186198,1&task=chose_fliesstext#gesetz_fliesstext_186198,1)

und weiter als Beispiel für die Saarländische Regierung:
Zitat
Der Staat war der Gründer der Landesrundfunkanstalten nach dem 2. Weltkrieg.
Hier als Beispiel der >>> SAARLÄNDISCHE RUNDFUNK <<<
Kommentar zur Gründung im Saarland gemäß dem 60. Jahrestag der Gründung.
Zitat
(...) Gesellschafter waren zu zwei Dritteln die Regierung des Saarlandes und zu einem Drittel die Société Financière de Radiodiffusion (SOFIRAD) in Paris, die sich im Aktienbesitz des französischen Staates befand.
Hier ist unzweifelhaft ersichtlich, dass der Gründer des Saarländischen Rundfunks, der Staat war, nämlich die  >>> Regierung des Saarlandes <<<.  >:(
Quelle: Gründungsgeschichten der Rundfunkanstalten > Staatsferne? Staatsnähe?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22776.msg145552.html#msg145552



Titel: Re: Schutzbereich des Art. 2 GG eröffnet, wenn Art. 10 EMRK missachtet wird?
Beitrag von: Spark am 22. Januar 2019, 11:32
@pinguin

Bitte nicht falsch verstehen.
Ich verneine die Unvereinbarkeit des Rundfunkbeitrags mit Artikel 10 EMRK nicht:

Zitat: selbst
Zitat
Man kann vielleicht noch argumentieren, daß vom Rundfunkbeitrag keine Hinderung ausgeht, aber eine Einmischung in die Informationsfreiheit von staatlicher Seite aus läßt sich gemäß Artikel 10 der EMRK nicht mehr verneinen.

Bitte auch noch eines beachten:
"interference" bedeutet nicht Einflußnahme, dann müßte es nämlich "influence" heißen. ;)
Titel: Re: Schutzbereich des Art. 2 GG eröffnet, wenn Art. 10 EMRK missachtet wird?
Beitrag von: drboe am 22. Januar 2019, 11:40
Eigentlich hat @pinguin sich die Antworten auf den größten Teil seiner Fragen selbst gegeben.

Wer ist es, der keine Gerichtsurteile akzeptiert? Wer ist es denn, der sich über BVerfG - 2 BvR 1481/04 - Rn. 30 zur Einhaltepflicht der EMRK hinwegsetzt? Bin ich das, oder sind es nicht eher die Gerichte und Behörden?

Dies beklagt wortreich u. a, Frank Hennecke in seiner Streitschrift. Und auch andere, u. a. diverse Nutzer hier im Forum, stellen fest, dass alle ihre Argumente bei den Gerichten mehr oder weniger unter den Tisch fallen. So zitiert z. B. @marga eine Entscheidung des VG des Saarlandes

Zitat
Wie die Kammer bereits in ihren grundlegenden Urteilen vom 27.11.2014, 6 K 2134/13, und vom 27.10.2016, 6 K 104/15, entschieden hat, bestehen an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 2 Abs. 1 RBStV keine durchgreifenden Bedenken.

Übersetzt heisst das: "Die Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 1 RBStV haben wir nicht geprüft, da wir uns dafür nicht die Bohne interessieren." In gleicher Weise behandeln die Gerichte bis ganz oben jeden Vortrag der Bürger.

Zitat
Zitat
Wer ist der „Gegner“ in diesem Forum?
All jene, die sich über Grundrechte hinwegsetzen, obwohl sie diese, bspw. von Amts wegen, einzuhalten haben.

Also wie oben eher die Gerichte und Behörden. Da der sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag bekanntlich Urheber hat, sollte man allerdings die Politiker, die Verantwortlichen in den ÖR-Anstalten und die Gutachter, die letztere beauftragt haben, nicht vergessen.

Der Glaube, dass in einem "demokratischen Rechtsstaat" alles nach Recht und Gesetz abläuft, "die da oben" es schon richten werden, ist ebenso niedlich wie sinnfrei. Ebenso, dass wir Laien zur Abwehr des "Unheils RBStV" nur massenhaft Urteile und Gesetzesartikel zücken müssen, die wir aber nicht immer verstehen, deren Anwendbarkeit bzw. Übertragbarkeit wir ggf. falsch einschätzen und die von Juristen jeder Ebene im Wege der Auslegung problemlos in ihr Gegenteil verdreht werden können und auch werden. Noch so viele Texte werden weder die Macher im ÖR-Rundfunk, noch die Politiker oder die Gerichte erschüttern oder sie gar bewegen ihre Positionen zu ändern. Da nützt es auch nicht dutzendfach zu wiederholen

Was ist nicht an "without interference by public authority" zu verstehen?

Die des Englischen mächtigen Nutzer des Forums verstehen sehr gut, wobei man über den Grad einer "Beeinträchtigung" ja trefflich streiten könnte, erkennen aber wohl auch, dass die x-te Wiederholung bekannter Sätze nicht ein Stück weiter hilft, zumal es an wirksamen Konzepten zur Durchsetzung von entsprechenden Ansprüchen daraus mangelt. Die immer wieder vorgetragenen Hinweise auf EU-Recht, EuGH und EMRK helfen rein gar nichts, wenn die Gerichte nicht mitspielen. Etwas, was sie ersichtlich nicht wollen und letztlich auch nicht tun. Wenn das Bundesverfassungsgericht postuliert, dass es kein "Vorlagegericht" sein möchte, dann wird damit gesagt, dass man in Karlsruhe den gesetzlichen Richter aus eigener Machtvollkommenheit verweigern will und offenbar auch kann. Jetzt und für die Zukunft ist das eine starke und m. E. auch ziemlich klare Ansage, die sich gegen den EuGH und jeden Bürger in Deutschland richtet. Dies, sowie die Widersprüche, in die sich das BVerfG mit seinem Urteil zum sogn. Rundfunkbeitrag verstrickt hat, die Einführung von Wahrscheinlichkeits- und Ersatzmaßstäben bedeuten auch, dass man völlig darauf verzichten kann Urteile des BVerfG zu zitieren, da das schiere Gegenteil einer Aussage ja dem gleichen Gericht nach wohl ebenso richtig sein soll.

Der ÖR-Rundfunk in Deutschland ist erkennbar ausgestattet mit einer nahezu perfekten Rundherum-sorglos-Absicherung. Er verfügt nicht nur über jede Menge Kohle, die wir ihm zur Verfügung stellen sollen, sondern auch über eine umfassende Unterstützung durch Politik und Justiz, sowie über die publizistischen Möglichkeiten deren Betrachtungsweisen als "öffentliche und einzig richtige Meinung" zu etablieren.

M. Boettcher
Titel: Re: Schutzbereich des Art. 2 GG eröffnet, wenn Art. 10 EMRK missachtet wird?
Beitrag von: U15000 am 22. Januar 2019, 11:55
@drboe Heute um 11:40

eine wahrhaft treffliche Beschreibung. Die Konsequenz daraus ist die Einstellung der Zahlung und die Insistierung der Landtagspräsidenten/Landtagspräsidentinnen die verfassungsmäßige Vorgehensweise bei der Gesetzgebung zum Erlass des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages und dem 15. Rundfunkbeitragstaatsvertrages durch Parlamentsdokumentation nachzuweisen.
Titel: Re: Schutzbereich des Art. 2 GG eröffnet, wenn Art. 10 EMRK missachtet wird?
Beitrag von: Lev am 22. Januar 2019, 14:46
@ Spark

...Auf der anderen Seite haben wir den Artikel 10 EMRK, welcher eine Störung, Einmischung oder Beeinträchtigung der Informationsfreiheit durch staatliche Stellen verbietet.
Man kann vielleicht noch argumentieren, daß vom Rundfunkbeitrag keine Hinderung ausgeht, aber eine Einmischung in die Informationsfreiheit von staatlicher Seite aus läßt sich gemäß Artikel 10 der EMRK nicht mehr verneinen.


__________________________Zur Anmerkung Rot:_________________________________________________________
Der Artikel 10 des EMRK, verbietet also die Einmischung oder Beeinträchtigung der Informationsfreiheit durch staatliche Stellen.

>>> Ist das so? <<<     Ich kann keine Störung oder Beeinträchtigung sehen und das Gericht scheinbar auch nicht.
Und schon gar nicht durch staatliche Stellen. "Das war das zweite mal, dass du diesen Fehler gemacht hast."   :)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29265.msg186742.html#msg186742

Mal abgesehen davon, dass der Art. 5 des GG mehr Freiheiten einräumt und dazu noch rechtsverbindlicher ist als der Art. 10 des EMRK, möchte L hier folgendes einbringen.

Beschluss vom 25.01.2018 - BVerwG 6 B 38.18   https://www.bverwg.de/250118B6B38.18.0    Vereinbarkeit des Rundfunkbeitrags mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
Zitat
(RN): 8
Im Übrigen kommt den genannten Bestimmungen der Grundrechtecharta kein weiterreichender Gewährleistungsgehalt zu als den entsprechenden verfassungsrechtlichen Bestimmungen der Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Dass die Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungsinhaber nicht gegen das Grundrecht verstößt, sich aus allgemein zugänglichen Informationsquellen ungehindert zu unterrichten (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG), ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Soweit sich die Beitragspflicht als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen, um den unmittelbar durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Entwicklung zu gewährleisten (BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 50 und vom 15. Juni 2016 - 6 C 35.15 - juris Rn. 52). Der Schutzbereich der negativen Informationsfreiheit wird durch die Rundfunkbeitragspflicht nicht berührt, denn das Recht der Beitragspflichtigen auf eine ablehnende Haltung gegenüber bestimmten medialen Informationsquellen wird nicht eingeschränkt. Selbst wenn aber ein Eingriff in den Schutzbereich der negativen Informationsfreiheit unterstellt wird, wäre dieser - nicht anders als der Eingriff in die positive Informationsfreiheit - zur Gewährleistung des durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bestands des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Entwicklung gerechtfertigt (BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 6 B 12.17 [ECLI:DE:BVerwG:2017:270717B6B12.17.0] - K&R 2017, 742 Rn. 10).

Lev    8)

P.S. Es hilft sich mal zu fragen, was der Art. 5 des GG wirklich schützt und dann dürfte das Thema normalerweise beendet sein.

Titel: Re: Schutzbereich des Art. 2 GG eröffnet, wenn Art. 10 EMRK missachtet wird?
Beitrag von: noGez99 am 22. Januar 2019, 16:02
Zitat
P.S. Es hilft sich mal zu fragen, was der Art. 5 des GG wirklich schützt und dann dürfte das Thema normalerweise beendet sein.

Was sage Lev denn was Art. 5 des GG wirklich schützt?

Warum ist das Thema dann beendet?
Titel: Re: Schutzbereich des Art. 2 GG eröffnet, wenn Art. 10 EMRK missachtet wird?
Beitrag von: U15000 am 22. Januar 2019, 16:03
@Lev Heute um 14:46
Zitat
zur Gewährleistung des durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bestands des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Entwicklung gerechtfertigt (BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 6 B 12.17

Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG
Zitat
Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.

Das Grundgesetz regelt nicht die Bezahlung. Es darf Presse, Rundfunk und Film veranstaltet werden. So steht es im Grundgesetz!

Zitat
Gewährleistung des ... Bestands des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Entwicklung...

Soll anscheinend im 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag und dem 15. Rundfunkbeitragstaatsvertrag geregelt sein. Ein Nachweis zu deren Verfassungskonformität ist bis heute noch nicht erbracht.
Titel: Re: Schutzbereich des Art. 2 GG eröffnet, wenn Art. 10 EMRK missachtet wird?
Beitrag von: marga am 22. Januar 2019, 16:48
Man(n) Frau betrachte bitte mal dieses Zitat und kommt vielleicht auch auf andere Gedanken (ähhh, Meinungen):  ;)

Zitat
(...)
Das sagt das Grundgesetz zur Freiheit der Meinung, Kunst und Wissenschaft

Alle Menschen in unserem Land sollen sich ihre Meinungen zu verschiedenen Themen selbst bilden.

Niemand darf einem vorschreiben, was man zu denken hat oder welche Meinung man haben muss.

Wo und wie die Menschen sich informieren, bleibt ihnen überlassen.

Bei uns gibt es viele unterschiedliche Medien, die Informationen verbreiten.

Dazu gehören zum Beispiel Zeitungen, Radiosender, Fernsehprogramme und das Internet.

Das Recht, sich seine Meinung selbst zu bilden, ist ein wichtiges Recht.

Nur wer Bescheid weiß, kann mitreden und dafür sorgen, dass sich etwas verändert.

Hervorhebungen nicht im Original!
Quelle: http://www.grundrechte-fibel.de/fibel_meinungsfreiheit.html (http://www.grundrechte-fibel.de/fibel_meinungsfreiheit.html)
Titel: Re: Schutzbereich des Art. 2 GG eröffnet, wenn Art. 10 EMRK missachtet wird?
Beitrag von: drboe am 22. Januar 2019, 17:12
http://www.artikel5.de/
Titel: Re: Schutzbereich des Art. 2 GG eröffnet, wenn Art. 10 EMRK missachtet wird?
Beitrag von: gez-negativ am 22. Januar 2019, 21:05
Ich frage mich, warum es einigen Usern nicht nahezubringen ist, daß der finanzielle Einsatz
für unerwünschte, nicht bestellte,
vom Staat aber offenbar präferierte Informationsmedien die einzelne Person daran hindert, diese genau gleichen finanziellen Mittel einem oder mehreren Informationsmedien der eigenen Wahl zuleiten zu können?
OT, aber wichtig. Gestatte mir bitte, ein wenig pedantisch zu sein.

Bis 2012 zahlte der Bewohner für die Nutzung. Es zahlte der angemeldete Nutzer.

Seit 2013 gilt:
Zitat
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung ...
Quelle: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=19124&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=407044

Es muss schlichtweg bedingungslos für die Wohnung die Wohnungssteuer entrichtet werden. Es zählt die Wohnung, nichtmal das Innehaben und auch nicht die nichtbestellten Angebote, die nicht empfangen werden.
Es ist grundfalsch, wenn dann folgt:
Zitat
von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ...
, weil das nicht in jedem Fall konform geht.
Der RBStV als reinster Irrsinn, der nicht überboten werden kann? oder doch?
Titel: Re: Schutzbereich des Art. 2 GG eröffnet, wenn Art. 10 EMRK missachtet wird?
Beitrag von: pinguin am 22. Januar 2019, 22:28
Auch wenn Art. 5 GG von mir als TE selbst eingebracht worden ist, wird doch gebeten, zu berücksichtigen, daß dieser Art. 5 GG hier in diesem Thema nur eine Randerscheinung bleiben soll, denn hier geht es um Art. 2 GG und Art. 10 EMRK.

Gemäß den Ausführungen des BVerfG zu Art. 2 GG, wie sie hier

"Hail Mary"- Eingriff zur Unterwerfung untergräbt den Schutzbereich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29265.msg187433.html#msg187433 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29265.msg187433.html#msg187433)

dargelegt sind, kann man sich dann nicht auf diesen Art. 2 GG stützen, wenn für den kritisierten Grundrechtseingriff ein separates Grundrecht, bspw. in Art. 5 GG, definiert worden ist.

Art. 10 EMRK ist zwar Bundesrecht, aber kein Artikel des Grundgesetzes, also des nationalen Grundrechts.

Es bleibt also bei der Frage, wie sie im Titel des Themas gestellt wird.

@gez-negativ
Bitte berücksichtige, daß wir uns nicht im Steuerbereich bewegen; der Rundfunkbeitrag ist keine Steuer, sondern eine "nichtsteuerliche Abgabe".

BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. (1-157),

http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
Rn. 52 -
Zitat
Beim Rundfunkbeitrag in der hier zur Prüfung gestellten Ausgestaltung handelt es sich finanzverfassungsrechtlich um eine nichtsteuerliche Abgabe und nicht etwa um eine Steuer, die anderen Anforderungen an ihre formelle Verfassungsmäßigkeit, vor allem Art. 105 GG, unterläge.

Rn. 34 - BVerfGE 141, 1 - Völkerrechtsdurchbrechung
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv141001.html
Zitat
[...]So bekennt es sich in Art.  1 Abs.  2 GG zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt. Diese unveräußerlichen Rechte liegen ihm voraus und sind selbst der Disposition des Verfassungsgebers entzogen (vgl. BVerfGE 111, 307 [329 (http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv111307.html#329)]; 112, 1 [27 (http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv112001.html#027)]; 128, 326 [369 (http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv128326.html#369)]).[...]

Rn. 39 - BVerfGE 141, 1 - Völkerrechtsdurchbrechung
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv141001.html
Zitat
1) Art.  25 Satz 1 GG bestimmt, dass die allgemeinen Regeln des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts sind. Er verschafft den allgemeinen Regeln des Völkerrechts unmittelbar, das heißt, ohne dass ein sonstiger (einfachrechtlicher) Rechtsakt hinzukommen müsste, Wirksamkeit innerhalb der deutschen Rechtsordnung (vgl. BVerfGE 6, 309 [363 (http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv006309.html#363)]).

Rn. 40 - BVerfGE 141, 1 - Völkerrechtsdurchbrechung
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv141001.html
Zitat
(2) Nach Art.  25 Satz 2 GG gehen die allgemeinen Regeln des Völkerrechts den Gesetzen vor. Er räumt diesen Regeln damit Vorrang vor den Gesetzen ein. Ein Gesetz, das mit einer allgemeinen Regel des Völkerrechts kollidiert, verstößt daher gegen die verfassungsmäßige Ordnung im Sinne des Art.  2 Abs.  1 GG (vgl. BVerfGE 6, 309 [363 (http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv006309.html#363)]; 23, 288 [300 (http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv023288.html#300)]; 31, 145 [177 (http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv031145.html#177)]; 112, 1 [21 f. (http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv112001.html#021)]).

Rn. 65 - BVerfGE 141, 1 - Völkerrechtsdurchbrechung
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv141001.html
Zitat
aa) Der Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit hat Verfassungsrang. [...] Das Grundgesetz hat die deutsche öffentliche Gewalt auf die internationale Zusammenarbeit (Art.  24 GG) und die europäische Integration (Art.  23 GG) festgelegt. [...] Die Bestimmungen enthalten eine Verfassungsentscheidung für eine auf die Achtung und Stärkung des Völkerrechts aufbauende zwischenstaatliche Zusammenarbeit (vgl. BVerfGE 111, 307 [317 f. (http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv111307.html#317)]; 112, 1 [25 (http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv112001.html#025)]; Mosler, in: Isensee/Kirchhof, HStR VII, 1992, § 175 Rn. 1 ff.; Payandeh, JöR 57 [2009], S. 465 [481]) und verpflichten daher die gesamte öffentliche Gewaltdazu, einem Auseinanderfallen von völkerrechtlicher und innerstaatlicher Rechtslage entgegenzuwirken und im Außenverhältnis eine mit einer Verletzung des Völkerrechts verbundene Haftung Deutschlands zu vermeiden (vgl. BVerfGE 58, 1 [34 (http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv058001.html#034)]; 59, 63 [89 (http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv059063.html#089)]; 109, 13 [23  f.]; 109, 38 [49 f.]; 111, 307 [316, 318, 328 (http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv111307.html#316)]; 112, 1 [25 (http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv112001.html#025)]; 128, 326 [368 f. (http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv128326.html#368)]).

Wer also die EMRK mißachtet, (siehe auch BVerfGE 111, 307 - EGMR-Entscheidungen = 2 BvR 1481/04, (siehe Signatur des TE)), schadet u. U. der internationalen Reputation der Bundesrepublik Deutschland.

Selbst die lokale Behörde muß hier also weiterdenken und alles daran setzen, einer Schädigung des internationalen Ansehens der Bundesrepublik Deutschland, dessen Teil sie ist, wirksam entgegenzuwirken.
Titel: Re: Schutzbereich des Art. 2 GG eröffnet, wenn Art. 10 EMRK missachtet wird?
Beitrag von: gez-negativ am 23. Januar 2019, 00:00
@gez-negativ
Bitte berücksichtige, daß wir uns nicht im Steuerbereich bewegen; der Rundfunkbeitrag ist keine Steuer, sondern eine "nichtsteuerliche Abgabe".
Natürlich, bis 2012 war das der Fall.
Ab 2013 ist es definitiv eine verdeckte WohnungsSteuer, obwohl es keine Steuer zu sein hat!
= Kuddelmuddel!
Ein Entrinnen gibt es nicht, auf die Nutzung soll es nicht ankommen. Alle Argumente und Rechte des Bewohners werden missachtet, nicht nur Art. 10 EMRK . --- Was soll das sonst sein?

Dies kann man bei RA Bölck und RA Dr. Koblenzer nachlesen. Stammt also nicht von mir.
Titel: Re: Schutzbereich des Art. 2 GG eröffnet, wenn Art. 10 EMRK missachtet wird?
Beitrag von: pinguin am 23. Januar 2019, 08:02
Ab 2013 ist es definitiv eine verdeckte WohnungsSteuer
Bitte nichts hineininterpretieren, was nicht definiert ist; die Nichtsteuer ist zudem Voraussetzung dafür, daß sich überhaupt der EGMR damit befassen würde. Und, wie geschrieben, das BVerfG bestätigt, daß es sich beim Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer handelt, weil für diese andere finanzverfassungsrechtliche Kriterien gelten würden.