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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: Kolllwitz am 18. Juli 2018, 11:27

Titel: Begründung Widerspruch/ Klage nach BVerfG-Urteil vom 18.07.2018?
Beitrag von: Kolllwitz am 18. Juli 2018, 11:27
Hallo,

Person A ist gerade mal wieder dabei einen Widerspruch auf Feststellungsbescheid Festsetzungsbescheid zu verfassen.

Aber was kann man jetzt noch schreiben angesichts des heutigen (18.07.2018) Urteils des BVerfG***?

Sind die hier im Forum veröffentlichen Muster für Widersprüche nunmehr überholt?
Zumindest was die Berufung auf deutsche Grund - und andere Rechte betrifft?

Vielen Dank


***Edit "Bürger" - zum betreffenden Urteil siehe bitte u.a. auch unter

BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157),

http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html

Pressemeldungen: Rundfunkbeitrag im Wesentlichen verfassungsgemäß
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28121.0.html

Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28119.0.html

BVerfG-Urteil vom 18.7.: Juristische Abhandlungen und Kommentare [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28254.0.html

Widersprüche in den Urteilen des BVerfG (aus akt. Anlass)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28153.0.html

Stolperfalle für den ÖRR: Die Zweitwohnungsbefreiung. Die Ungereimtheiten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28203.0.html

VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28251.0.html
Titel: Re: Begründung Widerspruch/ Klage nach BVerfG-Urteil vom 18.07.2018?
Beitrag von: Grit am 18. Juli 2018, 18:23
Du kannst z.B. versuchen, die Vollstreckungsvoraussetzungen (Zahlungsfälligkeit, Zahlungsaufforderung) anzugreifen. Das BVerfG hat sich ja "nur" zur Beitragspflicht geäußert.

Und ja, die Zurwehrsetzungen und den Verwaltungsaufwand zu den "Festsetzungsbescheiden" hat man mit dem heutigem Urteil natürlich auch minimiert, also mehre Fliegen mit einer Klappe geschlagen sozusagen. Nicht auszudenken die vielen Arbeitspätze, die damit natürlich alles weiterhin am Fließband laufen lassen dürfen..... 8)
Die LRA machen es sich inzwischen ja schon einfach, indem sie in ihren aktuellen Widerspruchsbescheiden auf die davor erstellten verweisen. Es heißt dann eben einfach:
Zitat
Wir verweisen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom XXXX. Die nochmalige Prüfung der vorliegenden Sach- und Rechtslage führt zu keiner anderen Entscheidung, als der im Widerspruchsbescheid des XXXX vom [Datum] getroffenen. Wir verweisen daher vollinhaltlich auf den vorgenannten Widerspruchsbescheid.

In deren Widerspruchsbescheiden wird sich ja eh nur mit dem RBStV befasst und deren Verfassungsmäßigkeit. Deshalb immer der obligatorische Satz:
Zitat
Sie wenden sich gegen die Erhebung und Festsetzung von Rundfunkbeiträgen für Ihre Wohnung, weil Sie den Rundfunkbeitrag aus verschiedenen Gründen für verfassungswidrig halten.

Das ist eine Unterstellung, denn das hat man ja gar nicht getan, sondern  eben ganz andere Einwendungen erhoben (z. B. die der Vollstreckungsvoraussetzungen) Auf diese wird aber gar nicht erst eingegangen. Wahrscheinlich, um eine Klage zum VG zu provozieren, welche ja dann nicht nur von den LRA abgewiesen wird... :-[
Titel: Re: Begründung Widerspruch/ Klage nach BVerfG-Urteil vom 18.07.2018?
Beitrag von: weba am 19. Juli 2018, 21:14
Hallo,

mir geht's genau so. Ich muss auch wieder einen Widerspruch absenden und brauche Klagegründe.

In meiner letzten Klage, die gegenwärtig noch läuft, habe ich zwei Punkte die durch das aktuelle Urteil vielleicht noch nicht erschlagen sind:

1. Widerlegbarkeit der Regelvermutung

In dem Rechtsgutachten vom älteren Kirchof heißt es dazu
Zitat
Der Bewohner einer in einem Funkloch gelegenen Alpenhütte oder der Wohnsitzinländer, der sich in einer für den Vermutungsmaßstab erheblichen Zeit – ein Jahr – ständig im Ausland aufhält, werden unter Hinweis auf das Erfordernis der Realitätsnähe des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes einwenden, dass die gesetzliche Typisierung ihren Sachverhalt nicht träfe, also widerlegbar sein müsse

Das Urteil vom jüngeren Kirchof sagt doch nur:
Zitat
Hinsichtlich der Beitragserhebung im privaten Bereich sei das Abstellen allein auf die Möglichkeit des Rundfunkempfangs zulässig

Aber das ist doch nicht gleichbedeutend mit 'Ich wohne also guck ich'. Die widerlegbare Regelvermutung muss doch im Staatsvertrag ausgestaltet sein, sodass man sich auf Paragraph xy beziehen kann, um sich zu befreien (z.B. wegen einem Funkloch).

2.  Der Rundfunkbeitrag enthält einen unzulässigen Sozialbeitrag
Das Gutachten empfiehlt:
Zitat
Das Erfordernis eines einfachen, die Privatsphäre schonenden Vollzugs legt nahe, die Beitragslast allgemein zu erheben, aber im Sozialrecht auszugleichen. In dem Statistikmodell erscheint die Erhöhung des Wohngeldes um den Rundfunkbeitrag geboten, weil dieses das tatsächliche Konsumverhalten erfasst, in diesem aber bisher eine Gebührenbefreiung üblich war.

Der Staatsvertrag sieht vor, dass sich Bedürftige befreien lassen dürfen. Das findet auch im Urteil Erwähnung. Wie passt das mit überhaupt mit dem neuen Datenschutzrecht zusammen? Muss ich mich vor dem Beitragsservice als ALG2-Bezieher 'outen', wo dieser doch nicht mal eine Behörde ist?

Dazu gibt es einen Aufsatz in der Fachzeitschrift 'Die Öffendliche Verwaltung, März 2015': "Finanzierungverantwortung jenseits des Steuerstaates- Überlegungen zu den Grenzen des Rundfunkbeitrages", Abschnitt (d). Wie sieht es mit der Finanzierung  beitragsfremder Leistungen, die aber nach Rundfunkstaatsvertrag ausdrücklich geleistet werden, Abschnitt (b).

Macht das nicht den Rundfunkstaatsvertrag noch immer anfechtbar? Kann man auf Basis dessen nicht trotzdem Widersprechen/ Klagen?

Gibt es Meinungen dazu?
Titel: Re: Begründung Widerspruch/ Klage nach BVerfG-Urteil vom 18.07.2018?
Beitrag von: NichtzahlerKa am 19. Juli 2018, 21:53
Ich sehe ganz klar zwei Schienen:
[
Wie sieht es mit der Finanzierung  beitragsfremder Leistungen, die aber nach Rundfunkstaatsvertrag ausdrücklich geleistet werden, Abschnitt (b).
Außerdem alles Was im Urteil in den ersten zwei längeren Passagen als Voraussetzung für den Vorteil steht (und nicht geprüft wurde).
Siehe auch:
Karlsruhe erklärt Zweitwohnungs-Rundfunkbeitrag für verfassungswidrig, Telepolis (heise.de), 18.07.2018
https://www.heise.de/tp/features/Karlsruhe-erklaert-Zweitwohnungs-Rundfunkbeitrag-fuer-verfassungswidrig-4114036.html
bzw.
Pressemeldungen: Rundfunkbeitrag im Wesentlichen verfassungsgemäß
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28121.msg176975.html#msg176975

Der Beitrag ist theoretisch "Verfassungskonform", aber ob die notwendige Leistung überhaupt erbracht wurde, wurde heute nicht geprüft. Der "Binnenpluralismus" hat als Konzept völlig versagt. Das ist wie "Straßenausbaubeiträge sind Verfassungskonform" ... Wenn bei Dir aber eine Flugzeuglandebahn gebaut wurde, musst Du die noch lange nicht bezahlen.
 
Passend dazu: https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28168.msg177288.html#msg177288 ;)

Edit: Verwaltungsgerichte verweigern aus Faulheit in der Regel diese Argumente anzunehmen, also kann man gleich wieder prima zur Verfassungsklage übergehen... Aber Beweisanträge stellen ist sicher eine lustige Sache in so einem Verfahren.
Titel: Re: Begründung Widerspruch/ Klage nach BVerfG-Urteil vom 18.07.2018?
Beitrag von: Kolllwitz am 20. Juli 2018, 11:45
Vielen Dank für die Anregungen.

Leider ist Person A aber kein Jurist und daher nicht in der Lage allein aus Stichworten wie "Vollstreckungsvoraussetzungen", "Widerlegbarkeit der Regelvermutung", "unzulässiger Sozialbeitrag" und "beitragsfremde Leistungen" eine Klage vor dem Verwaltungsgericht zu formulieren. Person A muss wohl darauf hoffen daß im Forum möglichst bald wieder Musterklagen gepostet werden.

Ich vermute Person A kann erst einmal Frist wahrend ohne weitere Begründung Widerspruch einlegen und Aussetzung der Vollziehung beantragen? In welcher Frist muss die Begründung des Widerspruchs nachgereicht werden?

Vielen Dank
Titel: Re: Begründung Widerspruch/ Klage nach BVerfG-Urteil vom 18.07.2018?
Beitrag von: Markus KA am 20. Juli 2018, 12:18
Es ist davon auszugehen, dass sich in den nächsten Tagen und Wochen Juristen mit dem "Bruderurteil"  und seinen äußerst fragwürdigen Begründungen auseinandersetzen, Fehler sowie Widersprüche aufdecken und wichtige Fragen stellen werden, die wiederum die Gerichte beschäftigen werden.
Titel: Re: Begründung Widerspruch/ Klage nach BVerfG-Urteil vom 18.07.2018?
Beitrag von: volkuhl am 20. Juli 2018, 12:31
Interessant wären Einschätzungen / Bewertungen der Herren Bölck, Koblenzer und Degenhart...


Edit DumbTV:
Interview von Holger Kreymeier mit Rechtsanwalt Thorsten Bölck über die Verhandlung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27495.0

Dr. Kay E. Winkler: Zurück ins Funkhaus - Anmerkung zum Urteil des BVerfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28430.0

Gab es zum BVerfG-Urteil ein Statement von Frank Hennecke?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28422.msg184043.html#msg184043
Titel: Re: Begründung Widerspruch/ Klage nach BVerfG-Urteil vom 18.07.2018?
Beitrag von: Nirgens am 20. Juli 2018, 17:44
Einen möglichen Ansatz im Urteil sehe ich in :
Zitat
Auch eine unbestimmte Vielzahl oder gar alle Bürgerinnen und Bürger können zu Beiträgen herangezogen werden, sofern ihnen jeweils ein Vorteil individuell-konkret zugerechnet werden kann
Leitsatz 2, Urteil BVerfG 18.07.2018

In Verbindung mit 'der Vorteil' soll liegen in:
Zitat
der dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken
Rn. 80, Urteil BVerfG 18.07.2018

Sollte diese Aufgabe belegbar nicht erfüllt werden - dazu gibt es genügend offizielle Beispiele - dann entfällt, laut der Urteilsbegründung des Verfassungsgerichts, der Vorteil der individuell-konkret zugerechnet werden kann und damit die Grundlage das Individuum zu dem Beitrag heranzuziehen.

Denn selbst wenn man
Zitat
Es ist nicht erforderlich, dass der beitragsrelevante Vorteil wahrgenommen wird; maßgeblich ist, dass eine realistische Nutzungsmöglichkeit besteht
Rn. 90, Urteil BVerfG 18.07.2018

zähneknirschend akzeptiert muss der beitragsrelevante Vorteil existieren, um wahrgenommen werden zu können, die quantitative Betrachtung
Zitat
Das Angebot umfasst gegenwärtig...
Rn. 98, Urteil BVerfG 18.07.2018

ist anderenfalls irrelevant.
Titel: Re: Begründung Widerspruch/ Klage nach BVerfG-Urteil vom 18.07.2018?
Beitrag von: seppl am 21. Juli 2018, 17:56
Für die Herrschaften Nichtnutzer hier ein Ausschnitt aus dem Karlruher Urteil. Es kann doch kein Zufall sein, dass hier - wie im RBStV - in der Härtefallregelung wieder das offenhaltende Wörtchen "insbesondere" benutzt wird.

BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. (1-157),

http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
Zitat
(4) ... Nur wenn der Rundfunkempfang objektiv unmöglich ist, ist nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV ein Härtefall anzunehmen, in dem auf Antrag von der Beitragspflicht befreit wird (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 15/197, S. 41). Gleiches gilt, wenn aus Gründen, die in der Person des Beitragspflichtigen liegen, der Rundfunkempfang für diesen schon von vornherein von keinem denkbaren Nutzen ist, wie insbesondere für taubblinde Menschen, für die der Staatsvertrag ausdrücklich eine Befreiung von der Beitragspflicht auf Antrag vorsieht (§ 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV); darüber hinaus reduziert der Staatsvertrag die Beitragspflicht auf Antrag auf ein Drittel für diejenigen, die das Angebot nur teilweise nutzen können, insbesondere für taube oder blinde Menschen (§ 4 Abs. 2 RBStV).
Das Wörtchen macht stutzig. Wenn es wirklich nur um das physische mit Augen und Ohren empfangen können gehen sollte, welche anderen denkbaren Gründe für "objektive Unmöglichkeit des Empfangs" sollte es dann noch geben, die "in der Person des Beitragspflichtigen" liegen?

Das zweite "insbesondere" ist in diesem Zusammenhang dann sogar fehl am Platz, wenn die Hör- und Sehkraft Thema sein soll, denn anders Körperbehinderte können das Angebot voll nutzen, nicht nur "teilweise". Wie soll man das Angebot in der Praxis "teilweise" nutzen können - abgesehen davon wenn man gehörlos oder blind ist?

Denkt das BVerfGericht doch noch weiterhin in eine andere Richtung? Wartet es auf die Verfassungsbeschwerde aus Gewissensgründen? Hält es sich das Türchen offen, damit ein internationales Tribunal in irgendeiner Zukunft nicht sagen kann, die persönliche Freiheit der Menschen in Deutschland wäre durch die Regelung des Rundfunkbeitrags beschnitten worden und das Bundesverfassungsgericht sei sehenden Auges daran beteiligt gewesen?

Das BVerfGericht hatte in einer Ablehnungsbegründung einer Verfassungsbeschwerde (1 BvR 2550/12 vom 12.12.2012) auf folgendes hingewiesen:

Zitat
„Nach §4 Abs.6 Satz1 des RBStV hat die Landerundfunkanstalt auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Satz 2 der Vorschrift nennt zwar ein Beispiel eines Härtefalls, enthält jedoch keine abschließende Aufzählung, so dass andere Härtefallgesichtspunkte ebenso geltend gemacht werden können.
Es ist jedenfalls auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer mit einem solchen Härtefallantrag, bei dem er seine religiöse Einstellung und seine gesamten Lebensumstände darlegen könnte, eine Beitragsbefreiung erreichen kann.

Es bleibt eine offene Härtefallregelung. Das BVerfGericht schreibt nicht, dass es keine anderen Befreiungsmöglichkeiten als die im RBStV angegebenen gibt.

Dranbleiben!!
Titel: Re: Begründung Widerspruch/ Klage nach BVerfG-Urteil vom 18.07.2018?
Beitrag von: Bürger am 21. Juli 2018, 19:14
Nun mal keine Panik auf der Titanic ;)

Person A ist gerade mal wieder dabei einen Widerspruch auf Feststellungsbescheid Festsetzungsbescheid zu verfassen.
Aber was kann man jetzt noch schreiben angesichts des heutigen (18.07.2018) Urteils des BVerfG?
Hinweis: Man muss für die Fristwahrung des Widerspruchs erst mal überhaupt nichts begründen - siehe u.a. unter
Kurz-Widerspruch (unbegründet) + handschriftl. direkt auf Bescheid-Ausdruck
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26122.msg164675.html#msg164675
Alles weitere bleibt gesondertem Schriftsatz vorbehalten - und den Erkenntnissen der kommenden Tage/ Wochen/ Monate.

Sind die hier im Forum veröffentlichen Muster für Widersprüche nunmehr überholt?
Zumindest was die Berufung auf deutsche Grund - und andere Rechte betrifft?
Das BVerfG hat bislang nur einen Teil-Aspekt, das Abgabenrecht, betrachtet und dies - wenn man sich das Urteil wirklich mal Satz für Satz durchliest - mglw. nicht einmal vollständig bzw. mit tlw. sich widersprechenden Begründungen.

Den Überlegungen, "was man jetzt noch Vorbringen könne", bliebe erst mal die ausführliche Analyse des Urteils selbst vorbehalten:
Was wurde überhaupt behandelt/ entschieden/ begründet?
Was wurde nicht behandelt/ nicht entschieden/ nicht begründet?

Siehe hierzu u.a. unter
Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28119.0.html

In Anlehnung an die Formulierung eines Verwaltungsrichters:
Nach einem Urteil des BVerfG wird von der unterlegenen Seite i.d.R. "aufmunitioniert" und "nachgeladen".
Genau das passiert jetzt... ;)
...und das braucht Zeit.

Und ja, das mit den Gewissensgründen sollte vermutlich in jedes Rechtsmittel schon mal mit hinein - ich lese dies ähnlich wie auch "seppl" zwischen den Zeilen...
...jedenfalls dürften Gewissensgründe nie schaden.
Titel: Re: Begründung Widerspruch/ Klage nach BVerfG-Urteil vom 18.07.2018?
Beitrag von: Leo am 21. Juli 2018, 19:25
Denkt das BVerfGericht doch noch weiterhin in eine andere Richtung? Wartet es auf die Verfassungsbeschwerde aus Gewissensgründen? [...]

Das BVerfGericht schreibt nicht, dass es keine anderen Befreiungsmöglichkeiten als die im RBStV angegebenen gibt.

Genau diese Frage nach der Befreiungsmöglichkeit aus religiösen bzw. Gewissensgründen ist mir auch sehr wichtig.

Bei vielen Menschen, die das BVerfG-Urteil als problematisch empfinden, geht es um 17,50 €. Sie nutzen das Angebot nicht, also warum sollen sie zahlen?

Bei mir geht es aber um 17,50 € und um mein Gewissen.

Ich habe auch den Wehrdienst nicht verweigert, weil ich mich drücken wollte, sondern weil mein Gewissen den Dienst mit der Waffe nicht zugelassen hat. Die Alternative, Zivildienst zu machen (in meinem Fall im Krankenhaus), war für mich problemlos möglich.

Mit dem Rundfunkbeitrag verhält es sich ähnlich.

Ich möchte im Moment nicht darüber diskutieren, ob es die Wohnungssteuer aus juristischer Sicht geben dürfte - die Karlsruher Argumentation ist ziemlich abenteuerlich, scheint aber bis zum Entscheid des EuGH erst einmal Tatsache zu sein.

Wenn ich - analog zum Zivildienst - eine Alternative hätte, wäre die Angelegenheit eine völlig andere für mich. Ich habe seit 2005 weder Fernseher noch Radio (und nutze auch im Internet keine Seiten des ÖRR), verweigere die Zahlung aber nicht vorrangig des Geldes wegen, sondern aus Gewissensgründen.

Hätte ich die Möglichkeit, statt des Rundfunkbeitrags monatlich 17,50 € einem wohltätigen Zweck zuzuführen, würde dadurch das Karlsruher Urteil zwar auch nicht besser - aber mit einer solchen Möglichkeit könnte ich sehr viel besser leben.
Titel: Re: Begründung Widerspruch/ Klage nach BVerfG-Urteil vom 18.07.2018?
Beitrag von: LECTOR am 21. Juli 2018, 19:36
... Dazu gibt es einen Aufsatz in der Fachzeitschrift 'Die Öffendliche Verwaltung, März 2015': "Finanzierungverantwortung jenseits des Steuerstaates- Überlegungen zu den Grenzen des Rundfunkbeitrages", Abschnitt (d). Wie sieht es mit der Finanzierung  beitragsfremder Leistungen, die aber nach Rundfunkstaatsvertrag ausdrücklich geleistet werden, Abschnitt (b).

Dazu auch hier im Forum
Literaturhinweis: "Finanzierungsverantwortung jenseits des Steuerstaats"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19085.0.html

sowie eine Diskussion zum Thema unter
Wer finanziert den Rundfunkbeitrag bei einem Antrag auf Befreiung?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19196.0.html

Die dort diskutierten Fragen sind vom Bundesverfassungsgericht in keiner Weise thematisiert worden.
Titel: Re: Begründung Widerspruch/ Klage nach BVerfG-Urteil vom 18.07.2018?
Beitrag von: Markus KA am 21. Juli 2018, 23:15
Zum Thema Härtefall hat sich auch das Verwaltungsgericht Karlsruhe in den letzten Verhandlungen mehrmals geäußert und erhoffte sich vom Urteil des BVerfG eine deutliche Nachbesserung oder Ergänzungen zur Härtefallregelung.

Möglicherweise ist das BVerfG in seinem Urteil vom 18.07.18 der erforderlichen Nachbesserung zur Härtefallregelung nicht nachgekommen, was bei dem ein oder anderen Gericht die Entscheidungsfindung erschweren könnte.

Zum Thema Finanzierungsquelle ist nun die Gruppe der Zweitwohnungsbesitzer aus der Finanzierungsquelle ausgeschieden. Dies widerspricht auch dem Motto: "Eine Wohnung - ein Beitrag".
Zitat
Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.

Wie lange lässt sich eine Zwangsabgabe als Wohnungsabgabe rechtfertigen, wenn nun über 1 Millionen Wohnungsinhaber von der Wohnungsabgabe befreit werden?

Wie lange lässt sich die angebliche Beitragsgerechtigkeit rechtfertigen, wenn die Zahl der Befreiungen steigt?

Wie lange kann die Höhe des Zwangsbeitrags gehalten werden, wenn die Zahl der Beitragzahler sinkt?

Diese und noch kommende Fragen, sollten in den Klagen zusammen mit dem zuständigen Verwaltungsgericht geklärt werden.
Titel: Re: Begründung Widerspruch/ Klage nach BVerfG-Urteil vom 18.07.2018?
Beitrag von: Adeline am 22. Juli 2018, 10:36
Wenn es bei mir auf dem gerichtlichen Weg weitergehen sollte, werde ich den Aspekt Gewissen noch ausweiten.

Zum Thema Gewissen gibt es in dem Buch „Stimmungsbarometer: Rundfunkzwangsbeitrag“ unter der Überschrift  „Wenn Verzicht begründet werden muss“ einige Ausführungen. Unter „Kavaliersdelikte oder 'Feldstudien' zu Habsucht und Beschaffungskriminalität“ ergibt sich auch die Frage „Auch mit Rundfunkzwangsabgabe die Welt zerstören?“

Neues Buch: Stimmungsbarometer Rundfunkzwangsabgabe
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27605.msg177239.html#msg177239

@ Leo - Ich selbst habe in meiner Klage einen ähnlichen Gedanken aufgenommen, wie auch du ihn geäußert hast. Zeitgleich mit der „Ernennungsurkunde zum Beitragsschuldner bei ARDZDFDR“ hat mich ein Spendenaufruf der Welthungerhilfe erreicht. Für 200 € kann ich 8 Kindern in Burundi ein Jahr lang ein warmes Mittagessen finanzieren. Diesen Spendenaufruf habe ich meiner Klageschrift beigelegt, die ich auch dem Verfassungsgericht zugesandt habe.

„Der Artikel 4 sichert mir Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit zu.

Dazu gehört für mich auch, dass ich selbst bestimmen kann, ob ich mit meinem Engagement irgendwo Not lindern kann oder mein Geld dorthin gebe, wo schon Überfluss herrscht.“
Titel: Re: Begründung Widerspruch/ Klage nach BVerfG-Urteil vom 18.07.2018?
Beitrag von: PersonX am 22. Juli 2018, 15:43
Das mit dem Spenden kann auf die Spitze getrieben werden, denn für Geld bedarf es erstmal Arbeit, welche selbiges erbringt. Sodann kann ein jeder ein entsprechendes Angebot für -"Zwangs"- Arbeit anfordern.

Spendenbereitschaft signalisiert somit, dass Geld vorhanden ist.
Geld ist jedoch bei richtiger Ausgabe der Mittel tatsächlich nie ausreichend vorhanden.
Nur weil Geld auf dem Konto ist, bedeutet das nicht, dass es keinem Budget zugeordnet ist.
Bitte darüber einfach nachdenken und Art. 5 GG verstehen in Verbindung der Freiheit, Arbeit auch abzulehnen.

Das ist wie bei Steuern auch: Steuern können erst anfallen, wenn das Einkommen über der Steuerfreigrenze liegt. Bei einem unausweichlichem Beitrag kann es nicht anders sein. Sonst würde der Beitrag dazu führen, dass z.B. keine Steuer anfällt, wenn dieser vor Steuern abgezogen wird.
Oder anders die Zahlung des Beitrags dazu führt, sich kein Essen kaufen zu können.

Das sind nicht zwangsläufig theoretische Annahmen, aber genau diese Fälle gilt es forciert zu suchen und voranzubringen.
Sucht in jeder Stadt die Betroffen, wo das der Fall ist und bündelt diese.
Titel: Re: Begründung Widerspruch/ Klage nach BVerfG-Urteil vom 18.07.2018?
Beitrag von: BrauchsNicht am 23. Juli 2018, 13:48
Ein älterer Aspekt neu aufgewärmt:
"Es liegt keine Anmeldung des Betroffenen vor."

Schaut man sich das Video der Kundgebung von GEZ-Boykott in Berlin an, so nennt einer der Rechtsanwälte den Punkt, dass Anmeldungen nur persönlich, nicht von Dritten vorgenommen werden können. Das sei im BGB(?) verankert.
Nun, gesetzt der Fall, einem Zahlungsunwilligen wurde schriftlich mehrfach vom BS bestätigt, dass sie ihn angemeldet (nicht: Beitragskonto eröffnet!) hätten ...

- Hat das schon einmal jemand auf dieser Schiene versucht?
- Weiß jmd., welcher § in welchem Gesetz das ist?
- Könnte dann auch jeder unliebsame Zeitgenossen von irgendwo angemeldet werden?
Titel: Re: Begründung Widerspruch/ Klage nach BVerfG-Urteil vom 18.07.2018?
Beitrag von: Leo am 26. Juli 2018, 16:58
einer der Rechtsanwälte [nennt] den Punkt, dass Anmeldungen nur persönlich, nicht von Dritten vorgenommen werden können.

Kennst Du den betreffenden Thread der "Direktanmeldung"? Ich verlinke hier gleich mal auf einen Beitrag von art18GG, in dem er die (gewaltige!) Zahl von 7,4 Millionen "Direktanmeldungen" nennt.

Direktanmeldung

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15406.msg176359.html#msg176359
 
Titel: Re: Begründung Widerspruch/ Klage nach BVerfG-Urteil vom 18.07.2018?
Beitrag von: Markus KA am 13. August 2018, 22:53
Es ist davon auszugehen, dass sich in den nächsten Tagen und Wochen Juristen mit dem "Bruderurteil"  und seinen äußerst fragwürdigen Begründungen auseinandersetzen ....
Aus aktuellem Anlass der entsprechende Link:
BVerfG-Urteil vom 18.7.: Juristische Abhandlungen und Kommentare [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28254.msg177880.html#msg177880 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28254.msg177880.html#msg177880)
Titel: Re: Begründung Widerspruch/ Klage nach BVerfG-Urteil vom 18.07.2018?
Beitrag von: Dr. Oggelbecher am 14. August 2018, 00:49
Vielleicht habe ich es überlesen, aber ich erwähne es der Vollständigkeit halber:
der Landesrundfunkanstalten,

und die damit einhergehenden Konsequenz, dass Staatsakte begangen werden, die Art. 20 GG und damit Art. 2 GG verletzen,  ist immer ein Hauptklagegrund für eine Erinnerung oder einen Widerspruch gegen alles, was von jemandem kommt der hoheitlich handeln möchte. Die Erinnerung gehört mangels hoheitlichem Gläubiger auf den Zivilrechtsweg.

LRAs sind nicht berechtigt, Landesrecht zu exekutieren, das verbietet die freiheitlich demokratische Grundordnung in ihrem Kern.

Was "meine" Gerichte bisher mit dieser Begründung machen ist: Abschreiben, Verweisen, Abweisen. Zuletzt: Artikel 20 sei bei der Vollstreckung nicht verletzt, weil das BVerfG gesagt hat, Rundfunkbeitrag sei rechtens. Zum Glück hat das BVerfG nicht gesagt, dass Rundfunk*** keine Menschen sind. Ich hatte mich jedenfalls nicht gegen Rundfunkbeitrag gewendet sondern gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung, sowie eine Einstweilige Verfügung gegen einen Gerichtsvollzieher beantragt. Von letzterer hörte ich nie wieder was. Es ist egal, was wir beantragen und wie wir es begründen.

Ich habe in meiner Erinnerung übrigens ganz explizit und unmissverständlich auf ein Einzellfallurteil gepocht und i.V.m. Art. 20(4) GG untersagt, andere Urteile abzuschreiben oder darauf zu verweisen. Aber die Reaktion der Gerichte ist: Abschreiben, Verweisen, Abweisen.


***Edit "Bürger":
Beitrag musste leider angepasst werden.
Begriffe die von Lesern falsch oder als Beleidigung interpretiert werden könnten, sollten vermieden werden.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.
Titel: Re: Begründung Widerspruch/ Klage nach BVerfG-Urteil vom 18.07.2018?
Beitrag von: fabijenna14 am 10. Oktober 2018, 18:55
Person A hat morgen einen Termin vor dem Verwaltungsgericht.
A hat echt schon ihre Zweifel, ob das nach diesem Urteil vom 18.7.18 noch was bringt.
Das Verwaltungsgericht hatte A im Vorfeld schon angeschrieben, ob A nicht die Klage zurücknehmen möchte, da sie keine Aussicht auf Erfolg hätte... A hatte natürlich nicht reagiert.

Nun gut, vielleicht geht A dann halt morgen hin und versucht, eine
Befreiung aus religiösen und Gewissensgründen durchzukriegen...

Fabijenna
Titel: Re: Begründung Widerspruch/ Klage nach BVerfG-Urteil vom 18.07.2018?
Beitrag von: NichtzahlerKa am 10. Oktober 2018, 23:19
Nun gut, vielleicht geht A dann halt morgen hin und versucht, eine
Befreiung aus religiösen und Gewissensgründen durchzukriegen...
Da kann ich nur empfehlen ein paar Quellen vorzulegen.
Z.B. dass der Zwangsfunk nur Kirchenpositionen verbreitet und Atheisten verleumdet:
Wenn man nach Berichten über Atheisten sucht, findet man z.B. nur Kirchengeschwafel eines Priesters:
Kredo nach dem Interview mit einem Priester:
Zitat
Land der Atheisten: Die Situation der katholischen Kirche in Tschechien
"Die Große Distanz ist eine Folge der gesellschaftlichen Umbrüche." [...] So sind die jungen Leute heute desorientiert und suchen in in kurzfristigen Vergügungen einen Sinn."
Atheisten sind also nach Rundfunkmeinung "desorientiert und suchen in kurzfristigen Vergnügungen einen Sinn" .. aha...
Audio: http://www.tagesschau.de/multimedia/audio/audio43974.html
Falls das das Gericht noch nicht zufrieden stellt, dann einen Beweisantrag stellen oder fragen, wie man die Verleumdung denn sonst nachweisen soll, wenn nicht durch Beispiele und die allgemeine Lebenserfahrung. Die weiß ja, dass zu viele Kirchenleute in den Aufsichtsgremien sitzen.
Ein gutes Beispiel für Fake News ist auch:
Zitat
Wechsel im ARD-Vorsitz: Wilhelm fordert Teuerungsausgleich
Video: http://www.tagesschau.de/multimedia/video/video-361013.html
In dem Video wird aggressiv suggeriert, sie bekämen keinen Teuerugsausgleich. Das ist glatt gelogen. Die Teuerung ist im Rundfunk sogar doppelt so ausgeprägt wie im Rest der Welt. Dass Wilhelm direkt von Merkels Pressestelle in höchste Rundfunkämter wechselte schien auch seltsamerweise keine Erwähnung wert zu sein.
Sowas kann das eigene Gewissen das nicht zu unterstützen schon antreiben. Das Bundesverfassungsgericht hat schließlich Karenzzeiten verlangt, die noch immer nicht umgesetzt sind. Aber letztlich muss jeder selbst Belege für seine persönliche Gewissenshaltung finden.
Titel: Re: Begründung Widerspruch/ Klage nach BVerfG-Urteil vom 18.07.2018?
Beitrag von: Kant am 17. Oktober 2018, 19:31
Gibt es aktuelle Beispiele für kurze Klagebegründungen, bei denen die Betreffenden dem Gericht dann erst nach und nach weitere "Ergänzungen" nachgereicht haben?

Bzw. ist es möglich, die zur Begründung genannten Streitpunkte (z.B. Belastungsgleichheit, jur. Definition "Beitrag" etc.) nur zu nennen und in nachträglich eingereichten Schriftsätzen ausführlich darzulegen?
Titel: Re: Begründung Widerspruch/ Klage nach BVerfG-Urteil vom 18.07.2018?
Beitrag von: Bürger am 18. Oktober 2018, 00:11
Um hier nicht zuweit in spezielle Einzelfall-Diskussionen abzudriften, hier nur erst mal eher allgemeingültig:

Da "Argumente" - egal wie gut - bislang bei Gericht noch nicht wirklich Gehör gefunden haben und (mögliche) Stichpunkte allein (wenn auch "unter ausdrücklichem Vorbehalt der ausführlichen Begründung in gesonderten Schriftsätzen") auch nur bedingt weiterzuhelfen scheinen, erschien es diversen Personen A,B,C - auch zwecks zeitlichen Aufschubs - angebracht, anzuzeigen, dass für derlei Ausarbeitung qualifizierter Rechtsbeistand erforderlich ist und man sich auf der Anwaltssuche befindet - z.B. so oder so ähnlich:
Zitat
Die Klage befindet sich in Bearbeitung.

Für die Auswertung der im Widerspruchsbescheid referenzierten Entscheidungen einschl. des Urteils des BVerfG vom 18.07.2018 und der diesbezüglichen, erst beginnenden fachwissenschaftlichen Kommentierungen sowie zur Aufbereitung der bestehenden und/ oder hinzutretenden Klagegründe benötige ich Zeit sowie zur Wahrung meines Rechtsschutzes und des Grundsatzes der Waffengleichheit qualifizierten Rechtsbeistand.

Ein qualifizierter Rechtsbeistand bzw. Fachanwalt ist in meinem konkreten Fall geboten, um meinen Rechtsschutz zu gewährleisten, da nur ein solcher qualifizierter Rechtsbeistand bzw. Fachanwalt in der Lage ist, meinen Sachvortrag juristisch und rechtssicher aufzubereiten und mich in dem Verfahren zu vertreten. Meine Suche erbrachte bisher noch keinen Erfolg.

Außerdem haben Personen A,B,C Gebrauch von der Akteneinsicht gemacht, nachdem sie diese zuvor beantragt hatten ;)
Zitat
Es ist Akteneinsicht – insbesondere auch durch den noch zu findenden qualifizierten Rechtsbeistand – erforderlich.
Aus diesem Grunde stelle ich hiermit in Vertretung für meinen noch zu findenden qualifizierten Rechtsbeistand

ANTRAG auf AKTENEINSICHT
in die
- Gerichtsakte sowie die
- Akte des Beklagten.

Ich bitte um Mitteilung, ab wann die o.g. Akten vollständig beim Gericht zur Einsichtnahme vorliegen werden, damit der noch zu findende Rechtsbeistand die Akteneinsicht dann zu gegebenem Zeitpunkt vornehmen kann.

Vorbehaltlich der Akteneinsicht durch den Rechtsbeistand muss ich die Akten vorab noch persönlich sichten.

Personen A,B,C könnten dann mit etwa diesen Worten geschlossen haben:
Zitat
Ohne Einsicht der Akten und ohne qualifizierten Rechtsbeistand sehe ich mich außerstande, mich qualifiziert zur Sache zu äußern.

Weiterer Sachvortrag bleibt ausdrücklich gesondertem Schriftsatz – insbesondere durch den noch zu findenden qualifizierten Rechtsbeistand – vorbehalten.


Das Thema der "Anwaltssuche" sowie auch der "Akteneinsicht" soll bei Gelegenheit noch einmal in eigenständigen Threads aufgegriffen werden - allein, bislang fehlte schlicht die Zeit... :-\
Hier bitte nicht vertiefen. Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Begründung Widerspruch/ Klage nach BVerfG-Urteil vom 18.07.2018?
Beitrag von: Kant am 18. Oktober 2018, 09:21
Danke schon mal für die Antwort.
Eine fiktive Person I ist ja Laie und blickt noch nicht ganz durch...

Ist es denn nicht so, dass man Akteneinsicht erst beantragen kann, wenn die Klage/das Verfahren  bereits läuft, d.h. nach Abgabe einer Klagebegründung?
 Person I geht es primär darum (mangels Zeit bis zum letzten Abgabetermin der Begründung) eine Klagebegründung mit lediglich einer Auflistung der Streitpunkte/Begründungen in knapper Form abzugeben (2-3 Sätze zu jedem angeführten Punkte) um dann ausführliche Begründungen erst später, unter Ausnutzung zukünftiger Freizeit, einreichen zu können. Ist das möglich, oder besteht die Gefahr, dass die Klage abgelehnt wird?
Titel: Re: Begründung Widerspruch/ Klage nach BVerfG-Urteil vom 18.07.2018?
Beitrag von: ope23 am 18. Oktober 2018, 15:12
Nein, die Klagebegründung kann sinnvollerweise erst nach den Erkenntnissen aus einer Akteneinsicht vollständig gegeben werden.

Man kann natürlich gleich im Schreiben, mit welchem man Klage erhebt, Stichpunkte formulieren und schon dort oder doch erst später paar Sachen als Begründung einreichen. Aber bitte immer mit der Formulierung "weitere Schriftsätze behalte ich mir ausdrücklich vor".  Bis man genug hat und jetzt sich auf das Urteil freut.  ::)

Im Falle meines Straßenbewohners ist vom VG sogar angesagt worden, dass die Klagebegründung vier Wochen nach Akteneinsicht vollständig sein muss (falls ich mich nicht verhört habe, jedenfalls ist es diese Reihenfolge). Deshalb passen wir auf, die Akteneinsicht möglichst spät vorzunehmen, weil dann die Sanduhr zu laufen anfängt.

Nur so mal aus Sachsen an der Pleiße.
Titel: Re: Begründung Widerspruch/ Klage nach BVerfG-Urteil vom 18.07.2018?
Beitrag von: DumbTV am 25. November 2018, 22:03
Interessant wären Einschätzungen / Bewertungen der Herren Bölck, Koblenzer und Degenhart...

Interview von Holger Kreymeier mit Rechtsanwalt Thorsten Bölck über die Verhandlung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27495.0

Dr. Kay E. Winkler: Zurück ins Funkhaus - Anmerkung zum Urteil des BVerfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28430.0

Gab es zum BVerfG-Urteil ein Statement von Frank Hennecke?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28422.msg184043.html#msg184043
Titel: Re: Begründung Widerspruch/ Klage nach BVerfG-Urteil vom 18.07.2018?
Beitrag von: guyincognito am 10. Januar 2019, 19:46
Auch Person A hat nun bereits den 2. Brief vom Verwaltungsgericht Berlin bekommen, ob A nicht doch lieber seine Klage zurückziehen will, da nun sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch der EU-Gerichtshof Ihre Ansage gemacht hätten.
Das kommt natürlich nicht in Frage.

Dennoch fragt A sich, ob es möglich ist, die nun mittlerweile 2 Jahre alte Klagebegründung durch eine komplett neu geschriebene zu ersetzen (nicht zu ergänzen), um die Klage auf wenige verwaltungsrechtliche Punkte zu beschränken. Auf die Weise wäre es dem Gericht nicht ohne weiteres möglich, einfach auf die jüngsten Urteile zu verweisen.
Besteht die Möglichkeit, bereits formulierte Klagegründe wegfallen zu lassen und ggfs. gegen neue zu ersetzen?

Danke für alle Antworten!

Edit "Markus KA":
Hinweis, es könnte in einem fiktiven Fall vorgekommen sein, dass in einer mündlichen Verhandlung die komplette Klagebegründung in einer neuen Version in zwei Exemplaren für das Gericht und Beklagten abgegeben worden ist. Auf entsprechende mögliche Hinweise zur Fristsetzung in einer Einladung zur mündlichen Verhandlung sollten beachtet werden.
Hierzu auch  § 86 Abs. 4 VwGO:
Zitat
"Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln."
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__86.html (https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__86.html)
Titel: Re: Begründung Widerspruch/ Klage nach BVerfG-Urteil vom 18.07.2018?
Beitrag von: NichtzahlerKa am 10. Januar 2019, 21:06
Wo ist das Pro
Besteht die Möglichkeit, bereits formulierte Klagegründe wegfallen zu lassen und ggfs. gegen neue zu ersetzen?
Mit der richtigen Chuzpe geht alles für das fiktive A-Team:
Vielen herzlichen Dank für den Hinweis. Es ist wunderbar, dass das Bundesverfassungsgericht nun endlich ein Bisschen Rechtssicherheit geschaffen hat, sodass sich dieses Verfahren nun auf einige wenige verwaltungsrechtliche Punkte konzentrieren kann. Ich nehme das zum Anlass, diese nun ausführlicher darzulegen: ...
Titel: Re: Begründung Widerspruch/ Klage nach BVerfG-Urteil vom 18.07.2018?
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 11. Januar 2019, 15:18
In der Klage von Z waren sämtliche vorgebrachte Klagebegründungen, die sich auf Verfassungszweifel beriefen für ihn nicht mehr relevant nach den Schandurteilen, da sich für verfassungsrelevante Lücken kein brauch- und bezahlbarer Sachverstand hinzuziehen ließ.
Durchaus möglich, daß man mit bestimmten Spitzfindigkeiten noch weiteren Erfolg in späteren Instanzen haben könnte.

Also hat sich Z ausschließlich an formalen Mängel der Verwaltungsakte abgearbeitet. So nach dem Motto: Diesbezüglich sollte ja das kleinste Licht am Verwaltungsgericht explizit Bescheid wissen, um sich mit den notwendigen formalen Anforderungen an einen gültigen Verwaltungsakt zu beschäftigen, um dann ein Urteil zu fällen, ob der Raubfunk alles richtig gemacht hat.

Aber Z hat schon eine Ahnung, daß auch in der ersten Instanz gebogen wird, was die Paragraphen hergeben.

Dennoch brachte das Verfahren einen Zeitgewinn von annähernd drei Jahren und durch die Datenlecks weiß Z jetzt die Kontonummer der Intendantin, wo er sein Raubfunkbeitrag euroweise hinüberweisen wird, mit Anschrift und Wohnungslage, um dem Gerichtsvollzieher notfalls nachweisen zu können, daß der umstrittene Betrag längst bezahlt ist...
Titel: Re: Begründung Widerspruch/ Klage nach BVerfG-Urteil vom 18.07.2018?
Beitrag von: Bürger am 12. Januar 2019, 04:08
Dennoch fragt A sich, ob es möglich ist, die nun mittlerweile 2 Jahre alte Klagebegründung durch eine komplett neu geschriebene zu ersetzen (nicht zu ergänzen), um die Klage auf wenige verwaltungsrechtliche Punkte zu beschränken. Auf die Weise wäre es dem Gericht nicht ohne weiteres möglich, einfach auf die jüngsten Urteile zu verweisen.
Besteht die Möglichkeit, bereits formulierte Klagegründe wegfallen zu lassen und ggfs. gegen neue zu ersetzen?
Das sollte zwar jederzeit möglich sein, jedoch sollte geprüft werden, ob die bisher vertretenen Punkte wirklich schon "überzeugend" vom BVerfG "entschieden" worden sind, oder nicht vielmehr widersprüchlich bis willkürlich.

Da nach bisheriger Sichtung eher letzteres der Fall ist, könnte Person A auch ihre bisherige Begründung entsprechend ergänzend argumentieren - und zwar unter Berücksichtigung/ Widerlegung der Entscheidung des BVerfG und Offenlegung deren Widersprüchlichkeit und Willkür - siehe u.a. Ergänzung im Eingangs-Thread:
[...]
***Edit "Bürger" - zum betreffenden Urteil siehe bitte u.a. auch unter

BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157),

http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html

Pressemeldungen: Rundfunkbeitrag im Wesentlichen verfassungsgemäß
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28121.0.html

Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28119.0.html

BVerfG-Urteil vom 18.7.: Juristische Abhandlungen und Kommentare [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28254.0.html

Widersprüche in den Urteilen des BVerfG (aus akt. Anlass)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28153.0.html

Stolperfalle für den ÖRR: Die Zweitwohnungsbefreiung. Die Ungereimtheiten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28203.0.html

VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28251.0.html


Auf diese Weise könnte man gleichsam deutlich machen, dass nicht diese Entscheidung bindend für die Gerichte ist, sondern die bisherige Rechtsprechung des BVerfG, an welche sich das BVerfG bei seiner Entscheidung vom 18.07.2018 selbst nicht gebunden sah, obwohl es an seine eigene Rechtsprechung ebenso gebunden ist - denn sonst herrscht Willlkür: "mal so, mal so".

Auch kann man im weiteren Instanzenzug oder auch schon bei der Revision die Argumente schärfen.
Bei der Revision geht dies nur, wenn die Gründe bereits benannt waren.
Daher sehe ich persönlich auch keine Veranlassung, Gründe, von denen man selbst überzeugt ist, wegzulassen, nur in einer Vorahnung, dass das Gericht die und die Gründe mit der BVerfG-Entscheidung "abbügeln" würde.
Vielmehr gilt es, das vorgeahnte "Abbügeln" dem Gericht so schwer wie möglich zu machen... ;)

Im Übrigen wird ja wohl gegen die Entscheidung des BVerfG Beschwerde beim EGMR eingelegt...
Gegner des "Rundfunkbeitrags" zieht vor den EGMR in Straßburg
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29234.msg183383.html#msg183383

Auch dies ein Grund, an Gründen festzuhalten, die in der Entscheidung offensichtlich willkürlich entschieden wurden.
Titel: Re: Begründung Widerspruch/ Klage nach BVerfG-Urteil vom 18.07.2018?
Beitrag von: Dr. Oggelbecher am 27. Januar 2019, 20:46
[...]Rechtsprechung des BVerfG, an welche sich das BVerfG bei seiner Entscheidung vom 18.07.2018 selbst nicht gebunden sah, obwohl es an seine eigene Rechtsprechung ebenso gebunden ist - denn sonst herrscht Willlkür: "mal so, mal so".
Schlechte Nachrichten in diesem Zusammenhang: das Willkür-Recht hat das BVerfG schon in frühen Entscheidungen gefestigt. Es lautet:
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 05. November 2015
- 1 BvR 1667/15 - Rn. (1-34),
http://www.bverfg.de/e/rk20151105_1bvr166715.html
Zitat von: 1 BvR 1667/15, Rn. 12
Höchstrichterliche Rechtsprechung schafft kein Gesetzesrecht und erzeugt keine damit vergleichbare Rechtsbindung.

Es gibt auch ein (deutlich älteres) Urteil, bei dem sich das BVerfG auch an seine eigene Rechtsprechung nicht gebunden sieht. Wer das Aktenzeichen findet, gerne her damit.
Titel: Re: Begründung Widerspruch/ Klage nach BVerfG-Urteil vom 18.07.2018?
Beitrag von: pinguin am 27. Januar 2019, 23:07
Zitat von: 1 BvR 1667/15, Rn. 12
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 05. November 2015
- 1 BvR 1667/15 - Rn. (1-34),
http://www.bverfg.de/e/rk20151105_1bvr166715.html
So ganz richtig kann diese Aussage aber nicht sein?

Denn immerhin ist doch bestimmt, daß sowohl die Entscheidungen des BVerfG selbst, (§31 BVerfGG), Bindungswirkung haben, wie auch, bspw., die Entscheidungen des BFH, (§110 FVG)?

Es kann also bei der Aussage des BVerfG nur darum gehen, daß sich das jeweils höchste Fachgericht nicht immer an seine eigene bisherige Rechtsprechung halten muß; aus Gründen der Glaubwürdigkeit seiner Rechtsprechung sollte es das bei ähnlichen Fallkonstellationen aber tun.

Denen, die sich jedenfalls daran zu halten haben, ist es verwehrt, sich darüber hinwegzusetzen.


Edit "Bürger":
Dies bitte nicht hier im Thread vertiefen, sondern wenn, dann in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff. Dazu gehört auch, die zitierte Aussage im Kontext zu lesen.
Hier im Thread bitte weiter zum eigentlichen Kern-Thema, welches da lautet
Begründung Widerspruch/ Klage nach BVerfG-Urteil vom 18.07.2018?
Danke für das Verständnis und die Berückscihtigung.
Titel: Re: Begründung Widerspruch/ Klage nach BVerfG-Urteil vom 18.07.2018?
Beitrag von: Dr. Oggelbecher am 27. Januar 2019, 23:21
So ganz richtig kann diese Aussage aber nicht sein?
[... §31 BVerfGG und weitere ...]
Denen, die sich jedenfalls daran zu halten haben, ist es verwehrt, sich darüber hinwegzusetzen.

Wie die Bindungswirkung für "einfache" Gerichte aussieht, kann ich nicht sagen, aber für das BVerfG selbst ist wohl herrschende Meinung (und auch von selbigem entschieden), dass sie nicht an ihre eigene Rechtsprechung bzw. -Brechung  ::) gebunden sind. Wie gesagt: wer das Az. der Entscheidung findet, gerne her damit.

Hoffentlich funktioniert dieser Link:
https://books.google.de/books?id=dsrd-n6xgscC&pg=PA380&lpg=PA380&dq=das+bundesverfassungsgericht+ist+an+seine+eigene+rechtsprechung+nicht+gebunden&source=bl&ots=3mj7jNKYeH&sig=ACfU3U1nyiY4U4ZRh0y0vAC5Ks9MfDp9wg&hl=de&sa=X&ved=2ahUKEwj5oK2y_o7gAhVLDewKHQ0pDK4Q6AEwEXoECAUQAQ#v=onepage&q=das%20bundesverfassungsgericht%20ist%20an%20seine%20eigene%20rechtsprechung%20nicht%20gebunden&f=false (https://books.google.de/books?id=dsrd-n6xgscC&pg=PA380&lpg=PA380&dq=das+bundesverfassungsgericht+ist+an+seine+eigene+rechtsprechung+nicht+gebunden&source=bl&ots=3mj7jNKYeH&sig=ACfU3U1nyiY4U4ZRh0y0vAC5Ks9MfDp9wg&hl=de&sa=X&ved=2ahUKEwj5oK2y_o7gAhVLDewKHQ0pDK4Q6AEwEXoECAUQAQ#v=onepage&q=das%20bundesverfassungsgericht%20ist%20an%20seine%20eigene%20rechtsprechung%20nicht%20gebunden&f=false)

PS: obige Moderation erst jetzt gesehen. Aber die obige Feststellung kann natürlich immer als Aufhänger für eine weitere Verfassungsbeschwerde sein. Die Nicht-Bindung-an-selbst des BVerfG dient (siehe link) u.a. der Korrektur von Fehlern.
Titel: Re: Begründung Widerspruch/ Klage nach BVerfG-Urteil vom 18.07.2018?
Beitrag von: marga am 28. Januar 2019, 09:25
(...) aber für das BVerfG selbst ist wohl herrschende Meinung (und auch von selbigem entschieden), dass sie nicht an ihre eigene Rechtsprechung bzw. -Brechung  ::) gebunden sind. (...)

Das Bundesverfassungsgericht kann trotz materiell eingetretener Rechtskraft mit Urteil vom 18.07.2018, bei ausreichender Begründung und Nachweis von Gesichtspunkten, welche nicht durch Begründung des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 18.07.2018 gewürdigt wurden, ein neues Verfahren bezüglich des RBStV zulassen.

Zitat
(...)
Die spätere Geltendmachung von Gesichtspunkten, die vom Bundesverfassungsgericht nicht gewürdigt wurden, ist weder durch die materielle Rechtskraft noch durch die Gesetzeskraft präkludiert ***.

Deshalb kann ein für verfassungsmäßig erklärtes Gesetz in einem nachfolgenden Verfahren mit der Begründung angegriffen werden, die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes folge aus Umständen, die zwar im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bereits vorlagen, aber von ihm nicht berücksichtigt wurden174
.
  ;)
(*** rechtswirksam ausschließen, verweigern)

Quelle: Steffen Detterbeck, Streitgegenstand und Entscheidungswirkungen im öffentlichen Recht, Seite 381
https://books.google.de/books?id=dsrd-n6xgscC&pg=PA380&lpg=PA380&dq=das+bundesverfassungsgericht+ist+an+seine+eigene+rechtsprechung+nicht+gebunden&source=bl&ots=3mj7jNKYeH&sig=ACfU3U1nyiY4U4ZRh0y0vAC5Ks9MfDp9wg&hl=de&sa=X&ved=2ahUKEwj5oK2y_o7gAhVLDewKHQ0pDK4Q6AEwEXoECAUQAQ#v=onepage&q=das%20bundesverfassungsgericht%20ist%20an%20seine%20eigene%20rechtsprechung%20nicht%20gebunden&f=false (https://books.google.de/books?id=dsrd-n6xgscC&pg=PA380&lpg=PA380&dq=das+bundesverfassungsgericht+ist+an+seine+eigene+rechtsprechung+nicht+gebunden&source=bl&ots=3mj7jNKYeH&sig=ACfU3U1nyiY4U4ZRh0y0vAC5Ks9MfDp9wg&hl=de&sa=X&ved=2ahUKEwj5oK2y_o7gAhVLDewKHQ0pDK4Q6AEwEXoECAUQAQ#v=onepage&q=das%20bundesverfassungsgericht%20ist%20an%20seine%20eigene%20rechtsprechung%20nicht%20gebunden&f=false)


Gibt es irgendwelche Informationen, ob die Kläger durch den negativen Ausgang des Urteils vom 18.07.2018 BVerfG, ein solch nochmaliges Verfahren mit Begründungen und Nachweisen der „Nichtwürdigung der vorgetragenen Gesichtspunkten“ des ergangenen Urteils vornehmen?  :o

Titel: Re: Begründung Widerspruch/ Klage nach BVerfG-Urteil vom 18.07.2018?
Beitrag von: Bürger am 02. Februar 2019, 07:13
Aus aktuellem Anlass ein etwas umfangreicheres Eigenzitat aus anderem Thread...

VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28251.0.html

[...]
Gibt es noch offene Verfahren, auf die man sich berufen kann?
Aktenzeichen für Klagen vor dem EGMR konnte ich keine finden.
Wann könnte man da überhaupt frühestens mit einem ersten Urteil rechnen?
Irgendwo hier im Forum habe ich etwas von Überlegungen bezüglich einer Sammelklage vor dem EuGH gelesen.
Sind diese Überlegungen noch aktuell?
Welche Voraussetzungen wären nötig, um sich einer solchen Sammelklage anschließen zu können?
Bislang ist noch nicht bekannt, was mit den anderen, am 16.05.2018 noch nicht behandelten Verfahrenszeichen der Jahresvorausschau geschehen ist - vgl.
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157)
http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
Zitat
- 1 BvR 1675/16 -
- 1 BvR 745/17 -
- 1 BvR 836/17 -
- 1 BvR 981/17 -
BVerfG-Übersicht/ Jahresvorausschau 2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26463.0.html
Es werden inzwischen 7 statt bisher 4 Verfahren/Aktenzeichen angeführt:
Zitat
1 BvR 2284/15
1 BvR 2594/15
1 BvR 1675/16
1 BvR 1856/16
1 BvR 745/17
1 BvR 836/17
1 BvR 981/17
u.a.

Es scheint so, als ob diese noch anhängig seien. Darunter könnte u.U. auch ein Verfahren des Verfassers der Streitschrift sein...
Streitschrift von Dr. Frank Hennecke verfügbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22074.0.html
...insofern kann wohl auch empfohlen werden, deren Inhalt noch in 1. Instanz ggf. umfangreich und noch vor der Unterschrift (also nicht nur als Anlage) in die Klageschrift zu übernehmen und sich "zu eigen zu machen".
Aktenzeichen EGMR wird kundgetan, sobald es bekannt ist.
[...]
Titel: Re: Begründung Widerspruch/ Klage nach BVerfG-Urteil vom 18.07.2018?
Beitrag von: Sunny47 am 07. Februar 2019, 22:35
...
Es scheint so, als ob diese noch anhängig seien. Darunter könnte u.U. auch ein Verfahren des Verfassers der Streitschrift sein...
Streitschrift von Dr. Frank Hennecke verfügbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22074.0.html

Warum gibt es keine definitive Info, ob das Verfahren von Dr. Henneke noch anhängig ist? Ist von ihm kein Statement darüber zu erhalten? Lt. dem genannten Thread schien es doch direkten Kontakt zu ihm zu geben.
Titel: Re: Begründung Widerspruch/ Klage nach BVerfG-Urteil vom 18.07.2018?
Beitrag von: iacobus_maior am 22. Februar 2019, 10:32
Wie ich das Urteil des BVerfG als GEZ-Gegner bewerte, dürfte klar sein. Hier wurden schon sehr viele passende Worte dazu gewählt und entsprechende Einschätzungen verlinkt.
Weiterhin ist aber das Urteil samt Begründung für mich als eher durchschnittlich rechtskundige Person auch eher unübersichtlich in seinen Einzelheiten. Somit ist mir nicht ganz klar, welche der vielen von den Gegnern des Beitrages angeführten Punkten das Gericht nun genau geklärt hat.
Könnte jemand hier für mich (und auch für andere Interessierte) nochmal kurz zusammenfassen, welche Widerspruchsbegründungen fortan nicht mehr zielführend sind?

In einem fiktiven Fall muss Person A gerade einen Widerspruch zu einem Bescheid einreichen. Folgende Begründungen würden dabei hypothetisch angeführt, welche aus Sicht von Person A vom Urteil des BVerfG unberührt sind. Läge Person A mit dieser Annahme fiktiv richtig?
-Rechtswidrigkeit der Festsetzung und des Säumniszuschlags(diverse Verstöße gegen VwVfG)
-Widerspruch aus Gewissensgründen
-Antrag auf Befreiung wegen individuellem Härtefall

Zudem würde sich Person A fragen, ob eine seitenlange Begründung des Widerspruchs mit nun vom BVerfG reingewaschenen Ungeheuerlichkeiten in der Ausgestaltung des Raubfunkbeitrages dennoch Sinn ergeben könnte, da es immerhin einen erhöhten Bearbeitungsaufwand für die GEZ-Mitarbeiter zur Folge hätte.

Danke für eure geschätzten Antworten im Voraus. 

Titel: Re: Begründung Widerspruch/ Klage nach BVerfG-Urteil vom 18.07.2018?
Beitrag von: Markus KA am 22. Februar 2019, 11:44
Könnte jemand hier für mich (und auch für andere Interessierte) nochmal kurz zusammenfassen, welche Widerspruchsbegründungen fortan nicht mehr zielführend sind?

Kurz zusammengefasst, es gibt keine Widerspruchsbegründungen, von denen man mit ziemlicher Sicherheit behaupten könnte, diese wären nicht mehr zielführend.

Die Begründungen hängen von vielen Faktoren, wie z.B. Person, Wohnverhältnisse, Bundesland, LRA und Gerichten ab.

Aus diesem Grunde sollten keine Begründungen ausgelassen werden, von denen man fälschlicherweise glaubt, diese wären nicht mehr zielführend und es aber vieleicht doch sein könnten.
Titel: Re: Begründung Widerspruch/ Klage nach BVerfG-Urteil vom 18.07.2018?
Beitrag von: iacobus_maior am 22. Februar 2019, 17:39
Dennoch dürfte es in einem fiktiven Fall aber doch aussichtslos sein nun noch die Verfassungsmäßigkeit des "Beitrags" in Frage zu stellen, oder nicht? Abgesehen natürlich von dem etwas erhöhten Arbeitsaufwand für hypothetische Sachbearbeiter des "Beitragsservice".
Titel: Re: Begründung Widerspruch/ Klage nach BVerfG-Urteil vom 18.07.2018?
Beitrag von: Sunny47 am 22. Februar 2019, 21:31
Also meiner Erfahrung nach macht sich kein Sachbearbeiter die Mühe, irgendwie konkret auf Deinen Widerspruch einzugehen. Bei mir wurden nur allgemeine Textbausteine verwendet. Selbst auf meine Klage hin, wurde nur allgemein auf meine Klagebegründung geantwortet. Meine Argumente wurden bisher nicht ansatzweise abgearbeitet. Die Erwiderung erweckte deutlich den Eindruck, als hätte man einfach nur das Schreiben aus einer anderen Klage kopiert.

Mir erschließt sich allerdings auch nicht ganz, warum man sich nicht auf die Punkte konzentrieren sollte, die bisher noch nicht vom Bundesverfassungsgericht oder vom EuGH entschieden wurden. Eine Konzentration auf wenige Punkte schränkt doch die Möglichkeiten der Landesrundfunkanstalt ein, nur allgemein zu antworten. Oder habe ich hier einen Denkfehler?
Titel: Re: Begründung Widerspruch/ Klage nach BVerfG-Urteil vom 18.07.2018?
Beitrag von: Mr. Orange am 22. Februar 2019, 21:43
@Sunny47

Wie hast du deinen Widerspruch begründet und was wurde von der LRA erwidert ?
Titel: Re: Begründung Widerspruch/ Klage nach BVerfG-Urteil vom 18.07.2018?
Beitrag von: beat am 23. Februar 2019, 00:24
Mir erschließt sich allerdings auch nicht ganz, warum man sich nicht auf die Punkte konzentrieren sollte, die bisher noch nicht vom Bundesverfassungsgericht oder vom EuGH entschieden wurden. Eine Konzentration auf wenige Punkte schränkt doch die Möglichkeiten der Landesrundfunkanstalt ein, nur allgemein zu antworten. Oder habe ich hier einen Denkfehler?

Für die Antwort der Landesrundfunkanstalt in Bescheiden wie auch vor Gericht, ebenso für die Entscheidung des Gerichts, sind aufgeführte Gründe, sachliche Argumente und Gesetze de facto unerheblich.
Es erfolgt, wenn denn eine Antwort oder ein Schriftsatz erfolgt, irgendeine willkürliche, im allgemeinen verzerrte oder einfach sachlich falsche Behauptung. Der Gefängnisfunk handelt auch hier konsequent nach dem Prinzip des Framing Manuals, dass nicht die Realität entscheidend ist, sondern allein das, was durch sprachliche Manipulation, selektive und falsche Darstellung als vermeintliche Realität erfolgreich vorgetäuscht wird.

Die Entscheidung des Gerichts steht unabhängig von der Gesetzeslage und den Schriftsätzen oder Beweisanträngen fest: die Bescheide sind wie der Beitrag allgemein mit allen Gesetzen konform.

Deshalb kann man aus dieser Perspektive schreiben was man will. Jeder soll das Unrecht benennen, das ihm oder ihr besonders relevant erscheint, man ist frei im Inhalt seiner Widersprüche gegen Bescheide und in seiner Klageschrift. Denn im Verfahrensverlauf finden rechtliche Argumente keinerlei Gehör, ob neu oder alt, ob richtig oder falsch.

Allerdings kann und soll man durch korrekte Argumentation, Verweis auf augenscheinliche oder gut belegte Tatsachen sowie auf klare gesetzliche Regelungen, die zum Verwaltungshandeln des Gefängnisfunks und zu den willkürlichen Urteilen in offensichtlichem Gegensatz stehen, das Unrecht augenscheinlich machen. Das ist möglicherweise eine Motivation für andere, nicht mehr passiv zu bleiben, sondern sich dem Unrecht selber entgegen zu stellen.

Wir sollten Fakten benennen, auch im Rahmen des rechtlichen Kampfs gegen das Unrecht, um den Skandal um den Gefängnisfunk und das Zwangssystem öffentlich und offensichtlich zu machen. Recht kann vor den Gerichten nicht erreicht werden, aber das Unrechtssystem kann bloss gestellt werden. Das ist eine unserer Aufgaben als verantwortliche, souveräne Bürger. Es ist praktischer Ausdruck von Zivilcourage gegen die Rundfunktäter und das korrumpierte System.

Letztlich ist auch das rechtliche Vorgehen gegen das Rundfunkunrecht ein Statement, dass man nicht bereit ist, die dem Zwangsbeitrag und Gefängnisfunk immanenten Charakteristika Manipulation und Framing, Parteienlobbyismus, Masslosigkeit und Flachheit, Korruption und Rechtsbeugung sowie Staatskonformität und vorauseilender Gehorsam unwidersprochen als freien, unabhängigen Rundfunk framen zu lassen. 
Titel: Re: Begründung Widerspruch/ Klage nach BVerfG-Urteil vom 18.07.2018?
Beitrag von: Sunny47 am 23. Februar 2019, 18:45
@beat
Wenn ich Deine Aussage richtig zusammenfasse, dann lautet sie, daß man vor Gericht in Sachen Rundfunkbeitrag eh keine Chance hat. Die Klagen dienen nur dem Kundtun von Protest - also ähnlich einer Demo auf der Straße. Man könnte auch sagen, die Judikative wird mißbraucht, um die Legislative zum Handeln zu bringen. Das ist gut, daß das hier mal so deutlich gesagt wird.

Ist die Klage von maxkraft24 vor dem EGMR in erster Linie auch nur eine Art Demo, oder bestehen realistische Chancen auf einen Sieg (im Rechtswege)?
Titel: Re: Begründung Widerspruch/ Klage nach BVerfG-Urteil vom 18.07.2018?
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 23. Februar 2019, 19:51
Es ist völlig unerheblich, was du in einen Widerspruch gegen einen Festsetzungsbescheid schreibst, völlig unabhängig vom Urteil des Bundesverfassungsgerichts.
Spaßvögel können ihren Widerspruch so formulieren: Nach Durchsicht des bekannt gewordenen Framing-Manuals bin ich der Ansicht, daß ich mit 17,50 viel zu wenig für unseren freien Rundfunk bezahle. Der Bescheid ist deshalb fehlerhaft. Unsere Demokratie und unser gemeinsamer freier Rundfunk (R) ist mir so wichtig, daß ich deutlich mehr zahlen müßte...

Ich bin gespannt auf die Textbausteinantwort!

Entscheidend ist die Argumentation bei der Klage, da kann man eine völlig andere Begründung nehmen. Hier wäre bei verfassungsrechtlichen Bedenken die persönliche Betroffenheit herauszuarbeiten und die jeweiligen Angriffspunkte bei Grundrechten, über die sich das Bundesverfassungsgericht noch nicht geäußert hat.
Titel: Re: Begründung Widerspruch/ Klage nach BVerfG-Urteil vom 18.07.2018?
Beitrag von: beat am 23. Februar 2019, 21:23
@beat.. Die Klagen dienen nur dem Kundtun von Protest - also ähnlich einer Demo auf der Straße. Man könnte auch sagen, die Judikative wird mißbraucht, um die Legislative zum Handeln zu bringen. Das ist gut, daß das hier mal so deutlich gesagt wird.

Die Judikative wird sicher nicht missbraucht, zumindest nicht vom Kläger.

Würde die Judikative ihrer Aufgabe einer unabhängigen Gerichtsbarkeit nachkommen und ohne Ansehen der Beteiligten nach vorliegenden Gesetzen Recht sprechen, dann hätten die Kläger allerspätestens vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem EuGH Recht bekommen.
Fakt ist aber, dass Inhalt und Wortlaut des Grundgesetzes missachtet werden, um eine dem Gefängnisfunk und der herrschenden Elite, der er als Lautsprecher dient, genehme Rechtsprechung zu fabrizieren.   

Ein Kläger missbraucht also nicht die Gerichte, sondern nimmt den Rechtsweg gegen Verfassungs- und Europarechtswidriges "Verwaltungs"handeln des Rundfunks wahr.
Weil sich Gerichte im Sinne des Systemerhalts zum Handlanger des Gefängnisfunks und eben der Eliten, denen er dient, machen, kann man dem Kläger schlecht Missbrauch der Gerichtsbarkeit vorwerfen.

Man kann von uns auch nicht erwarten, dass wir in vorauseilendem Gehorsam und im Wissen um die folgende Rechtsbeugung vorsorglich auf eine berechtigte Klage verzichten.

Das wäre ähnlich, wie wenn man einem DDR-Bürger vorgeworfen hätte, dass er an der Mauer ermordet wurde, weil die Flucht von Anbeginn aussichtslos gewesen wäre. Und tatsächlich sind neben den Mauertoten ja auch welche rübergekommen, trotz allem.
Damit komme ich auch auf deine Frage, was die Klage von maxkraft betrifft. Ich denke nicht, dass sie von Erfolg gekrönt sein wird, aber man weiss es nie. Bekanntlich ist man vor Gericht und auf hoher See nur in Gottes Hand  ;)

Titel: Re: Begründung Widerspruch/ Klage nach BVerfG-Urteil vom 18.07.2018?
Beitrag von: Hako am 07. April 2019, 06:40
Das Urteil des BVerfG-Urteil liest sich fast wie ein Zuständigkeitsurteil (also das BVerfG sagt im wesentlichen "Wir sind unzuständig.").
Damit sind die Landesverfassungsgerichte gefragt, es hängt von den Landesverfassungen das weitere Vorgehen ab.
Hinzuweisen ist jedoch auch, dass m.E. das BVerfG gegen das Gebot des gesetzlichen Richters verstieß, da es die Verfahren nicht dem EuGH vorlegte (vgl. BVerfG vom 09.01.2001, 1 BvR 1036/99).

Für Klärungsbedürftig (allerdings Rechtslage Brandenburg, somit RBB) halte ich insbesondere die folgenden Fragen (Termin vor dem Verwaltungsgericht habe ich noch nicht).
Ich bestehe im übrigen vor Gericht darauf, daß ich nicht durch (Staats-)Vertrag zur Zahlung gezwungen werden darf, darum heißt es bei mir nicht RBStV, sondern RBStV15G (GESETZ zum 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag):

1) Wie versteht ein verständiger Dritter die Rundfunkbeitragsbescheide, wenn der RBB sich zuvor weigerte und fortwährend weigert, mit dem Betroffenen zu korrespondieren.

(Mit mir hat ausschließlich der Beitragsservice korrespondiert. 
Obwohl ich dem RBB die Weitergabe meiner Daten untersagte, schrieb mir der Beitragsservice irgendwann, der RBB hätte ihm meine Schreiben zur Bearbeitung vorgelegt.
Nun soll ich aus den Rundfunkbeitragsbescheiden erkennen, daß diese vom RBB erlassen wurden, obwohl der Umschlag und der Briefkopf des Beitragsservices verwandt wurde und lediglich links und in der Unterschrift der RBB zusätzlich steht.
Wenn ein verständiger Dritter bei dieser Sachlage nicht erkennt, daß die Bescheide vom RBB sind, sind die Bescheide nichtig.
Auch so dürften sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen, da zum einem der RBB ausdrücklich zu verstehen gegeben hat, daß er den Rundfunkbeitrag nicht erheben will (sondern der Beitragsservice dies machen soll), dann jedoch Bescheide versandt hat (wenn die entsprechenden Bescheide so verständlich sind).)

2) Darf der RBB mit Nicht-Landesrundfunkanstalten einen Verwaltungsverbund bilden?
(Im Beitragsservice sind auch das ZDF, das Deutschlandradio und die Deutsche Welle.
Ein Verwaltungsverbund darf jedoch nur aus Landesrundfunkanstalten gebildet werden.)

3) Darf der RBB seine ihm obliegenden hoheitlichen Aufgaben diesem Verwaltungsverbund übertragen?

4) Darf der RBB hierzu das Grundrecht auf Datenschutz (Art. 11 Verfassung des Landes Brandenburg) und das Amtsgeheimnis verletzen?

5) Sofern Frage 4 zu verneinen ist: Darf dieser Verwaltungsverbund, der auch aus unzulässigen Personen besteht, die Löschung der ihm durch den RBB mitgeteilten Daten ablehnen?

6) Hat der Verwaltungsverbund oder nur der RBB einen Anspruch gegen den Beitragsschuldner?
(Ich soll immer an den Beitragsservice zahlen, der RBB wollte bisher kein Geld von mir -siehe auch 1.-
Jedoch ist nur der RBB anspruchsberechtigt.)

7) Verstößt das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gegen die Verfassung des Landes Brandenburg? Wenn ja, darf dann den Bürgern des Landes Brandenburg durch das RBStVt15G die Finanzierung dieses Verstoßes auferlegt werden? Wenn ja, in welcher Höhe?
(Dies muß landesspezifisch geprüft werden. In Brandenburg sehe ich insbesondere einen Vertoß gegen Art. 27, Art. 28, Art. 7 Abs. 2 Verfassung des Landes Brandenburg)

8) Darf das Wohnen in Brandenburg einer Zwangsabgabe unterliegen? Wenn ja, in welcher Höhe?
(Art. 7 Verfassung des Landes Brandenburg:
Gehört eine Wohnung zu einem menschenwürdigen Leben?)

9) Darf durch das RBStVt15G in die Unverletzlichkeit der Wohnung eingegriffen und das verfassungsrechtliche Staatsziel der Verwirklichung des Rechts auf eine angemessene Wohnung abgeschafft werden?
(Art. 15 Abs. 3, Art. 47 Verfassung des Landes Brandenburg)

10) Darf durch das RBStVt15G in das Recht auf Glaubensfreiheit eingegriffen werden?

(Art. 13 Verfassung des Landes Brandenburg:
Ich weise auf das 2. Gebot Gottes (Bilderverbot) hin.
Gemeint ist das 2. Gebot nach dem alten Testament, nicht nach den christlichen Kirchen, die dieses Gebot abschafften.)

11) Darf durch das RBStVt15G in Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit eingegriffen werden?
(Sprich: Muß ich am Rundfunk teilnehmen?)

12) Dürfen durch das RBStVt15G und dessen Ausführung behinderte Menschen benachteiligt werden?
(Art. 12 Abs. 2 und 4 Verfassung des Landes Brandenburg:
Ich soll den vollen Beitragssatz bezahlen, jedoch werden Untertitel (auf die ich angewiesen wäre, wenn ich einen Fernseher hätte) beim RBB nur selten gezeigt. Ein Merkzeichen RF wurde mir nicht zuerkannt.)

13) Dürfen durch das RBStVt15G und dessen Ausführung Menschen, deren politische Überzeugung nicht mit den im Landtag Brandenburg vertretenen Parteien übereinstimmt, benachteiligt werden?
(Art. 12 Abs. 2 Verfassung des Landes Brandenburg:
Im Rundfunkbeirat des RBB sind nur die Parteien des Landtages Brandenburg (und Berlin) vertreten.
Diese bilden jedoch nur eine Minderheit der Wahlberechtigten des Landes Brandenburg ab.)

14) Darf durch das RBStVt15G in das Recht auf freie Information eingegriffen werden?
(Die Ausführungen im Urteil des BVerfG sind hier für mich nicht maßgebend, da dieses Urteil m.E. gegen das Gebot des gesetzlichen Richters verstieß.)

15) Welche Auswirkungen hat eine Mittelfehlverwendung des RBB auf die Höhe des Rundfunkbeitrages?
(Nach dem Urteil des BVerfG dürfen die Beitragsmittel NUR für Rundfunkzwecke eingesetzt werden (daher Zuständigkeit bei den Ländern, sonst wäre es eine Steuer gewesen, für die der Bund zuständig ist).
Bereits nach dem RBBG hat der RBB jedoch auch andere Aufgaben (Filmförderung) zu übernehmen.)

16) Darf der RBB hoheitliche Tätigkeiten ausüben, wenn er dafür kein Personal vorhält? Wenn ja, muss der Beklagte die Grundrechte brandenburger Bürger bei der Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten beachten?
(Art. 96 Abs. 3 Verfassung des Landes Brandenburg:
Hoheitliche Aufgaben dürfen NUR von Beamten des Landes Brandenburg oder Angestellten des öffentlichen Dienstes ausgeführt werden, die ein Gelöbnis auf die Verfassung des Landes Brandenburg abgelegt haben.)


Dies sind nun im wesentlichen brandenburgspezifische Fragen (außer 1 bis 6 und 8 ), können jedoch einen Anhaltspunkt für vor dem Verwaltungsgericht und ggf. anschließend Landesverfassungsgericht zu führenden Rechtsstreit bieten.

(Ich hoffe der Richter wird bei mir nicht die Berufung zulassen, denn seit fast 4 Jahren suche ich vergeblich nach einem Anwalt.
Eine Anwältin die mir allgemeine Fragen mal beantwortete, sagte mir, daß ich keinen Anwalt finden werde, da die Rechtslage zu kompliziert sei und die Gebühren dafür zu gering sind. Vor dem Landesverfassungsgericht besteht kein Anwaltszwang in Brandenburg.)

Edit "Bürger": Vorsorglich die Bitte, das Thema Anwaltssuche hier im Thread nicht zu vertiefen, sondern eng und zielgerichtet beim eigentlichen Kern-Thema dieses Threads zu bleiben, welches da lautet
Begründung Widerspruch/ Klage nach BVerfG-Urteil vom 18.07.2018?
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Begründung Widerspruch/ Klage nach BVerfG-Urteil vom 18.07.2018?
Beitrag von: Bürger am 07. März 2020, 01:05
Aus fortwährenden Anlässen eine Wiederauffrischung bzgl. der Eingangsfrage ;)
Begründung Widerspruch/ Klage nach BVerfG-Urteil vom 18.07.2018?

> unbedingt Streitschrift von Dr. Hennecke
Streitschrift von Dr. Frank Hennecke verfügbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22074.0.html
vollständig im Wortlaut zitieren + zu eigen machen vor der Unterschrift.

> auf gleiche Weise auch alle weiteren Fachkritiken zur BVerfG-Entscheidung vom 18.07.2018 zu eigen machen - siehe u.a. unter
BVerfG-Urteil vom 18.7.: Juristische Abhandlungen und Kommentare [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28254.0.html

> in diesem Zusamhang auch eine weitere ungelöste Kern-Frage
Recht einer verhältnismäß. Einflussnahme auf Vorzugslast-Abgabentatbestand?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33427.0.html
welche wiederum auch in Zusammenhang steht mit
Stellungnahme Prof. Kirchhof zur vom Gutachten abweichenden Gesetzgebung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10673.0.html
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10673.msg72732.html#msg72732
sowie auch mit
BVerfG 1 BvR 1675/16 - Rundfunkbeitrag ist eine Sonderabgabe
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33318.0.html
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33318.msg203678.html#msg203678
Ist der Rundfunkbeitrag in Echt eine nicht-steuerliche Sonderabgabe?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30030.0.html
Stellungnahme SWR-Justitiar Dr. Eicher zu Beurteilg. d. Haushaltsabgabe NVwZ '09
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10525.0.html


Ergänzend könnte auch noch thematisiert werden:

> je nach Landes-VwVfG: Ausnahme der jeweiligen "Landesrundfunkanstalt" aus dem die "öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit" regelnden (Landes-)VwVfG - siehe u.a. unter
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20633.0.html
mit gut aufbereiteter Argumentation von user "querkopf" unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20633.msg197664.html#msg197664

> in Verbindung mit Grundsatzfragen zu generellen "Verwaltungsakteigenschaften" der "Festsetzungsbescheide" - siehe dazu u.a. unter
Festsetzungsbescheide im Überblick
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.0.html
und dort speziell auch zum (fehlenden) "Leistungsgebot"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.msg127507.html#msg127507

> auch in Verbindung mit dem Recht auf "Barzahlung" - siehe u.a. unter
Barzahlung > BVerwG Beschluss 6 C 6.18, 27.03.19 Aussetzung/ EuGH-Vorlage
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31372.0.html
Antrag auf/ Angebot Barzahlung "Rundfunkbeitrag" i.V.m. BVerwG 6 C 6.18 ?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31988.0.html

> bzw. auch die mögliche "Qualifikation" als "Scheinverwaltungsakt" - siehe u.a. unter
Scheinverwaltungsakt: Differenzierung zwischen Bescheid und Verwaltungsakt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32659.0.html

> bzw. die Frage vollautomatisch/ vollständig automatisiert erlassener Verwaltungsakte/ "Festsetzungsbescheide" ohne Rechtsgrundlage - ggf. i.V.m. Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens - siehe u.a. unter
Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32123.0
Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32126.0.html

> bei all dem auch die Frage der (untauglichen) Aktenführung - siehe dazu u.a. Erwähnung unter
Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30834.msg198814.html#msg198814
justiz-und-recht.de
Prozess, Prozessrecht und Prozesstaktik
Akten in der Verwaltung
Grundprinzipien und Bedeutung rechtsstaatlicher Aktenführung
https://justiz-und-recht.de/akten-in-der-verwaltung/ (https://justiz-und-recht.de/akten-in-der-verwaltung/)
Zitat
[...]
Was ist eine Akte?
[...] Daneben gibt es auch den materiellen Aktenbegriff. Dieser bezeichnet alle für ein bestimmtes Verwaltungsverfahren wesentlichen Schriftstücke und Dokumente. Diese können in einer oder mehreren Akten im formellen Sinne enthalten sein. Das ist wie bei Ihnen zu Hause, wenn Sie ein ordentlicher Mensch sind: Wenn Sie z.B. eine bestimmte Stromrechnung in ihrer Akte „Strom“ aufbewahren, diese Rechnung aber auch für die Ermittlung Ihrer Steuer relevant ist, dann gehört diese Rechnung zur Akte „Strom“ im formellen Sinne und im materiellen Sinne, aber auch zur Akte „Steuer“ im materiellen Sinne. Der materielle Aktenbegriff liegt den Regelungen über die Akteneinsicht zugrunde oder über die Übersendung von Akten an Verwaltungsgerichte. Der materielle Aktenbegriff verhindert, dass wesentliche Dokumente nicht eingesehen werden können oder nicht an das Gericht übersandt werden, nur weil die Verwaltung sie in einer anderen Akte im formellen Sinne abgelegt hat. ...

> damit in Zusammenhang und "in Zeiten von..." Datensammelwut & Co. natürlich auch das Dauer-Thema Datenschutz - siehe u.a. unter
Beschwerde gem. Art. 77 u. Widerspruch gem. Art. 21 DSGVO [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32552.0.html
Beschwerde gem. Art. 77 u. Widerspruch gem. Art. 21 DSGVO [Diskussion]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32553.0.html

> das absurde Blüten treibende Thema "Gesamtschuld" in all seinen Facetten
[Übersicht] Gesamtschuldnerschaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29680.0.html

sowie auch nochmals von weiter oben:
Dazu auch hier im Forum
Literaturhinweis: "Finanzierungsverantwortung jenseits des Steuerstaats"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19085.0.html

sowie eine Diskussion zum Thema unter
Wer finanziert den Rundfunkbeitrag bei einem Antrag auf Befreiung?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19196.0.html

Die dort diskutierten Fragen sind vom Bundesverfassungsgericht in keiner Weise thematisiert worden.

...und "Gewissensgründe" sind ja auch noch nicht ansatzweise entschieden - siehe dazu u.a. auch unter
"Offener Brief - Ablehnung des Rundfunkbeitrags aus Gewissensgründen"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,4231.0.html
mit Stand 02/2020 unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,4231.msg203416.html#msg203416
sowie auch
Vergleich Kriegsdienstverweigerung <-> Zahlungsverweigerung aus Gewissensgründen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,4968.msg42080.html#msg42080


Über all dem steht auch die Grundsatzfrage der "(Un-)Verhältnismäßigkeit" der Maßnahme/n - siehe u.a. unter
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz - Geeignetheit/Erforderlichkeit/Angemessenheit Neu
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31151.0.html


@alle:
Bitte gern weitere kurze/knappe, hier bitte nicht vertiefende Hinweise auf weitere aktuelle relevante Gründe/ Aspekte, die hier und weiter oben noch keine Erwähnung gefunden haben. Danke für die aktive Mitwirkung.