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Allgemeines => Archiv => Pressemeldungen April 2017 => Thema gestartet von: ChrisLPZ am 13. April 2017, 18:57

Titel: Gericht: Offener Rundfunkbeitrag kann mit Steuer verrechnet werden
Beitrag von: ChrisLPZ am 13. April 2017, 18:57
(http://up.picr.de/28340020kf.jpg)
Bildquelle: http://up.picr.de/28340020kf.jpg

Infosat.de, 13.04.2017

Gericht:
Offener Rundfunkbeitrag kann mit Steuer verrechnet werden

dpa

Zitat
Säumige Rundfunkbeitragszahler müssen damit rechnen, dass die fälligen Summen mit ihren Steuerguthaben verrechnet werden. Hintergrund ist die Klage einer Frau, die erreichen wollte, dass die Pfändung und Einziehung des von ihr nicht bezahlten Rundfunkbeitrags als unrechtmäßig eingeschätzt wird. (Verfahren 11 K 11123/16 vom 24. August 2016). Das sei abgewiesen worden, teilte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg am Donnerstag, den 13. April mit. [..]

Weiterlesen auf:
https://www.infosat.de/entertainment/gericht-offener-rundfunkbeitrag-kann-mit-steuer-verrechnet-werden (https://www.infosat.de/entertainment/gericht-offener-rundfunkbeitrag-kann-mit-steuer-verrechnet-werden)
Titel: Re: Gericht: Offener Rundfunkbeitrag kann mit Steuer verrechnet werden
Beitrag von: faust am 13. April 2017, 19:02
... hierzu zwei Fragen:

1) betrifft dann aber doch (vorerst?) nur den Bereich RBB ?
2) der Rechtsstaat ist uns - wieder mal- einen Schritt voraus: Er hat beschlossen, keiner mehr zu sein ?
Titel: Re: Gericht: Offener Rundfunkbeitrag kann mit Steuer verrechnet werden
Beitrag von: tokiomotel am 13. April 2017, 19:16
Eine gequirlte Sch... der Zuständigkeiten und gescheuter Verantwortung.
Einziehen darf man schon dürfen, nur zuständig sein dafür will man nicht.
Wäre es nicht ohnehin besser, den ganzen Murks um den Rundfunkbeitrag den Finanzämtern zu übertragen. Alles in einer Hand, ganz einfach gerechter... Vor allem besser unter Kontrolle und durchschaubar wäre es.
Wenn es denn schon sein "muss", dann bitteschön nach dem gerechteren Muster der Lohnsteuer.
Weg mit dem Schwachsinn pro Wohnung, her mit der Berechnung nachvollziehbar nach Einkommen.
Altbewährt und von der Mehrheit auf jeden Fall besser akzeptiert als die jetzige gequirlte Sch...,
inszeniert und zelebriert nach Gutsherrenart vom Selbstbedienungsladen namens örR.

Titel: Re: Gericht: Offener Rundfunkbeitrag kann mit Steuer verrechnet werden
Beitrag von: pinguin am 13. April 2017, 19:41
@tokiomotel

Es wird sich zwangsweise auch national in die Richtung "Steuer" entwickeln, weil es im europäischen Recht, (EGMR), bzw. dem Recht der EU eine Steuer ist. (EuGH sagt ja, daß Rundfunkgebühren staatliche Mittel sind).

Insofern wäre dann auch nur folgerichtig, daß auch der Bürger diese Steuer auf seine insgesamt zu leistende Steuerlast anrechnen lassen wird können müssen, sollen, wollen, dürfen.
Titel: Re: Gericht: Offener Rundfunkbeitrag kann mit Steuer verrechnet werden
Beitrag von: tigga am 13. April 2017, 19:46
Also wenn jetzt die offenen Rundfunkbeiträge mit der Steuerlast verrechnet werden... dürfen die dann entsprechend auch von der Steuerlast abgezogen werden, wenn sie entrichtet wurden? Im Umkehrschluss sollte das dann ja zulässig sein.
Titel: Re: Gericht: Offener Rundfunkbeitrag kann mit Steuer verrechnet werden
Beitrag von: faust am 13. April 2017, 19:47
... ich weiß, das ist jetzt (hoch-)spekulativ, und wir hätten besseres zu tun - trotzdem:

Was ist dann wieder , wenn ich so wenig verdiene, das ich keine Steuern zahle?

Man kann es doch drehen und wenden, wei man will - es wird nix draus.
Die einzig brauchbare Lösung überhaupt ist doch die Finanzierung aus dem allgemeinen Steueraufkommen ...
Titel: Re: Gericht: Offener Rundfunkbeitrag kann mit Steuer verrechnet werden
Beitrag von: Profät Di Abolo am 13. April 2017, 19:52
Guten TagX,

ruuuuhig, bleiben.

... meißel, meißel, meißel, hämmer, hämmer, hämmer ...

Gallien at work  ;) !

Erstmal:

http://www.finanzgericht.berlin.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=bb1.c.505983.de&template=seite_fgcb_pressemit
Zitat
Dieses Urteil ist mittlerweile rechtskräftig, nachdem der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 18.1.2017 (Az. VII B 152/16) die gegen das Urteil erhobene Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen hat.

Wird angefordert.

Ansonsten > Thema

Verfassungbeschwerde Urteil FG Berlin-Brandenburg (Sprungbeschwerde)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22684.0.html

Ruuuhig bleiben. Analysieren, neu aufstellen, rechtlich vorbereiten.  ;)

Ey yoo Lupus, ich hab ein Recht auf Zwangshaft! Schick mehr Legionen!!!! Jamjam!

Schon mal in F-Hain vollstreckt?

Niemand iss gemeiner als die Friedrichshainer?

Oder doch? Alle an der Havel, Dahme, Oder und Spree?

Mensch wees ditt nich so jenau, na und du Lupus erst recht nich!

Du mit deinem nichtrechtsfähigen Niemandkonstrukt!

 :)
Titel: Re: Gericht: Offener Rundfunkbeitrag kann mit Steuer verrechnet werden
Beitrag von: tokiomotel am 13. April 2017, 20:02
Was ist dann wieder , wenn ich so wenig verdiene, das ich keine Steuern zahle?

Dann hätten wir für jeden vernünftig nachvollziehbare Grundlagen, wer was zu zahlen hat.
Wenig verdienen und nichts zahlen müssen käme dann doch eh mit der jetzigen Befreiung gleich.
Es geht doch viel mehr um die gequirlte Sch... von Regelung wie bei einer WG, wo zig Gutverdiener sich über nur ein mal Rundfunkbeitrag dumm und dämlich lachen.
Weg von der bescheuerten Pauschale pro Wohnung, hin zur Steuergerechtigkeit.
Denn nichts anderes ist der Rundfunkbeitrag, eine verkrampft versteckte widersinnige Steuer aufs Wohnen.
Es interessiert momentan absolut nicht, ob eine Mutti allein oder ein ganzer Harem darin wohnt.
So geht das nicht und erzeugt immer und immer wieder neuen Widerstand.
Titel: Re: Gericht: Offener Rundfunkbeitrag kann mit Steuer verrechnet werden
Beitrag von: boykott2015 am 13. April 2017, 20:14
Jetzige Situation: private Rundfunkbeiträge werden besteuert.

Seit 1.1.2013 wurden Rundfunkbeiträge eingeführt. Pro Jahr kommt eine staatliche Summe zusammen - 8 Milliarden Euro (8.131.285.001,97 € Stand 2015).

Jeder Privatmann zahlt somit rund 13.000 Euro in lebenslänglichen Raten 17,50 pro Monat, falls in einer Wohnung gemeldet. Bei 2 Wohnungen verdoppelt sich das Ganze.

Da die Finanzämter die Rundfunkbeiträge als Ausgaben verweigern zu erkennen, werden Rundfunkbeiträge besteuert. Somit zahlt der Privatmann zusätzlich zu 17,50 Euro Rundfunkbeiträgen pro Monat (rund 13.000 Euro lebenslang) auch noch Steuern auf diese Summe.
Titel: Re: Gericht: Offener Rundfunkbeitrag kann mit Steuer verrechnet werden
Beitrag von: Profät Di Abolo am 13. April 2017, 20:23
Und nicht zu vergessen, dass der RBB auf Daten zugreifen kann, die dem

STEUERGEHEIMNIS

unterliegen. § 30 Abgabenordung. Was der Bundesfinanzminister wohl dazu sagen wird?

Datenkrake! Rasterfahnder! Datenkrake! Rasterfahnder!
Titel: Re: Gericht: Offener Rundfunkbeitrag kann mit Steuer verrechnet werden
Beitrag von: Profät Di Abolo am 13. April 2017, 20:35
Huhu Bundesfinanzminister!

Ja icke hier unten. Teil des VolX!

Du sach mal, kann ich bei der Steuererklärung in Berlin statt meiner Steueridentifikationsnummer meine BeitraXnummer angeben? Dann hat der RBB und das örtliche Finanzamt ditt nicht so schwer!

Okay, die wird per "BeitraXsatzung" zugewiesen. Hey Mensch sch... drauf!

Iss ja von der "Königin Berlin-Brandenburgs" "erlassen" worden!



BFH: Steueridentifikationsnummer ist verfassungsgemäß

https://www.haufe.de/unternehmensfuehrung/steuern-finanzen/bfh-steueridentifikationsnummer-ist-verfassungsgemaess_62_66488.html

Der "RBB" als "Gesetzgeber". Ähhh, Satzungsgeber! Egal! Königliches Recht!

 :)
Titel: Re: Gericht: Offener Rundfunkbeitrag kann mit Steuer verrechnet werden
Beitrag von: tokiomotel am 13. April 2017, 20:41
Was wäre wenn ?! Ein bisher nicht bekannter Weg des Widerstandes, oder
Die Rundfunkbeiträge werden ab sofort monatlich oder vierteljährlich an das Finanzamt überwiesen.
Ganz korrekt mit Steuernummer und Verwendungszweck wie Rundfunkwohnungssteuer oder so ähnlich...
Im Vorfeld informiert man sein zuständiges Finanzamt über diese geplante Vorgehensweise.
Möge sich doch dann das Finanzamt Gedanken machen, wie es mit den eingehenden Zahlungen verfährt.
Passiert das in zunehmend größeren Stil, wird sich wohl ein Herr Schäuble doch mal etwas ernsthaftere Gedanken zum versteuert versauten Rundfunkbeitrag machen müssen.
Es wird schließlich gezahlt, man erachtet den Rundfunkbeitrag als eine Art Steuer aufs Wohnen, genauso wie man von Staats wegen alle möglichen anderen Steuern zahlen muss...
Titel: Re: Gericht: Offener Rundfunkbeitrag kann mit Steuer verrechnet werden
Beitrag von: cecil am 13. April 2017, 21:31
Zitat
Da ein Vorgehen gegen die Zahlungspflicht als solche keinen Erfolg verspreche, bestehe der einzige Weg für die Antragstellerin darin, die Vollstreckung möglichst lange aufzuschieben oder zu verhindern. Hierfür biete es sich insbesondere an, den Zugang der Festsetzungsbescheide der Rundfunkanstalt zu bestreiten, worauf in einschlägigen Internetforen ausdrücklich hingewiesen werde.
Da die Zahl der sich aktiv gegen die Beitragsentrichtung richtenden Haushalte in Deutschland vergleichsweise gering sei, erscheine es als umso weniger glaubhaft, wenn eine den Beitrag verweigernde Person behaupte, „zufällig“ gleich mehrere Festsetzungsbescheide nicht erhalten zu haben, obgleich vom Regelfall abweichende Umstände wie z.B. ein Umzug im fraglichen Zeitraum oder der Nichtzugang anderer Behördenpost nicht vorgetragen würden. Folglich sei vom Zugang des Bescheides auszugehen. Aus diesem Grunde hat der Senat den Antrag abgewiesen.
http://www.finanzgericht.berlin.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=bb1.c.505983.de&template=seite_fgcb_pressemit

Ich hoffe, die meinen nicht uns??? Geben wir etwa solche Empfehlungen...??

Aber mal im Ernst:
Ist das datenschutzrechtlich überhaupt in Ordnung, wenn ein Finanzamt in seiner Eigenschaft als Vollstreckungsbehörde sich Daten bedient (hier Steuernummmer der Beitragsschuldnerin/Klägerin), die es nur in seiner Eigenschaft als Steuerbehörde kennt? Ist das denn vom § 802l (https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__802l.html) ZPO (Auskunftsrecht des Gerichtsvollziehers) abgedeckt?
Titel: Re: Gericht: Offener Rundfunkbeitrag kann mit Steuer verrechnet werden
Beitrag von: Frühlingserwachen am 13. April 2017, 21:38
In Frankreich hat man die Möglichkeit in der Lohnsteuerabrechnung anzukreuzen, ob man einen Fernseher hat oder nicht, und wenn ja, wird dies dann mit der Lohn oder Eink.Steuer verrechnet. Das sind etwa 140€ im Jahr.

Wer aber glaubt, nun kreuz ich einfach mal nein an, und schau dann trotzdem in die Glotze, so quasi der bis 2012 bei uns genannte Schwarzseher, der irrt. Es wird streng kontrolliert. Wer z.B. einen Kabelanschluss hat, und sagt ich besitze aber keinen Fernsehen, der muss dies nachweisen, bzw. wird kontrolliert. Beim Kauf eines Fernsehers werden die Daten an die Steuerbehörden gesandt, oder können umgekehrt von diesen bei den Firmen oder Fachhändlern angefordert werden. Da ist kaum Raum um der Abgabe zu entgehen. Wer allerdings wirklich keinen Fernseher hat, brauch auch nicht zu bezahlen. Und wer die 60 erreicht hat, ist auch befreit.

Nun ist die Frage wäre dieses Modell auch auf Deutschland übertragbar. Vielleicht eine Mischung von verschiedenen Möglichkeiten, in der auch die Verschlüssellung eine Rolle spielt. Wer was bestimmtes sehen möchte, bezahlt auch dafür. Da scheint mir auch das französische Modell nicht ganz gerecht zu sein, wird jedoch vom größten Teil der französischen Bevölkerung so akzeptiert. Ich komme immer wieder mit Elsässern zusammen, die mir diese Aussagen so gaben.
Titel: Re: Gericht: Offener Rundfunkbeitrag kann mit Steuer verrechnet werden
Beitrag von: seppl am 13. April 2017, 21:55
Sowohl beim französischen als auch beim britischen Beitragssystem wird das Alter mit Befreiung honoriert. Etwas was hier im Land auf allen Ebenen gnadenlos völlig fehlt. Man soll zahlen, bis der Deckel zugeht. Menschenverachtend.
Titel: Re: Gericht: Offener Rundfunkbeitrag kann mit Steuer verrechnet werden
Beitrag von: cecil am 13. April 2017, 22:14
@frühlingserwachen

Und wie ist es mit "neuen Medien" "neuartigen Rundfunkgeräten" (PCs)? Gelten die als Fernseher?
Titel: Re: Gericht: Offener Rundfunkbeitrag kann mit Steuer verrechnet werden
Beitrag von: mb1 am 13. April 2017, 22:53
"Neuartige Rundfunkgeräte" (PC, Smartphone) gelten auschließlich in Deutschland als Rundfunkgeräte, sonst in keinem Land der Welt.
Titel: Re: Gericht: Offener Rundfunkbeitrag kann mit Steuer verrechnet werden
Beitrag von: Philosoph am 13. April 2017, 22:59
... ich weiß, das ist jetzt (hoch-)spekulativ, und wir hätten besseres zu tun - trotzdem:

Was ist dann wieder , wenn ich so wenig verdiene, das ich keine Steuern zahle?
Das ist keineswegs hochspekulativ, denn die Armutsgefährdungsgrenze in Dtl. steigt und es gibt viele (bes. Selbständige), die keinerlei Hilfen vom Staat bekommen (wollen), deren Einkommen aber unter dem Grundfreibetrag liegt und die dennoch nicht von der Beitragspflicht befreit werden.
Würde der Beitragseinzug über das FA laufen, dann würden wenigstens die Leute unterhalb des Existenzminimums in Ruhe gelassen werden.

Andererseits gibt es heutzutage keinen wirklich triftigen Grund mehr für ör Rundfunk. Wer Rundfunkangeboten nutzen möchte, darf auch dafür zahlen, und hat dadurch auch die Möglichkeit, zu kündigen, wenn er das Angebot nicht mehr interessant findet. Ganz Einfach.


Aber mal im Ernst: Ist das datenschutzrechtlich überhaupt in Ordnung, wenn ein Finanzamt in seiner Eigenschaft als Vollstreckungsbehörde sich Daten bedient (hier Steuernummmer der Beitragsschuldnerin/Klägerin), die es nur in seiner Eigenschaft als Steuerbehörde kennt? Ist das denn vom § 802l (https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__802l.html) ZPO (Auskunftsrecht des Gerichtsvollziehers) abgedeckt?
Zumindest scheint es (in Bayern) in Einklang mit Art. 24 Bay. VwZVG (http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwZVG/true?AspxAutoDetectCookieSupport=1) zu stehen:
Zitat
Art. 24
Vollstreckungsanordnung
(1) Die Anordnungsbehörde oder die für sie zuständige Kasse oder Zahlstelle ordnet die Vollstreckung dadurch an, daß sie

1.
    in den Fällen des Art. 25 das Finanzamt oder die nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland oder die nach einer völkerrechtlichen Vereinbarung zuständige Stelle um Beitreibung ersucht und auf das Beitreibungsersuchen die Erklärung setzt, daß der beizutreibende Anspruch vollstreckbar ist;
2.
    in den Fällen der Art. 26 und 27 auf eine Ausfertigung des Leistungsbescheids oder eines Ausstandsverzeichnisses die Klausel setzt: „Diese Ausfertigung ist vollstreckbar“.

(2) Mit der Vollstreckungsanordnung übernimmt die Anordnungsbehörde oder die für sie zuständige Kasse oder Zahlstelle die Verantwortung dafür, daß die in den Art. 19 und 23 bezeichneten Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gegeben sind.
(3) Bei einer Vollstreckungsanordnung, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können Unterschrift und Dienstsiegel fehlen.
Ich verstehe diesen Artikel so: Der BR gilt (obwohl er keine Behörde ist als "Anordnungsbehörde". Dies liegt daran, daß der BR die Beiträge fordert, zugleich aber nicht selbst vollstrecken darf. Darum braucht er sozusagen einen Vollstreckungshelfer. Dieser kann auch das Finanzamt sein und war es in einigen Fällen auch schon (Beiträge dazu finden sich hier im Forum).
Es steht und fällt damit sowohl mit dem "Behörden"-Status der LRA als auch mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit einer Bebeitragung der Allgemeinheit, die es laut BVerfG nicht geben darf.
Titel: Re: Gericht: Offener Rundfunkbeitrag kann mit Steuer verrechnet werden
Beitrag von: Profät Di Abolo am 13. April 2017, 23:27
Behördenstatus? Sch... drauf. Selbst wenn die "Behörde" "unwirksam" gegründet wurde, sch... egal!

Wie auch immer der Staat eine Behörde "unwirksam" gründen will, keine Ahnung!

Rein fiktiv:

VIVA Banana Republic of Democracy!

Huhu "GIM"!

Willkommen in der Entscheidungsdatenbank Berlin-Brandenburg!

Unser königlicher "auskehrender" VolXstreckungsgehilfe:

Zitat

18

Nachdem der Berichterstatter darauf hingewiesen hat, dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügung nach Auskehrung des Betrages an den Rundfunk B… erledigt sei und daher nur noch eine Fortsetzungsfeststellungsklage in Betracht komme, bei der ein besonderes Fortsetzungsfeststellungsinteresse darzulegen sei, hat die Klägerin ergänzend vorgetragen, es sei zweifelhaft, ob das Vollstreckungsersuchen vom 03.01.2016 tatsächlich von der Intendantin des Rundfunk B… stamme, weil der 03.01.2016 ein Sonntag gewesen sei und weil es laut Behördenakte (am 02.01.2016) von der Stelle „GIM“ erstellt worden sei (in dem Vollstreckungsersuchen heißt es am Ende: „Mit freundlichen Grüßen, Rundfunk B…, die Intendantin. Dieses Vollstreckungsersuchen ist von einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage gefertigt und ohne Dienstsiegel und Unterschrift wirksam“). Es sei zudem fraglich, ob die das Vollstreckungsersuchen zeichnende Intendantin tatsächlich als Leiterin des Rundfunk B… im Bereich des mit erheblichen Grundrechtseingriffen verbundenen Rundfunkbeitragsrechts angesehen werden könne, weil ihr insoweit die demokratische Legitimation fehle. Zudem sei die Beweiskraft der übersandten Behördenakten, soweit sie in elektronischer Form geführt würden, nicht zu bejahen, weil die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht gewährleistet sei. Der Beitragsservice veranlasse massenhaft Zustellungen ohne Beachtung des Verwaltungszustellungsgesetzes – VwZG -. Es fehle an einem Urkundenbeweis für den jeweils zugestellten Bescheid. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags dürfe zudem aus verfassungsrechtlichen Gründen generell nicht den Rundfunkanstalten – für die der Grundsatz der Staatsferne gelte - übertragen werden, sondern müsse durch staatliche Behörden erfolgen. Zudem gelte für den Rundfunk B… das Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – C… - nicht; deshalb sei es unzulässig, dass der Rundfunk B… Verwaltungsakte erlasse. Gegen die Zulässigkeit des Erlasses von Leistungsbescheiden durch den Rundfunk B… spreche auch, dass er außerhalb des C… Verwaltungsaufbaus stehe. Der Widerspruchsbescheid vom 08.07.2016 sei rechtswidrig. Auch die Festsetzungsbescheide seien rechtswidrig; bei diesen fehle schon die nach § 37 Abs. 3 VwVfG vorgeschriebene Namenswiedergabe, sodass sie nichtig seien. Außerdem fehle es an einem Verwaltungsakt des Rundfunk B…, welcher den Übergang vom früheren Rundfunkgebührenmodell zum neuen Rundfunkbeitragsmodell zum 01.01.2013 regele.

40

c) Eine Nichtigkeit der Festsetzungsbescheide ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin, dass der Rundfunk B… keine Behörde sei. Zwar setzt § 249 AO für die Vollstreckung nach der AO einen Verwaltungsakt voraus, welcher nach allgemeinen Grundsätzen nur von einer Behörde erlassen werden kann (vgl. §§ 35 Satz 1 VwVfG, 118 Satz 1 AO). Dafür muss aber nur (ausdrücklich oder konkludent) erkennbar sein, dass die Behörde in Ausübung hoheitlicher Befugnisse handeln will; unerheblich ist, ob ihr diese Befugnisse tatsächlich zustehen. Unerheblich für die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts ist insbesondere, ob er von einer unwirksam gegründeten Behörde erlassen wurde oder die Bestellung des den Verwaltungsakt erlassenden Organs unwirksam war (Müller in Huck/Müller, VwVfG, 2. Aufl. 2016, § 35 VwVfG, Rn. 31 m. w. N.). Von daher kommt es für das hiesige Verfahren auch nicht darauf an, ob die Intendantin des Rundfunk B… verfassungsrechtlich und einfachgesetzlich zum Erlass von Beitragsfestsetzungsbescheiden befugt war.

Uiiiii! Die beliehene Backereikette! Gestern noch königlicher Hoflieferant und morgen unwirksam gegründete "Behörde"!  ;D

Zitat
43

5. Unmaßgeblich ist auch, ob das Vollstreckungsersuchen von der Intendantin des Rundfunk B… persönlich veranlasst worden ist (was nach allgemeiner Erfahrung wohl ausgeschlossen werden kann) bzw. welcher Sachbearbeiter das Vollstreckungsersuchen veranlasst hat. Denn die Nennung der Intendantin unter dem Vollstreckungsersuchen bezeichnet sie nur als Organ und gesetzliche Vertreterin des Rundfunk B… (§ 21 Abs. 2 des Rundfunk B…-Staatsvertrags), schließt aber eine Bearbeitung des konkreten Schreibens durch einen Sachbearbeiter nicht aus.

Daaanke! Sagt mal 7. Senat, warum stehen eure Namen unter dem Urteil und nicht das "Organ"?

Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 7. Senat, 01.03.2017, 7 K 7188/16

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=STRE201770264&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint

Ihre königliche Majestät Berlin-Brandenburg mit "Dienstsiegel", die Intendantin des RBB, lässt arbeiten!

Huhu RBB-Mitarbeiter /-innen ist euch das eigentlich nicht langsam peinlich?

Zitat

11. Pensionsrückstellungen u.ä. Verpflichtungen (Zuführung)

2016:

41.593 000

2015:

24.047 000


http://www.rbb-online.de/unternehmen/der_rbb/zahlenundfakten/zahlen-und-fakten-2016-2.file.html/zahlen_und_fakten_2016_20161222_komplett.pdf


An die Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und GEZ/Beitragsservice
Whistleblower/ Tippgeber werden - über Misstände bei ARD-ZDF-GEZ
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19977.0.html


Rein fiktiv:

Ach quatsch, Niemand wirkt auf die Rechtsprechung ein!

Sagenhaft! Wie aus dem Märchen:

Die römische Froschkönigin mit "Dienstsiegel" und "Prätorianer "GIM" Garde"!

 ;D
Titel: Re: Gericht: Offener Rundfunkbeitrag kann mit Steuer verrechnet werden
Beitrag von: pinguin am 14. April 2017, 08:39
@philisoph

Auch wenn heute Feiertag ist, sei nochmals auf die Entscheidung des EuGH hingewiesen, wonach es einer Behörde nicht gestattet ist, personenbezogene Daten zwecks Weiterverarbeitung ohne vorherige Information des betreffenden Bürgers, dessen Daten zwecks Weiterverarbeitung weitergegeben werden sollen, an eine andere Behörde weiterzugeben.

Es hat im europäischen Recht ein Widerspruchsrecht des Bürgers! Siehe Datenschutz-Grundverordnung, die in Kraft und einzuhalten ist.
Titel: Re: Gericht: Offener Rundfunkbeitrag kann mit Steuer verrechnet werden
Beitrag von: drboe am 14. April 2017, 17:29
@seppl: Würde man in Deutschland das Alter berücksichtigen, müssten hier nur die älteren unter uns zahlen. Hocken die doch rein statistisch gesehen bei ARD und ZDF mehrheitlich vor der Glotze.

M. Boettcher
Titel: Re: Gericht: Offener Rundfunkbeitrag kann mit Steuer verrechnet werden
Beitrag von: drboe am 14. April 2017, 17:47
Zitat
Unerheblich für die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts ist insbesondere, ob er von einer unwirksam gegründeten Behörde erlassen wurde oder die Bestellung des den Verwaltungsakt erlassenden Organs unwirksam war (Müller in Huck/Müller, VwVfG, 2. Aufl. 2016, § 35 VwVfG, Rn. 31 m. w. N.).

Merkwürdige Rechtsauffassung! Gerade bei einer unwirksam gegründeten Behörde steht bereits fest, dass sie, die angebliche Behörde, in Folge der Unwirksamkeit der Gründung faktisch nicht existent ist und mithin keine behördlichen Bescheide erstellen kann. Andernfalls müsste mir für meine faktisch ungezeugten 100 Kinder Kindergeld über jeweils 25 Jahre zustehen.

OK, alter Scherz. Aber die unwirksame Gründung einer Behörde sollte kein echtes Problem darstellen. Genauer: das müsste geradezu jeder hinbekommen. Lasst uns also massenhaft unwirksam Behörden gründen und von diesen Bescheide ausstellen, die ihre Wirksamkeit trotzt der Nichtexistenz unmittelbar aus diesem wunderbaren juristischem Geschwurbel erlangen. Heissa! Endlich weiß ich, wie ich mir den Rest des Lebens finanziere.

M. Boettcher
Titel: Re: Gericht: Offener Rundfunkbeitrag kann mit Steuer verrechnet werden
Beitrag von: faust am 14. April 2017, 19:13
.. äääh - nicht so schnell!

Ich gründe also eine nichtwirksame Behörde, die dem MDR (oder einem anderen Saftladen) monatlich 17,98 Euro  Schmerzensgeld in Rechnung stellt wegen Kompensation für ein grottenschlechtes Programm ???

Was wird der Profät dazu sagen ?
Titel: Re: Gericht: Offener Rundfunkbeitrag kann mit Steuer verrechnet werden
Beitrag von: Profät Di Abolo am 14. April 2017, 23:00
Guten TagX!
Huhu @faust.

Erstmal möchte ich den römischen Schergen des BeitraXservus zur Pressearbeit und Observation des GEZ-Boykott-Forums, hmmm ... gratulieren?

Wie war das mit der Gerichtsdatenbank, positive Kommentierung, Beobachtung des Social Web, Pressearbeit?

Kommen wir nun zur gewagten Rechtsauffassung des fiktiven 7. Senates in Cottbus, der nach Köpenick verlegt werden sollte:

Zitat
40
...
Dafür muss aber nur (ausdrücklich oder konkludent) erkennbar sein, dass die Behörde in Ausübung hoheitlicher Befugnisse handeln will; unerheblich ist, ob ihr diese Befugnisse tatsächlich zustehen. Unerheblich für die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts ist insbesondere, ob er von einer unwirksam gegründeten Behörde erlassen wurde oder die Bestellung des den Verwaltungsakt erlassenden Organs unwirksam war (Müller in Huck/Müller, VwVfG, 2. Aufl. 2016, § 35 VwVfG, Rn. 31 m. w. N.). Von daher kommt es für das hiesige Verfahren auch nicht darauf an, ob die Intendantin des Rundfunk B… verfassungsrechtlich und einfachgesetzlich zum Erlass von Beitragsfestsetzungsbescheiden befugt war.

Es gibt Rechtsgüter die es zu schützen gilt. So z.B. dient eine fiktive Vorschrift dem Schutz der staatlichen Organisation und der Staatsgewalt. Also nicht dem Schutz von Individualrechten. Diese fiktive Vorschrift ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, das Autorität und Aussehen des Staates dadurch schützen  soll, dass es die Vortäuschung von Hoheitsgewalt unter Strafe stellt.

Wenn also ich, der diabolische Profät, mir eine fiktive Uniform der Feldjäger schneidere und mich zum Hauptmann von Köpenick durch den staatsfernen Rat der FFBB ernennen lasse. Mir ein fiktives Dienstsiegel bastel und durch die Straßen Köpenicks marschiere, mit dem Sabel rassel und Köpenicker-Steuern erhebe,

ja dann ...

bin ick dran!!!!

Zitat
BGHSt 56, 196; Strafbarkeit wegen Amtsanmaßung und wegen unbefugten Tragens von inländischen Uniformen und Amtsabzeichen durch das Vortäuschung seiner Zugehörigkeit zu den Feldjägern der Bundeswehr (Inanspruchnahme hoheitliche Befugnisse gegenüber Zivilpersonen; öffentliches Amt und militärische Befugnisse); Raub (finale Verknüpfung: Voraussetzungen der konkludenten Drohung; Wegnahme und Vermögensverfügung).

BGH 4 StR 40/11 - Beschluss vom 15. März 2011 (LG Essen)

http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/4/11/4-40-11.php

§ 132 StGB Amtsanmaßung
§ 132 a StGB Missbrauch von Titeln

VIVA 7. Senat! VIVA Urteil - 7 K 7188/16 -!

Auch bekannt als das Urteil:

"GIM" der Hauptmann von Köpenick!



 :)
Titel: Re: Gericht: Offener Rundfunkbeitrag kann mit Steuer verrechnet werden
Beitrag von: drboe am 14. April 2017, 23:26
@Profät Di Abolo: eben, dann ist man dran. Jedermann und jede Frau ist dann dran, auch dann, wenn derjenige für die nicht existente Behörde einen wohlklingenden Names benutzt und verbreiten lässt sie würde der Bildung, Information und Unterhaltung dienen und nur dafür die Fake-Bescheide ausstellen. Wenn nun ein Wald-und-Wiesen-Richter meint, er hätte in dieser Nicht-Behörde jemanden gefunden, dessen Amtsanmaßung dazu führt, dass es auf diese nicht ankommt, dann, ja dann sollten wir als der Souverän feststellen, dass wir auf die juristische Expertise und richterlichen Dienste dieser Person gut und gern verzichten können.

M. Boettcher
Titel: Re: Gericht: Offener Rundfunkbeitrag kann mit Steuer verrechnet werden
Beitrag von: Bürger am 16. April 2017, 00:34
Zitat
Da ein Vorgehen gegen die Zahlungspflicht als solche keinen Erfolg verspreche, bestehe der einzige Weg für die Antragstellerin darin, die Vollstreckung möglichst lange aufzuschieben oder zu verhindern. Hierfür biete es sich insbesondere an, den Zugang der Festsetzungsbescheide der Rundfunkanstalt zu bestreiten, worauf in einschlägigen Internetforen ausdrücklich hingewiesen werde.
Da die Zahl der sich aktiv gegen die Beitragsentrichtung richtenden Haushalte in Deutschland vergleichsweise gering sei, erscheine es als umso weniger glaubhaft, wenn eine den Beitrag verweigernde Person behaupte, „zufällig“ gleich mehrere Festsetzungsbescheide nicht erhalten zu haben, obgleich vom Regelfall abweichende Umstände wie z.B. ein Umzug im fraglichen Zeitraum oder der Nichtzugang anderer Behördenpost nicht vorgetragen würden. Folglich sei vom Zugang des Bescheides auszugehen. Aus diesem Grunde hat der Senat den Antrag abgewiesen.
http://www.finanzgericht.berlin.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=bb1.c.505983.de&template=seite_fgcb_pressemit

Ich hoffe, die meinen nicht uns??? Geben wir etwa solche Empfehlungen...??

Nur zur Klarstellung:
Nein, Empfehlungen dieser Art werden hier im Forum ganz bestimmt nicht gegeben - siehe u.a.
Schnelleinstieg
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html

Da keine anderen "einschlägigen Internetforen" zu diesem Thema bekannt sind, muss hier davon ausgegangen werden, dass entweder
a) Begriffe (gezielt?) unpräzise verwendet werden und statt "Internetforen" mglw. "soziale Netzwerke" gemeint seien (was insbesondere facebook bedeuten würde) oder aber
b) Foren wie das unsere (gezielt?) diskreditiert werden sollen.

Im Übrigen ist die ständige BFH Rechtsprechung zum Bestreiten des Zugangs - auch mehrerer Sendungen - und der Nachweispflicht der "Behörde" eindeutig...
...aber dazu lese jeder selbst - u.a. unter
hochinst. Urteile > Bestreiten/Nachweis Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.0.html


Dies hier aber bitte nicht weiter vertiefen, sondern bitte eng am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
Gericht: Offener Rundfunkbeitrag kann mit Steuer verrechnet werden
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Gericht: Offener Rundfunkbeitrag kann mit Steuer verrechnet werden
Beitrag von: Profät Di Abolo am 17. April 2017, 14:37
Guten TagX!

Huhu, freies Gallien!

Rein fiktiv natürlich, Realität kann das nicht mehr sein!  ;D ;D ;D

Ey yoo Lupus! Eine "großangelegte imperiale Pressekampagne", waa?

Verlag Beck Nachrichten:

FG Berlin-Brandenburg nimmt Stellung zur Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung von Rundfunkbeiträgen


http://rsw.beck.de/aktuell/meldung/fg-berlin-brandenburg-nimmt-stellung-zur-zulaessigkeit-der-zwangsvollstreckung-von-rundfunkbeitraegen

Zitat
Das einfache Bestreiten, gleich mehrere Leistungsbescheide nicht erhalten zu haben, sei im konkreten Fall nicht glaubhaft, da es der Antragstellerin in ihrem gesamten Verhalten ganz offenkundig darum gegangen sei, sich hartnäckig der Verpflichtung zur Zahlung des Rundfunkbeitrags zu entziehen.


Sag mal FG Berlin-Brandenburg wie habt ihr denn den Sachverhalt von Amts wegen erforscht?

https://dejure.org/gesetze/FGO/76.html

Habt ihr euch in das Gehirn der Antragsstellerin gehackt? Waterboarding? Los, gestehe!!! Du bist ne GEZ-Boykottlerin!!!

Habt ihr beim FG Berlin-Brandenburg ne eigene FGO?

FGO Berlin-Brandenburg

Abschnitt 666 Die Inquisition



Ey yoo FG Berlin-Brandenburg! Sprecht zu unseren, zu Fäusten geballten, gallischen Händen mit abgestreckten Fingern (natürlich V-Zeichen  ;) ). Unsere schlauen gallischen Köpfe hören euch nicht mehr zu!

Na ja, kann Mensch mal machen. Sich unter die Gesetzgebung des staatsfernen Bundesrates ARD und ZDF unterwerfen. Mit den staatsfernen Gesetzentwürfen in Form von ARD und ZDF Gutachten.

Auch nicht weiter tragisch uns alle einer staatsfernen römischen Bundesverwaltung ARD und ZDF BeitraXservus auszuliefern.

Sag mal Lupus, habt ihr die Idee zu diesem sagenhaftem RBS TV "Bundes"gesetz beim Kauen von mexikanischen Magic Mushrooms und dem Lesen von römischen MAD-Heften (Mlitiärischer Abschirmdienst;  wie observiere ich heimlich Steuerdateien und greife darauf zu) bekommen?

Worum es beim Streit um den Gebühreneinzug geht; Lausitzer Rundschau; Link

http://www.lr-online.de/meinungen/Was-darf-die-GEZ;art1066,3098190

Niemand hatte ursprünglich vor, die BeitraXerhebung von Finanzämtern erheben zu lassen!!!

Zitat
Auch der von der FDP und anderen (15) immer wieder propagierte Einzug der Rundfunkgebühr über die Finanzämter bei gleichzeitiger „Abschaffung“ der GEZ (16) ist in keiner Weise plausibel: So erhalten die Finanzbehörden für den Einzug der Kirchensteuer ca. 3 bis 4 Prozent der Einnahmen, während der vergleichbare Anteil der GEZ-Kosten an den Rundfunkgebührenerträgen deutlich darunter liegt. Wer einmal Gelegenheit hatte, die hochprofessionalisierte Verarbeitung der täglich bei der GEZ eingehenden ca. 100 000 Briefe zu sehen, der versteht, dass es eine völlig naive Vorstellung ist, dieses Geschäft könne von den Finanzämtern „nebenbei“ erledigt werden.
Seite 616; Von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag; von Hermann Eicher; Quelle: media perspektiven 12/2012.


Hahaha! Ein staatsferner Justiziar des Südwestrundfunks äußert sich zur "naiven" Vorstellung was Finanzämter so alles können!!! Magic Mushrooms!!!!

ITDZ Berlin! Magic Druckdienstleister! Jaanz ohne Pilze! Eigenbetrieb von Berlin!

Ey Doc. SWR, Quizfrage: Wie lange brauchte die Bundesrepublik Deutschland um alle Meldedaten im Rahmen des Zensus 2011 zu übertragen? 2 Jahre? Hahaha!

Zitat
innerhalb von vier Wochen nach den genannten Zeitpunkten
Quelle Zensusgesetz 2011 § 3 Abs. 2
http://www.gesetze-im-internet.de/zensg_2011/__3.html

Stichtag 1. November 2010 und Stichtag 9. August 2011!!!
Innerhalb von 10 Monaten 2 mal innerhalb von 4 Wochen!!!

Soviel zur völligen "naiven Magic Mushrooms Vorstellung" was eine staatsferne BeitraXverwaltung mit 1200 Mitarbeiter so alles kann!

16 Länderparlamente lassen sich vom staatsfernen TV erzählen, wie BeitraXverwaltung und Rasterfahndung funktionieren. Hahaha! Pilze gab´s gratis!

Ey yoo köngliche Mitglieder des staatsfernen Bundesrates (die königlichen Intendancers) watt kommt als nächstes?

Der LuftraumbeitraX?

Das VolX muss nicht frei atmen, es könnte aber!

Yoo Lupus! Observiere uns hier weiter fein! Viel Spass bei deiner Pressekampagne und der positiven Kommentierung dir genehmer Urteile!

Verteil doch noch kostenlose Rechts-Zeitschriften! Pack aber nen Beutel Kopfschmerztabletten dazu! Ich denke mal, dass nicht wenige Volljuristen von den sagenhaften RBS TV-Urteilen Kopfschmerzen bekommen.

Die Dämlichkeit von ARD und ZDF und der Rechtsprechung wird in die Rechts-Geschichte eingehen!!!!!

Hahaha! Die naive Vorstellung .... wir lassen uns das gefallen!!!!

VIVA GEZ-Boykott-Forum!

 :)

P.S.
Ey Doc. SWR! "Vater" des RundfunkbeitraXstaatsvertrag! Bau mal noch ne gigantische RBS TV-Tüte!

Recht auf Rausch:

BVerfGE 90, 145 - Cannabis

http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv090145.html

Yoo Peace, Doc.! Zieh dir dein RBS-TV schön rein!
Titel: Re: Gericht: Offener Rundfunkbeitrag kann mit Steuer verrechnet werden
Beitrag von: Profät Di Abolo am 18. April 2017, 11:33
Rein fiktiv natürlich.

Zitat
Sehr geehrter X,

vielen Dank für Ihr Interesse an Entscheidungen des Bundesfinanzhofs.

Leider konnten die angeforderten Entscheidungen nicht ermittelt
werden. Entweder wurden Aktenzeichen falsch angegeben oder die
Entscheidungen sind nicht in unserem Datenbestand enthalten.

Bitte überprüfen Sie Ihren Eingaben und bestellen Sie gegebenenfalls
die gewünschten Entscheidungen mit dem korrekten Aktenzeichen erneut,
oder wenden Sie sich an entscheidungsversand@bfh.bund.de.

Nicht ermittelbare Aktenzeichen:
================================

VII B 152/16

Mit freundlichen Grüßen,

Entscheidungsversand-Service
Bundesfinanzhof


Uiii!!!! Wir erinnern uns, Pressemitteilung FG Berlin-Brandenburg:

http://www.finanzgericht.berlin.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=bb1.c.505983.de&template=seite_fgcb_pressemit

Zitat
Dieses Urteil ist mittlerweile rechtskräftig, nachdem der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 18.1.2017 (Az. VII B 152/16) die gegen das Urteil erhobene Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen hat.

Anwort einer fiktiven Person:

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

die von mir angeforderte Entscheidung bezieht sich auf die Pressemitteilung des FG Berlin-Brandenburg vom 13.04.2017 zum Verfahren FG Berlin-Brandenburg 11 K 11123/16. In dieser Pressemitteilung heißt es, ich zitiere:

"Dieses Urteil ist mittlerweile rechtskräftig, nachdem der  Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 18.1.2017 (Az. VII B 152/16) die gegen  das Urteil erhobene Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet  zurückgewiesen hat."

Quelle:

http://www.finanzgericht.berlin.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=bb1.c.505983.de&template=seite_fgcb_pressemit

Den fraglichen Beschluss des BFH vom 18.01.2017 Az. VII B 152/16 benötige ich, für ein ...

Ich bitte daher um Übersendung des anonymisierten Beschlusses.

Mit freundlichen Grüßen

X

Bestimmt wieder das mit Magic Mushrooms und Cannabis vollgedröhnte fiktive römische Büroversehenmonster.


Kleiner Exkurs:

BVerfGE 90, 145 - Cannabis

http://sorminiserv.unibe.ch:8080/tools/ainfo.exe?Command=ShowPrintVersion&Name=bv090145

Zitat
1. a) Für den Umgang mit Drogen gelten die Schranken des Art. 2 Abs. 1 GG. Ein "Recht auf Rausch", das diesen Beschränkungen entzogen wäre, gibt es nicht.

Jenau!

MaGEZG
(Mit anti-GEZlichen Grüßen)

Die gallische Inquisition

 :)
Titel: Re: Gericht: Offener Rundfunkbeitrag kann mit Steuer verrechnet werden
Beitrag von: Profät Di Abolo am 18. April 2017, 12:41
Noch ein Nachtrag:

Das BFH Aktenzeichen ist nach fernmündlicher Auskunft des FG Berlin-Brandenburg  korrekt wiedergegeben worden.

Ob das sagenhafte Urteil 11 K 11123/16 in der Entscheidungsdatenbank Berlin-Brandenurg noch veröffentlicht wird, konnte die nette Dame nicht sagen.

Allet wird jut.

 :)
Titel: Re: Gericht: Offener Rundfunkbeitrag kann mit Steuer verrechnet werden
Beitrag von: cecil am 11. Juli 2017, 21:23
Zitat
Unerheblich für die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts ist insbesondere, ob er von einer unwirksam gegründeten Behörde erlassen wurde oder die Bestellung des den Verwaltungsakt erlassenden Organs unwirksam war (Müller in Huck/Müller, VwVfG, 2. Aufl. 2016, § 35 VwVfG, Rn. 31 m. w. N.)

Originalzitat Müller in Huck/Müller liefert evtl. Ansatzpunkte, siehe:

RBB Anwendungsbereich mit Beschluss vom FG 16.11.2016 (11 V 11240/16)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23150.msg150794.html#msg150794
Titel: Re: Gericht: Offener Rundfunkbeitrag kann mit Steuer verrechnet werden
Beitrag von: Profät Di Abolo am 12. Juli 2017, 08:42
Zu Antwort 27 BFH Beschluss VII 152/16

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22745.msg145549.html#msg145549

Herkunft:
Der Präsident des Bundesfinanzhofs

Entscheidungsversand

Postfach 860240
81629 München

Abschrift des Beschlusses:

Zitat
BUNDESFINANZHOF Az. VII B 152/16

BESCHLUSS
vom 18. Januar 2017

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. August 2016 11 K 11123/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe


I.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), mit der sie die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) erlassenen Pfändungs- und Einziehungsverfügung begehrte, als unzulässig abgewiesen, weil die Klägerin kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung habe. Dies ergebe sich daraus, dass die Klägerin die Rückzahlung des gepfändeten und eingezogenen Betrags selbst dann nicht verlangen könne, wenn das FG die Rechtswidrigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung feststellte. Vielmehr sei die Rückzahlung nur dann möglich, wenn die Rechtswidrigkeit der der Vollstreckung zugrunde liegenden Rundfunkgebührenbescheide festgestellt sei. Im Übrigen habe die Klägerin keine sonstigen Gründe für das Vorliegen eines berechtigten Interesses substantiiert vorgetragen.

Das Urteil wurde der Klägerin am 2. September 2016 zugestellt. Per Telefax hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 29. September 2016 beim FG Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Eine Unterschrift des Schriftsatzes wurde nicht übermittelt. Das Original der Beschwerde mit einer Unterschrift des Prozessbevollmächtigten ging am 4. Oktober 2016 beim FG und am 25. Oktober 2016 beim Bundesfinanzhof (BFH) ein. Mit Schreiben vom 31. Oktober 20l6 hat der Prozessbevollmächtigte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt (§ 56 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und diesen damit begründet, dass das FG den am 29. September 2016 eingegangenen Schriftsatz aufgrund der ihm obliegenden Fürsorgepflicht an diesem oder einem der folgenden Tage dem BFH hätte weiterleiten müssen und dass er die Beschwerdeschrift vollständig mit der Unterschrift eingescannt und hinsichtlich der als Fax übermittelten pdf-Datei auch einen Übertragungsbericht erhalten habe, nach dem das Fax erfolgreich übertragen worden sei.

Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO), wegen Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) und wegen Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Von grundsätzlicher Bedeutung sei die Frage, ob das für die Fortsetzungsfeststellungsklage gegen einen Vollstreckungsbescheid erforderliche Feststellungsinteresse auf Rückgängigmachung der durch die Vollstreckung bewirkten Vermögensverschiebung nur dann zu bejahen ist, wenn der zu vollstreckende Abgabenbescheid rechtswidrig ist, oder ob das Feststellungsinteresse auch dann zu bejahen ist, wenn der angebliche Abgabenbescheid rechtlich nicht existent ist, weil er entweder überhaupt nicht erstellt und nicht abgesandt wurde oder weil der Adressat ihn nicht erhalten hat. Ihr seien die Bescheide nicht zugegangen und damit nicht bekannt gegeben worden.
 Mit seiner Entscheidung weiche das FG vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 16. September 1977 VII C 13.76 (BVerwGE 54, 314) ab, nach dem bei der Vollstreckung von Fernsprechgebühren die vollstreckende Behörde zugleich der Schuldner des Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruchs sei und hinsichtlich der Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage die Frage keine Rolle spiele, ob die Gebühren tatsächlich geschuldet seien. Demgegenüber habe das FG das FA nicht als Schuldner des Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruchs angesehen, weshalb eine Divergenz vorliege. Zudem erweise sich das Urteil des FG als unzulässige Willkürentscheidung. Denn es sei objektiv willkürlich, ihr den zustehenden Einwand des Fehlens eines Leistungsbescheids verweigern zu wollen. Die Behauptung des FG, sie wolle sich ihrer Beitragszahlungspflicht entziehen, belege sachfremde Erwägungen. In Bezug auf den Hinweis, sie hätten andere Schreiben erreicht, leide das Urteil des FG an einem schwerwiegenden Rechtsanwendungsfehler. Bei diesen vermeintlichen Schreiben handele es sich nämlich um eine Tatsachenfrage. Seiner ihm obliegenden Pflicht zur Sachaufklärung sei das FG in Bezug auf diese Schreiben nicht nach gekommen, weshalb ein Verfahrensmangel vorliege. Indem es pauschal behaupte, es habe andere Schreiben gegeben, habe es seiner Entscheidung nicht das Gesamtergebnis der Verhandlung zugrunde gelegt.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der aufgeworfenen Frage kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Zudem liegen die behauptete Divergenz und der behauptete Verfahrensmangel nicht vor.
 
1. Der Klägerin ist wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 56 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Sie hat glaubhaft dargelegt, die unterzeichnete Beschwerdeschrift per Fax am 29. September 2016 dem FG übermittelt zu haben. Die Nichtübermittlung der auf dem Original angebrachten Unterschrift beruht offenbar auf einem Übertragungsfehler, zumal der Prozessbevollmächtigte auch einen --zwei Seiten betreffenden-- Übertragungsbericht vorgelegt hat, dem zumindest eine Indizwirkung zukommt. Aufgrund dieses Berichts hatte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin keinen Anlass an der vollständigen Übermittlung der beiden eingescannten Seiten zu zweifeln. Auch musste er nicht damit rechnen, dass ihn das FG nicht auf die fehlende Übermittlung der Unterschrift aufmerksam machen und stattdessen auf den Eingang des Originals warten würde, das am Tag des Ablaufs der Rechtsbehelfsfrist einging. Eine fristgerechte Weiterleitung der Beschwerde im ordentlichen Geschäftsgang konnte der Prozessbevollmächtigte ohne Weiteres erwarten (vgl. Gräber/Stepperfend, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 56 Rz 20 "Verantwortlichkeit des Gerichts", m.w.N.).

2. Zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kann eine vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage nur dann führen, wenn diese Frage klärungsbedürftig und im Streitfall auch klärungsfähig ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Mai 2014 VII B 116/12, BFH/NV 2014, 1550, und vom 27. Oktober 2003 VII B 196/03, BFH/NV 2004, 232). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. In ihrer Fragestellung geht die Klägerin davon aus, dass die Vollstreckung auf einem Leistungsbescheid beruht, der entweder überhaupt nicht existent ist oder ihr nicht wirksam bekannt gegeben worden ist. Diese besonderen Umstände hat das FG jedoch nicht festgestellt. Vielmehr hat es den Einwand der Klägerin, sie habe die Gebührenbescheide nicht erhalten, als rechtsmissbräuchlich angesehen und ihr die Beweislast für den Nichterhalt der Bescheide aufgebürdet. In Bezug auf die vom FG angenommene Beweislastumkehr hat die Klägerin keine substantiierten Revisionsgründe vorgebracht.
 
3. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das FG nicht vom Urteil des BVerwG in BVerwGE 54, 314 abgewichen. Dabei übersieht die Beschwerde, dass in dem vom BVerwG entschiedenen Fall die Deutsche Post von ihr als Gläubigerin geltend gemachte Fernmeldegebühren vollstreckt hat. Im Streitfall hat das FG die Auffassung vertreten, dass die Klägerin die Rückzahlung des Rundfunkbeitrags nicht von den Finanzbehörden, sondern nur vom Gläubiger des Rundfunkbeitrags, d.h. der jeweiligen Landesrundfunkanstalt, verlangen könne. Diese Begründung ist geeignet, die Entscheidung des FG, dass die Klägerin die Rückzahlung des Rundfunkbeitrags nicht mit einer Fortsetzungsfeststellungsklage erreichen kann, zu tragen. In dem vom BVerwG entschiedenen Fall war die Post, die selbst Vollstreckungsmaßnahmen getroffen hat, sowohl Schuldner des Folgenbeseitigungsanspruchs als auch Gläubiger der Fernsprechgebühren. Insofern hat das FG keinen Rechtssatz aufgestellt, der von der Entscheidung des BVerwG abweicht. Zudem hat das FG darauf hingewiesen, dass die Klägerin keine sonstigen Gründe für das Vorliegen eines Feststellungsinteresses vorgetragen hat. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Senat in seinem vom FG in Bezug genommenen Beschluss vom 11. April 2001 VII B 304/00 (BFHE 194, 338, BStBl II 2001, 525) darauf hingewiesen hat, dass aus einer Rechtswidrigkeit der Vollstreckungsmaßnahme nicht zwangsläufig gefolgert werden kann, dass die Vollstreckungsbehörde die erlangten Beträge zu erstatten oder zurückzuzahlen habe. Nach § 256 der Abgabenordnung (AO) sind Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen geltend zu machen. Dieser im Vollstreckungsverfahren nach der AO geltende Grundsatz würde unterlaufen, wenn mit einer Fortsetzungsfeststellungsklage, mit der wie im Streitfall allein die Rückgängigmachung der durch die Vollstreckungsmaßnahme bewirkten Vermögensverschiebung begehrt wird, die Rechtswidrigkeit des der Vollstreckung zugrunde liegenden Leistungsbescheids geltend gemacht werden könnte.

4. Soweit die Beschwerde vorträgt, das FG habe willkürlich entschieden, kann diesem Vorwurf nicht gefolgt werden. Ein schwerer Rechtsanwendungsfehler, der die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO geboten erscheinen lässt, liegt nur dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich der Schluss aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen (Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2007 VII B 346/06, BFH/NV 2008, 733, m.w.N.). Im Streitfall hat das FG seine Entscheidung --unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung-- nachvollziehbar begründet. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es sich dabei von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Somit erweist sich seine Entscheidung als frei von Willkür.
 
5. Seine ihm nach § 76 Abs. 1 FGO obliegende Sachaufklärungspflicht hat das FG nicht dadurch verletzt, dass es eine Aufklärung hinsichtlich der von ihm erwähnten anderen Schreiben als die Gebührenbescheide unterlassen hat. Denn in der Urteilsbegründung hat es entgegen der Behauptung der Beschwerde der Klägerin nicht unterstellt, sie habe diese anderen Schreiben tatsächlich erhalten. Vielmehr lässt sich die Urteilsbegründung dahin deuten, dass das FG lediglich die Ausführungen der Klägerin wiedergibt, nach denen sie andere Schreiben erreicht haben. Im Übrigen legt die Beschwerde nicht Substantiiert dar, dass das Urteil auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruht. Denn aus der maßgeblichen Sicht des FG, das von der Unzulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage ausging, musste sich eine weitere Aufklärung des Sachverhalts in Bezug auf die Bekanntgabe der Gebührenbescheide nicht aufdrängen. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung hat die anwaltlich vertretene Klägerin Beweisanträge nicht gestellt.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.