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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Sachsen => Thema gestartet von: grohfuda am 31. Mai 2017, 12:13

Titel: Vollstreckungsersuchen > Welche aktuellen Mängel könnten angegriffen werden?
Beitrag von: grohfuda am 31. Mai 2017, 12:13
Liebe Mitstreiter,

nachdem Person A am Montag einen Brief (einfaches Schreiben) vom Gerichtsvollzieher erhalten hat (nur Zahlungsaufforderung ohne weitere Informationen), entschloss A sich ihn gestern in seiner Bürozeit mal anzurufen und nach dem Vollstreckungsersuchen zu fragen. Das Gespräch war unproblematisch und er willigte ein A das Vollstreckungsersuchen unserer Freunde elektronisch zukommen zu lassen. Person A hat es mit geschwärzten persönlichen Daten einmal angehängt (wegen der Größenbeschränkung nur in mäßiger Qualität).

Anscheinend haben unsere "Freunde" vom "Beitragsservice" dazugelernt. Einige der früheren Fehler sind nicht mehr zu finden. Zumindest oben ist jetzt "Anstalt des öffentlichen Rechts" ergänzt und bei Adresse ist vor der des "Beitragsservice ein c/o ergänzt.

Trotzdem sucht A noch einige Angriffspunkte.

Person A ist sofort folgendes aufgefallen:

Das Schreiben enthält den inhaltliche Fehler, dass der "Bescheid" vom 01.08.2014 gar kein "Festsetzungsbescheid" war...

Problematisch sieht A auch die Unterzeichnung mit mitteldeutscher Rundfunk - die Intendantin (hier müsste zumindest ein im Auftrag oder/und der richtige Name der Dame hin....)

Darf so ein Ersuchen überhaupt automatisiert werden?

Was fällt euch noch sonst so auf?


Edit Uwe:
Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Ort C“ usw. benutzen.


Edit "Bürger":
Ursprünglicher missverständlicher Thread-Betreff "Zwangsvollstreckungsersuchen - Unsere "Freunde" haben anscheinend dazugelernt" musste angepasst werden, da die benannten "formalen Änderungen" bereits seit 2015 bekannt und im Forum dokumentiert sind - u.a. unter
neue Vollstreckungsersuchen > mit formalen Änderungen (Gläubigerkennung, etc.)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13065.0.html
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Vollstreckungsersuchen > Welche aktuellen Mängel könnten angegriffen werden?
Beitrag von: PersonX am 31. Mai 2017, 20:13
Für die Zukunft sollte wohl daran gedacht werden alle Namen zu schwärzen.

Zitat
Das Schreiben enthält den inhaltliche Fehler, dass der "Bescheid" vom 01.08.2014 gar kein "Festsetzungsbescheid" war...

Woher könnte Person A wissen wie die Bescheide ausgesehen haben?
Hat Person A diese Bescheide gesehen? --> ja --> Das könnte natürlich zu einem Problem führen, wenn Person A gleichzeitig gelten machen wollte keine Bescheide mangels Bekanntgabe zu kennen.

Nicht erkennbar sind "Aktenzeichen" der Bescheide.
Nicht erkennbar ist, wann die Mahnung tatsächlich erfolgte.
Das Datum bezeichnet augenscheinlich nur ein Datum vom Druck?

Im Fall, das Person A keine Mahnung erhalten hat, ist das ein Formfehler, welcher sich rügen lassen würde. Dieser Fehler ist jedoch durch Bekanntgabe der Mahnung heilbar.

---
Person A hat noch etwas Glück, unter 500,- € und Auskünfte bei Dritten erst ab 500,- €, sofern Person A mit dem Eintrag leben kann, dieser kann mit Widerspruch angefochten werden. Ebenso kann der Antrag zu Aussetzung der Vollstreckung eingelegt werden. Person A kann dann am VG ein Verfahren führen und das Aktenzeichen dem AG mitteilen. --> Wichtig könnte wohl noch werden, dass Person A Zeugen findet oder weiß wie mit Nichtwissen bestritten wird.


Falls die Bekanntgabe der Bescheide nicht vorliegt, ähnliche Fälle lagen seit Mitte 2015 bis jetzt nur beim AG und LG und wandern jetzt zum VG. Es dürfte bei Erinnerung vor dem AG jedoch nicht mehr so lange dauern, weil jetzt für alles Textbausteine vorhanden sind. Das AG wird vielleicht erklären, dass Person A mit §123 VwGO sich ans VG wenden könne. --> Falls das AG das nicht macht und Person A vor dem LG weitermacht (30,- € zusätzlich), dann erklärt das LG das. Die Aussetzung auf Antrag beim AG bleibt wahrscheinlich so lange bestehen bis das VG Zeit findet.
Titel: Re: Vollstreckungsersuchen > Welche aktuellen Mängel könnten angegriffen werden?
Beitrag von: Bürger am 31. Mai 2017, 21:02
Zu prüfen wäre u.a. anhand der Vorgaben des jeweiligen Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes - hier das für Sachsen
Verwaltungsverfahrensgesetz/Verwaltungsvollstreckungsgesetz Sachsen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14136.0.html

[...]

Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG)
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/2655-SaechsVwVG
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift_gesamt/2655/26920.html (Gesamt-HTML)
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift_gesamt/2655/26920.pdf (Gesamt-PDF)

[...]

Zitat
§ 4 Vollstreckungsbehörden, Vollstreckungshilfe

[...]

(2) Inländischen Behörden ist auf Ersuchen Vollstreckungshilfe zu leisten, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Amtshilfe erfüllt sind. [...]

(3) Einem Vollstreckungsersuchen nach Absatz 2 darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur
entsprochen
werden, wenn es folgende Angaben enthält:
1. die Bezeichnung und das Dienstsiegel der ersuchenden Behörde sowie die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten; bei einem Vollstreckungsersuchen, das mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt ist, können Dienstsiegel und Unterschrift fehlen,
2. die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unter Angabe der erlassenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens,
3. die Angabe der Verpflichtung des Vollstreckungsschuldners, im Falle der Beitreibung die Angabe des Grundes und der Höhe der Geldforderung,
4. die Angabe, dass der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist, ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat oder seine sofortige Vollziehung angeordnet worden ist; [...]
5. die Bezeichnung der Person, gegen die sich die Vollstreckung richten soll,
6. im Falle der Beitreibung die Angabe, wann der Schuldner gemahnt worden ist oder aus welchem Grund die Mahnung unterblieben ist.
Treten Umstände ein, die die Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Vollstreckung notwendig machen, ist die Vollstreckungsbehörde unverzüglich zu unterrichten.
Die Sätze 1 und 2 gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 entsprechend.
[...]
[...]

Die blau hervorgehobenen Punkte sind diejenigen, welche wohl ggf. angreifbar wären, wie PersonX oben bereits andeutet.
Titel: Re: Vollstreckungsersuchen > Welche aktuellen Mängel könnten angegriffen werden?
Beitrag von: grohfuda am 31. Mai 2017, 21:25
Nehmen wir jetzt folgendes an: Person A hat die beiden Bescheide erhalten, sie zurückgewiesen (bzw. widersprochen) für beide zusammen einen negativen Widerspruchbescheid bekommen. Gegen diesen hat A vor dem VG geklagt, wurde abgewiesen, ebenso der Antrag auf Berufung. aus diesem Grund ist zu diesem Fall eine Verfassungsbeschwerde anhänglich.

Zitat
Das Schreiben enthält den inhaltliche Fehler, dass der "Bescheid" vom 01.08.2014 gar kein "Festsetzungsbescheid" war...

Nehmen wir an, dass der Erste "Bescheid" den A erhielt ein "Gebühren/Beitragsbescheid" war. Im Vollstreckungsersuchen wird aber behauptet, dass es "Festsetzungsbescheide" wären. Auch wenn diese "Bescheide" in ihrem Inhalt gleich sind, so handelt es sich hier nach Ansicht von A um eine falsche Tatsachenbehauptung, die potentielle Angriffsfläche bieten könnte.

Person A wird nicht versuchen, die fehlende Bekanntgabe der "Bescheide" als Angriffspunkt zu wählen, sondern sucht vielmehr nach weiteren Fehlern, die das Vollstreckungsersuchen zu Fall bringen können

Wie A es sieht, gibt es als sicheren Angriffspunkt nur das fehlende Aktenzeichen der "Bescheide". Der weitere Angriffspunkt, der nicht zugegangenden Mahnung, bringt im Endeffekt nur Zeit und kann etwas Sand ins Getriebe unserer "Freunde" streuen.




Ergänzung: Person A dankt für die vielen hilfreichen Anmerkungen.
Titel: Re: Vollstreckungsersuchen > Welche aktuellen Mängel könnten angegriffen werden?
Beitrag von: PersonX am 31. Mai 2017, 22:11
Zitat
aus diesem Grund ist zu diesem Fall eine Verfassungsbeschwerde anhänglich.
Das Ergebnis wollte der MDR wohl nicht abwarten.

Diese zusätzlichen Informationen machen diese Vollstreckung zu einem völlig anderen Fall, als das diese im Forum bisher besprochen wurden. Da müsste ja gleich die Frage nach weiteren Betroffen mit ähnlicher Lage abgeschoben werden.

PersonX wünscht maximalen Erfolg.

Ein Blick kann Person A noch Richtung "Tendenzbetrieb" richten und den Aussagen der Regierung dazu wegen dem "Ausschluss vom Verwaltungsverfahrensgesetz".
Dazu gibt es eine Drucksache als Anlage zum Beschluss des vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetz für Sachsen - siehe unter
LRA = "Tendenzbetrieb" > Art 5 GG verbietet "justizförm. Verw.-Verfahren"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27187.0.html
Titel: Re: Vollstreckungsersuchen > Welche aktuellen Mängel könnten angegriffen werden?
Beitrag von: faust am 31. Mai 2017, 23:10
... in der kranken Logik sächsischer "Rechtsprechung" ist das nun wiederum durchaus stringent:

Ein Bundesverfassungsgericht ist ja kein "Instanzengericht" - wo kommer denn da hin, wenn  WIR   :police: uns in Sachsen von anderen was vorschreiben lassen würden ?!?
Titel: Re: Vollstreckungsersuchen > Welche aktuellen Mängel könnten angegriffen werden?
Beitrag von: Bürger am 01. Juni 2017, 02:26
Thema: "Mahnung"
(fehlende Angabe im Vollstreckungsersuchen, "wann der Schuldner gemahnt worden ist")

Der weitere Angriffspunkt, der nicht zugegangenden Mahnung, bringt im Endeffekt nur Zeit und kann etwas Sand ins Getriebe unserer "Freunde" streuen.

Nur die halbe Wahrheit... ;)
...denn es geht nicht nur um einen etwaig (mglw. heilbaren) bestreitbaren Zugang.

bzgl. Mahnung müssen zwei wesentliche Bedingungen erfüllt sein
1) Die Mahnung muss bekannt gegeben sein (im Zweifel nachzuweisen/ ggf. zu heilen durch erneute, nachweisliche Bekanntgabe)
2) Das Vollstreckungsersuchen selbst muss gem. § 4 Abs. 3 Punkt 6 SächsVwVG die Angabe enthalten, "wann der Schuldner gemahnt worden ist" - nur(!) dann darf dem Vollstreckungsersuchen auch entsprochen werden.

zu 2)
Dies ist der mglw. wichtigere Punkt von beiden, da gem. § 4 Abs. 3 SächsVwVG gilt
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/2655-SaechsVwVG#p4
Zitat
(3) Einem Vollstreckungsersuchen nach Absatz 2 darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur entsprochen werden, wenn es folgende Angaben enthält: [...]
6. [...] wann der Schuldner gemahnt worden ist [...]

Eine fiktive Person könnte ihre Gedanken ggf. so oder so ähnlich formulieren
Zitat
Die gem. § 4 Abs. 3 Punkt 6 SächsVwVG geforderte Angabe im Vollstreckungsersuchen, "wann der Schuldner gemahnt worden ist", fehlt.

Aus der Aussage im "Vollstreckungsersuchen":
Zitat
"Dem/Der Beitragsschuldner(in) sind bereits Festsetzungsbescheide und Mahnungen mit folgenden Daten unter der Beitragsnummer [...] zugesandt worden: [...]"
geht hervor, dass es sich bei den "folgenden Daten" um
- Erstellungs-Daten handelt und also
- weder um Zustellungs-/ Bekanntgabe- noch um Versanddaten.

Die ledigliche Angabe eines Erstell-"Datums der Mahnung" gibt keine gem. § 4 Abs. 3 Punkt 6 SächsVwVG geforderte Auskunft darüber, "wann der Schuldner [tatsächlich] gemahnt worden ist".

Das Erstelldatum gibt nicht einmal eine Auskunft darüber, ob und - falls ja - wann die Mahnung überhaupt abgesendet wurde. Ein Rückschluss darüber, "wann der Schuldner gemahnt worden" sein könnte, ist daher ebenso wenig möglich.

Schon aus diesen Gründen wäre gem. § 4 Abs. 3 SächsVwVG dem Vollstreckungsersuchen gerade nicht zu entsprechen, da es die geforderte Angabe, "wann der Schuldner gemahnt worden ist", nicht enthält.

Soweit so klar... ;)
Ist meines Wissens nach bislang kaum vertiefend vorgebracht worden in Vollstreckungsangelegenheiten...
Titel: Re: Vollstreckungsersuchen > Welche aktuellen Mängel könnten angegriffen werden?
Beitrag von: Bürger am 01. Juni 2017, 03:24
Thema: "Aktenzeichen"
(fehlende Angabe der Aktenzeichen im Vollstreckungsersuchen)

Gemäß § 4 Abs. 3 SächsVwVG gilt außerdem
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/2655-SaechsVwVG#p4
Zitat
(3) Einem Vollstreckungsersuchen nach Absatz 2 darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur entsprochen werden, wenn es folgende Angaben enthält: [...]
2. die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unter Angabe
der erlassenden Behörde,
des Datums und
des Aktenzeichens,  [...]

Schaut man sich die Auflistung der Bescheide an, so stehen dort zwar
Bezeichnungen der Bescheide jeweils(!) unter Angabe
der erlassenden "Behörde"
(hier muss ich mich von oben revidieren: DAS IST NEU!!!!! Seit wann? Und was war vorher, als diese Spalte fehlte?!?)
des Datums
aber ohne "Aktenzeichen"

Eine fiktive Person könnte ihre Gedanken ggf. so oder so ähnlich formulieren
Zitat
Die gem. § 4 Abs. 3 Punkt 2 SächsVwVG geforderte
"Angabe [...] des Aktenzeichens" in der
Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes
fehlt.

Bei der lediglich allgemein auf dem Vollstreckungsersuchen und diversen anderen Schreiben wiedergegebenen "Beitragsnummer" handelt es sich nach Selbstauskunft der Datenschutzbeauftragten der die Beitragskonten betreuenden Stelle "Beitragsservice" aus 02/2017 nur um eine "nichts aussagende interne Ordnungsnummer" und "lediglich um eine laufende Nummerierung" - und also keinesfalls um "Aktenzeichen":*1
Zitat
[...] Die [...] Beitragsnummer ist [...] nur eine nichts aussagende interne Ordnungsnummer [...]. Es handelt sich lediglich um eine laufende Nummerierung [...]


Dass die "Beitragsnummer" nicht mit einem "Aktenzeichen" gleichzusetzen ist, geht nicht zuletzt aus diversen Widerspruchsbescheiden hervor, welche - zusätzlich zur allgemeinen "Beitragsnummer" - ein jeweils eigenständiges Aktenzeichen tragen.*2

"Aktenzeichen" nach § 4 Abs. 3 Punkt 2 SächsVwVG und "Beitragsnummer" sind somit nicht gleichzusetzen.

Die "Beitragsnummer" ist vielmehr eine ledigliche Ziffernfolge für die unter der betreffenden Adresse wohnhaften Person und somit gleichzusetzen mit der Angabe gem. § 4 Abs 3 Punkt 5
"5. Bezeichnung der Person, gegen die sich die Vollstreckung richten soll"
Die "Beitragsnummer" ist - siehe nochmals oben zitierte Selbstauskunft der Datenschutzbeauftragten - lediglich eine "nichts aussagende interne Ordnungsnummer" und "laufende Nummerierung" der Person/ des "Schuldners" - und also kein die Bescheide bezeichnendes "Aktenzeichen".

Schon aus diesen Gründen wäre gem. § 4 Abs. 3 SächsVwVG dem Vollstreckungsersuchen gerade nicht zu entsprechen, da es die geforderte "Angabe [...] des Aktenzeichens" in der Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes, nicht enthält.
*1vgl. Auszüge und PDF unter
[Aktion] Datenschutzrechte gegenüber Rundfunkanstalt/Beitragsservice einfordern
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21571.msg140630.html#msg140630

*2Beispiel siehe u.a. unter
2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10285.msg101179.html#msg101179
(http://blog.icoly.com/upload/WB_20150727_01_a.gif)
Quelle: http://blog.icoly.com/upload/WB_20150727_01_a.gif
>>> Dort "Aktenzeichen: ..." im Adressfeld.
Titel: Re: Vollstreckungsersuchen > Welche aktuellen Mängel könnten angegriffen werden?
Beitrag von: Bürger am 01. Juni 2017, 03:58
Der dritte, mglw. "dicke Fisch" kommt aber erst noch... ;)

Thema: "Amtshilfe"
(fehlende Vorraussetzungen für die Vollstreckungshilfe wegen
Nicht-Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung von Amtshilfe)


Wir lassen noch mal die Eingangspassage Revue passieren
Gemäß § 4 Abs. 3 SächsVwVG gilt
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/2655-SaechsVwVG#p4
Zitat
(3) Einem Vollstreckungsersuchen nach Absatz 2 darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur entsprochen werden, wenn es folgende Angaben enthält: [...]

Die ganzen erforderlichen Angaben nach § 4 Abs. 3 SächsVwVG beziehen sich also auf Vollstreckungsersuchen nach § 4 Abs. 2 SächsVwVG.

Schauen wir nach, was da steht ;)

§ 4 Abs. 2 SächsVwVG gilt
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/2655-SaechsVwVG#p4
Zitat
(2) Inländischen Behörden ist auf Ersuchen Vollstreckungshilfe zu leisten, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Amtshilfe erfüllt sind. [...]

Es ist also überhaupt
- (nur dann!) Vollstreckungshilfe zu leisten,
- wenn die "Voraussetzungen für die Gewährung von Amtshilfe erfüllt" sind

Wo aber sind die
"Voraussetzungen für die Gewährung von Amtshilfe" geregelt?

Man suche im VwVfG und finde... ;)
§ 5 Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__5.html

Aber nicht etwa, dass man jetzt die einzelnen dortigen Voraussetzungen prüfen würde.

Nein.

Es ist ja seit geraumer Zeit allgemeiner Kenntnisstand, dass gem. SächsVwVfG der "Mitteldeutsche Rundfunk" vom VwVfG ausgenommen ist. Siehe nochmals unter
Verwaltungsverfahrensgesetz/Verwaltungsvollstreckungsgesetz  Sachsen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14136.0.html
Verwaltungsverfahrensgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG)
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/4014-SaechsVwVfG
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift_gesamt/4014/11886.html (Gesamt-HTML)
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift_gesamt/4014/11886.pdf (Gesamt-PDF)
Zitat
§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
[...]
(3) Für die Tätigkeit des Mitteldeutschen Rundfunks gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht.
[...]


Der "Mitteldeutsche Rundfunk", welcher hier "Vollstreckungshilfe" in Anspruch nehmen will, erfüllt demgemäß die "Voraussetzungen für die Gewährung von Amtshilfe" schon allein deswegen nicht, weil das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), welches diese Voraussetzungen regelt, für ihn ausdrücklich und uneingeschränkt nicht gilt.

Im Umkehrschluss des § 4 Abs. 2 SächsVwVG gilt also (den "Behördenstatus" mal außen vor gelassen)
Zitat
Dem "Mitteldeutschen Rundfunk" ist auf Ersuchen keine Vollstreckungshilfe zu leisten,
- weil die Voraussetzungen für die Gewährung von Amtshilfe nicht erfüllt sind,
- da das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), welches die Voraussetzungen für die Gewährung von Amtshilfe" regelt, gem. § 2 SächsVwVfG für die Tätigkeiten des "Mitteldeutschen Rundfunk" ausdrücklich und uneingeschränkt nicht gilt


"Gute Nacht"... ;)
(man muss es den Gerichten "nur" noch auf den Tisch nageln, damit sie es begreifen mögen...)
Titel: Re: Vollstreckungsersuchen > Welche aktuellen Mängel könnten angegriffen werden?
Beitrag von: pinguin am 01. Juni 2017, 09:37
Es ist also überhaupt
- (nur dann!) Vollstreckungshilfe zu leisten,
- wenn die "Voraussetzungen für die Gewährung von Amtshilfe erfüllt" sind
Hier gehört dann auch die Beachtung der europäischen Verpflichtung des Bundes dazu; dem Interesse des Bundes darf nämlich nicht geschadet werden.

Zitat
(2) Die ersuchte Behörde darf Hilfe nicht leisten, wenn
[...]
2. durch die Hilfeleistung dem Wohl des Bundes oder eines Landes erhebliche Nachteile bereitet würden.
-------------
Zitat
(man muss es den Gerichten "nur" noch auf den Tisch nageln, damit sie es begreifen mögen...)
Die Gerichte sind doch nur 1 Part?

Ohne Amtshilfe aufgrund gerichtlicher Anordnung, bspw., geht die Prüfpflicht, ob die Anforderungen zum Leisten von Amtshilfe überhaupt erfüllt sind, auf jenen über, der sie leistet, also durchaus auf den kommunalen Mitarbeiter, und gerade diese Vorgehensweise, also ohne zwischengeschaltetes Gericht, ist ja Praxis im Rundfunkbeitragsbereich?

Übrigens;

die Regeln über Amtshilfe sind Teil des Verwaltungsverfahrensrechts
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Abschnitt 2 - Amtshilfe
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/BJNR012530976.html#BJNR012530976BJNG002000310
sie finden sich nicht im Verwaltungsvollstreckungsrecht.

Wenn man jetzt betrachtet, dass das Verwaltungsverfahrensrecht seine Anwendung durch den ÖRR ausschließt, hat es u. U. auch keine Grundlage für Amtshilfe, die ja im Verwaltungsverfahrensrecht geregelt ist.
Titel: Re: Vollstreckungsersuchen > Welche aktuellen Mängel könnten angegriffen werden?
Beitrag von: cecil am 01. Juni 2017, 10:55
... Person A hat noch etwas Glück, unter 500,- € und Auskünfte bei Dritten erst ab 500,- €, ....

Dies ist seit einiger Zeit nicht mehr richtig, die 500-€-Grenze gibt es nicht mehr. Auskünfte können mittlerweile bei jedem Betrag angefordert werden, sofern "der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nach[kommt] oder (...) bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten [ist]"

§ 802l ZPO Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__802l.html

Dies wurde im Forum bereits früher bekanntgegeben:

Vermögensauskunft > Auskunftsrechte bei Dritten seit Nov/Dez 2016 auch <500€ ?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21166.msg136037.html#msg136037
Titel: Re: Vollstreckungsersuchen > Welche aktuellen Mängel könnten angegriffen werden?
Beitrag von: PersonX am 01. Juni 2017, 12:12
Zitat
Dies ist seit einiger Zeit nicht mehr richtig, die 500-€-Grenze gibt es nicht mehr.
Das ist richtig. Im Gesetz wurde das wohl verändert.

Bezogen auf den Fall hier ist doch aber der GV doch sicherlich an den Auftrag des Gläubigers gebunden (siehe PDF).
Der Auftrag aus dem Ersuchen lautet, dass diese Abfrage erst ab 500,- auszuführen sei.
Warum sollte der GV also von dem Auftrag abweichen?


Edit "Bürger" @alle:
Hier bitte keine Einzelaspekte vertiefen, die nichts mit Mängeln am Vollstreckungsersuchen selbst zu tun haben.
Bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema bleiben, welches da lautet
Vollstreckungsersuchen > Welche aktuellen Mängel könnten angegriffen werden?
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Vollstreckungsersuchen > Welche aktuellen Mängel könnten angegriffen werden?
Beitrag von: grohfuda am 15. Juni 2017, 09:31
Liebe Mitstreiter nehmen wir mal an, Person A, hat jetzt das am Anfang des  Beitrages angehängte "Vollstreckungsersuchen" nun auch in einem "hübschem" gelben Briefumschlag erhalten mit der Aufforderung sich doch nach Ablauf einer Frist von 2 Wochen (endet am 26.06. 2017)  beim Gerichtsvollzieher zum Zwecke einer Vermögensauskunft einzufinden.

Person A möchte nun einem sächsischen Amtsgericht (mit Kopie an den GV) folgendes Schreiben in Form einer Erinnerung zukommen lassen. A hat hierfür ein bekanntes Musterschreiben  an den hiesigen Sachverhalt (auf Bescheid reagiert, Klage bis zum BverfG, Mahnung anscheinend verlorengegangen) angepasst. Alle Adressen und Aktenzeichen sind A bekannt.

Zitat
Vollstreckungserinnerung gemäß 766 ZPO

            XXX, den 22.06.17


Mein Zeichen XXXXX

In der Zwangsvollstreckungssache des vermeintlichen Gläubigers

   Mitteldeutscher Rundfunk c/o Betragsservice ARD, ZDF, DRadio, 50656 Köln, AZ: XYZ

gegen den vermeintlichen Schuldner

              Person A

lege ich gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung Erinnerung gemäß § 766 ZPO ein.


Es wird beantragt:
Der Gerichtsvollzieher XXXX wird angewiesen, das Vollstreckungsersuchen des Gläubigers vom xx.05.2017 zurückzuweisen. Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen. Die Begründung erfolgt umseitig.

Die Vollstreckungserinnerung richtet sich zusätzlich gegen den Kostenansatz des Vollstreckungsorgans. Ich bestreite die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen.



Begründung:

Das Vollstreckungsorgan hat die Verfahrensvorschriften zur konkreten Vollstreckungsmaßnahme nicht beachtet.

A)
Gemäß §4 Absatz 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen ist
Zitat
Inländischen Behörden [...] auf Ersuchen Vollstreckungshilfe zu leisten, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Amtshilfe erfüllt sind. [...]

Laut dem Justiziar des Südwestrundfunks - Herrn Dr. Hermann Eicher sind weder der „Beitragsservice“ (zur damaligen noch die „GEZ“) noch die öffentlichh rechtlichen Sender Behörden.
Zitat aus: http://www.ard.de/home/intern/presse/pressearchiv/252836/index.html
Nachzulesen unter Punkt 3
Zitat
Zudem stellen weder die öffentlich-rechtlichen Sender noch die GEZ eine Behörde dar.


Da der MDR als öffentlich-rechtlicher Sender laut dieser Aussage keine Behörde darstellt, zudem gilt das sächsischer Verfahrensgesetz nach §2 Satz 3 nicht für die Tätigkeit des MDR, hätte demnach weder der MDR selbst noch der „Beitragsservice“ überhaupt einen Bescheid ausstellen dürfen. Daraus folgend fehlt der o.g. Partei die rechtliche Voraussetzung für ein Vollstreckungsersuchen, was dazu führt das die Voraussetzungen zur Gewährung von Amtshilfe nicht gegeben sind, was einem Vollstreckungshindernis gleich kommt. Das wiederum ist für eine Zurückweisung eines Vollstreckungsersuchend hinreichend.

B)
Unabhängig von A) darf gemäß §4 Absatz 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen
Zitat
Einem Vollstreckungsersuchen nach Absatz 2 [...], soweit nichts anderes bestimmt ist, nur entsprochen werden, wenn es folgende Angaben enthält:

1. die Bezeichnung und das Dienstsiegel der ersuchenden Behörde sowie die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten; bei einem Vollstreckungsersuchen, das mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt ist, können Dienstsiegel und Unterschrift fehlen,
2. die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unter Angabe der erlassenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens,
3. die Angabe der Verpflichtung des Vollstreckungsschuldners, im Falle der Beitreibung die Angabe des Grundes und der Höhe der Geldforderung,
4. die Angabe, dass der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist, ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat oder seine sofortige Vollziehung angeordnet worden ist; im Falle der Vollstreckung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag die Angabe, dass sich der Schuldner in dem Vertrag wirksam der sofortigen Vollstreckung unterworfen hat und die sonstigen Voraussetzungen der Vollstreckung aus dem Vertrag vorliegen,
5. die Bezeichnung der Person, gegen die sich die Vollstreckung richten soll,
6. im Falle der Beitreibung die Angabe, wann der Schuldner gemahnt worden ist oder aus welchem Grund die Mahnung unterblieben ist.

Treten Umstände ein, die die Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Vollstreckung notwendig machen, ist die Vollstreckungsbehörde unverzüglich zu unterrichten. Die Sätze 1 und 2 gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 entsprechend.

Ba)
Die gemäß § 4 Abs. 3 Punkt 2 SächsVwVG geforderte Bezeichnung der zu vollstreckender Verwaltungsakte sowie deren Aktenzeichen fehlen im Vollstreckungsersuchen. Zudem resultieren mitnichten alle der unter „Aufstellung der rückständigen Forderungen“ Forderungen aus „Festsetzungsbescheiden“, da mindestens einer dieser „Bescheide“ ein „Gebühren/Beitragsbescheid war“


Bb)
Die gemäß § 4 Abs. 3 Punkt 6 SächsVwVG geforderte Angabe wann der Schuldner gemahnt wurde fehlt ebenfalls. Es enthält lediglich eine Angabe, dass die o.g. Partei eine Mahnung erstellt wurde.

Die in Ba) und Bb) genannten Voraussetzungen für eine Vollstreckung sind unabhängig voneinander nicht erfüllt. Demzufolge liegt mindestens ein Vollstreckungshindernis vor, was für eine Zurückweisung eines Vollstreckungsersuchend hinreichend.

C)
Gegen die „Bescheide“ der o.g. Partei wurde am BVerfG Verfassungsbeschwerde (AZ: ABC), da diese auf einer rechtswidrigen Rechtsgrundlage erstellt wurden.

Wie ist Eure Meinung zu diesem rein fiktiven Schreiben von A an das zuständige Amtsgericht?
Fehlt etwas oder ist ggf. irgendetwas kontraproduktiv?
Titel: Re: Vollstreckungsersuchen > Welche aktuellen Mängel könnten angegriffen werden?
Beitrag von: noGez99 am 20. Juni 2017, 19:51
Weitere Punkte:
- Aussetzung vom Vollzug beantragt, aber nicht entschieden
- Es fehlt ein Leistungsgebot in den Bescheiden


Edit "Bürger":
Zum Thema "fehlendes Leistungsgebot" in den sog. "Festsetzungsbescheiden" siehe bitte u.a. unter
Festsetzungsbescheide im Überblick
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.0.html
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.msg127507.html#msg127507
fehlendes Leistungsgebot > Zulässigkeit von Säumnisgebühren/ Säumniszuschlägen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19657.0.html
Vollstreckungsrechtliche Folgen eines fehlenden Leistungsgebotes im Bescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18629.0.html
"Leistungsgebot" und andere Formanforderungen an Festsetzungsbescheide
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14210.0.html
Fehlendes Leistungsgebot und Verjährung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15976.0.html
Vertiefende Diskussionen dazu bitte dort.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Vollstreckungsersuchen > Welche aktuellen Mängel könnten angegriffen werden?
Beitrag von: drboe am 20. Juni 2017, 19:53
Bitte den Text noch einmal kritisch lesen. So fehlt in C vor dem Komma ein Verb - ... "Verfassungsbeschwerde (. ) eingelegt, da diese ...".

Wenn sich Person A gegen die "Art und Weise" wendet, dann ist sie aber grundsätzlich einverstanden, dass vollstreckt wird? Ich würde mich gegen
a) die Vollstreckung an sich,
b) fehlende Voraussetzungen,
c) weitere Rechtsfehler
wenden, wobei ich zu den weiteren Fehlern den Problembereich "Behörde" zähle.

Im Antrag muss es "des vermeintlichen Gläubigers" heissen. Wenn man denen schon die Berechtigung abspricht, dann sind sie wer weiß was, aber kein Gläubiger. Im letzten Absatz von A muss es heissen "hätten weder der selbst noch der "Beitragsservice" ... - es folgt ja eine Aufzählung, daher "hätten". Anstelle "was einem Vollstreckungshindernis gleichkommt" würde ich "was ein Vollstreckungshindernis darstellt" schreiben. U. U. auch "absolutes Vollstreckungshindernis". Man kann ja mal etwas dicker auftragen.

Insgesamt Kinkerlitzchen, macht es aber ggf. minimal besser.

M. Boettcher
Titel: Re: Vollstreckungsersuchen > Welche aktuellen Mängel könnten angegriffen werden?
Beitrag von: noGez99 am 20. Juni 2017, 21:42
Landgericht Tübingen:
Argumentation dass LRA ein Unternehmen und keine Behörde ist.
Und die Einschätzung beibehält, nachdem der VGH Mannheim (falsch) geurteilt hat, dass der SWR im Geldeinzug wie eine Behörde handelt und somit wohl doch eine Behörde sei.
(Das Urteil LG Tübingen Beschluß vom 9.12.2016, 5 T 280/16 bitte lesen - das ist eine gewaltige Klatsche gegen die mannheimer Richter.)
Titel: Re: Vollstreckungsersuchen > Welche aktuellen Mängel könnten angegriffen werden?
Beitrag von: grohfuda am 21. Juni 2017, 07:31
Person A, hat das Schreiben aus Zeitgründen bereits am Montag in leicht modifizierter und grammatikalisch überarbeiteter Form an das Amtsgericht verschickt, bedankt sich aber trotzdem für die zahlreichen Rückmeldungen.

Schade, die Idee mit dem fehlenden Leistungsgebot, hatte A leider nicht mit aufgenommen. Person A wird nun erstmal auf die Reaktion des Gerichtes warten und sich schon einmal auf weitere Schritte vorbereiten.
Titel: Re: Vollstreckungsersuchen > Welche aktuellen Mängel könnten angegriffen werden?
Beitrag von: noGez99 am 21. Juni 2017, 08:00
Die Zauberformel heißt:
Ich behalte mir weiteren Sachvortrag vor.

Vielleicht kann A dem Amtsgericht schreiben:
Weiterer Sachvortrag zu ....
Titel: Re: Vollstreckungsersuchen > Welche aktuellen Mängel könnten angegriffen werden?
Beitrag von: noGez99 am 21. Juni 2017, 21:58
Nochwas gefunden:

Kooperationen von Rundfunkanstalten --- BGH: LRA ist Unternehmen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23437.0.html

> Der BGH sagt höchstrichterlich, daß die LRA ein Unternehmen ist!


Und das hier noch:

Sammelthread für Erfolgsmeldungen (allgemein)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19233.msg144529.html#msg144529
Vollstreckung ohne Angabe der genauen Leistungsbescheide rechtswidrig (03/2017)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22596.0.html
dito
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19233.msg174414.html#msg174414
Pfändungsverfügung ohne Leistungsbescheid rechtswidrig (mit Download) (06/2018)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27736.0.html
dito
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19233.msg199049.html#msg199049
Erfolgreicher Widerspruch gegen eine Pfändungsverfügung (10/2018)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29009.0.html

> Es fehle die Angabe des zu vollstreckenden Leistungsbescheides.
Titel: Re: Vollstreckungsersuchen > Welche aktuellen Mängel könnten angegriffen werden?
Beitrag von: Philosoph am 22. Juni 2017, 23:48
Eine fiktive Person A, die schon Verfassungsbeschwerde eingereicht hat, könnte überlegen, beim BVerfG eine einstweilige Anordnung zu beantragen.

§ 32 BVerfGG (https://dejure.org/gesetze/BVerfGG/32.html)
Zitat
(1) Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

(2) 1Die einstweilige Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. 2Bei besonderer Dringlichkeit kann das Bundesverfassungsgericht davon absehen, den am Verfahren zur Hauptsache Beteiligten, zum Beitritt Berechtigten oder Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) 1Wird die einstweilige Anordnung durch Beschluß erlassen oder abgelehnt, so kann Widerspruch erhoben werden. 2Das gilt nicht für den Beschwerdeführer im Verfahren der Verfassungsbeschwerde. 3Über den Widerspruch entscheidet das Bundesverfassungsgericht nach mündlicher Verhandlung. 4Diese muß binnen zwei Wochen nach dem Eingang der Begründung des Widerspruchs stattfinden.

(4) 1Der Widerspruch gegen die einstweilige Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung. 2Das Bundesverfassungsgericht kann die Vollziehung der einstweiligen Anordnung aussetzen.

(5) 1Das Bundesverfassungsgericht kann die Entscheidung über die einstweilige Anordnung oder über den Widerspruch ohne Begründung bekanntgeben. 2In diesem Fall ist die Begründung den Beteiligten gesondert zu übermitteln.

(6) 1Die einstweilige Anordnung tritt nach sechs Monaten außer Kraft. 2Sie kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen wiederholt werden.

(7) 1Ist ein Senat nicht beschlußfähig, so kann die einstweilige Anordnung bei besonderer Dringlichkeit erlassen werden, wenn mindestens drei Richter anwesend sind und der Beschluß einstimmig gefaßt wird. 2Sie tritt nach einem Monat außer Kraft. 3Wird sie durch den Senat bestätigt, so tritt sie sechs Monate nach ihrem Erlaß außer Kraft.

Siehe auch eine entsprechende juristische Überlegung: http://www.juraindividuell.de/pruefungsschemata/einstweilige-anordnung-gem-32-bverfgg/

https://www.repetitorium-hemmer.de/rep_pdf/31__12528_Uebersicht_32_BVerfGG.pdf

https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/OEF004/Wintersemester_07_08-_Robbers/WS.2007.08_5080_Uebung.Anfaenger/Loesungsskizze_Netzfassung.pdf
Titel: Re: Vollstreckungsersuchen > Welche aktuellen Mängel könnten angegriffen werden?
Beitrag von: grohfuda am 23. Juni 2017, 07:10
Person A hat gestern dem zuständigen Amtsgericht eine Ergänzung zur Vollstreckungserinnerung zugeschickt, hat sich darin weitere Sachvortrag vorbehalten und hat das fehlende Leistungsgebot moniert.

Gleichzeitig ist A aber noch ein Fallstrick im Vollstreckungsersuchen aufgefallen.

Unsere Freunde aus Köln Der Vollstreckungsersuchende hat ein Aktenzeichen erfunden, indem die Beitragsnummer in ein  Aktenzeichen umgedeutet wurde! Es steht im Vollstreckungsersuchen Az.: [Beitragsnummer]...

A möchte hier noch keine Interpretation vorgeben, sondern erst die Meinung der Mitstreiter abwarten.
Titel: Re: Vollstreckungsersuchen > Welche aktuellen Mängel könnten angegriffen werden?
Beitrag von: noGez99 am 23. Juni 2017, 07:24
Die Beitragsnummer ist kein Aktenzeichen:

Vollstreckungsersuchen > Welche aktuellen Mängel könnten angegriffen werden?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23261.msg148287.html#msg148287
(Bitte ganz lesen, auch die Links, Zitat nur zur Information)
Zitat
Die gem. § 4 Abs. 3 Punkt 2 SächsVwVG geforderte
"Angabe [...] des Aktenzeichens" in der
Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes
fehlt.

Bei der lediglich allgemein auf dem Vollstreckungsersuchen und diversen anderen Schreiben wiedergegebenen "Beitragsnummer" handelt es sich nach Selbstauskunft der Datenschutzbeauftragten der die Beitragskonten betreuenden Stelle "Beitragsservice" aus 02/2017 nur um eine "nichts aussagende interne Ordnungsnummer" und "lediglich um eine laufende Nummerierung" - und also keinesfalls um "Aktenzeichen":*1
Zitat

    [...] Die [...] Beitragsnummer ist [...] nur eine nichts aussagende interne Ordnungsnummer [...]. Es handelt sich lediglich um eine laufende Nummerierung [...]



Dass die "Beitragsnummer" nicht mit einem "Aktenzeichen" gleichzusetzen ist, geht nicht zuletzt aus diversen Widerspruchsbescheiden hervor, welche - zusätzlich zur allgemeinen "Beitragsnummer" - ein jeweils eigenständiges Aktenzeichen tragen.*2

"Aktenzeichen" nach § 4 Abs. 3 Punkt 2 SächsVwVG und "Beitragsnummer" sind somit nicht gleichzusetzen.

Die "Beitragsnummer" ist vielmehr eine ledigliche Ziffernfolge für die unter der betreffenden Adresse wohnhaften Person und somit gleichzusetzen mit der Angabe gem. § 4 Abs 3 Punkt 5
"5. Bezeichnung der Person, gegen die sich die Vollstreckung richten soll"
Die "Beitragsnummer" ist - siehe nochmals oben zitierte Selbstauskunft der Datenschutzbeauftragten - lediglich eine "nichts aussagende interne Ordnungsnummer" und "laufende Nummerierung" der Person/ des "Schuldners" - und also kein die Bescheide bezeichnendes "Aktenzeichen".

Schon aus diesen Gründen wäre gem. § 4 Abs. 3 SächsVwVG dem Vollstreckungsersuchen gerade nicht zu entsprechen, da es die geforderte "Angabe [...] des Aktenzeichens" in der Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes, nicht enthält.

Es ist angerichtet !!
Titel: Re: Vollstreckungsersuchen > Welche aktuellen Mängel könnten angegriffen werden?
Beitrag von: noGez99 am 23. Juni 2017, 08:23
Gläubigeridentifikationsnummer

Habe noch etwas vom LG Tübingen:

Neuestes vom LG Tübingen - Angriffsfläche BGH, LRA, Beitragsservice (3.2.16)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17804.msg116538.html#msg116538

Zitat
Nicht entscheidungserheblich ist der fehlerhafte Gebrauch der Gläubigeridentifikationsnummer durch den Beitragsservice. Richtig wäre die Verwendung der Nummer der jeweiligen Rundfunkanstalt, da sich diese als Gläubigerin lediglich des Beitragsservice als rechtlich unselbständiger logistischer Unterstützung bedient. Da die Nummernvergabe durch die Bundesbank aber ohne Prüfung der rechtlichen Eigenschaften - hier der fehlenden Rechtsfähigkeit - erfolgt (vgl. Verfahrensbeschreibung der Bundesbank), kann hierdurch auch keine Gläubigerstellung begründet werden. Dies schließt allerdings nicht aus, dass - je nach Gestaltung der Schriftstücke - das Gericht bei Fortdauer dieser Praxis künftig zu dem Ergebnis gelangen könnte, dass entgegen dem Kopf der Schriftstücke sich doch der Beitragsservice als Gläubigerin (unzutreffend) darstellt.

Und noch eine Perle in dem Tübinger Urteilstext:
Zitat
Das Vollstreckungsrecht basiert auf strengen Formalvorgaben (Titel, Klausel, Zustellung). Abweichend hiervon sind Behörden durch die Möglichkeit der Vollstreckungsersuchen privilegiert, allerdings nur unter den explizit gefassten engen Vorgaben des § 15 LVwVG, der eben uneingeschränkt die Angabe der Behörde verlangt und dieses Verlangen auch nicht auf Ausnahmen von § 4 LVwVG beschränkt und eindeutig von „Angabe“ und nicht von „Erkennbarkeit“ spricht. Insoweit spielt auch das Empfängerverständnis keine Rolle; die Normen sind Ausfluss der vollstreckungsrechtlichen Formenstrenge und exakten Bestimmbarkeit. Im Übrigen ergibt sich die Notwendigkeit der Angabe der Verwaltungsbehörde auch aus dem Sinn der Vorschrift schon deshalb, weil für den Außenstehenden keineswegs ohne weiteres erkennbar ist, dass die Gläubigerin zugleich die einen Verwaltungsakt erlassende Verwaltungsbehörde ist.
Titel: Re: Vollstreckungsersuchen > Welche aktuellen Mängel könnten angegriffen werden?
Beitrag von: grohfuda am 23. Juni 2017, 09:19
Ich habe mal ein wenig das Internet bemüht und bin auf Folgendes zum Thema Vermögensauskunft gestoßen...

www.schuldenhelpline.de/fileadmin/dokumente/downloads/Faltblaetter/Faltblatt_13.pdf


Hier steht etwas interssanten drin (wäre aber noch zu verifizieren):

Der Gerichtsvollzieher nimmt dieser nur bei privatrechtlichen Forderungen ab, während öffentlich-rechtliche Gläubiger (wie Finanzamt) dies selbst tun bzw. beauftragen weitere Behörden damit.


Person A überlegt nun, ob diese zur Vorladung zur Vermögensauskunft erscheinen soll (immerhin ist der Termin höchst unpassend...). Erinnerung ist an das Gericht mit Kopie an den GV fristgerecht eingereicht wurden. Leider hat dies anscheinend keine aufschiebene Wirkung...
Titel: Re: Vollstreckungsersuchen > Welche aktuellen Mängel könnten angegriffen werden?
Beitrag von: Philosoph am 24. Juni 2017, 15:00
Soweit eine fiktive Person es verstanden hat, wendet der Beitragsservice sich mit einem Vollstreckungsersuchen u.a. an die Amtsgerichte als Vollstreckungsbehörden. Die GV werden damit im Auftrag der Amtsgerichte tätig und nicht direkt auf Betreiben des BS. (Vgl. Adressat des Vollstreckungsersuchens auf erster Seite.)

Was die Beitragsnummer als Aktenzeichen angeht, so bildet eine fiktive Person sich weiter ein, daß sie ein Urteil gelesen haben könnte, in dem dieser Punkt abgewiesen wurde bzw. die Beitragsnummer als Aktenzeichen zugelassen wurde. (Ich suche noch, bitte um Verständnis.)
Titel: Re: Vollstreckungsersuchen > Welche aktuellen Mängel könnten angegriffen werden?
Beitrag von: Bürger am 25. Juni 2017, 03:21
Soweit eine fiktive Person es verstanden hat, wendet der Beitragsservice sich mit einem Vollstreckungsersuchen u.a. an die Amtsgerichte als Vollstreckungsbehörden. Die GV werden damit im Auftrag der Amtsgerichte tätig und nicht direkt auf Betreiben des BS. (Vgl. Adressat des Vollstreckungsersuchens auf erster Seite.)
Soweit eine fiktive Person B es verstanden haben möge, würden die Gerichtsvollzieher als "direkt vom Gläubiger beauftragt" gelten, da ja die Vollstreckungsersuchen i.d.R. an die Gerichtsvollzieherverteilerstellen adressiert werden - vgl. rein fiktiv u.a.
neue Vollstreckungsersuchen > mit formalen Änderungen (Gläubigerkennung, etc.)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13065.0.html
Zitat
Amtsgericht Dresden
Gerichtsvollzieherverteilerstelle
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden

Selbst wenn hier (was in Frage steht) überhaupt ein "Vollstreckungsauftrag" und nicht nur ein "Vollstreckungsersuchen" zur Diskussion stünde, so würde der GV dennoch als "direkt vom Gläubiger beauftragt gelten", auch wenn die Geschäftsstelle eingebunden wäre - vgl. u.a. unter
§ 753 ZPO "Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; Verordnungsermächtigung"
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__753.html
Zitat
(1) Die Zwangsvollstreckung wird, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist, durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, die sie im Auftrag des Gläubigers zu bewirken haben.
(2) Der Gläubiger kann wegen Erteilung des Auftrags zur Zwangsvollstreckung die Mitwirkung der Geschäftsstelle in Anspruch nehmen. Der von der Geschäftsstelle beauftragte Gerichtsvollzieher gilt als von dem Gläubiger beauftragt.
[...]

Im Übrigen sind die Amtsgerichte ja Vollstreckungsgerichte und damit für die Prüfung der gesamten Vollstreckung zuständig.
Eine Überlagerung mit einer Eigenschaft als gleichzeitige "Vollstreckungsbehörde" erschiene äußerst fraglich. Aber Person B kann das natürlich auch falsch sehen.


Was die Beitragsnummer als Aktenzeichen angeht, so bildet eine fiktive Person sich weiter ein, daß sie ein Urteil gelesen haben könnte, in dem dieser Punkt wurde bzw. die Beitragsnummer als Aktenzeichen zugelassen wurde. (Ich suche noch, bitte um Verständnis.)
Es könnte sich mglw. u.a. um diese beiden BGH-Entscheidungen handeln
I ZB 64/14 vom 11.06.2015 (und im Forum ausgiebig behandelt)
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2015&Sort=3&anz=116&pos=0&nr=71633&linked=bes&Blank=1&file=dokument.pdf

VII ZB 11/15 vom 08.10.2015
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=3&nr=72611&pos=96&anz=474&Blank=1.pdf

In letzterem steht u.a.
Zitat
Rn 22
(c) Schließlich ist im Vollstreckungsersuchen die Beitragsnummer des Schuldners und damit ein Aktenzeichen benannt, das die eindeutige Zuordnung des Vollstreckungsersuchens zu einem bestimmten Schuldner ermöglicht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 - I ZB 64/14, juris Rn. 52). Aus dem Wortlaut des § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LVwVG BW ergibt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht, dass die ersuchende Behörde für einzelne Bescheide zwingend individuelle Aktenzeichen zu vergeben hat. § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LVwVG BW bezweckt als unabdingbares Minimum der Rechtsklarheit die eindeutige Zuordnung des Vollstreckungsersuchens zu einem bestimmten Schuldner und einem bestimmten Sachverhalt. Dies ist durch die Angabe der Beitragsnummer neben den übrigen durch den Gläubiger in dem Vollstreckungsersuchen mitgeteilten Daten gewährleistet. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Gläubiger über die Beitragsnummer hinaus für einzelne Vorgänge gesonderte Aktenzeichen vergeben würde und diese nicht angegeben hätte. Dies hat das Beschwerdegericht jedoch nicht festgestellt und ist auch nicht ersichtlich.

Mithin erscheint es aktuell müßig, den Punkt Beitragsnummer/ Aktenzeichen tatsächlich vorzubringen.

bzgl. "Mahnung" scheint es ähnlich müßig zu sein.

Entscheidender könnte die Frage der (diesseitig bestrittenen) Amtshilfebefugnis des MDR in Sachsen sein...
...ob dies allerdings allein vor dem Zivilgericht erfolgreich ausfechtbar ist, bleibt fraglich, zumal hier offenkundig keinerlei mündliche Verhandlungen stattfinden, zu welchen man durch geschickte Verhandlungsführung die Gegenseite und ggf. auch das Gericht etwas ins "Schwitzen" bringen könnte bzgl. der Unklarheiten/ Widersprüchlichkeiten der diversen Rechtsgrundlagen.
Titel: Re: Vollstreckungsersuchen > Welche aktuellen Mängel könnten angegriffen werden?
Beitrag von: grohfuda am 25. Juni 2017, 09:13
[..]

Was die Beitragsnummer als Aktenzeichen angeht, so bildet eine fiktive Person sich weiter ein, daß sie ein Urteil gelesen haben könnte, in dem dieser Punkt wurde bzw. die Beitragsnummer als Aktenzeichen zugelassen wurde. (Ich suche noch, bitte um Verständnis.)
Es könnte sich mglw. u.a. um diese beiden BGH-Entscheidungen handeln
I ZB 64/14 vom 11.06.2015 (und im Forum ausgiebig behandelt)
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2015&Sort=3&anz=116&pos=0&nr=71633&linked=bes&Blank=1&file=dokument.pdf

VII ZB 11/15 vom 08.10.2015
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=3&nr=72611&pos=96&anz=474&Blank=1.pdf

In letzterem steht u.a.
Zitat
Rn 22
(c) Schließlich ist im Vollstreckungsersuchen die Beitragsnummer des Schuldners und damit ein Aktenzeichen benannt, das die eindeutige Zuordnung des Vollstreckungsersuchens zu einem bestimmten Schuldner ermöglicht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 - I ZB 64/14, juris Rn. 52). Aus dem Wortlaut des § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LVwVG BW ergibt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht, dass die ersuchende Behörde für einzelne Bescheide zwingend individuelle Aktenzeichen zu vergeben hat. § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LVwVG BW bezweckt als unabdingbares Minimum der Rechtsklarheit die eindeutige Zuordnung des Vollstreckungsersuchens zu einem bestimmten Schuldner und einem bestimmten Sachverhalt. Dies ist durch die Angabe der Beitragsnummer neben den übrigen durch den Gläubiger in dem Vollstreckungsersuchen mitgeteilten Daten gewährleistet. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Gläubiger über die Beitragsnummer hinaus für einzelne Vorgänge gesonderte Aktenzeichen vergeben würde und diese nicht angegeben hätte. Dies hat das Beschwerdegericht jedoch nicht festgestellt und ist auch nicht ersichtlich.

Mithin erscheint es aktuell müßig, den Punkt Beitragsnummer/ Aktenzeichen tatsächlich vorzubringen.

bzgl. "Mahnung" scheint es ähnlich müßig zu sein.

Entscheidender könnte die Frage der (diesseitig bestrittenen) Amtshilfebefugnis des MDR in Sachsen sein...
...ob dies allerdings allein vor dem Zivilgericht erfolgreich ausfechtbar ist, bleibt fraglich, zumal hier offenkundig keinerlei mündliche Verhandlungen stattfinden, zu welchen man durch geschickte Verhandlungsführung die Gegenseite und ggf. auch das Gericht etwas ins "Schwitzen" bringen könnte bzgl. der Unklarheiten/ Widersprüchlichkeiten der diversen Rechtsgrundlagen.

Person A sieht hier jedoch den möglichen Einwand, dass in seinem Falle mittlerweile 3 verschiedene Verfahren anhänglich sind (bei den anderen liegt aber noch kein Urteil vor) und die Beitragsnummer als AZ möglicherweise keinen Rückschluss darüber lässt um welche Forderungen es geht. Außerdem tragen die "Bescheide" allesamt kein Aktenzeichen. Ist es sinnvoll für A das argumentativ vorzubringen?

Nehmen wir nun folgendes an:
1. Schreiben:
Person A hat nun die oben genannte Erinnerung (leicht modifiziert) dem AG zugeschickt (sollte angekommen sein).

2. Schreiben:
Hat eine Ergänzung zwei Tage später geschrieben (ein weiteres Argument + Erklärung behält sich weiteren Sachvortrag vor)

3. Schreiben:
Hat ergänzend Eilrechtsschutz beantragt und parallel beim GV beantrag die Ladung zur Vermögensauskunft terminlos zu stellen.

Nun hat A das Gefühl im 1. Schreiben nicht explizit bestritten zu haben eine Mahnung überhaupt erhalten zu haben. Macht es Sinn diese eindeutige Information als weitere Ergänzung dem Gericht noch zukommen zu lassen, auch wenn  eigentlich die 2 Wochen Frist schon vorüber ist oder soll A auf die Antwort des Gerichtes bzgl. weiteren Sachvortrag warten? A würde in letzterem Fall auch noch einmal das Amtshilfebefugnis des MDR bzw. des Beitragsservice noch einmal explizit in Frage stellen.

Person A wird langsam unruhig, weil sie in 2 Tagen zur Vermögensauskunft soll, aber dazu 1. keine Veranlassung sieht (unrechtmäßige Forderung), 2. keine Lust hat (passt terminlich überhaupt nicht) und 3. seine Vermögensverhältnisse so kompliziert sind, dass er sein Vermögen gar nicht vollständig und richtig angeben kann (mal davon abgesehen, dass das Geld für die Forderung vorhanden wäre) und keine Lust hat sich deswegen strafbar zu machen, aber 4. sich Sorgen über die Folgen des Nichterscheinens macht.
Titel: Re: Vollstreckungsersuchen > Welche aktuellen Mängel könnten angegriffen werden?
Beitrag von: Kurt am 25. Juni 2017, 10:21
Soweit eine fiktive Person es verstanden hat, wendet der Beitragsservice sich mit einem Vollstreckungsersuchen u.a. an die Amtsgerichte als Vollstreckungsbehörden.
[...]

Achtung mit den Begrifflichkeiten - der Teufel steckt im Detail:

Die Vollstreckungsbehörde ist immer die Stelle die den (vollstreckbaren) Verwaltungsakt ausstellte - also die "initiale" Behörde. Kann sie selbst nicht vollstrecken (weil sie z. B. keine Vollstreckungsbeamten hat - siehe unten § 5) bittet sie mittels Vollstreckungsersuchen eine andere Behörde um Amtshilfe.

Als Beispiel hier das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz Rheinland-Pfalz:

Zitat
§ 4 Vollstreckungsbehörde, Vollstreckungsbeamte

(1) Die Vollstreckungsbehörde leitet die Vollstreckung; insbesondere regelt und beaufsichtigt sie die Tätigkeit des Vollstreckungsbeamten und erteilt die Vollstreckungsaufträge.

(2) Soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift nichts Abweichendes bestimmen, ist Vollstreckungsbehörde die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat; sie vollstreckt auch Beschwerdeentscheidungen. Oberste, obere und mittlere Landesbehörden können die ihnen nachgeordneten Behörden allgemein oder im Einzelfalle mit der Vollstreckung beauftragen.

(3) Der Vollstreckungsbeamte führt alle zur Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, notwendigen Vollstreckungshandlungen aus, soweit sie nicht der Vollstreckungsbehörde vorbehalten sind.


§ 5 Vollstreckungshilfe

(1) Verfügt die Vollstreckungsbehörde über keinen Vollstreckungsbeamten oder soll die Vollstreckung außerhalb ihres Verwaltungsbezirkes ausgeführt werden, so haben andere Behörden Vollstreckungshilfe zu leisten; Gleiches gilt, wenn die Vollstreckungsbehörde oder der Vollstreckungsbeamte Vollstreckungsmaßnahmen nicht mit eigenen Mitteln durchsetzen kann oder Widerstand geleistet wird.

(2) Die Vollstreckungshilfe wird auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde oder des Vollstreckungsbeamten geleistet.

(3) Trägt die ersuchte Behörde Bedenken, das Ersuchen auszuführen, weil sie unzuständig oder die Handlung, um die sie ersucht wird, offenbar unzulässig sei, so teilt sie ihre Bedenken der ersuchenden Behörde mit. Besteht diese auf der Ausführung des Ersuchens und lehnt die ersuchte Behörde die Ausführung ab, so entscheidet deren Aufsichtsbehörde.

(4) Die ersuchte Behörde ist nur für die Art und Weise der Vollstreckung verantwortlich.

(5) Wird die Vollstreckung im Wege der Vollstreckungshilfe von den Finanzämtern, von Vollziehungsbeamten der Justizverwaltung oder von Behörden des Bundes oder eines anderen Landes durchgeführt, so sind die für diese geltenden Bestimmungen maßgebend; Gleiches gilt für die Kosten. An die Stelle eines etwa erforderlichen Vollstreckungstitels tritt der zu vollstreckende Verwaltungsakt.
Quelle: http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/ld6/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VwVGRPrahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#jlr-VwVGRPpP4

Auch im Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg ist es so beschrieben:

Zitat
§ 4 Vollstreckungsbehörde, Zuständigkeit für Vollstreckungshilfe

(1) Vollstreckungsbehörde ist die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(2) Das Innenministerium kann im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung eine andere Behörde als Vollstreckungsbehörde bestimmen.

(3) Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen Vollstreckungshilfe. Die §§ 4 bis 8 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden.

§ 5
Vollstreckungsauftrag

Der mit der Vollstreckung beauftragte Bedienstete (Vollstreckungsbeamter) wird dem Pflichtigen und Dritten gegenüber durch schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde zur Vollstreckung ermächtigt. Der Vollstreckungsauftrag ist auf Verlangen vorzuzeigen.
Quelle: https://dejure.org/gesetze/LVwVG/4.html und https://dejure.org/gesetze/LVwVG/5.html

Gruß
Kurt
Titel: Re: Vollstreckungsersuchen > Welche aktuellen Mängel könnten angegriffen werden?
Beitrag von: Totalverweigerer am 25. Juni 2017, 10:54
@ Kurt

Die LRA sind aber, wie der BGH geurteilt hat, keine Behörden sondern Unternehmen. Es sind also Zweifel angebracht, ob die LRA für ihre Geldforderungen Festsetzungsbescheide (Verwaltungsakt) erlassen und verschicken dürfen. Nach meinem Verständnis müssten die LRA für den Rundfunkzwangsbeitrag Rechnungen schreiben (wie es jedes andere Unternehmen auch macht). Wenn nicht gezahlt wird, können die LRA Mahnungen verschicken bzw. einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen.
Titel: Re: Vollstreckungsersuchen > Welche aktuellen Mängel könnten angegriffen werden?
Beitrag von: Kurt am 25. Juni 2017, 11:19
Das ist bekannt  ;)  > es sollten nur die Begrifflichkeiten erläutert werden

Gruß
Kurt
Titel: Re: Vollstreckungsersuchen > Welche aktuellen Mängel könnten angegriffen werden?
Beitrag von: Philosoph am 25. Juni 2017, 13:19
Eine fiktive Person dankt für die Berichtigungen. Daran sieht man mal wieder, wie konfus das ganze Thema ist.

@ Grohfuda: Warum stellt ein fiktiver Verfassungsbeschwerdeführer nicht Eilantrag vor dem BVerfG nach § 32 BVerfGG? Kopie davon an den GV mit Bitte um Aussetzung, hilfsweise Aufschiebung des Ladungstermins.
Titel: Re: Vollstreckungsersuchen > Welche aktuellen Mängel könnten angegriffen werden?
Beitrag von: grohfuda am 25. Juni 2017, 19:16
Der fiktive Beschwerdeführer hat sich fiktiv anwaltlich am BverfG vertreten lassen, hat jetzt die Aussetzung an einem fiktiven Amtsgericht beantragt und den ebenfalls fiktiven GV um terminlosigkeit und wenigstens um Aufschub gebeten, bisher aber noch keine Rückmeldung bekommen. Jetzt denkt dieser darüber nach, eine Sicherheit beim Amtsgericht zu hinterlegen. Dem fiktiven Beschwerdeführer geht es ja schließlich ums Prinzip und nicht ums Geld. Aber der Eilantrag am Bundesverfassungsgericht wird vom fiktiven Beschwerdeführer auf jeden Fall geprüft...
Titel: Re: Vollstreckungsersuchen > Welche aktuellen Mängel könnten angegriffen werden?
Beitrag von: Frühlingserwachen am 25. Juni 2017, 22:48
Im Übrigen sind die Amtsgerichte ja Vollstreckungsgerichte und damit für die Prüfung der gesamten Vollstreckung zuständig.
Eine Überlagerung mit einer Eigenschaft als gleichzeitige "Vollstreckungsbehörde" erschiene äußerst fraglich. Aber Person B kann das natürlich auch falsch sehen.

Die Antwort des Amtsgericht Staufen BW auf "die frag den Staat" Anfrage. Das Amtsgericht Staufen scheint  mit den Vollstreckungen der Rundfunkbeiträge kein großes Aufhebens zu machen. Wird gleich an den GV weitergeleitet, oder sehe ich das falsch. Alleine der GV prüft hier was rechtens ist. Ist man da der alleinigen Willkür des GV ausgesetzt. Eine bekannte Mitstreiterin hat am 12.7. einen Termin beim GV, wegen Abgabe der Vermögensauskunft. Wie sollte Sie reagieren.
Titel: Re: Vollstreckungsersuchen > Welche aktuellen Mängel könnten angegriffen werden?
Beitrag von: Frühlingserwachen am 25. Juni 2017, 22:57
Als Anlage
7 Seiten aus juris BGH 1 .Zivilsenat 1 ZB 64/14 Beschluss Gerichtsvollzieherauftrag: Inhaltl Seite 1 bis 7
Titel: Re: Vollstreckungsersuchen > Welche aktuellen Mängel könnten angegriffen werden?
Beitrag von: grohfuda am 28. Juni 2017, 19:26
So Person A hat sich entschlossen den Termin zur Vermögensauskunft ersteinmal wahrzunehmen. Ein kurzes freundliches Gespräch mit ihm, nachdem A ihm ihren Sachverhalt geschildert hatte (Klage vor VG > abgewiesen > Zulassung Berufung > abgewiesen > Verfassungsbeschwerde), ergab zunächst folgende Optionen:

1) Person A zahlt (mit der Option es bei erfolgreicher Verfassungsbeschwerde zurückzuholen)
2) Person A stellt Antrag auf Ratenzahlung (da Person A glaubhaft versichern konnte, dass es nicht am Geld liegt, sondern am Prinzip - ohne Eintrag ins Schuldnerverzeichnis)
3) Person A gibt Vermögensauskunft
4) Person A verweigert Zahlung und verweigert Vermögensauskunft (dann muss er Person A (OT GV) ins Schuldnerverzeichnis eintragen.
5) Er ruft bei GEZ/ MDR (OT GV) an und versucht eine Ruhendstellung der Vollstreckung zu erreichen.

Person A entschied, er solle zunächst erstmal für Option 5) gehen - und siehe da, der "Gläubiger" hat dem zugestimmt, allerdings nur weil eine Verfassungsbeschwerde anhängig ist.

Er meinte noch, die Vollstreckungsstopps durch das LG Tübingen seien den unterschiedlichen Vollstreckungsersuchen geschuldet und erwartet, dass die Erinnerung wohl abgewiesen werden wird.


Edit "ChrisLPZ":
Bei Antworten innerhalb eines Threads die Betreff-Zeile bitte nicht ändern.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Vollstreckungsersuchen > Welche aktuellen Mängel könnten angegriffen werden?
Beitrag von: noGez99 am 28. Juni 2017, 21:34
Zum genauen Verständnis:
Hat Person A persönlich eine Verfassungsbeschwerde eingereicht, oder bezieht sich A auf eine Verfassungsbeschwerde einer anderen Person?
Titel: Re: Vollstreckungsersuchen > Welche aktuellen Mängel könnten angegriffen werden?
Beitrag von: Bürger am 28. Juni 2017, 22:25
@noGez99
Den (etwas präzisierten) Schilderungen nach...
[...] A ihm ihren Sachverhalt geschildert hatte (Klage vor VG > abgewiesen > Zulassung Berufung > abgewiesen > Verfassungsbeschwerde)
[...] der "Gläubiger" hat dem zugestimmt, allerdings nur weil eine Verfassungsbeschwerde anhängig ist.
...kann man wohl davon ausgehen, dass
a) Person A selbst Verfassungsbeschwerde eingelegt hat
b) der "Gläubiger" (Landesrundfunkanstalt) nur zugestimmt hat, weil in diesem konkreten Fall eine Verfassungsbeschwerde anhängig ist

@PersonA
Gratulation zu diesem Zwischenerfolg ;)


@alle
Obige, hier nicht weiter zu thematisierende da vom Kern-Thema abschweifende, zwischenzeitliche Ruhendstellung ist demzufolge nicht zurückzuführen auf etwaige "Mängel" am Vollstreckungsersuchen selbst.
Hier bitte allenfalls weiter zum eigentlichen Kern-Thema, welches hier lautet
Vollstreckungsersuchen > Welche aktuellen Mängel könnten angegriffen werden?
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Vollstreckungsersuchen > Welche aktuellen Mängel könnten angegriffen werden?
Beitrag von: Philosoph am 29. Juni 2017, 11:31
Zunächst herzlichen Glückwunsch!

Er meinte noch, die Vollstreckungsstopps durch das LG Tübingen seien den unterschiedlichen Vollstreckungsersuchen geschuldet und erwartet, dass die Erinnerung wohl abgewiesen werden wird.
Auf welche Vollstreckungsstopps wurde sich denn da bezogen? Nur auf die paar vom LG Tübingen oder gab es noch andere? Da geht es jetzt um die formale Angriffsfläche bei den Vollstreckungsersuchen, nicht aber um die Verfassungswidrigkeit, oder?
Titel: Re: Vollstreckungsersuchen > Welche aktuellen Mängel könnten angegriffen werden?
Beitrag von: Markus KA am 29. Juni 2017, 19:15
Habe ich das richtig verstanden?
Der Gläubiger stimmt einer "Ruhendstellung der Vollstreckung" zu, mit der Begründung, der Schuldner hat eine Verfassungsbeschwerde eingereicht?
Gibt es hierzu Dokumente oder eine gesetzliche Regelung?
Sind in anderen Bundesländer auch derartige Ruhendstellungen bekannt?
Titel: Re: Vollstreckungsersuchen > Welche aktuellen Mängel könnten angegriffen werden?
Beitrag von: Philosoph am 29. Juni 2017, 21:22
Vielleicht ist man sich bei den LRA doch langsam bewußt geworden, daß eine Vollstreckung eines Verfassungsbeschwerdeführers nicht zu einer Steigerung des positiven Images führen würde.
Man muß aber auch ehrlich sagen, daß bei den Klagen der letzten Jahre vor den VG die Aussetzung der Vollziehung (auch wenn sie da noch nicht angelaufen war) von den LRA ausgesetzt wurde. Man scheint zumindest vor Gericht (nach außen hin) offen spielen zu wollen.

Es wird den Juristen der LRA aber auch bewußt sein, daß ein Verfassungsbeschwerdeführer noch immer ein Rechtsschutzbedürfnis hat und darum ein Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung nach § 32 BVerfGG noch immer möglich
https://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/__32.html
wenn von Seiten der LRA nicht eingelenkt wird. Das würde zu noch mehr Aufsehen führen, könnte eine fiktive Person sich denken. Das BVerfG hat auch durchaus solchen Anträgen schon zugestimmt, wenn es der Ansicht ist, daß eine Aussetzung keine negativen Auswirkungen hätte, eine sofortige Vollziehung hingegen jedoch nicht wiedergutzumachende Folgen hätte.

Ganz weit entfernt könnte aber natürlich auch die Möglichkeit bestehen, daß man insgeheim vielleicht nicht mehr ganz so fest davon überzeugt ist, der RBStV sei "karlsruhesicher". Wahrscheinlich haben sie auch nicht ernsthaft mit unserem anhaltenden Widerstand gerechnet und schon gar nicht damit, daß wir bis vors BVerfG ziehen würden.
Titel: Re: Vollstreckungsersuchen > Welche aktuellen Mängel könnten angegriffen werden?
Beitrag von: Markus KA am 29. Juni 2017, 21:52
Das anonymisierte Dokument der LRA mit der Zustimmung der Ruhendstellung könnte auch für andere Antragsteller von Nutzen sein.

Eine Begründung, dass "nur" für Verfassungsbeschwerdeführer eine Ruhendstellung der Zwangvollstreckung möglich ist, lässt sich nicht nachvollziehen, da bereits über 50 Verfassungsbeschwerden anhängig sind.

Titel: Re: Vollstreckungsersuchen > Welche aktuellen Mängel könnten angegriffen werden?
Beitrag von: grohfuda am 19. Juli 2017, 13:38
Die Information, dass das Verfahren ruhend gestellt werde, hat Person A nur mündlich vom GV bekommen. Dafür hat ihr das Amtsgericht die Erinnerung zurückgewiesen/ negativ beschieden.

Ich habe mal die Seite 2 und 3 der Beschlussbegründung angehängt und hoffe, dass es leserlich ist.
Die Seiten 1 und 4 sind nur "wird abgelehnt", "Rechtsbehelfsbelehrung" etc...
Titel: Re: Vollstreckungsersuchen > Welche aktuellen Mängel könnten angegriffen werden?
Beitrag von: grohfuda am 20. Juli 2017, 08:57
Nach dem 1. Schock über die Begründung für die Zurückweisung der Erinnerung von Person A, soll an dieser Stelle versucht werden, die Argumentation des Amtsgerichtes zu deuten:

Das Gericht stellt auf Seite 2 Absatz 2 fest, dass für den hiesigen Sachverhalt  das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Staates Sachsen gilt.

a) In Absatz 3 schreibt das Gericht, dass dass Vollstreckungsersuchen mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt wurde und daher Dienstsiegel und Unterschrift und damit der Name des Sachbearbeiters fehlen dürfen. b) Ferner wird geschrieben, dass im Vollstreckungsersuchen die zu vollstreckenden Verwaltungsakte mit Datum gekennzeichnet sind. Auch Grund und Höhe der Forderung sowie eine Angabe, wann der "Schuldner" gemahnt wurde seien vorhanden.

a) Dies hat Person A, aber überhaupt nicht in der Erinnerung vorgebracht. Person A wollte den Namen des Behördenleiters und das Vorhandenseins eines Dienstsiegels dieser "Behörde" ermitteln.

b) Dass, wie in der Erinnerung von A vorgebracht, das Aktenzeichen für die zu vollstreckenden "Verwaltungsakte" fehlt, ist wohl auch der Aufmerksamkeit des Gerichtes entgangen.

In Absatz 4 schreibt das Gericht, dass es vom Gerichtsvollzieher und dem Vollstreckungsgericht nicht zu prüfen sei, ob der Schuldner die Beitragsbescheide und Mahnungen erhalten habe. Ferner unterliege es weder dem Gerichtsvollzieher noch dem Vollstreckungsgericht die Rechtmäßigkeit des den Titel ersetzenden Vollstreckungsersuchens zu überprüfen. Hierfür wären ggf. die Verwaltungsgerichte zuständig.

Auf Seite 3 Absatz 1 schreibt das Gericht, dass im Vollstreckungsverfahren allein das vorliegende ordnungsgemäße Vollstreckungsersuchen des MDRs ausschlaggegebend sei.

Hier fragt sich A, wie das Gericht feststellen kann, dass ein ordnungsgemäßes Vollstreckungsersuchen vorläge, wenn es nicht überprüft, ob überhaupt die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen.

Interessant ist die Auffassung des Gerichtes am Ende dieses Absatzes, dass es für die Vollstreckungserinnerung nach ZPO §766 irrelavant wäre, ob die Bescheide zugestellt wurden.

Auch hierzu hat A nichts vorgebracht. Vielmehr hat A vorgebracht, dass ihm keinerlei Mahnung bekannt sei.

Interessant ist noch die Begründung des Amtsgerichtes, warum der MDR behördlich tätig werden dürfe. Hierüber muss sich A erstmal Gedanken machen...
Titel: Re: Vollstreckungsersuchen > Welche aktuellen Mängel könnten angegriffen werden?
Beitrag von: faust am 20. Juli 2017, 12:25
...wenn fiktive Mitglieder eines fiktiven Forums schon über das theoretische Wissen hierzu verfügen würden, dann könnten sie jetzt entscheiden, ob der Zeitpunkt für eine Vollstreckungsgegenklage gekommen ist oder nicht.
Titel: Re: Vollstreckungsersuchen > Welche aktuellen Mängel könnten angegriffen werden?
Beitrag von: Bürger am 24. Oktober 2019, 02:04
...manche Dinge brauchen Zeit zum Reifen ;)

Die "aktuellen Mängel" der Vollstreckungsersuchen sind schon ziemlich alt und "chronisch".
Und manchmal sieht man ja den berühmten Wald der Unsäglichkeiten vor lauter Bäumen der Unstimmigkeiten nicht bzw. muss mal wieder einen Schritt zurücktreten und alles mit etwas Abstand und im Überblick betrachten:

In logischer Fortsetzung zur Rechtsprechung des LG Tübingen - siehe zuletzt unter
Beschluss 5 T 127/18, LG Tübingen, 07.05.2019 - Vollstreckungvoraussetzungen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31919.0.html
bzw. aktueller auch unter
RA Skwar: "Auch die Vollstreckung von Rundfunkbeitragsbescheiden setzt deren Zustellung voraus"
LG Tübingen, Beschluss vom 29. August 2019 – 5 T 192/19 –
https://rabüro.de/auch-die-vollstreckung-von-rundfunkbeitragsbescheiden-setzt-deren-zustellung-voraus/ (https://rabüro.de/auch-die-vollstreckung-von-rundfunkbeitragsbescheiden-setzt-deren-zustellung-voraus/)

...ist und wird es ja noch viel "lustiger" ;) denn:

Selbst wenn die "Festsetzungsbescheide" - wie u.a. lt. LG Tübingen für die Vollstreckung nach ZPO erforderlich - zugestellt würden, wären sie - zumindest nach der Lage der meisten Landes-Verwaltungsvollstreckungsgesetze - überhaupt nicht vollstreckungsfähig, da es ihnen seit Sep 2014 - und im Übrigen ja von RBStV wegen schon seit 01.01.2013 - am vollstreckungsfähigen Inhalt, namentlich dem "Leistungsgebot"/ der "Aufforderung zur (Geld-)Leistung"/ der "Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten" mangelt:
§ 10 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 und 6 RBStV - Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/12156-Rundfunkbeitragsstaatsvertrag?follow_successor=no#p10
Zitat
(2) 1Der Rundfunkbeitrag ist an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld zu entrichten. [...]
(5) 1Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. [...]
Zitat
(6) 1Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. [...]

Gegenstand des RBStV sind zwar Festsetzungsbescheide - Festsetzungsbescheide sind jedoch i.d.R. nicht Gegenstand der Landes-Verwaltungsvollstreckungsgesetze.

Gegenstand der Landes-Verwaltungsvollstreckungsgesetze sind i.d.R. Leistungsbescheide - Leistungsbescheide sind jedoch nicht Gegenstand des RBStV bzw. diesem gemäß nicht vorgesehen/ nicht geregelt.


Wie - gem. RBStV - bloße "Festsetzungsbescheide" im "Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt" recht- und gesetzmäßig vollstreckt werden sollen, bleibt - eigentlich unauflösbar - rätselhaft, siehe auch fortsetzende Anmerkungen/ Erklärungen:


Wenn
"Pfändungsverfügungen" rechtswidrig sind, in denen die
"zu vollstreckenden Leistungsbescheide" nicht angegeben
sind - siehe u.a. unter
Vollstreckung ohne Angabe der genauen Leistungsbescheide rechtswidrig (03/2017)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22596.0.html
Pfändungsverfügung ohne Leistungsbescheid rechtswidrig (mit Download) (06/2018)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27736.0.html
Erfolgreicher Widerspruch gegen eine Pfändungsverfügung (10/2018)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29009.0.html

...dann müssen auch alle
"Vollstreckungsersuchen" rechtswidrig sein,
in denen - mangels Existenz von "Leistungsbescheiden" - ebenfalls die
"zu vollstreckenden Leistungsbescheide" nicht angegeben
werden oder auch nur werden können, sondern - erklärtermaßen - nur "Festsetzungsbescheide" angegeben werden à la
Dem/ Der Beitragsschuldner(in) sind bereits Festsetzungsbescheide und Mahnungen mit folgenden Daten unter der Beitragsnummer xxx zugesandt worden:
[...]
"Festsetzungsbescheide" - welche jedoch mangels über die bloße Festsetzung hinausgehenden Regelgehalts in Analogie zu VG Gera ledigliche "Feststellungsbescheide" i.S.d. § 80 Abs. 1 VwGO sind - siehe u.a. unter
aufschieb. Wirkung v. Widerspr./Klage gg. "Festsetz.-/Feststellungsbescheid"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26121.msg192905.html#msg192905
[...]
VG Gera, Beschluss vom 6. Mai 2004, Az. 5 E 71/04 GE
http://www.thovg.thueringen.de/OVGThueringen/rechtsp.nsf/6c24af328dcfcb8cc1256ab9002dd3c7/9c49e94ffe31f322c1256ea500160f34/$FILE/04-5E-00071-B-A.pdf (http://www.thovg.thueringen.de/OVGThueringen/rechtsp.nsf/6c24af328dcfcb8cc1256ab9002dd3c7/9c49e94ffe31f322c1256ea500160f34/$FILE/04-5E-00071-B-A.pdf)
[...]
"Grundstück" durch "Wohnung" sowie "(Wasser-)Beitrag" durch "Rundfunk-Beitrag" ersetzt, würde der Beschluss für unsere Zwecke formuliert sein ;)
Zitat
"Der/die Festsetzungsbescheid/e ist/sind (ein) feststellende/r Verwaltungsakt/e i.S.v. § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO, da er/sie feststellt/feststellen, dass für die veranlagte "Wohnung" die sachliche ("Rundfunk"-)Beitragspflicht in Höhe von insgesamt ___,__ € entstanden sei.
Über die Festsetzung hinaus enthält er/ enthalten sie aber noch keine weitere Regelung, insbesondere hinsichtlich eines Leistungsgebotes bzw. der Fälligkeit des Beitrages.
Sein/Ihr Regelungsgehalt geht über die Festsetzung nicht hinaus.
Damit beinhaltet/beinhalten der/die Festsetzungsbescheid/e auch keine Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten i. S. v. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, so dass die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und/oder Anfechtungsklage nicht entfällt.
Denn Anforderung i. S. v. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht die bloße Festsetzung, ohne dass ein Heranziehungs- oder Leistungsbescheid ergeht (vgl. Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 2. Auflage, § 80 Rn. 30). [...]"
i.V.m.
Lindner "Verwaltungsvollstreckungsgesetz f. d. Freistaat Sachsen: Kommentar"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23748.0.html
Rn. 3
B. Vollstreckungsfähigkeit
Im 1. Halbsatz werden Verwaltungsakte aufgeführt, die ihrem Wesen nach der Verwaltungsvollstreckung zugänglich sind.

Unterschieden wird dabei zwischen
Verwaltungsakten, die zu einer Zahlung verpflichten und
Verwaltungsakten, die zu einer sonstigen Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichten.

Mit dieser Regelung wird klargestellt, dass ein Verwaltungsakt nur dann vollstreckt werden kann, wenn er überhaupt einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat.

Feststellende Verwaltungsakte unterliegen hingegen nicht der Verwaltungsvollstreckung.

Zur weiteren Erklärung siehe auch
Festsetzungsbescheide im Überblick (ab Sep 2014)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.0.html
mit Aussagen/ Links zum Thema "Leistungsgebot" im gleichen Thread unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.msg127507.html#msg127507


Jedenfalls kann und sollte man dies bei allen möglichen Vollstreckungen von Rundfunk-"Festsetzungsbescheiden" so ähnlich vorbringen...
...und darf dann gespannt bleiben ob der Reaktionen und Entwicklungen ;)