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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Thema gestartet von: Bürger am 24. März 2015, 00:48

Titel: AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
Beitrag von: Bürger am 24. März 2015, 00:48
Im Falle des Bestreitens des Zugangs eines Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEIDs = Verwaltungsakts = "vollstreckbaren Titels" scheint es selbst innerhalb eines Bundeslandes voneinander deutlich abweichende Beschlüsse zu geben, bzgl. welche Art von Rechtsmitteln gegen die Vollstreckung zulässig/ möglich seien...


Amtsgericht Riesa beschließt im Februar 2015
Zitat von: Amtsgericht Riesa, 02/2015
1. Auf die Erinnerung der Schuldnerin vom ... wird die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung ... des Vollstreckungsersuchens vom ... des OGV ... für unzulässig erklärt.

2. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Gründe

Die Erinnerung der Schuldnerin vom ... gegen die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungsersuchens der Gläubigerin ist zulässig und begründet.

Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Erinnerung gem. § 766 Abs 1 ZPO liegen vor; die Erinnerung ist statthaft, da sie sich gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung richtet.
Die übrigen Sachentscheidungsvoraussetzungen sind gegeben.


Der Antrag ist auch begründet. Es fehlen wesentliche Vollstreckungsvoraussetzungen, deren Vorliegen der Gerichtsvollzieher zu prüfen hat. Einzig und allein kann ein die streitgegenständliche Rundfunkgebühr festsetzender Verwaltungsakt, der formal bestandskräftig ist, und nicht ein ausschließlich an den Gerichtsvollzieher gerichtetes Vollstreckungsersuchen eine Grundlage für eine Vollstreckungshandlung sein; dieser stellt den Vollstreckungstitel i.S.d. § 794 ZPO dar. An dieser elementaren Grundvoraussetzung fehlt es indessen. Ein Titel ist durch Zustellung dem Schuldner auch bekannt zu geben, §§ 705, 725 ZPO. Gerade dies erfolgt mit dem Vollstreckungsersuchen an den Gerichtsvollzieher nicht. Dieses stellt vielmehr einen internen Vorgang zwischen Gläubigerin und Gerichtsvollzieher dar, das die Eigenschaften eines Titels nicht zu ersetzen vermag.

Ein Titel in der Form einer vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung oder eines Verwaltungsaktes ist auch nicht deswegen entbehrlich, da die Rundfunkgebühr von Gesetzes wegen geschuldet sei. Gerade die öffentlich-rechtliche Verwaltung ist gehalten, ihr Verwaltungshandeln durch entsprechende Bescheide dem betroffenen Adressaten gegenüber individuell zu verbescheiden, es sei denn, ein Verwaltungsakt in der Gestalt einer Allgemeinverfügung wäre von Gesetzes wegen ausreichend. Aber auch dies muss erst unter Beachtung aller formaler Voraussetzungen, vergleichbar einem Einzelverwaltungsakt, allgemein bekannt gegeben werden.

In wieweit außerdem die Gläubigerin nicht eindeutig bezeichnet ist, wofür auch hier Anhaltspunkte bestehen, bedarf aufgrund der bereits hier fehlenden Vollstreckungsvoraussetzungen - Titel - keiner weiteren Klärung.

[...]

(http://online-boykott.de/ablage2/public/direkt/topic_13609_AGRiesa_AGDresden/150202_Beschluss_AG_Riesa_Stattgabe766ZPO_1v3.jpg)   (http://online-boykott.de/ablage2/public/direkt/topic_13609_AGRiesa_AGDresden/150202_Beschluss_AG_Riesa_Stattgabe766ZPO_2v3.jpg)   (http://online-boykott.de/ablage2/public/direkt/topic_13609_AGRiesa_AGDresden/150202_Beschluss_AG_Riesa_Stattgabe766ZPO_3v3.jpg)



Amtsgericht Dresden beschließt im März 2015
Zitat von: Amtsgericht Dresden, 03/2015
Die Erinnerung vom ... wird zurückgewiesen.

Gründe

I. Die Schuldnerin wendet sich gegen die Vollstreckung von rückständigen Rundfunkbeiträgen mit der Begründung, sie habe keine Beitragsbescheide erhalten.

II. Die nach §766 Abs. 1 ZPO zulässige Erinnerung ist unbegründet. Der Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht dürfen nur prüfen, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen nach §§ 14 SächsVwVG vorliegen. Hiergegen erhebt die Schuldnerin keine Einwendungen; auch sonst sind vom Gerichtsvollzieher begangene Verfahrensfehler nicht ersichtlich.
Ob der Gläubiger wirksame Beitragsbescheide erlassen und der Schuldnerin ordnungsgemäß bekanntgegeben hat, unterliegt nicht der Prüfung durch das Vollstreckungsgericht. Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Beitragsbescheiden ist eine öffentlich-rechtliche Frage, über die nach § 40 VwGO das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat.

(http://online-boykott.de/ablage2/public/direkt/topic_13609_AGRiesa_AGDresden/150317_Beschluss_AG_Dresden_Zurueckweisung766ZPO_1v2.gif)   (http://online-boykott.de/ablage2/public/direkt/topic_13609_AGRiesa_AGDresden/150317_Beschluss_AG_Dresden_Zurueckweisung766ZPO_2v2.gif)

Diesem Beschluss könnte eine "Erinnerung gem. §766 ZPO gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung" vorausgegangen sein ähnlich der unter
Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11721.msg78996.html#msg78996



Rechtsgrundlagen
(gem. Erwähnung in den Beschlüssen)

Zivilprozessordnung (ZPO)
http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/

Zitat
§ 705 Formelle Rechtskraft
Die Rechtskraft der Urteile tritt vor Ablauf der für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruchs bestimmten Frist nicht ein. Der Eintritt der Rechtskraft wird durch rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels oder des Einspruchs gehemmt.

Zitat
§ 725 Vollstreckungsklausel
Die Vollstreckungsklausel:
"Vorstehende Ausfertigung wird dem usw. (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt"
ist der Ausfertigung des Urteils am Schluss beizufügen, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.

Zitat
§ 766 Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung
(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

Zitat
§ 794 Weitere Vollstreckungstitel
[...]



Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG)
http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=4581130059142

Zitat
§ 14 Beitreibung durch Vollstreckung in bewegliche Sachen

(1) Die Beitreibung kann im Wege der Vollstreckung in bewegliche Sachen erfolgen. Hierfür gelten §§ 281 bis 283, § 285 Abs. 1, §§ 286, 292 bis 308 AO entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Vollziehungsbeamten der Vollstreckungsbedienstete tritt.

(2) Die Vollstreckungsbehörden können die Gerichtsvollzieher um Beitreibung durch Vollstreckung in bewegliche Sachen ersuchen; dies gilt auch für inländische Vollstreckungsbehörden, die diesem Gesetz nicht unterliegen. Wird die Beitreibung durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde tritt und eine Zustellung des Vollstreckungsersuchens nicht erforderlich ist. Für das Vollstreckungsersuchen gilt § 4 Abs. 3 entsprechend.3



Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/

Zitat
§ 40 VwGO
http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__40.html
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.


Edit "Bürger": Gesammelte Link-Auswahl zum Thema
hochinst. Urteile > Bestreiten/Nachweis Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13736.0
BVerwG > Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsaktes durch Nichtwissen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23163.0
Vollstr.-Einstellg. wg. fehl. Voraussetz./ fehl. Zugangsnachw. von Briefpost
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33720.0

OVG: bestrittene Mahnung nicht in Postabgang > vorl. Unterlassg. d. Vollstreckg.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18548.0
"ordnungsgemäße Absendevermerke" der Bescheide bei Bestreiten des Zugangs
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20320.0
Bescheide angeblich "korrekt adressiert & nicht als unzustellbar zurückgesandt"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20955.0
Substantiierte Darlegungen bei Nichtzustellung von Bescheiden
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18542.0
Aushebelung der Zugangsfiktion durch die AGB der Deutschen Post
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28563.0

BGH I ZB 64/14 > "Bescheide sind für die zwangsweise Beitreibung erforderlich"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21315.0
Anwendung des BGH-Beschlusses vom 11.6.15 bei Vollstreckung ohne Bescheid
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=15970.0
Nicht erhalt. Bescheide/ verjährte Gebühren/ Rechtsansicht VG Stgt, VGH Manh
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=25689.0
Verwaltungsvollstreckung - Rechtsschutz bei fehlendem Bescheid/ Verwaltungsakt?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=17623.0
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13609.0

LG Tübingen, Beschluss vom 29.08.2019 - 5 T 192/19 (Zustellungserfordernis)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32514.0
Titel: Re: AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
Beitrag von: Bürger am 24. März 2015, 01:31
Amtsgericht Dresden beschließt im März 2015
Zitat von: Amtsgericht Dresden, 03/2015
Die Erinnerung vom ... wird zurückgewiesen.
[...]
Ob der Gläubiger wirksame Beitragsbescheide erlassen und der Schuldnerin ordnungsgemäß bekanntgegeben hat, unterliegt nicht der Prüfung durch das Vollstreckungsgericht. Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Beitragsbescheiden ist eine öffentlich-rechtliche Frage, über die nach § 40 VwGO das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat.

Was will das Amtsgericht damit sagen?
"Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Beitragsbescheiden ist eine öffentlich-rechtliche Frage, über die nach § 40 VwGO das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat."

Es geht doch hier nicht um die
a) "Überprüfung der Rechtmäßigkeit" eines (noch nicht einmal zugestellten) Beitragsbescheids...
...sondern um die
b) "Überprüfung der Rechtmäßigkeit" der Vollstreckung.

Meinem bisherigen bescheidenen Verständnis nach ist für
a) das Verwaltungsgericht ("in der Verwaltungsrechtssache")
b) das Vollstreckungsgericht/ Amtsgericht ("in der Vollstreckungssache")
jeweils zuständig.

Wie versteht Ihr das?

Bitte keine lediglichen Umnmutsäußerungen o.ä., sondern bitte konstruktive Beiträge. Danke!
Titel: Re: AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
Beitrag von: leonardodavinci am 24. März 2015, 02:16
§ 40 VwGO

Zitat
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.

§ 766 ZPO (http://www.bgbl.de/banzxaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl105s3202.pdf) Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung

Zitat
(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

§ 764 ZPO Vollstreckungsgericht

Zitat
(1) Die den Gerichten zugewiesene Anordnung von Vollstreckungshandlungen und Mitwirkung bei solchen gehört zur Zuständigkeit der Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte.
(2) Als Vollstreckungsgericht ist, sofern nicht das Gesetz ein anderes Amtsgericht bezeichnet, das Amtsgericht anzusehen, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat.
(3) Die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts ergehen durch Beschluss.
Titel: Re: AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
Beitrag von: PersonX am 24. März 2015, 03:29
wenn die Amtsgerichte, sich durch §§ 14 SächsVwVG als Vollstreckungsbehörden, Vollstreckungshilfe im Sinne von §4 hervor tun, so sollten folgende Punkte erfüllt sein

http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=1522430059554&jlink=p4&jabs=9
§ 4
Vollstreckungsbehörden, Vollstreckungshilfe

Zitat
(2) Inländischen Behörden ist auf Ersuchen Vollstreckungshilfe zu leisten, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Amtshilfe erfüllt sind. Ausländischen Behörden darf Vollstreckungshilfe nur geleistet werden, wenn dies in einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder in einem Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften vorgesehen ist.

(3) Einem Vollstreckungsersuchen nach Absatz 2 darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur entsprochen werden, wenn es folgende Angaben enthält:
1.
die Bezeichnung und das Dienstsiegel der ersuchenden Behörde sowie die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten; bei einem Vollstreckungsersuchen, das mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt ist, können Dienstsiegel und Unterschrift fehlen,
2.
die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unter Angabe der erlassenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens,
3.
die Angabe der Verpflichtung des Vollstreckungsschuldners, im Falle der Beitreibung die Angabe des Grundes und der Höhe der Geldforderung,
4.
die Angabe, dass der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist, ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat oder seine sofortige Vollziehung angeordnet worden ist; im Falle der Vollstreckung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag die Angabe, dass sich der Schuldner in dem Vertrag wirksam der sofortigen Vollstreckung unterworfen hat und die sonstigen Voraussetzungen der Vollstreckung aus dem Vertrag vorliegen,
5.
die Bezeichnung der Person, gegen die sich die Vollstreckung richten soll,
6.
im Falle der Beitreibung die Angabe, wann der Schuldner gemahnt worden ist oder aus welchem Grund die Mahnung unterblieben ist.
Treten Umstände ein, die die Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Vollstreckung notwendig machen, ist die Vollstreckungsbehörde unverzüglich zu unterrichten. Die Sätze 1 und 2 gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 entsprechend.

also nicht und, schon gar nicht beides gleich zeitig

Übernimmt die ersuchende Behörde wie im Beispiel die Daten, welche Ihr geliefert werden ungeprüft,
so trägt Sie doch die Verantwortung, dass auch die Bescheide also die Titel zuvor zugestellt wurden, insofern würde PersonX eine sofortige Beschwerde einreichen mit dem Verweis nach

VG Hannover vom 29.03.2004 (6 A 844/02) - oder die Briefe sind nie angekommen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=10210.0

Denn das Amtgericht handelt ja in dem Fall nach §14 (2)
Zitat
§ 14 Beitreibung durch Vollstreckung in bewegliche Sachen
(2) Die Vollstreckungsbehörden können die Gerichtsvollzieher um Beitreibung durch Vollstreckung in bewegliche Sachen ersuchen; dies gilt auch für inländische Vollstreckungsbehörden, die diesem Gesetz nicht unterliegen. Wird die Beitreibung durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde tritt und eine Zustellung des Vollstreckungsersuchens nicht erforderlich ist. Für das Vollstreckungsersuchen gilt § 4 Abs. 3 entsprechend.3

§ 4 Abs. 3 entsprechend.3 kann aus Sicht von PersonX nur gelten, wenn auch § 4 Abs. 2 gilt

Die Vollstreckungsbehörde ist damit das Amtsgericht selbst, und somit ebenso angreifbar.

Weiterhin zu klären wäre, ob es überhaupt eine
Zitat
vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels
gibt, welcher durch das
Zitat
schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde
ersetzt werden kann


Und ob der vermeintliche Gläubiger eine inländische Behörde ist!


zudem sollte geklärt werden, wann
Zitat
eine Zustellung des Vollstreckungsersuchens nicht erforderlich ist
, denn §§14 (2) kann ja nur benutzt werden, wenn die und Verknüpfung bei der Voraussetzung erfüllt ist.

Würde also der Fall bestehen, dass eine Zustellung des Vollstreckungsersuchens erforderlich ist, dann kann nicht nach §§14 (2) verfahren werden.
Titel: Re: AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
Beitrag von: PersonX am 27. März 2015, 02:54
in Sachsen wurde wohl 2013 irgendwas an der Fassung geändert, was genau sollte noch geprüft werden

aber Grundsätzlich zum weiteren Verstehen hilfreich könnte folgende PDF von 2012 aber dennoch sein

http://www.cloeser.org/pub/Verwaltungsrecht_+_Verwaltungsprozessrecht/18%20Verwaltungsvollstreckung.pdf

Seite 1 bis 5 PDF

... markieren, dass in der PDF dort mehr steht
Zitat
Voraussetzungen einer Vollstreckungsanordnung:
...

II.Voraussetzungen
2.Leistungsbescheid = VA mit Geldforderung
gem. § 3 II, lit. a VwVG (Bundesrecht) bzw. § 111 I VwVfG M-V i.V.m. § 3 II, lit. a VwVG (Landesrecht)
(die Formulierung in § 3 I, 1. Hs VwVG, dass es keines vollstreckbaren Titels bedürfe, ist lediglich so zu verstehen, dass es keines gerichtlichen Vollstreckungstitels bedarf *3)
...
*3 Vgl. M. App, in: H. Engelhardt/M. App, VwVG/VwZG-Kommentar, 8. Aufl., München 2008, § 3 VwVG, Rn 1.
...

III.materielle Rechtmäßigkeit
1.Vorliegen einer vollstreckbaren Grundverfügung (GrundVA) = Vollstreckungstitel
...
a.Rechtliche Existenz / Wirksamkeit der Grundverfügung
(implizit gem. § 6 I VwVG bzw. § 79 I SOG) Zur rechtlichen Existenz bzw. Wirksamkeit siehe § 43 VwVfG / VwVfG M-V
aa. Bekanntgabe des VA
§ 43 I i.V.m. § 41 VwVfG / VwVfG M-V
bb. Keine Unwirksamkeit wegen Nichtigkeit
§ 43 III i.V.m. § 44 VwVfG / VwVfG M-V
cc. Kein Ende der Wirksamkeit durch Aufhebung / Erledigung [kann hier oder unten unter e. geprüft werden]
§ 43 II VwVfG / VwVfG M-V
dd. Keine Hemmung der Wirksamkeit durch Einlegung eines förmlichen Rechtsbehelfs [hier oder unten zu prüfen]
§ 80 VwGO [ob man die aufschiebende Wirkung eines förmlichen Rechtsbehelfs hier oder unten unter e. prüft hängt auch davon ab, ob man die Wirksamkeitstheorie (die Einlegung des förmlichen Rechtsbehelfs hemmt die Wirksamkeit eines VA) oder – mit dem BVerwG11 – die Vollziehbarkeitstheorie


Titel: Re: AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
Beitrag von: leonardodavinci am 27. März 2015, 09:50
Das betrifft das VwVfG M-V (Meck-Pomm), das nach sich nach § 111 nach dem VwVG des Bundes sowie gewisser §§ der AO richtet. Das SächsVwVG ist da deutlich eigen und durchaus anders.
Titel: Re: AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
Beitrag von: PersonX am 27. März 2015, 18:02
so in der Art dachte PersonX auch

das ist hier zwar bereits älter, es müssten dann noch alle Änderungen am SächsVwVG nach 2003/2004 nachgeprüft werden

http://www.hansklausweber.de/html/rechtmassigkeit__von_vollstrma.html

aber auch hier gilt, wenn richtig verstanden,

Zitat
1. Androhung eines Zwangsmittels

Zu beachten ist, dass die Androhung eines Zwangsmittels selbst Teil (und zwar nach der Auswahl des Vollstreckungsmittels der 1. Teil oder die 1. Stufe) der Verwaltungsvollstreckung ist *53 und somit die Existenz eines Vollstreckungstitels voraussetzt. Deshalb gilt: »Keine Vollstreckung ohne Titel und daher auch keine Androhung ohne Titel.«
Titel: Re: AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
Beitrag von: Bürger am 01. April 2015, 03:17
Fiktive Fälle dieser Art scheinen sich derzeit am fiktiven AG Dresden zu häufen...

(http://online-boykott.de/ablage2/public/direkt/topic_13609_AGRiesa_AGDresden/AG-Dresden-Vollstreckung-1a-Beschluss.gif)   (http://online-boykott.de/ablage2/public/direkt/topic_13609_AGRiesa_AGDresden/AG-Dresden-Vollstreckung-1b-Beschluss.gif)

Zitat
Die Erinnerung der Schuldnerin vom ... wird zurückgewiesen.

Gründe
!. [...] Die Schuldnerin wendet sich auch gegen die Vollstreckung insgesamt. Sie behauptet, dass ihr Beitragsbescheide nicht zugestellt und nicht bekannt gemacht worden seien.

II. Die nach § 766 Abs. 1 ZPO zulässige Erinnerung ist unbegründet.
Im Erinnerungsverfahren kann nur geprüft werden, ob die formalen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung erfüllt sind. Hierzu gehört nicht die Frage, ob die Beitragsbescheide wirksam bekannt gemacht worden sind.
Nach § 14 Abs. 2 SächsVwVG tritt das Vollstreckungsersuchen, das nicht zugestellt werden muss, an die Stelle des Vollstreckungstitels. Das Vollstreckungsersuchen des Gläubigers liegt vor und entspricht der vorgenannten Bestimmung. Ob die Beitragsbescheide ordnungsgemäß bekannt gegeben wurden, muss die Schuldnerin vom zuständigen Verwaltungsgericht überprüfen lassen.
Eine Kostenentscheidung unterbleibt, da das Erinnerungsverfahren gerichtsgebührenfrei ist und die Erstattung außergerichtlicher Auslagen nicht in Betracht kommt. [...]

Die Stellungnahme des fiktiven MDR, die diesem Beschluss offenkundig vorausging...

(http://online-boykott.de/ablage2/public/direkt/topic_13609_AGRiesa_AGDresden/AG-Dresden-Vollstreckung-2a-StellungnahmeMDR.gif)   (http://online-boykott.de/ablage2/public/direkt/topic_13609_AGRiesa_AGDresden/AG-Dresden-Vollstreckung-2b-StellungnahmeMDR.gif)   (http://online-boykott.de/ablage2/public/direkt/topic_13609_AGRiesa_AGDresden/AG-Dresden-Vollstreckung-2b-StellungnahmeMDR.gif)

Insbesondere letzteres lässt die Frage aufkommen, ob/ wie eine nach aktuellem Kenntnisstand nicht-rechtsfähige Einrichtung namens "Beitragsservice"
a) "im Namen und in Vertretung" für die Landesrundfunkanstalt
b) rechtsverbindliche Stellungnahmen
überhaupt abgeben darf bzw. wenn sie es denn tut, ob diese dann als "ohne Belang" zurückgewiesen werden sollten...
...bzw. auch als Indiz dafür herangezogen werden kann/ soll, dass sich da eine nicht-rechtsfähige Einrichtung augenscheinlich nun doch als "Gläubiger" geriert und entgegen der gesetzlichen Regelung eigenmächtig oder gesetzeswidrig "ermächtigt" durch die Landesrundfunkanstalt Rechtsangelegenheiten* auszuführen versucht.
Titel: Re: AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
Beitrag von: Bürger am 01. April 2015, 03:51
*Anmerkung: Ich meine, dies schon mal im Forum gelesen zu haben, dass per Rundfunkstaatsvertrag o.ä. ziemlich wörtlich einzig die Landesrundfunkanstalten zu "Rechtsangelegenheiten" (oder so ähnlich) befugt sind...
Widerspruchbescheid ungültig?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13648.msg91868.html#msg91868
Zitat
§ 1 Bezeichnung

Das durch das Gesetz über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“ vom 25. Mai 1954 (GV. NRW. S. 151) errichtete und aufgrund des WDR-Gesetzes vom 19. März 1985 fortgeführte Rundfunkunternehmen trägt die Bezeichnung
Westdeutscher Rundfunk Köln
Anstalt des öffentlichen Rechts,

nachfolgend WDR genannt.

Im Gesetz über den »Westdeutschen Rundfunk Köln vom 23. März 1985, in der Fassung vom 5. Juli 2011 ist zudem festgelegt, daß eine rechtliche Vertretung des WDR nur durch den Intendanten erfolgt:

§ 25  Aufgaben der Intendantin oder des Intendanten
 ...
(2)  Die Intendantin oder der Intendant vertritt den WDR gerichtlich und außergerichtlich.


Die außergerichtliche Vertretung des WDR in Form des Verwaltungsaktes durch den Beitragsservice ist also nicht zulässig.

Demzufolge muß nach diesseitiger Auffassung in dem streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid die den Verwaltungsakt erlassende Behörde als "Westdeutscher Rundfunk Anstalt öffentlichen Rechts, Der Intendant" bezeichnet werden. Diese Angabe ist zu ergänzen um die Angabe des Vertreters des Intendanten, also "Abteilung Justiziariat, Herr / Frau XXX". Zudem ist in dem Briefkopf des Widerspruchsbescheids die ladungsfähige Anschrift sowie die Kontaktdaten der erlassenden Behörde, also im vorliegenden Fall des WDR, anzugeben. Der Briefkopf des Beitragsservice führt dazu, daß der rechtliche Urheber des Verwaltungsaktes nicht mehr erkennbar ist, so daß schon allein hierdurch der Verwaltungsakt nicht den Anforderungen des §37 Abs. 3 VwVfG genügt.

Der Beitragsservice ist nicht gesetzlich ermächtigt, nach §35 VwVfG tätig zu werden. Er ist keine Behörde im materiellen Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze, da er eine Stelle ist, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

Die Erhebung der Rundfunkgebühren ist eine hoheitliche Tätigkeit. Während die Entgegennahme von Zahlungen des Rundfunkbeitrags und die Erhebung und der Verwaltung der Teilnehmerdaten durchaus auf eine für alle Landesrundfunkanstalten tätige nicht rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft übertragen können, dürfen die den Bestimmungen des Verwaltungsrechts und des Verwaltungsverfahrensrechts unterliegenden Maßnahmen gegen säumige Beitragschuldner ausschließlich durch die Landesrundfunkanstalten selbst ergriffen werden.

Der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice beschreibt seine Aufgabe im Impressum seines Internetauftritts wie folgt:

ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ist eine öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung der in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradio zum Zwecke des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.

Auch nach dieser Selbstbeschreibung ist die Aufgabe des Beitragsservice lediglich der Einzug, also die Entgegennahme, der Rundfunkbeiträge, nicht jedoch die Bearbeitung von Rechtsangelegenheiten, die gegenüber säumigen oder unwilligen Beitragsschuldnern ergriffen werden. Diese Rechtsangelegenheiten, zu denen auch der Erlaß von Verwaltungsakten gehört, obliegen hingegen ausschließlich dem Intendanten des WDR bzw. den ihm unterstellten Organisationseinheiten. Der WDR selbst veröffentlicht hierzu in seinem Internetauftritt:

"Das WDR-Justiziariat, Leiterin Eva-Maria Michel, nimmt die Aufgaben wahr, die auch in anderen Unternehmen in der Regel der Rechtsabteilung obliegen. Hierzu gehört vor allem die Bearbeitung aller Rechtsangelegenheiten des WDR." (Quelle: http://www1.wdr.de/unternehmen/organisation/justiziariat100.html)

Auch der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag läßt nach diesseitiger Rechtsauffassung für die Festsetzung von Beiträgen durch den Beitragsservice keinen Spielraum. Dort heißt es in §10 Abs. 5:

[...]
Titel: Re: AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
Beitrag von: leonardodavinci am 01. April 2015, 04:04
Vgl. hierzu auch die Ausführungen der Rechtsabteilung des SWR, S. 1, letzter Absatz:

SWR-Rechtsabteilung antwortet auf Widerspruch beim Amtsgericht und unterliegt
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11829.msg80665.html#msg80665
Titel: Re: AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
Beitrag von: Bürger am 01. April 2015, 04:09
Danke. Ich zitiere den SWR:
Zitat
Beim "Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio" handelt es sich um eine nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft der Rundfunkanstalten. Der Beitragsservice kann daher auch nicht Partei eines Rechtsstreits sein. Gläubiger der Rundfunkbeiträge sind und bleiben trotz der organisatorischen Aufgabenwahrnehmung durch den Beitragsservice stets die Rundfunkanstalten selbst ( vgl. § 10 Abs. 1 RBStV).
Titel: Re: AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
Beitrag von: Totalverweigerer am 01. April 2015, 08:47
Zitat
Die Erinnerung der Schuldnerin vom ... wird zurückgewiesen.
Nach § 14 Abs. 2 SächsVwVG tritt das Vollstreckungsersuchen, das nicht zugestellt werden muss, an die Stelle des Vollstreckungstitels. Das Vollstreckungsersuchen des Gläubigers liegt vor und entspricht der vorgenannten Bestimmung. Ob die Beitragsbescheide ordnungsgemäß bekannt gegeben wurden, muss die Schuldnerin vom zuständigen Verwaltungsgericht überprüfen lassen.
Eine Kostenentscheidung unterbleibt, da das Erinnerungsverfahren gerichtsgebührenfrei ist und die Erstattung außergerichtlicher Auslagen nicht in Betracht kommt. [...]

Also sollte man die Erinnerung gg. die Vollstreckung vielleicht gleich an das Verwaltungsgericht adressieren?
Titel: Re: AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
Beitrag von: Bürger am 01. April 2015, 11:07
Also sollte man die Erinnerung gg. die Vollstreckung vielleicht gleich an das Verwaltungsgericht adressieren?
Dies sehe ich eigentlich nicht so. Ist ja bisher auch eher die Ausnahme, dass sich ein Amtsgericht auf diese Weise äußert (bzw. vor seiner Verantwortung drückt?). Insbesondere ist ja bei Riesa (ebenfalls Sachsen) ersichtlich, dass Amtsgerichte sehr wohl zuständig und Erinnerungen wegen Bestreiten des Zugangs ebenfalls sehr wohl zulässig zu sein scheinen.

Dresden ist hier die Ausnahme - nicht die Regel.
Dies zeichnet sich auch ab unter
Beschlüsse/ Urteile GEGEN ARD-ZDF-GEZ wg. Vollstreckungen [Sammel-Thread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13703.0.html
(mehrheitlich Amts- bzw. in Folge auch Landgerichte)
Verwaltungsgericht dürfte zudem vermutlich ein Kostenrisiko bergen.
Das Verfahren am Amtsgericht ist - wie aus den jeweils letzten Absätzen hervorgeht - kostenbefreit.
Die Amtsgerichte sind i.d.R. die zuständigen Vollstreckungsgerichte.

Es ist derzeit nicht klar, was mit Beschlüssen dieser Art bezweckt werden soll.

Es geht hier um das Rechtsschutzbedürfnis eines vermeintlichen Schuldners, der zu dessen Nachteil vollstreckt werden soll. Das ist keine Bagatelle. Ich erachte es eigentlich als Unding, dass hier mit juristischen Winkelzügen ("Taschenspielertricks"?) der Betroffene verwirrt oder verunsichert werden soll.
Dazu trägt auch die
mangelhafte Aufklärung über Rechtsmittel i.Z. der Zwangsvollstreckung bei
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13099.0.html
Titel: Re: AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
Beitrag von: leonardodavinci am 01. April 2015, 12:36
Also sollte man die Erinnerung gg. die Vollstreckung vielleicht gleich an das Verwaltungsgericht adressieren?

Erinnerung kann nur beim AG eingelegt werden, beim VG wäre es ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Einstellung der Vollstreckung.
Titel: Re: AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
Beitrag von: Bürger am 01. April 2015, 12:43
[...] beim VG wäre es ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Einstellung der Vollstreckung.

...augenscheinlich analog der Verfahren am VG Schleswig-Holstein
Az. 4 B 41/14, Beschluss vom 18.12.2014
Az. 4 B 3/15, Beschluss vom 05.02.2015

nachzulesen u.a. unter
Beschlüsse/ Urteile GEGEN ARD-ZDF-GEZ wg. Vollstreckungen [Sammel-Thread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13703.0.html

SCHLESWIG-HOLSTEIN
---------------------------------------------------------------------------
VG Schleswig-Holstein
Az. 4 B 41/14
Beschluss vom 18.12.2014
http://www.docdroid.net/ryt7/vgsh1.pdf.html
[...]
..................................................
VG Schleswig-Holstein
Az. 4 B 3/15
Beschluss vom 05.02.2015
http://www.docdroid.net/st64/beschluss-vg-schleswig-holstein.pdf.html
[...]

Zitat
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Zwangsvollstreckung [...] vorläufig einzustellen.
[...]

Gründe

Das vorläufige Rechtsschutzgesuch, mit dem der Antragsteller sich gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom ... der Antragsgegnerin betreffend die Vollsteckung von Rundfunkbeiträgen des Norddeutschen Rundfunks wendet, ist zulässig und begründet.

Nach § 123 Abs 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch besteht (§ 123 Abs. 3 VwGO iVm §§ 920 Abs 2, 294 ZPO). Beides ist hier der Fall.

[...]
Titel: Re: AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
Beitrag von: Bürger am 12. April 2015, 03:24
Fiktive Betroffene nach der Beschreibung obigen fiktiven Beschlusses eines fiktiven Amtsgerichts
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg92269.html#msg92269
könnten die zulässigen Rechtsmittel und somit eine fiktive
Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss über die
Erinnerung gem. §766 ZPO gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung
ähnlich der im nachfolgenden Kommentar zitierten Beschwerde-Rohfassung eingereicht haben... ;)

Dem Beschluss, gegen den Beschwerde eingelegt wird, könnte eine
"Erinnerung gem. §766 ZPO gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung"
vorausgegangen sein ähnlich der unter
Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11721.msg78996.html#msg78996


Fiktive Person A, welcher im fiktiven Beschluss eines fiktiven Amtsgerichts "Dresden"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg91554.html#msg91554
mitgeteilt wurde:
Zitat von: Amtsgericht Dresden, 03/2015
[...]
II. [...] Ob der Gläubiger wirksame Beitragsbescheide erlassen und der Schuldnerin ordnungsgemäß bekanntgegeben hat, unterliegt nicht der Prüfung durch das Vollstreckungsgericht. Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Beitragsbescheiden ist eine öffentlich-rechtliche Frage, über die nach § 40 VwGO das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat.

würde unter Punkt IV mglw. noch etwas ergänzt haben ähnlich diesem:
Zitat
"Eine öffentlich-rechtliche/ verwaltungsgerichtliche “Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Beitragsbescheiden” war nicht Gegenstand der Erinnerung, da eine solche Überprüfung selbstverständlich erst nach Zustellung dieser erfolgen könnte. Gegenstand der Erinnerung war vielmehr die Einstellung der unrechtmäßigen Zwangsvollstreckung wegen Fehlens wesentlicher Vollstreckungsvoraussetzungen."


***Alle fiktiven Betroffenen könnten ggf. auch noch eine Abschluss-Passage eingefügt haben ähnlich dieser:
Zitat
Der/ die Beschwerdeführer/in weist ergänzend darauf hin, dass die Aufklärung über mögliche Rechtsmittel i.Z. eines vollkommen unerwarteten Vollstreckungsverfahrens offensichtlich unzureichend sind und somit effektiver Rechtsschutz vor unberechtigten Zwangsvollstreckungen insbesondere für den nicht rechtskundigen Laien äußerst erschwert wird.

Der/ die Beschwerdeführer/in regt daher nachdrücklich an, zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung und zur Wahrung des Rechtsschutzbedürfnisses der Betroffenen, den sächsischen Amtsgerichten und Gerichtsvollziehern verbindlich vorzugeben, dass bei seitens des vermeintlichen Schuldners bestrittenen Zugang vermeintlich zugestellter/ bekanntgegebener Bescheide vom Mitteldeutschen Rundfunk bzw. vom sog. “ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln” die Vollstreckungsersuchen vorgenannter Organisationen zurückgewiesen werden, sofern von diesen vermeintlichen Gläubigern nicht - ggf. auf Anforderung seitens Gerichtsvollzieher/ Amtsgericht - rechtsverbindliche Zustellnachweise über die wirksame Bekanntgabe der den Vollstreckungsersuchen zugrundeliegenden Verwaltungsakte/ Titel/ Bescheide erbracht werden - insbesondere in Fällen, in denen von vermeintlichen Schuldnern diesbezügliche Einwände/ Bedenken gegen die Zwangsvollstreckung - auch formlos oder mündlich - vorgebracht werden.

Überdies sollten schon zu Beginn des Vollstreckungsverfahrens die vermeintlichen Schuldner verbindlich und laienverständlich über die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel aufgeklärt werden.


Grundlage für diese Beschwerde-Rohfassung bildeten insbesondere folgende Threads

Hochinstanzliche Urteile bzgl. Bestreiten/Nachweis der Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.0.html

Beschlüsse/Urteile gegen ARD-ZDF-GEZ wg. Vollstreckungen [Sammel-Thread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13703.0.html

Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11397.msg77545.html#msg77545
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11397.msg88060.html#msg88060

Titel: Re: AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
Beitrag von: Bürger am 12. April 2015, 03:33
Beschwerde
gegen den ablehnenden Beschluss über die
Erinnerung gem. §766 ZPO gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung

[Anm.: hier in Bezug auf Sachsen, insbesondere auf zum Anfang des Threads erwähnte fiktive Beschlüsse eines fiktiven AG Dresden, insofern also nicht zwangsläufig 1:1 übertragbar auf andere Länder bzw. andere Fälle!]

Zitat
Abs.:
__________   __________
__________________   __
_ _ _ _ _   _____________


(im Beschluss angegebenes zuständiges Gericht für die Beschwerde)
_____________________
__________________   __
_ _ _ _ _   _____________

_____________, den __.__.____


In der Zwangsvollstreckungssache des/ der
– vermeintlichen Gläubigers/in “Mitteldeutscher Rundfunk, v.d.d. ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln”

gegen den/ die
– vermeintliche/n Schuldner/in __________
(im Folgenden auch Beschwerdeführer/in)

Az. __________

lege ich hiermit BESCHWERDE ein gegen den Beschluss des Amtsgerichts __________ vom __________

Der Beschluss wird zurückgewiesen.

Es wird beantragt:

Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen.
Das Vollstreckungsersuchen des vermeintlichen Gläubigers vom __________
ist als gegenstandslos zurückzuweisen.

Gründe

I. Der vermeintliche Gläubiger betreibt gegen den/ die vermeintliche Schuldner/in eine Zwangsvollstreckung wegen angeblich rückständiger sog. “Rundfunkbeiträge”. Der vermeintliche Gläubiger ersuchte das Amtsgericht __________ um Vollstreckungshilfe.
Der/ die angebliche Schuldner/in wendet sich gegen die Vollstreckung insgesamt.
Er/ sie bestreitet den Zugang/ die wirksame Bekanntgabe der vollstreckungsgegenständlichen Titel/ Leistungsbescheide, ohne welche eine wesentliche Vollstreckungsgrundlage und somit wesentliche formale Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nicht erfüllt sind.

II. Der/ die Beschwerdeführer/in hatte bereits zum persönlichen Termin beim Gerichtsvollzieher am __________
sowie mit Schreiben vom __________ an __________
Einwände vorgebracht, welche als Erinnerung gem. § 766 ZPO hätten gewertet und dem Amtsgericht zur Entscheidung hätten vorgelegt werden müssen.
(vgl. LG Dresden, Beschluss vom 09.02.2015, Gründe II 2., Az. 2 T 1013/14)
Mit Schreiben vom __________ an __________
legte er/ sie beim Amtsgericht Dresden gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung förmlich Erinnerung gem. § 766 ZPO ein.
Ein diesbezüglicher Hinweis im Schreiben des Gerichtsvollziehers vom ....................... lautete/ fehlte*
Zitat
“Sollten Sie beabsichtigen, der Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft zu widersprechen, so müssen Sie beim hiesigen Vollstreckungsgericht den Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 766 ZPO einlegen.”
*nicht zutreffendes streichen

III. Das AG Dresden hat mit dem beschwerdegegenständlichen Beschluss ausgeführt, die “nach § 766 Abs. 1 ZPO zulässige Erinnerung” sei “unbegründet”. Im Erinnerungsverfahren könne nur geprüft werden, ob die formalen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung erfüllt seien. Hierzu gehöre nicht die Frage, ob die Beitragsbescheide wirksam bekannt gemacht worden seien.
Nach § 14 Abs. 2 SächsVwVG trete das Vollstreckungsersuchen, das nicht zugestellt werden müsse, an die Stelle des Vollstreckungstitels. Das Vollstreckungsersuchen des vermeintlichen Gläubigers liege vor und entspreche der vorgenannten Bestimmung. Ob die Beitragsbescheide ordnungsgemäß bekannt gegeben wurden, müsse die vermeintliche Schuldnerin vom zuständigen Verwaltungsgericht prüfen lassen.

IV. Der/ die Beschwerdeführer/in weist diese Begründung zurück.
Ein Vollstreckungsersuchen ohne wirksam bekanntgegebenen Vollstreckungstitel kann nicht “an die Stelle” eines nicht wirksam bekanntgegebenen Vollstreckungstitels treten, da dieser gar nicht existiert.
Ohne wirksam bekanntgegebenen Vollstreckungstitel kein wirksames Vollstreckungsersuchen und daher keine Vollstreckungsgrundlage.
Ohne Vollstreckungsgrundlage sind wesentliche formale Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nicht erfüllt. Eben diese formalen Voraussetzungen können jedoch im Erinnerungsverfahren geprüft werden (so auch die Ausführungen des AG Dresden) - und sie sind auch zu prüfen, insbesondere dann, wenn Einwendungen/ Bedenken seitens des vermeintlichen Schuldners vorgebracht werden.

V. Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Erinnerung gem. § 766 Abs 1 ZPO liegen vor; die Erinnerung ist statthaft, da sie sich gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung richtet.
Die übrigen Sachentscheidungsvoraussetzungen sind gegeben.
Der Antrag ist auch begründet. Es fehlen wesentliche Vollstreckungsvoraussetzungen, deren Vorliegen der Gerichtsvollzieher bzw. das Amtsgericht zu prüfen hat. Einzig und allein kann ein den streitgegenständlichen sog. “Rundfunkbeitrag” festsetzender Verwaltungsakt, der formal bestandskräftig ist, und nicht ein ausschließlich an den Gerichtsvollzieher bzw. an das Amtsgericht gerichtetes Vollstreckungsersuchen eine Grundlage für eine Vollstreckungshandlung sein; dieser stellt den Vollstreckungstitel i.S.d. § 794 ZPO dar. An dieser elementaren Grundvoraussetzung fehlt es indessen. Ein Titel ist durch Zustellung dem Schuldner auch bekannt zu geben, §§ 705, 725 ZPO. Gerade dies erfolgt mit dem Vollstreckungsersuchen an den Gerichtsvollzieher bzw. an das Amtsgericht nicht. Dieses stellt vielmehr einen internen Vorgang zwischen Gläubigerin und Gerichtsvollzieher bzw. Amtsgericht dar, das die Eigenschaften eines Titels nicht zu ersetzen vermag. (vgl. AG Riesa, Beschluss vom 02.02.2015, Az. 5 M 695-14)
Auch eine Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft bestand daher wegen Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen zu keinem Zeitpunkt.

VI. Ergänzend beruft sich der/ die Beschwerdeführer/in darauf, dass das Bestreiten des Zugangs der Vollstreckungstitel bzw. “Beitragsbescheide” nicht durch die Ausführungen in der Stellungnahme des sog. “Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio” vom __________ entkräftet werden kann.

VII. Die Ausführungen des “Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio” gehen inhaltlich fehl, da sie höchstrichterliche Rechtsprechung ignorieren.
Der vermeintliche Gläubiger behauptet im Wesentlichen, der Verwaltungsakt sei abgesandt worden, es sei „mehr als unwahrscheinlich“, dass diese Sendung nicht angekommen sei.
Damit beruft sich der vermeintliche Gläubiger im Ergebnis auf einen vermeintlich “allgemeinen Erfahrungssatz” und damit auf die Regeln des Anscheinsbeweises. Eine solche Beweisführung ist jedoch nach den Grundsätzen des BFH-Urteils in BStBl II 1989, 534 nicht zulässig, auf welches sich der/die Beschwerdeführer/in berief/beruft.

Auch BSG-Urteil vom 26.07.2007, B 13 R 4/06 R besagt unter Rd Nr. 20ff.:
Zitat
“[...] Die Rechtsprechung hat bereits geklärt, dass ohne eine nähere Regelung weder eine Vermutung für den Zugang eines mit einfachem Brief übersandten Schreibens besteht (Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 15.5.1991 - 1 BvR 1441/90, NJW 1991, 2757; ebenso bereits Bundesfinanzhof <BFH> vom 23.9.1966, BFHE 87, 203) noch insoweit die Grundsätze des Anscheinsbeweises gelten (BFH vom 14.3.1989, BFHE 156, 66 unter Aufgabe früherer Rechtsprechung: S 73; Bundesgerichtshof <BGH> vom 5.4.1978 - IV ZB 20/78, VersR 1978, 671; BGH vom 24.4.1996 - VIII ZR 150/95, NJW 1996, 2033, 2035 aE).
Auch wenn nach der Lebenserfahrung die weitaus größte Anzahl der abgesandten Briefe beim Empfänger ankommt, ist damit lediglich eine mehr oder minder hohe Wahrscheinlichkeit für den Zugang einer Briefsendung gegeben. Der Anscheinsbeweis ist aber nicht schon dann geführt, wenn zwei verschiedene Möglichkeiten eines Geschehensablaufs in Betracht zu ziehen sind, von denen die eine wahrscheinlicher ist als die andere (BGH vom 27.5.1957, BGHZ 24, 308, 312). Denn die volle Überzeugung des Gerichts vom Zugang lässt sich auf eine - wenn auch große - Wahrscheinlichkeit nicht gründen (BFH vom 14.3.1989, BFHE 156, 66, 71). [...]
Hiernach gilt die Fiktion, ein schriftlicher Verwaltungsakt sei am dritten Tage nach der Abgabe zur Post bekannt gegeben, nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang und seinen Zeitpunkt nachzuweisen. In diesem Sinne aber bestehen schon dann "Zweifel", wenn der Adressat den Zugang -schlicht- bestreitet (BFH,14.3.89,BFHE156,66,71).
Im Ergebnis nichts anderes gilt jedoch in anderen Rechtsbereichen; auch im Zivilrecht z.B. hat der Erklärende (bzw. jener, der sich hierauf beruft) den Zugang einer Erklärung zu beweisen (so z.B. zur Mängelanzeige nach § 377 Handelsgesetzbuch: BGH vom 13.5.1987, BGHZ 101, 49, 55; dort auch dazu, dass eine Mängel „anzeige" empfangsbedürftig ist). [...]
Das LSG wird daher festzustellen haben, ob dem Kläger das Hinweisschreiben zugegangen ist.
Eine Nichtaufklärbarkeit geht insoweit zu Lasten der Beklagten.“

Desweiteren berief und beruft sich der/ die Beschwerdeführer/in auf das Urteil des
VG Hannover vom 29.03.2004 (6 A 844/02) wo es heißt:
Zitat
„Die Vollstreckungsbehörde trägt die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe des Leistungsbescheides. Die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit durch die um die Vollstreckung ersuchende Stelle ersetzt den Beweis der wirksamen Bekanntgabe des Leistungsbescheides nicht [...] Wendet sich der Vollstreckungsschuldner im gerichtlichen Verfahren gegenüber der Vollstreckungsbehörde gegen die von ihr getroffene Vollstreckungsmaßnahme, kann er sich ihr gegenüber darauf berufen, ihm sei der Leistungsbescheid nicht bekannt gegeben worden. Kann das Gericht die ordnungsgemäße Bekanntgabe des Leistungsbescheides tatsächlich nicht feststellen, geht dies zulasten der Vollstreckungsbehörde, die insoweit im Zweifel die materielle Beweislast trägt (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz VwVfG), auch wenn sie die Vollstreckung lediglich auf Ersuchen durchführt und die ersuchende Stelle ihr gegenüber die Vollstreckbarkeit des Leistungsbescheides bescheinigt hat. Denn mit der Bescheinigung der ersuchenden Stelle übernimmt diese lediglich im Innenverhältnis zur ersuchten Vollstreckungsbehörde die Verantwortung für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen. Im Verhältnis zwischen Vollstreckungsbehörde und Vollstreckungsschuldner kann sich dieser jedoch weiterhin auf das Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen berufen, zumal diese als die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, die einzig richtige Beklagte [...] und von daher prozessual verantwortlich für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen ist (BFH, Beschluss vom 04.07.1986 – VII B 151/85 – NvWZ 1987, S. 535).“

Nicht nur dem VG Schleswig-Holstein, sondern auch dem Amtsgericht Dresden, dem Landgericht Dresden und dem Verwaltungsgericht Dresden, dürfte “gerichtsbekannt” sein, “dass Gebühren- und Beitragsbescheide vom Norddeutschen Rundfunk [bzw. in Sachsen: vom Mitteldeutschen Rundfunk] nicht zugestellt werden”. (VG Schleswig-Holstein, Az. 4 B 3/15 Beschluss vom 05.02.2015 sowie Az. 4 B 41/14 Beschluss vom 18.12.2014)

Das OVG Nordrhein-Westfalen (Az. 19 A 1863/06, Urteil vom 29.04.2008) bestätigt unter Rd. Nr. 44:
Zitat
“Der zwischen den Beteiligten umstrittene Zugang des Bescheides des Beklagten vom [...] gibt dem Senat Veranlassung zu folgenden ergänzenden Hinweisen: Jedenfalls dann, wenn der Zugang eines Bescheides als solcher streitig ist, es also nicht lediglich um die Frage des Zeitpunktes des Zugangs geht, sind an die Substantiierung des (schlichten) Bestreitens im Rahmen der Bekanntgabevermutung des § 41 Abs. 2 VwVfG NRW keine weiteren Anforderungen zu stellen. Abgesehen davon kommt der Beweis des ersten Anscheins in diesem Zusammenhang nur dann in Betracht, wenn der nach der Lebenserfahrung bestimmte Folgen auslösende typische Sachverhalt, zu dem die Absendung des jeweiligen Bescheides gehört, feststeht. Davon ist in der Regel nicht allein im Hinblick darauf auszugehen, dass der in Rede stehende Bescheid mit einem "Ab-Vermerk" versehen und/oder sein Erlass im entsprechenden Teilnehmerkonto dokumentiert ist.
Zudem lässt allein das Fehlen eines postalischen Rücklaufs und/oder die Tatsache, dass den Adressaten andere Postsendungen der Behörde erreicht haben, nicht mit hinreichender Sicherheit darauf schließen, dass ihn ein mit einfachem Brief versandter Bescheid tatsächlich erreicht hat; es kann vielmehr nach der allgemeinen Lebenserfahrung, nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Briefsendungen auf dem Postweg verloren gehen.”

Der BFH (Az. VII B 151/85, Beschluss vom 04.07.1986) stellt unter Rn. 8f. fest:
Zitat
“Voraussetzung für Einleitung einer Vollstreckung nach dem VwVG ist, daß ein Leistungsbescheid ergangen ist, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist (§ 3 Abs. 2 Buchst. a VwVG). Daraus ergibt sich, daß die Rechtmäßigkeit einer Vollstreckung und damit auch einer in deren Rahmen getroffenen Vollstreckungsmaßnahme vom Erlaß eines Leistungsbescheids im vorgenannten Sinne abhängig ist. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, muß, da sie Rechtmäßigkeitsvoraussetzung einer Vollstreckung ist, in jedem Stadium der Vollstreckung von Amts wegen geprüft werden. Eine Vollstreckungsmaßnahme ist aufzuheben, wenn es an einem wirksamen Leistungsbescheid fehlt (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 30. März 1976 VII R 94/75, BFHE 118, 533, BStBl II 1976, 581).
Die Entscheidung, ob ein Leistungsbescheid im vorgenannten Sinne ergangen ist, wird nicht dadurch entbehrlich, daß die um Vollstreckung ersuchende Behörde der ersuchten Behörde mitteilt, ein Leistungsbescheid mit Zahlungsaufforderung sei ergangen. Da der Leistungsbescheid Voraussetzung für die Einleitung einer Vollstreckung ist, hängt deren Rechtmäßigkeit und damit die Rechtmäßigkeit der einzelnen Vollstreckungsmaßnahme davon ab, daß ein Leistungsbescheid tatsächlich wirksam ergangen ist. Demnach reicht es nicht aus, daß der Erlaß des Bescheids lediglich zugesichert wird.”

Der BFH (Az. I R 240/74, Urteil vom 08.12.1976) hatte bereits in Verbindung mit den dem § 41 VwVfG (“Bekanntgabe des Verwaltungsaktes”) vergleichbaren Regelungen des damaligen VwZG klar festgestellt:
Zitat
“22 aa) Wird - wie hier - im Besteuerungsverfahren die Zustellung von schriftlichen Bescheiden dadurch ersetzt, daß die Bescheide dem Empfänger durch einfachen Brief verschlossen zugesandt werden, so gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, daß das zuzusendende Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist (§ 17 Abs. 2 VwZG). Darin liegt - entgegen der Ansicht des Klägers - keine Fiktion, sondern - wie die Worte "es sei denn" deutlich machen - lediglich eine widerlegbare Vermutung. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Schriftstücks und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
Damit stehen den Erleichterungen dieses Übermittlungsverfahrens für die Finanzbehörde die Erschwernisse beim Nachweis des Zugangs und des Zeitpunkts des Zugangs gegenüber. Risiken, die naturgemäß mit dem vereinfachten Übermittlungsverfahren nach § 17 VwZG verbunden sind, trägt die Behörde.
23 bb) Dem Adressaten stehen alle Möglichkeiten offen, den Nichtzugang, den Zugang erst nach Ablauf der Dreitagesfrist oder die Unrichtigkeit des vom FA vermerkten Postaufgabedatums geltend zu machen. Bestreitet der Adressat den Zugang des Schriftstücks überhaupt, so bedarf dieses Bestreiten in der Regel keiner näheren Substantiierung. Behauptet der Adressat, der vom FA vermerkte und der tatsächliche Tag der Aufgabe zur Post wichen voneinander ab, oder macht er geltend, das Schriftstück sei erst nach Ablauf der Dreitagesfrist zugegangen, so muß er sein Vorbringen allerdings durch nähere Angaben (Poststempel, Briefumschlag, Eingangsvermerk) substantiieren (vgl. BFH-Urteil vom 30. September 1966 III 226/63, BFHE 87, 203, BStBl III 1967, 99). [...]”
Auch dies widerlegt die Ausführungen in den bekannten Stellungnahmen des sog. “Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio”.

VIII. Ausführungen in “namens und im Auftrag des Mitteldeutschen Rundfunks” vom “Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio” verfassten Stellungnahmen sind jedoch ohnehin nicht von rechtlichem Belang in diesem Verfahren, da es sich beim sog. “ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln” um eine nach eigenen Recherchen “nicht rechtsfähige” Organisation handelt, welche in “Rechtsgeschäften” weder im eigenen, noch “namens und im Auftrag” oder gar “in Vertretung” für eine andere Organisation rechtsverbindliche Erklärungen abgeben könnte und somit bereits aus formalen Gründen diese Ausführungen nicht zu würdigen sind.

Im Zusammenhang mit dieser Beschwerde macht der/ die Beschwerdeführer/in daher auch ergänzend geltend, dass auf dem Vollstreckungsersuchen der Gläubiger nicht korrekt bzw. nicht zweifelsfrei/ nicht eindeutig bezeichnet ist. Es ist nicht ersichtlich, wer eigentlich der Gläubiger sein soll. Der sog. “ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln” als “nicht rechtsfähige” Organisation, kann “Rechtsgeschäfte” weder im eigenen, noch “namens und im Auftrag” oder gar “in Vertretung” für eine andere Organisation ausführen und somit nicht “Gläubiger” einer Forderung sein.
Ein Vollstreckungsersuchen einer solchen “nicht rechtsfähigen” Organisation wäre ohnehin nichtig und kann nicht als Vollstreckungsgrundlage herangezogen werden. Auch nicht i.S. des § 14 Abs. 2 SächsVwVG.
(vgl. LG Tübingen Az. 5 T 81/14, Beschluss vom 19.05.2014 sowie Az. 5 T 296/14, Beschluss vom 08.01.2015)
Auch hier tritt die Bedeutung der fehlenden Vollstreckungsgrundlage zu Tage, denn die formale Richtigkeit der dem Vollstreckungsersuchen angeblich zugrundeliegenden und angeblich bekanntgegebenen Bescheide, deren Zugang der/ die Beschwerdeführer/in jedoch bestreitet, kann ohne deren Vorhandensein ebenfalls nicht überprüft werden.

Nach Würdigung all dieser Umstände ist der Beschwerde stattzugeben.

Der/ die Beschwerdeführer/in behält sich weiteren Sachvortrag ausdrücklich vor.
Sollte das Gericht weiteren Vortrag für erforderlich oder zweckmäßig halten, so bitte ich freundlich um Hinweis.

***[siehe Vorkommentar]

Ort/ Datum            Name/ Unterschrift
(Anlagen)
Titel: Re: AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
Beitrag von: cecil am 14. April 2015, 05:38
fantabulös. Ihr seit richtig gut...!

Das ist genau das, was mich/uns theoretisch mal interessiert hätte, nämlich wie eine solche Beschwerde auszusehen hätte, im Falle dass eine Erinnerung abgewiesen wird.

2 Fragen - wenn ich als Laie darf...:

- Ist es egal, ob man "Beschwerde" oder "sofortige Beschwerde" einlegt?

- Ist es sinnvoll, wieder Vollstreckungsschutz zu beantragen? Wenn ja, welche Rechtsnormen greifen da eigentlich allgemein bei Zwangsvollstreckung und speziell bei Vermögensverzeichnissen laut ZPO, und sollten die entsprechenden §§ im Schreiben an das Amtsgericht angegeben werden? (ich habe jetzt viel herumgesucht im Forum, vielleicht kann es mir jemand beantworten)
Titel: Re: AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
Beitrag von: cecil am 14. April 2015, 16:58
okay, ich versuchs selbst mal:

1) ist es möglich im Beschwerdeverfahren Vollstreckungsschutz über § 570 ZPO zu beantragen?

§ 570 ZPO
Aufschiebende Wirkung; einstweilige Anordnungen
(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat.
(2) Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann die Vollziehung der Entscheidung aussetzen.
(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen.


2) bei drohender Abgabe des Vermögensverzeichnisse greift § 882 d (2) ZPO - wurde hier ja schon öfters geschrieben

3) ist Vollstreckungsschutz beim einfachen Pfändungsversuch ist nicht vorgesehen? (§§ 712, 732, evtl. 765a ZPO ?? ) Wurde im Forum schon öfter gefragt, aber nie beantwortet. Vielleicht in der Praxis unrelevant?

4) und wie sieht es mit Kontopfändung aus? Kein Rechtsbehelf/ Vollstreckungsschutz?

Bis zur abnahme der Vermögensauskunft kann man sich über ZPO wehren und "vom Richter überprüfen lassen". Danach (Pfändung Drittschuldner/Bank) sieht es schlecht aus .. keine Möglichkeit der "Überprüfung" nach ZPO gegeben... Nur Einstweilige Anordung Verwaltungsgericht mgl.

Ich verstehs nicht. Einstweilige Verfügung § 935 ZPO geht nicht? Warum ist bei Drittschuldnerpfändung Verwaltungsrecht zu bemühen?
Titel: Re: AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
Beitrag von: Datawizz am 16. April 2015, 16:26
In Summe bezieht sich diese Beschwerde - die sehr gut gemacht ist - auf den Kern der Argumentation "ich habe nie einen Beitragsbescheid" bekommen.

Was, wenn nun bereits der Erhalt des Festsetzungsbescheides "aktenkundig" ist, da diesem wiedersprochen wurde ?

Einwände hinsichtlich des falschen/unklaren Gläubigers "Beitragsservice" hat das Vollstreckungsgericht als unbegründet abgewiesen. Ich suche, aber finde keine anderen Flanken mehr in die man noch reinhauen könnte...
Titel: Re: AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
Beitrag von: Bürger am 18. April 2015, 02:51
Was, wenn nun bereits der Erhalt des Festsetzungsbescheides "aktenkundig" ist, da diesem wiedersprochen wurde ?
...dann bestehen grundsätzlich andere Optionen - die aber nicht Thema dieses Threads hier sind, denn dieser lautet
"AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?"

Bitte hier nicht abdriften...
...sondern generell vertraut machen mit den grundsätzlichen Optionen gegen die Zwangsvollstreckung - abhängig von persönlichen Umständen und der Vorgeschichte - ansatzweise nachzulesen auch unter:

Ablauf +3 Zwangsvollstreckungssache (Gelber Brief) v. örtl. Vollzugsstelle
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74837.html#msg74837

Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838

Hier bitte ganz konkret beim Thema bleiben, welches da lautet
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
Danke.
Titel: Re: AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
Beitrag von: Bürger am 18. April 2015, 22:56
...abgesehen von ähnlichen fiktiven Fällen im fiktiven Bayern
Beschluss vom Amtsgericht > Erinnerung zurückgewiesen (Bayern)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13902.0.html

gibt es auch im fiktiven Sachsen weitere Berichte von weiteren fiktiven Fällen dieser Art

Amtsgericht Dippoldiswalde

(http://online-boykott.de/ablage2/public/direkt/topic_13609_AGRiesa_AGDresden/150319_Beschluss_AG-Dippoldiswalde_Az_1-M-162-15_1v4.gif)   (http://online-boykott.de/ablage2/public/direkt/topic_13609_AGRiesa_AGDresden/150319_Beschluss_AG-Dippoldiswalde_Az_1-M-162-15_2v4.gif)   (http://online-boykott.de/ablage2/public/direkt/topic_13609_AGRiesa_AGDresden/150319_Beschluss_AG-Dippoldiswalde_Az_1-M-162-15_3v4.gif)   (http://online-boykott.de/ablage2/public/direkt/topic_13609_AGRiesa_AGDresden/150319_Beschluss_AG-Dippoldiswalde_Az_1-M-162-15_4v4.gif)

Zitat

[...] wegen Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung §766 ZPO

Die Erinnerung vom ... wird zurückgewiesen.
[...]

Gründe
[...]

II. Die Erinnerung ist zulässig (§ 766 Abs. 1 ZPO).
Die Erinnerung ist unbegründet. Die gesetzlichen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor.
Das Vollstreckungsersuchen genügt den Anforderungen des §§ 14 Abs. 2 und § 4 Abs. 3 SächsVwVG.
Das Sächsische Verwaltungsvollstreckungsgesetz ist anwendbar. [...]

Soweit der Schuldner geltend macht, die dem Vollstreckungsersuchen zugrunde liegenden Beitragsbescheide seien ihm nicht bekannt gegeben worden, kann dieser Einwand im Erinnerungsverfahren nicht geprüft werden. Die Vollstreckungserinnerung ist ein Rechtsbehelf, mit dem der Erinnerungsführer die richterliche Prüfung der Zwangsvollstreckung nur auf Verfahrensfehler hin erreichen kann. Geprüft werden also nur die formellen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung. Diese sind bei der Zwangsvollstreckung nach dem SächsVwVG mit dem Vorliegen eines Vollstreckungsersuchens, welches den Anforderungen des §4 Abs. 3 SächsVwVG entspricht, erfüllt. Materielle Einwendungen können nicht zur Begründetheit der Erinnerung führen. Der Einwand des Schuldners, er habe die dem Vollstreckungsersuchen zugrunde liegenden Beitragsbescheide nicht erhalten, betrifft die dem Vollstreckungsersuchen materiell zugrunde liegenden Forderungen. Diese Einwendung bezieht sich nicht [auf?] die Art und Weise der Zwangsvollstreckung, sondern die Rechtmäßigkeit der Zwangsvollstreckung selbst. Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Zwangsvollstreckung selbst, insbesondere der Rechtmäßigkeit des Vollstreckungsersuchens ist, da es sich um einen Akt der öffentlichen Verwaltung handelt, gemäß §40 VwGO vorrangig Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten zu suchen. Die Entscheidungsbefugnis der Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte nach §764 Abs. 2 ZPO kann allenfalls diejenigen Handlungen erfassen, die der Gerichtsvollzieher als Vollstreckungshelfer im Rahmen eigener Entscheidungsbefugnisse vornimmt.

III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da das Verfahren gerichtsgebührenfrei ist und die Erstattung außergerichtlicher Kosten  nicht in Betracht kommt. [...]
Titel: Re: AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
Beitrag von: albi1a am 12. Mai 2015, 22:23
Hi,
heute eingetroffener Nichtabhilfe-Beschluss des fiktiven Amtsgerichts Dresden
auf die weiter oben beschriebene fiktive Beschwerde (Post von Bürger: 12. April 2015, 03:33 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg92966.html#msg92966)) hin.

Gruß


Edit "Bürger":
fiktives Dokument musste noch vollständig anonymisiert werden. Bitte immer beachten. Danke.
Bleibt nun abzuwarten, wie das fiktive LG Dresden darüber befindet. Besonders "bürgernah" hat es sich ja in der Vergangenheit nicht gerade gezeigt. Man darf gespannt bleiben...
Titel: Re: AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
Beitrag von: PersonX am 18. Mai 2015, 20:25
Abwarten, und dann entscheiden wie weiter zu verfahren wäre.

So lange die Vollstreckung noch läuft, und falls irgendwie durch das Gericht klar werden sollte, dass die Amtsgerichte die ZPO nach § 766 nicht bearbeiten, dann wäre die Frage ob das Ganze dann vor dem Verwaltungsgericht eskalieren würde.
Nun ja, einem beliebigen Richter wird da sicherlich bald ein Licht aufgehen, vielleicht auch zwei oder drei, das kommt ja ganz darauf an, vielleicht sollten die betroffenen Bürger direkt Kerzen in die Gerichte bringen und anzünden, damit es beim Licht aufgehen schneller geht. (Auf die Frage, wohin mit den Kerzen am Eingang der Gerichte, wäre wohl die passende Antwort: Die Kerzen sind dazu da, dem Richter die Erleuchtung zu bringen. ;-))
Titel: Re: AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
Beitrag von: albi1a am 20. Mai 2015, 22:02
Sooo ... heute Rückantwort erhalten.

LG Dresden kommt genau zu dem gleichen Entschluss, dass
fehlende Beitragsbescheide nicht zur Klage gegen die Vollstreckung und Vermögensauskunft veranlassen.

Sieht nach einer Sackgasse aus.
Titel: Re: AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
Beitrag von: Bürger am 21. Mai 2015, 01:23
So, so...
... das fiktive LG Dresden zeigt sich also *unwillig* >:(

Dennoch kommt es mir wie ein weiterer juristischer Winkelzug vor, der suggerieren möge,
dass der beschrittene Weg via
- Erinnerung gem. §766 ZPO wegen fehlender Vollstreckungsgrundlage/ Beitragsbescheide an das Amtsgericht
und
- Beschwerde an das Amts- bzw. Landgericht gegen den ablehnenden Beschluss (siehe oben)
nicht zulässig sei.

Ich frage mich, was diese Auslassungen in Bezug auf die Erinnerung und die Beschwerde gegen deren Ablehnung sollen:
Zitat
[...] Im Gebührenrecht ist die Rückstandsanzeige der vollstreckbare Akt.

Das Gericht kann nicht mehr prüfen, ob die Beitragsbescheide rechtmäßig ergangen sind.
Geprüft werden kann nur noch das Vollstreckungsersuchen. Soweit der Schuldner der Meinung ist, dieses sei fehlerhaft, muss er sich an das Verwaltungsgericht wenden. [...]

Was soll "Rückstandsanzeige" sein?!?

Und beziehen die sich mit "fehlerhaftem" Vollstreckungsersuchen darauf, dass man ja bestreitet, dass die in diesem Vollstreckungsersuchen aufgelisteten Bescheide zugestellt/ bekanntgegeben wurden und insofern unterstellt, dass deren dortige Angabe und damit das Vollstreckungsersuchen "fehlerhaft" sei?

Anm.: Können die nur *einmal* leicht verständliches und klar auslegbares Deutsch für den Betroffenen an den Tag legen?!?
Ich kann nur immer wiederholen
mangelhafte Aufklärung über Rechtsmittel i.Z. der Zwangsvollstreckung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13099.0.html


Denn ob die Beitragsbescheide "rechtmäßig ergangen" seien, ist ja weder Bestandteil der Erinnerung noch der Beschwerde, da ja Zugang/ Bekanntgabe der Bescheide generell bestritten wird, insofern als die Frage einer "Rechtsmäßigkeit" noch gar nicht steht...

Verwirrend...  ::) :-\


Wie auch immer - es steht ja da...
Zitat
Der Beschwerdeführer soll Stellung nehmen, ob angesichts des Nichtabhilfebeschlusses*** die sofortige Beschwerde weiterverfolgt wird.
***[Anm.: weiter oben geposteter fiktiver Nichtabhilfe-Beschluss des Amtsgerichts (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg94917.html#msg94917)?]

Weiter heißt es...
Zitat
Parteien können abschließend binnen 2 Wochen zur sofortigen Beschwerde und zum Nichtabhilfebeschluss Stellung nehmen.

In welcher Form könnte eine fiktive Person also angesichts dieser Umstände "Stelllung nehmen"?
Titel: Re: AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
Beitrag von: 12121212 am 21. Mai 2015, 08:24
Es wird nicht nur der Zugang der Bescheide bestritten sondern es wird bestritten das welche existieren. Es wurden von der Landesrundfunkanstalt keine erstellt , versand noch mir zugestellt.
Titel: Re: AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
Beitrag von: PersonX am 21. Mai 2015, 11:23
Das Gericht soll doch gar nicht prüfen, ob der Bescheid rechtmäßig ergangen ist, sondern ob überhaupt ein Bescheid ergangen ist.

Das Vollstreckungsersuchen mag in sich formel richtig sein, aber ohne einen vorausgegangen Leistungsbescheid kann es auch kein Vollstreckungsersuchen geben. Es wird also nicht die Form sondern die Grundlage des Vollstreckungsersuchens in Frage gestellt.

Der Verweis auf die Verwaltungsgerichte würde in dem Fall zeigen, das dort dann WAS einzulegen wäre? Vollstreckungsabwehrklage oder ebenso ZPO § 766 --> Bliebe die Frage, warum, dann die Vollstreckung über die Zivilgerichte abgewickelt wird, wenn diese gar nicht zuständig sind.

Zitat
Das Gericht kann nicht mehr prüfen, ob die Beitragsbescheide rechtmäßig ergangen sind.
Kann, will oder darf auf Grund welcher Bestimmung nicht prüfen?
Es mangelt in dem Schreiben an der genauen Begründung, warum es nicht zu prüfen sei.
Das Schreiben ist daher in diesem Punkt unbegründet.
Titel: Re: AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
Beitrag von: pinguin am 21. Mai 2015, 12:30
Wieso
Zitat
Im Gebührenrecht
?
Sind es nicht Beiträge?
Sagt das Gericht etwa, daß die Klagegrundlage letztlich doch bloß Gebühren und keine Beiträge sind?
Oder sagt es, daß Gebühren und Beiträge die gleiche, identische rechtliche Grundlage haben und damit auch gleichbehandelt werden?
Hat es überhaupt ein "Gebührenrecht"?
Ist nicht alles im bundesrechtlichen Abgaberecht geregelt?
Titel: Re: AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
Beitrag von: Bürger am 21. Mai 2015, 12:49
Es wird nicht nur der Zugang der Bescheide bestritten sondern es wird bestritten das welche existieren. Es wurden von der Landesrundfunkanstalt keine erstellt , versand noch mir zugestellt.

Man kann es zwar so ähnlich aus der Beschwerde herauslesen, eine fiktive Person A könnte es aber ggf. noch einmal explizit so formuliert klarstellen...
Titel: Re: AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
Beitrag von: PersonX am 21. Mai 2015, 12:50
@pinguin ;-)

wahrscheinlich oder vielleicht könnte ja damit das hier gemeint sein, wobei dann doch verschiedene Sachen scheinbar vermischt würden, nun ja, vielleicht findet sich ja noch etwas anderes, dann halt auf Landesebene

http://de.wikipedia.org/wiki/Bundesgeb%C3%BChrengesetz

Zitat
Regelungsumfang

Das Gesetz berechtigt die Behörden des Bundes und die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zur Erhebung von Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen. Die Behörden des Bundes und die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts treten hierbei als Gebührengläubiger auf, die zur Zahlung der Gebühren und Auslagen Verpflichteten als Gebührenschuldner. Das Gesetz regelt die Entstehung der Gebührenschuld, die sachliche und persönliche Gebührenfreiheit, die Bemessung und Festsetzung der Gebühren und deren Fälligkeit. Hinsichtlich der Stundung, Niederschlagung und Erlass von Gebührenforderungen verweist es auf die Bundeshaushaltsordnung. Zur Vorgabe der Höhe der Gebühren sieht es den Erlass von Gebührenverordnungen vor.


Änderungen gegenüber dem Verwaltungskostengesetz

Anders als das bisherige Verwaltungskostengesetz des Bundes knüpft das Bundesgebührengesetz nicht mehr an eine Amtshandlung einer Bundesbehörde als gebührenauslösenden Tatbestand an, sondern an eine sogenannte individuell zurechenbare öffentliche Leistung einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft oder Anstalt. Damit sind auch begrifflich nur noch öffentlich-rechtliche Handlungen erfasst, die Außenwirkung entfalten (vgl. § 3 Abs. 1 BGebG). Die Gebührenschuld entsteht nunmehr grundsätzlich mit Beendigung der gebührenauslösenden Leistung, auf den Eingang eines Antrags bei antragsgebundenen Leistungen kommt es insoweit nicht mehr an. Festsetzungs- und Beitreibungs­verjährung werden klarer als bisher getrennt. Der Fälligkeits­zeitpunkt wurde vom Bekanntmachungsdatum auf 10 Tage nach Bekanntmachung der Gebührenfestsetzung verschoben, soweit die Behörde keinen späteren Zeitpunkt festlegt.


Ländersache

http://www.saarheim.de/Gesetze_Laender/verwkosten_laender.htm
z.B.
Sachsen
http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=7271215047055

es gibt die Wörter
Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren, Gebührenbefreiung, Gebührenfreiheit, Wertgebühren, Rahmengebühren, Gebührenmarken, Gebührenordnungen, Gebührentatbestände

was es dort nicht gibt das Wort
"Beitrag"
Titel: Re: AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
Beitrag von: PersonX am 21. Mai 2015, 13:21
Eine Person X Habe dazu noch etwas gefunden, was das mit der Rückstandsanzeige soll.
http://www.dstg-westfalen.de/backup_20070201/seiten/aktuell/ak-230604.htm

Mit der Rückstandsanzeige wird der Vorgang benannt, welches das Vollstreckungsersuchen darstellt.
Das besagt ja nichts anderes, als dass dieses Ersuchen Vollstreckbar sei. Es fehlt dennoch die Voraussetzung der Zustellung eines Titels.

Formel müssen sogar noch weitere Voraussetzungen vorliegen. Zum Beispiel 2 Mahnungen usw.. Inwieweit diese Mahnungen angekommen sein müssen könnte ebenfalls noch geprüft werden.
Titel: Re: AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
Beitrag von: 12121212 am 21. Mai 2015, 16:38
materiell-rechtliche Einwendungen sind bei der Erinnerung nicht vom Gericht zu prüfen .
Deswegen wird bestritten das ein solcher Titel überhaupt EXISTIERT ( nicht erstellt,versand,zugestellt..)
http://dejure.org/gesetze/ZPO/766.html http://dejure.org/gesetze/ZPO/767.html

Wenn nur der Zugang bestritten wird , wird die Beklagte einfach behaupten ( ohne einen Beweis führen zu müssen) das ein solcher Titel ( Bescheid) existiert. Das wird schließlich vom Erinnerungsführer nicht angezweifelt ( SOLLTE ES ABER !)
Wenn im Zivilrecht die Gegenseite etwas behauptet ..... und die andere Seite dem nichts entgegensetzt/bestreitet ... ist das eine feststehende Tatsache ..
Auf die vermutlich dann benannten "Tatsachen/Beweise" das doch ein solcher Bescheid existiert und angeblich versand wurde, sollte dann natürlich reagiert werden (....konnte nicht darlegen das ...../ unglaubwürdig / wird bestritten / ....kann nicht sein weil ...wird hiermit widerlegt .... / wird als Zeuge benannt / wird hiermit Beweisantrag gestellt )

Die Erinnerung des Schuldners oder eines Dritten ist ganz oder teilweise begründet,
wenn irgendeine Voraussetzung der Zwangsvollstreckung fehlt. Fehlen einer allgemeinen
Vollstreckungsvoraussetzung (z.B. Fehlen eines Titels, § 750 ZPO http://dejure.org/gesetze/ZPO/750.html ).

Für materiell-rechtliche Einwendungen des Schuldners ist die Vollstreckungsabwehrklage statthaft, für Einwendungen eines Dritten die Drittwiderspruchsklage.

http://www.jweisgerber.de/Skript/Rechtsbehelfe/Erinnerung/erinnerung.html
http://richter.lohkamp.info/pages/zivilprozessordnung/zpo-8.-buch/rechtsbehelfe/im-zwv-verfahren/erinnerung.php
Titel: Re: AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
Beitrag von: albi1a am 27. Mai 2015, 13:01
Hi,

und hat da jemand eine Idee in welcher Art und Weise der Widerspruch aussehen müsste?

Bzw. hat es noch Sinn zu kämpfen? Einmal habe ich heute hier auch gelesen, dasss ein Beschluss, der auf höchst Richterlichen Entscheid ruhen gelassen wurde (was eigentlich mit einen Sieg gleich zu setzen ist) wieder ans Tageslicht gebracht wurden und nun doch zahlen muss.

Person A hat nächste Woche eine Abschlussprüfung und genau jetzt kommt dieser *** zusätzlich zur Prüfungsvorbereitung ... :-(


Und das man die Briefe nie erhalten hat, wurde ja schon im 1. Schreiben an das AG erwähnt. Zitat:
Zitat
Mir wurde kein Verwaltungsakt des Gläubigers zugestellt (Verweis auf BVwVfG § 41 - § 43 Abs. 1 VwVfG). Wie sich aus den §§ 1 und 2 VwVG ergibt, können nur belastende Verwaltungsakte vollstreckt werden. Insoweit wird hiermit auf § 35 VwVfG verwiesen.

Oder sollte man es den noch einmal genau auf das Auge drücken?

Zitat
Hiermit wiederspreche ich dem Beschluss von LG Dresden.

Begründung:
Leider habe ich bis zum heutigen Tage keine Bescheide vom so genannten Gläubiger (ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice) erhalten.
Laut § 37 (2) II VwVfG bedarf es einer schriftlich bestätigten Form um einen vollstreckbaren Titel zu erwirken.
Hiermit fordere ich vom so genannten Gläubiger eine persönliche Übergabe der Beitragsbescheide vom XX.XX.2014, XX.XX.2014 sowie vom XX.XX.2014 und vom XX.XX.2014 inkl. einer persönlichen Namensunterschrift von mir (Rechtsgeschäft lt. BGB § 126 (2)).

So lang diese Vorraussetzungen nicht gegeben sind, bertrachte ich das Urteil als unwirksam.

Mit freundlichen Grüßen



Gruß und Danke


PS.: Anhang siehe vergangener Schriftsatz


Antwort auf GEZ BS 4 AG_DD.doc

(http://abload.de/img/p1040497equ62.jpg)   (http://abload.de/img/p1040498qeu6n.jpg)  (http://abload.de/img/p10404991kue8.jpg)   (http://abload.de/img/p1040500tcucj.jpg)

(http://abload.de/img/p1040501l6u3a.jpg)   (http://abload.de/img/p10405026xu42.jpg)   (http://abload.de/img/p1040503a4uoh.jpg)   (http://abload.de/img/p1040504hwumu.jpg)



Antwort auf GEZ BS 5 LG_AG_DD.doc

(http://abload.de/img/p1040506hau98.jpg)   (http://abload.de/img/p1040507cxuxg.jpg)


***Edit "Bürger":
Bitte auf regelkonforme Wortwahl achten. Beitrag ausnahmsweise angepasst.
Außerdem gilt bitte immer und überall der wichtige Hinweis u.a. oben rechts im Forum:
Wichtig für Sie:
Fragen so genau wie möglich stellen. Angaben über Namen, Orte und sonstige Daten vermeiden. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Firma B“, „Ort C“ usw. verwenden, um Ihr Anliegen hypothetisch zu beschreiben.

Wir bitten um zukünftig konsequente Berücksichtigung, da wir auf die Unterstützung aller angewiesen sind. Danke
Titel: Re: AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
Beitrag von: 12121212 am 27. Mai 2015, 13:50
Zitat
Ich verweise wörtlich auf meine in der Angelegenheit eingereichten Schriftsätze vom xxxxxxxxxxxxxxxxx

Desweiteren sollte dem hinzugefügt sein.

Zitat
Die Antragsgegnerin behauptet die streitgegenständlichen Verwaltungsakte erstellt, versand und zugestellt zu haben.
Dies wird mit nichtwissen bestritten. Es existiert kein diesbezüglicher Verwaltungsakt und demzufolge kein Vollstreckungstitel der Antragsgegnerin. Der unsubstantiierte Vortrag der Antragsgegnerin ist vermutlich unwahr und genügt den Anforderungen nicht, da kein Beweis angeboten wurde.

---------------------------------------------
zum Sachvortrag... ab Seitenmitte ... http://www.dr-ackermann.de/klage.htm
Titel: Re: AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
Beitrag von: 12121212 am 28. Mai 2015, 11:38
Die Antragsgegnerin möge darlegen welcher Mitarbeiter der Landesrundfunkanstalt die streitgegenständlichen Verwaltungsakte erlassen und versand hat. Es ist beabsichtigt den Mitarbeiter als Zeuge zu benennen.
Titel: Re: AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
Beitrag von: ThisIsSparta! am 28. Mai 2015, 15:27
Ich zitiere mal wieder meinen Post zu der gestrigen Verhandlung in Stuttgart:

Zitat
Es wurde außerdem kurz über das Thema der Legitimation von Beitragsservice zur Ausstellung des Briefverkehrs und vor allem der Bescheide gesprochen.
So hat die Dame von SWR den RBStV genannt und dort §10 Absatz 7. Auf die Rückfrage wo denn genau definiert wird welche konkreten Rechte und Pflichten der BS ganz oder teilweise wahrnimmt kam leider keine Antwort.

Laut der Frau sei auch keine Vollmacht für den BS nötig, weil ja bereits das Gesetz dieses Verhältnis in $10 (7) geregelt hat und das ist höher als eine Vollmacht...
So wurde erklärt, dass der BS eben als "Schreibladen" von den Anstalten verstanden werden kann und in ihrem Namen handelt. Es gäbe sonst Kosten- und Logistik-mäßig ein Extrem, weil jede Anstalt die Verwaltung des Schriftverkehrs, Datenbanken, Räumlichkeiten usw. selbst organisieren müsste und es erhebliche Summen benötigen würde.
Die Bemerkung des Besuchers, dass der BS ja nicht rechtsfähig ist, aber quasi Bescheide (Verwaltungsakte) für Anstalten erlässt, wurde erneut mit Hinweis auf den RBStV §10 beantwortet.

Auch die weitere Bemerkung, dass die Anstalt nur in einer Zeile des Briefkopfes und bei freundlichen Grüßen kurz erwähnt wird, aber der Rest von den Beitragsservice-Daten gespickt ist und das formal ein Mangel ist, blieb ohne Einsicht.

Also, wenn von Anstalt-Justiziarin zu hören ist, dass niemand bei der Landesrunfunkanstalt die Bescheide unterschreibt, sondern in Köln... Dann muss diese Frage umso dringender bei einer Verhandlung wirklich geklärt werden!!
Titel: Re: AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
Beitrag von: Neon am 29. Mai 2015, 12:42
Ja da passt ja dieser fiktive Fall gut dazu.  8)

Kurz zusammengefasst:
1. Er hat keine Bescheide oder sonst was bekommen
2. Zwangsvollstreckung über Gerichtsvollzieher bekommen
3. Erinnerung an Gerichtsvollzieher geschrieben - wurde ignoriert.
4. Erinnerung ans Vollstreckungsgericht geschrieben - mit Hinweis Gerichtsvollzieher hat die erste Erinnerung nicht weitergereicht
5. Ergebnis - siehe Anhang.

Ist nicht beim Landgericht Anwaltszwang?
Hinweis Gerichtsvollzieher hat Erinnerung ignoriert, wurde auch vom Gericht ignoriert

So wie jetzt weiter?
Titel: Re: AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
Beitrag von: PersonX am 29. Mai 2015, 18:48
Zitat
x · x · xxxxx Dresden

Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden


                              Dresden, 06. Mai 2015


Einreichung einer Beschwerdeschrift
Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss mit Aktenzeichen X


Sehr geehrte Damen und Herren,

in der Zwangsvollstreckungssache der vermeintlichen Gläubigerin

   Mitteldeutscher Rundfunk
   c/o ARD ZDF Deutschlandradio
   Beitragsservice
   50656 Köln


gegen die vermeintliche Schuldnerin

   X X
   X
   X Dresden


lege ich Beschwerde ein gegen den Beschluss mit Aktenzeichen X (eine andere Bezeichnung wurde nicht gefunden).

Begründung:

Der Beschluss beinhaltet die Entscheidung, die Erinnerung der Schuldnerin vom 30.03.2015 zurückzuweisen. Das Gericht beschließt, dass die Erinnerung gemäß §766 ZPO zulässig, aber unbegründet ist. Das Gericht bezieht sich dabei auf die Überprüfung der formalen Richtigkeit des Vollstreckungsersuchens mit dem Ergebnis, dass das Vollstreckungsersuchen konform ist mit §4 Abs. 3 SächsVwVG.

Nach § 14 Abs. 2 SächsVwVG tritt das Vollstreckungsersuchen, das nicht zugestellt werden muss, an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels.
Im angefochtenen Beschluss wird erklärt, das Vollstreckungsersuchen der vermeintlichen Gläubigerin liege vor und entspreche der vorgenannten Bestimmung. Es kann aber kein Vollstreckungsersuchen “an die Stelle“ der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels gesetzt werden, wenn die vollstreckbare Ausfertigung des Schuldtitels nicht existiert. Ohne wirksam bekanntgegebener vollstreckbarer Ausfertigung des Schuldtitels gibt es kein wirksames Vollstreckungsersuchen und demnach gibt es keine Vollstreckungsgrundlage. Ohne Vollstreckungsgrundlage sind wesentliche formale Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nicht erfüllt. Eben diese formalen Voraussetzungen können jedoch im Erinnerungsverfahren geprüft werden, insbesondere dann, wenn Einwendungen seitens der vermeintlichen Schuldnerin vorgebracht werden.

Das Gericht erklärt dementgegen, es sei nicht im Vollstreckungsverfahren zu prüfen, ob ein wirksamer Verwaltungsakt vorliegt oder nicht.
Gemäß Beschluss vom Bundesfinanzhof vom 04.07.1986 mit Aktenzeichen VII B151/85 wird erklärt, dass in jedem Stadium der Vollstreckung von Amts wegen zu prüfen ist, ob die Vollstreckungsvoraussetzung erfüllt ist (ergangener Leistungsbescheid ist Voraussetzung für Einleitung einer Vollstreckung). Fehlt der wirksame Leistungsbescheid, ist die Vollstreckungs-maßnahme aufzuheben.
Zitat
“Voraussetzung für Einleitung einer Vollstreckung nach dem VwVG ist, daß ein Leistungsbescheid ergangen ist, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist (§ 3 Abs. 2 Buchst. a VwVG). Daraus ergibt sich, daß die Rechtmäßigkeit einer Vollstreckung und damit auch einer in deren Rahmen getroffenen Vollstreckungsmaßnahme vom Erlaß eines Leistungsbescheids im vorgenannten Sinne abhängig ist. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, muß, da sie Rechtmäßigkeitsvoraussetzung einer Vollstreckung ist, in jedem Stadium der Vollstreckung von Amts wegen geprüft werden. Eine Vollstreckungsmaßnahme ist aufzuheben, wenn es an einem wirksamen Leistungsbescheid fehlt (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 30. März 1976 VII R 94/75, BFHE 118, 533, BStBl II 1976, 581).
Die Entscheidung, ob ein Leistungsbescheid im vorgenannten Sinne ergangen ist, wird nicht dadurch entbehrlich, daß die um Vollstreckung ersuchende Behörde der ersuchten Behörde mitteilt, ein Leistungsbescheid mit Zahlungsaufforderung sei ergangen. Da der Leistungsbescheid Voraussetzung für die Einleitung einer Vollstreckung ist, hängt deren Rechtmäßigkeit und damit die Rechtmäßigkeit der einzelnen Vollstreckungsmaßnahme davon ab, daß ein Leistungsbescheid tatsächlich wirksam ergangen ist. Demnach reicht es nicht aus, daß der Erlaß des Bescheids lediglich zugesichert wird.”
(BFH, 04.07.1986 - VII B 151/85)

Das Amtsgericht Riesa hat in einem ähnlichen Fall den Beschluss bekannt gegeben, die eingelegte Erinnerung gem. §766 Abs. 1 ZPO sei zulässig und begründet, Beschluss vom 02.02.2015 mit Az. 5 M 695-14:
Zitat
“Es fehlen wesentliche Vollstreckungsvoraussetzungen, deren Vorliegen der Gerichtsvollzieher zu prüfen hat. Einzig und allein kann ein die streitgegenständliche Rundfunkgebühr festsetzender Verwaltungsakt, der formal bestandskräftig ist, und nicht ein ausschließlich an den Gerichtsvollzieher gerichtetes Vollstreckungsersuchen eine Grundlage für eine Vollstreckungshandlung sein; dieser stellt den Vollstreckungstitel i.S.d. § 794 ZPO dar. An dieser elementaren Grundvoraussetzung fehlt es indessen. Ein Titel ist durch Zustellung dem Schuldner auch bekannt zu geben, §§ 705, 725 ZPO. Gerade dies erfolgt mit dem Vollstreckungsersuchen an den Gerichtsvollzieher nicht. Dieses stellt vielmehr einen internen Vorgang zwischen Gläubigerin und Gerichtsvollzieher dar, das die Eigenschaften eines Titels nicht zu ersetzen vermag.“

Das Amtsgericht Riesa hat die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt. Es hat die Vollstreckungsvoraussetzungen in jedem Stadium der Vollstreckung geprüft. Es hat die Vollstreckung aufgehoben, da der wirksame Leistungsbescheid fehlt.
Wie oben bereits benannt, erklärt das Amtsgericht Dresden in seinem Beschluss, es sei nicht im Vollstreckungsverfahren zu prüfen, ob ein wirksamer Verwaltungsakt vorliegt oder nicht. Hierzu folgt keine Erläuterung. Das Amtsgericht Riesa hat im Gegensatz geprüft, ob ein wirksamer Verwaltungsakt vorliegt oder nicht. Die resultierende gegensätzliche Beschlussfassung der Amtsgerichte ist für mich nicht nachvollziehbar.

Der Beitragsservice (ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice, 50656 Köln) bezieht sich in seinem Schreiben vom XX.XX.2015 an das AG Dresden auf die Zugangsfiktion. Demnach seien sämtliche Gebühren-/ Beitrags-/ Festsetzungsbescheide wirksam bekannt gegeben worden; dies würde nicht entkräftet durch die Behauptung des Schuldners, keine Bescheide erhalten zu haben.
Die Zugangsfiktion greift nicht; ich verweise auf die Urteile des BFH in BStBl II 1989, 534 sowie das Urteil des BSG vom 26.07.2007, B 13 R 4/06 R. Letzteres beinhaltet unter Rd Nr. 20ff.:
Zitat
“... Hiernach gilt die Fiktion, ein schriftlicher Verwaltungsakt sei am dritten Tage nach der Abgabe zur Post bekannt gegeben, nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang und seinen Zeitpunkt nachzuweisen. In diesem Sinne aber bestehen schon dann "Zweifel", wenn der Adressat den Zugang -schlicht- bestreitet (BFH,14.3.89,BFHE156,66,71)...“

Vor Beginn der Vollstreckung wurde mir kein Leistungsbescheid zugestellt. Die Behauptung des Beitragsservice, sämtliche Gebühren-/ Beitrags-/ Leistungsbescheide seien wirksam bekannt gegeben wurden, kann den Nachweis, dass diese Bescheide mich erreicht haben, nicht ersetzen. Ich sehe mich nicht in der Lage, zu substanziieren, wie mich ein Schreiben nicht erreicht hat.
Auch wäre die Angabe unzureichend, dass ein Schreiben zugegangen sein muss, weil es nicht zurückgekommen ist, denn aus dem Nichtzurückerhalt eines in die Post gegebenen Schreibens kann nicht geschlussfolgert werden, dass das Schreiben zugegangen ist.

Nach Würdigung der ausgeführten Umstände ist der Beschwerde stattzugeben.


Mit freundlichen Grüßen


Einer Person X wurde dazu ein neuer Beschluss vom Landgericht Dresden bekannt.
Dieser soll nicht vorenthalten werden.

Im Anhang Seite 1 bis 6 von 6
Titel: Re: AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
Beitrag von: PersonX am 01. Juni 2015, 16:41
Gesucht wird
VG Dresden, Beschluss 11.12.2014, Gz.: 2 L 240/14
http://www.juris.de/jportal/prev/JURE150002684

Edit "Bürger":
Danke - zwischenzeitlich "gefunden" - Erkenntnisse folgen, sobald es welche gibt...
Titel: Re: AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
Beitrag von: cecil am 16. Juni 2015, 16:37
Zitat
“Es fehlen wesentliche Vollstreckungsvoraussetzungen, deren Vorliegen der Gerichtsvollzieher zu prüfen hat. Einzig und allein kann ein die streitgegenständliche Rundfunkgebühr festsetzender Verwaltungsakt, der formal bestandskräftig ist, und nicht ein ausschließlich an den Gerichtsvollzieher gerichtetes Vollstreckungsersuchen eine Grundlage für eine Vollstreckungshandlung sein; dieser stellt den Vollstreckungstitel i.S.d. § 794 ZPO dar. An dieser elementaren Grundvoraussetzung fehlt es indessen. Ein Titel ist durch Zustellung dem Schuldner auch bekannt zu geben, §§ 705, 725 ZPO. Gerade dies erfolgt mit dem Vollstreckungsersuchen an den Gerichtsvollzieher nicht. Dieses stellt vielmehr einen internen Vorgang zwischen Gläubigerin und Gerichtsvollzieher dar, das die Eigenschaften eines Titels nicht zu ersetzen vermag.“ http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.0.html - http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg92966.html#msg92966

Dies Angabe §§ 705, 725 ZPO habe ich gerade mal überprüft, da ich für einen fiktiven Schriftsatz an ein noch fiktiveres Amtsgericht entsprechende Anregungen suchte. Meiner laienhaften Meinung nach müsste es eigentlich § 750 ZPO heißen

Zitat
Zivilprozessordnung
§ 750 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt
http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__750.html

§ 705 regelt hingegen die formelle Rechtskraft
§ 725 die Klausel...

Jedenfalls begründen §§ 705, 725 ZPO nicht die Zustellung. Etwas irreleitend für Anfänger... Soll das insgesamt ein Hinweis sein auf "Titel, Klausel, Zustellung"?

Ich würde es, wenn kein Zitat, fiktiv ändern: Ein Titel ist durch Zustellung dem Schuldner auch bekannt zu geben, §§ 750, 705, 725 ZPO.

oder ganz weglassen? hm...

Titel: Re: AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
Beitrag von: Bürger am 18. Juni 2015, 00:55
VG Dresden, Beschluss 11.12.2014, Gz.: 2 L 240/14
http://www.juris.de/jportal/prev/JURE150002684

Eine Verfügung eines fiktiven Amtsgerichts Meißen, die evtl. etwas zur Diskussion beiträgt...

Auszug aus dem in der Verfügung zitierten "VG Dresden, Beschluss 11.12.2014, Gz.: 2 L 240/14":
Zitat
Für das Begehren gegenüber der vollstreckenden Behörde, die Zwangsvollstreckung aus einem Leistungsbescheid einzustellen, ist somit der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

Wenn aber offenkundig überhaupt kein Leistungsbescheid existiert?!??!
Titel: Re: AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
Beitrag von: Bürger am 11. August 2015, 03:46
Man mag es der aktuellen "Sommerpause" zuschreiben, jedoch ist und bleibt es kaum verständlich, weshalb das Prozedere so unsagbar zäh und zeitfressend ist:
Die ersten Erinnerungen wg. fehlender Vollstreckungsgrundlage wurden im Dezember 2014(!) eingelegt - in einigen dieser ersten Fälle ist bisher seit der Beschwerde vor ebenfalls Monaten(!) noch kein neuer fiktiver Verfahrensstand bekannt.
Andere hatten - bei augenscheinlich faktisch gleichem Sachstand und Verlauf zwischenzeitlich bereits eine Ablehnung auch der Beschwerde - ohne Zulassung weiterer Rechtsmittel...
...ob diese dennoch bestünden - z.B. in Form einer Art "Nichtzulassungsbeschwerde" o.ä., entzieht sich der derzeitigen Kenntnis.

Es ist jedenfalls vollkommen unverständlich, wie (scheinbar?) willkürlich hier das Recht ausgelegt wird.

Es müsste erwartet werden können, dass bei erkennbaren Zweifeln an dem Bestehen der Vollstreckungsvoraussetzungen (z.B. Bestreiten des Zugangs) ein simpler Einwand des Betroffenen genügen müsste, um - insbesondere bei fehlenden Nachweisen - eine vollumfänglich Überprüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen auszulösen.

Stattdessen werden hier fiktive Durchschnittsbürger mit lediglich durchschnittlichem (insofern "mageren") Rechtswissen in psychische, zeitliche und finanzielle Not gebracht, indem diesen in einer Art "Beweislastumkehr" unterstellt wird, die Einwände seien "zulässig aber unbegründet".

Jeder wird hier - unverschuldet - "individuell" in die juristische Zange genommen, bleibt auf sich allein gestellt...
...ohne mentalen Beistand kaum zu bewältigen.

Adäquate Gewährung eines grundlegenden "Rechtsschutzbedürfnises"? Fehlanzeige.

Zitat
"Die Partei hat ARD-ZDF-GEZ haben immer Recht!"
"Bürger hat ... kein Recht."

...so fühlt es sich jedenfalls an.

Es wird abzuwarten bleiben, wann endlich verlässlichere Erkenntnisse zu vermelden sind.
Und es wird zu prüfen bleiben, wie diesem Treiben ein Ende gesetzt werden kann.

...siehe bitte auch Folgekommentar(e) ;)
Titel: Re: AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
Beitrag von: Bürger am 11. August 2015, 04:00
Die einzigen zwischenzeitlichen fiktiven Erkenntnisse (u.a. auch der eine oder andere sich abzeichnende "Sinneswandel" des einen oder anderen fiktiven Gerichts) dienen nun der fiktiven Formulierung einer "neueren", angepassteren Version der
ERINNERUNG gem. § 766 ZPO gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung
wegen fehlender Vollstreckungsvoraussetzungen


welche aber in entsprechend abgewandelter Form ggf. auch ergänzend zu einer mglw. bereits erfolgten
- Beschwerde
oder auch im offensichtlich ausgegliederten Verfahren eines
- Widerspruchs gegen die Eintragungsanordnung
verwendet werden bzw. als Anregung dienen könnte.

Diese Version enthält Punkte, die in mindestens einem der fiktiven Verfahren offensichtlich für eine Art "Umdenken" beim Amtsgericht/ Landgericht gesorgt haben - und daher wohl nicht zu unterschätzen wären...

Die erwähnten Passagen der Rechtsgrundlagen
SächsVwVG (http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=143925874135350016&sessionID=14895396831919760185&templateID=document&source=context&chosenIndex=Dummy_nv_68&xid=148368,1) (hier nur exemplarisch für Sachsen, Quelle ist lustigerweise das Justizportal von NRW)
VwVfG (http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/)
sollte jeder ein wenig studieren.

ggf. könnten diese Ausführungen bereits mit diesem Schreiben untersetzt werden durch die ausführlichen Begründungen der in hiesigem Thread ebenfalls bereits thematisierten
BESCHWERDE gegen den ablehnenden Beschluss
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg92964.html#msg92964

Weitere Hintergründe dazu finden sich u.a. auch unter
Hochinstanzliche Urteile bzgl. Bestreiten/Nachweis der Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.0.html


Zitat
[hier exemplarisch für das fiktive Bundesland Sachsen.
Die Passagen bzgl. SächsVwVG müssten im Falle anderer fiktiver Bundesländer entsprechend ersetzt werden durch die §§ und Passagen des jeweiligen Landesvollstreckungsgesetzes - bitte selbst recherchieren...]



ERINNERUNG gem. § 766 ZPO
gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung
wegen fehlender Vollstreckungsvoraussetzungen


Abs.:
__________   __________
__________________   __
_ _ _ _ _   _____________


zuständiges Amtsgericht im Ort/ Vollstreckungsgericht/ Stadtkasse:
_____________________
__________________   __
_ _ _ _ _   _____________


_____________, den __.__.____

In der Zwangsvollstreckungssache des
– vermeintlichen Gläubigers  xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

gegen

den
– vermeintlichen Schuldner ICHxxxxxx

lege ich gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung Erinnerung gemäß § 766 ZPO ein
wegen fehlender wesentlicher Vollstreckungsvoraussetzungen.


Ich beantrage:

Die Vollstreckungsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben.

Die Verpflichtung/ der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft ist unverzüglich aufzuheben.

Der vermeintliche Gläubiger hat nachzuweisen,
dass alle Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen.




- BEGRÜNDUNG -

Dem vermeintlichen Schuldner ist kein Verwaltungsakt bekannt gegeben worden.
Es existiert kein Verwaltungsakt.
Der vermeintliche Verwaltungsakt ist weder erstellt, noch versandt noch bekanntgegeben worden.

Das vermeintliche Vollstreckungsersuchen entbehrt somit jeglicher Grundlage.

Die Vollstreckung ist somit nicht zulässig, weil deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Ohne zulässige Vollstreckung besteht keine Verpflichtung zur Abgabe einer Vermögensauskunft.


Im Vollstreckungsverfahren sind durch das Vollstreckungsgericht die Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen - insbesondere nicht nur die Voraussetzungen nach §§ 4 (http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=143925908944711900&sessionID=14895396831919760185&chosenIndex=Dummy_nv_68&templateID=document&source=context&source=context&highlighting=off&xid=148368,6), 14 (http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=143925901813706811&sessionID=14895396831919760185&chosenIndex=Dummy_nv_68&templateID=document&source=context&source=context&highlighting=off&xid=148368,16), 17 (http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=143925902477535882&sessionID=14895396831919760185&chosenIndex=Dummy_nv_68&templateID=document&source=context&source=context&highlighting=off&xid=148368,19) SächsVwVG:
Zitat
"§ 14 SächsVwVG – Beitreibung durch Vollstreckung in bewegliche Sachen (http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=143925901813706811&sessionID=14895396831919760185&chosenIndex=Dummy_nv_68&templateID=document&source=context&source=context&highlighting=off&xid=148368,16)
[...]
(2) [...] Wird die Beitreibung durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde tritt und eine Zustellung des Vollstreckungsersuchens nicht erforderlich ist. Für das Vollstreckungsersuchen gilt § 4 Abs. 3 entsprechend."

sondern insbesondere auch nach § 2 SächsVwVG (http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=143925876322863877&sessionID=14895396831919760185&chosenIndex=Dummy_nv_68&templateID=document&source=context&source=context&highlighting=off&xid=148368,3):
Zitat
"§ 2 SächsVwVG – Allgemeine Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung (http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=143925912775258787&sessionID=14895396831919760185&chosenIndex=Dummy_nv_68&templateID=document&source=context&source=context&highlighting=off&xid=148368,3)
Ein Verwaltungsakt, der zu einer Zahlung [...] verpflichtet, kann vollstreckt werden, wenn er
1. unanfechtbar geworden ist oder
2. ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat."

sowie auch nach § 41 VwVfG (http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__41.html):
Zitat
"§ 41 VwVfG - Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__41.html)
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. [...]
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. [...] Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen."


Ein Vollstreckungsersuchen kann nicht "an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels" treten, wenn die "vollstreckbare Ausfertigung des Schuldtitels" überhaupt nicht existiert.

Gegen einen nicht existenten Verwaltungsakt kann auch kein Rechtsbehelf gerichtet worden sein.
Schon gar nicht kann ein nicht existenter Verwaltungsakt "unanfechtbar" geworden sein.


Falls der vermeintliche Gläubiger lediglich zusichern oder zugesichert haben sollte, dass der oder die Verwaltungsakte erlassen worden seien oder/ und Auszüge aus seiner internen Historienaufstellung o.ä. vorzeigen sollte, so genügen diese Angaben nicht den Anforderungen der Nachweisführung über die Wirksamkeit der Bekanntgabe des zugrunde liegenden Verwaltungsakts. Damit ließe sich allenfalls ein fiktiver Bekanntgabezeitpunkt berechnen.

Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG gilt diese Berechnung jedoch "[...] nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht [...] zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen."

Zweifel bestehen jedoch schon dann, wenn der Adressat den Zugang - schlicht - bestreitet.

Die Beweislast für den Zugang der Bescheide liegt bei dem vermeintlichen Gläubiger.
Durch eine interne Historienaufstellung o.ä. würde allenfalls belegt, dass Bescheide die Sphäre des vermeintlichen Gläubigers verlassen haben könnten, jedoch nicht, dass diese dem vermeintlichen Schuldner tatsächlich bekannt gegeben wurden.


Dem vermeintlichen Schuldner ist hingegen kein Verwaltungsakt bekannt gegeben worden.
Es existiert kein Verwaltungsakt.
Der vermeintliche Verwaltungsakt ist weder erstellt, noch versandt noch bekanntgegeben worden.

Das vermeintliche Vollstreckungsersuchen entbehrt somit jeglicher Grundlage.
Eine Vollstreckung allein auf Grundlage eines auf lediglichen Behauptungen basierenden Vollstreckungsersuchens ist unzulässig.


Die Vollstreckung ist somit nicht zulässig, weil deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Wie mich ein vermeintlicher, jedoch augenscheinlich nicht existenter, d.h. nicht erstellter, nicht abgesendeter und auch nicht bekanntgegebener Verwaltungsakt "nicht erreicht" haben könnte, sehe ich mich weder verpflichtet noch imstande, substantiiert zu belegen.

Statt dessen hat der vermeintliche Gläubiger bei weiterem Festhalten an den Vollstreckungsmaßnahmen nachzuweisen, dass die dem vermeintlichen Vollstreckungsersuchen zugrunde liegenden vermeintlichen Verwaltungsakte tatsächlich existieren, d.h.
- tatsächlich erstellt wurden und
- tatsächlich versandt wurden und auch
- tatsächlich bekanntgegeben wurden.


Diese Nachweise sind vom Vollstreckungs- bzw. Beschwerdegericht einzufordern und vom vermeintlichen Gläubiger vorzulegen.
Anderenfalls ist das Vollstreckungsverfahren unverzüglich und vollumfänglichst einzustellen und aufzuheben.
 
Ich behalte mir im gesamten Verfahren ausdrücklich weiteren Sachvortrag vor.


Mit freundlichen Grüßen

.....


Wie immer gilt:
Alle Angaben ohne Gewähr! Keine Rechtsberatung!
Titel: Re: AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
Beitrag von: Kurt am 11. August 2015, 11:39
Nachtrag zur Zugangsfiktion - vielleicht kann es ja jemand mal brauchen:

Falls der vermeintliche Gläubiger lediglich zusichern oder zugesichert haben sollte, dass der oder die Verwaltungsakte erlassen worden seien oder/ und Auszüge aus seiner internen Historienaufstellung o.ä. vorzeigen sollte, so genügen diese Angaben nicht den Anforderungen der Nachweisführung über die Wirksamkeit der Bekanntgabe des zugrunde liegenden Verwaltungsakts. Damit ließe sich allenfalls ein fiktiver Bekanntgabezeitpunkt berechnen.
und
Durch eine interne Historienaufstellung o.ä. würde allenfalls belegt, dass Bescheide die Sphäre des vermeintlichen Gläubigers verlassen haben könnten, jedoch nicht, dass diese dem vermeintlichen Schuldner tatsächlich bekannt gegeben wurden.

Hierzu gibt es noch etwas (zwar SGB - aber es trifft den Nagel auf den Kopf)  >:D

Auszug:
Zitat
Es ist Aufgabe der Behörde, auch bei Auslagerung und Zentralisierung der Druckprozesse, eine hinreichende Dokumentation der Aufgabe des Bescheides zur Post sicherzustellen, um die Zugangsfiktion des § 37 Abs. 2 SGB X auszulösen.
...
Nach § 37 Abs. 2 S. 1 SGB X gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben.
Dies gilt nach § 37 Abs. 2 S. 3 SGB X nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
Ein Schriftstück ist zur Post gegeben, wenn es beim Postamt abgegeben worden ist bzw. beim Einwurf in den Briefkasten mit dessen Leerung(1).
Enthält die Akte der Behörde keinen Vermerk über den Tag der Aufgabe des Schriftstücks zur Post, tritt grundsätzlich keine Zugangsfiktion ein(2).
§ 37 Abs. 2 S. 1 SGB X enthält eine gesetzliche Fiktion des Zeitpunkts der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes, nicht aber eine Fiktion, dass und wann der Verwaltungsakt zur Post gegeben worden ist(3).
Quelle: http://www.rechtslupe.de/sozialrecht/dokumentation-der-aufgabe-eines-bescheides-zur-post-338548

Eine schiere Aufstellung von Bescheiden nach ihrem Erstellungsdatum kann also auch hier - beim BS - NICHT ausreichend sein.

Gruß
Kurt
Titel: Re: AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
Beitrag von: Bürger am 11. August 2015, 12:49
Auszug:
Zitat
Es ist Aufgabe der Behörde, auch bei Auslagerung und Zentralisierung der Druckprozesse, eine hinreichende Dokumentation der Aufgabe des Bescheides zur Post sicherzustellen, um die Zugangsfiktion des § 37 Abs. 2 SGB X auszulösen.
[...]
Enthält die Akte der Behörde keinen Vermerk über den Tag der Aufgabe des Schriftstücks zur Post, tritt grundsätzlich keine Zugangsfiktion ein(2).
§ 37 Abs. 2 S. 1 SGB X enthält eine gesetzliche Fiktion des Zeitpunkts der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes, nicht aber eine Fiktion, dass und wann der Verwaltungsakt zur Post gegeben worden ist(3). [/b]
Quelle: http://www.rechtslupe.de/sozialrecht/dokumentation-der-aufgabe-eines-bescheides-zur-post-338548
Eine schiere Aufstellung von Bescheiden nach ihrem Erstellungsdatum kann also auch hier - beim BS - NICHT ausreichend sein.

Ich würde dies gar nicht weiter vertiefen, denn nach mind. 2 anderen höchstinstanzlichen Entscheidungen greift meiner Auffassung nach die Zugangsfiktion eben gar nicht - und zwar auch nicht, wenn ein Abgabevermerk vorgenommen ist.

Siehe bitte in hiesigem Thread die ausführliche
BESCHWERDE gegen den ablehnenden Beschluss
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg92964.html#msg92964
Beschwerde
gegen den ablehnenden Beschluss über die
Erinnerung gem. §766 ZPO gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung

[Anm.: hier in Bezug auf Sachsen, insbesondere auf zum Anfang des Threads erwähnte fiktive Beschlüsse eines fiktiven AG Dresden, insofern also nicht zwangsläufig 1:1 übertragbar auf andere Länder bzw. andere Fälle!]

Zitat
[...]
Auch BSG-Urteil vom 26.07.2007, B 13 R 4/06 R besagt unter Rd Nr. 20ff.:
Zitat
“[...] Die Rechtsprechung hat bereits geklärt, dass ohne eine nähere Regelung weder eine Vermutung für den Zugang eines mit einfachem Brief übersandten Schreibens besteht (Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 15.5.1991 - 1 BvR 1441/90, NJW 1991, 2757; ebenso bereits Bundesfinanzhof <BFH> vom 23.9.1966, BFHE 87, 203) noch insoweit die Grundsätze des Anscheinsbeweises gelten (BFH vom 14.3.1989, BFHE 156, 66 unter Aufgabe früherer Rechtsprechung: S 73; Bundesgerichtshof <BGH> vom 5.4.1978 - IV ZB 20/78, VersR 1978, 671; BGH vom 24.4.1996 - VIII ZR 150/95, NJW 1996, 2033, 2035 aE).
Auch wenn nach der Lebenserfahrung die weitaus größte Anzahl der abgesandten Briefe beim Empfänger ankommt, ist damit lediglich eine mehr oder minder hohe Wahrscheinlichkeit für den Zugang einer Briefsendung gegeben. Der Anscheinsbeweis ist aber nicht schon dann geführt, wenn zwei verschiedene Möglichkeiten eines Geschehensablaufs in Betracht zu ziehen sind, von denen die eine wahrscheinlicher ist als die andere (BGH vom 27.5.1957, BGHZ 24, 308, 312). Denn die volle Überzeugung des Gerichts vom Zugang lässt sich auf eine - wenn auch große - Wahrscheinlichkeit nicht gründen (BFH vom 14.3.1989, BFHE 156, 66, 71). [...]
Hiernach gilt die Fiktion, ein schriftlicher Verwaltungsakt sei am dritten Tage nach der Abgabe zur Post bekannt gegeben, nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang und seinen Zeitpunkt nachzuweisen. In diesem Sinne aber bestehen schon dann "Zweifel", wenn der Adressat den Zugang -schlicht- bestreitet (BFH,14.3.89,BFHE156,66,71).
Im Ergebnis nichts anderes gilt jedoch in anderen Rechtsbereichen; auch im Zivilrecht z.B. hat der Erklärende (bzw. jener, der sich hierauf beruft) den Zugang einer Erklärung zu beweisen (so z.B. zur Mängelanzeige nach § 377 Handelsgesetzbuch: BGH vom 13.5.1987, BGHZ 101, 49, 55; dort auch dazu, dass eine Mängel „anzeige" empfangsbedürftig ist). [...]
Das LSG wird daher festzustellen haben, ob dem Kläger das Hinweisschreiben zugegangen ist.
Eine Nichtaufklärbarkeit geht insoweit zu Lasten der Beklagten.“

Desweiteren berief und beruft sich der/ die Beschwerdeführer/in auf das Urteil des
VG Hannover vom 29.03.2004 (6 A 844/02) wo es heißt:
Zitat
Die Vollstreckungsbehörde trägt die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe des Leistungsbescheides. Die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit durch die um die Vollstreckung ersuchende Stelle ersetzt den Beweis der wirksamen Bekanntgabe des Leistungsbescheides nicht [...] Wendet sich der Vollstreckungsschuldner im gerichtlichen Verfahren gegenüber der Vollstreckungsbehörde gegen die von ihr getroffene Vollstreckungsmaßnahme, kann er sich ihr gegenüber darauf berufen, ihm sei der Leistungsbescheid nicht bekannt gegeben worden. Kann das Gericht die ordnungsgemäße Bekanntgabe des Leistungsbescheides tatsächlich nicht feststellen, geht dies zulasten der Vollstreckungsbehörde, die insoweit im Zweifel die materielle Beweislast trägt (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz VwVfG), auch wenn sie die Vollstreckung lediglich auf Ersuchen durchführt und die ersuchende Stelle ihr gegenüber die Vollstreckbarkeit des Leistungsbescheides bescheinigt hat. Denn mit der Bescheinigung der ersuchenden Stelle übernimmt diese lediglich im Innenverhältnis zur ersuchten Vollstreckungsbehörde die Verantwortung für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen. Im Verhältnis zwischen Vollstreckungsbehörde und Vollstreckungsschuldner kann sich dieser jedoch weiterhin auf das Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen berufen, zumal diese als die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, die einzig richtige Beklagte [...] und von daher prozessual verantwortlich für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen ist (BFH, Beschluss vom 04.07.1986 – VII B 151/85 – NvWZ 1987, S. 535).“

[...]

Das OVG Nordrhein-Westfalen (Az. 19 A 1863/06, Urteil vom 29.04.2008) bestätigt unter Rd. Nr. 44:
Zitat
“Der zwischen den Beteiligten umstrittene Zugang des Bescheides des Beklagten vom [...] gibt dem Senat Veranlassung zu folgenden ergänzenden Hinweisen: Jedenfalls dann, wenn der Zugang eines Bescheides als solcher streitig ist, es also nicht lediglich um die Frage des Zeitpunktes des Zugangs geht, sind an die Substantiierung des (schlichten) Bestreitens im Rahmen der Bekanntgabevermutung des § 41 Abs. 2 VwVfG NRW keine weiteren Anforderungen zu stellen. Abgesehen davon kommt der Beweis des ersten Anscheins in diesem Zusammenhang nur dann in Betracht, wenn der nach der Lebenserfahrung bestimmte Folgen auslösende typische Sachverhalt, zu dem die Absendung des jeweiligen Bescheides gehört, feststeht. Davon ist in der Regel nicht allein im Hinblick darauf auszugehen, dass der in Rede stehende Bescheid mit einem "Ab-Vermerk" versehen und/oder sein Erlass im entsprechenden Teilnehmerkonto dokumentiert ist.
Zudem lässt allein das Fehlen eines postalischen Rücklaufs und/oder die Tatsache, dass den Adressaten andere Postsendungen der Behörde erreicht haben, nicht mit hinreichender Sicherheit darauf schließen, dass ihn ein mit einfachem Brief versandter Bescheid tatsächlich erreicht hat; es kann vielmehr nach der allgemeinen Lebenserfahrung, nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Briefsendungen auf dem Postweg verloren gehen.”

[...]

Der BFH (Az. I R 240/74, Urteil vom 08.12.1976) hatte bereits in Verbindung mit den dem § 41 VwVfG (“Bekanntgabe des Verwaltungsaktes”) vergleichbaren Regelungen des damaligen VwZG klar festgestellt:
Zitat
“22 aa) Wird - wie hier - im Besteuerungsverfahren die Zustellung von schriftlichen Bescheiden dadurch ersetzt, daß die Bescheide dem Empfänger durch einfachen Brief verschlossen zugesandt werden, so gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, daß das zuzusendende Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist (§ 17 Abs. 2 VwZG). Darin liegt - entgegen der Ansicht des Klägers - keine Fiktion, sondern - wie die Worte "es sei denn" deutlich machen - lediglich eine widerlegbare Vermutung. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Schriftstücks und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
Damit stehen den Erleichterungen dieses Übermittlungsverfahrens für die Finanzbehörde die Erschwernisse beim Nachweis des Zugangs und des Zeitpunkts des Zugangs gegenüber. Risiken, die naturgemäß mit dem vereinfachten Übermittlungsverfahren nach § 17 VwZG verbunden sind, trägt die Behörde.
23 bb) Dem Adressaten stehen alle Möglichkeiten offen, den Nichtzugang, den Zugang erst nach Ablauf der Dreitagesfrist oder die Unrichtigkeit des vom FA vermerkten Postaufgabedatums geltend zu machen. Bestreitet der Adressat den Zugang des Schriftstücks überhaupt, so bedarf dieses Bestreiten in der Regel keiner näheren Substantiierung. Behauptet der Adressat, der vom FA vermerkte und der tatsächliche Tag der Aufgabe zur Post wichen voneinander ab, oder macht er geltend, das Schriftstück sei erst nach Ablauf der Dreitagesfrist zugegangen, so muß er sein Vorbringen allerdings durch nähere Angaben (Poststempel, Briefumschlag, Eingangsvermerk) substantiieren (vgl. BFH-Urteil vom 30. September 1966 III 226/63, BFHE 87, 203, BStBl III 1967, 99). [...]”
[...]

...und so weiter.

Da dies für mich eben so quasi ein-ein-eindeutig ist, regt es mich eben auch tierisch auf, dass hier seitens der Gerichte solch ein ungerechtfertigter Terz darum gemacht wird - zum Leidwesen des Rechtsschutzbedürfnisses der Betroffenen.
Siehe auch meine Anmerkungen 2...3 Kommentare vorher...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg102095.html#msg102095


Um die Übersicht dieses Threads nicht weiter zu gefährden, vertiefende Diskussionen über die "Zugangsfiktion" bei Bedarf bitte nur noch gesondert führen. Danke für die Berücksichtigung.
Es bleibt jetzt abzuwarten, wie fiktive sächsische Gerichte nun in diesen Angelegenheiten entscheiden...
Titel: Re: AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
Beitrag von: Bürger am 25. August 2015, 04:48
Es gibt neue fiktive Entwicklungen.

ARD-ZDF-GEZ scheinen derzeit insbesondere auch bei Vollstreckungsverfahren, in welchen die Existenz/ der Zugang/ die Bekanntgabe der dem Vollstreckungsersuchen angeblich zugrunde liegenden Bescheide = Verwaltungsakte bestritten wird, massiv auf den BGH-Beschluss zu verweisen... siehe u.a. auch unter (fiktives Bayern)
Erinnerung §766 ZPO zurückgewiesen - was nun?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14891.msg102948.html#msg102948
...der jedoch aus Sicht der Betroffenen in diesem Zusammenhang gegenstandslos ist.

Aber leset selbst... ;)





Auf eine fiktive Verfügung eines fiktiven Amts- oder Landgerichts ähnlich dieser...

Zitat
VERFÜGUNG DES GERICHTS

Das Gericht geht davon aus, dass zusätzlich zu den Voraussetzungen der  §§ 4 (http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=143925908944711900&sessionID=14895396831919760185&chosenIndex=Dummy_nv_68&templateID=document&source=context&source=context&highlighting=off&xid=148368,6), 14 (http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=143925901813706811&sessionID=14895396831919760185&chosenIndex=Dummy_nv_68&templateID=document&source=context&source=context&highlighting=off&xid=148368,16), 17 (http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=143925902477535882&sessionID=14895396831919760185&chosenIndex=Dummy_nv_68&templateID=document&source=context&source=context&highlighting=off&xid=148368,19) SächsVwVG auch die Voraussetzungen des § 2 SächsVwVG (http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=143925876322863877&sessionID=14895396831919760185&chosenIndex=Dummy_nv_68&templateID=document&source=context&source=context&highlighting=off&xid=148368,3) als allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen sind.
Zitat
"§ 2 SächsVwVG – Allgemeine Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung (http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=143925912775258787&sessionID=14895396831919760185&chosenIndex=Dummy_nv_68&templateID=document&source=context&source=context&highlighting=off&xid=148368,3)
Ein Verwaltungsakt, der zu einer Zahlung [...] verpflichtet, kann vollstreckt werden, wenn er
1. unanfechtbar geworden ist oder
2. ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat."

Trägt der Schuldner vor, die zu vollstreckenden Verwaltungsakte nicht erhalten zu haben, hat das Vollstreckungsgericht zu prüfen, ob die zu vollstreckenden Bescheide existieren.

Der Gläubiger müsste zumindest eine Abschrift der entsprechenden Bescheide vorlegen und vortragen
- wann diese an den Schuldner abgesandt worden sein sollen und
- aufgrund welcher internen Maßnahmen nachvollzogen werden können soll, dass die Bescheide tatsächlich an den Schuldner abgesandt wurden.

Die Parteien können zu diesen Hinweisen bis zum ..... Stellung nehmen.

Die Gläubigerin kann binnen dieser Frist auch Stellung zu der Beschwerde der Schuldnerin nehmen.






...könnte eine fiktive "Juristische Direktion" einer fiktiven Landesrundfunkanstalt eine fiktive Stellungnahme ähnlich dieser verfasst haben:

Zitat
STELLUNGNAHME DER "GLÄUBIGERIN"

Der Beschwerdegegner nimmt die richterlichen Hinweise zur Kenntnis, demgemäß das Gericht davon ausgeht, dass zusätzlich zu den Voraussetzungen der  §§ 4, 14, 17 SächsVwVG auch die Voraussetzungen des § 2 SächsVwVG als allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen seien.

Aus Sicht des Beschwerdegegners ist die vom Beschwerdegericht aufgeworfene Frage bzgl. der Prüfungskompetenz des Gerichts vom Bundesgerichtshof im Beschluss vom 11.06.2014 Az. I ZB 64/14 inzwischen anders entschieden worden.

Unter Rd-Nr. 54 des Beschlusses führt der BGH aus:
Zitat
"Auf Inhalt und Aufmachung der vom Beschwerdegericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beigezogenen Bescheide vom 3. Mai 2013 und 5. Juli 2013 kommt es im Streitfall nicht an. § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LVwVG BW verlangt lediglich, dass im Vollstreckungsersuchen der zu vollstreckende Verwaltungsakt bezeichnet wird.
Die rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit oder Wirksamkeit des Verwaltungsaktes durch den Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht findet nicht statt, weil Grundlage der beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahme nicht der Gebühren- und Beitragsbescheid, sondern das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde ist (§ 15a Abs. 3 Satz 2, § 16 Abs. 3 Satz 3 LVwVG BW). Die vom Beschwerdegericht erkannten Beanstandungen greifen im Übrigen auch der Sache nach nicht durch."

Somit ist das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 SächsVwVG vom Beschwerdegericht nicht zu prüfen.






...woraufhin ein fiktiver vermeintlicher "Schuldner" eine nochmalige fiktive Stellungnahme ähnlich dieser verfasst haben könnte:

Zitat
STELLUNGNAHME DES "SCHULDNERS"

Der Beschwerdegegner zitiert einen Auszug aus der BGH-Entscheidung Az. I ZB 64/14, der sich auf "Inhalt und Aufmachung der [...] Bescheide" bezieht.
"Inhalt und Aufmachung" vermeintlicher Bescheide sind jedoch nicht Gegenstand des aktuellen Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstand des aktuellen Beschwerdeverfahrens ist hingegen
- die grundsätzlich fehlende Existenz und Bekanntgabe der Verwaltungsakte, die dem Vollstreckungsersuchen angeblich zugrunde liegen,
- insofern das Fehlen allgemeiner Vollstreckungsvoraussetzungen und
- in Folge dazu die fehlende Verpflichtung zur Abgabe einer Vermögensauskunft.

Meines Erachtens wird damit der Wortlaut des BGH aus dem Zusammenhang gerissen und passt nicht zum Inhalt des aktuellen Beschwerdeverfahrens.

Zur Erläuterung:

Folgte man der Interpretation des vermeintlichen Gläubigers, würde es der Wortlaut der o.g. BGH-Entscheidung:
Zitat
"Die rechtliche Überprüfung der [...] Wirksamkeit des Verwaltungsaktes durch den Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht findet nicht statt, weil Grundlage der beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahme nicht der Gebühren- und Beitragsbescheid, sondern das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde ist."
jedem vermeintlichen verwaltungsrechtlichen Gläubiger ermöglichen, Vollstreckungen lediglich auf Grundlage von Vollstreckungsersuchen ohne Verwaltungsakte zu vollziehen, allein basierend auf der schlichten Behauptung, dass die angeblich zugrunde liegenden Verwaltungsakte "unanfechtbar" geworden seien.

Dies würde jedoch in Widerspruch zu §2 SächsVwVG stehen, demgemäß
"Ein Verwaltungsakt, der zu einer Zahlung [...] verpflichtet", vollstreckt werden kann, "wenn er
1. unanfechtbar oder
2. ein gegen ihn gerichteter Rechtsbefehl keine aufschiebende Wirkung hat."


Neben der Form und des Inhalts des Vollstreckungsersuchens im Sinne des §4 (3) SächsVwVG, müssen bei allen Verwaltungsvollstreckungsmaßnahmen die allgemeinen Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung nach §2 SächsVwVG erfüllt sein und sind deshalb immer zu prüfen.

Die schlichte Behauptung des vermeintlichen Gläubigers, dass die dem Vollstreckungsersuchen zugrunde liegenden Verwaltungsakte "unanfechtbar" geworden seien, erfüllt nicht die gesetzlich vorgeschrieben allgemeinen Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung gemäß §2 SächsVwVG, demgemäß die Verwaltungsakte tatsächlich unanfechtbar geworden sein müssten, um vollstreckt werden zu können.

Ein Verwaltungsakt könnte allenfalls dann unanfechtbar werden, wenn dieser Verwaltungsakt überhaupt tatsächlich existiert, d.h. auch wirksam bekanntgegeben worden ist.

Somit ist - entgegen den Ausführungen der Gegenseite und wie das Beschwerdegericht in seiner Verfügung bereits richtig erkannt hat - sehr wohl das Vorliegen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des §2 SächsVwVG vom Beschwerdegericht zu prüfen.

Wie auch in meinen bisherigen Schreiben einschl. der Beschwerde (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg92964.html#msg92964) ausführlich dargelegt, hat der Beschwerdegegner im Zweifel - und diese bestehen im vorliegenden Beschwerdeverfahren - die allgemeinen Voraussetzungen der Vollstreckung, d.h. insbesondere die Existenz und die wirksame Bekanntgabe der vollstreckungsgegenständlichen vermeintlichen Verwaltungsakte/ Bescheide nachzuweisen.

Ergänzende Infos u.a. unter
BESCHWERDE gegen den ablehnenden Beschluss über die "Erinnerung" in hiesigem Thread unter
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg92964.html#msg92964

sowie insbesondere auch
Hochinstanzliche Urteile bzgl. Bestreiten/Nachweis der Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.0.html






Es bleibt zu konstatieren, dass ARD-ZDF-GEZ offenkundig mit allerlei (un-)juristischen Winkelzügen Sand in die Augen streuen wollen.

Es bleibt spannend, wann die fiktiven Amts- und Landgerichte *endlich* Recht und Gesetz - und nicht mehr Wunschauslegungen seitens ARD-ZDF-GEZ schalten und walten lassen...

Für fiktive Fälle in anderen fiktiven Bundesländern wären die entsprechenden Passagen und §§ - insbes. derjenige bzgl. der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen - zu ersetzen...
...auf die anderen §§ könnte ggf. verzichtet werden.


In diesem bisher weitestgehend stringenten Thread bitte keine Allgemein-Diskussionen. Besten Dank! ;)

Edit "Bürger" 19.11.2015
"[...] jedem vermeintlichen verwaltungsrechtlichen Gläubiger [...]"
Titel: Re: AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
Beitrag von: PersonX am 01. September 2015, 11:45
Gesucht wird
VG Dresden, Beschluss 11.12.2014, Gz.: 2 L 240/14
http://www.juris.de/jportal/prev/JURE150002684

Gesucht wurde, deshalb
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Dresden&Datum=11.12.2014&Aktenzeichen=2%20L%20240/14

gefunden wurde hier, dazu die Fortsetzung
http://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/document.phtml?id=3971
Ein Volltext vom OVG ist somit vorhanden
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss, Az. 3 B 7/15

http://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/15B7.B02.pdf

Wichtig ist zu lesen Satz 3 in der PDF, darum ging es in dem Beschluss von 2 L 240/14

Beide Beschlüsse, also auch der aus dem Anhang, sollten gelesen werden, weil das OVG nur einen Teil abändert, bleiben einige Aussagen aus dem VG Urteil bestehen.

Insbesondere aus meiner Sicht Teile aus Satz 5 und 6

Zitat aus Satz 5 vom Anhang 2 L 240/14
Zitat
Nach § 2 SächsVwVG kann ein Verwaltungsakt, der zu einer Zahlung verpflichtet, vollstreckt werden, wenn er unanfechtbar geworden ist.
Zitat
Mängel in Bezug auf andere Vollstreckungsvoraussetzungen hat die Antragstellerin nicht vorgebracht, sie
drängen sich auch sonst nicht auf.

Zitat aus Satz 6 vom Anhang 2 L 240/14
Zitat
Das Vollstreckungsersuchen ist mangels eigener Außenwirkung kein Verwaltungsakt.

In Satz 7 erklärte das VG zudem, dass für den Auftrag "die gütliche Erledigung gem. § 802b ZPO herbeizuführen" die Rechtsgrundlage fehlt. In Satz 8 erfolgt dazu die Begründung. Das OVG hat diese Sache geprüft und kommt zu einem anderen Schluss, und erklärt, dass der GV keine Kosten für eine gütliche Einigung gelten machen kann, wenn durch den vermeintlichen Gläubiger diese gütliche Einigung nicht einzeln veranlasst wurde - also wenn diese nicht als Einzelmaßnahme betrieben werden soll.

Bitte lesen, und verstehen.

Zusammenfassend kann beurteilt werden, dass immer noch gilt:
Ein Verwaltungsakt muss unanfechtbar geworden sein.
Die vermeintliche Schuldnerin hat dazu nichts vorgetragen, weder das VG noch das OVG haben da anderes gesehen.
-> Bedeutet weiterhin, eine Vollstreckung kann nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
Titel: Re: AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
Beitrag von: Bürger am 04. Oktober 2015, 08:27
Beachte auch aktuelle Erkenntnisse/ Analysen/ Hinweise
(incl. Bezug auf die kühne Interpretation eines fiktiven LG Dresden/ Sachsen) unter

Anwendung des BGH-Beschlusses vom 11.6.15 bei Vollstreckung ohne Bescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15970.0.html
1) INTERPRETATIONEN des BGH-BESCHLUSSES (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15970.msg106086.html#msg106086)
2) ANALYSE der INTERPRETATIONEN des BGH-BESCHLUSSES (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15970.msg106087.html#msg106087)
3) GEGENREAKTION auf die INTERPRETATIONEN des BGH-BESCHLUSSES (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15970.msg106088.html#msg106088)

Die bisherigen Interpretationen seitens ARD-ZDF-GEZ
(und auch diverser Vollstreckungsstellen) des
BGH-Beschlusses vom 11. Juni 2015
(Aufhebung des LG Tübingen Beschlusses vom 19. Mai 2014) sind
nicht übertragbar auf Fälle, in denen die
Zustellung/ Bekanntgabe der vollstreckungsgegenständlichen
Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEIDe = Verwaltungsakte ("vollstreckbarer Titel")
bestritten wird !

Titel: Re: AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
Beitrag von: mara2 am 10. Oktober 2015, 13:58
Also sollte man die Erinnerung gg. die Vollstreckung vielleicht gleich an das Verwaltungsgericht adressieren?
Dies sehe ich eigentlich nicht so. Ist ja bisher auch eher die Ausnahme, dass sich ein Amtsgericht auf diese Weise äußert (bzw. vor seiner Verantwortung drückt?). Insbesondere ist ja bei Riesa (ebenfalls Sachsen) ersichtlich, dass Amtsgerichte sehr wohl zuständig und Erinnerungen wegen Bestreiten des Zugangs ebenfalls sehr wohl zulässig zu sein scheinen.

Dresden ist hier die Ausnahme - nicht die Regel.

Oder der Richter könnte mit dem Rundfunkrat "verbändelt" sein (Befangenheit)
Titel: Re: AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
Beitrag von: Anneli am 23. Januar 2016, 21:20
Liebe Gruppenmitglieder,

Person A wendet sich heute in einer dringenden Sache bittet um Unterstützung:

Beschluss vom AG mit Zurückweisung des Antrags auf § 766 ZPO
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=17241.0


Edit "Bürger":
Doppelposting sowie nicht anonymisierte Dokumente gelöscht.
Verweis zu separatem Thread.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.



aktueller Querverweis:

Bundesverwaltungsgericht bestätigt die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum
Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsaktes durch Nichtwissen des Adressaten

BVerwG > Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsaktes durch Nichtwissen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23163.0
Titel: Re: AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
Beitrag von: Bürger am 15. Mai 2020, 04:10
Querverweis aus aktuellem Anlass ;)

Vollstr.-Einstellg. wg. fehl. Voraussetz./ fehl. Zugangsnachw. von Briefpost
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33720.0

Ein Lichtblick? ???