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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: Markus KA am 06. Dezember 2017, 17:35

Titel: Aussetzung nach § 94 VwGO beim VG Darmstadt
Beitrag von: Markus KA am 06. Dezember 2017, 17:35
Edit "Bürger": Hinweis/ Querverweis aus aktuellem Anlass ;)

In Ausblick auf die unmittelbar bevorstehende Behandlung
BVerfG: Mündliche Verhandlung in Sachen „Rundfunkbeitrag“ 16./17. Mai 2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27021.0.html
und damit auch absehbare Entscheidung des BVerfG dürften nunmehr auch Anträge auf Ruhendstellungen bzw. auf Ausetzung der Verfahren gem. § 94 VwGO gut begründbar sein und könnten (sollten?) - unter Beifügung der verlinkten Pressemitteilung des BVerfG - ggf. entsprechend ergänzt/ nachgereicht/ erneuert oder vorab bzw. gleich mit Einreichung des KlageANTRAGs gestellt werden - siehe dazu tangierende Diskussionen u.a. auch unter
Welche Gerichte setzen das Verfahren aus nach §94 VwGO?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23918.0.html

Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.


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Zitat
Aussetzung VG Darmstadt - 4 Kammer - 21. November 2017:

Beschluss:

Das Verfahren wird ausgesetzt, bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in den Verfahren 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 981/17 und 1 BvR 836/17.

Gründe:

Das Verfahren war auszusetzen, da die Voraussetzungen des § 94 VwGO vorliegen.
Danach kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Zwar ist es für eine Vorgreiflichkeit in diesem Sinne grundsätzlich nicht ausreichend, wenn in dem anderen Verfahren lediglich über dieselbe oder eine vergleichbare Rechtsfrage, hier der Rechtmäßigkeit der Erhebung von Rundfunkbeiträgen zu entscheiden ist. Insoweit fehlt es nämlich bereits an einem Rechtsverhältnis i. S. v. § 94 VwGO (vgl. hierzu insgesamt: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 94 Rdnr. 4a; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Juni 2012 - 2 E 482/12 -, juris). Allerdings kann ein Verfahren nach § 94 VwGO analog ausgesetzt werden, wenn die im betreffenden Rechtsstreit entscheidungserheblichen Normen gleichzeitig Gegenstand einer oder mehrerer Verfassungsbeschwerden sind und die Entscheidung des Rechtsstreits vom Ausgang der beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren abhängt. Darüber hinaus darf das Gericht nicht selbst zu der Überzeugung der Verfassungswidrigkeit gelangen, da dann eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG erfolgen müsste. Voraussetzung für eine positive Ermessensentscheidung des Gerichts ist außerdem, dass das Bundesverfassungsgericht in jenem Verfahren die Verfassungsbeschwerde(n) derart aussichtsreich beurteilt, dass es sie nach § 93a BVerfGG zur Entscheidung angenommen hat (vgl. hierzu insgesamt: VG Düsseldorf, Beschl. v. 14. März 2016 - 20 K 938/14 -, juris, m.w.N.) Derzeit sind beim Bundesverfassungsgericht eine größere Zahl von Verfassungsbeschwerden - unter anderem die im Tenor genannten Verfahren - zu der Frage anhängig, ob die Einführung eines Rundfunkbeitrages durch den Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15. Dezember 2010, insbesondere §§ 2 und 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV), mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Insbesondere § 2 RBStV (Rundfunkbeitrag im privaten Bereich) ist auch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Die Kammer selbst hat an der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags für private Haushalte, insbesondere unter Zugrundelegung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgericht zu dieser Frage (vgl. insoweit bspw. Urt. v. 18. März 2016 - 6 C 6/15 -, BVerwGE 154, 275ff.), derzeit keine Zweifel.

Dass das Bundesverfassungsgericht - soweit dem erkennenden Gericht bekannt - bislang nicht förmlich über die Annahme der Verfassungsbeschwerden entschieden hat, hindert eine Aussetzung angesichts der derzeit vorliegenden weiteren Erkenntnisse nicht (vgl. hierzu auch VG Düsseldorf, a.a.O.). Entscheidend ist die Kammer insoweit, dass das Bundesverfassungsgericht unter dem 30. August 2017 in den im Tenor genannten Verfahren an insgesamt 41 Adressaten, darunter der Deutsche Bundestag, der Bundesrat, das Bundeskanzleramt, sämtliche Landesregierungen und Landtage sowie drei Landesrundfunkanstalten, einen ausführlichen Fragenkatalog mit insgesamt neun Fragen versandt hat. Darunter eine solche zur Höhe des Rundfunkbeitrags; eine Frage, die klägerseits ausdrücklich auch zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht wurde. Die Belastungsgleichheit von Ein- und Mehrpersonenhaushalten ist Gegenstand einer weiteren Frage. Dieser ausführliche Fragenkatalog legt nahe, dass das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerden nicht von vornherein für offensichtlich aussichtslos - unzulässig oder unbegründet - hält.

Unter diesen Umständen ist es nach Auffassung der Kammer ermessensgerecht, das Verfahren auszusetzen. Hierfür sprechen insbesondere Gründe der Prozessökonomie, denn zum einen erscheint eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gerade auch angesichts der den Adressaten des oben genannten Fragekatalogs gesetzten kurzen Frist, zeitlich durchaus absehbar. Zum anderen wird sie voraussichtlich die auch hier im Zentrum des Verfahrens stehende Frage der Vereinbarkeit des Rundfunkbeitrags mit dem Grundgesetz abschließend klären. Es erscheint im Übrigen naheliegend, dass das Bundesverfassungsgericht dabei auch die vom Kläger angesprochene europarechtliche Problematik in den Blick nimmt.

Der Beschluss liegt der Moderation des Forums vor.
Für weitere Infos zum Beschluss einfach über PM anfragen.

Weitere Informationen über ausgesetzte Verfahren:
Welche Gerichte setzen das Verfahren aus nach §94 VwGO?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23918.0.html
Titel: Re: Aussetzung nach § 94 VwGO beim VG Darmstadt
Beitrag von: noGez99 am 06. Dezember 2017, 17:54
Sehr schön!!
Die Formulierung im feinsten Juristendeutsch kann jeder in seiner Klage/mündlichen Verhandlung verwenden.

Zitat
Darüber hinaus darf das Gericht nicht selbst zu der Überzeugung der Verfassungswidrigkeit gelangen, da dann eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG erfolgen müsste
Wie bitte?  Ich hoffe mal dass das nur ein Statement zur Arbeitsvermeidung ist, weil sie keine Lust haben die Vorlage zu schreiben. (Oder sie dürfen nicht dem heiligen Rundfunk widersprechen).
Titel: Re: Aussetzung nach § 94 VwGO beim VG Darmstadt
Beitrag von: Markus KA am 07. Dezember 2017, 04:33
Wie bitte?  Ich hoffe mal dass das nur ein Statement zur Arbeitsvermeidung ist, weil sie keine Lust haben die Vorlage zu schreiben. (Oder sie dürfen nicht dem heiligen Rundfunk widersprechen).

Man könnte es auch effiziente Prozessökonomie nennen...  ;)

Nicht nur in zukünftige Klagen und in mündliche Verhandlungen sollten der Wortlaut vorgetragen werden, auch nach mündlichen Verhandlungen kann dieser Wortlaut mit der Bitte um Berücksichtigung oder Eränzung eines Antrages auf Aussetzung gemäß § 94 VwGO noch nachgereicht werden, wenn noch kein Urteil vorliegt.

Es ist anGerichtet!!!   8)
Titel: Re: Aussetzung nach § 94 VwGO beim VG Darmstadt
Beitrag von: ope23 am 07. Dezember 2017, 09:33
Zitat
Darüber hinaus darf das Gericht nicht selbst zu der Überzeugung der Verfassungswidrigkeit gelangen, da dann eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG erfolgen müsste

Damit entzieht das VG Darmstadt jedem(!) Kläger von vornherein den gesetzlichen Richter - regelmäßig bei jedweder Klage. Die Faulheit des VG Darmstadt hebelt eine grundgesetzliche Garantie aus. Das ist erheblich kritikwürdig.
Titel: Re: Aussetzung nach § 94 VwGO beim VG Darmstadt
Beitrag von: volkuhl am 07. Dezember 2017, 09:51
Das ist erheblich kritikwürdig.

Nur wenn das Zitat aus dem Zusammenhang gerissen wird!
Das Verfahren wurde doch in Aussicht einer Entscheidung des BVerfG ausgesetzt. Ist doch alles prima. Da gibt es nichts zu kritisieren.
Titel: Re: Aussetzung nach § 94 VwGO beim VG Darmstadt
Beitrag von: 118AO am 07. Dezember 2017, 12:05
Die Tatsache, dass das Gericht ausdrücklich selbst keine Zweifel hat und trotzdem aussetzt ist doch sogar positiv im Hinblick auf Verfahren vor anderen VG´s. Klar kann jedes Gericht das selbst entscheiden, aber die Rechtfertigung jemanden durch die Instanzen schicken zu wollen wird dadurch nicht grade leichter.
Titel: Re: Aussetzung nach § 94 VwGO beim VG Darmstadt
Beitrag von: ope23 am 07. Dezember 2017, 15:07
Nein, das steht nicht so drin. Das VG sagt selbst, es "darf" keine Zweifel an der Verfassungsgemäßheit haben, weil es sonst Arbeit mit einer Richtervorlage haben "müsste". So begründen die das - und das geht so nicht. Das VG hat es sich gefälligst selbst und sachbezogen zu überlegen, ob es Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit ausräumen kann oder nicht. Aber nicht mit der Begründung, dass eine Richtervorlage Arbeit macht.

Ich "darf" meinen Keller auch nicht ausräumen, weil ich dann Müll kostenpflichtig entsorgen "müsste"!?

Ist jetzt ohnehin Spiegelfechterei, aber eine solche Begründung für eine Nicht-Richtervorlage ist hanebüchen. Bei dem mutmaßlichen Rechtsbankrott in der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit könnte eine solche Begründung glatt Schule machen.

Ich halte jetzt auch nicht weiter dran fest. Politisch gesehen, ist jede Aussetzung wertvoll - fast egal, wie teuer sie erkauft wurde.
Titel: Re: Aussetzung nach § 94 VwGO beim VG Darmstadt
Beitrag von: 118AO am 07. Dezember 2017, 15:50
Zitat
Aussetzung VG Darmstadt - 4 Kammer - 21. November 2017:
Die Kammer selbst hat an der Verfassungsmäßigkeit ... derzeit keine Zweifel.
Ich finde schon, dass es da so steht

Deinem letzten Satz stimme ich zu.
Titel: Re: Aussetzung nach § 94 VwGO beim VG Darmstadt
Beitrag von: brverweigerer am 03. April 2018, 17:19
Das VG Darmstadt hat kürzlich wieder ein Verfahren ausgesetzt, siehe Anhang. Schöne Begründung, die sich auf den Fragenkatalog des BVerfG bezieht. Klageeinreichung war erst dieses Jahr, am VG DA scheint das daher inzwischen schnell zu gehen und ein "Routinevorgang" zu sein.

Edit "Bürger":
Anonymisierung ergänzt. Bitte immer berücksichtigen.
Der Wortlaut scheint identisch zu sein mit demjenigen im obigen Einstiegsbeitrag dieses Threads
Aussetzung nach § 94 VwGO beim VG Darmstadt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25508.0.html
Titel: Re: Aussetzung nach § 94 VwGO beim VG Darmstadt
Beitrag von: Frühlingserwachen am 03. April 2018, 21:52
Aussetzung VG Darmstadt

Zitat
eine Frage, die klägerseits ausdrücklich auch zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht wurde. Die Belastungsgleichheit von Ein-und Mehrpersonenhaushalten ist Gegenstand einer weiteren Frage. Dieser ausführliche Fragenkatalog legt nahe, dass das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerden nicht von vornherein für offensichtlich aussichtslos-unzulässig oder unbegründet-hält.

Da frage ich mich schon, was die Mitstreiter dem VG Freiburg seit Monaten predigen, nichts anderes, und es wird alles abgebügelt, mit den fadenscheinigsten Begründungen. Das auch anders zu richten ist, zeigt dieses mutmachende Beispiel.

Die Klagebegründungen der Mitstreiter die einen abweisenden Beschluss erhalten haben, sind zum Großteil was mir bekannt ist, mit den ähnlichen Argumenten aufgebaut, also daran kann es nicht liegen.

Wo liegt der Knackpunkt? Da bin ich noch nicht dahintergekommen.

Ist des jungen Richters Karriere dann zu Ende, wenn er lediglich eine Aussetzung beschließt?
Hat er Angst vor der Politik? Angst, vor den Richterkollegen als Nestbeschmutzer dazustehen?
Hat er Angst vor seinem Vorgesetzten?

War es in Darmstadt ein älterer oder jüngerer Richter? Das würde mich interessieren. Und er hat sogar als Einzelrichter die Aussetzung beschlossen, was zusätzlich seine Courage unterstreicht  :police:
Titel: Re: Aussetzung nach § 94 VwGO beim VG Darmstadt
Beitrag von: brverweigerer am 03. April 2018, 22:52
Wo liegt der Knackpunkt? [...]
Hat er Angst vor der Politik? [...]
War es in Darmstadt ein älterer oder jüngerer Richter?

Er könnte ca. Mitte bis Ende 50 sein und ist - soweit bekannt - nicht SPD-Mitglied.  ;)

Ich glaube nicht, dass sich hier irgendeine "Regel" ableiten lässt, oder es darauf ankommt, womit die Klagen/Anträge im Einzelnen begründet werden. Siehe auch zum Vergleich die kürzlich stattgefundene Verhandlung am VG Kassel mit großenteils identischer Argumentation, und sogar in der mündlichen Verhandlung erneut ausdrücklich gestelltem und begründetem Antrag auf Aussetzung. Es ist einfach so, dass jeder Richter nach persönlichen Vorstellungen, Interessen und ggf. Parteimitgliedschaft entscheidet. Es handelt sich bei der Rundfunk"rechtsprechung" zu großen Teilen um politische Justiz, die eben nichts mehr mit "im Namen des Volkes" zu tun hat.

Ohne das an dieser Stelle bewerten zu wollen: Die Mehrheit der Verwaltungsrichter sind staatstreue und nicht gerade zu Revolutionen und sonstigen größeren Veränderungen neigende Beamte, werden auf Lebenszeit gut vom Staat bezahlt, viele sind möglicherweise in den "staatstragenden", den Staatsfunk befürwortenden Parteien aktiv, tendenziell älter und daher statistisch gesehen Rundfunknutzer. Die Mehrheit von ihnen wird das Staatsfernsehen, solange es irgendwie geht, verteidigen, auch ohne dass dazu explizite Weisungen aus den Staatskanzleien und Justizministerien nötig wären.
Titel: Re: Aussetzung nach § 94 VwGO beim VG Darmstadt
Beitrag von: BR_Nichtnutzer am 05. April 2018, 11:06
Hi,

habt ihr zufällig die Nummern der 2 Verfahren, die am VG Darmstadt ausgesetzt wurden?
Könnte ich kommenden Mi gebrauchen  :-)

Danke.
Titel: Re: Aussetzung nach § 94 VwGO beim VG Darmstadt
Beitrag von: Bürger am 07. April 2018, 20:09
Hinweis/ Querverweis aus aktuellem Anlass ;)

In Ausblick auf die unmittelbar bevorstehende Behandlung
BVerfG: Mündliche Verhandlung in Sachen „Rundfunkbeitrag“ 16./17. Mai 2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27021.0.html
und damit auch absehbare Entscheidung des BVerfG dürften nunmehr auch Anträge auf Ruhendstellungen bzw. auf Ausetzung der Verfahren gem. § 94 VwGO gut begründbar sein und könnten (sollten?) - unter Beifügung der verlinkten Pressemitteilung des BVerfG - ggf. entsprechend ergänzt/ nachgereicht oder vorab bzw. gleich mit Einreichung des KlageANTRAGs gestellt werden.

Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.

Hier bitte weiter zum Kern-Thema des hiesigen Threads, welches da lautet
Aussetzung nach § 94 VwGO beim VG Darmstadt
und insbesondere die Aussetzung(en) beim VG Darmstadt in Erwartung der Entscheidung des BVerfG zum Gegenstand hat.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.