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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Sachsen => Thema gestartet von: sergal am 03. Oktober 2014, 23:00

Titel: Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
Beitrag von: sergal am 03. Oktober 2014, 23:00
Fiktive Person X schaute am 2. Oktober abends nach mehreren Tagen wieder mal in den Briefkasten und fand darin den im Threadanhang befindlichen fotokopierten Brief, zugestellt am 01.10. 9.45 Uhr, vom Obergerichtsvollzieher des zuständigen Amtsgerichts vor:
Dieser fordert nun Person X dazu auf, bis zum 24.10. die Vollstreckungssumme von 193,49€ zuzüglich nicht näher beschriebenen „Kosten“ von 32,51€, also insgesamt 226,-€ vollständig zu bezahlen oder sofern eine sofortige vollständige Bezahlung nicht möglich ist am 28.10. zwecks Abgabe der Vermögensauskunft im Büro des Obergerichtsvollziehers zu erscheinen.

Weigert sich Person X zu den Terminen beim OGV zu erscheinen oder gibt keine Vermögensauskunft ab kann der Gläubiger, also ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice auch einen Haftbefehl zur Erzwingung der Vermögensauskunft gegen besagte Person X beantragen.

(Anmerkung: welcher Mensch hat denn so einen Namen??? Oder hat Person X etwa kein Recht zu erfahren wer da nun einen möglichen Haftbefehl gegen Individuum X ausstellt???)

Der Gläubiger, also Herr/Frau ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, behauptet, dass für den betreffenden Zeitraum sämtliche gegen Person X erhobenen und fristgerecht widersprochenen Beitragsbescheide jetzt unanfechtbar geworden sind und eine Zahlungsvereinbarung mit Person X bereits jetzt zugestimmt wurde. Person X las das erste Mal von dieser angeblichen Zustimmung in dem an das Amtsgericht gerichteten Vollstreckungsersuchens des Gläubigers mit dem komischen, nicht identifizierungsfähigen Namen.

Fiktive Person X kann gerade nicht so viel fressen, wie Person X darüber kotzen könnte, einerseits in einem „freiheitlich-demokratischen“ Staat mit grundlegenden Prinzipien wie u.a. der „Pressefreiheit“ zu leben, andererseits aber mit Haftbefehl (und anschließender Erzwingungshaft???) bedroht zu werden, wenn Person X partout nicht für ein bestimmtes nichtkonsumiertes „Informationsmedium“ „Beiträge“ zahlen will und sich möglicherweise weigert eine Vermögensauskunft „freiwillig“ abgeben zu müssen.

Person X fühlt sich deshalb in seiner/ihrer Würde verletzt nicht frei darüber entscheiden zu können und überlegt sich deshalb es einfach mal auf den Haftbefehl ankommen zu lassen um damit öffentliche Empörung zu schaffen über diese seiner/ihrer Meinung nach wortwörtlich absurden Situation (unterzeichnet von den Ministerpräsidenten der jeweiligen Bundesländer) und fragt sich weiter, ob es möglich ist die Vollstreckungssumme in Form einer Geldstrafe einfach im Gefängnis abzusitzen um somit letzten Endes noch mehr Kosten und Verwaltungsaufwand für diesen Staat zu verursachen, da diese freiheitlich-demokratische Grundordnung ein simples und sogar kostenloses „NEIN DANKE, PERSON X HAT SCHON, PERSON X BRAUCHT KEIN ÖRR!“ nicht mehr versteht.

Weiterhin hätte Person X, als die meiste Zeit im betreffenden Zeitraum AlgII-Empfänger/in, die Möglichkeit gehabt, sich mittels Befreiungsantrag von den Beitragszahlungen befreien zu lassen und somit hätte er/sie jetzt auch keine 226,-€ Vollstreckungsforderung an den Gläubiger mit dem nichtidentifizierungsfähigen Namen zu zahlen. Nur will sich Person X nicht immer von Allem befreien lassen und sieht Gesetze mit seiner/ihrer Meinung nach grundrechtswidrigem Charakter (wie den zum 1.1.2013 geänderten Rundfunkstaatsvertrag) als nicht legitim an und möchte von daher nicht erst noch mittels Befreiungsantrag und Offenlegung der Einkommensverhältnisse darum bitten davon befreit zu werden.

Fiktive Person X kann immer noch den recht bequemen, simplen Herdentrampelpfad gehen und entweder vollständig zahlen oder eben Ratenzahlung mit besagtem Gläubiger vereinbaren.
Person X würde sich damit aber ein enormes Stück weit an seiner/ihrer eigenen Person und individuellen Überzeugungen verraten. Was Person X aus diesem Grund auch als enorme Verletzung seiner/ihrer Gewissensfreiheit ansieht.

Person X hat bisher weder geklagt noch dagegen (Beitragsbescheide, Vollstreckungsersuchen) Klage vor dem Amtsgericht eingereicht. Person X hofft hier im Forum weitere Anregungen zu finden und ist sich über seine/ihre weitere Vorgehensweise noch sehr unklar.


Im Anhang: Den am 1. Oktober an Person X zugestellten Brief vom OGV (einschließlich des vom Gläubiger Beitragsservice an das Amtsgericht gerichtete Vollstreckungsersuchen) und die letzte vom Beitragsservice an Person X gerichtete Post „Festsetzungsbescheid“ von Anfang September diesen Jahres. Da dies insgesamt 11 Seiten umfaßt und hier nur jeweils 3 Anhänge möglich sind poste ich die Seiten der Reihenfolge nach in mehreren Beiträgen hoch.



Abschließend noch die Wörter zum fiktiven Sonntag, den 3. Oktober 1984, als die Uhren 13 schlugen:
Widerstand! Freiheit! Selbstbestimmung! Hoch die … ! Nieder mit ... !

Grüße! ;)


Anhang:
- gelber Umschlag "Förmliche Zustellung" Vorder-/ Rückseite
- Vorblatt zur Zustellungssendung
Titel: Re: Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
Beitrag von: sergal am 03. Oktober 2014, 23:02
Anhang:
- Schreiben des Gerichtsvollziehers (Seite 1 u. 2)
- Merkblatt zur Abgabe der Vermögensauskunft
Titel: Re: Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
Beitrag von: sergal am 03. Oktober 2014, 23:03
Anhang:
- Vollstreckungsersuchen des MDR bzw. des Beitragsservice (Seite 1-3)
Titel: Re: Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
Beitrag von: sergal am 03. Oktober 2014, 23:06
Anhang:
- neuerlicher Festsetzungsbescheid (ehem. "Beitragsbescheid")
incl. Hinweis zu eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen bzgl. bisher ausstehender Forderungen,
oben dokumentiert mit dem Schreiben vom Gerichtsvollzieher
Titel: Re: Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
Beitrag von: Bürger am 04. Oktober 2014, 05:07
Danke erst mal, sergal, für die anschauliche fiktive Fallbeschreibung und umfassende Dokumentation dieses fiktiven Falls.

Vorab:
Der neuerliche Festsetzungsbescheid (ehem. "Beitragsbescheid") hat mit dem beschriebenen aktuellen Vorgang der Vollstreckung an sich erst mal nichts zu tun.
Der Hinweis, dass für ausstehende Forderungen "Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet" worden seien, ist informativ (und soll sicher auch als subversive Drohung verstanden werden). Spätestens seit der "förmlicher Zustellung" der Vollstreckungsunterlagen ist Person X ja aber selbst im Bilde.

Die Aussage, dass
[...] eine Zahlungsvereinbarung mit Person X bereits jetzt zugestimmt wurde.
ist leicht missverständlich wiedergegeben. MDR/ Beitragsservice schreibt im Vollstreckungsersuchen aus seiner eigenen Position heraus, dass er (selbst) einer "Zahlungsvereinbarung über 12 Monate [...] bereits jetzt" (also ohne weitere Rückfrage von "Schuldner" oder "Vollstrecker") zustimmt. Das soll eine gütliche Einigung "befördern" - natürlich mit dem Hauptzweck, Gelder in die Kassen von MDR/ Beitragsservice zu spülen.

Die "kann-erwirken"-Aussage im Brief des Gerichtsvollziehers
Zitat
Kommen Sie nicht zum Termin oder verweigern Ihre Auskunftspflicht, kann der Gläubiger gegen Sie Haftbefehl zur Erzwingung der Vermögensauskunft erwirken.
kann Person X wohl vergessen. MDR/ Beitragsservice wird diese Art von Märtyrertum ganz bestimmt nicht befördern ;)

Insbesondere interessant ist dann wohl eher der Rest des gut dokumentierten Vollstreckungsersuchens des MDR bzw. des Beitragsservice, dessen formale Richtigkeit wohl erst mal einer eingehenden Prüfung zu unterziehen wäre.
Ob dies allein dem "Schuldner" obliegt oder nicht vielmehr der OGV bzw. das Amtsgericht selbst mit in der Verantwortung stehen, dürfte ebenfalls mit zu prüfen sein im weiteren Vorgehen.

Als erste grobe, allerdings nicht auf alle Bundesländer 1:1 übertragbare Orientierung dürfte u.a. dieser Beschluss des LG Tübingen dienen können:
LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10569.0.html
LG Tübingen, Beschluss vom 19. Mai 2014, Az. 5 T 81/14
http://openjur.de/u/708173.html

Auszug:
Zitat
  • Im Vollstreckungsersuchen betreffend Rundfunkbeiträge müssen die Gläubigerin und die Vollstreckungsbehörde korrekt bezeichnet sein.
  • Ersuchen mit individuellen Gründen sind nicht "automatisch" erstellt und bedürfen eines Siegels nebst Unterschrift.
  • Der öffentlich-rechtliche Rundfunkbeitrag wird erst mit wirksamem Bescheid fällig.
  • Die theoretische Möglichkeit des Schuldners, die Höhe des Beitrags selbst zu ermitteln, ersetzt nicht den zu begründenden Bescheid.
  • Eine einfache Zahlungsaufforderung ersetzt nicht den Beitragsbescheid (Verwaltungsakt) als Vollstreckungsvoraussetzung.
  • Das Vollstreckungsgericht ist befugt, das Vollstreckungsersuchen zu prüfen, wenn offenkundig der Ausgangsbescheid fehlt.

Speziell für das jeweilige Bundesland wären dann die
Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder (http://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsvollstreckungsgesetz_%28Deutschland%29#Landesrecht) zu Rate zu ziehen, im speziellen fiktiven Falle für Sachsen also das
Verwaltungsvollstreckungsgesetz Sachsen (http://sn.osha.de/legislation/saechsischesrecht/vw_vollstreck_ges.html)
[Anm.: leider scheint der Link etwas zu "schwächeln"]

Eine gute Übersicht über das
Sächsische Vollstreckungsrecht
findet sich u.a. auf der Seite einer Dresdner Anwaltskanzlei unter
http://brueggen-ra.de/index.php?option=com_content&task=view&id=99&Itemid=123

Dem dort u.a. mit verlinkten
Verwaltungsverfahrensgesetz des Freistaates Sachsen - SächsVwVfG (http://brueggen-ra.de/pdf/S%E4chsVR_S%E4chsVwVfG.pdf)
ist allerdings zu entnehmen:
Zitat
§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
[...]
(3) Für die Tätigkeit des Mitteldeutschen Rundfunks gilt das Verfahrensgesetz nicht.

In diesem Falle dürfte dann also wohl - man möge mich berichtigen, sofern ich falsch liege - allenfalls das ebenfalls dort mit verlinkte
Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes - (VwVfG) (http://brueggen-ra.de/pdf/VR_VwVfG.pdf)
noch zu Rate zu ziehen sein - auffindbar auch unter http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/

Dem dort ebenfalls mit verlinkten
Sächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz - SächsVwVG (http://brueggen-ra.de/pdf/S%E4chsVR_S%E4chsVwVG.pdf)
ist zu entnehmen
§ 4 SächsVwVG, Vollstreckungsbehörden, Vollstreckungshilfe (http://www.anwalt24.de/rund-ums-recht/Paragraph_4_SaechsVwVG_Vollstreckungsbehoerden_Vollstreckung-d148368,6.html#)
Zitat
(3) Einem Vollstreckungsersuchen nach Absatz 2 darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur entsprochen werden, wenn es folgende Angaben enthält:
1. die Bezeichnung und das Dienstsiegel der ersuchenden Behörde sowie die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten; bei einem Vollstreckungsersuchen, das mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt ist, können Dienstsiegel und Unterschrift fehlen,
2. die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unter Angabe der erfassenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens,
3. die Angabe der Verpflichtung des Vollstreckungsschuldners, im Falle der Beitreibung die Angabe des Grundes und der Höhe der Geldforderung,
4. die Angabe, dass der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist, ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat oder seine sofortige Vollziehung angeordnet worden ist; im Falle der Vollstreckung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag die Angabe, dass sich der Schuldner in dem Vertrag wirksam der sofortigen Vollstreckung unterworfen hat und die sonstigen Voraussetzungen der Vollstreckung aus dem Vertrag vorliegen,
5. die Bezeichnung der Person, gegen die sich die Vollstreckung richten soll,
6. im Falle der Beitreibung die Angabe, wann der Schuldner gemahnt worden ist oder aus welchem Grund die Mahnung unterblieben ist.

Grundsätzlich dürfte wohl gelten - und wird von MDR/ Beitragsservice im Vollstreckungsersuchen ja im ersten Satz geltend gemacht, was auch gilt nach
§ 2 SächsVwVG, Allgemeine Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung (http://www.anwalt24.de/rund-ums-recht/Paragraph_2_SaechsVwVG_Allgemeine_Voraussetzungen_der_Verwal-d148368,3.html)
Zitat
Ein Verwaltungsakt [...] kann vollstreckt werden, wenn er
1. unanfechtbar geworden ist oder
2. ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.

Ein Widerspruch hat bei öffentlichen Abgaben prinzipiell erst mal keine aufschiebende Wirkung
§80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__80.html)
Zitat
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
1. bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten
[...]
d.h. der Betrag müsste theoretisch auch bei Einlegen eines Rechtsbehelfs gezahlt werden, wogegen eigentlich erst mal nur ein ebenfalls mit eingereichter und bewilligter Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" schützen könnte.


Fragen daher:
Hat Person X mit den fristgerecht eingelegten Widersprüchen gegen alle bisherigen Bescheide auch jeweils Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" gestellt?

Und wie lange ist es her, dass der erste Widerspruch eingelegt und seither ja offensichtlich noch kein offizieller WiderspruchsBESCHEID incl. Rechtsbehelfsbelehrung (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6637.0.html) eingegangen ist?

Zu prüfen bzw. in Frage zu stellen wäre dann wohl noch auch die Zulässigkeit der bisher ohne Ausgangsbescheid erfolgten und als Vollstreckungsgrundlage dienenden "Verwaltungsakte" in Form rückwirkender Gebühren-/ BeitragsBESCHEIDe incl. fragwürdigen Säumniszuschlags und überhaupt deren daraus resultierende generell fragliche Gültigkeit...
...hinzu kommt noch die irreführende Bezeichnung als "Gebühren-/ BeitragBESCHEID", bei lediglicher Auflistung der Rechtsgrundlagen für die neue Beitrags- jedoch nicht für die alte Gebührenregelung.


Ungeachtet all dieser Aspekte und ergänzend dazu:
Da erwähnt wurde, dass Person X wohl die meiste Zeit ALGII-Empfänger gewesen ist, insofern Anspruch auf Befreiung gehabt hätte, dies aber wohl in in Anspruch genommen hatte, wäre zudem noch zu prüfen, inwiefern z.B. diese Informationen ggf. weiterhelfen könnten:
"Rückwirkende Befreiung ist möglich" für ALG2-Empfänger - mit Beispiel
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11383.0.html

In diesem Zusammenhang sollte sich Person X evtl. auch erkundigen, inwiefern ggf. Prozesskostenhilfe bzw. ein kostenloser Beratungsschein o.ä. zusteht, um ihre Rechte zu verteidigen.

Unter Umständen könnte Person X auch prüfen - sofern es ihre Lebensumstände, ihre Zukunftspläne und ihr persönliches "Gewissen" erlauben - inwiefern ggf. ein Pfändungsschutzkonto in Betracht kommen könnte.


Ich bin jetzt erst mal am Ende meiner "Weisheiten".
Wünsche fiktives, gutes Gelingen :)


Kleine bissige Randbemerkung:
Wer hat wohl trotz des ausdrücklichen Hinweises und Symbols "Bitte nichts heften!" das 3-seitige Vollstreckugnsersuchen dennoch zusammengeheftet...? ;) :D



An alle Mitforisten hier schon der vorsorgliche Hinweis bzw. die gutgemeinte Aufforderung, bitte auf jegliche Empörungskommentare, Mitgefühlsbekundungen o.ä. zu verzichten und nur sachdienliche und möglichst zielführende Hinweise/ Ratschläge in diesem fiktiven Fall abzugeben - und diese nach Möglichkeit auch zu trennen nach bundesweit einheitlich gültigen oder nur auf Sachsen bezogene Aspekte. Danke :police: ;)
Titel: Re: Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
Beitrag von: Redfox am 04. Oktober 2014, 07:29
Ergänzend folgende Hinweise in einem solchen fiktiven Fall:

- Der Vollstreckungsauftrag ist mit den in § 5 SächVwVG (http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=3626230059656&jlink=p5&jabs=10) abzugleichen.

- Es ist zu klären, ob die im Vollstreckungsauftrag genannten Bescheide (v. 04.10.13, 01.11.13 und 01.2.14) überhaupt zugegangen sind. Falls nicht, sind auch aus diesem Grund die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht gegeben.


M.E. sollte in einem solchen Fall aktiv auf den GV zugegangen werden um ihn auf die Formfehler im Vollstreckungsauftrag hinzuweisen und bitten, den Vollstreckungsauftrag zurückzugeben. Auch sollte der Tübinger Beschluss ausgedruckt mitgenommen werden.

Falls das nichts bringt, sollte ggf. gegen die Vollstreckung mit einer Erinnerung (gegenüber dem Amtsgericht) vorgegangen werden, wiederum unter Hinweis auf den Tübinger Beschluss.
Titel: Re: Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
Beitrag von: Bürger am 04. Oktober 2014, 10:58
Es ist zu klären, ob die im Vollstreckungsauftrag genannten Bescheide (v. 04.10.13, 01.11.13 und 01.2.14) überhaupt zugegangen sind. Falls nicht, sind auch aus diesem Grund die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht gegeben.

Ausgehend von der Aussage
Der Gläubiger, also Herr/Frau ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, behauptet, dass für den betreffenden Zeitraum sämtliche gegen Person X erhobenen und fristgerecht widersprochenen Beitragsbescheide jetzt unanfechtbar geworden sind [...]
ist den Bescheiden wohl fristgerecht widersprochen worden.
Sie dürften demzufolge also auch zugegangen und "aus diesem Grund die Vollstreckungsvoraussetzungen" auch gegeben sein - allerdings eben vorbehaltlich der Zulässigkeit rückwirkender Bescheide incl. Säumniszuschlag ohne vorausgehende Anfangsbescheide ohne Säumniszuschlag... (vgl. Beschluss LG Tübingen)

Wichtig wären aber eben wohl auch noch die oben bereits gestellten ergänzenden Fragen:
Hat Person X mit den fristgerecht eingelegten Widersprüchen gegen alle bisherigen Bescheide auch jeweils Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" gestellt?

Und wie lange ist es her, dass der erste Widerspruch eingelegt und seither ja offensichtlich noch kein offizieller WiderspruchsBESCHEID incl. Rechtsbehelfsbelehrung (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6637.0.html) eingegangen ist?

Wäre zwischenzeitlich ein WiderspruchsBESCHEID incl. Rechtsbehelfsbelehrung eingegangen und dann aber nicht innerhalb der Monatsfrist Klage eingereicht, so wäre in der Tat der betreffende Bescheid vollumfänglich bestandskräftig geworden - allerdings auch hier: vorbehaltlich formaler Unzulänglichkeiten gem. den Verwaltungs- und Vollstreckungsgesetzen (vgl. u.a. auch wieder LG Tübingen, etc.)
Titel: Re: Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
Beitrag von: leonardodavinci am 04. Oktober 2014, 18:36
Laut Auflistung sind alle 3 Bescheide am selben Datum angemahnt worden. Klingt für mich auch schon wieder sehr verdächtig. Sollen da 3 einzelne Mahnungen versandt worden sein oder etwa ein einziges Schreiben, das alle 3 Mahnungen zusammenfasst?

Unter Umständen könnte man darauf verweisen, dass keine Mahnungen erfolgt sind, denn:

§ 13 Abs. 2 SächsVwVG

Zitat
Vor der Beitreibung ist der Schuldner von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, durch verschlossenes Schreiben zu mahnen.

Die Beweislast dürfte bei der Behörde liegen.
Titel: Re: Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
Beitrag von: ss32 am 04. Oktober 2014, 19:32
Ein bloßer Hinweis auf das Tübinger Urteil könnte erfolglos bleiben, weil in Sachsen andere Gesetze gelten.

Man sollte das Tübinger Vorbild besser nur verwenden, um selbst mögliche Fehler nach sächsischem Recht zu suchen.

Da bietet sich m.E. vor allem § 4 Abs. 3 SächsVwVG an.

Zitat
(3) Einem Vollstreckungsersuchen nach Absatz 2 darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur entsprochen werden, wenn es folgende Angaben enthält:
1.
die Bezeichnung und das Dienstsiegel der ersuchenden Behörde sowie die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten; bei einem Vollstreckungsersuchen, das mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt ist, können Dienstsiegel und Unterschrift fehlen,
2.
die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unter Angabe der erlassenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens,
3.
die Angabe der Verpflichtung des Vollstreckungsschuldners, im Falle der Beitreibung die Angabe des Grundes und der Höhe der Geldforderung,
4.
die Angabe, dass der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist, ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat oder seine sofortige Vollziehung angeordnet worden ist; im Falle der Vollstreckung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag die Angabe, dass sich der Schuldner in dem Vertrag wirksam der sofortigen Vollstreckung unterworfen hat und die sonstigen Voraussetzungen der Vollstreckung aus dem Vertrag vorliegen,
5.
die Bezeichnung der Person, gegen die sich die Vollstreckung richten soll,
6.
im Falle der Beitreibung die Angabe, wann der Schuldner gemahnt worden ist oder aus welchem Grund die Mahnung unterblieben ist.
Treten Umstände ein, die die Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Vollstreckung notwendig machen, ist die Vollstreckungsbehörde unverzüglich zu unterrichten. Die Sätze 1 und 2 gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 entsprechend.

Spontan würde ich sagen, dass die Nummer 2 ganz und gar nicht erfüllt ist.
Titel: Re: Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
Beitrag von: dimon am 04. Oktober 2014, 20:34
Hallo

Den Text anpassen und an die Vollstreckungsbehörde schicken.


Zitat
Fehlende Vollstreckungsvoraussetzungen für Vollstreckung von Rundfunkgebühren
Ihr Zeichen/Vorgangsnummer:
Ihr Zeichen/Vorgangsnummer:
Aktenzeichen:


Sehr geehrter..............

der Beitragsservice des ARD ZDF Deutschlandradio ersuchte Sie als Vollstreckungsbehörde um Vollstreckungshilfe zur Vollstreckung von säumigen Rundfunkbeiträgen gegen mich.

Der von Ihnen vorgeschlagene Termin ist rechtlich unzulässig, da nachweislich keine Rechtsgrundlage einer Vollstreckungsmaßnahme vorliegt, da lt. Landgericht Tübingen (Az. 5 T 81/14) wegen Formfehlern die Vollstreckungsersuchen unwirksam sind“.


Begründungen:

In der Anlage zu Ihrem Schreiben vom ………… benennen Sie als Gläubiger ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice. Die Gläubigerin ist in meinem Fall nicht korrekt angegeben.

Auszüge aus dem Urteil des Landgericht Tübingen:

   Gläubigerin der Forderung, derentwegen das Vollstreckungsersuchen gestellt wurde, ist gemäß § 10 RBStV der Südwestrundfunk - Anstalt des öffentlichen Rechts - als örtlich zuständige Landesrundfunkanstalt. Gläubigerin ist nicht - wie in den Entscheidungen des Gerichtsvollziehers angegeben - ein „Südwestrundfunk ARD ZDF Deutschlandradio“ und auch nicht - wie in dem angefochtenen Beschluss des Amtsgericht Nagold angegeben - ein „ARD ZDF Deutschlandradio, vertreten durch den Vorstand, Beitragsservice. Schon das Fehlen des richtigen Gläubigers in den angefochtenen Entscheidungen führt zu deren Aufhebung.

   Dieser Fehler wurde maßgeblich durch die Antragstellerin selbst verursacht, da bereits hier keine korrekte Gläubigerbezeichnung gemacht wurde. Im Vollstreckungsersuchen sind lediglich die vollständigen Daten des mit der Beitreibung befassten Beitragsservice als nicht rechtsfähiger Verwaltungsgemeinschaft (§ 10 VIII RBStV) angegeben. Der Name der Gläubigerin erscheint nur - ohne weitere Daten (Rechtsform, Anschrift, Vertretung) neben dem Beitragsservice im Kopf des Ersuchens auf; außerdem endet das Ersuchen mit „freundlichem Gruß Südwestrundfunk“. Korrekt hätte die Gläubigerin umfassend und eindeutig angegeben werden müssen, ebenso hätte klargestellt werden müssen, dass der nicht rechtsfähige Beitragsservice lediglich im Vollstreckungsverfahren eine Forderung des Südwestrundfunks für diesen geltend macht.





•   Dem Schreiben vom ……….. lag keine Kopie des Verwaltungsaktes bei. Erhalten habe ich folgende Schreiben des  Beitragsservice des ARD ZDF Deutschlandradio: Beitragsbescheid vom ……….., gegen diesen habe ich Widerspruch eingelegt. Dann kam mit Datum vom ……….. eine Mahnung  mit gänzlich anderen Beträgen. Da diese Mahnung keinen Rechtsbehelf enthält, war ein Widerspruch nicht möglich. Und, last but not least, wurden auf sämtliche Ihrer als Anlage beigefügten Aufstellung sogenannten Bescheide sofort Säumniszuschlag erhoben. All dies ist lt. Urteil des Landgericht Tübingen nicht rechtens (die im Urteil genannten §§ 37 + 39 LVwVfG BW gibt es gleichlautend auch als Bundesrecht (§§ 37 + 39 VwVfG)).

 Auszüge aus dem Urteil des Landgericht Tübingen: 
 
Grundsätzlich setzt die Fälligkeit eines öffentlich-rechtlichen Beitrags einen Beitragsbescheid als Verwaltungsakt voraus. Zwar beginnt die materielle Beitragspflicht, sobald die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine Zahlungsverpflichtung kann jedoch nur durch Beitragsbescheid geschaffen werden. Dass der Betroffene die Höhe des Beitrags selbst aus dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV) und dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStVr BW) ermitteln könnte, nach intensiv
eren Studien auch Gläubiger (hier weder Beitragsservice noch ARD oder ZDF, sondern SWR) und Fälligkeit feststellen könnte und nach Internetrecherchen oder in früheren Schreiben möglicherweise auch eine Bankverbindung finden könnte, reicht entgegen der Ansicht der Gläubigerin nicht aus. Auch eine bloße Zahlungsaufforderung, wie das auf der Internetseite des Beitragsservice abgebildete und zur Akte genommene Musterschreiben, würde nicht ausreichen, da es sich nicht um einfache Rechnungsbeträge oder zivilrechtliche Forderungen handelt, sondern um einen öffentlich-rechtlichen Beitrag. Der Beitragsbescheid, zwingend in Form eines Verwaltungsakts, kann einmalige Zahlungen wie auch wiederkehrende Zahlungen festsetzen. Ein Verwaltungsakt wiederum muss die erlassende Behörde erkennen lassen (§ 37 III LVwVfG BW) und mit einer Begründung versehen sein (§ 39 LVwVfG BW). Die Gläubigerin konnte jedoch nicht einmal darlegen, dass der Schuldner insbesondere ab Januar 2013 (Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Staatsvertrages) wenigstens formlose Zahlungsaufforderungen des Beitragsservice entsprechend dem Musterschreiben mit der Bitte um Zahlung des genannten Betrages erhielt. Selbst dann, wenn dies geschehen wäre, wäre darin wie in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ausgeführt und gerichtsbekannt ist, keine Rechtsgrundlage angegeben und keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Der Beitragsgläubiger (Südwestrundfunk) ist nicht bezeichnet oder auch nur erwähnt. Dieses Schreiben, das mangels Gläubigerbenennung kaum die Voraussetzungen für ein taugliches Schreiben eines Inkassounternehmens erfüllen würde, würde danach keinen Verwaltungsakt darstellen (BVerwG, 1 C 15/94, 17.8.1995; VG Augsburg, Au 7 S 13, 1467, 9.10.2013; VG München, M 6a S 04.4066, 7.12.2004). Bei dieser Zahlungsaufforderung handelt es sich danach nicht um eine Festsetzung der Rundfunkgebühr. Insoweit folgerichtig ist ein solches etwaiges Zahlungsaufforderungsschreiben im Vollstreckungsersuchen auch nicht als zugrundeliegender Verwaltungsakt angegeben. Das Vollstreckungsersuchen gibt vielmehr Bescheide vom 3.5.2013 (für den Zeitraum 9/12 - 11/12) und vom 5.7.13 (für den Zeitraum 12/12 - 5/13) an. Bei den im Ersuchen angegebenen Bescheiden handelt es sich um Bescheide gemäß § 10 V RBStV; diese Norm, die die Festsetzung von Rückständen ermöglicht, lässt jedoch nicht das Erfordernis eines originären Beitragsbescheids (Verwaltungsakt) als Grundlage der Beitragspflicht entfallen. Schon der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes verlangt vor der Festsetzung von Kosten oder Säumniszuschlägen einen rechtsbehelfsfähigen Beitragsbescheid, da andernfalls der Rechtsweg erst nach Festsetzung von Rückständen/Zuschlägen eröffnet werden würde (vgl. VG Augsburg a.a.O.). Im Übrigen leidet der Rückstandsfestsetzungsbescheid - unabhängig von seiner fehlenden Eignung als Grundlage - auch an formalen Mängeln. Dem Bescheid lässt sich nicht entnehmen, wer Beitragsgläubiger und Vollstreckungsbehörde ist. Zwar ist der Südwestrundfunk (ohne Rechtsformangabe, ohne Vertretungsangabe) erwähnt, mit einzeiligem Kontaktdatenzusatz (Adresse). Daneben ist der Beitragsservice angegeben mit umfassendem, vielzeiligem Kontaktdatenzusatz. Wer Beitragsgläubiger ist, wird nicht angegeben, ebenso wenig eine Auftrags- oder Vertretungsbeziehung zwischen den beiden im Kopf des Briefs bezeichneten Einrichtungen. Auch eine Begründung fehlt. Der bloße Hinweis auf die Fundstelle des Gesetzblattes reicht als Begründung nicht aus, zumal sich bei der ebenfalls als Rechtsgrundlage angegebenen Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge der weitere Hinweis findet, dass die Fundstelle bei Drucklegung noch nicht vorgelegen habe, was unzutreffend war (Druck des Bescheids am 3.5.2013, Fundstelle der Satzung GBl. BW 2012, S. 717) und auch eine Differenzierung nach altem und neuem Recht fehlt, obwohl Beiträge aus beiden Zeiträumen Gegenstand des Bescheids sein sollen. Entsprechend befassen sich auch die allgemeinen Hinweise auf der Bescheidsrückseite nur mit Beiträgen (nach dem Recht ab 1.1.2013), obwohl Gegenstand der Festsetzung neben neuem Beitrag auch Gebühren nach altem Recht waren. Mit Ausnahme der Ausführungen zur Angabe der Satzungsfundstelle und der fehlenden Differenzierung zur Rechtsgrundlage leidet der Rückstandsfestsetzungsbescheid vom 5.7.2013 an denselben Mängeln.


   Insgesamt müsste danach das Vollstreckungsersuchen folgende weiteren Voraussetzungen erfüllen: Vorausgehen müsste ein Beitragsbescheid als formaler Verwaltungsakt, der Beitragspflicht und Beitragshöhe feststellt bzw. festsetzt. In diesem Verwaltungsakt wäre die Beitragsgläubigerin namentlich umfassend und korrekt anzugeben, ebenso die Rechtsgrundlagen und der vorgesehene Rechtsbehelf. Der Bescheid selbst müsste vorliegend somit eindeutig den MDR  (Anstalt des öffentlichen Rechts) als Beitragsgläubiger bezeichnen. Auf diesen Bescheid, ggf. ergänzt um einen Rückstandsbescheid, müsste für den Beitrag als solchen (ohne Zuschläge) das Vollstreckungsersuchen gestützt werden. Das Vollstreckungsersuchen wiederum müsste - beim vorliegenden Inhalt - gesiegelt und unterzeichnet sein.

Die Betrachtungsweise der Gläubigerin würde bedeuten, dass der Schuldner eines öffentlich-rechtlichen Beitrags zeitgleich mit dem Vollstreckungsersuchen erstmals einen - zudem an den weiteren aufgezeigten formalen Mängeln leidenden - Verwaltungsakt (Beitragsbescheid) erhalten würde und damit auch erstmals dann eine Rechtsschutzmöglichkeit (Widerspruch gegen Beitragsbescheid) gegeben wäre, wenn bereits ein Säumniszuschlag festgesetzt und parallel mit der Vollstreckung begonnen wird.


Als Vollstreckungsbehörde haben Sie vor jeder Vollstreckung zu prüfen, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Danach darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn:

1. gegen den Leistungsbescheid oder gegen die Vollstreckungsurkunde kein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung eingelegt werden kann,

2. die Geldforderung fällig ist,

3. den Vollstreckungsschuldnern die Vollstreckung durch eine Mahnung angedroht worden ist, und

4. die in der Mahnung bestimmte Zahlungsfrist verstrichen ist.

Im Übrigem:
Das Vollstreckungsorgan hat die Verfahrensvorschriften zur konkreten Vollstreckungsmaßnahme nicht beachtet. Der Rechtsbehelf ist statthaft. Die Vollstreckungsmaßnahme ergeht ohne Gewährung rechtlichen Gehörs. Die Vollstreckungserinnerung richtet sich zusätzlich gegen den Kostenansatz des Vollstreckungsorgans. Ich bestreite die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen. Nichtige Verwaltungsakte sind einer Vollstreckung nicht fähig.

Desweiteren lege ich hiermit Widerspruch nach § 882d ZPO gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung ein und beantrage die einstweilige Aussetzung anzuordnen.
Es liegt ein Eintragungshindernis vor.  Es gibt keinen Eintragungsgrund. Die Eintragungsanordnung ist nicht zu vollziehen und aufzuheben. Sollte eine Eintragung erfolgt sein, wird hiermit beantragt diese gemäß  § 882 e ZPO Abt. 3 Ziff. 1 sofort zu löschen.



Weiterhin teile ich der Vollstreckungsbehörde mit, dass ich bereit bin rückständige Rundfunkbeträge zu begleichen, wenn:
-eine Beitragspflicht nachgewiesen wird,
-der Demnächst kommende Bescheid eigenhändig unterschrieben wird,
-der Name des Sachbearbeiters zu erkennen ist.

Mit meiner Forderung berufe ich mich auf das Urteil des LG Tübingen vom 19 Mai 2014 Az.5 T 81/14
„Im Vollstreckungsersuchen betreffend Rundfunkbeiträge müssen die Gläubigerin und die Vollstreckungsbehörde korrekt bezeichnet sein. Ersuchen mit individuellen Gründen sind nicht "automatisch" erstellt und bedürfen eines Siegels nebst Unterschrift“


Im Übrigen habe ich niemals eine Anmeldung bei der zuständigen Rundfunkanstalt mit meiner Unterschrift bestätigt, daher ist die Pflicht einer Beitragszahlung nicht gegeben.

Der Gläubiger hat weder das Recht, im eigenen Auftrag eine Anmeldung ohne meine Einwilligung durchzuführen, noch gibt es eine rechtliche Grundlage für die Einrichtung eines Beitragskontos bei der zuständigen Rundfunkanstalt oder Beitragsservice auf meinen Namen, falls dies bereits geschehen ist.

Der Gläubiger hat weder das Recht, im eigenen Auftrag eine Anmeldung ohne meine Einwilligung durchzuführen, noch gibt es eine rechtliche Grundlage für die Einrichtung eines Beitragskonto bei der zuständigen Rundfunkanstalt oder Beitragsservice auf meinen Namen, falls dies bereits geschehen ist.

In dem Rundfunkbeitragstaatsvertrag ist eine Anmeldung gegen den Willen eines Bürgers  nicht geregelt, somit ist die Handlung des  Gläubigers rechtswidrig und unterliegt einer Nachprüfung, die ich nach Erhalt eines Bescheides bei der zuständigen Rundfunkanstalt beantragen werde.



Mit freundlichen Grüßen


Wenn aber die Gefahr einer Vollstreckung nicht mehr abzuwenden ist kann Person X einen Antrag auf Eilrechtschutz beim zuständigem Gericht stellen.

Zitat
An das
Verwaltungsgericht xxxx

Antrag gemäß §80 Abs. 5 VwGO
In der Sache Vollstreckungsankündigung im Widerspruchsverfahren gegen Gebühren?/Beitragsbescheid
für Rundfunkgebühren/?beiträge

Max Mxxxxxxx
xxxxxxxxxxxx Straße xx
xxxxx xxxxxxxxx

?Antragsstellergegen
Rundfunk xxxxxx
xxxxxxx Straße xx
xxxxx xxxxxxxxxx

? Antragsgegner –
beantrage ich in eigenem Namen
1. die vorläufige Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom ............... gegen
den Gebühren?/Beitragsbescheid vom..............
2. die vorläufige Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom .............. gegen
den Gebühren?/Beitragsbescheid vom ...............
3. die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen

Begründung:
Mit Schreiben vom ............ hat der Antragsgegner Vollstreckungsmaßnahmen über Forderungen aus
Gebühren?/Beitragsbescheid vom ........... sowie Gebühren?/Beitragsbescheid vom ................
angekündigt.
/Anlage 1/ Schreiben des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio vom................
mit Ankündigung der Vollstreckung.pdf
/Anlage 2/ Gebühren?/Beitragsbescheid vom ................ über Rundfunkgebühren/?beiträge für
den Zeitraum .............. bis ...............
/Anlage 3/ Gebühren?/Beitragsbescheid vom .................. über Rundfunkgebühren/?beiträge für
den Zeitraum ............... bis ..............

Gegen beide Gebühren?/Beitragsbescheide hat der Antragsteller fristgerecht Widerspruch eingelegt und
Antrag auf Aussetzung des Vollzugs gestellt.
/Anlage 4/ Widerspruch vom ............... gegen den Gebühren?/Beitragsbescheid vom
............. mit Antrag auf Aussetzung des Vollzugs
/Anlage 5/ Widerspruch vom ............ gegen den Gebühren?/Beitragsbescheid vom ..............
mit Antrag auf Aussetzung des Vollzugs und Aufforderung zur Entscheidung über den

Über den Widerspruch und Antrag auf Aussetzung des Vollzugs hat der Antragsgegner bisher nicht
entschieden.
Wie bereits mehrere anhängige Klagen und externe Gutachten zeigen, bestehen ernstliche Zweifel an
der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts, so dass der Widerspruch begründet ist.
Maßstab bei der Interessenabwägung ist die Grundentscheidung des Gesetzgebers, Rechtsbehelfen
grundsätzlich aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Es soll regelmäßig vor Ausführung einer Maßnahme
die Kontrolle der Verwaltungsentscheidung durch eine unabhängige Instanz sichergestellt sein.
Eine sofortige Durchsetzung der Vollziehung stellt für den Antragsteller eine Verletzung der subjektiven
Rechte dar und hätte eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur
Folge:
Es ist zu erwarten ist, dass Antragsgegner in diesem Fall seiner Verpflichtung über den Widerspruch zu
entscheiden weiterhin nicht nachkommen würde. Dem Antragsteller würde somit ein
Widerspruchsbescheid als eine formelle Voraussetzung für eine nachfolgende Anfechtungsklage in der
Hauptsache vorenthalten und es wäre ihm wesentlich erschwert, eine gerichtliche Entscheidung zu
erreichen.
Die notwendige Abwägung der widerstreitenden Interessen ergibt einen Vorrang des Interesses des
Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs, welche das Interesse des
Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung auch angesichts ? gemäß Informationen aus der Presse ?
überschüssiger Gebühreneinnahmen deutlich überwiegt. Zudem kann für einen rechtswidrigen
Verwaltungsakt kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit bestehen.
Selbst wenn man zu Gunsten des Antragsgegners von gleichgewichtigen Interessen ausgeht, verbleibt es
bei der aufschiebenden Wirkung.
Unterschrift
xxxxxxxx
Titel: Re: Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
Beitrag von: sergal am 04. Oktober 2014, 22:02
Fiktive Person X meldet sich zurück:

Hat Person X mit den fristgerecht eingelegten Widersprüchen gegen alle bisherigen Bescheide auch jeweils Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" gestellt?

Und wie lange ist es her, dass der erste Widerspruch eingelegt und seither ja offensichtlich noch kein offizieller WiderspruchsBESCHEID incl. Rechtsbehelfsbelehrung (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6637.0.html) eingegangen ist?

- Der Vollstreckungsauftrag ist mit den in § 5 SächVwVG (http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=3626230059656&jlink=p5&jabs=10) abzugleichen.

- Es ist zu klären, ob die im Vollstreckungsauftrag genannten Bescheide (v. 04.10.13, 01.11.13 und 01.2.14) überhaupt zugegangen sind. Falls nicht, sind auch aus diesem Grund die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht gegeben.

Fiktive Person X hat erst ab dem 2. (4.10.13), dem 4. (1.2.14) und 5. (1.6.14) Beitragsbescheid gleichzeitig zum Widerspruch auch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt und kann den Widerspruch zum 3. Beitragsbescheid (1.11.13) gegenwärtig nicht mehr wiederfinden und somit nicht sagen, ob er überhaupt diesem 3. Bescheid widersprochen hat und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt hat, auch findet er gerade keinen entsprechenden Widerspruchsbescheid des Beitragsservice dazu.

Insgesamt hat Person X bisher 3 auffindbare Widerspruchsbescheide des Beitragsservice (26.11.13, 1.2.14, 1.6.14) erhalten und gegen keinen davon (auch nicht gegen den möglichen 4. Widerspruchsbescheid) Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht, die jeweiligen Klagefristen also ungenutzt verstreichen lassen. Womit, selbst wenn der Rundfunkstaatsvertrag möglicherweise gegen das Grundgesetz verstößt, sämtliche betreffenden Beitragsbescheide bis auf weiteres erstmal rechtswirksam und damit vollstreckbar geworden sind (erstmal ungeachtet möglicher Formfehler).

Da erwähnt wurde, dass Person X wohl die meiste Zeit ALGII-Empfänger gewesen ist, insofern Anspruch auf Befreiung gehabt hätte, dies aber wohl in in Anspruch genommen hatte, wäre zudem noch zu prüfen, inwiefern z.B. diese Informationen ggf. weiterhelfen könnten:
"Rückwirkende Befreiung ist möglich" für ALG2-Empfänger - mit Beispiel
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11383.0.html

Soweit Person X jetzt sagen kann, kommt eine rückwirkende Befreiung ab Januar 2013 nicht mehr
in frage, da er/sie selbst seit ca. 2010 (nachdem X sich von einem damaligen Brief des MDR unter Androhung von Geldstrafe infolge möglichen Begehens einer Ordnungswidrigkeit den gerade erworbenen internetfähigen PC als neuartiges Rundfunkempfangsgerät) bei der damaligen Gebühreneinzugszentrale (von denen sämtliche Briefe bis dahin ignoriert wurden) sich hat anmelden lassen und seitdem bis Januar 2013 auch „brav“ mittels Überweisung nach Zahlungsaufforderung gezahlt hat. Person X wurde also nicht erst mittels Zwangsanmeldung ab 2013 beim Beitragsservice angemeldet, sondern hat dies gezwungenermaßen schon vorher „freiwillig“ getan. Person X hat entsprechend derzeitiger Einkommensverhältnisse erst ab diesem Monat Oktober 2014 wieder Anspruch auf Befreiung von den Beitragsgebühren.

- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -

Stichpunktartig und in chronologischer Reihenfolge der gesammelte und gerade von X aufind- und nachweisbare Schriftverkehr bestehend aus Beitragsbescheiden, Widersprüchen, Widerspruchsbescheiden, Zwangsvollstreckungsankündigung und Festsetzungsbescheid zwischen dem Beitragservice und Person X für den Zeitraum Januar 2013 – September 2014:

1. Beitragsbescheid des Beitragsservice an Person X für das 1. Quartal 2013, lt. Im Briefkopf befindlichen Datum 1.6.2013, von Person X schriftlich widersprochen, ohne gleichzeitig Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt zu haben, am 13.6.2013. „Beitrag“ von Person X noch unter Vorbehalt gezahlt.

2. Beitragsbescheid des Beitragsservice an Person X für das 2. Quartal 2013, lt. Im Briefkopf befindlichen Datum 4.10.2013, von Person X schriftlich widersprochen, gleichzeitig Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, am 24.10.2013. Person X befindet sich seit diesem Beitragsbescheid im Zahlungsstreik.

3. Beitragsbescheid des Beitragsservice an Person X für das 3. Quartal 2013, lt. Im Briefkopf befindlichen Datum 1.11.13. Person X findet dazu leider gerade keine Nachweise mehr diesem Beitragsbescheid widersprochen zu haben oder einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt zu haben (Datei gelöscht/überschrieben?) auch ein entsprechender Widerspruchsbescheid des Beitragsservice ist gerade nicht auffindbar.

1. Widerspruchsbescheid des Beitragsservice gegen die von Person X erhobenen Widersprüche gegen den 1. (vom 1.6.13) und 2. Beitragsbescheid (4.10.13), lt. im Briefkopf befindlichen Datum 26.11.2013, mit dem Schlußsatz: „Die Vollziehung der angefochtenen Bescheide setzen wir bis zum rechtskräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens aus.“

4. Beitragsbescheid des Beitragsservice an Person X für das 4. Quartal 2013, lt. Im Briefkopf befindlichen Datum 1.2.14, von Person X schriftlich widersprochen, gleichzeitig Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, am 21.2.2014.

2. Widerspruchsbescheid des Beitragsservice gegen den von Person X erhobenen Widerspruch gegen den 4. Beitragsbescheid (vom 1.2.14), lt. im Briefkopf befindlichen Datum 20.3.14. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gegen den angefochtenen Bescheid wurde vom Beitragservice abgelehnt.

5. Beitragsbescheid des Beitragsservice an Person X für das 1. Quartal 2014, lt. Im Briefkopf befindlichen Datum 1.6.14, von Person X schriftlich widersprochen, gleichzeitig Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, am 22.6.2014.

Ankündigung der Zwangsvollstreckung ausgestellt vom Beitragsservice an Person X gesendeter Brief, lt. im Briefkopf befindlichen Datum vom 1.6.2014. Keine Reaktion von Person X darauf.

3. Widerspruchsbescheid des Beitragsservice gegen den von Person X erhobenen Widerspruch gegen den 5. Beitragsbescheid (vom 1.6.14), lt. im Briefkopf befindlichen Datum 16.7.14. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gegen den angefochtenen Bescheid wurde vom Beitragservice abgelehnt.

Festsetzungsbescheid des Beitragsservice an Person X für das 2. Quartal 2014, lt. Im Briefkopf befindlichen Datum 1.9.14. Von Person X schriftlich widersprochen ohne gleichzeitig einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt zu haben, am 23.9.2014.


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Fiktive Person X wird sich in den nächsten Tagen so umfassend wie möglich in die Materie einlesen
und hat sich auch schon gute ähnliche Threads und Einzelbeiträge hier im Forum zum tieferen Verständnis herausgesucht, X bedankt sich für die gegebenen Hinweise zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz, dem dokumentierten Urteil des Landgerichts Tübingen, sowie dem Mustertext „Fehlende Vollstreckungsvoraussetzungen für Vollstreckung von Rundfunkgebühren“, Eilrechtsschutz und wird sich aus all dem ihr/sein eigenes Puzzle zusammensetzen, um zu schauen wie es passt und funktioniert.
Person X meldet sich bei weiteren Unklarheiten und Entwicklungen im beschriebenen fiktiven Fall hier im Forum zurück.

Kleine bissige Randbemerkung:
Wer hat wohl trotz des ausdrücklichen Hinweises und Symbols "Bitte nichts heften!" das 3-seitige Vollstreckugnsersuchen dennoch zusammengeheftet...? ;) :D

Die Blätter waren schon in dem an Person X zugestellten gelben Brief so geheftet, Fiktive Person X war es definitiv nicht und nimmt deshalb am wahrscheinlichsten an, das es sich hierbei nur um so etwas wie einen Lapsus linguae des fiktiven Obergerichtsvollziehers handeln kann. :)
Titel: Re: Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
Beitrag von: ss32 am 04. Oktober 2014, 22:20
Was war denn der Plan dieser fiktiven Person?

Als angemeldeter Teilnehmer einfach nicht mehr zu zahlen, aber auch nicht gegen den Widerspruchsbescheid zu klagen, führt zwangsläufig zu Problemen.

Man könnte evtl. noch prüfen, ob die Rechtsbehelfsbelehrungen der Widerspruchsbescheide fehlerhaft waren, womit sich die Klagefrist auf ein Jahr verlängern würde.
Titel: Re: Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
Beitrag von: sergal am 04. Oktober 2014, 22:54
Was war denn der Plan dieser fiktiven Person?

Als angemeldeter Teilnehmer einfach nicht mehr zu zahlen, aber auch nicht gegen den Widerspruchsbescheid zu klagen, führt zwangsläufig zu Problemen.

Man könnte evtl. noch prüfen, ob die Rechtsbehelfsbelehrungen der Widerspruchsbescheide fehlerhaft waren, womit sich die Klagefrist auf ein Jahr verlängern würde.

Der "Plan" fiktiver Person X war es bisher die Beitragszahlungen einzustellen (erfüllt) und nur im "äußersten Notfall" vor dem Verwaltungsgericht gegen die Beitragszahlungen des Beitragsservice zu klagen (noch nicht erfüllt). Da schon 105,-€ viel Geld für Person X sind und X es unwahrscheinlich findet derzeit mit seiner Klage auch Erfolg zu bekommen und letzenendes zu den Beitragsforderungen noch die Prozesskosten zu tragen hat, solange wie es eben noch kein Urteil des Bundesverfassungsgericht, etc. dazu gibt, was den möglicherweise grundrechtswidrigen Charakter des Rundfunkstaatsvertrag richterlich bestätigt (noch nicht erfüllt).

Person X wird sich auch zur Prozesskostenhilfe noch mal einlesen, seines/ihres bisherigen Wissens nach, kann ein Antrag auf Prozesskostenhilfe nur gestellt werden, wenn man u.a. selbst beklagt wird und nicht als Kläger vor Gericht auftritt.

---
edit 23.05: Ein angemeldeter Teilnehmer kann sich weiterhin nur noch sehr schwer wieder vom Beitragsservice abmelden da er/sie dazu erst arbeits- oder Wohnungs-/Betriebstättenlos sein müßte. Aber welcher fiktive Mensch lebt schon gern vom bloßen Existenzminimum oder permament auf der Straße?

edit 23.19: X liest auf Wikipedia gerade, das bei Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auch der Kläger nach festgestellter Bedürftigkeit Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat. http://de.wikipedia.org/wiki/Prozesskostenhilfe
Titel: Re: Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
Beitrag von: faust am 05. Oktober 2014, 21:14
..soll das tatsächlich bedeuten: in sachsen VIER  MONATE  von der Mahnung bis zum Aktivwerden des GV? - das ist ganz schön lange, oder ?!
Titel: Re: Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
Beitrag von: Bürger am 05. Oktober 2014, 21:19
..soll das tatsächlich bedeuten: in sachsen VIER  MONATE  von der Mahnung bis zum Aktivwerden des GV? - das ist ganz schön lange, oder ?!
...sollte aber kein Anlass sein, das verallgemeinern zu wollen ;)
Dazu wäre die Datenlage nicht repräsentativ genug.
Titel: Re: Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
Beitrag von: sergal am 09. Oktober 2014, 19:32
Folgendes Schreiben hat fiktive Person X heute mittels Einwurfeinschreiben der Post an den fiktiven Obergerichtsvollzieher geschickt:

Zitat
Fiktive Person X                            XXX, den 09.10.2014

An den Obergerichtsvollzieher

Aktenzeichen: XXX      Ihr Schreiben vom 30.09.2014
Bitte um Überprüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen für die Vollstreckung von Rundfunkgebühren


Sehr geehrt XXX,

der Beitragsservice des ARD ZDF Deutschlandradio ersuchte Sie als Vollstreckungsbehörde um Vollstreckungshilfe zur Vollstreckung von säumigen Rundfunkbeiträgen gegen mich.
(Vollstreckungsverfügung vom 01.09.2014)

Die von Ihnen vorgeschlagenen Termine zur
a) vollständigen Befriedigung der Forderung in Höhe von 226,-€ (zum 24.10.2014) oder               
b) zur Abgabe der Vermögensauskunft (zum 28.10.2014)                                                             
sind meines Erachtens rechtlich unzulässig, da nachweislich keine Rechtsgrundlage einer Vollstreckungsmaßnahme vorliegt, da lt. Landgericht Tübingen (Az. 5 T 81/14) wegen Formfehlern die Vollstreckungsersuchen des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice unwirksam sind. Vgl. § 37, Abs. 3 BVwVfG und sofern anwendbar § 4, Abs. 3, SächsVwVG.

 
Begründungen:

In der Anlage zu Ihrem Schreiben vom 30.09.2014 benennen Sie als Gläubiger „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“, elektronisch unterzeichnet ist das mir vorliegende Vollstreckungsersuchen aber mit „Mitteldeutscher Rundfunk“.
Es ist im Ersuchen nicht ersichtlich, was der MDR (Postanschrift: Kantstr. 71-73, 04275 Leipzig) mit dem angegebenen Gläubiger ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (Postanschrift: 50656 Köln) zu tun hat.
Es fehlt im Vollstreckungsersuchen die Angabe des korrekten Aktenzeichens, da es sich bei der Nummer XXX schon um meine Beitragsnummer handelt (siehe Seite 3).
Weiterhin ist nicht ersichtlich, ob es sich bei dem beizutreibenden Betrag in Höhe von 193,49€ um Gebühren (tatsächliche Nutzung erforderlich) oder um Beiträge (Möglichkeit der Nutzung erforderlich) handelt.
Die jetzt zu vollstreckenden Verwaltungsakte werden unspezifisch im Vollstreckungsersuchen als „Gebühren-/Beitragsbescheide“ bezeichnet (siehe Seite 3).
Da die in elektronischer Form verfassten 3 Verwaltungakte („Gebühren-/Beitragsbescheide“ vom 04.10.2013, 01.11.2013 und 01.02.2014) allesamt ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe des Behördenleiters, eines Vertreters oder eines dazu Beauftragten erlassen wurden und nur mit
„(Ihr) Mitteldeutscher Rundfunk“ elektronisch unterzeichnet wurden, zweifle ich gemäß § 37, Abs. 3, BVwVfG die  Rechtswirksamkeit der 3 im Vollstreckungsersuchen angegebenen „Gebühren-/Beitragsbescheide“ einschließlich der Säumniszuschläge und Mahngebühren (vgl. VG Augsburg, Au 7 S 13, 1467, 9.10.2013) an.


Fazit:

Das Vollstreckungsorgan hat meines Erachtens die Verfahrensvorschriften zur konkreten Vollstreckungsmaßnahme nicht beachtet. Der Rechtsbehelf gegen das Vollstreckungsersuchen ist statthaft. Die Vollstreckungsmaßnahme ergeht ohne Gewährung rechtlichen Gehörs.                 
Die Vollstreckungserinnerung richtet sich zusätzlich gegen den Kostenansatz des Vollstreckungsorgans. Ich bestreite dem zu Folge die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft aufgrund Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen. Nichtige Verwaltungsakte sind einer Vollstreckung nicht fähig.

Desweiteren lege ich hiermit Widerspruch nach § 882d ZPO gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung ein und beantrage die einstweilige Aussetzung anzuordnen.
Es liegt ein Eintragungshindernis vor. Es gibt keinen Eintragungsgrund. Die Eintragungsanordnung ist nicht zu vollziehen und aufzuheben. Sollte eine Eintragung erfolgt sein, wird hiermit beantragt diese gemäß § 882 e ZPO Abt. 3 Ziff. 1 sofort zu löschen.

Weiterhin teile ich der Vollstreckungsbehörde mit, dass ich grundsätzlich bereit bin rückständige Rundfunkbeträge zu begleichen, wenn:
- eine Beitragspflicht nachgewiesen wird,
- der demnächst kommende Bescheid eigenhändig unterschrieben wird sowie
- der Name des Sachbearbeiters zu erkennen ist.


Ich berufe mich auf § 37, Abs. 3 BVwVfG „Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen.“
und auf das Urteil des LG Tübingen vom 19 Mai 2014,  Az. 5 T 81/14.                     
„Im Vollstreckungsersuchen betreffend Rundfunkbeiträge müssen die Gläubigerin und die Vollstreckungsbehörde korrekt bezeichnet sein. Ersuchen mit individuellen Gründen sind nicht "automatisch" erstellt und bedürfen eines Siegels nebst Unterschrift.“



Mit freundlichen Grüßen


Fiktive Person X



Anlage:

- Auszüge aus dem Urteil des Landgericht Tübingen (Az. 5 T 81/14) vom 19. Mai 2014

[...]


Im Anhang als Fotokopie noch die fiktive Ankündigung der Zwangsvollstreckung, lt. Im Briefkopf befindlichen Datums 01.06.2014, welche im Gegensatz zu den im Vollstreckungsersuchen aufgeführten 3  „Gebühren-/Beitragsbescheiden“ (jeweils elektronisch unterzeichnet mit „(Ihr) Mitteldeutscher Rundfunk“) mit „Ihr Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio“ elektronisch unterzeichnet wurde.


Siehe auch:
Bericht der Arbeitsgruppe „Elektronische Verwaltungsakte“: „Anforderungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit an die Führung elektronischer Verwaltungsakten“ http://www.justiz.sachsen.de/ovg/download/EVerwaltungsakte.pdf

Prüfungsschema von Dr. Thomas Schmitz „Einführung in die verwaltungsrechtliche Fallbearbeitung - Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes“
http://www.iuspublicum-thomas-schmitz.uni-goettingen.de/Downloads/Schmitz_VwR-II-F_Schema1.pdf

Zivilprozessordnung (ZPO) http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/index.html#BJNR005330950BJNE163600160

Bundesverwaltungsverfahrensgesetz (BvwVfG) http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/

Verwaltungsverfahrensgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) http://brueggen-ra.de/pdf/S%E4chsVR_S%E4chsVwVfG.pdf

Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) http://revosax.sachsen.de/Details.do?sid=2426415047452

Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG) http://brueggen-ra.de/pdf/S%E4chsVR_S%E4chsVwVG.pdf

Beschluss des LG Tübingen vom 19. Mai 2014, Az. 5 T 81/14 http://openjur.de/u/708173.html

Beschluss des VG Augsburg vom 9. Oktober 2013, Az. Au 7 S 13.1467 http://openjur.de/u/661632.html
Titel: Re: Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
Beitrag von: dimon am 09. Oktober 2014, 22:10
berichte bitte, was der GV darauf reagiert hat ;)
Titel: Re: Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
Beitrag von: Calimero am 09. Oktober 2014, 22:16
Na bei der Begründung hoffe ich mal für Person X, das Person X im richtigen Bundesland wohnt, wo auch entsprechende § im dortigem VwVfG stehen.
In NRW brauchts z.B. keine Unterschrift nebst Siegel im Vollstreckungsantrag/Verwaltungsakterlass....
Titel: Re: Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
Beitrag von: Konspirativ am 10. Oktober 2014, 02:38
Na bei der Begründung hoffe ich mal für Person X, das Person X im richtigen Bundesland wohnt, wo auch entsprechende § im dortigem VwVfG stehen.
In NRW brauchts z.B. keine Unterschrift nebst Siegel im Vollstreckungsantrag/Verwaltungsakterlass....

So sieht das leider aus und viele hier verstehen es immer noch nicht. Das Urteil Tübingen ist nur 1:1 in BW anzuwenden, um gegen die Vollstreckung vorzugehen.

Zudem wird in jedem Bundesland eine andere Vollstreckungsbehörde tätig und es gelten andere Verwaltungsvollstreckungsvorschriften.

In BW ist es das Amtsgericht und der GV ist immer zuerst auf eine gütliche Einigung gemäß der ZPO aus. Das kann in anderen Bundesländern aber ganz anders laufen.

Von einem Forumsmitglied X weis ich aktuell durch PM, dass es den GV recht wenig interessiert was man ihm erzählt. Er besteht auf der Forderung und bietet in aller Regel Ratenzahlung an. Der GV wurde erst hellhörig, als ihm X eröffnete, auf keinen Fall zu zahlen. Seine Antwort soll gewesen sein: "Da wird Person X wohl nicht drum herum kommen."

Daraufhin hat ihm Person X den Beschluß des LG Tübingen überreicht. Nach eingehender kurzer Studie der für die Vollstreckung relevanten Passagen gab er Person X vorläufig Recht.

Er soll sinngemäß gesagt haben: "Das Urteil kenne er nicht. Ist recht neu. Er behalte die Kopie hier um dies zu prüfen, aber die Vollstreckung könnte er nicht zurücknehmen. Das müßte Person X persönlich beim Amtsgericht tun".

Der GV setze Person X dafür eine Frist von 4 Wochen.

Wie hier jeder an diesem fiktiven Fall sehen kann, arbeiten die GV´s nach Schema F und haben wenig Ahnung von gesprochenen Urteilen. ;)
Titel: Re: Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
Beitrag von: Calimero am 10. Oktober 2014, 15:17
Wie hier jeder an diesem fiktiven Fall sehen kann, arbeiten die GV´s nach Schema F und haben wenig Ahnung von gesprochenen Urteilen. ;)
Alles was ich jetzt schreibe ist 'rein Fiktiv' und ohne Anspruch auf Richtigkeit:
Fettgedrucktes kann man denen aber meiner Meinung nach nicht zum Vorwurf machen. Die können schließlich nicht ständig alle möglichen Urteile kennen und lesen.... zumal der Beschluß vom LG Tübingen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung ja noch nicht rechtskräftig war ...? (aktueller Status dazu wäre mal wichtig zu wissen)
Desweiteren ist es (scheinbar) wohl so, dass entspr. Behördenleiter/GV von der GEZ in Seminaren 'gebrieft' werden, wie sie sich zu verhalten haben. Natürlich nach deren (scheinbar gesetzeswidrigen) Vorstellungen. Leiter und GV glauben dann natürlich, dass alles Korrekt so sei.
Es ist zwar nicht unsere Aufgabe, Verwaltungen auf deren Fehler hinzuweisen, aber, in eurem eigenen Interesse und dessen zukünftiger Schuldner, mein Vorschlag:

Wenn es bereits eine Zahlungsaufforderung/Zwangsvollstreckungsankündigung der örtl. Vollstreckungsbehörde gibt:

1.Sprecht direkt mit dem Behörden-/Abteilungsleiter der Vollstreckungsbehörde da drüber. Bringt dazu eure Schriftstücke mit der GEZ mit, die den Fall erklärt, und schreibt den gesamten Vorgang in Kurzform für ihn auf.
2.Verwaltunsgverfahrensfehler der Vollstreckungsbehörde:
-macht euch mit den Urteil vom VG Hannover vertraut https://openjur.de/u/316293.html (dazu gibt es noch weitere ähnliche Urteile anderer VG)...sucht euch da Argumente raus, weshalb die Sache ansich nichtig (seitens der GEZ ) bzw. unrechtmäßig (seitens der Vollstreckungsbehörde=>weil keine Möglichkeit zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Zwangsvollstreckungsauftrages) ist.
3. Nichtigkeit des Verwaltungsaktes seitens der GEZ:
-macht euch mit dem Beschluß des LG Tübingen vertraut, und sucht Argumente und Begründungen da raus. https://openjur.de/u/708173.html
4. bringt alle Argumente mit Begründung zu Papier -> für den Behördenleiter
Druckt die Urteile aus, markiert wichtige und zutreffende Passagen (für euren Fall) und bringt die dem Behördenleiter zum Gespräch mit.
Achtet hierbei aber darauf, dass entspr. Argumente und §§ des LG Tübingen auch auf euer Bundesland zutreffen (Eigenrecherche & Gesetzestexte querlesen ist da nötig)

Manchmal ist der 'kurze Weg' der beste und leichtere ....

Alles obige ist ausdrücklich keine Rechtsberatung, sondern nur ein Vorschlag, was man machen könnte !
Titel: Re: Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
Beitrag von: Konspirativ am 10. Oktober 2014, 16:05
Grundsätzlich stimme ich deinen Erläuterungen zu, aber....

Desweiteren ist es (scheinbar) wohl so, dass entspr. Behördenleiter/GV von der GEZ in Seminaren 'gebrieft' werden, wie sie sich zu verhalten haben. Natürlich nach deren (scheinbar gesetzeswidrigen) Vorstellungen. Leiter und GV glauben dann natürlich, dass alles Korrekt so sei.

Gut zu wissen, schon lange vermutet, aber unwichtig was die untereinander quatschen!

Es ist zwar nicht unsere Aufgabe, Verwaltungen auf deren Fehler hinzuweisen, aber, in eurem eigenen Interesse und dessen zukünftiger Schuldner

Das einzige Interesse was man daraus ziehen muß ist, es besser zu wissen und den GV seine Arbeit machen zu lassen. Vor dem jeweiligen Vollstreckungsgericht gegen die Vollstreckung vorgehen, um in seinem persönlichen Fall ein Urteil in der Hand zu haben. Nur das ist wichtig und sonst nichts! ;)

Wäre mir viel zu doof meine Unterlagen dorthin zu schleppen, zumal ich gar nix weis. Wer ist GEZ? Nie gehört. Es genügt dort sich zu melden, sich einsichtig zu zeigen und dem GV nach erfolgloser gütlicher Einigung (Nichtzahlen) zu eröffnen, eine Entscheidung des Gerichts herbeiführen zu wollen, um die Sache ein für allemal zu begraben. ;)

Würde sich hierzu pro Bundesland jeweils nur 1 Person, wo nicht gleich gepfändet wird, bereit erklären so zu verfahren, dann hätte man Rechtssicherheit für alle Anderen und der BS wäre am Zug korrekt und nicht willkürlich zu verfahren.

1.Sprecht direkt mit dem Behörden-/Abteilungsleiter der Vollstreckungsbehörde da drüber. Bringt dazu eure Schriftstücke mit der GEZ mit, die den Fall erklärt, und schreibt den gesamten Vorgang in Kurzform für ihn auf.

Hinfällig. ;)

2.Verwaltunsgverfahrensfehler der Vollstreckungsbehörde:
-macht euch mit den Urteil vom VG Hannover vertraut https://openjur.de/u/316293.html (dazu gibt es noch weitere ähnliche Urteile anderer VG)...sucht euch da Argumente raus, weshalb die Sache ansich nichtig (seitens der GEZ ) bzw. unrechtmäßig (seitens der Vollstreckungsbehörde=>weil keine Möglichkeit zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Zwangsvollstreckungsauftrages) ist.

Ist nur teilweise anwendbar, weil auch bei Schuldnern trotz Widerspruch und Klage vollstreckt werden soll. Grundsätzlich ja und für Schuldner geeignet, die seither die Vogel-Strauss Variante anwendeten. Da fehlt aber immer noch ein wesentlicher Bestandteil.

Eine Feststellungsklage gegen die Beitragsbescheide ansich, um die Nichtigkeit feststellen zu lassen! ;) Wenn man alles vorher beim GV oder der Vollstreckungsbehörde abwimmelt, dann ist das nichts anderes als Wischi Waschi und man hat nichts Konkretes erreicht.

3. Nichtigkeit des Verwaltungsaktes seitens der GEZ:
-macht euch mit dem Beschluß des LG Tübingen vertraut, und sucht Argumente und Begründungen da raus. https://openjur.de/u/708173.html

Welcher Verwaltungsakt?

In Tübingen wurde die Vollstreckung abgewiesen und nicht über die Beitragsbescheide (Verwaltungsakt) entschieden. Es wurde auf die Bescheide eingegangen und die Nichtigkeit steht im Raum, weil die Vorraussetzungen fehlen, die den Verwaltungsakt rechtskräftig werden lassen.

Wer das feststellen lassen will siehe oben Feststellungsklage!

4. bringt alle Argumente mit Begründung zu Papier -> für den Behördenleiter
Druckt die Urteile aus, markiert wichtige und zutreffende Passagen (für euren Fall) und bringt die dem Behördenleiter zum Gespräch mit.
Achtet hierbei aber darauf, dass entspr. Argumente und §§ des LG Tübingen auch auf euer Bundesland zutreffen (Eigenrecherche & Gesetzestexte querlesen ist da nötig)

Nicht für den Behördenleiter, sondern für das Gericht! ;)

Manchmal ist der 'kurze Weg' der beste und leichtere ....
Alles obige ist ausdrücklich keine Rechtsberatung, sondern nur ein Vorschlag, was man machen könnte !

Manchmal ist ein Schritt weiter zu gehen aber die sinnvollere Alternative, denn sonst bräuchte auch keiner nach der 1. Instanz mehr zu klagen! ;)

Der letzte Satz von Calimero steht auch für mich. Nur ein Vorschlag und keine Rechtsberatung! :)
Titel: Re: Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
Beitrag von: Calimero am 10. Oktober 2014, 19:24
@Konspirativ, du vergisst dabei aber folgendes: nähmlich das von dir erwähnte Schema F. Und warum verfahren die so? Eben wegen der dubiosen Seminare.
Du meinst, man solle besser eine Feststellungsklage anstreben. So ein Klage hat aber keine aufschiebende Wirkung, also müsste vorab ein Antrag aus Aussetzung d. Vollstreckung gestellt werden. Wie die i.d. Regel augehen, wissen wir => man ist dann direkt Geld los ohne dass man das zurück erlangen kann. +die Kosten f.d. anschließende Klage (die man event. zum Teil zurück bekommen kann).
Würde sich hierzu pro Bundesland jeweils nur 1 Person, wo nicht gleich gepfändet wird, bereit erklären so zu verfahren, dann hätte man Rechtssicherheit für alle Anderen und der BS wäre am Zug korrekt und nicht willkürlich zu verfahren.
Selbiges würde/könnte man mit meinem Vorschlag erreichen, wenn man den kommunalen Vollstreckungsbehörden die Augen mit meinem Vorschlag öffnet. Die Vollstreckungsbehörde würde ab dann die Verwaltungsakte _so_ nicht mehr annehmen/durchführen und die GEZ müsste korrekt handeln.
Klar, eine erfolgreiche Klage pro Bundesland wäre sicherlich _im Gesamten_ effektiver die GEZ zum umdenken zu zwingen, ob die sich dann aber auch bei allen weiteren Vollstreckungsanträgen danach richten würden? Oder wäre es mögilcherweise wieder nur eine Einzefallentscheidung, wie schon so oft argumentiert?
....
Das einzige Interesse was man daraus ziehen muß ist, es besser zu wissen und den GV seine Arbeit machen zu lassen. Vor dem jeweiligen Vollstreckungsgericht gegen die Vollstreckung vorgehen, um in seinem persönlichen Fall ein Urteil in der Hand zu haben. Nur das ist wichtig und sonst nichts! ;)
....
Warum soll man Klagen, wenns auch einfacher geht? Abgesehen davon, hätte dann EINER ein Urteil i.d. Hand ...und die anderen, da verfahren die GV weiterhin nach Schema F?
Ich sehe daher eine Klage nicht als 'die sinvollere Alternative', sondern als allerletzte Möglichkeit, Recht zu bekommen.
Titel: Re: Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
Beitrag von: Konspirativ am 10. Oktober 2014, 20:04
Zitat
@Konspirativ, du vergisst dabei aber folgendes: nähmlich das von dir erwähnte Schema F. Und warum verfahren die so? Eben wegen der dubiosen Seminare.

Das glaube ich nicht. Die behandeln das Ersuchen wie jeden anderen Fall. Die GV´s sind i.d.R. keinen Widerstand gewöhnt, außer bei bekannten Querulanten. ;)
Die sind zumindest in BW an einer gütlichen Einigung nach der ZPO interessiert, angewiesen und verpflichtet.

Zitat
Du meinst, man solle besser eine Feststellungsklage anstreben. So ein Klage hat aber keine aufschiebende Wirkung, also müsste vorab ein Antrag aus Aussetzung d. Vollstreckung gestellt werden. Wie die i.d. Regel augehen, wissen wir => man ist dann direkt Geld los ohne dass man das zurück erlangen kann. +die Kosten f.d. anschließende Klage (die man event. zum Teil zurück bekommen kann)

Nein, die Feststellungsklage hat nicht mit der Abwehr der Zwangsvollstreckung zu tun. Meine Argumentation ist die, dass der Schuldner zur endgültigen Klärung seines persönlichen Falls das Vollstreckungsgericht bemühen sollte, um ein Urteil in Händen zu halten. Warum sollte man sich mit dem GV oder dem Behördenleiter rumstreiten oder diskutieren?

Was machen die? Sie prüfen vielleicht deine Unterlagen und schicken den Fall zurück an den BS. Und jetzt? Biste genauso schlauer wie vorher, aber die Vollstreckung ist nicht aufgehoben, sondern nur aufgeschoben. ;)

Die Feststellungsklage bezieht sich nur auf die Beitragsbescheide. Entweder man wartet bis nach der Abwehr der Vollstreckung durch das Gericht ein neuer Bescheid einflattert und macht dann ne Feststellungsklage, die ja parallel zum Widerspruch laufen kann.

Die andere Möglichkeit ist noch während der Abwehr der Vollstreckung das Gericht darum zu ersuchen, parallel ein Urteil zu den Beitragsbescheiden bezüglich Formfehler zu sprechen. Das hätte zumindest ich im Fall Tübingen angestrebt.

Ob das Gericht das macht, darf oder kann und inwieweit das mich was kostet, entzieht sich meiner Kenntnis. ;) Vielleicht weis da jemand was?

Zitat
Zitat von: Konspirativ am Heute um 16:05

    Würde sich hierzu pro Bundesland jeweils nur 1 Person, wo nicht gleich gepfändet wird, bereit erklären so zu verfahren, dann hätte man Rechtssicherheit für alle Anderen und der BS wäre am Zug korrekt und nicht willkürlich zu verfahren.

Selbiges würde/könnte man mit meinem Vorschlag erreichen, wenn man den kommunalen Vollstreckungsbehörden die Augen mit meinem Vorschlag öffnet. Die Vollstreckungsbehörde würde ab dann die Verwaltungsakte _so_ nicht mehr annehmen/durchführen und die GEZ müsste korrekt handeln.
Klar, eine erfolgreiche Klage pro Bundesland wäre sicherlich _im Gesamten_ effektiver die GEZ zum umdenken zu zwingen, ob die sich dann aber auch bei allen weiteren Vollstreckungsanträgen danach richten würden? Oder wäre es mögilcherweise wieder nur eine Einzefallentscheidung, wie schon so oft argumentiert?

So siehts aus. Das beste und geeignetste Mittel um die Willkür des BS in dei Schranken zu weisen. ;) Wenn die sich nicht daran halten, werden die Bescheide nicht rechtskräftig und die bekommen kein Geld. Sie müssen sich an die geltende Rechtsprechung halten, sonst machen sie sich des vorsätzlichen schweren Betrugs und anderer Straftaten und Ordnungswidrigkeiten starfbar. ;)

Bei einem Urteil ist es egal, ob Einzelfallentscheidung oder nicht. Wichtig ist, dass überhaupt ein Urteil nach den jeweiligen Landesvollstreckungsgesetzen gesprochen wird. Wenn aber jeder seinen Widerspruch beim GV oder der Vollstreckungsbehörde an der Garderobe abgibt, wie soll dann jemals ein Urteil gesprochen werden.

Man muß eben den Mut haben beim Vollstrecker hart zu bleiben und vors Vollstreckungsgericht gehen. ;) Ist nur ein Schritt mehr!

Zitat
Warum soll man Klagen, wenns auch einfacher geht? Abgesehen davon, hätte dann EINER ein Urteil i.d. Hand ...und die anderen, da verfahren die GV weiterhin nach Schema F?
Ich sehe daher eine Klage nicht als 'die sinvollere Alternative', sondern als allerletzte Möglichkeit, Recht zu bekommen.

Die Abwehr einer Zwangsvollstreckung hat nichts mit einer Klage zu tun! ;) Das Ziel ist wie oben beschrieben ein Urteil zu bekommen.

Urteile gegen die GEZ lassen sich im Übrigen auch medienwirksam einsetzen. Warum nicht den Spiess umdrehen?

Zusatz: In einem fiktiven Fall eines Formusmitglieds, der ja beim GV vorstellig wurde, obwohl er eine Klage am Laufen hat, hat der GV ja von sich aus  angewiesen, gegen die Vollstreckung vor dem Amtsgericht vorzugehen! ;)

Der GV hat nur die Kopie des Tübinger Urteils behalten, eine Frist von 4 Wochen gesetzt und hält solange still. ;)

Also ist man doch schon dort, wo man eigentlich hin will oder? ;)

Titel: Re: Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
Beitrag von: Calimero am 10. Oktober 2014, 22:37

Du verstehst glaube ich nicht, worauf ich im eigentlichen Hinaus will: Warum soll man Klagen und das Gericht um Klärung bemühen, wenn ich das doch Risiko- und Kostenfrei voher machen könnte?
Wenn man es schafft, die Vollstreckungsbehörde davon zu überzeugen, dass der vermeintl. Verwaltungsakt nichtig ist, die Zwangsvollstreckung damit rechtswidrig ist, die aus diesem Grunde die Vollstreckung zurückweisen, kommt die GEZ solange nicht an das Geld, bis sie sich rechts- und verfahrenskonform verhalten. (Die Frage/Klärung nach der Rechtmäßigkeit des Zwangsbeitrages ansich bleibt hier mal aussen vor).
Für folgende Vollstreckunsaufträge sollte die Vollstreckungsbehörde dann abenso reagiern, denn sie könnten sich ansonsten Strafbar machen.
...
Was machen die? Sie prüfen vielleicht deine Unterlagen und schicken den Fall zurück an den BS. Und jetzt? Biste genauso schlauer wie vorher, aber die Vollstreckung ist nicht aufgehoben, sondern nur aufgeschoben. ;)....
Eben nicht nur aufgeschoben. Du selber hast ja oben gefragt: 'welcher Verwaltungsakt?'. Genau, er ist (wahrscheinlich in den meisten Fällen) nichtig, ergo ist die Vollstreckung abzulehnen & einzustellen, nicht nur Auszusetzen!
Selbst wenn die Vollstreckungsbehörde den Fall nur an den BS zurück schickt und um Klärung bittet: der BS kann wohl kaum nachweisen, dass enstpr. Bescheide etc. rechtswirksam zugestellt wurden.
Verhält sich nun die Vollstreckungsbehörde rechtskonform und will nicht selber strafbare Handlungen begehen, haben sie THEORETISCH nur eine Möglichichkeit zu reagieren. s.o.
...bekommst gleich PN....
Titel: Re: Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
Beitrag von: Konspirativ am 10. Oktober 2014, 23:57
Zitat
Du verstehst glaube ich nicht, worauf ich im eigentlichen Hinaus will: Warum soll man Klagen und das Gericht um Klärung bemühen, wenn ich das doch Risiko- und Kostenfrei voher machen könnte?
Wenn man es schafft, die Vollstreckungsbehörde davon zu überzeugen, dass der vermeintl. Verwaltungsakt nichtig ist, die Zwangsvollstreckung damit rechtswidrig ist, die aus diesem Grunde die Vollstreckung zurückweisen, kommt die GEZ solange nicht an das Geld, bis sie sich rechts- und verfahrenskonform verhalten. (Die Frage/Klärung nach der Rechtmäßigkeit des Zwangsbeitrages ansich bleibt hier mal aussen vor).
Für folgende Vollstreckunsaufträge sollte die Vollstreckungsbehörde dann abenso reagiern, denn sie könnten sich ansonsten Strafbar machen.

Natürlich verstehe ich deine Argumentation, aber du befindest dich auf dem Holzweg. ;)

Es geht hier nicht darum, sich um den Beitrag zu drücken oder nicht zu zahlen. Jeder zahlt früher oder später, außer der RBStV wird eingetütet und der alte Vertrag tritt wieder in Kraft.

Nicht jeder hat das Geld, die Zeit, die Nerven um zu klagen, ist aber trotzdem wie die Kläger der Willkür der rechtswidrigen Beitragserhebung ausgesetzt.

Dem gilt es Einhalt zu gebieten und dem BS seine Grenzen aufzuzeigen! 

Es geht hier einzig und allein darum ein Urteil zu erlangen, um Rechtssicherheit in jedem Bundesland gegen willkürliche Beitragserhebung und unter falschen Vorraussetzungen eingeleitete Vollstreckungsmassnahmen bzw. Zwangsvollstreckungen seitens des BS/der LRA´s zu schaffen!

Urteile werden immer noch von Gerichten gesprochen und nicht von GV´s oder Vollstreckungsbehörden! ;)

Nochmal, falls du was überlesen oder mißverstanden haben solltest:

Man klagt nicht gegen eine Zwangsvollstreckung, sondern man wehrt sich mit rechtsstaatlichen Mitteln dagegen vor Gericht und nicht im Vorzimmer eines GV´s oder einer Vollstreckungsbehörde. Im Gerichtssaal wird Recht gesprochen und manchmal auch Unrecht!  >:D

Warum sollten Kosten anfallen, wenn sich jemand gegen rechtswidrige Maßnahmen wehrt und gewinnt? Die Kosten hat immer noch der Beklagte zu tragen! ;)

Zitat
Eben nicht nur aufgeschoben. Du selber hast ja oben gefragt: 'welcher Verwaltungsakt?'. Genau, er ist (wahrscheinlich in den meisten Fällen) nichtig, ergo ist die Vollstreckung abzulehnen & einzustellen, nicht nur Auszusetzen!
Selbst wenn die Vollstreckungsbehörde den Fall nur an den BS zurück schickt und um Klärung bittet: der BS kann wohl kaum nachweisen, dass enstpr. Bescheide etc. rechtswirksam zugestellt wurden.
Verhält sich nun die Vollstreckungsbehörde rechtskonform und will nicht selber strafbare Handlungen begehen, haben sie THEORETISCH nur eine Möglichichkeit zu reagieren. s.o.

Natürlich ist das nur aufgeschoben. Es müssen öffentliche Urteile gegen die Machenschaften des BS her, um den rechtswidrigen Sumpf trocken zu legen!

Woher willst du wissen, ob die Beitragsbescheide (Verwaltungsakt) nichtig sind?

Es wurde kein einziges Urteil darüber gesprochen, sondern in einer Einzelfallentscheidung am LG Tübingen darauf eingegangen, wo es um eine rechtswidrige Zwangsvollstreckung ging, daß es so sein könnte.

Auch ein rechtswidriger Verwaltungsakt ist also zunächst wirksam und zwar solange, bis er zurückgenommen, widerrufen oder aufgehoben wird.
Die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes beginnt mit dessen Bekanntgabe, sofern er nicht nichtig ist.


Sicher ist das erst, wenn ein Gericht die Nichtigkeit der Bescheide feststellt und dazu ein Urteil spricht. Ansonsten macht der BS so weiter wie bisher und nichts ändert sich.

Also Anfechtungsklage gegen die Bescheide, außer ein Richter spricht schon darüber ein rechtskräftiges Urteil in der Verhandlung zur Abwehr der Zwangsvollstreckung. ;)


Edit "Bürger":
Bitte mal alle kurz innehalten und nicht weiter spekulieren und sinnieren, sondern erst mal den nächsten Zwischenstand im fiktiven Fall der Person X abwarten...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11397.msg77545.html#msg77545
Dies ist ein Testlauf - und dann sind wir (hoffentlich) alle etwas schlauer.
Bis zu den nächsten Neuigkeiten bleibt dieser Thread als Vorsorge vor "Wildwuchs" vorübergehend geschlossen.
Danke für Euer Verständnis & Mitwirken.
Titel: Re: Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
Beitrag von: sergal am 24. Oktober 2014, 01:13
Da heute, Freitag das 1. Ultimatum des OGV (vollständige Bezahlung der Forderung) abläuft, meldet sich fiktive Person X im Forum zurück:

X hat bisher weder gezahlt, noch weiteren Kontakt zum OGV aufgenommen, noch Antwort auf den an den OGV gerichteten Brief „Bitte um Überprüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen“ erhalten. In der Eifer des schriftlichen Gefechts vergaß X leider dem OGV hierzu eine Antwortfrist im Brief zu setzen. Da der Vollstreckungsbetrag momentan noch unterhalb 500,-€ liegt, ist es dem OGV rechtlich verwehrt bei möglicher Zahlungs-, Vermögensauskunftsverweigerung des Schuldners (Zitat Schreiben des OGV an fiktive Person X:
„Sie haben die Möglichkeit … zu zahlen [oder] … zur Abgabe der Vermögensauskunft“) selber bei Rentenversicherungsträgern, Banken, etc. Auskünfte zum Vermögen einzuholen.

Der OGV wird bei Weigerung den zahlungsunwilligen Schuldner erstmal „nur“ für mind. 3 Jahre, sofern Eintragungsgrund nicht schon vorher erloschen ist, bis zur routinemäßigen Neuprüfung ins Schuldnerverzeichnis eintragen, wogegen fiktive Person X dann innerhalb von 2 Wochen Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung beim zuständigen Amtsgericht stellen kann.

Konsequenzen der Eintragung ins Schuldnerverzeichnis siehe u.a. hier: http://www.aachen.ihk.de/produktmarken/recht/Rechtsinformationen/Aktuelle_Dokumente_zum_Thema_Recht/1397924/Konsequenzen_der_Abgabe_einer_Eidesstattlichen_Versicherung_sog.html

Desweiteren kann der Gläubiger „Beitragservice ARD/ZDF Deutschlandradio“ Haftbefehl (hier also ab dem 29.10.14) zur Erzwingung der Vermögensauskunft gegen fiktives Individuum X beantragen. Erzwingungshaft endet nach 6 Monaten oder mit Abgabe der Vermögensauskunft bzw. Zahlung. X hat gelesen, das der Gläubiger dann auch für jeden Hafttag die anfallenden Kosten tragen müßte (bisher aber noch keinen § gefunden, der dies auch belegt).
Trotz aufwendiger Recherche konnte X weiterhin keinen Nachweis finden, ob der Beitragsservice tatsächlich seit Januar 2013 Erzwingungshaft gegen einen Rundfunkbeitragsschuldner beantragt hat. Ein Haftbefehl müßte um wirksam zu werden auch noch von einem Richter unterzeichnet werden.

Im Prinzip hat X dem OGV bereits schriftlich mitgeteilt, das er das fiktive Vollstreckungssersuchen aus formalen Gründen als nicht rechtswirksam ansieht und von daher auch nicht zahlungsbereit ist. Am schwerwiegendsten findert X, das der Gläubiger im VE zwar als „Beitragsservice ...“ angegeben ist, aber mit „Mitteldeutscher Rundfunk“ unterzeichnet wurde. Am wenigsten ist X zur Vermögensauskunft bereit, was auch nicht notwendig ist, da X theoretisch in voller Höhe zahlungsfähig wäre. Ein Pfändungsschutzkonto kommt für X nicht wirklich in Frage.

Mal sehen, vielleicht kommt fiktiver OGV auch mal „zum Besuch“ bei fiktiver Person X vorbei (oder kündigt sich vorher per Brief an). Wie u. a. hier: BRD-Bediensteter (OGV) will Geld für GEZ http://www.youtube.com/watch?v=ibd70Ihzj9o&hd=1 (noch von 2012!) oder Vollziehungsbeamter des Beitragsservice trifft auf Zahlungsstreik http://www.youtube.com/watch?v=nZypKDR1kHs&hd=1 (von 2014) zu sehen ist. ;)

Grüße! :)


>>> Zwecks Threadverwässerungsvermeidung bitte nur direkt auf den Inhalt/fiktives Threadthema bezogene Postings! <<<
Titel: Re: Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
Beitrag von: Konspirativ am 24. Oktober 2014, 11:57
Zitat
Der OGV wird bei Weigerung den zahlungsunwilligen Schuldner erstmal „nur“ für mind. 3 Jahre, sofern Eintragungsgrund nicht schon vorher erloschen ist, bis zur routinemäßigen Neuprüfung ins Schuldnerverzeichnis eintragen,

Hat sich geändert!

Anders als bisher steht das Vermögensverzeichnis künftig beim zentralen Vollstreckungsgericht lediglich für zwei Jahre statt bisher für drei Jahre zum Abruf bereit. Die von drei auf zwei Jahre reduzierte Sperrfrist trägt den veränderten Verhältnissen Rechnung. Der Inhalt einer eidesstattlichen Versicherung war in der Regel nach spätestens zwei Jahren nicht mehr brauchbar, weil sich in den Lebensumständen und den finanziellen Verhältnissen des Schuldners inzwischen sehr viel verändert haben konnte. Nach Ablauf der Zwei-Jahres-Frist wird das Verzeichnis von Amts wegen gelöscht.

Zitat
Trotz aufwendiger Recherche konnte X weiterhin keinen Nachweis finden, ob der Beitragsservice tatsächlich seit Januar 2013 Erzwingungshaft gegen einen Rundfunkbeitragsschuldner beantragt hat. Ein Haftbefehl müßte um wirksam zu werden auch noch von einem Richter unterzeichnet werden.

Das wird vermutlich daran liegen, daß es bisher kein Schuldner darauf ankommen ließ und zuvor doch einer gütlichen Einigung zustimmte. Zudem werden Vorführbefehle zum Gericht i.d.R. nicht publik. Wenn X sein Ding weiterhin durchzieht wird er es bald feststellen, wenn Polizei und/oder GV i.d.R. morgens ab 06.00 Uhr an die Türe klopfen. ;)

Der entscheidende Grund aber ist, warum in Zukunft ein Richter oder ein unmittelbar Vorgesetzter, der zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben befugt ist, auf Antrag die Abnahme der EV anordnen muß, weil der GV seit 01.08.2012 gemäß § 51a GVO als Unternehmer freiberuflich tätig wird (Beleihungssystem). Das regelt §2 GVO, weil §1 GVO (Beamtenstatus) aufgehoben wurde. Seit 01.08.2012 gibt es eine neue GVO (Gerichtsvollzieherverordnung).

http://www.jum.baden-wuerttemberg.de/pb/site/jum/get/documents/jum1/JuM/import/justizministerium%20baden-w%C3%BCrttemberg/pdf/gv/GVO%202012.pdf

Dazu heißt es im § 2 Abs. 1,2,3 GVO:

Zitat
Bei der ihm zugewiesenen Zwangsvollstreckung handelt der Gerichtsvollzieher selbstständig. Er unterliegt hierbei zwar der Aufsicht, aber nicht der unmittelbaren Leitung des Gerichts. Unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Gerichtsvollziehers ist der aufsichtführende Richter des Amtsgerichts.

Der GV hat also seit 01.08.2012 keine hoheitlichen Befügnisse mehr und darf deshalb nicht selbständig, sondern nur auf Anordnung handeln. Artikel 33 Abs.4 GG regelt das dementsprechend.

Zitat
Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

http://dejure.org/gesetze/GG/33.html

Solange keine neue grundgesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Vollstreckungshandlungen der Gerichtsvollzieher im Bonner Grundgesetz an Stelle der Vorschrift von Art. 33 Abs. 4 GG geschaffen wird, fehlt den nicht mehr in einem öffentlich - rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehenden Gerichtsvollziehern seit dem 01.08.2012 die Legitimation, mit Gewalt hoheitliche Vollstreckungsakte zu vollziehen.

Das hat zur Folge, daß die freiberuflichen Gerichtsvollzieher zur Zeit nicht mit hoheitlichen Aufgaben betraut werden dürfen und auch nicht im Wege der Amtshilfe andere Behörden, die zur Ausübung hoheitlicher Befugnisse einschließlich der Anwendung unmittelbaren Zwangs befugt sind, zur Unterstützung heranziehen können sowie diese Behörden im Gegenzug auch keine Amtshilfe gewähren dürfen.

Soweit ich das beurteilen kann, wird das auch aus dem Urteil Tübingen sehr deutlich gesagt. Unter I. Nr. 16 steht da nämlich:

Zitat
Die Gläubigerin wollte vorliegend nicht selbst als Vollstreckungsbehörde handeln, sondern sich des Gerichtsvollziehers gemäß den Vorschriften der Zivilprozessordnung bedienen, § 16 III LVwVG BW.

Letztendlich darf ein GV ohne "hoheitliche Anordnung" nix, außer vorsprechen und versuchen eine gütliche Einigung nach § 802b ZPO herbeizuführen. Überschreitet er seine Befugnisse, dann begeht er einen Verfahrensfehler und dieser sollte dementsprechend beurkundet werden. Also immer vorher fragen als was er denn nun tätig wird? Mit oder ohne schriftliche Anordnung?

Das Vollstreckungsersuchen des BS ist somit eine unzulässige Amtshilfe und eine rechtswidrige Inanspruchnahme des Gerichtsvollziehers.

Der BS/LRA müßte eigentlich sofort beim Richter oder beim Leiter der Vollstreckungsbehörde einen Antrag auf die Abnahme der EV stellen. Der GV darf überhaupt nicht das Vollstreckungsersuchen selbst anfertigen und diesbezüglich tätig werden. Tut er das trotzdem ist das rechtswidrig und ein Verfahrensfehler. Deshalb sollte man auch immer nachfragen, wie das Ersuchen denn beim GV einging? Es wird schon lange hinter vorgehaltener Hand getuschelt, daß der BS Onlinedaten sendet, worauf die GV bzw. Vollstreckungsbehörde ein Ersuchen selbst erstellt.

Hiermit möchte ich nochmals klarstellen, daß meine Ausführungen keine Rechtsberatung darstellt und auf eigener Recherche basiert!
Titel: Re: Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
Beitrag von: Konspirativ am 30. Oktober 2014, 16:15
Bei der nochmaligen Durchsicht dieses Threads fiel mir auf Seite 1 folgendes Entscheidendes auf. Die in der Anlage hochgeladenen Schreiben von Person A unterscheiden sich in einem wesentlichen Punkt, der in gewisser Weise eine Nichtigkeit darstellen könnte.

Der Festsetzungsbescheid von A zeigt oben links die Behörde Mitteldeutscher Rundfunk, Kantstr. 71 -73, 04275 Leipzig.

Die Zweitausfertigung des Vollstreckungsersuchens von A zeigt oben links die Behörde Mitteldeutscher Rundfunk.

Nach Auskunft der Anwälte die ich sprach und nach den Ausführungen des Gerichts am LG Tübingen muss die zuständige Behörde klar erkennbar sein.

Während auf dem Festsetzungsbescheid die Behörde mit Adresse klar erkennbar ist, was keine Nichtigkeit der Bescheide wäre, ist auf dem Vollstreckungsersuchen lediglich Mitteldeutscher Rundfunk erkennbar.

Dieser Umstand ist wohl Praxis und genau das hat das LG Tübingen in seiner Entscheidung festgestellt. Die Vollstreckungsbehörde und der Glaubiger sind nicht klar erkennbar, weil oben rechts der Beitragsservice auch erkennbar ist. Das dies auf den Bescheiden auch so ist, macht die Bescheide nicht nichtig, sofern die Rundfunkanstalt mit Adresse erkennbar ist.

Das wirft natürlich Fragen auf.

1. Warum wird die LRA in Bescheiden richtig genannt und in Vollstreckungsersuchen nicht?

2. Wer erstellt diese Vollstreckungsersuchen?

3. Entspricht es der Wahrheit, dass die LRA oder der BS der Vollstreckungsbehörde die Daten online übersendet und diese das Vollstreckungsersuchen selbst anfertigt?

4. Ist es gar die Vollstreckungsbehörde, die diesen Formfehler, der zur Nichtigkeit des Ersuchens führen kann, verursacht?

5. Kann hier jemand aus der Praxis Konkretes berichten? ;)

Ich spreche in diesem Zusammenhang mit die "Nichtigkeit kann vorliegen", weil die Landesrundfunkanstalt Revision gegen das Urteil LG Tübingen einlegte und deshalb eine Entscheidung vom BGH erwartet wird. http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10569.75.html

Leider ist zu befürchten, dass der BHG lediglich auf das Vollstreckungsersuchen und nicht auch auf die Bescheide eingeht und eine Entscheidung trifft. Es geht hier nämlich um die ZPO (Zivilprozessordnung) und nicht um das VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz).

Die Nichtigkeit der Bescheide müsste demnach in der Klage vor dem Verwaltungsgericht geklärt werden.
Titel: Re: Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
Beitrag von: sergal am 30. Oktober 2014, 18:17
@ Konspirativ: Danke für die wertvollen Ergänzungen, Person X wird sich sobald damit näher befassen und dies gegebenfalls in der "Erinnerung" gemäß § 766 ZPO mit verwenden.

....................

Vor 2 Tagen hat Fiktive Person X den Termin beim fiktiven OGV zur Abgabe der Vermögensauskunft wahrgenommen, allerdings die Abgabe/Zahlung weiterhin verweigert. Der von X an den OGV geschriebene Brief lag vor, der OGV ging aber nicht weiter auf den Inhalt ein und sagte nur das X damit zum Amtsgericht gehen sollte. Der fiktive OGV blieb die ganze Zeit freundlich ohne X nochmals über die Folgen zu belehren bzw. mit möglichen Zwangsmitteln zu drohen.

Anschließend ging fiktive Person X zum zuständigen Amtsgericht-rechtantragsstelle. „Da waren schon einige vor Ihnen wegen dem Beitragsservice da.“ Wirkten also schon recht genervt.
X trug das Anliegen vor, Vollsteckungsersuchen ist augenscheinlich rechtswidrig und würde das gern vom Amtsgericht überprüfen und gegebenfalls die Vollstreckung und Eintragungsanordnung aussetzen lassen. Nachdem X das Vollstreckungsersuchen vorzeigte, kam sinngemäß die Antwort, das X damit im Amtsgericht falsch sei und zum Verwaltungsgericht gehen soll.

Also auf zum Verwaltungsgericht, 500 m weiter. Nochmal der gleiche Irrsinn, „dafür“ diesmal etwas ausführlicher und inhaltlicher. Lt. einer Person vom VG Dresden, die auch in der Kammer mitentscheidet, die sich mit Klagen gegen den MDR/Beitragsservice befasst, sind die vom Beitragsservice erstellten Vollstreckungsersuchen erst mal so korrekt. Der Beitragsservice in Köln wird als untergeordnete Behörde des MDR in Leipzig angesehen und darf im Auftrag der LRA´s Verwaltungsakte erlassen. Der Säumniszuschlag auf den rechtsmittelfähigen Bescheid sei ebenfalls rechtmäßig. Klagen/Eilanträge gegen die Beitragsbescheide/Vollstreckungsersuchen werden überwiegend als unbegründet vom VG Dresden wieder abgewiesen.

Das VG Dresden wird sich voraussichtlich erst im nächsten Jahr grundsätzlich mit dem Beitragsservice und dem MDR befassen, das vorgelegte Urteil des LG Tübingen wurde als Einzelfallentscheidung eines untergeordneten Gerichts zwischen zwei Privatparteien relativiert, auch nachdem X extra noch den § 10 des RBStV dazu vorzeigte.
Fiktive Person X hatte während der gesamten Dauer der Unterhaltung mit der Person des VG Dresden das Gefühl, als ob sich das Gegenüber selber nicht ganz Wohl in der Haut fühlt, permanent so ein S... von sich geben zu müssen, das gesamte Gespräch wirkte einfach zu bemüht.


Wenn X gegen die Bescheide klagen will, kann dafür Prozesskostenhilfe beantragt werden. Kostenlos ist innerhalb von 14 Tagen ein Antrag auf Erinnerung § 766 ZPO gegen das Vollstreckungsersuchen und Widerspruch § 882c ZPO gegen die Eintragungsanordnung ins Schuldnerverzeichnis beim AG Dresden möglich, was fiktive Person X, sofern nicht schon vorher aufgrund des möglichen Erzwingungshaftbefehls daran gehindert, in den nächsten Tagen auch tun wird.


Im Anhang das Protokoll des Termins beim fiktiven OGV, Seite 2 schwer lesbar „das für den Wohnort / Geschäftssitz des Schuldners zuständige Amtsgericht ist.“ und die Anordnung der Eintragung ins Schuldnerverzeichnis.


"Wir beschließen etwas, stellen das dann in den Raum und warten einige Zeit ab, was passiert. Wenn es dann kein großes Geschrei gibt und keine Aufstände, weil die meisten gar nicht begreifen, was da beschlossen wurde, dann machen wir weiter - Schritt für Schritt, bis es kein Zurück mehr gibt."
Jean-Claude Juncker http://de.wikipedia.org/wiki/Jean-Claude_Juncker (http://de.wikipedia.org/wiki/Jean-Claude_Juncker)
Titel: Re: Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
Beitrag von: Konspirativ am 30. Oktober 2014, 20:23
Zitat
Also auf zum Verwaltungsgericht, 500 m weiter. Nochmal der gleiche Irrsinn, „dafür“ diesmal etwas ausführlicher und inhaltlicher. Lt. einer Person vom VG Dresden, die auch in der Kammer mitentscheidet, die sich mit Klagen gegen den MDR/Beitragsservice befasst, sind die vom Beitragsservice erstellten Vollstreckungsersuchen erst mal so korrekt. Der Beitragsservice in Köln wird als untergeordnete Behörde des MDR in Leipzig angesehen und darf im Auftrag der LRA´s Verwaltungsakte erlassen. Der Säumniszuschlag auf den rechtsmittelfähigen Bescheid sei ebenfalls rechtmäßig. Klagen/Eilanträge gegen die Beitragsbescheide/Vollstreckungsersuchen werden überwiegend als unbegründet vom VG Dresden wieder abgewiesen.

Das mag ja sein, dass eine Person des VG Dresden den Beitragsservice als untergeordnete Behörde (was sie von mir aus auch sein kann) ansieht, aber nach §10 RBStV darf nur die Landesrundfunkanstalt als Anstalt des öffentlichen Rechts Verwaltungsakte erlassen. Es ist schon äußerst bedenklich, von einer Person die in der Kammer an Entscheidungen beteiligt ist, so einen Schwachsinn zu hören. Im Übrigen wäre das auch erst noch vor Gericht zu klären, welche Aufgaben denn der BS nach §10 (7) RBStV überhaupt wahrnehmen darf.

Zitat
Fiktive Person X hatte während der gesamten Dauer der Unterhaltung mit der Person des VG Dresden das Gefühl, als ob sich das Gegenüber selber nicht ganz Wohl in der Haut fühlt, permanent so ein S... von sich geben zu müssen, das gesamte Gespräch wirkte einfach zu bemüht.

Das bestätigt eigentlich nur, warum diese Personen beim VG sitzen und die Karriereleiter hier offensichtlich *** aufhört.  >:D

Zitat
Wenn X gegen die Bescheide klagen will, kann dafür Prozesskostenhilfe beantragt werden. Kostenlos ist innerhalb von 14 Tagen ein Antrag auf Erinnerung § 766 ZPO gegen das Vollstreckungsersuchen und Widerspruch § 882c ZPO gegen die Eintragungsanordnung ins Schuldnerverzeichnis beim AG Dresden möglich, was fiktive Person X, sofern nicht schon vorher aufgrund des möglichen Erzwingungshaftbefehls daran gehindert, in den nächsten Tagen auch tun wird.

Wie ich schon vor Kurzem in einem anderen Thread anmerkte, sollte man sich nicht allzusehr auf das Urteil vom LG Tübingen verlassen/berufen. Jetzt ist genau das eingetreten was zu befürchten war, weil viele das Urteil mißdeuteten und man es jetzt vorläufig in der Pfeife rauchen kann. ;)

Das Urteil ist nicht rechtskräftig und liegt zur höchstrichterlichen Entscheidung beim BGH. Schon allein deshalb kann man sich allgemein nicht darauf berufen und X sollte das auch beachten.

In kommenden fiktiven Fällen, in denen die Widerspruchsfristen gegen Bescheide verpasst oder vorsätzlich ignoriert wurden, macht es mehr Sinn sich mit der Beweispflicht von tatsächlich zugestellten Schreiben des BS zu beschäftigen.

Diesbezüglich wären vor Gericht glaubwürdige und nachvollziehbare Argumente sehr sinnvoll. Hier kommt die Anwendung des Anscheinbeweises voll zur Geltung.


***Edit Bürger:
Bitte auf die Wortwahl achten und keine böswilligen Unterstellungen. Danke.
Titel: Re: Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
Beitrag von: ss32 am 30. Oktober 2014, 22:52
Anschließend ging fiktive Person X zum zuständigen Amtsgericht-rechtantragsstelle. „Da waren schon einige vor Ihnen wegen dem Beitragsservice da.“ Wirkten also schon recht genervt.
X trug das Anliegen vor, Vollsteckungsersuchen ist augenscheinlich rechtswidrig und würde das gern vom Amtsgericht überprüfen und gegebenfalls die Vollstreckung und Eintragungsanordnung aussetzen lassen. Nachdem X das Vollstreckungsersuchen vorzeigte, kam sinngemäß die Antwort, das X damit im Amtsgericht falsch sei und zum Verwaltungsgericht gehen soll.

Im fiktiven Beschluss der GV steht doch deutlich drin, dass das AG für Rechtsmittel gegen Vollstreckung und Eintragungsanordnung zuständig ist.
Durch Vorzeigen des Vollstreckungsersuchen hat X den Rechtspfleger verwirrt, der ihn darum fälschlich zum VG geschickt hat.
Titel: Re: Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
Beitrag von: Konspirativ am 31. Oktober 2014, 00:13
Viel wichtiger scheint mir zu sein, wer da als Gläubiger genannt wird?

ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice

Es wird wohl immer wichtiger, die Befugnisse dieser nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft, die jetzt schon von Verwaltungsgerichten als untergeordnete Behörde der Landesrundfunkanstalten akzeptiert wird, vor Gericht prüfen zu lassen.

Ich hatte das schon lange im Gefühl, dass hier irgendwas im Busch ist. Wenn jetzt schon die Verwaltungsgerichte (zumindest in Dresden) der Ansicht sind, dass der Beitragsservice Verwaltungsakte erlassen darf, für was gibts denn dann überhaupt ein Gesetz (RBStV), das ausdrücklich nur die  Landesrundfunkanstalten dazu ermächtigt.

Mit RA Bölck hatte ich genau diese Frage auch erörtert und er ist der Meinung, der Beitragsservice sei keine Behörde
Titel: Re: Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
Beitrag von: sergal am 25. November 2014, 17:55
Wie in Sergal`s letzten Threadbeitrag schon angesprochen, hat Person X am 6. November schriftlich Erinnerung gegen die Zwangsvollstreckung und Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung gegenüber dem AG DD gestellt. (Auf das Tübinger Urteil hat X sich darin nicht weiter berufen, die Urteilsbegründung davon aber teilweise als Vorlage für das „eigene“ Vollstreckungsersuchen genommen.)
Nachdem X noch eine Kopie der vom OGV ausgestellten Eintragungsanordnung nachreichte, hat X die Entscheidung des AG DD jetzt zugestellt bekommen. Beide Punkte wurden als „unbegründet“ abgewiesen. Person X bleibt jetzt noch innerhalb von 2 Wochen die Möglichkeit der Beschwerde vor dem Amtsgericht.
Lt. vorliegenden Beschluss des AG DD ist der Beitragsservice in Köln die gesetzliche Vertreterin des MDR in Leipzig. ???


Im Anhang

- Erinnerung und Widerspruch der Person X vom 6.11.
- Bitte um Nachreichung der Eintragungsanordnung des OGV an das AG vom 11.11.
- Briefumschlag Entscheidung des AG vom 20.11.

Titel: Re: Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
Beitrag von: sergal am 25. November 2014, 18:03
Und hier der an Person X zugestellte Beschluss des Amtsgericht Dresden vom 20.11.1984  :(

- Beschluss des AG DD über Erinnerung und Widerspruch Seite 1
- Beschluss des AG DD über Erinnerung und Widerspruch Seite 2
- Beschluss des AG DD über Erinnerung und Widerspruch Seite 3
Titel: Re: Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
Beitrag von: PersonX am 25. November 2014, 20:36
Wie kann den eine nicht rechtfähige Gemeinschaftseinrichtung ein gesetzliche Vertreterin sein, an sich sollte das doch die Landesrundfunkanstalt selbst sein, aber vielleicht ist das ja bereits ein Denkfehler.

Die anderen Punkt lesen sich so, als würde wie in dem anderen Fall, welcher hier heute eingestellt wurde, mit dem fast gleichen Ergebniss, nur die Widersprüche formal geprüft und dann werden stur die bekannten Formalien durch gespielt und naja ... das Verwaltungsrecht ist an dieser Stelle sehr interessant, Hilfestellung kann PersonX dazu noch keine geben, dass muss erst mal verstanden werden. Bei die anderen Fall wurde auch noch damit argumentiert, dass dieses Vollstreckungsersuchen "behörden intern" und nicht für den "Schuldner" gedacht sei, der "Schuldner" dieses deswegen auch gar nicht angreifen und formal prüfen lassen können. Wahrscheinlich muss eine Unterhaltung mit einem Anwalt, welcher im Zwangsvollstreckungen fit ist geführt werden. Bei dem anderen Fall war auch der Punkt der Zwangsvollstreckungsabwehrklage, ja das gibt es wohl, aber bis diese geführt wird scheint die Eintragung bereit durch zu sein.
Titel: Re: Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
Beitrag von: ss32 am 25. November 2014, 20:37
Und hier der an Person X zugestellte Beschluss des Amtsgericht Dresden vom 20.11.1984  :(

- Beschluss des AG DD über Erinnerung und Widerspruch Seite 1
- Beschluss des AG DD über Erinnerung und Widerspruch Seite 2
- Beschluss des AG DD über Erinnerung und Widerspruch Seite 3


Der Beschluss weist ja nur den Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung zurück.
Es wird gesagt, über die formalen Mängel muss im Rahmen der Erinnerung entschieden werden.

Gab es zur Erinnerung noch keine Entscheidung?
Sinnvollerweise müsste das zuerst entschieden werden. Denn wenn der Erinnerung stattgeben wird, aber trotzdem die Eintragung erfolgt, wäre das recht seltsam.
Titel: Re: Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
Beitrag von: faust am 25. November 2014, 21:02
... ich würde daraus vor allem eines folgern:

verhandeln lohnt in diesem Stadium offensichtlich nicht  (mehr) - wirklichen Schutz bietet nur "richtiges Dichtmachen", eine saubere Lösung -> eine Klage.
Sehe ich das richtig?
Titel: Re: Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
Beitrag von: sergal am 27. November 2014, 10:07
Und hier der an Person X zugestellte Beschluss des Amtsgericht Dresden vom 20.11.1984  :(

- Beschluss des AG DD über Erinnerung und Widerspruch Seite 1
- Beschluss des AG DD über Erinnerung und Widerspruch Seite 2
- Beschluss des AG DD über Erinnerung und Widerspruch Seite 3

Der Beschluss weist ja nur den Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung zurück.
Es wird gesagt, über die formalen Mängel muss im Rahmen der Erinnerung entschieden werden.

Gab es zur Erinnerung noch keine Entscheidung?
Sinnvollerweise müsste das zuerst entschieden werden. Denn wenn der Erinnerung stattgeben wird, aber trotzdem die Eintragung erfolgt, wäre das recht seltsam.

Tatsächlich, fiktive Person X scheint kein guter autodiktatischer Jurist zu sein.  ::)
Nachdem X sich den Beschluss nochmal vollständig durchgelesen hat, betrifft er lt. Beschlusstitel nur den von X eingelegten Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung, welcher mit den Gründen, die X im Rahmen der Erinnerung gegen die Art und Weise der Vollstreckung gleichzeitig mit dem Widerspruch gegen die Eintragung eingelegt hat, abgewiesen wurde.

Erwähnt wird die von X eingelegte Erinnerung in diesem Beschluss nur 1 Mal und zwar auf Seite 2, Absatz 3:
Zitat von: AG Dresden
"Soweit Verfahrensmängel betreffend der Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (...) geltend gemacht werden, ist über diese im Rahmen der zeitgleich eingelegten Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO über die Art und Weise der Zwangsvollstreckung zu entscheiden."

Dem zu Folge wird über die Erinnerung erst noch entschieden und X wird in den nächsten Tagen noch einmal Post vom AG DD erhalten oder die Entscheidung liegt bereits im Briefkasten der fiktiven Person X, heute mal reinschauen...
Von der Logik her, müßte ja eigentlich zuerst über die Erinnerung entschieden werden, ob die Gründe für eine Eintragung ins Schuldnerverzeichnis überhaupt vorliegen.  ???

----------

verhandeln lohnt in diesem Stadium offensichtlich nicht  (mehr) - wirklichen Schutz bietet nur "richtiges Dichtmachen", eine saubere Lösung -> eine Klage.
Sehe ich das richtig?

Wahrscheinlich muss eine Unterhaltung mit einem Anwalt, welcher im Zwangsvollstreckungen fit ist geführt werden. Bei dem anderen Fall war auch der Punkt der Zwangsvollstreckungsabwehrklage, ja das gibt es wohl, aber bis diese geführt wird scheint die Eintragung bereit durch zu sein.

Nach allen Berichten und Erfahrungen sieht das fiktive Person X der eigenen Meinung nach gerade eher sehr düster und fühlt sich im Allgemeinen und im Besonderen an Heine`s "Die schlesischen Weber" erinnert. http://www.literaturwelt.com/werke/heine/weber.html
Soll heißen, sofern kostenlos/erschwinglich/aussichtsreich wird X jedes Rechtsmittel nutzen, gegen die aktuelle Vollstreckung und Eintragung in das Schuldnerverzeichnis vorzugehen mit dem eigentlichen Ziel einer empfangsgerätegebunden (Radio, TV) und einkommensgerechten Abgabe an den "ÖrR". Solange hat X auch weiterhin nicht vor zu zahlen, versucht aber trotzdem zu jeder Zeit soviel Geld zur Verfügung zu haben um damit notfalls die aufgezwungenen "Schulden" vollständig begleichen zu können, falls der Eintrag ins Schuldnerverzeichnis wirklich existenzbedrohend bzw. existenzverhindernd für X werden sollte.

Fiktive Person X hat trotz der fatalen Situation voraussichtlich nicht vor Klage zu erheben oder einen Anwalt zu konsultieren, überlegt aber sich mittels Übersendung eines AlgII-Bescheides ab Dezember und evtl. rückwirkend für den Oktober diesen Jahres von den grundrechtswidrigen Beitragszahlungen befreien zu lassen, damit zumindest nicht noch mehr von dem MDR an X gestellten Forderungen auflaufen.
Titel: Re: Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
Beitrag von: sergal am 06. Dezember 2014, 13:24
Fiktive Person X hat sich noch mal aufgerafft und schriftlich Beschwerde vor dem AG Dresden gegen die Zurückweisung des Widerspruchs gegen die Eintragungsanordnung gestellt. Lt. Auskunft der fiktiven Rechtspflegerin der dortigen Rechtantragsstelle ist Person X mittlerweile in das Schuldnerverzeichnis eingetragen. Person X liegt dazu aber noch keine amtliche Bestätigung vor.
Die fiktive Rechtspflegerin teilte außerdem Person X mit, dass X vor dem VG Dresden gegen das Vollstreckungsersuchen Klage einreichen müssen, womit die Aussicht auf Erfolg größer gewesen wäre.


Im Anhang:
Beschwerde vor dem AG DD wegen Zurückweisung des Widerspruchs gegen die Eintragungsanordnung - Seite 1
Beschwerde vor dem AG DD - Seite 2
Titel: Re: Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
Beitrag von: sergal am 10. Dezember 2014, 17:10
Im Namen der Informations- und Gewissensfreiheit ist Person X nun in das Schuldnerverzeichnis der Amtsgerichte eingetragen worden.
Die Mitteilung hierzu erfolgte postalisch, mittels gewöhnlicher weißer Briefpost. Das Schreiben selbst wieder ohne Unterschrift, da es "maschinell erstellt" wurde.

Btw. Schon Seit Oktober hat X keine weiteren Briefe mehr vom BS erhalten und wartet immer noch auf 2 Widerspruchsbescheide.


Mitteilung über erfolgte Eintragung ins Schuldnerverzeichnis - Seite 1 und 2
Titel: Re: Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
Beitrag von: Calimero am 10. Dezember 2014, 18:01
Und bezgl. der Erinnerung immer noch keine Entscheidung?
Berichte bitte weiter.
m.M.n. ist der ganze Verwaltungsakt immer noch als nichtig anzusehen. (fehlende Vollstreckungsvoraussetzungen, Formfehler, falscher Gläubiger etc., insgesamt ein paar nicht heilbare, dafür aber schwerwiegende Mängel)

Hinweis (zur Beachtung f.d.Zukunft bei Formulierungen): Rechtswidrigkeit und Nichtigkeit sind 2 Paar Schuhe. Rechtswidrige Bescheide etc. können rechswirksam werden, nichtige sind dagegen nichtig.
Titel: Re: Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
Beitrag von: sergal am 16. Dezember 2014, 09:08
Person X hat wieder Post vom AG DD bekommen, diesmal den Beschluss zu der am 4.12. schriftlich eingelegten Beschwerde über die erlassene Eintragungsanordnung. Das AG DD sieht in dem Vollstreckungsersuchen weiterhin keine Fehler und hat die gesamte Zwangsvollstreckungsakte zur abschließenden Entscheidung dem LG DD vorgelegt.

Zitat von: Amtsgericht Dresden
Hinsichtlich der vom Schuldner vorgebrachten Gründe wird vollumfänglich auf den Beschluss vom 20.11.2014 Bezug genommen.
Der sofortigen Beschwerde war nicht abzuhelfen und die Sache zur abschließenden Entscheidung dem Landgericht Dresden vorzulegen.


@ Calimero:
Danke für den Hinweis über den Unterschied zwischen "Rechtswidrigkeit" und "Nichtigkeit", das war Person X noch nicht ganz klar. Zum Erinnerungsantrag hat X bisher kein weiteres Schreiben vom Amtsgericht erhalten, was dann wohl bedeutet, das schon im Beschluss vom 20.11. hierüber entschieden wurde und daraus dann die Eintragung ins SV erfolgte. Sobald X weitere Post bekommt, wird das hier wieder dokumentiert.


Im Anhang:
Amtsgericht - Beschluss nach eingelegter Beschwerde, Seite 1 und 2

 
Titel: Re: Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
Beitrag von: ss32 am 16. Dezember 2014, 22:50
Zum Erinnerungsantrag hat X bisher kein weiteres Schreiben vom Amtsgericht erhalten, was dann wohl bedeutet, das schon im Beschluss vom 20.11. hierüber entschieden wurde

Das kann nicht sein.
Der Beschluss kam vom Rechtspfleger, über eine Erinnerung entscheidet ein Richter. Der braucht offenbar länger für die Entscheidung.
Titel: Re: Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
Beitrag von: miez1980 am 16. Dezember 2014, 23:14
Weiß nicht ob Ihr das schon kennt:
http://openjur.de/u/708173.html

Auszug:
Insgesamt müsste danach das Vollstreckungsersuchen folgende weiteren Voraussetzungen erfüllen: Vorausgehen müsste ein Beitragsbescheid als formaler Verwaltungsakt, der Beitragspflicht und Beitragshöhe feststellt bzw. festsetzt. In diesem Verwaltungsakt wäre die Beitragsgläubigerin namentlich umfassend und korrekt anzugeben, ebenso die Rechtsgrundlagen und der vorgesehene Rechtsbehelf. Der Bescheid selbst müsste vorliegend somit eindeutig den Südwestrundfunk (Anstalt des öffentlichen Rechts) als Beitragsgläubiger bezeichnen. Auf diesen Bescheid, ggf. ergänzt um einen Rückstandsbescheid, müsste für den Beitrag als solchen (ohne Zuschläge) das Vollstreckungsersuchen gestützt werden. Das Vollstreckungsersuchen wiederum müsste - beim vorliegenden Inhalt - gesiegelt und unterzeichnet sein.

Ist übrigens auch ne gute Argumentation gegen die Säumniszuschläge drin!
Titel: Re: Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
Beitrag von: Calimero am 16. Dezember 2014, 23:22
Ist hier altbekannt ...der Beschluß ist aber nicht rechtskräftig, da Revision eingelegt wurde. Das liegt nun zur Entscheidung beim BGH.


Edit "Bürger":
...nicht nur in der Tat "altbekannt", sondern auch Bestandteil hiesigen Threads selbst ;)
beginnend ungefähr hier:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11397.msg77147.html#msg77147
Die Revision beim BGH ist u.a. auch erwähnt unter
LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10569.msg80737.html#msg80737
Titel: Re: Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
Beitrag von: miez1980 am 17. Dezember 2014, 00:08
Sorry, ich kann echt nicht immer alles komplett lesen... Zeitgründe...

Und warum sollte ich mich nicht auf ein Urteil beziehen dürfen, was nicht rechtskräftig ist (wegen Berufung), der HR macht das schließlich auch  ;)
Titel: Re: Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
Beitrag von: Bürger am 17. Dezember 2014, 00:14
...kann man machen ;) Es schadet aber nicht, darauf vorbereitet zu sein, dass die Gegenseite bzw. auch die zuständigen Vollstreckungsstellen eben dies geltend machen: Dass dieser Beschluss eben noch keine Rechtskräftigkeit erlangt hat. Weiteres bleibt abzuwarten. Vielleicht bringen die ersten Monate des neuen Jahres schon ein Ergebnis...
Dies aber bitte nicht hier in diesm Thread ausdiskutieren, sondern bitte beim Kern des Threads bleiben - und am besten abwarten, was "sergal" als nächstes vermeldet...
Titel: Re: Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
Beitrag von: sergal am 16. Januar 2015, 04:11
Person X hat nun aufgrund der vor dem Amtsgericht DD eingelegten Beschwerde, die an das Landgericht DD weitergeleitet wurde, vom LG per Post eine Verfügung erhalten, auf die X innerhalb von 2 Wochen noch einmal Stellung beziehen kann. Bis auf den letzen Absatz darin sowie die erwähnte Stellungnahme ist erstmal alles klar.

Zitat von: Verfügung Landgericht Dresden
"Allerdings ergibt sich aus den hier vorgelegten Unterlagen des Gerichtsvollziehers ... , dass dem Vollstreckungsersuchen keine Aufstellung der Bescheide und Forderungen des Gläubigers beigefügt wurde. Das Datum des zu vollstreckenden Bescheides ergibt sich hier nicht aus dem Ersuchen und der beigefügten Anlage (vgl. dazu § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SächsVwVG).

Daher spricht manches dafür, dass die Beschwerde begründet sein dürfte."

Ist dies jetzt dazu geeignet, das Vollstreckungsersuchen aufgrund schwerwiegender Formmängel (und damit auch die Eintragungsanordnung) doch noch aufheben zu können? Wie und Wo sollte Person X dann dazu Stellung beziehen?

-----

Bezüglich der beim Amtsgericht eingereichten Erinnerung kam noch kein Beschluss, vom Gerichtsvollzieher ebenfalls keine weiteren Benachrichtigungen oder gar "Hausbesuche", vom Beitragsservice/MDR erhielt X schon seit Oktober letzten Jahres keine weiteren Briefe.

Titel: Re: Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
Beitrag von: Bürger am 16. Januar 2015, 06:02
Dieser Passus ist mir nicht so ganz erklärlich:
Zitat von: Verfügung Landgericht Dresden
"Allerdings ergibt sich aus den hier vorgelegten Unterlagen des Gerichtsvollziehers ... , dass dem Vollstreckungsersuchen keine Aufstellung der Bescheide und Forderungen des Gläubigers beigefügt wurde. Das Datum des zu vollstreckenden Bescheides ergibt sich hier nicht aus dem Ersuchen und der beigefügten Anlage (vgl. dazu § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SächsVwVG).

...denn dem unter
Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11397.msg77136.html#msg77136
beigefügten fiktiven Vollstreckungsersuchen
(http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=11397.0;attach=3795;image)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=11397.0;attach=3795;image
ist doch durchaus dem
- "Vollstreckungsersuchen [eine] Aufstellung der Bescheide und Forderungen des Gläubigers beigefügt" und
- ergibt sich auch "das Datum des zu vollstreckenden Bescheides" (bzw. der zu vollstreckenden Bescheide)

Oder etwa doch nicht?

Könnte es sein, dass dem LG einfach nur nicht die vollständigen Unterlagen vorliegen, d.h. z.B. Seite 3 des Vollstreckungsersuchens?

Oder wird hier unter Bezug auf
"§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SächsVwVG"
http://www.anwalt24.de/rund-ums-recht/Paragraph_4_SaechsVwVG_Vollstreckungsbehoerden_Vollstreckung-d148368,6.html#
welcher besagt:
"(3) Einem Vollstreckungsersuchen nach Absatz 2 darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur entsprochen werden, wenn es folgende Angaben enthält: [...]
2. die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unter Angabe der erlassenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens [...]"

darauf abgezielt, dass in der tabellarischen Aufstellung (ggf. auch insgesamt?) die erforderlichen Angaben außer dem Datum fehlen?
Titel: Re: Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
Beitrag von: sergal am 16. Januar 2015, 13:04
Könnte es sein, dass dem LG einfach nur nicht die vollständigen Unterlagen vorliegen, d.h. z.B. Seite 3 des Vollstreckungsersuchens?

Bisher ist fiktive Person X davon ausgegangen, das einem vorsitzenden Richter eines Landgerichts so etwas bei der Prüfung der Unterlagen auffallen müßte, wenn das Vollstreckungsersuchen nicht vollständig vorliegt und die unten angegebene Seitenzahl schon bei "Seite 2 von 3" etc. aufhört.

Oder wird hier unter Bezug auf
"§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SächsVwVG"
[...]
darauf abgezielt, dass in der tabellarischen Aufstellung (ggf. auch insgesamt?) die erforderlichen Angaben außer dem Datum fehlen?

Soweit Person X die Tabelle "Aufstellung der rückständigen Forderungen" überblicken kann, scheint sie bis auf das fehlende Aktenzeichen und die Angabe des Gläubigers alle gesetzlich benötigten Angaben zu enthalten. X hat dies ja auch schon als Begründung in der Erinnerung mit angegeben, das diese Angaben im Vollstreckungsersuchen fehlen (siehe Posting 32 dieses Threads (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11397.msg81446.html#msg81446)).
Titel: Re: Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
Beitrag von: sergal am 26. Januar 2015, 13:28
Nach mehreren durchformulierten und -recherchierten Nächten hat es fiktive Person X geschafft, die im Anhang befindliche Stellungnahme zu verfassen und fristgerecht an das Landgericht Dresden (den Absender der vorherigen Verfügung) zu übermitteln. Dabei ist X noch darauf hingewiesen worden, beim nächsten Mal Schriftstücke in 3-facher Ausfertigung mitzubringen, da diese u.a. auch an die Gegenseite (hier also Beitragsservice/MDR) zur Kenntnisnahme übermittelt werden.
Nach Prüfung der Stellungnahme will sich das Landgericht dann wieder bei Person X melden.

La Lotta continua!  >:D
Titel: Re: Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
Beitrag von: sergal am 14. Februar 2015, 14:00
Fiktive Person X hat zwar noch nicht den Rundfunkbeitrag abgeschafft, dafür aber schon mal per zugestelltem Beschluss des LG Dresden vom 9.2.15 die Aufhebung der Eintragungsanordnung des OGV (siehe Posting #28 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11397.msg79439.html#msg79439)) und die Aufhebung des Beschlusses des AG Dresden vom 20.11.14 (siehe Posting #32 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11397.msg81445.html#msg81445) und #33 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11397.msg81446.html#msg81446)) erreicht!  :)

Die im Beschluss angegebene Begründung findet Person X sehr kurios, da das LG Dresden sich wieder auf einen eigenen - noch nicht von Person X angegebenen/ entdeckten - Grund bezieht:
Nämlich wertet das Gericht das schon zu Beginn des Zwangsvollstreckungsverfahrens von X an den OGV geschickte Schreiben vom 9.10.14 (siehe Posting #15 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11397.msg77545.html#msg77545)) als "Erinnnerung" und der OGV wäre vepflichtet gewesen dieses Schreiben "Bitte um Überprüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen für die Vollstreckung von Rundfunkgebühren" (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11397.msg77545.html#msg77545) dem Amtsgericht zur weiteren Prüfung, ob die Vollstreckung überhaupt noch statthaft ist, noch vor der Eintragungsanordnung zu übermitteln, was der OGV jedoch nicht tat und somit "rechtsstaatliche Grundsätze" verletzt hat.

Das gesamte Zwangsvollstreckungsverfahren geht jetzt wieder an das Amtsgericht zurück und die Prozedur beginnt von Neuem.

Dem Brief beigefügt ist noch eine Stellungnahme des MDR zur Verfügung des LG Dresdens vom 12.1.15 (siehe Posting #47 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11397.msg85498.html#msg85498)).
Als Absender wird die neugeschaffene "Abteilung Beitragsrecht" der Juristischen Direktion des MDR in Leipzig genannt.


Im Anhang:
Beschluss des LG Dresden vom 9.2.15 Seite 1 - 3 (Seite 2 Absatz 4 müsste korrekterweise mit "Mit Schreiben vom 9. Oktober..." beginnen.)
Titel: Re: Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
Beitrag von: sergal am 14. Februar 2015, 14:09
Im Anhang:
Beschluss des LG Dresden vom 9.2.15 Seite 4
Stellungnahme des MDR Abteilung Beitragsrecht zur Verfügung des LG Dresden vom 12.1.15 - Seite 1 und 2
Titel: Re: Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
Beitrag von: sergal am 14. Februar 2015, 14:18
Im Anhang:
Stellungnahme des MDR Abteilung Beitragsrecht zur Verfügung des LG Dresden vom 12.1.15 - Seite 3 und 4
Titel: Re: Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
Beitrag von: InesgegenGEZ am 14. Februar 2015, 14:58
Als Absender wird die neugeschaffene "Abteilung Beitragsrecht" der Juristischen Direktion des MDR in Leipzig genannt.

Von der habe ich auch schon gehört. Schlimm das mit den Beiträgen die ganzen Rechtsanwälte bezahlt werden. Man bezahlt mit seinem Geld im Endeffekt die Rundfunkanstalten dafür, dass sie überhaupt gegen einen selbst klagen können.
Titel: Re: Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
Beitrag von: GEiZ ist geil am 15. Februar 2015, 09:28
Schlimm das mit den Beiträgen die ganzen Rechtsanwälte bezahlt werden. Man bezahlt mit seinem Geld im Endeffekt die Rundfunkanstalten dafür, dass sie überhaupt gegen einen selbst klagen können.

Und genau das muss man dem Richter sagen, wenn er das Verfahren nur gegen vorläufige Beitragszahlung ruhend stellen will.
Titel: Re: Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
Beitrag von: ThisIsSparta! am 15. Februar 2015, 10:37
Der Richter spricht ja nur die Verfahrensruhe aus. Die Anstalt muss zuerst neben dem Kläger der Ruhe zustimmen. Und wenn diese das eben nur dann tut, wenn du die laufenden Beiträge bezahlst, dann kann der Richter nichts machen.
Titel: Re: Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
Beitrag von: GEiZ ist geil am 15. Februar 2015, 11:19
Der Richter spricht ja nur die Verfahrensruhe aus. Die Anstalt muss zuerst neben dem Kläger der Ruhe zustimmen. Und wenn diese das eben nur dann tut, wenn du die laufenden Beiträge bezahlst, dann kann der Richter nichts machen.

Ich dachte das könnte der Richter von Amts wegen. Diese ganze Juristerei ist halt schon sehr aufwändig, besonders für jemanden, der mit was anderes seine Brötchen verdient. Vielleicht finde ich bis dahin einen spezialisierten Anwalt, der Spaß an der Sache hat. Würde ich mir auch was kosten lassen.
Titel: Re: Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
Beitrag von: ThisIsSparta! am 15. Februar 2015, 11:23
Das ist es ja, wie InesgegenGEZ schon schrieb, werden die Anstalten für unser Geld die Anwälte gegen uns verwenden...

Aber lustigerweise wurden ja schon viele Verfahren ruhend gestellt, wo auch z.B. der SWR ohne Zahlung unter Vorbehalt dem zugestimmt hat. Nur zwingen für eigene Verhandlung kann man die Anstalt deswegen nicht. Die Anstalt geht vermutlich darauf ein, wenn vom Gericht aus dieser Vorschlag kommt. In der 3. Kammer von VG Stuttgart wurde leider die Richtereinstellung schon mehrfach bekundigt, siehe Termine der Stuttgarter Verhandlungen.
Titel: Re: Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
Beitrag von: sergal am 31. März 2015, 00:51
Hallo,

da fiktive Person X vor 2 Tagen nach 7 Wochen Funkstille wieder einen Brief vom Amtsgericht erhalten hat, wird der Thread hier auch wieder auf den aktuellen Stand im dokumentierten fiktiven Zwangsvollstreckungsverfahren gebracht.

Das Amtsgericht  teilt mit, das die Vollstreckungsakte "nach Bearbeitung in anderer Sache" vom Landgericht zurück gegeben wurde und nun über die am 6. November 2014 von der Person X vor dem Amtsgericht eingelegte Erinnerung entschieden werden kann, die am 26. März 2015 mit der Bitte um Stellungnahme erstmal an den Gläubiger gesandt wurde. Im Schuldnerverzeichnis wird Person X, trotz des Beschlusses des Landgerichts vom 9. Februar 2015 zur Aufhebung der Eintragungsanordnung weiterhin aufgeführt.

Folgende im Verzeichnis aufgeführte Firmen haben mittlerweile Auskunft über den Vollstreckungsstatus von X erhalten (bisher aber noch ohne tatsächliche Konsequenz für die weitere Geschäftsfähigkeit von Person X):

Zitat
05.01.2015 11:59:45
Abdruckempfänger - Deltavista GmbH - Dessauerstaße 9, 80992 München - Abdruck

08.12.2014 03:00:00
Abdruckempfänger - Zentrales Vollstreckungsgericht Sachsen - Platz der Deutschen Einheit 1, 08056 Zwickau
Abdruck

08.12.2014 03:00:00
Abdruckempfänger - Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co. KG - Gasstraße 18, 22761 Hamburg - Abdruck

08.12.2014 03:00:00
Abdruckempfänger - SCHUFA Holding AG - Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden - Abdruck

08.12.2014 03:00:00
Abdruckempfänger - Verband der Vereine Creditreform e.V. - Hellersbergstraße 12, 41460 Neuss - Abdruck

08.12.2014 03:00:00
Abdruckempfänger - Bisnode Deutschland Holding GmbH - Robert-Bosch-Straße 11, 64293 Darmstadt - Abdruck

08.12.2014 03:00:00
Abdruckempfänger - infoscore Consumer Data GmbH - Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden - Abdruck


Mal sehen, wie und wann dieses Wirrwarr für X jetzt weitergeht, scheinbar gibt es im fiktiven Zwangsvollstreckungsverfahren 2 offizielle Erinnerungen. Die Erste, die vom Obergerichtsvollzieher ignoriert wurde und vom Landgericht Dresden die Aufhebung der Eintragungsanordnung zur Folge hatte (siehe Posting #51) und die zweite vor dem Amtsgericht eingereichte Erinnerung (siehe Posting #32) über die bisher noch nicht entschieden wurde.

Um weitere Klarheit zu schaffen und um zu sehen ob überhaupt ein vom Gläubiger an das Amtsgericht gestellter Vollstreckungsauftrag existiert, wird fiktive Person X demnächst vor dem Amtsgericht einen Antrag auf Akteneinsicht (§ 760 ZPO) stellen.


Im Anhang: Schreiben vom AG - Weiterleitung der Erinnerung vom 6.11.14 an Gläubiger
Titel: Re: Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
Beitrag von: sergal am 06. Mai 2015, 01:20
Hallo,

nach 7 Monaten örR-Funkstille fand ein weiterer Widerspruchsbescheid bezogen auf die letzten 2 Widersprüche zu den letzten 2 Festsetzungsbescheiden den Weg in den Briefkasten von Person X. Angegeben ist nicht der Betrag jener 2 Festsetzungsbescheide sondern ein Gesamtbetrag inklusive der Summe der angefochtenen Zwangsvollstreckungsforderung und jetzt erhöhten - weil bisher fehlgeschlagenen - Vollstreckungskosten.
Person X wird wohl um weiterhin widerständig zu bleiben, wieder etwas Neues ausprobieren müssen: nämlich vor dem VG fristgerecht Klage dagegen einreichen.

Zur besondereren Würdigung des gestrigen Dienstags entdeckte fiktive Person X außerdem einen weiteren unterschriebenen gelben Brief vom AG Dresden im Briefkasten. Inhalt ist der Beschluss über die Zurückweisung der vom Schuldner am 6. November gestellten Erinnerung über die Art und Weise der Zwangsvollstreckung, nebst der 5 seitigen Stellungnahme des Gläubigers dazu. Gegen den Beschluss kann von fiktiver Person X innerhalb von 2 Wochen wieder Beschwerde eingelegt werden.  :laugh:

(Zum in Sergal`s letzten Posting angesprochenen Antrag auf Akteneinsicht ist Person X bisher aus zeitlichen Gründen noch nicht gekommen.)



Im Anhang: Widerspruchsbescheid vom 28.4.15 des mdr - Seite 1 - 4
Titel: Re: Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
Beitrag von: sergal am 06. Mai 2015, 01:25
Im Anhang:
Beschluss des AG Dresden zur Zurückweisung der Erinnerung vom 6.11.14 - Seite 1 - 3
Titel: Re: Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
Beitrag von: sergal am 06. Mai 2015, 01:32
Im Anhang:
Stellungnahme des mdr zur Erinnerung - Seite 1 - 5
Titel: Re: Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
Beitrag von: sergal am 15. Mai 2015, 16:59
Nach dem Pfeffer der 1. Beschwerde infolge der Zurückweisung des Widerspruchs gegen die Eintragungsanordnung des fiktiven OGV in das Schuldnerverzeichnis vom 4.12.14 (siehe Posting # 38) erfolgte heute von fiktiver Person X vor dem Amtsgericht Dresden anläßlich der aktuellen Zurückweisung der eingelegten Erinnerung vom 6.11.14 als Zugabe der Chili der 2. Beschwerde. Gleichzeitig wurde Antrag auf Akteneinsicht in die Vollstreckungsakte gestellt.

Zitat von: Beschwerdebegründng der fiktiven Person X
Aufgrund eigener Recherchen sind mir weitere Vollstreckungsersuchen des Mitteldeutschen Rundfunks mit neuerem Datum als das von mir angefochtene Vollstreckungsersuchen vom 01.09.14 (Az: DR-XXX) bekannt, bei denen sich im Briefkopf oben links unter „Mitteldeutscher Rundfunk“ zusätzlich die Angabe „Anstalt des öffentlichen Rechts“ befindet und rechts daneben das Logo von „ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice“ nicht mehr dargestellt wird und die Postanschrift des MDR in den neueren Vollstreckungs-ersuchen zudem mit „Mitteldeutscher Rundfunk c/o  ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ angegeben wird. Was sich als indirektes Zugeständnis des MDR an die von mir kritisierten Sachverhalte in der jetzt zurückgewiesenen Erinnerung werten lässt.
Zur Wahrung des Rechtsschutzbedürfnisses und zur Wiederherstellung der Rechtsklarheit bitte ich deshalb um Aussetzung des laufenden Zwangsvollstreckungsverfahrens, solange wie über das vor dem Bundesgerichtshof noch anhängige Revisionsverfahren über das Urteil des LG Tübingen vom 19.05.14 (Az: I ZB 64/14) noch nicht entschieden wurde. Die Verhandlung über dieses erstinstanzliche Urteil entscheidet im wesentlichen über die auch von mir angefochtenen Punkte des Vollstreckungsersuchens.
Ich berufe mich erneut auf GG Art. 3, Abs. 1 und folgend auf EMRK Art. 6, Abs. 1.
Titel: Re: Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
Beitrag von: sergal am 04. Juni 2015, 13:15
Fiktives Amtsgericht hat sich jetzt wieder gemeldet. Die Beschwerde des fiktiven vermeintlichen Schuldners Person X wurde zwecks Stellungnahme im Rahmen des Abhilfeprüfungsverfahrens (§ 572 Abs.1 ZPO) an den Beitragsservice in Köln gesendet. Das AG hat sich zur Beschwerde selbst noch nicht weiter geäußert, der Antrag auf Akteneinsicht (nach vorheriger telefonischer Abstimmung mit betreffender Stelle) wurde bewilligt.

---

offtopic:
Gegen die letzten beiden Festsetzungsbescheide ist von fiktiver Person X vor dem Verwaltungsgericht fristgerecht Klage eingereicht worden. Antrag auf Prozesskostenhilfe und umfangreiche Klagebegründung wird von fiktiver Person X gerade vorbereitet.
Titel: Re: Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
Beitrag von: 12121212 am 07. Juni 2015, 10:52
Vermutlich hat der Beitragsservice die streitgegenständlichen Verwaltungsakte erlassen ?
Beitragsservice erklärt Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14455.msg96932.html#msg96932
Titel: Re: Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
Beitrag von: sergal am 08. Juni 2015, 23:25
Vermutlich hat der Beitragsservice die streitgegenständlichen Verwaltungsakte erlassen ?

Keine Vermutung sondern Faktum (siehe Briefkopf des fiktiven Vollstreckungsersuchen von Person X).
Der BS in Köln wird von den meisten AG´s und VG´s als ausgelagerte "exterritoriale" Abteilung der jeweiligen LRA angesehen.
Es bleibt mE nur die Frage, ob §10 Rbstv Abs. 5 und 7 auch explizit so gemeint ist, dass
1. der BS in Köln sich im Anstaltsbereich des MDR in Leipzig befindet (Abs.5) und
2.  eine "nichtrechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft" auch tatsächlich dazu befugt ist, rechtswirksame Verwaltungsakte zu erlassen (Abs.7).
Titel: Re: Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
Beitrag von: sergal am 20. Juli 2015, 18:15
Fiktive Person X hatte mal wieder Post vom noch fiktiveren Amtsgericht im gedachten Briefkasten gehabt. Darin enthalten war die Stellungnahme eines lt. Schlußformel „beitragsservice von ard, zdf und deutschlandradio" in Köln und mit der im Briefkopf noch zusätzlichen Angabe „Abteilung Recht und Personal“. Dem Text zufolge, soll es sich hierbei um eine Stellungnahme des mitteldeutschen rundfunk in Leipzig handeln.

Auszug:
Zitat von: stellungnahme beitragservice, abt. recht und personal
„Der Ansicht des Schuldners, dass die in den neueren Vollstreckungsersuchen des Mitteldeutschen Rundfunks vorgenommenen Änderungen bzw. Ergänzungen als „Zugeständnis“ des Mitteldeutschen Rundfundfunks zu werten seien, die Angaben zum Gläubiger auf den vorangegangenen Vollstreckungsersuchen seien unzureichend, kann nicht gefolgt werden.
Die Änderungen/Ergänzungen auf den aktuellen Vollstreckungsersuchen dienen lediglich der weiteren Klarstellung, dass das Vollstreckungsersuchen vom Mitteldeutschen Rundfunk stammen.
[…]
Soweit der Schuldner erneut materiell-rechtliche Einwendungen (Rundfunkbeitrag verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG oder Art.6 Abs. 1 EMRK) gegen die zu vollstreckende Forderung vorträgt, kommt es – wie bereits in unserer Stellungnahme vom 21.04.2015 ausgeführt – im Vollstreckungsverfahren nicht an.“

Die fiktive Vollstreckungsakte wird zur weiteren Entscheidungsfindung erneut dem fiktiven Landgericht vorgelegt.


 
Titel: Re: Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
Beitrag von: GEiZ ist geil am 20. Juli 2015, 20:42
Dumme Frage von mir:
Seit wann darf ein nicht rechtsfähiges Etwas als Prozeßbevollmächtigter auftreten? Wer nicht rechtsfähig ist, kann noch nicht einmal zum Brötchenholen bevollmächtigt werden. Oder liege ich da falsch?


Edit "Bürger":
Fragen wie diese bitte nicht in diesem Thread vertiefen, da dies eine hier abschweifende, vollkommen eigenständige Frage darstellt, welche zudem u.a. auch schon behandelt wird z.B. unter
Beitragsservice (eh. GEZ) der Amtsanmaßung überführt?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15056.0.html
Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14455.0.html
Danke für die Berücksichtigung.
Titel: Re: Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
Beitrag von: Belldriver am 28. Juli 2015, 20:10
Der Beschluss enthält keine Unterschrift des Richters, oder? Immer der gleiche Spöckes mit den "Amtsträgern" :police:
Titel: Re: Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
Beitrag von: sergal am 09. August 2015, 05:46
Fiktive Person X scheint jetzt lt. neuester Verfügung des fiktiven LG Dresden am Ende des (kostenlosen) Beschwerdeverfahrens gegen die Zwangsvollstreckung angekommen zu sein. Das LG beruft sich auf den Beschluss des BGH in Karlsruhe, was das Urteil des LG Tübingen in identischer fiktiver Sache wieder aufgehoben hat, womit jede weitere Beschwerde gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung unbegründet sein dürfte. Person X weiß gerade nicht, wie ernst es überhaupt ein fiktives LG nehmen kann, was 2015 lt. Verfügung noch immer von „Rundfunkgebühren“ schreibt und wie eine Abhilfe gegen dieses fiktive Gefühl innerhalb einer fiktiven „freiheitlich-demokratischen Grundordnung“ wohl aussehen kann. Denn wenn es schon eine „Gebühr“ sein soll, dann wäre „Wohnungsgebühr“ die auch tatsächlich zutreffende Wortwahl gewesen.

Muß fiktive Person X nach 11-monatigem gerichtlichen Beschwerdeverfahrens jetzt also doch einen bedeutenden Teil seines sogenannten „Aufstocker-einkommens“ an die quasi-absolutistischen Geier der „öffentlich-rechtlichen“ Landesrundfunkanstalten - die auch noch jedes mal ihre nichtrechtsfähigen Piepmätze vom Beitragsservice vorschicken – zahlen oder gibt es noch Alternativen jenseits einer wahrscheinlicheren Wohnungsdurchsuchung des fiktiven Gerichtsvollziehers zwecks Pfändung (da Erzwingungshaft aufgrund der für den Gläubiger dabei entstehenden Kosten eher unwahrscheinlich ist) bei weiterer Nichtzahlung der Vollstreckungsforderung? Weiß hier jemand Rat bzw. was passiert, wenn die sofortige Beschwerde des „Schuldners“ in einer weiteren Stellungnahme wieder zurückgenommen wird? Wird dann die Forderung rechtskräftig und der fiktive OGV wieder am A-gieren?

Auszug aus der Verfügung des LG Dresden (siehe Anlage):
Zitat von: Verfügung LG DD
D. Beschwerdeführer soll Stellung nehmen, ob angesichts des Nichtabhilfebeschlusses die sofortige Beschwerde weiterverfolgt wird.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Zurückweisung oder Verwerfung der sofortigen Beschwerde eine Gebühr von 30,00 € (GKG KV 2121), die Rücknahme der sofortigen Beschwerde aber keine Gebühr auslöst (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl. 2013, KV 2121 und KV 1812 Rn. 3).

D. Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 11. Juni 2015 (Az.: I ZB 64/14) den Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 19. Mai 2014 (Az: 5 T 81/14) aufgehoben hat und festgestellt hat, dass die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Rundfunkanstalten wegen der Rundfunkgebühren rechtmäßig seien. Das Beschwerdegericht schließt sich dieser Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs an, so dass die Beschwerde unbegründet sein dürfte.
(*Die Verfügung enthält nur die gedruckte Unterschrift eines vorsitzenden Richters am LG, das Anschreiben hierzu ist von einer Urkundsbeamtin unterschrieben worden.)


Auszug aus der bereits vor dem VG Dresden eingereichten Klagebegründung zu den letzten beiden Festsetzungsbescheiden (nicht Teil des ZV-Verfahrens), warum fiktive Person X noch nie einen Befreiungsantrag gestellt hat:
Zitat von: Klagebegründung fiktiver Person X
3.1. Befreiung von der Rundfunkabgabe infolge Bezuges von Alg II
Wie das Gericht bereits dem für dieses Klageverfahren eingereichten Antrag auf Prozesskostenhilfe entnehmen kann, hätte der Kläger, der zugleich zumindest zeitweilig Bezieher von Arbeitslosengeld II für seine „Bedarfsgemeinschaft“ ist, infolge seines Einkommens am gesetzlichen Existenzminimum auch Anspruch auf Befreiung von der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags. Warum bisher dennoch kein Befreiungsantrag beim MDR oder Beitragsservice gestellt wurde, möchte sich der Kläger wie folgt äußern:

1. Der Kläger konsumiert seit über 15 Jahren keine Radio- und Fernsehprogramme des ÖrR und besitzt in seiner Wohnung weder Radio noch TV und kennt seitdem das zur Verfügung gestellte Angebot der verschiedenen Landesrundfunkanstalten nur noch aus der zur Klage benötigten Recherche und den Erzählungen und Berichterstattungen Dritter.
2. Der Kläger ist im Rahmen eigener Überlegungen zu dem Schluß gekommen, das der in § 11 Abs. 1 Satz 1 RstV beschriebene „Prozess freier individueller […] Meinungsbildung“ mit dem Ziel der Erfüllung der „demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft“ bei seiner Persönlichkeit bereits erfüllt wurde und fühlt sich durch die schon gewählten Informationsmedien eigener Wahl ausreichend gesättigt, so dass der ÖrR dem Kläger nichts anderes außer dem nicht benötigten Überfluss mehr bieten kann - unabhängig davon, ob der Kläger am gesetzlichen Existenzminimum lebt (-> Anspruch auf Befreiung) oder nicht (-> kein Anspruch auf Befreiung).
3. Eine Befreiung von der Rundfunkabgabe infolge AlgII-Bezugs und gemäß der in § 15 SGB II in der Eingliederungsveinbarung festgelegten ständigen Bewerbungspflicht in ein vollständig existenzsicherndes Arbeitsverhältnis ohne weiteren Bezug von AlgII stellt keine tatsächliche Befreiung dar, da ein Mensch im Zustand der Freiheit nichts dafür tun muss, wieder in Unfreiheit zu geraten.
Diese Regelung ist so wie einen zu „Lebenslänglich“ verurteilten unter der Auflage in Freiheit zu entlassen, Alles dafür tun zu müssen wieder zu Lebenslänglich verurteilt zu werden. Aus diesem Grund lehnt der Kläger die ihm angebotene Freiheit auf Krücken entschieden ab.
4. Der Kläger sieht den zum 1. Januar 2013 in Kraft getretenen 15. Rundfunkstaatsvertrag und Rundfunkbeitragsstaatsvertrag als grundsätzlich grundrechtswidrig an und folglich als nicht rechtswirksam und würde mit einem Antrag – der Bitte auf Befreiung dieses Unrecht wider seines eigenen Gewissens  legitimieren.
5. Da  die ÖrR im sogenannten digitalen Zeitalter nur als ein mögliches Informationsmedium neben Tausenden anderen „privaten“ Informationsmedien sind, weiß der Kläger keinen nachvollziehbaren Grund  warum er soviel Aufwand, der Offenlegung seiner Einkommensverhältnisse gegenüber einem bloßen Informationsmedium - um von der Zahlung der Rundfunkabgabe vorübergehend „befreit“ zu werden – betreiben soll.
Titel: Re: Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
Beitrag von: Kurt am 09. August 2015, 13:08
Hallo sergal,

hilft Dir jetzt hier auch nicht unbedingt weiter - wollte es nur erwähnt haben da viele (immer noch) etwas durcheinanderwirbeln wenn sie "Tübingen" hören/lesen: Es gibt zwei Tübinger Beschlüsse.

Korrekt ist:
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 11. Juni 2015 (Az.: I ZB 64/14) den Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 19. Mai 2014 (Az: 5 T 81/14) aufgehoben.

Allerdings gibt es (noch) einen weiteren Beschluss aus Tübingen: dieser ist noch nicht aufgehoben: Beschluss des Landgerichts LG Tübingen vom 08. Januar 2015, Az. 5 T 296/14
hier der link: https://openjur.de/u/756864.html


Gruß
Kurt
Titel: Re: Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
Beitrag von: Bürger am 09. August 2015, 20:06
Diesbezügliche Threads im Forum u.a. unter

BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14968.0.html

Jetzt könnte man zwar sagen "na gut, warten wir eben auf die andere noch ausstehende Entscheidung"...

Neuer Beschluß vom LG Tübingen vom 8.1.2015 - 5T 296/14
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12897.0.html

...lt. inoffiziellen Meldungen in Revision am BGH unter Az. I ZB 6/15
Beratungstermin noch ungewiss - ebenso, inwiefern der aktuelle BGH-Beschluss da schon vorgreiflich zu bewerten ist.


ABER (auch wenn user "sergal" das sicher weiß - sich ja aber im Zusammenhang mit den ersten Bescheiden wohl aber nicht mehr ändern lässt)...
...es bleibt dabei: All diese formalen Rügen ändern ja nichts an der grundsätzlich per (augenscheinlich verfassungswidrigem) LandesGESETZ bestehenden Forderung.
Dies kann allenfalls der *reguläre* Rechtsweg gegen die Forderung an sich angreifen...

Nicht auf LG Tübingen/ BGH etc. versteifen, denn das ist für die grundsätzliche Problematik so ziemlich vollkommen ***IRRELEVANT***!!!
Formalien können "behoben" werden.
Es geht im Grunde nicht um die Formalien der Vollstreckung, es geht um die ***(UN-)RECHTSGRUNDLAGE*** der Forderung an sich.
Es geht um die Verfassungswidrigkeit des RBStV.
Und diese ist ***NICHT*** über Vollstreckungsklagen zu gewinnen, weil diese Fragen ***NICHT*** GEGENSTAND der Vollstreckungsklage sind.
LG Tübingen/ BGH sind nur NEBENKRIEGSSCHAUPLÄTZE.
Bitte VERINNERLICHEN!!!
Titel: Re: Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
Beitrag von: Bürger am 09. August 2015, 20:17
Ergänzend dazu könnte fiktive Person A ggf. noch noch mal prüfen, ob sie nicht - und sei es parallel zum aktuellen Vollstreckungsverfahren und ggf. auch nur "hilfsweise" (ohne "Anerkennung" oder quasi-indirekte "Legitimierung" des dem Grunde nach strittigen sog. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrags" - doch noch auf eine rückwirkende Befreiung hinarbeiten sollte - siehe dazu u.a. aktueller Beitrag unter

Erfolgreicher Widerspruch gegen Beitragsservice in Bafögangelegenheiten
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15323.0.html

der so oder so ähnlich auch schon in anderen Fällen lief.

...evtl. also noch mal ein Schreiben an ARD-ZDF-GEZ, dass - sofern diese weiterhin an der Vollstreckung festhalten - Person A "mit allem Nachdruck und zu deren Kosten die Vollstreckung abwehren wird bzw. aufgrund der prekären Lage der Person A eine Vollstreckung ohnehin in keinem Falle zum Erfolg führen wird"

Allein schon der "bisherige und zukünftige Verwaltungsaufwand steht somit in keinerlei Verhältnis zur nicht vorhandenen Chance, die geforderten Beträge jemals auch tatsächlich erhalten" zu können.

...oder so ähnlich?


PS: Hatte Person A eigentlich jemals (im Zweifel nachweisbar) Widerspruchsbescheide zu den Widersprüchen gegen die ursprünglichen, jetzt zu vollsreckenden Bescheide erhalten... - oder sind diese WiderspruchsBESCHEIDe nicht vielmehr noch ausstehend - einschl. einer Entscheidung zur Aussetzung der Vollziehung?
Ergo: Wäre in diesem Fall nicht ggf. auch eine Möglichkeit, die aktuelle Klage gegen einen aktuellen WiderspruchsBESCHEID um diesen Sachverhalt zu erweitern und Antrag auf "Anordnung de aufschiebenden Wirkung" für die alten Bescheide zu stellen - bis zur abschließenden Klärung in der Hauptsache?
Titel: Re: Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
Beitrag von: Gast am 09. August 2015, 20:52
Wenn Person A schon vor 2013 Aufstocker war und regulär befreit gewesen wäre (da Nachweise vom Jobcenter), dann folgende Zeilen an den BS:

Zitat
in der Anlage übersende ich Ihnen die Bescheinigungen des Jobcenters über den Leistungsbezug  zur Vorlage
...
...
mit dem Antrag auf rückwirkende Befreiung von der Gebührenpflicht ab 01.01.2013 unter ausdrücklichem Hinweis auf §14 Abs. 5 RBStV.
Titel: Re: Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
Beitrag von: 12121212 am 09. August 2015, 20:59
Formulierungshilfen auch hier...
http://sozialberatung-kiel.de/2014/08/27/zur-ruckwirkenden-befreiung-vom-rundfunkbeitrag/

wie ..Zitat:
Zitat
Ich gebe mal eine Formulierungshilfe aus einem aktuellen Mandat:
Zitat
“Für den Zeitraum ab 01.09.2014 ist meine Mandant als Empfänger von Leistungen nach dem SGB II (ALG II) von der Beitragspflicht befreit bzw. zu befreien. Der Antrag wurde heute vorab per Fax gestellt.
Für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.08.2014 wird die Befreiung nachträglich beantragt. Gemäß § 14 Abs. 5 Rundfunksbeitragsstaatsvertrag (RBStV) gilt:
(5) Die Vermutungen nach Absatz 3 oder 4 können widerlegt werden. Auf Verlangen der Landes-rundfunkanstalt sind die behaupteten Tatsachen nachzuweisen. Eine Erstattung bereits geleisteter Rundfunkbeiträge kann vom Beitragsschuldner nur bis zum 31. Dezember 2014 geltend gemacht werden.
Zum Nachweis übersende ich die Bewilligungsbescheide für den Zeitraum 01.12.2012 bis 30.11.2014. Soweit Sie die Bescheide im Original benötigen, bitte ich um entsprechenden Hinweis.”
So etwa können Sie das formulieren. Sie müssen das natürlich auf Ihren Fall – BAföG usw. – anpassen. Und selbstverständlich nicht von Ihrem Mandanten sprechen [...]"


Edit "Bürger":
Vielen Dank für die Hinweise. Da dies jedoch nicht Kernthema dieses Threads ist und um ein noch weiteres Abschweifen zu vermeiden, ab jetzt bitte wieder zum Thema
Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
Beitrag von: sergal am 13. August 2015, 18:02
Das 2. Urteil des LG Tübingen und sich jetzt vermutlich ebenfalls in Revision vor dem BGH befindend, war fiktiver Person X noch nicht so bekannt und würde sofern sich darauf bezogen wird, das Beschwerdeverfahren inklusive Gebühren höchstwahrscheinlich aufrechterhalten und mit den gleichen Argumenten wie gehabt, von AG und LG wieder zurückgewiesen werden.

Wenn Widerspruchsbescheide zu den im Zwangsvollstreckungsverfahren zugrundeliegenden "Gebühren-/Beitragsbescheiden" noch ausstehen würden, hätte dies X in der "Erinnerung gegen die Art und Weise" auch mit angegeben. Zu 2 von 3 "Gebühren-/Beitragsbescheiden" existiert auch je ein Widerspruchsbescheid, zum 3. Bescheid ist es von Person X leider versäumt worden, fristgerecht einen Widerspruch an die LRA zu schreiben, weswegen ein Widerspruchsbescheid hier nicht vorhanden ist. Da gegen die Widerspruchsbescheide keine Klage eingereicht wurde, sind die Bescheide somit auch vollstreckbar geworden, ungeachtet der offensichtlichen und schwerwiegenden formalen Fehler in den Bescheiden sowie im Vollstreckungsersuchen und der höchstwahrscheinlich grundrechtswidrigen Rundfunkabgabe ansich. X denkt somit nicht, das ein Antrag auf "Anordnung der aufschiebenden Wirkung" für die vollstreckbar gewordenen Bescheide vor dem Verwaltungsgericht innerhalb der aktuellen Klage noch Erfolg haben wird.

§14 Abs. 5 RBStV bezieht sich augenscheinlich auf die Rückerstattung bereits geleisteter Rundfunkbeiträge die nur bis zum 31.12.14 hätten geltend gemacht werden können. Gemäß §4 Abs. 4 ist eine rückwirkende Befreiung nur für die letzten 2 Monate vor Befreiungsantragsstellung möglich, wenn der ausgestellte AlgII-Bescheid ebenfalls höchstens 2 Monate alt ist. Person X hat auch so schon keine Lust erst noch die damaligen AlgII-Bescheide hierfür herauszusuchen und darauf zu hoffen, dass der MDR "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" gegen sein "eigenes" Gesetz verstößt (RBStV) und 2 Jahre alte Rundfunkbeiträge wieder auf 0 zurücksetzen läßt.
Entgegen des hier verlinkten nachträglich Rundfunkbeitragsbefreiten Studenten http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15323.0.html zu dem der Beitragsservice erst im Mai 2014 erstmals Kontakt aufnahm, war X schon vor 2013 der damaligen GEZ mit einem "neuartigen Rundfunkempfangsgerät" bekannt und ist seitdem nach allen bisher eingelegten Rechtsmitteln auch kein "unbeschriebenes Blatt" mehr.

Ergo: Die Chance doch noch mittels Befreiungsantrag 2 Jahre rückwirkend von der Zahlung des Rundfunkbeitrags befreit zu werden, sieht X als zu gering an, als das es sich "lohnen" würde dafür an seinem Gewissen zu kratzen. Insgesamt sind zu viele offene Variablen (Was tun bei Pfändung/Wohnungsdurchsuchung/etc.) als reale Chancen bei einer weiteren Aufrechterhaltung des Beschwerdeverfahrens um die laufende Zwangsvollstreckung trotz wahrscheinlicher Grundgesetzwidrigkeit der Rechtsgrundlage doch noch abwenden zu können.


Sofern fiktiver Person X keine weiteren Ideen/Ausweichmöglichkeiten mehr einfallen, wird gerade an folgender Stellungnahme für das fiktive Landgericht gebastelt:
 
Zitat
Entgegen der Rechtsauffassung des LG Dresden ist der so bezeichnete"Beitragsschuldner" weiterhin der Ansicht, das es sich bei der laut Verfügung "Rundfunkgebühr" tatsächlich um eine grundrechtswidrige Wohnungsgebühr handelt, der aus diesem Grund nicht Folge zu leisten ist.
Da diese Frage nicht Teil des Beschwerdeverfahren im laufenden Zwangsvollstreckungsverfahren ist und höchstinstanzliche Urteile hierzu noch ausstehen, wird die sofortige Beschwerde zwecks Gebührenvermeidung und ohne Lösung der immer noch bestehenden verwaltungsrechtlichen Fragen hiermit vom Beschwerdeführer zurückgenommen.
Da der bisherige Beschwerdeführer zuerst seinem Gewissen gegenüber verpflichtet ist und der MDR laut Geschäftsbericht des Beitragsservice 2014 über Einnahmen aus Rundfunkbeiträgen in Höhe von 629,4 Mio. € (von insgesamt 8,324 Mrd. € für alle Landesrundfunkanstalten) verfügt und damit u.a. Talkshow-Moderatoren wie Günther Jauch mit bis zu 4500,-€ Honorar pro Sendeminute bezahlt werden (siehe 19. KEF-Bericht), sich somit für den "Rundfunkbeitragsschuldner" und zugleich Nichtnutzer der Angebote der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten keine besondere Erfordernis der Zahlung der Vollstreckungsforderung in Höhe von 193,49 € an den Gläubiger MDR erkennbar ist, bietet der Beschwerdeführer an, den beizutreibenden Betrag in voller Höhe stattdessen an den humanitären Hilfsverein "arche nova e.V." (arche-nova.org) zu spenden und dies mittels Kontoauszug und/oder beglaubigtem Spendennachweis dem Gläubiger MDR gegenüber nachzuweisen und die Schuld somit für den Zeitraum April - Dezember 2013 zu begleichen.
Ohne dies der Landesrundfunkanstalt mittels Befreiungsantrag nachweisen zu wollen und in Kenntnis von §4, Abs. 4 RBStV, gibt der bisherige Beschwerdeführer außerdem bekannt, das er seit März 2013 - und auch schon davor - bis zum heutigen Tag trotz einer mit dem Mindestlohn vergüteten Teilzeitbeschäftigung Empfänger von Leistungen nach dem 2. Sozialgesetzbuch (SGB II) ist und aus Gewissensgründen aufgrund der wahrscheinlichen Verstöße des Rundfunkstaatsvertrags gegen das Grundgesetz nicht erst mittels gestellten Befreiungsantrag darum bitten will von der Zahlung der Rundfunkbeiträge "befreit" zu werden.

Wäre dann nur zu hoffen, das der MDR einwilligt die Vollstreckungsforderung als Spende zu überweisen bzw. bestenfalls von sich aus die Vollstreckung wieder abbläst.
Titel: Re: Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
Beitrag von: sergal am 19. August 2015, 23:38
Wie angekündigt hat fiktive Person X die Stellungnahme vom vorherigen Posting in 3-facher Ausfertigung ausgedruckt und im fiktiven Landgericht abgegeben (siehe Anhang). Bleibt wieder abzuwarten, wie darauf vom Beitragsservice reagiert wird.

"People should not be afraid of their government, governments should be afraid of their people!"
Titel: Re: Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
Beitrag von: sergal am 22. August 2015, 00:02
Nach gerade einmal 2 Tagen liegt auch schon der Beschluss des fiktiven Landgerichts zur aktuellen Stellungnahme vor, was vermutlich am noch glühenden Eisen gelegen hat, oder wie?! ??? Kopfkino :)
Jedenfalls ist das in der Verfügung zuletzt noch 3 mal verwendete Wort Gebühr dabei verbrannt worden und das fiktive LG traut sich im Beschluss nur noch von Kosten zu schreiben.

Zitat von: Beschluss LG Dresden vom 20.8.
I. Nachdem der Beschwerdeführer die Beschwerde zurückgenommen hat, trägt er die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
II. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 193,49 € festgesetzt.
Titel: Re: Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
Beitrag von: GEiZ ist geil am 22. August 2015, 07:44
Da kennt sich das Landgericht ja überhaupt nicht in Rechtssachen aus.
Es weist den Beitragsservice als Prozessbevollmächtigten aus. Das kann der BS nicht sein.
Um Prozessbevollmächtigter sein zu können, muß man zuerst einmal überhaupt prozessfähig sein, was die Geschäftsfähigkeit voraussetzt. Der BS ist noch nicht einmal rechtsfähig, somit auch niemals geschäftsfähig.
Armes Deutschland und deine gekauften Richter.
Titel: Re: Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
Beitrag von: nieGEZahlt.82 am 22. August 2015, 15:18
Letzte Seite:
Hat dort der "Richter" eigenhändig Unterschrieben mit Vor-und Zunamen? Oder nur "gedruckt"? Oder ne Paraphe?
Gleiche Frage zur Sekretärin die sich als Urkundsbeamtin ausgibt? Voller Name? Nur gedruckt? Ne Paraphe?
Titel: Re: Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
Beitrag von: sergal am 23. August 2015, 22:05
Da kennt sich das Landgericht ja überhaupt nicht in Rechtssachen aus.
Es weist den Beitragsservice als Prozessbevollmächtigten aus. Das kann der BS nicht sein.
Um Prozessbevollmächtigter sein zu können, muß man zuerst einmal überhaupt prozessfähig sein, was die Geschäftsfähigkeit voraussetzt. Der BS ist noch nicht einmal rechtsfähig, somit auch niemals geschäftsfähig.
Armes Deutschland und deine gekauften Richter.

Genau. Ein Fenster ist gleichbedeutend mit einem Haus, erwidern die gekauften Richter aus ihren Glashäusern.

Letzte Seite:
Hat dort der "Richter" eigenhändig Unterschrieben mit Vor-und Zunamen? Oder nur "gedruckt"? Oder ne Paraphe?
Gleiche Frage zur Sekretärin die sich als Urkundsbeamtin ausgibt? Voller Name? Nur gedruckt? Ne Paraphe?

Vom vorsitzenden Richter steht nur der gedruckte Zuname + Titel da (ohne Unterschrift). Die Unterschrift der Urkundsbeamtin läßt vielerlei Deutungsmöglichkeiten zu und wenn nicht der gedruckte Zuname mit daneben stehen würde, woraus sich einzelne Buchstaben in der Unterschrift erahnen lassen, könnte das Signum genauso gut auch aus bloßen Initialien bestehen.
Titel: Re: Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
Beitrag von: nieGEZahlt.82 am 23. August 2015, 22:40
Die Unterschrift der Urkundsbeamtin läßt vielerlei Deutungsmöglichkeiten zu und wenn nicht der gedruckte Zuname mit daneben stehen würde, woraus sich einzelne Buchstaben in der Unterschrift erahnen lassen, könnte das Signum genauso gut auch aus bloßen Initialien bestehen.

War doch klar! Will wieder keiner in die Verantwortung gezogen werden! Und wie Kann eine SEKRETÄRIN als UrkundsBEAMTIN herhalten.
Ist doch nich zu glauben. >:(