[...] eine Zahlungsvereinbarung mit Person X bereits jetzt zugestimmt wurde.ist leicht missverständlich wiedergegeben. MDR/ Beitragsservice schreibt im Vollstreckungsersuchen aus seiner eigenen Position heraus, dass er (selbst) einer "Zahlungsvereinbarung über 12 Monate [...] bereits jetzt" (also ohne weitere Rückfrage von "Schuldner" oder "Vollstrecker") zustimmt. Das soll eine gütliche Einigung "befördern" - natürlich mit dem Hauptzweck, Gelder in die Kassen von MDR/ Beitragsservice zu spülen.
Kommen Sie nicht zum Termin oder verweigern Ihre Auskunftspflicht, kann der Gläubiger gegen Sie Haftbefehl zur Erzwingung der Vermögensauskunft erwirken.kann Person X wohl vergessen. MDR/ Beitragsservice wird diese Art von Märtyrertum ganz bestimmt nicht befördern ;)
- Im Vollstreckungsersuchen betreffend Rundfunkbeiträge müssen die Gläubigerin und die Vollstreckungsbehörde korrekt bezeichnet sein.
- Ersuchen mit individuellen Gründen sind nicht "automatisch" erstellt und bedürfen eines Siegels nebst Unterschrift.
- Der öffentlich-rechtliche Rundfunkbeitrag wird erst mit wirksamem Bescheid fällig.
- Die theoretische Möglichkeit des Schuldners, die Höhe des Beitrags selbst zu ermitteln, ersetzt nicht den zu begründenden Bescheid.
- Eine einfache Zahlungsaufforderung ersetzt nicht den Beitragsbescheid (Verwaltungsakt) als Vollstreckungsvoraussetzung.
- Das Vollstreckungsgericht ist befugt, das Vollstreckungsersuchen zu prüfen, wenn offenkundig der Ausgangsbescheid fehlt.
§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
[...]
(3) Für die Tätigkeit des Mitteldeutschen Rundfunks gilt das Verfahrensgesetz nicht.
(3) Einem Vollstreckungsersuchen nach Absatz 2 darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur entsprochen werden, wenn es folgende Angaben enthält:
1. die Bezeichnung und das Dienstsiegel der ersuchenden Behörde sowie die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten; bei einem Vollstreckungsersuchen, das mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt ist, können Dienstsiegel und Unterschrift fehlen,
2. die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unter Angabe der erfassenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens,
3. die Angabe der Verpflichtung des Vollstreckungsschuldners, im Falle der Beitreibung die Angabe des Grundes und der Höhe der Geldforderung,
4. die Angabe, dass der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist, ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat oder seine sofortige Vollziehung angeordnet worden ist; im Falle der Vollstreckung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag die Angabe, dass sich der Schuldner in dem Vertrag wirksam der sofortigen Vollstreckung unterworfen hat und die sonstigen Voraussetzungen der Vollstreckung aus dem Vertrag vorliegen,
5. die Bezeichnung der Person, gegen die sich die Vollstreckung richten soll,
6. im Falle der Beitreibung die Angabe, wann der Schuldner gemahnt worden ist oder aus welchem Grund die Mahnung unterblieben ist.
Ein Verwaltungsakt [...] kann vollstreckt werden, wenn er
1. unanfechtbar geworden ist oder
2. ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).d.h. der Betrag müsste theoretisch auch bei Einlegen eines Rechtsbehelfs gezahlt werden, wogegen eigentlich erst mal nur ein ebenfalls mit eingereichter und bewilligter Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" schützen könnte.
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
1. bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten
[...]
Es ist zu klären, ob die im Vollstreckungsauftrag genannten Bescheide (v. 04.10.13, 01.11.13 und 01.2.14) überhaupt zugegangen sind. Falls nicht, sind auch aus diesem Grund die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht gegeben.
Der Gläubiger, also Herr/Frau ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, behauptet, dass für den betreffenden Zeitraum sämtliche gegen Person X erhobenen und fristgerecht widersprochenen Beitragsbescheide jetzt unanfechtbar geworden sind [...]ist den Bescheiden wohl fristgerecht widersprochen worden.
Hat Person X mit den fristgerecht eingelegten Widersprüchen gegen alle bisherigen Bescheide auch jeweils Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" gestellt?
Und wie lange ist es her, dass der erste Widerspruch eingelegt und seither ja offensichtlich noch kein offizieller WiderspruchsBESCHEID incl. Rechtsbehelfsbelehrung (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6637.0.html) eingegangen ist?
Vor der Beitreibung ist der Schuldner von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, durch verschlossenes Schreiben zu mahnen.
(3) Einem Vollstreckungsersuchen nach Absatz 2 darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur entsprochen werden, wenn es folgende Angaben enthält:
1.
die Bezeichnung und das Dienstsiegel der ersuchenden Behörde sowie die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten; bei einem Vollstreckungsersuchen, das mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt ist, können Dienstsiegel und Unterschrift fehlen,
2.
die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unter Angabe der erlassenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens,
3.
die Angabe der Verpflichtung des Vollstreckungsschuldners, im Falle der Beitreibung die Angabe des Grundes und der Höhe der Geldforderung,
4.
die Angabe, dass der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist, ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat oder seine sofortige Vollziehung angeordnet worden ist; im Falle der Vollstreckung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag die Angabe, dass sich der Schuldner in dem Vertrag wirksam der sofortigen Vollstreckung unterworfen hat und die sonstigen Voraussetzungen der Vollstreckung aus dem Vertrag vorliegen,
5.
die Bezeichnung der Person, gegen die sich die Vollstreckung richten soll,
6.
im Falle der Beitreibung die Angabe, wann der Schuldner gemahnt worden ist oder aus welchem Grund die Mahnung unterblieben ist.
Treten Umstände ein, die die Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Vollstreckung notwendig machen, ist die Vollstreckungsbehörde unverzüglich zu unterrichten. Die Sätze 1 und 2 gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 entsprechend.
Fehlende Vollstreckungsvoraussetzungen für Vollstreckung von Rundfunkgebühren
Ihr Zeichen/Vorgangsnummer:
Ihr Zeichen/Vorgangsnummer:
Aktenzeichen:
Sehr geehrter..............
der Beitragsservice des ARD ZDF Deutschlandradio ersuchte Sie als Vollstreckungsbehörde um Vollstreckungshilfe zur Vollstreckung von säumigen Rundfunkbeiträgen gegen mich.
Der von Ihnen vorgeschlagene Termin ist rechtlich unzulässig, da nachweislich keine Rechtsgrundlage einer Vollstreckungsmaßnahme vorliegt, da lt. Landgericht Tübingen (Az. 5 T 81/14) wegen Formfehlern die Vollstreckungsersuchen unwirksam sind“.
Begründungen:
In der Anlage zu Ihrem Schreiben vom ………… benennen Sie als Gläubiger ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice. Die Gläubigerin ist in meinem Fall nicht korrekt angegeben.
Auszüge aus dem Urteil des Landgericht Tübingen:
Gläubigerin der Forderung, derentwegen das Vollstreckungsersuchen gestellt wurde, ist gemäß § 10 RBStV der Südwestrundfunk - Anstalt des öffentlichen Rechts - als örtlich zuständige Landesrundfunkanstalt. Gläubigerin ist nicht - wie in den Entscheidungen des Gerichtsvollziehers angegeben - ein „Südwestrundfunk ARD ZDF Deutschlandradio“ und auch nicht - wie in dem angefochtenen Beschluss des Amtsgericht Nagold angegeben - ein „ARD ZDF Deutschlandradio, vertreten durch den Vorstand, Beitragsservice. Schon das Fehlen des richtigen Gläubigers in den angefochtenen Entscheidungen führt zu deren Aufhebung.
Dieser Fehler wurde maßgeblich durch die Antragstellerin selbst verursacht, da bereits hier keine korrekte Gläubigerbezeichnung gemacht wurde. Im Vollstreckungsersuchen sind lediglich die vollständigen Daten des mit der Beitreibung befassten Beitragsservice als nicht rechtsfähiger Verwaltungsgemeinschaft (§ 10 VIII RBStV) angegeben. Der Name der Gläubigerin erscheint nur - ohne weitere Daten (Rechtsform, Anschrift, Vertretung) neben dem Beitragsservice im Kopf des Ersuchens auf; außerdem endet das Ersuchen mit „freundlichem Gruß Südwestrundfunk“. Korrekt hätte die Gläubigerin umfassend und eindeutig angegeben werden müssen, ebenso hätte klargestellt werden müssen, dass der nicht rechtsfähige Beitragsservice lediglich im Vollstreckungsverfahren eine Forderung des Südwestrundfunks für diesen geltend macht.
• Dem Schreiben vom ……….. lag keine Kopie des Verwaltungsaktes bei. Erhalten habe ich folgende Schreiben des Beitragsservice des ARD ZDF Deutschlandradio: Beitragsbescheid vom ……….., gegen diesen habe ich Widerspruch eingelegt. Dann kam mit Datum vom ……….. eine Mahnung mit gänzlich anderen Beträgen. Da diese Mahnung keinen Rechtsbehelf enthält, war ein Widerspruch nicht möglich. Und, last but not least, wurden auf sämtliche Ihrer als Anlage beigefügten Aufstellung sogenannten Bescheide sofort Säumniszuschlag erhoben. All dies ist lt. Urteil des Landgericht Tübingen nicht rechtens (die im Urteil genannten §§ 37 + 39 LVwVfG BW gibt es gleichlautend auch als Bundesrecht (§§ 37 + 39 VwVfG)).
Auszüge aus dem Urteil des Landgericht Tübingen:
Grundsätzlich setzt die Fälligkeit eines öffentlich-rechtlichen Beitrags einen Beitragsbescheid als Verwaltungsakt voraus. Zwar beginnt die materielle Beitragspflicht, sobald die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine Zahlungsverpflichtung kann jedoch nur durch Beitragsbescheid geschaffen werden. Dass der Betroffene die Höhe des Beitrags selbst aus dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV) und dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStVr BW) ermitteln könnte, nach intensiv
eren Studien auch Gläubiger (hier weder Beitragsservice noch ARD oder ZDF, sondern SWR) und Fälligkeit feststellen könnte und nach Internetrecherchen oder in früheren Schreiben möglicherweise auch eine Bankverbindung finden könnte, reicht entgegen der Ansicht der Gläubigerin nicht aus. Auch eine bloße Zahlungsaufforderung, wie das auf der Internetseite des Beitragsservice abgebildete und zur Akte genommene Musterschreiben, würde nicht ausreichen, da es sich nicht um einfache Rechnungsbeträge oder zivilrechtliche Forderungen handelt, sondern um einen öffentlich-rechtlichen Beitrag. Der Beitragsbescheid, zwingend in Form eines Verwaltungsakts, kann einmalige Zahlungen wie auch wiederkehrende Zahlungen festsetzen. Ein Verwaltungsakt wiederum muss die erlassende Behörde erkennen lassen (§ 37 III LVwVfG BW) und mit einer Begründung versehen sein (§ 39 LVwVfG BW). Die Gläubigerin konnte jedoch nicht einmal darlegen, dass der Schuldner insbesondere ab Januar 2013 (Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Staatsvertrages) wenigstens formlose Zahlungsaufforderungen des Beitragsservice entsprechend dem Musterschreiben mit der Bitte um Zahlung des genannten Betrages erhielt. Selbst dann, wenn dies geschehen wäre, wäre darin wie in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ausgeführt und gerichtsbekannt ist, keine Rechtsgrundlage angegeben und keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Der Beitragsgläubiger (Südwestrundfunk) ist nicht bezeichnet oder auch nur erwähnt. Dieses Schreiben, das mangels Gläubigerbenennung kaum die Voraussetzungen für ein taugliches Schreiben eines Inkassounternehmens erfüllen würde, würde danach keinen Verwaltungsakt darstellen (BVerwG, 1 C 15/94, 17.8.1995; VG Augsburg, Au 7 S 13, 1467, 9.10.2013; VG München, M 6a S 04.4066, 7.12.2004). Bei dieser Zahlungsaufforderung handelt es sich danach nicht um eine Festsetzung der Rundfunkgebühr. Insoweit folgerichtig ist ein solches etwaiges Zahlungsaufforderungsschreiben im Vollstreckungsersuchen auch nicht als zugrundeliegender Verwaltungsakt angegeben. Das Vollstreckungsersuchen gibt vielmehr Bescheide vom 3.5.2013 (für den Zeitraum 9/12 - 11/12) und vom 5.7.13 (für den Zeitraum 12/12 - 5/13) an. Bei den im Ersuchen angegebenen Bescheiden handelt es sich um Bescheide gemäß § 10 V RBStV; diese Norm, die die Festsetzung von Rückständen ermöglicht, lässt jedoch nicht das Erfordernis eines originären Beitragsbescheids (Verwaltungsakt) als Grundlage der Beitragspflicht entfallen. Schon der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes verlangt vor der Festsetzung von Kosten oder Säumniszuschlägen einen rechtsbehelfsfähigen Beitragsbescheid, da andernfalls der Rechtsweg erst nach Festsetzung von Rückständen/Zuschlägen eröffnet werden würde (vgl. VG Augsburg a.a.O.). Im Übrigen leidet der Rückstandsfestsetzungsbescheid - unabhängig von seiner fehlenden Eignung als Grundlage - auch an formalen Mängeln. Dem Bescheid lässt sich nicht entnehmen, wer Beitragsgläubiger und Vollstreckungsbehörde ist. Zwar ist der Südwestrundfunk (ohne Rechtsformangabe, ohne Vertretungsangabe) erwähnt, mit einzeiligem Kontaktdatenzusatz (Adresse). Daneben ist der Beitragsservice angegeben mit umfassendem, vielzeiligem Kontaktdatenzusatz. Wer Beitragsgläubiger ist, wird nicht angegeben, ebenso wenig eine Auftrags- oder Vertretungsbeziehung zwischen den beiden im Kopf des Briefs bezeichneten Einrichtungen. Auch eine Begründung fehlt. Der bloße Hinweis auf die Fundstelle des Gesetzblattes reicht als Begründung nicht aus, zumal sich bei der ebenfalls als Rechtsgrundlage angegebenen Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge der weitere Hinweis findet, dass die Fundstelle bei Drucklegung noch nicht vorgelegen habe, was unzutreffend war (Druck des Bescheids am 3.5.2013, Fundstelle der Satzung GBl. BW 2012, S. 717) und auch eine Differenzierung nach altem und neuem Recht fehlt, obwohl Beiträge aus beiden Zeiträumen Gegenstand des Bescheids sein sollen. Entsprechend befassen sich auch die allgemeinen Hinweise auf der Bescheidsrückseite nur mit Beiträgen (nach dem Recht ab 1.1.2013), obwohl Gegenstand der Festsetzung neben neuem Beitrag auch Gebühren nach altem Recht waren. Mit Ausnahme der Ausführungen zur Angabe der Satzungsfundstelle und der fehlenden Differenzierung zur Rechtsgrundlage leidet der Rückstandsfestsetzungsbescheid vom 5.7.2013 an denselben Mängeln.
Insgesamt müsste danach das Vollstreckungsersuchen folgende weiteren Voraussetzungen erfüllen: Vorausgehen müsste ein Beitragsbescheid als formaler Verwaltungsakt, der Beitragspflicht und Beitragshöhe feststellt bzw. festsetzt. In diesem Verwaltungsakt wäre die Beitragsgläubigerin namentlich umfassend und korrekt anzugeben, ebenso die Rechtsgrundlagen und der vorgesehene Rechtsbehelf. Der Bescheid selbst müsste vorliegend somit eindeutig den MDR (Anstalt des öffentlichen Rechts) als Beitragsgläubiger bezeichnen. Auf diesen Bescheid, ggf. ergänzt um einen Rückstandsbescheid, müsste für den Beitrag als solchen (ohne Zuschläge) das Vollstreckungsersuchen gestützt werden. Das Vollstreckungsersuchen wiederum müsste - beim vorliegenden Inhalt - gesiegelt und unterzeichnet sein.
Die Betrachtungsweise der Gläubigerin würde bedeuten, dass der Schuldner eines öffentlich-rechtlichen Beitrags zeitgleich mit dem Vollstreckungsersuchen erstmals einen - zudem an den weiteren aufgezeigten formalen Mängeln leidenden - Verwaltungsakt (Beitragsbescheid) erhalten würde und damit auch erstmals dann eine Rechtsschutzmöglichkeit (Widerspruch gegen Beitragsbescheid) gegeben wäre, wenn bereits ein Säumniszuschlag festgesetzt und parallel mit der Vollstreckung begonnen wird.
Als Vollstreckungsbehörde haben Sie vor jeder Vollstreckung zu prüfen, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Danach darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn:
1. gegen den Leistungsbescheid oder gegen die Vollstreckungsurkunde kein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung eingelegt werden kann,
2. die Geldforderung fällig ist,
3. den Vollstreckungsschuldnern die Vollstreckung durch eine Mahnung angedroht worden ist, und
4. die in der Mahnung bestimmte Zahlungsfrist verstrichen ist.
Im Übrigem:
Das Vollstreckungsorgan hat die Verfahrensvorschriften zur konkreten Vollstreckungsmaßnahme nicht beachtet. Der Rechtsbehelf ist statthaft. Die Vollstreckungsmaßnahme ergeht ohne Gewährung rechtlichen Gehörs. Die Vollstreckungserinnerung richtet sich zusätzlich gegen den Kostenansatz des Vollstreckungsorgans. Ich bestreite die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen. Nichtige Verwaltungsakte sind einer Vollstreckung nicht fähig.
Desweiteren lege ich hiermit Widerspruch nach § 882d ZPO gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung ein und beantrage die einstweilige Aussetzung anzuordnen.
Es liegt ein Eintragungshindernis vor. Es gibt keinen Eintragungsgrund. Die Eintragungsanordnung ist nicht zu vollziehen und aufzuheben. Sollte eine Eintragung erfolgt sein, wird hiermit beantragt diese gemäß § 882 e ZPO Abt. 3 Ziff. 1 sofort zu löschen.
Weiterhin teile ich der Vollstreckungsbehörde mit, dass ich bereit bin rückständige Rundfunkbeträge zu begleichen, wenn:
-eine Beitragspflicht nachgewiesen wird,
-der Demnächst kommende Bescheid eigenhändig unterschrieben wird,
-der Name des Sachbearbeiters zu erkennen ist.
Mit meiner Forderung berufe ich mich auf das Urteil des LG Tübingen vom 19 Mai 2014 Az.5 T 81/14
„Im Vollstreckungsersuchen betreffend Rundfunkbeiträge müssen die Gläubigerin und die Vollstreckungsbehörde korrekt bezeichnet sein. Ersuchen mit individuellen Gründen sind nicht "automatisch" erstellt und bedürfen eines Siegels nebst Unterschrift“
Im Übrigen habe ich niemals eine Anmeldung bei der zuständigen Rundfunkanstalt mit meiner Unterschrift bestätigt, daher ist die Pflicht einer Beitragszahlung nicht gegeben.
Der Gläubiger hat weder das Recht, im eigenen Auftrag eine Anmeldung ohne meine Einwilligung durchzuführen, noch gibt es eine rechtliche Grundlage für die Einrichtung eines Beitragskontos bei der zuständigen Rundfunkanstalt oder Beitragsservice auf meinen Namen, falls dies bereits geschehen ist.
Der Gläubiger hat weder das Recht, im eigenen Auftrag eine Anmeldung ohne meine Einwilligung durchzuführen, noch gibt es eine rechtliche Grundlage für die Einrichtung eines Beitragskonto bei der zuständigen Rundfunkanstalt oder Beitragsservice auf meinen Namen, falls dies bereits geschehen ist.
In dem Rundfunkbeitragstaatsvertrag ist eine Anmeldung gegen den Willen eines Bürgers nicht geregelt, somit ist die Handlung des Gläubigers rechtswidrig und unterliegt einer Nachprüfung, die ich nach Erhalt eines Bescheides bei der zuständigen Rundfunkanstalt beantragen werde.
Mit freundlichen Grüßen
An das
Verwaltungsgericht xxxx
Antrag gemäß §80 Abs. 5 VwGO
In der Sache Vollstreckungsankündigung im Widerspruchsverfahren gegen Gebühren?/Beitragsbescheid
für Rundfunkgebühren/?beiträge
Max Mxxxxxxx
xxxxxxxxxxxx Straße xx
xxxxx xxxxxxxxx
?Antragsstellergegen
Rundfunk xxxxxx
xxxxxxx Straße xx
xxxxx xxxxxxxxxx
? Antragsgegner –
beantrage ich in eigenem Namen
1. die vorläufige Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom ............... gegen
den Gebühren?/Beitragsbescheid vom..............
2. die vorläufige Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom .............. gegen
den Gebühren?/Beitragsbescheid vom ...............
3. die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen
Begründung:
Mit Schreiben vom ............ hat der Antragsgegner Vollstreckungsmaßnahmen über Forderungen aus
Gebühren?/Beitragsbescheid vom ........... sowie Gebühren?/Beitragsbescheid vom ................
angekündigt.
/Anlage 1/ Schreiben des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio vom................
mit Ankündigung der Vollstreckung.pdf
/Anlage 2/ Gebühren?/Beitragsbescheid vom ................ über Rundfunkgebühren/?beiträge für
den Zeitraum .............. bis ...............
/Anlage 3/ Gebühren?/Beitragsbescheid vom .................. über Rundfunkgebühren/?beiträge für
den Zeitraum ............... bis ..............
Gegen beide Gebühren?/Beitragsbescheide hat der Antragsteller fristgerecht Widerspruch eingelegt und
Antrag auf Aussetzung des Vollzugs gestellt.
/Anlage 4/ Widerspruch vom ............... gegen den Gebühren?/Beitragsbescheid vom
............. mit Antrag auf Aussetzung des Vollzugs
/Anlage 5/ Widerspruch vom ............ gegen den Gebühren?/Beitragsbescheid vom ..............
mit Antrag auf Aussetzung des Vollzugs und Aufforderung zur Entscheidung über den
Über den Widerspruch und Antrag auf Aussetzung des Vollzugs hat der Antragsgegner bisher nicht
entschieden.
Wie bereits mehrere anhängige Klagen und externe Gutachten zeigen, bestehen ernstliche Zweifel an
der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts, so dass der Widerspruch begründet ist.
Maßstab bei der Interessenabwägung ist die Grundentscheidung des Gesetzgebers, Rechtsbehelfen
grundsätzlich aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Es soll regelmäßig vor Ausführung einer Maßnahme
die Kontrolle der Verwaltungsentscheidung durch eine unabhängige Instanz sichergestellt sein.
Eine sofortige Durchsetzung der Vollziehung stellt für den Antragsteller eine Verletzung der subjektiven
Rechte dar und hätte eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur
Folge:
Es ist zu erwarten ist, dass Antragsgegner in diesem Fall seiner Verpflichtung über den Widerspruch zu
entscheiden weiterhin nicht nachkommen würde. Dem Antragsteller würde somit ein
Widerspruchsbescheid als eine formelle Voraussetzung für eine nachfolgende Anfechtungsklage in der
Hauptsache vorenthalten und es wäre ihm wesentlich erschwert, eine gerichtliche Entscheidung zu
erreichen.
Die notwendige Abwägung der widerstreitenden Interessen ergibt einen Vorrang des Interesses des
Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs, welche das Interesse des
Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung auch angesichts ? gemäß Informationen aus der Presse ?
überschüssiger Gebühreneinnahmen deutlich überwiegt. Zudem kann für einen rechtswidrigen
Verwaltungsakt kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit bestehen.
Selbst wenn man zu Gunsten des Antragsgegners von gleichgewichtigen Interessen ausgeht, verbleibt es
bei der aufschiebenden Wirkung.
Unterschrift
xxxxxxxx
Hat Person X mit den fristgerecht eingelegten Widersprüchen gegen alle bisherigen Bescheide auch jeweils Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" gestellt?
Und wie lange ist es her, dass der erste Widerspruch eingelegt und seither ja offensichtlich noch kein offizieller WiderspruchsBESCHEID incl. Rechtsbehelfsbelehrung (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6637.0.html) eingegangen ist?
- Der Vollstreckungsauftrag ist mit den in § 5 SächVwVG (http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=3626230059656&jlink=p5&jabs=10) abzugleichen.
- Es ist zu klären, ob die im Vollstreckungsauftrag genannten Bescheide (v. 04.10.13, 01.11.13 und 01.2.14) überhaupt zugegangen sind. Falls nicht, sind auch aus diesem Grund die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht gegeben.
Da erwähnt wurde, dass Person X wohl die meiste Zeit ALGII-Empfänger gewesen ist, insofern Anspruch auf Befreiung gehabt hätte, dies aber wohl in in Anspruch genommen hatte, wäre zudem noch zu prüfen, inwiefern z.B. diese Informationen ggf. weiterhelfen könnten:
"Rückwirkende Befreiung ist möglich" für ALG2-Empfänger - mit Beispiel
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11383.0.html
Kleine bissige Randbemerkung:
Wer hat wohl trotz des ausdrücklichen Hinweises und Symbols "Bitte nichts heften!" das 3-seitige Vollstreckugnsersuchen dennoch zusammengeheftet...? ;) :D
Was war denn der Plan dieser fiktiven Person?
Als angemeldeter Teilnehmer einfach nicht mehr zu zahlen, aber auch nicht gegen den Widerspruchsbescheid zu klagen, führt zwangsläufig zu Problemen.
Man könnte evtl. noch prüfen, ob die Rechtsbehelfsbelehrungen der Widerspruchsbescheide fehlerhaft waren, womit sich die Klagefrist auf ein Jahr verlängern würde.
..soll das tatsächlich bedeuten: in sachsen VIER MONATE von der Mahnung bis zum Aktivwerden des GV? - das ist ganz schön lange, oder ?!...sollte aber kein Anlass sein, das verallgemeinern zu wollen ;)
Fiktive Person X XXX, den 09.10.2014
An den Obergerichtsvollzieher
Aktenzeichen: XXX Ihr Schreiben vom 30.09.2014
Bitte um Überprüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen für die Vollstreckung von Rundfunkgebühren
Sehr geehrt XXX,
der Beitragsservice des ARD ZDF Deutschlandradio ersuchte Sie als Vollstreckungsbehörde um Vollstreckungshilfe zur Vollstreckung von säumigen Rundfunkbeiträgen gegen mich.
(Vollstreckungsverfügung vom 01.09.2014)
Die von Ihnen vorgeschlagenen Termine zur
a) vollständigen Befriedigung der Forderung in Höhe von 226,-€ (zum 24.10.2014) oder
b) zur Abgabe der Vermögensauskunft (zum 28.10.2014)
sind meines Erachtens rechtlich unzulässig, da nachweislich keine Rechtsgrundlage einer Vollstreckungsmaßnahme vorliegt, da lt. Landgericht Tübingen (Az. 5 T 81/14) wegen Formfehlern die Vollstreckungsersuchen des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice unwirksam sind. Vgl. § 37, Abs. 3 BVwVfG und sofern anwendbar § 4, Abs. 3, SächsVwVG.
Begründungen:
In der Anlage zu Ihrem Schreiben vom 30.09.2014 benennen Sie als Gläubiger „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“, elektronisch unterzeichnet ist das mir vorliegende Vollstreckungsersuchen aber mit „Mitteldeutscher Rundfunk“.
Es ist im Ersuchen nicht ersichtlich, was der MDR (Postanschrift: Kantstr. 71-73, 04275 Leipzig) mit dem angegebenen Gläubiger ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (Postanschrift: 50656 Köln) zu tun hat.
Es fehlt im Vollstreckungsersuchen die Angabe des korrekten Aktenzeichens, da es sich bei der Nummer XXX schon um meine Beitragsnummer handelt (siehe Seite 3).
Weiterhin ist nicht ersichtlich, ob es sich bei dem beizutreibenden Betrag in Höhe von 193,49€ um Gebühren (tatsächliche Nutzung erforderlich) oder um Beiträge (Möglichkeit der Nutzung erforderlich) handelt.
Die jetzt zu vollstreckenden Verwaltungsakte werden unspezifisch im Vollstreckungsersuchen als „Gebühren-/Beitragsbescheide“ bezeichnet (siehe Seite 3).
Da die in elektronischer Form verfassten 3 Verwaltungakte („Gebühren-/Beitragsbescheide“ vom 04.10.2013, 01.11.2013 und 01.02.2014) allesamt ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe des Behördenleiters, eines Vertreters oder eines dazu Beauftragten erlassen wurden und nur mit
„(Ihr) Mitteldeutscher Rundfunk“ elektronisch unterzeichnet wurden, zweifle ich gemäß § 37, Abs. 3, BVwVfG die Rechtswirksamkeit der 3 im Vollstreckungsersuchen angegebenen „Gebühren-/Beitragsbescheide“ einschließlich der Säumniszuschläge und Mahngebühren (vgl. VG Augsburg, Au 7 S 13, 1467, 9.10.2013) an.
Fazit:
Das Vollstreckungsorgan hat meines Erachtens die Verfahrensvorschriften zur konkreten Vollstreckungsmaßnahme nicht beachtet. Der Rechtsbehelf gegen das Vollstreckungsersuchen ist statthaft. Die Vollstreckungsmaßnahme ergeht ohne Gewährung rechtlichen Gehörs.
Die Vollstreckungserinnerung richtet sich zusätzlich gegen den Kostenansatz des Vollstreckungsorgans. Ich bestreite dem zu Folge die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft aufgrund Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen. Nichtige Verwaltungsakte sind einer Vollstreckung nicht fähig.
Desweiteren lege ich hiermit Widerspruch nach § 882d ZPO gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung ein und beantrage die einstweilige Aussetzung anzuordnen.
Es liegt ein Eintragungshindernis vor. Es gibt keinen Eintragungsgrund. Die Eintragungsanordnung ist nicht zu vollziehen und aufzuheben. Sollte eine Eintragung erfolgt sein, wird hiermit beantragt diese gemäß § 882 e ZPO Abt. 3 Ziff. 1 sofort zu löschen.
Weiterhin teile ich der Vollstreckungsbehörde mit, dass ich grundsätzlich bereit bin rückständige Rundfunkbeträge zu begleichen, wenn:
- eine Beitragspflicht nachgewiesen wird,
- der demnächst kommende Bescheid eigenhändig unterschrieben wird sowie
- der Name des Sachbearbeiters zu erkennen ist.
Ich berufe mich auf § 37, Abs. 3 BVwVfG „Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen.“
und auf das Urteil des LG Tübingen vom 19 Mai 2014, Az. 5 T 81/14.
„Im Vollstreckungsersuchen betreffend Rundfunkbeiträge müssen die Gläubigerin und die Vollstreckungsbehörde korrekt bezeichnet sein. Ersuchen mit individuellen Gründen sind nicht "automatisch" erstellt und bedürfen eines Siegels nebst Unterschrift.“
Mit freundlichen Grüßen
Fiktive Person X
Anlage:
- Auszüge aus dem Urteil des Landgericht Tübingen (Az. 5 T 81/14) vom 19. Mai 2014
[...]
Na bei der Begründung hoffe ich mal für Person X, das Person X im richtigen Bundesland wohnt, wo auch entsprechende § im dortigem VwVfG stehen.
In NRW brauchts z.B. keine Unterschrift nebst Siegel im Vollstreckungsantrag/Verwaltungsakterlass....
Wie hier jeder an diesem fiktiven Fall sehen kann, arbeiten die GV´s nach Schema F und haben wenig Ahnung von gesprochenen Urteilen. ;)Alles was ich jetzt schreibe ist 'rein Fiktiv' und ohne Anspruch auf Richtigkeit:
Desweiteren ist es (scheinbar) wohl so, dass entspr. Behördenleiter/GV von der GEZ in Seminaren 'gebrieft' werden, wie sie sich zu verhalten haben. Natürlich nach deren (scheinbar gesetzeswidrigen) Vorstellungen. Leiter und GV glauben dann natürlich, dass alles Korrekt so sei.
Es ist zwar nicht unsere Aufgabe, Verwaltungen auf deren Fehler hinzuweisen, aber, in eurem eigenen Interesse und dessen zukünftiger Schuldner
1.Sprecht direkt mit dem Behörden-/Abteilungsleiter der Vollstreckungsbehörde da drüber. Bringt dazu eure Schriftstücke mit der GEZ mit, die den Fall erklärt, und schreibt den gesamten Vorgang in Kurzform für ihn auf.
2.Verwaltunsgverfahrensfehler der Vollstreckungsbehörde:
-macht euch mit den Urteil vom VG Hannover vertraut https://openjur.de/u/316293.html (dazu gibt es noch weitere ähnliche Urteile anderer VG)...sucht euch da Argumente raus, weshalb die Sache ansich nichtig (seitens der GEZ ) bzw. unrechtmäßig (seitens der Vollstreckungsbehörde=>weil keine Möglichkeit zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Zwangsvollstreckungsauftrages) ist.
3. Nichtigkeit des Verwaltungsaktes seitens der GEZ:
-macht euch mit dem Beschluß des LG Tübingen vertraut, und sucht Argumente und Begründungen da raus. https://openjur.de/u/708173.html
4. bringt alle Argumente mit Begründung zu Papier -> für den Behördenleiter
Druckt die Urteile aus, markiert wichtige und zutreffende Passagen (für euren Fall) und bringt die dem Behördenleiter zum Gespräch mit.
Achtet hierbei aber darauf, dass entspr. Argumente und §§ des LG Tübingen auch auf euer Bundesland zutreffen (Eigenrecherche & Gesetzestexte querlesen ist da nötig)
Manchmal ist der 'kurze Weg' der beste und leichtere ....
Alles obige ist ausdrücklich keine Rechtsberatung, sondern nur ein Vorschlag, was man machen könnte !
Würde sich hierzu pro Bundesland jeweils nur 1 Person, wo nicht gleich gepfändet wird, bereit erklären so zu verfahren, dann hätte man Rechtssicherheit für alle Anderen und der BS wäre am Zug korrekt und nicht willkürlich zu verfahren.Selbiges würde/könnte man mit meinem Vorschlag erreichen, wenn man den kommunalen Vollstreckungsbehörden die Augen mit meinem Vorschlag öffnet. Die Vollstreckungsbehörde würde ab dann die Verwaltungsakte _so_ nicht mehr annehmen/durchführen und die GEZ müsste korrekt handeln.
....Warum soll man Klagen, wenns auch einfacher geht? Abgesehen davon, hätte dann EINER ein Urteil i.d. Hand ...und die anderen, da verfahren die GV weiterhin nach Schema F?
Das einzige Interesse was man daraus ziehen muß ist, es besser zu wissen und den GV seine Arbeit machen zu lassen. Vor dem jeweiligen Vollstreckungsgericht gegen die Vollstreckung vorgehen, um in seinem persönlichen Fall ein Urteil in der Hand zu haben. Nur das ist wichtig und sonst nichts! ;)
....
@Konspirativ, du vergisst dabei aber folgendes: nähmlich das von dir erwähnte Schema F. Und warum verfahren die so? Eben wegen der dubiosen Seminare.
Du meinst, man solle besser eine Feststellungsklage anstreben. So ein Klage hat aber keine aufschiebende Wirkung, also müsste vorab ein Antrag aus Aussetzung d. Vollstreckung gestellt werden. Wie die i.d. Regel augehen, wissen wir => man ist dann direkt Geld los ohne dass man das zurück erlangen kann. +die Kosten f.d. anschließende Klage (die man event. zum Teil zurück bekommen kann)
Zitat von: Konspirativ am Heute um 16:05
Würde sich hierzu pro Bundesland jeweils nur 1 Person, wo nicht gleich gepfändet wird, bereit erklären so zu verfahren, dann hätte man Rechtssicherheit für alle Anderen und der BS wäre am Zug korrekt und nicht willkürlich zu verfahren.
Selbiges würde/könnte man mit meinem Vorschlag erreichen, wenn man den kommunalen Vollstreckungsbehörden die Augen mit meinem Vorschlag öffnet. Die Vollstreckungsbehörde würde ab dann die Verwaltungsakte _so_ nicht mehr annehmen/durchführen und die GEZ müsste korrekt handeln.
Klar, eine erfolgreiche Klage pro Bundesland wäre sicherlich _im Gesamten_ effektiver die GEZ zum umdenken zu zwingen, ob die sich dann aber auch bei allen weiteren Vollstreckungsanträgen danach richten würden? Oder wäre es mögilcherweise wieder nur eine Einzefallentscheidung, wie schon so oft argumentiert?
Warum soll man Klagen, wenns auch einfacher geht? Abgesehen davon, hätte dann EINER ein Urteil i.d. Hand ...und die anderen, da verfahren die GV weiterhin nach Schema F?
Ich sehe daher eine Klage nicht als 'die sinvollere Alternative', sondern als allerletzte Möglichkeit, Recht zu bekommen.
...Eben nicht nur aufgeschoben. Du selber hast ja oben gefragt: 'welcher Verwaltungsakt?'. Genau, er ist (wahrscheinlich in den meisten Fällen) nichtig, ergo ist die Vollstreckung abzulehnen & einzustellen, nicht nur Auszusetzen!
Was machen die? Sie prüfen vielleicht deine Unterlagen und schicken den Fall zurück an den BS. Und jetzt? Biste genauso schlauer wie vorher, aber die Vollstreckung ist nicht aufgehoben, sondern nur aufgeschoben. ;)....
Du verstehst glaube ich nicht, worauf ich im eigentlichen Hinaus will: Warum soll man Klagen und das Gericht um Klärung bemühen, wenn ich das doch Risiko- und Kostenfrei voher machen könnte?
Wenn man es schafft, die Vollstreckungsbehörde davon zu überzeugen, dass der vermeintl. Verwaltungsakt nichtig ist, die Zwangsvollstreckung damit rechtswidrig ist, die aus diesem Grunde die Vollstreckung zurückweisen, kommt die GEZ solange nicht an das Geld, bis sie sich rechts- und verfahrenskonform verhalten. (Die Frage/Klärung nach der Rechtmäßigkeit des Zwangsbeitrages ansich bleibt hier mal aussen vor).
Für folgende Vollstreckunsaufträge sollte die Vollstreckungsbehörde dann abenso reagiern, denn sie könnten sich ansonsten Strafbar machen.
Eben nicht nur aufgeschoben. Du selber hast ja oben gefragt: 'welcher Verwaltungsakt?'. Genau, er ist (wahrscheinlich in den meisten Fällen) nichtig, ergo ist die Vollstreckung abzulehnen & einzustellen, nicht nur Auszusetzen!
Selbst wenn die Vollstreckungsbehörde den Fall nur an den BS zurück schickt und um Klärung bittet: der BS kann wohl kaum nachweisen, dass enstpr. Bescheide etc. rechtswirksam zugestellt wurden.
Verhält sich nun die Vollstreckungsbehörde rechtskonform und will nicht selber strafbare Handlungen begehen, haben sie THEORETISCH nur eine Möglichichkeit zu reagieren. s.o.
Der OGV wird bei Weigerung den zahlungsunwilligen Schuldner erstmal „nur“ für mind. 3 Jahre, sofern Eintragungsgrund nicht schon vorher erloschen ist, bis zur routinemäßigen Neuprüfung ins Schuldnerverzeichnis eintragen,
Trotz aufwendiger Recherche konnte X weiterhin keinen Nachweis finden, ob der Beitragsservice tatsächlich seit Januar 2013 Erzwingungshaft gegen einen Rundfunkbeitragsschuldner beantragt hat. Ein Haftbefehl müßte um wirksam zu werden auch noch von einem Richter unterzeichnet werden.
Bei der ihm zugewiesenen Zwangsvollstreckung handelt der Gerichtsvollzieher selbstständig. Er unterliegt hierbei zwar der Aufsicht, aber nicht der unmittelbaren Leitung des Gerichts. Unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Gerichtsvollziehers ist der aufsichtführende Richter des Amtsgerichts.
Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
Die Gläubigerin wollte vorliegend nicht selbst als Vollstreckungsbehörde handeln, sondern sich des Gerichtsvollziehers gemäß den Vorschriften der Zivilprozessordnung bedienen, § 16 III LVwVG BW.
Also auf zum Verwaltungsgericht, 500 m weiter. Nochmal der gleiche Irrsinn, „dafür“ diesmal etwas ausführlicher und inhaltlicher. Lt. einer Person vom VG Dresden, die auch in der Kammer mitentscheidet, die sich mit Klagen gegen den MDR/Beitragsservice befasst, sind die vom Beitragsservice erstellten Vollstreckungsersuchen erst mal so korrekt. Der Beitragsservice in Köln wird als untergeordnete Behörde des MDR in Leipzig angesehen und darf im Auftrag der LRA´s Verwaltungsakte erlassen. Der Säumniszuschlag auf den rechtsmittelfähigen Bescheid sei ebenfalls rechtmäßig. Klagen/Eilanträge gegen die Beitragsbescheide/Vollstreckungsersuchen werden überwiegend als unbegründet vom VG Dresden wieder abgewiesen.
Fiktive Person X hatte während der gesamten Dauer der Unterhaltung mit der Person des VG Dresden das Gefühl, als ob sich das Gegenüber selber nicht ganz Wohl in der Haut fühlt, permanent so ein S... von sich geben zu müssen, das gesamte Gespräch wirkte einfach zu bemüht.
Wenn X gegen die Bescheide klagen will, kann dafür Prozesskostenhilfe beantragt werden. Kostenlos ist innerhalb von 14 Tagen ein Antrag auf Erinnerung § 766 ZPO gegen das Vollstreckungsersuchen und Widerspruch § 882c ZPO gegen die Eintragungsanordnung ins Schuldnerverzeichnis beim AG Dresden möglich, was fiktive Person X, sofern nicht schon vorher aufgrund des möglichen Erzwingungshaftbefehls daran gehindert, in den nächsten Tagen auch tun wird.
Anschließend ging fiktive Person X zum zuständigen Amtsgericht-rechtantragsstelle. „Da waren schon einige vor Ihnen wegen dem Beitragsservice da.“ Wirkten also schon recht genervt.
X trug das Anliegen vor, Vollsteckungsersuchen ist augenscheinlich rechtswidrig und würde das gern vom Amtsgericht überprüfen und gegebenfalls die Vollstreckung und Eintragungsanordnung aussetzen lassen. Nachdem X das Vollstreckungsersuchen vorzeigte, kam sinngemäß die Antwort, das X damit im Amtsgericht falsch sei und zum Verwaltungsgericht gehen soll.
Und hier der an Person X zugestellte Beschluss des Amtsgericht Dresden vom 20.11.1984 :(
- Beschluss des AG DD über Erinnerung und Widerspruch Seite 1
- Beschluss des AG DD über Erinnerung und Widerspruch Seite 2
- Beschluss des AG DD über Erinnerung und Widerspruch Seite 3
Und hier der an Person X zugestellte Beschluss des Amtsgericht Dresden vom 20.11.1984 :(
- Beschluss des AG DD über Erinnerung und Widerspruch Seite 1
- Beschluss des AG DD über Erinnerung und Widerspruch Seite 2
- Beschluss des AG DD über Erinnerung und Widerspruch Seite 3
Der Beschluss weist ja nur den Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung zurück.
Es wird gesagt, über die formalen Mängel muss im Rahmen der Erinnerung entschieden werden.
Gab es zur Erinnerung noch keine Entscheidung?
Sinnvollerweise müsste das zuerst entschieden werden. Denn wenn der Erinnerung stattgeben wird, aber trotzdem die Eintragung erfolgt, wäre das recht seltsam.
"Soweit Verfahrensmängel betreffend der Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (...) geltend gemacht werden, ist über diese im Rahmen der zeitgleich eingelegten Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO über die Art und Weise der Zwangsvollstreckung zu entscheiden."
verhandeln lohnt in diesem Stadium offensichtlich nicht (mehr) - wirklichen Schutz bietet nur "richtiges Dichtmachen", eine saubere Lösung -> eine Klage.
Sehe ich das richtig?
Wahrscheinlich muss eine Unterhaltung mit einem Anwalt, welcher im Zwangsvollstreckungen fit ist geführt werden. Bei dem anderen Fall war auch der Punkt der Zwangsvollstreckungsabwehrklage, ja das gibt es wohl, aber bis diese geführt wird scheint die Eintragung bereit durch zu sein.
Hinsichtlich der vom Schuldner vorgebrachten Gründe wird vollumfänglich auf den Beschluss vom 20.11.2014 Bezug genommen.
Der sofortigen Beschwerde war nicht abzuhelfen und die Sache zur abschließenden Entscheidung dem Landgericht Dresden vorzulegen.
Zum Erinnerungsantrag hat X bisher kein weiteres Schreiben vom Amtsgericht erhalten, was dann wohl bedeutet, das schon im Beschluss vom 20.11. hierüber entschieden wurde
"Allerdings ergibt sich aus den hier vorgelegten Unterlagen des Gerichtsvollziehers ... , dass dem Vollstreckungsersuchen keine Aufstellung der Bescheide und Forderungen des Gläubigers beigefügt wurde. Das Datum des zu vollstreckenden Bescheides ergibt sich hier nicht aus dem Ersuchen und der beigefügten Anlage (vgl. dazu § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SächsVwVG).
Daher spricht manches dafür, dass die Beschwerde begründet sein dürfte."
Zitat von: Verfügung Landgericht Dresden"Allerdings ergibt sich aus den hier vorgelegten Unterlagen des Gerichtsvollziehers ... , dass dem Vollstreckungsersuchen keine Aufstellung der Bescheide und Forderungen des Gläubigers beigefügt wurde. Das Datum des zu vollstreckenden Bescheides ergibt sich hier nicht aus dem Ersuchen und der beigefügten Anlage (vgl. dazu § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SächsVwVG).
Könnte es sein, dass dem LG einfach nur nicht die vollständigen Unterlagen vorliegen, d.h. z.B. Seite 3 des Vollstreckungsersuchens?
Oder wird hier unter Bezug auf
"§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SächsVwVG"
[...]
darauf abgezielt, dass in der tabellarischen Aufstellung (ggf. auch insgesamt?) die erforderlichen Angaben außer dem Datum fehlen?
Als Absender wird die neugeschaffene "Abteilung Beitragsrecht" der Juristischen Direktion des MDR in Leipzig genannt.
Schlimm das mit den Beiträgen die ganzen Rechtsanwälte bezahlt werden. Man bezahlt mit seinem Geld im Endeffekt die Rundfunkanstalten dafür, dass sie überhaupt gegen einen selbst klagen können.
Der Richter spricht ja nur die Verfahrensruhe aus. Die Anstalt muss zuerst neben dem Kläger der Ruhe zustimmen. Und wenn diese das eben nur dann tut, wenn du die laufenden Beiträge bezahlst, dann kann der Richter nichts machen.
05.01.2015 11:59:45
Abdruckempfänger - Deltavista GmbH - Dessauerstaße 9, 80992 München - Abdruck
08.12.2014 03:00:00
Abdruckempfänger - Zentrales Vollstreckungsgericht Sachsen - Platz der Deutschen Einheit 1, 08056 Zwickau
Abdruck
08.12.2014 03:00:00
Abdruckempfänger - Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co. KG - Gasstraße 18, 22761 Hamburg - Abdruck
08.12.2014 03:00:00
Abdruckempfänger - SCHUFA Holding AG - Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden - Abdruck
08.12.2014 03:00:00
Abdruckempfänger - Verband der Vereine Creditreform e.V. - Hellersbergstraße 12, 41460 Neuss - Abdruck
08.12.2014 03:00:00
Abdruckempfänger - Bisnode Deutschland Holding GmbH - Robert-Bosch-Straße 11, 64293 Darmstadt - Abdruck
08.12.2014 03:00:00
Abdruckempfänger - infoscore Consumer Data GmbH - Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden - Abdruck
Aufgrund eigener Recherchen sind mir weitere Vollstreckungsersuchen des Mitteldeutschen Rundfunks mit neuerem Datum als das von mir angefochtene Vollstreckungsersuchen vom 01.09.14 (Az: DR-XXX) bekannt, bei denen sich im Briefkopf oben links unter „Mitteldeutscher Rundfunk“ zusätzlich die Angabe „Anstalt des öffentlichen Rechts“ befindet und rechts daneben das Logo von „ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice“ nicht mehr dargestellt wird und die Postanschrift des MDR in den neueren Vollstreckungs-ersuchen zudem mit „Mitteldeutscher Rundfunk c/o ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ angegeben wird. Was sich als indirektes Zugeständnis des MDR an die von mir kritisierten Sachverhalte in der jetzt zurückgewiesenen Erinnerung werten lässt.
Zur Wahrung des Rechtsschutzbedürfnisses und zur Wiederherstellung der Rechtsklarheit bitte ich deshalb um Aussetzung des laufenden Zwangsvollstreckungsverfahrens, solange wie über das vor dem Bundesgerichtshof noch anhängige Revisionsverfahren über das Urteil des LG Tübingen vom 19.05.14 (Az: I ZB 64/14) noch nicht entschieden wurde. Die Verhandlung über dieses erstinstanzliche Urteil entscheidet im wesentlichen über die auch von mir angefochtenen Punkte des Vollstreckungsersuchens.
Ich berufe mich erneut auf GG Art. 3, Abs. 1 und folgend auf EMRK Art. 6, Abs. 1.
Vermutlich hat der Beitragsservice die streitgegenständlichen Verwaltungsakte erlassen ?
„Der Ansicht des Schuldners, dass die in den neueren Vollstreckungsersuchen des Mitteldeutschen Rundfunks vorgenommenen Änderungen bzw. Ergänzungen als „Zugeständnis“ des Mitteldeutschen Rundfundfunks zu werten seien, die Angaben zum Gläubiger auf den vorangegangenen Vollstreckungsersuchen seien unzureichend, kann nicht gefolgt werden.
Die Änderungen/Ergänzungen auf den aktuellen Vollstreckungsersuchen dienen lediglich der weiteren Klarstellung, dass das Vollstreckungsersuchen vom Mitteldeutschen Rundfunk stammen.
[…]
Soweit der Schuldner erneut materiell-rechtliche Einwendungen (Rundfunkbeitrag verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG oder Art.6 Abs. 1 EMRK) gegen die zu vollstreckende Forderung vorträgt, kommt es – wie bereits in unserer Stellungnahme vom 21.04.2015 ausgeführt – im Vollstreckungsverfahren nicht an.“
D. Beschwerdeführer soll Stellung nehmen, ob angesichts des Nichtabhilfebeschlusses die sofortige Beschwerde weiterverfolgt wird.(*Die Verfügung enthält nur die gedruckte Unterschrift eines vorsitzenden Richters am LG, das Anschreiben hierzu ist von einer Urkundsbeamtin unterschrieben worden.)
Es wird darauf hingewiesen, dass die Zurückweisung oder Verwerfung der sofortigen Beschwerde eine Gebühr von 30,00 € (GKG KV 2121), die Rücknahme der sofortigen Beschwerde aber keine Gebühr auslöst (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl. 2013, KV 2121 und KV 1812 Rn. 3).
D. Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 11. Juni 2015 (Az.: I ZB 64/14) den Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 19. Mai 2014 (Az: 5 T 81/14) aufgehoben hat und festgestellt hat, dass die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Rundfunkanstalten wegen der Rundfunkgebühren rechtmäßig seien. Das Beschwerdegericht schließt sich dieser Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs an, so dass die Beschwerde unbegründet sein dürfte.
3.1. Befreiung von der Rundfunkabgabe infolge Bezuges von Alg II
Wie das Gericht bereits dem für dieses Klageverfahren eingereichten Antrag auf Prozesskostenhilfe entnehmen kann, hätte der Kläger, der zugleich zumindest zeitweilig Bezieher von Arbeitslosengeld II für seine „Bedarfsgemeinschaft“ ist, infolge seines Einkommens am gesetzlichen Existenzminimum auch Anspruch auf Befreiung von der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags. Warum bisher dennoch kein Befreiungsantrag beim MDR oder Beitragsservice gestellt wurde, möchte sich der Kläger wie folgt äußern:
1. Der Kläger konsumiert seit über 15 Jahren keine Radio- und Fernsehprogramme des ÖrR und besitzt in seiner Wohnung weder Radio noch TV und kennt seitdem das zur Verfügung gestellte Angebot der verschiedenen Landesrundfunkanstalten nur noch aus der zur Klage benötigten Recherche und den Erzählungen und Berichterstattungen Dritter.
2. Der Kläger ist im Rahmen eigener Überlegungen zu dem Schluß gekommen, das der in § 11 Abs. 1 Satz 1 RstV beschriebene „Prozess freier individueller […] Meinungsbildung“ mit dem Ziel der Erfüllung der „demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft“ bei seiner Persönlichkeit bereits erfüllt wurde und fühlt sich durch die schon gewählten Informationsmedien eigener Wahl ausreichend gesättigt, so dass der ÖrR dem Kläger nichts anderes außer dem nicht benötigten Überfluss mehr bieten kann - unabhängig davon, ob der Kläger am gesetzlichen Existenzminimum lebt (-> Anspruch auf Befreiung) oder nicht (-> kein Anspruch auf Befreiung).
3. Eine Befreiung von der Rundfunkabgabe infolge AlgII-Bezugs und gemäß der in § 15 SGB II in der Eingliederungsveinbarung festgelegten ständigen Bewerbungspflicht in ein vollständig existenzsicherndes Arbeitsverhältnis ohne weiteren Bezug von AlgII stellt keine tatsächliche Befreiung dar, da ein Mensch im Zustand der Freiheit nichts dafür tun muss, wieder in Unfreiheit zu geraten.
Diese Regelung ist so wie einen zu „Lebenslänglich“ verurteilten unter der Auflage in Freiheit zu entlassen, Alles dafür tun zu müssen wieder zu Lebenslänglich verurteilt zu werden. Aus diesem Grund lehnt der Kläger die ihm angebotene Freiheit auf Krücken entschieden ab.
4. Der Kläger sieht den zum 1. Januar 2013 in Kraft getretenen 15. Rundfunkstaatsvertrag und Rundfunkbeitragsstaatsvertrag als grundsätzlich grundrechtswidrig an und folglich als nicht rechtswirksam und würde mit einem Antrag – der Bitte auf Befreiung dieses Unrecht wider seines eigenen Gewissens legitimieren.
5. Da die ÖrR im sogenannten digitalen Zeitalter nur als ein mögliches Informationsmedium neben Tausenden anderen „privaten“ Informationsmedien sind, weiß der Kläger keinen nachvollziehbaren Grund warum er soviel Aufwand, der Offenlegung seiner Einkommensverhältnisse gegenüber einem bloßen Informationsmedium - um von der Zahlung der Rundfunkabgabe vorübergehend „befreit“ zu werden – betreiben soll.
in der Anlage übersende ich Ihnen die Bescheinigungen des Jobcenters über den Leistungsbezug zur Vorlage
...
...
mit dem Antrag auf rückwirkende Befreiung von der Gebührenpflicht ab 01.01.2013 unter ausdrücklichem Hinweis auf §14 Abs. 5 RBStV.
Ich gebe mal eine Formulierungshilfe aus einem aktuellen Mandat:Zitat“Für den Zeitraum ab 01.09.2014 ist meine Mandant als Empfänger von Leistungen nach dem SGB II (ALG II) von der Beitragspflicht befreit bzw. zu befreien. Der Antrag wurde heute vorab per Fax gestellt.
Für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.08.2014 wird die Befreiung nachträglich beantragt. Gemäß § 14 Abs. 5 Rundfunksbeitragsstaatsvertrag (RBStV) gilt:
(5) Die Vermutungen nach Absatz 3 oder 4 können widerlegt werden. Auf Verlangen der Landes-rundfunkanstalt sind die behaupteten Tatsachen nachzuweisen. Eine Erstattung bereits geleisteter Rundfunkbeiträge kann vom Beitragsschuldner nur bis zum 31. Dezember 2014 geltend gemacht werden.
Zum Nachweis übersende ich die Bewilligungsbescheide für den Zeitraum 01.12.2012 bis 30.11.2014. Soweit Sie die Bescheide im Original benötigen, bitte ich um entsprechenden Hinweis.”
So etwa können Sie das formulieren. Sie müssen das natürlich auf Ihren Fall – BAföG usw. – anpassen. Und selbstverständlich nicht von Ihrem Mandanten sprechen [...]"
Entgegen der Rechtsauffassung des LG Dresden ist der so bezeichnete"Beitragsschuldner" weiterhin der Ansicht, das es sich bei der laut Verfügung "Rundfunkgebühr" tatsächlich um eine grundrechtswidrige Wohnungsgebühr handelt, der aus diesem Grund nicht Folge zu leisten ist.
Da diese Frage nicht Teil des Beschwerdeverfahren im laufenden Zwangsvollstreckungsverfahren ist und höchstinstanzliche Urteile hierzu noch ausstehen, wird die sofortige Beschwerde zwecks Gebührenvermeidung und ohne Lösung der immer noch bestehenden verwaltungsrechtlichen Fragen hiermit vom Beschwerdeführer zurückgenommen.
Da der bisherige Beschwerdeführer zuerst seinem Gewissen gegenüber verpflichtet ist und der MDR laut Geschäftsbericht des Beitragsservice 2014 über Einnahmen aus Rundfunkbeiträgen in Höhe von 629,4 Mio. € (von insgesamt 8,324 Mrd. € für alle Landesrundfunkanstalten) verfügt und damit u.a. Talkshow-Moderatoren wie Günther Jauch mit bis zu 4500,-€ Honorar pro Sendeminute bezahlt werden (siehe 19. KEF-Bericht), sich somit für den "Rundfunkbeitragsschuldner" und zugleich Nichtnutzer der Angebote der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten keine besondere Erfordernis der Zahlung der Vollstreckungsforderung in Höhe von 193,49 € an den Gläubiger MDR erkennbar ist, bietet der Beschwerdeführer an, den beizutreibenden Betrag in voller Höhe stattdessen an den humanitären Hilfsverein "arche nova e.V." (arche-nova.org) zu spenden und dies mittels Kontoauszug und/oder beglaubigtem Spendennachweis dem Gläubiger MDR gegenüber nachzuweisen und die Schuld somit für den Zeitraum April - Dezember 2013 zu begleichen.
Ohne dies der Landesrundfunkanstalt mittels Befreiungsantrag nachweisen zu wollen und in Kenntnis von §4, Abs. 4 RBStV, gibt der bisherige Beschwerdeführer außerdem bekannt, das er seit März 2013 - und auch schon davor - bis zum heutigen Tag trotz einer mit dem Mindestlohn vergüteten Teilzeitbeschäftigung Empfänger von Leistungen nach dem 2. Sozialgesetzbuch (SGB II) ist und aus Gewissensgründen aufgrund der wahrscheinlichen Verstöße des Rundfunkstaatsvertrags gegen das Grundgesetz nicht erst mittels gestellten Befreiungsantrag darum bitten will von der Zahlung der Rundfunkbeiträge "befreit" zu werden.
I. Nachdem der Beschwerdeführer die Beschwerde zurückgenommen hat, trägt er die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
II. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 193,49 € festgesetzt.
Da kennt sich das Landgericht ja überhaupt nicht in Rechtssachen aus.
Es weist den Beitragsservice als Prozessbevollmächtigten aus. Das kann der BS nicht sein.
Um Prozessbevollmächtigter sein zu können, muß man zuerst einmal überhaupt prozessfähig sein, was die Geschäftsfähigkeit voraussetzt. Der BS ist noch nicht einmal rechtsfähig, somit auch niemals geschäftsfähig.
Armes Deutschland und deine gekauften Richter.
Letzte Seite:
Hat dort der "Richter" eigenhändig Unterschrieben mit Vor-und Zunamen? Oder nur "gedruckt"? Oder ne Paraphe?
Gleiche Frage zur Sekretärin die sich als Urkundsbeamtin ausgibt? Voller Name? Nur gedruckt? Ne Paraphe?
Die Unterschrift der Urkundsbeamtin läßt vielerlei Deutungsmöglichkeiten zu und wenn nicht der gedruckte Zuname mit daneben stehen würde, woraus sich einzelne Buchstaben in der Unterschrift erahnen lassen, könnte das Signum genauso gut auch aus bloßen Initialien bestehen.