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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 21. Juli 2017, 21:26

Titel: Meldedaten, Sperrvermerk, öffentliche und nicht-öffentliche Stelle
Beitrag von: pinguin am 21. Juli 2017, 21:26
Die automatisierte Übertragung personenbezogener Daten ist bei einer vorhandenen Auskunftssperre nach §51 BMG untersagt.

Automatisierter Abruf von Meldedaten durch Behörden gemäß § 38 BMG
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/pdf/BMI-VII2-20151025-SF-A006.pdf

Ganz klar geht auch aus diesem Ablaufdiagramm hervor, daß jene Meldebehörde, die um Auskunft ersucht wird, von Amts wegen zu prüfen hat, ob die Vorraussetzungen für eine Datenübertragung vorliegen.

D.h., nur Sicherheitsbehörden ist der automatisierte Zugriff gestattet, anderen Behörden nicht.

Da öffentliche Stellen, die in Wettbewerb zu anderen stehen, als nicht-öffentliche Stellen zu behandeln sind

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes
(BMGVwV)

http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_28102015_VII22010414012.htm
Zitat
34 Zu § 34 Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen

34.0 Begriff der anderen öffentlichen Stelle

Zum Begriff der anderen öffentlichen Stelle verweist das BMG auf die Regelungen des § 2 Absatz 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). [...] Soweit öffentliche Stellen als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, ist nicht § 34 BMG sondern § 44 BMG einschlägig. Dies ergibt sich mittelbar aus der Verweisung auf die Definition der öffentlichen Stelle nach dem BDSG und der dortigen Gleichstellung der am Wettbewerb teilnehmenden öffentlichen Stellen mit nicht-öffentlichen Stellen bei der Datenverarbeitung gemäß §§ 12 Absatz 1 und 27 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a BDSG und ist zur Wahrung der Chancengleichheit im Wettbewerb geboten.

und eine derartige Datenabfrage als gewerbliche Abfrage zu behandeln ist,

Bundesmeldegesetz (BMG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__47.html

Zitat
§ 47 Zweckbindung der Melderegisterauskunft
(1) Bei Melderegisterauskünften nach § 44 zu gewerblichen Zwecken und bei Melderegisterauskünften nach den §§ 45 und 46 sowie bei Vorliegen einer Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 darf der Empfänger die Daten nur für die Zwecke verwenden, zu deren Erfüllung sie ihm übermittelt wurden. Danach sind die Daten zu löschen.
(2) Soweit Daten zum Zwecke der geschäftsmäßigen Anschriftenermittlung für Dritte erhoben werden, dürfen diese nicht wiederverwendet werden.

ist eine Datenweitergabe bundesrechtlich untersagt!

Weil:

Zitat
34.1.1.2 Ablehnung der Datenübermittlung

Die Datenübermittlung wird abgelehnt, wenn eine oder mehrere der gesetzlich geregelten Voraussetzungen fehlen. Dies ist der Fall, wenn


    es sich nicht um eine öffentliche Stelle im Sinne von § 34 Absatz 1 Satz 1 BMG handelt,
[...]
Die Ablehnung ist zu begründen.

Begründung der Ablehnung:

->
Zitat
34 Zu § 34 Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen

34.0 Begriff der anderen öffentlichen Stelle

Zum Begriff der anderen öffentlichen Stelle verweist das BMG auf die Regelungen des § 2 Absatz 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Unter den Begriff der anderen öffentlichen Stelle fallen auch deutsche Botschaften, Konsulate und ständige Vertretungen. Soweit öffentliche Stellen als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, ist nicht § 34 BMG sondern § 44 BMG einschlägig. Dies ergibt sich mittelbar aus der Verweisung auf die Definition der öffentlichen Stelle nach dem BDSG und der dortigen Gleichstellung der am Wettbewerb teilnehmenden öffentlichen Stellen mit nicht-öffentlichen Stellen bei der Datenverarbeitung gemäß §§ 12 Absatz 1 und 27 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a BDSG und ist zur Wahrung der Chancengleichheit im Wettbewerb geboten.

Die von den Ländern vorgesehene Datenübermittlung zugunsten des Rundfunks ist damit von Beginn an genauso illegal, wie das ungeprüfte Durchführen dieser landesrechtlichen Bestimmungen durch die einzelnen Meldebehörden.
Titel: Re: Meldedaten, Sperrvermerk, öffentliche und nicht-öffentliche Stelle
Beitrag von: tigga am 28. Juli 2017, 18:00
Der Vollständigkeit halber:
Bundesmeldegesetz (BMG)
§ 44 Einfache Melderegisterauskunft

https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__44.html
Zitat
(1) Wenn eine Person zu einer anderen Person oder wenn eine andere als die in § 34 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 bezeichnete Stelle Auskunft verlangt, darf die Meldebehörde nur Auskunft über folgende Daten einzelner bestimmter Personen erteilen (einfache Melderegisterauskunft):
1. Familienname,
2. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
3. Doktorgrad und
4. derzeitige Anschriften sowie,
5. sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.
Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese anzugeben.*1
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn Auskunft über Daten einer Vielzahl von Personen verlangt wird.
(3) Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft ist nur zulässig, wenn
1. die Identität der Person, über die eine Auskunft begehrt wird, auf Grund der in der Anfrage mitgeteilten Angaben über den Familiennamen, den früheren Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder eine Anschrift eindeutig festgestellt werden kann, und
2. die Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt, die Daten nicht zu verwenden für Zwecke
a) der Werbung oder
b) des Adresshandels,
es sei denn, die betroffene Person hat in die Übermittlung für jeweils diesen Zweck ausdrücklich eingewilligt. Eine Einwilligung nach Satz 1 Nummer 2 kann gegenüber der Meldebehörde als eine generelle Einwilligung für einen oder beide der dort genannten Zwecke erklärt und widerrufen werden. Liegt der Meldebehörde keine generelle Einwilligung vor, bedarf es der Einwilligung gegenüber der Auskunft verlangenden Person oder Stelle. Die Einwilligung gegenüber der Auskunft verlangenden Person oder Stelle muss gesondert erklärt werden und sich ausdrücklich auf die Einholung einer Melderegisterauskunft für jeweils diesen Zweck beziehen. Auf Verlangen sind der Meldebehörde von der Auskunft verlangenden Person oder Stelle Nachweise über die Einwilligungserklärung vorzulegen. Die Meldebehörde hat das Vorliegen von Einwilligungserklärungen stichprobenhaft zu überprüfen. Liegen der Meldebehörde bezüglich der Einwilligungserklärung nach Satz 4 konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Behauptung der Auskunft verlangenden Person oder Stelle vor, hat sie von Amts wegen zu ermitteln. Bis zum Abschluss der Ermittlungen werden der Auskunft verlangenden Person oder Stelle keine Auskünfte erteilt.
(4) Es ist verboten, Daten aus einer Melderegisterauskunft
1. ohne dass ein Zweck nach Absatz 1 Satz 2 bei der Anfrage angegeben wurde, gewerblich zu verwenden oder
2. entgegen einer Erklärung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 für die dort genannten Zwecke zu verwenden oder
3. für Zwecke nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 mit der Behauptung zu erlangen, die erforderliche Einwilligung nach Absatz 3 Satz 3 liege vor, obwohl sie der Auskunft verlangenden Person oder Stelle nicht vorliegt.

zu 1) Wird denn überhaupt ein Grund genannt, wie die Daten genutzt werden? Und ist Beitragserhebung in diesem Fall wirklich gewerblich anzusehen? Ja die Anstalten nutzen die Beiträge um gewerblich tätig sein zu können. Aber... hmm...  :-\
Titel: Re: Meldedaten, Sperrvermerk, öffentliche und nicht-öffentliche Stelle
Beitrag von: tigga am 28. Juli 2017, 18:15
Bundesmeldegesetz (BMG)
§ 51 Auskunftssperren

https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__51.html
Zitat
(1) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen.
(2) Sofern nach Anhörung der betroffenen Person eine Gefahr nach Absatz 1 nicht ausgeschlossen werden kann, ist eine Melderegisterauskunft nicht zulässig. Ist die betroffene Person nicht erreichbar, ist in den Fällen, in denen eine Auskunftssperre auf Veranlassung einer in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 6, 7, 8 und 9 genannten Behörde von Amts wegen eingetragen wurde, die veranlassende Stelle anzuhören. Sofern eine Auskunft nicht erteilt wird, erhält die ersuchende Person oder Stelle eine Mitteilung, die keine Rückschlüsse darauf zulassen darf, ob zu der betroffenen Person keine Daten vorhanden sind oder eine Auskunftssperre besteht.
(3) Wurde eine Auskunftssperre auf Veranlassung einer in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 6, 7, 8 und 9 genannten Behörde von Amts wegen eingetragen, sind die betroffene Person und die veranlassende Stelle über jedes Ersuchen um eine Melderegisterauskunft unverzüglich zu unterrichten.
(4) Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet. Sie kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden. Die betroffene Person ist vor Aufhebung der Sperre zu unterrichten, soweit sie erreichbar ist. Wurde die Sperre von einer in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 6, 7, 8 und 9 genannten Behörde veranlasst, ist diese zu unterrichten, wenn die betroffene Person nicht erreichbar ist.
(5) Die Melderegisterauskunft ist ferner nicht zulässig,
1. soweit die Einsicht in ein Personenstandsregister nach § 63 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf und
2. in den Fällen des § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Die Auskungssperre nach § 51 BMG wird aber nicht so einfach erteilt. Es müssen zum einen bestimme Voraussetzungen erfüllt sein. Außerdem http://www.frag-einen-anwalt.de/Auskunftssperre-beim-Einwohnermeldeamt-bewirken--f144932.html
Zitat
Ich weise Sie darauf hin, dass der Geltungsbereich der Auskunftssperre Grenzen hat. So gilt diese nicht für Krankenkassen, Behörden oder Gerichte. Auch muss beachtet werden, dass der konkrete Geltungsbereich im Ermessen des zuständigen Einwohnermeldeamts liegen kann. So ist es möglich, dass in einigen Einzelfällen trotz einer Auskunftssperre privaten Dritten Auskunft erteilt wird, wenn diese ein eigenes berechtigtes Interesse an einer Auskunft nachweisen können. Dies wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn es um die Geltendmachung einer finanziellen Forderung geht.

Und da die Anstalten (Runfunkanstalten, BS) als Behörde auftreten (berechtigt oder nicht), sind die Sperrungen davon nicht betroffen. Die Rundfunkanstalt schreibt "Hey Meldeamt, gib mal die gesamten Adressen deiner Bürger rüber, ich bin ne Behörde" - Das Amt sagt dann "Oh, Behörde? Ok, hier. Was willstn du damit?" - "Och nur mal gucken" und schon sind die Adressen beim BS. Da der BS aber auch nicht am Wettbewerb teilnehmen kann, da "eine öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung", fällt auch der gesamte Vorgang in sich zusammen.
Titel: Re: Meldedaten, Sperrvermerk, öffentliche und nicht-öffentliche Stelle
Beitrag von: pinguin am 28. Juli 2017, 21:33
@tigga

Jeder Bürger der EU hat das Recht, einer Behörde die Weitergabe seiner Daten zu untersagen!

Warum wird das nicht begriffen?

Es ist zwar schön, daß eine freie Rechtsquelle bemüht wird, aber für Behörden ist maßgebend, was im BDSG, BMG und in den Verwaltungsanweisungen des Bundes geschrieben steht.

Und danach sind Gründe für eine Auskunftssperre nach §51 BMG keinesfalles in ihrer Anzahl eingeschränkt.

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes
(BMGVwV)

http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_28102015_VII22010414012.htm


Vollzitat zu §51
Zitat

51 Zu § 51 Auskunftssperren

Der Ablauf des Verfahrens einer einfachen Melderegisterauskunft bei Vorliegen einer Auskunftssperre wird in Anlage 13 in einem Flussdiagramm dargestellt.

Eine Speicherung der die Auskunftssperre veranlassenden Stelle, sofern es sich um eine Behörde nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 6 bis 9 BMG handelt, erfolgt nicht im Melderegister, stattdessen soll eine gesicherte aktenmäßige Dokumentation außerhalb des Melderegisters erfolgen.

51.0 Allgemeine Hinweise

Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe alleine genügt nicht für die Eintragung einer Auskunftssperre.

51.0.1 Schutzzweck der Auskunftssperre

Auskunftssperren gelten stets zu dem Schutzzweck, der für die Eintragung ausschlaggebend war. Wird nach Anhörung der betroffenen Person nach Auffassung der Meldebehörde durch die Auskunft der Schutzzweck der Auskunftssperre nicht berührt und sind auch sonstige schutzwürdige Interessen der betroffenen Person im Sinne von § 8 BMG gewahrt, kann die Auskunft erteilt werden.

51.0.2 Hinweis auf weitere Möglichkeiten der Sperrung von Daten

Anlässlich der Eintragung von Auskunftssperren weisen die Meldebehörden auf andere Ausforschungsmöglichkeiten Dritter hin, damit von der betroffenen Person weitere, eigene Schutzmaßnahmen ergriffen werden können. Dem Antragsteller soll auch bewusst gemacht werden, dass seine Daten möglicherweise bei anderen öffentlichen Stellen wie dem Finanzamt, dem Jugendamt und bei Gericht gespeichert sind und gegebenenfalls weitere Möglichkeiten zur Sperrung von Daten bestehen. Hierzu gehört die Möglichkeit der Sperrung von Daten in anderen öffentlichen Registern wie dem Ausländerzentralregister oder dem zentralen Fahrzeugregister. Wenn Anhaltspunkte für die Gefährdung einer Frau bestehen, zum Beispiel durch häusliche Gewalt, Zwangsprostitution oder „Gewalt im Namen der Ehre“, soll die Meldebehörde auf das bundesweite Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben und die entsprechende Internetadresse (Telefon: 08000116016; Internet: www.hilfetelefon.de) hinweisen.

51.0.3 Beantwortung von Anfragen bei Vorliegen einer Auskunftssperre

51.0.3.1 Erteilung der Auskunft trotz Auskunftssperre

Vor der Auskunftserteilung erhält die betroffene Person einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid, in dem die Erteilung der Auskunft angekündigt wird. Bei Veranlassung der Sperre durch eine Behörde nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 6, 7, 8 und 9 BMG wird auch diese unterrichtet.

Die Auskunft wird erst nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung erteilt. In begründeten Einzelfällen kann die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 80a Absatz 1 VwGO angeordnet werden. Die Auskunft an die anfragende Person oder Stelle ist unter Hinweis auf § 47 BMG zu erteilen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Auskunftssperre nicht auf Veranlassung einer Sicherheitsbehörde eingetragen wurde. Die anfragende Person oder Stelle ist darauf hinzuweisen, dass eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 BMG vorliegt und sie die Daten nur für den Zweck verwenden darf, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden. Danach sind die Daten gemäß § 47 BMG von der anfragenden Person oder Stelle zu löschen. Die Aufbewahrungsfrist bei der Meldebehörde beträgt bis zu zwölf Monaten (vergleiche Nummer 44.0.2).

51.0.3.2 Neutrale Antwort bei Vorliegen einer Auskunftssperre

Ergibt die Prüfung der Meldebehörde, dass eine Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann, darf keine Auskunft erteilt werden. Die anfragende Person oder Stelle erhält die neutrale Antwort (siehe Nummer 44.1.3.2 zu § 44 BMG). Wenn bereits eine neutrale Antwort im automatisierten Verfahren erteilt wurde, erhält die anfragende Person oder Stelle keine erneute Mitteilung, wenn die Prüfung der Meldebehörde ergibt, dass eine Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann.

51.0.3.3 Wortlaut der neutralen Antwort bei Vorliegen einer Auskunftssperre

Bei Auskunftssperren wird zwischen der Datenübermittlung an andere öffentliche Stellen sowie der Melderegisterauskunft an Private unterschieden, wenn eine Gefahr nicht ausgeschlossen werden kann.

Die neutrale Antwort lautet bei


    Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen

    –
        im manuellen Verfahren gemäß Nummer 34.1.1.3 zu § 34 BMG: „Die Person wurde nicht oder nicht eindeutig identifiziert oder es liegt eine Auskunftssperre vor. Es werden keine Daten übermittelt.“;

    –
        im automatisierten Verfahren gemäß Nummer 38.2 zu § 38 BMG: „Die Person wurde nicht identifiziert oder es liegt eine Auskunftssperre vor. Sofern eine Auskunftssperre vorliegt, aber deren Schutzzweck einer Übermittlung der Daten nicht entgegensteht, erfolgt diese nach Abschluss der Prüfung im manuellen Verfahren.“;


    Melderegisterauskünften gemäß Nummer 44.1.3.3 zu § 44 BMG und Nummer 49.1.1.3 zu § 49 BMG: „Eine Auskunft kann aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht oder derzeit nicht erteilt werden.“

51.0.3.4 Rechtsnatur der Auskunft

Die Auskunftserteilung wirkt der betroffenen Person gegenüber belastend. Die Entscheidung, die Auskunft zu erteilen, ist gegenüber der betroffenen Person, zu der eine Auskunftssperre eingetragen ist, ein Verwaltungsakt. Die nachfolgende Auskunft ist gegenüber der anfragenden Person oder Stelle ein Realakt. Der betroffenen Person ist eine Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen.

51.1 § 51 Absatz 1

51.1.1 Zuständige Behörde

Zuständig für die Eintragung einer Auskunftssperre ist die Meldebehörde, die den Antrag auf Eintragung erhalten hat.

Der Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre soll in der Regel bei der Meldebehörde der Hauptwohnung gestellt werden.

Zuständig für die Bearbeitung und Beantwortung des Antrags auf Auskunft über eine Person, für die eine Auskunftssperre besteht, ist die Meldebehörde, bei der die Anfrage gestellt wurde. Dies kann auch der nach Landesrecht bestimmte zentrale Datenbestand sein. Wird nach Prüfung festgestellt, dass keine Daten herausgegeben werden und ist eine neutrale Antwort durch die Meldebehörde, bei der der Antrag auf Auskunft gestellt wurde, bereits erfolgt (§ 49 Absatz 2 BMG), darf keine weitere neutrale Antwort erteilt werden. Dadurch muss sich die aktuell zuständige Meldebehörde nicht zu erkennen geben und es wird auch kein Hinweis auf den Wohnort der betroffenen Person gegeben.

Bei Umzug einer Person, für die eine Auskunftssperre eingetragen ist, wird die Auskunftssperre in das Melderegister der Zuzugsmeldebehörde gemäß § 33 Absatz 4 BMG übernommen. Eine erneute Prüfung erfolgt anlässlich der Verlängerung oder Neubeantragung der Auskunftssperre.

51.1.2 Entscheidung der Meldebehörde

Nach Anhörung und Fristablauf hat die Meldebehörde unter Berücksichtigung der gegebenenfalls vorliegenden Stellungnahmen der betroffenen Person und der die Sperre veranlassenden Behörde abzuwägen, ob eine Gefährdung durch eine Auskunftserteilung ausgeschlossen werden kann. Weder die betroffene Person noch die Behörde sind zur Rückäußerung verpflichtet.

51.2 § 51 Absatz 2

Eine Anhörung erfolgt in allen Fällen des Vorliegens einer Auskunftssperre. Sofern im Falle der Eintragung der Auskunftssperre durch eine der in Absatz 2 Satz 2 BMG genannten Behörden die betroffene Person für die Anhörung nicht erreichbar ist, muss die die Auskunftssperre veranlassende Behörde angehört werden. Da die Nichterreichbarkeit der betroffenen Person nicht immer zweifelsfrei festgestellt werden kann und um Verzögerungen bei der Bearbeitung zu vermeiden, ist die Behörde bei der Unterrichtung über die Anfrage darauf hinzuweisen, dass es sich zugleich um eine Anhörung handelt, sofern die betroffene Person nicht erreichbar sein sollte und die Frist auch für sie gilt. Auf die Anhörung kann nicht verzichtet werden. Sie soll mit einer Fristsetzung von zwei Wochen erfolgen. Diese Frist ist ausreichend, da die Auskunft trotz Vorliegens einer Auskunftssperre im Einzelfall durch Verwaltungsakt erfolgt und damit die Unanfechtbarkeit gemäß § 70 VwGO erst nach einem Monat eintritt.

51.3 § 51 Absatz 3

Im Falle des § 51 Absatz 3 BMG, wenn die Auskunftssperre auf Veranlassung einer der in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 6 bis 9 BMG genannten Sicherheitsbehörden von Amts wegen eingetragen wurde, ist sowohl die betroffene Person als auch die die Sperre veranlassende Behörde über jedes Ersuchen um eine Melderegisterauskunft zu unterrichten. In diesem Fall muss eine manuelle Nachbearbeitung der Anfrage durch die Meldebehörde erfolgen.

51.4 § 51 Absatz 4

Die aktuell zuständige Meldebehörde unterrichtet die betroffene Person und gegebenenfalls die veranlassende Behörde über die bevorstehende Aufhebung der Sperre. Die Unterrichtung soll rechtzeitig vor Ablauf der Sperre erfolgen, um sowohl der betroffenen Person als auch gegebenenfalls der veranlassenden Sicherheitsbehörde ausreichend Zeit für eine Rückäußerung zu geben.

52 Zu § 52 Bedingter Sperrvermerk

Der Ablauf des Verfahrens einer einfachen Melderegisterauskunft bei Vorliegen eines bedingten Sperrvermerks wird in Anlage 14 in einem Flussdiagramm dargestellt.

52.0 Grundsätzliches

52.0.1 Zuständige Behörde

Zuständig für die Eintragung eines bedingten Sperrvermerks ist die Meldebehörde, die Kenntnis davon erlangt hat, dass die betroffene Person in einer der in § 52 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 BMG genannten Einrichtungen wohnhaft gemeldet ist.

Bei Datenübermittlungen an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen wirkt sich der bedingte Sperrvermerk nicht aus.

52.0.2 Abgrenzung des bedingten Sperrvermerks von der Auskunftssperre

Die Auskunftssperre nach § 51 BMG und der bedingte Sperrvermerk nach § 52 BMG schließen sich nicht gegenseitig aus. Sind die Voraussetzungen für beide erfüllt, ist sowohl die Auskunftssperre nach § 51 BMG als auch der bedingte Sperrvermerk nach § 52 BMG einzutragen. Auch für Bedienstete, die in einer der in § 52 BMG genannten Einrichtungen wohnen, ist ein bedingter Sperrvermerk einzutragen.

52.0.3 Prüfpflicht der Meldebehörde

Die Meldebehörde ist nicht verpflichtet, sich aktiv Wissen über Einrichtungen nach § 52 BMG anzueignen. Es wird davon ausgegangen, dass die Leitung einer solchen Einrichtung Sorge für die Eintragung bedingter Sperrvermerke trägt oder die betroffenen Personen darauf hinweist.

Die Meldebehörde hat Kenntnis von den Einrichtungen gemäß § 52 BMG in den Fällen, in denen entsprechende Angaben auf dem Meldeschein gemacht werden oder in denen sich aufgrund des Gesprächs mit der meldepflichtigen Person oder aus der angegebenen Adresse ergibt, dass die meldepflichtige Person in einer der in Absatz 1 angegebenen Einrichtungen wohnt.

52.0.4 Rechtsnatur der Auskunft

Die Auskunftserteilung wirkt der betroffenen Person gegenüber belastend. Die Entscheidung, die Auskunft zu erteilen, ist gegenüber der betroffenen Person, zu der ein bedingter Sperrvermerk eingetragen ist, ein Verwaltungsakt. Die nachfolgende Auskunft ist gegenüber der anfragenden Person oder Stelle ein Realakt.

Und gegenüber belastenden Verwaltungsakten muß gemäß BVerfG der gerichtliche Weg möglich sein.

Das BVerfG zum Datenschutz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23646.msg150468.html#msg150468

Zitat
BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 02. Dezember 2014
- 1 BvR 3106/09 - Rn. (1-31),
http://www.bverfg.de/e/rs20141202_1bvr310609.html

Rn 27
Zitat
[...]Es ist nicht ersichtlich, dass in der vorliegenden Konstellation nachgelagerter Rechtsschutz gegen die Verwertung der Daten selbst die Gewährung von Rechtsschutz gegen die Datenübermittlung ersetzen kann. [...]

Jetzt klar? Es muß die Info an den Bürger vor der Datenübermittlung erfolgen, weil anders die verfassungsrechtliche Gewährung von Rechtsschutz gegen die Datenübermittlung nicht möglich ist.

Zu den schutzwürdigen Interessen:

Zitat
8 Zu § 8 Schutzwürdige Interessen

Ob die Verarbeitung oder Nutzung von Daten schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigen würde, ist durch eine Interessenabwägung im Einzelfall festzustellen. Dabei ist insbesondere das Interesse der betroffenen Person an der Geheimhaltung ihrer Daten gegen das Interesse der Meldebehörde oder eines Dritten an der Verarbeitung oder Nutzung der Daten abzuwägen.

Der Begriff „schutzwürdige Interessen“ umfasst nicht nur den Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Freiheit, sondern auch alle anderen von der Rechtsordnung als schutzwürdig anerkannte Interessen.

Bei Melderegisterauskünften für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels ist die Regelung zur Einwilligung in § 44 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 BMG einschlägig (vergleiche hierzu Nummer 44.3.4 zu § 44 BMG).

Und dann sind wir direkt beim übergeordneten EU-Recht:

VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 27. April 2016

zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32016R0679

Zitat
Artikel 17

Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)

(1)   Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:

a)   
Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.

b)   
Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.

c)   
Die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 2 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.


d)   
Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.


e)
Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt.

f)
Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Artikel 8 Absatz 1 erhoben.

(2)   Hat der Verantwortliche die personenbezogenen Daten öffentlich gemacht und ist er gemäß Absatz 1 zu deren Löschung verpflichtet, so trifft er unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen, auch technischer Art, um für die Datenverarbeitung Verantwortliche, die die personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber zu informieren, dass eine betroffene Person von ihnen die Löschung aller Links zu diesen personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser personenbezogenen Daten verlangt hat.

(3)   Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist

a)
zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information;

b)
zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;

c)
aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben h und i sowie Artikel 9 Absatz 3;

d)
für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1, soweit das in Absatz 1 genannte Recht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt, oder

e)
zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

Hier darf bezweifelt werden, daß es mit EU-Recht vereinbar ist, personenbezogene Daten mal einfach an Unternehmen durchzureichen, wenn es im EU-Recht schon Behörden untersagt ist, personenbezogenen Daten ohne Information an den betreffenden Bürger an andere Behörden weiterzugeben.
Titel: Re: Meldedaten, Sperrvermerk, öffentliche und nicht-öffentliche Stelle
Beitrag von: tigga am 28. Juli 2017, 22:34

Zu den schutzwürdigen Interessen:

Zitat
8 Zu § 8 Schutzwürdige Interessen

Ob die Verarbeitung oder Nutzung von Daten schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigen würde, ist durch eine Interessenabwägung im Einzelfall festzustellen. Dabei ist insbesondere das Interesse der betroffenen Person an der Geheimhaltung ihrer Daten gegen das Interesse der Meldebehörde oder eines Dritten an der Verarbeitung oder Nutzung der Daten abzuwägen.

Der Begriff „schutzwürdige Interessen“ umfasst nicht nur den Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Freiheit, sondern auch alle anderen von der Rechtsordnung als schutzwürdig anerkannte Interessen.

Bei Melderegisterauskünften für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels ist die Regelung zur Einwilligung in § 44 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 BMG einschlägig (vergleiche hierzu Nummer 44.3.4 zu § 44 BMG).
Leider ist das Wort "abwägen" mit drin. Ansonsten wäre das ein sehr schönes Gesetz.
Der fett markierte Teil ist aber für alle sehr interessant. Ich interpretiere da mit rein: Unter "schutzwürdige Interessen" müsste auch entsprechend zwingend Artikel 5 Satz 1 GG fallen. Denn, wenn durch den Datenabgleich mit Meldebehörden mir ein finanzieller Nachteil entsteht, sodass ich bspw. meinen Internet-Anschluss oder meine Tageszeitung oder sonstigen Medienkonsum nicht mehr finanzieren kann, mich also nicht mehr ungehindert aus allgemein zugänglichen Quellen unterrichten kann, weil der Beitragsservice mein Geld will, stellt das einen klaren Gesetzesverstoß dar. Eigentlich verstößt dieses Gesetz in Verbindung mit dem RBStV gegen Artikel 3 Satz 1 GG - denn, wenn ein Abgleich der Daten einiger Personen aus "Gründen" nicht gegeben ist, wird nicht jeder Mensch vom Gesetz gleich behandelt. Diese Menschen werden dadurch bevorzugt, alle andere, ohne Sperrvermerk, werden benachteiligt. Und wenn wir schon mal dabei sind, kann man Artikel 2 GG hinterher werfen: Meine persönliche Entfaltung wird durch den RBStV unverhältnismäßig eingegrenzt. Durch diese Belastung mit Geldforderungen kann ich mir keinen Zoobesuch leisten (ich mag Tiere), oder nicht ins Museum gehen (ich mag Kunst) oder in die Oper (ich mag Musik) oder oder oder... Und wenn durch den Sperrvermerk doch noch eine Beugungshaft angeordnet wird, dann haben wir hier einen handfesten Elkat! Ja, haben wir eh schon. Nur ist das eine Auge blind und das andere Ohr ist taub und der Rest des Hirns wurde schon weggesoffen bei lustigen Abenden.
Titel: Re: Meldedaten, Sperrvermerk, öffentliche und nicht-öffentliche Stelle
Beitrag von: boykott2015 am 28. Juli 2017, 23:08
Es wäre besser, die Situation mit einfachen Worten zu beschreiben.

1. Der Einwohner hat sein Wohnort gewechselt und geht auf Grund der Gesetzespflicht zu seiner Meldestelle.
2. Dort liefert er auf Grund der Gesetzespflicht seine Daten ab.
3. Der Meldestelle hat er kein Erlaubnis erteilt, seine Daten zu bearbeiten.  Er hat nur Daten abgeliefert. Die liegen dort.
4. Auch hat er der Meldestelle kein Erlaubnis erteilt, seine Daten weiterzugeben.

Was passiert bei bei einem "einmaligen Datenabgleich im Rundfunkrecht".

5. Meldestelle macht die Daten fertig. Es wird eine Bearbeitung gemacht. Obwohl Erlaubnis nicht vorhanden (s. Punkt 3).
6. Meldestelle legt alle benötigten Daten fertig bearbeitet (komprimiert) an einer Stelle zum Abholen.
7. Meldestelle überträgt diese Daten an einem festgelegten Tag an LRA=Beitragsservice. / Oder Beitragsservice holt die Daten selbst ab. Spielt keine Rolle. Es hat eine Datenweiterleitung stattgefunden. Obwohl auch hier kein Erlaubnis (s. Punkt 4) existiert.
-------------------------
Vielleicht ist es besser im Punkt 3 anzufangen? Die Daten wurden nur abgeliefert. Alles nach Gesetzespflicht. Meldestelle nutzt diese Daten. Punkt. Jede Verarbeitung scheidet aus, da nicht mal die Meldestelle selbst die Erlaubnis zur Bearbeitung der Daten für sich selbst hat. Die darf Daten nutzen, archivieren, aber nicht mit Daten jonglieren. Auch nicht für Dritte Daten bearbeiten (fertigmachen, einzelne Teile rauspicken, usw.).
Titel: Re: Meldedaten, Sperrvermerk, öffentliche und nicht-öffentliche Stelle
Beitrag von: lieven am 29. Juli 2017, 07:31
Ich stimme Obiges vollkommen zu aber nach einem Umzug ist vorerst zu klären welche EMA die Daten an den BS-Verein weitergegeben hat: ist es die EMA wo man/frau sich abgemeldet hat oder die EMA wo man / frau sich neu anmeldete?
Ich kenne einen Person F der im Oktober 2015 zu Person L umgezogen war und in 2016 erhält Person F vom BS-Verein erst Rechnungen und wenn hier nicht auf reagiert wurde einen Festsetzungsbescheid. Person F hat dann bei der EMA des neuen Wohnsitzes ein Datenauskunftsantrag gestellt.  Aus der oberflächliche Antwort ist keinen Datenweitergabe durch die neue EMA zu erkennen und nun besteht der Verdacht, dass der BS-Verein die Daten vom alten EMA erhalten hat. 
Folge, bevor Person F dies angehen kann müssen Datenauskunftsersuchen nicht nur bei der neuen EMA gestellt werden sondern auch bei der Alte und beim BS-Verein selber. Erst wenn man/frau weiß wo der Leck ist kann abgedichtet werden

Diesen speziellen Fall sollte nicht komplizierter gemacht werden als es schon ist aber am Rande sei noch zu erwähnen, dass Person L zu wem Person F in 2015 zugezogen ist, bereits alle Rechtsmittel erschöpft hatte und einer der 70 Beschwerdeführer beim Bundesverfassungsgericht ist.
Titel: Re: Meldedaten, Sperrvermerk, öffentliche und nicht-öffentliche Stelle
Beitrag von: Tereza am 17. August 2017, 16:20
Zitat
Person F hat dann bei der EMA des neuen Wohnsitzes ein Datenauskunftsantrag gestellt.

Frage an Person F bzw. in die Runde: Wie lange hat es gedauert, bis Person F Antwort des EMA auf gestellten Datenauskunftsantrag erhalten hat?

Hintergrund:
1. Person A* hat am 24. Mai d. J. Antrag auf Datenauskunft beim EMA (Berlin) gestellt; Daten würden bis Mitte [Datum] Juni d. J. benötigt.
2. Anfang Juni d. J. Posteingangsbestätigung durch den (Wissenstand von heute: damaligen) behördl. Datenschutzbeauftragten des LABO m. d. Hinweis, man bitte um Geduld ...
3. Auf schriftl. Nachfrage 6 Wochen nach Beantragung, mithin Mitte Juli d. J. wurde Person A* vom Nachfolger des (damaligen) behördl. Datenschutzbeauftragten des LABO mitgeteilt, man bitte um Geduld ...
Die Begriffe „GEZ“ / „BeiSer“ wurden durch Person A* bei der Beantragung übrigens nicht erwähnt …

Gibt es andere oder ähnliche Erfahrungen von Forumsmitgliedern bezüglich Datenauskunft(verschleppung)?
Titel: Re: Meldedaten, Sperrvermerk, öffentliche und nicht-öffentliche Stelle
Beitrag von: lieven am 17. August 2017, 20:44
@ Tereza

Person F hat am 08.07.17 ein „Widerspruch gegen die Weitergabe meiner Daten durch die Meldebehörde und Auskunftsersuchen zu meinem gespeicherten Daten“ sowohl per Email als per Einschreiben an das EMA des neuen Wohnsitzes (seit 2015) gestellt.

Prompt kam am 10.07.2017 per Post eine Antwort mit Titel „ Vollzug des Meldegestzes“ und folgende Anlagen
Aktueller Stammdatensatz
Ein Auszug (Kopie) Bundesmeldegesetz: Auskunft gemäß §10 Abs.1 Nummer 2 und 3
Ein Brief mit der Nachricht, dass „..ein Teil der Daten wird für Datenübermittlungen im Auftrag der Meldebehörde zentral im Integrationssystem vorgehalten. Zur Vervollständigung der von Ihnen beantragten Selbstauskunft erhalten Sie deshalb von der für diese Daten zuständigen Stelle, der Firma KommWis GmbH, ein ergänzendes Schreiben

Am 20.07.2017 kam dann ein Einseiter der Firma KommWis mit 3 Auskunftszeilen:
Informationssystem EWOISneu: kein Auskunftsersuchen
SAUS/ASA: kein Auskunftsersuchen
Sonstige Gruppenauskünfte: kein Auskunftsersuchen

Daraufhin hat Person F am 24.07.2017 wieder ein Email und Einschreiben an das EMA geschickt mit der Beschwerde, dass nur den Stammdatensatz übermittelt wurde und das wegen den Widerspruch zu Datenweitergabe jegliche Auskunft fehlt.

Leider bis heute unbeantwortet und so bald 3 Monaten verstrichen sind werd Person F eine Mahnung schicken mit klare Andeutung einer fällige Untätigkeitsklage beim VG

Hoffe die Antwort reicht – wenn nötig persönliche Details per PM erfragen
Titel: Re: Meldedaten, Sperrvermerk, öffentliche und nicht-öffentliche Stelle
Beitrag von: muuhhhlli am 17. August 2017, 22:44
Das ist ja schon der Witz hoch drei. Der Bürger widerspricht beim Einwohnermeldeamt gegen die Weitergabe seiner Daten.

In Wirklichkeit werden die Daten von einer Firma KommWis verarbeitet, auch exportiert und der Bürger bekommt eigentlich davon nichts mit.
Denn sonst wäre im dem genannten Fall nicht extra von der Firma KommWis eine Auskunft erteilt worden.

Firma KommWis und Meldewesen https://www.kommwis.de/kommwis/Themenfelder/Meldewesen/ (https://www.kommwis.de/kommwis/Themenfelder/Meldewesen/)
Diese Arroganten von KommWis geben auf Ihrer Internetseite nicht den geringsten Hinweis zum Datenschutz bei Ihrer Bearbeitung der EMA-Daten.
Brauchen sie nicht, denn diese Arbeit ist Aufgabe des EMA. Super!

Somit müsste der Betreffende der Firma KommWis die Weitergabe seiner Daten widersprechen. Die Firma KommWis wiederum wird sagen, dass Sie nur Daten verarbeitet, zu der Sie nach gesetzlicher Grundlage beauftragt wurde. Damit hat das EMA keinen Einfluss mehr auf die Bürgerdaten, außer der Erfassung und Pflege und bei kniffligen Datenschutzanfragen von Bürgern, greift das EMA in die Trickkiste und lässt den Bürger in seinem guten Glauben, alles geht mir rechten Dingen zu.
Ja toll so läuft der Hase durch den Wald. Jetzt ist klar, warum es im Ermessen des EMA liegt, eine Datensperre nach § 51 BMG einzutragen.

Das ist wie bei der Deutschen Rentenversicherung Bund. Wenn ein Rentner umzieht, dann muss er seine neue Wohnadresse nicht der DRV-Bund melden, sondern dem Renten Service der Deutschen Post AG mitteilen. http://www.deutsche-rentenversicherung.de/BraunschweigHannover/de/Inhalt/4_Presse/Medieninformationen/02_Pressearchiv/PM_2012/PM_20_2012_Ummeldung_bei_Umzug.html (http://www.deutsche-rentenversicherung.de/BraunschweigHannover/de/Inhalt/4_Presse/Medieninformationen/02_Pressearchiv/PM_2012/PM_20_2012_Ummeldung_bei_Umzug.html)

Und die Deutsche Post ist ja für Ihr einhalten der Datenschutzrichtlinien bekannt. Denn die Deutsche Post gibt dann die Daten an den Beitragservice weiter.
Deshalb die Deutsche Post hat die Produkte https://www.deutschepost.de/de/produkte/produkte.html (https://www.deutschepost.de/de/produkte/produkte.html) und
alles eingescannt was an Post von uns Bürgern über Ihre Bänder läuft und betreibt einen regen Handel mit unseren Adressen auch für die Behörden.

Und unsere Datenschutzbeauftragten die schauen zu, denn Sie bekommen ja ob sie zuschauen oder dem Bürger Rede und Antwort stehen immer Ihren Gehalt.

Titel: Re: Meldedaten, Sperrvermerk, öffentliche und nicht-öffentliche Stelle
Beitrag von: FKupp am 17. August 2017, 23:37
was die Datenschutzbeauftragten betrifft: ich hatte denen mal ne Beschwerde wegen Werbung zugeschickt, nach Sage und Schreibe
9 Monaten kam dann von Stuttgart die Antwort: Entschuldigen Sie bitte, aber wegen vielen Anfragen melden wir uns erst jetzt und gehen
aber davon aus, dass sich Ihr Anliegen bereits erledigt hat. MfG
Manche bekommen in dieser Zeit Nachwuchs...soviel zum Datenschutzbeauftragten

Was macht man aber wenn man ein Spiel spielt, sich die Regeln durchgelesen hat,
diese ganz genau befolgt und dann feststellen muß, dass die Mitspieler schummeln
und sogar während des Spiels die Regeln ändern...........
Titel: Re: Meldedaten, Sperrvermerk, öffentliche und nicht-öffentliche Stelle
Beitrag von: pinguin am 17. August 2017, 23:43
Wieso ist eine Firma privaten Rechts mit der Datenverwaltung der Bürger betraut?

Das Einwohnermeldeamt darf diese Daten nicht herausgeben!

Es sei an die Entscheidung des EuGH erinnert, wonach es einer Behörde! untersagt! ist, personenbezogene Daten ohne Vorabinformation an den betreffenden Bürger zwecks Verarbeitung an andere Behörden weiterzugeben; nun ist eine Firma privaten Rechts keine Behörde, die Datenweitergabe somit erst recht untersagt.
Titel: Re: Meldedaten, Sperrvermerk, öffentliche und nicht-öffentliche Stelle
Beitrag von: lieven am 18. August 2017, 06:50
Person F vermutet, das die Antwort heißt: „OUTSOURCING“ d.h. weil eine Gemeindeverwaltung sich kümmern sollte um seine Kernaufgabe  wird alles was nicht zum Kernaufgabe gehört ausgelagert an spezialisierte Firmen. Beispiele dazu gibt es genug:
Titel: Re: Meldedaten, Sperrvermerk, öffentliche und nicht-öffentliche Stelle
Beitrag von: muuhhhlli am 18. August 2017, 06:55
Zitat
Das ist doch bei der Firma KommWis zu lesen. Es geht um das Verfahren der Nutzung des vorausgefüllten Meldeschein (VMS)
https://www.kommwis.de/kommwis/Themenfelder/Meldewesen/ (https://www.kommwis.de/kommwis/Themenfelder/Meldewesen/)

Hintergrund ist:
Zitat
Berechnungen des Bundes zutreffen, wonach mit der bundesweiten Nutzung des VMS je Anmeldevorgang eine Zeitersparnis von 3,5 Minuten einhergehen soll. Insbesondere bis zum Zeitpunkt des Ablaufs der Einführungsfrist zum verpflichtenden Einsatz des VMS am 01.05.2018.

Übrigens am 25.05.2018 tritt die neue EU-Datenschutzordnung in allen EU-Mitgliedsstaaten einheitlich und gleich in Kraft. Da müssen doch vorher noch Fakten geschaffen werden die es von den Bürgern erst einmal zu erkennen gilt, um dann mit einem erheblichen Zeitverzug vielleicht beim EuGH geklagt wird.

Und dann kommt ja das Bundeseinheitliche Bürgerportal mit dem Frau Merkel nicht nur im Sommerinterview des öffentlich rechtlichen Fernsehens, sondern sicher bei den jetzt anstehenden Wahlkampfveranstaltungen dem Bürger Honig um den Mund schmieren wird. Dass damit jede persönliche Aktivität des Bürgers EDV-technisch gespeichert und kontrolliert werden kann (wird), darauf wird der Bürger nie hingewiesen.

Was sich mit der EU-Datenschutzordnung ändert kann man hier zusammengefasst in http://www.onlineoff.de/Neue-EU-Datenschutzverordnung-ab-Mai-2018-Teil-1-news-7747-5269-11851.html (http://www.onlineoff.de/Neue-EU-Datenschutzverordnung-ab-Mai-2018-Teil-1-news-7747-5269-11851.html) und http://www.onlineoff.de/Neue-EU-Datenschutzverordnung-ab-Mai-2018-Teil-II-news-7754-5269-11851.html (http://www.onlineoff.de/Neue-EU-Datenschutzverordnung-ab-Mai-2018-Teil-II-news-7754-5269-11851.html) jeder selbst nachlesen und als PDF herunter laden.
Titel: Re: Meldedaten, Sperrvermerk, öffentliche und nicht-öffentliche Stelle
Beitrag von: muuhhhlli am 18. August 2017, 07:37
Noch so ein Verfahren - Einführung der „unstrukturierten Namensführung“
https://www.kommwis.de/kommwis/Themenfelder/Meldewesen/ (https://www.kommwis.de/kommwis/Themenfelder/Meldewesen/) ganz unten.

Was dies bedeutet, kann man hier bei der Gemeinde Fronhausen schön beschrieben nachlesen und als PDF herunterladen.
http://www.gemeinde.fronhausen.de/ueberpruefung-der-unstrukturierten-namensschreibweise-bundesmeldegesetz/ (http://www.gemeinde.fronhausen.de/ueberpruefung-der-unstrukturierten-namensschreibweise-bundesmeldegesetz/)

Jetzt fehlt nur noch die Ohrmarke oder der RFID-Chip unter der Haut für den Bürger und seinem Hund, der Gassi geführt wird und der Scanner für die Mitarbeitern der Behörden, dem Ordnungsamtes, dem Grünflächenamt, der Polizei, der Feuerwehr, der Krankenhäuser, zu sofortigen erkenntlichen Erfassung und Feststellung der Person und dem gesetzlichen Verstoß.

Die Deutsche Bahn erfasst alle Ihre Zugänge und Flächen auf den Bahnhöfen mit Kameras. Wir haben auf den Autobahnen über die Mautgebühren die Erfassung aller Fahrten mit einem Fahzeug erfasst. Die Wohnung wurde schon mit einer Zwangsabgabe besteuert. Das Radio und Fernsehen kennt unsere Wohnungsadresse und kann öffentlich sofort eine Suchmeldung nach den Person der Wohnung herausgeben, wir werden ja von unserer Rundfunkanstalt ein Leben lang verfolgt. Es fehlt nur noch die Überwachung in den Toiletten beim sc......., ob ich dort nebenbei einen Joint rauche oder vielleicht fremd gehe.

Es muss festgestellt werden, mit welchen Ordnungswidrigkeiten man dem nicht so üppig finanziell ausgestatteten Bürger zusätzlich über Verwarnungsgeld und Strafen, siehe Vermögensauskunft und Besitzinventur beim GV und Zwangsvollstreckungen beim RF-Beitrag, solange das Geld abnimmt und aus der Tasche zieht, bis man als Mitteloser Mensch um das nackte Überleben kämpft. Als letzte Stufe gibt es den Aufstocker und Hartz4, wenn das nichts nützt, die Caritas und die Diakonie und das Rote Kreuz liefert Dir als Rentner, sodann die Rente das hergibt gegen eine kleine Bezahlung den Futternapf nach Hause.

Aber selbst dann kommt noch das SEK mit einem Verdacht ohne Überprüfung und schlägt den Wohnwagen als die letzte Rückzugsmöglichkeit zusammen und treibt dich nicht nur in den Ruin, sondern in den Knast. http://www.bild.de/bild-plus/regional/ruhrgebiet/spezialeinsatzkommando/sek-demoliert-wohnwagen-52873978,view=conversionToLogin.bild.html (http://www.bild.de/bild-plus/regional/ruhrgebiet/spezialeinsatzkommando/sek-demoliert-wohnwagen-52873978,view=conversionToLogin.bild.html)

Man bedenke all dieses wird von unseren Mitmenschen die unter uns leben, dann als Ihre Arbeit und Verdienstmöglichkeit getätigt und ausgeführt.
Genau - Der Datenschutz wird immer eingehalten.
- ja von wegen, eine Zeitung hat ganz sicher schon eine neue Schlagzeile verkauft.

@marga würde jetzt sagen "Bild Dir deine Meinung"
Titel: Re: Meldedaten, Sperrvermerk, öffentliche und nicht-öffentliche Stelle
Beitrag von: pinguin am 18. August 2017, 08:20
Übrigens am 25.05.2018 tritt die neue EU-Datenschutzordnung in allen EU-Mitgliedsstaaten einheitlich und gleich in Kraft.
Falsch! Diese EU-Datenschutzgrundverordnung ist in Kraft.

VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 27. April 2016

zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1503035974781&uri=CELEX:32016R0679

Zitat
4.5.2016   DE  Amtsblatt der Europäischen Union   L 119/1

->
Zitat
Artikel 99

Inkrafttreten und Anwendung

(1)   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Seit dem 24. Mai 2016 ist diese Verordnung in Kraft.

Verstöße gegen diese Verordnung werden lediglich noch nicht geahndet, weil

Zitat
(2)   Sie gilt ab dem 25. Mai 2018.

Auch hat den Artikel 83 offenbar noch niemand wirklich verinnerlicht.

Zitat
Artikel 83

Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen
[...]
(2)   Geldbußen werden je nach den Umständen des Einzelfalls zusätzlich zu oder anstelle von Maßnahmen nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstaben a bis h und i verhängt. Bei der Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße und über deren Betrag wird in jedem Einzelfall Folgendes gebührend berücksichtigt:
[...]
a)
Art, Schwere und Dauer des Verstoßes unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs oder des Zwecks der betreffenden Verarbeitung sowie der Zahl der von der Verarbeitung betroffenen Personen und des Ausmaßes des von ihnen erlittenen Schadens;
[...]
e)
etwaige einschlägige frühere Verstöße des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters;
[...]
(4)   Bei Verstößen gegen die folgenden Bestimmungen werden im Einklang mit Absatz 2 Geldbußen von bis zu 10 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 2 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist:
[...]

(5)   Bei Verstößen gegen die folgenden Bestimmungen werden im Einklang mit Absatz 2 Geldbußen von bis zu 20 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist:
[...]

(6)   Bei Nichtbefolgung einer Anweisung der Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 58 Absatz 2 werden im Einklang mit Absatz 2 des vorliegenden Artikels Geldbußen von bis zu 20 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist.
[...]

Maßgebend ist immer der Wortlaut des Originaldokumentes, wie oben verlinkt.

Verstöße gegen diese Verordnung werden bis zum Tage des In-Kraft-Tretens, (24.05.2016), dieser Verordnung rückwirkend mit geahndet, wenn ab dem Tage der Gültigkeit, (25.05.2018), weitere Verstöße nachgewiesen werden.
Titel: Re: Meldedaten, Sperrvermerk, öffentliche und nicht-öffentliche Stelle
Beitrag von: muuhhhlli am 18. August 2017, 09:02
Zitat
4.5.2016   DE  Amtsblatt der Europäischen Union   L 119/1

Das bekommt jeder Bürger, damit er um seine EU-Rechte informiert ist, rechtzeitig aus Brüssel oder Straßburg in seinen Briefkasten gesteckt oder in Datenform per Mail zugestellt.  ;D ;D ;D :o :o :o :o >:D >:D >:D >:D

Zitat
Artikel 99
Inkrafttreten und Anwendung
(1)   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Seit dem 24. Mai 2016 ist diese Verordnung in Kraft.

Verstöße gegen diese Verordnung werden lediglich noch nicht geahndet, weil
Zitat
(2)   Sie gilt ab dem 25. Mai 2018.
Kann mir das jemand erklären, was dann der Hinweis heute, Stand heute 18.08.2017 für den Bürger für einen Nutzen haben soll, wenn der Bürger nur 1 Buchstaben auf ein Papier bringt, geschweige von möglichen Verstößen und Strafen schreibt oder spricht? Für mich - Nutzlose Argumentation.


Auch hat den Artikel 83 offenbar noch niemand wirklich verinnerlicht.
Zitat
Artikel 83

Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen
[...]
(2)   Geldbußen werden je nach den Umständen des Einzelfalls zusätzlich zu oder anstelle von Maßnahmen nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstaben a bis h und i verhängt. Bei der Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße und über deren Betrag wird in jedem Einzelfall Folgendes gebührend berücksichtigt:
[...]
a)
Art, Schwere und Dauer des Verstoßes unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs oder des Zwecks der betreffenden Verarbeitung sowie der Zahl der von der Verarbeitung betroffenen Personen und des Ausmaßes des von ihnen erlittenen Schadens;
[...]
e)
etwaige einschlägige frühere Verstöße des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters;
[...]
(4)   Bei Verstößen gegen die folgenden Bestimmungen werden im Einklang mit Absatz 2 Geldbußen von bis zu 10 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 2 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist:
[...]

(5)   Bei Verstößen gegen die folgenden Bestimmungen werden im Einklang mit Absatz 2 Geldbußen von bis zu 20 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist:
[...]

(6)   Bei Nichtbefolgung einer Anweisung der Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 58 Absatz 2 werden im Einklang mit Absatz 2 des vorliegenden Artikels Geldbußen von bis zu 20 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist.
[...]

Maßgebend ist immer der Wortlaut des Originaldokumentes, wie oben verlinkt.

Verstöße gegen diese Verordnung werden bis zum Tage des In-Kraft-Tretens, (24.05.2016), dieser Verordnung rückwirkend mit geahndet, wenn ab dem Tage der Gültigkeit, (25.05.2018), weitere Verstöße nachgewiesen werden.

Schön, dass es jetzt Geldbußen gibt. Ich geh in die Kirche und bete einen Rosenkranz, damit ich dem Pfarrer, der Kirche meine Buse ableiste.

Das Problem denke ich, wurde mit dem Beispiel der Firma KommWis verdeutlicht. Der Bürger wendet sich an das EMA und konfrontiert diese Stelle mit seinem Datenschutzanliegen seiner persönlichen Daten. Im Hintergrund läuft die Verarbeitung von einem Dritten, von dem der Bürger nichts weis und Ihn auch nicht kennt. Jetzt lieber Bürger such mal den Verantwortlichen und dann such denjenigen der Dir als Bürger Recht anerkennt, hier liegt ein Verstoß vor. Aufgabe des Datenschutzbeauftragten des EMA. Der wird seinem Brötchengeber eine Strafe aufprummen?

Oder die Kontrollen und die Strafen die spricht dann die Polizei dein Freund und Helfer aus. ;D Vor 2 Wochen habe ich im Bürgeramt während eines Besuches angefragt, ob Sie wissen, dass eine neue EU-Datenschutzverordnung in Kraft wäre - Dummes klotzen in den Raum der Mitarbeiterin - die dann eine andere Kollegin/Mitarbeiterin fragte - von dieser Person ein schreckhaftes erstaunen.

Ich hab noch von keinem einzigen Fall der Bestrafung, wegen des Verstoßes gegen den Datenschutz im privaten Bereich gehört und nicht gelesen. Dabei bin ich mir ganz sicher, dass ich mehr als jeder andere hier im Forum mich mit dem Thema nicht nur befasst, sondern praktisch den Fällen hinter her ging, was ich deshalb nachweisen kann, wieviel Rechte der Bürgers im Datenschutz in der Vergangenheit hatte. Was die Zukunft bringt wird man sehen.

Das ist genau das selbe, wenn hier Personen jeden Tag von der EU was daher leihern und sie selbst haben nicht den Mum, dass sie mit Ihrem klugen Wissen vorangehen und aufzeigen, wie man als Bürger ohne Geld und ohne Anwalt eine Klage bei dem EuGH in der Sache RF-Beitrag einbringt.
Das geht nämlich gar nicht - und schon bin ich der Meinung, werden mir von der EU meinen Grundrechte entzogen.

In Wirklichkeit wenn vielleicht mit Zähnknirschen dem GV, bezahlen diese Personen Ihren RF-Beitrag wie alle anderen auch.
Titel: Re: Meldedaten, Sperrvermerk, öffentliche und nicht-öffentliche Stelle
Beitrag von: marga am 18. August 2017, 10:30
Oder die Kontrollen und die Strafen die spricht dann die Polizei dein Freund und Helfer aus. ;D Vor 2 Wochen habe ich im Bürgeramt während eines Besuches angefragt, ob Sie wissen, dass eine neue EU-Datenschutzverordnung in Kraft wäre - Dummes klotzen in den Raum der Mitarbeiterin - die dann eine andere Kollegin/Mitarbeiterin fragte - von dieser Person ein schreckhaftes erstaunen.

Klartext:

Eine mir bekannte fiktive Person hat bei dem zuständigen EMA (Einwohnermeldeamt) Widerspruch gegen die personenbezogene Weiterverarbeitung ihrer Meldedaten mit der am 01.01.2018 zu erfolgenden erneuten automatisierten bundesweiten Meldedatenbestandabzugs an den BS mit der ...

VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 27. April 2016
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)

Quelle:
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1503035974781&uri=CELEX:32016R0679 (http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1503035974781&uri=CELEX:32016R0679)

... widersprochen.

Zitat
§ 14 Abs. (9a) RBStV
(9a) Zur Sicherstellung der Aktualität des Datenbestandes wird zum 1. Januar 2018 ein weiterer Abgleich entsprechend Absatz 9 durchgeführt. Die Meldebehörden übermitteln die Daten bis längstens 31. Dezember 2018. Im Übrigen gelten Absatz 9 Satz 1 bis 4 und § 11 Abs. 6 Satz 2 und 3 entsprechend. Der Abgleich wird nach seiner Durchführung evaluiert. Die Landesrundfunkanstalten stellen den Ländern hierfür die erforderlichen Informationen zur Verfügung.

Quelle: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=19124&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=380146 (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=19124&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=380146)

Das Widerspruchsverfahren war der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Form einer Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO anhängig und wurde danach von dem EMA (Bürgermeister) an den Kreisrechtsausschuss weitergeleitet und wird dort seit 10 Wochen bearbeitet oder nicht bearbeitet. Ein Termin zur mündlichen außergerichtlichen Verhandlung wurde der fiktiven Person immer noch nicht mitgeteilt.

Bild dir deine Meinung! +++  >:D 8) ;)
Titel: Re: Meldedaten, Sperrvermerk, öffentliche und nicht-öffentliche Stelle
Beitrag von: pinguin am 18. August 2017, 14:07
@muuhhhlli

Zitat
Vor 2 Wochen habe ich im Bürgeramt während eines Besuches angefragt, ob Sie wissen, dass eine neue EU-Datenschutzverordnung in Kraft wäre - Dummes klotzen in den Raum der Mitarbeiterin - die dann eine andere Kollegin/Mitarbeiterin fragte - von dieser Person ein schreckhaftes erstaunen.
Wäre im Falle des Nichtwissen u. U. bereits ein Zeichen für eine verfassungsfeindliche Einstellung?

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
https://www.bundestag.de/gg
Zitat
Artikel 23

(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit,
[...]
(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.
[...]
Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen staatlicher Stellen der Bundesländer kommen um Erlernen wie Anwendung europäischen Rechts nicht drumherum, wollen sie sich nicht auf die Stufe von Verfassungsfeinden stellen.
Titel: Re: Meldedaten, Sperrvermerk, öffentliche und nicht-öffentliche Stelle
Beitrag von: Tereza am 18. August 2017, 18:08
Vielen Dank an ALLE für die zahl- und hilfreichen Antworten und Kommentare bezüglich Meldedatenauskunft. Mit so viel Resonanz hatte Person A* gar nicht gerechnet; muss jetzt erst mal alles sichten, sortieren und recherchieren.

@lieven
Zitat
... so bald 3 Monaten verstrichen sind werd Person F eine Mahnung schicken mit klare Andeutung einer fällige Untätigkeitsklage beim VG

Dieses Zeitfenster hat Person A* sich auch vorgemerkt, d. h. wenn Vierteljahresjubiläum vorbei ist, wird hier https://datenschutz-berlin.de/content/eingaben-beschwerden weitergemacht, und zwar in dieser Form:

Zitat
Sollten Sie mit Ihren Bemühungen scheitern
gibt's eine
Zitat
Eingabe/Beschwerde an die zuständige Aufsichts-, Kontrollbehörde für den Datenschutz
Titel: Re: Meldedaten, Sperrvermerk, öffentliche und nicht-öffentliche Stelle
Beitrag von: lieven am 19. August 2017, 17:14
@Tereza
Die Antwort mein örtliches EMA kam heute – jedoch total unbefriedigend darum
@ Pinguin und @ Datenspezies wie muuhhhlli & Co

Person L hatte ursprünglich gegen die Weitergabe seine Daten mit einem in diesem Forum fine-getunte Auskunftsersuchen und Widerspruch „Datenschutzvoreinstellung EMA...pdf (ich denke von LeckGEZ) bei seinem EMA seien Antrag gestellt.

Die endgültige Antwort des EMAs kam heute morgen – siehe Anlage

Hierzu Person L seine erste  Kommentare:
1. das EMA behandelt seinem Widerspruch als eine Anfrage und gibt eine Antwort mit als Titel: Vollzug des Bundesmeldegesetz
2. das EMA behandelt der Beitragservice wie eine Behörden und ist in dem Glauben das die Daten wie an eine andere Verwaltungsbehörde weitergereicht werden können.
3. Obwohl das EMA seine Daten zwecks Verarbeitung bei ein Dienstleister KommWis gelagert hat – womit Person L überhaupt keine Verbindung zu hat verlangt das EMA, dass Person L sich an den Dienstleister des EMAs wendet für weitere Auskünfte.

Wenn Ihr Kommentare oder Befindungen habt gerne mitteilen


Edit "Bürger":
Dokument im Anhang des Vorkommentars freigeschaltet.
Bitte um und danke für Verständnis für die unbeabsichtigte späte Erledigung.
Titel: Re: Meldedaten, Sperrvermerk, öffentliche und nicht-öffentliche Stelle
Beitrag von: noGez99 am 24. September 2017, 22:34
Erstmal beim Einwohnermeldeamt eine Übermittlungssperre beantragen (das wird problemlos gemacht).

Dann eine Auskunftssperre nach § 51 BMG beantragen (das muss man sich erkämpfen):
Begründung:
 - europäisches Recht wird nicht eingehalten.
 - BMGVwV §34 wird nicht beachtet.
-> Schwerwiegender Eingriff in meine Rechte, kann durch Einrichten der Auskunftsperre nach § 51 BMG geheilt werden.

siehe:
Meldedaten, Sperrvermerk, öffentliche und nicht-öffentliche Stelle
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23768.msg151308.html#msg151308

Hier die wichtigsten Zitate von der Seite oben:

Zitat von: BMGVwV
34 Zu § 34 Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen

34.0 Begriff der anderen öffentlichen Stelle

Zum Begriff der anderen öffentlichen Stelle verweist das BMG auf die Regelungen des § 2 Absatz 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). [...] Soweit öffentliche Stellen als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, ist nicht § 34 BMG sondern § 44 BMG einschlägig. Dies ergibt sich mittelbar aus der Verweisung auf die Definition der öffentlichen Stelle nach dem BDSG und der dortigen Gleichstellung der am Wettbewerb teilnehmenden öffentlichen Stellen mit nicht-öffentlichen Stellen bei der Datenverarbeitung gemäß §§ 12 Absatz 1 und 27 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a BDSG und ist zur Wahrung der Chancengleichheit im Wettbewerb geboten.

Begründung der Auskunftssperre:
Zitat von: BMGVwV
8 Zu § 8 Schutzwürdige Interessen

Ob die Verarbeitung oder Nutzung von Daten schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigen würde, ist durch eine Interessenabwägung im Einzelfall festzustellen. Dabei ist insbesondere das Interesse der betroffenen Person an der Geheimhaltung ihrer Daten gegen das Interesse der Meldebehörde oder eines Dritten an der Verarbeitung oder Nutzung der Daten abzuwägen.

Der Begriff „schutzwürdige Interessen“ umfasst nicht nur den Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Freiheit, sondern auch alle anderen von der Rechtsordnung als schutzwürdig anerkannte Interessen.

Bei Melderegisterauskünften für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels ist die Regelung zur Einwilligung in § 44 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 BMG einschlägig (vergleiche hierzu Nummer 44.3.4 zu § 44 BMG).

---
VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 27. April 2016
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)

Quelle:
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1503035974781&uri=CELEX:32016R0679

Leider ist die Nichtbeachtung erst ab 25. Mai 2018 strafbar nach europäischem Recht.

Achtung, Bei Umzug muss nicht nur beim neuen EMA  sondern auch beim alten EMA die Auskunftssperre eingerichtet werden. Oder beim alten EMA nicht die neue Adresse angeben.
Titel: Re: Meldedaten, Sperrvermerk, öffentliche und nicht-öffentliche Stelle
Beitrag von: pinguin am 24. September 2017, 23:03
@lieven und alle anderen
Leider wurden die Dokumente im Anhang erst jetzt freigeschaltet :-\

Die Entscheidung des EuGH zur Rechtssache C-201/14 sagt nämlich etwas anderes:

Rechtssache C-201/14
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=168943&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=188266

Zitat
Die Art. 10, 11 und 13 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Maßnahmen wie den im Ausgangsverfahren streitigen entgegenstehen, die die Übermittlung personenbezogener Daten durch eine Verwaltungsbehörde eines Mitgliedstaats an eine andere Verwaltungsbehörde und ihre anschließende Verarbeitung erlauben, ohne dass die betroffenen Personen von der Übermittlung und der Verarbeitung unterrichtet wurden.

Folgend wird jener Wortlaut im ersten Dokument des Anhanges mangels Kopiermöglichkeit abgeschrieben wiedergegeben und der veränderte Textteil farbig hervorgehoben.

Zitat
Die Art. 10, 11 und 13 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Maßnahmen für die Übermittlung personenbezogener Daten durch eine Verwaltungsbehörde eines Mitgliedstaats an eine andere Verwaltungsbehörde und ihre anschließende Verarbeitung erlauben, ohne dass die betroffenen Personen von der Übermittlung und der Verarbeitung unterrichtet wurden.
Statt "für" steht im Originaldokument
"wie den im Ausgangsverfahren streitigen entgegenstehen, die".

Hier wurde eindeutig manipuliert. Dieses merkt man übrigens auch an der Grammatik des Nicht-Originaltextes.

Was sagt denn der EuGH dazu, den Du nach Abgleich mit dem Originaltext und Feststellung des manipulierten Textes doch sicher kontaktiert hast? Auch, aber nicht nur, wegen Urheberrecht und so. Die Entscheidungen des EuGH dürfen zwar von allen verwendet werden, aber ausdrücklich nur mit Nennung der Quelle und unverändert.

@noGez99
Zitat
Leider ist die Nichtbeachtung erst ab 25. Mai 2018 strafbar nach europäischem Recht.
Alle Verfehlungen seit In-Kraft-Treten der Verordnung sind nachträglich gebührend zu ahnden.

Zitat
Artikel 83

Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen
[...]
(2)   Geldbußen werden je nach den Umständen des Einzelfalls zusätzlich zu oder anstelle von Maßnahmen nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstaben a bis h und i verhängt. Bei der Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße und über deren Betrag wird in jedem Einzelfall Folgendes gebührend berücksichtigt:

a) Art, Schwere und Dauer des Verstoßes unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs oder des Zwecks der betreffenden Verarbeitung sowie der Zahl der von der Verarbeitung betroffenen Personen und des Ausmaßes des von ihnen erlittenen Schadens;

b) Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit des Verstoßes;

c) jegliche von dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter getroffenen Maßnahmen zur Minderung des den betroffenen Personen entstandenen Schadens;

d) Grad der Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters unter Berücksichtigung der von ihnen gemäß den Artikeln 25 und 32 getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen;

e) etwaige einschlägige frühere Verstöße des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters;
[...]

@Bürger
Dokumente im Anhang des Beitrages von User Lieven bitte sichern.



Edit "Bürger":
Das Dokument im Anhang des Beitrages von User Lieven ist insofern "gesichert", als es sich auf dem Forum-Server befindet - wie auch alle anderen Anlagen zu allen anderen Beiträgen. Auf externen file-hostern abgelegte und hier lediglich verlinkte, nicht im Anhang gespeicherte Dokumente, trifft dies nicht zu.
Titel: Re: Meldedaten, Sperrvermerk, öffentliche und nicht-öffentliche Stelle
Beitrag von: lieven am 25. September 2017, 10:51
Danke Pinguin, für Deinem Hinweis

Person L muss eingestehen, dass er den Text / Verweis im Brief vom EMA NICHT mit dem Original-Urteil verglichen hat.


Zitat
Hier wurde eindeutig manipuliert. Dieses merkt man übrigens auch an der Grammatik des Nicht-Originaltextes.

Was sagt denn der EuGH dazu, den Du nach Abgleich mit dem Originaltext und Feststellung des manipulierten Textes doch sicher kontaktiert hast? Auch, aber nicht nur, wegen Urheberrecht und so. Die Entscheidungen des EuGH dürfen zwar von allen verwendet werden, aber ausdrücklich nur mit Nennung der Quelle und unverändert.


Ergo, hat Person L das EuGH auch nicht kontaktiert.

Bitte um Hilfe: wie würdest Du hier vorgehen mit dem Kontaktieren, welche Stelle beim Gericht? usw

Person L kann zusichern das Original gut auf zubewaren, hat ein Scan angefertigt und zweifach gesichert.  Auch hat Person L der Scan an einige Adressaten im Ausland zum "Aufbewahren" geschickt. Auch gibt es noch ein zweites gleichlautendes Schreiben der EMA an Frau F.

Gruß

Lieven
Titel: Re: Meldedaten, Sperrvermerk, öffentliche und nicht-öffentliche Stelle
Beitrag von: pinguin am 25. September 2017, 16:24
@lieven
Sorry; es wird von mir keine Antwort geben, die als Beratung, Empfehlung, Ratschlag ausgelegt oder als eigene Vorgehnsweise gedeutet werden könnte.
Titel: Re: Meldedaten, Sperrvermerk, öffentliche und nicht-öffentliche Stelle
Beitrag von: Bürger am 17. November 2017, 23:57
Hinweis:
Versuch einer ausgelagerten, eigenständigen Diskussion zum Thema
Auskunftssperre §51 BMG > Datenübermittlg.? An wen? Erheb.-/Vollzugsdefizit?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25283.0.html
Auskunftssperre nach § 51 Bundesmeldegesetz (BMG)
> Datenübermittlung? An wen? Erhebungs-/Vollzugsdefizit?

Erfolgt bei einer "Auskunftssperre" gem. § 51 und bei "bedingtem Sperrvermerk" gem. § 52 Bundesmeldegesetz (BMG) eine Übermittlung der Meldedaten zum Zwecke des Rundfunkbeitragseinzugs?
Warum (trotz Sperrvermerk)?
An wen erfolgt die Datenübermittlung?
Falls nicht: Wie ist das dadurch entstehende Erhebungs- und Vollzugsdefizit zu bewerten?

[...]
Titel: Re: Meldedaten, Sperrvermerk, öffentliche und nicht-öffentliche Stelle
Beitrag von: pinguin am 29. November 2017, 17:50
Ich setze das jetzt mal hier hinein, weil es dieses Thema bereits hat, es um das Meldewesen geht und es erst vor wenigen Tagen eine gegenlautende Info dazu hatte:

GEZ: Für Nichtzahler wird es eng
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25402.msg160506.html#msg160506

Seit 2006 hat der Bund die alleinige Gesetzgebungsbefugnis beim Meldewesen.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil 1 Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006
https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/XBCBGI0641.pdf?&von=02034&bis=02038

Aus diesem Dokument läßt sich leider nichts herauskopieren; man möge bitte selber ab Seite 2034 nachlesen.

Mit dem ab dieser Seit publizierten Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes werden u. a. die Art. 72, 73, 74, 74a, 75 geändert.

Mit dieser Änderung wird bei Art. 1 dieses Gesetzes unter Absatz 1, Ziffer 6, Art. 73 wie folgt geändert:

Zitat
6. Artikel 73 wird wie folgt geändert:

a.) der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

     aa.) In Nummer 3 Werden nach dem Wort "Passwesen" ein Komma und die Wörter "das Melde- und Ausweiswesen" eingefügt.

[...]

Dieses Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes trat 1 Tag nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft; seit diesem Tag an ist es den Ländern verwehrt, eigene Gesetze im Bereich Meldewesen zu erlassen.

Ziffer 21 des benannten Gesetzes regelt den Artikel 125a, da steht

Zitat
(3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.

Und nun wissen wir aber alle ob der Bedeutung von Art. 31 GG, wonach Bundesrecht Landesrecht bricht; siehe auch BVerfG 2 BvN 1/95.

Da es zum damaligen Zeitpunkt sicher keine landesrechtlichen Meldedatenübermittlungsverordnungen z. Hd. ÖRR gab, es sich somit um neue Gesetze handelt, sind diese folglich nicht in Übereinstimmung zu der ab 2006 gültigen Fassung des Grundgesetzes erlassen worden und damit verfassungswidrig.

Zur Erinnerung:

Art. 73 GG regelt jene Bereiche, in denen alleine der Bund zur Gesetzgebung befugt ist.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
https://www.bundestag.de/gg

Zitat
Artikel 73

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
[...]
3. die Freizügigkeit, das Paßwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;
[...]
Titel: Re: Meldedaten, Sperrvermerk, öffentliche und nicht-öffentliche Stelle
Beitrag von: Kurt am 29. November 2017, 20:43
[..]
Seit 2006 hat der Bund die alleinige Gesetzgebungsbefugnis beim Meldewesen.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil 1 Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006
https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/XBCBGI0641.pdf?&von=02034&bis=02038


[..]

Und nun wissen wir aber alle ob der Bedeutung von Art. 31 GG, wonach Bundesrecht Landesrecht bricht; siehe auch BVerfG 2 BvN 1/95.

Da es zum damaligen Zeitpunkt sicher keine landesrechtlichen Meldedatenübermittlungsverordnungen z. Hd. ÖRR gab, es sich somit um neue Gesetze handelt, sind diese folglich nicht in Übereinstimmung zu der ab 2006 gültigen Fassung des Grundgesetzes erlassen worden und damit verfassungswidrig.
[..]

hmmmm...?
Rheinland-Pfalz > SWR:
MeldDÜVO
Ausfertigungsdatum:   07.08.2000
Textnachweis ab:   01.10.2001
Dokumenttyp:    Verordnung
Fundstelle:   GVBl. 2000, 304
Gliederungs-Nr:   210-20-2
zur MeldDÜVO : http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/1gqa/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-MeldD%C3%9CVRPrahmen&doc.part=H&doc.price=0.0#focuspoint

wie nun - was nun?

verwirrt :o

Gruß
Kurt
Titel: Re: Meldedaten, Sperrvermerk, öffentliche und nicht-öffentliche Stelle
Beitrag von: mullhorst am 29. November 2017, 22:14
§_1   MeldDÜV   (Saarland) vom 08.05.07 (Amtsbl_07,1138)
zuletzt geändert durch Art.1 Nr.9 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1761 zur Begleitung der Neuorganisation der saarländischen Vollzugspolizei
vom 30.11.11 (Amtsbl_I_11,1629)

Zulassung der regelmäßigen Datenübermittlung, Zuständigkeit derMeldebehörden

(1) 1Regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen werden nach Maßgabe dieser Verordnung zugelassen.
2Darüber hinausgehende Regelungen durch Bundes- oder Landesrecht bleiben unberührt.


Meldegesetz vom 14.12.82 (Amtsbl_83,25) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.02.06 (Amtsbl_06,278)
§_31a   MG (F)
Regelmäßige Datenübermittlung an den Saarländischen Rundfunk

(1) Die Meldebehörde darf dem Saarländischen Rundfunk oder der nach § 8 des Rundfunkgebühren-Staatsvertrages vom 31.August 1991 (Amtsbl. S.1309), zuletzt geändert am 23.Februar 2005 (Amtsbl.S.446) in der jeweils geltenden Fassung von ihm beauftragten Stelle zum Zweck der Erhebung und des Einzugs der Rundfunkgebühren nach § 2 Abs.2 des Rundfunkgebühren-Staatsvertrages im Fall der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes folgende Daten volljähriger Einwohnerinnen oder Einwohner übermitteln

1Die übermittelten Daten dürfen nur verwendet werden, um Beginn und Ende der Rundfunkgebührenpflicht sowie die Landesrundfunkanstalt zu ermitteln, der die Gebühr zusteht.
2Der Saarländische Rundfunk und die von ihm beauftragte Stelle haben durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass nur berechtigte Bedienstete zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung von den Daten Kenntnis erhalten und nicht mehr benötigte Daten unverzüglich gelöscht werden, spätestens innerhalb eines halben Jahres nach ihrer Übermittlung.


Das würde heissen die MelDÜV vom 30.11.2011  1 (1) ist ungültig ????

Und dann  berechtigte Berdienstete ? was sind Bedienstete :
(Amtssprache) im öffentlichen Dienst angestellte Person
jemand, der bei einer Privatperson gegen Entlohnung Dienst tut

Mitarbeiter beim BS sind keine angestellten des öffentlichen Dienstes !
Und wenn jetzt Privatperson Meldedaten übermittelt bekommen - dann mal los - dann will MR X auch von jedem die Daten ;-)
Titel: Re: Meldedaten, Sperrvermerk, öffentliche und nicht-öffentliche Stelle
Beitrag von: pinguin am 29. November 2017, 22:59
@kurt
Es war meine Vermutung, daß diese Meldedatenübermittlungsverordnungen zugunsten von ÖRR und Co. eine neue Erfindung sind.

Da greift hier wohl im Falle RLP der Bestandsschutz durch? Wäre aber gegenstandslos, wenn es mit dem Melderecht des Bundes kollidiert.

@mullhorst
Zitat
§_1   MeldDÜV   (Saarland) vom 08.05.07
Wenn die überhaupt in 2007 erstmals in Kraft trat, wäre sie u. U. nicht in Übereinstimmung zum Grundgesetz.


Im Land Brandenburg ist die bisherige MelDÜV jedenfalls in 2015 außer Kraft getreten

Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden
(MeldDÜV) Vom 2. November 2015

https://bravors.brandenburg.de/br2/sixcms/media.php/76/GVBl_II_54_2015.pdf

Zitat
§ 19
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
[...] Gleichzeitig tritt die Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden vom 7. August 1997 (GVBl. II S. 734), die zuletzt durch die Verordnung vom 27. September 2012 (GVBl. II Nr. 83) geändert worden ist, außer Kraft.

Diese neue Verordnung hat ja keinen Bestandsschutz und wurde zudem Ende 2016 geändert:

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden Vom 30. September 2016
https://bravors.brandenburg.de/br2/sixcms/media.php/76/GVBl_II_52_2016.pdf

Insbesondere wurde hier der automatisierte Abruf von Meldedaten geändert. Es geht nur, was das Bundesmeldegesetz vorsieht.

Da wäre jetzt tatsächlich die Frage, ob die neue Verordnung wirksam in Übereinstimmung zum Grundgesetz in Kraft getreten ist?
Titel: Re: Meldedaten, Sperrvermerk, öffentliche und nicht-öffentliche Stelle
Beitrag von: noGez99 am 30. November 2017, 00:46
Das scheint System zu habe, kurzer Check von ein paar Ländern. Alle scheinen neue Gesetze zur Meldedatenübermittlung zu haben:

Brandenburg
Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden (MeldDÜV)
vom 2. November 2015
(GVBl.II/15, [Nr. 54])
https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/meldduev_2016


Bayern
Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten
(Meldedatenverordnung – MeldDV)

vom 15. September 2015
https://www.verkuendung-bayern.de/gvbl/jahrgang:2015/heftnummer:11/seite:357

Auf Grund des Art. 10 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (BayAGBMG) vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 178, BayRS 210-3-I) verordnet das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr


Baden-Württemberg:
Amtliche Abkürzung: MVO
Fassung vom: 28.09.2015
Gültig ab: 01.11.2015
Dokumenttyp: Verordnung

http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=BMGAGDV+BW+%C2%A7+17&psml=bsbawueprod.psml&max=true


Hamburg
Hamburgisches Ausführungsgesetz
zum Bundesmeldegesetz (HmbAGBMG)
Vom 15. Juli 2015*
http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&st=lr&doc.id=jlr-BMGAGHArahmen&doc.part=X&doc.origin=bs


Saarland:
Saarländisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes
(Art. 1 des Gesetzes Nr. 1869 vom 13.10.2015, Amtsbl. I S. 712)
vom 13. Oktober 2015[1]

http://sl.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sl.juris.de/sl/gesamt/BMGAG_SL.htm
Titel: Re: Meldedaten, Sperrvermerk, öffentliche und nicht-öffentliche Stelle
Beitrag von: mullhorst am 30. November 2017, 00:56
Klar hat das System. Gesetze die den ÖRR nicht passen werden passend gemacht
Titel: Re: Meldedaten, Sperrvermerk, öffentliche und nicht-öffentliche Stelle
Beitrag von: Frei am 30. November 2017, 04:50
Das scheint System zu habe, kurzer Check von ein paar Ländern. Alle scheinen neue Gesetze zur Meldedatenübermittlung zu haben:

Niedersachsen

http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=MeldeDV+ND+%C2%A7+15&psml=bsvorisprod.psml&max=true
Zitat
Niedersächsische Meldedatenverordnung (NMeldVO) Vom 20. Oktober 2015

§ 15 Datenübermittlungen an den Norddeutschen Rundfunk


1 Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 6 Abs. 1 Nds. AG BMG dürfen dem Norddeutschen Rundfunk oder der im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebenen Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 15./21. Dezember 2010 (Nds. GVBl. 2011 S. 186) folgende Meldedaten übermittelt werden:
1. Familienname
2. frühere Namen
3. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens
4. Geburtsdatum
5. derzeitige und frühere Anschrift, alleinige Wohnung oder Hauptwohnung und Nebenwohnungen, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland
6. Einzugsdatum, Auszugsdatum
7. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob die Person verheiratet ist oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat
8. Sterbedatum

2 Ist im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 oder 5 BMG oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 BMG eingetragen ist, so ist eine Datenübermittlung nicht zulässig.
Titel: Re: Meldedaten, Sperrvermerk, öffentliche und nicht-öffentliche Stelle
Beitrag von: pinguin am 30. November 2017, 08:33
Gesetze die den ÖRR nicht passen werden passend gemacht
Es darf seitens der Länder ab 2006 keine neuen Gesetze, Verordnungen etc. hinsichtlich Melderecht mehr haben, weil seit dem alleiniges Bundesrecht.
Titel: Re: Meldedaten, Sperrvermerk, öffentliche und nicht-öffentliche Stelle
Beitrag von: mullhorst am 30. November 2017, 11:46
§ 48 Melderegisterauskunft für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
Soweit öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten publizistisch tätig sind, sind sie keine öffentlichen Stellen im Sinne dieses Gesetzes.

Wer ist selbständiger Künstler beziehungsweise Publizist?

Abgabepflichtig sind laut DRV (Deutsche Rentenversicherung) in erster Linie u.a.  Rundfunk- und Fernsehanbieter
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/3_Infos_fuer_Experten/02_arbeitgeber_steuerberater/03_kuenstlersozialabgabe/definition_und_personenkreis.html (https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/3_Infos_fuer_Experten/02_arbeitgeber_steuerberater/03_kuenstlersozialabgabe/definition_und_personenkreis.html)
Titel: Re: Meldedaten, Sperrvermerk, öffentliche und nicht-öffentliche Stelle
Beitrag von: noGez99 am 30. November 2017, 13:10
Zitat
Soweit öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten publizistisch tätig sind, sind sie keine öffentlichen Stellen im Sinne dieses Gesetzes.

Das heisst, wenn sie gewerblich tätig sind, sind sie  öffentlichen Stellen im Sinne dieses Gesetzes?

Preisfrage: wann sind öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten nicht publizistisch tätig?


Wer hat nur diesen Blösinn ins Gesetz geschrieben.

PS:
Die alte Fassung war:
Zitat
Die §§ 44 bis 47 sowie 51 bis 54 gelten auch für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, soweit sie publizistisch tätig sind.

        § 44 Einfache Melderegisterauskunft
        § 45 Erweiterte Melderegisterauskunft
        § 46 Gruppenauskunft
        § 47 Zweckbindung der Melderegisterauskunft
---
        § 51 Auskunftssperren
        § 52 Bedingter Sperrvermerk
Unterabschnitt 3
    Zeugenschutz
        § 53 Zeugenschutz
Abschnitt 6
    Ordnungswidrigkeiten
        § 54 Bußgeldvorschriften

https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/index.html#BJNR108410013BJNE004902116
Titel: Re: Meldedaten, Sperrvermerk, öffentliche und nicht-öffentliche Stelle
Beitrag von: drboe am 30. November 2017, 14:52
@no GEZ99: der Duden hilft da vielleicht weiter: publizieren = publik machen, bekannt machen, veröffentlichen. Nun scheint mir, dass die Hauptaufgabe öffentlich-rechtlicher Sender das Bekanntmachen von Information jeder Art ist. Das Inkasso zur Finanzierung dieser Leistung sowie sämtliche anderen Tätigkeiten dient letztlich dieser hauptsächlichen Aufgabe. Das passt dann zu der Aussage von DER JUSTITIAR, dass die Sender keine Behörden sind. Und selbst wenn, sobald sie publizieren gibt es keine Meldedaten. Und da sie diese bekanntlich doch bekommen, vollautomatisch und im Wege des wiederholten Totalabgleichs, der vermutlich zur Regel werden soll, verstoßen alle Bundesländer hier systematisch und bewusst gegen Bundesrecht. Im Zusammenhang mit dem ÖR-Rundfunk wird auf die Verfassung* eben gleich mehrfach geschissen.

M. Boettcher

* Hinweis für "Quarktaschen", die behaupten, wir hätten keine Verfassung, sondern ein Grundgesetz: es kommt a) für die Funktion nicht auf den Namen an und b) heißt es nun 'mal Bundesverfassungsgericht, nicht Bundesgrundgesetzgericht.
Titel: Re: Meldedaten, Sperrvermerk, öffentliche und nicht-öffentliche Stelle
Beitrag von: Kurt am 30. November 2017, 19:52
Zitat
Soweit öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten publizistisch tätig sind, sind sie keine öffentlichen Stellen im Sinne dieses Gesetzes.

umdrehen - dann ergibt das Sinn:

Soweit öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten nicht publizistisch tätig sind, sind sie keine öffentlichen Stellen im Sinne dieses Gesetzes.

Vermutung: zu öffentlichen Stellen muss man sie ja erheben damit sie Daten erhalten dürfen um die hoheitliche Aufgabe des Beitrageinzuges durchzuführen...

Gruß
Kurt
Titel: Re: Meldedaten, Sperrvermerk, öffentliche und nicht-öffentliche Stelle
Beitrag von: nexus77 am 01. Dezember 2017, 18:03
(4) Es ist verboten, Daten aus einer Melderegisterauskunft
1. ohne dass ein Zweck nach Absatz 1 Satz 2 bei der Anfrage angegeben wurde, gewerblich zu verwenden oder
2. entgegen einer Erklärung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 für die dort genannten Zwecke zu verwenden oder
3. für Zwecke nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 mit der Behauptung zu erlangen, die erforderliche Einwilligung nach Absatz 3 Satz 3 liege vor, obwohl sie der Auskunft verlangenden Person oder Stelle nicht vorliegt.

zu 1) Wird denn überhaupt ein Grund genannt, wie die Daten genutzt werden? Und ist Beitragserhebung in diesem Fall wirklich gewerblich anzusehen? Ja die Anstalten nutzen die Beiträge um gewerblich tätig sein zu können. Aber... hmm...  :-\

Es ist ganz klar, dass bei einer vom angemeldeten Menschen verhängten Auskunftssperre, es Illegal ist, diese an Unternehmen weiter zu geben. Schlimm genug schon, dass der Mensch, das noch gesondert in Auftrag geben muss bei der Meldebehörde. Es sollte eigentlich selbstverständlich sein.
Noch schlimmer aber, dass sogar Daten bei aktiver Meldesperre des Menschen, an Firmen wie z. B. "Beitragsservice" oder "WDR" (beide in Köln...komisch...)
weitergegeben werden. Ich kann es mir nur mit diesen 2 Begründungen vorstellen, warum das gemacht wird:
a) Die Mitarbeiter bei Meldebehörden sind nicht ausreichend ausgebildet, kennen zB. den Unterschied Behörde / Unternehmen nicht etc. und...

b) Die Ämter bekommen für ihre Dienste von den Firmen "BS" u/o "WDR" ein opulentes Salär. Denn diese Firmen wollen diese Daten um den armen Opfern massenweise Werbung und Angebote für vom Empfänger nicht gewünschte Dienstleistungen zu schicken. Vermutlich übersteigt der Gewinn, den Salär den die Firmen an die Meldebehörden zahlen. Denn viele werden Leistungen bestellen (zb. ältere oder rechtlich unkundige). Die Masse hier macht es.

Das ist nur eine Theorie, denn diese ganze Sache, auch mit sog. "Vollstreckungen" (incl. Bedrohung der Opfer) die ja auch von Behörden ausgehen, ist doch reichlich komisch in einem angebl. Rechtsstaat. :-\
Titel: Re: Meldedaten, Sperrvermerk, öffentliche und nicht-öffentliche Stelle
Beitrag von: nexus77 am 02. Dezember 2017, 19:38
§_1   MeldDÜV   (Saarland) vom 08.05.07 (Amtsbl_07,1138)
zuletzt geändert durch Art.1 Nr.9 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1761 zur Begleitung der Neuorganisation der saarländischen Vollzugspolizei
vom 30.11.11 (Amtsbl_I_11,1629)


Nur ein kleiner Hinweis, das ist für die Polizei (falls es dem einen oder anderem nicht auffiel). Also ist dieses Gesetz hier OT, da es Polizeibehörden natürlich bei ausreichendem Verdacht, diese Daten einzuholen. Hat also nichts mit den "ÖR Firmen" zu tun.  ;)
Und selbst wenn es dafür gelten sollte, wie andere zuvor ausführten, bricht Bundes Landesrecht. Und danach ist das anscheinend doch übliche Verfahren 100% nicht korrekt.

Eine Person X nahm auch vorher an, das EMA hätte lediglich einen Fehler gemacht, als es seine Daten an Firmen übermittelte. Es scheint aber nun eher so, das hat "System". Der korrekte Weg wäre:

Fall a)
Firma fragt Daten an -> EMA lehnt ab. Verfahren abgeschlossen

Fall b) Firma, die sich als "staatliche Stelle" ausgibt, fragt Daten an.Bei eingerichteter Auskunftssperre -> EMA lehnt ab Verfahren abgeschlossen

Fall c) Firma, die sich als "staatliche Stelle" ausgibt, fragt Daten an.Bei nicht eingerichteter Auskunftssperre muss EMA einen Verwaltungsakt erlassen. Dem Menschen muss dieser gesendet werde, 1 Monate Widerspruchszeit.

Herr X, die Firma "Bayerischer Rundfunk" möchte bei uns Ihre Daten. Nach derzeit geltender Gesetzeslage, dürften wir diese nicht übermitteln. Da aber bei uns bzw.im Land Bayern Unklarheit zu herrschen scheint und wir diese evtl. doch übermitteln dürften hat der betroffene Mensch, also Sie Herr X, die Möglichkeit zu entscheiden.

Wir werden am 01.05.18 Ihre Daten übermitteln, sollten SIe dem nicht innerhalb 1 Monats widersprechen.

Unterschrift Beamter, Dienstsiegel, Durchwahl und E-mail des Beamten etc. (Vorschrift über VAs!)

Rechsbelehrung / Gesetzestexte. ..blablabla.

Will der Mensch die Übermittlung nicht, muss er dem VA widersprechen. Sollte man sich nicht einig werden und/oder das EMA lehnt den Widerspruch ab, kann der Mensch klagen.
Titel: Re: Meldedaten, Sperrvermerk, öffentliche und nicht-öffentliche Stelle
Beitrag von: pinguin am 03. Dezember 2017, 02:00
@Kurt
Rückverweis auf die älteste Seite dieses Themas:

Meldedaten, Sperrvermerk, öffentliche und nicht-öffentliche Stelle
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23768.msg151739.html#msg151739

Da hat es nämlich noch eine Verwaltungsvorschrift des Bundes zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes.

Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind keine "öffentlichen Stellen" im Sinne des Bundesmeldegesetzes, denn diese öffentlichen Stellen sind im Bundesmeldegesetz abschließend definiert.

Und zu den "anderen öffentlichen Stellen" sagt die benannte Verwaltungsvorschrift eindeutig, daß diese als nicht-öffentlich zu gelten haben, wenn sie in Wettbewerb zu Unternehmen stehen.

Zitat
Dies ergibt sich mittelbar aus der Verweisung auf die Definition der öffentlichen Stelle nach dem BDSG und der dortigen Gleichstellung der am Wettbewerb teilnehmenden öffentlichen Stellen mit nicht-öffentlichen Stellen bei der Datenverarbeitung gemäß §§ 12 Absatz 1 und 27 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a BDSG und ist zur Wahrung der Chancengleichheit im Wettbewerb geboten.

Kraft Bundesrecht darf das Land seine LRA nicht anders behandeln, als es bspw. ein in seinem Land ansässiges privat-rechtlich organisiertes Rundfunkunternehmen behandelt.

Das EMA darf personenbezogene Daten nur nach §44 BMG herausgeben, wenn überhaupt:

Zitat
Soweit öffentliche Stellen als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, ist nicht § 34 BMG sondern § 44 BMG einschlägig

Als Vollzitat:

Bundesmeldegesetz (BMG)
§ 44 Einfache Melderegisterauskunft

https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__44.html

Zitat
(1) Wenn eine Person zu einer anderen Person oder wenn eine andere als die in § 34 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 bezeichnete Stelle Auskunft verlangt, darf die Meldebehörde nur Auskunft über folgende Daten einzelner bestimmter Personen erteilen (einfache Melderegisterauskunft):

1.
    Familienname,
2.
    Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
3.
    Doktorgrad und
4.
    derzeitige Anschriften sowie,
5.
    sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.

Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese anzugeben.
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn Auskunft über Daten einer Vielzahl von Personen verlangt wird.
(3) Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft ist nur zulässig, wenn

1.
    die Identität der Person, über die eine Auskunft begehrt wird, auf Grund der in der Anfrage mitgeteilten Angaben über den Familiennamen, den früheren Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder eine Anschrift eindeutig festgestellt werden kann, und
2.
    die Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt, die Daten nicht zu verwenden für Zwecke

    a)
        der Werbung oder
    b)
        des Adresshandels,

es sei denn, die betroffene Person hat in die Übermittlung für jeweils diesen Zweck ausdrücklich eingewilligt. Eine Einwilligung nach Satz 1 Nummer 2 kann gegenüber der Meldebehörde als eine generelle Einwilligung für einen oder beide der dort genannten Zwecke erklärt und widerrufen werden. Liegt der Meldebehörde keine generelle Einwilligung vor, bedarf es der Einwilligung gegenüber der Auskunft verlangenden Person oder Stelle. Die Einwilligung gegenüber der Auskunft verlangenden Person oder Stelle muss gesondert erklärt werden und sich ausdrücklich auf die Einholung einer Melderegisterauskunft für jeweils diesen Zweck beziehen. Auf Verlangen sind der Meldebehörde von der Auskunft verlangenden Person oder Stelle Nachweise über die Einwilligungserklärung vorzulegen. Die Meldebehörde hat das Vorliegen von Einwilligungserklärungen stichprobenhaft zu überprüfen. Liegen der Meldebehörde bezüglich der Einwilligungserklärung nach Satz 4 konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Behauptung der Auskunft verlangenden Person oder Stelle vor, hat sie von Amts wegen zu ermitteln. Bis zum Abschluss der Ermittlungen werden der Auskunft verlangenden Person oder Stelle keine Auskünfte erteilt.
(4) Es ist verboten, Daten aus einer Melderegisterauskunft

1.
    ohne dass ein Zweck nach Absatz 1 Satz 2 bei der Anfrage angegeben wurde, gewerblich zu verwenden oder
2.
    entgegen einer Erklärung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 für die dort genannten Zwecke zu verwenden oder
3.
    für Zwecke nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 mit der Behauptung zu erlangen, die erforderliche Einwilligung nach Absatz 3 Satz 3 liege vor, obwohl sie der Auskunft verlangenden Person oder Stelle nicht vorliegt.

Damit personenbezogene Daten überhaupt weitergegeben werden dürfen, bedarf es im Regelfall der Einwilligung der betreffenden Person, deren Daten weitergegeben werden sollen.

Da das EMA hier eine Prüfpflicht hat, nämlich dahingehend, ob derjenige, der die Daten begehrt, überhaupt empfangsberechtigt ist, können diese Daten folglich auch nicht dem Datenabrufverfahren unterliegen.
Titel: Re: Meldedaten, Sperrvermerk, öffentliche und nicht-öffentliche Stelle
Beitrag von: nexus77 am 07. Dezember 2017, 12:23
Leute auch wenn euer letzter Bescheid des EMA negativ mit der Aussage es wäre alles iO bei Weitergabe eurer Daten.... ihr solltet denen nochmal schreiben. Und auch nochmal der Weitergabe widersprechen. ABER VORSICHT, das Formular enthält nicht die Firmen "Rundfunkanstalt" oder "Beitragsservice". Das müsste ihr selber noch eintragen !! Also böse Falle, jedenfalls hier ist es so. Ihr müsste auch dabeischreiben "zeitlich UNbegrenzt" denn die off. Politik ist wohl, dass das immer nur 1 o. 2 Jahre gilt. Also 2 BÖSE FALLEN gestellt.

Bin mit gutem Bsp. vorangegangen und habe e-mails und brief (also 2x) an EMA u. Datenschutz geschrieben. Das geht so nicht, die machen einfach was sie wollen (oder denken wäre richtig, aufgrund falscher Infos/Ausbildung!) >:(

Wozu die dort email Adressen haben ist auch rätselhaft, denn eine Bestätigung oder wenigsten kurze Antwort was nur 2-3 Minuten dauern würde erhält man nicht, meine Mails sind schon 1 Woche her. Deswegen muss man dann ANRUFEN und Druck machen, denn den meisten scheint ihre Privatsphäre und Daten vollkommen egal, die geben das sogar freiwillig weiter. Aber wir die das nicht wollen, dürfen nicht einfach mit der Mehrheit, in den selben Topf geworfen werden.. insbes. wenn dubiose Firmen dann einen auf bald 1000,- erpressen wollen.
Titel: Re: Meldedaten, Sperrvermerk, öffentliche und nicht-öffentliche Stelle
Beitrag von: noGez99 am 07. Dezember 2017, 12:48
Hast Du das mal mit dieser Vorlage probiert? Mit pauschalem Schadensersatz?

Datenschutz stärken: Vorlage Auskunftsersuchen + Widerspruch Datenweitergabe
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16273.msg109961.html#msg109961

Vorlage:   PDF Formular zum Widerspruch der Datenweitergabe und Auskunftsersuchen an das EMA vom 07. November 2015
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=16273.0;attach=7519

Zitat
.... mache ich pro Datenweitergabe ein Schadenersatz von pauschal 50.000,- € geltend.


Titel: Re: Meldedaten, Sperrvermerk, öffentliche und nicht-öffentliche Stelle
Beitrag von: nexus77 am 07. Dezember 2017, 13:28
Klar Mitte letztes Jahr hab ich das versucht (nur ohne diesen 50K BS weil ich nicht blöd bin) denn irgendwelche Schreiben mit Schadenersatz könnt irh eh vergessen, da lachen die drüber. Oder kennt ihr EINEN MENSCH bei dem das geklappt hat ? Und leere Drohungen heben Deine Glaubwürdigkeit nicht grade. Genauso wie es im Netz sowas gibt mit AGBs die man stellen soll etc. direkt vergessen, noch keiner hat damit was erreicht.

Also wer LEER droht den nehme auch ich nicht ernst. Wieviele haben die 50k € eingeklagt? Ich bitte um Handzeichen !  ;D

Hier könnt ihr meinen Fall lesen, mit bisserl Historie und wenn sich was neues tut, werde ich das auch eintragen. Leider scheint es aus meiner Gegend kaum einen zu geben (NRW. Südwestfalen)..zwecks gemeinsamen Kampfes.

Alpha Historie: https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25497.0.html
Titel: Re: Meldedaten, Sperrvermerk, öffentliche und nicht-öffentliche Stelle
Beitrag von: noGez99 am 07. Dezember 2017, 17:04
Zitat
Klar Mitte letztes Jahr hab ich das versucht (nur ohne diesen 50K BS weil ich nicht blöd bin) denn irgendwelche Schreiben mit Schadenersatz könnt irh eh vergessen, da lachen die drüber.

Jein, die Wirkung ist, dass der Amtsleiter entschieden muss und Du nicht einfach vom Sachbearbeiter abgebügelt wirst.
Titel: Re: Meldedaten, Sperrvermerk, öffentliche und nicht-öffentliche Stelle
Beitrag von: nexus77 am 15. Dezember 2017, 13:23
Also X hatte an EMA nochmal geschrieben und dieses mal das Bundesmeldegesetz zitiert, sowie die Stellen deutlich gemacht wo dagegen verstoßen wurde. Hier insbesondere, dass es sich weder bei "BS" noch bei "WDR" um Behörden handelt. Wobei "WDR" wahrscheinlich noch mehr Befugnisse hat. Aber im ablehnenden Antwortschreiben wurde gesagt, an BS wurde weitergeleitet. Also eindeutig an eine nicht rechtsfähige Organisation. Um was genau für ein Konstrukt es sich handelt, scheint aber niemand so Recht zu wissen. Sowie, dass Bundesrecht über Landesrecht stehe. Letztes Jahr hatte X das europ. Recht nach Pinguins Vorlage genannt. Aber beides scheint irrelevant, X fragt gibt es jemanden der das durchgesetzt hat. Was ist mit Pinguin selber,der ja fleißig ist, was Texte angeht, dafür ein Lob. Hat er es aber auch praktisch umgesetzt?

Sowie hatte X um genaue Auskunft welche Stelle, Abteilung, zust. Beamter mit welcher Begründung, die Daten abfragte. Könnte diese Begründung falsch sein? Wurde dieses geprüft vom EMA? Darauf keine Antwort.

Hier die Gesetzesgrundlagen die genannt wurden:

Zitat
"Zur Erfüllung der Aufgaben des Einzugs der RF-Beiträge nach dem RFBSTV vom 13.12.2011 dürfen die Meldebehörden dem BS von ARD,ZDF etc. nach §7 Meld DÜV NW für den WDR die dort aufgeführten Daten über alle An - und Abmeldungen, sowie Sterbefälle aller volljährigen Einwohner(innen) übermitteln."

Und am Ende:
Zitat
Es ist durch die ges. Regelungen jedoch nicht möglich einen Antrag auf generelle Weitergabe ihrer Daten zu stellen. Ihrem Anliegen vermag ich deshalb nicht zu entsprechen
Titel: Re: Meldedaten, Sperrvermerk, öffentliche und nicht-öffentliche Stelle
Beitrag von: PersonX am 15. Dezember 2017, 16:25
@Alpha667

Fehlt da im Zitat unter "Und am Ende:" etwas, denn es besteht die Annahme das kein Antrag zur Weitergabe gestellt wurde? Sicherlich wurde ein Antrag gestellt, dass die Daten nicht ...
- vielleicht ist es aber auch nur ein Denkfehler bei PersonX -
Titel: Re: Meldedaten, Sperrvermerk, öffentliche und nicht-öffentliche Stelle
Beitrag von: pinguin am 15. Dezember 2017, 18:12
Hat er es aber auch praktisch umgesetzt?
Ist hier im Land eine andere Situation, weil die EMRK unmittelbar gültiges Landesverfassungsrecht ist. Da sind behördliche Eingriffe in die Informations- und Meinungsfreiheit grundsätzlich untersagt. Es ist nämlich bereits ein behördlicher Eingriff, wenn das EMA Daten an "sonstige öffentliche Stellen", (Definition gemäß BMG), ohne Deine ausrückliche Einwilligung einfach weiterreicht. Melderecht ist seit 2006 alleiniges Bundesrecht; die alte Meldedatenübermittlungsverordnung wurde in 2012 außer Kraft gesetzt, und die neue ist gegenstandslos, weil die Länder seit 2006 zu keinen neuen, eigenen Bestimmungen im Melderecht befugt sind.

Übrigens:
Zitat
"Zur Erfüllung der Aufgaben des Einzugs der RF-Beiträge nach dem RFBSTV vom 13.12.2011 dürfen die Meldebehörden dem BS von ARD,ZDF etc. nach §7 Meld DÜV NW für den WDR die dort aufgeführten Daten über alle An - und Abmeldungen, sowie Sterbefälle aller volljährigen Einwohner(innen) übermitteln."
das funzt nicht.

Verordnung über die Zulassung der Datenübermittlung von Meldebehörden an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen (Meldedatenübermittlungsverordnung - MeldDÜV NRW)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=75120170329112741271

Diese, Eure Meldedatenübermittlungsverordnung trat am 01. Nov. 2015 in Kraft, eine unmittelbare Vorgängerversion ist nicht ersichtlich; das geht aber nicht, weil die Länder seit 2006 keine eigenen, neuen Regelungen im Bereich Melderecht mehr aufstellen dürfen.

Es gilt alleine Bundesrecht; an die Medien dürfen nur anläßlich von Geburtstagen und Co. Daten ohne ausdrückliche Genehmigung desjenigen, dessen Daten übermittelt werden sollen, übertragen werden.

Es wurde hier in Übereinstimmung zum europäischen Recht eine Umkehr vorgenommen; es braucht seit 2006 eine grundsätzliche Einwilligung der betroffenen Person zur Datenweiterleitung, deswegen auch die im EU-Recht verankerte Vorab-Informationspflicht an jenen, dessen Daten weitergegeben werden sollen.

Es wird daran erinnert, daß im BMG nur Meldebehörden als Behörden definiert sind und alle anderen als "sonstige öffentliche Stellen" bezeichnet werden; an "sonstige öffentliche Stellen" darf keine automatisierte Datenweitergabe erfolgen.
Titel: Re: Meldedaten, Sperrvermerk, öffentliche und nicht-öffentliche Stelle
Beitrag von: PersonX am 16. Dezember 2017, 08:01
...; es braucht seit 2006 eine grundsätzliche Einwilligung der betroffenen Person zur Datenweiterleitung, deswegen auch die im EU-Recht verankerte Vorab-Informationspflicht an jenen, dessen Daten weitergegeben werden sollen....

Mal abgesehen von fehlenden Rechten oder ähnlichem. Wenn so eine Information tatsächlich erfolgen muss, wie würde das ablaufen? Könnte behauptet werden, dass so eine Information über die geplante Datenweitergabe erfolgte, weil entsprechendes Vorhaben im Amtsblatt abgedruckt wurde?
Die Frage ist nicht von ungefähr, weil erwartet wird, dass genau das passieren wird.

Es stellen sich dabei halt Fragen. Wer oder welche Stelle muss informieren? Wie muss die Information aussehen? Wie muss die Information bekannt gemacht werden? In welchem zeitlichen Abstand ist zu informieren? ...

--> Diese Fragen sollen hier im Thema nur zum Nachdenken stehen, vielleicht ist das in einem bereits vorhandenen anderen Thema besser zu beantworten.
Titel: Re: Meldedaten, Sperrvermerk, öffentliche und nicht-öffentliche Stelle
Beitrag von: pinguin am 17. Dezember 2017, 05:28
Werden personenbezogene Daten im automatisierten Verfahren abgerufen, darf das Meldeamt keine Daten herausgeben, wenn die abrufende Stelle nicht bereits Daten zu jener Person vorweisen kann, deren Daten die abrufende Stelle vervollständigt zu haben wünscht.

Wir wissen ja nun, daß das Meldeamt entsprechend der Verwaltungsvorschrift des Bundes zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes in Wettbewerb mit öffentlichen, bzw. nicht-öffentlichen Stellen stehende öffentliche Stellen im Bereich der Datenverarbeitung als nicht-öffentliche Stellen zu behandeln hat, weswegen hier §44 BMG über die einfache Melderegisterauskunft anzuwenden ist.

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes
(BMGVwV)

http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_28102015_VII22010414012.htm

Zitat
34.1.1.2 Ablehnung der Datenübermittlung

Die Datenübermittlung wird abgelehnt, wenn eine oder mehrere der gesetzlich geregelten Voraussetzungen fehlen. Dies ist der Fall, wenn


    es sich nicht um eine öffentliche Stelle im Sinne von § 34 Absatz 1 Satz 1 BMG handelt,

Nun heißt es aber eben auch allgemein zu § 34 BMG:

Zitat
Soweit öffentliche Stellen als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, ist nicht § 34 BMG sondern § 44 BMG einschlägig.

und

Zitat
Gleichstellung der am Wettbewerb teilnehmenden öffentlichen Stellen mit nicht-öffentlichen Stellen

Hier nun der Rückverweis auf:

Zitat
34.1.1.2 Ablehnung der Datenübermittlung

Die Datenübermittlung wird abgelehnt, [...]wenn


    es sich nicht um eine öffentliche Stelle im Sinne von § 34 Absatz 1 Satz 1 BMG handelt,

An LRA und Co. dürfen also erst einmal grundsätzlich gar keine Daten weitergegeben werden, weil sie nicht nach §34 BMG zu behandeln sind, sondern nach §44 BMG.

Im Anhang zu dieser obigen Verwaltungsvorschrift findet man mehrere graphische Ablaufschemen als PDF, die aufzeigen, wie hier das Meldeamt bspw. im Falle der Anwendung des §44 BMG  zu verfahren hat.

Das BMG bestimmt

Bundesmeldegesetz (BMG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/BJNR108410013.html#BJNR108410013BJNG000601116

Zitat
§ 48 Melderegisterauskunft für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten

Soweit öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten publizistisch tätig sind, sind sie keine öffentlichen Stellen im Sinne dieses Gesetzes.

In §50 BMG steht dann:

Zitat
§ 50 Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen

(2) Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, [...]

Andere Bestimmungen hinsichtliche Presse und Rundfunk finden sich im BMG nicht.

Da Melderecht seit 2006 alleiniges Bundesrecht darstellt, haben die Länder auch keine Befugniss, davon abweichende Bestimmungen aufzustellen. Ausnahme siehe Art. 125a, Abs. 3 GG hinsichtlich Bestandsschutz jener Landesregelungen, die in, bzw. vor 2006 bereits gültig waren und nach, bzw. in 2006 nicht außer Kraft gesetzt worden sind.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
https://www.bundestag.de/gg

Zitat
Artikel 73

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
[...]
3. [...]das Melde- und Ausweiswesen, [...]

Derart geändert in 2006 durch

Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c)
https://www.bundesrat.de/SharedDocs/beratungsvorgaenge/2006/0401-0500/0462-06.html

veröffentlicht im Bundesgesetzblatt

BGBl. I 2034
https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/XBCBGI0641.pdf?&von=02034&bis=02038

Das Meldeamt ist also gar nicht befugt, außer in Fällen des §50 BMG, personenbezogene Daten an LRA und Co. herauszugeben. Zudem sind diese Daten zweckgebunden und dürfen von der datenabrufenden Stelle nicht anderweitig verwendet werden. Siehe auch:

Zweckbindung der Datenerhebung; war das schon mal Diskussion hier?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22476.0.html

Man kann dem BMG letztlich entnehmen, daß "sonstige öffentliche Stellen" gar nicht zu Weitergabe von personenbezogenen Daten befugt sind, sondern hier an ihr Meldeamt herantreten müssen, welches einen derartigen Wunsch entsprechend der europäischen Vorgaben und Bundesbestimmungen zu prüfen hat.

Die vom europäischen Recht quasi vorgegebene Vorab-Informationspflicht, bestätigt durch den EuGH u. a. in Rechtssache C-201/14, die u. a. hier behandelt wird,

Ohne Information der Bürger kein Austausch von Daten zwecks Weiterverarbeitung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15947.75.html

ist dem allgemeinen, übrigens individuellen Widerspruchsrecht geschuldet, welches sowohl in der europäischen Datenschutz-Richtlinie, hier in Artikel 14 - Widerspruchsrecht der betroffenen Person,

Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A31995L0046

als auch in der neuen EU-Datenschutzgrundverordnung, hier in Artikel 21 - Widerspruchsrecht,

VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 27. April 2016

zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32016R0679

verankert ist. Hier ist dann in beiden Bestimmungen von europäischer Seite her geregelt, wer der Informationspflicht nachzukommen hat.

Da national nur das Meldeamt Daten weitergeben darf, bzw. weitergeben dürfen sollte, hat auch das Meldeamt dieser Vorab-Informationspflicht nachzukommen.

Zu beachten ist, daß sich das Meldeamt oder die datenweitergebende Stelle an der Realisierung unlauterer Geschäftspraktiken beteiligt, wenn sie Daten an Unternehmen weiterreicht, deren Weitergabe nicht von jenem, zu dem diese Daten gehören, authorisiert ist, sind doch die europäischen wie nationalen Bestimmungen bezüglich unlauterer Geschäftspraktiken ebenfalls einzuhalten.

Unlautere Geschäftspraktiken > EU-Recht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22951.0.html

Und danach darf die Nichtreaktion, bspw. auf Infopost, nicht als Zustimmung zum Inhalt dieser Infopost gewertet werden.

Übrigens:
Mit der obigen Grundgesetzänderung wurde auch die EU-Haftung neu geregelt; der Bund trägt höchstens 15%

Zitat
Zu  Art. 104 a Abs. 6 GG – EU-Haftung:

Für die Haftungsverteilung zwischen Bund und Ländern und der Länder untereinander gilt grundsätzlich das Prinzip der innerstaatlichen Zuständigkeits-
und Aufgabenverteilung. Die Folgen einer Pflichtverletzung sollen also grundsätzlich   die Körperschaft (Bund oder Länder) treffen, in deren Verantwortungsbereich sie sich ereignet hat.

Das Prinzip der innerstaatlichen Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung gilt vertikal  und horizontal für alle Fälle legislativen, judikativen und exekutiven Fehlverhaltens mit Ausnahme der Fälle länderübergreifender Finanzkorrekturen (hochgerechnete Anlastungsentscheidungen) durch die EU im Rahmen exekutiven Fehlverhaltens. Für diese Fälle regeln die Sätze 2 und 3 des Art. 104 a Abs. 6 neu als Ausnahme vom Verursacherprinzip eine Solidarhaftung sowohl für den Bund in Höhe von 15% als auch für die Länder in Höhe von 35 % der Gesamtlasten; eine weitergehende Haftung des Bundes ist ausgeschlossen. Die Bundesregierung ist verpflichtet, auf Verlangen auch nur eines Landes, das von der Finanzhilfe der Europäischen Union begünstigt war, das zulässige Rechtsmittel beim EuGH einzulegen. Mit Einlegung des zulässigen Rechtsmittels beim EuGH erstatten die Länder dem Bund ihren Haftungsanteil nach Satz 2 des Art. 104 a Abs. 6 GG.

Beschlußdrucksache
https://www.bundesrat.de/drs.html?id=462-06%28B%29
Titel: Re: Meldedaten, Sperrvermerk, öffentliche und nicht-öffentliche Stelle
Beitrag von: KlarSchiff am 17. Dezember 2017, 10:20
schon die Bundesregierung tut sich schwer mit der Einhaltung geltender Gesetze -Beispiel Zuwanderung- . Hier wird der "Rechtsstaat", den unsere Propagandisten in Parteien und Presse immer wieder beschwören mit Füßen getreten. So gesehen werden wohl  auch die Verwaltungschefs ( Bürgermeister) wohl kaum die Courage haben sich gegen die Herausgabe von Meldedaten zu wehren, besonders wenn sie ein Parteibuch von CDUSPDGrüneLinke inne habe. Ein Staatswesen welches  solches Gebahren an den Tag legt ist auch als Bananenrepublik bekannt.
Titel: Re: Meldedaten, Sperrvermerk, öffentliche und nicht-öffentliche Stelle
Beitrag von: pinguin am 02. Januar 2018, 13:30
@KlarSchiff

Für die Einhaltung der Gesetze und dementsprechend bei Nichteinhaltung haftbar, ist immer derjenige, der sie anwendet.

Siehe hier explizit:

BGH III ZR 204/13 - Haftung einer nachgeordneten Verwaltung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25772.msg162736.html#msg162736

Da ist nichts auf den Nächsthöheren deligierbar. Sie alle, ob Bund, Land, Stadt oder Dorf, sind für ihren Verantwortungsbereich unmittelbar verantwortlich und entsprechend vollständig haftbar.
Titel: Re: Meldedaten, Sperrvermerk, öffentliche und nicht-öffentliche Stelle
Beitrag von: Jarumasta am 06. März 2018, 00:33
Stelle hiermit das handbuch für Europäische Datenschutzrecht des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
Ab Seite 117
5  Rechte betroffener Personen und ihre Durchsetzung

Im diesem Handbuch befinden sich auch Gerichtsentscheidungen mit kurzem Text wie dieser:

Beispiel: In der Rechtssache Rijkeboer ob gemäß Artikel 12 Buchstabe a der Richtlinie das Recht einer natürlichen Per- son auf Auskunft über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern perso- nenbezogener Daten und den Inhalt der übermittelten Daten auf ein Jahr vor ihrem Auskunftsersuchen beschränkt werden darf.  sollte der EuGH darüber entscheiden, 179 Um feststellen zu können, ob Artikel 12 Buchstabe a der Richtlinie eine solche zeitliche Begrenzung zulässt, beschloss der Gerichtshof eine Auslegung dieses Artikels im Licht der mit der Richtlinie verfolgten Ziele. Zunächst befand der Gerichtshof, dass dieses Auskunftsrecht erforderlich ist, um der betroffenen Person die Wahrnehmung des Rechts auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung ihrer Daten durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen (Artikel 12 Buch- stabe b) oder die Mitteilung dieser Berichtigung, Löschung oder Sperrung an die Dritten, an die diese Daten übermittelt worden sind (Artikel 12 Buchstabe c), zu ermöglichen. Das Auskunftsrecht ist außerdem notwendig, um der betrof- fenen Person die Inanspruchnahme ihres Rechts auf Widerspruch gegen die 179 EuGH, C-553/07, College van burgemeester en wethouders van Rotterdam / M.E.E. Rijkeboer, 7. Mai 2009. 123 Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten (Artikel 14) oder des gerichtli- chen Rechtsschutzes im Schadensfall (Artikel 22 und 23) zu ermöglichen. Um die praktische Wirksamkeit der vorstehend genannten Bestimmungen zu gewährleisten, muss nach Auffassung des Gerichts „das Recht zwingend für die Vergangenheit gelten. Denn andernfalls wäre die betroffene Person weder in der Lage, wirksam ihr Recht auf Veranlassung der Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten wahrzunehmen, die ihrer Ansicht nach unbefugt verarbei- tet wurden oder falsch sind, noch, einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen und Schadenersatz zu erlangen“.

Desweiterem sind (alle) Gerichtsentscheidungen angegeben vom EuGH bis EGMR

Dieses Handbuch und die darin beschriebenen Verordnungen, Gesetze ect. ersetzen den ganzen kram der Landesgesetze zum thema Datenschutz....oder?
Titel: Re: Meldedaten, Sperrvermerk, öffentliche und nicht-öffentliche Stelle
Beitrag von: pinguin am 06. März 2018, 18:10
Stelle hiermit das handbuch für Europäische Datenschutzrecht des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
Ein Link zu diesem Dokument wäre hilfreich.
Titel: Re: Meldedaten, Sperrvermerk, öffentliche und nicht-öffentliche Stelle
Beitrag von: Jarumasta am 06. März 2018, 21:51
Hier der Link
https://www.coe.int/en/web/data-protection/home

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