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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Kalender => Thema gestartet von: Markus KA am 23. Mai 2018, 11:50

Titel: GERICHTSTERMINE Verhandlungen VG Karlsruhe, 19.06.18, ab 16.00 Uhr
Beitrag von: Markus KA am 23. Mai 2018, 11:50
Verhandlungen

Verwaltungsgericht Karlsruhe

19.06.18

ab 16.00 Uhr

Nördliche Hildapromenade 1

76133 Karlsruhe

1. Verhandlung um  16.00 Uhr

Titel: Re: GERICHTSTERMINE Verhandlungen VG Karlsruhe, 19.06.18, ab 16.00 Uhr
Beitrag von: Markus KA am 20. Juni 2018, 07:57
Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichtes Karlsruhe hat in seiner gestrigen Verhandlung verkündet, dass mit der gestrigen Verhandlung alte Verfahren abgearbeitet wurden und nun aktuelle Verfahren zum Rundfunkbeitrag bis zur Entscheidung des BVerfG nicht weiter bearbeitet werden.
Titel: Re: GERICHTSTERMINE Verhandlungen VG Karlsruhe, 19.06.18, ab 16.00 Uhr
Beitrag von: beat am 20. Juni 2018, 08:43
Wie wurde begründet, dass das gestrige Verfahren (und die vorher) verhandelt wurden und weitere Verfahren nicht bearbeitet werden bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichts. Oder anders, wie begründet sich der "Stichtag" 19.06.?

Die Verhandlung beim Verfassungsgericht ist schon einen Monat her, ihre Ankündigung noch einige Wochen oder Monate mehr und absehbar war eine Verhandlung seit dem Fragenkatalog des Verfassungsgerichts in der Sache vom August 2017, der damals u.a. an die Länder ging.
Titel: Re: GERICHTSTERMINE Verhandlungen VG Karlsruhe, 19.06.18, ab 16.00 Uhr
Beitrag von: karlsruhe am 20. Juni 2018, 09:20
Ok, dann wird hier wohl auch ein rechtskräftiges Urteil ergehen mit der
Aufforderung, den Betrag zu zahlen.

Vorschlag: Hinterlegung beim Amtsgericht oder einem Notar beantragen.
Dazu hatte ich schon einmal einen Thread eingestellt. (April 2015)

Geldhinterlegungsstelle oder wie immer das heisst!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13840.msg93638.html

Ausschnitte daraus:
Zitat
es gibt anscheinend „Ruhensanordnungen“ nur noch gegen Zahlung.?!

Zitat von Frühlingserwachen

Zitat
habe gerade beim Amtsgericht in Staufen angefragt, ob es die Möglichkeit eines Treuhandkontos  zur Einzahlung der GEZ-Beiträge gibt, bis auf höchsrichterlicher Stufe entschieden ist.
Die Dame konnte mir nach Rücksprache mit Ihrer Kollegin nur etwas verunsichert mitteilen" Es gibt in dieser Sache keinen Hinterlegungsgrund", da Schuldner und Gläubiger bekannt seien.Auf meine Frage ob Sie sicher sei, das der Gläubiger bekannt sei, ein langes Schweigen, ich nochmal, sind sie sicher das der Gläubiger bekannt ist, wurde sie etwas wirsch, ich diskutiere über diese Sache jetzt nicht mehr weiter mit Ihnen rum. Wenden sie sich an einen Anwalt.
Das meine Erfahrung zur Geldhinterlegungsstelle.

Zitat
Hier nun die recherchierten Möglichkeiten, vor allem da ja nun die Vollstreckungen
aktiv in Arbeit sind.

Hinterlegungsstelle beim Amtsgericht Karlsruhe

Antrag dazu:
http://www.amtsgericht-karlsruhe.de/pb/site/jum/get/documents/jum1/JuM/import/amtsgericht%20karlsruhe/pdf/hs/HS1.pdf

Laut telefonischer Aussage gestern, kann man mal diesen Antrag stellen und er wird dann geprüft.

Zitat
Hinterlegung bei einem Notar, mit Kosten von 2% des Betrages, auch überlegenswert.

Besser als an die Rundfunkanstalt zu zahlen und bei einer evtl. Rückabwicklung ist das Geld dann weg.
Titel: Re: GERICHTSTERMINE Verhandlungen VG Karlsruhe, 19.06.18, ab 16.00 Uhr
Beitrag von: Markus KA am 20. Juni 2018, 11:28
Wie wurde begründet, dass das gestrige Verfahren (und die vorher) verhandelt wurden und weitere Verfahren nicht bearbeitet werden bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichts. Oder anders, wie begründet sich der "Stichtag" 19.06.?

Die Begründung des Gerichtes ist nicht besonders schlüssig, man wollte noch "alte" Verfahren abschließen. Hat es jedoch in der Vergangenheit in jeder Verhandung stets darauf hingewiesen, dass es sich an die Rechtsprechung des BVerwG hält. Somit gäbe es auch jetzt keinen besonderen Grund eine "Verhandlungspause" einzulegen. Über die genauen Gründe kann nur spekuliert werden.

Jedoch sieht das Gericht auch eine notwendige Reform z.B. beim Thema Härtefallregelung.
Titel: Re: GERICHTSTERMINE Verhandlungen VG Karlsruhe, 19.06.18, ab 16.00 Uhr
Beitrag von: noGez99 am 20. Juni 2018, 11:46
Vielleicht ist es möglich für die "Altfälle" eine Verfassungsbeschwerde einzulegen, wegen Ungleichbehandlung?
Titel: Re: GERICHTSTERMINE Verhandlungen VG Karlsruhe, 19.06.18, ab 16.00 Uhr
Beitrag von: HÖRby am 21. Juni 2018, 21:05
@karlsruhe
Hinterlegung kenne ich aus dem Häring-Blog, nur das es dazu Anträge gibt, wußte ich noch nicht.

Hinterlegungsantrag mit Anleitung, im Kopf kann man jedes AG eintragen, also allgemein:
https://www.justiz.bayern.de/media/images/behoerden-und-gerichte/hinterl_06_muster_hinterlegung_eines_bargebots_1103.pdf

Muster:
https://www.justiz.bayern.de/media/images/behoerden-und-gerichte/hinterl_06_muster_hinterlegung_eines_bargebots_1103.pdf

(secured PDFs -> unlocked, im Verzweiflungssfall: googlen)
Titel: Re: GERICHTSTERMINE Verhandlungen VG Karlsruhe, 19.06.18, ab 16.00 Uhr
Beitrag von: karlsruhe am 21. Juni 2018, 21:16
@HÖRby
Vielen Dank für diesen Beitrag.
Ein allgemeines Formular ist ja noch viel besser.
Na dann! :)
Titel: Re: GERICHTSTERMINE Verhandlungen VG Karlsruhe, 19.06.18, ab 16.00 Uhr
Beitrag von: Markus KA am 22. Juni 2018, 22:46
Ergänzung zur mündlichen Verhandlung bei der der Beklagte nicht anwesend war:

Thema Festsetzungsbescheid:

Der Kläger wollte in seiner Verhandlung unter anderem das Thema Festsetzungsbescheid und sein Inhalt zur Sprache bringen.

Wie im Forum schon vielfach diskutiert, fehlt es den aktuellen Festsetzungsbescheiden an einer geforderten Leistung oder Geldleistung. Der Empfänger des Bescheides wird zu keiner Leistung aufgefordert.
Der vorliegende Festsetzungsbescheid und Verwaltungsakt weist keine geforderte Leistung auf, lediglich einen Betrag für einen gewissen Zeitraum und beinhaltet keine Zahlungsaufforderung auf ein bestimmtes Konto, sowie keine Fälligkeit der Leistung. Das Vorhandensein eines solchen Leistungsgebotes in einem Leistungs-Verwaltungsakt ist aber erforderlich. Auch wird keine Bankverbindung genannt.

Die Diskussion zu diesem Thema schien dem Gericht etwas unangenehm und weist mit sonderbaren Antworten auf:

- man hat als Gericht noch nie einen Festsetzungsbescheid gesehen, weil man den Zwangsbeitrag immer per Einzugsermächtigung bezahle...

- man verweist auf die Zahlungserinnerung, die Zahlungsaufforderung, ja sogar auf die Mahnung, in diesen Schreiben würde man dann die Bankdaten finden...soso  ???

Es hatte den Anschein, als wollte man den Kläger von seinem eigentlichen Thema, dem fragwürdigen Inhalt des Festsetzungsbescheides als behördlichen Verwaltungsakt und angeblich vollstreckbaren Titel, ablenken.

Eine weitere und gut vorbereitete Diskussion scheint zu diesem Thema vor den Gerichten  dringend notwenig zu sein.

Im Festsetzungsbescheid des Beklagten wird lediglich der festgesetzte Geldbetrag aufgeführt, der einem aktuellen „Kontostand“ betrifft, aber es wird keine Leistung (hier Geldleistung) bezüglich des festgesetzten Geldbetrages gefordert.

Der Festsetzungsbescheid des Beklagten fordert zu keiner Geldleistung auf!
Titel: Re: GERICHTSTERMINE Verhandlungen VG Karlsruhe, 19.06.18, ab 16.00 Uhr
Beitrag von: Dauercamper am 23. Juni 2018, 10:57
Meine Meinung:

Was soll mit dem Einlegen der Rechtsmittel erreicht werden ?

Problem 1:

Widerspruch und Klage entfalten keine aufschiebende Wirkung, was bedeutet, dass mit den Rechtsmitteln die Fortsetzung der Maßnahmen nicht beeinflusst werden kann. Der Festsetzungsbescheid wird bestandskräftig und aus dem folgt dann der Vollstreckungsbescheid.

Problem 2:

Der Kläger begehrt die Prüfung des Verwaltungsakts. Die Kammer prüft den VA auf Form und Inhalt und stellt keine formalen oder inhaltlichen Fehler fest.

Problem 3:

Der Kläger moniert, dass der VA keine Handlungsanleitung enthält und auch etwaige Kontoangaben nicht vorhanden wären.
Der Festsetzungsbescheid hat rein informellen Charakter.

Das Vorhandensein eines solchen Leistungsgebotes in einem Leistungs-Verwaltungsakt ist aber erforderlich.

Dem Kläger ist aber schon der Unterschied bewusst zwischen Verwaltungsakt und einem Realakt ?

Nach der summarischen Prüfung wurde von der Kammer doch festgestellt: Der VA war von Form und Inhalt her bestimmt.
Aus dem Verwaltungsakt selbst erwachsen dem Kläger keine Rechtsnachteile, weil er den VA nur zur Kenntnis nehmen soll.
Wenn dem Kläger, durch die fehlenden Angaben, ein Rechtsnachteil entstehen würde oder könnte, wäre der VA zu unbestimmt und aufzuheben. 

Bevor man ein Rechtsmittel einlegt, sollte man sich klar sein:

1.) Was will man mit dem Rechtsmittel erreichen ?
2.) Kann man mit dem Rechtsmittel das Ziel überhaupt erreichen ?

Edit "Markus KA":
Bitte das Thema „formeller Verwaltungsakt und Sinn und Zweck einer Klage“
in diesem Thema nicht weiter vertiefen, das da lautet:
„GERICHTSTERMINE Verhandlungen VG Karlsruhe, 19.06.18, ab 16.00 Uhr“.
Die Aussage  "Widerspruch und Klage entfalten keine aufschiebende Wirkung [...]" wurde bereits vielfach diskutiert und ist formal richtig aber real meistens nicht zutreffend. Viele Beispiele von Forumsmitgliedern beweisen, dass seit 2013 durch Widerspruch und Klage noch keinen Cent Rundfunkbeitrag gezahlt wurde.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.