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Autor Thema: Wohnungen zusammenlegen  (Gelesen 11666 mal)

J
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Wohnungen zusammenlegen
Autor: 17. Juni 2014, 16:01
Hallo,
mal eine andere Frage, wie ist es wenn man die Wohnungen im Haus zusammen legt?   :o
Dann zahlt nur einer an den BS und Summe wird aber unter z.b. 6 Parteien aufgeteilt?

Dürfte doch gehen oder? Sprich ich habe einen Beitragsbescheid bekommen und antworte, dass unter der Beitragsnummer ... bereits bezahlt wird, oder?

Grüße


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Z
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Re: Wohnungen zusammenlegen
#1: 18. Juni 2014, 20:21
Wenn es baurechtlich hinhaut, warum nicht?
Das Problem in einem Mehrfamilienhaus ist, daß die Meldeadressen auch Etage und Wohnungslage beinhalten, das spricht eben gegen das Wohnen in einem "Einfamilienhaus".
Wenn man also erstmal einen Bauantrag stellen müßte, um aus lauter abgeschlossenen Wohnungen eine Hausgemeinschaft zu machen wird es kompliziert.


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Re: Wohnungen zusammenlegen
#2: 18. Juni 2014, 20:32
Das Problem in einem Mehrfamilienhaus ist, daß die Meldeadressen auch Etage und Wohnungslage beinhalten, das spricht eben gegen das Wohnen in einem "Einfamilienhaus".
Also, habe gerade auf meiner "Anmeldebestätigung" von 1998 zu meiner
Wohnung in einem Mehrfamilienwohnhaus nachgesehen:
Da steht nur Straße und Hausnummer - aber weder "Etage" noch "Wohnungslage"... ;)


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J
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Re: Wohnungen zusammenlegen
#3: 25. Juni 2014, 21:32
In der Gemeinde steht nicht in welcher Etage man lebt noch ist die Wohnungslage beinhaltet!


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Re: Wohnungen zusammenlegen
#4: 26. Juni 2014, 00:12
Der RBStV bietet die legitime Lösung. Da die herkömmliche Definition einer Wohnung nicht mehr relevant ist, muss die Definition des RBStVs herangezogen werden:

RBStV § 3
Wohnung

(1) Wohnung ist unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die

1. zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und

2. durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann.

Durch diese Definition wird ein Treppenhaus im herkömmlichen Sinn zur Wohnung, wenn ein Bett oder eine Luftmatratze oder ein Kinderwagen dort abgestellt ist. Dann ist das Treppenhaus eine Wohnung, weil es zum Schlafen geeignet ist. Durch die Definition "oder zum Wohnen" ist es nicht von Belang, ob dort jemand wohnt. Es ist nicht von Belang, ob jemand dort schläft. Es ist nicht von Belang, wie lange es zum Schlafen geeignet sein muss. Es ist nicht von Belang, wer dort schlafen könnte.
Da nun alle anderen Wohnungen nur durch diese "neuartige Wohnung" zu betreten sind, werden alle anderen Wohnungen zu Zimmern in dieser Wohnung, denn durch die Schlafgelegenheit werden die anderen "Wohnungen im herkömmlichen Sinn" per Definition verneint:

RBStV § 3
Wohnung

(1) Wohnung ist unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die

1. zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und

2. durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann.

Am Briefkasten werden Zimmernummern angebracht, jeder bekommt mitgeteilt, an welche Zimmernummer die Post nun gehen soll.

Wenn örR für neuartige Empfangsgeräte Beiträge haben will, wehren wir uns mit neuartigen Wohnungen  ;)
Damit wird das Problem nicht ein klitzekleines Bisschen aus der Welt geschafft, aber es zeigt, wie absurd das Gesetz ist.
Es wird aber sicherlich einige Leute auf das Problem aufmerksam machen, denn nun werden sich Leute zusammenfinden, die gar nicht wussten, dass sie zusammengehören. Wenn sie das System hinterfragen, ist auch etwas für uns gewonnen.


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Re: Wohnungen zusammenlegen
#5: 26. Juni 2014, 01:41
brennbares Bett o.ä. im Fluchttreppenhaus eines Mehrfamilienhauses = ***keine*** gute Idee!!!!!
>>> ganz schnell vergessen!!!

Das war nur eine völlig fiktiv-konstruierte Idee zur Veranschaulichung der Abstrusität der gesetzlichen Regelung.
Nicht nachahmen!!!

Hier kommen ganz schnell baurechtliche Dinge ins Spiel!


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n
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Re: Wohnungen zusammenlegen
#6: 04. Januar 2016, 14:39
Gibt es Neuigkeiten zu dem Thema?
(Und vielleicht eine Sammlung von Urteilen, welche Gartenlaube oder Verschlag GEZ-Pflichtig ist?)


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

e
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Re: Wohnungen zusammenlegen
#7: 04. Januar 2016, 15:52
@Roggi :D :D


Wenn örR für neuartige Empfangsgeräte Beiträge haben will, wehren wir uns mit neuartigen Wohnungen  ;)
Damit wird das Problem nicht ein klitzekleines Bisschen aus der Welt geschafft, aber es zeigt, wie absurd das Gesetz ist.
Es wird aber sicherlich einige Leute auf das Problem aufmerksam machen, denn nun werden sich Leute zusammenfinden, die gar nicht wussten, dass sie zusammengehören. Wenn sie das System hinterfragen, ist auch etwas für uns gewonnen.

Klasse!




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Re: Wohnungen zusammenlegen
#8: 04. Januar 2016, 16:37
Am Briefkasten werden Zimmernummern angebracht, jeder bekommt mitgeteilt, an welche Zimmernummer die Post nun gehen soll.

Das ist auch schon eine Art Bürger-Selbstverteidigung. Indem Du gezwungen bist, deinen Namen am Briefkasten durch eine neutrale Bezeichnung wie "Wohnung 42" auszutauschen, damit nur noch eingeweihte, also erwünschte Korrespondenz, ihr Ziel findet und der Spam automatisch mit "Adressat unbekannt" zurück geht.

Bei jedem Umzug sollte man seine neuartige Wohnung eine Weile so spezial behandeln.

Übrigens in Spanien ist es üblich immer nur Wohnungsnummern und nie Namen der Bewohner an Briefkasten/Klingelschild zu haben. Hat alles Vorteile. Diese lernt man wieder zu schätzen, wenn das eigene Datenschutzrecht gröblichst missachtet und gegen einen verwendet wird.



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*Nickname ist von meinem ZufallsgeneratorTM über einen langen Zeitraum ermittelt worden und erhebt keine Ansprüche auf Sinn- oder Vollständigkeit. Wäre jedoch bereit, diesen auch für die Politik arbeiten lassen zu wollen. (Tantiemen bitte per PM. Bitte nix unterhalb Intendanten-Gage, Politiker-Nebenjob oder Filz-Beraterhonorar)

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Re: Wohnungen zusammenlegen
#9: 04. Januar 2016, 19:08
Hier das passende Urteil des VG Düsseldorf. Dass die Wohnung eine Gemeinschaftsunterkunft ist, wird einfach abgewiesen, weil es offensichtlich fehl geht!?
Es wird einfach hinzuerfunden, dass die Wohnung des Penners nicht abschließbar ist. Erfahrungsgemäß wird nun einfach dieses Fehlurteil kopiert, es wird also vermutlich nicht zur Beitragsbefreiung führen, wenn jemand dieses Argument verwendet.

Zitat von: VG Düsseldorf
Der Einwand des Klägers, er lebe in keiner eigenen Wohnung, sondern einer Wohngemeinschaft mit allen Parteien des Mehrfamilienhauses bzw. einer Gemeinschaftsunterkunft, da die von ihm genutzte Raumeinheit seit dem Jahre 2012 nicht mehr durch ein Treppenhaus, sondern nur noch durch eine andere Wohnung betreten werden könne, weil im Erdgeschoss bzw. Keller des Treppenhauses regelmäßig ein Obdachloser in seinem Schlafsack übernachte, geht offensichtlich fehl. Weder handelt es sich bei der Schlafstätte des Obdachlosen im Treppenhaus des vom Kläger bewohnten Mehrfamilienhauses um eine eigene Wohnung im Sinne des Rundfunkbeitragsrechts noch wohnt der Kläger mit dem Obdachlosen und allen Parteien des Mehrfamilienhauses in einer Wohngemeinschaft bzw. einer Gemeinschaftsunterkunft. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RBStV ist eine Wohnung unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die 1. zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und 2. durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann. Der Schlafstätte des Obdachlosen im Treppenhaus fehlt nach den vom Kläger geschilderten Umständen der für die Annahme einer einzelnen Wohnung erforderliche eigene Eingang im Sinne der Nr. 2, was die Abschließbarkeit, d.h. die Fähigkeit zum Ausschluss des Zugangs anderer voraussetzt

Dennoch ist es wichtig, alle Argumente den Urteilen anzupassen und wieder in einer Klage zu verwenden, schließlich will man ja das komplette Konstrukt des mafiösen örR in Frage stellen.


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Re: Wohnungen zusammenlegen
#10: 04. Januar 2016, 19:53
Braucht die Raumeinheit (Wohnung), also die Wohnung (Treppenhaus) eine zweite Tür?
Diese Tür, also die erste Türe hat es doch, diese ist nach außen gerichtet?
Die anderen Bewohner erreichen Ihre Wohnung doch nur über diese erste Raumeinheit.

Und was würde eine zweite Tür an der Erreichbarkeit der Wohnungen ändern? Dass müsste man mal mit Schuhkarton praktisch als Bastelsatz aufbauen ;-). So als Anschauungsobjekt einmal mit Treppen und einmal ohne.

Denn, wie soll das bei den anderen Wohnungen, wo es so wäre, dass eine Wohnung über eine andere Wohnung nur zu erreichen ist, dann funktionieren. Kann die erste Wohnung dann die Bewohner der zweiten Wohnung aussperren, so dass diese A) entweder in der Wohnung 2 eingeschlossen sind oder aber vor der Wohnung 1, also somit auch vor der Außentüre stehen, diese aber nicht durchqueren können, weil der Zugang zur Wohnung 1 verschlossen wäre und diese Wohnung 1 ja nun nur einen Eingang hätte. Was würde ein weiterer Eingang jetzt zur Wohnung 1 ändern?

Betrachtet man die Wohnung als Raumeinheit ergeben sich eine Wohnung 1 als 1 Raum und die Wohnung 2 auch als 1 Raum, also 2 Raumeinheiten (Sind halt 2 Einraumwohnungen, wobei der Mieter der Wohnung 2 immer durch die Wohnung 1 durch muss, weil es keinen anderen Weg gibt).

So ein Fall ist sicherlich irgendwo vorhanden. Nicht anders verhält es sich doch dann, wenn der erste Raum viele Treppen enthielte.

In den zwei 1 Raum Wohnungen, kann der Mieter der Wohnung 2 den Mieter der Wohnung 1 daran hindern die Wohnung 2 zu erreichen, indem er diese Wohnung 2 verschlossen hält. Andersherum funktioniert es jedoch nicht, weil ja sonst Mieter 2 seine Wohnung nie erreichen würde. Im Fall dass es aber so sei, fällt laut den Regeln kein Beitrag an.

Ein Unterschied zu anderen Raumeinheiten kann nicht festgestellt werden. Ebenso nicht, wenn es 2 bis N Mieter wären, welche regelmäßig durch Wohnung 1 müssten um Ihre Wohnungen 2 bis N zu erreichen. 


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Re: Wohnungen zusammenlegen
#11: 04. Januar 2016, 20:19
Mein Gott, das gibt es doch wohl nicht, über welche Wohnungen und Türen man sich hier Gedanken machen soll.
Was ist das nur für eine Ungerechtigkeit, und ja, alle Mitstreiter hier sind super.

Aber kurz den Text überflogen, der von der Logik her korrekt ist, und man muss sich fragen, in welcher Bananenrepublik wir leben, dass solche "Gesetze" zu befolgen sind.
Da wird mir wieder ganz klar, das diese Abzocke aufhören muss.
Und das wird zu schaffen sein. Wenn auch nicht morgen.
Aber es geht doch immer weiter mit dem Beschuss der Boykotteure, und irgendwann haben sie keine Textbausteine mehr und der ganze Schmäh tritt offen zutage. Die Zeit läuft für uns >:D
 


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Re: Wohnungen zusammenlegen
#12: 07. Januar 2016, 13:04
Das Urteil ist erstaunlich, schließlich wollen sie ja auch Geld von Leuten, die Räumlichkeiten vorhalten, die zum Schlafen geeignet sind, also unabhängig von der baurechtlichen Zulässigkeit des Wohnens dort.
Und zum Schlafen geeignet heißt eben, daß kein Bett drinstehen muß.
Also doch die Tür aushängen, dann nimmt dir jemand anderes dein Geld weg...


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G
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Re: Wohnungen zusammenlegen
#13: 07. Januar 2016, 23:03
Dieser verworrenden Konstruktion laut Gesetzestext ungeachtet läuft es in der Praxis mangels Überprüfbarkeit doch eh auf Meldeadressen und Beitragsnummern hinaus, quasi die Axiome des Beitragsservice.

Ist man irgendwo gemeldet, bekommt man nervige Post, die man aktuell nur dann los wird, wenn man entweder selbst zahlt oder das Glück hat, eine Beitragsnummer nennen zu können, die mit derselben Meldeadresse in Verbindung gebracht werden kann. In letzterem Fall ist man fein raus, ganz egal, wieviel Türen, Zimmer und (Bei)schlafstätten es da gibt, da das auf gut Deutsch keine Sau prüfen kann.

Denn noch (!) haben wir den Polizeistaat ja nicht.


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Re: Wohnungen zusammenlegen
#14: 01. November 2018, 12:16
Doch. Sie wollen einen Nachweis. Sie nehmen sogar das VG als Handlanger: A ist in das gleiche Haus gezogen wie B, der bezahlt. A hat rückwirkend Befreiung beantragt mit der Nummer von B (als WG). Jetzt soll A aber dem VG Nachweise (Mietverträge, Energielieferanten etc.) vorlegen. Geht schlecht. Hat ja jeder eigene. Aber, da B mehr Platz brauchte, weil er auch schon einen Mietbewohner hat, hat A an B seinen Flur für eine kleine Miete überlassen. Der ist zum Schlafen geeignet. Also kann man As Whg nur noch durch den von B gemieteten Flur betreten und schon muss A keinen Beitrag bezahlen. A+B haben das bisher ohne Mietvertrag geregelt, können sich aber auch einen austellen. Oder? Und weil dieser Obulus so gering ist, wäre auch eine Zweitwohnungssteuer (10% der Jahresnettomiete) auch sehr wenig.


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